Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 19. Feb. 2019 - W 8 S 19.50120

bei uns veröffentlicht am19.02.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist armenischer Staatsangehöriger. Er reiste am 22. Oktober 2018 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein, nachdem er zuvor am 18. September 2018 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt worden war.

Nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerin lagen Anhaltspunkte - EURODAC-Treffer, Zustimmung der italienischen Behörden im Vorverfahren - für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens vor. Auf ein Übernahmeersuchen vom 11. Januar 2019 erklärten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 14. Januar 2019 ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme.

Mit Bescheid vom 5. Februar 2019 ordnete die Antragsgegnerin die Abschiebung nach Italien an (Nr. 1). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 2).

Am 15. Februar 2019 erhob der Antragsteller im Verfahren W 8 K 19.50119 zu Protokoll Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid und beantragte im vorliegenden Verfahren:

Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens W 8 K 19.50119) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Bei verständiger Würdigung des Vorbringens des Antragstellers ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass er in die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Nummer 1 des Bundesamtsbescheides vom 5. Februar 2019 begehrt.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO - betreffend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung unter Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides - ist zulässig, aber unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 5. Februar 2019 ist bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung in Nr. 1 rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, so dass das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, überwiegt.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Das Vorbringen der Antragstellerseite führt zu keiner anderen Beurteilung.

Italien ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (§§ 34a, 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG i.V.m. der Dublin III-VO). Italien ist nach Art. 18 Buchst. b und d zuständig. Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 14. Januar 2019 ausdrücklich ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Antragstellers gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO erklärt. Das Wiederaufnahmegesuch erfolgte auch fristgerecht gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO (vgl. dazu auch OVG NRW, B.v. 31.1.2019 - 11 A 1458/15.A; VG München, B.v. 24.1.2019 - M 9 S 17.51556 - juris).

Außergewöhnliche Umstände, die möglicherweise für ein Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO bzw. für eine entsprechende Pflicht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO sprechen könnten, liegen nicht vor.

Die Überstellung nach Italien ist nicht rechtlich unmöglich (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO. Diese Vorschrift entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (z.B. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417). Danach ist eine Überstellung eines Asylsuchenden an einen anderen Mitgliedsstaat nur dann zu unterlassen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedsstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der (rück-)überstellten Asylsuchenden im Sinne von Art. 4 Grundrechte-Charta (GR-Charta) zur Folge hätte.

Das Gericht geht nach den vorliegenden Erkenntnissen davon aus, dass in Italien keine generellen systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen mit der Folge gegeben sind, dass Asylbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden. Dies gilt auch im Hinblick auf die hier relevante Gruppe der Dublin-Rückkehrer. Grundsätzlich erhalten auch Dublin-Rückkehrer eine Unterkunft, medizinische Behandlung und sonstige Versorgung. Sofern sie einen Asylantrag stellen, wird ein Asylverfahren durchgeführt bzw. ein bereits anhängiges Verfahren wird fortgesetzt. Aktuelle Erkenntnisse, auf die Bezug genommen wird, liegen diesbezüglich der zitierten Rechtsprechung zugrunde (vgl. neben der schon im streitgegenständlichen Bescheid zitierten Rechtsprechung insbesondere noch VG München, B.v. 24.1.2019 - M 9 S 17.51556 - juris; B.v. 23.1.2019 - M 9 S 17.52280 - juris; B.v. 8.1.2019 - M 9 S 17.51617 - juris; Ge.v. 7.11.2018 - M 1 K 17.53666 und M 1 K 17.51257 - juris; U.v. 30.10.2018 - M 1 K 17.52005 - juris; B.v. 17.10.2018 - M 1 S 17.52238 - juris; VG Berlin, G.v. 9.1.2019 - 34 K 1131.17 A - juris; VG Hannover, B.v. 14.1.2019 - 5 B 5153/18 - juris; OVG NRW, B.v. 7.1.2019 - 13 A 888.18.A -juris; VG Augsburg, U.v. 30.10.2018 - Au 6 K 18.50780 - juris; VG Stade, B.v. 26.10.2018 - 1 B 2047/18 - juris; NdsOVG, B.v. 6.8.2018 - 10 LA 320/18 - juris; B.v. 6.6.2018 - 10 LB 167/18 - NVwZ-RR 2018, 909 - juris; VG Würzburg, U.v. 5.7.2018 - W 2 K 17.50701 - juris).

Es mag zwar immer wieder vorkommen, dass Asylsuchende im Einzelfall während der Bearbeitung ihres Asylantrages in Italien auf sich alleine gestellt und zum Teil auch obdachlos sind. Die im Bereich der Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber weiterhin feststellbaren Mängel und Defizite sind aber weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen der Mitgliedsstaaten vorläge, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Rechtsverletzung im Schutzbereich von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GR-Charta mit den dafür notwendigen Schweregrad nahelegt (neben der oben zitierten Rechtsprechung auch noch OVG NRW, U.v. 18.7.2016 - 13 A 1859/14.A - juris, Rn. 41 ff.)

Auch die gegenwärtige Zahl von Einwanderern nach Italien stellt keinen Umstand dar, welcher eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigender Behandlungen durch Italien wird erst dann überschritten, wenn auf eine erhöhte Zahl von Einwanderern hin keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung der damit verbundenen Probleme ergriffen würden. Davon kann nicht ausgegangen werden (vgl. VG München, B.v.14.3.2017 - M 9 S 17.50285 - juris; B.v. 2.5.2017 - M 9 S 17.50821 - juris).

Denn in Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (BFA, Bundesamt für das Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Italien vom 27.9.2018, S. 6). Auch aus der jüngeren und jüngsten Entwicklung in diesem Jahr ergibt sich nichts Gegenteiliges. So hat sich die Zahl der Unterbringungsplätze bei gleichzeitig zurückgehenden Asylanträgen und Asylverfahren in Italien sowie zurückgehender Zahl von Personen in den staatlichen Unterbringungseinrichtungen deutlich erhöht (vgl. VG München, Ge.v. 7.11.2018 - M 1 K 17.53666 und M 1 K 17.51257 - juris; U.v. 30.10.2018 - M 1 K 17.52005 - juris; VG Stade, B.v. 16.10.2018 - 1 B 2047/18 - juris; m.w.N.; siehe auch BFA, Bundesamt für das Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien vom 27.9.2018, S. 6 f. und 12 f.). In Italien bestehen ausdifferenzierte Strukturen zur Aufnahme von Asylbewerbern, auch speziell von Dublin-Rückkehrern. Diese befinden sich in staatlicher, in kommunaler, kirchlicher oder privater Trägerschaft und werden zum Teil zentral koordiniert. Dublin-Rückkehrer haben letztlich einen durchsetzbaren Unterkunftsanspruch. Ihnen droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit, weil sie auch faktisch in der Regel einen Zugang zu Wohnraum haben. Dublin-Rückkehrer haben bei ihrer Ankunft in Italien je nach Kapazität sofort Zugang zu bestimmten Unterkünften. Zur Durchsetzung des Unterkunftsanspruchs müssen Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen sind, zum Zweck der förmlichen Registrierung wieder zu den für ihr Asylverfahren bzw. ihre Unterbringung zuständigen Stellen reisen. Dazu erhalten sie am Flughafen entsprechende Informationen. Dass in Einzelfällen auch Dublin-Rückkehrer obdachlos werden können, ändert nichts an der Verneinung des Vorliegens systemischer Mängel (vgl. VG München, B.v. 24.1.2019 - M 9 S 17.51556 - juris; B.v. 23.1.2019 - M 9 S 17.52280 - juris; B.v. 18.1.2019 - M 9 S 17.51617 - juris; VG Hannover, B.v. 14.1.2019 - 5 B 5153/18 - juris; VG Berlin, G.v. 9.1.2019 - 34 K 1131.17 A - juris; OVG NRW, B.v. 7.1.2019 - 13 A 888/18.A -juris; NdsOVG, B.v. 6.6.2018 - 10 LB 167/18 - NVwZ-RR 2018, 909; VG Würzburg, U.v. 5.7.2018 - W 2 K 17.50701 - juris).

Dem Antragsteller ist es zuzumuten, sich den Anforderungen des italienischen Asyl- und Aufnahmeverfahrens zu unterwerfen.

Auch ein möglicher Politikwechsel der aktuellen italienischen Regierung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Belastbare Rückschlüsse auf ein künftiges Verhalten der italienischen Behörden, gerade auch im Hinblick auf Dublin-Rückkehrer, sind zurzeit noch nicht verlässlich möglich (NdsOVG, B.v. 6.8.2018 - 10 LA 320/18 - juris). Die Änderungen infolge des Salvini-Dekrets, gerade durch Wegfall der SPRAR-Unterbringungsplätze führt nicht zu systemischen Mängeln gerade angesichts des Rückgangs der Flüchtlingszahlen, zumal weiterhin nicht davon auszugehen ist, dass der italienische Staat mit Gleichgültigkeit reagiert, sondern auch entsprechende Maßnahmen zur Bewältigung von Obdachlosigkeit trifft (VG Hannover, B.v. 14.1.2019 - 5 B 5153/18 - juris; VG Berlin, G.v. 9.1.2019 - 34 K 1131.17 A - juris).

Ein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen lässt sich nach alledem auch nicht mit Blick auf die konkrete Situation des Antragstellers annehmen. Vielmehr geht das Gericht von einer hinreichenden Unterbringungs- und Versorgungsmöglichkeit in Italien aus. Vor diesem Hintergrund stehen einer Überstellung auch keine grundsätzlichen europa- bzw. verfassungsrechtlichen Gründe entgegen (vgl. BVerfG, B.v. 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17 - DVBl 2018, 370).

Individuelle außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung eines Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO notwendig machen, liegen ebenso wenig vor wie inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse.

Der Verweis des Antragstellers auf seine in der Bundesrepublik Deutschland lebende Verlobte - zu der er keine näheren Angaben gemacht hat - ist im Dublin-System im vorliegenden Fall unerheblich. Bei seiner Verlobten handelt es sich nicht um eine Familienangehörige i.S.d. Art. 2 Buchst. g Dublin-III VO. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III VO ist ebenfalls nicht anwendbar, da die Verlobte anders als die Verwandten des Antragsstellers in der Norm nicht genannt wird. Von einer familiären Bindung bereits im Herkunftsstaat ist nichts bekannt. Somit besteht zwischen der angekündigten Eheschließung des Antragstellers und seinem Asylverfahren kein Sachzusammenhang, der eine asylrechtliche Familienzusammenführung geböte. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III VO setzt demgegenüber außergewöhnliche humanitäre Gründe voraus, da es nicht dazu dienen soll, das Zuständigkeitssystem der Dublin-III VO - insbesondere auch im Hinblick auf die darin enthaltenen Regelungen zu den Voraussetzungen der Familienzusammenführung - auszuhöhlen. Eine beabsichtigte Eheschließung in der Bundesrepublik führt damit nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null (VG Augsburg, B.v. 28.9.2018 - Au 6 S 18.50756 - juris).

Auch sonst liegen beim Antragsteller weder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG - bezogen auf Italien - noch inlandsbezogene Vollzugshindernisse vor. Das Vorbringen des Antragstellers, dass sich seine Verlobte in Deutschland aufhalte und er seine Anerkennung und Eintragung als Architekt von der Bayerischen Architektenkammer erwarte, er stehe kurz vor mehreren Vorstellungsgesprächen, ändert nichts daran. Denn wie bereits ausgeführt, gibt es nach der Dublin III-VO gerade kein „Forum Shopping“ bzw. „asylum shopping“ dergestalt, dass der Betroffene ein Recht darauf habe, sich einen Mitgliedsstaat für die Prüfung seines Asylantrags auszusuchen, der beispielsweise ein besseres soziales Sicherungssystem oder bessere Unterbringungsmöglichkeiten oder bessere Arbeitsmöglichkeiten bietet (vgl. VG München, B.v. 24.1.2019 - M 9 S 17.51556 - juris m.w.N.).

Die Abschiebung ist auch nicht nach § 60a Abs. 2 AufenthG aus rechtlichen Gründen aufgrund der angeblichen Verlobung des Antragstellers unmöglich, da die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG lediglich für bestehende und gelebte Ehen, nicht jedoch für Verlöbnisse gelten. Eine Ausnahme wegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK kann nur in Betracht kommen, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (VG Stuttgart, B.v. 29.6.2018 - A 5 K 16619/17 - juris). Insofern hat der Antragsteller nicht substanziiert unter Vorlage von aussagekräftigen Belegen vorgebracht, dass eine Hochzeit etwa unmittelbar bevorstehe.

Nach alledem ist die Abschiebung des Antragstellers nach Italien rechtlich zulässig und möglich.

Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung des Bescheides, so dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 19. Feb. 2019 - W 8 S 19.50120

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 19. Feb. 2019 - W 8 S 19.50120

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 19. Feb. 2019 - W 8 S 19.50120 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34a Abschiebungsanordnung


(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 19. Feb. 2019 - W 8 S 19.50120 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 19. Feb. 2019 - W 8 S 19.50120 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 30. Okt. 2018 - M 1 K 17.52005

bei uns veröffentlicht am 30.10.2018

Tenor I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger, der sich zu seiner Identität nicht ausgewiesen hat, ist nach seinen

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 28. Sept. 2018 - Au 6 S 18.50756

bei uns veröffentlicht am 28.09.2018

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az. Au 6 K 18.50752) gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. September 2018 wird

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 07. Nov. 2018 - M 1 K 17.51257

bei uns veröffentlicht am 07.11.2018

Tenor I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger, der sich zu seiner Identität nicht ausgewiesen hat, ist nach seinen

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 31. Jan. 2019 - 11 A 1458/15.A

bei uns veröffentlicht am 31.01.2019

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Januar 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Der Beschluss ist wegen d

Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Jan. 2019 - M 9 S 17.51556

bei uns veröffentlicht am 24.01.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen sog. Dublin-Bescheid. Sie wurde nach eig

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 29. Juni 2018 - A 5 K 16619/17

bei uns veröffentlicht am 29.06.2018

Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe   1 1. Der Antrag d

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 14. Dez. 2017 - 2 BvR 1872/17

bei uns veröffentlicht am 14.12.2017

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer ein
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 19. Feb. 2019 - W 8 S 19.50120.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 25. Apr. 2019 - W 8 S 19.50295

bei uns veröffentlicht am 25.04.2019

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die unter Nr. 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 1. April 2019 verfügte Abschiebungsanordnung bis acht Wochen nach der Entbindung der Antragstellerin am 9. März 2019 wird angeor

Referenzen

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Januar 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

Tenor

I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger, der sich zu seiner Identität nicht ausgewiesen hat, ist nach seinen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger und am 28.1.2017 nach Deutschland eingereist. Er stellte am *.2.2017 Asylantrag.

Nachdem sich Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit Italiens nach der Dublin III-VO ergeben hatten, richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ein Übernahmeersuchen an Italien, das unbeantwortet blieb.

Mit Bescheid vom 21. April 2017 lehnte das Bundesamt unter Hinweis auf die nach den Bestimmungen der Dublin III-VO gegebene Zuständigkeit Italiens für die Bearbeitung des Asylgesuchs den in Deutschland gestellten Asylantrag als unzulässig ab, verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Auf die Begründung des Bescheides wird verwiesen.

Dagegen erhob der Bevollmächtigte des Klägers am *.5.2017 Klage (M 1 K 17.51257) und beantragte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 1 S 17.51258).

Zur Begründung führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, dass das italienische Asylsystem unter systemischen Schwächen leide. Außerdem leide der Kläger unter psychischen Problemen, insbesondere einer PTBS, die bislang verdrängt worden seien. Ärztliche Atteste wurden nicht vorgelegt.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist offensichtlich unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Das Gericht folgt den zutreffenden Ausführungen im Bescheid, § 77 Abs. 2 AsylG.

1. Zu Recht wurde der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt.

Italien hat das fristgerecht gestellte Übernahmeersuchen der Beklagten nicht beantwortet. Damit ist Italien gemäß Art. 22 Abs. 7 bzw. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO der für die Bearbeitung des Asylgesuchs zuständige EU-Mitgliedstaat, was die Verpflichtung nach sich zieht, den Kläger (wieder) aufzunehmen.

Besondere Umstände, die die ausnahmsweise Zuständigkeit der Beklagten nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 der Dublin III-VO begründen oder nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO rechtfertigen bzw. bedingen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Kläger seiner Überstellung nach Italien nicht mit dem Einwand entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der Grundrechtecharta (GRCh) mit sich brächten, so dass eine Überstellung nach Italien unmöglich wäre (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin III-VO).

Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Kläger führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. zur Dublin-II-VO BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris, Rn. 9).

Im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger in Italien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 41 ff.; OVG NRW, B.v. 16.2.2017 - 13 A 316/17.A - juris Rn. 3 - 5; OVG NRW, U.v. 18.7.2016 - 13 A 1859/14.A - juris Rn. 54 ff.; VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 34 ff.; OVG Rh-Pf, U.v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13.OVG - juris Rn. 36 ff.). Eine Überforderung des italienischen Asylsystems ist nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen nicht anzunehmen (vgl. VG München, B.v. 20.2.2017 - M 9 S 17.50105 - juris; VG München, B.v. 29.12.2016 - M 1 S 16.50997 - juris; VG Hamburg, B.v. 8.2.2017 - 9 AE 5887/16 - juris; VG Düsseldorf, B.v. 18.1.2017 - 12 L 3754/16.A - juris; NdsOVG, U.v. 25.6.2015 - 11 LB 248/14 - juris). Nach dieser Erkenntnislage erhalten Asylsuchende (Neuankömmlinge und Rückkehrer gleichermaßen) zuverlässig eine Unterkunft - u.a. über die CAS- bzw. über die SPRAR-Einrichtungen - und sonstige Versorgung (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG NW vom 23. Februar 2016, S. 4 ff.; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, „Aufnahmebedingungen in Italien - Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien“, S. 18 ff., insb. S. 28 ff.). Es werden stetig zusätzliche Aufnahmezentren geschaffen; das Aufnahmesystem in Italien ist innerhalb von vier Jahren von ca. 5.000 Plätzen auf ca. 120.000 Plätze angewachsen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.O., S. 15). Es ist mithin nichts dafür ersichtlich, dass die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung überschritten wäre.

Das Gericht schließt sich damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an (vgl. EGMR, B.v. 2.4.2013 - Hussein u.a../.Niederlande und Italien, Nr. 27725/10; B.v. 18.6.2013 - Halimi./.Österreich und Italien, Nr. 53852/11). Unter Berücksichtigung der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsinstitutionen und -organisationen über die Aufnahmeprogramme für Asylbewerber in Italien kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die allgemeine Situation und die Lebensbedingungen in Italien für Asylbewerber zwar einige Mängel aufweisen mögen, dass die vorliegenden Materialien jedoch kein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen für Asylbewerber als Mitglieder einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe aufzeigen würden. Berichte des UNHCR und des Menschenrechtskommissars wiesen auf jüngste Verbesserungen der Situation hin mit dem Ziel der Mängelbeseitigung; alle Berichte zeigten übereinstimmend und ausführlich die Existenz ausgearbeiteter Strukturen von Einrichtungen und Hilfsmaßnahmen, die auf die Bedürfnisse der Asylbewerber zugeschnitten seien. Diese Rechtsauffassung hat der EGMR, dessen Rechtsprechung für die Auslegung der EMRK auch über den jeweilig entschiedenen Fall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion hat (BVerfG, U.v. 4.5.2011 - 2 BvR 2333/08 - juris), durch seine Entscheidung vom 10. September 2013 (Nr. 2314/10 - HUDOC) ausdrücklich bestätigt.

Etwas anderes in Bezug auf die Verhältnisse in Italien ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des EGMR vom 4. November 2014 im Verfahren Tarakhel ./. Schweiz (Az. 29217/12, NVwZ 2015, 127 ff.). Der EGMR hat hier lediglich entschieden, dass die Schweizer Behörden die Abschiebung einer Familie nach Italien nicht vornehmen dürfen, ohne vorher individuelle Garantien von den italienischen Behörden erhalten zu haben, dass die Antragsteller in Italien in einer dem Alter der Kinder adäquaten Art und Weise behandelt werden und die Familie zusammenbleiben darf. Das Urteil beinhaltet damit keine Aussage zu eventuellen systemischen Mängeln in Italien, sondern lediglich eine Einschränkung für die Abschiebung von Familien nach Italien. Zudem hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2015 im Verfahren A.M.E. ./. Niederlande (Az. 51428/10) entschieden, dass die Struktur und die Gesamtsituation des italienischen Flüchtlings- und Asylbewerberaufnahmesystems kein genereller Grund sind, eine Überstellung im Zuge des sog. Dublin-Verfahrens zu verbieten. Unabhängig davon sind die Umstände des streitgegenständlichen Falles des Antragstellers mit denjenigen in der Entscheidung des EGMR nicht vergleichbar (vgl. auch VG München, B.v. 11.5.2018, M 9 S 17.51806).

Auch nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 2016 (13 A 1859/14.A - juris Rn. 71 ff.) rechtfertigen die vorliegenden Erkenntnisse nicht den Schluss, dass Asylbewerber während der Dauer des Asylverfahrens in Italien die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse, medizinische Grundversorgung) nicht in einer noch zumutbarer Weise werden befriedigen können. Soweit Mängel der Aufnahmebedingungen bestehen, sind diese nicht derart gravierend, dass bei jedem Rückkehrer die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRCh zu bejahen wäre. Die hohe Zahl von Einwanderern nach Italien stellt keinen Umstand dar, der eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien würde erst dann überschritten, wenn auf die erhöhte Zahl von Einwanderern hin keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung der damit verbundenen Probleme ergriffen würden. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden.

Auch der Umstand, dass sich die Situation des Klägers in Italien u.U. schlechter als im Bundesgebiet darstellt, begründet keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens (vgl. EGMR, B.v. 2.4.2013 a.a.O.).

Auch im Hinblick auf medizinische Betreuung und Versorgung ergibt sich keine Verpflichtung der Beklagten, das Asylverfahren durchzuführen (vgl. EGMR, U.v. 30.6.2015 - Nr. 39350/13 - A.S. ./. Schweiz), da Italien über eine umfassende Gesundheitsfürsorge verfügt, die italienischen Staatsbürgern sowie Flüchtlingen, Asylbewerbern und unter humanitären Schutz stehenden Personen gleichermaßen zugänglich ist. Nach der bestehenden Auskunftslage funktioniert der Zugang zu Hausärzten und die notfallmedizinische Versorgung grundsätzlich ebenso wie das Angebot von psychologischer und psychiatrischer Behandlung (vgl. VG Ansbach, U. v. 11.12.2015 - AN 14 K 15.50316 - juris Rn. 26 m.w.N.). Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Januar 2013 an das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt steht eine kostenfreie medizinische Versorgung auch Personen zu, die nicht in einer staatlichen Unterkunft untergebracht sind. Eine aktuelle Vereinbarung zwischen der italienischen Zentralregierung und den Regionen garantiert dabei die Not- und Grundversorgung auch von Personen, die sich illegal im Land aufhalten (VG Augsburg, B.v. 19.9.2015 - Au 7 S 15.50412 - juris). Die Notambulanz ist für alle Personen in Italien kostenfrei (VG München, B. v. 5.11.2014 - M 18 S 14.50356 - juris). Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger in Italien Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung hat.

Schließlich begründet auch die Lage der Personen, die in Italien einen internationalen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben, keine systemischen Mängel. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass Italien kein mit dem in der Bundesrepublik bestehenden Sozialleistungssystem vergleichbares, landesweites Recht auf Fürsorgeleistungen kennt und hier nur im originären Kompetenzbereich der Regionen und Kommunen ein sehr unterschiedliches und in weiten Teilen von der jeweiligen Finanzkraft abhängiges Leistungsniveau besteht (VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris).

Die dem EuGH vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 15. März 2017 (A 11 S 2151/16) unter Ziffer 3. vorgelegte Frage, ob die Überstellung eines Asylbewerbers in den zur Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat unzulässig ist, wenn er für den Fall einer Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus dort im Hinblick auf die dann zu erwartenden Lebensumstände einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh zu erfahren, erfordert vorliegend keine Aussetzung des Verfahrens. Entscheidungserheblich für das Verfahren des Klägers wäre diese Frage nur, wenn dem Kläger für den Fall einer Zuerkennung internationalen Schutzes in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde (siehe BVerfG, B.v. 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17 - juris Rn. 24). Zu den tatsächlichen Umständen einer nach Zuerkennung eines Schutzstatus drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung hat der Kläger jedoch nichts Substantiiertes vorgetragen. Er hat nicht dargelegt, dass in Italien anerkannt Schutzberechtigten dort allgemein eine gegen Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung droht; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geht in seinem Beschluss vom 15. März 2017 nicht von dem Risiko einer unmenschlichen, erniedrigenden Behandlung für alle in Italien anerkannt Schutzberechtigten aus (so auch BVerfG, B.v. 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17 - juris Rn. 25). Dem Vorlagebeschluss ist keine entsprechende Würdigung der tatsächlichen Umstände in Italien zu entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat dem EuGH ausschließlich eine Rechtsfrage vorgelegt, die eine Bewertung der tatsächlichen Lage von in Italien anerkannt Schutzberechtigten offen lässt (vgl. VG München, B.v. 5.3.2018 - M 1 S 17.51507; VG Karlsruhe, U.v. 22.3.2018 - A 5 K 15921/17). Die Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017 (1 C 26/16) bezieht sich nur auf Asylbewerber, die in Italien als international Schutzberechtigte anerkannt sind, zu welchem Personenkreis der Kläger nicht zählt.

2. Zu Recht verneint der Bescheid auf der Grundlage des § 31 Abs. 3 AsylG das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG.

Die „psychischen Probleme, insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)“, an denen der Kläger nach dem Vortrag seines Bevollmächtigten leidet, begründen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1 der Vorschrift). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 2 der Vorschrift). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 3 der Vorschrift). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (Satz 4 der Vorschrift). Gefahren nach Satz 1 der Vorschrift, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Satz 5 der Vorschrift). § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG (welche Vorschrift auch bei § 60 Abs. 7 AufenthG Anwendung findet, BayVGH, B.v. 24.1.2018 - 10 ZB 18.30105 - juris), spricht die Vermutung aus, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, stellt Anforderungen an den qualifizierten ärztlichen Nachweis von geltend gemachten gesundheitlichen Einwendungen und bestimmt die unverzügliche Vorlage eines solchen Nachweises.

Gemessen daran stellen die behaupteten „psychischen Probleme“ des Klägers kein Abschiebehindernis dar. Schon die Beschreibung des Leidens ist sehr vage und unsubstantiiert. Vor allem fehlt es an ärztlichen Attesten. Jedenfalls verfügt, wie oben ausführlich dargestellt, Italien über ein umfassendes Gesundheitssystem, das auch Asylbewerbern offensteht und auch psychologische und psychiatrische Versorgung umfasst.

3. Die auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ausgesprochene Anordnung der Abschiebung nach Italien ist rechtmäßig. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote und inländische Vollstreckungshindernisse nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, etwa fehlende Reisefähigkeit, welche im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG zu prüfen sind (siehe dazu BayVGH, B.v. 12.3.2014 - Az. 10 CE 14.427 - juris), liegen offensichtlich nicht vor (siehe auch oben). Zu einer fehlenden Reisefähigkeit ist nichts vorgetragen.

4. Die auf der Grundlage des § 75 Nr. 12 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 2 AufenthG getroffene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig.

5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Abweisung hatte als offensichtlich unbegründet nach § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 1 AsylG zu erfolgen. Der Kläger konnte gegen seine Überstellung nach Italien im Grunde nur nicht näher definierte und belegte „psychische Probleme“ ins Feld führen, was schon im Ansatz keinerlei Abschiebungshindernis begründet. Das Asylsystem in Italien weist im Übrigen nach absolut herrschender Auffassung keine systemischen Mängel auf. Die Unbegründetheit der Klage drängt sich von daher geradezu auf.

6. Dieser Gerichtsbescheid ist gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 1 AsylG unanfechtbar, auch ein Antrag auf mündliche Verhandlung findet nicht statt (siehe VG München, GB v. 8.2.2008 - M 22 K 07.51094 - juris Rn. 33 m.w.N.; GB v. 12.9.2018 - M 1 K 17.47311 - juris).

… Beschluss

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO (M 1 S 17.51258) bleibt ohne Erfolg, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat (siehe obigen Gerichtsbescheid) und deshalb die vom Gericht anzustellende Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin zu Lasten des Antragstellers geht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

Tenor

I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger, der sich zu seiner Identität nicht ausgewiesen hat, ist nach seinen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger und am 11.6.2017 nach Deutschland eingereist. Er stellte am …6.2017 Asylantrag.

Nachdem sich Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit Italiens nach der Dublin III-VO ergeben hatten, richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Italien, das unbeantwortet blieb.

Mit Bescheid vom 31. Juli 2017 lehnte das Bundesamt unter Hinweis auf die nach den Bestimmungen der Dublin III-VO gegebene Zuständigkeit Italiens für die Bearbeitung des Asylgesuchs den in Deutschland gestellten Asylantrag als unzulässig ab, verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Auf die Begründung des Bescheides wird verwiesen.

Dagegen erhob der Bevollmächtigte des Klägers am ... 8.2017 Klage (M 1 K 17.52005) und beantragte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 1 S 17.52006).

Zur Begründung führte die (weitere) Bevollmächtigte des Klägers unter Vorlage ärztlicher Atteste (letztes vom 16.10.2018) aus, dass der Kläger an Schizophrenie leide, weswegen er eine besonders vulnerable Person sei. Das italienische Asylsystem leide an systemischen Mängeln, jedenfalls im Hinblick auf die Gruppe der besonders vulnerablen Personen. Die Bevollmächtigte wies auch auf Vorlagebeschlüsse des VGH Mannheim und des BVerwG zur Frage der Situation in Italien im Falle der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hin und forderte die Aussetzung des Verfahrens.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist offensichtlich unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Das Gericht folgt den zutreffenden Ausführungen im Bescheid, § 77 Abs. 2 AsylG.

1. Zu Recht wurde der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt.

Italien hat das fristgerecht gestellte Übernahmeersuchen der Beklagten nicht beantwortet. Damit ist Italien gemäß Art. 22 Abs. 7 bzw. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO der für die Bearbeitung des Asylgesuchs zuständige EU-Mitgliedstaat, was die Verpflichtung nach sich zieht, den Kläger (wieder) aufzunehmen.

Besondere Umstände, die die ausnahmsweise Zuständigkeit der Beklagten nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 der Dublin III-VO begründen oder nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO rechtfertigen bzw. bedingen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Kläger seiner Überstellung nach Italien nicht mit dem Einwand entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der Grundrechtecharta (GRCh) mit sich brächten, so dass eine Überstellung nach Italien unmöglich wäre (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin III-VO).

Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Kläger führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. zur Dublin-II-VO BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris, Rn. 9).

Im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger in Italien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 41 ff.; OVG NRW, B.v. 16.2.2017 - 13 A 316/17.A - juris Rn. 3 - 5; OVG NRW, U.v. 18.7.2016 - 13 A 1859/14.A - juris Rn. 54 ff.; VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 34 ff.; OVG Rh-Pf, U.v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13.OVG - juris Rn. 36 ff.). Eine Überforderung des italienischen Asylsystems ist nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen nicht anzunehmen (vgl. VG München, B.v. 20.2.2017 - M 9 S 17.50105 - juris; VG München, B.v. 29.12.2016 - M 1 S 16.50997 - juris; VG Hamburg, B.v. 8.2.2017 - 9 AE 5887/16 - juris; VG Düsseldorf, B.v. 18.1.2017 - 12 L 3754/16.A - juris; NdsOVG, U.v. 25.6.2015 - 11 LB 248/14 - juris). Nach dieser Erkenntnislage erhalten Asylsuchende (Neuankömmlinge und Rückkehrer gleichermaßen) zuverlässig eine Unterkunft - u.a. über die CAS- bzw. über die SPRAR-Einrichtungen - und sonstige Versorgung (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG NW vom 23. Februar 2016, S. 4 ff.; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, „Aufnahmebedingungen in Italien - Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien“, S. 18 ff., insb. S. 28 ff.). Es werden stetig zusätzliche Aufnahmezentren geschaffen; das Aufnahmesystem in Italien ist innerhalb von vier Jahren von ca. 5.000 Plätzen auf ca. 120.000 Plätze angewachsen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.O., S. 15). Es ist mithin nichts dafür ersichtlich, dass die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung überschritten wäre.

Das Gericht schließt sich damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an (vgl. EGMR, B.v. 2.4.2013 - Hussein u.a../.Niederlande und Italien, Nr. 27725/10; B.v. 18.6.2013 - Halimi./.Österreich und Italien, Nr. 53852/11). Unter Berücksichtigung der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsinstitutionen und -organisationen über die Aufnahmeprogramme für Asylbewerber in Italien kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die allgemeine Situation und die Lebensbedingungen in Italien für Asylbewerber zwar einige Mängel aufweisen mögen, dass die vorliegenden Materialien jedoch kein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen für Asylbewerber als Mitglieder einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe aufzeigen würden. Berichte des UNHCR und des Menschenrechtskommissars wiesen auf jüngste Verbesserungen der Situation hin mit dem Ziel der Mängelbeseitigung; alle Berichte zeigten übereinstimmend und ausführlich die Existenz ausgearbeiteter Strukturen von Einrichtungen und Hilfsmaßnahmen, die auf die Bedürfnisse der Asylbewerber zugeschnitten seien. Diese Rechtsauffassung hat der EGMR, dessen Rechtsprechung für die Auslegung der EMRK auch über den jeweilig entschiedenen Fall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion hat (BVerfG, U.v. 4.5.2011 - 2 BvR 2333/08 - juris), durch seine Entscheidung vom 10. September 2013 (Nr. 2314/10 - HUDOC) ausdrücklich bestätigt.

Etwas anderes in Bezug auf die Verhältnisse in Italien ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des EGMR vom 4. November 2014 im Verfahren Tarakhel ./. Schweiz (Az. 29217/12, NVwZ 2015, 127 ff.). Der EGMR hat hier lediglich entschieden, dass die Schweizer Behörden die Abschiebung einer Familie nach Italien nicht vornehmen dürfen, ohne vorher individuelle Garantien von den italienischen Behörden erhalten zu haben, dass die Antragsteller in Italien in einer dem Alter der Kinder adäquaten Art und Weise behandelt werden und die Familie zusammenbleiben darf. Das Urteil beinhaltet damit keine Aussage zu eventuellen systemischen Mängeln in Italien, sondern lediglich eine Einschränkung für die Abschiebung von Familien nach Italien. Zudem hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2015 im Verfahren A.M.E. ./. Niederlande (Az. 51428/10) entschieden, dass die Struktur und die Gesamtsituation des italienischen Flüchtlings- und Asylbewerberaufnahmesystems kein genereller Grund sind, eine Überstellung im Zuge des sog. Dublin-Verfahrens zu verbieten. Unabhängig davon sind die Umstände des streitgegenständlichen Falles des Antragstellers mit denjenigen in der Entscheidung des EGMR nicht vergleichbar (vgl. auch VG München, B.v. 11.5.2018, M 9 S 17.51806).

Auch nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 2016 (13 A 1859/14.A - juris Rn. 71 ff.) rechtfertigen die vorliegenden Erkenntnisse nicht den Schluss, dass Asylbewerber während der Dauer des Asylverfahrens in Italien die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse, medizinische Grundversorgung) nicht in einer noch zumutbarer Weise werden befriedigen können. Soweit Mängel der Aufnahmebedingungen bestehen, sind diese nicht derart gravierend, dass bei jedem Rückkehrer die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRCh zu bejahen wäre. Die hohe Zahl von Einwanderern nach Italien stellt keinen Umstand dar, der eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien würde erst dann überschritten, wenn auf die erhöhte Zahl von Einwanderern hin keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung der damit verbundenen Probleme ergriffen würden. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden.

Auch der Umstand, dass sich die Situation des Klägers in Italien u.U. schlechter als im Bundesgebiet darstellt, begründet keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens (vgl. EGMR, B.v. 2.4.2013 a.a.O.).

Auch im Hinblick auf medizinische Betreuung und Versorgung ergibt sich keine Verpflichtung der Beklagten, das Asylverfahren durchzuführen (vgl. EGMR, U.v. 30.6.2015 - Nr. 39350/13 - A.S. ./. Schweiz), da Italien über eine umfassende Gesundheitsfürsorge verfügt, die italienischen Staatsbürgern sowie Flüchtlingen, Asylbewerbern und unter humanitären Schutz stehenden Personen gleichermaßen zugänglich ist. Nach der bestehenden Auskunftslage funktioniert der Zugang zu Hausärzten und die notfallmedizinische Versorgung grundsätzlich ebenso wie das Angebot von psychologischer und psychiatrischer Behandlung (vgl. VG Ansbach, U. v. 11.12.2015 - AN 14 K 15.50316 - juris Rn. 26 m.w.N.). Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Januar 2013 an das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt steht eine kostenfreie medizinische Versorgung auch Personen zu, die nicht in einer staatlichen Unterkunft untergebracht sind. Eine aktuelle Vereinbarung zwischen der italienischen Zentralregierung und den Regionen garantiert dabei die Not- und Grundversorgung auch von Personen, die sich illegal im Land aufhalten (VG Augsburg, B.v. 19.9.2015 - Au 7 S 15.50412 - juris). Die Notambulanz ist für alle Personen in Italien kostenfrei (VG München, B. v. 5.11.2014 - M 18 S 14.50356 - juris). Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger in Italien Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung hat.

Schließlich begründet auch die Lage der Personen, die in Italien einen internationalen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben, keine systemischen Mängel. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass Italien kein mit dem in der Bundesrepublik bestehenden Sozialleistungssystem vergleichbares, landesweites Recht auf Fürsorgeleistungen kennt und hier nur im originären Kompetenzbereich der Regionen und Kommunen ein sehr unterschiedliches und in weiten Teilen von der jeweiligen Finanzkraft abhängiges Leistungsniveau besteht (VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris).

Die dem EuGH vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 15. März 2017 (A 11 S 2151/16) unter Ziffer 3. vorgelegte Frage, ob die Überstellung eines Asylbewerbers in den zur Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat unzulässig ist, wenn er für den Fall einer Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus dort im Hinblick auf die dann zu erwartenden Lebensumstände einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh zu erfahren, erfordert vorliegend keine Aussetzung des Verfahrens. Entscheidungserheblich für das Verfahren des Klägers wäre diese Frage nur, wenn dem Kläger für den Fall einer Zuerkennung internationalen Schutzes in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde (siehe BVerfG, B.v. 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17 - juris Rn. 24). Zu den tatsächlichen Umständen einer nach Zuerkennung eines Schutzstatus drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung hat der Kläger jedoch nichts Substantiiertes vorgetragen. Er hat nicht dargelegt, dass in Italien anerkannt Schutzberechtigten dort allgemein eine gegen Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung droht; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Klägers geht auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 15. März 2017 nicht von dem Risiko einer unmenschlichen, erniedrigenden Behandlung für alle in Italien anerkannt Schutzberechtigten aus (so auch BVerfG, B.v. 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17 - juris Rn. 25). Dem Vorlagebeschluss ist keine entsprechende Würdigung der tatsächlichen Umstände in Italien zu entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat dem EuGH ausschließlich eine Rechtsfrage vorgelegt, die eine Bewertung der tatsächlichen Lage von in Italien anerkannt Schutzberechtigten offen lässt (vgl. VG München, B.v. 5.3.2018 - M 1 S 17.51507; VG Karlsruhe, U.v. 22.3.2018 - A 5 K 15921/17). Die Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017 (1 C 26/16) bezieht sich nur auf Asylbewerber, die in Italien als international Schutzberechtigte anerkannt sind, zu welchem Personenkreis der Kläger nicht zählt.

Es ist schließlich nichts dafür ersichtlich, dass diese Bewertung des italienischen Asylsystems für die Gruppe der „besonders vulnerablen Personen“, zu denen der Kläger aufgrund seiner Erkrankung zähle, im Hinblick auf die für diesen Personenkreis zu gelten habenden höheren Anforderungen an ein Asylsystem zu modifizieren wäre. Wie oben ausgeführt weist das italienische Asylsystem auch für die an schizophrenen oder sonstigen psychischen Erkrankungen leidenden Personen ausreichende Standards auf.

2. Zu Recht verneint der Bescheid auf der Grundlage des § 31 Abs. 3 AsylG das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG.

Die diagnostizierte Schizophrenie des Klägers begründet kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1 der Vorschrift). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 2 der Vorschrift). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 3 der Vorschrift). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (Satz 4 der Vorschrift). Gefahren nach Satz 1 der Vorschrift, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Satz 5 der Vorschrift). § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG (welche Vorschrift auch bei § 60 Abs. 7 AufenthG Anwendung findet, BayVGH, B.v. 24.1.2018 - 10 ZB 18.30105 - juris), spricht die Vermutung aus, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, stellt Anforderungen an den qualifizierten ärztlichen Nachweis von geltend gemachten gesundheitlichen Einwendungen und bestimmt die unverzügliche Vorlage eines solchen Nachweises.

Gemessen daran stellt die schizophrene Erkrankung des Klägers kein Abschiebehindernis dar. Es ist schon sehr zweifelhaft, ob eine schizophrene Erkrankung überhaupt eine nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG berücksichtigungsfähige Erkrankung darstellt. Jedenfalls verfügt, wie oben ausführlich dargestellt, Italien über ein umfassendes Gesundheitssystem, das auch Asylbewerbern offensteht und auch psychologische und psychiatrische Versorgung umfasst. Das gilt auch für die neben der schizophrenen Erkrankung des Klägers in den letzten beiden ärztlichen Stellungnahmen bei ihm diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS).

3. Die auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ausgesprochene Anordnung der Abschiebung nach Italien ist rechtmäßig. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote und inländische Vollstreckungshindernisse nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, etwa fehlende Reisefähigkeit, welche im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG zu prüfen sind (siehe dazu BayVGH, B.v. 12.3.2014 - Az. 10 CE 14.427 - juris), liegen offensichtlich nicht vor (siehe auch oben). Zu einer fehlenden Reisefähigkeit verhält sich das aktuelle ärztliche Attest vom 16.10.2018 nicht. Das Attest stellt als Entlassungszustand fest, dass der Kläger affektiv ausreichend stabilisiert sei, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen aufweise, dass er von akuter Suizidalität durchgängig glaubhaft und nachdrücklich distanziert sei und kein Anhalt für Eigen- oder Fremdgefährdung bestehe. Es werde weitere ambulante psychiatrische Weiterbehandlung empfohlen.

4. Die auf der Grundlage des § 75 Nr. 12 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 2 AufenthG getroffene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig.

5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Abweisung hatte als offensichtlich unbegründet nach § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 1 AsylG zu erfolgen. Der Kläger konnte gegen seine Überstellung nach Italien im Grunde nur sein schizophrenes Leiden anführen. Diese Erkrankung kommt in allen geographischen Kulturen mit einer Prävalenz von ca. 1% vor (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Stichwort Schizophrenie). Es ist nicht im Ansatz erkennbar, dass mit dieser Erkrankung - wie auch mit der PTBS - nicht auch in Italien adäquat umgegangen werden kann und wird. Das Asylsystem in Italien weist im Übrigen nach absolut herrschender Auffassung keine systemischen Mängel auf. Reisefähigkeit liegt vor. Die Unbegründetheit der Klage drängt sich von daher geradezu auf.

6. Dieser Gerichtsbescheid ist gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 1 AsylG unanfechtbar, auch ein Antrag auf mündliche Verhandlung findet nicht statt (siehe VG München, GB v. 8.2.2008 - M 22 K 07.51094 - juris Rn. 33 m.w.N.; GB v. 12.9.2018 - M 1 K 17.47311 - juris).

Beschluss

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO (M 1 S 17.51217) bleibt ohne Erfolg, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat (siehe obigen Gerichtsbescheid) und deshalb die vom Gericht anzustellende Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin zu Lasten des Antragstellers geht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

I.

1

1. Die am 1. November 1967 geborene Beschwerdeführerin ist armenische Staatsangehörige. Sie reiste am 5. Januar 2017 gemeinsam mit ihrem Ehemann mit einem italienischen Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie einen Tag später einen Asylantrag stellte.

2

2. Mit Bescheid vom 7. Juni 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag der Beschwerdeführerin als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen, und ordnete die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Italien an. Italien sei aufgrund des von den italienischen Behörden ausgestellten Visums nach der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien wiesen keine systemischen Mängel auf.

3

3. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19. Juni 2017 Klage beim Verwaltungsgericht Münster und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Zur Begründung führte sie an, dass sie an einer Herzerkrankung leide. Zu dieser Erkrankung kündigte sie weiteren Vortrag an, weil nach ihren Angaben ein Facharzttermin erst am 21. Juni 2017 stattfinden sollte. Es fehle eine Garantieerklärung Italiens zu Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführerin. Bei einer Überstellung nach Italien habe sie eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Aus näher bezeichneten und zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, unter anderem aus dem Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 - und näher benannten Erkenntnisquellen ergebe sich, dass Betroffene in Italien insbesondere nach einer Statuszuerkennung Obdach- und Mittellosigkeit zu erwarten hätten. Der Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg erfordere eine Aussetzung der Überstellung nach Italien bis zur Klärung der Fragen durch den EuGH. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergebe sich nicht, ob in Italien über einen Asylantrag der Beschwerdeführerin entschieden worden sei.

4

Mit Beschluss vom 28. Juni 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag und den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Zur Begründung führte es an, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin unzulässig sei, weil Italien wegen des durch italienische Behörden ausgestellten Visums für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei. Die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages sei auch nicht deshalb auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, weil die Frist für das Überstellungsgesuch abgelaufen sei. Das Bundesamt habe Italien am 14. März 2017 und damit innerhalb der dreimonatigen Frist seit Asylantragstellung um Übernahme ersucht. Auch die Überstellungsfrist sei im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrages nicht abgelaufen und seitdem unterbrochen; mit ablehnendem Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes werde sie erneut in Gang gesetzt. Das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Italien weise keine systemischen Mängel auf. Das italienische Asylsystem sei trotz der hohen Zahlen von Einwanderern nach Italien prinzipiell funktionsfähig. Diesbezüglich verwies das Verwaltungsgericht auf Urteile des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen von Juni und Juli 2016. Der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von August 2016 weise auf bekannte, vereinzelte Unzulänglichkeiten im italienischen Asylsystem hin, die nicht die Annahme systemischer Mängel rechtfertigten, und stelle zugleich deutliche Verbesserungen für Schutzsuchende fest. Schließlich habe die Beschwerdeführerin keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen dargelegt, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstehen könnten.

5

4. Die Beschwerdeführerin erhob unter dem 4. Juli 2017 Anhörungsrüge und beantragte die Abänderung des Beschlusses vom 28. Juni 2017. Sie machte geltend, dass das Verwaltungsgericht den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt habe. Das Bundesverwaltungsgericht gehe angesichts seines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH durch Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - davon aus, dass die Verhältnisse in Italien für anerkannte Flüchtlinge den Anforderungen der Anerkennungsrichtlinie nicht gerecht würden. Auch hiermit habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt.

6

Mit Beschluss vom 19. Juli 2017, zugestellt am 20. Juli 2017, wies das Verwaltungsgericht die Anhörungsrüge zurück. Die Beschwerdeführerin beanstande lediglich die materiell-rechtliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts, was keinen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs begründen könne. Dies gelte auch hinsichtlich der gerügten fehlenden Auseinandersetzung mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Bundesverwaltungsgerichts.

7

Mit Beschluss vom gleichen Tag, zugestellt am 20. Juli 2017, wies das Verwaltungsgericht den Abänderungsantrag ab. Es liege keine beachtliche Änderung der Sach- oder Rechtslage vor, weil die Beschwerdeführerin bereits mit ihrem Eilantrag zu den Vorlagefragen an den EuGH vorgetragen habe und sich in der Sache lediglich gegen die materiell-rechtliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts wende.

II.

8

1. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2017 und vom 28. Juni 2017 am 21. August 2017 Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zudem hat sie beantragt, die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen anzuordnen. Sie rügt die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, aus Art. 19 Abs. 4 GG und aus Art. 103 Abs. 1 GG.

9

Die angegriffenen Beschlüsse verletzten sie in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen der im Eilrechtsschutz gebotenen Folgenabschätzung nachträglich nicht zu behebende Nachteile nicht berücksichtigt habe. Es habe sich nicht - unter Beachtung der Vorlagen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Bundesverwaltungsgerichts an den EuGH - mit den Folgen einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien auseinandergesetzt. Jedenfalls der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württem-berg habe dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Lebensaussichten in Italien nach der Anerkennung auch die Zulässigkeit einer Überstellung im Dublin-Verfahren - also vor einer Anerkennung - in Zweifel ziehen könnten. Die in den Beschlüssen aufgeworfenen Rechtsfragen könnten offensichtlich nicht im Eilverfahren beantwortet werden, weil sie dem EuGH zur Entscheidung vorlägen.

10

Zudem sei das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil das Verwaltungsgericht die genannten Vorlagebeschlüsse trotz Hinweises der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt habe. Das Verwaltungsgericht habe schließlich gegen das Willkürverbot verstoßen, weil es unter keinem Gesichtspunkt vertretbar gewesen sei, die genannten Vorlagebeschlüsse nicht zu berücksichtigen.

11

Mit Schriftsatz vom 28. August 2017 hat die Beschwerdeführerin erneut die Abänderung des Beschlusses vom 28. Juni 2017 beantragt. Hierüber wird das Verwaltungsgericht nach eigener Auskunft und im Einverständnis der Beschwerdeführerin erst nach Abschluss jedenfalls des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht entscheiden.

12

2. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Das Bundesamt hat von seinem Recht zur Äußerung Gebrauch gemacht.

III.

13

Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie ist unzulässig.

14

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Vorgaben aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Nach diesen Vorschriften ist der Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen. Aus dem Vortrag eines Beschwerdeführers muss sich mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergeben (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 130, 1 <21>).

15

Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

16

1. Die Beschwerdeführerin hat einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

17

a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 93, 1 <13>; stRspr). Den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte auch bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>), da dieser in besonderer Weise der Sicherung grundrechtlicher Freiheit dient. Dabei ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn sich die vorzunehmende Interessenabwägung in erster Linie an der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts orientiert (vgl. BVerfGK 15, 102 <107>). Kommt diese Prüfung bei einem von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Bescheid zu dem Ergebnis, dass an dessen Rechtmäßigkeit keine ernstlichen Zweifel bestehen oder dieser sogar offensichtlich rechtmäßig ist, steht Art. 19 Abs. 4 GG einer Ablehnung des Eilrechtsschutzbegehrens nicht entgegen.

18

Stellt sich bei dieser Rechtsprüfung eine entscheidungserhebliche unionsrechtliche Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den EuGH erfordert (zu den Anforderungen an die Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2017 - 2 BvR 63/15 -, juris Rn. 8), so gebietet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dies im Eilverfahren bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu berücksichtigen. Regelmäßig wird dann jedenfalls die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts - unabhängig von der eigenen, notwendig nur vorläufigen rechtlichen Einschätzung des entscheidenden Gerichts - nicht bejaht werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris Rn. 18).

19

Bei der im Falle offener Erfolgsaussichten durchzuführenden weiteren Interessenabwägung ist im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO die Wertung des europäischen Rechts zu beachten, dass grundsätzlich in jedem Mitgliedstaat angemessene, durch das Unionsrecht vereinheitlichte Aufnahmebedingungen herrschen, die Mindeststandards festlegen und die Grundlage für das Prinzip gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem bilden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - C-63/15 - Ghezelbash -, juris, Rn. 60). Diese vereinheitlichten Aufnahmebedingungen ermöglichen es regelmäßig auch, von dem anderen Mitgliedstaat aus das Hauptsacheverfahren in Deutschland einschließlich eines erforderlichen Vorabentscheidungsverfahrens durchzuführen. Liegen aber Gründe vor, die nach der Überstellung in den anderen Mitgliedstaat die Rechtsverfolgung in der Hauptsache und die Vorlage der maßgeblichen Frage an den EuGH unmöglich machen oder unzumutbar erschweren würden, so gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, ein Überwiegen des Suspensivinteresses anzunehmen und dem Eilrechtsschutzbegehren zu entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 - , juris, Rn. 18).

20

Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich ein Beschwerdeführer auf eine bereits in einem anderen Verfahren erfolgte Vorlage an den EuGH beruft. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Vorlagefrage auch in seinem eigenen Verfahren entscheidungserheblich und eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den EuGH im Hauptsacheverfahren - vorbehaltlich der Möglichkeit der Aussetzung im Hinblick auf die in dem bereits vorgelegten anderen Verfahren zu erwartende Klärung - erforderlich (vgl. oben Rn. 18) ist.

21

b) Nach diesen Maßstäben hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, dass die fehlende Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit den Vorlagebeschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017 (Az.: 1 C 26.16) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. März 2017 (Az.: A 11 S 2151/16) gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstößt.

22

aa) Sie hat schon nicht hinreichend erklärt, dass eine der darin aufgeworfenen Fragen für ihr Verfahren entscheidungserheblich ist und das Verwaltungsgericht deshalb das Vorliegen unionsrechtlich ungeklärter Rechtsfragen im Rahmen einer offenen Abwägungsentscheidung hätte berücksichtigen müssen.

23

(1) Die Fragen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 27. Juni 2017 dem EuGH zur Beantwortung vorgelegt hat, betreffen die Beschwerdeführerin bereits deshalb nicht, weil diese ausschließlich die Situation der in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt Schutzberechtigten beziehungsweise Verfahrensfragen bei einer unterbliebenen Anhörung zum Gegenstand haben. Die Beschwerdeführerin hat in Italien keinen Schutzstatus erhalten und macht keine Anhörungsmängel geltend.

24

(2) Gleiches gilt im Ergebnis für die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 15. März 2017 unter Ziffer 3. vorgelegte Frage, ob die Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat zur Durchführung des Asylverfahrens unzulässig ist, wenn im Falle einer Zuerkennung internationalen Schutzes aufgrund der dortigen Lebensumstände das ernsthafte Risiko einer Behandlung entgegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta besteht. Zwar kann diese Rechtsfrage für die Beschwerdeführerin grundsätzlich relevant werden, weil in Betracht kommt, dass ihr nach einer Rücküberstellung nach Italien dort internationaler Schutz zuerkannt wird. Entscheidungserheblich für das Verfahren der Beschwerdeführerin wäre diese Frage jedoch nur, wenn der Beschwerdeführerin für den Fall einer Zuerkennung internationalen Schutzes in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohte. Sollte dies nicht der Fall sein, wären die Vorlagefrage und ihre Beantwortung durch den EuGH für die Beschwerdeführerin ohne Bedeutung.

25

Zu den tatsächlichen Umständen einer nach Zuerkennung eines Schutzstatus drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung hat die Beschwerdeführerin jedoch weder im fachgerichtlichen Verfahren noch mit der Verfassungsbeschwerde substantiiert vorgetragen. Sie hat nicht hinreichend dargelegt, dass in Italien anerkannt Schutzberechtigten dort allgemein eine gegen Art. 3 EMRK, Art. 4 EU-Grundrechtecharta verstoßende Behandlung droht. Die Beschwerdeführerin hat im fachgerichtlichen Verfahren lediglich zu den allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien vorgetragen, nicht jedoch zur Situation der dort anerkannt Schutzberechtigten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 15. März 2017 nicht von dem Risiko einer unmenschlichen, erniedrigenden Behandlung für alle in Italien anerkannt Schutzberechtigten aus. Dem Vorlagebeschluss ist keine entsprechende Würdigung der tatsächlichen Umstände in Italien zu entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat dem EuGH unter Ziffer 3. ausschließlich eine Rechtsfrage vorgelegt, die eine Bewertung der tatsächlichen Lage von in Italien anerkannt Schutzberechtigten offen lässt.

26

Auch individuelle Umstände, die zur Annahme einer bei Rücküberstellung nach Italien und Zuerkennung internationalen Schutzes ihr konkret drohenden Gefahr berechtigten, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Die im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemachte Herzerkrankung hat sie weder nach Art und Ausmaß der damit einhergehenden Beschwerden beschrieben noch durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachgewiesen. Sie hat ihren Vortrag hierzu auch nicht nach dem von ihr für den 21. Juni 2017 angekündigten Facharzttermin ergänzt. Die mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2017 vorgetragene psychische Erkrankung und die ärztlichen Stellungnahmen hierzu haben die Beschwerdeführerin veranlasst, einen weiteren Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu stellen; über diesen Antrag hat zunächst das Verwaltungsgericht zu entscheiden, was vor Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht nicht der Fall sein wird.

27

bb) Hiervon unabhängig hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt, dass es ihr vor dem Hintergrund ihres Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GG unzumutbar wäre, das Hauptsacheverfahren in Deutschland von Italien aus zu betreiben. Sie hat keine außergewöhnlichen Umstände geschildert, die die Annahme rechtfertigen, dass sie in Italien keinen Rechtsschutz wird erreichen können; auch fehlt jeder Vortrag zu den allgemeinen Möglichkeiten, von Italien aus Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Mangels substantiierter Darlegung der von ihr geltend gemachten Erkrankung ist auch diese nicht als Hindernis für die Erreichbarkeit von Rechtsschutz in Italien zu werten.

28

2. Auch einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt.

29

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 <295>; 70, 288 <293>; 86, 133 <145 f.>). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. auch BVerfGE 47, 182 <189>; 86, 133 <146>).

30

Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht nach diesen Maßstäben ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt hat. Sie hat nicht erläutert, dass es sich mit ihrem Vorbringen zu den Vorlagebeschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in den Beschlussgründen explizit hätte auseinandersetzen müssen. Es fehlt an einer Darlegung, dass ihr nicht ausdrücklich gewürdigter Vortrag insoweit für das Verfahren von zentraler Bedeutung gewesen ist. Nach den vorstehenden Ausführungen hat die Beschwerdeführerin nicht erklärt, dass die an den EuGH gerichteten Vorabentscheidungsersuchen der beiden Gerichte Fragen enthalten, die für ihr Verfahren entscheidungserheblich gewesen sind.

31

3. Schließlich ist auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

32

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 1, 14 <52>; 98, 365 <385>; stRspr). Nicht jede fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts durch die Rechtsprechung stellt einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar. Von Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>). Ein Richterspruch ist jedoch willkürlich und verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist (vgl. BVerfGE 70, 93 <97>; 96, 189 <203>).

33

Daran gemessen hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt, dass die unterbliebene Würdigung ihres Vorbringens zu den unionsrechtlich ungeklärten Rechtsfragen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Sie hat das Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung der fehlenden Auseinandersetzung nicht nachvollziehbar erläutert, weil sie wiederum nicht aufgezeigt hat, dass die dem EuGH vorgelegten Fragen für ihr Verfahren entscheidungserheblich waren.

34

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az. Au 6 K 18.50752) gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. September 2018 wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Anordnung der Abschiebung in die Slowakei.

Der am 25. Mai 2018 in Deutschland erkennungsdienstlich behandelte Antragsteller ist ausweislich seines Nüfus türkischer Staatsangehöriger, der am ... 1991 in ... geboren wurde und zuletzt dort lebte. Nach eigenen Angaben habe er die Türkei über ... am 3. Februar 2018 verlassen, sich zweieinhalb Monate in ... in der Tschechischen Republik aufgehalten, bevor er am 27. April 2018 von dort nach Deutschland eingereist ist (BAMF-Akte Bl. 67, 76). Er sei nie in der Slowakei gewesen, nur in der Tschechischen Republik (ebenda Bl. 75). Er habe in einem Kellerraum in ... gewohnt und sich um die Einreise nach Deutschland gekümmert. Dem Schleuser habe er 6.500 Euro gegeben für die Reise und später weitere 500-600 Euro (für laufende Ausgaben); er habe 1.000 Euro bei sich gehabt und davon gelebt (ebenda Bl. 76). Auf Frage nach Verwandten in Deutschland gab er zwei Tanten und circa 10 Cousins an; letztere seien deutsche Staatsbürger; seine Tanten hätten Asylanträge gestellt (ebenda Bl. 77).

Aufgrund einer Visa-Antragsauskunft (BAMF-Akte Bl. 61), wonach dem Antragsteller ein vom 2. Februar 2018 bis zum 14. Februar 2018 für einen Kurzaufenthalt gültiges Schengen-Visum von der Slowakei erteilt wurde, richtete das Bundesamt am 18. Juni 2018 ein Übernahmeersuchen für den Antragsteller an die slowakischen Behörden. Diese haben nach deutscher Remonstration mit Schreiben vom 31. August 2018 dem Ersuchen unter Verweis auf Art. 12 Abs. 4 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) zugestimmt.

Mit Bescheid vom 3. September 2018, am 4. September 2018 gegen Empfangsbekenntnis durch die Erstaufnahmeeinrichtung dem Antragsteller zugestellt sowie seinen Bevollmächtigten übermittelt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Nr. 1). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung in die Slowakei an (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf drei Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). In den Gründen ist ausgeführt, der Asylantrag sei unzulässig, da die Slowakei aufgrund des von dort erteilten Visums nach Art. 12 Abs. 4 VO 604/2013/EU (Dublin-III-VO) für die Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Abschiebungsverbote lägen nach den Erkenntnissen des Bundesamts nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Slowakei würden nicht zu der Annahme führen, dass bei einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Dem Antragsteller drohe keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots führen würde. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Der nur in der Tschechischen Republik aufhältige Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm eine menschenrechtswidrige Behandlung in der Slowakei drohe. Die genannten Tanten und Cousins seien keine „Familienangehörigen“ i.S.v. Art. 2 Buchst. g erster Spiegelstrich VO 604/2013/EU. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Dem Bescheid wurden eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung:in deutscher Sprache und in Türkisch sowie die Übersetzung des Bescheidstenors in Türkisch beigefügt.

Am 11. September 2018 ließ der Antragsteller hiergegen Klage (Az. Au 6 K 18.50752) erheben, über welche noch nicht entschieden ist. Er beantragte weiter,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen.

Zur Begründung macht er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in der Slowakei geltend; insbesondere nach Abschluss des Asylverfahrens stehe eine Versorgung allenfalls für sechs Monate zur Verfügung; Asylsuchende außerhalb von Unterbringungszentren müssten ihre Unterkunft selbst finanzieren und erhielten keine Sozialhilfe. Der Antragsteller habe in der Slowakei in einem Keller leben und seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren müssen. Zudem beabsichtige der Antragsteller, eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten und sei in seiner Eheschließungsfreiheit geschützt.

Die Antragsgegnerin hat sich nicht geäußert.

Die Regierung von ... als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat auf jegliche Zustellungen mit Ausnahme der Endentscheidung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die von der Antragsgegnerin am 19. September 2018 vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist unbegründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

Der Antragsteller hat die nach § 34a Abs. 2 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) vorgesehene Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung eingehalten; ausweislich des Empfangsbekenntnisses erfolgte die Bescheidszustellung am 4. September 2018. Die Klagefrist begann somit am 5. September 2018 zu laufen (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB) und endete am 11. September 2018 um 24.00 Uhr (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB), so dass die Klage- und Antragsfrist mit Klageerhebung und Antragstellung am 11. September 2018 noch gewahrt ist.

2. Der Antrag ist unbegründet.

Der Antrag ist unbegründet, da das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung zurücktritt.

Gegenstand des nach § 34a Abs. 2 AsylG zulässigen Antrags ist die vom Antragsteller begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts.

a) Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung bzw. die Aufhebung der Vollziehung aufgrund der im Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) vorliegenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat dabei die Interessen eines Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abzuwägen. Besondere Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu, soweit sie im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bereits beurteilt werden können.

b) Gemessen an diesen Grundsätzen fällt die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im vorläufigen Eilverfahren nur beschränkt möglichen Prüfung und nach derzeitigem Kenntnisstand bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung. Die diesbezüglich in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos sein.

aa) Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, wenn der Ausländer in diesen Staat abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend alle erfüllt.

bb) Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Slowakei im auch für die Anwendung der Dublin III-VO maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2016 - 1 C 24.15 - juris Rn. 8) gemäß Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylgesuchs des Antragstellers zuständig ist. Denn dieser ist im Besitz eines abgelaufenen slowakischen Visums (vgl. oben, Gültigkeitsdauer bis 14. Februar 2018). Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl L 180 vom 29.6.2013, S. 31; sog. Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Reihenfolge der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats richtet sich nach Kapitel III der Verordnung (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO). Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung erteilt wurde. Besitzt ein Antragsteller ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Satz 1 Dublin III-VO). Dies ist beim Antragsteller der Fall.

Die vom Bundesamt durchgeführte Abfrage in der VIS-Datenbank ergab, dass der Antragsteller o.g. vom 2. Februar 2018 bis zum 14. Februar 2018 für einen Kurzaufenthalt gültiges Schengen-Visum von der Slowakei erhielt. Dieses ist im Zeitpunkt der Meldung als asylsuchend am 25. Mai 2018 (und auch im Zeitpunkt der förmlichen Asylantragstellung am 13. Juni 2018) noch nicht seit mehr als sechs Monaten abgelaufen. Nach Art. 7 Abs. 2 der Dublin III-VO kommt es für die Bestimmung des nach Kapitel III zuständigen Mitgliedstaates auf den Zeitpunkt der ersten Stellung eines Gesuchs auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat an, mithin vorliegend auf den 25. Mai 2018, so dass Art. 12 Abs. 4 Satz 1 Dublin III-VO vorliegend Anwendung findet. Dementsprechend hat die Slowakei mit Schreiben vom 31. August 2018 die Zustimmung zur Aufnahme des Antragstellers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO erklärt.

Der Vortrag des Antragstellers, seine Verlobte in Deutschland heiraten zu wollen, hindert nicht die Anwendung des Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO. Nach Art. 7 Abs. 3 Dublin III-VO berücksichtigen die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Anwendung der in Art. 8, 10 und 6 Dublin III-VO genannten Kriterien alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Art. 22 und 25 Dublin III-VO stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist (Art. 7 Abs. 3 Dublin III-VO). Der Antragsteller ist volljährig und seine Verlobte bereits keine Familienangehörige i.S.v. Art. 2 Buchst. g Dublin III-VO, da das Verlöbnis bzw. die Ehe noch nicht im Herkunftsland des Antragstellers bestanden hat, sondern erst in Deutschland eingegangen wurde bzw. werden soll. Im Übrigen ist weder dargelegt noch aus der Akte des Bundesamtes ersichtlich, dass Indizien im vorgenannten Sinn vorgelegt wurden, bevor die Zustimmung der slowakischen Behörden erfolgte. Nach der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung besteht auch kein Schutzanspruch für das Verlöbnis aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GRCh (dazu sogleich).

cc) Die Abschiebung des Antragstellers in die Slowakei kann auch durchgeführt werden, da ihr keine systemischen Mängel in Slowakei entgegenstehen. Gründe, von einer Überstellung gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO abzusehen, sind nicht ersichtlich.

Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO setzt voraus, dass es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedsstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCharta) mit sich bringen. Den nationalen Gerichten obliegt die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedsstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedsstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-493/10 - juris). An die Feststellung solcher systemischer Schwachstellen sind hohe Anforderungen zu stellen. Von derartigen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im betreffenden Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - NVwZ 2014,1039).

Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung ist nach Überzeugung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in der Slowakei aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Hierzu hat das Verwaltungsgericht des Saarlands soeben ausgeführt (vgl. VG des Saarlandes, B.v. 3.9.2018 - 5 L 1057/18 - juris Rn. 25): „So ist dem Bericht von ACCORD vom 7.3.2014 (Informationen zur Lage in Flüchtlingslagern; Allgemeine Informationen zum Asylverfahren in der Slowakei) zu entnehmen, dass Ausländern, die innerhalb des Dublin-Verfahrens überstellt werden, in der Slowakei Unterkunft, Nahrungsmittel und notwendige medizinische Dienste in den Einrichtungen des Migrationsamtes oder in den Hafteinrichtungen zugestanden werden. Anhaltspunkte für eine Änderung der Sachlage zuungunsten von Asylsuchenden liegen nicht vor.“ Weiter besteht in der Slowakei auch für Asylsuchende ein hinreichender Zugang zur Gesundheitsversorgung (vgl. VG des Saarlandes, B.v. 3.9.2018 - 5 L 1057/18 - juris Rn. 32 f.). Ebenso hat das Verwaltungsgericht Magdeburg (VG Magdeburg, B.v. 8.9.2017 - 8 B 394/17 - juris Rn. 6) der Auskunftslage entnommen, „dass zwar Ausländern, die innerhalb des Dublin-Verfahrens überstellt werden, in der Slowakei Unterkunft, Nahrungsmittel und notwendige medizinische Dienste in den Einrichtungen des Migrationsamtes oder in den Hafteinrichtungen zugestanden werden. Aus dem Bericht des UNHCR („Where is my home?“, 2013), ergibt sich ebenfalls, dass Asylbewerber im Asylverfahren hinreichend mit Wohnraum versorgt werden und im Falle des Abschlusses des Asylverfahrens für eine Übergangszeit von sechs Monaten ebenfalls eine Versorgung besteht bzw. von sozialen Organisationen zur Verfügung gestellt wird. Prekär stellt sich danach die Lage der als subsidiär schutzbedürftig anerkannten Flüchtlinge dar. Subsidiär Schutzbedürftige sowie sonstige Asylsuchende, die außerhalb der Unterbringungszentren leben, müssen für ihre Lebenshaltungskosten selbst aufkommen und erhalten keine Form der Sozialhilfe.“

Diese Bewertung wird aktualisiert durch Amnesty International (Amnesty Report Slowakei 2017/18 vom 23.5.2018, www.amnesty.de/jahresbericht/2018/slowakei), das nicht mehr von defizitärer Versorgung Schutzsuchender oder Schutzberechtigter berichtet, sondern lediglich davon, dass der Gerichtshof der Europäischen Union eine Klage der Slowakei und Ungarns abgewiesen habe, die sich gegen das EU-Umverteilungsprogramm richtete, das eine verbindliche Übernahme und Neuansiedlung von Flüchtlingen aus EU-Mitgliedstaaten wie Griechenland und Italien vorsah. Bis zum Ende des Jahres habe sich die Slowakei lediglich bereit erklärt, 16 der 902 dem Land zugewiesenen Asylsuchenden aufzunehmen. Dies führt vorliegend zu keiner Annahme systemischer Mängel, da die Rückübernahme des Antragstellers durch die o.g. Erklärung der Slowakei im Einzelfall gesichert ist.

Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt unter Verweis auf weitere Quellen aus (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Slowakei vom 3.3.2017, S. 5 ff.), in der Slowakei gebe es ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Das Non-Refoulement gelte; die slowakischen Gesetze sähen vor, dass das Wohlergehen einzelner Antragsteller bei Außerlandesbringungen in Nicht-EU-Länder nicht gefährdet sein darf. Einige Beobachter kritisierten, die verantwortliche Grenz- und Fremdenpolizei verfüge nicht über die notwendigen Informationen, dies zu beurteilen. Die Slowakei kenne zudem subsidiären Schutz für Antragsteller, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren, deren Außerlandesbringung aber aufgrund administrativer Probleme oder Sicherheitsbedenken nicht möglich sei. Darüber hinaus gebe es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes. In der Versorgung mache die Slowakei bei der Bereitstellung von Versorgungsleistungen keinen Unterschied zwischen verschiedenen Verfahrensarten. Alle Antragsteller erhielten dieselbe Versorgung. Zur Erstaufnahme verfüge die Slowakei über 550 Unterbringungsplätze im Zentrum Humenne, in dem sich jeder Antragsteller einer 20-tägigen medizinischen Quarantänephase unterziehen müsse, ohne das Zentrum verlassen zu dürfen. Danach erfolge eine Verlegung in eines der beiden offenen Unterbringungszentren Opatovská Nová Ves oder Rohovce mit einer Kapazität von je 140 Plätzen (in Summe 280 Plätze); Opatovská Nová Ves sei für vulnerable Gruppen reserviert. In den Unterbringungszentren erhielten die Antragsteller außerdem Verpflegung, Hygieneartikel, Krankenversorgung und psychosoziale Betreuung sowie ein Taschengeld. Da die Antragsteller alle notwendigen Sachleistungen im Rahmen der Unterbringung kostenlos erhielten, betrage das Taschengeld EUR 0,40 pro Tag für einen Erwachsenen und EUR 0,27 pro Tag für ein Kind. Seit Juli 2015 hätten Asylwerber bereits nach neun Monaten ohne Arbeitserlaubnis Zugang zum Arbeitsmarkt (zuvor 12 Monate). International Schutzberechtigte besäßen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Slowakei; subsidiär Schutzberechtigte müssten ihren Schutzstatus nach einem Jahr erneuern lassen, danach alle zwei Jahre; erst nach 5 Jahren komme für sie ein dauerhafter Aufenthalt in Frage. Neben internationalem Schutz und subsidiärem Schutz gebe es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes. Wer diese Schutzform genieße, habe ein Recht auf dieselben Integrationsmaßnahmen wie andere Inhaber eines Schutzstatus, außer der Familienzusammenführung. 2015 sei ein Integrationsprogramm für subsidiär Schutzberechtigte und anerkannte Flüchtlinge gestartet; im Fokus des Programms stünden Unterbringung, Arbeit und Bildung. In der Slowakei habe es 2015 330 Asylanträge gegeben, von denen acht Asylstatus und 41 subsidiären Schutz erhielten. Im selben Jahr gab es in der Slowakei 120 Asylberechtigte (internationaler Schutz und Subschutz), die aktiv bei der Integration unterstützt wurden, hauptsächlich durch Vertragspartner des slowakischen Innenministeriums (NGOs), jedoch ohne systemischen Ansatz. Besonderer Wert sei dabei auf Unterbringung, Sprachkurse für Slowakisch, Arbeitssuche und psychosoziale sowie rechtliche Beratung gelegt worden. Es gebe auch Zugang zu Jobtrainings. Gerade die Integration in den Arbeitsmarkt werde als einer der wichtigsten Faktoren der Integration betrachtet. Daher gälten alle Inhaber eines Schutzstatus in der Slowakei als „benachteiligte Arbeitnehmer“ und bräuchten damit keine Arbeitserlaubnis - sie dürften sofort mit Erhalt ihres Schutzstatus arbeiten. Dennoch hätten sie Probleme, Arbeit zu finden und ihre Beschäftigungsrate sei weiter sehr niedrig, was vor allem auf die Sprachbarriere zurückgeführt werde. Es gebe Berichte über subsidiär Schutzberechtigte mit beschränktem Zugang zu medizinischer Versorgung. Das Innenministerium gebe die Krankenversicherungsdokumente direkt an die Subschutzberechtigten aus, was manchmal zu Verwirrung bei den Gesundheitsdienstleistern führt, die nicht wüssten, welche Behandlung durch diese Dokumente abgedeckt sei.

Dies zu Grunde gelegt, ist nach Überzeugung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in der Slowakei aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der Einzelrichter schließt sich im Ergebnis der Bewertung durch das Verwaltungsgericht des Saarlands (vgl. VG des Saarlandes, B.v. 3.9.2018 - 5 L 1057/18 - juris Rn. 25) an.

Die Vermutung für unions- und menschenrechtskonforme Bedingungen eines Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10 - juris) ist zwar widerleglich. Den nationalen Gerichten obliegt die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GrCH ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH v. 21.12.2011 a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist diese Vermutung aber nicht erschüttert. Soweit die Bevollmächtigten des Antragstellers geltend machen, der Antragsteller habe in der Slowakei in einem Keller leben und seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren müssen, ist dies durch den Antragsteller selbst widerlegt, der angegeben hat, er sei nie in der Slowakei gewesen, nur in der Tschechischen Republik (ebenda Bl. 75).

Systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Slowakei, die einer Abschiebung des Antragstellers entgegenstehen würden, wurden daher weder glaubhaft vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Slowakei über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches prinzipiell funktionsfähig ist und insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. Auch liegen dem Gericht keine Kenntnisse darüber vor, dass namhafte sachverständige Institutionen, Nicht-Regierungsorganisationen oder insbesondere der UNHCR eine aktuelle Empfehlung dahingehend ausgesprochen hätten, Asylbewerber nicht in die Slowakei zu überstellen.

Die Slowakei ist außerdem als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend macht, die ihren Eigenarten nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs- und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich herausgesetzt sind. Dies ist - bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat - etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und hierdurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalles sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94,49). Die Sonderfälle in diesem Sinne entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln, die zu einer Gefahr für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylsuchenden führen. Solche Sonderfälle liegen bezogen auf den Abschiebezielstaat Slowakei wie dargelegt nicht vor.

c) Sonstige außergewöhnliche humanitäre Gründe, die ein Selbsteintrittsrecht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 VO 604/2013/EU begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, auch nicht aus dem Verlöbnis.

Soweit der Antragsteller geltend macht, in der Bundesrepublik lebe seine Verlobte, ist dies im Dublin-System im vorliegenden Fall unerheblich. Bei seiner Verlobten handelt es sich nicht um eine Familienangehörige i.S.d. Art. 2 Buchst. g Dublin-III VO. Bei seiner Verlobten handelt es sich seinen Angaben zu Folge um eine deutsche Staatsangehörige und damit des Weiteren auch nicht um eine Begünstigte internationalen Schutzes (Art. 9 Dublin-III VO) oder um eine Asylbewerberin i.S.d. Art. 10 f. Dublin-III VO. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III VO ist ebenfalls nicht anwendbar, da der Verlobte anders als die Verwandten des Antragsstellers in der Norm nicht genannt wird. Im Übrigen fehlt es auch insoweit an einer familiären Bindung bereits im Herkunftsstaat. Somit liegt zwischen der angekündigten Eheschließung des Antragstellers und seinem Asylverfahren kein Sachzusammenhang vor, der eine asylrechtliche Familienzusammenführung geböte. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 VO 604/2013/EU setzt demgegenüber außergewöhnliche humanitäre Gründe voraus, da es nicht dazu dienen soll, das Zuständigkeitssystem der Dublin-III VO - insbesondere auch im Hinblick auf die darin enthaltenen Regelungen zu den Voraussetzungen der Familienzusammenführung - auszuhöhlen. Eine beabsichtigte Eheschließung in der Bundesrepublik führt damit nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null (zu einer im Bundegebiet geschlossenen Ehe vgl. VG Berlin, B.v. 15.12.2017 - 33 L 1020.17 A - juris Rn. 13).

d) Die Abschiebung des Antragstellers in die Slowakei kann auch durchgeführt werden; sie ist rechtlich bzw. tatsächlich möglich. Ihr stehen weder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote noch inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse entgegen.

Solche Abschiebungshindernisse sind im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG ausnahmsweise von der sonst allein auf die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote beschränkten Antragsgegnerin auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - AuAS 2014, 244), da die Abschiebung nur durchgeführt werden darf, wenn sie rechtlich und tatsächlich möglich ist. Dies ist hier der Fall; Gegenteiliges ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

Nach derzeitiger Sachlage besteht für den Antragsteller kein tatsächliches Abschiebungshindernis; insbesondere ist er reisefähig und die Rückübernahme durch Slowakei zugesichert, so dass keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse entgegenstehen; Gegenteiliges ist weder dargelegt (§ 60a Abs. 2c und Abs. 2d AufenthG), noch sonst ersichtlich.

Soweit der Antragsteller geltend macht, wegen seiner Freundin in Deutschland zu bleiben, ist davon auszugehen, dass er und sie volljährig sind und bisher - insbesondere der Antragsteller wegen seines Voraufenthalts in ... sowie seiner Wohnsitzzuweisung in Deutschland nach § 56 Abs. 1 AsylG - immer getrennt gelebt haben, zudem sich der Antragsteller im Bundesgebiet unter Verstoß gegen die Erfordernisse eines noch gültigen Visums zur Einreise und einer Aufenthaltserlaubnis zum Aufenthalt aufhält und ein solcher gestatteter aber getrennter Aufenthalt keine schützenswerte Lebensgemeinschaft begründet, so dass eine Abschiebung des Antragstellers keine bestehende geschweige denn schützenswerte Beistandsgemeinschaft beeinträchtigen würde. Daher begründet eine beabsichtigte Eheschließung des Antragstellers mit einer deutschen Staatsangehörigen kein rechtliches Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Der Antragsteller ist vielmehr auf eine freiwillige Ausreise und die Nachholung des Visumsverfahrens zum Familiennachzug nach § 28 AufenthG zu verweisen, unabhängig davon, ob der Antragsteller bisher hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass eine Eheschließung unmittelbar bevorsteht:

Art. 6 GG gewährt keinen grundrechtlichen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde - hier das Bundesamt - bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Der Betroffene braucht es nicht hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung dieser Gesichtspunkte daran gehindert zu werden, bei seinem im Bundesgebiet lebenden Ehepartner ständigen Aufenthalt zu nehmen. Eingriffe in seine diesbezügliche Freiheit sind nur dann und insoweit zulässig, als sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich sind (BVerfG, B.v. 17.5.2011 - 2 BvR 2625/10 - juris Rn. 13 m.w.N.). Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Das Visumverfahren bietet Gelegenheit, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zu überprüfen. Das Aufenthaltsgesetz trägt dabei dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem es unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Einzelfall erlaubt, von dem grundsätzlichen Erfordernis einer Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) abzusehen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, B.v. 17.5.2011 a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (BVerfG, B.v. 17.5.2011 a.a.O. Rn. 15 m.w.N.). Andernfalls sind dem im Bundesgebiet lebenden Familienmitglied grundsätzlich Anstrengungen zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft durch Besuche oder nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen (BayVGH, B.v. 21.2.2013 - 10 CS 12.2679 - juris Rn. 33). Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die vorherige Durchführung eines Visumverfahrens wichtigen öffentlichen Interessen dient. In Fällen wie dem vorliegenden soll die vorherige Durchführung des Visumverfahrens gewährleisten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug vor der Einreise geprüft werden können, um die Zuwanderung von Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von vornherein zu verhindern (BayVGH, B.v. 21.2.2013 a.a.O. Rn. 35).

Dem Antragsteller ist es unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe zumutbar, im Rahmen seines Asylverfahrens in die Slowakei zurückzukehren und von dort aus sein Visumverfahren zum Familiennachzug zu betreiben (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 20.3.2018 - 22 L 79/18.A - juris Rn. 32 ff.; VG Augsburg, B.v. 11.9.2018 - Au 6 S 18.50681 - Rn. 33 ff.). Eine besondere Betreuungs- oder Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers oder seiner Verlobten sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. oben), weswegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK einer Abschiebungsanordnung in die Slowakei nicht entgegenstehen.

e) Auch ist die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 VO 604/2013/EU noch nicht abgelaufen, worauf sich der Antragsteller berufen könnte (vgl. EuGH, U.v. 25.10.2017 - C-201/16 - DVBl 2017, 1486/1487 f. Rn. 30, 40, 44 ff.). Vielmehr läuft die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 VO 604/2013/EU von sechs Monaten seit ausdrücklicher Annahme des Überstellungsgesuchs durch die Slowakei am 31. August 2018 (BAMF-Akte Bl. 115) nicht nur - wie vom Bundesamt ursprünglich errechnet (ebenda Bl. 240) - bis zum 28. Februar 2019, sondern ab Bestandskraft dieses Beschlusses neu für sechs Monate, da im gegenständlichen Verfahren eine Überprüfung der Überstellungsentscheidung mit aufschiebender Wirkung nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. a) und b) VO 604/2013/EU i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG erfolgte, in deren Anschluss die Überstellungsfrist neu zu laufen beginnt (vgl. EuGH, U.v. 25.10.2017 - C-201/16 - DVBl 2017, 1486 Rn. 27).

f) Ob sich das Einreise- und Abschiebungsverbot nach Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids als rechtmäßig erweist, wird erst im Klageverfahren zu klären sein, da sich der Eilantrag ausschließlich gegen die Abschiebungsanordnung und damit gegen Ziffern 1 bis 3 des Bescheids richtet (vgl. oben).

3. Die Kostenentscheidung für das gerichtliche Verfahren ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen sog. Dublin-Bescheid.

Sie wurde nach eigenen Angaben am ...1998 in P. geboren (Bl. 7 d. Behördenakts - i.F.: BA -). Die Antragstellerin reiste nach wiederholten eigenen Angaben am 14. Februar 2017 u.a. über Italien in das Bundesgebiet ein (Bl. 26 und Bl. 59 d. BA). Sie beantragte am 1. März 2017 förmlich Asyl (Bl. 7 d. BA).

Am 7. April 2017 wurde ein auf den Antragstellervortrag gestütztes Aufnahmegesuch an Italien gerichtet (Bl. 73ff. d. BA); eine Zugangsbestätigung liegt vor (Bl. 85ff. des BA). Die italienischen Behörden haben bis dato nicht geantwortet. Eine im Verwaltungsvorgang befindliche Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (i.F.: BÜMA) ging dem Bundesamt für ... (i.F.: Bundesamt) laut Eingangsstempel am 20. Februar 2017 zu (Bl. 30 d. BA).

Mit Bescheid vom 23. Juni 2017, Gz. 7063283-461, zugestellt gegen Postzustellungsurkunde am 28. Juni 2017 (Bl. 113 d. BA), lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziff. 3) und befristete das Verbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4). Wegen der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.

Die Antragstellerin persönlich hat am 28. Juni 2017 Klage gegen den Bescheid erhoben und Eilantrag gestellt. Vorliegend beantragt sie, hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Italien die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragstellerin nehme auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt Bezug. Es werde weiter darauf hingewiesen, dass die gesamte Familie der Antragstellerin - Schwester, Vater, Mutter - in München lebe; deren Asylverfahren seien noch nicht entschieden worden. Eine Abschiebung nach Italien erscheine unzumutbar, die Antragstellerin wäre dort alleine. Zudem wiesen die humanitären Bedingungen in Italien große Mängel auf.

Das Bundesamt beantragt,

den Eilantrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin beziehe sich auf die angefochtene Entscheidung. Zum weiteren Vortrag der Antragstellerin werde ausgeführt, dass die genannten Personen nicht unter den Begriff des „Familienangehörigen“ i.S.d. Art. 2 lit. g Dublin III-VO fielen. Weiter seien die Personen ohnehin selbst ausreisepflichtig nach Italien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte.

II.

Der Eilantrag hat keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu.

An der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt zutreffend auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützten Abschiebungsanordnung bestehen bei summarischer Prüfung keine Zweifel. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (i.F.: Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Italien ist hier für die Prüfung zuständig. Dies ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 lit. a, Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 22 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 7 Dublin III-Von i.V.m. Anhang II, Verzeichnis A und B der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014. Das Aufnahmegesuch stützt sich vorliegend ausdrücklich nicht auf einen Eurodac-Treffer, sondern auf die Angaben der Antragstellerin. Das ist zulässig. Den ausführlichen, wiederholt getätigten und in sich stimmigen Erklärungen der Antragstellerin kommt eine Indizwirkung nach Art. 22 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m. Anhang II, Verzeichnis B, I. 7. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 für die Bestimmung des für den Antrag auf internationalen Schutz zuständigen Staates zu, die nicht durch entgegenstehende Indizien oder Beweismittel entkräftet wurde. Die italienischen Behörden haben auf das innerhalb der maßgeblichen 3-Monats-Frist des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO gestellte Aufnahmegesuch - der Eingang der BÜMA als frühestmögliches Datum einer „Antragstellung“ i.S.v. Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO datiert vom 20. Februar 2017 (Bl. 30 d. BA) - nicht reagiert.

Daran ändert auch der Vortrag zur Anwesenheit der Familienmitglieder in Deutschland nichts. Zum einen sind diese nach Angaben des Bundesamts selbst ausreisepflichtig nach Italien, was eine gerichtliche Recherche bestätigte. Zum anderen ist die Antragstellerin im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG, volljährig; damit sind auch Mutter und Vater keine „Familienangehörigen“ i.S.d. Art. 2 lit. g Dublin III-VO mehr, sodass Art. 11 Dublin III-VO mit seinen etwaigen positiven Wirkungen von vorn herein nicht (mehr) zur Anwendung kommen kann.

Die Überstellung an Italien ist auch nicht rechtlich unmöglich im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Italien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCharta) ausgesetzt wäre. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCharta) entspricht. Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich, vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Betroffenen führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EU-GRCharta ausgesetzt zu werden. Eine Widerlegung der Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten anzunehmen, an die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris).

Das Gericht geht nach den vorliegenden aktuellen Erkenntnissen davon aus, dass in Italien keine generellen systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen im oben genannten Sinne gegeben sind. Dazu wird Bezug genommen auf die einhellige Rechtsprechung, die keine systemischen Mängel hinsichtlich Italiens (an-)erkennt (NdsOVG, B.v. 6.6.2018 - 10 LB 167/18 - juris, bestätigt von BVerwG, B.v. 12.9.2018 - 1 B 50/18, 1 PKH 39/18 - juris; NdsOVG, U.v. 4.4.2018 - 10 LB 96/17 - juris, bestätigt von BVerwG, B.v. 3.9.2018 - 1 B 41/18 - juris; VG Cottbus, B.v. 4.1.2019 - VG 5 L 535/18.A - juris; B.v. 12.7.2017 - 5 L 442/17.A - juris; VG München, B.v. 6.7.2017 - M 9 S 16.51285 - juris; B.v. 20.2.2017 - M 9 S 17.50105 - juris; B.v. 29.12.2016 - M 1 S 16.50997 - juris; VG Hamburg, B.v. 8.2.2017 - 9 AE 5887/16 - juris; VG Düsseldorf, B.v. 18.1.2017 - 12 L 3754/16.A - juris; BayVGH, U.v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris; OVG NW, U.v. 21.6.2016 - 13 A 1896/14.A - juris; NdsOVG, U.v. 25.6.2015 - 11 LB 248/14 - juris; zumeist mit Bezug u.a. auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG NW vom 23. Februar 2016 und auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016: „Aufnahmebedingungen in Italien - Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien“, einsehbar z.B. über MILO oder Asylfact bzw. in der Gerichtsbibliothek - Dublin-Sammlung: Italien - bzw. teils frei zugänglich im Internet abrufbar). Nach dieser Erkenntnislage erhalten Asylsuchende (Neuankömmlinge und Rückkehrer gleichermaßen) zuverlässig eine Unterkunft - u.a. über die CAS- bzw. über die SPRAR-Einrichtungen - und sonstige Versorgung (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2016, a.a.O., S. 4ff.; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.O., S. 18ff., insb. S. 28ff.). Es werden stetig zusätzliche Aufnahmezentren geschaffen; das Aufnahmesystem in Italien ist innerhalb von vier Jahren von ca. 5.000 Plätzen auf ca. 120.000 Plätze angewachsen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.O., S. 15). Es ist mithin nichts dafür ersichtlich, dass die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung überschritten wäre; dies wäre erst dann der Fall, wenn absehbar wäre, dass auf die erhöhte Zahl von Einwanderern keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung des Problems ergriffen würden (z.B. VG Schwerin, U.v. 26.9.2016 - 16 A 1757/15 As SN - juris; VG Hamburg, B.v. 8.2.2017 - 9 AE 5887/16 - juris; OVG NW, U.v. 18.7.2016 - 13 A 1859/14.A - juris). Probleme bei der Unterbringung in der zweiten Jahreshälfte 2015 rechtfertigen keine andere Einschätzung, da diesbezügliche Schwierigkeiten nicht nur in Italien, sondern in weiten Teilen Europas bestanden. Auch der insgesamt eher kritische Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.O., sieht diesbezüglich in erster Linie nur die Aufnahmesituation von „Personen mit Schutzstatus“ in Italien als problematisch an, nicht aber die Bedingungen für Asylsuchende und Dublin-Rückkehrer (vgl. S. 18ff. einerseits und S. 33ff. andererseits). Für Erstere wird, ohne dass es vorliegend tragend darauf ankommt, darauf hingewiesen, dass die Gruppe der „Personen mit Schutzstatus“ hinsichtlich der Versorgungssituation schlicht den Einheimischen gleichgestellt ist (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2016, a.a.O., S. 5; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.O., S. 35 und 50); unabhängig davon ist klarzustellen, dass die Frage „systemischer Mängel“ nur die Durchführung des Asylverfahrens betrifft und dass eine Anwendung dieser Rechtsfigur auf bereits anerkannte Flüchtlinge deshalb ausscheiden muss (ebenso z.B. VG Hamburg, U.v. 9.1.2017 - 16 A 5546/14 - juris in Auseinandersetzung mit anderen Ansichten). Weiter ist festzuhalten, dass die Dublin III-VO gerade nicht zu einem „forum shopping“ dergestalt verhelfen soll, dass der Betroffene ein Recht darauf habe, sich einen Mitgliedstaat für die Prüfung seines Asylantrags auszusuchen, der beispielsweise ein besseres soziales Sicherungssystem oder bessere Unterbringungsmöglichkeiten bietet (statt aller OVG NW, U.v. 10.3.2016 - 13 A 1657/15.A - juris). Auch der Umstand, dass sich die Situation des Antragstellers in Italien eventuell schlechter darstellt als im Bundesgebiet, begründet keinen systemischen Mangel des dortigen Asylverfahrens (vgl. EGMR, E.v. 2.4.2013 - Nr. 27725/10 - juris; VG München, B.v. 9.11.2016 - M 6 S 16.50638 - juris). Alle Asylbewerber haben in Italien kostenfreien Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem (OVG NW, U.v. 22.9.2016 - 13 A 2448/15.A - juris; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2016, a.a.O., S. 6). Alle, auch irregulär anwesende Personen und Rückkehrer, haben ein Recht auf medizinische Grund- und Notfallversorgung bei Krankheit oder Unfall, auch ohne Selbstbehalt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.O., S. 54f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2016, a.a.O., S. 6). Das sog. ticket - der Selbstbehalt - muss darüber hinaus auch langfristig nicht bezahlt werden, solange eine nicht erwerbstätige Person bspw. in einer SPRAR-Einrichtung untergebracht ist oder eine sog. STP-Karte besitzt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.O., S. 56f.). Zugang zu einem Hausarzt und zu weiteren medizinischen Leistungen erhält man über eine Gesundheitskarte, die man ohne weiteres über eine Registrierung bei den lokalen Institutionen erlangt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.O., S. 55).

Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG oder ein inlandsbezogenes Vollzugshindernis (BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris) wurden nicht behauptet und/oder nach § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG glaubhaft gemacht (zur Heranziehung des § 60a Abs. 2c AufenthG auch i.R.v. zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen vgl. nur BayVGH, B.v. 26.4.2018 - 9 ZB 18.30178 - juris). Die Antragstellerin gab i.R. ihrer Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags an, nicht an Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder an einer Behinderung zu leiden (Bl. 68 d. BA). Auch die allgemeinen Verhältnisse in Italien begründen kein Abschiebungsverbot. Unabhängig davon, dass die Versorgungslage in Italien nach Obenstehendem ohnehin unproblematisch ist, handelte es sich bei den angeblich schlechten humanitären Verhältnissen um eine Situation, der die gesamte Bevölkerungsgruppe „Asylbewerber“ (EGMR, U.v. 4.11.2014 - 29217/12, Tarakhel /Schweiz - NVwZ 2015, 127) ausgesetzt wäre, weshalb Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ausschließlich durch eine generelle Regelung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt würde. Eine extreme Gefährdungslage, bei der aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ausnahmsweise nicht greift (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 - juris; U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris), bei der ein Einzelner - hier: die Antragstellerin - mithin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. 60.7.3.1 AufenthGAVwV; BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25/18 - juris; U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris; Göbel-Zimmermann u.a., Asyl- und Flüchtlingsrecht, Stand: 1. Auflage 2017, Rn. 324), liegt in Italien nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

 
1. Der Antrag des Antragstellers, eines syrischen Staatsangehörigen,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (A 5 K 16618/17) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.09.2017 anzuordnen,
ist zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 VwGO i.V.m. §§ 34a Abs. 2 Satz 1, 75 Abs. 1 AsylG), jedoch nicht begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen, wenn bei der vom Gericht zu treffenden Abwägung zwischen den berührten öffentlichen und privaten Belangen das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Abschiebung das öffentliche Interesse an deren sofortigen Vollzug überwiegt.
Im vorliegenden Fall erweist sich die vom Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 AsylG verfügte - und gemäß § 75 Abs. 1 AsylG kraft Gesetzes sofort vollziehbare - Abschiebungsanordnung nach Rumänien bei der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig, so dass das private Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Bundesgebiet zu verbleiben, hinter dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung zurückzustehen hat.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat (§ 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG). Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht (§ 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG). Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der „Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist“ (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) [im Folgenden: Dublin III-VO] für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Rumänien ist vorliegend nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig. Denn der Antragsteller ist laut den zwei Eurodac-Treffern Rumänien - Kategorie 1 - am 26.03.2017 in Rumänien erkennungsdienstlich behandelt worden und hat einen Asylantrag gestellt. Zwar hat der Antragsteller angegeben, er habe in Rumänien keinen Asylantrag gestellt. Diese Angaben sind jedoch nicht glaubhaft, da er bei seiner Anhörung in Österreich am 19.06.2017 angegeben hat, dass er in Rumänien - gegen seinen Willen - einen Asylantrag gestellt habe. Die anderes lautenden Angaben bei seiner Anhörung in Deutschland sind damit als Schutzbehauptungen einzuordnen.
Anhaltspunkte dafür, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig geworden sein könnte, bestehen nicht. Insbesondere hat die Antragsgegnerin am 08.09.2017 ein Wiederaufnahmeersuchen rechtzeitig gestellt (Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO) und Rumänien hat mit Schreiben vom 21.09.2017 der Aufnahme des Antragstellers fristgerecht zugestimmt (Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO). Auch die durch die Stellung des Eilantrags am 18.10.2017 unterbrochene Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Dublin III-VO) ist eingehalten.
Die Erkenntnisse der Antragsgegnerin aus der Eurodac-Abfrage sind auch zulässig und verwertbar (so auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2018 - 22 L 5913/17.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.12.2017 - 12a L 3499/17.A -; VG Köln, Beschluss vom 07.12.2017 - 5 L 4378/17.A -, alle juris; Prof. Dr. Uwe Berlit: Nichtverwertbarkeit der Zugriffe auf das EURODAC-System?, in: ZAR 2018, 69). Entgegen der mit Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21.09.2017 - 6 L 3805/17.WI.A - (beck-online) vertretenen Auffassung des Antragstellers deutet nichts darauf hin, dass die Abfrage dieser Ergebnisse aus dem Eurodac-Datenbestand von einer nicht zugriffsberechtigten Stelle vorgenommen worden wäre. Die nach Maßgabe des Art. 27 Abs. 2 der „Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“, ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 1-30, [im Folgenden: Eurodac-VO] zugriffsberechtigten nationalen Dienststellen werden von den Mitgliedstaaten benannt. Nach Art. 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 Eurodac-VO veröffentlicht die zuständige Agentur die konsolidierte Fassung der Liste der von den Mitgliedstaaten benannten Dienststellen im Amtsblatt der Europäischen Union und im Falle von Änderungen jedes Jahr online eine aktualisierte und konsolidierte Fassung der Liste. Ausweislich der letzten von der zuständigen Agentur (European Agency for the operational management of large-scale IT systems in the area of freedom, security and justice, kurz: eu-LISA) veröffentlichten Liste vom April 2017 (abrufbar unter: http://www.eulisa.europa.eu/Publications/p_reports/Pages/default.aspx?RID=51) sind sowohl das Bundesamt als Behörde als auch diverse Untergliederungen des Bundesamtes (z.B. Referate und Außenstellen) sowie kommunale Dienststellen (z. B. Ausländerbehörden, Registrierungsstellen und Erstaufnahmeeinrichtungen) als zugriffsberechtigt benannt. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Zuständigkeit der deutschen Behörden zur Datenerhebung und weiteren -verarbeitung nach deutschem Recht. Dies gilt auch in Ansehung der vom Verwaltungsgericht Wiesbaden im oben genannten Beschluss vom 21.09.2017 zur Grundlage rechtlicher Bedenken gemachten Tatsache, dass die auf § 88 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AsylG beruhende „Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung“ vom 02.04.2008 (AsylZBV), auf die „Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens“ [im Folgenden: Eurodac-VO a.F.] Bezug nimmt, die mittlerweile nicht mehr in Kraft ist. Denn mit Art. 45 der Eurodac-VO wird nicht nur die Eurodac-VO a.F. aufgehoben, sondern auch ausdrücklich bestimmt, dass Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung als Bezugnahmen auf diese Verordnung gelten. Hierdurch ist eine dynamische Bezugnahme auf die nunmehr geltenden Bestimmungen der Eurodac-VO gewährleistet (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2018 - 22 L 5913/17.A -, juris). Dies ist auch unionsrechtlich geboten, um den Pflichten der Bundesrepublik Deutschland im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem nachkommen zu können. Doch selbst wenn eine nach nationalem Recht unzuständige Stelle die Eurodac-Abfrage gemacht hätte, würde dies noch nicht zu einem Verwertungsverbot oder einem subjektiv-öffentlichen Recht des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen, da nach einer Abwägung das Interesse des Antragstellers, ihn nicht nach Rumänien abzuschieben, hinter dem öffentlichen (unionsrechtlichen) Interesse der effektiven Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zurückstehen muss.
10 
Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig geworden. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO sieht vor, dass der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fortsetzt, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - und vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, jeweils juris; im Anschluss an EuGH, Urteil vom 10.12.2013 - C-394/12 - , juris Rn. 60 und 62). Im Rahmen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems gilt grundsätzlich die Vermutung, dass Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat der EU den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte nach Art. 6 Abs. 1 EUV entsprechend behandelt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C 411/10 und C-493/10 -, juris).
11 
Systemische Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Rumänien sind für das Gericht nicht erkennbar (wie hier: VG Ansbach, Beschluss vom 14.02.2018 - AN 17 S 18.50128 -; VG Augsburg, Beschluss vom 10.11.2017 - Au 5 S 17.50352 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12.08.2016 - 12 L 2625/16.A -; VG Ansbach, Beschluss vom 30.09.2015 - AN 3 S 15.50375 -, alle juris; a.A.: VG Köln, Beschluss vom 31.03.2015 - 20 L 211/15.A -; VG Schwerin, Beschluss vom 27.03.2015 - 3 B 236/15 As -, alle juris).
12 
Das Auswärtige Amt schreibt in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 05.12.2017 (GZ: 508-516.80/49833) u.a.: Das rumänische Asylverfahren, auch von im Dublin-Verfahren rücküberstellten Personen, basiert auf den einschlägigen Richtlinien der EU und orientiert sich rechtlich und tatsächlich an den damit verbundenen europäischen Standards. Erkenntnisse über Abweichungen in der Praxis liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Der Antragsteller hat abhängig von der Art des Antrags (Gewährung internationalen Schutzes, Folgeantrag etc.) und von dem durchgeführten Verfahren zur Bearbeitung des Antrags ein Recht auf mindestens einen Rechtsbehelf (Klage/ Klage und Berufung) gegen im Verwaltungsverfahren getroffene ablehnende Entscheidungen. Diese Möglichkeiten des Rechtsschutzes sind im Asylgesetz Nr. 122/2006 geregelt. Informationen über Verfahrensmängel bezüglich des Art. 47 GR-Charta (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht) oder Beschwerden Betroffener liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Erkenntnisse über Abweichungen von rechtsstaatlichen Grundsätzen und europäischen Richtlinien im rumänischen Asylsystem, sowohl rechtliche, als auch tatsächliche, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Asylantragsteller haben laut Asylgesetz Nr. 122/2006 (nachträglich überarbeitet und ergänzt) Anspruch auf medizinische Primärversorgung und notfallbedingte Krankenhausversorgung sowie auf medizinische Versorgung und kostenlose Behandlung bei chronischen und akuten Krankheiten. Ein Asylantragsteller hat demzufolge Zugang zur medizinischen Versorgung und kostenlosen Behandlung gemäß Befund. Für die Fortsetzung einer zum Zeitpunkt der Überstellung in Deutschland begonnenen medizinischen Behandlung muss der Asylantragsteller alle medizinischen Unterlagen über die erfolgten Untersuchungen, den Befund, Beginn sowie die durchgeführte spezifische medizinische Behandlung vorlegen. Asylantragsteller mit besonderen medizinischen Behandlungsbedürfnissen können in Aufnahmeeinrichtungen der Einwanderungsbehörde mit medizinischem Fachpersonal, das die Durchführung der Behandlung und den weiteren medizinischen Verlauf der Patienten verfolgt, untergebracht werden. Zusätzlich zu den durch den rumänischen Staat über den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds gewährten Leistungen werden Projekte mithilfe von NROs zur Unterstützung Asylantragsteller mit besonderen Bedürfnissen durchgefühlt. Die monatlichen staatlichen Ausgaben pro Asylantragsteller in Rumänien betragen 1.150 Lei (entspricht ca. 261 EUR), von denen der Antragsteller 10 Lei pro Tag, also. ca. 68 EUR monatlich bar ausgezahlt erhält. Die nicht ausgezahlten Beträge decken Kosten für Unterbringung und sonstige Versorgung (ärztlich, sozial etc.). Personen und Familien, deren monatliches pro-Kopf-Einkommen bei 200 Lei (ca. 44 EUR) oder darunter liegt, erhalten abhängig von den individuellen Umständen finanzielle Unterstützung und Sozialleistungen (u. a. Befreiung von der Steuerpflicht, kostenlos Strom und Heizung) vom rumänischen Staat. Das Recht auf Zugang zum rumänischen Arbeitsmarkt besteht bereits nach dreimonatigem Aufenthalt, auch wenn das Asylverfahren noch anhängig ist. Erlaubt sind sowohl selbstständige Arbeit als auch abhängige Beschäftigungsverhältnisse. Die nach Rumänien rücküberstellten Asylbewerber genießen alle im Asylgesetz Nr. 122/2006 (nachträglich ergänzt und überarbeitet) festgelegten Rechte, dazu zählt auch die Unterkunft in einer offenen Aufnahmeeinrichtung der Einwanderungsbehörde. Sonder- und Zusatzleistungen in Bezug auf Wohnraum, Sachleistungen, Geldleistungen, medizinische Versorgung und integrative Förderung werden für besonders Schutzbedürftige, darunter auch Familien mit Babys, Kleinkindern oder Minderjährigen oder unbegleitete Minderjährige, tatsächlich gewährt. Die Unterbringung und Versorgung in Aufnahmeeinrichtungen erfolgt im Familienverband und getrennt von anderen Gruppen. Die Unterbringung außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen erfolgt in geeigneten Wohnungen oder Häusern. Mietzuschüsse, auch im Rahmen EU-geförderter Projekte, werden gewährt. Die Unterbringung von international Schutzsuchenden in gesonderten geschlossenen Räumlichkeiten erfolgt nur in bestimmten gesetzlichen Situationen, wenn zum Beispiel das Risiko besteht, dass sich der Schutzsuchende dem Verfahren entzieht, oder wenn dieser die nationale Sicherheit gefährdet. Diese Maßnahme findet keine Anwendung im Falle minderjähriger Asylbewerber. Unabhängig von der Unterbringung in geschlossenen Einrichtungen sorgen die rumänischen Behörden für die Einhaltung des Prinzips der Familieneinheit und des Kindeswohls aufgrund geltendem EU- und nationalem Recht. Die Aufnahmeeinrichtungen sehen gesonderte Unterkunftsbedingungen für Familien mit Minderjährigen vor. In geschlossenen Einrichtungen erfolgt ebenso die getrennte Unterbringung von allein reisenden Männern und Frauen sowie nach unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten und Ethnien, sofern erforderlich.
13 
Zwar gibt es eine Veröffentlichung kirchlicher Organisationen und von Pro Asyl aus dem Jahr 2012 u.a. zu Rumänien (Flüchtlinge im Labyrinth, Die vergebliche Suche nach Schutz im europäischen Dublin-System, S. 22 und 23), wonach ein faires, den EU-Richtlinien entsprechendes Asylverfahren in Rumänien nicht existiere. Flüchtlinge würden sehr schlecht über das Asylverfahren informiert, sie hätten meist weder für die Beratung noch für die Anhörung selbst Zugang zu Dolmetschern, würden bei einer Ablehnung des Asylantrags bis zu ihrer Abschiebung oft monatelang inhaftiert, selbst Flüchtlinge mit Schutzstatus kämen auf unbegrenzte Zeit ins Gefängnis und ein Asylantragsteller müsse in Rumänien von umgerechnet 85 Cent pro Tag leben, was nicht zur Deckung existenzieller Bedürfnisse ausreiche. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Rumänien aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkreten Fall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigender Behandlung droht. Denn Pro Asyl nennt als Quelle lediglich nicht näher bezeichnete „Berichte des UNHCR und anderer Organisationen" sowie „Berichte von Flüchtlingen“. Es ist daher schon nicht ersichtlich, woher Pro Asyl seine Informationen bezieht und ob diese verlässlich die Situation in Rumänien widerspiegeln. Weiter wird als Quelle der Bericht eines in Rumänien abgelehnten Asylbewerbers genannt, der im Anschluss in Deutschland ein Asylverfahren erreichen und dafür die Verletzung seiner Rechte in Rumänien vor Gericht geltend machen wollte. Der Erlebnisbericht eines einzelnen Asylbewerbers ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung systemischer Mängel in Rumänien, zumal die betreffende Person aufgrund des laufenden Gerichtsverfahrens in Deutschland ein Interesse daran gehabt haben könnte, die Zustände in Rumänien schlechter darzustellen, als sie es waren (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 10.04.2015 - 8 AE 750/15 -, juris). Dass die den Asylsuchenden und anerkannten Schutzberechtigten zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel defizitär seien, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die wirtschaftliche Situation schlechter ist als in Deutschland, reicht nicht aus, um die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK vorgegeben wird, zu überschreiten. Der Antragsteller muss sich auf den in Rumänien für alle dortigen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem Niveau in Deutschland nicht entspricht (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 30.09.2015 - AN 3 S 15.50375 -, juris Rn. 28 f.; VG Regensburg, Urteil vom 17.06.2015 - RO 4 K 15.50311 -, juris Rn. 30). Hinzu kommt, dass es sich bei dem genannten Bericht um eine Veröffentlichung aus dem Jahr 2012 handelt, welche nicht mehr zur Beurteilung der aktuellen Situation geeignet sein dürfte. Dies zeigt sich schon daran, dass nach der aktuellen Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 05.12.2017 (s.o.) jedem Asylbewerber pro Monat umgerechnet ca. 68 EUR ausbezahlt werden, also pro Tag etwa 2 EUR zur Verfügung stehen und nicht mehr lediglich 85 Cent.
14 
Soweit der Antragsteller angegeben hat, er sei in Rumänien geschlagen, beschimpft und gefoltert worden, ist hieraus nicht ableitbar, dass dies nach einer Überstellung nach Rumänien und Übergabe an die rumänischen Behörden wieder passieren wird. Außerdem hätte sich der Antragsteller hiergegen auch bei den rumänischen Behörden beschweren und den dortigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können. Soweit er weiter vorgetragen hat, dass in dem Camp unhygienische Zustände geherrscht hätten, wird dies durch die vorhandenen Erkenntnismittel nicht bestätigt.
15 
Im Übrigen wird auf die umfangreichen Ausführungen im Bescheid des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2017 (Bundesamtsakte AS 98) und in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der Republik Österreich vom 18.07.2017 (Bundesamtsakte AS 128) verwiesen.
16 
Es liegen zudem keine zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor und der Abschiebung stehen auch keine sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Gründe im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG entgegen.
17 
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vorgetragen hat, dass er wegen seines Gesundheitszustands nicht nach Rumänien könne, liegt kein Abschiebungsverbot aufgrund einer Erkrankung vor, denn es bleibt bei dieser Behauptung, ohne hierzu konkreter vorzutragen. Eine konkrete Erkrankung hat der Antragsteller weder vorgetragen noch nachgewiesen. Soweit er in seiner Anhörung über die Zulässigkeit des Asylantrags am 19.09.2017 beim Bundesamt angegeben hat, er habe Schmerzen in der Brust, ist nicht von einer schwerwiegenden Erkrankung auszugehen, die sich in Rumänien alsbald verschlechtern könnte. Denn nach Angaben des Antragstellers war er deswegen in Deutschland bei einem Arzt, der jedoch nur gesagt habe, dass er zu viel rauchen würde. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller derzeit gesundheitliche Probleme mit seiner Schulter hat, an welcher er in Rumänien verletzt worden sein soll.
18 
Ein Abschiebungsverbot liegt auch nicht deshalb vor, weil der Antragsteller angegeben hat, er habe in Rumänien Angst vor dem Schleuser. Denn der Antragsteller könnte hierfür die Hilfe der rumänischen Polizei in Anspruch nehmen.
19 
Die Abschiebung ist auch nicht nach § 60a Abs. 2 AufenthG aus rechtlichen Gründen aufgrund der Verlobung des Antragstellers mit Frau XXX unmöglich, da die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG lediglich für bestehende und gelebte Ehen, nicht jedoch für Verlöbnisse gelten. Eine Ausnahme wegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK kann nur in Betracht kommen, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Unmittelbar steht die Eheschließung grundsätzlich nur dann bevor, wenn ein zeitnaher Eheschließungstermin feststeht oder zumindest verbindlich bestimmbar ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 19 CE 10.364 -, juris Rn. 3; Sächs. OVG, Beschluss vom 08.02.2005 - 3 BS 426/04 -, juris). Fehlt es an einem solchen Eheschließungstermin, kann ein unmittelbares Bevorstehen der Eheschließung ausnahmsweise schon dann bejaht werden, wenn das Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Ehevoraussetzungen nachweislich erfolgreich abgeschlossen ist und die Eheschließung sich nur aus nicht in der Sphäre der Verlobten liegenden Gründen verzögert (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.07.2010 - 8 ME 139/10 -, juris). Im vorliegenden Fall wurde vom Antragsteller zuletzt mit Schreiben vom 09.02.2018 vorgetragen, dass dieser und seine Verlobte sich derzeit um die Beschaffung der Unterlagen, welche für die standesamtliche Hochzeit in Deutschland von Nöten sind, bemühen würden. Damit wurde weder ein zeitnaher Eheschließungstermin genannt noch Nachweise für einen erfolgreichen Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Prüfung der Ehevoraussetzungen erbracht.
20 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
21 
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war ebenfalls abzulehnen. Nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO besteht ein Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn ein Beteiligter die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung hatte vorliegend keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (s.o.).
22 
4. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.