Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 12. Feb. 2018 - 10 K 1859/18

bei uns veröffentlicht am12.02.2018

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen die Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 26.01.2018.
Der 1971 geborene Antragsteller steht als Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A9) im Dienst des Antragsgegners. Er war beim Polizeipräsidium S. bei der Dienststelle Objektschutz beschäftigt. Seit dem 28.06.2017 legte der Antragsteller wiederholt Arbeitsunfähigkeits- bzw. (zuletzt) Dienstunfähigkeitsbescheinigungen verschiedener Ärzte vor, die bis auf wenige Tage den gesamten Zeitraum bis heute abdecken. Dienst hat er seit diesem Datum nicht mehr geleistet.
Am 28.06.2017 fand ein Untersuchungsgespräch im Zentrum für seelische Gesundheit des Klinikums S. statt, wobei von den Beteiligten verschiedene Angaben zum Zustandekommen und Ablauf dieses Gespräches vorliegen. Mit Schreiben vom 29.06.2017 wurde der Antragsteller schriftlich dazu angewiesen, sich beim polizeiärztlichen Dienst S. untersuchen zu lassen, um die momentane und weitere dienstliche Verwendungsfähigkeit feststellen zu können. Das Untersuchungsgespräch vom 28.06.2017 sowie die Untersuchungsanordnung vom 26.09.2017 sind Gegenstand des beim erkennenden Verwaltungsgericht Stuttgart anhängigen Verfahrens 3 K 16581/17.
Zwei Untersuchungstermine im Juli 2017 kamen nicht zu Stande. Am 10.08.2017 wurde der Antragsteller polizeiärztlich untersucht. Ausweislich der Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes S. vom 14.08.2017 wurde hierbei festgestellt, dass der Antragsteller bis auf Weiteres arbeitsunfähig erkrankt sei, nachdem sich am 29.06.2017 (wohl gemeint: 28.06.2017) eine psychische Krisensituation entwickelt habe. Mit dem Antragsteller sei die weitere Vorgehensweise in Bezug auf eine fachärztliche Diagnostik und mögliche Behandlungsmaßnahmen besprochen worden. Nach Übersendung der durch den Antragsteller zugesagten vorliegenden und künftigen Facharztbefunde werde der Antragsteller nochmals untersucht. Eine Wiederaufnahme des Dienstes könne erst nach dieser nochmaligen Untersuchung stattfinden.
Zwei vorgesehene Nachuntersuchungstermine am 19.10.2017 sowie am 03.11.2017 sagte der Antragsteller wegen eines kollidierenden Arztbesuches bzw. aus Krankheitsgründen unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab.
Mit Schreiben vom 26.01.2018 wurde dem Antragsteller aufgegeben, sich am Dienstag, dem 13.02.2018 um 10:00 Uhr persönlich beim polizeiärztlichen Dienst S. einzufinden und gegebenenfalls bereits vorhandene fachärztliche Befundberichte mitzubringen. Die Anordnung wurde auf § 53 Abs. 1 S. 1 sowie auf § 68 Abs. 2 S. 2 und S. 3 LBG gestürzt. Zweifel an der Dienstfähigkeit bzw. der Dienstunfähigkeit bestünden aufgrund der nunmehr sieben Monate andauernden Dienstabwesenheit des Antragstellers seit 28.06.2017, aufgrund des Untersuchungsergebnisses des Polizeiärztlichen Dienstes S. vom 14.08.2017, wonach eine Dienstaufnahme erst nach nochmaliger Untersuchung möglich sei, aufgrund der fehlenden Reaktion des Antragstellers auf das in der Zeit vom 27.09. bis 20.11.2017 durchgeführte Verfahren zum betrieblichen Eingliederungsmanagement sowie aufgrund der Vorlage von langfristigen, für jeweils ca. vier Wochen gültigen und durch unterschiedliche Ärzte ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Durch die polizeiärztliche Untersuchung solle eine Informationsgewinnung u.a. dahingehend erfolgen, ob in den nächsten Wochen mit einer (gegebenenfalls gestuften) Wiederaufnahme des Dienstes zu rechnen ist, ob Behandlungsmaßnahmen zur Erhaltung der Dienstfähigkeit, zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit erfolgversprechend erscheinen, ob bei dem Antragsteller eine Polizeidienstunfähigkeit, eine eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit, eine allgemeine Dienstunfähigkeit oder eine begrenzte Dienstfähigkeit besteht und ob vom Polizeiamtsarzt zur Feststellung der Polizeidienstfähigkeit oder der generellen Dienstfähigkeit weitere fachärztliche Zusatzuntersuchungen für notwendig erachtet werden. Nach Darlegung des groben Ablaufs der polizeiärztlichen Untersuchung wurde ausgeführt, dass eine genauere Bestimmung von Art und Umfang der Untersuchung mangels Kenntnis nicht möglich sei, da eine Klärung mittels Gesprächen bislang nicht möglich gewesen sei.
Am 08.02.2018 hat der Antragsteller hiergegen um Eilrechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 05.11.2010 - 6 P 18.09 -) vor, der Personalrat sei entgegen § 70 Abs. 1 Nr. 2, § 71 Abs. 1 und Abs. 2, § 81 Abs. 1 S. 1 LPersVG nicht beteiligt worden. Zudem habe er den Amtsarzt beim polizeiärztlichen Dienst anlässlich zweier Untersuchungstermine (10.08.2017 und wohl 05.12.2017) über den Vorfall vom 28.06.2017 und die Vorgeschichte hierzu sowie über seine körperlichen Beschwerden – nicht erklärbarer extremer Leistungsverlust seit über zwei Jahren, Rückenschmerzen nach seinem vierten Bandscheibenvorfall und extreme Schlafstörungen seit dem Vorfall am 28.06.2017 – in Kenntnis gesetzt und hierzu auch Facharztberichte und Atteste vorgelegt. Er habe hierbei dem Amtsarzt u.a. mitgeteilt, dass er zu Beginn über zweieinhalb Monate gegen seinen Willen von Ärzten krankgeschrieben worden sei, dass er die ihm vorgeworfenen psychischen Diagnosen der Nervenärzte nicht teile und auch nicht nachvollziehen könne und dass er die Vermutung habe, dass Vorgesetzte auf die Ärzte eingewirkt haben könnten. Er sei aktuell in psychiatrischer Behandlung. Der Amtsarzt habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass er den Antragsteller in seinem Zustand nicht für dienstfähig halte. Er habe dem Amtsarzt keinen neuen Sachstand mitzuteilen.
Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, eine zwingende Einbeziehung des Personalrats vor einer Anordnung, sich nach § 53 LBG polizeiamtsärztlich untersuchen zu lassen, sehe das Personalvertretungsrecht des Landes Baden-Württemberg nicht vor. Die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe eine andere Rechtslage im Bundesland Schleswig-Holstein. Des Weiteren seien die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen, die die Rechtsprechung an eine Untersuchungsanordnung stelle, beachtet worden. Die Tatsachen, die Zweifel an der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit des Antragstellers begründen würden, seien im Einzelnen aufgeführt. Auch Art und Umfang der angestrebten amtsärztlichen Untersuchung seien benannt und ausführlich beschrieben. Soweit der Antragsteller vorgetragen habe, sich am 05.12.2017 einer Untersuchung durch den polizeiärztlichen Dienst unterzogen zu haben, liege der Dienststelle hierzu kein Bericht vor. Ob der Antragsteller die ihm vom Polizeiarzt ausweislich der Mitteilung vom 14.08.2017 angeratene fachärztliche Diagnostik vorgenommen hat und welches Ergebnis diese Diagnostik hatte, sei nicht bekannt und solle mittels der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung ermittelt werden. Zudem dürfe der Antragsteller nach der genannten Mitteilung des polizeiärztlichen Dienstes erst nach einer nochmaligen Untersuchung seinen Dienst wieder aufnehmen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte und den hierbei auszugsweise übermittelten Behördenvorgang sowie auf die beigezogene Gerichtsakte in dem Verfahren 3 K 16581/17 Bezug genommen. Die dort beigezogene Personalakte des Antragstellers lag im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor, da sie zur Einsichtnahme durch den dortigen Prozessbevollmächtigten versandt war.
II.
10 
Der Antragsteller begehrt bei verständiger Auslegung (§ 88 VwGO), dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller bis zur Entscheidung in einer noch zu erhebenden Hauptsache davon freizustellen, sich aufgrund der Untersuchungsanordnung vom 26.01.2018 amtsärztlich untersuchen zu lassen.
11 
Der so verstandene Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
12 
Der Antrag ist statthaft. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht nach Maßgabe von § 123 Abs. 5 VwGO vorrangig. Die gegenüber einem Beamten ergangene Anordnung, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, ist mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt, sondern eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG vom 26.04.2012 - 2 C 17.10 -, juris). Zwar greift die Anordnung, sich körperlich untersuchen zu lassen und sich einem Gespräch mit dem Polizeiarzt zu stellen, in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten ein. Ihr Schwerpunkt liegt aber in der Frage der künftigen Dienstleistung und der Konkretisierung der darauf bezogenen, in § 53 Abs. 1 S. 1 LBG begründeten Pflicht des Beamten, bei der Klärung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken. Die Untersuchungsanordnung stellt eine vorbereitende Maßnahme in dem gestuften Verfahren dar, das bei Feststellung der Dienstunfähigkeit des Beamten mit seiner Zurruhesetzung (§ 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG) und bei Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit mit der Herabsetzung der Arbeitszeit (§ 27 Abs. 2 BeamtStG) endet. Ein hiergegen noch einzulegender Widerspruch sowie die daran anschließende Klage hätten keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO.
13 
Obwohl es sich nach den obigen Ausführungen bei der Untersuchungsanordnung um eine vorbereitende Verfahrenshandlung handelt, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht § 44a S. 1 VwGO entgegen. Denn nach § 44a S. 2 Alt. 1 VwGO kann ausnahmsweise ein Rechtsbehelf auch schon vor den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, wenn die behördliche Verfahrenshandlung vollstreckt werden kann. Mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist der Begriff der Vollstreckung in § 44a S. 2 VwGO weit auszulegen. Bei Verfahrenshandlungen, bei denen dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, die abschließende Entscheidung abzuwarten, muss bereits die Verfahrenshandlung selbst angreifbar sein. Anders als etwa die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Fahrerlaubnisrecht kann die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit bei Nichtbefolgung disziplinarrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen und bereits die bloße Einleitung eines Disziplinarverfahrens kann sich nachteilig auf das Beamtenverhältnis – und zwar auch im Außenverhältnis – auswirken (Bay. VGH, Beschluss vom 12.12.2012 - 3 CE 12.2121 -, juris, dort allerdings bei bereits angedrohten Disziplinarmaßnahmen). Aus diesem Grunde erscheint es nicht zumutbar, den Antragsteller auf Rechtsschutz gegen eine in der Folge möglicherweise ergehende Zurruhsetzungsverfügung oder Verfügung zur Herabsetzung der Arbeitszeit bzw. Disziplinarverfügung zu verweisen.
14 
Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.
15 
Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint, § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind in beiden Fällen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund).
16 
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Sicherung eines Zustandes im Sinne von § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO. Er hat einen Anordnungsgrund infolge Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht, da die angeordnete Untersuchung bereits am 13.02.2018 stattfinden soll.
17 
Der Antragsteller hat jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die (vorrangig) auf § 53 Abs. 1 S. 1 LBG gestützte Untersuchungsanordnung ist bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig.
18 
Nach dieser Vorschrift ist der Beamte verpflichtet, sich nach dienstlicher Weisung ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen, wenn Zweifel an der Dienstfähigkeit oder über die Dienstunfähigkeit bestehen oder Dienstunfähigkeit ärztlich festzustellen ist.
19 
Zunächst bestehen entgegen der Auffassung des Antragstellers keine formellen Bedenken gegen die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung, weil der Personalrat im Vorfeld der Untersuchungsanordnung nicht beteiligt worden ist. Eine Einbeziehung des Personalrats im Vorfeld der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung ist nach dem aktuellen Landespersonalvertretungsrecht Baden-Württembergs (LPersVG in der Fassung vom 12.03.2015) nicht vorgesehen.
20 
Diese ergibt sich insbesondere nicht aus § 81 Abs. 1 Nr. 1 LPersVG. Nach dieser Vorschrift wirkt der Personalrat mit bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs. Bei der Untersuchungsanordnung vom 26.01.2018 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsanordnung im Sinne dieses Mitwirkungstatbestandes. Der Begriff der Verwaltungsanordnung beschreibt in seiner personalvertretungsrechtlichen Bedeutung jede Regelung, welche die Dienststelle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte als Dienstherr oder Arbeitgeber gegenüber allen ihren Beschäftigten, jedenfalls aber gegenüber einer unbestimmten Anzahl ihrer Beschäftigten trifft; die Regelung muss allgemeingültigen Charakter für den Geschäftsbereich der Dienststelle haben (BVerwG, Beschluss vom 10.01.2006 - 6 P 10.04 -, Rn. 9, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.09.1988 - 15 S 1357/87 -, ZRB 1989, 158). Die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung ist dagegen nicht abstrakt-generell, sondern bezieht sich auf einen bestimmten Beschäftigten – den Antragsteller – sowie einen konkreten Sachverhalt – seine polizeiärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner (Polizei-)Dienstfähigkeit. Die schleswig-holsteinische Regelung (§ 51 Abs. 1 S. MBG SH), die Gegenstand der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 05.11.2010 (- 6 P 18.09 -, juris) war, ist demgegenüber weiter gefasst und erfasst ausdrücklich auch Maßnahmen, die einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken können.
21 
Die Untersuchungsanordnung unterfällt auch nicht den in § 74, § 75 LPersVG abschließend aufgeführten Mitbestimmungstatbeständen. Sie unterliegt insbesondere nicht der antragsgebundenen eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats nach Maßgabe von § 75 Abs. 3 LPersVG mit der Folge, dass der unterlassene Hinweis auf die antragsgebundene Mitbestimmung (§ 76 Abs. 3 LPersVG) rechtsfehlerhaft gewesen wäre. Der Personalrat bestimmt in Personalangelegenheiten der Beschäftigten auf deren Antrag mit gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 12 Alt. 2 LPersVG bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte die Versetzung nicht selbst beantragt hat, sowie gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 13 LPersVG bei Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit, wenn der Beamte die Feststellung nicht selbst beantragt hat. Eine Maßnahme liegt nach Maßgabe von § 73 Abs. 1 S. 2 LPersVG bereits dann vor, wenn durch eine Handlung eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorweggenommen oder festgelegt wird. Lediglich vorbereitende Handlungen, bei denen offen ist, ob eine (in § 74, § 75 LPersVG genannte) Maßnahme überhaupt getroffen werden soll und gegebenenfalls, welche Maßnahme konkret getroffen werden soll, unterfallen demgegenüber nicht der Mitbestimmung. Dies folgt aus einem systematischen Vergleich mit § 81 Abs. 1 Nr. 1 LPersVG, wo die Mitwirkung des Personalrates ausdrücklich bereits bei der Vorbereitung von (abstrakt-generellen, s.o.) Verwaltungsanordnungen betreffend die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten vorgesehen ist. Von einer Vorwegnahme der Maßnahme ist dann auszugehen, wenn die zu bewertende Handlung in allen Einzelheiten bereits der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme entspricht und diese später nur noch förmlich vollzieht, was bereits entschieden ist (vgl. Bader, in: Rooschüz/ders., LPersVG BW, 15. Aufl. 2015, § 73 Rn. 15). Dies ist – auch mit Blick auf die Regelung in § 53 Abs. 1 S. 2 LBG – bei der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung nicht der Fall. Zwar kann nach § 53 Abs. 1 S. 2 LBG Dienstunfähigkeit oder begrenzte Dienstfähigkeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit als amtsärztlich festgestellt angenommen werden, wenn der Beamte einer Untersuchungsanordnung nicht nachkommt. Dennoch ist durch die Untersuchungsanordnung die mitbestimmungspflichtige Maßnahme noch nicht derart vorgezeichnet, dass die spätere Zurruhsetzung bzw. Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit nur noch reine Formsache wäre. Dies folgt schon daraus, dass die Fiktion nicht zwangsläufig eintritt, sondern dem Dienstherr lediglich die Möglichkeit eröffnet wird, die genannten negativen Folgen – unter Einbeziehung aller einzelfallbezogenen Umstände – zu ziehen. Zudem können aus der Nichtbefolgung der Untersuchungsanordnung zwei verschiedene Schlussfolgerungen gezogen werden. Eine Festlegung der zustimmungsbedürftigen Maßnahme ist dann anzunehmen, wenn die Dienststelle durch die zu bewertende Handlung bereits solche Dispositionen trifft, die bei normalem Lauf der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Maßnahme hinauslaufen (vgl. Bader, in: Rooschüz/ders., LPersVG BW, 15. Aufl. 2015, § 73 Rn. 16). Auch dies ist bei einer Untersuchungsanordnung trotz § 53 Abs. 1 S. 2 LBG nicht der Fall. Die Vorschrift regelt lediglich, dass bei einer Verweigerung der angeordneten Untersuchung negative Schlussfolgerungen gezogen werden können. Dass der betroffene Beamte die angeordnete Untersuchung verweigert, entspricht jedoch nicht dem normalen Lauf der Dinge. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass der Beamte sich der Untersuchung unterzieht und sich die aus ex-ante Sicht bestehenden Zweifel an der Dienstunfähigkeit nicht bestätigen. Eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Untersuchungsanordnung auf eine der beiden antragsgebundenen mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen hinausläuft, kann daher nicht angenommen werden. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung bisher als mitbestimmungspflichtige Maßnahme angesehen hat, unterschieden sich die zugrunde liegenden landesrechtlichen Personalvertretungsgesetze (Schleswig Holstein: Beschluss vom 05.11.2010 - 6 P 18.09 -; Rheinland-Pfalz: Beschluss vom 24.06.2014 - 6 P 1.14 -; beide juris) wesentlich von der Systematik des baden-württembergischen Personalvertretungsrechts mit seinen abschließend aufgezählten Mitbestimmungstatbeständen. Demgegenüber verfügen die vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug genommenen Personalvertretungsgesetze von Schleswig Holstein und Rheinland-Pfalz jeweils über einen offenen Mitbestimmungstatbestand, dem alle Maßnahmen im personalvertretungsrechtlichen Sinne unterfallen. Unter dieser Prämisse hat das Bundesverwaltungsgericht als Maßnahme jede Handlung oder Entscheidung angesehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielt, und diese Voraussetzungen bei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung als gegeben angesehen, weil durch diese eine bisher nicht bestehende Pflicht begründet und damit der Rechtsstand des Betroffenen einer Veränderung unterworfen wird. Die Annahme eines solch weiten Maßnahmebegriffs verbietet sich aber, wenn der Gesetzgeber abschließend bestimmte Maßnahmen als mitbestimmungspflichtig geregelt hat.
22 
Die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig.
23 
Die behördliche Anordnung einer ärztlichen Untersuchung aus Anlass von Zweifeln an der Dienstfähigkeit muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen. Die Anordnung muss sich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig (bzw. nur begrenzt dienstfähig). Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. In formeller Hinsicht muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Der Beamte muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben sein, dass für den Betroffenen ohne weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 17.10 -, juris; vgl. insoweit auch Ziff. 29.1. BeamtVwV, GABl. 2016, 281). Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347-357, Rn. 23).
24 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung vom 26.01.2018. Die von der Antragsgegnerin darin aufgeführten Anknüpfungstatsachen tragen die Anordnung der polizeiärztlichen Untersuchung formell und inhaltlich. Der Antragsteller kann der Untersuchungsanordnung konkret entnehmen, was ihr Anlass ist. Der Antragsgegner hat die zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen auf S. 2 der Anordnung übersichtlich mit Spiegelstrichen dargestellt. Auch der Verweis auf die Vorlage von mehreren langfristigen und durch unterschiedliche Ärzte ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist aus sich heraus verständlich und nicht zu pauschal oder unbestimmt, da dem Antragsteller bekannt ist, über welche Zeiträume er Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeitsbescheinigungen welcher Ärzte vorgelegt hat. Die fortlaufende Dienstabwesenheit seit dem 28.06.2017 sowie die seitdem vorgelegten länger-fristigen, für jeweils ca. vier Wochen gültigen Arbeitsunfähigkeits- bzw. (zuletzt) Dienstunfähigkeitsbescheinigungen verschiedener Ärzte, die bis auf wenige Tage den gesamten Zeitraum bis heute abdecken, bieten dem Dienstherrn hinreichenden Anlass, die Dienstfähigkeit des Antragstellers polizeiärztlich untersuchen zu lassen. Nach § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 S. 2 LBG kann als dienstunfähig angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn Aussicht auf Wiederherstellung voller Dienstfähigkeit auch innerhalb weiterer sechs Monate nicht besteht. Der Antragsteller hat zum Zeitpunkt der Untersuchungsanordnung rund sieben Monate keinen Dienst mehr getan. Seit Mitte Oktober 2017 hat der Antragsteller Arbeitsunfähigkeits- bzw. Dienstunfähigkeitsbescheinigungen verschiedener Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie vorgelegt, sodass auch allein die in diesem fachärztlichen Bereich begründete Dienstunfähigkeit schon mehr als drei Monate beträgt. Es wurde weder vorgetragen noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass innerhalb weiterer sechs Monate wieder volle Dienstfähigkeit besteht. Diese Prognose ist gerade auch Gegenstand der angeordneten Untersuchung. Damit ist bereits aufgrund der tatsächlichen Feststellung der Fehlzeiten des Antragstellers bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründet, er sei dienstunfähig, und es ist naheliegend, die hierdurch erregten behördlichen Zweifel durch eine ärztliche Untersuchung entweder bestätigen oder ausräumen zu lassen.
25 
Die Art der ärztlichen Untersuchung ist in der Untersuchungsanordnung umschrieben als mit einer normalen allgemeinmedizinische Untersuchung bei einem regulären Arzt vergleichbar, wobei bestimmte Inhalte beispielhaft genannt werden. Hinsichtlich des Umfangs der angeordneten Untersuchung ist unschädlich, dass – soweit erforderlich – problembezogene Zusatzdiagnostik Inhalt der angeordneten Untersuchung sein soll (Punkt e)). Der Umfang der angeordneten ärztlichen Untersuchung bleibt hierdurch nicht dem Arzt überlassen. Unter Zugrundelegung des eingangs gezogenen Vergleichs zu einer allgemeinmedizinischen Untersuchung wird hinreichend deutlich, dass es nur um die Abklärung weiterer gegebenenfalls notwendig werdender fachärztlicher Gutachten geht, die aber ihrerseits noch nicht Gegenstand der vorliegenden Untersuchungsanordnung sind. Zudem ist in der Untersuchungsanordnung ausdrücklich dargelegt, dass durch die angeordnete Untersuchung eine Informationsgewinnung unter anderem (nur) dahingehend erfolgen soll, ob vom Polizeiamtsarzt zur Feststellung der Polizeidienstfähigkeit oder der generellen Dienstfähigkeit weitere fachärztliche Zusatzuntersuchungen für notwendig erachtet werden. Eine weitere Eingrenzung war dem Antragsgegner aufgrund der im Zeitpunkt der Untersuchungsanordnung vorliegenden Informationen nicht möglich und daher auch nicht erforderlich (ebenso zu einer vergleichbaren Fallgestaltung Bay. VGH, Beschluss vom 02.02.2016 - 6 CE 15.2591 -, juris). Aus den vorgelegten Arbeitsunfähigkeits- bzw. Dienstunfähigkeitsbescheinigungen geht eine Diagnose der Erkrankung(en) nicht hervor. Eine solche ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsteller im Klageverfahren 3 K 16581/17 vorgelegten Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M. Wieser vom 28.06.2017. Denn dort wurde nur eine Verdachtsdiagnose (auf akute schizophreniforme psychotische Störung) sowie eine mögliche Differenzialdiagnose (organisch schizophreniforme Störung) gestellt. Zudem hat der Antragsteller auch Krankschreibungen von Ärzten diverser anderer Fachrichtungen (Orthopädie, Chirurgie, Allgemeinmedizin, Innere Medizin) vorgelegt, sodass kein Anlass für eine weitere Eingrenzung bestand.
26 
Der Verhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Antragsteller nach eigenem Bekunden den polizeiärztlichen Dienst anlässlich der Untersuchungstermine am 10.08.2017 sowie 05.12.2017 bereits ausreichend über den Vorfall vom 28.06.2017 und die Hintergründe hierzu sowie – unter Vorlage von Facharztberichten und Attesten – über seine körperlichen Beschwerden in Kenntnis gesetzt hat und diesem keine neuen Sachstand mitzuteilen habe. Hierdurch entfällt nicht die Notwendigkeit der angeordneten polizeiärztlichen Untersuchung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Polizeiarzt nach dem Vortrag des Antragstellers diesen (nach wie vor) nicht für dienstfähig hält. Zudem hat der Antragsteller weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass die am 05.12.2017 stattgefundene Untersuchung den selben Umfang wie die streitgegenständlich angeordnete Untersuchung hatte. Aus der Stellungnahme des Polizeiarztes vom 14.08.2017, wonach eine Wiederaufnahme des Dienstes erst nach nochmaliger Untersuchung stattfinden könne, ist bei verständiger Würdigung zu schließen, dass Gegenstand dieser nochmaligen Untersuchung lediglich die aktuelle Dienstfähigkeit des Antragstellers war. Die von der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung aber ebenfalls umfasste Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der (Polizei-)Dienstunfähigkeit geht darüber hinaus.
27 
Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
28 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. zu § 164 Rn. 14).

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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 12. Feb. 2018 - 10 K 1859/18 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 12. Feb. 2018 - 10 K 1859/18 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2016 - 6 CE 15.2591

bei uns veröffentlicht am 02.02.2016

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 26. November 2015 - M 21 E 15.5313 - wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

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Gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder Satzungen, die Kreditinstituten die Anlage ihres Vermögens in Grundpfandrechten oder Reallasten außerhalb eines bestimmten Bezirks untersagen, sind nicht anzuwenden, wenn die Grundpfandrechte oder Reallasten nach § 23 an einem außerhalb des Bezirks liegenden Grundstück neu begründet werden.

(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Entschädigungsberechtigte nach § 20 Abs. 3 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei dem nach § 54 Abs. 2 für das Verteilungsverfahren zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung dieser Personen über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist.

(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Entschädigungsberechtigte nach § 20 Abs. 3 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei dem nach § 54 Abs. 2 für das Verteilungsverfahren zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung dieser Personen über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist.

(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Entschädigungsberechtigte nach § 20 Abs. 3 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei dem nach § 54 Abs. 2 für das Verteilungsverfahren zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung dieser Personen über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist.

(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 26. November 2015 - M 21 E 15.5313 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin steht als Postamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Antragsgegnerin. Sie wird bei der Niederlassung ... M. mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden als Datentypistin in der Nach- und Rücksendestelle beschäftigt. Seit dem 7. Mai 2015 ist die Antragstellerin ununterbrochen dienstunfähig erkrankt.

Mit Schreiben vom 10. November 2015 ordnete der Leiter der Niederlassung ... M. gegenüber der Antragstellerin eine ärztliche Untersuchung nach § 44 Abs. 6 BBG an und bat diese, sich dazu am 30. November 2015 um 9.00 Uhr zu einer Dienstunfähigkeitsuntersuchung in der Betriebsarztpraxis bei einer beauftragten Gutachterin vorzustellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin bestünden, weil diese seit dem 7. Mai 2015 durchgehend erkrankt sei. Der Untersuchungsaufforderung beigefügt war der Untersuchungsauftrag an die Betriebsärztin mit Anlagen, aus denen sich u. a. ergibt, dass die Antragstellerin vom 12. März 1999 bis 11. März 2014 wegen Elternzeit und der Betreuung Angehöriger beurlaubt gewesen sei und ihre Tätigkeit bei der Nach- und Rücksendestelle wegen Unterbrechung durch Krankheit nur 95 Tage ausgeübt habe. Es bestünden sehr viele Fehlzeiten und keinerlei Möglichkeit, mit der Antragstellerin ein Gespräch zu führen. Aufgrund ihrer Krankheit könne sie an keinem Mitarbeitergespräch teilnehmen. Eine Eignungsuntersuchung habe sie nicht wahrgenommen.

Nachdem die Antragstellerin von der Antragsgegnerin erfolglos die Rücknahme der Untersuchungsanordnung vom 10. November 2015 gefordert hatte, beantragte sie beim Verwaltungsgericht, sie vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Verpflichtung der Durchführung einer betriebsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnung vom 10. November 2015 freizustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 26. November 2015 ab.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

Das Verwaltungsgericht ist mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf vorläufige Freistellung von der Verpflichtung hat, der Untersuchungsaufforderung des Leiters der Niederlassung ... M. vom 10. November 2015 Folge leisten zu müssen. In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat es zunächst klargestellt, dass die Untersuchungsaufforderung keinen Verwaltungsakt i. S. des § 35 Satz 1 VwVfG darstellt, sondern eine gemischt dienstlichpersönliche Weisung (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17.10 - NVwZ 2012, 1483 ff.). Der von der Antragstellerin begehrte vorläufige Rechtsschutz richtet sich daher nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO. Es kann dahinstehen, ob der Antragstellerin ein Anordnungsgrund zur Seite steht, weil sie jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.

Rechtsgrundlage für die Anordnung der betriebsärztlichen Untersuchung ist § 44 Abs. 6 BBG. Danach besteht die Verpflichtung eines Beamten, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit bestehen. Diese Verpflichtung gilt nach dem Sinn und Zweck der Regelung auch dann, wenn der Dienstvorgesetzte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten hat (vgl. BVerwG, B.v. 28.5.1984 - 2 B 205.82 - Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1; BayVGH, B.v. 27.2.2013 - 6 CE 12.2788 - juris Rn. 8; OVG NW, B.v. 9.10.2006 - 6 B 1717.06 - juris Rn. 4). Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstraktfunktionellen Amtes zu erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen (BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - juris Rn. 19 m. w. N.).

Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht“ (BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - juris Rn. 20).

Eine unzureichende Begründung kann nicht durch das Nachschieben weiterer Gründe geheilt werden. Erkennt die Behörde die Begründungsmängel der ersten Aufforderung zur Untersuchung, kann sie eine neue Aufforderung mit verbesserter Begründung erlassen (BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - juris Rn. 21).

Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll (BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - juris Rn. 22).

Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - juris Rn. 23).

Nach diesem rechtlichen Maßstab hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass die Untersuchungsaufforderung vom 10. November 2015 mit dem beigefügten Untersuchungsauftrag an die Betriebsärztin und den Anlagen keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Der Untersuchungsauftrag samt Anlagen ist inhaltlicher Bestandteil der Untersuchungsaufforderung geworden. Der darin enthaltene Verweis auf sehr viele Fehlzeiten, die durchgehende Dienstunfähigkeit der Antragstellerin seit dem 7. Mai 2015 und die fehlende Möglichkeit, mit der Antragstellerin ein Mitarbeitergespräch zu führen, tragen die Anordnung der betriebsärztlichen Untersuchung formell und inhaltlich. Da der Antragstellerin ihre Fehlzeiten aufgrund Erkrankung bekannt sind, ist dieser Begriff weder zu pauschal oder unbestimmt noch nicht nachvollziehbar. Die fortlaufende Dienstunfähigkeit seit dem 7. Mai 2015 bietet dem Dienstherrn hinreichenden Anlass, die Dienstfähigkeit der Antragstellerin betriebsärztlich untersuchen zu lassen. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG kann als dienstunfähig angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Die Antragstellerin hat zum Zeitpunkt der Untersuchungsanordnung mehr als drei Monate keinen Dienst getan. Es wurde weder vorgetragen noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass innerhalb weiterer sechs Monate wieder volle Dienstfähigkeit besteht.

Die Art der ärztlichen Untersuchung ist in der Untersuchungsaufforderung genannt, nämlich eine (allgemeine) ambulant durchgeführte Untersuchung durch die Betriebsärztin Dr. H. zur Frage der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin. Die Anforderungen zur Angabe des Umfangs der ärztlichen Untersuchung dürfen im vorliegenden Fall nicht überspannt werden. Dem Dienstherrn ist nur die Tatsache der seit Monaten andauernden Dienstunfähigkeit der Antragstellerin seit dem 7. Mai 2015 bekannt. Eine Diagnose der Erkrankung wird ihm regelmäßig nicht mitgeteilt. Nach dem Akteninhalt verschließt sich die Antragstellerin - aus welchen Gründen auch immer - Gesprächen mit dem Dienstherrn, die zur Klärung beitragen könnten. In einem derartigen Fall ist es dem Dienstherrn tatsächlich nicht möglich, nähere Angaben zum Umfang der ärztlichen Untersuchung zu machen. Ihm steht zur Aufklärung der Frage der Dienstunfähigkeit und der Prognose im Sinn des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG keine andere weniger einschneidende Maßnahme zur Verfügung, als (zunächst) eine allgemeine, ambulant durchgeführte betriebsärztliche Untersuchung zur Frage der Dienstunfähigkeit anzuordnen. Eine derartige Maßnahme ist nicht unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht verweist zu Recht darauf, dass die Betriebsärztin den zur Beurteilung der Dienstfähigkeit erforderlichen speziellen Sachverstand hat, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung und andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht. Die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit dient auch der Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs (BayVGH, B.v. 31.8.2015 - 6 ZB 15.36 - juris Rn. 11; OVG LSA, B.v. 26.6.2007 - 1 M 103.07 - juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 9.10.2006 - 6 B 1717.06 - juris Rn. 14). Im Rahmen einer betriebsärztlichen Untersuchung wird geprüft werden können, ob die Situation gegebenenfalls durch bestimmte Maßnahmen verbessert werden könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.