Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 15. Okt. 2009 - 6 K 3202/08

bei uns veröffentlicht am15.10.2009

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb zweier Windkraftanlagen.
Im Januar 2004 beantragte die Klägerin zunächst die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Windkraftanlagen des Typs MM 82 mit einer Nabenhöhe von jeweils 100 m und einem Rotorradius von 41 m auf den Flurstücken Nr. 509/4 (WKA Scharben I; 661,80 m ü.N.N.) und 528/03 (WKA Scharben II; 665,44 m ü.N.N.) der Gemeinde H., Gemarkung U.. Die Windkraftanlagen sollen im Außenbereich auf dem Venusberg / Scharben in ca. 320 m Entfernung voneinander errichtet werden. Die Baugrundstücke sind bislang landwirtschaftlich genutzt. Das nächstgelegene Gebäude befindet sich in ca. 510 m Entfernung zum Vorhaben Scharben I bzw. in ca. 550 m Entfernung zum Vorhaben Scharben II. Die Orte U. und O. liegen jeweils ca. 1,5 km entfernt auf einer Höhe von 565 bzw. 585 m ü.N.N.. Als Nebenanlage ist am Fuß der beiden Anlagen eine Trafostation vorgesehen. Der konisch verlaufende Stahlturm weist einen Durchmesser zwischen 4,10 m am Fuß bis 2,95 m am Gondelflansch auf. Die Windkraftanlage Scharben I soll mittig auf dem ca. 10 ha großen Grundstück Flurst.-Nr. 509/4 stehen, die Anlage Scharben II soll - gemessen von der Mitte des Anlagenturms - in 18 m Entfernung zur Grundstücksgrenze zum Flurst.-Nr. 510 errichtet werden; der Abstand zum auf demselben Grundstück gelegenen Waldrand beträgt ca. 55 m. Als einzuhaltende Abstandstiefe ist in den Bauzeichnungen jeweils eine kreisrunde Fläche mit einem Radius von 58,60 m um den Turm herum vorgesehen. Zur Erschließung wird auf jeweils vorhandene Straßen und Wirtschaftswege verwiesen, die ggf. weiter befestigt werden sollen.
Eine zu den Bauvorlagen nachgereichte Prognose über den Schattenwurf der beiden Windkraftanlagen kam zu dem Ergebnis, dass ein Schattenwurf der Anlagen auf die in der Umgebung befindlichen Gebäude nur kurz nach Sonnenaufgang bzw. kurz vor Sonnenuntergang möglich sei. Kritisch sei der Schattenwurf lediglich bezüglich eines landwirtschaftlichen Wohnanwesens auf dem Venusberg in ca. 510 bzw. 550 m Entfernung. Daher sei bei beiden Windkraftanlagen eine programmierbare Abschaltautomatik zur Reduzierung des Schattenwurfes vorzusehen, mit deren Hilfe die vorgegebenen Richtwerte eingehalten werden könnten. Eine gleichfalls nachgereichte „Schallimmissionsermittlung für Emissionen aus dem Betrieb von Windkraftanlagen“ am Standort ermittelte für die in der Umgebung befindlichen Gebäude mit Wohnnutzung Schallpegel von maximal 42,8 dB(A). Aus der Sicht des Lärmimmissionsschutzes bestünden daher keine Bedenken.
Der Regionalplan für die Region D. enthält keine Darstellungen für den Bereich des hier streitigen Vorhabens. Die Verbandsversammlung des Regionalverbands beauftragte jedoch bereits im Jahre 2003 die Geschäftsstelle mit der Erarbeitung eines Teilkapitels „Windkraft“. Nach Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung und mehrerer Beteiligungsverfahren und beschloss die Verbandsversammlung am 06.03.2008 die 4. Teilfortschreibung des Regionalplans „Nutzung der Windkraft“. Deren Verbindlichkeitserklärung steht noch aus. Als Ziel der Raumordnung sollen in Nr. 2.3.1 Vorranggebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen festgelegt werden. In Nr. 2.3.2 wird die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen außerhalb der in Plansatz 2.3.1 festgelegten Vorranggebiete ausgeschlossen (Ausschlussgebiete).
Der Flächennutzungsplan 2020 der Verwaltungsgemeinschaft B. sieht im Bereich des Vorhabens eine Fläche für die Landwirtschaft vor. Eine externe sachverständige Begutachtung im Rahmen der Fortschreibung des Flächennutzungsplans hatte im Jahre 2002 ergeben, dass der „Scharben“ einen Eignungsbereich für Windkraftnutzung darstelle. Der ästhetische Eigenwert der Landschaft sei dort zwar als „mittel-hoch“ einzustufen, eine Integration von Windkraftanlagen sei jedoch durchaus möglich. Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft seien ggf. durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensierbar. Der FNP 2020 enthält gleichwohl keine Darstellungen zur Windenergienutzung. In der dazugehörigen Begründung heißt es:
Windenergienutzung
Die Teilfortschreibung des Regionalplans zum Thema Windenergienutzung wird momentan vom Regionalverband erarbeitet. Ziel ist es, auf der Ebene der Regionalplanung Vorranggebiete für raumbedeutsame Windkraftanlagen festzulegen mit der Wirkung, dass alle übrigen Flächen für die Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen nicht mehr zur Verfügung stehen. Ergänzend kann der FNP Eignungsflächen für nicht raumbedeutsame Windkraftanlagen darstellen. Auf der Grundlage der aktuellen Rechtssprechung gibt es für solche Anlagen voraussichtlich im Verwaltungsraum keine geeigneten Standorte, sodass auf die Regelung der Thematik im FNP verzichtet wird. Sollte sich eine Bearbeitung des Themas auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung notwendig werden, kann dies auf der Grundlage vorliegender Gutachten im Rahmen einer Teilfortschreibung des FNP erfolgen.“
Im Laufe des Verfahrens erhob ein ca. 835 m bzw. ca. 540 m entfernt angesiedelter Anwohner mehrfach gegenüber der Gemeinde Einwendungen. Er brachte im Wesentlichen vor, der Scharben befinde sich im Bereich einer Vogelfluglinie in Richtung Lindenweiher. Durch das Vorhaben werde die wunderschöne Landschaft verschandelt. Die Anlagen seien Fremdkörper, die nicht in die Landschaft passten. Er selbst werde durch die dauernden Drehbewegungen gesundheitlich belästigt. Ferner trete er dem Befahren seiner Privatwege entgegen. Im Grundbuch seien Geh- und Fahrrechte zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Flurstücke 510 und 528/3 eingetragen, um diese Flächen zu bewirtschaften, nicht aber, um den Weg gewerblich zu nutzen. Ein Fahrrecht auf seinem Weg zu dem Flurstück Nr. 509/4 bestehe nicht. Ferner wies er auf weitere Gefahren hin, die von den Anlagen ausgingen. Ein geplanter Windradstandort sei lediglich 100 m vom Waldrand entfernt, wo er viel im Wald arbeite. Die damit - trotz körperlicher Anstrengung - verbundene Erholung sei bei einer Verwirklichung des Vorhabens durch den dauernden monotonen Brummton und die Lichtreflexe für immer zerstört. Ein Brand des von Getreidefeldern umgebenen Windrads sei nicht kontrollierbar, Löschwasser kaum vorhanden. Die Auswirkungen elektromagnetischer Felder seien unklar.
Ein weiterer in der Umgebung angesiedelter Anwohner brachte mit Schreiben vom 22.03.2004 vor, sein Gebäude werde in der Schallimmissionsprognose als landwirtschaftlicher Betrieb eingestuft. Das entspreche nicht den Tatsachen. Sein Hof sei ein rein privat genutztes Anwesen. Der für Allgemeine Wohn- und Kleinsiedlungsgebiete maximal zulässige Lärmpegel von 40 dB(A) sei überschritten. Die tagsüber störenden Lichtreflexe würden nachts durch Beleuchtung fortgesetzt. Auch jahrelange Bemühungen um den Schutz gefährdeter Vogelarten würden zunichte gemacht. Kolkrabe, Roter Milan und Feldwachtel hätten hier gesichtet werden können. Der weit in der Gegend sichtbare Höhenrücken des „Hochgeländs“ werde durch die Errichtung von Windrädern mit 141 m Höhe verschandelt.
Ein Ferienbetrieb („Ferien auf dem Bauernhof“) sah seine Anziehungskraft für den Fremdenverkehr gefährdet.
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Die benachbarte Gemeinde E. - Ortsverwaltung O. - brachte gegenüber dem Landratsamt B. vor, die Anlagen würden sich in erster Linie auf ihr Gemeindegebiet auswirken, auch wenn sie auf fremder Gemarkung lägen. Das Vorhaben schränke die baulichen Entwicklungsmöglichkeiten von O. stark ein. Unterhalb der Anlage auf dem Flurstück Nr. 528/3 plane die Gemeinde ein Neubaugebiet, der Verkauf der Bauplätze werde durch das Vorhaben erschwert. In der Nähe der Anlagen befindliche Ferienbetriebe verlören bei Verwirklichung des Vorhabens ihre Existenz. Der optische Mittelpunkt von O. werde vom Kirchturm auf eine unsinnige Windkraftanlage verlagert.
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Die untere Naturschutzbehörde erhob ebenfalls Einwendungen. Die nähere und weitere Umgebung des Standorts sei frei von störenden Eingriffen jeglicher Art. Es handele sich um Feld, Flur und Wald und somit um eine durch landwirtschaftliche Nutzung geprägte Kulturlandschaft. Der Außenbereichslandschaft im Hochgelände („Einöde des oberen Scharben“) komme auch eine Erholungsfunktion zugunsten der Allgemeinheit zu. Vor allem aber liege der Standort in einer wichtigen, international bedeutsamen Vogelzugroute, die von Süden (westlicher Bodensee) über das Schussen- und Rißtal nach Norden zur Donau verlaufe. Verschiedene Schutzgebiete im Landkreis (Lindenweiher, Wettenberger Ried, Ummendorfer Ried, Osterried) seien Rastgebiete in dieser wichtigen Vogelzuglinie. Die nach der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie geschützten Natura2000-Gebiete Lindenweiher und Wettenberger Ried lägen gerade einmal zwei bis drei Kilometer vom Standort entfernt. Das Vorhaben stehe den dortigen Erhaltungszielen entgegen. Es bedürfe daher einer Verträglichkeitsprüfung. Als technisches Bauwerk stehe das Vorhaben auch in krassem Widerspruch zur natürlichen Eigenart der Landschaft. In einer weiteren Stellungnahme betonte die untere Naturschutzbehörde das Erscheinungsbild der Anlagen. Sie wären als künstliche Bauwerke die höchsten Erhebungen im Landkreis B. und stünden exponiert im Bereich schützenswerter Hangkuppen am Rande des Riß- bzw. Riedtals. Der damit verbundene Eingriff in Natur und Landschaft sei naturschutzrechtlich unzulässig und auch mit Zielen der Raumordnung nicht vereinbar. Er führe zu einer unvermeidlichen, erheblichen Beeinträchtigung, die nicht ausgeglichen werden könne. Die Gestaltung und Größe der Anlagen stünde im Widerspruch zum natürlichen Erscheinungsbild der Landschaft und ihrer Maßstäblichkeit. Die Anlagen seien aus großer Entfernung aus allen Himmelsrichtungen einsehbar. Insbesondere das Ortsbild von O. würde nachhaltig beeinträchtigt, der Anblick der Ortslage aus Richtung Süden würde durch die Anlagen „völlig erschlagen“. Die Anlagen selbst wären höher als die Differenz zur Höhe des Scharben.
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Das Staatliche Forstamt B. teilte mit, dass aus forstlicher Sicht gegen das Vorhaben nichts einzuwenden sei. Die Anlage Scharben II halte zwar den erforderlichen Mindestwaldabstand nicht ein. Der angrenzende Wald stehe aber im Eigentum des Grundstückseigentümers des Baugrundstücks und öffentliche Interessen seien nicht betroffen.
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Die untere Immissionsschutzbehörde hielt die Schallimmissionen für unbedenklich. Der Lärmimmissionsrichtwert der TA-Lärm für ein Dorf- und Mischgebiet, der auch für den Außenbereich angesetzt werde, sei tags wie nachts eingehalten. Zur Reduzierung der Schattenwurfdauer regte die Immissionsschutzbehörde die Aufnahme einer Nebenbestimmung an. Ebenso solle die Baugenehmigung unter der Bedingung erteilt werden, dass durch technische Sicherheitsvorkehrungen dafür gesorgt werden, dass es auf den nördlich und westlich der Anlage Scharben I und westlich der Anlage Scharben II verlaufenden öffentlichen Wegen zu keiner Gefährdung des Verkehrs durch Eiswurf kommen könne.
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Der Regionalverband D. wies mit Schreiben vom 03.05.2004 darauf hin, dass eine Teilfortschreibung des Regionalplans anstehe und dass im Raum H. eine Ausweisung von Vorranggebieten nicht vorgesehen sei und im Hinblick auf die anstehende Teilfortschreibung daher erhebliche Bedenken bestünden.
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Der Gemeinderat der Gemeinde H. erteilte mit Beschluss vom 23.03.2004 sein Einvernehmen. Im Rahmen der an das Landratsamt B. übersandten Stellungnahme der Gemeinde nach § 53 Abs. 2 LBO wird in einem nicht unterzeichneten Beiblatt ausgeführt, die Erteilung des Einvernehmens erfolge unter der Voraussetzung, dass die zulässigen Lärmwerte eingehalten würden. Des Weiteren werde vorgeschlagen, die Höhe der Anlagen auf 100 m einschließlich der Rotorblätter zu begrenzen. Darüber hinaus bitte die Gemeinde darum, die Genehmigung aus den Gründen der Stellungnahme der Naturschutzbehörde zu versagen.
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Das Landesdenkmalamt Baden-Württemberg - Außenstelle Tübingen - nahm im Mai 2004 zu dem Vorhaben Stellung. Es legte ausführlich die prägenden Merkmale der Kulturlandschaften Oberschwabens und den Zusammenhang zwischen dem Naturraum und den Werken der Baukunst in diesem Teil des schwäbischen Alpenvorlands dar. Die von den Anlagen etwa 2 km entfernte barocke Pfarrkirche St. Martin in U. habe einen das Dorf und die Tallandschaft beherrschenden Standort, der die Wirkung dieser stattlichen, von barocken Stilelementen geprägten Baus als Landmarke unterstreiche. Die Pfarrkirche sei Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung nach § 28 DSchG. Zu ihrem Wirkungsbereich gehöre das Rißtal und die dort einmündenden Niederterrassen des „Riedtals“ und der Ebene zwischen Steinhausen und I.. Für das Erscheinungsbild der Pfarrkirche seien je nach Standort die Abhänge des Hochgeländes als bildprägender Hintergrund oder als Höhenrücken, der ihre tallandschaftsbeherrschende Lage unterstreiche, von besonderer Bedeutung. Die Windkraftanlagen sollten auf dem höchsten Punkt des Gemeindegebiets errichtet werden und würden von großer Fernwirksamkeit sein und das Landschaftsbild von den Aussichtspunkten auf dem Oberen Schienenwald am Hauptwanderweg 5 (Schwarzwald-Schwäbische Alb-Allgäu) und dem Lindele in B., dem Aussichtspunkt bei Bergerhausen, der Grabener Höhe, von Schussenried, von Aulendorf und zahlreichen weiteren Orten aus negativ prägen. Das Landesdenkmalamt ermittelte von zwei Sichtstandorten aus Geländeschnitte und die optischen Wirkungen der Anlagen auf die Pfarrkirche. Es kam zu der Bewertung, dass die Anlagen aufgrund ihrer landschaftsdominierenden Lage die Wirkungen des Baudenkmals entscheidend verminderten. Auch aus größerer Entfernung bilde die Pfarrkirche St. Martin das bauliche, den Blick auf sich ziehende Ausstattungselement des abwechslungsreichen und erhaltungswürdigen historischen Kulturlandschaftsbilds, das von erhöhten Standorten aus über den engeren Wirkungsraum des Baudenkmals hinausreiche, bei klarer Sicht bis zu den Alpen. Von den Talrändern aus komme die Lage der Pfarrkirche besonders schön zur Geltung. Aufgrund ihrer Größe, ihrer technischen Form, den sich sichtbar drehenden Rotorblättern griffen die Windkraftanlagen in den nach § 15 Abs. 3 DSchG geschützten Wirkungsbereich der als Landmarke wirkenden Pfarrkirche massiv beeinträchtigend ein. Die Pfarrkirche rage von verschiedenen Standorten aus gesehen über den Horizont hinaus. In diesem „Himmelsbereich“ sei das Denkmal gegen Störungen besonders empfindlich. Belange des Denkmalschutzes stünden dem Interesse am Bau der Anlagen entgegen. Auch die 1902 erbaute neuromanische Pfarrkirche in O. präge das Landschaftsbild und sei ein Kulturdenkmal nach § 2 DSchG. Auch deren Erscheinungsbild würde durch die Anlage erheblich beeinträchtigt.
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Mit Bescheid vom 27.05.2004 erteilte das Regierungspräsidium Tübingen - unter Auflagen - die luftverkehrsrechtliche Zustimmung.
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Mit Bescheid vom 13.07.2004 lehnte das Landratsamt B. den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen unter Wiedergabe der Bewertungen des Landesdenkmalamts aus, dem Vorhaben stünde insbesondere § 15 Abs. 3 DSchG entgegen. Die erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung könne nicht erteilt werden. Denkmalschutzbelange stünden der Erteilung der Baugenehmigung auch als öffentliche Belange im Sinne des § 35 BauGB entgegen. Unter Wiedergabe der Einschätzungen der unteren Naturschutzbehörde berief sich das Landratsamt weiter auf naturschutzrechtliche Versagungsgründe. Letztlich sei das Vorhaben auch aus der Sicht der Regionalplanung des Regionalverbands D. abzulehnen.
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Die Klägerin legte am 28.07.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Anlagen lägen in ca. 2 km Entfernung oder mehr zur Pfarrkirche. Denkmalschützerische Belange stünden bei solch großen Entfernungen nicht entgegen. Zudem bestehe nur an einigen wenigen ausgewählten Punkten überhaupt eine (begrenzte) Sichtbeziehung. Die Ausführungen zum Schutz von Natur und Landschaft seien nicht standortspezifisch und könnten Windkraftanlagen im Außenbereich generell entgegengehalten werden. Der Standort liege nicht in einem Schutzgebiet. Die Umgebungslandschaft weise keinerlei Besonderheiten auf, es finde eine intensive landwirtschaftliche Nutzung statt. Windkraftanlagen seien immer sichtbar, daraus könne keine Verunstaltung der Landschaft abgeleitet werden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Standort in einer Voruntersuchung als Eignungsfläche zur Windenergienutzung dargestellt worden sei.
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Das Regierungspräsidium Tübingen teilte der Klägerin mit Schreiben vom 25.10.2004 mit, dass die Verbandsversammlung des Regionalverbands D. zwischenzeitlich beschlossen habe, dass die Umgebung von U. als Ausschlussgebiet für regional bedeutsame Windkraftanlagen vorgesehen sei. Sollte das Widerspruchsverfahren weitergeführt werden, beabsichtige die höhere Raumordnungsbehörde die Einleitung eines Untersagungsverfahrens nach § 20 Abs. 2 LPlG. Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid trete man im Übrigen voll bei. Die Klägerin entgegnete, der Standort sei vom Stadtplanungsamt B. im Auftrag der Verwaltungsgemeinschaft B. in der Fortschreibung des Flächennutzungsplans 2020 als geeignet vorgeschlagen worden. Die Fläche sei sehr gut geeignet. Nach einer Ortsbesichtigung sei außerdem festzustellen, dass die von der Landesdenkmalbehörde gewählten Standorte für die Bestimmung von Sichtbeziehungen kaum eine ungestörte Sicht auf Kirche und Windkraftanlagen zuließen.
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Am 20.12.2004 untersagte das Regierungspräsidium Tübingen - Referat 21 - der höheren Baurechtsbehörde gestützt auf § 20 LPlG eine positive Entscheidung für die Dauer von 12 Monaten. Am 20.12.2005 verlängerte es die Untersagung um ein weiteres Jahr.
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Mit Schreiben vom 13.12.2006 unterrichtete das Regierungspräsidium Tübingen die Klägerin über den Umstand, dass Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m seit dem 01.07.2005 immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig seien. Im laufenden Baugenehmigungsverfahren könne eine Baugenehmigung nicht mehr erteilt werden. Sollte die Klägerin die Windkraftanlagen nach wie vor errichten wollen, müsse sie beim Landratsamt Biberach als unterer Immissionsschutzbehörde zunächst das entsprechende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren durchführen.
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Mit Bescheid vom 19.02.2007 stellte das Regierungspräsidium Tübingen das Widerspruchsverfahren ein. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, der Widerspruch habe sich erledigt, da die Klägerin das mit dem Widerspruch verfolgte Ziel - die Erteilung einer Baugenehmigung - nach der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderung nicht mehr erreichen könne. Im sich anschließenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen - 1 K 472/07 - erklärte sich das Regierungspräsidium nach Hinweis des Gerichts bereits, das Widerspruchsverfahren als immissionsschutzrechtliches Widerspruchsverfahren fortzuführen und durch den Erlass eines immissionsschutzrechtlichen Widerspruchsbescheids zu Ende zu führen. Nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren daraufhin ein.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2008 - ein Zustellungsnachweis findet sich nicht in den Akten - wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des Landratsamts B. vom 13.07.2004 zurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der beiden Windkraftanlagen. Dem privilegierten Vorhaben stünden Vorschriften des Bauplanungsrechts, der Regionalplanung, des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Denkmalschutzes entgegen. Die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung könnten im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB von rechtlicher Bedeutung sein. Die geplanten Anlagen hätten erhebliche Auswirkungen auf den Natur- und Landschaftsschutz. Es sei nicht erkennbar, dass dem Landratsamt oder dem Denkmalamt Fehler bei der Beurteilung der visuellen Wirkungen der Anlagen unterlaufen seien. Die mit dem Vorhaben verbundene Beeinträchtigung von Natur und Landschaft könne nicht ausgeglichen werden. Im Übrigen bezog sich der Widerspruchsbescheid im Wesentlichen auf die angefochtene baurechtliche Ausgangsentscheidung.
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Die Klägerin hat am 03.12.2008 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen (doppelt) Klage erhoben. Nach Beseitigung der doppelten Rechtshängigkeit durch Zurücknahme der Klage 6 K 3203/08 trägt sie zur Begründung im Wesentlichen vor, die von Beklagtenseite angeführten öffentliche Belange der Regionalplanung, des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Denkmalschutzes stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Auch die Gemeinde habe ihr Einvernehmen erteilt und also entgegenstehende Belange nicht gesehen. Das Vorhaben liege im Außenbereich und sei dort privilegiert. Ein Flächennutzungsplan oder Bebauungsplan existiere nicht. Öffentliche Belange dürften nicht nur berührt sein, sie müssten entgegenstehen, was nicht der Fall sei. Die Regionalplanung des Regionalverbands Donau-Iller habe noch keinen Stand erreicht, der die Annahme eines dem Vorhaben entgegenstehenden öffentlichen Belanges in Gestalt eines in Aufstellung befindlichen Ziels der Raumordnung rechtfertige. Das ergebe sich aus der Planungshistorie. Der ursprüngliche Entwurf der 4. Teilfortschreibung des Regionalplans sei bereits im April 2005 vorgelegt worden. Im März 2008 sei der Entwurf zur 4. Teilfortschreibung als Satzung beschlossen worden. Die Genehmigung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde stehe bis heute aus. Wann und ob die Genehmigung jemals erteilt werde, lasse sich nach Auskunft des Regionalverbands nicht abschätzen. Nach mehr als vierjähriger Verfahrensdauer sei gerade nicht zu erwarten, dass sich die Planung zu einer hinreichenden Zielfestlegung verfestigen werde. Es fehle an der erforderlichen Planreife. Zudem sei die Höchstdauer landesplanerischer Untersagungsverfügungen ausgeschöpft worden. Ein Sicherungsbedürfnis über die gesetzlich normierten Höchstfristen hinaus bestehe nicht. Seit dem Eingang des Bauantrags seien fast 5 ½ Jahre vergangen. Eine weitere entschädigungslose Rückstellung des Genehmigungsantrags sei nicht mehr möglich, dies müsse auf den Genehmigungsanspruch durchschlagen. Der Regionalplanentwurf in seiner derzeitigen Fassung begegne auch erheblichen rechtlichen Bedenken, weshalb ein Inkrafttreten des Plans bzw. dessen Wirksamkeit fraglich sei. Der Entwurf mache ein gesetzlich erwünschtes und in § 30 EEG normiertes „Repowering“ von Windenergieanlagen unmöglich. Eine Erneuerung (Repowering) von Windenergieanlagen könne nur bei Anlagen erfolgen, die in Vorranggebieten stünden. Nach dem derzeitigen Stand der Planung würde aber ein Großteil der bereits errichteten Anlagen außerhalb von Vorrangflächen stehen, sodass sie nicht durch andere Anlagen nach Ablauf ihrer Lebensdauer ersetzt werden dürften. Zusätzlich solle nur eine insgesamt geringe Fläche als Vorranggebiet ausgewiesen werden; auch dort stünden bereits Anlagen. Folglich könnten auch innerhalb der Vorranggebiete kaum neue Anlagen errichtet werden. Dies wiederum habe zur Folge, dass bei vollständiger Ausnutzung dieser Flächen weniger Anlagen errichtet sein würden als zum jetzigen Zeitpunkt. Damit gebe der Teilfortschreibungsentwurf der Windkraft keinen Raum für substanzielle Entfaltungsmöglichkeiten. Der Entwurf in seiner derzeitigen Fassung müsse sich den Vorwurf der Verhinderungsplanung gefallen lassen. Zudem fehle es im bayerischen Teil des Verbandsgebiets nach der Rechtsprechung des Bayer. VGH an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Festlegung von Zielen in Regionalplänen mit Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Damit sei eine Wirksamkeit des (länderübergreifenden) Regionalplans insgesamt ausgeschlossen. Selbst wenn man die Teilfortschreibung als unbenannten öffentlichen Belang ansehen wollte, stelle diese lediglich einen von mehreren Belangen dar, der in die nachvollziehende Abwägung einzustellen sei. Dabei sei auch dem gesteigerten Durchsetzungsvermögen privilegierter Außenbereichsvorhaben Rechnung zu tragen. Die Ziele der in Entstehung befindlichen Regionalplanung würden aber durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Bei rechtmäßigem Verhalten des Beklagten hätte die Genehmigung bereits vor dem ersten Entwurf der Teilfortschreibung erteilt werden müssen. Soweit sich die Beigeladene darauf berufe, die Nichtberücksichtigung des streitigen Standorts in der Regionalplanung ergebe sich aus dem sog. 60 % - Effizienzkriterium, sei darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nicht um ein bauplanungsrechtliches Kriterium handele. Zudem sollte klar sein, dass die Klägerin keine Standorte beplanen würde, auf denen ein wirtschaftlicher Betrieb von Windkraftanlagen nicht möglich sei. Sollten der Regionalplanung die Windkarte des Deutschen Wetterdienstes zugrunde gelegen haben, werde deren Ungeeignetheit geltend gemacht. Die Berechnung des Windpotenzials für die Region im der Regionalplanung zugrunde liegenden Gutachten sei nicht sachgerecht erfolgt. Die rein rechnerisch gefundenen Werte sagten nichts über die tatsächlichen Windverhältnisse am Standort aus. Auch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege stünden nicht entgegen. Diesen Belangen komme kein höheres Gewicht zu als den für die Errichtung der Anlagen im Außenbereich sprechenden Gesichtspunkten. Windenergieanlagen seien nach der Wertung des Gesetzgebers im Außenbereich grundsätzlich zulässig, weil ein öffentliches Interesse an der Nutzung der Windenergie bestehe. Belange des Denkmalschutzes stünden gleichfalls nicht entgegen. Von einem - insoweit von der Rechtsprechung geforderten - Erdrücken, Verdrängen, Übertönen oder Missachten des Denkmals könne keine Rede sein. Beide Kirchen seien nur von wenigen Standpunkten aus überhaupt zusammen mit den Windkraftanlagen sichtbar. Die typischen optischen Wirkungen einer Windkraftanlage seien auch dem Gesetzgeber bei Schaffung des Privilegierungstatbestands bewusst gewesen. Im Übrigen habe die Denkmalschutzbehörde auch im Rahmen der Regionalplanung gegen jeden in Frage kommenden Standort denkmalschutzrechtliche Einwände erhoben. Danach bestehe das Verbandsgebiet nahezu vollständig aus Denkmälern. Dies lege den Verdacht nahe, dass seitens der Denkmalschutzbehörde die Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers nicht akzeptiert werde und falsche Maßstäbe angesetzt würden. Im Hinblick auf die bauordnungsrechtlich berührten Fragen legt die Klägerin eine Zustimmungserklärung des Eigentümers des Grundstücks Flurst. Nr. 510 vom 20.02.2004, worin sich dieser verpflichtet, eine Baulast für die nach der LBO Baden-Württemberg notwendige Abstandsfläche zu übernehmen; weiter legt sie eine vergleichbare Zustimmungserklärung des Eigentümers der zur Erschließung vorgesehenen Grundstücke Flurst. Nrn. 858, 801, 867, 506 und 509/1 vor, wie auch einen schuldrechtlichen Nutzungsvertrag betreffend die Zuwegung über das Grundstück Flurst. Nr. 901. Außerdem trägt sie vor, die Tiefe der im Übrigen einzuhaltenden Abstandsflächen sei in Anlehnung an die Kriterien in § 6 Abs. 4 Nr. 2 LBO mit 0,4 anzusetzen. Dies entspreche auch der Auffassung der Baurechtsreferenten der Regierungspräsidien in Baden-Württemberg, wie sie in deren Niederschrift über die 61. Dienstbesprechung am 24.07.2001 niedergelegt worden sei.
26 
Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Landratsamts B. vom 13.07.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 29.10.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von je einer Windenergieanlage auf den Grundstücken Flurst.-Nr. 528/3 und 509/4 der Gemarkung U., Gemeinde H., zu erteilen.
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Hilfsweise hat sie in der mündlichen Verhandlung weiter beantragt,
29 
„für den Fall, dass das Gericht denkmalschutzrechtlich Belang für entgegenstehend hält, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Landratsamts Biberach und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen zu verurteilen, der Klägerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 2 WEA auf dem Flurstück 529/3 und 509/4 der Gemarkung U., Gemeinde H. mit der Maßgabe zu erteilen, die Laufzeit der WEA auf 25 Jahre zu begrenzen,
30 
weiter hilfsweise festzustellen, dass die beantragte Genehmigung vom 22.01.2004 vor Eintritt der Planreife der 4. Teilfortschreibung Wind zu erteilen war, zumindest aber vor dem 12.04.2005 (Verbandsversammlung hat beschlossen, den Entwurf in die Anhörung der Träger öffentlicher Belange zu geben), der 4. Teilfortschreibung Wind zu erteilen war.“
31 
Der Beklagte beantragt, ohne sich auf eine mit den Hilfsanträgen ggf. verbundene Klageänderung einzulassen,
32 
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf dem Vorhaben entgegenstehende Vorschriften des Bauplanungsrechts, der Regionalplanung, des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Denkmalschutzes und verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und in der Stellungnahme des Beigeladenen-Vertreters. Im Übrigen liege das Vorhaben tatsächlich im Bereich einer sehr bedeutenden Vogelfluglinie entlang des Rißtals. In aus vogelkundlicher Sicht unmittelbarer Nähe von 3 km Luftlinie lägen die Schutzgebiete Wettenberger Ried und Lindenweiher. Nach Aussagen des Landesnaturschutzverbandes Ravensburg nutzten die Zugvögel die Flusstäler, um sich zu orientieren, und zögen breitflächig gen Süden. Gerade das Rißtal und die benannten Schutzgebiete seien Orientierung und Wegstationen über Ravensburg zum Bodensee. Die Vögel würden durch Windkraftanlagen vom Zugweg abgelenkt. Weiter bestehe die Gefahr, dass ein Teil der Vögel mit der Anlage kollidieren oder durch Wirbel zu Boden geschleudert und getötet würde. Diese Beeinträchtigungen würden sich jeden Herbst und Frühling wiederholen, insbesondere bei schlechten Sichtverhältnissen, wie bei dem in der Region häufigen Nebel im Herbst. Besonders kollisionsgefährdet seien Störche, große Greifvögel, Reiher und in Formation ziehende Arten, die sämtlich im betroffenen Bereich in größerer Population vorkämen. Vor diesem Hintergrund stehe dem Vorhaben auch § 21 LNatSchG und § 42 BNatSchG entgegen.
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Der mit Beschluss vom 10.06.2009 beigeladene Regionalverband D. stellt keinen Antrag.
35 
Er führt aus, der 4. Teilfortschreibung - Nutzung der Windkraft - des Regionalplans fehle es in der Tat vorläufig noch an der erforderlichen Rechtswirksamkeit, weil und solange noch nicht die Verbindlichkeitserklärung durch die nach dem zugrunde liegenden Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern zuständigen Wirtschaftsministerien erfolgt sei. Die Genehmigung stehe allerdings unmittelbar bevor. Dazu legt der Beigeladene ein Schreiben des baden-württembergischen Wirtschaftsministeriums vom 31.07.2009 vor, in dem es heißt, die Zustimmung der sonst betroffenen Ministerien zur Genehmigung liege vor; die erforderliche Beratung durch die Landesregierung könne aber erst nach der Sommerpause erfolgen. In Bayern erfolge derzeit die Abstimmung des dortigen Wirtschaftsministeriums mit den anderen Staatsministerien. Es sei zu erwarten, dass die Verbindlicherklärung im Einvernehmen mit dem Bayerischen Wirtschaftsministeriums im vierten Quartal des Jahres 2009 erfolgen könne. Weiter legt der Beigeladene ein Schreiben des baden-württembergischen Wirtschaftsministeriums vom 30.09.2009 vor, in dem es heißt, auch alle zu beteiligenden Ressorts in Bayern hätten ihr Einvernehmen zur Verbindlichkeitserklärung erteilt, sodass auch aus bayrischer Sicht keine Genehmigungshindernisse für die Teilfortschreibung bestünden. Die Beratung der baden-württembergischen Landesregierung solle im November 2009 erfolgen. Die Veröffentlichung des Regionalplans mit der Verbindlichkeitserklärung in beiden Staatsanzeigern könne noch im Jahr 2009 erfolgen. Der Beigeladene führt weiter aus, die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei bislang nicht rechtskräftig. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Revision zugelassen, um die Frage zu klären, unter welchen bundesrechtlichen Voraussetzungen in Regionalplänen durch die Bezeichnung von Zielen der Raumordnung die Rechtsfolge herbeigeführt werden könne, dass öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegenstünden. Weiter tritt der Beigeladene der Rechtsauffassung des Bayer. VGH im Einzelnen entgegen. Dass es - wie die Klägerin behaupte - der 4. Teilfortschreibung des Regionalplans aber an der erforderlichen inhaltlichen Konkretisierung fehlen solle, sei nicht nachvollziehbar. Es sei schließlich bereits der Satzungsbeschluss gefasst. Vor diesem Hintergrund komme es auch nicht auf die tatsächlich „etwas langwierige“ Entstehungsgeschichte der Teilfortschreibung an, die im Übrigen nicht nur auf die eingeschränkte „Beweglichkeit“ eines länderübergreifenden Regionalverbands, sondern auch auf die aufwändige Ermittlung des Katalogs der Ausschlusskriterien und schließlich die Durchführung einer zunächst nicht für erforderlich gehaltenen Strategischen Umweltprüfung (SUP) zurückzuführen sei. Das Vorhaben liege in einem Ausschlussbereich. Die Nichtberücksichtigung des streitigen Standorts ergebe sich zum Einen teilweise bereits aus den in der Begründung der Teilfortschreibung genannten Ausschlusskriterien (für Scharben I: „Siedlungspuffer 450 m“ als Ausschlusskriterium, „Besondere Waldfunktion mit Puffer 200 m“ und „Waldbiotope mit Puffer 200 m“ als Abwägungskriterien). Zum Anderen gelte für beide Standorte, dass das sog. 60 %-Effizienzkriterium zur Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung konkret nicht erreicht werde. Nach den Daten des Deutschen Wetterdienstes lägen die beiden Anlagen in einem Bereich unter 60 % (Scharben I: 44 %; Scharben II: 53 %). Der Schwellenwert von 60 % sei als Mindestanforderung angesetzt, seine Unterschreitung von der Verbandsversammlung als Ausschlusskriterium beschlossen worden. Die Heranziehung dieses Effizienzkriteriums habe im Übrigen zu größeren Potenzialflächen geführt als ein Rückgriff etwa auf die Windgeschwindigkeiten in 50 m Höhe. Selbst bei einer Berücksichtigung der Windgeschwindigkeiten lägen aber beide Anlagen ebenfalls unter dem in anderen Regionalplänen z.T. verwendeten und verwaltungsgerichtlich bislang unbeanstandeten Kriterium von 5,0 m Windgeschwindigkeit pro Sekunde in 50 m Höhe (Scharben I: 4,5 m/sec; Scharben II: 4,7 m/sec).
36 
Das Gericht hat die Baugrundstücke und ihre nähere und weitere Umgebung im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen. Es hat sich außerdem zu mehreren Standpunkten in der weiteren Umgebung begeben, um die Sichtbeziehungen zwischen den geplanten Windenergieanlagen und der Umgebung näher einschätzen zu können. Ferner hat das Gericht Herrn ... vom Regierungspräsidium Tübingen - Referat 25, Denkmalpflege - als amtliche Auskunftsperson gehört. Auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift wird wegen weiterer diesbezüglicher Einzelheiten verwiesen.
37 
Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamts B. und des Regierungspräsidiums Tübingen wie auch die Gerichtsakten aus den Verfahren 1 K 472/07 und 6 K 3203/08 vor. Weiter liegen dem Gericht der Regionalplan des Regionalverbands D. einschließlich der 4. Teilfortschreibung und der dazugehörigen Strategischen Umweltprüfung sowie der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft B. (CD) nebst Begründung, das „Gutachten über raumbedeutsame Standorte für Windenergieanlagen in der Region D.“ von Schaller / Bäumer und das „Gutachten für die Ausweisung von Eignungsbereichen für Windkraftanlagen für den Verwaltungsraum B.“ von Senner vor. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf sie, wie auch auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
38 
Die auf die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und ist durch die angefochtenen Bescheide daher nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); auch die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge bleiben ohne Erfolg.
39 
Nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung - auch im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG - zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass sich die aus § 5 BImSchG und einer auf Grund von § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die Genehmigung schließt nach § 13 BImSchG andere die Anlage betreffende Genehmigungen (insbesondere eine ggf. erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung oder Zustimmung wie etwa auch eine Baugenehmigung) ein, deren Erteilungsvoraussetzungen vorliegen müssen.
40 
Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beratung mehrheitlich der Auffassung, dass das Vorhaben in den von § 15 Abs. 3 DSchG geschützten Umgebungsbereich eines Kulturdenkmals fällt, damit denkmalschutzrechtlich genehmigungspflichtig ist und somit im vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchVO der Zustimmung der Denkmalschutzbehörde nach § 7 Abs. 3 DSchG bedarf (zum Zustimmungserfordernis, das im vereinfachten Verfahren nicht durch die in § 13 BImSchG i.V. mit § 11 der 9. BImSchVO lediglich vorgesehene Stellungnahme verdrängt wird, vgl. Strobl / Majocco / Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 7, Rn 24, 25 u. 27). Die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde liegt nicht vor und kann vom Gericht auch nicht ersetzt werden; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung oder auf die Abgabe einer entsprechenden Zustimmungserklärung.
41 
Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 DSchG dürfen bauliche Anlagen in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals, soweit die Umgebung für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist, nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden. Nach Satz 3 dieser Bestimmung ist die Genehmigung zu erteilen, wenn das Vorhaben das Erscheinungsbild des Denkmals nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen. Ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht nur, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen, im Übrigen steht die Entscheidung - wie auch im Anwendungsbereich des allgemeinen Genehmigungsvorbehalts in § 8 DSchG - im Ermessen der Denkmalschutzbehörde (vgl. Strobl / Majocco / Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 15, Rn 2 a.E. m.w.N.).
42 
Das Vorhaben liegt in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals. Die Pfarrkirche St. Martin in U. ist in der Liste der Kulturdenkmale in Baden- Württemberg - Verzeichnis der unbeweglichen Bau- und Kunstdenkmale und der zu prüfenden Objekte - (abrufbar unter http://www.b..de/kulturdenkmale.html) verzeichnet und gilt als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung (§ 28 Abs. 1, § 12 DSchG); das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die hier zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen befinden sich auch (noch) im nach § 15 Abs. 3 Satz 1 DSchG geschützten Umgebungsbereich dieses Kulturdenkmals.
43 
Bei der Bestimmung des maßgeblichen Umgebungsbereichs, der für das Erscheinungsbild der Pfarrkirche St. Martin in U. von erheblicher Bedeutung ist, geht die Kammer von folgenden Maßgaben aus (vgl. hierzu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.1989 - 1 S 98/88 -, NVwZ-RR 1990, 296): Der Regelungsgehalt der §§ 15 Abs. 3 Satz 1, 2 Abs. 3 Nr. 1 DSchG schützt auch und gerade die Wirkung des Kulturdenkmals in seiner Umgebung und die optischen Bezüge zwischen Kulturdenkmal und Umgebung, nicht dagegen die Umgebung selbst. Sie besitzt keinen eigenständigen Denkmalwert und ist Gegenstand des Denkmalschutzes nur insoweit, als sie für das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals von erheblicher Bedeutung ist. Die Genehmigungspflicht als solche setzt deshalb auch nicht voraus, dass die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung einer baulichen Anlage das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals beeinträchtigt; selbst Maßnahmen, die das Erscheinungsbild eines eingetragenen Kulturdenkmals verbessern, können einer präventiven Kontrolle unterzogen sein. Entscheidend ist allein, ob die Umgebung für das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals von so erheblicher Bedeutung ist, dass durch Veränderungen denkmalpflegerische Belange berührt werden. Das ist dann anzunehmen, wenn die Ausstrahlungskraft des Kulturdenkmals wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhängt, wenn beispielsweise die Umgebung die Wirkung des Kulturdenkmals wegen des architektonischen Konzepts oder der topografischen Situation prägt (Strobl / Majocco / Sieche, a.a.O., § 15, Rn 11 nennen beispielhaft etwa die situative Verknüpfung von Kirche und Kirchberg). Maßgebend ist die denkmalpflegerische Bedeutung der Umgebung in Bezug auf den wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Grund (§ 2 Abs. 1 DSchG), dessentwegen ein besonders gesteigertes Erhaltungsinteresse besteht; der Schutzzweck des Regelungssystems zielt ausschließlich auf die Erhaltung des Denkmalwerts ab, nicht auf städtebauliche oder ästhetische Belange. Die denkmalschutzrechtliche Genehmigungspflicht stellt lediglich ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dar, das der Überprüfung und Wahrung der denkmalpflegerischen Belange dient.
44 
Bei alledem hängt die räumliche Abgrenzung der zu berücksichtigenden Umgebung von der Art, Größe und der Lage des Denkmals sowie von der Eigenart der Umgebung ab. Der maßgebliche Umgebungsbereich wird vom Eigengewicht der Umgebung, insbesondere der Umgebungsbebauung, begrenzt. Er lässt sich nicht allgemein durch metergenaue Radien bestimmen und reicht über die unmittelbare Nachbarschaft hinaus, setzt aber noch einen optischen Bezug voraus (Strobl / Majocco / Sieche, a.a.O., § 15, Rn 12; OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.11.2008 - 12 Lc 72/07 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.07.1995 - 1 L 38/94 -, NuR 1996, 364; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.02.2007 - 12 A 136/06 -). Als Umgebung eines Kulturdenkmals ist der Bereich zu sehen, auf den es ausstrahlt und der es in denkmalrechtlicher Hinsicht seinerseits prägt und beeinflusst (Wirkbereich; vgl. Martin, in: Martin / Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, Teil B, Rn 41; Maier / Gloser, Denkmalschutz in Baden-Württemberg, 2. Aufl., VI. 2. a.E.). Die - gerichtlich voll überprüfbare - Abgrenzung ist nach dem Empfinden eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters vorzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.08.1977 - I 396/77 -, ESVGH 27, 232, 235; vgl. auch VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.02.2007 - 12 A 136/06 -, BImSchG-Rspr § 6 Nr 51; OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.01.2008 - 12 LB 22/07 -, ZfBR 2008, 366). Insoweit kommt der Entscheidungsfindung der Kammer zugute, dass sie in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen RichterInnen (§ 5 Abs. 3, § 19 VwGO) entscheidet, wodurch gewährleistet wird, dass über die rein rechtlichen Fragestellungen eines Falles hinaus auch die soziale Dimension der Entscheidung nicht verloren geht und dass die berufsrichterliche Argumentation einer Plausibilitätskontrolle unterzogen wird. Die innere Anteilnahme der ehrenamtlichen RichterInnen sowie ihre durch soziale Herkunft und Berufserfahrung geprägte Beziehung zu dem zur Entscheidung anstehenden Fall, welche bei den BerufsrichterInnen bisweilen durch die berufliche Sozialisierung anders ausgeprägt sein kann, trägt in wertvoller Weise etwa auch zur Beantwortung von - hier in Rede stehenden - Wertungsfragen bei (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.09.1989 - 6 E 158/89 -, NVwZ-RR 1990, 381).
45 
Der für die streitigen Windenergieanlagen vorgesehene Standort auf dem Hochgelände des Venusberg / Scharben liegt nach diesen Maßgaben noch in einem Bereich, der die Wirkung der Pfarrkirche St. Martin in ihre Umgebung hinein aufgrund der topografischen Gegebenheiten prägt. Für die Kammer ist dabei nach dem Ergebnis des Augenscheins maßgeblich, dass die Kirche - aus der Ansicht von Norden her - aufgrund ihrer erhöhten Spornlage eine die weiträumige Tallandschaft prägende Wirkung ausübt. Die Kammer teilt nach dem Augenschein die Auffassung des (vormaligen) Landesdenkmalamts, dass die Abhänge des Hochgeländes einen bildprägenden Hintergrund für die Kirche darstellen, sich dem Erscheinungsbild der Kirche dabei optisch unterordnen und damit - als Begrenzung des Landschaftsraums - die Dominanz des Kirchenbaus über die umgebende Tallandschaft erst ermöglichen. Ein für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossener Durchschnittsbetrachter erblickt - jedenfalls aus der Richtung von I. bzw. vom Lindenweiher kommend - ein Landschaftsbild, das als „Kirche mit Landschaft“ und nicht etwa umgekehrt als „Landschaft mit Kirche“ zu bezeichnen wäre.
46 
Die optische Dominanz des Kirchenbaus hat auch einen Bezug zum Denkmalwert und zur Zielrichtung des Erhaltungsinteresses. Die amtliche Auskunftsperson des Regierungspräsidiums Tübingen - Referat Denkmalschutz -, an deren Objektivität und Sachkunde zu zweifeln für das Gericht kein Anlass besteht, hat in der mündlichen Verhandlung vor Ort in plausibler Weise näher erläutert, dass die architektonische Gestaltung und Exposition der Kirche - was auch für die Kammer vor Ort ohne Weiteres erkennbar war - deutliche Anklänge an die unweit entfernte Wallfahrtskirche in Steinhausen erkennen lässt, wobei die Pfarrkirche St. Martin in U. gerade vor diesem Hintergrund eine besondere denkmalschützerische Bedeutung dadurch erlangt, dass hier offenkundig bei einer „normalen Dorfkirche“ ohne klösterlichen Hintergrund eine vergleichbar herausstechende Wirkung nachzuahmen versucht werden sollte. Die der Pfarrkirche damit unterlegte Bedeutung führt zu einer weit reichenden Einbeziehung der Umgebung in ihren Wirkungsbereich.
47 
Davon ist der Bereich auf dem Hochgelände des Scharben / Venusberg jedenfalls insoweit erfasst, als Bauvorhaben zur Genehmigung gestellt werden, die - wie hier - die vorgelagerten bewaldeten Abhänge des Bergrückens überragen und damit in eine Sichtbeziehung zur Pfarrkirche treten. Auch wenn der nach § 15 Abs. 3 DSchG geschützte Umgebungsbereich grundsätzlich unabhängig vom konkreten Vorhaben bestimmt werden und immer denselben Bereich umfassen muss (vgl. Strobl / Majocco / Sieche, a.a.O., § 15, Rn 12 a.E.), sodass etwa ein am hier streitigen Standort errichtetes landwirtschaftliches Gebäude keiner denkmalschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen würde, ragen die geplanten Windenergieanlagen optisch über den Bergrücken hinaus und rechtfertigen damit den von der Genehmigungspflicht bezweckten Erlaubnisvorbehalt zur Überprüfung und Wahrung der denkmalpflegerischen Belange.
48 
Ein Genehmigungs- bzw. Zustimmungsanspruch besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG liegen nicht vor. Das Vorhaben würde das Erscheinungsbild des Denkmals nicht nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen. Maßstab der Beurteilung ist nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 20.06.1989 - 1 S 98/88 -, NVwZ-RR 1990, 296; Urteil vom 10.10.1988 - 1 S 1849/88 -, NVwZ-RR 1989, 230) auch insoweit in subjektiver Hinsicht das Empfinden des für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters. In objektiver Hinsicht setzt eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes voraus, dass eine empfindliche Störung vorliegt. Die damit allgemein gekennzeichneten Anforderungen bleiben einerseits unterhalb der Schranke dessen, was üblicherweise „hässlich“ wirkt und deshalb im bauordnungsrechtlichen Sinne „verunstaltend“ ist. Andererseits genügt für eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes i. S. des § 15 Abs. 3 DSchG nicht jede nachteilige Beeinflussung des Erscheinungsbildes; vielmehr muss der Gegensatz deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden.
49 
Für die Kammer ist dabei nach dem Augenschein und dem Ergebnis der Beratung entscheidend, dass die geplanten Windenergieanlagen einen deutlich wahrnehmbaren Kontrast zu dem Erscheinungsbild und der Wirkung der oberschwäbischen Barockkirche St. Martin darstellen. Sie sind nach den Auflagen des Regierungspräsidiums Tübingen in der luftverkehrsrechtlichen Zustimmung vom 27.05.2004 mit einer Tageskennzeichnung zu versehen, die alternativ aus orangenen oder roten Farbfeldern an den Rotorblattspitzen oder einer weiß blitzenden Befeuerung bestehen muss; hinzu kommt die durch die Drehbewegung der Rotorblätter verursachte optische Unruhe (vgl. zu deren Berücksichtigungsfähigkeit in unterschiedlichem Zusammenhang: BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 -, BauR 2002, 1052; Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 -, NVwZ 2007, 336; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.09.2003 - 8 S 1644/03 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 07.05.2003 - 3 K 1030/02 -). Aufgrund ihrer solitären Lage auf einem Bergrücken in Verbindung mit der beträchtlichen Höhe von 142 m würden die - in Kontrast zur natürlichen Umgebung stehenden - Anlagen in weitem Umkreis Blicke auf sich ziehen. Damit ginge die dominierende und prägende Wirkung der Kirche für das Tal verloren. Die durch die Spornlage gewonnene natürliche Erhöhung der Kirche und die damit verbundene Ausweitung ihres Wirkbereichs - gerade darin besteht die erhaltungswürdige Besonderheit der Kirche mit ihren dies unterstützenden architektonischen Anklängen an Steinhausen -, würde von einem die Landschaft überprägenden Technik-Bauwerk in unzuträglicher Weise empfindlich relativiert, wenn nicht sogar völlig aufgehoben. Die „störende“ Wirkung der Windenergieanlagen träte dabei auch deshalb in hervorgehobener Weise zu Tage, weil die umgebende oberschwäbische Landschaft von technischen Anlagen dieser Art und Größe bislang weit gehend frei gehalten wurde (im Landkreis B. wurde bislang - soweit ersichtlich - lediglich ein Windrad errichtet), sodass die von der Klägerin geplanten Anlagen im hier zu beurteilenden Landschaftskontext trotz aller insoweit zu verzeichnenden Bewusstseinsveränderungen in der Gesellschaft auch weiterhin als Fremdkörper betrachtet würden (vgl. dazu auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.06.2005 - 2 L 533/02 -).
50 
Nach dem Augenschein sind dabei für die Kammer im Wesentlichen die Blickrichtungen aus nördlicher und nordwestlicher Richtung von Bedeutung. Die Ortsansicht von U. - betrachtet von zahlreichen Standpunkten aus Richtung D. das Tal herunter kommend - wird von der Wirkung der Kirche mitgeprägt, was sich auch darin äußert, dass der Glockenturm der Kirche - aus zahlreichen Blickachsen betrachtet - über den bewaldeten Bergkamm optisch hinausragt und damit gegen den Horizont steht; selbst aus den Westansichten, die z.T. (je nach Standort) einen vollständig bewaldeten Bildhintergrund für die Kirche vermitteln, erscheint die Kirche gleichwohl als landschaftsprägend. Die vom Regierungspräsidium Tübingen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und erläuterten Visualisierungen haben die optischen Wirkungen der Windenergieanlagen und die Sichtbeziehungen zur Pfarrkirche für die Kammer zusätzlich plastisch erscheinen lassen, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob die den Fotomontagen zugrundeliegenden Berechnungen unter Berücksichtigung der Bewaldung des Bergrückens metergenau zutreffen; dass Sichtbeziehungen bestehen und die auf dem Hochgelände zu errichtenden Windräder nicht vollständig von der vorgelagerten Bewaldung des Bergrückens abgedeckt würden, hat auch die Klägerin nicht in Frage gestellt. Die vom Gericht in ihrem wesentlichen Aussagegehalt nicht in Zweifel gezogenen Visualisierungen verdeutlichen jedenfalls, dass der Rotorkreis der Anlagen als solcher (mit seinen Drehbewegungen) auch aus dem Tal heraus deutlich erkennbar sein würde. In ihrer gegensätzlichen Wirkung würden sie das Erscheinungsbild der Pfarrkirche - wie es in die umgebende Landschaft eingebettet ist - nach der Bewertung der Kammer empfindlich stören. Der Schwerpunkt der Betrachtung würde von der Kirche weggelenkt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die geplanten Windkraftanlagen auf einem Standort hinter dem Bergrücken des Hochgeländes errichtet werden sollen und aus einigen Blickperspektiven lediglich als „neben“ der Kirche - nach hinten versetzt - wahrgenommen würden, ohne diese direkt zu überdecken. Durch ihre Größe und Kennzeichnung sowie durch die Rotation geraten sie aber gleichwohl in den Blickfang des Betrachters und führen einen Maßstabsverlust im von der Kirche und ihrem Erscheinungsbild als Denkmal geprägten Landschaftsgefüge herbei (vgl. zu ähnlichen Erwägungen OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.06.2005 - 2 L 533/02 -).
51 
Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang, ob der Blick auf die Kirche oder die Windenergieanlagen von einzelnen Standorten aus von Bäumen oder Büschen verdeckt ist. Eine empfindliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Denkmals liegt nicht erst dann vor, wenn sie immer und überall wahrnehmbar ist, ohne dass man sich ihr entziehen kann. Ebenso wenig hängt sie von der Führung der Verkehrswege in der Umgebung und der Frage ab, ob von dort aus die Wirkung des Denkmals und deren Beeinträchtigung durch das Vorhaben überhaupt wahrgenommen werden kann. Vielmehr ist entscheidend, dass eine empfindliche Beeinträchtigung objektiv vorliegt und dass sie von zahlreichen Standorten im Tal - und auch von den dem Hochgelände gegenüber liegenden Anhöhen (etwa zwischen D. und I.) - wahrgenommen würde (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.07.1995 - 1 L 38/94 -, NuR 1996, 364).
52 
Dass - wie beim Augenschein auf dem Hochgelände festgestellt - nicht unweit der Kreisgrenze im Landkreis R. bereits zwei Windenergieanlagen errichtet sind, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Die Kammer hat im Rahmen ihres Augenscheins zahlreiche Standorte eingenommen, um eine Vorstellung von den zu erwartenden Blickbeziehungen zu gewinnen. Danach steht fest, dass diese beiden Windräder das Erscheinungsbild der Pfarrkirche nicht im Ansatz in vergleichbarer Weise beeinträchtigen und damit auch deren Erhaltungswert nicht relativieren oder insoweit - denkmalschutzrechtlich - als Vorbelastung zu qualifizieren wären. Aus den für die Kammer - wie dargelegt - wesentlichen Blickrichtungen von Norden oder Nordwesten her liegen diese Windräder nicht gemeinsam mit der Pfarrkirche im Blickfeld; sie werden vielmehr vom Hochgelände des Scharben / Venusberg verdeckt. Lediglich im Bereich der Kreisstraße K 7529 von W. nach O. sind Kirche und Windräder zugleich sichtbar, was aber bereits aufgrund der größeren Entfernung zu keinerlei denkmalschutzrechtlichen Konflikten führt, zumal die Spornlage der Kirche aus dieser Perspektive nicht in gleicher Weise hervorsticht. Diese - als weit abgelegen wahrgenommenen - Windräder vermögen das Erscheinungsbild der Pfarrkirche nicht im Ansatz zu überprägen.
53 
Das Erscheinungsbild der Pfarrkirche St. Martin wird auch länger als nur vorübergehend im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG beeinträchtigt. In Anbetracht des hinter der Regelung stehenden Schutzzwecks, das Erscheinungsbild eingetragener Kulturdenkmale möglichst ungeschmälert zu erhalten, ist die Tatbestandsvoraussetzung der „vorübergehenden“ Beeinträchtigung eng zu fassen (so Strobl / Majocco / Sieche, a.a.O., § 15, Rn 15; danach fallen allenfalls kurzfristige Beeinträchtigungen etwa durch mobile Hallen für Ausstellungen oder Messen unter die Vorschrift). Das hier zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist auf die dauerhafte Errichtung von zwei Windenergieanlagen gerichtet. Daran vermag der Umstand, dass ein nach einer Betriebsdauer von ca. 20 bis 25 Jahren ggf. erwünschtes Repowering (regionalplanerisch) womöglich ausgeschlossen sein wird, nichts zu ändern. Die Anlagen würden im Umfang ihrer Genehmigung (einfachen) Bestandsschutz genießen und könnten in diesem Rahmen auch erneuert werden, gleichgültig ob dies wirtschaftlich sinnvoll sein mag. Unabhängig davon kann auch die ohne ein Repowering zu erwartende Betriebsdauer der Anlagen nicht als vorübergehend im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG angesehen werden. Der auf eine Beschränkung der Betriebsdauer auf 25 Jahre gerichtete erste Hilfsantrag der Klägerin muss daher bereits deshalb ohne Erfolg bleiben.
54 
Dass ein Anspruch auf eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung daraus folgen soll, dass überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen (§ 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG), ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht behauptet.
55 
Besteht nach den vorstehenden Ausführungen somit kein Anspruch auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bzw. Abgabe einer entsprechenden Zustimmungserklärung, so steht die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens insoweit gleichwohl im Ermessen der Denkmalschutzbehörde (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1988 - 1 S 1849/88 -, NVwZ-RR 1989, 230). Das Landratsamt B. hat im (baurechtlichen) Ausgangsbescheid vom 13.07.2004 die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen und Ermessenserwägungen angestellt (zur Identität des Rechtsträgers von Denkmalschutz- und Baugenehmigungsbehörde bei der denkmalschutzrechtlichen Zustimmung vgl. Strobl / Majocco / Sieche, a.a.O., § 7, Rn 30). Diese Erwägungen sind gerichtlich nicht zu beanstanden, die von § 114 VwGO vorgegebenen Grenzen sind nicht überschritten. Insoweit hat auch die Klägerin keine Bedenken vorgetragen.
56 
Unabhängig von alledem - und selbstständig tragend - stehen dem bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertem Vorhaben aber auch öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen. Die hier berührten Belange des Denkmalschutzes sind nach Einschätzung der Kammer nach dem Ergebnis der Beratung von solchem Gewicht, dass sie sich gegen die Privilegierung des Vorhabens durchsetzen.
57 
Die bereits dargelegten Erwägungen zum Wirkbereich der Pfarrkirche St. Martin und zur Intensität der mit dem Vorhaben verbundenen Störungen führen hier zu der Annahme, dass die dahinter stehenden - auch bundesrechtlich geschützten - Belange im Rahmen der für den konkreten Einzelfall vorzunehmenden „nachvollziehenden“ Abwägung überwiegen und vorrangige Berücksichtigung verlangen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass bauplanungsrechtliche Prüfung am Maßstab des § 35 BauGB unabhängig und eigenständig neben der denkmalschutzrechtlichen Prüfung nach Landesrecht steht und dass die Wertungen bei der Subsumtion unter die Voraussetzungen des baden-württembergischen Denkmalschutzgesetzes mit denjenigen im Rahmen der Abwägung bei § 35 BauGB nicht deckungsgleich sein müssen (vgl. zum eigenständigen Charakter der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Verhältnis zum Bauplanungsrecht etwa nur BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 -, NVwZ 2002, 1112; Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauGB, 91. Erglfg., § 35, Rn 95). Die Belange des Denkmalschutzes werden jedoch in der Regel - positiv wie negativ - durch das Landesdenkmalrecht konkretisiert, auch wenn § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB keine Verweisung auf das Landesrecht enthält, sondern eine bundesrechtlich eigenständige Anforderung, die - unbeschadet einer Konkretisierung durch Landesrecht - unmittelbar selbst eingreift, wo grobe Verstöße in Frage stehen. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Denkmalschutz; die Vorschrift hat im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften, die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben, eine Auffangfunktion (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 -, NVwZ 2009, 1231).
58 
Zur näheren inhaltlichen Bestimmung der Reichweite des bundesrechtlichen Denkmalschutzes in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB wird trotz der Eigenständigkeit des Prüfprogramms in der Sache gleichwohl im Allgemeinen auf die Maßstäbe des Landesrechts verwiesen (vgl. nur Nieders. OVG, Urteil vom 28.11.2007 - 12 LC 70/07 - m.w.N.; kritisch Schmaltz, BauR 2009, 761). Vor diesem Hintergrund ist in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten worden, der Belang des Denkmalschutzes stehe einem Vorhaben nicht erst dann entgegen, wenn das Vorhaben das Denkmal geradezu zerstöre, sondern schon dann, wenn das Außenbereichsvorhaben den landschaftsprägenden Eindruck eines benachbarten Baudenkmals störe (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.09.2003 - 8 S 1644/03 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.06.2005 - 2 L 533/02 -, JMBl. LSA 2006, 117). Das wiederum sei anzunehmen, wenn die besondere künstlerische, geschichtliche oder städtebauliche Bedeutung des Baudenkmals durch das Außenbereichsvorhaben geschmälert werde (Nieders. OVG, Urteil vom 28.11.2007 - 12 LC 70/07 - m.w.N.).
59 
Wie bereits dargelegt, wird das Erscheinungsbild der Pfarrkirche St. Martin als Kulturdenkmal durch das Vorhaben empfindlich gestört. Damit sind - unabhängig von der genauen Abgrenzung zum Anwendungsbereich des DSchG - Belange des Denkmalschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht nur beeinträchtigt, sondern stehen dem Vorhaben entgegen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das Gewicht, das der Gesetzgeber der Privilegierung von Vorhaben im Außenbereich beimisst, bei der Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens und dem öffentlichen Belang besonders zu berücksichtigen ist (vgl. Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauGB, § 35, Rn 60). Der Gesetzgeber hat mit der Privilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zum Ausdruck gebracht, dass Vorhaben zur Nutzung der Windenergie im Außenbereich bevorrechtigt zulässig sein sollen. Die Kammer sieht auch die Bedeutung der Windkraft für die wünschenswerte ökologisch orientierte Stromerzeugung sowie die Investitionsinteressen der Klägerin und stellt zugunsten des Vorhaben das ihm durch § 35 Abs. 1 BauGB zuerkannte gesteigerte Durchsetzungsvermögen durchaus in Rechnung. Gleichwohl hat der Gesetzgeber mit der allgemeinen Standortzuweisung in den Außenbereich noch kein Aussage über konkrete Standorte getroffen, sondern diese davon abhängig gemacht, dass öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei einem Vergleich der Gewichtigkeit der sich im hier zu beurteilenden Einzelfall gegenüberstehenden Positionen sind für die Kammer im Ergebnis die Erwägungen entscheidend, die bereits zur Annahme der fehlenden denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit geführt haben.
60 
Stehen danach bereits denkmalschutzrechtliche und bauplanungsrechtliche Gründe dem Vorhaben entgegen, müssen auch die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge ohne Erfolg bleiben.
61 
Der auf eine zeitliche Beschränkung der Genehmigung (25 Jahre) abzielende erste Hilfsantrag dürfte überdies bereits unzulässig sein, da mit ihm ein aliud und nicht nur ein minus zur Genehmigung gestellt wird, über das im Verwaltungs- und Vorverfahren nicht entschieden worden ist. Unabhängig davon würde auch eine auf 25 Jahre beschränkte Laufzeit an der Beurteilung und Gewichtung der Belange nichts ändern. Von einer lediglich vorübergehenden oder sonst in relevanter Weise herabgestuften Beeinträchtigung kann bei einer Zeitdauer von einem Vierteljahrhundert keine Rede sein.
62 
Der weiter gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist in seiner ersten Alternative („vor Eintritt der Planreife“) bereits unbestimmt und damit unzulässig, in seiner zweiten Alternative („vor dem 12.04.2005) jedenfalls unbegründet; auch damals standen Belange des Denkmalschutzes einer Genehmigung bereits entgegen.
63 
Sämtliche übrigen von den Beteiligten aufgeworfene und in der mündlichen Verhandlung erörterten Fragen bedürfen nach alledem keiner Entscheidung.

Gründe

 
38 
Die auf die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und ist durch die angefochtenen Bescheide daher nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); auch die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge bleiben ohne Erfolg.
39 
Nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung - auch im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG - zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass sich die aus § 5 BImSchG und einer auf Grund von § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die Genehmigung schließt nach § 13 BImSchG andere die Anlage betreffende Genehmigungen (insbesondere eine ggf. erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung oder Zustimmung wie etwa auch eine Baugenehmigung) ein, deren Erteilungsvoraussetzungen vorliegen müssen.
40 
Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beratung mehrheitlich der Auffassung, dass das Vorhaben in den von § 15 Abs. 3 DSchG geschützten Umgebungsbereich eines Kulturdenkmals fällt, damit denkmalschutzrechtlich genehmigungspflichtig ist und somit im vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchVO der Zustimmung der Denkmalschutzbehörde nach § 7 Abs. 3 DSchG bedarf (zum Zustimmungserfordernis, das im vereinfachten Verfahren nicht durch die in § 13 BImSchG i.V. mit § 11 der 9. BImSchVO lediglich vorgesehene Stellungnahme verdrängt wird, vgl. Strobl / Majocco / Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 7, Rn 24, 25 u. 27). Die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde liegt nicht vor und kann vom Gericht auch nicht ersetzt werden; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung oder auf die Abgabe einer entsprechenden Zustimmungserklärung.
41 
Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 DSchG dürfen bauliche Anlagen in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals, soweit die Umgebung für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist, nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden. Nach Satz 3 dieser Bestimmung ist die Genehmigung zu erteilen, wenn das Vorhaben das Erscheinungsbild des Denkmals nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen. Ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht nur, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen, im Übrigen steht die Entscheidung - wie auch im Anwendungsbereich des allgemeinen Genehmigungsvorbehalts in § 8 DSchG - im Ermessen der Denkmalschutzbehörde (vgl. Strobl / Majocco / Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 15, Rn 2 a.E. m.w.N.).
42 
Das Vorhaben liegt in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals. Die Pfarrkirche St. Martin in U. ist in der Liste der Kulturdenkmale in Baden- Württemberg - Verzeichnis der unbeweglichen Bau- und Kunstdenkmale und der zu prüfenden Objekte - (abrufbar unter http://www.b..de/kulturdenkmale.html) verzeichnet und gilt als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung (§ 28 Abs. 1, § 12 DSchG); das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die hier zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen befinden sich auch (noch) im nach § 15 Abs. 3 Satz 1 DSchG geschützten Umgebungsbereich dieses Kulturdenkmals.
43 
Bei der Bestimmung des maßgeblichen Umgebungsbereichs, der für das Erscheinungsbild der Pfarrkirche St. Martin in U. von erheblicher Bedeutung ist, geht die Kammer von folgenden Maßgaben aus (vgl. hierzu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.1989 - 1 S 98/88 -, NVwZ-RR 1990, 296): Der Regelungsgehalt der §§ 15 Abs. 3 Satz 1, 2 Abs. 3 Nr. 1 DSchG schützt auch und gerade die Wirkung des Kulturdenkmals in seiner Umgebung und die optischen Bezüge zwischen Kulturdenkmal und Umgebung, nicht dagegen die Umgebung selbst. Sie besitzt keinen eigenständigen Denkmalwert und ist Gegenstand des Denkmalschutzes nur insoweit, als sie für das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals von erheblicher Bedeutung ist. Die Genehmigungspflicht als solche setzt deshalb auch nicht voraus, dass die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung einer baulichen Anlage das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals beeinträchtigt; selbst Maßnahmen, die das Erscheinungsbild eines eingetragenen Kulturdenkmals verbessern, können einer präventiven Kontrolle unterzogen sein. Entscheidend ist allein, ob die Umgebung für das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals von so erheblicher Bedeutung ist, dass durch Veränderungen denkmalpflegerische Belange berührt werden. Das ist dann anzunehmen, wenn die Ausstrahlungskraft des Kulturdenkmals wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhängt, wenn beispielsweise die Umgebung die Wirkung des Kulturdenkmals wegen des architektonischen Konzepts oder der topografischen Situation prägt (Strobl / Majocco / Sieche, a.a.O., § 15, Rn 11 nennen beispielhaft etwa die situative Verknüpfung von Kirche und Kirchberg). Maßgebend ist die denkmalpflegerische Bedeutung der Umgebung in Bezug auf den wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Grund (§ 2 Abs. 1 DSchG), dessentwegen ein besonders gesteigertes Erhaltungsinteresse besteht; der Schutzzweck des Regelungssystems zielt ausschließlich auf die Erhaltung des Denkmalwerts ab, nicht auf städtebauliche oder ästhetische Belange. Die denkmalschutzrechtliche Genehmigungspflicht stellt lediglich ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dar, das der Überprüfung und Wahrung der denkmalpflegerischen Belange dient.
44 
Bei alledem hängt die räumliche Abgrenzung der zu berücksichtigenden Umgebung von der Art, Größe und der Lage des Denkmals sowie von der Eigenart der Umgebung ab. Der maßgebliche Umgebungsbereich wird vom Eigengewicht der Umgebung, insbesondere der Umgebungsbebauung, begrenzt. Er lässt sich nicht allgemein durch metergenaue Radien bestimmen und reicht über die unmittelbare Nachbarschaft hinaus, setzt aber noch einen optischen Bezug voraus (Strobl / Majocco / Sieche, a.a.O., § 15, Rn 12; OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.11.2008 - 12 Lc 72/07 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.07.1995 - 1 L 38/94 -, NuR 1996, 364; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.02.2007 - 12 A 136/06 -). Als Umgebung eines Kulturdenkmals ist der Bereich zu sehen, auf den es ausstrahlt und der es in denkmalrechtlicher Hinsicht seinerseits prägt und beeinflusst (Wirkbereich; vgl. Martin, in: Martin / Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, Teil B, Rn 41; Maier / Gloser, Denkmalschutz in Baden-Württemberg, 2. Aufl., VI. 2. a.E.). Die - gerichtlich voll überprüfbare - Abgrenzung ist nach dem Empfinden eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters vorzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.08.1977 - I 396/77 -, ESVGH 27, 232, 235; vgl. auch VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.02.2007 - 12 A 136/06 -, BImSchG-Rspr § 6 Nr 51; OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.01.2008 - 12 LB 22/07 -, ZfBR 2008, 366). Insoweit kommt der Entscheidungsfindung der Kammer zugute, dass sie in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen RichterInnen (§ 5 Abs. 3, § 19 VwGO) entscheidet, wodurch gewährleistet wird, dass über die rein rechtlichen Fragestellungen eines Falles hinaus auch die soziale Dimension der Entscheidung nicht verloren geht und dass die berufsrichterliche Argumentation einer Plausibilitätskontrolle unterzogen wird. Die innere Anteilnahme der ehrenamtlichen RichterInnen sowie ihre durch soziale Herkunft und Berufserfahrung geprägte Beziehung zu dem zur Entscheidung anstehenden Fall, welche bei den BerufsrichterInnen bisweilen durch die berufliche Sozialisierung anders ausgeprägt sein kann, trägt in wertvoller Weise etwa auch zur Beantwortung von - hier in Rede stehenden - Wertungsfragen bei (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.09.1989 - 6 E 158/89 -, NVwZ-RR 1990, 381).
45 
Der für die streitigen Windenergieanlagen vorgesehene Standort auf dem Hochgelände des Venusberg / Scharben liegt nach diesen Maßgaben noch in einem Bereich, der die Wirkung der Pfarrkirche St. Martin in ihre Umgebung hinein aufgrund der topografischen Gegebenheiten prägt. Für die Kammer ist dabei nach dem Ergebnis des Augenscheins maßgeblich, dass die Kirche - aus der Ansicht von Norden her - aufgrund ihrer erhöhten Spornlage eine die weiträumige Tallandschaft prägende Wirkung ausübt. Die Kammer teilt nach dem Augenschein die Auffassung des (vormaligen) Landesdenkmalamts, dass die Abhänge des Hochgeländes einen bildprägenden Hintergrund für die Kirche darstellen, sich dem Erscheinungsbild der Kirche dabei optisch unterordnen und damit - als Begrenzung des Landschaftsraums - die Dominanz des Kirchenbaus über die umgebende Tallandschaft erst ermöglichen. Ein für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossener Durchschnittsbetrachter erblickt - jedenfalls aus der Richtung von I. bzw. vom Lindenweiher kommend - ein Landschaftsbild, das als „Kirche mit Landschaft“ und nicht etwa umgekehrt als „Landschaft mit Kirche“ zu bezeichnen wäre.
46 
Die optische Dominanz des Kirchenbaus hat auch einen Bezug zum Denkmalwert und zur Zielrichtung des Erhaltungsinteresses. Die amtliche Auskunftsperson des Regierungspräsidiums Tübingen - Referat Denkmalschutz -, an deren Objektivität und Sachkunde zu zweifeln für das Gericht kein Anlass besteht, hat in der mündlichen Verhandlung vor Ort in plausibler Weise näher erläutert, dass die architektonische Gestaltung und Exposition der Kirche - was auch für die Kammer vor Ort ohne Weiteres erkennbar war - deutliche Anklänge an die unweit entfernte Wallfahrtskirche in Steinhausen erkennen lässt, wobei die Pfarrkirche St. Martin in U. gerade vor diesem Hintergrund eine besondere denkmalschützerische Bedeutung dadurch erlangt, dass hier offenkundig bei einer „normalen Dorfkirche“ ohne klösterlichen Hintergrund eine vergleichbar herausstechende Wirkung nachzuahmen versucht werden sollte. Die der Pfarrkirche damit unterlegte Bedeutung führt zu einer weit reichenden Einbeziehung der Umgebung in ihren Wirkungsbereich.
47 
Davon ist der Bereich auf dem Hochgelände des Scharben / Venusberg jedenfalls insoweit erfasst, als Bauvorhaben zur Genehmigung gestellt werden, die - wie hier - die vorgelagerten bewaldeten Abhänge des Bergrückens überragen und damit in eine Sichtbeziehung zur Pfarrkirche treten. Auch wenn der nach § 15 Abs. 3 DSchG geschützte Umgebungsbereich grundsätzlich unabhängig vom konkreten Vorhaben bestimmt werden und immer denselben Bereich umfassen muss (vgl. Strobl / Majocco / Sieche, a.a.O., § 15, Rn 12 a.E.), sodass etwa ein am hier streitigen Standort errichtetes landwirtschaftliches Gebäude keiner denkmalschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen würde, ragen die geplanten Windenergieanlagen optisch über den Bergrücken hinaus und rechtfertigen damit den von der Genehmigungspflicht bezweckten Erlaubnisvorbehalt zur Überprüfung und Wahrung der denkmalpflegerischen Belange.
48 
Ein Genehmigungs- bzw. Zustimmungsanspruch besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG liegen nicht vor. Das Vorhaben würde das Erscheinungsbild des Denkmals nicht nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen. Maßstab der Beurteilung ist nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 20.06.1989 - 1 S 98/88 -, NVwZ-RR 1990, 296; Urteil vom 10.10.1988 - 1 S 1849/88 -, NVwZ-RR 1989, 230) auch insoweit in subjektiver Hinsicht das Empfinden des für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters. In objektiver Hinsicht setzt eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes voraus, dass eine empfindliche Störung vorliegt. Die damit allgemein gekennzeichneten Anforderungen bleiben einerseits unterhalb der Schranke dessen, was üblicherweise „hässlich“ wirkt und deshalb im bauordnungsrechtlichen Sinne „verunstaltend“ ist. Andererseits genügt für eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes i. S. des § 15 Abs. 3 DSchG nicht jede nachteilige Beeinflussung des Erscheinungsbildes; vielmehr muss der Gegensatz deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden.
49 
Für die Kammer ist dabei nach dem Augenschein und dem Ergebnis der Beratung entscheidend, dass die geplanten Windenergieanlagen einen deutlich wahrnehmbaren Kontrast zu dem Erscheinungsbild und der Wirkung der oberschwäbischen Barockkirche St. Martin darstellen. Sie sind nach den Auflagen des Regierungspräsidiums Tübingen in der luftverkehrsrechtlichen Zustimmung vom 27.05.2004 mit einer Tageskennzeichnung zu versehen, die alternativ aus orangenen oder roten Farbfeldern an den Rotorblattspitzen oder einer weiß blitzenden Befeuerung bestehen muss; hinzu kommt die durch die Drehbewegung der Rotorblätter verursachte optische Unruhe (vgl. zu deren Berücksichtigungsfähigkeit in unterschiedlichem Zusammenhang: BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 -, BauR 2002, 1052; Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 -, NVwZ 2007, 336; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.09.2003 - 8 S 1644/03 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 07.05.2003 - 3 K 1030/02 -). Aufgrund ihrer solitären Lage auf einem Bergrücken in Verbindung mit der beträchtlichen Höhe von 142 m würden die - in Kontrast zur natürlichen Umgebung stehenden - Anlagen in weitem Umkreis Blicke auf sich ziehen. Damit ginge die dominierende und prägende Wirkung der Kirche für das Tal verloren. Die durch die Spornlage gewonnene natürliche Erhöhung der Kirche und die damit verbundene Ausweitung ihres Wirkbereichs - gerade darin besteht die erhaltungswürdige Besonderheit der Kirche mit ihren dies unterstützenden architektonischen Anklängen an Steinhausen -, würde von einem die Landschaft überprägenden Technik-Bauwerk in unzuträglicher Weise empfindlich relativiert, wenn nicht sogar völlig aufgehoben. Die „störende“ Wirkung der Windenergieanlagen träte dabei auch deshalb in hervorgehobener Weise zu Tage, weil die umgebende oberschwäbische Landschaft von technischen Anlagen dieser Art und Größe bislang weit gehend frei gehalten wurde (im Landkreis B. wurde bislang - soweit ersichtlich - lediglich ein Windrad errichtet), sodass die von der Klägerin geplanten Anlagen im hier zu beurteilenden Landschaftskontext trotz aller insoweit zu verzeichnenden Bewusstseinsveränderungen in der Gesellschaft auch weiterhin als Fremdkörper betrachtet würden (vgl. dazu auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.06.2005 - 2 L 533/02 -).
50 
Nach dem Augenschein sind dabei für die Kammer im Wesentlichen die Blickrichtungen aus nördlicher und nordwestlicher Richtung von Bedeutung. Die Ortsansicht von U. - betrachtet von zahlreichen Standpunkten aus Richtung D. das Tal herunter kommend - wird von der Wirkung der Kirche mitgeprägt, was sich auch darin äußert, dass der Glockenturm der Kirche - aus zahlreichen Blickachsen betrachtet - über den bewaldeten Bergkamm optisch hinausragt und damit gegen den Horizont steht; selbst aus den Westansichten, die z.T. (je nach Standort) einen vollständig bewaldeten Bildhintergrund für die Kirche vermitteln, erscheint die Kirche gleichwohl als landschaftsprägend. Die vom Regierungspräsidium Tübingen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und erläuterten Visualisierungen haben die optischen Wirkungen der Windenergieanlagen und die Sichtbeziehungen zur Pfarrkirche für die Kammer zusätzlich plastisch erscheinen lassen, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob die den Fotomontagen zugrundeliegenden Berechnungen unter Berücksichtigung der Bewaldung des Bergrückens metergenau zutreffen; dass Sichtbeziehungen bestehen und die auf dem Hochgelände zu errichtenden Windräder nicht vollständig von der vorgelagerten Bewaldung des Bergrückens abgedeckt würden, hat auch die Klägerin nicht in Frage gestellt. Die vom Gericht in ihrem wesentlichen Aussagegehalt nicht in Zweifel gezogenen Visualisierungen verdeutlichen jedenfalls, dass der Rotorkreis der Anlagen als solcher (mit seinen Drehbewegungen) auch aus dem Tal heraus deutlich erkennbar sein würde. In ihrer gegensätzlichen Wirkung würden sie das Erscheinungsbild der Pfarrkirche - wie es in die umgebende Landschaft eingebettet ist - nach der Bewertung der Kammer empfindlich stören. Der Schwerpunkt der Betrachtung würde von der Kirche weggelenkt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die geplanten Windkraftanlagen auf einem Standort hinter dem Bergrücken des Hochgeländes errichtet werden sollen und aus einigen Blickperspektiven lediglich als „neben“ der Kirche - nach hinten versetzt - wahrgenommen würden, ohne diese direkt zu überdecken. Durch ihre Größe und Kennzeichnung sowie durch die Rotation geraten sie aber gleichwohl in den Blickfang des Betrachters und führen einen Maßstabsverlust im von der Kirche und ihrem Erscheinungsbild als Denkmal geprägten Landschaftsgefüge herbei (vgl. zu ähnlichen Erwägungen OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.06.2005 - 2 L 533/02 -).
51 
Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang, ob der Blick auf die Kirche oder die Windenergieanlagen von einzelnen Standorten aus von Bäumen oder Büschen verdeckt ist. Eine empfindliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Denkmals liegt nicht erst dann vor, wenn sie immer und überall wahrnehmbar ist, ohne dass man sich ihr entziehen kann. Ebenso wenig hängt sie von der Führung der Verkehrswege in der Umgebung und der Frage ab, ob von dort aus die Wirkung des Denkmals und deren Beeinträchtigung durch das Vorhaben überhaupt wahrgenommen werden kann. Vielmehr ist entscheidend, dass eine empfindliche Beeinträchtigung objektiv vorliegt und dass sie von zahlreichen Standorten im Tal - und auch von den dem Hochgelände gegenüber liegenden Anhöhen (etwa zwischen D. und I.) - wahrgenommen würde (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.07.1995 - 1 L 38/94 -, NuR 1996, 364).
52 
Dass - wie beim Augenschein auf dem Hochgelände festgestellt - nicht unweit der Kreisgrenze im Landkreis R. bereits zwei Windenergieanlagen errichtet sind, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Die Kammer hat im Rahmen ihres Augenscheins zahlreiche Standorte eingenommen, um eine Vorstellung von den zu erwartenden Blickbeziehungen zu gewinnen. Danach steht fest, dass diese beiden Windräder das Erscheinungsbild der Pfarrkirche nicht im Ansatz in vergleichbarer Weise beeinträchtigen und damit auch deren Erhaltungswert nicht relativieren oder insoweit - denkmalschutzrechtlich - als Vorbelastung zu qualifizieren wären. Aus den für die Kammer - wie dargelegt - wesentlichen Blickrichtungen von Norden oder Nordwesten her liegen diese Windräder nicht gemeinsam mit der Pfarrkirche im Blickfeld; sie werden vielmehr vom Hochgelände des Scharben / Venusberg verdeckt. Lediglich im Bereich der Kreisstraße K 7529 von W. nach O. sind Kirche und Windräder zugleich sichtbar, was aber bereits aufgrund der größeren Entfernung zu keinerlei denkmalschutzrechtlichen Konflikten führt, zumal die Spornlage der Kirche aus dieser Perspektive nicht in gleicher Weise hervorsticht. Diese - als weit abgelegen wahrgenommenen - Windräder vermögen das Erscheinungsbild der Pfarrkirche nicht im Ansatz zu überprägen.
53 
Das Erscheinungsbild der Pfarrkirche St. Martin wird auch länger als nur vorübergehend im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG beeinträchtigt. In Anbetracht des hinter der Regelung stehenden Schutzzwecks, das Erscheinungsbild eingetragener Kulturdenkmale möglichst ungeschmälert zu erhalten, ist die Tatbestandsvoraussetzung der „vorübergehenden“ Beeinträchtigung eng zu fassen (so Strobl / Majocco / Sieche, a.a.O., § 15, Rn 15; danach fallen allenfalls kurzfristige Beeinträchtigungen etwa durch mobile Hallen für Ausstellungen oder Messen unter die Vorschrift). Das hier zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist auf die dauerhafte Errichtung von zwei Windenergieanlagen gerichtet. Daran vermag der Umstand, dass ein nach einer Betriebsdauer von ca. 20 bis 25 Jahren ggf. erwünschtes Repowering (regionalplanerisch) womöglich ausgeschlossen sein wird, nichts zu ändern. Die Anlagen würden im Umfang ihrer Genehmigung (einfachen) Bestandsschutz genießen und könnten in diesem Rahmen auch erneuert werden, gleichgültig ob dies wirtschaftlich sinnvoll sein mag. Unabhängig davon kann auch die ohne ein Repowering zu erwartende Betriebsdauer der Anlagen nicht als vorübergehend im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG angesehen werden. Der auf eine Beschränkung der Betriebsdauer auf 25 Jahre gerichtete erste Hilfsantrag der Klägerin muss daher bereits deshalb ohne Erfolg bleiben.
54 
Dass ein Anspruch auf eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung daraus folgen soll, dass überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen (§ 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG), ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht behauptet.
55 
Besteht nach den vorstehenden Ausführungen somit kein Anspruch auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bzw. Abgabe einer entsprechenden Zustimmungserklärung, so steht die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens insoweit gleichwohl im Ermessen der Denkmalschutzbehörde (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1988 - 1 S 1849/88 -, NVwZ-RR 1989, 230). Das Landratsamt B. hat im (baurechtlichen) Ausgangsbescheid vom 13.07.2004 die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen und Ermessenserwägungen angestellt (zur Identität des Rechtsträgers von Denkmalschutz- und Baugenehmigungsbehörde bei der denkmalschutzrechtlichen Zustimmung vgl. Strobl / Majocco / Sieche, a.a.O., § 7, Rn 30). Diese Erwägungen sind gerichtlich nicht zu beanstanden, die von § 114 VwGO vorgegebenen Grenzen sind nicht überschritten. Insoweit hat auch die Klägerin keine Bedenken vorgetragen.
56 
Unabhängig von alledem - und selbstständig tragend - stehen dem bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertem Vorhaben aber auch öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen. Die hier berührten Belange des Denkmalschutzes sind nach Einschätzung der Kammer nach dem Ergebnis der Beratung von solchem Gewicht, dass sie sich gegen die Privilegierung des Vorhabens durchsetzen.
57 
Die bereits dargelegten Erwägungen zum Wirkbereich der Pfarrkirche St. Martin und zur Intensität der mit dem Vorhaben verbundenen Störungen führen hier zu der Annahme, dass die dahinter stehenden - auch bundesrechtlich geschützten - Belange im Rahmen der für den konkreten Einzelfall vorzunehmenden „nachvollziehenden“ Abwägung überwiegen und vorrangige Berücksichtigung verlangen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass bauplanungsrechtliche Prüfung am Maßstab des § 35 BauGB unabhängig und eigenständig neben der denkmalschutzrechtlichen Prüfung nach Landesrecht steht und dass die Wertungen bei der Subsumtion unter die Voraussetzungen des baden-württembergischen Denkmalschutzgesetzes mit denjenigen im Rahmen der Abwägung bei § 35 BauGB nicht deckungsgleich sein müssen (vgl. zum eigenständigen Charakter der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Verhältnis zum Bauplanungsrecht etwa nur BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 -, NVwZ 2002, 1112; Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauGB, 91. Erglfg., § 35, Rn 95). Die Belange des Denkmalschutzes werden jedoch in der Regel - positiv wie negativ - durch das Landesdenkmalrecht konkretisiert, auch wenn § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB keine Verweisung auf das Landesrecht enthält, sondern eine bundesrechtlich eigenständige Anforderung, die - unbeschadet einer Konkretisierung durch Landesrecht - unmittelbar selbst eingreift, wo grobe Verstöße in Frage stehen. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Denkmalschutz; die Vorschrift hat im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften, die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben, eine Auffangfunktion (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 -, NVwZ 2009, 1231).
58 
Zur näheren inhaltlichen Bestimmung der Reichweite des bundesrechtlichen Denkmalschutzes in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB wird trotz der Eigenständigkeit des Prüfprogramms in der Sache gleichwohl im Allgemeinen auf die Maßstäbe des Landesrechts verwiesen (vgl. nur Nieders. OVG, Urteil vom 28.11.2007 - 12 LC 70/07 - m.w.N.; kritisch Schmaltz, BauR 2009, 761). Vor diesem Hintergrund ist in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten worden, der Belang des Denkmalschutzes stehe einem Vorhaben nicht erst dann entgegen, wenn das Vorhaben das Denkmal geradezu zerstöre, sondern schon dann, wenn das Außenbereichsvorhaben den landschaftsprägenden Eindruck eines benachbarten Baudenkmals störe (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.09.2003 - 8 S 1644/03 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.06.2005 - 2 L 533/02 -, JMBl. LSA 2006, 117). Das wiederum sei anzunehmen, wenn die besondere künstlerische, geschichtliche oder städtebauliche Bedeutung des Baudenkmals durch das Außenbereichsvorhaben geschmälert werde (Nieders. OVG, Urteil vom 28.11.2007 - 12 LC 70/07 - m.w.N.).
59 
Wie bereits dargelegt, wird das Erscheinungsbild der Pfarrkirche St. Martin als Kulturdenkmal durch das Vorhaben empfindlich gestört. Damit sind - unabhängig von der genauen Abgrenzung zum Anwendungsbereich des DSchG - Belange des Denkmalschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht nur beeinträchtigt, sondern stehen dem Vorhaben entgegen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das Gewicht, das der Gesetzgeber der Privilegierung von Vorhaben im Außenbereich beimisst, bei der Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens und dem öffentlichen Belang besonders zu berücksichtigen ist (vgl. Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauGB, § 35, Rn 60). Der Gesetzgeber hat mit der Privilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zum Ausdruck gebracht, dass Vorhaben zur Nutzung der Windenergie im Außenbereich bevorrechtigt zulässig sein sollen. Die Kammer sieht auch die Bedeutung der Windkraft für die wünschenswerte ökologisch orientierte Stromerzeugung sowie die Investitionsinteressen der Klägerin und stellt zugunsten des Vorhaben das ihm durch § 35 Abs. 1 BauGB zuerkannte gesteigerte Durchsetzungsvermögen durchaus in Rechnung. Gleichwohl hat der Gesetzgeber mit der allgemeinen Standortzuweisung in den Außenbereich noch kein Aussage über konkrete Standorte getroffen, sondern diese davon abhängig gemacht, dass öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei einem Vergleich der Gewichtigkeit der sich im hier zu beurteilenden Einzelfall gegenüberstehenden Positionen sind für die Kammer im Ergebnis die Erwägungen entscheidend, die bereits zur Annahme der fehlenden denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit geführt haben.
60 
Stehen danach bereits denkmalschutzrechtliche und bauplanungsrechtliche Gründe dem Vorhaben entgegen, müssen auch die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge ohne Erfolg bleiben.
61 
Der auf eine zeitliche Beschränkung der Genehmigung (25 Jahre) abzielende erste Hilfsantrag dürfte überdies bereits unzulässig sein, da mit ihm ein aliud und nicht nur ein minus zur Genehmigung gestellt wird, über das im Verwaltungs- und Vorverfahren nicht entschieden worden ist. Unabhängig davon würde auch eine auf 25 Jahre beschränkte Laufzeit an der Beurteilung und Gewichtung der Belange nichts ändern. Von einer lediglich vorübergehenden oder sonst in relevanter Weise herabgestuften Beeinträchtigung kann bei einer Zeitdauer von einem Vierteljahrhundert keine Rede sein.
62 
Der weiter gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist in seiner ersten Alternative („vor Eintritt der Planreife“) bereits unbestimmt und damit unzulässig, in seiner zweiten Alternative („vor dem 12.04.2005) jedenfalls unbegründet; auch damals standen Belange des Denkmalschutzes einer Genehmigung bereits entgegen.
63 
Sämtliche übrigen von den Beteiligten aufgeworfene und in der mündlichen Verhandlung erörterten Fragen bedürfen nach alledem keiner Entscheidung.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 15. Okt. 2009 - 6 K 3202/08

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 15. Okt. 2009 - 6 K 3202/08 zitiert 14 §§.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 19 Vereinfachtes Verfahren


(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von dies

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen


Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrec

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 42 Zoos


(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten 1. Zirkusse,2. Tierhandlungen und3. Gehege z

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 5


(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. (2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet. (3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 19


Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 01. Feb. 2007 - 12 A 136/06

bei uns veröffentlicht am 01.02.2007

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wi

Referenzen

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und die betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen zur Erfüllung der sich aus § 5 ergebenden Pflichten bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass

1.
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen,
2.
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen oder Anlagen äquivalenten Parametern oder äquivalenten technischen Maßnahmen entsprechen müssen,
2a.
der Einsatz von Energie bestimmten Anforderungen entsprechen muss,
3.
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen,
4.
die Betreiber von Anlagen bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen sowie bestimmte Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren
a)
während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage,
b)
nach deren Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16,
c)
in regelmäßigen Abständen oder
d)
bei oder nach einer Betriebseinstellung,
durch einen Sachverständigen nach § 29a vornehmen lassen müssen, soweit solche Prüfungen nicht gemäß § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung gemäß § 31 Satz 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vorgeschrieben sind, und
5.
die Rückführung in den Ausgangszustand nach § 5 Absatz 4 bestimmten Anforderungen entsprechen muss, insbesondere in Bezug auf den Ausgangszustandsbericht und die Feststellung der Erheblichkeit von Boden- und Grundwasserverschmutzungen.
Bei der Festlegung der Anforderungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Rechtsverordnung weniger strenge Emissionsgrenzwerte und Fristen festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen und Fristen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionsgrenzwerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen festgelegten Anforderungen nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden müssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung in einem Vorbescheid oder einer Genehmigung geringere Anforderungen gestellt worden sind. Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfristen und der einzuhaltenden Anforderungen sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von den Anlagen ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlagen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(3) Soweit die Rechtsverordnung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt hat, kann in ihr bestimmt werden, dass bei in Absatz 2 genannten Anlagen von den auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen abgewichen werden darf. Dies gilt nur, wenn durch technische Maßnahmen an Anlagen des Betreibers oder Dritter insgesamt eine weitergehende Minderung von Emissionen derselben oder in ihrer Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen erreicht wird als bei Beachtung der auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. In der Rechtsverordnung kann weiterhin bestimmt werden, inwieweit zur Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland Satz 2 auch für die Durchführung technischer Maßnahmen an Anlagen gilt, die in den Nachbarstaaten gelegen sind.

(4) Zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb, die Betriebseinstellung und betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen vorschreiben. Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1) erfasst werden, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dieselben Anforderungen festlegen wie für Deponien im Sinne des § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere Anforderungen an die Erbringung einer Sicherheitsleistung, an die Stilllegung und die Sach- und Fachkunde des Betreibers.

(5) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 4, kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist

1.
in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
2.
die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger erstrebt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für insgesamt sechs Windenergieanlagen.

2

Er beantragte am 05.03.2004 beim Kreis D. die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung für den Neubau von zwei Windenergieanlagen des Typs Vestas 90 mit einer Leistung von 3 Megawatt und einer Gesamthöhe von 125 m unter gleichzeitigem Rückbau von 3 bestehenden kleineren Windenergieanlagen. Die Bauvorhaben sollten auf dem Flurstück 6 der Flur 7 Gemarkung S. sowie auf dem Flurstück 8 der Flur 7 der Gemarkung S verwirklicht werden. Parallel dazu wurde eine Genehmigung von anderen Antragstellern für drei baugleiche Windenergieanlagen unter Rückbau von fünf bisher bestehenden kleineren Windenergieanlagen in der Nachbarschaft beantragt. Nach Vorliegen einer negativen Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege Schleswig-Holstein lehnte der Kreis D - Untere Denkmalschutzbehörde - die Erteilung der nach § 9 Denkmalschutzgesetz erforderlichen Genehmigung ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde durch das Landesamt für Denkmalpflege mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2004 zurückgewiesen.

3

Daraufhin hat der Kläger am 05.08.2004 Klage gegen den Kreis D erhoben mit dem ursprünglichen Klageziel, den (seinerzeitigen) Beklagten zu verpflichten, die beantragte Genehmigung nach § 9 Denkmalschutzgesetz für die Errichtung der zwei beantragten Windenergieanlagen zu erteilen.

4

Nachdem der Kreis D die Bauantragsunterlagen sowohl des Klägers als auch der Antragsteller der drei weiteren Windenergieanlagen zur Durchführung des nunmehr erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens an den Beklagten weiter geleitet hatte, führte dieser im Hinblick auf die geplanten Vorhaben am 12.05.2005 einen Screening-Termin unter Beteiligung des Kreises D und des Landesamtes für Denkmalpflege Schleswig-Holstein durch.

5

Am 15.08.2005 (Eingang 14.09.2005) stellte der Kläger förmlich den Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bei dem Beklagten. Er wies darauf hin, dass die ursprünglich von drei Antragstellern beantragten fünf Windenergieanlagen nunmehr vom Kläger allein zur Genehmigung gestellt würden. Zugleich sollten sieben Windenergieanlagen des Typs Tacke TW 500 und eine des Typs TW 600 demontiert werden. Die fünf Windenergieanlagen sollten auf dem Flurstück 34 der Flur 6 bzw. auf den Flurstücken 6, 7, 8 und 19 der Flur 7, Gemarkung S errichtet werden. Beigefügt war ein Privatgutachten zur standörtlichen Vorprüfung des Einzelfalles nach UVPG sowie eine Sichtbarkeitsbewertung, die im Ergebnis zu dem Schluss kam, die geplanten Windenergieanlagen würden keine erheblichen Beeinträchtigungen des Kulturdenkmals W mit sich bringen.

6

Während sich die untere Denkmalschutzbehörde dem Privatgutachten des Klägers anschloss, beurteilte der Beigeladene die Vorhaben als denkmalschutzrechtlich nicht genehmigungsfähig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 12.09.2005, Blatt 80 der Beiakte A, Bezug genommen.

7

Mit weiterem Antrag vom 15.09.2005 (eingegangen am 06.10.2005) beantragte der Kläger die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine baugleiche weitere Anlage auf dem Flurstück 15, Flur 2 der Gemarkung N.

8

Nachdem der Kläger auch vor dem Hintergrund der unterschiedlichen denkmalschutzrechtlichen Stellungnahmen bei der Staatskanzlei vorstellig geworden war, erklärte der Beigeladene in Ausübung der Fachaufsicht die abweichende Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde für erledigt und forderte den Beklagten mit Schreiben vom 25.10.2005 auf, alleine die eigene Stellungnahme zu beachten. Mit weiterem Schreiben vom 03.01.2006 teilte der Beigeladene dem Beklagten mit, es müsse bei einer negativen Beurteilung bleiben, auch wenn einzelne Windenergieanlagen um bis zu 50 m verschoben würden und von der Kirche in W nicht mehr gesehen werden könnten. Die negative Stellungnahme sei von der Anzahl der Windenergieanlagen unabhängig.

9

Daraufhin lehnte der Beklagte die Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG mit gesonderten Bescheiden vom 10.04.2006 ab. Den Vorhaben stünden andere öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 6 BImSchG entgegen. Der Standort der beantragten Windenergieanlagen befinde sich in der Umgebung eines gemäß §§ 5 und 6 des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmals (Kirche St. B.) in W. Die mit der Errichtung der Windenergieanlage einhergehende Veränderung sei geeignet, den Eindruck des Kulturdenkmals wesentlich zu beeinträchtigen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Versagungsbescheide vom 10.04.2006 verwiesen. Der Kläger erhob mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. Mai 2006 jeweils Widerspruch, welcher mit getrennten Widerspruchsbescheiden vom 25.09.2006 zurückgewiesen wurde. Wegen der Begründung wird auf die Widerspruchsbescheide vom 25.09.2006 Bezug genommen.

10

Mit Schriftsatz vom 10.05.2006 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage geändert und nunmehr gegen den jetzigen Beklagten gerichtet.

11

Die gegen den Kreis D gerichtete Klage hat er mit Schriftsatz vom 25.10.2006 zurückgenommen.

12

Der Kläger ist der Auffassung, die insoweit vorgenommene Klageänderung sei gemäß § 67 Abs. 9 BImSchG sachdienlich.

13

Öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 6 Abs. 1 BImSchG stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Es sei bereits sehr zweifelhaft, ob die Vorhaben überhaupt genehmigungsbedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 Ziffer 3 DSchG seien, da aus der vom Kläger eingereichten gutachterlichen Sichtbarkeitsbewertung des Büros für Landschafts- und Freiraumplanung, Lübeck, hervorgehe, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmals und seiner Umgebung nicht zu erwarten sei. Dies sei im Gutachten nachvollziehbar unter Berücksichtigung der Sichtachsen und der Sichtbarkeit der Rotorblätter nur bei bestimmten Windrichtungen dargelegt worden.

14

Selbst wenn man aber von einer Genehmigungsbedürftigkeit auszugehen hätte, bestünde ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung. Gemäß § 13 BImSchG schließe die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere die Anlage betreffende öffentlich-rechtliche Genehmigungen mit ein. Nach den Durchführungsvorschriften zum Denkmalschutzgesetz vom 13.08.2002 gelte die Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 DSchG als erteilt. Ein solcher Fall liege hier vor, da die zuständige untere Denkmalschutzbehörde mit Schreiben vom 27.09.2005 eine umfassende positive Stellungnahme zu dem beantragten Vorhaben abgegeben habe. Im Übrigen hätte es einer Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde im vorliegenden Falle auch gar nicht bedurft, da die formellen Vorschriften des verdrängten Verfahrens im konzentrierten immissionsschutzrechtlichen Verfahren grundsätzlich keine Anwendung fänden. Hiervon abgesehen gelte aber - wie bereits ausgeführt - die Zustimmung auch als erteilt. Hieran ändere auch die Ausübung der Fachaufsicht durch die Beigeladene nichts. Die Annahme einer uneingeschränkten Fachaufsicht auch im Falle des § 9 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 DSchG stehe nämlich im erkennbaren Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung zur Zuständigkeit der unteren Denkmalschutzbehörde unter gleichzeitiger gesetzlicher Fiktion der Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde im Falle der Notwendigkeit einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Die gesetzliche Systematik sei sinnlos, wenn die obere Denkmalschutzbehörde im Wege der fachaufsichtlichen Befugnis die abweichende Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde kassieren dürfte.

15

Auch in der Sache sei die Entscheidung des Beklagten falsch. Sie hätte sich mit der umfassenden Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde vom 27.09.2005 sachlich auseinander setzen müssen. Dies sei nicht geschehen. Vielmehr sei lediglich die Auffassung des Beigeladenen auf Plausibilität überprüft worden. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den einzelnen Standorten und den jeweiligen Auswirkungen habe nicht stattgefunden. Die Schlussfolgerung, das Landschaftsbild sowie das Erscheinungsbild der Kirche werde bei Tag und Nacht nachhaltig verändert, sei viel zu pauschal. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass auch eine Tages- und Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen keine rechtlich bedeutsame Verstärkung der Wirkungen von Windenergieanlagen auf das Landschaftsbild nach sich ziehe. Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schleswig in der Entscheidung vom 16.11.2004 (Az.: 2 A 198/02) stehe dem nicht entgegen. Der im vorliegenden Falle in Rede stehende Standort sei jeweils deutlich weiter von dem maßgeblichen Kulturgut entfernt. Außerdem habe hier die untere Denkmalschutzbehörde dem geplanten Vorhaben ausdrücklich zugestimmt. Das landesplanerische Ziel einer verstärkten Umsetzung von Repowering-Maßnahmen mache die Erhöhung der Windenergieanlagen notwendig. Deshalb sei auch die im Verfahren 2 A 198/02 vorgenommene Berufung auf eine negative Vorbildwirkung falsch. Die Aussagekraft der von dem Beigeladenen gefertigten Fotomontage werde bezweifelt, zumal sie nicht alle sechs geplanten Windenergieanlagen betreffe. Bereits die untere Denkmalschutzbehörde habe in ihrer Stellungnahme vom 27.09.2005 auf Seite 3 im Einzelnen darauf hingewiesen, dass die auf der Grundlage des Strahlensatzes erstellte Fotomontage unrichtig sei. Die maßgeblichen Blickwinkel gingen im Übrigen aus einer vom Kläger gefertigten Flurkarte mit insgesamt sechs Fotopunkten hervor. Hieraus könne entnommen werden, dass der Blickwinkel auf das hier in Rede stehende Kulturdenkmal nicht von allen sechs Windenergieanlagen in gleicher Weise betroffen sei. Die befürchtete Beeinträchtigung durch die Befeuerung während der Nachtzeiten sei für die im Hinblick auf den Tourismus und die Bewohner der Umgegend maßgebliche Tageszeit unerheblich. Auch habe sich aufgrund des technischen Fortschritts die Helligkeit der Blitze vermindert. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, Drucksache 506/04 vom 16.06.2004 („Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen“) sei unberücksichtigt geblieben. Bei Genehmigung weißblitzender Feuer könne zudem nach der benannten Vorschrift auf die orange/rote Kennzeichnung der Rotorblätter verzichtet werden. Hierauf sei der Beigeladene bei seiner Stellungnahme überhaupt nicht eingegangen. Auch gehe der Beklagte von einem falschen Rechtsverständnis aus, wenn darauf abgestellt werde, ob das Kulturdenkmal bzw. der Umgebungsbereich wesentlich beeinträchtigt werde. Diese Frage sei nur von Bedeutung für die Frage, ob überhaupt eine Genehmigungsbedürftigkeit bestehe. Die Frage, ob dem geplanten Vorhaben Belange des Denkmalschutzes entgegenstehen, sei hiervon zu unterscheiden. Im Übrigen werde angeregt, in einem etwaigen mündlichen Verhandlungstermin das Privatgutachten des Büros für Landschaft- und Freiraumplanung Lübeck durch den Verfasser erläutern zu lassen.

16

Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Angesichts der besonderen Durchsetzungsfähigkeit privilegierter Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB gegenüber öffentlichen Belangen reiche eine bloße Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht aus, um den gesetzlichen Anspruch auf Erteilung zu beseitigen. Zu Unrecht habe der Beklagte dem Denkmalschutz die Bedeutung einer höherwertigen Nutzung zuerkannt. Dies werde der vom Gesetzgeber angeordneten privilegierten Stellung von Windenergieanlagen im Außenbereich nicht gerecht. Der Beklagte hätte bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „entgegenstehen“ die den Denkmalinteressen gegenläufigen privaten Belange ebenfalls berücksichtigen müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beklagte annehme, dass der Rückbau von acht vorhandenen Windenergieanlagen nicht geeignet sei, etwaige zusätzliche nachteilige Auswirkungen der neuen Anlagen zu kompensieren. Die zu berücksichtigenden privaten Interessen seien überhaupt nicht beachtet worden. Die Abwägung sei insgesamt fehlerhaft.

17

Der Kläger beantragt,

18

das Staatliche Umweltamt Schleswig zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung der Bescheide vom 10.04.2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25.09.2006 die beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zu erteilen.

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Er hält an den angegriffenen Bescheiden und deren Begründung fest. Des Weiteren trägt er vor, die beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen hätten aus Gründen des Denkmalschutzes versagt werden müssen, auch wenn in der Nähe von W schon mehrere Windkraftanlagen stünden. Da die Windkraftanlagen höher als 100 m seien, ergebe sich aufgrund der notwendigen Kennzeichnung als Luftfahrthindernis ein ungleich stärkerer Konflikt mit dem öffentlichen Belang des Denkmalschutzes. Mit dieser Höhe sei es den Anlagen nicht mehr möglich, sich unauffällig in das Landschaftsbild einzufügen. Bereits die vorhandenen niedrigeren Windenergieanlagen in der weiteren Umgebung, die mit orangefarbigen Flügelspitzen versehen seien, würden das Auge erheblich mehr von der ursprünglichen Kulturlandschaft ablenken. Die historische und landestypische, durch die Kirche St. B. geprägte Kulturlandschaft könne so kaum mehr wahrgenommen werden. Auch sei die Vorbildwirkung zu bewerten, die eine Genehmigung für die Erhöhung der in der Umgebung befindlichen Anlagen hätte.

22

Zu Unrecht stelle der Kläger in Frage, ob die obere Denkmalschutzbehörde berechtigt gewesen sei, fachaufsichtlich einzuschreiten. Die untere Denkmalschutzbehörde nehme gemäß § 2 DSchG ihre Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Dies bedeute gemäß § 14 LVwG, dass sie der Fachaufsicht unterstehe. Die in der Durchführungsvorschrift zum Denkmalschutzgesetz enthaltene Fiktion der Erteilung der erforderlichen Zustimmung des Landesamtes für Denkmalpflege in den Fällen, in denen Anträge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 DSchG betroffen sind, können als untergesetzliche Regelungen nicht die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetz über die Fachaufsicht aushebeln.

23

Darüber hinaus würden die Stellungnahmen derjenigen Behörden, deren Entscheidung nach § 13 BImSchG durch die BImSchG-Genehmigung eingeschlossen wird, die Genehmigungsbehörde nicht binden. Der Gesetzgeber habe bewusst von einer Einvernehmensregelung abgesehen. Eine andere Auslegung würde dem Beschleunigungsgebot der Konzentrationswirkung entgegenstehen. Deshalb könne die genehmigende Behörde nach Einholung einer zustimmenden Stellungnahme auch zu einem anderen Ergebnis kommen als die beteiligte Behörde. Hier hätte jedenfalls die Stellungnahme der oberen Denkmalschutzbehörde der Beklagten weitere Einsichten in die Problematik vermittelt. Sie sei berechtigt gewesen, zu einem anderen Ergebnis zu kommen als die untere Denkmalschutzbehörde.

24

Auch der Einwand des Klägers, die obere Denkmalschutzbehörde habe nicht berücksichtigt, dass es alternative Kennzeichnungsmöglichkeiten der Windenergieanlagen als Luftfahrthindernisse gebe, greife nicht durch. Die vom Kläger reklamierte Möglichkeit in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen, mehrere Windkraftanlagen zu einem Block zusammenfassen zu können und nur die an der Peripherie befindlichen Anlagen durch ein weißblitzendes Feuer zu kennzeichnen, bestehe nur im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung im Einzelfall. Grundsätzlich sehe Ziffer 12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vor, dass alle in Blöcken zusammengefasste Windkraftanlagen gekennzeichnet werden müssten. Dem Antrag des Klägers habe eine derartige Ausnahmegenehmigung nicht beigelegen. Im Übrigen müssten zur Vermeidung der orange/roten Kennzeichnung Windkraftanlagen durch weißblitzende Feuer nach Ziffer 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gekennzeichnet werden. Diese müssten eine Lichtstärke von 20.000 cd plus/minus 25% haben und könnten nur unter den in Nummer 14.2 der Verwaltungsvorschrift genannten Voraussetzungen in der Nennlichtstärke reduziert werden. Der Kläger selbst habe diese Alternative nicht in die Sichtbarkeitsbewertung aufnehmen lassen. Im Übrigen sei die mögliche alternative Kennzeichnung durch ein weißblitzendes Feuer im Widerspruchsbescheid berücksichtigt worden.

25

Auch bezüglich der Nachtkennzeichnung gelte, dass eine „Verblockung“ der Anlagen nicht zum Entfallen der Kennzeichnungspflicht führe. Auch sei dem Beklagten bekannt, dass gemäß Ziffer 15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sowohl Hindernisfeuer als auch Blattspitzenhindernisfeuer oder Gefahrenfeuer als Nachtkennzeichnung Verwendung finden können. Auch bezüglich der Nachtkennzeichnung habe der Kläger eine Ausnahmegenehmigung nicht vorgetragen. Bei der Frage, ob eine Genehmigung nach § 9 Abs. 1 DSchG erfolgen könne, komme es nicht auf das Landschaftsbild an, sondern auf die Umgebung des eingetragenen Kulturdenkmals sowie auf die Frage, ob die Veränderungen der Umgebung den Eindruck der Kirche wesentlich beeinträchtigen könne. Deshalb komme es nicht darauf an, ob - wie der Kläger unter Hinweis auf ein Urteil des VG Göttingen meine - die Tages- und Nachtkennzeichnung keine rechtlich bedeutsame Verstärkung der ohnehin erheblichen Wirkungen von Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild mit sich bringe.

26

Mit Schriftsatz vom 19.01.2007 hat der Beklagte weiter vorgetragen, ausgehend vom Standpunkt der Straße Lollfuß (Höhe Haus Nr. 77) werde neben einer bereits vorhandenen Windenergieanlage bei Zulassung der Anlagen zukünftig noch drei weitere Windkraftanlagen neben der Kirche zu sehen sein. Anhand einer Karte mit Höhenangaben und aufgrund der geplanten Standorte für die Windkraftanlagen sei eine Fotomontage erstellt worden, die diesen Sachverhalt veranschauliche. Im Übrigen hätten nicht allein die zu erwartende Sichtbarkeit der Windkraftanlagen vom Lollfuß aus, sondern auch die vielmehr zu befürchtende weitere Beeinträchtigung der gewachsenen und ohnehin schon gestörten Kulturlandschaft um W zur Ablehnung des Bauvorhabens geführt.

27

Der Beigeladene hat an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Stellungnahme festgehalten und geltend gemacht, bereits jetzt hätten die Windkraftanlagen Einfluss auf das Erscheinungsbild der Kirche von W sowie auf die Stadt auf der Warft insgesamt. Durch die Erweiterung des Parks, im Sinne höherer Anlagen, die zudem eine ständige Befeuerung aufweisen müssten, würde die Beeinträchtigung des Umgebungsschutzes der Kirche erheblich verstärkt.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten und die Beiakten A bis D Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29

Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

30

Die in der Umstellung der Klage vom ursprünglichen Beklagten (dem Kreis D) auf den jetzigen Beklagten (das Staatliche Umweltamt Schleswig) liegende Klagänderung ist zulässig. Gemäß § 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG gilt die Änderung als sachdienlich, sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird. Satz 3 der Vorschrift betrifft Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 01. Juli 2005 rechtshängig geworden sind. Die Voraussetzungen dieser die Sachdienlichkeit fingierenden Vorschrift sind erfüllt. Das Klageverfahren ist am 05.08.2004, mithin vor dem 01. Juli 2005 rechtshängig geworden.

31

Das gemäß § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren ist auch im Verhältnis zum jetzigen Beklagten durchgeführt worden. Der Beklagte hat die insgesamt zur Genehmigung gestellten sechs Windenergieanlagen mit gesonderten Bescheiden vom 10.04.2006 abgelehnt und den jeweils erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 25.09.2006 zurückgewiesen.

32

Die Klage ist jedoch unbegründet. Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 1 iVm § 6 BImSchG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder des Betriebs im besonderen Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, einer Genehmigung. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG erlässt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen). Die streitigen Windenergieanlagen gehören zu den genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne dieser Vorschrift. Alle sechs Anlagen sollen eine Gesamthöhe von 125 m haben, liegen mithin über der relevanten Gesamthöhe von 50 m, so dass sie aufgrund der seit dem 01.07.2005 in Kraft getretenen Änderungsverordnung zur 4. Bundesimmissionsschutzverordnung dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unterfallen. Dies ergibt sich aus Ziffer 1.6 Spalte 2 des Anhanges der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung.

33

Gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Im vorliegenden Falle liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Ziffer 2 BImSchG nicht vor, weil eine andere öffentlich-rechtliche Vorschrift entgegensteht.

34

Streitig ist zwischen den Parteien insoweit alleine, ob die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 9 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (DSchG S-H) entgegensteht.

35

Zu Recht hat der Beklagte in eigener Kompetenz geprüft und entschieden, dass die streitgegenständlichen Energieanlagen genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigungsfähig im Sinne von § 9 Abs. 1 Ziffer 3 DSchG sind. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Beklagte nicht an die - für den Kläger positive - Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde gebunden. Richtig ist zwar, dass gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 DSchG die untere Denkmalschutzbehörde vor Erteilung der Genehmigung die Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde einzuholen hat und dass gemäß der Durchführungsverordnung zu § 9 (DSchGDV zu § 9) die erforderliche Zustimmung des Landesamtes für Denkmalpflege als erteilt gilt, soweit der Genehmigungsantrag - wie hier - Fälle des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 DSchG betrifft. Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die in der Verordnung vorgesehene Fiktion der Zustimmung durch nachträgliche fachaufsichtliche Weisung wieder beseitigt werden kann, kommt es im vorliegenden Falle nicht an, da die landesrechtlichen Verfahrensvorschriften zu § 9 DSchG von den Verfahrensvorschriften des Immissionsschutzgesetzes verdrängt werden. Gemäß § 13 BImSchG schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein. Dies gilt insbesondere füröffentlich-rechtliche Genehmigungen. Die für solche Genehmigungen zuständigen Behörden sind gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG zu beteiligen. Nach der genannten Vorschrift holt die für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständigen Behörde (Genehmigungsbehörde) die Stellungnahme der Behörden ein, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden. Die in § 13 BImSchG normierte immissionsschutzrechtliche Konzentrationswirkung erstreckt sich nicht nur auf die von ihr erfassten behördlichen Entscheidungen als solche, sondern erfasst auch das den Entscheidungen zugrunde liegende Verwaltungsverfahren; nur durch eine umfassende Vereinheitlichung lässt sich nämlich das angestrebte Ziel der Verfahrensvereinfachung erreichen. Neben den immissionsschutzrechtlichen Verfahrensbestimmungen sind andere Verfahrensvorschriften - wie hier die zu § 9 DSchG ergangenen Verfahrensregelungen - unanwendbar, und zwar unabhängig davon, ob die immissionsschutzrechtlichen Verfahrensvorschriften den verdrängten Regelungen funktionell entsprechen; die bezweckte Verfahrensvereinheitlichung würde nämlich verfehlt, bliebe es der Einschätzung der jeweiligen Genehmigungsbehörde überlassen, an sich verdrängte Verfahrensregelungen dennoch - wenn auch möglicherweise nur entsprechend - anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.2002 - NVwZ 2003, 751). Anders als etwa im Falle der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens (§ 36 BauGB) ist die Genehmigungsbehörde im immissionsschutzrechtlichen Verfahren lediglich verpflichtet, die Stellungnahmen der zu beteiligenden Behörden einzuholen, sie ist jedoch an deren Stellungnahmen nicht gebunden. Hieraus folgt ohne weiteres, dass der Beklagte in eigener Prüfungs- und Entscheidungskompetenz sich der von der Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde abweichenden Stellungnahme des Beigeladenen anschließen durfte.

36

Die Entscheidung des Beklagten ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 3 DSchG bedarf die Veränderung der Umgebung eines eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmals der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde, wenn sie geeignet ist, den Eindruck des Kulturdenkmals wesentlich zu beeinträchtigen. Die zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen sind entgegen der Auffassung des Klägers genehmigungsbedürftig im Sinne dieser Vorschrift. In der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist insoweit geklärt, dass „geeignet“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 DSchG eine Veränderung bereits dann ist, wenn ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, dass die Veränderung eine wesentliche Beeinträchtigung des Eindrucks des betroffenen Kulturdenkmals bewirkt. Hierbei ist noch nicht zu prüfen, ob das eingetragene Kulturdenkmal durch die Veränderung tatsächlich wesentlich beeinträchtigt wird. Dabei ist bei der Beurteilung der Beeinträchtigung auf das Empfinden eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Betrachters abzustellen (OVG Schleswig, Urteil vom 14.09.2000 - 1 L 143/97). Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Genehmigungsbedürftigkeit nicht bloß von der „Eignung“ der Veränderung zur wesentlichen Beeinträchtigung abhinge, so hätte er dies im Gesetz zum Ausdruck bringen müssen, indem er insoweit direkt an den Eintritt der wesentlichen Beeinträchtigung angeknüpft hätte (ständige Rechtsprechung des Senats, u.a. Urteil vom 29.09.1999 - 1 L 123/97 - NordÖR 2000, 169).

37

Bei der St. B. Kirche in W. handelt es sich - dies ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit - um ein eingetragenes unbewegliches Kulturdenkmal. Vorliegend erscheint ernsthaft möglich, dass durch die zur Genehmigung gestellten Bauvorhaben aufgrund ihrer Gesamthöhe von 125 m auch unter Berücksichtigung des Abstandes zur St. B Kirche der Eindruck des eingetragenen Kulturdenkmals wesentlich beeinträchtigt wird. Dies wird zur Vermeidung von Wiederholungen bei der Prüfung der Frage, ob (sogar) eine wesentliche Beeinträchtigung anzunehmen ist, ausgeführt (siehe dazu unten).

38

Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 DSchG kann die Genehmigung versagt werden, soweit dies zum Schutz des Kulturdenkmals oder des Denkmalbereiches erforderlich ist. Sie ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 DSchG zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Gründe des Denkmalschutzes stehen der Erteilung der Genehmigung gem. § 9 Abs. 1 Ziffer 3 DSchG dann entgegen, wenn die Veränderung der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmal den Eindruck des Kulturdenkmals wesentlich beeinträchtigen würde.

39

Als Umgebung eines Kulturdenkmals ist der Bereich zu sehen, auf den es ausstrahlt und der es in denkmalrechtlicher Hinsicht seinerseits prägt und beeinflusst (DSchGDV zu § 9 Abs. 1 - (4) - ).Nach dem hier maßgeblichen Empfinden eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Betrachters liegen die zur Genehmigung gestellten Bauvorhaben nicht etwa so weit von der St. B Kirche entfernt, dass sie für den Umgebungsschutz nicht mehr relevant wären.

40

Die im Bereich Schülp liegenden Windenergieanlagen liegen ca. 2,8 bis 3,8 km von der Kirche entfernt, die Windenergieanlage im Standort Norddeich liegt etwa 1,6 km entfernt. Wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, kann die Kirche in der weithin einsehbaren flachen Landschaft um Wesselburen herum auch aus einer solchen Entfernung ohne weiteres noch gesehen werden. Hieraus folgt, dass für einen Betrachter, der sich, sei es mit einem Fahrzeug, sei es zu Fuß, Wesselburen nähert, die streitgegenständlichen Windenergieanlagen in die Sichtbarkeitsbeziehung zwischen ihn und das eingetragenen Kulturdenkmal treten können. Die Festlegung eines starren Radius ( beispielsweise von „nur“ 1000 m) stellt nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig keinen geeigneten Maßstab zur Festlegung des Bereiches dar, in dem Windkraftanlagen eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen. Das OVG hat im Urteil vom 20. Juli 1995 (1 L 38/94) unter Berücksichtigung der Größe und der Bedeutung des Meldorfer Domes für das Meldorfer Stadtbild einen damals unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse vom Landesamt festgelegten Bereich von 3 km akzeptiert und ausgeführt, damit sei eine Fläche umfasst, die eine Windkraftanlage des Ortes wesentlich stören würde, weil der Betrachter an der Windkraftanlage nicht mehr vorbeischauen könnte (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 20. Juli 1995 - 1 L 38/94).

41

Unter Berücksichtigung der typischen freien Landschaft um Wesselburen herum, welche das Stadtbild von Wesselburen mit der auf der Warft liegenden St. B Kirche aus großer Entfernung sichtbar werden lässt, liegen die Bauvorhaben des Klägers sämtlich noch in dem Bereich, der vom Umgebungsschutz erfasst ist.

42

Im vorliegenden Falle ist die Genehmigung zu Recht versagt worden, da die streitgegenständlichen Windenergieanlagen den Denkmalbereich wesentlich beeinträchtigen und somit Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen.

43

Das Ortsbild Wesselburen ist zwar durch die Vielzahl bereits in der Vergangenheit genehmigter Windenergieanlagen gestört, jedoch noch nicht so unwiederbringlich, dass eine Beeinträchtigung durch die streitgegenständlichen Windenergieanlagen nicht mehr ins Gewicht fallen würde. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn das Ortsbild derart unwiederbringlich zerstört wäre, dass es auf die Zulassung weiterer Windenergieanlagen auch nicht mehr ankäme. Dies ist jedenfalls im Hinblick auf die beantragte Gesamthöhe der Anlagen zu verneinen. Dabei schließt sich die Kammer der Rechtsprechung der 2. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts an, wonach bei der Erhöhung vorhandener Windenergieanlagen im Zuge des Repowering in denkmalrechtlicher Hinsicht auch die Vorbildwirkung für die übrigen in der Umgebung befindlichen Anlagen bewertet werden kann. Im Urteil vom 16.11.2004 (2 A 198/02) ist insoweit folgendes ausgeführt worden:

44

„Das Verfahren … hat bisher eine umfassende denkmalrechtliche Prüfung der heute technisch möglichen Anlagen in dem fraglichen Bereich verhindert. Das Überschreiten der Anlagen-Gesamthöhe von 100 m überschreitet zudem die allgemeine Einschätzung und Empfehlung, die der Teilfortschreibung 1997 des Regionalplans für den Planungsraum IV des Landes … vom 30.10.1997 (Amtsblatt Schleswig-Holstein Seite 526) zugrunde lag. Dort heißt es in Unterabschnitt 8.6.1 (3)

45

„Um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes so gering wie möglich zu halten, sollten eine Begrenzung der Gesamthöhe der Windenergieanlagen auf unter 100 m (…) angestrebt (…) werden. Mittels geeigneter Farbgebung sollte ein möglichst unauffälliges Einfügen in das Landschaftsbild angestrebt werden“.

46

Die Überschreitung dieser Höhe durch die geplante Anlage erlangt daher insbesondere unter dem Gesichtspunkt der unstreitig dann zwingend gebotenen Tages- und Nachtkennzeichnung der Anlagen als Luftfahrthindernisse gemäß § 14 Luftverkehrsgesetz eine besondere Bedeutung. Bereits aus dem Zweck der luftverkehrsrechtlichen Kennzeichnungspflicht - derartige Anlagen bereits aus der Ferne auffälliger zu machen - ergibt sich ein ungleich stärkerer Konflikt mit dem öffentlichen Belang des Denkmalschutzes. Das Ziel eines „möglichst unauffälligen Einfügens in das Landschaftsbild“ kann in dieser technischen Ausführung aber nicht mehr realisiert werden. Bereits die vor Ort befindlichen niedrigeren Anlagen, soweit sie schon heute eine entsprechende Kennzeichnung aufweisen, lenken das Auge erheblich mehr von der ursprünglichen Kulturlandschaft ab. Die historische und landestypische, durch die Kirche geprägte Kulturlandschaft kann so kaum wahrgenommen werden. Selbst wenn man die Windkraftnutzung als prägend für eine neuartige Kulturlandschaft heutiger Zeit ansehen wollte, wird durch die erforderliche Bezeichnung der Großanlagen die gesetzlich geschützte historische Kulturlandschaft übermäßig in den Hintergrund gedrängt und insoweit wesentlich beeinträchtigt.“

47

In dem hier maßgeblichen Umgebungsbereich der St. B-Kirche wäre bei Zulassung der streitgegenständlichen Vorhaben mit einer erheblichen Vorbildwirkung zu rechnen. Nach den eigenen Angaben des Klägers in der Sichtbarkeitsbewertung vom 25.08.2005 stehen im Radius von 4000m um den Mittelpunkt Wesselburens herum derzeit ca. 90 Windenergieanlagen. Bei Zulassung der hier streitgegenständlichen Windenergieanlagen wäre zukünftig im Wege des Repowering zahllose weitere Anträge auf Genehmigung leistungsstärkerer (und höherer) Windenergieanlagen zu erwarten, die ebenfalls genehmigt werden müssten. Aufgrund der ab einer Höhe von 100 m gegebenen Kennzeichnungspflicht - siehe dazu unten - würde eine nicht mehr hinnehmbare wesentliche Beeinträchtigung des Umgebungsschutzes der St. B-Kirche erfolgen.

48

Gemäß § 14 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG - BGBl. I 1999, 550) darf die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100 m über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen. Nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 02. September 2004 (Nachrichten für Luftfahrer Teil I 4/05) sind Luftfahrthindernisse außerhalb von Städten und anderen besiedelten Gebieten zu kennzeichnen, wenn eine Höhe der maximalen Bauwerksspitze von 100 m über Grund oder über der Wasseroberfläche überschritten wird (Ziffer 3.1 Buchstabe b)). Dabei werden Windenergieanlagen in der Verwaltungsvorschrift gemäß Ziffer 11 wie allgemeine Luftfahrthindernisse behandelt, soweit nichts Abweichendes vorgesehen ist.

49

Die Kennzeichnungspflicht sieht im Einzelnen wie folgt aus:

50

Die Tageskennzeichnung besteht gemäß Ziffer 13.2 in der Regel aus jeweils 6 m langen orange/rot - weiß - orange/rot markierten Flächen an den Flügelenden. Daneben sieht die Verwaltungsvorschrift im Einzelnen Alternativen vor. So darf statt der farbig gekennzeichneten Flächen auch eine Tagesmarkierung dergestalt genehmigt werden, dass der Mast einen 3 m breiten Farbring in einer Höhe von 40 + - 5 m erhält und weißblitzende Feuer im Übrigen an die Stelle der oben angegebenen Markierung treten (vgl. Ziffer 14.1 und Ziffer 13.2 der Verwaltungsvorschrift). Für die Nachtkennzeichnung ist wahlweise ein Hindernisfeuer, ein Blattspitzenhindernisfeuer oder ein (rotes) Gefahrenfeuer vorgesehen.

51

Entgegen der Auffassung des Klägers muss bis zu einer ausdrücklichen Ausnahmegenehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörde von einer Kennzeichnungspflicht jeder einzelnen Anlage ausgegangen werden.

52

Mehrere Windenergieanlagen können zwar gemäß Ziffer 12 als Windenergieanlagen-Blöcke zusammengefasst werden. Grundsätzlich müssen jedoch alle Windenergieanlagen des jeweiligen Blocks gekennzeichnet werden. Im Einzelfall kann die zuständige Luftfahrtbehörde bestimmen, dass nur die Windenergieanlagen an der Peripherie gekennzeichnet werden müssen. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahme, die von der zuständigen Luftfahrtbehörde gemäß § 29 LuftVG iVm Ziffer 13.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehen werden kann. Dies setzt jedoch einen ausdrücklichen Antrag voraus, welcher im vorliegenden Fall nicht gestellt worden ist.

53

Unabhängig von einer theoretisch denkbaren möglichen Reduzierung der Kennzeichnungspflicht im Einzelfall ist jedenfalls von einer signifikant gesteigerten Auffälligkeit der Windenergieanlagen auszugehen, die eine Höhe von 100 m über der Erdoberfläche überschreiten. Im vorliegenden Falle kommt ferner hinzu, dass sich die Gesamthöhe der zur Genehmigung gestellten Anlagen - jedenfalls was die sieben für den Rückbau vorgesehenen Anlagen des Typs Tacke TW 500 betrifft - mehr als verdoppeln würde. Das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Beeinträchtigung kann auch nicht mit dem Argument verneint werden, dass immerhin acht Windenergieanlagen zurückgebaut werden sollen. Auf eine Bilanz von Rückbau und Neuerrichtung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Ob nämlich die Veränderung der Umgebung eines eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmals dessen Eindruck wesentlich beeinträchtigt, ist nicht anhand eines Vergleiches des Zustandes vor und nach der Veränderung zu beurteilen; dafür ist allein der Zustand maßgebend, wie er sich als Ergebnis der Änderungsmaßnahme darstellt. Ansonsten würde das unhaltbare Ergebnis hingenommen werden müssen, dass eine Maßnahme, durch die ein benachbartes Kulturdenkmal wesentlich beeinträchtigt wird, trotzdem (deshalb) zu genehmigen wäre, weil der bisherige - von der Behörde mit Mitteln des Denkmalschutzrechts nicht unmittelbar beeinflussbare - Zustand für das Kulturdenkmal noch belastender ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 19.09.2000 - 1 L 143/97).

54

Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist auch nicht gleichwohl deshalb zu erteilen, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Richtig ist zwar, dass der Ausbau der Windenergie im öffentlichen Interesse liegt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die neuen Generationen von Windkraftanlagen immer häufiger die Gesamthöhe von 100 m überschreiten, ist - um das Repowering zu fördern - in den Grundsätzen zur Planung von Windkraftanlagen (gemeinsamer Runderlass des Innenministeriums, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft und des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 24. November 2003 - Amtsblatt Schleswig-Holstein 2003, S. 893) ausgeführt worden, dass die in den Regionalplänen u.a. vorgesehene Höhenbegrenzung von Windkraftanlagen einschließlich Flügelspitze (Gesamthöhe) auf 100 m über Grund in der Fortschreibung 2005 des Regionalplans für die Kreise D und Steinburg zwar als landesplanerischer Grundsatz bei der Aufstellung von Bauleitplänen in der Abwägung zu berücksichtigen sei, im Gegensatz zu einem landesplanerischen Ziel aber nicht zwingend eingehalten werden müsse und in Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen innerhalb von Eignungsgebieten ohne Belang sei. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass trotz einer wesentlichen Beeinträchtigung eines Denkmalbereiches ein überwiegendes öffentliches Interesse (am Repowering) die Maßnahme „verlangt“. Angesichts der Vielzahl von Eignungsflächen für Windenergie außerhalb des Umgebungsschutzes eingetragener Kulturdenkmäler kann nicht etwa davon ausgegangen werden, dass mit der Möglichkeit des Repowering von Windenergieanlagen im Umgebungsbereich eines eingetragenen Kulturdenkmales das öffentliche Interesse an der Förderung der Windenergiegewinnung steht oder fällt.

55

Zu Unrecht meint der Kläger schließlich, die Ablehnungsentscheidung der Denkmalschutzbehörde sei jedenfalls ermessensfehlerhaft, weil die privaten Belange fehlerhaft gegen die Belange des Denkmalschutzes abgewogen wurden. Richtig ist, dass die Versagung der Genehmigung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 DSchG im Ermessen der zuständigen Behörde steht („kann versagt werden“). Ob „kann“ in § 9 Abs. 2 Satz 1 DSchG als „darf nur“ gelesen werden muss, kann im vorliegenden Falle offen bleiben. Ein eröffnetes Ermessen wäre im vorliegenden Falle „auf Null“ reduziert mit der Folge, dass nur die versagte Genehmigung ermessensfehlerfrei ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen OVG, der zu folgen ist, nämlich regelmäßig dann der Fall, wenn durch eine genehmigungspflichtige bauliche Maßnahme der Eindruck von Kulturdenkmalen wesentlich beeinträchtigt wird. Das „Für und Wider“ der Versagung braucht in solchen Fällen nur dann (ausdrücklich) abgewogen zu werden, wenn ganz bestimmte konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme, d.h. der ausnahmsweise in Kauf zu nehmenden wesentlichen Beeinträchtigung des betroffenen Denkmals bestehen (OVG Schleswig, Urteil vom 14.09.2000 - 1 L 143/97).

56

Aus diesem Grunde kam es auch nicht mehr auf die trotz der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erläuterungen des Verfassers der Sichtbarkeitsbewertung vom 25.08.2005 (vgl. dort insbesondere die Darstellung der Ausschlussflächen, Blatt 117 der Beiakte A) zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen streitigen Frage an, ob jedenfalls drei der zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen im Falle ihrer Zulassung neben der St. B-Kirche von der Straße Lollfuß aus sichtbar sein werden, wie dies die von der Beigeladenen erstellte Fotomontage darstellt.

57

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 92 Abs. 3 VwGO.

58

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, bestand kein Anlass, da dieser sich nicht durch Stellen eines Klagantrages am Kostenrisiko des Prozesses beteiligt hat.

59

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und die betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen zur Erfüllung der sich aus § 5 ergebenden Pflichten bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass

1.
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen,
2.
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen oder Anlagen äquivalenten Parametern oder äquivalenten technischen Maßnahmen entsprechen müssen,
2a.
der Einsatz von Energie bestimmten Anforderungen entsprechen muss,
3.
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen,
4.
die Betreiber von Anlagen bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen sowie bestimmte Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren
a)
während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage,
b)
nach deren Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16,
c)
in regelmäßigen Abständen oder
d)
bei oder nach einer Betriebseinstellung,
durch einen Sachverständigen nach § 29a vornehmen lassen müssen, soweit solche Prüfungen nicht gemäß § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung gemäß § 31 Satz 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vorgeschrieben sind, und
5.
die Rückführung in den Ausgangszustand nach § 5 Absatz 4 bestimmten Anforderungen entsprechen muss, insbesondere in Bezug auf den Ausgangszustandsbericht und die Feststellung der Erheblichkeit von Boden- und Grundwasserverschmutzungen.
Bei der Festlegung der Anforderungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Rechtsverordnung weniger strenge Emissionsgrenzwerte und Fristen festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen und Fristen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionsgrenzwerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen festgelegten Anforderungen nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden müssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung in einem Vorbescheid oder einer Genehmigung geringere Anforderungen gestellt worden sind. Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfristen und der einzuhaltenden Anforderungen sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von den Anlagen ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlagen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(3) Soweit die Rechtsverordnung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt hat, kann in ihr bestimmt werden, dass bei in Absatz 2 genannten Anlagen von den auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen abgewichen werden darf. Dies gilt nur, wenn durch technische Maßnahmen an Anlagen des Betreibers oder Dritter insgesamt eine weitergehende Minderung von Emissionen derselben oder in ihrer Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen erreicht wird als bei Beachtung der auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. In der Rechtsverordnung kann weiterhin bestimmt werden, inwieweit zur Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland Satz 2 auch für die Durchführung technischer Maßnahmen an Anlagen gilt, die in den Nachbarstaaten gelegen sind.

(4) Zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb, die Betriebseinstellung und betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen vorschreiben. Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1) erfasst werden, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dieselben Anforderungen festlegen wie für Deponien im Sinne des § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere Anforderungen an die Erbringung einer Sicherheitsleistung, an die Stilllegung und die Sach- und Fachkunde des Betreibers.

(5) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 4, kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist

1.
in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
2.
die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger erstrebt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für insgesamt sechs Windenergieanlagen.

2

Er beantragte am 05.03.2004 beim Kreis D. die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung für den Neubau von zwei Windenergieanlagen des Typs Vestas 90 mit einer Leistung von 3 Megawatt und einer Gesamthöhe von 125 m unter gleichzeitigem Rückbau von 3 bestehenden kleineren Windenergieanlagen. Die Bauvorhaben sollten auf dem Flurstück 6 der Flur 7 Gemarkung S. sowie auf dem Flurstück 8 der Flur 7 der Gemarkung S verwirklicht werden. Parallel dazu wurde eine Genehmigung von anderen Antragstellern für drei baugleiche Windenergieanlagen unter Rückbau von fünf bisher bestehenden kleineren Windenergieanlagen in der Nachbarschaft beantragt. Nach Vorliegen einer negativen Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege Schleswig-Holstein lehnte der Kreis D - Untere Denkmalschutzbehörde - die Erteilung der nach § 9 Denkmalschutzgesetz erforderlichen Genehmigung ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde durch das Landesamt für Denkmalpflege mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2004 zurückgewiesen.

3

Daraufhin hat der Kläger am 05.08.2004 Klage gegen den Kreis D erhoben mit dem ursprünglichen Klageziel, den (seinerzeitigen) Beklagten zu verpflichten, die beantragte Genehmigung nach § 9 Denkmalschutzgesetz für die Errichtung der zwei beantragten Windenergieanlagen zu erteilen.

4

Nachdem der Kreis D die Bauantragsunterlagen sowohl des Klägers als auch der Antragsteller der drei weiteren Windenergieanlagen zur Durchführung des nunmehr erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens an den Beklagten weiter geleitet hatte, führte dieser im Hinblick auf die geplanten Vorhaben am 12.05.2005 einen Screening-Termin unter Beteiligung des Kreises D und des Landesamtes für Denkmalpflege Schleswig-Holstein durch.

5

Am 15.08.2005 (Eingang 14.09.2005) stellte der Kläger förmlich den Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bei dem Beklagten. Er wies darauf hin, dass die ursprünglich von drei Antragstellern beantragten fünf Windenergieanlagen nunmehr vom Kläger allein zur Genehmigung gestellt würden. Zugleich sollten sieben Windenergieanlagen des Typs Tacke TW 500 und eine des Typs TW 600 demontiert werden. Die fünf Windenergieanlagen sollten auf dem Flurstück 34 der Flur 6 bzw. auf den Flurstücken 6, 7, 8 und 19 der Flur 7, Gemarkung S errichtet werden. Beigefügt war ein Privatgutachten zur standörtlichen Vorprüfung des Einzelfalles nach UVPG sowie eine Sichtbarkeitsbewertung, die im Ergebnis zu dem Schluss kam, die geplanten Windenergieanlagen würden keine erheblichen Beeinträchtigungen des Kulturdenkmals W mit sich bringen.

6

Während sich die untere Denkmalschutzbehörde dem Privatgutachten des Klägers anschloss, beurteilte der Beigeladene die Vorhaben als denkmalschutzrechtlich nicht genehmigungsfähig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 12.09.2005, Blatt 80 der Beiakte A, Bezug genommen.

7

Mit weiterem Antrag vom 15.09.2005 (eingegangen am 06.10.2005) beantragte der Kläger die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine baugleiche weitere Anlage auf dem Flurstück 15, Flur 2 der Gemarkung N.

8

Nachdem der Kläger auch vor dem Hintergrund der unterschiedlichen denkmalschutzrechtlichen Stellungnahmen bei der Staatskanzlei vorstellig geworden war, erklärte der Beigeladene in Ausübung der Fachaufsicht die abweichende Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde für erledigt und forderte den Beklagten mit Schreiben vom 25.10.2005 auf, alleine die eigene Stellungnahme zu beachten. Mit weiterem Schreiben vom 03.01.2006 teilte der Beigeladene dem Beklagten mit, es müsse bei einer negativen Beurteilung bleiben, auch wenn einzelne Windenergieanlagen um bis zu 50 m verschoben würden und von der Kirche in W nicht mehr gesehen werden könnten. Die negative Stellungnahme sei von der Anzahl der Windenergieanlagen unabhängig.

9

Daraufhin lehnte der Beklagte die Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG mit gesonderten Bescheiden vom 10.04.2006 ab. Den Vorhaben stünden andere öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 6 BImSchG entgegen. Der Standort der beantragten Windenergieanlagen befinde sich in der Umgebung eines gemäß §§ 5 und 6 des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmals (Kirche St. B.) in W. Die mit der Errichtung der Windenergieanlage einhergehende Veränderung sei geeignet, den Eindruck des Kulturdenkmals wesentlich zu beeinträchtigen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Versagungsbescheide vom 10.04.2006 verwiesen. Der Kläger erhob mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. Mai 2006 jeweils Widerspruch, welcher mit getrennten Widerspruchsbescheiden vom 25.09.2006 zurückgewiesen wurde. Wegen der Begründung wird auf die Widerspruchsbescheide vom 25.09.2006 Bezug genommen.

10

Mit Schriftsatz vom 10.05.2006 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage geändert und nunmehr gegen den jetzigen Beklagten gerichtet.

11

Die gegen den Kreis D gerichtete Klage hat er mit Schriftsatz vom 25.10.2006 zurückgenommen.

12

Der Kläger ist der Auffassung, die insoweit vorgenommene Klageänderung sei gemäß § 67 Abs. 9 BImSchG sachdienlich.

13

Öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 6 Abs. 1 BImSchG stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Es sei bereits sehr zweifelhaft, ob die Vorhaben überhaupt genehmigungsbedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 Ziffer 3 DSchG seien, da aus der vom Kläger eingereichten gutachterlichen Sichtbarkeitsbewertung des Büros für Landschafts- und Freiraumplanung, Lübeck, hervorgehe, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmals und seiner Umgebung nicht zu erwarten sei. Dies sei im Gutachten nachvollziehbar unter Berücksichtigung der Sichtachsen und der Sichtbarkeit der Rotorblätter nur bei bestimmten Windrichtungen dargelegt worden.

14

Selbst wenn man aber von einer Genehmigungsbedürftigkeit auszugehen hätte, bestünde ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung. Gemäß § 13 BImSchG schließe die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere die Anlage betreffende öffentlich-rechtliche Genehmigungen mit ein. Nach den Durchführungsvorschriften zum Denkmalschutzgesetz vom 13.08.2002 gelte die Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 DSchG als erteilt. Ein solcher Fall liege hier vor, da die zuständige untere Denkmalschutzbehörde mit Schreiben vom 27.09.2005 eine umfassende positive Stellungnahme zu dem beantragten Vorhaben abgegeben habe. Im Übrigen hätte es einer Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde im vorliegenden Falle auch gar nicht bedurft, da die formellen Vorschriften des verdrängten Verfahrens im konzentrierten immissionsschutzrechtlichen Verfahren grundsätzlich keine Anwendung fänden. Hiervon abgesehen gelte aber - wie bereits ausgeführt - die Zustimmung auch als erteilt. Hieran ändere auch die Ausübung der Fachaufsicht durch die Beigeladene nichts. Die Annahme einer uneingeschränkten Fachaufsicht auch im Falle des § 9 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 DSchG stehe nämlich im erkennbaren Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung zur Zuständigkeit der unteren Denkmalschutzbehörde unter gleichzeitiger gesetzlicher Fiktion der Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde im Falle der Notwendigkeit einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Die gesetzliche Systematik sei sinnlos, wenn die obere Denkmalschutzbehörde im Wege der fachaufsichtlichen Befugnis die abweichende Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde kassieren dürfte.

15

Auch in der Sache sei die Entscheidung des Beklagten falsch. Sie hätte sich mit der umfassenden Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde vom 27.09.2005 sachlich auseinander setzen müssen. Dies sei nicht geschehen. Vielmehr sei lediglich die Auffassung des Beigeladenen auf Plausibilität überprüft worden. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den einzelnen Standorten und den jeweiligen Auswirkungen habe nicht stattgefunden. Die Schlussfolgerung, das Landschaftsbild sowie das Erscheinungsbild der Kirche werde bei Tag und Nacht nachhaltig verändert, sei viel zu pauschal. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass auch eine Tages- und Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen keine rechtlich bedeutsame Verstärkung der Wirkungen von Windenergieanlagen auf das Landschaftsbild nach sich ziehe. Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schleswig in der Entscheidung vom 16.11.2004 (Az.: 2 A 198/02) stehe dem nicht entgegen. Der im vorliegenden Falle in Rede stehende Standort sei jeweils deutlich weiter von dem maßgeblichen Kulturgut entfernt. Außerdem habe hier die untere Denkmalschutzbehörde dem geplanten Vorhaben ausdrücklich zugestimmt. Das landesplanerische Ziel einer verstärkten Umsetzung von Repowering-Maßnahmen mache die Erhöhung der Windenergieanlagen notwendig. Deshalb sei auch die im Verfahren 2 A 198/02 vorgenommene Berufung auf eine negative Vorbildwirkung falsch. Die Aussagekraft der von dem Beigeladenen gefertigten Fotomontage werde bezweifelt, zumal sie nicht alle sechs geplanten Windenergieanlagen betreffe. Bereits die untere Denkmalschutzbehörde habe in ihrer Stellungnahme vom 27.09.2005 auf Seite 3 im Einzelnen darauf hingewiesen, dass die auf der Grundlage des Strahlensatzes erstellte Fotomontage unrichtig sei. Die maßgeblichen Blickwinkel gingen im Übrigen aus einer vom Kläger gefertigten Flurkarte mit insgesamt sechs Fotopunkten hervor. Hieraus könne entnommen werden, dass der Blickwinkel auf das hier in Rede stehende Kulturdenkmal nicht von allen sechs Windenergieanlagen in gleicher Weise betroffen sei. Die befürchtete Beeinträchtigung durch die Befeuerung während der Nachtzeiten sei für die im Hinblick auf den Tourismus und die Bewohner der Umgegend maßgebliche Tageszeit unerheblich. Auch habe sich aufgrund des technischen Fortschritts die Helligkeit der Blitze vermindert. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, Drucksache 506/04 vom 16.06.2004 („Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen“) sei unberücksichtigt geblieben. Bei Genehmigung weißblitzender Feuer könne zudem nach der benannten Vorschrift auf die orange/rote Kennzeichnung der Rotorblätter verzichtet werden. Hierauf sei der Beigeladene bei seiner Stellungnahme überhaupt nicht eingegangen. Auch gehe der Beklagte von einem falschen Rechtsverständnis aus, wenn darauf abgestellt werde, ob das Kulturdenkmal bzw. der Umgebungsbereich wesentlich beeinträchtigt werde. Diese Frage sei nur von Bedeutung für die Frage, ob überhaupt eine Genehmigungsbedürftigkeit bestehe. Die Frage, ob dem geplanten Vorhaben Belange des Denkmalschutzes entgegenstehen, sei hiervon zu unterscheiden. Im Übrigen werde angeregt, in einem etwaigen mündlichen Verhandlungstermin das Privatgutachten des Büros für Landschaft- und Freiraumplanung Lübeck durch den Verfasser erläutern zu lassen.

16

Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Angesichts der besonderen Durchsetzungsfähigkeit privilegierter Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB gegenüber öffentlichen Belangen reiche eine bloße Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht aus, um den gesetzlichen Anspruch auf Erteilung zu beseitigen. Zu Unrecht habe der Beklagte dem Denkmalschutz die Bedeutung einer höherwertigen Nutzung zuerkannt. Dies werde der vom Gesetzgeber angeordneten privilegierten Stellung von Windenergieanlagen im Außenbereich nicht gerecht. Der Beklagte hätte bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „entgegenstehen“ die den Denkmalinteressen gegenläufigen privaten Belange ebenfalls berücksichtigen müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beklagte annehme, dass der Rückbau von acht vorhandenen Windenergieanlagen nicht geeignet sei, etwaige zusätzliche nachteilige Auswirkungen der neuen Anlagen zu kompensieren. Die zu berücksichtigenden privaten Interessen seien überhaupt nicht beachtet worden. Die Abwägung sei insgesamt fehlerhaft.

17

Der Kläger beantragt,

18

das Staatliche Umweltamt Schleswig zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung der Bescheide vom 10.04.2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25.09.2006 die beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zu erteilen.

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Er hält an den angegriffenen Bescheiden und deren Begründung fest. Des Weiteren trägt er vor, die beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen hätten aus Gründen des Denkmalschutzes versagt werden müssen, auch wenn in der Nähe von W schon mehrere Windkraftanlagen stünden. Da die Windkraftanlagen höher als 100 m seien, ergebe sich aufgrund der notwendigen Kennzeichnung als Luftfahrthindernis ein ungleich stärkerer Konflikt mit dem öffentlichen Belang des Denkmalschutzes. Mit dieser Höhe sei es den Anlagen nicht mehr möglich, sich unauffällig in das Landschaftsbild einzufügen. Bereits die vorhandenen niedrigeren Windenergieanlagen in der weiteren Umgebung, die mit orangefarbigen Flügelspitzen versehen seien, würden das Auge erheblich mehr von der ursprünglichen Kulturlandschaft ablenken. Die historische und landestypische, durch die Kirche St. B. geprägte Kulturlandschaft könne so kaum mehr wahrgenommen werden. Auch sei die Vorbildwirkung zu bewerten, die eine Genehmigung für die Erhöhung der in der Umgebung befindlichen Anlagen hätte.

22

Zu Unrecht stelle der Kläger in Frage, ob die obere Denkmalschutzbehörde berechtigt gewesen sei, fachaufsichtlich einzuschreiten. Die untere Denkmalschutzbehörde nehme gemäß § 2 DSchG ihre Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Dies bedeute gemäß § 14 LVwG, dass sie der Fachaufsicht unterstehe. Die in der Durchführungsvorschrift zum Denkmalschutzgesetz enthaltene Fiktion der Erteilung der erforderlichen Zustimmung des Landesamtes für Denkmalpflege in den Fällen, in denen Anträge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 DSchG betroffen sind, können als untergesetzliche Regelungen nicht die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetz über die Fachaufsicht aushebeln.

23

Darüber hinaus würden die Stellungnahmen derjenigen Behörden, deren Entscheidung nach § 13 BImSchG durch die BImSchG-Genehmigung eingeschlossen wird, die Genehmigungsbehörde nicht binden. Der Gesetzgeber habe bewusst von einer Einvernehmensregelung abgesehen. Eine andere Auslegung würde dem Beschleunigungsgebot der Konzentrationswirkung entgegenstehen. Deshalb könne die genehmigende Behörde nach Einholung einer zustimmenden Stellungnahme auch zu einem anderen Ergebnis kommen als die beteiligte Behörde. Hier hätte jedenfalls die Stellungnahme der oberen Denkmalschutzbehörde der Beklagten weitere Einsichten in die Problematik vermittelt. Sie sei berechtigt gewesen, zu einem anderen Ergebnis zu kommen als die untere Denkmalschutzbehörde.

24

Auch der Einwand des Klägers, die obere Denkmalschutzbehörde habe nicht berücksichtigt, dass es alternative Kennzeichnungsmöglichkeiten der Windenergieanlagen als Luftfahrthindernisse gebe, greife nicht durch. Die vom Kläger reklamierte Möglichkeit in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen, mehrere Windkraftanlagen zu einem Block zusammenfassen zu können und nur die an der Peripherie befindlichen Anlagen durch ein weißblitzendes Feuer zu kennzeichnen, bestehe nur im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung im Einzelfall. Grundsätzlich sehe Ziffer 12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vor, dass alle in Blöcken zusammengefasste Windkraftanlagen gekennzeichnet werden müssten. Dem Antrag des Klägers habe eine derartige Ausnahmegenehmigung nicht beigelegen. Im Übrigen müssten zur Vermeidung der orange/roten Kennzeichnung Windkraftanlagen durch weißblitzende Feuer nach Ziffer 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gekennzeichnet werden. Diese müssten eine Lichtstärke von 20.000 cd plus/minus 25% haben und könnten nur unter den in Nummer 14.2 der Verwaltungsvorschrift genannten Voraussetzungen in der Nennlichtstärke reduziert werden. Der Kläger selbst habe diese Alternative nicht in die Sichtbarkeitsbewertung aufnehmen lassen. Im Übrigen sei die mögliche alternative Kennzeichnung durch ein weißblitzendes Feuer im Widerspruchsbescheid berücksichtigt worden.

25

Auch bezüglich der Nachtkennzeichnung gelte, dass eine „Verblockung“ der Anlagen nicht zum Entfallen der Kennzeichnungspflicht führe. Auch sei dem Beklagten bekannt, dass gemäß Ziffer 15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sowohl Hindernisfeuer als auch Blattspitzenhindernisfeuer oder Gefahrenfeuer als Nachtkennzeichnung Verwendung finden können. Auch bezüglich der Nachtkennzeichnung habe der Kläger eine Ausnahmegenehmigung nicht vorgetragen. Bei der Frage, ob eine Genehmigung nach § 9 Abs. 1 DSchG erfolgen könne, komme es nicht auf das Landschaftsbild an, sondern auf die Umgebung des eingetragenen Kulturdenkmals sowie auf die Frage, ob die Veränderungen der Umgebung den Eindruck der Kirche wesentlich beeinträchtigen könne. Deshalb komme es nicht darauf an, ob - wie der Kläger unter Hinweis auf ein Urteil des VG Göttingen meine - die Tages- und Nachtkennzeichnung keine rechtlich bedeutsame Verstärkung der ohnehin erheblichen Wirkungen von Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild mit sich bringe.

26

Mit Schriftsatz vom 19.01.2007 hat der Beklagte weiter vorgetragen, ausgehend vom Standpunkt der Straße Lollfuß (Höhe Haus Nr. 77) werde neben einer bereits vorhandenen Windenergieanlage bei Zulassung der Anlagen zukünftig noch drei weitere Windkraftanlagen neben der Kirche zu sehen sein. Anhand einer Karte mit Höhenangaben und aufgrund der geplanten Standorte für die Windkraftanlagen sei eine Fotomontage erstellt worden, die diesen Sachverhalt veranschauliche. Im Übrigen hätten nicht allein die zu erwartende Sichtbarkeit der Windkraftanlagen vom Lollfuß aus, sondern auch die vielmehr zu befürchtende weitere Beeinträchtigung der gewachsenen und ohnehin schon gestörten Kulturlandschaft um W zur Ablehnung des Bauvorhabens geführt.

27

Der Beigeladene hat an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Stellungnahme festgehalten und geltend gemacht, bereits jetzt hätten die Windkraftanlagen Einfluss auf das Erscheinungsbild der Kirche von W sowie auf die Stadt auf der Warft insgesamt. Durch die Erweiterung des Parks, im Sinne höherer Anlagen, die zudem eine ständige Befeuerung aufweisen müssten, würde die Beeinträchtigung des Umgebungsschutzes der Kirche erheblich verstärkt.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten und die Beiakten A bis D Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29

Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

30

Die in der Umstellung der Klage vom ursprünglichen Beklagten (dem Kreis D) auf den jetzigen Beklagten (das Staatliche Umweltamt Schleswig) liegende Klagänderung ist zulässig. Gemäß § 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG gilt die Änderung als sachdienlich, sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird. Satz 3 der Vorschrift betrifft Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 01. Juli 2005 rechtshängig geworden sind. Die Voraussetzungen dieser die Sachdienlichkeit fingierenden Vorschrift sind erfüllt. Das Klageverfahren ist am 05.08.2004, mithin vor dem 01. Juli 2005 rechtshängig geworden.

31

Das gemäß § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren ist auch im Verhältnis zum jetzigen Beklagten durchgeführt worden. Der Beklagte hat die insgesamt zur Genehmigung gestellten sechs Windenergieanlagen mit gesonderten Bescheiden vom 10.04.2006 abgelehnt und den jeweils erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 25.09.2006 zurückgewiesen.

32

Die Klage ist jedoch unbegründet. Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 1 iVm § 6 BImSchG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder des Betriebs im besonderen Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, einer Genehmigung. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG erlässt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen). Die streitigen Windenergieanlagen gehören zu den genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne dieser Vorschrift. Alle sechs Anlagen sollen eine Gesamthöhe von 125 m haben, liegen mithin über der relevanten Gesamthöhe von 50 m, so dass sie aufgrund der seit dem 01.07.2005 in Kraft getretenen Änderungsverordnung zur 4. Bundesimmissionsschutzverordnung dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unterfallen. Dies ergibt sich aus Ziffer 1.6 Spalte 2 des Anhanges der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung.

33

Gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Im vorliegenden Falle liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Ziffer 2 BImSchG nicht vor, weil eine andere öffentlich-rechtliche Vorschrift entgegensteht.

34

Streitig ist zwischen den Parteien insoweit alleine, ob die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 9 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (DSchG S-H) entgegensteht.

35

Zu Recht hat der Beklagte in eigener Kompetenz geprüft und entschieden, dass die streitgegenständlichen Energieanlagen genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigungsfähig im Sinne von § 9 Abs. 1 Ziffer 3 DSchG sind. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Beklagte nicht an die - für den Kläger positive - Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde gebunden. Richtig ist zwar, dass gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 DSchG die untere Denkmalschutzbehörde vor Erteilung der Genehmigung die Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde einzuholen hat und dass gemäß der Durchführungsverordnung zu § 9 (DSchGDV zu § 9) die erforderliche Zustimmung des Landesamtes für Denkmalpflege als erteilt gilt, soweit der Genehmigungsantrag - wie hier - Fälle des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 DSchG betrifft. Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die in der Verordnung vorgesehene Fiktion der Zustimmung durch nachträgliche fachaufsichtliche Weisung wieder beseitigt werden kann, kommt es im vorliegenden Falle nicht an, da die landesrechtlichen Verfahrensvorschriften zu § 9 DSchG von den Verfahrensvorschriften des Immissionsschutzgesetzes verdrängt werden. Gemäß § 13 BImSchG schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein. Dies gilt insbesondere füröffentlich-rechtliche Genehmigungen. Die für solche Genehmigungen zuständigen Behörden sind gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG zu beteiligen. Nach der genannten Vorschrift holt die für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständigen Behörde (Genehmigungsbehörde) die Stellungnahme der Behörden ein, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden. Die in § 13 BImSchG normierte immissionsschutzrechtliche Konzentrationswirkung erstreckt sich nicht nur auf die von ihr erfassten behördlichen Entscheidungen als solche, sondern erfasst auch das den Entscheidungen zugrunde liegende Verwaltungsverfahren; nur durch eine umfassende Vereinheitlichung lässt sich nämlich das angestrebte Ziel der Verfahrensvereinfachung erreichen. Neben den immissionsschutzrechtlichen Verfahrensbestimmungen sind andere Verfahrensvorschriften - wie hier die zu § 9 DSchG ergangenen Verfahrensregelungen - unanwendbar, und zwar unabhängig davon, ob die immissionsschutzrechtlichen Verfahrensvorschriften den verdrängten Regelungen funktionell entsprechen; die bezweckte Verfahrensvereinheitlichung würde nämlich verfehlt, bliebe es der Einschätzung der jeweiligen Genehmigungsbehörde überlassen, an sich verdrängte Verfahrensregelungen dennoch - wenn auch möglicherweise nur entsprechend - anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.2002 - NVwZ 2003, 751). Anders als etwa im Falle der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens (§ 36 BauGB) ist die Genehmigungsbehörde im immissionsschutzrechtlichen Verfahren lediglich verpflichtet, die Stellungnahmen der zu beteiligenden Behörden einzuholen, sie ist jedoch an deren Stellungnahmen nicht gebunden. Hieraus folgt ohne weiteres, dass der Beklagte in eigener Prüfungs- und Entscheidungskompetenz sich der von der Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde abweichenden Stellungnahme des Beigeladenen anschließen durfte.

36

Die Entscheidung des Beklagten ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 3 DSchG bedarf die Veränderung der Umgebung eines eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmals der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde, wenn sie geeignet ist, den Eindruck des Kulturdenkmals wesentlich zu beeinträchtigen. Die zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen sind entgegen der Auffassung des Klägers genehmigungsbedürftig im Sinne dieser Vorschrift. In der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist insoweit geklärt, dass „geeignet“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 DSchG eine Veränderung bereits dann ist, wenn ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, dass die Veränderung eine wesentliche Beeinträchtigung des Eindrucks des betroffenen Kulturdenkmals bewirkt. Hierbei ist noch nicht zu prüfen, ob das eingetragene Kulturdenkmal durch die Veränderung tatsächlich wesentlich beeinträchtigt wird. Dabei ist bei der Beurteilung der Beeinträchtigung auf das Empfinden eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Betrachters abzustellen (OVG Schleswig, Urteil vom 14.09.2000 - 1 L 143/97). Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Genehmigungsbedürftigkeit nicht bloß von der „Eignung“ der Veränderung zur wesentlichen Beeinträchtigung abhinge, so hätte er dies im Gesetz zum Ausdruck bringen müssen, indem er insoweit direkt an den Eintritt der wesentlichen Beeinträchtigung angeknüpft hätte (ständige Rechtsprechung des Senats, u.a. Urteil vom 29.09.1999 - 1 L 123/97 - NordÖR 2000, 169).

37

Bei der St. B. Kirche in W. handelt es sich - dies ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit - um ein eingetragenes unbewegliches Kulturdenkmal. Vorliegend erscheint ernsthaft möglich, dass durch die zur Genehmigung gestellten Bauvorhaben aufgrund ihrer Gesamthöhe von 125 m auch unter Berücksichtigung des Abstandes zur St. B Kirche der Eindruck des eingetragenen Kulturdenkmals wesentlich beeinträchtigt wird. Dies wird zur Vermeidung von Wiederholungen bei der Prüfung der Frage, ob (sogar) eine wesentliche Beeinträchtigung anzunehmen ist, ausgeführt (siehe dazu unten).

38

Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 DSchG kann die Genehmigung versagt werden, soweit dies zum Schutz des Kulturdenkmals oder des Denkmalbereiches erforderlich ist. Sie ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 DSchG zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Gründe des Denkmalschutzes stehen der Erteilung der Genehmigung gem. § 9 Abs. 1 Ziffer 3 DSchG dann entgegen, wenn die Veränderung der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmal den Eindruck des Kulturdenkmals wesentlich beeinträchtigen würde.

39

Als Umgebung eines Kulturdenkmals ist der Bereich zu sehen, auf den es ausstrahlt und der es in denkmalrechtlicher Hinsicht seinerseits prägt und beeinflusst (DSchGDV zu § 9 Abs. 1 - (4) - ).Nach dem hier maßgeblichen Empfinden eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Betrachters liegen die zur Genehmigung gestellten Bauvorhaben nicht etwa so weit von der St. B Kirche entfernt, dass sie für den Umgebungsschutz nicht mehr relevant wären.

40

Die im Bereich Schülp liegenden Windenergieanlagen liegen ca. 2,8 bis 3,8 km von der Kirche entfernt, die Windenergieanlage im Standort Norddeich liegt etwa 1,6 km entfernt. Wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, kann die Kirche in der weithin einsehbaren flachen Landschaft um Wesselburen herum auch aus einer solchen Entfernung ohne weiteres noch gesehen werden. Hieraus folgt, dass für einen Betrachter, der sich, sei es mit einem Fahrzeug, sei es zu Fuß, Wesselburen nähert, die streitgegenständlichen Windenergieanlagen in die Sichtbarkeitsbeziehung zwischen ihn und das eingetragenen Kulturdenkmal treten können. Die Festlegung eines starren Radius ( beispielsweise von „nur“ 1000 m) stellt nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig keinen geeigneten Maßstab zur Festlegung des Bereiches dar, in dem Windkraftanlagen eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen. Das OVG hat im Urteil vom 20. Juli 1995 (1 L 38/94) unter Berücksichtigung der Größe und der Bedeutung des Meldorfer Domes für das Meldorfer Stadtbild einen damals unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse vom Landesamt festgelegten Bereich von 3 km akzeptiert und ausgeführt, damit sei eine Fläche umfasst, die eine Windkraftanlage des Ortes wesentlich stören würde, weil der Betrachter an der Windkraftanlage nicht mehr vorbeischauen könnte (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 20. Juli 1995 - 1 L 38/94).

41

Unter Berücksichtigung der typischen freien Landschaft um Wesselburen herum, welche das Stadtbild von Wesselburen mit der auf der Warft liegenden St. B Kirche aus großer Entfernung sichtbar werden lässt, liegen die Bauvorhaben des Klägers sämtlich noch in dem Bereich, der vom Umgebungsschutz erfasst ist.

42

Im vorliegenden Falle ist die Genehmigung zu Recht versagt worden, da die streitgegenständlichen Windenergieanlagen den Denkmalbereich wesentlich beeinträchtigen und somit Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen.

43

Das Ortsbild Wesselburen ist zwar durch die Vielzahl bereits in der Vergangenheit genehmigter Windenergieanlagen gestört, jedoch noch nicht so unwiederbringlich, dass eine Beeinträchtigung durch die streitgegenständlichen Windenergieanlagen nicht mehr ins Gewicht fallen würde. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn das Ortsbild derart unwiederbringlich zerstört wäre, dass es auf die Zulassung weiterer Windenergieanlagen auch nicht mehr ankäme. Dies ist jedenfalls im Hinblick auf die beantragte Gesamthöhe der Anlagen zu verneinen. Dabei schließt sich die Kammer der Rechtsprechung der 2. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts an, wonach bei der Erhöhung vorhandener Windenergieanlagen im Zuge des Repowering in denkmalrechtlicher Hinsicht auch die Vorbildwirkung für die übrigen in der Umgebung befindlichen Anlagen bewertet werden kann. Im Urteil vom 16.11.2004 (2 A 198/02) ist insoweit folgendes ausgeführt worden:

44

„Das Verfahren … hat bisher eine umfassende denkmalrechtliche Prüfung der heute technisch möglichen Anlagen in dem fraglichen Bereich verhindert. Das Überschreiten der Anlagen-Gesamthöhe von 100 m überschreitet zudem die allgemeine Einschätzung und Empfehlung, die der Teilfortschreibung 1997 des Regionalplans für den Planungsraum IV des Landes … vom 30.10.1997 (Amtsblatt Schleswig-Holstein Seite 526) zugrunde lag. Dort heißt es in Unterabschnitt 8.6.1 (3)

45

„Um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes so gering wie möglich zu halten, sollten eine Begrenzung der Gesamthöhe der Windenergieanlagen auf unter 100 m (…) angestrebt (…) werden. Mittels geeigneter Farbgebung sollte ein möglichst unauffälliges Einfügen in das Landschaftsbild angestrebt werden“.

46

Die Überschreitung dieser Höhe durch die geplante Anlage erlangt daher insbesondere unter dem Gesichtspunkt der unstreitig dann zwingend gebotenen Tages- und Nachtkennzeichnung der Anlagen als Luftfahrthindernisse gemäß § 14 Luftverkehrsgesetz eine besondere Bedeutung. Bereits aus dem Zweck der luftverkehrsrechtlichen Kennzeichnungspflicht - derartige Anlagen bereits aus der Ferne auffälliger zu machen - ergibt sich ein ungleich stärkerer Konflikt mit dem öffentlichen Belang des Denkmalschutzes. Das Ziel eines „möglichst unauffälligen Einfügens in das Landschaftsbild“ kann in dieser technischen Ausführung aber nicht mehr realisiert werden. Bereits die vor Ort befindlichen niedrigeren Anlagen, soweit sie schon heute eine entsprechende Kennzeichnung aufweisen, lenken das Auge erheblich mehr von der ursprünglichen Kulturlandschaft ab. Die historische und landestypische, durch die Kirche geprägte Kulturlandschaft kann so kaum wahrgenommen werden. Selbst wenn man die Windkraftnutzung als prägend für eine neuartige Kulturlandschaft heutiger Zeit ansehen wollte, wird durch die erforderliche Bezeichnung der Großanlagen die gesetzlich geschützte historische Kulturlandschaft übermäßig in den Hintergrund gedrängt und insoweit wesentlich beeinträchtigt.“

47

In dem hier maßgeblichen Umgebungsbereich der St. B-Kirche wäre bei Zulassung der streitgegenständlichen Vorhaben mit einer erheblichen Vorbildwirkung zu rechnen. Nach den eigenen Angaben des Klägers in der Sichtbarkeitsbewertung vom 25.08.2005 stehen im Radius von 4000m um den Mittelpunkt Wesselburens herum derzeit ca. 90 Windenergieanlagen. Bei Zulassung der hier streitgegenständlichen Windenergieanlagen wäre zukünftig im Wege des Repowering zahllose weitere Anträge auf Genehmigung leistungsstärkerer (und höherer) Windenergieanlagen zu erwarten, die ebenfalls genehmigt werden müssten. Aufgrund der ab einer Höhe von 100 m gegebenen Kennzeichnungspflicht - siehe dazu unten - würde eine nicht mehr hinnehmbare wesentliche Beeinträchtigung des Umgebungsschutzes der St. B-Kirche erfolgen.

48

Gemäß § 14 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG - BGBl. I 1999, 550) darf die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100 m über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen. Nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 02. September 2004 (Nachrichten für Luftfahrer Teil I 4/05) sind Luftfahrthindernisse außerhalb von Städten und anderen besiedelten Gebieten zu kennzeichnen, wenn eine Höhe der maximalen Bauwerksspitze von 100 m über Grund oder über der Wasseroberfläche überschritten wird (Ziffer 3.1 Buchstabe b)). Dabei werden Windenergieanlagen in der Verwaltungsvorschrift gemäß Ziffer 11 wie allgemeine Luftfahrthindernisse behandelt, soweit nichts Abweichendes vorgesehen ist.

49

Die Kennzeichnungspflicht sieht im Einzelnen wie folgt aus:

50

Die Tageskennzeichnung besteht gemäß Ziffer 13.2 in der Regel aus jeweils 6 m langen orange/rot - weiß - orange/rot markierten Flächen an den Flügelenden. Daneben sieht die Verwaltungsvorschrift im Einzelnen Alternativen vor. So darf statt der farbig gekennzeichneten Flächen auch eine Tagesmarkierung dergestalt genehmigt werden, dass der Mast einen 3 m breiten Farbring in einer Höhe von 40 + - 5 m erhält und weißblitzende Feuer im Übrigen an die Stelle der oben angegebenen Markierung treten (vgl. Ziffer 14.1 und Ziffer 13.2 der Verwaltungsvorschrift). Für die Nachtkennzeichnung ist wahlweise ein Hindernisfeuer, ein Blattspitzenhindernisfeuer oder ein (rotes) Gefahrenfeuer vorgesehen.

51

Entgegen der Auffassung des Klägers muss bis zu einer ausdrücklichen Ausnahmegenehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörde von einer Kennzeichnungspflicht jeder einzelnen Anlage ausgegangen werden.

52

Mehrere Windenergieanlagen können zwar gemäß Ziffer 12 als Windenergieanlagen-Blöcke zusammengefasst werden. Grundsätzlich müssen jedoch alle Windenergieanlagen des jeweiligen Blocks gekennzeichnet werden. Im Einzelfall kann die zuständige Luftfahrtbehörde bestimmen, dass nur die Windenergieanlagen an der Peripherie gekennzeichnet werden müssen. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahme, die von der zuständigen Luftfahrtbehörde gemäß § 29 LuftVG iVm Ziffer 13.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehen werden kann. Dies setzt jedoch einen ausdrücklichen Antrag voraus, welcher im vorliegenden Fall nicht gestellt worden ist.

53

Unabhängig von einer theoretisch denkbaren möglichen Reduzierung der Kennzeichnungspflicht im Einzelfall ist jedenfalls von einer signifikant gesteigerten Auffälligkeit der Windenergieanlagen auszugehen, die eine Höhe von 100 m über der Erdoberfläche überschreiten. Im vorliegenden Falle kommt ferner hinzu, dass sich die Gesamthöhe der zur Genehmigung gestellten Anlagen - jedenfalls was die sieben für den Rückbau vorgesehenen Anlagen des Typs Tacke TW 500 betrifft - mehr als verdoppeln würde. Das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Beeinträchtigung kann auch nicht mit dem Argument verneint werden, dass immerhin acht Windenergieanlagen zurückgebaut werden sollen. Auf eine Bilanz von Rückbau und Neuerrichtung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Ob nämlich die Veränderung der Umgebung eines eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmals dessen Eindruck wesentlich beeinträchtigt, ist nicht anhand eines Vergleiches des Zustandes vor und nach der Veränderung zu beurteilen; dafür ist allein der Zustand maßgebend, wie er sich als Ergebnis der Änderungsmaßnahme darstellt. Ansonsten würde das unhaltbare Ergebnis hingenommen werden müssen, dass eine Maßnahme, durch die ein benachbartes Kulturdenkmal wesentlich beeinträchtigt wird, trotzdem (deshalb) zu genehmigen wäre, weil der bisherige - von der Behörde mit Mitteln des Denkmalschutzrechts nicht unmittelbar beeinflussbare - Zustand für das Kulturdenkmal noch belastender ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 19.09.2000 - 1 L 143/97).

54

Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist auch nicht gleichwohl deshalb zu erteilen, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Richtig ist zwar, dass der Ausbau der Windenergie im öffentlichen Interesse liegt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die neuen Generationen von Windkraftanlagen immer häufiger die Gesamthöhe von 100 m überschreiten, ist - um das Repowering zu fördern - in den Grundsätzen zur Planung von Windkraftanlagen (gemeinsamer Runderlass des Innenministeriums, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft und des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 24. November 2003 - Amtsblatt Schleswig-Holstein 2003, S. 893) ausgeführt worden, dass die in den Regionalplänen u.a. vorgesehene Höhenbegrenzung von Windkraftanlagen einschließlich Flügelspitze (Gesamthöhe) auf 100 m über Grund in der Fortschreibung 2005 des Regionalplans für die Kreise D und Steinburg zwar als landesplanerischer Grundsatz bei der Aufstellung von Bauleitplänen in der Abwägung zu berücksichtigen sei, im Gegensatz zu einem landesplanerischen Ziel aber nicht zwingend eingehalten werden müsse und in Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen innerhalb von Eignungsgebieten ohne Belang sei. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass trotz einer wesentlichen Beeinträchtigung eines Denkmalbereiches ein überwiegendes öffentliches Interesse (am Repowering) die Maßnahme „verlangt“. Angesichts der Vielzahl von Eignungsflächen für Windenergie außerhalb des Umgebungsschutzes eingetragener Kulturdenkmäler kann nicht etwa davon ausgegangen werden, dass mit der Möglichkeit des Repowering von Windenergieanlagen im Umgebungsbereich eines eingetragenen Kulturdenkmales das öffentliche Interesse an der Förderung der Windenergiegewinnung steht oder fällt.

55

Zu Unrecht meint der Kläger schließlich, die Ablehnungsentscheidung der Denkmalschutzbehörde sei jedenfalls ermessensfehlerhaft, weil die privaten Belange fehlerhaft gegen die Belange des Denkmalschutzes abgewogen wurden. Richtig ist, dass die Versagung der Genehmigung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 DSchG im Ermessen der zuständigen Behörde steht („kann versagt werden“). Ob „kann“ in § 9 Abs. 2 Satz 1 DSchG als „darf nur“ gelesen werden muss, kann im vorliegenden Falle offen bleiben. Ein eröffnetes Ermessen wäre im vorliegenden Falle „auf Null“ reduziert mit der Folge, dass nur die versagte Genehmigung ermessensfehlerfrei ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen OVG, der zu folgen ist, nämlich regelmäßig dann der Fall, wenn durch eine genehmigungspflichtige bauliche Maßnahme der Eindruck von Kulturdenkmalen wesentlich beeinträchtigt wird. Das „Für und Wider“ der Versagung braucht in solchen Fällen nur dann (ausdrücklich) abgewogen zu werden, wenn ganz bestimmte konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme, d.h. der ausnahmsweise in Kauf zu nehmenden wesentlichen Beeinträchtigung des betroffenen Denkmals bestehen (OVG Schleswig, Urteil vom 14.09.2000 - 1 L 143/97).

56

Aus diesem Grunde kam es auch nicht mehr auf die trotz der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erläuterungen des Verfassers der Sichtbarkeitsbewertung vom 25.08.2005 (vgl. dort insbesondere die Darstellung der Ausschlussflächen, Blatt 117 der Beiakte A) zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen streitigen Frage an, ob jedenfalls drei der zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen im Falle ihrer Zulassung neben der St. B-Kirche von der Straße Lollfuß aus sichtbar sein werden, wie dies die von der Beigeladenen erstellte Fotomontage darstellt.

57

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 92 Abs. 3 VwGO.

58

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, bestand kein Anlass, da dieser sich nicht durch Stellen eines Klagantrages am Kostenrisiko des Prozesses beteiligt hat.

59

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.