Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

 
1. Der Antrag des Antragstellers, eines syrischen Staatsangehörigen,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (A 5 K 16618/17) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.09.2017 anzuordnen,
ist zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 VwGO i.V.m. §§ 34a Abs. 2 Satz 1, 75 Abs. 1 AsylG), jedoch nicht begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen, wenn bei der vom Gericht zu treffenden Abwägung zwischen den berührten öffentlichen und privaten Belangen das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Abschiebung das öffentliche Interesse an deren sofortigen Vollzug überwiegt.
Im vorliegenden Fall erweist sich die vom Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 AsylG verfügte - und gemäß § 75 Abs. 1 AsylG kraft Gesetzes sofort vollziehbare - Abschiebungsanordnung nach Rumänien bei der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig, so dass das private Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Bundesgebiet zu verbleiben, hinter dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung zurückzustehen hat.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat (§ 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG). Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht (§ 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG). Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der „Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist“ (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) [im Folgenden: Dublin III-VO] für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Rumänien ist vorliegend nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig. Denn der Antragsteller ist laut den zwei Eurodac-Treffern Rumänien - Kategorie 1 - am 26.03.2017 in Rumänien erkennungsdienstlich behandelt worden und hat einen Asylantrag gestellt. Zwar hat der Antragsteller angegeben, er habe in Rumänien keinen Asylantrag gestellt. Diese Angaben sind jedoch nicht glaubhaft, da er bei seiner Anhörung in Österreich am 19.06.2017 angegeben hat, dass er in Rumänien - gegen seinen Willen - einen Asylantrag gestellt habe. Die anderes lautenden Angaben bei seiner Anhörung in Deutschland sind damit als Schutzbehauptungen einzuordnen.
Anhaltspunkte dafür, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig geworden sein könnte, bestehen nicht. Insbesondere hat die Antragsgegnerin am 08.09.2017 ein Wiederaufnahmeersuchen rechtzeitig gestellt (Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO) und Rumänien hat mit Schreiben vom 21.09.2017 der Aufnahme des Antragstellers fristgerecht zugestimmt (Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO). Auch die durch die Stellung des Eilantrags am 18.10.2017 unterbrochene Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Dublin III-VO) ist eingehalten.
Die Erkenntnisse der Antragsgegnerin aus der Eurodac-Abfrage sind auch zulässig und verwertbar (so auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2018 - 22 L 5913/17.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.12.2017 - 12a L 3499/17.A -; VG Köln, Beschluss vom 07.12.2017 - 5 L 4378/17.A -, alle juris; Prof. Dr. Uwe Berlit: Nichtverwertbarkeit der Zugriffe auf das EURODAC-System?, in: ZAR 2018, 69). Entgegen der mit Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21.09.2017 - 6 L 3805/17.WI.A - (beck-online) vertretenen Auffassung des Antragstellers deutet nichts darauf hin, dass die Abfrage dieser Ergebnisse aus dem Eurodac-Datenbestand von einer nicht zugriffsberechtigten Stelle vorgenommen worden wäre. Die nach Maßgabe des Art. 27 Abs. 2 der „Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“, ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 1-30, [im Folgenden: Eurodac-VO] zugriffsberechtigten nationalen Dienststellen werden von den Mitgliedstaaten benannt. Nach Art. 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 Eurodac-VO veröffentlicht die zuständige Agentur die konsolidierte Fassung der Liste der von den Mitgliedstaaten benannten Dienststellen im Amtsblatt der Europäischen Union und im Falle von Änderungen jedes Jahr online eine aktualisierte und konsolidierte Fassung der Liste. Ausweislich der letzten von der zuständigen Agentur (European Agency for the operational management of large-scale IT systems in the area of freedom, security and justice, kurz: eu-LISA) veröffentlichten Liste vom April 2017 (abrufbar unter: http://www.eulisa.europa.eu/Publications/p_reports/Pages/default.aspx?RID=51) sind sowohl das Bundesamt als Behörde als auch diverse Untergliederungen des Bundesamtes (z.B. Referate und Außenstellen) sowie kommunale Dienststellen (z. B. Ausländerbehörden, Registrierungsstellen und Erstaufnahmeeinrichtungen) als zugriffsberechtigt benannt. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Zuständigkeit der deutschen Behörden zur Datenerhebung und weiteren -verarbeitung nach deutschem Recht. Dies gilt auch in Ansehung der vom Verwaltungsgericht Wiesbaden im oben genannten Beschluss vom 21.09.2017 zur Grundlage rechtlicher Bedenken gemachten Tatsache, dass die auf § 88 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AsylG beruhende „Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung“ vom 02.04.2008 (AsylZBV), auf die „Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens“ [im Folgenden: Eurodac-VO a.F.] Bezug nimmt, die mittlerweile nicht mehr in Kraft ist. Denn mit Art. 45 der Eurodac-VO wird nicht nur die Eurodac-VO a.F. aufgehoben, sondern auch ausdrücklich bestimmt, dass Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung als Bezugnahmen auf diese Verordnung gelten. Hierdurch ist eine dynamische Bezugnahme auf die nunmehr geltenden Bestimmungen der Eurodac-VO gewährleistet (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2018 - 22 L 5913/17.A -, juris). Dies ist auch unionsrechtlich geboten, um den Pflichten der Bundesrepublik Deutschland im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem nachkommen zu können. Doch selbst wenn eine nach nationalem Recht unzuständige Stelle die Eurodac-Abfrage gemacht hätte, würde dies noch nicht zu einem Verwertungsverbot oder einem subjektiv-öffentlichen Recht des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen, da nach einer Abwägung das Interesse des Antragstellers, ihn nicht nach Rumänien abzuschieben, hinter dem öffentlichen (unionsrechtlichen) Interesse der effektiven Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zurückstehen muss.
10 
Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig geworden. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO sieht vor, dass der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fortsetzt, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - und vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, jeweils juris; im Anschluss an EuGH, Urteil vom 10.12.2013 - C-394/12 - , juris Rn. 60 und 62). Im Rahmen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems gilt grundsätzlich die Vermutung, dass Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat der EU den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte nach Art. 6 Abs. 1 EUV entsprechend behandelt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C 411/10 und C-493/10 -, juris).
11 
Systemische Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Rumänien sind für das Gericht nicht erkennbar (wie hier: VG Ansbach, Beschluss vom 14.02.2018 - AN 17 S 18.50128 -; VG Augsburg, Beschluss vom 10.11.2017 - Au 5 S 17.50352 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12.08.2016 - 12 L 2625/16.A -; VG Ansbach, Beschluss vom 30.09.2015 - AN 3 S 15.50375 -, alle juris; a.A.: VG Köln, Beschluss vom 31.03.2015 - 20 L 211/15.A -; VG Schwerin, Beschluss vom 27.03.2015 - 3 B 236/15 As -, alle juris).
12 
Das Auswärtige Amt schreibt in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 05.12.2017 (GZ: 508-516.80/49833) u.a.: Das rumänische Asylverfahren, auch von im Dublin-Verfahren rücküberstellten Personen, basiert auf den einschlägigen Richtlinien der EU und orientiert sich rechtlich und tatsächlich an den damit verbundenen europäischen Standards. Erkenntnisse über Abweichungen in der Praxis liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Der Antragsteller hat abhängig von der Art des Antrags (Gewährung internationalen Schutzes, Folgeantrag etc.) und von dem durchgeführten Verfahren zur Bearbeitung des Antrags ein Recht auf mindestens einen Rechtsbehelf (Klage/ Klage und Berufung) gegen im Verwaltungsverfahren getroffene ablehnende Entscheidungen. Diese Möglichkeiten des Rechtsschutzes sind im Asylgesetz Nr. 122/2006 geregelt. Informationen über Verfahrensmängel bezüglich des Art. 47 GR-Charta (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht) oder Beschwerden Betroffener liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Erkenntnisse über Abweichungen von rechtsstaatlichen Grundsätzen und europäischen Richtlinien im rumänischen Asylsystem, sowohl rechtliche, als auch tatsächliche, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Asylantragsteller haben laut Asylgesetz Nr. 122/2006 (nachträglich überarbeitet und ergänzt) Anspruch auf medizinische Primärversorgung und notfallbedingte Krankenhausversorgung sowie auf medizinische Versorgung und kostenlose Behandlung bei chronischen und akuten Krankheiten. Ein Asylantragsteller hat demzufolge Zugang zur medizinischen Versorgung und kostenlosen Behandlung gemäß Befund. Für die Fortsetzung einer zum Zeitpunkt der Überstellung in Deutschland begonnenen medizinischen Behandlung muss der Asylantragsteller alle medizinischen Unterlagen über die erfolgten Untersuchungen, den Befund, Beginn sowie die durchgeführte spezifische medizinische Behandlung vorlegen. Asylantragsteller mit besonderen medizinischen Behandlungsbedürfnissen können in Aufnahmeeinrichtungen der Einwanderungsbehörde mit medizinischem Fachpersonal, das die Durchführung der Behandlung und den weiteren medizinischen Verlauf der Patienten verfolgt, untergebracht werden. Zusätzlich zu den durch den rumänischen Staat über den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds gewährten Leistungen werden Projekte mithilfe von NROs zur Unterstützung Asylantragsteller mit besonderen Bedürfnissen durchgefühlt. Die monatlichen staatlichen Ausgaben pro Asylantragsteller in Rumänien betragen 1.150 Lei (entspricht ca. 261 EUR), von denen der Antragsteller 10 Lei pro Tag, also. ca. 68 EUR monatlich bar ausgezahlt erhält. Die nicht ausgezahlten Beträge decken Kosten für Unterbringung und sonstige Versorgung (ärztlich, sozial etc.). Personen und Familien, deren monatliches pro-Kopf-Einkommen bei 200 Lei (ca. 44 EUR) oder darunter liegt, erhalten abhängig von den individuellen Umständen finanzielle Unterstützung und Sozialleistungen (u. a. Befreiung von der Steuerpflicht, kostenlos Strom und Heizung) vom rumänischen Staat. Das Recht auf Zugang zum rumänischen Arbeitsmarkt besteht bereits nach dreimonatigem Aufenthalt, auch wenn das Asylverfahren noch anhängig ist. Erlaubt sind sowohl selbstständige Arbeit als auch abhängige Beschäftigungsverhältnisse. Die nach Rumänien rücküberstellten Asylbewerber genießen alle im Asylgesetz Nr. 122/2006 (nachträglich ergänzt und überarbeitet) festgelegten Rechte, dazu zählt auch die Unterkunft in einer offenen Aufnahmeeinrichtung der Einwanderungsbehörde. Sonder- und Zusatzleistungen in Bezug auf Wohnraum, Sachleistungen, Geldleistungen, medizinische Versorgung und integrative Förderung werden für besonders Schutzbedürftige, darunter auch Familien mit Babys, Kleinkindern oder Minderjährigen oder unbegleitete Minderjährige, tatsächlich gewährt. Die Unterbringung und Versorgung in Aufnahmeeinrichtungen erfolgt im Familienverband und getrennt von anderen Gruppen. Die Unterbringung außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen erfolgt in geeigneten Wohnungen oder Häusern. Mietzuschüsse, auch im Rahmen EU-geförderter Projekte, werden gewährt. Die Unterbringung von international Schutzsuchenden in gesonderten geschlossenen Räumlichkeiten erfolgt nur in bestimmten gesetzlichen Situationen, wenn zum Beispiel das Risiko besteht, dass sich der Schutzsuchende dem Verfahren entzieht, oder wenn dieser die nationale Sicherheit gefährdet. Diese Maßnahme findet keine Anwendung im Falle minderjähriger Asylbewerber. Unabhängig von der Unterbringung in geschlossenen Einrichtungen sorgen die rumänischen Behörden für die Einhaltung des Prinzips der Familieneinheit und des Kindeswohls aufgrund geltendem EU- und nationalem Recht. Die Aufnahmeeinrichtungen sehen gesonderte Unterkunftsbedingungen für Familien mit Minderjährigen vor. In geschlossenen Einrichtungen erfolgt ebenso die getrennte Unterbringung von allein reisenden Männern und Frauen sowie nach unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten und Ethnien, sofern erforderlich.
13 
Zwar gibt es eine Veröffentlichung kirchlicher Organisationen und von Pro Asyl aus dem Jahr 2012 u.a. zu Rumänien (Flüchtlinge im Labyrinth, Die vergebliche Suche nach Schutz im europäischen Dublin-System, S. 22 und 23), wonach ein faires, den EU-Richtlinien entsprechendes Asylverfahren in Rumänien nicht existiere. Flüchtlinge würden sehr schlecht über das Asylverfahren informiert, sie hätten meist weder für die Beratung noch für die Anhörung selbst Zugang zu Dolmetschern, würden bei einer Ablehnung des Asylantrags bis zu ihrer Abschiebung oft monatelang inhaftiert, selbst Flüchtlinge mit Schutzstatus kämen auf unbegrenzte Zeit ins Gefängnis und ein Asylantragsteller müsse in Rumänien von umgerechnet 85 Cent pro Tag leben, was nicht zur Deckung existenzieller Bedürfnisse ausreiche. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Rumänien aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkreten Fall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigender Behandlung droht. Denn Pro Asyl nennt als Quelle lediglich nicht näher bezeichnete „Berichte des UNHCR und anderer Organisationen" sowie „Berichte von Flüchtlingen“. Es ist daher schon nicht ersichtlich, woher Pro Asyl seine Informationen bezieht und ob diese verlässlich die Situation in Rumänien widerspiegeln. Weiter wird als Quelle der Bericht eines in Rumänien abgelehnten Asylbewerbers genannt, der im Anschluss in Deutschland ein Asylverfahren erreichen und dafür die Verletzung seiner Rechte in Rumänien vor Gericht geltend machen wollte. Der Erlebnisbericht eines einzelnen Asylbewerbers ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung systemischer Mängel in Rumänien, zumal die betreffende Person aufgrund des laufenden Gerichtsverfahrens in Deutschland ein Interesse daran gehabt haben könnte, die Zustände in Rumänien schlechter darzustellen, als sie es waren (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 10.04.2015 - 8 AE 750/15 -, juris). Dass die den Asylsuchenden und anerkannten Schutzberechtigten zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel defizitär seien, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die wirtschaftliche Situation schlechter ist als in Deutschland, reicht nicht aus, um die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK vorgegeben wird, zu überschreiten. Der Antragsteller muss sich auf den in Rumänien für alle dortigen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem Niveau in Deutschland nicht entspricht (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 30.09.2015 - AN 3 S 15.50375 -, juris Rn. 28 f.; VG Regensburg, Urteil vom 17.06.2015 - RO 4 K 15.50311 -, juris Rn. 30). Hinzu kommt, dass es sich bei dem genannten Bericht um eine Veröffentlichung aus dem Jahr 2012 handelt, welche nicht mehr zur Beurteilung der aktuellen Situation geeignet sein dürfte. Dies zeigt sich schon daran, dass nach der aktuellen Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 05.12.2017 (s.o.) jedem Asylbewerber pro Monat umgerechnet ca. 68 EUR ausbezahlt werden, also pro Tag etwa 2 EUR zur Verfügung stehen und nicht mehr lediglich 85 Cent.
14 
Soweit der Antragsteller angegeben hat, er sei in Rumänien geschlagen, beschimpft und gefoltert worden, ist hieraus nicht ableitbar, dass dies nach einer Überstellung nach Rumänien und Übergabe an die rumänischen Behörden wieder passieren wird. Außerdem hätte sich der Antragsteller hiergegen auch bei den rumänischen Behörden beschweren und den dortigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können. Soweit er weiter vorgetragen hat, dass in dem Camp unhygienische Zustände geherrscht hätten, wird dies durch die vorhandenen Erkenntnismittel nicht bestätigt.
15 
Im Übrigen wird auf die umfangreichen Ausführungen im Bescheid des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2017 (Bundesamtsakte AS 98) und in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der Republik Österreich vom 18.07.2017 (Bundesamtsakte AS 128) verwiesen.
16 
Es liegen zudem keine zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor und der Abschiebung stehen auch keine sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Gründe im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG entgegen.
17 
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vorgetragen hat, dass er wegen seines Gesundheitszustands nicht nach Rumänien könne, liegt kein Abschiebungsverbot aufgrund einer Erkrankung vor, denn es bleibt bei dieser Behauptung, ohne hierzu konkreter vorzutragen. Eine konkrete Erkrankung hat der Antragsteller weder vorgetragen noch nachgewiesen. Soweit er in seiner Anhörung über die Zulässigkeit des Asylantrags am 19.09.2017 beim Bundesamt angegeben hat, er habe Schmerzen in der Brust, ist nicht von einer schwerwiegenden Erkrankung auszugehen, die sich in Rumänien alsbald verschlechtern könnte. Denn nach Angaben des Antragstellers war er deswegen in Deutschland bei einem Arzt, der jedoch nur gesagt habe, dass er zu viel rauchen würde. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller derzeit gesundheitliche Probleme mit seiner Schulter hat, an welcher er in Rumänien verletzt worden sein soll.
18 
Ein Abschiebungsverbot liegt auch nicht deshalb vor, weil der Antragsteller angegeben hat, er habe in Rumänien Angst vor dem Schleuser. Denn der Antragsteller könnte hierfür die Hilfe der rumänischen Polizei in Anspruch nehmen.
19 
Die Abschiebung ist auch nicht nach § 60a Abs. 2 AufenthG aus rechtlichen Gründen aufgrund der Verlobung des Antragstellers mit Frau XXX unmöglich, da die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG lediglich für bestehende und gelebte Ehen, nicht jedoch für Verlöbnisse gelten. Eine Ausnahme wegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK kann nur in Betracht kommen, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Unmittelbar steht die Eheschließung grundsätzlich nur dann bevor, wenn ein zeitnaher Eheschließungstermin feststeht oder zumindest verbindlich bestimmbar ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 19 CE 10.364 -, juris Rn. 3; Sächs. OVG, Beschluss vom 08.02.2005 - 3 BS 426/04 -, juris). Fehlt es an einem solchen Eheschließungstermin, kann ein unmittelbares Bevorstehen der Eheschließung ausnahmsweise schon dann bejaht werden, wenn das Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Ehevoraussetzungen nachweislich erfolgreich abgeschlossen ist und die Eheschließung sich nur aus nicht in der Sphäre der Verlobten liegenden Gründen verzögert (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.07.2010 - 8 ME 139/10 -, juris). Im vorliegenden Fall wurde vom Antragsteller zuletzt mit Schreiben vom 09.02.2018 vorgetragen, dass dieser und seine Verlobte sich derzeit um die Beschaffung der Unterlagen, welche für die standesamtliche Hochzeit in Deutschland von Nöten sind, bemühen würden. Damit wurde weder ein zeitnaher Eheschließungstermin genannt noch Nachweise für einen erfolgreichen Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Prüfung der Ehevoraussetzungen erbracht.
20 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
21 
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war ebenfalls abzulehnen. Nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO besteht ein Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn ein Beteiligter die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung hatte vorliegend keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (s.o.).
22 
4. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zuständigen Behörden für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft und völkerrechtlichen Verträgen über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren bestimmen, insbesondere für

1.
Auf- und Wiederaufnahmeersuchen an andere Staaten,
2.
Entscheidungen über Auf- und Wiederaufnahmeersuchen anderer Staaten,
3.
den Informationsaustausch mit anderen Staaten und der Europäischen Gemeinschaft sowie Mitteilungen an die betroffenen Ausländer und
4.
die Erfassung, Übermittlung und den Vergleich von Fingerabdrücken der betroffenen Ausländer.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vordruckmuster und Ausstellungsmodalitäten sowie die Regelungen für die Qualitätssicherung der erkennungsdienstlichen Behandlung und die Übernahme von Daten aus erkennungsdienstlichen Behandlungen für die Bescheinigungen nach den §§ 63 und 63a festzulegen.

(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Aufgaben der Aufnahmeeinrichtung auf andere Stellen des Landes übertragen.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine asylrechtliche Abschiebungsanordnung nach Rumänien.

Der Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger, dem Volk der Kurden zugehörig. Er reiste nach seinen Angaben am 14. November 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wurde am 21. November 2017 als Asylsuchender in Deutschland registriert und stellte am 5. Dezember 2017 einen formellen Asylantrag.

Im Rahmen der Befragungen vor dem Bundesamt für ... (Bundesamt) am 5. Dezember 2017 und 14. Dezember 2017 gab er an, sein Heimatland Mitte Juli 2017 verlassen zu haben und über die Türkei und Rumänien nach Deutschland eingereist zu sein. In Rumänien sei er ca. 45 Tage in Haft gewesen und habe mitten in der Nacht zwangsweise Fingerabdrücke abgeben müssen. Zudem sei er dort geschlagen worden. Er sei der Meinung, Rumänien gehöre nicht zu Europa und dort gebe es keine Gesetze. Es sei ein armes Land.

Zu Beschwerden und Erkrankungen gefragt, gab der Antragsteller an, dass er aufgrund einer Schussverletzung eine Schiene am Bein habe. Er nehme deshalb aber keine Medikamente ein.

Weiterhin gab er an, dass eine Tante von ihm in Deutschland lebe.

Nach den Ermittlungen des Bundesamtes (EURODAC-Treffer am 21.11.2017) wurden vom Antragsteller am 10. und 16. September 2017 in Rumänien Fingerabdrücke genommen.

Auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2017 hin teilte Rumänien am 21. Dezember 2017 mit, dass der Antragsteller am 18. September 2017 in Rumänien einen Asylantrag gestellt hätte, der Fall aber am 13. November 2017 geschlossen worden sei, da der Antragsteller untergetaucht sei. Gleichzeitig verweigerte Rumänien zunächst die Rückübernahme des Antragstellers, da dieser dort als Minderjähriger geführt wurde. Daran änderte auch eine nochmalige Nachfrage des Bundesamts vom 29. Dezember 2017 nichts. Rumänien lehnte die Rückübernahme wiederum mit Schreiben vom 11. Januar 2018 ab. Auf ein nochmaliges Übernahmegesuch des Bundesamts am 11. Januar 2018 hin und die Vorlage von Identitätspapieren, die ihn als volljährig auswiesen, erklärte Rumänien am 25. Januar 2018 die Rückübernahme des Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1c) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) bis zum 25. Juli 2018.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2018, dem Antragsteller zugestellt am 31. Januar 2018, lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers daraufhin als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Rumänien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 7. Februar 2018, eingegangenen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 7. Februar 2018, erhob der Antragsteller Klage und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 8. Februar 2018 den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 25. Januar 2018 ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung ist statthaft und notwendig, weil die gleichzeitig erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung hat, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG. Er ist fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 gestellt.

Die sachgerechte Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) ergibt, dass sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht auf weitere Ziffern des angefochtenen Bescheids bezieht, weil er insoweit unzulässig wäre. Dem Antrag würde das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung von einer Entscheidung zur Befristung unberührt bleibt (§ 34a Abs. 2 Satz 4 AsylG) und ein Interesse an einer sofortigen Entscheidung somit nicht erkennbar ist, die Klärung der Frage im Hauptsacheverfahren vielmehr ausreichend und – um die Hauptsache nicht unzulässigerweise vorwegzunehmen – allein möglich ist.

Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die Interessensabwägung des Gerichts ein Überwiegen des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers ergibt. Im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung spielen vor allem die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage eine maßgebliche Rolle. Die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechende Prüfung der Sach- und Rechtslage führt zu dem Ergebnis, dass die Hauptsacheklage aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Die in Ziffer 3 des Bescheids getroffene Abschiebungsanordnung erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) nämlich als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG.

Rumänien ist für die Behandlung des Asylgesuchs des Antragstellers zuständig. Die Zuständigkeit Rumäniens ergibt sich vorliegend aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO, da der Antragssteller aus einem Drittstaat kommend die Landgrenzen von Rumänien illegal überschritten hat und seit dem Tag des illegalen Grenzübertritts noch keine zwölf Monate verstrichen sind. Für den Antragsteller greift nicht vorrangig Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO ein, da es sich beim Antragsteller entgegen seiner Angaben in Rumänien nicht um einen Minderjährigen handelt. Auch der Umstand dass sich die Tante des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland befindet, führt zu keiner anderen Zuständigkeit, da es sich bei einer Tante nicht um eine Familienangehörige im Sinne des Art. 2 g), Art. 9 - 11 Dublin III-VO handelt.

Nach Art. 18 Abs. 1c) Dublin III-VO ist ein Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaat aufhält, wieder aufzunehmen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 erklärte Rumänien, dass der Fall aufgrund des Untertauchens des Antragstellers am 13. November 2017 geschlossen wurde. Offenbleiben kann, ob Art. 18 Abs. 1c) Dublin III-VO diese Konstellation umfasst, da sich die Aufnahmepflicht Rumäniens andernfalls jedenfalls aus Art. 18 Abs. 1d) Dublin III-VO ergibt.

Auch die Fristen im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens wurden gewahrt. Es kann daher offen bleiben, ob sich der Antragsteller gegebenenfalls auf einen Fristablauf entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 21 Dublin III-VO (U.v. 26.7.2017, C-670/16 „Mengesteab“ – juris) berufen könnte.

Nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO ist ein Wiederaufnahmegesuch sobald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung (hier 21.11.2017) im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Diese Zwei-Monats-Frist wurde seitens des Bundesamtes auf jeden Fall gewahrt, selbst dann, wenn man wegen Art. 5 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vom 2. September 2013 (Dublin-Durchführungs-VO) in der vorliegenden Konstellation eines Remonstrationsverfahrens davon ausgehen muss, dass es nicht ausreicht, dass allein das Übernahmegesuch vom 14. Dezember 2017 rechtzeitig innerhalb dieser Frist gestellt ist. Auch bei Abstellen auf das zweite Remonstrationsschreiben vom 11. Januar 2018 ergibt sich kein Fristablauf, da auch dieses Gesuch noch innerhalb der Zwei-Monatsf-Frist ab der Eurodac-Treffermeldung liegt.

Das Remonstrationsverfahren ist durch Art. 5 Abs. 2 Dublin-Durchführungs-VO grundsätzlich zulässig. Nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 Dublin-Durchführungs-VO ist davon auszugehen, dass auch ein wiederholtes Remonstrationsverfahren nicht ausgeschlossen ist. Der Sinn und Zweck des Dublin-Verfahrens steht dem nicht entgegen. Die Fristenregelungen der Dublin III-VO und der Art. 5 Abs. 2 Satz 3 bis 4 Dublin-Durchführungs-VO und die Festlegung der Voraussetzungen dieses Verfahrens in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Dublin-Durchführungs-VO sind ausreichend, um eine schnelle und definitive Zuständigkeitsbestimmung zu erreichen. Eine zur Erreichung des Beschleunigungszieles einschränkende Auslegung auf eine einzige Remonstration ist nicht veranlasst. Eine über eine lange Zeitspanne ungeklärte Zuständigkeit kann insbesondere deshalb nicht entstehen, weil sich die Zwei-Monats-Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO als absolute Grenze zur Zuständigkeitsbestimmung auswirkt. Nach Ablauf von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung ist nach der Regelung des Art. 5 Abs. 2 Satz 4 Dublin-Durchführungs-VO ein Übernahmeantrag eines Mitgliedstaates nicht mehr möglich. Solange diese Frist jedoch nicht abgelaufen ist, ist nach dem Verständnis des erkennenden Gerichts eine weitere Remonstration nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Sowohl die erste Remonstration (29.12.2017) als auch die zweite Remonstration (11.1.2018) erfolgten innerhalb der Drei-Wochen-Frist des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Dublin-Durchführungs-VO. Das zweite Remonstrationsschreiben vom 11. Januar 2018 erfolgte außerdem noch innerhalb von drei Wochen nach der ersten Ablehnung Rumäniens (21.12.2018), sodass für den vorliegenden Fall dahinstehen kann, ob die Frist des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Dublin-Durchführungs-VO ab dem Zeitpunkt einer zweiten Ablehnung neu zu laufen beginnt, oder es sich um eine absolute Frist, gerechnet ab dem Zeitpunkt der ersten Ablehnung handelt, wofür wegen des Beschleunigungsgebots jedenfalls einiges spricht.

Eine weitere zeitliche Schranke ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 Satz 4 Dublin-Durchführungs-VO nicht. Die Regelung kann insbesondere nicht so verstanden werden, dass die Aufnahmeentscheidung des ersuchten Mitgliedstaates innerhalb von zwei Wochen nach dem Erstgesuch erfolgen muss. Eine derartige Auslegung des Art. 5 Abs. 2 Satz 4 Dublin-Durchführungs-VO wäre mit Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Dublin-Durchführungs-VO nicht in Einklang zu bringen und eine derartige Handhabung bei aller Beschleunigung kaum realisierbar (so bereits VG Ansbach, B.v. 9.2.2018, AN 17 S 18.500096 - juris). Im Übrigen hätte es der ersuchte Mitgliedstaat bei diesem Verständnis der Vorschrift in der Hand, durch verzögerte Reaktion seine Zuständigkeit zu verhindern.

Für beide Remonstrationsgesuche des Bundesamtes lagen die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Dublin-Durchführungs-VO vor. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Bundesamt in seinem Gesuch vom 29. Dezember 2017 von einem Irrtum Rumäniens ausgegangen ist. Mit seinem Gesuch vom 11. Januar 2018 berief sich das Bundesamt auf den Personalausweis des Antragstellers als weitere Unterlage. Der Personalausweis als Beleg für das Alter des Antragstellers lag dem Bundesamt zwar bereits spätestens seit dem 30. November 2017 vor (Übersendung einer Kopie durch die Ausländerbehörde an das Bundesamt mit Schreiben vom 30.11.2017) und hätte Rumänien bereits mit dem ersten Übernahmeantrag vom 14. Dezember 2017 übersandt werden können, eine Verpflichtung hierzu bestand aber nicht. Nach Art. 1 Abs. 1a) i.V.m. Anhang II Verzeichnis A Dublin-Durchführungs-VO gehört der Personalausweis eines Asylbewerbers nicht zu den dem Gesuch zwingend beizufügenden Unterlagen. Das Bundesamt konnte und musste zum Zeitpunkt seines ersten Übernahmeantrags auch nicht davon ausgehen, dass der Antragsteller in Rumänien andere Geburtsdaten angegeben hat. Eine Übersendung des Personalausweises mit dem zweiten Gesuch (erste Remonstration am 29.12.2017) wäre wegen des drohenden Fristenproblems dann zwar im Interesse des Bundesamtes gewesen, aber nicht verpflichtend. Da das dritte Gesuch (zweite Remontration) letztlich dennoch fristgerecht erfolgte, liegt ein Rechtsfehler nicht vor. Das Bundesamt hat das Rückübernahmeverfahren vielmehr form- und fristgerecht durchgeführt. Rumänien hat mit Schreiben vom 25. Januar 2018 seine Zustimmung fristgerecht und wirksam erklärt.

Es liegen auch keine Umstände vor, die ausnahmsweise die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO begründen oder zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO führen würden.

Nach dem System der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996, 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 31.12.2011, C-411/10 und C-433/10 – NVwZ 2012, 417) gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union (EU) den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der EU (ChGR) entspricht. Diese Vermutung ist jedoch widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedsland systemische Mängel aufweisen, die zu der Gefahr für den Asylbewerber führen, bei Rückführung in den Mitgliedsstaat einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 ChGR bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.

Derartige systemische Mängel, mit dem der Asylbewerber der Überstellung alleine entgegentreten kann (EuGH Gr. Kammer, U.v. 10.12.2013, C-394/12 – juris), erkennt das Gericht für Rumänien nicht. An die Annahme des Ausnahmefalls des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Es müsste die ernsthafte Gefahr grundlegender Verfahrensmängel oder erheblich defizitäre Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem Mitgliedsland erkennbar und für den Rechtschutzsuchenden im zu entscheidenden Einzelfall zu befürchten sein (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014, 10 B 6/14 – juris).

Dies ist nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel, insbesondere den regelmäßigen Berichten der Kommission der EU zur Bewertung des Dublin-Systems und des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort sowie der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017 nicht der Fall und wird nach der zu Rumänien ergangenen Rechtsprechung überwiegend nicht angenommen (vgl. VG Augsburg, B.v. 10.11.2017, Au 5 S 17.50352; VG Düsseldorf, B.v. 10.4.2017, 22 L 668/17.A; VG Bayreuth, B.v. 18.4. 2016, B 3 S 16.50026; VG Ansbach, B.v. 30.9.2015, AN 3 S 15.50375; VG Aachen, B.v. 17.8.2015, 8 L 607/15.A; VG Regensburg, U.v. 17.6.2015, RO 4 K 15.50311 – jeweils juris).

Die Antragstellerseite hat im Gerichtsverfahren insoweit auch keinen substantiierten Vortrag gemacht oder bei der Anhörung vor dem Bundesamt Tatsachen glaubhaft gemacht, die systemische Schwachstellen im rumänischen Asylverfahren belegen würden. Aus seinem Vortrag, Rumänien gehöre nicht zu Europa, es sei ein armes Land und es gebe dort keine Gesetze, ergeben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte für systemische Schwachstellen im rumänischen Asylverfahren. Auch hinsichtlich seiner Angabe, in Rumänien inhaftiert und geschlagen worden zu sein, fehlt es insoweit an einer Schilderung der näheren Umstände.

Für den Antragsteller sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung befürchten ließe. Insbesondere gehört er als junger Mann nicht einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe an.

Auch zielstaatsbezogene oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die einer Abschiebung nach Rumänien entgegenstünden, sind für ihn nicht erkennbar. Ein Abschiebungshindernis ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass er am Bein eine Schiene wegen einer angeblichen Schussverletzung trägt. Ein ernsthafter krankhafter Zustand ist für ihn zum einen nicht belegt, nachdem Atteste bzw. ärztliche Berichte nicht vorgelegt wurden. Zum anderen hat der Antragsteller angegeben, dass er bisher keine Medikamente diesbezüglich nehme. Es ist daher davon auszugehen, dass er auch künftig keine medikamentöse Einstellung benötigt. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass die Gesundheitsdienste Rumäniens grundsätzlich die notwendigen ärztlichen Behandlungen und Betreuungen anbieten.

Eine Veranlassung bzw. Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bestand somit nicht.

Nachdem Rumänien einer Rückübernahme des Antragsstellers mit Schreiben vom 25. Januar 2018 zugestimmt hat und die Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO) noch nicht abgelaufen ist, ist die Abschiebung derzeit auch durchführbar.

Ergänzend wird insgesamt auf die ausführliche Begründung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 25. Januar 2018 Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamts für ... vom 18. Oktober 2017 wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsanordnung nach Rumänien.

Der am ... 1991 in ... (Irak) geborene Antragsteller zu 1 und die am ... 1985 in ... (Irak) geborene Antragstellerin zu 2 sind irakische Staatsangehörige mit kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischem Glauben.

Ihren Angaben zufolge reisten die Antragsteller am 4. September 2017 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie unter dem 22. September 2017 Asylerstanträge stellten.

Nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerin lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO) vor.

Auf ein Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 26. September 2017 erklärten die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2017 lehnte das Bundesamt für ... (im Folgenden: Bundesamt) die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2). Die Abschiebung nach Rumänien wurde in Nr. 3 des Bescheides angeordnet. Nr. 4 des Bescheids setzt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest.

In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, dass die Asylanträge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Asylgesetz (AsylG) unzulässig seien, da Rumänien aufgrund der dort bereits gestellten Asylanträge gemäß Art. 18 Abs. 1 b i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Daher würden die Asylanträge in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht Erkenntnissen des Bundesamtes nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Rumänien führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 18. Oktober 2017 wird ergänzend verwiesen.

Die Antragsteller haben gegen den vorbezeichneten Bescheid mit am 27. Oktober 2017 eingegangenem Schriftsatz vom 26. Oktober 2017 Klage erhoben (Au 5 K 17.50349). Über diese Klage ist noch nicht entschieden worden.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2017 haben die Antragsteller im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen.

Zur Begründung des Eilantrages ist mit Schriftsatz vom 3. November 2017 ausgeführt, dass sich der Antrag auf die erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung der Antragstellerin zu 2 stütze. Die Antragstellerin zu 2 sei derzeit nicht reisefähig. Sie müsse sich einer operativen Therapie unterziehen. Aufgrund der indizierten Beschwerden könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Reisefähigkeit in Kürze wieder hergestellt werde. Das Ergebnis des operativen Eingriffs bleibe abzuwarten. Zurzeit lägen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vor.

Mit der Antragsbegründung wurden mehrere Atteste des Klinikums ... vorgelegt, auf deren Inhalt verwiesen wird.

Die Antragsgegnerin hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt; ein Antrag wurde nicht gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte einschließlich der Akte des Klageverfahrens Au 5 K 17.50349 und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

1. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat in der Sache Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des vorliegend aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG folgenden gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

a) Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob die Interessen, die für den gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts streiten oder jene, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, da er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt voraussichtlich erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Ein Abweichen von diesen allgemeinen Grundsätzen der Entscheidungsfindung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist vorliegend nicht geboten. Insbesondere ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes geboten, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet gemäß der gesetzlichen Anordnung in § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Fall ist. Diese Modifizierung des Prüfungsmaßstabs im Eilrechtsschutzverfahren hat der Gesetzgeber nicht auf Rechtsschutzverfahren gegen nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG erlassene Abschiebungsanordnungen ausgedehnt, so dass es hier bei den allgemeinen Grundsätzen verbleibt (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, B.v. 26.1.2015 – Au 7 S. 15.50015 – juris Rn. 15 m.w.N.).

Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG kommt es für den vorliegenden Beschluss im Eilverfahren, der ohne mündliche Verhandlung ergeht, maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung an.

b) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze überwiegt vorliegend das Suspensivinteresse der Antragsteller das gesetzliche Vollzugsinteresse. Die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage sind nach summarischer Prüfung hinsichtlich der nach § 34 a AsylG erlassenen Abschiebungsanordnung zumindest offen.

aa) Zwar ist die unter Nr. 1. des gegenständlichen Bescheids getroffene Ablehnung des Asylantrags der Antragsteller als unzulässig bei summarischer Prüfung grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden.

Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die Republik Rumänien gemäß Art. Art. 18 Abs. 1 lit. b. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Entscheidung über den Asylantrag der Antragsteller zuständig ist.

(1) Maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats zur Prüfung des Asylantrags ist im gegebenen Fall die Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutzes zuständig ist (Dublin III-VO), die am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 Dublin-III-VO). Gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO findet diese Verordnung auf Anträge auf internationalen Schutz Anwendung, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten (mithin ab 1. Januar 2014) gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung – für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 17.6.2014 – 10 C 7/13 – juris Rn. 27). Vorliegend sind sowohl der gegenständliche Asylantrag und damit auch der Antrag auf internationalen Schutz i.S.v. Art. 2 lit. b Dublin III-VO (22. September 2017) als auch das Aufnahmegesuch an die Republik Rumänien (26. September 2017) nach dem vorgenannten Stichtag gestellt worden.

(2) Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ist der nach der Verordnung zuständige Mitgliedsstatt verpflichtet, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedsstaat ohne Aufenthaltstitel aufhält, verpflichtet nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag gestellt worden ist, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Nach Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO wird bei der Bestimmung des nach den Kriterien des Kapitels III zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO ist, wenn sich anhand der Kriterien der Dublin-III-VO der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Hier haben sich die Antragsteller nach ihrem eigenen Vorbringen zunächst in Rumänien aufgehalten und sind erst im Anschluss nach Deutschland gelangt. Nach den im Verfahren vorgelegten Unterlagen haben die Antragsteller am 14. August 2017 in Rumänien einen Asylantrag gestellt. Für die Antragsteller liegen jeweils EURODAC-Treffer der Kategorie 1 vor. Auf dieser Grundlage hat die Antragsgegnerin am 26. September 2017 ein Übernahmeersuchen an die Republik Rumänien gerichtet, welchem mit Schreiben der rumänischen Behörden vom 9. Oktober 2017 stattgegeben wurde. Die rumänischen Behörden haben ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge der Antragsteller gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO anerkannt.

Gründe dafür, dass die Bundesrepublik Deutschland als Antragsgegnerin gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers im Wege des Selbsteintrittsrechts übernehmen und das Ermessen der Antragsgegnerin insoweit auf Null reduziert sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

bb) Allerdings sind die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage hinsichtlich der unter Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Abschiebungsanordnung bei summarischer Prüfung zumindest offen.

(1) Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 AsylG. Hiernach ordnet das Bundesamt bei – wie hier – beabsichtigter Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 AsylG) die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamts zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.

(2) Die Abschiebung der Antragsteller in die Republik Rumänien ist grundsätzlich auch rechtlich möglich.

Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO kann es sich als unmöglich erweisen, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, soweit es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 der EU–Grundrechtecharta – GR-Charta – mit sich bringen (vgl. hierzu EuGH vom 21.12.2011, Rs. C-411/10 u.a., juris; vom 14.11.2013, Rs. C-4/11, juris; vom 10.12.2013, Rs. C-394/12, juris). Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen einschlägige EU-Richtlinien genügen somit, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln; nur soweit das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, ist eine Überstellung mit Art. 4 GR-Charta unvereinbar (BVerwGvom 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Leitsatz und Rn. 6).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist festzustellen, dass im Fall der Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bei Rücküberstellung in die Republik Rumänien – bei der es sich als Mitglied der Europäischen Union bereits kraft Gesetzes um einen sicheren Drittstaat i.S.v. Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 26 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG handelt – nicht ernsthaft zu befürchten ist. Systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren haben die Antragsteller bereits nicht aufzeigt. Solche sind auch für das Gericht nicht erkennbar. In dem für die Entscheidung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt ist nicht zu erkennen, dass die Verhältnisse in Rumänien hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen Schutz dergestalt zurückbleiben, das die Antragsteller dort mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein würden.

Im Jahr 2005 hatte die EU-Kommission in einem umfassenden Monitoring-Bericht für die Vorbereitung des EU-Beitritts von Rumänien noch ausgeführt, dass der grundlegende rechtliche Rahmen für das Asylrecht und Aufnahmekapazitäten für Asylsuchende zwar geschaffen worden sei, es aber noch einer weiteren Angleichung der Rechtsvorschriften an die Mindeststandards für die Aufnahme von Asylsuchenden, die Dublin II-VO sowie an die Konzepte des internationalen und des vorübergehenden Schutzes bedürfe. Nach dem EU-Beitritt Rumäniens zum 1. Januar 2007 ist die Angleichung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf das nationale Recht über Formen des Unionsrechts erfolgt. Die Kommission habe die Entwicklung Rumäniens auch nach dem Beitritt weiter überwacht und die Ergebnisse in jährlichen Monitoring-Berichten festgehalten. Im Zeitraum 2007 bis 2015 ist die Kommission dabei in keiner Form auf noch bestehende Defizite des Asylerfahrens eingegangen. Dies lässt auch zum jetzigen Zeitpunkt den Schluss zu, dass systemische Mängel in Rumänien weder hinsichtlich der rechtlichen Regelungen noch des tatsächlichen Vollzugs vorliegen (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 6.11.2014 – 17 L 2289/14-A – juris Rn. 14; VG Bayreuth, B.v. 25.8.2014 – B 5 S. 14.50047 – juris Rn. 28; VG Karlsruhe, B.v. 10.2.2014 – A 1 K 3800/13 – juris Rn. 10; VG Aachen, B.v. 5.3.2015 – 8 L 739/14.A – juris Rn. 22 ff.).

(3) Allerdings kann nach summarischer Überprüfung von Sach- und Rechtslage derzeit ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

Nach dem Wortlaut des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG darf eine Abschiebungsanordnung erst dann erfolgen, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Deshalb muss die Abschiebung nicht nur rechtlich möglich sein, sondern sie muss auch tatsächlich durchführbar sein. Während bei der Abschiebungsandrohung die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse regelmäßig durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat, ist dies bei der Abschiebungsanordnung anders. Eine Abschiebung darf gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nur dann erfolgen, wenn diese rechtlich und tatsächlich möglich ist; andernfalls ist die Abschiebung auszusetzen (Duldung). Liegen somit – ggf. auch nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretende – Duldungsgründe i.S.v. § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, so ist die Abschiebung unmöglich und kann auch i.S.v. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht durchgeführt werden. Dies kann nicht nur der Fall sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Abweichend von der üblichen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde hat das Bundesamt bei der Abschiebungsanordnung auch die Verantwortung dafür zu übernehmen, dass keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse vorliegen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 1795/14 – juris Rn. 9-11; BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427 – juris Rn. 4; VG Augsburg, B.v. 26.1.2015 – Au 7 S. 15.50015 – juris Rn. 39).

Legt der Ausländer ärztliche Atteste bzw. Fachberichte vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die zugrundeliegenden Befundtatsachen angeben, ggf. die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung bzw. Diagnose des Krankheitsbilds sowie die konkreten Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten. Regelmäßig muss ein Attest etwa Angaben darüber enthalten, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Dem Arzt, der ein Attest ausstellt, ist es hingegen untersagt, etwaige rechtliche Folgen seiner fachlich begründeten Feststellungen und Folgerungen darzulegen oder sich mit rechtlichen Fragen auseinanderzusetzen. Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zur prognostischen Diagnose kommt und welche Tatsachen dieser zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 17/07 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 29.7.2014 – 10 CE 14.1523 – juris Rn. 21; B.v. 8.2.2013 – 10 CE 12.2396 – juris Rn. 13; B.v. 9.1.2012 – 10 CE 11.2044 – juris Rn. 9; VG Bayreuth, B.v. 4.11.2014 – B 3 E 14.734 – juris Rn. 33).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt eine Gesamtschau der im Verfahren vorgelegten ärztlichen Befundberichte des Klinikums ... vom 27. Oktober 2017 bzw. 30. Oktober 2017 eine Reiseunfähigkeit (im engeren Sinn) der Antragstellerin zu 2. Insbesondere der ärztlichen Stellungnahme des Klinikums ... – Innere Medizin, Hämatologie und Onkologie, Lungen- und Bronchialheilkunde, Neurochirurgie, Orthopädie vom 30. Oktober 2017 ist ein ausführlicher Befundbericht beigefügt, der erkennen lässt, auf welcher Grundlage die fachärztliche Stellungnahme vom 27. Oktober 2017 zur Feststellung der bei der Antragstellerin zu 2 vorliegenden derzeitigen Reiseunfähigkeit gelangt ist. Für die Antragstellerin zu 2 ist aufgrund der bei ihr vorliegenden Beschwerden eine notfallmäßige operative Therapie erforderlich, die aktuell einen Vollzug der sofortigen Abschiebung nach Rumänien ausschließt. Die im Verfahren vorgelegten ärztlichen Atteste enthalten belastbare Anhaltspunkte dafür, dass bei der Antragstellerin zu 2 derzeit ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit im engeren Sinn vorliegt.

Bei dieser Sachlage war dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO stattzugeben.

Um den Schutz von Ehe und Familie zu gewährleisten, war die aufschiebende Wirkung der Klage umfassend anzuordnen. Beim Antragsteller zu 1, für den keine gesundheitlichen Einschränkungen im Sinne einer fehlenden Reiseunfähigkeit vorgetragen sind, handelt es sich um einen Familienangehörigen im Sinne der Definition in Art. 2 lit. g Dublin III-VO wonach „Familienangehöriger“ unter anderem der Ehegatte des jeweiligen Antragstellers ist. Dass es sich bei den Antragstellern um ein verheiratetes Ehepaar handelt, wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren Unterlegen hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert beträgt 2.500,00 H.

Gründe

I.

Der 1995 geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger und kurdischer Yezide. Er reiste am 7. Mai 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 23. Juni 2015 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes (Eurodac-Treffer) lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-Verordnung) vor. Demnach hat der Antragsteller am 17. April 2015 in Rumänien die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt.

Am 18. August 2015 wurde ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-Verordnung an Rumänien gerichtet. Mit Schreiben vom 28. August 2015 erklärten die rumänischen Behörden die Bereitschaft zur Rückübernahme des Antragstellers.

Im Rahmen der Niederschrift führte der Antragsteller u. a. aus, er sei über Rumänien nach Deutschland eingereist.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03. September 2015 lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete in Ziffer 2 des Bescheides die Abschiebung nach Rumänien an.

In Ziffer 3 wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in Rumänien lägen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vor. Zur Begründung wird insgesamt auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit einem am 07. September 2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten ließ der Antragsteller gegen den genannten Bescheid Klage erheben (AN 3 K 15.50376 und beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass in Rumänien systemische Mängel des Asylverfahrens vorhanden seien. Insoweit bezieht sich die Antragstellerseite im Wesentlichen auf den Beschluss des VG Schwerin vom 27. März 2015 und auf das Urteil des VG Köln vom 31. März 2015 und auf den dort zitierten Bericht von Pro Asyl vom Dezember 2012.

Im Übrigen hat der Antragsteller angegeben, dass seine Schwester bereits im Bundesgebiet lebe.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 3. September 2015 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 3. September 2015 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse auf Aussetzung des Vollzugs das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Hierbei sind im Wesentlichen auch die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu berücksichtigen. Die Klage des Antragstellers wird mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben. Die angefochtene Abschiebungsanordnung erweist sich unter Berücksichtigung der maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs.1 AsylVfG) aller Voraussicht nach als rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald fest steht, dass sie durchgeführt werden kann.

Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass Rumänien nach Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO für die Bearbeitung des Antrages auf internationalen Schutz und für die Wiederaufnahme der Antragstellerin zuständig ist. Rumänien hat auf das am 18. August 2015 vom Bundesamt gestellte Ersuchen um Wiederaufnahme des Antragstellers am 28. August 2015, somit innerhalb der nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-Verordnung maßgeblichen Monatsfrist, seine Zuständigkeit für die Wiederaufnahme des Antragstellers erklärt. Damit ist Rumänien gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-Verordnung verpflichtet, den Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Wiederaufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen und die Überstellung kann erfolgen.

Besondere Umstände, die die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO begründen oder zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Auslegung der Dublin III-Verordnung, die „einen der Bausteine des von der Europäischen Union errichteten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bildet“, und die sich daraus ergebenden Rechte der Asylbewerber sind durch neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs geklärt (EuGH, Urteil vom 21.12. 2011 - C-411/10 und C-493/10 - Slg. 2011, I-13905; EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - Pui, C-4/11; EuGH, Urteil vom 10.12.2013, C-394/12).

Das in dieser Verordnung und in weiteren Rechtsakten geregelte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) stützt sich - ähnlich wie das deutsche Konzept der „normativen Vergewisserung“ hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten (BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49) - auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und der Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist, ferner dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10, NVwZ 2012, 417; vgl. Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406).

Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn dieser zuständige Mitgliedsstaat sogenannte „systemische Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufweist, so dass die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gefahr für Asylbewerber bestünde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Asylbewerber der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U. v. 10.12.2013, RS: 10-394/12, juris). Diese Rechtsprechung mündete nunmehr in Art. 3 Abs. 2 der Dublin III-VO, der bestimmt, dass im Falle systemischer Schwachstellen in einem Mitgliedsstaat für den Fall, dass keine anderen zuständigen Staaten gefunden werden können, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat der zuständige Mitgliedsstaat wird.

An diesen nunmehr in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO normierten Ausnahmefall sind daher strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - DVBl 2014, 790 ff.). Eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK muss im Sinne einer Selbstbetroffenheit speziell auch gerade für den jeweiligen Rechtsschutzsuchenden in seiner konkreten Situation bestehen. Sie liegt maßgeblich dann vor, wenn mit Blick auf das Gewicht und das Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet, oder dass er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen nicht mehr in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (vgl. OVG NRW a. a. O.). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in dem zuständigen Mitgliedstaat sind die regelmäßigen Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort. Den Berichten des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort kommt bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat besondere Relevanz zu.

Darauf, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war, kommt es im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO nicht an (vgl. BVerwG v. 6.6.2014, 10 B 35/14, juris, RdNr. 6).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist nicht ernsthaft zu befürchten, dass in Rumänien das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Asylbewerber systemische Mängel aufweisen, die einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK begründen könnten.

Soweit die Antragstellerseite unter Bezugnahme auf den Beschluss des VG Schwerin vom 27. März 2015 und auf das Urteil des VG Köln vom 31. März 2015 und dem dort thematisierten Bericht von Pro Asyl vom Dezember 2012 systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren geltend macht, ist das VG Regensburg dieser Auffassung in seinem Urteil vom 17. Juni 2015, Az. RO 4 K 15.50311 mit überzeugender Begründung entgegengetreten.

Danach lägen aktuelle Erkenntnisquellen, noch dazu in der Gerichtssprache deutsch, nicht vor. Weder das VG Schwerin noch das VG Köln hätten aktuelle Berichte benannt, welche belegten, dass in Rumänien derzeit systemische Schwachstellen bestünden. Beide Gerichte würden sich auf ältere Berichte aus dem Jahr 2012 sowie auf die Angaben der jeweiligen Antragsteller beziehen.

Für seine Auffassung verweist das VG Regensburg auf das VG Aachen. Danach habe das VG Aachen in seinem Beschluss vom 5. März 2015, Az. 8 L 739/14.A ausgeführt, dass die EU-Kommission seit 2007 in ihren Monitoring-Berichten in keiner Weise auf noch bestehende Defizite eingegangen sei. Zudem arbeite Rumänien mit UNHCR zusammen. Die Aktivitäten des UNHCR ließen keine Verletzungen der GFK oder der EMRK erkennen. Dass nach eigenen Berichten den Asylsuchenden und anerkennten Schutzberechtigten zur Verfügung gestellte finanzielle Mittel defizitär seien, rechtfertige keine andere Bewertung. Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die wirtschaftliche Situation schlechter sein werde als in dem ausweisenden Vertragsstaat reiche nicht aus, um die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten werde, zu überschreiten.

Der jeweilige Antragsteller müsse sich auf den in Rumänien für alle dortigen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem Niveau in Deutschland nicht entspreche.

Das erkennende Gericht schließt sich der Auffassung an, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Rumänien keine systemischen Mängel aufweisen und bezieht sich insoweit auf das o. g. Urteil des VG Regensburg und auf den o. g. Beschluss des VG Aachen.

Weitere Erkenntnisquellen, die dafür sprechen könnten, dass beim Asyl- und Aufnahmeverfahren in Rumänien systemische Mängel vorhanden seien, wurden auch von Antragstellerseite nicht vorgebracht.

Auch das Vorbringen des Antragstellers im hier vorliegenden Einzelfall ist nicht geeignet, derartige Mängel zu belegen.

Der Antragsteller gehört auch keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe im Sinne des Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahme-Richtlinie) an.

Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die die Antragsgegnerin im Verfahren nach § 34 a AsylVfG selbst zu berücksichtigen hat, sind nicht ersichtlich. Dass bereits die Schwester des Antragstellers im Bundesgebiet lebt, fällt nicht unter die zu berücksichtigenden inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse.

Die Anordnung der Abschiebung nach § 34 a AsylVfG ist damit voraussichtlich rechtmäßig.

Soweit Ziffer 3) des angefochtenen Bescheides vom 3. September 2015 überhaupt in Zweifel gezogen wird, ist dies im Rahmen eines gesonderten Verfahrens zu würdigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss kann gemäß § 80 AsylVfG nicht mit einer Beschwerde angefochten werden.

Tenor

1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz Rechtsanwalt Kellmann, 50674 Köln, beigeordnet.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 567/15.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.01.2015 wird angeordnet.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert beträgt 2.500,00 H.

Gründe

I.

Der 1995 geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger und kurdischer Yezide. Er reiste am 7. Mai 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 23. Juni 2015 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes (Eurodac-Treffer) lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-Verordnung) vor. Demnach hat der Antragsteller am 17. April 2015 in Rumänien die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt.

Am 18. August 2015 wurde ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-Verordnung an Rumänien gerichtet. Mit Schreiben vom 28. August 2015 erklärten die rumänischen Behörden die Bereitschaft zur Rückübernahme des Antragstellers.

Im Rahmen der Niederschrift führte der Antragsteller u. a. aus, er sei über Rumänien nach Deutschland eingereist.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03. September 2015 lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete in Ziffer 2 des Bescheides die Abschiebung nach Rumänien an.

In Ziffer 3 wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in Rumänien lägen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vor. Zur Begründung wird insgesamt auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit einem am 07. September 2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten ließ der Antragsteller gegen den genannten Bescheid Klage erheben (AN 3 K 15.50376 und beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass in Rumänien systemische Mängel des Asylverfahrens vorhanden seien. Insoweit bezieht sich die Antragstellerseite im Wesentlichen auf den Beschluss des VG Schwerin vom 27. März 2015 und auf das Urteil des VG Köln vom 31. März 2015 und auf den dort zitierten Bericht von Pro Asyl vom Dezember 2012.

Im Übrigen hat der Antragsteller angegeben, dass seine Schwester bereits im Bundesgebiet lebe.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 3. September 2015 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 3. September 2015 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse auf Aussetzung des Vollzugs das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Hierbei sind im Wesentlichen auch die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu berücksichtigen. Die Klage des Antragstellers wird mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben. Die angefochtene Abschiebungsanordnung erweist sich unter Berücksichtigung der maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs.1 AsylVfG) aller Voraussicht nach als rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald fest steht, dass sie durchgeführt werden kann.

Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass Rumänien nach Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO für die Bearbeitung des Antrages auf internationalen Schutz und für die Wiederaufnahme der Antragstellerin zuständig ist. Rumänien hat auf das am 18. August 2015 vom Bundesamt gestellte Ersuchen um Wiederaufnahme des Antragstellers am 28. August 2015, somit innerhalb der nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-Verordnung maßgeblichen Monatsfrist, seine Zuständigkeit für die Wiederaufnahme des Antragstellers erklärt. Damit ist Rumänien gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-Verordnung verpflichtet, den Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Wiederaufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen und die Überstellung kann erfolgen.

Besondere Umstände, die die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO begründen oder zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Auslegung der Dublin III-Verordnung, die „einen der Bausteine des von der Europäischen Union errichteten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bildet“, und die sich daraus ergebenden Rechte der Asylbewerber sind durch neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs geklärt (EuGH, Urteil vom 21.12. 2011 - C-411/10 und C-493/10 - Slg. 2011, I-13905; EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - Pui, C-4/11; EuGH, Urteil vom 10.12.2013, C-394/12).

Das in dieser Verordnung und in weiteren Rechtsakten geregelte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) stützt sich - ähnlich wie das deutsche Konzept der „normativen Vergewisserung“ hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten (BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49) - auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und der Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist, ferner dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10, NVwZ 2012, 417; vgl. Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406).

Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn dieser zuständige Mitgliedsstaat sogenannte „systemische Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufweist, so dass die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gefahr für Asylbewerber bestünde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Asylbewerber der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U. v. 10.12.2013, RS: 10-394/12, juris). Diese Rechtsprechung mündete nunmehr in Art. 3 Abs. 2 der Dublin III-VO, der bestimmt, dass im Falle systemischer Schwachstellen in einem Mitgliedsstaat für den Fall, dass keine anderen zuständigen Staaten gefunden werden können, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat der zuständige Mitgliedsstaat wird.

An diesen nunmehr in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO normierten Ausnahmefall sind daher strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - DVBl 2014, 790 ff.). Eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK muss im Sinne einer Selbstbetroffenheit speziell auch gerade für den jeweiligen Rechtsschutzsuchenden in seiner konkreten Situation bestehen. Sie liegt maßgeblich dann vor, wenn mit Blick auf das Gewicht und das Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet, oder dass er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen nicht mehr in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (vgl. OVG NRW a. a. O.). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in dem zuständigen Mitgliedstaat sind die regelmäßigen Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort. Den Berichten des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort kommt bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat besondere Relevanz zu.

Darauf, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war, kommt es im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO nicht an (vgl. BVerwG v. 6.6.2014, 10 B 35/14, juris, RdNr. 6).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist nicht ernsthaft zu befürchten, dass in Rumänien das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Asylbewerber systemische Mängel aufweisen, die einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK begründen könnten.

Soweit die Antragstellerseite unter Bezugnahme auf den Beschluss des VG Schwerin vom 27. März 2015 und auf das Urteil des VG Köln vom 31. März 2015 und dem dort thematisierten Bericht von Pro Asyl vom Dezember 2012 systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren geltend macht, ist das VG Regensburg dieser Auffassung in seinem Urteil vom 17. Juni 2015, Az. RO 4 K 15.50311 mit überzeugender Begründung entgegengetreten.

Danach lägen aktuelle Erkenntnisquellen, noch dazu in der Gerichtssprache deutsch, nicht vor. Weder das VG Schwerin noch das VG Köln hätten aktuelle Berichte benannt, welche belegten, dass in Rumänien derzeit systemische Schwachstellen bestünden. Beide Gerichte würden sich auf ältere Berichte aus dem Jahr 2012 sowie auf die Angaben der jeweiligen Antragsteller beziehen.

Für seine Auffassung verweist das VG Regensburg auf das VG Aachen. Danach habe das VG Aachen in seinem Beschluss vom 5. März 2015, Az. 8 L 739/14.A ausgeführt, dass die EU-Kommission seit 2007 in ihren Monitoring-Berichten in keiner Weise auf noch bestehende Defizite eingegangen sei. Zudem arbeite Rumänien mit UNHCR zusammen. Die Aktivitäten des UNHCR ließen keine Verletzungen der GFK oder der EMRK erkennen. Dass nach eigenen Berichten den Asylsuchenden und anerkennten Schutzberechtigten zur Verfügung gestellte finanzielle Mittel defizitär seien, rechtfertige keine andere Bewertung. Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die wirtschaftliche Situation schlechter sein werde als in dem ausweisenden Vertragsstaat reiche nicht aus, um die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten werde, zu überschreiten.

Der jeweilige Antragsteller müsse sich auf den in Rumänien für alle dortigen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem Niveau in Deutschland nicht entspreche.

Das erkennende Gericht schließt sich der Auffassung an, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Rumänien keine systemischen Mängel aufweisen und bezieht sich insoweit auf das o. g. Urteil des VG Regensburg und auf den o. g. Beschluss des VG Aachen.

Weitere Erkenntnisquellen, die dafür sprechen könnten, dass beim Asyl- und Aufnahmeverfahren in Rumänien systemische Mängel vorhanden seien, wurden auch von Antragstellerseite nicht vorgebracht.

Auch das Vorbringen des Antragstellers im hier vorliegenden Einzelfall ist nicht geeignet, derartige Mängel zu belegen.

Der Antragsteller gehört auch keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe im Sinne des Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahme-Richtlinie) an.

Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die die Antragsgegnerin im Verfahren nach § 34 a AsylVfG selbst zu berücksichtigen hat, sind nicht ersichtlich. Dass bereits die Schwester des Antragstellers im Bundesgebiet lebt, fällt nicht unter die zu berücksichtigenden inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse.

Die Anordnung der Abschiebung nach § 34 a AsylVfG ist damit voraussichtlich rechtmäßig.

Soweit Ziffer 3) des angefochtenen Bescheides vom 3. September 2015 überhaupt in Zweifel gezogen wird, ist dies im Rahmen eines gesonderten Verfahrens zu würdigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss kann gemäß § 80 AsylVfG nicht mit einer Beschwerde angefochten werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Ziel der Klage ist die Aufhebung eines Bescheids, mit welchem die Abschiebung nach Rumänien angeordnet wurde.

Der Kläger stellte am 16. Oktober 2014 einen Asylantrag. Er gab dabei an, ein im Jahre 1977 geborener iranischer Staatsangehöriger mit persischer Volkszugehörigkeit zu sein.

Eine Abfrage des Bundesamts am 20. Oktober 2014 erbrachte zwei Eurodac-Treffer (RO1GL001T1407242125 und RO2CT001T1407240848).

Das Bundesamt sandte am 16. Dezember 2014 das Wiederaufnahmeersuchen nach Rumänien. Rumänien stimmte am 23. Dezember 2014 der Wiederaufnahme zu (Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d Dublin-III-VO), weil der Kläger dort am 25. Juli 2014 um internationalen Schutz nachgesucht hatte, welcher am 3. Oktober 2014 abgelehnt wurde.

Mit Bescheid vom 10. April 2015, zugestellt am 14. April 2015, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Rumänien an (Nr. 2).

Am 17. April 2015 erhob der Kläger Klage und beantragte zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (RO 4 S 15.50310).

Zur Begründung ließ der Kläger am 7. und 11. Mai 2015 im Wesentlichen vortragen, es lägen in Rumänien systemische Mängel im Asylverfahren vor. Der Asylantrag des Klägers in Rumänien sei zudem ohne eingehende Prüfung abgewiesen worden. Im Falle der Abschiebung nach Rumänien drohe dem Kläger die weitere Abschiebung in den Iran, wo er unvermeidbar weiterer Verfolgung wegen seines christlichen Glaubens ausgesetzt sei. Wegen der bevorstehenden Abschiebung habe sich der Gesundheitszustand des Klägers verschlechtert. Er befinde sich in stationärer Behandlung im Bezirksklinikum R.und sei nicht reisefähig. Die drohende Abschiebung werde bei fehlenden Behandlungsmöglichkeiten und Todesgefahr im Iran bei schweren gesundheitlichen Beschwerden des Klägers zu seinem Tode führen.

Der Kläger beantragt:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 10. April 2015, Az. 5830048-439, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen und den Kläger erneut zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Rechtsstreit wurde am 20. April 2015 auf den Einzelrichter übertragen.

Seit dem 22. Mai 2015 befindet sich der Kläger im sog. Kirchenasyl bei der Katholischen Pfarrgemeinde ...

Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2015, eingegangen am 9. Juni 2015, ließ der Kläger noch vortragen, dass Asylbewerber in Rumänien für die Grundversorgung umgerechnet etwa 30.-- $ pro Monat bekämen. Die Sicherheit der Asylbewerber in Rumänien sei nicht gewährleistet. Der Kläger berichte über systematische Verfolgungsversuche durch Mitglieder der iranisch-muslimischen Gemeinde in Bukarest. Diese hätten den Kläger wegen Äußerungen auf Facebook und Twitter über die religiösen Auseinandersetzungen mit den Muslimen der Blasphemie beschuldigt. Bereits im Februar 2015 sei der Kläger durch seinen Bekannten aus Rumänien (...) telefonisch gewarnt worden, dass diese Muslime nach ihm suchen und ihn schon finden würden. Zu dem Zeugen bestehe kein Kontakt mehr.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist nur teilweise zulässig.

Die Anfechtungsklage ist die zutreffende Klageart gegen einen Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass ein Asylverfahren unzulässig ist, und die Abschiebung angeordnet wird. Eine Klage auf Verpflichtung zur Durchführung eines Asylverfahrens bzw. auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft etc. ist insofern unzulässig, da mit der Aufhebung des Bescheids die Beklagte kraft Gesetzes verpflichtet ist, ein Asylverfahren durchzuführen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BayVGH vom 28. Februar 2014, 13a B 13.30295, juris, Rz. 22; VG Regensburg vom 29. April 2014, RO 4 K 14.50022, juris, Rz. 25 f.).

Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) gegen den Bescheid, welcher eine Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Dublin-III-VO ist, ergibt sich zum einen daraus, dass der Kläger Adressat desselben ist und zum anderen daraus, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO vorschreibt, dass ein Antragsteller ein Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung hat.

II.

Die Klage ist allerdings unbegründet. Die Ablehnung des Asylantrags stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Abschiebungsanordnung erfolgte zu Recht.

1. Die Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt gemäß den §§ 27 a, 31 Abs. 6 AsylVfG erfolgte zu Recht, weil ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dieser andere Staat ist Rumänien.

In Rumänien gilt, da es Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, auch die Dublin-III-VO. Diese am 19. Juli 2013 in Kraft getretene Verordnung (vgl. Art. 49 Satz 1 Dublin-III-VO) ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Satz 2, 1. Alt. Dublin-III-VO). Ohne Rücksicht darauf, wann ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gilt die Dublin-III-VO für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Satz 2, 2. Alt. Dublin-III-VO).

Anträge auf internationalen Schutz im Sinne der Dublin-III-VO sind nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchstabe b Dublin-III-VO, die insoweit auf die Legaldefinition in Art. 2 Buchstabe h QRL verweist, - vereinfacht ausgedrückt - regelmäßig Anträge, denen entnommen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt. Derartige Anträge hat der Kläger am 25. Juli 2014 in Rumänien und am 16. Oktober 2014 in Deutschland gestellt.

a) Der Kläger hat in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher dort abgelehnt wurde. Die Wiederaufnahmepflicht Rumäniens bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d Dublin-III-VO. Rumänien hat der Wiederaufnahme des Klägers am 23. Dezember 2014 zugestimmt.

In Rumänien bestehen derzeit keine systemischen Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO, welche es unmöglich machen würden, den Kläger an Rumänien zu überstellen.

In Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2014 die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO in Kraft gesetzt. Nach dieser Vorschrift hat der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der Bestimmungskriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der GR-Charta bzw. des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit sich bringen.

Mit „Asylverfahren und Aufnahmebedingungen“ ist der Gesamtkomplex des Asylsystems in dem Mitgliedstaat gemeint und es genügt, wenn in irgendeinem Bereich dieses Gesamtsystems Mängel auftreten. Das Gesamtsystem umfasst den Zugang zum Asylverfahren, das Asylverfahren selbst, die Behandlung während des Verfahrens, die Handhabung der Anerkennungsvoraussetzungen, das Rechtsschutzsystem und auch die in der Genfer Flüchtlingskonvention und der Qualifikationsrichtlinie geregelte Behandlung nach der Anerkennung (vgl. Lübbe, „Systemische Mängel“ in Dublin-Verfahren, ZAR 2014, 105, 108). Unerlässlich ist aber, dass diese Mängel aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK droht (vgl. BVerwG vom 19. März 2014, 10 B 6/14, juris, Rz. 9). Darauf, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war, kommt es im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO nicht an (vgl. BVerwG vom 6. Juni 2014, 10 B 35/14, juris, Rz. 6).

Eine derartige Gefahr kann derzeit aufgrund von systemischen Schwachstellen in Rumänien nicht festgestellt werden.

Aktuelle Erkenntnisquellen, noch dazu in der Gerichtssprache deutsch, liegen nicht vor. Weder das VG Schwerin (vom 27. März 2015, 3 B 236/15 As, juris, Rz. 13 bis 17) noch das VG Köln (vom 31. März 2015, 20 L 211/15.A, juris, Rz. 9 bis 15) konnten aktuelle Bericht benennen, welche belegen, dass in Rumänien derzeit systemische Schwachstellen bestehen. Beide Gerichte beziehen sich auf ältere Berichte aus den Jahren 2012 sowie auf die Angaben der jeweiligen Antragsteller. Das VG Köln bezieht sich zudem noch auf die Wiedergabe von Äußerungen des Präsidenten des Bundesamtes in einer Zeitung, deren Richtigkeit das Bundesamt bestritt.

Demgegenüber führte das VG Aachen am 5. März 2015, 8 L 739/14.A, juris, Rz. 23 ff., unter Bezugnahme auf weitere Gerichtsentscheidungen aus, dass die EU-Kommission seit 2007 in ihren Monitoring-Berichten in keiner Weise auf noch bestehende Defizite des Asylverfahrens in Rumänien eingehe. Zudem arbeite Rumänien mit dem UNHCR zusammen. Anders als das VG Schwerin und das VG Köln bewertet das VG Aachen die Aussagen, die finanziellen Mittel für Flüchtlinge in Rumänien seien defizitär, in zutreffender Weise dahingehend, dass die wirtschaftliche Lage zwar schwierig sein möge. Dies könne aber nicht dazu führen, die Schwelle unmenschlicher Behandlung zu überschreiten. Maßgeblich sei, so auch der EGMR in der vom VG Aachen zitierten Entscheidung aus dem Jahre 2013 und die weitere zitierte Rechtsprechung, der allgemeine Versorgungsstandard in Rumänien. Dies gelte auch dann, wenn dieser unter dem Niveau in Deutschland liege.

Dies wird vom VG Schwerin und vom VG Köln übersehen. Dass die betroffenen Personen natürlich lieber von dem höheren Versorgungsniveau in Deutschland profitieren wollen, versteht sich von selbst.

Die Auswertung der zur Verfügung stehenden Unterlagen über die Situation in Rumänien, ergibt keine Hinweise auf systemische Mängel oder auf eine unmenschliche Behandlung.

Auch das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, derartige Mängel zu belegen.

Die vom Kläger benannte Entscheidung des VG Karlsruhe aus dem Jahre 2012 ist überholt. Die Behauptung, sein Asylantrag sei in Rumänien ohne eingehende Prüfung abgelehnt worden, wurde vom Kläger weder nachgewiesen noch näher erläutert. Sie wäre zudem aufgrund der Einzelfallbezogenheit nicht geeignet, systemische Schwachstellen zu belegen.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Erlebnisse in Rumänien schilderte, ist diese Schilderung nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Dazu ist festzustellen:

- Bislang hatte der Kläger nur am 20. Oktober 2014 gegenüber dem Bundesamt (vgl. Bl. 37 der Bundesamtsakte) pauschal ausgeführt, die rumänische Polizei habe ihn misshandelt. Deshalb sieht das Gericht die Schilderung des Verhaltens der rumänischen Polizei in der mündlichen Verhandlung als Konkretisierung bisherigen Vorbringens an, welches nicht verspätet ist. Der Kläger wirft der Polizei nicht nur vor, ihn misshandelt zu haben. Sie soll ihn auch bedroht und bestohlen haben.

- Das geschilderte Verhalten der rumänischen Polizei begründet, wenn man die Angaben des Klägers als wahr unterstellt, aber keine systemischen Schwachstellen, sondern allenfalls das Fehlverhalten einzelner staatlicher Amtsträger. Es ist deshalb für diese gerichtliche Entscheidung nicht erheblich.

- Das Vorbringen des Klägers zur Unterkunft sowie zur Verpflegung und zur medizinischen Versorgung erfolgte erstmals nach Ablauf der Frist des § 74 Abs. 2 AsylVfG, d. h. verspätet. In der Bundesamtsakte finden sich diesbezüglich keine Ausführungen. Der Kläger bestätigte am 20. Oktober 2014 (vgl. Bl. 38 der Bundesamtsakte) ausdrücklich, er habe ausreichend Gelegenheit gehabt, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in sein Heimatland oder in einen anderen Staat entgegenstehen. Diese Erklärung muss der Kläger gegen sich gelten lassen. Seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung, er habe dies alles bereits in ... erzählt, kann deshalb nicht gefolgt werden. Die Erklärung des Klägers, man habe ihm in ... gesagt, er solle alles kurz und schnell erzählen, ist dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren als standardmäßige Ausrede bekannt, welche von vielen, aber nicht von allen Asylbewerbern (nur) dann verwendet wird, wenn das Gericht einem Asylbewerber vorhält, er habe dies und jenes zu einem früheren Zeitpunkt nicht gesagt (Anmerkung: Beim Gericht ist deshalb der Eindruck erweckt worden, dass bestimmte Berater die Verwendung dieser Ausrede nahe legen.). Dass es sich auch beim Kläger nur um die Verwendung dieser Ausrede handelt, wird dadurch bekräftigt, dass in den klägerischen Schriftsätzen vom 7. und 11. Mai 2015 nur die Rechtsprechung zu systemischen Mängeln benannt wird, nicht aber irgendwelche näheren Konkretisierungen. Erstmals im Schriftsatz vom 8. Juni 2015 wird mittelbar über das VG Schwerin allgemein ohne Herstellung eines konkreten Bezugs zum Kläger zur Unterbringungs- und Versorgungssituation in Rumänien vorgetragen. Die Entschuldigung, der Kläger wäre im Bezirksklinikum gewesen, verfängt nicht, da er dort erst am 30. April 2015 aufgenommen wurde. Der Bescheid war ihm aber bereits am 14. April 2015 zugestellt worden. Er war am 17. April 2015 auch noch in der Lage persönlich Rechtsbehelfe einzulegen. Die Verifizierung des Vorbringens durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes würde dazu führen, dass die Entscheidung des Gerichts deutlich verzögert werden würde. Deshalb weist das Gericht dieses Vorbringen als verspätet zurück. Es hätte Gelegenheit bestanden, es bereits beim Bundesamt im Oktober 2014 vorzutragen.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO steht der Abschiebung nach Rumänien nicht entgegen.

b) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ging auch nicht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auf die Beklagte über, denn sie hat nicht von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht. Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts sind nicht ersichtlich.

c) Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner eigenen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Rumänien ist nach wie vor der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat, weil die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin-III-VO noch nicht abgelaufen ist.

Diese Frist beträgt grundsätzlich sechs Monate nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Rumänien. Diese Annahme erfolgte am 23. Dezember 2014 und die Frist endet demnach am 23. Juni 2015.

2. Die Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG erfolgte zu Recht.

Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers, der in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.

Die Abschiebung des Klägers nach Rumänien ist möglich.

a) Die Ablehnung des Asylantrags nach § 27 a AsylVfG bildet die Grundlage für die Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG (vgl. BayVGH vom 15. April 2015, 13 a ZB 15.50066, Rz. 5 der Entscheidung).

b) Die Abschiebung des Klägers nach Rumänien kann auch durchgeführt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich wäre.

aa) Die Tatsache, dass der Asylantrag nach deutschem Recht (vgl. § 13 Abs. 2 AsylVfG) regelmäßig neben dem Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes auch den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter beinhaltet und damit von seinem Inhalt umfassender ist als der Antrag auf internationalen Schutz nach europäischem Recht (vgl. Art. 2 Buchstabe b Dublin-III-VO), steht einer sofortigen Abschiebung nach Rumänien nicht entgegen.

Rumänien ist nämlich Mitgliedstaat der EU und damit ein sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a Abs. 2 AsylVfG. Ein Ausländer, der aus einem derartigen Staat in das Bundesgebiet einreist, kann sich nicht auf das Asylgrundrecht berufen und er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. In diesen Fällen enthält das Asylverfahrensgesetz keine Regelung darüber, dass das Bundesamt hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter eine Entscheidung zu treffen hat. Der Gesetzgeber toleriert in diesen Fällen die Nichtentscheidung des Bundesamtes. Nur für den Fall, dass Deutschland z. B. nach der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, gestattet § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG dem Ausländer eine Berufung auf das Asylgrundrecht. Da Deutschland aber nicht zuständig ist, verbietet § 26 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Für die Entscheidung des Bundesamtes gilt dann § 31 AsylVfG (vgl. VG Regensburg vom 29. April 2014, RO 4 K 14.50022, juris, Rz. 38 f.).

Der Asylantrag des Klägers vom 16. Oktober 2014 beinhaltete auch den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Über diesen hat das Bundesamt ausweislich des Bescheids vom 10. April 2015 nicht entschieden. Wie dargelegt, schadet diese Nichtentscheidung nicht. Der Kläger darf dennoch nach Rumänien abgeschoben werden.

bb) Der Kläger behauptet, in Rumänien drohe seine weitere Abschiebung in den Iran. Da nach Mitteilung der rumänischen Behörden sein Asylantrag in Rumänien abgelehnt wurde, kann es sein, dass ihm - wie dies auch in Deutschland der Fall wäre - die Abschiebung in den Iran angedroht wurde. Da dies jedoch eine Folge der aus Sicht des Klägers negativen materiellen Prüfung seines Asylantrags ist, kann hieraus kein Verstoß gegen die EMRK abgeleitet werden. Abgelehnte Asylbewerber sollten in ihren Herkunftsstaat abgeschoben werden, denn ihr Vorbringen, sie würden dort verfolgt, hat sich als unzutreffend erwiesen.

Anzumerken ist insoweit, dass nach den Erfahrungen des Gerichts aus der Androhung der Abschiebung noch nicht geschlossen werden kann, dass diese auch tatsächlich vollzogen werden wird. Weiterhin ist den Ausführungen des Klägers derzeit lediglich eine gewisse Affinität zum Christentum zu entnehmen. Die Konversion selbst wurde noch nicht vollzogen (Vgl. die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bescheinigung des Katholischen Pfarramts ... vom 3. Juni 2015 darüber, dass der Kläger als Taufbewerber in das Taufbewerberbuch eingetragen werden wird.).

Die Behauptung, sein Asylantrag sei in Rumänien ohne eingehende Prüfung abgelehnt worden, wurde vom Kläger weder nachgewiesen noch näher erläutert.

Sollte die Entscheidung über seinen Asylantrag in Rumänien zwischenzeitlich unanfechtbar sein, dann hat der Kläger dies selbst zu vertreten. Er hat es vorgezogen, den Ausgang seines Asylverfahrens in Rumänien nicht abzuwarten. Er reiste nach Deutschland weiter. Eine negative Entscheidung über den Asylantrag kann nach europarechtlichen Vorgaben auch in Rumänien gerichtlich überprüft werden. Wenn der Kläger dies nicht getan hat, hat er sich die Folgen selbst zuzuschreiben.

Im Übrigen wird noch darauf hingewiesen, dass der Kläger, sollte er - wider Erwarten (Anmerkung: Während im Jahr 2013 noch ca. 29,3% der möglichen Rückführungen nach Rumänien durchgeführt wurden, waren dies im Jahr 2014 nur noch ca. 4,6% - vgl. BT-Drs. 18/3850 vom 28. Januar 2015, S. 40 bis 42) - tatsächlich nach Rumänien abgeschoben werden, dann kann er dort eine eventuell vollzogene Konversion als neuen Sachverhalt berücksichtigen lassen (vgl. Art. 40 VerfahrensRL). Das Rechtsinstitut eines Folgeantrags hat nach europarechtlichen Vorgaben auch in Rumänien bekannt zu sein.

Die Situation im Iran ist Gegenstand der materiellen Prüfung eines Asylantrags und nicht des Verfahrens im Sinne der Dublin-III-VO.

Die Bedeutung der vorgelegten Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. April 2015 erschließt sich dem Gericht - trotz der in der mündlichen Verhandlung erfolgten ergänzenden Erläuterung durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers - nicht. Die Entschließung mit dem Titel „Verfolgung von Christen in aller Welt und Bezüge zu der Ermordung von Studenten in Kenia durch die Terrorgruppe Al-Schabab“ lässt im Allgemeinen und auch an der ausdrücklich benannten Stelle „Abschnitt B aus Seite 2“ weder einen Bezug zum Iran noch zu Rumänien erkennen.

cc) Es finden sich weder Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit des Klägers noch für eine Nichtbehandelbarkeit seiner Krankheit (Anpassungsstörung etc., evtl. auch, wie in der mündlichen Verhandlung erwähnt, Depression) in Rumänien.

In der Stellungnahme des Bezirksklinikums Regensburg vom 8. Mai 2015 wird lediglich eine ambulante Behandlung empfohlen.

dd) Das Vorbringen hinsichtlich der Verfolgung(sversuche) durch iranische Muslime (seien es nun Mitglieder der iranisch-muslimischen Gemeinde in Bukarest, vgl. Schriftsatz vom 8. Juni 2015, oder Bassij aus dem Iran, vgl. Erklärung in der mündlichen Verhandlung) wird als verspätet zurückgewiesen. Eine nähere Aufklärung dieses Widerspruchs in den Ausführungen des Klägers kann somit unterbleiben.

Der Kläger wurde durch das Bundesamt in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheids auf seine Verpflichtung, zur Begründung der Klage dienende Tatsachen und Beweismittel binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids anzugeben, hingewiesen. Die Zustellung erfolgte am 14. April 2015, die Frist des § 74 Abs. 2 AsylVfG lief demnach am 15. Mai 2015 ab, da es sich bei dem 14. Mai 2015 um einen Feiertag handelte. Gleichwohl wurden die Tatsachen und auch das Beweismittel erst am 9. Juni 2015 benannt. Die vorgetragene Verfolgung in Rumänien war dem Kläger nach seinen eigenen Angaben allerdings bereits seit spätestens Februar 2015 bekannt. Eine ausreichende Entschuldigung für das verspätete Vorbringen hat der Kläger nicht geliefert. Der Kläger wurde erst am 30. April 2015 in das Bezirksklinikum eingeliefert. Der zwischen Zustellung und Einlieferung liegende Zeitraum war ausreichend, um all diese Tatsachen vorzubringen. Dass der Kläger in diesem Zeitraum in der Lage war, zu agieren, wird dadurch belegt, dass er am 17. April 2015 selbst Klage erhob und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragte. Wollte man das Vorbringen zur Verfolgung in Rumänien zur Grundlage einer möglichen Gefährdung des Klägers in Rumänien machen, müsste zunächst in Rumänien der Zeuge ermittelt werden. Dies würde die Entscheidung des Gerichts verzögern. Das Gericht macht daher von seiner Befugnis nach § 74 Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 87 b Abs. 3 VwGO Gebrauch, die Erklärung zur Verfolgung in Rumänien und das benannte Beweismittel zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden.

Gleiches gilt für die behauptete Bedrohung durch die und die Beziehung zu den afghanischen Muslimen in der rumänischen Asylunterkunft. Diese hätte sogar noch früher, nämlich beim Bundesamt, vorgetragen werden können.

ee) Rumänien hat der Wiederaufnahme des Antragstellers zugestimmt. Deshalb kann die Abschiebung nach Rumänien stattfinden.

III.

Kosten: §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.