Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 27. Nov. 2015 - 9 K 5363/15

bei uns veröffentlicht am27.11.2015

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz in einem Stellenbesetzungsverfahren zur Direkteinstellung in den mittleren Verwaltungsdienst der Bundeswehr.
Unter der Ausschreibungsnummer 12/15 erfolgte eine öffentliche Ausschreibung für eine Direkteinstellung in den mittleren, nichttechnischen Dienst der Bundeswehrverwaltung (Einstellungstermin 01.12.2015). Als allgemeine Einstiegsvoraussetzung war dort unter anderem ein Realschulabschluss oder ein Hauptschulabschluss i. V. m. einer abgeschlossenen Berufsausbildung genannt. Als zusätzliche berufliche Voraussetzungen wurden der Nachweis der Laufbahnbefähigung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst oder alternativ der Nachweis des Abschlusses einer für die Laufbahn förderlichen Berufsausbildung, der Nachweis einer den mittleren nichttechnischen Dienst vergleichbaren hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten sowie die Vergleichbarkeit der hauptberuflichen Tätigkeit mit einem Aufgabenprofil, das allgemein in der Laufbahn des mittleren Dienstes erfüllt wird, gefordert. Der Ausschreibungstext enthielt hinsichtlich der förderlichen Berufsausbildung verschiedene Beispiele, unter anderem Verwaltungsfachangestellte (alle Fachrichtungen) und Fachangestellte für Bürokommunikation, und ferner den Hinweis, dass es sich um eine nicht abschließende Aufzählung handele und Einzelfälle im Zweifel von der Einstellungsbehörde geprüft würden. Kaufmännische Berufe seien wegen des fehlenden Bezuges zur Rechtsnatur und -anwendung einer öffentlichen Verwaltung grundsätzlich nicht geeignet, als förderliche Berufsausbildung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Bundesverwaltung anerkannt zu werden.
Der Antragsteller, der einen Hauptschulabschluss sowie eine Berufsausbildung zum Bürokaufmann absolviert hat und während seiner Tätigkeit als Zeitsoldat seit Juli 2007 bei verschiedenen Dienststellen der Bundeswehr im In- und Ausland als Personalunteroffizier eingesetzt wurde, bewarb sich mit E-Mail vom 15.04.2014 (Eingang bei der Einstellungsbehörde am 16.04.2015, 10:00 Uhr) auf diese Ausschreibung hin.
Mit Schreiben vom 16.04.2015, per E-Mail beim Antragsteller eingegangen am selben Tag, wurde dem Antragsteller vom Karrierecenter der Bundeswehr Stuttgart mitgeteilt, dass er bei der Bewerbung nicht berücksichtigt werde, da er eine kaufmännische Ausbildung absolviert habe. Kaufmännische Berufe seien wegen des fehlenden Bezuges zur Rechtsnatur und -anwendung einer öffentlichen Verwaltung grundsätzlich nicht geeignet, als förderliche Berufsausbildung für eine Direkteinstellung in die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes anerkannt zu werden. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht.
Mit Widerspruch vom 01.05.2015, beim Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr am 21.05.2015 eingegangen, machte der Antragsteller im Wesentlichen geltend, der Ausbildungsberuf des Bürokaufmanns sei mit dem im Ausschreibungstext genannten Ausbildungsberuf „Fachangestellter für Bürokommunikation“ vergleichbar, zumal beide Ausbildungsberufe seit August 2014 zum Ausbildungsberuf „Kaufmann für Büromanagement“ mit einheitlichem Ausbildungsinhalt zusammengeführt worden seien. Seine Ausbildung müsse daher als förderlich angesehen werden. Jedenfalls müsse seine langjährige Verwendung als Personalunteroffizier zur Anerkennung als anderer Bewerber nach § 7 Nr. 2 Buchst. b BLV führen.
Der Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2015, zugestellt am 13.08.2015, zurückgewiesen. Bereits die sonstigen Voraussetzungen für die Zulassung zur Laufbahn des mittleren Dienstes gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 2 BBG lägen nicht vor, da alternativ zum fachspezifischen Vorbereitungsdienst keine weitere Berufsausbildung vorliege, welche unter den Maßstäben des § 19 BLV zu prüfen wäre. Jedenfalls könne die Berufsausbildung des Antragstellers zum Bürokaufmann nicht als förderliche Berufsausbildung nach Maßgabe von § 19 BLV anerkannt werden, unabhängig davon, ob eine förderliche hauptberufliche Tätigkeit vorliege. Schließlich habe auch keine Berücksichtigung des Antragstellers als „anderer Bewerber“ im Sinne von § 19 BBG erfolgen müssen, da dies nur unter den in § 22 Abs. 1 BLV genannten Voraussetzungen möglich sei, die nicht vorlägen.
Der Antragsteller hat am 10.09.2015 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, seine Bewerbung zu berücksichtigen, hilfsweise unter der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden (9 K 4491/15). Die Klage wurde bisher nicht begründet.
Am 16.11.2015 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart um Eilrechtsschutz nachgesucht, wobei er im Wesentlichen die Begründung aus seinem Widerspruch wiederholt.
Der Antragsteller beantragt,
10 
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO zu untersagen, die im Intranet der Bundeswehr unter der Ausschreibungsnummer 12/15 ausgeschriebene Stelle zur Direktanstellung in den mittleren, nichttechnischen Dienst der Bundeswehrverwaltung zu besetzen, solange nicht über seine Bewerbung bestandskräftig entschieden ist.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
den Antrag abzulehnen.
13 
Sie ist der Auffassung, dem Antrag fehle es bereits am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller gegen die Mitteilung der Vorauswahlentscheidung nicht in angemessener Frist um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht habe und das Auswahlverfahren für die zum 01.12.2015 zu besetzenden 22 Stellen zwischenzeitlich abgeschlossen sei. Es habe ein Assessment-Center stattgefunden, bei dem alle qualifizierten Bewerber getestet worden seien und das 50 Bewerber erfolgreich abgeschlossen hätten. Diese seien nach Leistung für die Einstellung auf die zur Verfügung stehenden Stellen gereiht worden. Der Antragsteller könne selbst bei Zulassung zum Auswahlverfahren bei der Einstellung zum 01.12.2015 nicht mehr zum Zuge kommen. Ferner sei der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt, da er auch bei einer neuerlichen Vorauswahl aufgrund seiner fehlenden Laufbahnbefähigung nicht zum Zuge käme.
14 
Dem Gericht lagen der im Klageverfahren 9 K 4491/15 zur Akte gereichte Verwaltungsvorgang betreffend die Bewerbung des Antragstellers sowie seine Nichtberücksichtigung beim Auswahlverfahren und die Gerichtsakten des Hauptsacheverfahrens sowie des Eilverfahrens vor, die Gegenstand der Entscheidung waren.
II.
15 
Das Gericht hat den Antrag dahingehend sachdienlich ausgelegt (vgl. § 88 VwGO), dass der Antragsteller nicht alle 22 zum Einstellungstermin am 01.12.2015 zu besetzenden Stellen, sondern nur eine dieser Stellen – nämlich die Stelle des schwächsten zum Zuge gekommenen Bewerbers – freizuhalten begehrt. Zum einen kann er bereits so seinen im Hauptsacheverfahren angekündigten Antrag zur Berücksichtigung seiner Bewerbung in diesem Bewerbungsverfahren sichern. Zum andern hat der Prozessvertreter des Antragstellers die begehrte einstweilige Anordnung nicht auf „die Stellen“ erstreckt, sondern auf „die Stelle“ beschränkt, obwohl er ausweislich des im Hauptsacheverfahren (9 K 4491/15) vorgelegten Schriftsatzes vom 13.11.2015 bereits davon ausging, dass ggf. mehrere Stellen besetzt werden.
16 
Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
17 
Der Zulässigkeit des Antrags steht ein fehlendes Rechtsschutzinteresse nicht entgegen, obwohl das Auswahlverfahren für den Einstellungstermin zum 01.12.2015 nach Durchführung des Assessment-Centers und Reihung der dort erfolgreichen Bewerber bereits beendet ist (so aber VG Ansbach, Beschluss vom 08.04.2013 - AN 11 E 13.00618 -, juris, für den Fall der Erledigung eines wesentlichen Verfahr-ensabschnitts im Aufstiegsverfahren). Der VGH Baden-Württemberg hat für den Fall, dass – wie hier – ein „abgestuftes Auswahlverfahren“ durchgeführt wird und im Rahmen einer Vorauswahl unabhängig von einem Leistungsvergleich ungeeignete Bewerber ausgeschlossen werden, festgestellt, dass bereits einstweiliger Rechtsschutz zur Sicherung der Bewerberposition im Auswahlverfahren in Anspruch genommen werden kann (Beschluss vom 27.10.2015 - 4 S 1914/15 -, juris). Daraus den Rückschluss zu ziehen, dass dies stets (auch bei der Direkteinstellung in den Verwaltungsdienst) zwingend notwendig wäre, hält die Kammer unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht für zulässig. Den ausgeschiedenen Bewerber in ein Gerichtsverfahren zu zwingen, obwohl er weder weiß, wie viele Stellen in diesem Bewerbungsverfahren zu besetzen sind, noch wie der Bewerberkreis aufgestellt ist, ist mit dem Grundsatz effektiver Rechtsschutzgewährung nicht vereinbar. Hier kommt hinzu, dass dem Antragsteller seine Nichtberücksichtigung aufgrund fehlender Laufbahnbefähigung nicht in Bescheidform und ohne Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt wurde und zudem der Ablauf des Auswahlverfahrens (Durchführung eines Assessment-Centers) im Ausschreibungstext nicht beschrieben war.
18 
Auch wenn der Antragsteller nach Ergehen des Widerspruchsbescheids und Erhebung der Klage in nicht nachvollziehbarer Weise seinen Eilantrag erst zwei Wochen vor dem Einstellungstermin gestellt hat, sind die Grenzen der rechtsmissbräuchlichen Antragstellung (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 07.06.1988, NJW 1989, 733: Beschwerde weniger als eine Stunde vor Versammlungsbeginn) nicht erreicht.
19 
Der Antrag ist aber unbegründet, weil dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zusteht.
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Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Voraussetzungen für den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung ist (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund).
21 
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Direkteinstellung in den mittleren, nichttechnischen Dienst der Bundeswehrverwaltung nicht glaubhaft gemacht. Er musste mangels Laufbahnbefähigung in dem Bewerbungsverfahren nicht berücksichtigt werden und wäre daher in keinem Fall bei der Besetzung der 22 Stellen zum Zuge gekommen.
22 
Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) darf in das Beamtenverhältnis (nur) berufen werden, wer die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat. Nach der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) erlangen Bewerber die Laufbahnbefähigung entweder durch erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes (§ 7 Nr. 1) oder durch Anerkennung, wenn sie die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes erworben haben (§ 7 Nr. 2 Buchst. a und b). Nach § 19 Abs. 1 BLV setzt die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nr. 2 Buchst. a BLV neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, die entweder inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht (Nr. 1) oder zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zu vermitteln (Nr. 2). Die Anerkennung der Laufbahnbefähigung ausschließlich aufgrund der Lebens- und Berufserfahrung (§ 7 Nr. 2 Buchst. b BLV) ist nur unter den besonderen Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 BLV möglich.
23 
Es kann offenbleiben, ob die Ausbildung des Antragstellers zum Bürokaufmann überhaupt im Rahmen von § 19 Abs. 1 BLV Berücksichtigung finden kann oder ob sie – wie die Antragsgegnerin meint – bereits zur Erfüllung der allgemeinen Bildungsvoraussetzung für die Laufbahn „verbraucht“ ist, was gewissen Zweifeln unterliegt. Denn jedenfalls ist die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung zum Bürokaufmann nicht geeignet, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zu vermitteln.
24 
Die Ausbildung des Antragstellers zum Bürokaufmann entspricht inhaltlich nicht den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 BLV. Dies wäre nach § 19 Abs. 2 BLV nur dann der Fall, wenn sie die wesentlichen Inhalte eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hätte und die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig wäre. Bereits die erste Voraussetzung liegt nicht vor. Der Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vermittelt gemäß § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Erwartung des Bundes (BGBl I 2012, 1554; im Folgenden MntDV) in fachtheoretischer Hinsicht vor allem Rechtskenntnisse im Staats- und Verfassungsrecht, im bürgerlichen Recht, im Verwaltungsrecht, insbesondere im Recht des öffentlichen Dienstes und in berufspraktischer Hinsicht nach Maßgabe von § 11 MntDV eine bürgernahe und adressatenorientierte Rechtsanwendung in einer Verwaltung. Demgegenüber stand bei der bis zum 31.07.2014 existierenden Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau nach §§ 3 und 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau (BGBl I 1991, 425; im Folgenden BüroKAusbV) die Vermittlung von Rechtskenntnissen und Rechtsanwendungsfähigkeiten deutlich im Hintergrund. Nach dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage I zu § 4 BüroKAusbV) wurden in dieser Ausbildung lediglich im Bereich Arbeitssicherheit (Ziff. 4.2 Buchst. c) sowie im Arbeits- und Sozialrecht (Ziff. 6.1 Buchst. a, Ziff. 6.2 Buchst. b) Grundkenntnisse vermittelt. Dies ist inhaltlich in Breite und Tiefe jedoch in keiner Weise mit den im Vorbereitungsdienst vermittelten Rechts- und Rechtsanwendungskenntnissen vergleichbar.
25 
Die vom Antragsteller absolvierte Berufsausbildung zum Bürokaufmann ist auch nicht geeignet, zusammen mit seiner mehrjährigen hauptberuflichen Tätigkeit als Personalunteroffizier bei der Bundeswehr die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zu vermitteln, § 19 Abs. 1 Nr. 2 BLV. Die Antragsgegnerin durfte den Antragsteller unabhängig vom Inhalt seiner hauptberuflichen Tätigkeit (vgl. § 19 Abs. 3 BLV) von der Berücksichtigung im weiteren Bewerbungsverfahren ausnehmen, denn die Anforderung einer „förderlichen Berufsausbildung“ im Ausschreibungstext entspricht der Rechtslage und wird von der hier streitgegenständlichen Berufsausbildung nicht erfüllt.
26 
Zwar deutet der Wortlaut von § 19 Abs. 1 Nr. 2 BLV darauf hin, dass nur die Berufsausbildung und die hauptberufliche Tätigkeit zusammen, nicht auch die einzelnen Komponenten – jedenfalls in gewissem Maße – für sich genommen, die Laufbahnbefähigung vermitteln müssen. Jedoch folgt aus systematischen Erwägungen, dass der Inhalt der Berufsausbildung bei dieser Alternative der Anerkennung der Laufbahnbefähigung auch dann nicht vollständig in den Hintergrund tritt, wenn die hauptberufliche Tätigkeit wie hier bereits mehrere (ca. acht) Jahre ausgeübt wurde (vgl. aber OVG Schleswig, Beschluss vom 28.08.2015 - 2 MB 5/15 -, juris, zur unzulässigen Einengung eines Anforderungsprofils für die Beförderungsstelle eines Abteilungsleiters). So lässt § 17 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c BBG als eine Alternative zur Erfüllung der sonstigen (Mindest-)Voraussetzungen für die Zulassung zur Laufbahn des mittleren Dienstes eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit ausreichen, die jedoch nach § 17 Abs. 6 BBG jeweils geeignet sein müssen, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln. Auch § 7 Nr. 2 Buchst. b BLV, der die Anerkennung der Laufbahnbefähigung bei Erwerb der erforderlichen Befähigung ausschließlich durch Lebens- und Berufserfahrung (ohne die nach § 7 Nr.2 Buchst. a i.V.m. § 19 BLV vorgeschriebene Vorbildung) zulässt, stützt diese Auslegung. § 19 Abs. 1 Nr. 2 BLV soll für den Fall, dass die abgeschlossene Berufsausbildung den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes nicht voll entspricht, einen Ausgleich durch gesammelte Berufserfahrung ermöglichen (vgl. auch Plog/Wiedow, BBG, § 17 BBG 2009 Rn. 17, Stand: 360. Erg.-Lfg. Oktober 2015, zu dem durch § 19 BLV konkretisierten § 17 BBG). Dürften ab einem bestimmten zeitlichen Umfang der hauptberuflichen Tätigkeit keinerlei Anforderungen an den Inhalt der nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 BLV erforderlichen Berufsausbildung mehr gestellt werden, wäre § 7 Nr. 2 Buchst. b BLV überflüssig.
27 
Daher muss die Berufsausbildung bei § 19 Abs. 1 Nr. 2 BLV ein Mindestmaß an vergleichbaren Inhalten wie der Vorbereitungsdienst vermitteln, also „förderlich“ sein. Diesen Anforderungen wird die Ausbildung zum Bürokaufmann jedoch – wie sich aus den obigen Ausführungen zu § 19 Abs. 1 Nr. 1 BLV ergibt – nicht annähernd gerecht. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin ausweislich des Ausschreibungstextes die Ausbildung zum Fachangestellten für Bürokommunikation als förderlich ansieht und dieses Berufsbild seit dem 01.08.2014 unter anderem mit der Ausbildung zum Bürokaufmann in einer einheitlichen Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement (vgl. Verordnung vom 11.12.2013 über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement, BGBl I 2013, 4125; im Folgenden Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung bzw. BüroMKfAusbV) zusammengefasst ist. Abschlüsse, die vor Inkrafttreten der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung erlangt wurden und daher nicht am dort geregelten Ausbildungsinhalt orientiert sind, müssen nach den zum Zeitpunkt des Abschlusses gelten Berufsausbildungsverordnungen beurteilt werden. Nach § 3 der Verordnung vom 12.03.1992 über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Bürokommunikation/zur Fachangestellten zu Bürokommunikation, BGBl I 1992, 507, in der Fassung vom 21.10.1999 BGBl I 1999, 2066 (im Folgenden BKFAngAusbV) war Gegenstand dieser Berufsausbildung unter anderem die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen zum Verhältnis zwischen Verwaltung und Bürger und zu bürgerorientiertem Handeln (vgl. § 3 Abs. 1 Ziff. 2) und hinsichtlich der Fachaufgaben einzelner Verwaltungsfachbereiche, dem Verwaltungsverfahren sowie der Rechtsanwendung (vgl. § 3 Abs. 1 Ziff. 9). Dies entspricht zwar inhaltlich nach Breite und Tiefe nicht vollumfänglich den im Vorbereitungsdienst vermittelten Kenntnissen und Fertigkeiten (vgl. § 19 Abs. 2 BLV), ist den Inhalten des Vorbereitungsdienstes jedoch – anders als dies bei der Ausbildung zum Bürokaufmann der Fall war – annähernd vergleichbar.
28 
Selbst wenn anzunehmen wäre, dass mit zunehmender Berufserfahrung die inhaltlichen Anforderungen an die Berufsausbildung im Rahmen von § 19 Abs. 1 Nr. 2 BLV in den Hintergrund träten und ab einer bestimmten Berufserfahrung keinerlei Anforderungen mehr hieran zu stellen wären, ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin mit der hauptberuflichen Tätigkeit des Antragstellers im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Fachrichtung und Schwierigkeit mit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn (§ 19 Abs. 3 BLV) nicht auseinandergesetzt hat. Denn der Antragsteller hat – entgegen den Ausschreibungstext – bei seiner Bewerbung und auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ausreichend zum Inhalt seiner Verwendung als Personalunteroffizier vorgetragen. Die vorgelegte Bestätigung vom Karrierecenter der Bundeswehr Düsseldorf vom 27.03.2015 einer (bezogen auf die Tätigkeit eines Verwaltungsfachangestellten) berufsnahen Verwendung sowie das ebenfalls vorgelegte Dienstzeugnis des Antragstellers und diverse Belobigungen sind diesbezüglich durchweg unsubstantiiert.
29 
Schließlich durfte die Antragsgegnerin den Antragsteller auch nicht als „anderen Bewerber“ nach Maßgabe von § 7 Nr. 2 Buchst. b BLV berücksichtigen, denn die nach § 22 Abs. 1 BLV dafür notwendigen Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Da die Antragsgegnerin alle 22 Stellen besetzen konnte und dafür mehr als doppelt so viele, von der Antragsgegnerin als qualifiziert eingestufte, Bewerber zur Verfügung standen, ist insbesondere nicht ersichtlich, dass keine ausreichende Anzahl an geeigneten Bewerbern zur Verfügung gestanden hätte.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Streitwertentscheidung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. In Konkurrentenstreitigkeiten ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. 04.2013 - 4 S 439/13 -, juris), der sich die Kammer anschließt, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Streitwert von 5.000 EUR pro freizuhaltender Stelle, gedeckelt durch die Jahresbezüge nach § 52 Abs. 6 GKG, anzusetzen.

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(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus: 1. eine abgeschlossene Berufsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines fachsp

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Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer die Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.

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(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet.

(2) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder
b)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein Vorbereitungsdienst oder
b)
eine abgeschlossene Berufsausbildung.

(3) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
der Abschluss einer Realschule oder
b)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
d)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
eine inhaltliche dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.

(4) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
b)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder
c)
ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit.

(5) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder
b)
ein gleichwertiger Abschluss und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entsprechende Ausbildung und eine inhaltlich der Laufbahnprüfung entsprechende Prüfung oder
c)
eine hauptberufliche Tätigkeit.

(6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.

(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.

(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus:

1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht, oder
2.
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.

(2) Eine Ausbildung entspricht inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, wenn

1.
sie seine wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hat und
2.
die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen. Erfüllt sie diese Voraussetzung, so darf sie von der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde nicht bei der Anerkennung der Befähigung ausgeschlossen werden. Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit.

(4) Ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.

(5) Elternzeit gilt als hauptberufliche Tätigkeit, wenn vor Beginn der Elternzeit eine hauptberufliche Tätigkeit von insgesamt mindestens sechs Monaten ausgeübt worden ist. Ist die hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt worden, so gilt Elternzeit auch dann als ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit, wenn die hauptberufliche Tätigkeit vor Beginn der Elternzeit weniger als sechs Monate ausgeübt worden ist.

Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer die Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.

(1) Wer nicht die Voraussetzungen des § 7 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a erfüllt, darf nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit einer Laufbahnbefähigung für die entsprechende Laufbahn zur Verfügung stehen oder die Einstellung von besonderem dienstlichen Interesse ist.

(2) Nach Absatz 1 berücksichtigte Bewerberinnen und Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Eine bestimmte Vorbildung darf außer im Fall des Absatzes 3 von ihnen nicht gefordert werden.

(3) Ist eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich, ist eine Einstellung nach Absatz 1 nicht möglich.

(4) Das Verfahren zur Feststellung der Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 2 regelt der Bundespersonalausschuss.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. August 2015 - 5 K 2479/15 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den - mit der Beschwerde allein weiterverfolgten - Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn in die Auswahl für die Einstellung zum 01.03.2016 in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst unter Berücksichtigung der von ihm bisher erzielten Ergebnisse einzubeziehen, zu Recht abgelehnt. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht.
Die mit dem Antrag der Sache nach begehrte Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, BVerwGE 146, 189, und Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258). Diese Voraussetzungen liegen auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht vor.
1. Dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung steht allerdings nicht bereits entgegen, dass der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch genommen hat, bevor der Antragsgegner eine Auswahlentscheidung für die zum 01.03.2016 zu besetzenden Stellen für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst getroffen hat. Der Antragsteller musste sich im vorliegenden Einzelfall nicht darauf verweisen lassen, den Abschluss des Verwaltungsverfahrens abzuwarten. Der Antragsgegner hat sich der Sache nach dazu entschieden, über die Eignung der Bewerber in einem „gestuften Auswahlverfahren“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006 - 2 VR 2.05 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 33) zu befinden und bei einer ersten Auswahl solche Bewerber auszuschließen, die seines Erachtens - unabhängig von einem Leistungsvergleich mit den übrigen Bewerbern - für die zu besetzenden Stellen nicht in Betracht kommen. Jedenfalls dann, wenn der Dienstherr eine Bewerbung - wie hier - bereits in diesem Verfahrensstand endgültig ablehnt, kann der Bewerber grundsätzlich einstweiligen Rechtsschutz zur Sicherung seiner Position in dem Auswahlverfahren in Anspruch nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006, a.a.O.).
2. Dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller, der sich unter dem 21.11.2014 zunächst nur für eine Einstellung zum 01.09.2015 beworben hatte, die am 15.05.2015 abgelaufene Frist für den Einstellungstermin vom 01.03.2016 versäumt hat. Denn der Antragsgegner hat im erstinstanzlichen Verfahren erklärt, den Antragsteller, falls er im gerichtlichen Verfahren obsiege, „für März 2016“ unter Einbeziehung der im bisherigen Auswahlverfahren erzielten Ergebnisse zu berücksichtigen.
3. Eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ergibt sich indes aus dem Beschwerdevorbringen nicht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Das vom Antragsgegner betriebene Verfahren, an dem der Antragsteller weiterhin teilzunehmen begehrt, dient der Auswahl der Bewerber für den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes, die zu Beamten auf Widerruf ernannt werden (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 LVOPol). Zu diesen öffentlichen Ämtern hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang. Das hierin zum Ausdruck kommende Leistungsprinzip eröffnet dem Einzelnen allerdings keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, sondern lediglich darauf, dass über seine Bewerbung allein nach Maßgabe der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien entschieden wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334; BVerwG, Beschlüsse vom 06.04.2006 - 2 VR 2.05 -, Buchholz 11 Art 33 Abs 2 GG Nr. 33, und vom 01.02.2006 - 2 PKH 3.05 -, Juris m.w.N.).
a) An den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG gemessen steht der Glaubhaftmachung eines mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden Anordnungsanspruchs bereits entgegen, dass zum Einstellungstermin vom 01.03.2016 voraussichtlich 300 Bewerber eingestellt werden und der Antragsteller nach den im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen nur Rang 350 einnimmt. Der Antragsgegner hat ausgeführt, nach den bisherigen Erfahrungen sei eine Absagequote von 20 Bewerbern bereits überdurchschnittlich hoch und der Antragsteller werde deshalb bei realistischer Betrachtung - unabhängig von der Bewertung seiner Tätowierung - nach dem Grundsatz der Bestenauslese nicht zum Zuge kommen. Dem setzt das Beschwerdevorbringen keine substantiierten Einwände entgegen.
b) Unabhängig davon ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner den Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit in den Leistungsvergleich mit den übrigen Bewerbern einbeziehen muss.
Die durch den (künftigen) Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich auf die künftige Amtstätigkeit des Betroffenen und enthält zugleich eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Sie umfasst auch eine vorausschauende Aussage darüber, ob der Betreffende die ihm in dem angestrebten Amt obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten erfüllen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.1989 - 2 C 9.98 -, BVerwGE 81, 365; Battis, BBG, § 8 RdNr. 15 m.w.N.). Bei diesem prognostischen Urteil steht dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282; BVerwG, Urteil vom 22.02.1990 - 2 C 13.87 -, DVBl. 1990, 867). Die Beurteilungsermächtigung bewirkt, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüft werden kann. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 2 A 1.02 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55). Zur Ablehnung der Einstellung genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, ob der Beamte die Eignung besitzt, die für die Ernennung notwendig ist (Senatsbeschlüsse vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 -, Juris, und vom 14.02.2013 - 4 S 2426/12 -). Dass die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller wegen bestehender Eignungszweifel nicht weiter am Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen, an diesen Maßstäben gemessen mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
10 
Zu den - auch im Beamtenverhältnis auf Widerruf zu beachtenden - beamtenrechtlichen Kernpflichten gehört die Pflicht, dienstliche Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG). Solche Richtlinien hat der Antragsgegner in den „Leitlinien des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Dienst- und Zivilkleidung sowie zum äußeren Erscheinungsbild der Polizei Baden-Württemberg“ (Az. 3-0303/9 - im Folgenden: Leitlinien) erlassen. Danach dürfen im Dienst - ausgenommen beim Dienstsport - (u.a.) jegliche Tätowierungen nicht sichtbar sein (Nr. 3.3 Satz 1 der Leitlinien). Tätowierte Darstellungen dürfen ferner - auch an durch Kleidung abgedeckten Körperstellen - nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen sowie keine diskriminierenden, gewaltverherrlichenden oder sonstigen gesetzlich verbotenen Motive enthalten oder nach dem Erscheinungsbild und der inhaltlichen Aussage im Einzelfall einen achtungs- und vertrauensunwürdigen Eindruck erwecken (Nr. 3.3 Satz 2 der Leitlinien).
11 
Das Verwaltungsgericht hat - seine Entscheidung selbständig tragend - ausgeführt, die Annahme des Antragsgegners, das Motiv der Tätowierung des Antragstellers stelle einen Eignungsmangel dar, weil es einen vertrauensunwürdigen Eindruck erwecke, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Zum einen sei das Motiv geeignet, bei einem objektiven Betrachter einen ablehnenden und furchteinflößenden Eindruck zu hinterlassen. Zum anderen habe der Antragsteller selbst vorgetragen, er habe mit der Tätowierung auf andere eine abschreckende Wirkung erzielen wollen. Es bedürfe keiner weitergehenden Begründung, dass ein Polizeibeamter keine abschreckende Wirkung auf andere ausüben solle. Die Beschwerde legt keinen Grund dar, der eine Änderung dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen könnte.
12 
aa) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, Tätowierungen „wie diese“ seien in der Gesellschaft weit verbreitet, akzeptiert und toleriert. Mit diesem allgemeinen Hinweis auf die Akzeptanz von Tätowierungen zeigt er nicht auf, aus welchen Gründen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Wirkung des konkreten Motivs des vorliegenden Einzelfalls unzutreffend sein sollten. Das Verwaltungsgericht hat die Beurteilung des Dienstherrn, das konkrete Motiv wirke abschreckend, unbeanstandet gelassen und zur Begründung auf die Einzelheiten der abgebildeten Maske - auch nach der zwischenzeitlich erfolgten Übertätowierung - verwiesen. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Der bloße Hinweis darauf, dass im Zuge der Übertätowierung die Farben der Augen der Maske verändert, die Reißzähne entfernt und die Hörner (tatsächlich: ein Horn) in Blüten verwandelt worden seien, lässt nicht erkennen, weshalb das Verwaltungsgericht den Beurteilungsspielraum des Antragsgegners zu weit gezogen haben soll. Die Tätowierung zeigt nach wie vor ein Gesicht mit verfremdeten, verzerrt wirkenden Zügen, aufgerissenem Mund und gebleckten Zähnen, im Ansatz zusammengekniffenen Augen, von denen Schnittwunden oder Narben über beide Wangen verlaufen, unter einem Helm, der auch nach der Übertätowierung ein Horn zeigt. Welche Emotionen das Gesicht ausdrückt, ist angesichts der Verfremdungen unsicher. Der Antragsgegner überschreitet seinen Beurteilungsspielraum auch nach Auffassung des Senats weiterhin nicht, wenn er annimmt, dass dieses Motiv jedenfalls dazu geeignet ist, auf Betrachter abschreckend zu wirken.
13 
bb) Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe das Motiv nicht „allgemein“ zur Abschreckung anderer, sondern nur deshalb gewählt, weil es für ihn für Schutz und gleichzeitig für eine Abschreckung „von Gegnern“ gestanden habe, lässt auch dies keinen Grund erkennen, der eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung gebietet. Der Antragsteller räumt damit selbst ein, dass das Motiv jedenfalls auch dem Zweck dient, Personen, die ihm aus seiner Sicht als „Gegner“ gegenüberstehen, abzuschrecken. Das bestätigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners, das Motiv sei (objektiv) geeignet, auf andere eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Aus welchen (subjektiven) Gründen der Antragsteller es ausgewählt hat, ist insoweit ohne Belang.
14 
cc) Ein Grund, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern, ergibt sich auch nicht aus dem Einwand des Antragstellers, seine Tätowierung sei Ausdruck seines Persönlichkeitsrechts, und die Entscheidung, ihm deshalb die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst zu versagen, eine unverhältnismäßige Einschränkung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG sowie seines grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG.
15 
Bestimmungen zum äußeren Erscheinungsbild von Polizeibeamten greifen in das Recht der betroffenen Beamten auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG ein und bedürfen deshalb einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 - 2 C 3.05 -, BVerwGE 125, 85). Das in Nr. 3.3 der Richtlinien (u.a.) enthaltene Verbot vertrauensgefährdender sichtbarer Tätowierungen findet diese Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 1 LBG. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LBG sind Beamte verpflichtet, nach näherer Bestimmung ihrer obersten Dienstbehörde Dienstkleidung und Dienstrangabzeichen zu tragen, wenn es ihr Amt erfordert. Für Beamte des Landes erlässt nach § 55 Abs. 1 Satz 2 LBG die jeweilige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium diese „näheren Bestimmungen“. Die Rechtsgrundlage aus § 55 Abs. 1 LBG ermächtigt die oberste Dienstbehörde - das Innenministerium für Beamte des Polizeivollzugsdienstes - nicht nur dazu festzulegen, welche Amtsinhaber bei welchen Anlässen welche Dienstkleidung zu tragen haben, sondern auch dazu, flankierende Vorgaben für die äußere Erscheinung im Dienst - damit auch für Tätowierungen - zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006, a.a.O., m.w.N.; Plog/Wiedow/Wiegand, BBG, Bd. 5, Landesrecht Baden-Württemberg, § 55 LBG RdNr. 2).
16 
Das in Nr. 3.3 der Leitlinien enthaltene Verbot vertrauensgefährdender sichtbarer Tätowierungen ist auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Letzteres ist bei einer Regelung zum äußeren Erscheinungsbild dann der Fall, wenn sie geeignet und erforderlich ist, um dienstliche Erfordernisse, nämlich die mit der Uniformpflicht verfolgten Zielsetzungen zu fördern, und die Grenzen der Zumutbarkeit für die Betroffenen wahrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006, a.a.O., m.w.N.). Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht der obersten Dienstbehörde ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, dessen inhaltliche Reichweite insbesondere von Schwere und Intensität des jeweiligen Eingriffs abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.01.1991 - 2 BvR 550/90 -, NJW 1991, 1477; BVerwG, Urteil vom 15.01.1999 - 2 C 11.98 -, Buchholz 237.1 Art. 83 BayLBG Nr. 1). Wenn die Vorgabe zum äußeren Erscheinungsbild - wie hier - nicht nur die Dienstzeit, sondern zwangsläufig auch die private Lebensführung betrifft, muss die Einschätzung der obersten Dienstbehörde, die Vorgabe sei aus dienstlichen Gründen geeignet und erforderlich, auf plausible und nachvollziehbare Gründe gestützt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006, a.a.O.).
17 
Nach diesem Maßstab hat der Antragsgegner durch das in Nr. 3.3 Satz 2 der Leitlinien enthaltene Verbot vertrauensgefährdender sichtbarer Tätowierungen die Grenzen seines Einschätzungsspielraums gewahrt. Seine Einschätzung, die darin enthaltenen Regelungen seien als flankierende Maßnahme geboten, um die mit der Uniformpflicht verbundenen Zielsetzungen (vgl. dazu Nrn.1 und 2 der Leitlinien) zu unterstützen, ist plausibel und nachvollziehbar und von seinem Einschätzungsspielraum gedeckt.
18 
Die Uniform soll - neben der Kundgabe der Legitimation des Beamten (vgl. Nr. 2 der Leitlinien und BVerwG, Urteil vom 02.03.2006, a.a.O.) - die Neutralität ihrer Träger zum Ausdruck bringen. Sie soll sichtbares Zeichen dafür sein, dass die Individualität der Polizeivollzugsbeamten im Dienst hinter die Anforderungen des Amtes zurücktritt. Polizeiliche Maßnahmen sollen losgelöst von der Person der handelnden Beamten als Maßnahmen des Staates empfunden werden. Dieser durch die Uniform vermittelte Anschein der Neutralität kann durch ein Erscheinungsbild uniformierter Polizeibeamter beeinträchtigt werden. Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn die Mehrheit der Bevölkerung eine Erscheinungsform für die eigene Person ablehnt oder allgemein nicht für vorteilhaft hält. Eine Erscheinungsform kann aber dann die Neutralitätsfunktion der Uniform in Frage stellen, wenn die so auftretenden Personen von weiten Kreisen der Bevölkerung ausgegrenzt werden oder ihnen doch Vorbehalte der Art begegnen, die erwarten lassen, dass sie bei der Amtsausübung nicht ernst genommen werden oder ihnen das dabei erforderliche Vertrauen nicht entgegengebracht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2014 - 6 B 1064/14 -, ZBR 2015, 25; s. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 09.07.2014 - 1 B 1006/14 -, NVwZ-RR 2015, 54; Günther, ZBR 2015, 116 <119>; Michaelis, JA 2015, 370 <371>). Danach ist es gemessen an Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner in Nr. 3.3 Satz 2 der Leitlinien (u.a.) solche Tätowierungen verbietet, die einen vertrauensunwürdigen Eindruck erwecken und im Dienst sichtbar sind. Aus Art. 33 Abs. 2 GG, der Art. 12 Abs. 1 GG verdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 31.08 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 44), ergeben sich insoweit keine anderen Maßstäbe (vgl. zu Letzterem Hessischer VGH, Beschluss vom 09.07.2014, a.a.O.).
19 
dd) Ohne Erfolg macht der Antragsteller sinngemäß geltend, seine Tätowierung könne die Neutralitätsfunktion seiner Uniform nicht infrage stellen, weil sie sich „nur rudimentär im sichtbaren Bereich (Sommeruniform)“ befinde.
20 
Es bedarf keiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen der Dienstherr vollständig verdeckte - etwa auf dem Rücken befindliche - Tätowierungen untersagen kann (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2009 - 6 S 38.08 -, Juris). Der Antragsgegner hat ausgeführt, das Tattoo des Antragstellers sei jedenfalls beim Tragen des Sommerdiensthemdes und erhobenem Arm vollständig sichtbar und es widerspreche jeglicher Lebenswirklichkeit anzunehmen, dass der Beamte bei der Dienstausübung nur vernachlässigbar selten seinen Arm anhebe. Dem Beschwerdevorbringen ist nichts dafür zu entnehmen, dass der Antragsgegner mit dieser Beurteilung seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat. Es ist insbesondere nicht dargelegt, dass der Antragsgegner von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Angesichts der Größe des ca. 14 x 11 cm umfassenden und sich über die gesamte Länge des Oberarms erstreckenden Motivs, das bereits bei hängendem Arm leicht über die Ärmelkante hinausragt, ist seine Einschätzung plausibel und nachvollziehbar, dass das Motiv jedenfalls in bestimmten, auch nicht völlig atypischen Situationen im Dienst sichtbar werden kann, wenn der Beamte in der Sommeruniform seinen Arm - u.U. auch über den Kopf - anhebt, wie dies etwa bei Zeichen und Weisungen zur Verkehrslenkung und -kontrolle, bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs oder in ähnlichen Situationen denkbar ist, in denen der Verbleib des Ärmels auf dem Oberarm nicht gewährleistet ist. Bereits sich daraus ergebende Zweifel an der uneingeschränkten Eignung des Antragstellers für die sich im mittleren Polizeivollzugsdienst ergebenden Anforderungen muss der Antragsgegner bei der Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers nicht hinnehmen.
21 
ee) Der Antragsteller macht weiter sinngemäß geltend, die Entscheidung des Antragsgegners sei gleichheitswidrig (Art. 3 Abs. 1 GG), weil es im Polizeivollzugsdienst Beamte gebe, die tätowiert seien. Zur Begründung verweist er auf einen im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bericht der „Thüringer Allgemeinen“ vom 22.08.2015. Damit zeigt das Beschwerdevorbringen keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG auf. Das gilt unabhängig davon, dass nach den im Bericht zitierten Angaben des Thüringischen Innenministeriums auch dort keine Tätowierungen „toleriert“ werden, die einen achtungs- und vertrauensunwürdigen Eindruck erzeugen, und unabhängig davon, dass das dem Bericht entnommene Lichtbild ein Tätowierungsmotiv (Sonne) zeigt, das mit dem demjenigen des Klägers nicht wesentlich gleich ist. Der Verweis auf die Praxis anderer Bundesländer geht bereits deshalb fehl, weil Art. 3 Abs. 1 GG dem Antragsteller einen Anspruch auf Gleichbehandlung durch den Antragsgegner nur innerhalb des Geltungsbereichs der baden-württembergischen Landesverfassung vermittelt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.08.1977 - VI C 85.75 -, Buchholz 237.4 § 74 HmbBG Nr. 2, und vom 09.09.1997 - 8 B 185.97 -, Juris, m.w.N.; s. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 09.06.2015 - 5 KN 148/14 -, DÖV 2015, 803; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2015 - 2 A 10910/14 -, Juris).
22 
ff) Ist dem Beschwerdevorbringen mithin nicht zu entnehmen, dass der Antragsgegner seinen Beurteilungsspielraum mit den auf die Einhaltung von Nr. 3.3 der Leitlinien bezogenen Eignungszweifeln mit hoher Wahrscheinlichkeit überschritten hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Tätowierung des Antragstellers (allein) darüber hinaus auch Zweifel an seiner charakterlichen Eignung rechtfertigt (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2014 - 6 B 523/14 -, Juris).
23 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
24 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren - unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG - folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 -, Juris, und vom 14.02.2013 - 4 S 2426/12 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 09.07.2014, a.a.O.). Eine Kürzung im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorzunehmen (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage Januar 2014; Senatsbeschluss vom 29.10.2013 - 4 S 1780/13 -, Juris).
25 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus:

1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht, oder
2.
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.

(2) Eine Ausbildung entspricht inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, wenn

1.
sie seine wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hat und
2.
die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen. Erfüllt sie diese Voraussetzung, so darf sie von der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde nicht bei der Anerkennung der Befähigung ausgeschlossen werden. Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit.

(4) Ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.

(5) Elternzeit gilt als hauptberufliche Tätigkeit, wenn vor Beginn der Elternzeit eine hauptberufliche Tätigkeit von insgesamt mindestens sechs Monaten ausgeübt worden ist. Ist die hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt worden, so gilt Elternzeit auch dann als ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit, wenn die hauptberufliche Tätigkeit vor Beginn der Elternzeit weniger als sechs Monate ausgeübt worden ist.

(1) Wer nicht die Voraussetzungen des § 7 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a erfüllt, darf nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit einer Laufbahnbefähigung für die entsprechende Laufbahn zur Verfügung stehen oder die Einstellung von besonderem dienstlichen Interesse ist.

(2) Nach Absatz 1 berücksichtigte Bewerberinnen und Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Eine bestimmte Vorbildung darf außer im Fall des Absatzes 3 von ihnen nicht gefordert werden.

(3) Ist eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich, ist eine Einstellung nach Absatz 1 nicht möglich.

(4) Das Verfahren zur Feststellung der Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 2 regelt der Bundespersonalausschuss.

(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus:

1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht, oder
2.
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.

(2) Eine Ausbildung entspricht inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, wenn

1.
sie seine wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hat und
2.
die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen. Erfüllt sie diese Voraussetzung, so darf sie von der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde nicht bei der Anerkennung der Befähigung ausgeschlossen werden. Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit.

(4) Ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.

(5) Elternzeit gilt als hauptberufliche Tätigkeit, wenn vor Beginn der Elternzeit eine hauptberufliche Tätigkeit von insgesamt mindestens sechs Monaten ausgeübt worden ist. Ist die hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt worden, so gilt Elternzeit auch dann als ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit, wenn die hauptberufliche Tätigkeit vor Beginn der Elternzeit weniger als sechs Monate ausgeübt worden ist.

(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet.

(2) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder
b)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein Vorbereitungsdienst oder
b)
eine abgeschlossene Berufsausbildung.

(3) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
der Abschluss einer Realschule oder
b)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
d)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
eine inhaltliche dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.

(4) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
b)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder
c)
ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit.

(5) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder
b)
ein gleichwertiger Abschluss und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entsprechende Ausbildung und eine inhaltlich der Laufbahnprüfung entsprechende Prüfung oder
c)
eine hauptberufliche Tätigkeit.

(6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.

(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.

(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus:

1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht, oder
2.
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.

(2) Eine Ausbildung entspricht inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, wenn

1.
sie seine wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hat und
2.
die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen. Erfüllt sie diese Voraussetzung, so darf sie von der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde nicht bei der Anerkennung der Befähigung ausgeschlossen werden. Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit.

(4) Ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.

(5) Elternzeit gilt als hauptberufliche Tätigkeit, wenn vor Beginn der Elternzeit eine hauptberufliche Tätigkeit von insgesamt mindestens sechs Monaten ausgeübt worden ist. Ist die hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt worden, so gilt Elternzeit auch dann als ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit, wenn die hauptberufliche Tätigkeit vor Beginn der Elternzeit weniger als sechs Monate ausgeübt worden ist.

(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet.

(2) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder
b)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein Vorbereitungsdienst oder
b)
eine abgeschlossene Berufsausbildung.

(3) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
der Abschluss einer Realschule oder
b)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
d)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
eine inhaltliche dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.

(4) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
b)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder
c)
ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit.

(5) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder
b)
ein gleichwertiger Abschluss und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entsprechende Ausbildung und eine inhaltlich der Laufbahnprüfung entsprechende Prüfung oder
c)
eine hauptberufliche Tätigkeit.

(6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.

(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.

(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus:

1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht, oder
2.
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.

(2) Eine Ausbildung entspricht inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, wenn

1.
sie seine wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hat und
2.
die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen. Erfüllt sie diese Voraussetzung, so darf sie von der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde nicht bei der Anerkennung der Befähigung ausgeschlossen werden. Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit.

(4) Ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.

(5) Elternzeit gilt als hauptberufliche Tätigkeit, wenn vor Beginn der Elternzeit eine hauptberufliche Tätigkeit von insgesamt mindestens sechs Monaten ausgeübt worden ist. Ist die hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt worden, so gilt Elternzeit auch dann als ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit, wenn die hauptberufliche Tätigkeit vor Beginn der Elternzeit weniger als sechs Monate ausgeübt worden ist.

(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet.

(2) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder
b)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein Vorbereitungsdienst oder
b)
eine abgeschlossene Berufsausbildung.

(3) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
der Abschluss einer Realschule oder
b)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
d)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
eine inhaltliche dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.

(4) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
b)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder
c)
ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit.

(5) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder
b)
ein gleichwertiger Abschluss und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entsprechende Ausbildung und eine inhaltlich der Laufbahnprüfung entsprechende Prüfung oder
c)
eine hauptberufliche Tätigkeit.

(6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.

(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.

(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus:

1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht, oder
2.
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.

(2) Eine Ausbildung entspricht inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, wenn

1.
sie seine wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hat und
2.
die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen. Erfüllt sie diese Voraussetzung, so darf sie von der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde nicht bei der Anerkennung der Befähigung ausgeschlossen werden. Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit.

(4) Ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.

(5) Elternzeit gilt als hauptberufliche Tätigkeit, wenn vor Beginn der Elternzeit eine hauptberufliche Tätigkeit von insgesamt mindestens sechs Monaten ausgeübt worden ist. Ist die hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt worden, so gilt Elternzeit auch dann als ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit, wenn die hauptberufliche Tätigkeit vor Beginn der Elternzeit weniger als sechs Monate ausgeübt worden ist.

(1) Wer nicht die Voraussetzungen des § 7 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a erfüllt, darf nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit einer Laufbahnbefähigung für die entsprechende Laufbahn zur Verfügung stehen oder die Einstellung von besonderem dienstlichen Interesse ist.

(2) Nach Absatz 1 berücksichtigte Bewerberinnen und Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Eine bestimmte Vorbildung darf außer im Fall des Absatzes 3 von ihnen nicht gefordert werden.

(3) Ist eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich, ist eine Einstellung nach Absatz 1 nicht möglich.

(4) Das Verfahren zur Feststellung der Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 2 regelt der Bundespersonalausschuss.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2013 - 1 K 3551/12 - wird verworfen.

Die Streitwertfestsetzung im genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird von Amts wegen geändert. Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wird auf 26.800,93 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Senat entscheidet in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und nicht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Die für eine Einzelrichterentscheidung des Senats erforderliche Voraussetzung der § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, nach welcher bereits die angefochtene Streitwertentscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden sein muss, ist im vorliegenden Fall, in welchem der Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO über den Streitwert entschieden hat, nicht erfüllt. Denn unter einem „Einzelrichter“, wie ihn § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG ausdrücklich verlangt, ist im Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift entsprechend allein ein Einzelrichter im Sinne des § 6 VwGO zu verstehen (Senatsbeschluss vom 17.09.2010 - 4 S 2070/10 -, NVwZ-RR 2010, 942 m.w.N.).
Die ausdrücklich „namens und mit Vollmacht des Antragstellers“ erhobene Beschwerde, mit der eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf 13.400,43 EUR erstrebt wird, ist unzulässig. Für die begehrte Erhöhung des Streitwerts fehlt es dem Antragsteller am Rechtsschutzbedürfnis. Er hat kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 11.02.2013 allein kostentragungspflichtige Antragsgegnerin höhere Verfahrenskosten trägt. Durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung könnte der Antragsteller allenfalls dann beschwert sein, wenn er mit seinem Prozessbevollmächtigten eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart hätte (§ 3a RVG; vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17.09.2010, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.05.2011 - 10 OA 32/11 -, Juris m.w.N.). Das Vorliegen einer derartigen Vereinbarung ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Senat macht indes von seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG Gebrauch, den Streitwert von Amts wegen zu ändern. Nach dieser Vorschrift kann die Festsetzung von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Bei einer Streitwertbeschwerde „schwebt“ das Verfahren „wegen der Entscheidung über den Streitwert“ in der Rechtmittelinstanz, d.h. es ist dort anhängig. Dies gilt auch für eine Beschwerde, die unzulässig ist. Denn eine Einschränkung dahingehend, dass das Rechtsmittelgericht die Wertfestsetzung der unteren Instanz nur aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels von Amts wegen ändern könnte, lässt sich weder dem Wortlaut der Norm noch deren Systematik oder Sinn und Zweck entnehmen (Senatsbeschlüsse vom 23.09.2011 - 4 S 2179/11 - und vom 22.06.2009 - 4 S 1080/09 - m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.08.2011 - 1 E 684/11 -, Juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.10.2011 - 13 OA 196/11 -, Juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 05.10.2007 - 5 E 191/07 -, DÖV 2008, 735; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.08.2012 - 4 O 144/12 -; a.A. OVG Hamburg, Beschluss vom 07.12.2009 - 5 So 192/09 -, Juris).
Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen. Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht die Verleihung eines anderen statusrechtlichen oder abstrakt-funktionellen Amts mit höherem Endgrundgehalt, sondern (nur) die vorläufige Verhinderung der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle(n) mit (einem) ausgewählten Konkurrenten zur Sicherung des Rechts des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn über seine Bewerbung. Die Bedeutung dieses Rechtsschutzziels - wie auch des Bewerbungsverfahrensanspruchs selbst - erreicht nicht den für ein Beförderungsbegehren anzusetzenden Wert (vgl. zuletzt Beschluss vom 22.04.2013 - 4 S 321/13 - m.w.N.).
Ebenso hält der Senat daran fest, dass der Streitwert grundsätzlich in Abhängigkeit von der Zahl der im Streit befindlichen Stellen, deren Besetzung mit dem Rechtsschutzverfahren verhindert werden soll, zu bemessen und deshalb der Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR für jede dieser Stellen nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren ist (Senatsbeschluss vom 12.04.2011 - 4 S 353/11 -, NVwZ-RR 2011, 909; ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.01.2013 - 5 OA 290/12 -, IÖD 2013, 30). Nachdem der Antrag im erstinstanzlichen Verfahren auf die Freihaltung von sieben Stellen gerichtet war, ergäbe sich hier ein Streitwert von 35.000,-- EUR.
Im Hinblick auf die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) darf jedoch der Umstand, dass eine Auswahlentscheidung zugunsten einer Vielzahl von Bewerbern - wie hier - aus allgemeinen strukturellen, das Auswahlverfahren betreffenden Gründen angegriffen wird, zum einen nicht zu einer solchen Verteuerung des Rechtsstreits führen, dass diese abschreckende Wirkung entfalten könnte (vgl. zum Erfordernis verfassungskonformer Handhabung von Kostenregelungen BVerfG, Beschluss vom 12.02.1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337 und Kammerbeschluss vom 16.11.1999 - 1 BvR 1821/94 -, NJW-RR 2000, 946). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass das Ziel des bei einer Auswahlentscheidung übergangenen Bewerbers letztlich dahin geht, selbst ausgewählt und ernannt zu werden. Darin spiegelt sich die maximale wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Antragsteller wider. In Fortentwicklung der genannten Senatsrechtsprechung ist daher (jedenfalls) in Fällen wie dem vorliegenden, in denen im Rahmen einer Beförderungsrunde die Auswahl einer Vielzahl von Bewerbern aus allgemeinen strukturellen, das Auswahlverfahren betreffenden Gründen angegriffen wird (hier mit Einwänden gegen das von der Antragsgegnerin praktizierte Beförderungsranglistensystem als solches), als Obergrenze des - wie dargelegt ermittelten - Streitwerts grundsätzlich der nach § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG zu berechnende Wert anzunehmen. Danach ist hier als Streitwert (Obergrenze) der ungekürzte 6,5-fache Betrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 zum Zeitpunkt der Antragstellung (§ 40 GKG) in Höhe von 26.800,93 EUR (6,5 x 4.123,22 EUR) zugrunde zu legen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.