Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig eine Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit bei Frau Dr. U. M., T. als zahnmedizinische Fachangestellte zu erteilen, bis in der Hauptsache über den Antrag der Antragstellerin vom 16.06.2005 auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis entschieden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr bis zur Entscheidung ihres Hauptsacheantrags auf „sofortige Genehmigung einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit“ „eine vorläufige Arbeitserlaubnis zur Aufnahme ihres Arbeitsverhältnisses bei Frau U. M.“ zu erteilen.
Der Antrag ist zulässig (1.) und hat auch in der Sache Erfolg (2.).
Die Beiladung der Bundesagentur für Arbeit - hier vertreten durch die für die von der Antragstellerin angestrebte Beschäftigung örtlich zuständige Agentur R. - war nicht notwendig (§ 65 Abs.2 VwGO), weil die für das Begehren der Antragstellerin erforderliche Zustimmung bereits am 13.07.2005 erteilt worden ist.
1. Der Antrag ist nach § 123 VwGO statthaft. Ein Gesuch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Antragstellerin nicht die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs erstrebt (§ 123 Abs.5 VwGO).
Zwar waren bisher für das Verbot der Erwerbstätigkeit die Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren und der Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die statthaften Rechtsschutzbegehren (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2003 - 11 S 1795/03 - m. w. N.). Nach der Neuregelung des Ausländerrechts mit Wirkung ab 01.01.2005 gilt dies jedoch nicht mehr. Aus den §§ 4 Abs.2, 3 und 42 Abs.2 Nr.5 AufenthG i. V. m. den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV) vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2934) ergibt sich, dass anders als nach bisherigem Recht das Verbot einer Erwerbstätigkeit nicht mehr als Nebenbestimmung zu einer Duldung geregelt wird, sondern dass seit 01.01.2005 für geduldete Ausländer - jedenfalls bezogen auf unselbständige Erwerbstätigkeit - ein präventives Beschäftigungsverbot mit ausländerrechtlichem Erlaubnisvorbehalt besteht (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 20.04.2005 - 6 K 2362/04 -; VG Karlsruhe, Beschl. v. 14.04.2005 - 10 K 493/05 - , jeweils mit ausführlicher Begründung). Diese bedürfen folglich nunmehr einer ausdrücklichen Beschäftigungserlaubnis, die nach entsprechender Antragstellung mit einer Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO und/ oder einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu erstreiten ist (ebenso Armbruster, HTK-AuslR / § 61AufenthG / zu Abs. 1 05/2005 Nr. 4.1 und 4.2.).
Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 84 Abs.1 Nr.3 AufenthG. Danach haben Widerspruch und Klage gegen die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, welche die Ausübung einer Beschäftigung betrifft, keine aufschiebende Wirkung. Es kann dahinstehen, ob für den Fall, dass dem Ausländer bereits unter der Geltung des Ausländergesetzes oder gar noch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 die Ausübung einer - nichtselbständigen - Erwerbstätigkeit gestattet worden ist und diese Gestattung mit der Duldungsverlängerung nicht mehr fortgeführt wird, Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO zu suchen ist (so offenbar VG Karlsruhe, Beschl. v. 02.08.2005 - 6 K 1458/05 -). Denn selbst wenn man dem im Ansatz folgte - woran im Hinblick darauf, dass der Ausländer selbst im Falle aufschiebender Wirkung noch nicht im Besitz der erforderlichen Beschäftigungserlaubnis wäre (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 20.04.2005 a. a. O. zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Antrags nach § 80 Abs.5 VwGO aus diesem Grunde), Zweifel angebracht sind -, liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Die Antragstellerin war nach Aktenlage bei Stellung ihres Antrags am 16.06.2005 nicht im Besitz einer Beschäftigungserlaubnis, deren Verlängerung sie erstreben könnte; vielmehr begehrt sie eine erneute Entscheidung über die Gestattung der Ausübung einer Beschäftigung, für die jedenfalls vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO gewährt werden kann (so auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 02.08.2005, a. a. O.).
Der Antrag ist auch im übrigen zulässig. Insbesondere liegt, was für den Erlass einer von der Antragstellerin begehrten Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlich ist, ein streitiges Rechtsverhältnis vor. Die Antragstellerin hat bei der Behörde am 16.06.2005 einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung gestellt, der durch das Regierungspräsidium T. - B. f. A. - am 26.07.2005 abgelehnt worden und damit ohne Erfolg geblieben ist.
Der Antrag nach § 123 VwGO ist zudem gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums T. - B. f. A. - für die Anordnung und Aufhebung von Beschränkungen und Nebenbestimmungen zur Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs.2 AufenthG (s. § 6 Abs. 2 Nr. 2 AAZuVO) umfasst auch den hier streitigen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis.
2. Der Antrag ist auch begründet.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile von dem Antragsteller abzuwenden, oder wenn dies aus anderen Gründen im Interesse des Antragstellers erforderlich erscheint. Dabei sind der Anordnungsgrund, der die gerichtliche Eilentscheidung notwendig macht, und der Anordnungsanspruch, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll, gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Gemäß § 294 Abs. 1, 2 ZPO kann sich der Antragsteller im Rahmen seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung aller präsenten Beweisführungsmittel bedienen, insbesondere auch eigene eidesstattliche Versicherungen oder solche Dritter vorlegen.
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Die Antragstellerin hat zunächst einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser ergibt sich bereits daraus, dass sie aus Zeit- und Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs.4 GG) nicht auf den Weg der Verpflichtungsklage verwiesen werden kann. Denn ausweislich der vorgelegten Erklärung von Dr. B. W. (Praxis Dr. M. und Dr. F.) vom 11.08.2005 kann die von der Antragstellerin angestrebte Arbeitsstelle nur bis zum 01.09.2005 freigehalten werden. Danach werde die Stelle anderweitig besetzt und hätte die Antragstellerin „auch zu einem späterem Zeitpunkt keine Aussicht auf eine Anstellung“. Die Antragstellerin hat daher ein besonders dringliches Interesse an der (vorläufigen) Möglichkeit der unselbständigen Erwerbstätigkeit bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren, da bei Unterbleiben entsprechenden vorläufigen Rechtsschutzes der Anspruch unterginge bzw. seine Durchsetzung im Hauptsacheverfahren unverhältnismäßig erschwert würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.03. 2000, - 13 S 1026/99 -, InfAuslR 2000, 378).
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Auch der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Er ergibt sich für die Antragstellerin aus § 10 BeschVerfV. Danach kann einem Ausländer mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn er sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dass sich die Antragstellerin seit mehr als einem Jahr geduldet im Bundesgebiet aufhält, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Auch liegt nach Erteilung durch die für die von der Antragstellerin angestrebte Beschäftigung örtlich zuständige Agentur R. am 13.07.2005 die erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vor. § 10 BeschVerfV räumt der Ausländerbehörde bei Vorliegen des in der Vorschrift umschriebenen Tatbestandes allerdings ein Ermessen ein (vgl. den Wortlaut: die Ausübung einer Beschäftigung kann erlaubt werden …). Dieses Ermessen hat der Antragsgegner (bisher) fehlerhaft ausgeübt.
13 
Dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung „auf Null“ lediglich einen gegen den Antragsgegner gerichteten Anspruch auf fehlerfreie Ausübung ihres Ermessens hat. Denn auch der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ist grundsätzlich durch eine einstweilige Anordnung sicherungsfähig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - ohne die begehrte einstweilige Anordnung das zu sichernde Recht unterzugehen droht oder seine Durchsetzung unverhältnismäßig erschwert würde. Dieser Gefahr kann im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur wirksam begegnet werden, indem dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben wird, der Antragstellerin eine vorläufige Beschäftigungserlaubnis zu erteilen (zum Ganzen vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.03.2000, a.a.O. m.w.N.). Auch unter dem Gesichtspunkt einer angesichts des bloßen Sicherungszwecks des Verfahrens nach § 123 VwGO grundsätzlich unzulässigen (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache bestehen in Fällen der vorliegenden Art keine Bedenken gegen die Sicherung eines (Neu-) Bescheidungsanspruchs durch eine auf vorläufige Beschäftigung des Ausländers gerichtete einstweilige Anordnung. Denn das im Hauptsacheverfahren von der Ausländerbehörde nach § 10 BeschVerfV auszuübende Ermessen bleibt unberührt. Die lediglich auf vorläufige Beschäftigung gerichtete einstweilige Anordnung äußert daher keine auch im Hauptsacheverfahren irreversiblen Wirkungen für die Zukunft. Vielmehr kann die Ausländerbehörde mit einer - rechts- und ermessensfehlerfreien - Hauptsacheentscheidung den status quo ante wiederherstellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.03.2000, a.a.O. m.w.N.).
14 
Allerdings ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung eine den Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung sichernde einstweilige Anordnung an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.11.1995 - 9 S 3100 -, NVwZ-RR 1996, 262; Beschl. v. 10.03.2000, a.a.O., jeweils m. w. N.; ferner Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 10. Ergänzungslieferung 2004, § 123 RdNr. 158ff.). Erforderlich ist danach zunächst, dass ein Ermessensfehler bei Ablehnung der begehrten Behördenentscheidung glaubhaft gemacht wird. Zudem muss eine gerichtliche Prognose anhand der bisher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Tage getretenen Umstände ergeben, dass die ermessensfehlerfreie (Neu-) Bescheidung durch die Behörde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur von der Antragstellerin begehrten Entscheidung führen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.03.2000, a.a.O. m.w.N.); zumindest müssen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren als offen anzusehen sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.10.1994 - 8 S 2763/94 -, NVwZ-RR 1995, 490; ebenso Schoch, a. a. O. RdNr. 161 unter Hinweis auf die übergeordnete Bedeutung des Gedankens des effektiven Rechtsschutzes). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
15 
a) Das Regierungspräsidium T. - B. f. A. - dürfte zu Unrecht davon ausgegangen sein, dass der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bei den Klägern der Versagungsgrund des § 11 BeschVerfG entgegensteht. Danach darf geduldeten Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn sie aus Gründen, die sie zu vertreten haben, nicht abgeschoben werden können. Zu vertreten haben Ausländer die Gründe insbesondere dann, wenn sie das Abschiebungshindernis durch Täuschung über ihre Identität oder ihre Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeigeführt haben. Nachzuweisen ist dafür ein schuldhaftes Mitwirkungspflichtversäumnis, das kausal zu einem Abschiebungshindernis führt.
16 
Nach summarischer Prüfung der Sachlage liegen diese Voraussetzungen (derzeit) nicht zur Überzeugung des Gerichts vor. Die Vermutungen des Regierungspräsidiums T. - B. f. A. -, dass die Antragstellerin durch ihr Verhalten in vorwerfbarer Weise ein Abschiebungshindernis ursächlich herbeigeführt haben könnte, genügen (derzeit) für die hier erforderliche gerichtliche Feststellung nicht. Denn die Darlegungs- und Beweislast trifft bei fehlendem Nachweis das Regierungspräsidium T. - B. f. A. -, nachdem sich die Behörde auf das Vorliegen des Versagungsgrundes beruft (so auch VG Sigmaringen, Urt. v. 14.06.2005 - 4 K 468/05 -).
17 
Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass im vorliegenden Fall ein Abschiebungshindernis besteht. Dabei gehen der Antragsgegner und die Antragstellerin davon aus, dass die Abschiebung der Antragsgegnerin wegen des Fehlens von Heimreisedokumenten tatsächlich unmöglich ist (vgl. § 60a Abs. 2 1. Alt. AufenthG). Diese Annahme dürfte nicht zu beanstanden sein. Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24.06.2004 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon berichtet unter „IV.1. Rückkehrfragen“, dass libanesische Staatsangehörige nicht ohne Vorlage eines Reisepasses bzw. ein von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestelltes Heimreisedokument (z.B. laissez-passer) einreisen können. Danach geht auch die Kammer davon aus, dass die fehlenden Passersatzpapiere ein Abschiebungshindernis begründen, weil sie die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung bewirken.
18 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragstellerin dieses Abschiebungshindernis durch ihr Verhalten in vorwerfbarer Weise ursächlich herbeigeführt hat. Dabei trifft die Antragstellerin nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG sowie § 49 Abs. 1 AufenthG die Pflicht, bei der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Der Antragsgegner wirft der Antragstellerin insofern vor, dass sie und ihre Eltern nicht alles ihnen Mögliche und Zumutbare getan hätten, um an Heimreisdokumente zu gelangen (aa.), insbesondere, dass sie gegenüber der libanesischen Botschaft nicht ihre freiwillige Ausreisbereitschaft bekundet hätten (bb.).
19 
aa) Mit dem Vorbringen, dass die Antragstellerin nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hätte, um an Heimreisdokumente zu gelangen, ist der Nachweis, dass ein Versagungsgrund nach § 11 BeschVerfV vorliegt, (derzeit) nicht erbracht. Wie oben ausgeführt, trifft die Antragstellerin nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG sowie § 49 Abs. 1 AufenthG die Pflicht, bei der Beschaffung eines Heimreisedokuments mitzuwirken. Dazu hat sie, auch von sich aus, das nach der jeweiligen Situation Notwendige, Mögliche und Zumutbare zu tun, um die Erlangung von Heimreisedokumenten zu erreichen. Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Mitwirkungspflicht kann einen vom Ausländer zu vertretenden Grund dafür darstellen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 11 BeschVerfV 03/2005 Nr. 3).
20 
Das Regierungspräsidium T. - B. f. A. - hat (bisher) den Nachweis, dass die Antragstellerin (bzw. deren Eltern) ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt haben und dass sie dadurch die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung bewirkt haben, nicht geführt. Insofern ist (bisher) nicht vorgetragen und für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass - abgesehen von der ernsthaften Bekundung des Willens zur freiwilligen Ausreise (dazu b.) - über die von der Antragstellerin bzw. deren Eltern bereits unternommenen Maßnahmen hinaus weitere Mitwirkungshandlungen konkretisierbar wären, bei deren Erbringung die Ausstellung von Ersatzpapieren („laissez-passer“) durch die libanesische Botschaft bewirkt und das Abschiebungshindernis hätte beseitigt werden können. Denn nach Aktenlage stellt die libanesische Botschaft für zwangsweise Rückführungen gegen den Willen des Ausländers überhaupt keine Papiere aus, wenn dieser - wie hier die Antragstellerin - vor dem 01.01.2000 eingereist, nicht alleinstehend und auch nicht straffällig geworden ist. Davon geht auch der Antragsgegner selbst aus, wie sich aus der Begründung seiner Entscheidung vom 26.07.2005 (auf Seite 4) ergibt. Die fehlende Ausstellung eines Passes oder Passersatzes zum Zwecke der Abschiebung ist danach nicht dem Verantwortungsbereich der Antragstellerin, sondern demjenigen der libanesischen Botschaft zuzurechnen, was für die Annahme von § 11 BeschVerfV nicht ausreicht. Dies stellt § 11 BeschVerfV klar, wenn nach Satz 1 ein „vom Ausländer zu vertretender Grund“ und nach Satz 2 (unterlassene) Handlungen des Ausländers nur dann relevant im Sinne dieser Vorschrift sind, wenn sie „das Abschiebungshindernis (ursächlich) herbeigeführt“ haben (ebenso Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 11 BeschVerfV 03/2005 Nr. 3).
21 
bb) Aber auch mit dem Vorbringen, die Antragstellerin bzw. ihre Eltern hätten gegenüber der libanesischen Botschaft bislang nicht ihre Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise ernsthaft bekundet, ist der Nachweis, dass ein Versagungsgrund nach § 11 BeschVerfV vorliegt, - jedenfalls derzeit - nicht erbracht.
22 
Dabei neigt die Kammer bereits der Auffassung zu, dass der Antragstellerin ein solcher Vorwurf im Rahmen des § 11 BeschVerfV überhaupt nicht gemacht werden kann. Wie bereits ausgeführt, stellt die Bestimmung allein auf die Herbeiführung eines vom Ausländer zu vertretenden Abschiebungshindernisses ab. Im Gegensatz zu § 25 Abs. 5 AufenthG - der durch Bezugnahme auf die Unmöglichkeit der „Ausreise“ sowohl die zwangsweise Rückführung als auch die freiwillige Ausreise in den Blick nimmt - ist die Herbeiführung eines Hindernisses für die freiwillige Ausreise für die (Nicht-) Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 11 BeschVerfV unbeachtlich (ebenso Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 11 BeschVerfV 03/2005 Nr. 3). Das bedeutet, dass Versagungsgründe nach § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG nicht automatisch auch zu einer Versagung der Aufnahme oder Fortführung einer - unselbständigen - Erwerbstätigkeit führen müssen. Die Beschäftigung kann vielmehr denjenigen geduldeten Ausländern nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden, die zwar freiwillig ausreisen könnten, aber nicht abgeschoben werden können (so auch Schreiben des BMI an die LMI vom 18.03.2005 zur Beschäftigung von Ausländern mit Duldung nach § 60a AufenthG). Ist dem Ausländer danach die fehlende Mitwirkung an der freiwilligen Ausreise im Rahmen des § 11 BeschVerfV nicht vorwerfbar, spricht einiges dafür, dass man von ihm auch nicht verlangen kann, ernsthaft seine freiwillige Ausreisebereitschaft zu erklären, um dadurch die Ausstellung von Heimreisedokumenten zum Zwecke der Abschiebung zu ermöglichen. Denn anderenfalls würde seine fehlende Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise über diesen Umweg doch sanktioniert, obgleich § 11 BeschVerfV dies nicht vorsieht. Will der Ausländer tatsächlich nicht freiwillig ausreisen, würde man zudem von ihm eine offensichtlich unwahre Erklärung gegenüber der Botschaft verlangen (ebenso KG Berlin, Beschl. v. 25.10.1999 - 25 W 8380/99 -, InfAuslR 2000, 229; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.07.1999 - 20 W 306/99 -, wonach die Verweigerung einer solchen Erklärung keine Verhinderung der Abschiebung i. S. d. § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG begründet). Etwas anderes kann der Antragsgegner auch nicht aus den beiden von ihm angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.1997 (Az.: 1 C 12.94) und vom 24.11.1998 (1 C 8.98) herleiten. Denn beide Urteile geben für die Auslegung von § 11 BeschVerfG nichts her, da sie noch zur Bestimmung des § 30 Abs.3 AuslG ergangen sind, die - wie jetzt § 25 Abs. 5 AufenthG - auf nicht zu vertretende Hindernisse sowohl der freiwilligen Ausreise als auch der Abschiebung abgestellt hat.
23 
Hinzu kommt bei der Antragstellerin, dass nach dem derzeitigen Erkenntnisstand auch nicht zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass bei einer entsprechenden „Freiwilligkeitserklärung“ die libanesische Botschaft überhaupt bereit wäre, ihr Heimreisedokumente auszustellen. Dies wird zwar vom Antragsgegner unter Verweis auf „eigene Erfahrungswerte“ behauptet. Indes tritt die Antragstellerin dieser Behauptung unter Beweisantritt entgegen. Das Regierungspräsidium T. habe der Familie der Antragstellerin über die Stadt T. am 29.07.2003 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, wonach sämtlichen Familienmitgliedern zur Vorlage bei der libanesischen Botschaft Bescheinigungen ausgestellt werden sollten, dass bei Vorlage von gültigen libanesischen Pässen Aufenthaltsbefugnisse erteilt würden, und sich die Familie der Antragstellerin im Gegenzug dazu verpflichten sollte, innerhalb von 6 Monaten nach Ausstellung der Pässe das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Dies habe bei der libanesischen Botschaft zu höchster Empörung geführt mit der Folge, dass im Fall der Familie A.von Seiten der libanesischen Botschaft überhaupt nichts mehr unternommen werde. Dass ein solcher Vergleichsvorschlag der Antragstellerin und den übrigen Mitgliedern der Familie A.unterbreitet worden ist, lässt sich den Behördenakten entnehmen. Ebenfalls aus den Akten - allerdings nur aus einem Schreiben des damaligen und jetzigen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin an die Stadt T. vom 05.08.2003 - ergibt sich, dass der zuständige Sachbearbeiter bei der libanesischen Botschaft nach Erläuterung des Vergleichsvorschlags mitgeteilt hat, dass eine 6monatige Aufenthaltsbefugnis zum Zwecke der Ausreise nicht das Kriterium des „gesicherten Aufenthalts“ erfülle, um von Seiten der Botschaft ausnahmsweise in Deutschland eine libanesisches Ersatzreisedokument auszustellen. Zumindest nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kann daher - selbst wenn man rechtlich der Antragstellerin die fehlende „Freiwilligkeitserklärung“ zum Vorwurf machen könnte - nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass eine solche Erklärung zur Ausstellung von Heimreisedokumenten führen würde und damit der Antragsgegner den Nachweis, dass ein Versagungsgrund nach § 11 BeschVerfV vorliegt, erbracht hätte.
24 
Das Regierungspräsidium T. - B. f. A. - kann danach jedenfalls im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dem Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis einen Versagungsgrund nach § 11 BeschVerfV nicht entgegenhalten.
25 
b) Schließlich ist auf Grund der bisher zu Tage getretenen Umstände - vorläufig - davon auszugehen, dass die ermessensfehlerfreie Bescheidung des Antrags der Antragstellerin durch den Antragsgegner mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Erteilung der begehrten Beschäftigungserlaubnis führen wird.
26 
Der bisher vom Antragsgegner allein geltend gemachte Gesichtspunkt - Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 11 BeschVerfV - ist nach den obigen Ausführungen nicht geeignet, eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zu begründen. Nach Auffassung der Kammer kann (derzeit) ein überwiegendes öffentliches Interesse, dass der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis entgegenstünde, auch nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu § 56 Abs. 3 Satz 3 AuslG (vgl. etwa Beschl. v. 25.09. 2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70) hergeleitet werden. Danach bestehe regelmäßig ein öffentliches Interesse daran, dass abgelehnte Asylbewerber das Bundesgebiet zeitnah nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens wieder verlassen, und sei das Beschäftigungsverbot ein taugliches Mittel, die (freiwillige) Ausreisbereitschaft eines Ausländers zu erhöhen. Ungeachtet dessen, dass diese Annahme bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht unumstritten ist (vgl. VG Braunschweig, Beschl. v. 06.04.2005, - 6 B 113/05 -, wonach allein der „Lästigkeitswert“ eines Beschäftigungsverbotes in aller Regel einen nennenswerten Anreiz weder für eine beschleunigte Ausreise noch für die Mitwirkung bei der Beschaffung von Ausreiseunterlagen begründe), sind nach der Neuregelung der Beschäftigung geduldeter Ausländer in den §§ 10, 11 BeschVerfV Zweifel daran angebracht, ob diese Ermessenserwägung (noch) zulässig ist. Denn Fragen der Mitwirkungspflicht haben, soweit sie bei der Zulassung zur Ausübung einer Beschäftigung eine Rolle spielen sollen, in § 11 BeschVerfV ihren Niederschlag gefunden. Wenn danach dem Ausländer nur die Herbeiführung von Abschiebungshindernissen zum Vorwurf gemacht werden können soll, spricht einiges dafür, dass nicht berücksichtigungsfähige Umstände - wie die fehlende (freiwillige) Ausreisebereitschaft - dem Ausländer auch im Rahmen der Ermessensausübung nach § 10 BeschVerfV nicht angelastet werden können. Hinzu kommt, dass das Kriterium im Falle der Antragstellerin und deren Familie erheblich an Gewicht verliert. Die Situation der Familie A.zeigt sich nach Aktenlage seit einigen Jahren unverändert, ohne dass sich der Antragsgegner genötigt sah, gegen die ausgeübte - unselbständige - Erwerbstätigkeit der Familienmitglieder vorzugehen. Im Falle der Antragstellerin wurde dieser vom 15.07.2003 bis 14.07.2004 die Ausbildung zur zahnmedizinischen Fachangestellten gestattet, obwohl schon damals bekannt war, dass die Erlangung von Heimreisedokumenten zum Zwecke der Abschiebung gar nicht und ansonsten allenfalls - ohne dass dies derzeit festgestellt werden könnte - bei erklärter Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise möglich erscheint.
27 
Bei Berücksichtigung aller derzeit bekannten Umstände - wozu auch die Interessen der öffentlichen Sozialkassen gehören - geht die Kammer daher im Rahmen der von ihr (vorläufig) zu treffenden Prognose davon aus, dass eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zugunsten der Antragstellerin ausgehen wird. Jedenfalls sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren als offen anzusehen, was für den Erlass der einstweiligen Anordnung ausreicht, weil sich wirksamer Rechtsschutz wegen der zeitlichen Dringlichkeit anders nicht durchsetzen lässt.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs.2, 53 Abs. 3 Nr.1, 52 Abs. 2 GKG. Aufgrund der (vorläufigen) Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung war keine Reduzierung des Auffangwertes vorzunehmen (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen).

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(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

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(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage


(1) Widerspruch und Klage gegen 1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,1a. Maßnahmen nach § 49,2. die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,2a. Auflagen zur Sicherun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 65


(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 6 Visum


(1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden: 1. ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 3 Passpflicht


(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im B

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 49 Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität


(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gespeicherten biometrischen und sons

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 42 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht


(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:1.Beschäftigungen, für die Ausländer nach § 4a Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1, den §§

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 25. Aug. 2005 - 8 K 1287/05 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 25. Aug. 2005 - 8 K 1287/05 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 02. Aug. 2005 - 6 K 1458/05

bei uns veröffentlicht am 02.08.2005

Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt. 3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird auf 5.000

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 15. Apr. 2005 - 10 K 493/05

bei uns veröffentlicht am 15.04.2005

Tenor 1. Die Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit Pforzheim, Luisenstr. 32, 75172 Pforzheim, wird zum Verfahren beigeladen. 2. Der Antrag wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einsch
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 25. Aug. 2005 - 8 K 1287/05.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 20. Juli 2006 - 8 K 577/04

bei uns veröffentlicht am 20.07.2006

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 18.11.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 13.02.2004 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern zu 1) bis 3) und 5) bis 11) eine Aufenthaltserlaubnis au

Referenzen

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:

1.
Beschäftigungen, für die Ausländer nach § 4a Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1, den §§ 16d, 16e Absatz 1 Satz 1, den §§ 19, 19b, 19c Absatz 1 und 2 sowie § 19e mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zugelassen werden können, und ihre Voraussetzungen,
2.
Beschäftigungen und Bedingungen, zu denen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für eine qualifizierte Beschäftigung nach § 19c Absatz 2 unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft erteilt werden kann und
3.
nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft nach den §§ 18a und 18b,
4.
Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten,
5.
Tätigkeiten, die für die Durchführung dieses Gesetzes stets oder unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Beschäftigung anzusehen sind.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch die Beschäftigungsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:

1.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; dabei kann auch ein alternatives Verfahren zur Vorrangprüfung geregelt werden,
2.
Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung der Zustimmung,
3.
Fälle nach § 39 Absatz 2 und 3, in denen für eine Zustimmung eine Vorrangprüfung durchgeführt wird, beispielsweise für die Beschäftigung von Fachkräften in zu bestimmenden Bezirken der Bundesagentur für Arbeit sowie in bestimmten Berufen,
4.
Fälle, in denen Ausländern, die im Besitz einer Duldung sind, oder anderen Ausländern, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, nach § 4a Absatz 4 eine Beschäftigung erlaubt werden kann,
5.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit an Staatsangehörige der in Anhang II zu der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1), genannten Staaten,
6.
Berufe, in denen für Angehörige bestimmter Staaten die Erteilung einer Blauen Karte EU zu versagen ist, weil im Herkunftsland ein Mangel an qualifizierten Arbeitnehmern in diesen Berufsgruppen besteht,
7.
Fälle, in denen ein Arbeitgeber, der Rechtspflichten in Bezug auf die Beschäftigung, insbesondere arbeits-, sozialversicherungs- oder steuerrechtliche Pflichten, verletzt hat, von der Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung oder Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung eines Ausländers bei diesem Arbeitgeber erteilt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von der Europäischen Union erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen.

Tenor

1. Die Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit Pforzheim, Luisenstr. 32, 75172 Pforzheim, wird zum Verfahren beigeladen.

2. Der Antrag wird abgelehnt.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

4. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung.
Der am 08.05.1971 geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger. Er beantragte nach seiner Einreise am 03.05.2001 seine Anerkennung als Asylberechtigter und die Gewährung von Abschiebungsschutz, was erfolglos blieb (Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.04.2002; VG Karlsruhe, Urt. v. 01.12.2004 - A 3 K 11914/04 -, rechtskräftig seit 25.12.2004). Während des Asylverfahrens war dem Antragsteller am Ende die Ausübung einer Beschäftigung bei einer Reinigungsfirma in Pforzheim erlaubt worden.
Durch Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.01.2005 wurde der Antragsteller zum Erlass einer Passverfügung angehört; ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche ab Bekanntgabe gegeben. Das Schreiben wurde dem Antragsteller von der Stadt Gaggenau zusammen mit einer Duldung vom 22.02.2005 ausgehändigt, die außer den Nebenbestimmungen „Wohnsitznahme nur in Gaggenau“ und „Die Duldung erlischt mit Bekanntgabe des Abschiebetermins“ die Vermerke „Der Aufenthalt ist beschränkt auf: Land Baden-Württemberg“ und „Erwerbstätigkeit: nicht gestattet“ enthält.
Am 01.03.2005 erhob der Antragsteller beim Regierungspräsidium Karlsruhe „Widerspruch“ gegen die „Auflage Erwerbstätigkeit nicht gestattet“. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend: Es sei bekannt, dass er in einem Arbeitsverhältnis stehe und daraus arbeitsvertragliche Pflichten habe. Eine Begründung des Arbeitsverbots für seinen Einzelfall habe er nicht erhalten. Ihm sei bekannt, dass andere abgelehnte Asylbewerber aus dem Irak in der gleichen Situation wie er kein Arbeitsverbot erhalten hätten, weshalb die Auflage willkürlich und rechtswidrig sei.
Am 01.03.2005 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht mit einem als „Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO“ bezeichneten Antrag vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Diesen Antrag hat er nach Erhalt der Antragserwiderung auf einen Antrag nach § 123 VwGO umgestellt. Er beantragt nunmehr, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihm die Erwerbstätigkeit zu gestatten.
Zur Begründung vertieft er seine Widerspruchsbegründung und hebt dabei hervor: Er halte das Arbeitsverbot zugleich mit der Anhörung zur Passbeschaffung samt Wochenfrist für rechtswidrig, da er noch keinerlei Möglichkeit zur Mitwirkung gehabt habe. Es sei auch bekannt, dass es so gut wie unmöglich sei, die erst seit kurzem bestehende irakische Botschaft telefonisch oder schriftlich zu erreichen. Er habe sich bereits schriftlich an die Botschaft gewandt. Es liege ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor. Auch sei ein Nachschieben von Gründen nicht möglich, da es von vornherein an jedweder Begründung der Ermessensentscheidung gefehlt habe. Der Vorwurf der Nichtmitwirkung an der Dokumentenbeschaffung sei unrichtig. Einen später vorgelegten Führerschein habe er erst nachträglich per Post erhalten. Seine Aufenthaltsbeendigung scheitere nicht aus von ihm zu vertretenden Gründen, sondern daran, dass auf Grund Erlasses in absehbarer Zeit keine Abschiebungen in den Irak stattfänden. Deshalb sei das Arbeitsverbot rechtswidrig und unverhältnismäßig.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er macht im Wesentlichen geltend: Nach der Neuregelung des Ausländerrechts sei keine Anfechtungssituation mehr gegeben, also auch kein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Geduldeten Ausländern könne eine Beschäftigung entgegen dem grundsätzlichen Beschäftigungsverbot nach § 10 BeschVerfV erlaubt werden, wenn sie sich ein Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufhielten. Ein Beschäftigungsverbot dürfe angeordnet werden, um den Anreiz zu mindern, bei der Dokumentenbeschaffung unzureichend mitzuwirken, sowie um der Aufenthaltsverfestigung entgegenzuwirken. Die Mitwirkungspflichten bestünden kraft Gesetzes, nicht erst durch Verfügung. Nach jüngsten Erkenntnissen des Antragsgegners sei die irakische Botschaft durchaus telefonisch erreichbar. Die gegenteilige pauschale Behauptung sei nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller habe den Behörden auch seinen irakischen Führerschein verschwiegen. Eine schriftliche ausführliche Begründung hätte er erhalten, wenn er sich wie üblich vorab wegen eines rechtsmittelfähigen Bescheides an das Regierungspräsidium gewandt hätte. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor. Die Botschaft habe erst Ende 2004 ihren Betrieb wieder aufgenommen, so dass die Beschaffung von Dokumenten erst seither wieder möglich sei. Es könnten nicht alle „Altfälle“ gleichzeitig aufgegriffen werden. „Neufälle“ würden gleich behandelt. Die Behauptung der Willkür sei zu pauschal.
10 
Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren.
11 
II. Die Bundesagentur für Arbeit - hier vertreten durch die für die vom Antragsteller angestrebte Beschäftigung örtlich zuständige Agentur Pforzheim - war zum Verfahren beizuladen, weil - wie noch ausgeführt werden wird - für das Begehren des Antragstellers ihre (ggf. von der Ausländerbehörde und nicht vom Antragsteller einzuholende und daher als Verwaltungsinternum zu betrachtende) Zustimmung erforderlich ist. Davon, dass diese wegen der Übergangsvorschriften des neuen Ausländerrechts entbehrlich wäre, konnte nicht ausgegangen werden. Zwar behält eine vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (am 01.01.2005) erteilte Arbeitserlaubnis ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer und sie gilt als Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung, wenn ein Aufenthaltstitel erteilt wird (s. § 105 Abs. 1 AufenthG). Insoweit ist zwar nach dem Vorbringen des Antragstellers anzunehmen, dass er eine Arbeitserlaubnis für seine Beschäftigung in Pforzheim während der Geltungsdauer seiner Aufenthaltsgestattung besaß. Es kann aber nicht unterstellt werden, dass diese zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch Geltung beansprucht. Außerdem hat der Antragsteller keinen Aufenthaltstitel (auch dazu unten). Deshalb hatte im Hinblick auf das Zustimmungserfordernis die Beiladung der Bundesagentur für Arbeit zu erfolgen (vgl. § 65 Abs. 1 VwGO).
12 
Der Antragsteller hat - im Wege der zulässigen sachdienlichen Antragsänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO, der für Beschlussverfahren entsprechend anzuwenden ist) - seinen zunächst auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht auf einen solchen nach § 123 VwGO umgestellt. Zwar waren bisher für das Verbot der Erwerbstätigkeit die Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die statthaften Rechtsschutzbegehren (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 18.10.2000 - 10 K 2791/99 - u. Urt. v. 14.07.2003 - A 3 K 11224/03 -, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2003 - 11 S 1795/03 -, sämtlich juris). Nach der Neuregelung des Ausländerrechts mit Wirkung ab 01.01.2005 gilt das jedoch nicht mehr. Das ergibt sich aus folgenden Umständen:
13 
Gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 AufenthG dürfen Ausländer eine Beschäftigung nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt. Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern es nach dem Aufenthaltsgesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt (§ 4 Abs. 2 S. 1 AufenthG). Aufenthaltstitel sind ausschließlich Visum, Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis (§ 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG), nicht aber die Duldung nach § 60 a AufenthG. Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist (§ 4 Abs. 2 S. 3 AufenthG). Fälle, in denen geduldeten Ausländern abweichend von § 4 Abs. 3 S. 1 AufenthG eine Beschäftigung erlaubt werden kann, können durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit bestimmt werden (§ 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG). Das ist durch die Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV) vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2934) i. V. m. der Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung - BeschV) vom 21.11.2004 (BGBl. I S. 2937) geschehen. Nach § 1 Nr. 3 BeschVerfV kann die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für Ausländer, die eine Duldung nach § 60 a AufenthG besitzen, in den Fällen der §§ 2 bis 4 BeschVerfV (bzgl. § 2 BeschVerfV i. V. m. § 2 Nr. 1 u. 2, §§ 3, 4 Nr. 1 - 3, §§ 5, 7 Nr. 3 - 5, §§ 9 u. 12 BeschV) ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden. Weiter kann solchen Ausländern mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben (§ 10 S. 1 BeschVerfV).
14 
Diesen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass anders als nach bisherigem Recht das Verbot einer Erwerbstätigkeit nicht mehr als Nebenbestimmung zu einer Duldung geregelt wird (§ 56 Abs. 3 S. 3 AuslG, der keine Entsprechung in § 61 AufenthG mehr hat), sondern dass seit 01.01.2005 vielmehr grundsätzlich ein gesetzliches Verbot der Ausübung einer Beschäftigung für geduldete Ausländer besteht. Diese bedürfen folglich nunmehr einer ausdrücklichen Beschäftigungserlaubnis, die nach entsprechender Antragstellung mit einer Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO und/oder einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu erstreiten ist (ebenso Armbruster, HTK-AuslR, § 61 AufenthG Anm. 4.1 u. 4.2, und Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Auflage 2005, § 3 Rn. 27 u. 32; zum gesetzlichen Verbot auch Fehrenbacher, HTK-AuslR, Anm. zu § 10 BeschVerfV). Fügt die Ausländerbehörde nach dem 01.01.2005 der Duldung eines Ausländers ein Beschäftigungsverbot bei, so handelt es insoweit lediglich um einen Hinweis auf die kraft Gesetzes bestehende Rechtslage (Armbruster a. a. O. Anm. 4.2; Marx a. a. O. Rn. 27). Eine Anfechtung ist mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes nicht statthaft (Armbruster a. a. O. Anm. 4.2) und hierfür bestünde auch ohnehin kein Rechtsschutzbedürfnis, weil eine Aufhebung am gesetzlichen Verbot nichts ändern könnte.
15 
Vorliegend kommt für den Antragsteller allein eine Erlaubnis nach § 10 BeschVerfV in Betracht, also mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Denn Fälle der §§ 2 bis 4 BeschVerfV (s. § 1 Nr. 3 BeschVerfV) liegen - was keiner näheren Begründung bedarf - offensichtlich nicht vor.
16 
Folglich hat der Antragsteller zu Recht zuletzt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gestellt.
17 
Daraus ergibt sich zugleich, dass seine Ausführungen zur fehlenden Begründung des „Beschäftigungsverbots“, zu dessen Ermessensfehlerhaftigkeit und zu dessen Verfrühtheit vor der Möglichkeit zur Passbeschaffung, die bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erheblich wären, von vornherein nicht geeignet sind, seinem Antrag zum Erfolg zu verhelfen.
18 
Der Antrag nach § 123 VwGO ist auch gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums für die Anordnung und Aufhebung von Beschränkungen und Nebenbestimmungen zur Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG (s. § 6 Abs. 2 Nr. 2 AAZuVO) dürfte auch den hier streitigen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis umfassen. Andernfalls bestünde der behauptete Anspruch ohnehin nicht gegenüber dem Antragsgegner, sondern gegenüber der Stadt Gaggenau als unterer Ausländerbehörde.
19 
Der Antrag ist zulässig (zum etwaigen Erfordernis eines vorherigen Antrags an die Behörde vgl. unten), aber nicht begründet.
20 
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (S. 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung (um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen) nötig erscheint (S. 2). Der Antragsteller hat sowohl die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch das Vorliegen eines entsprechenden Anordnungsanspruchs glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Geht es um einen Anordnungsanspruch im Zusammenhang mit einer Ermessensentscheidung, ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zusätzlich glaubhaft zu machen, dass eine dem Antragsteller positive Entscheidung überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., B.v. 20.06.1989, DÖV 1989, 776; B.v. 11.04.1990 - 6 S 3275/98 -; B.v. 02.08.1990, NVwZ-RR 1992, 57; B.v. 19.11.1993 - A 16 S 2002/93 -; B.v. 10.10.1996 - 10 S 2528/96 -, zugleich offenlassend, ob die Erfolgswahrscheinlichkeit noch zusätzlich dadurch gesteigert sein muss, dass es um eine Vorwegnahme der Hauptsache geht, oder ob dieser Umstand nur eine zusätzliche Begründung für das Erfordernis einer gesteigerten Erfolgswahrscheinlichkeit darstellt; B. v. 10.03.2000, InfAuslR 2000, 378; zu den gesteigerten Anforderungen wegen Vorwegnahme der Hauptsache vgl. auch Marx a.a.O. Rn. 32).
21 
In Anwendung dieser Grundsätze kann der Antrag keinen Erfolg haben.
22 
Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn aus Zeitgründen und Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kann er nicht auf den Weg einer Verpflichtungsklage verwiesen werden.
23 
Der Antragsteller hat aber einen Anordnungsanspruch nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
24 
Zwar fehlt es (sofern dies als Frage des Anordnungsanspruchs und nicht als Frage der Zulässigkeit des Antrags nach § 123 VwGO gesehen wird) nicht an dem erforderlichen vorherigen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung. Ein solcher ist vielmehr in dem ins Leere gehenden „Widerspruch“ gegen den in der Duldung enthaltenen Hinweis auf das gesetzliche Beschäftigungsverbot konkludent enthalten. Dass dieser Antrag nach Auffassung des Antragsgegners keine Aussicht auf Erfolg hat, ergibt sich aus der Antragserwiderung mit Ergänzung hinreichend deutlich. Das hält die Kammer für ausreichend.
25 
Eine Ermessensausübung zu Gunsten des Antragstellers ist aber nicht überwiegend wahrscheinlich.
26 
Nach § 10 BeschVerfV kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn der Ausländer sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat.
27 
Es erscheint der Kammer schon zweifelhaft, ob die zeitlichen Vorgaben dieser Vorschrift erfüllt sind. Zwar wird vertreten, dass die Wartezeit von einem Jahr bei einem Statuswechsel vom Asylbewerber (bei dem die gleiche Frist gilt, vgl. § 61 Abs. 2 S. 1 AsylVfG n. F.) zum geduldeten Ausländer nicht erneut gelte (vgl. Nr. 10.1.3 der DA zu § 10 BeschVerfV, abgedruckt in HTK-AuslR, sowie Fehrenbacher, a. a. O., Anm. zu § 10 BeschVerfV a. E. und Marx a. a. O. Rn. 40). Es unterliegt aber zumindest Zweifeln, ob diese Auffassung zutreffend ist. § 10 BeschVerfV verlangt ein Jahr des erlaubten oder geduldeten Aufenthalts. Der Aufenthalt eines Asylbewerbers ist aber nach den ausländerrechtlichen Vorschriften nicht „erlaubt“, sondern „gestattet“ (vgl. § 55 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). Diesem einheitlichen ausländerrechtlichen Sprachgebrauch folgt auch die Beschäftigungsverfahrensverordnung (vgl. deren § 1 Nr. 2 mit Verweis auf § 61 Abs. 2 AsylVfG). Deshalb könnte eine erneute Wartezeit von einem Jahr nur entbehrlich sein, wenn die Duldungszeit auf einen erlaubten Aufenthalt folgt (etwa wenn eine Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert, zurückgenommen oder widerrufen wurde), nicht aber, wenn sie sich an den gestatteten Aufenthalt eines ehemaligen Asylbewerbers anschließt. Eine solche Auslegung wäre auch nicht gänzlich fernliegend, denn der Verordnungsgeber könnte mit der erneuten Wartezeit versuchen wollen, den Ausländer zum freiwilligen Verlassen des Bundesgebiets zu bewegen und damit dem öffentlichen Interesse daran Rechnung tragen, dass abgelehnte Asylbewerber das Bundesgebiet unverzüglich verlassen. Denn in Fällen, in denen dem Ausländer auch die freiwillige Ausreise nicht möglich und zumutbar ist, soll oder kann ihm nicht eine Duldung, sondern eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt werden (vgl. § 25 Abs. 3 S. 1 u. 2, Abs. 5 AufenthG). Andererseits ließe sich auch erwägen, dass ein gestatteter Aufenthalt „erst recht“ genügen müsse, wenn die Verordnung einen geduldeten Aufenthalt ausreichen lässt.
28 
Letztlich kann das aber dahinstehen. Denn selbst wenn eine erneute Wartezeit - die der Antragsteller nicht erfüllt - entbehrlich wäre, wäre nach dem Vorbringen des Antragstellers eine ihm günstige Ermessensentscheidung über seinen Antrag nicht überwiegend wahrscheinlich.
29 
Dass die Erlaubnis nach § 10 BeschVerfV im Ermessen liegt, ergibt sich aus dem Begriff „kann“ (so auch Armbruster a. a. O. Anm. 4.2). § 11 BeschVerfV, dessen Voraussetzungen der Antragsteller bestreitet, regelt nur zwingende Versagungsgründe, deren Nichtvorliegen aber keineswegs in dem Sinne abschließend ist, dass dies auch eine Versagung im Ermessenswege ausschließen würde.
30 
Der Antragsgegner wendet nach der Antragserwiderung insoweit die gleichen Ermessensgesichtspunkte an, die für eine Verbotsauflage nach altem Recht angewandt wurden. Insoweit war durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt, dass bei abgelehnten Asylbewerbern wie im vorliegenden Fall die zuständige Ausländerbehörde im Ermessensweg die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verbieten konnte (s. dazu GK-AuslG, Rdnr. 10 zu § 56 u. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2003 a.a.O.). Dass die Behörde die Untersagung der Erwerbstätigkeit in den Zusammenhang mit den Anforderungen an den jeweiligen Ausländer hinsichtlich der Passbeschaffung stellen durfte, war höchstrichterlich geklärt (s. BVerwG, Beschl. v. 23.09.1981, Buchholz 402.24 § 7 Nr. 12 und Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Bemerkung 19 zu § 56). Den Ausländerbehörden sollte durch die gesetzliche Regelung ermöglicht werden, den Aufenthalt geduldeter Ausländer so auszugestalten, dass eine - die spätere Beendigung des Aufenthalts unter Umständen hindernde - auch nur faktische Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse vermieden wurde, um nach Wegfall des Abschiebungshindernisses die Ausreisepflicht ohne Verzug durchsetzen zu können. Bei abgelehnten Asylbewerbern bestand (und besteht) regelmäßig ein öffentliches Interesse daran, dass sie nach Abschluss des Asylverfahrens das Bundesgebiet verlassen (vgl. insbesondere VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2003 m .w. N., a. a. O.).
31 
Es erscheint der Kammer naheliegend, auch bei Anwendung der neuen Rechtslage diese Gesichtspunkte für zulässige Ermessenserwägungen zu erachten. Ihr ist kein Grund ersichtlich, der dagegen spräche, allerdings wohl mit Ausnahme des Umstandes, dass durch die Eröffnung der Möglichkeit der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach einem Jahr durch den Verordnungsgeber der Gesichtspunkt einer Verfestigung des Aufenthalts nach dieser Zeit wohl kein zulässiger Ermessensgesichtspunkt mehr sein kann (so jedenfalls Marx a. a. O. Rn. 43 ). Bei der Verhaltenssteuerung zum Zweck der Sicherstellung zügiger Erfüllung von Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung dürfte es dagegen verbleiben. Jedenfalls ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass derartige Erwägungen ermessensfehlerhaft (§ 114 S. 1 VwGO) sind.
32 
Der Antragsgegner weist insoweit zu Recht darauf hin, dass diese Mitwirkungspflichten des Antragstellers nicht erst nach einer förmlichen Passverfügung, sondern kraft Gesetzes bestehen (s. § 48 AufenthG) und auch schon seit dem Beginn des Asylverfahrens des Antragstellers im Mai 2001 bestanden (vgl. § 15 Abs. 2 Ziff. 6 AsylVfG). Diese „Mitwirkung“ umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines entsprechenden Papiers erforderlich sind (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.06.2004 - 11 S 797/03 - m.w.N.). Deshalb war der Antragsteller nicht erst seit Wiedereröffnung der irakischen Botschaft Ende 2004 verpflichtet, sich um einen Pass zu bemühen, sondern die Pflicht, sich dafür notwendige oder sonstige Identitätspapiere zu beschaffen, ggf. mit Hilfe von Bekannten und Verwandten im Irak, bestand schon zuvor. Auch ist das Verbot der Beschäftigung bzw. die Versagung der Erlaubnis zu deren Ausübung keine Sanktion für bereits erfolgte Verletzungen der Mitwirkungspflicht, sondern es kann auch ein Mittel zur künftigen Verhaltenssteuerung sein. Dass der Antragsteller diesen Mitwirkungspflichten schon vor Zugang des Schreibens des Regierungspräsidiums vom 19.01.2005 nachgekommen ist, hat er weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Auch seither hat er es bei einem Auskünfte erbittenden Schreiben an die irakische Botschaft bewenden lassen. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass der Antragsteller alles in seinen Kräften Stehende zur Passbeschaffung getan hat und dass die Nichterlangung eines Passes ausschließlich auf außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegende Umstände zurückzuführen ist.
33 
Auch das Vorbringen des Antragstellers über das Willkürverbot macht eine Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten nicht überwiegend wahrscheinlich. Insoweit hebt der Antragsgegner darauf ab, dass durch die Botschaftseröffnung eine neue Sachlage entstanden sei, die zu einer Änderung der Behördenpraxis geführt habe; es sei aber nicht möglich, zeitgleich auch alle „Altfälle“ aufzunehmen. Das dürfte nicht zu beanstanden sein. Sowohl eine durch Verwaltungsvorschriften vorgenommene Ermessensbindung als auch eine rein tatsächliche Verwaltungsübung können aus sachgerechten Erwägungen für die Zukunft geändert werden, auch wenn die davon Betroffenen gegenüber der vorherigen Praxis benachteiligt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.04.2000 - 2 B 21/00 -, juris; zur Änderung einer Praxis auch BVerwG, Urt. v. 23.04.2003, NVwZ 2003, S. 1384, u. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.06.1999 - 8 S 2880/98 -, juris).
34 
Nach alledem ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass bei einer ermessensfehlerfreien Entscheidung dem Antragsteller die begehrte Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung zu erteilen wäre. Deshalb war sein Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entsprach der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO) dem unterlegenen Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil sie ohne ihr Zutun durch das Begehren des Antragstellers in das vorliegende Verfahren hineingezogen wurde.
35 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53, 52 Abs. 2 GKG.

Sonstige Literatur

 
36 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
37 
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingeht.
38 
Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses ist die Beschwerde zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Beschwerde erfolgt ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Der Verwaltungsgerichtshof prüft nur die dargelegten Gründe.
39 
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
40 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
41 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
42 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
43 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
44 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 - 127 ZPO ist abzulehnen, da das von der Antragstellerin angestrengte vorläufige Rechtsschutzverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Es ist im Gegenteil, wie sich aus den unter den Nrn. 2 und 3 angeführten Gründen ergibt, abzulehnen.
2. Der (Haupt-)Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO des - sachdienlich aufzufassenden - Inhalts, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Aufhebung der Gestattung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch das Regierungspräsidium Karlsruhe vom 09.06.2005 anzuordnen, ist zulässig, jedoch unbegründet.
a) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bei der im vorliegenden Fall gegebenen Sachlage statthaft. § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG regelt, dass eine Klage gegen die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Beschäftigung betrifft, keine aufschiebende Wirkung hat. Die Änderung oder Aufhebung einer derartigen Nebenbestimmung ist damit sofort vollziehbar i.S.v. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO. Als statthafte Klageart in der Hauptsache ist in diesen Fällen die Anfechtungsklage anzusehen. In Angelegenheiten der Gestattung der Ausübung einer Beschäftigung ist die Verpflichtungsklage lediglich dann statthaft, wenn der Ausländer eine erstmalige oder erneute Entscheidung begehrt (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 14.04.2005 - 10 K 493/05 -; VG Braunschweig, Beschl. v. 06.04.2005 - 6 B 113/05).
Für den zu entscheidenden Fall ändert daran nichts, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe mit dem Tenor seiner von der Antragstellerin angegriffenen Entscheidung vom 09.06.2005 einen - von ihr nie gestellten - „Antrag auf Zulassung zur Ausübung einer Beschäftigung“ abgelehnt hat. Nach dem Inhalt der vom Gericht beigezogenen Behördenakte war der Antragstellerin bereits unter der Geltung des Ausländergesetzes und auch noch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe bei der ..., ..., gestattet. Eine entsprechende Nebenbestimmung zur Duldung ist in den der Antragstellerin noch unter dem 23.02.2005 seitens der Stadt ... ausgestellten Ausweisersatz aufgenommen worden. Erst mit der von der Stadt ... im Auftrag des Regierungspräsidiums erteilten und unter dem 03.05.2005 mitgeteilten Duldungsverlängerung ist diese Nebenbestimmung nicht mehr fortgeführt worden und der Hinweis erteilt worden, dass eine Erwerbstätigkeit nicht (mehr) gestattet ist (zur Zuständigkeit des Regierungspräsidium insoweit s. § 6 Abs. 2 Nr. 2 AAZuVO). Die von der Antragstellerin nun beanstandete Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.06.2005 kann nach der Auffassung des Gerichts lediglich als eine gesonderte förmliche Abfassung dieser schon zuvor getroffenen Entscheidung interpretiert werden. Bis zum Ablauf des Geltungszeitraums der vorangegangenen Duldung, also bis zum 13.04.2005, war der Antragstellerin daher die Ausübung einer Erwerbstätigkeit behördlich gestattet, zumal nach dem Akteninhalt auch die erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorgelegen hat (vgl. im Übrigen § 102 Abs. 1 S. 1 AufenthG, wonach die vor dem 01.01.2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen auch begünstigender Art mit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 wirksam bleiben). Mit der angegriffenen Verfügung ist der Antragstellerin der Sache nach diese Gestattung entzogen worden.
b) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist indes unbegründet, weil das private Interesse der Antragstellerin, von den Wirkungen der von ihr angegriffenen ausländerrechtlichen Entscheidung verschont zu bleiben, nicht das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der nach § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG sofort vollziehbaren Behördenentscheidung überwiegt. Dies folgt daraus, dass nach der in dem vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (s. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 80 RN 125) die Klage der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die Antragstellerin die Gestattung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nicht (mehr) beanspruchen.
Gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 AufenthG dürfen Ausländer eine Beschäftigung nur ausüben, wenn ihnen dieses ein Aufenthaltstitel erlaubt. Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern dies nach dem Aufenthaltsgesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt (§ 4 Abs. 2 S. 1 AufenthG). Aufenthaltstitel sind ausschließlich das Visum, die Aufenthaltserlaubnis und die Niederlassungserlaubnis (§ 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG), nicht aber die Duldung nach § 60 a AufenthG. Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist (§ 4 Abs. 2 S. 3 AufenthG). Fälle, in denen abweichend von § 4 Abs. 3 S. 1 AufenthG geduldeten Ausländern eine Beschäftigung erlaubt werden kann, können durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit bestimmt werden (§ 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG). Das ist durch die Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV) vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2934) i. V. m. der Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung - BeschV) vom 21.11.2004 (BGBl. I S. 2937) geschehen. Nach § 1 Nr. 3 BeschVerfV kann die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für Ausländer, die eine Duldung nach § 60 a AufenthG besitzen, in den Fällen der §§ 2 bis 4 BeschVerfV (bzgl. § 2 BeschVerfV i. V. m. § 2 Nr. 1 u. 2, §§ 3, 4 Nr. 1 - 3, §§ 5, 7 Nr. 3 - 5, §§ 9 u. 12 BeschV) ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden. Weiter kann solchen Ausländern mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben (§ 10 S. 1 BeschVerfV).
Danach kommt für die Antragstellerin allein eine Erlaubnis nach § 10 BeschVerfV in Betracht, also eine solche mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Denn Fälle der §§ 2 bis 4 BeschVerfV (siehe § 1 Nr. 3 BeschVerfV) liegen - was keiner näheren Begründung bedarf - offensichtlich nicht vor. Geduldeten Ausländern kann nach § 10 BeschVerfV mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben. Dieser Ermessensermächtigung hat der Verordnungsgeber indes eine Bestimmung über zwingende Versagungsgründe hinzugefügt: Nach § 11 Satz 1 BeschVerfV darf geduldeten Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung dann nicht erlaubt werden, wenn sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen oder wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Zu vertreten hat ein Ausländer derartige Gründe insbesondere, wenn er ein Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt (§ 11 S. 2 BeschVerfV).
Dass die zuständige Ausländerbehörde die Untersagung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einen Zusammenhang mit den Anforderungen an den jeweiligen Ausländer hinsichtlich der Passbeschaffung stellen durfte, war bereits vor der Geltung des Ausländergesetzes höchstrichterlich geklärt (s. BVerwG, Beschl. v. 23.09.1981, Buchholz 402.24, § 7 Nr. 12 und Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Bemerkung 19 zu § 56 AuslG). Den Ausländerbehörden sollte es ermöglicht werden, den Aufenthalt geduldeter Ausländer so auszugestalten, dass eine - die spätere Beendigung des Aufenthalts unter Umständen hindernde - auch nur faktische Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse vermieden wurde, um nach Wegfall des Abschiebungshindernisses die Ausreisepflicht ohne Verzug durchsetzen zu können. Bei abgelehnten Asylbewerbern bestand (und besteht) auch regelmäßig ein öffentliches Interesse daran, dass sie nach Abschluss des Asylverfahrens das Bundesgebiet verlassen (vgl. insbesondere VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2003 - 11 S 1795/03 -, m .w. N.).
Entsprechende Mitwirkungspflichten des Ausländers bestehen nicht erst nach einer förmlichen Passverfügung, sondern kraft Gesetzes (s. § 48 AufenthG) und auch schon seit dem Beginn eines Asylverfahrens (vgl. § 15 Abs. 2 Ziff. 6 AsylVfG). Diese „Mitwirkung“ umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines entsprechenden Papieres erforderlich sind (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.06.2003 - 13 S 2767/02 - und v. 08.11.2001 - 13 S 2171/00 -). Auf das Bestehen einer entsprechenden Verpflichtung ist die Antragstellerin auch mit Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.12.2003 hingewiesen worden.
10 
Dass sie dieser Verpflichtung nicht hinreichend nachgekommen ist und somit die Voraussetzungen des zwingenden Versagungsgrundes für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 11 BeschVerfV gegeben sind, nimmt das Gericht mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe an.
11 
Bei der Antragstellerin handelt es sich nach Aktenlage um eine am 08.09.1983 auf dem Gebiet der ehemaligen UdSSR, nämlich in der ehemaligen Armenischen SSR, geborene Armenierin. Zweifelsohne besaß sie damit von Geburt an die Staatsangehörigkeit der ehemaligen UdSSR. Noch vor der Gründung der Republik Armenien im Jahr 1991 und vor der Auflösung der ehemaligen UdSSR verzog die Antragstellerin im Jahr 1989 zusammen mit ihren Eltern in das Gebiet der jetzigen Russischen Föderation, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland, also bis zum Juli 2002, aufgehalten hat. Auf Grund dieses Lebenslaufes könnte es sich bei der Antragstellerin heute entweder um eine armenische Staatsangehörige oder um eine russische Staatsangehörige handeln. Für Letzteres könnte ihr Zuzug in das Gebiet der jetzigen Russischen Föderation zu einer Zeit sprechen, als diese noch Teil der UdSSR war. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Einschätzungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart in seinem die Asylklage der Antragstellerin abweisenden Urteil vom 11.09.2003 - A 18 K 14195/02 - sowie des Regierungspräsidiums Karlsruhe, wonach es sich bei der Antragstellerin um eine russische Staatsangehörige handelt, nachvollziehbar.
12 
Die Antragstellerin ist deshalb ausländerrechtlich verpflichtet, nicht nur den Versuch zu unternehmen, einen armenischen Pass zu erlangen, sondern auch an der Aufklärung mitzuwirken, ob ihr etwa auch ein russischer Pass ausgestellt werden kann. Letzterem ist die Antragstellerin aber bislang nicht nachgekommen. Im Gegenteil hat sie einen entsprechenden Versuch dadurch vereitelt, dass sie - entgegen ihrer eigenen Darstellung als Staatenlose - in den an die russische Heimatvertretung gerichteten Unterlagen angegeben hat, sie sei armenische Staatsangehörige. Diese Angabe kann jedoch keineswegs als zielführend angesehen werden. Sie dient eher der Vereitelung als der Förderung der Ausstellung von Passpapieren. Die vom Antragsgegner im Rahmen des § 11 BeschVerfV getroffene Entscheidung kann vor diesem Hintergrund nicht beanstandet werden, sodass der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen war.
13 
3. Der von der Antragstellerin hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO des Inhalts, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr die Ausübung der Erwerbstätigkeit bei der..., ..., zu gestatten, ist bereits unzulässig.
14 
Wie ausgeführt ist nach der gegebenen Sachlage von dem Vorliegen der Situation einer Anfechtungsklage auszugehen, weshalb der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auszuscheiden hat. Gem. § 123 Abs. 5 VwGO kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Fälle der §§ 80 und 80 a VwGO nicht in Betracht.
15 
Die Anträge der Antragstellerin sind nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.
16 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG.

Sonstige Literatur

 
17 
Rechtsmittelbelehrung:
18 
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingeht.
19 
Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses ist die Beschwerde zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Beschwerde erfolgt ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Der Verwaltungsgerichtshof prüft nur die dargelegten Gründe.
20 
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
21 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
22 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
23 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
24 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
25 
Gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden. Insoweit besteht kein Vertretungszwang.
26 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden:

1.
ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Schengen-Visum),
2.
ein Flughafentransitvisum für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen.

(2) Schengen-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlängert werden. Für weitere 90 Tage innerhalb des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen kann ein Schengen-Visum aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG genannten Gründen, zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder aus völkerrechtlichen Gründen als nationales Visum verlängert werden.

(2a) Schengen-Visa berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, es sei denn, sie wurden zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt.

(3) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Blauen Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU angerechnet.

(4) Ein Ausnahme-Visum im Sinne des § 14 Absatz 2 wird als Visum im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 erteilt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auslesen, die benötigten biometrischen Daten beim Inhaber des Dokuments erheben und die biometrischen Daten miteinander vergleichen. Darüber hinaus sind auch alle anderen Behörden, an die Daten aus dem Ausländerzentralregister nach den §§ 15 bis 20 des AZR-Gesetzes übermittelt werden, und die Meldebehörden befugt, Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, soweit sie die Echtheit des Dokuments oder die Identität des Inhabers überprüfen dürfen. Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke und das Lichtbild.

(2) Jeder Ausländer ist verpflichtet, gegenüber den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu seinem Alter, seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu machen und die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder vermutlich besitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben.

(3) Bestehen Zweifel über die Person, das Lebensalter oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers, so sind die zur Feststellung seiner Identität, seines Lebensalters oder seiner Staatsangehörigkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn

1.
dem Ausländer die Einreise erlaubt, ein Aufenthaltstitel erteilt oder die Abschiebung ausgesetzt werden soll oder
2.
es zur Durchführung anderer Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

(4) Die Identität eines Ausländers ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern, wenn eine Verteilung gemäß § 15a stattfindet.

(4a) Die Identität eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 beantragt und der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Bei Ausländern nach Satz 1, die das sechste, aber noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, soll die Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen gesichert werden.

(5) Zur Feststellung und Sicherung der Identität sollen die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden,

1.
wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder verfälschten Pass oder Passersatz einreisen will oder eingereist ist;
2.
wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Ausländer nach einer Zurückweisung oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will;
3.
bei Ausländern, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, sofern die Zurückschiebung oder Abschiebung in Betracht kommt;
4.
wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2 des Asylgesetzes genannten Drittstaat zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird;
5.
bei der Beantragung eines nationalen Visums;
6.
bei Ausländern, die für ein Aufnahmeverfahren nach § 23, für die Gewährung von vorübergehendem Schutz nach § 24 oder für ein Umverteilungsverfahren auf Grund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden, sowie in den Fällen des § 29 Absatz 3;
7.
wenn ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 4 festgestellt worden ist.

(6) Maßnahmen im Sinne der Absätze 3 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern, das Abnehmen von Fingerabdrücken sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen, einschließlich körperlicher Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung des Alters vorgenommen werden, wenn kein Nachteil für die Gesundheit des Ausländers zu befürchten ist. Die Maßnahmen sind zulässig bei Ausländern, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. Zur Feststellung der Identität sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn die Identität in anderer Weise, insbesondere durch Anfragen bei anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

(6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken.

(7) Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene Wort des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde.

(8) Die Identität eines Ausländers, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden. Die Identität eines Ausländers, der das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines Lichtbildes zu sichern.

(9) Die Identität eines Ausländers, der sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden. Die Identität eines Ausländers, der das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines Lichtbildes zu sichern.

(10) Der Ausländer hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 bis 9 zu dulden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.