Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 01. Feb. 2007 - 12 A 136/06

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2007:0201.12A136.06.0A
bei uns veröffentlicht am01.02.2007

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger erstrebt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für insgesamt sechs Windenergieanlagen.

2

Er beantragte am 05.03.2004 beim Kreis D. die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung für den Neubau von zwei Windenergieanlagen des Typs Vestas 90 mit einer Leistung von 3 Megawatt und einer Gesamthöhe von 125 m unter gleichzeitigem Rückbau von 3 bestehenden kleineren Windenergieanlagen. Die Bauvorhaben sollten auf dem Flurstück 6 der Flur 7 Gemarkung S. sowie auf dem Flurstück 8 der Flur 7 der Gemarkung S verwirklicht werden. Parallel dazu wurde eine Genehmigung von anderen Antragstellern für drei baugleiche Windenergieanlagen unter Rückbau von fünf bisher bestehenden kleineren Windenergieanlagen in der Nachbarschaft beantragt. Nach Vorliegen einer negativen Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege Schleswig-Holstein lehnte der Kreis D - Untere Denkmalschutzbehörde - die Erteilung der nach § 9 Denkmalschutzgesetz erforderlichen Genehmigung ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde durch das Landesamt für Denkmalpflege mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2004 zurückgewiesen.

3

Daraufhin hat der Kläger am 05.08.2004 Klage gegen den Kreis D erhoben mit dem ursprünglichen Klageziel, den (seinerzeitigen) Beklagten zu verpflichten, die beantragte Genehmigung nach § 9 Denkmalschutzgesetz für die Errichtung der zwei beantragten Windenergieanlagen zu erteilen.

4

Nachdem der Kreis D die Bauantragsunterlagen sowohl des Klägers als auch der Antragsteller der drei weiteren Windenergieanlagen zur Durchführung des nunmehr erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens an den Beklagten weiter geleitet hatte, führte dieser im Hinblick auf die geplanten Vorhaben am 12.05.2005 einen Screening-Termin unter Beteiligung des Kreises D und des Landesamtes für Denkmalpflege Schleswig-Holstein durch.

5

Am 15.08.2005 (Eingang 14.09.2005) stellte der Kläger förmlich den Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bei dem Beklagten. Er wies darauf hin, dass die ursprünglich von drei Antragstellern beantragten fünf Windenergieanlagen nunmehr vom Kläger allein zur Genehmigung gestellt würden. Zugleich sollten sieben Windenergieanlagen des Typs Tacke TW 500 und eine des Typs TW 600 demontiert werden. Die fünf Windenergieanlagen sollten auf dem Flurstück 34 der Flur 6 bzw. auf den Flurstücken 6, 7, 8 und 19 der Flur 7, Gemarkung S errichtet werden. Beigefügt war ein Privatgutachten zur standörtlichen Vorprüfung des Einzelfalles nach UVPG sowie eine Sichtbarkeitsbewertung, die im Ergebnis zu dem Schluss kam, die geplanten Windenergieanlagen würden keine erheblichen Beeinträchtigungen des Kulturdenkmals W mit sich bringen.

6

Während sich die untere Denkmalschutzbehörde dem Privatgutachten des Klägers anschloss, beurteilte der Beigeladene die Vorhaben als denkmalschutzrechtlich nicht genehmigungsfähig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 12.09.2005, Blatt 80 der Beiakte A, Bezug genommen.

7

Mit weiterem Antrag vom 15.09.2005 (eingegangen am 06.10.2005) beantragte der Kläger die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine baugleiche weitere Anlage auf dem Flurstück 15, Flur 2 der Gemarkung N.

8

Nachdem der Kläger auch vor dem Hintergrund der unterschiedlichen denkmalschutzrechtlichen Stellungnahmen bei der Staatskanzlei vorstellig geworden war, erklärte der Beigeladene in Ausübung der Fachaufsicht die abweichende Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde für erledigt und forderte den Beklagten mit Schreiben vom 25.10.2005 auf, alleine die eigene Stellungnahme zu beachten. Mit weiterem Schreiben vom 03.01.2006 teilte der Beigeladene dem Beklagten mit, es müsse bei einer negativen Beurteilung bleiben, auch wenn einzelne Windenergieanlagen um bis zu 50 m verschoben würden und von der Kirche in W nicht mehr gesehen werden könnten. Die negative Stellungnahme sei von der Anzahl der Windenergieanlagen unabhängig.

9

Daraufhin lehnte der Beklagte die Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG mit gesonderten Bescheiden vom 10.04.2006 ab. Den Vorhaben stünden andere öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 6 BImSchG entgegen. Der Standort der beantragten Windenergieanlagen befinde sich in der Umgebung eines gemäß §§ 5 und 6 des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmals (Kirche St. B.) in W. Die mit der Errichtung der Windenergieanlage einhergehende Veränderung sei geeignet, den Eindruck des Kulturdenkmals wesentlich zu beeinträchtigen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Versagungsbescheide vom 10.04.2006 verwiesen. Der Kläger erhob mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. Mai 2006 jeweils Widerspruch, welcher mit getrennten Widerspruchsbescheiden vom 25.09.2006 zurückgewiesen wurde. Wegen der Begründung wird auf die Widerspruchsbescheide vom 25.09.2006 Bezug genommen.

10

Mit Schriftsatz vom 10.05.2006 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage geändert und nunmehr gegen den jetzigen Beklagten gerichtet.

11

Die gegen den Kreis D gerichtete Klage hat er mit Schriftsatz vom 25.10.2006 zurückgenommen.

12

Der Kläger ist der Auffassung, die insoweit vorgenommene Klageänderung sei gemäß § 67 Abs. 9 BImSchG sachdienlich.

13

Öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 6 Abs. 1 BImSchG stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Es sei bereits sehr zweifelhaft, ob die Vorhaben überhaupt genehmigungsbedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 Ziffer 3 DSchG seien, da aus der vom Kläger eingereichten gutachterlichen Sichtbarkeitsbewertung des Büros für Landschafts- und Freiraumplanung, Lübeck, hervorgehe, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmals und seiner Umgebung nicht zu erwarten sei. Dies sei im Gutachten nachvollziehbar unter Berücksichtigung der Sichtachsen und der Sichtbarkeit der Rotorblätter nur bei bestimmten Windrichtungen dargelegt worden.

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Selbst wenn man aber von einer Genehmigungsbedürftigkeit auszugehen hätte, bestünde ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung. Gemäß § 13 BImSchG schließe die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere die Anlage betreffende öffentlich-rechtliche Genehmigungen mit ein. Nach den Durchführungsvorschriften zum Denkmalschutzgesetz vom 13.08.2002 gelte die Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 DSchG als erteilt. Ein solcher Fall liege hier vor, da die zuständige untere Denkmalschutzbehörde mit Schreiben vom 27.09.2005 eine umfassende positive Stellungnahme zu dem beantragten Vorhaben abgegeben habe. Im Übrigen hätte es einer Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde im vorliegenden Falle auch gar nicht bedurft, da die formellen Vorschriften des verdrängten Verfahrens im konzentrierten immissionsschutzrechtlichen Verfahren grundsätzlich keine Anwendung fänden. Hiervon abgesehen gelte aber - wie bereits ausgeführt - die Zustimmung auch als erteilt. Hieran ändere auch die Ausübung der Fachaufsicht durch die Beigeladene nichts. Die Annahme einer uneingeschränkten Fachaufsicht auch im Falle des § 9 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 DSchG stehe nämlich im erkennbaren Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung zur Zuständigkeit der unteren Denkmalschutzbehörde unter gleichzeitiger gesetzlicher Fiktion der Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde im Falle der Notwendigkeit einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Die gesetzliche Systematik sei sinnlos, wenn die obere Denkmalschutzbehörde im Wege der fachaufsichtlichen Befugnis die abweichende Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde kassieren dürfte.

15

Auch in der Sache sei die Entscheidung des Beklagten falsch. Sie hätte sich mit der umfassenden Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde vom 27.09.2005 sachlich auseinander setzen müssen. Dies sei nicht geschehen. Vielmehr sei lediglich die Auffassung des Beigeladenen auf Plausibilität überprüft worden. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den einzelnen Standorten und den jeweiligen Auswirkungen habe nicht stattgefunden. Die Schlussfolgerung, das Landschaftsbild sowie das Erscheinungsbild der Kirche werde bei Tag und Nacht nachhaltig verändert, sei viel zu pauschal. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass auch eine Tages- und Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen keine rechtlich bedeutsame Verstärkung der Wirkungen von Windenergieanlagen auf das Landschaftsbild nach sich ziehe. Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schleswig in der Entscheidung vom 16.11.2004 (Az.: 2 A 198/02) stehe dem nicht entgegen. Der im vorliegenden Falle in Rede stehende Standort sei jeweils deutlich weiter von dem maßgeblichen Kulturgut entfernt. Außerdem habe hier die untere Denkmalschutzbehörde dem geplanten Vorhaben ausdrücklich zugestimmt. Das landesplanerische Ziel einer verstärkten Umsetzung von Repowering-Maßnahmen mache die Erhöhung der Windenergieanlagen notwendig. Deshalb sei auch die im Verfahren 2 A 198/02 vorgenommene Berufung auf eine negative Vorbildwirkung falsch. Die Aussagekraft der von dem Beigeladenen gefertigten Fotomontage werde bezweifelt, zumal sie nicht alle sechs geplanten Windenergieanlagen betreffe. Bereits die untere Denkmalschutzbehörde habe in ihrer Stellungnahme vom 27.09.2005 auf Seite 3 im Einzelnen darauf hingewiesen, dass die auf der Grundlage des Strahlensatzes erstellte Fotomontage unrichtig sei. Die maßgeblichen Blickwinkel gingen im Übrigen aus einer vom Kläger gefertigten Flurkarte mit insgesamt sechs Fotopunkten hervor. Hieraus könne entnommen werden, dass der Blickwinkel auf das hier in Rede stehende Kulturdenkmal nicht von allen sechs Windenergieanlagen in gleicher Weise betroffen sei. Die befürchtete Beeinträchtigung durch die Befeuerung während der Nachtzeiten sei für die im Hinblick auf den Tourismus und die Bewohner der Umgegend maßgebliche Tageszeit unerheblich. Auch habe sich aufgrund des technischen Fortschritts die Helligkeit der Blitze vermindert. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, Drucksache 506/04 vom 16.06.2004 („Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen“) sei unberücksichtigt geblieben. Bei Genehmigung weißblitzender Feuer könne zudem nach der benannten Vorschrift auf die orange/rote Kennzeichnung der Rotorblätter verzichtet werden. Hierauf sei der Beigeladene bei seiner Stellungnahme überhaupt nicht eingegangen. Auch gehe der Beklagte von einem falschen Rechtsverständnis aus, wenn darauf abgestellt werde, ob das Kulturdenkmal bzw. der Umgebungsbereich wesentlich beeinträchtigt werde. Diese Frage sei nur von Bedeutung für die Frage, ob überhaupt eine Genehmigungsbedürftigkeit bestehe. Die Frage, ob dem geplanten Vorhaben Belange des Denkmalschutzes entgegenstehen, sei hiervon zu unterscheiden. Im Übrigen werde angeregt, in einem etwaigen mündlichen Verhandlungstermin das Privatgutachten des Büros für Landschaft- und Freiraumplanung Lübeck durch den Verfasser erläutern zu lassen.

16

Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Angesichts der besonderen Durchsetzungsfähigkeit privilegierter Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB gegenüber öffentlichen Belangen reiche eine bloße Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht aus, um den gesetzlichen Anspruch auf Erteilung zu beseitigen. Zu Unrecht habe der Beklagte dem Denkmalschutz die Bedeutung einer höherwertigen Nutzung zuerkannt. Dies werde der vom Gesetzgeber angeordneten privilegierten Stellung von Windenergieanlagen im Außenbereich nicht gerecht. Der Beklagte hätte bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „entgegenstehen“ die den Denkmalinteressen gegenläufigen privaten Belange ebenfalls berücksichtigen müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beklagte annehme, dass der Rückbau von acht vorhandenen Windenergieanlagen nicht geeignet sei, etwaige zusätzliche nachteilige Auswirkungen der neuen Anlagen zu kompensieren. Die zu berücksichtigenden privaten Interessen seien überhaupt nicht beachtet worden. Die Abwägung sei insgesamt fehlerhaft.

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Der Kläger beantragt,

18

das Staatliche Umweltamt Schleswig zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung der Bescheide vom 10.04.2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25.09.2006 die beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

21

Er hält an den angegriffenen Bescheiden und deren Begründung fest. Des Weiteren trägt er vor, die beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen hätten aus Gründen des Denkmalschutzes versagt werden müssen, auch wenn in der Nähe von W schon mehrere Windkraftanlagen stünden. Da die Windkraftanlagen höher als 100 m seien, ergebe sich aufgrund der notwendigen Kennzeichnung als Luftfahrthindernis ein ungleich stärkerer Konflikt mit dem öffentlichen Belang des Denkmalschutzes. Mit dieser Höhe sei es den Anlagen nicht mehr möglich, sich unauffällig in das Landschaftsbild einzufügen. Bereits die vorhandenen niedrigeren Windenergieanlagen in der weiteren Umgebung, die mit orangefarbigen Flügelspitzen versehen seien, würden das Auge erheblich mehr von der ursprünglichen Kulturlandschaft ablenken. Die historische und landestypische, durch die Kirche St. B. geprägte Kulturlandschaft könne so kaum mehr wahrgenommen werden. Auch sei die Vorbildwirkung zu bewerten, die eine Genehmigung für die Erhöhung der in der Umgebung befindlichen Anlagen hätte.

22

Zu Unrecht stelle der Kläger in Frage, ob die obere Denkmalschutzbehörde berechtigt gewesen sei, fachaufsichtlich einzuschreiten. Die untere Denkmalschutzbehörde nehme gemäß § 2 DSchG ihre Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Dies bedeute gemäß § 14 LVwG, dass sie der Fachaufsicht unterstehe. Die in der Durchführungsvorschrift zum Denkmalschutzgesetz enthaltene Fiktion der Erteilung der erforderlichen Zustimmung des Landesamtes für Denkmalpflege in den Fällen, in denen Anträge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 DSchG betroffen sind, können als untergesetzliche Regelungen nicht die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetz über die Fachaufsicht aushebeln.

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Darüber hinaus würden die Stellungnahmen derjenigen Behörden, deren Entscheidung nach § 13 BImSchG durch die BImSchG-Genehmigung eingeschlossen wird, die Genehmigungsbehörde nicht binden. Der Gesetzgeber habe bewusst von einer Einvernehmensregelung abgesehen. Eine andere Auslegung würde dem Beschleunigungsgebot der Konzentrationswirkung entgegenstehen. Deshalb könne die genehmigende Behörde nach Einholung einer zustimmenden Stellungnahme auch zu einem anderen Ergebnis kommen als die beteiligte Behörde. Hier hätte jedenfalls die Stellungnahme der oberen Denkmalschutzbehörde der Beklagten weitere Einsichten in die Problematik vermittelt. Sie sei berechtigt gewesen, zu einem anderen Ergebnis zu kommen als die untere Denkmalschutzbehörde.

24

Auch der Einwand des Klägers, die obere Denkmalschutzbehörde habe nicht berücksichtigt, dass es alternative Kennzeichnungsmöglichkeiten der Windenergieanlagen als Luftfahrthindernisse gebe, greife nicht durch. Die vom Kläger reklamierte Möglichkeit in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen, mehrere Windkraftanlagen zu einem Block zusammenfassen zu können und nur die an der Peripherie befindlichen Anlagen durch ein weißblitzendes Feuer zu kennzeichnen, bestehe nur im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung im Einzelfall. Grundsätzlich sehe Ziffer 12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vor, dass alle in Blöcken zusammengefasste Windkraftanlagen gekennzeichnet werden müssten. Dem Antrag des Klägers habe eine derartige Ausnahmegenehmigung nicht beigelegen. Im Übrigen müssten zur Vermeidung der orange/roten Kennzeichnung Windkraftanlagen durch weißblitzende Feuer nach Ziffer 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gekennzeichnet werden. Diese müssten eine Lichtstärke von 20.000 cd plus/minus 25% haben und könnten nur unter den in Nummer 14.2 der Verwaltungsvorschrift genannten Voraussetzungen in der Nennlichtstärke reduziert werden. Der Kläger selbst habe diese Alternative nicht in die Sichtbarkeitsbewertung aufnehmen lassen. Im Übrigen sei die mögliche alternative Kennzeichnung durch ein weißblitzendes Feuer im Widerspruchsbescheid berücksichtigt worden.

25

Auch bezüglich der Nachtkennzeichnung gelte, dass eine „Verblockung“ der Anlagen nicht zum Entfallen der Kennzeichnungspflicht führe. Auch sei dem Beklagten bekannt, dass gemäß Ziffer 15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sowohl Hindernisfeuer als auch Blattspitzenhindernisfeuer oder Gefahrenfeuer als Nachtkennzeichnung Verwendung finden können. Auch bezüglich der Nachtkennzeichnung habe der Kläger eine Ausnahmegenehmigung nicht vorgetragen. Bei der Frage, ob eine Genehmigung nach § 9 Abs. 1 DSchG erfolgen könne, komme es nicht auf das Landschaftsbild an, sondern auf die Umgebung des eingetragenen Kulturdenkmals sowie auf die Frage, ob die Veränderungen der Umgebung den Eindruck der Kirche wesentlich beeinträchtigen könne. Deshalb komme es nicht darauf an, ob - wie der Kläger unter Hinweis auf ein Urteil des VG Göttingen meine - die Tages- und Nachtkennzeichnung keine rechtlich bedeutsame Verstärkung der ohnehin erheblichen Wirkungen von Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild mit sich bringe.

26

Mit Schriftsatz vom 19.01.2007 hat der Beklagte weiter vorgetragen, ausgehend vom Standpunkt der Straße Lollfuß (Höhe Haus Nr. 77) werde neben einer bereits vorhandenen Windenergieanlage bei Zulassung der Anlagen zukünftig noch drei weitere Windkraftanlagen neben der Kirche zu sehen sein. Anhand einer Karte mit Höhenangaben und aufgrund der geplanten Standorte für die Windkraftanlagen sei eine Fotomontage erstellt worden, die diesen Sachverhalt veranschauliche. Im Übrigen hätten nicht allein die zu erwartende Sichtbarkeit der Windkraftanlagen vom Lollfuß aus, sondern auch die vielmehr zu befürchtende weitere Beeinträchtigung der gewachsenen und ohnehin schon gestörten Kulturlandschaft um W zur Ablehnung des Bauvorhabens geführt.

27

Der Beigeladene hat an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Stellungnahme festgehalten und geltend gemacht, bereits jetzt hätten die Windkraftanlagen Einfluss auf das Erscheinungsbild der Kirche von W sowie auf die Stadt auf der Warft insgesamt. Durch die Erweiterung des Parks, im Sinne höherer Anlagen, die zudem eine ständige Befeuerung aufweisen müssten, würde die Beeinträchtigung des Umgebungsschutzes der Kirche erheblich verstärkt.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten und die Beiakten A bis D Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

30

Die in der Umstellung der Klage vom ursprünglichen Beklagten (dem Kreis D) auf den jetzigen Beklagten (das Staatliche Umweltamt Schleswig) liegende Klagänderung ist zulässig. Gemäß § 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG gilt die Änderung als sachdienlich, sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird. Satz 3 der Vorschrift betrifft Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 01. Juli 2005 rechtshängig geworden sind. Die Voraussetzungen dieser die Sachdienlichkeit fingierenden Vorschrift sind erfüllt. Das Klageverfahren ist am 05.08.2004, mithin vor dem 01. Juli 2005 rechtshängig geworden.

31

Das gemäß § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren ist auch im Verhältnis zum jetzigen Beklagten durchgeführt worden. Der Beklagte hat die insgesamt zur Genehmigung gestellten sechs Windenergieanlagen mit gesonderten Bescheiden vom 10.04.2006 abgelehnt und den jeweils erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 25.09.2006 zurückgewiesen.

32

Die Klage ist jedoch unbegründet. Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 1 iVm § 6 BImSchG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder des Betriebs im besonderen Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, einer Genehmigung. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG erlässt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen). Die streitigen Windenergieanlagen gehören zu den genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne dieser Vorschrift. Alle sechs Anlagen sollen eine Gesamthöhe von 125 m haben, liegen mithin über der relevanten Gesamthöhe von 50 m, so dass sie aufgrund der seit dem 01.07.2005 in Kraft getretenen Änderungsverordnung zur 4. Bundesimmissionsschutzverordnung dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unterfallen. Dies ergibt sich aus Ziffer 1.6 Spalte 2 des Anhanges der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung.

33

Gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Im vorliegenden Falle liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Ziffer 2 BImSchG nicht vor, weil eine andere öffentlich-rechtliche Vorschrift entgegensteht.

34

Streitig ist zwischen den Parteien insoweit alleine, ob die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 9 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (DSchG S-H) entgegensteht.

35

Zu Recht hat der Beklagte in eigener Kompetenz geprüft und entschieden, dass die streitgegenständlichen Energieanlagen genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigungsfähig im Sinne von § 9 Abs. 1 Ziffer 3 DSchG sind. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Beklagte nicht an die - für den Kläger positive - Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde gebunden. Richtig ist zwar, dass gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 DSchG die untere Denkmalschutzbehörde vor Erteilung der Genehmigung die Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde einzuholen hat und dass gemäß der Durchführungsverordnung zu § 9 (DSchGDV zu § 9) die erforderliche Zustimmung des Landesamtes für Denkmalpflege als erteilt gilt, soweit der Genehmigungsantrag - wie hier - Fälle des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 DSchG betrifft. Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die in der Verordnung vorgesehene Fiktion der Zustimmung durch nachträgliche fachaufsichtliche Weisung wieder beseitigt werden kann, kommt es im vorliegenden Falle nicht an, da die landesrechtlichen Verfahrensvorschriften zu § 9 DSchG von den Verfahrensvorschriften des Immissionsschutzgesetzes verdrängt werden. Gemäß § 13 BImSchG schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein. Dies gilt insbesondere füröffentlich-rechtliche Genehmigungen. Die für solche Genehmigungen zuständigen Behörden sind gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG zu beteiligen. Nach der genannten Vorschrift holt die für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständigen Behörde (Genehmigungsbehörde) die Stellungnahme der Behörden ein, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden. Die in § 13 BImSchG normierte immissionsschutzrechtliche Konzentrationswirkung erstreckt sich nicht nur auf die von ihr erfassten behördlichen Entscheidungen als solche, sondern erfasst auch das den Entscheidungen zugrunde liegende Verwaltungsverfahren; nur durch eine umfassende Vereinheitlichung lässt sich nämlich das angestrebte Ziel der Verfahrensvereinfachung erreichen. Neben den immissionsschutzrechtlichen Verfahrensbestimmungen sind andere Verfahrensvorschriften - wie hier die zu § 9 DSchG ergangenen Verfahrensregelungen - unanwendbar, und zwar unabhängig davon, ob die immissionsschutzrechtlichen Verfahrensvorschriften den verdrängten Regelungen funktionell entsprechen; die bezweckte Verfahrensvereinheitlichung würde nämlich verfehlt, bliebe es der Einschätzung der jeweiligen Genehmigungsbehörde überlassen, an sich verdrängte Verfahrensregelungen dennoch - wenn auch möglicherweise nur entsprechend - anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.2002 - NVwZ 2003, 751). Anders als etwa im Falle der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens (§ 36 BauGB) ist die Genehmigungsbehörde im immissionsschutzrechtlichen Verfahren lediglich verpflichtet, die Stellungnahmen der zu beteiligenden Behörden einzuholen, sie ist jedoch an deren Stellungnahmen nicht gebunden. Hieraus folgt ohne weiteres, dass der Beklagte in eigener Prüfungs- und Entscheidungskompetenz sich der von der Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde abweichenden Stellungnahme des Beigeladenen anschließen durfte.

36

Die Entscheidung des Beklagten ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 3 DSchG bedarf die Veränderung der Umgebung eines eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmals der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde, wenn sie geeignet ist, den Eindruck des Kulturdenkmals wesentlich zu beeinträchtigen. Die zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen sind entgegen der Auffassung des Klägers genehmigungsbedürftig im Sinne dieser Vorschrift. In der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist insoweit geklärt, dass „geeignet“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 DSchG eine Veränderung bereits dann ist, wenn ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, dass die Veränderung eine wesentliche Beeinträchtigung des Eindrucks des betroffenen Kulturdenkmals bewirkt. Hierbei ist noch nicht zu prüfen, ob das eingetragene Kulturdenkmal durch die Veränderung tatsächlich wesentlich beeinträchtigt wird. Dabei ist bei der Beurteilung der Beeinträchtigung auf das Empfinden eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Betrachters abzustellen (OVG Schleswig, Urteil vom 14.09.2000 - 1 L 143/97). Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Genehmigungsbedürftigkeit nicht bloß von der „Eignung“ der Veränderung zur wesentlichen Beeinträchtigung abhinge, so hätte er dies im Gesetz zum Ausdruck bringen müssen, indem er insoweit direkt an den Eintritt der wesentlichen Beeinträchtigung angeknüpft hätte (ständige Rechtsprechung des Senats, u.a. Urteil vom 29.09.1999 - 1 L 123/97 - NordÖR 2000, 169).

37

Bei der St. B. Kirche in W. handelt es sich - dies ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit - um ein eingetragenes unbewegliches Kulturdenkmal. Vorliegend erscheint ernsthaft möglich, dass durch die zur Genehmigung gestellten Bauvorhaben aufgrund ihrer Gesamthöhe von 125 m auch unter Berücksichtigung des Abstandes zur St. B Kirche der Eindruck des eingetragenen Kulturdenkmals wesentlich beeinträchtigt wird. Dies wird zur Vermeidung von Wiederholungen bei der Prüfung der Frage, ob (sogar) eine wesentliche Beeinträchtigung anzunehmen ist, ausgeführt (siehe dazu unten).

38

Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 DSchG kann die Genehmigung versagt werden, soweit dies zum Schutz des Kulturdenkmals oder des Denkmalbereiches erforderlich ist. Sie ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 DSchG zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Gründe des Denkmalschutzes stehen der Erteilung der Genehmigung gem. § 9 Abs. 1 Ziffer 3 DSchG dann entgegen, wenn die Veränderung der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmal den Eindruck des Kulturdenkmals wesentlich beeinträchtigen würde.

39

Als Umgebung eines Kulturdenkmals ist der Bereich zu sehen, auf den es ausstrahlt und der es in denkmalrechtlicher Hinsicht seinerseits prägt und beeinflusst (DSchGDV zu § 9 Abs. 1 - (4) - ).Nach dem hier maßgeblichen Empfinden eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Betrachters liegen die zur Genehmigung gestellten Bauvorhaben nicht etwa so weit von der St. B Kirche entfernt, dass sie für den Umgebungsschutz nicht mehr relevant wären.

40

Die im Bereich Schülp liegenden Windenergieanlagen liegen ca. 2,8 bis 3,8 km von der Kirche entfernt, die Windenergieanlage im Standort Norddeich liegt etwa 1,6 km entfernt. Wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, kann die Kirche in der weithin einsehbaren flachen Landschaft um Wesselburen herum auch aus einer solchen Entfernung ohne weiteres noch gesehen werden. Hieraus folgt, dass für einen Betrachter, der sich, sei es mit einem Fahrzeug, sei es zu Fuß, Wesselburen nähert, die streitgegenständlichen Windenergieanlagen in die Sichtbarkeitsbeziehung zwischen ihn und das eingetragenen Kulturdenkmal treten können. Die Festlegung eines starren Radius ( beispielsweise von „nur“ 1000 m) stellt nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig keinen geeigneten Maßstab zur Festlegung des Bereiches dar, in dem Windkraftanlagen eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen. Das OVG hat im Urteil vom 20. Juli 1995 (1 L 38/94) unter Berücksichtigung der Größe und der Bedeutung des Meldorfer Domes für das Meldorfer Stadtbild einen damals unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse vom Landesamt festgelegten Bereich von 3 km akzeptiert und ausgeführt, damit sei eine Fläche umfasst, die eine Windkraftanlage des Ortes wesentlich stören würde, weil der Betrachter an der Windkraftanlage nicht mehr vorbeischauen könnte (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 20. Juli 1995 - 1 L 38/94).

41

Unter Berücksichtigung der typischen freien Landschaft um Wesselburen herum, welche das Stadtbild von Wesselburen mit der auf der Warft liegenden St. B Kirche aus großer Entfernung sichtbar werden lässt, liegen die Bauvorhaben des Klägers sämtlich noch in dem Bereich, der vom Umgebungsschutz erfasst ist.

42

Im vorliegenden Falle ist die Genehmigung zu Recht versagt worden, da die streitgegenständlichen Windenergieanlagen den Denkmalbereich wesentlich beeinträchtigen und somit Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen.

43

Das Ortsbild Wesselburen ist zwar durch die Vielzahl bereits in der Vergangenheit genehmigter Windenergieanlagen gestört, jedoch noch nicht so unwiederbringlich, dass eine Beeinträchtigung durch die streitgegenständlichen Windenergieanlagen nicht mehr ins Gewicht fallen würde. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn das Ortsbild derart unwiederbringlich zerstört wäre, dass es auf die Zulassung weiterer Windenergieanlagen auch nicht mehr ankäme. Dies ist jedenfalls im Hinblick auf die beantragte Gesamthöhe der Anlagen zu verneinen. Dabei schließt sich die Kammer der Rechtsprechung der 2. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts an, wonach bei der Erhöhung vorhandener Windenergieanlagen im Zuge des Repowering in denkmalrechtlicher Hinsicht auch die Vorbildwirkung für die übrigen in der Umgebung befindlichen Anlagen bewertet werden kann. Im Urteil vom 16.11.2004 (2 A 198/02) ist insoweit folgendes ausgeführt worden:

44

„Das Verfahren … hat bisher eine umfassende denkmalrechtliche Prüfung der heute technisch möglichen Anlagen in dem fraglichen Bereich verhindert. Das Überschreiten der Anlagen-Gesamthöhe von 100 m überschreitet zudem die allgemeine Einschätzung und Empfehlung, die der Teilfortschreibung 1997 des Regionalplans für den Planungsraum IV des Landes … vom 30.10.1997 (Amtsblatt Schleswig-Holstein Seite 526) zugrunde lag. Dort heißt es in Unterabschnitt 8.6.1 (3)

45

„Um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes so gering wie möglich zu halten, sollten eine Begrenzung der Gesamthöhe der Windenergieanlagen auf unter 100 m (…) angestrebt (…) werden. Mittels geeigneter Farbgebung sollte ein möglichst unauffälliges Einfügen in das Landschaftsbild angestrebt werden“.

46

Die Überschreitung dieser Höhe durch die geplante Anlage erlangt daher insbesondere unter dem Gesichtspunkt der unstreitig dann zwingend gebotenen Tages- und Nachtkennzeichnung der Anlagen als Luftfahrthindernisse gemäß § 14 Luftverkehrsgesetz eine besondere Bedeutung. Bereits aus dem Zweck der luftverkehrsrechtlichen Kennzeichnungspflicht - derartige Anlagen bereits aus der Ferne auffälliger zu machen - ergibt sich ein ungleich stärkerer Konflikt mit dem öffentlichen Belang des Denkmalschutzes. Das Ziel eines „möglichst unauffälligen Einfügens in das Landschaftsbild“ kann in dieser technischen Ausführung aber nicht mehr realisiert werden. Bereits die vor Ort befindlichen niedrigeren Anlagen, soweit sie schon heute eine entsprechende Kennzeichnung aufweisen, lenken das Auge erheblich mehr von der ursprünglichen Kulturlandschaft ab. Die historische und landestypische, durch die Kirche geprägte Kulturlandschaft kann so kaum wahrgenommen werden. Selbst wenn man die Windkraftnutzung als prägend für eine neuartige Kulturlandschaft heutiger Zeit ansehen wollte, wird durch die erforderliche Bezeichnung der Großanlagen die gesetzlich geschützte historische Kulturlandschaft übermäßig in den Hintergrund gedrängt und insoweit wesentlich beeinträchtigt.“

47

In dem hier maßgeblichen Umgebungsbereich der St. B-Kirche wäre bei Zulassung der streitgegenständlichen Vorhaben mit einer erheblichen Vorbildwirkung zu rechnen. Nach den eigenen Angaben des Klägers in der Sichtbarkeitsbewertung vom 25.08.2005 stehen im Radius von 4000m um den Mittelpunkt Wesselburens herum derzeit ca. 90 Windenergieanlagen. Bei Zulassung der hier streitgegenständlichen Windenergieanlagen wäre zukünftig im Wege des Repowering zahllose weitere Anträge auf Genehmigung leistungsstärkerer (und höherer) Windenergieanlagen zu erwarten, die ebenfalls genehmigt werden müssten. Aufgrund der ab einer Höhe von 100 m gegebenen Kennzeichnungspflicht - siehe dazu unten - würde eine nicht mehr hinnehmbare wesentliche Beeinträchtigung des Umgebungsschutzes der St. B-Kirche erfolgen.

48

Gemäß § 14 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG - BGBl. I 1999, 550) darf die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100 m über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen. Nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 02. September 2004 (Nachrichten für Luftfahrer Teil I 4/05) sind Luftfahrthindernisse außerhalb von Städten und anderen besiedelten Gebieten zu kennzeichnen, wenn eine Höhe der maximalen Bauwerksspitze von 100 m über Grund oder über der Wasseroberfläche überschritten wird (Ziffer 3.1 Buchstabe b)). Dabei werden Windenergieanlagen in der Verwaltungsvorschrift gemäß Ziffer 11 wie allgemeine Luftfahrthindernisse behandelt, soweit nichts Abweichendes vorgesehen ist.

49

Die Kennzeichnungspflicht sieht im Einzelnen wie folgt aus:

50

Die Tageskennzeichnung besteht gemäß Ziffer 13.2 in der Regel aus jeweils 6 m langen orange/rot - weiß - orange/rot markierten Flächen an den Flügelenden. Daneben sieht die Verwaltungsvorschrift im Einzelnen Alternativen vor. So darf statt der farbig gekennzeichneten Flächen auch eine Tagesmarkierung dergestalt genehmigt werden, dass der Mast einen 3 m breiten Farbring in einer Höhe von 40 + - 5 m erhält und weißblitzende Feuer im Übrigen an die Stelle der oben angegebenen Markierung treten (vgl. Ziffer 14.1 und Ziffer 13.2 der Verwaltungsvorschrift). Für die Nachtkennzeichnung ist wahlweise ein Hindernisfeuer, ein Blattspitzenhindernisfeuer oder ein (rotes) Gefahrenfeuer vorgesehen.

51

Entgegen der Auffassung des Klägers muss bis zu einer ausdrücklichen Ausnahmegenehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörde von einer Kennzeichnungspflicht jeder einzelnen Anlage ausgegangen werden.

52

Mehrere Windenergieanlagen können zwar gemäß Ziffer 12 als Windenergieanlagen-Blöcke zusammengefasst werden. Grundsätzlich müssen jedoch alle Windenergieanlagen des jeweiligen Blocks gekennzeichnet werden. Im Einzelfall kann die zuständige Luftfahrtbehörde bestimmen, dass nur die Windenergieanlagen an der Peripherie gekennzeichnet werden müssen. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahme, die von der zuständigen Luftfahrtbehörde gemäß § 29 LuftVG iVm Ziffer 13.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehen werden kann. Dies setzt jedoch einen ausdrücklichen Antrag voraus, welcher im vorliegenden Fall nicht gestellt worden ist.

53

Unabhängig von einer theoretisch denkbaren möglichen Reduzierung der Kennzeichnungspflicht im Einzelfall ist jedenfalls von einer signifikant gesteigerten Auffälligkeit der Windenergieanlagen auszugehen, die eine Höhe von 100 m über der Erdoberfläche überschreiten. Im vorliegenden Falle kommt ferner hinzu, dass sich die Gesamthöhe der zur Genehmigung gestellten Anlagen - jedenfalls was die sieben für den Rückbau vorgesehenen Anlagen des Typs Tacke TW 500 betrifft - mehr als verdoppeln würde. Das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Beeinträchtigung kann auch nicht mit dem Argument verneint werden, dass immerhin acht Windenergieanlagen zurückgebaut werden sollen. Auf eine Bilanz von Rückbau und Neuerrichtung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Ob nämlich die Veränderung der Umgebung eines eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmals dessen Eindruck wesentlich beeinträchtigt, ist nicht anhand eines Vergleiches des Zustandes vor und nach der Veränderung zu beurteilen; dafür ist allein der Zustand maßgebend, wie er sich als Ergebnis der Änderungsmaßnahme darstellt. Ansonsten würde das unhaltbare Ergebnis hingenommen werden müssen, dass eine Maßnahme, durch die ein benachbartes Kulturdenkmal wesentlich beeinträchtigt wird, trotzdem (deshalb) zu genehmigen wäre, weil der bisherige - von der Behörde mit Mitteln des Denkmalschutzrechts nicht unmittelbar beeinflussbare - Zustand für das Kulturdenkmal noch belastender ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 19.09.2000 - 1 L 143/97).

54

Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist auch nicht gleichwohl deshalb zu erteilen, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Richtig ist zwar, dass der Ausbau der Windenergie im öffentlichen Interesse liegt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die neuen Generationen von Windkraftanlagen immer häufiger die Gesamthöhe von 100 m überschreiten, ist - um das Repowering zu fördern - in den Grundsätzen zur Planung von Windkraftanlagen (gemeinsamer Runderlass des Innenministeriums, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft und des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 24. November 2003 - Amtsblatt Schleswig-Holstein 2003, S. 893) ausgeführt worden, dass die in den Regionalplänen u.a. vorgesehene Höhenbegrenzung von Windkraftanlagen einschließlich Flügelspitze (Gesamthöhe) auf 100 m über Grund in der Fortschreibung 2005 des Regionalplans für die Kreise D und Steinburg zwar als landesplanerischer Grundsatz bei der Aufstellung von Bauleitplänen in der Abwägung zu berücksichtigen sei, im Gegensatz zu einem landesplanerischen Ziel aber nicht zwingend eingehalten werden müsse und in Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen innerhalb von Eignungsgebieten ohne Belang sei. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass trotz einer wesentlichen Beeinträchtigung eines Denkmalbereiches ein überwiegendes öffentliches Interesse (am Repowering) die Maßnahme „verlangt“. Angesichts der Vielzahl von Eignungsflächen für Windenergie außerhalb des Umgebungsschutzes eingetragener Kulturdenkmäler kann nicht etwa davon ausgegangen werden, dass mit der Möglichkeit des Repowering von Windenergieanlagen im Umgebungsbereich eines eingetragenen Kulturdenkmales das öffentliche Interesse an der Förderung der Windenergiegewinnung steht oder fällt.

55

Zu Unrecht meint der Kläger schließlich, die Ablehnungsentscheidung der Denkmalschutzbehörde sei jedenfalls ermessensfehlerhaft, weil die privaten Belange fehlerhaft gegen die Belange des Denkmalschutzes abgewogen wurden. Richtig ist, dass die Versagung der Genehmigung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 DSchG im Ermessen der zuständigen Behörde steht („kann versagt werden“). Ob „kann“ in § 9 Abs. 2 Satz 1 DSchG als „darf nur“ gelesen werden muss, kann im vorliegenden Falle offen bleiben. Ein eröffnetes Ermessen wäre im vorliegenden Falle „auf Null“ reduziert mit der Folge, dass nur die versagte Genehmigung ermessensfehlerfrei ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen OVG, der zu folgen ist, nämlich regelmäßig dann der Fall, wenn durch eine genehmigungspflichtige bauliche Maßnahme der Eindruck von Kulturdenkmalen wesentlich beeinträchtigt wird. Das „Für und Wider“ der Versagung braucht in solchen Fällen nur dann (ausdrücklich) abgewogen zu werden, wenn ganz bestimmte konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme, d.h. der ausnahmsweise in Kauf zu nehmenden wesentlichen Beeinträchtigung des betroffenen Denkmals bestehen (OVG Schleswig, Urteil vom 14.09.2000 - 1 L 143/97).

56

Aus diesem Grunde kam es auch nicht mehr auf die trotz der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erläuterungen des Verfassers der Sichtbarkeitsbewertung vom 25.08.2005 (vgl. dort insbesondere die Darstellung der Ausschlussflächen, Blatt 117 der Beiakte A) zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen streitigen Frage an, ob jedenfalls drei der zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen im Falle ihrer Zulassung neben der St. B-Kirche von der Straße Lollfuß aus sichtbar sein werden, wie dies die von der Beigeladenen erstellte Fotomontage darstellt.

57

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 92 Abs. 3 VwGO.

58

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, bestand kein Anlass, da dieser sich nicht durch Stellen eines Klagantrages am Kostenrisiko des Prozesses beteiligt hat.

59

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 01. Feb. 2007 - 12 A 136/06 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 4 Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 10 Genehmigungsverfahren


(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen


Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrec

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 67 Übergangsvorschrift


(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. (2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Ve

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 14


(1) Außerhalb des Bauschutzbereichs darf die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100 Metern über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmige

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 29


(1) Die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) ist Aufgabe der Luftfahrtbehörden und der Flugsicherungsorganisation. Sie können in

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bei uns veröffentlicht am 15.10.2009

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Gen

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(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.

(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.

(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.

(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.

(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013

1.
die Anlage sich im Betrieb befand oder
2.
eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.

(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit

1.
gentechnisch veränderten Mikroorganismen,
2.
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,
3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.

(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.

(11) (weggefallen)

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.

(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.

(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.

(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.

(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013

1.
die Anlage sich im Betrieb befand oder
2.
eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.

(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit

1.
gentechnisch veränderten Mikroorganismen,
2.
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,
3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.

(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.

(11) (weggefallen)

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Außerhalb des Bauschutzbereichs darf die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100 Metern über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen; § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Das Gleiche gilt für Anlagen von mehr als 30 Meter Höhe auf natürlichen oder künstlichen Bodenerhebungen, sofern die Spitze dieser Anlage um mehr als 100 Meter die Höhe der höchsten Bodenerhebung im Umkreis von 1,6 Kilometer Halbmesser um die für die Anlage vorgesehene Bodenerhebung überragt. Im Umkreis von 10 Kilometer Halbmesser um einen Flughafenbezugspunkt gilt als Höhe der höchsten Bodenerhebung die Höhe des Flughafenbezugspunktes.

(1) Die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) ist Aufgabe der Luftfahrtbehörden und der Flugsicherungsorganisation. Sie können in Ausübung der Luftaufsicht Verfügungen erlassen. Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch Fluglärm oder durch Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge in der Umgebung von Flugplätzen dürfen nur im Benehmen mit den für den Immissionsschutz zuständigen Landesbehörden getroffen werden.

(2) Die Luftfahrtbehörden können diese Aufgaben auf andere Stellen übertragen oder sich anderer geeigneter Personen als Hilfsorgane für bestimmte Fälle bei der Wahrnehmung der Luftaufsicht bedienen.

(3) Die für die Luftaufsicht zuständigen Stellen sind zur Abwehr der in Absatz 1 genannten Gefahren, insbesondere zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit des Luftfahrzeugs und der Dienstfähigkeit der Luftfahrzeugführer befugt, stichprobenartig Luftfahrzeuge zu betreten und sie und ihren Inhalt ohne unbillige Verzögerung zu untersuchen sowie Luftfahrzeugführer anzuhalten und auf ihre Dienstfähigkeit zu überprüfen. Die zuständigen Stellen können die an Bord mitgeführten Urkunden sowie Lizenzen und Berechtigungen der Besatzungsmitglieder prüfen. Der Flugplatzbetreiber ist verpflichtet, das Betreten des Flugplatzes durch Vertreter der zuständigen Stellen zum Zwecke der Durchführung von Untersuchungen zu dulden. Nach Abschluss der Untersuchung eines Luftfahrzeugs unterrichtet die zuständige Stelle den verantwortlichen Luftfahrzeugführer oder den Halter des Luftfahrzeugs über das Ergebnis der Untersuchung. Behindert die Besatzung eines Luftfahrzeugs die Untersuchung, insbesondere das Betreten des Luftfahrzeugs, kann die zuständige Stelle ein Startverbot verhängen. Ein Startverbot kann auch verhängt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die an die Verkehrssicherheit des untersuchten Luftfahrzeugs oder an die Tauglichkeit der Besatzung zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt sind. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ein Startverbot haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Durchführung der Vorfeldinspektion an Luftfahrzeugen eines Betreibers aus einem Drittstaat oder eines Betreibers, der der behördlichen Aufsicht eines anderen Mitgliedstaates unterliegt, die Durchführung von Inspektionen im Flug, die Wahrnehmung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten der für die Luftaufsicht nach Absatz 1 zuständigen Stellen und die Übermittlung der bei Vorfeldinspektionen gewonnenen Daten richten sich nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der jeweils geltenden Fassung.

(5) (weggefallen)

(6) Eine Übermittlung von bei Vorfeldinspektionen gewonnenen Daten an Luftfahrtbehörden in Staaten außerhalb der Europäischen Union darf nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass sich diese Staaten verpflichtet haben, die Daten ausschließlich zur Verbesserung der Luftverkehrssicherheit zu verwenden.

(7) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Luftverkehrssicherheit durch den Betrieb eines Luftfahrzeugs gefährdet wird oder dass die Sicherheit des Flugbetriebs des das Luftfahrzeug verwendenden Luftfahrtunternehmens insgesamt nicht gewährleistet ist, kann das Luftfahrt-Bundesamt die Erlaubnis nach § 2 Absatz 7 oder die Betriebsgenehmigung nach § 21a für alle Luftfahrzeuge dieses Luftfahrtunternehmens widerrufen. Ist eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 7 Satz 2 nicht erforderlich, kann ein allgemeines Einflugverbot verhängt werden. Bei der Entscheidung über den Widerruf oder die Verhängung eines Einflugverbots berücksichtigt das Luftfahrt-Bundesamt die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. EU Nr. L 344 S. 15) aufgeführten gemeinsamen Kriterien. Die Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 7 oder einer Betriebsgenehmigung nach § 21a oder gegen die Verhängung eines Einflugverbots hat keine aufschiebende Wirkung.

(8) Die Absätze 4 und 6 finden keine Anwendung auf Staatsluftfahrzeuge im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411). Für die Aufzeichnung des Flugfunkverkehrs gilt § 27c Absatz 3 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.