Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 15. Okt. 2009 - 6 K 3202/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 15. Okt. 2009 - 6 K 3202/08 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten
- 1.
Zirkusse, - 2.
Tierhandlungen und - 3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.
(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.
(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind, - 2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt, - 3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird, - 4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden, - 5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird, - 6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope, - 7.
sich der Zoo beteiligt an - a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder - b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder - c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.
(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden, - 2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen, - 3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie - 4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.
(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.
(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.
(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
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einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.
(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.
(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.
(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und die betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen zur Erfüllung der sich aus § 5 ergebenden Pflichten bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass
- 1.
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen, - 2.
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen oder Anlagen äquivalenten Parametern oder äquivalenten technischen Maßnahmen entsprechen müssen, - 2a.
der Einsatz von Energie bestimmten Anforderungen entsprechen muss, - 3.
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen, - 4.
die Betreiber von Anlagen bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen sowie bestimmte Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren - a)
während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage, - b)
nach deren Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16, - c)
in regelmäßigen Abständen oder - d)
bei oder nach einer Betriebseinstellung,
- 5.
die Rückführung in den Ausgangszustand nach § 5 Absatz 4 bestimmten Anforderungen entsprechen muss, insbesondere in Bezug auf den Ausgangszustandsbericht und die Feststellung der Erheblichkeit von Boden- und Grundwasserverschmutzungen.
(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist
- 1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und - 2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten.
(1b) Abweichend von Absatz 1a
- 1.
können in der Rechtsverordnung weniger strenge Emissionsgrenzwerte und Fristen festgelegt werden, wenn - a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder - b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
- 2.
kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen und Fristen festlegen kann, wenn - a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder - b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen festgelegten Anforderungen nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden müssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung in einem Vorbescheid oder einer Genehmigung geringere Anforderungen gestellt worden sind. Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfristen und der einzuhaltenden Anforderungen sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von den Anlagen ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlagen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.
(3) Soweit die Rechtsverordnung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt hat, kann in ihr bestimmt werden, dass bei in Absatz 2 genannten Anlagen von den auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen abgewichen werden darf. Dies gilt nur, wenn durch technische Maßnahmen an Anlagen des Betreibers oder Dritter insgesamt eine weitergehende Minderung von Emissionen derselben oder in ihrer Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen erreicht wird als bei Beachtung der auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. In der Rechtsverordnung kann weiterhin bestimmt werden, inwieweit zur Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland Satz 2 auch für die Durchführung technischer Maßnahmen an Anlagen gilt, die in den Nachbarstaaten gelegen sind.
(4) Zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb, die Betriebseinstellung und betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen vorschreiben. Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1) erfasst werden, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dieselben Anforderungen festlegen wie für Deponien im Sinne des § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere Anforderungen an die Erbringung einer Sicherheitsleistung, an die Stilllegung und die Sach- und Fachkunde des Betreibers.
(5) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 4, kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist
Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.
(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.
(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.
(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.
Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
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Der Kläger erstrebt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für insgesamt sechs Windenergieanlagen.
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Er beantragte am 05.03.2004 beim Kreis D. die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung für den Neubau von zwei Windenergieanlagen des Typs Vestas 90 mit einer Leistung von 3 Megawatt und einer Gesamthöhe von 125 m unter gleichzeitigem Rückbau von 3 bestehenden kleineren Windenergieanlagen. Die Bauvorhaben sollten auf dem Flurstück 6 der Flur 7 Gemarkung S. sowie auf dem Flurstück 8 der Flur 7 der Gemarkung S verwirklicht werden. Parallel dazu wurde eine Genehmigung von anderen Antragstellern für drei baugleiche Windenergieanlagen unter Rückbau von fünf bisher bestehenden kleineren Windenergieanlagen in der Nachbarschaft beantragt. Nach Vorliegen einer negativen Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege Schleswig-Holstein lehnte der Kreis D - Untere Denkmalschutzbehörde - die Erteilung der nach § 9 Denkmalschutzgesetz erforderlichen Genehmigung ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde durch das Landesamt für Denkmalpflege mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2004 zurückgewiesen.
- 3
Daraufhin hat der Kläger am 05.08.2004 Klage gegen den Kreis D erhoben mit dem ursprünglichen Klageziel, den (seinerzeitigen) Beklagten zu verpflichten, die beantragte Genehmigung nach § 9 Denkmalschutzgesetz für die Errichtung der zwei beantragten Windenergieanlagen zu erteilen.
- 4
Nachdem der Kreis D die Bauantragsunterlagen sowohl des Klägers als auch der Antragsteller der drei weiteren Windenergieanlagen zur Durchführung des nunmehr erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens an den Beklagten weiter geleitet hatte, führte dieser im Hinblick auf die geplanten Vorhaben am 12.05.2005 einen Screening-Termin unter Beteiligung des Kreises D und des Landesamtes für Denkmalpflege Schleswig-Holstein durch.
- 5
Am 15.08.2005 (Eingang 14.09.2005) stellte der Kläger förmlich den Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bei dem Beklagten. Er wies darauf hin, dass die ursprünglich von drei Antragstellern beantragten fünf Windenergieanlagen nunmehr vom Kläger allein zur Genehmigung gestellt würden. Zugleich sollten sieben Windenergieanlagen des Typs Tacke TW 500 und eine des Typs TW 600 demontiert werden. Die fünf Windenergieanlagen sollten auf dem Flurstück 34 der Flur 6 bzw. auf den Flurstücken 6, 7, 8 und 19 der Flur 7, Gemarkung S errichtet werden. Beigefügt war ein Privatgutachten zur standörtlichen Vorprüfung des Einzelfalles nach UVPG sowie eine Sichtbarkeitsbewertung, die im Ergebnis zu dem Schluss kam, die geplanten Windenergieanlagen würden keine erheblichen Beeinträchtigungen des Kulturdenkmals W mit sich bringen.
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Während sich die untere Denkmalschutzbehörde dem Privatgutachten des Klägers anschloss, beurteilte der Beigeladene die Vorhaben als denkmalschutzrechtlich nicht genehmigungsfähig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 12.09.2005, Blatt 80 der Beiakte A, Bezug genommen.
- 7
Mit weiterem Antrag vom 15.09.2005 (eingegangen am 06.10.2005) beantragte der Kläger die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine baugleiche weitere Anlage auf dem Flurstück 15, Flur 2 der Gemarkung N.
- 8
Nachdem der Kläger auch vor dem Hintergrund der unterschiedlichen denkmalschutzrechtlichen Stellungnahmen bei der Staatskanzlei vorstellig geworden war, erklärte der Beigeladene in Ausübung der Fachaufsicht die abweichende Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde für erledigt und forderte den Beklagten mit Schreiben vom 25.10.2005 auf, alleine die eigene Stellungnahme zu beachten. Mit weiterem Schreiben vom 03.01.2006 teilte der Beigeladene dem Beklagten mit, es müsse bei einer negativen Beurteilung bleiben, auch wenn einzelne Windenergieanlagen um bis zu 50 m verschoben würden und von der Kirche in W nicht mehr gesehen werden könnten. Die negative Stellungnahme sei von der Anzahl der Windenergieanlagen unabhängig.
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Daraufhin lehnte der Beklagte die Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG mit gesonderten Bescheiden vom 10.04.2006 ab. Den Vorhaben stünden andere öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 6 BImSchG entgegen. Der Standort der beantragten Windenergieanlagen befinde sich in der Umgebung eines gemäß §§ 5 und 6 des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmals (Kirche St. B.) in W. Die mit der Errichtung der Windenergieanlage einhergehende Veränderung sei geeignet, den Eindruck des Kulturdenkmals wesentlich zu beeinträchtigen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Versagungsbescheide vom 10.04.2006 verwiesen. Der Kläger erhob mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. Mai 2006 jeweils Widerspruch, welcher mit getrennten Widerspruchsbescheiden vom 25.09.2006 zurückgewiesen wurde. Wegen der Begründung wird auf die Widerspruchsbescheide vom 25.09.2006 Bezug genommen.
- 10
Mit Schriftsatz vom 10.05.2006 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage geändert und nunmehr gegen den jetzigen Beklagten gerichtet.
- 11
Die gegen den Kreis D gerichtete Klage hat er mit Schriftsatz vom 25.10.2006 zurückgenommen.
- 12
Der Kläger ist der Auffassung, die insoweit vorgenommene Klageänderung sei gemäß § 67 Abs. 9 BImSchG sachdienlich.
- 13
Öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 6 Abs. 1 BImSchG stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Es sei bereits sehr zweifelhaft, ob die Vorhaben überhaupt genehmigungsbedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 Ziffer 3 DSchG seien, da aus der vom Kläger eingereichten gutachterlichen Sichtbarkeitsbewertung des Büros für Landschafts- und Freiraumplanung, Lübeck, hervorgehe, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmals und seiner Umgebung nicht zu erwarten sei. Dies sei im Gutachten nachvollziehbar unter Berücksichtigung der Sichtachsen und der Sichtbarkeit der Rotorblätter nur bei bestimmten Windrichtungen dargelegt worden.
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Selbst wenn man aber von einer Genehmigungsbedürftigkeit auszugehen hätte, bestünde ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung. Gemäß § 13 BImSchG schließe die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere die Anlage betreffende öffentlich-rechtliche Genehmigungen mit ein. Nach den Durchführungsvorschriften zum Denkmalschutzgesetz vom 13.08.2002 gelte die Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 DSchG als erteilt. Ein solcher Fall liege hier vor, da die zuständige untere Denkmalschutzbehörde mit Schreiben vom 27.09.2005 eine umfassende positive Stellungnahme zu dem beantragten Vorhaben abgegeben habe. Im Übrigen hätte es einer Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde im vorliegenden Falle auch gar nicht bedurft, da die formellen Vorschriften des verdrängten Verfahrens im konzentrierten immissionsschutzrechtlichen Verfahren grundsätzlich keine Anwendung fänden. Hiervon abgesehen gelte aber - wie bereits ausgeführt - die Zustimmung auch als erteilt. Hieran ändere auch die Ausübung der Fachaufsicht durch die Beigeladene nichts. Die Annahme einer uneingeschränkten Fachaufsicht auch im Falle des § 9 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 DSchG stehe nämlich im erkennbaren Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung zur Zuständigkeit der unteren Denkmalschutzbehörde unter gleichzeitiger gesetzlicher Fiktion der Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde im Falle der Notwendigkeit einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Die gesetzliche Systematik sei sinnlos, wenn die obere Denkmalschutzbehörde im Wege der fachaufsichtlichen Befugnis die abweichende Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde kassieren dürfte.
- 15
Auch in der Sache sei die Entscheidung des Beklagten falsch. Sie hätte sich mit der umfassenden Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde vom 27.09.2005 sachlich auseinander setzen müssen. Dies sei nicht geschehen. Vielmehr sei lediglich die Auffassung des Beigeladenen auf Plausibilität überprüft worden. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den einzelnen Standorten und den jeweiligen Auswirkungen habe nicht stattgefunden. Die Schlussfolgerung, das Landschaftsbild sowie das Erscheinungsbild der Kirche werde bei Tag und Nacht nachhaltig verändert, sei viel zu pauschal. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass auch eine Tages- und Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen keine rechtlich bedeutsame Verstärkung der Wirkungen von Windenergieanlagen auf das Landschaftsbild nach sich ziehe. Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schleswig in der Entscheidung vom 16.11.2004 (Az.: 2 A 198/02) stehe dem nicht entgegen. Der im vorliegenden Falle in Rede stehende Standort sei jeweils deutlich weiter von dem maßgeblichen Kulturgut entfernt. Außerdem habe hier die untere Denkmalschutzbehörde dem geplanten Vorhaben ausdrücklich zugestimmt. Das landesplanerische Ziel einer verstärkten Umsetzung von Repowering-Maßnahmen mache die Erhöhung der Windenergieanlagen notwendig. Deshalb sei auch die im Verfahren 2 A 198/02 vorgenommene Berufung auf eine negative Vorbildwirkung falsch. Die Aussagekraft der von dem Beigeladenen gefertigten Fotomontage werde bezweifelt, zumal sie nicht alle sechs geplanten Windenergieanlagen betreffe. Bereits die untere Denkmalschutzbehörde habe in ihrer Stellungnahme vom 27.09.2005 auf Seite 3 im Einzelnen darauf hingewiesen, dass die auf der Grundlage des Strahlensatzes erstellte Fotomontage unrichtig sei. Die maßgeblichen Blickwinkel gingen im Übrigen aus einer vom Kläger gefertigten Flurkarte mit insgesamt sechs Fotopunkten hervor. Hieraus könne entnommen werden, dass der Blickwinkel auf das hier in Rede stehende Kulturdenkmal nicht von allen sechs Windenergieanlagen in gleicher Weise betroffen sei. Die befürchtete Beeinträchtigung durch die Befeuerung während der Nachtzeiten sei für die im Hinblick auf den Tourismus und die Bewohner der Umgegend maßgebliche Tageszeit unerheblich. Auch habe sich aufgrund des technischen Fortschritts die Helligkeit der Blitze vermindert. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, Drucksache 506/04 vom 16.06.2004 („Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen“) sei unberücksichtigt geblieben. Bei Genehmigung weißblitzender Feuer könne zudem nach der benannten Vorschrift auf die orange/rote Kennzeichnung der Rotorblätter verzichtet werden. Hierauf sei der Beigeladene bei seiner Stellungnahme überhaupt nicht eingegangen. Auch gehe der Beklagte von einem falschen Rechtsverständnis aus, wenn darauf abgestellt werde, ob das Kulturdenkmal bzw. der Umgebungsbereich wesentlich beeinträchtigt werde. Diese Frage sei nur von Bedeutung für die Frage, ob überhaupt eine Genehmigungsbedürftigkeit bestehe. Die Frage, ob dem geplanten Vorhaben Belange des Denkmalschutzes entgegenstehen, sei hiervon zu unterscheiden. Im Übrigen werde angeregt, in einem etwaigen mündlichen Verhandlungstermin das Privatgutachten des Büros für Landschaft- und Freiraumplanung Lübeck durch den Verfasser erläutern zu lassen.
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Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Angesichts der besonderen Durchsetzungsfähigkeit privilegierter Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB gegenüber öffentlichen Belangen reiche eine bloße Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht aus, um den gesetzlichen Anspruch auf Erteilung zu beseitigen. Zu Unrecht habe der Beklagte dem Denkmalschutz die Bedeutung einer höherwertigen Nutzung zuerkannt. Dies werde der vom Gesetzgeber angeordneten privilegierten Stellung von Windenergieanlagen im Außenbereich nicht gerecht. Der Beklagte hätte bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „entgegenstehen“ die den Denkmalinteressen gegenläufigen privaten Belange ebenfalls berücksichtigen müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beklagte annehme, dass der Rückbau von acht vorhandenen Windenergieanlagen nicht geeignet sei, etwaige zusätzliche nachteilige Auswirkungen der neuen Anlagen zu kompensieren. Die zu berücksichtigenden privaten Interessen seien überhaupt nicht beachtet worden. Die Abwägung sei insgesamt fehlerhaft.
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Der Kläger beantragt,
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das Staatliche Umweltamt Schleswig zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung der Bescheide vom 10.04.2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25.09.2006 die beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hält an den angegriffenen Bescheiden und deren Begründung fest. Des Weiteren trägt er vor, die beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen hätten aus Gründen des Denkmalschutzes versagt werden müssen, auch wenn in der Nähe von W schon mehrere Windkraftanlagen stünden. Da die Windkraftanlagen höher als 100 m seien, ergebe sich aufgrund der notwendigen Kennzeichnung als Luftfahrthindernis ein ungleich stärkerer Konflikt mit dem öffentlichen Belang des Denkmalschutzes. Mit dieser Höhe sei es den Anlagen nicht mehr möglich, sich unauffällig in das Landschaftsbild einzufügen. Bereits die vorhandenen niedrigeren Windenergieanlagen in der weiteren Umgebung, die mit orangefarbigen Flügelspitzen versehen seien, würden das Auge erheblich mehr von der ursprünglichen Kulturlandschaft ablenken. Die historische und landestypische, durch die Kirche St. B. geprägte Kulturlandschaft könne so kaum mehr wahrgenommen werden. Auch sei die Vorbildwirkung zu bewerten, die eine Genehmigung für die Erhöhung der in der Umgebung befindlichen Anlagen hätte.
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Zu Unrecht stelle der Kläger in Frage, ob die obere Denkmalschutzbehörde berechtigt gewesen sei, fachaufsichtlich einzuschreiten. Die untere Denkmalschutzbehörde nehme gemäß § 2 DSchG ihre Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Dies bedeute gemäß § 14 LVwG, dass sie der Fachaufsicht unterstehe. Die in der Durchführungsvorschrift zum Denkmalschutzgesetz enthaltene Fiktion der Erteilung der erforderlichen Zustimmung des Landesamtes für Denkmalpflege in den Fällen, in denen Anträge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 DSchG betroffen sind, können als untergesetzliche Regelungen nicht die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetz über die Fachaufsicht aushebeln.
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Darüber hinaus würden die Stellungnahmen derjenigen Behörden, deren Entscheidung nach § 13 BImSchG durch die BImSchG-Genehmigung eingeschlossen wird, die Genehmigungsbehörde nicht binden. Der Gesetzgeber habe bewusst von einer Einvernehmensregelung abgesehen. Eine andere Auslegung würde dem Beschleunigungsgebot der Konzentrationswirkung entgegenstehen. Deshalb könne die genehmigende Behörde nach Einholung einer zustimmenden Stellungnahme auch zu einem anderen Ergebnis kommen als die beteiligte Behörde. Hier hätte jedenfalls die Stellungnahme der oberen Denkmalschutzbehörde der Beklagten weitere Einsichten in die Problematik vermittelt. Sie sei berechtigt gewesen, zu einem anderen Ergebnis zu kommen als die untere Denkmalschutzbehörde.
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Auch der Einwand des Klägers, die obere Denkmalschutzbehörde habe nicht berücksichtigt, dass es alternative Kennzeichnungsmöglichkeiten der Windenergieanlagen als Luftfahrthindernisse gebe, greife nicht durch. Die vom Kläger reklamierte Möglichkeit in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen, mehrere Windkraftanlagen zu einem Block zusammenfassen zu können und nur die an der Peripherie befindlichen Anlagen durch ein weißblitzendes Feuer zu kennzeichnen, bestehe nur im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung im Einzelfall. Grundsätzlich sehe Ziffer 12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vor, dass alle in Blöcken zusammengefasste Windkraftanlagen gekennzeichnet werden müssten. Dem Antrag des Klägers habe eine derartige Ausnahmegenehmigung nicht beigelegen. Im Übrigen müssten zur Vermeidung der orange/roten Kennzeichnung Windkraftanlagen durch weißblitzende Feuer nach Ziffer 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gekennzeichnet werden. Diese müssten eine Lichtstärke von 20.000 cd plus/minus 25% haben und könnten nur unter den in Nummer 14.2 der Verwaltungsvorschrift genannten Voraussetzungen in der Nennlichtstärke reduziert werden. Der Kläger selbst habe diese Alternative nicht in die Sichtbarkeitsbewertung aufnehmen lassen. Im Übrigen sei die mögliche alternative Kennzeichnung durch ein weißblitzendes Feuer im Widerspruchsbescheid berücksichtigt worden.
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Auch bezüglich der Nachtkennzeichnung gelte, dass eine „Verblockung“ der Anlagen nicht zum Entfallen der Kennzeichnungspflicht führe. Auch sei dem Beklagten bekannt, dass gemäß Ziffer 15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sowohl Hindernisfeuer als auch Blattspitzenhindernisfeuer oder Gefahrenfeuer als Nachtkennzeichnung Verwendung finden können. Auch bezüglich der Nachtkennzeichnung habe der Kläger eine Ausnahmegenehmigung nicht vorgetragen. Bei der Frage, ob eine Genehmigung nach § 9 Abs. 1 DSchG erfolgen könne, komme es nicht auf das Landschaftsbild an, sondern auf die Umgebung des eingetragenen Kulturdenkmals sowie auf die Frage, ob die Veränderungen der Umgebung den Eindruck der Kirche wesentlich beeinträchtigen könne. Deshalb komme es nicht darauf an, ob - wie der Kläger unter Hinweis auf ein Urteil des VG Göttingen meine - die Tages- und Nachtkennzeichnung keine rechtlich bedeutsame Verstärkung der ohnehin erheblichen Wirkungen von Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild mit sich bringe.
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Mit Schriftsatz vom 19.01.2007 hat der Beklagte weiter vorgetragen, ausgehend vom Standpunkt der Straße Lollfuß (Höhe Haus Nr. 77) werde neben einer bereits vorhandenen Windenergieanlage bei Zulassung der Anlagen zukünftig noch drei weitere Windkraftanlagen neben der Kirche zu sehen sein. Anhand einer Karte mit Höhenangaben und aufgrund der geplanten Standorte für die Windkraftanlagen sei eine Fotomontage erstellt worden, die diesen Sachverhalt veranschauliche. Im Übrigen hätten nicht allein die zu erwartende Sichtbarkeit der Windkraftanlagen vom Lollfuß aus, sondern auch die vielmehr zu befürchtende weitere Beeinträchtigung der gewachsenen und ohnehin schon gestörten Kulturlandschaft um W zur Ablehnung des Bauvorhabens geführt.
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Der Beigeladene hat an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Stellungnahme festgehalten und geltend gemacht, bereits jetzt hätten die Windkraftanlagen Einfluss auf das Erscheinungsbild der Kirche von W sowie auf die Stadt auf der Warft insgesamt. Durch die Erweiterung des Parks, im Sinne höherer Anlagen, die zudem eine ständige Befeuerung aufweisen müssten, würde die Beeinträchtigung des Umgebungsschutzes der Kirche erheblich verstärkt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten und die Beiakten A bis D Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Die in der Umstellung der Klage vom ursprünglichen Beklagten (dem Kreis D) auf den jetzigen Beklagten (das Staatliche Umweltamt Schleswig) liegende Klagänderung ist zulässig. Gemäß § 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG gilt die Änderung als sachdienlich, sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird. Satz 3 der Vorschrift betrifft Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 01. Juli 2005 rechtshängig geworden sind. Die Voraussetzungen dieser die Sachdienlichkeit fingierenden Vorschrift sind erfüllt. Das Klageverfahren ist am 05.08.2004, mithin vor dem 01. Juli 2005 rechtshängig geworden.
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Das gemäß § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren ist auch im Verhältnis zum jetzigen Beklagten durchgeführt worden. Der Beklagte hat die insgesamt zur Genehmigung gestellten sechs Windenergieanlagen mit gesonderten Bescheiden vom 10.04.2006 abgelehnt und den jeweils erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 25.09.2006 zurückgewiesen.
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 1 iVm § 6 BImSchG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder des Betriebs im besonderen Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, einer Genehmigung. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG erlässt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen). Die streitigen Windenergieanlagen gehören zu den genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne dieser Vorschrift. Alle sechs Anlagen sollen eine Gesamthöhe von 125 m haben, liegen mithin über der relevanten Gesamthöhe von 50 m, so dass sie aufgrund der seit dem 01.07.2005 in Kraft getretenen Änderungsverordnung zur 4. Bundesimmissionsschutzverordnung dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unterfallen. Dies ergibt sich aus Ziffer 1.6 Spalte 2 des Anhanges der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung.
- 33
Gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Im vorliegenden Falle liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Ziffer 2 BImSchG nicht vor, weil eine andere öffentlich-rechtliche Vorschrift entgegensteht.
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Streitig ist zwischen den Parteien insoweit alleine, ob die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 9 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (DSchG S-H) entgegensteht.
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Zu Recht hat der Beklagte in eigener Kompetenz geprüft und entschieden, dass die streitgegenständlichen Energieanlagen genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigungsfähig im Sinne von § 9 Abs. 1 Ziffer 3 DSchG sind. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Beklagte nicht an die - für den Kläger positive - Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde gebunden. Richtig ist zwar, dass gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 DSchG die untere Denkmalschutzbehörde vor Erteilung der Genehmigung die Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde einzuholen hat und dass gemäß der Durchführungsverordnung zu § 9 (DSchGDV zu § 9) die erforderliche Zustimmung des Landesamtes für Denkmalpflege als erteilt gilt, soweit der Genehmigungsantrag - wie hier - Fälle des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 DSchG betrifft. Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die in der Verordnung vorgesehene Fiktion der Zustimmung durch nachträgliche fachaufsichtliche Weisung wieder beseitigt werden kann, kommt es im vorliegenden Falle nicht an, da die landesrechtlichen Verfahrensvorschriften zu § 9 DSchG von den Verfahrensvorschriften des Immissionsschutzgesetzes verdrängt werden. Gemäß § 13 BImSchG schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein. Dies gilt insbesondere füröffentlich-rechtliche Genehmigungen. Die für solche Genehmigungen zuständigen Behörden sind gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG zu beteiligen. Nach der genannten Vorschrift holt die für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständigen Behörde (Genehmigungsbehörde) die Stellungnahme der Behörden ein, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden. Die in § 13 BImSchG normierte immissionsschutzrechtliche Konzentrationswirkung erstreckt sich nicht nur auf die von ihr erfassten behördlichen Entscheidungen als solche, sondern erfasst auch das den Entscheidungen zugrunde liegende Verwaltungsverfahren; nur durch eine umfassende Vereinheitlichung lässt sich nämlich das angestrebte Ziel der Verfahrensvereinfachung erreichen. Neben den immissionsschutzrechtlichen Verfahrensbestimmungen sind andere Verfahrensvorschriften - wie hier die zu § 9 DSchG ergangenen Verfahrensregelungen - unanwendbar, und zwar unabhängig davon, ob die immissionsschutzrechtlichen Verfahrensvorschriften den verdrängten Regelungen funktionell entsprechen; die bezweckte Verfahrensvereinheitlichung würde nämlich verfehlt, bliebe es der Einschätzung der jeweiligen Genehmigungsbehörde überlassen, an sich verdrängte Verfahrensregelungen dennoch - wenn auch möglicherweise nur entsprechend - anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.2002 - NVwZ 2003, 751). Anders als etwa im Falle der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens (§ 36 BauGB) ist die Genehmigungsbehörde im immissionsschutzrechtlichen Verfahren lediglich verpflichtet, die Stellungnahmen der zu beteiligenden Behörden einzuholen, sie ist jedoch an deren Stellungnahmen nicht gebunden. Hieraus folgt ohne weiteres, dass der Beklagte in eigener Prüfungs- und Entscheidungskompetenz sich der von der Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde abweichenden Stellungnahme des Beigeladenen anschließen durfte.
- 36
Die Entscheidung des Beklagten ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 3 DSchG bedarf die Veränderung der Umgebung eines eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmals der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde, wenn sie geeignet ist, den Eindruck des Kulturdenkmals wesentlich zu beeinträchtigen. Die zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen sind entgegen der Auffassung des Klägers genehmigungsbedürftig im Sinne dieser Vorschrift. In der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist insoweit geklärt, dass „geeignet“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 DSchG eine Veränderung bereits dann ist, wenn ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, dass die Veränderung eine wesentliche Beeinträchtigung des Eindrucks des betroffenen Kulturdenkmals bewirkt. Hierbei ist noch nicht zu prüfen, ob das eingetragene Kulturdenkmal durch die Veränderung tatsächlich wesentlich beeinträchtigt wird. Dabei ist bei der Beurteilung der Beeinträchtigung auf das Empfinden eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Betrachters abzustellen (OVG Schleswig, Urteil vom 14.09.2000 - 1 L 143/97). Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Genehmigungsbedürftigkeit nicht bloß von der „Eignung“ der Veränderung zur wesentlichen Beeinträchtigung abhinge, so hätte er dies im Gesetz zum Ausdruck bringen müssen, indem er insoweit direkt an den Eintritt der wesentlichen Beeinträchtigung angeknüpft hätte (ständige Rechtsprechung des Senats, u.a. Urteil vom 29.09.1999 - 1 L 123/97 - NordÖR 2000, 169).
- 37
Bei der St. B. Kirche in W. handelt es sich - dies ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit - um ein eingetragenes unbewegliches Kulturdenkmal. Vorliegend erscheint ernsthaft möglich, dass durch die zur Genehmigung gestellten Bauvorhaben aufgrund ihrer Gesamthöhe von 125 m auch unter Berücksichtigung des Abstandes zur St. B Kirche der Eindruck des eingetragenen Kulturdenkmals wesentlich beeinträchtigt wird. Dies wird zur Vermeidung von Wiederholungen bei der Prüfung der Frage, ob (sogar) eine wesentliche Beeinträchtigung anzunehmen ist, ausgeführt (siehe dazu unten).
- 38
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 DSchG kann die Genehmigung versagt werden, soweit dies zum Schutz des Kulturdenkmals oder des Denkmalbereiches erforderlich ist. Sie ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 DSchG zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Gründe des Denkmalschutzes stehen der Erteilung der Genehmigung gem. § 9 Abs. 1 Ziffer 3 DSchG dann entgegen, wenn die Veränderung der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmal den Eindruck des Kulturdenkmals wesentlich beeinträchtigen würde.
- 39
Als Umgebung eines Kulturdenkmals ist der Bereich zu sehen, auf den es ausstrahlt und der es in denkmalrechtlicher Hinsicht seinerseits prägt und beeinflusst (DSchGDV zu § 9 Abs. 1 - (4) - ).Nach dem hier maßgeblichen Empfinden eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Betrachters liegen die zur Genehmigung gestellten Bauvorhaben nicht etwa so weit von der St. B Kirche entfernt, dass sie für den Umgebungsschutz nicht mehr relevant wären.
- 40
Die im Bereich Schülp liegenden Windenergieanlagen liegen ca. 2,8 bis 3,8 km von der Kirche entfernt, die Windenergieanlage im Standort Norddeich liegt etwa 1,6 km entfernt. Wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, kann die Kirche in der weithin einsehbaren flachen Landschaft um Wesselburen herum auch aus einer solchen Entfernung ohne weiteres noch gesehen werden. Hieraus folgt, dass für einen Betrachter, der sich, sei es mit einem Fahrzeug, sei es zu Fuß, Wesselburen nähert, die streitgegenständlichen Windenergieanlagen in die Sichtbarkeitsbeziehung zwischen ihn und das eingetragenen Kulturdenkmal treten können. Die Festlegung eines starren Radius ( beispielsweise von „nur“ 1000 m) stellt nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig keinen geeigneten Maßstab zur Festlegung des Bereiches dar, in dem Windkraftanlagen eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen. Das OVG hat im Urteil vom 20. Juli 1995 (1 L 38/94) unter Berücksichtigung der Größe und der Bedeutung des Meldorfer Domes für das Meldorfer Stadtbild einen damals unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse vom Landesamt festgelegten Bereich von 3 km akzeptiert und ausgeführt, damit sei eine Fläche umfasst, die eine Windkraftanlage des Ortes wesentlich stören würde, weil der Betrachter an der Windkraftanlage nicht mehr vorbeischauen könnte (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 20. Juli 1995 - 1 L 38/94).
- 41
Unter Berücksichtigung der typischen freien Landschaft um Wesselburen herum, welche das Stadtbild von Wesselburen mit der auf der Warft liegenden St. B Kirche aus großer Entfernung sichtbar werden lässt, liegen die Bauvorhaben des Klägers sämtlich noch in dem Bereich, der vom Umgebungsschutz erfasst ist.
- 42
Im vorliegenden Falle ist die Genehmigung zu Recht versagt worden, da die streitgegenständlichen Windenergieanlagen den Denkmalbereich wesentlich beeinträchtigen und somit Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen.
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Das Ortsbild Wesselburen ist zwar durch die Vielzahl bereits in der Vergangenheit genehmigter Windenergieanlagen gestört, jedoch noch nicht so unwiederbringlich, dass eine Beeinträchtigung durch die streitgegenständlichen Windenergieanlagen nicht mehr ins Gewicht fallen würde. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn das Ortsbild derart unwiederbringlich zerstört wäre, dass es auf die Zulassung weiterer Windenergieanlagen auch nicht mehr ankäme. Dies ist jedenfalls im Hinblick auf die beantragte Gesamthöhe der Anlagen zu verneinen. Dabei schließt sich die Kammer der Rechtsprechung der 2. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts an, wonach bei der Erhöhung vorhandener Windenergieanlagen im Zuge des Repowering in denkmalrechtlicher Hinsicht auch die Vorbildwirkung für die übrigen in der Umgebung befindlichen Anlagen bewertet werden kann. Im Urteil vom 16.11.2004 (2 A 198/02) ist insoweit folgendes ausgeführt worden:
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„Das Verfahren … hat bisher eine umfassende denkmalrechtliche Prüfung der heute technisch möglichen Anlagen in dem fraglichen Bereich verhindert. Das Überschreiten der Anlagen-Gesamthöhe von 100 m überschreitet zudem die allgemeine Einschätzung und Empfehlung, die der Teilfortschreibung 1997 des Regionalplans für den Planungsraum IV des Landes … vom 30.10.1997 (Amtsblatt Schleswig-Holstein Seite 526) zugrunde lag. Dort heißt es in Unterabschnitt 8.6.1 (3)
- 45
„Um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes so gering wie möglich zu halten, sollten eine Begrenzung der Gesamthöhe der Windenergieanlagen auf unter 100 m (…) angestrebt (…) werden. Mittels geeigneter Farbgebung sollte ein möglichst unauffälliges Einfügen in das Landschaftsbild angestrebt werden“.
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Die Überschreitung dieser Höhe durch die geplante Anlage erlangt daher insbesondere unter dem Gesichtspunkt der unstreitig dann zwingend gebotenen Tages- und Nachtkennzeichnung der Anlagen als Luftfahrthindernisse gemäß § 14 Luftverkehrsgesetz eine besondere Bedeutung. Bereits aus dem Zweck der luftverkehrsrechtlichen Kennzeichnungspflicht - derartige Anlagen bereits aus der Ferne auffälliger zu machen - ergibt sich ein ungleich stärkerer Konflikt mit dem öffentlichen Belang des Denkmalschutzes. Das Ziel eines „möglichst unauffälligen Einfügens in das Landschaftsbild“ kann in dieser technischen Ausführung aber nicht mehr realisiert werden. Bereits die vor Ort befindlichen niedrigeren Anlagen, soweit sie schon heute eine entsprechende Kennzeichnung aufweisen, lenken das Auge erheblich mehr von der ursprünglichen Kulturlandschaft ab. Die historische und landestypische, durch die Kirche geprägte Kulturlandschaft kann so kaum wahrgenommen werden. Selbst wenn man die Windkraftnutzung als prägend für eine neuartige Kulturlandschaft heutiger Zeit ansehen wollte, wird durch die erforderliche Bezeichnung der Großanlagen die gesetzlich geschützte historische Kulturlandschaft übermäßig in den Hintergrund gedrängt und insoweit wesentlich beeinträchtigt.“
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In dem hier maßgeblichen Umgebungsbereich der St. B-Kirche wäre bei Zulassung der streitgegenständlichen Vorhaben mit einer erheblichen Vorbildwirkung zu rechnen. Nach den eigenen Angaben des Klägers in der Sichtbarkeitsbewertung vom 25.08.2005 stehen im Radius von 4000m um den Mittelpunkt Wesselburens herum derzeit ca. 90 Windenergieanlagen. Bei Zulassung der hier streitgegenständlichen Windenergieanlagen wäre zukünftig im Wege des Repowering zahllose weitere Anträge auf Genehmigung leistungsstärkerer (und höherer) Windenergieanlagen zu erwarten, die ebenfalls genehmigt werden müssten. Aufgrund der ab einer Höhe von 100 m gegebenen Kennzeichnungspflicht - siehe dazu unten - würde eine nicht mehr hinnehmbare wesentliche Beeinträchtigung des Umgebungsschutzes der St. B-Kirche erfolgen.
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Gemäß § 14 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG - BGBl. I 1999, 550) darf die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100 m über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen. Nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 02. September 2004 (Nachrichten für Luftfahrer Teil I 4/05) sind Luftfahrthindernisse außerhalb von Städten und anderen besiedelten Gebieten zu kennzeichnen, wenn eine Höhe der maximalen Bauwerksspitze von 100 m über Grund oder über der Wasseroberfläche überschritten wird (Ziffer 3.1 Buchstabe b)). Dabei werden Windenergieanlagen in der Verwaltungsvorschrift gemäß Ziffer 11 wie allgemeine Luftfahrthindernisse behandelt, soweit nichts Abweichendes vorgesehen ist.
- 49
Die Kennzeichnungspflicht sieht im Einzelnen wie folgt aus:
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Die Tageskennzeichnung besteht gemäß Ziffer 13.2 in der Regel aus jeweils 6 m langen orange/rot - weiß - orange/rot markierten Flächen an den Flügelenden. Daneben sieht die Verwaltungsvorschrift im Einzelnen Alternativen vor. So darf statt der farbig gekennzeichneten Flächen auch eine Tagesmarkierung dergestalt genehmigt werden, dass der Mast einen 3 m breiten Farbring in einer Höhe von 40 + - 5 m erhält und weißblitzende Feuer im Übrigen an die Stelle der oben angegebenen Markierung treten (vgl. Ziffer 14.1 und Ziffer 13.2 der Verwaltungsvorschrift). Für die Nachtkennzeichnung ist wahlweise ein Hindernisfeuer, ein Blattspitzenhindernisfeuer oder ein (rotes) Gefahrenfeuer vorgesehen.
- 51
Entgegen der Auffassung des Klägers muss bis zu einer ausdrücklichen Ausnahmegenehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörde von einer Kennzeichnungspflicht jeder einzelnen Anlage ausgegangen werden.
- 52
Mehrere Windenergieanlagen können zwar gemäß Ziffer 12 als Windenergieanlagen-Blöcke zusammengefasst werden. Grundsätzlich müssen jedoch alle Windenergieanlagen des jeweiligen Blocks gekennzeichnet werden. Im Einzelfall kann die zuständige Luftfahrtbehörde bestimmen, dass nur die Windenergieanlagen an der Peripherie gekennzeichnet werden müssen. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahme, die von der zuständigen Luftfahrtbehörde gemäß § 29 LuftVG iVm Ziffer 13.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehen werden kann. Dies setzt jedoch einen ausdrücklichen Antrag voraus, welcher im vorliegenden Fall nicht gestellt worden ist.
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Unabhängig von einer theoretisch denkbaren möglichen Reduzierung der Kennzeichnungspflicht im Einzelfall ist jedenfalls von einer signifikant gesteigerten Auffälligkeit der Windenergieanlagen auszugehen, die eine Höhe von 100 m über der Erdoberfläche überschreiten. Im vorliegenden Falle kommt ferner hinzu, dass sich die Gesamthöhe der zur Genehmigung gestellten Anlagen - jedenfalls was die sieben für den Rückbau vorgesehenen Anlagen des Typs Tacke TW 500 betrifft - mehr als verdoppeln würde. Das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Beeinträchtigung kann auch nicht mit dem Argument verneint werden, dass immerhin acht Windenergieanlagen zurückgebaut werden sollen. Auf eine Bilanz von Rückbau und Neuerrichtung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Ob nämlich die Veränderung der Umgebung eines eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmals dessen Eindruck wesentlich beeinträchtigt, ist nicht anhand eines Vergleiches des Zustandes vor und nach der Veränderung zu beurteilen; dafür ist allein der Zustand maßgebend, wie er sich als Ergebnis der Änderungsmaßnahme darstellt. Ansonsten würde das unhaltbare Ergebnis hingenommen werden müssen, dass eine Maßnahme, durch die ein benachbartes Kulturdenkmal wesentlich beeinträchtigt wird, trotzdem (deshalb) zu genehmigen wäre, weil der bisherige - von der Behörde mit Mitteln des Denkmalschutzrechts nicht unmittelbar beeinflussbare - Zustand für das Kulturdenkmal noch belastender ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 19.09.2000 - 1 L 143/97).
- 54
Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist auch nicht gleichwohl deshalb zu erteilen, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Richtig ist zwar, dass der Ausbau der Windenergie im öffentlichen Interesse liegt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die neuen Generationen von Windkraftanlagen immer häufiger die Gesamthöhe von 100 m überschreiten, ist - um das Repowering zu fördern - in den Grundsätzen zur Planung von Windkraftanlagen (gemeinsamer Runderlass des Innenministeriums, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft und des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 24. November 2003 - Amtsblatt Schleswig-Holstein 2003, S. 893) ausgeführt worden, dass die in den Regionalplänen u.a. vorgesehene Höhenbegrenzung von Windkraftanlagen einschließlich Flügelspitze (Gesamthöhe) auf 100 m über Grund in der Fortschreibung 2005 des Regionalplans für die Kreise D und Steinburg zwar als landesplanerischer Grundsatz bei der Aufstellung von Bauleitplänen in der Abwägung zu berücksichtigen sei, im Gegensatz zu einem landesplanerischen Ziel aber nicht zwingend eingehalten werden müsse und in Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen innerhalb von Eignungsgebieten ohne Belang sei. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass trotz einer wesentlichen Beeinträchtigung eines Denkmalbereiches ein überwiegendes öffentliches Interesse (am Repowering) die Maßnahme „verlangt“. Angesichts der Vielzahl von Eignungsflächen für Windenergie außerhalb des Umgebungsschutzes eingetragener Kulturdenkmäler kann nicht etwa davon ausgegangen werden, dass mit der Möglichkeit des Repowering von Windenergieanlagen im Umgebungsbereich eines eingetragenen Kulturdenkmales das öffentliche Interesse an der Förderung der Windenergiegewinnung steht oder fällt.
- 55
Zu Unrecht meint der Kläger schließlich, die Ablehnungsentscheidung der Denkmalschutzbehörde sei jedenfalls ermessensfehlerhaft, weil die privaten Belange fehlerhaft gegen die Belange des Denkmalschutzes abgewogen wurden. Richtig ist, dass die Versagung der Genehmigung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 DSchG im Ermessen der zuständigen Behörde steht („kann versagt werden“). Ob „kann“ in § 9 Abs. 2 Satz 1 DSchG als „darf nur“ gelesen werden muss, kann im vorliegenden Falle offen bleiben. Ein eröffnetes Ermessen wäre im vorliegenden Falle „auf Null“ reduziert mit der Folge, dass nur die versagte Genehmigung ermessensfehlerfrei ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen OVG, der zu folgen ist, nämlich regelmäßig dann der Fall, wenn durch eine genehmigungspflichtige bauliche Maßnahme der Eindruck von Kulturdenkmalen wesentlich beeinträchtigt wird. Das „Für und Wider“ der Versagung braucht in solchen Fällen nur dann (ausdrücklich) abgewogen zu werden, wenn ganz bestimmte konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme, d.h. der ausnahmsweise in Kauf zu nehmenden wesentlichen Beeinträchtigung des betroffenen Denkmals bestehen (OVG Schleswig, Urteil vom 14.09.2000 - 1 L 143/97).
- 56
Aus diesem Grunde kam es auch nicht mehr auf die trotz der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erläuterungen des Verfassers der Sichtbarkeitsbewertung vom 25.08.2005 (vgl. dort insbesondere die Darstellung der Ausschlussflächen, Blatt 117 der Beiakte A) zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen streitigen Frage an, ob jedenfalls drei der zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen im Falle ihrer Zulassung neben der St. B-Kirche von der Straße Lollfuß aus sichtbar sein werden, wie dies die von der Beigeladenen erstellte Fotomontage darstellt.
- 57
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 92 Abs. 3 VwGO.
- 58
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, bestand kein Anlass, da dieser sich nicht durch Stellen eines Klagantrages am Kostenrisiko des Prozesses beteiligt hat.
- 59
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.
(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
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die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.
(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.
(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.
(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und die betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen zur Erfüllung der sich aus § 5 ergebenden Pflichten bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass
- 1.
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen, - 2.
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen oder Anlagen äquivalenten Parametern oder äquivalenten technischen Maßnahmen entsprechen müssen, - 2a.
der Einsatz von Energie bestimmten Anforderungen entsprechen muss, - 3.
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen, - 4.
die Betreiber von Anlagen bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen sowie bestimmte Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren - a)
während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage, - b)
nach deren Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16, - c)
in regelmäßigen Abständen oder - d)
bei oder nach einer Betriebseinstellung,
- 5.
die Rückführung in den Ausgangszustand nach § 5 Absatz 4 bestimmten Anforderungen entsprechen muss, insbesondere in Bezug auf den Ausgangszustandsbericht und die Feststellung der Erheblichkeit von Boden- und Grundwasserverschmutzungen.
(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist
- 1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und - 2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten.
(1b) Abweichend von Absatz 1a
- 1.
können in der Rechtsverordnung weniger strenge Emissionsgrenzwerte und Fristen festgelegt werden, wenn - a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder - b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
- 2.
kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen und Fristen festlegen kann, wenn - a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder - b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen festgelegten Anforderungen nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden müssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung in einem Vorbescheid oder einer Genehmigung geringere Anforderungen gestellt worden sind. Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfristen und der einzuhaltenden Anforderungen sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von den Anlagen ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlagen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.
(3) Soweit die Rechtsverordnung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt hat, kann in ihr bestimmt werden, dass bei in Absatz 2 genannten Anlagen von den auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen abgewichen werden darf. Dies gilt nur, wenn durch technische Maßnahmen an Anlagen des Betreibers oder Dritter insgesamt eine weitergehende Minderung von Emissionen derselben oder in ihrer Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen erreicht wird als bei Beachtung der auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. In der Rechtsverordnung kann weiterhin bestimmt werden, inwieweit zur Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland Satz 2 auch für die Durchführung technischer Maßnahmen an Anlagen gilt, die in den Nachbarstaaten gelegen sind.
(4) Zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb, die Betriebseinstellung und betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen vorschreiben. Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1) erfasst werden, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dieselben Anforderungen festlegen wie für Deponien im Sinne des § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere Anforderungen an die Erbringung einer Sicherheitsleistung, an die Stilllegung und die Sach- und Fachkunde des Betreibers.
(5) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 4, kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist
Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.
(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.
(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.
(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.
Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger erstrebt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für insgesamt sechs Windenergieanlagen.
- 2
Er beantragte am 05.03.2004 beim Kreis D. die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung für den Neubau von zwei Windenergieanlagen des Typs Vestas 90 mit einer Leistung von 3 Megawatt und einer Gesamthöhe von 125 m unter gleichzeitigem Rückbau von 3 bestehenden kleineren Windenergieanlagen. Die Bauvorhaben sollten auf dem Flurstück 6 der Flur 7 Gemarkung S. sowie auf dem Flurstück 8 der Flur 7 der Gemarkung S verwirklicht werden. Parallel dazu wurde eine Genehmigung von anderen Antragstellern für drei baugleiche Windenergieanlagen unter Rückbau von fünf bisher bestehenden kleineren Windenergieanlagen in der Nachbarschaft beantragt. Nach Vorliegen einer negativen Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege Schleswig-Holstein lehnte der Kreis D - Untere Denkmalschutzbehörde - die Erteilung der nach § 9 Denkmalschutzgesetz erforderlichen Genehmigung ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde durch das Landesamt für Denkmalpflege mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2004 zurückgewiesen.
- 3
Daraufhin hat der Kläger am 05.08.2004 Klage gegen den Kreis D erhoben mit dem ursprünglichen Klageziel, den (seinerzeitigen) Beklagten zu verpflichten, die beantragte Genehmigung nach § 9 Denkmalschutzgesetz für die Errichtung der zwei beantragten Windenergieanlagen zu erteilen.
- 4
Nachdem der Kreis D die Bauantragsunterlagen sowohl des Klägers als auch der Antragsteller der drei weiteren Windenergieanlagen zur Durchführung des nunmehr erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens an den Beklagten weiter geleitet hatte, führte dieser im Hinblick auf die geplanten Vorhaben am 12.05.2005 einen Screening-Termin unter Beteiligung des Kreises D und des Landesamtes für Denkmalpflege Schleswig-Holstein durch.
- 5
Am 15.08.2005 (Eingang 14.09.2005) stellte der Kläger förmlich den Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bei dem Beklagten. Er wies darauf hin, dass die ursprünglich von drei Antragstellern beantragten fünf Windenergieanlagen nunmehr vom Kläger allein zur Genehmigung gestellt würden. Zugleich sollten sieben Windenergieanlagen des Typs Tacke TW 500 und eine des Typs TW 600 demontiert werden. Die fünf Windenergieanlagen sollten auf dem Flurstück 34 der Flur 6 bzw. auf den Flurstücken 6, 7, 8 und 19 der Flur 7, Gemarkung S errichtet werden. Beigefügt war ein Privatgutachten zur standörtlichen Vorprüfung des Einzelfalles nach UVPG sowie eine Sichtbarkeitsbewertung, die im Ergebnis zu dem Schluss kam, die geplanten Windenergieanlagen würden keine erheblichen Beeinträchtigungen des Kulturdenkmals W mit sich bringen.
- 6
Während sich die untere Denkmalschutzbehörde dem Privatgutachten des Klägers anschloss, beurteilte der Beigeladene die Vorhaben als denkmalschutzrechtlich nicht genehmigungsfähig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 12.09.2005, Blatt 80 der Beiakte A, Bezug genommen.
- 7
Mit weiterem Antrag vom 15.09.2005 (eingegangen am 06.10.2005) beantragte der Kläger die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine baugleiche weitere Anlage auf dem Flurstück 15, Flur 2 der Gemarkung N.
- 8
Nachdem der Kläger auch vor dem Hintergrund der unterschiedlichen denkmalschutzrechtlichen Stellungnahmen bei der Staatskanzlei vorstellig geworden war, erklärte der Beigeladene in Ausübung der Fachaufsicht die abweichende Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde für erledigt und forderte den Beklagten mit Schreiben vom 25.10.2005 auf, alleine die eigene Stellungnahme zu beachten. Mit weiterem Schreiben vom 03.01.2006 teilte der Beigeladene dem Beklagten mit, es müsse bei einer negativen Beurteilung bleiben, auch wenn einzelne Windenergieanlagen um bis zu 50 m verschoben würden und von der Kirche in W nicht mehr gesehen werden könnten. Die negative Stellungnahme sei von der Anzahl der Windenergieanlagen unabhängig.
- 9
Daraufhin lehnte der Beklagte die Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG mit gesonderten Bescheiden vom 10.04.2006 ab. Den Vorhaben stünden andere öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 6 BImSchG entgegen. Der Standort der beantragten Windenergieanlagen befinde sich in der Umgebung eines gemäß §§ 5 und 6 des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmals (Kirche St. B.) in W. Die mit der Errichtung der Windenergieanlage einhergehende Veränderung sei geeignet, den Eindruck des Kulturdenkmals wesentlich zu beeinträchtigen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Versagungsbescheide vom 10.04.2006 verwiesen. Der Kläger erhob mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. Mai 2006 jeweils Widerspruch, welcher mit getrennten Widerspruchsbescheiden vom 25.09.2006 zurückgewiesen wurde. Wegen der Begründung wird auf die Widerspruchsbescheide vom 25.09.2006 Bezug genommen.
- 10
Mit Schriftsatz vom 10.05.2006 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage geändert und nunmehr gegen den jetzigen Beklagten gerichtet.
- 11
Die gegen den Kreis D gerichtete Klage hat er mit Schriftsatz vom 25.10.2006 zurückgenommen.
- 12
Der Kläger ist der Auffassung, die insoweit vorgenommene Klageänderung sei gemäß § 67 Abs. 9 BImSchG sachdienlich.
- 13
Öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 6 Abs. 1 BImSchG stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Es sei bereits sehr zweifelhaft, ob die Vorhaben überhaupt genehmigungsbedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 Ziffer 3 DSchG seien, da aus der vom Kläger eingereichten gutachterlichen Sichtbarkeitsbewertung des Büros für Landschafts- und Freiraumplanung, Lübeck, hervorgehe, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmals und seiner Umgebung nicht zu erwarten sei. Dies sei im Gutachten nachvollziehbar unter Berücksichtigung der Sichtachsen und der Sichtbarkeit der Rotorblätter nur bei bestimmten Windrichtungen dargelegt worden.
- 14
Selbst wenn man aber von einer Genehmigungsbedürftigkeit auszugehen hätte, bestünde ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung. Gemäß § 13 BImSchG schließe die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere die Anlage betreffende öffentlich-rechtliche Genehmigungen mit ein. Nach den Durchführungsvorschriften zum Denkmalschutzgesetz vom 13.08.2002 gelte die Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 DSchG als erteilt. Ein solcher Fall liege hier vor, da die zuständige untere Denkmalschutzbehörde mit Schreiben vom 27.09.2005 eine umfassende positive Stellungnahme zu dem beantragten Vorhaben abgegeben habe. Im Übrigen hätte es einer Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde im vorliegenden Falle auch gar nicht bedurft, da die formellen Vorschriften des verdrängten Verfahrens im konzentrierten immissionsschutzrechtlichen Verfahren grundsätzlich keine Anwendung fänden. Hiervon abgesehen gelte aber - wie bereits ausgeführt - die Zustimmung auch als erteilt. Hieran ändere auch die Ausübung der Fachaufsicht durch die Beigeladene nichts. Die Annahme einer uneingeschränkten Fachaufsicht auch im Falle des § 9 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 DSchG stehe nämlich im erkennbaren Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung zur Zuständigkeit der unteren Denkmalschutzbehörde unter gleichzeitiger gesetzlicher Fiktion der Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde im Falle der Notwendigkeit einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Die gesetzliche Systematik sei sinnlos, wenn die obere Denkmalschutzbehörde im Wege der fachaufsichtlichen Befugnis die abweichende Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde kassieren dürfte.
- 15
Auch in der Sache sei die Entscheidung des Beklagten falsch. Sie hätte sich mit der umfassenden Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde vom 27.09.2005 sachlich auseinander setzen müssen. Dies sei nicht geschehen. Vielmehr sei lediglich die Auffassung des Beigeladenen auf Plausibilität überprüft worden. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den einzelnen Standorten und den jeweiligen Auswirkungen habe nicht stattgefunden. Die Schlussfolgerung, das Landschaftsbild sowie das Erscheinungsbild der Kirche werde bei Tag und Nacht nachhaltig verändert, sei viel zu pauschal. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass auch eine Tages- und Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen keine rechtlich bedeutsame Verstärkung der Wirkungen von Windenergieanlagen auf das Landschaftsbild nach sich ziehe. Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schleswig in der Entscheidung vom 16.11.2004 (Az.: 2 A 198/02) stehe dem nicht entgegen. Der im vorliegenden Falle in Rede stehende Standort sei jeweils deutlich weiter von dem maßgeblichen Kulturgut entfernt. Außerdem habe hier die untere Denkmalschutzbehörde dem geplanten Vorhaben ausdrücklich zugestimmt. Das landesplanerische Ziel einer verstärkten Umsetzung von Repowering-Maßnahmen mache die Erhöhung der Windenergieanlagen notwendig. Deshalb sei auch die im Verfahren 2 A 198/02 vorgenommene Berufung auf eine negative Vorbildwirkung falsch. Die Aussagekraft der von dem Beigeladenen gefertigten Fotomontage werde bezweifelt, zumal sie nicht alle sechs geplanten Windenergieanlagen betreffe. Bereits die untere Denkmalschutzbehörde habe in ihrer Stellungnahme vom 27.09.2005 auf Seite 3 im Einzelnen darauf hingewiesen, dass die auf der Grundlage des Strahlensatzes erstellte Fotomontage unrichtig sei. Die maßgeblichen Blickwinkel gingen im Übrigen aus einer vom Kläger gefertigten Flurkarte mit insgesamt sechs Fotopunkten hervor. Hieraus könne entnommen werden, dass der Blickwinkel auf das hier in Rede stehende Kulturdenkmal nicht von allen sechs Windenergieanlagen in gleicher Weise betroffen sei. Die befürchtete Beeinträchtigung durch die Befeuerung während der Nachtzeiten sei für die im Hinblick auf den Tourismus und die Bewohner der Umgegend maßgebliche Tageszeit unerheblich. Auch habe sich aufgrund des technischen Fortschritts die Helligkeit der Blitze vermindert. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, Drucksache 506/04 vom 16.06.2004 („Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen“) sei unberücksichtigt geblieben. Bei Genehmigung weißblitzender Feuer könne zudem nach der benannten Vorschrift auf die orange/rote Kennzeichnung der Rotorblätter verzichtet werden. Hierauf sei der Beigeladene bei seiner Stellungnahme überhaupt nicht eingegangen. Auch gehe der Beklagte von einem falschen Rechtsverständnis aus, wenn darauf abgestellt werde, ob das Kulturdenkmal bzw. der Umgebungsbereich wesentlich beeinträchtigt werde. Diese Frage sei nur von Bedeutung für die Frage, ob überhaupt eine Genehmigungsbedürftigkeit bestehe. Die Frage, ob dem geplanten Vorhaben Belange des Denkmalschutzes entgegenstehen, sei hiervon zu unterscheiden. Im Übrigen werde angeregt, in einem etwaigen mündlichen Verhandlungstermin das Privatgutachten des Büros für Landschaft- und Freiraumplanung Lübeck durch den Verfasser erläutern zu lassen.
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Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Angesichts der besonderen Durchsetzungsfähigkeit privilegierter Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB gegenüber öffentlichen Belangen reiche eine bloße Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht aus, um den gesetzlichen Anspruch auf Erteilung zu beseitigen. Zu Unrecht habe der Beklagte dem Denkmalschutz die Bedeutung einer höherwertigen Nutzung zuerkannt. Dies werde der vom Gesetzgeber angeordneten privilegierten Stellung von Windenergieanlagen im Außenbereich nicht gerecht. Der Beklagte hätte bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „entgegenstehen“ die den Denkmalinteressen gegenläufigen privaten Belange ebenfalls berücksichtigen müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beklagte annehme, dass der Rückbau von acht vorhandenen Windenergieanlagen nicht geeignet sei, etwaige zusätzliche nachteilige Auswirkungen der neuen Anlagen zu kompensieren. Die zu berücksichtigenden privaten Interessen seien überhaupt nicht beachtet worden. Die Abwägung sei insgesamt fehlerhaft.
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Der Kläger beantragt,
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das Staatliche Umweltamt Schleswig zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung der Bescheide vom 10.04.2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25.09.2006 die beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 21
Er hält an den angegriffenen Bescheiden und deren Begründung fest. Des Weiteren trägt er vor, die beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen hätten aus Gründen des Denkmalschutzes versagt werden müssen, auch wenn in der Nähe von W schon mehrere Windkraftanlagen stünden. Da die Windkraftanlagen höher als 100 m seien, ergebe sich aufgrund der notwendigen Kennzeichnung als Luftfahrthindernis ein ungleich stärkerer Konflikt mit dem öffentlichen Belang des Denkmalschutzes. Mit dieser Höhe sei es den Anlagen nicht mehr möglich, sich unauffällig in das Landschaftsbild einzufügen. Bereits die vorhandenen niedrigeren Windenergieanlagen in der weiteren Umgebung, die mit orangefarbigen Flügelspitzen versehen seien, würden das Auge erheblich mehr von der ursprünglichen Kulturlandschaft ablenken. Die historische und landestypische, durch die Kirche St. B. geprägte Kulturlandschaft könne so kaum mehr wahrgenommen werden. Auch sei die Vorbildwirkung zu bewerten, die eine Genehmigung für die Erhöhung der in der Umgebung befindlichen Anlagen hätte.
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Zu Unrecht stelle der Kläger in Frage, ob die obere Denkmalschutzbehörde berechtigt gewesen sei, fachaufsichtlich einzuschreiten. Die untere Denkmalschutzbehörde nehme gemäß § 2 DSchG ihre Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Dies bedeute gemäß § 14 LVwG, dass sie der Fachaufsicht unterstehe. Die in der Durchführungsvorschrift zum Denkmalschutzgesetz enthaltene Fiktion der Erteilung der erforderlichen Zustimmung des Landesamtes für Denkmalpflege in den Fällen, in denen Anträge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 DSchG betroffen sind, können als untergesetzliche Regelungen nicht die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetz über die Fachaufsicht aushebeln.
- 23
Darüber hinaus würden die Stellungnahmen derjenigen Behörden, deren Entscheidung nach § 13 BImSchG durch die BImSchG-Genehmigung eingeschlossen wird, die Genehmigungsbehörde nicht binden. Der Gesetzgeber habe bewusst von einer Einvernehmensregelung abgesehen. Eine andere Auslegung würde dem Beschleunigungsgebot der Konzentrationswirkung entgegenstehen. Deshalb könne die genehmigende Behörde nach Einholung einer zustimmenden Stellungnahme auch zu einem anderen Ergebnis kommen als die beteiligte Behörde. Hier hätte jedenfalls die Stellungnahme der oberen Denkmalschutzbehörde der Beklagten weitere Einsichten in die Problematik vermittelt. Sie sei berechtigt gewesen, zu einem anderen Ergebnis zu kommen als die untere Denkmalschutzbehörde.
- 24
Auch der Einwand des Klägers, die obere Denkmalschutzbehörde habe nicht berücksichtigt, dass es alternative Kennzeichnungsmöglichkeiten der Windenergieanlagen als Luftfahrthindernisse gebe, greife nicht durch. Die vom Kläger reklamierte Möglichkeit in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen, mehrere Windkraftanlagen zu einem Block zusammenfassen zu können und nur die an der Peripherie befindlichen Anlagen durch ein weißblitzendes Feuer zu kennzeichnen, bestehe nur im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung im Einzelfall. Grundsätzlich sehe Ziffer 12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vor, dass alle in Blöcken zusammengefasste Windkraftanlagen gekennzeichnet werden müssten. Dem Antrag des Klägers habe eine derartige Ausnahmegenehmigung nicht beigelegen. Im Übrigen müssten zur Vermeidung der orange/roten Kennzeichnung Windkraftanlagen durch weißblitzende Feuer nach Ziffer 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gekennzeichnet werden. Diese müssten eine Lichtstärke von 20.000 cd plus/minus 25% haben und könnten nur unter den in Nummer 14.2 der Verwaltungsvorschrift genannten Voraussetzungen in der Nennlichtstärke reduziert werden. Der Kläger selbst habe diese Alternative nicht in die Sichtbarkeitsbewertung aufnehmen lassen. Im Übrigen sei die mögliche alternative Kennzeichnung durch ein weißblitzendes Feuer im Widerspruchsbescheid berücksichtigt worden.
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Auch bezüglich der Nachtkennzeichnung gelte, dass eine „Verblockung“ der Anlagen nicht zum Entfallen der Kennzeichnungspflicht führe. Auch sei dem Beklagten bekannt, dass gemäß Ziffer 15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sowohl Hindernisfeuer als auch Blattspitzenhindernisfeuer oder Gefahrenfeuer als Nachtkennzeichnung Verwendung finden können. Auch bezüglich der Nachtkennzeichnung habe der Kläger eine Ausnahmegenehmigung nicht vorgetragen. Bei der Frage, ob eine Genehmigung nach § 9 Abs. 1 DSchG erfolgen könne, komme es nicht auf das Landschaftsbild an, sondern auf die Umgebung des eingetragenen Kulturdenkmals sowie auf die Frage, ob die Veränderungen der Umgebung den Eindruck der Kirche wesentlich beeinträchtigen könne. Deshalb komme es nicht darauf an, ob - wie der Kläger unter Hinweis auf ein Urteil des VG Göttingen meine - die Tages- und Nachtkennzeichnung keine rechtlich bedeutsame Verstärkung der ohnehin erheblichen Wirkungen von Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild mit sich bringe.
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Mit Schriftsatz vom 19.01.2007 hat der Beklagte weiter vorgetragen, ausgehend vom Standpunkt der Straße Lollfuß (Höhe Haus Nr. 77) werde neben einer bereits vorhandenen Windenergieanlage bei Zulassung der Anlagen zukünftig noch drei weitere Windkraftanlagen neben der Kirche zu sehen sein. Anhand einer Karte mit Höhenangaben und aufgrund der geplanten Standorte für die Windkraftanlagen sei eine Fotomontage erstellt worden, die diesen Sachverhalt veranschauliche. Im Übrigen hätten nicht allein die zu erwartende Sichtbarkeit der Windkraftanlagen vom Lollfuß aus, sondern auch die vielmehr zu befürchtende weitere Beeinträchtigung der gewachsenen und ohnehin schon gestörten Kulturlandschaft um W zur Ablehnung des Bauvorhabens geführt.
- 27
Der Beigeladene hat an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Stellungnahme festgehalten und geltend gemacht, bereits jetzt hätten die Windkraftanlagen Einfluss auf das Erscheinungsbild der Kirche von W sowie auf die Stadt auf der Warft insgesamt. Durch die Erweiterung des Parks, im Sinne höherer Anlagen, die zudem eine ständige Befeuerung aufweisen müssten, würde die Beeinträchtigung des Umgebungsschutzes der Kirche erheblich verstärkt.
- 28
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten und die Beiakten A bis D Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 29
Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
- 30
Die in der Umstellung der Klage vom ursprünglichen Beklagten (dem Kreis D) auf den jetzigen Beklagten (das Staatliche Umweltamt Schleswig) liegende Klagänderung ist zulässig. Gemäß § 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG gilt die Änderung als sachdienlich, sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird. Satz 3 der Vorschrift betrifft Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 01. Juli 2005 rechtshängig geworden sind. Die Voraussetzungen dieser die Sachdienlichkeit fingierenden Vorschrift sind erfüllt. Das Klageverfahren ist am 05.08.2004, mithin vor dem 01. Juli 2005 rechtshängig geworden.
- 31
Das gemäß § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren ist auch im Verhältnis zum jetzigen Beklagten durchgeführt worden. Der Beklagte hat die insgesamt zur Genehmigung gestellten sechs Windenergieanlagen mit gesonderten Bescheiden vom 10.04.2006 abgelehnt und den jeweils erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 25.09.2006 zurückgewiesen.
- 32
Die Klage ist jedoch unbegründet. Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 1 iVm § 6 BImSchG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder des Betriebs im besonderen Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, einer Genehmigung. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG erlässt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen). Die streitigen Windenergieanlagen gehören zu den genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne dieser Vorschrift. Alle sechs Anlagen sollen eine Gesamthöhe von 125 m haben, liegen mithin über der relevanten Gesamthöhe von 50 m, so dass sie aufgrund der seit dem 01.07.2005 in Kraft getretenen Änderungsverordnung zur 4. Bundesimmissionsschutzverordnung dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unterfallen. Dies ergibt sich aus Ziffer 1.6 Spalte 2 des Anhanges der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung.
- 33
Gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Im vorliegenden Falle liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Ziffer 2 BImSchG nicht vor, weil eine andere öffentlich-rechtliche Vorschrift entgegensteht.
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Streitig ist zwischen den Parteien insoweit alleine, ob die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 9 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (DSchG S-H) entgegensteht.
- 35
Zu Recht hat der Beklagte in eigener Kompetenz geprüft und entschieden, dass die streitgegenständlichen Energieanlagen genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigungsfähig im Sinne von § 9 Abs. 1 Ziffer 3 DSchG sind. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Beklagte nicht an die - für den Kläger positive - Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde gebunden. Richtig ist zwar, dass gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 DSchG die untere Denkmalschutzbehörde vor Erteilung der Genehmigung die Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde einzuholen hat und dass gemäß der Durchführungsverordnung zu § 9 (DSchGDV zu § 9) die erforderliche Zustimmung des Landesamtes für Denkmalpflege als erteilt gilt, soweit der Genehmigungsantrag - wie hier - Fälle des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 DSchG betrifft. Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die in der Verordnung vorgesehene Fiktion der Zustimmung durch nachträgliche fachaufsichtliche Weisung wieder beseitigt werden kann, kommt es im vorliegenden Falle nicht an, da die landesrechtlichen Verfahrensvorschriften zu § 9 DSchG von den Verfahrensvorschriften des Immissionsschutzgesetzes verdrängt werden. Gemäß § 13 BImSchG schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein. Dies gilt insbesondere füröffentlich-rechtliche Genehmigungen. Die für solche Genehmigungen zuständigen Behörden sind gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG zu beteiligen. Nach der genannten Vorschrift holt die für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständigen Behörde (Genehmigungsbehörde) die Stellungnahme der Behörden ein, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden. Die in § 13 BImSchG normierte immissionsschutzrechtliche Konzentrationswirkung erstreckt sich nicht nur auf die von ihr erfassten behördlichen Entscheidungen als solche, sondern erfasst auch das den Entscheidungen zugrunde liegende Verwaltungsverfahren; nur durch eine umfassende Vereinheitlichung lässt sich nämlich das angestrebte Ziel der Verfahrensvereinfachung erreichen. Neben den immissionsschutzrechtlichen Verfahrensbestimmungen sind andere Verfahrensvorschriften - wie hier die zu § 9 DSchG ergangenen Verfahrensregelungen - unanwendbar, und zwar unabhängig davon, ob die immissionsschutzrechtlichen Verfahrensvorschriften den verdrängten Regelungen funktionell entsprechen; die bezweckte Verfahrensvereinheitlichung würde nämlich verfehlt, bliebe es der Einschätzung der jeweiligen Genehmigungsbehörde überlassen, an sich verdrängte Verfahrensregelungen dennoch - wenn auch möglicherweise nur entsprechend - anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.2002 - NVwZ 2003, 751). Anders als etwa im Falle der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens (§ 36 BauGB) ist die Genehmigungsbehörde im immissionsschutzrechtlichen Verfahren lediglich verpflichtet, die Stellungnahmen der zu beteiligenden Behörden einzuholen, sie ist jedoch an deren Stellungnahmen nicht gebunden. Hieraus folgt ohne weiteres, dass der Beklagte in eigener Prüfungs- und Entscheidungskompetenz sich der von der Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde abweichenden Stellungnahme des Beigeladenen anschließen durfte.
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Die Entscheidung des Beklagten ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 3 DSchG bedarf die Veränderung der Umgebung eines eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmals der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde, wenn sie geeignet ist, den Eindruck des Kulturdenkmals wesentlich zu beeinträchtigen. Die zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen sind entgegen der Auffassung des Klägers genehmigungsbedürftig im Sinne dieser Vorschrift. In der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist insoweit geklärt, dass „geeignet“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 DSchG eine Veränderung bereits dann ist, wenn ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, dass die Veränderung eine wesentliche Beeinträchtigung des Eindrucks des betroffenen Kulturdenkmals bewirkt. Hierbei ist noch nicht zu prüfen, ob das eingetragene Kulturdenkmal durch die Veränderung tatsächlich wesentlich beeinträchtigt wird. Dabei ist bei der Beurteilung der Beeinträchtigung auf das Empfinden eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Betrachters abzustellen (OVG Schleswig, Urteil vom 14.09.2000 - 1 L 143/97). Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Genehmigungsbedürftigkeit nicht bloß von der „Eignung“ der Veränderung zur wesentlichen Beeinträchtigung abhinge, so hätte er dies im Gesetz zum Ausdruck bringen müssen, indem er insoweit direkt an den Eintritt der wesentlichen Beeinträchtigung angeknüpft hätte (ständige Rechtsprechung des Senats, u.a. Urteil vom 29.09.1999 - 1 L 123/97 - NordÖR 2000, 169).
- 37
Bei der St. B. Kirche in W. handelt es sich - dies ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit - um ein eingetragenes unbewegliches Kulturdenkmal. Vorliegend erscheint ernsthaft möglich, dass durch die zur Genehmigung gestellten Bauvorhaben aufgrund ihrer Gesamthöhe von 125 m auch unter Berücksichtigung des Abstandes zur St. B Kirche der Eindruck des eingetragenen Kulturdenkmals wesentlich beeinträchtigt wird. Dies wird zur Vermeidung von Wiederholungen bei der Prüfung der Frage, ob (sogar) eine wesentliche Beeinträchtigung anzunehmen ist, ausgeführt (siehe dazu unten).
- 38
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 DSchG kann die Genehmigung versagt werden, soweit dies zum Schutz des Kulturdenkmals oder des Denkmalbereiches erforderlich ist. Sie ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 DSchG zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Gründe des Denkmalschutzes stehen der Erteilung der Genehmigung gem. § 9 Abs. 1 Ziffer 3 DSchG dann entgegen, wenn die Veränderung der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmal den Eindruck des Kulturdenkmals wesentlich beeinträchtigen würde.
- 39
Als Umgebung eines Kulturdenkmals ist der Bereich zu sehen, auf den es ausstrahlt und der es in denkmalrechtlicher Hinsicht seinerseits prägt und beeinflusst (DSchGDV zu § 9 Abs. 1 - (4) - ).Nach dem hier maßgeblichen Empfinden eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Betrachters liegen die zur Genehmigung gestellten Bauvorhaben nicht etwa so weit von der St. B Kirche entfernt, dass sie für den Umgebungsschutz nicht mehr relevant wären.
- 40
Die im Bereich Schülp liegenden Windenergieanlagen liegen ca. 2,8 bis 3,8 km von der Kirche entfernt, die Windenergieanlage im Standort Norddeich liegt etwa 1,6 km entfernt. Wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, kann die Kirche in der weithin einsehbaren flachen Landschaft um Wesselburen herum auch aus einer solchen Entfernung ohne weiteres noch gesehen werden. Hieraus folgt, dass für einen Betrachter, der sich, sei es mit einem Fahrzeug, sei es zu Fuß, Wesselburen nähert, die streitgegenständlichen Windenergieanlagen in die Sichtbarkeitsbeziehung zwischen ihn und das eingetragenen Kulturdenkmal treten können. Die Festlegung eines starren Radius ( beispielsweise von „nur“ 1000 m) stellt nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig keinen geeigneten Maßstab zur Festlegung des Bereiches dar, in dem Windkraftanlagen eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen. Das OVG hat im Urteil vom 20. Juli 1995 (1 L 38/94) unter Berücksichtigung der Größe und der Bedeutung des Meldorfer Domes für das Meldorfer Stadtbild einen damals unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse vom Landesamt festgelegten Bereich von 3 km akzeptiert und ausgeführt, damit sei eine Fläche umfasst, die eine Windkraftanlage des Ortes wesentlich stören würde, weil der Betrachter an der Windkraftanlage nicht mehr vorbeischauen könnte (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 20. Juli 1995 - 1 L 38/94).
- 41
Unter Berücksichtigung der typischen freien Landschaft um Wesselburen herum, welche das Stadtbild von Wesselburen mit der auf der Warft liegenden St. B Kirche aus großer Entfernung sichtbar werden lässt, liegen die Bauvorhaben des Klägers sämtlich noch in dem Bereich, der vom Umgebungsschutz erfasst ist.
- 42
Im vorliegenden Falle ist die Genehmigung zu Recht versagt worden, da die streitgegenständlichen Windenergieanlagen den Denkmalbereich wesentlich beeinträchtigen und somit Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen.
- 43
Das Ortsbild Wesselburen ist zwar durch die Vielzahl bereits in der Vergangenheit genehmigter Windenergieanlagen gestört, jedoch noch nicht so unwiederbringlich, dass eine Beeinträchtigung durch die streitgegenständlichen Windenergieanlagen nicht mehr ins Gewicht fallen würde. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn das Ortsbild derart unwiederbringlich zerstört wäre, dass es auf die Zulassung weiterer Windenergieanlagen auch nicht mehr ankäme. Dies ist jedenfalls im Hinblick auf die beantragte Gesamthöhe der Anlagen zu verneinen. Dabei schließt sich die Kammer der Rechtsprechung der 2. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts an, wonach bei der Erhöhung vorhandener Windenergieanlagen im Zuge des Repowering in denkmalrechtlicher Hinsicht auch die Vorbildwirkung für die übrigen in der Umgebung befindlichen Anlagen bewertet werden kann. Im Urteil vom 16.11.2004 (2 A 198/02) ist insoweit folgendes ausgeführt worden:
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„Das Verfahren … hat bisher eine umfassende denkmalrechtliche Prüfung der heute technisch möglichen Anlagen in dem fraglichen Bereich verhindert. Das Überschreiten der Anlagen-Gesamthöhe von 100 m überschreitet zudem die allgemeine Einschätzung und Empfehlung, die der Teilfortschreibung 1997 des Regionalplans für den Planungsraum IV des Landes … vom 30.10.1997 (Amtsblatt Schleswig-Holstein Seite 526) zugrunde lag. Dort heißt es in Unterabschnitt 8.6.1 (3)
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„Um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes so gering wie möglich zu halten, sollten eine Begrenzung der Gesamthöhe der Windenergieanlagen auf unter 100 m (…) angestrebt (…) werden. Mittels geeigneter Farbgebung sollte ein möglichst unauffälliges Einfügen in das Landschaftsbild angestrebt werden“.
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Die Überschreitung dieser Höhe durch die geplante Anlage erlangt daher insbesondere unter dem Gesichtspunkt der unstreitig dann zwingend gebotenen Tages- und Nachtkennzeichnung der Anlagen als Luftfahrthindernisse gemäß § 14 Luftverkehrsgesetz eine besondere Bedeutung. Bereits aus dem Zweck der luftverkehrsrechtlichen Kennzeichnungspflicht - derartige Anlagen bereits aus der Ferne auffälliger zu machen - ergibt sich ein ungleich stärkerer Konflikt mit dem öffentlichen Belang des Denkmalschutzes. Das Ziel eines „möglichst unauffälligen Einfügens in das Landschaftsbild“ kann in dieser technischen Ausführung aber nicht mehr realisiert werden. Bereits die vor Ort befindlichen niedrigeren Anlagen, soweit sie schon heute eine entsprechende Kennzeichnung aufweisen, lenken das Auge erheblich mehr von der ursprünglichen Kulturlandschaft ab. Die historische und landestypische, durch die Kirche geprägte Kulturlandschaft kann so kaum wahrgenommen werden. Selbst wenn man die Windkraftnutzung als prägend für eine neuartige Kulturlandschaft heutiger Zeit ansehen wollte, wird durch die erforderliche Bezeichnung der Großanlagen die gesetzlich geschützte historische Kulturlandschaft übermäßig in den Hintergrund gedrängt und insoweit wesentlich beeinträchtigt.“
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In dem hier maßgeblichen Umgebungsbereich der St. B-Kirche wäre bei Zulassung der streitgegenständlichen Vorhaben mit einer erheblichen Vorbildwirkung zu rechnen. Nach den eigenen Angaben des Klägers in der Sichtbarkeitsbewertung vom 25.08.2005 stehen im Radius von 4000m um den Mittelpunkt Wesselburens herum derzeit ca. 90 Windenergieanlagen. Bei Zulassung der hier streitgegenständlichen Windenergieanlagen wäre zukünftig im Wege des Repowering zahllose weitere Anträge auf Genehmigung leistungsstärkerer (und höherer) Windenergieanlagen zu erwarten, die ebenfalls genehmigt werden müssten. Aufgrund der ab einer Höhe von 100 m gegebenen Kennzeichnungspflicht - siehe dazu unten - würde eine nicht mehr hinnehmbare wesentliche Beeinträchtigung des Umgebungsschutzes der St. B-Kirche erfolgen.
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Gemäß § 14 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG - BGBl. I 1999, 550) darf die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100 m über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen. Nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 02. September 2004 (Nachrichten für Luftfahrer Teil I 4/05) sind Luftfahrthindernisse außerhalb von Städten und anderen besiedelten Gebieten zu kennzeichnen, wenn eine Höhe der maximalen Bauwerksspitze von 100 m über Grund oder über der Wasseroberfläche überschritten wird (Ziffer 3.1 Buchstabe b)). Dabei werden Windenergieanlagen in der Verwaltungsvorschrift gemäß Ziffer 11 wie allgemeine Luftfahrthindernisse behandelt, soweit nichts Abweichendes vorgesehen ist.
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Die Kennzeichnungspflicht sieht im Einzelnen wie folgt aus:
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Die Tageskennzeichnung besteht gemäß Ziffer 13.2 in der Regel aus jeweils 6 m langen orange/rot - weiß - orange/rot markierten Flächen an den Flügelenden. Daneben sieht die Verwaltungsvorschrift im Einzelnen Alternativen vor. So darf statt der farbig gekennzeichneten Flächen auch eine Tagesmarkierung dergestalt genehmigt werden, dass der Mast einen 3 m breiten Farbring in einer Höhe von 40 + - 5 m erhält und weißblitzende Feuer im Übrigen an die Stelle der oben angegebenen Markierung treten (vgl. Ziffer 14.1 und Ziffer 13.2 der Verwaltungsvorschrift). Für die Nachtkennzeichnung ist wahlweise ein Hindernisfeuer, ein Blattspitzenhindernisfeuer oder ein (rotes) Gefahrenfeuer vorgesehen.
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Entgegen der Auffassung des Klägers muss bis zu einer ausdrücklichen Ausnahmegenehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörde von einer Kennzeichnungspflicht jeder einzelnen Anlage ausgegangen werden.
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Mehrere Windenergieanlagen können zwar gemäß Ziffer 12 als Windenergieanlagen-Blöcke zusammengefasst werden. Grundsätzlich müssen jedoch alle Windenergieanlagen des jeweiligen Blocks gekennzeichnet werden. Im Einzelfall kann die zuständige Luftfahrtbehörde bestimmen, dass nur die Windenergieanlagen an der Peripherie gekennzeichnet werden müssen. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahme, die von der zuständigen Luftfahrtbehörde gemäß § 29 LuftVG iVm Ziffer 13.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehen werden kann. Dies setzt jedoch einen ausdrücklichen Antrag voraus, welcher im vorliegenden Fall nicht gestellt worden ist.
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Unabhängig von einer theoretisch denkbaren möglichen Reduzierung der Kennzeichnungspflicht im Einzelfall ist jedenfalls von einer signifikant gesteigerten Auffälligkeit der Windenergieanlagen auszugehen, die eine Höhe von 100 m über der Erdoberfläche überschreiten. Im vorliegenden Falle kommt ferner hinzu, dass sich die Gesamthöhe der zur Genehmigung gestellten Anlagen - jedenfalls was die sieben für den Rückbau vorgesehenen Anlagen des Typs Tacke TW 500 betrifft - mehr als verdoppeln würde. Das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Beeinträchtigung kann auch nicht mit dem Argument verneint werden, dass immerhin acht Windenergieanlagen zurückgebaut werden sollen. Auf eine Bilanz von Rückbau und Neuerrichtung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Ob nämlich die Veränderung der Umgebung eines eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmals dessen Eindruck wesentlich beeinträchtigt, ist nicht anhand eines Vergleiches des Zustandes vor und nach der Veränderung zu beurteilen; dafür ist allein der Zustand maßgebend, wie er sich als Ergebnis der Änderungsmaßnahme darstellt. Ansonsten würde das unhaltbare Ergebnis hingenommen werden müssen, dass eine Maßnahme, durch die ein benachbartes Kulturdenkmal wesentlich beeinträchtigt wird, trotzdem (deshalb) zu genehmigen wäre, weil der bisherige - von der Behörde mit Mitteln des Denkmalschutzrechts nicht unmittelbar beeinflussbare - Zustand für das Kulturdenkmal noch belastender ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 19.09.2000 - 1 L 143/97).
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Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist auch nicht gleichwohl deshalb zu erteilen, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Richtig ist zwar, dass der Ausbau der Windenergie im öffentlichen Interesse liegt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die neuen Generationen von Windkraftanlagen immer häufiger die Gesamthöhe von 100 m überschreiten, ist - um das Repowering zu fördern - in den Grundsätzen zur Planung von Windkraftanlagen (gemeinsamer Runderlass des Innenministeriums, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft und des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 24. November 2003 - Amtsblatt Schleswig-Holstein 2003, S. 893) ausgeführt worden, dass die in den Regionalplänen u.a. vorgesehene Höhenbegrenzung von Windkraftanlagen einschließlich Flügelspitze (Gesamthöhe) auf 100 m über Grund in der Fortschreibung 2005 des Regionalplans für die Kreise D und Steinburg zwar als landesplanerischer Grundsatz bei der Aufstellung von Bauleitplänen in der Abwägung zu berücksichtigen sei, im Gegensatz zu einem landesplanerischen Ziel aber nicht zwingend eingehalten werden müsse und in Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen innerhalb von Eignungsgebieten ohne Belang sei. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass trotz einer wesentlichen Beeinträchtigung eines Denkmalbereiches ein überwiegendes öffentliches Interesse (am Repowering) die Maßnahme „verlangt“. Angesichts der Vielzahl von Eignungsflächen für Windenergie außerhalb des Umgebungsschutzes eingetragener Kulturdenkmäler kann nicht etwa davon ausgegangen werden, dass mit der Möglichkeit des Repowering von Windenergieanlagen im Umgebungsbereich eines eingetragenen Kulturdenkmales das öffentliche Interesse an der Förderung der Windenergiegewinnung steht oder fällt.
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Zu Unrecht meint der Kläger schließlich, die Ablehnungsentscheidung der Denkmalschutzbehörde sei jedenfalls ermessensfehlerhaft, weil die privaten Belange fehlerhaft gegen die Belange des Denkmalschutzes abgewogen wurden. Richtig ist, dass die Versagung der Genehmigung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 DSchG im Ermessen der zuständigen Behörde steht („kann versagt werden“). Ob „kann“ in § 9 Abs. 2 Satz 1 DSchG als „darf nur“ gelesen werden muss, kann im vorliegenden Falle offen bleiben. Ein eröffnetes Ermessen wäre im vorliegenden Falle „auf Null“ reduziert mit der Folge, dass nur die versagte Genehmigung ermessensfehlerfrei ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen OVG, der zu folgen ist, nämlich regelmäßig dann der Fall, wenn durch eine genehmigungspflichtige bauliche Maßnahme der Eindruck von Kulturdenkmalen wesentlich beeinträchtigt wird. Das „Für und Wider“ der Versagung braucht in solchen Fällen nur dann (ausdrücklich) abgewogen zu werden, wenn ganz bestimmte konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme, d.h. der ausnahmsweise in Kauf zu nehmenden wesentlichen Beeinträchtigung des betroffenen Denkmals bestehen (OVG Schleswig, Urteil vom 14.09.2000 - 1 L 143/97).
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Aus diesem Grunde kam es auch nicht mehr auf die trotz der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erläuterungen des Verfassers der Sichtbarkeitsbewertung vom 25.08.2005 (vgl. dort insbesondere die Darstellung der Ausschlussflächen, Blatt 117 der Beiakte A) zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen streitigen Frage an, ob jedenfalls drei der zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen im Falle ihrer Zulassung neben der St. B-Kirche von der Straße Lollfuß aus sichtbar sein werden, wie dies die von der Beigeladenen erstellte Fotomontage darstellt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 92 Abs. 3 VwGO.
- 58
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, bestand kein Anlass, da dieser sich nicht durch Stellen eines Klagantrages am Kostenrisiko des Prozesses beteiligt hat.
- 59
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.
(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.