Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 17. Dez. 2014 - A 11 K 5288/14

published on 17/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 17. Dez. 2014 - A 11 K 5288/14
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (A 11 K 5289/14) gegen die in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.11.2014 enthaltene Abschiebungsandrohung (dort Ziff. 5) anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Nach dem derzeitigen Verfahrensverlauf wird auch die Klage selbst gegen den Bescheid der Antragsgegnerin ohne Erfolg bleiben. Soweit er mit der Klage angegriffen ist, ist dieser Bescheid in Bezug auf die (offensichtlich) fehlende Voraussetzung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der fehlenden Möglichkeit der Feststellung eines Abschiebungsverbotes und der sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen nicht zu beanstanden. Dabei ist allein auf den Tenor dieses Bescheides abzustellen, unabhängig davon, ob die dort gegebene Begründung tatsächlich oder rechtlich zutreffend ist oder für sich genommen allein diesen Bescheid trägt.
Die Antragsteller haben schon nichts vorgetragen, woraus sich eine gegen sie gerichtete Verfolgung ergeben könnte. Soweit sie vortragen, sie seien in Serbien von Unbekannten drangsaliert worden, tragen sie selbst vor, die Polizei hätte Ermittlungen aufgenommen und versucht es herauszufinden. Eine diesbezügliche Erfolglosigkeit ist keine Verfolgung.
Der Einzelrichter folgt nicht der Rechtsprechung des VG Stuttgart (Urt. v. 28.05.2014 - A 11 K 1996/14 - und Urt. v. 25.03.2014 - A 11 K 5036/13 -, zit. n. ), wonach Angehörige der Roma aktuell in Serbien politisch verfolgt werden. Der dort entwickelte Begründungsstrang, angesichts eines massiven Eingriffs in die Ausreisefreiheit von Angehörigen der Roma und der erfolgten Strafverschärfungen müsse von einer (Gruppen-)Verfolgung ausgegangen werden, trifft nicht zu, weil es schon an einem entsprechenden Sachverhalt fehlt - ungeachtet der Frage, ob eine Beschränkung der Ausreisefreiheit Verfolgung sein kann (dagegen: VG Stuttgart, Urt. v. 28.05.2014 - A 12 K 4301/12 -, ).
Die Antragsteller im vorliegenden Verfahren haben in den Jahren 2011/2012 ein Asylverfahren in Schweden betrieben. Nach Auskunft schwedischer Stellen gegenüber der Antragsgegnerin wurden sie am 03.07.2012 nach Serbien abgeschoben. Irgendwelche Maßnahmen serbischer Stellen gegen die Antragsteller wegen ihres Asylantrages im Ausland wurden nicht ergriffen. Nach den Angaben der Antragsteller konnten sie erneut mit ihren serbischen Reisepässen ungehindert Anfang November 2013 Serbien verlassen. Den „massiven Eingriff in die Ausreisefreiheit von Angehörigen der Roma“ gibt es nicht.
Aber auch die immer wieder kolportierte „völlige Rechtlosigkeit“ der Roma in Serbien existiert nicht. Die Antragsteller lebten in Vranje in einem eigenen Haus. Sie besaßen Personal-Dokumente und Reisepässe und hatten - auch nach ihren Angaben bei der Anhörung - im Umgang mit den serbischen Verwaltungsbehörden keine Probleme. Der Antragsteller Ziff. 1 verdiente den Lebensunterhalt als Berufsmusiker in einem Orchester, so dass die Familie nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen war, bzw. keine solche erhalten konnte. Als der Antragsteller Ziff. 5 bei einem Verkehrsunfall im September 2013 verletzt wurde, griff das serbische Gesundheitssystem ohne Weiteres ein. Ausweislich des vorgelegten ärztlichen Entlassungsscheins der Klinik in Nis wurde dem Kind alle Hilfe zu Teil (Radiographie; Laboruntersuchungen; neurochirurgische Untersuchung; Mehrschichtcomputertomographie; Ultraschall; stationäre Aufnahme für 1 Woche; Entlassung in gutem Allgemeinzustand). Auch der Antragsteller Ziff. 1 legte ärztliche Unterlagen vor, wonach er nach einer Schlägerei ärztliche Hilfe erhielt (u.a. Kraniogram und RTG des Nasenknochens).
Soweit es in Serbien auch Angehörige der Roma gibt, die am Rande der Gesellschaft leben, hat dies jedenfalls mit der konkreten Lebenssituation der Antragsteller nichts zu tun.
Das Schutzbegehren der Antragsteller kann daher nicht anders als offensichtlich unbegründet eingeordnet werden.
Damit ist auch die Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass weder subsidiärer Schutz noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, hier nicht ernstlich zweifelhaft, weshalb auch insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller nicht in Betracht kam. Die vorgetragene Notwendigkeit ärztlicher Maßnahmen hinsichtlich der Antragstellerin Ziff. 2 („psychische Probleme“) ist durch nichts belegt. Die Nachsorge der Antragstellerin Ziff. 3, die im Juli aus dem Stockbett gestürzt war, dürfte abgeschlossen sein, jedenfalls ist nichts Gegenteiliges glaubhaft vorgetragen.
Damit war die Antragsgegnerin gehalten, die Antragsteller zur Ausreise aufzufordern und ihnen die Abschiebung nach Serbien anzudrohen. Die Voraussetzungen dafür nach § 34 AsylVfG lagen vor.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylVfG.
11 
Gemäß § 80 AsylVfG ist dieser Beschluss unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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published on 28/05/2014 00:00

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für den Kläger zu 1 bezüglich Serbien vorliegt.Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 09.11.2012 wird aufg
published on 28/05/2014 00:00

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.3.2014 wird aufgehoben soweit er dem entgegen steht.Die Beklagte tr
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.