Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 19 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 19 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
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Bundesbeamtengesetz Inhaltsverzeichnis
Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer die Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.
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3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Deutsche Bundesbank beschäftigt Beamte, Angestellte und Arbeiter.
(2) Der Präsident der Deutschen Bundesbank ernennt die Beamten der Bank. Er ist oberste Dienstbehörde und vertritt insoweit die Bank gerichtlich und außergerichtlich. Als o
Beamtinnen und Beamte können in die nächsthöhere Laufbahn auch übernommen werden, wenn sie auf Grund eines von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft anerkannten Bildungsnachweises oder auf Grund ihrer Lebens- und Berufserfah
(1) Die Befähigung für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Auswärtigen Dienstes wird durch Vorbereitungsdienst und Bestehen der Laufbahnprüfung erworben. Die Einzelheiten der Laufbahn, Ausbildung und Prüfung bestimmt das Auswärtige Am
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 27/11/2015 00:00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
published on 21/12/2010 00:00
Gründe
1
Die allein auf die Divergenzrüge nach § 70 Bbg LDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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