Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 18. Feb. 2008 - 6 B 3/08

bei uns veröffentlicht am18.02.2008

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollziehbarkeit der Ablehnung, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, die gemeinsam mit einer Abschiebungsandrohung verfügt wurde.

2

Er wurde in Beirut geboren und wuchs im Libanon auf, wo er zuletzt im Flüchtlingslager E. bei S. wohnte. Seine Eltern stammen nach seinen Angaben aus dem früheren A. im nachfolgend vom Staat Israel als Territorium beanspruchten Teil Palästinas auf dem Gebiet von Q.; sie waren bei der libanesischen Generaldirektion zur Verwaltung der Palästinenser-Flüchtlingsangelegenheiten registriert.

3

Mitte 2003 reiste er ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid vom 22. Juli 2003 als offensichtlich unbegründet abgelehnt, im Hinblick auf das Abschiebungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes unter Bezugnahme auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -, im Hinblick auf das Asylgrundrecht unter Bezugnahme hierauf und ferner wegen der Einreise über Frankreich gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Die Klage des Antragstellers wurde mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 5. Januar 2006 - 11 A 1988/03 As - als offensichtlich unbegründet abgewiesen, nachdem sein Eilantrag mit Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 11 B 796/03 As - abgelehnt worden war. Der Gerichtsbescheid nahm in den Gründen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Feststellungen und die Begründung des Bescheids vom 22. Juli 2003 Bezug.

4

Am 7. September 2005 hatte der Oberbürgermeister der H., in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller verteilt worden war, diesem wegen Fehlens von Personalpapieren einen Ausweisersatz (mit der Eintragung "staatenlos") ausgestellt und, gestützt auf § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -, eine für ein Jahr gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Generaldelegation Palästinas hatte 2005 schriftlich und fernmündlich mitgeteilt, dass eine Passausstellung durch sie mangels Wohnsitzes des Antragstellers in Palästina nicht in Betracht komme; die libanesische Botschaft hatte einen Antrag auf Passersatzpapiere von 2004 unbeantwortet gelassen.

5

Im April 2006 verzog der Antragsteller nach S. und beantragte beim Antragsgegner am 24. August 2006 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, welche am 6. September 2006 mit Geltung bis zum 5. März 2007 erfolgte. Wie bereits zuvor, war die Aufenthaltserlaubnis mit der Nebenbestimmung versehen, dass eine Beschäftigung nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde erfolgen dürfe.

6

Am 5. März 2007 beantragte der Antragsteller eine weitere Verlängerung und erhielt eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 und 5 AufenthG.

7

Er wies in der Folgezeit seine erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs zum Erwerb deutscher Sprachkenntnisse nach.

8

Auf einem Formular des libanesischen Generaldirektorats Allgemeine Sicherheit stellte der Konsularbeauftragte der Botschaft des Libanon in B-Stadt dem Antragsteller am 24. August 2007 ein für fünf Jahre gültiges Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge aus. Der Antragsteller hatte zuvor beim Antragsgegner Geldmittel zur Bezahlung der Gebühren von 220 Euro beantragt und zwei Merkblätter der libanesischen Botschaft zur Ausstellung von Reisedokumenten vorgelegt, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 190 und 192 der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen wird; der Antragsgegner hatte ihm zur Vorlage bei der Botschaft eine schriftliche Bitte um Ausstellung eines Reisedokuments mitgegeben.

9

Nach Anhörung unter dem 5. Oktober 2007 erließ der Antragsgegner den Bescheid vom 16. Oktober 2007, mit dem er den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnte, den Antragsteller zur Ausreise binnen dreier Monate aufforderte und ihm die Abschiebung in den Libanon androhte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

10

Am 1. November 2007 legte der Antragsteller hiergegen mit Anwaltsschreiben vom Vortag Widerspruch ein; darüber ist noch nicht entschieden. Eine Widerspruchsbegründung ist in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht aktenkundig.

11

Am 9. Januar 2008 hat sich der Antragsteller wegen einstweiligen Rechtsschutzes an das Gericht gewandt. Er macht unter Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung geltend: Der Sachbearbeiter der libanesischen Botschaft habe ihn bei der Ausstellung des Reisedokuments darauf hingewiesen, dass er ohne eine gültige deutsche Aufenthalterlaubnis auch bei Vorlage des Reisedokuments keine Einreisegenehmigung für den Libanon erhalten werde. Er verfüge über zahlreiche Verwandte in B-Stadt und habe durch die Teilnahme an einem Fortbildungsprojekt für Migranten und die Zusage eines Bekannten Aussicht auf eine den Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung, so dass der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz würde beendet werden können.

12

Der Antragsteller beantragt,

13

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30. Oktober 2007 gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung [einer Aufenthaltserlaubnis] vom 16. Oktober 2007 anzuordnen

14

sowie

15

ihm unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

16

Der Antragsgegner beantragt,

17

den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen,

18

und verteidigt seine Entscheidung.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist zulässig.

21

Statthaft ist er gemäß der ersten Variante der Vorschrift; denn nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hatte und hat der Widerspruch gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung. An deren Anordnung besteht auch ein die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs begründendes Interesse; hiernach liegt ein "Fall des § 80" im Sinne von § 123 Abs. 5 VwGO vor, obwohl in der Hauptsache mit dem Widerspruch das Antragsbegehren vom 5. März 2007 weiterverfolgt wird und damit bei Anrufung des Gerichts eine Verpflichtungsklage zu erheben wäre. Denn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung führte zum Wiederaufleben der Fiktion des Fortbestehens der mit dem 5. März 2007 abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis, bis über den Antrag auf deren Verlängerung eine vollziehbare (andere) Entscheidung ergehen würde; durch den angegriffenen Ablehnungsbescheid vom 16. Oktober 2007 fiel diese Fiktionswirkung fort (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Unter diesen Umständen tut es der Zulässigkeit des Eilantrags auch keinen Abbruch, dass er sich nicht auch gegen die verfügte Abschiebungsandrohung richtet; denn diese dürfte beim Wiederaufleben der Fortbestandsfiktion mangels einer vollziehbaren Ausreisepflicht nicht umgesetzt werden.

22

Der Antrag ist allerdings unbegründet. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers daran, bis zur Entscheidung in der Hauptsache von den Folgen des Fortfalls eines die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts bescheinigenden Aufenthaltstitels verschont zu bleiben und nicht Rückführungsbemühungen des Antragsgegners ausgesetzt zu sein, welches höher zu veranschlagen wäre als das im gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung manifestierte öffentliche Interesse an einer Durchsetzung der Ausreisepflicht, kann die Kammer bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen. Denn sein Widerspruch dürfte aus Rechtsgründen keine Aussicht auf Erfolg haben.

23

Zwar sind Änderungen gegenüber der bisherigen Lage, wie sie der Oberbürgermeister der H. und der Antragsgegner bei den bisherigen Erteilungs- und Verlängerungsverfügungen vorfanden und würdigten, bezogen auf die notwendigen Prüfungen gemäß § 25 Abs. 5, auch nach Satz 3, in Verbindung mit § 26 Abs. 1 AufenthG nicht feststellbar. Insbesondere kann die Kammer jedenfalls im Eilverfahren noch nicht der Einschätzung des Antragsgegners beitreten, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG jetzt nicht mehr vorlägen, weil der Antragsteller aufgrund der Ausstellung des Reisedokuments nunmehr in den Libanon ausreisen könne - was nach § 26 Abs. 2 AufenthG zum Verbot der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis führte. Zutreffend weist der Antragsteller auf die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 20. Juli 2006 - 8 K 577/04 -, juris, Rdnr. 48) hin, wie sie die bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Merkblätter und neuerdings auch der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2008 - 11 LA 7/07 - (Datenbank www.dbovg.niedersachsen.de) bestätigen: Hiernach ist bei ursprünglich im Libanon als Nicht-Staatsangehörige des Libanon aufgenommenen Personen, die sich außerhalb des Libanon befinden (anders als bei solchen mit Aufenthalt im Libanon, vgl. die Angaben "für Palästinenser" auf der Internetpräsenz des Generaldirektorats Allgemeine Sicherheit unter www.general-security.gov.lb), zusätzlich für die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines laissez-passer erforderlich, dass das Aufenthaltsland die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusichert; hiermit bemüht sich die Innenverwaltung offenbar um die Erhaltung des fragilen, aber für den Staatsaufbau konstitutiven religiös-ethnischen Gleichgewichts, indem sie die einmal erfolgte Auswanderung aus einem der für sie "Staaten im Staate" darstellenden Flüchtlingslager dadurch perpetuiert, dass ehemals dort Untergebrachten aufgrund ihres sicheren Aufenthaltsstatus im Ausland allenfalls der Anreiz für Besuchsaufenthalte im Libanon geboten wird. Vor diesem Hintergrund erscheint der vom Antragsteller eidesstattlich versicherte Hinweis, eine Einreise in den Libanon werde ihm auch bei Besitz des Reisedokuments nur erlaubt, wenn er eine deutsche Aufenthaltserlaubnis habe, als schlüssig. In "Palästinenserfällen" wäre hiernach grundsätzlich im Verwaltungsverfahren aufzuklären, ob eine solche Praxis der libanesischen Behörden nach der Erteilung von Reisedokumenten tatsächlich festzustellen ist, vorzugsweise durch eine Anfrage beim Auswärtigen Amt; auch mag - vor dem Hintergrund der Sigmaringer Entscheidung - in Einzelfällen der Frage nachzugehen sein, inwieweit die Berufung auf die Erteilung des Reisedokuments treuwidrig und Letztere im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG verschuldensirrelevant sein könnte, wenn seitens der deutschen Ausländerbehörde dem Betroffenen und/oder der Botschaft zuvor der Eindruck vermittelt worden wäre, die Beschaffung von Dokumenten sei lediglich eine Formalie und die Aufenthaltserlaubnis stehe in Aussicht (worauf sich im Streitfall allerdings aus den Verwaltungsvorgängen keine Hinweise ergeben).

24

Vorliegend bedarf es dahingehender Aufklärung oder Bewertung im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens jedoch nicht. Denn im Streitfall scheitert die beantragte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis jedenfalls an § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Der Asylantrag des Antragstellers wurde nämlich unter Bezugnahme auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt; im Falle einer Ablehnung nach § 30 Abs. 3 AsylVfG darf ohne eine - im Streitfall nicht erfolgte - Ausreise des Antragstellers keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine im Sinne der Ausschlussvorschrift tatbestandsmäßige Ablehnung liegt im Streitfall vor, insbesondere bezieht sich das mit dem Normzitat einhergehende Offensichtlichkeitsurteil des damaligen Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf beide im deutschen Recht vorgesehenen Varianten des Flüchtlingsschutzes im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 AsylVfG (vgl. zu diesem Erfordernis den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern - OVG M-V - vom 31. Januar 2007 - 2 O 109/06 -, juris, Rdnr. 3). Mangels entsprechenden Übergangsrechts bei der Einführung des AufenthG hat es für das Verbot der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch keine Bedeutung, dass die Entscheidung des Bundesamts vor Inkrafttreten des AufenthG erging; eine Reduktion des Anwendungsbereichs von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist jedenfalls im Streitfall nicht geboten. Zweifel an der Anwendbarkeit der Vorschrift äußerte im Hinblick auf Vertrauensschutz-Gesichtspunkte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 23. Februar 2006 - 2 M 114/06 - (juris, Rdnr. 9 m. w. Nachw.) für den Fall, dass eine derartige Ablehnung vor Inkrafttreten des AufenthG bestandskräftig geworden wäre; vorliegend trat jedoch erst im Jahre 2006 die Bestandskraft der Entscheidung im Asylverfahren ein. Zudem nahm das Verwaltungsgericht im vollen Umfang der behördlichen Ablehnung auf die dafür gegebenen Gründe Bezug und bestätigte sie damit.

25

Hiernach darf gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden, weil die Ausschlussvorschrift nicht nach der Art des zur Anwendung von § 30 Abs. 3 AsylVfG führenden Grunds differenziert (s. die Begründung zu § 10 AufenthG im Regierungsentwurf des Zuwanderungsgesetzes, Bundestags-Drucksache 15/420, Seite 73) und es daher nicht darauf ankommt, dass im Streitfall - lediglich - die fehlende Substantiierung des Asylvorbringens in wesentlichen Punkten zu monieren war. Denn es steht dem Antragsteller auch kein "Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels" im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zur Seite. Dies gilt selbst im dem Falle, dass bei der Anwendung der einzig in Betracht kommenden Grundlage für die Erteilung eines Titels, nämlich von § 25 Abs. 5 AufenthG, von einer Ermessensreduktion bzw. der Anwendbarkeit der Soll-Regelung auszugehen wäre. Diese umstrittene (s. etwa die Nachweise bei Münch, in: Blechinger/Weißflog, Das neue Zuwanderungsrecht, Stand November 2007, Abschnitt 5.11.7.) und von den bisher befassten Ausländerbehörden in Abstimmung mit dem Innenministerium abweichend beantwortete Frage dürfte für die Ausländerbehörden des Landes kürzlich das OVG M-V in seinem Urteil vom 26. September 2007 - 2 L 173/06 - entschieden haben, wo es hervorhob (juris, Rdnr. 64), die Änderung von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG durch Anfügung des zweiten Halbsatzes mit Gesetz vom 19. August 2007 lasse erkennen, dass es außer in dem dort angesprochenen - und vorliegend nicht einschlägigen - Fall des § 25 Abs. 3 AufenthG bei der Sperrwirkung für nicht mit einem Anspruch korrespondierende Aufenthaltstitel verbleiben solle (s. auch die Begründung im Regierungsentwurf zu Art. 1 Nr. 11 des Änderungsgesetzes, Bundestags-Drucksache 16/5065, Seite 164, die darauf schließen lässt, dass von der Sperrwirkung von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG beim Vorliegen von "Regelfall-Ansprüchen" ausgegangen wird).

26

Gegen die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung richtet sich der Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers nicht. Für rechtliche Angriffe hiergegen sind allerdings auch keine Gesichtspunkte ersichtlich.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

28

Die Entscheidung zum Streitwert hat ihre Grundlage in § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes; sie legt die Wertbemessung in Absatz 2 der letztgenannten Vorschrift zugrunde, berücksichtigt aber die Vorläufigkeit der erstrebten Eilentscheidung.

29

Prozesskostenhilfe ist nach Allem dem Antragsteller nicht zu gewähren, da es an den notwendigen hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs (§ 114 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 166 VwGO) fehlt.

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(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 18.11.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 13.02.2004 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern zu 1) bis 3) und 5) bis 11) eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, sowie den Antrag des Klägers zu 4) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen.
Der 1954 geborene Kläger zu 1) ist libanesischer Staatsangehöriger sunnitischer Religionszugehörigkeit; nach seinen Angaben im Asylverfahren stammt er von palästinensischen Beduinen ab, deren Stammesgebiet sich über den Südlibanon erstreckt. Er reiste Anfang 1993 zusammen mit seinen drei damals minderjährigen Kindern, den 1982, 1984 und 1986 geborenen Klägern zu 3), 4) und 6), in das Bundesgebiet ein und beantragte am 18.01.1993 für sich und seine Kinder Asyl. Die 1962 geborene Klägerin zu 2) ist ebenfalls libanesische Staatsangehörige und mit dem Kläger zu 1) verheiratet. Sie kam Anfang 1994 zusammen mit den vier damals minderjährigen Kindern, den 1986, 1988 und 1992 geborenen Klägern zu 5), 7), 8) und 9), nach Deutschland und beantragte für sich und die Kinder am 22.02.1994 ebenfalls Asyl. Die Asylanträge der Kläger wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.04.1994 und 15.04.1994, rechtskräftig seit dem 01.12.1997, abgelehnt. Ein Asylfolgeverfahren blieb nach negativem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.07.1998, rechtskräftig seit dem 18.02.1999, ebenfalls ohne Erfolg. Die Kläger zu 10) und 11) sind 1995 bzw. 2001 im Bundesgebiet geboren. Für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet sind die Kläger seit dem Abschluss ihres Asylverfahrens im Besitz von Duldungen.
In der Bundesrepublik Deutschland ist bisher lediglich der Kläger zu 4) strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde durch Urteil des Amtsgericht Stuttgarts am 25.04.2005 (rechtskräftig seit 21.09.2005) wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einem vierwöchigen Dauerarrest verurteilt. Dem lag als Sachverhalt zugrunde, dass der Kläger sich mit vier Mittätern in einer Gaststätte verabredet hatte, bewaffnet mit Biergläsern und Bierflaschen die Zeugen M. und L. zu verprügeln, und in Umsetzung der Absprache u. a. dem Zeugen L. ohne Vorwarnung mit der Faust ins Gesicht geschlagen sowie dem zu Boden gegangenen Zeugen M. einen Fußtritt ins Gesicht versetzt hatte; beide Geschädigte trugen nicht unerhebliche Verletzungen davon.
Mit Schreiben vom 03.02.1998 bat die Beklagte die deutschen Botschaft in Beirut/Libanon unter Mitteilung, dass die Kläger zu 1) bis 9) vollziehbar zur Ausreise verpflichtet seien, jedoch bis auf eine zwischenzeitlich vorgelegte Heiratsurkunde keinerlei Identitätsnachweise vorlägen, um die Beschaffung von Auszügen aus dem libanesischen Standesregister, Geburtsurkunden sowie Auszügen aus dem Geburtenbuch. Die deutsche Botschaft in Beirut teilte daraufhin mit Schreiben vom 18.05.1998 mit, dass es die libanesische Regierung mittlerweile kategorisch ablehne, Personenstandsurkunden für rückkehrwillige oder rückkehrpflichtige Libanesen auf Antrag der deutschen Botschaft Beirut auszustellen, da diese Tätigkeit in die Zuständigkeit der libanesischen Botschaft in B. falle.
Mit Schreiben vom 16.06.1998 forderte die Beklagte die Kläger auf, die (beigefügten) für die Beschaffung von Rückreisedokumenten erforderlichen Antragsformulare auszufüllen und ihr, mit jeweils dem rechten Daumenabdruck und vier Lichtbildern versehen, bis zum 30.06.1998 vorzulegen. Auch nach nochmaliger mündlicher Aufforderung anlässlich einer Vorsprache am 15.09.1998 geschah dies zunächst nicht.
Am 03.08.2000 ließen die Kläger durch ihren Verfahrensbevollmächtigten bei der Beklagten unter Berufung auf den Beschluss der Innenministerkonferenz vom 19.11.1999 sowie den Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 12.01.2000 die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen beantragen. Die Beklagte bat die Kläger daraufhin mit Schreiben vom 22.08.2000 um die Vorlage von Nachweisen über das Bemühen zur Erlangung libanesischer Nationalpässe. Der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger teilte insoweit mit, dass sich das Bemühen der Familie, einen libanesischen Reisepass oder Nationalpass zu erhalten, allein auf das Bemühen der Ausländerbehörde beschränke; die Kläger selbst hätten keinerlei Kontakt mit der libanesischen Botschaft gehabt. Eine telefonische Anfrage im Jahr 1999 unter Vermittlung eines Dolmetschers sei von Seiten der Botschaft abgelehnt worden. Mit Schreiben vom 20.10.2000 wies die Beklagte die Kläger darauf hin, dass die Härtefallregelung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 12.01.2000 wegen Fehlens der Integrationsbedingungen zum Stichtag (19.11.1999) nicht zur Anwendung gelange. U. a. verfügten die Kläger nicht über Nationalpässe. Zwar hätten sie bisher alle die für die Beschaffung erforderlicher Rückreisedokumente angeforderten Antragsformulare vorgelegt; jedoch sei es ihnen zumutbar, sich bei der libanesischen Botschaft persönlich um entsprechende Nationalpässe zu bemühen. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 08.06.2001 kamen der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger und die Beklagte deshalb überein, dass über die gesamten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen vorerst nicht entschieden werden solle.
Mit Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - vom 24.09.2001 wurden die Kläger zu 1) und 2) aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung einen gültigen Pass oder Passersatz vorzulegen. Sollten sie über ein solches Dokument nicht verfügen, wurden sie aufgefordert, persönlich bei der Botschaft des Libanon vorzusprechen und ein Rückreisedokument zu beantragen. Darauf teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 22.10.2001 mit, dass sich die Kläger zu 1) und 2) am 18.10.2001 zur Botschaft des Libanon begeben hätten, um dort entsprechende Passanträge zu stellen, und fügte die Kopien von (zum Teil ausgefüllten) Formularen zur Beantragung eines libanesischen Nationalpasses sowie eines Merkblattes über deren Ausfüllung bei.
Am 19.11.2001 stellten die Kläger erneut einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.
Nach Mitteilung des Sozialamts der Beklagten vom 22.03.2002, dass die Kläger keinen Anspruch mehr auf Sozialhilfe haben, wies die Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 18.04.2002 darauf hin, dass sie für die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses der Passlosigkeit erfüllen müssten. Zwar hätten sie am 18.10.2001 bei der Botschaft des Libanon in B. vorgesprochen, jedoch sei der Zweck der persönlichen Vorsprache bei der Botschaft nicht erfüllt worden, da bei dieser Vorsprache anstelle des lediglich zu beantragenden Passersatzpapiers ein libanesischer Pass beantragt worden sei. Nach Auskunft des Regierungspräsidiums Tübingen erhielten libanesische Staatsangehörige bei der zuständigen Vertretung in B. gültige Rückreisedokumente, wenn sie vor Ort erklärten, dass sie das Bundesgebiet freiwillig verlassen wollen. Es sei den Klägern daher durchaus zuzumuten, bei der libanesischen Botschaft nochmals persönlich vorzusprechen und die entsprechenden Rückreisedokumente unter Erklärung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise zu beantragen. Der Kläger zu 1) richtete daraufhin am 15.05.2002 ein Schreiben an die libanesische Botschaft, in welchem er für sich und seine gesamte Familie Reisedokumente, um in den Libanon zurückzukehren, beantrage. Außerdem findet sich in den Akten ein Schreiben des Klägers zu 1) vom 11.06.2002, in welchem er an seinen Antrag vom 15.05.2002 erinnert und um alsbaldigen Bescheid bittet, „weil das Ordnungsamt in T. diesen Antrag dringend benötigt“.
10 
Auf Anfrage der Beklagten vom 13.11.2002, bis wann mit einer Passausstellung zu rechnen sei, antwortete die Botschaft des Libanon mit Schreiben vom 13.12.2002, dass ihr für die Kläger keine Anträge auf Ausstellung von Nationalpässen vorlägen; die Aushändigung eines Antragsformulars bzw. Merkblatts mit Stempel beim Vorsprechen in der Botschaft bedeute lediglich, dass die betreffenden Personen gebeten werden, die im beigefügten Merkblatt aufgeführten Unterlagen für ihre Antragstellung vorzulegen, nicht jedoch, dass der Antrag gestellt wurde.
11 
Mit Schreiben vom 13.01.2003 wurde dem Kläger zu 1) eine Bescheinigung der Beklagten zur Vorlage bei der libanesischen Botschaft ausgestellt, dass ohne Vorlage von Nationalpässen keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden könne; es werde um Ausstellung eines solchen Passes gebeten. Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers teilte mit Schreiben vom 28.02.2003 mit, dass der Kläger zu 1) am 25.02.2003 bei der libanesischen Botschaft in B. vorgesprochen habe. Hierbei sei ihm mitgeteilt worden, dass ein Pass nur dann ausgestellt werde, wenn die Ausländerbehörde zusichere, danach eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen; die Stellung eines Antrags auf Aufenthaltsgenehmigung reiche für die Ausstellung von Reisepässen oder sonstigen libanesischen Dokumenten nicht aus. Nachdem die Beklagte am 03.02.2003 beim Regierungspräsidium Tübingen um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nachgesucht hatte, teilte dieses am 27.02.2003 mit, dass die Zustimmung nicht erteilt werde, weil die bisherigen Mitwirkungshandlungen der Kläger nicht als ausreichende Bemühungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses der Passlosigkeit angesehen werden könnten.
12 
Am 13.05.2003 bestätigte das Sozialamt der Beklagten den Klägern schriftlich, dass sie seit 01.06.2002 keine Leistungen nach dem AsylbLG mehr erhalten.
13 
Mit Schreiben der Beklagten vom 06.05.2003 erhielten die Kläger erneut Bescheinigungen zur Vorlage bei der libanesischen Botschaft, dass sie eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt hätten, für deren Erteilung jedoch zwingend ein gültiger Nationalpass oder ähnliches erforderlich sei. Zugleich wurden die Kläger aufgefordert, nochmals bei der libanesischen Botschaft zwecks Passbeschaffung vorstellig zu werden und für alle Familienmitglieder einen Pass zu beantragen. Mit Schreiben vom 30.06.2003 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger daraufhin mit, dass die Kläger am 23.06.2003 wegen der Erteilung von libanesischen Reisedokumenten (Pass und Rückreisedokument) bei der libanesischen Botschaft in B. vorgesprochen haben. Als Nachweis hierfür wird ein Hinweisblatt der Botschaft zur Beantragung eines libanesischen Nationalpasses vorgelegt, auf dem mit Botschaftsstempel handschriftlich vermerkt ist:
14 
„Herr A. hat heute bei uns vorgesprochen. Zur Beantragung von lib. Pässe fehlt der Botschaft eine Bescheinigung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels“.
15 
Mit Schreiben vom 29.07.2003 teilte die Beklagte dem Verfahrensbevollmächtigten der Kläger mit, dass das Regierungspräsidium Tübingen den Abschluss eines Vergleichs folgenden Inhalts vorgeschlagen habe:
16 
„Die Stadt Tübingen stellt für alle 11 Personen der Familie A. eine Bescheinigung zur Vorlage bei der libanesischen Botschaft aus, mit dem Inhalt, dass bei Vorlage von gültigen libanesischen Pässen jedem der 11 Personen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wird. Im Gegenzug verpflichten sich alle 11 Personen der Familie A. (für die Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter), innerhalb von 6 Monaten nach Ausstellung der Pässe die Bundesrepublik Deutschland freiwillig zu verlassen“.
17 
Gleichzeitig wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass, sollten sie auf diesen Vergleich nicht eingehen, das Regierungspräsidium Tübingen wegen mangelnder Mitwirkung der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nicht zustimme.
18 
Mit Schreiben vom 05.08.2003 ließen die Kläger der Beklagten mitteilen, dass sie den Vergleichsvorschlag nicht annehmen könnten. Ihr Verfahrensbevollmächtigter habe sich mit der libanesischen Botschaft in B. in Verbindung gesetzt. Der dort zuständige Sachbearbeiter habe nach Erläuterung des Vergleichsvorschlages mitgeteilt, dass eine sechsmonatige Aufenthaltsbefugnis zum Zwecke der Ausreise nicht das Kriterium eines „gesicherten Aufenthaltes“ erfülle, um von Seiten der Botschaft ausnahmsweise in Deutschland ein libanesisches Ersatzreisedokument auszustellen; er werde sich in dieser Angelegenheit einen Vermerk machen, dass die zuständige deutsche Ausländerbehörde in ihrer Bescheinigung von einem „gesicherten Aufenthalt“ auszugehen habe. Es werde daher nunmehr um eine rechtsmittelfähige Entscheidung der gestellten Befugnisanträge gebeten.
19 
Mit Schreiben vom 04.09.2003 wurden die Kläger von der Beklagten aufgefordert, Rückreisedokumente zu beantragen und gegenüber der libanesischen Botschaft schriftlich ihre ernsthafte Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise zu erklären. Hierüber seien bis zum 30.09.2003 entsprechende Nachweise vorzulegen. Das Regierungspräsidium Tübingen verweigerte mit Schreiben vom 01.10.2003 die Zustimmung zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen, da die Kläger das tatsächliche Abschiebungshindernis der Passlosigkeit selbst zu vertreten hätten.
20 
Mit Bescheid vom 18.11.2003 lehnte die Beklagte die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen ab. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG komme nicht in Frage, da die Kläger keine nachhaltigen Bemühungen zur Erlangung von Rückreisedokumenten unternommen hätten. Aus dem gleichen Grund scheitere auch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG. Für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung auf einer anderen Grundlage gebe es keine Anhaltspunkte; es seien auch keine geltend gemacht worden.
21 
Hiergegen haben die Kläger am 05.12.2003 Widerspruch erhoben und zur Begründung auf den bisherigen Schriftwechsel mit der Beklagten verwiesen.
22 
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2004 wurden die Widersprüche der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung wurde zunächst ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg über die Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt vom 12.01.2000 (Az.: 4-1340/29) nicht erfüllt seien. Im Übrigen könne eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 und § 30 Abs. 4 AuslG nicht erteilt werden, da die Kläger das tatsächliche Abschiebungshindernis der Passlosigkeit selbst zu vertreten hätten. Die Kläger hätten keine Pässe und nach den Angaben ihres Verfahrensbevollmächtigten im Schreiben vom 30.08.2000 bis dahin auch keinerlei eigene Bemühungen unternommen, Pässe zu erhalten. Erstmals nach der Aufforderung durch die Bezirksstelle für Asyl Reutlingen vom 24.09.2001 hätten die Kläger bei der libanesischen Botschaft in B. vorgesprochen, aber offensichtlich nur Antragsformulare abgeholt. Zwar befänden sich zwei Schreiben vom 15.05.2002 und 11.06.2002 an die libanesische Botschaft in B., doch seien diese weder unterschrieben noch sei nachgewiesen, dass diese Schreiben auch tatsächlich an die Botschaft abgesandt wurden. Nachdem also im Zeitraum von knapp zehn Jahren nur eine einzige Vorsprache bei der Botschaft des Heimatlandes erfolgt und niemals ein Antrag gestellt worden sei, könne keinesfalls von ausreichenden Bemühungen zur Passbeschaffung gesprochen werden. Auch bei der weiteren Vorsprache der Kläger bei der libanesischen Botschaft am 23.06.2003 hätten sie offensichtlich nur versucht, Pässe für eine Aufenthaltsbefugnis in Deutschland zu erhalten. Dem Regierungspräsidium sei aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, dass die libanesische Botschaft ihren Staatsangehörigen nur dann Pässe ausstelle, wenn diese ein längerfristiges Aufenthaltsrecht in Deutschland hätten oder diese zur Eheschließung benötigt würden. Aus diesem Grunde sei von den Klägern auch verlangt worden, dass sie sich nicht nur Pässe, sondern alternativ auch Rückreisedokumente besorgen sollten. Diese würden nach den Erfahrungen des Regierungspräsidiums auch problemlos ausgestellt, wenn der ernsthafte Wille zur Rückkehr in das Heimatland erklärt werde. Hieraus könne nur geschlossen werden, dass die Kläger ihren Willen zur Rückkehr in ihr Heimatland gegenüber der Botschaft nie ernsthaft zum Ausdruck gebracht hätten. Diese Annahme werde bestärkt durch die Tatsache, dass die Kläger die längerfristige Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen begehrten und nicht auf den Vergleichsvorschlag des Regierungspräsidiums eingegangen seien. Nach dessen Unterbreitung habe sich der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger sogar an die libanesische Botschaft gewandt mit der offensichtlichen Absicht, die Ausstellung von Pässen für den nur kurzzeitigen Aufenthalt von sechs Monaten zu verhindern. Daraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass die Kläger nie ernsthaft an einer Rückkehr in ihr Heimatland interessiert gewesen seien.
23 
Hiergegen haben die Kläger am 08.03.2004 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Zur Klagebegründung wird voll umfänglich auf den Befugnisantrag vom 12.07.2000 sowie den Widerspruch vom 04.12.2003 Bezug genommen. Ergänzend äußerte der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 11.08.2005, dass die Kläger ihre Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise deutlich gegenüber der Botschaft erklärt hätten, und verweist auf die Besonderheit dieses Falles, dass die libanesische Botschaft ihm gegenüber ihren Unmut über das damalige Vergleichsangebot als „Täuschungsmanöver“ geäußert habe und deshalb eine Freiwilligkeitserklärung nicht mehr als ernstlich gemeinten Willen der Kläger akzeptieren werde. Am 09.09.2005 konkretisierte der Klägerbevollmächtigte auf Nachfrage des Gerichts, dass die deutliche Erklärung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise durch die Kläger zu 1) und 2) bei der Vorsprache im Juni 2003 erfolgt sei. Schließlich erklärte er mit Schreiben vom 05.12.2005, dass er am 28.02.2003 sowie am 18.07.2005 zwei Telefongespräche mit Angestellten der libanesischen Botschaft in B. geführt habe. Beide Mitarbeiter hätten ihm bestätigt, dass selbst bei einer ernst gemeinten Freiwilligkeitserklärung der Ausreisepflichtigen geprüft werde, ob und welcher Druck der deutschen Ausländerbehörde dahinter stehe. Sei ein solcher Druck feststellbar, würden im Ergebnis keine Rückreisedokumente ausgestellt. Zur Glaubhaftmachung legt der Prozessbevollmächtigte eine auf den 01.12.2005 datierte eidesstattliche Versicherung vor.
24 
Die Kläger beantragen,
25 
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 18.11.2003 in Form des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 13.03.2004 zu verpflichten, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
die Klage abzuweisen.
28 
Zur Begründung verweist sie in vollem Umfang auf ihren Ausgangsbescheid sowie auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen. Mit Schreiben vom 02.05.2005 teilte sie des Weiteren mit, dass das Regierungspräsidium Tübingen einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG nicht zustimme. Zur Begründung verweist sie auf das dem Gericht vorgelegte Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.04.2005. Hierin heißt es, dass die Kläger nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert seien, nachdem sie die zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses, nämlich die Abgabe der Erklärung, freiwillig in das Heimatland zurückkehren zu wollen, bisher nicht erfüllt hätten. Nach den Erfahrungen des Regierungspräsidiums Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - sei die ernsthafte Erklärung des Willens zur freiwilligen Rückkehr in das Heimatland Grundvoraussetzung dafür, dass die libanesische Botschaft überhaupt Rückreisedokumente in Fällen ausstellt, in denen die Einreise vor dem 01.01.2000 erfolgte. Die libanesische Botschaft kooperiere eng mit ihren Staatsangehörigen und stelle diesen Pässe nur bei einer freiwilligen Rückkehrbereitschaft oder zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltstitels aus. Sie verweigere jede Kooperation, wenn auch nur ansatzweise erkennbar werde, dass eine Ausländerbehörde hinter der Passbeschaffungsmaßnahme stecke. Deshalb sei der Nachweis einer Vorsprache bei der Botschaft auch untauglich, so lange nicht bewiesen sei, dass die Kläger ihren Rückkehrwillen ernsthaft geäußert haben. Dass die Kläger dies bisher nicht getan hätten, lasse sich aus den vorliegenden Umständen klar erkennen. Auch alle anderen Regierungspräsidien im Bundesland verträten die Auffassung, dass allen libanesischen Staatsangehörigen, die ihre freiwillige Rückkehrbereitschaft erklärten, Pässe ausgestellt würden und somit eine Ausreise möglich sei.
29 
Mit Schreiben vom 12.07.2005 übersandte das Regierungspräsidium Tübingen dem Gericht eine Liste von Fällen, in denen es gelungen sei, libanesische Rückreisedokumente zu erhalten. Auch hieraus ergebe sich, dass, sofern im Rahmen der Passbeschaffung durch das Regierungspräsidium keine Heimreisedokumente ausgestellt würden, dies allein daran liege, dass es an dem deutlich erklärten Willen zur freiwilligen Heimreise fehle. Die Kläger hätten sogar gegenüber der Presse unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie in Deutschland bleiben möchten. Im Umkehrschluss könne daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie den Rückkehrwillen ernsthaft gegenüber der libanesischen Botschaft erklärt hätten.
30 
Nach dem 01.07.2005 gestellte Anträge der Kläger zu 1), 3), 4), 6), 7) und 8) auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis wurden durch das Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl abgelehnt, da aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von den Klägern zu vertretenen Gründen nicht durchführbar seien. Das Sozialamt der Beklagten teilte am 25.07.2005 mit, dass die Familie ab 01.08.2005 „ohne eigenes Verschulden“ wieder komplett von Sozialhilfe abhängig sei. Mit Schreiben vom 06.07.2006 legte die Beklagte der Kammer eine Auflistung über die zuletzt von den Klägern bezogenen Sozialleistungen vor.
31 
Der Berichterstatter hat am 27.07.2005 ein Telefonat mit Herrn K. vom Regierungspräsidium Freiburg - Bezirksstelle für Asyl - geführt. Mit Schreiben vom 05.08.2005 hat dieser mitgeteilt, dass nach Erfahrung des Regierungspräsidiums Freiburg - Bezirksstelle für Asyl - bei einem deutlich erklärten Willen zur freiwilligen Ausreise und bei geklärter Identität stets eine Ausreise in den Heimatstaat Libanon möglich sei, was die beigefügte Referenzliste eindeutig belege; sofern im Rahmen der Passersatzbeschaffung durch das Regierungspräsidium Freiburg keine Heimreisedokumente ausgestellt würden, liege es allein daran, dass es an dem deutlich erklärten Willen zur freiwilligen Heimreise fehle; für Fälle, in denen eine freiwillige Ausreise nicht erklärt werde, beziehe sich die libanesische Botschaft auf das avisierte Rückübernahmeabkommen, das in den nächsten Wochen ratifiziert werden solle.
32 
Auf Anfrage vom 22.08.2005 hat die Clearingstelle Rheinland-Pfalz für Flugabschiebung und Passbeschaffung dem Gericht mit Schreiben vom 19.09.2005 mitgeteilt: Die libanesische Botschaft stelle für Abschiebungen, sofern die Identität des Betroffenen belegt sei, auf Antrag der Behörden absprachegemäß „laissez-passer“ aus für terrorismusverdächtige Personen, Straftäter sowie Familien, die nach dem 01.01.2000 eingereist seien; für die freiwillige Ausreise würden auf Verlangen der Betroffenen sowie zur Erlangung eines Aufenthaltstitels „laissez-passer“ ausgestellt, dies bei ernsthafter Mitwirkung und freiwilliger Ausreisebereitschaft definitiv, auch wenn es sich um eine vor dem 01.01.2000, nicht straffällige Familie handele; die Konkretisierung erforderlicher Mitwirkungshandlungen sei allgemein nicht möglich, da jeweils individuelle Absprachen zwischen der Botschaft und dem Betroffenen getroffen werden. Ergänzend hat die Clearingstelle am 18.10.2005 mitgeteilt, dass sich ihre „allgemeine Erfahrung“ auf eine Reihe von konkreten Fällen und auf den Umstand gründe, dass es aus den Kontakten mit der libanesischen Vertretung keinerlei Anhaltspunkte für eine staatliche Rückkehrverweigerung gebe; allerdings lasse sich der Grad der erforderlichen „Freiwilligkeit“ nicht benennen.
33 
Eine schriftliche Anfrage des Gerichts bei der Botschaft des Libanon vom 05.01.2006 ist bis zum heutigen Tage unbeantwortet geblieben. Mit Schreiben vom 12.05.2006 hat die Botschaft des Libanon lediglich Blankoantragsformulare für die Erteilung eines Nationalpasses, eines Document de Voyage sowie eines laissez-passer überlassen. Hinsichtlich des Inhalts von Telefonaten, die der Berichterstatter mit Frau K. von der Botschaft des Libanon am 13.01.2006 sowie am 03.03.2006 geführt hat, wird auf die hierzu gefertigten Aktenvermerke verwiesen. Hierzu haben sowohl die Kläger als auch die Beklagte mit Schreiben vom 07.07.2006 bzw. 06.07.2006 Stellung genommen.
34 
Der Kammer haben die Ausländerakten der Kläger vorgelegen; ebenso die Verwaltungsakten zu fünf der vom Regierungspräsidium Tübingen bezeichneten Referenzfälle. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
36 
Den Klägern zu 1) bis 3) und 5) bis 11) steht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); der Kläger zu 4) hat einen - als Minus in seinem Klageantrag enthaltenen - Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die angefochtenen Bescheide erweisen sich mithin als rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Sie unterliegen daher der Aufhebung; gleichzeitig war die Beklagte wie aus dem Tenor ersichtlich zu verpflichten.
37 
1. Die rechtliche Beurteilung der Ablehnung der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der angefochtenen Verfügung der Beklagten vom 18.11.2003 beurteilt sich auch im Hinblick darauf, dass der Widerspruch der Kläger noch vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes, nämlich mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 13.02.2004, beschieden worden ist, nach dem seit dem 01.01.2005 geltenden Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) vom 30.06.2004 (BGBl I S. 1950).
38 
Für die Frage, ob den Klägern ein Rechtsanspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht (vgl. dazu 2.), folgt dies daraus, dass nach allgemeinen Grundsätzen bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend ist, soweit es darum geht, ob der Aufenthaltstitel schon aus Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf (vgl. Armbruster, HTK-AuslR / Rechtsschutz / Klage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels 03/2005 Nr. 5 m.w.N.). Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. § 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 01.01.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall von vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Ansprüchen auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht. An die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis treten insofern die diesen nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechenden Aufenthaltstitel (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04; Beschl. v. 23.02.2005 - 13 S 2949/04, jeweils unter Hinweis auf die st. Rspr. des BVerwG).
39 
Für die Frage, ob die ablehnenden Bescheide rechtmäßig sind, ist zwar grundsätzlich zu differenzieren: Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich lediglich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessenschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 m.w.N.). Indes hat das Regierungspräsidium Tübingen im Hinblick auf den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis keine Ermessensablehnung vorgenommen. Die Ablehnung erfolgte wegen Verneinung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Absätze 3 bzw. 4 des § 30 AuslG bereits aus Rechtsgründen; das ihr im Rahmen der Bestimmungen zukommende Ablehnungsermessen hat die Beklagte nicht ausgeübt. Auch insoweit ist daher die Rechtslage nach dem Aufenthaltsgesetz maßgebend.
40 
Sofern das Aufenthaltsgesetz eine Ermessenserteilung zulassen sollte, ist die aktuell geltende Rechtslage schließlich auch für die Frage maßgebend, ob die Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts haben (vgl. Armbruster, HTK-AuslR / § 102 AufenthG - bei Gericht anhängige Verfahren 03/2005 Nr. 4.1 unter Hinweis darauf, dass es der Behörde dann möglich sein muss, Ermessenserwägungen nachzuschieben, die bei der zu treffenden Sachentscheidung maßgeblich zu berücksichtigen sind).
41 
2. Die danach erforderliche Prüfung ergibt, dass die Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse rechtswidrig ist. Die Kläger zu 1) bis 3) und 5) bis 11) haben einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, während dem Kläger zu 4) ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages zusteht.
42 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG sind im Falle der Kläger erfüllt (a). Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse stehen auch nicht die Ausschlussgründe des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen (b), so dass den Klägern ein sog. „Soll-Anspruch“ hierauf erwächst (c). Das Ermessen der Beklagten bezüglich des Absehens von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ist im Falle der Kläger zu 1) bis 3) und 5) bis 11) vollumfänglich „auf Null“ reduziert (d); im Falle des Klägers zu 4) ist es (zum Teil) noch auszuüben (e).
43 
a) Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Satz 1). Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (Satz 2). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Kläger erfüllt.
44 
Sämtliche Kläger sind vollziehbar ausreisepflichtig: die Kläger zu 1) bis 9) seit dem negativen Abschluss ihrer Asylverfahren im Dezember 1997 (vgl. §§ 50 Abs.1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), die Kläger zu 10) und 11) gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (spätestens) seit der - streitbefangenen - Ablehnung ihres Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Kammer geht des weiteren davon aus, dass die Ausreise der Kläger wegen des Fehlens von Ausweisdokumenten aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass grundsätzlich von der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise auszugehen ist, solange der Ausländer nicht durch einen gescheiterten Ausreiseversuch das Gegenteil nachweist. Es bedarf nämlich dann keines Versuchs der freiwilligen Ausreise, wenn von vornherein feststeht, dass dieser Versuch erfolglos bleiben wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.06.2003 - 13 S 2767/02 - m. w. N.). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass den Klägern die Einreise in den Libanon ohne Ausweisdokumente - seien es Reisepässe, seien es Ersatzdokumente, die nur zur Einreise berechtigen - gestattet werden könnte. Denn ausweislich der Berichte des Auswärtigen Amtes vom 24.06.2004 und vom 09.08.2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon (dort unter „IV.1. Rückkehrfragen“) können libanesische Staatsangehörige nicht ohne Vorlage eines Reisepasses bzw. ein von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestelltes Heimreisedokument („laissez-passer“) einreisen. Es ist auch nicht erkennbar, dass mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die Abschiebung der Kläger ist schließlich seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt.
45 
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse auch nicht die Ausschlussgründe des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen. Hiernach darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt dabei insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Derartige Umstände sind im Falle der Kläger nicht gegeben.
46 
Wie sich aus den Regelbeispielen in § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG ergibt, knüpft der Gesetzgeber zur Konkretisierung des Verschuldensbegriffs entscheidend an das Kriterium der Zumutbarkeit an: Es soll demjenigen eine Aufenthaltserlaubnis verweigert werden, der die zumutbare Möglichkeit hat, ein bestehendes Ausreisehindernis zu beseitigen, dies aber nicht tut (vgl. Benassi, InfAuslR 2005, 357, 362). § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG ist insofern nahezu wortgleich der Regelung des § 30 Abs. 4 letzter Halbsatz AuslG („sich weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen“) nachgebildet, so dass zur Auslegung zunächst die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 01.06.2005 - 18 B 677/05 -, Juris). Danach trifft den ausreisepflichtigen Ausländer die Pflicht, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, etwaige Ausreisehindernisse zu überwinden. Dazu ist es nicht erforderlich, dass der Ausländer sich „förmlich“ weigert, ein Ausreisehindernis zu beseitigen; es genügt, dass er zumutbare Handlungen zur Ermöglichung seiner Ausreise unterlässt oder verzögert. Über die Zumutbarkeit der dem Ausländer obliegenden Handlungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 8.98 -, InfAuslR 1999, 106 m. w. N.). Des weiteren geht aus dem Wortlaut von § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG hervor, dass dem Ausländer ein Verschuldensvorwurf nur gemacht werden kann, wenn sein Verhalten für die fehlende Möglichkeit der Ausreise kausal ist (vgl. Benassi, a. a. O.; Zeitler, HTK-AuslR / § 25 AufenthG / zu Abs. 5 04/2006 Nr. 4.1). Zumutbare Handlungen können daher dann nicht verlangt werden, wenn sie von vornherein aussichtslos sind, d. h. wenn praktisch ausgeschlossen erscheint, dass sie das Ausreisehindernis beseitigen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.06.2003, a. a. O.; ebenso Beschl. v. 25.04.2006 - 11 S 1869/05 - zu § 11 BeschVerfV). Schließlich ist - insbesondere mit Blick auf § 82 Abs. 1 und 3 AufenthG - zu berücksichtigen, dass nach der Konzeption des Gesetzgebers die Verantwortung für die Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht allein und ausschließlich entweder der Ausländerbehörde oder dem Ausländer auferlegt werden kann. Im Rahmen der Verschuldensprüfung nach § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG sind vielmehr wechselseitige Pflichten sowohl des betroffenen Ausländers wie auch der zuständigen Ausländerbehörde zu beachten und zu werten. Den Ausländer trifft eine Mitwirkungs- sowie eine Initiativpflicht hinsichtlich ihm bekannter und zumutbarer Aufklärungsmöglichkeiten: Er ist gehalten, sowohl sämtlichen konkreten Anforderungen der Behörde nachzukommen, soweit diese für ihn zumutbar sind, als auch von sich aus diejenigen Schritte zu ergreifen, die ihm bei objektiver Sichtweise geeignet und möglich erscheinen müssen, das Verfahren zielführend weiter zu betreiben. Der Behörde obliegt hingegen die Erfüllung von Hinweis- und Anstoßpflichten: Sie muss den Ausländer auf diejenigen geeigneten Möglichkeiten zur Beseitigung von Ausreisehindernissen hinweisen, die ihm bei objektiver Sichtweise nicht bekannt sein können; sollen dem Ausländer zusätzliche Obliegenheiten auferlegt werden, muss die Behörde einen entsprechenden Anstoß in Richtung einer bestimmten Maßnahme oder Tätigkeit geben. Erfüllen beide Seiten ihre Obliegenheiten und kann das Ausreisehindernis gleichwohl nicht beseitigt werden, kann dies nicht zu Lasten des Ausländers gehen. Ein Verschulden im Sinne einer subjektiven Vorwerfbarkeit liegt dann nämlich nicht vor. Dies ist etwa der Fall, wenn Dritte, zum Beispiel die Vertretung des Heimatstaates, sich trotz entsprechender Aufforderungen weigern, Heimreisedokumente auszustellen (vgl. zum Ganzen ausführlich: Bayrischer VGH, Urt. v. 23.03.2006 - 24 B 05.2889 -, Juris; Beschl. v. 04.10.2005 - 24 C 05.2856 -, InfAuslR 2006, 189).
47 
Gemessen an diesen Voraussetzungen kann den Klägern kein Verschuldensvorwurf gemacht werden; dies schon deshalb nicht, weil eine Erfolg versprechende Handlung, welche die Beseitigung des Ausreisehindernisses herbeiführen könnte, nicht (mehr) konkretisierbar ist. Insbesondere die von der Beklagten verlangte Mitwirkungshandlung, die gegenüber der Botschaft erklärte Bereitschaft, das Bundesgebiet freiwillig verlassen zu wollen (sog. „Freiwilligkeitserklärung“), ist nach Überzeugung der Kammer nicht (mehr) geeignet, das Ausreisehindernis zu beseitigen. Auf Grund der ihr vorliegenden Erkenntnismittel hält es die Kammer vielmehr für praktisch ausgeschlossen, dass die Kläger derzeit in der Lage wären, die libanesische Auslandsvertretung zur Ausstellung eines Reisedokuments zu bewegen, ausgenommen dass ihnen für den Fall der Passvorlage die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zugesichert worden wäre. Es kann daher dahin stehen, ob die Abgabe der geforderten Erklärung überhaupt als „zumutbare Anforderung“ im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG angesehen werden kann (vgl. hierzu VG Sigmaringen, Beschl. v. 25.08.2005 - 8 K 1287/05 -, Juris).
48 
Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln stellt sich die Sachlage für die Kammer wie folgt dar: Zur Einreise in den Libanon benötigen libanesische Staatsangehörige einen Reisepass bzw. ein von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestelltes Heimreisedokument (vgl. Auswärtigen Amt, Lageberichte vom 24.06.2004 und vom 09.08.2005, dort jeweils unter „IV.1. Rückkehrfragen“). Pässe stellt die libanesische Botschaft ihren im Bundesgebiet befindlichen Staatsangehörigen nur dann aus, wenn sie ein Aufenthaltsrecht nachweisen können bzw. ihnen ein dauerhaftes Bleiberecht zugesichert wird. Dies ergibt sich bereits aus dem gerichtsbekannten Merkblatt der libanesischen Botschaft (Stand Januar 2006), in welchem zur Beantragung eines neuen libanesischen Passes unter „A 4.“ die Vorlage der Kopie des gültigen Aufenthaltstitels für erforderlich erklärt wird; weiter heißt es dort, dass „bei Fehlen des Aufenthaltstitels eine Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde, dass bei Vorlage eines gültigen Passes ein Aufenthaltstitel erteilt wird bzw. Nachweis über Beantragung des Aufenthaltstitels“ vorzulegen sei. Dass die Botschaft hierbei ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht voraussetzt, wird durch ihr Verhalten im Falle der Kläger bestätigt. Denn die Zusicherung der Beklagten, den Klägern Aufenthaltsbefugnisse auszustellen, wenn sich diese im Gegenzug verpflichten, binnen sechs Monaten nach Passausstellung freiwillig auszureisen, wurde seitens der Botschaft nicht als „gesicherter Aufenthalt“ akzeptiert. Hinsichtlich der Ausstellung von schlichten Heimreisedokumenten („laissez-passer“) ist zu differenzieren, ob diese zum Zwecke der Abschiebung oder der freiwilligen Ausreise erfolgen soll. Für zwangsweise Rückführungen gegen den Willen des Ausländers (Abschiebung) stellt die libanesische Botschaft entsprechend einer am 02.12.2003 getroffenen Absprache mit den deutschen Behörden Papiere nur aus, wenn es sich um allein stehende Personen, terrorismusverdächtige Personen, Personen, die aufgrund von in Deutschland begangenen Straftaten abgeschoben werden sollen, oder nach dem 01.01.2000 eingereiste Familien handelt (vgl. amtliche Auskunft der Clearingstelle Rheinland-Pfalz für Flugabschiebung und Passbeschaffung vom 19.09.2005). Für die freiwillige Ausreise von Ausländern, die - wie die Kläger - diesem Personenkreis nicht angehören, können prinzipiell auf Verlangen des Betroffenen laissez-passer ausgestellt werden, wenn dessen Identität geklärt ist (vgl. amtliche Auskunft des Regierungspräsidiums Freiburg - Bezirksstelle für Asyl - vom 05.08.2005; Telefonat des Berichterstatters mit Frau K., zuständige Sachbearbeiterin der libanesischen Botschaft, vom 13.01.2006). Grundvoraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Ausländer zu einer freiwilligen Rückkehr in den Libanon bereit ist; im Übrigen können die erforderlichen Mitwirkungshandlungen aufgrund getroffener „individueller Absprachen zwischen der Botschaft und den Betroffenen“ nicht allgemein benannt werden (vgl. amtliche Auskunft der Clearingstelle Rheinland-Pfalz, a. a. O.). Dass die Botschaft bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten mit den Betroffenen zusammenarbeitet, wird durch die amtliche Auskunft des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.04.2005 und die vom Berichterstatter mit Frau K. geführten Telefonate bestätigt. In der Auskunft des Regierungspräsidiums Tübingen heißt es, dass die libanesische Botschaft eng mit ihren Staatsangehörigen kooperiere und jede Mitwirkung verweigere, wenn auch nur ansatzweise erkennbar wird, dass eine Ausländerbehörde hinter der Passbeschaffungsmaßnahme steckt. Frau K. gab hierzu in den Telefonaten vom 13.01.2006 und vom 03.03.2006 an, dass die Anträge von der Botschaft nur dann in den Libanon weitergeleitet würden, „wenn die Person wirklich freiwillig ausreisen will“; werde festgestellt, dass die Person „unter Druck“ komme, erfolge keine Weiterleitung. Danach ist zwar einerseits nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass die Botschaft des Libanon bei ernsthafter Mitwirkung und freiwilliger Ausreisebereitschaft Heimreisedokumente auch für Personen, die nicht dem der Absprache vom 02.12.2003 unterliegenden Personenkreis angehören, ausstellt. Andererseits kann jedoch auch nicht festgestellt werden, dass - wie die Beklagte meint - generell bei freiwilliger Ausreisebereitschaft Rückreisedokumente ausgestellt werden. Vielmehr ist die Kammer nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass eine konkrete schriftliche Anfrage an die libanesische Botschaft zur Praxis der Ausstellung von Heimreisedokumenten bis zum heutigen Tage unbeantwortet geblieben ist, zur Überzeugung gelangt, dass sich die libanesische Botschaft auf der Grundlage nicht verallgemeinerungsfähiger Kriterien eine Entscheidung jedes Einzelfalles vorbehält. Diese Einschätzung wird auch durch die vom Regierungspräsidium Tübingen am 12.07.2005 benannten „Referenzfälle“, in denen es gelungen sei, libanesische Rückreisedokumente zu erhalten, nicht entscheidend in Frage gestellt. Denn von den aufgeführten neun Personen sind lediglich zwei mit den Klägern vergleichbar, was einen aussagekräftigen Rückschluss auf eine allgemeine Praxis der libanesischen Botschaft nicht zulässt. Bei vier Personen handelte es sich hingegen um Straftäter, die - wie ausgeführt - ohnehin dem der Rückführung unterliegenden Personenkreis unterliegen; eine Person beantragte die Ausstellung eines Nationalpasses zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; zwei Personen begehrten die Ausstellung eines Ausweisdokuments, um eine deutsche bzw. im Besitz einer Niederlassungserlaubnis befindliche ausländische Staatsangehörige zu heiraten. Die vom Regierungspräsidium Freiburg - Bezirksstelle für Asyl - am 05.08.2005 vorgelegte „Referenzliste“ ist nicht aussagekräftig, da sie zu den einschlägigen Kriterien nichts enthält.
49 
Auf Grund der danach vorzunehmenden Bewertung der Umstände des Einzelfalles hält es die Kammer für praktisch ausgeschlossen, dass die libanesische Botschaft den Klägern zum Zwecke der freiwilligen Ausreise ein laissez-passer ausstellt. Sie teilt insoweit die Einschätzung des Klägerbevollmächtigten, dass die Botschaft der Beklagten bzw. dem Regierungspräsidium Tübingen den - aktenkundigen - Vergleichsvorschlag vom 24.07.2003 „verübelt“, bei den Klägern mithin eine Besonderheit vorliegt, welche die geforderte Abgabe der Freiwilligkeitserklärung ebenso wie die im Schriftsatz der Beklagten vom 06.07.2006 verlangte Rücknahme der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als zur Beseitigung des Ausreisehindernisses ungeeignet erscheinen lassen. Bereits mit Schriftsatz vom 05.08.2003 hatte der Prozessbevollmächtigte der Kläger vorgebracht (ohne dass es damals entscheidungserheblich darauf angekommen wäre), die libanesische Botschaft sei nach Kenntnisnahme vom Vergleichsinhalt befremdet gewesen. Später wurde dieses Vorbringen dahingehend ergänzt, dass sich die Botschaft die Familie „vorgemerkt“ habe und jede Kooperation bei der Ausstellung von Heimreisedokumenten verweigere, da sie sich von den für die Kläger zuständigen Ausländerbehörden getäuscht fühle. Auf Grund der in den Telefonaten mit dem Berichterstatter gemachten Äußerungen von Frau K. ist auch die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Botschaft den Klägern eine freiwillige Ausreisebereitschaft nicht (mehr) „abnimmt“. So verwies Frau K. im Gespräch am 13.01.2006 zunächst auf die getroffene Vereinbarung, wonach Anträge auf Ausstellung eines Heimreisedokuments „auf die Seite gelegt würden, wenn die Ausländer schon länger da seien“; im Hinblick auf die Kläger gab sie dann an, dass „die Familie A. schon so lange in Deutschland [sei] und sich nichts zu schulden kommen lassen [habe]“. Im Anschluss daran erklärte sie zwar, dass die Familie allein kommen solle, wenn sie wirklich freiwillig ausreisen wolle, fügte dann allerdings hinzu, dass sie nicht glaube, „dass sie (gemeint ist die Familie) freiwillig ausreisen wolle, da schon eine Aufenthaltserlaubnis in Rede stand“; den Klägern würde kein laissez-passer ausgestellt werden. Diese Äußerungen hat Frau K. zwar in einem weiteren Telefonat am 03.03.2006 nicht ausdrücklich bestätigt; indes hat sie sich hiervon inhaltlich auch nicht distanziert. Zudem ergänzte sie, dass sie denke, „die Familie A. werde zur Ausreise gezwungen“. Die gegenüber der Kammer gemachten Angaben decken sich mithin mit den Auskünften, die der Klägerbevollmächtigte von der libanesischen Botschaft erhalten hat. Bei dieser Sachlage vermag die Kammer nicht zu erkennen, wie es den Klägern gelingen sollte, ihre Botschaft von ihrer freiwilligen Ausreisebereitschaft zu „überzeugen“, so dass ihre Anträge in den Libanon zur Prüfung weiter geleitet werden; dies zumal (weitere) konkrete Mitwirkungshandlungen, die die Kläger erbringen könnten, von der Beklagten nicht benannt wurden.
50 
Ein Verschulden der Kläger ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass sie die zur tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausreise führenden Umstände vorwerfbar herbeigeführt hätten.
51 
Es spricht schon vieles dafür, dass im Rahmen der nach § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG vorzunehmenden Verschuldensprüfung generell ohne Bedeutung ist, ob das Ausreisehindernis schuldhaft geschaffen worden ist, dieser Umstand mithin lediglich auf Rechtsfolgenseite Berücksichtigung finden kann. Denn § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG macht - anders als § 30 Abs. 3 AuslG - das Vorliegen des Ausschlussgrundes nicht mehr davon abhängig, dass der Ausländer die Unmöglichkeit zu vertreten hat, sondern knüpft seinem Wortlaut nach durch die Verwendung des Präsens an ein aktuelles Verhalten des Ausländers an (vgl. Benassi, a. a. O., S. 363); damit korrespondiert auch die Bezugnahme der „zumutbaren Anforderungen“ auf die „Beseitigung der (vorhandenen) Ausreisehindernisse“. Hinzu kommt, dass die zentrale Bestimmung in § 25 Abs.5 Satz 4 3.Variante AufenthG - wie bereits ausgeführt - nahezu wortgleich der Regelung des § 30 Abs. 4 AuslG nachgebildet ist. In der Rechtsprechung zu § 30 Abs. 4 AuslG war indes anerkannt, dass die schuldhafte Schaffung des Abschiebungshindernisses insoweit ohne Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, a. a. O; Beschl. v. 16.12.1998 - 1 B 105.98 -, InfAuslR 1999, 110).
52 
Aber auch wenn ein „Vorverschulden“ im Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG zu berücksichtigen wäre, könnte den Klägern das Bestehen des Ausreisehindernisses auf Grund der dann vorzunehmenden Gewichtung gleichwohl nicht entscheidend angelastet werden. Den Klägern kann zwar durchaus vorgeworfen werden, dass sie vor 2003 ihre Mitwirkungspflichten zum Teil nur nachlässig wahrgenommen haben. Wenngleich Anhaltspunkte dafür, dass sie irgendwelche Möglichkeiten zur Beschaffung von Dokumenten boykottiert hätten, nicht ersichtlich sind, ist ihnen insbesondere der Vorwurf zu machen, dass sie der Aufforderung der Beklagten vom 18.04.2002, bei der libanesischen Botschaft nochmals persönlich vorzusprechen und die entsprechenden Rückreisedokumente unter Erklärung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise zu beantragen, nicht nachgekommen sind, sondern sich stattdessen nur schriftlich, ohne entsprechende Erklärung an die Botschaft gewandt haben. Diese Obliegenheitsverletzung ist indes als vergleichsweise geringfügig zu werten, so dass ihr keine entscheidungserhebliche Relevanz zukommt. Denn zum einen war auch zum damaligen Zeitpunkt äußerst zweifelhaft, bestenfalls offen, ob die korrekte Vornahme der Mitwirkungshandlung damals tatsächlich zur Beseitigung des Ausreisehindernisses geführt hätte (vgl. etwa VG Sigmaringen, Urt. v. 30.07.2002 - 4 K 144/02 -, wo in einem der vom Regierungspräsidium Tübingen benannten Vergleichsfälle „die Aussicht auf Erlangung eines Ausweisdokumentes weiterhin [als] sehr gering bis nicht vorhanden“ eingeschätzt wurde, u. a. weil „von staatlicher Seite unüberwindbare bürokratische Hürden zur Verhinderung der Rückkehr von Flüchtlingen aufgebaut werden“). Zum anderen ist - was letztlich ausschlaggebend ist - nach dem oben Gesagten das Ausreisehindernis nicht entscheidend auf unterlassene Mitwirkung der Kläger, sondern auf ein Verhalten der Ausländerbehörden zurückzuführen. Diese sind wohl ab November 2002 jedenfalls ab Anfang 2003 bewusst auf die Beschaffung von Nationalpässen umgeschwenkt und haben den Klägern, nachdem deren Vorsprache bei der libanesischen Botschaft mit den ausgestellten Bescheinigungen, dass sie eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt hätten, für deren Erteilung jedoch zwingend ein gültiger Nationalpass erforderlich sei, erfolglos geblieben war, das erwähnte Vergleichsangebot unterbreitet. Dass den Ausländerbehörden hierbei bewusst war, dass die libanesische Botschaft für die Erteilung eines Nationalpasses eigentlich einen „gesicherten Aufenthalt“ voraussetzte, ergibt sich aus einem bei der erkennenden Kammer anhängigen - und in der mündlichen Verhandlung angesprochenen - Fall einer libanesischen Staatsangehörigen, in dem der Botschaft im März 2002 fernmündlich und schriftlich bestätigt wurde, dass die dortige Klägerin eine Aufenthaltsbefugnis erhalten könne, sobald ein Pass ausgestellt sei; gleichwohl wurde der dortigen Klägerin nach Ausstellung des Passes im Mai 2002 dann keine Aufenthaltsbefugnis erteilt. Auch im Hinblick auf diese Vorgehensweise der Ausländerbehörden erscheint die generell kritische Haltung der libanesischen Botschaft ebenso wie die konkrete Verweigerungshaltung im Falle der Kläger nach Kenntnisnahme vom Vergleichsinhalt erklärlich. Entgegen der Auffassung der Beklagten vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, warum es dem Klägerbevollmächtigten verwehrt gewesen sein sollte, die im Vergleichsangebot beschriebene Vorgehensweise mit einem Sachbearbeiter der Botschaft zu erläutern; insbesondere findet sich im Schreiben der Beklagten vom 29.07.2003 kein Hinweis auf eine Geheimhaltungspflicht bzw. -obliegenheit hinsichtlich des Vergleichsinhalts.
53 
c) Liegen mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor, so erwächst den Klägern im Hinblick darauf, dass ihre Abschiebung seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt ist, gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG ein sog. „Sollanspruch“ auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Dieser Sollanspruch stellt einen Rechtsanspruch dar, soweit nicht der Einzelfall deutlich von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten typischen Konstellation abweicht. Solche vom Regelfall abweichenden Besonderheiten sind vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere liegt nach dem oben Ausgeführten kein gravierendes „Vorverschulden“ der Kläger vor, welches einen atypischen Fall begründen könnte.
54 
Es bedarf deshalb auch keiner Erörterung, ob den Klägern aus einem anderen Grunde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen ist. Insbesondere kann dahinstehen, ob die Ausreise der Kläger im Hinblick auf Art. 8 EMRK rechtlich unmöglich (vgl. zur sog. „Verwurzelungsrechtsprechung“: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.01.2006 - 13 S 2220/05 -, VBlBW 2006, 200; Beschl. v. 10.05.2006 - 11 S 2354/05 -) bzw. ob ihnen im Hinblick auf die derzeitige Situation im Libanon eine Rückkehr in ihren Heimatstaat unzumutbar ist.
55 
d) Auch § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG, insbesondere die derzeit nicht erfüllte Passpflicht gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG und der nicht gesicherte Lebensunterhalt, stehen der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse nicht entgegen, so dass es bei den Klägern zu 1) bis 3) und 5) bis 11) bei dem Rechtsanspruch nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG verbleibt.
56 
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist im Falle der Kläger zwar zu verneinen, da sie nach Auskunft des Sozialamts vom 25.07.2005 und der von der Beklagten vorgelegten Auflistung seit 01.08.2005 wieder vollständig von Sozialhilfe abhängig sind. Allerdings kann in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5, wozu auch die Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG gehört, gemäß § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG im Ermessenswege von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden. Wenngleich die Beklagte eine derartige Ermessensentscheidung noch nicht getroffen hat, geht die Kammer aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalles davon aus, dass vorliegend eine Ermessensreduzierung „auf Null“ zu Gunsten der Kläger dahingehend besteht, dass von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen ist. Denn den Klägern kann die fehlende Sicherung des Lebensunterhaltes schon deshalb nicht vorgeworfen werden, weil diese maßgebend darauf zurückzuführen ist, dass ihnen ab dem 01.07.2005 die Ausübung einer Beschäftigung durch das hierfür zuständige Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - nicht (mehr) gestattet wurde.
57 
Gleiches - Ermessensreduzierung „auf Null“ - gilt mit Blick auf das intendierte Ermessen in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und unter Berücksichtigung des maßgeblichen Regelungszweckes der angeordneten Passpflicht, nämlich eine völkerrechtliche Willenserklärung des Passstaates zu erhalten, den Passinhaber gegebenenfalls rückzuübernehmen (Wenger in: Storr/Wenger/Eberle u.a., Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, § 3 Anm. 3), was nach dem oben Gesagten vorliegend aber gerade ausscheidet, auch für die Nichterfüllung der Passpflicht. Andernfalls würde aus der Unmöglichkeit der Ausreise wiederum nur ein Anspruch auf „Kettenduldung“ resultieren, was mit der vom Gesetz gewählten Konstruktion gerade vermieden werden soll.
58 
e) Anders liegt der Fall hingegen in Bezug auf den Kläger zu 4). Neben dem Sozialhilfebezug und der Nichterfüllung der Passpflicht ist auch dessen gut zwei Jahre zurückliegende strafrechtliche Verfehlung in den Blick zu nehmen, welche einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG darstellt (vgl. hierzu Armbruster, HTK-AuslR / § 55 AufenthG / zu Abs. 2 Nr. 2 03/2006 Nr.4 und 5 m. w. N.). Infolge dessen kann die Kammer - jedenfalls derzeit - nicht feststellen, dass auch hinsichtlich eines Absehens von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Ermessensreduzierung „auf Null“ zugunsten des Klägers zu 4) anzunehmen wäre. Hierüber wird die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden haben. Soweit das Begehren des Klägers zu 4) darüber hinausging, war die Klage abzuweisen.
59 
Trotz des teilweisen Unterliegens der Kläger hat die Kammer die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ganz der Beklagten auferlegt. Denn die Kläger sind nur zu einem geringen Teil unterlegen; angesichts der Tatsache, dass bei zehn der elf Kläger dem Klageantrag voll entsprochen wurde, wirkt sich der Umstand, dass die Beklagte hinsichtlich der Klägers zu 4) lediglich zur Neubescheidung verpflichtet wurde, kostenmäßig nicht aus. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
60 
Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Insbesondere ist der von der Beklagten reklamierte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht gegeben. Denn die von ihr aufgeworfene Frage, „ob von einem Ausländer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht - unabhängig von seiner eigenen inneren Haltung - verlangt werden darf, gegenüber seinen Behörden anzugeben und glaubhaft zu machen, dass er freiwillig ausreisen will, wenn er zur Ausreise verpflichtet ist und dies Voraussetzung dafür ist, Ausreisedokumente erhalten zu können“, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich (vgl. zu diesem Erfordernis VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.1997 - A 12 S 580/97 -, NVwZ 1998, 305); ihrer Beantwortung bedarf es weder zur Klärung, ob den Klägern aktuell ein Verschuldensvorwurf nach § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG zu machen ist, noch dazu, ob ihnen die Herbeiführung des Ausreisehindernisses angelastet werden kann. Eine Zulassung der Berufung, weil die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufwiese (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), ist der Kammer gemäß § 124a Abs. 1 VwGO verwehrt. Unbenommen bleibt jedoch der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gemäß § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.

Gründe

 
35 
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
36 
Den Klägern zu 1) bis 3) und 5) bis 11) steht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); der Kläger zu 4) hat einen - als Minus in seinem Klageantrag enthaltenen - Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die angefochtenen Bescheide erweisen sich mithin als rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Sie unterliegen daher der Aufhebung; gleichzeitig war die Beklagte wie aus dem Tenor ersichtlich zu verpflichten.
37 
1. Die rechtliche Beurteilung der Ablehnung der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der angefochtenen Verfügung der Beklagten vom 18.11.2003 beurteilt sich auch im Hinblick darauf, dass der Widerspruch der Kläger noch vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes, nämlich mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 13.02.2004, beschieden worden ist, nach dem seit dem 01.01.2005 geltenden Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) vom 30.06.2004 (BGBl I S. 1950).
38 
Für die Frage, ob den Klägern ein Rechtsanspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht (vgl. dazu 2.), folgt dies daraus, dass nach allgemeinen Grundsätzen bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend ist, soweit es darum geht, ob der Aufenthaltstitel schon aus Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf (vgl. Armbruster, HTK-AuslR / Rechtsschutz / Klage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels 03/2005 Nr. 5 m.w.N.). Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. § 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 01.01.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall von vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Ansprüchen auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht. An die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis treten insofern die diesen nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechenden Aufenthaltstitel (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04; Beschl. v. 23.02.2005 - 13 S 2949/04, jeweils unter Hinweis auf die st. Rspr. des BVerwG).
39 
Für die Frage, ob die ablehnenden Bescheide rechtmäßig sind, ist zwar grundsätzlich zu differenzieren: Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich lediglich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessenschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 m.w.N.). Indes hat das Regierungspräsidium Tübingen im Hinblick auf den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis keine Ermessensablehnung vorgenommen. Die Ablehnung erfolgte wegen Verneinung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Absätze 3 bzw. 4 des § 30 AuslG bereits aus Rechtsgründen; das ihr im Rahmen der Bestimmungen zukommende Ablehnungsermessen hat die Beklagte nicht ausgeübt. Auch insoweit ist daher die Rechtslage nach dem Aufenthaltsgesetz maßgebend.
40 
Sofern das Aufenthaltsgesetz eine Ermessenserteilung zulassen sollte, ist die aktuell geltende Rechtslage schließlich auch für die Frage maßgebend, ob die Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts haben (vgl. Armbruster, HTK-AuslR / § 102 AufenthG - bei Gericht anhängige Verfahren 03/2005 Nr. 4.1 unter Hinweis darauf, dass es der Behörde dann möglich sein muss, Ermessenserwägungen nachzuschieben, die bei der zu treffenden Sachentscheidung maßgeblich zu berücksichtigen sind).
41 
2. Die danach erforderliche Prüfung ergibt, dass die Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse rechtswidrig ist. Die Kläger zu 1) bis 3) und 5) bis 11) haben einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, während dem Kläger zu 4) ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages zusteht.
42 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG sind im Falle der Kläger erfüllt (a). Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse stehen auch nicht die Ausschlussgründe des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen (b), so dass den Klägern ein sog. „Soll-Anspruch“ hierauf erwächst (c). Das Ermessen der Beklagten bezüglich des Absehens von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ist im Falle der Kläger zu 1) bis 3) und 5) bis 11) vollumfänglich „auf Null“ reduziert (d); im Falle des Klägers zu 4) ist es (zum Teil) noch auszuüben (e).
43 
a) Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Satz 1). Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (Satz 2). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Kläger erfüllt.
44 
Sämtliche Kläger sind vollziehbar ausreisepflichtig: die Kläger zu 1) bis 9) seit dem negativen Abschluss ihrer Asylverfahren im Dezember 1997 (vgl. §§ 50 Abs.1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), die Kläger zu 10) und 11) gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (spätestens) seit der - streitbefangenen - Ablehnung ihres Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Kammer geht des weiteren davon aus, dass die Ausreise der Kläger wegen des Fehlens von Ausweisdokumenten aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass grundsätzlich von der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise auszugehen ist, solange der Ausländer nicht durch einen gescheiterten Ausreiseversuch das Gegenteil nachweist. Es bedarf nämlich dann keines Versuchs der freiwilligen Ausreise, wenn von vornherein feststeht, dass dieser Versuch erfolglos bleiben wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.06.2003 - 13 S 2767/02 - m. w. N.). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass den Klägern die Einreise in den Libanon ohne Ausweisdokumente - seien es Reisepässe, seien es Ersatzdokumente, die nur zur Einreise berechtigen - gestattet werden könnte. Denn ausweislich der Berichte des Auswärtigen Amtes vom 24.06.2004 und vom 09.08.2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon (dort unter „IV.1. Rückkehrfragen“) können libanesische Staatsangehörige nicht ohne Vorlage eines Reisepasses bzw. ein von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestelltes Heimreisedokument („laissez-passer“) einreisen. Es ist auch nicht erkennbar, dass mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die Abschiebung der Kläger ist schließlich seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt.
45 
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse auch nicht die Ausschlussgründe des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen. Hiernach darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt dabei insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Derartige Umstände sind im Falle der Kläger nicht gegeben.
46 
Wie sich aus den Regelbeispielen in § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG ergibt, knüpft der Gesetzgeber zur Konkretisierung des Verschuldensbegriffs entscheidend an das Kriterium der Zumutbarkeit an: Es soll demjenigen eine Aufenthaltserlaubnis verweigert werden, der die zumutbare Möglichkeit hat, ein bestehendes Ausreisehindernis zu beseitigen, dies aber nicht tut (vgl. Benassi, InfAuslR 2005, 357, 362). § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG ist insofern nahezu wortgleich der Regelung des § 30 Abs. 4 letzter Halbsatz AuslG („sich weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen“) nachgebildet, so dass zur Auslegung zunächst die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 01.06.2005 - 18 B 677/05 -, Juris). Danach trifft den ausreisepflichtigen Ausländer die Pflicht, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, etwaige Ausreisehindernisse zu überwinden. Dazu ist es nicht erforderlich, dass der Ausländer sich „förmlich“ weigert, ein Ausreisehindernis zu beseitigen; es genügt, dass er zumutbare Handlungen zur Ermöglichung seiner Ausreise unterlässt oder verzögert. Über die Zumutbarkeit der dem Ausländer obliegenden Handlungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 8.98 -, InfAuslR 1999, 106 m. w. N.). Des weiteren geht aus dem Wortlaut von § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG hervor, dass dem Ausländer ein Verschuldensvorwurf nur gemacht werden kann, wenn sein Verhalten für die fehlende Möglichkeit der Ausreise kausal ist (vgl. Benassi, a. a. O.; Zeitler, HTK-AuslR / § 25 AufenthG / zu Abs. 5 04/2006 Nr. 4.1). Zumutbare Handlungen können daher dann nicht verlangt werden, wenn sie von vornherein aussichtslos sind, d. h. wenn praktisch ausgeschlossen erscheint, dass sie das Ausreisehindernis beseitigen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.06.2003, a. a. O.; ebenso Beschl. v. 25.04.2006 - 11 S 1869/05 - zu § 11 BeschVerfV). Schließlich ist - insbesondere mit Blick auf § 82 Abs. 1 und 3 AufenthG - zu berücksichtigen, dass nach der Konzeption des Gesetzgebers die Verantwortung für die Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht allein und ausschließlich entweder der Ausländerbehörde oder dem Ausländer auferlegt werden kann. Im Rahmen der Verschuldensprüfung nach § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG sind vielmehr wechselseitige Pflichten sowohl des betroffenen Ausländers wie auch der zuständigen Ausländerbehörde zu beachten und zu werten. Den Ausländer trifft eine Mitwirkungs- sowie eine Initiativpflicht hinsichtlich ihm bekannter und zumutbarer Aufklärungsmöglichkeiten: Er ist gehalten, sowohl sämtlichen konkreten Anforderungen der Behörde nachzukommen, soweit diese für ihn zumutbar sind, als auch von sich aus diejenigen Schritte zu ergreifen, die ihm bei objektiver Sichtweise geeignet und möglich erscheinen müssen, das Verfahren zielführend weiter zu betreiben. Der Behörde obliegt hingegen die Erfüllung von Hinweis- und Anstoßpflichten: Sie muss den Ausländer auf diejenigen geeigneten Möglichkeiten zur Beseitigung von Ausreisehindernissen hinweisen, die ihm bei objektiver Sichtweise nicht bekannt sein können; sollen dem Ausländer zusätzliche Obliegenheiten auferlegt werden, muss die Behörde einen entsprechenden Anstoß in Richtung einer bestimmten Maßnahme oder Tätigkeit geben. Erfüllen beide Seiten ihre Obliegenheiten und kann das Ausreisehindernis gleichwohl nicht beseitigt werden, kann dies nicht zu Lasten des Ausländers gehen. Ein Verschulden im Sinne einer subjektiven Vorwerfbarkeit liegt dann nämlich nicht vor. Dies ist etwa der Fall, wenn Dritte, zum Beispiel die Vertretung des Heimatstaates, sich trotz entsprechender Aufforderungen weigern, Heimreisedokumente auszustellen (vgl. zum Ganzen ausführlich: Bayrischer VGH, Urt. v. 23.03.2006 - 24 B 05.2889 -, Juris; Beschl. v. 04.10.2005 - 24 C 05.2856 -, InfAuslR 2006, 189).
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Gemessen an diesen Voraussetzungen kann den Klägern kein Verschuldensvorwurf gemacht werden; dies schon deshalb nicht, weil eine Erfolg versprechende Handlung, welche die Beseitigung des Ausreisehindernisses herbeiführen könnte, nicht (mehr) konkretisierbar ist. Insbesondere die von der Beklagten verlangte Mitwirkungshandlung, die gegenüber der Botschaft erklärte Bereitschaft, das Bundesgebiet freiwillig verlassen zu wollen (sog. „Freiwilligkeitserklärung“), ist nach Überzeugung der Kammer nicht (mehr) geeignet, das Ausreisehindernis zu beseitigen. Auf Grund der ihr vorliegenden Erkenntnismittel hält es die Kammer vielmehr für praktisch ausgeschlossen, dass die Kläger derzeit in der Lage wären, die libanesische Auslandsvertretung zur Ausstellung eines Reisedokuments zu bewegen, ausgenommen dass ihnen für den Fall der Passvorlage die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zugesichert worden wäre. Es kann daher dahin stehen, ob die Abgabe der geforderten Erklärung überhaupt als „zumutbare Anforderung“ im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG angesehen werden kann (vgl. hierzu VG Sigmaringen, Beschl. v. 25.08.2005 - 8 K 1287/05 -, Juris).
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Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln stellt sich die Sachlage für die Kammer wie folgt dar: Zur Einreise in den Libanon benötigen libanesische Staatsangehörige einen Reisepass bzw. ein von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestelltes Heimreisedokument (vgl. Auswärtigen Amt, Lageberichte vom 24.06.2004 und vom 09.08.2005, dort jeweils unter „IV.1. Rückkehrfragen“). Pässe stellt die libanesische Botschaft ihren im Bundesgebiet befindlichen Staatsangehörigen nur dann aus, wenn sie ein Aufenthaltsrecht nachweisen können bzw. ihnen ein dauerhaftes Bleiberecht zugesichert wird. Dies ergibt sich bereits aus dem gerichtsbekannten Merkblatt der libanesischen Botschaft (Stand Januar 2006), in welchem zur Beantragung eines neuen libanesischen Passes unter „A 4.“ die Vorlage der Kopie des gültigen Aufenthaltstitels für erforderlich erklärt wird; weiter heißt es dort, dass „bei Fehlen des Aufenthaltstitels eine Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde, dass bei Vorlage eines gültigen Passes ein Aufenthaltstitel erteilt wird bzw. Nachweis über Beantragung des Aufenthaltstitels“ vorzulegen sei. Dass die Botschaft hierbei ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht voraussetzt, wird durch ihr Verhalten im Falle der Kläger bestätigt. Denn die Zusicherung der Beklagten, den Klägern Aufenthaltsbefugnisse auszustellen, wenn sich diese im Gegenzug verpflichten, binnen sechs Monaten nach Passausstellung freiwillig auszureisen, wurde seitens der Botschaft nicht als „gesicherter Aufenthalt“ akzeptiert. Hinsichtlich der Ausstellung von schlichten Heimreisedokumenten („laissez-passer“) ist zu differenzieren, ob diese zum Zwecke der Abschiebung oder der freiwilligen Ausreise erfolgen soll. Für zwangsweise Rückführungen gegen den Willen des Ausländers (Abschiebung) stellt die libanesische Botschaft entsprechend einer am 02.12.2003 getroffenen Absprache mit den deutschen Behörden Papiere nur aus, wenn es sich um allein stehende Personen, terrorismusverdächtige Personen, Personen, die aufgrund von in Deutschland begangenen Straftaten abgeschoben werden sollen, oder nach dem 01.01.2000 eingereiste Familien handelt (vgl. amtliche Auskunft der Clearingstelle Rheinland-Pfalz für Flugabschiebung und Passbeschaffung vom 19.09.2005). Für die freiwillige Ausreise von Ausländern, die - wie die Kläger - diesem Personenkreis nicht angehören, können prinzipiell auf Verlangen des Betroffenen laissez-passer ausgestellt werden, wenn dessen Identität geklärt ist (vgl. amtliche Auskunft des Regierungspräsidiums Freiburg - Bezirksstelle für Asyl - vom 05.08.2005; Telefonat des Berichterstatters mit Frau K., zuständige Sachbearbeiterin der libanesischen Botschaft, vom 13.01.2006). Grundvoraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Ausländer zu einer freiwilligen Rückkehr in den Libanon bereit ist; im Übrigen können die erforderlichen Mitwirkungshandlungen aufgrund getroffener „individueller Absprachen zwischen der Botschaft und den Betroffenen“ nicht allgemein benannt werden (vgl. amtliche Auskunft der Clearingstelle Rheinland-Pfalz, a. a. O.). Dass die Botschaft bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten mit den Betroffenen zusammenarbeitet, wird durch die amtliche Auskunft des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.04.2005 und die vom Berichterstatter mit Frau K. geführten Telefonate bestätigt. In der Auskunft des Regierungspräsidiums Tübingen heißt es, dass die libanesische Botschaft eng mit ihren Staatsangehörigen kooperiere und jede Mitwirkung verweigere, wenn auch nur ansatzweise erkennbar wird, dass eine Ausländerbehörde hinter der Passbeschaffungsmaßnahme steckt. Frau K. gab hierzu in den Telefonaten vom 13.01.2006 und vom 03.03.2006 an, dass die Anträge von der Botschaft nur dann in den Libanon weitergeleitet würden, „wenn die Person wirklich freiwillig ausreisen will“; werde festgestellt, dass die Person „unter Druck“ komme, erfolge keine Weiterleitung. Danach ist zwar einerseits nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass die Botschaft des Libanon bei ernsthafter Mitwirkung und freiwilliger Ausreisebereitschaft Heimreisedokumente auch für Personen, die nicht dem der Absprache vom 02.12.2003 unterliegenden Personenkreis angehören, ausstellt. Andererseits kann jedoch auch nicht festgestellt werden, dass - wie die Beklagte meint - generell bei freiwilliger Ausreisebereitschaft Rückreisedokumente ausgestellt werden. Vielmehr ist die Kammer nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass eine konkrete schriftliche Anfrage an die libanesische Botschaft zur Praxis der Ausstellung von Heimreisedokumenten bis zum heutigen Tage unbeantwortet geblieben ist, zur Überzeugung gelangt, dass sich die libanesische Botschaft auf der Grundlage nicht verallgemeinerungsfähiger Kriterien eine Entscheidung jedes Einzelfalles vorbehält. Diese Einschätzung wird auch durch die vom Regierungspräsidium Tübingen am 12.07.2005 benannten „Referenzfälle“, in denen es gelungen sei, libanesische Rückreisedokumente zu erhalten, nicht entscheidend in Frage gestellt. Denn von den aufgeführten neun Personen sind lediglich zwei mit den Klägern vergleichbar, was einen aussagekräftigen Rückschluss auf eine allgemeine Praxis der libanesischen Botschaft nicht zulässt. Bei vier Personen handelte es sich hingegen um Straftäter, die - wie ausgeführt - ohnehin dem der Rückführung unterliegenden Personenkreis unterliegen; eine Person beantragte die Ausstellung eines Nationalpasses zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; zwei Personen begehrten die Ausstellung eines Ausweisdokuments, um eine deutsche bzw. im Besitz einer Niederlassungserlaubnis befindliche ausländische Staatsangehörige zu heiraten. Die vom Regierungspräsidium Freiburg - Bezirksstelle für Asyl - am 05.08.2005 vorgelegte „Referenzliste“ ist nicht aussagekräftig, da sie zu den einschlägigen Kriterien nichts enthält.
49 
Auf Grund der danach vorzunehmenden Bewertung der Umstände des Einzelfalles hält es die Kammer für praktisch ausgeschlossen, dass die libanesische Botschaft den Klägern zum Zwecke der freiwilligen Ausreise ein laissez-passer ausstellt. Sie teilt insoweit die Einschätzung des Klägerbevollmächtigten, dass die Botschaft der Beklagten bzw. dem Regierungspräsidium Tübingen den - aktenkundigen - Vergleichsvorschlag vom 24.07.2003 „verübelt“, bei den Klägern mithin eine Besonderheit vorliegt, welche die geforderte Abgabe der Freiwilligkeitserklärung ebenso wie die im Schriftsatz der Beklagten vom 06.07.2006 verlangte Rücknahme der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als zur Beseitigung des Ausreisehindernisses ungeeignet erscheinen lassen. Bereits mit Schriftsatz vom 05.08.2003 hatte der Prozessbevollmächtigte der Kläger vorgebracht (ohne dass es damals entscheidungserheblich darauf angekommen wäre), die libanesische Botschaft sei nach Kenntnisnahme vom Vergleichsinhalt befremdet gewesen. Später wurde dieses Vorbringen dahingehend ergänzt, dass sich die Botschaft die Familie „vorgemerkt“ habe und jede Kooperation bei der Ausstellung von Heimreisedokumenten verweigere, da sie sich von den für die Kläger zuständigen Ausländerbehörden getäuscht fühle. Auf Grund der in den Telefonaten mit dem Berichterstatter gemachten Äußerungen von Frau K. ist auch die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Botschaft den Klägern eine freiwillige Ausreisebereitschaft nicht (mehr) „abnimmt“. So verwies Frau K. im Gespräch am 13.01.2006 zunächst auf die getroffene Vereinbarung, wonach Anträge auf Ausstellung eines Heimreisedokuments „auf die Seite gelegt würden, wenn die Ausländer schon länger da seien“; im Hinblick auf die Kläger gab sie dann an, dass „die Familie A. schon so lange in Deutschland [sei] und sich nichts zu schulden kommen lassen [habe]“. Im Anschluss daran erklärte sie zwar, dass die Familie allein kommen solle, wenn sie wirklich freiwillig ausreisen wolle, fügte dann allerdings hinzu, dass sie nicht glaube, „dass sie (gemeint ist die Familie) freiwillig ausreisen wolle, da schon eine Aufenthaltserlaubnis in Rede stand“; den Klägern würde kein laissez-passer ausgestellt werden. Diese Äußerungen hat Frau K. zwar in einem weiteren Telefonat am 03.03.2006 nicht ausdrücklich bestätigt; indes hat sie sich hiervon inhaltlich auch nicht distanziert. Zudem ergänzte sie, dass sie denke, „die Familie A. werde zur Ausreise gezwungen“. Die gegenüber der Kammer gemachten Angaben decken sich mithin mit den Auskünften, die der Klägerbevollmächtigte von der libanesischen Botschaft erhalten hat. Bei dieser Sachlage vermag die Kammer nicht zu erkennen, wie es den Klägern gelingen sollte, ihre Botschaft von ihrer freiwilligen Ausreisebereitschaft zu „überzeugen“, so dass ihre Anträge in den Libanon zur Prüfung weiter geleitet werden; dies zumal (weitere) konkrete Mitwirkungshandlungen, die die Kläger erbringen könnten, von der Beklagten nicht benannt wurden.
50 
Ein Verschulden der Kläger ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass sie die zur tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausreise führenden Umstände vorwerfbar herbeigeführt hätten.
51 
Es spricht schon vieles dafür, dass im Rahmen der nach § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG vorzunehmenden Verschuldensprüfung generell ohne Bedeutung ist, ob das Ausreisehindernis schuldhaft geschaffen worden ist, dieser Umstand mithin lediglich auf Rechtsfolgenseite Berücksichtigung finden kann. Denn § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG macht - anders als § 30 Abs. 3 AuslG - das Vorliegen des Ausschlussgrundes nicht mehr davon abhängig, dass der Ausländer die Unmöglichkeit zu vertreten hat, sondern knüpft seinem Wortlaut nach durch die Verwendung des Präsens an ein aktuelles Verhalten des Ausländers an (vgl. Benassi, a. a. O., S. 363); damit korrespondiert auch die Bezugnahme der „zumutbaren Anforderungen“ auf die „Beseitigung der (vorhandenen) Ausreisehindernisse“. Hinzu kommt, dass die zentrale Bestimmung in § 25 Abs.5 Satz 4 3.Variante AufenthG - wie bereits ausgeführt - nahezu wortgleich der Regelung des § 30 Abs. 4 AuslG nachgebildet ist. In der Rechtsprechung zu § 30 Abs. 4 AuslG war indes anerkannt, dass die schuldhafte Schaffung des Abschiebungshindernisses insoweit ohne Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, a. a. O; Beschl. v. 16.12.1998 - 1 B 105.98 -, InfAuslR 1999, 110).
52 
Aber auch wenn ein „Vorverschulden“ im Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG zu berücksichtigen wäre, könnte den Klägern das Bestehen des Ausreisehindernisses auf Grund der dann vorzunehmenden Gewichtung gleichwohl nicht entscheidend angelastet werden. Den Klägern kann zwar durchaus vorgeworfen werden, dass sie vor 2003 ihre Mitwirkungspflichten zum Teil nur nachlässig wahrgenommen haben. Wenngleich Anhaltspunkte dafür, dass sie irgendwelche Möglichkeiten zur Beschaffung von Dokumenten boykottiert hätten, nicht ersichtlich sind, ist ihnen insbesondere der Vorwurf zu machen, dass sie der Aufforderung der Beklagten vom 18.04.2002, bei der libanesischen Botschaft nochmals persönlich vorzusprechen und die entsprechenden Rückreisedokumente unter Erklärung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise zu beantragen, nicht nachgekommen sind, sondern sich stattdessen nur schriftlich, ohne entsprechende Erklärung an die Botschaft gewandt haben. Diese Obliegenheitsverletzung ist indes als vergleichsweise geringfügig zu werten, so dass ihr keine entscheidungserhebliche Relevanz zukommt. Denn zum einen war auch zum damaligen Zeitpunkt äußerst zweifelhaft, bestenfalls offen, ob die korrekte Vornahme der Mitwirkungshandlung damals tatsächlich zur Beseitigung des Ausreisehindernisses geführt hätte (vgl. etwa VG Sigmaringen, Urt. v. 30.07.2002 - 4 K 144/02 -, wo in einem der vom Regierungspräsidium Tübingen benannten Vergleichsfälle „die Aussicht auf Erlangung eines Ausweisdokumentes weiterhin [als] sehr gering bis nicht vorhanden“ eingeschätzt wurde, u. a. weil „von staatlicher Seite unüberwindbare bürokratische Hürden zur Verhinderung der Rückkehr von Flüchtlingen aufgebaut werden“). Zum anderen ist - was letztlich ausschlaggebend ist - nach dem oben Gesagten das Ausreisehindernis nicht entscheidend auf unterlassene Mitwirkung der Kläger, sondern auf ein Verhalten der Ausländerbehörden zurückzuführen. Diese sind wohl ab November 2002 jedenfalls ab Anfang 2003 bewusst auf die Beschaffung von Nationalpässen umgeschwenkt und haben den Klägern, nachdem deren Vorsprache bei der libanesischen Botschaft mit den ausgestellten Bescheinigungen, dass sie eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt hätten, für deren Erteilung jedoch zwingend ein gültiger Nationalpass erforderlich sei, erfolglos geblieben war, das erwähnte Vergleichsangebot unterbreitet. Dass den Ausländerbehörden hierbei bewusst war, dass die libanesische Botschaft für die Erteilung eines Nationalpasses eigentlich einen „gesicherten Aufenthalt“ voraussetzte, ergibt sich aus einem bei der erkennenden Kammer anhängigen - und in der mündlichen Verhandlung angesprochenen - Fall einer libanesischen Staatsangehörigen, in dem der Botschaft im März 2002 fernmündlich und schriftlich bestätigt wurde, dass die dortige Klägerin eine Aufenthaltsbefugnis erhalten könne, sobald ein Pass ausgestellt sei; gleichwohl wurde der dortigen Klägerin nach Ausstellung des Passes im Mai 2002 dann keine Aufenthaltsbefugnis erteilt. Auch im Hinblick auf diese Vorgehensweise der Ausländerbehörden erscheint die generell kritische Haltung der libanesischen Botschaft ebenso wie die konkrete Verweigerungshaltung im Falle der Kläger nach Kenntnisnahme vom Vergleichsinhalt erklärlich. Entgegen der Auffassung der Beklagten vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, warum es dem Klägerbevollmächtigten verwehrt gewesen sein sollte, die im Vergleichsangebot beschriebene Vorgehensweise mit einem Sachbearbeiter der Botschaft zu erläutern; insbesondere findet sich im Schreiben der Beklagten vom 29.07.2003 kein Hinweis auf eine Geheimhaltungspflicht bzw. -obliegenheit hinsichtlich des Vergleichsinhalts.
53 
c) Liegen mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor, so erwächst den Klägern im Hinblick darauf, dass ihre Abschiebung seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt ist, gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG ein sog. „Sollanspruch“ auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Dieser Sollanspruch stellt einen Rechtsanspruch dar, soweit nicht der Einzelfall deutlich von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten typischen Konstellation abweicht. Solche vom Regelfall abweichenden Besonderheiten sind vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere liegt nach dem oben Ausgeführten kein gravierendes „Vorverschulden“ der Kläger vor, welches einen atypischen Fall begründen könnte.
54 
Es bedarf deshalb auch keiner Erörterung, ob den Klägern aus einem anderen Grunde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen ist. Insbesondere kann dahinstehen, ob die Ausreise der Kläger im Hinblick auf Art. 8 EMRK rechtlich unmöglich (vgl. zur sog. „Verwurzelungsrechtsprechung“: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.01.2006 - 13 S 2220/05 -, VBlBW 2006, 200; Beschl. v. 10.05.2006 - 11 S 2354/05 -) bzw. ob ihnen im Hinblick auf die derzeitige Situation im Libanon eine Rückkehr in ihren Heimatstaat unzumutbar ist.
55 
d) Auch § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG, insbesondere die derzeit nicht erfüllte Passpflicht gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG und der nicht gesicherte Lebensunterhalt, stehen der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse nicht entgegen, so dass es bei den Klägern zu 1) bis 3) und 5) bis 11) bei dem Rechtsanspruch nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG verbleibt.
56 
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist im Falle der Kläger zwar zu verneinen, da sie nach Auskunft des Sozialamts vom 25.07.2005 und der von der Beklagten vorgelegten Auflistung seit 01.08.2005 wieder vollständig von Sozialhilfe abhängig sind. Allerdings kann in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5, wozu auch die Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG gehört, gemäß § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG im Ermessenswege von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden. Wenngleich die Beklagte eine derartige Ermessensentscheidung noch nicht getroffen hat, geht die Kammer aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalles davon aus, dass vorliegend eine Ermessensreduzierung „auf Null“ zu Gunsten der Kläger dahingehend besteht, dass von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen ist. Denn den Klägern kann die fehlende Sicherung des Lebensunterhaltes schon deshalb nicht vorgeworfen werden, weil diese maßgebend darauf zurückzuführen ist, dass ihnen ab dem 01.07.2005 die Ausübung einer Beschäftigung durch das hierfür zuständige Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - nicht (mehr) gestattet wurde.
57 
Gleiches - Ermessensreduzierung „auf Null“ - gilt mit Blick auf das intendierte Ermessen in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und unter Berücksichtigung des maßgeblichen Regelungszweckes der angeordneten Passpflicht, nämlich eine völkerrechtliche Willenserklärung des Passstaates zu erhalten, den Passinhaber gegebenenfalls rückzuübernehmen (Wenger in: Storr/Wenger/Eberle u.a., Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, § 3 Anm. 3), was nach dem oben Gesagten vorliegend aber gerade ausscheidet, auch für die Nichterfüllung der Passpflicht. Andernfalls würde aus der Unmöglichkeit der Ausreise wiederum nur ein Anspruch auf „Kettenduldung“ resultieren, was mit der vom Gesetz gewählten Konstruktion gerade vermieden werden soll.
58 
e) Anders liegt der Fall hingegen in Bezug auf den Kläger zu 4). Neben dem Sozialhilfebezug und der Nichterfüllung der Passpflicht ist auch dessen gut zwei Jahre zurückliegende strafrechtliche Verfehlung in den Blick zu nehmen, welche einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG darstellt (vgl. hierzu Armbruster, HTK-AuslR / § 55 AufenthG / zu Abs. 2 Nr. 2 03/2006 Nr.4 und 5 m. w. N.). Infolge dessen kann die Kammer - jedenfalls derzeit - nicht feststellen, dass auch hinsichtlich eines Absehens von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Ermessensreduzierung „auf Null“ zugunsten des Klägers zu 4) anzunehmen wäre. Hierüber wird die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden haben. Soweit das Begehren des Klägers zu 4) darüber hinausging, war die Klage abzuweisen.
59 
Trotz des teilweisen Unterliegens der Kläger hat die Kammer die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ganz der Beklagten auferlegt. Denn die Kläger sind nur zu einem geringen Teil unterlegen; angesichts der Tatsache, dass bei zehn der elf Kläger dem Klageantrag voll entsprochen wurde, wirkt sich der Umstand, dass die Beklagte hinsichtlich der Klägers zu 4) lediglich zur Neubescheidung verpflichtet wurde, kostenmäßig nicht aus. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
60 
Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Insbesondere ist der von der Beklagten reklamierte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht gegeben. Denn die von ihr aufgeworfene Frage, „ob von einem Ausländer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht - unabhängig von seiner eigenen inneren Haltung - verlangt werden darf, gegenüber seinen Behörden anzugeben und glaubhaft zu machen, dass er freiwillig ausreisen will, wenn er zur Ausreise verpflichtet ist und dies Voraussetzung dafür ist, Ausreisedokumente erhalten zu können“, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich (vgl. zu diesem Erfordernis VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.1997 - A 12 S 580/97 -, NVwZ 1998, 305); ihrer Beantwortung bedarf es weder zur Klärung, ob den Klägern aktuell ein Verschuldensvorwurf nach § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG zu machen ist, noch dazu, ob ihnen die Herbeiführung des Ausreisehindernisses angelastet werden kann. Eine Zulassung der Berufung, weil die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufwiese (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), ist der Kammer gemäß § 124a Abs. 1 VwGO verwehrt. Unbenommen bleibt jedoch der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gemäß § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 21. April 2006 geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Bescheide vom 10. Januar 2006 verpflichtet, den Klägern jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.

Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren eine Aufenthaltserlaubnis. Sie sind armenische Staatsangehörige. Die Kläger zu 1 und 2 sind miteinander verheiratet, die Kläger zu 3 bis 5 ihre minderjährigen Kinder.

2

Das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - im Folgenden: Bundesamt - lehnte die von den Klägern im Juni 2003 gestellten Asylanträge mit Bescheid vom 1. Juli 2003 als offensichtlich unbegründet ab, stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) offensichtlich sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte sie zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf. In der Begründung heißt es im Hinblick auf den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte, über die Umstände der Reise in die Bundesrepublik Deutschland seien unter Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) keine klaren Angaben gemacht worden, "... so dass die Anwendung von § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG geboten..." gewesen sei (Seite 2 des Bescheids). Im Rahmen der Prüfung des § 51 Abs. 1 AuslG wird abschließend ausgeführt: "... Ihr Antrag war daher nach §30 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abzulehnen..." (Seite 5 des Bescheids).

3

Dagegen haben die Kläger am 10. Juli 2003 unter dem Aktenzeichen 11 A 1855/03 As Klage beim Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. Ein zugleich gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde vom Verwaltungsgericht Schwerin mit Beschluss vom 18. Juli 2003 (Az.: 11 B 733/03 As) abgelehnt.

4

In der Folgezeit - offenbar erstmals am 22. September 2003 - erteilte der Beklagte den Klägern Duldungen.

5

Am 24. Februar 2005 beantragten die Kläger bei dem Beklagten jeweils eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr. Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, ein Wegfall des Duldungsgrunds sei in absehbarer Zeit nicht ersichtlich. Zugleich verwiesen sie auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin zu 2, so dass mit einer mehrmonatigen Erholungsphase zu rechnen sei. Nach der beigefügten ärztlichen Stellungnahme ... , auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, sei die Klägerin zu 2 am 21. Februar 2005 stationär aufgenommen worden, nachdem sie eine Panikattacke im Zusammenhang mit einer versuchten Abschiebung erlitten habe. Es sei eine posttraumatische Belastungsstörung mit aktueller Retraumatisierung, eine mittelgradige depressive Episode, eine Panik- sowie eine Somatisierungsstörung diagnostiziert worden.

6

Der Beklagte bat mit Schreiben vom 23. März 2005 die deutsche Botschaft in Erewan um eine Auskunft zur medizinischen Behandlungsmöglichkeit dieser Krankheiten.

7

Am 6. Juni 2005 haben die Kläger (Untätigkeits-)Klage beim Verwaltungsgericht Greifswald erhoben.

8

Nach Eintreffen der Auskunft der deutschen Botschaft vom 29. September 2005 holte der Beklagte zudem eine amtsärztliche Begutachtung zur Reisefähigkeit der Klägerin zu 2 vom 13. Dezember 2005 ein. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Schreiben verwiesen.

9

Jeweils mit Bescheid vom 10. Januar 2006 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegenüber der Klägerin zu 2 einerseits und den übrigen Klägern andererseits ab. Ein hier nur in Betracht kommender Anspruch nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) scheitere daran, dass es weder rechtliche noch tatsächliche Gründe gebe, welche die Ausreise unmöglich machten. Eine Ausreise nach Armenien sei möglich. Insbesondere liege - was näher ausgeführt wird - keine Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 2 vor.

10

Gegen diese Bescheide erhoben die Kläger gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung am 18. Januar 2006 Widerspruch, über den nicht entschieden worden ist.

11

Mit Schriftsatz vom 5. April 2006 nahmen die Kläger ihren Asylantrag nach Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG gegenüber dem Bundesamt zurück. Nach insoweit übereinstimmenden Erledigungserklärungen hat das Verwaltungsgericht Schwerin das Verfahren im Hinblick darauf in seinem im Übrigen klagabweisenden Urteil vom 11. Juli 2006 eingestellt und den Bescheid des Bundesamts vom 1. Juli 2003 hinsichtlich der Entscheidungen zu Art. 16a GG und § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) für gegenstandslos erklärt.

12

Die Kläger haben zur Begründung ihrer vorliegenden Klage im Wesentlichen auf den Gesundheitszustand der Klägerin zu 2 sowie auf die Rücknahme ihrer Anträge gegenüber dem Bundesamt hingewiesen.

13

Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt,

14

den Beklagten unter Aufhebung seiner beiden Verfügungen vom 10. Januar 2006 zu verurteilen, ihnen jeweils eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

15

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. April 2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Einem Anspruch der Kläger nach § 25 Abs. 5 AufenthG stehe die Vorschrift des § 10 Abs. 3 AufenthG entgegen. Der Sperrwirkung dieser Vorschrift hätten die Kläger auch nicht durch die Rücknahme der Asylanträge entgehen können. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck der Norm. Danach sollten Asylbewerber, die ein offensichtlich aussichtsloses Asylverfahren betrieben hätten, von weiteren Bleiberechten ausgeschlossen sein. Wenn das Gesetz die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Fälle des § 30 Abs. 3 AsylVfG ausschließe, so würden damit Personen erfasst, die das Asylverfahren unter Verstoß gegen Verfahrenspflichten betrieben hätten. Die Kläger hätten Mitwirkungspflichten verletzt. Das habe der Bescheid des Bundesamts zutreffend festgestellt. Daran habe sich durch die Rücknahme des Asylantrags nichts geändert.

18

Gegen das ihnen am 26. April 2006 zugestellte Urteil haben die Kläger am 15. Mai 2006 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag zugleich begründet. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 2. Februar 2007 zugelassen. Am 2. März 2007 haben die Kläger die Berufung begründet.

19

Der Entlassungsbericht der Klinik ... vom 7. Juli 2006 kommt u. a. zu der Beurteilung, dass bezüglich der schweren traumatischen Erfahrung der Klägerin zu 2, die ihren Grund in der Vergewaltigung durch die armenische Miliz habe, und aufgrund zu befürchtender suizidaler Handlungen eine Rückführung in das Heimatland aus psychologischen, medizinischen sowie humanitären Gründen nicht zu rechtfertigen sei.

20

Nach der erbetenen amtsärztlichen Begutachtung der Reisefähigkeit der Klägerin zu 2 vom 19. Juli 2007 - die nach Aktenlage erfolgt sei, da die Klägerin zu 2 eine Begutachtung im Gesundheitsamt ablehne, jedoch sei sie dem Amtsarzt bekannt - sei ihre Reisefähigkeit nur unter notfallmedizinischer Begleitung gegeben, da das Beschwerdebild chronifiziert sei und eine Abschiebung erneut die Auslösung einer Krise bis hin zur Suizidalität bedeuten könne.

21

In einer ärztlichen Stellungnahme ... vom 25. Juli 2007 wird das Krankheitsbild der Klägerin zu 2 nochmals dargestellt und abschließend Folgendes ausgeführt: "... Falls ... (die Klägerin zu 2) mit ihrer Familie nach Armenien abgeschoben werden sollte, so wird dies gegen ... (ihren) ausdrücklichen Willen ... erfolgen, die aufgrund ihrer gemachten Erfahrungen vor einem realen Hintergrund massive Ängste hat. Im Rahmen dieser starken psychischen Belastung muss eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes befürchtet werden bis hin zu akuter Suizidalität als vermeintlich einziger verbleibender Ausweg in der aus Sicht der Patientin verzweifelten und aussichtslosen Situation. Psychiatrischerseits und im Hinblick auf die Schwere der posttraumatischen Belastungsstörung, die in der Folge auch zu einer emotionalen Instabilität mit Veränderung der Persönlichkeitsstruktur geführt hat, wäre die Abschiebung ... (der Klägerin zu 2) mit einem erheblichen Gesundheitsrisiko und einer Verschlechterung der aktuellen psychischen Situation verbunden."

22

Mit Schriftsatz vom 18. September 2007 haben die Kläger für die Klägerin zu 2 ein ärztliches Attest ... vorgelegt, das für die Klägerin zu 2 eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt. Wegen der Einzelheiten wird auf das ärztliche Schreiben verwiesen.

23

Die Kläger tragen vor: Die Aufenthaltserlaubnis sei nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Die Klägerin zu 2 sei nicht reisefähig und würde durch eine Abschiebung eine erneute Retraumatisierung mit einer wesentlichen Verschlechterung der Symptomatik erleiden. Die eintretende wesentliche und ernsthafte Gesundheitsbeschädigung stehe der Abschiebung wegen §60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unabhängig von möglichen Behandlungsmöglichkeiten im Abschiebungszielgebiet entgegen. Die Krankheit sei auch Anlass für eine Aufenthaltserlaubnis, weil sie dauerhaft zur fehlenden Reisefähigkeit führe. Die gesundheitsbedingten Ausreisehindernisse habe die Klägerin zu 2 nicht zu vertreten. Art. 6 Abs.1 GG erstrecke die Auswirkungen dieser Umstände auf die weiteren Familienmitglieder.

24

Hilfsweise werde der Anspruch darauf gestützt, dass wegen einer Ermessensreduzierung auf Null im Bereich der zu § 25 Abs. 5 AufenthG zu treffenden Entscheidung auch die Voraussetzungen des §10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG vorlägen. Eine Genesung der Klägerin zu 2 sei nicht absehbar und es sei davon auszugehen, dass zumindest im kommenden halben Jahr - so im Schriftsatz vom 2. März 2007 - weiterhin eine gesundheitliche Labilität bestehe, die einer Ausreise entgegen stehe.

25

Die Kläger zu 3 bis 5 seien zudem inzwischen als faktische Inländer anzusehen, denen eine Ausreise nicht mehr zugemutet werden könne. Sie hätten wesentliche Sozialisierungsphasen in Deutschland verbracht und seien inzwischen hier integriert. Sie würden die armenische Sprache nicht in Wort und Schrift beherrschen, so dass ein altersgerechter Schulbesuch nicht möglich sei. Insbesondere für die Klägerinnen zu 3 und 4 würde eine Rückkehr nach Armenien völlige Perspektivlosigkeit bedeuten.

26

Die qualifizierte Form der Asylantragsablehnung entfalte wegen der damals eingeschränkten Anfechtbarkeit zu diesem Punkt schon aus rechtsstaatlichen Gründen keine Sperrwirkung bei solchen Antragstellern, bei denen die Entscheidung des Bundesamts vor dem Inkrafttreten des § 10 Abs. 3 AufenthG getroffen worden sei. Sie greife vorliegend aber auch deshalb nicht ein, weil die Asylantragsrücknahme vor Eintritt der Bestandskraft des Bundesamtsbescheids dazu führe, dass diese Entscheidung gegenstandslos werde. Der im Gesetz zeitlich nicht definierte Begriff des Verwaltungsverfahrens erfasse die Zeit bis zum Eintritt der Bestandskraft bezüglich der getroffenen Entscheidung oder deren bestandskräftiger Aufhebung. Während des Verwaltungsverfahrens könne ein gestellter Antrag wirksam zurückgenommen werden. Dies gelte auch in Asylverfahren.

27

Die Kläger beantragen,

28

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 21. April 2006 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 10. Januar 2006 zu verpflichten, den Klägern jeweils eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

29

Der Beklagte beantragt,

30

die Berufung zurückzuweisen.

31

Zur Begründung trägt er gemäß Schriftsatz vom 27. August 2007 vor, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 2 L 4233/03, 2 A 1328/04, 2 A 1316/05 und 2 B 671/05, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

33

Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen.

34

Die Klage ist auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens nach den §§ 68 ff. VwGO zulässig. Sie ist gemäß § 75 VwGO nach Ablauf der (grundsätzlich) dreimonatigen Sperrfrist zulässig erhoben worden, mag der Behörde auch als angemessene Frist zur Bescheidung vorliegend im Hinblick auf die eingeholten und erst später vorliegenden Auskünfte eine längere Frist einzuräumen gewesen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. März 1973 - IV C 2.71 -, BVerwGE 42, 108, zitiert aus juris, Rn. 25; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2000, § 74 Rn. 6; Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl. 2006, § 75 Rn. 8).

35

Da das Verwaltungsgericht dem Beklagten keine Frist zur Entscheidung über den Antrag nach § 75 Satz 3 VwGO gesetzt hat, konnte über die Klage nach Erlass der ablehnenden Verwaltungsakte des Beklagten vom 10. Januar 2006 zulässigerweise entschieden werden, ohne dass ein Vorverfahren (erfolglos) durchzuführen war (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Dezember 1995 - 3 C 24/94 -, BVerwGE 100, 221 ff., zitiert aus juris, Rn. 26 m. w. N.; Eyermann/Fröhler, a. a. O., § 75 Rn. 20 m. w. N.; Redeker/von Oertzen, a. a. O., Rn. 8 m.w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 68 Rn. 26 und § 75 Rn. 23).

36

Die Klage ist auch begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 10. Januar 2006 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, §113 Abs. 5 VwGO. Sie haben zwar keinen Anspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis insbesondere nach § 25 Abs. 3 AufenthG (dazu unter I.), wohl aber hat die Klägerin zu 2 einen ebensolchen Anspruch nach §25 Abs. 5 AufenthG und die übrigen Kläger nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs.1 GG (dazu unter II. ff.).

37

I. Ein Anspruch der Kläger auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG scheidet - ebenso wie ein solcher etwa nach § 104a Abs. 1 AufenthG und § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, zu dem sich auch die Beteiligten nicht näher verhalten - schon tatbestandlich aus.

38

1. Im Falle der Kläger fehlt es an den Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach der hier allein in Betracht zu ziehenden Norm des §60 Abs. 7 AufenthG. Das ergibt sich bereits daraus, dass das Bundesamt mit inzwischen unanfechtbar gewordenem Bescheid vom 1. Juli 2003 festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Das Bundesamt hat damit auch das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) verneint, dass nämlich für die Kläger in ihrem Heimatstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Da § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG mit § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit wörtlich übereinstimmt, bestehen keine Bedenken dagegen, in Fällen wie hier die Feststellung des Bundesamts zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch im Rahmen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zugrunde zu legen. Solange diese negative Feststellung des Bundesamts Bestand hat, ist die Ausländerbehörde daran nach § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. November 2005 - 1 C 18.04 -, BVerwGE 124, 326 ff. m. w. N.). Zu einer eigenen inhaltlichen Prüfung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG ist die Ausländerbehörde danach (ebenso wie die Gerichte im Aufenthaltserlaubnisverfahren) weder berechtigt noch verpflichtet. Eine eigene Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde - gegebenenfalls unter Beteiligung des Bundesamts gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG - kommt vielmehr grundsätzlich nur bei Ausländern in Betracht, die zuvor kein Asylverfahren betrieben haben (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192, 195 Rn. 12).

39

2. Ob ausnahmsweise auch bei ehemaligen Asylbewerbern eine eigene Prüfung durch die Ausländerbehörden zulässig und geboten ist, kann hier offen bleiben. Das könnte in Betracht kommen, wenn der Ausländer geltend macht, ihm drohe im Herkunftsland infolge einer allgemeinen Gefahrenlage eine extreme Gefahr für Leib und Leben, die in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach dieser Vorschrift (bei gleichzeitiger Ermessensreduzierung auf Null: vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, BVerwGE 122, 103, 108 m. w. N.) führen müsste, das Bundesamt aber eine solche Feststellung wegen Bestehens eines vergleichbaren Schutzes durch einen Abschiebestopp-Erlass, eine sonstige Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung nicht treffen kann und darf (BVerwGE 126, 192, 195 f. Rn. 13 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379 ff.). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Die Kläger haben nicht vorgebracht, dass ihnen bzw. vor allem der Klägerin zu 2 in Armenien landesweit extreme Gefahren drohen.

40

II. Allerdings hat die Klägerin zu 2 einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 5 AufenthG. Nach §25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist, § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG. Eine Aufenthaltserlaubnis darf gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er u. a. zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt, § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG.

41

1. Die Klägerin zu 2 kann sich - ebenso wie die anderen Kläger - zwar nicht allein auf § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG berufen, obgleich ihre Abschiebung seit weit mehr als achtzehn Monaten ausgesetzt ist. Die Regelung stellt keine in allen Fällen der sog. Kettenduldung anzuwendende selbstständige Anspruchsgrundlage dar. Die Systematik des § 25 Abs. 5 AufenthG spricht dafür, dass die Regelung in Satz 2 - wie dann auch die Regelungen in den Sätzen 3 und 4 - an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft. Nur wenn diese vorliegen und zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 2 hinzutreten, "soll" die Ausländerbehörde - in Fortführung und Ergänzung der Kann-Regelung des Satzes 1, die eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nur bei Fällen einer Duldung von weniger als achtzehn Monaten in das uneingeschränkte Ermessen der Ausländerbehörde stellt - eine Aufenthaltserlaubnis erteilen (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192, 200 f., Rn. 22; VGH Mannheim, Urt. v. 18. April 2007 - 11 S 1035/06 -, zitiert aus juris, Rn. 58).

42

2. Unter "Ausreise" im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen. Nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192, 196, Rn. 15 m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 18. Juni 2007 - 10 PA 65/07 -, zitiert aus juris, Rn. 10; aus der Literatur etwa Burr, in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2007, § 25 Rn. 120 m.w.N.).

43

a) Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen (wie etwa das Fehlen erforderlicher Einreisepapiere oder sonstige Einreiseverbote in den Herkunftsstaat) oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach dem Gesetzeskonzept die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann aber ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192, 197 Rn. 17 m. w. N.; Burr, a. a. O., § 35 Rn. 123 m. w. N.).

44

aa) Da das Bundesamt im Falle der Kläger bestandskräftig, d.h. mit nach wie vor bindender Wirkung entschieden hat, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG (jetzt § 60 Abs. 2, 3, 5 und7 AufenthG) nicht vorliegen, ist auch hier davon auszugehen, dass derartige zielstaatsbezogene Gefahren nicht vorliegen und damit einer freiwilligen Ausreise der Kläger nicht entgegenstehen. Ob auch bei der Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG ausnahmsweise eine eigene Prüfungszuständigkeit der Ausländerbehörde hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG im Falle einer extremen allgemeinen Gefahrenlage bei Bestehen eines Abschiebestopp-Erlasses oder eines vergleichbaren Schutzes in Betracht zu ziehen ist (dazu z. B. Burr, a. a. O., § 25 Rn. 124 f.), bedarf mangels Vorliegens einer solchen Extremgefahr keiner abschließenden Erörterung.

45

bb) Es kann weiterhin offen bleiben, ob aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Legalisierung des Aufenthalts und damit ein rechtliches Ausreisehindernis folgt, wenn ein Ausländer sich seit vielen Jahren im Bundesgebiet aufhält und sich weitgehend in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert hat (sog. faktischer Inländer, vgl. dazu näher etwa OVG Münster, Beschl. v. 7. Februar 2007 - 18 A 4369/05 -, zitiert aus juris, Rn. 25; OVG Koblenz, Beschl. v. 24. Februar 2006 - 7 B 10020/06.OVG, Asylmagazin 4/2006, 28 f.; VGH Mannheim, Urt. v. 18. Januar 2006 - 13 S 2220/05, Asylmagazin 4/2006, 29 ff.; vgl. im Hinblick auf die Ausweisung eines faktischen Inländers auch BVerfG, Beschl. v. 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 -), ebenso, ob dies überhaupt auf die Kläger oder auch nur einen Teil von ihnen zutrifft.

46

b) Eine körperliche oder psychische Erkrankung kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis und damit die tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise dann begründen, wenn der Ausländer reiseunfähig im engeren Sinne ist, also wegen einer Erkrankung transportunfähig ist, d. h. wenn sich sein Gesundheitszustand durch die Ortsveränderung wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmalig entstehen würde. Gleiches gilt bei einer Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, die in der Rechtsprechung angenommen wird, wenn ein ernsthaftes Risiko besteht, dass sich unmittelbar durch die Abschiebung als solche der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtert (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Mai 2007, § 25 Rn. 90 m. w. N., 94 ff.; Burr, a.a.O., § 25 Rn. 131), wenn also bereits die Durchführung der Abschiebung als solche bei dem von der Zwangsmaßnahme betroffenen Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einem Gesundheitsschaden führt oder einen vorhandenen Gesundheitsschaden weiter verfestigt. Dabei müssen die zu erwartenden Auswirkungen in jedem Fall von erheblichem Gewicht sein. Aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat, folgt eine umfassende Schutzpflicht des Staates, die in Bezug auf eine beabsichtigte Abschiebung zu beachten ist. Zwar muss einerseits die Ausreisepflicht des Ausländers durchgesetzt werden, doch ist andererseits gesundheitlicher Schaden von dem Ausländer abzuwenden. Die für die Abschiebung zuständige Behörde hat daher die Pflicht, eine soweit wie möglich abgesicherte Prognose über eine behauptete Gesundheitsgefahr zu gewinnen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. Eine Abschiebung, die als solche eine erhebliche konkrete Gefahr für den Gesundheitszustand des Ausländers bedeutet, muss unterbleiben. Da bei einer derartigen Sachlage, die als Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn zu umschreiben ist, die befürchteten negativen Auswirkungen bereits durch die Abschiebung als solche und nicht erst wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung eintreten, handelt es sich insoweit gegebenenfalls um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, nämlich um einen Duldungsgrund nach § 60a AufenthG, nicht um ein - zielstaatsbezogenes und bei (auch abgelehnten) Asylbewerbern allein vom Bundesamt zu prüfendes - Abschiebungshindernis nach §60 Abs. 2, 3, 5 und7 AufenthG (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 10. Juli 2003 - 11 S 2622/02 -, zitiert aus juris, Rn. 16; Beschl. v. 7. Mai 2001 - 11 S 389/01 -, NVwZ-Beil. I 2001, 107).

47

Nach diesem Maßstab liegt hier zur hinreichenden Überzeugung des Senats ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis im Hinblick auf die Klägerin zu 2 vor. Die - abgesehen von der ärztlichen Bescheinigung zur Verhandlungsunfähigkeit der Klägerin zu 2 ohne Datum, bei den Klägervertretern am 18. September 2007 eingegangen, jüngste - ärztliche Stellungnahme ... vom 25. Juli 2007 kommt nach näherer Darstellung des Krankheitsbilds der Klägerin zu 2 zu dem Schluss, dass psychiatrischerseits und im Hinblick auf die Schwere der posttraumatischen Belastungsstörung, die in der Folge auch zu einer emotionalen Instabilität mit Veränderung der Persönlichkeitsstruktur geführt habe, ihre Abschiebung mit einem erheblichen Gesundheitsrisiko und einer Verschlechterung der aktuellen psychischen Situation verbunden wäre. Der Senat hat keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser ärztlichen Einschätzung, der auch der Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten ist. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf den Beschluss des Senats vom 13. August 2004 (Aktenzeichen 2 M 175/04) hingewiesen hat, so setzt sich der Senat damit nicht in Widerspruch, sondern führt im vorliegenden Einzelfall diese Rechtsprechung vielmehr fort. Abgestellt wird hier wie dort auf Gefahren für den Ausländer durch die für den Vollzug der Abschiebung vorgesehenen Maßnahmen, die zu keiner unmittelbaren erheblichen Gesundheitsgefahr führen dürfen. Anders als im dortigen Fall, in dem die ärztlichen Atteste letztlich allein "... auf die Rückkehr in das traumaauslösende Umfeld im Heimatland und damit auf zielstaatsbezogene Aspekte abgestellt ..." (Seite 2 des amtlichen Umdrucks) haben, sieht der Senat mit Blick auf die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen hier aufgrund der individuellen psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2 bereits durch die mit Hilfe staatlicher Organe durchzuführende Abschiebung als solche die Gefahr einer erheblichen Verschlechterung ihrer psychischen Erkrankung. Es ist entgegen dem Vorbringen des Beklagten insbesondere in der mündlichen Verhandlung auch nicht ersichtlich, durch welche Begleitmaßnahmen der Beklagte die durch die Abschiebung als solche zu erwartende Verschlechterung der psychischen Situation der Klägerin zu 2 verhindern könnte, auch wenn es ihm gelingen mag, etwaige körperliche Schäden bis hin zum Suizid(versuch) durch eine notfallmedizinische Begleitung abzuwenden bzw. entscheidend abzumildern. Wie durch die amtsärztlich befürwortete notfallmedizinische Begleitung während der Abschiebung auch die hier in Rede stehende, durch die Abschiebung als solche zu befürchtende erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Klägerin zu 2 vermieden werden könnte, hat der Beklagte nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.

48

c) Die Klägerin zu 2 ist auch unverschuldet an der Ausreise gehindert, § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG. Der Begriff des Verschuldens setzt ein dem Ausländer zurechenbares, d. h. vorwerfbares Verhalten voraus. Zu vertreten hat ein Ausländer alle Handlungen, mit denen die Ausreise erschwert oder unmöglich gemacht wird. Er muss alle ihm möglichen und zumutbaren Handlungen vornehmen, die zur Ausreise erforderlich sind (Hailbronner, a. a. O., § 25 Rn. 106 f.; vgl. auch Burr, a. a. O., § 25 Rn. 169 ff.).

49

Insbesondere ist der Klägerin zu 2 auch die bislang wohl unterlassene Behandlung der psychischen Krankheit mit Hilfe einer traumazentrierten Psychotherapie - so die Empfehlung in der erwähnten ärztlichen Bescheinigung vom 25. Juli 2007 - nicht vorwerfbar. Zumindest auch aus finanziellen Gründen hatte sie bislang keine Möglichkeit, ihre psychische Krankheit im Bundesgebiet behandeln zu lassen. Da die Kläger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, ist eine Behandlungsmöglichkeit dieser Krankheit nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gegeben. Danach werden entsprechende Leistungen (nur) bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen gewährt. Ansprüche bei - wie hier - chronischen Erkrankungen ohne Schmerzzustände sind ausgeschlossen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 6. Juli 2004 - 12 ME 209/04 -, zitiert aus juris, Rn. 4 m.w. N.; zu den Begriffen der akuten bzw. chronischen Erkrankung siehe etwa Hohm, GK-AsylbLG, Stand: Juli 2007, § 4 Rn. 17f. m. w. N.). Auch ein auf die Auffangregelung des § 6 Abs.1 AsylbLG gestützter Anspruch auf Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung erscheint dem Senat zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, aber doch mangels offenkundig vorliegender Ermessensreduzierung auf Null fernliegend. Ein solcher Anspruch kann, da sich eine derartige Maßnahme in der Regel über einen längeren Zeitraum erstreckt, mit nicht unerheblichen Kosten verbunden und häufig auch der dem Asylbewerberleistungsgesetz prinzipiell fremden Eingliederungshilfe zuzurechnen ist, nur ausnahmsweise erfüllt sein. Erforderlich hierfür ist zumindest auch, dass fachärztlich attestiert wird, dass die Maßnahme "zur Sicherung der Gesundheit" des Leistungsberechtigten "unerlässlich", dass ihre Aufnahme auch im Hinblick auf die voraussichtliche Dauer des weiteren Aufenthalts sachgerecht ist und dass gleichwertige, kostengünstigere Behandlungsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen (Hohm, in: KG-AsylbLG, a.a. O., § 6 Rn. 166, 168; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6. Juli 2004, a.a.O., Rn. 9). Hier fehlt es schon an entsprechend aussagekräftigen ärztlichen Stellungnahmen.

50

Damit sind im Falle der Klägerin zu 2 die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erfüllt, so dass nach Satz 2 die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll. Atypische Aspekte, welche dem Beklagten dennoch eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen (wieder) eröffnen, sind nicht erkennbar.

51

III. Für die übrigen Kläger - den Ehemann der Klägerin zu 2 und die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder - folgt der Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 2 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs.1GG.

52

Zwar gewährt der grundrechtliche Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG unmittelbar keinen Anspruch auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Ausländerbehörde hat jedoch bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, u.a. bei Ermessensentscheidungen, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine Bindungen an im Bundesgebiet berechtigterweise lebende Familienangehörige angemessen berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 11. Mai 2007 - 2 BvR 2483/06 -, InfAuslR 2007, 336, 337; Beschl. v. 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, DVBl. 2006, 247; Beschl. v. 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02 -, DVBl. 2003, 1260, vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 und vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, NVwZ 1997, 479; BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, BVerwGE 106, 13; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29. Juni 2007 - 10 MC 147/07 -, zitiert aus juris, Rn. 5, und Beschl. v. 18. Juni 2007 - 10 PA 65/07 -, zitiert aus juris, Rn. 11). Vorliegend kann dieser Verfassungsnorm mit Blick auf den Anspruch der Klägerin zu 2 auf eine Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nur durch eine ebensolche Erteilung für ihren Ehemann und die gemeinsamen minderjährigen Kinder Rechnung getragen werden.

53

IV. Wenngleich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 AufenthG nicht vorliegen, ist davon vorliegend abzusehen.

54

1. So ist zwar zum einen der Lebensunterhalt der Kläger nicht im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert. Die Kläger bestreiten ihren Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel.

55

Zum anderen liegen Ausweisungsgründe vor. Der Kläger zu 1 hat nicht geringfügige Verstöße gegen Rechtsvorschriften begangen (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich als nicht geringfügiger Verstoß anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, BVerwGE 102, 63, 66). Der Kläger zu 1 hat mindestens einen Diebstahl begangen, für den er mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Stralsund vom 24. September 2004 - Geschäftsnummer 15 Cs 728/04 / StA 540 Js 20893/04 - zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 4,-- Euro verurteilt worden ist. Im Weiteren liegt bei den Klägern der Ausweisungsgrund des §55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG vor, weil sie, wie ausgeführt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Anspruch nehmen müssen. Die Visumspflicht dürfte schließlich ebenfalls nicht erfüllt sein, § 5 Abs.2 Satz 1 AufenthG.

56

2. Es handelt sich jedoch um Regelerteilungsvoraussetzungen, von denen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 AufenthG im Einzelfall abgesehen werden kann.

57

Mit Blick auf § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erschiene es widersprüchlich, jedenfalls in den typischen Fällen abgelehnter Asylbewerber bei den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen das uneingeschränkte Ermessen der Ausländerbehörde anzunehmen, das zuvor bei den speziellen Erteilungsvoraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ausdrücklich bei mindestens anderthalbjähriger Duldung gerade im Sinne eines regelmäßigen "Muss" eingeschränkt worden ist. Dies erfordert vielmehr einen regelmäßigen Gleichklang in dem Sinne, dass in den Fällen des § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG auch von diesen Erfordernissen abgesehen werden muss, es sei denn, es liegen wiederum - hier nicht ersichtliche - atypische Umstände vor. Für die Kläger zu 1 und 3 bis 5 gilt im Übrigen, dass ein atypischer Sonderfall, der ebenfalls ein Absehen von diesen Voraussetzungen nach sich zieht, dann anzunehmen ist, wenn die Versagung der Aufenthaltserlaubnis mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar wäre. Dazu gehört vor allem der nach Art. 6 Abs. 1 GG grundrechtlich gebotene Schutz von Ehe und Familie (BVerwG, Beschl. v. 26. März 1999 - 1 B 28.99 -, InfAuslR 1999, 332; OVG Lüneburg, Beschl. v. 2. November 2006 - 11 ME 197/06 - und v. 29. November 2006 - 11 LB 127/06 -, jeweils zitiert aus der Internetentscheidungssammlung des Gerichts). Auf diesen Schutz können sich die minderjährigen Kläger zu 3 bis 5 und der Kläger zu 1, die mit der Klägerin zu 2 in familiärer bzw. ehelicher Gemeinschaft leben, berufen.

58

V. Schließlich steht nach Rücknahme ihrer noch nicht unanfechtbar abgelehnten Asylanträge auch das Verbot der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor Ausreise nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG einem Anspruch der Kläger auf Erteilung einer auf § 25 Abs. 5 AufenthG (i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG) gestützten Aufenthaltserlaubnis nicht mehr entgegen.

59

1. Eine Situation nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, welche von vornherein den Eintritt der Sperrwirkung verhindert hätte, lag hier allerdings nicht vor.

60

Die durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 zum 28. August 2007 in Kraft getretene dortige Einfügung des Halbsatzes "Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt" (BGBl. I S. 1970, 1973), ist hier nicht einschlägig (siehe oben unter I.).

61

Aber auch die Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 3 (1. Alt.) AufenthG greift hier nicht Platz, auch wenn sich die grundsätzlich im Ermessen stehende Regelung des §25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit Blick auf §25 Abs. 5 Satz2 AufenthG in eine "Soll"-Vorschrift gewandelt hat. Nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur ist die Vorschrift nur bei einem sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Anspruch anwendbar, nicht dagegen bei einer Ermessensnorm im Falle der Ermessensreduzierung auf Null (OVG Lüneburg, Beschl. v. 26. Juli 2007 - 12 ME 252/07 -, zitiert aus juris, Rn. 8 m.w.N.; VGH Mannheim, Urt. v. 26. Juli 2006 - 11 S 2523/05 -, zitiert aus juris, Rn. 18; OVG Potsdam, Beschl. v. 9. März 2006 - 11 N 77/05, zitiert aus juris, Rn. 5; Discher, in: GK-AufenthG, § 10 Rn. 174-176; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 10 Rn. 13, 10; Wenger, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, 2005, § 10 Rn. 8; ebenso die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Aufenthaltsgesetz vom 22. Dezember 2004 in Ziff. 10.3.1, abgedruckt etwa bei Renner, a. a. O.; vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 9. Februar 2005 - 11 S 1099/04 -, EZAR n. F. 23 Nr. 1 S. 3; Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 2 Rn. 111; a.A. Hailbronner, a. a. O., § 10 Rn. 16; Blechinger/Bülow/Weißflog, Das neue Zuwanderungsrecht, Stand: Juni 2007, Ziff. 3/5.13.4).

62

Zwar sind "Soll"-Vorschriften im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde allerdings rechtlich zwingend und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Im Regelfall bedeutet das "Soll" ein "Muss". Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (BVerwG, Urt. v. 2. Juli 1992 - 5 C 39.90 -, BVerwGE 90, 275, 278 m. w. N.; ebenso zu § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG BVerwG, Urt. v. 22. November 2005 - 1 C 18.04 -, BVerwGE 124, 326, 331 m. w. N.; so auch zu § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG Hailbronner, a. a. O., § 25 Rn. 103; allgemein Gerhardt, in: Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Februar 2007, § 114 Rn.16; Wolff, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Januar 2003, §114 Rn. 131).

63

Daran anknüpfend will der VGH Kassel (Beschl. v. 10. Juli 2006 - 9 UZ 831/06 -, Asylmagazin 7-8/2006, 46, allerdings wohl im Verfahren über die Zulassung der Berufung ; VG Frankfurt a. M., Urt. v. 31. Oktober 2006 - 1 E 1230/06 -, zitiert aus: www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-7/9329.pdf; ebenso im Prozesskostenhilfe-Verfahren das VG Ansbach, Beschl. v. 31. Mai 2007 - AN 19 K 06.03574 -, zitiert aus juris, Rn. 19 f.; vgl. auch Dienelt, ZAR 2005, 120, 122) § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG a. F. dann eingreifen lassen, wenn es um die "Soll"-Vorschrift des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geht. So sieht es nunmehr auch die Neuregelung in § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 AufenthG vor.

64

Gegen eine Erweiterung der in § 10 Abs. 3 Satz 3 (1. Alt.) AufenthG getroffenen Regelung auf die (ebensolche) "Soll"-Vorschrift des §25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG (so allerdings Discher, a.a.O., § 10 Rn. 143, 171, 61) spricht nach Auffassung des Senats, dass der Gesetzgeber diesen Fall - anders als die "Soll"-Regelung in § 25 Abs. 3 AufenthG - gerade nicht ausdrücklich in die Neuregelung der Vorschrift durch das o. g. Gesetz vom 19. August 2007 einbezogen hat. Aus der fehlenden Einbeziehung in die Neuregelung ist deshalb zu folgern, dass der Gesetzgeber es bei § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG bei der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG belassen wollte, auch wenn die dortige "Soll"-Regelung Platz greift. Ebenso wenig ist hinreichendes dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber - gerade vor dem soeben dargestellten Hintergrund - bewusst in der Norm des § 10 AufenthG unterschiedliche Begriffe gewählt hat und daran auch unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen will, in dem in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nur ein (rechtlicher) "Anspruch" und nicht - wie § 10 Abs. 1 AufenthG - ein "gesetzlicher Anspruch" genannt wird (so aber etwa VG Frankfurt a. M., Urt. v. 31. Oktober 2006, a.a.O.).

65

2. Die Frage, ob die so genannte Sperrwirkung des §10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auch in den Fällen der Rücknahme des noch nicht bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags und des Antrags auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 AufenthG51 Abs. 1 AuslG) fortbesteht, ist nach Auffassung des Senats zu verneinen.

66

a) Ursprünglich war die Sperrwirkung dieser Vorschrift zwar eingetreten. Das Bundesamt hat, was insoweit erforderlich erscheint, seine ablehnende Asylentscheidung im Bescheid vom 1. Juli 2003 ausdrücklich (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsbeschl. v. 2. Februar 2007 - 2 O 109/06 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks; OVG Hamburg, Beschl. v. 2. Juli 2007 - 4 Bf 290/06.Z - , Asylmagazin 9/2007, 34, 35; Discher, a.a. O., § 10 Rn. 153 m. w. N.) auf § 30 Abs. 3 (hier: Nr. 5) AsylVfG gestützt hat. Eine Ablehnung des Asylantrages nach § 30 Abs. 3 AsylVfG liegt dabei nur dann vor, wenn die Entscheidung sowohl hinsichtlich der Asylanerkennung als auch hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt ist. Denn gemäß § 13 Abs. 1 AsylVfG enthält der Asylantrag regelmäßig sowohl den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als auch den Antrag auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Eine Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet darf nach § 30 Abs. 1 AsylVfG nur erfolgen, wenn sowohl die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter als auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen (vgl. hierzu Renner, a. a. O., § 30 AsylVfG Rn.7). Dem entsprechend ist auch der in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorausgesetzte Fall der Ablehnung "des Asylantrages" nach §30 Abs. 3 AsylVfG nur dann gegeben, wenn sowohl der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als auch der Antrag auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt worden ist (Senatsbeschl. v. 2. Februar 2007, a. a. O., S. 2 f.).

67

b) Diese Wirkung ist durch die (noch möglich gewesene) Asylantragsrücknahme aber wieder entfallen.

68

aa) Die vorliegende Problematik wird nicht hinreichend durch die von den Klägern aufgeworfene Frage berührt, bis zu welchem Zeitpunkt ein Antrag gegenüber einer Behörde zurückgenommen werden kann. Hier gilt zwar, dass ein gegenüber einer Behörde gestellter Antrag grundsätzlich auch nach Ergehen des den Antrag bescheidenden Verwaltungsakts bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im gerichtlichen Verfahren zurückgenommen werden kann (so etwa im Hinblick auf den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1999 - 1 C 24/98 -, zitiert aus juris, Rn. 14 m. w. N.), wobei sich Ausnahmen abgesehen von ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen insbesondere aus den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets ergeben können (so etwa im Beamtenrecht bei einem bereits genehmigten Antrag auf langfristigen Urlaub ohne Dienstbezüge nur mit Zustimmung des Dienstherrn, BVerwG, Urt. v. 15. Mai 1997 - 2 C 3.96 -, zitiert aus juris, Rn. 23 m. w. N. und weiteren Beispielen in Rn. 24). Indessen ist zu beachten, dass die Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG das (asylrechtliche) Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen den Klägern und dem Bundesamt nicht berührt, so dass weder die Wirksamkeit der Rücknahme des Asylantrags und des Antrags auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 AufenthG51 Abs. 1 AuslG) noch deren Rechtsfolgen gegenüber dieser Behörde mit Blick auf die genannte ausländerrechtliche Norm in Frage zu stellen sind.

69

bb) Im Rechtsverhältnis zur Ausländerbehörde lässt die Rücknahme der asylrechtlichen Anträge nach deren noch nicht bestandskräftiger Ablehnung durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet die zuvor eingetretenen Rechtswirkungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entfallen. (Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2006 - 1 C 10/06 -, zitiert aus juris, Rn. 22, lässt ein "gegebenenfalls nachträglicher" Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14a Abs. 3 AsylVfG die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entfallen.)

70

Der Senat lässt offen, ob dies Ergebnis aus Gründen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes und der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG deshalb zwingend sein könnte, weil, wie die Kläger meinen, Rechtsschutzmöglichkeiten für eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Antragsablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylVfG nicht bestünden (vgl. im Falle bestandskräftiger Ablehnung als offensichtlich unbegründet vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. Februar 2006 - 2 M 114/06 -, Asylmagazin 4/2006, 31, 32). Hier dürfte sich gerade wegen der in Rede stehenden Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten die Rechtsprechung aber gewandelt haben (vgl. etwa VG Frankfurt a. M., Urt. v. 8. November 2006 - 1 E 2572/06.AO -, zitiert aus http://web2.justiz.hessen.de/migration/ rechtsp.nsf, und Urt. v. 31. Oktober 2006, a. a. O., S. 4 m. w. N.; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 4. Januar 2007 - 19 C 06.3010 -, zitiert aus http://www. landesanwaltschaft.bayern.de/entscheidungen).

71

Im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren hingegen hätte der Offensichtlichkeitsausspruch des Bundesamts auch nach aktueller Rechtslage nicht (inzident) überprüft werden können (vgl. Discher, a. a. O., § 10 Rn. 169), was im Übrigen das Verwaltungsgericht verkannt haben dürfte, wenn es davon spricht, dass das Bundesamt "zutreffend" festgestellt habe, dass die Kläger (im Asylverfahren) Mitwirkungspflichten verletzt hätten.

72

Die beschriebene Rechtsfolge ergibt sich nämlich schon bei Betrachtung des Normwortlauts, da in diesem Fall der behördliche Ausspruch zur offensichtlichen Unbegründetheit gegenstandslos geworden ist. Ob dabei das Gericht statt des Bundesamts befugt ist, den Bescheid für gegenstandslos zu erklären (vgl. dazu bei einem Verzicht gemäß § 14a Abs. 3 AsylVfG OVG M-V, Beschl. v. 12. März 2007 - 3 L 336/06 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks, nicht veröffentlicht), ist wegen der lediglich deklaratorischen Wirkung des Ausspruchs irrelevant.

73

Auch die systematische Gesetzesauslegung spricht für den Wegfall der Rechtswirkungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in Fällen wie dem vorliegenden. Die Vorschrift in § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zeigt, dass dem Gesetzgeber die Problematik, wie sich die Rücknahme eines Asylantrags auf ausländerrechtliche Titel auswirken soll, auch bei diesen neuen Regelungen bekannt gewesen ist. Die hier entscheidungserhebliche Vorschrift enthält aber keine ausdrückliche Einschränkung für den Fall, dass ein Asylbewerber seinen Asylantrag nach dessen (noch nicht unanfechtbar gewordener) Ablehnung als offensichtlich unbegründet zurücknimmt.

74

Einer solchen Auslegung steht auch nicht der Sinn und Zweck der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen. Das Gesetz sieht in den Fällen des § 30 Abs. 3 AsylVfG ein so erhöhtes Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, dass es keine Möglichkeit zur Legalisierung des Aufenthalts mehr geben soll, weil vermutet wird, dass das Asylverfahren insbesondere wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten missbräuchlich in Anspruch genommen worden ist (Discher, a. a. O., § 10 Rn. 134, 136; vgl. auch Wenger, a. a. O., §10 Rn. 7). Dieser Gedanke bzw. diese Vermutung besteht aber dann nicht mehr fort, wenn ein Asylbewerber seinen Asylantrag erst nach dem (u. a.) auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützten Bescheid des Bundesamts im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zurücknimmt. Andernfalls hätte der Ausländer keine Möglichkeit, sein - gesetzlich vermutetes - missbräuchliches Asylverhalten im Anschluss an die regelmäßig sehr zeitnah nach der Antragstellung erfolgende Entscheidung des Bundesamts - gegebenenfalls auch in einem sich zur Vermeidung der Bestandskraft anschließenden Klageverfahren - zu überdenken und zu revidieren. Insofern entsteht kein Wertungswiderspruch, da der Ausländer seine ursprüngliche Rechtsposition, die Anlass für die gesetzgeberische Sanktion in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gewesen ist, gerade wieder aufgibt. Außerdem ist nach Rücknahme eines noch nicht bestandskräftig abgelehnten Asylantrags offen geblieben, ob die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AsylVfG zu Recht vom Bundesamt angenommen worden sind oder nicht.

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Soweit dagegen eingewandt wird, der hinter dieser Rechtsnorm stehende Rechtsgedanke bestehe darin, dass ein Asylbewerber, dessen Antrag als offensichtlich unbegründet aus den Gründen des §30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt worden ist, nicht allein wegen des Asylaufenthalts in solchen Fällen besser da stehen darf als aus dem Ausland neu zuwandernde Personen (Renner, a. a. O., § 10 Rn.13), verfängt dies nicht. Ein solcher Rechtsgedanke träfe ebenfalls auf solche Ausländer zu, deren Asylantrag nur "einfach" oder aus den Gründen nach § 30 Abs. 4 und 5 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.

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VI. Für welchen konkreten Zeitraum bis zu sechs Monaten den Klägern Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden (§ 26 Abs. 1 AufenthG), steht im Ermessen des Beklagten. Weder der Klageantrag noch die Begründung der Berufung enthält insoweit ein substantiiertes Begehren, jedoch erscheint dem Senat angesichts des Grunds für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine (deutlich) kürzer als ein halbes Jahr erfolgende Bemessung kaum angebracht.

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VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

78

Im Hinblick auf die höchstrichterlich ungeklärten Fragen, ob entweder bereits die Vorschrift des §10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG oder aber der Rechtsgedanke des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bei Rücknahme des nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnten Asylantrags Platz greift, ist die Revision nach §132 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.