Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 25. Sept. 2009 - 12 K 1925/09

bei uns veröffentlicht am25.09.2009

Tenor

Ziffer 2 des Bescheids des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 17.03.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.04.2009 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die am … 1944 geborene Klägerin ist Witwe des am 26. oder 27.06.2003 verstorbenen Beamten des Beklagten P. W. Sie erhält Versorgungsbezüge, die das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) mit Bescheid vom 12.08.2003 festsetzte und mit Bescheid vom 13.08.2003 kürzte. Darüber hinaus erging eine Änderungsmitteilung des LBV vom 16.02.2004 zur Anwendung des § 53 BeamtVG.
Die Klägerin hatte seit 06.07.1987 in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Dieses Arbeitsverhältnis wurde für die Zeit vom 01.10.2001 bis 31.12.2004 in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt. Im Dezember 2004 erhielt sie eine Abfindung von 11.043,90 EUR für den Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund des Endes der Altersteilzeit. Dies wurde dem LBV am 23.02.2005 bekannt.
Mit Schreiben vom 26.04.2005 hörte das LBV die Klägerin zu einer Überzahlung in Höhe von 11.223,17 EUR an und übersandte gleichzeitig eine Berechnung des Überzahlungsbetrages. Im Februar 2005 und von April 2005 bis Oktober 2005 wurde ein Teilbetrag dieser Summe in Höhe von 2.550 EUR von den Versorgungsbezügen der Klägerin einbehalten.
Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 22.05.2005 gegen die Berechnung des Überzahlungsbetrages und die Kürzung der Versorgungsbezüge. Sie berief sich darauf, die Abfindung sei nicht auf 12, sondern auf 48 Monate zu verteilen, und zwar für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2008. Denn durch die Zahlung sei der Verlust des Arbeitsplatzes teilweise kompensiert worden.
Mit Bescheid vom 05.09.2005 erließ das LBV folgende Regelung:
1. Die der Klägerin gewährte Abfindung in Höhe von 11.043,90 EUR stellt in vollem Umfang Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG dar.
2. Der Betrag ist dem Jahr 2004 zuzuordnen, und zwar in der Weise, dass er durch 12 zu teilen ist und der Teilbetrag dann jeweils den Monaten Januar bis Dezember 2004 als Erwerbseinkommen zuzuordnen ist.
3.Die Versorgungsbezüge der Klägerin für die Zeit von Januar 2004 bis Dezember 2004 sind nach § 53 BeamtVG entsprechend zu regeln.
Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2007 zurück. Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin keine Klage.
10 
Mit Schreiben vom 23.02.2009 erklärte das LBV gegenüber der Klägerin die Aufrechnung für den Restbetrag der Überzahlungen in Höhe von 8.750,76 EUR. Weiter führte es aus, die Aufrechnung werde durch Einbehaltung von den Versorgungsbezügen durchgeführt und zwar in monatlichen Teilbeträgen zu jeweils 300 EUR beginnend ab April 2009.
11 
Mit Schreiben vom 09.03.2009 wandte sich die Klägerin gegen die Aufrechnung und erhob gleichzeitig die Einrede der Verjährung.
12 
Mit Bescheid vom 17.03.2009 traf das LBV weiter folgende Regelungen:
13 
1. Das Schreiben vom 09.03.2009 wird als Antrag auf Auszahlung von ungekürzten, d. h. nicht um im Rahmen der Aufrechnung durch monatliche ratenweise Einbehaltung der bestehenden Überzahlung verminderten Bezüge betrachtet. Der Antrag wird abgelehnt.
14 
2. Der Rückforderungsanspruch des Beklagten in Höhe von 8.750,76 EUR besteht. Eine von der Klägerin geltend gemachte Verjährung ist nicht eingetreten.
15 
Zur Begründung führte es aus, für die Anrechnung der Abfindung bestehe ein gesetzesimmanenter Rückforderungsvorbehalt. Der Rückforderungsanspruch sei nicht verjährt. Die Verjährung sei dadurch gehemmt worden, dass die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.09.2005 erhoben habe.
16 
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie berief sich darauf, die lange Bearbeitungsdauer des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 05.09.2005 könne nicht dem Beklagten zugute kommen. Eine Hemmung sei nicht für den gesamten Zeitraum des Widerspruchsverfahrens erfolgt. Sonst läge ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor. Sie habe auch das ihr verfügbare monatliche Einkommen ausgegeben.
17 
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2009 wies das LBV den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es zusätzlich aus, die lange Bearbeitungsdauer habe nicht zur Verwirkung des Rückforderungsanspruchs geführt.
18 
Am 19.05.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beruft sich darauf, die Abfindung stelle kein Arbeitseinkommen dar. Sie sei vielmehr als Ausgleich des durch die vorzeitige Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente hinzunehmenden Rentenabschlags zu bewerten. Das LBV habe auch keine ausreichende Billigkeitsentscheidung getroffen.
19 
Die Klägerin beantragt bei sachdienlicher Auslegung,
20 
den Bescheid des LBV vom 17.03.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16.04.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr nicht durch monatliche ratenweise Einbehaltung der bestehenden Überzahlung verminderte Versorgungsbezüge zu zahlen.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Er beruft sich im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
24 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).
26 
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
27 
Ziffer 2 des Bescheids des LBV vom 17.03.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.04.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
28 
Es war zulässig, Ziffer 2 des Bescheids des LBV vom 17.03.2009 als feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen. Der Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts ist zulässig zur Regelung eines Rechtsverhältnisses oder einzelner sich hieraus ergebender Rechte und Pflichten. Diese Voraussetzungen erfüllt Ziffer 2 des Bescheids des LBV vom 17.03.2009. Dabei ist mit "Rückforderungsanspruch" tatsächlich ein Rückzahlungsanspruch gemeint. Die Frage der Verjährung, die Ziffer 2 des Bescheids des LBV vom 17.03.2009 ausdrücklich zusätzlich regelt, ist allerdings schon immanent beim "Rückforderungsanspruch" mit zu prüfen. Denn die Voraussetzungen für einen - wie vorliegend - durch Verwaltungsakt festgestellten Rückzahlungsanspruch können nicht anders sein als die Voraussetzungen für den Erlass eines Rückforderungsbescheids. Ein Rückforderungsbescheid darf aber nicht erlassen werden, wenn der Rückzahlungsanspruch verjährt ist und der Beamte sich hierauf beruft (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 25.08.2008 - 23 K 159/08 -, juris).
29 
Maßstab für die Überprüfung des Rückzahlungsanspruchs sind die Regelungen des § 52 Abs. 2 BeamtVG.
30 
Es lag eine Überzahlung von Versorgungsbezügen vor.
31 
Das LBV stellte mit dem Bescheid vom 05.09.2005 bestandskräftig fest, dass die Abfindung in Höhe von 11.043,90 EUR in vollem Umfang Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs.7 BeamtVG darstellt, dass dieser Betrag dem Jahr 2004 zuzuordnen ist, und zwar in der Weise, dass er durch 12 zu teilen ist und der Teilbetrag dann jeweils den Monaten Januar bis Dezember 2004 als Erwerbseinkommen zuzuordnen ist, und dass die Versorgungsbezüge der Klägerin für die Zeit von Januar 2004 bis Dezember 2004 nach § 53 BeamtVG entsprechend zu regeln sind. Diese Regelungen gelten. Denn der Beklagte hat sich auf diese Bestandskraft berufen. Deshalb sind die dagegen jetzt wieder erhobenen Einwendungen der Klägerin unbeachtlich.
32 
Bei Anwendung dieser Vorgaben im Rahmen des § 53 BeamtVG hat die Klägerin im Jahr 2004 Versorgungsbezüge in Höhe von 11.223,17 EUR erhalten, die ihr nicht zustanden. Dabei hat sie Einwendungen gegen die Berechnung der Überzahlung nicht geltend gemacht.
33 
Auf Entreicherung kann sich die Klägerin demgegenüber nicht berufen. Denn sie unterliegt der verschärften Haftung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB. Die Festsetzung und Auszahlung von Versorgungsbezügen stehen nämlich unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften, zu denen auch § 53 BeamtVG gehört (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2008, ZBR 2009, 203, und Urt. v. 25.11.1985, ZBR 1986, 136; vgl. auch Urt. der erkennenden Kammer vom 29.04.2009 - 12 K 4112/08 -).
34 
Schließlich hat das LBV auch eine Billigkeitsentscheidung im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG getroffen, die nicht zu beanstanden ist. Eine solche Billigkeitsentscheidung muss auch dann getroffen werden, wenn die Rückforderung im Wege der Aufrechnung erfolgt (BVerwG, Urt. v. 13.10.1971, DÖV 1972, 573). Sie kann auch in der Gewährung von Ratenzahlungen gesehen werden (BVerwG, Urt. v. 12.10.1967, BVerwGE 28, 68); es muss nicht das gesamte Rechtsverhältnis nochmals erörtert werden (BVerwG, Urt. v. 13.10.1971, a.a.O.). Die Billigkeitsentscheidung ist vorliegend darin zu sehen, dass eine Aufrechnung in Höhe von monatlich 300 EUR erfolgen soll, was der Gewährung von Ratenzahlungen vergleichbar ist.
35 
Die Klägerin kann sich gegen die Rückforderung aber mit Erfolg auf Verjährung berufen, soweit es noch um die 8.750,76 EUR geht, die Gegenstand der Regelung im Bescheid des LBV vom 17.03.2009 sind.
36 
Ansprüche auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB (vgl. HessVGH, Beschl. v. 20.12.2007- 1 UZ 1485/07 -, juris). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem - erstens - der Anspruch entstanden ist und -zweitens - der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Bei dem hier streitigen Betrag begann die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2005.
37 
Der Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen in der jetzt bestehenden Form - d. h. unter Berücksichtigung der Regelungen im Bescheid des LBV vom 05.09.2005 - entstand spätestens am 07.09.2005 (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Denn zu diesem Zeitpunkt ging der Bescheid der Klägerin zu (§ 43 Abs. 1 LVwVfG). Dabei ergibt sich der Zeitpunkt des Zugangs des Bescheids aus dem Widerspruchsschreiben der Klägerin gegen diesen Bescheid. Dieser Bescheid ist wirksam, da der dagegen eingelegte Widerspruch zurückgewiesen (§ 43 Abs. 2 LVwVfG) und keine Klage erhoben wurde.
38 
Dabei war es für das Entstehen eines Rückzahlungsanspruchs nicht erforderlich, dass die Anrechnung nach § 53 BeamtVG in Form eines Verwaltungsakts geregelt wurde. Der Auszahlung festgesetzter Versorgungsbezüge steht vielmehr kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen, soweit und so lange die Summe aus Versorgungsbezügen und Erwerbseinkommen die nach § 53 BeamtVG zu ermittelnde Höchstgrenze übersteigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2008, a.a.O., und vom 24.11.1966, BVerwGE 25, 290).
39 
Offen bleiben kann, ob demgegenüber der Rückzahlungsanspruch nicht sogar schon im Dezember 2004 entstanden war, als die Klägerin die Abfindung erhielt, oder gar schon zum Zeitpunkt der jeweiligen, allerdings erst später den einzelnen Monaten zugeordneten Überzahlungen (vgl. BAG, Urt. v. 23.05.2001, BAGE 98, 25).
40 
Die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) erfolgte ebenfalls (spätestens) am 07.09.2005. Dabei war die Mitteilung der früheren Arbeitgeberin der Klägerin über die Hintergründe der Zahlung der Abfindung schon am 22.02.2005 eingegangen.
41 
Der Beginn der Verjährung setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Hingegen ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Rechtsunkenntnis kann aber im Einzelfall bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben (vgl. insgesamt BGH, Urt. v. 23.09.2008 - XI ZR 262/07 -, juris).
42 
Vorliegend wurde der Beginn der Verjährungsfrist nicht hinausgeschoben. Zwar kann die Rechtslage zur Einordnung von Abfindungszahlungen im Rahmen des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG durchaus als unsicher und zweifelhaft angesehen werden (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.2009 - 5 K 3572/07 - und VG Gießen, Urt. vom 30.03.2006 - 5 E 1435/05 -, jew. juris; Kümmel/Ritter, BeamtVG, § 53 RdNr. 46). Für das LBV war aber nach Aktenlage von vornherein klar, wie verfahren werden sollte. Dies ergibt sich aus der hausinternen Mitteilung vom 08.03.2005 und dem hierzu ergangenen Aktenvermerk vom 10.03.2005 (jew. /167 ). Auch der dann schließlich erlassene Bescheid vom 05.09.2005 beruhte genau auf den dort niedergelegten Überlegungen.
43 
Damit begann die Verjährungsfrist am 01.01.2006 zu laufen und endete am 31.12.2008.
44 
Eine Hemmung der Verjährung trat nicht ein.
45 
Das Erheben des Widerspruchs gegen den Bescheid des LBV vom 05.09.2005 führte nicht zu einer Hemmung der Verjährung nach § 204 Nr. 12 BGB. Das LBV hätte seine Forderung auch während des Widerspruchsverfahrens geltend machen können. Es sich dabei auf die Rechtslage berufen können, von der es von vornherein ausgegangen war und die dem Bescheid vom 05.09.2005 zugrunde gelegt wurde. Es wäre im Übrigen misslich, wenn es das LBV durch Einflussnahme auf die Dauer des Widerspruchsverfahrens den Eintritt der Verjährung hinausschieben könnte (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1989, IVa ZR 221/88, juris.). Auch eine Unterbrechung nach dem früheren 209 BGB wurde nur durch einen Leistungsbescheid, nicht durch andere Maßnahmen, wie z. B. Zahlungsaufforderungen erreicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1969, BVerwGE 34, 97).
46 
Die Verjährung wurde auch nicht nach § 53 Abs. 1 LVwVfG gehemmt. Denn der Bescheid des LBV vom 05.09.2005 stellte keinen Verwaltungsakt dar, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs des LBV erlassen wurde. Hierzu gehören Leistungsbescheide, mit denen die Leistung festgesetzt wird, und Verwaltungsakte, die eine Leistung verbindlich feststellen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. [2008], § 53 RdNr. 30). Der Bescheid des LBV vom 05.09.2005 sprach weder die Verpflichtung zu einer Leistung aus noch stellte er eine Leistung verbindlich fest. Er regelte vielmehr (nur) Vorfragen, nämlich die Grundlagen für eine Berechnung der Überzahlung, zog aber keine Schlussfolgerungen aus einer daraus berechneten Überzahlung.
47 
Damit war der Rückzahlungsanspruch zum Zeitpunkt der Geltendmachung durch Verwaltungsakt, nämlich mit Bescheid des LBV vom 17.03.2009, verjährt und durfte nicht mehr durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden.
48 
Die Klage ist dagegen unbegründet, soweit die Klägerin eine ungekürzte Auszahlung ihrer Versorgungsbezüge begehrt. Sie hat keinen Anspruch auf Auszahlung nicht durch monatliche ratenweise Einbehaltung der bestehenden Überzahlung verminderter Versorgungsbezüge.
49 
Das LBV hat mit Schreiben vom 23.02.2009 an die Klägerin den Rückzahlungsanspruch des Beklagten wegen Anrechnung von Erwerbseinkommen gegen den Anspruch der Klägerin auf Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 300 EUR aufgerechnet. Darin liegt eine Erklärung der Aufrechnung im Sinne von § 388 BGB.
50 
Die Voraussetzungen für die Erklärung einer Aufrechnung nach § 387 BGB waren erfüllt. Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Leistungen sind offenkundig gegeben. Sowohl der Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung als auch der Anspruch der Klägerin auf Zahlung beziehen sich auf Versorgungsbezüge.
51 
Das LBV konnte auch gegen künftig fällig werdende Versorgungsbezüge der Klägerin aufrechnen (RG, Urt. v. 28.06.1943, RGZ 171, 215; von Feldmann, JuS 1983, 357, 360; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. [2001], RdNr. 751; Erman, BGB, 12. Aufl. [2008], § 387 RdNr. 21 b). Dem steht nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen (vgl. Urt. v. 25.10.1989, a.a.O., und Urt. v. 28.10.1971, NJW 1972, 154). Denn die dort ausgesprochene Begrenzung der Zulässigkeit von Aufrechnungen gegen künftige Ruhegehaltsraten auf einen Zeitraum von sechs Monaten gilt ausdrücklich nur für vertragliches Ruhegeld. Auch im Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 14.03.1990 (ZBR 1991, 62) ist die Aufrechnung gegenüber noch nicht fälligen Ansprüchen auf Versorgungsbezüge als zulässig erachtet worden, obwohl dort wohl eher von einer zeitlichen Beschränkung ausgegangen wird.
52 
Der Erlass eines Rückforderungsbescheids ist für das Bestehen des Rückzahlungsanspruchs nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.08.2005 - 2 B 2/05 -, juris).
53 
Das LBV hat auch § 394 BGB berücksichtigt, wonach eine Aufrechnung gegen eine Forderung, die der Pfändung nicht unterworfen ist, nicht statthaft ist. Denn in der Aufrechnungserklärung vom 23.02.2009 wird ausdrücklich ausgeführt, die Aufrechnung werde durch Einbehaltung an den Versorgungsbezügen durchgeführt, soweit diese pfändbar wären.
54 
Die Aufrechnung war zulässig, obwohl der Rückzahlungsanspruch bei Abgabe der Aufrechnungserklärung schon verjährt war. Trotz der Verjährung steht § 390 BGB der Aufrechnung nicht entgegen. Denn nach § 215 BGB schließt die Verjährung die Aufrechnung nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte. Diese Voraussetzungen lagen im Falle der Klägerin vor.
55 
Der Anspruch der Klägerin auf Versorgungsbezüge bestand ab 01.07.2003. Der Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen in der jetzt bestehenden Form - d. h. unter Berücksichtigung der Regelungen im Bescheid des LBV vom 05.09.2005 - bestand - wie oben ausgeführt - (spätestens) ab 07.09.2005. Damit konnte mit dem Rückzahlungsanspruch in der jetzt bestehenden Form jedenfalls am 07.09.2005 aufgerechnet werden. Zu diesem Zeitpunkt war der Rückzahlungsanspruch noch nicht verjährt. Deshalb kann auch offen bleiben, ob ein Rückzahlungsanspruch des Beklagten nicht schon im Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung an die Klägerin bestand und fällig war (vgl. BAG, Urt. v. 23.05.2001, a.a.O.).
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
57 
Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dabei wird insbesondere auf die Ausführungen im Urteil des BGH vom 28.10.1971 (a.a.O.) hingewiesen.
58 
Beschluss vom 25. September 2009
59 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG auf EUR 8.750,76 festgesetzt.

Gründe

 
25 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).
26 
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
27 
Ziffer 2 des Bescheids des LBV vom 17.03.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.04.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
28 
Es war zulässig, Ziffer 2 des Bescheids des LBV vom 17.03.2009 als feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen. Der Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts ist zulässig zur Regelung eines Rechtsverhältnisses oder einzelner sich hieraus ergebender Rechte und Pflichten. Diese Voraussetzungen erfüllt Ziffer 2 des Bescheids des LBV vom 17.03.2009. Dabei ist mit "Rückforderungsanspruch" tatsächlich ein Rückzahlungsanspruch gemeint. Die Frage der Verjährung, die Ziffer 2 des Bescheids des LBV vom 17.03.2009 ausdrücklich zusätzlich regelt, ist allerdings schon immanent beim "Rückforderungsanspruch" mit zu prüfen. Denn die Voraussetzungen für einen - wie vorliegend - durch Verwaltungsakt festgestellten Rückzahlungsanspruch können nicht anders sein als die Voraussetzungen für den Erlass eines Rückforderungsbescheids. Ein Rückforderungsbescheid darf aber nicht erlassen werden, wenn der Rückzahlungsanspruch verjährt ist und der Beamte sich hierauf beruft (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 25.08.2008 - 23 K 159/08 -, juris).
29 
Maßstab für die Überprüfung des Rückzahlungsanspruchs sind die Regelungen des § 52 Abs. 2 BeamtVG.
30 
Es lag eine Überzahlung von Versorgungsbezügen vor.
31 
Das LBV stellte mit dem Bescheid vom 05.09.2005 bestandskräftig fest, dass die Abfindung in Höhe von 11.043,90 EUR in vollem Umfang Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs.7 BeamtVG darstellt, dass dieser Betrag dem Jahr 2004 zuzuordnen ist, und zwar in der Weise, dass er durch 12 zu teilen ist und der Teilbetrag dann jeweils den Monaten Januar bis Dezember 2004 als Erwerbseinkommen zuzuordnen ist, und dass die Versorgungsbezüge der Klägerin für die Zeit von Januar 2004 bis Dezember 2004 nach § 53 BeamtVG entsprechend zu regeln sind. Diese Regelungen gelten. Denn der Beklagte hat sich auf diese Bestandskraft berufen. Deshalb sind die dagegen jetzt wieder erhobenen Einwendungen der Klägerin unbeachtlich.
32 
Bei Anwendung dieser Vorgaben im Rahmen des § 53 BeamtVG hat die Klägerin im Jahr 2004 Versorgungsbezüge in Höhe von 11.223,17 EUR erhalten, die ihr nicht zustanden. Dabei hat sie Einwendungen gegen die Berechnung der Überzahlung nicht geltend gemacht.
33 
Auf Entreicherung kann sich die Klägerin demgegenüber nicht berufen. Denn sie unterliegt der verschärften Haftung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB. Die Festsetzung und Auszahlung von Versorgungsbezügen stehen nämlich unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften, zu denen auch § 53 BeamtVG gehört (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2008, ZBR 2009, 203, und Urt. v. 25.11.1985, ZBR 1986, 136; vgl. auch Urt. der erkennenden Kammer vom 29.04.2009 - 12 K 4112/08 -).
34 
Schließlich hat das LBV auch eine Billigkeitsentscheidung im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG getroffen, die nicht zu beanstanden ist. Eine solche Billigkeitsentscheidung muss auch dann getroffen werden, wenn die Rückforderung im Wege der Aufrechnung erfolgt (BVerwG, Urt. v. 13.10.1971, DÖV 1972, 573). Sie kann auch in der Gewährung von Ratenzahlungen gesehen werden (BVerwG, Urt. v. 12.10.1967, BVerwGE 28, 68); es muss nicht das gesamte Rechtsverhältnis nochmals erörtert werden (BVerwG, Urt. v. 13.10.1971, a.a.O.). Die Billigkeitsentscheidung ist vorliegend darin zu sehen, dass eine Aufrechnung in Höhe von monatlich 300 EUR erfolgen soll, was der Gewährung von Ratenzahlungen vergleichbar ist.
35 
Die Klägerin kann sich gegen die Rückforderung aber mit Erfolg auf Verjährung berufen, soweit es noch um die 8.750,76 EUR geht, die Gegenstand der Regelung im Bescheid des LBV vom 17.03.2009 sind.
36 
Ansprüche auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB (vgl. HessVGH, Beschl. v. 20.12.2007- 1 UZ 1485/07 -, juris). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem - erstens - der Anspruch entstanden ist und -zweitens - der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Bei dem hier streitigen Betrag begann die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2005.
37 
Der Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen in der jetzt bestehenden Form - d. h. unter Berücksichtigung der Regelungen im Bescheid des LBV vom 05.09.2005 - entstand spätestens am 07.09.2005 (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Denn zu diesem Zeitpunkt ging der Bescheid der Klägerin zu (§ 43 Abs. 1 LVwVfG). Dabei ergibt sich der Zeitpunkt des Zugangs des Bescheids aus dem Widerspruchsschreiben der Klägerin gegen diesen Bescheid. Dieser Bescheid ist wirksam, da der dagegen eingelegte Widerspruch zurückgewiesen (§ 43 Abs. 2 LVwVfG) und keine Klage erhoben wurde.
38 
Dabei war es für das Entstehen eines Rückzahlungsanspruchs nicht erforderlich, dass die Anrechnung nach § 53 BeamtVG in Form eines Verwaltungsakts geregelt wurde. Der Auszahlung festgesetzter Versorgungsbezüge steht vielmehr kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen, soweit und so lange die Summe aus Versorgungsbezügen und Erwerbseinkommen die nach § 53 BeamtVG zu ermittelnde Höchstgrenze übersteigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2008, a.a.O., und vom 24.11.1966, BVerwGE 25, 290).
39 
Offen bleiben kann, ob demgegenüber der Rückzahlungsanspruch nicht sogar schon im Dezember 2004 entstanden war, als die Klägerin die Abfindung erhielt, oder gar schon zum Zeitpunkt der jeweiligen, allerdings erst später den einzelnen Monaten zugeordneten Überzahlungen (vgl. BAG, Urt. v. 23.05.2001, BAGE 98, 25).
40 
Die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) erfolgte ebenfalls (spätestens) am 07.09.2005. Dabei war die Mitteilung der früheren Arbeitgeberin der Klägerin über die Hintergründe der Zahlung der Abfindung schon am 22.02.2005 eingegangen.
41 
Der Beginn der Verjährung setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Hingegen ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Rechtsunkenntnis kann aber im Einzelfall bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben (vgl. insgesamt BGH, Urt. v. 23.09.2008 - XI ZR 262/07 -, juris).
42 
Vorliegend wurde der Beginn der Verjährungsfrist nicht hinausgeschoben. Zwar kann die Rechtslage zur Einordnung von Abfindungszahlungen im Rahmen des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG durchaus als unsicher und zweifelhaft angesehen werden (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.2009 - 5 K 3572/07 - und VG Gießen, Urt. vom 30.03.2006 - 5 E 1435/05 -, jew. juris; Kümmel/Ritter, BeamtVG, § 53 RdNr. 46). Für das LBV war aber nach Aktenlage von vornherein klar, wie verfahren werden sollte. Dies ergibt sich aus der hausinternen Mitteilung vom 08.03.2005 und dem hierzu ergangenen Aktenvermerk vom 10.03.2005 (jew. /167 ). Auch der dann schließlich erlassene Bescheid vom 05.09.2005 beruhte genau auf den dort niedergelegten Überlegungen.
43 
Damit begann die Verjährungsfrist am 01.01.2006 zu laufen und endete am 31.12.2008.
44 
Eine Hemmung der Verjährung trat nicht ein.
45 
Das Erheben des Widerspruchs gegen den Bescheid des LBV vom 05.09.2005 führte nicht zu einer Hemmung der Verjährung nach § 204 Nr. 12 BGB. Das LBV hätte seine Forderung auch während des Widerspruchsverfahrens geltend machen können. Es sich dabei auf die Rechtslage berufen können, von der es von vornherein ausgegangen war und die dem Bescheid vom 05.09.2005 zugrunde gelegt wurde. Es wäre im Übrigen misslich, wenn es das LBV durch Einflussnahme auf die Dauer des Widerspruchsverfahrens den Eintritt der Verjährung hinausschieben könnte (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1989, IVa ZR 221/88, juris.). Auch eine Unterbrechung nach dem früheren 209 BGB wurde nur durch einen Leistungsbescheid, nicht durch andere Maßnahmen, wie z. B. Zahlungsaufforderungen erreicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1969, BVerwGE 34, 97).
46 
Die Verjährung wurde auch nicht nach § 53 Abs. 1 LVwVfG gehemmt. Denn der Bescheid des LBV vom 05.09.2005 stellte keinen Verwaltungsakt dar, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs des LBV erlassen wurde. Hierzu gehören Leistungsbescheide, mit denen die Leistung festgesetzt wird, und Verwaltungsakte, die eine Leistung verbindlich feststellen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. [2008], § 53 RdNr. 30). Der Bescheid des LBV vom 05.09.2005 sprach weder die Verpflichtung zu einer Leistung aus noch stellte er eine Leistung verbindlich fest. Er regelte vielmehr (nur) Vorfragen, nämlich die Grundlagen für eine Berechnung der Überzahlung, zog aber keine Schlussfolgerungen aus einer daraus berechneten Überzahlung.
47 
Damit war der Rückzahlungsanspruch zum Zeitpunkt der Geltendmachung durch Verwaltungsakt, nämlich mit Bescheid des LBV vom 17.03.2009, verjährt und durfte nicht mehr durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden.
48 
Die Klage ist dagegen unbegründet, soweit die Klägerin eine ungekürzte Auszahlung ihrer Versorgungsbezüge begehrt. Sie hat keinen Anspruch auf Auszahlung nicht durch monatliche ratenweise Einbehaltung der bestehenden Überzahlung verminderter Versorgungsbezüge.
49 
Das LBV hat mit Schreiben vom 23.02.2009 an die Klägerin den Rückzahlungsanspruch des Beklagten wegen Anrechnung von Erwerbseinkommen gegen den Anspruch der Klägerin auf Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 300 EUR aufgerechnet. Darin liegt eine Erklärung der Aufrechnung im Sinne von § 388 BGB.
50 
Die Voraussetzungen für die Erklärung einer Aufrechnung nach § 387 BGB waren erfüllt. Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Leistungen sind offenkundig gegeben. Sowohl der Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung als auch der Anspruch der Klägerin auf Zahlung beziehen sich auf Versorgungsbezüge.
51 
Das LBV konnte auch gegen künftig fällig werdende Versorgungsbezüge der Klägerin aufrechnen (RG, Urt. v. 28.06.1943, RGZ 171, 215; von Feldmann, JuS 1983, 357, 360; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. [2001], RdNr. 751; Erman, BGB, 12. Aufl. [2008], § 387 RdNr. 21 b). Dem steht nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen (vgl. Urt. v. 25.10.1989, a.a.O., und Urt. v. 28.10.1971, NJW 1972, 154). Denn die dort ausgesprochene Begrenzung der Zulässigkeit von Aufrechnungen gegen künftige Ruhegehaltsraten auf einen Zeitraum von sechs Monaten gilt ausdrücklich nur für vertragliches Ruhegeld. Auch im Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 14.03.1990 (ZBR 1991, 62) ist die Aufrechnung gegenüber noch nicht fälligen Ansprüchen auf Versorgungsbezüge als zulässig erachtet worden, obwohl dort wohl eher von einer zeitlichen Beschränkung ausgegangen wird.
52 
Der Erlass eines Rückforderungsbescheids ist für das Bestehen des Rückzahlungsanspruchs nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.08.2005 - 2 B 2/05 -, juris).
53 
Das LBV hat auch § 394 BGB berücksichtigt, wonach eine Aufrechnung gegen eine Forderung, die der Pfändung nicht unterworfen ist, nicht statthaft ist. Denn in der Aufrechnungserklärung vom 23.02.2009 wird ausdrücklich ausgeführt, die Aufrechnung werde durch Einbehaltung an den Versorgungsbezügen durchgeführt, soweit diese pfändbar wären.
54 
Die Aufrechnung war zulässig, obwohl der Rückzahlungsanspruch bei Abgabe der Aufrechnungserklärung schon verjährt war. Trotz der Verjährung steht § 390 BGB der Aufrechnung nicht entgegen. Denn nach § 215 BGB schließt die Verjährung die Aufrechnung nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte. Diese Voraussetzungen lagen im Falle der Klägerin vor.
55 
Der Anspruch der Klägerin auf Versorgungsbezüge bestand ab 01.07.2003. Der Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen in der jetzt bestehenden Form - d. h. unter Berücksichtigung der Regelungen im Bescheid des LBV vom 05.09.2005 - bestand - wie oben ausgeführt - (spätestens) ab 07.09.2005. Damit konnte mit dem Rückzahlungsanspruch in der jetzt bestehenden Form jedenfalls am 07.09.2005 aufgerechnet werden. Zu diesem Zeitpunkt war der Rückzahlungsanspruch noch nicht verjährt. Deshalb kann auch offen bleiben, ob ein Rückzahlungsanspruch des Beklagten nicht schon im Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung an die Klägerin bestand und fällig war (vgl. BAG, Urt. v. 23.05.2001, a.a.O.).
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
57 
Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dabei wird insbesondere auf die Ausführungen im Urteil des BGH vom 28.10.1971 (a.a.O.) hingewiesen.
58 
Beschluss vom 25. September 2009
59 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG auf EUR 8.750,76 festgesetzt.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

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Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen


(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwend

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung


Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 388 Erklärung der Aufrechnung


Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 215 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung


Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen


(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. (2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gez

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 820 Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt


(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung


Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.

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Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. September 2009 - 12 K 1925/09 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung auch von Nr. 1 des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-

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(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 262/07 Verkündet am:
23. September 2008
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: Ja
BGHZ: Nein
BGHR Ja
_____________________

a) Ist der Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB in Fällen unsicherer
und zweifelhafter Rechtslage ausnahmsweise wegen der Rechtsunkenntnis
des Gläubigers hinausgeschoben, beginnt die Verjährung mit der objektiven
Klärung der Rechtslage. Auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis
des Gläubigers von dieser Klärung kommt es nicht an.

b) Macht der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs geltend, der als Rechtsgrund
seiner Leistung in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er
bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hat er die tatsächlichen
Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht, ggf. auch des Fehlens
einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB darzulegen und zu
beweisen.
BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und
Maihold

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. April 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als in Höhe von 25.801,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist.
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 23. August 2006 abgeändert.
Die Beklagte wird, unter Abweisung der weitergehenden Klage, verurteilt, an die Kläger 25.801,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen.
Die weitergehende Revision der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 14% und die Beklagte zu 86%.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Kläger Die nehmen die beklagte Sparkasse auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung in Anspruch.
2
Kläger, Die ein damals 47-jähriger EDV-Angestellter und seine damals 48 Jahre alte Ehefrau, eine Hausfrau, wollten sich 1995 zum Zweck der Steuerersparnis mit einer Einlage von 52.284 DM an dem geschlossenen Immobilienfonds "N. " (im Folgenden : GbR) beteiligen. Mit notarieller Urkunde vom 20. Juli 1995 boten sie der K. Steuerberatungs GmbH (im Folgenden: Treuhänderin ), die über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, den Abschluss eines umfassenden Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages mit einer ebensolchen Vollmacht an. Die Treuhänderin nahm das Angebot an und schloss zur Finanzierung des für die Kläger erklärten Beitritts am 25. August 1995 in deren Namen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) einen Vertrag über einen Tilgungskredit von 60.000 DM mit 10% Disagio. Bei Abschluss des Darlehensvertrages lagen der Beklagten weder das Original noch eine Ausfertigung der von den Klägern der Treuhänderin erteilten Vollmacht vor. Der Nettokreditbetrag von 54.000 DM (= 27.609,76 €) wurde nach dem Vorbringen der Beklagten auf Anweisung der Treuhänderin auf ein von dieser für die GbR geführtes Treuhandkonto ausgezahlt. Nachdem die Kläger Zahlungen in Höhe von insgesamt 8.645,67 € auf den Darlehensvertrag geleistet hatten, lösten sie das Darlehen am 31. Januar 1998 mit einer Sondertilgung von 25.801,93 € ab.
3
Die erst im Jahre 2006 erhobene Klage auf Rückzahlung der Zinsund Tilgungsleistungen sowie auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 35.378,52 € nebst Zinsen ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision ist teilweise begründet.

I.


5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
6
Anspruch Der auf Erstattung der Sondertilgung in Höhe von 25.801,93 € sei verjährt. Die Verjährung richte sich allerdings - anders als bei den Tilgungsanteilen der auf das Annuitätendarlehen gezahlten Raten - nicht nach § 197 BGB a.F., weil die Sondertilgung eine einmalige Leistung zur Erfüllung der Darlehensrestschuld gewesen sei. Die Forderung sei aber gemäß §§ 195, 199 BGB n.F., Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verjährt. Die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB seien im Jahre 2002 erfüllt gewesen. Auch bei nicht fachkundigen Personen wie den Klägern könne von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der maßgeblichen Umstände bis zum 31. Dezember 2002 ausgegangen werden. Bis dahin habe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Darlehensverträgen der vorliegenden Art in weiten Kreisen der Anleger Beachtung gefunden. Im Jahre 2002 hätten Anleger in einer ersten Welle von Gerichtsverfahren Klage auf Rückabwicklung der Anlagegeschäfte erhoben. Die Medien, insbesondere die Tagespresse, hätten 2002 über die neue Rechtsprechung berichtet. Falls die Kläger gleichwohl erst aufgrund anwaltlicher Beratung im Jahre 2005 hiervon Kenntnis erlangt hätten, beruhe ihre vorherige Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit. Nach dem anzulegenden objektivabstrakten Maßstab hätten die Kläger ihre Sorgfaltspflichten verletzt, wenn sie die einschlägigen Zeitungsberichte nicht zur Kenntnis und zum Anlass genommen hätten, sich durch Einholung von Rechtsrat Klarheit über ihre Rückzahlungsansprüche zu verschaffen. Gegenüber der Verjährungseinrede greife der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht durch. Die Beklagte habe zwar mit Schreiben vom 30. April 2004 geltend gemacht , die Treuhandvollmacht sei unter Rechtsscheingesichtspunkten als wirksam zu behandeln. Dieser Einwand gehöre aber nicht zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, auf die sich die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erstrecken müsse.
7
Kläger Die hätten auch keinen Anspruch auf Erstattung der bis Januar 1998 gezahlten Darlehensraten. Ein darauf gerichteter Bereicherungsanspruch sei gemäß § 197 BGB a.F. verjährt. Ein Schadensersatzanspruch sei nicht gegeben, weil die Kläger weder für die Verletzung eigener Aufklärungspflichten der Beklagten noch für eine arglistige Täuschung des Anlagevermittlers konkrete Tatsachen vorgetragen hätten.
Auch eine arglistige Täuschung durch den Fondsprospekt hätten sie nicht aufgezeigt. Ihr Vorwurf, das Fondsgrundstück habe statt der im Prospekt genannten 36 Millionen DM nur einen Wert von 8 Millionen DM, sei keine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Außerdem hätten die Kläger nicht behauptet, diese angebliche Falschangabe sei für ihre Anlageentscheidung ursächlich gewesen. Dasselbe gelte für die als irreführend gerügten Prospektangaben über Verkaufsprovisionen. Es könne keine Rede davon sein, dass die Provisionen das Verhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert so wesentlich verschoben hätten, dass von einer sittenwidrigen Übervorteilung der Kläger auszugehen sei. Demnach hätten die Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

II.


8
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
9
1. Der Anspruch der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Erstattung der Sondertilgung in Höhe von 25.801,93 € ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verjährt.
10
a) Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen , dass bei einer vorzeitigen Ablösung des Darlehenskapitals eines Annuitätendarlehens § 197 BGB a.F. auf den Bereicherungsanspruch des Darlehensnehmers keine Anwendung findet (Senat, Urteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06, WM 2008, 1258, 1259 Tz. 14 f.). Dies gilt auch, soweit in der abschließenden Zahlung vom 31. Januar 1998 Zinsen enthalten gewesen sein sollten (Senat, Urteile vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06, WM 2008, 244, 247 Tz. 33, für BGHZ 174, 334 vorgesehen , und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06, WM 2008, 1258, 1259 Tz. 13).
11
b) Maßgeblich ist vielmehr, da die Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F. am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen war, gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB die Frist gemäß § 195 BGB n.F.. Diese Frist war bei Klageerhebung am 23. Februar 2006 noch nicht abgelaufen, weil sie nicht vor dem 1. Januar 2003 begonnen hat.
12
Vor aa) diesem Zeitpunkt waren zwar die objektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfüllt, weil die Klageforderung mit der Sonderzahlung am 31. Januar 1998 entstanden ist.
13
bb)Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts , auch die - erforderlichen (Senat BGHZ 171, 1, 7 ff. Tz. 19 ff.) - subjektiven Voraussetzungen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hätten vor dem 1. Januar 2003 vorgelegen. Die Kläger haben vor diesem Zeitpunkt von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners keine Kenntnis erlangt und auch nicht ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen.
14
Ein (1) Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und dem Fehlen des Rechtsgrundes, d.h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, weiß (Senat, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, 732 Tz. 26, für BGHZ 175, 161 vorgesehen; Staudinger/Peters, BGB Neubearb. 2004 § 199 Rdn. 46). Bei der Beurteilung der Frage, wann der Gläubiger diese Kenntnis besitzt, kann, auch bei Bereicherungsansprüchen (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078 Tz. 8), weitgehend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. zurückgegriffen werden (Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27, m.w.Nachw.). Danach muss dem Anspruchsberechtigten die Erhebung einer Feststellungsklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02, NJW 2004, 510; Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27; jeweils m.w.Nachw.). Dazu ist nicht die Kenntnis aller Einzelheiten erforderlich. Es genügt, dass der Anspruchsberechtigte den Sachverhalt, etwa den Schadenshergang, in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - III ZR 92/87, NJW 1990, 176, 179; MünchKomm/ Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 25).
15
(a) Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ebenso wie gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Hingegen ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGHZ 170, 260, 271 Tz. 28; Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27). Rechtsunkenntnis kann aber im Einzelfall bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben (BGHZ 138, 247, 252; 150, 172, 186; 160, 216, 231 f.; BGH, Urteile vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 259, vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92, WM 1994, 988, 991, vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94, WM 1996, 125, 127, vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, WM 1999, 974, 975 und Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078 Tz. 9). In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, WM 1999, 974, 975).
16
(b) Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, WM 2005, 382, 384; MünchKomm/Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 28; jeweils m.w.Nachw.).
17
(c) Die Feststellung, ob und wann der Gläubiger Kenntnis von bestimmten Umständen hatte oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Senat, Urteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 318/06, Urteilsumdruck Tz. 23) und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (Senat BGHZ 145, 337, 340 und Urteil vom 15. Februar 2000 - XI ZR 186/99, WM 2000, 812, 813). Die Frage, wann eine für den Beginn der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist allerdings nicht ausschließlich Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt (BGHZ 122, 317, 326; 138, 247, 253; BGH, Urteil vom 24. Februar 1999 - III ZR 76/92, WM 1994, 988, 991 f.).
18
Nach (2) diesen Grundsätzen waren die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bis zum 31. Dezember 2002 nicht erfüllt.
19
Der (a) Verjährungsbeginn hing allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis der Kläger von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Treuhändervollmachten der vorliegenden Art ab. Vor dieser Rechtsprechung, d.h. auch im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung , war die Rechtslage zwar unsicher und zweifelhaft, so dass die Rechtsunkenntnis der Kläger den Verjährungsbeginn hinausschob. Die Rechtslage wurde aber durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2000 (BGHZ 145, 265), vom 18. September 2001 (XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114) und vom 11. Oktober 2001 (III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261) geklärt. Nach dieser Rechtsprechung sind Geschäftsbesorgungsverträge und Treuhändervollmachten der vorliegenden Art wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam, und zwar auch im Zusammenhang mit kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligungen. Nach der Veröffentlichung dieser Ent- scheidungen in der NJW als der auflagenstärksten juristischen Fachzeitschrift in den Heften vom 4. Januar 2001, 17. Dezember 2001 und 2. Januar 2002 stand die zuvor unklare Rechtslage dem Verjährungsbeginn nicht mehr entgegen. Auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger von der Klärung der Rechtslage kam es hierfür nicht an. An der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt es bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, WM 1999, 974, 975) nur bis zur objektiven Klärung der Rechtslage (Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 199 Rdn. 26). Danach ist die Klageerhebung zumutbar. Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, dass derjenige, der bei zunächst unklarer, aber später geklärter Rechtslage die anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände kennt, wegen fortdauernder Rechtsunkenntnis aber keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergreift, nicht anders behandelt werden darf als derjenige, der bei von Anfang an klarer Rechtslage die anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände kennt, wegen Rechtsunkenntnis aber keine Klage erhebt. In diesem Fall wird der Verjährungsbeginn durch die Rechtsunkenntnis auch nicht hinausgeschoben.
20
(b) Die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB waren aber, was das Berufungsgericht verkannt hat und die Revision zu Recht rügt, vor dem 1. Januar 2003 aus einem anderen Grund nicht erfüllt.
21
(aa) Zu den tatsächlichen Umständen, die einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründen, gehören auch die Tatsachen, aus denen das Fehlen eines Rechtsgrundes der Leistung, d.h. die Unwirksamkeit des Vertrages, zu dessen Erfüllung geleistet wurde , folgt. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Mangels des rechtlichen Grundes (BGHZ 128, 167, 171; 154, 5, 9; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93, WM 1995, 20, 21, vom 27. September 2002 - V ZR 98/01, WM 2003, 640, 641 und vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00, WM 2004, 225, 226; Senat, Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, WM 1995, 189, 190). Während der eine vertragliche Leistung fordernde Gläubiger die Wirksamkeit des Vertrages darzulegen und zu beweisen hat, muss der eine erbrachte Leistung zurückfordernde Bereicherungsgläubiger dessen Unwirksamkeit vortragen und unter Beweis stellen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 431/02, WM 2004, 195, 196; Beschluss vom 10. Oktober 2007 - IV ZR 95/07, NJW-RR 2008, 273 Tz. 3). Macht der Bereicherungsgläubiger, wie im vorliegenden Fall, geltend, der als Rechtsgrund in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hat er die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht darzulegen und zu beweisen. Dazu gehört, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, WM 1995, 189, 190), bei einem In-Sich-Geschäft gemäß § 181 BGB das Fehlen einer Zustimmung des Vertretenen. Ebenso sind bei einer Leistungskondiktion die Umstände, die die Unwirksamkeit einer Vollmacht begründen, und das Fehlen der Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB anspruchsbegründende Tatsachen , entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung nicht etwa rechtshindernde Einwendungen, deren Kenntnis für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich wäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92, NJW 1993, 2614). Soweit der Senat in seinem Urteil vom 20. April 2004 (XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228) eine andere Auffassung vertreten hat, wird daran nicht festgehalten.
22
Von (bb) diesen anspruchsbegründenden Tatsachen haben die Kläger vor dem 1. Januar 2003 keine Kenntnis erlangt; ihre Unkenntnis beruht auch nicht auf grober Fahrlässigkeit.
23
Ihnen war zwar bekannt, dass der Darlehensvertrag durch eine Treuhänderin abgeschlossen worden war und dass deren Vollmacht einen umfassenden Inhalt hatte. Den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag der für den Verjährungsbeginn darlegungsbelasteten Beklagten ist aber nicht zu entnehmen, dass die Kläger wussten, dass die Treuhänderin keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß. Ob ihre Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte, weil eine Erlaubnis gemäß § 17 Satz 1 RBerV zu veröffentlichen ist und bei dem für ihre Erteilung zuständigen Präsidenten des Landgerichts erfragt werden kann, ist zweifelhaft. Diese Frage bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung.
24
Jedenfalls hatten die Kläger vor dem 1. Januar 2003 keine Kenntnis davon, dass der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages am 25. August 1995 nicht, wie für eine Rechtsscheinvollmacht gemäß § 171 f. BGB erforderlich, eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vom 20. Juli 1995 vorgelegen hat. Eine solche Kenntnis ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von den Parteien nicht vorgetragen worden. Diese Unkenntnis der Kläger beruhte nicht auf grober Fahrlässigkeit. Zahlreiche Kreditinstitute haben sich bei vergleichbaren Ge- schäften vor Abschluss des Darlehensvertrages regelmäßig eine Ausfertigung der notariellen Urkunde der Treuhändervollmacht vorlegen lassen. Für die Kläger als juristische Laien lag die Nichtvorlage einer Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vor Abschluss des Darlehensvertrages vom 25. August 1995 keinesfalls so nahe, dass sie dieser Frage nachgehen mussten. Es ist auch nicht festgestellt oder vorgetragen worden, dass sie auf eine entsprechende Rückfrage bei der Beklagten eine zutreffende Auskunft erhalten hätten. Die Beklagte selbst wirft den Klägern insoweit keine grobe Fahrlässigkeit vor.
25
2. Einen Anspruch auf Erstattung der bis Januar 1998 gezahlten Darlehensraten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als unbegründet angesehen.
26
a) Der darauf gerichtete Bereicherungsanspruch ist, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, gemäß § 197 BGB a.F. verjährt (BGHZ 112, 352, 354 und Urteile vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 732 Tz. 20 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06, WM 2008, 1258, 1259 Tz. 12).
27
Auch b) einen Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungsverschuldens hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Fondsinitiatoren bzw. der für sie tätige Vermittler hätten die Kläger über die Fondsbeteiligung arglistig getäuscht. Hierfür fehlt substantiiertes Vorbringen in den Tatsacheninstanzen. Die Kläger haben lediglich behauptet, nach dem ihnen vorgelegten Fondsprospekt habe das Fondsgrundstück für knapp 28 Millionen DM erworben werden sollen, während es tatsächlich nur einen Wert von 8 Millionen DM habe. Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob in dieser Prospektangabe die konkludente Behauptung liegt, das Grundstück habe einen Wert von 28 Millionen DM. Jedenfalls ist dem Vortrag der Kläger nicht zu entnehmen, in welchem Zeitpunkt das Grundstück den von ihnen behaupteten Wert gehabt haben soll. In ihren Schriftsätzen ist sowohl vom 2. Oktober 1995 als auch vom 28. Februar 1998 die Rede. Darüber hinaus haben die Kläger eine - auch eine subjektive Komponente umfassende (Senat, Urteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120 Tz. 49) - arglistige Täuschung nicht substantiiert vorgetragen.
28
die Da Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nicht erfüllt sind und über den geschuldeten Betrag von 25.801,93 € keine wirksame Mahnung vorliegt, haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

III.


29
Das Berufungsurteil stellt sich, soweit es rechtsfehlerhaft ist, nur in geringem Umfang aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
30
Der 1. Anspruch der Kläger auf Zinsen aus dem Betrag von 25.801,93 € für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 ist verjährt. Dieser Anspruch gemäß § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe von Nutzungszinsen verjährt als Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gemäß § 197 BGB a.F. in vier Jahren (Senat, Urteil vom 15. Februar 2000 - XI ZR 76/99, WM 2000, 811, 812). Diese Frist war für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 abgelaufen, bevor im Jahr 2006 Klage erhoben wurde.
31
Hingegen 2. ist der Anspruch der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der am 31. Januar 1998 geleisteten Schlusszahlung in Höhe von 25.801,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 begründet.
32
a) Die Beklagte hat diesen Betrag durch Leistung der Kläger ohne rechtlichen Grund erlangt. Der Darlehensvertrag vom 25. August 1995 ist unwirksam, weil die Treuhänderin, die den Vertrag namens der Kläger geschlossen hat, nicht wirksam bevollmächtigt war. Die ihr erteilte Vollmacht ist im Hinblick auf ihre umfassenden Befugnisse wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (st.Rspr., s. nur Senat, Urteil vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 686 Tz. 26 m.w.Nachw.). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Voraussetzungen einer Vertretungsbefugnis gemäß §§ 171 f. BGB und einer Duldungs - oder Anscheinsvollmacht nicht vorliegen.
33
b) Die von den Klägern aufgrund der Fondsbeteiligung erlangten Steuervorteile mindern entgegen der Auffassung der Beklagten den Rückzahlungsanspruch nicht. Anders als die Rückabwicklung eines nach § 1 HWiG widerrufenen Darlehensvertrages, der mit einem finanzierten Fondsanteilserwerb ein verbundenes Geschäft bildet (vgl. hierzu Senat BGHZ 172, 147, 153 ff. Tz. 23 ff.), bei der der Darlehensnehmer die Rückzahlung seiner auf den Darlehensvertrag erbrachten Leistungen Zug-um-Zug gegen Abtretung des Fondsanteils verlangen kann, führt die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages wegen des Verstoßes der Treuhändervollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht zu einer Rückabwicklung der kreditfinanzierten Fondsbeteiligung. Da die Kläger, zumindest nach den Grundsätzen über den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft (vgl. BGHZ 153, 214, 221 f.), Gesellschafter der Fonds-GbR sind und bei Erfüllung ihres Rückzahlungsanspruchs gegen die Beklagte bleiben, sind ihnen die aus dieser Kapitalanlage resultierenden Vorteile, d.h. Fondsausschüttungen und Steuervorteile, zu belassen.
34
c) Die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Gegenanspruch auf Herausgabe der Darlehensvaluta ist unbegründet. Ein Kreditinstitut, das aufgrund eines wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksamen Darlehensvertrages die Immobilienfondsbeteiligung eines Kapitalanlegers finanziert und die Darlehensvaluta unmittelbar an den als GbR betriebenen Fonds ausgezahlt hat, kann den Kapitalanleger für die Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB nicht in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in Anspruch nehmen (Senat, Urteil vom 17. Juni 2008 - XI ZR 112/07, WM 2008, 1356, 1358 f. Tz. 18 ff., für BGHZ vorgesehen).

IV.


35
Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit in Höhe von 25.801,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen. Im Übrigen war die Revision zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 23.08.2006 - 9 O 89/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.04.2007 - 17 U 333/06 -

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

Tenor

Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 24. Juli 2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 26. September 2007 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen.
Die im Jahr 1949 geborene Klägerin erhält seit dem 01.12.1997 als Hinterbliebene ihres Ehemanns von der Wehrbereichsverwaltung Süd Versorgungsbezüge (Witwengeld) nach der Besoldungsgruppe B 2. Seit dem 01.04.1999 war sie mit einem Bruttogehalt von zunächst 5.350 DM teilzeitbeschäftigt. Eine Ruhensberechnung ergab damals, dass ihr Bruttoversorgungsbezug in Höhe von 4.739 DM nicht zu kürzen war. Auch in der Folgezeit ergaben sich bei gestiegenem Einkommen von zuletzt 3.100,- EUR monatlich keine bzw. nur geringe Ruhensbeträge (34,42 EUR monatlich).
Im Juni 2003 teilte die Klägerin mit, dass ihr Arbeitsverhältnis bei der Firma t. zum Ende des Monats gekündigt worden sei. Im Jahr 2006 gab sie auf Nachfragen an, dass sie zum 02.08.2004 der Stadt Heidelberg die Aufnahme des Gewerbes „Büroservice“ angezeigt habe. Aus dem angeforderten Einkommensteuerbescheid für 2003 ergab sich, dass die Klägerin bei der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 25.000 EUR brutto erhalten und anschließend aus selbständiger Tätigkeit nur ein negatives Einkommen erzielt hatte. In der Folge erläuterte die Klägerin, dass die Abfindung dem 1,25-fachen von sechs Monatsgehältern entspreche. Anfang 2007 legte sie die Abwicklungsvereinbarung mit der Firma t. vom 14.04.2003 vor. Darin wird mit Blick auf die am 27.03.2003 ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung zum 30.06.2003 vereinbart: „Die Gesellschaft zahlt an die Arbeitnehmerin als Ausgleich für den Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG i.V.m. § 3 Nr. 9 EStG in Höhe von 25.000,- EUR … brutto. Die Abfindung ist am 30.06.2003 zur Zahlung fällig.“
Im Mai 2007 teilte die Wehrbereichsverwaltung Süd der Klägerin mit, dass sie wegen der gezahlten Abfindung in der Zeit vom 01.01.2003 bis zum 30.06.2003 Versorgungsbezüge in Höhe von 11.832,84 EUR zuviel erhalten habe. Die geleistete Abfindung von 25.000 EUR sei für die Monate Januar bis Dezember 2003 als weiteres monatliches Einkommen in Höhe von jeweils 2.083,33 EUR anzusetzen. Somit habe die Klägerin in den Monaten Januar bis Juni 2003 neben ihren Versorgungsbezügen aus dem Arbeitsentgelt und der anteiligen Abfindung ein monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von 5.183,33 EUR gehabt. Die für sie geltende Höchstgrenze von 5.573,78 EUR sei um den Ruhensbetrag von 2.117,75 EUR monatlich überschritten. Nach Abzug dieses Betrags vom zustehenden Versorgungsbezug von 2.508,20 EUR verblieben 390,45 EUR monatlich, ihr stünden jedoch mindestens 20 v.H. des Versorgungsbezugs, also 501,64 EUR, monatlich zu.
Die Klägerin wandte ein: Eine Abfindung, die bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werde, solle den Verlust des Arbeitsplatzes und des sozialen Besitzstands ausgleichen. Sie sei Lohnersatz. Insoweit bestehe eine Zweckbindung. Mit ihr sei das Arbeitslosengeld bis zur Höhe des bisherigen Nettoeinkommens aufzustocken und über einen Zeitraum von mehreren Jahren, bei älteren Arbeitnehmern bis zum Erreichen der Regelaltersrente, zu verteilen. Das sei z.B. im Unterhaltsrecht anerkannt und sei auch bei der Ruhensberechnung nach § 53 BeamtVG zu berücksichtigen. Deshalb könne bei der Ruhensberechnung monatlich nur der Betrag angerechnet werden, der zur Erzielung oder Aufstockung der bisherigen Einkünfte erforderlich sei. Rein fürsorglich machte sie geltend, nicht mehr bereichert zu sein, weil sie die Zahlungen für die allgemeine Lebenshaltung verbraucht habe. Einen rechtlichen Mangel der Zahlung habe sie nicht erkennen können, da sie davon habe ausgehen dürfen, dass die Abfindung Lohnersatzfunktion habe, zumal sie ab Juli 2003 kein sonstiges Erwerbseinkommen erzielt habe. Zumindest stünden Billigkeitsgründe einer Rückforderung entgegen.
Mit Bescheid vom 24.07.2007 forderte die Wehrbereichsverwaltung Süd von der Klägerin Versorgungsbezüge in Höhe von 11.832,84 EUR (brutto) für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2003 zurück. Die Klägerin erhob am 20.08.2007 Widerspruch. In der Folge rechnete die Wehrbereichsverwaltung Süd den Rückforderungsbetrag in monatlichen Raten von 800,- EUR gegen den Anspruch der Klägerin auf Versorgungsbezüge auf.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 wies die Wehrbereichsverwaltung Süd den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus: Abfindungen gehörten zum Erwerbseinkommen. Für ihre zeitliche Zuordnung enthalte das Versorgungsrecht eingeständige Regelungen. Familienrechtliche oder steuerrechtliche Grundsätze gälten insoweit nicht. Werde solches Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, sei das Einkommen des Kalenderjahres gemäß § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG auf zwölf Kalendermonate aufzuteilen. Anderes gelte nur, wenn die Zahlung der Abfindung eindeutig anderen Zeiträumen zugeordnet werden könne. Hier folge aber weder aus der Berechnungs- oder Zahlungsweise noch aus der Höhe oder dem Zweck der Abfindung eine eindeutige Zuordnung. Anhaltspunkte dafür, dass aus der Abfindung monatlich nur derjenige Betrag anzurechnen sei, der zur Aufstockung der bisherigen Einkünfte erforderlich wäre, ergäben sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck der Vorschrift. Ziel der Ruhensregelung sei die Kostensenkung der Versorgungshaushalte. Die Abfindung sei auch betragsmäßig nicht geeignet, den Wegfall der Vergütung bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters auszugleichen. Die von der Klägerin genannten Parameter (halbes Jahresgehalt, Faktor 1,25) dienten lediglich als Bemessungsgrundlage. Überzahlte Versorgungsbezüge stünden stets unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden Änderung und Rückforderung, wenn sich das zu berücksichtigende Einkommen ändere. Der Eintritt dieses Vorbehalts verwehre dem Empfänger der Versorgungsbezüge den Einwand des Wegfalls der Bereicherung. Ohnehin habe die Klägerin die Überzahlung zu vertreten, weil sie die Abfindung nicht umgehend angezeigt habe. Die Rückforderung sei nicht unbillig. Die Klägerin gerate dadurch in keine Notlage. Schließlich sei ihr Ratenzahlung eingeräumt worden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 01.10.2007 zugestellt.
Die Klägerin hat am 30.10.2007 Klage erhoben. Sie trägt vor: Sie sei langjährig bei der Firma L. beschäftigt gewesen. Bei Fortdauer dieser Beschäftigung wäre sie unter die Besitzstandsklausel des Übergangsrechts gefallen. Aus begründeter Sorge um ihren Arbeitsplatz sei sie zur Firma B. gewechselt und dort als Bilanzbuchhalterin beschäftigt worden. Diese Firma sei dann auf die Firma t. übergegangen. Eine Abfindung könne monatlich nur für die Zeiträume angesetzt werden, für die sie gedacht sei, also erst für den Zeitraum ab der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hier ab dem Juli 2003. Die Abfindung habe gerade dazu gedient, die finanzielle Nachteile auszugleichen, die ihr durch die Kündigung entstanden seien. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt wegen ihres Alters sehr ungünstig gewesen seien. § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG diene nur der Vereinfachung der Berechnung, rechtfertige aber keinen Eingriff in soziale Grundrechte. Nach damaligem Recht hätten ihr 26 Monate Arbeitslosengeld zugestanden. Die Abfindung müsse auf die Zeit nach ihrer Zahlung verteilt werden und zwar auf die folgenden 26 Monate, ggf. auf zwölf Monate oder, sofern eine Begrenzung auf das Kalenderjahr gelte, auf die verbleibenden sechs Monate im Jahr 2003. In jedem Fall ergäbe sich dann kein Ruhensbetrag. Die Berechnungsweise der Beklagten wirke auf abgeschlossene Bezugszeiträume der Versorgungsbezüge zurück und sei wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig. Es dürfe keinen Unterschied machen, ob eine Abfindung in der entsprechenden Vereinbarung bestimmten Monaten zugeordnet werde oder nicht. Bei der Ermittlung des Einkommens im Jahr 2003 müssten auch ihre negativen Einkünfte in der zweiten Jahreshälfte aus der selbständigen Tätigkeit als Bürohilfe berücksichtigt werden. Ein ihr ggf. entstehender Steuernachteil sei jedenfalls unbillig. Auch alle anderen angeführten Umstände seien in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt,
10 
den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 24.07.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 aufzuheben.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und bekräftigt ihre Auffassung, dass die Abfindung mangels zeitlicher Zuordnung zu gleichen Teilen den monatlichen Einkünften der Klägerin im Zuflussjahr 2003 zuzuschlagen sei.
14 
Der Kammer liegt ein Heft Versorgungsakten der Wehrbereichsverwaltung Süd vor.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die als Anfechtungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind aufzuheben; denn sie sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, also nach den § 812 ff. BGB, soweit - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
17 
Ob der Klägerin zuviel Versorgungsbezüge gezahlt wurden, richtet sich nach § 53 BeamtVG. Dass nach dieser Vorschrift - auch bei der Hinterbliebenenversorgung - Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge anzurechnen ist, wenn eine bestimmte Höchstgrenze überschritten ist, unterliegt keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschrift verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG (BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 - 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154 = NVwZ 2004, 1361 = juris, Rdnr. 30 ff. und hierzu BVerfG, Kammerbeschl. v. 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 - ZBR 2008, 91) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (OVG NW, Urt. v. 05.03.2009 - 1 A 2560/07- juris). Der Gesetzgeber darf auf diese Weise eine Über- bzw. Doppelversorgung des Empfängers von Versorgungsbezügen für die Zeit bis seinem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand stark beschränken.
18 
Eine bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG gehört zu dem bei der Ruhensberechnung gemäß § 53 BeamtVG zu berücksichtigenden Erwerbseinkommen. § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG, der durch das Versorgungsreformgesetz 1998 eingefügt wurde, bestimmt dies ausdrücklich (ebenso schon VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.1995 - 11 S 2198/94 - juris zu § 54 SVG a.F., der hinsichtlich des Einkommensbegriffs § 53 BeamtVG a.F. entsprach).
19 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die der Klägerin Anfang Juli 2003 gezahlte Abfindung aber nicht als Einkommen in den ersten sechs Monaten des Jahres 2003 zu berücksichtigen. Sie kann vielmehr erst ab dem Juli 2003 anteilig angerechnet werden. Dabei ist sie - über das Kalenderjahr 2003 hinaus - auf mindestens zwölf Monate aufzuteilen. Ob eine Ruhensberechnung für diesen Zeitraum noch einen Anrechnungsbetrag ergibt, braucht die Kammer nicht zu klären, weil der angefochtene Rückforderungsbescheid von einer angenommenen Überzahlung allein in den ersten sechs Monaten des Jahres 2003 ausgeht. Im Übrigen erscheint jedenfalls für die folgenden sechs Monate eine Überzahlung von Versorgungsbezügen an die Klägerin als ausgeschlossen, weil diese von Juli bis Dezember 2003 neben ihren Versorgungsbezügen und der anteiligen Abfindung nach Lage der Akten keine positiven Einkünfte erzielt hatte und damit die Einkommenshöchstgrenze von 5.707,55 EUR (vgl. die Berechnung VAS 163) für diesen Zeitraum nicht überschritten ist.
20 
Nach Auffassung der Kammer ist eine an kündigungsschutzrechtlichen Grundsätzen orientierte Abfindung bei einer Ruhensberechnung gemäß § 53 BeamtVG als Einkommen den Monaten zuzuordnen, in denen der Versorgungsempfänger wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes voraussichtlich Einkommensminderungen hinnehmen muss. Soweit in vereinzelten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen eine andere Auffassung vertreten wird (vgl., im Einzelnen unterschiedlich argumentierend, VG Gießen, Urt. v. 30.03.2006 - 5 E 1435/05 - juris; Bayer. VG München, Urt. v. 27.01.2005 - M 12 K 03.35542; VG Hannover, Urt. v. 16.10.2007 - 2 A 2428/06 -; VG Göttingen, Urt. v. 24.06.2004 - 3 A 3449/02 - juris), folgt dem die Kammer nicht.
21 
Nach allgemeinen Grundsätzen ist bei der Ruhensberechnung darauf abzustellen, für welchen Zeitraum ein Einkommen bestimmt ist, gleich ob dies im Einzelfall zu einer Besserstellung des Versorgungsberechtigten führt oder nicht (BVerwG, Urt. v. 12.06.1975 - II C 45.73 - Buchholz 238.41 § 53 SVG Nr. 1 zu einem für mehrere Monate gezahlten Urlaubsgeld; ebenso BVerwG, Beschl. v. 31.03.2000 - 2 B 67.99 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 10).
22 
Ob eine Zuordnung einer einmalig gezahlten Abfindung auch nach Inkrafttreten von § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG 1998 erfolgen kann, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Der Wortlaut der Vorschrift gibt hierauf keine Antwort. Zwar bestimmt § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG, dass das Erwerbs- und das Erwerbsersatzeinkommen bei der Ruhensberechnung monatsbezogen berücksichtigt werden. Satz 5 der Vorschrift sagt, dass dann, wenn Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt wird, das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf, anzusetzen sei.
23 
Dies schließt aber nicht aus, dass Abfindungen, die in einem Betrag ausgezahlt werden, bei der Ruhensberechnung nur für die Zukunft und ggf. auch über das Kalenderjahr hinaus auf einzelne Monate aufgeteilt werden. Die Gesetzesmaterialien sagen dazu zwar nichts aus. So verhält sich die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 53 BeamtVG 1998 nicht zur Frage der zeitlichen Zuordnung einer Abfindung (BT-Drucks. 13/9527, abgedr. bei Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG mit BeamtVG, § 53 BeamtVG Rdnr. 8f). Dies spricht dagegen, dass insoweit, insbesondere mit dem neu eingefügten § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG, eine Änderung der Rechtslage herbeigeführt werden sollte. Zuvor galt aber, dass Abfindungen nach den Umständen des Einzelfalls auf längere Zeiträume, auch über das Kalenderjahr der Zahlung hinaus, zu verteilen waren. So hatte es der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Jahr 1995 für rechtmäßig gehalten, dass eine im Jahr 1993 gezahlte Abfindung anlässlich der einverständlichen Aufhebung eines Anstellungsvertrags über 100.000 DM auf einen sehr langen Zeitraum (27 Monate) aufgeteilt und eine Ruhensberechnung für diesen (künftigen) Zeitraum vorgenommen wurde (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.1995 - 11 S 2198/94 - Juris). Im Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV), dort Nr. 53.7.1 heißt es dementsprechend im Anschluss an die Feststellung, dass Abfindungen zum Erwerbseinkommen gehörten, der Einmalbetrag werde den Einkünften der Monate Januar bis Dezember des Zuflussjahres zu gleichen Teilen zugeschlagen (Satz 6); abweichend davon sei nur zu verfahren, wenn die Zahlungen eindeutig anderen Zeiträumen zugeordnet werden könnten (Satz 7).
24 
An diese Zuordnung dürfen nach Auffassung der Kammer keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Es trifft zwar zu, dass eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG Arbeitsentgelt und kein Ersatz für (künftiges) Arbeitsentgelt ist. Sie stellt eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes dar, der eingetreten ist, obwohl die Kündigung ungerechtfertigt war. Auch lässt sich aus den Bemessungskriterien des § 10 Abs. 2 KSchG nicht ableiten, für welche Dauer eine solche Abfindung potentielle künftige Einkommensverluste ausgleichen soll. Wesentlich für ihre Höhe sind vor allem die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter des Arbeitnehmers. Eine Abfindung hat daneben auch Sanktionswirkung. Allerdings ist mit besonderem Gewicht auch zu berücksichtigen, welche Chancen der Arbeitnehmer besitzt, auf dem Arbeitsmarkt eine neue Stelle zu finden, insbesondere dann, wenn die Arbeitslosigkeit schon feststeht. Dennoch muss sie nicht einem Vielfachen eines Monatsverdienstes entsprechen, auch wenn in der Praxis oft ein solcher Ansatz gewählt wird (vgl., zum Ganzen, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, beck-online, 9. Aufl. 2009, § 10 KSchG Rdnr. 1 ff.). Damit stehen Abfindungen der genannten Art keineswegs etwa Einmalzahlungen aus Aufträgen an einen selbständig Erwerbstätigen gleich, die der Gesetzgeber bei der Regelung des § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG im Auge gehabt haben dürfte. Dementsprechend wertet die Rechtsordnung Abfindungen gemäß §§ 9, 10 KSchG durchaus als Einkommensersatz und löst die Schwierigkeiten der Zuordnung auf künftige Zeiträume bei fehlender näherer Bestimmung durch den Leistenden nach den Umständen des Einzelfalls, so etwa im Pfändungsrecht (vgl. § 850i ZPO und dazu Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, a.a.O. Rdnr. 11), im Wohngeldrecht, im Unterhaltsrecht oder bei der Anrechnung auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 143a SGB III). Geboten erscheint der Kammer eine solche Berücksichtigung von Abfindungen bei der Ruhensberechnung gemäß § 53 BeamtVG auch deshalb, weil ansonsten Ergebnisse zustande kämen, deren Härte kaum verständlich wäre - so würde je nach den Umständen des Einzelfalls eine im Dezember eines Jahres gezahlte Abfindung fast vollständig aufgezehrt werden - und die wie oben aufgezeigt auch im Widerspruch zur Berücksichtigung von Abfindungen in anderen Rechtsgebieten stünden.
25 
Die Kammer sieht keinen Anlass, genau festzulegen, auf welchen Zeitraum die Abfindung der Klägerin ab dem 01.07.2003 aufzuteilen ist. Denn das Einkommen der Klägerin in dem vorausgegangenen Beschäftigungsverhältnis und die Höhe der Abfindung lassen jedenfalls darauf schließen, dass die für die Klägerin entstehende Einkommenslücke zumindest für die Dauer der nächsten zwölf Monaten geschlossen werden sollte. Bei einer anteiligen Berücksichtigung für die Monate Juli bis Dezember 2003 überschreitet der Ruhensbetrag die Höchstgrenze nicht. Offenlassen kann die Kammer auch, ob die Berechnungsweise der Klägerin ansonsten gemäß § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG rechtmäßig wäre. Sie entspricht zwar wohl Nr. 53.7.1 Satz 6 des auszugsweise vorgelegten Entwurfs einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz, wo es heißt, dass der Einmalbetrag den Einkünften der Monate Januar bis Dezember des Zuflussjahres zu gleichen Teilen zugeschlagen werde (so auch VG Hannover, Urt. v. 16.10.2007 - 2 A 2428/06 -), könnte aber im Widerspruch zur Auffassung von Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 53 BeamtVG Rdnr. 46d stehen, wo es heißt, dass, wenn der Versorgungsempfänger nicht durchgängig während des gesamten Jahres beschäftigt war und er Einkommen für Zeiträume erzielt hat, die über einen Monat hinausgehen, der Jahresbetrag geteilt durch zwölf zu Grunde gelegt werde (so auch Bayer. VG München a.a.O.).
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung sieht die Kammer ab. Die Berufung hat die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); denn es bedarf ggf. rechtsgrundsätzlicher Klärung, in welcher Weise Abfindungen gemäß §§ 9, 10 KSchG bei der Ruhensberechnung gemäß § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG zu berücksichtigen sind.
27 
Beschluss
28 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 11.832,84 EUR festgesetzt.
29 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
15 
Die als Anfechtungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind aufzuheben; denn sie sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, also nach den § 812 ff. BGB, soweit - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
17 
Ob der Klägerin zuviel Versorgungsbezüge gezahlt wurden, richtet sich nach § 53 BeamtVG. Dass nach dieser Vorschrift - auch bei der Hinterbliebenenversorgung - Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge anzurechnen ist, wenn eine bestimmte Höchstgrenze überschritten ist, unterliegt keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschrift verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG (BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 - 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154 = NVwZ 2004, 1361 = juris, Rdnr. 30 ff. und hierzu BVerfG, Kammerbeschl. v. 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 - ZBR 2008, 91) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (OVG NW, Urt. v. 05.03.2009 - 1 A 2560/07- juris). Der Gesetzgeber darf auf diese Weise eine Über- bzw. Doppelversorgung des Empfängers von Versorgungsbezügen für die Zeit bis seinem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand stark beschränken.
18 
Eine bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG gehört zu dem bei der Ruhensberechnung gemäß § 53 BeamtVG zu berücksichtigenden Erwerbseinkommen. § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG, der durch das Versorgungsreformgesetz 1998 eingefügt wurde, bestimmt dies ausdrücklich (ebenso schon VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.1995 - 11 S 2198/94 - juris zu § 54 SVG a.F., der hinsichtlich des Einkommensbegriffs § 53 BeamtVG a.F. entsprach).
19 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die der Klägerin Anfang Juli 2003 gezahlte Abfindung aber nicht als Einkommen in den ersten sechs Monaten des Jahres 2003 zu berücksichtigen. Sie kann vielmehr erst ab dem Juli 2003 anteilig angerechnet werden. Dabei ist sie - über das Kalenderjahr 2003 hinaus - auf mindestens zwölf Monate aufzuteilen. Ob eine Ruhensberechnung für diesen Zeitraum noch einen Anrechnungsbetrag ergibt, braucht die Kammer nicht zu klären, weil der angefochtene Rückforderungsbescheid von einer angenommenen Überzahlung allein in den ersten sechs Monaten des Jahres 2003 ausgeht. Im Übrigen erscheint jedenfalls für die folgenden sechs Monate eine Überzahlung von Versorgungsbezügen an die Klägerin als ausgeschlossen, weil diese von Juli bis Dezember 2003 neben ihren Versorgungsbezügen und der anteiligen Abfindung nach Lage der Akten keine positiven Einkünfte erzielt hatte und damit die Einkommenshöchstgrenze von 5.707,55 EUR (vgl. die Berechnung VAS 163) für diesen Zeitraum nicht überschritten ist.
20 
Nach Auffassung der Kammer ist eine an kündigungsschutzrechtlichen Grundsätzen orientierte Abfindung bei einer Ruhensberechnung gemäß § 53 BeamtVG als Einkommen den Monaten zuzuordnen, in denen der Versorgungsempfänger wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes voraussichtlich Einkommensminderungen hinnehmen muss. Soweit in vereinzelten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen eine andere Auffassung vertreten wird (vgl., im Einzelnen unterschiedlich argumentierend, VG Gießen, Urt. v. 30.03.2006 - 5 E 1435/05 - juris; Bayer. VG München, Urt. v. 27.01.2005 - M 12 K 03.35542; VG Hannover, Urt. v. 16.10.2007 - 2 A 2428/06 -; VG Göttingen, Urt. v. 24.06.2004 - 3 A 3449/02 - juris), folgt dem die Kammer nicht.
21 
Nach allgemeinen Grundsätzen ist bei der Ruhensberechnung darauf abzustellen, für welchen Zeitraum ein Einkommen bestimmt ist, gleich ob dies im Einzelfall zu einer Besserstellung des Versorgungsberechtigten führt oder nicht (BVerwG, Urt. v. 12.06.1975 - II C 45.73 - Buchholz 238.41 § 53 SVG Nr. 1 zu einem für mehrere Monate gezahlten Urlaubsgeld; ebenso BVerwG, Beschl. v. 31.03.2000 - 2 B 67.99 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 10).
22 
Ob eine Zuordnung einer einmalig gezahlten Abfindung auch nach Inkrafttreten von § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG 1998 erfolgen kann, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Der Wortlaut der Vorschrift gibt hierauf keine Antwort. Zwar bestimmt § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG, dass das Erwerbs- und das Erwerbsersatzeinkommen bei der Ruhensberechnung monatsbezogen berücksichtigt werden. Satz 5 der Vorschrift sagt, dass dann, wenn Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt wird, das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf, anzusetzen sei.
23 
Dies schließt aber nicht aus, dass Abfindungen, die in einem Betrag ausgezahlt werden, bei der Ruhensberechnung nur für die Zukunft und ggf. auch über das Kalenderjahr hinaus auf einzelne Monate aufgeteilt werden. Die Gesetzesmaterialien sagen dazu zwar nichts aus. So verhält sich die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 53 BeamtVG 1998 nicht zur Frage der zeitlichen Zuordnung einer Abfindung (BT-Drucks. 13/9527, abgedr. bei Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG mit BeamtVG, § 53 BeamtVG Rdnr. 8f). Dies spricht dagegen, dass insoweit, insbesondere mit dem neu eingefügten § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG, eine Änderung der Rechtslage herbeigeführt werden sollte. Zuvor galt aber, dass Abfindungen nach den Umständen des Einzelfalls auf längere Zeiträume, auch über das Kalenderjahr der Zahlung hinaus, zu verteilen waren. So hatte es der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Jahr 1995 für rechtmäßig gehalten, dass eine im Jahr 1993 gezahlte Abfindung anlässlich der einverständlichen Aufhebung eines Anstellungsvertrags über 100.000 DM auf einen sehr langen Zeitraum (27 Monate) aufgeteilt und eine Ruhensberechnung für diesen (künftigen) Zeitraum vorgenommen wurde (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.1995 - 11 S 2198/94 - Juris). Im Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV), dort Nr. 53.7.1 heißt es dementsprechend im Anschluss an die Feststellung, dass Abfindungen zum Erwerbseinkommen gehörten, der Einmalbetrag werde den Einkünften der Monate Januar bis Dezember des Zuflussjahres zu gleichen Teilen zugeschlagen (Satz 6); abweichend davon sei nur zu verfahren, wenn die Zahlungen eindeutig anderen Zeiträumen zugeordnet werden könnten (Satz 7).
24 
An diese Zuordnung dürfen nach Auffassung der Kammer keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Es trifft zwar zu, dass eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG Arbeitsentgelt und kein Ersatz für (künftiges) Arbeitsentgelt ist. Sie stellt eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes dar, der eingetreten ist, obwohl die Kündigung ungerechtfertigt war. Auch lässt sich aus den Bemessungskriterien des § 10 Abs. 2 KSchG nicht ableiten, für welche Dauer eine solche Abfindung potentielle künftige Einkommensverluste ausgleichen soll. Wesentlich für ihre Höhe sind vor allem die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter des Arbeitnehmers. Eine Abfindung hat daneben auch Sanktionswirkung. Allerdings ist mit besonderem Gewicht auch zu berücksichtigen, welche Chancen der Arbeitnehmer besitzt, auf dem Arbeitsmarkt eine neue Stelle zu finden, insbesondere dann, wenn die Arbeitslosigkeit schon feststeht. Dennoch muss sie nicht einem Vielfachen eines Monatsverdienstes entsprechen, auch wenn in der Praxis oft ein solcher Ansatz gewählt wird (vgl., zum Ganzen, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, beck-online, 9. Aufl. 2009, § 10 KSchG Rdnr. 1 ff.). Damit stehen Abfindungen der genannten Art keineswegs etwa Einmalzahlungen aus Aufträgen an einen selbständig Erwerbstätigen gleich, die der Gesetzgeber bei der Regelung des § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG im Auge gehabt haben dürfte. Dementsprechend wertet die Rechtsordnung Abfindungen gemäß §§ 9, 10 KSchG durchaus als Einkommensersatz und löst die Schwierigkeiten der Zuordnung auf künftige Zeiträume bei fehlender näherer Bestimmung durch den Leistenden nach den Umständen des Einzelfalls, so etwa im Pfändungsrecht (vgl. § 850i ZPO und dazu Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, a.a.O. Rdnr. 11), im Wohngeldrecht, im Unterhaltsrecht oder bei der Anrechnung auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 143a SGB III). Geboten erscheint der Kammer eine solche Berücksichtigung von Abfindungen bei der Ruhensberechnung gemäß § 53 BeamtVG auch deshalb, weil ansonsten Ergebnisse zustande kämen, deren Härte kaum verständlich wäre - so würde je nach den Umständen des Einzelfalls eine im Dezember eines Jahres gezahlte Abfindung fast vollständig aufgezehrt werden - und die wie oben aufgezeigt auch im Widerspruch zur Berücksichtigung von Abfindungen in anderen Rechtsgebieten stünden.
25 
Die Kammer sieht keinen Anlass, genau festzulegen, auf welchen Zeitraum die Abfindung der Klägerin ab dem 01.07.2003 aufzuteilen ist. Denn das Einkommen der Klägerin in dem vorausgegangenen Beschäftigungsverhältnis und die Höhe der Abfindung lassen jedenfalls darauf schließen, dass die für die Klägerin entstehende Einkommenslücke zumindest für die Dauer der nächsten zwölf Monaten geschlossen werden sollte. Bei einer anteiligen Berücksichtigung für die Monate Juli bis Dezember 2003 überschreitet der Ruhensbetrag die Höchstgrenze nicht. Offenlassen kann die Kammer auch, ob die Berechnungsweise der Klägerin ansonsten gemäß § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG rechtmäßig wäre. Sie entspricht zwar wohl Nr. 53.7.1 Satz 6 des auszugsweise vorgelegten Entwurfs einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz, wo es heißt, dass der Einmalbetrag den Einkünften der Monate Januar bis Dezember des Zuflussjahres zu gleichen Teilen zugeschlagen werde (so auch VG Hannover, Urt. v. 16.10.2007 - 2 A 2428/06 -), könnte aber im Widerspruch zur Auffassung von Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 53 BeamtVG Rdnr. 46d stehen, wo es heißt, dass, wenn der Versorgungsempfänger nicht durchgängig während des gesamten Jahres beschäftigt war und er Einkommen für Zeiträume erzielt hat, die über einen Monat hinausgehen, der Jahresbetrag geteilt durch zwölf zu Grunde gelegt werde (so auch Bayer. VG München a.a.O.).
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung sieht die Kammer ab. Die Berufung hat die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); denn es bedarf ggf. rechtsgrundsätzlicher Klärung, in welcher Weise Abfindungen gemäß §§ 9, 10 KSchG bei der Ruhensberechnung gemäß § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG zu berücksichtigen sind.
27 
Beschluss
28 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 11.832,84 EUR festgesetzt.
29 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 262/07 Verkündet am:
23. September 2008
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: Ja
BGHZ: Nein
BGHR Ja
_____________________

a) Ist der Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB in Fällen unsicherer
und zweifelhafter Rechtslage ausnahmsweise wegen der Rechtsunkenntnis
des Gläubigers hinausgeschoben, beginnt die Verjährung mit der objektiven
Klärung der Rechtslage. Auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis
des Gläubigers von dieser Klärung kommt es nicht an.

b) Macht der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs geltend, der als Rechtsgrund
seiner Leistung in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er
bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hat er die tatsächlichen
Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht, ggf. auch des Fehlens
einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB darzulegen und zu
beweisen.
BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und
Maihold

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. April 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als in Höhe von 25.801,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist.
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 23. August 2006 abgeändert.
Die Beklagte wird, unter Abweisung der weitergehenden Klage, verurteilt, an die Kläger 25.801,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen.
Die weitergehende Revision der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 14% und die Beklagte zu 86%.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Kläger Die nehmen die beklagte Sparkasse auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung in Anspruch.
2
Kläger, Die ein damals 47-jähriger EDV-Angestellter und seine damals 48 Jahre alte Ehefrau, eine Hausfrau, wollten sich 1995 zum Zweck der Steuerersparnis mit einer Einlage von 52.284 DM an dem geschlossenen Immobilienfonds "N. " (im Folgenden : GbR) beteiligen. Mit notarieller Urkunde vom 20. Juli 1995 boten sie der K. Steuerberatungs GmbH (im Folgenden: Treuhänderin ), die über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, den Abschluss eines umfassenden Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages mit einer ebensolchen Vollmacht an. Die Treuhänderin nahm das Angebot an und schloss zur Finanzierung des für die Kläger erklärten Beitritts am 25. August 1995 in deren Namen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) einen Vertrag über einen Tilgungskredit von 60.000 DM mit 10% Disagio. Bei Abschluss des Darlehensvertrages lagen der Beklagten weder das Original noch eine Ausfertigung der von den Klägern der Treuhänderin erteilten Vollmacht vor. Der Nettokreditbetrag von 54.000 DM (= 27.609,76 €) wurde nach dem Vorbringen der Beklagten auf Anweisung der Treuhänderin auf ein von dieser für die GbR geführtes Treuhandkonto ausgezahlt. Nachdem die Kläger Zahlungen in Höhe von insgesamt 8.645,67 € auf den Darlehensvertrag geleistet hatten, lösten sie das Darlehen am 31. Januar 1998 mit einer Sondertilgung von 25.801,93 € ab.
3
Die erst im Jahre 2006 erhobene Klage auf Rückzahlung der Zinsund Tilgungsleistungen sowie auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 35.378,52 € nebst Zinsen ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision ist teilweise begründet.

I.


5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
6
Anspruch Der auf Erstattung der Sondertilgung in Höhe von 25.801,93 € sei verjährt. Die Verjährung richte sich allerdings - anders als bei den Tilgungsanteilen der auf das Annuitätendarlehen gezahlten Raten - nicht nach § 197 BGB a.F., weil die Sondertilgung eine einmalige Leistung zur Erfüllung der Darlehensrestschuld gewesen sei. Die Forderung sei aber gemäß §§ 195, 199 BGB n.F., Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verjährt. Die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB seien im Jahre 2002 erfüllt gewesen. Auch bei nicht fachkundigen Personen wie den Klägern könne von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der maßgeblichen Umstände bis zum 31. Dezember 2002 ausgegangen werden. Bis dahin habe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Darlehensverträgen der vorliegenden Art in weiten Kreisen der Anleger Beachtung gefunden. Im Jahre 2002 hätten Anleger in einer ersten Welle von Gerichtsverfahren Klage auf Rückabwicklung der Anlagegeschäfte erhoben. Die Medien, insbesondere die Tagespresse, hätten 2002 über die neue Rechtsprechung berichtet. Falls die Kläger gleichwohl erst aufgrund anwaltlicher Beratung im Jahre 2005 hiervon Kenntnis erlangt hätten, beruhe ihre vorherige Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit. Nach dem anzulegenden objektivabstrakten Maßstab hätten die Kläger ihre Sorgfaltspflichten verletzt, wenn sie die einschlägigen Zeitungsberichte nicht zur Kenntnis und zum Anlass genommen hätten, sich durch Einholung von Rechtsrat Klarheit über ihre Rückzahlungsansprüche zu verschaffen. Gegenüber der Verjährungseinrede greife der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht durch. Die Beklagte habe zwar mit Schreiben vom 30. April 2004 geltend gemacht , die Treuhandvollmacht sei unter Rechtsscheingesichtspunkten als wirksam zu behandeln. Dieser Einwand gehöre aber nicht zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, auf die sich die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erstrecken müsse.
7
Kläger Die hätten auch keinen Anspruch auf Erstattung der bis Januar 1998 gezahlten Darlehensraten. Ein darauf gerichteter Bereicherungsanspruch sei gemäß § 197 BGB a.F. verjährt. Ein Schadensersatzanspruch sei nicht gegeben, weil die Kläger weder für die Verletzung eigener Aufklärungspflichten der Beklagten noch für eine arglistige Täuschung des Anlagevermittlers konkrete Tatsachen vorgetragen hätten.
Auch eine arglistige Täuschung durch den Fondsprospekt hätten sie nicht aufgezeigt. Ihr Vorwurf, das Fondsgrundstück habe statt der im Prospekt genannten 36 Millionen DM nur einen Wert von 8 Millionen DM, sei keine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Außerdem hätten die Kläger nicht behauptet, diese angebliche Falschangabe sei für ihre Anlageentscheidung ursächlich gewesen. Dasselbe gelte für die als irreführend gerügten Prospektangaben über Verkaufsprovisionen. Es könne keine Rede davon sein, dass die Provisionen das Verhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert so wesentlich verschoben hätten, dass von einer sittenwidrigen Übervorteilung der Kläger auszugehen sei. Demnach hätten die Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

II.


8
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
9
1. Der Anspruch der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Erstattung der Sondertilgung in Höhe von 25.801,93 € ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verjährt.
10
a) Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen , dass bei einer vorzeitigen Ablösung des Darlehenskapitals eines Annuitätendarlehens § 197 BGB a.F. auf den Bereicherungsanspruch des Darlehensnehmers keine Anwendung findet (Senat, Urteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06, WM 2008, 1258, 1259 Tz. 14 f.). Dies gilt auch, soweit in der abschließenden Zahlung vom 31. Januar 1998 Zinsen enthalten gewesen sein sollten (Senat, Urteile vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06, WM 2008, 244, 247 Tz. 33, für BGHZ 174, 334 vorgesehen , und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06, WM 2008, 1258, 1259 Tz. 13).
11
b) Maßgeblich ist vielmehr, da die Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F. am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen war, gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB die Frist gemäß § 195 BGB n.F.. Diese Frist war bei Klageerhebung am 23. Februar 2006 noch nicht abgelaufen, weil sie nicht vor dem 1. Januar 2003 begonnen hat.
12
Vor aa) diesem Zeitpunkt waren zwar die objektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfüllt, weil die Klageforderung mit der Sonderzahlung am 31. Januar 1998 entstanden ist.
13
bb)Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts , auch die - erforderlichen (Senat BGHZ 171, 1, 7 ff. Tz. 19 ff.) - subjektiven Voraussetzungen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hätten vor dem 1. Januar 2003 vorgelegen. Die Kläger haben vor diesem Zeitpunkt von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners keine Kenntnis erlangt und auch nicht ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen.
14
Ein (1) Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und dem Fehlen des Rechtsgrundes, d.h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, weiß (Senat, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, 732 Tz. 26, für BGHZ 175, 161 vorgesehen; Staudinger/Peters, BGB Neubearb. 2004 § 199 Rdn. 46). Bei der Beurteilung der Frage, wann der Gläubiger diese Kenntnis besitzt, kann, auch bei Bereicherungsansprüchen (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078 Tz. 8), weitgehend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. zurückgegriffen werden (Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27, m.w.Nachw.). Danach muss dem Anspruchsberechtigten die Erhebung einer Feststellungsklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02, NJW 2004, 510; Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27; jeweils m.w.Nachw.). Dazu ist nicht die Kenntnis aller Einzelheiten erforderlich. Es genügt, dass der Anspruchsberechtigte den Sachverhalt, etwa den Schadenshergang, in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - III ZR 92/87, NJW 1990, 176, 179; MünchKomm/ Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 25).
15
(a) Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ebenso wie gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Hingegen ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGHZ 170, 260, 271 Tz. 28; Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27). Rechtsunkenntnis kann aber im Einzelfall bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben (BGHZ 138, 247, 252; 150, 172, 186; 160, 216, 231 f.; BGH, Urteile vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 259, vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92, WM 1994, 988, 991, vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94, WM 1996, 125, 127, vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, WM 1999, 974, 975 und Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078 Tz. 9). In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, WM 1999, 974, 975).
16
(b) Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, WM 2005, 382, 384; MünchKomm/Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 28; jeweils m.w.Nachw.).
17
(c) Die Feststellung, ob und wann der Gläubiger Kenntnis von bestimmten Umständen hatte oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Senat, Urteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 318/06, Urteilsumdruck Tz. 23) und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (Senat BGHZ 145, 337, 340 und Urteil vom 15. Februar 2000 - XI ZR 186/99, WM 2000, 812, 813). Die Frage, wann eine für den Beginn der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist allerdings nicht ausschließlich Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt (BGHZ 122, 317, 326; 138, 247, 253; BGH, Urteil vom 24. Februar 1999 - III ZR 76/92, WM 1994, 988, 991 f.).
18
Nach (2) diesen Grundsätzen waren die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bis zum 31. Dezember 2002 nicht erfüllt.
19
Der (a) Verjährungsbeginn hing allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis der Kläger von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Treuhändervollmachten der vorliegenden Art ab. Vor dieser Rechtsprechung, d.h. auch im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung , war die Rechtslage zwar unsicher und zweifelhaft, so dass die Rechtsunkenntnis der Kläger den Verjährungsbeginn hinausschob. Die Rechtslage wurde aber durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2000 (BGHZ 145, 265), vom 18. September 2001 (XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114) und vom 11. Oktober 2001 (III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261) geklärt. Nach dieser Rechtsprechung sind Geschäftsbesorgungsverträge und Treuhändervollmachten der vorliegenden Art wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam, und zwar auch im Zusammenhang mit kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligungen. Nach der Veröffentlichung dieser Ent- scheidungen in der NJW als der auflagenstärksten juristischen Fachzeitschrift in den Heften vom 4. Januar 2001, 17. Dezember 2001 und 2. Januar 2002 stand die zuvor unklare Rechtslage dem Verjährungsbeginn nicht mehr entgegen. Auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger von der Klärung der Rechtslage kam es hierfür nicht an. An der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt es bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, WM 1999, 974, 975) nur bis zur objektiven Klärung der Rechtslage (Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 199 Rdn. 26). Danach ist die Klageerhebung zumutbar. Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, dass derjenige, der bei zunächst unklarer, aber später geklärter Rechtslage die anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände kennt, wegen fortdauernder Rechtsunkenntnis aber keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergreift, nicht anders behandelt werden darf als derjenige, der bei von Anfang an klarer Rechtslage die anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände kennt, wegen Rechtsunkenntnis aber keine Klage erhebt. In diesem Fall wird der Verjährungsbeginn durch die Rechtsunkenntnis auch nicht hinausgeschoben.
20
(b) Die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB waren aber, was das Berufungsgericht verkannt hat und die Revision zu Recht rügt, vor dem 1. Januar 2003 aus einem anderen Grund nicht erfüllt.
21
(aa) Zu den tatsächlichen Umständen, die einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründen, gehören auch die Tatsachen, aus denen das Fehlen eines Rechtsgrundes der Leistung, d.h. die Unwirksamkeit des Vertrages, zu dessen Erfüllung geleistet wurde , folgt. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Mangels des rechtlichen Grundes (BGHZ 128, 167, 171; 154, 5, 9; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93, WM 1995, 20, 21, vom 27. September 2002 - V ZR 98/01, WM 2003, 640, 641 und vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00, WM 2004, 225, 226; Senat, Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, WM 1995, 189, 190). Während der eine vertragliche Leistung fordernde Gläubiger die Wirksamkeit des Vertrages darzulegen und zu beweisen hat, muss der eine erbrachte Leistung zurückfordernde Bereicherungsgläubiger dessen Unwirksamkeit vortragen und unter Beweis stellen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 431/02, WM 2004, 195, 196; Beschluss vom 10. Oktober 2007 - IV ZR 95/07, NJW-RR 2008, 273 Tz. 3). Macht der Bereicherungsgläubiger, wie im vorliegenden Fall, geltend, der als Rechtsgrund in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hat er die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht darzulegen und zu beweisen. Dazu gehört, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, WM 1995, 189, 190), bei einem In-Sich-Geschäft gemäß § 181 BGB das Fehlen einer Zustimmung des Vertretenen. Ebenso sind bei einer Leistungskondiktion die Umstände, die die Unwirksamkeit einer Vollmacht begründen, und das Fehlen der Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB anspruchsbegründende Tatsachen , entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung nicht etwa rechtshindernde Einwendungen, deren Kenntnis für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich wäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92, NJW 1993, 2614). Soweit der Senat in seinem Urteil vom 20. April 2004 (XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228) eine andere Auffassung vertreten hat, wird daran nicht festgehalten.
22
Von (bb) diesen anspruchsbegründenden Tatsachen haben die Kläger vor dem 1. Januar 2003 keine Kenntnis erlangt; ihre Unkenntnis beruht auch nicht auf grober Fahrlässigkeit.
23
Ihnen war zwar bekannt, dass der Darlehensvertrag durch eine Treuhänderin abgeschlossen worden war und dass deren Vollmacht einen umfassenden Inhalt hatte. Den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag der für den Verjährungsbeginn darlegungsbelasteten Beklagten ist aber nicht zu entnehmen, dass die Kläger wussten, dass die Treuhänderin keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß. Ob ihre Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte, weil eine Erlaubnis gemäß § 17 Satz 1 RBerV zu veröffentlichen ist und bei dem für ihre Erteilung zuständigen Präsidenten des Landgerichts erfragt werden kann, ist zweifelhaft. Diese Frage bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung.
24
Jedenfalls hatten die Kläger vor dem 1. Januar 2003 keine Kenntnis davon, dass der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages am 25. August 1995 nicht, wie für eine Rechtsscheinvollmacht gemäß § 171 f. BGB erforderlich, eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vom 20. Juli 1995 vorgelegen hat. Eine solche Kenntnis ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von den Parteien nicht vorgetragen worden. Diese Unkenntnis der Kläger beruhte nicht auf grober Fahrlässigkeit. Zahlreiche Kreditinstitute haben sich bei vergleichbaren Ge- schäften vor Abschluss des Darlehensvertrages regelmäßig eine Ausfertigung der notariellen Urkunde der Treuhändervollmacht vorlegen lassen. Für die Kläger als juristische Laien lag die Nichtvorlage einer Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vor Abschluss des Darlehensvertrages vom 25. August 1995 keinesfalls so nahe, dass sie dieser Frage nachgehen mussten. Es ist auch nicht festgestellt oder vorgetragen worden, dass sie auf eine entsprechende Rückfrage bei der Beklagten eine zutreffende Auskunft erhalten hätten. Die Beklagte selbst wirft den Klägern insoweit keine grobe Fahrlässigkeit vor.
25
2. Einen Anspruch auf Erstattung der bis Januar 1998 gezahlten Darlehensraten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als unbegründet angesehen.
26
a) Der darauf gerichtete Bereicherungsanspruch ist, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, gemäß § 197 BGB a.F. verjährt (BGHZ 112, 352, 354 und Urteile vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 732 Tz. 20 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06, WM 2008, 1258, 1259 Tz. 12).
27
Auch b) einen Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungsverschuldens hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Fondsinitiatoren bzw. der für sie tätige Vermittler hätten die Kläger über die Fondsbeteiligung arglistig getäuscht. Hierfür fehlt substantiiertes Vorbringen in den Tatsacheninstanzen. Die Kläger haben lediglich behauptet, nach dem ihnen vorgelegten Fondsprospekt habe das Fondsgrundstück für knapp 28 Millionen DM erworben werden sollen, während es tatsächlich nur einen Wert von 8 Millionen DM habe. Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob in dieser Prospektangabe die konkludente Behauptung liegt, das Grundstück habe einen Wert von 28 Millionen DM. Jedenfalls ist dem Vortrag der Kläger nicht zu entnehmen, in welchem Zeitpunkt das Grundstück den von ihnen behaupteten Wert gehabt haben soll. In ihren Schriftsätzen ist sowohl vom 2. Oktober 1995 als auch vom 28. Februar 1998 die Rede. Darüber hinaus haben die Kläger eine - auch eine subjektive Komponente umfassende (Senat, Urteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120 Tz. 49) - arglistige Täuschung nicht substantiiert vorgetragen.
28
die Da Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nicht erfüllt sind und über den geschuldeten Betrag von 25.801,93 € keine wirksame Mahnung vorliegt, haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

III.


29
Das Berufungsurteil stellt sich, soweit es rechtsfehlerhaft ist, nur in geringem Umfang aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
30
Der 1. Anspruch der Kläger auf Zinsen aus dem Betrag von 25.801,93 € für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 ist verjährt. Dieser Anspruch gemäß § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe von Nutzungszinsen verjährt als Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gemäß § 197 BGB a.F. in vier Jahren (Senat, Urteil vom 15. Februar 2000 - XI ZR 76/99, WM 2000, 811, 812). Diese Frist war für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 abgelaufen, bevor im Jahr 2006 Klage erhoben wurde.
31
Hingegen 2. ist der Anspruch der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der am 31. Januar 1998 geleisteten Schlusszahlung in Höhe von 25.801,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 begründet.
32
a) Die Beklagte hat diesen Betrag durch Leistung der Kläger ohne rechtlichen Grund erlangt. Der Darlehensvertrag vom 25. August 1995 ist unwirksam, weil die Treuhänderin, die den Vertrag namens der Kläger geschlossen hat, nicht wirksam bevollmächtigt war. Die ihr erteilte Vollmacht ist im Hinblick auf ihre umfassenden Befugnisse wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (st.Rspr., s. nur Senat, Urteil vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 686 Tz. 26 m.w.Nachw.). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Voraussetzungen einer Vertretungsbefugnis gemäß §§ 171 f. BGB und einer Duldungs - oder Anscheinsvollmacht nicht vorliegen.
33
b) Die von den Klägern aufgrund der Fondsbeteiligung erlangten Steuervorteile mindern entgegen der Auffassung der Beklagten den Rückzahlungsanspruch nicht. Anders als die Rückabwicklung eines nach § 1 HWiG widerrufenen Darlehensvertrages, der mit einem finanzierten Fondsanteilserwerb ein verbundenes Geschäft bildet (vgl. hierzu Senat BGHZ 172, 147, 153 ff. Tz. 23 ff.), bei der der Darlehensnehmer die Rückzahlung seiner auf den Darlehensvertrag erbrachten Leistungen Zug-um-Zug gegen Abtretung des Fondsanteils verlangen kann, führt die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages wegen des Verstoßes der Treuhändervollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht zu einer Rückabwicklung der kreditfinanzierten Fondsbeteiligung. Da die Kläger, zumindest nach den Grundsätzen über den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft (vgl. BGHZ 153, 214, 221 f.), Gesellschafter der Fonds-GbR sind und bei Erfüllung ihres Rückzahlungsanspruchs gegen die Beklagte bleiben, sind ihnen die aus dieser Kapitalanlage resultierenden Vorteile, d.h. Fondsausschüttungen und Steuervorteile, zu belassen.
34
c) Die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Gegenanspruch auf Herausgabe der Darlehensvaluta ist unbegründet. Ein Kreditinstitut, das aufgrund eines wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksamen Darlehensvertrages die Immobilienfondsbeteiligung eines Kapitalanlegers finanziert und die Darlehensvaluta unmittelbar an den als GbR betriebenen Fonds ausgezahlt hat, kann den Kapitalanleger für die Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB nicht in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in Anspruch nehmen (Senat, Urteil vom 17. Juni 2008 - XI ZR 112/07, WM 2008, 1356, 1358 f. Tz. 18 ff., für BGHZ vorgesehen).

IV.


35
Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit in Höhe von 25.801,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen. Im Übrigen war die Revision zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 23.08.2006 - 9 O 89/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.04.2007 - 17 U 333/06 -

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

Tenor

Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 24. Juli 2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 26. September 2007 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen.
Die im Jahr 1949 geborene Klägerin erhält seit dem 01.12.1997 als Hinterbliebene ihres Ehemanns von der Wehrbereichsverwaltung Süd Versorgungsbezüge (Witwengeld) nach der Besoldungsgruppe B 2. Seit dem 01.04.1999 war sie mit einem Bruttogehalt von zunächst 5.350 DM teilzeitbeschäftigt. Eine Ruhensberechnung ergab damals, dass ihr Bruttoversorgungsbezug in Höhe von 4.739 DM nicht zu kürzen war. Auch in der Folgezeit ergaben sich bei gestiegenem Einkommen von zuletzt 3.100,- EUR monatlich keine bzw. nur geringe Ruhensbeträge (34,42 EUR monatlich).
Im Juni 2003 teilte die Klägerin mit, dass ihr Arbeitsverhältnis bei der Firma t. zum Ende des Monats gekündigt worden sei. Im Jahr 2006 gab sie auf Nachfragen an, dass sie zum 02.08.2004 der Stadt Heidelberg die Aufnahme des Gewerbes „Büroservice“ angezeigt habe. Aus dem angeforderten Einkommensteuerbescheid für 2003 ergab sich, dass die Klägerin bei der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 25.000 EUR brutto erhalten und anschließend aus selbständiger Tätigkeit nur ein negatives Einkommen erzielt hatte. In der Folge erläuterte die Klägerin, dass die Abfindung dem 1,25-fachen von sechs Monatsgehältern entspreche. Anfang 2007 legte sie die Abwicklungsvereinbarung mit der Firma t. vom 14.04.2003 vor. Darin wird mit Blick auf die am 27.03.2003 ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung zum 30.06.2003 vereinbart: „Die Gesellschaft zahlt an die Arbeitnehmerin als Ausgleich für den Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG i.V.m. § 3 Nr. 9 EStG in Höhe von 25.000,- EUR … brutto. Die Abfindung ist am 30.06.2003 zur Zahlung fällig.“
Im Mai 2007 teilte die Wehrbereichsverwaltung Süd der Klägerin mit, dass sie wegen der gezahlten Abfindung in der Zeit vom 01.01.2003 bis zum 30.06.2003 Versorgungsbezüge in Höhe von 11.832,84 EUR zuviel erhalten habe. Die geleistete Abfindung von 25.000 EUR sei für die Monate Januar bis Dezember 2003 als weiteres monatliches Einkommen in Höhe von jeweils 2.083,33 EUR anzusetzen. Somit habe die Klägerin in den Monaten Januar bis Juni 2003 neben ihren Versorgungsbezügen aus dem Arbeitsentgelt und der anteiligen Abfindung ein monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von 5.183,33 EUR gehabt. Die für sie geltende Höchstgrenze von 5.573,78 EUR sei um den Ruhensbetrag von 2.117,75 EUR monatlich überschritten. Nach Abzug dieses Betrags vom zustehenden Versorgungsbezug von 2.508,20 EUR verblieben 390,45 EUR monatlich, ihr stünden jedoch mindestens 20 v.H. des Versorgungsbezugs, also 501,64 EUR, monatlich zu.
Die Klägerin wandte ein: Eine Abfindung, die bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werde, solle den Verlust des Arbeitsplatzes und des sozialen Besitzstands ausgleichen. Sie sei Lohnersatz. Insoweit bestehe eine Zweckbindung. Mit ihr sei das Arbeitslosengeld bis zur Höhe des bisherigen Nettoeinkommens aufzustocken und über einen Zeitraum von mehreren Jahren, bei älteren Arbeitnehmern bis zum Erreichen der Regelaltersrente, zu verteilen. Das sei z.B. im Unterhaltsrecht anerkannt und sei auch bei der Ruhensberechnung nach § 53 BeamtVG zu berücksichtigen. Deshalb könne bei der Ruhensberechnung monatlich nur der Betrag angerechnet werden, der zur Erzielung oder Aufstockung der bisherigen Einkünfte erforderlich sei. Rein fürsorglich machte sie geltend, nicht mehr bereichert zu sein, weil sie die Zahlungen für die allgemeine Lebenshaltung verbraucht habe. Einen rechtlichen Mangel der Zahlung habe sie nicht erkennen können, da sie davon habe ausgehen dürfen, dass die Abfindung Lohnersatzfunktion habe, zumal sie ab Juli 2003 kein sonstiges Erwerbseinkommen erzielt habe. Zumindest stünden Billigkeitsgründe einer Rückforderung entgegen.
Mit Bescheid vom 24.07.2007 forderte die Wehrbereichsverwaltung Süd von der Klägerin Versorgungsbezüge in Höhe von 11.832,84 EUR (brutto) für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2003 zurück. Die Klägerin erhob am 20.08.2007 Widerspruch. In der Folge rechnete die Wehrbereichsverwaltung Süd den Rückforderungsbetrag in monatlichen Raten von 800,- EUR gegen den Anspruch der Klägerin auf Versorgungsbezüge auf.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 wies die Wehrbereichsverwaltung Süd den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus: Abfindungen gehörten zum Erwerbseinkommen. Für ihre zeitliche Zuordnung enthalte das Versorgungsrecht eingeständige Regelungen. Familienrechtliche oder steuerrechtliche Grundsätze gälten insoweit nicht. Werde solches Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, sei das Einkommen des Kalenderjahres gemäß § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG auf zwölf Kalendermonate aufzuteilen. Anderes gelte nur, wenn die Zahlung der Abfindung eindeutig anderen Zeiträumen zugeordnet werden könne. Hier folge aber weder aus der Berechnungs- oder Zahlungsweise noch aus der Höhe oder dem Zweck der Abfindung eine eindeutige Zuordnung. Anhaltspunkte dafür, dass aus der Abfindung monatlich nur derjenige Betrag anzurechnen sei, der zur Aufstockung der bisherigen Einkünfte erforderlich wäre, ergäben sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck der Vorschrift. Ziel der Ruhensregelung sei die Kostensenkung der Versorgungshaushalte. Die Abfindung sei auch betragsmäßig nicht geeignet, den Wegfall der Vergütung bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters auszugleichen. Die von der Klägerin genannten Parameter (halbes Jahresgehalt, Faktor 1,25) dienten lediglich als Bemessungsgrundlage. Überzahlte Versorgungsbezüge stünden stets unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden Änderung und Rückforderung, wenn sich das zu berücksichtigende Einkommen ändere. Der Eintritt dieses Vorbehalts verwehre dem Empfänger der Versorgungsbezüge den Einwand des Wegfalls der Bereicherung. Ohnehin habe die Klägerin die Überzahlung zu vertreten, weil sie die Abfindung nicht umgehend angezeigt habe. Die Rückforderung sei nicht unbillig. Die Klägerin gerate dadurch in keine Notlage. Schließlich sei ihr Ratenzahlung eingeräumt worden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 01.10.2007 zugestellt.
Die Klägerin hat am 30.10.2007 Klage erhoben. Sie trägt vor: Sie sei langjährig bei der Firma L. beschäftigt gewesen. Bei Fortdauer dieser Beschäftigung wäre sie unter die Besitzstandsklausel des Übergangsrechts gefallen. Aus begründeter Sorge um ihren Arbeitsplatz sei sie zur Firma B. gewechselt und dort als Bilanzbuchhalterin beschäftigt worden. Diese Firma sei dann auf die Firma t. übergegangen. Eine Abfindung könne monatlich nur für die Zeiträume angesetzt werden, für die sie gedacht sei, also erst für den Zeitraum ab der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hier ab dem Juli 2003. Die Abfindung habe gerade dazu gedient, die finanzielle Nachteile auszugleichen, die ihr durch die Kündigung entstanden seien. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt wegen ihres Alters sehr ungünstig gewesen seien. § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG diene nur der Vereinfachung der Berechnung, rechtfertige aber keinen Eingriff in soziale Grundrechte. Nach damaligem Recht hätten ihr 26 Monate Arbeitslosengeld zugestanden. Die Abfindung müsse auf die Zeit nach ihrer Zahlung verteilt werden und zwar auf die folgenden 26 Monate, ggf. auf zwölf Monate oder, sofern eine Begrenzung auf das Kalenderjahr gelte, auf die verbleibenden sechs Monate im Jahr 2003. In jedem Fall ergäbe sich dann kein Ruhensbetrag. Die Berechnungsweise der Beklagten wirke auf abgeschlossene Bezugszeiträume der Versorgungsbezüge zurück und sei wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig. Es dürfe keinen Unterschied machen, ob eine Abfindung in der entsprechenden Vereinbarung bestimmten Monaten zugeordnet werde oder nicht. Bei der Ermittlung des Einkommens im Jahr 2003 müssten auch ihre negativen Einkünfte in der zweiten Jahreshälfte aus der selbständigen Tätigkeit als Bürohilfe berücksichtigt werden. Ein ihr ggf. entstehender Steuernachteil sei jedenfalls unbillig. Auch alle anderen angeführten Umstände seien in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt,
10 
den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 24.07.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 aufzuheben.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und bekräftigt ihre Auffassung, dass die Abfindung mangels zeitlicher Zuordnung zu gleichen Teilen den monatlichen Einkünften der Klägerin im Zuflussjahr 2003 zuzuschlagen sei.
14 
Der Kammer liegt ein Heft Versorgungsakten der Wehrbereichsverwaltung Süd vor.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die als Anfechtungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind aufzuheben; denn sie sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, also nach den § 812 ff. BGB, soweit - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
17 
Ob der Klägerin zuviel Versorgungsbezüge gezahlt wurden, richtet sich nach § 53 BeamtVG. Dass nach dieser Vorschrift - auch bei der Hinterbliebenenversorgung - Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge anzurechnen ist, wenn eine bestimmte Höchstgrenze überschritten ist, unterliegt keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschrift verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG (BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 - 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154 = NVwZ 2004, 1361 = juris, Rdnr. 30 ff. und hierzu BVerfG, Kammerbeschl. v. 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 - ZBR 2008, 91) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (OVG NW, Urt. v. 05.03.2009 - 1 A 2560/07- juris). Der Gesetzgeber darf auf diese Weise eine Über- bzw. Doppelversorgung des Empfängers von Versorgungsbezügen für die Zeit bis seinem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand stark beschränken.
18 
Eine bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG gehört zu dem bei der Ruhensberechnung gemäß § 53 BeamtVG zu berücksichtigenden Erwerbseinkommen. § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG, der durch das Versorgungsreformgesetz 1998 eingefügt wurde, bestimmt dies ausdrücklich (ebenso schon VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.1995 - 11 S 2198/94 - juris zu § 54 SVG a.F., der hinsichtlich des Einkommensbegriffs § 53 BeamtVG a.F. entsprach).
19 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die der Klägerin Anfang Juli 2003 gezahlte Abfindung aber nicht als Einkommen in den ersten sechs Monaten des Jahres 2003 zu berücksichtigen. Sie kann vielmehr erst ab dem Juli 2003 anteilig angerechnet werden. Dabei ist sie - über das Kalenderjahr 2003 hinaus - auf mindestens zwölf Monate aufzuteilen. Ob eine Ruhensberechnung für diesen Zeitraum noch einen Anrechnungsbetrag ergibt, braucht die Kammer nicht zu klären, weil der angefochtene Rückforderungsbescheid von einer angenommenen Überzahlung allein in den ersten sechs Monaten des Jahres 2003 ausgeht. Im Übrigen erscheint jedenfalls für die folgenden sechs Monate eine Überzahlung von Versorgungsbezügen an die Klägerin als ausgeschlossen, weil diese von Juli bis Dezember 2003 neben ihren Versorgungsbezügen und der anteiligen Abfindung nach Lage der Akten keine positiven Einkünfte erzielt hatte und damit die Einkommenshöchstgrenze von 5.707,55 EUR (vgl. die Berechnung VAS 163) für diesen Zeitraum nicht überschritten ist.
20 
Nach Auffassung der Kammer ist eine an kündigungsschutzrechtlichen Grundsätzen orientierte Abfindung bei einer Ruhensberechnung gemäß § 53 BeamtVG als Einkommen den Monaten zuzuordnen, in denen der Versorgungsempfänger wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes voraussichtlich Einkommensminderungen hinnehmen muss. Soweit in vereinzelten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen eine andere Auffassung vertreten wird (vgl., im Einzelnen unterschiedlich argumentierend, VG Gießen, Urt. v. 30.03.2006 - 5 E 1435/05 - juris; Bayer. VG München, Urt. v. 27.01.2005 - M 12 K 03.35542; VG Hannover, Urt. v. 16.10.2007 - 2 A 2428/06 -; VG Göttingen, Urt. v. 24.06.2004 - 3 A 3449/02 - juris), folgt dem die Kammer nicht.
21 
Nach allgemeinen Grundsätzen ist bei der Ruhensberechnung darauf abzustellen, für welchen Zeitraum ein Einkommen bestimmt ist, gleich ob dies im Einzelfall zu einer Besserstellung des Versorgungsberechtigten führt oder nicht (BVerwG, Urt. v. 12.06.1975 - II C 45.73 - Buchholz 238.41 § 53 SVG Nr. 1 zu einem für mehrere Monate gezahlten Urlaubsgeld; ebenso BVerwG, Beschl. v. 31.03.2000 - 2 B 67.99 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 10).
22 
Ob eine Zuordnung einer einmalig gezahlten Abfindung auch nach Inkrafttreten von § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG 1998 erfolgen kann, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Der Wortlaut der Vorschrift gibt hierauf keine Antwort. Zwar bestimmt § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG, dass das Erwerbs- und das Erwerbsersatzeinkommen bei der Ruhensberechnung monatsbezogen berücksichtigt werden. Satz 5 der Vorschrift sagt, dass dann, wenn Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt wird, das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf, anzusetzen sei.
23 
Dies schließt aber nicht aus, dass Abfindungen, die in einem Betrag ausgezahlt werden, bei der Ruhensberechnung nur für die Zukunft und ggf. auch über das Kalenderjahr hinaus auf einzelne Monate aufgeteilt werden. Die Gesetzesmaterialien sagen dazu zwar nichts aus. So verhält sich die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 53 BeamtVG 1998 nicht zur Frage der zeitlichen Zuordnung einer Abfindung (BT-Drucks. 13/9527, abgedr. bei Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG mit BeamtVG, § 53 BeamtVG Rdnr. 8f). Dies spricht dagegen, dass insoweit, insbesondere mit dem neu eingefügten § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG, eine Änderung der Rechtslage herbeigeführt werden sollte. Zuvor galt aber, dass Abfindungen nach den Umständen des Einzelfalls auf längere Zeiträume, auch über das Kalenderjahr der Zahlung hinaus, zu verteilen waren. So hatte es der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Jahr 1995 für rechtmäßig gehalten, dass eine im Jahr 1993 gezahlte Abfindung anlässlich der einverständlichen Aufhebung eines Anstellungsvertrags über 100.000 DM auf einen sehr langen Zeitraum (27 Monate) aufgeteilt und eine Ruhensberechnung für diesen (künftigen) Zeitraum vorgenommen wurde (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.1995 - 11 S 2198/94 - Juris). Im Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV), dort Nr. 53.7.1 heißt es dementsprechend im Anschluss an die Feststellung, dass Abfindungen zum Erwerbseinkommen gehörten, der Einmalbetrag werde den Einkünften der Monate Januar bis Dezember des Zuflussjahres zu gleichen Teilen zugeschlagen (Satz 6); abweichend davon sei nur zu verfahren, wenn die Zahlungen eindeutig anderen Zeiträumen zugeordnet werden könnten (Satz 7).
24 
An diese Zuordnung dürfen nach Auffassung der Kammer keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Es trifft zwar zu, dass eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG Arbeitsentgelt und kein Ersatz für (künftiges) Arbeitsentgelt ist. Sie stellt eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes dar, der eingetreten ist, obwohl die Kündigung ungerechtfertigt war. Auch lässt sich aus den Bemessungskriterien des § 10 Abs. 2 KSchG nicht ableiten, für welche Dauer eine solche Abfindung potentielle künftige Einkommensverluste ausgleichen soll. Wesentlich für ihre Höhe sind vor allem die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter des Arbeitnehmers. Eine Abfindung hat daneben auch Sanktionswirkung. Allerdings ist mit besonderem Gewicht auch zu berücksichtigen, welche Chancen der Arbeitnehmer besitzt, auf dem Arbeitsmarkt eine neue Stelle zu finden, insbesondere dann, wenn die Arbeitslosigkeit schon feststeht. Dennoch muss sie nicht einem Vielfachen eines Monatsverdienstes entsprechen, auch wenn in der Praxis oft ein solcher Ansatz gewählt wird (vgl., zum Ganzen, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, beck-online, 9. Aufl. 2009, § 10 KSchG Rdnr. 1 ff.). Damit stehen Abfindungen der genannten Art keineswegs etwa Einmalzahlungen aus Aufträgen an einen selbständig Erwerbstätigen gleich, die der Gesetzgeber bei der Regelung des § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG im Auge gehabt haben dürfte. Dementsprechend wertet die Rechtsordnung Abfindungen gemäß §§ 9, 10 KSchG durchaus als Einkommensersatz und löst die Schwierigkeiten der Zuordnung auf künftige Zeiträume bei fehlender näherer Bestimmung durch den Leistenden nach den Umständen des Einzelfalls, so etwa im Pfändungsrecht (vgl. § 850i ZPO und dazu Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, a.a.O. Rdnr. 11), im Wohngeldrecht, im Unterhaltsrecht oder bei der Anrechnung auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 143a SGB III). Geboten erscheint der Kammer eine solche Berücksichtigung von Abfindungen bei der Ruhensberechnung gemäß § 53 BeamtVG auch deshalb, weil ansonsten Ergebnisse zustande kämen, deren Härte kaum verständlich wäre - so würde je nach den Umständen des Einzelfalls eine im Dezember eines Jahres gezahlte Abfindung fast vollständig aufgezehrt werden - und die wie oben aufgezeigt auch im Widerspruch zur Berücksichtigung von Abfindungen in anderen Rechtsgebieten stünden.
25 
Die Kammer sieht keinen Anlass, genau festzulegen, auf welchen Zeitraum die Abfindung der Klägerin ab dem 01.07.2003 aufzuteilen ist. Denn das Einkommen der Klägerin in dem vorausgegangenen Beschäftigungsverhältnis und die Höhe der Abfindung lassen jedenfalls darauf schließen, dass die für die Klägerin entstehende Einkommenslücke zumindest für die Dauer der nächsten zwölf Monaten geschlossen werden sollte. Bei einer anteiligen Berücksichtigung für die Monate Juli bis Dezember 2003 überschreitet der Ruhensbetrag die Höchstgrenze nicht. Offenlassen kann die Kammer auch, ob die Berechnungsweise der Klägerin ansonsten gemäß § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG rechtmäßig wäre. Sie entspricht zwar wohl Nr. 53.7.1 Satz 6 des auszugsweise vorgelegten Entwurfs einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz, wo es heißt, dass der Einmalbetrag den Einkünften der Monate Januar bis Dezember des Zuflussjahres zu gleichen Teilen zugeschlagen werde (so auch VG Hannover, Urt. v. 16.10.2007 - 2 A 2428/06 -), könnte aber im Widerspruch zur Auffassung von Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 53 BeamtVG Rdnr. 46d stehen, wo es heißt, dass, wenn der Versorgungsempfänger nicht durchgängig während des gesamten Jahres beschäftigt war und er Einkommen für Zeiträume erzielt hat, die über einen Monat hinausgehen, der Jahresbetrag geteilt durch zwölf zu Grunde gelegt werde (so auch Bayer. VG München a.a.O.).
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung sieht die Kammer ab. Die Berufung hat die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); denn es bedarf ggf. rechtsgrundsätzlicher Klärung, in welcher Weise Abfindungen gemäß §§ 9, 10 KSchG bei der Ruhensberechnung gemäß § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG zu berücksichtigen sind.
27 
Beschluss
28 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 11.832,84 EUR festgesetzt.
29 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
15 
Die als Anfechtungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind aufzuheben; denn sie sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, also nach den § 812 ff. BGB, soweit - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
17 
Ob der Klägerin zuviel Versorgungsbezüge gezahlt wurden, richtet sich nach § 53 BeamtVG. Dass nach dieser Vorschrift - auch bei der Hinterbliebenenversorgung - Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge anzurechnen ist, wenn eine bestimmte Höchstgrenze überschritten ist, unterliegt keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschrift verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG (BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 - 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154 = NVwZ 2004, 1361 = juris, Rdnr. 30 ff. und hierzu BVerfG, Kammerbeschl. v. 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 - ZBR 2008, 91) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (OVG NW, Urt. v. 05.03.2009 - 1 A 2560/07- juris). Der Gesetzgeber darf auf diese Weise eine Über- bzw. Doppelversorgung des Empfängers von Versorgungsbezügen für die Zeit bis seinem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand stark beschränken.
18 
Eine bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG gehört zu dem bei der Ruhensberechnung gemäß § 53 BeamtVG zu berücksichtigenden Erwerbseinkommen. § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG, der durch das Versorgungsreformgesetz 1998 eingefügt wurde, bestimmt dies ausdrücklich (ebenso schon VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.1995 - 11 S 2198/94 - juris zu § 54 SVG a.F., der hinsichtlich des Einkommensbegriffs § 53 BeamtVG a.F. entsprach).
19 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die der Klägerin Anfang Juli 2003 gezahlte Abfindung aber nicht als Einkommen in den ersten sechs Monaten des Jahres 2003 zu berücksichtigen. Sie kann vielmehr erst ab dem Juli 2003 anteilig angerechnet werden. Dabei ist sie - über das Kalenderjahr 2003 hinaus - auf mindestens zwölf Monate aufzuteilen. Ob eine Ruhensberechnung für diesen Zeitraum noch einen Anrechnungsbetrag ergibt, braucht die Kammer nicht zu klären, weil der angefochtene Rückforderungsbescheid von einer angenommenen Überzahlung allein in den ersten sechs Monaten des Jahres 2003 ausgeht. Im Übrigen erscheint jedenfalls für die folgenden sechs Monate eine Überzahlung von Versorgungsbezügen an die Klägerin als ausgeschlossen, weil diese von Juli bis Dezember 2003 neben ihren Versorgungsbezügen und der anteiligen Abfindung nach Lage der Akten keine positiven Einkünfte erzielt hatte und damit die Einkommenshöchstgrenze von 5.707,55 EUR (vgl. die Berechnung VAS 163) für diesen Zeitraum nicht überschritten ist.
20 
Nach Auffassung der Kammer ist eine an kündigungsschutzrechtlichen Grundsätzen orientierte Abfindung bei einer Ruhensberechnung gemäß § 53 BeamtVG als Einkommen den Monaten zuzuordnen, in denen der Versorgungsempfänger wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes voraussichtlich Einkommensminderungen hinnehmen muss. Soweit in vereinzelten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen eine andere Auffassung vertreten wird (vgl., im Einzelnen unterschiedlich argumentierend, VG Gießen, Urt. v. 30.03.2006 - 5 E 1435/05 - juris; Bayer. VG München, Urt. v. 27.01.2005 - M 12 K 03.35542; VG Hannover, Urt. v. 16.10.2007 - 2 A 2428/06 -; VG Göttingen, Urt. v. 24.06.2004 - 3 A 3449/02 - juris), folgt dem die Kammer nicht.
21 
Nach allgemeinen Grundsätzen ist bei der Ruhensberechnung darauf abzustellen, für welchen Zeitraum ein Einkommen bestimmt ist, gleich ob dies im Einzelfall zu einer Besserstellung des Versorgungsberechtigten führt oder nicht (BVerwG, Urt. v. 12.06.1975 - II C 45.73 - Buchholz 238.41 § 53 SVG Nr. 1 zu einem für mehrere Monate gezahlten Urlaubsgeld; ebenso BVerwG, Beschl. v. 31.03.2000 - 2 B 67.99 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 10).
22 
Ob eine Zuordnung einer einmalig gezahlten Abfindung auch nach Inkrafttreten von § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG 1998 erfolgen kann, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Der Wortlaut der Vorschrift gibt hierauf keine Antwort. Zwar bestimmt § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG, dass das Erwerbs- und das Erwerbsersatzeinkommen bei der Ruhensberechnung monatsbezogen berücksichtigt werden. Satz 5 der Vorschrift sagt, dass dann, wenn Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt wird, das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf, anzusetzen sei.
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Dies schließt aber nicht aus, dass Abfindungen, die in einem Betrag ausgezahlt werden, bei der Ruhensberechnung nur für die Zukunft und ggf. auch über das Kalenderjahr hinaus auf einzelne Monate aufgeteilt werden. Die Gesetzesmaterialien sagen dazu zwar nichts aus. So verhält sich die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 53 BeamtVG 1998 nicht zur Frage der zeitlichen Zuordnung einer Abfindung (BT-Drucks. 13/9527, abgedr. bei Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG mit BeamtVG, § 53 BeamtVG Rdnr. 8f). Dies spricht dagegen, dass insoweit, insbesondere mit dem neu eingefügten § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG, eine Änderung der Rechtslage herbeigeführt werden sollte. Zuvor galt aber, dass Abfindungen nach den Umständen des Einzelfalls auf längere Zeiträume, auch über das Kalenderjahr der Zahlung hinaus, zu verteilen waren. So hatte es der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Jahr 1995 für rechtmäßig gehalten, dass eine im Jahr 1993 gezahlte Abfindung anlässlich der einverständlichen Aufhebung eines Anstellungsvertrags über 100.000 DM auf einen sehr langen Zeitraum (27 Monate) aufgeteilt und eine Ruhensberechnung für diesen (künftigen) Zeitraum vorgenommen wurde (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.1995 - 11 S 2198/94 - Juris). Im Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV), dort Nr. 53.7.1 heißt es dementsprechend im Anschluss an die Feststellung, dass Abfindungen zum Erwerbseinkommen gehörten, der Einmalbetrag werde den Einkünften der Monate Januar bis Dezember des Zuflussjahres zu gleichen Teilen zugeschlagen (Satz 6); abweichend davon sei nur zu verfahren, wenn die Zahlungen eindeutig anderen Zeiträumen zugeordnet werden könnten (Satz 7).
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An diese Zuordnung dürfen nach Auffassung der Kammer keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Es trifft zwar zu, dass eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG Arbeitsentgelt und kein Ersatz für (künftiges) Arbeitsentgelt ist. Sie stellt eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes dar, der eingetreten ist, obwohl die Kündigung ungerechtfertigt war. Auch lässt sich aus den Bemessungskriterien des § 10 Abs. 2 KSchG nicht ableiten, für welche Dauer eine solche Abfindung potentielle künftige Einkommensverluste ausgleichen soll. Wesentlich für ihre Höhe sind vor allem die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter des Arbeitnehmers. Eine Abfindung hat daneben auch Sanktionswirkung. Allerdings ist mit besonderem Gewicht auch zu berücksichtigen, welche Chancen der Arbeitnehmer besitzt, auf dem Arbeitsmarkt eine neue Stelle zu finden, insbesondere dann, wenn die Arbeitslosigkeit schon feststeht. Dennoch muss sie nicht einem Vielfachen eines Monatsverdienstes entsprechen, auch wenn in der Praxis oft ein solcher Ansatz gewählt wird (vgl., zum Ganzen, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, beck-online, 9. Aufl. 2009, § 10 KSchG Rdnr. 1 ff.). Damit stehen Abfindungen der genannten Art keineswegs etwa Einmalzahlungen aus Aufträgen an einen selbständig Erwerbstätigen gleich, die der Gesetzgeber bei der Regelung des § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG im Auge gehabt haben dürfte. Dementsprechend wertet die Rechtsordnung Abfindungen gemäß §§ 9, 10 KSchG durchaus als Einkommensersatz und löst die Schwierigkeiten der Zuordnung auf künftige Zeiträume bei fehlender näherer Bestimmung durch den Leistenden nach den Umständen des Einzelfalls, so etwa im Pfändungsrecht (vgl. § 850i ZPO und dazu Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, a.a.O. Rdnr. 11), im Wohngeldrecht, im Unterhaltsrecht oder bei der Anrechnung auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 143a SGB III). Geboten erscheint der Kammer eine solche Berücksichtigung von Abfindungen bei der Ruhensberechnung gemäß § 53 BeamtVG auch deshalb, weil ansonsten Ergebnisse zustande kämen, deren Härte kaum verständlich wäre - so würde je nach den Umständen des Einzelfalls eine im Dezember eines Jahres gezahlte Abfindung fast vollständig aufgezehrt werden - und die wie oben aufgezeigt auch im Widerspruch zur Berücksichtigung von Abfindungen in anderen Rechtsgebieten stünden.
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Die Kammer sieht keinen Anlass, genau festzulegen, auf welchen Zeitraum die Abfindung der Klägerin ab dem 01.07.2003 aufzuteilen ist. Denn das Einkommen der Klägerin in dem vorausgegangenen Beschäftigungsverhältnis und die Höhe der Abfindung lassen jedenfalls darauf schließen, dass die für die Klägerin entstehende Einkommenslücke zumindest für die Dauer der nächsten zwölf Monaten geschlossen werden sollte. Bei einer anteiligen Berücksichtigung für die Monate Juli bis Dezember 2003 überschreitet der Ruhensbetrag die Höchstgrenze nicht. Offenlassen kann die Kammer auch, ob die Berechnungsweise der Klägerin ansonsten gemäß § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG rechtmäßig wäre. Sie entspricht zwar wohl Nr. 53.7.1 Satz 6 des auszugsweise vorgelegten Entwurfs einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz, wo es heißt, dass der Einmalbetrag den Einkünften der Monate Januar bis Dezember des Zuflussjahres zu gleichen Teilen zugeschlagen werde (so auch VG Hannover, Urt. v. 16.10.2007 - 2 A 2428/06 -), könnte aber im Widerspruch zur Auffassung von Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 53 BeamtVG Rdnr. 46d stehen, wo es heißt, dass, wenn der Versorgungsempfänger nicht durchgängig während des gesamten Jahres beschäftigt war und er Einkommen für Zeiträume erzielt hat, die über einen Monat hinausgehen, der Jahresbetrag geteilt durch zwölf zu Grunde gelegt werde (so auch Bayer. VG München a.a.O.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung sieht die Kammer ab. Die Berufung hat die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); denn es bedarf ggf. rechtsgrundsätzlicher Klärung, in welcher Weise Abfindungen gemäß §§ 9, 10 KSchG bei der Ruhensberechnung gemäß § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG zu berücksichtigen sind.
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Beschluss
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Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 11.832,84 EUR festgesetzt.
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Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.