Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 24. Nov. 2009 - 6 K 2494/09

bei uns veröffentlicht am24.11.2009

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Stadt B. vom 23.06.2009 (Abrechnungsmonat April 2009) wird insoweit angeordnet, als dort mehr als 5.535,96 Euro Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und mehr als 222,54 Euro Ver-gnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit an anderen Orten festgesetzt worden ist.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Stadt B. vom 06.07.2009 (Abrechnungsmonat Mai 2009) wird insoweit angeordnet, als dort mehr als 7.504,76 Euro Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und Vergnügungssteuer (in Höhe von 210 Euro) für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit an anderen Orten festgesetzt worden ist.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Stadt B. vom 03.08.2009 (Abrechnungsmonat Juni 2009) wird insoweit angeordnet, als dort mehr als 5.336,88 Euro Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und Vergnügungssteuer (in Höhe von 210 Euro) für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit an anderen Orten festgesetzt worden ist.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Stadt Biberach vom 31.08.2009 (Abrechnungsmonat Juli 2009) wird insoweit angeordnet, als dort mehr als 5.839,32 Euro Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt 7/10, die Antragsgegnerin 3/10 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 8.856,30 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen die Festsetzung von Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte.
Der Antragsteller betreibt in B. eine Spielhalle und stellt(e) auch andernorts vereinzelt Geldgewinnspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit auf. Die Antragsgegnerin erhebt nach ihrer neu gefassten Satzung vom 21.10.2008 - in Kraft getreten am 01.01.2009 - eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer. Der Vergnügungssteuer unterliegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Vergnügungssteuersatzung (im Folgenden: VStS) Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungsgeräte und Geräte mit Warengewinnmöglichkeiten, die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z. B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden. Steuerschuldner ist derjenige, für dessen Rechnung diese Geräte aufgestellt sind (Aufsteller; § 3 Abs. 1 Nr. 1 VStS). Nach § 6 Nr. 1 VStS ist bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit grundsätzlich die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse, zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld) Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer. Der Steuersatz beträgt nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 VStS für jeden angefangenen Kalendermonat für das Bereithalten eines Geräts mit Gewinnmöglichkeit, sofern das Spielgerät ein manipulationssicheres Zählwerk hat und in einer Spielhalle oder in einem ähnlichen Unternehmen aufgestellt ist, 20 % der elektronisch gezählten Bruttokasse, mindestens jedoch 315 Euro; für an anderen Orten aufgestellte Geräte beträgt der Steuersatz 15 %, mindestens aber 105 Euro.
Mit Bescheiden vom 23.06.2009, 06.07.2009, 03.08.2009 und 31.08.2009 veranlagte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf dieser Grundlage zur Vergnügungssteuer für die Monate April, Mai, Juni und Juli 2009. Der Antragsteller legte jeweils Widerspruch ein, worüber bislang nicht entschieden ist. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die Antragsgegnerin ab.
Der Antragsteller hat am 29.09.2009 um Eilrechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der angesetzte Mindeststeuersatz sei unwirksam. Er führe zu einer Besteuerung auch dann, wenn überhaupt kein Spiel stattfinde. In diesem Fall fehle es aber auch an einem Aufwand, der Anknüpfungspunkt für die Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer sei. Die Mindestbesteuerung führe auch zu einer ungleichen Veranlagung im Satzungsgebiet, die mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei. Geräte, die einen Gewinn unterhalb des Mindestumsatzes erwirtschafteten, würden mit einem höheren als dem allgemeinen Steuersatz veranlagt. Der Antragsteller werde in der überwiegenden Zahl der Fälle mit dem Mindeststeuersatz veranlagt. Der „Ersatzmaßstab“ der Mindestbesteuerung stelle in Anbetracht dessen den primären, den Vergnügungssteueraufwand der Spieler angemessen abbildenden Steuermaßstab in seiner tatsächlichen Besteuerungswirkung in Frage. Die Nichtigkeit der Mindestbesteuerung führe zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Die durchschnittliche Vergnügungssteuerlast für die Geräte des Antragstellers für den Zeitraum Januar bis Juli 2009 betrage 369,74 Euro und damit erheblich mehr als der - vor Satzungsänderung - von der Antragsgegnerin angesetzte Stückzahlmaßstab von damals 337,50 Euro. Die Besteuerung habe erdrosselnde Wirkung. Im Übrigen habe sich der Satzungsgeber vor der Neugestaltung der Satzung für die von ihm zu treffenden Ermessensentscheidungen nicht die erforderliche Tatsachengrundlage zur Höhe des durchschnittlich investierten Vergnügungsaufwandes und zu den notwendigen Veranstaltungskosten verschafft. Außerdem stehe Gemeinschaftsrecht einer an den nicht um die Abzugsposition der Umsatzsteuer bereinigten Kasseninhalt anknüpfenden Besteuerung entgegen.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Zugrundelegung der Bruttokasse als Bemessungsgrundlage sei nicht zu beanstanden. Sie zeichne sich vielmehr durch besondere Wirklichkeitsnähe aus. Die satzungsrechtlich nicht vorgesehene Bereinigung der Bruttokasse um die Umsatzsteuer begegne gleichfalls keinen Bedenken. Die Veranlagung eines Betrages zu mehreren Steuerarten sei im Steuerrecht nicht ungewöhnlich. Eine unzulässige Doppelbesteuerung liege bereits deshalb nicht vor, weil die Umsatzsteuer am vom Unternehmer erzielten Umsatz anknüpfe, wohingegen für die Spielapparatesteuer der Aufwand der Automatenspieler maßgeblich sei, der sich in den für das Spielvergnügen investierten Spieleinsätzen niederschlage. Die Mindeststeuersätze seien durch die damit verfolgten Lenkungsabsichten gerechtfertigt. Es sei weiterhin zulässig, satzungsrechtlich einen stückzahlbezogenen Ersatzmaßstab als Auffangtatbestand vorzusehen, sofern sich nach Einschätzung des Satzungsgebers mit einem umsatzbezogenen Steuermaßstab die mit der Vergnügungssteuer verfolgten Lenkungszwecke - die Eindämmung der Spielsucht - nicht wirksam erreichen ließen. Ziel der Mindestbesteuerung sei es, die Spielsucht im Stadtgebiet soweit als möglich einzudämmen. Es solle der Gefahr vorgebeugt werden, dass eine Vielzahl ertragsschwacher Geräte auch an schwächer frequentierten Orten aufgestellt würden. Die Konzentration auf wenige umsatzstarke Standorte erschwere wiederum die Nutzung der Geräte und dämme damit die Spielsucht ein. Fiskalische Interessen würden mit der Besteuerung nicht vorrangig verfolgt. Über die Einspielergebnisse aller Aufsteller im Satzungsgebiet lägen noch keine aussagekräftigen Informationen vor. Die Antragsgegnerin ermittle aber derzeit entsprechendes Zahlenmaterial. Erdrosselnde Wirkung habe die Besteuerung nicht. Es lägen derzeit keine Erkenntnisse vor, wonach die Berufsausübung für Automatenbetreiber aufgrund der erhobenen Vergnügungssteuer gefährdet erschiene. Soweit dies der Antragsgegnerin möglich gewesen sei, habe sie vor der Satzungsänderung auch Datenmaterial ermittelt und ausgewertet, was jedoch in Ermangelung entsprechender - freiwilliger - Angaben der Aufsteller schwierig gewesen sei.
Dem Gericht liegen die Akten der Antragsgegnerin zur Veranlagung des Antragstellers (ein Leitz-Ordner) sowie die Akten aus dem Rechtsetzungsverfahren vor. Weiter liegt dem Gericht die Akte des Klageverfahrens 6 K 1892/09 vor sowie die Gerichts- und Behördenakten aus den Klageverfahren von drei weiteren Spielgerätebetreibern aus dem Satzungsgebiet der Antragsgegnerin.
II.
Der Antrag ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen aber unbegründet.
Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist zulässig. Der Antragsteller hat auch den nach § 80 Abs. 4 VwGO erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (erfolglos) gestellt und damit die Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erfüllt.
Der Antrag ist jedoch nur teilweise begründet.
10 
Nach der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechende Anwendung findenden Bestimmung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht bei Anforderung öffentlicher Abgaben die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für die Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides in diesem Sinne bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg erst dann, wenn eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass ein Erfolg eines Rechtsmittels gegen den Abgabenbescheid wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.01.1990 - 2 S 3193/89 -, vom 18.08.1997 - 2 S 1518/97 - und vom 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -), wobei ein lediglich als offen zu bezeichnender Verfahrensausgang im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit von Abgabenbescheiden (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht ausreicht (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 15.02.1993 - 2 S 2674/92 -, VBlBW 1993, 257, und vom 10.12.1992 - 2 S 2253/92 -).
11 
1. Nach diesen Maßgaben bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, soweit grundsätzlich die Heranziehung des Antragstellers zur Vergnügungssteuer in Rede steht.
12 
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide sind die §§ 1, 2 Abs. 1, 9 Abs. 4 KAG i.V. mit den Bestimmungen der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin vom 21.10.2008. Bei der hier in Streit stehenden Spielgerätesteuer handelt es sich um eine Aufwandsteuer, die auf der Grundlage des Art. 105 Abs. 2a GG durch Satzung begründet werden kann (zur Rechtsnatur der Spielgerätesteuer als Aufwandsteuer - unabhängig vom Anknüpfungspunkt der Besteuerung - vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, DVBl. 2009, 777 ff.; Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -). Danach können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Vergnügungssteuer in der Form der herkömmlichen Spielautomaten- oder auch Spielgerätesteuer ist danach den Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG zuzuordnen, da sie die Leistungsfähigkeit des Spielers erfassen soll, der sich an dem Gerät vergnügt.
13 
Dass § 6 VStS - soweit hier einschlägig - keine stückzahlbezogene Besteuerung mehr vorsieht, sondern an das Einspielergebnis in Gestalt der elektronisch gezählten Bruttokasse als Bemessungsgrundlage anknüpft, dürfte rechtlich nicht zu beanstanden sein. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach und unter Betonung des weit reichenden Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des (Orts-)Gesetzgebers in diesem Bereich entschieden, dass der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers den sachgerechtesten Maßstab für eine derartige Besteuerung darstellt (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O. m.w.N.; Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, NVwZ 2005, 1316; Beschluss vom 10.03.2009 - 9 B 27.08 -; Hess. VGH, NK-Beschluss vom 05.03.2009 - 5 C 2256/07.N -, LKRZ 2009, 255; Urteil vom 20.02.2008 - 5 UE 82/07 -, KStZ 2008, 130; Beschluss vom 17.04.2008 - 5 TG 2725/07 -, KStZ 2008, 179; Beschluss vom 23.03.2007 - 5 TG 332/07 -, NVwZ-RR 2007, 554; VG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2008 - 8 K 3388/07 - m.w.N.; Urteil vom 18.02.2009 - 8 K 3386/08 -; VG Köln, Urteil vom 03.06.2009 - 23 K 3156/08 -; VG Arnsberg, Urteil vom 14.08.2009 - 5 K 887/09 -).
14 
Die Kammer vermag auch hinsichtlich der behaupteten erdrosselnden Wirkung der Besteuerung bzw. der Frage der kalkulatorischen Abwälzbarkeit der Steuer im Eilverfahren keine mehr als lediglich offenen Erfolgsaussichten zu sehen, was nach den dargelegten Maßgaben für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht ausreicht. Die Höhe des Steuersatzes von 20 % für in Spielhallen aufgestellte Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit erweist sich zwar als bedenklich. Er liegt weit über den vom Gemeinde- und Städtetag Baden-Württemberg empfohlenen Richtsätzen (8 bis 14 %) und den bundesweiten Durchschnittssätzen (ca. 10 %; beides wiedergegeben vom VG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2008 - 8 K 3388/07 -). Dessen war sich die Antragsgegnerin bei Erlass der neu gefassten Satzung auch bewusst (vgl. dazu die Ergänzungsvorlage zur GR-Ds. Nr. 127/2008-1 vom 24.09.2008: „... Der in der neuen Vergnügungssteuersatzung enthaltene Steuersatz auf die Einspielergebnisse der Spielgeräte in Spielhallen stellt nach unseren Informationen in Baden-Württemberg den absolut höchsten Steuersatz dar... “). Ein unzulässiger Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit wäre indes nur dann anzunehmen, wenn die Besteuerung es in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen unmöglich machen würde, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, wobei insoweit ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet als Maßstab zu nehmen ist, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet. Für eine derartige Annahme fehlt jedenfalls im Eilverfahren die erforderliche Tatsachengrundlage. Der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers ist nicht hinreichend substantiiert und bezieht sich in erster Linie auf seine eigene wirtschaftliche Situation. Nicht ohne jegliche sachliche Berechtigung weist die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass ein nennenswerter Rückgang der Geräteaufstellungen im Satzungsgebiet bislang nicht zu verzeichnen sei, was zumindest indiziell gegen eine erdrosselnde Wirkung spricht. Nachdem in der Rechtsprechung ein andernorts angewandter Steuersatz von 20 % nicht für rechtswidrig befunden worden ist (VG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2008 - 8 K 3388/07 -), beanstandet ihn auch die Kammer - vorbehaltlich näherer Überprüfung im Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahren - einstweilen nicht.
15 
Auch die weiteren grundsätzlichen - gegen die Steuererhebung an sich gerichteten -Bedenken des Antragstellers hält die Kammer vorläufig nicht für derart gewichtig, dass Raum für die begehrte vollumfängliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche wäre. Die Vergnügungssteuer ist nicht gleichartig mit der Umsatzsteuer und sie darf wohl ohne Weiteres auch neben der Umsatzsteuer erhoben werden; einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vermag die Kammer im Eilverfahren ebenso wenig anzunehmen (vgl. zu alledem die bereits umfänglich zitierte Rechtsprechung, exemplarisch VG Arnsberg, Urteil vom 14.08.2009 - 5 K 887/09 -; VG Köln, Urteil vom 03.06.2009 - 23 K 3156/08 -).
16 
2. Die Kammer hat jedoch ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, soweit der Antragsteller zur Mindeststeuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen (in Höhe von 315 Euro) und andernorts (in Höhe von 105 Euro) herangezogen wird. Soweit die Vergnügungssteuersatzung - je nach Aufstellungsort - eine Mindeststeuer von 105 bzw. 315 EUR pro Spielgerät und Monat unabhängig von dem tatsächlichen Aufwand der Spieler regelt, führt dies zu einer ungleichen Höherbelastung von Spielgeräteaufstellern, soweit sie an einem Automaten ein unter 700 EUR (15 %: 105 EUR) bzw. 1.575 EUR (20 %: 315 Euro) im Monat liegendes Einspielergebnis erzielt haben, gegenüber den Aufstellern, die jenseits dieser Grenze in Höhe von 15 bzw. 20 % des Einspielergebnisses besteuert werden. Die Situation entspricht im Anwendungsbereich des Mindeststeuerbetrages dem Ansatz eines - verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht mehr zulässigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O.) - Stückzahlmaßstabs. Trotz ungleicher Einspielergebnisse von 0 EUR bis 700 EUR bzw. 0 EUR bis 1.575 EUR entsteht in jedem Fall bei dem Geräteaufsteller der Mindeststeuersatz von 105 EUR bzw. 315 EUR.
17 
Eine solche Ungleichbehandlung ist indessen nicht in jedem Falle unzulässig, sie kann vielmehr durch den mit der Einführung der Mindestbesteuerung verfolgten Lenkungszweck gerechtfertigt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss zur Hamburgischen Spielgerätesteuer ausdrücklich angemerkt, dass es den normgebenden Körperschaften unbenommen bleibe, durch die spezifische Ausgestaltung eines mit Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich vereinbaren Steuermaßstabs für eine Verwirklichung des Lenkungsziels zu sorgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -; BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2008 - 2 S 2706/07 -). Ein solch zulässiges Lenkungsziel ist in der Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht zu sehen.
18 
Die Antragsgegnerin beabsichtigt ausweislich der vorliegenden Akten aus dem Rechtsetzungsverfahren, die Zahl der im Stadtgebiet aufgestellten Spielgeräte - neben der bezweckten Einnahmeerzielung - deshalb zu beschränken, um die Spielsucht zu bekämpfen. Der Mindeststeuerbetrag soll deshalb neben dem einzuführenden Prozentsatz des Einspielergebnisses festgesetzt werden, damit zur Eindämmung der Spielsucht keine Spielgeräte mehr an schwächer frequentierten Standorten lohnend betrieben werden können. Eine derartige Motivation hat das Bundesverfassungsgericht dem Grunde nach akzeptiert (Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -). Der Lenkungszweck ist jedoch im Ergebnis gleichheitsgerecht zu verfolgen. Er muss sich insbesondere als hinreichend gewichtig erweisen, um die darauf gestützte Differenzierung zu tragen. Ferner muss der Mindeststeuerbetrag geeignet, erforderlich und nicht unverhältnismäßig sein, um das beabsichtigte Lenkungsziel zu erreichen. Dabei kommt dem Normgeber ein Einschätzungs- und Prognosevorrang bei der Frage zu, ob ein Mittel zur Erreichung seines Ziels geeignet und erforderlich ist (hierzu und zum Folgenden vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -).
19 
a) Der Ansatz einer Mindeststeuer dürfte ohne Weiteres zur Zielerreichung geeignet sein. Es erscheint durchaus wahrscheinlich, dass die Aufstellung von Spielgeräten dort unterlassen wird, wo das Einspielergebnis so gering ist, dass nicht kostendeckend gearbeitet werden kann. Der Druck auf den Spielgeräteaufsteller, aus Gründen der Wirtschaftlichkeit weniger Spielgeräte aufzustellen, wird durch einen Mindeststeuersatz erhöht.
20 
b) Zweifelhaft ist aber bereits die Erforderlichkeit der Mindeststeuersätze. Die Erforderlichkeit einer gesetzgeberischen Maßnahme zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts ist verfassungsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen jedoch weniger belasten. Bei der Wahl des Steuersatzes kommt dem Satzungsgeber hierbei eine Einschätzungsprärogative zu. Dass jedoch auch mit einem geringeren Mindeststeuerbetrag als den angeordneten 105 EUR bzw. 315 EUR die gleiche Lenkungswirkung bei geringerer Eingriffsintensität erzielt werden könnte, ist in Anbetracht der beträchtlichen Höhe der von der Antragsgegnerin beschlossenen Mindeststeuersätze jedenfalls nicht fern liegend. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der nunmehr in Ansatz gebrachte Mindeststeuerbetrag für in Spielhallen aufgestellte Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (315 EUR) nur unwesentlich unter dem bis Ende 2008 angewandten Stückzahlmaßstab von (damals) 337,50 EUR liegt, der ursprünglich auch einen - zumindest lockeren - Bezug zum (durchschnittlichen) Vergnügungsaufwand haben sollte; gleiches gilt für den Mindeststeuersatz für andernorts aufgestellte Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (105 EUR) im Vergleich zum diesbezüglichen früheren Stückzahlmaßstab (112,50 EUR). Die betragsmäßige Nähe der Mindeststeuer zur vorherigen Pauschalbesteuerung ist hier deshalb bedenklich, weil eine Mindeststeuer konzeptionell nicht an der sonst ohnehin zu erwartenden Durchschnittssteuerhöhe ansetzen sollte, sondern auf einem (in der Regel tiefer liegenden) Niveau, das zur Erreichung des Lenkungszweckes unabdingbar erscheint (vgl. dazu - wenn auch in anderem Zusammenhang - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.12.2008 - 14 B 938/08 -); andernfalls liegt die Vermutung nahe, der (vormals unzulässige) Besteuerungsmaßstab werde nur vordergründig durch einen neuen - der Wirklichkeit näheren - ersetzt, ohne dass der bisherige Stückzahlmaßstab tatsächlich aufgegeben wird.
21 
Auch die betragsmäßige Nähe des Grenzbruttokasseninhalts von 700 bzw. 1.575 EUR, dessen Unterschreiten zum Anfall des Mindeststeuersatzes führt, zum durchschnittlichen Einspielergebnis der Geldspielgeräte im Satzungsgebiet indiziert eine faktische Beibehaltung des Stückzahlmaßstabs als tatsächlichem primärem Steuermaßstab.
22 
Der Kammer liegen zur Ermittlung des durchschnittlichen Einspielergebnisses die Behördenakten zur Veranlagung des Antragstellers wie auch weiterer Spielgeräteaufsteller aus den parallel anhängigen Klageverfahren 6 K 1966/09, 6 K 2096/09 und 6 K 2275/09 vor. Aus den Anlagen zu den jeweiligen Vergnügungssteuerbescheiden ergibt sich die Zahl der aufgestellten Geräte und die Höhe der Steuerlast. Der Kammer stehen dabei - jedenfalls für Spielhallen - Informationen bezüglich wohl aller Aufsteller und Spielgeräte im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin zur Verfügung (in der Ergänzungsvorlage zur GR-Ds. Nr. 127/2008-1 vom 24.09.2008 ist für den Stichtag 01.07.2008 von 109 Geräten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und von 34 andernorts aufgestellten Geräten mit Gewinnmöglichkeit die Rede; aus den Behördenakten ergeben sich - je nach Monat - für den Zeitraum Januar bis August 2009 Informationen über ebenfalls ca. 106 jeweils gleichzeitig aufgestellte Geräte). Es liegt auf der Hand, dass die Auswirkungen der neu gefassten Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin umso verlässlicher bestimmt werden können, je breiter die Erkenntnisgrundlage ist (BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O.). Bei alledem ist selbstredend nicht (allein) auf die Angaben des Antragstellers zu seinen Besteuerungsverhältnissen abzustellen, vielmehr kommt es auf die Gesamtzahl der Spielgeräte im Satzungsgebiet als Bezugspunkt an (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2008 - 2 S 2706/07 -), wobei das Tatsachengericht keinen festen Vorgaben hinsichtlich der im Einzelfall anzuwendenden mathematisch-statistischen Regeln zur Erlangung eines diesbezüglichen repräsentativen Durchschnitts unterliegt (BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O.).
23 
Nach den der Kammer vorliegenden Daten aus den Anlagen aller Vergnügungssteuerbescheide des Zeitraums Januar bis August 2009 für den Antragsteller und die Kläger der benannten Parallelverfahren ergibt sich für in Spielhallen aufgestellte Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit - wie aus nachstehender Tabelle ersichtlich - ein durchschnittliches Einspielergebnis von ca. 1.832 EUR:
24 
Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen
                          
                                                                                                  
Gerät *
Januar
Februar
März    
April  
Mai      
Juni    
Juli    
August
Summe  
Schnitt
Einspielerg.
...902354
1621,5
1953
574,7
1741
3136,4
1491,8
1164,9
588,6
12271,9
1533,98
...902342
1798
1380,2
1371,3
2073,1
2694,4
1354,8
1214,4
1657,8
13544
1693
...819085
1342,7
372,8
                                   
1029,3
589
3333,8
833,45
...819161
1599,7
                                                              
1599,7
1599,7
...819205
833,8
                                                              
833,8
833,8
...819160
2301,4
2766,1
2162,9
536,8
1922,2
935
1058,8
1069,7
12752,9
1594,11
...604825
2720,6
2351,6
1053,3
1206,2
742,1
-79,9
1146,4
1618,6
10758,9
1344,86
...604749
1239,5
1867,6
480,5
2677,2
1483,1
883,1
778,7
1423,2
10832,9
1354,11
...412490
2000
2091,6
3819
-1168,2
616,2
1977,4
3072,3
2265,6
14673,9
1834,23
...407755
549,6
1422,3
2126,9
1810,9
1599,4
-1306,9
862,7
2321,5
9386,4
1173,3
...412564
1530,6
1983,1
2457,5
2129,6
1437,5
1602
-913,4
1161,3
11388,2
1423,52
...410455
1700,3
1731,2
649,8
1312,3
1750,4
2358,9
3244,1
2806
15553
1944,12
...408231
1263,4
1490,8
1788,1
1544,3
4230,8
2786,3
913,8
1300,1
15317,6
1914,7
...412661
2346,8
1766,5
2021,9
-785
2372,2
2983,6
1947,6
1319,1
13972,7
1746,58
...502163
2674,3
2436,9
1987,4
-152,2
-329,6
283,5
1127,6
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1437,4
13989,6
1748,7
...820062
2344,4
3526,6
3583,3
873,8
1036,7
974,9
2155,6
3609,4
18104,7
2263,08
...816457
882,6
1936,8
3173,2
945,4
695,7
1336,7
2483,3
1765,1
13218,8
1652,35
...705633
-300,1
2387,5
1654
1398,6
-223,7
1473,6
278
454,5
7122,4
890,3
...304463
1267,1
2969,3
2408,8
1930,1
848,6
1099,2
2299,8
1919,8
14742,7
1842,83
...508408
1009
480,8
1445,9
-234,3
1081,6
2317
398,4
1415
7913,4
989,17
...818372
336,4
2122,2
2661,4
1119,2
109,1
1902,2
3430,9
2008,5
13689,9
1711,23
...104554
2946,5
1489,5
1728
1027,4
3821,2
954,6
                 
11967,2
1994,53
...816473
2463,2
876,3
2862,4
1711,8
1052,9
1479,6
1722,3
2456,8
14625,3
1828,16
...532899
        
1889,2
1193,8
2815,2
69,9
-242
2175,4
910,2
8811,7
1258,81
...505604
        
2898,8
4350,1
        
1552,1
2203
2432,8
929,6
14366,4
2394,4
...523109
        
820,1
-192,2
2489,2
-104,4
1368
2657,2
21,7
7059,6
1008,51
…303329
                 
1169,3
1584,7
138,6
1388
-519,2
193,05
3954,45
659,07
...251230
                 
906,8
2379
1725,3
3585,5
3867,8
4615,4
17079,8
2846,63
...251241
                 
-581,5
3884,2
2530,1
2371,3
4333,7
2236,2
14774
2462,33
...464616
                          
137,5
2393,4
2810,8
3276,7
2417,1
11035,5
2207,1
...464608
                                   
445,3
2329,7
2690,7
3423,3
8889
2222,25
...704327
                                                     
3353,1
1403,6
4756,65
2378,32
* die Zählwerksnummer wurde teilw. anonymisiert
                                                                                                  
durchschnittl. Einspielergebnis für alle erfassten Geräte:
                 
215.197 : 124 ≈
1.735,50 EUR
durchschnittl. Einspielergebnis für alle Geräte ≥ 6 Monate aufgestellt:
182.043 : 100 ≈
1.820 EUR
durchschnittl. Einspielergebnis für alle Geräte ≥ 8 Monate aufgestellt:
153.884 : 84 ≈
1.832 EUR
25 
Dabei stellt die Kammer zur Gewinnung valider Daten und zur Eliminierung von Ausreißern einstweilen nur auf die Ergebnisse derjenigen Geräte ab, die über einen Zeitraum von acht Monaten durchgängig aufgestellt waren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O.); bei den danach verbleibenden zu berücksichtigenden Einzeldaten sind keine solchen festzustellen, die völlig aus dem Rahmen der anderen im unteren oder oberen Bereich liegenden Einspielergebnisse fallen oder sonst atypisch sind. Das hier ermittelte durchschnittliche Einspielergebnis weicht zwar beträchtlich von demjenigen ab, das die Antragsgegnerin wohl im Rechtsetzungsverfahren angenommen hatte (2004: ca. 2.550 EUR; 2005: ca. 2.715 EUR, vgl. den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 28.10.2009, S. 11); diese Annahmen, deren Kalkulation nicht offen gelegt ist, sind jedoch zum einen bereits nicht mehr aktuell und beruhen zum anderen auf gänzlich anderen Satzungsverhältnissen sowie zudem auf einer weitaus schmaleren Erkenntnisgrundlage, nachdem damals offenkundig nur ein Geräteaufsteller Angaben zu seinen Einspielergebnissen eingereicht hatte. Die aktuellen Zahlen für den Zeitraum von Januar bis einschließlich August 2009 spiegeln hingegen nahezu alle im Satzungsgebiet aufgestellten Geldspielgeräte wieder, weshalb sie die Kammer für hinreichend aussagekräftig hält.
26 
Berechnet man - im Wege einer Kontrollüberlegung - ausgehend von dem danach ermittelten durchschnittlichen Einspielergebnis von 1.832 EUR (Steuersatz dafür: 366,40 EUR) die vormals vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O.) für den Stückzahlmaßstab für zulässig erachtete Schwankungsbreite von 25 % ober- und unterhalb des Gesamtdurchschnitts, so liegt auch der Grenzsatz für die Mindestbesteuerung (1.575 EUR) noch ohne Weiteres innerhalb dieses Rahmens (von 1.374 EUR bis 2.290 EUR). Das aber bestätigt, dass die Mindestbesteuerung mit 315 EUR dazu führt, dass sämtliche Einspielergebnisse zwischen 0 EUR und 1.575 EUR mit einem Steuersatz belegt werden, der das durchschnittliche Einspielergebnis und den dahinter stehenden Vergnügungsaufwand der Spieler abbildet. Damit fällt die Mindestbesteuerung aber in den Bereich dessen, was die Regel darstellt; sie statuiert gerade keinen - zu Lenkungszwecken erforderlichen - Sockelbetrag. Auch wenn das durchschnittliche Einspielergebnis seinerseits regelmäßigen Schwankungen unterworfen ist und von der Lenkungswirkung der Besteuerung beeinflusst wird bzw. werden soll, dürfte vieles dafür sprechen, dass die untere Marge der früher zulässigen Schwankungsbreite der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (hier: 1.374 EUR) die absolute Obergrenze für einen allenfalls zulässigen Grenzsatz einer Mindestbesteuerung darstellt.
27 
Für - getrennt zu betrachtende - außerhalb von Spielhallen aufgestellte Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ergibt sich nach den der Kammer zur Verfügung stehenden Informationen ein durchschnittliches Einspielergebnis von ca. 536 EUR, das somit bereits unterhalb des dazugehörigen Grenzsatzes von 700 Euro liegt, wobei insoweit eine Beschränkung nur auf dauerhaft aufgestellte Geräte nicht möglich ist:
28 
Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit außerhalb von Spielhallen
                          
                                                                                                  
Gerät *
Januar
Februar
März    
April  
Mai      
Juni    
Juli    
August
Summe  
Schnitt
Einspielerg.
...819085
                 
487,8
1216,2
-471,1
48,5
                 
1281,4
320,35
...816437/
...819205
                 
205,2
267,4
-282,7
159,2
                 
349,1
87,27
...204322
378,6
231,4
220,9
                                            
830,9
276,96
...702595
414
177,6
                                                     
591,6
295,8
...202066
1665,3
128,5
540,1
                                            
2333,9
777,96
...524383
841,7
-178,5
107,2
                                            
770,4
256,8
...508600
-1342,1
313,1
147
                                            
-882
-294
...601964
1462,7
1947,8
1914,4
1281,7
1495,4
0
                 
8102
1350,33
...508611
1111,8
754,7
12,5
47
-118
                          
1808
361,6
...607322
-1023,5
965,5
1564,9
                                            
1506,9
502,3
...802454
140,8
646,6
224,5
314,5
-586,8
                          
739,6
147,92
...402158
627,8
1589,1
                                                     
2216,9
1108,45
...533406
661,5
                                                              
661,5
661,5
...613077
-243,3
178
1,4
303,6
521,7
70,9
479,7
947,1
2259,1
282,38
...508604
87,7
348,8
                                                     
436,5
218,25
...502912
        
420,1
-40,8
39,4
-36,3
21,4
-26
        
377,8
62,96
...403558
                 
698,1
516,4
340,4
285,7
479,4
445,8
2765,8
460,96
...508614
                 
398,4
-22,3
                                   
376,1
188,05
...604319
                          
1175,7
34,8
                          
1210,5
605,25
...604872
                                   
166,8
2034,5
3124,6
2132,7
7458,6
1864,65
...918101
                                            
767,4
2706,8
1913,7
5387,9
1795,97
...703193
                                            
579,7
377,8
450,8
1408,3
469,43
* die Zählwerksnummer wurde teilw. anonymisiert
durchschnittl. Einspielergebnis für alle erfassten Geräte:
        
11.801,2 : 22 ≈
536,41 EUR
29 
Die vorstehenden Ausführungen zum Verhältnis von Primär- und Ersatzbesteuerungsmaßstab bei in Spielhallen aufgestellten Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit gelten hier erst recht.
30 
In Anbetracht des Umstands, dass die Mindeststeuersätze der Antragsgegnerin insgesamt z.T. sogar (weit) über den Höchststeuersätzen anderer Gemeinden liegen - die gleichfalls Lenkungszwecke verfolgen - erscheint auch unabhängig von alledem fraglich, ob die beabsichtigten Lenkungseffekte nicht auch bereits mit (wesentlich) niedrigeren Steuersätzen erreicht werden könnten, zumal einige Veranlagungen mit dem Mindeststeuersatz (bei Einspielergebnissen knapp unter den Grenzen von 700 bzw. 1.575 Euro) bei wirklichkeitsnäherer Veranlagung nach dem sonst vorgegebenen Prozentsatz der Bruttokasse betragsmäßig nur unwesentlich geringer - aber immer noch beträchtlich hoch - ausfallen würden.
31 
c) Der Ansatz eines Mindeststeuerbetrages erweist sich aber unabhängig davon jedenfalls als unangemessen. Der mit der Mindeststeuer zulässigerweise erstrebte Lenkungszweck der Eindämmung der Spielsucht durch Verminderung der Zahl der aufgestellten Spielgeräte darf nicht dazu führen, dass das Ziel einer gleichheitsgerechten Erfassung des Vergnügungsaufwands des Spielers an Geldspielgeräten insgesamt nicht mehr erreicht wird. Die Mindeststeuer als Ersatzmaßstab darf deshalb nicht den oberhalb der Mindeststeuer durch prozentuale Besteuerung des Einspielergebnisses geschaffenen Wirklichkeitsmaßstab in seiner tatsächlichen Besteuerungswirkung in Frage stellen (BVerfG, Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2008 - 2 S 2706/07 -).
32 
Nach summarischer Überprüfung im Eilverfahren erweist sich der von der Antragsgegnerin angesetzte Mindeststeuersatz nach diesen Maßgaben als unzulässig. Auch für diese Zwecke ist allerdings nicht (allein) auf die Angaben des Antragstellers zu seinen Besteuerungsverhältnissen abzustellen, vielmehr kommt es wiederum auf die Gesamtzahl der Spielgeräte im Satzungsgebiet als Bezugspunkt an.
33 
Eine Auswertung der Behördenakten des Antragstellers und der übrigen Geräteaufsteller aus den benannten Parallelverfahren ergibt für den Zeitraum Januar bis einschließlich August 2009 insgesamt 832 Veranlagungsfälle für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen. In 375 dieser Fälle (≈ 45,07 %) wurde der Mindeststeuersatz von 315 EUR in Ansatz gebracht. Bei 80 Veranlagungsfällen für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit außerhalb von Spielhallen wurde in 60 Fällen (75 %) der Mindeststeuersatz von 105 EUR zugrunde gelegt.
34 
        
Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
        
in Spielhallen
davon
Mindeststeuerfälle
an anderen Orten
davon
Mindeststeuerfälle
Aufsteller bzw.
Standort 1
                                   
Jan 09
24   
12   
                 
Feb 09
24   
12   
                 
Mrz 09
23   
13   
2  
2  
Apr 09
23   
16   
2  
1  
Mai 09
23   
11   
2  
2  
Jun 09
24   
18   
2  
2  
Jul 09
24   
19   
                 
Aug 09
24   
17   
                 
Aufsteller bzw.
Standort 2
                                   
Jan 09
12   
4  
                 
Feb 09
12   
5  
                 
Mrz 09
12   
5  
                 
Apr 09
12   
3  
                 
Mai 09
12   
1  
                 
Jun 09
12   
2  
                 
Jul 09
12   
5  
                 
Aug 09
12   
5  
                 
Aufsteller bzw.
Standort 3
                                   
Jan 09
10   
2  
                 
Feb 09
10   
3  
                 
Mrz 09
10   
3  
                 
Apr 09
10   
1  
                 
Mai 09
10   
5  
                 
Jun 09
10   
5  
                 
Jul 09
10   
4  
                 
Aug 09
10   
3  
                 
Aufsteller bzw.
Standort 4
                                   
Jan 09
10   
6  
                 
Feb 09
10   
4  
                 
Mrz 09
10   
5  
                 
Apr 09
10   
2  
                 
Mai 09
10   
3  
                 
Jun 09
10   
1  
                 
Jul 09
10   
5  
                 
Aug 09
10   
5  
                 
Aufsteller bzw.
Standort 5
                                   
Jan 09
                 
13   
9  
Feb 09
                 
13   
9  
Mrz 09
                 
12   
10   
Apr 09
                 
8  
7  
Mai 09
                 
8  
7  
Jun 09
                 
7  
5  
Jul 09
                 
6  
4  
Aug 09
                 
5  
2  
Aufsteller bzw.
Standort 6
                                   
Jan 09
50   
28   
                 
Feb 09
48   
19   
                 
Mrz 09
48   
18   
                 
Apr 09
49   
19   
                 
Mai 09
48   
24   
                 
Jun 09
48   
25   
                 
Jul 09
48   
15   
                 
Aug 09
48   
22   
                 
                                            
Summen
832    
375    
80   
60   
                 
≈ 45,07%
        
≈ 75,00%
35 
Die Einführung eines Wirklichkeitsmaßstabs durch die Neufassung der Satzung der Antragsgegnerin läuft damit praktisch ins Leere. In knapp der Hälfte aller Veranlagungen für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und in ca. ¾ aller Fälle für andernorts aufgestellte Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit kommt nicht der am Einspielergebnis orientierte Wirklichkeitsmaßstab, sondern der (jeweils) höhere Mindeststeuersatz zur Anwendung. Der primär vorgegebene Wirklichkeitsmaßstab kann bei derartigen Verhältnissen seine tatsächliche Wirkung nicht entfalten (ebenso zu Mindestbesteuerungen in 45 bzw. 55 % der Veranlagungsfälle: VG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2009 - 8 K 3386/08 -; bei „weniger als 30 %“ der Veranlagungsfälle sah der VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2008 - 2 S 2706/07 - die erforderliche Quote nicht als erreicht an). Es kann keine Rede davon sein, dass „der ganz überwiegende Teil der Besteuerungsvorgänge danach im Bereich des Wirklichkeitsmaßstabs verbleibt“ (BVerfG, Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -). Hinzu kommt, dass die Festsetzung des Mindeststeuersatzes - wie aus obigen Tabellen ableitbar - in zahlreichen Besteuerungsfällen nicht nur zu „nennenswerten“ (vgl. die zitierten Entscheidungen des VG Stuttgart und des VGH Baden-Württemberg), sondern durchaus zu beträchtlichen Abweichungen vom realen - umsatzbezogenen - Steuermaßstab führt, sodass in diesen Fällen eine Steuer zu entrichten ist, die weit höher liegt als der jeweilige umsatzbezogene Anteil von 20 % (vgl. zum Gesamtumfang der Differenz exemplarisch nur das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen im hier zu beurteilenden Eilverfahren: mit den hier streitigen Bescheiden wurden insgesamt - soweit streitig - 35.425,21 EUR Vergnügungssteuer festgesetzt, wovon lediglich 24.439,46 EUR vollstreckbar bleiben).
36 
3. Mit dem VG Stuttgart (a.a.O.) ist die Kammer jedoch der Auffassung, dass die Unzulässigkeit der Mindeststeuer nicht zur Folge hat, dass die Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin insgesamt keine taugliche Grundlage für die angegriffene Steuererhebung bieten würde. Die Regelung, dass der Steuersatz 20 % der elektronisch gezählten Bruttokasse beträgt, ist eine eigenständige, rechtsgültige Regelung, die unabhängig von der Regelung eines Mindeststeuersatzes bestehen kann. Die Fortgeltung dieser Regelung dürfte auch dem Willen der Antragsgegnerin entsprechen. Sie musste die Erhebung der Vergnügungssteuer in Anbetracht der Kritik am vorherigen Stückzahlmaßstab auf eine neue Grundlage stellen. Sie wollte deshalb künftig den Wirklichkeitsmaßstab anwenden und hat diesen in ihrer neuen Satzung eingeführt. Davon, dass sie hieran nicht mehr festhalten wollte, wenn sie nicht zusätzlich Mindeststeuersätze in Höhe von 315 EUR bzw. 105 EUR festsetzen kann, kann deshalb nicht ausgegangen werden.
37 
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers ist daher insoweit anzuordnen, als in den streitigen Bescheiden für April, Mai, Juni und Juli 2009 mehr als jeweils 20 % bzw. 15 % der elektronisch gezählten Bruttokasse festgesetzt wurden. Die danach noch vollziehbaren Beträge ergeben sich aus der Tenorierung.
38 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
39 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW 2004, 467). Danach ist im Eilverfahren ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts von 35.425,21 EUR anzusetzen.
40 
Der zunächst der Geschäftsstelle übergebene Tenor vom 24.11.2009 war in Anwendung von §§ 118, 122 VwGO - nach Anhörung der Beteiligten - zu berichtigen, nachdem dort irrtümlich (teilweise) die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (6 K 1892/09) angeordnet worden war. Dabei handelte es sich um eine offenkundige Unrichtigkeit. Der berichtigte Tenor war aufgrund dieses Fehlers erkennbar bereits inhaltlich nicht schlüssig. Der im Tenor bezeichnete Widerspruchsbescheid konnte sich schon logisch nicht auf z.T. erst zeitlich danach ergehende Ausgangsbescheide beziehen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 24. Nov. 2009 - 6 K 2494/09

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 24. Nov. 2009 - 6 K 2494/09 zitiert 9 §§.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 105


(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen diese

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 118


(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen. (2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird au

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 24. Nov. 2009 - 6 K 2494/09 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 14. Dez. 2011 - 6 K 1685/10

bei uns veröffentlicht am 14.12.2011

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin wendet sich gegen

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.