Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 08. Okt. 2015 - 4 K 984/15

bei uns veröffentlicht am08.10.2015

Tenor

Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die 6 Stellen eines Amtsrats (A 12) beim Finanzamt U. mit den Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; die Beigeladenen behalten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

Der Streitwert wird auf 28.212,66 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller, der seine Beförderung zum Amtsrat (Besoldungsgruppe A12) erstrebt, begehrt zur Sicherung seiner Beförderungsmöglichkeit die vorläufige Untersagung von Stellenvergaben an Konkurrenten im Wege der einstweiligen Anordnung.
Der am ... geborene Antragsteller erwarb im Juni 1993 die Mittlere Reife und absolvierte danach eine Ausbildung zum Steuerassistenten (mittlerer Dienst) am Finanzamt N.-A.. Hierfür wurde er am 1.10.1993 unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Steueranwärter ernannt. Nach bestandener Laufbahnprüfung erfolgte am 29.9.1995 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe die Ernennung zum Steuersekretär zur Anstellung und am 1.4.1997 die Ernennung zum Steuersekretär. 1998 erwarb er in einer Fachoberschule für Wirtschaft die Fachhochschulreife und absolvierte danach die Ausbildung für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung. 2001 bestand er die Laufbahnprüfung und wurde am 27.6.2001 zum Steuerinspektor zur Anstellung und am 3.7.2003 zum Steuerinspektor (A 9 g) ernannt. Zum 1.5.2005 wurde er auf seinen Wunsch zum Finanzamt E. versetzt. Am 20.10.2008 erfolgte seine Ernennung zum Steueroberinspektor. Zum 1.1.2009 wurde er zum Finanzamt U. versetzt und der Betriebsprüfungshauptstelle zugewiesen. Seine Ernennung zum Steueramtmann erfolgte zum 1.10.2011. Seine Tätigkeit blieb nach dem 1.1.2010 unverändert, er wurde während der ganzen Zeit auf seinem mit A 12 bewerteten Dienstposten als Betriebsprüfer und ab 1.9.2010 als EDV-Betreuer eingesetzt.
Der Antragsteller erhielt für das Jahr 2013 eine Leistungsprämie wegen überdurchschnittlichen EDV-Kenntnissen, der Betreuung von Kollegen und der Erstellung von Betriebsprüfungsberichten von höchster Güte bewilligt.
In seiner Regelbeurteilung zum Stichtag 1.4.2010 für den Zeitraum 1.4.2008 bis 31.3.2010 erhielt der Antragsteller als Steueroberinspektor A 10 im Gesamturteil 6,0 Punkte bei einem Beurteilungsmaßstab von 1,0 bis 8,0 Punkten, wobei 3,0 bis 5,5 Punkte den Leistungserwartungen entspricht und 6,0 bis 8,0 Punkte die Leistungserwartungen übertrifft. Als Tätigkeiten wurden in der Beurteilung unter II. Leistungsbeurteilung, 1. Aufgabenbeschreibung angegeben: Finanzamt E. Sachbearbeiter Veranlagungsbezirk, Finanzamt U. Einweisung in den Betriebsprüfungsdienst, Betriebsprüfer. Unter II. Leistungsbeurteilung, 2. Bewertung der Leistungsmerkmale wurde angegeben: Arbeitsmenge 6,0, Arbeitsweise 6,0 und Arbeitsgüte 6,5. Unter 3. Gesamturteil wurde angegeben: 3.1 Vorbeurteilung 6,0 und 3.2 Endbeurteilung, Gesamturteil 6,0. Unter III. Befähigungsbeurteilung, 1. Fähigkeiten wurde der Antragsteller 1 mal mit Ausprägungsgrad B (normal ausgeprägt), 13 mal mit dem Ausprägungsgrad C (stärker ausgeprägt) und 3 mal mit dem Ausprägungsgrad D (besonders stark ausgeprägt) eingestuft; unter III. 2. Endbeurteilung stimmte der Endbeurteiler der Beurteilung der Fähigkeiten durch den Vorbeurteiler zu.
In seiner Regelbeurteilung zum Stichtag 1.4.2013 für den Zeitraum 1.4.2010 bis 31.3.2013 erhielt der Antragsteller als Steueramtmann A 11 im Gesamturteil 5,0 Punkte. Als Tätigkeiten wurden in der Beurteilung unter II. Leistungsbeurteilung, 1. Aufgabenbeschreibung angegeben: Betriebsprüfer, EDV-Betreuer BP. Unter II. Leistungsbeurteilung, 2. Bewertung der Leistungsmerkmale wurde angegeben: Arbeitsmenge 5,0 und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller arbeite seinen Prüfungsplan zügig ab. Er habe keinerlei Arbeitsrückstände und das, obwohl er als EDV-Betreuer immer ein offenes Ohr für seine Kollegen und deren Probleme habe. Bei dem Leistungsmerkmal Arbeitsweise wurden 5,0 Punkte vergeben und zur Begründung ausgeführt, der Beamte fühle sich in der Aufgabe als Betriebsprüfer sehr wohl. Er trete den Steuerberatern und Unternehmern fair und respektvoll gegenüber. Bei dem Leistungsmerkmal Arbeitsgüte wurden 5,5 Punkte vergeben und zur Begründung ausgeführt, die hohe Fachkompetenz, die der Antragsteller als ehemaliger Sachbearbeiter der Rechtsbehelfsstelle mitbringe, münde in wirtschaftlich sinnvolle Ergebnisse. Unter 3. Gesamturteil wurde angegeben: 3.1 Vorbeurteilung 5,0 und 3.2 Endbeurteilung, Gesamturteil 5,0. Unter III. Befähigungsbeurteilung, 1. Fähigkeiten wurde der Antragsteller 14 mal mit dem Ausprägungsgrad C (stärker ausgeprägt) eingestuft und 3 mal mit dem Ausprägungsgrad D (besonders stark ausgeprägt). Bei dem Befähigungsmerkmal Lernfähigkeit (D) wurde dabei zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller arbeite sich schnell in neue Aufgabengebiete ein. Zu den Befähigungsmerkmalen schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit (jeweils D) wurde ausgeführt, der Antragsteller formuliere sehr präzise und könne komplizierte Sachverhalte schnell erfassen. Beim Befähigungsmerkmal Kontaktfähigkeit, bei dem der Antragsteller 2010 den Ausprägungsgrad C erhalten hatte, verbesserte er sich nunmehr auf den Ausprägungsgrad D. Unter III. 2. Endbeurteilung stimmte der Endbeurteiler der Beurteilung der Fähigkeiten durch den Vorbeurteiler zu.
Die Regelbeurteilung zum Stichtag 1.4.2013 wurde dem Antragsteller am 17.9.2013 übergeben. Er erhob am 9.12.2013, eingegangen am 16.12.2013, Einwände gegen die Beurteilung, die er ausführlich begründete. Mit Bescheid vom 23.2.2015 lehnte der Vorsteher des Finanzamts U. die beantragte Abänderung der Beurteilung ab. Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde dem Beamten am 23.2.2015 ausgehändigt. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 24.2.2015 Widerspruch. Das Widerspruchsschreiben und die Widerspruchsbegründung befinden sich zwar nicht in den vorgelegten Personal- und Beurteilungsakten, der Eingang des Widerspruchs wird vom Antragsgegner aber nicht bestritten.
Nach einer Zusammenstellung der Oberfinanzdirektion K. über die Ergebnisse der Regelbeurteilung zum Stichtag 1.4.2013 erhielten weniger als 20 Prozent der einbezogenen 2201 Amtmänner und -frauen eine Beurteilung mit 5,0 Punkten oder schlechter.
Beim Finanzamt U. sind seit März/April 2015 6 Beförderungsstellen Steueramtsrat (A 12) zu vergeben. Hierfür wurde nach den Beförderungsgrundsätzen für den einfachen, mittleren und gehobenen Dienst der Steuerbezirksverwaltung vom 18.6.2010 und vom 11.3.2011 eine Lokationsliste erstellt, auf deren Plätzen 1 bis 6 die Beigeladenen jeweils mit der Endnote 6,0 Punkte und einem Durchschnitt der Leistungsmerkmale von 6,16 Punkte rangieren. Der Antragsteller rangiert mit der Endnote 5,0 Punkte und einem Durchschnitt der Leistungsmerkmale von 5,16 Punkte auf Rang 16.
Mit Schreiben vom 18.3.2015 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er die Besetzung der Stelle mit den Beigeladenen beabsichtige. Am 22.3.2015 kündigte der Antragsteller gegenüber dem Finanzamt U. an, dass er gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung in Anspruch nehmen wolle. Mit E-Mail der Oberfinanzdirektion K. vom 2.4.2015 wurde der Antragstellervertreter über die Vorgehensweise bei der Auswahl informiert.
10 
Am 2.4.2015 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, der Eilantrag müsse schon deswegen Erfolg haben, weil die mitgeteilte Auswahlentscheidung nicht genügend begründet gewesen sei. Außerdem habe er einen Antrag auf Änderung der letzten Regelbeurteilung gestellt. Eine Begründung des Gesamturteils fehle, was für sich zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führen müsse. Die Begründungspflicht ergebe sich bereits aus der Beurteilungsrichtlinie des Antragsgegners vom 1.8.2013. Sein Dienstposten sei mit A 12 bewertet. Er sei im Beurteilungszeitraum zum Teil noch Steueroberinspektor A 10, später Steueramtmann A 11 gewesen. Es sei zu bezweifeln, dass bei der Beurteilung die sich hieraus ergebende Vergleichsgruppe richtig angenommen worden sei. Auch passten bei Berücksichtigung seiner Tätigkeit die schriftlichen Ausführungen zu den Leistungsmerkmalen nicht zu den vergebenen Punktzahlen. Die Einreihung in eine Beförderungsliste allein aufgrund der Gesamtnote der dienstlichen Beurteilungen sei mit dem Prinzip der Bestenauslese nicht zu vereinbaren, weil damit die Beurteilungen nicht hinreichend ausgeschöpft würden. Bedenklich sei auch, dass zwischen Abänderungsantrag und Besprechung am 8.12.2014 etwa ein Jahr vergangen sei, so dass die Möglichkeit einer sorgfältigen Überprüfung nach so langer Zeit fraglich sei. Das Beurteilungssystem des Antragsgegners sei rechtswidrig. Die Beurteilungsentscheidung sei nicht dokumentiert und nicht nachvollziehbar. Es könne nicht sein, dass er infolge seiner Beförderung auf A 11 um einen ganzen Punkt schlechter bewertet werde, bei gleichbleibender Tätigkeit und Gewährung einer Leistungsprämie für 2013. Mit 5 Punkten rangiere er im Bereich der letzten 36 Prozent der in der Besoldungsgruppe A 11 Beurteilten. Die Beurteilungsgrundsätze des Antragsgegners seien rechtswidrig, soweit sie den Beurteilungsspielraum der Beurteiler unzulässig einschränkten. Das gelte für das Begründungserfordernis bei einer erheblichen Anhebung einer Beurteilungsnote und für das Gebot der Absenkung nach Beförderung in eine höhere Vergleichsgruppe. Der Rechtfertigungsdruck auf die Beurteilung führe zu einer Verfälschung der Ergebnisse. Die Lokationsliste sei rechtswidrig, soweit dort Durchschnittsnoten der Einzelmerkmale heranzuziehen seien. Die dienstliche Beurteilung, das Fehlen einer Begründung der Beurteilung, das Beurteilungssystem und die Auswahl anhand der Lokationsliste seien rechtswidrig. Die Beurteilungsrichtlinie vom 1.8.2013 sei zu beachten. Diese verlange eine Begründung des Gesamturteils. Ein brauchbarer Beurteilungsbeitrag fehle. Die unterschiedlichen Beurteilungszeiträume der ehemaligen und jetzigen Sachgebietsleiter seien noch nicht einmal in der Beurteilung erwähnt. Die Beurteilungen der Beigeladenen seien nicht vergleichbar, soweit Teilzeitbeschäftigungen vorlägen.
11 
Der Antragsteller beantragt (sachdienlich gefasst),
12 
es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die 6 Stellen eines Amtsrats (A 12) beim Finanzamt U. mit den Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.
13 
Der Antragsgegner beantragt,
14 
den Antrag abzulehnen.
15 
Zur Begründung wird ausgeführt, die auf den Beurteilungen beruhenden Lokationslisten seien für den anzustellenden Leistungsvergleich geeignet. Auf dieser Grundlage komme der Antragsteller mit 5,0 Punkten nicht zum Zug. Die Beurteilung sei auch richtig. Es entspreche den Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners und der gefestigten Rechtsprechung, dass nach Beförderung in die nächsthöhere Vergleichsgruppe mit höheren Anforderungen die Beurteilung abzusenken sei, wenn der Beamte seine Leistungen nicht gesteigert habe. Die Begründung der Beurteilung des Antragstellers enthalte keine Anhaltspunkte für eine Leistungssteigerung gegenüber dem Vorbeurteilungszeitraum. Es treffe nicht zu, dass die Mitteilung des Ergebnisses der Bewerberauswahl nicht genügend begründet gewesen sei. Der Antragsteller habe seine Leistungen im Beurteilungszeitraum nicht gesteigert. Die Gewährung von Leistungszulagen und die behauptete Tätigkeit eines Betriebsprüfers nach A 12 ließen keine andere Bewertung zu. Die textlichen Kommentierungen der Leistungen passten zu den vergebenen Punkten. Sie würden sich deutlich von der textlichen Kommentierung überdurchschnittlicher Leistungen abheben. Die Regelbeurteilung zum 1.4.2013 sei auch noch hinreichend aktuell. Dies sei unproblematisch gegeben, wenn sie, wie hier, noch nicht älter als 3 Jahre zurückliege. Die Beurteilungsgrundsätze der OFD K. seien nicht rechtswidrig. Insbesondere seien die Beurteiler im mehrstufigen Beurteilungsverfahren weisungsfrei. Ein Rechtfertigungsdruck entstehe nicht. Eine Begründung des Gesamturteils sei nach der Beurteilungsrichtlinie von 1989 nicht vorgesehen und auch im Übrigen nicht erforderlich gewesen. Die Beurteilungsrichtlinie vom 2013 sei erst am 1.8.2013 ergangen. Nachdem sie zum Beurteilungsstichtag nicht vorgelegen habe, sei sie für die Beurteilungskampagne 2013 nicht anzuwenden gewesen. Der Erstbeurteiler habe die Beurteilung am 13.6.2013 unterzeichnet, folglich habe der Endbeurteiler, der am 11.9.2013 unterzeichnet habe, nur auf den am 13.6.2013 vorhandenen Bestand aufbauen können. Die Rechtsprechung zum Begründungserfordernis bezüglich des Gesamturteils sei nicht klar. Es stelle sich danach als offen dar, ob neben den Einzelmerkmalen auch das Gesamturteil einer Begründung bedürfe. Der Vergleichsmaßstab sei für die Beurteilung zum 1.4.2013 richtig gewählt worden. Zugrunde gelegt worden sei richtiger Weise der für den Antragsteller geltende Maßstab des Beförderungsamts A 11. Soweit er höherwertigere Tätigkeiten nach A 12 ausgeübt habe, sei dies lediglich im Verhältnis zu den Leistungen anderer Beamten A 11 ohne höherwertige Tätigkeit zu berücksichtigen gewesen. Zweifel an der Vergleichbarkeit von zugrunde gelegten Regel- und Anlassbeurteilungen seien nicht angebracht, da auch die Anlassbeurteilungen die Zeiträume der Regelbeurteilungen abdeckten und den gleichen Regelungen entsprechen müssten. Die Behandlung des Änderungsantrags sei nicht zu beanstanden. Eine Bündelung der Abänderungsanträge und Abarbeitung in einer umfassenden Beurteilerbesprechung habe sich als sinnvoll erwiesen. Dass bei dieser Besprechung einer von zwei Vorbeurteilern krankheitsbedingt abwesend gewesen sei, sei ebenfalls unbedenklich. Die Leistungen der Betriebsprüfer seien über das Beschäftigungstagebuch und die Leistungsstatistik gut dokumentiert und für die Beurteiler nachvollziehbar.
16 
Die ausgewählten Mitbewerber wurden mit Beschluss vom 13.4.2015 zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladenen haben sich im Verfahren nicht geäußert und keinen Sachantrag gestellt.
17 
Nach Mitteilung des Antragsgegners an das Gericht wurde beim Finanzamt U. bis Ende September 2015 mit dem Antragsteller und zwei weiteren im Bewerbungsverfahren unterlegenen Beamten (Az. 4 K 980/15 und 4 K 1104/15) nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht.
18 
Dem Gericht wurden die Personalakten für den Antragsteller vorgelegt; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.
II.
19 
Der Eilantrag ist, sachdienlich ausgelegt, zulässig. Der Antragsteller macht im vorliegenden beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit geltend, dass die Auswahl bezüglich der verfügbaren 6 Beförderungsstellen zum Amtsrat (A12) zu seinen Lasten fehlerhaft und daher rechtlich zu beanstanden sei. Die damit vorgetragene mögliche Rechtsverletzung rechtfertigt die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses bezüglich der Freihaltung aller 6 Beförderungsstellen. Denn anders könnte bei der - nach dem Vortrag - insgesamt fehlerhaften Auswahl nicht sichergestellt werden, dass der Antragsteller - wie es das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG fordert - in einem neuen Auswahlverfahren gerade dem Mitbewerber vorgezogen wird, der sich - gemessen an einwandfreien Kriterien - ihm gegenüber als nachrangig erweist. Der Umstand, dass der Antragsteller den nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgesehenen Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung bisher wohl nicht erhoben hat, steht der Zulässigkeit des Eilantrags dabei nicht entgegen, nachdem die Erhebung des Widerspruchs mit dem Ziel der Neubescheidung in der Frist des § 58 Abs. 2 VwGO nachgeholt werden kann.
20 
Der danach zulässige Eilantrag ist begründet.
21 
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anordnungsanspruch, d. h. das Bestehen des materiell-rechtlichen Anspruches, dessen vorläufige Sicherung begehrt wird, und der Anordnungsgrund, d. h. die Dringlichkeit der vorläufigen Regelung, glaubhaft zu machen.
22 
In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Besetzung einer Beförderungsstelle hat der im Auswahlverfahren unterlegene Beamte - wie hier der Antragsteller - einen Anordnungsanspruch, wenn dies - namentlich um den Eintritt "vollendeter Tatsachen" durch Aushändigung der Beförderungsurkunde zu verhindern - zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs geboten ist. Der Bewerbungsverfahrensanspruch enthält vor allem das Recht, dass der Dienstherr bei konkurrierenden Bewerbungen die Auswahl unter Beachtung des durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatzes der Bestenauslese vorzunehmen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23/03 -, BVerwGE 122, 147). Art 33 Abs 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Der Grundsatz der Bestenauslese ist demnach von der Verfassung verbindlich und vorbehaltlos vorgeschrieben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.4.1996 - 2 BvR 169/93 -, Juris).
23 
Dieser Anspruch ist grundsätzlich nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende, übergangene Bewerber zwingend oder auch nur überwiegend wahrscheinlich seinem Konkurrenten hätte vorgezogen werden müssen. Bleibt dem unterlegenen Bewerber nämlich der erstrebte Eilrechtsschutz versagt, so kann die fragliche Stelle in aller Regel daraufhin sofort besetzt werden und kommt etwaiger Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren grundsätzlich zu spät (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16/09 - Juris). Dies bedingt zugleich, dass die Gerichte im so genannten beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit gehalten sind, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes gerade im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen. Infolgedessen genügt es in diesen Fällen nicht - sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Gründe entgegenstehen -, das Bestehen des Anordnungsanspruchs nur einer "summarischen" Prüfung zu unterziehen. Vielmehr ist (erforderlichenfalls) unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, ZBR 2002, 427; BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370).
24 
Hiernach ist ein Anordnungsanspruch in Fällen der vorliegenden Art schon dann zu bejahen, wenn es nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand gemessen an den vorgenannten Prüfungsmaßstäben nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein, was bereits zu bejahen ist, wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.9.2002, a.a.O.).
25 
Bei der Prüfung der Erfüllung des Beförderungsverfahrensanspruchs ist zu beachten, dass weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften (§ 11 Abs. 1 LBG (alt)) einen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis gewähren (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.1981 - 2 C 42.79 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19). Entschließt sich der Dienstherr, eine freie Stelle zu besetzen, ist die Auswahl unter den Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG). Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.1981 - 2 C 42.79 -, a.a.O.). Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Ernennungsbewerber den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - 2 A 1/02 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55).
26 
Nach diesen Grundsätzen ist ein Anordnungsanspruch gegeben.
27 
1. Der Antragsgegner hat den verfassungsrechtlich und gesetzlich vorgegebenen Rahmen verlassen, indem er bei der Auswahlentscheidung das Ergebnis der Befähigungsbeurteilung jeweils unbeachtet ließ. Das Auswahlverfahren weist damit Fehler auf, die den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzen. Ob der Antragsteller bei der Wiederholung der Auswahlentscheidung ausgewählt werden wird, ist dabei offen. Eine sichere Prognose ist nicht möglich, nachdem die weitere Verfahrensweise im Ermessen des Dienstherrn steht. Bricht der Dienstherr das Auswahlverfahren ab, ist nicht absehbar, nach welchen Auswahlkriterien (Anforderungsprofilen etc.) ein neues Auswahlverfahren durchgeführt wird.
28 
Im Einzelnen gilt zur Verletzung des Beförderungsverfahrensanspruchs des Antragstellers folgendes:
29 
Für die Beurteilung maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. Nicht abzustellen ist dagegen auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist, auf den Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung oder auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Denn für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Daher müssen zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung alle Voraussetzungen für die begehrte Beförderung vorliegen. Damit fixiert die Auswahlentscheidung auch die Sach- und Rechtslage, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 15.2.2010 - 15 CE 09.3045 -; OVG Sachsen, Beschluss vom 15.3.2010 - 2 B 516/09 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.10.2010 - 1 M 125/10 -).
30 
Zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, die nach den vorgelegten Unterlagen im März 2015 getroffen und am 18.3.2015 mitgeteilt wurde, waren vom Antragsgegner folgende Richtlinien und Grundsätze zu beachten:
31 
a. Die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landes vom 1.8.2013, gültig vom 1.1.2013 bis zum 23.12.2014 (Beurteilungsrichtlinien - BRL 2013). Nach dieser Richtlinie bestimmt sich das Verfahren zur Erstellung der Regelbeurteilungen zum 1.4.2013. Nachdem das Beurteilungsverfahren erst im September 2013 mit der Unterzeichnung durch den Endbeurteiler und die Bekanntgabe der Beurteilung an den Antragsteller abgeschlossen wurde, ist die BRL 2013 heranzuziehen und zu beachten. Ihr erst zum 1.8.2013 erfolgter Erlass steht dem nicht entgegen.
32 
b. Die Beförderungsgrundsätze der OFD K. vom 18.6.2010 und vom 11.3.2011.
33 
Die nach diesen Bestimmungen hergestellte Lokationsliste, die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt wurde, stellt allein auf das Ergebnis der Leistungsbeurteilung ab und lässt das Ergebnis der Befähigungsbeurteilung unbeachtet. Damit entspricht die Auswahlentscheidung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
34 
Nach der BRL 2013 gliedern sich die alle drei Jahre zu einem Stichtag zu erstellenden Regelbeurteilungen in die Leistungsbeurteilung nach Nr. 5 BRL 2013 und die Befähigungsbeurteilung nach Nr. 6 BRL 2013. Das Gesamturteil ist nach der Nr. 5.6 BRL 2013 (anders als nach Nr. 7.1 BRL 2015) ausschließlich aus der Bewertung der Leistungsmerkmale und unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden und zu begründen. Nach den Nrn. 6.1 und 6.2 BRL 2013 sind in der Befähigungsbeurteilung, getrennt von der Leistungsbeurteilung und ohne dass sich das Ergebnis der Befähigungsbeurteilung auf das Gesamturteil nach der Nr. 5.6 auswirkt, die Fähigkeiten des Beamten zu beurteilen und nach den Ausprägungsgraden schwach ausgeprägt, normal ausgeprägt, stärker ausgeprägt und besonders stark ausgeprägt zu bewerten. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen wurden nach diesem Schema erstellt.
35 
Die auf den Ergebnissen der Beurteilung basierende Lokationsliste stellt, wie in der Nr. 1 der Beförderungsgrundsätze vom 18.6.2010 gefordert, primär auf das Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung ab, also auf das Ergebnis der Leistungsbeurteilung. In zweiter, dritter und vierter Linie geben die Durchschnittspunktzahl der einzelnen Leistungsmerkmale der aktuellen dienstlichen Beurteilung, das Gesamturteil der letzten vorhergehenden Beurteilung in der jeweiligen Laufbahngruppe und die Durchschnittspunktzahl der einzelnen Leistungsmerkmale der letzten vorhergehenden Beurteilung in der jeweiligen Laufbahngruppe den Ausschlag. Die unter 5. bis 9. aufgelisteten Hilfskriterien sind die Schwerbehinderteneigenschaft, die Vorgaben des Chancengleichheitsplans, das Innehaben eines besonders bewerteten Dienstpostens, das Dienstalter und zuletzt die Prüfungsnote (nur bei Beförderungen nach Bes.G A 7 bzw. A 9).
36 
Damit bleibt in den Beförderungsgrundsätzen, in der danach erstellten Lokationsliste und in der Auswahlentscheidung die Befähigungsbeurteilung völlig außen vor und wird die verfassungsrechtlich vorgesehene Auswahlentscheidung daher in unzulässiger Weise verkürzt.
37 
Wegen der damit festgestellten Nichtberücksichtigung der Befähigungsbeurteilung dürften das Bewerbungsverfahren und die Auswahlentscheidung im Widerspruch zur verfassungsrechtlich angeordneten Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung stehen.
38 
Der Eilantrag hat schon deswegen Erfolg.
39 
2. Weitere durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens bestehen im vorliegenden Fall wegen der fehlenden Begründung des Gesamturteils in der Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 1.4.2013.
40 
Der Antragsteller rügt bezüglich seiner Regelbeurteilung voraussichtlich zurecht, dass die nach der BRL 2013 vorgesehene Begründung des aus der Leistungsbeurteilung gewonnenen Gesamturteils unterblieben ist. Die Begründung des Gesamturteils wird in der Nr. 5.6 der BRL 2013 ausdrücklich gefordert. Das Gesamturteil ist nach der Richtlinie aus der Bewertung der Leistungsmerkmale und Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden und zu begründen. Zur nachvollziehbaren Darstellung dieses Vorgangs genügt eine Begründung einzelner Leistungsmerkmale nicht.
41 
Damit verstößt die dem Antragsteller zum Stichtag 1.4.2013 erteilte Regelbeurteilung voraussichtlich gegen das in der BRL 2013 vorgesehene Begründungserfordernis. Dies gilt unabhängig davon, ob und mit welcher Begründung das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Begründungspflicht bei dienstlichen Beurteilungen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.5.2014 - 4 S 1646/13 -, Juris; Urteil vom 6.5.2014 - 4 S 1095/13 -, Juris) bestätigt hat (vgl. Pressemitteilung Nr. 74/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.9.2015 zum noch nicht vorliegenden Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 13/14 -). Denn die Begründungspflicht ergibt sich hier nicht aus den Anforderungen der Rechtsprechung, sondern aus den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie des Antragsgegners.
42 
Der Eilantrag hat auch deswegen Erfolg.
43 
3. Wegen der Ausführungen unter 1. und 2. kann offenbleiben, ob die Beurteilung des Antragstellers unter weiteren Fehlern leidet. Dies erscheint aber nicht ausgeschlossen. Bei der Beurteilung fällt auf, dass der Antragsteller, nach der Zusammenstellung des Ergebnisses der Beurteilungsrunde zum Stichtag 1.4.2013, in seiner Vergleichsgruppe wegen des Gesamturteils von 5,0 Punkten abgeschlagen im Bereich der 20 Prozent am schlechtesten beurteilten Beamten rangiert. Gleichzeitig hat er auf dem weiterhin eingenommenen, mit A 12 bewerteten Dienstposten nach der Begründung der drei Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte gute bis sehr gute Leistungen erbracht. Für diese Tätigkeit hat er auch eine Leistungszulage erhalten. Hinzu kommt, dass er in der Befähigungsbeurteilung nach Bewertung und Begründung erheblich besser bewertet wurde als in der letzten Regelbeurteilung von 2010. Werden diese Gesichtspunkte berücksichtigt, erscheint nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller 2010 6,0 Punkte und 2013 5,0 Punkte im Gesamturteil erhalten hat, bei gleich gebliebenem Dienstposten, besserer Befähigungsbeurteilung und verbesserten Leistungen. Eine Begründung für die Absenkung der Benotung um einen ganzen Punkt nach Beförderung am 1.10.2011 zum Steueramtmann (A 11) wäre danach wohl erforderlich gewesen. Der Verweis des Antragsgegners auf die Nr. 2.1 der Beurteilungsgrundsätze der OFD K. vom 7.11.2012 ändert daran nichts. Nach diesen Grundsätzen hat bei erstmaliger Beförderung in eine höhere Vergleichsgruppe die Beurteilung im Vergleich mit den erhöhten Anforderungen des neuen Statusamts zu erfolgen und ist daher in der Regel eine Absenkung um 1,0 Punkte geboten. Abweichungen hiervon sind der Oberfinanzdirektion K. gegenüber anhand nachvollziehbarer Faktoren ausführlich zu begründen. Die Vorschrift verdeutlicht, dass keine starre Absenkung vorgesehen ist. Das Beurteilungsermessen der Beurteiler wird nicht beseitigt. Eine geringere Absenkung oder der Verzicht auf eine Absenkung ist zulässig. Dies zeigt auch das Beispiel des Beigeladenen zu 5., der nach Beförderung im Dezember 2010 im Gesamturteil lediglich um 0,5 Punkte, nämlich von 6,5 auf 6,0 Punkte abgesenkt wurde. Die Absenkung setzt jedoch nach den Beurteilungsgrundsätzen voraus, dass sie nachvollziehbar und anhand von Fakten begründet wird.
44 
Nachdem die Auswahlentscheidung und die Beurteilung im vorliegenden Fall bereits aus den unter 1. und 2. dargestellten Gründen voraussichtlich rechtswidrig sein dürfte, muss das Gericht nicht entscheiden, welchen Anforderungen die Begründung einer solchen Abweichung von der Regelabsenkung um 1,0 Punkte genügen muss.
45 
Nach alldem ist der Eilantrag begründet. Daher ist antragsgemäß zu entscheiden.
46 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens weil er unterliegt. Die Beigeladenen behalten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich, nachdem sie keinen Antrag gestellt und daher auch kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Der Streitwert wird auf 28.212,66 EUR (6 Monate x Endgrundgehalt A 12) festgesetzt. Ausgehend von der Streitwertrechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Konkurrentenstreitverfahren wären, wie vom Antragstellervertreter beantragt, nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000,- EUR pro freizuhaltende Stelle (hier: 30.000,- EUR) anzusetzen. Dieser Betrag ist jedoch im Hinblick auf die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes zu reduzieren. Hierzu wurde vom Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass als Obergrenze des Streitwerts der nach § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG 2013 zu berechnende Wert anzunehmen ist, wenn in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Konkurrentenstreit im Rahmen einer Beförderungsrunde die Auswahl einer Vielzahl von Bewerbern aus allgemeinen strukturellen, das Auswahlverfahren betreffenden Gründen angegriffen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.4.2013 - 4 S 439/13 -, Juris). Wird gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG 2014 auf den Halbjahresbetrag abgestellt, aber, aus Gründen der Praktikabilität, weiterhin das Endgrundgehalt zugrunde gelegt, ergibt sich bei einem Endgrundgehalt aus A 12 von 4.340,41 EUR der festgesetzte Betrag.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 08. Okt. 2015 - 4 K 984/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 08. Okt. 2015 - 4 K 984/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 08. Okt. 2015 - 4 K 984/15 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 126


(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche. (3) Für Klagen nach Absatz 1, einsch

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 8 Stellenausschreibung


(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln. (2) Die Art der Aussc

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 11


(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vo

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 08. Okt. 2015 - 4 K 984/15 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 08. Okt. 2015 - 4 K 984/15 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Sept. 2015 - 2 C 13/14

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Änderung seiner Regelbeurteilung. 2

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Mai 2014 - 4 S 1095/13

bei uns veröffentlicht am 06.05.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. März 2013 - 1 K 2693/11 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision wird zugelas

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Apr. 2013 - 4 S 439/13

bei uns veröffentlicht am 23.04.2013

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2013 - 1 K 3551/12 - wird verworfen.Die Streitwertfestsetzung im genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 04. Nov. 2010 - 2 C 16/09

bei uns veröffentlicht am 04.11.2010

Tatbestand 1 Der Kläger als Präsident des ... (Besoldungsgruppe R 6) und der Beigeladene als damaliger Präsident des ...gerichts (Besoldungsgruppe R 6) bewarben sich auf

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 09. März 2010 - 2 B 516/09

bei uns veröffentlicht am 09.03.2010

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.11.2009 – 5 L 1879/09 – abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baueinstellungsv

Referenzen

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tatbestand

1

Der Kläger als Präsident des ... (Besoldungsgruppe R 6) und der Beigeladene als damaliger Präsident des ...gerichts (Besoldungsgruppe R 6) bewarben sich auf die nach R 8 besoldete Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts in Koblenz. Die Stelle war frei geworden, weil der Amtsinhaber Justizminister des beklagten Landes geworden war.

2

Der Justizminister gab dem Beigeladenen aufgrund einer von ihm selbst erstellten Anlassbeurteilung den Vorzug. Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit sprach sich wegen der fehlenden Erfahrung des Beigeladenen im Bereich dieser Gerichtsbarkeit gegen ihn aus. Nach dem Landesrichtergesetz bedurfte der Besetzungsvorschlag der Zustimmung des Richterwahlausschusses, wofür die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. In der Sitzung des Ausschusses vom 8. Februar 2007 stimmten in der gesetzlich vorgesehenen offenen Abstimmung fünf Mitglieder für und vier Mitglieder gegen den Besetzungsvorschlag. Die beiden richterlichen Mitglieder enthielten sich ihrer Stimme. Sie waren unmittelbar vor der Sitzung des Ausschusses von der Staatssekretärin des Justizministeriums zu einem Gespräch in ihrem Dienstzimmer gebeten worden.

3

Der Antrag des Klägers, dem Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts zu untersagen, blieb in beiden Instanzen erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch Beschluss vom 13. Juni 2007 zurück. Darin heißt es, der Richterwahlausschuss habe dem Besetzungsvorschlag zugestimmt, weil die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen überwogen habe. Es gebe keine greifbaren Anhaltspunkte für eine sachwidrige Beeinflussung der richterlichen Ausschussmitglieder durch die Staatssekretärin. Die Auswahlentscheidung des Justizministers sei frei von Rechtsfehlern. Dessen Anlassbeurteilung für den Beigeladenen sei auf zureichende tatsächliche Erkenntnisse gestützt. Der Justizminister habe statistische Unterlagen über die Arbeitsergebnisse der Sozialgerichtsbarkeit während der Amtszeit des Beigeladenen als Präsident des ...gerichts verwertet. Darüber hinaus habe er seinen persönlichen Eindruck von dem Beigeladenen zugrunde gelegt, den er aufgrund der regelmäßigen Kontakte der Präsidenten der Obergerichte gewonnen habe. Da sowohl der Kläger als auch der Beigeladene mit der bestmöglichen Gesamtnote beurteilt worden seien, habe der Justizminister die Auswahl des Beigeladenen zu Recht auf bestimmte aussagekräftige Gesichtspunkte gestützt. Er habe rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Beigeladene bereits jahrelang Präsident eines Obergerichts gewesen sei, während seiner Amtszeit die Sozialgerichtsbarkeit des Landes nach den Statistiken über die Bearbeitung sozialgerichtlicher Verfahren in die Spitzengruppe der Sozialgerichtsbarkeiten geführt habe und nur ihm die ständige Bereitschaft zur Modernisierung der Justiz und zur Innovation bescheinigt worden sei.

4

Während des Beschwerdeverfahrens hatte der Kläger angekündigt, er werde im Falle der Zurückweisung seiner Beschwerde verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen.

5

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Justizministerium des Beklagten jeweils am 22. Juni 2007 zur Mittagszeit per Telefax übermittelt. Ungefähr eine halbe Stunde später händigte der Justizminister in seinem Dienstzimmer dem Beigeladenen die Ernennungsurkunde aus. Die danach eingelegte Verfassungsbeschwerde des Klägers nahm die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 24. September 2007 nicht zur Entscheidung an. In den Gründen heißt es, die Ernennung des Beigeladenen unmittelbar nach der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung trotz der dem Beklagten mitgeteilten Absicht des Klägers, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, verletze den Kläger in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG. Jedoch sei dem Kläger zuzumuten, den Rechtsweg auszuschöpfen, weil eine Hauptsacheklage angesichts der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als offensichtlich aussichtslos bewertet werden könne.

6

Mit seiner Klage will der Kläger hauptsächlich die Aufhebung der Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts erreichen. Hilfsweise strebt er seine Ernennung zusätzlich zu derjenigen des Beigeladenen an. Weiter hilfsweise will er festgestellt wissen, dass ihn sowohl die Ernennung des Beigeladenen und die zugrunde liegende Auswahlentscheidung als auch die Vornahme der Ernennung vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Rechten verletzten.

7

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat sie in Bezug auf sämtliche Klagebegehren als unzulässig angesehen. Sein Berufungsurteil ist im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

8

Die Ernennung des Beigeladenen könne nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht rückgängig gemacht werden. Es sei auch rechtlich unmöglich, den Kläger zum weiteren Präsidenten des Oberlandesgerichts zu ernennen. Die Planstellen für die Präsidenten der beiden Oberlandesgerichte des Beklagten seien rechtsbeständig besetzt. Die Bereitstellung einer dritten Planstelle komme nicht in Betracht. Auch habe der Justizminister die Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht verhindert. Er habe nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung keinen Grund zu der Annahme gehabt, er müsse mit der Ernennung des Beigeladenen nach Abschluss des einstweiligen Anordnungsverfahrens weiter zuwarten, um dem Kläger die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu ermöglichen. Der Kläger habe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass er durch Auswahl und Ernennung des Beigeladenen in seinen Rechten verletzt worden sei. Die Feststellung einer Rechtsverletzung durch die vorzeitige Ernennung des Beigeladenen am 22. Juni 2007 sei nicht möglich, weil das vor Klageerhebung erforderliche Widerspruchsverfahren nicht stattgefunden habe.

9

Mit der vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, das Berufungsurteil verletze seine Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Zudem erhebt er Besetzungs-, Aufklärungs- und Gehörsrügen.

10

Der Kläger beantragt mit dem Hauptantrag,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 2009 und des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Juli 2008 aufzuheben sowie die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts und dessen Einweisung in die Planstelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger zum Präsidenten des Oberlandesgerichts zu ernennen und in die dazugehörende Planstelle einzuweisen, hilfsweise über die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

11

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.

13

Der Beigeladene beteiligt sich nicht am Revisionsverfahren.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision des Klägers ist zulässig. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Revisionsbegründung form- und fristgerecht als elektronisches Dokument eingereicht (§ 55a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof - ERVVO - vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091).

15

Bei elektronisch übermittelten Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, tritt die qualifizierte elektronische Signatur an die Stelle der Unterschrift (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO; § 2 Abs. 6 ERRVO). Die Signatur soll die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellen (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO). Sie soll Gewähr dafür bieten, dass das anstelle eines Schriftstücks eingereichte Dokument von einem bestimmten Verfasser stammt und mit seinem Willen übermittelt worden ist. Daher reicht es bei Übermittlung des Dokuments als Anlage einer Datei aus, dass diese in einer Weise signiert ist, die keinen Zweifel an dem Verfasser des Dokuments zulässt. Es ist dann nicht erforderlich, dass er das Dokument gesondert signiert. Dementsprechend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in Einklang mit den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts nur die Datei signiert, mit der er die Revisionsbegründung fristgemäß elektronisch übermittelt hat.

16

Die Revision des Klägers ist mit dem Hauptantrag im Wesentlichen begründet. Die angefochtene Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts und seine Einweisung in die dazugehörende Planstelle beim Oberlandesgericht Koblenz sind mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, weil die Ernennung die Rechte der Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt und der Grundsatz der Ämterstabilität der Aufhebung nicht entgegensteht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Beklagte muss über die Vergabe des Amtes des Präsidenten des Oberlandesgerichts aufgrund eines erneuten Auswahlverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats nochmals entscheiden.

17

1. Der Kläger kann die Ernennung des Beigeladenen anfechten, weil sie in seine Rechte eingreift. Die Ernennung eines nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählten Bewerbers für ein Amt stellt einen Verwaltungsakt dar, der darauf gerichtet ist, unmittelbare Rechtswirkungen für die durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber zu entfalten.

18

Einer Ernennung bedarf es, um einem Richter oder Beamten auf Lebenszeit ein höherwertiges, nämlich einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnetes Amt im statusrechtlichen Sinne zu verleihen (Beförderung; vgl. § 5 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes Rheinland Pfalz - LRiG RP - i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz - LBG RP -; nunmehr § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -). Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung der Ernennungsurkunde (§ 8 Abs. 2 Satz 1 LBG RP; § 8 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Dadurch wird der Richter oder Beamte Inhaber des höherwertigen Amtes mit den daran geknüpften Rechten und Pflichten aus dem Richter- oder Beamtenverhältnis. Die Ernennung begründet Ansprüche auf die Einweisung in die zu dem Amt gehörende Planstelle und auf eine dem neuen Amt angemessene Beschäftigung bei dem Gericht oder der Behörde, der die Planstelle zugeordnet ist (Urteile vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <55 f.> und vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 12).

19

Darüber hinaus ist die Ernennung nach ihrem Regelungsgehalt auf unmittelbare Rechtswirkungen für diejenigen Bewerber gerichtet, die sich erfolglos um die Verleihung des Amtes beworben haben. Die Ernennung greift in deren Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG ein, weil sie in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Entscheidung des Dienstherrn über die Bewerberauswahl steht und deren rechtliches Schicksal teilt. Die Ernennung des ausgewählten Bewerbers ist Ziel und Abschluss des Auswahlverfahrens.

20

Der Dienstherr ist an den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn er ein Amt im statusrechtlichen Sinne nicht durch Umsetzung oder eine den Status nicht berührende Versetzung, sondern durch Beförderung des Inhabers eines niedrigeren Amtes vergeben will. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Richter oder Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Richtern oder Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201>; BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <149 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 16 f., vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <239 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31 S. 22 f., vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f. und vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 17 f.).

21

Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. Urteile vom 28. Oktober 2004 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O).

22

Als Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl wird der Bewerbungsverfahrensanspruch auch erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für am besten geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen der dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffnete Beurteilungsspielraum für die Gewichtung der Leistungskriterien auf Null reduziert ist, d.h. ein Bewerber eindeutig am Besten geeignet ist, gibt Art. 33 Abs. 2 GG diesem Bewerber einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren. Dessen Bewerbungsverfahrensanspruch erstarkt zum Anspruch auf Vergabe des höheren Amtes.

23

Aufgrund seiner Zielrichtung ist der Bewerbungsverfahrensanspruch an ein laufendes Auswahlverfahren zur Vergabe eines bestimmten Amtes geknüpft. Die Bewerber um dieses Amt stehen in einem Wettbewerb, dessen Regeln der Leistungsgrundsatz vorgibt. Ihre Ansprüche stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern sind aufeinander bezogen. Sie werden in Ansehung des konkreten Bewerberfeldes, d.h. des Leistungsvermögens der Mitbewerber, inhaltlich konkretisiert. Jede Benachteiligung oder Bevorzugung eines Bewerbers wirkt sich auch auf die Erfolgsaussichten der Mitbewerber aus. Dies gilt umso mehr, je weniger Bewerber um das Amt konkurrieren.

24

Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG kann sich daraus ergeben, dass ein Leistungsvergleich gar nicht möglich ist, weil es bereits an tragfähigen Erkenntnissen über das Leistungsvermögen, d.h. an aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen, fehlt. Der eigentliche Leistungsvergleich verletzt Art. 33 Abs. 2 GG, wenn nicht unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte in die Auswahlentscheidung einfließen oder die Leistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden. Aus der gegenseitigen Abhängigkeit der Bewerbungen folgt, dass jeder Bewerber im Stande sein muss, sowohl eigene Benachteiligungen als auch Bevorzugungen eines anderen zu verhindern, die nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Daher kann sich eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs auch aus der Beurteilung eines Mitbewerbers oder aus dem Leistungsvergleich zwischen ihnen ergeben. Voraussetzung ist nur, dass sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann. Deren Erfolg muss bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich sein (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194 und vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - NVwZ 2008, 69; BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 19.01 - Buchholz 237.95 § 20 SHLBG Nr. 2).

25

Der wechselseitige inhaltliche Bezug der Rechte der Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG schlägt sich in der Entscheidung des Dienstherrn nieder, welchen Bewerber er für am besten geeignet für das zu vergebende Amt hält. Diese Auswahlentscheidung betrifft nach ihrem Inhalt alle Bewerber gleichermaßen: Mit der Auswahl eines Bewerbers geht zwangsläufig die Ablehnung der Mitbewerber einher. Hat der Dienstherr die Auswahl in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG vorgenommen, so sind die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber erfüllt. Die gesonderten Mitteilungen der Auswahlentscheidung an jeden Bewerber, einmal positiven, ansonsten negativen Inhalts, stellen keine inhaltlich eigenständigen Entscheidungen dar, sondern geben die einheitliche, rechtlich untrennbare Auswahlentscheidung bekannt. Ihre Begründung muss die maßgebenden Erwägungen des Dienstherrn erkennen lassen.

26

Der Regelungsgehalt der Ernennung stimmt inhaltlich mit der Auswahlentscheidung überein. Die Ernennung folgt der Auswahlentscheidung, setzt diese rechtsverbindlich um und beendet das Auswahlverfahren. Sie ist an keine weiteren Voraussetzungen als an die Auswahlentscheidung gebunden, sondern bestätigt diese nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG getroffene Entscheidung des Dienstherrn auch im Hinblick auf die Bewerbungsverfahrensansprüche.

27

Ein unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählter Bewerber hat einen Anspruch auf Verleihung des Amtes durch Ernennung (vgl. Beschluss vom 27. September 2007 - BVerwG 2 C 21.06, 26.06 und 29.07 - BVerwGE 129, 272 Rn. 45). Die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber gehen durch die Ernennung unter, wenn diese das Auswahlverfahren endgültig abschließt. Dies ist regelmäßig der Fall, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sodass das Amt unwiderruflich vergeben ist. Ein unterlegener Bewerber kann seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nur dann durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung weiterverfolgen, wenn er unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen (vgl. unter 2.).

28

Die rechtliche Bedeutung der Ernennung wird nunmehr durch den Wortlaut des hier noch nicht anwendbaren § 9 BeamtStG verdeutlicht. Danach sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Darin kommt zum Ausdruck, dass nicht nur die Auswahlentscheidung, sondern auch die daran anknüpfende Ernennung in die Rechte aller Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift (vgl. zum Ganzen Schenke, in: Festschrift für Schnapp (2008), S. 655 <667 f.>; Laubinger, ZBR 2010, 289 <292 f.>). An der gegenteiligen Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest (vgl. Urteile vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 4.87 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 36 S. 7 f. und vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <372 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 S. 7 f.).

29

2. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Ernennung scheitert nicht bereits am Grundsatz der Ämterstabilität, weil dem Kläger der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG gebotene Rechtsschutz nicht erschöpfend vor der Ernennung gewährt worden ist. Aus diesem Grund ist eine inhaltliche Nachprüfung der Ernennung verfassungsrechtlich geboten.

30

Der Grundsatz der Ämterstabilität steht der Aufhebung einer Ernennung nicht entgegen, wenn ein herkömmlicher gesetzlicher Rücknahmetatbestand erfüllt ist. Diese Tatbestände erfassen vor allem Fallgestaltungen, in denen der Gesetzgeber die Aufrechterhaltung der Ernennung als unerträglich ansieht (vgl. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 LBG RP; § 12 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtStG). Ansonsten soll das Amt mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers unwiderruflich vergeben sein, ohne dass es darauf ankommt, ob die Ernennung mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang steht (Urteile vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85 - BVerwGE 80, 127 <130 f.> = Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 4 S. 5 f. und vom 9. März 1989 a.a.O. S. 7 f.; Beschluss vom 30. Juni 1993 - BVerwG 2 B 64.93 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 49; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 18/05 - BGHZ 165, 139 <142 f.>).

31

Auch wenn die Ernennung in die Rechte der unterlegenen Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift, ist deren Rechtsbeständigkeit aus Gründen der Ämterstabilität mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, wenn unterlegene Bewerber ihren Bewerbungsverfahrensanspruch vor der Ernennung in der grundrechtlich gebotenen Weise gerichtlich geltend machen können. Es muss sichergestellt sein, dass ein unterlegener Bewerber die Auswahlentscheidung des Dienstherrn vor der Ernennung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann, das den inhaltlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügt. Hierfür hat sich eine Praxis der Verwaltungsgerichte herausgebildet, die den gerichtlichen Rechtsschutz in den Zeitraum zwischen der Auswahlentscheidung und der Ernennung verlagert. Ein unterlegener Bewerber ist zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs darauf verwiesen, eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu beantragen, durch die dem Dienstherrn die Ernennung des ausgewählten Bewerbers untersagt wird. Erwächst eine einstweilige Anordnung dieses Inhalts in Rechtskraft, so muss der Dienstherr das Auswahlverfahren, wenn er es nicht zulässigerweise abbricht, je nach Inhalt und Reichweite des Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG vollständig oder teilweise wiederholen und auf der Grundlage des wiederholten Verfahrens eine neue Auswahlentscheidung treffen (vgl. zum Abbruch: Urteil vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112 <115>). Der Dienstherr darf den ausgewählten Bewerber erst ernennen, wenn feststeht, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hat. Ein Hauptsacheverfahren findet dann wegen der Rechtsbeständigkeit der Ernennung nicht mehr statt.

32

Dieses von den Verwaltungsgerichten allgemein praktizierte Modell des vor die Ernennung gezogenen Rechtsschutzes im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO wird den sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen nur dann gerecht, wenn das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Das Verfahren darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Dies bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten. Auch dürfen die Verwaltungsgerichte die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannen. Stellen sie eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs fest, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (stRspr; vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 - NJW 1990, 501; vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200; vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 und vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194; BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 -BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <106 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 31 f.).

33

Hatte ein unterlegener Bewerber Gelegenheit, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur gerichtlichen Nachprüfung der Auswahlentscheidung vor der Ernennung auszuschöpfen, so sind seine Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob den gerichtlichen Entscheidungen materiellrechtliche oder prozessuale Mängel anhaften. Das Grundrecht auf gerichtlichen Rechtsschutz gibt weder einen Anspruch auf eine "richtige" Entscheidung noch darauf, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch zweimal, nämlich vor und nach der Ernennung gerichtlich verfolgt werden kann. Eine Anfechtung der Ernennung ist in diesen Fällen verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Wirksamkeit des Rechtsschutzes vor der Ernennung hängt aber davon ab, dass der Dienstherr die gerichtliche Nachprüfung seiner Auswahlentscheidung ermöglicht. Er muss mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers zuwarten, bis die unterlegenen Bewerber ihre Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Daher ergeben sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG Mitteilungs- und Wartepflichten des Dienstherrn, mit denen Ansprüche der unterlegenen Bewerber korrespondieren:

34

Zunächst muss der Dienstherr die Auswahlentscheidung vor der Ernennung den unterlegenen Bewerbern mitteilen (Urteile vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2 f. und vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20). Danach muss er eine angemessene Zeit zuwarten, damit die Unterlegenen das Verwaltungsgericht anrufen können. In der Praxis der Verwaltungsgerichte hat sich eine Wartezeit von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung als angemessen herausgebildet. Beantragt ein Bewerber rechtzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung, darf der Dienstherr die Ernennung erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vornehmen (Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <374 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 S. 10 f.).

35

Hat der Dienstherr in der abschließenden Beschwerdeinstanz des einstweiligen Anordnungsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht obsiegt, muss er nochmals angemessene Zeit mit der Ernennung zuwarten, um dem unterlegenen Bewerber Gelegenheit zu geben, zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Nach der Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleisten Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG auch die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG zu erwirken oder Verfassungsbeschwerde zu erheben. Nimmt der Dienstherr dem unterlegenen Bewerber diese Möglichkeit, indem er den ausgewählten Bewerber nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vor Ablauf einer angemessenen Wartefrist ernennt, so verhindert er die Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 - NJW-RR 2005, 998 <999>; vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178; vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - NVwZ 2008, 70 und vom 9. Juli 2009 - 2 BvR 706/09 - NVwZ 2009, 1430).

36

Nach alledem verhindert der Dienstherr den nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen Rechtsschutz, wenn er den ausgewählten Bewerber ernennt, obwohl ihm dies durch eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts untersagt ist. Gleiches gilt, wenn er die Ernennung während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens vornimmt. Darüber hinaus liegen Fälle der Rechtsschutzverhinderung vor, wenn der Dienstherr die Ernennung ohne vorherige Mitteilungen an die unterlegenen Bewerber oder vor Ablauf der Wartefrist für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der gesetzlichen Frist für die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht oder der Wartefrist für die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts vornimmt.

37

Verstößt der Dienstherr vor der Ernennung gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG, so muss der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz nach der Ernennung nachgeholt werden. Der Dienstherr kann sich auf die Ämterstabilität nicht berufen, um Verletzungen des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu decken. Ansonsten hätte er es in der Hand, die Grundrechte unterlegener Bewerber durch vorzeitige Ernennungen auszuschalten. Gefährdungen der Funktionsfähigkeit von Justiz oder Verwaltung kann der Dienstherr vermeiden, indem er die Anforderungen der Rechtsschutzgarantie beachtet. Im Übrigen liegen sie wegen der überschaubaren Zahl der Fälle der Rechtsschutzverhinderung fern.

38

Dies gilt auch, wenn der Ämterstabilität als Ausdruck des Lebenszeitprinzips nach Art. 33 Abs. 5 GG nicht nur als Schutz gegen die Entziehung des Amtes durch den Dienstherrn, sondern auch in Konkurrentenstreitigkeiten Verfassungsrang zukäme (bejahend etwa Wernsmann, DVBl 2005, 276<282>; Schmidt-Preuß, Kollidierende Privatinteressen im Verwaltungsrecht, S. 475 ff; ablehnend Schenke, Festschrift für Schnapp (2008), S. 655 <688 f.>; Laubinger, ZBR 2010, 289 <295>).

39

Nach der Ernennung des ausgewählten Bewerbers kann unterlegenen Bewerbern gerichtlicher Rechtsschutz nur im Wege der Anfechtungsklage gegen die Ernennung gewährt werden. Eine andere Möglichkeit zur Durchsetzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs besteht nicht. Verstößt die Ernennung gegen die Rechte des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG, so ist sie mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Aufhebung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Vornahme scheidet aus, weil die mit der Ernennung verbundene Statusänderung jedenfalls ohne gesetzliche Grundlage nicht nachträglich ungeschehen gemacht werden kann. Die insoweit auch für Richter geltenden Beamtengesetze sehen die Aufhebung für die Vergangenheit nur in den Fällen vor, in denen ein Rücknahmetatbestand erfüllt ist (vgl. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 LBG RP; § 12 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtStG). Zudem erklären sie die Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt für unzulässig und insoweit unwirksam (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 LBG RP; nunmehr § 8 Abs. 4 BeamtStG). Gleiches muss für die Aufhebung der Ernennung gelten, zumal diese zeitliche Beschränkung Rechte übergangener Bewerber nicht berührt.

40

Aus den dargelegten Gründen führt der Senat die Rechtsprechung nicht weiter, dass in den Fällen der Rechtsschutzverhinderung zwar die Ernennung rechtsbeständig sei, jedoch der Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers mit verändertem Inhalt fortbestehe (Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - a.a.O.). Aufgrund seiner Abhängigkeit von dem konkreten Auswahlverfahren ist dieser Anspruch nicht darauf gerichtet, eine weitere Planstelle zu schaffen. Deren Bereitstellung ergibt für funktionsgebundene Ämter keinen Sinn, weil es an der Möglichkeit einer amtsangemessenen Beschäftigung fehlt (vgl. Schnellenbach, ZBR 2004, 104 <105>). Hinzu kommt, dass auch das neue Amt nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vergeben werden muss.

41

Im vorliegenden Fall kann sich der Beklagte nicht auf die Ämterstabilität berufen, weil er die Gewährung wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutzes für den Kläger verhindert hat. Durch die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts unmittelbar nach der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts hat der Justizminister des Beklagten dem Kläger die Möglichkeit genommen, die Ernennung durch die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu verhindern. Er hat die aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG folgende Wartepflicht missachtet. Diesen Verfassungsverstoß hat bereits das Bundesverfassungsgericht in den Gründen des Kammerbeschlusses vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - (NVwZ 2008, 70) festgestellt.

42

Dem Justizminister musste zum Zeitpunkt der Ernennung des Beigeladenen am 22. Juni 2007 auch bekannt sein, dass er die Ernennung noch nicht vornehmen durfte. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, wonach das Bundesverfassungsgericht die Wartepflicht für seine eigene Anrufung erstmals in dem Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - (NVwZ 2007, 1178) postuliert habe, sind unrichtig. Dieser Beschluss nimmt ausdrücklich auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 u.a. - (NJW-RR 2005, 998) Bezug. Dort heißt es, eine Verletzung der Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG liege vor, wenn einem unterlegenen Bewerber um eine Notarstelle durch umgehende Ernennung des ausgewählten Bewerbers die Möglichkeit genommen werde, die Besetzung der Stelle durch eine verfassungsgerichtliche Eilentscheidung zu verhindern. Der Justizminister kann sich nicht darauf berufen, diese Entscheidung nicht gekannt zu haben, zumal der Kläger die Einschaltung des Bundesverfassungsgerichts bereits angekündigt hatte.

43

3. Die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, weil sie den Kläger in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Die Erwägungen, auf die der Beklagte die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen gestützt hat, werden den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen nicht gerecht. Dies hat die Rechtswidrigkeit der Ernennung zur Folge, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beigeladene aus anderen als den vom Beklagten angeführten Gründen in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG hätte ausgewählt werden können. Die Ernennung verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers, weil es zumindest ernsthaft möglich erscheint, dass dieser bei rechtsfehlerfreiem Verlauf anstelle des Beigeladenen ausgewählt und ernannt worden wäre.

44

Zwar enthält das Berufungsurteil keine tatsächlichen Feststellungen zur Auswahlentscheidung. Der Senat kann diese Entscheidung jedoch aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007 im einstweiligen Anordnungsverfahren inhaltlich nachprüfen, weil diese von der Bezugnahme des Oberverwaltungsgerichts auf die Akten der Gerichtsverfahren umfasst werden.

45

Wie dargelegt dürfen der Entscheidung über die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne nur leistungsbezogene Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerber den Anforderungen ihres Amtes genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte (Urteile vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60 f.> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3, vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <150 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 17 und vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f.).

46

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f.; vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f. und vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - a.a.O. S. 151 und S. 18).

47

Der dienstlichen Beurteilung fehlt die erforderliche Aussagekraft, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertungen erforderlichen Tatsachen beruht. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Bewerbers zu machen, ist er darauf angewiesen, sich die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen. In diesen Fällen müssen die Beurteilungsbeiträge der sachkundigen Personen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt werden. Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Bewerber zutreffend einzuschätzen. Zwar ist er an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (Urteile vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 <361 f.> = Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 5 S. 12; vom 21. März 2007 - BVerwG 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 10 und vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 Rn. 35 ).

48

Danach erweist sich die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen schon deshalb als rechtsfehlerhaft, weil dessen Anlassbeurteilung nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht. Der für die Beurteilung zuständige Justizminister hat sich kein Bild über die dienstliche Tätigkeit des Beigeladenen als Präsident des ...gerichts verschafft. Hierfür reichen weder die statistischen Angaben über die Entwicklung der Sozialgerichtsbarkeit während der Amtszeit des Beigeladenen noch die Eindrücke aus, die der Justizminister in seiner Amtszeit als Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz aufgrund der Zusammenarbeit der Präsidenten der Obergerichte des Landes von dem Beigeladenen gewonnen hat.

49

Statistische Angaben über Erledigungszahlen und Verfahrenslaufzeiten im Bereich einer Gerichtsbarkeit lassen für sich genommen keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Leistungen eines Gerichtspräsidenten und seine Eignung für das Amt des Präsidenten eines Obergerichts zu. Da sie dem Präsidenten nicht unmittelbar zugerechnet werden können, sind sie allenfalls geeignet, das Werturteil über die Führung der Dienstgeschäfte abzurunden.

50

Dass persönliche Eindrücke von einer Person aufgrund von Begegnungen bei Tagungen und vergleichbaren Veranstaltungen nicht geeignet sind, um auf weitere Erkenntnisse über dessen dienstliche Tätigkeit zu verzichten, liegt auf der Hand. Derartige Zusammenkünfte können keine Tatsachengrundlage liefern, auf die ein Gesamturteil über dienstliche Leistungen und über die Eignung für ein höherwertiges Amt gestützt werden kann.

51

Da dem Justizminister eigene Tatsachenkenntnisse fehlten, um Leistung und Eignung des Beigeladenen erschöpfend beurteilen zu können, war er verpflichtet, auf andere Erkenntnisquellen zurückzugreifen. Es hätte nahegelegen, Beurteilungsbeiträge hinreichend sachkundiger Mitarbeiter der Personalabteilung des Justizministeriums anzufordern. Der Beklagte hat zu keiner Zeit behauptet, dass derartige Beiträge eingeholt wurden. Daher kann dahingestellt bleiben, ob der Justizminister die Beurteilung des Beigeladenen vor der Eröffnung der Personalreferentin des Justizministeriums zur Prüfung zugeleitet hat. Das Oberverwaltungsgericht ist im Berufungsurteil von einer entsprechenden Feststellung in dem Beschluss vom 13. Juni 2007 abgerückt (Urteilsabdruck S. 40). Jedenfalls hat die Personalreferentin keinen Beurteilungsbeitrag erstellt.

52

Darüber hinaus verletzt auch der Leistungsvergleich, auf den der Beklagte die Auswahlentscheidung gestützt hat, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers. Zum einen sind die zugrunde gelegten Leistungskriterien nicht aussagekräftig, zum anderen fehlt es an gleichen Bewertungsmaßstäben für Kläger und Beigeladenen.

53

Da beide das bestmögliche Gesamturteil erhielten, war es dem Beklagten möglich, die Auswahlentscheidung auf bestimmte, als besonders bedeutsam angesehene Leistungsgesichtspunkte zu stützen. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 13. Juni 2007 hat der Beklagte darauf abgestellt, dass der Beigeladene bereits seit sieben Jahren Präsident eines Obergerichts war, in dieser Eigenschaft ein höher bewertetes Richteramt als der Kläger wahrnahm, die Sozialgerichtsbarkeit im statistischen Ländervergleich in die Spitzengruppe geführt habe und ihm eine stetige Innovations- und Modernisierungsbereitschaft eigen sei.

54

Das Amt des Beigeladenen als Präsident des ...gerichts kann hier für sich genommen keinen entscheidenden Eignungsvorsprung gegenüber dem Kläger begründen. Gleiches gilt für die unterschiedliche Einstufung der Richterämter. Denn das zu besetzende Amt ist in der ordentlichen Gerichtsbarkeit angesiedelt, in der nur der Kläger, nicht aber der Beigeladene über dienstliche Erfahrungen als Richter und Gerichtspräsident verfügt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - NVwZ 2007, 691; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 29 zur Bedeutung eines höherwertigen Dienstpostens).

55

Die statistisch erfassten Verbesserungen im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit während der Amtszeit des Beigeladenen können einen Eignungsvorsprung nicht begründen, weil sie nicht lediglich das Werturteil über die Amtsführung des Beigeladenen abrunden. Vielmehr wird die Bewertung, der Beklagte verfüge über herausragende Fähigkeiten, ausschließlich mit den Statistiken belegt. Diese Betrachtungsweise greift zu kurz, weil sie die Besonderheiten des Amtes eines Gerichtspräsidenten außer Acht lässt. Aufgrund der durch Art. 97 Abs. 1 GG gewährleisteten Unabhängigkeit der Richter, die alle Bestandteile der Rechtsprechungstätigkeit umfasst, übt ein Gerichtspräsident keine Leitungsfunktion für diese Tätigkeit aus. Da er auf die Arbeitsweise der Richter nicht unmittelbar einwirken kann, ist er auch nicht für deren Arbeitsergebnisse verantwortlich, wie dies bei einem Behördenleiter in Bezug auf die Arbeit der Mitarbeiter der Behörde der Fall sein mag. Ein Gerichtspräsident kann nur Vorschläge machen und motivierend tätig werden, etwa mit gutem Beispiel vorangehen, um auf höhere Erledigungszahlen und kürzere Verfahrenslaufzeiten hinzuwirken. Er muss zu erkennen geben, dass er Verbesserungen in diesem Bereich nicht Vorrang um jeden Preis einräumt, sondern die Bedeutung der statistisch nicht erfassbaren inhaltlichen Qualität der Rechtsprechung, etwa der Bemühungen um eine erschöpfende Sachverhaltsaufklärung, nicht aus dem Blick verliert. Die Feststellung und Bewertung derartiger Bemühungen eines Gerichtspräsidenten kann nicht durch eine undifferenzierte Hervorhebung statistischer Angaben ersetzt werden.

56

Insoweit hat der Beklagte auch das Gebot gleicher Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet. Hierfür wäre erforderlich gewesen, die statistische Entwicklung im Bereich des ... während der Amtszeit des Beklagten in vergleichbarer Weise festzustellen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten und Instanzen mit den statistischen Angaben über die Sozialgerichtsbarkeit zu vergleichen.

57

Auf die dem Beigeladenen zugeschriebene Modernisierungs- und Innovationsbereitschaft konnte die Auswahlentscheidung nicht gestützt werden, weil dieses Merkmal inhaltlich gänzlich unbestimmt geblieben ist. Der Beklagte hat nicht deutlich gemacht, auf welche Tatsachen diese Wertung gestützt ist. Demzufolge hat er auch nicht dargelegt, auf welche Weise sich der Beigeladene hier vom Kläger abgehoben haben könnte.

58

Die dargestellten Defizite der Auswahlentscheidung haben zur Folge, dass der Beklagte ein neues Auswahlverfahren für die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts durchführen muss. Aus diesem Grund kann der Antrag des Klägers, den Beklagten zu seiner Ernennung anstelle des Beigeladenen zu verpflichten, keinen Erfolg haben. Für die erneute Bewerberauswahl müssen aktuelle Anlassbeurteilungen der Bewerber erstellt werden, wobei auch der seit 2007 verstrichene Zeitraum einzubeziehen ist. Dies bedeutet, dass auch die Amtsführung des Beigeladenen als Präsident des Oberlandesgerichts im Falle seiner erneuten Bewerbung zu beurteilen ist (vgl. Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43 S. 16).

59

4. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 20 Abs. 3 GG gebietet nicht, im vorliegenden Fall von der Aufhebung der Ernennung abzusehen und es bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ernennung zu belassen. Eine Änderung der Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - BVerfGE 122, 248 <277 f.>). Dies ist hier der Fall. Die Auffassung, die Aufhebung der Ernennung scheitere in den Fällen der Rechtsschutzverhinderung nicht bereits am Grundsatz der Ämterstabilität, schließt eine Entwicklung ab, die der Senat durch die Urteile vom 13. September 2001 - BVerwG 2 C 39.00 - (BVerwGE 115, 89 = Buchholz 237.3 § 41a BrLBG Nr. 1) und vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - (BVerwGE 118, 370 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27) eingeleitet hat. Die Gründe des auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers ergangenen Kammerbeschlusses vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - (NVwZ 2008, 70) lassen darauf schließen, dass auch die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts angenommen hat, die Rechtsprechung des Senats sei im Wandel begriffen. Im Schrifttum ist die Anfechtbarkeit der Ernennung seit langem gefordert worden, wobei die Beschränkung auf Fälle der Rechtsschutzverhinderung überwiegend abgelehnt wird (vgl. nur Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 692 ff.; Schenke, Festschrift für Schnapp (2008), S. 655 <667 f.>; Laubinger, ZBR 2010, 289 <292 f.>; Battis, Kommentar zum BBG, 4. Auflage 2009, § 9 Rn. 30 f.; Höfling, in Bonner Kommentar zum Grundgesetz Stand: August 2007, Art. 33 Abs. 1 bis 3 Rn. 367 f.; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 325; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 16. Auflage 2009, § 42 Rn. 49).

60

Davon abgesehen ist ein Vertrauen des Beklagten in die Rechtsbeständigkeit der Ernennung auch wegen des Verfassungsverstoßes des Justizministers nicht schutzwürdig. Zwar hat der Beigeladene erhebliche Nachteile zu tragen. Er kann in dem Amt des Präsidenten des ...gerichts nicht mehr amtsangemessen beschäftigt werden. Auch dies ist auf das Vorgehen des Beklagten zurückzuführen, der die einzige Stelle nach der Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts trotz Warnungen zügig besetzt hat. Der Beklagte ist aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, die Folgen für den Beigeladenen soweit als möglich auszugleichen. Er kann den Beigeladenen mit dessen Zustimmung in ein anderes gleichwertiges Amt der Besoldungsgruppe R 6 versetzen. Aus diesem Grund hat der Senat die Wirksamkeit seines Urteils hinsichtlich der Aufhebung der Ernennung auf den Zeitpunkt der Urteilszustellung hinausgeschoben. Der Beigeladene kann sich erneut um das Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts bewerben. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass einer weiteren, allein der Ämterstabilität geschuldeten Amtsführung des Beigeladenen ein Makel anhaften würde, wenn es der Senat bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ernennung beließe. Seinen Belangen wird dadurch Rechnung getragen, dass die Auswahlentscheidung in einem neuen Bewerbungsverfahren unter seiner Beteiligung dann unter Berücksichtigung einer dienstlichen Beurteilung zu treffen ist, die seine Leistungen im Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts bewertet (Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43 Rn. 4).

61

Auf die Verfahrensrügen des Klägers braucht der Senat nicht einzugehen, weil sie für den Ausgang des Revisionsverfahrens unerheblich sind. Da die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hat, ist über die hilfsweise gestellten Verpflichtungs-, Bescheidungs- und Feststellungsanträge nicht zu entscheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.

(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn

a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten,
b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,
c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.

(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.11.2009 – 5 L 1879/09 – abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baueinstellungsverfügung vom 12.10.2009 wieder hergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Baueinstellungsanordnung des Antragsgegners.

Sie bezog im Sommer des Jahres 2009 das zuvor von ihr erworbene Anwesen A-Straße in A-Stadt (Parzellen Nr. .../1 und Nr. .../2 in Flur 10 der Gemarkung A-Stadt). Auf diesem befinden sich neben einem straßennah errichteten Wohnhaus an der rechten Nachbargrenze mehrere in früherer Zeit landwirtschaftlich genutzte Gebäude.

Im Rahmen einer durch Nachbarbeschwerden wegen einer Tierhaltung der Antragstellerin veranlassten Ortseinsicht des Antragsgegners wurden im Juni 2009 auf dem Grundstück mehrere Pferde und Hunde festgestellt.

In einem Aktenvermerk vom 8.7.2009 über eine am Vortag durchgeführte Baukontrolle heißt es, der Ehemann der Antragstellerin habe erklärt, man halte auf dem „Hof“ etwa 12 Pferde „zur Zucht“. Auf einer eingezäunten Koppel hätten sich 8 Pferde befunden. Ferner würden 5 Schweine sowie Hasen in dem Stall gehalten. Bauaufsichtliches Einschreiten sei nicht nötig. Bautätigkeit nicht festzustellen; das Anwesen mache einen sauberen Eindruck.

Im September 2009 ersuchte der Bürgermeister von A-Stadt den Antragsgegner um bauaufsichtsbehördliches Tätigwerden und verwies auf „mehrere aktuelle Beschwerden aus der Nachbarschaft“ über eine starke Erhöhung des Tierbestands, einen drastischen Anstieg der Geruchsbelästigungen sowie dadurch hervorgerufene unzumutbare Belästigungen für Anwohner.

Mit Bescheid vom 12.10.2009 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin dann mit, er habe festgestellt, dass der hinterste Teil des im Bereich der rechten Nachbargrenze stehenden Gebäudekomplexes linksseitig durch eine Folge von mit Segmentbögen verbundenen und zum Teil als Auflager der anschließenden Dachkonstruktion dienenden Pfeilern erweitert werde und forderte sie unter Verweis auf § 60 Abs. 2 LBO 2004 auf, die „in planungsrechtlicher Hinsicht unzulässigen“ Bauarbeiten sofort einzustellen. Die gleichzeitig getroffene Sofortvollzugsanordnung wurde damit begründet, dass eine Fortsetzung der Arbeiten die Verwirklichung von öffentlichen und von Nachbarrechten erschweren könne. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR und gegebenenfalls eine Versiegelung der Baustelle angedroht.

Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs führte die Antragstellerin aus, sie habe im April 2009 beim Bauamt in A-Stadt telefonisch abgeklärt, inwieweit die Sanierung der maroden Gebäudeteile der Stallung ohne sonstige Veränderungen statthaft sei. Damals sei ihr von einem Herrn F erklärt worden, dass eine Sanierung ohne Erweiterung der Gebäude zulässig sei. Die gesamte innere Bausubstanz sei damals morsch, marode und „massivst sanierungsbedürftig“ gewesen. Daraufhin seien der hölzerne Vorderbereich des Stalltraktes und eine rechts befindliche Tür beseitigt worden. Außerdem sei eine marode Steinmauer komplett entfernt worden. Ohne Veränderung der äußeren Maße sei dann auf dem vorhandenen Fundament die Außenmauer mit einer Pfeiler- und Rundbogenstützkonstruktion gebaut worden. Im Rahmen einer Ortseinsicht durch die Behörde am 7.7.2009 sei keinerlei Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften im Rahmen der Sanierung festgestellt worden. Vielmehr sei damals vor mehreren Zeugen erklärt worden, dass die Arbeiten beanstandungslos durchgeführt werden könnten. Nunmehr sei nach erneuten Beschwerden eine Baueinstellungsverfügung ergangen, obwohl sich am baulichen Zustand nichts geändert habe und keine über die reine Sanierung hinausgehenden Änderungen der Bausubstanz vorgenommen worden oder beabsichtigt seien. Dass die Fassade jetzt mit Säulen und Rundträgern gestaltet sei, rechtfertige eine solche Maßnahme nicht.

Im November 2009 stellte die Antragstellerin einen Aussetzungsantrag hinsichtlich der Baueinstellungsanordnung. Sie machte geltend, die Arbeiten beträfen keine Neubauten, sondern lediglich dringend notwendige Sanierungsarbeiten an den seit 1962 genehmigten und schon immer landwirtschaftlich, insbesondere auch zur Pferdehaltung genutzten Gebäuden ohne bauliche Erweiterungen. Warum sich der Antragsgegner entgegen früheren Verlautbarungen nun doch zu einem Einschreiten entschlossen habe, sei nicht nachvollziehbar und zudem unverhältnismäßig. Wenn er ihre Tierhaltung in den Gebäuden für rechtswidrig halte, müsse er diese verbieten. Die Frage ihrer baurechtlichen Zulässigkeit, für die im Übrigen jedwede Begründung im Bescheid fehle, stelle sich vorliegend nicht. Von den Nachbarn behauptete Beeinträchtigungen seien durch nichts belegt. Selbst wenn man unterstelle, dass in den vergangenen 10 Jahren keine Tiere gehalten worden seien, bestehe ein Recht auf Sanierung der Gebäude. Vor Beginn ihrer Baumaßnahme habe sie ihr Bauvorhaben bei der Stadt A-Stadt vorgestellt. An der Besprechung hätten neben dem Bürgermeister S und Herrn F von der Stadt noch 3 weitere Personen teilgenommen, davon allem Anschein nach auch ein Vertreter des Antragsgegners, der ihr jedoch namentlich nicht bekannt sei. Man habe ihr bei dieser Gelegenheit bestätigt, dass es sich um eine genehmigungsfreie Sanierung des Gebäudes handele und dass auch gegen die Tierhaltung keine Einwände bestünden.

Der Antragsgegner hat demgegenüber vorgetragen, eine Genehmigungsfreiheit von Bauarbeiten entbinde den Bauherrn nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen an sein Vorhaben und lasse auch die bauaufsichtsbehördlichen Einschreitensbefugnisse unberührt. Die Antragstellerin betreibe eine Großtierhaltung mit Pferden, Schweinen, Hühnern und Schafen im Innenbereich von A-Stadt. In Gebieten mit Wohngebietscharakter müsse jedoch lediglich eine angemessene Zahl von Kleintieren hingenommen werden. Dieser Rahmen sei deutlich überschritten. Ein Pferdestall sei in einem durch Wohnnutzung geprägten Gebiet nicht zulässig. Da die vormals vorhandene landwirtschaftliche Nutzung vor „geraumer Zeit“ aufgegeben worden sei, bestehe insoweit auch kein Bestandsschutz. Ein solcher scheide nach einem Zeitablauf von mehr als 10 Jahren aus.

Ende November 2009 hat das Verwaltungsgericht das Aussetzungsbegehren zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, der Rechtsbehelf der Antragstellerin gegen die auf § 81 LBO 2004 gestützte Baueinstellung habe in der Hauptsache keine Erfolgsaussicht. Die Anordnung sei offensichtlich rechtmäßig. Ob der Hinweis auf die planungsrechtliche Unzulässigkeit „des Stalles“ im Rahmen der Ermessensausübung durch den Antragsgegner ausreiche, bedürfe keiner Entscheidung, da Begründungen nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 SVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden könnten. Das habe der Antragsgegner hier in der Antragserwiderung getan. Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertige bereits der Beginn von Bauarbeiten beziehungsweise die aufgenommene Nutzung baulicher Anlagen den Erlass einer Verfügung gemäß den §§ 81 und 82 Abs. 1 und 2 LBO 2004, es sei denn die Maßnahme genieße Bestandsschutz oder sei offensichtlich genehmigungsfähig. Beides lasse sich nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen. Ein Bestandsschutz für eine einmal materiell zulässige Nutzung ende mit ihrer endgültigen Aufgabe beziehungsweise auch bei einem Wechsel der Grundstückssituation nach einem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung konkretisierten Zeitablauf. Bei Anlegung dieser Maßstäbe dränge es sich jedenfalls nicht auf, dass das streitige Stallgebäude für Großtiere in dem nach Angaben des Antragsgegners von Wohnbebauung geprägten Innenbereich von A-Stadt noch Bestandsschutz genieße. Dieser könnte unabhängig von dem seit der Aufgabe der Tierhaltung verstrichenen Zeitraum auch dadurch entfallen sein, dass das Gebäude vor dem Beginn der Sanierungsarbeiten aufgrund des baulichen Zustands als abgängig zu bezeichnen gewesen sein könnte. Eine Großtierhaltung sei nicht wohngebietsverträglich und daher nicht offensichtlich genehmigungsfähig.

Dagegen richtet sich das Rechtsmittel der Antragstellerin.

Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner der Antragstellerin durch gesonderten Bescheid vom 7.1.2010 die Benutzung der baulichen Anlagen im Bereich der rechtsseitigen Nachbargrenze zur Haltung von Großtieren, insbesondere Pferden und Schweinen, unter Verweis auf deren bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit untersagt.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 30.11.2009 – 5 L 1879/09 –, mit dem das Verwaltungsgericht ihren Aussetzungsantrag (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) gegen die Baueinstellungsanordnung des Antragsgegners vom 12.10.2009 zurückgewiesen hat, unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit. Sie ist auch in der Sache begründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren bestimmende Beschwerdebegründung gebietet eine abweichende Beurteilung dieses Eilrechtsschutzbegehrens. Das Interesse der Antragstellerin an der begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (§ 80 Abs. 1 VwGO) ist bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Orientierung an den Erfolgsaussichten ihres Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren vorrangig gegenüber den für die sofortige Vollziehbarkeit der Baustillegung streitenden Belangen.

Die Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsanordnung vom 12.10.2009 begegnet gravierenden formellen und inhaltlichen Bedenken. Der § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 ermächtigt die Unteren Bauaufsichtsbehörden, hier den Antragsgegner, die Einstellung der Arbeiten anzuordnen, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden, wobei im konkreten Fall keiner der in Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 4 vom Gesetzgeber für einen solchen Rechtsverstoß in formeller Hinsicht benannten Beispielsfälle einer verfahrensabweichenden Bauausführung vorliegt. Der Antragsgegner hat sein Einschreiten auch ansonsten von Anfang an eindeutig nicht auf eine Missachtung bauordnungsrechtlicher Verfahrenserfordernisse gestützt. Das belegt der in seiner Anordnung vom 12.10.2009 enthaltene konkrete Hinweis auf den § 60 Abs. 2 LBO 2004, in dem der Gesetzgeber die von der Frage der Zulassungsbedürftigkeit eines Vorhabens unabhängige Pflicht der Bauherrn zu einer „eigenverantwortlichen“ Beachtung öffentlich-rechtlicher Anforderungen klargestellt hat. Auch in der Antragserwiderung vom 9.11.2009 ist der Antragsgegner unmissverständlich von einer „Genehmigungsfreiheit“ der Baumaßnahme ausgegangen. Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Vertiefung, ob die dem wohl zugrunde liegende Einordnung der Baumaßnahmen als verfahrensfreie Instandhaltungsarbeiten (§ 61 Abs. 5 LBO 2004) zutreffend ist.

Der seitens des Antragsgegners stattdessen für sein Tätigwerden im Bescheid vom 12.10.2009 ganz pauschal und ohne jegliche Konkretisierung angeführte Grund, dass die Baumaßnahme, also die zuvor vom Antragsgegner als festgestellt beschriebene Errichtung der Pfeiler und Segmentbögen, „in bauplanungsrechtlicher Hinsicht unzulässig“ sei, genügt – wie bereits in der erstinstanzlichen Entscheidung ausgeführt ist – inhaltlich nicht dem allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Begründungserfordernis für Ermessensentscheidungen. Nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG soll die Begründung die „Gesichtspunkte“ erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Zwar gelten für den Erlass von Baueinstellungen durch die Bauaufsichtsbehörde mit Blick auf die zugrunde liegende gesetzgeberische Intention einer Sicherung gerade der Funktion des formellen Baurechts (vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp IX Rn 13) regelmäßig geringe Anforderungen. Wird die Behörde jedoch erkennbar ausschließlich zur Verhinderung einer nach ihrer Beurteilung drohenden Nichtbeachtung von Vorschriften aus dem Bereich des materiellen Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts tätig, so muss eine dem § 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG genügende Begründung zumindest erkennen lassen, welche konkreten Rechtsverstöße gemeint sind. Nur so wird dem Adressaten die Möglichkeit einer inhaltlichen Auseinandersetzung eröffnet, sei es zur Beurteilung der Aussichten eines Rechtsbehelfs oder zu dessen Begründung. Ein – wie hier – ganz pauschaler Verweis auf die Rechtsmaterie „Bauplanungsrecht“ (sogar) ohne jede weitere Konkretisierung hinsichtlich des Beurteilungsmaßstabs genügt diesen Anforderungen sicher nicht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist allein der in Schriftsätzen der Behörde in einem Eilrechtsschutzverfahren enthaltene Sachvortrag nicht geeignet, über die Regelung zur Zulässigkeit des Nachschiebens einer Begründung in § 45 Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG insoweit eine Heilung herbeizuführen. Allein der Umstand, dass neben einer Ergänzung des Bescheids durch die Ausgangsbehörde auch die Widerspruchsbehörde mit Blick auf die ihr durch § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragene Überprüfung der Zweckmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts theoretisch die Möglichkeit hat, die Anordnung mit einer den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG genügenden Begründung zu versehen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung.

Den vorgelegten Verwaltungsvorgängen lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Antragstellerin nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 SVwVfG vor Erlass der sie belastenden Baueinstellungsverfügung angehört worden wäre, wobei auch dabei der bloßen Möglichkeit einer Heilung dieses formalen Verstoßes durch Nachholung (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG) keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden könnte. Insoweit mag dahinstehen, ob bei wegen eines formellen Rechtsverstoßes angeordneten Baueinstellungen der Betroffene sich deshalb nicht auf eine unterbliebene Anhörung berufen kann, weil er – in diesen Fällen – die Bauverwirklichung unter Verzicht auf eine gebotene vorherige Einreichung entsprechender Anträge oder Unterlagen in Angriff genommen hat. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.1994 – 2 W 40/94 –, wonach das Bauherreninteresse an der Fortsetzung formell illegaler Bauarbeiten zumindest dann gegenüber dem angeordneten Sofortvollzug zurücktritt, sofern bei summarischer Prüfung „ungeklärt“ bleibt, ob eine ansonsten unbedenkliche Baueinstellungsanordnung in einem rechtmäßigen Verfahren ergangen ist) Da die Antragstellerin eine fehlende Anhörung nicht reklamiert, soll das nicht vertieft werden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Dass hier in besonderer Weise Veranlassung bestanden hätte, die Antragstellerin anzuhören, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Antragsgegner nach „mehreren örtlichen Überprüfungen“ gegenüber den Beschwerde führenden Nachbarn mit Schreiben vom 8.7.2009 ein Einschreiten unter Verweis auf die Möglichkeit privatrechtlicher Klärung der Nachbarstreitigkeiten ausdrücklich abgelehnt und dies der Antragstellerin durch Übersendung einer Durchschrift zur Kenntnis gebracht hatte. Die Antragstellerin hat im Übrigen in ihrem Widerspruch vom 16.10.2009 eingangs ausdrücklich klargestellt, dass „keine Baumaßnahmen betreffend der hier erfassten Gebäudeteile fortgeführt“ würden. Nach wie vor unwidersprochen geblieben ist ihr Sachvortrag, sie habe die geplante Baumaßnahme sogar vor Beginn der Arbeiten bei der Stadt A-Stadt vorgestellt und dabei „grünes Licht“ erhalten. Sofern bei dieser Vorsprache tatsächlich ein Vertreter des Antragsgegners anwesend gewesen sein sollte, würde sich zudem ein widersprüchliches Verhalten aufdrängen. Einer Aufklärung ist das vorliegend nicht zugänglich. Einer solchen bedarf es indes hier auch nicht. (vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp IX Rn 45 zur Beseitigungsanordnung)

Über diese bereits formalen Gesichtspunkte hinaus, begegnete die Anordnung zur Baueinstellung auch dann erheblichen Bedenken, wenn man – wie in der erstinstanzlichen Entscheidung geschehen – die vom Antragsgegner in seinen verfahrensgegenständlichen Schriftsätzen angeführten materiellrechtlichen Erwägungen bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit seiner Baueinstellungsanordnung berücksichtigen wollte. Diese beziehen sich ausschließlich auf die Frage der materiellrechtlichen Zulässigkeit (Genehmigungsfähigkeit) der von der Antragstellerin beabsichtigten Haltung von Großvieh in den ehemaligen Stallungen im rückwärtigen Teil ihres Anwesens. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung bei der rechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben vor allem im Baunachbarstreit eine einheitliche Betrachtung der zu schaffenden Bausubstanz und der vom Bauherrn erklärtermaßen beabsichtigten Nutzung vorzunehmen, die allerdings bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben durch die Angaben des Bauherrn im Bauantrag konkretisiert wird. Dieser Grundsatz lässt sich indes nicht uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall anwenden, in dem die Eigentümerin eines – bisher unstreitig – stark sanierungsbedürftigen Bestands im – vom Antragsgegner angenommen und unterstellt – Bereich „genehmigungsfreigestellten“ Bauens zwar eine in ihrer rechtlichen Zulässigkeit umstrittene Benutzung, hier eine Haltung von Großtieren, plant, indes in jedem Fall die notwendige Sicherung vorhandener Bausubstanz anstrebt, um sich überhaupt eine künftige Nutzungsmöglichkeit zu erhalten. Das gilt jedenfalls, wenn – wie hier – der Bestand als solcher in vielfältiger Hinsicht gegebenenfalls auch anderweitig einer (zulässigen) Benutzung zugeführt werden könnte. In diesem Fall fällt es in den Risikobereich des „genehmigungsfrei“ tätig werdenden Bauherrn, wenn sich später die für den von ihm als erhaltens- und sanierungswert angesehenen, genehmigten Baubestand konkret angestrebte Nutzung, die hier zudem der nach Errichtung der Stallungen ausgeübten Benutzung entspricht, aus rechtlichen Gründen nicht (wieder) realisieren lassen sollte. In diesem Falle kann dem Eigentümer auch mit Blick auf Art. 14 GG nicht angesonnen werden, einen ehemals legalen, aber nun stark sanierungsbedürftigen Bestand untergehen zu lassen, weil die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit der Wiederaufnahme seiner früheren Benutzung aufgrund geänderter tatsächlicher oder baurechtlicher Verhältnisse verneint. (vgl. zur Bedeutung der Eigentumsgarantie bei der Nutzungsänderung bestehender grenznaher Gebäude BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 – 4 C 17.90 –, BRS 52 Nr. 157)

Dass rechtlich von einem „Neubau“ auszugehen wäre, wird vom Antragsgegner nicht geltend gemacht. Dabei kann dahinstehen, inwieweit bei der durch zahlreiche Fotos in den Bauakten dokumentierten Baumaßnahme der Antragstellerin vom Umfang her von einem so weit gehenden Eingriff in die (vormals) vorhandene Bausubstanz ausgegangen werden muss, dass die Frage des unzureichenden Grenzabstands (§ 7 LBO 2004) neu aufgeworfen würde. Der Antragsgegner hat bauordnungsrechtliche Erwägungen insgesamt jedenfalls aktenkundig nicht angestellt, (vgl. insbesondere zur Sanierung von Anlagen im Grenzbereich OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.5.1999 – 2 V 4/99 –, SKZ 1999, 281, Leitsatz Nr. 51, betreffend die Erneuerung einer ehemals genehmigten, aber nach gegenwärtigem Abstandsflächenrecht unzulässigen Terrasse auf einer Grenzgarage) bei denen auch zu berücksichtigen wäre, dass der rechte Nachbar ebenfalls bis auf die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut hat. (vgl. zur Bedeutung dieses Umstands nach Verzicht des Gesetzgebers auf das Anbauerfordernis bei Novellierung der Landesbauordnung im Jahre 2004 etwa Bitz, SKZ 2009, 158)

Dass in diesen Fällen eine gesonderte rechtliche Beurteilung der angestrebten Benutzung der baulichen Anlagen nach ihrer Sanierung und der gegebenenfalls verfahrensfreien „Instandhaltungsarbeiten“ (§ 61 Abs. 5 LBO 2004) „auf eigenes Risiko“ zur Sicherung des auch anderweitig nutzbaren Baubestands zumindest sehr naheliegend erscheint, verdeutlicht der Umstand, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 7.1.2010 eine ebenfalls zwangsmittelbewehrte zweite Verfügung erlassen hat, mit welcher der Antragstellerin nunmehr konkret die Tierhaltung unter Verweis auf deren Unzulässigkeit nach § 34 BauGB untersagt worden ist. In diesem von der Antragstellerin so bezeichneten „Parallelverfahren“ wird unter anderem die bodenrechtliche Zulässigkeit der Wiederaufnahme der Benutzung der Stallgebäude auf dem jedenfalls nach Angaben der linksseitigen Nachbarin gegenüber dem Baukontrolleur des Antragsgegners „immer schon landwirtschaftlich genutzten Grundstück“ (vgl. den Aktenvermerk vom 8.6.2009 über eine am 5.6.2009 durchgeführte Besichtigung der Örtlichkeit, Blatt 92 der Bauakte P 11006/09) zu klären sein. Vorgaben für den Ausgang eines entsprechenden Rechtsbehelfsverfahrens lassen sich aus der vorliegenden Entscheidung nicht ableiten. (vgl. allgemein zur Beurteilung materiell begründeter Nutzungsverbote nach § 82 Abs. 2 LBO 2004 insbesondere in gerichtlichen Aussetzungsverfahren etwa Bitz, SKZ 2009, 206 mit Fallbeispielen)

Gesonderten Vortrag zu dem vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss erwähnten vollstreckungsrechtlichen Teil des angefochtenen Bescheids vom 12.10.2009 enthält die Beschwerde nicht. Die Vollzugsaussetzung entzieht weiteren Zwangsmaßnahmen durch den Antragsgegner zur Vollstreckung der Baueinstellungsverfügung ohnehin die Grundlage (§§ 13, 18 Abs. 1 SVwVG). Eine gegebenenfalls eingeleitete Vollstreckung ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG einzustellen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. März 2013 - 1 K 2693/11 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine dienstliche Regelbeurteilung.
Er bekleidet seit seiner Beförderung am 28.07.2008 das Amt eines Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) bei der Bundespolizeiinspektion S. Bis zum 04.05.2008 war er bei der ehemaligen Bundespolizeiinspektion U. überwiegend im Arbeitsbereich E/A (Auswertung/Statistik) und vom 01.06. bis 31.08.2008 bei der Bundespolizeiinspektion S. im Sachgebiet Controlling eingesetzt. Ab dem 03.09.2008 wurde er beim Ermittlungsdienst U. als Ermittlungsbeamter verwendet.
Die für den Zeitraum 01.10.2006 bis 30.09.2008 erstellte Regelbeurteilung vom 09.03.2009 (mit der Gesamtnote 6) war Gegenstand des Rechtsstreits 1 K 323/10 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen. Dieses verurteilte die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 19.05.2011, die Regelbeurteilung aufzuheben und den Kläger für den genannten Zeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.
Nach dem Wechsel von Tätigkeiten innerhalb des Ermittlungsdienstes erhielt der Kläger einen Beurteilungsbeitrag vom 25.03.2010 durch PHK D. für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis 13.04.2009 (anlässlich des Erstbeurteiler-wechsels zu PHKin M.) sowie einen Aktuellen Leistungsnachweis vom 12.03.2010 von PHKin M. für den Zeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2009. Hier fanden sich bei der Leistungsbewertung teilweise schlechtere Noten (Nr. 3.2 -Arbeitsweise/Initiative: 6 statt zuvor 7; Nr. 6 - körperliche Leistung: 7 statt zuvor 8) und teilweise bessere Noten (Nr. 3.5 - Arbeitsweise/mündlicher Ausdruck: 7 statt zuvor 6; Nr. 4.3 - Soziale Kompetenz/Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln: 6 statt zuvor 5 und Nr. 4.4 - Soziale Kompetenz/Umgang mit Konfliktsituationen: 6 statt zuvor 5).
Am 01.02.2011 wurde dem Kläger die Regelbeurteilung vom 11.01.2011 zum Stichtag 01.10.2010 für den Beurteilungszeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2010 ausgehändigt (Erstbeurteilerin: PHKin M. als Leiterin Ermittlungsdienst, Zweitbeurteiler: POR K. als Leiter BPOLI S.). Die Leistungsbewertung entspricht derjenigen im Aktuellen Leistungsnachweis vom 12.03.2010. Die Befähigungsbeurteilung weist lediglich beim Merkmal „Selbständigkeit des Handelns“ mit der Einstufung C statt B eine demgegenüber schlechtere Bewertung aus. Die vergebene Gesamtnote lautet unverändert auf 6 (= entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden).
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem er sich gegen die Zurückstufung bei den Befähigungsmerkmalen im Vergleich zur vorangegangenen Regelbeurteilung und bei einem Merkmal auch gegenüber dem Allgemeinen Leistungsnachweis wandte und eine Nichtberücksichtigung seiner Teilzeitbeschäftigung bei der Leistungsbeurteilung geltend machte, wies die Bundespolizeidirektion Stuttgart nach Vorlage der Stellungnahmen der Erstbeurteilerin vom 27.07.2011 und des Zweitbeurteilers vom 06.12.2011 unter Verwertung der gemachten Angaben mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2011 zurück.
Auf die (bereits) am 09.09.2011 erhobene - im Wesentlichen wie der Widerspruch begründete - Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 20.03.2013 die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 19.12.2011 verurteilt, die Regelbeurteilung vom 11.01.2011 zum Stichtag 01.10.2010 aufzuheben und den Kläger für den Beurteilungszeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die angefochtene Regelbeurteilung enthalte weder hinsichtlich der Leistungsmerkmale noch hinsichtlich der vergebenen Punkte in der Leistungsbewertung oder hinsichtlich der Befähigungsmerkmale und auch nicht hinsichtlich der Gesamtnote eine ihre Überprüfung ermöglichende Begründung. Die Kammer folge der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 31.07.2012, wonach das (auch richtlinienkonforme) Unterlassen einer jeglichen Begründung der allein durch Punkte ausgedrückten Bewertung von Leistungsmerkmalen - wie es auch hier der Fall sei - einen Verstoß gegen die Rechte des Beamten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG darstelle. Durch die lediglich partielle Begründungspflicht (nach Nr. 5.5.1 und Nr. 5.1.5.2 der Beurteilungsrichtlinien), die im Fall des Klägers auch nicht Platz greife, werde dem grundgesetzlich geforderten generellen Begründungserfordernis nicht genügt. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, dass nach Nr. 5.5.1 der Beurteilungsrichtlinien aus der Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale unter Würdigung der Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistung die Gesamtnote zu bilden sei. Gerade insoweit müssten die wesentlichen Gründe der vorgenommenen Beurteilung für das Gesamturteil, das nicht rein rechnerisch zu ermitteln sei, erkennbar gemacht werden, um vor dem Hintergrund der Beurteilungsermächtigung nachfolgend effektiven Rechtsschutz gewährleisten zu können. Eine - grundsätzlich mögliche - Heilung des Begründungsmangels im Vorverfahren sei nicht erfolgt. Der Widerspruchsbescheid enthalte keine Begründung der Leistungsmerkmale sowie der vergebenen Punkte in der Leistungsbewertung oder der Befähigungsmerkmale. Die Ausführungen, die zudem weitgehend abstrakt seien, seien auch zur Plausibilisierung der Gesamtnote nicht geeignet. Zwar sei es möglich, Erläuterungen (Konkretisierungen) einer dienstlichen Beurteilung auch noch im Verwaltungsstreitverfahren nachzuschieben. Die Heilung eines vollständigen Begründungsmangels einer dienstlichen Beurteilung wie hier sei jedoch ausgeschlossen, denn die nachgeschobenen Erläuterungen kämen einer wesentlichen Änderung der Beurteilung gleich. - Diese sei auch deshalb rechtswidrig, weil das Verfahren nicht den zum Beurteilungsstichtag geltenden Beurteilungsrichtlinien entsprochen habe. Diese bestimmten in Nr. 5.4.2, dass innerhalb der zuständigen Ernennungsbehörde in derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe u.a. für Polizeivollzugsbeamte getrennte Vergleichsgruppen gebildet würden, dass die Ernennungsbehörden gewährleisteten, dass bei Beurteilungen einheitliche Bewertungsmaßstäbe angewendet und dass die Beurteilungsrichtwerte (die hier nach § 55 Abs. 2 BLV abweichend von § 50 Abs. 2 BLV noch den in § 41a BLV i.d.F. vom 02.07.2002 angegebenen entsprechen könnten) nicht überschritten würden. Das Verfahren habe den Beurteilungsrichtlinien nicht entsprochen, weil der Beurteilung keine ordnungsgemäße Vergleichsgruppe zugrunde zulegt worden sei, da der Zweitbeurteiler bzw. (End-)Beurteiler des Klägers POR K. nicht die gesamte Vergleichsgruppe beurteilt habe. Damit sei auch die Einhaltung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe bei der Notenvergabe fraglich. Nach Mitteilung der Beklagten habe die für den Kläger maßgebliche Vergleichsgruppe 191 Polizeioberkommissare/innen umfasst. POR K. sei als Inspektionsleiter jedoch nur für 30 Polizeioberkommissare/innen zuständig gewesen und habe letztlich keinen Einfluss auf die vorgegebene Quotierung innerhalb der eigentlichen Vergleichsgruppe von 191 Beamten gehabt. Die nach Nr. 6.4 der Beurteilungsrichtlinien mögliche, aber nicht zwingend durchzuführende Beurteilungskonferenz sichere einen solchen Einfluss nicht. Gegenüber dem einzelnen Beurteiler könnten die Richtwerte ihre Verdeutlichungsfunktion aber nur entfalten, wenn sie auf eine für ihn noch überschaubare Gruppe bezogen seien. Nur wenn der einzelne (End-)Beurteiler die dienstlichen Leistungen aller Mitglieder der Gruppe kenne, sei es ihm möglich, diejenigen Beamten zu benennen, die den Notenstufen 1 und 2 (mit den Untergruppen 8 und 7 Punkte) einzureihen seien. Nach Nr. 5.4.1 der Beurteilungsrichtlinien umfassten die Notenstufe 1 (weit über Durchschnitt = 9 Punkte) 15 % der Mitglieder der Gruppe, die Notenstufe 2 (Überdurchschnitt) mit 8 Punkten 25 % der Mitglieder der Gruppe sowie ebenfalls die Notenstufe 2 mit 7 Punkten 10 % der Mitglieder der Gruppe, wobei die Richtwerte im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit geringfügig (+ 5 v.H.) überschritten werden dürften und für die Unterschreitung der Richtwerte keine Einschränkungen gelten. Die Problematik der Einhaltung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe bei der Notenvergabe komme hier im Ergebnis der vergebenen Noten zum Ausdruck. Denn nach den vorgelegten Tabellen überschritten die von POR K. als Zweitbeurteiler bzw. (End-)Beurteiler vergebenen maßgeblichen Gesamtnoten die vorgegebenen Beurteilungsrichtwerte. Von den mit dem Kläger von POR K. als Inspektionsleiter abschließend beurteilten Beamtinnen und Beamten hätten 20 % die Bewertung 7 Punkte und 16,67 % die Bewertung 8 Punkte erhalten. Aus der (eigentlich) zugrunde gelegten Vergleichsgruppe des Klägers von 191 Polizeioberkommissare/innen der Bundespolizeidirektion Stuttgart seien nach der vorgelegten Tabelle 26,18 % mit 7 Punkten der Notenstufe 2 beurteilt worden, obwohl der Richtwert bei 10 % (+ 5 v.H. Abweichung nach oben) höchstens bei 15 % liege. Hingegen erhielten nur 16,23 % die Gesamtnote 8 Punkte. Sowohl in der (eigentlichen) Vergleichsgruppe von 191 Polizeioberkommissaren/innen wie auch in der von POR K. abschließend beurteilten Gruppe von 30 Polizeioberkommissaren/innen stehe die Einhaltung des Richtwerts bei der Vergabe von 7 Punkten in Frage, was aber aufgrund des bereits festgestellten Fehlers nicht mehr entscheidungserheblich sei. Ob die vom Zweitbeurteiler bzw. (End-)Beurteiler POR K. beurteilte Vergleichsgruppe von 30 Beamten überhaupt groß genug wäre, könne die Kammer mangels Erheblichkeit wegen der fehlerhaften Vergleichsgruppenbildung offenlassen.
Gegen das ihr am 25.04.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.05.2013 die zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vorträgt: Die vom Verwaltungsgericht für das Erfordernis der verbalen Begründung einer dienstlichen Beurteilung zugrunde gelegte Rechtsprechung des Senats vom 31.07.2012 sowie dessen weitere Rechtsprechung im Urteil vom 25.09.2012 und im Beschluss vom 29.11.2010 betreffe ausschließlich die Beurteilung von Landesbeamten und sei (deshalb) hier nicht anwendbar. In der Beurteilungsverordnung der Landesregierung sei unter § 4 Abs. 2 die Bewertung der Leistungsbeurteilung geregelt und dabei der nachfolgend beschriebene (vierstufige) Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt. Danach könnten z.B. für die Leistung „entspricht den Leistungserwartungen“ zwischen 3,0 bis 5,5 Punkte, auch in halben Punkten, vergeben werden, d.h. insgesamt 6 Notenstufen. Eine solche Beurteilung sähen die vorliegend einschlägigen Richtlinien aber gar nicht vor. So gälten gemäß Nr. 5.3 für die Bewertung der Leistungsmerkmale und die Gesamtnote die folgenden Noten (von Note 9 bis Note 1 mit der jeweiligen Beschreibung von „übertrifft die Anforderungen durch stets besonders herausragende Leistungen“ bis „entspricht in keiner Weise den Anforderungen“). Es gebe also im Gegensatz zum Beurteilungssystem des Landes Baden-Württemberg gerade keine Bewertungsbündelung (z.B. bei „entspricht den Leistungsanforderungen“ mit Rahmennoten zwischen 3,0 und 5,5 Punkten), sondern eine differenzierte Bewertung, bei der jeder einzelnen Note auch eine abgegrenzte konkrete Bewertung beigefügt sei. In diesem Beurteilungssystem sei die Bewertung der Leistungsmerkmale und der Gesamtnote also gerade nicht allein durch Punkte ausgedrückt. Damit werde den Vorgaben der Rechtsprechung in ausreichendem Maß Genüge getan. Im Rahmen des Widerspruchs- und auch des Klageverfahrens seien durch nähere Darlegungen die Werturteile erläutert und plausibilisiert worden. Insoweit habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.06.1980 entschieden, dass keine Bedenken bestünden, wenn der Dienstherr noch im Verwaltungsstreitverfahren weitere Erläuterungen zu den Werturteilen abgebe, und sich dabei auf seine vorangegangene Rechtsprechung gestützt; eine Änderung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung sei bislang nicht erfolgt. Es liege auch kein Verstoß gegen die zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung gültigen Beurteilungsrichtlinien der Bundespolizei vor, insbesondere nicht bezüglich der Vergleichsgruppenbildung. In Nr. 5.4.2 der Richtlinien heiße es, dass innerhalb der zuständigen Ernennungsbehörde in der selben Laufbahn- und Besoldungsgruppe für Polizeivollzugsbeamte, Verwaltungsbeamte und Ärzte getrennte Vergleichsgruppen gebildet würden. Die Bundespolizeidirektion Stuttgart sei Ernennungsbehörde für die Polizeivollzugsbeamten im gehobenen Dienst, wozu auch der Kläger gehöre. Dieser habe sich in der Vergleichsgruppe für Polizeioberkommissare/innen im Bereich der Bundespolizeidirektion Stuttgart befunden. Gemäß Nr. 4 der Anlage 1 der Richtlinien sei für Mitarbeiter des Ermittlungsdienstes (mittlerer Dienst/gehobener Dienst), wozu der Kläger als Ermittlungsbeamter gehöre, Erstbeurteiler der/die Leiter/in Ermittlungsdienst, Zweitbeurteiler sei der/die Inspektionsleiter/in. Dementsprechend sei der Kläger von PHK M. als Erstbeurteilerin und von POR K. als Zweitbeurteiler beurteilt worden. Die Richtlinien gäben also vor, dass die Inspektionsleiter ihre Mitarbeiter als Zweitbeurteiler zu beurteilen hätten, wie es vorliegend geschehen sei. Nr. 6.4 der Richtlinien enthielten unter der Überschrift „Beurteilungskonferenz“ Regelungen, wie zu verfahren sei, um die Einhaltung der Richtwerte zu gewährleisten. Danach seien auch die Zweitbeurteiler, in deren Zuständigkeitsbereich Richtwerte überschritten worden seien, Teilnehmer einer zu diesem Zweck durchzuführenden Beurteilungskonferenz. Anstelle einer Beurteilungskonferenz könne der Leiter oder Vertreter der für das Personalwesen zuständigen Stelle auch bilaterale Gespräche mit dem jeweiligen Zweitbeurteiler, der die Richtwerte überschreite, führen. Ziel der Konferenz bzw. der Gespräche sei es, die Einhaltung der Richtwerte zu gewährleisten. Nichts anderes sei durch die Bundepolizeidirektion Stuttgart erfolgt. Letztlich habe diese auf die Gesamtquote innerhalb ihres Bereichs zu achten, der Zweitbeurteiler jedoch auf die Einhaltung der Richtwerte für seinen Bereich. Das angewendete Verfahren halte sich im Rahmen der Richtlinien. Die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zur Vergabe der Noten im Bereich 7 und 8 Punkte seien für den Rechtsstreit unerheblich, da der Kläger mit 6 Punkten beurteilt worden sei; selbst und gerade wenn eine Nichtübertragbarkeit von nicht ausgeschöpften Quoten in die nächst niedrige Note innerhalb einer Notenstufe (hier Notenstufe 2 mit 8 und 7 Punkten) nicht möglich wäre und damit zu viele Beamte mit der Note 7 beurteilt worden wären, gäbe das dem Kläger, der mit der Gesamtnote 6 beurteilt worden sei, keinen Anspruch auf eine bessere Beurteilung. Die durch den Zweitbeurteiler beurteilte Vergleichsgruppe von 30 Beamten sei auch groß genug; so habe der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts eine Vergleichsgruppe von 20 Personen noch als akzeptable Gruppengröße angesehen.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. März 2013 - 1 K 2693/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er trägt vor: Auch wenn bei den Landesbeamten ein anderes Beurteilungssystem zugrunde gelegt werde als bei der dienstlichen Beurteilung der Beamten der Bundespolizei, sei die Rechtsprechung des Senats auf letztere anwendbar. Auch im Beurteilungssystem der Beklagten erfolge bei den Notenstufen zwei, drei und vier des fünfstufigen Notensystems eine Differenzierung. Zwar sei hier jeder einzelnen Note eine Wortbeschreibung zugeordnet, diese sei allerdings nicht geeignet, die Beurteilung zu plausibilisieren bzw. ausreichend zu begründen. Völlig offen bleibe, wo der Beurteiler den Maßstab angesetzt habe, dass etwa ein Beamter den Anforderungen „in jeder Hinsicht entspricht“ bzw. wann ein Beamter „gelegentlich“ und wann er „häufig“ herausragende Leistungen erbringe. Dies darzulegen sei selbstverständlich Aufgabe des Beurteilers. Vorliegend sei unerheblich, ob eine derartige Begründung bzw. Plausibilisierung auch noch im Verwaltungsstreitverfahren erfolgen könne. Denn tatsächlich sei weder im Rahmen des Widerspruchsverfahrens noch im Klageverfahren die Beurteilung ausreichend plausibilisiert worden. - Nach den Ausführungen der Beklagten habe er sich in der Vergleichsgruppe für Polizeioberkommissare/innen im Bereich der Bundespolizeidirektion S. befunden, die 191 Personen umfasst habe. Danach sei der Beurteilung keine ordnungsgemäße Vergleichsgruppe zugrundegelegt worden, da sein Zweitbeurteiler bzw. Endbeurteiler nicht die gesamte Vergleichsgruppe beurteilt habe. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei aber erforderlich, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen aller Mitglieder der Vergleichsgruppe kenne. Daher spiele es sehr wohl eine entscheidungserhebliche Rolle, dass im Rahmen der Vergleichsgruppe der 191 Polizeioberkommissare/innen der Bundespolizeidirektion S. 26,18 % mit 7 Punkten beurteilt worden seien, obwohl der diesbezügliche Richtwert bei 10 % und bei aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit möglicher Überschreitung von 5 % höchstens 15 % gelegen habe. Diese Quotierung habe sich nach dem Vorbringen der Beklagten aber gerade nicht nach einem direkten Vergleich aller 191 Polizeioberkommissare/innen ergeben. Somit sei es keineswegs unwahrscheinlich, dass er bei einem Vergleich aller 191 Polizeioberkommissare/innen tatsächlich besser als ein anderer, gegebenenfalls mit 7 Punkten beurteilter Beamter eingestuft werden würde. Ob eine Vergleichsgruppe bestehend aus 30 Polizeioberkommissaren/innen der Polizeiinspektion S. groß genug wäre, sei vorliegend unerheblich, da diese nach dem Vorbringen der Beklagten eben nicht als Vergleichsgruppe herangezogen worden sei. Vorliegend hätte aufgrund der erheblichen Abweichungen von den Richtwerten eine Beurteilungskonferenz gemäß Nr. 6.4 der Richtlinien durchgeführt werden müssen; dass dies unterblieben sei, stelle einen für die streitgegenständliche Beurteilung relevanten Verfahrensmangel dar.
14 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die - nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige - Berufung der Beklagten ist begründet.
16 
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung des ergangenen Widerspruchsbescheids vom 19.12.2011 verurteilt, die Regelbeurteilung vom 11.01.2011 zum Stichtag 01.10.2010 aufzuheben und den Kläger für den Beurteilungszeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2010 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu beurteilen.
17 
Dienstliche Beurteilungen können nach ständiger Rechtsprechung von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Denn bei der Erstellung von Beurteilungen ist dem Dienstherrn bzw. dem jeweils für ihn handelnden Beurteiler eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Die Entscheidung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Beschluss vom 17.03.1993 - 2 B 25.93 -, Buchholz 237.7 § 104 NWLBG Nr. 6; Urteil vom 11.11.1999 - 2 A 6.98 -, Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 7; Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1; Urteile des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 -, IÖD 1994, 194, vom 11.01.2005 - 4 S 1605/03 - und vom 25.09.2004 - 4 S 2087/03 -, Juris). Soweit der Dienstherr Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften gebunden. Solche Verwaltungsvorschriften sind dabei nicht wie Rechtsnormen, sondern als Willenserklärung der Behörde unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 C 38.95 -, ZBR 1998, 46). Das Gericht kann folglich kontrollieren, ob die Vorschriften im Sinne der gängigen Verwaltungspraxis eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356 und vom 13.11.1997 - 2 A 1.97 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 17).
18 
Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsrahmens ist die für den Kläger erstellte Regelbeurteilung vom 11.01.2011 - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - allerdings nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil es an der erforderlichen Begründung fehlte.
19 
Im Urteil vom 31.07.2012 (- 4 S 575/12 -, Juris) hat der Senat, wie schon im Beschluss vom 29.11.2010 (- 4 S 2416/10 -, Juris) entschieden, dass das - auch richtlinienkonforme - Unterlassen einer jeglichen Begründung der (allein) durch Punkte ausgedrückten Bewertung von Leistungsmerkmalen rechtswidrig ist. Er hat im Einzelnen - unter Verweis insbesondere auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Erfordernis der die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Abfassung einer dienstlichen Beurteilung (BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2) - dazu ausgeführt:
20 
„Zwar ist es mangels anderweitiger Regelung in Gesetz oder Rechtsverordnung grundsätzlich zulässig, die Noten, auch die Gesamtnote, allein durch eine Zahl (Punkte) auszudrücken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94- Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16), doch erfordert es der Anspruch sowohl aus Art. 33 Abs. 2 GG als auch - bezogen auf das gerichtliche Verfahren - aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass schon die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 und Urteil vom 11.12.2008 -2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2). Die Beurteilung muss geeignet sein, den - den Beurteilten nicht kennenden - Leser in den Stand zu setzen, sich ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die charakterlichen Eigenarten des Beurteilten zu machen, wobei vom Wortlaut des verfassten Textes auszugehen ist (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 87.91 -, BVerwGE 93, 279).
21 
Dem genügt eine dienstliche Beurteilung jedenfalls dann nicht, wenn für deren Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe einer bestimmten Punktzahl jegliche Begründung fehlt. Denn ohne eine Begründung ist der Kläger nicht - wie erforderlich -in der Lage, seine dienstliche Beurteilung (…) nachzuvollziehen. (…)
22 
Eine effektive gerichtliche Kontrolle der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die weder (überprüfbare) Tatsachen noch (zusammenfassende) Wertungen und auch keinen Hinweis auf die jeweils zugrunde liegende Erkenntnisquelle (Einholung von Beurteilungsbeiträgen) enthalten, ist nicht möglich. (…) Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Sie trägt zugleich dem dadurch ebenfalls geschützten Anliegen des Beamten Rechnung, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. (…) Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2003 und vom 11.12.2008, jeweils a.a.O.). Eine Begründung ist vor diesem Hintergrund Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllen kann, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Praktische Schwierigkeiten und der vom Beklagten geltend gemachte verwaltungsmäßige Mehraufwand rechtfertigen es nicht, den durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutz einzuschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 m.w.N.).“
23 
Die Möglichkeit der „Heilung“ eines Begründungsmangels im Rahmen einer nachfolgenden mündlich Besprechung der Beurteilung hat der Senat verneint und hierzu in der zitierten Entscheidung weiter ausgeführt:
24 
„Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die dienstliche Beurteilung mit dem Kläger mündlich besprochen worden ist. Die in § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F. (nunmehr § 51 Abs. 2 Satz 1 LBG) und Nr. 8.5 BRL vorgeschriebene Bekanntgabe und (auf Verlangen des Beamten) Besprechung der Beurteilung gibt dem Dienstherrn (nur) Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der Beurteilung und ihre Grundlagen näher zu erläutern (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.). Das Fehlen jeglicher Begründung für die bei den einzelnen Leistungsmerkmalen und beim Gesamturteil - das unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden ist - vergebenen Punktzahlen (Bewertung) kann dadurch nicht kompensiert werden (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 29.11.2010, a.a.O.). Angesichts dessen, dass die dienstlichen Beurteilungen maßgebliche und hier sogar einzige Grundlage der Auswahlentscheidung (gewesen) sind, gilt insoweit letztlich nichts anderes als im Hinblick auf die aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, BVerfGK 11, 398; BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O. m.w.N.; s. nunmehr auch zur Dokumentationspflicht bei Abbruch eines Auswahlverfahrens BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, IÖD 2012, 38 und BVerwG, Urteil vom 26.01.2012, a.a.O.). Hiervon erfasst sind nicht zuletzt auch die dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten, die mit dem Kläger nicht besprochen werden.“
25 
Entsprechend hat der Senat auch ein Nachholung der fehlenden Begründung im Laufe des gegen die dienstliche Beurteilung eingeleiteten Widerspruchs- und Klageverfahrens nicht für zulässig erachtet und hierzu ausgeführt:
26 
„Das Bundesverwaltungsgericht hat (…) im Zusammenhang mit der nachträglichen Begründung einer Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass bei Einschätzungen, bei denen - wie hier - ein Beurteilungsspielraum besteht, im gerichtlichen Verfahren nur eine Ergänzung oder Präzisierung der Erwägungen, nicht aber eine vollständige Nachholung oder Auswechslung zulässig sei (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O.; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007, a.a.O.). Eine Heilung des vollständigen Begründungsmangels einer dienstlichen Beurteilung ist damit ausgeschlossen, denn die nachgeschobenen Erläuterungen kommen einer wesentlichen Änderung der Beurteilung gleich.“
27 
Diese Rechtsprechung, an der der Senat auch im Urteil vom 25.09.2012 (- 4 S 660/1 -, Juris) festgehalten hat, ist jedoch zur Beurteilung von Beamten des Landes Baden-Württemberg auf der Grundlage der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Beurteilungsverordnung) vom 06.06.1983 (GBl. S. 209) - mit späteren Änderungen - i.V.m. den hierzu erlassenen Gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten (Beurteilungsrichtlinien -BRL) vom 15.11.2005 (GABl. S. 822) ergangen, während hier die Beurteilung eines Bundes(polizei)beamten in Streit steht, die nach Maßgabe der Richtlinien des Bundesministeriums des Innern für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Bundesgrenzschutz vom 01.03.2002 (BeurtlgRLBGS), geändert durch Erlass des Bundespolizeipräsidiums Potsdam vom 28.09.2009 (im Folgenden: Richtlinien), erstellt worden ist. Die danach gegebenen Unterschiede - in der Folge des auch die inhaltliche Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung erfassenden Ermessens des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.) - sind aber gerade im vorliegenden Zusammenhang dergestalt, dass der Senat einen Begründungsmangel bei der umstrittenen Regelbeurteilung des Klägers nicht erkennen kann.
28 
Nach der Beurteilungsverordnung und den Beurteilungsrichtlinien des Landes Baden-Württemberg, die den in den genannten Senatsentscheidungen streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilungen zugrunde gelegen haben, ist in der Leistungsbeurteilung sowohl bei den einzelnen, insgesamt (nur) drei Leistungsmerkmalen (Arbeitsmenge, Arbeitsweise, Arbeitsgüte) wie auch beim zusammenfassenden Gesamturteil eine Bewertung nach einem (nur) vierstufigen Beurteilungsmaßstab - mit (deshalb) jeweils weit gefasster Beschreibung von „übertrifft die“ bis „entspricht (bzw. eingeschränkt bzw. nicht) den Leistungserwartungen“ - vorgesehen, wobei jeder dieser vier Stufen - unter Zulässigkeit von Zwischenbewertungen mit halben Punkten - mehrere Punktwerte zugeordnet sind und zu bemerken ist, dass die Zuordnung zu den vier Stufen in der Beurteilungsverordnung (§ 4 Abs. 2 Satz 1) und in den Beurteilungsrichtlinien (Nr. 5.5) mit Blick auf die möglichen „halben“ Punkte auch nicht deckungsgleich ist. Demgegenüber sieht das hier verwendete Beurteilungsformular (Anlage 2 und Anlage 4 der Richtlinien) bei der „Leistungsbeurteilung“ ausdifferenzierend 15 zu beurteilende Leistungsmerkmale (etwa „Qualität und Verwertbarkeit“, „Arbeitsmenge und Termingerechtheit“, „Zweckmäßigkeit des Mitteleinsatzes“) - zugeordnet den Merkmalsgruppen „Arbeitsergebnisse“, „Fachkenntnisse“, „Arbeitsweise“, „Soziale Kompetenz“ und „Körperliche Leistung“ - vor und stellt Nr. 5.3 der Richtlinien für deren Bewertung wie für die Gesamtnote neun Noten/Punkte zur Verfügung. Diese sind zwar (ebenfalls) insgesamt fünf Notenstufen zugeordnet, wobei die Notenstufen 2, 3 und 4 jeweils zwei bzw. drei Noten/Punktwerte umfassen. Dabei ist jede der neun Noten/Punktzahlen mit einer Beschreibung ihres Werts versehen: von 9 „Übertrifft die Anforderungen durch stets besonders herausragende Leistungen“ bis 1 „Entspricht in keiner Weise den Anforderungen“. So bedeutet die vom Kläger bei einzelnen Leistungsmerkmalen wiederholt und auch (insbesondere) in der Gesamtnote der Beurteilung erreichte Note/Punktzahl 6 „Entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden“. Durch die jeweilige „Beschreibung“ unter Bezugnahme darauf, inwieweit „den Anforderungen entsprochen“ wird bzw. diese „übertroffen“ werden, ist jede Note/Punktzahl mit einem bestimmten Aussagegehalt belegt und damit auch die Relation der Noten/Punkte zueinander sicher- und klargestellt. Es gibt hier also keine „Bewertungsbündelung“ von mehreren (halben) Noten/Punkten zu -ihrerseits (nur) zusammenfassend beschriebenen - Beurteilungs- bzw. Notenstufen wie nach § 4 Abs. 2 der landesrechtlichen Beurteilungsverordnung bzw. Nr. 5.5 der landesrechtlichen Beurteilungsrichtlinien mit der Folge einer letztlich nur sehr vagen Aussagekraft der danach jeweils erreichten Note/Punktzahl. Die vorliegende Ausdifferenziertheit bei den (insgesamt 15) zu bewertenden Leistungsmerkmalen und den hierfür zur Verfügung stehenden (insgesamt neun) Noten/Punkten sowie deren Bestimmtheit im Wert rechtfertigen es im Gesamtzusammenhang des Beurteilungssystems, darin zugleich eine hinreichende Begründung der Leistungsbewertung zu sehen. Gleiches gilt hinsichtlich der „Befähigungsbeurteilung“, die elf Befähigungsmerkmale aufweist, für deren Bewertung vier „Ausprägungsgrade“ (A = besonders stark ausgeprägt, B = stärker ausgeprägt, C = normal ausgeprägt, D = schwächer ausgeprägt) zur Verfügung stehen. Da alle relevanten Aspekte und Kriterien im Beurteilungsformular wiedergegeben/beschrieben sind, ist auch dem Erfordernis Genüge getan, dass die Beurteilung selbst, ausgehend „vom Wortlaut des verfassten Textes“ (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 87.91 -, BVerwGE 93, 279), den das konkrete Verhalten des Beurteilten nicht kennenden Leser in den Stand setzt, sich - ohne Interpretation - ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die Befähigungen des Beurteilten zu machen. Dass es - wie dem Senat bekannt - möglich wäre, die einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale stichwortartig näher zu beschreiben, wäre ein weiterer Gewinn, rechtfertigt aber nicht die Annahme eines rechtserheblichen Begründungsdefizits der streitgegenständlichen Beurteilung. Auch der Kläger selbst hat insoweit zunächst (mit seinem Widerspruch und in der Klagebegründung) keine Einwendungen erhoben, sondern sich in erster Linie gegen die Zurückstufung bei verschiedenen Beurteilungsmerkmalen, insbesondere bei Befähigungsmerkmalen, gewandt.
29 
Der Regelbeurteilung des Klägers haftet auch nicht deshalb ein Rechtsmangel an, weil es an einer Begründung für die „Gesamtnote der Beurteilung“ fehlte. Zwar ist diese nach Nr. 5.5.1 der Richtlinien aus der Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale „unter Würdigung der Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistung“ zu bilden. Eine korrespondierende Begründungspflicht ist insoweit allerdings nicht festgelegt. Nach Nr. 5.5.1 Absatz 4 der Richtlinien muss (nur) die Vergabe der (Höchst-)Note „9 Punkte“ bei einzelnen Leistungsmerkmalen besonders begründet werden, wenn sie zu einer entsprechenden Gesamtnote führt. Nr. 5.5.2 Satz 3 der Richtlinien verlangt eine eingehende Begründung (nur), wenn die Befähigungsbeurteilung Anlass gibt, für die Bildung der Gesamtnote über die Note der Leistungsbewertung hinauszugehen oder hinter ihr zurückzubleiben; dies betrifft (nur) das „Zusammenspiel“ von Leistungsbewertung und Befähigungsbeurteilung, für die nach Nr. 5.5.2 Satz 1 der Richtlinien grundsätzlich darauf zu achten ist, dass zwischen ihnen Einklang besteht. Diese nur punktuellen - vorliegend nicht eingreifenden - Begründungspflichten bedeuten umgekehrt allerdings nicht, dass für die Bildung der Gesamtnote (nur) eine rein rechnerische Ermittlung aus den bei den einzelnen Leistungsmerkmalen erzielten Noten/Punkten vorzunehmen wäre bzw. genügte (so für das Gesamturteil nach § 41a BLV a.F. auch BVerwG, Urteil vom 42.11.1994 - 2 C 21.93 -, BVerwGE 97, 128). Zwar ist - wie erwähnt - die Gesamtnote nach Nr. 5.5.1 der Richtlinien „aus der Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale“ zu bilden, doch hat dies „unter Würdigung der Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistung“ zu geschehen. Das schließt nicht aus, das arithmetische Mittel aus der Vielzahl der aussagekräftigen Punktbewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale - in einem ersten Schritt - zu bilden und, wenn ihm eine hinreichend klare Tendenz zum oberen oder unteren Punktwert entnommen werden kann, diesen dann auch als „naheliegende“ Gesamtnote auszuwerfen, die mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch als richtlinienkonform („unter Würdigung …“) gebildet angesehen werden kann. Davon ist hier auszugehen. Im Rahmen der Leistungsbewertung hat der Kläger (nur) viermal 7 Punkte erreicht, während er elfmal - also bei etwa dreiviertel der Leistungsmerkmale - 6 Punkte erzielt hat, so dass dieser Punktwert auch als Gesamtnote „naheliegt“. Auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 29.07.2013 - 1 Bs 145/13 -, ZBR 2013, 388) hat angenommen, dass die Gesamtbewertung nur einer gesonderten Begründung bedürfe, wenn sie im Hinblick auf die Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale nicht plausibel erscheine.
30 
Die Regelbeurteilung des Klägers ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil ihr keine ordnungsgemäße Vergleichsgruppe zugrunde gelegt worden wäre, hinsichtlich derer die in Nr. 5.4.1 der Richtlinien (i.d.F. des Erlasses vom 28.09.2009) festgelegten Richtwerte für die Notenstufen 1 (Note 9: 15 %) und 2 (Note 8: 25 % und Note 7: 10%) einzuhalten sind - bei Möglichkeit einer Überschreitung um 5 % „im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit“. Mit diesen Richtwerten hält sich die Richtlinienregelung im Rahmen der über § 55 Abs. 2 BLV noch möglichen, in § 41a BLV a.F. angegebenen (Soll-)Richtwerte von 15 vom Hundert bei der höchsten Notenstufe und von 35 vom Hundert bei der zweithöchsten Notenstufe, wobei dieser Richtwert wegen der Zugehörigkeit von zwei Noten (8 und 7) zu dieser Notenstufe weiter - wie erforderlich - aufgeschlüsselt ist. Bei Regelbeurteilungen ist die Bildung solcher Richtwerte zur Konkretisierung der vom Dienstherrn angestrebten Beurteilungsmaßstäbe in hinreichend großen Verwaltungsbereichen grundsätzlich rechtlich unbedenklich; Richtwerte bestimmen das anteilige Verhältnis der Bewertungen; mit der so bestimmten Häufigkeit, mit der gemäß § 41a BLV die beste und die zweitbeste Notenstufe vergeben werden, verdeutlicht und konkretisiert sich der Aussagegehalt dieser Bewertungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 m.w.N.). Vorliegend ist die vom Leiter der Bundespolizeiinspektion S. als Zweitbeurteiler (Endbeurteiler) des Klägers beurteilte Vergleichsgruppe der Polizeioberkommissare/innen (Polizeivollzugsbeamte der selben Laufbahn- und Besoldungsgruppe) innerhalb der Bundespolizeiinspektion S. von 30 Personen unter den hierfür maßgebenden Aspekten der hinreichenden Mindestgröße (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.05.2009 - 1 WB 48.07 -, BVerwGE 134, 59), der gebotenen Überschaubarkeit - im Sinne der zur Entfaltung der Verdeutlichungsfunktion der Richtwerte erforderlichen Kenntnis des Beurteilers von den dienstlichen Leistungen aller Mitglieder der Gruppe - und der Homogenität nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356 und Beschluss vom 25.10.2011 - 1 WB 51.10 -, BVerwGE 141, 113). Innerhalb dieser Vergleichsgruppe wird der durch § 41a BLV vorgezeichnete und in den Richtlinien umgesetzte Rahmen von 50 % für die beiden höchsten Notenstufen - auf den auch der (Änderungs-)Erlass vom 28.09.2009 als bleibende maßgebliche Obergrenze hinweist - ausweislich der vorgelegten Übersicht zum Beurteilungsstichtag 01.10.2010 nicht überschritten.
31 
Eine andere Sichtweise ist nicht deshalb geboten, weil nach Nr. 5.4.2 der Richtlinien innerhalb der zuständigen Ernennungsbehörde (hier der Bundespolizeidirektion S.) in derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe u.a. für Polizeivollzugsbeamte getrennte Vergleichsgruppen (hier der Polizeioberkommissare/innen) gebildet werden und die Ernennungsbehörden die Anwendung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe und die Nichtüberschreitung der Richtwerte gewährleisten. Danach ist eine ordnungsgemäße Vergleichsgruppe - als Grundlage für die Beurteilung - nicht deshalb zu verneinen, weil der Zweitbeurteiler des Klägers - das ist nach Nr. 4 der Anlage 1 der Richtlinien der/die Inspektionsleiter/in - nicht diese gesamte Gruppe, die 191 Personen umfasst, beurteilt hat. Denn zur Auflösung dieses sich aus der Beurteilungszuständigkeit und der genannten (Quoten-)Regelung ergebenden „Widerspruchs“ sind nach Nr. 6.3 der Richtlinien Beurteilungsvorgespräche unter Teilnahme u.a. der Leiter der Bundespolizeidirektionen und aller Zweitbeurteiler zum anstehenden Beurteilungsdurchgang vorgesehen, deren Themen gerade auch der - einheitlich anzulegende - Beurteilungsmaßstab und die Umsetzung der Richtwerte sind; ferner ist nach Nr. 6.4 der Richtlinien, um die „Einhaltung der Richtwerte zu gewährleisten“, nach Information seitens der Zweitbeurteiler durch Vorlage einer Übersicht über die voraussichtlichen Beurteilungsnoten ohne namentliche Zuordnung und nach weiterhin bestehender erheblichen Abweichung von den Richtwerten auch nach entsprechendem Hinweis der Ernennungsbehörde und Stellungnahme des jeweiligen Zweitbeurteilers die Durchführung einer Beurteilungskonferenz unter Beteiligung des Leiters der Bundespolizeidirektion sowie der Zweitbeurteiler vorgesehen, in deren Zuständigkeitsbereich die Richtwerte überschritten werden. Dieses - auch angewendete - Verfahren wahrt noch die Position des beurteilenden Vorgesetzten, an den sich die Verpflichtung zur möglichst umfassenden Information über den zu Beurteilenden richtet und der die zentrale Verantwortung dafür trägt, dass die dienstliche Beurteilung dem zu Beurteilenden und seinen Leistungen gerecht wird.
32 
Im Übrigen gehört der Kläger mit der erzielten Gesamtnote 6 nicht zu den beiden Notenstufen 1 und 2, für die in Nr. 5.4.1 der Richtlinien die einzuhaltenden Richtwerte festgelegt sind. Eine - bei Nichtübertragbarkeit der für die Note 8 mit 25 % festgelegten, aber mit 16,67 % (Vergleichsgruppe Bundespolizei-inspektion S.) bzw. 16,23 % (Vergleichsgruppe Bundespolizeidirektion S.) nicht ausgeschöpften Quote in die Quote für die nächstniedrigere Note 7 gegebene - Überschreitung des für diese Note vorgesehenen Richtwerts von 10 %, höchstens 15 %, die unabhängig von der Größe der Vergleichsgruppe (Bundespolizeiinspektion S. mit 20 % bzw. Bundespolizeidirektion S. mit 26,18 %) vorliegt, bedeutete wegen der Einhaltung des maßgeblichen „Gesamtrichtwerts“ für die Notenstufen 1 und 2 (von 50 %) keinen Rechtsmangel der dienstlichen Beurteilung des Klägers mit der zur Notenstufe 3 gehörenden Gesamtnote 6, der den geltend gemachten Anspruch auf Neubeurteilung durch die Beklagte begründete. Danach stellte es auch keinen relevanten Verfahrensmangel dar, wenn die vom Kläger wegen der erheblichen Abweichung von dem für die Note 7 festgelegten Richtwert für erforderlich gehaltene Durchführung einer Beurteilungskonferenz nach Nr. 6.4 der Richtlinien unterblieben wäre.
33 
Die mit der (zunächst Untätigkeits-)Klage im Wesentlichen wiederholten Einwände aus dem Widerspruchsschreiben vom 12.05.2011 begründen ebenfalls keine Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Regelbeurteilung. Der Kläger hat insoweit geltend gemacht: Die Erstbeurteilerin habe seine Teilzeitbeschäftigung -wegen der er keine weiteren Vorgänge habe bearbeiten können - entweder bewusst nicht zur Kenntnis oder hierauf keine Rücksicht genommen, so dass entsprechende Bemerkungen von ihr (er habe kein Interesse mehr an seiner Tätigkeit und sei nicht teamorientiert, er müsse dann eben Überstunden machen) darauf schließen ließen, dass die Beurteilung aufgrund sachwidriger Erwägungen zustande gekommen sei, nachdem viele Beurteilungsmerkmale (wie Arbeitsmenge und Termingerechtigkeit, Eigenständigkeit, Initiative, Verantwortungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln) mit der Note 6 abschließen würden; die wesentliche Herabstufung bei den Befähigungsmerkmalen sei nicht nachvollziehbar, er sei im Beurteilungszeitraum nicht befördert worden (im Gegensatz zur vorangegangenen Regelbeurteilung); vor diesem Hintergrund sei die Gesamtnote 6 nicht nachvollziehbar, nachdem der Beurteilungsbeitrag (für den Zeitraum 01.10.2008 bis 13.04.2009) noch eine Gesamtnote von 8 ausweise; auch einige Befähigungsmerkmale seien um eine Stufe abgewertet worden, das Merkmal „Selbständigkeit des Handelns“ sogar um zwei Stufen. Hierzu haben die Erstbeurteilerin unter dem 17.07.2011 und der Zweitbeurteiler unter dem 06.12.2011 Stellungnahmen abgegeben, die dem Kläger im Widerspruchsbescheid vom 19.12.2011 entgegengehalten worden sind. Nach dessen Einbeziehung in den Klageantrag (Schriftsatz vom 10.01.2012) hat der Kläger insoweit nichts an Einwendungen bekräftigt oder neu vorgebracht. Abgesehen davon, dass es zuvor ohnehin nur sehr pauschale Einwände bzw. Mutmaßungen des Klägers waren, ist festzuhalten: Die Herabstufung beim Befähigungsmerkmal „Selbständigkeit des Handelns“ auf C (gegenüber dem Beurteilungsbeitrag von A und gegenüber dem Allgemeinen Leistungsnachweis von B) hat die Erstbeurteilerin in ihrer Stellungnahme vom 27.07.2011 plausibel damit erklärt, dass der Kläger ab September 2009 (ab Mitte April 2010 war er ca. sechs Monate dienstunfähig krank bis zum Ende des Beurteilungszeitraums) Ansprechpartner der Leitung des Ermittlungsdienstes gewesen sei, so dass seine Leistungen und seine Befähigung wegen der eng(er)en Bindung intensiver hätten beobachtet und verglichen werden können; die Teilzeitbeschäftigung des Klägers sei ihr - selbst teilzeitbeschäftigt - (selbstverständlich) bekannt gewesen, bei insgesamt neun Teilzeitbeschäftigten unter den 32 Mitarbeitern des Ermittlungsdienstes; soziale Belange würden von ihr stets berücksichtigt, sofern mit den dienstlichen Interessen vereinbar; da der Kläger über eine zu hohe Belastung geklagt habe, sei sie ihm entgegengekommen; ab Februar 2010 sei PHM M. als Ansprechpartner für die Leitung des Ermittlungsdienstes eingesetzt und die Koordination der EvL-Vorgänge sei POKin A. (in Teilzeit) übertragen worden, was trotz eines geringeren Stundenkontingents ohne Überstunden habe bewältigt werden können. Der Beurteilungsbeitrag vom 25.03.2010 (für die Zeit vom 01.10.2008 bis 13.04.2009) enthält keine Gesamtnote (von 8 Punkten, wie behauptet), von der die Gesamtnote (6 Punkte) der angefochtenen Regelbeurteilung abweichen könnte, womit der Kläger deren Nichtnachvollziehbarkeit (ebenfalls) begründet. Richtig ist, dass der Kläger während des streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums nicht befördert worden ist, sondern am 28.07.2008 und somit kurz vor Ende des vorangegangenen Beurteilungszeitraums (bis 30.09.2008). Aber damit war der Kläger erstmals während des gesamten streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums in einem höheren (Status-)Amt und somit in einer entsprechenden Vergleichsgruppe zu beurteilen. Ein Anspruch auf eine (automatische) Besserbeurteilung - weil gegenüber der Regelbeurteilung 2008 nicht befördert - lässt sich daraus (gerade) nicht herleiten, vielmehr muss eine Notensteigerung (in der neuen, höheren Vergleichsgruppe) durch eine Leistungs- und Befähigungssteigerung erwirkt werden. Im Übrigen hat es in der angefochtenen Regelbeurteilung 2010 gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung 2008 auch Notenanhebungen gegeben (so bei den Leistungsmerkmalen 2 Fachkenntnisse: 6 auf 7, bei 3.5 Mündlicher Ausdruck: 6 auf 7, bei 4.4 Umgang mit Konfliktsituationen: 5 auf 6). Für einen beachtlichen Beurteilungsmangel ist danach nichts ersichtlich.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Frage des Begründungserfordernisses für eine dienstliche Beurteilung vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf.
36 
Beschluss
vom 06.05.2014
37 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die - nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige - Berufung der Beklagten ist begründet.
16 
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung des ergangenen Widerspruchsbescheids vom 19.12.2011 verurteilt, die Regelbeurteilung vom 11.01.2011 zum Stichtag 01.10.2010 aufzuheben und den Kläger für den Beurteilungszeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2010 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu beurteilen.
17 
Dienstliche Beurteilungen können nach ständiger Rechtsprechung von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Denn bei der Erstellung von Beurteilungen ist dem Dienstherrn bzw. dem jeweils für ihn handelnden Beurteiler eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Die Entscheidung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Beschluss vom 17.03.1993 - 2 B 25.93 -, Buchholz 237.7 § 104 NWLBG Nr. 6; Urteil vom 11.11.1999 - 2 A 6.98 -, Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 7; Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1; Urteile des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 -, IÖD 1994, 194, vom 11.01.2005 - 4 S 1605/03 - und vom 25.09.2004 - 4 S 2087/03 -, Juris). Soweit der Dienstherr Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften gebunden. Solche Verwaltungsvorschriften sind dabei nicht wie Rechtsnormen, sondern als Willenserklärung der Behörde unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 C 38.95 -, ZBR 1998, 46). Das Gericht kann folglich kontrollieren, ob die Vorschriften im Sinne der gängigen Verwaltungspraxis eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356 und vom 13.11.1997 - 2 A 1.97 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 17).
18 
Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsrahmens ist die für den Kläger erstellte Regelbeurteilung vom 11.01.2011 - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - allerdings nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil es an der erforderlichen Begründung fehlte.
19 
Im Urteil vom 31.07.2012 (- 4 S 575/12 -, Juris) hat der Senat, wie schon im Beschluss vom 29.11.2010 (- 4 S 2416/10 -, Juris) entschieden, dass das - auch richtlinienkonforme - Unterlassen einer jeglichen Begründung der (allein) durch Punkte ausgedrückten Bewertung von Leistungsmerkmalen rechtswidrig ist. Er hat im Einzelnen - unter Verweis insbesondere auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Erfordernis der die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Abfassung einer dienstlichen Beurteilung (BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2) - dazu ausgeführt:
20 
„Zwar ist es mangels anderweitiger Regelung in Gesetz oder Rechtsverordnung grundsätzlich zulässig, die Noten, auch die Gesamtnote, allein durch eine Zahl (Punkte) auszudrücken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94- Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16), doch erfordert es der Anspruch sowohl aus Art. 33 Abs. 2 GG als auch - bezogen auf das gerichtliche Verfahren - aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass schon die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 und Urteil vom 11.12.2008 -2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2). Die Beurteilung muss geeignet sein, den - den Beurteilten nicht kennenden - Leser in den Stand zu setzen, sich ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die charakterlichen Eigenarten des Beurteilten zu machen, wobei vom Wortlaut des verfassten Textes auszugehen ist (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 87.91 -, BVerwGE 93, 279).
21 
Dem genügt eine dienstliche Beurteilung jedenfalls dann nicht, wenn für deren Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe einer bestimmten Punktzahl jegliche Begründung fehlt. Denn ohne eine Begründung ist der Kläger nicht - wie erforderlich -in der Lage, seine dienstliche Beurteilung (…) nachzuvollziehen. (…)
22 
Eine effektive gerichtliche Kontrolle der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die weder (überprüfbare) Tatsachen noch (zusammenfassende) Wertungen und auch keinen Hinweis auf die jeweils zugrunde liegende Erkenntnisquelle (Einholung von Beurteilungsbeiträgen) enthalten, ist nicht möglich. (…) Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Sie trägt zugleich dem dadurch ebenfalls geschützten Anliegen des Beamten Rechnung, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. (…) Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2003 und vom 11.12.2008, jeweils a.a.O.). Eine Begründung ist vor diesem Hintergrund Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllen kann, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Praktische Schwierigkeiten und der vom Beklagten geltend gemachte verwaltungsmäßige Mehraufwand rechtfertigen es nicht, den durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutz einzuschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 m.w.N.).“
23 
Die Möglichkeit der „Heilung“ eines Begründungsmangels im Rahmen einer nachfolgenden mündlich Besprechung der Beurteilung hat der Senat verneint und hierzu in der zitierten Entscheidung weiter ausgeführt:
24 
„Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die dienstliche Beurteilung mit dem Kläger mündlich besprochen worden ist. Die in § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F. (nunmehr § 51 Abs. 2 Satz 1 LBG) und Nr. 8.5 BRL vorgeschriebene Bekanntgabe und (auf Verlangen des Beamten) Besprechung der Beurteilung gibt dem Dienstherrn (nur) Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der Beurteilung und ihre Grundlagen näher zu erläutern (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.). Das Fehlen jeglicher Begründung für die bei den einzelnen Leistungsmerkmalen und beim Gesamturteil - das unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden ist - vergebenen Punktzahlen (Bewertung) kann dadurch nicht kompensiert werden (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 29.11.2010, a.a.O.). Angesichts dessen, dass die dienstlichen Beurteilungen maßgebliche und hier sogar einzige Grundlage der Auswahlentscheidung (gewesen) sind, gilt insoweit letztlich nichts anderes als im Hinblick auf die aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, BVerfGK 11, 398; BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O. m.w.N.; s. nunmehr auch zur Dokumentationspflicht bei Abbruch eines Auswahlverfahrens BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, IÖD 2012, 38 und BVerwG, Urteil vom 26.01.2012, a.a.O.). Hiervon erfasst sind nicht zuletzt auch die dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten, die mit dem Kläger nicht besprochen werden.“
25 
Entsprechend hat der Senat auch ein Nachholung der fehlenden Begründung im Laufe des gegen die dienstliche Beurteilung eingeleiteten Widerspruchs- und Klageverfahrens nicht für zulässig erachtet und hierzu ausgeführt:
26 
„Das Bundesverwaltungsgericht hat (…) im Zusammenhang mit der nachträglichen Begründung einer Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass bei Einschätzungen, bei denen - wie hier - ein Beurteilungsspielraum besteht, im gerichtlichen Verfahren nur eine Ergänzung oder Präzisierung der Erwägungen, nicht aber eine vollständige Nachholung oder Auswechslung zulässig sei (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O.; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007, a.a.O.). Eine Heilung des vollständigen Begründungsmangels einer dienstlichen Beurteilung ist damit ausgeschlossen, denn die nachgeschobenen Erläuterungen kommen einer wesentlichen Änderung der Beurteilung gleich.“
27 
Diese Rechtsprechung, an der der Senat auch im Urteil vom 25.09.2012 (- 4 S 660/1 -, Juris) festgehalten hat, ist jedoch zur Beurteilung von Beamten des Landes Baden-Württemberg auf der Grundlage der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Beurteilungsverordnung) vom 06.06.1983 (GBl. S. 209) - mit späteren Änderungen - i.V.m. den hierzu erlassenen Gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten (Beurteilungsrichtlinien -BRL) vom 15.11.2005 (GABl. S. 822) ergangen, während hier die Beurteilung eines Bundes(polizei)beamten in Streit steht, die nach Maßgabe der Richtlinien des Bundesministeriums des Innern für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Bundesgrenzschutz vom 01.03.2002 (BeurtlgRLBGS), geändert durch Erlass des Bundespolizeipräsidiums Potsdam vom 28.09.2009 (im Folgenden: Richtlinien), erstellt worden ist. Die danach gegebenen Unterschiede - in der Folge des auch die inhaltliche Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung erfassenden Ermessens des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.) - sind aber gerade im vorliegenden Zusammenhang dergestalt, dass der Senat einen Begründungsmangel bei der umstrittenen Regelbeurteilung des Klägers nicht erkennen kann.
28 
Nach der Beurteilungsverordnung und den Beurteilungsrichtlinien des Landes Baden-Württemberg, die den in den genannten Senatsentscheidungen streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilungen zugrunde gelegen haben, ist in der Leistungsbeurteilung sowohl bei den einzelnen, insgesamt (nur) drei Leistungsmerkmalen (Arbeitsmenge, Arbeitsweise, Arbeitsgüte) wie auch beim zusammenfassenden Gesamturteil eine Bewertung nach einem (nur) vierstufigen Beurteilungsmaßstab - mit (deshalb) jeweils weit gefasster Beschreibung von „übertrifft die“ bis „entspricht (bzw. eingeschränkt bzw. nicht) den Leistungserwartungen“ - vorgesehen, wobei jeder dieser vier Stufen - unter Zulässigkeit von Zwischenbewertungen mit halben Punkten - mehrere Punktwerte zugeordnet sind und zu bemerken ist, dass die Zuordnung zu den vier Stufen in der Beurteilungsverordnung (§ 4 Abs. 2 Satz 1) und in den Beurteilungsrichtlinien (Nr. 5.5) mit Blick auf die möglichen „halben“ Punkte auch nicht deckungsgleich ist. Demgegenüber sieht das hier verwendete Beurteilungsformular (Anlage 2 und Anlage 4 der Richtlinien) bei der „Leistungsbeurteilung“ ausdifferenzierend 15 zu beurteilende Leistungsmerkmale (etwa „Qualität und Verwertbarkeit“, „Arbeitsmenge und Termingerechtheit“, „Zweckmäßigkeit des Mitteleinsatzes“) - zugeordnet den Merkmalsgruppen „Arbeitsergebnisse“, „Fachkenntnisse“, „Arbeitsweise“, „Soziale Kompetenz“ und „Körperliche Leistung“ - vor und stellt Nr. 5.3 der Richtlinien für deren Bewertung wie für die Gesamtnote neun Noten/Punkte zur Verfügung. Diese sind zwar (ebenfalls) insgesamt fünf Notenstufen zugeordnet, wobei die Notenstufen 2, 3 und 4 jeweils zwei bzw. drei Noten/Punktwerte umfassen. Dabei ist jede der neun Noten/Punktzahlen mit einer Beschreibung ihres Werts versehen: von 9 „Übertrifft die Anforderungen durch stets besonders herausragende Leistungen“ bis 1 „Entspricht in keiner Weise den Anforderungen“. So bedeutet die vom Kläger bei einzelnen Leistungsmerkmalen wiederholt und auch (insbesondere) in der Gesamtnote der Beurteilung erreichte Note/Punktzahl 6 „Entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden“. Durch die jeweilige „Beschreibung“ unter Bezugnahme darauf, inwieweit „den Anforderungen entsprochen“ wird bzw. diese „übertroffen“ werden, ist jede Note/Punktzahl mit einem bestimmten Aussagegehalt belegt und damit auch die Relation der Noten/Punkte zueinander sicher- und klargestellt. Es gibt hier also keine „Bewertungsbündelung“ von mehreren (halben) Noten/Punkten zu -ihrerseits (nur) zusammenfassend beschriebenen - Beurteilungs- bzw. Notenstufen wie nach § 4 Abs. 2 der landesrechtlichen Beurteilungsverordnung bzw. Nr. 5.5 der landesrechtlichen Beurteilungsrichtlinien mit der Folge einer letztlich nur sehr vagen Aussagekraft der danach jeweils erreichten Note/Punktzahl. Die vorliegende Ausdifferenziertheit bei den (insgesamt 15) zu bewertenden Leistungsmerkmalen und den hierfür zur Verfügung stehenden (insgesamt neun) Noten/Punkten sowie deren Bestimmtheit im Wert rechtfertigen es im Gesamtzusammenhang des Beurteilungssystems, darin zugleich eine hinreichende Begründung der Leistungsbewertung zu sehen. Gleiches gilt hinsichtlich der „Befähigungsbeurteilung“, die elf Befähigungsmerkmale aufweist, für deren Bewertung vier „Ausprägungsgrade“ (A = besonders stark ausgeprägt, B = stärker ausgeprägt, C = normal ausgeprägt, D = schwächer ausgeprägt) zur Verfügung stehen. Da alle relevanten Aspekte und Kriterien im Beurteilungsformular wiedergegeben/beschrieben sind, ist auch dem Erfordernis Genüge getan, dass die Beurteilung selbst, ausgehend „vom Wortlaut des verfassten Textes“ (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 87.91 -, BVerwGE 93, 279), den das konkrete Verhalten des Beurteilten nicht kennenden Leser in den Stand setzt, sich - ohne Interpretation - ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die Befähigungen des Beurteilten zu machen. Dass es - wie dem Senat bekannt - möglich wäre, die einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale stichwortartig näher zu beschreiben, wäre ein weiterer Gewinn, rechtfertigt aber nicht die Annahme eines rechtserheblichen Begründungsdefizits der streitgegenständlichen Beurteilung. Auch der Kläger selbst hat insoweit zunächst (mit seinem Widerspruch und in der Klagebegründung) keine Einwendungen erhoben, sondern sich in erster Linie gegen die Zurückstufung bei verschiedenen Beurteilungsmerkmalen, insbesondere bei Befähigungsmerkmalen, gewandt.
29 
Der Regelbeurteilung des Klägers haftet auch nicht deshalb ein Rechtsmangel an, weil es an einer Begründung für die „Gesamtnote der Beurteilung“ fehlte. Zwar ist diese nach Nr. 5.5.1 der Richtlinien aus der Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale „unter Würdigung der Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistung“ zu bilden. Eine korrespondierende Begründungspflicht ist insoweit allerdings nicht festgelegt. Nach Nr. 5.5.1 Absatz 4 der Richtlinien muss (nur) die Vergabe der (Höchst-)Note „9 Punkte“ bei einzelnen Leistungsmerkmalen besonders begründet werden, wenn sie zu einer entsprechenden Gesamtnote führt. Nr. 5.5.2 Satz 3 der Richtlinien verlangt eine eingehende Begründung (nur), wenn die Befähigungsbeurteilung Anlass gibt, für die Bildung der Gesamtnote über die Note der Leistungsbewertung hinauszugehen oder hinter ihr zurückzubleiben; dies betrifft (nur) das „Zusammenspiel“ von Leistungsbewertung und Befähigungsbeurteilung, für die nach Nr. 5.5.2 Satz 1 der Richtlinien grundsätzlich darauf zu achten ist, dass zwischen ihnen Einklang besteht. Diese nur punktuellen - vorliegend nicht eingreifenden - Begründungspflichten bedeuten umgekehrt allerdings nicht, dass für die Bildung der Gesamtnote (nur) eine rein rechnerische Ermittlung aus den bei den einzelnen Leistungsmerkmalen erzielten Noten/Punkten vorzunehmen wäre bzw. genügte (so für das Gesamturteil nach § 41a BLV a.F. auch BVerwG, Urteil vom 42.11.1994 - 2 C 21.93 -, BVerwGE 97, 128). Zwar ist - wie erwähnt - die Gesamtnote nach Nr. 5.5.1 der Richtlinien „aus der Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale“ zu bilden, doch hat dies „unter Würdigung der Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistung“ zu geschehen. Das schließt nicht aus, das arithmetische Mittel aus der Vielzahl der aussagekräftigen Punktbewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale - in einem ersten Schritt - zu bilden und, wenn ihm eine hinreichend klare Tendenz zum oberen oder unteren Punktwert entnommen werden kann, diesen dann auch als „naheliegende“ Gesamtnote auszuwerfen, die mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch als richtlinienkonform („unter Würdigung …“) gebildet angesehen werden kann. Davon ist hier auszugehen. Im Rahmen der Leistungsbewertung hat der Kläger (nur) viermal 7 Punkte erreicht, während er elfmal - also bei etwa dreiviertel der Leistungsmerkmale - 6 Punkte erzielt hat, so dass dieser Punktwert auch als Gesamtnote „naheliegt“. Auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 29.07.2013 - 1 Bs 145/13 -, ZBR 2013, 388) hat angenommen, dass die Gesamtbewertung nur einer gesonderten Begründung bedürfe, wenn sie im Hinblick auf die Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale nicht plausibel erscheine.
30 
Die Regelbeurteilung des Klägers ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil ihr keine ordnungsgemäße Vergleichsgruppe zugrunde gelegt worden wäre, hinsichtlich derer die in Nr. 5.4.1 der Richtlinien (i.d.F. des Erlasses vom 28.09.2009) festgelegten Richtwerte für die Notenstufen 1 (Note 9: 15 %) und 2 (Note 8: 25 % und Note 7: 10%) einzuhalten sind - bei Möglichkeit einer Überschreitung um 5 % „im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit“. Mit diesen Richtwerten hält sich die Richtlinienregelung im Rahmen der über § 55 Abs. 2 BLV noch möglichen, in § 41a BLV a.F. angegebenen (Soll-)Richtwerte von 15 vom Hundert bei der höchsten Notenstufe und von 35 vom Hundert bei der zweithöchsten Notenstufe, wobei dieser Richtwert wegen der Zugehörigkeit von zwei Noten (8 und 7) zu dieser Notenstufe weiter - wie erforderlich - aufgeschlüsselt ist. Bei Regelbeurteilungen ist die Bildung solcher Richtwerte zur Konkretisierung der vom Dienstherrn angestrebten Beurteilungsmaßstäbe in hinreichend großen Verwaltungsbereichen grundsätzlich rechtlich unbedenklich; Richtwerte bestimmen das anteilige Verhältnis der Bewertungen; mit der so bestimmten Häufigkeit, mit der gemäß § 41a BLV die beste und die zweitbeste Notenstufe vergeben werden, verdeutlicht und konkretisiert sich der Aussagegehalt dieser Bewertungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 m.w.N.). Vorliegend ist die vom Leiter der Bundespolizeiinspektion S. als Zweitbeurteiler (Endbeurteiler) des Klägers beurteilte Vergleichsgruppe der Polizeioberkommissare/innen (Polizeivollzugsbeamte der selben Laufbahn- und Besoldungsgruppe) innerhalb der Bundespolizeiinspektion S. von 30 Personen unter den hierfür maßgebenden Aspekten der hinreichenden Mindestgröße (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.05.2009 - 1 WB 48.07 -, BVerwGE 134, 59), der gebotenen Überschaubarkeit - im Sinne der zur Entfaltung der Verdeutlichungsfunktion der Richtwerte erforderlichen Kenntnis des Beurteilers von den dienstlichen Leistungen aller Mitglieder der Gruppe - und der Homogenität nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356 und Beschluss vom 25.10.2011 - 1 WB 51.10 -, BVerwGE 141, 113). Innerhalb dieser Vergleichsgruppe wird der durch § 41a BLV vorgezeichnete und in den Richtlinien umgesetzte Rahmen von 50 % für die beiden höchsten Notenstufen - auf den auch der (Änderungs-)Erlass vom 28.09.2009 als bleibende maßgebliche Obergrenze hinweist - ausweislich der vorgelegten Übersicht zum Beurteilungsstichtag 01.10.2010 nicht überschritten.
31 
Eine andere Sichtweise ist nicht deshalb geboten, weil nach Nr. 5.4.2 der Richtlinien innerhalb der zuständigen Ernennungsbehörde (hier der Bundespolizeidirektion S.) in derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe u.a. für Polizeivollzugsbeamte getrennte Vergleichsgruppen (hier der Polizeioberkommissare/innen) gebildet werden und die Ernennungsbehörden die Anwendung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe und die Nichtüberschreitung der Richtwerte gewährleisten. Danach ist eine ordnungsgemäße Vergleichsgruppe - als Grundlage für die Beurteilung - nicht deshalb zu verneinen, weil der Zweitbeurteiler des Klägers - das ist nach Nr. 4 der Anlage 1 der Richtlinien der/die Inspektionsleiter/in - nicht diese gesamte Gruppe, die 191 Personen umfasst, beurteilt hat. Denn zur Auflösung dieses sich aus der Beurteilungszuständigkeit und der genannten (Quoten-)Regelung ergebenden „Widerspruchs“ sind nach Nr. 6.3 der Richtlinien Beurteilungsvorgespräche unter Teilnahme u.a. der Leiter der Bundespolizeidirektionen und aller Zweitbeurteiler zum anstehenden Beurteilungsdurchgang vorgesehen, deren Themen gerade auch der - einheitlich anzulegende - Beurteilungsmaßstab und die Umsetzung der Richtwerte sind; ferner ist nach Nr. 6.4 der Richtlinien, um die „Einhaltung der Richtwerte zu gewährleisten“, nach Information seitens der Zweitbeurteiler durch Vorlage einer Übersicht über die voraussichtlichen Beurteilungsnoten ohne namentliche Zuordnung und nach weiterhin bestehender erheblichen Abweichung von den Richtwerten auch nach entsprechendem Hinweis der Ernennungsbehörde und Stellungnahme des jeweiligen Zweitbeurteilers die Durchführung einer Beurteilungskonferenz unter Beteiligung des Leiters der Bundespolizeidirektion sowie der Zweitbeurteiler vorgesehen, in deren Zuständigkeitsbereich die Richtwerte überschritten werden. Dieses - auch angewendete - Verfahren wahrt noch die Position des beurteilenden Vorgesetzten, an den sich die Verpflichtung zur möglichst umfassenden Information über den zu Beurteilenden richtet und der die zentrale Verantwortung dafür trägt, dass die dienstliche Beurteilung dem zu Beurteilenden und seinen Leistungen gerecht wird.
32 
Im Übrigen gehört der Kläger mit der erzielten Gesamtnote 6 nicht zu den beiden Notenstufen 1 und 2, für die in Nr. 5.4.1 der Richtlinien die einzuhaltenden Richtwerte festgelegt sind. Eine - bei Nichtübertragbarkeit der für die Note 8 mit 25 % festgelegten, aber mit 16,67 % (Vergleichsgruppe Bundespolizei-inspektion S.) bzw. 16,23 % (Vergleichsgruppe Bundespolizeidirektion S.) nicht ausgeschöpften Quote in die Quote für die nächstniedrigere Note 7 gegebene - Überschreitung des für diese Note vorgesehenen Richtwerts von 10 %, höchstens 15 %, die unabhängig von der Größe der Vergleichsgruppe (Bundespolizeiinspektion S. mit 20 % bzw. Bundespolizeidirektion S. mit 26,18 %) vorliegt, bedeutete wegen der Einhaltung des maßgeblichen „Gesamtrichtwerts“ für die Notenstufen 1 und 2 (von 50 %) keinen Rechtsmangel der dienstlichen Beurteilung des Klägers mit der zur Notenstufe 3 gehörenden Gesamtnote 6, der den geltend gemachten Anspruch auf Neubeurteilung durch die Beklagte begründete. Danach stellte es auch keinen relevanten Verfahrensmangel dar, wenn die vom Kläger wegen der erheblichen Abweichung von dem für die Note 7 festgelegten Richtwert für erforderlich gehaltene Durchführung einer Beurteilungskonferenz nach Nr. 6.4 der Richtlinien unterblieben wäre.
33 
Die mit der (zunächst Untätigkeits-)Klage im Wesentlichen wiederholten Einwände aus dem Widerspruchsschreiben vom 12.05.2011 begründen ebenfalls keine Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Regelbeurteilung. Der Kläger hat insoweit geltend gemacht: Die Erstbeurteilerin habe seine Teilzeitbeschäftigung -wegen der er keine weiteren Vorgänge habe bearbeiten können - entweder bewusst nicht zur Kenntnis oder hierauf keine Rücksicht genommen, so dass entsprechende Bemerkungen von ihr (er habe kein Interesse mehr an seiner Tätigkeit und sei nicht teamorientiert, er müsse dann eben Überstunden machen) darauf schließen ließen, dass die Beurteilung aufgrund sachwidriger Erwägungen zustande gekommen sei, nachdem viele Beurteilungsmerkmale (wie Arbeitsmenge und Termingerechtigkeit, Eigenständigkeit, Initiative, Verantwortungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln) mit der Note 6 abschließen würden; die wesentliche Herabstufung bei den Befähigungsmerkmalen sei nicht nachvollziehbar, er sei im Beurteilungszeitraum nicht befördert worden (im Gegensatz zur vorangegangenen Regelbeurteilung); vor diesem Hintergrund sei die Gesamtnote 6 nicht nachvollziehbar, nachdem der Beurteilungsbeitrag (für den Zeitraum 01.10.2008 bis 13.04.2009) noch eine Gesamtnote von 8 ausweise; auch einige Befähigungsmerkmale seien um eine Stufe abgewertet worden, das Merkmal „Selbständigkeit des Handelns“ sogar um zwei Stufen. Hierzu haben die Erstbeurteilerin unter dem 17.07.2011 und der Zweitbeurteiler unter dem 06.12.2011 Stellungnahmen abgegeben, die dem Kläger im Widerspruchsbescheid vom 19.12.2011 entgegengehalten worden sind. Nach dessen Einbeziehung in den Klageantrag (Schriftsatz vom 10.01.2012) hat der Kläger insoweit nichts an Einwendungen bekräftigt oder neu vorgebracht. Abgesehen davon, dass es zuvor ohnehin nur sehr pauschale Einwände bzw. Mutmaßungen des Klägers waren, ist festzuhalten: Die Herabstufung beim Befähigungsmerkmal „Selbständigkeit des Handelns“ auf C (gegenüber dem Beurteilungsbeitrag von A und gegenüber dem Allgemeinen Leistungsnachweis von B) hat die Erstbeurteilerin in ihrer Stellungnahme vom 27.07.2011 plausibel damit erklärt, dass der Kläger ab September 2009 (ab Mitte April 2010 war er ca. sechs Monate dienstunfähig krank bis zum Ende des Beurteilungszeitraums) Ansprechpartner der Leitung des Ermittlungsdienstes gewesen sei, so dass seine Leistungen und seine Befähigung wegen der eng(er)en Bindung intensiver hätten beobachtet und verglichen werden können; die Teilzeitbeschäftigung des Klägers sei ihr - selbst teilzeitbeschäftigt - (selbstverständlich) bekannt gewesen, bei insgesamt neun Teilzeitbeschäftigten unter den 32 Mitarbeitern des Ermittlungsdienstes; soziale Belange würden von ihr stets berücksichtigt, sofern mit den dienstlichen Interessen vereinbar; da der Kläger über eine zu hohe Belastung geklagt habe, sei sie ihm entgegengekommen; ab Februar 2010 sei PHM M. als Ansprechpartner für die Leitung des Ermittlungsdienstes eingesetzt und die Koordination der EvL-Vorgänge sei POKin A. (in Teilzeit) übertragen worden, was trotz eines geringeren Stundenkontingents ohne Überstunden habe bewältigt werden können. Der Beurteilungsbeitrag vom 25.03.2010 (für die Zeit vom 01.10.2008 bis 13.04.2009) enthält keine Gesamtnote (von 8 Punkten, wie behauptet), von der die Gesamtnote (6 Punkte) der angefochtenen Regelbeurteilung abweichen könnte, womit der Kläger deren Nichtnachvollziehbarkeit (ebenfalls) begründet. Richtig ist, dass der Kläger während des streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums nicht befördert worden ist, sondern am 28.07.2008 und somit kurz vor Ende des vorangegangenen Beurteilungszeitraums (bis 30.09.2008). Aber damit war der Kläger erstmals während des gesamten streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums in einem höheren (Status-)Amt und somit in einer entsprechenden Vergleichsgruppe zu beurteilen. Ein Anspruch auf eine (automatische) Besserbeurteilung - weil gegenüber der Regelbeurteilung 2008 nicht befördert - lässt sich daraus (gerade) nicht herleiten, vielmehr muss eine Notensteigerung (in der neuen, höheren Vergleichsgruppe) durch eine Leistungs- und Befähigungssteigerung erwirkt werden. Im Übrigen hat es in der angefochtenen Regelbeurteilung 2010 gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung 2008 auch Notenanhebungen gegeben (so bei den Leistungsmerkmalen 2 Fachkenntnisse: 6 auf 7, bei 3.5 Mündlicher Ausdruck: 6 auf 7, bei 4.4 Umgang mit Konfliktsituationen: 5 auf 6). Für einen beachtlichen Beurteilungsmangel ist danach nichts ersichtlich.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Frage des Begründungserfordernisses für eine dienstliche Beurteilung vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf.
36 
Beschluss
vom 06.05.2014
37 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Änderung seiner Regelbeurteilung.

2

Der Kläger steht als Regierungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) im Dienst der Beklagten. Er ist bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation eingesetzt.

3

Die Beklagte erstellte für den Kläger nach den Vorgaben der "Grundsätze für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost - BeurtGr BAnst PT -" in der Fassung vom Februar 2012 eine den Beurteilungszeitraum von April 2010 bis März 2012 umfassende Regelbeurteilung. Danach gliedert sich die dienstliche Beurteilung in eine Beurteilung der Leistung, eine Beurteilung der Befähigung und in ein Gesamturteil. Grundlage des Gesamturteils ist die Beurteilung der Leistung. Bei der Beurteilung der Leistung gibt es sechs Kategorien (Personalführung, Fachkenntnisse und Methoden, Handlungen und Denkprozesse, Ressourcen, Kommunikation, Persönlichkeit) mit insgesamt 29 Beurteilungsmerkmalen. Diese werden nach einer siebenteiligen Bewertungsskala (von A = "Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter erbringt dauerhaft überragende Leistungen" bis G = "Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter erbringt nicht die geforderten Leistungen") durch Ankreuzen bewertet. Diese Bewertungsskala ist auch beim Gesamturteil anzuwenden. Eine Begründung für Einzelbewertungen und Gesamturteil ist nur für den Fall der Vergabe der Bewertungen A oder G vorgesehen.

4

In den Einzelbewertungen der dienstlichen Beurteilung ist der Kläger viermal mit der Stufe A, siebenmal mit der Stufe B, elfmal mit der Stufe C und zweimal mit der Stufe D beurteilt worden. Im Gesamturteil hat er die Stufe C ("Die Mitarbeiterin/Der Mitarbeiter erbringt regelmäßig sehr gute Leistungen") erhalten. Individuelle textliche Ergänzungen enthält die dienstliche Beurteilung nicht.

5

Der Kläger hat die dienstliche Beurteilung mit Widerspruch und Klage mit dem Ziel der Neubeurteilung angegriffen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass das Ankreuzverfahren bei dem Differenzierungsgrad der hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinie grundsätzlich zulässig sei, aber das Gesamturteil angesichts des gemischten Leistungsbildes einer Begründung bedürfe.

6

Mit der Revision beantragt die Beklagte,

den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Mai 2014 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. April 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist weitgehend unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass Einzelbewertungen in dienstlichen Beurteilungen unter bestimmten Voraussetzungen im Ankreuzverfahren erstellt werden dürfen und diese Voraussetzungen hier vorliegen (1.). Es hat ebenfalls zutreffend angenommen, dass die Beklagte den Kläger neu beurteilen muss, weil es an der erforderlichen Begründung für das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung fehlt. Die erneute Beurteilung des Klägers muss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgen (2.). Dass die dienstliche Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum nach der Fassung der Beurteilungsrichtlinie aus dem Jahre 2012 erstellt worden ist, ist nicht zu beanstanden (3.).

9

1. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hingegen darf das Gericht nicht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Denn nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109>; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <246>).

10

a) Nach § 21 Satz 1 BBG sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen. Die Vorschrift knüpft damit unmittelbar an die Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG an, gibt aber keine Maßgaben zur Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung vor. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und auch mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 14 m.w.N.).

11

Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Wann Beurteilungsrichtlinien - insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Bewertungsmerkmale - hinreichend differenziert sind, kann nicht generell festgelegt werden, sondern beurteilt sich nach der jeweiligen Ausgestaltung der Beurteilungsrichtlinien im konkreten Fall. Der Dienstherr muss aber auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren.

12

Dienstliche Beurteilungen sind zwar nicht am Maßstab des § 39 VwVfG zu messen, denn sie sind mangels Regelungswirkung keine Verwaltungsakte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. November 1967 - 2 C 107.64 - BVerwGE 28, 191 <192 f.> und vom 13. November 1975 - 2 C 16.72 - BVerwGE 49, 351 <353 ff.>). Ein Begründungserfordernis folgt aber aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung.

13

Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält sie erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9).

14

Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - BVerfGK 1, 292 <296 f.> und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 21). Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21 m.w.N.).

15

b) Welchen Spielraum der Dienstherr bei der Einführung von Beurteilungssystemen hat, welche Begründungspflichten ihn bei der Abfassung dienstlicher Beurteilungen treffen und wie weit Plausibilisierungen von Werturteilen im weiteren Verfahren noch möglich sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - (BVerwGE 60, 245 <247 ff.>) entschieden. An diesen Grundsätzen - mit der Maßgabe einer vom Senat für geboten erachteten Modifikation betreffend das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung (vgl. nachfolgend unter 2.) - ist festzuhalten. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen an dienstliche Beurteilungen tragen gleichermaßen der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsstellung der zu beurteilenden Beamten (Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 GG) und dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse an einer funktionsfähigen Verwaltung im Gewalten teilenden Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG) Rechnung. Die vom Berufungsgericht aufgestellten, darüber hinausgehenden Anforderungen an die textliche Begründung der Note eines jeden Einzelmerkmals ohne Möglichkeit späterer Plausibilisierung durch den Dienstherrn verfehlen diesen sachangemessenen Ausgleich zwischen den vorbezeichneten Rechtsgütern und führen insbesondere bei Verwaltungszweigen mit großem Personalkörper zu einer übermäßigen Belastung des Dienstherrn. Im Einzelnen:

16

Der Dienstherr kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse der ihm unterstellten Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 1 S. 1 m.w.N.). Das schließt die Möglichkeit ein, die Noten allein durch eine Zahl auszudrücken (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1). Maßgebend ist, dass nach dem Zusammenhang des Beurteilungssystems die Notenbezeichnung die Einschätzung der Leistungen des beurteilten Beamten durch den Dienstherrn im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Beamten erkennen lässt und dass dieses Beurteilungssystem auf alle Beamten gleichmäßig angewendet wird, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1).

17

Innerhalb des normativ gezogenen Rahmens obliegt es grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind dabei nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247> m.w.N.).

18

Das Absehen von weitergehenden Begründungsanforderungen - namentlich bei den Einzelmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung - ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass das Werturteil des Dienstherrn über das Leistungsbild eines Beamten sich im Laufe eines Beurteilungszeitraums aus einer Vielzahl tatsächlicher Vorgänge und Einzelmomente zusammensetzt, die zu einem Gesamteindruck verschmelzen. Wäre der Dienstherr gehalten, solche Vorgänge (jedenfalls beispielhaft) zu benennen, könnten hierdurch Einzelergebnisse, die für das Werturteil ohne selbstständig prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. Zudem würde dies zu einem dauernden "Leistungsfeststellungsverfahren" führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und für das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn abträglich wäre (zu all dem ausführlich BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <248 ff.>).

19

Die verschiedene Art und Weise, in der dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können, wirkt sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom beklagten Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von einem "richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Ein Rechtssatz, dass der Dienstherr im Streitfall stets verpflichtet sei, die Berechtigung einer von ihm erstellten dienstlichen Beurteilung durch Offenbarung der der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen, findet im geltenden Recht keine Stütze. Der dem Beamten durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierte effektive Rechtsschutz gegen fehlerhafte dienstliche Beurteilungen wird vielmehr in einer differenzierteren, in dem erwähnten Grundsatzurteil dargestellten und den beiderseitigen Belangen Rechnung tragenden Weise sichergestellt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247 f.>).

20

Hiernach muss der Beamte Werturteile in dienstlichen Beurteilungen, sofern sie fehlerhaft sind und ihn deshalb in seinen Rechten verletzen, nicht widerspruchslos und ohne wirksame Abhilfemöglichkeit hinnehmen. Schon die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Sodann gibt die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Erstellung einer neuen Beurteilung beantragen und - sofern nicht landesgesetzlich ausgeschlossen - einen entsprechenden Widerspruch erheben. Der Dienstherr muss dann allgemeine und pauschal formulierte Werturteile erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen. Dies kann er durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren konkretisierenden (Teil-)Werturteilen tun. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar wird. Erst dann kann der Beamte beurteilen, ob er mit Aussicht auf Erfolg um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen können die Gerichte nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d.h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden, Umfang genügt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251 f.>).

21

Hat der Dienstherr auch in dem Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass er diese Plausibilisierung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholt. Allerdings kann dann Anlass bestehen, dem beklagten Dienstherrn, auch wenn er obsiegt, gemäß § 155 Abs. 4 (vormals Abs. 5) VwGO die Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens aufzuerlegen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <252>).

22

Auch das Bundesverfassungsgericht hat unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 26. Juni 1980 (a.a.O.) angenommen, dass die allgemeine Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen mit der Möglichkeit, Änderungen oder Konkretisierungen von pauschalen Tatsachen und zu pauschalen Werturteilen zu verlangen, ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren gewährleistet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/96 - NVwZ 2002, 1368).

23

c) Ausgehend von diesem Maßstab ist das Ankreuzverfahren nach den "Grundsätze(n) für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost - BeurtGr BAnst PT -" in der Fassung vom Februar 2012 rechtlich nicht zu beanstanden. Die dort aufgeführten 29 Einzelmerkmale, die jeweils textlich definiert sind und nach einer ebenfalls textlich vorgegebenen 7-teiligen Bewertungsskala anzukreuzen sind, ermöglichen die erforderliche nachvollziehbare Darstellung der fachlichen Leistung der Beamten. Bei Nachfragen und Rügen der Beamten bezüglich einzelner Bewertungen haben Plausibilisierungen nach Maßgabe der im Senatsurteil vom 26. Juni 1980 (a.a.O.) entwickelten und oben dargestellten Grundsätze zu erfolgen. Dabei hängen die Anforderungen an die Plausibilisierung auch davon ab, wie substanziiert die Einzelbewertungen von den Beamten in Frage gestellt werden.

24

2. Die Beklagte muss den Kläger aber dennoch neu beurteilen, weil es an der erforderlichen Begründung für das Gesamturteil fehlt. Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird.

25

a) Dem gesetzlichen Regelungssystem in § 21 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG liegt die Vorstellung zugrunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109> und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <427 f.>; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46). Der Dienstherr kann aber nur dann auf die dienstliche Beurteilung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage seiner Auswahl abstellen, wenn sich hieraus verlässliche Bewertungen für die Ämtervergabe ergeben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108>).

26

Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann.

27

Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 14 m.w.N.).

28

Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <81>) und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

29

Außerdem sind die Gesichtspunkte, die das Absehen von einer individuellen, einzelfallbezogenen Begründung bei den Einzelbewertungen tragen, beim Gesamturteil nicht einschlägig. Vor allem ist weder ein dauerndes Leistungsfeststellungsverfahren noch ein unangemessener und unvertretbarer Verwaltungsaufwand noch eine Erschütterung des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses zwischen Beamten und Dienstherrn zu besorgen; das zeigt sich im Übrigen schon daran, dass Beurteilungsrichtlinien vielfach eine individuelle Begründung des Gesamturteils vorsehen. Auch der Gesichtspunkt, dass der beurteilte Beamte u.U. selbst ein Interesse daran hat, keine zu detaillierten Begründungen weniger positiver Einzelbewertungen in seiner dienstlichen Beurteilung zu lesen, entfällt beim Gesamturteil.

30

Einer - ggf. kurzen - Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde.

31

Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt.

32

b) Nach diesen Grundsätzen bedurfte es im Fall des Klägers einer gesonderten Begründung des Gesamturteils. Nur so wird das Gesamturteil im Hinblick auf die mögliche unterschiedliche Gewichtung der Einzelbewertungen plausibel. Das sich aus den Einzelbewertungen ergebende Leistungsbild des Klägers ist uneinheitlich. Ein Ausnahmefall, in dem eine Begründung für das Gesamturteil entbehrlich ist, weil im konkreten Fall sich die vergebene Note geradezu aufdrängt, ist deshalb nicht gegeben.

33

3. Dass die dienstliche Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum nach der Fassung der Beurteilungsrichtlinie aus dem Jahre 2012 erstellt wurde, ist nicht zu beanstanden.

34

Eine dienstliche Beurteilung ist einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum nach neugefassten Beurteilungsrichtlinien zu erstellen, wenn diese das vorsehen. Dies gilt auch dann, wenn die zu beurteilenden Leistungen zum größten Teil unter Geltung der früheren Beurteilungsrichtlinie erbracht wurden. Maßgebend ist allein, welches Beurteilungssystem zum Beurteilungsstichtag gegolten hat (BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 2; Beschluss vom 14. Februar 1990 - 1 WB 181.88 - BVerwGE 86, 240 <242>).

35

Selbst wenn eine Beurteilungsrichtlinie noch nicht in Kraft getreten ist, aber einheitlich für alle Beamten bereits angewendet wird, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen. Denn bei dienstlichen Beurteilungen ist ungeachtet des Wortlauts von Beurteilungsrichtlinien entscheidend, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sind und gleich angewandt werden. Maßgeblich ist die Verwaltungspraxis (BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 - 2 C 26.78 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 20 S. 13 f. und vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 3).

36

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wonach einem der Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden können, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die alleinige Kostentragung der Beklagten trägt dem Umstand Rechnung, dass die von ihr erreichte Abänderung der Berufungsentscheidung erheblich hinter dem von ihr Erstrebten zurückbleibt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2013 - 1 K 3551/12 - wird verworfen.

Die Streitwertfestsetzung im genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird von Amts wegen geändert. Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wird auf 26.800,93 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Senat entscheidet in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und nicht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Die für eine Einzelrichterentscheidung des Senats erforderliche Voraussetzung der § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, nach welcher bereits die angefochtene Streitwertentscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden sein muss, ist im vorliegenden Fall, in welchem der Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO über den Streitwert entschieden hat, nicht erfüllt. Denn unter einem „Einzelrichter“, wie ihn § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG ausdrücklich verlangt, ist im Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift entsprechend allein ein Einzelrichter im Sinne des § 6 VwGO zu verstehen (Senatsbeschluss vom 17.09.2010 - 4 S 2070/10 -, NVwZ-RR 2010, 942 m.w.N.).
Die ausdrücklich „namens und mit Vollmacht des Antragstellers“ erhobene Beschwerde, mit der eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf 13.400,43 EUR erstrebt wird, ist unzulässig. Für die begehrte Erhöhung des Streitwerts fehlt es dem Antragsteller am Rechtsschutzbedürfnis. Er hat kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 11.02.2013 allein kostentragungspflichtige Antragsgegnerin höhere Verfahrenskosten trägt. Durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung könnte der Antragsteller allenfalls dann beschwert sein, wenn er mit seinem Prozessbevollmächtigten eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart hätte (§ 3a RVG; vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17.09.2010, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.05.2011 - 10 OA 32/11 -, Juris m.w.N.). Das Vorliegen einer derartigen Vereinbarung ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Senat macht indes von seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG Gebrauch, den Streitwert von Amts wegen zu ändern. Nach dieser Vorschrift kann die Festsetzung von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Bei einer Streitwertbeschwerde „schwebt“ das Verfahren „wegen der Entscheidung über den Streitwert“ in der Rechtmittelinstanz, d.h. es ist dort anhängig. Dies gilt auch für eine Beschwerde, die unzulässig ist. Denn eine Einschränkung dahingehend, dass das Rechtsmittelgericht die Wertfestsetzung der unteren Instanz nur aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels von Amts wegen ändern könnte, lässt sich weder dem Wortlaut der Norm noch deren Systematik oder Sinn und Zweck entnehmen (Senatsbeschlüsse vom 23.09.2011 - 4 S 2179/11 - und vom 22.06.2009 - 4 S 1080/09 - m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.08.2011 - 1 E 684/11 -, Juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.10.2011 - 13 OA 196/11 -, Juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 05.10.2007 - 5 E 191/07 -, DÖV 2008, 735; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.08.2012 - 4 O 144/12 -; a.A. OVG Hamburg, Beschluss vom 07.12.2009 - 5 So 192/09 -, Juris).
Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen. Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht die Verleihung eines anderen statusrechtlichen oder abstrakt-funktionellen Amts mit höherem Endgrundgehalt, sondern (nur) die vorläufige Verhinderung der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle(n) mit (einem) ausgewählten Konkurrenten zur Sicherung des Rechts des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn über seine Bewerbung. Die Bedeutung dieses Rechtsschutzziels - wie auch des Bewerbungsverfahrensanspruchs selbst - erreicht nicht den für ein Beförderungsbegehren anzusetzenden Wert (vgl. zuletzt Beschluss vom 22.04.2013 - 4 S 321/13 - m.w.N.).
Ebenso hält der Senat daran fest, dass der Streitwert grundsätzlich in Abhängigkeit von der Zahl der im Streit befindlichen Stellen, deren Besetzung mit dem Rechtsschutzverfahren verhindert werden soll, zu bemessen und deshalb der Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR für jede dieser Stellen nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren ist (Senatsbeschluss vom 12.04.2011 - 4 S 353/11 -, NVwZ-RR 2011, 909; ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.01.2013 - 5 OA 290/12 -, IÖD 2013, 30). Nachdem der Antrag im erstinstanzlichen Verfahren auf die Freihaltung von sieben Stellen gerichtet war, ergäbe sich hier ein Streitwert von 35.000,-- EUR.
Im Hinblick auf die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) darf jedoch der Umstand, dass eine Auswahlentscheidung zugunsten einer Vielzahl von Bewerbern - wie hier - aus allgemeinen strukturellen, das Auswahlverfahren betreffenden Gründen angegriffen wird, zum einen nicht zu einer solchen Verteuerung des Rechtsstreits führen, dass diese abschreckende Wirkung entfalten könnte (vgl. zum Erfordernis verfassungskonformer Handhabung von Kostenregelungen BVerfG, Beschluss vom 12.02.1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337 und Kammerbeschluss vom 16.11.1999 - 1 BvR 1821/94 -, NJW-RR 2000, 946). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass das Ziel des bei einer Auswahlentscheidung übergangenen Bewerbers letztlich dahin geht, selbst ausgewählt und ernannt zu werden. Darin spiegelt sich die maximale wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Antragsteller wider. In Fortentwicklung der genannten Senatsrechtsprechung ist daher (jedenfalls) in Fällen wie dem vorliegenden, in denen im Rahmen einer Beförderungsrunde die Auswahl einer Vielzahl von Bewerbern aus allgemeinen strukturellen, das Auswahlverfahren betreffenden Gründen angegriffen wird (hier mit Einwänden gegen das von der Antragsgegnerin praktizierte Beförderungsranglistensystem als solches), als Obergrenze des - wie dargelegt ermittelten - Streitwerts grundsätzlich der nach § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG zu berechnende Wert anzunehmen. Danach ist hier als Streitwert (Obergrenze) der ungekürzte 6,5-fache Betrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 zum Zeitpunkt der Antragstellung (§ 40 GKG) in Höhe von 26.800,93 EUR (6,5 x 4.123,22 EUR) zugrunde zu legen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.