Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 18. Mai 2015 - RN 6 S 15.50250
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I.
Der am ...1989 geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religion. Er reiste nach seinen Angaben im Februar 2014 aus Syrien in den Libanon und hielt sich in der Folgezeit dort, in Jordanien, in Algerien, in Tunesien, in Libyen, in Italien und in Schweden auf. Vermutlich am 28.1.2015 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 9.2.2015 Asylantrag.
Vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erklärte der Antragsteller, dass er sich ca. 2 Tage in Italien aufgehalten habe, wohin er mit dem Boot von Libyen eingereist sei. Dort seien ihm auch Fingerabdrücke abgenommen worden. Anfang Dezember 2014 habe er in Schweden Asyl beantragt. Nachdem eine Eurodac-Abfrage am 12.2.2015 zwei Treffer für Italien und einen Treffer für Schweden ergeben hatte, richtete das Bundesamt am 27.2.2015 ein Übernahmeersuchen an die Republik Italien. Eine Antwort hierauf erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid, der dem Antragsteller mit Schreiben vom
Gleichzeitig hat der Antragsteller Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung trägt er vor, dass die Situation von Flüchtlingen in Italien durch eine weit verbreitete Obdachlosigkeit geprägt sei. Eine große Zahl an Asylbewerbern lande direkt auf der Straße. Das „Notstandsprogramm Nordafrika“ sei seit dem 28.2.2013 beendet worden. Dies verschärfe die Unterbringungs- und Aufnahmesituation von Flüchtlingen in Italien drastisch. Besonders prekär stelle sich die Wohnungssituation von Dublin-II-Rückkehrern dar. Soweit diese vor der Ausreise bereits einen Unterkunftsplatz besessen hätten, hätten sie keinerlei Anspruch mehr darauf. Die Obdachlosigkeit führe zudem zu einem sehr eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung, da für diesen in Italien ein fester Wohnsitz benötigt werde. Insbesondere die Versorgung von traumatisierten und psychisch Kranken sei absolut unzureichend. Der Antragsteller leide unter einer psychischen Erkrankung. Hierzu legt er ein nervenärztliches Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... vor, nach welcher bei ihm eine schwere depressive Episode vorliege, welche auch als posttraumatische Belastungsstörung eingestuft werden könne. Vorliegend müsse die Bundesrepublik Deutschland ihr Selbsteintrittsrecht wahrnehmen, weil der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedsstaat die Durchführung eines richtlinienkonformen Asylverfahrens nicht gewährleisten könne. Im Übrigen beruft sich der Antragsteller auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverfassungsgerichts, wonach für besonders vulnerable Personen oder Personengruppen höhere Anforderungen an das Asylsystem des Ziellandes der Abschiebung zu stellen seien. Soweit diese höheren Anforderungen nicht eingehalten würden, liege eine Verletzung von Art. 4 EU Grundrechtecharta vor. Diese Rechtsprechung sei auch auf psychisch oder physisch erkrankte Personen anzuwenden. Im Übrigen sei die Reisefähigkeit des Antragstellers zu überprüfen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen Nr. 2 des Bescheids des Bundesamts vom
Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung,
den Antrag abzulehnen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze, die vorgelegte Behördenakte sowie die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens RN 6 K 15.50251 Bezug genommen.
II.
Die Entscheidung erfolgt gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Die Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Kammer nach Satz 2 dieser Vorschrift liegen nicht vor.
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig. Insbesondere ist zugunsten des Antragstellers davon auszugehen, dass die Antragsfrist von einer Woche eingehalten ist (§ 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG), da sich kein Zustellungsnachweis in den Akten befindet.
2. Der Antrag ist aber nicht begründet. Im Rahmen der in einem Eilverfahren zu treffenden Interessenabwägung ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse am Vollzug des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge das private Interesse des Antragstellers an Anordnung einer aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten ist nicht davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers in der Hauptsache Erfolg haben wird.
Die Voraussetzungen von § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG liegen vor. Danach ist eine Abschiebungsanordnung zulässig, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
a) Die Republik Italien ist gemäß § 27 a AsylVfG i. V. m. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Maßgeblich für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist die Dublin III-VO, da sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Übernahmeersuchen an Italien nach dem
Die primäre Zuständigkeit Italiens folgt mangels vorrangiger Kriterien aus Art. 13 Abs.1 Satz1 Dublin III-VO. Danach ist der Mitgliedsstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Ein solcher Fall liegt hier vor, da der Antragsteller nach eigenem Vorbringen mit dem Boot, von Libyen kommend, als erstes die Grenze zum EU-Mitgliedsstaat Italien überschritten hat. Das erfolgte - soweit ersichtlich - ohne Aufenthaltstitel und damit illegal. Diese Einreise wird auch durch einen Eurodac-Treffer bestätigt.
b) Die Zuständigkeit zur Bearbeitung des Asylantrags ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO wegen systemischer Mängel des Asylsystems in Italien auf die Antragsgegnerin übergegangen. Nach dieser Vorschrift setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat die Prüfung der in Kapitel III (Art. 7 - 15 Dublin III-VO) vorgesehenen Kriterien fort, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedsstaat systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen.
Insoweit geht das Gericht als Prüfungsmaßstab vom Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. hierzu grundlegend BVerfG, B. v. 15.5.1996 - 2 BvR 1938/38 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (Europäischer Gerichtshof - EuGH, B. v. 21.12.2011 - C-411/10 - NVwZ 2012, 417) aus, wonach die Vermutung gilt, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention der Menschenrechte (EMRK) und der EU-Grundrechtecharta entspricht. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof für die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (sogenannte Dublin II-VO) entschieden, dass dem Unionsrecht keine unwiderlegliche Vermutung innewohnt, der gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO zuständige Mitgliedsstaat werde die Unionsgrundrechte beachten. Vielmehr obliege den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedsstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gebe, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedsstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der Charta der EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden (EuGH, B. v. 21.12.2011 a. a. O.).
Systemische Mängel in diesem Sinn bestehen allerdings erst bei einer tatsächlichen Unfähigkeit des gesamten Verwaltungsapparats zur Beachtung des Art. 4 EU-Grundrechtecharta. Die im jeweiligen nationalen Asylsystem festzustellenden Mängel müssen dabei so gravierend sein, dass sie nicht lediglich singulär oder zufällig sind, sondern in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen. Dies kann einerseits darauf beruhen, dass die Fehler bereits im System angelegt sind, andererseits aber auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Asylsystem - mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis - in weiten Teilen aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft defizitär ist und funktionslos wird (BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris Rn. 5; BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 6 und 9).
Demgegenüber spielt es keine Rolle, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommen kann oder ob ein Drittstaatsangehöriger schon einmal einer solchen Behandlung ausgesetzt gewesen ist. Zwar sind derartige Erfahrungen in die Gesamtwürdigung mit einzubeziehen, ob systemische Mängel im betreffenden Staat vorliegen, individuelle Erfahrungen einer gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta verstoßenden Behandlung führen jedoch nicht zu einer Beweislastumkehr für die Frage des Vorliegens systemischer Mängel (BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35/14 - juris Rn. 6). Insofern kommt es auf das Vorbringen des Antragstellers, in Italien geschlagen und bespuckt worden zu sein, nicht an, da es selbst bei Wahrunterstellung nicht zum Vorliegen systemsicher Mängel des italienischen Asylsystems oder zu einer Beweislastumkehr führen würde.
Bei Beachtung dieser Maßgaben geht das Gericht in Übereinstimmung mit der vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. OVG NW, U. v. 24.4.2015 - 14 A 2356/12.a; NdsOVG, B. v. 27.5.2014 - 2 LA 308/13; VGH BW, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13; BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295; HessVGH, B. v. 28.2.2014 - 10 A 681/13.Z.A. - jeweils juris) nicht davon aus, dass im Falle der Republik Italien systemische Mängel vorliegen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen und zur Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO führen.
Dass Italien seine Asylbewerber aktiv unmenschlich oder erniedrigend behandeln würde und zwar nicht in Einzelfällen, sondern systemisch, wird von keiner Erkenntnisquelle gestützt. Vielmehr geht es im Falle Italiens ausschließlich darum, dass dort materielle Aufnahmebedingungen für Asylbewerber nicht in ausreichendem Maße gewährleistet werden sollen. Insoweit geht es also nicht um einen Verstoß gegen Unterlassungspflichten, sondern um einen Verstoß gegen Gewährleistungsrechte, insbesondere Schutzpflichten, soweit sie aus Art. 4 Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK abgeleitet werden können (OVG NW, U. v. 24.4.2015 a. a. O., Rn. 29). Die Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 Grundrechtecharta wird jedoch durch Missstände im sozialen Bereich nur unter strengen Voraussetzungen überschritten (OVG NW a. a. O. Rn. 33).
Auch neueren Erkenntnismitteln können keine Hinweise auf solche systemischen Mängel entnommen werden. In dem vom Europäischen Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen (ECRE) für das Projekt AIDA - Asylum Information Database erstellten Länderbericht zu Italien (im Folgenden: Länderbericht) vom Januar 2015 wird zwar ausgeführt, dass die verfügbaren Plätze zur Unterbringung noch immer nicht ausreichend seien, alle Migranten und Asylbewerber aufzunehmen, so dass die Unterkünfte (sowohl die Unterbringungszentren für Asylbewerber - CARAs als auch die Erstaufnahmezentren - CPSAs) oft überfüllt seien (Länderbericht, S. 59). Der Bericht zeigt aber auch, dass alternative Unterbringungsformen in den letzten Monaten eingerichtet worden seien, um auf die hohe Zahl an Neuankömmlingen zu reagieren (Länderbericht, S. 61). Insoweit werden auch Maßnahmen des italienischen Innenministeriums genannt. Hinzu komme ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, welche nicht Teil des staatlichen Aufnahmesystems seien (Länderbericht, S. 62).
Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR (GK) U. v. 4.11.2014 - Tarakhel/Schweiz, Nr. 29217/12
Ähnlich sind auch die vom Antragsteller zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17.9.2014 - 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14
Der Antragsteller gehört jedoch als alleinstehender jüngerer Mann nicht zu einer besonderen schutzbedürftigen Gruppe. Daran ändert auch die von ihm vorgetragene psychische Erkrankung nichts.
Zwar beruft sich der Antragsteller auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), welche auch durch fachärztliches Gutachten bestätigt wird. Angesichts der Unschärfen dieses Krankheitsbildes sowie einer vielfältigen Symptomatik knüpft die Rechtsprechung die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung jedoch an gewisse Mindestanforderungen hinsichtlich des sie bestätigenden fachärztlichen Attests. So muss sich aus diesem nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören auch Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Auch sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (vgl. BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 17/07 - juris Rn. 15). Ferner muss dem Attest unter anderem zu entnehmen sein, wie es zur prognostischen Diagnose kommt und welche Tatsachen dieser zugrunde liegen (BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 10 CE 14.1523 - juris Rn. 21). Diesen Anforderungen genügt das vom Antragsteller vorgelegte Attest, welches lediglich eine schwere depressive Episode bestätigt, die „auch als posttraumatische Belastungsstörung eingestuft werden kann“, nicht.
Selbst bei Vorlage eines Attests, welche den Anforderungen der Rechtsprechung an die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung entspräche, könnte das aber nicht ohne weiteres ein anderes Ergebnis begründen. Vielmehr geht das entscheidende Gericht nämlich davon aus, dass in Italien die notwendige Behandlung psychischer Erkrankungen grundsätzlich in ausreichendem Umfang gewährleistet ist. Dies entspricht auch der überwiegenden Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (VG Stuttgart, U. v. 26.3.2015 - A 12 K 4340/14 - juris Rn. 21; VG Ansbach, B. v. 8.12.2014 - AN 14 K 14.50187 b - juris).
Insoweit ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller, selbst wenn er zur Gruppe besonders schutzbedürftiger Personen zählen sollte, bei einer Rückführung nach Italien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. Eine ausreichende medizinische Versorgung wäre in einem solchen Fall jedenfalls dann gewährleistet, wenn die deutschen Behörden schon im Vorfeld der Überstellung Kontakt mit den italienischen Behörden aufnehmen und diese über die psychische Erkrankung und die individuellen Bedürfnisse des Klägers vorab informieren würden.
c) Die Abschiebung kann auch durchgeführt werden. Anders als bei einer Abschiebungsandrohung hat bei einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG das Bundesamt die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen (BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris). Hierzu gehört auch die Reisefähigkeit. Jedoch ist das vom Antragsteller insoweit vorgelegte Attest hinsichtlich der bei ihm vorliegenden psychischen Erkrankung auch nicht dazu geeignet, die Reisefähigkeit grundsätzlich in Frage zu stellen.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG abzulehnen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.