Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes.
Der am ...1950 geborene Kläger stand zuletzt als Seminarschulrat beim Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung S... im Dienst des Beklagten. Auf seinen Antrag hin wurde er auf der Grundlage von § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBG wegen seiner Schwerbehinderung (GdB: 50) mit Ablauf des 31.10.2013 in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 16.09.2013 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung - ausgehend von einem Ruhegehaltssatz von 61,96 v.H. - seine Versorgungsbezüge fest.
Mit Bescheid vom 25.09.2013 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung einen - nicht bei den Behördenakten befindlichen - Antrag des Klägers (Schreiben vom 20.09.2013) auf vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes nach § 28 Abs. 4 LBeamtVG ab. Zur Begründung hieß es, der Eintritt in den Ruhestand sei nicht wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit erfolgt.
Der Kläger legte am 14.10.2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, von seinen fünfundvierzig Dienstjahren im öffentlichen Dienst sei er zehn Jahre lang im Arbeiter- und Angestelltenverhältnis beschäftigt gewesen und habe in dieser Zeit in die Rentenversicherung einbezahlt. Die daraus resultierende Rente von ca. 250 EUR könne er erst am 01.03.2016 als Regelaltersrente erhalten. Er könne zwar gut akzeptieren, dass die Zeit der Beschäftigung nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit gelte, aber nicht verstehen, dass diese Rente erst in zwei Jahren und vier Monaten „wirksam“ werde. Nach seinem Verständnis erfülle der „Ruhestand mit 63 für Schwerbehinderte“ den Tatbestand der besonderen Altersgrenze im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 2 b) LBeamtVG.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2013 wies das Landesamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, der Kläger sei auf eigenen Antrag und nicht wegen des Erreichens einer besonderen Altersgrenze im Sinne des § 28 LBeamtVG in den Ruhestand getreten. Beamte im Schuldienst träten mit Ende des Schuljahres in den Ruhestand, in dem sie das 64. Lebensjahr zuzüglich der Zusatzmonate vollendeten. Dies stelle eine besondere Altersgrenze dar. Für den Kläger wäre diese besondere Altersgrenze am 31.07.2015 erreicht gewesen. Er sei jedoch aufgrund einer Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte früher als regulär in den Ruhestand getreten.
Der Kläger hat am 25.11.2013 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und sei wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden. § 36 Abs. 1 LBG normiere die gesetzliche Regelaltersgrenze; für Lehrer statuiere Absatz 2 dieser Bestimmung eine besondere gesetzliche Regelaltersgrenze, was durch die Regelung in § 28 Abs. 1 LBeamtVG bestätigt werde. In gleicher Weise stelle auch die - in seinem Fall angewandte - Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG eine Altersgrenze dar, die vom Regelfall abweiche und deshalb eine besondere Altersgrenze sei. Diese Auslegung nach Wortlaut und Systematik werde durch die Gesetzesbegründung unterstützt, da auch dort auf Versorgungslücken Bezug genommen werde und auch beim Kläger eine solche bis zu seinem Rentenbezug (ab 01.03.2016) vorliege. Die weiteren Voraussetzungen des § 28 LBeamtVG seien unstreitig erfüllt.
Der Kläger beantragt - sachdienlich gefasst -,
den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 25.09.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.10.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Ruhegehaltssatz des Klägers nach § 28 LBeamtVG für die Zeit ab dem 01.11.2013 bis zum 29.03.2016 vorübergehend zu erhöhen.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, in der Gesetzesbegründung werde auf die im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerregelung des § 14a BeamtVG Bezug genommen. Eine besondere Altersgrenze im Sinne des Gesetzes liege vor, wenn der Beamte „kraft Gesetzes“ - und nicht aus sonstigen Gründen - in den Ruhestand trete. Im Fall der Antragsaltersgrenzen erfolge die vorzeitige Zurruhesetzung nicht auf Veranlassung des Dienstherrn, sondern auf Initiative des Beamten. Da dieser selbst über die Inanspruchnahme entscheide, müsse er dadurch entstehende Versorgungslücken hinnehmen.
12 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Beklagten (ein Band) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf wie auch auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes für die Zeit ab dem 01.11.2013; die dies versagenden Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung sind folglich rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 28 Abs. 1 LBeamtVG. Nach dieser Vorschrift erhöht sich der nach den einschlägigen Bestimmungen berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend, wenn Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 36 Abs. 1 LBG in Verbindung mit Artikel 62 § 3 Abs. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind und sie bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben (Nr. 1), wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG in den Ruhestand versetzt worden sind oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind oder auf Antrag vor Erreichen dieser Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurden, sobald sie die besondere Altersgrenze erreicht haben (Nr. 2 a) und b)), einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben (Nr. 3) und keine - bzw. nur geringe - Einkünfte im Sinne des § 68 Abs. 5 beziehen (Nr. 4). Zwischen den Beteiligten ist insoweit allein streitig, ob der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen einer der Alternativen in Nummer 2 - konkret Nr. 2 b) - erfüllt, ob er also „wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten“ ist. Das ist bei einer Zurruhesetzung auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG - wie hier - nicht der Fall.
16 
Der für die Auslegung des Gesetzes im ersten Zugriff maßgebliche Wortlaut des § 28 Abs. 1 Nr. 2 b) LBeamtVG spricht schon gegen die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung; ein auf seinen Antrag hin in den Ruhestand versetzter Beamter ist nicht „in den Ruhestand getreten“ (so zur Parallelvorschrift in § 14a Abs. 1 Nr. 2 b) BeamtVG OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.12.2014 - 12 A 214/13 -, Juris).
17 
Diese Normverständnis wird überdies auch durch Sinn und Zweck der Bestimmung und die Systematik des dazugehörigen beamtenrechtlichen Regelungsgefüges getragen. Der Gesetzgeber unterscheidet bewusst zwischen dem Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes einerseits - sei es durch Erreichen der allgemeinen (z.B. § 36 Abs. 1 LBG) oder einer „besonderen“ (z.B. § 36 Abs. 2 bis 4 LBG) Altersgrenze - und der Versetzung in denselben auf Antrag (§ 40 LBG) andererseits. Daran knüpft die versorgungsrechtliche Regelung in § 28 LBeamtVG an und greift einleitend explizit beide Varianten („… in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind…“) auf. Damit differenziert der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen gesetzlichen Altersgrenzen und sog. Antragsaltersgrenzen, von denen der Beamte selbst Gebrauch machen kann. Auch und gerade die Gegenüberstellung der beiden Alternativen in § 28 Abs. 1 Nr. 2 b) LBeamtVG selbst und das vom Gesetzgeber für die zweite Alternative offenkundig gesehene Regelungsbedürfnis zeigen eindrücklich auf, dass der Antragsruhestand gerade nicht mit dem Erreichen einer besonderen Altersgrenze im hier in Rede stehenden Sinn einhergeht (vgl. allgemein zur Formenstrenge in diesem Zusammenhang und zur Bedeutung des Antragserfordernisses etwa auch mit Blick auf den Zurruhesetzungsgrund und damit den Gegenstand der nachfolgenden Statusentscheidung des Dienstherrn: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.09.2013 - 4 S 1042/12 -, Juris). Besondere Altersgrenzen im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 2 b) LBeamtVG sind vielmehr nur solche, die im Gegensatz zur allgemeinen Altersgrenze einen Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes zu einem anderen (früheren) Zeitpunkt bestimmen (VG Stuttgart, Urteil vom 03.12.2004 - 15 K 650/03 -, Juris; Strötz, in: GKÖD, § 14a BeamtVG, Rn. 14; Kümmel, BeamtVG, § 14a, Rn. 34).
18 
Auch die aus der Entstehungsgeschichte der Regelung ableitbaren, mit ihr verfolgten Intentionen führen auf keine andere Beurteilung (vgl. zum Nachfolgenden - ausgehend vom bayerischen Landesrecht - BayVGH, Beschluss vom 07.09.2015 - 3 ZB 12.1941 -, Juris). Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 14a des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 516). Hintergrund dieser Bestimmung waren die Einschränkungen im Rentenversicherungsrecht durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532), wonach ein Rentenanspruch wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich nur noch dann besteht, wenn von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit mindestens 60 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt waren. Diese nach der verfassungsrechtlich auch im Hinblick auf spätere Beamte nicht zu beanstandende Verschärfung der Anspruchsvoraussetzung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 1 BvR 564/84 u.a. -, BVerfGE 75, 78) führt dazu, dass Beamte vor der Vollendung des 65. Lebensjahres keinen Rentenanspruch erwerben können und so bis zum Bezug der Altersrente ausschließlich auf Versorgungsbezüge angewiesen sind, die deshalb unverhältnismäßig gering bleiben, weil durch die späte Übernahme in ein Beamtenverhältnis und den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand nur wenige Dienstjahre zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 2 C 25.99 -, BVerwGE 111, 93; Urteil vom 23.06.2005 - 2 C 25.04 -, BVerwGE 124, 19). § 14a BeamtVG und § 28 LBeamtVG greifen die besondere Versorgungslage auf, in der sich bestimmte Beamte befinden, die neben ihrem beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch aus einer früheren Tätigkeit einen Anspruch auf Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben. Altersrente können diese Beamten in der Regel erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen. Treten sie vorher in den Ruhestand - wegen Dienstunfähigkeit oder aufgrund einer besonderen Altersgrenze -, sind sie zunächst ausschließlich auf ihre beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angewiesen, da sie auch die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllen (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). § 14a BeamtVG und § 28 LBeamtVG wirken dieser „Versorgungslücke“ bei sog. gemischten Erwerbskarrieren durch eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bis zum Beginn des Rentenbezugs entgegen (BVerfG, Beschluss vom 02.05.2012 - 2 BvL 5/10 -, BVerfGE 131, 20; BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 2 C 2.92 -, Juris, unter Verweis auf den Bericht des Innenausschusses des Bundestages zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften BT-Drs. 10/4225 S. 21). Sie greifen hierbei über das System der Beamtenversorgung hinaus und gleichen versorgungsrechtlich Nachteile aus, die wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen von Ansprüchen aus der Rentenversicherung und aus der Beamtenversorgung für die Zeit eintreten können, während der ein Besoldungsanspruch nicht mehr besteht und in der für Invalidität und Alter vorgesehenen Leistungen der Rentenversicherung entsprechend den erworbenen Anwartschaften noch nicht ausgeschöpft werden können.
19 
Vor diesem Hintergrund begünstigt § 28 Abs. 1 LBeamtVG gerade nicht den Eintritt in den Ruhestand auf eigenen Entschluss des Beamten, mit dem etwaige Versorgungslücken bewusst in Kauf genommen werden (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.12.2014 - 12 A 214/13 -, a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 19.05.2014 - 1 K 209/14 -, Juris; Kümmel, BeamtVG, § 14 a, a.a.O.). Dies bestätigt - anders als der Kläger meint - auch die Begründung zum Gesetzentwurf zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG -, LT-Drs. 14/6694 S. 516 f.). Wenn es dort heißt (Hervorhebung durch Unterstreichung nur hier),
20 
„Durch den Zusatz in Absatz 1 Nr. 2 b wird klargestellt, dass auch Beamte mit einer Sonderantragsaltersgrenze nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Landesbeamtengesetz von dieser Regelung profitieren,sobald diese Personen die für sie maßgebliche besondere Altersgrenze erreichen. Es würde sonst eine Versorgungslücke für die Zeit des Erreichens der besonderen Altersgrenze bis zur Regelaltersgrenze für Antragszurruhesetzungen der Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des Justizvollzugsdienstes entstehen, da grundsätzlich bei Antragszurruhesetzungen nach der allgemeinen Antragsaltersgrenze nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Landesbeamtengesetz keine nach § 14 a Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes stattfindet.“
21 
kommt klar zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bei einem vorzeitigen Antragsruhestand lediglich für die Zeit des fiktiven Erreichens einer späteren besonderen Altersgrenze bis zur allgemeinen Altersgrenze und die Kompensation von Versorgungslücken vorsehen wollte, die jedenfalls dann für den Beamten unabwendbar eingetreten wären, wenn der Beamte nicht von der Möglichkeit der vorzeitigen Zurruhesetzung auf Antrag Gebrauch gemacht hätte; konkret für den Kläger wäre folglich eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes allenfalls ab dem Zeitpunkt des (fiktiven) Erreichens der besonderen Altersgrenze für Lehrer an öffentlichen Schulen (§ 36 Abs. 2 LBG) zum 01.08.2015 möglich gewesen, die aber auf ihn - entgegen der im Widerspruchsbescheid zugrunde gelegten Sachlage - als zuletzt nicht an einer öffentlichen Schule beschäftigten Seminarschulrat keine Anwendung findet.
22 
Für eine analoge Anwendung der Regelung in § 28 Abs. 1 Nr. 2 b) Alt. 1 LBeamtVG ist schon mit Blick auf diejenige in der zweiten Alternative der Nr. 2 b) kein Raum, die gerade den hier streitigen Fall betrifft; hat der Gesetzgeber damit den hier streitigen Sachverhalt und die dahinter stehende Interessenlage geregelt, kann von einer - für die Begründung einer Analogie erforderlichen - planwidrigen Regelungslücke keine Rede sein. Im Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts sind einer analogen Anwendung ohnehin besonders enge Grenzen gesetzt. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unterliegen Besoldungs- und Versorgungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen deshalb nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (§ 2 Abs. 1 LBeamtVG; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2003 - 4 S 2191/00 -, VBlBW 2003, 472; BayVGH, Beschluss vom 07.09.2015 - 3 ZB 12.1941 -, a.a.O.). Dies gilt auch, wenn die sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung oder Versorgung verfassungswidrig zu niedrig bemessen sein sollte. Die Korrektur verfassungswidriger oder fehlerhafter Besoldungs- und Versorgungsfestsetzungen ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Spielraum politischen Ermessens hat und das Besoldungs- und Versorgungsgefüge als Ganzes sowie das Recht der öffentlichen Haushalte in den Blick nehmen muss. Durch die Gesetzesbindung der Besoldung und Versorgung ist es daher auch den Gerichten verwehrt, Beamten eine gesetzlich nicht geregelte Besoldung bzw. Versorgung zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 2 C 2.13 -, Juris). Insoweit käme allenfalls eine auf Feststellung gerichtete Klage, dass die dem Beamten bzw. dem Versorgungsempfänger gewährte Besoldung bzw. Versorgung verfassungswidrig zu niedrig angesetzt worden ist, in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308), wie sie vom Kläger indes nicht erhoben worden ist.
23 
Die vom Kläger schriftsätzlich hilfsweise begehrte Neubescheidung seines Antrags kommt nicht in Betracht. Ein irgendwie geartetes Entscheidungsermessen ist dem Landesamt für Besoldung und Versorgung bei der Anwendung des § 28 Abs. 1 LBeamtVG nicht eingeräumt (§ 28 Abs. 4 LBeamtVG: „wird auf Antrag vorgenommen“).
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht in Anwendung von § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor.

Gründe

 
13 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes für die Zeit ab dem 01.11.2013; die dies versagenden Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung sind folglich rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 28 Abs. 1 LBeamtVG. Nach dieser Vorschrift erhöht sich der nach den einschlägigen Bestimmungen berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend, wenn Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 36 Abs. 1 LBG in Verbindung mit Artikel 62 § 3 Abs. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind und sie bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben (Nr. 1), wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG in den Ruhestand versetzt worden sind oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind oder auf Antrag vor Erreichen dieser Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurden, sobald sie die besondere Altersgrenze erreicht haben (Nr. 2 a) und b)), einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben (Nr. 3) und keine - bzw. nur geringe - Einkünfte im Sinne des § 68 Abs. 5 beziehen (Nr. 4). Zwischen den Beteiligten ist insoweit allein streitig, ob der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen einer der Alternativen in Nummer 2 - konkret Nr. 2 b) - erfüllt, ob er also „wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten“ ist. Das ist bei einer Zurruhesetzung auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG - wie hier - nicht der Fall.
16 
Der für die Auslegung des Gesetzes im ersten Zugriff maßgebliche Wortlaut des § 28 Abs. 1 Nr. 2 b) LBeamtVG spricht schon gegen die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung; ein auf seinen Antrag hin in den Ruhestand versetzter Beamter ist nicht „in den Ruhestand getreten“ (so zur Parallelvorschrift in § 14a Abs. 1 Nr. 2 b) BeamtVG OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.12.2014 - 12 A 214/13 -, Juris).
17 
Diese Normverständnis wird überdies auch durch Sinn und Zweck der Bestimmung und die Systematik des dazugehörigen beamtenrechtlichen Regelungsgefüges getragen. Der Gesetzgeber unterscheidet bewusst zwischen dem Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes einerseits - sei es durch Erreichen der allgemeinen (z.B. § 36 Abs. 1 LBG) oder einer „besonderen“ (z.B. § 36 Abs. 2 bis 4 LBG) Altersgrenze - und der Versetzung in denselben auf Antrag (§ 40 LBG) andererseits. Daran knüpft die versorgungsrechtliche Regelung in § 28 LBeamtVG an und greift einleitend explizit beide Varianten („… in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind…“) auf. Damit differenziert der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen gesetzlichen Altersgrenzen und sog. Antragsaltersgrenzen, von denen der Beamte selbst Gebrauch machen kann. Auch und gerade die Gegenüberstellung der beiden Alternativen in § 28 Abs. 1 Nr. 2 b) LBeamtVG selbst und das vom Gesetzgeber für die zweite Alternative offenkundig gesehene Regelungsbedürfnis zeigen eindrücklich auf, dass der Antragsruhestand gerade nicht mit dem Erreichen einer besonderen Altersgrenze im hier in Rede stehenden Sinn einhergeht (vgl. allgemein zur Formenstrenge in diesem Zusammenhang und zur Bedeutung des Antragserfordernisses etwa auch mit Blick auf den Zurruhesetzungsgrund und damit den Gegenstand der nachfolgenden Statusentscheidung des Dienstherrn: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.09.2013 - 4 S 1042/12 -, Juris). Besondere Altersgrenzen im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 2 b) LBeamtVG sind vielmehr nur solche, die im Gegensatz zur allgemeinen Altersgrenze einen Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes zu einem anderen (früheren) Zeitpunkt bestimmen (VG Stuttgart, Urteil vom 03.12.2004 - 15 K 650/03 -, Juris; Strötz, in: GKÖD, § 14a BeamtVG, Rn. 14; Kümmel, BeamtVG, § 14a, Rn. 34).
18 
Auch die aus der Entstehungsgeschichte der Regelung ableitbaren, mit ihr verfolgten Intentionen führen auf keine andere Beurteilung (vgl. zum Nachfolgenden - ausgehend vom bayerischen Landesrecht - BayVGH, Beschluss vom 07.09.2015 - 3 ZB 12.1941 -, Juris). Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 14a des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 516). Hintergrund dieser Bestimmung waren die Einschränkungen im Rentenversicherungsrecht durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532), wonach ein Rentenanspruch wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich nur noch dann besteht, wenn von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit mindestens 60 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt waren. Diese nach der verfassungsrechtlich auch im Hinblick auf spätere Beamte nicht zu beanstandende Verschärfung der Anspruchsvoraussetzung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 1 BvR 564/84 u.a. -, BVerfGE 75, 78) führt dazu, dass Beamte vor der Vollendung des 65. Lebensjahres keinen Rentenanspruch erwerben können und so bis zum Bezug der Altersrente ausschließlich auf Versorgungsbezüge angewiesen sind, die deshalb unverhältnismäßig gering bleiben, weil durch die späte Übernahme in ein Beamtenverhältnis und den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand nur wenige Dienstjahre zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 2 C 25.99 -, BVerwGE 111, 93; Urteil vom 23.06.2005 - 2 C 25.04 -, BVerwGE 124, 19). § 14a BeamtVG und § 28 LBeamtVG greifen die besondere Versorgungslage auf, in der sich bestimmte Beamte befinden, die neben ihrem beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch aus einer früheren Tätigkeit einen Anspruch auf Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben. Altersrente können diese Beamten in der Regel erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen. Treten sie vorher in den Ruhestand - wegen Dienstunfähigkeit oder aufgrund einer besonderen Altersgrenze -, sind sie zunächst ausschließlich auf ihre beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angewiesen, da sie auch die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllen (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). § 14a BeamtVG und § 28 LBeamtVG wirken dieser „Versorgungslücke“ bei sog. gemischten Erwerbskarrieren durch eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bis zum Beginn des Rentenbezugs entgegen (BVerfG, Beschluss vom 02.05.2012 - 2 BvL 5/10 -, BVerfGE 131, 20; BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 2 C 2.92 -, Juris, unter Verweis auf den Bericht des Innenausschusses des Bundestages zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften BT-Drs. 10/4225 S. 21). Sie greifen hierbei über das System der Beamtenversorgung hinaus und gleichen versorgungsrechtlich Nachteile aus, die wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen von Ansprüchen aus der Rentenversicherung und aus der Beamtenversorgung für die Zeit eintreten können, während der ein Besoldungsanspruch nicht mehr besteht und in der für Invalidität und Alter vorgesehenen Leistungen der Rentenversicherung entsprechend den erworbenen Anwartschaften noch nicht ausgeschöpft werden können.
19 
Vor diesem Hintergrund begünstigt § 28 Abs. 1 LBeamtVG gerade nicht den Eintritt in den Ruhestand auf eigenen Entschluss des Beamten, mit dem etwaige Versorgungslücken bewusst in Kauf genommen werden (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.12.2014 - 12 A 214/13 -, a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 19.05.2014 - 1 K 209/14 -, Juris; Kümmel, BeamtVG, § 14 a, a.a.O.). Dies bestätigt - anders als der Kläger meint - auch die Begründung zum Gesetzentwurf zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG -, LT-Drs. 14/6694 S. 516 f.). Wenn es dort heißt (Hervorhebung durch Unterstreichung nur hier),
20 
„Durch den Zusatz in Absatz 1 Nr. 2 b wird klargestellt, dass auch Beamte mit einer Sonderantragsaltersgrenze nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Landesbeamtengesetz von dieser Regelung profitieren,sobald diese Personen die für sie maßgebliche besondere Altersgrenze erreichen. Es würde sonst eine Versorgungslücke für die Zeit des Erreichens der besonderen Altersgrenze bis zur Regelaltersgrenze für Antragszurruhesetzungen der Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des Justizvollzugsdienstes entstehen, da grundsätzlich bei Antragszurruhesetzungen nach der allgemeinen Antragsaltersgrenze nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Landesbeamtengesetz keine nach § 14 a Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes stattfindet.“
21 
kommt klar zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bei einem vorzeitigen Antragsruhestand lediglich für die Zeit des fiktiven Erreichens einer späteren besonderen Altersgrenze bis zur allgemeinen Altersgrenze und die Kompensation von Versorgungslücken vorsehen wollte, die jedenfalls dann für den Beamten unabwendbar eingetreten wären, wenn der Beamte nicht von der Möglichkeit der vorzeitigen Zurruhesetzung auf Antrag Gebrauch gemacht hätte; konkret für den Kläger wäre folglich eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes allenfalls ab dem Zeitpunkt des (fiktiven) Erreichens der besonderen Altersgrenze für Lehrer an öffentlichen Schulen (§ 36 Abs. 2 LBG) zum 01.08.2015 möglich gewesen, die aber auf ihn - entgegen der im Widerspruchsbescheid zugrunde gelegten Sachlage - als zuletzt nicht an einer öffentlichen Schule beschäftigten Seminarschulrat keine Anwendung findet.
22 
Für eine analoge Anwendung der Regelung in § 28 Abs. 1 Nr. 2 b) Alt. 1 LBeamtVG ist schon mit Blick auf diejenige in der zweiten Alternative der Nr. 2 b) kein Raum, die gerade den hier streitigen Fall betrifft; hat der Gesetzgeber damit den hier streitigen Sachverhalt und die dahinter stehende Interessenlage geregelt, kann von einer - für die Begründung einer Analogie erforderlichen - planwidrigen Regelungslücke keine Rede sein. Im Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts sind einer analogen Anwendung ohnehin besonders enge Grenzen gesetzt. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unterliegen Besoldungs- und Versorgungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen deshalb nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (§ 2 Abs. 1 LBeamtVG; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2003 - 4 S 2191/00 -, VBlBW 2003, 472; BayVGH, Beschluss vom 07.09.2015 - 3 ZB 12.1941 -, a.a.O.). Dies gilt auch, wenn die sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung oder Versorgung verfassungswidrig zu niedrig bemessen sein sollte. Die Korrektur verfassungswidriger oder fehlerhafter Besoldungs- und Versorgungsfestsetzungen ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Spielraum politischen Ermessens hat und das Besoldungs- und Versorgungsgefüge als Ganzes sowie das Recht der öffentlichen Haushalte in den Blick nehmen muss. Durch die Gesetzesbindung der Besoldung und Versorgung ist es daher auch den Gerichten verwehrt, Beamten eine gesetzlich nicht geregelte Besoldung bzw. Versorgung zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 2 C 2.13 -, Juris). Insoweit käme allenfalls eine auf Feststellung gerichtete Klage, dass die dem Beamten bzw. dem Versorgungsempfänger gewährte Besoldung bzw. Versorgung verfassungswidrig zu niedrig angesetzt worden ist, in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308), wie sie vom Kläger indes nicht erhoben worden ist.
23 
Die vom Kläger schriftsätzlich hilfsweise begehrte Neubescheidung seines Antrags kommt nicht in Betracht. Ein irgendwie geartetes Entscheidungsermessen ist dem Landesamt für Besoldung und Versorgung bei der Anwendung des § 28 Abs. 1 LBeamtVG nicht eingeräumt (§ 28 Abs. 4 LBeamtVG: „wird auf Antrag vorgenommen“).
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht in Anwendung von § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 23. Juni 2016 - 2 K 4725/13

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 23. Juni 2016 - 2 K 4725/13 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 26 Dienstunfähigkeit


(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als die

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes


(1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getr

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 36


(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berecht

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 40


(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 28 Witwerversorgung


Die §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2, 3) einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an di

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 23. Juni 2016 - 2 K 4725/13 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Sept. 2015 - 3 ZB 12.1941

bei uns veröffentlicht am 07.09.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 14.864,16 € festgesetzt.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 18. Dez. 2014 - 12 A 214/13

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 02. Mai 2012 - 2 BvL 5/10

bei uns veröffentlicht am 02.05.2012

Tenor Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) ist

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Dez. 2004 - 15 K 650/03

bei uns veröffentlicht am 03.12.2004

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der 64-jährige Kläger begehrt die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes. 2  Der Kläger wurde 1977 zum

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(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2.
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und
4.
kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben

1.
Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind,
2.
Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 50e Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.
Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Absatz 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte

1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3.
ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Er begehrt eine vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes und die zusätzliche Berücksichtigung von Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit.

2

Der am 01. Januar 1958 geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung als Fernmeldehauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Beklagten. Zum 01. April 2013 wurde der Kläger auf eigenen Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

3

Mit Bescheid vom 07. März 2013 setzte die ... - Versorgungsservice - die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge fest. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 04. April 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er in einem späteren Schreiben im Wesentlichen aus: In der Zeit vom 01. September 1973 bis 14. August 1975 habe er eine Ausbildung als Elektroanlageninstallateur bei der ... abgeschlossen und anschließend bis zum 25. Januar 1977 eine Ausbildung zum Energieanlagenelektroniker durchlaufen, um vom 01. April 1977 bis zum 30. April 1980 beim ... tätig sein zu dürfen. Diese Ausbildungszeit habe dazu geführt, dass er in das Beamtenverhältnis beim ... übernommen worden sei. Da es sich insoweit um den gleichen Dienstherrn - nämlich die Bundesrepublik Deutschland - gehandelt habe, sei die Zeit der handwerklichen Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Beim habe er zudem in der Zeit vom 25. April 1977 bis zum 28. April 1978 den Schulabschluss der mittleren Reife erworben, der ihm zusätzlich die Aufnahme bei der damaligen ermöglicht habe. Im Ergebnis seien beide Fortbildungen förderlich für seine Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen und müssten daher für die Zeit ab dem 01. Januar 1975 - nachdem er das 17. Lebensjahr vollendet habe - als ruhegehaltfähige Dienstzeiten mit berücksichtigt werden.

4

Darüber hinaus beantragte der Kläger zusätzlich eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a BeamtVG, da er vor Erreichen der Regelaltersgrenze keine Rente beziehen könne.

5

Mit Bescheid vom 15. Mai 2013 lehnte die ... eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG ab. Dies begründete sie damit, dass das Ziel des ermöglichten Vorruhestandes die Verbesserung der personellen Struktur in den Postnachfolgeunternehmen sei. Mit der in § 14a BeamtVG genannten besonderen Altersgrenze sei nicht die Versetzung auf eigenen Antrag gemeint.

6

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2013 ebenfalls Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass die in § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim... und in den Postnachfolgeunternehmen genannte Altersgrenze eine besondere Altersgrenze im Sinne des § 14a BeamtVG darstelle. Dort sei als Altersgrenze ausdrücklich das 55. Lebensjahr genannt. Zudem sei nicht ersichtlich, dass § 14a BeamtVG nur auf eine besondere Altersgrenze des Beamtenversorgungsgesetzes abstellen wolle, zumal auch in anderen Gesetzen ebenfalls besondere Altersgrenzen enthalten seien.

7

Durch Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2013 wies die ... die Widersprüche des Klägers vom 04. April und 17. Juni 2013 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie, ergänzend zu ihren Ausführungen in den Bescheiden vom 07. März und 15. Mai 2013, im Wesentlichen aus: Für die versorgungsrechtliche Behandlung sei das Beamtenverhältnis maßgebend, aus dem die Versorgung gewährt werde. Dies sei das Beamtenverhältnis des mittleren Dienstes bei der ... . Eine Lehre sei für die Ernennung in den mittleren nichttechnischen Fernmeldedienst nicht notwendig gewesen. Die Bundeslaufbahnverordnung habe neben der mittleren Reife nur eine mindestens vierjährige Zeit in einem Angestelltenverhältnis vorgeschrieben, die der Kläger in der Zeit vom 01. Mai 1980 bis zum 31. Oktober 1985 erfüllt habe. Darüber hinaus habe die Fachschule des dem Kläger den mittleren Bildungsabschluss nur in Verbindung mit der abgeschlossenen Lehre zuerkannt. Da die Lehre infolgedessen lediglich einen Teil der erforderlichen allgemeinen Schuldbildung ersetzt habe, sei eine Berücksichtigung nicht möglich gewesen. Im Übrigen sei die Zeit bei der Grenzschutzfachschule bereits mit berücksichtigt worden, was bei Absolventen anderer Fachschulen nicht der Fall sei.

8

Die in dem Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim ... und in den Unternehmen der ... genannte Altersgrenze sei keine besondere Altersgrenze im Sinne des §14a BeamtVG. Vielmehr sei mit § 14a BeamtVG die Statusveränderung durch die Dienstunfähigkeit gemeint. § 14a BeamtVG begünstige nicht den Eintritt in den Ruhestand auf eigenen Entschluss des Beamten.

9

Am 31. Juli 2013 hat der Kläger Klage beim hiesigen Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung trägt er, ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen, im Wesentlichen vor: Für eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a BeamtVG sei allein die Tatsache maßgeblich, dass ein Beamter die Regelaltersgrenze im Sinne des § 51 Abs. 1 BBG noch nicht erreicht habe. Etwaige Gründe gegen eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a BeamtVG seien nicht gegeben. Insbesondere sei § 14a BeamtVG nicht zu entnehmen, welche gesetzlich genannten Altersgrenzen nicht gemeint seien. So fänden sich in diversen Gesetzen weitere besondere Altersgrenzen, die ebenfalls von § 14a BeamtVG miterfasst seien. Im Ergebnis habe er einen dreifachen Nachteil hinzunehmen, resultierend aus dem Versorgungsabschlag bei der beamtenrechtlichen Versorgung, dem Rentenabschlag in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie dem Verzicht auf das Erreichen des höchstmöglichen Ruhegehaltssatzes.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 07. März 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2013 abzuändern,

12

den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2013 aufzuheben,

13

die Beklagte zu verurteilen, sein Ruhegehalt ab dem 01. April 2013 gemäß § 14a BeamtVG vorübergehend bis zum Beginn der Regelaltersgrenze auf 66,97 v. H. zu erhöhen und

14

die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum vom 01. Januar 1975 bis 25. Januar 1977 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen trägt sie im Wesentlichen vor:

18

Der Begriff der „besonderen Altersgrenze" in § 14a BeamtVG umfasse nur Pflichtaltersgrenzen wie beispielsweise für Soldaten, Feuerwehrleute oder den Bereich der Bundespolizei. Ein Vorruhestand auf eigenen Antrag sei damit nicht gemeint. Ferner sei dem Kläger kein Nachteil in dreifacher Hinsicht entstanden. Zum einen sei bei den Versorgungsempfängern, die aufgrund der Vorruhestandregelung in den Ruhestand versetzt würden, kein Versorgungsabschlag zugelassen. Zum anderen sei im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls kein Nachteil ersichtlich. Schließlich habe sich der Kläger freiwillig für den vorzeitigen Ruhestand entschieden und könne daher von seinem Dienstherrn keine höhere Leistung verlangen.

19

Der Kläger sei bei der früheren ... in den mittleren nicht technischen Dienst ernannt worden sei. Der dortige Einsatz sei ausschließlich mit Verwaltungstätigkeiten verbunden gewesen. Eine handwerkliche Lehre sei daher nicht notwendig gewesen. Infolgedessen könne die Lehre des Klägers auch nicht anerkannt werden. Gefordert sei lediglich die bereits erwähnte vierjährige Zeit als Angestellter gewesen, die durch den Kläger auch erfüllt und somit versorgungsrechtlich mit berücksichtigt worden sei.

20

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 06. Oktober 2014 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

22

Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. Die Bescheide vom 07. März und 15. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der geltend gemachten Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Darüber hinaus steht dem Kläger auch kein Anspruch auf eine vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VWGO).

23

Rechtsgrundlage für die vom Kläger beantragte vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ist § 14a Abs. 1 Nr. 2 b) Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Danach kann der nach §§ 14 Abs. 1, 36 Abs. 3 Satz 1, 66 Abs. 2 und 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend erhöht werden, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat, einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezieht. Diese Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, sind nicht erfüllt. Denn der Kläger ist zwar vor Vollendung des 65. Lebensjahres, aber nicht wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten.

24

Eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG kann nur ein Beamter verlangen, der Ruhegehalt bezieht, nachdem er in den Ruhestand getreten ist. Zwar ist es unerheblich, ob der Beamte durch statusgestaltenden Verwaltungsakt in den Ruhestand versetzt worden oder von Gesetzes wegen in den Ruhestand getreten ist (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, § 14a BeamtVG Rdnr. 30). Allerdings ist ein auf Antrag in den Ruhestand versetzter Beamte nicht „in den Ruhestand getreten", wie es der Wortlaut des § 14a Abs. 1 Nr. 2 b) BeamtVG fordert. § 14a BeamtVG begünstigt nicht den Eintritt in den Ruhestand auf eigenen Entschluss des Beamten (VG Aachen, Urteil vom 19.05.2014 - 1 K 209/14 -, zitiert nach juris; Plog/Wiedow, a.a.O., § 14a BeamtVG Rdnr. 64). Eine vor dem 65. Lebensjahr liegende besondere Altersgrenze im Sinne von § 14a Abs. 1 Nr. 2 b) BeamtVG gilt im Allgemeinen für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Strafvollzugsdienstes im Aufsichtsdienst oder Werkdienst, für bestimmte Beamte in den Landesämtern für Verfassungsschutz, für Beamte des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren und des Einsatzdienstes ständiger Wachen freiwilliger Feuerwehren und u. U. auch für Beamte im Krankenhauspflegedienst. Keine besondere Altersgrenze im Sinne des § 14a BeamtVG sind die für Beamte des Zolldienstes, der Bundeswehr, für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Unternehmen der Deutschen Bundespost sowie für Beamte des Luftfahrtbundesamtes in eigenen Gesetzen festgelegten Altersgrenzen, nach denen diese Beamten - wie hier auch der Kläger - bis zu einem in den jeweiligen Gesetzen bestimmten Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt werden können, wenn sie ein bestimmtes Alter (55./56./60. Lebensjahr) erreicht haben. Bei diesen Regelungen handelt es sich um Altersgrenzen, von denen der Beamte Gebrauch machen kann und nicht um eine „besondere Altersgrenze" (Strötz, in: GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Kommentar, § 14a BeamtVG Rdnr. 14; Plog/ Wiedow, a.a.O., § 14a BeamtVG Rdnr. 64). § 14a BeamtVG greift über das System der Beamtenversorgung hinaus und gleicht versorgungsrechtliche Nachteile aus, die wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen von Ansprüchen aus der Rentenversicherung und aus der Beamtenversorgung für die Zeit eintreten können, während der einerseits ein Besoldungsanspruch nicht mehr besteht und andererseits die für Individualität und Alter vorgesehenen Leistungen entsprechend den erworbenen Anwartschaften noch nicht in vollem Umfange ausgeschöpft werden können (BVerwG, Urteile vom 06.04.2000 - 2 C 25/99 - und vom 23.06.2005 - 2 C 25/04 -, beide zitiert nach juris). Ein solches Schutzbedürfnis entfällt jedoch, wenn der Beamte sich aus eigenem Entschluss für den früheren Ruhestand entscheidet. In einem solchen Falle kommt § 14a BeamtVG nicht zur Anwendung.

25

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung der im Zeitraum vom 01. Januar 1975 bis 25. Januar 1977 absolvierten Ausbildung zum Elektroanlageninstallateur bzw. zum Energieanlagenelektroniker als ruhegehaltfähige Dienstzeit.

26

Das Ruhegehalt für die Beamten des Bundes wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -) und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§§ 6 ff BeamtVG) berechnet (§ 4 Abs. 3 BeamtVG). Inwieweit - wie vom Kläger begehrt - Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, ergibt sich aus § 12 BeamtVG. Danach kann die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG). Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG).

27

Eine Ausbildung ist vorgeschriebene Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des statusrechtlichen Amtes erforderlich ist, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.01.2008 - 4 S 444/06 -, zitiert nach juris). Bei der Ausbildung muss es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Eine nützliche oder förderliche Ausbildung genügt nicht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschlüsse vom 05.12.2011 - 2 B 103/11 - und vom 06.05.2014 - 2 B 90/13 -, beide zitiert nach juris). Durch die Berücksichtigung der nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachten Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildungszeiten oder Zeiten praktischer hauptberuflicher Tätigkeiten sollen die Unterschiede ausgeglichen werden, die dadurch entstehen könnten, dass für einzelne Laufbahnen einer Laufbahngruppe eine längere Ausbildung als für andere Laufbahnen oder eine praktische hauptberufliche Tätigkeit vorgeschrieben ist. Auf diese Weise sollen Nachteile der Laufbahnverzögerung durch Erfüllung der vorgeschriebenen Laufbahnerfordernisse gegenüber solchen Beamten vermieden werden, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltfähige Dienstzeiten erwerben können. Entscheidend ist, dass der Beamte nicht in der Lage war, die durch die vorgeschriebene Ausbildung oder hauptberufliche Tätigkeit entstehende Verzögerung zu vermeiden, so dass auf die Vorschriften abzustellen ist, die zur Zeit der Ausbildung galten (BVerwG, Beschluss vom 06.05.2014, a.a.O.). Danach handelt es sich bei der von dem Kläger in dem genannten Zeitraum absolvierten Ausbildung zum Elektroanlageninstalla- teur bzw. zum Energieanlagenelektroniker nicht um eine „vorgeschriebene Ausbildung" im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG.

28

Im Zeitraum vom 01. Januar 1975 bis 25. Januar 1977, als der Kläger zum Elektroanlageninstallateur bzw. zum Energieanlagenelektroniker ausgebildet wurde, galt die Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV) vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 422) in der Fassung der Änderung vom 14. September 1972 (BGBl. I S. 1765), die erst am 01. Februar 1979 außer Kraft trat. Deren § 17 Abs. 1 bestimmte, dass in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes eingestellt werden könne, wer mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht hatte oder eine entsprechende Schulbildung besaß. § 17 Abs. 2, wonach Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen müssen durch Zeugnisse über 1. mindestens die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk (§ 31 der Handwerksordnung) oder eine entsprechende Abschlussprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz oder 2. den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder 3. eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Regel von mindestens drei Jahren nach Beendigung der Lehrzeit, war hier nicht einschlägig. Der Kläger ist mit Wirkung zum 01. November 1985 nicht als Technischer Fernmeldeassistent in das Beamtenverhältnis übernommen worden, sondern lediglich als - in der Fernmeldeverwaltung tätiger - Fernmeldeassistent. Somit war in den Jahren 1975 bis 1977 der Hauptschulabschluss ausreichend für eine Einstellung des Klägers in den nichttechnischen mittleren Fernmeldedienst, eine weitere Ausbildung nicht vorgeschrieben. Über einen Hauptschulabschluss verfügte der Kläger bereits 1973, so dass seine im Zeitraum vom 01. Januar 1975 bis 25. Januar 1977 absolvierte Ausbildung zum Elektroanlageninstallateur bzw. zum Energieanlagenelektroniker nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne von § 12 BeamtVG zu berücksichtigen ist. Ob die Ausbildung im Hinblick auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis nützlich oder förderlich war, kann nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahinstehen.

29

Ob die Ausbildung für die Einstellung des Klägers in den ... vorgeschrieben war, bedarf selbst dann keiner Entscheidung, wenn der Kläger dort den Beamtenstatus erlangt haben sollte. Die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG knüpft bezüglich der Frage, welche Ausbildung als vorgeschrieben anzusehen ist, regelmäßig an die für die erste Laufbahn und innerhalb dieser für das erste Amt des Beamten geforderten Ausbildungsvoraussetzungen an. Hat der Beamte nach Beendigung des ersten Beamtenverhältnisses hingegen ein neues Beamtenverhältnis begründet, so sind die für dieses geforderten Ausbildungsvoraussetzungen bei der Anrechnung von Vordienstzeiten maßgebend (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1980 - 6 B 38/79 -, zitiert nach juris). Etwas anderes käme allenfalls in Betracht, wenn ein Beamter nach Beendigung eines früheren Beamtenverhältnisses ohne erneute Probezeit laufbahngleich zum Beamten auf Lebenszeit ernannt würde (VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 26.08.1991 - 4 S 920/90 - zitiert nach juris). Das war hier jedoch nicht der Fall. Der Kläger musste vor Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der ... noch eine Probezeit ableisten.

30

Sind somit bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nicht gegeben, kommt es nicht darauf an, ob die... das ihr zustehende Ermessen sachgerecht ausgeübt hat.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der 64-jährige Kläger begehrt die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes.
Der Kläger wurde 1977 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Seit 1986 übte er das Amt eines Ersten Justizhauptwachtmeisters beim Amtsgericht ... aus. Auf seinen Antrag wurde er mit Ablauf des 30.09.2000 in den Ruhestand versetzt ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit, da bei ihm seit dem Jahr 2000 eine anerkannte Schwerbehinderung von 50 % GdB vorliegt und er das 60. Lebensjahr vollendet hatte. Bereits am 02.08.2000 hatte er einen Antrag auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 a Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) gestellt. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 29.09.2000 die Versorgungsbezüge des Klägers unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 59,75 v. H. fest. Im Hinblick auf den vom Kläger gestellten Antrag auf Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ersuchte der Beklagte das Gesundheitsamt des Landratsamtes ..., den Kläger auf Dienstunfähigkeit nach § 53 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) zu untersuchen. In seinem amtsärztlichen Gutachten vom 03.11.2000 kam das Gesundheitsamt nach einer persönlichen Untersuchung des Klägers am 17.10.2000 und unter Hinzuziehung verschiedener ärztlicher Berichte zu dem Ergebnis, dass beim Kläger keine komplette Dienstunfähigkeit sondern eine Teildienstfähigkeit vorliege, die mindestens noch 50 % der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit umfasse. Für gewisse Teilbereiche der Tätigkeit bestehe Dienstunfähigkeit. Dies betreffe die Aufgabe der Gefangenenvorführung und -bewachung. Keine Dienstunfähigkeit bestehe für die Bearbeitung des Akten- und Postverkehrs.
Mit Bescheid vom 06.12.2000 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ab, weil der Kläger nicht dienstunfähig sei. Der Kläger erhob hiergegen am 22.12.2000 Widerspruch. Zur Begründung führte er mit Schreiben vom 04.09.2001 aus: Der Gutachter habe nicht beachtet, dass sich die Dienstunfähigkeit auf das konkrete Amt beziehe, in welches er berufen worden sei. Der Begriff „Amt“ sei nicht mit dem innegehabten Dienstposten gleich zu setzen, sondern betreffe „das Amt eines Hauptwachtmeisters beim Amtsgericht ...“. Mit weiterem Schreiben vom 17.10.2001 trug er unter Vorlage ärztlicher Atteste aus dem Jahr 2000 ergänzend vor, dass das amtsärztliche Gutachten daran kranke, dass der untersuchende Arzt nicht ausreichend die Restleistungsfähigkeit auf den Bereich Akten und Postverkehr abgestellt habe.
Auf erneutes Ersuchen der Beklagten an das Gesundheitsamt des Landratsamtes ... teilte dieses in Ergänzung des amtsärztlichen Gutachtens mit Schreiben vom 12.11.2002 mit, dass die Prüfung unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Befundberichte keine Änderung hinsichtlich der Beurteilung seiner Dienstfähigkeit ergeben habe.
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2003 zurück. Beim Kläger liege keine vollständige Dienstunfähigkeit vor. An die diesbezügliche Feststellung des Gesundheitsamtes des Landratsamtes ... sei er gebunden und könne keine abweichende Entscheidung treffen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers durch Übergabe-Einschreiben zugestellt, wobei der Bescheid ausweislich eines Vermerks in der Behördenakte am 03.01.2003 zur Post aufgegeben wurde.
Am 10.02.2003 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage. Er sei wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Er leide unter zahlreichen körperlichen Funktionsstörungen. Diese hätten dazu geführt, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, die an ihn gestellten Anforderungen eines ersten Hauptwachtmeisters zu erfüllen. Hierzu hätten unter anderem der Akten- und Postverkehr, die Gefangenenvorführung sowie die Führung des Aktenkellers gehört. Unter den Hauptwachtmeistern habe ein schlechtes Betriebsklima geherrscht, welches sich zunehmend negativ auf seine Leistungsfähigkeit ausgewirkt habe. Dies habe zu der reaktiven Depression geführt. Dies sei vom Beklagten nicht ausreichend gewürdigt worden, zumal das Gesundheitsamt eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen habe. Es sei eine schematische Einordnung der objektiven Diagnosen erfolgt. Die subjektiven Beschwerden in Verbindung mit den ausgeübten Arbeiten sowie dem Arbeitsplatz seien außer Acht gelassen worden.
Im Termin der mündlichen Verhandlung am 03.12.2004 erklärte der Kläger-Vertreter im Hinblick auf eine mögliche Verfristung der Klage, dass er seinen Akten nicht entnehmen könne, an welchem Tag ihm der Widerspruchbescheid des Beklagten zugestellt worden sei. Der Bescheid enthalte keinen Eingangsstempel. Er habe dem Kläger mit Schreiben vom 15.01.2003 mitgeteilt, dass bis spätestens 10.02.2003 Klage zu erheben sei. Deshalb gehe er davon aus, dass er den Bescheid nicht vor dem 08.01.2003 erhalten und rechtzeitig Klage erhoben habe. Zur Sache führte er aus, dass das Gesundheitsamt die Lage des Klägers nicht erkannt habe. Das Betriebsklima am Arbeitsplatz sei schlecht gewesen. Er sei ständig krank gewesen. Auch seine Nachfolgerin habe es dort nicht lange ausgehalten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 06.12.2000 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 02.01.2003 aufzuheben, sowie den Beklagten zu verpflichten, ihm eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 a BeamtVG a.F. ab dem 01.10.2000 zu gewähren.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung beruft er sich auf seine Ausführung in den angefochtenen Bescheiden.
13 
Mit Beschluss vom 11.10.2004 hat die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. 

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage hat keinen Erfolg.
16 
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Gemäß § 74 Abs. 2 VwGO muss eine Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Im vorliegenden Fall wurde dem Klägervertreter der angefochtene Widerspruchsbescheid durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes (Übergabe Einschreiben) zugestellt, der am 03.01.2003 zur Post gegeben wurde. Für diese von der Beklagten zulässigerweise gewählte Zustellungsart (§ 2 Abs. 2 LVwZG) bestimmt § 4 Abs. 1 LVwZG, dass der Brief mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Bei Anwendung der Zustellungsvermutung des § 4 Abs. 1, 1. Halbsatz LVwZG wäre somit von einer Zustellung des Widerspruchsbescheids am Montag, den 06.01.2003, auszugehen. Dass der 06.01. in Baden-Württemberg ein Feiertag ist, ist unerheblich, denn die Vermutung des § 4 Abs. 1, 1. Halbsatz LVwZG greift auch dann ein, wenn der 3. Tag, der für den Zeitpunkt der Zustellung und nicht für das Ende der Frist maßgebliche Tag, auf einen Feiertag fällt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.1991 - 3 S 2492/91 -, NvWZ 1992, 799). Die Klageerhebung am Montag, den 10.02.2003, wäre damit verfristet erfolgt. Der Klägervertreter hat jedoch die Zustellungsvermutung des § 4 Abs. 1, 1. Halbsatz LVwZG entkräftet. Zwar vermochte er einen Nachweis darüber, an welchem Tag ihm der Widerspruchsbescheid zugestellt wurde, nicht vorzulegen. Er hat jedoch aus seinem Schreiben an den Kläger vom 15.01.2003 zitiert, in dem er diesem mitteilte, dass bis spätestens 10.02.2003 Klage zu erheben sei. Da nichts dafür ersichtlich ist, dass dem Klägervertreter bei der Berechnung der Frist ein Fehler unterlaufen sein könnte, geht das Gericht davon aus, dass der Einschreibebrief tatsächlich nicht vor dem 08.01.2003 zugegangen ist, so dass die Klageerhebung am Montag, den 10.02.2003, noch rechtzeitig erfolgt ist.  Der Beklagte hat einen anderen Zeitpunkt des Zugangs nicht nachgewiesen.
17 
Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes, weshalb die beantragte Verpflichtung des Beklagten nicht hat ausgesprochen werden können. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 06.12.2000 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 02.01.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 14 a Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -. Maßgeblich ist dabei die bis zum 31.12.2001 geltende Rechtslage, weil der Kläger am 01.10.2002 schon Ruhestandsbeamter war (vgl. § 69 e BeamtVG), vorliegend also die seit 1992 geltende Fassung des BeamtVG (vgl. Art. 1, Nr. 6, 7 BeamtVGÄndG vom 18.12.1989, BGBl. I S. 2218). Danach erhöht sich der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend, wenn der Beamte vor der Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist und kumulativ die in den Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Kläger ist zwar vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten. Er erfüllt jedoch die unter Nr. 2 des § 14 a Abs. 1 BeamtVG genannten Voraussetzungen nicht. Denn hierfür müsste er entweder dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - oder entsprechenden Landesrechts, d.h. hier im Sinne des § 53 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG -, sein (Nr. 2 a) oder wegen des Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sein und das 60. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 2 b). Die unter Nr. 2 b genannte Alternative liegt beim Kläger nicht vor. Unter die „besonderen Altersgrenzen“ im Sinne dieser Vorschrift fallen diejenigen, die im Gegensatz zur allgemeinen Altersgrenze einen Eintritt in den Ruhestand zu einem anderen (früheren) Zeitpunkt bestimmen. Nicht hierunter fallen jedoch die sog. Antragsaltersgrenzen, wie beispielsweise das 60. Lebensjahr für Schwerbehinderte (vgl. Kümmel/Ritter, Beamtenversorgungsgesetz, Kommentar, § 14 a Rdnr. 24). Diese Regelung für Schwerbehinderte hat der Kläger aber für sich in Anspruch genommen und konnte daher gerade ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand treten (vgl. § 52 Nr. 2 LBG).
19 
Auch die unter Nr. 2 a gestellten Anforderungen erfüllt der Kläger nicht. Zwar steht der Bejahung dieser Voraussetzungen nicht schon entgegen, dass der Kläger nicht „wegen Dienstunfähigkeit“, sondern auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt worden ist. Denn die Dienstunfähigkeit muss nicht Grund für die Zurruhesetzung gewesen sein, maßgebend ist nur, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung tatsächlich dienstunfähig gewesen ist oder jedenfalls später dienstunfähig geworden ist (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 28.05.2004 - 28 A 197.00 - ; vgl. zur heutigen anderen Rechtslage BT-Drucks. 14/7064, S. 34 sowie Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG mit BeamtVG, § 14 a BeamtVG, Rdnr. 22 ). Jedoch ist der Kläger nach den für die Feststellung der Dienstunfähigkeit geltenden Regelungen in dem hier maßgebenden Zeitraum nicht als dienstunfähig anzusehen. Erforderlich hierfür wäre eine dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG), wobei Prüfungsmaßstab das funktionelle Amt im abstrakten Sinne ist, also das Amt Justizwachtmeister usw. bei einer bestimmten Behörde ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist dabei nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern vielmehr sind die Auswirkungen seiner körperlichen Gebrechen usw. auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt dabei nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen usw., den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte auf Grund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 7/97 -, DVBl 1998, 201; Urteil vom 28.06.1990 - 2 C 18/89 -, DÖD 1991, 35; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2726/99 -, IÖD 2002, 122).
20 
Nicht ausreichend für die Annahme einer Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 a Abs. 1 Nr. 2 a BeamtVG ist hingegen das Vorliegen einer sog. begrenzten Dienstfähigkeit. Nach § 53 a Abs. 1 LBG, der durch Gesetz vom 04.04.2000 (GBl. S. 364) eingefügt wurde und am 01.05.2000 in Kraft trat (vgl. auch die entsprechende Regelung in § 42 a Abs. 1 BBG), soll von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn der Beamte das 50. Lebensjahr vollendet hat und unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Diese statusrechtliche Regelung ist geschaffen worden, um dem Grundsatz „Rehabilitation und Weiterverwendung vor Versorgung“ in der Personalwirtschaft des öffentlichen Dienstes verstärkt Geltung zu verschaffen und damit zur Senkung der Versorgungskosten beizutragen. Der Beamte tritt nicht in den Ruhestand, sondern verbleibt im Status des Beamten im aktiven Dienst, der grundsätzlich Dienstbezüge erhält, die in dem Verhältnis der noch vorhandenen zur vollen Dienstfähigkeit entsprechend gekürzt werden. Der begrenzt dienstfähige Beamte ist demnach nicht dienstunfähig im Sinne des § 53 a Abs. 1 LBG bzw. § 42 a Abs. 1 BBG (vgl. Kümmel/Ritter, a.a.O., § 14 a Rdnr. 23). Eine Erstreckung des § 14 a Abs. 1 BeamtVG auf begrenzt dienstfähige Beamte kommt deshalb nicht in Betracht. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 14 a Abs. 1 Nr. 2 a BeamtVG, der ausdrücklich auf § 42 Abs. 1 BBG bzw. entsprechende Regelungen im Landesrecht verweist. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch die begrenzt dienstfähigen Beamten eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beanspruchen können, so hätte er nach Einführung des § 42 a Abs. 1 BBG bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften die Regelung des § 14 a Abs. 1 BeamtVG entsprechend anpassen können. Dies ist jedoch nicht geschehen. Im Übrigen wurde auch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) hierzu nicht zum Anlass genommen (vgl. auch BT-Drucks. 14/7064, S. 34, die insoweit keine weiterführenden Hinweise enthält). Eine solche Erstreckung würde auch dem bereits zitierten Grundsatz „Rehabilitation und Weiterverwendung vor Versorgung“ widersprechen, denn anders als bei den „voll“ Dienstunfähigen ist bei den „begrenzt“ Dienstfähigen eine Weiterverwendung das angestrebte Ziel und nicht der vorzeitige Ruhestand mit einem erhöhten Ruhegehaltssatz.
21 
Nach den vom Beklagten beim Gesundheitsamt des Landratsamtes .... eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 03.11.2000 und 12.11.2002 ist das Gericht aber davon überzeugt, dass der Kläger nicht dienstunfähig im Sinne des § 53 Abs. 1 LBG ist, sondern begrenzt dienstfähig im Sinne des § 53 a Abs. 1 LBG, mit der Folge, dass er sich nicht auf § 14 a Abs. 1 BeamtVG berufen kann. Das Gesundheitsamt hat den Kläger am 17.10.2000 persönlich untersucht. Auf Grund dieser Untersuchung und unter Hinzuziehung weiterer ärztlicher Befundberichte aus den Jahren 2000 und davor kam es zu dem Schluss, dass beim Kläger von einer Teildienstfähigkeit auszugehen sei, die mindestens noch 50 % der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit umfasse. Diese Bewertung entspricht aber der Definition der begrenzten Dienstfähigkeit im Sinne des § 53 a Abs. 1 LBG. Das Gericht hat keinen Anlass, diese Bewertung des Gesundheitsamtes in Zweifel zu ziehen. Das Gesundheitsamt führt in seinem Gutachten vom 03.11.2000 aus, dass die Haupttätigkeit des Klägers in der Regelung des Postverkehrs, Bedienung der Frankiermaschine und Regelung des Aktenverkehrs einschließlich Aufsicht über den Aktenkeller bestanden habe. Daneben sei er für Gefangenenvorführung und -bewachung zuständig gewesen. Es lägen bei ihm zwar verschiedene Vorerkrankungen vor, die auch ständig oder zeitweise behandlungsbedürftig seien. Diese bedingten aber keine komplette Dienstunfähigkeit. Für gewisse Teilbereiche der Tätigkeit bestehe Dienstunfähigkeit. Dies betreffe die Aufgabe der Gefangenenvorführung und -bewachung. Keine Dienstunfähigkeit bestehe für die Bearbeitung des Akten- und Postverkehrs. Dieses amtsärztliche Gutachten gibt damit aber hinreichend Aufschluss darüber, wie sich die festgestellten Erkrankungen bzw. Beschwerden des Klägers auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt als Erstem Justizhauptwachtmeister beim Amtsgericht ... obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, auswirkt und welche Auswirkungen sich hieraus für den Dienstbetrieb ergeben. Im Übrigen kommt amtsärztlichen Gutachten bezüglich der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten ein hoher Beweiswert zu. Hierfür sind die in der Regel guten Kenntnisse eines beamteten Arztes hinsichtlich der Belange der öffentlichen Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeiten sowie seine Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend. Ob und wann eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt oder dem zuständigen Arzt der betroffenen Verwaltung zusteht. Der Amtsarzt ist von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig seine Beurteilung vorzunehmen. Er ist verpflichtet, seine Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen. Diese Neutralität und Unabhängigkeit verleiht neben dem speziellen Sachverstand der Beurteilung durch den Amtsarzt ein hohes Gewicht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09.10.2002 - 1 D 3/02 -, zum Vergleich mit privatärztlichen Gutachten). Die Ausführungen des Klägers begründen keine Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung des Gesundheitsamtes. Die von ihm vorgelegten privatärztlichen Berichte, die das Gesundheitsamt bei seiner Bewertung im Übrigen berücksichtigt hat, stehen nicht im Widerspruch zum amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes. Es handelt sich vornehmlich um Befundberichte, die sich zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers bereits nicht äußern. Dem Schreiben der Dres. med. ... vom 13.03.2000 an Dr. med. ... ist lediglich zu entnehmen, dass „zumindest die Vorstellung mit 60 in Rente zu gehen, ärztlicherseits zu befürworten ist“. Allerdings heißt es dann weiter: „auch wenn dazwischen vielleicht durchaus ein Arbeitsversuch gemacht werden sollte“. Auch diesen Ausführungen ist damit aber nicht zu entnehmen, dass der Kläger auf Grund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, d.h. die Dienstfähigkeit nicht während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit gegeben ist. Auch soweit sich der Kläger darauf berufen hat, dass das Betriebsklima an seinem Arbeitsplatz schlecht gewesen und er ständig krank gewesen sei, vermag dies die Bewertung des Gesundheitsamtes nicht in Frage zu stellen. Das schlechte Betriebsklima mag der Gesundheit des Klägers abträglich gewesen sein. Dass es dazu geführt hat, dass der Kläger in einem Maße erkrankte, welches zur Dienstunfähigkeit geführt hat, lässt sich aber nicht feststellen. Dies um so weniger, als der Kläger seinen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand eben gerade nicht mit Dienstunfähigkeit begründet hat, was ihm aber grundsätzlich möglich gewesen wäre, wenn er längerfristig erkrankt gewesen wäre (vgl. hierzu § 53 Abs. 1 LBG).
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
15 
Die Klage hat keinen Erfolg.
16 
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Gemäß § 74 Abs. 2 VwGO muss eine Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Im vorliegenden Fall wurde dem Klägervertreter der angefochtene Widerspruchsbescheid durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes (Übergabe Einschreiben) zugestellt, der am 03.01.2003 zur Post gegeben wurde. Für diese von der Beklagten zulässigerweise gewählte Zustellungsart (§ 2 Abs. 2 LVwZG) bestimmt § 4 Abs. 1 LVwZG, dass der Brief mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Bei Anwendung der Zustellungsvermutung des § 4 Abs. 1, 1. Halbsatz LVwZG wäre somit von einer Zustellung des Widerspruchsbescheids am Montag, den 06.01.2003, auszugehen. Dass der 06.01. in Baden-Württemberg ein Feiertag ist, ist unerheblich, denn die Vermutung des § 4 Abs. 1, 1. Halbsatz LVwZG greift auch dann ein, wenn der 3. Tag, der für den Zeitpunkt der Zustellung und nicht für das Ende der Frist maßgebliche Tag, auf einen Feiertag fällt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.1991 - 3 S 2492/91 -, NvWZ 1992, 799). Die Klageerhebung am Montag, den 10.02.2003, wäre damit verfristet erfolgt. Der Klägervertreter hat jedoch die Zustellungsvermutung des § 4 Abs. 1, 1. Halbsatz LVwZG entkräftet. Zwar vermochte er einen Nachweis darüber, an welchem Tag ihm der Widerspruchsbescheid zugestellt wurde, nicht vorzulegen. Er hat jedoch aus seinem Schreiben an den Kläger vom 15.01.2003 zitiert, in dem er diesem mitteilte, dass bis spätestens 10.02.2003 Klage zu erheben sei. Da nichts dafür ersichtlich ist, dass dem Klägervertreter bei der Berechnung der Frist ein Fehler unterlaufen sein könnte, geht das Gericht davon aus, dass der Einschreibebrief tatsächlich nicht vor dem 08.01.2003 zugegangen ist, so dass die Klageerhebung am Montag, den 10.02.2003, noch rechtzeitig erfolgt ist.  Der Beklagte hat einen anderen Zeitpunkt des Zugangs nicht nachgewiesen.
17 
Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes, weshalb die beantragte Verpflichtung des Beklagten nicht hat ausgesprochen werden können. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 06.12.2000 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 02.01.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 14 a Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -. Maßgeblich ist dabei die bis zum 31.12.2001 geltende Rechtslage, weil der Kläger am 01.10.2002 schon Ruhestandsbeamter war (vgl. § 69 e BeamtVG), vorliegend also die seit 1992 geltende Fassung des BeamtVG (vgl. Art. 1, Nr. 6, 7 BeamtVGÄndG vom 18.12.1989, BGBl. I S. 2218). Danach erhöht sich der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend, wenn der Beamte vor der Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist und kumulativ die in den Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Kläger ist zwar vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten. Er erfüllt jedoch die unter Nr. 2 des § 14 a Abs. 1 BeamtVG genannten Voraussetzungen nicht. Denn hierfür müsste er entweder dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - oder entsprechenden Landesrechts, d.h. hier im Sinne des § 53 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG -, sein (Nr. 2 a) oder wegen des Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sein und das 60. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 2 b). Die unter Nr. 2 b genannte Alternative liegt beim Kläger nicht vor. Unter die „besonderen Altersgrenzen“ im Sinne dieser Vorschrift fallen diejenigen, die im Gegensatz zur allgemeinen Altersgrenze einen Eintritt in den Ruhestand zu einem anderen (früheren) Zeitpunkt bestimmen. Nicht hierunter fallen jedoch die sog. Antragsaltersgrenzen, wie beispielsweise das 60. Lebensjahr für Schwerbehinderte (vgl. Kümmel/Ritter, Beamtenversorgungsgesetz, Kommentar, § 14 a Rdnr. 24). Diese Regelung für Schwerbehinderte hat der Kläger aber für sich in Anspruch genommen und konnte daher gerade ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand treten (vgl. § 52 Nr. 2 LBG).
19 
Auch die unter Nr. 2 a gestellten Anforderungen erfüllt der Kläger nicht. Zwar steht der Bejahung dieser Voraussetzungen nicht schon entgegen, dass der Kläger nicht „wegen Dienstunfähigkeit“, sondern auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt worden ist. Denn die Dienstunfähigkeit muss nicht Grund für die Zurruhesetzung gewesen sein, maßgebend ist nur, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung tatsächlich dienstunfähig gewesen ist oder jedenfalls später dienstunfähig geworden ist (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 28.05.2004 - 28 A 197.00 - ; vgl. zur heutigen anderen Rechtslage BT-Drucks. 14/7064, S. 34 sowie Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG mit BeamtVG, § 14 a BeamtVG, Rdnr. 22 ). Jedoch ist der Kläger nach den für die Feststellung der Dienstunfähigkeit geltenden Regelungen in dem hier maßgebenden Zeitraum nicht als dienstunfähig anzusehen. Erforderlich hierfür wäre eine dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG), wobei Prüfungsmaßstab das funktionelle Amt im abstrakten Sinne ist, also das Amt Justizwachtmeister usw. bei einer bestimmten Behörde ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist dabei nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern vielmehr sind die Auswirkungen seiner körperlichen Gebrechen usw. auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt dabei nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen usw., den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte auf Grund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 7/97 -, DVBl 1998, 201; Urteil vom 28.06.1990 - 2 C 18/89 -, DÖD 1991, 35; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2726/99 -, IÖD 2002, 122).
20 
Nicht ausreichend für die Annahme einer Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 a Abs. 1 Nr. 2 a BeamtVG ist hingegen das Vorliegen einer sog. begrenzten Dienstfähigkeit. Nach § 53 a Abs. 1 LBG, der durch Gesetz vom 04.04.2000 (GBl. S. 364) eingefügt wurde und am 01.05.2000 in Kraft trat (vgl. auch die entsprechende Regelung in § 42 a Abs. 1 BBG), soll von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn der Beamte das 50. Lebensjahr vollendet hat und unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Diese statusrechtliche Regelung ist geschaffen worden, um dem Grundsatz „Rehabilitation und Weiterverwendung vor Versorgung“ in der Personalwirtschaft des öffentlichen Dienstes verstärkt Geltung zu verschaffen und damit zur Senkung der Versorgungskosten beizutragen. Der Beamte tritt nicht in den Ruhestand, sondern verbleibt im Status des Beamten im aktiven Dienst, der grundsätzlich Dienstbezüge erhält, die in dem Verhältnis der noch vorhandenen zur vollen Dienstfähigkeit entsprechend gekürzt werden. Der begrenzt dienstfähige Beamte ist demnach nicht dienstunfähig im Sinne des § 53 a Abs. 1 LBG bzw. § 42 a Abs. 1 BBG (vgl. Kümmel/Ritter, a.a.O., § 14 a Rdnr. 23). Eine Erstreckung des § 14 a Abs. 1 BeamtVG auf begrenzt dienstfähige Beamte kommt deshalb nicht in Betracht. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 14 a Abs. 1 Nr. 2 a BeamtVG, der ausdrücklich auf § 42 Abs. 1 BBG bzw. entsprechende Regelungen im Landesrecht verweist. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch die begrenzt dienstfähigen Beamten eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beanspruchen können, so hätte er nach Einführung des § 42 a Abs. 1 BBG bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften die Regelung des § 14 a Abs. 1 BeamtVG entsprechend anpassen können. Dies ist jedoch nicht geschehen. Im Übrigen wurde auch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) hierzu nicht zum Anlass genommen (vgl. auch BT-Drucks. 14/7064, S. 34, die insoweit keine weiterführenden Hinweise enthält). Eine solche Erstreckung würde auch dem bereits zitierten Grundsatz „Rehabilitation und Weiterverwendung vor Versorgung“ widersprechen, denn anders als bei den „voll“ Dienstunfähigen ist bei den „begrenzt“ Dienstfähigen eine Weiterverwendung das angestrebte Ziel und nicht der vorzeitige Ruhestand mit einem erhöhten Ruhegehaltssatz.
21 
Nach den vom Beklagten beim Gesundheitsamt des Landratsamtes .... eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 03.11.2000 und 12.11.2002 ist das Gericht aber davon überzeugt, dass der Kläger nicht dienstunfähig im Sinne des § 53 Abs. 1 LBG ist, sondern begrenzt dienstfähig im Sinne des § 53 a Abs. 1 LBG, mit der Folge, dass er sich nicht auf § 14 a Abs. 1 BeamtVG berufen kann. Das Gesundheitsamt hat den Kläger am 17.10.2000 persönlich untersucht. Auf Grund dieser Untersuchung und unter Hinzuziehung weiterer ärztlicher Befundberichte aus den Jahren 2000 und davor kam es zu dem Schluss, dass beim Kläger von einer Teildienstfähigkeit auszugehen sei, die mindestens noch 50 % der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit umfasse. Diese Bewertung entspricht aber der Definition der begrenzten Dienstfähigkeit im Sinne des § 53 a Abs. 1 LBG. Das Gericht hat keinen Anlass, diese Bewertung des Gesundheitsamtes in Zweifel zu ziehen. Das Gesundheitsamt führt in seinem Gutachten vom 03.11.2000 aus, dass die Haupttätigkeit des Klägers in der Regelung des Postverkehrs, Bedienung der Frankiermaschine und Regelung des Aktenverkehrs einschließlich Aufsicht über den Aktenkeller bestanden habe. Daneben sei er für Gefangenenvorführung und -bewachung zuständig gewesen. Es lägen bei ihm zwar verschiedene Vorerkrankungen vor, die auch ständig oder zeitweise behandlungsbedürftig seien. Diese bedingten aber keine komplette Dienstunfähigkeit. Für gewisse Teilbereiche der Tätigkeit bestehe Dienstunfähigkeit. Dies betreffe die Aufgabe der Gefangenenvorführung und -bewachung. Keine Dienstunfähigkeit bestehe für die Bearbeitung des Akten- und Postverkehrs. Dieses amtsärztliche Gutachten gibt damit aber hinreichend Aufschluss darüber, wie sich die festgestellten Erkrankungen bzw. Beschwerden des Klägers auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt als Erstem Justizhauptwachtmeister beim Amtsgericht ... obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, auswirkt und welche Auswirkungen sich hieraus für den Dienstbetrieb ergeben. Im Übrigen kommt amtsärztlichen Gutachten bezüglich der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten ein hoher Beweiswert zu. Hierfür sind die in der Regel guten Kenntnisse eines beamteten Arztes hinsichtlich der Belange der öffentlichen Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeiten sowie seine Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend. Ob und wann eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt oder dem zuständigen Arzt der betroffenen Verwaltung zusteht. Der Amtsarzt ist von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig seine Beurteilung vorzunehmen. Er ist verpflichtet, seine Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen. Diese Neutralität und Unabhängigkeit verleiht neben dem speziellen Sachverstand der Beurteilung durch den Amtsarzt ein hohes Gewicht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09.10.2002 - 1 D 3/02 -, zum Vergleich mit privatärztlichen Gutachten). Die Ausführungen des Klägers begründen keine Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung des Gesundheitsamtes. Die von ihm vorgelegten privatärztlichen Berichte, die das Gesundheitsamt bei seiner Bewertung im Übrigen berücksichtigt hat, stehen nicht im Widerspruch zum amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes. Es handelt sich vornehmlich um Befundberichte, die sich zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers bereits nicht äußern. Dem Schreiben der Dres. med. ... vom 13.03.2000 an Dr. med. ... ist lediglich zu entnehmen, dass „zumindest die Vorstellung mit 60 in Rente zu gehen, ärztlicherseits zu befürworten ist“. Allerdings heißt es dann weiter: „auch wenn dazwischen vielleicht durchaus ein Arbeitsversuch gemacht werden sollte“. Auch diesen Ausführungen ist damit aber nicht zu entnehmen, dass der Kläger auf Grund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, d.h. die Dienstfähigkeit nicht während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit gegeben ist. Auch soweit sich der Kläger darauf berufen hat, dass das Betriebsklima an seinem Arbeitsplatz schlecht gewesen und er ständig krank gewesen sei, vermag dies die Bewertung des Gesundheitsamtes nicht in Frage zu stellen. Das schlechte Betriebsklima mag der Gesundheit des Klägers abträglich gewesen sein. Dass es dazu geführt hat, dass der Kläger in einem Maße erkrankte, welches zur Dienstunfähigkeit geführt hat, lässt sich aber nicht feststellen. Dies um so weniger, als der Kläger seinen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand eben gerade nicht mit Dienstunfähigkeit begründet hat, was ihm aber grundsätzlich möglich gewesen wäre, wenn er längerfristig erkrankt gewesen wäre (vgl. hierzu § 53 Abs. 1 LBG).
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2.
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und
4.
kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben

1.
Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind,
2.
Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 50e Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.
Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Absatz 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte

1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3.
ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 14.864,16 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung legt schon nicht, wie von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gefordert, einzelne Gründe i. S. d. § 124 Abs. 2 VwGO dar, aus denen die Berufung zuzulassen wäre, sondern tritt der angefochtenen Entscheidung lediglich pauschal unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens in der Art einer Berufungsbegründung entgegen, ohne sich substantiiert mit dem Urteil auseinanderzusetzen. Doch selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Klägerin damit - sinngemäß - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, bleibt der Zulassungsantrag ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Neuberechnung sowie vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes der Klägerin entsprechend § 14a BeamtVG, Art. 27 BayBeamtVG bzw. vorübergehende Gewährung einer „Ruhestandsbeihilfe“ zur Deckung einer „Versorgungslücke“ bis zum Erreichen des Regelaltersgrenze der Klägerin für den Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu Recht abgewiesen.

Die am 7. Februar 1951 geborene Klägerin, die zuletzt als Kriminaloberkommissarin (BesGr A 10) im Dienst des Beklagten stand und die mit Erreichen der nach Art. 143 Abs. 2 Satz 1 BayBG (in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung) i. V. m. Art. 129 Satz 1 BayBG (in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung = a. F.) für sie als Polizeivollzugsbeamtin geltenden besonderen Altersgrenze von 60 Jahren zum 1. März 2011 in den Ruhestand getreten ist, kann nicht beanspruchen, dass die Zeiten aus dem durchgeführtem Versorgungsausgleich aus ihrer am 25. August 1975 mit dem am 26. Juni 1949 geborenen, zum 1. Juli 2009 in den Ruhestand getretenen Polizeivollzugsbeamten B.G. geschlossenen und mit Urteil des Amtsgerichts F. vom 17. März 1998 geschiedenen Ehe, in dessen Rahmen mit Beschluss des Amtsgerichts F. vom 17. August 1998 zugunsten der Klägerin eine Ausgleichspflicht ihres früheren Ehemanns in Höhe von monatlich 786,26 DM begründet wurde, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze für den Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 235 Abs. 2 SGB VI mit 65 Jahren und 5 Monaten ab 1. August 2016 bei der Berechnung des Ruhegehaltes berücksichtigt werden.

Das Ruhegehalt der Klägerin ist gemäß Art. 103 Abs. 5 bis Abs. 7 BayBeamtVG zu bestimmen, da die Klägerin bereits am maßgeblichen Stichtag des 31. Dezember 1991 Beamtin war und seitdem bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 28. Februar 2011 ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis stand und die erste Festsetzung von Versorgungsbezügen nach dem 1. Januar 2011 erfolgt ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG). Der sich hiernach errechnete Ruhegehaltssatz in Höhe von 50,65 v. H. ist höher als der nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG (50,42 v. H.). Hieraus ergeben sich - einschließlich Kindererziehungsergänzungszuschlag nach Art. 71 Abs. 5 BayBeamtVG - monatliche Versorgungsbezüge der Klägerin von 1.646,81 € brutto; daneben erhält die Klägerin einen einmaligen Ausgleich gemäß Art. 103 Abs. 12 BayBeamtVG in Höhe von 4.091,-- €. Zu Einzelheiten wird diesbezüglich auf die Berechnungen im Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 5. Januar 2011 Bezug genommen, gegen die sich die Klägerin als solche auch nicht wendet.

Für die von der Klägerin darüber hinaus begehrte vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes entsprechend § 14a BeamtVG, Art. 27 BayBeamtVG bzw. für die vorübergehende Gewährung einer sog. „Ruhestandsbeihilfe“ zur Deckung einer „Versorgungslücke“ gibt es hingegen keine Rechtsgrundlage.

1.1 Die Klägerin kann ihr Begehren auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nicht auf Art. 27 BayBeamtVG stützen; der damit im Wesentlichen identische § 14a BeamtVG (in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG), auf den die Klägerin zunächst den Antrag auf Gewährung einer „Ruhestandsbeihilfe“ gestützt hat, ist mit Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts zum 1. Januar 2011 außer Kraft getreten (vgl. Art. 117 BayBeamtVG).

Gemäß Art. 27 Abs. 1 BayBeamtVG erhöht sich der nach Art. 26 Abs. 1, Art. 28, 53 Abs. 3 oder nach Art. 103 Abs. 5 bis 7 BayBeamtVG berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend, wenn der Beamte oder die Beamtin vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 BayBG wegen Dienstunfähigkeit i. S. d. § 26 BeamtStG in den Ruhestand versetzt wurde (Nr. 2 a) oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist (Nr. 2 b) und bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt war (Nr. 1), ein Ruhegehaltssatz von 66,97 v. H. noch nicht erreicht war (Nr. 3) und auch keine Einkünfte i. S. d. Art. 83 Abs. 4 BayBeamtVG bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat einen Betrag von 525 € nicht überschreiten (Nr. 4).

Zwar ist die Klägerin unstreitig wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze des Art. 143 Abs. 2 Satz 1 BayBG i. V. m. Art. 129 Satz 1 BayBG a. F. zum 1. März 2011 mit 60 Jahren vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG in den Ruhestand getreten. Die in Art. 27 BayBeamtVG hinsichtlich der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes für vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getretene Beamte wie die Klägerin getroffene Regelung setzt nach ihrem Abs. 2 Satz 1 - ebenso wie § 14a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG - jedoch voraus, dass es sich bei den zu berücksichtigenden Zeiten um Pflichtbeitragszeiten i. S. d. §§ 55, 247 SGB VI handelt, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2000 - 2 C 25/99 - BVerwGE 111, 93 juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 27.3.1996 - 3 B 95.1892 - DÖD 1997, 272/273), was bei im Rahmen des Versorgungsausgleichs durch Entscheidung des Familiengerichts übertragenen bzw. begründeten Rentenanwartschaften nicht der Fall ist (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2004 - 3 B 01.1379 - juris Rn. 22, bestätigt durch BVerwG, B.v. 24.1.2005 - 2 B 95/04 - juris; OVG NRW, U.v. 8.6.1998 - 6 A 4745/96 - juris Rn. 24).

Nach dem Sinn und Zweck von Art. 27 BayBeamtVG bzw. § 14a BeamtVG sind nur solche Zeiten zu berücksichtigen, für die auf einer Versicherungspflicht beruhende Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden sind (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2000 - 2 C 25/99 - BVerwGE 111, 93 juris Rn. 18). Die im Wege des Versorgungsausgleichs der Klägerin auf ihrem Rentenkonto gutgeschriebenen Zeiten können schon deshalb nicht als Pflichtbeitragszeiten angesehen werden, weil die dazu herangezogenen Versorgungsansprüche des Ehemannes nicht auf einer Pflichtversicherung der Klägerin beruhen und zudem auf Zeiten entfallen, in denen der Ehemann versicherungsfrei war (§ 5 Nr. 1 SGB VI). Zwar stellen diese Zeiten, weil mit ihnen auch Beitragswerte übertragen wurden, für die Klägerin Beitragszeiten dar, die nach § 52 SGB VI auf die Wartezeit anzurechnen sind. Es handelt sich dabei aber nicht um auf einer Versicherungspflicht beruhende Pflichtbeitragszeiten (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2004 - 3 B 01.1379 - juris Rn. 22).

Entgegen der Behauptung der Klägerin liegt im Ausschluss von durch Versorgungsausgleich begründeten Zeiten aus dem Anwendungsbereich des Art. 27 BayBeamtG, § 14a BeamtVG auch kein Verfassungsverstoß (vgl. BayVGH, U.v. 27.3.1996 - 3 B 95.1892 - DÖD 1997, 272/273; U.v. 29.7.2004 - 3 B 01.1379 - juris Rn. 23), auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz) sowie Art. 33 Abs. 5 GG (Fürsorge- und Alimentationspflicht). Hintergrund des Art. 27 BayBeamtVG (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 471) wie des § 14a BeamtVG (vgl. BT-Dr. 10/225 S. 21) sind die Einschränkungen im Rentenversicherungsrecht durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S. 1532), wonach ein Rentenanspruch wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich nur noch dann besteht, wenn von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit mindestens 60 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt waren. Diese nach der verfassungsrechtlich auch im Hinblick auf spätere Beamte nicht zu beanstandende Verschärfung der Anspruchsvoraussetzung (vgl. BVerfG, B.v. 8.4.1987 - 1 BvR 564/84 u. a. - BVerfGE 75, 78) führt dazu, dass Beamte vor der Vollendung des 65. Lebensjahres keinen Rentenanspruch erwerben können und so bis zum Bezug der Altersrente ausschließlich auf Versorgungsbezüge angewiesen sind, die deshalb unverhältnismäßig gering bleiben, weil durch die späte Übernahme in ein Beamtenverhältnis und den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand nur wenige Dienstjahre zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2000 - 2 C 25/99 - BVerwGE 111, 93 juris Rn. 19; U.v. 23.6.2005 - 2 C 25/04 - BVerwGE 124, 19 juris Rn. 16).

§ 14a BeamtVG und Art. 27 BayBeamtVG greifen die besondere Versorgungslage auf, in der sich bestimmte Beamte befinden, die neben ihrem beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch aus einer früheren Tätigkeit einen Anspruch auf Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben. Altersrente können diese Beamten in der Regel erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen. Treten sie vorher in den Ruhestand - wegen Dienstunfähigkeit oder aufgrund einer besonderen Altersgrenze -, sind sie zunächst ausschließlich auf ihre beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angewiesen, da sie die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllen (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). § 14a BeamtVG und Art. 27 BayBeamtVG wirken dieser „Versorgungslücke“ bei sog. gemischten Erwerbskarrieren durch eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bis zum Beginn des Rentenbezugs entgegen (vgl. BT-Drs. 10/4225 S. 21; BVerfG, B.v. 2.5.2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 juris Rn. 2, 83). Sie greifen hierbei über das System der Beamtenversorgung hinaus und gleichen versorgungsrechtlich Nachteile aus, die wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen von Ansprüchen aus der Rentenversicherung und aus der Beamtenversorgung für die Zeit eintreten können, während der ein Besoldungsanspruch nicht mehr besteht und in der für Invalidität und Alter vorgesehenen Leistungen der Rentenversicherung entsprechend den erworbenen Anwartschaften noch nicht ausgeschöpft werden können. Danach sollen § 14a BeamtVG und Art. 27 BayBeamtVG solchen Einbußen entgegenwirken, die durch einen „Statuswechsel“ und den dadurch bedingten Wechsel des Systems der Alterssicherung eintreten (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2000 - 2 C 25/99 - BVerwGE 111, 93 juris Rn. 20 f.; U.v. 23.6.2005 - 2 C 25/04 - BVerwGE 124, 19 juris Rn. 17).

Dabei beziehen sich § 14a BeamtVG und Art. 27 BayBeamtVG in Anknüpfung an die Einschränkungen für den Bezug der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem Haushaltsbegleitgesetz 1984 allein auf den „Statuswechsel“ des Beamten, der früher Arbeitnehmer war. Es ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber mit Blick auf das ihm in Versorgungsangelegenheiten zustehende weite Ermessen nicht auch Rentenanwartschaften aus einem Versorgungsausgleich mit in die Regelung einbezogen hat (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2004 - 3 B 01.1379 - juris Rn. 24). Der Versorgungsausgleich betrifft allein Unterhaltsansprüche aus der geschiedenen Ehe, die mit Versicherungszeiten des betroffenen Beamten nichts zu tun haben und für die der Dienstherr nicht einstehen muss (Kazmaier in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Art. 27 BayBeamtVG Rn. 58).

Dies ist im Übrigen auch nicht im Rentenrecht im Rahmen der Regelungen für die Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. (teilweiser) Erwerbsunfähigkeit geschehen. So könnte die Klägerin, wäre sie keine Beamtin gewesen, auch nicht allein aufgrund der ihr im Versorgungsausgleich gutgeschriebenen Beitragszeiten eine Rente wegen (teilweiser) Erwerbsminderung beanspruchen, weil diese Zeiten auch rentenrechtlich nicht den in § 43 SGB VI mindestens geforderten Pflichtbeitragszeiten gleichstehen (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2004 - 3 B 01.1379 - juris Rn. 24).

Der allgemeine Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG enthält darüber hinaus auch kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Bereichen gleich zu regeln. Die Personengruppe der Beamten und die der Arbeitnehmer unterliegen jeweils unterschiedlichen Versorgungssystemen. Die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Versorgungssystemen rechtfertigt daher auch eine unterschiedliche Regelung der Versorgungsbezüge. Dies gilt auch für die Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (vgl. BVerwG, B.v. 24.1.2005 - 2 B 95/04 - juris Rn. 5).

Insoweit macht es entgegen der Auffassung der Klägerin auch keinen Unterschied, ob ein Beamter vor Erreichen der Regelaltersgrenze - wie in dem mit Urteil vom 29. Juli 2004 (3 B 01.1379) vom Senat entschiedenen Fall - wegen Dienstunfähigkeit oder - wie vorliegend - aufgrund einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand tritt, da sowohl nach Art. 27 BayBeamtVG als auch nach § 14a Abs. 1 BeamtVG, die beide Fallgruppen gleich behandeln (vgl. auch BVerfG, B.v. 2.5.2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 juris Rn. 2), nach Abs. 2 Satz 1 Voraussetzung ist, dass die Zeiten Pflichtbeitragszeiten darstellen, was bei durch Versorgungsausgleich begründeten Zeiten nicht der Fall ist, unabhängig davon, aus welchem Grund ein Beamter vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten ist.

Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin als Polizeivollzugsbeamtin wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze des Art. 143 Abs. 2 Satz 1 BayBG i. V. m. Art. 129 Satz 1 BayBG a. F. zum 1. März 2011 zwingend mit 60 Jahren in den Ruhestand treten musste. Die Nichtberücksichtigung von aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs begründeten Zeiten nach § 14a BeamtVG bzw. Art. 27 BayBeamtVG betrifft nämlich Polizeivollzugsbeamte und andere Beamte, die erst nach der Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten bzw. versetzt werden, gleichermaßen.

Zwar hat der mit 60 Jahren in den Ruhestand tretende Polizeivollzugsbeamte wegen der aufgrund des früheren Ruhestandseintritts für ihn verkürzten ruhegehaltsfähigen Gesamtdienstzeit tendenziell wohl eine stärkere Kürzung seiner Versorgungsbezüge hinzunehmen, als der erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres (oder später) in den Ruhestand tretende Beamte. Dies ist indes die notwendige, einfachrechtlich zu billigende und auch von Verfassung wegen nicht zu beanstandende Folge des Umstandes, dass Polizeivollzugsbeamte aufgrund der vorgezogenen Altersgrenze ihr Ruhegehalt in kürzerer Zeit als sonstige Beamte erdienen und beruht letztlich auf der Tatsache, dass Polizeivollzugsbeamte in einem erheblichen kürzeren Zeitraum (und ggf. auch für einen längeren Zeitraum) als sonstige Beamte in den Genuss der Versorgungsbezüge kommen (vgl. BayVGH, B.v. 10.3.2011 - 3 C 08.2611 - juris Rn. 8).

Zudem erhalten Polizeivollzugsbeamte aufgrund der vorgezogenen Altersgrenze einen steuerfreien einmaligen Ausgleich nach Art. 103 Abs. 12 BayBeamtVG bzw. § 48 BeamtVG von bis zu 4.091 €, ohne dass die mit dem früheren Eintritt in den Ruhestand verbundene Kürzung der Versorgungsbezüge von Verfassung wegen auszugleichen wäre. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die finanziellen Einbußen auszugleichen, die Beamten entstehen, weil für sie anstelle der Regelaltersgrenze eine besondere Altersgrenze gilt. Ihm steht diesbezüglich vielmehr ein weiter Gestaltungsspielraum zu (st. Rspr., vgl. BVerfG, B.v. 27.2.1962 - 2 BvR 510/60 - BVerfGE 14, 30 juris Rn. 9; BVerwG, B.v. 23.7.1979 - 6 B 56/79 - ZBR 1979, 443; B.v. 29.11.2013 - 2 B 56/13 - juris Rn. 14).

Soweit sich die Klägerin weiter darüber beklagt, dass ihr als geschiedener früherer Polizeivollzugsbeamtin, die während ihrer Dienstzeit zwei Kinder großgezogen habe, was im Rahmen der Berechnung des Ruhegehalts nicht (ausreichend) berücksichtigt worden sei, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, das allein die beiden Anträge der Klägerin vom 29. November 2010 bzw. 15. Dezember 2010 auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a BeamtVG bzw. Art. 27 BayBeamtVG zum Inhalt hat. Diesbezüglich ist sie auf eine Geltendmachung von Ansprüchen auf der Grundlage des zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Art. 114a BayBeamtVG zu verweisen (vgl. Findeisen, Mütterrente für bayerische Beamtinnen, KommP BY 2015, 45-47). Die Klägerin kann sich deshalb vorliegend auch nicht darauf berufen, insoweit gegenüber verheirateten Polizeivollzugsbeamten und -innen mit und ohne Kinder (mittelbar) benachteiligt zu werden.

1.2 Da § 14a BeamtVG und Art. 27 BayBeamtVG nach dem unter 1.1 Ausgeführten aufgrund des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers (vgl. BT-Dr. 10/225 S. 21; LT-Drs. 16/3200 S. 471) ausschließlich solchen Einbußen entgegenwirken sollen, die durch einen „Statuswechsel“ des Beamten und den dadurch bedingten Wechsel des Systems der Alterssicherung eintreten, kommt auch eine entsprechende Anwendung der genannten Bestimmungen auf den vorliegenden Fall nicht in Betracht.

Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2014 - 2 C 2/13 - juris Rn. 17).

Im Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts sind einer analogen Anwendung besonders enge Grenzen gesetzt. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unterliegen Besoldungs- und Versorgungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen deshalb nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (Art. 3 Abs. 1 BayBesG und Art. 3 Abs. 1 BayBeamtVG). Dies gilt auch, wenn die sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung oder Versorgung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Die Korrektur verfassungswidriger oder fehlerhafter Besoldungs- und Versorgungsfestsetzungen ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Spielraum politischen Ermessens hat und das Besoldungs- und Versorgungsgefüge als Ganzes sowie das Recht der öffentlichen Haushalte in den Blick nehmen muss. Durch die Gesetzesbindung der Besoldung und Versorgung ist es daher auch den Gerichten verwehrt, Beamten eine gesetzlich nicht geregelte Besoldung bzw. Versorgung zu gewähren (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2014 - 2 C 2/13 - juris Rn. 18). Insoweit kommt nur eine auf Feststellung gerichtete Klage, dass die dem Beamten bzw. dem Versorgungsempfänger gewährte Besoldung bzw. Versorgung verfassungswidrig zu niedrig angesetzt worden ist, in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2005 - 2 C 1/04 - BVerwGE 123, 308 juris Rn. 19), wie sie von der Klägerin nicht erhoben worden ist.

Vorliegend würde eine entsprechende Anwendung von § 14a BeamtVG und Art. 27 BayBeamtVG mangels planwidriger Regelungslücke außerdem zur Umgehung des verfassungsrechtlich fundierten Gesetzesvorbehalts im Versorgungsrecht führen und den erkennbaren Willen des Gesetzgebers konterkarieren.

Auch die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 - juris Rn. 86).

Im Übrigen sind nach dem unter 1.1 Ausgeführten § 14a BeamtVG sowie Art. 27 BayBeamtVG auch insoweit als verfassungskonform anzusehen, als danach durch Versorgungsausgleich begründete Zeiten nicht berücksichtigt werden, so dass es diesbezüglich an einer verfassungswidrigen Regelungslücke fehlt. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, auch insoweit eine § 14a BeamtVG bzw. Art. 27 BayBeamtVG vergleichbare Regelung zu treffen, weil der Versorgungsausgleich ausschließlich Unterhaltsansprüche aus der geschiedenen Ehe betrifft, die mit Versicherungszeiten des betroffenen Beamten nichts zu tun haben, für die der Dienstherr nicht einstehen muss (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2004 - 3 B 01.1379 - juris Rn. 24).

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die - aus ihrer Sicht verfassungswidrige - „Versorgungslücke“ allein durch die beamtenversorgungsrechtliche Gesetzeslücke aufgrund der zwingenden Pensionierung von Polizeivollzugsbeamten mit Vollendung des 60. Lebensjahres gemäß Art. 143 Abs. 2 Satz 1 BayBG i. V. m. Art. 129 Satz 1 BayBG a. F. entsteht, trifft dies nicht zu. Eine „Versorgungslücke“ tritt nur deshalb ein, weil die für den Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch für Polizeivollzugsbeamte einschlägige Regelaltersgrenze gemäß § 235 SGB VI frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht wird. Daher kann eine etwaige Verfassungswidrigkeit der genannten rentenrechtlichen Bestimmungen auch nur im Zusammenhang mit diesen gerügt werden. Insoweit kann ein entsprechender Antrag auf Normerlass bzw. Normergänzung, worauf die Landesanwaltschaft Bayern zu Recht hingewiesen hat, jedoch nicht im Verwaltungsrechtsweg im Rahmen der anhängigen beamtenrechtlichen Streitigkeit geltend gemacht werden. Ob § 235 SGB VI im Hinblick auf die bei geschiedenen ehemaligen Polizeivollzugsbeamtinnen u.U. eintretende „Versorgungslücke“ verfassungswidrig und ggf. europarechtswidrig ist, ist deshalb nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.

2. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) besitzt. Die im Zulassungsantrag - sinngemäß - aufgeworfene Frage, ob eine geschiedene ehemalige Polizeivollzugsbeamtin Anspruch auf vorübergehende Erhöhung ihres Ruhegehaltssatzes aufgrund von Zeiten eines durchgeführten Versorgungsausgleichs hat, lässt sich auf der Grundlage der unter 1. angeführten Rechtsprechung in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten.

3. Da der Senat nach dem unter 1. Ausgeführten davon ausgeht, dass sowohl §14a BeamtVG als auch Art. 27 BayBeamtVG als solche verfassungsgemäß sind, kommt eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG nicht in Betracht.

4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Teilstatus, 24-facher Betrag der geltend gemachten vorübergehenden monatlichen Erhöhung des Ruhegehalts in Höhe von 619,34 €).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2.
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und
4.
kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben

1.
Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind,
2.
Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 50e Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.
Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Absatz 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte

1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3.
ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

Die §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2, 3) einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2.
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und
4.
kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben

1.
Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind,
2.
Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 50e Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.
Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Absatz 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte

1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3.
ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

Die §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2, 3) einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.

Tenor

Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Gründe

A.

1

Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob die durch Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) angeordnete rückwirkende Änderung von § 14a Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz -BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl I S. 1582), mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

I.

2

1. § 14a BeamtVG greift die besondere Versorgungslage auf, in der sich bestimmte Beamte befinden, die neben ihrem beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch aus einer früheren Tätigkeit einen Anspruch auf Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben. Altersrente können diese Beamten in der Regel erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen. Treten sie vorher in den Ruhestand - etwa wegen Dienstunfähigkeit oder aufgrund einer besonderen Altersgrenze -, sind sie zunächst ausschließlich auf ihre beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angewiesen, da sie die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllen (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Das kann sich für diese Beamten nachteilig auswirken, wenn durch eine späte Übernahme in das Beamtenverhältnis und den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand nur wenige Dienstjahre für die Berechnung der Versorgungsbezüge berücksichtigt werden können. § 14a BeamtVG wirkt dieser "Versorgungslücke" bei sogenannten gemischten Erwerbskarrieren durch eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bis zum Beginn des Rentenbezugs entgegen (vgl. BTDrucks 10/4225, S. 21; BVerwGE 111, 93 <96 f.>).

3

2. a) § 14a BeamtVG lautete in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl I S. 1582; im Folgenden: § 14a BeamtVG a.F.):

4

§ 14a BeamtVG a.F.

5

(1) Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist und er

6

1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von sechzig Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,

7

2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechts in den Ruhestand versetzt worden ist oder

8

b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat,

9

3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und

10

4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 325 Euro nicht überschreiten.

11

(2) Die Erhöhung des Ruhegehalts beträgt 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 50e Abs. 1 erfasst werden, nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 vom Hundert nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Abs. 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

12

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte

13

1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder

14

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder

15

3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.

16

§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

17

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

18

b) Die zur Ausfüllung der Formulierung "nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz" in § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. heranzuziehende Regelung des § 14 BeamtVG lautet in der maßgeblichen Fassung durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926):

19

§ 14 BeamtVG

20

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

21

(2) (weggefallen)

22

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte

23

  1. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird,

24

  2. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird,

25

  3. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;

26

die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 63. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 63. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.

27

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um sechzig Deutsche Mark für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Bleibt ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (§ 5 Abs. 1 Satz 2) mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt; dies gilt nicht, wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist.

28

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das nach Absatz 1 erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

29

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den jeweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

30

3. a) § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. wurde von der Verwaltung in Übereinstimmung mit verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung und einem Teil des Schrifttums zunächst dahingehend ausgelegt, dass der "nach sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz" nur ein auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechneter ("erdienter") Ruhegehaltssatz sein könne, insbesondere der nach § 14 Abs. 1 BeamtVG berechnete Ruhegehaltssatz. Kein Ruhegehaltssatz im Sinne des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. seien dagegen das "amtsbezogene" Mindestruhegehalt gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG und das "amtsunabhängige" Mindestruhegehalt gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG, weil beide - ohne Bezug zur tatsächlich ruhegehaltfähigen Dienstzeit - abstrakt gesetzlich vorgegeben und deshalb nicht "berechnet" seien (vgl. Anwendungserlass des Bundesministeriums des Innern vom 10. Juni 1994 - D III 4-223 100/28 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. Mai 2004 - 5 LC 4/03 -, juris, Rn. 25 ff. m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 2. März 2004 - 7 A 207.02 -, juris, Rn. 16; Schachel in: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 14a BeamtVG Rn. 11 ; a. A. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 14a BeamtVG Rn. 13 ).

31

b) Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil vom 23. Juni 2005 (BVerwGE 124, 19 ff.) hingegen zu dem Ergebnis, dass es sich auch bei dem Mindestruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG um einen "berechneten" Ruhegehaltssatz im Sinne des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. handele. Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck des § 14a BeamtVG a.F. sprächen dafür, dass der individuell ermittelte und festgesetzte Ruhegehaltssatz stets "berechnet" sei, auch wenn er sich auf der Basis der Vomhundertsätze des § 14 Abs. 4 BeamtVG ergebe (vgl. BVerwGE 124, 19 <20 ff.>).

32

c) Die Verwaltung betrachtete dieses Urteil, wenn auch nicht einhellig (vgl. für das Landesverwaltungsamt Berlin OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. November 2011 - 4 B 72.09 -, juris, Rn. 21), als Einzelfallentscheidung, der über den entschiedenen Fall hinaus nicht zu folgen sei (vgl. Strötz, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht - GKÖD, § 14a BeamtVG Rn. 21 mit Fn. 14 ; Grunefeld, ZTR 2008, S. 122 <127>). Die Instanzgerichte schlossen sich der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts überwiegend an (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. September 2007 - 1 L 180/07 -, juris, Rn. 4 ff.; Beschluss vom 14. November 2008 - 1 L 21/08 -, juris, Rn. 4 ff.; Beschluss vom 26. März 2009 - 1 L 25/09 -, juris, Rn. 5 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 2 L 45/08 -, juris, Rn. 6 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 14. Oktober 2010 - 2 A 430/09 -, juris, Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. November 2011 - 4 B 72.09 -, juris, Rn. 18; VG Münster, Urteil vom 11. April 2006 - 4 K 558/03 -, juris, Rn. 34; VG Dessau, Urteil vom 30. August 2006 - 1 A 93/06 -, juris, Rn. 14; VG Magdeburg, Urteil vom 6. März 2007 - 5 A 191/06 -, juris, Rn. 16; VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2008 - 5 A 60.07 -, juris, Rn. 17 ff.; Urteil vom 12. Mai 2009 - 26 A 68.07 -, juris, Rn. 18). Einige Verwaltungsgerichte erster und zweiter Instanz hielten jedoch unter Hinweis auf den Sinn und Zweck des § 14a BeamtVG a.F. sowie aufgrund eines systematischen Vergleichs mit § 14 Abs. 5 BeamtVG daran fest, dass die in § 14 Abs. 4 BeamtVG geregelte Mindestversorgung nicht Grundlage für eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. sein könne (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2008 - 21 A 2098/06 -, juris, Rn. 28 ff.; VG des Saarlandes, Urteil vom 17. März 2009 - 3 K 372/08 -, juris, Rn. 33 ff.). Auch die überwiegende Auffassung im Schrifttum widersprach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Schachel, in: Schütz/ Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 14a BeamtVG Rn. 11 ; Bauer/Zahn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 14a BeamtVG Rn. 2 mit Fn. 2 ; Grunefeld, a.a.O., S. 122 <127>; Strötz, a.a.O., § 14a BeamtVG Rn. 21 mit Fn. 14 ; zustimmend dagegen Plog/Wiedow, a.a.O., § 14a BeamtVG Rn. 14 ff. ).

33

d) Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 12. November 2009 (- BVerwG 2 C 29.08 -, juris) an seiner Rechtsauffassung zur Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. festgehalten.

34

4. Die Bundesregierung legte am 12. November 2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vor, der unter anderem eine Änderung des § 14a Abs. 1 BeamtVG vorsah (BTDrucks 16/7076). Der Deutsche Bundestag nahm den Gesetzentwurf am 12. November 2008 in zweiter und dritter Lesung an (vgl. Plenarprotokoll 16/186, S. 19901). Am 11. Februar 2009 wurde das am 5. Februar 2009 ausgefertigte Dienstrechtsneuordnungsgesetz verkündet (BGBl I S. 160).

35

Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG sieht folgende Änderung des § 14a Abs. 1 BeamtVG vor:

36

In Halbsatz 1 werden die Wörter "den sonstigen Vorschriften" durch die Angabe "§ 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4" ersetzt.

37

Gemäß Art. 17 Abs. 1 DNeuG ist Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG mit Wirkung vom 24. Juni 2005 in Kraft getreten. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu (BTDrucks 16/7076, S. 186):

38

"Die aus Sicht der Verwaltung lediglich klarstellenden Änderungen zur Berechnung von Ruhegehaltssätzen im Rahmen der Regelung des § 14a des Beamtenversorgungsgesetzes und des § 26a des Soldatenversorgungsgesetzes werden rückwirkend auf den Zeitpunkt einer entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung in Kraft gesetzt."

39

5. Mit Wirkung vom 1. September 2006 ging die Kompetenz für die Regelung der Besoldung und Versorgung der Landesbeamten auf die Länder über (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl I S. 2034). Zehn Länder haben auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 mit klarstellenden Regelungen reagiert, die Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG entsprechen, zwei Länder haben Regelungen in Kraft gesetzt, die den Wortlaut von § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. aufgreifen, und weitere vier Länder haben auf eine eigene Regelung zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bislang verzichtet. Als exemplarisch für die Haltung der Länder, die sich der Neuregelung des Bundes angeschlossen haben, kann der Gesetzentwurf gelten, der § 4 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung in der Fassung durch Art. 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2007 (GVBl S. 1, 2) zugrunde liegt (LTDrucks 4/2616, S. 11):

40

"Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut des § 14a BeamtVG. Zur Klarstellung wurden in Absatz 1 Satz 1 die Worte 'den sonstigen Vorschriften' durch die Verweisung '§ 14 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 BeamtVG' ersetzt. Nach Artikel 125a Abs. 1 des Grundgesetzes kann die bundesrechtliche Regelung durch eine landesrechtliche Regelung ersetzt werden. Das das Bundesrecht ersetzende Landesrecht muss in sich abgeschlossen und aus sich heraus verständlich sein. Daher ist es erforderlich, die bundesrechtliche Bestimmung zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes vollständig durch inhaltsgleiches Landesrecht abzulösen.

41

Die Notwendigkeit dazu ergibt sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Durch Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 C 25.04 - wurde entschieden, dass beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG und vorübergehen-der Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG nicht mehr der nach den 'sonstigen Vorschriften berechnete' Ruhegehaltssatz, sondern auch der Mindestruhegehaltssatz zu erhöhen ist. Bislang wurde § 14a Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dahin gehend ausgelegt, dass der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz derjenige Ruhegehaltssatz ist, der sich auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet, also 'erdient' ist. Die Mindestversorgung ist vom Gesetz vorgegeben, also nicht 'berechnet'. Demnach wurde bislang der 'erdiente' Ruhegehaltssatz erhöht, sodann erfolgte ein Vergleich der sich daraus ergebenden Versorgung mit der Mindestversorgung, der höhere Betrag wurde gezahlt. Das Urteil hätte zur Folge, dass nunmehr der Ruhegehaltssatz der amtsbezogenen Mindestversorgung (35 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge) um bis zu 35 v.H. auf maximal 70 v.H. (Höchstgrenze nach § 14a Abs. 2 Satz 2 BeamtVG) erhöht werden könnte. Bei Empfängern der amtsunabhängigen Mindestversorgung (65 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 4) könnte der Ruhegehaltssatz dagegen nur um maximal 5 v.H. erhöht werden. Verglichen mit der bisherigen Verfahrenweise führt dies während der Zeit der Auswirkung des § 14a BeamtVG bei den erstgenannten Beamten zu einer erheblichen Erhöhung, bei den letztgenannten dagegen zu einer erheblichen Reduzierung des Ruhegehaltes. Bund und Länder behandeln daher das Urteil als Einzelfall und hatten beschlossen, § 14a BeamtVG entsprechend klarzustellen. Dies erfolgt nunmehr durch die Änderung in § 4 Abs. 1 Satz 1, da der Bund nicht mehr für die Länder regelungsbefugt ist. Die auslegungsbedürftigen Begriffe 'nach den sonstigen Vorschriften' werden durch eine Aufzählung derjenigen Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes ersetzt, die nach der bisherigen Auslegung ein 'berechnetes' Ruhegehalt ergeben haben."

II.

42

1. a) Der 1948 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens war seit 1992, zuletzt im Rang eines Polizeihauptmeisters, als Polizeibeamter beim Bundesgrenzschutz beziehungsweise bei der Bundespolizei tätig. Er wurde nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit Ablauf des Monats Februar 2008 wegen Erreichens der Altersgrenze des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt. Die Bundesfinanzdirektion Nord setzte sein Ruhegehalt mit Bescheid vom 12. Februar 2008 auf 1.691,89 € fest. Dabei erhöhte sie den nach § 14 Abs. 1 BeamtVG berechneten Ruhegehaltssatz in Höhe von 32,64 v.H. gemäß § 14a BeamtVG a.F. vorübergehend um 24,58 v.H. auf insgesamt 57,22 v.H.

43

b) Im März 2008 beantragte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes auf Basis des Mindestruhegehaltssatzes gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG (in Höhe von 35 v.H.) auf 59,58 v.H. Dieses Begehren, das zu einem Ruhegehalt von 1.761,68 € geführt hätte, lehnte die Bundesfinanzdirektion Nord ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb ohne Erfolg.

44

c) Mit Urteil vom 26. Januar 2009 verpflichtete das Verwaltungsgericht Magdeburg die Beklagte, das Ruhegehalt des Klägers ab dem 1. März 2008 vorübergehend auf der Basis des Ruhegehaltssatzes von 59,58 v.H. zu erhöhen. Zur Begründung nahm das Verwaltungsgericht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 Bezug.

45

d) Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 1. Juli 2009 die Klage mit der Begründung ab, nach der Gesetzesänderung komme nicht mehr der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG, sondern nur noch der "erdiente" Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 BeamtVG als Berechnungsgrundlage für die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts in Betracht. Das durch Art. 17 Abs. 1 DNeuG angeordnete rückwirkende Inkrafttreten von Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG verstoße nicht gegen das Rückwirkungsverbot.

46

2. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt,

47

ob Artikel 17 Absatz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160, 274) mit Artikel 20 Absatz 3, Artikel 33 Absatz 5 und Artikel 3 Absatz 1 GG unvereinbar und nichtig ist.

48

Von der Entscheidung über die Vorlagefrage hänge das Ergebnis des Rechtsstreits ab. Sei Art. 17 Abs. 1 DNeuG gültig, wäre die Norm zu Ungunsten des Klägers anzuwenden, was in vollem Umfang zur Zurückweisung der Revision führen würde. Sei Art. 17 Abs. 1 DNeuG hingegen verfassungswidrig und nichtig, stünde dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Berechnung des erhöhten Ruhegehaltssatzes auf Basis des Mindestruhegehaltssatzes gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG zu, weil weiterhin § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. anzuwenden wäre; die Revision des Klägers wäre mithin erfolgreich.

49

Das vorlegende Gericht ist überzeugt, dass Art. 17 Abs. 1 DNeuG mit seiner rückwirkenden Inkraftsetzung des Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG verfassungswidrig ist. Bei Beamten, die - wie der Kläger im Ausgangsverfahren - bereits vor der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes in den Ruhestand getreten und deren Versorgungsbezüge noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden seien, führe Art. 17 Abs. 1 DNeuG zu einer nachträglichen Kürzung bestehender Versorgungsansprüche und entfalte insoweit echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Der mit der Zurruhesetzung entstandene Anspruch auf vorübergehende Erhöhung des Mindestruhegehaltssatzes gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG werde durch Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG rückwirkend vernichtet.

50

Die Rückwirkung sei verfassungsrechtlich nicht erlaubt. Das Vertrauen der betroffenen Beamten sei schutzwürdig, weil die rückwirkende Rechtsänderung, wie das Beispiel des Klägers zeige, zu einer spürbaren Kürzung der Bruttoversorgung führen könne. Die rückwirkend geänderte Regelung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. sei generell geeignet gewesen, aus dem Vertrauen auf ihr Fortbestehen heraus Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen oder zu beeinflussen, die sich bei der Änderung der Rechtslage als nachteilig erwiesen. Es habe auch keine unklare und verworrene Rechtslage vorgelegen, auf deren Bestand die Betroffenen nicht hätten vertrauen dürfen. Die rechtliche Wertung des Gesetzgebers, es handele sich bei der Änderung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. um eine bloße Klarstellung, sei unbeachtlich. Die vom Gesetzgeber in Anspruch genommene authentische Interpretation sei für die Gerichte nicht verbindlich. Es liege keine Fallkonstellation vor, in der wegen abweichender Auffassungen in der Kommentarliteratur und divergierender Rechtsprechung der Instanzgerichte nicht schon ein Revisionsurteil, sondern erst eine langjährige gefestigte Rechtsprechung des Revisionsgerichts die unklare und verworrene Rechtslage beseitige. Dies setze voraus, dass der den Klarstellungsbedarf auslösende Gesetzestext so lückenhaft, unsystematisch oder mehrdeutig sei, dass nach Anwendung der hergebrachten Auslegungsmethoden mehrere Auslegungsergebnisse mit gleicher Überzeugungskraft vertretbar nebeneinander stünden. Das sei hier nicht der Fall, da sich die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 vorgenommene Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. aus Wortlaut, Gesetzessystematik, Sinn und Zweck sowie aus der Entstehungsgeschichte ergebe.

51

Auf die Änderung der Berechnung der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes hätten sich die Betroffenen nicht schon im Zeitpunkt der Einbringung des Gesetzentwurfs des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes in den Deutschen Bundestag einstellen müssen. Mit einer Neuregelung müsse frühestens im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses gerechnet werden. Überragende Belange des Gemeinwohls, die eine Rückwirkungsanordnung rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar. Finanzielle Erwägungen taugten nicht als Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung. Im Beamtenversorgungsrecht werde ein besonderes, durch Art. 33 Abs. 5 GG geschütztes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen begründet. Wesentliche und grundlegende Änderungen zu Lasten der Beamten müssten durch gewichtige und bedeutende Gründe gerechtfertigt sein. Daran fehle es.

52

Für den Zeitraum nach seiner Verkündung greife Art. 17 Abs. 1 DNeuG in bestehende Versorgungsansprüche ein und kürze diese mit Wirkung für die Zukunft; die Norm entfalte insoweit unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung). Auch die unechte Rückwirkung des Art. 17 Abs. 1 DNeuG sei verfassungsrechtlich unzulässig, da hinreichend gewichtige Belange des Gemeinwohls, die den durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten besonderen Vertrauensschutz der Versorgungsempfänger überwögen, vom Gesetzgeber weder dargelegt noch sonst erkennbar seien. Überdies verpflichte der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährte Vertrauensschutz im Bereich des Beamtenversorgungsrechts den Gesetzgeber, Eingriffe in versorgungsrechtliche Rechtspositionen durch angemessene Übergangsregelungen auszugleichen oder abzumildern, woran es hier fehle.

53

Die Rückwirkungsanordnung des Art. 17 Abs. 1 DNeuG verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge unter vorübergehender Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG - höher - festgesetzt worden seien, seien durch § 52 Abs. 1 BeamtVG vor einer Rückforderung der Unterschiedsbeträge geschützt und daher von Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG nur zukunftsgerichtet betroffen. Gegenüber dieser Personengruppe würden Versorgungsempfänger wie der Kläger nur deswegen schlechter behandelt, weil die zuständigen Behörden rechtswidrig von einem Festsetzungsbescheid auf der Grundlage von § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG abgesehen hätten.

III.

54

Zu dem Vorlagebeschluss haben sich das Bundesministerium des Innern namens der Bundesregierung, die Bundesfinanzdirektion Nord, der dbb beamtenbund und tarifunion, der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und die Gewerkschaft der Polizei (GdP) - Bezirk Bundespolizei - geäußert.

55

1. Das Bundesministerium des Innern hält Art. 17 Abs. 1 DNeuG für verfassungsgemäß. Die rückwirkende Gesetzesänderung habe allein der klarstellenden Präzisierung einer bereits bestehenden Rechtslage gedient. Sie sei erforderlich geworden, nachdem die Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. Juni 2005 der bis dahin in Bund und Ländern einheitlich geübten Praxis den Boden entzogen habe.

56

Art. 17 Abs. 1 DNeuG sei mit dem Vertrauensgrundsatz vereinbar. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung könne allenfalls bei gefestigter, langjähriger Rechtsprechung entstehen. Daran fehle es. Literatur und Rechtsprechung hätten nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 überwiegend an ihrer - davon abweichenden - Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. festgehalten. Bund und Länder hätten bereits im September 2005 über die Konsequenzen der Entscheidung diskutiert und einhellig die Auffassung vertreten, dass dem Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht gefolgt werden solle und eine gesetzliche Klarstellung in § 14a BeamtVG erforderlich sei.

57

Art. 17 Abs. 1 DNeuG verstoße auch nicht gegen das Alimentationsprinzip gemäß Art. 33 Abs. 5 GG. Der Gesetzgeber dürfe Versorgungsbezüge kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheine. Sachgerecht sei es, bei rentebeziehenden Versorgungsempfängern eine Kürzung der Versorgungsbezüge anzuordnen, um eine Überhöhung der Gesamtversorgung zu beseitigen, die nicht durch eine Eigenleistung des Versorgungsempfängers entstanden sei, sondern - wie hier - durch eine unzureichende Abstimmung von Rentenrecht und Versorgungsrecht.

58

Art. 17 Abs. 1 DNeuG sei auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, da das Verhalten des Dienstherrn rechtmäßig gewesen sei.

59

2. Auch die Bundesfinanzdirektion Nord hält Art. 17 Abs. 1 DNeuG für verfassungsgemäß. Das Rückwirkungsverbot des Art. 20 Abs. 3 GG greife mangels schutzwürdigen Vertrauens nicht ein. Die Rechtslage sei unklar gewesen. Bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 habe es der flächendeckenden Verwaltungspraxis, der Kommentarliteratur und der Rechtsprechung der Instanzgerichte entsprochen, eine vorübergehende Erhöhung der Versorgungsbezüge lediglich auf der Grundlage des erdienten Ruhegehaltssatzes vorzunehmen. Die davon abweichende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei im Schrifttum, von der Verwaltung und von wenigstens einem Oberverwaltungsgericht kritisiert worden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Novem-ber 2009 habe nicht mehr vertrauensbildend wirken können, weil zu diesem Zeitpunkt das Dienstrechtsneuordnungsgesetz bereits verkündet gewesen sei. Mangels schutzwürdigen Vertrauens seien auch Abmilderungs- und Übergangsmaßnahmen nicht erforderlich gewesen. Art. 17 Abs. 1 DNeuG verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

60

3. Der dbb beamtenbund und tarifunion teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts. Es liege eine unzulässige Rückwirkung vor. Selbst wenn man die zu § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Ergebnisses in Zweifel ziehe, könne eine unklare oder gar verworrene Rechtslage nicht angenommen werden, da der Wortlaut der Norm die Auslegung des Gerichts gestützt habe. Die rückwirkende Gesetzesänderung betreffe keine Bagatellen, sondern nennenswerte finanzielle Werte und Dispositionen der betroffenen Beamten. Überragende Gründe des Gemeinwohls, die die Rückwirkung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Der Kreis von Beamten, die zum Zeitpunkt der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes bereits in den Ruhestand getreten gewesen seien und bei ihrem Ruhestandseintritt einen Anspruch auf Mindestversorgung sowie auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts gehabt hätten, sei überschaubar.

61

4. Auch der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und die Gewerkschaft der Polizei (GdP) - Bezirk Bundespolizei - halten Art. 17 Abs. 1 DNeuG für verfassungswidrig; zur Begründung nehmen sie auf den Vorlagebeschluss Bezug.

B.

62

Art. 17 Abs. 1 DNeuG ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Norm verstößt nicht gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Vertrauensschutz aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 33 Abs. 5 GG (I.). Sie steht auch im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (II.).

I.

63

Art. 17 Abs. 1 DNeuG, der das Inkrafttreten von Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG mit Wirkung vom 24. Juni 2005 anordnet und dadurch in die geänderte Fassung des § 14a Abs. 1 BeamtVG auch Beamte einbezieht, die vor der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes in den Ruhestand getreten sind, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschrift enthält keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung und verletzt nicht das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Vertrauen versorgungsberechtigter Beamter darauf, im Alter amtsangemessen versorgt zu sein.

64

1. Mit dem vorlegenden Gericht kann davon ausgegangen werden, dass Art. 17 Abs. 1 DNeuG sowohl echte Rückwirkung als auch unechte Rückwirkung zukommt.

65

a) Eine Rechtsnorm entfaltet "echte" Rückwirkung ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"), wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll (vgl. BVerfGE 109, 133 <181>; 114, 258 <300>; 127, 1 <16 f.>). Bei Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG ist dies - die Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. durch das Bundesverwaltungsgericht als maßgeblich unterstellt - im Hinblick auf Beamte der Fall, die nach dem 24. Juni 2005 und vor der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes am 11. Februar 2009 in den Ruhestand getreten sind und die Voraussetzungen der vorübergehenden Erhöhung des Mindestruhegehaltssatzes gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG erfüllt haben. Insoweit kann Art. 17 Abs. 1 DNeuG zur nachträglichen Kürzung bestehender Versorgungsansprüche führen, wie das Beispiel des am 1. März 2008 in den Ruhestand getretenen Klägers des Ausgangsverfahrens zeigt. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand hatte der Kläger bei einem nach § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG vorübergehend erhöhten Ruhegehaltssatz von 59,58 v.H. einen Versorgungsanspruch in Höhe von 1.761,68 € zu erwarten. Nach der rückwirkenden Gesetzesänderung errechnet sich für den Kläger ein vorübergehend erhöhter Ruhegehaltssatz von 57,22 v.H. und damit ein Versorgungsanspruch in Höhe von (lediglich) 1.691,89 €. Im Zeitraum zwischen Eintritt in den Ruhestand und Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes wurde der bestehende Versorgungsanspruch des Klägers damit, gemessen an der vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Rechtslage, nachträglich um insgesamt 837,48 € (12 Monate x 69,79 €) gekürzt.

66

b) Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine "unechte" Rückwirkung vor (vgl. BVerfGE 72, 200 <242>; 97, 67 <79>; 127, 1 <17>). Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG entfaltet - wiederum auf der Grundlage der Auffassung des Bundesverwal-tungsgerichts - unechte Rückwirkung, soweit danach bestehende Versorgungsansprüche von Beamten, die vor der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes in den Ruhestand getreten sind und die Voraussetzungen der vorübergehenden Erhöhung des Mindestruhegehaltssatzes gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG erfüllen, für die Zeit nach der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes gekürzt werden. Beim Kläger des Ausgangsverfahrens, der die Regelaltersgrenze am 28. Februar 2013 und damit 48 Monate nach Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes erreicht, verringert sich der Versorgungsanspruch damit um insgesamt 3.349,92 € (48 Monate x 69,79 €).

67

c) An der (echten und unechten) Rückwirkung von Art. 17 Abs. 1 DNeuG fehlt es nicht deshalb, weil die rückwirkende Änderung von § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F., wie es in der Gesetzesbegründung heißt, aus Sicht der Verwaltung lediglich klarstellender Natur sei (vgl. BTDrucks 16/7076, S. 186). Zwar liegt grundsätzlich keine Rückwirkung vor, wenn die Neuregelung deklaratorischer Art ist, also nur bestätigt, was von vornherein aus der verkündeten ursprünglichen Norm folgte (vgl. BVerfGE 18, 429 <436>; 50, 177 <193>; 126, 369 <393>). Dies ist hier aber nicht der Fall.

68

Die verbindliche Auslegung von Rechtssätzen ist Aufgabe der Gerichte. Eine vom Gesetzgeber etwa beanspruchte Befugnis zu "authentischer" Interpretation der rückwirkend geänderten Norm ist daher nicht anzuerkennen (vgl. BVerfGE 65, 196 <215>; 111, 54 <107>; 126, 369 <392>). Deren Regelungsgehalt ist vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln. Dabei genügt für die Beantwortung der Frage, ob eine rückwirkende Regelung konstitutiven Charakter hat, die Feststellung, dass die geänderte Norm von den Gerichten nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in einem Sinn ausgelegt werden konnte und ausgelegt worden ist, die mit der Neuregelung ausgeschlossen werden soll. So liegt es hier.

69

Das Tatbestandsmerkmal "nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz" in § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. konnte unterschiedlich ausgelegt werden. Während die Verwaltung sowie die Instanzrechtsprechung und ein Teil der Literatur zunächst davon ausgingen, dass damit nur der auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnete ("erdiente") Ruhegehaltssatz gemeint sei, gelangte das Bundesverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass es sich auch bei dem Mindestruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG um einen "berechneten" Ruhegehaltssatz im Sinne des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. handelte. Da nichts dafür spricht, dass eine der beiden Auslegungsalternativen - etwa wegen Überschreitung der Grenzen richterlicher Rechtsfindung (vgl. BVerfGE 96, 375 <394 f.>; 113, 88 <103 f.>; 122, 248 <257 f.>) - auszuscheiden gewesen wäre, hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung eine Streitfrage abweichend von höchstrichterlicher Rechtsprechung in einem bestimmten Sinne und damit konstitutiv entschieden.

70

2. Art. 17 Abs. 1 DNeuG ist im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkender Gesetzgebung nicht zu beanstanden.

71

a) aa) Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 45, 142 <167 f.>; 63, 343 <356 f.>; 72, 200 <242>; 97, 67 <78 f.>). Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 63, 343 <357>; 72, 200 <257 f.>; 97, 67 <78>; 109, 133 <180>; 114, 258 <300 f.>; 127, 1 <16>).

72

bb) Die "echte" Rückwirkung ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen") ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Erst mit der Verkündung, das heißt, mit der Ausgabe des ersten Stücks des Verkündungsblattes, ist eine Norm rechtlich existent. Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 <78 f.> m.w.N.), muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfGE 63, 343 <353 f.>; 67, 1 <15>; 72, 200 <241 f.>; 97, 67 <78 f.>; 114, 258 <300>). Ausnahmsweise können aber zwingende Belange des Gemeinwohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung des Verbots einer "echten" Rückwirkung gestatten (vgl. BVerfGE 72, 200 <258>; 97, 67 <79 f.>; 101, 239 <263 f.>).

73

cc) Dagegen ist die "unechte" Rückwirkung ("tatbestandliche Rückanknüpfung") nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BVerfGE 63, 343 <357>; 105, 17 <40>; 114, 258 <301>). Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl. BVerfGE 63, 312 <331>; 67, 1 <15>; 71, 255 <272>; 76, 256 <349 f.>). Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 38, 61 <83>; 68, 193 <222>; 105, 17 <40>; 109, 133 <180 f.>; 125, 104 <135>).

74

Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Dabei sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage abzuwägen (vgl. BVerfGE 30, 392 <404>; 50, 386 <395>; 67, 1 <15>; 75, 246 <280>; 105, 17 <37>; 114, 258 <300>) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. BVerfGE 72, 200 <242 f.>; 95, 64 <86>; 101, 239 <263>; 116, 96 <132>; 122, 374 <394>; 123, 186 <257>). Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 127, 1 <18>).

75

dd) Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hat in Art. 33 Abs. 5 GG eine besondere Ausprägung erfahren. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sollen dem Beamten Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Güter gewährleisten und insbesondere verhindern, dass versorgungsberechtigte Beamte in ihrem schutzwürdigen Vertrauen darauf, im Alter amtsangemessen versorgt zu sein, enttäuscht werden (vgl. BVerfGE 76, 256 <347> m.w.N.). Die für die Beurteilung rückwirkender Rechtsänderungen zulasten der Beamten und Versorgungsempfänger nach Art. 33 Abs. 5 GG heranzuziehenden Maßstäbe unterscheiden sich jedenfalls in der vorliegenden Konstellation nicht grundsätzlich von den Maßstäben, die auch sonst für rückwirkende belastende Gesetze gelten.

76

b) Der rückwirkenden Inkraftsetzung des § 14a Abs. 1 BeamtVG steht kein schutzwürdiges Vertrauen der betroffenen Beamten entgegen. Daher bedarf es auch keiner nach "echter" und "unechter" Rückwirkung differenzierenden Würdigung.

77

aa) Das durch das Rechtsstaatsprinzip und Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Vertrauen auf die geltende Rechtslage ist nur schutzwürdig, wenn die gesetzliche Regelung generell geeignet ist, ein Vertrauen auf ihr Fortbestehen zu begründen und darauf gegründete Entscheidungen - insbesondere Vermögensdispositionen - herbeizuführen, die sich bei Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen (vgl. BVerfGE 13, 39 <45 f.>; 30, 367 <389>). Ist das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig, ist ein rückwirkender belastender Eingriff ausnahmsweise zulässig. Das ist etwa dann der Fall, wenn das rückwirkend geänderte Recht unklar und verworren war (vgl. BVerfGE 13, 261 <272>; 50, 177 <193 f.>; 126, 369 <393 f.>) oder wenn ein Zustand allgemeiner und erheblicher Rechtsunsicherheit eingetreten war und für eine Vielzahl Betroffener Unklarheit darüber herrschte, was rechtens sei (vgl. BVerfGE 72, 302 <325 f.>).

78

bb) Ein hinreichend gefestigtes und damit schutzwürdiges Vertrauen, dass es sich bei dem Mindestruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG um einen "berechneten" Ruhegehaltssatz im Sinne des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. handele, konnte sich unter den gegebenen Umständen nicht entwickeln.

79

(1) Der Regelungsgehalt des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. war in dieser Hinsicht nicht eindeutig. Die Vorschrift wurde von der für die Beamtenversorgung zuständigen Verwaltung sowie von der Instanzrechtsprechung und einem Teil der Literatur zunächst dahingehend ausgelegt, dass der "nach sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz" nur ein auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechneter ("erdienter") Ruhegehaltssatz sei, insbesondere der nach § 14 Abs. 1 BeamtVG berechnete Ruhegehaltssatz. Vom Anwendungsbereich des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. ausdrücklich ausgenommen wurden die Mindestruhegehaltssätze gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG, weil beide - ohne Bezug zur tatsächlich ruhegehaltfähigen Dienstzeit - abstrakt gesetzlich vorgegeben und deshalb nicht "berechnet" seien.

80

(2) Zwar kam das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. Juni 2005 unter Hinweis auf Wortlaut, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. zu dem Ergebnis, dass auch der Mindestruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ein Ruhegehaltssatz im Sinne des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. sei. Schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand dieses Normverständnisses konnte allein aus dieser Entscheidung indes nicht erwachsen.

81

(a) Entscheidungen oberster Gerichte, die vornehmlich zur grundsätzlichen Auslegung und Weiterentwicklung des Rechts berufen sind, wirken zwar über den entschiedenen Einzelfall hinaus als - freilich nur richtungweisendes - Präjudiz für künftige Fälle. Die höchstrichterliche Rechtsprechung erzeugt aber keine dem Gesetzesrecht gleichkommende Rechtsbindung (vgl. BVerfGE 84, 212 <227>; 122, 248 <277>). Weder sind die unteren Gerichte an die höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden, noch sind es die obersten Gerichte selbst. Kein Prozessbeteiligter kann daher darauf vertrauen, der Richter werde stets an einer bestimmten Rechtsauffassung aus der bisherigen Judikatur festhalten (vgl. BVerfGE 78, 123 <126>; 87, 273 <278>). Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann daher in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen (vgl. BVerfGE 72, 302 <326>; 122, 248 <278>; 126, 369 <395>).

82

(b) Bis zur Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes war nicht sicher davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht an seiner Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. festhalten würde. Eine in dieser Richtung gefestigte Rechtsprechung bestand nicht. Vielmehr wich das Urteil vom 23. Juni 2005 von der bis dahin bestehenden Verwaltungspraxis sowie von der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenen Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. ab. Zwar schlossen sich in der Folgezeit einige Instanzgerichte dem Bundesverwaltungsgericht an; zumindest ein Oberverwaltungsgericht folgte dessen Rechtsprechung jedoch nicht (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2008 - 21 A 2098/06 -, juris, Rn. 30 ff.), auch stieß das Urteil auf erhebliche Kritik im Schrifttum (vgl. Bauer/Zahn, a.a.O., § 14a BeamtVG Rn. 2 mit Fn. 2 ; Grunefeld, a.a.O., S. 122 <127>).

83

Im Rahmen dieser Kritik wurde darauf hingewiesen, dass die vorübergehende Erhöhung des Mindestruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG zu Ergebnissen führen kann, die über den Regelungszweck des § 14a BeamtVG hinausgehen. § 14a BeamtVG soll versorgungsrechtlichen Nachteilen entgegenwirken, die sich wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen von Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung für den Zeitraum ergeben können, in dem ein Besoldungsanspruch nicht mehr besteht, die für Invalidität und Alter vorgesehenen Leistungen aber noch nicht in vollem Umfang ausgeschöpft werden können (vgl. BTDrucks 10/4225, S. 21; BVerwGE 111, 93 <96 f.>; Strötz, a.a.O., § 14a BeamtVG Rn. 1 ). Diesem Ziel wird die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. zwar gerecht. Sie vermeidet insbesondere, dass § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in den Fällen leerläuft, in denen die Versorgungsbezüge trotz des vorübergehenden Ausschlusses des Beamten von einer gesetzlichen Rente auch bei Einbeziehung der Pflichtbeitragszeiten nach Maßgabe von § 14a Abs. 2 BeamtVG die Mindestversorgung nicht überschreiten.

84

Sie greift jedoch über das Ziel des Gesetzgebers hinaus, soweit ein Beamter durch die vorübergehende Erhöhung des Mindestruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine höhere Gesamtversorgung erhält, als er aufgrund von § 14 Abs. 5 BeamtVG bei Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten wird. Im Zeitraum zwischen dem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand bis zum Beginn des Rentenbezugs ist der Beamte dadurch quasi "überversorgt" (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 38; Grunefeld, a.a.O., S. 122 <127>). Mit diesem Aspekt setzt sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 nicht auseinander.

85

Kritik hat diese Entscheidung auch deshalb erfahren, weil die vorübergehende Erhöhung des Mindestruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG zu einer Besserstellung von Beamten, die zunächst in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig waren, gegenüber Beamten, die ausschließlich in einem Beamtenverhältnis standen, führen kann, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich ist. In Fällen, in denen letzteren lediglich Ansprüche auf die Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 BeamtVG zustehen, könnte bei ersteren, die Pflichtbeitragszeiten für die gesetzliche Rentenversicherung vorweisen können, trotz gleicher Arbeits- und Dienstzeit der Mindestruhegehaltssatz vorübergehend erhöht werden. Den versorgungsrechtlichen Nachteilen gemischter Erwerbskarrieren wird insoweit mehr als nur entgegengewirkt, weil die Betroffenen vorübergehend eine höhere Gesamtversorgung erhalten, als ihnen zustünde, wenn die relevanten Pflichtbeitragszeiten ruhegehaltfähige Dienstzeiten wären (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 31 ff.; Bauer/Zahn, a.a.O., Rn. 2 mit Fn. 2 ). Das Bundesverwaltungsgericht war davon ausgegangen, dass dies wegen der erheblich abweichenden Staffelung der Sätze nach § 14 Abs. 1 BeamtVG und nach § 14a Abs. 2 BeamtVG nur in besonderen Ausnahmefällen vorkommen werde und zudem einer Korrektur in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 14 Abs. 5 BeamtVG zugänglich sein könnte (vgl. BVerwGE 124, 19 <25>).

86

(c) Die für die Beamtenversorgung zuständigen Behörden haben zudem ganz überwiegend keinen Zweifel daran gelassen, dass dem Urteil vom 23. Juni 2005 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht gefolgt werden solle und eine gesetzliche Klarstellung erforderlich sei. Demgemäß wurden in der Folgezeit Anträge auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts auf der Basis des Mindestruhegehaltssatzes gemäß § 14 Abs. 4 BeamtVG abgelehnt, darunter auch Anträge von Bundesbeamten, die - wie der Kläger des Ausgangsverfahrens - beim Bundesgrenzschutz tätig waren (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 6. März 2007 - 5 A 191/06 -, juris, Rn. 4; VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2008 - 5 A 60.07 -, juris, Rn. 8). Jedenfalls durch die entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren war die Haltung der Verwaltung auch allgemein bekannt. Hinzu kamen Gesetzesinitiativen auf Bundes- wie auf Landesebene, mit denen die unveränderte Verwaltungspraxis gesetzlich abgesichert werden sollte (vgl. BTDrucks 16/7076, S. 186; ferner etwa für Brandenburg LTDrucks 4/5154, S. 7; für Thüringen LTDrucks 4/2616, S. 11) und die in den Ländern teilweise bereits im Jahr 2007 zu entsprechenden Bestimmungen führten (vgl. etwa § 3 Abs. 1 des brandenburgischen Beamtenversorgungsergänzungsgesetzes, gemäß Art. 6 des Gesetzes vom 21. November 2007 in Kraft getreten am 27. November 2007; § 4 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung, gemäß Art. 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2007 in Kraft getreten am 1. März 2007).

87

(d) Unter diesen Umständen lag es - trotz der Gefolgschaft der Mehrzahl der Instanzgerichte - nicht fern, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsauffassung korrigieren werde. Dementsprechend fehlte es an einer hinreichend sicheren Grundlage für ein Vertrauen in den Fortbestand der auf dieser Entscheidung beruhenden Rechtslage. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht letztlich an seiner Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. festgehalten und diese gegen Kritik verteidigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2009 - 2 C 29/08 -, juris, Rn. 9 ff.). Diese Entscheidung erging jedoch nach der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes und konnte deshalb nicht mehr vertrauensbildend wirken (vgl. BVerfGE 72, 200 <254>; 97, 67 <78 f.>; 114, 258 <300>).

88

cc) Art. 17 Abs. 1 DNeuG stößt auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des Vertrauensschutzes im Bereich der Beamtenversorgung (oben B. I. 2. a dd) nicht auf rechtsstaatliche Bedenken. § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F wurde rückwirkend in einem Sinne geändert, der der Verwaltungspraxis sowie der zunächst überwiegenden Auslegung dieser Norm in Rechtsprechung und Schrifttum entsprach. Die von der Rückwirkung Betroffenen hatten sich während des ganz überwiegenden Teils ihrer Dienstzeit darauf einzustellen, dass nur ihr "erdienter" Ruhegehaltssatz vorübergehend erhöht werden kann. Vor diesem Hintergrund konnten sie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 nicht ohne weiteres zum Anlass für erhebliche Dispositionen im Vertrauen auf dessen Bestand nehmen, zumal die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes auf die Zeit zwischen dem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand und dem Beginn des Rentenbezugs beschränkt ist und spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze wegfällt (vgl. § 14a Abs. 3 BeamtVG), es also um zeitlich begrenzte Dispositionsmöglichkeiten ging. Auch liegt die mit der Rechtsänderung verbundene Rückführung der Versorgungsbezüge - beim Kläger des Ausgangsverfahrens monatlich 69,79 €, entsprechend 3,96 v.H. der Bruttoversorgung - in einem von den Betroffenen beherrschbaren Rahmen und lässt eine Unterschreitung des von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbestandes der Alimentation nicht besorgen. Daher war der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet, die Änderung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. nach Maßgabe angemessener Übergangsregelungen in Kraft zu setzen.

II.

89

Art. 17 Abs. 1 DNeuG verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Nicht durchgreifend sind die vom Bundesverwaltungsgericht im Hinblick darauf erhobenen Bedenken, dass die rückwirkende Änderung von § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. nicht eingreift, wenn Versorgungsbezüge bereits gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 BeamtVG festgesetzt worden sind.

90

Bei der rückwirkenden Kürzung gesetzlicher Ansprüche steht der Gesetzgeber generell vor der Frage, wie er mit bereits rechtskräftig festgestellten oder bestandskräftig gewordenen Ansprüchen umgeht. Insoweit stehen sich zwei in gleicher Weise mit Verfassungsrang ausgestattete Prinzipien gegenüber: Das Prinzip der (Einzelfall-)Gerechtigkeit, das es gebietet, auch rechtskräftig festgestellte oder bestandskräftig gewordene Ansprüche von der Begünstigung auszuschließen, und das Prinzip der Rechtssicherheit, aus dem die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen und sonstiger in Bestandskraft erwachsender Akte der öffentlichen Gewalt folgt. Es ist Sache des Gesetzgebers, welchem der beiden Prinzipien im konkreten Fall der Vorzug gegeben werden soll (vgl. BVerfGE 15, 313 <319>; 19, 150 <166>; 29, 413 <432>; 48, 1 <22>; 72, 302 <327 f.>).

91

Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für die Gruppe der Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge bereits rechtskräftig festgesetzt und ausbezahlt worden sind, der Rechtssicherheit den Vorrang gegenüber der (Einzelfall-)Gerechtigkeit eingeräumt hat. Dies gilt umso mehr, als diese Gruppe ohnehin vor der Erstattung der aufgrund der rückwirkenden Änderung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. zuviel gezahlten Beträge geschützt wäre (vgl. § 52 Abs. 1 BeamtVG).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Er begehrt eine vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes und die zusätzliche Berücksichtigung von Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit.

2

Der am 01. Januar 1958 geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung als Fernmeldehauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Beklagten. Zum 01. April 2013 wurde der Kläger auf eigenen Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

3

Mit Bescheid vom 07. März 2013 setzte die ... - Versorgungsservice - die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge fest. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 04. April 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er in einem späteren Schreiben im Wesentlichen aus: In der Zeit vom 01. September 1973 bis 14. August 1975 habe er eine Ausbildung als Elektroanlageninstallateur bei der ... abgeschlossen und anschließend bis zum 25. Januar 1977 eine Ausbildung zum Energieanlagenelektroniker durchlaufen, um vom 01. April 1977 bis zum 30. April 1980 beim ... tätig sein zu dürfen. Diese Ausbildungszeit habe dazu geführt, dass er in das Beamtenverhältnis beim ... übernommen worden sei. Da es sich insoweit um den gleichen Dienstherrn - nämlich die Bundesrepublik Deutschland - gehandelt habe, sei die Zeit der handwerklichen Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Beim habe er zudem in der Zeit vom 25. April 1977 bis zum 28. April 1978 den Schulabschluss der mittleren Reife erworben, der ihm zusätzlich die Aufnahme bei der damaligen ermöglicht habe. Im Ergebnis seien beide Fortbildungen förderlich für seine Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen und müssten daher für die Zeit ab dem 01. Januar 1975 - nachdem er das 17. Lebensjahr vollendet habe - als ruhegehaltfähige Dienstzeiten mit berücksichtigt werden.

4

Darüber hinaus beantragte der Kläger zusätzlich eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a BeamtVG, da er vor Erreichen der Regelaltersgrenze keine Rente beziehen könne.

5

Mit Bescheid vom 15. Mai 2013 lehnte die ... eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG ab. Dies begründete sie damit, dass das Ziel des ermöglichten Vorruhestandes die Verbesserung der personellen Struktur in den Postnachfolgeunternehmen sei. Mit der in § 14a BeamtVG genannten besonderen Altersgrenze sei nicht die Versetzung auf eigenen Antrag gemeint.

6

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2013 ebenfalls Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass die in § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim... und in den Postnachfolgeunternehmen genannte Altersgrenze eine besondere Altersgrenze im Sinne des § 14a BeamtVG darstelle. Dort sei als Altersgrenze ausdrücklich das 55. Lebensjahr genannt. Zudem sei nicht ersichtlich, dass § 14a BeamtVG nur auf eine besondere Altersgrenze des Beamtenversorgungsgesetzes abstellen wolle, zumal auch in anderen Gesetzen ebenfalls besondere Altersgrenzen enthalten seien.

7

Durch Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2013 wies die ... die Widersprüche des Klägers vom 04. April und 17. Juni 2013 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie, ergänzend zu ihren Ausführungen in den Bescheiden vom 07. März und 15. Mai 2013, im Wesentlichen aus: Für die versorgungsrechtliche Behandlung sei das Beamtenverhältnis maßgebend, aus dem die Versorgung gewährt werde. Dies sei das Beamtenverhältnis des mittleren Dienstes bei der ... . Eine Lehre sei für die Ernennung in den mittleren nichttechnischen Fernmeldedienst nicht notwendig gewesen. Die Bundeslaufbahnverordnung habe neben der mittleren Reife nur eine mindestens vierjährige Zeit in einem Angestelltenverhältnis vorgeschrieben, die der Kläger in der Zeit vom 01. Mai 1980 bis zum 31. Oktober 1985 erfüllt habe. Darüber hinaus habe die Fachschule des dem Kläger den mittleren Bildungsabschluss nur in Verbindung mit der abgeschlossenen Lehre zuerkannt. Da die Lehre infolgedessen lediglich einen Teil der erforderlichen allgemeinen Schuldbildung ersetzt habe, sei eine Berücksichtigung nicht möglich gewesen. Im Übrigen sei die Zeit bei der Grenzschutzfachschule bereits mit berücksichtigt worden, was bei Absolventen anderer Fachschulen nicht der Fall sei.

8

Die in dem Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim ... und in den Unternehmen der ... genannte Altersgrenze sei keine besondere Altersgrenze im Sinne des §14a BeamtVG. Vielmehr sei mit § 14a BeamtVG die Statusveränderung durch die Dienstunfähigkeit gemeint. § 14a BeamtVG begünstige nicht den Eintritt in den Ruhestand auf eigenen Entschluss des Beamten.

9

Am 31. Juli 2013 hat der Kläger Klage beim hiesigen Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung trägt er, ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen, im Wesentlichen vor: Für eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a BeamtVG sei allein die Tatsache maßgeblich, dass ein Beamter die Regelaltersgrenze im Sinne des § 51 Abs. 1 BBG noch nicht erreicht habe. Etwaige Gründe gegen eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a BeamtVG seien nicht gegeben. Insbesondere sei § 14a BeamtVG nicht zu entnehmen, welche gesetzlich genannten Altersgrenzen nicht gemeint seien. So fänden sich in diversen Gesetzen weitere besondere Altersgrenzen, die ebenfalls von § 14a BeamtVG miterfasst seien. Im Ergebnis habe er einen dreifachen Nachteil hinzunehmen, resultierend aus dem Versorgungsabschlag bei der beamtenrechtlichen Versorgung, dem Rentenabschlag in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie dem Verzicht auf das Erreichen des höchstmöglichen Ruhegehaltssatzes.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 07. März 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2013 abzuändern,

12

den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2013 aufzuheben,

13

die Beklagte zu verurteilen, sein Ruhegehalt ab dem 01. April 2013 gemäß § 14a BeamtVG vorübergehend bis zum Beginn der Regelaltersgrenze auf 66,97 v. H. zu erhöhen und

14

die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum vom 01. Januar 1975 bis 25. Januar 1977 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen trägt sie im Wesentlichen vor:

18

Der Begriff der „besonderen Altersgrenze" in § 14a BeamtVG umfasse nur Pflichtaltersgrenzen wie beispielsweise für Soldaten, Feuerwehrleute oder den Bereich der Bundespolizei. Ein Vorruhestand auf eigenen Antrag sei damit nicht gemeint. Ferner sei dem Kläger kein Nachteil in dreifacher Hinsicht entstanden. Zum einen sei bei den Versorgungsempfängern, die aufgrund der Vorruhestandregelung in den Ruhestand versetzt würden, kein Versorgungsabschlag zugelassen. Zum anderen sei im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls kein Nachteil ersichtlich. Schließlich habe sich der Kläger freiwillig für den vorzeitigen Ruhestand entschieden und könne daher von seinem Dienstherrn keine höhere Leistung verlangen.

19

Der Kläger sei bei der früheren ... in den mittleren nicht technischen Dienst ernannt worden sei. Der dortige Einsatz sei ausschließlich mit Verwaltungstätigkeiten verbunden gewesen. Eine handwerkliche Lehre sei daher nicht notwendig gewesen. Infolgedessen könne die Lehre des Klägers auch nicht anerkannt werden. Gefordert sei lediglich die bereits erwähnte vierjährige Zeit als Angestellter gewesen, die durch den Kläger auch erfüllt und somit versorgungsrechtlich mit berücksichtigt worden sei.

20

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 06. Oktober 2014 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

22

Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. Die Bescheide vom 07. März und 15. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der geltend gemachten Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Darüber hinaus steht dem Kläger auch kein Anspruch auf eine vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VWGO).

23

Rechtsgrundlage für die vom Kläger beantragte vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ist § 14a Abs. 1 Nr. 2 b) Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Danach kann der nach §§ 14 Abs. 1, 36 Abs. 3 Satz 1, 66 Abs. 2 und 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend erhöht werden, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat, einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezieht. Diese Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, sind nicht erfüllt. Denn der Kläger ist zwar vor Vollendung des 65. Lebensjahres, aber nicht wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten.

24

Eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG kann nur ein Beamter verlangen, der Ruhegehalt bezieht, nachdem er in den Ruhestand getreten ist. Zwar ist es unerheblich, ob der Beamte durch statusgestaltenden Verwaltungsakt in den Ruhestand versetzt worden oder von Gesetzes wegen in den Ruhestand getreten ist (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, § 14a BeamtVG Rdnr. 30). Allerdings ist ein auf Antrag in den Ruhestand versetzter Beamte nicht „in den Ruhestand getreten", wie es der Wortlaut des § 14a Abs. 1 Nr. 2 b) BeamtVG fordert. § 14a BeamtVG begünstigt nicht den Eintritt in den Ruhestand auf eigenen Entschluss des Beamten (VG Aachen, Urteil vom 19.05.2014 - 1 K 209/14 -, zitiert nach juris; Plog/Wiedow, a.a.O., § 14a BeamtVG Rdnr. 64). Eine vor dem 65. Lebensjahr liegende besondere Altersgrenze im Sinne von § 14a Abs. 1 Nr. 2 b) BeamtVG gilt im Allgemeinen für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Strafvollzugsdienstes im Aufsichtsdienst oder Werkdienst, für bestimmte Beamte in den Landesämtern für Verfassungsschutz, für Beamte des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren und des Einsatzdienstes ständiger Wachen freiwilliger Feuerwehren und u. U. auch für Beamte im Krankenhauspflegedienst. Keine besondere Altersgrenze im Sinne des § 14a BeamtVG sind die für Beamte des Zolldienstes, der Bundeswehr, für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Unternehmen der Deutschen Bundespost sowie für Beamte des Luftfahrtbundesamtes in eigenen Gesetzen festgelegten Altersgrenzen, nach denen diese Beamten - wie hier auch der Kläger - bis zu einem in den jeweiligen Gesetzen bestimmten Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt werden können, wenn sie ein bestimmtes Alter (55./56./60. Lebensjahr) erreicht haben. Bei diesen Regelungen handelt es sich um Altersgrenzen, von denen der Beamte Gebrauch machen kann und nicht um eine „besondere Altersgrenze" (Strötz, in: GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Kommentar, § 14a BeamtVG Rdnr. 14; Plog/ Wiedow, a.a.O., § 14a BeamtVG Rdnr. 64). § 14a BeamtVG greift über das System der Beamtenversorgung hinaus und gleicht versorgungsrechtliche Nachteile aus, die wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen von Ansprüchen aus der Rentenversicherung und aus der Beamtenversorgung für die Zeit eintreten können, während der einerseits ein Besoldungsanspruch nicht mehr besteht und andererseits die für Individualität und Alter vorgesehenen Leistungen entsprechend den erworbenen Anwartschaften noch nicht in vollem Umfange ausgeschöpft werden können (BVerwG, Urteile vom 06.04.2000 - 2 C 25/99 - und vom 23.06.2005 - 2 C 25/04 -, beide zitiert nach juris). Ein solches Schutzbedürfnis entfällt jedoch, wenn der Beamte sich aus eigenem Entschluss für den früheren Ruhestand entscheidet. In einem solchen Falle kommt § 14a BeamtVG nicht zur Anwendung.

25

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung der im Zeitraum vom 01. Januar 1975 bis 25. Januar 1977 absolvierten Ausbildung zum Elektroanlageninstallateur bzw. zum Energieanlagenelektroniker als ruhegehaltfähige Dienstzeit.

26

Das Ruhegehalt für die Beamten des Bundes wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -) und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§§ 6 ff BeamtVG) berechnet (§ 4 Abs. 3 BeamtVG). Inwieweit - wie vom Kläger begehrt - Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, ergibt sich aus § 12 BeamtVG. Danach kann die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG). Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG).

27

Eine Ausbildung ist vorgeschriebene Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des statusrechtlichen Amtes erforderlich ist, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.01.2008 - 4 S 444/06 -, zitiert nach juris). Bei der Ausbildung muss es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Eine nützliche oder förderliche Ausbildung genügt nicht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschlüsse vom 05.12.2011 - 2 B 103/11 - und vom 06.05.2014 - 2 B 90/13 -, beide zitiert nach juris). Durch die Berücksichtigung der nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachten Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildungszeiten oder Zeiten praktischer hauptberuflicher Tätigkeiten sollen die Unterschiede ausgeglichen werden, die dadurch entstehen könnten, dass für einzelne Laufbahnen einer Laufbahngruppe eine längere Ausbildung als für andere Laufbahnen oder eine praktische hauptberufliche Tätigkeit vorgeschrieben ist. Auf diese Weise sollen Nachteile der Laufbahnverzögerung durch Erfüllung der vorgeschriebenen Laufbahnerfordernisse gegenüber solchen Beamten vermieden werden, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltfähige Dienstzeiten erwerben können. Entscheidend ist, dass der Beamte nicht in der Lage war, die durch die vorgeschriebene Ausbildung oder hauptberufliche Tätigkeit entstehende Verzögerung zu vermeiden, so dass auf die Vorschriften abzustellen ist, die zur Zeit der Ausbildung galten (BVerwG, Beschluss vom 06.05.2014, a.a.O.). Danach handelt es sich bei der von dem Kläger in dem genannten Zeitraum absolvierten Ausbildung zum Elektroanlageninstalla- teur bzw. zum Energieanlagenelektroniker nicht um eine „vorgeschriebene Ausbildung" im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG.

28

Im Zeitraum vom 01. Januar 1975 bis 25. Januar 1977, als der Kläger zum Elektroanlageninstallateur bzw. zum Energieanlagenelektroniker ausgebildet wurde, galt die Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV) vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 422) in der Fassung der Änderung vom 14. September 1972 (BGBl. I S. 1765), die erst am 01. Februar 1979 außer Kraft trat. Deren § 17 Abs. 1 bestimmte, dass in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes eingestellt werden könne, wer mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht hatte oder eine entsprechende Schulbildung besaß. § 17 Abs. 2, wonach Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen müssen durch Zeugnisse über 1. mindestens die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk (§ 31 der Handwerksordnung) oder eine entsprechende Abschlussprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz oder 2. den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder 3. eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Regel von mindestens drei Jahren nach Beendigung der Lehrzeit, war hier nicht einschlägig. Der Kläger ist mit Wirkung zum 01. November 1985 nicht als Technischer Fernmeldeassistent in das Beamtenverhältnis übernommen worden, sondern lediglich als - in der Fernmeldeverwaltung tätiger - Fernmeldeassistent. Somit war in den Jahren 1975 bis 1977 der Hauptschulabschluss ausreichend für eine Einstellung des Klägers in den nichttechnischen mittleren Fernmeldedienst, eine weitere Ausbildung nicht vorgeschrieben. Über einen Hauptschulabschluss verfügte der Kläger bereits 1973, so dass seine im Zeitraum vom 01. Januar 1975 bis 25. Januar 1977 absolvierte Ausbildung zum Elektroanlageninstallateur bzw. zum Energieanlagenelektroniker nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne von § 12 BeamtVG zu berücksichtigen ist. Ob die Ausbildung im Hinblick auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis nützlich oder förderlich war, kann nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahinstehen.

29

Ob die Ausbildung für die Einstellung des Klägers in den ... vorgeschrieben war, bedarf selbst dann keiner Entscheidung, wenn der Kläger dort den Beamtenstatus erlangt haben sollte. Die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG knüpft bezüglich der Frage, welche Ausbildung als vorgeschrieben anzusehen ist, regelmäßig an die für die erste Laufbahn und innerhalb dieser für das erste Amt des Beamten geforderten Ausbildungsvoraussetzungen an. Hat der Beamte nach Beendigung des ersten Beamtenverhältnisses hingegen ein neues Beamtenverhältnis begründet, so sind die für dieses geforderten Ausbildungsvoraussetzungen bei der Anrechnung von Vordienstzeiten maßgebend (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1980 - 6 B 38/79 -, zitiert nach juris). Etwas anderes käme allenfalls in Betracht, wenn ein Beamter nach Beendigung eines früheren Beamtenverhältnisses ohne erneute Probezeit laufbahngleich zum Beamten auf Lebenszeit ernannt würde (VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 26.08.1991 - 4 S 920/90 - zitiert nach juris). Das war hier jedoch nicht der Fall. Der Kläger musste vor Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der ... noch eine Probezeit ableisten.

30

Sind somit bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nicht gegeben, kommt es nicht darauf an, ob die... das ihr zustehende Ermessen sachgerecht ausgeübt hat.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 14.864,16 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung legt schon nicht, wie von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gefordert, einzelne Gründe i. S. d. § 124 Abs. 2 VwGO dar, aus denen die Berufung zuzulassen wäre, sondern tritt der angefochtenen Entscheidung lediglich pauschal unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens in der Art einer Berufungsbegründung entgegen, ohne sich substantiiert mit dem Urteil auseinanderzusetzen. Doch selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Klägerin damit - sinngemäß - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, bleibt der Zulassungsantrag ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Neuberechnung sowie vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes der Klägerin entsprechend § 14a BeamtVG, Art. 27 BayBeamtVG bzw. vorübergehende Gewährung einer „Ruhestandsbeihilfe“ zur Deckung einer „Versorgungslücke“ bis zum Erreichen des Regelaltersgrenze der Klägerin für den Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu Recht abgewiesen.

Die am 7. Februar 1951 geborene Klägerin, die zuletzt als Kriminaloberkommissarin (BesGr A 10) im Dienst des Beklagten stand und die mit Erreichen der nach Art. 143 Abs. 2 Satz 1 BayBG (in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung) i. V. m. Art. 129 Satz 1 BayBG (in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung = a. F.) für sie als Polizeivollzugsbeamtin geltenden besonderen Altersgrenze von 60 Jahren zum 1. März 2011 in den Ruhestand getreten ist, kann nicht beanspruchen, dass die Zeiten aus dem durchgeführtem Versorgungsausgleich aus ihrer am 25. August 1975 mit dem am 26. Juni 1949 geborenen, zum 1. Juli 2009 in den Ruhestand getretenen Polizeivollzugsbeamten B.G. geschlossenen und mit Urteil des Amtsgerichts F. vom 17. März 1998 geschiedenen Ehe, in dessen Rahmen mit Beschluss des Amtsgerichts F. vom 17. August 1998 zugunsten der Klägerin eine Ausgleichspflicht ihres früheren Ehemanns in Höhe von monatlich 786,26 DM begründet wurde, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze für den Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 235 Abs. 2 SGB VI mit 65 Jahren und 5 Monaten ab 1. August 2016 bei der Berechnung des Ruhegehaltes berücksichtigt werden.

Das Ruhegehalt der Klägerin ist gemäß Art. 103 Abs. 5 bis Abs. 7 BayBeamtVG zu bestimmen, da die Klägerin bereits am maßgeblichen Stichtag des 31. Dezember 1991 Beamtin war und seitdem bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 28. Februar 2011 ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis stand und die erste Festsetzung von Versorgungsbezügen nach dem 1. Januar 2011 erfolgt ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG). Der sich hiernach errechnete Ruhegehaltssatz in Höhe von 50,65 v. H. ist höher als der nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG (50,42 v. H.). Hieraus ergeben sich - einschließlich Kindererziehungsergänzungszuschlag nach Art. 71 Abs. 5 BayBeamtVG - monatliche Versorgungsbezüge der Klägerin von 1.646,81 € brutto; daneben erhält die Klägerin einen einmaligen Ausgleich gemäß Art. 103 Abs. 12 BayBeamtVG in Höhe von 4.091,-- €. Zu Einzelheiten wird diesbezüglich auf die Berechnungen im Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 5. Januar 2011 Bezug genommen, gegen die sich die Klägerin als solche auch nicht wendet.

Für die von der Klägerin darüber hinaus begehrte vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes entsprechend § 14a BeamtVG, Art. 27 BayBeamtVG bzw. für die vorübergehende Gewährung einer sog. „Ruhestandsbeihilfe“ zur Deckung einer „Versorgungslücke“ gibt es hingegen keine Rechtsgrundlage.

1.1 Die Klägerin kann ihr Begehren auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nicht auf Art. 27 BayBeamtVG stützen; der damit im Wesentlichen identische § 14a BeamtVG (in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG), auf den die Klägerin zunächst den Antrag auf Gewährung einer „Ruhestandsbeihilfe“ gestützt hat, ist mit Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts zum 1. Januar 2011 außer Kraft getreten (vgl. Art. 117 BayBeamtVG).

Gemäß Art. 27 Abs. 1 BayBeamtVG erhöht sich der nach Art. 26 Abs. 1, Art. 28, 53 Abs. 3 oder nach Art. 103 Abs. 5 bis 7 BayBeamtVG berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend, wenn der Beamte oder die Beamtin vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 BayBG wegen Dienstunfähigkeit i. S. d. § 26 BeamtStG in den Ruhestand versetzt wurde (Nr. 2 a) oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist (Nr. 2 b) und bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt war (Nr. 1), ein Ruhegehaltssatz von 66,97 v. H. noch nicht erreicht war (Nr. 3) und auch keine Einkünfte i. S. d. Art. 83 Abs. 4 BayBeamtVG bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat einen Betrag von 525 € nicht überschreiten (Nr. 4).

Zwar ist die Klägerin unstreitig wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze des Art. 143 Abs. 2 Satz 1 BayBG i. V. m. Art. 129 Satz 1 BayBG a. F. zum 1. März 2011 mit 60 Jahren vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG in den Ruhestand getreten. Die in Art. 27 BayBeamtVG hinsichtlich der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes für vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getretene Beamte wie die Klägerin getroffene Regelung setzt nach ihrem Abs. 2 Satz 1 - ebenso wie § 14a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG - jedoch voraus, dass es sich bei den zu berücksichtigenden Zeiten um Pflichtbeitragszeiten i. S. d. §§ 55, 247 SGB VI handelt, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2000 - 2 C 25/99 - BVerwGE 111, 93 juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 27.3.1996 - 3 B 95.1892 - DÖD 1997, 272/273), was bei im Rahmen des Versorgungsausgleichs durch Entscheidung des Familiengerichts übertragenen bzw. begründeten Rentenanwartschaften nicht der Fall ist (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2004 - 3 B 01.1379 - juris Rn. 22, bestätigt durch BVerwG, B.v. 24.1.2005 - 2 B 95/04 - juris; OVG NRW, U.v. 8.6.1998 - 6 A 4745/96 - juris Rn. 24).

Nach dem Sinn und Zweck von Art. 27 BayBeamtVG bzw. § 14a BeamtVG sind nur solche Zeiten zu berücksichtigen, für die auf einer Versicherungspflicht beruhende Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden sind (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2000 - 2 C 25/99 - BVerwGE 111, 93 juris Rn. 18). Die im Wege des Versorgungsausgleichs der Klägerin auf ihrem Rentenkonto gutgeschriebenen Zeiten können schon deshalb nicht als Pflichtbeitragszeiten angesehen werden, weil die dazu herangezogenen Versorgungsansprüche des Ehemannes nicht auf einer Pflichtversicherung der Klägerin beruhen und zudem auf Zeiten entfallen, in denen der Ehemann versicherungsfrei war (§ 5 Nr. 1 SGB VI). Zwar stellen diese Zeiten, weil mit ihnen auch Beitragswerte übertragen wurden, für die Klägerin Beitragszeiten dar, die nach § 52 SGB VI auf die Wartezeit anzurechnen sind. Es handelt sich dabei aber nicht um auf einer Versicherungspflicht beruhende Pflichtbeitragszeiten (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2004 - 3 B 01.1379 - juris Rn. 22).

Entgegen der Behauptung der Klägerin liegt im Ausschluss von durch Versorgungsausgleich begründeten Zeiten aus dem Anwendungsbereich des Art. 27 BayBeamtG, § 14a BeamtVG auch kein Verfassungsverstoß (vgl. BayVGH, U.v. 27.3.1996 - 3 B 95.1892 - DÖD 1997, 272/273; U.v. 29.7.2004 - 3 B 01.1379 - juris Rn. 23), auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz) sowie Art. 33 Abs. 5 GG (Fürsorge- und Alimentationspflicht). Hintergrund des Art. 27 BayBeamtVG (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 471) wie des § 14a BeamtVG (vgl. BT-Dr. 10/225 S. 21) sind die Einschränkungen im Rentenversicherungsrecht durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S. 1532), wonach ein Rentenanspruch wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich nur noch dann besteht, wenn von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit mindestens 60 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt waren. Diese nach der verfassungsrechtlich auch im Hinblick auf spätere Beamte nicht zu beanstandende Verschärfung der Anspruchsvoraussetzung (vgl. BVerfG, B.v. 8.4.1987 - 1 BvR 564/84 u. a. - BVerfGE 75, 78) führt dazu, dass Beamte vor der Vollendung des 65. Lebensjahres keinen Rentenanspruch erwerben können und so bis zum Bezug der Altersrente ausschließlich auf Versorgungsbezüge angewiesen sind, die deshalb unverhältnismäßig gering bleiben, weil durch die späte Übernahme in ein Beamtenverhältnis und den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand nur wenige Dienstjahre zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2000 - 2 C 25/99 - BVerwGE 111, 93 juris Rn. 19; U.v. 23.6.2005 - 2 C 25/04 - BVerwGE 124, 19 juris Rn. 16).

§ 14a BeamtVG und Art. 27 BayBeamtVG greifen die besondere Versorgungslage auf, in der sich bestimmte Beamte befinden, die neben ihrem beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch aus einer früheren Tätigkeit einen Anspruch auf Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben. Altersrente können diese Beamten in der Regel erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen. Treten sie vorher in den Ruhestand - wegen Dienstunfähigkeit oder aufgrund einer besonderen Altersgrenze -, sind sie zunächst ausschließlich auf ihre beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angewiesen, da sie die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllen (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). § 14a BeamtVG und Art. 27 BayBeamtVG wirken dieser „Versorgungslücke“ bei sog. gemischten Erwerbskarrieren durch eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bis zum Beginn des Rentenbezugs entgegen (vgl. BT-Drs. 10/4225 S. 21; BVerfG, B.v. 2.5.2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 juris Rn. 2, 83). Sie greifen hierbei über das System der Beamtenversorgung hinaus und gleichen versorgungsrechtlich Nachteile aus, die wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen von Ansprüchen aus der Rentenversicherung und aus der Beamtenversorgung für die Zeit eintreten können, während der ein Besoldungsanspruch nicht mehr besteht und in der für Invalidität und Alter vorgesehenen Leistungen der Rentenversicherung entsprechend den erworbenen Anwartschaften noch nicht ausgeschöpft werden können. Danach sollen § 14a BeamtVG und Art. 27 BayBeamtVG solchen Einbußen entgegenwirken, die durch einen „Statuswechsel“ und den dadurch bedingten Wechsel des Systems der Alterssicherung eintreten (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2000 - 2 C 25/99 - BVerwGE 111, 93 juris Rn. 20 f.; U.v. 23.6.2005 - 2 C 25/04 - BVerwGE 124, 19 juris Rn. 17).

Dabei beziehen sich § 14a BeamtVG und Art. 27 BayBeamtVG in Anknüpfung an die Einschränkungen für den Bezug der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem Haushaltsbegleitgesetz 1984 allein auf den „Statuswechsel“ des Beamten, der früher Arbeitnehmer war. Es ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber mit Blick auf das ihm in Versorgungsangelegenheiten zustehende weite Ermessen nicht auch Rentenanwartschaften aus einem Versorgungsausgleich mit in die Regelung einbezogen hat (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2004 - 3 B 01.1379 - juris Rn. 24). Der Versorgungsausgleich betrifft allein Unterhaltsansprüche aus der geschiedenen Ehe, die mit Versicherungszeiten des betroffenen Beamten nichts zu tun haben und für die der Dienstherr nicht einstehen muss (Kazmaier in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Art. 27 BayBeamtVG Rn. 58).

Dies ist im Übrigen auch nicht im Rentenrecht im Rahmen der Regelungen für die Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. (teilweiser) Erwerbsunfähigkeit geschehen. So könnte die Klägerin, wäre sie keine Beamtin gewesen, auch nicht allein aufgrund der ihr im Versorgungsausgleich gutgeschriebenen Beitragszeiten eine Rente wegen (teilweiser) Erwerbsminderung beanspruchen, weil diese Zeiten auch rentenrechtlich nicht den in § 43 SGB VI mindestens geforderten Pflichtbeitragszeiten gleichstehen (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2004 - 3 B 01.1379 - juris Rn. 24).

Der allgemeine Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG enthält darüber hinaus auch kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Bereichen gleich zu regeln. Die Personengruppe der Beamten und die der Arbeitnehmer unterliegen jeweils unterschiedlichen Versorgungssystemen. Die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Versorgungssystemen rechtfertigt daher auch eine unterschiedliche Regelung der Versorgungsbezüge. Dies gilt auch für die Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (vgl. BVerwG, B.v. 24.1.2005 - 2 B 95/04 - juris Rn. 5).

Insoweit macht es entgegen der Auffassung der Klägerin auch keinen Unterschied, ob ein Beamter vor Erreichen der Regelaltersgrenze - wie in dem mit Urteil vom 29. Juli 2004 (3 B 01.1379) vom Senat entschiedenen Fall - wegen Dienstunfähigkeit oder - wie vorliegend - aufgrund einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand tritt, da sowohl nach Art. 27 BayBeamtVG als auch nach § 14a Abs. 1 BeamtVG, die beide Fallgruppen gleich behandeln (vgl. auch BVerfG, B.v. 2.5.2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 juris Rn. 2), nach Abs. 2 Satz 1 Voraussetzung ist, dass die Zeiten Pflichtbeitragszeiten darstellen, was bei durch Versorgungsausgleich begründeten Zeiten nicht der Fall ist, unabhängig davon, aus welchem Grund ein Beamter vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten ist.

Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin als Polizeivollzugsbeamtin wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze des Art. 143 Abs. 2 Satz 1 BayBG i. V. m. Art. 129 Satz 1 BayBG a. F. zum 1. März 2011 zwingend mit 60 Jahren in den Ruhestand treten musste. Die Nichtberücksichtigung von aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs begründeten Zeiten nach § 14a BeamtVG bzw. Art. 27 BayBeamtVG betrifft nämlich Polizeivollzugsbeamte und andere Beamte, die erst nach der Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten bzw. versetzt werden, gleichermaßen.

Zwar hat der mit 60 Jahren in den Ruhestand tretende Polizeivollzugsbeamte wegen der aufgrund des früheren Ruhestandseintritts für ihn verkürzten ruhegehaltsfähigen Gesamtdienstzeit tendenziell wohl eine stärkere Kürzung seiner Versorgungsbezüge hinzunehmen, als der erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres (oder später) in den Ruhestand tretende Beamte. Dies ist indes die notwendige, einfachrechtlich zu billigende und auch von Verfassung wegen nicht zu beanstandende Folge des Umstandes, dass Polizeivollzugsbeamte aufgrund der vorgezogenen Altersgrenze ihr Ruhegehalt in kürzerer Zeit als sonstige Beamte erdienen und beruht letztlich auf der Tatsache, dass Polizeivollzugsbeamte in einem erheblichen kürzeren Zeitraum (und ggf. auch für einen längeren Zeitraum) als sonstige Beamte in den Genuss der Versorgungsbezüge kommen (vgl. BayVGH, B.v. 10.3.2011 - 3 C 08.2611 - juris Rn. 8).

Zudem erhalten Polizeivollzugsbeamte aufgrund der vorgezogenen Altersgrenze einen steuerfreien einmaligen Ausgleich nach Art. 103 Abs. 12 BayBeamtVG bzw. § 48 BeamtVG von bis zu 4.091 €, ohne dass die mit dem früheren Eintritt in den Ruhestand verbundene Kürzung der Versorgungsbezüge von Verfassung wegen auszugleichen wäre. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die finanziellen Einbußen auszugleichen, die Beamten entstehen, weil für sie anstelle der Regelaltersgrenze eine besondere Altersgrenze gilt. Ihm steht diesbezüglich vielmehr ein weiter Gestaltungsspielraum zu (st. Rspr., vgl. BVerfG, B.v. 27.2.1962 - 2 BvR 510/60 - BVerfGE 14, 30 juris Rn. 9; BVerwG, B.v. 23.7.1979 - 6 B 56/79 - ZBR 1979, 443; B.v. 29.11.2013 - 2 B 56/13 - juris Rn. 14).

Soweit sich die Klägerin weiter darüber beklagt, dass ihr als geschiedener früherer Polizeivollzugsbeamtin, die während ihrer Dienstzeit zwei Kinder großgezogen habe, was im Rahmen der Berechnung des Ruhegehalts nicht (ausreichend) berücksichtigt worden sei, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, das allein die beiden Anträge der Klägerin vom 29. November 2010 bzw. 15. Dezember 2010 auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a BeamtVG bzw. Art. 27 BayBeamtVG zum Inhalt hat. Diesbezüglich ist sie auf eine Geltendmachung von Ansprüchen auf der Grundlage des zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Art. 114a BayBeamtVG zu verweisen (vgl. Findeisen, Mütterrente für bayerische Beamtinnen, KommP BY 2015, 45-47). Die Klägerin kann sich deshalb vorliegend auch nicht darauf berufen, insoweit gegenüber verheirateten Polizeivollzugsbeamten und -innen mit und ohne Kinder (mittelbar) benachteiligt zu werden.

1.2 Da § 14a BeamtVG und Art. 27 BayBeamtVG nach dem unter 1.1 Ausgeführten aufgrund des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers (vgl. BT-Dr. 10/225 S. 21; LT-Drs. 16/3200 S. 471) ausschließlich solchen Einbußen entgegenwirken sollen, die durch einen „Statuswechsel“ des Beamten und den dadurch bedingten Wechsel des Systems der Alterssicherung eintreten, kommt auch eine entsprechende Anwendung der genannten Bestimmungen auf den vorliegenden Fall nicht in Betracht.

Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2014 - 2 C 2/13 - juris Rn. 17).

Im Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts sind einer analogen Anwendung besonders enge Grenzen gesetzt. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unterliegen Besoldungs- und Versorgungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen deshalb nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (Art. 3 Abs. 1 BayBesG und Art. 3 Abs. 1 BayBeamtVG). Dies gilt auch, wenn die sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung oder Versorgung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Die Korrektur verfassungswidriger oder fehlerhafter Besoldungs- und Versorgungsfestsetzungen ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Spielraum politischen Ermessens hat und das Besoldungs- und Versorgungsgefüge als Ganzes sowie das Recht der öffentlichen Haushalte in den Blick nehmen muss. Durch die Gesetzesbindung der Besoldung und Versorgung ist es daher auch den Gerichten verwehrt, Beamten eine gesetzlich nicht geregelte Besoldung bzw. Versorgung zu gewähren (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2014 - 2 C 2/13 - juris Rn. 18). Insoweit kommt nur eine auf Feststellung gerichtete Klage, dass die dem Beamten bzw. dem Versorgungsempfänger gewährte Besoldung bzw. Versorgung verfassungswidrig zu niedrig angesetzt worden ist, in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2005 - 2 C 1/04 - BVerwGE 123, 308 juris Rn. 19), wie sie von der Klägerin nicht erhoben worden ist.

Vorliegend würde eine entsprechende Anwendung von § 14a BeamtVG und Art. 27 BayBeamtVG mangels planwidriger Regelungslücke außerdem zur Umgehung des verfassungsrechtlich fundierten Gesetzesvorbehalts im Versorgungsrecht führen und den erkennbaren Willen des Gesetzgebers konterkarieren.

Auch die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 - juris Rn. 86).

Im Übrigen sind nach dem unter 1.1 Ausgeführten § 14a BeamtVG sowie Art. 27 BayBeamtVG auch insoweit als verfassungskonform anzusehen, als danach durch Versorgungsausgleich begründete Zeiten nicht berücksichtigt werden, so dass es diesbezüglich an einer verfassungswidrigen Regelungslücke fehlt. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, auch insoweit eine § 14a BeamtVG bzw. Art. 27 BayBeamtVG vergleichbare Regelung zu treffen, weil der Versorgungsausgleich ausschließlich Unterhaltsansprüche aus der geschiedenen Ehe betrifft, die mit Versicherungszeiten des betroffenen Beamten nichts zu tun haben, für die der Dienstherr nicht einstehen muss (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2004 - 3 B 01.1379 - juris Rn. 24).

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die - aus ihrer Sicht verfassungswidrige - „Versorgungslücke“ allein durch die beamtenversorgungsrechtliche Gesetzeslücke aufgrund der zwingenden Pensionierung von Polizeivollzugsbeamten mit Vollendung des 60. Lebensjahres gemäß Art. 143 Abs. 2 Satz 1 BayBG i. V. m. Art. 129 Satz 1 BayBG a. F. entsteht, trifft dies nicht zu. Eine „Versorgungslücke“ tritt nur deshalb ein, weil die für den Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch für Polizeivollzugsbeamte einschlägige Regelaltersgrenze gemäß § 235 SGB VI frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht wird. Daher kann eine etwaige Verfassungswidrigkeit der genannten rentenrechtlichen Bestimmungen auch nur im Zusammenhang mit diesen gerügt werden. Insoweit kann ein entsprechender Antrag auf Normerlass bzw. Normergänzung, worauf die Landesanwaltschaft Bayern zu Recht hingewiesen hat, jedoch nicht im Verwaltungsrechtsweg im Rahmen der anhängigen beamtenrechtlichen Streitigkeit geltend gemacht werden. Ob § 235 SGB VI im Hinblick auf die bei geschiedenen ehemaligen Polizeivollzugsbeamtinnen u.U. eintretende „Versorgungslücke“ verfassungswidrig und ggf. europarechtswidrig ist, ist deshalb nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.

2. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) besitzt. Die im Zulassungsantrag - sinngemäß - aufgeworfene Frage, ob eine geschiedene ehemalige Polizeivollzugsbeamtin Anspruch auf vorübergehende Erhöhung ihres Ruhegehaltssatzes aufgrund von Zeiten eines durchgeführten Versorgungsausgleichs hat, lässt sich auf der Grundlage der unter 1. angeführten Rechtsprechung in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten.

3. Da der Senat nach dem unter 1. Ausgeführten davon ausgeht, dass sowohl §14a BeamtVG als auch Art. 27 BayBeamtVG als solche verfassungsgemäß sind, kommt eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG nicht in Betracht.

4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Teilstatus, 24-facher Betrag der geltend gemachten vorübergehenden monatlichen Erhöhung des Ruhegehalts in Höhe von 619,34 €).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Er begehrt eine vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes und die zusätzliche Berücksichtigung von Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit.

2

Der am 01. Januar 1958 geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung als Fernmeldehauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Beklagten. Zum 01. April 2013 wurde der Kläger auf eigenen Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

3

Mit Bescheid vom 07. März 2013 setzte die ... - Versorgungsservice - die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge fest. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 04. April 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er in einem späteren Schreiben im Wesentlichen aus: In der Zeit vom 01. September 1973 bis 14. August 1975 habe er eine Ausbildung als Elektroanlageninstallateur bei der ... abgeschlossen und anschließend bis zum 25. Januar 1977 eine Ausbildung zum Energieanlagenelektroniker durchlaufen, um vom 01. April 1977 bis zum 30. April 1980 beim ... tätig sein zu dürfen. Diese Ausbildungszeit habe dazu geführt, dass er in das Beamtenverhältnis beim ... übernommen worden sei. Da es sich insoweit um den gleichen Dienstherrn - nämlich die Bundesrepublik Deutschland - gehandelt habe, sei die Zeit der handwerklichen Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Beim habe er zudem in der Zeit vom 25. April 1977 bis zum 28. April 1978 den Schulabschluss der mittleren Reife erworben, der ihm zusätzlich die Aufnahme bei der damaligen ermöglicht habe. Im Ergebnis seien beide Fortbildungen förderlich für seine Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen und müssten daher für die Zeit ab dem 01. Januar 1975 - nachdem er das 17. Lebensjahr vollendet habe - als ruhegehaltfähige Dienstzeiten mit berücksichtigt werden.

4

Darüber hinaus beantragte der Kläger zusätzlich eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a BeamtVG, da er vor Erreichen der Regelaltersgrenze keine Rente beziehen könne.

5

Mit Bescheid vom 15. Mai 2013 lehnte die ... eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG ab. Dies begründete sie damit, dass das Ziel des ermöglichten Vorruhestandes die Verbesserung der personellen Struktur in den Postnachfolgeunternehmen sei. Mit der in § 14a BeamtVG genannten besonderen Altersgrenze sei nicht die Versetzung auf eigenen Antrag gemeint.

6

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2013 ebenfalls Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass die in § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim... und in den Postnachfolgeunternehmen genannte Altersgrenze eine besondere Altersgrenze im Sinne des § 14a BeamtVG darstelle. Dort sei als Altersgrenze ausdrücklich das 55. Lebensjahr genannt. Zudem sei nicht ersichtlich, dass § 14a BeamtVG nur auf eine besondere Altersgrenze des Beamtenversorgungsgesetzes abstellen wolle, zumal auch in anderen Gesetzen ebenfalls besondere Altersgrenzen enthalten seien.

7

Durch Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2013 wies die ... die Widersprüche des Klägers vom 04. April und 17. Juni 2013 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie, ergänzend zu ihren Ausführungen in den Bescheiden vom 07. März und 15. Mai 2013, im Wesentlichen aus: Für die versorgungsrechtliche Behandlung sei das Beamtenverhältnis maßgebend, aus dem die Versorgung gewährt werde. Dies sei das Beamtenverhältnis des mittleren Dienstes bei der ... . Eine Lehre sei für die Ernennung in den mittleren nichttechnischen Fernmeldedienst nicht notwendig gewesen. Die Bundeslaufbahnverordnung habe neben der mittleren Reife nur eine mindestens vierjährige Zeit in einem Angestelltenverhältnis vorgeschrieben, die der Kläger in der Zeit vom 01. Mai 1980 bis zum 31. Oktober 1985 erfüllt habe. Darüber hinaus habe die Fachschule des dem Kläger den mittleren Bildungsabschluss nur in Verbindung mit der abgeschlossenen Lehre zuerkannt. Da die Lehre infolgedessen lediglich einen Teil der erforderlichen allgemeinen Schuldbildung ersetzt habe, sei eine Berücksichtigung nicht möglich gewesen. Im Übrigen sei die Zeit bei der Grenzschutzfachschule bereits mit berücksichtigt worden, was bei Absolventen anderer Fachschulen nicht der Fall sei.

8

Die in dem Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim ... und in den Unternehmen der ... genannte Altersgrenze sei keine besondere Altersgrenze im Sinne des §14a BeamtVG. Vielmehr sei mit § 14a BeamtVG die Statusveränderung durch die Dienstunfähigkeit gemeint. § 14a BeamtVG begünstige nicht den Eintritt in den Ruhestand auf eigenen Entschluss des Beamten.

9

Am 31. Juli 2013 hat der Kläger Klage beim hiesigen Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung trägt er, ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen, im Wesentlichen vor: Für eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a BeamtVG sei allein die Tatsache maßgeblich, dass ein Beamter die Regelaltersgrenze im Sinne des § 51 Abs. 1 BBG noch nicht erreicht habe. Etwaige Gründe gegen eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a BeamtVG seien nicht gegeben. Insbesondere sei § 14a BeamtVG nicht zu entnehmen, welche gesetzlich genannten Altersgrenzen nicht gemeint seien. So fänden sich in diversen Gesetzen weitere besondere Altersgrenzen, die ebenfalls von § 14a BeamtVG miterfasst seien. Im Ergebnis habe er einen dreifachen Nachteil hinzunehmen, resultierend aus dem Versorgungsabschlag bei der beamtenrechtlichen Versorgung, dem Rentenabschlag in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie dem Verzicht auf das Erreichen des höchstmöglichen Ruhegehaltssatzes.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 07. März 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2013 abzuändern,

12

den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2013 aufzuheben,

13

die Beklagte zu verurteilen, sein Ruhegehalt ab dem 01. April 2013 gemäß § 14a BeamtVG vorübergehend bis zum Beginn der Regelaltersgrenze auf 66,97 v. H. zu erhöhen und

14

die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum vom 01. Januar 1975 bis 25. Januar 1977 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen trägt sie im Wesentlichen vor:

18

Der Begriff der „besonderen Altersgrenze" in § 14a BeamtVG umfasse nur Pflichtaltersgrenzen wie beispielsweise für Soldaten, Feuerwehrleute oder den Bereich der Bundespolizei. Ein Vorruhestand auf eigenen Antrag sei damit nicht gemeint. Ferner sei dem Kläger kein Nachteil in dreifacher Hinsicht entstanden. Zum einen sei bei den Versorgungsempfängern, die aufgrund der Vorruhestandregelung in den Ruhestand versetzt würden, kein Versorgungsabschlag zugelassen. Zum anderen sei im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls kein Nachteil ersichtlich. Schließlich habe sich der Kläger freiwillig für den vorzeitigen Ruhestand entschieden und könne daher von seinem Dienstherrn keine höhere Leistung verlangen.

19

Der Kläger sei bei der früheren ... in den mittleren nicht technischen Dienst ernannt worden sei. Der dortige Einsatz sei ausschließlich mit Verwaltungstätigkeiten verbunden gewesen. Eine handwerkliche Lehre sei daher nicht notwendig gewesen. Infolgedessen könne die Lehre des Klägers auch nicht anerkannt werden. Gefordert sei lediglich die bereits erwähnte vierjährige Zeit als Angestellter gewesen, die durch den Kläger auch erfüllt und somit versorgungsrechtlich mit berücksichtigt worden sei.

20

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 06. Oktober 2014 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

22

Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. Die Bescheide vom 07. März und 15. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der geltend gemachten Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Darüber hinaus steht dem Kläger auch kein Anspruch auf eine vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VWGO).

23

Rechtsgrundlage für die vom Kläger beantragte vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ist § 14a Abs. 1 Nr. 2 b) Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Danach kann der nach §§ 14 Abs. 1, 36 Abs. 3 Satz 1, 66 Abs. 2 und 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend erhöht werden, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat, einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezieht. Diese Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, sind nicht erfüllt. Denn der Kläger ist zwar vor Vollendung des 65. Lebensjahres, aber nicht wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten.

24

Eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG kann nur ein Beamter verlangen, der Ruhegehalt bezieht, nachdem er in den Ruhestand getreten ist. Zwar ist es unerheblich, ob der Beamte durch statusgestaltenden Verwaltungsakt in den Ruhestand versetzt worden oder von Gesetzes wegen in den Ruhestand getreten ist (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, § 14a BeamtVG Rdnr. 30). Allerdings ist ein auf Antrag in den Ruhestand versetzter Beamte nicht „in den Ruhestand getreten", wie es der Wortlaut des § 14a Abs. 1 Nr. 2 b) BeamtVG fordert. § 14a BeamtVG begünstigt nicht den Eintritt in den Ruhestand auf eigenen Entschluss des Beamten (VG Aachen, Urteil vom 19.05.2014 - 1 K 209/14 -, zitiert nach juris; Plog/Wiedow, a.a.O., § 14a BeamtVG Rdnr. 64). Eine vor dem 65. Lebensjahr liegende besondere Altersgrenze im Sinne von § 14a Abs. 1 Nr. 2 b) BeamtVG gilt im Allgemeinen für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Strafvollzugsdienstes im Aufsichtsdienst oder Werkdienst, für bestimmte Beamte in den Landesämtern für Verfassungsschutz, für Beamte des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren und des Einsatzdienstes ständiger Wachen freiwilliger Feuerwehren und u. U. auch für Beamte im Krankenhauspflegedienst. Keine besondere Altersgrenze im Sinne des § 14a BeamtVG sind die für Beamte des Zolldienstes, der Bundeswehr, für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Unternehmen der Deutschen Bundespost sowie für Beamte des Luftfahrtbundesamtes in eigenen Gesetzen festgelegten Altersgrenzen, nach denen diese Beamten - wie hier auch der Kläger - bis zu einem in den jeweiligen Gesetzen bestimmten Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt werden können, wenn sie ein bestimmtes Alter (55./56./60. Lebensjahr) erreicht haben. Bei diesen Regelungen handelt es sich um Altersgrenzen, von denen der Beamte Gebrauch machen kann und nicht um eine „besondere Altersgrenze" (Strötz, in: GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Kommentar, § 14a BeamtVG Rdnr. 14; Plog/ Wiedow, a.a.O., § 14a BeamtVG Rdnr. 64). § 14a BeamtVG greift über das System der Beamtenversorgung hinaus und gleicht versorgungsrechtliche Nachteile aus, die wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen von Ansprüchen aus der Rentenversicherung und aus der Beamtenversorgung für die Zeit eintreten können, während der einerseits ein Besoldungsanspruch nicht mehr besteht und andererseits die für Individualität und Alter vorgesehenen Leistungen entsprechend den erworbenen Anwartschaften noch nicht in vollem Umfange ausgeschöpft werden können (BVerwG, Urteile vom 06.04.2000 - 2 C 25/99 - und vom 23.06.2005 - 2 C 25/04 -, beide zitiert nach juris). Ein solches Schutzbedürfnis entfällt jedoch, wenn der Beamte sich aus eigenem Entschluss für den früheren Ruhestand entscheidet. In einem solchen Falle kommt § 14a BeamtVG nicht zur Anwendung.

25

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung der im Zeitraum vom 01. Januar 1975 bis 25. Januar 1977 absolvierten Ausbildung zum Elektroanlageninstallateur bzw. zum Energieanlagenelektroniker als ruhegehaltfähige Dienstzeit.

26

Das Ruhegehalt für die Beamten des Bundes wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -) und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§§ 6 ff BeamtVG) berechnet (§ 4 Abs. 3 BeamtVG). Inwieweit - wie vom Kläger begehrt - Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, ergibt sich aus § 12 BeamtVG. Danach kann die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG). Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG).

27

Eine Ausbildung ist vorgeschriebene Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des statusrechtlichen Amtes erforderlich ist, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.01.2008 - 4 S 444/06 -, zitiert nach juris). Bei der Ausbildung muss es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Eine nützliche oder förderliche Ausbildung genügt nicht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschlüsse vom 05.12.2011 - 2 B 103/11 - und vom 06.05.2014 - 2 B 90/13 -, beide zitiert nach juris). Durch die Berücksichtigung der nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachten Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildungszeiten oder Zeiten praktischer hauptberuflicher Tätigkeiten sollen die Unterschiede ausgeglichen werden, die dadurch entstehen könnten, dass für einzelne Laufbahnen einer Laufbahngruppe eine längere Ausbildung als für andere Laufbahnen oder eine praktische hauptberufliche Tätigkeit vorgeschrieben ist. Auf diese Weise sollen Nachteile der Laufbahnverzögerung durch Erfüllung der vorgeschriebenen Laufbahnerfordernisse gegenüber solchen Beamten vermieden werden, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltfähige Dienstzeiten erwerben können. Entscheidend ist, dass der Beamte nicht in der Lage war, die durch die vorgeschriebene Ausbildung oder hauptberufliche Tätigkeit entstehende Verzögerung zu vermeiden, so dass auf die Vorschriften abzustellen ist, die zur Zeit der Ausbildung galten (BVerwG, Beschluss vom 06.05.2014, a.a.O.). Danach handelt es sich bei der von dem Kläger in dem genannten Zeitraum absolvierten Ausbildung zum Elektroanlageninstalla- teur bzw. zum Energieanlagenelektroniker nicht um eine „vorgeschriebene Ausbildung" im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG.

28

Im Zeitraum vom 01. Januar 1975 bis 25. Januar 1977, als der Kläger zum Elektroanlageninstallateur bzw. zum Energieanlagenelektroniker ausgebildet wurde, galt die Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV) vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 422) in der Fassung der Änderung vom 14. September 1972 (BGBl. I S. 1765), die erst am 01. Februar 1979 außer Kraft trat. Deren § 17 Abs. 1 bestimmte, dass in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes eingestellt werden könne, wer mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht hatte oder eine entsprechende Schulbildung besaß. § 17 Abs. 2, wonach Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen müssen durch Zeugnisse über 1. mindestens die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk (§ 31 der Handwerksordnung) oder eine entsprechende Abschlussprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz oder 2. den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder 3. eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Regel von mindestens drei Jahren nach Beendigung der Lehrzeit, war hier nicht einschlägig. Der Kläger ist mit Wirkung zum 01. November 1985 nicht als Technischer Fernmeldeassistent in das Beamtenverhältnis übernommen worden, sondern lediglich als - in der Fernmeldeverwaltung tätiger - Fernmeldeassistent. Somit war in den Jahren 1975 bis 1977 der Hauptschulabschluss ausreichend für eine Einstellung des Klägers in den nichttechnischen mittleren Fernmeldedienst, eine weitere Ausbildung nicht vorgeschrieben. Über einen Hauptschulabschluss verfügte der Kläger bereits 1973, so dass seine im Zeitraum vom 01. Januar 1975 bis 25. Januar 1977 absolvierte Ausbildung zum Elektroanlageninstallateur bzw. zum Energieanlagenelektroniker nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne von § 12 BeamtVG zu berücksichtigen ist. Ob die Ausbildung im Hinblick auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis nützlich oder förderlich war, kann nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahinstehen.

29

Ob die Ausbildung für die Einstellung des Klägers in den ... vorgeschrieben war, bedarf selbst dann keiner Entscheidung, wenn der Kläger dort den Beamtenstatus erlangt haben sollte. Die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG knüpft bezüglich der Frage, welche Ausbildung als vorgeschrieben anzusehen ist, regelmäßig an die für die erste Laufbahn und innerhalb dieser für das erste Amt des Beamten geforderten Ausbildungsvoraussetzungen an. Hat der Beamte nach Beendigung des ersten Beamtenverhältnisses hingegen ein neues Beamtenverhältnis begründet, so sind die für dieses geforderten Ausbildungsvoraussetzungen bei der Anrechnung von Vordienstzeiten maßgebend (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1980 - 6 B 38/79 -, zitiert nach juris). Etwas anderes käme allenfalls in Betracht, wenn ein Beamter nach Beendigung eines früheren Beamtenverhältnisses ohne erneute Probezeit laufbahngleich zum Beamten auf Lebenszeit ernannt würde (VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 26.08.1991 - 4 S 920/90 - zitiert nach juris). Das war hier jedoch nicht der Fall. Der Kläger musste vor Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der ... noch eine Probezeit ableisten.

30

Sind somit bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nicht gegeben, kommt es nicht darauf an, ob die... das ihr zustehende Ermessen sachgerecht ausgeübt hat.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der 64-jährige Kläger begehrt die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes.
Der Kläger wurde 1977 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Seit 1986 übte er das Amt eines Ersten Justizhauptwachtmeisters beim Amtsgericht ... aus. Auf seinen Antrag wurde er mit Ablauf des 30.09.2000 in den Ruhestand versetzt ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit, da bei ihm seit dem Jahr 2000 eine anerkannte Schwerbehinderung von 50 % GdB vorliegt und er das 60. Lebensjahr vollendet hatte. Bereits am 02.08.2000 hatte er einen Antrag auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 a Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) gestellt. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 29.09.2000 die Versorgungsbezüge des Klägers unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 59,75 v. H. fest. Im Hinblick auf den vom Kläger gestellten Antrag auf Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ersuchte der Beklagte das Gesundheitsamt des Landratsamtes ..., den Kläger auf Dienstunfähigkeit nach § 53 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) zu untersuchen. In seinem amtsärztlichen Gutachten vom 03.11.2000 kam das Gesundheitsamt nach einer persönlichen Untersuchung des Klägers am 17.10.2000 und unter Hinzuziehung verschiedener ärztlicher Berichte zu dem Ergebnis, dass beim Kläger keine komplette Dienstunfähigkeit sondern eine Teildienstfähigkeit vorliege, die mindestens noch 50 % der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit umfasse. Für gewisse Teilbereiche der Tätigkeit bestehe Dienstunfähigkeit. Dies betreffe die Aufgabe der Gefangenenvorführung und -bewachung. Keine Dienstunfähigkeit bestehe für die Bearbeitung des Akten- und Postverkehrs.
Mit Bescheid vom 06.12.2000 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ab, weil der Kläger nicht dienstunfähig sei. Der Kläger erhob hiergegen am 22.12.2000 Widerspruch. Zur Begründung führte er mit Schreiben vom 04.09.2001 aus: Der Gutachter habe nicht beachtet, dass sich die Dienstunfähigkeit auf das konkrete Amt beziehe, in welches er berufen worden sei. Der Begriff „Amt“ sei nicht mit dem innegehabten Dienstposten gleich zu setzen, sondern betreffe „das Amt eines Hauptwachtmeisters beim Amtsgericht ...“. Mit weiterem Schreiben vom 17.10.2001 trug er unter Vorlage ärztlicher Atteste aus dem Jahr 2000 ergänzend vor, dass das amtsärztliche Gutachten daran kranke, dass der untersuchende Arzt nicht ausreichend die Restleistungsfähigkeit auf den Bereich Akten und Postverkehr abgestellt habe.
Auf erneutes Ersuchen der Beklagten an das Gesundheitsamt des Landratsamtes ... teilte dieses in Ergänzung des amtsärztlichen Gutachtens mit Schreiben vom 12.11.2002 mit, dass die Prüfung unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Befundberichte keine Änderung hinsichtlich der Beurteilung seiner Dienstfähigkeit ergeben habe.
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2003 zurück. Beim Kläger liege keine vollständige Dienstunfähigkeit vor. An die diesbezügliche Feststellung des Gesundheitsamtes des Landratsamtes ... sei er gebunden und könne keine abweichende Entscheidung treffen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers durch Übergabe-Einschreiben zugestellt, wobei der Bescheid ausweislich eines Vermerks in der Behördenakte am 03.01.2003 zur Post aufgegeben wurde.
Am 10.02.2003 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage. Er sei wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Er leide unter zahlreichen körperlichen Funktionsstörungen. Diese hätten dazu geführt, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, die an ihn gestellten Anforderungen eines ersten Hauptwachtmeisters zu erfüllen. Hierzu hätten unter anderem der Akten- und Postverkehr, die Gefangenenvorführung sowie die Führung des Aktenkellers gehört. Unter den Hauptwachtmeistern habe ein schlechtes Betriebsklima geherrscht, welches sich zunehmend negativ auf seine Leistungsfähigkeit ausgewirkt habe. Dies habe zu der reaktiven Depression geführt. Dies sei vom Beklagten nicht ausreichend gewürdigt worden, zumal das Gesundheitsamt eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen habe. Es sei eine schematische Einordnung der objektiven Diagnosen erfolgt. Die subjektiven Beschwerden in Verbindung mit den ausgeübten Arbeiten sowie dem Arbeitsplatz seien außer Acht gelassen worden.
Im Termin der mündlichen Verhandlung am 03.12.2004 erklärte der Kläger-Vertreter im Hinblick auf eine mögliche Verfristung der Klage, dass er seinen Akten nicht entnehmen könne, an welchem Tag ihm der Widerspruchbescheid des Beklagten zugestellt worden sei. Der Bescheid enthalte keinen Eingangsstempel. Er habe dem Kläger mit Schreiben vom 15.01.2003 mitgeteilt, dass bis spätestens 10.02.2003 Klage zu erheben sei. Deshalb gehe er davon aus, dass er den Bescheid nicht vor dem 08.01.2003 erhalten und rechtzeitig Klage erhoben habe. Zur Sache führte er aus, dass das Gesundheitsamt die Lage des Klägers nicht erkannt habe. Das Betriebsklima am Arbeitsplatz sei schlecht gewesen. Er sei ständig krank gewesen. Auch seine Nachfolgerin habe es dort nicht lange ausgehalten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 06.12.2000 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 02.01.2003 aufzuheben, sowie den Beklagten zu verpflichten, ihm eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 a BeamtVG a.F. ab dem 01.10.2000 zu gewähren.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung beruft er sich auf seine Ausführung in den angefochtenen Bescheiden.
13 
Mit Beschluss vom 11.10.2004 hat die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. 

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage hat keinen Erfolg.
16 
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Gemäß § 74 Abs. 2 VwGO muss eine Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Im vorliegenden Fall wurde dem Klägervertreter der angefochtene Widerspruchsbescheid durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes (Übergabe Einschreiben) zugestellt, der am 03.01.2003 zur Post gegeben wurde. Für diese von der Beklagten zulässigerweise gewählte Zustellungsart (§ 2 Abs. 2 LVwZG) bestimmt § 4 Abs. 1 LVwZG, dass der Brief mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Bei Anwendung der Zustellungsvermutung des § 4 Abs. 1, 1. Halbsatz LVwZG wäre somit von einer Zustellung des Widerspruchsbescheids am Montag, den 06.01.2003, auszugehen. Dass der 06.01. in Baden-Württemberg ein Feiertag ist, ist unerheblich, denn die Vermutung des § 4 Abs. 1, 1. Halbsatz LVwZG greift auch dann ein, wenn der 3. Tag, der für den Zeitpunkt der Zustellung und nicht für das Ende der Frist maßgebliche Tag, auf einen Feiertag fällt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.1991 - 3 S 2492/91 -, NvWZ 1992, 799). Die Klageerhebung am Montag, den 10.02.2003, wäre damit verfristet erfolgt. Der Klägervertreter hat jedoch die Zustellungsvermutung des § 4 Abs. 1, 1. Halbsatz LVwZG entkräftet. Zwar vermochte er einen Nachweis darüber, an welchem Tag ihm der Widerspruchsbescheid zugestellt wurde, nicht vorzulegen. Er hat jedoch aus seinem Schreiben an den Kläger vom 15.01.2003 zitiert, in dem er diesem mitteilte, dass bis spätestens 10.02.2003 Klage zu erheben sei. Da nichts dafür ersichtlich ist, dass dem Klägervertreter bei der Berechnung der Frist ein Fehler unterlaufen sein könnte, geht das Gericht davon aus, dass der Einschreibebrief tatsächlich nicht vor dem 08.01.2003 zugegangen ist, so dass die Klageerhebung am Montag, den 10.02.2003, noch rechtzeitig erfolgt ist.  Der Beklagte hat einen anderen Zeitpunkt des Zugangs nicht nachgewiesen.
17 
Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes, weshalb die beantragte Verpflichtung des Beklagten nicht hat ausgesprochen werden können. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 06.12.2000 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 02.01.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 14 a Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -. Maßgeblich ist dabei die bis zum 31.12.2001 geltende Rechtslage, weil der Kläger am 01.10.2002 schon Ruhestandsbeamter war (vgl. § 69 e BeamtVG), vorliegend also die seit 1992 geltende Fassung des BeamtVG (vgl. Art. 1, Nr. 6, 7 BeamtVGÄndG vom 18.12.1989, BGBl. I S. 2218). Danach erhöht sich der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend, wenn der Beamte vor der Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist und kumulativ die in den Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Kläger ist zwar vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten. Er erfüllt jedoch die unter Nr. 2 des § 14 a Abs. 1 BeamtVG genannten Voraussetzungen nicht. Denn hierfür müsste er entweder dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - oder entsprechenden Landesrechts, d.h. hier im Sinne des § 53 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG -, sein (Nr. 2 a) oder wegen des Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sein und das 60. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 2 b). Die unter Nr. 2 b genannte Alternative liegt beim Kläger nicht vor. Unter die „besonderen Altersgrenzen“ im Sinne dieser Vorschrift fallen diejenigen, die im Gegensatz zur allgemeinen Altersgrenze einen Eintritt in den Ruhestand zu einem anderen (früheren) Zeitpunkt bestimmen. Nicht hierunter fallen jedoch die sog. Antragsaltersgrenzen, wie beispielsweise das 60. Lebensjahr für Schwerbehinderte (vgl. Kümmel/Ritter, Beamtenversorgungsgesetz, Kommentar, § 14 a Rdnr. 24). Diese Regelung für Schwerbehinderte hat der Kläger aber für sich in Anspruch genommen und konnte daher gerade ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand treten (vgl. § 52 Nr. 2 LBG).
19 
Auch die unter Nr. 2 a gestellten Anforderungen erfüllt der Kläger nicht. Zwar steht der Bejahung dieser Voraussetzungen nicht schon entgegen, dass der Kläger nicht „wegen Dienstunfähigkeit“, sondern auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt worden ist. Denn die Dienstunfähigkeit muss nicht Grund für die Zurruhesetzung gewesen sein, maßgebend ist nur, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung tatsächlich dienstunfähig gewesen ist oder jedenfalls später dienstunfähig geworden ist (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 28.05.2004 - 28 A 197.00 - ; vgl. zur heutigen anderen Rechtslage BT-Drucks. 14/7064, S. 34 sowie Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG mit BeamtVG, § 14 a BeamtVG, Rdnr. 22 ). Jedoch ist der Kläger nach den für die Feststellung der Dienstunfähigkeit geltenden Regelungen in dem hier maßgebenden Zeitraum nicht als dienstunfähig anzusehen. Erforderlich hierfür wäre eine dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG), wobei Prüfungsmaßstab das funktionelle Amt im abstrakten Sinne ist, also das Amt Justizwachtmeister usw. bei einer bestimmten Behörde ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist dabei nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern vielmehr sind die Auswirkungen seiner körperlichen Gebrechen usw. auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt dabei nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen usw., den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte auf Grund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 7/97 -, DVBl 1998, 201; Urteil vom 28.06.1990 - 2 C 18/89 -, DÖD 1991, 35; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2726/99 -, IÖD 2002, 122).
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Nicht ausreichend für die Annahme einer Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 a Abs. 1 Nr. 2 a BeamtVG ist hingegen das Vorliegen einer sog. begrenzten Dienstfähigkeit. Nach § 53 a Abs. 1 LBG, der durch Gesetz vom 04.04.2000 (GBl. S. 364) eingefügt wurde und am 01.05.2000 in Kraft trat (vgl. auch die entsprechende Regelung in § 42 a Abs. 1 BBG), soll von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn der Beamte das 50. Lebensjahr vollendet hat und unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Diese statusrechtliche Regelung ist geschaffen worden, um dem Grundsatz „Rehabilitation und Weiterverwendung vor Versorgung“ in der Personalwirtschaft des öffentlichen Dienstes verstärkt Geltung zu verschaffen und damit zur Senkung der Versorgungskosten beizutragen. Der Beamte tritt nicht in den Ruhestand, sondern verbleibt im Status des Beamten im aktiven Dienst, der grundsätzlich Dienstbezüge erhält, die in dem Verhältnis der noch vorhandenen zur vollen Dienstfähigkeit entsprechend gekürzt werden. Der begrenzt dienstfähige Beamte ist demnach nicht dienstunfähig im Sinne des § 53 a Abs. 1 LBG bzw. § 42 a Abs. 1 BBG (vgl. Kümmel/Ritter, a.a.O., § 14 a Rdnr. 23). Eine Erstreckung des § 14 a Abs. 1 BeamtVG auf begrenzt dienstfähige Beamte kommt deshalb nicht in Betracht. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 14 a Abs. 1 Nr. 2 a BeamtVG, der ausdrücklich auf § 42 Abs. 1 BBG bzw. entsprechende Regelungen im Landesrecht verweist. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch die begrenzt dienstfähigen Beamten eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beanspruchen können, so hätte er nach Einführung des § 42 a Abs. 1 BBG bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften die Regelung des § 14 a Abs. 1 BeamtVG entsprechend anpassen können. Dies ist jedoch nicht geschehen. Im Übrigen wurde auch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) hierzu nicht zum Anlass genommen (vgl. auch BT-Drucks. 14/7064, S. 34, die insoweit keine weiterführenden Hinweise enthält). Eine solche Erstreckung würde auch dem bereits zitierten Grundsatz „Rehabilitation und Weiterverwendung vor Versorgung“ widersprechen, denn anders als bei den „voll“ Dienstunfähigen ist bei den „begrenzt“ Dienstfähigen eine Weiterverwendung das angestrebte Ziel und nicht der vorzeitige Ruhestand mit einem erhöhten Ruhegehaltssatz.
21 
Nach den vom Beklagten beim Gesundheitsamt des Landratsamtes .... eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 03.11.2000 und 12.11.2002 ist das Gericht aber davon überzeugt, dass der Kläger nicht dienstunfähig im Sinne des § 53 Abs. 1 LBG ist, sondern begrenzt dienstfähig im Sinne des § 53 a Abs. 1 LBG, mit der Folge, dass er sich nicht auf § 14 a Abs. 1 BeamtVG berufen kann. Das Gesundheitsamt hat den Kläger am 17.10.2000 persönlich untersucht. Auf Grund dieser Untersuchung und unter Hinzuziehung weiterer ärztlicher Befundberichte aus den Jahren 2000 und davor kam es zu dem Schluss, dass beim Kläger von einer Teildienstfähigkeit auszugehen sei, die mindestens noch 50 % der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit umfasse. Diese Bewertung entspricht aber der Definition der begrenzten Dienstfähigkeit im Sinne des § 53 a Abs. 1 LBG. Das Gericht hat keinen Anlass, diese Bewertung des Gesundheitsamtes in Zweifel zu ziehen. Das Gesundheitsamt führt in seinem Gutachten vom 03.11.2000 aus, dass die Haupttätigkeit des Klägers in der Regelung des Postverkehrs, Bedienung der Frankiermaschine und Regelung des Aktenverkehrs einschließlich Aufsicht über den Aktenkeller bestanden habe. Daneben sei er für Gefangenenvorführung und -bewachung zuständig gewesen. Es lägen bei ihm zwar verschiedene Vorerkrankungen vor, die auch ständig oder zeitweise behandlungsbedürftig seien. Diese bedingten aber keine komplette Dienstunfähigkeit. Für gewisse Teilbereiche der Tätigkeit bestehe Dienstunfähigkeit. Dies betreffe die Aufgabe der Gefangenenvorführung und -bewachung. Keine Dienstunfähigkeit bestehe für die Bearbeitung des Akten- und Postverkehrs. Dieses amtsärztliche Gutachten gibt damit aber hinreichend Aufschluss darüber, wie sich die festgestellten Erkrankungen bzw. Beschwerden des Klägers auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt als Erstem Justizhauptwachtmeister beim Amtsgericht ... obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, auswirkt und welche Auswirkungen sich hieraus für den Dienstbetrieb ergeben. Im Übrigen kommt amtsärztlichen Gutachten bezüglich der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten ein hoher Beweiswert zu. Hierfür sind die in der Regel guten Kenntnisse eines beamteten Arztes hinsichtlich der Belange der öffentlichen Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeiten sowie seine Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend. Ob und wann eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt oder dem zuständigen Arzt der betroffenen Verwaltung zusteht. Der Amtsarzt ist von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig seine Beurteilung vorzunehmen. Er ist verpflichtet, seine Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen. Diese Neutralität und Unabhängigkeit verleiht neben dem speziellen Sachverstand der Beurteilung durch den Amtsarzt ein hohes Gewicht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09.10.2002 - 1 D 3/02 -, zum Vergleich mit privatärztlichen Gutachten). Die Ausführungen des Klägers begründen keine Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung des Gesundheitsamtes. Die von ihm vorgelegten privatärztlichen Berichte, die das Gesundheitsamt bei seiner Bewertung im Übrigen berücksichtigt hat, stehen nicht im Widerspruch zum amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes. Es handelt sich vornehmlich um Befundberichte, die sich zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers bereits nicht äußern. Dem Schreiben der Dres. med. ... vom 13.03.2000 an Dr. med. ... ist lediglich zu entnehmen, dass „zumindest die Vorstellung mit 60 in Rente zu gehen, ärztlicherseits zu befürworten ist“. Allerdings heißt es dann weiter: „auch wenn dazwischen vielleicht durchaus ein Arbeitsversuch gemacht werden sollte“. Auch diesen Ausführungen ist damit aber nicht zu entnehmen, dass der Kläger auf Grund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, d.h. die Dienstfähigkeit nicht während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit gegeben ist. Auch soweit sich der Kläger darauf berufen hat, dass das Betriebsklima an seinem Arbeitsplatz schlecht gewesen und er ständig krank gewesen sei, vermag dies die Bewertung des Gesundheitsamtes nicht in Frage zu stellen. Das schlechte Betriebsklima mag der Gesundheit des Klägers abträglich gewesen sein. Dass es dazu geführt hat, dass der Kläger in einem Maße erkrankte, welches zur Dienstunfähigkeit geführt hat, lässt sich aber nicht feststellen. Dies um so weniger, als der Kläger seinen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand eben gerade nicht mit Dienstunfähigkeit begründet hat, was ihm aber grundsätzlich möglich gewesen wäre, wenn er längerfristig erkrankt gewesen wäre (vgl. hierzu § 53 Abs. 1 LBG).
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
15 
Die Klage hat keinen Erfolg.
16 
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Gemäß § 74 Abs. 2 VwGO muss eine Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Im vorliegenden Fall wurde dem Klägervertreter der angefochtene Widerspruchsbescheid durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes (Übergabe Einschreiben) zugestellt, der am 03.01.2003 zur Post gegeben wurde. Für diese von der Beklagten zulässigerweise gewählte Zustellungsart (§ 2 Abs. 2 LVwZG) bestimmt § 4 Abs. 1 LVwZG, dass der Brief mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Bei Anwendung der Zustellungsvermutung des § 4 Abs. 1, 1. Halbsatz LVwZG wäre somit von einer Zustellung des Widerspruchsbescheids am Montag, den 06.01.2003, auszugehen. Dass der 06.01. in Baden-Württemberg ein Feiertag ist, ist unerheblich, denn die Vermutung des § 4 Abs. 1, 1. Halbsatz LVwZG greift auch dann ein, wenn der 3. Tag, der für den Zeitpunkt der Zustellung und nicht für das Ende der Frist maßgebliche Tag, auf einen Feiertag fällt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.1991 - 3 S 2492/91 -, NvWZ 1992, 799). Die Klageerhebung am Montag, den 10.02.2003, wäre damit verfristet erfolgt. Der Klägervertreter hat jedoch die Zustellungsvermutung des § 4 Abs. 1, 1. Halbsatz LVwZG entkräftet. Zwar vermochte er einen Nachweis darüber, an welchem Tag ihm der Widerspruchsbescheid zugestellt wurde, nicht vorzulegen. Er hat jedoch aus seinem Schreiben an den Kläger vom 15.01.2003 zitiert, in dem er diesem mitteilte, dass bis spätestens 10.02.2003 Klage zu erheben sei. Da nichts dafür ersichtlich ist, dass dem Klägervertreter bei der Berechnung der Frist ein Fehler unterlaufen sein könnte, geht das Gericht davon aus, dass der Einschreibebrief tatsächlich nicht vor dem 08.01.2003 zugegangen ist, so dass die Klageerhebung am Montag, den 10.02.2003, noch rechtzeitig erfolgt ist.  Der Beklagte hat einen anderen Zeitpunkt des Zugangs nicht nachgewiesen.
17 
Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes, weshalb die beantragte Verpflichtung des Beklagten nicht hat ausgesprochen werden können. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 06.12.2000 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 02.01.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 14 a Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -. Maßgeblich ist dabei die bis zum 31.12.2001 geltende Rechtslage, weil der Kläger am 01.10.2002 schon Ruhestandsbeamter war (vgl. § 69 e BeamtVG), vorliegend also die seit 1992 geltende Fassung des BeamtVG (vgl. Art. 1, Nr. 6, 7 BeamtVGÄndG vom 18.12.1989, BGBl. I S. 2218). Danach erhöht sich der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend, wenn der Beamte vor der Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist und kumulativ die in den Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Kläger ist zwar vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten. Er erfüllt jedoch die unter Nr. 2 des § 14 a Abs. 1 BeamtVG genannten Voraussetzungen nicht. Denn hierfür müsste er entweder dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - oder entsprechenden Landesrechts, d.h. hier im Sinne des § 53 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG -, sein (Nr. 2 a) oder wegen des Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sein und das 60. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 2 b). Die unter Nr. 2 b genannte Alternative liegt beim Kläger nicht vor. Unter die „besonderen Altersgrenzen“ im Sinne dieser Vorschrift fallen diejenigen, die im Gegensatz zur allgemeinen Altersgrenze einen Eintritt in den Ruhestand zu einem anderen (früheren) Zeitpunkt bestimmen. Nicht hierunter fallen jedoch die sog. Antragsaltersgrenzen, wie beispielsweise das 60. Lebensjahr für Schwerbehinderte (vgl. Kümmel/Ritter, Beamtenversorgungsgesetz, Kommentar, § 14 a Rdnr. 24). Diese Regelung für Schwerbehinderte hat der Kläger aber für sich in Anspruch genommen und konnte daher gerade ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand treten (vgl. § 52 Nr. 2 LBG).
19 
Auch die unter Nr. 2 a gestellten Anforderungen erfüllt der Kläger nicht. Zwar steht der Bejahung dieser Voraussetzungen nicht schon entgegen, dass der Kläger nicht „wegen Dienstunfähigkeit“, sondern auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt worden ist. Denn die Dienstunfähigkeit muss nicht Grund für die Zurruhesetzung gewesen sein, maßgebend ist nur, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung tatsächlich dienstunfähig gewesen ist oder jedenfalls später dienstunfähig geworden ist (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 28.05.2004 - 28 A 197.00 - ; vgl. zur heutigen anderen Rechtslage BT-Drucks. 14/7064, S. 34 sowie Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG mit BeamtVG, § 14 a BeamtVG, Rdnr. 22 ). Jedoch ist der Kläger nach den für die Feststellung der Dienstunfähigkeit geltenden Regelungen in dem hier maßgebenden Zeitraum nicht als dienstunfähig anzusehen. Erforderlich hierfür wäre eine dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG), wobei Prüfungsmaßstab das funktionelle Amt im abstrakten Sinne ist, also das Amt Justizwachtmeister usw. bei einer bestimmten Behörde ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist dabei nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern vielmehr sind die Auswirkungen seiner körperlichen Gebrechen usw. auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt dabei nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen usw., den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte auf Grund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 7/97 -, DVBl 1998, 201; Urteil vom 28.06.1990 - 2 C 18/89 -, DÖD 1991, 35; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2726/99 -, IÖD 2002, 122).
20 
Nicht ausreichend für die Annahme einer Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 a Abs. 1 Nr. 2 a BeamtVG ist hingegen das Vorliegen einer sog. begrenzten Dienstfähigkeit. Nach § 53 a Abs. 1 LBG, der durch Gesetz vom 04.04.2000 (GBl. S. 364) eingefügt wurde und am 01.05.2000 in Kraft trat (vgl. auch die entsprechende Regelung in § 42 a Abs. 1 BBG), soll von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn der Beamte das 50. Lebensjahr vollendet hat und unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Diese statusrechtliche Regelung ist geschaffen worden, um dem Grundsatz „Rehabilitation und Weiterverwendung vor Versorgung“ in der Personalwirtschaft des öffentlichen Dienstes verstärkt Geltung zu verschaffen und damit zur Senkung der Versorgungskosten beizutragen. Der Beamte tritt nicht in den Ruhestand, sondern verbleibt im Status des Beamten im aktiven Dienst, der grundsätzlich Dienstbezüge erhält, die in dem Verhältnis der noch vorhandenen zur vollen Dienstfähigkeit entsprechend gekürzt werden. Der begrenzt dienstfähige Beamte ist demnach nicht dienstunfähig im Sinne des § 53 a Abs. 1 LBG bzw. § 42 a Abs. 1 BBG (vgl. Kümmel/Ritter, a.a.O., § 14 a Rdnr. 23). Eine Erstreckung des § 14 a Abs. 1 BeamtVG auf begrenzt dienstfähige Beamte kommt deshalb nicht in Betracht. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 14 a Abs. 1 Nr. 2 a BeamtVG, der ausdrücklich auf § 42 Abs. 1 BBG bzw. entsprechende Regelungen im Landesrecht verweist. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch die begrenzt dienstfähigen Beamten eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beanspruchen können, so hätte er nach Einführung des § 42 a Abs. 1 BBG bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften die Regelung des § 14 a Abs. 1 BeamtVG entsprechend anpassen können. Dies ist jedoch nicht geschehen. Im Übrigen wurde auch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) hierzu nicht zum Anlass genommen (vgl. auch BT-Drucks. 14/7064, S. 34, die insoweit keine weiterführenden Hinweise enthält). Eine solche Erstreckung würde auch dem bereits zitierten Grundsatz „Rehabilitation und Weiterverwendung vor Versorgung“ widersprechen, denn anders als bei den „voll“ Dienstunfähigen ist bei den „begrenzt“ Dienstfähigen eine Weiterverwendung das angestrebte Ziel und nicht der vorzeitige Ruhestand mit einem erhöhten Ruhegehaltssatz.
21 
Nach den vom Beklagten beim Gesundheitsamt des Landratsamtes .... eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 03.11.2000 und 12.11.2002 ist das Gericht aber davon überzeugt, dass der Kläger nicht dienstunfähig im Sinne des § 53 Abs. 1 LBG ist, sondern begrenzt dienstfähig im Sinne des § 53 a Abs. 1 LBG, mit der Folge, dass er sich nicht auf § 14 a Abs. 1 BeamtVG berufen kann. Das Gesundheitsamt hat den Kläger am 17.10.2000 persönlich untersucht. Auf Grund dieser Untersuchung und unter Hinzuziehung weiterer ärztlicher Befundberichte aus den Jahren 2000 und davor kam es zu dem Schluss, dass beim Kläger von einer Teildienstfähigkeit auszugehen sei, die mindestens noch 50 % der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit umfasse. Diese Bewertung entspricht aber der Definition der begrenzten Dienstfähigkeit im Sinne des § 53 a Abs. 1 LBG. Das Gericht hat keinen Anlass, diese Bewertung des Gesundheitsamtes in Zweifel zu ziehen. Das Gesundheitsamt führt in seinem Gutachten vom 03.11.2000 aus, dass die Haupttätigkeit des Klägers in der Regelung des Postverkehrs, Bedienung der Frankiermaschine und Regelung des Aktenverkehrs einschließlich Aufsicht über den Aktenkeller bestanden habe. Daneben sei er für Gefangenenvorführung und -bewachung zuständig gewesen. Es lägen bei ihm zwar verschiedene Vorerkrankungen vor, die auch ständig oder zeitweise behandlungsbedürftig seien. Diese bedingten aber keine komplette Dienstunfähigkeit. Für gewisse Teilbereiche der Tätigkeit bestehe Dienstunfähigkeit. Dies betreffe die Aufgabe der Gefangenenvorführung und -bewachung. Keine Dienstunfähigkeit bestehe für die Bearbeitung des Akten- und Postverkehrs. Dieses amtsärztliche Gutachten gibt damit aber hinreichend Aufschluss darüber, wie sich die festgestellten Erkrankungen bzw. Beschwerden des Klägers auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt als Erstem Justizhauptwachtmeister beim Amtsgericht ... obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, auswirkt und welche Auswirkungen sich hieraus für den Dienstbetrieb ergeben. Im Übrigen kommt amtsärztlichen Gutachten bezüglich der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten ein hoher Beweiswert zu. Hierfür sind die in der Regel guten Kenntnisse eines beamteten Arztes hinsichtlich der Belange der öffentlichen Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeiten sowie seine Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend. Ob und wann eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt oder dem zuständigen Arzt der betroffenen Verwaltung zusteht. Der Amtsarzt ist von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig seine Beurteilung vorzunehmen. Er ist verpflichtet, seine Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen. Diese Neutralität und Unabhängigkeit verleiht neben dem speziellen Sachverstand der Beurteilung durch den Amtsarzt ein hohes Gewicht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09.10.2002 - 1 D 3/02 -, zum Vergleich mit privatärztlichen Gutachten). Die Ausführungen des Klägers begründen keine Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung des Gesundheitsamtes. Die von ihm vorgelegten privatärztlichen Berichte, die das Gesundheitsamt bei seiner Bewertung im Übrigen berücksichtigt hat, stehen nicht im Widerspruch zum amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes. Es handelt sich vornehmlich um Befundberichte, die sich zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers bereits nicht äußern. Dem Schreiben der Dres. med. ... vom 13.03.2000 an Dr. med. ... ist lediglich zu entnehmen, dass „zumindest die Vorstellung mit 60 in Rente zu gehen, ärztlicherseits zu befürworten ist“. Allerdings heißt es dann weiter: „auch wenn dazwischen vielleicht durchaus ein Arbeitsversuch gemacht werden sollte“. Auch diesen Ausführungen ist damit aber nicht zu entnehmen, dass der Kläger auf Grund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, d.h. die Dienstfähigkeit nicht während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit gegeben ist. Auch soweit sich der Kläger darauf berufen hat, dass das Betriebsklima an seinem Arbeitsplatz schlecht gewesen und er ständig krank gewesen sei, vermag dies die Bewertung des Gesundheitsamtes nicht in Frage zu stellen. Das schlechte Betriebsklima mag der Gesundheit des Klägers abträglich gewesen sein. Dass es dazu geführt hat, dass der Kläger in einem Maße erkrankte, welches zur Dienstunfähigkeit geführt hat, lässt sich aber nicht feststellen. Dies um so weniger, als der Kläger seinen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand eben gerade nicht mit Dienstunfähigkeit begründet hat, was ihm aber grundsätzlich möglich gewesen wäre, wenn er längerfristig erkrankt gewesen wäre (vgl. hierzu § 53 Abs. 1 LBG).
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2.
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und
4.
kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben

1.
Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind,
2.
Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 50e Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.
Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Absatz 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte

1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3.
ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 14.864,16 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung legt schon nicht, wie von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gefordert, einzelne Gründe i. S. d. § 124 Abs. 2 VwGO dar, aus denen die Berufung zuzulassen wäre, sondern tritt der angefochtenen Entscheidung lediglich pauschal unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens in der Art einer Berufungsbegründung entgegen, ohne sich substantiiert mit dem Urteil auseinanderzusetzen. Doch selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Klägerin damit - sinngemäß - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, bleibt der Zulassungsantrag ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Neuberechnung sowie vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes der Klägerin entsprechend § 14a BeamtVG, Art. 27 BayBeamtVG bzw. vorübergehende Gewährung einer „Ruhestandsbeihilfe“ zur Deckung einer „Versorgungslücke“ bis zum Erreichen des Regelaltersgrenze der Klägerin für den Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu Recht abgewiesen.

Die am 7. Februar 1951 geborene Klägerin, die zuletzt als Kriminaloberkommissarin (BesGr A 10) im Dienst des Beklagten stand und die mit Erreichen der nach Art. 143 Abs. 2 Satz 1 BayBG (in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung) i. V. m. Art. 129 Satz 1 BayBG (in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung = a. F.) für sie als Polizeivollzugsbeamtin geltenden besonderen Altersgrenze von 60 Jahren zum 1. März 2011 in den Ruhestand getreten ist, kann nicht beanspruchen, dass die Zeiten aus dem durchgeführtem Versorgungsausgleich aus ihrer am 25. August 1975 mit dem am 26. Juni 1949 geborenen, zum 1. Juli 2009 in den Ruhestand getretenen Polizeivollzugsbeamten B.G. geschlossenen und mit Urteil des Amtsgerichts F. vom 17. März 1998 geschiedenen Ehe, in dessen Rahmen mit Beschluss des Amtsgerichts F. vom 17. August 1998 zugunsten der Klägerin eine Ausgleichspflicht ihres früheren Ehemanns in Höhe von monatlich 786,26 DM begründet wurde, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze für den Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 235 Abs. 2 SGB VI mit 65 Jahren und 5 Monaten ab 1. August 2016 bei der Berechnung des Ruhegehaltes berücksichtigt werden.

Das Ruhegehalt der Klägerin ist gemäß Art. 103 Abs. 5 bis Abs. 7 BayBeamtVG zu bestimmen, da die Klägerin bereits am maßgeblichen Stichtag des 31. Dezember 1991 Beamtin war und seitdem bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 28. Februar 2011 ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis stand und die erste Festsetzung von Versorgungsbezügen nach dem 1. Januar 2011 erfolgt ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG). Der sich hiernach errechnete Ruhegehaltssatz in Höhe von 50,65 v. H. ist höher als der nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG (50,42 v. H.). Hieraus ergeben sich - einschließlich Kindererziehungsergänzungszuschlag nach Art. 71 Abs. 5 BayBeamtVG - monatliche Versorgungsbezüge der Klägerin von 1.646,81 € brutto; daneben erhält die Klägerin einen einmaligen Ausgleich gemäß Art. 103 Abs. 12 BayBeamtVG in Höhe von 4.091,-- €. Zu Einzelheiten wird diesbezüglich auf die Berechnungen im Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 5. Januar 2011 Bezug genommen, gegen die sich die Klägerin als solche auch nicht wendet.

Für die von der Klägerin darüber hinaus begehrte vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes entsprechend § 14a BeamtVG, Art. 27 BayBeamtVG bzw. für die vorübergehende Gewährung einer sog. „Ruhestandsbeihilfe“ zur Deckung einer „Versorgungslücke“ gibt es hingegen keine Rechtsgrundlage.

1.1 Die Klägerin kann ihr Begehren auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nicht auf Art. 27 BayBeamtVG stützen; der damit im Wesentlichen identische § 14a BeamtVG (in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG), auf den die Klägerin zunächst den Antrag auf Gewährung einer „Ruhestandsbeihilfe“ gestützt hat, ist mit Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts zum 1. Januar 2011 außer Kraft getreten (vgl. Art. 117 BayBeamtVG).

Gemäß Art. 27 Abs. 1 BayBeamtVG erhöht sich der nach Art. 26 Abs. 1, Art. 28, 53 Abs. 3 oder nach Art. 103 Abs. 5 bis 7 BayBeamtVG berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend, wenn der Beamte oder die Beamtin vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 BayBG wegen Dienstunfähigkeit i. S. d. § 26 BeamtStG in den Ruhestand versetzt wurde (Nr. 2 a) oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist (Nr. 2 b) und bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt war (Nr. 1), ein Ruhegehaltssatz von 66,97 v. H. noch nicht erreicht war (Nr. 3) und auch keine Einkünfte i. S. d. Art. 83 Abs. 4 BayBeamtVG bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat einen Betrag von 525 € nicht überschreiten (Nr. 4).

Zwar ist die Klägerin unstreitig wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze des Art. 143 Abs. 2 Satz 1 BayBG i. V. m. Art. 129 Satz 1 BayBG a. F. zum 1. März 2011 mit 60 Jahren vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG in den Ruhestand getreten. Die in Art. 27 BayBeamtVG hinsichtlich der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes für vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getretene Beamte wie die Klägerin getroffene Regelung setzt nach ihrem Abs. 2 Satz 1 - ebenso wie § 14a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG - jedoch voraus, dass es sich bei den zu berücksichtigenden Zeiten um Pflichtbeitragszeiten i. S. d. §§ 55, 247 SGB VI handelt, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2000 - 2 C 25/99 - BVerwGE 111, 93 juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 27.3.1996 - 3 B 95.1892 - DÖD 1997, 272/273), was bei im Rahmen des Versorgungsausgleichs durch Entscheidung des Familiengerichts übertragenen bzw. begründeten Rentenanwartschaften nicht der Fall ist (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2004 - 3 B 01.1379 - juris Rn. 22, bestätigt durch BVerwG, B.v. 24.1.2005 - 2 B 95/04 - juris; OVG NRW, U.v. 8.6.1998 - 6 A 4745/96 - juris Rn. 24).

Nach dem Sinn und Zweck von Art. 27 BayBeamtVG bzw. § 14a BeamtVG sind nur solche Zeiten zu berücksichtigen, für die auf einer Versicherungspflicht beruhende Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden sind (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2000 - 2 C 25/99 - BVerwGE 111, 93 juris Rn. 18). Die im Wege des Versorgungsausgleichs der Klägerin auf ihrem Rentenkonto gutgeschriebenen Zeiten können schon deshalb nicht als Pflichtbeitragszeiten angesehen werden, weil die dazu herangezogenen Versorgungsansprüche des Ehemannes nicht auf einer Pflichtversicherung der Klägerin beruhen und zudem auf Zeiten entfallen, in denen der Ehemann versicherungsfrei war (§ 5 Nr. 1 SGB VI). Zwar stellen diese Zeiten, weil mit ihnen auch Beitragswerte übertragen wurden, für die Klägerin Beitragszeiten dar, die nach § 52 SGB VI auf die Wartezeit anzurechnen sind. Es handelt sich dabei aber nicht um auf einer Versicherungspflicht beruhende Pflichtbeitragszeiten (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2004 - 3 B 01.1379 - juris Rn. 22).

Entgegen der Behauptung der Klägerin liegt im Ausschluss von durch Versorgungsausgleich begründeten Zeiten aus dem Anwendungsbereich des Art. 27 BayBeamtG, § 14a BeamtVG auch kein Verfassungsverstoß (vgl. BayVGH, U.v. 27.3.1996 - 3 B 95.1892 - DÖD 1997, 272/273; U.v. 29.7.2004 - 3 B 01.1379 - juris Rn. 23), auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz) sowie Art. 33 Abs. 5 GG (Fürsorge- und Alimentationspflicht). Hintergrund des Art. 27 BayBeamtVG (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 471) wie des § 14a BeamtVG (vgl. BT-Dr. 10/225 S. 21) sind die Einschränkungen im Rentenversicherungsrecht durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S. 1532), wonach ein Rentenanspruch wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich nur noch dann besteht, wenn von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit mindestens 60 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt waren. Diese nach der verfassungsrechtlich auch im Hinblick auf spätere Beamte nicht zu beanstandende Verschärfung der Anspruchsvoraussetzung (vgl. BVerfG, B.v. 8.4.1987 - 1 BvR 564/84 u. a. - BVerfGE 75, 78) führt dazu, dass Beamte vor der Vollendung des 65. Lebensjahres keinen Rentenanspruch erwerben können und so bis zum Bezug der Altersrente ausschließlich auf Versorgungsbezüge angewiesen sind, die deshalb unverhältnismäßig gering bleiben, weil durch die späte Übernahme in ein Beamtenverhältnis und den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand nur wenige Dienstjahre zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2000 - 2 C 25/99 - BVerwGE 111, 93 juris Rn. 19; U.v. 23.6.2005 - 2 C 25/04 - BVerwGE 124, 19 juris Rn. 16).

§ 14a BeamtVG und Art. 27 BayBeamtVG greifen die besondere Versorgungslage auf, in der sich bestimmte Beamte befinden, die neben ihrem beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch aus einer früheren Tätigkeit einen Anspruch auf Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben. Altersrente können diese Beamten in der Regel erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen. Treten sie vorher in den Ruhestand - wegen Dienstunfähigkeit oder aufgrund einer besonderen Altersgrenze -, sind sie zunächst ausschließlich auf ihre beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angewiesen, da sie die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllen (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). § 14a BeamtVG und Art. 27 BayBeamtVG wirken dieser „Versorgungslücke“ bei sog. gemischten Erwerbskarrieren durch eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bis zum Beginn des Rentenbezugs entgegen (vgl. BT-Drs. 10/4225 S. 21; BVerfG, B.v. 2.5.2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 juris Rn. 2, 83). Sie greifen hierbei über das System der Beamtenversorgung hinaus und gleichen versorgungsrechtlich Nachteile aus, die wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen von Ansprüchen aus der Rentenversicherung und aus der Beamtenversorgung für die Zeit eintreten können, während der ein Besoldungsanspruch nicht mehr besteht und in der für Invalidität und Alter vorgesehenen Leistungen der Rentenversicherung entsprechend den erworbenen Anwartschaften noch nicht ausgeschöpft werden können. Danach sollen § 14a BeamtVG und Art. 27 BayBeamtVG solchen Einbußen entgegenwirken, die durch einen „Statuswechsel“ und den dadurch bedingten Wechsel des Systems der Alterssicherung eintreten (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2000 - 2 C 25/99 - BVerwGE 111, 93 juris Rn. 20 f.; U.v. 23.6.2005 - 2 C 25/04 - BVerwGE 124, 19 juris Rn. 17).

Dabei beziehen sich § 14a BeamtVG und Art. 27 BayBeamtVG in Anknüpfung an die Einschränkungen für den Bezug der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem Haushaltsbegleitgesetz 1984 allein auf den „Statuswechsel“ des Beamten, der früher Arbeitnehmer war. Es ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber mit Blick auf das ihm in Versorgungsangelegenheiten zustehende weite Ermessen nicht auch Rentenanwartschaften aus einem Versorgungsausgleich mit in die Regelung einbezogen hat (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2004 - 3 B 01.1379 - juris Rn. 24). Der Versorgungsausgleich betrifft allein Unterhaltsansprüche aus der geschiedenen Ehe, die mit Versicherungszeiten des betroffenen Beamten nichts zu tun haben und für die der Dienstherr nicht einstehen muss (Kazmaier in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Art. 27 BayBeamtVG Rn. 58).

Dies ist im Übrigen auch nicht im Rentenrecht im Rahmen der Regelungen für die Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. (teilweiser) Erwerbsunfähigkeit geschehen. So könnte die Klägerin, wäre sie keine Beamtin gewesen, auch nicht allein aufgrund der ihr im Versorgungsausgleich gutgeschriebenen Beitragszeiten eine Rente wegen (teilweiser) Erwerbsminderung beanspruchen, weil diese Zeiten auch rentenrechtlich nicht den in § 43 SGB VI mindestens geforderten Pflichtbeitragszeiten gleichstehen (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2004 - 3 B 01.1379 - juris Rn. 24).

Der allgemeine Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG enthält darüber hinaus auch kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Bereichen gleich zu regeln. Die Personengruppe der Beamten und die der Arbeitnehmer unterliegen jeweils unterschiedlichen Versorgungssystemen. Die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Versorgungssystemen rechtfertigt daher auch eine unterschiedliche Regelung der Versorgungsbezüge. Dies gilt auch für die Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (vgl. BVerwG, B.v. 24.1.2005 - 2 B 95/04 - juris Rn. 5).

Insoweit macht es entgegen der Auffassung der Klägerin auch keinen Unterschied, ob ein Beamter vor Erreichen der Regelaltersgrenze - wie in dem mit Urteil vom 29. Juli 2004 (3 B 01.1379) vom Senat entschiedenen Fall - wegen Dienstunfähigkeit oder - wie vorliegend - aufgrund einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand tritt, da sowohl nach Art. 27 BayBeamtVG als auch nach § 14a Abs. 1 BeamtVG, die beide Fallgruppen gleich behandeln (vgl. auch BVerfG, B.v. 2.5.2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 juris Rn. 2), nach Abs. 2 Satz 1 Voraussetzung ist, dass die Zeiten Pflichtbeitragszeiten darstellen, was bei durch Versorgungsausgleich begründeten Zeiten nicht der Fall ist, unabhängig davon, aus welchem Grund ein Beamter vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten ist.

Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin als Polizeivollzugsbeamtin wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze des Art. 143 Abs. 2 Satz 1 BayBG i. V. m. Art. 129 Satz 1 BayBG a. F. zum 1. März 2011 zwingend mit 60 Jahren in den Ruhestand treten musste. Die Nichtberücksichtigung von aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs begründeten Zeiten nach § 14a BeamtVG bzw. Art. 27 BayBeamtVG betrifft nämlich Polizeivollzugsbeamte und andere Beamte, die erst nach der Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten bzw. versetzt werden, gleichermaßen.

Zwar hat der mit 60 Jahren in den Ruhestand tretende Polizeivollzugsbeamte wegen der aufgrund des früheren Ruhestandseintritts für ihn verkürzten ruhegehaltsfähigen Gesamtdienstzeit tendenziell wohl eine stärkere Kürzung seiner Versorgungsbezüge hinzunehmen, als der erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres (oder später) in den Ruhestand tretende Beamte. Dies ist indes die notwendige, einfachrechtlich zu billigende und auch von Verfassung wegen nicht zu beanstandende Folge des Umstandes, dass Polizeivollzugsbeamte aufgrund der vorgezogenen Altersgrenze ihr Ruhegehalt in kürzerer Zeit als sonstige Beamte erdienen und beruht letztlich auf der Tatsache, dass Polizeivollzugsbeamte in einem erheblichen kürzeren Zeitraum (und ggf. auch für einen längeren Zeitraum) als sonstige Beamte in den Genuss der Versorgungsbezüge kommen (vgl. BayVGH, B.v. 10.3.2011 - 3 C 08.2611 - juris Rn. 8).

Zudem erhalten Polizeivollzugsbeamte aufgrund der vorgezogenen Altersgrenze einen steuerfreien einmaligen Ausgleich nach Art. 103 Abs. 12 BayBeamtVG bzw. § 48 BeamtVG von bis zu 4.091 €, ohne dass die mit dem früheren Eintritt in den Ruhestand verbundene Kürzung der Versorgungsbezüge von Verfassung wegen auszugleichen wäre. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die finanziellen Einbußen auszugleichen, die Beamten entstehen, weil für sie anstelle der Regelaltersgrenze eine besondere Altersgrenze gilt. Ihm steht diesbezüglich vielmehr ein weiter Gestaltungsspielraum zu (st. Rspr., vgl. BVerfG, B.v. 27.2.1962 - 2 BvR 510/60 - BVerfGE 14, 30 juris Rn. 9; BVerwG, B.v. 23.7.1979 - 6 B 56/79 - ZBR 1979, 443; B.v. 29.11.2013 - 2 B 56/13 - juris Rn. 14).

Soweit sich die Klägerin weiter darüber beklagt, dass ihr als geschiedener früherer Polizeivollzugsbeamtin, die während ihrer Dienstzeit zwei Kinder großgezogen habe, was im Rahmen der Berechnung des Ruhegehalts nicht (ausreichend) berücksichtigt worden sei, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, das allein die beiden Anträge der Klägerin vom 29. November 2010 bzw. 15. Dezember 2010 auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a BeamtVG bzw. Art. 27 BayBeamtVG zum Inhalt hat. Diesbezüglich ist sie auf eine Geltendmachung von Ansprüchen auf der Grundlage des zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Art. 114a BayBeamtVG zu verweisen (vgl. Findeisen, Mütterrente für bayerische Beamtinnen, KommP BY 2015, 45-47). Die Klägerin kann sich deshalb vorliegend auch nicht darauf berufen, insoweit gegenüber verheirateten Polizeivollzugsbeamten und -innen mit und ohne Kinder (mittelbar) benachteiligt zu werden.

1.2 Da § 14a BeamtVG und Art. 27 BayBeamtVG nach dem unter 1.1 Ausgeführten aufgrund des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers (vgl. BT-Dr. 10/225 S. 21; LT-Drs. 16/3200 S. 471) ausschließlich solchen Einbußen entgegenwirken sollen, die durch einen „Statuswechsel“ des Beamten und den dadurch bedingten Wechsel des Systems der Alterssicherung eintreten, kommt auch eine entsprechende Anwendung der genannten Bestimmungen auf den vorliegenden Fall nicht in Betracht.

Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2014 - 2 C 2/13 - juris Rn. 17).

Im Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts sind einer analogen Anwendung besonders enge Grenzen gesetzt. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unterliegen Besoldungs- und Versorgungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen deshalb nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (Art. 3 Abs. 1 BayBesG und Art. 3 Abs. 1 BayBeamtVG). Dies gilt auch, wenn die sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung oder Versorgung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Die Korrektur verfassungswidriger oder fehlerhafter Besoldungs- und Versorgungsfestsetzungen ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Spielraum politischen Ermessens hat und das Besoldungs- und Versorgungsgefüge als Ganzes sowie das Recht der öffentlichen Haushalte in den Blick nehmen muss. Durch die Gesetzesbindung der Besoldung und Versorgung ist es daher auch den Gerichten verwehrt, Beamten eine gesetzlich nicht geregelte Besoldung bzw. Versorgung zu gewähren (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2014 - 2 C 2/13 - juris Rn. 18). Insoweit kommt nur eine auf Feststellung gerichtete Klage, dass die dem Beamten bzw. dem Versorgungsempfänger gewährte Besoldung bzw. Versorgung verfassungswidrig zu niedrig angesetzt worden ist, in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2005 - 2 C 1/04 - BVerwGE 123, 308 juris Rn. 19), wie sie von der Klägerin nicht erhoben worden ist.

Vorliegend würde eine entsprechende Anwendung von § 14a BeamtVG und Art. 27 BayBeamtVG mangels planwidriger Regelungslücke außerdem zur Umgehung des verfassungsrechtlich fundierten Gesetzesvorbehalts im Versorgungsrecht führen und den erkennbaren Willen des Gesetzgebers konterkarieren.

Auch die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 - juris Rn. 86).

Im Übrigen sind nach dem unter 1.1 Ausgeführten § 14a BeamtVG sowie Art. 27 BayBeamtVG auch insoweit als verfassungskonform anzusehen, als danach durch Versorgungsausgleich begründete Zeiten nicht berücksichtigt werden, so dass es diesbezüglich an einer verfassungswidrigen Regelungslücke fehlt. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, auch insoweit eine § 14a BeamtVG bzw. Art. 27 BayBeamtVG vergleichbare Regelung zu treffen, weil der Versorgungsausgleich ausschließlich Unterhaltsansprüche aus der geschiedenen Ehe betrifft, die mit Versicherungszeiten des betroffenen Beamten nichts zu tun haben, für die der Dienstherr nicht einstehen muss (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2004 - 3 B 01.1379 - juris Rn. 24).

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die - aus ihrer Sicht verfassungswidrige - „Versorgungslücke“ allein durch die beamtenversorgungsrechtliche Gesetzeslücke aufgrund der zwingenden Pensionierung von Polizeivollzugsbeamten mit Vollendung des 60. Lebensjahres gemäß Art. 143 Abs. 2 Satz 1 BayBG i. V. m. Art. 129 Satz 1 BayBG a. F. entsteht, trifft dies nicht zu. Eine „Versorgungslücke“ tritt nur deshalb ein, weil die für den Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch für Polizeivollzugsbeamte einschlägige Regelaltersgrenze gemäß § 235 SGB VI frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht wird. Daher kann eine etwaige Verfassungswidrigkeit der genannten rentenrechtlichen Bestimmungen auch nur im Zusammenhang mit diesen gerügt werden. Insoweit kann ein entsprechender Antrag auf Normerlass bzw. Normergänzung, worauf die Landesanwaltschaft Bayern zu Recht hingewiesen hat, jedoch nicht im Verwaltungsrechtsweg im Rahmen der anhängigen beamtenrechtlichen Streitigkeit geltend gemacht werden. Ob § 235 SGB VI im Hinblick auf die bei geschiedenen ehemaligen Polizeivollzugsbeamtinnen u.U. eintretende „Versorgungslücke“ verfassungswidrig und ggf. europarechtswidrig ist, ist deshalb nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.

2. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) besitzt. Die im Zulassungsantrag - sinngemäß - aufgeworfene Frage, ob eine geschiedene ehemalige Polizeivollzugsbeamtin Anspruch auf vorübergehende Erhöhung ihres Ruhegehaltssatzes aufgrund von Zeiten eines durchgeführten Versorgungsausgleichs hat, lässt sich auf der Grundlage der unter 1. angeführten Rechtsprechung in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten.

3. Da der Senat nach dem unter 1. Ausgeführten davon ausgeht, dass sowohl §14a BeamtVG als auch Art. 27 BayBeamtVG als solche verfassungsgemäß sind, kommt eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG nicht in Betracht.

4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Teilstatus, 24-facher Betrag der geltend gemachten vorübergehenden monatlichen Erhöhung des Ruhegehalts in Höhe von 619,34 €).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2.
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und
4.
kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben

1.
Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind,
2.
Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 50e Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.
Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Absatz 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte

1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3.
ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

Die §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2, 3) einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2.
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und
4.
kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben

1.
Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind,
2.
Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 50e Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.
Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Absatz 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte

1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3.
ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

Die §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2, 3) einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.

Tenor

Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Gründe

A.

1

Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob die durch Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) angeordnete rückwirkende Änderung von § 14a Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz -BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl I S. 1582), mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

I.

2

1. § 14a BeamtVG greift die besondere Versorgungslage auf, in der sich bestimmte Beamte befinden, die neben ihrem beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch aus einer früheren Tätigkeit einen Anspruch auf Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben. Altersrente können diese Beamten in der Regel erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen. Treten sie vorher in den Ruhestand - etwa wegen Dienstunfähigkeit oder aufgrund einer besonderen Altersgrenze -, sind sie zunächst ausschließlich auf ihre beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angewiesen, da sie die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllen (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Das kann sich für diese Beamten nachteilig auswirken, wenn durch eine späte Übernahme in das Beamtenverhältnis und den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand nur wenige Dienstjahre für die Berechnung der Versorgungsbezüge berücksichtigt werden können. § 14a BeamtVG wirkt dieser "Versorgungslücke" bei sogenannten gemischten Erwerbskarrieren durch eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bis zum Beginn des Rentenbezugs entgegen (vgl. BTDrucks 10/4225, S. 21; BVerwGE 111, 93 <96 f.>).

3

2. a) § 14a BeamtVG lautete in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl I S. 1582; im Folgenden: § 14a BeamtVG a.F.):

4

§ 14a BeamtVG a.F.

5

(1) Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist und er

6

1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von sechzig Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,

7

2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechts in den Ruhestand versetzt worden ist oder

8

b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat,

9

3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und

10

4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 325 Euro nicht überschreiten.

11

(2) Die Erhöhung des Ruhegehalts beträgt 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 50e Abs. 1 erfasst werden, nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 vom Hundert nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Abs. 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

12

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte

13

1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder

14

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder

15

3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.

16

§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

17

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

18

b) Die zur Ausfüllung der Formulierung "nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz" in § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. heranzuziehende Regelung des § 14 BeamtVG lautet in der maßgeblichen Fassung durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926):

19

§ 14 BeamtVG

20

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

21

(2) (weggefallen)

22

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte

23

  1. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird,

24

  2. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird,

25

  3. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;

26

die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 63. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 63. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.

27

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um sechzig Deutsche Mark für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Bleibt ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (§ 5 Abs. 1 Satz 2) mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt; dies gilt nicht, wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist.

28

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das nach Absatz 1 erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

29

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den jeweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

30

3. a) § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. wurde von der Verwaltung in Übereinstimmung mit verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung und einem Teil des Schrifttums zunächst dahingehend ausgelegt, dass der "nach sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz" nur ein auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechneter ("erdienter") Ruhegehaltssatz sein könne, insbesondere der nach § 14 Abs. 1 BeamtVG berechnete Ruhegehaltssatz. Kein Ruhegehaltssatz im Sinne des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. seien dagegen das "amtsbezogene" Mindestruhegehalt gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG und das "amtsunabhängige" Mindestruhegehalt gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG, weil beide - ohne Bezug zur tatsächlich ruhegehaltfähigen Dienstzeit - abstrakt gesetzlich vorgegeben und deshalb nicht "berechnet" seien (vgl. Anwendungserlass des Bundesministeriums des Innern vom 10. Juni 1994 - D III 4-223 100/28 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. Mai 2004 - 5 LC 4/03 -, juris, Rn. 25 ff. m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 2. März 2004 - 7 A 207.02 -, juris, Rn. 16; Schachel in: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 14a BeamtVG Rn. 11 ; a. A. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 14a BeamtVG Rn. 13 ).

31

b) Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil vom 23. Juni 2005 (BVerwGE 124, 19 ff.) hingegen zu dem Ergebnis, dass es sich auch bei dem Mindestruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG um einen "berechneten" Ruhegehaltssatz im Sinne des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. handele. Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck des § 14a BeamtVG a.F. sprächen dafür, dass der individuell ermittelte und festgesetzte Ruhegehaltssatz stets "berechnet" sei, auch wenn er sich auf der Basis der Vomhundertsätze des § 14 Abs. 4 BeamtVG ergebe (vgl. BVerwGE 124, 19 <20 ff.>).

32

c) Die Verwaltung betrachtete dieses Urteil, wenn auch nicht einhellig (vgl. für das Landesverwaltungsamt Berlin OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. November 2011 - 4 B 72.09 -, juris, Rn. 21), als Einzelfallentscheidung, der über den entschiedenen Fall hinaus nicht zu folgen sei (vgl. Strötz, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht - GKÖD, § 14a BeamtVG Rn. 21 mit Fn. 14 ; Grunefeld, ZTR 2008, S. 122 <127>). Die Instanzgerichte schlossen sich der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts überwiegend an (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. September 2007 - 1 L 180/07 -, juris, Rn. 4 ff.; Beschluss vom 14. November 2008 - 1 L 21/08 -, juris, Rn. 4 ff.; Beschluss vom 26. März 2009 - 1 L 25/09 -, juris, Rn. 5 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 2 L 45/08 -, juris, Rn. 6 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 14. Oktober 2010 - 2 A 430/09 -, juris, Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. November 2011 - 4 B 72.09 -, juris, Rn. 18; VG Münster, Urteil vom 11. April 2006 - 4 K 558/03 -, juris, Rn. 34; VG Dessau, Urteil vom 30. August 2006 - 1 A 93/06 -, juris, Rn. 14; VG Magdeburg, Urteil vom 6. März 2007 - 5 A 191/06 -, juris, Rn. 16; VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2008 - 5 A 60.07 -, juris, Rn. 17 ff.; Urteil vom 12. Mai 2009 - 26 A 68.07 -, juris, Rn. 18). Einige Verwaltungsgerichte erster und zweiter Instanz hielten jedoch unter Hinweis auf den Sinn und Zweck des § 14a BeamtVG a.F. sowie aufgrund eines systematischen Vergleichs mit § 14 Abs. 5 BeamtVG daran fest, dass die in § 14 Abs. 4 BeamtVG geregelte Mindestversorgung nicht Grundlage für eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. sein könne (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2008 - 21 A 2098/06 -, juris, Rn. 28 ff.; VG des Saarlandes, Urteil vom 17. März 2009 - 3 K 372/08 -, juris, Rn. 33 ff.). Auch die überwiegende Auffassung im Schrifttum widersprach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Schachel, in: Schütz/ Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 14a BeamtVG Rn. 11 ; Bauer/Zahn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 14a BeamtVG Rn. 2 mit Fn. 2 ; Grunefeld, a.a.O., S. 122 <127>; Strötz, a.a.O., § 14a BeamtVG Rn. 21 mit Fn. 14 ; zustimmend dagegen Plog/Wiedow, a.a.O., § 14a BeamtVG Rn. 14 ff. ).

33

d) Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 12. November 2009 (- BVerwG 2 C 29.08 -, juris) an seiner Rechtsauffassung zur Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. festgehalten.

34

4. Die Bundesregierung legte am 12. November 2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vor, der unter anderem eine Änderung des § 14a Abs. 1 BeamtVG vorsah (BTDrucks 16/7076). Der Deutsche Bundestag nahm den Gesetzentwurf am 12. November 2008 in zweiter und dritter Lesung an (vgl. Plenarprotokoll 16/186, S. 19901). Am 11. Februar 2009 wurde das am 5. Februar 2009 ausgefertigte Dienstrechtsneuordnungsgesetz verkündet (BGBl I S. 160).

35

Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG sieht folgende Änderung des § 14a Abs. 1 BeamtVG vor:

36

In Halbsatz 1 werden die Wörter "den sonstigen Vorschriften" durch die Angabe "§ 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4" ersetzt.

37

Gemäß Art. 17 Abs. 1 DNeuG ist Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG mit Wirkung vom 24. Juni 2005 in Kraft getreten. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu (BTDrucks 16/7076, S. 186):

38

"Die aus Sicht der Verwaltung lediglich klarstellenden Änderungen zur Berechnung von Ruhegehaltssätzen im Rahmen der Regelung des § 14a des Beamtenversorgungsgesetzes und des § 26a des Soldatenversorgungsgesetzes werden rückwirkend auf den Zeitpunkt einer entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung in Kraft gesetzt."

39

5. Mit Wirkung vom 1. September 2006 ging die Kompetenz für die Regelung der Besoldung und Versorgung der Landesbeamten auf die Länder über (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl I S. 2034). Zehn Länder haben auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 mit klarstellenden Regelungen reagiert, die Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG entsprechen, zwei Länder haben Regelungen in Kraft gesetzt, die den Wortlaut von § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. aufgreifen, und weitere vier Länder haben auf eine eigene Regelung zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bislang verzichtet. Als exemplarisch für die Haltung der Länder, die sich der Neuregelung des Bundes angeschlossen haben, kann der Gesetzentwurf gelten, der § 4 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung in der Fassung durch Art. 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2007 (GVBl S. 1, 2) zugrunde liegt (LTDrucks 4/2616, S. 11):

40

"Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut des § 14a BeamtVG. Zur Klarstellung wurden in Absatz 1 Satz 1 die Worte 'den sonstigen Vorschriften' durch die Verweisung '§ 14 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 BeamtVG' ersetzt. Nach Artikel 125a Abs. 1 des Grundgesetzes kann die bundesrechtliche Regelung durch eine landesrechtliche Regelung ersetzt werden. Das das Bundesrecht ersetzende Landesrecht muss in sich abgeschlossen und aus sich heraus verständlich sein. Daher ist es erforderlich, die bundesrechtliche Bestimmung zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes vollständig durch inhaltsgleiches Landesrecht abzulösen.

41

Die Notwendigkeit dazu ergibt sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Durch Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 C 25.04 - wurde entschieden, dass beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG und vorübergehen-der Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG nicht mehr der nach den 'sonstigen Vorschriften berechnete' Ruhegehaltssatz, sondern auch der Mindestruhegehaltssatz zu erhöhen ist. Bislang wurde § 14a Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dahin gehend ausgelegt, dass der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz derjenige Ruhegehaltssatz ist, der sich auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet, also 'erdient' ist. Die Mindestversorgung ist vom Gesetz vorgegeben, also nicht 'berechnet'. Demnach wurde bislang der 'erdiente' Ruhegehaltssatz erhöht, sodann erfolgte ein Vergleich der sich daraus ergebenden Versorgung mit der Mindestversorgung, der höhere Betrag wurde gezahlt. Das Urteil hätte zur Folge, dass nunmehr der Ruhegehaltssatz der amtsbezogenen Mindestversorgung (35 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge) um bis zu 35 v.H. auf maximal 70 v.H. (Höchstgrenze nach § 14a Abs. 2 Satz 2 BeamtVG) erhöht werden könnte. Bei Empfängern der amtsunabhängigen Mindestversorgung (65 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 4) könnte der Ruhegehaltssatz dagegen nur um maximal 5 v.H. erhöht werden. Verglichen mit der bisherigen Verfahrenweise führt dies während der Zeit der Auswirkung des § 14a BeamtVG bei den erstgenannten Beamten zu einer erheblichen Erhöhung, bei den letztgenannten dagegen zu einer erheblichen Reduzierung des Ruhegehaltes. Bund und Länder behandeln daher das Urteil als Einzelfall und hatten beschlossen, § 14a BeamtVG entsprechend klarzustellen. Dies erfolgt nunmehr durch die Änderung in § 4 Abs. 1 Satz 1, da der Bund nicht mehr für die Länder regelungsbefugt ist. Die auslegungsbedürftigen Begriffe 'nach den sonstigen Vorschriften' werden durch eine Aufzählung derjenigen Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes ersetzt, die nach der bisherigen Auslegung ein 'berechnetes' Ruhegehalt ergeben haben."

II.

42

1. a) Der 1948 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens war seit 1992, zuletzt im Rang eines Polizeihauptmeisters, als Polizeibeamter beim Bundesgrenzschutz beziehungsweise bei der Bundespolizei tätig. Er wurde nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit Ablauf des Monats Februar 2008 wegen Erreichens der Altersgrenze des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt. Die Bundesfinanzdirektion Nord setzte sein Ruhegehalt mit Bescheid vom 12. Februar 2008 auf 1.691,89 € fest. Dabei erhöhte sie den nach § 14 Abs. 1 BeamtVG berechneten Ruhegehaltssatz in Höhe von 32,64 v.H. gemäß § 14a BeamtVG a.F. vorübergehend um 24,58 v.H. auf insgesamt 57,22 v.H.

43

b) Im März 2008 beantragte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes auf Basis des Mindestruhegehaltssatzes gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG (in Höhe von 35 v.H.) auf 59,58 v.H. Dieses Begehren, das zu einem Ruhegehalt von 1.761,68 € geführt hätte, lehnte die Bundesfinanzdirektion Nord ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb ohne Erfolg.

44

c) Mit Urteil vom 26. Januar 2009 verpflichtete das Verwaltungsgericht Magdeburg die Beklagte, das Ruhegehalt des Klägers ab dem 1. März 2008 vorübergehend auf der Basis des Ruhegehaltssatzes von 59,58 v.H. zu erhöhen. Zur Begründung nahm das Verwaltungsgericht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 Bezug.

45

d) Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 1. Juli 2009 die Klage mit der Begründung ab, nach der Gesetzesänderung komme nicht mehr der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG, sondern nur noch der "erdiente" Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 BeamtVG als Berechnungsgrundlage für die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts in Betracht. Das durch Art. 17 Abs. 1 DNeuG angeordnete rückwirkende Inkrafttreten von Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG verstoße nicht gegen das Rückwirkungsverbot.

46

2. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt,

47

ob Artikel 17 Absatz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160, 274) mit Artikel 20 Absatz 3, Artikel 33 Absatz 5 und Artikel 3 Absatz 1 GG unvereinbar und nichtig ist.

48

Von der Entscheidung über die Vorlagefrage hänge das Ergebnis des Rechtsstreits ab. Sei Art. 17 Abs. 1 DNeuG gültig, wäre die Norm zu Ungunsten des Klägers anzuwenden, was in vollem Umfang zur Zurückweisung der Revision führen würde. Sei Art. 17 Abs. 1 DNeuG hingegen verfassungswidrig und nichtig, stünde dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Berechnung des erhöhten Ruhegehaltssatzes auf Basis des Mindestruhegehaltssatzes gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG zu, weil weiterhin § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. anzuwenden wäre; die Revision des Klägers wäre mithin erfolgreich.

49

Das vorlegende Gericht ist überzeugt, dass Art. 17 Abs. 1 DNeuG mit seiner rückwirkenden Inkraftsetzung des Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG verfassungswidrig ist. Bei Beamten, die - wie der Kläger im Ausgangsverfahren - bereits vor der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes in den Ruhestand getreten und deren Versorgungsbezüge noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden seien, führe Art. 17 Abs. 1 DNeuG zu einer nachträglichen Kürzung bestehender Versorgungsansprüche und entfalte insoweit echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Der mit der Zurruhesetzung entstandene Anspruch auf vorübergehende Erhöhung des Mindestruhegehaltssatzes gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG werde durch Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG rückwirkend vernichtet.

50

Die Rückwirkung sei verfassungsrechtlich nicht erlaubt. Das Vertrauen der betroffenen Beamten sei schutzwürdig, weil die rückwirkende Rechtsänderung, wie das Beispiel des Klägers zeige, zu einer spürbaren Kürzung der Bruttoversorgung führen könne. Die rückwirkend geänderte Regelung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. sei generell geeignet gewesen, aus dem Vertrauen auf ihr Fortbestehen heraus Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen oder zu beeinflussen, die sich bei der Änderung der Rechtslage als nachteilig erwiesen. Es habe auch keine unklare und verworrene Rechtslage vorgelegen, auf deren Bestand die Betroffenen nicht hätten vertrauen dürfen. Die rechtliche Wertung des Gesetzgebers, es handele sich bei der Änderung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. um eine bloße Klarstellung, sei unbeachtlich. Die vom Gesetzgeber in Anspruch genommene authentische Interpretation sei für die Gerichte nicht verbindlich. Es liege keine Fallkonstellation vor, in der wegen abweichender Auffassungen in der Kommentarliteratur und divergierender Rechtsprechung der Instanzgerichte nicht schon ein Revisionsurteil, sondern erst eine langjährige gefestigte Rechtsprechung des Revisionsgerichts die unklare und verworrene Rechtslage beseitige. Dies setze voraus, dass der den Klarstellungsbedarf auslösende Gesetzestext so lückenhaft, unsystematisch oder mehrdeutig sei, dass nach Anwendung der hergebrachten Auslegungsmethoden mehrere Auslegungsergebnisse mit gleicher Überzeugungskraft vertretbar nebeneinander stünden. Das sei hier nicht der Fall, da sich die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 vorgenommene Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. aus Wortlaut, Gesetzessystematik, Sinn und Zweck sowie aus der Entstehungsgeschichte ergebe.

51

Auf die Änderung der Berechnung der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes hätten sich die Betroffenen nicht schon im Zeitpunkt der Einbringung des Gesetzentwurfs des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes in den Deutschen Bundestag einstellen müssen. Mit einer Neuregelung müsse frühestens im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses gerechnet werden. Überragende Belange des Gemeinwohls, die eine Rückwirkungsanordnung rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar. Finanzielle Erwägungen taugten nicht als Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung. Im Beamtenversorgungsrecht werde ein besonderes, durch Art. 33 Abs. 5 GG geschütztes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen begründet. Wesentliche und grundlegende Änderungen zu Lasten der Beamten müssten durch gewichtige und bedeutende Gründe gerechtfertigt sein. Daran fehle es.

52

Für den Zeitraum nach seiner Verkündung greife Art. 17 Abs. 1 DNeuG in bestehende Versorgungsansprüche ein und kürze diese mit Wirkung für die Zukunft; die Norm entfalte insoweit unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung). Auch die unechte Rückwirkung des Art. 17 Abs. 1 DNeuG sei verfassungsrechtlich unzulässig, da hinreichend gewichtige Belange des Gemeinwohls, die den durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten besonderen Vertrauensschutz der Versorgungsempfänger überwögen, vom Gesetzgeber weder dargelegt noch sonst erkennbar seien. Überdies verpflichte der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährte Vertrauensschutz im Bereich des Beamtenversorgungsrechts den Gesetzgeber, Eingriffe in versorgungsrechtliche Rechtspositionen durch angemessene Übergangsregelungen auszugleichen oder abzumildern, woran es hier fehle.

53

Die Rückwirkungsanordnung des Art. 17 Abs. 1 DNeuG verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge unter vorübergehender Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG - höher - festgesetzt worden seien, seien durch § 52 Abs. 1 BeamtVG vor einer Rückforderung der Unterschiedsbeträge geschützt und daher von Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG nur zukunftsgerichtet betroffen. Gegenüber dieser Personengruppe würden Versorgungsempfänger wie der Kläger nur deswegen schlechter behandelt, weil die zuständigen Behörden rechtswidrig von einem Festsetzungsbescheid auf der Grundlage von § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG abgesehen hätten.

III.

54

Zu dem Vorlagebeschluss haben sich das Bundesministerium des Innern namens der Bundesregierung, die Bundesfinanzdirektion Nord, der dbb beamtenbund und tarifunion, der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und die Gewerkschaft der Polizei (GdP) - Bezirk Bundespolizei - geäußert.

55

1. Das Bundesministerium des Innern hält Art. 17 Abs. 1 DNeuG für verfassungsgemäß. Die rückwirkende Gesetzesänderung habe allein der klarstellenden Präzisierung einer bereits bestehenden Rechtslage gedient. Sie sei erforderlich geworden, nachdem die Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. Juni 2005 der bis dahin in Bund und Ländern einheitlich geübten Praxis den Boden entzogen habe.

56

Art. 17 Abs. 1 DNeuG sei mit dem Vertrauensgrundsatz vereinbar. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung könne allenfalls bei gefestigter, langjähriger Rechtsprechung entstehen. Daran fehle es. Literatur und Rechtsprechung hätten nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 überwiegend an ihrer - davon abweichenden - Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. festgehalten. Bund und Länder hätten bereits im September 2005 über die Konsequenzen der Entscheidung diskutiert und einhellig die Auffassung vertreten, dass dem Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht gefolgt werden solle und eine gesetzliche Klarstellung in § 14a BeamtVG erforderlich sei.

57

Art. 17 Abs. 1 DNeuG verstoße auch nicht gegen das Alimentationsprinzip gemäß Art. 33 Abs. 5 GG. Der Gesetzgeber dürfe Versorgungsbezüge kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheine. Sachgerecht sei es, bei rentebeziehenden Versorgungsempfängern eine Kürzung der Versorgungsbezüge anzuordnen, um eine Überhöhung der Gesamtversorgung zu beseitigen, die nicht durch eine Eigenleistung des Versorgungsempfängers entstanden sei, sondern - wie hier - durch eine unzureichende Abstimmung von Rentenrecht und Versorgungsrecht.

58

Art. 17 Abs. 1 DNeuG sei auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, da das Verhalten des Dienstherrn rechtmäßig gewesen sei.

59

2. Auch die Bundesfinanzdirektion Nord hält Art. 17 Abs. 1 DNeuG für verfassungsgemäß. Das Rückwirkungsverbot des Art. 20 Abs. 3 GG greife mangels schutzwürdigen Vertrauens nicht ein. Die Rechtslage sei unklar gewesen. Bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 habe es der flächendeckenden Verwaltungspraxis, der Kommentarliteratur und der Rechtsprechung der Instanzgerichte entsprochen, eine vorübergehende Erhöhung der Versorgungsbezüge lediglich auf der Grundlage des erdienten Ruhegehaltssatzes vorzunehmen. Die davon abweichende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei im Schrifttum, von der Verwaltung und von wenigstens einem Oberverwaltungsgericht kritisiert worden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Novem-ber 2009 habe nicht mehr vertrauensbildend wirken können, weil zu diesem Zeitpunkt das Dienstrechtsneuordnungsgesetz bereits verkündet gewesen sei. Mangels schutzwürdigen Vertrauens seien auch Abmilderungs- und Übergangsmaßnahmen nicht erforderlich gewesen. Art. 17 Abs. 1 DNeuG verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

60

3. Der dbb beamtenbund und tarifunion teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts. Es liege eine unzulässige Rückwirkung vor. Selbst wenn man die zu § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Ergebnisses in Zweifel ziehe, könne eine unklare oder gar verworrene Rechtslage nicht angenommen werden, da der Wortlaut der Norm die Auslegung des Gerichts gestützt habe. Die rückwirkende Gesetzesänderung betreffe keine Bagatellen, sondern nennenswerte finanzielle Werte und Dispositionen der betroffenen Beamten. Überragende Gründe des Gemeinwohls, die die Rückwirkung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Der Kreis von Beamten, die zum Zeitpunkt der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes bereits in den Ruhestand getreten gewesen seien und bei ihrem Ruhestandseintritt einen Anspruch auf Mindestversorgung sowie auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts gehabt hätten, sei überschaubar.

61

4. Auch der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und die Gewerkschaft der Polizei (GdP) - Bezirk Bundespolizei - halten Art. 17 Abs. 1 DNeuG für verfassungswidrig; zur Begründung nehmen sie auf den Vorlagebeschluss Bezug.

B.

62

Art. 17 Abs. 1 DNeuG ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Norm verstößt nicht gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Vertrauensschutz aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 33 Abs. 5 GG (I.). Sie steht auch im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (II.).

I.

63

Art. 17 Abs. 1 DNeuG, der das Inkrafttreten von Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG mit Wirkung vom 24. Juni 2005 anordnet und dadurch in die geänderte Fassung des § 14a Abs. 1 BeamtVG auch Beamte einbezieht, die vor der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes in den Ruhestand getreten sind, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschrift enthält keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung und verletzt nicht das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Vertrauen versorgungsberechtigter Beamter darauf, im Alter amtsangemessen versorgt zu sein.

64

1. Mit dem vorlegenden Gericht kann davon ausgegangen werden, dass Art. 17 Abs. 1 DNeuG sowohl echte Rückwirkung als auch unechte Rückwirkung zukommt.

65

a) Eine Rechtsnorm entfaltet "echte" Rückwirkung ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"), wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll (vgl. BVerfGE 109, 133 <181>; 114, 258 <300>; 127, 1 <16 f.>). Bei Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG ist dies - die Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. durch das Bundesverwaltungsgericht als maßgeblich unterstellt - im Hinblick auf Beamte der Fall, die nach dem 24. Juni 2005 und vor der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes am 11. Februar 2009 in den Ruhestand getreten sind und die Voraussetzungen der vorübergehenden Erhöhung des Mindestruhegehaltssatzes gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG erfüllt haben. Insoweit kann Art. 17 Abs. 1 DNeuG zur nachträglichen Kürzung bestehender Versorgungsansprüche führen, wie das Beispiel des am 1. März 2008 in den Ruhestand getretenen Klägers des Ausgangsverfahrens zeigt. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand hatte der Kläger bei einem nach § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG vorübergehend erhöhten Ruhegehaltssatz von 59,58 v.H. einen Versorgungsanspruch in Höhe von 1.761,68 € zu erwarten. Nach der rückwirkenden Gesetzesänderung errechnet sich für den Kläger ein vorübergehend erhöhter Ruhegehaltssatz von 57,22 v.H. und damit ein Versorgungsanspruch in Höhe von (lediglich) 1.691,89 €. Im Zeitraum zwischen Eintritt in den Ruhestand und Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes wurde der bestehende Versorgungsanspruch des Klägers damit, gemessen an der vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Rechtslage, nachträglich um insgesamt 837,48 € (12 Monate x 69,79 €) gekürzt.

66

b) Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine "unechte" Rückwirkung vor (vgl. BVerfGE 72, 200 <242>; 97, 67 <79>; 127, 1 <17>). Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG entfaltet - wiederum auf der Grundlage der Auffassung des Bundesverwal-tungsgerichts - unechte Rückwirkung, soweit danach bestehende Versorgungsansprüche von Beamten, die vor der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes in den Ruhestand getreten sind und die Voraussetzungen der vorübergehenden Erhöhung des Mindestruhegehaltssatzes gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG erfüllen, für die Zeit nach der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes gekürzt werden. Beim Kläger des Ausgangsverfahrens, der die Regelaltersgrenze am 28. Februar 2013 und damit 48 Monate nach Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes erreicht, verringert sich der Versorgungsanspruch damit um insgesamt 3.349,92 € (48 Monate x 69,79 €).

67

c) An der (echten und unechten) Rückwirkung von Art. 17 Abs. 1 DNeuG fehlt es nicht deshalb, weil die rückwirkende Änderung von § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F., wie es in der Gesetzesbegründung heißt, aus Sicht der Verwaltung lediglich klarstellender Natur sei (vgl. BTDrucks 16/7076, S. 186). Zwar liegt grundsätzlich keine Rückwirkung vor, wenn die Neuregelung deklaratorischer Art ist, also nur bestätigt, was von vornherein aus der verkündeten ursprünglichen Norm folgte (vgl. BVerfGE 18, 429 <436>; 50, 177 <193>; 126, 369 <393>). Dies ist hier aber nicht der Fall.

68

Die verbindliche Auslegung von Rechtssätzen ist Aufgabe der Gerichte. Eine vom Gesetzgeber etwa beanspruchte Befugnis zu "authentischer" Interpretation der rückwirkend geänderten Norm ist daher nicht anzuerkennen (vgl. BVerfGE 65, 196 <215>; 111, 54 <107>; 126, 369 <392>). Deren Regelungsgehalt ist vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln. Dabei genügt für die Beantwortung der Frage, ob eine rückwirkende Regelung konstitutiven Charakter hat, die Feststellung, dass die geänderte Norm von den Gerichten nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in einem Sinn ausgelegt werden konnte und ausgelegt worden ist, die mit der Neuregelung ausgeschlossen werden soll. So liegt es hier.

69

Das Tatbestandsmerkmal "nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz" in § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. konnte unterschiedlich ausgelegt werden. Während die Verwaltung sowie die Instanzrechtsprechung und ein Teil der Literatur zunächst davon ausgingen, dass damit nur der auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnete ("erdiente") Ruhegehaltssatz gemeint sei, gelangte das Bundesverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass es sich auch bei dem Mindestruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG um einen "berechneten" Ruhegehaltssatz im Sinne des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. handelte. Da nichts dafür spricht, dass eine der beiden Auslegungsalternativen - etwa wegen Überschreitung der Grenzen richterlicher Rechtsfindung (vgl. BVerfGE 96, 375 <394 f.>; 113, 88 <103 f.>; 122, 248 <257 f.>) - auszuscheiden gewesen wäre, hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung eine Streitfrage abweichend von höchstrichterlicher Rechtsprechung in einem bestimmten Sinne und damit konstitutiv entschieden.

70

2. Art. 17 Abs. 1 DNeuG ist im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkender Gesetzgebung nicht zu beanstanden.

71

a) aa) Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 45, 142 <167 f.>; 63, 343 <356 f.>; 72, 200 <242>; 97, 67 <78 f.>). Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 63, 343 <357>; 72, 200 <257 f.>; 97, 67 <78>; 109, 133 <180>; 114, 258 <300 f.>; 127, 1 <16>).

72

bb) Die "echte" Rückwirkung ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen") ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Erst mit der Verkündung, das heißt, mit der Ausgabe des ersten Stücks des Verkündungsblattes, ist eine Norm rechtlich existent. Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 <78 f.> m.w.N.), muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfGE 63, 343 <353 f.>; 67, 1 <15>; 72, 200 <241 f.>; 97, 67 <78 f.>; 114, 258 <300>). Ausnahmsweise können aber zwingende Belange des Gemeinwohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung des Verbots einer "echten" Rückwirkung gestatten (vgl. BVerfGE 72, 200 <258>; 97, 67 <79 f.>; 101, 239 <263 f.>).

73

cc) Dagegen ist die "unechte" Rückwirkung ("tatbestandliche Rückanknüpfung") nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BVerfGE 63, 343 <357>; 105, 17 <40>; 114, 258 <301>). Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl. BVerfGE 63, 312 <331>; 67, 1 <15>; 71, 255 <272>; 76, 256 <349 f.>). Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 38, 61 <83>; 68, 193 <222>; 105, 17 <40>; 109, 133 <180 f.>; 125, 104 <135>).

74

Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Dabei sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage abzuwägen (vgl. BVerfGE 30, 392 <404>; 50, 386 <395>; 67, 1 <15>; 75, 246 <280>; 105, 17 <37>; 114, 258 <300>) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. BVerfGE 72, 200 <242 f.>; 95, 64 <86>; 101, 239 <263>; 116, 96 <132>; 122, 374 <394>; 123, 186 <257>). Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 127, 1 <18>).

75

dd) Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hat in Art. 33 Abs. 5 GG eine besondere Ausprägung erfahren. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sollen dem Beamten Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Güter gewährleisten und insbesondere verhindern, dass versorgungsberechtigte Beamte in ihrem schutzwürdigen Vertrauen darauf, im Alter amtsangemessen versorgt zu sein, enttäuscht werden (vgl. BVerfGE 76, 256 <347> m.w.N.). Die für die Beurteilung rückwirkender Rechtsänderungen zulasten der Beamten und Versorgungsempfänger nach Art. 33 Abs. 5 GG heranzuziehenden Maßstäbe unterscheiden sich jedenfalls in der vorliegenden Konstellation nicht grundsätzlich von den Maßstäben, die auch sonst für rückwirkende belastende Gesetze gelten.

76

b) Der rückwirkenden Inkraftsetzung des § 14a Abs. 1 BeamtVG steht kein schutzwürdiges Vertrauen der betroffenen Beamten entgegen. Daher bedarf es auch keiner nach "echter" und "unechter" Rückwirkung differenzierenden Würdigung.

77

aa) Das durch das Rechtsstaatsprinzip und Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Vertrauen auf die geltende Rechtslage ist nur schutzwürdig, wenn die gesetzliche Regelung generell geeignet ist, ein Vertrauen auf ihr Fortbestehen zu begründen und darauf gegründete Entscheidungen - insbesondere Vermögensdispositionen - herbeizuführen, die sich bei Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen (vgl. BVerfGE 13, 39 <45 f.>; 30, 367 <389>). Ist das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig, ist ein rückwirkender belastender Eingriff ausnahmsweise zulässig. Das ist etwa dann der Fall, wenn das rückwirkend geänderte Recht unklar und verworren war (vgl. BVerfGE 13, 261 <272>; 50, 177 <193 f.>; 126, 369 <393 f.>) oder wenn ein Zustand allgemeiner und erheblicher Rechtsunsicherheit eingetreten war und für eine Vielzahl Betroffener Unklarheit darüber herrschte, was rechtens sei (vgl. BVerfGE 72, 302 <325 f.>).

78

bb) Ein hinreichend gefestigtes und damit schutzwürdiges Vertrauen, dass es sich bei dem Mindestruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG um einen "berechneten" Ruhegehaltssatz im Sinne des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. handele, konnte sich unter den gegebenen Umständen nicht entwickeln.

79

(1) Der Regelungsgehalt des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. war in dieser Hinsicht nicht eindeutig. Die Vorschrift wurde von der für die Beamtenversorgung zuständigen Verwaltung sowie von der Instanzrechtsprechung und einem Teil der Literatur zunächst dahingehend ausgelegt, dass der "nach sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz" nur ein auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechneter ("erdienter") Ruhegehaltssatz sei, insbesondere der nach § 14 Abs. 1 BeamtVG berechnete Ruhegehaltssatz. Vom Anwendungsbereich des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. ausdrücklich ausgenommen wurden die Mindestruhegehaltssätze gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG, weil beide - ohne Bezug zur tatsächlich ruhegehaltfähigen Dienstzeit - abstrakt gesetzlich vorgegeben und deshalb nicht "berechnet" seien.

80

(2) Zwar kam das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. Juni 2005 unter Hinweis auf Wortlaut, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. zu dem Ergebnis, dass auch der Mindestruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ein Ruhegehaltssatz im Sinne des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. sei. Schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand dieses Normverständnisses konnte allein aus dieser Entscheidung indes nicht erwachsen.

81

(a) Entscheidungen oberster Gerichte, die vornehmlich zur grundsätzlichen Auslegung und Weiterentwicklung des Rechts berufen sind, wirken zwar über den entschiedenen Einzelfall hinaus als - freilich nur richtungweisendes - Präjudiz für künftige Fälle. Die höchstrichterliche Rechtsprechung erzeugt aber keine dem Gesetzesrecht gleichkommende Rechtsbindung (vgl. BVerfGE 84, 212 <227>; 122, 248 <277>). Weder sind die unteren Gerichte an die höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden, noch sind es die obersten Gerichte selbst. Kein Prozessbeteiligter kann daher darauf vertrauen, der Richter werde stets an einer bestimmten Rechtsauffassung aus der bisherigen Judikatur festhalten (vgl. BVerfGE 78, 123 <126>; 87, 273 <278>). Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann daher in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen (vgl. BVerfGE 72, 302 <326>; 122, 248 <278>; 126, 369 <395>).

82

(b) Bis zur Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes war nicht sicher davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht an seiner Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. festhalten würde. Eine in dieser Richtung gefestigte Rechtsprechung bestand nicht. Vielmehr wich das Urteil vom 23. Juni 2005 von der bis dahin bestehenden Verwaltungspraxis sowie von der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenen Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. ab. Zwar schlossen sich in der Folgezeit einige Instanzgerichte dem Bundesverwaltungsgericht an; zumindest ein Oberverwaltungsgericht folgte dessen Rechtsprechung jedoch nicht (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2008 - 21 A 2098/06 -, juris, Rn. 30 ff.), auch stieß das Urteil auf erhebliche Kritik im Schrifttum (vgl. Bauer/Zahn, a.a.O., § 14a BeamtVG Rn. 2 mit Fn. 2 ; Grunefeld, a.a.O., S. 122 <127>).

83

Im Rahmen dieser Kritik wurde darauf hingewiesen, dass die vorübergehende Erhöhung des Mindestruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG zu Ergebnissen führen kann, die über den Regelungszweck des § 14a BeamtVG hinausgehen. § 14a BeamtVG soll versorgungsrechtlichen Nachteilen entgegenwirken, die sich wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen von Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung für den Zeitraum ergeben können, in dem ein Besoldungsanspruch nicht mehr besteht, die für Invalidität und Alter vorgesehenen Leistungen aber noch nicht in vollem Umfang ausgeschöpft werden können (vgl. BTDrucks 10/4225, S. 21; BVerwGE 111, 93 <96 f.>; Strötz, a.a.O., § 14a BeamtVG Rn. 1 ). Diesem Ziel wird die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. zwar gerecht. Sie vermeidet insbesondere, dass § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in den Fällen leerläuft, in denen die Versorgungsbezüge trotz des vorübergehenden Ausschlusses des Beamten von einer gesetzlichen Rente auch bei Einbeziehung der Pflichtbeitragszeiten nach Maßgabe von § 14a Abs. 2 BeamtVG die Mindestversorgung nicht überschreiten.

84

Sie greift jedoch über das Ziel des Gesetzgebers hinaus, soweit ein Beamter durch die vorübergehende Erhöhung des Mindestruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine höhere Gesamtversorgung erhält, als er aufgrund von § 14 Abs. 5 BeamtVG bei Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten wird. Im Zeitraum zwischen dem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand bis zum Beginn des Rentenbezugs ist der Beamte dadurch quasi "überversorgt" (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 38; Grunefeld, a.a.O., S. 122 <127>). Mit diesem Aspekt setzt sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 nicht auseinander.

85

Kritik hat diese Entscheidung auch deshalb erfahren, weil die vorübergehende Erhöhung des Mindestruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG zu einer Besserstellung von Beamten, die zunächst in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig waren, gegenüber Beamten, die ausschließlich in einem Beamtenverhältnis standen, führen kann, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich ist. In Fällen, in denen letzteren lediglich Ansprüche auf die Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 BeamtVG zustehen, könnte bei ersteren, die Pflichtbeitragszeiten für die gesetzliche Rentenversicherung vorweisen können, trotz gleicher Arbeits- und Dienstzeit der Mindestruhegehaltssatz vorübergehend erhöht werden. Den versorgungsrechtlichen Nachteilen gemischter Erwerbskarrieren wird insoweit mehr als nur entgegengewirkt, weil die Betroffenen vorübergehend eine höhere Gesamtversorgung erhalten, als ihnen zustünde, wenn die relevanten Pflichtbeitragszeiten ruhegehaltfähige Dienstzeiten wären (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 31 ff.; Bauer/Zahn, a.a.O., Rn. 2 mit Fn. 2 ). Das Bundesverwaltungsgericht war davon ausgegangen, dass dies wegen der erheblich abweichenden Staffelung der Sätze nach § 14 Abs. 1 BeamtVG und nach § 14a Abs. 2 BeamtVG nur in besonderen Ausnahmefällen vorkommen werde und zudem einer Korrektur in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 14 Abs. 5 BeamtVG zugänglich sein könnte (vgl. BVerwGE 124, 19 <25>).

86

(c) Die für die Beamtenversorgung zuständigen Behörden haben zudem ganz überwiegend keinen Zweifel daran gelassen, dass dem Urteil vom 23. Juni 2005 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht gefolgt werden solle und eine gesetzliche Klarstellung erforderlich sei. Demgemäß wurden in der Folgezeit Anträge auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts auf der Basis des Mindestruhegehaltssatzes gemäß § 14 Abs. 4 BeamtVG abgelehnt, darunter auch Anträge von Bundesbeamten, die - wie der Kläger des Ausgangsverfahrens - beim Bundesgrenzschutz tätig waren (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 6. März 2007 - 5 A 191/06 -, juris, Rn. 4; VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2008 - 5 A 60.07 -, juris, Rn. 8). Jedenfalls durch die entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren war die Haltung der Verwaltung auch allgemein bekannt. Hinzu kamen Gesetzesinitiativen auf Bundes- wie auf Landesebene, mit denen die unveränderte Verwaltungspraxis gesetzlich abgesichert werden sollte (vgl. BTDrucks 16/7076, S. 186; ferner etwa für Brandenburg LTDrucks 4/5154, S. 7; für Thüringen LTDrucks 4/2616, S. 11) und die in den Ländern teilweise bereits im Jahr 2007 zu entsprechenden Bestimmungen führten (vgl. etwa § 3 Abs. 1 des brandenburgischen Beamtenversorgungsergänzungsgesetzes, gemäß Art. 6 des Gesetzes vom 21. November 2007 in Kraft getreten am 27. November 2007; § 4 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung, gemäß Art. 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2007 in Kraft getreten am 1. März 2007).

87

(d) Unter diesen Umständen lag es - trotz der Gefolgschaft der Mehrzahl der Instanzgerichte - nicht fern, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsauffassung korrigieren werde. Dementsprechend fehlte es an einer hinreichend sicheren Grundlage für ein Vertrauen in den Fortbestand der auf dieser Entscheidung beruhenden Rechtslage. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht letztlich an seiner Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. festgehalten und diese gegen Kritik verteidigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2009 - 2 C 29/08 -, juris, Rn. 9 ff.). Diese Entscheidung erging jedoch nach der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes und konnte deshalb nicht mehr vertrauensbildend wirken (vgl. BVerfGE 72, 200 <254>; 97, 67 <78 f.>; 114, 258 <300>).

88

cc) Art. 17 Abs. 1 DNeuG stößt auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des Vertrauensschutzes im Bereich der Beamtenversorgung (oben B. I. 2. a dd) nicht auf rechtsstaatliche Bedenken. § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F wurde rückwirkend in einem Sinne geändert, der der Verwaltungspraxis sowie der zunächst überwiegenden Auslegung dieser Norm in Rechtsprechung und Schrifttum entsprach. Die von der Rückwirkung Betroffenen hatten sich während des ganz überwiegenden Teils ihrer Dienstzeit darauf einzustellen, dass nur ihr "erdienter" Ruhegehaltssatz vorübergehend erhöht werden kann. Vor diesem Hintergrund konnten sie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 nicht ohne weiteres zum Anlass für erhebliche Dispositionen im Vertrauen auf dessen Bestand nehmen, zumal die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes auf die Zeit zwischen dem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand und dem Beginn des Rentenbezugs beschränkt ist und spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze wegfällt (vgl. § 14a Abs. 3 BeamtVG), es also um zeitlich begrenzte Dispositionsmöglichkeiten ging. Auch liegt die mit der Rechtsänderung verbundene Rückführung der Versorgungsbezüge - beim Kläger des Ausgangsverfahrens monatlich 69,79 €, entsprechend 3,96 v.H. der Bruttoversorgung - in einem von den Betroffenen beherrschbaren Rahmen und lässt eine Unterschreitung des von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbestandes der Alimentation nicht besorgen. Daher war der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet, die Änderung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. nach Maßgabe angemessener Übergangsregelungen in Kraft zu setzen.

II.

89

Art. 17 Abs. 1 DNeuG verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Nicht durchgreifend sind die vom Bundesverwaltungsgericht im Hinblick darauf erhobenen Bedenken, dass die rückwirkende Änderung von § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. nicht eingreift, wenn Versorgungsbezüge bereits gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 BeamtVG festgesetzt worden sind.

90

Bei der rückwirkenden Kürzung gesetzlicher Ansprüche steht der Gesetzgeber generell vor der Frage, wie er mit bereits rechtskräftig festgestellten oder bestandskräftig gewordenen Ansprüchen umgeht. Insoweit stehen sich zwei in gleicher Weise mit Verfassungsrang ausgestattete Prinzipien gegenüber: Das Prinzip der (Einzelfall-)Gerechtigkeit, das es gebietet, auch rechtskräftig festgestellte oder bestandskräftig gewordene Ansprüche von der Begünstigung auszuschließen, und das Prinzip der Rechtssicherheit, aus dem die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen und sonstiger in Bestandskraft erwachsender Akte der öffentlichen Gewalt folgt. Es ist Sache des Gesetzgebers, welchem der beiden Prinzipien im konkreten Fall der Vorzug gegeben werden soll (vgl. BVerfGE 15, 313 <319>; 19, 150 <166>; 29, 413 <432>; 48, 1 <22>; 72, 302 <327 f.>).

91

Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für die Gruppe der Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge bereits rechtskräftig festgesetzt und ausbezahlt worden sind, der Rechtssicherheit den Vorrang gegenüber der (Einzelfall-)Gerechtigkeit eingeräumt hat. Dies gilt umso mehr, als diese Gruppe ohnehin vor der Erstattung der aufgrund der rückwirkenden Änderung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. zuviel gezahlten Beträge geschützt wäre (vgl. § 52 Abs. 1 BeamtVG).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Er begehrt eine vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes und die zusätzliche Berücksichtigung von Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit.

2

Der am 01. Januar 1958 geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung als Fernmeldehauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Beklagten. Zum 01. April 2013 wurde der Kläger auf eigenen Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

3

Mit Bescheid vom 07. März 2013 setzte die ... - Versorgungsservice - die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge fest. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 04. April 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er in einem späteren Schreiben im Wesentlichen aus: In der Zeit vom 01. September 1973 bis 14. August 1975 habe er eine Ausbildung als Elektroanlageninstallateur bei der ... abgeschlossen und anschließend bis zum 25. Januar 1977 eine Ausbildung zum Energieanlagenelektroniker durchlaufen, um vom 01. April 1977 bis zum 30. April 1980 beim ... tätig sein zu dürfen. Diese Ausbildungszeit habe dazu geführt, dass er in das Beamtenverhältnis beim ... übernommen worden sei. Da es sich insoweit um den gleichen Dienstherrn - nämlich die Bundesrepublik Deutschland - gehandelt habe, sei die Zeit der handwerklichen Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Beim habe er zudem in der Zeit vom 25. April 1977 bis zum 28. April 1978 den Schulabschluss der mittleren Reife erworben, der ihm zusätzlich die Aufnahme bei der damaligen ermöglicht habe. Im Ergebnis seien beide Fortbildungen förderlich für seine Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen und müssten daher für die Zeit ab dem 01. Januar 1975 - nachdem er das 17. Lebensjahr vollendet habe - als ruhegehaltfähige Dienstzeiten mit berücksichtigt werden.

4

Darüber hinaus beantragte der Kläger zusätzlich eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a BeamtVG, da er vor Erreichen der Regelaltersgrenze keine Rente beziehen könne.

5

Mit Bescheid vom 15. Mai 2013 lehnte die ... eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG ab. Dies begründete sie damit, dass das Ziel des ermöglichten Vorruhestandes die Verbesserung der personellen Struktur in den Postnachfolgeunternehmen sei. Mit der in § 14a BeamtVG genannten besonderen Altersgrenze sei nicht die Versetzung auf eigenen Antrag gemeint.

6

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2013 ebenfalls Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass die in § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim... und in den Postnachfolgeunternehmen genannte Altersgrenze eine besondere Altersgrenze im Sinne des § 14a BeamtVG darstelle. Dort sei als Altersgrenze ausdrücklich das 55. Lebensjahr genannt. Zudem sei nicht ersichtlich, dass § 14a BeamtVG nur auf eine besondere Altersgrenze des Beamtenversorgungsgesetzes abstellen wolle, zumal auch in anderen Gesetzen ebenfalls besondere Altersgrenzen enthalten seien.

7

Durch Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2013 wies die ... die Widersprüche des Klägers vom 04. April und 17. Juni 2013 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie, ergänzend zu ihren Ausführungen in den Bescheiden vom 07. März und 15. Mai 2013, im Wesentlichen aus: Für die versorgungsrechtliche Behandlung sei das Beamtenverhältnis maßgebend, aus dem die Versorgung gewährt werde. Dies sei das Beamtenverhältnis des mittleren Dienstes bei der ... . Eine Lehre sei für die Ernennung in den mittleren nichttechnischen Fernmeldedienst nicht notwendig gewesen. Die Bundeslaufbahnverordnung habe neben der mittleren Reife nur eine mindestens vierjährige Zeit in einem Angestelltenverhältnis vorgeschrieben, die der Kläger in der Zeit vom 01. Mai 1980 bis zum 31. Oktober 1985 erfüllt habe. Darüber hinaus habe die Fachschule des dem Kläger den mittleren Bildungsabschluss nur in Verbindung mit der abgeschlossenen Lehre zuerkannt. Da die Lehre infolgedessen lediglich einen Teil der erforderlichen allgemeinen Schuldbildung ersetzt habe, sei eine Berücksichtigung nicht möglich gewesen. Im Übrigen sei die Zeit bei der Grenzschutzfachschule bereits mit berücksichtigt worden, was bei Absolventen anderer Fachschulen nicht der Fall sei.

8

Die in dem Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim ... und in den Unternehmen der ... genannte Altersgrenze sei keine besondere Altersgrenze im Sinne des §14a BeamtVG. Vielmehr sei mit § 14a BeamtVG die Statusveränderung durch die Dienstunfähigkeit gemeint. § 14a BeamtVG begünstige nicht den Eintritt in den Ruhestand auf eigenen Entschluss des Beamten.

9

Am 31. Juli 2013 hat der Kläger Klage beim hiesigen Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung trägt er, ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen, im Wesentlichen vor: Für eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a BeamtVG sei allein die Tatsache maßgeblich, dass ein Beamter die Regelaltersgrenze im Sinne des § 51 Abs. 1 BBG noch nicht erreicht habe. Etwaige Gründe gegen eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a BeamtVG seien nicht gegeben. Insbesondere sei § 14a BeamtVG nicht zu entnehmen, welche gesetzlich genannten Altersgrenzen nicht gemeint seien. So fänden sich in diversen Gesetzen weitere besondere Altersgrenzen, die ebenfalls von § 14a BeamtVG miterfasst seien. Im Ergebnis habe er einen dreifachen Nachteil hinzunehmen, resultierend aus dem Versorgungsabschlag bei der beamtenrechtlichen Versorgung, dem Rentenabschlag in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie dem Verzicht auf das Erreichen des höchstmöglichen Ruhegehaltssatzes.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 07. März 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2013 abzuändern,

12

den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2013 aufzuheben,

13

die Beklagte zu verurteilen, sein Ruhegehalt ab dem 01. April 2013 gemäß § 14a BeamtVG vorübergehend bis zum Beginn der Regelaltersgrenze auf 66,97 v. H. zu erhöhen und

14

die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum vom 01. Januar 1975 bis 25. Januar 1977 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen trägt sie im Wesentlichen vor:

18

Der Begriff der „besonderen Altersgrenze" in § 14a BeamtVG umfasse nur Pflichtaltersgrenzen wie beispielsweise für Soldaten, Feuerwehrleute oder den Bereich der Bundespolizei. Ein Vorruhestand auf eigenen Antrag sei damit nicht gemeint. Ferner sei dem Kläger kein Nachteil in dreifacher Hinsicht entstanden. Zum einen sei bei den Versorgungsempfängern, die aufgrund der Vorruhestandregelung in den Ruhestand versetzt würden, kein Versorgungsabschlag zugelassen. Zum anderen sei im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls kein Nachteil ersichtlich. Schließlich habe sich der Kläger freiwillig für den vorzeitigen Ruhestand entschieden und könne daher von seinem Dienstherrn keine höhere Leistung verlangen.

19

Der Kläger sei bei der früheren ... in den mittleren nicht technischen Dienst ernannt worden sei. Der dortige Einsatz sei ausschließlich mit Verwaltungstätigkeiten verbunden gewesen. Eine handwerkliche Lehre sei daher nicht notwendig gewesen. Infolgedessen könne die Lehre des Klägers auch nicht anerkannt werden. Gefordert sei lediglich die bereits erwähnte vierjährige Zeit als Angestellter gewesen, die durch den Kläger auch erfüllt und somit versorgungsrechtlich mit berücksichtigt worden sei.

20

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 06. Oktober 2014 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

22

Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. Die Bescheide vom 07. März und 15. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der geltend gemachten Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Darüber hinaus steht dem Kläger auch kein Anspruch auf eine vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VWGO).

23

Rechtsgrundlage für die vom Kläger beantragte vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ist § 14a Abs. 1 Nr. 2 b) Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Danach kann der nach §§ 14 Abs. 1, 36 Abs. 3 Satz 1, 66 Abs. 2 und 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend erhöht werden, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat, einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezieht. Diese Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, sind nicht erfüllt. Denn der Kläger ist zwar vor Vollendung des 65. Lebensjahres, aber nicht wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten.

24

Eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG kann nur ein Beamter verlangen, der Ruhegehalt bezieht, nachdem er in den Ruhestand getreten ist. Zwar ist es unerheblich, ob der Beamte durch statusgestaltenden Verwaltungsakt in den Ruhestand versetzt worden oder von Gesetzes wegen in den Ruhestand getreten ist (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, § 14a BeamtVG Rdnr. 30). Allerdings ist ein auf Antrag in den Ruhestand versetzter Beamte nicht „in den Ruhestand getreten", wie es der Wortlaut des § 14a Abs. 1 Nr. 2 b) BeamtVG fordert. § 14a BeamtVG begünstigt nicht den Eintritt in den Ruhestand auf eigenen Entschluss des Beamten (VG Aachen, Urteil vom 19.05.2014 - 1 K 209/14 -, zitiert nach juris; Plog/Wiedow, a.a.O., § 14a BeamtVG Rdnr. 64). Eine vor dem 65. Lebensjahr liegende besondere Altersgrenze im Sinne von § 14a Abs. 1 Nr. 2 b) BeamtVG gilt im Allgemeinen für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Strafvollzugsdienstes im Aufsichtsdienst oder Werkdienst, für bestimmte Beamte in den Landesämtern für Verfassungsschutz, für Beamte des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren und des Einsatzdienstes ständiger Wachen freiwilliger Feuerwehren und u. U. auch für Beamte im Krankenhauspflegedienst. Keine besondere Altersgrenze im Sinne des § 14a BeamtVG sind die für Beamte des Zolldienstes, der Bundeswehr, für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Unternehmen der Deutschen Bundespost sowie für Beamte des Luftfahrtbundesamtes in eigenen Gesetzen festgelegten Altersgrenzen, nach denen diese Beamten - wie hier auch der Kläger - bis zu einem in den jeweiligen Gesetzen bestimmten Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt werden können, wenn sie ein bestimmtes Alter (55./56./60. Lebensjahr) erreicht haben. Bei diesen Regelungen handelt es sich um Altersgrenzen, von denen der Beamte Gebrauch machen kann und nicht um eine „besondere Altersgrenze" (Strötz, in: GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Kommentar, § 14a BeamtVG Rdnr. 14; Plog/ Wiedow, a.a.O., § 14a BeamtVG Rdnr. 64). § 14a BeamtVG greift über das System der Beamtenversorgung hinaus und gleicht versorgungsrechtliche Nachteile aus, die wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen von Ansprüchen aus der Rentenversicherung und aus der Beamtenversorgung für die Zeit eintreten können, während der einerseits ein Besoldungsanspruch nicht mehr besteht und andererseits die für Individualität und Alter vorgesehenen Leistungen entsprechend den erworbenen Anwartschaften noch nicht in vollem Umfange ausgeschöpft werden können (BVerwG, Urteile vom 06.04.2000 - 2 C 25/99 - und vom 23.06.2005 - 2 C 25/04 -, beide zitiert nach juris). Ein solches Schutzbedürfnis entfällt jedoch, wenn der Beamte sich aus eigenem Entschluss für den früheren Ruhestand entscheidet. In einem solchen Falle kommt § 14a BeamtVG nicht zur Anwendung.

25

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung der im Zeitraum vom 01. Januar 1975 bis 25. Januar 1977 absolvierten Ausbildung zum Elektroanlageninstallateur bzw. zum Energieanlagenelektroniker als ruhegehaltfähige Dienstzeit.

26

Das Ruhegehalt für die Beamten des Bundes wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -) und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§§ 6 ff BeamtVG) berechnet (§ 4 Abs. 3 BeamtVG). Inwieweit - wie vom Kläger begehrt - Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, ergibt sich aus § 12 BeamtVG. Danach kann die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG). Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG).

27

Eine Ausbildung ist vorgeschriebene Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des statusrechtlichen Amtes erforderlich ist, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.01.2008 - 4 S 444/06 -, zitiert nach juris). Bei der Ausbildung muss es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Eine nützliche oder förderliche Ausbildung genügt nicht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschlüsse vom 05.12.2011 - 2 B 103/11 - und vom 06.05.2014 - 2 B 90/13 -, beide zitiert nach juris). Durch die Berücksichtigung der nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachten Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildungszeiten oder Zeiten praktischer hauptberuflicher Tätigkeiten sollen die Unterschiede ausgeglichen werden, die dadurch entstehen könnten, dass für einzelne Laufbahnen einer Laufbahngruppe eine längere Ausbildung als für andere Laufbahnen oder eine praktische hauptberufliche Tätigkeit vorgeschrieben ist. Auf diese Weise sollen Nachteile der Laufbahnverzögerung durch Erfüllung der vorgeschriebenen Laufbahnerfordernisse gegenüber solchen Beamten vermieden werden, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltfähige Dienstzeiten erwerben können. Entscheidend ist, dass der Beamte nicht in der Lage war, die durch die vorgeschriebene Ausbildung oder hauptberufliche Tätigkeit entstehende Verzögerung zu vermeiden, so dass auf die Vorschriften abzustellen ist, die zur Zeit der Ausbildung galten (BVerwG, Beschluss vom 06.05.2014, a.a.O.). Danach handelt es sich bei der von dem Kläger in dem genannten Zeitraum absolvierten Ausbildung zum Elektroanlageninstalla- teur bzw. zum Energieanlagenelektroniker nicht um eine „vorgeschriebene Ausbildung" im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG.

28

Im Zeitraum vom 01. Januar 1975 bis 25. Januar 1977, als der Kläger zum Elektroanlageninstallateur bzw. zum Energieanlagenelektroniker ausgebildet wurde, galt die Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV) vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 422) in der Fassung der Änderung vom 14. September 1972 (BGBl. I S. 1765), die erst am 01. Februar 1979 außer Kraft trat. Deren § 17 Abs. 1 bestimmte, dass in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes eingestellt werden könne, wer mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht hatte oder eine entsprechende Schulbildung besaß. § 17 Abs. 2, wonach Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen müssen durch Zeugnisse über 1. mindestens die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk (§ 31 der Handwerksordnung) oder eine entsprechende Abschlussprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz oder 2. den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder 3. eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Regel von mindestens drei Jahren nach Beendigung der Lehrzeit, war hier nicht einschlägig. Der Kläger ist mit Wirkung zum 01. November 1985 nicht als Technischer Fernmeldeassistent in das Beamtenverhältnis übernommen worden, sondern lediglich als - in der Fernmeldeverwaltung tätiger - Fernmeldeassistent. Somit war in den Jahren 1975 bis 1977 der Hauptschulabschluss ausreichend für eine Einstellung des Klägers in den nichttechnischen mittleren Fernmeldedienst, eine weitere Ausbildung nicht vorgeschrieben. Über einen Hauptschulabschluss verfügte der Kläger bereits 1973, so dass seine im Zeitraum vom 01. Januar 1975 bis 25. Januar 1977 absolvierte Ausbildung zum Elektroanlageninstallateur bzw. zum Energieanlagenelektroniker nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne von § 12 BeamtVG zu berücksichtigen ist. Ob die Ausbildung im Hinblick auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis nützlich oder förderlich war, kann nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahinstehen.

29

Ob die Ausbildung für die Einstellung des Klägers in den ... vorgeschrieben war, bedarf selbst dann keiner Entscheidung, wenn der Kläger dort den Beamtenstatus erlangt haben sollte. Die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG knüpft bezüglich der Frage, welche Ausbildung als vorgeschrieben anzusehen ist, regelmäßig an die für die erste Laufbahn und innerhalb dieser für das erste Amt des Beamten geforderten Ausbildungsvoraussetzungen an. Hat der Beamte nach Beendigung des ersten Beamtenverhältnisses hingegen ein neues Beamtenverhältnis begründet, so sind die für dieses geforderten Ausbildungsvoraussetzungen bei der Anrechnung von Vordienstzeiten maßgebend (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1980 - 6 B 38/79 -, zitiert nach juris). Etwas anderes käme allenfalls in Betracht, wenn ein Beamter nach Beendigung eines früheren Beamtenverhältnisses ohne erneute Probezeit laufbahngleich zum Beamten auf Lebenszeit ernannt würde (VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 26.08.1991 - 4 S 920/90 - zitiert nach juris). Das war hier jedoch nicht der Fall. Der Kläger musste vor Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der ... noch eine Probezeit ableisten.

30

Sind somit bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nicht gegeben, kommt es nicht darauf an, ob die... das ihr zustehende Ermessen sachgerecht ausgeübt hat.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 14.864,16 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung legt schon nicht, wie von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gefordert, einzelne Gründe i. S. d. § 124 Abs. 2 VwGO dar, aus denen die Berufung zuzulassen wäre, sondern tritt der angefochtenen Entscheidung lediglich pauschal unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens in der Art einer Berufungsbegründung entgegen, ohne sich substantiiert mit dem Urteil auseinanderzusetzen. Doch selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Klägerin damit - sinngemäß - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, bleibt der Zulassungsantrag ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Neuberechnung sowie vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes der Klägerin entsprechend § 14a BeamtVG, Art. 27 BayBeamtVG bzw. vorübergehende Gewährung einer „Ruhestandsbeihilfe“ zur Deckung einer „Versorgungslücke“ bis zum Erreichen des Regelaltersgrenze der Klägerin für den Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu Recht abgewiesen.

Die am 7. Februar 1951 geborene Klägerin, die zuletzt als Kriminaloberkommissarin (BesGr A 10) im Dienst des Beklagten stand und die mit Erreichen der nach Art. 143 Abs. 2 Satz 1 BayBG (in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung) i. V. m. Art. 129 Satz 1 BayBG (in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung = a. F.) für sie als Polizeivollzugsbeamtin geltenden besonderen Altersgrenze von 60 Jahren zum 1. März 2011 in den Ruhestand getreten ist, kann nicht beanspruchen, dass die Zeiten aus dem durchgeführtem Versorgungsausgleich aus ihrer am 25. August 1975 mit dem am 26. Juni 1949 geborenen, zum 1. Juli 2009 in den Ruhestand getretenen Polizeivollzugsbeamten B.G. geschlossenen und mit Urteil des Amtsgerichts F. vom 17. März 1998 geschiedenen Ehe, in dessen Rahmen mit Beschluss des Amtsgerichts F. vom 17. August 1998 zugunsten der Klägerin eine Ausgleichspflicht ihres früheren Ehemanns in Höhe von monatlich 786,26 DM begründet wurde, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze für den Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 235 Abs. 2 SGB VI mit 65 Jahren und 5 Monaten ab 1. August 2016 bei der Berechnung des Ruhegehaltes berücksichtigt werden.

Das Ruhegehalt der Klägerin ist gemäß Art. 103 Abs. 5 bis Abs. 7 BayBeamtVG zu bestimmen, da die Klägerin bereits am maßgeblichen Stichtag des 31. Dezember 1991 Beamtin war und seitdem bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 28. Februar 2011 ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis stand und die erste Festsetzung von Versorgungsbezügen nach dem 1. Januar 2011 erfolgt ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG). Der sich hiernach errechnete Ruhegehaltssatz in Höhe von 50,65 v. H. ist höher als der nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG (50,42 v. H.). Hieraus ergeben sich - einschließlich Kindererziehungsergänzungszuschlag nach Art. 71 Abs. 5 BayBeamtVG - monatliche Versorgungsbezüge der Klägerin von 1.646,81 € brutto; daneben erhält die Klägerin einen einmaligen Ausgleich gemäß Art. 103 Abs. 12 BayBeamtVG in Höhe von 4.091,-- €. Zu Einzelheiten wird diesbezüglich auf die Berechnungen im Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 5. Januar 2011 Bezug genommen, gegen die sich die Klägerin als solche auch nicht wendet.

Für die von der Klägerin darüber hinaus begehrte vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes entsprechend § 14a BeamtVG, Art. 27 BayBeamtVG bzw. für die vorübergehende Gewährung einer sog. „Ruhestandsbeihilfe“ zur Deckung einer „Versorgungslücke“ gibt es hingegen keine Rechtsgrundlage.

1.1 Die Klägerin kann ihr Begehren auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nicht auf Art. 27 BayBeamtVG stützen; der damit im Wesentlichen identische § 14a BeamtVG (in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG), auf den die Klägerin zunächst den Antrag auf Gewährung einer „Ruhestandsbeihilfe“ gestützt hat, ist mit Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts zum 1. Januar 2011 außer Kraft getreten (vgl. Art. 117 BayBeamtVG).

Gemäß Art. 27 Abs. 1 BayBeamtVG erhöht sich der nach Art. 26 Abs. 1, Art. 28, 53 Abs. 3 oder nach Art. 103 Abs. 5 bis 7 BayBeamtVG berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend, wenn der Beamte oder die Beamtin vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 BayBG wegen Dienstunfähigkeit i. S. d. § 26 BeamtStG in den Ruhestand versetzt wurde (Nr. 2 a) oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist (Nr. 2 b) und bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt war (Nr. 1), ein Ruhegehaltssatz von 66,97 v. H. noch nicht erreicht war (Nr. 3) und auch keine Einkünfte i. S. d. Art. 83 Abs. 4 BayBeamtVG bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat einen Betrag von 525 € nicht überschreiten (Nr. 4).

Zwar ist die Klägerin unstreitig wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze des Art. 143 Abs. 2 Satz 1 BayBG i. V. m. Art. 129 Satz 1 BayBG a. F. zum 1. März 2011 mit 60 Jahren vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG in den Ruhestand getreten. Die in Art. 27 BayBeamtVG hinsichtlich der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes für vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getretene Beamte wie die Klägerin getroffene Regelung setzt nach ihrem Abs. 2 Satz 1 - ebenso wie § 14a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG - jedoch voraus, dass es sich bei den zu berücksichtigenden Zeiten um Pflichtbeitragszeiten i. S. d. §§ 55, 247 SGB VI handelt, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2000 - 2 C 25/99 - BVerwGE 111, 93 juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 27.3.1996 - 3 B 95.1892 - DÖD 1997, 272/273), was bei im Rahmen des Versorgungsausgleichs durch Entscheidung des Familiengerichts übertragenen bzw. begründeten Rentenanwartschaften nicht der Fall ist (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2004 - 3 B 01.1379 - juris Rn. 22, bestätigt durch BVerwG, B.v. 24.1.2005 - 2 B 95/04 - juris; OVG NRW, U.v. 8.6.1998 - 6 A 4745/96 - juris Rn. 24).

Nach dem Sinn und Zweck von Art. 27 BayBeamtVG bzw. § 14a BeamtVG sind nur solche Zeiten zu berücksichtigen, für die auf einer Versicherungspflicht beruhende Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden sind (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2000 - 2 C 25/99 - BVerwGE 111, 93 juris Rn. 18). Die im Wege des Versorgungsausgleichs der Klägerin auf ihrem Rentenkonto gutgeschriebenen Zeiten können schon deshalb nicht als Pflichtbeitragszeiten angesehen werden, weil die dazu herangezogenen Versorgungsansprüche des Ehemannes nicht auf einer Pflichtversicherung der Klägerin beruhen und zudem auf Zeiten entfallen, in denen der Ehemann versicherungsfrei war (§ 5 Nr. 1 SGB VI). Zwar stellen diese Zeiten, weil mit ihnen auch Beitragswerte übertragen wurden, für die Klägerin Beitragszeiten dar, die nach § 52 SGB VI auf die Wartezeit anzurechnen sind. Es handelt sich dabei aber nicht um auf einer Versicherungspflicht beruhende Pflichtbeitragszeiten (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2004 - 3 B 01.1379 - juris Rn. 22).

Entgegen der Behauptung der Klägerin liegt im Ausschluss von durch Versorgungsausgleich begründeten Zeiten aus dem Anwendungsbereich des Art. 27 BayBeamtG, § 14a BeamtVG auch kein Verfassungsverstoß (vgl. BayVGH, U.v. 27.3.1996 - 3 B 95.1892 - DÖD 1997, 272/273; U.v. 29.7.2004 - 3 B 01.1379 - juris Rn. 23), auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz) sowie Art. 33 Abs. 5 GG (Fürsorge- und Alimentationspflicht). Hintergrund des Art. 27 BayBeamtVG (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 471) wie des § 14a BeamtVG (vgl. BT-Dr. 10/225 S. 21) sind die Einschränkungen im Rentenversicherungsrecht durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S. 1532), wonach ein Rentenanspruch wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich nur noch dann besteht, wenn von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit mindestens 60 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt waren. Diese nach der verfassungsrechtlich auch im Hinblick auf spätere Beamte nicht zu beanstandende Verschärfung der Anspruchsvoraussetzung (vgl. BVerfG, B.v. 8.4.1987 - 1 BvR 564/84 u. a. - BVerfGE 75, 78) führt dazu, dass Beamte vor der Vollendung des 65. Lebensjahres keinen Rentenanspruch erwerben können und so bis zum Bezug der Altersrente ausschließlich auf Versorgungsbezüge angewiesen sind, die deshalb unverhältnismäßig gering bleiben, weil durch die späte Übernahme in ein Beamtenverhältnis und den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand nur wenige Dienstjahre zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2000 - 2 C 25/99 - BVerwGE 111, 93 juris Rn. 19; U.v. 23.6.2005 - 2 C 25/04 - BVerwGE 124, 19 juris Rn. 16).

§ 14a BeamtVG und Art. 27 BayBeamtVG greifen die besondere Versorgungslage auf, in der sich bestimmte Beamte befinden, die neben ihrem beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch aus einer früheren Tätigkeit einen Anspruch auf Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben. Altersrente können diese Beamten in der Regel erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen. Treten sie vorher in den Ruhestand - wegen Dienstunfähigkeit oder aufgrund einer besonderen Altersgrenze -, sind sie zunächst ausschließlich auf ihre beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angewiesen, da sie die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllen (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). § 14a BeamtVG und Art. 27 BayBeamtVG wirken dieser „Versorgungslücke“ bei sog. gemischten Erwerbskarrieren durch eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bis zum Beginn des Rentenbezugs entgegen (vgl. BT-Drs. 10/4225 S. 21; BVerfG, B.v. 2.5.2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 juris Rn. 2, 83). Sie greifen hierbei über das System der Beamtenversorgung hinaus und gleichen versorgungsrechtlich Nachteile aus, die wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen von Ansprüchen aus der Rentenversicherung und aus der Beamtenversorgung für die Zeit eintreten können, während der ein Besoldungsanspruch nicht mehr besteht und in der für Invalidität und Alter vorgesehenen Leistungen der Rentenversicherung entsprechend den erworbenen Anwartschaften noch nicht ausgeschöpft werden können. Danach sollen § 14a BeamtVG und Art. 27 BayBeamtVG solchen Einbußen entgegenwirken, die durch einen „Statuswechsel“ und den dadurch bedingten Wechsel des Systems der Alterssicherung eintreten (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2000 - 2 C 25/99 - BVerwGE 111, 93 juris Rn. 20 f.; U.v. 23.6.2005 - 2 C 25/04 - BVerwGE 124, 19 juris Rn. 17).

Dabei beziehen sich § 14a BeamtVG und Art. 27 BayBeamtVG in Anknüpfung an die Einschränkungen für den Bezug der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem Haushaltsbegleitgesetz 1984 allein auf den „Statuswechsel“ des Beamten, der früher Arbeitnehmer war. Es ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber mit Blick auf das ihm in Versorgungsangelegenheiten zustehende weite Ermessen nicht auch Rentenanwartschaften aus einem Versorgungsausgleich mit in die Regelung einbezogen hat (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2004 - 3 B 01.1379 - juris Rn. 24). Der Versorgungsausgleich betrifft allein Unterhaltsansprüche aus der geschiedenen Ehe, die mit Versicherungszeiten des betroffenen Beamten nichts zu tun haben und für die der Dienstherr nicht einstehen muss (Kazmaier in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Art. 27 BayBeamtVG Rn. 58).

Dies ist im Übrigen auch nicht im Rentenrecht im Rahmen der Regelungen für die Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. (teilweiser) Erwerbsunfähigkeit geschehen. So könnte die Klägerin, wäre sie keine Beamtin gewesen, auch nicht allein aufgrund der ihr im Versorgungsausgleich gutgeschriebenen Beitragszeiten eine Rente wegen (teilweiser) Erwerbsminderung beanspruchen, weil diese Zeiten auch rentenrechtlich nicht den in § 43 SGB VI mindestens geforderten Pflichtbeitragszeiten gleichstehen (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2004 - 3 B 01.1379 - juris Rn. 24).

Der allgemeine Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG enthält darüber hinaus auch kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Bereichen gleich zu regeln. Die Personengruppe der Beamten und die der Arbeitnehmer unterliegen jeweils unterschiedlichen Versorgungssystemen. Die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Versorgungssystemen rechtfertigt daher auch eine unterschiedliche Regelung der Versorgungsbezüge. Dies gilt auch für die Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (vgl. BVerwG, B.v. 24.1.2005 - 2 B 95/04 - juris Rn. 5).

Insoweit macht es entgegen der Auffassung der Klägerin auch keinen Unterschied, ob ein Beamter vor Erreichen der Regelaltersgrenze - wie in dem mit Urteil vom 29. Juli 2004 (3 B 01.1379) vom Senat entschiedenen Fall - wegen Dienstunfähigkeit oder - wie vorliegend - aufgrund einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand tritt, da sowohl nach Art. 27 BayBeamtVG als auch nach § 14a Abs. 1 BeamtVG, die beide Fallgruppen gleich behandeln (vgl. auch BVerfG, B.v. 2.5.2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 juris Rn. 2), nach Abs. 2 Satz 1 Voraussetzung ist, dass die Zeiten Pflichtbeitragszeiten darstellen, was bei durch Versorgungsausgleich begründeten Zeiten nicht der Fall ist, unabhängig davon, aus welchem Grund ein Beamter vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten ist.

Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin als Polizeivollzugsbeamtin wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze des Art. 143 Abs. 2 Satz 1 BayBG i. V. m. Art. 129 Satz 1 BayBG a. F. zum 1. März 2011 zwingend mit 60 Jahren in den Ruhestand treten musste. Die Nichtberücksichtigung von aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs begründeten Zeiten nach § 14a BeamtVG bzw. Art. 27 BayBeamtVG betrifft nämlich Polizeivollzugsbeamte und andere Beamte, die erst nach der Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten bzw. versetzt werden, gleichermaßen.

Zwar hat der mit 60 Jahren in den Ruhestand tretende Polizeivollzugsbeamte wegen der aufgrund des früheren Ruhestandseintritts für ihn verkürzten ruhegehaltsfähigen Gesamtdienstzeit tendenziell wohl eine stärkere Kürzung seiner Versorgungsbezüge hinzunehmen, als der erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres (oder später) in den Ruhestand tretende Beamte. Dies ist indes die notwendige, einfachrechtlich zu billigende und auch von Verfassung wegen nicht zu beanstandende Folge des Umstandes, dass Polizeivollzugsbeamte aufgrund der vorgezogenen Altersgrenze ihr Ruhegehalt in kürzerer Zeit als sonstige Beamte erdienen und beruht letztlich auf der Tatsache, dass Polizeivollzugsbeamte in einem erheblichen kürzeren Zeitraum (und ggf. auch für einen längeren Zeitraum) als sonstige Beamte in den Genuss der Versorgungsbezüge kommen (vgl. BayVGH, B.v. 10.3.2011 - 3 C 08.2611 - juris Rn. 8).

Zudem erhalten Polizeivollzugsbeamte aufgrund der vorgezogenen Altersgrenze einen steuerfreien einmaligen Ausgleich nach Art. 103 Abs. 12 BayBeamtVG bzw. § 48 BeamtVG von bis zu 4.091 €, ohne dass die mit dem früheren Eintritt in den Ruhestand verbundene Kürzung der Versorgungsbezüge von Verfassung wegen auszugleichen wäre. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die finanziellen Einbußen auszugleichen, die Beamten entstehen, weil für sie anstelle der Regelaltersgrenze eine besondere Altersgrenze gilt. Ihm steht diesbezüglich vielmehr ein weiter Gestaltungsspielraum zu (st. Rspr., vgl. BVerfG, B.v. 27.2.1962 - 2 BvR 510/60 - BVerfGE 14, 30 juris Rn. 9; BVerwG, B.v. 23.7.1979 - 6 B 56/79 - ZBR 1979, 443; B.v. 29.11.2013 - 2 B 56/13 - juris Rn. 14).

Soweit sich die Klägerin weiter darüber beklagt, dass ihr als geschiedener früherer Polizeivollzugsbeamtin, die während ihrer Dienstzeit zwei Kinder großgezogen habe, was im Rahmen der Berechnung des Ruhegehalts nicht (ausreichend) berücksichtigt worden sei, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, das allein die beiden Anträge der Klägerin vom 29. November 2010 bzw. 15. Dezember 2010 auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a BeamtVG bzw. Art. 27 BayBeamtVG zum Inhalt hat. Diesbezüglich ist sie auf eine Geltendmachung von Ansprüchen auf der Grundlage des zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Art. 114a BayBeamtVG zu verweisen (vgl. Findeisen, Mütterrente für bayerische Beamtinnen, KommP BY 2015, 45-47). Die Klägerin kann sich deshalb vorliegend auch nicht darauf berufen, insoweit gegenüber verheirateten Polizeivollzugsbeamten und -innen mit und ohne Kinder (mittelbar) benachteiligt zu werden.

1.2 Da § 14a BeamtVG und Art. 27 BayBeamtVG nach dem unter 1.1 Ausgeführten aufgrund des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers (vgl. BT-Dr. 10/225 S. 21; LT-Drs. 16/3200 S. 471) ausschließlich solchen Einbußen entgegenwirken sollen, die durch einen „Statuswechsel“ des Beamten und den dadurch bedingten Wechsel des Systems der Alterssicherung eintreten, kommt auch eine entsprechende Anwendung der genannten Bestimmungen auf den vorliegenden Fall nicht in Betracht.

Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2014 - 2 C 2/13 - juris Rn. 17).

Im Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts sind einer analogen Anwendung besonders enge Grenzen gesetzt. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unterliegen Besoldungs- und Versorgungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen deshalb nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (Art. 3 Abs. 1 BayBesG und Art. 3 Abs. 1 BayBeamtVG). Dies gilt auch, wenn die sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung oder Versorgung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Die Korrektur verfassungswidriger oder fehlerhafter Besoldungs- und Versorgungsfestsetzungen ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Spielraum politischen Ermessens hat und das Besoldungs- und Versorgungsgefüge als Ganzes sowie das Recht der öffentlichen Haushalte in den Blick nehmen muss. Durch die Gesetzesbindung der Besoldung und Versorgung ist es daher auch den Gerichten verwehrt, Beamten eine gesetzlich nicht geregelte Besoldung bzw. Versorgung zu gewähren (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2014 - 2 C 2/13 - juris Rn. 18). Insoweit kommt nur eine auf Feststellung gerichtete Klage, dass die dem Beamten bzw. dem Versorgungsempfänger gewährte Besoldung bzw. Versorgung verfassungswidrig zu niedrig angesetzt worden ist, in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2005 - 2 C 1/04 - BVerwGE 123, 308 juris Rn. 19), wie sie von der Klägerin nicht erhoben worden ist.

Vorliegend würde eine entsprechende Anwendung von § 14a BeamtVG und Art. 27 BayBeamtVG mangels planwidriger Regelungslücke außerdem zur Umgehung des verfassungsrechtlich fundierten Gesetzesvorbehalts im Versorgungsrecht führen und den erkennbaren Willen des Gesetzgebers konterkarieren.

Auch die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 - juris Rn. 86).

Im Übrigen sind nach dem unter 1.1 Ausgeführten § 14a BeamtVG sowie Art. 27 BayBeamtVG auch insoweit als verfassungskonform anzusehen, als danach durch Versorgungsausgleich begründete Zeiten nicht berücksichtigt werden, so dass es diesbezüglich an einer verfassungswidrigen Regelungslücke fehlt. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, auch insoweit eine § 14a BeamtVG bzw. Art. 27 BayBeamtVG vergleichbare Regelung zu treffen, weil der Versorgungsausgleich ausschließlich Unterhaltsansprüche aus der geschiedenen Ehe betrifft, die mit Versicherungszeiten des betroffenen Beamten nichts zu tun haben, für die der Dienstherr nicht einstehen muss (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2004 - 3 B 01.1379 - juris Rn. 24).

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die - aus ihrer Sicht verfassungswidrige - „Versorgungslücke“ allein durch die beamtenversorgungsrechtliche Gesetzeslücke aufgrund der zwingenden Pensionierung von Polizeivollzugsbeamten mit Vollendung des 60. Lebensjahres gemäß Art. 143 Abs. 2 Satz 1 BayBG i. V. m. Art. 129 Satz 1 BayBG a. F. entsteht, trifft dies nicht zu. Eine „Versorgungslücke“ tritt nur deshalb ein, weil die für den Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch für Polizeivollzugsbeamte einschlägige Regelaltersgrenze gemäß § 235 SGB VI frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht wird. Daher kann eine etwaige Verfassungswidrigkeit der genannten rentenrechtlichen Bestimmungen auch nur im Zusammenhang mit diesen gerügt werden. Insoweit kann ein entsprechender Antrag auf Normerlass bzw. Normergänzung, worauf die Landesanwaltschaft Bayern zu Recht hingewiesen hat, jedoch nicht im Verwaltungsrechtsweg im Rahmen der anhängigen beamtenrechtlichen Streitigkeit geltend gemacht werden. Ob § 235 SGB VI im Hinblick auf die bei geschiedenen ehemaligen Polizeivollzugsbeamtinnen u.U. eintretende „Versorgungslücke“ verfassungswidrig und ggf. europarechtswidrig ist, ist deshalb nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.

2. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) besitzt. Die im Zulassungsantrag - sinngemäß - aufgeworfene Frage, ob eine geschiedene ehemalige Polizeivollzugsbeamtin Anspruch auf vorübergehende Erhöhung ihres Ruhegehaltssatzes aufgrund von Zeiten eines durchgeführten Versorgungsausgleichs hat, lässt sich auf der Grundlage der unter 1. angeführten Rechtsprechung in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten.

3. Da der Senat nach dem unter 1. Ausgeführten davon ausgeht, dass sowohl §14a BeamtVG als auch Art. 27 BayBeamtVG als solche verfassungsgemäß sind, kommt eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG nicht in Betracht.

4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Teilstatus, 24-facher Betrag der geltend gemachten vorübergehenden monatlichen Erhöhung des Ruhegehalts in Höhe von 619,34 €).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.