Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 20. Juli 2006 - 8 K 577/04

bei uns veröffentlicht am20.07.2006

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 18.11.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 13.02.2004 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern zu 1) bis 3) und 5) bis 11) eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, sowie den Antrag des Klägers zu 4) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen.
Der 1954 geborene Kläger zu 1) ist libanesischer Staatsangehöriger sunnitischer Religionszugehörigkeit; nach seinen Angaben im Asylverfahren stammt er von palästinensischen Beduinen ab, deren Stammesgebiet sich über den Südlibanon erstreckt. Er reiste Anfang 1993 zusammen mit seinen drei damals minderjährigen Kindern, den 1982, 1984 und 1986 geborenen Klägern zu 3), 4) und 6), in das Bundesgebiet ein und beantragte am 18.01.1993 für sich und seine Kinder Asyl. Die 1962 geborene Klägerin zu 2) ist ebenfalls libanesische Staatsangehörige und mit dem Kläger zu 1) verheiratet. Sie kam Anfang 1994 zusammen mit den vier damals minderjährigen Kindern, den 1986, 1988 und 1992 geborenen Klägern zu 5), 7), 8) und 9), nach Deutschland und beantragte für sich und die Kinder am 22.02.1994 ebenfalls Asyl. Die Asylanträge der Kläger wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.04.1994 und 15.04.1994, rechtskräftig seit dem 01.12.1997, abgelehnt. Ein Asylfolgeverfahren blieb nach negativem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.07.1998, rechtskräftig seit dem 18.02.1999, ebenfalls ohne Erfolg. Die Kläger zu 10) und 11) sind 1995 bzw. 2001 im Bundesgebiet geboren. Für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet sind die Kläger seit dem Abschluss ihres Asylverfahrens im Besitz von Duldungen.
In der Bundesrepublik Deutschland ist bisher lediglich der Kläger zu 4) strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde durch Urteil des Amtsgericht Stuttgarts am 25.04.2005 (rechtskräftig seit 21.09.2005) wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einem vierwöchigen Dauerarrest verurteilt. Dem lag als Sachverhalt zugrunde, dass der Kläger sich mit vier Mittätern in einer Gaststätte verabredet hatte, bewaffnet mit Biergläsern und Bierflaschen die Zeugen M. und L. zu verprügeln, und in Umsetzung der Absprache u. a. dem Zeugen L. ohne Vorwarnung mit der Faust ins Gesicht geschlagen sowie dem zu Boden gegangenen Zeugen M. einen Fußtritt ins Gesicht versetzt hatte; beide Geschädigte trugen nicht unerhebliche Verletzungen davon.
Mit Schreiben vom 03.02.1998 bat die Beklagte die deutschen Botschaft in Beirut/Libanon unter Mitteilung, dass die Kläger zu 1) bis 9) vollziehbar zur Ausreise verpflichtet seien, jedoch bis auf eine zwischenzeitlich vorgelegte Heiratsurkunde keinerlei Identitätsnachweise vorlägen, um die Beschaffung von Auszügen aus dem libanesischen Standesregister, Geburtsurkunden sowie Auszügen aus dem Geburtenbuch. Die deutsche Botschaft in Beirut teilte daraufhin mit Schreiben vom 18.05.1998 mit, dass es die libanesische Regierung mittlerweile kategorisch ablehne, Personenstandsurkunden für rückkehrwillige oder rückkehrpflichtige Libanesen auf Antrag der deutschen Botschaft Beirut auszustellen, da diese Tätigkeit in die Zuständigkeit der libanesischen Botschaft in B. falle.
Mit Schreiben vom 16.06.1998 forderte die Beklagte die Kläger auf, die (beigefügten) für die Beschaffung von Rückreisedokumenten erforderlichen Antragsformulare auszufüllen und ihr, mit jeweils dem rechten Daumenabdruck und vier Lichtbildern versehen, bis zum 30.06.1998 vorzulegen. Auch nach nochmaliger mündlicher Aufforderung anlässlich einer Vorsprache am 15.09.1998 geschah dies zunächst nicht.
Am 03.08.2000 ließen die Kläger durch ihren Verfahrensbevollmächtigten bei der Beklagten unter Berufung auf den Beschluss der Innenministerkonferenz vom 19.11.1999 sowie den Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 12.01.2000 die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen beantragen. Die Beklagte bat die Kläger daraufhin mit Schreiben vom 22.08.2000 um die Vorlage von Nachweisen über das Bemühen zur Erlangung libanesischer Nationalpässe. Der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger teilte insoweit mit, dass sich das Bemühen der Familie, einen libanesischen Reisepass oder Nationalpass zu erhalten, allein auf das Bemühen der Ausländerbehörde beschränke; die Kläger selbst hätten keinerlei Kontakt mit der libanesischen Botschaft gehabt. Eine telefonische Anfrage im Jahr 1999 unter Vermittlung eines Dolmetschers sei von Seiten der Botschaft abgelehnt worden. Mit Schreiben vom 20.10.2000 wies die Beklagte die Kläger darauf hin, dass die Härtefallregelung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 12.01.2000 wegen Fehlens der Integrationsbedingungen zum Stichtag (19.11.1999) nicht zur Anwendung gelange. U. a. verfügten die Kläger nicht über Nationalpässe. Zwar hätten sie bisher alle die für die Beschaffung erforderlicher Rückreisedokumente angeforderten Antragsformulare vorgelegt; jedoch sei es ihnen zumutbar, sich bei der libanesischen Botschaft persönlich um entsprechende Nationalpässe zu bemühen. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 08.06.2001 kamen der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger und die Beklagte deshalb überein, dass über die gesamten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen vorerst nicht entschieden werden solle.
Mit Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - vom 24.09.2001 wurden die Kläger zu 1) und 2) aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung einen gültigen Pass oder Passersatz vorzulegen. Sollten sie über ein solches Dokument nicht verfügen, wurden sie aufgefordert, persönlich bei der Botschaft des Libanon vorzusprechen und ein Rückreisedokument zu beantragen. Darauf teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 22.10.2001 mit, dass sich die Kläger zu 1) und 2) am 18.10.2001 zur Botschaft des Libanon begeben hätten, um dort entsprechende Passanträge zu stellen, und fügte die Kopien von (zum Teil ausgefüllten) Formularen zur Beantragung eines libanesischen Nationalpasses sowie eines Merkblattes über deren Ausfüllung bei.
Am 19.11.2001 stellten die Kläger erneut einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.
Nach Mitteilung des Sozialamts der Beklagten vom 22.03.2002, dass die Kläger keinen Anspruch mehr auf Sozialhilfe haben, wies die Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 18.04.2002 darauf hin, dass sie für die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses der Passlosigkeit erfüllen müssten. Zwar hätten sie am 18.10.2001 bei der Botschaft des Libanon in B. vorgesprochen, jedoch sei der Zweck der persönlichen Vorsprache bei der Botschaft nicht erfüllt worden, da bei dieser Vorsprache anstelle des lediglich zu beantragenden Passersatzpapiers ein libanesischer Pass beantragt worden sei. Nach Auskunft des Regierungspräsidiums Tübingen erhielten libanesische Staatsangehörige bei der zuständigen Vertretung in B. gültige Rückreisedokumente, wenn sie vor Ort erklärten, dass sie das Bundesgebiet freiwillig verlassen wollen. Es sei den Klägern daher durchaus zuzumuten, bei der libanesischen Botschaft nochmals persönlich vorzusprechen und die entsprechenden Rückreisedokumente unter Erklärung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise zu beantragen. Der Kläger zu 1) richtete daraufhin am 15.05.2002 ein Schreiben an die libanesische Botschaft, in welchem er für sich und seine gesamte Familie Reisedokumente, um in den Libanon zurückzukehren, beantrage. Außerdem findet sich in den Akten ein Schreiben des Klägers zu 1) vom 11.06.2002, in welchem er an seinen Antrag vom 15.05.2002 erinnert und um alsbaldigen Bescheid bittet, „weil das Ordnungsamt in T. diesen Antrag dringend benötigt“.
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Auf Anfrage der Beklagten vom 13.11.2002, bis wann mit einer Passausstellung zu rechnen sei, antwortete die Botschaft des Libanon mit Schreiben vom 13.12.2002, dass ihr für die Kläger keine Anträge auf Ausstellung von Nationalpässen vorlägen; die Aushändigung eines Antragsformulars bzw. Merkblatts mit Stempel beim Vorsprechen in der Botschaft bedeute lediglich, dass die betreffenden Personen gebeten werden, die im beigefügten Merkblatt aufgeführten Unterlagen für ihre Antragstellung vorzulegen, nicht jedoch, dass der Antrag gestellt wurde.
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Mit Schreiben vom 13.01.2003 wurde dem Kläger zu 1) eine Bescheinigung der Beklagten zur Vorlage bei der libanesischen Botschaft ausgestellt, dass ohne Vorlage von Nationalpässen keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden könne; es werde um Ausstellung eines solchen Passes gebeten. Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers teilte mit Schreiben vom 28.02.2003 mit, dass der Kläger zu 1) am 25.02.2003 bei der libanesischen Botschaft in B. vorgesprochen habe. Hierbei sei ihm mitgeteilt worden, dass ein Pass nur dann ausgestellt werde, wenn die Ausländerbehörde zusichere, danach eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen; die Stellung eines Antrags auf Aufenthaltsgenehmigung reiche für die Ausstellung von Reisepässen oder sonstigen libanesischen Dokumenten nicht aus. Nachdem die Beklagte am 03.02.2003 beim Regierungspräsidium Tübingen um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nachgesucht hatte, teilte dieses am 27.02.2003 mit, dass die Zustimmung nicht erteilt werde, weil die bisherigen Mitwirkungshandlungen der Kläger nicht als ausreichende Bemühungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses der Passlosigkeit angesehen werden könnten.
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Am 13.05.2003 bestätigte das Sozialamt der Beklagten den Klägern schriftlich, dass sie seit 01.06.2002 keine Leistungen nach dem AsylbLG mehr erhalten.
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Mit Schreiben der Beklagten vom 06.05.2003 erhielten die Kläger erneut Bescheinigungen zur Vorlage bei der libanesischen Botschaft, dass sie eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt hätten, für deren Erteilung jedoch zwingend ein gültiger Nationalpass oder ähnliches erforderlich sei. Zugleich wurden die Kläger aufgefordert, nochmals bei der libanesischen Botschaft zwecks Passbeschaffung vorstellig zu werden und für alle Familienmitglieder einen Pass zu beantragen. Mit Schreiben vom 30.06.2003 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger daraufhin mit, dass die Kläger am 23.06.2003 wegen der Erteilung von libanesischen Reisedokumenten (Pass und Rückreisedokument) bei der libanesischen Botschaft in B. vorgesprochen haben. Als Nachweis hierfür wird ein Hinweisblatt der Botschaft zur Beantragung eines libanesischen Nationalpasses vorgelegt, auf dem mit Botschaftsstempel handschriftlich vermerkt ist:
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„Herr A. hat heute bei uns vorgesprochen. Zur Beantragung von lib. Pässe fehlt der Botschaft eine Bescheinigung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels“.
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Mit Schreiben vom 29.07.2003 teilte die Beklagte dem Verfahrensbevollmächtigten der Kläger mit, dass das Regierungspräsidium Tübingen den Abschluss eines Vergleichs folgenden Inhalts vorgeschlagen habe:
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„Die Stadt Tübingen stellt für alle 11 Personen der Familie A. eine Bescheinigung zur Vorlage bei der libanesischen Botschaft aus, mit dem Inhalt, dass bei Vorlage von gültigen libanesischen Pässen jedem der 11 Personen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wird. Im Gegenzug verpflichten sich alle 11 Personen der Familie A. (für die Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter), innerhalb von 6 Monaten nach Ausstellung der Pässe die Bundesrepublik Deutschland freiwillig zu verlassen“.
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Gleichzeitig wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass, sollten sie auf diesen Vergleich nicht eingehen, das Regierungspräsidium Tübingen wegen mangelnder Mitwirkung der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nicht zustimme.
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Mit Schreiben vom 05.08.2003 ließen die Kläger der Beklagten mitteilen, dass sie den Vergleichsvorschlag nicht annehmen könnten. Ihr Verfahrensbevollmächtigter habe sich mit der libanesischen Botschaft in B. in Verbindung gesetzt. Der dort zuständige Sachbearbeiter habe nach Erläuterung des Vergleichsvorschlages mitgeteilt, dass eine sechsmonatige Aufenthaltsbefugnis zum Zwecke der Ausreise nicht das Kriterium eines „gesicherten Aufenthaltes“ erfülle, um von Seiten der Botschaft ausnahmsweise in Deutschland ein libanesisches Ersatzreisedokument auszustellen; er werde sich in dieser Angelegenheit einen Vermerk machen, dass die zuständige deutsche Ausländerbehörde in ihrer Bescheinigung von einem „gesicherten Aufenthalt“ auszugehen habe. Es werde daher nunmehr um eine rechtsmittelfähige Entscheidung der gestellten Befugnisanträge gebeten.
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Mit Schreiben vom 04.09.2003 wurden die Kläger von der Beklagten aufgefordert, Rückreisedokumente zu beantragen und gegenüber der libanesischen Botschaft schriftlich ihre ernsthafte Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise zu erklären. Hierüber seien bis zum 30.09.2003 entsprechende Nachweise vorzulegen. Das Regierungspräsidium Tübingen verweigerte mit Schreiben vom 01.10.2003 die Zustimmung zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen, da die Kläger das tatsächliche Abschiebungshindernis der Passlosigkeit selbst zu vertreten hätten.
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Mit Bescheid vom 18.11.2003 lehnte die Beklagte die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen ab. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG komme nicht in Frage, da die Kläger keine nachhaltigen Bemühungen zur Erlangung von Rückreisedokumenten unternommen hätten. Aus dem gleichen Grund scheitere auch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG. Für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung auf einer anderen Grundlage gebe es keine Anhaltspunkte; es seien auch keine geltend gemacht worden.
21 
Hiergegen haben die Kläger am 05.12.2003 Widerspruch erhoben und zur Begründung auf den bisherigen Schriftwechsel mit der Beklagten verwiesen.
22 
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2004 wurden die Widersprüche der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung wurde zunächst ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg über die Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt vom 12.01.2000 (Az.: 4-1340/29) nicht erfüllt seien. Im Übrigen könne eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 und § 30 Abs. 4 AuslG nicht erteilt werden, da die Kläger das tatsächliche Abschiebungshindernis der Passlosigkeit selbst zu vertreten hätten. Die Kläger hätten keine Pässe und nach den Angaben ihres Verfahrensbevollmächtigten im Schreiben vom 30.08.2000 bis dahin auch keinerlei eigene Bemühungen unternommen, Pässe zu erhalten. Erstmals nach der Aufforderung durch die Bezirksstelle für Asyl Reutlingen vom 24.09.2001 hätten die Kläger bei der libanesischen Botschaft in B. vorgesprochen, aber offensichtlich nur Antragsformulare abgeholt. Zwar befänden sich zwei Schreiben vom 15.05.2002 und 11.06.2002 an die libanesische Botschaft in B., doch seien diese weder unterschrieben noch sei nachgewiesen, dass diese Schreiben auch tatsächlich an die Botschaft abgesandt wurden. Nachdem also im Zeitraum von knapp zehn Jahren nur eine einzige Vorsprache bei der Botschaft des Heimatlandes erfolgt und niemals ein Antrag gestellt worden sei, könne keinesfalls von ausreichenden Bemühungen zur Passbeschaffung gesprochen werden. Auch bei der weiteren Vorsprache der Kläger bei der libanesischen Botschaft am 23.06.2003 hätten sie offensichtlich nur versucht, Pässe für eine Aufenthaltsbefugnis in Deutschland zu erhalten. Dem Regierungspräsidium sei aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, dass die libanesische Botschaft ihren Staatsangehörigen nur dann Pässe ausstelle, wenn diese ein längerfristiges Aufenthaltsrecht in Deutschland hätten oder diese zur Eheschließung benötigt würden. Aus diesem Grunde sei von den Klägern auch verlangt worden, dass sie sich nicht nur Pässe, sondern alternativ auch Rückreisedokumente besorgen sollten. Diese würden nach den Erfahrungen des Regierungspräsidiums auch problemlos ausgestellt, wenn der ernsthafte Wille zur Rückkehr in das Heimatland erklärt werde. Hieraus könne nur geschlossen werden, dass die Kläger ihren Willen zur Rückkehr in ihr Heimatland gegenüber der Botschaft nie ernsthaft zum Ausdruck gebracht hätten. Diese Annahme werde bestärkt durch die Tatsache, dass die Kläger die längerfristige Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen begehrten und nicht auf den Vergleichsvorschlag des Regierungspräsidiums eingegangen seien. Nach dessen Unterbreitung habe sich der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger sogar an die libanesische Botschaft gewandt mit der offensichtlichen Absicht, die Ausstellung von Pässen für den nur kurzzeitigen Aufenthalt von sechs Monaten zu verhindern. Daraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass die Kläger nie ernsthaft an einer Rückkehr in ihr Heimatland interessiert gewesen seien.
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Hiergegen haben die Kläger am 08.03.2004 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Zur Klagebegründung wird voll umfänglich auf den Befugnisantrag vom 12.07.2000 sowie den Widerspruch vom 04.12.2003 Bezug genommen. Ergänzend äußerte der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 11.08.2005, dass die Kläger ihre Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise deutlich gegenüber der Botschaft erklärt hätten, und verweist auf die Besonderheit dieses Falles, dass die libanesische Botschaft ihm gegenüber ihren Unmut über das damalige Vergleichsangebot als „Täuschungsmanöver“ geäußert habe und deshalb eine Freiwilligkeitserklärung nicht mehr als ernstlich gemeinten Willen der Kläger akzeptieren werde. Am 09.09.2005 konkretisierte der Klägerbevollmächtigte auf Nachfrage des Gerichts, dass die deutliche Erklärung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise durch die Kläger zu 1) und 2) bei der Vorsprache im Juni 2003 erfolgt sei. Schließlich erklärte er mit Schreiben vom 05.12.2005, dass er am 28.02.2003 sowie am 18.07.2005 zwei Telefongespräche mit Angestellten der libanesischen Botschaft in B. geführt habe. Beide Mitarbeiter hätten ihm bestätigt, dass selbst bei einer ernst gemeinten Freiwilligkeitserklärung der Ausreisepflichtigen geprüft werde, ob und welcher Druck der deutschen Ausländerbehörde dahinter stehe. Sei ein solcher Druck feststellbar, würden im Ergebnis keine Rückreisedokumente ausgestellt. Zur Glaubhaftmachung legt der Prozessbevollmächtigte eine auf den 01.12.2005 datierte eidesstattliche Versicherung vor.
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Die Kläger beantragen,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 18.11.2003 in Form des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 13.03.2004 zu verpflichten, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
28 
Zur Begründung verweist sie in vollem Umfang auf ihren Ausgangsbescheid sowie auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen. Mit Schreiben vom 02.05.2005 teilte sie des Weiteren mit, dass das Regierungspräsidium Tübingen einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG nicht zustimme. Zur Begründung verweist sie auf das dem Gericht vorgelegte Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.04.2005. Hierin heißt es, dass die Kläger nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert seien, nachdem sie die zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses, nämlich die Abgabe der Erklärung, freiwillig in das Heimatland zurückkehren zu wollen, bisher nicht erfüllt hätten. Nach den Erfahrungen des Regierungspräsidiums Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - sei die ernsthafte Erklärung des Willens zur freiwilligen Rückkehr in das Heimatland Grundvoraussetzung dafür, dass die libanesische Botschaft überhaupt Rückreisedokumente in Fällen ausstellt, in denen die Einreise vor dem 01.01.2000 erfolgte. Die libanesische Botschaft kooperiere eng mit ihren Staatsangehörigen und stelle diesen Pässe nur bei einer freiwilligen Rückkehrbereitschaft oder zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltstitels aus. Sie verweigere jede Kooperation, wenn auch nur ansatzweise erkennbar werde, dass eine Ausländerbehörde hinter der Passbeschaffungsmaßnahme stecke. Deshalb sei der Nachweis einer Vorsprache bei der Botschaft auch untauglich, so lange nicht bewiesen sei, dass die Kläger ihren Rückkehrwillen ernsthaft geäußert haben. Dass die Kläger dies bisher nicht getan hätten, lasse sich aus den vorliegenden Umständen klar erkennen. Auch alle anderen Regierungspräsidien im Bundesland verträten die Auffassung, dass allen libanesischen Staatsangehörigen, die ihre freiwillige Rückkehrbereitschaft erklärten, Pässe ausgestellt würden und somit eine Ausreise möglich sei.
29 
Mit Schreiben vom 12.07.2005 übersandte das Regierungspräsidium Tübingen dem Gericht eine Liste von Fällen, in denen es gelungen sei, libanesische Rückreisedokumente zu erhalten. Auch hieraus ergebe sich, dass, sofern im Rahmen der Passbeschaffung durch das Regierungspräsidium keine Heimreisedokumente ausgestellt würden, dies allein daran liege, dass es an dem deutlich erklärten Willen zur freiwilligen Heimreise fehle. Die Kläger hätten sogar gegenüber der Presse unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie in Deutschland bleiben möchten. Im Umkehrschluss könne daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie den Rückkehrwillen ernsthaft gegenüber der libanesischen Botschaft erklärt hätten.
30 
Nach dem 01.07.2005 gestellte Anträge der Kläger zu 1), 3), 4), 6), 7) und 8) auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis wurden durch das Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl abgelehnt, da aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von den Klägern zu vertretenen Gründen nicht durchführbar seien. Das Sozialamt der Beklagten teilte am 25.07.2005 mit, dass die Familie ab 01.08.2005 „ohne eigenes Verschulden“ wieder komplett von Sozialhilfe abhängig sei. Mit Schreiben vom 06.07.2006 legte die Beklagte der Kammer eine Auflistung über die zuletzt von den Klägern bezogenen Sozialleistungen vor.
31 
Der Berichterstatter hat am 27.07.2005 ein Telefonat mit Herrn K. vom Regierungspräsidium Freiburg - Bezirksstelle für Asyl - geführt. Mit Schreiben vom 05.08.2005 hat dieser mitgeteilt, dass nach Erfahrung des Regierungspräsidiums Freiburg - Bezirksstelle für Asyl - bei einem deutlich erklärten Willen zur freiwilligen Ausreise und bei geklärter Identität stets eine Ausreise in den Heimatstaat Libanon möglich sei, was die beigefügte Referenzliste eindeutig belege; sofern im Rahmen der Passersatzbeschaffung durch das Regierungspräsidium Freiburg keine Heimreisedokumente ausgestellt würden, liege es allein daran, dass es an dem deutlich erklärten Willen zur freiwilligen Heimreise fehle; für Fälle, in denen eine freiwillige Ausreise nicht erklärt werde, beziehe sich die libanesische Botschaft auf das avisierte Rückübernahmeabkommen, das in den nächsten Wochen ratifiziert werden solle.
32 
Auf Anfrage vom 22.08.2005 hat die Clearingstelle Rheinland-Pfalz für Flugabschiebung und Passbeschaffung dem Gericht mit Schreiben vom 19.09.2005 mitgeteilt: Die libanesische Botschaft stelle für Abschiebungen, sofern die Identität des Betroffenen belegt sei, auf Antrag der Behörden absprachegemäß „laissez-passer“ aus für terrorismusverdächtige Personen, Straftäter sowie Familien, die nach dem 01.01.2000 eingereist seien; für die freiwillige Ausreise würden auf Verlangen der Betroffenen sowie zur Erlangung eines Aufenthaltstitels „laissez-passer“ ausgestellt, dies bei ernsthafter Mitwirkung und freiwilliger Ausreisebereitschaft definitiv, auch wenn es sich um eine vor dem 01.01.2000, nicht straffällige Familie handele; die Konkretisierung erforderlicher Mitwirkungshandlungen sei allgemein nicht möglich, da jeweils individuelle Absprachen zwischen der Botschaft und dem Betroffenen getroffen werden. Ergänzend hat die Clearingstelle am 18.10.2005 mitgeteilt, dass sich ihre „allgemeine Erfahrung“ auf eine Reihe von konkreten Fällen und auf den Umstand gründe, dass es aus den Kontakten mit der libanesischen Vertretung keinerlei Anhaltspunkte für eine staatliche Rückkehrverweigerung gebe; allerdings lasse sich der Grad der erforderlichen „Freiwilligkeit“ nicht benennen.
33 
Eine schriftliche Anfrage des Gerichts bei der Botschaft des Libanon vom 05.01.2006 ist bis zum heutigen Tage unbeantwortet geblieben. Mit Schreiben vom 12.05.2006 hat die Botschaft des Libanon lediglich Blankoantragsformulare für die Erteilung eines Nationalpasses, eines Document de Voyage sowie eines laissez-passer überlassen. Hinsichtlich des Inhalts von Telefonaten, die der Berichterstatter mit Frau K. von der Botschaft des Libanon am 13.01.2006 sowie am 03.03.2006 geführt hat, wird auf die hierzu gefertigten Aktenvermerke verwiesen. Hierzu haben sowohl die Kläger als auch die Beklagte mit Schreiben vom 07.07.2006 bzw. 06.07.2006 Stellung genommen.
34 
Der Kammer haben die Ausländerakten der Kläger vorgelegen; ebenso die Verwaltungsakten zu fünf der vom Regierungspräsidium Tübingen bezeichneten Referenzfälle. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
36 
Den Klägern zu 1) bis 3) und 5) bis 11) steht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); der Kläger zu 4) hat einen - als Minus in seinem Klageantrag enthaltenen - Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die angefochtenen Bescheide erweisen sich mithin als rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Sie unterliegen daher der Aufhebung; gleichzeitig war die Beklagte wie aus dem Tenor ersichtlich zu verpflichten.
37 
1. Die rechtliche Beurteilung der Ablehnung der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der angefochtenen Verfügung der Beklagten vom 18.11.2003 beurteilt sich auch im Hinblick darauf, dass der Widerspruch der Kläger noch vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes, nämlich mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 13.02.2004, beschieden worden ist, nach dem seit dem 01.01.2005 geltenden Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) vom 30.06.2004 (BGBl I S. 1950).
38 
Für die Frage, ob den Klägern ein Rechtsanspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht (vgl. dazu 2.), folgt dies daraus, dass nach allgemeinen Grundsätzen bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend ist, soweit es darum geht, ob der Aufenthaltstitel schon aus Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf (vgl. Armbruster, HTK-AuslR / Rechtsschutz / Klage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels 03/2005 Nr. 5 m.w.N.). Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. § 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 01.01.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall von vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Ansprüchen auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht. An die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis treten insofern die diesen nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechenden Aufenthaltstitel (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04; Beschl. v. 23.02.2005 - 13 S 2949/04, jeweils unter Hinweis auf die st. Rspr. des BVerwG).
39 
Für die Frage, ob die ablehnenden Bescheide rechtmäßig sind, ist zwar grundsätzlich zu differenzieren: Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich lediglich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessenschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 m.w.N.). Indes hat das Regierungspräsidium Tübingen im Hinblick auf den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis keine Ermessensablehnung vorgenommen. Die Ablehnung erfolgte wegen Verneinung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Absätze 3 bzw. 4 des § 30 AuslG bereits aus Rechtsgründen; das ihr im Rahmen der Bestimmungen zukommende Ablehnungsermessen hat die Beklagte nicht ausgeübt. Auch insoweit ist daher die Rechtslage nach dem Aufenthaltsgesetz maßgebend.
40 
Sofern das Aufenthaltsgesetz eine Ermessenserteilung zulassen sollte, ist die aktuell geltende Rechtslage schließlich auch für die Frage maßgebend, ob die Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts haben (vgl. Armbruster, HTK-AuslR / § 102 AufenthG - bei Gericht anhängige Verfahren 03/2005 Nr. 4.1 unter Hinweis darauf, dass es der Behörde dann möglich sein muss, Ermessenserwägungen nachzuschieben, die bei der zu treffenden Sachentscheidung maßgeblich zu berücksichtigen sind).
41 
2. Die danach erforderliche Prüfung ergibt, dass die Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse rechtswidrig ist. Die Kläger zu 1) bis 3) und 5) bis 11) haben einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, während dem Kläger zu 4) ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages zusteht.
42 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG sind im Falle der Kläger erfüllt (a). Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse stehen auch nicht die Ausschlussgründe des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen (b), so dass den Klägern ein sog. „Soll-Anspruch“ hierauf erwächst (c). Das Ermessen der Beklagten bezüglich des Absehens von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ist im Falle der Kläger zu 1) bis 3) und 5) bis 11) vollumfänglich „auf Null“ reduziert (d); im Falle des Klägers zu 4) ist es (zum Teil) noch auszuüben (e).
43 
a) Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Satz 1). Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (Satz 2). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Kläger erfüllt.
44 
Sämtliche Kläger sind vollziehbar ausreisepflichtig: die Kläger zu 1) bis 9) seit dem negativen Abschluss ihrer Asylverfahren im Dezember 1997 (vgl. §§ 50 Abs.1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), die Kläger zu 10) und 11) gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (spätestens) seit der - streitbefangenen - Ablehnung ihres Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Kammer geht des weiteren davon aus, dass die Ausreise der Kläger wegen des Fehlens von Ausweisdokumenten aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass grundsätzlich von der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise auszugehen ist, solange der Ausländer nicht durch einen gescheiterten Ausreiseversuch das Gegenteil nachweist. Es bedarf nämlich dann keines Versuchs der freiwilligen Ausreise, wenn von vornherein feststeht, dass dieser Versuch erfolglos bleiben wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.06.2003 - 13 S 2767/02 - m. w. N.). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass den Klägern die Einreise in den Libanon ohne Ausweisdokumente - seien es Reisepässe, seien es Ersatzdokumente, die nur zur Einreise berechtigen - gestattet werden könnte. Denn ausweislich der Berichte des Auswärtigen Amtes vom 24.06.2004 und vom 09.08.2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon (dort unter „IV.1. Rückkehrfragen“) können libanesische Staatsangehörige nicht ohne Vorlage eines Reisepasses bzw. ein von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestelltes Heimreisedokument („laissez-passer“) einreisen. Es ist auch nicht erkennbar, dass mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die Abschiebung der Kläger ist schließlich seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt.
45 
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse auch nicht die Ausschlussgründe des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen. Hiernach darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt dabei insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Derartige Umstände sind im Falle der Kläger nicht gegeben.
46 
Wie sich aus den Regelbeispielen in § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG ergibt, knüpft der Gesetzgeber zur Konkretisierung des Verschuldensbegriffs entscheidend an das Kriterium der Zumutbarkeit an: Es soll demjenigen eine Aufenthaltserlaubnis verweigert werden, der die zumutbare Möglichkeit hat, ein bestehendes Ausreisehindernis zu beseitigen, dies aber nicht tut (vgl. Benassi, InfAuslR 2005, 357, 362). § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG ist insofern nahezu wortgleich der Regelung des § 30 Abs. 4 letzter Halbsatz AuslG („sich weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen“) nachgebildet, so dass zur Auslegung zunächst die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 01.06.2005 - 18 B 677/05 -, Juris). Danach trifft den ausreisepflichtigen Ausländer die Pflicht, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, etwaige Ausreisehindernisse zu überwinden. Dazu ist es nicht erforderlich, dass der Ausländer sich „förmlich“ weigert, ein Ausreisehindernis zu beseitigen; es genügt, dass er zumutbare Handlungen zur Ermöglichung seiner Ausreise unterlässt oder verzögert. Über die Zumutbarkeit der dem Ausländer obliegenden Handlungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 8.98 -, InfAuslR 1999, 106 m. w. N.). Des weiteren geht aus dem Wortlaut von § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG hervor, dass dem Ausländer ein Verschuldensvorwurf nur gemacht werden kann, wenn sein Verhalten für die fehlende Möglichkeit der Ausreise kausal ist (vgl. Benassi, a. a. O.; Zeitler, HTK-AuslR / § 25 AufenthG / zu Abs. 5 04/2006 Nr. 4.1). Zumutbare Handlungen können daher dann nicht verlangt werden, wenn sie von vornherein aussichtslos sind, d. h. wenn praktisch ausgeschlossen erscheint, dass sie das Ausreisehindernis beseitigen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.06.2003, a. a. O.; ebenso Beschl. v. 25.04.2006 - 11 S 1869/05 - zu § 11 BeschVerfV). Schließlich ist - insbesondere mit Blick auf § 82 Abs. 1 und 3 AufenthG - zu berücksichtigen, dass nach der Konzeption des Gesetzgebers die Verantwortung für die Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht allein und ausschließlich entweder der Ausländerbehörde oder dem Ausländer auferlegt werden kann. Im Rahmen der Verschuldensprüfung nach § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG sind vielmehr wechselseitige Pflichten sowohl des betroffenen Ausländers wie auch der zuständigen Ausländerbehörde zu beachten und zu werten. Den Ausländer trifft eine Mitwirkungs- sowie eine Initiativpflicht hinsichtlich ihm bekannter und zumutbarer Aufklärungsmöglichkeiten: Er ist gehalten, sowohl sämtlichen konkreten Anforderungen der Behörde nachzukommen, soweit diese für ihn zumutbar sind, als auch von sich aus diejenigen Schritte zu ergreifen, die ihm bei objektiver Sichtweise geeignet und möglich erscheinen müssen, das Verfahren zielführend weiter zu betreiben. Der Behörde obliegt hingegen die Erfüllung von Hinweis- und Anstoßpflichten: Sie muss den Ausländer auf diejenigen geeigneten Möglichkeiten zur Beseitigung von Ausreisehindernissen hinweisen, die ihm bei objektiver Sichtweise nicht bekannt sein können; sollen dem Ausländer zusätzliche Obliegenheiten auferlegt werden, muss die Behörde einen entsprechenden Anstoß in Richtung einer bestimmten Maßnahme oder Tätigkeit geben. Erfüllen beide Seiten ihre Obliegenheiten und kann das Ausreisehindernis gleichwohl nicht beseitigt werden, kann dies nicht zu Lasten des Ausländers gehen. Ein Verschulden im Sinne einer subjektiven Vorwerfbarkeit liegt dann nämlich nicht vor. Dies ist etwa der Fall, wenn Dritte, zum Beispiel die Vertretung des Heimatstaates, sich trotz entsprechender Aufforderungen weigern, Heimreisedokumente auszustellen (vgl. zum Ganzen ausführlich: Bayrischer VGH, Urt. v. 23.03.2006 - 24 B 05.2889 -, Juris; Beschl. v. 04.10.2005 - 24 C 05.2856 -, InfAuslR 2006, 189).
47 
Gemessen an diesen Voraussetzungen kann den Klägern kein Verschuldensvorwurf gemacht werden; dies schon deshalb nicht, weil eine Erfolg versprechende Handlung, welche die Beseitigung des Ausreisehindernisses herbeiführen könnte, nicht (mehr) konkretisierbar ist. Insbesondere die von der Beklagten verlangte Mitwirkungshandlung, die gegenüber der Botschaft erklärte Bereitschaft, das Bundesgebiet freiwillig verlassen zu wollen (sog. „Freiwilligkeitserklärung“), ist nach Überzeugung der Kammer nicht (mehr) geeignet, das Ausreisehindernis zu beseitigen. Auf Grund der ihr vorliegenden Erkenntnismittel hält es die Kammer vielmehr für praktisch ausgeschlossen, dass die Kläger derzeit in der Lage wären, die libanesische Auslandsvertretung zur Ausstellung eines Reisedokuments zu bewegen, ausgenommen dass ihnen für den Fall der Passvorlage die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zugesichert worden wäre. Es kann daher dahin stehen, ob die Abgabe der geforderten Erklärung überhaupt als „zumutbare Anforderung“ im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG angesehen werden kann (vgl. hierzu VG Sigmaringen, Beschl. v. 25.08.2005 - 8 K 1287/05 -, Juris).
48 
Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln stellt sich die Sachlage für die Kammer wie folgt dar: Zur Einreise in den Libanon benötigen libanesische Staatsangehörige einen Reisepass bzw. ein von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestelltes Heimreisedokument (vgl. Auswärtigen Amt, Lageberichte vom 24.06.2004 und vom 09.08.2005, dort jeweils unter „IV.1. Rückkehrfragen“). Pässe stellt die libanesische Botschaft ihren im Bundesgebiet befindlichen Staatsangehörigen nur dann aus, wenn sie ein Aufenthaltsrecht nachweisen können bzw. ihnen ein dauerhaftes Bleiberecht zugesichert wird. Dies ergibt sich bereits aus dem gerichtsbekannten Merkblatt der libanesischen Botschaft (Stand Januar 2006), in welchem zur Beantragung eines neuen libanesischen Passes unter „A 4.“ die Vorlage der Kopie des gültigen Aufenthaltstitels für erforderlich erklärt wird; weiter heißt es dort, dass „bei Fehlen des Aufenthaltstitels eine Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde, dass bei Vorlage eines gültigen Passes ein Aufenthaltstitel erteilt wird bzw. Nachweis über Beantragung des Aufenthaltstitels“ vorzulegen sei. Dass die Botschaft hierbei ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht voraussetzt, wird durch ihr Verhalten im Falle der Kläger bestätigt. Denn die Zusicherung der Beklagten, den Klägern Aufenthaltsbefugnisse auszustellen, wenn sich diese im Gegenzug verpflichten, binnen sechs Monaten nach Passausstellung freiwillig auszureisen, wurde seitens der Botschaft nicht als „gesicherter Aufenthalt“ akzeptiert. Hinsichtlich der Ausstellung von schlichten Heimreisedokumenten („laissez-passer“) ist zu differenzieren, ob diese zum Zwecke der Abschiebung oder der freiwilligen Ausreise erfolgen soll. Für zwangsweise Rückführungen gegen den Willen des Ausländers (Abschiebung) stellt die libanesische Botschaft entsprechend einer am 02.12.2003 getroffenen Absprache mit den deutschen Behörden Papiere nur aus, wenn es sich um allein stehende Personen, terrorismusverdächtige Personen, Personen, die aufgrund von in Deutschland begangenen Straftaten abgeschoben werden sollen, oder nach dem 01.01.2000 eingereiste Familien handelt (vgl. amtliche Auskunft der Clearingstelle Rheinland-Pfalz für Flugabschiebung und Passbeschaffung vom 19.09.2005). Für die freiwillige Ausreise von Ausländern, die - wie die Kläger - diesem Personenkreis nicht angehören, können prinzipiell auf Verlangen des Betroffenen laissez-passer ausgestellt werden, wenn dessen Identität geklärt ist (vgl. amtliche Auskunft des Regierungspräsidiums Freiburg - Bezirksstelle für Asyl - vom 05.08.2005; Telefonat des Berichterstatters mit Frau K., zuständige Sachbearbeiterin der libanesischen Botschaft, vom 13.01.2006). Grundvoraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Ausländer zu einer freiwilligen Rückkehr in den Libanon bereit ist; im Übrigen können die erforderlichen Mitwirkungshandlungen aufgrund getroffener „individueller Absprachen zwischen der Botschaft und den Betroffenen“ nicht allgemein benannt werden (vgl. amtliche Auskunft der Clearingstelle Rheinland-Pfalz, a. a. O.). Dass die Botschaft bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten mit den Betroffenen zusammenarbeitet, wird durch die amtliche Auskunft des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.04.2005 und die vom Berichterstatter mit Frau K. geführten Telefonate bestätigt. In der Auskunft des Regierungspräsidiums Tübingen heißt es, dass die libanesische Botschaft eng mit ihren Staatsangehörigen kooperiere und jede Mitwirkung verweigere, wenn auch nur ansatzweise erkennbar wird, dass eine Ausländerbehörde hinter der Passbeschaffungsmaßnahme steckt. Frau K. gab hierzu in den Telefonaten vom 13.01.2006 und vom 03.03.2006 an, dass die Anträge von der Botschaft nur dann in den Libanon weitergeleitet würden, „wenn die Person wirklich freiwillig ausreisen will“; werde festgestellt, dass die Person „unter Druck“ komme, erfolge keine Weiterleitung. Danach ist zwar einerseits nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass die Botschaft des Libanon bei ernsthafter Mitwirkung und freiwilliger Ausreisebereitschaft Heimreisedokumente auch für Personen, die nicht dem der Absprache vom 02.12.2003 unterliegenden Personenkreis angehören, ausstellt. Andererseits kann jedoch auch nicht festgestellt werden, dass - wie die Beklagte meint - generell bei freiwilliger Ausreisebereitschaft Rückreisedokumente ausgestellt werden. Vielmehr ist die Kammer nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass eine konkrete schriftliche Anfrage an die libanesische Botschaft zur Praxis der Ausstellung von Heimreisedokumenten bis zum heutigen Tage unbeantwortet geblieben ist, zur Überzeugung gelangt, dass sich die libanesische Botschaft auf der Grundlage nicht verallgemeinerungsfähiger Kriterien eine Entscheidung jedes Einzelfalles vorbehält. Diese Einschätzung wird auch durch die vom Regierungspräsidium Tübingen am 12.07.2005 benannten „Referenzfälle“, in denen es gelungen sei, libanesische Rückreisedokumente zu erhalten, nicht entscheidend in Frage gestellt. Denn von den aufgeführten neun Personen sind lediglich zwei mit den Klägern vergleichbar, was einen aussagekräftigen Rückschluss auf eine allgemeine Praxis der libanesischen Botschaft nicht zulässt. Bei vier Personen handelte es sich hingegen um Straftäter, die - wie ausgeführt - ohnehin dem der Rückführung unterliegenden Personenkreis unterliegen; eine Person beantragte die Ausstellung eines Nationalpasses zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; zwei Personen begehrten die Ausstellung eines Ausweisdokuments, um eine deutsche bzw. im Besitz einer Niederlassungserlaubnis befindliche ausländische Staatsangehörige zu heiraten. Die vom Regierungspräsidium Freiburg - Bezirksstelle für Asyl - am 05.08.2005 vorgelegte „Referenzliste“ ist nicht aussagekräftig, da sie zu den einschlägigen Kriterien nichts enthält.
49 
Auf Grund der danach vorzunehmenden Bewertung der Umstände des Einzelfalles hält es die Kammer für praktisch ausgeschlossen, dass die libanesische Botschaft den Klägern zum Zwecke der freiwilligen Ausreise ein laissez-passer ausstellt. Sie teilt insoweit die Einschätzung des Klägerbevollmächtigten, dass die Botschaft der Beklagten bzw. dem Regierungspräsidium Tübingen den - aktenkundigen - Vergleichsvorschlag vom 24.07.2003 „verübelt“, bei den Klägern mithin eine Besonderheit vorliegt, welche die geforderte Abgabe der Freiwilligkeitserklärung ebenso wie die im Schriftsatz der Beklagten vom 06.07.2006 verlangte Rücknahme der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als zur Beseitigung des Ausreisehindernisses ungeeignet erscheinen lassen. Bereits mit Schriftsatz vom 05.08.2003 hatte der Prozessbevollmächtigte der Kläger vorgebracht (ohne dass es damals entscheidungserheblich darauf angekommen wäre), die libanesische Botschaft sei nach Kenntnisnahme vom Vergleichsinhalt befremdet gewesen. Später wurde dieses Vorbringen dahingehend ergänzt, dass sich die Botschaft die Familie „vorgemerkt“ habe und jede Kooperation bei der Ausstellung von Heimreisedokumenten verweigere, da sie sich von den für die Kläger zuständigen Ausländerbehörden getäuscht fühle. Auf Grund der in den Telefonaten mit dem Berichterstatter gemachten Äußerungen von Frau K. ist auch die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Botschaft den Klägern eine freiwillige Ausreisebereitschaft nicht (mehr) „abnimmt“. So verwies Frau K. im Gespräch am 13.01.2006 zunächst auf die getroffene Vereinbarung, wonach Anträge auf Ausstellung eines Heimreisedokuments „auf die Seite gelegt würden, wenn die Ausländer schon länger da seien“; im Hinblick auf die Kläger gab sie dann an, dass „die Familie A. schon so lange in Deutschland [sei] und sich nichts zu schulden kommen lassen [habe]“. Im Anschluss daran erklärte sie zwar, dass die Familie allein kommen solle, wenn sie wirklich freiwillig ausreisen wolle, fügte dann allerdings hinzu, dass sie nicht glaube, „dass sie (gemeint ist die Familie) freiwillig ausreisen wolle, da schon eine Aufenthaltserlaubnis in Rede stand“; den Klägern würde kein laissez-passer ausgestellt werden. Diese Äußerungen hat Frau K. zwar in einem weiteren Telefonat am 03.03.2006 nicht ausdrücklich bestätigt; indes hat sie sich hiervon inhaltlich auch nicht distanziert. Zudem ergänzte sie, dass sie denke, „die Familie A. werde zur Ausreise gezwungen“. Die gegenüber der Kammer gemachten Angaben decken sich mithin mit den Auskünften, die der Klägerbevollmächtigte von der libanesischen Botschaft erhalten hat. Bei dieser Sachlage vermag die Kammer nicht zu erkennen, wie es den Klägern gelingen sollte, ihre Botschaft von ihrer freiwilligen Ausreisebereitschaft zu „überzeugen“, so dass ihre Anträge in den Libanon zur Prüfung weiter geleitet werden; dies zumal (weitere) konkrete Mitwirkungshandlungen, die die Kläger erbringen könnten, von der Beklagten nicht benannt wurden.
50 
Ein Verschulden der Kläger ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass sie die zur tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausreise führenden Umstände vorwerfbar herbeigeführt hätten.
51 
Es spricht schon vieles dafür, dass im Rahmen der nach § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG vorzunehmenden Verschuldensprüfung generell ohne Bedeutung ist, ob das Ausreisehindernis schuldhaft geschaffen worden ist, dieser Umstand mithin lediglich auf Rechtsfolgenseite Berücksichtigung finden kann. Denn § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG macht - anders als § 30 Abs. 3 AuslG - das Vorliegen des Ausschlussgrundes nicht mehr davon abhängig, dass der Ausländer die Unmöglichkeit zu vertreten hat, sondern knüpft seinem Wortlaut nach durch die Verwendung des Präsens an ein aktuelles Verhalten des Ausländers an (vgl. Benassi, a. a. O., S. 363); damit korrespondiert auch die Bezugnahme der „zumutbaren Anforderungen“ auf die „Beseitigung der (vorhandenen) Ausreisehindernisse“. Hinzu kommt, dass die zentrale Bestimmung in § 25 Abs.5 Satz 4 3.Variante AufenthG - wie bereits ausgeführt - nahezu wortgleich der Regelung des § 30 Abs. 4 AuslG nachgebildet ist. In der Rechtsprechung zu § 30 Abs. 4 AuslG war indes anerkannt, dass die schuldhafte Schaffung des Abschiebungshindernisses insoweit ohne Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, a. a. O; Beschl. v. 16.12.1998 - 1 B 105.98 -, InfAuslR 1999, 110).
52 
Aber auch wenn ein „Vorverschulden“ im Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG zu berücksichtigen wäre, könnte den Klägern das Bestehen des Ausreisehindernisses auf Grund der dann vorzunehmenden Gewichtung gleichwohl nicht entscheidend angelastet werden. Den Klägern kann zwar durchaus vorgeworfen werden, dass sie vor 2003 ihre Mitwirkungspflichten zum Teil nur nachlässig wahrgenommen haben. Wenngleich Anhaltspunkte dafür, dass sie irgendwelche Möglichkeiten zur Beschaffung von Dokumenten boykottiert hätten, nicht ersichtlich sind, ist ihnen insbesondere der Vorwurf zu machen, dass sie der Aufforderung der Beklagten vom 18.04.2002, bei der libanesischen Botschaft nochmals persönlich vorzusprechen und die entsprechenden Rückreisedokumente unter Erklärung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise zu beantragen, nicht nachgekommen sind, sondern sich stattdessen nur schriftlich, ohne entsprechende Erklärung an die Botschaft gewandt haben. Diese Obliegenheitsverletzung ist indes als vergleichsweise geringfügig zu werten, so dass ihr keine entscheidungserhebliche Relevanz zukommt. Denn zum einen war auch zum damaligen Zeitpunkt äußerst zweifelhaft, bestenfalls offen, ob die korrekte Vornahme der Mitwirkungshandlung damals tatsächlich zur Beseitigung des Ausreisehindernisses geführt hätte (vgl. etwa VG Sigmaringen, Urt. v. 30.07.2002 - 4 K 144/02 -, wo in einem der vom Regierungspräsidium Tübingen benannten Vergleichsfälle „die Aussicht auf Erlangung eines Ausweisdokumentes weiterhin [als] sehr gering bis nicht vorhanden“ eingeschätzt wurde, u. a. weil „von staatlicher Seite unüberwindbare bürokratische Hürden zur Verhinderung der Rückkehr von Flüchtlingen aufgebaut werden“). Zum anderen ist - was letztlich ausschlaggebend ist - nach dem oben Gesagten das Ausreisehindernis nicht entscheidend auf unterlassene Mitwirkung der Kläger, sondern auf ein Verhalten der Ausländerbehörden zurückzuführen. Diese sind wohl ab November 2002 jedenfalls ab Anfang 2003 bewusst auf die Beschaffung von Nationalpässen umgeschwenkt und haben den Klägern, nachdem deren Vorsprache bei der libanesischen Botschaft mit den ausgestellten Bescheinigungen, dass sie eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt hätten, für deren Erteilung jedoch zwingend ein gültiger Nationalpass erforderlich sei, erfolglos geblieben war, das erwähnte Vergleichsangebot unterbreitet. Dass den Ausländerbehörden hierbei bewusst war, dass die libanesische Botschaft für die Erteilung eines Nationalpasses eigentlich einen „gesicherten Aufenthalt“ voraussetzte, ergibt sich aus einem bei der erkennenden Kammer anhängigen - und in der mündlichen Verhandlung angesprochenen - Fall einer libanesischen Staatsangehörigen, in dem der Botschaft im März 2002 fernmündlich und schriftlich bestätigt wurde, dass die dortige Klägerin eine Aufenthaltsbefugnis erhalten könne, sobald ein Pass ausgestellt sei; gleichwohl wurde der dortigen Klägerin nach Ausstellung des Passes im Mai 2002 dann keine Aufenthaltsbefugnis erteilt. Auch im Hinblick auf diese Vorgehensweise der Ausländerbehörden erscheint die generell kritische Haltung der libanesischen Botschaft ebenso wie die konkrete Verweigerungshaltung im Falle der Kläger nach Kenntnisnahme vom Vergleichsinhalt erklärlich. Entgegen der Auffassung der Beklagten vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, warum es dem Klägerbevollmächtigten verwehrt gewesen sein sollte, die im Vergleichsangebot beschriebene Vorgehensweise mit einem Sachbearbeiter der Botschaft zu erläutern; insbesondere findet sich im Schreiben der Beklagten vom 29.07.2003 kein Hinweis auf eine Geheimhaltungspflicht bzw. -obliegenheit hinsichtlich des Vergleichsinhalts.
53 
c) Liegen mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor, so erwächst den Klägern im Hinblick darauf, dass ihre Abschiebung seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt ist, gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG ein sog. „Sollanspruch“ auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Dieser Sollanspruch stellt einen Rechtsanspruch dar, soweit nicht der Einzelfall deutlich von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten typischen Konstellation abweicht. Solche vom Regelfall abweichenden Besonderheiten sind vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere liegt nach dem oben Ausgeführten kein gravierendes „Vorverschulden“ der Kläger vor, welches einen atypischen Fall begründen könnte.
54 
Es bedarf deshalb auch keiner Erörterung, ob den Klägern aus einem anderen Grunde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen ist. Insbesondere kann dahinstehen, ob die Ausreise der Kläger im Hinblick auf Art. 8 EMRK rechtlich unmöglich (vgl. zur sog. „Verwurzelungsrechtsprechung“: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.01.2006 - 13 S 2220/05 -, VBlBW 2006, 200; Beschl. v. 10.05.2006 - 11 S 2354/05 -) bzw. ob ihnen im Hinblick auf die derzeitige Situation im Libanon eine Rückkehr in ihren Heimatstaat unzumutbar ist.
55 
d) Auch § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG, insbesondere die derzeit nicht erfüllte Passpflicht gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG und der nicht gesicherte Lebensunterhalt, stehen der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse nicht entgegen, so dass es bei den Klägern zu 1) bis 3) und 5) bis 11) bei dem Rechtsanspruch nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG verbleibt.
56 
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist im Falle der Kläger zwar zu verneinen, da sie nach Auskunft des Sozialamts vom 25.07.2005 und der von der Beklagten vorgelegten Auflistung seit 01.08.2005 wieder vollständig von Sozialhilfe abhängig sind. Allerdings kann in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5, wozu auch die Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG gehört, gemäß § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG im Ermessenswege von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden. Wenngleich die Beklagte eine derartige Ermessensentscheidung noch nicht getroffen hat, geht die Kammer aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalles davon aus, dass vorliegend eine Ermessensreduzierung „auf Null“ zu Gunsten der Kläger dahingehend besteht, dass von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen ist. Denn den Klägern kann die fehlende Sicherung des Lebensunterhaltes schon deshalb nicht vorgeworfen werden, weil diese maßgebend darauf zurückzuführen ist, dass ihnen ab dem 01.07.2005 die Ausübung einer Beschäftigung durch das hierfür zuständige Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - nicht (mehr) gestattet wurde.
57 
Gleiches - Ermessensreduzierung „auf Null“ - gilt mit Blick auf das intendierte Ermessen in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und unter Berücksichtigung des maßgeblichen Regelungszweckes der angeordneten Passpflicht, nämlich eine völkerrechtliche Willenserklärung des Passstaates zu erhalten, den Passinhaber gegebenenfalls rückzuübernehmen (Wenger in: Storr/Wenger/Eberle u.a., Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, § 3 Anm. 3), was nach dem oben Gesagten vorliegend aber gerade ausscheidet, auch für die Nichterfüllung der Passpflicht. Andernfalls würde aus der Unmöglichkeit der Ausreise wiederum nur ein Anspruch auf „Kettenduldung“ resultieren, was mit der vom Gesetz gewählten Konstruktion gerade vermieden werden soll.
58 
e) Anders liegt der Fall hingegen in Bezug auf den Kläger zu 4). Neben dem Sozialhilfebezug und der Nichterfüllung der Passpflicht ist auch dessen gut zwei Jahre zurückliegende strafrechtliche Verfehlung in den Blick zu nehmen, welche einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG darstellt (vgl. hierzu Armbruster, HTK-AuslR / § 55 AufenthG / zu Abs. 2 Nr. 2 03/2006 Nr.4 und 5 m. w. N.). Infolge dessen kann die Kammer - jedenfalls derzeit - nicht feststellen, dass auch hinsichtlich eines Absehens von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Ermessensreduzierung „auf Null“ zugunsten des Klägers zu 4) anzunehmen wäre. Hierüber wird die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden haben. Soweit das Begehren des Klägers zu 4) darüber hinausging, war die Klage abzuweisen.
59 
Trotz des teilweisen Unterliegens der Kläger hat die Kammer die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ganz der Beklagten auferlegt. Denn die Kläger sind nur zu einem geringen Teil unterlegen; angesichts der Tatsache, dass bei zehn der elf Kläger dem Klageantrag voll entsprochen wurde, wirkt sich der Umstand, dass die Beklagte hinsichtlich der Klägers zu 4) lediglich zur Neubescheidung verpflichtet wurde, kostenmäßig nicht aus. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
60 
Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Insbesondere ist der von der Beklagten reklamierte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht gegeben. Denn die von ihr aufgeworfene Frage, „ob von einem Ausländer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht - unabhängig von seiner eigenen inneren Haltung - verlangt werden darf, gegenüber seinen Behörden anzugeben und glaubhaft zu machen, dass er freiwillig ausreisen will, wenn er zur Ausreise verpflichtet ist und dies Voraussetzung dafür ist, Ausreisedokumente erhalten zu können“, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich (vgl. zu diesem Erfordernis VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.1997 - A 12 S 580/97 -, NVwZ 1998, 305); ihrer Beantwortung bedarf es weder zur Klärung, ob den Klägern aktuell ein Verschuldensvorwurf nach § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG zu machen ist, noch dazu, ob ihnen die Herbeiführung des Ausreisehindernisses angelastet werden kann. Eine Zulassung der Berufung, weil die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufwiese (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), ist der Kammer gemäß § 124a Abs. 1 VwGO verwehrt. Unbenommen bleibt jedoch der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gemäß § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.

Gründe

 
35 
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
36 
Den Klägern zu 1) bis 3) und 5) bis 11) steht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); der Kläger zu 4) hat einen - als Minus in seinem Klageantrag enthaltenen - Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die angefochtenen Bescheide erweisen sich mithin als rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Sie unterliegen daher der Aufhebung; gleichzeitig war die Beklagte wie aus dem Tenor ersichtlich zu verpflichten.
37 
1. Die rechtliche Beurteilung der Ablehnung der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der angefochtenen Verfügung der Beklagten vom 18.11.2003 beurteilt sich auch im Hinblick darauf, dass der Widerspruch der Kläger noch vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes, nämlich mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 13.02.2004, beschieden worden ist, nach dem seit dem 01.01.2005 geltenden Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) vom 30.06.2004 (BGBl I S. 1950).
38 
Für die Frage, ob den Klägern ein Rechtsanspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht (vgl. dazu 2.), folgt dies daraus, dass nach allgemeinen Grundsätzen bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend ist, soweit es darum geht, ob der Aufenthaltstitel schon aus Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf (vgl. Armbruster, HTK-AuslR / Rechtsschutz / Klage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels 03/2005 Nr. 5 m.w.N.). Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. § 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 01.01.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall von vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Ansprüchen auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht. An die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis treten insofern die diesen nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechenden Aufenthaltstitel (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04; Beschl. v. 23.02.2005 - 13 S 2949/04, jeweils unter Hinweis auf die st. Rspr. des BVerwG).
39 
Für die Frage, ob die ablehnenden Bescheide rechtmäßig sind, ist zwar grundsätzlich zu differenzieren: Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich lediglich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessenschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 m.w.N.). Indes hat das Regierungspräsidium Tübingen im Hinblick auf den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis keine Ermessensablehnung vorgenommen. Die Ablehnung erfolgte wegen Verneinung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Absätze 3 bzw. 4 des § 30 AuslG bereits aus Rechtsgründen; das ihr im Rahmen der Bestimmungen zukommende Ablehnungsermessen hat die Beklagte nicht ausgeübt. Auch insoweit ist daher die Rechtslage nach dem Aufenthaltsgesetz maßgebend.
40 
Sofern das Aufenthaltsgesetz eine Ermessenserteilung zulassen sollte, ist die aktuell geltende Rechtslage schließlich auch für die Frage maßgebend, ob die Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts haben (vgl. Armbruster, HTK-AuslR / § 102 AufenthG - bei Gericht anhängige Verfahren 03/2005 Nr. 4.1 unter Hinweis darauf, dass es der Behörde dann möglich sein muss, Ermessenserwägungen nachzuschieben, die bei der zu treffenden Sachentscheidung maßgeblich zu berücksichtigen sind).
41 
2. Die danach erforderliche Prüfung ergibt, dass die Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse rechtswidrig ist. Die Kläger zu 1) bis 3) und 5) bis 11) haben einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, während dem Kläger zu 4) ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages zusteht.
42 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG sind im Falle der Kläger erfüllt (a). Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse stehen auch nicht die Ausschlussgründe des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen (b), so dass den Klägern ein sog. „Soll-Anspruch“ hierauf erwächst (c). Das Ermessen der Beklagten bezüglich des Absehens von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ist im Falle der Kläger zu 1) bis 3) und 5) bis 11) vollumfänglich „auf Null“ reduziert (d); im Falle des Klägers zu 4) ist es (zum Teil) noch auszuüben (e).
43 
a) Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Satz 1). Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (Satz 2). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Kläger erfüllt.
44 
Sämtliche Kläger sind vollziehbar ausreisepflichtig: die Kläger zu 1) bis 9) seit dem negativen Abschluss ihrer Asylverfahren im Dezember 1997 (vgl. §§ 50 Abs.1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), die Kläger zu 10) und 11) gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (spätestens) seit der - streitbefangenen - Ablehnung ihres Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Kammer geht des weiteren davon aus, dass die Ausreise der Kläger wegen des Fehlens von Ausweisdokumenten aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass grundsätzlich von der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise auszugehen ist, solange der Ausländer nicht durch einen gescheiterten Ausreiseversuch das Gegenteil nachweist. Es bedarf nämlich dann keines Versuchs der freiwilligen Ausreise, wenn von vornherein feststeht, dass dieser Versuch erfolglos bleiben wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.06.2003 - 13 S 2767/02 - m. w. N.). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass den Klägern die Einreise in den Libanon ohne Ausweisdokumente - seien es Reisepässe, seien es Ersatzdokumente, die nur zur Einreise berechtigen - gestattet werden könnte. Denn ausweislich der Berichte des Auswärtigen Amtes vom 24.06.2004 und vom 09.08.2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon (dort unter „IV.1. Rückkehrfragen“) können libanesische Staatsangehörige nicht ohne Vorlage eines Reisepasses bzw. ein von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestelltes Heimreisedokument („laissez-passer“) einreisen. Es ist auch nicht erkennbar, dass mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die Abschiebung der Kläger ist schließlich seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt.
45 
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse auch nicht die Ausschlussgründe des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen. Hiernach darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt dabei insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Derartige Umstände sind im Falle der Kläger nicht gegeben.
46 
Wie sich aus den Regelbeispielen in § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG ergibt, knüpft der Gesetzgeber zur Konkretisierung des Verschuldensbegriffs entscheidend an das Kriterium der Zumutbarkeit an: Es soll demjenigen eine Aufenthaltserlaubnis verweigert werden, der die zumutbare Möglichkeit hat, ein bestehendes Ausreisehindernis zu beseitigen, dies aber nicht tut (vgl. Benassi, InfAuslR 2005, 357, 362). § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG ist insofern nahezu wortgleich der Regelung des § 30 Abs. 4 letzter Halbsatz AuslG („sich weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen“) nachgebildet, so dass zur Auslegung zunächst die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 01.06.2005 - 18 B 677/05 -, Juris). Danach trifft den ausreisepflichtigen Ausländer die Pflicht, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, etwaige Ausreisehindernisse zu überwinden. Dazu ist es nicht erforderlich, dass der Ausländer sich „förmlich“ weigert, ein Ausreisehindernis zu beseitigen; es genügt, dass er zumutbare Handlungen zur Ermöglichung seiner Ausreise unterlässt oder verzögert. Über die Zumutbarkeit der dem Ausländer obliegenden Handlungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 8.98 -, InfAuslR 1999, 106 m. w. N.). Des weiteren geht aus dem Wortlaut von § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG hervor, dass dem Ausländer ein Verschuldensvorwurf nur gemacht werden kann, wenn sein Verhalten für die fehlende Möglichkeit der Ausreise kausal ist (vgl. Benassi, a. a. O.; Zeitler, HTK-AuslR / § 25 AufenthG / zu Abs. 5 04/2006 Nr. 4.1). Zumutbare Handlungen können daher dann nicht verlangt werden, wenn sie von vornherein aussichtslos sind, d. h. wenn praktisch ausgeschlossen erscheint, dass sie das Ausreisehindernis beseitigen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.06.2003, a. a. O.; ebenso Beschl. v. 25.04.2006 - 11 S 1869/05 - zu § 11 BeschVerfV). Schließlich ist - insbesondere mit Blick auf § 82 Abs. 1 und 3 AufenthG - zu berücksichtigen, dass nach der Konzeption des Gesetzgebers die Verantwortung für die Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht allein und ausschließlich entweder der Ausländerbehörde oder dem Ausländer auferlegt werden kann. Im Rahmen der Verschuldensprüfung nach § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG sind vielmehr wechselseitige Pflichten sowohl des betroffenen Ausländers wie auch der zuständigen Ausländerbehörde zu beachten und zu werten. Den Ausländer trifft eine Mitwirkungs- sowie eine Initiativpflicht hinsichtlich ihm bekannter und zumutbarer Aufklärungsmöglichkeiten: Er ist gehalten, sowohl sämtlichen konkreten Anforderungen der Behörde nachzukommen, soweit diese für ihn zumutbar sind, als auch von sich aus diejenigen Schritte zu ergreifen, die ihm bei objektiver Sichtweise geeignet und möglich erscheinen müssen, das Verfahren zielführend weiter zu betreiben. Der Behörde obliegt hingegen die Erfüllung von Hinweis- und Anstoßpflichten: Sie muss den Ausländer auf diejenigen geeigneten Möglichkeiten zur Beseitigung von Ausreisehindernissen hinweisen, die ihm bei objektiver Sichtweise nicht bekannt sein können; sollen dem Ausländer zusätzliche Obliegenheiten auferlegt werden, muss die Behörde einen entsprechenden Anstoß in Richtung einer bestimmten Maßnahme oder Tätigkeit geben. Erfüllen beide Seiten ihre Obliegenheiten und kann das Ausreisehindernis gleichwohl nicht beseitigt werden, kann dies nicht zu Lasten des Ausländers gehen. Ein Verschulden im Sinne einer subjektiven Vorwerfbarkeit liegt dann nämlich nicht vor. Dies ist etwa der Fall, wenn Dritte, zum Beispiel die Vertretung des Heimatstaates, sich trotz entsprechender Aufforderungen weigern, Heimreisedokumente auszustellen (vgl. zum Ganzen ausführlich: Bayrischer VGH, Urt. v. 23.03.2006 - 24 B 05.2889 -, Juris; Beschl. v. 04.10.2005 - 24 C 05.2856 -, InfAuslR 2006, 189).
47 
Gemessen an diesen Voraussetzungen kann den Klägern kein Verschuldensvorwurf gemacht werden; dies schon deshalb nicht, weil eine Erfolg versprechende Handlung, welche die Beseitigung des Ausreisehindernisses herbeiführen könnte, nicht (mehr) konkretisierbar ist. Insbesondere die von der Beklagten verlangte Mitwirkungshandlung, die gegenüber der Botschaft erklärte Bereitschaft, das Bundesgebiet freiwillig verlassen zu wollen (sog. „Freiwilligkeitserklärung“), ist nach Überzeugung der Kammer nicht (mehr) geeignet, das Ausreisehindernis zu beseitigen. Auf Grund der ihr vorliegenden Erkenntnismittel hält es die Kammer vielmehr für praktisch ausgeschlossen, dass die Kläger derzeit in der Lage wären, die libanesische Auslandsvertretung zur Ausstellung eines Reisedokuments zu bewegen, ausgenommen dass ihnen für den Fall der Passvorlage die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zugesichert worden wäre. Es kann daher dahin stehen, ob die Abgabe der geforderten Erklärung überhaupt als „zumutbare Anforderung“ im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG angesehen werden kann (vgl. hierzu VG Sigmaringen, Beschl. v. 25.08.2005 - 8 K 1287/05 -, Juris).
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Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln stellt sich die Sachlage für die Kammer wie folgt dar: Zur Einreise in den Libanon benötigen libanesische Staatsangehörige einen Reisepass bzw. ein von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestelltes Heimreisedokument (vgl. Auswärtigen Amt, Lageberichte vom 24.06.2004 und vom 09.08.2005, dort jeweils unter „IV.1. Rückkehrfragen“). Pässe stellt die libanesische Botschaft ihren im Bundesgebiet befindlichen Staatsangehörigen nur dann aus, wenn sie ein Aufenthaltsrecht nachweisen können bzw. ihnen ein dauerhaftes Bleiberecht zugesichert wird. Dies ergibt sich bereits aus dem gerichtsbekannten Merkblatt der libanesischen Botschaft (Stand Januar 2006), in welchem zur Beantragung eines neuen libanesischen Passes unter „A 4.“ die Vorlage der Kopie des gültigen Aufenthaltstitels für erforderlich erklärt wird; weiter heißt es dort, dass „bei Fehlen des Aufenthaltstitels eine Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde, dass bei Vorlage eines gültigen Passes ein Aufenthaltstitel erteilt wird bzw. Nachweis über Beantragung des Aufenthaltstitels“ vorzulegen sei. Dass die Botschaft hierbei ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht voraussetzt, wird durch ihr Verhalten im Falle der Kläger bestätigt. Denn die Zusicherung der Beklagten, den Klägern Aufenthaltsbefugnisse auszustellen, wenn sich diese im Gegenzug verpflichten, binnen sechs Monaten nach Passausstellung freiwillig auszureisen, wurde seitens der Botschaft nicht als „gesicherter Aufenthalt“ akzeptiert. Hinsichtlich der Ausstellung von schlichten Heimreisedokumenten („laissez-passer“) ist zu differenzieren, ob diese zum Zwecke der Abschiebung oder der freiwilligen Ausreise erfolgen soll. Für zwangsweise Rückführungen gegen den Willen des Ausländers (Abschiebung) stellt die libanesische Botschaft entsprechend einer am 02.12.2003 getroffenen Absprache mit den deutschen Behörden Papiere nur aus, wenn es sich um allein stehende Personen, terrorismusverdächtige Personen, Personen, die aufgrund von in Deutschland begangenen Straftaten abgeschoben werden sollen, oder nach dem 01.01.2000 eingereiste Familien handelt (vgl. amtliche Auskunft der Clearingstelle Rheinland-Pfalz für Flugabschiebung und Passbeschaffung vom 19.09.2005). Für die freiwillige Ausreise von Ausländern, die - wie die Kläger - diesem Personenkreis nicht angehören, können prinzipiell auf Verlangen des Betroffenen laissez-passer ausgestellt werden, wenn dessen Identität geklärt ist (vgl. amtliche Auskunft des Regierungspräsidiums Freiburg - Bezirksstelle für Asyl - vom 05.08.2005; Telefonat des Berichterstatters mit Frau K., zuständige Sachbearbeiterin der libanesischen Botschaft, vom 13.01.2006). Grundvoraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Ausländer zu einer freiwilligen Rückkehr in den Libanon bereit ist; im Übrigen können die erforderlichen Mitwirkungshandlungen aufgrund getroffener „individueller Absprachen zwischen der Botschaft und den Betroffenen“ nicht allgemein benannt werden (vgl. amtliche Auskunft der Clearingstelle Rheinland-Pfalz, a. a. O.). Dass die Botschaft bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten mit den Betroffenen zusammenarbeitet, wird durch die amtliche Auskunft des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.04.2005 und die vom Berichterstatter mit Frau K. geführten Telefonate bestätigt. In der Auskunft des Regierungspräsidiums Tübingen heißt es, dass die libanesische Botschaft eng mit ihren Staatsangehörigen kooperiere und jede Mitwirkung verweigere, wenn auch nur ansatzweise erkennbar wird, dass eine Ausländerbehörde hinter der Passbeschaffungsmaßnahme steckt. Frau K. gab hierzu in den Telefonaten vom 13.01.2006 und vom 03.03.2006 an, dass die Anträge von der Botschaft nur dann in den Libanon weitergeleitet würden, „wenn die Person wirklich freiwillig ausreisen will“; werde festgestellt, dass die Person „unter Druck“ komme, erfolge keine Weiterleitung. Danach ist zwar einerseits nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass die Botschaft des Libanon bei ernsthafter Mitwirkung und freiwilliger Ausreisebereitschaft Heimreisedokumente auch für Personen, die nicht dem der Absprache vom 02.12.2003 unterliegenden Personenkreis angehören, ausstellt. Andererseits kann jedoch auch nicht festgestellt werden, dass - wie die Beklagte meint - generell bei freiwilliger Ausreisebereitschaft Rückreisedokumente ausgestellt werden. Vielmehr ist die Kammer nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass eine konkrete schriftliche Anfrage an die libanesische Botschaft zur Praxis der Ausstellung von Heimreisedokumenten bis zum heutigen Tage unbeantwortet geblieben ist, zur Überzeugung gelangt, dass sich die libanesische Botschaft auf der Grundlage nicht verallgemeinerungsfähiger Kriterien eine Entscheidung jedes Einzelfalles vorbehält. Diese Einschätzung wird auch durch die vom Regierungspräsidium Tübingen am 12.07.2005 benannten „Referenzfälle“, in denen es gelungen sei, libanesische Rückreisedokumente zu erhalten, nicht entscheidend in Frage gestellt. Denn von den aufgeführten neun Personen sind lediglich zwei mit den Klägern vergleichbar, was einen aussagekräftigen Rückschluss auf eine allgemeine Praxis der libanesischen Botschaft nicht zulässt. Bei vier Personen handelte es sich hingegen um Straftäter, die - wie ausgeführt - ohnehin dem der Rückführung unterliegenden Personenkreis unterliegen; eine Person beantragte die Ausstellung eines Nationalpasses zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; zwei Personen begehrten die Ausstellung eines Ausweisdokuments, um eine deutsche bzw. im Besitz einer Niederlassungserlaubnis befindliche ausländische Staatsangehörige zu heiraten. Die vom Regierungspräsidium Freiburg - Bezirksstelle für Asyl - am 05.08.2005 vorgelegte „Referenzliste“ ist nicht aussagekräftig, da sie zu den einschlägigen Kriterien nichts enthält.
49 
Auf Grund der danach vorzunehmenden Bewertung der Umstände des Einzelfalles hält es die Kammer für praktisch ausgeschlossen, dass die libanesische Botschaft den Klägern zum Zwecke der freiwilligen Ausreise ein laissez-passer ausstellt. Sie teilt insoweit die Einschätzung des Klägerbevollmächtigten, dass die Botschaft der Beklagten bzw. dem Regierungspräsidium Tübingen den - aktenkundigen - Vergleichsvorschlag vom 24.07.2003 „verübelt“, bei den Klägern mithin eine Besonderheit vorliegt, welche die geforderte Abgabe der Freiwilligkeitserklärung ebenso wie die im Schriftsatz der Beklagten vom 06.07.2006 verlangte Rücknahme der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als zur Beseitigung des Ausreisehindernisses ungeeignet erscheinen lassen. Bereits mit Schriftsatz vom 05.08.2003 hatte der Prozessbevollmächtigte der Kläger vorgebracht (ohne dass es damals entscheidungserheblich darauf angekommen wäre), die libanesische Botschaft sei nach Kenntnisnahme vom Vergleichsinhalt befremdet gewesen. Später wurde dieses Vorbringen dahingehend ergänzt, dass sich die Botschaft die Familie „vorgemerkt“ habe und jede Kooperation bei der Ausstellung von Heimreisedokumenten verweigere, da sie sich von den für die Kläger zuständigen Ausländerbehörden getäuscht fühle. Auf Grund der in den Telefonaten mit dem Berichterstatter gemachten Äußerungen von Frau K. ist auch die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Botschaft den Klägern eine freiwillige Ausreisebereitschaft nicht (mehr) „abnimmt“. So verwies Frau K. im Gespräch am 13.01.2006 zunächst auf die getroffene Vereinbarung, wonach Anträge auf Ausstellung eines Heimreisedokuments „auf die Seite gelegt würden, wenn die Ausländer schon länger da seien“; im Hinblick auf die Kläger gab sie dann an, dass „die Familie A. schon so lange in Deutschland [sei] und sich nichts zu schulden kommen lassen [habe]“. Im Anschluss daran erklärte sie zwar, dass die Familie allein kommen solle, wenn sie wirklich freiwillig ausreisen wolle, fügte dann allerdings hinzu, dass sie nicht glaube, „dass sie (gemeint ist die Familie) freiwillig ausreisen wolle, da schon eine Aufenthaltserlaubnis in Rede stand“; den Klägern würde kein laissez-passer ausgestellt werden. Diese Äußerungen hat Frau K. zwar in einem weiteren Telefonat am 03.03.2006 nicht ausdrücklich bestätigt; indes hat sie sich hiervon inhaltlich auch nicht distanziert. Zudem ergänzte sie, dass sie denke, „die Familie A. werde zur Ausreise gezwungen“. Die gegenüber der Kammer gemachten Angaben decken sich mithin mit den Auskünften, die der Klägerbevollmächtigte von der libanesischen Botschaft erhalten hat. Bei dieser Sachlage vermag die Kammer nicht zu erkennen, wie es den Klägern gelingen sollte, ihre Botschaft von ihrer freiwilligen Ausreisebereitschaft zu „überzeugen“, so dass ihre Anträge in den Libanon zur Prüfung weiter geleitet werden; dies zumal (weitere) konkrete Mitwirkungshandlungen, die die Kläger erbringen könnten, von der Beklagten nicht benannt wurden.
50 
Ein Verschulden der Kläger ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass sie die zur tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausreise führenden Umstände vorwerfbar herbeigeführt hätten.
51 
Es spricht schon vieles dafür, dass im Rahmen der nach § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG vorzunehmenden Verschuldensprüfung generell ohne Bedeutung ist, ob das Ausreisehindernis schuldhaft geschaffen worden ist, dieser Umstand mithin lediglich auf Rechtsfolgenseite Berücksichtigung finden kann. Denn § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG macht - anders als § 30 Abs. 3 AuslG - das Vorliegen des Ausschlussgrundes nicht mehr davon abhängig, dass der Ausländer die Unmöglichkeit zu vertreten hat, sondern knüpft seinem Wortlaut nach durch die Verwendung des Präsens an ein aktuelles Verhalten des Ausländers an (vgl. Benassi, a. a. O., S. 363); damit korrespondiert auch die Bezugnahme der „zumutbaren Anforderungen“ auf die „Beseitigung der (vorhandenen) Ausreisehindernisse“. Hinzu kommt, dass die zentrale Bestimmung in § 25 Abs.5 Satz 4 3.Variante AufenthG - wie bereits ausgeführt - nahezu wortgleich der Regelung des § 30 Abs. 4 AuslG nachgebildet ist. In der Rechtsprechung zu § 30 Abs. 4 AuslG war indes anerkannt, dass die schuldhafte Schaffung des Abschiebungshindernisses insoweit ohne Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, a. a. O; Beschl. v. 16.12.1998 - 1 B 105.98 -, InfAuslR 1999, 110).
52 
Aber auch wenn ein „Vorverschulden“ im Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG zu berücksichtigen wäre, könnte den Klägern das Bestehen des Ausreisehindernisses auf Grund der dann vorzunehmenden Gewichtung gleichwohl nicht entscheidend angelastet werden. Den Klägern kann zwar durchaus vorgeworfen werden, dass sie vor 2003 ihre Mitwirkungspflichten zum Teil nur nachlässig wahrgenommen haben. Wenngleich Anhaltspunkte dafür, dass sie irgendwelche Möglichkeiten zur Beschaffung von Dokumenten boykottiert hätten, nicht ersichtlich sind, ist ihnen insbesondere der Vorwurf zu machen, dass sie der Aufforderung der Beklagten vom 18.04.2002, bei der libanesischen Botschaft nochmals persönlich vorzusprechen und die entsprechenden Rückreisedokumente unter Erklärung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise zu beantragen, nicht nachgekommen sind, sondern sich stattdessen nur schriftlich, ohne entsprechende Erklärung an die Botschaft gewandt haben. Diese Obliegenheitsverletzung ist indes als vergleichsweise geringfügig zu werten, so dass ihr keine entscheidungserhebliche Relevanz zukommt. Denn zum einen war auch zum damaligen Zeitpunkt äußerst zweifelhaft, bestenfalls offen, ob die korrekte Vornahme der Mitwirkungshandlung damals tatsächlich zur Beseitigung des Ausreisehindernisses geführt hätte (vgl. etwa VG Sigmaringen, Urt. v. 30.07.2002 - 4 K 144/02 -, wo in einem der vom Regierungspräsidium Tübingen benannten Vergleichsfälle „die Aussicht auf Erlangung eines Ausweisdokumentes weiterhin [als] sehr gering bis nicht vorhanden“ eingeschätzt wurde, u. a. weil „von staatlicher Seite unüberwindbare bürokratische Hürden zur Verhinderung der Rückkehr von Flüchtlingen aufgebaut werden“). Zum anderen ist - was letztlich ausschlaggebend ist - nach dem oben Gesagten das Ausreisehindernis nicht entscheidend auf unterlassene Mitwirkung der Kläger, sondern auf ein Verhalten der Ausländerbehörden zurückzuführen. Diese sind wohl ab November 2002 jedenfalls ab Anfang 2003 bewusst auf die Beschaffung von Nationalpässen umgeschwenkt und haben den Klägern, nachdem deren Vorsprache bei der libanesischen Botschaft mit den ausgestellten Bescheinigungen, dass sie eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt hätten, für deren Erteilung jedoch zwingend ein gültiger Nationalpass erforderlich sei, erfolglos geblieben war, das erwähnte Vergleichsangebot unterbreitet. Dass den Ausländerbehörden hierbei bewusst war, dass die libanesische Botschaft für die Erteilung eines Nationalpasses eigentlich einen „gesicherten Aufenthalt“ voraussetzte, ergibt sich aus einem bei der erkennenden Kammer anhängigen - und in der mündlichen Verhandlung angesprochenen - Fall einer libanesischen Staatsangehörigen, in dem der Botschaft im März 2002 fernmündlich und schriftlich bestätigt wurde, dass die dortige Klägerin eine Aufenthaltsbefugnis erhalten könne, sobald ein Pass ausgestellt sei; gleichwohl wurde der dortigen Klägerin nach Ausstellung des Passes im Mai 2002 dann keine Aufenthaltsbefugnis erteilt. Auch im Hinblick auf diese Vorgehensweise der Ausländerbehörden erscheint die generell kritische Haltung der libanesischen Botschaft ebenso wie die konkrete Verweigerungshaltung im Falle der Kläger nach Kenntnisnahme vom Vergleichsinhalt erklärlich. Entgegen der Auffassung der Beklagten vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, warum es dem Klägerbevollmächtigten verwehrt gewesen sein sollte, die im Vergleichsangebot beschriebene Vorgehensweise mit einem Sachbearbeiter der Botschaft zu erläutern; insbesondere findet sich im Schreiben der Beklagten vom 29.07.2003 kein Hinweis auf eine Geheimhaltungspflicht bzw. -obliegenheit hinsichtlich des Vergleichsinhalts.
53 
c) Liegen mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor, so erwächst den Klägern im Hinblick darauf, dass ihre Abschiebung seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt ist, gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG ein sog. „Sollanspruch“ auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Dieser Sollanspruch stellt einen Rechtsanspruch dar, soweit nicht der Einzelfall deutlich von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten typischen Konstellation abweicht. Solche vom Regelfall abweichenden Besonderheiten sind vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere liegt nach dem oben Ausgeführten kein gravierendes „Vorverschulden“ der Kläger vor, welches einen atypischen Fall begründen könnte.
54 
Es bedarf deshalb auch keiner Erörterung, ob den Klägern aus einem anderen Grunde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen ist. Insbesondere kann dahinstehen, ob die Ausreise der Kläger im Hinblick auf Art. 8 EMRK rechtlich unmöglich (vgl. zur sog. „Verwurzelungsrechtsprechung“: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.01.2006 - 13 S 2220/05 -, VBlBW 2006, 200; Beschl. v. 10.05.2006 - 11 S 2354/05 -) bzw. ob ihnen im Hinblick auf die derzeitige Situation im Libanon eine Rückkehr in ihren Heimatstaat unzumutbar ist.
55 
d) Auch § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG, insbesondere die derzeit nicht erfüllte Passpflicht gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG und der nicht gesicherte Lebensunterhalt, stehen der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse nicht entgegen, so dass es bei den Klägern zu 1) bis 3) und 5) bis 11) bei dem Rechtsanspruch nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG verbleibt.
56 
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist im Falle der Kläger zwar zu verneinen, da sie nach Auskunft des Sozialamts vom 25.07.2005 und der von der Beklagten vorgelegten Auflistung seit 01.08.2005 wieder vollständig von Sozialhilfe abhängig sind. Allerdings kann in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5, wozu auch die Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG gehört, gemäß § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG im Ermessenswege von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden. Wenngleich die Beklagte eine derartige Ermessensentscheidung noch nicht getroffen hat, geht die Kammer aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalles davon aus, dass vorliegend eine Ermessensreduzierung „auf Null“ zu Gunsten der Kläger dahingehend besteht, dass von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen ist. Denn den Klägern kann die fehlende Sicherung des Lebensunterhaltes schon deshalb nicht vorgeworfen werden, weil diese maßgebend darauf zurückzuführen ist, dass ihnen ab dem 01.07.2005 die Ausübung einer Beschäftigung durch das hierfür zuständige Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - nicht (mehr) gestattet wurde.
57 
Gleiches - Ermessensreduzierung „auf Null“ - gilt mit Blick auf das intendierte Ermessen in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und unter Berücksichtigung des maßgeblichen Regelungszweckes der angeordneten Passpflicht, nämlich eine völkerrechtliche Willenserklärung des Passstaates zu erhalten, den Passinhaber gegebenenfalls rückzuübernehmen (Wenger in: Storr/Wenger/Eberle u.a., Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, § 3 Anm. 3), was nach dem oben Gesagten vorliegend aber gerade ausscheidet, auch für die Nichterfüllung der Passpflicht. Andernfalls würde aus der Unmöglichkeit der Ausreise wiederum nur ein Anspruch auf „Kettenduldung“ resultieren, was mit der vom Gesetz gewählten Konstruktion gerade vermieden werden soll.
58 
e) Anders liegt der Fall hingegen in Bezug auf den Kläger zu 4). Neben dem Sozialhilfebezug und der Nichterfüllung der Passpflicht ist auch dessen gut zwei Jahre zurückliegende strafrechtliche Verfehlung in den Blick zu nehmen, welche einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG darstellt (vgl. hierzu Armbruster, HTK-AuslR / § 55 AufenthG / zu Abs. 2 Nr. 2 03/2006 Nr.4 und 5 m. w. N.). Infolge dessen kann die Kammer - jedenfalls derzeit - nicht feststellen, dass auch hinsichtlich eines Absehens von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Ermessensreduzierung „auf Null“ zugunsten des Klägers zu 4) anzunehmen wäre. Hierüber wird die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden haben. Soweit das Begehren des Klägers zu 4) darüber hinausging, war die Klage abzuweisen.
59 
Trotz des teilweisen Unterliegens der Kläger hat die Kammer die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ganz der Beklagten auferlegt. Denn die Kläger sind nur zu einem geringen Teil unterlegen; angesichts der Tatsache, dass bei zehn der elf Kläger dem Klageantrag voll entsprochen wurde, wirkt sich der Umstand, dass die Beklagte hinsichtlich der Klägers zu 4) lediglich zur Neubescheidung verpflichtet wurde, kostenmäßig nicht aus. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
60 
Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Insbesondere ist der von der Beklagten reklamierte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht gegeben. Denn die von ihr aufgeworfene Frage, „ob von einem Ausländer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht - unabhängig von seiner eigenen inneren Haltung - verlangt werden darf, gegenüber seinen Behörden anzugeben und glaubhaft zu machen, dass er freiwillig ausreisen will, wenn er zur Ausreise verpflichtet ist und dies Voraussetzung dafür ist, Ausreisedokumente erhalten zu können“, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich (vgl. zu diesem Erfordernis VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.1997 - A 12 S 580/97 -, NVwZ 1998, 305); ihrer Beantwortung bedarf es weder zur Klärung, ob den Klägern aktuell ein Verschuldensvorwurf nach § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG zu machen ist, noch dazu, ob ihnen die Herbeiführung des Ausreisehindernisses angelastet werden kann. Eine Zulassung der Berufung, weil die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufwiese (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), ist der Kammer gemäß § 124a Abs. 1 VwGO verwehrt. Unbenommen bleibt jedoch der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gemäß § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 20. Juli 2006 - 8 K 577/04

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 20. Juli 2006 - 8 K 577/04 zitiert 19 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 55 Bleibeinteresse


(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 58 Abschiebung


(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Si

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 50 Ausreisepflicht


(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. (2) Der Ausländer hat da

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage


(1) Widerspruch und Klage gegen 1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,1a. Maßnahmen nach § 49,2. die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,2a. Auflagen zur Sicherun

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 82 Mitwirkung des Ausländers


(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlich

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 3 Passpflicht


(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im B

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 101 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte


(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Auf

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 102 Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung


(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungs

Referenzen - Urteile

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Juni 2004 - 11 K 4809/03 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen eins

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Feb. 2005 - 13 S 2949/04

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Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Dezember 2004 - 13 K 3304/04 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das B

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Feb. 2005 - 11 S 1099/04

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Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. April 2004 - 5 K 2485/03 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Bes
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Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 18. Feb. 2008 - 6 B 3/08

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten wird abgelehn

Referenzen

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.

(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU fort.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde, gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer fort.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. April 2004 - 5 K 2485/03 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründeten (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerden haben keinen Erfolg.
I. Die Antragsteller sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Hinsichtlich des am 28.11.1993 ins Bundesgebiet eingereisten Antragstellers zu 1. stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Entscheidung vom 20.7.1999 fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Antragsgegnerin erteilte ihm daraufhin am 10.8.1999 eine bis 28.7.2001 befristete Aufenthaltsbefugnis. Mit Bescheid vom 10.5.2000 - rechtskräftig seit dem 16.1.2003 - widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seine Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG. Im Hinblick darauf lehnte es die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.9.2003 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004 - ab, die Aufenthaltsbefugnis des Antragstellers zu 1. zu verlängern und drohte ihm zugleich die Abschiebung nach Serbien- Montenegro an. Die Antragsteller zu 2. bis 6. reisten im September 1998 ins Bundesgebiet ein. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 15.11.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihre Asylanträge ab, stellte fest, dass bei ihnen weder die Voraussetzungen des § 51 noch des § 53 AuslG vorliegen und drohte ihnen die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) an. In der Folgezeit wurden die Antragsteller zu 2. bis 6. im Bundesgebiet geduldet. Ihre Anträge vom 26.3.2001 auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen lehnte die Antragsgegnerin mit - vom Regierungspräsidium Tübingen im Widerspruchsbescheid vom 25.2.2004 bestätigtem - Bescheid vom 17.9.2003 ab. Der Antragsteller zu 7. wurde am 11.12.2000 in Friedrichshafen geboren. Seinen Antrag vom 26.3.2001, ihm eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.9.2003 ebenfalls ab. Mit Bescheid vom selben Tage drohte ihm das Regierungspräsidium Tübingen die Abschiebung nach Serbien-Montenegro an. Sämtliche Antragsteller haben gegen die ergangenen Bescheide beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diese Anträge mit Beschluss vom 8.4.2004 abgelehnt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Anträge der Antragsteller 1. und 7. nach § 80 Abs. 5 VwGO seien unbegründet. Die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG komme nicht in Betracht, da weder die allgemeinen Lebensumstände im Heimatstaat der Antragsteller noch deren Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und persönliche Situation eine außergewöhnliche Härte im Sinne der Vorschrift begründeten. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG lägen bei ihnen derzeit ebenfalls nicht vor, da sie nicht unanfechtbar ausreisepflichtig seien. Ebensowenig könne eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG über Regelungen für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 15.6.2001 erteilt werden. Die Anträge der Antragsteller zu 2. bis 6. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO seien bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Sie hätten auch keinen Erfolg, wenn man sie als Anträge nach § 123 VwGO, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Erteilung von vorläufigen Duldungen, verstehe.
Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragsteller zu 1. und 7. ihre Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen (Az: 5 K 552/04) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.9.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004 weiter. Die Antragsteller zu 2. bis 6. möchten im Beschwerdeverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin erreichen, ihnen bis zur Entscheidung über ihre beim Verwaltungsgericht erhobenen Klagen eine vorläufige Duldung zu erteilen. Zur Begründung machen sämtliche Antragsteller geltend, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 AuslG vorlägen. Besondere Umstände des Einzelfalles sowie eine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Vorschrift seien in ihrem Fall im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Integration der Gesamtfamilie, insbesondere der Kinder, im Bundesgebiet und die unzumutbare Rückkehrsituation im Kosovo gegeben. Bei der Antragstellerin zu 3 komme hinzu, dass sie an einem behandlungsbedürftigen Kreuzbiss der Seitenzähne leide und eine adäquate Behandlung im Kosovo ausgeschlossen sei.
II. Die Beschwerden der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen ihre Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
1. Die Anträge der Antragsteller zu 1. und 7. sind zwar nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, weil der Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.9.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004, mit dem die Verlängerung bzw. - im Falle des Antragstellers zu 7. - Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis abgelehnt wurde, kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist und damit - erstmals - die vollziehbare Ausreisepflicht begründet (vgl. § 72 Abs. 1, § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. §§ 84 Abs. 1 Nr. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 des seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes [BGBl. 2004 Teil I S. 1950 ff.] im Folgenden: AufenthG). Auch nach Auffassung des Senats sind die Anträge aber unbegründet. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen die sofort vollziehbare Ablehnung der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen kommt nicht in Betracht, weil diese Klagen bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werden. Deshalb überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angegriffenen Verfügung derzeit das gegenläufige Interesse der Antragsteller, vorläufig von deren sofortiger Vollziehung verschont zu bleiben.
1.1. Zu prüfen ist hier, ob den Antragstellern zu 1. und 7. voraussichtlich eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG erteilt werden kann. Obgleich sie ihre Anträge auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des AuslG gestellt haben und die Antragsgegnerin diese Anträge noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950 ff.) abgelehnt hat, ist die Frage, ob ihnen ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern treten an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnisse die diesen nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechenden Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. § 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall von vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Ansprüchen auf Verlängerung bzw. Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nicht. Weiter zu differenzieren bezüglich des maßgeblichen Rechts ist allerdings dann, wenn - wie hier - maßgeblicher Streitgegenstand auch die Frage ist, ob die eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnenden Bescheide rechtmäßig sind. In diesen Fällen ist unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessenschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 02.24 § 2 AuslG Nr. 70) Freilich ist auch der Fall mit zu bedenken, dass sich die Rechtslage nach dem Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. Eine Rechtsschutzlücke entsteht in diesem Fall für den Ausländer aber nicht. Denn es ist dann eine Doppelprüfung daraufhin durchzuführen, ob ihm rückwirkend nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt (dazu unten unter 1.3.).
1.2. Gemessen daran sind hier die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes einschlägig. Die Antragsteller zu 1. und 7. haben bislang Aufenthaltsbefugnisse nach § 32 AuslG und § 30 AuslG erstrebt. Im Beschwerdeverfahren wenden sie sich nur noch gegen die Ablehnung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 2 AuslG und legen hierbei nur noch Gründe dar, die ihrer Ansicht nach das Vorliegen der zwingenden Rechtsvoraussetzungen einer - von den Behörden verneinten - außergewöhnlichen Härte im Sinne dieser Vorschrift belegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur diese dargelegten Gründe. Prüfungsgegenstand ist damit die an die Stelle der Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG getretene (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz BT-Drucks. 15/420 S. 80) Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von (den allgemeinen Verlängerungsvorschriften des) § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Liegen diese Härtegründe nicht vor, ist eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus Rechtsgründen zwingend abzulehnen. Vorliegend können sich die Antragsteller zwar grundsätzlich auf § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG berufen (dazu a.). Jedoch erfüllen sie auch nach dem Beschwerdevorbringen die erforderlichen Härtevoraussetzungen nicht (dazu b).
a) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG hat einen tendenziell weiten Anwendungsbereich. Die Vorschrift regelt nicht nur die speziellen Verlängerungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, sondern hat dieser gegenüber eigenständige Bedeutung. Obgleich § 25 Abs. 4 Satz 2 AuslG im selben Absatz wie § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geregelt ist, besteht zwischen beiden Vorschriften kein systematischer Zusammenhang (vgl. auch amtl. Begr., BT-Drs. 15/420, S.80). § 25 Abs. 4 Satz 1 gewährt ein nur vorübergehendes humanitäres Aufenthaltsrecht, ist also auf ihrer Natur nach zeitlich begrenzte Aufenthaltszwecke beschränkt und tritt insoweit an die Stelle der bisherigen Duldung nach § 55 Abs. 3 AuslG (vgl. amtl. Begr., a.a.O., S.79; ebenso Nr. 25.4.1.1 der vorläufigen Anwendungshinweise des BMI vom 22.12.2004 nebst ergänzenden Hinwiesen des IM Bad.-Württ. vom 30.12.2004 - künftig: AwH -; siehe auch GK-AufenthG, § 101 Rdnr. 17). Dagegen sieht § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vor, dass Ausländern, die bereits im Besitz einer anderen befristeten Aufenthaltserlaubnis waren, deren Voraussetzungen aber nicht (mehr) erfüllen, aus dringenden humanitären Gründen ein (auch) auf Dauer angelegtes (Folge-)Aufenthaltsrecht erteilt werden kann. Die Regelung entspricht damit inhaltlich weitgehend der bisherigen Möglichkeit zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus dringenden humanitären Gründen nach § 30 Abs. 2 AuslG, dessen hohe tatbestandliche Hürden wörtlich übernommen werden (ebenso amtl. Begr. a.a.O., S. 80; Nr. 25.4.2.1. der AwH sowie GK-AufenthG a.a.O., Rdnr. 17). Das dem § 30 Abs. 2 AuslG zugrunde liegende Konzept eines nachrangigen humanitären Aufenthaltstitels ist damit in § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG übernommen worden.
Demnach fällt jedenfalls der Antragsteller zu 1. unter den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Denn er war bisher im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG a.F. (heute: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG), die wegen Wegfall ihrer Ausgangsvoraussetzungen (Widerruf des Flüchtlingsstatus) nicht mehr verlängert werden kann.
10 
b) Die humanitären Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG liegen bei den Antragstellern zu 1. und 7. nach derzeitigem Erkenntnisstand indessen nicht vor. Das Verlassen des Bundesgebiets würde für sie nicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine außergewöhnliche Härte bedeuten. „Umstände des Einzelfalls“ können nur angenommen werden, soweit es um Umstände geht, die den Ausländer gerade in seiner individuell-persönlichen Situation betreffen. Umgekehrt ausgedrückt darf es sich also nicht um Umstände handeln, die ihn entweder nur als Mitglied einer ganzen Bevölkerungsgruppe beschreiben oder ihn zwar individuell betreffen, aus der Situation der Vergleichsgruppe aber nicht herausheben. Beruft sich ein Ausländer auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland, der jedermann ausgesetzt ist, der dorthin zurück kehrt, so handelt es sich von vornherein nicht um Umstände, die ihn aufgrund besonderer Umstände seines „Einzelfalles“ treffen (so - zum gleichlautenden Tatbestandsmerkmal des § 30 Abs. 2 AuslG - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.11.1993 - 11 S 881/93 -, VGHBW-LS 1994, Beilage 1, B 6 - 7). Der Vortrag der Antragsteller, dass es im Kosovo keine Erwerbsmöglichkeiten gebe, kein ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehe und auch die Versorgungs- bzw. Sicherheitslage unzureichend sei, begründet daher schon keinen Umstand des Einzelfalls. Soweit sich die Antragsteller auf den Kinderreichtum der Familie, auf ihre aufgrund des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet eingetretene Entfremdung von Heimatland und Heimatsprache, auf die im Bundesgebiet erbrachten Integrationsleistungen und auf die sich aus all dem für den Fall einer Rückkehr in das Kosovo ergebenden Schwierigkeiten berufen, dürfte es sich zwar um individuelle Umstände des Einzelfalles handeln. Diese sind hier aber nicht in dem Sinne „besonders“, dass sie für die Antragsteller eine außergewöhnliche Härte begründen. Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG, die in diesem Zusammenhang wegen der Wortlautidentität mit § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ebenfalls herangezogen werden kann, ist eine Härte aufgrund „besonderer“ Umstände des Einzelfalles nur dann außergewöhnlich, wenn sich der Ausländer in einer Sondersituation befindet, die sich deutlich von der Lage anderer Ausländer unterscheidet. Ob ein solcher Unterschied besteht, ist im Vergleich zu Ausländern zu beurteilen, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.11.1993 - 11 S 881/93 -, ebenso Urt. v. 9.9.1992 - 11 S 1532/91 -). Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass sich die Antragsteller zu 1 und 7 im Vergleich zu anderen Kosovoalbanern, die sich langjährig in Deutschland aufhalten und denen nunmehr eine Rückkehr in ihren Heimatstaat angesonnen wird, nicht in der erforderlichen Sondersituation befinden. Die Antragsteller teilen die erwähnten individuellen Umstände (den langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, die Integration in hiesige Lebensverhältnisse, die damit notwendigerweise einhergehende Entfremdung vom Heimatland und den Gesichtspunkt des Kinderreichtums der Familie) mit einer Vielzahl ausreisepflichtiger Landsleute. Diese Umstände sind für Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem Kosovo eher typisch, nicht untypisch. Dabei verkennt der Senat nicht, dass eine Rückkehr der Familie für sämtliche Antragsteller mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist und durchaus eine Härtesituation vorliegt. Diese Härte ist hier aber nicht in der erforderlichen Weise außergewöhnlich. Sie stellt nach ihrer Schwere noch keine atypische Sondersituation dar. Das Vorliegen einer persönlichen Härtesituation allein reicht im Rahmen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ebenso wenig aus wie im Rahmen des früheren § 30 Abs. 2 Satz Nr. 2 AuslG. Der Senat hat erwogen, ob nicht jedenfalls beim Antragsteller zu 1. eine atypische Sondersituation darin bestehen könnte, dass ihm mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.7.1999 Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt und daraufhin eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist. Die von ihm erbrachten Integrationsleistungen sind zwar im Hinblick auf dieses Aufenthaltsrecht als politischer Flüchtling rechtlich anders zu gewichten als bei Ausländern, die während ihrer gesamten Aufenthaltszeit im Bundesgebiet lediglich geduldet waren. Dieser Integrationsgesichtspunkt wird hier allerdings dadurch in seiner Bedeutung stark herabgemindert, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Flüchtlingsstatus nach § 51 Abs. 1 AuslG schon im Mai 2000 und damit bereits 10 Monate nach der Anerkennungsentscheidung widerrufen hat. Spätestens mit Einleitung des Widerrufsverfahrens musste der Antragsteller zu 1. eine Rückkehr in den Kosovo wieder ernsthaft in Betracht ziehen. Hinzu kommt, dass dem Antragsteller zu 1. ungeachtet seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine rechtliche Integration insoweit nicht gelungen ist, als er im Bundesgebiet mehrfach (u.a. wegen Verstoßes gegen das Asylverfahrensgesetz, gegen die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung sowie wegen Diebstahls) strafgerichtlich verurteilt wurde. Diese Straftaten dürfen im Rechtsverkehr nach wie vor verwertet werden (§ 51 BZRG), da sie derzeit noch nicht tilgungsreif sind.
11 
Der Senat vermag daher bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände und besonderer Gewichtung des langjährigen Aufenthalts der Antragsteller 1 und 7 im Bundesgebiet keine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu erkennen.
12 
1.3. Die Antragsteller zu 1. und 7. konnten auch keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG beanspruchen. Zu einer solchen rückbezogenen Prüfung des zum 1.1.2005 außer Kraft getretenen Rechts besteht Veranlassung, weil eine Aufenthaltsgenehmigung nach altem Recht - wäre sie den Antragstellern zu 1. und 7. antragsgemäß noch vor dem 1.1.2005 erteilt worden - nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem bisherigen Aufenthaltszweck und Sachverhalt fortgegolten hätte, ohne dass die Erteilungsvoraussetzungen einer zweckentsprechenden Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG hätten vorliegen müssen. Die Antragsteller zu 1. und 7. konnten jedoch nach altem Recht nicht die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 Abs. 2 AuslG beanspruchen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift (besondere Umstände des Einzelfalls, aufgrund der das Verlassen des Bundesgebiets eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde) wie bereits ausgeführt nicht vorliegen.
13 
2. Die Anträge der Antragsteller zu 2. bis 6. gemäß § 123 VwGO, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer vorläufigen Duldung, sind unbegründet. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung über eine Duldung bei abgelehnten Asylbewerbern nicht die Antragsgegnerin, sondern das Regierungspräsidium Tübingen zuständig ist (§ 5 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz - AAZuVO- a.F. bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 1 AAZuVO i.d.F. vom 11.1.2005, GBl. S. 93). Die genannten Bestimmungen haben - abgesehen von der Frage der Unzuständigkeit - zur Folge, dass die Antragsgegnerin als nicht mit dem Land Baden-Württemberg identische Körperschaft (vorläufige) Duldungen aus Rechtsgründen überhaupt nicht erteilen könnte. Der Antragsgegnerin fehlt für ein hierauf gerichtetes Antragsverfahren die Passivlegitimation (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
15 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG a.F. (vgl. § 72 Nr. 1 i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718 ff., § 5 ZPO). Streitwerterhöhend war zu berücksichtigen, dass beim Antragsteller zu 1 - anders als bei den übrigen Antragstellern - die Verlängerung eines bereits bestehenden Aufenthaltsrechts in Rede steht.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Dezember 2004 - 13 K 3304/04 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Auch bei Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren besteht keine rechtliche Veranlassung, ihr den erstrebten vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.7.2004 zu gewähren. Mit diesem Bescheid hat die Antragsgegnerin es abgelehnt, die Aufenthaltsbewilligung der Antragstellerin zum Zwecke der Aufnahme einer Ausbildung zur chemisch-technischen Assistentin beim Deutschen Erwachsenen-Bildungswerk in Fellbach zu verlängern, sie zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert und ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach China angedroht.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die gemäß § 72 Abs. 1 AuslG bzw. § 84 Abs. 1 Nr. 1 des seit 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes (im folgenden: AufenthG) i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht in Betracht kommt, weil bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug dieser Verfügung das private Interesse der Antragstellerin überwiegt, vorläufig von deren sofortiger Vollziehung verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung wird die Klage der Antragstellerin aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.
Die rechtliche Beurteilung der Ablehnung des Aufenthaltsbewilligungsantrags in der angefochtenen Verfügung der Antragsgegnerin vom 22.7.2004 beurteilt sich nach dem seit dem 1.1.2005 geltenden Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) vom 30.6.2004 (BGBl I S. 1950). Hieran ändert sich nichts im Hinblick darauf, dass der Widerspruch der Antragstellerin noch vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes, nämlich mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.8.2004, beschieden worden ist. Das während des Beschwerdeverfahrens in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz enthält keine unmittelbare Aussage zu der Frage, ob und inwieweit für den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Studien- und Ausbildungszwecken das neue Recht maßgebend ist. Nach § 102 Abs. 1 AufenthG bleiben andere ausländerrechtliche Maßnahmen als die nach Maßgabe des § 101 AufenthG in das neue Recht übergeleiteten Aufenthaltsgenehmigungen wirksam. Aus dieser Regelung lässt sich nicht entnehmen, dass sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes etwas an dem für das Ausländergesetz 1990 und bereits für das davor geltende Ausländergesetz 1965 entwickelten Rechtssatz ändern sollte, wonach z.B. für die rechtliche Kontrolle der nachträglichen Befristung eine Aufenthaltserlaubnis oder der Ausweisung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich ist. Daraus folgt jedoch andererseits nicht, dass auch für Verpflichtungsbegehren, die von der Ausgangs- und Widerspruchsbehörde noch unter der Geltung des bisherigen Rechts beschieden wurden, das - neue -Aufenthaltsgesetz in einem sich anschließenden Gerichtsverfahren als gerichtlicher Prüfungsmaßstab ausschiede. Wird nämlich mit einer Verpflichtungsklage der Erlass eines Verwaltungsakts erstrebt, darf die Behörde zu dessen Erlass nur dann verpflichtet werden, wenn sie dazu nach der geltenden Rechtslage auch verpflichtet ist. Ändert sich die Rechtslage, muss mithin die neue Rechtslage auch dann berücksichtigt werden, wenn sie dem Rechtsschutzsuchenden nachteilig ist, es sei denn, dass sich aus der Rechtsordnung ergibt, dass für frühere Anträge die bisherige Rechtslage maßgebend bleiben soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1996 - 1 B 82/95 -, InfAuslR 1996, 339 und Urteil vom 21.1.1992 - 1 C 21/87 -, InfAuslR 1992, 205). Dem entspricht auch die ständige Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für die Frage, ob die Erteilung eines aufenthaltsrechtlichen Titels zwingend versagt oder erteilt werden muss, grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung maßgebend ist, so dass insoweit Änderungen der Rechtsordnung seit der behördlichen Ablehnung grundsätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. insoweit Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 102 RdNr. 2 f.). Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen dem auch dann nicht entgegen, wenn die neue Regelung für den Ausländer weniger günstig sein sollte (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Regelung der §§ 101 f. AufenthG die Anwendung obiger Grundsätze ausgeschlossen werden sollte. Für die Anwendung neuen Rechts spricht auch ein Umkehrschluss an § 104 Abs. 1 AufenthG; dies gilt jedenfalls dort, wo neues Recht einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel gewährt oder aber einen solchen Titel zwingend versagt. Bei einer unter altem Recht erfolgten und auch nach neuem Recht noch möglichen Ermessensausübung mag es sich anders verhalten (zur Anwendung alten Rechts in solchen Fällen siehe BVerwG, Urteil vom 21.1.1992 - 1 C 49/88 -, NVwZ 1992, 1211 und Urteil des Senats vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 -, zitiert nach juris).
Die danach erforderliche Prüfung ergibt, dass der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht erteilt werden darf.
Bei der von der Antragstellerin nunmehr angestrebten Ausbildung zur medizinisch-technischen Assistentin an der Medizinisch Technischen Akademie Esslingen (MTAE) handelt es sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, um eine schulische (Berufs-)Ausbildung. Unbeachtlich ist insoweit, dass von den Berufsfachschülern begleitend zum schulischen Unterricht verschiedene Praktika absolviert werden müssen. Hierdurch verändert sich die Ausbildung zum medizinisch-technischen Assistenten nicht in dem Sinne, dass sie den Charakter einer betrieblichen Aus- und Weiterbildung im Sinne von § 17 AufenthG annimmt.
Nach § 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, und in Ausnahmefällen auch für den Schulbesuch erteilt werden, wobei gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 AufenthG Abs. 2 dieser Vorschrift entsprechend gilt. Nach dieser Vorschrift soll dem Ausländer während seines Aufenthalts zum Zwecke der Teilnahme an Sprachkursen bzw. zum Zwecke des Schulbesuchs keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern kein gesetzlicher Anspruch besteht. Diese Vorschrift schließt es aus, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zum Besuch der MTAE zu erteilen. Der Antragstellerin war eine Aufenthaltsbewilligung in der Form des Visums für einen Sprachkurs und für eine anschließende Ausbildung in der Fachrichtung Betriebswirtschaft am International College Bremerhaven (ICB) erteilt worden. Die Ausbildung am ICB hat die Antragstellerin niemals aufgenommen; sie strebt nunmehr - wie schon oben ausgeführt - die Ausbildung zur medizinisch-technischen Assistentin an. Diese Ausbildung stellt einen gänzlich andersgearteten Ausbildungsgang dar und wird vom bisherigen Aufenthaltszweck nicht gedeckt, so dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks im Sinne von § 16 Abs. 2 AufenthG vorliegt. Einem „anderem“ Zweck diente der Aufenthalt nämlich immer schon dann, wenn der Ausländer von demjenigen Aufenthaltszweck abweichen will, der der ursprünglichen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zugrunde lag. § 16 Abs. 2 AufenthG ist als „Soll“-Vorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinne ausgestaltet. Derartige Normen sind im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betrauten Behörden rechtlich zwingend und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Im Regelfall bedeutet das „Soll“ ein „Muss“. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil 2.7.1992 - 5 C 39.90 -, BVerwGE 90, 276 m.N.). Für das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls bestehen im Fall der Antragstellerin keine Anhaltspunkte. Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann im Fall der Antragstellerin nicht ausgegangen werden. Richtig ist zwar, dass die Antragstellerin ihre Ausbildung am ICB in Bremerhaven wohl deshalb nicht aufnehmen konnte, weil dieses Institut zu einem unbekannten Zeitpunkt nach ihrer Einreise geschlossen worden ist. Das der Antragstellerin erteilte Visum war jedoch auf diese konkrete Ausbildung am ICB in Bremerhaven beschränkt. Sie konnte daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, im Falle eines Verlustes dieser Ausbildungsmöglichkeit auf eine völlig andere und letztlich auch nicht im öffentlichen Interesse liegende Berufsausbildung ausweichen zu können und hierfür eine Verlängerung der ihr erteilten Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Überdies war ihr schon vom Landeseinwohneramt Berlin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, die nur den Zweck „Deutschkurs“ umfasste. Vertrauensschutzgesichtspunkte kann die Antragstellerin daher für sich nicht in Anspruch nehmen, so dass es auch nicht gerechtfertigt ist, in ihrem Fall vom Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalles auszugehen, der das Regel-Ausnahme-Prinzip durchbrechen und der Ausländerbehörde abweichend von der Sollvorschrift des § 16 Abs. 2 AufenthG eine Entscheidung nach Ermessen gestatten würde.
Selbst wenn man jedoch eine Ermessensentscheidung für rechtlich zulässig hielte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen, da die Ermessenserwägungen, mit denen die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung vom 22.7.2004 und das Regierungspräsidium Stuttgart in seinem Widerspruchsbescheid vom 25.8.2004 den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung abgelehnt haben, nicht zu beanstanden sind. Insoweit kann der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses Bezug nehmen, die er sich zu eigen macht und die nach den oben dargestellten Grundsätzen ohne weiteres auch für die nunmehr von der Antragstellerin angestrebte Ausbildung Geltung beanspruchen können.
Hat die Antragsgegnerin hiernach die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Ausbildung zu Recht abgelehnt, so ist die Antragstellerin aller Voraussicht nach auch vollziehbar ausreisepflichtig (§§ 50 Abs. 1 und 2, 59 AufenthG) und besteht auch kein Anlass die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung (§§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 12 LVwVG), anzuordnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 2 VwGO.
10 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 (BGBl. I S. 718).
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. April 2004 - 5 K 2485/03 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründeten (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerden haben keinen Erfolg.
I. Die Antragsteller sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Hinsichtlich des am 28.11.1993 ins Bundesgebiet eingereisten Antragstellers zu 1. stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Entscheidung vom 20.7.1999 fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Antragsgegnerin erteilte ihm daraufhin am 10.8.1999 eine bis 28.7.2001 befristete Aufenthaltsbefugnis. Mit Bescheid vom 10.5.2000 - rechtskräftig seit dem 16.1.2003 - widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seine Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG. Im Hinblick darauf lehnte es die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.9.2003 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004 - ab, die Aufenthaltsbefugnis des Antragstellers zu 1. zu verlängern und drohte ihm zugleich die Abschiebung nach Serbien- Montenegro an. Die Antragsteller zu 2. bis 6. reisten im September 1998 ins Bundesgebiet ein. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 15.11.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihre Asylanträge ab, stellte fest, dass bei ihnen weder die Voraussetzungen des § 51 noch des § 53 AuslG vorliegen und drohte ihnen die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) an. In der Folgezeit wurden die Antragsteller zu 2. bis 6. im Bundesgebiet geduldet. Ihre Anträge vom 26.3.2001 auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen lehnte die Antragsgegnerin mit - vom Regierungspräsidium Tübingen im Widerspruchsbescheid vom 25.2.2004 bestätigtem - Bescheid vom 17.9.2003 ab. Der Antragsteller zu 7. wurde am 11.12.2000 in Friedrichshafen geboren. Seinen Antrag vom 26.3.2001, ihm eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.9.2003 ebenfalls ab. Mit Bescheid vom selben Tage drohte ihm das Regierungspräsidium Tübingen die Abschiebung nach Serbien-Montenegro an. Sämtliche Antragsteller haben gegen die ergangenen Bescheide beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diese Anträge mit Beschluss vom 8.4.2004 abgelehnt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Anträge der Antragsteller 1. und 7. nach § 80 Abs. 5 VwGO seien unbegründet. Die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG komme nicht in Betracht, da weder die allgemeinen Lebensumstände im Heimatstaat der Antragsteller noch deren Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und persönliche Situation eine außergewöhnliche Härte im Sinne der Vorschrift begründeten. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG lägen bei ihnen derzeit ebenfalls nicht vor, da sie nicht unanfechtbar ausreisepflichtig seien. Ebensowenig könne eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG über Regelungen für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 15.6.2001 erteilt werden. Die Anträge der Antragsteller zu 2. bis 6. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO seien bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Sie hätten auch keinen Erfolg, wenn man sie als Anträge nach § 123 VwGO, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Erteilung von vorläufigen Duldungen, verstehe.
Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragsteller zu 1. und 7. ihre Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen (Az: 5 K 552/04) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.9.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004 weiter. Die Antragsteller zu 2. bis 6. möchten im Beschwerdeverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin erreichen, ihnen bis zur Entscheidung über ihre beim Verwaltungsgericht erhobenen Klagen eine vorläufige Duldung zu erteilen. Zur Begründung machen sämtliche Antragsteller geltend, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 AuslG vorlägen. Besondere Umstände des Einzelfalles sowie eine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Vorschrift seien in ihrem Fall im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Integration der Gesamtfamilie, insbesondere der Kinder, im Bundesgebiet und die unzumutbare Rückkehrsituation im Kosovo gegeben. Bei der Antragstellerin zu 3 komme hinzu, dass sie an einem behandlungsbedürftigen Kreuzbiss der Seitenzähne leide und eine adäquate Behandlung im Kosovo ausgeschlossen sei.
II. Die Beschwerden der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen ihre Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
1. Die Anträge der Antragsteller zu 1. und 7. sind zwar nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, weil der Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.9.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004, mit dem die Verlängerung bzw. - im Falle des Antragstellers zu 7. - Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis abgelehnt wurde, kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist und damit - erstmals - die vollziehbare Ausreisepflicht begründet (vgl. § 72 Abs. 1, § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. §§ 84 Abs. 1 Nr. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 des seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes [BGBl. 2004 Teil I S. 1950 ff.] im Folgenden: AufenthG). Auch nach Auffassung des Senats sind die Anträge aber unbegründet. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen die sofort vollziehbare Ablehnung der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen kommt nicht in Betracht, weil diese Klagen bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werden. Deshalb überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angegriffenen Verfügung derzeit das gegenläufige Interesse der Antragsteller, vorläufig von deren sofortiger Vollziehung verschont zu bleiben.
1.1. Zu prüfen ist hier, ob den Antragstellern zu 1. und 7. voraussichtlich eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG erteilt werden kann. Obgleich sie ihre Anträge auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des AuslG gestellt haben und die Antragsgegnerin diese Anträge noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950 ff.) abgelehnt hat, ist die Frage, ob ihnen ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern treten an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnisse die diesen nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechenden Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. § 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall von vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Ansprüchen auf Verlängerung bzw. Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nicht. Weiter zu differenzieren bezüglich des maßgeblichen Rechts ist allerdings dann, wenn - wie hier - maßgeblicher Streitgegenstand auch die Frage ist, ob die eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnenden Bescheide rechtmäßig sind. In diesen Fällen ist unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessenschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 02.24 § 2 AuslG Nr. 70) Freilich ist auch der Fall mit zu bedenken, dass sich die Rechtslage nach dem Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. Eine Rechtsschutzlücke entsteht in diesem Fall für den Ausländer aber nicht. Denn es ist dann eine Doppelprüfung daraufhin durchzuführen, ob ihm rückwirkend nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt (dazu unten unter 1.3.).
1.2. Gemessen daran sind hier die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes einschlägig. Die Antragsteller zu 1. und 7. haben bislang Aufenthaltsbefugnisse nach § 32 AuslG und § 30 AuslG erstrebt. Im Beschwerdeverfahren wenden sie sich nur noch gegen die Ablehnung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 2 AuslG und legen hierbei nur noch Gründe dar, die ihrer Ansicht nach das Vorliegen der zwingenden Rechtsvoraussetzungen einer - von den Behörden verneinten - außergewöhnlichen Härte im Sinne dieser Vorschrift belegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur diese dargelegten Gründe. Prüfungsgegenstand ist damit die an die Stelle der Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG getretene (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz BT-Drucks. 15/420 S. 80) Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von (den allgemeinen Verlängerungsvorschriften des) § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Liegen diese Härtegründe nicht vor, ist eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus Rechtsgründen zwingend abzulehnen. Vorliegend können sich die Antragsteller zwar grundsätzlich auf § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG berufen (dazu a.). Jedoch erfüllen sie auch nach dem Beschwerdevorbringen die erforderlichen Härtevoraussetzungen nicht (dazu b).
a) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG hat einen tendenziell weiten Anwendungsbereich. Die Vorschrift regelt nicht nur die speziellen Verlängerungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, sondern hat dieser gegenüber eigenständige Bedeutung. Obgleich § 25 Abs. 4 Satz 2 AuslG im selben Absatz wie § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geregelt ist, besteht zwischen beiden Vorschriften kein systematischer Zusammenhang (vgl. auch amtl. Begr., BT-Drs. 15/420, S.80). § 25 Abs. 4 Satz 1 gewährt ein nur vorübergehendes humanitäres Aufenthaltsrecht, ist also auf ihrer Natur nach zeitlich begrenzte Aufenthaltszwecke beschränkt und tritt insoweit an die Stelle der bisherigen Duldung nach § 55 Abs. 3 AuslG (vgl. amtl. Begr., a.a.O., S.79; ebenso Nr. 25.4.1.1 der vorläufigen Anwendungshinweise des BMI vom 22.12.2004 nebst ergänzenden Hinwiesen des IM Bad.-Württ. vom 30.12.2004 - künftig: AwH -; siehe auch GK-AufenthG, § 101 Rdnr. 17). Dagegen sieht § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vor, dass Ausländern, die bereits im Besitz einer anderen befristeten Aufenthaltserlaubnis waren, deren Voraussetzungen aber nicht (mehr) erfüllen, aus dringenden humanitären Gründen ein (auch) auf Dauer angelegtes (Folge-)Aufenthaltsrecht erteilt werden kann. Die Regelung entspricht damit inhaltlich weitgehend der bisherigen Möglichkeit zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus dringenden humanitären Gründen nach § 30 Abs. 2 AuslG, dessen hohe tatbestandliche Hürden wörtlich übernommen werden (ebenso amtl. Begr. a.a.O., S. 80; Nr. 25.4.2.1. der AwH sowie GK-AufenthG a.a.O., Rdnr. 17). Das dem § 30 Abs. 2 AuslG zugrunde liegende Konzept eines nachrangigen humanitären Aufenthaltstitels ist damit in § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG übernommen worden.
Demnach fällt jedenfalls der Antragsteller zu 1. unter den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Denn er war bisher im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG a.F. (heute: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG), die wegen Wegfall ihrer Ausgangsvoraussetzungen (Widerruf des Flüchtlingsstatus) nicht mehr verlängert werden kann.
10 
b) Die humanitären Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG liegen bei den Antragstellern zu 1. und 7. nach derzeitigem Erkenntnisstand indessen nicht vor. Das Verlassen des Bundesgebiets würde für sie nicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine außergewöhnliche Härte bedeuten. „Umstände des Einzelfalls“ können nur angenommen werden, soweit es um Umstände geht, die den Ausländer gerade in seiner individuell-persönlichen Situation betreffen. Umgekehrt ausgedrückt darf es sich also nicht um Umstände handeln, die ihn entweder nur als Mitglied einer ganzen Bevölkerungsgruppe beschreiben oder ihn zwar individuell betreffen, aus der Situation der Vergleichsgruppe aber nicht herausheben. Beruft sich ein Ausländer auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland, der jedermann ausgesetzt ist, der dorthin zurück kehrt, so handelt es sich von vornherein nicht um Umstände, die ihn aufgrund besonderer Umstände seines „Einzelfalles“ treffen (so - zum gleichlautenden Tatbestandsmerkmal des § 30 Abs. 2 AuslG - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.11.1993 - 11 S 881/93 -, VGHBW-LS 1994, Beilage 1, B 6 - 7). Der Vortrag der Antragsteller, dass es im Kosovo keine Erwerbsmöglichkeiten gebe, kein ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehe und auch die Versorgungs- bzw. Sicherheitslage unzureichend sei, begründet daher schon keinen Umstand des Einzelfalls. Soweit sich die Antragsteller auf den Kinderreichtum der Familie, auf ihre aufgrund des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet eingetretene Entfremdung von Heimatland und Heimatsprache, auf die im Bundesgebiet erbrachten Integrationsleistungen und auf die sich aus all dem für den Fall einer Rückkehr in das Kosovo ergebenden Schwierigkeiten berufen, dürfte es sich zwar um individuelle Umstände des Einzelfalles handeln. Diese sind hier aber nicht in dem Sinne „besonders“, dass sie für die Antragsteller eine außergewöhnliche Härte begründen. Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG, die in diesem Zusammenhang wegen der Wortlautidentität mit § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ebenfalls herangezogen werden kann, ist eine Härte aufgrund „besonderer“ Umstände des Einzelfalles nur dann außergewöhnlich, wenn sich der Ausländer in einer Sondersituation befindet, die sich deutlich von der Lage anderer Ausländer unterscheidet. Ob ein solcher Unterschied besteht, ist im Vergleich zu Ausländern zu beurteilen, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.11.1993 - 11 S 881/93 -, ebenso Urt. v. 9.9.1992 - 11 S 1532/91 -). Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass sich die Antragsteller zu 1 und 7 im Vergleich zu anderen Kosovoalbanern, die sich langjährig in Deutschland aufhalten und denen nunmehr eine Rückkehr in ihren Heimatstaat angesonnen wird, nicht in der erforderlichen Sondersituation befinden. Die Antragsteller teilen die erwähnten individuellen Umstände (den langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, die Integration in hiesige Lebensverhältnisse, die damit notwendigerweise einhergehende Entfremdung vom Heimatland und den Gesichtspunkt des Kinderreichtums der Familie) mit einer Vielzahl ausreisepflichtiger Landsleute. Diese Umstände sind für Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem Kosovo eher typisch, nicht untypisch. Dabei verkennt der Senat nicht, dass eine Rückkehr der Familie für sämtliche Antragsteller mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist und durchaus eine Härtesituation vorliegt. Diese Härte ist hier aber nicht in der erforderlichen Weise außergewöhnlich. Sie stellt nach ihrer Schwere noch keine atypische Sondersituation dar. Das Vorliegen einer persönlichen Härtesituation allein reicht im Rahmen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ebenso wenig aus wie im Rahmen des früheren § 30 Abs. 2 Satz Nr. 2 AuslG. Der Senat hat erwogen, ob nicht jedenfalls beim Antragsteller zu 1. eine atypische Sondersituation darin bestehen könnte, dass ihm mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.7.1999 Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt und daraufhin eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist. Die von ihm erbrachten Integrationsleistungen sind zwar im Hinblick auf dieses Aufenthaltsrecht als politischer Flüchtling rechtlich anders zu gewichten als bei Ausländern, die während ihrer gesamten Aufenthaltszeit im Bundesgebiet lediglich geduldet waren. Dieser Integrationsgesichtspunkt wird hier allerdings dadurch in seiner Bedeutung stark herabgemindert, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Flüchtlingsstatus nach § 51 Abs. 1 AuslG schon im Mai 2000 und damit bereits 10 Monate nach der Anerkennungsentscheidung widerrufen hat. Spätestens mit Einleitung des Widerrufsverfahrens musste der Antragsteller zu 1. eine Rückkehr in den Kosovo wieder ernsthaft in Betracht ziehen. Hinzu kommt, dass dem Antragsteller zu 1. ungeachtet seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine rechtliche Integration insoweit nicht gelungen ist, als er im Bundesgebiet mehrfach (u.a. wegen Verstoßes gegen das Asylverfahrensgesetz, gegen die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung sowie wegen Diebstahls) strafgerichtlich verurteilt wurde. Diese Straftaten dürfen im Rechtsverkehr nach wie vor verwertet werden (§ 51 BZRG), da sie derzeit noch nicht tilgungsreif sind.
11 
Der Senat vermag daher bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände und besonderer Gewichtung des langjährigen Aufenthalts der Antragsteller 1 und 7 im Bundesgebiet keine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu erkennen.
12 
1.3. Die Antragsteller zu 1. und 7. konnten auch keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG beanspruchen. Zu einer solchen rückbezogenen Prüfung des zum 1.1.2005 außer Kraft getretenen Rechts besteht Veranlassung, weil eine Aufenthaltsgenehmigung nach altem Recht - wäre sie den Antragstellern zu 1. und 7. antragsgemäß noch vor dem 1.1.2005 erteilt worden - nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem bisherigen Aufenthaltszweck und Sachverhalt fortgegolten hätte, ohne dass die Erteilungsvoraussetzungen einer zweckentsprechenden Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG hätten vorliegen müssen. Die Antragsteller zu 1. und 7. konnten jedoch nach altem Recht nicht die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 Abs. 2 AuslG beanspruchen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift (besondere Umstände des Einzelfalls, aufgrund der das Verlassen des Bundesgebiets eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde) wie bereits ausgeführt nicht vorliegen.
13 
2. Die Anträge der Antragsteller zu 2. bis 6. gemäß § 123 VwGO, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer vorläufigen Duldung, sind unbegründet. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung über eine Duldung bei abgelehnten Asylbewerbern nicht die Antragsgegnerin, sondern das Regierungspräsidium Tübingen zuständig ist (§ 5 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz - AAZuVO- a.F. bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 1 AAZuVO i.d.F. vom 11.1.2005, GBl. S. 93). Die genannten Bestimmungen haben - abgesehen von der Frage der Unzuständigkeit - zur Folge, dass die Antragsgegnerin als nicht mit dem Land Baden-Württemberg identische Körperschaft (vorläufige) Duldungen aus Rechtsgründen überhaupt nicht erteilen könnte. Der Antragsgegnerin fehlt für ein hierauf gerichtetes Antragsverfahren die Passivlegitimation (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
15 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG a.F. (vgl. § 72 Nr. 1 i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718 ff., § 5 ZPO). Streitwerterhöhend war zu berücksichtigen, dass beim Antragsteller zu 1 - anders als bei den übrigen Antragstellern - die Verlängerung eines bereits bestehenden Aufenthaltsrechts in Rede steht.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen. Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung nach § 69 des Ausländergesetzes.

(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig eine Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit bei Frau Dr. U. M., T. als zahnmedizinische Fachangestellte zu erteilen, bis in der Hauptsache über den Antrag der Antragstellerin vom 16.06.2005 auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis entschieden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr bis zur Entscheidung ihres Hauptsacheantrags auf „sofortige Genehmigung einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit“ „eine vorläufige Arbeitserlaubnis zur Aufnahme ihres Arbeitsverhältnisses bei Frau U. M.“ zu erteilen.
Der Antrag ist zulässig (1.) und hat auch in der Sache Erfolg (2.).
Die Beiladung der Bundesagentur für Arbeit - hier vertreten durch die für die von der Antragstellerin angestrebte Beschäftigung örtlich zuständige Agentur R. - war nicht notwendig (§ 65 Abs.2 VwGO), weil die für das Begehren der Antragstellerin erforderliche Zustimmung bereits am 13.07.2005 erteilt worden ist.
1. Der Antrag ist nach § 123 VwGO statthaft. Ein Gesuch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Antragstellerin nicht die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs erstrebt (§ 123 Abs.5 VwGO).
Zwar waren bisher für das Verbot der Erwerbstätigkeit die Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren und der Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die statthaften Rechtsschutzbegehren (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2003 - 11 S 1795/03 - m. w. N.). Nach der Neuregelung des Ausländerrechts mit Wirkung ab 01.01.2005 gilt dies jedoch nicht mehr. Aus den §§ 4 Abs.2, 3 und 42 Abs.2 Nr.5 AufenthG i. V. m. den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV) vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2934) ergibt sich, dass anders als nach bisherigem Recht das Verbot einer Erwerbstätigkeit nicht mehr als Nebenbestimmung zu einer Duldung geregelt wird, sondern dass seit 01.01.2005 für geduldete Ausländer - jedenfalls bezogen auf unselbständige Erwerbstätigkeit - ein präventives Beschäftigungsverbot mit ausländerrechtlichem Erlaubnisvorbehalt besteht (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 20.04.2005 - 6 K 2362/04 -; VG Karlsruhe, Beschl. v. 14.04.2005 - 10 K 493/05 - , jeweils mit ausführlicher Begründung). Diese bedürfen folglich nunmehr einer ausdrücklichen Beschäftigungserlaubnis, die nach entsprechender Antragstellung mit einer Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO und/ oder einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu erstreiten ist (ebenso Armbruster, HTK-AuslR / § 61AufenthG / zu Abs. 1 05/2005 Nr. 4.1 und 4.2.).
Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 84 Abs.1 Nr.3 AufenthG. Danach haben Widerspruch und Klage gegen die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, welche die Ausübung einer Beschäftigung betrifft, keine aufschiebende Wirkung. Es kann dahinstehen, ob für den Fall, dass dem Ausländer bereits unter der Geltung des Ausländergesetzes oder gar noch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 die Ausübung einer - nichtselbständigen - Erwerbstätigkeit gestattet worden ist und diese Gestattung mit der Duldungsverlängerung nicht mehr fortgeführt wird, Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO zu suchen ist (so offenbar VG Karlsruhe, Beschl. v. 02.08.2005 - 6 K 1458/05 -). Denn selbst wenn man dem im Ansatz folgte - woran im Hinblick darauf, dass der Ausländer selbst im Falle aufschiebender Wirkung noch nicht im Besitz der erforderlichen Beschäftigungserlaubnis wäre (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 20.04.2005 a. a. O. zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Antrags nach § 80 Abs.5 VwGO aus diesem Grunde), Zweifel angebracht sind -, liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Die Antragstellerin war nach Aktenlage bei Stellung ihres Antrags am 16.06.2005 nicht im Besitz einer Beschäftigungserlaubnis, deren Verlängerung sie erstreben könnte; vielmehr begehrt sie eine erneute Entscheidung über die Gestattung der Ausübung einer Beschäftigung, für die jedenfalls vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO gewährt werden kann (so auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 02.08.2005, a. a. O.).
Der Antrag ist auch im übrigen zulässig. Insbesondere liegt, was für den Erlass einer von der Antragstellerin begehrten Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlich ist, ein streitiges Rechtsverhältnis vor. Die Antragstellerin hat bei der Behörde am 16.06.2005 einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung gestellt, der durch das Regierungspräsidium T. - B. f. A. - am 26.07.2005 abgelehnt worden und damit ohne Erfolg geblieben ist.
Der Antrag nach § 123 VwGO ist zudem gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums T. - B. f. A. - für die Anordnung und Aufhebung von Beschränkungen und Nebenbestimmungen zur Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs.2 AufenthG (s. § 6 Abs. 2 Nr. 2 AAZuVO) umfasst auch den hier streitigen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis.
2. Der Antrag ist auch begründet.
10 
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile von dem Antragsteller abzuwenden, oder wenn dies aus anderen Gründen im Interesse des Antragstellers erforderlich erscheint. Dabei sind der Anordnungsgrund, der die gerichtliche Eilentscheidung notwendig macht, und der Anordnungsanspruch, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll, gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Gemäß § 294 Abs. 1, 2 ZPO kann sich der Antragsteller im Rahmen seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung aller präsenten Beweisführungsmittel bedienen, insbesondere auch eigene eidesstattliche Versicherungen oder solche Dritter vorlegen.
11 
Die Antragstellerin hat zunächst einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser ergibt sich bereits daraus, dass sie aus Zeit- und Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs.4 GG) nicht auf den Weg der Verpflichtungsklage verwiesen werden kann. Denn ausweislich der vorgelegten Erklärung von Dr. B. W. (Praxis Dr. M. und Dr. F.) vom 11.08.2005 kann die von der Antragstellerin angestrebte Arbeitsstelle nur bis zum 01.09.2005 freigehalten werden. Danach werde die Stelle anderweitig besetzt und hätte die Antragstellerin „auch zu einem späterem Zeitpunkt keine Aussicht auf eine Anstellung“. Die Antragstellerin hat daher ein besonders dringliches Interesse an der (vorläufigen) Möglichkeit der unselbständigen Erwerbstätigkeit bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren, da bei Unterbleiben entsprechenden vorläufigen Rechtsschutzes der Anspruch unterginge bzw. seine Durchsetzung im Hauptsacheverfahren unverhältnismäßig erschwert würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.03. 2000, - 13 S 1026/99 -, InfAuslR 2000, 378).
12 
Auch der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Er ergibt sich für die Antragstellerin aus § 10 BeschVerfV. Danach kann einem Ausländer mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn er sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dass sich die Antragstellerin seit mehr als einem Jahr geduldet im Bundesgebiet aufhält, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Auch liegt nach Erteilung durch die für die von der Antragstellerin angestrebte Beschäftigung örtlich zuständige Agentur R. am 13.07.2005 die erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vor. § 10 BeschVerfV räumt der Ausländerbehörde bei Vorliegen des in der Vorschrift umschriebenen Tatbestandes allerdings ein Ermessen ein (vgl. den Wortlaut: die Ausübung einer Beschäftigung kann erlaubt werden …). Dieses Ermessen hat der Antragsgegner (bisher) fehlerhaft ausgeübt.
13 
Dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung „auf Null“ lediglich einen gegen den Antragsgegner gerichteten Anspruch auf fehlerfreie Ausübung ihres Ermessens hat. Denn auch der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ist grundsätzlich durch eine einstweilige Anordnung sicherungsfähig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - ohne die begehrte einstweilige Anordnung das zu sichernde Recht unterzugehen droht oder seine Durchsetzung unverhältnismäßig erschwert würde. Dieser Gefahr kann im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur wirksam begegnet werden, indem dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben wird, der Antragstellerin eine vorläufige Beschäftigungserlaubnis zu erteilen (zum Ganzen vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.03.2000, a.a.O. m.w.N.). Auch unter dem Gesichtspunkt einer angesichts des bloßen Sicherungszwecks des Verfahrens nach § 123 VwGO grundsätzlich unzulässigen (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache bestehen in Fällen der vorliegenden Art keine Bedenken gegen die Sicherung eines (Neu-) Bescheidungsanspruchs durch eine auf vorläufige Beschäftigung des Ausländers gerichtete einstweilige Anordnung. Denn das im Hauptsacheverfahren von der Ausländerbehörde nach § 10 BeschVerfV auszuübende Ermessen bleibt unberührt. Die lediglich auf vorläufige Beschäftigung gerichtete einstweilige Anordnung äußert daher keine auch im Hauptsacheverfahren irreversiblen Wirkungen für die Zukunft. Vielmehr kann die Ausländerbehörde mit einer - rechts- und ermessensfehlerfreien - Hauptsacheentscheidung den status quo ante wiederherstellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.03.2000, a.a.O. m.w.N.).
14 
Allerdings ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung eine den Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung sichernde einstweilige Anordnung an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.11.1995 - 9 S 3100 -, NVwZ-RR 1996, 262; Beschl. v. 10.03.2000, a.a.O., jeweils m. w. N.; ferner Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 10. Ergänzungslieferung 2004, § 123 RdNr. 158ff.). Erforderlich ist danach zunächst, dass ein Ermessensfehler bei Ablehnung der begehrten Behördenentscheidung glaubhaft gemacht wird. Zudem muss eine gerichtliche Prognose anhand der bisher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Tage getretenen Umstände ergeben, dass die ermessensfehlerfreie (Neu-) Bescheidung durch die Behörde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur von der Antragstellerin begehrten Entscheidung führen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.03.2000, a.a.O. m.w.N.); zumindest müssen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren als offen anzusehen sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.10.1994 - 8 S 2763/94 -, NVwZ-RR 1995, 490; ebenso Schoch, a. a. O. RdNr. 161 unter Hinweis auf die übergeordnete Bedeutung des Gedankens des effektiven Rechtsschutzes). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
15 
a) Das Regierungspräsidium T. - B. f. A. - dürfte zu Unrecht davon ausgegangen sein, dass der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bei den Klägern der Versagungsgrund des § 11 BeschVerfG entgegensteht. Danach darf geduldeten Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn sie aus Gründen, die sie zu vertreten haben, nicht abgeschoben werden können. Zu vertreten haben Ausländer die Gründe insbesondere dann, wenn sie das Abschiebungshindernis durch Täuschung über ihre Identität oder ihre Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeigeführt haben. Nachzuweisen ist dafür ein schuldhaftes Mitwirkungspflichtversäumnis, das kausal zu einem Abschiebungshindernis führt.
16 
Nach summarischer Prüfung der Sachlage liegen diese Voraussetzungen (derzeit) nicht zur Überzeugung des Gerichts vor. Die Vermutungen des Regierungspräsidiums T. - B. f. A. -, dass die Antragstellerin durch ihr Verhalten in vorwerfbarer Weise ein Abschiebungshindernis ursächlich herbeigeführt haben könnte, genügen (derzeit) für die hier erforderliche gerichtliche Feststellung nicht. Denn die Darlegungs- und Beweislast trifft bei fehlendem Nachweis das Regierungspräsidium T. - B. f. A. -, nachdem sich die Behörde auf das Vorliegen des Versagungsgrundes beruft (so auch VG Sigmaringen, Urt. v. 14.06.2005 - 4 K 468/05 -).
17 
Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass im vorliegenden Fall ein Abschiebungshindernis besteht. Dabei gehen der Antragsgegner und die Antragstellerin davon aus, dass die Abschiebung der Antragsgegnerin wegen des Fehlens von Heimreisedokumenten tatsächlich unmöglich ist (vgl. § 60a Abs. 2 1. Alt. AufenthG). Diese Annahme dürfte nicht zu beanstanden sein. Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24.06.2004 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon berichtet unter „IV.1. Rückkehrfragen“, dass libanesische Staatsangehörige nicht ohne Vorlage eines Reisepasses bzw. ein von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestelltes Heimreisedokument (z.B. laissez-passer) einreisen können. Danach geht auch die Kammer davon aus, dass die fehlenden Passersatzpapiere ein Abschiebungshindernis begründen, weil sie die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung bewirken.
18 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragstellerin dieses Abschiebungshindernis durch ihr Verhalten in vorwerfbarer Weise ursächlich herbeigeführt hat. Dabei trifft die Antragstellerin nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG sowie § 49 Abs. 1 AufenthG die Pflicht, bei der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Der Antragsgegner wirft der Antragstellerin insofern vor, dass sie und ihre Eltern nicht alles ihnen Mögliche und Zumutbare getan hätten, um an Heimreisdokumente zu gelangen (aa.), insbesondere, dass sie gegenüber der libanesischen Botschaft nicht ihre freiwillige Ausreisbereitschaft bekundet hätten (bb.).
19 
aa) Mit dem Vorbringen, dass die Antragstellerin nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hätte, um an Heimreisdokumente zu gelangen, ist der Nachweis, dass ein Versagungsgrund nach § 11 BeschVerfV vorliegt, (derzeit) nicht erbracht. Wie oben ausgeführt, trifft die Antragstellerin nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG sowie § 49 Abs. 1 AufenthG die Pflicht, bei der Beschaffung eines Heimreisedokuments mitzuwirken. Dazu hat sie, auch von sich aus, das nach der jeweiligen Situation Notwendige, Mögliche und Zumutbare zu tun, um die Erlangung von Heimreisedokumenten zu erreichen. Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Mitwirkungspflicht kann einen vom Ausländer zu vertretenden Grund dafür darstellen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 11 BeschVerfV 03/2005 Nr. 3).
20 
Das Regierungspräsidium T. - B. f. A. - hat (bisher) den Nachweis, dass die Antragstellerin (bzw. deren Eltern) ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt haben und dass sie dadurch die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung bewirkt haben, nicht geführt. Insofern ist (bisher) nicht vorgetragen und für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass - abgesehen von der ernsthaften Bekundung des Willens zur freiwilligen Ausreise (dazu b.) - über die von der Antragstellerin bzw. deren Eltern bereits unternommenen Maßnahmen hinaus weitere Mitwirkungshandlungen konkretisierbar wären, bei deren Erbringung die Ausstellung von Ersatzpapieren („laissez-passer“) durch die libanesische Botschaft bewirkt und das Abschiebungshindernis hätte beseitigt werden können. Denn nach Aktenlage stellt die libanesische Botschaft für zwangsweise Rückführungen gegen den Willen des Ausländers überhaupt keine Papiere aus, wenn dieser - wie hier die Antragstellerin - vor dem 01.01.2000 eingereist, nicht alleinstehend und auch nicht straffällig geworden ist. Davon geht auch der Antragsgegner selbst aus, wie sich aus der Begründung seiner Entscheidung vom 26.07.2005 (auf Seite 4) ergibt. Die fehlende Ausstellung eines Passes oder Passersatzes zum Zwecke der Abschiebung ist danach nicht dem Verantwortungsbereich der Antragstellerin, sondern demjenigen der libanesischen Botschaft zuzurechnen, was für die Annahme von § 11 BeschVerfV nicht ausreicht. Dies stellt § 11 BeschVerfV klar, wenn nach Satz 1 ein „vom Ausländer zu vertretender Grund“ und nach Satz 2 (unterlassene) Handlungen des Ausländers nur dann relevant im Sinne dieser Vorschrift sind, wenn sie „das Abschiebungshindernis (ursächlich) herbeigeführt“ haben (ebenso Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 11 BeschVerfV 03/2005 Nr. 3).
21 
bb) Aber auch mit dem Vorbringen, die Antragstellerin bzw. ihre Eltern hätten gegenüber der libanesischen Botschaft bislang nicht ihre Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise ernsthaft bekundet, ist der Nachweis, dass ein Versagungsgrund nach § 11 BeschVerfV vorliegt, - jedenfalls derzeit - nicht erbracht.
22 
Dabei neigt die Kammer bereits der Auffassung zu, dass der Antragstellerin ein solcher Vorwurf im Rahmen des § 11 BeschVerfV überhaupt nicht gemacht werden kann. Wie bereits ausgeführt, stellt die Bestimmung allein auf die Herbeiführung eines vom Ausländer zu vertretenden Abschiebungshindernisses ab. Im Gegensatz zu § 25 Abs. 5 AufenthG - der durch Bezugnahme auf die Unmöglichkeit der „Ausreise“ sowohl die zwangsweise Rückführung als auch die freiwillige Ausreise in den Blick nimmt - ist die Herbeiführung eines Hindernisses für die freiwillige Ausreise für die (Nicht-) Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 11 BeschVerfV unbeachtlich (ebenso Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 11 BeschVerfV 03/2005 Nr. 3). Das bedeutet, dass Versagungsgründe nach § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG nicht automatisch auch zu einer Versagung der Aufnahme oder Fortführung einer - unselbständigen - Erwerbstätigkeit führen müssen. Die Beschäftigung kann vielmehr denjenigen geduldeten Ausländern nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden, die zwar freiwillig ausreisen könnten, aber nicht abgeschoben werden können (so auch Schreiben des BMI an die LMI vom 18.03.2005 zur Beschäftigung von Ausländern mit Duldung nach § 60a AufenthG). Ist dem Ausländer danach die fehlende Mitwirkung an der freiwilligen Ausreise im Rahmen des § 11 BeschVerfV nicht vorwerfbar, spricht einiges dafür, dass man von ihm auch nicht verlangen kann, ernsthaft seine freiwillige Ausreisebereitschaft zu erklären, um dadurch die Ausstellung von Heimreisedokumenten zum Zwecke der Abschiebung zu ermöglichen. Denn anderenfalls würde seine fehlende Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise über diesen Umweg doch sanktioniert, obgleich § 11 BeschVerfV dies nicht vorsieht. Will der Ausländer tatsächlich nicht freiwillig ausreisen, würde man zudem von ihm eine offensichtlich unwahre Erklärung gegenüber der Botschaft verlangen (ebenso KG Berlin, Beschl. v. 25.10.1999 - 25 W 8380/99 -, InfAuslR 2000, 229; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.07.1999 - 20 W 306/99 -, wonach die Verweigerung einer solchen Erklärung keine Verhinderung der Abschiebung i. S. d. § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG begründet). Etwas anderes kann der Antragsgegner auch nicht aus den beiden von ihm angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.1997 (Az.: 1 C 12.94) und vom 24.11.1998 (1 C 8.98) herleiten. Denn beide Urteile geben für die Auslegung von § 11 BeschVerfG nichts her, da sie noch zur Bestimmung des § 30 Abs.3 AuslG ergangen sind, die - wie jetzt § 25 Abs. 5 AufenthG - auf nicht zu vertretende Hindernisse sowohl der freiwilligen Ausreise als auch der Abschiebung abgestellt hat.
23 
Hinzu kommt bei der Antragstellerin, dass nach dem derzeitigen Erkenntnisstand auch nicht zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass bei einer entsprechenden „Freiwilligkeitserklärung“ die libanesische Botschaft überhaupt bereit wäre, ihr Heimreisedokumente auszustellen. Dies wird zwar vom Antragsgegner unter Verweis auf „eigene Erfahrungswerte“ behauptet. Indes tritt die Antragstellerin dieser Behauptung unter Beweisantritt entgegen. Das Regierungspräsidium T. habe der Familie der Antragstellerin über die Stadt T. am 29.07.2003 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, wonach sämtlichen Familienmitgliedern zur Vorlage bei der libanesischen Botschaft Bescheinigungen ausgestellt werden sollten, dass bei Vorlage von gültigen libanesischen Pässen Aufenthaltsbefugnisse erteilt würden, und sich die Familie der Antragstellerin im Gegenzug dazu verpflichten sollte, innerhalb von 6 Monaten nach Ausstellung der Pässe das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Dies habe bei der libanesischen Botschaft zu höchster Empörung geführt mit der Folge, dass im Fall der Familie A.von Seiten der libanesischen Botschaft überhaupt nichts mehr unternommen werde. Dass ein solcher Vergleichsvorschlag der Antragstellerin und den übrigen Mitgliedern der Familie A.unterbreitet worden ist, lässt sich den Behördenakten entnehmen. Ebenfalls aus den Akten - allerdings nur aus einem Schreiben des damaligen und jetzigen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin an die Stadt T. vom 05.08.2003 - ergibt sich, dass der zuständige Sachbearbeiter bei der libanesischen Botschaft nach Erläuterung des Vergleichsvorschlags mitgeteilt hat, dass eine 6monatige Aufenthaltsbefugnis zum Zwecke der Ausreise nicht das Kriterium des „gesicherten Aufenthalts“ erfülle, um von Seiten der Botschaft ausnahmsweise in Deutschland eine libanesisches Ersatzreisedokument auszustellen. Zumindest nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kann daher - selbst wenn man rechtlich der Antragstellerin die fehlende „Freiwilligkeitserklärung“ zum Vorwurf machen könnte - nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass eine solche Erklärung zur Ausstellung von Heimreisedokumenten führen würde und damit der Antragsgegner den Nachweis, dass ein Versagungsgrund nach § 11 BeschVerfV vorliegt, erbracht hätte.
24 
Das Regierungspräsidium T. - B. f. A. - kann danach jedenfalls im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dem Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis einen Versagungsgrund nach § 11 BeschVerfV nicht entgegenhalten.
25 
b) Schließlich ist auf Grund der bisher zu Tage getretenen Umstände - vorläufig - davon auszugehen, dass die ermessensfehlerfreie Bescheidung des Antrags der Antragstellerin durch den Antragsgegner mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Erteilung der begehrten Beschäftigungserlaubnis führen wird.
26 
Der bisher vom Antragsgegner allein geltend gemachte Gesichtspunkt - Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 11 BeschVerfV - ist nach den obigen Ausführungen nicht geeignet, eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zu begründen. Nach Auffassung der Kammer kann (derzeit) ein überwiegendes öffentliches Interesse, dass der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis entgegenstünde, auch nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu § 56 Abs. 3 Satz 3 AuslG (vgl. etwa Beschl. v. 25.09. 2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70) hergeleitet werden. Danach bestehe regelmäßig ein öffentliches Interesse daran, dass abgelehnte Asylbewerber das Bundesgebiet zeitnah nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens wieder verlassen, und sei das Beschäftigungsverbot ein taugliches Mittel, die (freiwillige) Ausreisbereitschaft eines Ausländers zu erhöhen. Ungeachtet dessen, dass diese Annahme bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht unumstritten ist (vgl. VG Braunschweig, Beschl. v. 06.04.2005, - 6 B 113/05 -, wonach allein der „Lästigkeitswert“ eines Beschäftigungsverbotes in aller Regel einen nennenswerten Anreiz weder für eine beschleunigte Ausreise noch für die Mitwirkung bei der Beschaffung von Ausreiseunterlagen begründe), sind nach der Neuregelung der Beschäftigung geduldeter Ausländer in den §§ 10, 11 BeschVerfV Zweifel daran angebracht, ob diese Ermessenserwägung (noch) zulässig ist. Denn Fragen der Mitwirkungspflicht haben, soweit sie bei der Zulassung zur Ausübung einer Beschäftigung eine Rolle spielen sollen, in § 11 BeschVerfV ihren Niederschlag gefunden. Wenn danach dem Ausländer nur die Herbeiführung von Abschiebungshindernissen zum Vorwurf gemacht werden können soll, spricht einiges dafür, dass nicht berücksichtigungsfähige Umstände - wie die fehlende (freiwillige) Ausreisebereitschaft - dem Ausländer auch im Rahmen der Ermessensausübung nach § 10 BeschVerfV nicht angelastet werden können. Hinzu kommt, dass das Kriterium im Falle der Antragstellerin und deren Familie erheblich an Gewicht verliert. Die Situation der Familie A.zeigt sich nach Aktenlage seit einigen Jahren unverändert, ohne dass sich der Antragsgegner genötigt sah, gegen die ausgeübte - unselbständige - Erwerbstätigkeit der Familienmitglieder vorzugehen. Im Falle der Antragstellerin wurde dieser vom 15.07.2003 bis 14.07.2004 die Ausbildung zur zahnmedizinischen Fachangestellten gestattet, obwohl schon damals bekannt war, dass die Erlangung von Heimreisedokumenten zum Zwecke der Abschiebung gar nicht und ansonsten allenfalls - ohne dass dies derzeit festgestellt werden könnte - bei erklärter Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise möglich erscheint.
27 
Bei Berücksichtigung aller derzeit bekannten Umstände - wozu auch die Interessen der öffentlichen Sozialkassen gehören - geht die Kammer daher im Rahmen der von ihr (vorläufig) zu treffenden Prognose davon aus, dass eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zugunsten der Antragstellerin ausgehen wird. Jedenfalls sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren als offen anzusehen, was für den Erlass der einstweiligen Anordnung ausreicht, weil sich wirksamer Rechtsschutz wegen der zeitlichen Dringlichkeit anders nicht durchsetzen lässt.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs.2, 53 Abs. 3 Nr.1, 52 Abs. 2 GKG. Aufgrund der (vorläufigen) Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung war keine Reduzierung des Auffangwertes vorzunehmen (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen).

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Juni 2004 - 11 K 4809/03 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.13 S 2220/05

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis bzw. einer Aufenthaltsgenehmigung.
Er wurde am 22.8.1990 in der Bundesrepublik Deutschland geboren und ist vietnamesischer Staatsangehöriger. Seine Eltern reisten im Jahr 1987 als Vertragsarbeitnehmer aus Vietnam in die DDR ein. Nach der Maueröffnung siedelten sie Ende 1989 in die Bundesrepublik Deutschland über, wo sie im Jahr 1990 einen Asylantrag stellten. Die Asylverfahren endeten im Juli 1994 bzw. Juli 1995 erfolglos. Im Jahr 1995 beantragte die Familie des Klägers die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Mit Verfügung vom 20.11.1995 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 12.4.2001 (11 K 547/01) ab, den hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der erkennende Senat mit Beschluss vom 11.6.2001 (13 S 1195/01) ab. Der Kläger war seit seiner Geburt zu keiner Zeit im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung.
Am 15.7.2003 beantragte der Vater des Klägers für sich und seine Familie erneut die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Zur Begründung wurde vorgetragen: Das ursprüngliche Abschiebungshindernis der Passlosigkeit sei zwischenzeitlich entfallen, nachdem sich die gesamte Familie freiwillig vietnamesische Reisepässe verschafft habe. Für den Kläger ergebe sich eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung aber daraus, dass er in Böblingen geboren, aufgewachsen und sprachlich sowie kulturell in die Bundesrepublik Deutschland integriert sei. Er habe keinen Bezug zu seinem "Heimatstaat Vietnam". Eine Abschiebung würde eine Entwurzelung bedeuten, die mit einer erheblichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere der seelischen Gesundheit einhergehen würde. Eine Abschiebung in Kenntnis der zu erwartenden offensichtlichen psychischen Störungen verstoße zudem gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK.
Mit Schreiben vom 14.10.2003 teilte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit: Nach erneuter Prüfung der Aktenlage und Rücksprache mit dem Regierungspräsidium sei man übereingekommen, dass sich an der Sachlage der Familie seit den letzten mehrmals gestellten Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nichts geändert habe. Eine neue Prüfung und ein daraus folgender Bescheid, der eine Ablehnung zur Folge hätte, sei daher entbehrlich.
Der Kläger hat - gemeinsam mit seinen übrigen Familienangehörigen - am 21.11.2003 verwaltungsgerichtliche Klage erhoben, zu deren Begründung er im wesentlichen das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt hat. Mit Beschluss vom 13.10.2004 hat das Verwaltungsgericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung das Verfahren des Klägers vom Verfahren der übrigen Familienangehörigen abgetrennt.
Mit Urteil vom 24.6.2004 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei gem. § 75 VwGO zulässig. Zu Unrecht berufe sich die Beklagte darauf, wegen Unanfechtbarkeit ihrer vorangegangenen ablehnenden Verfügung besitze der Kläger kein Sachbescheidungsinteresse. Denn es lägen Gründe vor, die dafür sprächen, dass ein sachlicher Anlass für eine erneute Prüfung und Entscheidung durch sog. Zweitbescheid gegeben sei. Unabhängig von der Frage, welche Bedeutung dem Umstand zukomme, dass der Kläger nunmehr - anders als im Zeitpunkt der letzten Gerichtsentscheidung - im Besitz eines vietnamesischen Reisepasses sei, berufe er sich auf seine fortgeschrittene Integration und ein daraus resultierendes rechtliches Abschiebungshindernis. Nachdem die vorangegangene Entscheidung des VG Stuttgart insoweit mehr als drei Jahre zurückliege, was angesichts des Alters des Klägers eine erhebliche Zeitspanne sei, habe Anlass für eine neue Prüfung und Entscheidung bestanden. Der Kläger habe auch Anspruch auf die begehrte Aufenthaltsbefugnis. Allerdings komme deren Erteilung wohl nicht nach § 30 Abs. 3 AuslG in Betracht, da der Kläger zwischenzeitlich im Besitz eines vietnamesischen Reisepasses sei. Soweit er sich auf das rechtliche Abschiebungshindernis seiner erfolgreichen Integration berufe, dürfte ein Vertretenmüssen i. S. des § 30 Abs. 3 AuslG vorliegen, weil er sich das Verhalten seiner Eltern zurechnen lassen müsse. Diese hätten aber spätestens seit Abschluss ihres Asylverfahrens im Jahr 1995 gewusst, dass sie kein Bleiberecht in Deutschland besäßen. Es wäre im Interesse des Kindeswohls seinerzeit geboten gewesen, den Kläger auf ein Leben im Heimatland Vietnam vorzubereiten. Dass dies nicht in ausreichendem Maße geschehen sei, sei objektiv und subjektiv vorwerfbar und dürfte eine Anwendung von § 30 Abs. 3 AuslG insoweit ausschließen. Der Kläger erfülle jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG. Wie die gesetzliche Formulierung zeige, komme es hier auf ein Vertretenmüssen gerade nicht an. Auch der Ausländer, der ein Abschiebungshindernis selbst zurechenbar herbeigeführt habe, könne sich im Grundsatz auf diese Vorschrift berufen. Insoweit sei das vom Kläger in Anspruch genommene Abschiebungshindernis seiner gelungenen Integration rechtlich von Bedeutung. Es sei unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles auch tatsächlich gegeben. Eine abgeschlossene erfolgreiche Integration eines fast 15-jährigen im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländers sei im Hinblick auf das Schutzgut des "Privatlebens" in Art. 8 Abs. 1 EMRK als rechtliches Abschiebungshindernis zu berücksichtigen. Das Gericht sehe die Integration des Klägers - im Unterschied zu derjenigen seiner Eltern - weitgehend als erfolgreich abgeschlossen an. Er nehme hier am sozialen Leben teil, besuche - mit Erfolg - eine weiterführende Schule, spreche in seiner Umgebung und auch innerhalb der Familie - jedenfalls mit seinen Geschwistern - mehrheitlich deutsch, und weise alle Merkmale eines sog. "faktischen Inländers" auf. Er sei nicht vorbestraft und lebe auch nicht unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel. Seine Abschiebung nach Vietnam würde sich rein tatsächlich nicht als eine Rückkehr ins Heimatland darstellen, vielmehr als eine Art "Verbannung" in die Fremde. Mit Blick auf die vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung komme hinzu, dass das Hineinwachsen des Klägers in diese Integration von mehreren Faktoren begünstigt worden sei, nicht zuletzt von dem Umstand, dass es den Behörden in der Vergangenheit einfach nicht gelungen sei, die aufenthaltsrechtliche Situation der Familie "in den Griff" zu bekommen. Integriere sich ein im Bundesgebiet geborener ausländischer Jugendlicher aber auf Grund der genannten Umstände derart erfolgreich, werde das an sich legitime Ziel, die Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften letztendlich doch noch durchzusetzen, schließlich unverhältnismäßig i. S. von Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK, und es sei von einem rechtlichen Abschiebungshindernis auszugehen. Zwar treffe den Ausländer im Rahmen des § 30 Abs. 4 AuslG die Obliegenheit, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, etwaige Abschiebungshindernisse zu überwinden. Für den Kläger wäre es aus den dargelegten Gründen aber nicht zumutbar, sein Privatleben aufzugeben und seiner Ausreisepflicht zu genügen. Einen Verlust seiner erfolgreich abgeschlossenen Integration vermöge er rein tatsächlich nicht herbeizuführen. Das Ermessen der Beklagten sei vorliegend "auf Null" reduziert.
Gegen das am 30.11.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.12.2004 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 31.10.2005 hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Beschluss wurde der Beklagten am 9.11.2005 zugestellt.
Mit am 8.12.2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte die Berufung begründet und ausgeführt: Die Trennung der Verfahren der Eltern und der Geschwister von dem des Klägers hätte nicht erfolgen dürfen. Es sei von einer notwendigen Streitgenossenschaft auszugehen. Die Klage sei bereits unzulässig. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Kläger ein Sachbescheidungsinteresse habe. Die Tatsache, dass er sich integriert habe, stelle lediglich den gewöhnlichen Lauf der Dinge dar. Sie müsse generell bei einem Heranwachsenden erwartet werden und sei daher kein neuer Sachverhalt, der ein Sachbescheidungsinteresse begründe. Die Klage sei auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass es bei § 30 Abs. 4 AuslG nicht darauf ankomme, ob der Ausländer ein Abschiebungshindernis zu vertreten habe. Im übrigen stelle die Integration des Klägers kein Abschiebungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Seine Familie sei seit mehreren Jahren vollziehbar ausreisepflichtig, das Abschiebungshindernis habe sie auf Grund fehlender Mitwirkung selbst verschuldet. Sie habe sich nachgewiesenermaßen mehrmals geweigert, an den Passbeschaffungsmaßnahmen mitzuwirken, obwohl zumindest der Vater des Klägers einen vom 9.6.1995 bis 8.6.2000 gültigen vietnamesischen Nationalpass bei der Ausländerbehörde hinterlegt gehabt habe. Erst nachdem erneut Hoffnung auf ein Aufenthaltsrecht bestanden habe, sei die Familie bereit gewesen, die entsprechenden Bemühungen zu zeigen. Eine freiwillige Ausreise wäre demnach schon vor Jahren möglich gewesen. Es sei allein den Eltern des Klägers zuzurechnen, dass sich der Aufenthalt im Bundesgebiet derart lange hinausgezogen habe. Auch stelle die Familie einen Integrationswillen nicht ausreichend unter Beweis. Sie hätte bereits vor Jahren ein Aufenthaltsrecht erhalten können, habe dies jedoch selbst durch den mehrjährigen Bezug von Sozialhilfe und durch fehlende Mitwirkungsbereitschaft verhindert. Bleiberechtsregelungen des Innenministeriums hätten daher keine Anwendung gefunden. Dass die Eltern den Kindern weder die heimatliche Sprache noch die vietnamesische Kultur vermittelt hätten, gehe allein zu Lasten der Familie. Der Kläger möge sich zwar selbst integriert haben, er müsse sich jedoch das Verhalten der Eltern anrechnen lassen, da er minderjährig sei und seine Eltern seine gesetzlichen Vertreter seien. Auch aus Art. 8 EMRK könne kein Bleiberecht abgeleitet werden. Hinsichtlich des Schutzes des Familienlebens scheide eine Verletzung dieser Bestimmung schon deshalb aus, weil der gesamten Familie ein Aufenthaltsrecht in Deutschland verweigert werde und daher alle Familienmitglieder in ihr Heimatland zurückkehren müssten. Art. 8 Abs. 1 EMRK gewähre kein Recht, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet sei, um ein Familienleben aufzubauen. Auch das Recht auf Privatleben werde durch eine Aufenthaltsbeendigung nicht verletzt. Es spreche bereits vieles dafür, dass ein schützenswertes Privatleben i. S. von Art. 8 Abs. 1 EMRK voraussetze, dass zumindest für einen gewissen Zeitraum ein ordnungsgemäßer Aufenthalt im Aufenthaltsstaat vorgelegen habe. Der Kläger habe jedoch nie über einen ordnungsgemäßen Aufenthalt verfügt. Selbst wenn man davon ausgehe, dass auch ein rechtlich ungesicherter Aufenthalt Grundlage für die Annahme eines geschützten Privatlebens i. S. von Art. 8 Abs. 1 EMRK sein könne, sei die daraus folgende Rechtsposition im Rahmen der Schrankenbestimmung des Art. 8 Abs. 2 EMRK gegen das Recht des Vertragsstaates zur Einwanderungskontrolle abzuwägen. Dabei dürfe Art. 8 EMRK nicht so ausgelegt werden, als verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deshalb, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten habe. Vielmehr bedürfe es näherer Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr unzumutbar sei. Allein der Umstand, dass ein Ausländer als Kind in den Vertragsstaat einreise und dort aufgewachsen und zur Schule gegangen sei, rechtfertige einen solchen Schluss nicht. Gesichtspunkte seien jeweils unter anderem die Sprachkenntnisse des Betroffenen bzw. dessen sprachliche Integrationsfähigkeit im Heimatland. Es sei dem Kläger auch zumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren. Er sei in einem Alter, in dem er sich an neue Verhältnisse anpassen und in sie einfügen könne. Seine persönlichen Interessen, weiterhin im Bundesgebiet zu leben, seien zwar nachvollziehbar, müssten jedoch gegenüber den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften hintanstehen. Nicht richtig sei weiterhin, wenn das Verwaltungsgericht den Behörden eine Teilschuld zumesse. Zum einen werde seitens des Innenministeriums Baden-Württemberg das Instrument der freiwilligen Ausreise bevorzugt. Zum anderen habe die Familie des Klägers die Abschiebung durch fehlende Mitwirkung, die mehrmalige Antragstellung, die Durchführung verwaltungsgerichtlicher Verfahren etc. selbst vereitelt. Es wäre ausschließlich die Pflicht der Familie gewesen auszureisen.
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Juni 2004 - 11 K 4809/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil.
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Der Beigeladene schließt sich dem Antrag der Beklagten an.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dem Senat vorliegen Verwaltungsakten der Beklagten, Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart und Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart (auch aus früheren Verfahren) verwiesen. Sie waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
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Die vom Senat zugelassene Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (§ 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung, vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, weil der Kläger keinen Anspruch auf den von ihm begehrten Aufenthaltstitel hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Entgegen der Auffassung der Beklagten erweist sich das Urteil allerdings nicht schon deshalb als fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht das Verfahren des Klägers von demjenigen der übrigen Familienmitglieder abgetrennt und über dieses vorab entschieden hat. Nach § 93 VwGO kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. Die Entscheidung über eine Verbindung oder Trennung steht im Ermessen des Gerichts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Rdnr. 3 zu § 93 m.w.N.). Es ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren des Klägers nach Durchführung der mündlichen Verhandlung abgetrennt hat. Zwar könnte dies anders zu beurteilen sein, wenn zwischen dem Kläger und seinen Familienangehörigen eine notwendige Streitgenossenschaft nach § 64 VwGO i.V.m. § 62 ZPO bestünde (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 4.7.1991 - 4 UE 552/87 -, juris). Dies ist aber - entgegen der Auffassung der Beklagten - hier nicht der Fall. Denn es ist nicht ersichtlich, dass über den vom Kläger und seiner Familie geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zwingend einheitlich (d.h. für jeden Familienangehörigen gleich) entschieden werden muss oder dass aus einem sonstigen Grund eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt (vgl. auch Kopp/Schenke, a.a.O., Rnr. 6 f. zu § 64). Vielmehr ist es durchaus denkbar, dass die Klage hinsichtlich einiger Familienmitglieder Erfolg hat, hinsichtlich anderer - etwa wegen in ihrer Person liegender Gründe (z.B. Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 5 AufenthG) - aber nicht. Im übrigen ist aber auch nicht erkennbar, dass sich die Trennung des Verfahrens des Klägers von demjenigen seiner Eltern und Geschwister in der Sache auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgewirkt hat.
18 
Der Kläger hat auch das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Sachbescheidungsinteresse. Die Beklagte hat zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung vorgetragen, über den Antrag des Klägers und seiner Familie auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis vom 15.7.2003 sei kein neuer Bescheid erlassen worden, da keine neuen Umstände vorgetragen worden seien, die einen anderen rechtlich relevanten Sachverhalt als in den Jahren zuvor beträfen, in denen der Kläger bereits mehrmals Anträge gestellt und Petitionen eingereicht habe; die Tatsache, dass er sich integriert habe, stelle lediglich den gewöhnlichen Lauf der Dinge dar. Dem hat das Verwaltungsgericht jedoch zutreffend entgegengehalten, dass der Kläger Gründe vorgetragen hat, die einen sachlichen Anlass für eine erneute Prüfung und förmliche Entscheidung durch Verwaltungsakt boten, weil sich im Hinblick auf seine weiter fortgeschrittene Integration ernsthaft die Frage stellte, ob nunmehr ein Abschiebungshindernis gegeben war oder ob noch an den früheren ablehnenden Entscheidungen festgehalten werden konnte. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass zur Annahme, dass der erneute Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis von der Beklagten als offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt angesehen und daher unbeachtet gelassen werden durfte (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., Rnr. 57 zu § 22 m.w.N.; siehe auch OVG Münster, Beschluss vom 27.10.2005 - 13 A 3802.05A -,    InfAuslR 2006, 99).    
19 
Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.4.2001 (11 K 547/01) entgegen. Zwar ist mit diesem ein Anspruch (auch) des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis abgelehnt worden. Damit steht allerdings nur (rechtskräftig) fest, dass ihm zum für die damalige Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (der mündlichen Verhandlung) keine Aufenthaltsbefugnis zustand (vgl. § 121 VwGO und Kopp/Schenke, a.a.O., Rnr. 9 und 28 zu § 121). Der Kläger macht aber gerade geltend, dass ein solcher Anspruch aufgrund der inzwischen vergangenen Zeit und der damit verbundenen fortgeschrittenen Integration nunmehr gegeben ist.
20 
Die Klage ist aber unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Aufenthaltsbefugnis bzw. Aufenthaltserlaubnis hat.
21 
Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist zwar noch unter der Geltung des früheren Ausländergesetzes gestellt worden; für die Frage, ob die Erteilung dieses Aufenthaltstitels aus Rechtsgründen geboten ist (Anspruch) oder aus Rechtsgründen ausscheidet (Sperre), ist aber auf das Recht des seit dem 1.1.2005 geltenden Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) vom 30.6.2004 (BGBl I S. 1950), abzustellen (vgl. auch § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Im übrigen (Ermessen) kommt es zwar grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides an (siehe dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 16.6.2004 - 1 C 20.03 -, InfAuslR 2004, 427; speziell zum Übergang vom AuslG zum AufenthG siehe VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04 -, vom 23.2.2005 - 13 S 2949/04 - und vom 22.6.2005 - 13 S 1023/05 -; Jakober/Welte, AufenthG, Rdnr. 34 f. zu § 101; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Rdnr. 2 f. zu § 102); da aber im vorliegenden Verfahren weder ein Bescheid der Beklagten noch ein Widerspruchsbescheid ergangen ist (und damit auch keine behördliche Ermessensausübung stattgefunden hat), ist insgesamt maßgebender Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.1997 - 17 A 5677/95 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 6.12.1996 - Bs VI 104/96 -, DÖV 1997, 386).
22 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis; auch eine Aufenthaltserlaubnis im Ermessensweg kommt hier nicht in Betracht.
23 
1. § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG scheiden als Rechtsgrundlage aus, weil der Kläger weder als Asylberechtigter anerkannt noch festgestellt worden ist, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Nachdem er das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5, oder 7 AufenthG weder vorgetragen hat noch dies sonst erkennbar ist, kommt auch die Anwendung von § 25 Abs. 3 AufenthG nicht in Betracht. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG scheidet aus, weil der Kläger nicht nur einen vorübergehenden Aufenthalt anstrebt. Zudem ist nicht erkennbar, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb nicht herangezogen werden, weil es an einem rechtmäßigen (Vor-)Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt nämlich die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 15/420 S. 80: "Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…"). In Betracht kommt danach allein die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Jedoch sind auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben.
24 
2. Auch nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann dem Kläger keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Seine Ausreise ist nämlich nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich.
25 
Nachdem der - vollziehbar ausreisepflichtige - Kläger inzwischen im Besitz eines gültigen vietnamesischen Reisepasses ist, ist das ursprünglich bestehende tatsächliche Ausreisehindernis entfallen. Es ist auch sonst weder vorgetragen noch erkennbar, dass seiner Ausreise ein tatsächliches Ausreisehindernis entgegensteht.
26 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt im Fall des Klägers aber auch kein rechtliches Ausreisehindernis vor. Er macht insoweit geltend, dass seine Integration in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf Art. 8 EMRK einer Aufenthaltsbeendigung entgegensteht. Damit beruft er sich in der Sache auf die Unzumutbarkeit einer (freiwilligen) Ausreise.
27 
Ob auch die Unzumutbarkeit der Ausreise - deren Vorliegen unterstellt - zu ihrer rechtlichen Unmöglichkeit i.S.d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG führt, wird unterschiedlich beurteilt. Gegen diese Auffassung könnte sprechen, dass die behauptete Unzumutbarkeit eine freiwillige Ausreise des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland nicht von vornherein ausschließt. Dementsprechend wird unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG teilweise die Auffassung vertreten, es komme auf die Zumutbarkeit einer Ausreise nicht an (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 23.9.2005 - 3 B 70/05 -, juris; Renner, AuslR, 8. Aufl., Rnr. 34 zu § 25 AufenthG; Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Rnr. 22 und 23a zu § 25). Andererseits ist jedoch nach der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 5 AufenthG (BT-Drs. 15/420, S. 80) bei der Frage, ob eine Ausreisemöglichkeit besteht, auch die subjektive Möglichkeit - und damit implizit auch die Zumutbarkeit - der Ausreise zu prüfen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.4.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356; Hessischer VGH, Beschluss vom 1.6.2005 - 3 TG 1273/05 -, Asylmagazin 9/2005, 33; VG Koblenz, Urteil vom 10.10.2005 - 3 K 147/05.KO -, InfAuslR 2006, 25; VG Karlsruhe, Urteil vom 7.9.2005 - 4 K 1390/03 -; Göbel-Zimmermann, ZAR 2005, 275, 278; Benassi, InfAuslR 2005, 357, 362). Daher geht der Senat davon aus, dass auch die Unzumutbarkeit der Ausreise eine rechtliche Unmöglichkeit i.S.d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG darstellt. Hierfür spricht auch, dass kein Wille des Gesetzgebers erkennbar ist, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Vergleich zur früheren Regelung in § 30 Abs. 3 und 4 AuslG insoweit zu verschärfen. Letztlich bedarf diese Frage hier aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn im Fall des Klägers ist die Ausreise möglich und zumutbar, weil ihr weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK entgegenstehen.
28 
a) Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, die Einheit und Selbstverantwortlichkeit von Ehe und Familie zu respektieren und zu fördern. Art. 6 Abs. 2 GG garantiert das Elternrecht im Interesse des Kindeswohls und schützt die freie Entscheidung der Eltern darüber, wie sie ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen, vor staatlichen Eingriffen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22.8.2000 - 2 BvR 1363/00 -, juris). Art. 6 Abs. 3 GG regelt die grundsätzlichen Voraussetzungen, unter denen Kinder gegen den Willen der Erziehungsberechtigten von der Familie getrennt werden dürfen.
29 
Da im vorliegenden Fall die Familie nicht getrennt werden soll, sondern vielmehr der gesamten Familie ein Aufenthaltsrecht verweigert wird und nach dem Willen der Beklagten alle Familienmitglieder in das Land ihrer Staatsangehörigkeit zurückkehren sollen, ist der Schutzbereich der genannten Gewährleistungen von vornherein nicht tangiert. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren des Klägers von demjenigen seiner Familienangehörigen abgetrennt und vorab entschieden hat, ändert hieran nichts, zumal nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Beklagten und des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiterhin eine gemeinsame Aufenthaltsbeendigung der Familie des Klägers angestrebt wird.
30 
b) Nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (BGBl II 1952, 686, 953/II 1954, 14) - EMRK - hat jedermann Anspruch auf Achtung (u.a.) seines Privat- und Familienlebens. Art. 8 Abs. 2 EMRK nennt die Voraussetzungen, unter denen der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts statthaft ist.
31 
Soweit Art. 8 Abs. 1 EMRK (auch) den Schutz des Familienlebens garantiert, scheidet eine Verletzung dieser Bestimmung aus den bereits genannten Gründen aus. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist auch geklärt, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (Urteil der Großen Kammer vom 9.10.2003 - 48321/99 - Slivenko/Lettland, § 94, wobei hier der Begriff des Familienlebens i.S. von Art. 8 Abs. 1 EMRK in Bezug auf Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung ausdrücklich verstanden wird als das auf dem Gebiet eines Vertragstaates tatsächlich geführte Familienleben von Nicht-Staatsangehörigen, die sich dort rechtmäßig aufhalten ["by aliens lawfully resident there"]; Entscheidung vom 7.10.2004 - 33743/03 - , NVwZ 2005, 1043,1045).
32 
Die Weigerung, dem Kläger ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu gewähren, kann daher allenfalls einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens darstellen. Ein nicht gerechtfertigter Eingriff i. S. des Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK liegt jedoch hier nicht vor.
33 
Nach seiner ursprünglichen Konzeption dient dieses Recht dazu, dem Individuum eine Sphäre zu sichern, in der es die Entwicklung und Erfüllung seiner Persönlichkeit anstreben kann. Wenn der Staat Regeln für das Verhalten in dieser Sphäre trifft, greift er in das Recht auf Achtung der Privatsphäre ein, was der Rechtfertigung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf (vgl. zum Schutzbereich des Privatlebens: Frowein/Penkert, EMRK, 1996, Rnr. 1 ff. zu Art. 8). Nach der Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 16.6.2005 - 60654/00 -, auszugsweise abgedr. in InfAuslR 2005, 349) stellt auch eine Aufenthaltsbeendigung bzw. die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts jedenfalls dann einen - rechtfertigungsbedürftigen - Eingriff in das Privatleben dar, wenn der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügt. Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kann danach insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie quasi deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass die Bundesrepublik Deutschland faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland im wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.2.1999 - 4 L 195/98 -, juris; zur Bedeutung der engen Bindung an den Aufenthaltsstaat im Zusammenhang mit dem "Schutz des Familienlebens" s. auch EGMR, Urteile vom 26.3.1992 , InfAuslR 1994, 86 ff., und vom 26.9.1997 , InfAuslR 1997, 430, sowie BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 ff.).
34 
Ein der Rechtfertigung bedürftiger Eingriff in die von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechte durch Versagung des Aufenthalts für einen Ausländer liegt allerdings regelmäßig nur dann vor, wenn sein Privat- bzw. Familienleben in dem betreffenden Land fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt (vgl. BVerwG, Urteile vom 3.6.1997 - 1 C 18/96 -, NVwZ 1998, 189 ff. m.w.N., und vom 29.3.1996 - 1 C 28/94 -, InfAuslR 1997, 24 ff.). Hierzu gehört grundsätzlich - als Basis - eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Verankerung. Diese Voraussetzung ist in den Fällen bloßer Duldungen, in deren Besitz der Kläger sich befindet, aber regelmäßig nicht erfüllt. Eine Duldung gewährt nämlich keinen legalen, ordnungsgemäßen Aufenthalt, sondern schützt den Ausländer lediglich vorübergehend vor einer sonst rechtlich zwingend gebotenen Abschiebung und lässt seine Ausreisepflicht unberührt (vgl. §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 AuslG bzw. § 60a Abs. 1 - 3 AufenthG). Sie führt nicht zur Erlangung eines aufenthaltsrechtlichen Status, der berechtigterweise die Erwartung hervorrufen kann, in Deutschland bleiben zu dürfen (vgl. zu diesem Kriterium auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.2.1999, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs kann daher eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und insoweit schutzwürdige Eingliederung in die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Lebensverhältnisse während des Aufenthalts eines Ausländers, der sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhält, grundsätzlich nicht erfolgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.9.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70 ff. und Beschluss vom 24.11.2005 - 11 S 1078/05 -; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.11.2005 - 1 S 3023/04 -, InfAuslR 2006, 70,71).
35 
In der - ohnehin stark kasuistisch geprägten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 ff.) - Rechtsprechung des EGMR ist die Frage, welche rechtliche Qualität ein Aufenthalt haben muss, um Grundlage eines i.S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerten Privat- oder Familienlebens sein zu können, soweit ersichtlich allerdings nicht eindeutig geklärt (offen gelassen z. B. im Urteil vom 16.9.2004 , a.a.O.). Es kann  aber jedenfalls festgehalten werden, dass allein ein langdauernder faktischer Aufenthalt auch aus der Sicht des EGMR hierfür nicht ausreichend ist. In der Entscheidung heißt es ausdrücklich, Art. 8 Abs. 1 EMRK dürfe nicht so ausgelegt werden, als verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil dieser sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten habe (im Ergebnis ebenso EGMR vom 7.10.2004 in der Sache Dragan, a.a.O.). In beiden Verfahren hatten sich die Beschwerdeführer zwar viele Jahre in Deutschland aufgehalten, jedoch einen Aufenthaltstitel nicht oder nur für sehr kurze Zeit erlangt. Auf dieses fehlende Aufenthaltsrecht hat der EGMR bei seinen Entscheidungen jeweils maßgeblich abgestellt. Eine rechtsgrundsätzliche Festlegung im Sinne der Entbehrlichkeit eines rechtmäßigen Aufenthalts dürfte auch der Entscheidung vom 16.6.2005 (- 60654/00 -, Sisojewa/Lettland, auszugsweise abgedruckt in InfAuslR 2005, 349) nicht zu entnehmen sein. Zwar wird darin ein auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 EMRK begründeter Anspruch auf dauerhafte Legalisierung des Aufenthalts anerkannt. Der Fall ist indessen von der Besonderheit geprägt, dass die Beschwerdeführer zum einen lange Zeit ordnungsgemäß im Vertragsstaat gewohnt hatten und ihr aufenthaltsrechtlicher Status erst im Anschluss an politische Umwälzungen - die Auflösung der Sowjetunion und die Unabhängigkeit Lettlands - aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in Frage gestellt worden ist (siehe §§ 57 f. und 94), und ihnen zum anderen jedenfalls die rechtliche Möglichkeit eröffnet war, einen befristeten legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen (siehe hierzu insbesondere die abweichende Meinung der Richterinnen V und B). Eine vergleichbare Situation ist beim Kläger indes nicht gegeben.
36 
Allerdings legt die - sehr einzelfallbezogene - Rechtsprechung des EGMR  die Annahme nahe, dass ein schutzwürdiger Aufenthalt im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK auch beim Vorhandensein einer Duldung jedenfalls nicht von vornherein ausscheidet. Vielmehr dürfte es aus Sicht des EGMR maßgeblich darauf ankommen, warum der betreffende Ausländer sich trotz des Fehlens eines Aufenthaltsrechts im Aufnahmestaat aufhält, ob ihm eine Ausreise grundsätzlich möglich und zumutbar wäre und ob die Aufenthaltsbeendigung aus von ihm zu vertretenden Gründen oder auf Grund anderer Umstände (etwa wegen der Verhältnisse im Heimatstaat) nicht möglich ist.
37 
Selbst wenn zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass auch ein - wie hier - rechtlich ungesicherter Aufenthalt Grundlage für die Annahme eines schutzwürdigen Privatlebens i.S. von Art. 8 Abs. 1 EMRK sein kann, ist die daraus folgende Rechtsposition jedoch im Rahmen der Schrankenbestimmung des Art. 8 Abs. 2 EMRK gegen das Recht des Vertragsstaates zur Einwanderungskontrolle abzuwägen. Nach dieser Bestimmung ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts aus Absatz 1 nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Eine wirksame Einwanderungskontrolle stellt auch nach der Rechtsprechung des EGMR eine Maßnahme dar, die in einer demokratischen Gesellschaft aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist (vgl. Entscheidung vom 16.9.2004 in der Sache Ghiban, a.a.O.). In seiner grundlegenden Entscheidung zur Bedeutung der EMRK im Recht des Aufenthalts von Ausländern vom 28.5.1985 (, NJW 1986, 3007 ff.) hat der EGMR zudem betont, dass zum einen die Vertragsstaaten im Bereich des nicht klar umrissenen Begriffs der  "Achtung"  des Familien- und Privatlebens über einen weiten Ermessensspielraum verfügen und sie zum anderen das Recht haben, die Einwanderung von Personen, die nicht ihre Nationalität haben, in ihr Staatsgebiet zu kontrollieren. In seinen Entscheidungen vom 16.9.2004 (, NVwZ 2005, 1046 ff.) und 7.10.2004 (, NVwZ 2005, 1043) hat er nochmals darauf verwiesen, dass die Konvention nicht das Recht eines Ausländers garantiere, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten oder nicht ausgewiesen zu werden. Die Vertragsstaaten hätten vielmehr nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden.  Wie dargelegt, verbietet Art. 8 EMRK die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen zudem nicht allein deswegen, weil er sich "eine bestimmte Zeit" im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Vielmehr bedarf es näherer Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unzumutbar ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 ff.). Allein der Umstand, dass ein Ausländer als Kind in den Vertragsstaat eingereist und dort aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, rechtfertigt einen solchen Schluss jedoch noch nicht (in diesem Sinne siehe EGMR, Entscheidung vom 7.10.2004 in der Sache Dragan, a.a.O., hinsichtlich der dortigen Beschwerdeführer zu 2 und 3). Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist neben der Dauer des Aufenthalts insbesondere, ob der Ausländer ein Alter erreicht hat, in dem ihm ein Hineinwachsen in die Lebensumstände des Staates seiner Staatsangehörigkeit in der Regel nicht mehr oder nur unter größten Schwierigkeiten gelingen kann (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.2.1999, a.a.O.), wobei gerade auch die Sprachkenntnisse des Betroffenen bzw. dessen sprachliche Integrationsfähigkeit im Heimatland in Betracht zu ziehen sind (siehe zu den einzelnen Gesichtspunkten die Nachweise aus der Rechtsprechung des EGMR in BVerfG, Beschluss vom 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 ff.).
38 
Vor dem dargestellten Hintergrund ist im Fall des Klägers bei Abwägung aller Umstände nicht festzustellen, dass die Verweigerung der Legalisierung seines Aufenthalts und die geplante Aufenthaltsbeendigung unverhältnismäßig ist und daher gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK verstößt. Dabei ist es nach Auffassung des Senats nicht ausreichend, bei der Beurteilung der Integration des Klägers gleichsam isoliert nur in den Blick zu nehmen, inwieweit er selbst - etwa im Hinblick auf Sprachkenntnisse, Schulbesuch und persönlichen Umgang - in der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt ist. Vielmehr kommt dabei auch der Frage Bedeutung zu, in welchem Umfang seine Familie sich in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse integriert hat. Denn für die Beurteilung der Verwurzelung des Klägers kommt es auch entscheidend darauf an, ob bzw. inwieweit seine familiären Verhältnisse an das Leben in der Bundesrepublik Deutschland angeglichen sind und welche Verbindungen insoweit noch zum Land seiner Staatsangehörigkeit bestehen. Für eine solche Gesamtbetrachtung spricht nicht nur die Bezugnahme auf das "Familienleben" als paralleles Schutzgut des Art. 8 Abs. 1 EMRK, sondern auch die Tatsache, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht allein sichern könnte, sondern hierfür auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen ist. Sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland kann auch insoweit rechtlich nicht isoliert von demjenigen seiner Familie, insbesondere seiner Eltern, beurteilt werden. Zudem wären auch Fallgestaltungen denkbar, in denen nur ein Kind in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist, andere Kinder dagegen auf Rückkehr in den Heimatstaat angewiesen wären.
39 
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung sind bei dieser Gesamtbetrachtung - sowohl zu seinen Gunsten wie zu seinen Lasten - auch solche Gesichtspunkte berücksichtigungsfähig, welche (etwa im Hinblick auf die unterbliebene Ausreise aus dem Bundesgebiet) auf das Verhalten seiner Eltern zurückzuführen sind.  Er muss sich das Verhalten seiner Eltern schon deshalb zurechnen lassen, weil er als Kind grundsätzlich deren aufenthaltsrechtliches Schicksal teilt und sich nur deshalb bis heute in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten konnte, weil diese ihrer bestehenden Ausreisepflicht nicht nachgekommen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.4.1997 - 1 B 74/97 -, juris). Hierfür spricht auch, dass das Aufenthaltsgesetz ein selbständiges Aufenthaltsrecht für Kinder erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres vorsieht (vgl. § 35 Abs. 1 AufenthG) und sie auch erst ab diesem Alter für verfahrensfähig erklärt (vgl. § 80 Abs. 1 AufenthG). Daran zeigt sich, dass der Gesetzgeber auch beim Aufenthaltsgesetz an der Konzeption festgehalten hat, wonach das Aufenthaltsrecht von Kindern bis zum 16. Lebensjahr dem der Eltern folgt; damit wird im übrigen auch ihre Integrationsfähigkeit in andere Lebensverhältnisse generell unterstellt (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 21.9.1994 - 10 UE 548/94 -, NVwZ-RR 1995, 163). Auch sonst geht die Rechtsprechung bei Abschiebungshindernissen von Kindern davon aus, dass die familiäre Unterstützung im Heimatland mit zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305 und Urteil vom 27.7.2000 - 9 C 9.00 -, InfAuslR 2001, 52). Die Berücksichtigung der rechtlichen Bindung des Kindes an seine Eltern entspricht auch den Regelungen des deutschen Familienrechts, wonach Kinder den Wohnsitz der Eltern teilen (§ 11 BGB) und diesen im Rahmen der elterlichen Sorge das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr Kind zusteht (§§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB). Nach §§ 1666, 1666a BGB kommt ein Eingriff in dieses Recht, insbesondere eine Trennung, nur ausnahmsweise in Betracht. Der Senat hat bei der Frage, ob eine Ausreise für ein Kind aus Rechtsgründen unzumutbar ist, wegen des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung im übrigen auch die insofern eher zurückhaltende Rechtsprechung zu §§ 1631,1666 BGB zu bedenken.
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Bei der danach gebotenen Gesamtschau ist zu Gunsten des Klägers in die Erwägungen einzustellen, dass er, wie auch seine Geschwister, in der Bundesrepublik Deutschland geboren und aufgewachsen ist; er beherrscht - wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat - die deutsche Sprache sehr gut, besucht mit überdurchschnittlichem Erfolg die Realschule und möchte anschließend auf das Gymnasium wechseln. Zudem nimmt er am sozialen Leben in seiner Wohngemeinde teil. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass er sich nach seinen Angaben bisher niemals in Vietnam, dem Land seiner Staatsangehörigkeit, aufgehalten hat, dieses also nicht aus eigener Anschauung kennt.
41 
Andererseits kann aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die Eltern des Klägers bisher in weit geringerem Maß in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert sind als er, weshalb die innerfamiliären Lebensverhältnisse auch heute noch in erheblichem Maß von der vietnamesischen Herkunft der Gesamtfamilie geprägt werden. Dabei ist in der Verhandlung vor dem Senat vor allem aufgefallen, dass der Vater des Klägers, trotz des langjährigen Aufenthalts, die deutsche Sprache verhältnismäßig schlecht beherrscht, weshalb der Kläger die Fragen des Senats und die Antworten seines Vaters zumeist übersetzen musste. Nach Angaben des Klägers spricht sein Vater allerdings besser Deutsch als seine Mutter, weshalb bei ihr von einer noch geringeren Beherrschung der deutschen Sprache ausgegangen werden muss. Schon diese geringen Sprachkenntnisse der Eltern legen es nahe, dass bei ihnen keine fortgeschrittene Integration angenommen werden kann. Darüber hinaus hat die Familie des Klägers in der Zeit von 1990 bis zum Februar 2000 Sozialhilfe (teilweise in voller Höhe, teilweise als zusätzliche Leistung) bezogen, was für diesen Zeitraum gegen eine gelungene Integration - jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht - spricht.
42 
Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt über einen rechtmäßigen und damit längerfristig gesicherten Aufenthalt in Deutschland verfügt hat. Dem Umstand, dass seine Eltern im Jahr 1987 als Vertragsarbeitnehmer in die DDR gelangt sind und dort ein bis zum Jahr 1992 gültiges Aufenthaltsrecht erhalten haben, kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu. Ungeachtet der Frage, ob und gegebenenfalls welche Wirkungen dieses Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland entfaltet hat, waren sie nämlich jedenfalls nach dem Abschluss ihrer Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig und durchgehend nur im Besitz von Duldungen, die ihre Ausreisepflicht unberührt gelassen haben. Ab diesem Zeitpunkt konnte aber weder für sie noch für den Kläger von einem begründeten Vertrauen auf einen dauerhaften Aufenthalt ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass die Dauer des Aufenthalts maßgeblich dadurch zustande gekommen ist, dass die Eltern des Klägers nach dem rechtskräftigen Abschluss ihrer Asylverfahren trotz der bestehenden Ausreisepflicht mehrere weitere (erfolglose) Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts eingeleitet haben. Sie haben bereits im Jahr 1995 einen erfolglosen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gestellt, im Jahr 1997 ebenfalls erfolglos eine Petition eingereicht und am 15.3.2000 einen - ebenfalls erfolglosen -  Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage von § 32 AuslG i.V.m. dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg über die Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt vom 12.1.2000 - Az.: 4-1340/29 -gestellt (das damals beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängige Klageverfahren hat währenddessen geruht). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Vater des Klägers einer am 28.12.1995 erfolgten Vorladung wegen einer beabsichtigten Passbeschaffung unentschuldigt nicht nachgekommen ist und sich - wie die Beklagte in einem Schreiben an die damaligen Bevollmächtigten der Eltern des Klägers vom 17.5.2000 ausgeführt hat - später auch weigerte, Angaben bezüglich seines letzten Aufenthaltes in Vietnam zu machen. So wird auch im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.4.2001 (11 K 547/01) ausgeführt, die Kläger (gemeint: die Eltern des Klägers) hätten hinsichtlich der Passlosigkeit ihren diesbezüglichen Mitwirkungspflichten nicht genügt und seien mündlichen und schriftlichen Aufforderungen der Ausländerbehörde zum Ausfüllen von Passanträgen nicht nachgekommen bzw. hätten entsprechenden Vorladungen nicht Folge geleistet. Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass eine Aufenthaltsbeendigung in der Vergangenheit möglich gewesen wäre, wenn sich die - vollziehbar ausreisepflichtigen - Eltern des Klägers um Reisepapiere bemüht hätten.
43 
Zugunsten des Klägers fällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht, dass sein Aufenthalt und der Aufenthalt seiner Familie seit dem Abschluss der Asylverfahren der Eltern im Jahr 1995 von der Beklagten nicht zwangsweise beendet worden ist. Es erscheint bereits als grundsätzlich zweifelhaft, ob ein Ausländer, der vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist und dieser gesetzlichen Verpflichtung freiwillig nachkommen könnte, sich   überhaupt auf die unterlassene Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung berufen kann. Hat ein Ausländer die seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung entgegenstehenden Hindernisse zu vertreten, so ist er nämlich nach der Rechtsprechung verpflichtet, die ihm entstehenden Nachteile gering zu halten, indem er sich frühzeitig und nachhaltig um die Beseitigung des Ausreisehindernisses bemüht. Zudem hat er Nachteile, die sich hieraus ergeben, grundsätzlich hinzunehmen und kann nicht darauf vertrauen, eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.4.1997 - 1 B 74/97 -, juris). Davon abgesehen lagen vorliegend aber auch nachvollziehbare Gründe dafür vor, dass eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung der Familie des Klägers in der Vergangenheit nicht erfolgt ist. Zum einen hat sein Vater - wie ausgeführt - die Mitwirkung an der Beschaffung von Reisepapieren mehrfach verweigert. Zum anderen stellte sich eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung der Familie auf der Grundlage des am 21.7.1995 unterzeichneten "Deutsch-Vietnamesischen Rückübernahmeabkommens" nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten bzw. des Regierungspräsidiums Stuttgart als schwierig und langwierig dar.  
44 
Beim Kläger ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass er sich in die vietnamesischen Lebensverhältnisse wird einleben können. Wie er schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben hat, verfügt er durchaus über vietnamesische Sprachkenntnisse. Dies hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Zwar hat er hier zunächst gemeint, seine Vietnamesischkenntnisse seien eher schlecht. Allerdings spricht er zuhause nach seinem eigenen Vortrag mit den Eltern Vietnamesisch. In der mündlichen Verhandlung hat er zudem die an seinen Vater gerichteten Fragen des Senats übersetzt, was ihm offenbar keine besonderen Schwierigkeiten bereitet hat. Danach muss der Kläger jedoch über zumindest so gute Kenntnisse der vietnamesischen Sprache verfügen, dass ihm eine Verständigung mit seinen Eltern im Alltagsleben möglich ist. Angesichts seines Alters ist zudem die Annahme gerechtfertigt, dass er diese Kenntnisse der vietnamesischen Sprache weiter ausbauen kann (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.9.2002 - 11 S 862/02 -, NVwZ-RR 2003, 307, 308 f.; Urteil vom 27.1.2004 - 10 S 1610/03 -, VBlBW 2004, 308, 311; Beschluss vom 2.11.2004 - 1 S 3023/04 -, InfAuslR 2006, 71;  ferner EGMR, Urteil vom 27.10. 2005 - 32231 - , InfAuslR 2006, 3; Urteil vom 5.7.2005 - 46410/99 - <Üner>, InfAuslR 2005, 450). Soweit er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, er könne die vietnamesische Sprache nicht lesen und schreiben, ist zu berücksichtigen, dass er sich in einem Alter befindet, in dem der Erwerb dieser Kenntnisse jedenfalls noch als zumutbar erscheint, zumal auch diese Sprache lateinische Buchstaben verwendet, wie der Kläger in der Verhandlung nochmals bestätigt hat. Dies gilt umso mehr, als er - wie dargelegt - die vietnamesische Sprache jedenfalls recht gut spricht. Hinzu kommt, dass er nicht allein, sondern gemeinsam mit seiner Familie nach Vietnam übersiedeln soll, dort also nicht auf sich allein gestellt sein wird, sondern insbesondere mit der Unterstützung seiner Eltern rechnen kann, die mit den vietnamesischen Lebensverhältnissen noch hinreichend vertraut sein dürften. Zudem befinden sich noch seine Großeltern in Vietnam, mit welchen die Familie regelmäßigen Kontakt pflegt. Auch dies dürfte ein Einleben in die vietnamesischen Lebensverhältnisse erleichtern.
45 
Unter Abwägung aller Gesichtspunkte kann der Kläger daher auch aus der Tatsache, dass er hier geboren und aufgewachsen ist und hier seine Schulausbildung erhalten hat bzw. derzeit erhält, nicht ableiten, dass die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in seinem Fall einen unzulässigen Eingriff i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellt.
46 
c) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Versagung einer Legalisierung des Aufenthalts des Klägers zu einem verfassungsrechtlich unzulässigen Eingriff in grundgesetzliche Gewährleistungen aus Art. 1, 2 oder 3 GG führt.
47 
Fehlt es danach bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, bedarf keiner Erörterung, ob das Ermessen der Beklagten - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - dergestalt reduziert ist, dass ermessensfehlerfrei allein die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommt (sog. "Ermessensreduzierung auf Null").
48 
3. Auch § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden "soll", wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, verschafft dem Kläger keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraus. Dies folgt daraus, dass § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge ("kann") im Sinne eines "soll" modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal "Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten" erfüllt ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.4.2005 - 11 S 2779/04 -, juris). Bereits der Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist hier aber nicht erfüllt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt.
49 
4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 4 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers (im übrigen, d. h. wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 - wie hier - nicht vorliegen) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen (Satz 2).
50 
Es kann vorliegend offen bleiben, ob einem Anspruch auf Grund dieser Bestimmung schon entgegensteht, dass der Kläger im Verwaltungs- und Klageverfahren ausdrücklich (nur) die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis beantragt hat, welcher nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG entspricht (vgl. § 101 Abs. 2 AufenthG). Denn er erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 AufenthG. Allerdings steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Grundlage wohl nicht entgegen, dass er in der Bundesrepublik Deutschland geboren ist. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Vorgängerbestimmung des § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG war diese nämlich auch auf Kinder anwendbar, die im Bundesgebiet geboren sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.5.2004 - 13 S 2833/02 -, InfAuslR 2004, 385 = VBlBW 2004, 354). Dies dürfte auch für die insoweit übereinstimmende Regelung des § 32 Abs. 4 AufenthG angenommen werden können.
51 
Im Fall des Klägers kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung einer besonderen Härte in diesem Sinne erforderlich ist. Das Vorliegen einer solchen Härte setzt voraus, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis den minderjährigen Ausländer in den Folgen deutlich ungleich schwerer trifft als andere Ausländer in vergleichbarer Lage (vgl. - zu § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.5.2004, a.a.O. m.w.N.; Hailbronner, AuslR, Stand: 6/2005, Rnr. 28 f. zu § 32 AufenthG). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Zweck des § 32 AufenthG darin besteht, den von dieser Bestimmung begünstigten Familienmitgliedern einen gemeinsamen rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, um dem sich aus Art. 6 GG ergebenden Schutz von Ehe und Familie Rechnung zu tragen (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/420, S. 83). Eine besondere Härte im Sinne dieser Bestimmung kann vor diesem Hintergrund aber nur dann angenommen werden, wenn die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis ein solches Zusammenleben in der Bundesrepublik Deutschland hindert. Angesichts des Umstandes, dass sowohl die Eltern des Klägers als auch seine Geschwister vollziehbar ausreisepflichtig sind und nach dem Willen der Beklagten die Bundesrepublik Deutschland gemeinsam mit ihm verlassen sollen, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihn schon von der Zweckbestimmung des § 32 Abs. 4 AufenthG her nicht in Betracht. Zudem ist nicht erkennbar, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis eine besondere Härte im dargestellten Sinn begründen könnte, nachdem sie gerade nicht zu einer Trennung von der Familie führt.
52 
5. Auch aus dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (BGBl. II 1992, S. 121 ff.) kann der Kläger für das von ihm begehrte Aufenthaltsrecht nichts herleiten. Dieses Übereinkommen ist für die Bundesrepublik Deutschland am 5. April 1992 (BGBl. 1992 II, 990) in Kraft getreten.
53 
Im vorliegenden Fall ist schon zweifelhaft, ob das Übereinkommen Rechte des Klägers begründet, aus welchen sich ein Aufenthaltsrecht ergeben könnte. Auch insofern ist von entscheidender Bedeutung, dass er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern das Bundesgebiet verlassen soll. Das Übereinkommen betont an mehreren Stellen die Achtung vor dem Elternrecht. Insoweit gilt auch bei Heranziehung des Übereinkommens nichts anderes als sonst allgemein im Ausländerrecht, dass nämlich minderjährige Kinder das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilen. Aus Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens ergibt sich eine besondere Beistandspflicht des Staates nur für solche Kinder, die aus ihrer familiären Umgebung herausgelöst werden. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall.
54 
Darüber hinaus hat die Bundesrepublik Deutschland bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eine "Erklärung" abgegeben, in der es unter I. Satz 4 und 5 heißt, das Übereinkommen finde innerstaatlich keine unmittelbare Anwendung. Es begründe völkerrechtliche Staatenverpflichtungen, die die Bundesrepublik Deutschland nach näherer Bestimmung ihres mit dem Übereinkommen übereinstimmenden innerstaatlichen Rechts erfülle. Des weiteren wird unter IV. eine bereits am 23. Februar 1989 in Genf abgegebene Erklärung bekräftigt, nach der nichts in dem Übereinkommen dahingehend ausgelegt werden könne, dass die widerrechtliche Einreise eines Ausländers in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder dessen widerrechtlicher Aufenthalt dort erlaubt sei; auch könne keine Bestimmung dahin ausgelegt werden, dass sie das Recht der Bundesrepublik Deutschland beschränke, Gesetze und Verordnungen über die Einreise von Ausländern und die Bedingungen ihres Aufenthalts zu erlassen oder Unterschiede zwischen Inländern und Ausländern zu machen.
55 
Die von der Bundesrepublik Deutschland bei der Ratifikation des Vertrages gemachten Vorbehalte schließen die Ableitung von Rechten aus dem Übereinkommen aus. Es spricht auch nichts dafür, dass diese Vorbehalte nach Art. 51 Absatz 2 des Übereinkommens unzulässig wären.
56 
6. Schließlich ergibt sich auch aus der Landesverfassung Baden-Württemberg nichts für einen Aufenthaltserlaubnisanspruch des Klägers. Dies gilt insbesondere für die in der Rechtsprechung teilweise herangezogene Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 LV, wonach sich das Volk von Baden-Württemberg zu dem unveräußerlichen Menschenrecht auf die Heimat bekennt (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 11.10.2005 - 11 K 5363/03 -). Abgesehen davon, dass die Regelungen der Landesverfassung den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes nachrangig sind (Art. 31 GG), kann sich eine eigene Rechtsposition des Klägers hieraus schon deshalb nicht ergeben, weil es sich dabei nicht um ein Grundrecht handelt, sondern um einen Programmsatz, der allenfalls die Rechtspflicht der Staatsorgane begründet, zur Verwirklichung des Rechts auf Heimat das ihnen Mögliche beizutragen (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Rnr. 133 ff. zu Art. 2; Hollerbach in: Feuchte, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Rnr. 25 ff. zu Art. 2). Nachdem die für den Kläger sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere seine fortgeschrittene Integration in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse, bereits über Art. 8 EMRK in Verbindung mit § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG umfassend berücksichtigt worden sind, ist nicht erkennbar, dass sich aus dem Recht auf Heimat insoweit zusätzliche, zugunsten des Klägers zu berücksichtigende Gesichtspunkte ergeben könnten. Danach bedarf auch keiner weiteren Vertiefung, ob der Kläger vom Begriff des "Volkes" in Art. 2 Abs. 2 LV überhaupt erfasst wird.
57 
7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung fallen in den Fällen des § 75 die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Es kann offen bleiben, ob die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil eine streitige Gerichtsentscheidung ergeht (hierzu Ring, NVwZ 1995, 1191; Kopp/Schenke, a.a.O. Rnr. 35 zu § 161 m.w.N.). Denn § 161 Abs. 3 VwGO ist jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn ein Kläger das anhängige Klageverfahren nach negativer Bescheidung durch die Behörde zunächst fortsetzt und es entweder erst später für erledigt erklärt wird oder streitig über die Sache entschieden werden muss. In einem solchen Fall besteht für eine Kostenüberbürdung auf den Beklagten nach § 161 Abs. 3 VwGO keine Rechtfertigung mehr, weil sich die verzögerte Bescheidung als nicht mehr kausal für den nach dem Erlass des Verwaltungsaktes fortgesetzten Prozess erweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.7.1991 - 3 C 56/90 -, NVwZ 1991, 1180; Beschluss vom 28.4.1992 - 3 C 50/90 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 94; Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand 2005, Rnr. 41 zu § 161;  Kopp/Schenke, a.a.O., Rnr. 35 zu § 161 m.w.N.). Diese Grundsätze sind auch hier anzuwenden. Zwar hat die Beklagte bislang keinen förmlichen Bescheid erlassen; sie hat sich jedoch in der beim Verwaltungsgericht vorgelegten Klageerwiderung vom 23.12.2003 zur Sache geäußert und dabei die Gründe, aus welchen nach ihrer Auffassung die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an den Kläger (und seine Familie) weiterhin ausscheidet, ausführlich dargestellt. Der Kläger hätte danach - in gleicher Weise wie nach dem Ergehen eines Bescheides - die Möglichkeit gehabt, das Verfahren nach Kenntnis der Rechtsauffassung der Beklagten durch Erledigungserklärung oder Rücknahme (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.7.1991 und vom 28.4.1992, a.a.O.) zu beenden. Nachdem er hierauf verzichtet hat, ist es nicht mehr gerechtfertigt, ihn für die weitere Prozessführung von jedem Kostenrisiko freizustellen. Der Umstand, dass er im erstinstanzlichen Verfahren erfolgreich gewesen ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn dies ändert nichts daran, dass das Unterlassen der Bescheidung seines Antrags durch die Beklagte jedenfalls nach Vorlage der Klageerwiderung für den weiteren Fortgang des Verfahrens nicht mehr ursächlich gewesen ist.
58 
Da der Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO) entspricht es der Billigkeit, dem Kläger auch seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
60 
Beschluss
61 
vom 18.1.2006
62 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 72 Nr.1 GKG i. d. F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718).
63 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
16 
Die vom Senat zugelassene Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (§ 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung, vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, weil der Kläger keinen Anspruch auf den von ihm begehrten Aufenthaltstitel hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Entgegen der Auffassung der Beklagten erweist sich das Urteil allerdings nicht schon deshalb als fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht das Verfahren des Klägers von demjenigen der übrigen Familienmitglieder abgetrennt und über dieses vorab entschieden hat. Nach § 93 VwGO kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. Die Entscheidung über eine Verbindung oder Trennung steht im Ermessen des Gerichts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Rdnr. 3 zu § 93 m.w.N.). Es ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren des Klägers nach Durchführung der mündlichen Verhandlung abgetrennt hat. Zwar könnte dies anders zu beurteilen sein, wenn zwischen dem Kläger und seinen Familienangehörigen eine notwendige Streitgenossenschaft nach § 64 VwGO i.V.m. § 62 ZPO bestünde (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 4.7.1991 - 4 UE 552/87 -, juris). Dies ist aber - entgegen der Auffassung der Beklagten - hier nicht der Fall. Denn es ist nicht ersichtlich, dass über den vom Kläger und seiner Familie geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zwingend einheitlich (d.h. für jeden Familienangehörigen gleich) entschieden werden muss oder dass aus einem sonstigen Grund eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt (vgl. auch Kopp/Schenke, a.a.O., Rnr. 6 f. zu § 64). Vielmehr ist es durchaus denkbar, dass die Klage hinsichtlich einiger Familienmitglieder Erfolg hat, hinsichtlich anderer - etwa wegen in ihrer Person liegender Gründe (z.B. Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 5 AufenthG) - aber nicht. Im übrigen ist aber auch nicht erkennbar, dass sich die Trennung des Verfahrens des Klägers von demjenigen seiner Eltern und Geschwister in der Sache auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgewirkt hat.
18 
Der Kläger hat auch das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Sachbescheidungsinteresse. Die Beklagte hat zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung vorgetragen, über den Antrag des Klägers und seiner Familie auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis vom 15.7.2003 sei kein neuer Bescheid erlassen worden, da keine neuen Umstände vorgetragen worden seien, die einen anderen rechtlich relevanten Sachverhalt als in den Jahren zuvor beträfen, in denen der Kläger bereits mehrmals Anträge gestellt und Petitionen eingereicht habe; die Tatsache, dass er sich integriert habe, stelle lediglich den gewöhnlichen Lauf der Dinge dar. Dem hat das Verwaltungsgericht jedoch zutreffend entgegengehalten, dass der Kläger Gründe vorgetragen hat, die einen sachlichen Anlass für eine erneute Prüfung und förmliche Entscheidung durch Verwaltungsakt boten, weil sich im Hinblick auf seine weiter fortgeschrittene Integration ernsthaft die Frage stellte, ob nunmehr ein Abschiebungshindernis gegeben war oder ob noch an den früheren ablehnenden Entscheidungen festgehalten werden konnte. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass zur Annahme, dass der erneute Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis von der Beklagten als offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt angesehen und daher unbeachtet gelassen werden durfte (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., Rnr. 57 zu § 22 m.w.N.; siehe auch OVG Münster, Beschluss vom 27.10.2005 - 13 A 3802.05A -,    InfAuslR 2006, 99).    
19 
Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.4.2001 (11 K 547/01) entgegen. Zwar ist mit diesem ein Anspruch (auch) des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis abgelehnt worden. Damit steht allerdings nur (rechtskräftig) fest, dass ihm zum für die damalige Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (der mündlichen Verhandlung) keine Aufenthaltsbefugnis zustand (vgl. § 121 VwGO und Kopp/Schenke, a.a.O., Rnr. 9 und 28 zu § 121). Der Kläger macht aber gerade geltend, dass ein solcher Anspruch aufgrund der inzwischen vergangenen Zeit und der damit verbundenen fortgeschrittenen Integration nunmehr gegeben ist.
20 
Die Klage ist aber unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Aufenthaltsbefugnis bzw. Aufenthaltserlaubnis hat.
21 
Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist zwar noch unter der Geltung des früheren Ausländergesetzes gestellt worden; für die Frage, ob die Erteilung dieses Aufenthaltstitels aus Rechtsgründen geboten ist (Anspruch) oder aus Rechtsgründen ausscheidet (Sperre), ist aber auf das Recht des seit dem 1.1.2005 geltenden Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) vom 30.6.2004 (BGBl I S. 1950), abzustellen (vgl. auch § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Im übrigen (Ermessen) kommt es zwar grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides an (siehe dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 16.6.2004 - 1 C 20.03 -, InfAuslR 2004, 427; speziell zum Übergang vom AuslG zum AufenthG siehe VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04 -, vom 23.2.2005 - 13 S 2949/04 - und vom 22.6.2005 - 13 S 1023/05 -; Jakober/Welte, AufenthG, Rdnr. 34 f. zu § 101; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Rdnr. 2 f. zu § 102); da aber im vorliegenden Verfahren weder ein Bescheid der Beklagten noch ein Widerspruchsbescheid ergangen ist (und damit auch keine behördliche Ermessensausübung stattgefunden hat), ist insgesamt maßgebender Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.1997 - 17 A 5677/95 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 6.12.1996 - Bs VI 104/96 -, DÖV 1997, 386).
22 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis; auch eine Aufenthaltserlaubnis im Ermessensweg kommt hier nicht in Betracht.
23 
1. § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG scheiden als Rechtsgrundlage aus, weil der Kläger weder als Asylberechtigter anerkannt noch festgestellt worden ist, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Nachdem er das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5, oder 7 AufenthG weder vorgetragen hat noch dies sonst erkennbar ist, kommt auch die Anwendung von § 25 Abs. 3 AufenthG nicht in Betracht. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG scheidet aus, weil der Kläger nicht nur einen vorübergehenden Aufenthalt anstrebt. Zudem ist nicht erkennbar, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb nicht herangezogen werden, weil es an einem rechtmäßigen (Vor-)Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt nämlich die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 15/420 S. 80: "Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…"). In Betracht kommt danach allein die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Jedoch sind auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben.
24 
2. Auch nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann dem Kläger keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Seine Ausreise ist nämlich nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich.
25 
Nachdem der - vollziehbar ausreisepflichtige - Kläger inzwischen im Besitz eines gültigen vietnamesischen Reisepasses ist, ist das ursprünglich bestehende tatsächliche Ausreisehindernis entfallen. Es ist auch sonst weder vorgetragen noch erkennbar, dass seiner Ausreise ein tatsächliches Ausreisehindernis entgegensteht.
26 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt im Fall des Klägers aber auch kein rechtliches Ausreisehindernis vor. Er macht insoweit geltend, dass seine Integration in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf Art. 8 EMRK einer Aufenthaltsbeendigung entgegensteht. Damit beruft er sich in der Sache auf die Unzumutbarkeit einer (freiwilligen) Ausreise.
27 
Ob auch die Unzumutbarkeit der Ausreise - deren Vorliegen unterstellt - zu ihrer rechtlichen Unmöglichkeit i.S.d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG führt, wird unterschiedlich beurteilt. Gegen diese Auffassung könnte sprechen, dass die behauptete Unzumutbarkeit eine freiwillige Ausreise des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland nicht von vornherein ausschließt. Dementsprechend wird unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG teilweise die Auffassung vertreten, es komme auf die Zumutbarkeit einer Ausreise nicht an (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 23.9.2005 - 3 B 70/05 -, juris; Renner, AuslR, 8. Aufl., Rnr. 34 zu § 25 AufenthG; Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Rnr. 22 und 23a zu § 25). Andererseits ist jedoch nach der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 5 AufenthG (BT-Drs. 15/420, S. 80) bei der Frage, ob eine Ausreisemöglichkeit besteht, auch die subjektive Möglichkeit - und damit implizit auch die Zumutbarkeit - der Ausreise zu prüfen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.4.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356; Hessischer VGH, Beschluss vom 1.6.2005 - 3 TG 1273/05 -, Asylmagazin 9/2005, 33; VG Koblenz, Urteil vom 10.10.2005 - 3 K 147/05.KO -, InfAuslR 2006, 25; VG Karlsruhe, Urteil vom 7.9.2005 - 4 K 1390/03 -; Göbel-Zimmermann, ZAR 2005, 275, 278; Benassi, InfAuslR 2005, 357, 362). Daher geht der Senat davon aus, dass auch die Unzumutbarkeit der Ausreise eine rechtliche Unmöglichkeit i.S.d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG darstellt. Hierfür spricht auch, dass kein Wille des Gesetzgebers erkennbar ist, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Vergleich zur früheren Regelung in § 30 Abs. 3 und 4 AuslG insoweit zu verschärfen. Letztlich bedarf diese Frage hier aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn im Fall des Klägers ist die Ausreise möglich und zumutbar, weil ihr weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK entgegenstehen.
28 
a) Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, die Einheit und Selbstverantwortlichkeit von Ehe und Familie zu respektieren und zu fördern. Art. 6 Abs. 2 GG garantiert das Elternrecht im Interesse des Kindeswohls und schützt die freie Entscheidung der Eltern darüber, wie sie ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen, vor staatlichen Eingriffen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22.8.2000 - 2 BvR 1363/00 -, juris). Art. 6 Abs. 3 GG regelt die grundsätzlichen Voraussetzungen, unter denen Kinder gegen den Willen der Erziehungsberechtigten von der Familie getrennt werden dürfen.
29 
Da im vorliegenden Fall die Familie nicht getrennt werden soll, sondern vielmehr der gesamten Familie ein Aufenthaltsrecht verweigert wird und nach dem Willen der Beklagten alle Familienmitglieder in das Land ihrer Staatsangehörigkeit zurückkehren sollen, ist der Schutzbereich der genannten Gewährleistungen von vornherein nicht tangiert. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren des Klägers von demjenigen seiner Familienangehörigen abgetrennt und vorab entschieden hat, ändert hieran nichts, zumal nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Beklagten und des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiterhin eine gemeinsame Aufenthaltsbeendigung der Familie des Klägers angestrebt wird.
30 
b) Nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (BGBl II 1952, 686, 953/II 1954, 14) - EMRK - hat jedermann Anspruch auf Achtung (u.a.) seines Privat- und Familienlebens. Art. 8 Abs. 2 EMRK nennt die Voraussetzungen, unter denen der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts statthaft ist.
31 
Soweit Art. 8 Abs. 1 EMRK (auch) den Schutz des Familienlebens garantiert, scheidet eine Verletzung dieser Bestimmung aus den bereits genannten Gründen aus. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist auch geklärt, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (Urteil der Großen Kammer vom 9.10.2003 - 48321/99 - Slivenko/Lettland, § 94, wobei hier der Begriff des Familienlebens i.S. von Art. 8 Abs. 1 EMRK in Bezug auf Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung ausdrücklich verstanden wird als das auf dem Gebiet eines Vertragstaates tatsächlich geführte Familienleben von Nicht-Staatsangehörigen, die sich dort rechtmäßig aufhalten ["by aliens lawfully resident there"]; Entscheidung vom 7.10.2004 - 33743/03 - , NVwZ 2005, 1043,1045).
32 
Die Weigerung, dem Kläger ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu gewähren, kann daher allenfalls einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens darstellen. Ein nicht gerechtfertigter Eingriff i. S. des Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK liegt jedoch hier nicht vor.
33 
Nach seiner ursprünglichen Konzeption dient dieses Recht dazu, dem Individuum eine Sphäre zu sichern, in der es die Entwicklung und Erfüllung seiner Persönlichkeit anstreben kann. Wenn der Staat Regeln für das Verhalten in dieser Sphäre trifft, greift er in das Recht auf Achtung der Privatsphäre ein, was der Rechtfertigung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf (vgl. zum Schutzbereich des Privatlebens: Frowein/Penkert, EMRK, 1996, Rnr. 1 ff. zu Art. 8). Nach der Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 16.6.2005 - 60654/00 -, auszugsweise abgedr. in InfAuslR 2005, 349) stellt auch eine Aufenthaltsbeendigung bzw. die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts jedenfalls dann einen - rechtfertigungsbedürftigen - Eingriff in das Privatleben dar, wenn der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügt. Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kann danach insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie quasi deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass die Bundesrepublik Deutschland faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland im wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.2.1999 - 4 L 195/98 -, juris; zur Bedeutung der engen Bindung an den Aufenthaltsstaat im Zusammenhang mit dem "Schutz des Familienlebens" s. auch EGMR, Urteile vom 26.3.1992 , InfAuslR 1994, 86 ff., und vom 26.9.1997 , InfAuslR 1997, 430, sowie BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 ff.).
34 
Ein der Rechtfertigung bedürftiger Eingriff in die von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechte durch Versagung des Aufenthalts für einen Ausländer liegt allerdings regelmäßig nur dann vor, wenn sein Privat- bzw. Familienleben in dem betreffenden Land fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt (vgl. BVerwG, Urteile vom 3.6.1997 - 1 C 18/96 -, NVwZ 1998, 189 ff. m.w.N., und vom 29.3.1996 - 1 C 28/94 -, InfAuslR 1997, 24 ff.). Hierzu gehört grundsätzlich - als Basis - eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Verankerung. Diese Voraussetzung ist in den Fällen bloßer Duldungen, in deren Besitz der Kläger sich befindet, aber regelmäßig nicht erfüllt. Eine Duldung gewährt nämlich keinen legalen, ordnungsgemäßen Aufenthalt, sondern schützt den Ausländer lediglich vorübergehend vor einer sonst rechtlich zwingend gebotenen Abschiebung und lässt seine Ausreisepflicht unberührt (vgl. §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 AuslG bzw. § 60a Abs. 1 - 3 AufenthG). Sie führt nicht zur Erlangung eines aufenthaltsrechtlichen Status, der berechtigterweise die Erwartung hervorrufen kann, in Deutschland bleiben zu dürfen (vgl. zu diesem Kriterium auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.2.1999, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs kann daher eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und insoweit schutzwürdige Eingliederung in die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Lebensverhältnisse während des Aufenthalts eines Ausländers, der sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhält, grundsätzlich nicht erfolgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.9.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70 ff. und Beschluss vom 24.11.2005 - 11 S 1078/05 -; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.11.2005 - 1 S 3023/04 -, InfAuslR 2006, 70,71).
35 
In der - ohnehin stark kasuistisch geprägten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 ff.) - Rechtsprechung des EGMR ist die Frage, welche rechtliche Qualität ein Aufenthalt haben muss, um Grundlage eines i.S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerten Privat- oder Familienlebens sein zu können, soweit ersichtlich allerdings nicht eindeutig geklärt (offen gelassen z. B. im Urteil vom 16.9.2004 , a.a.O.). Es kann  aber jedenfalls festgehalten werden, dass allein ein langdauernder faktischer Aufenthalt auch aus der Sicht des EGMR hierfür nicht ausreichend ist. In der Entscheidung heißt es ausdrücklich, Art. 8 Abs. 1 EMRK dürfe nicht so ausgelegt werden, als verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil dieser sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten habe (im Ergebnis ebenso EGMR vom 7.10.2004 in der Sache Dragan, a.a.O.). In beiden Verfahren hatten sich die Beschwerdeführer zwar viele Jahre in Deutschland aufgehalten, jedoch einen Aufenthaltstitel nicht oder nur für sehr kurze Zeit erlangt. Auf dieses fehlende Aufenthaltsrecht hat der EGMR bei seinen Entscheidungen jeweils maßgeblich abgestellt. Eine rechtsgrundsätzliche Festlegung im Sinne der Entbehrlichkeit eines rechtmäßigen Aufenthalts dürfte auch der Entscheidung vom 16.6.2005 (- 60654/00 -, Sisojewa/Lettland, auszugsweise abgedruckt in InfAuslR 2005, 349) nicht zu entnehmen sein. Zwar wird darin ein auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 EMRK begründeter Anspruch auf dauerhafte Legalisierung des Aufenthalts anerkannt. Der Fall ist indessen von der Besonderheit geprägt, dass die Beschwerdeführer zum einen lange Zeit ordnungsgemäß im Vertragsstaat gewohnt hatten und ihr aufenthaltsrechtlicher Status erst im Anschluss an politische Umwälzungen - die Auflösung der Sowjetunion und die Unabhängigkeit Lettlands - aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in Frage gestellt worden ist (siehe §§ 57 f. und 94), und ihnen zum anderen jedenfalls die rechtliche Möglichkeit eröffnet war, einen befristeten legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen (siehe hierzu insbesondere die abweichende Meinung der Richterinnen V und B). Eine vergleichbare Situation ist beim Kläger indes nicht gegeben.
36 
Allerdings legt die - sehr einzelfallbezogene - Rechtsprechung des EGMR  die Annahme nahe, dass ein schutzwürdiger Aufenthalt im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK auch beim Vorhandensein einer Duldung jedenfalls nicht von vornherein ausscheidet. Vielmehr dürfte es aus Sicht des EGMR maßgeblich darauf ankommen, warum der betreffende Ausländer sich trotz des Fehlens eines Aufenthaltsrechts im Aufnahmestaat aufhält, ob ihm eine Ausreise grundsätzlich möglich und zumutbar wäre und ob die Aufenthaltsbeendigung aus von ihm zu vertretenden Gründen oder auf Grund anderer Umstände (etwa wegen der Verhältnisse im Heimatstaat) nicht möglich ist.
37 
Selbst wenn zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass auch ein - wie hier - rechtlich ungesicherter Aufenthalt Grundlage für die Annahme eines schutzwürdigen Privatlebens i.S. von Art. 8 Abs. 1 EMRK sein kann, ist die daraus folgende Rechtsposition jedoch im Rahmen der Schrankenbestimmung des Art. 8 Abs. 2 EMRK gegen das Recht des Vertragsstaates zur Einwanderungskontrolle abzuwägen. Nach dieser Bestimmung ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts aus Absatz 1 nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Eine wirksame Einwanderungskontrolle stellt auch nach der Rechtsprechung des EGMR eine Maßnahme dar, die in einer demokratischen Gesellschaft aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist (vgl. Entscheidung vom 16.9.2004 in der Sache Ghiban, a.a.O.). In seiner grundlegenden Entscheidung zur Bedeutung der EMRK im Recht des Aufenthalts von Ausländern vom 28.5.1985 (, NJW 1986, 3007 ff.) hat der EGMR zudem betont, dass zum einen die Vertragsstaaten im Bereich des nicht klar umrissenen Begriffs der  "Achtung"  des Familien- und Privatlebens über einen weiten Ermessensspielraum verfügen und sie zum anderen das Recht haben, die Einwanderung von Personen, die nicht ihre Nationalität haben, in ihr Staatsgebiet zu kontrollieren. In seinen Entscheidungen vom 16.9.2004 (, NVwZ 2005, 1046 ff.) und 7.10.2004 (, NVwZ 2005, 1043) hat er nochmals darauf verwiesen, dass die Konvention nicht das Recht eines Ausländers garantiere, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten oder nicht ausgewiesen zu werden. Die Vertragsstaaten hätten vielmehr nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden.  Wie dargelegt, verbietet Art. 8 EMRK die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen zudem nicht allein deswegen, weil er sich "eine bestimmte Zeit" im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Vielmehr bedarf es näherer Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unzumutbar ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 ff.). Allein der Umstand, dass ein Ausländer als Kind in den Vertragsstaat eingereist und dort aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, rechtfertigt einen solchen Schluss jedoch noch nicht (in diesem Sinne siehe EGMR, Entscheidung vom 7.10.2004 in der Sache Dragan, a.a.O., hinsichtlich der dortigen Beschwerdeführer zu 2 und 3). Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist neben der Dauer des Aufenthalts insbesondere, ob der Ausländer ein Alter erreicht hat, in dem ihm ein Hineinwachsen in die Lebensumstände des Staates seiner Staatsangehörigkeit in der Regel nicht mehr oder nur unter größten Schwierigkeiten gelingen kann (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.2.1999, a.a.O.), wobei gerade auch die Sprachkenntnisse des Betroffenen bzw. dessen sprachliche Integrationsfähigkeit im Heimatland in Betracht zu ziehen sind (siehe zu den einzelnen Gesichtspunkten die Nachweise aus der Rechtsprechung des EGMR in BVerfG, Beschluss vom 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 ff.).
38 
Vor dem dargestellten Hintergrund ist im Fall des Klägers bei Abwägung aller Umstände nicht festzustellen, dass die Verweigerung der Legalisierung seines Aufenthalts und die geplante Aufenthaltsbeendigung unverhältnismäßig ist und daher gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK verstößt. Dabei ist es nach Auffassung des Senats nicht ausreichend, bei der Beurteilung der Integration des Klägers gleichsam isoliert nur in den Blick zu nehmen, inwieweit er selbst - etwa im Hinblick auf Sprachkenntnisse, Schulbesuch und persönlichen Umgang - in der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt ist. Vielmehr kommt dabei auch der Frage Bedeutung zu, in welchem Umfang seine Familie sich in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse integriert hat. Denn für die Beurteilung der Verwurzelung des Klägers kommt es auch entscheidend darauf an, ob bzw. inwieweit seine familiären Verhältnisse an das Leben in der Bundesrepublik Deutschland angeglichen sind und welche Verbindungen insoweit noch zum Land seiner Staatsangehörigkeit bestehen. Für eine solche Gesamtbetrachtung spricht nicht nur die Bezugnahme auf das "Familienleben" als paralleles Schutzgut des Art. 8 Abs. 1 EMRK, sondern auch die Tatsache, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht allein sichern könnte, sondern hierfür auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen ist. Sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland kann auch insoweit rechtlich nicht isoliert von demjenigen seiner Familie, insbesondere seiner Eltern, beurteilt werden. Zudem wären auch Fallgestaltungen denkbar, in denen nur ein Kind in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist, andere Kinder dagegen auf Rückkehr in den Heimatstaat angewiesen wären.
39 
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung sind bei dieser Gesamtbetrachtung - sowohl zu seinen Gunsten wie zu seinen Lasten - auch solche Gesichtspunkte berücksichtigungsfähig, welche (etwa im Hinblick auf die unterbliebene Ausreise aus dem Bundesgebiet) auf das Verhalten seiner Eltern zurückzuführen sind.  Er muss sich das Verhalten seiner Eltern schon deshalb zurechnen lassen, weil er als Kind grundsätzlich deren aufenthaltsrechtliches Schicksal teilt und sich nur deshalb bis heute in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten konnte, weil diese ihrer bestehenden Ausreisepflicht nicht nachgekommen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.4.1997 - 1 B 74/97 -, juris). Hierfür spricht auch, dass das Aufenthaltsgesetz ein selbständiges Aufenthaltsrecht für Kinder erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres vorsieht (vgl. § 35 Abs. 1 AufenthG) und sie auch erst ab diesem Alter für verfahrensfähig erklärt (vgl. § 80 Abs. 1 AufenthG). Daran zeigt sich, dass der Gesetzgeber auch beim Aufenthaltsgesetz an der Konzeption festgehalten hat, wonach das Aufenthaltsrecht von Kindern bis zum 16. Lebensjahr dem der Eltern folgt; damit wird im übrigen auch ihre Integrationsfähigkeit in andere Lebensverhältnisse generell unterstellt (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 21.9.1994 - 10 UE 548/94 -, NVwZ-RR 1995, 163). Auch sonst geht die Rechtsprechung bei Abschiebungshindernissen von Kindern davon aus, dass die familiäre Unterstützung im Heimatland mit zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305 und Urteil vom 27.7.2000 - 9 C 9.00 -, InfAuslR 2001, 52). Die Berücksichtigung der rechtlichen Bindung des Kindes an seine Eltern entspricht auch den Regelungen des deutschen Familienrechts, wonach Kinder den Wohnsitz der Eltern teilen (§ 11 BGB) und diesen im Rahmen der elterlichen Sorge das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr Kind zusteht (§§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB). Nach §§ 1666, 1666a BGB kommt ein Eingriff in dieses Recht, insbesondere eine Trennung, nur ausnahmsweise in Betracht. Der Senat hat bei der Frage, ob eine Ausreise für ein Kind aus Rechtsgründen unzumutbar ist, wegen des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung im übrigen auch die insofern eher zurückhaltende Rechtsprechung zu §§ 1631,1666 BGB zu bedenken.
40 
Bei der danach gebotenen Gesamtschau ist zu Gunsten des Klägers in die Erwägungen einzustellen, dass er, wie auch seine Geschwister, in der Bundesrepublik Deutschland geboren und aufgewachsen ist; er beherrscht - wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat - die deutsche Sprache sehr gut, besucht mit überdurchschnittlichem Erfolg die Realschule und möchte anschließend auf das Gymnasium wechseln. Zudem nimmt er am sozialen Leben in seiner Wohngemeinde teil. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass er sich nach seinen Angaben bisher niemals in Vietnam, dem Land seiner Staatsangehörigkeit, aufgehalten hat, dieses also nicht aus eigener Anschauung kennt.
41 
Andererseits kann aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die Eltern des Klägers bisher in weit geringerem Maß in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert sind als er, weshalb die innerfamiliären Lebensverhältnisse auch heute noch in erheblichem Maß von der vietnamesischen Herkunft der Gesamtfamilie geprägt werden. Dabei ist in der Verhandlung vor dem Senat vor allem aufgefallen, dass der Vater des Klägers, trotz des langjährigen Aufenthalts, die deutsche Sprache verhältnismäßig schlecht beherrscht, weshalb der Kläger die Fragen des Senats und die Antworten seines Vaters zumeist übersetzen musste. Nach Angaben des Klägers spricht sein Vater allerdings besser Deutsch als seine Mutter, weshalb bei ihr von einer noch geringeren Beherrschung der deutschen Sprache ausgegangen werden muss. Schon diese geringen Sprachkenntnisse der Eltern legen es nahe, dass bei ihnen keine fortgeschrittene Integration angenommen werden kann. Darüber hinaus hat die Familie des Klägers in der Zeit von 1990 bis zum Februar 2000 Sozialhilfe (teilweise in voller Höhe, teilweise als zusätzliche Leistung) bezogen, was für diesen Zeitraum gegen eine gelungene Integration - jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht - spricht.
42 
Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt über einen rechtmäßigen und damit längerfristig gesicherten Aufenthalt in Deutschland verfügt hat. Dem Umstand, dass seine Eltern im Jahr 1987 als Vertragsarbeitnehmer in die DDR gelangt sind und dort ein bis zum Jahr 1992 gültiges Aufenthaltsrecht erhalten haben, kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu. Ungeachtet der Frage, ob und gegebenenfalls welche Wirkungen dieses Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland entfaltet hat, waren sie nämlich jedenfalls nach dem Abschluss ihrer Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig und durchgehend nur im Besitz von Duldungen, die ihre Ausreisepflicht unberührt gelassen haben. Ab diesem Zeitpunkt konnte aber weder für sie noch für den Kläger von einem begründeten Vertrauen auf einen dauerhaften Aufenthalt ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass die Dauer des Aufenthalts maßgeblich dadurch zustande gekommen ist, dass die Eltern des Klägers nach dem rechtskräftigen Abschluss ihrer Asylverfahren trotz der bestehenden Ausreisepflicht mehrere weitere (erfolglose) Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts eingeleitet haben. Sie haben bereits im Jahr 1995 einen erfolglosen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gestellt, im Jahr 1997 ebenfalls erfolglos eine Petition eingereicht und am 15.3.2000 einen - ebenfalls erfolglosen -  Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage von § 32 AuslG i.V.m. dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg über die Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt vom 12.1.2000 - Az.: 4-1340/29 -gestellt (das damals beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängige Klageverfahren hat währenddessen geruht). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Vater des Klägers einer am 28.12.1995 erfolgten Vorladung wegen einer beabsichtigten Passbeschaffung unentschuldigt nicht nachgekommen ist und sich - wie die Beklagte in einem Schreiben an die damaligen Bevollmächtigten der Eltern des Klägers vom 17.5.2000 ausgeführt hat - später auch weigerte, Angaben bezüglich seines letzten Aufenthaltes in Vietnam zu machen. So wird auch im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.4.2001 (11 K 547/01) ausgeführt, die Kläger (gemeint: die Eltern des Klägers) hätten hinsichtlich der Passlosigkeit ihren diesbezüglichen Mitwirkungspflichten nicht genügt und seien mündlichen und schriftlichen Aufforderungen der Ausländerbehörde zum Ausfüllen von Passanträgen nicht nachgekommen bzw. hätten entsprechenden Vorladungen nicht Folge geleistet. Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass eine Aufenthaltsbeendigung in der Vergangenheit möglich gewesen wäre, wenn sich die - vollziehbar ausreisepflichtigen - Eltern des Klägers um Reisepapiere bemüht hätten.
43 
Zugunsten des Klägers fällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht, dass sein Aufenthalt und der Aufenthalt seiner Familie seit dem Abschluss der Asylverfahren der Eltern im Jahr 1995 von der Beklagten nicht zwangsweise beendet worden ist. Es erscheint bereits als grundsätzlich zweifelhaft, ob ein Ausländer, der vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist und dieser gesetzlichen Verpflichtung freiwillig nachkommen könnte, sich   überhaupt auf die unterlassene Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung berufen kann. Hat ein Ausländer die seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung entgegenstehenden Hindernisse zu vertreten, so ist er nämlich nach der Rechtsprechung verpflichtet, die ihm entstehenden Nachteile gering zu halten, indem er sich frühzeitig und nachhaltig um die Beseitigung des Ausreisehindernisses bemüht. Zudem hat er Nachteile, die sich hieraus ergeben, grundsätzlich hinzunehmen und kann nicht darauf vertrauen, eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.4.1997 - 1 B 74/97 -, juris). Davon abgesehen lagen vorliegend aber auch nachvollziehbare Gründe dafür vor, dass eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung der Familie des Klägers in der Vergangenheit nicht erfolgt ist. Zum einen hat sein Vater - wie ausgeführt - die Mitwirkung an der Beschaffung von Reisepapieren mehrfach verweigert. Zum anderen stellte sich eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung der Familie auf der Grundlage des am 21.7.1995 unterzeichneten "Deutsch-Vietnamesischen Rückübernahmeabkommens" nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten bzw. des Regierungspräsidiums Stuttgart als schwierig und langwierig dar.  
44 
Beim Kläger ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass er sich in die vietnamesischen Lebensverhältnisse wird einleben können. Wie er schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben hat, verfügt er durchaus über vietnamesische Sprachkenntnisse. Dies hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Zwar hat er hier zunächst gemeint, seine Vietnamesischkenntnisse seien eher schlecht. Allerdings spricht er zuhause nach seinem eigenen Vortrag mit den Eltern Vietnamesisch. In der mündlichen Verhandlung hat er zudem die an seinen Vater gerichteten Fragen des Senats übersetzt, was ihm offenbar keine besonderen Schwierigkeiten bereitet hat. Danach muss der Kläger jedoch über zumindest so gute Kenntnisse der vietnamesischen Sprache verfügen, dass ihm eine Verständigung mit seinen Eltern im Alltagsleben möglich ist. Angesichts seines Alters ist zudem die Annahme gerechtfertigt, dass er diese Kenntnisse der vietnamesischen Sprache weiter ausbauen kann (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.9.2002 - 11 S 862/02 -, NVwZ-RR 2003, 307, 308 f.; Urteil vom 27.1.2004 - 10 S 1610/03 -, VBlBW 2004, 308, 311; Beschluss vom 2.11.2004 - 1 S 3023/04 -, InfAuslR 2006, 71;  ferner EGMR, Urteil vom 27.10. 2005 - 32231 - , InfAuslR 2006, 3; Urteil vom 5.7.2005 - 46410/99 - <Üner>, InfAuslR 2005, 450). Soweit er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, er könne die vietnamesische Sprache nicht lesen und schreiben, ist zu berücksichtigen, dass er sich in einem Alter befindet, in dem der Erwerb dieser Kenntnisse jedenfalls noch als zumutbar erscheint, zumal auch diese Sprache lateinische Buchstaben verwendet, wie der Kläger in der Verhandlung nochmals bestätigt hat. Dies gilt umso mehr, als er - wie dargelegt - die vietnamesische Sprache jedenfalls recht gut spricht. Hinzu kommt, dass er nicht allein, sondern gemeinsam mit seiner Familie nach Vietnam übersiedeln soll, dort also nicht auf sich allein gestellt sein wird, sondern insbesondere mit der Unterstützung seiner Eltern rechnen kann, die mit den vietnamesischen Lebensverhältnissen noch hinreichend vertraut sein dürften. Zudem befinden sich noch seine Großeltern in Vietnam, mit welchen die Familie regelmäßigen Kontakt pflegt. Auch dies dürfte ein Einleben in die vietnamesischen Lebensverhältnisse erleichtern.
45 
Unter Abwägung aller Gesichtspunkte kann der Kläger daher auch aus der Tatsache, dass er hier geboren und aufgewachsen ist und hier seine Schulausbildung erhalten hat bzw. derzeit erhält, nicht ableiten, dass die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in seinem Fall einen unzulässigen Eingriff i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellt.
46 
c) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Versagung einer Legalisierung des Aufenthalts des Klägers zu einem verfassungsrechtlich unzulässigen Eingriff in grundgesetzliche Gewährleistungen aus Art. 1, 2 oder 3 GG führt.
47 
Fehlt es danach bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, bedarf keiner Erörterung, ob das Ermessen der Beklagten - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - dergestalt reduziert ist, dass ermessensfehlerfrei allein die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommt (sog. "Ermessensreduzierung auf Null").
48 
3. Auch § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden "soll", wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, verschafft dem Kläger keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraus. Dies folgt daraus, dass § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge ("kann") im Sinne eines "soll" modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal "Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten" erfüllt ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.4.2005 - 11 S 2779/04 -, juris). Bereits der Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist hier aber nicht erfüllt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt.
49 
4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 4 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers (im übrigen, d. h. wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 - wie hier - nicht vorliegen) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen (Satz 2).
50 
Es kann vorliegend offen bleiben, ob einem Anspruch auf Grund dieser Bestimmung schon entgegensteht, dass der Kläger im Verwaltungs- und Klageverfahren ausdrücklich (nur) die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis beantragt hat, welcher nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG entspricht (vgl. § 101 Abs. 2 AufenthG). Denn er erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 AufenthG. Allerdings steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Grundlage wohl nicht entgegen, dass er in der Bundesrepublik Deutschland geboren ist. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Vorgängerbestimmung des § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG war diese nämlich auch auf Kinder anwendbar, die im Bundesgebiet geboren sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.5.2004 - 13 S 2833/02 -, InfAuslR 2004, 385 = VBlBW 2004, 354). Dies dürfte auch für die insoweit übereinstimmende Regelung des § 32 Abs. 4 AufenthG angenommen werden können.
51 
Im Fall des Klägers kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung einer besonderen Härte in diesem Sinne erforderlich ist. Das Vorliegen einer solchen Härte setzt voraus, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis den minderjährigen Ausländer in den Folgen deutlich ungleich schwerer trifft als andere Ausländer in vergleichbarer Lage (vgl. - zu § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.5.2004, a.a.O. m.w.N.; Hailbronner, AuslR, Stand: 6/2005, Rnr. 28 f. zu § 32 AufenthG). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Zweck des § 32 AufenthG darin besteht, den von dieser Bestimmung begünstigten Familienmitgliedern einen gemeinsamen rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, um dem sich aus Art. 6 GG ergebenden Schutz von Ehe und Familie Rechnung zu tragen (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/420, S. 83). Eine besondere Härte im Sinne dieser Bestimmung kann vor diesem Hintergrund aber nur dann angenommen werden, wenn die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis ein solches Zusammenleben in der Bundesrepublik Deutschland hindert. Angesichts des Umstandes, dass sowohl die Eltern des Klägers als auch seine Geschwister vollziehbar ausreisepflichtig sind und nach dem Willen der Beklagten die Bundesrepublik Deutschland gemeinsam mit ihm verlassen sollen, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihn schon von der Zweckbestimmung des § 32 Abs. 4 AufenthG her nicht in Betracht. Zudem ist nicht erkennbar, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis eine besondere Härte im dargestellten Sinn begründen könnte, nachdem sie gerade nicht zu einer Trennung von der Familie führt.
52 
5. Auch aus dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (BGBl. II 1992, S. 121 ff.) kann der Kläger für das von ihm begehrte Aufenthaltsrecht nichts herleiten. Dieses Übereinkommen ist für die Bundesrepublik Deutschland am 5. April 1992 (BGBl. 1992 II, 990) in Kraft getreten.
53 
Im vorliegenden Fall ist schon zweifelhaft, ob das Übereinkommen Rechte des Klägers begründet, aus welchen sich ein Aufenthaltsrecht ergeben könnte. Auch insofern ist von entscheidender Bedeutung, dass er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern das Bundesgebiet verlassen soll. Das Übereinkommen betont an mehreren Stellen die Achtung vor dem Elternrecht. Insoweit gilt auch bei Heranziehung des Übereinkommens nichts anderes als sonst allgemein im Ausländerrecht, dass nämlich minderjährige Kinder das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilen. Aus Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens ergibt sich eine besondere Beistandspflicht des Staates nur für solche Kinder, die aus ihrer familiären Umgebung herausgelöst werden. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall.
54 
Darüber hinaus hat die Bundesrepublik Deutschland bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eine "Erklärung" abgegeben, in der es unter I. Satz 4 und 5 heißt, das Übereinkommen finde innerstaatlich keine unmittelbare Anwendung. Es begründe völkerrechtliche Staatenverpflichtungen, die die Bundesrepublik Deutschland nach näherer Bestimmung ihres mit dem Übereinkommen übereinstimmenden innerstaatlichen Rechts erfülle. Des weiteren wird unter IV. eine bereits am 23. Februar 1989 in Genf abgegebene Erklärung bekräftigt, nach der nichts in dem Übereinkommen dahingehend ausgelegt werden könne, dass die widerrechtliche Einreise eines Ausländers in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder dessen widerrechtlicher Aufenthalt dort erlaubt sei; auch könne keine Bestimmung dahin ausgelegt werden, dass sie das Recht der Bundesrepublik Deutschland beschränke, Gesetze und Verordnungen über die Einreise von Ausländern und die Bedingungen ihres Aufenthalts zu erlassen oder Unterschiede zwischen Inländern und Ausländern zu machen.
55 
Die von der Bundesrepublik Deutschland bei der Ratifikation des Vertrages gemachten Vorbehalte schließen die Ableitung von Rechten aus dem Übereinkommen aus. Es spricht auch nichts dafür, dass diese Vorbehalte nach Art. 51 Absatz 2 des Übereinkommens unzulässig wären.
56 
6. Schließlich ergibt sich auch aus der Landesverfassung Baden-Württemberg nichts für einen Aufenthaltserlaubnisanspruch des Klägers. Dies gilt insbesondere für die in der Rechtsprechung teilweise herangezogene Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 LV, wonach sich das Volk von Baden-Württemberg zu dem unveräußerlichen Menschenrecht auf die Heimat bekennt (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 11.10.2005 - 11 K 5363/03 -). Abgesehen davon, dass die Regelungen der Landesverfassung den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes nachrangig sind (Art. 31 GG), kann sich eine eigene Rechtsposition des Klägers hieraus schon deshalb nicht ergeben, weil es sich dabei nicht um ein Grundrecht handelt, sondern um einen Programmsatz, der allenfalls die Rechtspflicht der Staatsorgane begründet, zur Verwirklichung des Rechts auf Heimat das ihnen Mögliche beizutragen (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Rnr. 133 ff. zu Art. 2; Hollerbach in: Feuchte, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Rnr. 25 ff. zu Art. 2). Nachdem die für den Kläger sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere seine fortgeschrittene Integration in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse, bereits über Art. 8 EMRK in Verbindung mit § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG umfassend berücksichtigt worden sind, ist nicht erkennbar, dass sich aus dem Recht auf Heimat insoweit zusätzliche, zugunsten des Klägers zu berücksichtigende Gesichtspunkte ergeben könnten. Danach bedarf auch keiner weiteren Vertiefung, ob der Kläger vom Begriff des "Volkes" in Art. 2 Abs. 2 LV überhaupt erfasst wird.
57 
7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung fallen in den Fällen des § 75 die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Es kann offen bleiben, ob die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil eine streitige Gerichtsentscheidung ergeht (hierzu Ring, NVwZ 1995, 1191; Kopp/Schenke, a.a.O. Rnr. 35 zu § 161 m.w.N.). Denn § 161 Abs. 3 VwGO ist jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn ein Kläger das anhängige Klageverfahren nach negativer Bescheidung durch die Behörde zunächst fortsetzt und es entweder erst später für erledigt erklärt wird oder streitig über die Sache entschieden werden muss. In einem solchen Fall besteht für eine Kostenüberbürdung auf den Beklagten nach § 161 Abs. 3 VwGO keine Rechtfertigung mehr, weil sich die verzögerte Bescheidung als nicht mehr kausal für den nach dem Erlass des Verwaltungsaktes fortgesetzten Prozess erweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.7.1991 - 3 C 56/90 -, NVwZ 1991, 1180; Beschluss vom 28.4.1992 - 3 C 50/90 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 94; Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand 2005, Rnr. 41 zu § 161;  Kopp/Schenke, a.a.O., Rnr. 35 zu § 161 m.w.N.). Diese Grundsätze sind auch hier anzuwenden. Zwar hat die Beklagte bislang keinen förmlichen Bescheid erlassen; sie hat sich jedoch in der beim Verwaltungsgericht vorgelegten Klageerwiderung vom 23.12.2003 zur Sache geäußert und dabei die Gründe, aus welchen nach ihrer Auffassung die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an den Kläger (und seine Familie) weiterhin ausscheidet, ausführlich dargestellt. Der Kläger hätte danach - in gleicher Weise wie nach dem Ergehen eines Bescheides - die Möglichkeit gehabt, das Verfahren nach Kenntnis der Rechtsauffassung der Beklagten durch Erledigungserklärung oder Rücknahme (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.7.1991 und vom 28.4.1992, a.a.O.) zu beenden. Nachdem er hierauf verzichtet hat, ist es nicht mehr gerechtfertigt, ihn für die weitere Prozessführung von jedem Kostenrisiko freizustellen. Der Umstand, dass er im erstinstanzlichen Verfahren erfolgreich gewesen ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn dies ändert nichts daran, dass das Unterlassen der Bescheidung seines Antrags durch die Beklagte jedenfalls nach Vorlage der Klageerwiderung für den weiteren Fortgang des Verfahrens nicht mehr ursächlich gewesen ist.
58 
Da der Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO) entspricht es der Billigkeit, dem Kläger auch seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
60 
Beschluss
61 
vom 18.1.2006
62 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 72 Nr.1 GKG i. d. F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718).
63 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. November 2005 - 4 K 2405/05 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht erhobenen und begründeten sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.11.2005 sind zulässig, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber den Antragstellern abzusehen. Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrem Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ohne Erfolg.
I.
Die 1955 bzw. 1966 geborenen Antragsteller zu 1. und 2. sowie ihre 1990, 1991 und 1995 geborenen Kinder, die Antragsteller zu 3. - 4., sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige und gehören nach von ihnen vorgelegten Unterlagen der Volksgruppe der Ashkali an. Die Antragsteller zu 1. - 4. stammen aus dem Kosovo und reisten 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein; der Antragsteller zu 5. wurde in Deutschland geboren. Die Asylanträge der Antragsteller sowie mehrere Asylfolgeanträge wurden vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (bzw. jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) abgelehnt. Bis auf kurze Zeiten des Besitzes von Aufenthaltsgestattungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Asylverfahren wurden die Antragsteller geduldet. Derzeit sind die Antragsteller im Besitz von Duldungen, die mit der auflösenden Bedingung „erlischt mit Bekanntgabe des Abschiebetermins“ versehen sind. Mit Schreiben vom 08.08.2005 kündigte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antragstellern die Abschiebung nach Serbien-Montenegro einschließlich des UNMIK-Mandatsgebiets Kosovo an.
Mit Beschluss vom 11.11.2005 lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe es mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs ab, zur Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder auf Erteilung von Duldungen ohne auflösende Bedingung eine einstweilig Anordnung zu erlassen. Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen und zusammengefasst damit, dass die Antragsteller sich im Hinblick auf die von ihnen vorgetragene Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht darauf berufen könnten, Art. 8 EMRK stehe der Beendigung ihres Aufenthaltes entgegen. Ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben durch Versagung des Aufenthalts für einen Ausländer setze voraus, dass sein Privat- oder Familienleben in dem betreffenden Land fest verankert sei. Diese Voraussetzung sei in Fällen einer bloßen Duldung nicht erfüllt. Eine Duldung gewähre keinen legalen ordnungsgemäßen Aufenthalt, sondern schütze einen Ausländer, der sich illegal in der Bundesrepublik aufhalte, lediglich vorübergehend vor einer sonst rechtlich zwingend gebotenen Abschiebung und lasse die Ausreisepflicht unberührt.
Dagegen wenden sich die Antragsteller mit der Beschwerde und tragen unter Berufung auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 16.06.2005 (, InfAuslR 2005, 349 ff.) zusammengefasst vor, im Falle des Vorliegens starker persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Kontakte zum Aufnahmestaat stelle Art. 8 EMRK nicht nur ein Abwehrrecht dar, sondern es ergebe sich daraus auch ein Anspruch auf positive Maßnahmen des Aufnahmestaates, etwa ein Recht auf Legalisierung des Aufenthalts. Das Verwaltungsgericht nehme eine Relativierung von Menschenrechten vor, wenn es davon ausgehe, ein rechtlicher Schutz greife nur ein, wenn das Schutzgut auf der Basis eines rechtmäßigen Aufenthalts entstanden sei. Außerdem erwecke die praktische Handhabung des ausländerrechtlichen Regelungsinstruments der Duldung, nämlich die Vergabe von Duldungen über Zeiträume von zehn Jahren und mehr, beim Adressaten das Gefühl der Inhaberschaft eines Aufenthaltstitels und stelle eine verkappte Aufenthaltserlaubnis dar.
II.
Dieses Vorbringen der Antragsteller ist nicht geeignet, ihren Beschwerden zum Erfolg zu verhelfen. Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Antragsteller im Hinblick auf Art. 8 EMRK weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG noch auf Erteilung von Duldungen (ohne auflösende Bedingung) nach § 60a Abs. 2 AufenthG glaubhaft gemacht haben.
Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Ein Ausreisehindernis i.S.d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG liegt u.a. dann vor, wenn die Ausreise aus verfassungs- oder völkerrechtlichen Gründen mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK unzumutbar und damit rechtlich unmöglich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 -, VBlBW 2006, 200 ff. m.w.N.; Hess. VGH, Beschluss vom 15.02.2006 - 7 TG 106/06 -, InfAuslR 2006, 217; s. dazu auch Senatsurteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, S. 356 ff. m.w.N.).
Gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen und ihm eine Duldung zu erteilen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - u.a. im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK - unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Im vorliegenden Fall sind die Antragsteller auf Grund der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylanträge zwar vollziehbar ausreisepflichtig. Ihre Ausreise ist jedoch auch unter Beachtung der Gewährleistungen des Art. 8 EMRK nicht rechtlich unmöglich i.S.d. o.g. Vorschriften.
1. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK regelt, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
10 
Da im vorliegenden Fall die Familie nicht getrennt werden soll, sondern vielmehr der gesamten Familie ein Aufenthaltsrecht verweigert wird und alle Familienmitglieder in das Land ihrer Staatsangehörigkeit zurückkehren sollen, scheidet ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte „Familienleben“ von vornherein aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006, a.a.O., und Beschluss vom 02.11.2005 - 1 S 3023/04 -, InfAuslR 2006, 70 ff.). In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist auch geklärt, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (Entscheidung vom 07.10.2004 , NVwZ 2005, 1043 ff.).
11 
2. Die Weigerung, den Antragstellern ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu gewähren, kann daher allenfalls einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung ihres „Privatlebens“ darstellen. Zum schützenswerten Privatleben gehören die gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen in dem Staat, in dem der Ausländer geboren oder aufgewachsen ist. Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland quasi deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass die Bundesrepublik Deutschland faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (zum Begriff des „faktischen Inländers“ im Zusammenhang mit dem „Schutz des Familienlebens“ vgl. etwa EGMR, Urteile vom 26.03.1992 , InfAuslR 1994, 86 ff., und vom 26.09.1997 , InfAuslR 1997, 430; s. auch BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 ff. , und OVG Schleswig, Urteil vom 23.02.1999 - 4 L 195/98 - ;).
12 
Die - stark kasuistisch geprägte - Rechtsprechung des EGMR zu der Frage, ob ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine schutzwürdige Position nach Art. 8 Abs. 1 EMRK begründen kann, bezieht sich im wesentlichen auf die Grenzen der Ausweisungskompetenz der Vertragsstaaten bei Personen, die im Staatsgebiet des Vertragsstaates geboren oder in sehr frühem Alter im Wege des Familiennachzugs in dieses eingereist sind (sog. Ausländer der zweiten Generation), einen Aufenthaltstitel erworben haben und als Folge strafrechtlicher Verfehlungen von der Ausweisung bedroht sind (vgl. die Auswertung der Rechtsprechung des EGMR in BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -, InfAuslR 2004, 280 ff.). Während bei diesen Ausländern die Frage zu beurteilen ist, ob sie auf Grund ihres langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und ihrer Sozialisation im Vertragsstaat gegen eine Ausweisung geschützt sind, geht es in Fällen wie dem vorliegenden darum, ob Flüchtlinge, deren Asylanträge erfolglos geblieben sind, deren Abschiebung jedoch über einen sehr langen Zeitraum hinweg nicht durchgesetzt wurde und die auch nicht in den Besitz eines Aufenthaltstitels gelangt sind, aufgrund ihres langjährigen faktischen Aufenthalts im Vertragsstaat und ihres dort erlangten Integrationsgrades gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen geschützt sind und deshalb im Ergebnis einen Anspruch auf Legalisierung ihres Aufenthalts haben.
13 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 03.06.1997 - 1 C 18/96 -, NVwZ 1998, 189 ff., und vom 29.03.1996 - 1 C 28/94 -, InfAuslR 1997, 24 ff.). setzt ein Eingriff in die von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechte durch Versagung des Aufenthalts für einen Ausländer grundsätzlich voraus, dass sein Privat- bzw. Familienleben in dem betreffenden Land fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt. Hierzu gehört grundsätzlich - als Basis - eine aufenthaltsrechtliche Verankerung. Diese Voraussetzung ist daher in den Fällen bloßer Duldungen, in deren Besitz die Antragsteller sich befinden, regelmäßig nicht erfüllt. Eine Duldung gewährt keinen legalen, ordnungsgemäßen Aufenthalt, sondern schützt den Ausländer lediglich vorübergehend vor einer sonst rechtlich zwingend gebotenen Abschiebung und lässt seine Ausreisepflicht unberührt (vgl. §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 AuslG bzw. § 60a Abs. 1 - 3 AufenthG). Sie führt nicht zur Erlangung eines aufenthaltsrechtlichen Status, der berechtigterweise die Erwartung hervorrufen kann, in Deutschland bleiben zu dürfen (vgl. zu diesem Kriterium auch OVG Schleswig, Urteil vom 23.02.1999, a.a.O.). Auch nach der Rechtsprechung des Senats kann grundsätzlich eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und insoweit schutzwürdige Eingliederung in die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Lebensverhältnisse während des Aufenthalts eines Ausländers, der sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhält, nicht erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 25.09.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70 ff.).
14 
Der EGMR hat in seiner grundlegenden Entscheidung zur Bedeutung der EMRK im Rechts des Aufenthalts von Ausländern vom 28.05.1985 (, NJW 1986, 3007 ff.) betont, dass zum einen die Vertragsstaaten im Bereich des nicht klar umrissenen Begriffs der „Achtung“ des Familien- und Privatlebens über einen weiten Ermessensspielraum verfügen und sie zum anderen das Recht haben, die Einwanderung von Personen, die nicht ihre Nationalität haben, in ihr Staatsgebiet zu kontrollieren. In seinen Entscheidungen vom 16.09.2004 (, NVwZ 2005, 1046 ff.) und vom 07.10.2004 (, NVwZ 2005, 1043) hat der EGMR nochmals darauf verwiesen, dass die Konvention nicht das Recht eines Ausländers garantiere, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten oder nicht ausgewiesen zu werden. Die Vertragsstaaten hätten vielmehr nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden. Auch wenn die Frage, welche rechtliche Qualität ein Aufenthalt haben muss, um Grundlage eines i.S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerten Privat- oder Familienlebens sein zu können, in der Rechtsprechung des EGMR soweit ersichtlich noch nicht eindeutig geklärt ist (offen gelassen z. B. im Urteil vom 16.09.2004 , a.a.O.), ist jedenfalls festzuhalten, dass allein ein langdauernder faktischer Aufenthalt auch aus der Sicht des EMRK nicht ausreichend ist. In der o.g. Entscheidung Ghiban heißt es ausdrücklich, Art. 8 Abs. 1 EMRK dürfe nicht so ausgelegt werden, als verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil dieser sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten habe (im Ergebnis ebenso EGMR vom 07.10.2004 in der Sache Dragan, a.a.O.). In beiden Verfahren hatten sich die Beschwerdeführer zwar viele Jahre in Deutschland aufgehalten, jedoch einen Aufenthaltstitel nicht oder nur für sehr kurze Zeit erlangt. Auf dieses fehlende Aufenthaltsrecht hat der EGMR bei seinen Entscheidungen jeweils maßgeblich abgestellt. Eine rechtsgrundsätzliche Festlegung im Sinne der Entbehrlichkeit eines rechtmäßigen Aufenthalts dürfte auch der Entscheidung des EGMR vom 16.06.2005 (, a.a.O.), nicht zu entnehmen sein. Zwar wird darin ein auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 EMRK begründeter Anspruch auf dauerhafte Legalisierung des Aufenthalts anerkannt. Der Fall ist indessen von der Besonderheit geprägt, dass die Beschwerdeführer zum einen lange Zeit ordnungsgemäß im Vertragsstaat gewohnt hatten und ihr aufenthaltsrechtlicher Status erst im Anschluss an politische Umwälzungen - die Auflösung der Sowjetunion und die Unabhängigkeit Lettlands - aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in Frage gestellt worden ist und ihnen zum anderen jedenfalls die rechtliche Möglichkeit eröffnet war, einen befristeten legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen. Eine vergleichbare Situation ist bei den Antragstellern nicht gegeben.
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b) Selbst wenn man zu Gunsten der Antragsteller davon ausgeht, dass auch ein rechtlich ungesicherter, rein faktischer Aufenthalt im Vertragsstaat eine Grundlage für die Annahme eines schutzwürdigen Privatlebens i.S. von Art. 8 Abs. 1 EMRK sein kann, ist die daraus folgende Rechtsposition im Rahmen der Schrankenbestimmung des Art. 8 Abs. 2 EMRK gegen das Recht des Vertragsstaates zur Einwanderungskontrolle abzuwägen. Jedenfalls bei der Bewertung der Notwendigkeit, d.h. der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs, hat die rechtliche Natur des Aufenthalts erhebliches Gewicht.
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Eine wirksame Einwanderungskontrolle stellt auch nach der Rechtsprechung des EGMR eine Maßnahme dar, die in einer demokratischen Gesellschaft aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist (vgl. Entscheidung vom 16.09.2004 in der Sache Ghiban, a.a.O.). Wie dargelegt, verbietet Art. 8 EMRK die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nicht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Vielmehr bedarf es näherer Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unzumutbar ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 ff.). Bei der danach vorzunehmenden umfassenden Abwägung des legitimen staatlichen Interesses auf Gestaltung des Aufenthaltsrechts gegen die aus einer Verwurzelung folgenden schutzwürdigen Belange der Betroffenen spielt u.a. eine Rolle, aus welchen Gründen der Ausländer sich trotz Fehlens eines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet aufhält, ob etwa die Aufenthaltsbeendigung aus von ihm zu vertretenden Gründen (z.B. wegen der Weigerung, an der Beschaffung der erforderlichen Heimreisedokumente mitzuwirken, oder wegen der Durchführung erfolgloser Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006, a.a.O.) oder aus anderen Gründen (etwa im Hinblick auf eine bestehende Erlasslage) nicht erfolgt ist. Allein der Umstand, dass ein Ausländer als Kind in den Vertragsstaat eingereist und dort aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass die Rückkehr nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unzumutbar ist (in diesem Sinne siehe EGMR, Entscheidung vom 07.10.2004 in der Sache Dragan, a.a.O., hinsichtlich der dortigen Beschwerdeführer zu 2 und 3). Ein Gesichtspunkt ist neben der Dauer des Aufenthalts auch, ob der Ausländer ein Alter erreicht hat, in dem ihm ein Hineinwachsen in die Lebensumstände des Staates seiner Staatsangehörigkeit in der Regel nicht mehr oder nur unter größten Schwierigkeiten gelingen kann, wobei auch die Sprachkenntnisse des Betroffenen bzw. dessen sprachliche Integrationsfähigkeit im Heimatland in Betracht zu ziehen sind (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006, a.a.O.; OVG Schleswig, Urteil vom 23.02.1999, a.a.O.; siehe zu den einzelnen Gesichtspunkten auch die Nachweise aus der Rechtsprechung des EGMR in BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.03.2004, a.a.O., zu dem Problemkreis s. auch Hoppe, Verwurzelung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, ZAR 2006, 125 ff.).)
17 
c) Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau ist nach Auffassung des Senats bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs bei minderjährigen Kindern regelmäßig nicht nur deren Integration isoliert in den Blick zu nehmen und festzustellen, inwieweit sie selbst - etwa im Hinblick auf Sprachkenntnisse, Schulbesuch und persönlichen Umgang - in der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt sind. Vielmehr kommt auch der Frage Bedeutung zu, in welchem Umfang sich ihre Familie in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse integriert hat. Bei dieser familienbezogenen Gesamtbetrachtung sind auch solche Gesichtspunkte berücksichtigungsfähig, welche (etwa im Hinblick auf die unterbliebene Ausreise aus dem Bundesgebiet, die mangelnde wirtschaftliche oder soziale Integration, die Beachtung der bundesdeutschen Rechtsordnung etc.) auf das Verhalten der Eltern zurückzuführen sind (ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006, a.a.O.). Dafür, dass ein minderjähriges Kind sich das Verhalten seiner Eltern bei der Prüfung, ob der Eingriff in sein Privatleben durch legitime Ziele der Einwanderungskontrolle gerechtfertigt ist, „zurechnen“ lassen muss, sprechen neben der Bezugnahme auf das „Familienleben“ als paralleles Schutzgut des Art. 8 Abs. 1 EMRK auch folgende Erwägungen: Für die Beurteilung der Verwurzelung von minderjährigen Kindern kommt es auch darauf an, inwieweit ihre innerfamiliären Lebensverhältnisse von der nationalen Herkunft der Gesamtfamilie geprägt sind. Darüber hinaus sind bei der für die aufenthaltsrechtliche Entscheidung relevanten Frage, ob eine (Re)Integration in das Land der Staatsangehörigkeit möglich ist, bei der beabsichtigten Rückführung minderjähriger Kinder die Fertigkeiten und möglichen Unterstützungsleistungen der Eltern sowie deren Verbindungen im Heimatland in Rechnung zu stellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.11.2005, a.a.O., und Hess. VGH, Beschluss vom 15.02.2006, a.a.O). Ferner würde ein allein aus der Integration des minderjährigen Kindes hergeleitetes Aufenthaltsrecht dazu führen, dass den Eltern (und im weiteren auch den minderjährigen Geschwistern) ohne nähere Prüfung ihrer Integration unter Bezugnahme auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK in der Regel zumindest Abschiebungsschutz zu gewähren wäre, was einwanderungspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland in ganz erheblichem Maße berühren und zu einer einseitigen Gewichtung der privaten Belange des betroffenen Ausländers führen würde. Auch die Tatsache, dass minderjährige Kinder ihren Lebensunterhalt in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig nicht alleine sichern können, sondern hierfür auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen sind, spricht dafür, deren wirtschaftliche Integration in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Die Konzeption des Aufenthaltsgesetzes geht schließlich ebenfalls davon aus, dass minderjährige Kinder grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilen (vgl. § 27 Abs. 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 1 - 4, 32 Abs. 1 und 3, 34 AufenthG). Erst volljährige Kinder sind aufenthaltsrechtlich grundsätzlich selbständig zu behandeln, weil zwischen ihnen und ihren Eltern - anders als bei Minderjährigen - regelmäßig keine Beistands-, sondern eine bloße Begegnungsgemeinschaft besteht.
18 
An dieser rechtlichen Beurteilung ändert sich in dem hier maßgeblichen Zusammenhang grundsätzlich auch nichts dadurch, dass das Aufenthaltsgesetz für Kinder nach Vollendung des 16. Lebensjahres unter bestimmten Umständen ein selbständiges Aufenthaltsrecht vorsieht (vgl. § 35 Abs. 1 AufenthG). § 35 Abs. 1 AufenthG schafft einen privilegierten Erwerbstatbestand für nachgezogene Kinder von Ausländern, die zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 16. Lebensjahres mindestens fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, die zum Zwecke des Familiennachzuges nach § 27 AufenthG - welcher seinerseits grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht der Eltern bzw. des sorgeberechtigten Elternteils voraussetzt, vgl. § 32 AufenthG - erteilt worden ist (s. Hailbronner, AuslR, § 35 Rn. 3 und 5 AufenthG). Aus dieser gesetzlichen Regelung lassen sich für die hier vorliegende Fallkonstellation, in der weder das minderjährige Kind noch dessen Eltern über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen bzw. verfügt haben, keine vergleichbaren Rechte herleiten. Gleiches gilt für die Regelung in § 37 AufenthG, der Ausländern unter bestimmten Umständen ein Recht auf Wiederkehr gewährt, wenn der entsprechende Antrag nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird. Auch diese Vorschrift setzt voraus, dass der Ausländer als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte und geht grundsätzlich von einer mindestens achtjährigen rechtmäßigen Aufenthaltsdauer aus.
19 
Ergänzend sei darauf hingewiesen, das auch sonst bei Abschiebungshindernissen von Kindern die Rechtsprechung davon ausgeht, dass die familiäre Unterstützung im Heimatland mit zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305 und Urteil vom 27.07.2000 - 9 C 9.00 -, InfAuslR 2001, 52). Die Berücksichtigung der rechtlichen Bindung des Kindes an seine Eltern entspricht auch den Regelungen des deutschen Familienrechts, wonach Kinder den Wohnsitz der Eltern teilen (§ 11 BGB) und diesen im Rahmen der elterlichen Sorge das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr Kind zusteht (§§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB). Nach §§ 1666, 1666a BGB kommt ein Eingriff in dieses Recht, insbesondere eine Trennung, nur ausnahmsweise in Betracht. Der Senat hat bei der Frage, ob eine Ausreise für ein Kind aus Rechtsgründen unzumutbar ist, wegen des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung im übrigen auch die insofern eher zurückhaltende Rechtsprechung zu §§ 1631,1666 BGB zu bedenken (ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006, a.a.O.).
20 
d) Bei der danach gebotenen Gesamtschau ist zu Gunsten der Antragsteller zu berücksichtigen, dass sich die Antragsteller zu 1. - 4. bereits seit 1993 in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, die Antragsteller zu 3. und 4. mithin bereits als Kleinkinder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, bzw. der Antragsteller zu 5. sogar im Bundesgebiet geboren wurde. Die Antragsteller zu 3. und 4. besuchen nach dem Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Realschule, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sie die deutsche Sprache gut beherrschen; gleiches dürfte für den Antragsteller zu 5. gelten, der zum Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Grundschule besuchte. Für die Antragsteller spricht auch, dass sie offensichtlich seit 2001 keine Sozialhilfe mehr beziehen, sondern sich eine eigene - wenn auch für eine fünfköpfige Familie sehr bescheidene - wirtschaftliche Existenz aufbauen konnten. Ob diese Umstände ohne weitere Darlegungen im Beschwerdeverfahren genügen, um eine tiefe Verwurzelung in Deutschland als erste Voraussetzung eines nur hier möglichen Privatlebens darzutun (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 15.02.2006, a.a.O.), ist fraglich, kann aber dahinstehen.
21 
Bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ist zu Lasten der Antragsteller jedenfalls von erheblicher Bedeutung, dass diese zu keinem Zeitpunkt im Besitz eines Aufenthaltstitels waren, der berechtigterweise die Erwartung hervorrufen konnte, in Deutschland bleiben zu dürfen. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller sind im vorliegenden Fall die den Antragstellern erteilten Duldungen auch nicht als die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts begründende „verkappte Aufenthaltserlaubnisse“ (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.10.1990 - 1 C 15/88 -, InfAuslR 1991, 72 ff.) zu betrachten. Den Antragstellern wurde mit den ihnen erteilten Duldungen nicht in Wahrheit ein Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt. Die Erteilung von Duldungen erfolgte erkennbar mit Rücksicht auf eingeleitete Asylfolgeverfahren, fehlende tatsächliche Rückführungsmöglichkeiten und die Erlasslage zur Rückführung von Minderheiten aus dem Kosovo. Die langjährigen Duldungen der Antragsteller sind darüber hinaus auch darauf zurückzuführen, dass sie in ihren ersten Asylverfahren eine albanische Volkszugehörigkeit vorgetragen und sich erst 1999, als sich die Situation der Albaner im Kosovo durch den Einmarsch der KFOR-Truppen und den Rückzug der serbischen Armee entscheidend verbessert hatte, auf ihre Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali berufen haben. Die Behörden haben die Antragsteller jedenfalls zu keiner Zeit über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatusses im Bundesgebiet im Zweifel gelassen. Die rechtliche Wirkung der Duldungen blieb auf den Bereich des Vollstreckungsschutzes gegen eine Entfernung aus dem Bundesgebiet beschränkt. Die Antragsteller waren mithin seit der ersten Ablehnung ihres Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig und nach der bundesdeutschen Rechtsordnung zur freiwilligen Ausreise verpflichtet. Die Tatsache, dass dessen ungeachtet die bundesdeutschen Behörden angesichts der wechselhaften politischen sowie existenziellen Verhältnisse im Kosovo lange Zeit von einer zwangsweisen Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung abgesehen haben, führt noch nicht dazu, eine Aufenthaltsbeendigung nunmehr für unzulässig zu erachten, zumal die Behörden einen entsprechenden Vertrauenstatbestand zu keinem Zeitpunkt geschaffen haben.
22 
Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Antragsteller zu 1. und 2. in weit geringerem Maß in der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt sind als die Antragsteller zu 3. - 5. Die Antragsteller zu 1. und 2. sind in Serbien-Montenegro geboren und aufgewachsen und haben ihr Heimatland erst im Erwachsenenalter verlassen. Zu ihren deutschen Sprachkenntnissen und ihrer sonstigen, insbesondere sozialen, Integration in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist nichts vorgetragen. Zwar hat der Antragsteller zu 1. eine Arbeitsstelle gefunden und verfügt damit zumindest über eine wirtschaftliche Bindung an die Bundesrepublik. Nicht übersehen werden darf jedoch, dass der Antragsteller zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland mehrfach straffällig geworden ist (das Bundeszentralregister weist zwischen 1993 und 2001 sechs Eintragungen auf), so dass von einer Integration in die Rechtsordnung der Bundesrepublik nicht ausgegangen werden kann. Die Antragsteller Ziffer 3. - 5. befinden sich in einem Alter, in dem ihnen angesichts der Gesamtumstände eine Integration in die Lebensverhältnisse des Landes ihrer Staatsangehörigkeit noch angesonnen werden kann. Sie werden nicht allein übersiedeln, sondern können mit der Unterstützung ihrer Eltern und ggf. auch anderer Verwandten rechnen, die mit den Lebensverhältnisse des Staates ihrer Staatsangehörigkeit vertraut sind. Dass die Antragsteller zu 3. - 5. nicht albanisch sprechen und aus diesem Grund eine Integration in die dortigen Lebensverhältnisse auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen würde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
23 
Der Senat verkennt nicht die erheblichen Schwierigkeiten, die für die Antragsteller nach so langem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Übersiedlung in das Land ihrer Staatsangehörigkeit verbunden sind. Sie teilen insoweit allerdings das Schicksal einer Vielzahl von Bürgerkriegsflüchtlingen, die in der Bundesrepublik aus humanitären Gründen langjährig Aufnahme gefunden haben und nunmehr in das Land ihrer Staatsangehörigkeit zurückkehren sollen. Die damit verbundenen Probleme und Härten lassen sich durch die Rechtsprechung, die an das gesetzliche Regelungskonzept gebunden ist, nur eingeschränkt lösen. Insbesondere ist es den Verwaltungsgerichten verwehrt, durch eine Überdehnung des Schutzbereiches des Art. 8 EMRK das Fehlen einer auf humanitäre Gründe gestützten Altfallregelung für langjährig Geduldete, die in den Verantwortungsbereich der politischen Entscheidungsträger fällt, auszugleichen.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung.
25 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 39 Abs. 1 GKG i. d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I, S. 718 ff.).
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.

(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU fort.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde, gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer fort.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. April 2004 - 5 K 2485/03 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründeten (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerden haben keinen Erfolg.
I. Die Antragsteller sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Hinsichtlich des am 28.11.1993 ins Bundesgebiet eingereisten Antragstellers zu 1. stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Entscheidung vom 20.7.1999 fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Antragsgegnerin erteilte ihm daraufhin am 10.8.1999 eine bis 28.7.2001 befristete Aufenthaltsbefugnis. Mit Bescheid vom 10.5.2000 - rechtskräftig seit dem 16.1.2003 - widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seine Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG. Im Hinblick darauf lehnte es die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.9.2003 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004 - ab, die Aufenthaltsbefugnis des Antragstellers zu 1. zu verlängern und drohte ihm zugleich die Abschiebung nach Serbien- Montenegro an. Die Antragsteller zu 2. bis 6. reisten im September 1998 ins Bundesgebiet ein. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 15.11.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihre Asylanträge ab, stellte fest, dass bei ihnen weder die Voraussetzungen des § 51 noch des § 53 AuslG vorliegen und drohte ihnen die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) an. In der Folgezeit wurden die Antragsteller zu 2. bis 6. im Bundesgebiet geduldet. Ihre Anträge vom 26.3.2001 auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen lehnte die Antragsgegnerin mit - vom Regierungspräsidium Tübingen im Widerspruchsbescheid vom 25.2.2004 bestätigtem - Bescheid vom 17.9.2003 ab. Der Antragsteller zu 7. wurde am 11.12.2000 in Friedrichshafen geboren. Seinen Antrag vom 26.3.2001, ihm eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.9.2003 ebenfalls ab. Mit Bescheid vom selben Tage drohte ihm das Regierungspräsidium Tübingen die Abschiebung nach Serbien-Montenegro an. Sämtliche Antragsteller haben gegen die ergangenen Bescheide beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diese Anträge mit Beschluss vom 8.4.2004 abgelehnt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Anträge der Antragsteller 1. und 7. nach § 80 Abs. 5 VwGO seien unbegründet. Die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG komme nicht in Betracht, da weder die allgemeinen Lebensumstände im Heimatstaat der Antragsteller noch deren Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und persönliche Situation eine außergewöhnliche Härte im Sinne der Vorschrift begründeten. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG lägen bei ihnen derzeit ebenfalls nicht vor, da sie nicht unanfechtbar ausreisepflichtig seien. Ebensowenig könne eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG über Regelungen für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 15.6.2001 erteilt werden. Die Anträge der Antragsteller zu 2. bis 6. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO seien bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Sie hätten auch keinen Erfolg, wenn man sie als Anträge nach § 123 VwGO, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Erteilung von vorläufigen Duldungen, verstehe.
Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragsteller zu 1. und 7. ihre Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen (Az: 5 K 552/04) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.9.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004 weiter. Die Antragsteller zu 2. bis 6. möchten im Beschwerdeverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin erreichen, ihnen bis zur Entscheidung über ihre beim Verwaltungsgericht erhobenen Klagen eine vorläufige Duldung zu erteilen. Zur Begründung machen sämtliche Antragsteller geltend, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 AuslG vorlägen. Besondere Umstände des Einzelfalles sowie eine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Vorschrift seien in ihrem Fall im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Integration der Gesamtfamilie, insbesondere der Kinder, im Bundesgebiet und die unzumutbare Rückkehrsituation im Kosovo gegeben. Bei der Antragstellerin zu 3 komme hinzu, dass sie an einem behandlungsbedürftigen Kreuzbiss der Seitenzähne leide und eine adäquate Behandlung im Kosovo ausgeschlossen sei.
II. Die Beschwerden der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen ihre Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
1. Die Anträge der Antragsteller zu 1. und 7. sind zwar nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, weil der Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.9.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004, mit dem die Verlängerung bzw. - im Falle des Antragstellers zu 7. - Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis abgelehnt wurde, kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist und damit - erstmals - die vollziehbare Ausreisepflicht begründet (vgl. § 72 Abs. 1, § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. §§ 84 Abs. 1 Nr. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 des seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes [BGBl. 2004 Teil I S. 1950 ff.] im Folgenden: AufenthG). Auch nach Auffassung des Senats sind die Anträge aber unbegründet. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen die sofort vollziehbare Ablehnung der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen kommt nicht in Betracht, weil diese Klagen bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werden. Deshalb überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angegriffenen Verfügung derzeit das gegenläufige Interesse der Antragsteller, vorläufig von deren sofortiger Vollziehung verschont zu bleiben.
1.1. Zu prüfen ist hier, ob den Antragstellern zu 1. und 7. voraussichtlich eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG erteilt werden kann. Obgleich sie ihre Anträge auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des AuslG gestellt haben und die Antragsgegnerin diese Anträge noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950 ff.) abgelehnt hat, ist die Frage, ob ihnen ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern treten an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnisse die diesen nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechenden Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. § 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall von vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Ansprüchen auf Verlängerung bzw. Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nicht. Weiter zu differenzieren bezüglich des maßgeblichen Rechts ist allerdings dann, wenn - wie hier - maßgeblicher Streitgegenstand auch die Frage ist, ob die eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnenden Bescheide rechtmäßig sind. In diesen Fällen ist unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessenschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 02.24 § 2 AuslG Nr. 70) Freilich ist auch der Fall mit zu bedenken, dass sich die Rechtslage nach dem Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. Eine Rechtsschutzlücke entsteht in diesem Fall für den Ausländer aber nicht. Denn es ist dann eine Doppelprüfung daraufhin durchzuführen, ob ihm rückwirkend nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt (dazu unten unter 1.3.).
1.2. Gemessen daran sind hier die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes einschlägig. Die Antragsteller zu 1. und 7. haben bislang Aufenthaltsbefugnisse nach § 32 AuslG und § 30 AuslG erstrebt. Im Beschwerdeverfahren wenden sie sich nur noch gegen die Ablehnung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 2 AuslG und legen hierbei nur noch Gründe dar, die ihrer Ansicht nach das Vorliegen der zwingenden Rechtsvoraussetzungen einer - von den Behörden verneinten - außergewöhnlichen Härte im Sinne dieser Vorschrift belegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur diese dargelegten Gründe. Prüfungsgegenstand ist damit die an die Stelle der Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG getretene (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz BT-Drucks. 15/420 S. 80) Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von (den allgemeinen Verlängerungsvorschriften des) § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Liegen diese Härtegründe nicht vor, ist eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus Rechtsgründen zwingend abzulehnen. Vorliegend können sich die Antragsteller zwar grundsätzlich auf § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG berufen (dazu a.). Jedoch erfüllen sie auch nach dem Beschwerdevorbringen die erforderlichen Härtevoraussetzungen nicht (dazu b).
a) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG hat einen tendenziell weiten Anwendungsbereich. Die Vorschrift regelt nicht nur die speziellen Verlängerungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, sondern hat dieser gegenüber eigenständige Bedeutung. Obgleich § 25 Abs. 4 Satz 2 AuslG im selben Absatz wie § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geregelt ist, besteht zwischen beiden Vorschriften kein systematischer Zusammenhang (vgl. auch amtl. Begr., BT-Drs. 15/420, S.80). § 25 Abs. 4 Satz 1 gewährt ein nur vorübergehendes humanitäres Aufenthaltsrecht, ist also auf ihrer Natur nach zeitlich begrenzte Aufenthaltszwecke beschränkt und tritt insoweit an die Stelle der bisherigen Duldung nach § 55 Abs. 3 AuslG (vgl. amtl. Begr., a.a.O., S.79; ebenso Nr. 25.4.1.1 der vorläufigen Anwendungshinweise des BMI vom 22.12.2004 nebst ergänzenden Hinwiesen des IM Bad.-Württ. vom 30.12.2004 - künftig: AwH -; siehe auch GK-AufenthG, § 101 Rdnr. 17). Dagegen sieht § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vor, dass Ausländern, die bereits im Besitz einer anderen befristeten Aufenthaltserlaubnis waren, deren Voraussetzungen aber nicht (mehr) erfüllen, aus dringenden humanitären Gründen ein (auch) auf Dauer angelegtes (Folge-)Aufenthaltsrecht erteilt werden kann. Die Regelung entspricht damit inhaltlich weitgehend der bisherigen Möglichkeit zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus dringenden humanitären Gründen nach § 30 Abs. 2 AuslG, dessen hohe tatbestandliche Hürden wörtlich übernommen werden (ebenso amtl. Begr. a.a.O., S. 80; Nr. 25.4.2.1. der AwH sowie GK-AufenthG a.a.O., Rdnr. 17). Das dem § 30 Abs. 2 AuslG zugrunde liegende Konzept eines nachrangigen humanitären Aufenthaltstitels ist damit in § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG übernommen worden.
Demnach fällt jedenfalls der Antragsteller zu 1. unter den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Denn er war bisher im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG a.F. (heute: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG), die wegen Wegfall ihrer Ausgangsvoraussetzungen (Widerruf des Flüchtlingsstatus) nicht mehr verlängert werden kann.
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b) Die humanitären Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG liegen bei den Antragstellern zu 1. und 7. nach derzeitigem Erkenntnisstand indessen nicht vor. Das Verlassen des Bundesgebiets würde für sie nicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine außergewöhnliche Härte bedeuten. „Umstände des Einzelfalls“ können nur angenommen werden, soweit es um Umstände geht, die den Ausländer gerade in seiner individuell-persönlichen Situation betreffen. Umgekehrt ausgedrückt darf es sich also nicht um Umstände handeln, die ihn entweder nur als Mitglied einer ganzen Bevölkerungsgruppe beschreiben oder ihn zwar individuell betreffen, aus der Situation der Vergleichsgruppe aber nicht herausheben. Beruft sich ein Ausländer auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland, der jedermann ausgesetzt ist, der dorthin zurück kehrt, so handelt es sich von vornherein nicht um Umstände, die ihn aufgrund besonderer Umstände seines „Einzelfalles“ treffen (so - zum gleichlautenden Tatbestandsmerkmal des § 30 Abs. 2 AuslG - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.11.1993 - 11 S 881/93 -, VGHBW-LS 1994, Beilage 1, B 6 - 7). Der Vortrag der Antragsteller, dass es im Kosovo keine Erwerbsmöglichkeiten gebe, kein ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehe und auch die Versorgungs- bzw. Sicherheitslage unzureichend sei, begründet daher schon keinen Umstand des Einzelfalls. Soweit sich die Antragsteller auf den Kinderreichtum der Familie, auf ihre aufgrund des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet eingetretene Entfremdung von Heimatland und Heimatsprache, auf die im Bundesgebiet erbrachten Integrationsleistungen und auf die sich aus all dem für den Fall einer Rückkehr in das Kosovo ergebenden Schwierigkeiten berufen, dürfte es sich zwar um individuelle Umstände des Einzelfalles handeln. Diese sind hier aber nicht in dem Sinne „besonders“, dass sie für die Antragsteller eine außergewöhnliche Härte begründen. Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG, die in diesem Zusammenhang wegen der Wortlautidentität mit § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ebenfalls herangezogen werden kann, ist eine Härte aufgrund „besonderer“ Umstände des Einzelfalles nur dann außergewöhnlich, wenn sich der Ausländer in einer Sondersituation befindet, die sich deutlich von der Lage anderer Ausländer unterscheidet. Ob ein solcher Unterschied besteht, ist im Vergleich zu Ausländern zu beurteilen, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.11.1993 - 11 S 881/93 -, ebenso Urt. v. 9.9.1992 - 11 S 1532/91 -). Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass sich die Antragsteller zu 1 und 7 im Vergleich zu anderen Kosovoalbanern, die sich langjährig in Deutschland aufhalten und denen nunmehr eine Rückkehr in ihren Heimatstaat angesonnen wird, nicht in der erforderlichen Sondersituation befinden. Die Antragsteller teilen die erwähnten individuellen Umstände (den langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, die Integration in hiesige Lebensverhältnisse, die damit notwendigerweise einhergehende Entfremdung vom Heimatland und den Gesichtspunkt des Kinderreichtums der Familie) mit einer Vielzahl ausreisepflichtiger Landsleute. Diese Umstände sind für Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem Kosovo eher typisch, nicht untypisch. Dabei verkennt der Senat nicht, dass eine Rückkehr der Familie für sämtliche Antragsteller mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist und durchaus eine Härtesituation vorliegt. Diese Härte ist hier aber nicht in der erforderlichen Weise außergewöhnlich. Sie stellt nach ihrer Schwere noch keine atypische Sondersituation dar. Das Vorliegen einer persönlichen Härtesituation allein reicht im Rahmen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ebenso wenig aus wie im Rahmen des früheren § 30 Abs. 2 Satz Nr. 2 AuslG. Der Senat hat erwogen, ob nicht jedenfalls beim Antragsteller zu 1. eine atypische Sondersituation darin bestehen könnte, dass ihm mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.7.1999 Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt und daraufhin eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist. Die von ihm erbrachten Integrationsleistungen sind zwar im Hinblick auf dieses Aufenthaltsrecht als politischer Flüchtling rechtlich anders zu gewichten als bei Ausländern, die während ihrer gesamten Aufenthaltszeit im Bundesgebiet lediglich geduldet waren. Dieser Integrationsgesichtspunkt wird hier allerdings dadurch in seiner Bedeutung stark herabgemindert, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Flüchtlingsstatus nach § 51 Abs. 1 AuslG schon im Mai 2000 und damit bereits 10 Monate nach der Anerkennungsentscheidung widerrufen hat. Spätestens mit Einleitung des Widerrufsverfahrens musste der Antragsteller zu 1. eine Rückkehr in den Kosovo wieder ernsthaft in Betracht ziehen. Hinzu kommt, dass dem Antragsteller zu 1. ungeachtet seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine rechtliche Integration insoweit nicht gelungen ist, als er im Bundesgebiet mehrfach (u.a. wegen Verstoßes gegen das Asylverfahrensgesetz, gegen die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung sowie wegen Diebstahls) strafgerichtlich verurteilt wurde. Diese Straftaten dürfen im Rechtsverkehr nach wie vor verwertet werden (§ 51 BZRG), da sie derzeit noch nicht tilgungsreif sind.
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Der Senat vermag daher bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände und besonderer Gewichtung des langjährigen Aufenthalts der Antragsteller 1 und 7 im Bundesgebiet keine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu erkennen.
12 
1.3. Die Antragsteller zu 1. und 7. konnten auch keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG beanspruchen. Zu einer solchen rückbezogenen Prüfung des zum 1.1.2005 außer Kraft getretenen Rechts besteht Veranlassung, weil eine Aufenthaltsgenehmigung nach altem Recht - wäre sie den Antragstellern zu 1. und 7. antragsgemäß noch vor dem 1.1.2005 erteilt worden - nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem bisherigen Aufenthaltszweck und Sachverhalt fortgegolten hätte, ohne dass die Erteilungsvoraussetzungen einer zweckentsprechenden Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG hätten vorliegen müssen. Die Antragsteller zu 1. und 7. konnten jedoch nach altem Recht nicht die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 Abs. 2 AuslG beanspruchen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift (besondere Umstände des Einzelfalls, aufgrund der das Verlassen des Bundesgebiets eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde) wie bereits ausgeführt nicht vorliegen.
13 
2. Die Anträge der Antragsteller zu 2. bis 6. gemäß § 123 VwGO, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer vorläufigen Duldung, sind unbegründet. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung über eine Duldung bei abgelehnten Asylbewerbern nicht die Antragsgegnerin, sondern das Regierungspräsidium Tübingen zuständig ist (§ 5 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz - AAZuVO- a.F. bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 1 AAZuVO i.d.F. vom 11.1.2005, GBl. S. 93). Die genannten Bestimmungen haben - abgesehen von der Frage der Unzuständigkeit - zur Folge, dass die Antragsgegnerin als nicht mit dem Land Baden-Württemberg identische Körperschaft (vorläufige) Duldungen aus Rechtsgründen überhaupt nicht erteilen könnte. Der Antragsgegnerin fehlt für ein hierauf gerichtetes Antragsverfahren die Passivlegitimation (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
15 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG a.F. (vgl. § 72 Nr. 1 i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718 ff., § 5 ZPO). Streitwerterhöhend war zu berücksichtigen, dass beim Antragsteller zu 1 - anders als bei den übrigen Antragstellern - die Verlängerung eines bereits bestehenden Aufenthaltsrechts in Rede steht.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Dezember 2004 - 13 K 3304/04 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Auch bei Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren besteht keine rechtliche Veranlassung, ihr den erstrebten vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.7.2004 zu gewähren. Mit diesem Bescheid hat die Antragsgegnerin es abgelehnt, die Aufenthaltsbewilligung der Antragstellerin zum Zwecke der Aufnahme einer Ausbildung zur chemisch-technischen Assistentin beim Deutschen Erwachsenen-Bildungswerk in Fellbach zu verlängern, sie zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert und ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach China angedroht.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die gemäß § 72 Abs. 1 AuslG bzw. § 84 Abs. 1 Nr. 1 des seit 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes (im folgenden: AufenthG) i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht in Betracht kommt, weil bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug dieser Verfügung das private Interesse der Antragstellerin überwiegt, vorläufig von deren sofortiger Vollziehung verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung wird die Klage der Antragstellerin aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.
Die rechtliche Beurteilung der Ablehnung des Aufenthaltsbewilligungsantrags in der angefochtenen Verfügung der Antragsgegnerin vom 22.7.2004 beurteilt sich nach dem seit dem 1.1.2005 geltenden Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) vom 30.6.2004 (BGBl I S. 1950). Hieran ändert sich nichts im Hinblick darauf, dass der Widerspruch der Antragstellerin noch vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes, nämlich mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.8.2004, beschieden worden ist. Das während des Beschwerdeverfahrens in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz enthält keine unmittelbare Aussage zu der Frage, ob und inwieweit für den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Studien- und Ausbildungszwecken das neue Recht maßgebend ist. Nach § 102 Abs. 1 AufenthG bleiben andere ausländerrechtliche Maßnahmen als die nach Maßgabe des § 101 AufenthG in das neue Recht übergeleiteten Aufenthaltsgenehmigungen wirksam. Aus dieser Regelung lässt sich nicht entnehmen, dass sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes etwas an dem für das Ausländergesetz 1990 und bereits für das davor geltende Ausländergesetz 1965 entwickelten Rechtssatz ändern sollte, wonach z.B. für die rechtliche Kontrolle der nachträglichen Befristung eine Aufenthaltserlaubnis oder der Ausweisung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich ist. Daraus folgt jedoch andererseits nicht, dass auch für Verpflichtungsbegehren, die von der Ausgangs- und Widerspruchsbehörde noch unter der Geltung des bisherigen Rechts beschieden wurden, das - neue -Aufenthaltsgesetz in einem sich anschließenden Gerichtsverfahren als gerichtlicher Prüfungsmaßstab ausschiede. Wird nämlich mit einer Verpflichtungsklage der Erlass eines Verwaltungsakts erstrebt, darf die Behörde zu dessen Erlass nur dann verpflichtet werden, wenn sie dazu nach der geltenden Rechtslage auch verpflichtet ist. Ändert sich die Rechtslage, muss mithin die neue Rechtslage auch dann berücksichtigt werden, wenn sie dem Rechtsschutzsuchenden nachteilig ist, es sei denn, dass sich aus der Rechtsordnung ergibt, dass für frühere Anträge die bisherige Rechtslage maßgebend bleiben soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1996 - 1 B 82/95 -, InfAuslR 1996, 339 und Urteil vom 21.1.1992 - 1 C 21/87 -, InfAuslR 1992, 205). Dem entspricht auch die ständige Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für die Frage, ob die Erteilung eines aufenthaltsrechtlichen Titels zwingend versagt oder erteilt werden muss, grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung maßgebend ist, so dass insoweit Änderungen der Rechtsordnung seit der behördlichen Ablehnung grundsätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. insoweit Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 102 RdNr. 2 f.). Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen dem auch dann nicht entgegen, wenn die neue Regelung für den Ausländer weniger günstig sein sollte (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Regelung der §§ 101 f. AufenthG die Anwendung obiger Grundsätze ausgeschlossen werden sollte. Für die Anwendung neuen Rechts spricht auch ein Umkehrschluss an § 104 Abs. 1 AufenthG; dies gilt jedenfalls dort, wo neues Recht einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel gewährt oder aber einen solchen Titel zwingend versagt. Bei einer unter altem Recht erfolgten und auch nach neuem Recht noch möglichen Ermessensausübung mag es sich anders verhalten (zur Anwendung alten Rechts in solchen Fällen siehe BVerwG, Urteil vom 21.1.1992 - 1 C 49/88 -, NVwZ 1992, 1211 und Urteil des Senats vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 -, zitiert nach juris).
Die danach erforderliche Prüfung ergibt, dass der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht erteilt werden darf.
Bei der von der Antragstellerin nunmehr angestrebten Ausbildung zur medizinisch-technischen Assistentin an der Medizinisch Technischen Akademie Esslingen (MTAE) handelt es sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, um eine schulische (Berufs-)Ausbildung. Unbeachtlich ist insoweit, dass von den Berufsfachschülern begleitend zum schulischen Unterricht verschiedene Praktika absolviert werden müssen. Hierdurch verändert sich die Ausbildung zum medizinisch-technischen Assistenten nicht in dem Sinne, dass sie den Charakter einer betrieblichen Aus- und Weiterbildung im Sinne von § 17 AufenthG annimmt.
Nach § 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, und in Ausnahmefällen auch für den Schulbesuch erteilt werden, wobei gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 AufenthG Abs. 2 dieser Vorschrift entsprechend gilt. Nach dieser Vorschrift soll dem Ausländer während seines Aufenthalts zum Zwecke der Teilnahme an Sprachkursen bzw. zum Zwecke des Schulbesuchs keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern kein gesetzlicher Anspruch besteht. Diese Vorschrift schließt es aus, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zum Besuch der MTAE zu erteilen. Der Antragstellerin war eine Aufenthaltsbewilligung in der Form des Visums für einen Sprachkurs und für eine anschließende Ausbildung in der Fachrichtung Betriebswirtschaft am International College Bremerhaven (ICB) erteilt worden. Die Ausbildung am ICB hat die Antragstellerin niemals aufgenommen; sie strebt nunmehr - wie schon oben ausgeführt - die Ausbildung zur medizinisch-technischen Assistentin an. Diese Ausbildung stellt einen gänzlich andersgearteten Ausbildungsgang dar und wird vom bisherigen Aufenthaltszweck nicht gedeckt, so dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks im Sinne von § 16 Abs. 2 AufenthG vorliegt. Einem „anderem“ Zweck diente der Aufenthalt nämlich immer schon dann, wenn der Ausländer von demjenigen Aufenthaltszweck abweichen will, der der ursprünglichen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zugrunde lag. § 16 Abs. 2 AufenthG ist als „Soll“-Vorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinne ausgestaltet. Derartige Normen sind im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betrauten Behörden rechtlich zwingend und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Im Regelfall bedeutet das „Soll“ ein „Muss“. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil 2.7.1992 - 5 C 39.90 -, BVerwGE 90, 276 m.N.). Für das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls bestehen im Fall der Antragstellerin keine Anhaltspunkte. Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann im Fall der Antragstellerin nicht ausgegangen werden. Richtig ist zwar, dass die Antragstellerin ihre Ausbildung am ICB in Bremerhaven wohl deshalb nicht aufnehmen konnte, weil dieses Institut zu einem unbekannten Zeitpunkt nach ihrer Einreise geschlossen worden ist. Das der Antragstellerin erteilte Visum war jedoch auf diese konkrete Ausbildung am ICB in Bremerhaven beschränkt. Sie konnte daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, im Falle eines Verlustes dieser Ausbildungsmöglichkeit auf eine völlig andere und letztlich auch nicht im öffentlichen Interesse liegende Berufsausbildung ausweichen zu können und hierfür eine Verlängerung der ihr erteilten Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Überdies war ihr schon vom Landeseinwohneramt Berlin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, die nur den Zweck „Deutschkurs“ umfasste. Vertrauensschutzgesichtspunkte kann die Antragstellerin daher für sich nicht in Anspruch nehmen, so dass es auch nicht gerechtfertigt ist, in ihrem Fall vom Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalles auszugehen, der das Regel-Ausnahme-Prinzip durchbrechen und der Ausländerbehörde abweichend von der Sollvorschrift des § 16 Abs. 2 AufenthG eine Entscheidung nach Ermessen gestatten würde.
Selbst wenn man jedoch eine Ermessensentscheidung für rechtlich zulässig hielte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen, da die Ermessenserwägungen, mit denen die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung vom 22.7.2004 und das Regierungspräsidium Stuttgart in seinem Widerspruchsbescheid vom 25.8.2004 den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung abgelehnt haben, nicht zu beanstanden sind. Insoweit kann der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses Bezug nehmen, die er sich zu eigen macht und die nach den oben dargestellten Grundsätzen ohne weiteres auch für die nunmehr von der Antragstellerin angestrebte Ausbildung Geltung beanspruchen können.
Hat die Antragsgegnerin hiernach die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Ausbildung zu Recht abgelehnt, so ist die Antragstellerin aller Voraussicht nach auch vollziehbar ausreisepflichtig (§§ 50 Abs. 1 und 2, 59 AufenthG) und besteht auch kein Anlass die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung (§§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 12 LVwVG), anzuordnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 2 VwGO.
10 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 (BGBl. I S. 718).
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. April 2004 - 5 K 2485/03 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründeten (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerden haben keinen Erfolg.
I. Die Antragsteller sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Hinsichtlich des am 28.11.1993 ins Bundesgebiet eingereisten Antragstellers zu 1. stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Entscheidung vom 20.7.1999 fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Antragsgegnerin erteilte ihm daraufhin am 10.8.1999 eine bis 28.7.2001 befristete Aufenthaltsbefugnis. Mit Bescheid vom 10.5.2000 - rechtskräftig seit dem 16.1.2003 - widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seine Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG. Im Hinblick darauf lehnte es die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.9.2003 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004 - ab, die Aufenthaltsbefugnis des Antragstellers zu 1. zu verlängern und drohte ihm zugleich die Abschiebung nach Serbien- Montenegro an. Die Antragsteller zu 2. bis 6. reisten im September 1998 ins Bundesgebiet ein. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 15.11.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihre Asylanträge ab, stellte fest, dass bei ihnen weder die Voraussetzungen des § 51 noch des § 53 AuslG vorliegen und drohte ihnen die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) an. In der Folgezeit wurden die Antragsteller zu 2. bis 6. im Bundesgebiet geduldet. Ihre Anträge vom 26.3.2001 auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen lehnte die Antragsgegnerin mit - vom Regierungspräsidium Tübingen im Widerspruchsbescheid vom 25.2.2004 bestätigtem - Bescheid vom 17.9.2003 ab. Der Antragsteller zu 7. wurde am 11.12.2000 in Friedrichshafen geboren. Seinen Antrag vom 26.3.2001, ihm eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.9.2003 ebenfalls ab. Mit Bescheid vom selben Tage drohte ihm das Regierungspräsidium Tübingen die Abschiebung nach Serbien-Montenegro an. Sämtliche Antragsteller haben gegen die ergangenen Bescheide beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diese Anträge mit Beschluss vom 8.4.2004 abgelehnt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Anträge der Antragsteller 1. und 7. nach § 80 Abs. 5 VwGO seien unbegründet. Die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG komme nicht in Betracht, da weder die allgemeinen Lebensumstände im Heimatstaat der Antragsteller noch deren Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und persönliche Situation eine außergewöhnliche Härte im Sinne der Vorschrift begründeten. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG lägen bei ihnen derzeit ebenfalls nicht vor, da sie nicht unanfechtbar ausreisepflichtig seien. Ebensowenig könne eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG über Regelungen für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 15.6.2001 erteilt werden. Die Anträge der Antragsteller zu 2. bis 6. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO seien bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Sie hätten auch keinen Erfolg, wenn man sie als Anträge nach § 123 VwGO, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Erteilung von vorläufigen Duldungen, verstehe.
Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragsteller zu 1. und 7. ihre Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen (Az: 5 K 552/04) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.9.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004 weiter. Die Antragsteller zu 2. bis 6. möchten im Beschwerdeverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin erreichen, ihnen bis zur Entscheidung über ihre beim Verwaltungsgericht erhobenen Klagen eine vorläufige Duldung zu erteilen. Zur Begründung machen sämtliche Antragsteller geltend, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 AuslG vorlägen. Besondere Umstände des Einzelfalles sowie eine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Vorschrift seien in ihrem Fall im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Integration der Gesamtfamilie, insbesondere der Kinder, im Bundesgebiet und die unzumutbare Rückkehrsituation im Kosovo gegeben. Bei der Antragstellerin zu 3 komme hinzu, dass sie an einem behandlungsbedürftigen Kreuzbiss der Seitenzähne leide und eine adäquate Behandlung im Kosovo ausgeschlossen sei.
II. Die Beschwerden der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen ihre Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
1. Die Anträge der Antragsteller zu 1. und 7. sind zwar nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, weil der Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.9.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004, mit dem die Verlängerung bzw. - im Falle des Antragstellers zu 7. - Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis abgelehnt wurde, kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist und damit - erstmals - die vollziehbare Ausreisepflicht begründet (vgl. § 72 Abs. 1, § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. §§ 84 Abs. 1 Nr. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 des seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes [BGBl. 2004 Teil I S. 1950 ff.] im Folgenden: AufenthG). Auch nach Auffassung des Senats sind die Anträge aber unbegründet. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen die sofort vollziehbare Ablehnung der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen kommt nicht in Betracht, weil diese Klagen bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werden. Deshalb überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angegriffenen Verfügung derzeit das gegenläufige Interesse der Antragsteller, vorläufig von deren sofortiger Vollziehung verschont zu bleiben.
1.1. Zu prüfen ist hier, ob den Antragstellern zu 1. und 7. voraussichtlich eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG erteilt werden kann. Obgleich sie ihre Anträge auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des AuslG gestellt haben und die Antragsgegnerin diese Anträge noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950 ff.) abgelehnt hat, ist die Frage, ob ihnen ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern treten an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnisse die diesen nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechenden Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. § 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall von vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Ansprüchen auf Verlängerung bzw. Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nicht. Weiter zu differenzieren bezüglich des maßgeblichen Rechts ist allerdings dann, wenn - wie hier - maßgeblicher Streitgegenstand auch die Frage ist, ob die eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnenden Bescheide rechtmäßig sind. In diesen Fällen ist unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessenschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 02.24 § 2 AuslG Nr. 70) Freilich ist auch der Fall mit zu bedenken, dass sich die Rechtslage nach dem Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. Eine Rechtsschutzlücke entsteht in diesem Fall für den Ausländer aber nicht. Denn es ist dann eine Doppelprüfung daraufhin durchzuführen, ob ihm rückwirkend nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt (dazu unten unter 1.3.).
1.2. Gemessen daran sind hier die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes einschlägig. Die Antragsteller zu 1. und 7. haben bislang Aufenthaltsbefugnisse nach § 32 AuslG und § 30 AuslG erstrebt. Im Beschwerdeverfahren wenden sie sich nur noch gegen die Ablehnung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 2 AuslG und legen hierbei nur noch Gründe dar, die ihrer Ansicht nach das Vorliegen der zwingenden Rechtsvoraussetzungen einer - von den Behörden verneinten - außergewöhnlichen Härte im Sinne dieser Vorschrift belegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur diese dargelegten Gründe. Prüfungsgegenstand ist damit die an die Stelle der Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG getretene (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz BT-Drucks. 15/420 S. 80) Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von (den allgemeinen Verlängerungsvorschriften des) § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Liegen diese Härtegründe nicht vor, ist eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus Rechtsgründen zwingend abzulehnen. Vorliegend können sich die Antragsteller zwar grundsätzlich auf § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG berufen (dazu a.). Jedoch erfüllen sie auch nach dem Beschwerdevorbringen die erforderlichen Härtevoraussetzungen nicht (dazu b).
a) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG hat einen tendenziell weiten Anwendungsbereich. Die Vorschrift regelt nicht nur die speziellen Verlängerungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, sondern hat dieser gegenüber eigenständige Bedeutung. Obgleich § 25 Abs. 4 Satz 2 AuslG im selben Absatz wie § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geregelt ist, besteht zwischen beiden Vorschriften kein systematischer Zusammenhang (vgl. auch amtl. Begr., BT-Drs. 15/420, S.80). § 25 Abs. 4 Satz 1 gewährt ein nur vorübergehendes humanitäres Aufenthaltsrecht, ist also auf ihrer Natur nach zeitlich begrenzte Aufenthaltszwecke beschränkt und tritt insoweit an die Stelle der bisherigen Duldung nach § 55 Abs. 3 AuslG (vgl. amtl. Begr., a.a.O., S.79; ebenso Nr. 25.4.1.1 der vorläufigen Anwendungshinweise des BMI vom 22.12.2004 nebst ergänzenden Hinwiesen des IM Bad.-Württ. vom 30.12.2004 - künftig: AwH -; siehe auch GK-AufenthG, § 101 Rdnr. 17). Dagegen sieht § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vor, dass Ausländern, die bereits im Besitz einer anderen befristeten Aufenthaltserlaubnis waren, deren Voraussetzungen aber nicht (mehr) erfüllen, aus dringenden humanitären Gründen ein (auch) auf Dauer angelegtes (Folge-)Aufenthaltsrecht erteilt werden kann. Die Regelung entspricht damit inhaltlich weitgehend der bisherigen Möglichkeit zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus dringenden humanitären Gründen nach § 30 Abs. 2 AuslG, dessen hohe tatbestandliche Hürden wörtlich übernommen werden (ebenso amtl. Begr. a.a.O., S. 80; Nr. 25.4.2.1. der AwH sowie GK-AufenthG a.a.O., Rdnr. 17). Das dem § 30 Abs. 2 AuslG zugrunde liegende Konzept eines nachrangigen humanitären Aufenthaltstitels ist damit in § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG übernommen worden.
Demnach fällt jedenfalls der Antragsteller zu 1. unter den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Denn er war bisher im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG a.F. (heute: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG), die wegen Wegfall ihrer Ausgangsvoraussetzungen (Widerruf des Flüchtlingsstatus) nicht mehr verlängert werden kann.
10 
b) Die humanitären Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG liegen bei den Antragstellern zu 1. und 7. nach derzeitigem Erkenntnisstand indessen nicht vor. Das Verlassen des Bundesgebiets würde für sie nicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine außergewöhnliche Härte bedeuten. „Umstände des Einzelfalls“ können nur angenommen werden, soweit es um Umstände geht, die den Ausländer gerade in seiner individuell-persönlichen Situation betreffen. Umgekehrt ausgedrückt darf es sich also nicht um Umstände handeln, die ihn entweder nur als Mitglied einer ganzen Bevölkerungsgruppe beschreiben oder ihn zwar individuell betreffen, aus der Situation der Vergleichsgruppe aber nicht herausheben. Beruft sich ein Ausländer auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland, der jedermann ausgesetzt ist, der dorthin zurück kehrt, so handelt es sich von vornherein nicht um Umstände, die ihn aufgrund besonderer Umstände seines „Einzelfalles“ treffen (so - zum gleichlautenden Tatbestandsmerkmal des § 30 Abs. 2 AuslG - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.11.1993 - 11 S 881/93 -, VGHBW-LS 1994, Beilage 1, B 6 - 7). Der Vortrag der Antragsteller, dass es im Kosovo keine Erwerbsmöglichkeiten gebe, kein ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehe und auch die Versorgungs- bzw. Sicherheitslage unzureichend sei, begründet daher schon keinen Umstand des Einzelfalls. Soweit sich die Antragsteller auf den Kinderreichtum der Familie, auf ihre aufgrund des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet eingetretene Entfremdung von Heimatland und Heimatsprache, auf die im Bundesgebiet erbrachten Integrationsleistungen und auf die sich aus all dem für den Fall einer Rückkehr in das Kosovo ergebenden Schwierigkeiten berufen, dürfte es sich zwar um individuelle Umstände des Einzelfalles handeln. Diese sind hier aber nicht in dem Sinne „besonders“, dass sie für die Antragsteller eine außergewöhnliche Härte begründen. Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG, die in diesem Zusammenhang wegen der Wortlautidentität mit § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ebenfalls herangezogen werden kann, ist eine Härte aufgrund „besonderer“ Umstände des Einzelfalles nur dann außergewöhnlich, wenn sich der Ausländer in einer Sondersituation befindet, die sich deutlich von der Lage anderer Ausländer unterscheidet. Ob ein solcher Unterschied besteht, ist im Vergleich zu Ausländern zu beurteilen, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.11.1993 - 11 S 881/93 -, ebenso Urt. v. 9.9.1992 - 11 S 1532/91 -). Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass sich die Antragsteller zu 1 und 7 im Vergleich zu anderen Kosovoalbanern, die sich langjährig in Deutschland aufhalten und denen nunmehr eine Rückkehr in ihren Heimatstaat angesonnen wird, nicht in der erforderlichen Sondersituation befinden. Die Antragsteller teilen die erwähnten individuellen Umstände (den langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, die Integration in hiesige Lebensverhältnisse, die damit notwendigerweise einhergehende Entfremdung vom Heimatland und den Gesichtspunkt des Kinderreichtums der Familie) mit einer Vielzahl ausreisepflichtiger Landsleute. Diese Umstände sind für Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem Kosovo eher typisch, nicht untypisch. Dabei verkennt der Senat nicht, dass eine Rückkehr der Familie für sämtliche Antragsteller mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist und durchaus eine Härtesituation vorliegt. Diese Härte ist hier aber nicht in der erforderlichen Weise außergewöhnlich. Sie stellt nach ihrer Schwere noch keine atypische Sondersituation dar. Das Vorliegen einer persönlichen Härtesituation allein reicht im Rahmen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ebenso wenig aus wie im Rahmen des früheren § 30 Abs. 2 Satz Nr. 2 AuslG. Der Senat hat erwogen, ob nicht jedenfalls beim Antragsteller zu 1. eine atypische Sondersituation darin bestehen könnte, dass ihm mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.7.1999 Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt und daraufhin eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist. Die von ihm erbrachten Integrationsleistungen sind zwar im Hinblick auf dieses Aufenthaltsrecht als politischer Flüchtling rechtlich anders zu gewichten als bei Ausländern, die während ihrer gesamten Aufenthaltszeit im Bundesgebiet lediglich geduldet waren. Dieser Integrationsgesichtspunkt wird hier allerdings dadurch in seiner Bedeutung stark herabgemindert, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Flüchtlingsstatus nach § 51 Abs. 1 AuslG schon im Mai 2000 und damit bereits 10 Monate nach der Anerkennungsentscheidung widerrufen hat. Spätestens mit Einleitung des Widerrufsverfahrens musste der Antragsteller zu 1. eine Rückkehr in den Kosovo wieder ernsthaft in Betracht ziehen. Hinzu kommt, dass dem Antragsteller zu 1. ungeachtet seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine rechtliche Integration insoweit nicht gelungen ist, als er im Bundesgebiet mehrfach (u.a. wegen Verstoßes gegen das Asylverfahrensgesetz, gegen die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung sowie wegen Diebstahls) strafgerichtlich verurteilt wurde. Diese Straftaten dürfen im Rechtsverkehr nach wie vor verwertet werden (§ 51 BZRG), da sie derzeit noch nicht tilgungsreif sind.
11 
Der Senat vermag daher bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände und besonderer Gewichtung des langjährigen Aufenthalts der Antragsteller 1 und 7 im Bundesgebiet keine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu erkennen.
12 
1.3. Die Antragsteller zu 1. und 7. konnten auch keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG beanspruchen. Zu einer solchen rückbezogenen Prüfung des zum 1.1.2005 außer Kraft getretenen Rechts besteht Veranlassung, weil eine Aufenthaltsgenehmigung nach altem Recht - wäre sie den Antragstellern zu 1. und 7. antragsgemäß noch vor dem 1.1.2005 erteilt worden - nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem bisherigen Aufenthaltszweck und Sachverhalt fortgegolten hätte, ohne dass die Erteilungsvoraussetzungen einer zweckentsprechenden Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG hätten vorliegen müssen. Die Antragsteller zu 1. und 7. konnten jedoch nach altem Recht nicht die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 Abs. 2 AuslG beanspruchen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift (besondere Umstände des Einzelfalls, aufgrund der das Verlassen des Bundesgebiets eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde) wie bereits ausgeführt nicht vorliegen.
13 
2. Die Anträge der Antragsteller zu 2. bis 6. gemäß § 123 VwGO, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer vorläufigen Duldung, sind unbegründet. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung über eine Duldung bei abgelehnten Asylbewerbern nicht die Antragsgegnerin, sondern das Regierungspräsidium Tübingen zuständig ist (§ 5 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz - AAZuVO- a.F. bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 1 AAZuVO i.d.F. vom 11.1.2005, GBl. S. 93). Die genannten Bestimmungen haben - abgesehen von der Frage der Unzuständigkeit - zur Folge, dass die Antragsgegnerin als nicht mit dem Land Baden-Württemberg identische Körperschaft (vorläufige) Duldungen aus Rechtsgründen überhaupt nicht erteilen könnte. Der Antragsgegnerin fehlt für ein hierauf gerichtetes Antragsverfahren die Passivlegitimation (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
15 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG a.F. (vgl. § 72 Nr. 1 i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718 ff., § 5 ZPO). Streitwerterhöhend war zu berücksichtigen, dass beim Antragsteller zu 1 - anders als bei den übrigen Antragstellern - die Verlängerung eines bereits bestehenden Aufenthaltsrechts in Rede steht.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen. Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung nach § 69 des Ausländergesetzes.

(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig eine Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit bei Frau Dr. U. M., T. als zahnmedizinische Fachangestellte zu erteilen, bis in der Hauptsache über den Antrag der Antragstellerin vom 16.06.2005 auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis entschieden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr bis zur Entscheidung ihres Hauptsacheantrags auf „sofortige Genehmigung einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit“ „eine vorläufige Arbeitserlaubnis zur Aufnahme ihres Arbeitsverhältnisses bei Frau U. M.“ zu erteilen.
Der Antrag ist zulässig (1.) und hat auch in der Sache Erfolg (2.).
Die Beiladung der Bundesagentur für Arbeit - hier vertreten durch die für die von der Antragstellerin angestrebte Beschäftigung örtlich zuständige Agentur R. - war nicht notwendig (§ 65 Abs.2 VwGO), weil die für das Begehren der Antragstellerin erforderliche Zustimmung bereits am 13.07.2005 erteilt worden ist.
1. Der Antrag ist nach § 123 VwGO statthaft. Ein Gesuch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Antragstellerin nicht die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs erstrebt (§ 123 Abs.5 VwGO).
Zwar waren bisher für das Verbot der Erwerbstätigkeit die Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren und der Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die statthaften Rechtsschutzbegehren (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2003 - 11 S 1795/03 - m. w. N.). Nach der Neuregelung des Ausländerrechts mit Wirkung ab 01.01.2005 gilt dies jedoch nicht mehr. Aus den §§ 4 Abs.2, 3 und 42 Abs.2 Nr.5 AufenthG i. V. m. den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV) vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2934) ergibt sich, dass anders als nach bisherigem Recht das Verbot einer Erwerbstätigkeit nicht mehr als Nebenbestimmung zu einer Duldung geregelt wird, sondern dass seit 01.01.2005 für geduldete Ausländer - jedenfalls bezogen auf unselbständige Erwerbstätigkeit - ein präventives Beschäftigungsverbot mit ausländerrechtlichem Erlaubnisvorbehalt besteht (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 20.04.2005 - 6 K 2362/04 -; VG Karlsruhe, Beschl. v. 14.04.2005 - 10 K 493/05 - , jeweils mit ausführlicher Begründung). Diese bedürfen folglich nunmehr einer ausdrücklichen Beschäftigungserlaubnis, die nach entsprechender Antragstellung mit einer Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO und/ oder einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu erstreiten ist (ebenso Armbruster, HTK-AuslR / § 61AufenthG / zu Abs. 1 05/2005 Nr. 4.1 und 4.2.).
Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 84 Abs.1 Nr.3 AufenthG. Danach haben Widerspruch und Klage gegen die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, welche die Ausübung einer Beschäftigung betrifft, keine aufschiebende Wirkung. Es kann dahinstehen, ob für den Fall, dass dem Ausländer bereits unter der Geltung des Ausländergesetzes oder gar noch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 die Ausübung einer - nichtselbständigen - Erwerbstätigkeit gestattet worden ist und diese Gestattung mit der Duldungsverlängerung nicht mehr fortgeführt wird, Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO zu suchen ist (so offenbar VG Karlsruhe, Beschl. v. 02.08.2005 - 6 K 1458/05 -). Denn selbst wenn man dem im Ansatz folgte - woran im Hinblick darauf, dass der Ausländer selbst im Falle aufschiebender Wirkung noch nicht im Besitz der erforderlichen Beschäftigungserlaubnis wäre (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 20.04.2005 a. a. O. zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Antrags nach § 80 Abs.5 VwGO aus diesem Grunde), Zweifel angebracht sind -, liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Die Antragstellerin war nach Aktenlage bei Stellung ihres Antrags am 16.06.2005 nicht im Besitz einer Beschäftigungserlaubnis, deren Verlängerung sie erstreben könnte; vielmehr begehrt sie eine erneute Entscheidung über die Gestattung der Ausübung einer Beschäftigung, für die jedenfalls vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO gewährt werden kann (so auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 02.08.2005, a. a. O.).
Der Antrag ist auch im übrigen zulässig. Insbesondere liegt, was für den Erlass einer von der Antragstellerin begehrten Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlich ist, ein streitiges Rechtsverhältnis vor. Die Antragstellerin hat bei der Behörde am 16.06.2005 einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung gestellt, der durch das Regierungspräsidium T. - B. f. A. - am 26.07.2005 abgelehnt worden und damit ohne Erfolg geblieben ist.
Der Antrag nach § 123 VwGO ist zudem gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums T. - B. f. A. - für die Anordnung und Aufhebung von Beschränkungen und Nebenbestimmungen zur Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs.2 AufenthG (s. § 6 Abs. 2 Nr. 2 AAZuVO) umfasst auch den hier streitigen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis.
2. Der Antrag ist auch begründet.
10 
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile von dem Antragsteller abzuwenden, oder wenn dies aus anderen Gründen im Interesse des Antragstellers erforderlich erscheint. Dabei sind der Anordnungsgrund, der die gerichtliche Eilentscheidung notwendig macht, und der Anordnungsanspruch, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll, gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Gemäß § 294 Abs. 1, 2 ZPO kann sich der Antragsteller im Rahmen seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung aller präsenten Beweisführungsmittel bedienen, insbesondere auch eigene eidesstattliche Versicherungen oder solche Dritter vorlegen.
11 
Die Antragstellerin hat zunächst einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser ergibt sich bereits daraus, dass sie aus Zeit- und Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs.4 GG) nicht auf den Weg der Verpflichtungsklage verwiesen werden kann. Denn ausweislich der vorgelegten Erklärung von Dr. B. W. (Praxis Dr. M. und Dr. F.) vom 11.08.2005 kann die von der Antragstellerin angestrebte Arbeitsstelle nur bis zum 01.09.2005 freigehalten werden. Danach werde die Stelle anderweitig besetzt und hätte die Antragstellerin „auch zu einem späterem Zeitpunkt keine Aussicht auf eine Anstellung“. Die Antragstellerin hat daher ein besonders dringliches Interesse an der (vorläufigen) Möglichkeit der unselbständigen Erwerbstätigkeit bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren, da bei Unterbleiben entsprechenden vorläufigen Rechtsschutzes der Anspruch unterginge bzw. seine Durchsetzung im Hauptsacheverfahren unverhältnismäßig erschwert würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.03. 2000, - 13 S 1026/99 -, InfAuslR 2000, 378).
12 
Auch der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Er ergibt sich für die Antragstellerin aus § 10 BeschVerfV. Danach kann einem Ausländer mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn er sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dass sich die Antragstellerin seit mehr als einem Jahr geduldet im Bundesgebiet aufhält, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Auch liegt nach Erteilung durch die für die von der Antragstellerin angestrebte Beschäftigung örtlich zuständige Agentur R. am 13.07.2005 die erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vor. § 10 BeschVerfV räumt der Ausländerbehörde bei Vorliegen des in der Vorschrift umschriebenen Tatbestandes allerdings ein Ermessen ein (vgl. den Wortlaut: die Ausübung einer Beschäftigung kann erlaubt werden …). Dieses Ermessen hat der Antragsgegner (bisher) fehlerhaft ausgeübt.
13 
Dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung „auf Null“ lediglich einen gegen den Antragsgegner gerichteten Anspruch auf fehlerfreie Ausübung ihres Ermessens hat. Denn auch der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ist grundsätzlich durch eine einstweilige Anordnung sicherungsfähig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - ohne die begehrte einstweilige Anordnung das zu sichernde Recht unterzugehen droht oder seine Durchsetzung unverhältnismäßig erschwert würde. Dieser Gefahr kann im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur wirksam begegnet werden, indem dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben wird, der Antragstellerin eine vorläufige Beschäftigungserlaubnis zu erteilen (zum Ganzen vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.03.2000, a.a.O. m.w.N.). Auch unter dem Gesichtspunkt einer angesichts des bloßen Sicherungszwecks des Verfahrens nach § 123 VwGO grundsätzlich unzulässigen (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache bestehen in Fällen der vorliegenden Art keine Bedenken gegen die Sicherung eines (Neu-) Bescheidungsanspruchs durch eine auf vorläufige Beschäftigung des Ausländers gerichtete einstweilige Anordnung. Denn das im Hauptsacheverfahren von der Ausländerbehörde nach § 10 BeschVerfV auszuübende Ermessen bleibt unberührt. Die lediglich auf vorläufige Beschäftigung gerichtete einstweilige Anordnung äußert daher keine auch im Hauptsacheverfahren irreversiblen Wirkungen für die Zukunft. Vielmehr kann die Ausländerbehörde mit einer - rechts- und ermessensfehlerfreien - Hauptsacheentscheidung den status quo ante wiederherstellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.03.2000, a.a.O. m.w.N.).
14 
Allerdings ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung eine den Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung sichernde einstweilige Anordnung an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.11.1995 - 9 S 3100 -, NVwZ-RR 1996, 262; Beschl. v. 10.03.2000, a.a.O., jeweils m. w. N.; ferner Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 10. Ergänzungslieferung 2004, § 123 RdNr. 158ff.). Erforderlich ist danach zunächst, dass ein Ermessensfehler bei Ablehnung der begehrten Behördenentscheidung glaubhaft gemacht wird. Zudem muss eine gerichtliche Prognose anhand der bisher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Tage getretenen Umstände ergeben, dass die ermessensfehlerfreie (Neu-) Bescheidung durch die Behörde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur von der Antragstellerin begehrten Entscheidung führen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.03.2000, a.a.O. m.w.N.); zumindest müssen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren als offen anzusehen sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.10.1994 - 8 S 2763/94 -, NVwZ-RR 1995, 490; ebenso Schoch, a. a. O. RdNr. 161 unter Hinweis auf die übergeordnete Bedeutung des Gedankens des effektiven Rechtsschutzes). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
15 
a) Das Regierungspräsidium T. - B. f. A. - dürfte zu Unrecht davon ausgegangen sein, dass der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bei den Klägern der Versagungsgrund des § 11 BeschVerfG entgegensteht. Danach darf geduldeten Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn sie aus Gründen, die sie zu vertreten haben, nicht abgeschoben werden können. Zu vertreten haben Ausländer die Gründe insbesondere dann, wenn sie das Abschiebungshindernis durch Täuschung über ihre Identität oder ihre Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeigeführt haben. Nachzuweisen ist dafür ein schuldhaftes Mitwirkungspflichtversäumnis, das kausal zu einem Abschiebungshindernis führt.
16 
Nach summarischer Prüfung der Sachlage liegen diese Voraussetzungen (derzeit) nicht zur Überzeugung des Gerichts vor. Die Vermutungen des Regierungspräsidiums T. - B. f. A. -, dass die Antragstellerin durch ihr Verhalten in vorwerfbarer Weise ein Abschiebungshindernis ursächlich herbeigeführt haben könnte, genügen (derzeit) für die hier erforderliche gerichtliche Feststellung nicht. Denn die Darlegungs- und Beweislast trifft bei fehlendem Nachweis das Regierungspräsidium T. - B. f. A. -, nachdem sich die Behörde auf das Vorliegen des Versagungsgrundes beruft (so auch VG Sigmaringen, Urt. v. 14.06.2005 - 4 K 468/05 -).
17 
Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass im vorliegenden Fall ein Abschiebungshindernis besteht. Dabei gehen der Antragsgegner und die Antragstellerin davon aus, dass die Abschiebung der Antragsgegnerin wegen des Fehlens von Heimreisedokumenten tatsächlich unmöglich ist (vgl. § 60a Abs. 2 1. Alt. AufenthG). Diese Annahme dürfte nicht zu beanstanden sein. Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24.06.2004 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon berichtet unter „IV.1. Rückkehrfragen“, dass libanesische Staatsangehörige nicht ohne Vorlage eines Reisepasses bzw. ein von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestelltes Heimreisedokument (z.B. laissez-passer) einreisen können. Danach geht auch die Kammer davon aus, dass die fehlenden Passersatzpapiere ein Abschiebungshindernis begründen, weil sie die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung bewirken.
18 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragstellerin dieses Abschiebungshindernis durch ihr Verhalten in vorwerfbarer Weise ursächlich herbeigeführt hat. Dabei trifft die Antragstellerin nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG sowie § 49 Abs. 1 AufenthG die Pflicht, bei der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Der Antragsgegner wirft der Antragstellerin insofern vor, dass sie und ihre Eltern nicht alles ihnen Mögliche und Zumutbare getan hätten, um an Heimreisdokumente zu gelangen (aa.), insbesondere, dass sie gegenüber der libanesischen Botschaft nicht ihre freiwillige Ausreisbereitschaft bekundet hätten (bb.).
19 
aa) Mit dem Vorbringen, dass die Antragstellerin nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hätte, um an Heimreisdokumente zu gelangen, ist der Nachweis, dass ein Versagungsgrund nach § 11 BeschVerfV vorliegt, (derzeit) nicht erbracht. Wie oben ausgeführt, trifft die Antragstellerin nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG sowie § 49 Abs. 1 AufenthG die Pflicht, bei der Beschaffung eines Heimreisedokuments mitzuwirken. Dazu hat sie, auch von sich aus, das nach der jeweiligen Situation Notwendige, Mögliche und Zumutbare zu tun, um die Erlangung von Heimreisedokumenten zu erreichen. Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Mitwirkungspflicht kann einen vom Ausländer zu vertretenden Grund dafür darstellen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 11 BeschVerfV 03/2005 Nr. 3).
20 
Das Regierungspräsidium T. - B. f. A. - hat (bisher) den Nachweis, dass die Antragstellerin (bzw. deren Eltern) ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt haben und dass sie dadurch die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung bewirkt haben, nicht geführt. Insofern ist (bisher) nicht vorgetragen und für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass - abgesehen von der ernsthaften Bekundung des Willens zur freiwilligen Ausreise (dazu b.) - über die von der Antragstellerin bzw. deren Eltern bereits unternommenen Maßnahmen hinaus weitere Mitwirkungshandlungen konkretisierbar wären, bei deren Erbringung die Ausstellung von Ersatzpapieren („laissez-passer“) durch die libanesische Botschaft bewirkt und das Abschiebungshindernis hätte beseitigt werden können. Denn nach Aktenlage stellt die libanesische Botschaft für zwangsweise Rückführungen gegen den Willen des Ausländers überhaupt keine Papiere aus, wenn dieser - wie hier die Antragstellerin - vor dem 01.01.2000 eingereist, nicht alleinstehend und auch nicht straffällig geworden ist. Davon geht auch der Antragsgegner selbst aus, wie sich aus der Begründung seiner Entscheidung vom 26.07.2005 (auf Seite 4) ergibt. Die fehlende Ausstellung eines Passes oder Passersatzes zum Zwecke der Abschiebung ist danach nicht dem Verantwortungsbereich der Antragstellerin, sondern demjenigen der libanesischen Botschaft zuzurechnen, was für die Annahme von § 11 BeschVerfV nicht ausreicht. Dies stellt § 11 BeschVerfV klar, wenn nach Satz 1 ein „vom Ausländer zu vertretender Grund“ und nach Satz 2 (unterlassene) Handlungen des Ausländers nur dann relevant im Sinne dieser Vorschrift sind, wenn sie „das Abschiebungshindernis (ursächlich) herbeigeführt“ haben (ebenso Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 11 BeschVerfV 03/2005 Nr. 3).
21 
bb) Aber auch mit dem Vorbringen, die Antragstellerin bzw. ihre Eltern hätten gegenüber der libanesischen Botschaft bislang nicht ihre Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise ernsthaft bekundet, ist der Nachweis, dass ein Versagungsgrund nach § 11 BeschVerfV vorliegt, - jedenfalls derzeit - nicht erbracht.
22 
Dabei neigt die Kammer bereits der Auffassung zu, dass der Antragstellerin ein solcher Vorwurf im Rahmen des § 11 BeschVerfV überhaupt nicht gemacht werden kann. Wie bereits ausgeführt, stellt die Bestimmung allein auf die Herbeiführung eines vom Ausländer zu vertretenden Abschiebungshindernisses ab. Im Gegensatz zu § 25 Abs. 5 AufenthG - der durch Bezugnahme auf die Unmöglichkeit der „Ausreise“ sowohl die zwangsweise Rückführung als auch die freiwillige Ausreise in den Blick nimmt - ist die Herbeiführung eines Hindernisses für die freiwillige Ausreise für die (Nicht-) Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 11 BeschVerfV unbeachtlich (ebenso Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 11 BeschVerfV 03/2005 Nr. 3). Das bedeutet, dass Versagungsgründe nach § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG nicht automatisch auch zu einer Versagung der Aufnahme oder Fortführung einer - unselbständigen - Erwerbstätigkeit führen müssen. Die Beschäftigung kann vielmehr denjenigen geduldeten Ausländern nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden, die zwar freiwillig ausreisen könnten, aber nicht abgeschoben werden können (so auch Schreiben des BMI an die LMI vom 18.03.2005 zur Beschäftigung von Ausländern mit Duldung nach § 60a AufenthG). Ist dem Ausländer danach die fehlende Mitwirkung an der freiwilligen Ausreise im Rahmen des § 11 BeschVerfV nicht vorwerfbar, spricht einiges dafür, dass man von ihm auch nicht verlangen kann, ernsthaft seine freiwillige Ausreisebereitschaft zu erklären, um dadurch die Ausstellung von Heimreisedokumenten zum Zwecke der Abschiebung zu ermöglichen. Denn anderenfalls würde seine fehlende Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise über diesen Umweg doch sanktioniert, obgleich § 11 BeschVerfV dies nicht vorsieht. Will der Ausländer tatsächlich nicht freiwillig ausreisen, würde man zudem von ihm eine offensichtlich unwahre Erklärung gegenüber der Botschaft verlangen (ebenso KG Berlin, Beschl. v. 25.10.1999 - 25 W 8380/99 -, InfAuslR 2000, 229; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.07.1999 - 20 W 306/99 -, wonach die Verweigerung einer solchen Erklärung keine Verhinderung der Abschiebung i. S. d. § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG begründet). Etwas anderes kann der Antragsgegner auch nicht aus den beiden von ihm angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.1997 (Az.: 1 C 12.94) und vom 24.11.1998 (1 C 8.98) herleiten. Denn beide Urteile geben für die Auslegung von § 11 BeschVerfG nichts her, da sie noch zur Bestimmung des § 30 Abs.3 AuslG ergangen sind, die - wie jetzt § 25 Abs. 5 AufenthG - auf nicht zu vertretende Hindernisse sowohl der freiwilligen Ausreise als auch der Abschiebung abgestellt hat.
23 
Hinzu kommt bei der Antragstellerin, dass nach dem derzeitigen Erkenntnisstand auch nicht zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass bei einer entsprechenden „Freiwilligkeitserklärung“ die libanesische Botschaft überhaupt bereit wäre, ihr Heimreisedokumente auszustellen. Dies wird zwar vom Antragsgegner unter Verweis auf „eigene Erfahrungswerte“ behauptet. Indes tritt die Antragstellerin dieser Behauptung unter Beweisantritt entgegen. Das Regierungspräsidium T. habe der Familie der Antragstellerin über die Stadt T. am 29.07.2003 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, wonach sämtlichen Familienmitgliedern zur Vorlage bei der libanesischen Botschaft Bescheinigungen ausgestellt werden sollten, dass bei Vorlage von gültigen libanesischen Pässen Aufenthaltsbefugnisse erteilt würden, und sich die Familie der Antragstellerin im Gegenzug dazu verpflichten sollte, innerhalb von 6 Monaten nach Ausstellung der Pässe das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Dies habe bei der libanesischen Botschaft zu höchster Empörung geführt mit der Folge, dass im Fall der Familie A.von Seiten der libanesischen Botschaft überhaupt nichts mehr unternommen werde. Dass ein solcher Vergleichsvorschlag der Antragstellerin und den übrigen Mitgliedern der Familie A.unterbreitet worden ist, lässt sich den Behördenakten entnehmen. Ebenfalls aus den Akten - allerdings nur aus einem Schreiben des damaligen und jetzigen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin an die Stadt T. vom 05.08.2003 - ergibt sich, dass der zuständige Sachbearbeiter bei der libanesischen Botschaft nach Erläuterung des Vergleichsvorschlags mitgeteilt hat, dass eine 6monatige Aufenthaltsbefugnis zum Zwecke der Ausreise nicht das Kriterium des „gesicherten Aufenthalts“ erfülle, um von Seiten der Botschaft ausnahmsweise in Deutschland eine libanesisches Ersatzreisedokument auszustellen. Zumindest nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kann daher - selbst wenn man rechtlich der Antragstellerin die fehlende „Freiwilligkeitserklärung“ zum Vorwurf machen könnte - nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass eine solche Erklärung zur Ausstellung von Heimreisedokumenten führen würde und damit der Antragsgegner den Nachweis, dass ein Versagungsgrund nach § 11 BeschVerfV vorliegt, erbracht hätte.
24 
Das Regierungspräsidium T. - B. f. A. - kann danach jedenfalls im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dem Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis einen Versagungsgrund nach § 11 BeschVerfV nicht entgegenhalten.
25 
b) Schließlich ist auf Grund der bisher zu Tage getretenen Umstände - vorläufig - davon auszugehen, dass die ermessensfehlerfreie Bescheidung des Antrags der Antragstellerin durch den Antragsgegner mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Erteilung der begehrten Beschäftigungserlaubnis führen wird.
26 
Der bisher vom Antragsgegner allein geltend gemachte Gesichtspunkt - Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 11 BeschVerfV - ist nach den obigen Ausführungen nicht geeignet, eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zu begründen. Nach Auffassung der Kammer kann (derzeit) ein überwiegendes öffentliches Interesse, dass der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis entgegenstünde, auch nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu § 56 Abs. 3 Satz 3 AuslG (vgl. etwa Beschl. v. 25.09. 2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70) hergeleitet werden. Danach bestehe regelmäßig ein öffentliches Interesse daran, dass abgelehnte Asylbewerber das Bundesgebiet zeitnah nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens wieder verlassen, und sei das Beschäftigungsverbot ein taugliches Mittel, die (freiwillige) Ausreisbereitschaft eines Ausländers zu erhöhen. Ungeachtet dessen, dass diese Annahme bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht unumstritten ist (vgl. VG Braunschweig, Beschl. v. 06.04.2005, - 6 B 113/05 -, wonach allein der „Lästigkeitswert“ eines Beschäftigungsverbotes in aller Regel einen nennenswerten Anreiz weder für eine beschleunigte Ausreise noch für die Mitwirkung bei der Beschaffung von Ausreiseunterlagen begründe), sind nach der Neuregelung der Beschäftigung geduldeter Ausländer in den §§ 10, 11 BeschVerfV Zweifel daran angebracht, ob diese Ermessenserwägung (noch) zulässig ist. Denn Fragen der Mitwirkungspflicht haben, soweit sie bei der Zulassung zur Ausübung einer Beschäftigung eine Rolle spielen sollen, in § 11 BeschVerfV ihren Niederschlag gefunden. Wenn danach dem Ausländer nur die Herbeiführung von Abschiebungshindernissen zum Vorwurf gemacht werden können soll, spricht einiges dafür, dass nicht berücksichtigungsfähige Umstände - wie die fehlende (freiwillige) Ausreisebereitschaft - dem Ausländer auch im Rahmen der Ermessensausübung nach § 10 BeschVerfV nicht angelastet werden können. Hinzu kommt, dass das Kriterium im Falle der Antragstellerin und deren Familie erheblich an Gewicht verliert. Die Situation der Familie A.zeigt sich nach Aktenlage seit einigen Jahren unverändert, ohne dass sich der Antragsgegner genötigt sah, gegen die ausgeübte - unselbständige - Erwerbstätigkeit der Familienmitglieder vorzugehen. Im Falle der Antragstellerin wurde dieser vom 15.07.2003 bis 14.07.2004 die Ausbildung zur zahnmedizinischen Fachangestellten gestattet, obwohl schon damals bekannt war, dass die Erlangung von Heimreisedokumenten zum Zwecke der Abschiebung gar nicht und ansonsten allenfalls - ohne dass dies derzeit festgestellt werden könnte - bei erklärter Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise möglich erscheint.
27 
Bei Berücksichtigung aller derzeit bekannten Umstände - wozu auch die Interessen der öffentlichen Sozialkassen gehören - geht die Kammer daher im Rahmen der von ihr (vorläufig) zu treffenden Prognose davon aus, dass eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zugunsten der Antragstellerin ausgehen wird. Jedenfalls sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren als offen anzusehen, was für den Erlass der einstweiligen Anordnung ausreicht, weil sich wirksamer Rechtsschutz wegen der zeitlichen Dringlichkeit anders nicht durchsetzen lässt.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs.2, 53 Abs. 3 Nr.1, 52 Abs. 2 GKG. Aufgrund der (vorläufigen) Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung war keine Reduzierung des Auffangwertes vorzunehmen (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen).

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Juni 2004 - 11 K 4809/03 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.13 S 2220/05

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis bzw. einer Aufenthaltsgenehmigung.
Er wurde am 22.8.1990 in der Bundesrepublik Deutschland geboren und ist vietnamesischer Staatsangehöriger. Seine Eltern reisten im Jahr 1987 als Vertragsarbeitnehmer aus Vietnam in die DDR ein. Nach der Maueröffnung siedelten sie Ende 1989 in die Bundesrepublik Deutschland über, wo sie im Jahr 1990 einen Asylantrag stellten. Die Asylverfahren endeten im Juli 1994 bzw. Juli 1995 erfolglos. Im Jahr 1995 beantragte die Familie des Klägers die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Mit Verfügung vom 20.11.1995 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 12.4.2001 (11 K 547/01) ab, den hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der erkennende Senat mit Beschluss vom 11.6.2001 (13 S 1195/01) ab. Der Kläger war seit seiner Geburt zu keiner Zeit im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung.
Am 15.7.2003 beantragte der Vater des Klägers für sich und seine Familie erneut die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Zur Begründung wurde vorgetragen: Das ursprüngliche Abschiebungshindernis der Passlosigkeit sei zwischenzeitlich entfallen, nachdem sich die gesamte Familie freiwillig vietnamesische Reisepässe verschafft habe. Für den Kläger ergebe sich eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung aber daraus, dass er in Böblingen geboren, aufgewachsen und sprachlich sowie kulturell in die Bundesrepublik Deutschland integriert sei. Er habe keinen Bezug zu seinem "Heimatstaat Vietnam". Eine Abschiebung würde eine Entwurzelung bedeuten, die mit einer erheblichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere der seelischen Gesundheit einhergehen würde. Eine Abschiebung in Kenntnis der zu erwartenden offensichtlichen psychischen Störungen verstoße zudem gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK.
Mit Schreiben vom 14.10.2003 teilte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit: Nach erneuter Prüfung der Aktenlage und Rücksprache mit dem Regierungspräsidium sei man übereingekommen, dass sich an der Sachlage der Familie seit den letzten mehrmals gestellten Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nichts geändert habe. Eine neue Prüfung und ein daraus folgender Bescheid, der eine Ablehnung zur Folge hätte, sei daher entbehrlich.
Der Kläger hat - gemeinsam mit seinen übrigen Familienangehörigen - am 21.11.2003 verwaltungsgerichtliche Klage erhoben, zu deren Begründung er im wesentlichen das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt hat. Mit Beschluss vom 13.10.2004 hat das Verwaltungsgericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung das Verfahren des Klägers vom Verfahren der übrigen Familienangehörigen abgetrennt.
Mit Urteil vom 24.6.2004 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei gem. § 75 VwGO zulässig. Zu Unrecht berufe sich die Beklagte darauf, wegen Unanfechtbarkeit ihrer vorangegangenen ablehnenden Verfügung besitze der Kläger kein Sachbescheidungsinteresse. Denn es lägen Gründe vor, die dafür sprächen, dass ein sachlicher Anlass für eine erneute Prüfung und Entscheidung durch sog. Zweitbescheid gegeben sei. Unabhängig von der Frage, welche Bedeutung dem Umstand zukomme, dass der Kläger nunmehr - anders als im Zeitpunkt der letzten Gerichtsentscheidung - im Besitz eines vietnamesischen Reisepasses sei, berufe er sich auf seine fortgeschrittene Integration und ein daraus resultierendes rechtliches Abschiebungshindernis. Nachdem die vorangegangene Entscheidung des VG Stuttgart insoweit mehr als drei Jahre zurückliege, was angesichts des Alters des Klägers eine erhebliche Zeitspanne sei, habe Anlass für eine neue Prüfung und Entscheidung bestanden. Der Kläger habe auch Anspruch auf die begehrte Aufenthaltsbefugnis. Allerdings komme deren Erteilung wohl nicht nach § 30 Abs. 3 AuslG in Betracht, da der Kläger zwischenzeitlich im Besitz eines vietnamesischen Reisepasses sei. Soweit er sich auf das rechtliche Abschiebungshindernis seiner erfolgreichen Integration berufe, dürfte ein Vertretenmüssen i. S. des § 30 Abs. 3 AuslG vorliegen, weil er sich das Verhalten seiner Eltern zurechnen lassen müsse. Diese hätten aber spätestens seit Abschluss ihres Asylverfahrens im Jahr 1995 gewusst, dass sie kein Bleiberecht in Deutschland besäßen. Es wäre im Interesse des Kindeswohls seinerzeit geboten gewesen, den Kläger auf ein Leben im Heimatland Vietnam vorzubereiten. Dass dies nicht in ausreichendem Maße geschehen sei, sei objektiv und subjektiv vorwerfbar und dürfte eine Anwendung von § 30 Abs. 3 AuslG insoweit ausschließen. Der Kläger erfülle jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG. Wie die gesetzliche Formulierung zeige, komme es hier auf ein Vertretenmüssen gerade nicht an. Auch der Ausländer, der ein Abschiebungshindernis selbst zurechenbar herbeigeführt habe, könne sich im Grundsatz auf diese Vorschrift berufen. Insoweit sei das vom Kläger in Anspruch genommene Abschiebungshindernis seiner gelungenen Integration rechtlich von Bedeutung. Es sei unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles auch tatsächlich gegeben. Eine abgeschlossene erfolgreiche Integration eines fast 15-jährigen im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländers sei im Hinblick auf das Schutzgut des "Privatlebens" in Art. 8 Abs. 1 EMRK als rechtliches Abschiebungshindernis zu berücksichtigen. Das Gericht sehe die Integration des Klägers - im Unterschied zu derjenigen seiner Eltern - weitgehend als erfolgreich abgeschlossen an. Er nehme hier am sozialen Leben teil, besuche - mit Erfolg - eine weiterführende Schule, spreche in seiner Umgebung und auch innerhalb der Familie - jedenfalls mit seinen Geschwistern - mehrheitlich deutsch, und weise alle Merkmale eines sog. "faktischen Inländers" auf. Er sei nicht vorbestraft und lebe auch nicht unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel. Seine Abschiebung nach Vietnam würde sich rein tatsächlich nicht als eine Rückkehr ins Heimatland darstellen, vielmehr als eine Art "Verbannung" in die Fremde. Mit Blick auf die vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung komme hinzu, dass das Hineinwachsen des Klägers in diese Integration von mehreren Faktoren begünstigt worden sei, nicht zuletzt von dem Umstand, dass es den Behörden in der Vergangenheit einfach nicht gelungen sei, die aufenthaltsrechtliche Situation der Familie "in den Griff" zu bekommen. Integriere sich ein im Bundesgebiet geborener ausländischer Jugendlicher aber auf Grund der genannten Umstände derart erfolgreich, werde das an sich legitime Ziel, die Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften letztendlich doch noch durchzusetzen, schließlich unverhältnismäßig i. S. von Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK, und es sei von einem rechtlichen Abschiebungshindernis auszugehen. Zwar treffe den Ausländer im Rahmen des § 30 Abs. 4 AuslG die Obliegenheit, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, etwaige Abschiebungshindernisse zu überwinden. Für den Kläger wäre es aus den dargelegten Gründen aber nicht zumutbar, sein Privatleben aufzugeben und seiner Ausreisepflicht zu genügen. Einen Verlust seiner erfolgreich abgeschlossenen Integration vermöge er rein tatsächlich nicht herbeizuführen. Das Ermessen der Beklagten sei vorliegend "auf Null" reduziert.
Gegen das am 30.11.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.12.2004 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 31.10.2005 hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Beschluss wurde der Beklagten am 9.11.2005 zugestellt.
Mit am 8.12.2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte die Berufung begründet und ausgeführt: Die Trennung der Verfahren der Eltern und der Geschwister von dem des Klägers hätte nicht erfolgen dürfen. Es sei von einer notwendigen Streitgenossenschaft auszugehen. Die Klage sei bereits unzulässig. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Kläger ein Sachbescheidungsinteresse habe. Die Tatsache, dass er sich integriert habe, stelle lediglich den gewöhnlichen Lauf der Dinge dar. Sie müsse generell bei einem Heranwachsenden erwartet werden und sei daher kein neuer Sachverhalt, der ein Sachbescheidungsinteresse begründe. Die Klage sei auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass es bei § 30 Abs. 4 AuslG nicht darauf ankomme, ob der Ausländer ein Abschiebungshindernis zu vertreten habe. Im übrigen stelle die Integration des Klägers kein Abschiebungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Seine Familie sei seit mehreren Jahren vollziehbar ausreisepflichtig, das Abschiebungshindernis habe sie auf Grund fehlender Mitwirkung selbst verschuldet. Sie habe sich nachgewiesenermaßen mehrmals geweigert, an den Passbeschaffungsmaßnahmen mitzuwirken, obwohl zumindest der Vater des Klägers einen vom 9.6.1995 bis 8.6.2000 gültigen vietnamesischen Nationalpass bei der Ausländerbehörde hinterlegt gehabt habe. Erst nachdem erneut Hoffnung auf ein Aufenthaltsrecht bestanden habe, sei die Familie bereit gewesen, die entsprechenden Bemühungen zu zeigen. Eine freiwillige Ausreise wäre demnach schon vor Jahren möglich gewesen. Es sei allein den Eltern des Klägers zuzurechnen, dass sich der Aufenthalt im Bundesgebiet derart lange hinausgezogen habe. Auch stelle die Familie einen Integrationswillen nicht ausreichend unter Beweis. Sie hätte bereits vor Jahren ein Aufenthaltsrecht erhalten können, habe dies jedoch selbst durch den mehrjährigen Bezug von Sozialhilfe und durch fehlende Mitwirkungsbereitschaft verhindert. Bleiberechtsregelungen des Innenministeriums hätten daher keine Anwendung gefunden. Dass die Eltern den Kindern weder die heimatliche Sprache noch die vietnamesische Kultur vermittelt hätten, gehe allein zu Lasten der Familie. Der Kläger möge sich zwar selbst integriert haben, er müsse sich jedoch das Verhalten der Eltern anrechnen lassen, da er minderjährig sei und seine Eltern seine gesetzlichen Vertreter seien. Auch aus Art. 8 EMRK könne kein Bleiberecht abgeleitet werden. Hinsichtlich des Schutzes des Familienlebens scheide eine Verletzung dieser Bestimmung schon deshalb aus, weil der gesamten Familie ein Aufenthaltsrecht in Deutschland verweigert werde und daher alle Familienmitglieder in ihr Heimatland zurückkehren müssten. Art. 8 Abs. 1 EMRK gewähre kein Recht, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet sei, um ein Familienleben aufzubauen. Auch das Recht auf Privatleben werde durch eine Aufenthaltsbeendigung nicht verletzt. Es spreche bereits vieles dafür, dass ein schützenswertes Privatleben i. S. von Art. 8 Abs. 1 EMRK voraussetze, dass zumindest für einen gewissen Zeitraum ein ordnungsgemäßer Aufenthalt im Aufenthaltsstaat vorgelegen habe. Der Kläger habe jedoch nie über einen ordnungsgemäßen Aufenthalt verfügt. Selbst wenn man davon ausgehe, dass auch ein rechtlich ungesicherter Aufenthalt Grundlage für die Annahme eines geschützten Privatlebens i. S. von Art. 8 Abs. 1 EMRK sein könne, sei die daraus folgende Rechtsposition im Rahmen der Schrankenbestimmung des Art. 8 Abs. 2 EMRK gegen das Recht des Vertragsstaates zur Einwanderungskontrolle abzuwägen. Dabei dürfe Art. 8 EMRK nicht so ausgelegt werden, als verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deshalb, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten habe. Vielmehr bedürfe es näherer Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr unzumutbar sei. Allein der Umstand, dass ein Ausländer als Kind in den Vertragsstaat einreise und dort aufgewachsen und zur Schule gegangen sei, rechtfertige einen solchen Schluss nicht. Gesichtspunkte seien jeweils unter anderem die Sprachkenntnisse des Betroffenen bzw. dessen sprachliche Integrationsfähigkeit im Heimatland. Es sei dem Kläger auch zumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren. Er sei in einem Alter, in dem er sich an neue Verhältnisse anpassen und in sie einfügen könne. Seine persönlichen Interessen, weiterhin im Bundesgebiet zu leben, seien zwar nachvollziehbar, müssten jedoch gegenüber den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften hintanstehen. Nicht richtig sei weiterhin, wenn das Verwaltungsgericht den Behörden eine Teilschuld zumesse. Zum einen werde seitens des Innenministeriums Baden-Württemberg das Instrument der freiwilligen Ausreise bevorzugt. Zum anderen habe die Familie des Klägers die Abschiebung durch fehlende Mitwirkung, die mehrmalige Antragstellung, die Durchführung verwaltungsgerichtlicher Verfahren etc. selbst vereitelt. Es wäre ausschließlich die Pflicht der Familie gewesen auszureisen.
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Juni 2004 - 11 K 4809/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil.
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Der Beigeladene schließt sich dem Antrag der Beklagten an.
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Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dem Senat vorliegen Verwaltungsakten der Beklagten, Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart und Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart (auch aus früheren Verfahren) verwiesen. Sie waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
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Die vom Senat zugelassene Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (§ 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung, vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, weil der Kläger keinen Anspruch auf den von ihm begehrten Aufenthaltstitel hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Entgegen der Auffassung der Beklagten erweist sich das Urteil allerdings nicht schon deshalb als fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht das Verfahren des Klägers von demjenigen der übrigen Familienmitglieder abgetrennt und über dieses vorab entschieden hat. Nach § 93 VwGO kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. Die Entscheidung über eine Verbindung oder Trennung steht im Ermessen des Gerichts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Rdnr. 3 zu § 93 m.w.N.). Es ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren des Klägers nach Durchführung der mündlichen Verhandlung abgetrennt hat. Zwar könnte dies anders zu beurteilen sein, wenn zwischen dem Kläger und seinen Familienangehörigen eine notwendige Streitgenossenschaft nach § 64 VwGO i.V.m. § 62 ZPO bestünde (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 4.7.1991 - 4 UE 552/87 -, juris). Dies ist aber - entgegen der Auffassung der Beklagten - hier nicht der Fall. Denn es ist nicht ersichtlich, dass über den vom Kläger und seiner Familie geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zwingend einheitlich (d.h. für jeden Familienangehörigen gleich) entschieden werden muss oder dass aus einem sonstigen Grund eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt (vgl. auch Kopp/Schenke, a.a.O., Rnr. 6 f. zu § 64). Vielmehr ist es durchaus denkbar, dass die Klage hinsichtlich einiger Familienmitglieder Erfolg hat, hinsichtlich anderer - etwa wegen in ihrer Person liegender Gründe (z.B. Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 5 AufenthG) - aber nicht. Im übrigen ist aber auch nicht erkennbar, dass sich die Trennung des Verfahrens des Klägers von demjenigen seiner Eltern und Geschwister in der Sache auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgewirkt hat.
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Der Kläger hat auch das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Sachbescheidungsinteresse. Die Beklagte hat zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung vorgetragen, über den Antrag des Klägers und seiner Familie auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis vom 15.7.2003 sei kein neuer Bescheid erlassen worden, da keine neuen Umstände vorgetragen worden seien, die einen anderen rechtlich relevanten Sachverhalt als in den Jahren zuvor beträfen, in denen der Kläger bereits mehrmals Anträge gestellt und Petitionen eingereicht habe; die Tatsache, dass er sich integriert habe, stelle lediglich den gewöhnlichen Lauf der Dinge dar. Dem hat das Verwaltungsgericht jedoch zutreffend entgegengehalten, dass der Kläger Gründe vorgetragen hat, die einen sachlichen Anlass für eine erneute Prüfung und förmliche Entscheidung durch Verwaltungsakt boten, weil sich im Hinblick auf seine weiter fortgeschrittene Integration ernsthaft die Frage stellte, ob nunmehr ein Abschiebungshindernis gegeben war oder ob noch an den früheren ablehnenden Entscheidungen festgehalten werden konnte. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass zur Annahme, dass der erneute Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis von der Beklagten als offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt angesehen und daher unbeachtet gelassen werden durfte (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., Rnr. 57 zu § 22 m.w.N.; siehe auch OVG Münster, Beschluss vom 27.10.2005 - 13 A 3802.05A -,    InfAuslR 2006, 99).    
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Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.4.2001 (11 K 547/01) entgegen. Zwar ist mit diesem ein Anspruch (auch) des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis abgelehnt worden. Damit steht allerdings nur (rechtskräftig) fest, dass ihm zum für die damalige Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (der mündlichen Verhandlung) keine Aufenthaltsbefugnis zustand (vgl. § 121 VwGO und Kopp/Schenke, a.a.O., Rnr. 9 und 28 zu § 121). Der Kläger macht aber gerade geltend, dass ein solcher Anspruch aufgrund der inzwischen vergangenen Zeit und der damit verbundenen fortgeschrittenen Integration nunmehr gegeben ist.
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Die Klage ist aber unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Aufenthaltsbefugnis bzw. Aufenthaltserlaubnis hat.
21 
Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist zwar noch unter der Geltung des früheren Ausländergesetzes gestellt worden; für die Frage, ob die Erteilung dieses Aufenthaltstitels aus Rechtsgründen geboten ist (Anspruch) oder aus Rechtsgründen ausscheidet (Sperre), ist aber auf das Recht des seit dem 1.1.2005 geltenden Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) vom 30.6.2004 (BGBl I S. 1950), abzustellen (vgl. auch § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Im übrigen (Ermessen) kommt es zwar grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides an (siehe dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 16.6.2004 - 1 C 20.03 -, InfAuslR 2004, 427; speziell zum Übergang vom AuslG zum AufenthG siehe VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04 -, vom 23.2.2005 - 13 S 2949/04 - und vom 22.6.2005 - 13 S 1023/05 -; Jakober/Welte, AufenthG, Rdnr. 34 f. zu § 101; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Rdnr. 2 f. zu § 102); da aber im vorliegenden Verfahren weder ein Bescheid der Beklagten noch ein Widerspruchsbescheid ergangen ist (und damit auch keine behördliche Ermessensausübung stattgefunden hat), ist insgesamt maßgebender Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.1997 - 17 A 5677/95 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 6.12.1996 - Bs VI 104/96 -, DÖV 1997, 386).
22 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis; auch eine Aufenthaltserlaubnis im Ermessensweg kommt hier nicht in Betracht.
23 
1. § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG scheiden als Rechtsgrundlage aus, weil der Kläger weder als Asylberechtigter anerkannt noch festgestellt worden ist, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Nachdem er das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5, oder 7 AufenthG weder vorgetragen hat noch dies sonst erkennbar ist, kommt auch die Anwendung von § 25 Abs. 3 AufenthG nicht in Betracht. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG scheidet aus, weil der Kläger nicht nur einen vorübergehenden Aufenthalt anstrebt. Zudem ist nicht erkennbar, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb nicht herangezogen werden, weil es an einem rechtmäßigen (Vor-)Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt nämlich die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 15/420 S. 80: "Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…"). In Betracht kommt danach allein die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Jedoch sind auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben.
24 
2. Auch nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann dem Kläger keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Seine Ausreise ist nämlich nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich.
25 
Nachdem der - vollziehbar ausreisepflichtige - Kläger inzwischen im Besitz eines gültigen vietnamesischen Reisepasses ist, ist das ursprünglich bestehende tatsächliche Ausreisehindernis entfallen. Es ist auch sonst weder vorgetragen noch erkennbar, dass seiner Ausreise ein tatsächliches Ausreisehindernis entgegensteht.
26 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt im Fall des Klägers aber auch kein rechtliches Ausreisehindernis vor. Er macht insoweit geltend, dass seine Integration in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf Art. 8 EMRK einer Aufenthaltsbeendigung entgegensteht. Damit beruft er sich in der Sache auf die Unzumutbarkeit einer (freiwilligen) Ausreise.
27 
Ob auch die Unzumutbarkeit der Ausreise - deren Vorliegen unterstellt - zu ihrer rechtlichen Unmöglichkeit i.S.d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG führt, wird unterschiedlich beurteilt. Gegen diese Auffassung könnte sprechen, dass die behauptete Unzumutbarkeit eine freiwillige Ausreise des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland nicht von vornherein ausschließt. Dementsprechend wird unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG teilweise die Auffassung vertreten, es komme auf die Zumutbarkeit einer Ausreise nicht an (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 23.9.2005 - 3 B 70/05 -, juris; Renner, AuslR, 8. Aufl., Rnr. 34 zu § 25 AufenthG; Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Rnr. 22 und 23a zu § 25). Andererseits ist jedoch nach der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 5 AufenthG (BT-Drs. 15/420, S. 80) bei der Frage, ob eine Ausreisemöglichkeit besteht, auch die subjektive Möglichkeit - und damit implizit auch die Zumutbarkeit - der Ausreise zu prüfen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.4.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356; Hessischer VGH, Beschluss vom 1.6.2005 - 3 TG 1273/05 -, Asylmagazin 9/2005, 33; VG Koblenz, Urteil vom 10.10.2005 - 3 K 147/05.KO -, InfAuslR 2006, 25; VG Karlsruhe, Urteil vom 7.9.2005 - 4 K 1390/03 -; Göbel-Zimmermann, ZAR 2005, 275, 278; Benassi, InfAuslR 2005, 357, 362). Daher geht der Senat davon aus, dass auch die Unzumutbarkeit der Ausreise eine rechtliche Unmöglichkeit i.S.d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG darstellt. Hierfür spricht auch, dass kein Wille des Gesetzgebers erkennbar ist, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Vergleich zur früheren Regelung in § 30 Abs. 3 und 4 AuslG insoweit zu verschärfen. Letztlich bedarf diese Frage hier aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn im Fall des Klägers ist die Ausreise möglich und zumutbar, weil ihr weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK entgegenstehen.
28 
a) Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, die Einheit und Selbstverantwortlichkeit von Ehe und Familie zu respektieren und zu fördern. Art. 6 Abs. 2 GG garantiert das Elternrecht im Interesse des Kindeswohls und schützt die freie Entscheidung der Eltern darüber, wie sie ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen, vor staatlichen Eingriffen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22.8.2000 - 2 BvR 1363/00 -, juris). Art. 6 Abs. 3 GG regelt die grundsätzlichen Voraussetzungen, unter denen Kinder gegen den Willen der Erziehungsberechtigten von der Familie getrennt werden dürfen.
29 
Da im vorliegenden Fall die Familie nicht getrennt werden soll, sondern vielmehr der gesamten Familie ein Aufenthaltsrecht verweigert wird und nach dem Willen der Beklagten alle Familienmitglieder in das Land ihrer Staatsangehörigkeit zurückkehren sollen, ist der Schutzbereich der genannten Gewährleistungen von vornherein nicht tangiert. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren des Klägers von demjenigen seiner Familienangehörigen abgetrennt und vorab entschieden hat, ändert hieran nichts, zumal nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Beklagten und des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiterhin eine gemeinsame Aufenthaltsbeendigung der Familie des Klägers angestrebt wird.
30 
b) Nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (BGBl II 1952, 686, 953/II 1954, 14) - EMRK - hat jedermann Anspruch auf Achtung (u.a.) seines Privat- und Familienlebens. Art. 8 Abs. 2 EMRK nennt die Voraussetzungen, unter denen der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts statthaft ist.
31 
Soweit Art. 8 Abs. 1 EMRK (auch) den Schutz des Familienlebens garantiert, scheidet eine Verletzung dieser Bestimmung aus den bereits genannten Gründen aus. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist auch geklärt, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (Urteil der Großen Kammer vom 9.10.2003 - 48321/99 - Slivenko/Lettland, § 94, wobei hier der Begriff des Familienlebens i.S. von Art. 8 Abs. 1 EMRK in Bezug auf Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung ausdrücklich verstanden wird als das auf dem Gebiet eines Vertragstaates tatsächlich geführte Familienleben von Nicht-Staatsangehörigen, die sich dort rechtmäßig aufhalten ["by aliens lawfully resident there"]; Entscheidung vom 7.10.2004 - 33743/03 - , NVwZ 2005, 1043,1045).
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Die Weigerung, dem Kläger ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu gewähren, kann daher allenfalls einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens darstellen. Ein nicht gerechtfertigter Eingriff i. S. des Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK liegt jedoch hier nicht vor.
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Nach seiner ursprünglichen Konzeption dient dieses Recht dazu, dem Individuum eine Sphäre zu sichern, in der es die Entwicklung und Erfüllung seiner Persönlichkeit anstreben kann. Wenn der Staat Regeln für das Verhalten in dieser Sphäre trifft, greift er in das Recht auf Achtung der Privatsphäre ein, was der Rechtfertigung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf (vgl. zum Schutzbereich des Privatlebens: Frowein/Penkert, EMRK, 1996, Rnr. 1 ff. zu Art. 8). Nach der Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 16.6.2005 - 60654/00 -, auszugsweise abgedr. in InfAuslR 2005, 349) stellt auch eine Aufenthaltsbeendigung bzw. die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts jedenfalls dann einen - rechtfertigungsbedürftigen - Eingriff in das Privatleben dar, wenn der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügt. Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kann danach insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie quasi deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass die Bundesrepublik Deutschland faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland im wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.2.1999 - 4 L 195/98 -, juris; zur Bedeutung der engen Bindung an den Aufenthaltsstaat im Zusammenhang mit dem "Schutz des Familienlebens" s. auch EGMR, Urteile vom 26.3.1992 , InfAuslR 1994, 86 ff., und vom 26.9.1997 , InfAuslR 1997, 430, sowie BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 ff.).
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Ein der Rechtfertigung bedürftiger Eingriff in die von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechte durch Versagung des Aufenthalts für einen Ausländer liegt allerdings regelmäßig nur dann vor, wenn sein Privat- bzw. Familienleben in dem betreffenden Land fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt (vgl. BVerwG, Urteile vom 3.6.1997 - 1 C 18/96 -, NVwZ 1998, 189 ff. m.w.N., und vom 29.3.1996 - 1 C 28/94 -, InfAuslR 1997, 24 ff.). Hierzu gehört grundsätzlich - als Basis - eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Verankerung. Diese Voraussetzung ist in den Fällen bloßer Duldungen, in deren Besitz der Kläger sich befindet, aber regelmäßig nicht erfüllt. Eine Duldung gewährt nämlich keinen legalen, ordnungsgemäßen Aufenthalt, sondern schützt den Ausländer lediglich vorübergehend vor einer sonst rechtlich zwingend gebotenen Abschiebung und lässt seine Ausreisepflicht unberührt (vgl. §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 AuslG bzw. § 60a Abs. 1 - 3 AufenthG). Sie führt nicht zur Erlangung eines aufenthaltsrechtlichen Status, der berechtigterweise die Erwartung hervorrufen kann, in Deutschland bleiben zu dürfen (vgl. zu diesem Kriterium auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.2.1999, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs kann daher eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und insoweit schutzwürdige Eingliederung in die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Lebensverhältnisse während des Aufenthalts eines Ausländers, der sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhält, grundsätzlich nicht erfolgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.9.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70 ff. und Beschluss vom 24.11.2005 - 11 S 1078/05 -; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.11.2005 - 1 S 3023/04 -, InfAuslR 2006, 70,71).
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In der - ohnehin stark kasuistisch geprägten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 ff.) - Rechtsprechung des EGMR ist die Frage, welche rechtliche Qualität ein Aufenthalt haben muss, um Grundlage eines i.S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerten Privat- oder Familienlebens sein zu können, soweit ersichtlich allerdings nicht eindeutig geklärt (offen gelassen z. B. im Urteil vom 16.9.2004 , a.a.O.). Es kann  aber jedenfalls festgehalten werden, dass allein ein langdauernder faktischer Aufenthalt auch aus der Sicht des EGMR hierfür nicht ausreichend ist. In der Entscheidung heißt es ausdrücklich, Art. 8 Abs. 1 EMRK dürfe nicht so ausgelegt werden, als verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil dieser sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten habe (im Ergebnis ebenso EGMR vom 7.10.2004 in der Sache Dragan, a.a.O.). In beiden Verfahren hatten sich die Beschwerdeführer zwar viele Jahre in Deutschland aufgehalten, jedoch einen Aufenthaltstitel nicht oder nur für sehr kurze Zeit erlangt. Auf dieses fehlende Aufenthaltsrecht hat der EGMR bei seinen Entscheidungen jeweils maßgeblich abgestellt. Eine rechtsgrundsätzliche Festlegung im Sinne der Entbehrlichkeit eines rechtmäßigen Aufenthalts dürfte auch der Entscheidung vom 16.6.2005 (- 60654/00 -, Sisojewa/Lettland, auszugsweise abgedruckt in InfAuslR 2005, 349) nicht zu entnehmen sein. Zwar wird darin ein auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 EMRK begründeter Anspruch auf dauerhafte Legalisierung des Aufenthalts anerkannt. Der Fall ist indessen von der Besonderheit geprägt, dass die Beschwerdeführer zum einen lange Zeit ordnungsgemäß im Vertragsstaat gewohnt hatten und ihr aufenthaltsrechtlicher Status erst im Anschluss an politische Umwälzungen - die Auflösung der Sowjetunion und die Unabhängigkeit Lettlands - aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in Frage gestellt worden ist (siehe §§ 57 f. und 94), und ihnen zum anderen jedenfalls die rechtliche Möglichkeit eröffnet war, einen befristeten legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen (siehe hierzu insbesondere die abweichende Meinung der Richterinnen V und B). Eine vergleichbare Situation ist beim Kläger indes nicht gegeben.
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Allerdings legt die - sehr einzelfallbezogene - Rechtsprechung des EGMR  die Annahme nahe, dass ein schutzwürdiger Aufenthalt im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK auch beim Vorhandensein einer Duldung jedenfalls nicht von vornherein ausscheidet. Vielmehr dürfte es aus Sicht des EGMR maßgeblich darauf ankommen, warum der betreffende Ausländer sich trotz des Fehlens eines Aufenthaltsrechts im Aufnahmestaat aufhält, ob ihm eine Ausreise grundsätzlich möglich und zumutbar wäre und ob die Aufenthaltsbeendigung aus von ihm zu vertretenden Gründen oder auf Grund anderer Umstände (etwa wegen der Verhältnisse im Heimatstaat) nicht möglich ist.
37 
Selbst wenn zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass auch ein - wie hier - rechtlich ungesicherter Aufenthalt Grundlage für die Annahme eines schutzwürdigen Privatlebens i.S. von Art. 8 Abs. 1 EMRK sein kann, ist die daraus folgende Rechtsposition jedoch im Rahmen der Schrankenbestimmung des Art. 8 Abs. 2 EMRK gegen das Recht des Vertragsstaates zur Einwanderungskontrolle abzuwägen. Nach dieser Bestimmung ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts aus Absatz 1 nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Eine wirksame Einwanderungskontrolle stellt auch nach der Rechtsprechung des EGMR eine Maßnahme dar, die in einer demokratischen Gesellschaft aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist (vgl. Entscheidung vom 16.9.2004 in der Sache Ghiban, a.a.O.). In seiner grundlegenden Entscheidung zur Bedeutung der EMRK im Recht des Aufenthalts von Ausländern vom 28.5.1985 (, NJW 1986, 3007 ff.) hat der EGMR zudem betont, dass zum einen die Vertragsstaaten im Bereich des nicht klar umrissenen Begriffs der  "Achtung"  des Familien- und Privatlebens über einen weiten Ermessensspielraum verfügen und sie zum anderen das Recht haben, die Einwanderung von Personen, die nicht ihre Nationalität haben, in ihr Staatsgebiet zu kontrollieren. In seinen Entscheidungen vom 16.9.2004 (, NVwZ 2005, 1046 ff.) und 7.10.2004 (, NVwZ 2005, 1043) hat er nochmals darauf verwiesen, dass die Konvention nicht das Recht eines Ausländers garantiere, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten oder nicht ausgewiesen zu werden. Die Vertragsstaaten hätten vielmehr nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden.  Wie dargelegt, verbietet Art. 8 EMRK die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen zudem nicht allein deswegen, weil er sich "eine bestimmte Zeit" im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Vielmehr bedarf es näherer Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unzumutbar ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 ff.). Allein der Umstand, dass ein Ausländer als Kind in den Vertragsstaat eingereist und dort aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, rechtfertigt einen solchen Schluss jedoch noch nicht (in diesem Sinne siehe EGMR, Entscheidung vom 7.10.2004 in der Sache Dragan, a.a.O., hinsichtlich der dortigen Beschwerdeführer zu 2 und 3). Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist neben der Dauer des Aufenthalts insbesondere, ob der Ausländer ein Alter erreicht hat, in dem ihm ein Hineinwachsen in die Lebensumstände des Staates seiner Staatsangehörigkeit in der Regel nicht mehr oder nur unter größten Schwierigkeiten gelingen kann (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.2.1999, a.a.O.), wobei gerade auch die Sprachkenntnisse des Betroffenen bzw. dessen sprachliche Integrationsfähigkeit im Heimatland in Betracht zu ziehen sind (siehe zu den einzelnen Gesichtspunkten die Nachweise aus der Rechtsprechung des EGMR in BVerfG, Beschluss vom 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 ff.).
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Vor dem dargestellten Hintergrund ist im Fall des Klägers bei Abwägung aller Umstände nicht festzustellen, dass die Verweigerung der Legalisierung seines Aufenthalts und die geplante Aufenthaltsbeendigung unverhältnismäßig ist und daher gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK verstößt. Dabei ist es nach Auffassung des Senats nicht ausreichend, bei der Beurteilung der Integration des Klägers gleichsam isoliert nur in den Blick zu nehmen, inwieweit er selbst - etwa im Hinblick auf Sprachkenntnisse, Schulbesuch und persönlichen Umgang - in der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt ist. Vielmehr kommt dabei auch der Frage Bedeutung zu, in welchem Umfang seine Familie sich in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse integriert hat. Denn für die Beurteilung der Verwurzelung des Klägers kommt es auch entscheidend darauf an, ob bzw. inwieweit seine familiären Verhältnisse an das Leben in der Bundesrepublik Deutschland angeglichen sind und welche Verbindungen insoweit noch zum Land seiner Staatsangehörigkeit bestehen. Für eine solche Gesamtbetrachtung spricht nicht nur die Bezugnahme auf das "Familienleben" als paralleles Schutzgut des Art. 8 Abs. 1 EMRK, sondern auch die Tatsache, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht allein sichern könnte, sondern hierfür auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen ist. Sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland kann auch insoweit rechtlich nicht isoliert von demjenigen seiner Familie, insbesondere seiner Eltern, beurteilt werden. Zudem wären auch Fallgestaltungen denkbar, in denen nur ein Kind in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist, andere Kinder dagegen auf Rückkehr in den Heimatstaat angewiesen wären.
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Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung sind bei dieser Gesamtbetrachtung - sowohl zu seinen Gunsten wie zu seinen Lasten - auch solche Gesichtspunkte berücksichtigungsfähig, welche (etwa im Hinblick auf die unterbliebene Ausreise aus dem Bundesgebiet) auf das Verhalten seiner Eltern zurückzuführen sind.  Er muss sich das Verhalten seiner Eltern schon deshalb zurechnen lassen, weil er als Kind grundsätzlich deren aufenthaltsrechtliches Schicksal teilt und sich nur deshalb bis heute in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten konnte, weil diese ihrer bestehenden Ausreisepflicht nicht nachgekommen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.4.1997 - 1 B 74/97 -, juris). Hierfür spricht auch, dass das Aufenthaltsgesetz ein selbständiges Aufenthaltsrecht für Kinder erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres vorsieht (vgl. § 35 Abs. 1 AufenthG) und sie auch erst ab diesem Alter für verfahrensfähig erklärt (vgl. § 80 Abs. 1 AufenthG). Daran zeigt sich, dass der Gesetzgeber auch beim Aufenthaltsgesetz an der Konzeption festgehalten hat, wonach das Aufenthaltsrecht von Kindern bis zum 16. Lebensjahr dem der Eltern folgt; damit wird im übrigen auch ihre Integrationsfähigkeit in andere Lebensverhältnisse generell unterstellt (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 21.9.1994 - 10 UE 548/94 -, NVwZ-RR 1995, 163). Auch sonst geht die Rechtsprechung bei Abschiebungshindernissen von Kindern davon aus, dass die familiäre Unterstützung im Heimatland mit zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305 und Urteil vom 27.7.2000 - 9 C 9.00 -, InfAuslR 2001, 52). Die Berücksichtigung der rechtlichen Bindung des Kindes an seine Eltern entspricht auch den Regelungen des deutschen Familienrechts, wonach Kinder den Wohnsitz der Eltern teilen (§ 11 BGB) und diesen im Rahmen der elterlichen Sorge das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr Kind zusteht (§§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB). Nach §§ 1666, 1666a BGB kommt ein Eingriff in dieses Recht, insbesondere eine Trennung, nur ausnahmsweise in Betracht. Der Senat hat bei der Frage, ob eine Ausreise für ein Kind aus Rechtsgründen unzumutbar ist, wegen des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung im übrigen auch die insofern eher zurückhaltende Rechtsprechung zu §§ 1631,1666 BGB zu bedenken.
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Bei der danach gebotenen Gesamtschau ist zu Gunsten des Klägers in die Erwägungen einzustellen, dass er, wie auch seine Geschwister, in der Bundesrepublik Deutschland geboren und aufgewachsen ist; er beherrscht - wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat - die deutsche Sprache sehr gut, besucht mit überdurchschnittlichem Erfolg die Realschule und möchte anschließend auf das Gymnasium wechseln. Zudem nimmt er am sozialen Leben in seiner Wohngemeinde teil. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass er sich nach seinen Angaben bisher niemals in Vietnam, dem Land seiner Staatsangehörigkeit, aufgehalten hat, dieses also nicht aus eigener Anschauung kennt.
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Andererseits kann aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die Eltern des Klägers bisher in weit geringerem Maß in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert sind als er, weshalb die innerfamiliären Lebensverhältnisse auch heute noch in erheblichem Maß von der vietnamesischen Herkunft der Gesamtfamilie geprägt werden. Dabei ist in der Verhandlung vor dem Senat vor allem aufgefallen, dass der Vater des Klägers, trotz des langjährigen Aufenthalts, die deutsche Sprache verhältnismäßig schlecht beherrscht, weshalb der Kläger die Fragen des Senats und die Antworten seines Vaters zumeist übersetzen musste. Nach Angaben des Klägers spricht sein Vater allerdings besser Deutsch als seine Mutter, weshalb bei ihr von einer noch geringeren Beherrschung der deutschen Sprache ausgegangen werden muss. Schon diese geringen Sprachkenntnisse der Eltern legen es nahe, dass bei ihnen keine fortgeschrittene Integration angenommen werden kann. Darüber hinaus hat die Familie des Klägers in der Zeit von 1990 bis zum Februar 2000 Sozialhilfe (teilweise in voller Höhe, teilweise als zusätzliche Leistung) bezogen, was für diesen Zeitraum gegen eine gelungene Integration - jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht - spricht.
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Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt über einen rechtmäßigen und damit längerfristig gesicherten Aufenthalt in Deutschland verfügt hat. Dem Umstand, dass seine Eltern im Jahr 1987 als Vertragsarbeitnehmer in die DDR gelangt sind und dort ein bis zum Jahr 1992 gültiges Aufenthaltsrecht erhalten haben, kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu. Ungeachtet der Frage, ob und gegebenenfalls welche Wirkungen dieses Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland entfaltet hat, waren sie nämlich jedenfalls nach dem Abschluss ihrer Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig und durchgehend nur im Besitz von Duldungen, die ihre Ausreisepflicht unberührt gelassen haben. Ab diesem Zeitpunkt konnte aber weder für sie noch für den Kläger von einem begründeten Vertrauen auf einen dauerhaften Aufenthalt ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass die Dauer des Aufenthalts maßgeblich dadurch zustande gekommen ist, dass die Eltern des Klägers nach dem rechtskräftigen Abschluss ihrer Asylverfahren trotz der bestehenden Ausreisepflicht mehrere weitere (erfolglose) Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts eingeleitet haben. Sie haben bereits im Jahr 1995 einen erfolglosen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gestellt, im Jahr 1997 ebenfalls erfolglos eine Petition eingereicht und am 15.3.2000 einen - ebenfalls erfolglosen -  Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage von § 32 AuslG i.V.m. dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg über die Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt vom 12.1.2000 - Az.: 4-1340/29 -gestellt (das damals beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängige Klageverfahren hat währenddessen geruht). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Vater des Klägers einer am 28.12.1995 erfolgten Vorladung wegen einer beabsichtigten Passbeschaffung unentschuldigt nicht nachgekommen ist und sich - wie die Beklagte in einem Schreiben an die damaligen Bevollmächtigten der Eltern des Klägers vom 17.5.2000 ausgeführt hat - später auch weigerte, Angaben bezüglich seines letzten Aufenthaltes in Vietnam zu machen. So wird auch im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.4.2001 (11 K 547/01) ausgeführt, die Kläger (gemeint: die Eltern des Klägers) hätten hinsichtlich der Passlosigkeit ihren diesbezüglichen Mitwirkungspflichten nicht genügt und seien mündlichen und schriftlichen Aufforderungen der Ausländerbehörde zum Ausfüllen von Passanträgen nicht nachgekommen bzw. hätten entsprechenden Vorladungen nicht Folge geleistet. Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass eine Aufenthaltsbeendigung in der Vergangenheit möglich gewesen wäre, wenn sich die - vollziehbar ausreisepflichtigen - Eltern des Klägers um Reisepapiere bemüht hätten.
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Zugunsten des Klägers fällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht, dass sein Aufenthalt und der Aufenthalt seiner Familie seit dem Abschluss der Asylverfahren der Eltern im Jahr 1995 von der Beklagten nicht zwangsweise beendet worden ist. Es erscheint bereits als grundsätzlich zweifelhaft, ob ein Ausländer, der vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist und dieser gesetzlichen Verpflichtung freiwillig nachkommen könnte, sich   überhaupt auf die unterlassene Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung berufen kann. Hat ein Ausländer die seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung entgegenstehenden Hindernisse zu vertreten, so ist er nämlich nach der Rechtsprechung verpflichtet, die ihm entstehenden Nachteile gering zu halten, indem er sich frühzeitig und nachhaltig um die Beseitigung des Ausreisehindernisses bemüht. Zudem hat er Nachteile, die sich hieraus ergeben, grundsätzlich hinzunehmen und kann nicht darauf vertrauen, eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.4.1997 - 1 B 74/97 -, juris). Davon abgesehen lagen vorliegend aber auch nachvollziehbare Gründe dafür vor, dass eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung der Familie des Klägers in der Vergangenheit nicht erfolgt ist. Zum einen hat sein Vater - wie ausgeführt - die Mitwirkung an der Beschaffung von Reisepapieren mehrfach verweigert. Zum anderen stellte sich eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung der Familie auf der Grundlage des am 21.7.1995 unterzeichneten "Deutsch-Vietnamesischen Rückübernahmeabkommens" nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten bzw. des Regierungspräsidiums Stuttgart als schwierig und langwierig dar.  
44 
Beim Kläger ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass er sich in die vietnamesischen Lebensverhältnisse wird einleben können. Wie er schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben hat, verfügt er durchaus über vietnamesische Sprachkenntnisse. Dies hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Zwar hat er hier zunächst gemeint, seine Vietnamesischkenntnisse seien eher schlecht. Allerdings spricht er zuhause nach seinem eigenen Vortrag mit den Eltern Vietnamesisch. In der mündlichen Verhandlung hat er zudem die an seinen Vater gerichteten Fragen des Senats übersetzt, was ihm offenbar keine besonderen Schwierigkeiten bereitet hat. Danach muss der Kläger jedoch über zumindest so gute Kenntnisse der vietnamesischen Sprache verfügen, dass ihm eine Verständigung mit seinen Eltern im Alltagsleben möglich ist. Angesichts seines Alters ist zudem die Annahme gerechtfertigt, dass er diese Kenntnisse der vietnamesischen Sprache weiter ausbauen kann (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.9.2002 - 11 S 862/02 -, NVwZ-RR 2003, 307, 308 f.; Urteil vom 27.1.2004 - 10 S 1610/03 -, VBlBW 2004, 308, 311; Beschluss vom 2.11.2004 - 1 S 3023/04 -, InfAuslR 2006, 71;  ferner EGMR, Urteil vom 27.10. 2005 - 32231 - , InfAuslR 2006, 3; Urteil vom 5.7.2005 - 46410/99 - <Üner>, InfAuslR 2005, 450). Soweit er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, er könne die vietnamesische Sprache nicht lesen und schreiben, ist zu berücksichtigen, dass er sich in einem Alter befindet, in dem der Erwerb dieser Kenntnisse jedenfalls noch als zumutbar erscheint, zumal auch diese Sprache lateinische Buchstaben verwendet, wie der Kläger in der Verhandlung nochmals bestätigt hat. Dies gilt umso mehr, als er - wie dargelegt - die vietnamesische Sprache jedenfalls recht gut spricht. Hinzu kommt, dass er nicht allein, sondern gemeinsam mit seiner Familie nach Vietnam übersiedeln soll, dort also nicht auf sich allein gestellt sein wird, sondern insbesondere mit der Unterstützung seiner Eltern rechnen kann, die mit den vietnamesischen Lebensverhältnissen noch hinreichend vertraut sein dürften. Zudem befinden sich noch seine Großeltern in Vietnam, mit welchen die Familie regelmäßigen Kontakt pflegt. Auch dies dürfte ein Einleben in die vietnamesischen Lebensverhältnisse erleichtern.
45 
Unter Abwägung aller Gesichtspunkte kann der Kläger daher auch aus der Tatsache, dass er hier geboren und aufgewachsen ist und hier seine Schulausbildung erhalten hat bzw. derzeit erhält, nicht ableiten, dass die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in seinem Fall einen unzulässigen Eingriff i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellt.
46 
c) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Versagung einer Legalisierung des Aufenthalts des Klägers zu einem verfassungsrechtlich unzulässigen Eingriff in grundgesetzliche Gewährleistungen aus Art. 1, 2 oder 3 GG führt.
47 
Fehlt es danach bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, bedarf keiner Erörterung, ob das Ermessen der Beklagten - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - dergestalt reduziert ist, dass ermessensfehlerfrei allein die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommt (sog. "Ermessensreduzierung auf Null").
48 
3. Auch § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden "soll", wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, verschafft dem Kläger keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraus. Dies folgt daraus, dass § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge ("kann") im Sinne eines "soll" modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal "Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten" erfüllt ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.4.2005 - 11 S 2779/04 -, juris). Bereits der Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist hier aber nicht erfüllt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt.
49 
4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 4 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers (im übrigen, d. h. wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 - wie hier - nicht vorliegen) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen (Satz 2).
50 
Es kann vorliegend offen bleiben, ob einem Anspruch auf Grund dieser Bestimmung schon entgegensteht, dass der Kläger im Verwaltungs- und Klageverfahren ausdrücklich (nur) die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis beantragt hat, welcher nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG entspricht (vgl. § 101 Abs. 2 AufenthG). Denn er erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 AufenthG. Allerdings steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Grundlage wohl nicht entgegen, dass er in der Bundesrepublik Deutschland geboren ist. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Vorgängerbestimmung des § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG war diese nämlich auch auf Kinder anwendbar, die im Bundesgebiet geboren sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.5.2004 - 13 S 2833/02 -, InfAuslR 2004, 385 = VBlBW 2004, 354). Dies dürfte auch für die insoweit übereinstimmende Regelung des § 32 Abs. 4 AufenthG angenommen werden können.
51 
Im Fall des Klägers kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung einer besonderen Härte in diesem Sinne erforderlich ist. Das Vorliegen einer solchen Härte setzt voraus, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis den minderjährigen Ausländer in den Folgen deutlich ungleich schwerer trifft als andere Ausländer in vergleichbarer Lage (vgl. - zu § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.5.2004, a.a.O. m.w.N.; Hailbronner, AuslR, Stand: 6/2005, Rnr. 28 f. zu § 32 AufenthG). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Zweck des § 32 AufenthG darin besteht, den von dieser Bestimmung begünstigten Familienmitgliedern einen gemeinsamen rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, um dem sich aus Art. 6 GG ergebenden Schutz von Ehe und Familie Rechnung zu tragen (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/420, S. 83). Eine besondere Härte im Sinne dieser Bestimmung kann vor diesem Hintergrund aber nur dann angenommen werden, wenn die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis ein solches Zusammenleben in der Bundesrepublik Deutschland hindert. Angesichts des Umstandes, dass sowohl die Eltern des Klägers als auch seine Geschwister vollziehbar ausreisepflichtig sind und nach dem Willen der Beklagten die Bundesrepublik Deutschland gemeinsam mit ihm verlassen sollen, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihn schon von der Zweckbestimmung des § 32 Abs. 4 AufenthG her nicht in Betracht. Zudem ist nicht erkennbar, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis eine besondere Härte im dargestellten Sinn begründen könnte, nachdem sie gerade nicht zu einer Trennung von der Familie führt.
52 
5. Auch aus dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (BGBl. II 1992, S. 121 ff.) kann der Kläger für das von ihm begehrte Aufenthaltsrecht nichts herleiten. Dieses Übereinkommen ist für die Bundesrepublik Deutschland am 5. April 1992 (BGBl. 1992 II, 990) in Kraft getreten.
53 
Im vorliegenden Fall ist schon zweifelhaft, ob das Übereinkommen Rechte des Klägers begründet, aus welchen sich ein Aufenthaltsrecht ergeben könnte. Auch insofern ist von entscheidender Bedeutung, dass er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern das Bundesgebiet verlassen soll. Das Übereinkommen betont an mehreren Stellen die Achtung vor dem Elternrecht. Insoweit gilt auch bei Heranziehung des Übereinkommens nichts anderes als sonst allgemein im Ausländerrecht, dass nämlich minderjährige Kinder das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilen. Aus Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens ergibt sich eine besondere Beistandspflicht des Staates nur für solche Kinder, die aus ihrer familiären Umgebung herausgelöst werden. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall.
54 
Darüber hinaus hat die Bundesrepublik Deutschland bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eine "Erklärung" abgegeben, in der es unter I. Satz 4 und 5 heißt, das Übereinkommen finde innerstaatlich keine unmittelbare Anwendung. Es begründe völkerrechtliche Staatenverpflichtungen, die die Bundesrepublik Deutschland nach näherer Bestimmung ihres mit dem Übereinkommen übereinstimmenden innerstaatlichen Rechts erfülle. Des weiteren wird unter IV. eine bereits am 23. Februar 1989 in Genf abgegebene Erklärung bekräftigt, nach der nichts in dem Übereinkommen dahingehend ausgelegt werden könne, dass die widerrechtliche Einreise eines Ausländers in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder dessen widerrechtlicher Aufenthalt dort erlaubt sei; auch könne keine Bestimmung dahin ausgelegt werden, dass sie das Recht der Bundesrepublik Deutschland beschränke, Gesetze und Verordnungen über die Einreise von Ausländern und die Bedingungen ihres Aufenthalts zu erlassen oder Unterschiede zwischen Inländern und Ausländern zu machen.
55 
Die von der Bundesrepublik Deutschland bei der Ratifikation des Vertrages gemachten Vorbehalte schließen die Ableitung von Rechten aus dem Übereinkommen aus. Es spricht auch nichts dafür, dass diese Vorbehalte nach Art. 51 Absatz 2 des Übereinkommens unzulässig wären.
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6. Schließlich ergibt sich auch aus der Landesverfassung Baden-Württemberg nichts für einen Aufenthaltserlaubnisanspruch des Klägers. Dies gilt insbesondere für die in der Rechtsprechung teilweise herangezogene Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 LV, wonach sich das Volk von Baden-Württemberg zu dem unveräußerlichen Menschenrecht auf die Heimat bekennt (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 11.10.2005 - 11 K 5363/03 -). Abgesehen davon, dass die Regelungen der Landesverfassung den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes nachrangig sind (Art. 31 GG), kann sich eine eigene Rechtsposition des Klägers hieraus schon deshalb nicht ergeben, weil es sich dabei nicht um ein Grundrecht handelt, sondern um einen Programmsatz, der allenfalls die Rechtspflicht der Staatsorgane begründet, zur Verwirklichung des Rechts auf Heimat das ihnen Mögliche beizutragen (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Rnr. 133 ff. zu Art. 2; Hollerbach in: Feuchte, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Rnr. 25 ff. zu Art. 2). Nachdem die für den Kläger sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere seine fortgeschrittene Integration in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse, bereits über Art. 8 EMRK in Verbindung mit § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG umfassend berücksichtigt worden sind, ist nicht erkennbar, dass sich aus dem Recht auf Heimat insoweit zusätzliche, zugunsten des Klägers zu berücksichtigende Gesichtspunkte ergeben könnten. Danach bedarf auch keiner weiteren Vertiefung, ob der Kläger vom Begriff des "Volkes" in Art. 2 Abs. 2 LV überhaupt erfasst wird.
57 
7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung fallen in den Fällen des § 75 die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Es kann offen bleiben, ob die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil eine streitige Gerichtsentscheidung ergeht (hierzu Ring, NVwZ 1995, 1191; Kopp/Schenke, a.a.O. Rnr. 35 zu § 161 m.w.N.). Denn § 161 Abs. 3 VwGO ist jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn ein Kläger das anhängige Klageverfahren nach negativer Bescheidung durch die Behörde zunächst fortsetzt und es entweder erst später für erledigt erklärt wird oder streitig über die Sache entschieden werden muss. In einem solchen Fall besteht für eine Kostenüberbürdung auf den Beklagten nach § 161 Abs. 3 VwGO keine Rechtfertigung mehr, weil sich die verzögerte Bescheidung als nicht mehr kausal für den nach dem Erlass des Verwaltungsaktes fortgesetzten Prozess erweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.7.1991 - 3 C 56/90 -, NVwZ 1991, 1180; Beschluss vom 28.4.1992 - 3 C 50/90 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 94; Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand 2005, Rnr. 41 zu § 161;  Kopp/Schenke, a.a.O., Rnr. 35 zu § 161 m.w.N.). Diese Grundsätze sind auch hier anzuwenden. Zwar hat die Beklagte bislang keinen förmlichen Bescheid erlassen; sie hat sich jedoch in der beim Verwaltungsgericht vorgelegten Klageerwiderung vom 23.12.2003 zur Sache geäußert und dabei die Gründe, aus welchen nach ihrer Auffassung die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an den Kläger (und seine Familie) weiterhin ausscheidet, ausführlich dargestellt. Der Kläger hätte danach - in gleicher Weise wie nach dem Ergehen eines Bescheides - die Möglichkeit gehabt, das Verfahren nach Kenntnis der Rechtsauffassung der Beklagten durch Erledigungserklärung oder Rücknahme (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.7.1991 und vom 28.4.1992, a.a.O.) zu beenden. Nachdem er hierauf verzichtet hat, ist es nicht mehr gerechtfertigt, ihn für die weitere Prozessführung von jedem Kostenrisiko freizustellen. Der Umstand, dass er im erstinstanzlichen Verfahren erfolgreich gewesen ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn dies ändert nichts daran, dass das Unterlassen der Bescheidung seines Antrags durch die Beklagte jedenfalls nach Vorlage der Klageerwiderung für den weiteren Fortgang des Verfahrens nicht mehr ursächlich gewesen ist.
58 
Da der Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO) entspricht es der Billigkeit, dem Kläger auch seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
60 
Beschluss
61 
vom 18.1.2006
62 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 72 Nr.1 GKG i. d. F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718).
63 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
16 
Die vom Senat zugelassene Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (§ 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung, vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, weil der Kläger keinen Anspruch auf den von ihm begehrten Aufenthaltstitel hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Entgegen der Auffassung der Beklagten erweist sich das Urteil allerdings nicht schon deshalb als fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht das Verfahren des Klägers von demjenigen der übrigen Familienmitglieder abgetrennt und über dieses vorab entschieden hat. Nach § 93 VwGO kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. Die Entscheidung über eine Verbindung oder Trennung steht im Ermessen des Gerichts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Rdnr. 3 zu § 93 m.w.N.). Es ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren des Klägers nach Durchführung der mündlichen Verhandlung abgetrennt hat. Zwar könnte dies anders zu beurteilen sein, wenn zwischen dem Kläger und seinen Familienangehörigen eine notwendige Streitgenossenschaft nach § 64 VwGO i.V.m. § 62 ZPO bestünde (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 4.7.1991 - 4 UE 552/87 -, juris). Dies ist aber - entgegen der Auffassung der Beklagten - hier nicht der Fall. Denn es ist nicht ersichtlich, dass über den vom Kläger und seiner Familie geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zwingend einheitlich (d.h. für jeden Familienangehörigen gleich) entschieden werden muss oder dass aus einem sonstigen Grund eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt (vgl. auch Kopp/Schenke, a.a.O., Rnr. 6 f. zu § 64). Vielmehr ist es durchaus denkbar, dass die Klage hinsichtlich einiger Familienmitglieder Erfolg hat, hinsichtlich anderer - etwa wegen in ihrer Person liegender Gründe (z.B. Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 5 AufenthG) - aber nicht. Im übrigen ist aber auch nicht erkennbar, dass sich die Trennung des Verfahrens des Klägers von demjenigen seiner Eltern und Geschwister in der Sache auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgewirkt hat.
18 
Der Kläger hat auch das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Sachbescheidungsinteresse. Die Beklagte hat zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung vorgetragen, über den Antrag des Klägers und seiner Familie auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis vom 15.7.2003 sei kein neuer Bescheid erlassen worden, da keine neuen Umstände vorgetragen worden seien, die einen anderen rechtlich relevanten Sachverhalt als in den Jahren zuvor beträfen, in denen der Kläger bereits mehrmals Anträge gestellt und Petitionen eingereicht habe; die Tatsache, dass er sich integriert habe, stelle lediglich den gewöhnlichen Lauf der Dinge dar. Dem hat das Verwaltungsgericht jedoch zutreffend entgegengehalten, dass der Kläger Gründe vorgetragen hat, die einen sachlichen Anlass für eine erneute Prüfung und förmliche Entscheidung durch Verwaltungsakt boten, weil sich im Hinblick auf seine weiter fortgeschrittene Integration ernsthaft die Frage stellte, ob nunmehr ein Abschiebungshindernis gegeben war oder ob noch an den früheren ablehnenden Entscheidungen festgehalten werden konnte. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass zur Annahme, dass der erneute Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis von der Beklagten als offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt angesehen und daher unbeachtet gelassen werden durfte (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., Rnr. 57 zu § 22 m.w.N.; siehe auch OVG Münster, Beschluss vom 27.10.2005 - 13 A 3802.05A -,    InfAuslR 2006, 99).    
19 
Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.4.2001 (11 K 547/01) entgegen. Zwar ist mit diesem ein Anspruch (auch) des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis abgelehnt worden. Damit steht allerdings nur (rechtskräftig) fest, dass ihm zum für die damalige Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (der mündlichen Verhandlung) keine Aufenthaltsbefugnis zustand (vgl. § 121 VwGO und Kopp/Schenke, a.a.O., Rnr. 9 und 28 zu § 121). Der Kläger macht aber gerade geltend, dass ein solcher Anspruch aufgrund der inzwischen vergangenen Zeit und der damit verbundenen fortgeschrittenen Integration nunmehr gegeben ist.
20 
Die Klage ist aber unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Aufenthaltsbefugnis bzw. Aufenthaltserlaubnis hat.
21 
Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist zwar noch unter der Geltung des früheren Ausländergesetzes gestellt worden; für die Frage, ob die Erteilung dieses Aufenthaltstitels aus Rechtsgründen geboten ist (Anspruch) oder aus Rechtsgründen ausscheidet (Sperre), ist aber auf das Recht des seit dem 1.1.2005 geltenden Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) vom 30.6.2004 (BGBl I S. 1950), abzustellen (vgl. auch § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Im übrigen (Ermessen) kommt es zwar grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides an (siehe dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 16.6.2004 - 1 C 20.03 -, InfAuslR 2004, 427; speziell zum Übergang vom AuslG zum AufenthG siehe VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04 -, vom 23.2.2005 - 13 S 2949/04 - und vom 22.6.2005 - 13 S 1023/05 -; Jakober/Welte, AufenthG, Rdnr. 34 f. zu § 101; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Rdnr. 2 f. zu § 102); da aber im vorliegenden Verfahren weder ein Bescheid der Beklagten noch ein Widerspruchsbescheid ergangen ist (und damit auch keine behördliche Ermessensausübung stattgefunden hat), ist insgesamt maßgebender Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.1997 - 17 A 5677/95 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 6.12.1996 - Bs VI 104/96 -, DÖV 1997, 386).
22 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis; auch eine Aufenthaltserlaubnis im Ermessensweg kommt hier nicht in Betracht.
23 
1. § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG scheiden als Rechtsgrundlage aus, weil der Kläger weder als Asylberechtigter anerkannt noch festgestellt worden ist, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Nachdem er das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5, oder 7 AufenthG weder vorgetragen hat noch dies sonst erkennbar ist, kommt auch die Anwendung von § 25 Abs. 3 AufenthG nicht in Betracht. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG scheidet aus, weil der Kläger nicht nur einen vorübergehenden Aufenthalt anstrebt. Zudem ist nicht erkennbar, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb nicht herangezogen werden, weil es an einem rechtmäßigen (Vor-)Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt nämlich die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 15/420 S. 80: "Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…"). In Betracht kommt danach allein die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Jedoch sind auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben.
24 
2. Auch nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann dem Kläger keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Seine Ausreise ist nämlich nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich.
25 
Nachdem der - vollziehbar ausreisepflichtige - Kläger inzwischen im Besitz eines gültigen vietnamesischen Reisepasses ist, ist das ursprünglich bestehende tatsächliche Ausreisehindernis entfallen. Es ist auch sonst weder vorgetragen noch erkennbar, dass seiner Ausreise ein tatsächliches Ausreisehindernis entgegensteht.
26 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt im Fall des Klägers aber auch kein rechtliches Ausreisehindernis vor. Er macht insoweit geltend, dass seine Integration in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf Art. 8 EMRK einer Aufenthaltsbeendigung entgegensteht. Damit beruft er sich in der Sache auf die Unzumutbarkeit einer (freiwilligen) Ausreise.
27 
Ob auch die Unzumutbarkeit der Ausreise - deren Vorliegen unterstellt - zu ihrer rechtlichen Unmöglichkeit i.S.d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG führt, wird unterschiedlich beurteilt. Gegen diese Auffassung könnte sprechen, dass die behauptete Unzumutbarkeit eine freiwillige Ausreise des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland nicht von vornherein ausschließt. Dementsprechend wird unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG teilweise die Auffassung vertreten, es komme auf die Zumutbarkeit einer Ausreise nicht an (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 23.9.2005 - 3 B 70/05 -, juris; Renner, AuslR, 8. Aufl., Rnr. 34 zu § 25 AufenthG; Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Rnr. 22 und 23a zu § 25). Andererseits ist jedoch nach der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 5 AufenthG (BT-Drs. 15/420, S. 80) bei der Frage, ob eine Ausreisemöglichkeit besteht, auch die subjektive Möglichkeit - und damit implizit auch die Zumutbarkeit - der Ausreise zu prüfen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.4.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356; Hessischer VGH, Beschluss vom 1.6.2005 - 3 TG 1273/05 -, Asylmagazin 9/2005, 33; VG Koblenz, Urteil vom 10.10.2005 - 3 K 147/05.KO -, InfAuslR 2006, 25; VG Karlsruhe, Urteil vom 7.9.2005 - 4 K 1390/03 -; Göbel-Zimmermann, ZAR 2005, 275, 278; Benassi, InfAuslR 2005, 357, 362). Daher geht der Senat davon aus, dass auch die Unzumutbarkeit der Ausreise eine rechtliche Unmöglichkeit i.S.d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG darstellt. Hierfür spricht auch, dass kein Wille des Gesetzgebers erkennbar ist, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Vergleich zur früheren Regelung in § 30 Abs. 3 und 4 AuslG insoweit zu verschärfen. Letztlich bedarf diese Frage hier aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn im Fall des Klägers ist die Ausreise möglich und zumutbar, weil ihr weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK entgegenstehen.
28 
a) Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, die Einheit und Selbstverantwortlichkeit von Ehe und Familie zu respektieren und zu fördern. Art. 6 Abs. 2 GG garantiert das Elternrecht im Interesse des Kindeswohls und schützt die freie Entscheidung der Eltern darüber, wie sie ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen, vor staatlichen Eingriffen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22.8.2000 - 2 BvR 1363/00 -, juris). Art. 6 Abs. 3 GG regelt die grundsätzlichen Voraussetzungen, unter denen Kinder gegen den Willen der Erziehungsberechtigten von der Familie getrennt werden dürfen.
29 
Da im vorliegenden Fall die Familie nicht getrennt werden soll, sondern vielmehr der gesamten Familie ein Aufenthaltsrecht verweigert wird und nach dem Willen der Beklagten alle Familienmitglieder in das Land ihrer Staatsangehörigkeit zurückkehren sollen, ist der Schutzbereich der genannten Gewährleistungen von vornherein nicht tangiert. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren des Klägers von demjenigen seiner Familienangehörigen abgetrennt und vorab entschieden hat, ändert hieran nichts, zumal nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Beklagten und des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiterhin eine gemeinsame Aufenthaltsbeendigung der Familie des Klägers angestrebt wird.
30 
b) Nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (BGBl II 1952, 686, 953/II 1954, 14) - EMRK - hat jedermann Anspruch auf Achtung (u.a.) seines Privat- und Familienlebens. Art. 8 Abs. 2 EMRK nennt die Voraussetzungen, unter denen der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts statthaft ist.
31 
Soweit Art. 8 Abs. 1 EMRK (auch) den Schutz des Familienlebens garantiert, scheidet eine Verletzung dieser Bestimmung aus den bereits genannten Gründen aus. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist auch geklärt, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (Urteil der Großen Kammer vom 9.10.2003 - 48321/99 - Slivenko/Lettland, § 94, wobei hier der Begriff des Familienlebens i.S. von Art. 8 Abs. 1 EMRK in Bezug auf Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung ausdrücklich verstanden wird als das auf dem Gebiet eines Vertragstaates tatsächlich geführte Familienleben von Nicht-Staatsangehörigen, die sich dort rechtmäßig aufhalten ["by aliens lawfully resident there"]; Entscheidung vom 7.10.2004 - 33743/03 - , NVwZ 2005, 1043,1045).
32 
Die Weigerung, dem Kläger ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu gewähren, kann daher allenfalls einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens darstellen. Ein nicht gerechtfertigter Eingriff i. S. des Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK liegt jedoch hier nicht vor.
33 
Nach seiner ursprünglichen Konzeption dient dieses Recht dazu, dem Individuum eine Sphäre zu sichern, in der es die Entwicklung und Erfüllung seiner Persönlichkeit anstreben kann. Wenn der Staat Regeln für das Verhalten in dieser Sphäre trifft, greift er in das Recht auf Achtung der Privatsphäre ein, was der Rechtfertigung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf (vgl. zum Schutzbereich des Privatlebens: Frowein/Penkert, EMRK, 1996, Rnr. 1 ff. zu Art. 8). Nach der Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 16.6.2005 - 60654/00 -, auszugsweise abgedr. in InfAuslR 2005, 349) stellt auch eine Aufenthaltsbeendigung bzw. die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts jedenfalls dann einen - rechtfertigungsbedürftigen - Eingriff in das Privatleben dar, wenn der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügt. Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kann danach insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie quasi deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass die Bundesrepublik Deutschland faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland im wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.2.1999 - 4 L 195/98 -, juris; zur Bedeutung der engen Bindung an den Aufenthaltsstaat im Zusammenhang mit dem "Schutz des Familienlebens" s. auch EGMR, Urteile vom 26.3.1992 , InfAuslR 1994, 86 ff., und vom 26.9.1997 , InfAuslR 1997, 430, sowie BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 ff.).
34 
Ein der Rechtfertigung bedürftiger Eingriff in die von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechte durch Versagung des Aufenthalts für einen Ausländer liegt allerdings regelmäßig nur dann vor, wenn sein Privat- bzw. Familienleben in dem betreffenden Land fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt (vgl. BVerwG, Urteile vom 3.6.1997 - 1 C 18/96 -, NVwZ 1998, 189 ff. m.w.N., und vom 29.3.1996 - 1 C 28/94 -, InfAuslR 1997, 24 ff.). Hierzu gehört grundsätzlich - als Basis - eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Verankerung. Diese Voraussetzung ist in den Fällen bloßer Duldungen, in deren Besitz der Kläger sich befindet, aber regelmäßig nicht erfüllt. Eine Duldung gewährt nämlich keinen legalen, ordnungsgemäßen Aufenthalt, sondern schützt den Ausländer lediglich vorübergehend vor einer sonst rechtlich zwingend gebotenen Abschiebung und lässt seine Ausreisepflicht unberührt (vgl. §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 AuslG bzw. § 60a Abs. 1 - 3 AufenthG). Sie führt nicht zur Erlangung eines aufenthaltsrechtlichen Status, der berechtigterweise die Erwartung hervorrufen kann, in Deutschland bleiben zu dürfen (vgl. zu diesem Kriterium auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.2.1999, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs kann daher eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und insoweit schutzwürdige Eingliederung in die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Lebensverhältnisse während des Aufenthalts eines Ausländers, der sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhält, grundsätzlich nicht erfolgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.9.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70 ff. und Beschluss vom 24.11.2005 - 11 S 1078/05 -; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.11.2005 - 1 S 3023/04 -, InfAuslR 2006, 70,71).
35 
In der - ohnehin stark kasuistisch geprägten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 ff.) - Rechtsprechung des EGMR ist die Frage, welche rechtliche Qualität ein Aufenthalt haben muss, um Grundlage eines i.S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerten Privat- oder Familienlebens sein zu können, soweit ersichtlich allerdings nicht eindeutig geklärt (offen gelassen z. B. im Urteil vom 16.9.2004 , a.a.O.). Es kann  aber jedenfalls festgehalten werden, dass allein ein langdauernder faktischer Aufenthalt auch aus der Sicht des EGMR hierfür nicht ausreichend ist. In der Entscheidung heißt es ausdrücklich, Art. 8 Abs. 1 EMRK dürfe nicht so ausgelegt werden, als verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil dieser sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten habe (im Ergebnis ebenso EGMR vom 7.10.2004 in der Sache Dragan, a.a.O.). In beiden Verfahren hatten sich die Beschwerdeführer zwar viele Jahre in Deutschland aufgehalten, jedoch einen Aufenthaltstitel nicht oder nur für sehr kurze Zeit erlangt. Auf dieses fehlende Aufenthaltsrecht hat der EGMR bei seinen Entscheidungen jeweils maßgeblich abgestellt. Eine rechtsgrundsätzliche Festlegung im Sinne der Entbehrlichkeit eines rechtmäßigen Aufenthalts dürfte auch der Entscheidung vom 16.6.2005 (- 60654/00 -, Sisojewa/Lettland, auszugsweise abgedruckt in InfAuslR 2005, 349) nicht zu entnehmen sein. Zwar wird darin ein auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 EMRK begründeter Anspruch auf dauerhafte Legalisierung des Aufenthalts anerkannt. Der Fall ist indessen von der Besonderheit geprägt, dass die Beschwerdeführer zum einen lange Zeit ordnungsgemäß im Vertragsstaat gewohnt hatten und ihr aufenthaltsrechtlicher Status erst im Anschluss an politische Umwälzungen - die Auflösung der Sowjetunion und die Unabhängigkeit Lettlands - aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in Frage gestellt worden ist (siehe §§ 57 f. und 94), und ihnen zum anderen jedenfalls die rechtliche Möglichkeit eröffnet war, einen befristeten legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen (siehe hierzu insbesondere die abweichende Meinung der Richterinnen V und B). Eine vergleichbare Situation ist beim Kläger indes nicht gegeben.
36 
Allerdings legt die - sehr einzelfallbezogene - Rechtsprechung des EGMR  die Annahme nahe, dass ein schutzwürdiger Aufenthalt im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK auch beim Vorhandensein einer Duldung jedenfalls nicht von vornherein ausscheidet. Vielmehr dürfte es aus Sicht des EGMR maßgeblich darauf ankommen, warum der betreffende Ausländer sich trotz des Fehlens eines Aufenthaltsrechts im Aufnahmestaat aufhält, ob ihm eine Ausreise grundsätzlich möglich und zumutbar wäre und ob die Aufenthaltsbeendigung aus von ihm zu vertretenden Gründen oder auf Grund anderer Umstände (etwa wegen der Verhältnisse im Heimatstaat) nicht möglich ist.
37 
Selbst wenn zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass auch ein - wie hier - rechtlich ungesicherter Aufenthalt Grundlage für die Annahme eines schutzwürdigen Privatlebens i.S. von Art. 8 Abs. 1 EMRK sein kann, ist die daraus folgende Rechtsposition jedoch im Rahmen der Schrankenbestimmung des Art. 8 Abs. 2 EMRK gegen das Recht des Vertragsstaates zur Einwanderungskontrolle abzuwägen. Nach dieser Bestimmung ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts aus Absatz 1 nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Eine wirksame Einwanderungskontrolle stellt auch nach der Rechtsprechung des EGMR eine Maßnahme dar, die in einer demokratischen Gesellschaft aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist (vgl. Entscheidung vom 16.9.2004 in der Sache Ghiban, a.a.O.). In seiner grundlegenden Entscheidung zur Bedeutung der EMRK im Recht des Aufenthalts von Ausländern vom 28.5.1985 (, NJW 1986, 3007 ff.) hat der EGMR zudem betont, dass zum einen die Vertragsstaaten im Bereich des nicht klar umrissenen Begriffs der  "Achtung"  des Familien- und Privatlebens über einen weiten Ermessensspielraum verfügen und sie zum anderen das Recht haben, die Einwanderung von Personen, die nicht ihre Nationalität haben, in ihr Staatsgebiet zu kontrollieren. In seinen Entscheidungen vom 16.9.2004 (, NVwZ 2005, 1046 ff.) und 7.10.2004 (, NVwZ 2005, 1043) hat er nochmals darauf verwiesen, dass die Konvention nicht das Recht eines Ausländers garantiere, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten oder nicht ausgewiesen zu werden. Die Vertragsstaaten hätten vielmehr nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden.  Wie dargelegt, verbietet Art. 8 EMRK die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen zudem nicht allein deswegen, weil er sich "eine bestimmte Zeit" im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Vielmehr bedarf es näherer Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unzumutbar ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 ff.). Allein der Umstand, dass ein Ausländer als Kind in den Vertragsstaat eingereist und dort aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, rechtfertigt einen solchen Schluss jedoch noch nicht (in diesem Sinne siehe EGMR, Entscheidung vom 7.10.2004 in der Sache Dragan, a.a.O., hinsichtlich der dortigen Beschwerdeführer zu 2 und 3). Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist neben der Dauer des Aufenthalts insbesondere, ob der Ausländer ein Alter erreicht hat, in dem ihm ein Hineinwachsen in die Lebensumstände des Staates seiner Staatsangehörigkeit in der Regel nicht mehr oder nur unter größten Schwierigkeiten gelingen kann (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.2.1999, a.a.O.), wobei gerade auch die Sprachkenntnisse des Betroffenen bzw. dessen sprachliche Integrationsfähigkeit im Heimatland in Betracht zu ziehen sind (siehe zu den einzelnen Gesichtspunkten die Nachweise aus der Rechtsprechung des EGMR in BVerfG, Beschluss vom 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 ff.).
38 
Vor dem dargestellten Hintergrund ist im Fall des Klägers bei Abwägung aller Umstände nicht festzustellen, dass die Verweigerung der Legalisierung seines Aufenthalts und die geplante Aufenthaltsbeendigung unverhältnismäßig ist und daher gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK verstößt. Dabei ist es nach Auffassung des Senats nicht ausreichend, bei der Beurteilung der Integration des Klägers gleichsam isoliert nur in den Blick zu nehmen, inwieweit er selbst - etwa im Hinblick auf Sprachkenntnisse, Schulbesuch und persönlichen Umgang - in der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt ist. Vielmehr kommt dabei auch der Frage Bedeutung zu, in welchem Umfang seine Familie sich in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse integriert hat. Denn für die Beurteilung der Verwurzelung des Klägers kommt es auch entscheidend darauf an, ob bzw. inwieweit seine familiären Verhältnisse an das Leben in der Bundesrepublik Deutschland angeglichen sind und welche Verbindungen insoweit noch zum Land seiner Staatsangehörigkeit bestehen. Für eine solche Gesamtbetrachtung spricht nicht nur die Bezugnahme auf das "Familienleben" als paralleles Schutzgut des Art. 8 Abs. 1 EMRK, sondern auch die Tatsache, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht allein sichern könnte, sondern hierfür auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen ist. Sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland kann auch insoweit rechtlich nicht isoliert von demjenigen seiner Familie, insbesondere seiner Eltern, beurteilt werden. Zudem wären auch Fallgestaltungen denkbar, in denen nur ein Kind in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist, andere Kinder dagegen auf Rückkehr in den Heimatstaat angewiesen wären.
39 
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung sind bei dieser Gesamtbetrachtung - sowohl zu seinen Gunsten wie zu seinen Lasten - auch solche Gesichtspunkte berücksichtigungsfähig, welche (etwa im Hinblick auf die unterbliebene Ausreise aus dem Bundesgebiet) auf das Verhalten seiner Eltern zurückzuführen sind.  Er muss sich das Verhalten seiner Eltern schon deshalb zurechnen lassen, weil er als Kind grundsätzlich deren aufenthaltsrechtliches Schicksal teilt und sich nur deshalb bis heute in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten konnte, weil diese ihrer bestehenden Ausreisepflicht nicht nachgekommen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.4.1997 - 1 B 74/97 -, juris). Hierfür spricht auch, dass das Aufenthaltsgesetz ein selbständiges Aufenthaltsrecht für Kinder erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres vorsieht (vgl. § 35 Abs. 1 AufenthG) und sie auch erst ab diesem Alter für verfahrensfähig erklärt (vgl. § 80 Abs. 1 AufenthG). Daran zeigt sich, dass der Gesetzgeber auch beim Aufenthaltsgesetz an der Konzeption festgehalten hat, wonach das Aufenthaltsrecht von Kindern bis zum 16. Lebensjahr dem der Eltern folgt; damit wird im übrigen auch ihre Integrationsfähigkeit in andere Lebensverhältnisse generell unterstellt (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 21.9.1994 - 10 UE 548/94 -, NVwZ-RR 1995, 163). Auch sonst geht die Rechtsprechung bei Abschiebungshindernissen von Kindern davon aus, dass die familiäre Unterstützung im Heimatland mit zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305 und Urteil vom 27.7.2000 - 9 C 9.00 -, InfAuslR 2001, 52). Die Berücksichtigung der rechtlichen Bindung des Kindes an seine Eltern entspricht auch den Regelungen des deutschen Familienrechts, wonach Kinder den Wohnsitz der Eltern teilen (§ 11 BGB) und diesen im Rahmen der elterlichen Sorge das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr Kind zusteht (§§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB). Nach §§ 1666, 1666a BGB kommt ein Eingriff in dieses Recht, insbesondere eine Trennung, nur ausnahmsweise in Betracht. Der Senat hat bei der Frage, ob eine Ausreise für ein Kind aus Rechtsgründen unzumutbar ist, wegen des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung im übrigen auch die insofern eher zurückhaltende Rechtsprechung zu §§ 1631,1666 BGB zu bedenken.
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Bei der danach gebotenen Gesamtschau ist zu Gunsten des Klägers in die Erwägungen einzustellen, dass er, wie auch seine Geschwister, in der Bundesrepublik Deutschland geboren und aufgewachsen ist; er beherrscht - wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat - die deutsche Sprache sehr gut, besucht mit überdurchschnittlichem Erfolg die Realschule und möchte anschließend auf das Gymnasium wechseln. Zudem nimmt er am sozialen Leben in seiner Wohngemeinde teil. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass er sich nach seinen Angaben bisher niemals in Vietnam, dem Land seiner Staatsangehörigkeit, aufgehalten hat, dieses also nicht aus eigener Anschauung kennt.
41 
Andererseits kann aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die Eltern des Klägers bisher in weit geringerem Maß in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert sind als er, weshalb die innerfamiliären Lebensverhältnisse auch heute noch in erheblichem Maß von der vietnamesischen Herkunft der Gesamtfamilie geprägt werden. Dabei ist in der Verhandlung vor dem Senat vor allem aufgefallen, dass der Vater des Klägers, trotz des langjährigen Aufenthalts, die deutsche Sprache verhältnismäßig schlecht beherrscht, weshalb der Kläger die Fragen des Senats und die Antworten seines Vaters zumeist übersetzen musste. Nach Angaben des Klägers spricht sein Vater allerdings besser Deutsch als seine Mutter, weshalb bei ihr von einer noch geringeren Beherrschung der deutschen Sprache ausgegangen werden muss. Schon diese geringen Sprachkenntnisse der Eltern legen es nahe, dass bei ihnen keine fortgeschrittene Integration angenommen werden kann. Darüber hinaus hat die Familie des Klägers in der Zeit von 1990 bis zum Februar 2000 Sozialhilfe (teilweise in voller Höhe, teilweise als zusätzliche Leistung) bezogen, was für diesen Zeitraum gegen eine gelungene Integration - jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht - spricht.
42 
Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt über einen rechtmäßigen und damit längerfristig gesicherten Aufenthalt in Deutschland verfügt hat. Dem Umstand, dass seine Eltern im Jahr 1987 als Vertragsarbeitnehmer in die DDR gelangt sind und dort ein bis zum Jahr 1992 gültiges Aufenthaltsrecht erhalten haben, kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu. Ungeachtet der Frage, ob und gegebenenfalls welche Wirkungen dieses Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland entfaltet hat, waren sie nämlich jedenfalls nach dem Abschluss ihrer Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig und durchgehend nur im Besitz von Duldungen, die ihre Ausreisepflicht unberührt gelassen haben. Ab diesem Zeitpunkt konnte aber weder für sie noch für den Kläger von einem begründeten Vertrauen auf einen dauerhaften Aufenthalt ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass die Dauer des Aufenthalts maßgeblich dadurch zustande gekommen ist, dass die Eltern des Klägers nach dem rechtskräftigen Abschluss ihrer Asylverfahren trotz der bestehenden Ausreisepflicht mehrere weitere (erfolglose) Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts eingeleitet haben. Sie haben bereits im Jahr 1995 einen erfolglosen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gestellt, im Jahr 1997 ebenfalls erfolglos eine Petition eingereicht und am 15.3.2000 einen - ebenfalls erfolglosen -  Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage von § 32 AuslG i.V.m. dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg über die Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt vom 12.1.2000 - Az.: 4-1340/29 -gestellt (das damals beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängige Klageverfahren hat währenddessen geruht). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Vater des Klägers einer am 28.12.1995 erfolgten Vorladung wegen einer beabsichtigten Passbeschaffung unentschuldigt nicht nachgekommen ist und sich - wie die Beklagte in einem Schreiben an die damaligen Bevollmächtigten der Eltern des Klägers vom 17.5.2000 ausgeführt hat - später auch weigerte, Angaben bezüglich seines letzten Aufenthaltes in Vietnam zu machen. So wird auch im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.4.2001 (11 K 547/01) ausgeführt, die Kläger (gemeint: die Eltern des Klägers) hätten hinsichtlich der Passlosigkeit ihren diesbezüglichen Mitwirkungspflichten nicht genügt und seien mündlichen und schriftlichen Aufforderungen der Ausländerbehörde zum Ausfüllen von Passanträgen nicht nachgekommen bzw. hätten entsprechenden Vorladungen nicht Folge geleistet. Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass eine Aufenthaltsbeendigung in der Vergangenheit möglich gewesen wäre, wenn sich die - vollziehbar ausreisepflichtigen - Eltern des Klägers um Reisepapiere bemüht hätten.
43 
Zugunsten des Klägers fällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht, dass sein Aufenthalt und der Aufenthalt seiner Familie seit dem Abschluss der Asylverfahren der Eltern im Jahr 1995 von der Beklagten nicht zwangsweise beendet worden ist. Es erscheint bereits als grundsätzlich zweifelhaft, ob ein Ausländer, der vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist und dieser gesetzlichen Verpflichtung freiwillig nachkommen könnte, sich   überhaupt auf die unterlassene Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung berufen kann. Hat ein Ausländer die seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung entgegenstehenden Hindernisse zu vertreten, so ist er nämlich nach der Rechtsprechung verpflichtet, die ihm entstehenden Nachteile gering zu halten, indem er sich frühzeitig und nachhaltig um die Beseitigung des Ausreisehindernisses bemüht. Zudem hat er Nachteile, die sich hieraus ergeben, grundsätzlich hinzunehmen und kann nicht darauf vertrauen, eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.4.1997 - 1 B 74/97 -, juris). Davon abgesehen lagen vorliegend aber auch nachvollziehbare Gründe dafür vor, dass eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung der Familie des Klägers in der Vergangenheit nicht erfolgt ist. Zum einen hat sein Vater - wie ausgeführt - die Mitwirkung an der Beschaffung von Reisepapieren mehrfach verweigert. Zum anderen stellte sich eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung der Familie auf der Grundlage des am 21.7.1995 unterzeichneten "Deutsch-Vietnamesischen Rückübernahmeabkommens" nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten bzw. des Regierungspräsidiums Stuttgart als schwierig und langwierig dar.  
44 
Beim Kläger ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass er sich in die vietnamesischen Lebensverhältnisse wird einleben können. Wie er schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben hat, verfügt er durchaus über vietnamesische Sprachkenntnisse. Dies hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Zwar hat er hier zunächst gemeint, seine Vietnamesischkenntnisse seien eher schlecht. Allerdings spricht er zuhause nach seinem eigenen Vortrag mit den Eltern Vietnamesisch. In der mündlichen Verhandlung hat er zudem die an seinen Vater gerichteten Fragen des Senats übersetzt, was ihm offenbar keine besonderen Schwierigkeiten bereitet hat. Danach muss der Kläger jedoch über zumindest so gute Kenntnisse der vietnamesischen Sprache verfügen, dass ihm eine Verständigung mit seinen Eltern im Alltagsleben möglich ist. Angesichts seines Alters ist zudem die Annahme gerechtfertigt, dass er diese Kenntnisse der vietnamesischen Sprache weiter ausbauen kann (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.9.2002 - 11 S 862/02 -, NVwZ-RR 2003, 307, 308 f.; Urteil vom 27.1.2004 - 10 S 1610/03 -, VBlBW 2004, 308, 311; Beschluss vom 2.11.2004 - 1 S 3023/04 -, InfAuslR 2006, 71;  ferner EGMR, Urteil vom 27.10. 2005 - 32231 - , InfAuslR 2006, 3; Urteil vom 5.7.2005 - 46410/99 - <Üner>, InfAuslR 2005, 450). Soweit er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, er könne die vietnamesische Sprache nicht lesen und schreiben, ist zu berücksichtigen, dass er sich in einem Alter befindet, in dem der Erwerb dieser Kenntnisse jedenfalls noch als zumutbar erscheint, zumal auch diese Sprache lateinische Buchstaben verwendet, wie der Kläger in der Verhandlung nochmals bestätigt hat. Dies gilt umso mehr, als er - wie dargelegt - die vietnamesische Sprache jedenfalls recht gut spricht. Hinzu kommt, dass er nicht allein, sondern gemeinsam mit seiner Familie nach Vietnam übersiedeln soll, dort also nicht auf sich allein gestellt sein wird, sondern insbesondere mit der Unterstützung seiner Eltern rechnen kann, die mit den vietnamesischen Lebensverhältnissen noch hinreichend vertraut sein dürften. Zudem befinden sich noch seine Großeltern in Vietnam, mit welchen die Familie regelmäßigen Kontakt pflegt. Auch dies dürfte ein Einleben in die vietnamesischen Lebensverhältnisse erleichtern.
45 
Unter Abwägung aller Gesichtspunkte kann der Kläger daher auch aus der Tatsache, dass er hier geboren und aufgewachsen ist und hier seine Schulausbildung erhalten hat bzw. derzeit erhält, nicht ableiten, dass die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in seinem Fall einen unzulässigen Eingriff i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellt.
46 
c) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Versagung einer Legalisierung des Aufenthalts des Klägers zu einem verfassungsrechtlich unzulässigen Eingriff in grundgesetzliche Gewährleistungen aus Art. 1, 2 oder 3 GG führt.
47 
Fehlt es danach bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, bedarf keiner Erörterung, ob das Ermessen der Beklagten - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - dergestalt reduziert ist, dass ermessensfehlerfrei allein die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommt (sog. "Ermessensreduzierung auf Null").
48 
3. Auch § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden "soll", wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, verschafft dem Kläger keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraus. Dies folgt daraus, dass § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge ("kann") im Sinne eines "soll" modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal "Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten" erfüllt ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.4.2005 - 11 S 2779/04 -, juris). Bereits der Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist hier aber nicht erfüllt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt.
49 
4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 4 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers (im übrigen, d. h. wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 - wie hier - nicht vorliegen) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen (Satz 2).
50 
Es kann vorliegend offen bleiben, ob einem Anspruch auf Grund dieser Bestimmung schon entgegensteht, dass der Kläger im Verwaltungs- und Klageverfahren ausdrücklich (nur) die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis beantragt hat, welcher nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG entspricht (vgl. § 101 Abs. 2 AufenthG). Denn er erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 AufenthG. Allerdings steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Grundlage wohl nicht entgegen, dass er in der Bundesrepublik Deutschland geboren ist. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Vorgängerbestimmung des § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG war diese nämlich auch auf Kinder anwendbar, die im Bundesgebiet geboren sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.5.2004 - 13 S 2833/02 -, InfAuslR 2004, 385 = VBlBW 2004, 354). Dies dürfte auch für die insoweit übereinstimmende Regelung des § 32 Abs. 4 AufenthG angenommen werden können.
51 
Im Fall des Klägers kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung einer besonderen Härte in diesem Sinne erforderlich ist. Das Vorliegen einer solchen Härte setzt voraus, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis den minderjährigen Ausländer in den Folgen deutlich ungleich schwerer trifft als andere Ausländer in vergleichbarer Lage (vgl. - zu § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.5.2004, a.a.O. m.w.N.; Hailbronner, AuslR, Stand: 6/2005, Rnr. 28 f. zu § 32 AufenthG). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Zweck des § 32 AufenthG darin besteht, den von dieser Bestimmung begünstigten Familienmitgliedern einen gemeinsamen rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, um dem sich aus Art. 6 GG ergebenden Schutz von Ehe und Familie Rechnung zu tragen (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/420, S. 83). Eine besondere Härte im Sinne dieser Bestimmung kann vor diesem Hintergrund aber nur dann angenommen werden, wenn die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis ein solches Zusammenleben in der Bundesrepublik Deutschland hindert. Angesichts des Umstandes, dass sowohl die Eltern des Klägers als auch seine Geschwister vollziehbar ausreisepflichtig sind und nach dem Willen der Beklagten die Bundesrepublik Deutschland gemeinsam mit ihm verlassen sollen, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihn schon von der Zweckbestimmung des § 32 Abs. 4 AufenthG her nicht in Betracht. Zudem ist nicht erkennbar, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis eine besondere Härte im dargestellten Sinn begründen könnte, nachdem sie gerade nicht zu einer Trennung von der Familie führt.
52 
5. Auch aus dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (BGBl. II 1992, S. 121 ff.) kann der Kläger für das von ihm begehrte Aufenthaltsrecht nichts herleiten. Dieses Übereinkommen ist für die Bundesrepublik Deutschland am 5. April 1992 (BGBl. 1992 II, 990) in Kraft getreten.
53 
Im vorliegenden Fall ist schon zweifelhaft, ob das Übereinkommen Rechte des Klägers begründet, aus welchen sich ein Aufenthaltsrecht ergeben könnte. Auch insofern ist von entscheidender Bedeutung, dass er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern das Bundesgebiet verlassen soll. Das Übereinkommen betont an mehreren Stellen die Achtung vor dem Elternrecht. Insoweit gilt auch bei Heranziehung des Übereinkommens nichts anderes als sonst allgemein im Ausländerrecht, dass nämlich minderjährige Kinder das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilen. Aus Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens ergibt sich eine besondere Beistandspflicht des Staates nur für solche Kinder, die aus ihrer familiären Umgebung herausgelöst werden. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall.
54 
Darüber hinaus hat die Bundesrepublik Deutschland bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eine "Erklärung" abgegeben, in der es unter I. Satz 4 und 5 heißt, das Übereinkommen finde innerstaatlich keine unmittelbare Anwendung. Es begründe völkerrechtliche Staatenverpflichtungen, die die Bundesrepublik Deutschland nach näherer Bestimmung ihres mit dem Übereinkommen übereinstimmenden innerstaatlichen Rechts erfülle. Des weiteren wird unter IV. eine bereits am 23. Februar 1989 in Genf abgegebene Erklärung bekräftigt, nach der nichts in dem Übereinkommen dahingehend ausgelegt werden könne, dass die widerrechtliche Einreise eines Ausländers in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder dessen widerrechtlicher Aufenthalt dort erlaubt sei; auch könne keine Bestimmung dahin ausgelegt werden, dass sie das Recht der Bundesrepublik Deutschland beschränke, Gesetze und Verordnungen über die Einreise von Ausländern und die Bedingungen ihres Aufenthalts zu erlassen oder Unterschiede zwischen Inländern und Ausländern zu machen.
55 
Die von der Bundesrepublik Deutschland bei der Ratifikation des Vertrages gemachten Vorbehalte schließen die Ableitung von Rechten aus dem Übereinkommen aus. Es spricht auch nichts dafür, dass diese Vorbehalte nach Art. 51 Absatz 2 des Übereinkommens unzulässig wären.
56 
6. Schließlich ergibt sich auch aus der Landesverfassung Baden-Württemberg nichts für einen Aufenthaltserlaubnisanspruch des Klägers. Dies gilt insbesondere für die in der Rechtsprechung teilweise herangezogene Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 LV, wonach sich das Volk von Baden-Württemberg zu dem unveräußerlichen Menschenrecht auf die Heimat bekennt (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 11.10.2005 - 11 K 5363/03 -). Abgesehen davon, dass die Regelungen der Landesverfassung den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes nachrangig sind (Art. 31 GG), kann sich eine eigene Rechtsposition des Klägers hieraus schon deshalb nicht ergeben, weil es sich dabei nicht um ein Grundrecht handelt, sondern um einen Programmsatz, der allenfalls die Rechtspflicht der Staatsorgane begründet, zur Verwirklichung des Rechts auf Heimat das ihnen Mögliche beizutragen (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Rnr. 133 ff. zu Art. 2; Hollerbach in: Feuchte, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Rnr. 25 ff. zu Art. 2). Nachdem die für den Kläger sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere seine fortgeschrittene Integration in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse, bereits über Art. 8 EMRK in Verbindung mit § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG umfassend berücksichtigt worden sind, ist nicht erkennbar, dass sich aus dem Recht auf Heimat insoweit zusätzliche, zugunsten des Klägers zu berücksichtigende Gesichtspunkte ergeben könnten. Danach bedarf auch keiner weiteren Vertiefung, ob der Kläger vom Begriff des "Volkes" in Art. 2 Abs. 2 LV überhaupt erfasst wird.
57 
7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung fallen in den Fällen des § 75 die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Es kann offen bleiben, ob die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil eine streitige Gerichtsentscheidung ergeht (hierzu Ring, NVwZ 1995, 1191; Kopp/Schenke, a.a.O. Rnr. 35 zu § 161 m.w.N.). Denn § 161 Abs. 3 VwGO ist jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn ein Kläger das anhängige Klageverfahren nach negativer Bescheidung durch die Behörde zunächst fortsetzt und es entweder erst später für erledigt erklärt wird oder streitig über die Sache entschieden werden muss. In einem solchen Fall besteht für eine Kostenüberbürdung auf den Beklagten nach § 161 Abs. 3 VwGO keine Rechtfertigung mehr, weil sich die verzögerte Bescheidung als nicht mehr kausal für den nach dem Erlass des Verwaltungsaktes fortgesetzten Prozess erweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.7.1991 - 3 C 56/90 -, NVwZ 1991, 1180; Beschluss vom 28.4.1992 - 3 C 50/90 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 94; Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand 2005, Rnr. 41 zu § 161;  Kopp/Schenke, a.a.O., Rnr. 35 zu § 161 m.w.N.). Diese Grundsätze sind auch hier anzuwenden. Zwar hat die Beklagte bislang keinen förmlichen Bescheid erlassen; sie hat sich jedoch in der beim Verwaltungsgericht vorgelegten Klageerwiderung vom 23.12.2003 zur Sache geäußert und dabei die Gründe, aus welchen nach ihrer Auffassung die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an den Kläger (und seine Familie) weiterhin ausscheidet, ausführlich dargestellt. Der Kläger hätte danach - in gleicher Weise wie nach dem Ergehen eines Bescheides - die Möglichkeit gehabt, das Verfahren nach Kenntnis der Rechtsauffassung der Beklagten durch Erledigungserklärung oder Rücknahme (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.7.1991 und vom 28.4.1992, a.a.O.) zu beenden. Nachdem er hierauf verzichtet hat, ist es nicht mehr gerechtfertigt, ihn für die weitere Prozessführung von jedem Kostenrisiko freizustellen. Der Umstand, dass er im erstinstanzlichen Verfahren erfolgreich gewesen ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn dies ändert nichts daran, dass das Unterlassen der Bescheidung seines Antrags durch die Beklagte jedenfalls nach Vorlage der Klageerwiderung für den weiteren Fortgang des Verfahrens nicht mehr ursächlich gewesen ist.
58 
Da der Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO) entspricht es der Billigkeit, dem Kläger auch seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
60 
Beschluss
61 
vom 18.1.2006
62 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 72 Nr.1 GKG i. d. F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718).
63 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. November 2005 - 4 K 2405/05 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht erhobenen und begründeten sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.11.2005 sind zulässig, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber den Antragstellern abzusehen. Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrem Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ohne Erfolg.
I.
Die 1955 bzw. 1966 geborenen Antragsteller zu 1. und 2. sowie ihre 1990, 1991 und 1995 geborenen Kinder, die Antragsteller zu 3. - 4., sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige und gehören nach von ihnen vorgelegten Unterlagen der Volksgruppe der Ashkali an. Die Antragsteller zu 1. - 4. stammen aus dem Kosovo und reisten 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein; der Antragsteller zu 5. wurde in Deutschland geboren. Die Asylanträge der Antragsteller sowie mehrere Asylfolgeanträge wurden vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (bzw. jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) abgelehnt. Bis auf kurze Zeiten des Besitzes von Aufenthaltsgestattungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Asylverfahren wurden die Antragsteller geduldet. Derzeit sind die Antragsteller im Besitz von Duldungen, die mit der auflösenden Bedingung „erlischt mit Bekanntgabe des Abschiebetermins“ versehen sind. Mit Schreiben vom 08.08.2005 kündigte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antragstellern die Abschiebung nach Serbien-Montenegro einschließlich des UNMIK-Mandatsgebiets Kosovo an.
Mit Beschluss vom 11.11.2005 lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe es mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs ab, zur Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder auf Erteilung von Duldungen ohne auflösende Bedingung eine einstweilig Anordnung zu erlassen. Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen und zusammengefasst damit, dass die Antragsteller sich im Hinblick auf die von ihnen vorgetragene Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht darauf berufen könnten, Art. 8 EMRK stehe der Beendigung ihres Aufenthaltes entgegen. Ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben durch Versagung des Aufenthalts für einen Ausländer setze voraus, dass sein Privat- oder Familienleben in dem betreffenden Land fest verankert sei. Diese Voraussetzung sei in Fällen einer bloßen Duldung nicht erfüllt. Eine Duldung gewähre keinen legalen ordnungsgemäßen Aufenthalt, sondern schütze einen Ausländer, der sich illegal in der Bundesrepublik aufhalte, lediglich vorübergehend vor einer sonst rechtlich zwingend gebotenen Abschiebung und lasse die Ausreisepflicht unberührt.
Dagegen wenden sich die Antragsteller mit der Beschwerde und tragen unter Berufung auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 16.06.2005 (, InfAuslR 2005, 349 ff.) zusammengefasst vor, im Falle des Vorliegens starker persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Kontakte zum Aufnahmestaat stelle Art. 8 EMRK nicht nur ein Abwehrrecht dar, sondern es ergebe sich daraus auch ein Anspruch auf positive Maßnahmen des Aufnahmestaates, etwa ein Recht auf Legalisierung des Aufenthalts. Das Verwaltungsgericht nehme eine Relativierung von Menschenrechten vor, wenn es davon ausgehe, ein rechtlicher Schutz greife nur ein, wenn das Schutzgut auf der Basis eines rechtmäßigen Aufenthalts entstanden sei. Außerdem erwecke die praktische Handhabung des ausländerrechtlichen Regelungsinstruments der Duldung, nämlich die Vergabe von Duldungen über Zeiträume von zehn Jahren und mehr, beim Adressaten das Gefühl der Inhaberschaft eines Aufenthaltstitels und stelle eine verkappte Aufenthaltserlaubnis dar.
II.
Dieses Vorbringen der Antragsteller ist nicht geeignet, ihren Beschwerden zum Erfolg zu verhelfen. Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Antragsteller im Hinblick auf Art. 8 EMRK weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG noch auf Erteilung von Duldungen (ohne auflösende Bedingung) nach § 60a Abs. 2 AufenthG glaubhaft gemacht haben.
Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Ein Ausreisehindernis i.S.d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG liegt u.a. dann vor, wenn die Ausreise aus verfassungs- oder völkerrechtlichen Gründen mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK unzumutbar und damit rechtlich unmöglich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 -, VBlBW 2006, 200 ff. m.w.N.; Hess. VGH, Beschluss vom 15.02.2006 - 7 TG 106/06 -, InfAuslR 2006, 217; s. dazu auch Senatsurteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, S. 356 ff. m.w.N.).
Gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen und ihm eine Duldung zu erteilen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - u.a. im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK - unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Im vorliegenden Fall sind die Antragsteller auf Grund der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylanträge zwar vollziehbar ausreisepflichtig. Ihre Ausreise ist jedoch auch unter Beachtung der Gewährleistungen des Art. 8 EMRK nicht rechtlich unmöglich i.S.d. o.g. Vorschriften.
1. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK regelt, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
10 
Da im vorliegenden Fall die Familie nicht getrennt werden soll, sondern vielmehr der gesamten Familie ein Aufenthaltsrecht verweigert wird und alle Familienmitglieder in das Land ihrer Staatsangehörigkeit zurückkehren sollen, scheidet ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte „Familienleben“ von vornherein aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006, a.a.O., und Beschluss vom 02.11.2005 - 1 S 3023/04 -, InfAuslR 2006, 70 ff.). In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist auch geklärt, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (Entscheidung vom 07.10.2004 , NVwZ 2005, 1043 ff.).
11 
2. Die Weigerung, den Antragstellern ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu gewähren, kann daher allenfalls einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung ihres „Privatlebens“ darstellen. Zum schützenswerten Privatleben gehören die gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen in dem Staat, in dem der Ausländer geboren oder aufgewachsen ist. Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland quasi deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass die Bundesrepublik Deutschland faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (zum Begriff des „faktischen Inländers“ im Zusammenhang mit dem „Schutz des Familienlebens“ vgl. etwa EGMR, Urteile vom 26.03.1992 , InfAuslR 1994, 86 ff., und vom 26.09.1997 , InfAuslR 1997, 430; s. auch BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 ff. , und OVG Schleswig, Urteil vom 23.02.1999 - 4 L 195/98 - ;).
12 
Die - stark kasuistisch geprägte - Rechtsprechung des EGMR zu der Frage, ob ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine schutzwürdige Position nach Art. 8 Abs. 1 EMRK begründen kann, bezieht sich im wesentlichen auf die Grenzen der Ausweisungskompetenz der Vertragsstaaten bei Personen, die im Staatsgebiet des Vertragsstaates geboren oder in sehr frühem Alter im Wege des Familiennachzugs in dieses eingereist sind (sog. Ausländer der zweiten Generation), einen Aufenthaltstitel erworben haben und als Folge strafrechtlicher Verfehlungen von der Ausweisung bedroht sind (vgl. die Auswertung der Rechtsprechung des EGMR in BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -, InfAuslR 2004, 280 ff.). Während bei diesen Ausländern die Frage zu beurteilen ist, ob sie auf Grund ihres langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und ihrer Sozialisation im Vertragsstaat gegen eine Ausweisung geschützt sind, geht es in Fällen wie dem vorliegenden darum, ob Flüchtlinge, deren Asylanträge erfolglos geblieben sind, deren Abschiebung jedoch über einen sehr langen Zeitraum hinweg nicht durchgesetzt wurde und die auch nicht in den Besitz eines Aufenthaltstitels gelangt sind, aufgrund ihres langjährigen faktischen Aufenthalts im Vertragsstaat und ihres dort erlangten Integrationsgrades gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen geschützt sind und deshalb im Ergebnis einen Anspruch auf Legalisierung ihres Aufenthalts haben.
13 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 03.06.1997 - 1 C 18/96 -, NVwZ 1998, 189 ff., und vom 29.03.1996 - 1 C 28/94 -, InfAuslR 1997, 24 ff.). setzt ein Eingriff in die von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechte durch Versagung des Aufenthalts für einen Ausländer grundsätzlich voraus, dass sein Privat- bzw. Familienleben in dem betreffenden Land fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt. Hierzu gehört grundsätzlich - als Basis - eine aufenthaltsrechtliche Verankerung. Diese Voraussetzung ist daher in den Fällen bloßer Duldungen, in deren Besitz die Antragsteller sich befinden, regelmäßig nicht erfüllt. Eine Duldung gewährt keinen legalen, ordnungsgemäßen Aufenthalt, sondern schützt den Ausländer lediglich vorübergehend vor einer sonst rechtlich zwingend gebotenen Abschiebung und lässt seine Ausreisepflicht unberührt (vgl. §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 AuslG bzw. § 60a Abs. 1 - 3 AufenthG). Sie führt nicht zur Erlangung eines aufenthaltsrechtlichen Status, der berechtigterweise die Erwartung hervorrufen kann, in Deutschland bleiben zu dürfen (vgl. zu diesem Kriterium auch OVG Schleswig, Urteil vom 23.02.1999, a.a.O.). Auch nach der Rechtsprechung des Senats kann grundsätzlich eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und insoweit schutzwürdige Eingliederung in die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Lebensverhältnisse während des Aufenthalts eines Ausländers, der sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhält, nicht erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 25.09.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70 ff.).
14 
Der EGMR hat in seiner grundlegenden Entscheidung zur Bedeutung der EMRK im Rechts des Aufenthalts von Ausländern vom 28.05.1985 (, NJW 1986, 3007 ff.) betont, dass zum einen die Vertragsstaaten im Bereich des nicht klar umrissenen Begriffs der „Achtung“ des Familien- und Privatlebens über einen weiten Ermessensspielraum verfügen und sie zum anderen das Recht haben, die Einwanderung von Personen, die nicht ihre Nationalität haben, in ihr Staatsgebiet zu kontrollieren. In seinen Entscheidungen vom 16.09.2004 (, NVwZ 2005, 1046 ff.) und vom 07.10.2004 (, NVwZ 2005, 1043) hat der EGMR nochmals darauf verwiesen, dass die Konvention nicht das Recht eines Ausländers garantiere, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten oder nicht ausgewiesen zu werden. Die Vertragsstaaten hätten vielmehr nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden. Auch wenn die Frage, welche rechtliche Qualität ein Aufenthalt haben muss, um Grundlage eines i.S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerten Privat- oder Familienlebens sein zu können, in der Rechtsprechung des EGMR soweit ersichtlich noch nicht eindeutig geklärt ist (offen gelassen z. B. im Urteil vom 16.09.2004 , a.a.O.), ist jedenfalls festzuhalten, dass allein ein langdauernder faktischer Aufenthalt auch aus der Sicht des EMRK nicht ausreichend ist. In der o.g. Entscheidung Ghiban heißt es ausdrücklich, Art. 8 Abs. 1 EMRK dürfe nicht so ausgelegt werden, als verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil dieser sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten habe (im Ergebnis ebenso EGMR vom 07.10.2004 in der Sache Dragan, a.a.O.). In beiden Verfahren hatten sich die Beschwerdeführer zwar viele Jahre in Deutschland aufgehalten, jedoch einen Aufenthaltstitel nicht oder nur für sehr kurze Zeit erlangt. Auf dieses fehlende Aufenthaltsrecht hat der EGMR bei seinen Entscheidungen jeweils maßgeblich abgestellt. Eine rechtsgrundsätzliche Festlegung im Sinne der Entbehrlichkeit eines rechtmäßigen Aufenthalts dürfte auch der Entscheidung des EGMR vom 16.06.2005 (, a.a.O.), nicht zu entnehmen sein. Zwar wird darin ein auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 EMRK begründeter Anspruch auf dauerhafte Legalisierung des Aufenthalts anerkannt. Der Fall ist indessen von der Besonderheit geprägt, dass die Beschwerdeführer zum einen lange Zeit ordnungsgemäß im Vertragsstaat gewohnt hatten und ihr aufenthaltsrechtlicher Status erst im Anschluss an politische Umwälzungen - die Auflösung der Sowjetunion und die Unabhängigkeit Lettlands - aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in Frage gestellt worden ist und ihnen zum anderen jedenfalls die rechtliche Möglichkeit eröffnet war, einen befristeten legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen. Eine vergleichbare Situation ist bei den Antragstellern nicht gegeben.
15 
b) Selbst wenn man zu Gunsten der Antragsteller davon ausgeht, dass auch ein rechtlich ungesicherter, rein faktischer Aufenthalt im Vertragsstaat eine Grundlage für die Annahme eines schutzwürdigen Privatlebens i.S. von Art. 8 Abs. 1 EMRK sein kann, ist die daraus folgende Rechtsposition im Rahmen der Schrankenbestimmung des Art. 8 Abs. 2 EMRK gegen das Recht des Vertragsstaates zur Einwanderungskontrolle abzuwägen. Jedenfalls bei der Bewertung der Notwendigkeit, d.h. der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs, hat die rechtliche Natur des Aufenthalts erhebliches Gewicht.
16 
Eine wirksame Einwanderungskontrolle stellt auch nach der Rechtsprechung des EGMR eine Maßnahme dar, die in einer demokratischen Gesellschaft aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist (vgl. Entscheidung vom 16.09.2004 in der Sache Ghiban, a.a.O.). Wie dargelegt, verbietet Art. 8 EMRK die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nicht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Vielmehr bedarf es näherer Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unzumutbar ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 ff.). Bei der danach vorzunehmenden umfassenden Abwägung des legitimen staatlichen Interesses auf Gestaltung des Aufenthaltsrechts gegen die aus einer Verwurzelung folgenden schutzwürdigen Belange der Betroffenen spielt u.a. eine Rolle, aus welchen Gründen der Ausländer sich trotz Fehlens eines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet aufhält, ob etwa die Aufenthaltsbeendigung aus von ihm zu vertretenden Gründen (z.B. wegen der Weigerung, an der Beschaffung der erforderlichen Heimreisedokumente mitzuwirken, oder wegen der Durchführung erfolgloser Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006, a.a.O.) oder aus anderen Gründen (etwa im Hinblick auf eine bestehende Erlasslage) nicht erfolgt ist. Allein der Umstand, dass ein Ausländer als Kind in den Vertragsstaat eingereist und dort aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass die Rückkehr nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unzumutbar ist (in diesem Sinne siehe EGMR, Entscheidung vom 07.10.2004 in der Sache Dragan, a.a.O., hinsichtlich der dortigen Beschwerdeführer zu 2 und 3). Ein Gesichtspunkt ist neben der Dauer des Aufenthalts auch, ob der Ausländer ein Alter erreicht hat, in dem ihm ein Hineinwachsen in die Lebensumstände des Staates seiner Staatsangehörigkeit in der Regel nicht mehr oder nur unter größten Schwierigkeiten gelingen kann, wobei auch die Sprachkenntnisse des Betroffenen bzw. dessen sprachliche Integrationsfähigkeit im Heimatland in Betracht zu ziehen sind (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006, a.a.O.; OVG Schleswig, Urteil vom 23.02.1999, a.a.O.; siehe zu den einzelnen Gesichtspunkten auch die Nachweise aus der Rechtsprechung des EGMR in BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.03.2004, a.a.O., zu dem Problemkreis s. auch Hoppe, Verwurzelung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, ZAR 2006, 125 ff.).)
17 
c) Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau ist nach Auffassung des Senats bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs bei minderjährigen Kindern regelmäßig nicht nur deren Integration isoliert in den Blick zu nehmen und festzustellen, inwieweit sie selbst - etwa im Hinblick auf Sprachkenntnisse, Schulbesuch und persönlichen Umgang - in der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt sind. Vielmehr kommt auch der Frage Bedeutung zu, in welchem Umfang sich ihre Familie in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse integriert hat. Bei dieser familienbezogenen Gesamtbetrachtung sind auch solche Gesichtspunkte berücksichtigungsfähig, welche (etwa im Hinblick auf die unterbliebene Ausreise aus dem Bundesgebiet, die mangelnde wirtschaftliche oder soziale Integration, die Beachtung der bundesdeutschen Rechtsordnung etc.) auf das Verhalten der Eltern zurückzuführen sind (ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006, a.a.O.). Dafür, dass ein minderjähriges Kind sich das Verhalten seiner Eltern bei der Prüfung, ob der Eingriff in sein Privatleben durch legitime Ziele der Einwanderungskontrolle gerechtfertigt ist, „zurechnen“ lassen muss, sprechen neben der Bezugnahme auf das „Familienleben“ als paralleles Schutzgut des Art. 8 Abs. 1 EMRK auch folgende Erwägungen: Für die Beurteilung der Verwurzelung von minderjährigen Kindern kommt es auch darauf an, inwieweit ihre innerfamiliären Lebensverhältnisse von der nationalen Herkunft der Gesamtfamilie geprägt sind. Darüber hinaus sind bei der für die aufenthaltsrechtliche Entscheidung relevanten Frage, ob eine (Re)Integration in das Land der Staatsangehörigkeit möglich ist, bei der beabsichtigten Rückführung minderjähriger Kinder die Fertigkeiten und möglichen Unterstützungsleistungen der Eltern sowie deren Verbindungen im Heimatland in Rechnung zu stellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.11.2005, a.a.O., und Hess. VGH, Beschluss vom 15.02.2006, a.a.O). Ferner würde ein allein aus der Integration des minderjährigen Kindes hergeleitetes Aufenthaltsrecht dazu führen, dass den Eltern (und im weiteren auch den minderjährigen Geschwistern) ohne nähere Prüfung ihrer Integration unter Bezugnahme auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK in der Regel zumindest Abschiebungsschutz zu gewähren wäre, was einwanderungspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland in ganz erheblichem Maße berühren und zu einer einseitigen Gewichtung der privaten Belange des betroffenen Ausländers führen würde. Auch die Tatsache, dass minderjährige Kinder ihren Lebensunterhalt in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig nicht alleine sichern können, sondern hierfür auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen sind, spricht dafür, deren wirtschaftliche Integration in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Die Konzeption des Aufenthaltsgesetzes geht schließlich ebenfalls davon aus, dass minderjährige Kinder grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilen (vgl. § 27 Abs. 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 1 - 4, 32 Abs. 1 und 3, 34 AufenthG). Erst volljährige Kinder sind aufenthaltsrechtlich grundsätzlich selbständig zu behandeln, weil zwischen ihnen und ihren Eltern - anders als bei Minderjährigen - regelmäßig keine Beistands-, sondern eine bloße Begegnungsgemeinschaft besteht.
18 
An dieser rechtlichen Beurteilung ändert sich in dem hier maßgeblichen Zusammenhang grundsätzlich auch nichts dadurch, dass das Aufenthaltsgesetz für Kinder nach Vollendung des 16. Lebensjahres unter bestimmten Umständen ein selbständiges Aufenthaltsrecht vorsieht (vgl. § 35 Abs. 1 AufenthG). § 35 Abs. 1 AufenthG schafft einen privilegierten Erwerbstatbestand für nachgezogene Kinder von Ausländern, die zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 16. Lebensjahres mindestens fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, die zum Zwecke des Familiennachzuges nach § 27 AufenthG - welcher seinerseits grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht der Eltern bzw. des sorgeberechtigten Elternteils voraussetzt, vgl. § 32 AufenthG - erteilt worden ist (s. Hailbronner, AuslR, § 35 Rn. 3 und 5 AufenthG). Aus dieser gesetzlichen Regelung lassen sich für die hier vorliegende Fallkonstellation, in der weder das minderjährige Kind noch dessen Eltern über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen bzw. verfügt haben, keine vergleichbaren Rechte herleiten. Gleiches gilt für die Regelung in § 37 AufenthG, der Ausländern unter bestimmten Umständen ein Recht auf Wiederkehr gewährt, wenn der entsprechende Antrag nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird. Auch diese Vorschrift setzt voraus, dass der Ausländer als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte und geht grundsätzlich von einer mindestens achtjährigen rechtmäßigen Aufenthaltsdauer aus.
19 
Ergänzend sei darauf hingewiesen, das auch sonst bei Abschiebungshindernissen von Kindern die Rechtsprechung davon ausgeht, dass die familiäre Unterstützung im Heimatland mit zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305 und Urteil vom 27.07.2000 - 9 C 9.00 -, InfAuslR 2001, 52). Die Berücksichtigung der rechtlichen Bindung des Kindes an seine Eltern entspricht auch den Regelungen des deutschen Familienrechts, wonach Kinder den Wohnsitz der Eltern teilen (§ 11 BGB) und diesen im Rahmen der elterlichen Sorge das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr Kind zusteht (§§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB). Nach §§ 1666, 1666a BGB kommt ein Eingriff in dieses Recht, insbesondere eine Trennung, nur ausnahmsweise in Betracht. Der Senat hat bei der Frage, ob eine Ausreise für ein Kind aus Rechtsgründen unzumutbar ist, wegen des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung im übrigen auch die insofern eher zurückhaltende Rechtsprechung zu §§ 1631,1666 BGB zu bedenken (ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006, a.a.O.).
20 
d) Bei der danach gebotenen Gesamtschau ist zu Gunsten der Antragsteller zu berücksichtigen, dass sich die Antragsteller zu 1. - 4. bereits seit 1993 in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, die Antragsteller zu 3. und 4. mithin bereits als Kleinkinder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, bzw. der Antragsteller zu 5. sogar im Bundesgebiet geboren wurde. Die Antragsteller zu 3. und 4. besuchen nach dem Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Realschule, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sie die deutsche Sprache gut beherrschen; gleiches dürfte für den Antragsteller zu 5. gelten, der zum Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Grundschule besuchte. Für die Antragsteller spricht auch, dass sie offensichtlich seit 2001 keine Sozialhilfe mehr beziehen, sondern sich eine eigene - wenn auch für eine fünfköpfige Familie sehr bescheidene - wirtschaftliche Existenz aufbauen konnten. Ob diese Umstände ohne weitere Darlegungen im Beschwerdeverfahren genügen, um eine tiefe Verwurzelung in Deutschland als erste Voraussetzung eines nur hier möglichen Privatlebens darzutun (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 15.02.2006, a.a.O.), ist fraglich, kann aber dahinstehen.
21 
Bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ist zu Lasten der Antragsteller jedenfalls von erheblicher Bedeutung, dass diese zu keinem Zeitpunkt im Besitz eines Aufenthaltstitels waren, der berechtigterweise die Erwartung hervorrufen konnte, in Deutschland bleiben zu dürfen. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller sind im vorliegenden Fall die den Antragstellern erteilten Duldungen auch nicht als die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts begründende „verkappte Aufenthaltserlaubnisse“ (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.10.1990 - 1 C 15/88 -, InfAuslR 1991, 72 ff.) zu betrachten. Den Antragstellern wurde mit den ihnen erteilten Duldungen nicht in Wahrheit ein Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt. Die Erteilung von Duldungen erfolgte erkennbar mit Rücksicht auf eingeleitete Asylfolgeverfahren, fehlende tatsächliche Rückführungsmöglichkeiten und die Erlasslage zur Rückführung von Minderheiten aus dem Kosovo. Die langjährigen Duldungen der Antragsteller sind darüber hinaus auch darauf zurückzuführen, dass sie in ihren ersten Asylverfahren eine albanische Volkszugehörigkeit vorgetragen und sich erst 1999, als sich die Situation der Albaner im Kosovo durch den Einmarsch der KFOR-Truppen und den Rückzug der serbischen Armee entscheidend verbessert hatte, auf ihre Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali berufen haben. Die Behörden haben die Antragsteller jedenfalls zu keiner Zeit über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatusses im Bundesgebiet im Zweifel gelassen. Die rechtliche Wirkung der Duldungen blieb auf den Bereich des Vollstreckungsschutzes gegen eine Entfernung aus dem Bundesgebiet beschränkt. Die Antragsteller waren mithin seit der ersten Ablehnung ihres Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig und nach der bundesdeutschen Rechtsordnung zur freiwilligen Ausreise verpflichtet. Die Tatsache, dass dessen ungeachtet die bundesdeutschen Behörden angesichts der wechselhaften politischen sowie existenziellen Verhältnisse im Kosovo lange Zeit von einer zwangsweisen Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung abgesehen haben, führt noch nicht dazu, eine Aufenthaltsbeendigung nunmehr für unzulässig zu erachten, zumal die Behörden einen entsprechenden Vertrauenstatbestand zu keinem Zeitpunkt geschaffen haben.
22 
Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Antragsteller zu 1. und 2. in weit geringerem Maß in der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt sind als die Antragsteller zu 3. - 5. Die Antragsteller zu 1. und 2. sind in Serbien-Montenegro geboren und aufgewachsen und haben ihr Heimatland erst im Erwachsenenalter verlassen. Zu ihren deutschen Sprachkenntnissen und ihrer sonstigen, insbesondere sozialen, Integration in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist nichts vorgetragen. Zwar hat der Antragsteller zu 1. eine Arbeitsstelle gefunden und verfügt damit zumindest über eine wirtschaftliche Bindung an die Bundesrepublik. Nicht übersehen werden darf jedoch, dass der Antragsteller zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland mehrfach straffällig geworden ist (das Bundeszentralregister weist zwischen 1993 und 2001 sechs Eintragungen auf), so dass von einer Integration in die Rechtsordnung der Bundesrepublik nicht ausgegangen werden kann. Die Antragsteller Ziffer 3. - 5. befinden sich in einem Alter, in dem ihnen angesichts der Gesamtumstände eine Integration in die Lebensverhältnisse des Landes ihrer Staatsangehörigkeit noch angesonnen werden kann. Sie werden nicht allein übersiedeln, sondern können mit der Unterstützung ihrer Eltern und ggf. auch anderer Verwandten rechnen, die mit den Lebensverhältnisse des Staates ihrer Staatsangehörigkeit vertraut sind. Dass die Antragsteller zu 3. - 5. nicht albanisch sprechen und aus diesem Grund eine Integration in die dortigen Lebensverhältnisse auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen würde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
23 
Der Senat verkennt nicht die erheblichen Schwierigkeiten, die für die Antragsteller nach so langem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Übersiedlung in das Land ihrer Staatsangehörigkeit verbunden sind. Sie teilen insoweit allerdings das Schicksal einer Vielzahl von Bürgerkriegsflüchtlingen, die in der Bundesrepublik aus humanitären Gründen langjährig Aufnahme gefunden haben und nunmehr in das Land ihrer Staatsangehörigkeit zurückkehren sollen. Die damit verbundenen Probleme und Härten lassen sich durch die Rechtsprechung, die an das gesetzliche Regelungskonzept gebunden ist, nur eingeschränkt lösen. Insbesondere ist es den Verwaltungsgerichten verwehrt, durch eine Überdehnung des Schutzbereiches des Art. 8 EMRK das Fehlen einer auf humanitäre Gründe gestützten Altfallregelung für langjährig Geduldete, die in den Verantwortungsbereich der politischen Entscheidungsträger fällt, auszugleichen.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung.
25 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 39 Abs. 1 GKG i. d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I, S. 718 ff.).
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.