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| Das Gericht hat trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden können, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
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| Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -). Sie ist aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). |
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| Nach § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag allerdings unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (heute: Europäische Union) oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist vorliegend der Fall, denn der Kläger hatte zuerst einen Asylantrag in Italien gestellt. Damit war Italien (grundsätzlich) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und ist dies auch geblieben (Art. 13, 5 Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 2 Verordnung 343/2003/EG - Dublin-II-VO -). |
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| Es bestehen auch keine Gründe, die es ausnahmsweise gebieten, das Asylverfahren des Klägers im Bundesgebiet durchzuführen. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO jeder Mitgliedsstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. |
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| Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 10.12.2013 (Rs. C-394/12 ) ausgeführt, dass ein Asylbewerber im Rahmen des Dublin-Systems seiner Rücküberstellung ausschließlich entgegenhalten kann, im Zielstaat der Abschiebung bestünden systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellten, dass er in seinem konkreten Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschl. vom 19.03.2014 - BVerwG 10 B 6.14 -) tatsächlich Gefahr läuft, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU ausgesetzt zu werden. |
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| Hierfür gibt es nach Überzeugung des Gerichts hinsichtlich Italiens nun keine Anhaltspunkte. Durch Tatsachen bestätigte Gründe dafür, dass der Kläger im dortigen Asylverfahren voraussichtlich im Sinne von Art. 4 GRCh "der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird", lassen sich nicht erkennen. |
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| Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. z. B. Urteil vom 09.03.2015 - A 12 K 4536/14 -; Beschl. vom 05.12.2014 - A 12 K 4341/14 - im Eilverfahren des Klägers). Daran wird festgehalten, obwohl es wieder vermehrt Entscheidungen gibt, die von systemischen Mängeln des Asylverfahrens in Italien ausgehen (vgl. z. B. VG Münster, Beschl. vom 16.02.2015 - 9 L 1153/14.A -; VG Schwerin, Beschl. vom 24.02.2015 - 3 B 1023/14 As - jew. juris). |
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| Das Gericht geht auch davon aus, dass in Italien grundsätzlich eine (notwendige) Behandlung psychischer Erkrankungen in ausreichendem Umfang gewährleistet ist (vgl. näher Urt. der Kammer vom 09.07.2014 - A 12 K 868/14 -, das den Beteiligten bekannt ist). Ergänzend ist auszuführen: Aus der Stellungnahme der Liaisonbeamtin des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.11.2013 ergibt sich zusätzlich Folgendes: Die Behandlung bleibt kostenbefreit, solange der Nachweis der Arbeitslosigkeit erbracht wird. Auch alleinstehende Männer mit PTBS werden psychologisch betreut. Bei Überstellung werden die überstellten Personen bei Ankunft über ihre Rechte und den weiteren Verlauf des Verfahrens belehrt. Hierzu gibt es Broschüren in verschiedenen Sprachen. Es gibt auch auf der Webseite des Arbeitsministeriums ein monatliches Nachrichtenblatt u. a. in Englisch, wo man unterschiedliche Informationen, insbesondere auch über Möglichkeiten der Beschäftigung, finden kann. |
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| Der Abschiebung des Klägers stehen vorliegend auch keine Duldungsgründe entgegen. Denn seine Abschiebung ist nach der Überzeugung, die sich das Gericht schließlich gebildet hat (§ 108 Abs. 1 VwGO), nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich (§ 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). |
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| Weder die Möglichkeit der Fortsetzung der begonnenen Behandlung in Deutschland noch die von der sachverständigen Zeugin R. M. im Psychologischen Attest vom 12.11.2014 dargelegte Forderung nach einem "sicheren Rahmen" als solche stehen einer Abschiebung nach Italien entgegen. Denn (allein) hierauf gibt es keinen Rechtsanspruch (vgl. Urt. der ... Kammer vom 06.07.2005 - A 17 K 10181/05 -; Beschl. der Kammer vom 24.10.2005 - A 17 K 12500/05 -, jew. m.w.N.). |
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| Aus den gesamten vorliegenden - insbesondere auch den medizinischen - Erkenntnissen lässt sich insgesamt letztlich nicht die Gefahr einer maßgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands unmittelbar aufgrund oder im Gefolge einer Abschiebung erkennen, die so groß ist, dass sie nicht eingegangen werden darf (vgl. Urt. der Kammer vom 09.07.2014, a.a.O.). |
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| Es ist schon nicht klar, wie es genau dazu kam, dass der Kläger zu R. M. in die Behandlung ging. Auf Frage des Gerichts, wie es dazu gekommen sei, dass er zu R. M. in die Behandlung gegangen sei und wer das veranlasst habe, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, sein Prozessbevollmächtigter habe gesagt, er solle zu ihr gehen, damit sie schaue, was da los sei. Der Prozessbevollmächtigte hat diese Angaben dann dahin berichtigt, Auslöser sei Herr K. gewesen. Dies ist insgesamt unter dem Blickwinkel unverständlich, dass nach den Angaben von Klägerseite ein guter und intensiver Kontakt zwischen dem Kläger und Herrn K. bestanden haben soll, der in Englisch stattgefunden und dazu geführt habe, dass es zu dem "Lebenslauf" mit ausführlicher Darstellung des Schicksals des Klägers kam. |
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| Insoweit bestehen weitere Ungereimtheiten: So hat der Kläger auf die Frage des Gerichts, welche ganz konkreten Beschwerden Grund dafür gewesen seien, zu R. M. in die Behandlung zu gehen, gesagt: Bei der Arbeit hätten die Hände gezittert und er habe nicht schlafen können. R. M. hat als Zeugin in der mündlichen Verhandlung demgegenüber angegeben: Bei der ersten Begegnung habe der Kläger folgende Symptome gehabt: Verschiedene Ängste, Depression, somatisierte Angst in Form von Zittern, Angstträume, Kopfweh, Dissoziationen. Über Schlafstörung und den Verlauf der Schlafstörung habe er später gesprochen. |
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| Unverständlich in diesem Zusammenhang ist schließlich, dass der Kläger wegen seiner Beschwerden nicht zuerst einen Arzt aufsuchte, der ihn hätte behandeln oder ggf. auch zu einer psychologischen oder psychotherapeutischen Behandlung überweisen können. |
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| Das erste vorliegende medizinische Dokument, das Psychologische Attest von R. M. vom 12.11.2014, das noch am ehesten authentisch und unbeeinflusst vom weiteren Verfahrensverlauf ist, enthält nichts Konkretes zu möglichen Folgen einer Abschiebung. Dies wurde schon im Beschluss vom 05.12.2014 im Eilverfahren (A 12 K 4341/14) ausführlich dargelegt. |
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| Dies hat sich im Prinzip bei der Befragung von R. M. als sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung bei der Frage des Gerichts, welche Folgen konkret für den Kläger drohten, wenn die Behandlung durch eine Abschiebung abgebrochen würde, bestätigt. Die Zeugin hat hierzu angegeben: |
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| "Zu einem wesentlichen Teil beruht diese Art der Psychologie auf der mitmenschlichen Beziehung innerhalb der Therapie. Deshalb ist ein Abbruch dieser Beziehung grundsätzlich schwerwiegend. Mit der Verschlimmerung der Symptomatik ist grundsätzlich zu rechnen. Beim Kläger sind zwei Punkte zu beachten: Das eine bezieht sich auf das Trauma, das andere auf die Rahmenbedingungen, die anders als bei Deutschen sind. Zum Trauma ist zu sagen, dass eine Verstärkung der Traumatisierung in Italien stattfand. Die Symptome verstärkten sich dort. Deshalb ist für den Fall einer Rückkehr an eine erneute Verstärkung der Traumatisierung zu denken. Das zweite betrifft den anderen Lebensrahmen, in dem sich der Kläger hier befindet. Bei Rückkehr nach Italien käme der Kläger wieder in einen anderen besonderen Lebensrahmen. Die Bedingungen, psychisch zu überleben, sind dort nur dürftig gegeben. Die Vereinsamung, die er für Italien schilderte, würde sich auf die Symptomatik auswirken, vor allem auf die Depressionen und die Ängste. Es würde jegliche Stütze durch die Behandlung und das hier vorhandene Netz wegfallen.Die Erinnerungen an die Situationen in Libyen würden sich wieder verstärkt aufdrängen, weil er in Italien vereinsamt wäre und keine Perspektive, z. B. auf Beschäftigung, hätte. Er hätte dort auch keine Perspektive auf ausreichende Ernährung. Das würde an die Erlebnisse im Gefängnis erinnern, wo neben üblen Erfahrungen auch wenig Nahrung vorhanden war. So muss man sich die Vertiefung des Traumas vorstellen." |
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| Erst auf Fragen und konkrete Vorhalte des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat die Zeugin konkretere Angaben gemacht: |
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| "Der Kläger hatte bei mir bisher siebzehn Termine; er fing im Herbst 2014 an. Er hat einmal in der Woche einen Termin. Wir verständigen uns in Englisch. Bei der ersten Begegnung hatte der Kläger folgende Symptome: Verschiedene Ängste, Depression, somatisierte Angst in Form von Zittern, Angstträume, Kopfweh, Dissoziationen. Über Schlafstörung und dem Verlauf der Schlafstörung sprach er später. Dissoziation ist eine Entfernung vom Bewusstseinszustand, ein Weggetretensein, in dem bewusste Wahrnehmung nicht mehr möglich ist. Es wird dann nicht mehr wahrgenommen, was sich in der Umgebung abspielt. |
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| Meiner Einschätzung nach erlitt der Kläger schon bei seiner Ankunft in Italien eine Retraumatisierung. Die Einschlafstörungen, die er schon im Gefängnis hatte, haben sich in der Zwischenzeit gebessert. Er kann inzwischen sieben Stunden schlafen. Neben der Verschlechterung der Symptome würde die Gefahr bestehen, dass er den Alltag nicht mehr bewältigen könnte und dass er sich aufgebe. Folgende Symptome würden sich verschlechtern: Die Depression, es würde ein Gefühl der Hoffnungslosigkeit entstehen, dem man nichts mehr entgegensetzen kann, er würde sich selbst aufgeben, keine Perspektive mehr sehen, sich aus Kontakten zurückziehen, die sowieso nur spärlich vorhanden waren, dass er sich von anderen abwendet mit der Folge, dass die sich auch von ihm abwenden, er würde sich dann um nichts mehr kümmern, auch nicht um sich selber. Dieser Rückzug bedeutete auch eine ganz deutliche Selbstgefährdung. Ich meine das nicht im Sinne eines Suizids. Auch die Somatisierung der Angst in Form des Zitterns würde sich verstärken. Ebenso müsste mit erneuten dissoziativen Zuständen gerechnet werden. Das habe ich unter dem Begriff Retraumatisierung und Zusammenbruch des Ichs erläutert. |
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| Der Kläger stellte auch bei dem Gedanken an die Abschiebung nach Italien eine starke Verzweiflung dar. Eine solche Verzweiflung hatte er sonst im Rahmen der Behandlung nicht zu erkennen gegeben. Ein Abbruch der Therapie würde besonders zu diesen Symptomen führen. Ebenso zum Zusammenbruch des Ich. Die Stütze durch ein soziales Netz unterstützt die Therapie. Sie kann helfen, eine Depression zu überwinden. Auch die Arbeit ist wichtig. Sie lenkt ab von den quälenden Intrusionen, d. h. Erinnerungen. Intrusion bedeutet, dass es sich um eine quälende Erinnerung handelt, die nicht oder kaum zu stoppen ist." |
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| Ein weiterer Gesichtspunkt ist hier zu berücksichtigen. Nach den Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung habe der Kläger bei Gedanken an die Abschiebung nach Italien eine starke Verzweiflung dargestellt. Eine solche Verzweiflung habe er sonst im Rahmen der Behandlung nicht zu erkennen gegeben. In den Ergänzungen vom 05.01.2015 zum psychologischen Attest vom 12.11.2014 wird jedoch dargelegt, dass der Kläger in Bezug auf eine "lebensbedrohliche Situation" in Italien das erste und einzige Mal von "Verzweiflung" gesprochen habe. Es habe sich um eine doppelte Angst gehandelt: Um schiere Überlebensangst und um Angst vor der Polizei wegen des Drogenverkaufs, in den er sich habe einlassen müssen. Nachdem die Darlegung der "starken Verzweiflung" in den Zusammenhang mit einem prognostizierten "Zusammenbruch des Ichs" gestellt wurde, ist das Gericht nicht von der Gefahr des Eintretens einer solchen Folge überzeugt. |
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| Die Ergänzungen vom 05.01.2015 zum psychologischen Attest vom 12.11.2014 sind insgesamt von geringerer Überzeugungskraft. Denn es entsteht der Eindruck, dass diese Ergänzungen als Reaktion auf den Inhalt des Beschlusses vom 05.12.2014 (a.a.O.) erstellt wurden, in dem dargelegt worden war, aus welchen Gründen das Psychologische Attest vom 12.11.2014 nicht überzeugend war. Eine solche Klarstellung ist selbstverständlich zulässig. Die dargelegten Zusammenhänge können aber nicht unberücksichtigt bleiben. |
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| Insgesamt fehlt es an einer konsistenten und überzeugend begründeten Darstellung konkreter, durch eine Abschiebung zu erwartender Gefahren, die letztlich zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und damit zu einem Duldungsanspruch führen würden. |
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| Es ist dabei nochmals zu betonen, dass nach Auskunftslage von der (Weiterführung der) Behandlung des Klägers in Italien auszugehen ist. Anders als im Verfahren A 12 K 868/14 ist das Gericht nach den obigen Ausführungen aber nicht überzeugt, dass durch die aufgrund einer Abschiebung zu erwartende zeitliche Unterbrechung der Behandlung Folgen eintreten, die nicht eingegangen werden dürfen.) |
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| Diesem Ergebnis stehen die Ausführungen im Beschluss des EGMR vom 05.02.2015 (51428/10 - A.M.E. gegen Niederlande -) nicht entgegen. Denn er verhält sich nicht zu der vorliegend einschlägigen Problematik. |
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