Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 30. Juli 2009 - 2 K 2558/07

bei uns veröffentlicht am30.07.2009

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kreisverband ... des Klägers ein Girokonto zu eröffnen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahren.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Eröffnung eines Girokontos für seinen Kreisverband. Die ... Bank ... kündigte dem Kreisverband die Geschäftsverbindung zum 30.11.2007. Der Kreisvorstand beantragte daraufhin bei der Beklagten eine Kontoeröffnung mit Schreiben vom 23.10.2007. Am 25.10.2007 antwortete die Beklagte, dass sie an der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung derzeit nicht interessiert sei. Sie werde deshalb das beantragte Girokonto nicht in ihrem Hause führen. Die ...-Parteizentrale legte mit Schreiben vom 01.11.2007 Einspruch ein und beantragte erneut die Eröffnung eines Kontos. Am 06.11.2007 lehnte die Beklagte dies ab.
Der Kläger hat am 03.12.2007 Klage erhoben. Der Kläger sei nach § 3 ParteiG klagebefugt, während der Kreisverband nach den §§ 12, 22 der Bundessatzung der... keine selbständig klagebefugte Gliederung sei. Der Kläger trete daher in Prozessstandschaft auf. Durch die Weigerung der Beklagten, ein Girokonto zu eröffnen, werde der Kreisverband in seinen Rechten verletzt. Eine politische Partei könne ihre Aufgabe, an der politischen Willensbildung mitzuwirken, ohne Girokonto nicht wahrnehmen. Der Kreisverband brauche sich nicht darauf verweisen zu lassen, ein Konto des Landesverbandes oder der Bundespartei mitzubenutzen. Der Kreisverband habe keine Möglichkeit, ein anderes Girokonto zu eröffnen (wird ausgeführt). Die Mitbenutzung anderer Girokonten (etwa des Kontos des Klägers) berge die Gefahr einer Vermischung und sogar Veruntreuung der Gelder in sich. Die Beklagte, die für den Ortsverband ... von ... ein Konto eröffnet habe, sei als Anstalt des öffentlichen Rechts und damit Teil der Exekutive gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar an die Grundrechte, an das Sozialstaatsprinzip, das Demokratiegebot und das Recht auf kommunale Selbstverwaltung gebunden. Der Kreisverband sei nicht verschuldet, das Konto könne auf Guthabenbasis geführt werden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kreisverband ... des Klägers ein Girokonto zu eröffnen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei bereits unzulässig, da sie verfristet und der Klageantrag unbestimmt sei. Sie sei auch unbegründet. Dem Sparkassenrecht in Baden-Württemberg seien im Gegensatz zu anderen Bundesländern Kontrahierungspflichten fremd. Die Beklagte sei nicht anders zu behandeln wie jedes andere Kreditinstitut. § 5 ParteiG begründe keinen unbedingten und ausnahmslosen Gleichbehandlungsanspruch. Da es sich lediglich um eine „Soll-Regelung“ handele, seien Ausnahmen möglich, die dann gegeben seien, wenn eine Partei auf die Leistung nicht angewiesen sei und ihr auch keine Nachteile im politischen Wettbewerb entstünden. Es sei ausreichend, wenn der Kreisverband das Konto des Klägers oder anderer Untergliederungen der ... oder ihres Landesvorsitzenden mitbenutzen könne. Der Beklagten sei eine Geschäftsbeziehung nicht zumutbar, u.a. aufgrund zu befürchtender wirtschaftlicher Nachteile, einer drohenden Insolvenz der ..., deren Erwähnung im Verfassungsschutzbericht und verschiedener Äußerungen ihrer Mitglieder.
Auf die dagegen gerichtete Rüge der Beklagten hat das VG Sigmaringen am 05.03.2008 beschlossen, dass der Verwaltungsrechtsweg zulässig ist. Die vom Beklagten eingelegte Beschwerde wurde vom VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 24.06.2008 zurückgewiesen.
Nach mündlicher Verhandlung am 18.06.2009 und deren Wiedereröffnung haben die Beteiligten auf (weitere) mündliche Verhandlung verzichtet.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs steht aufgrund des gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG ergangenen rechtskräftigen Beschlusses des VG Sigmaringen vom 05.03.2008 fest.
13 
Die Klage ist zulässig. Sie ist nicht verfristet, da § 74 VwGO für allgemeine Leistungsklagen nicht gilt. Im Übrigen gälte im Fall einer entsprechenden Anwendung eine (eingehaltene) Jahresfrist, da die Ablehnungsschreiben mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen sind.
14 
Der Kläger ist klagebefugt in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO, da er als Gebietsverband der höchsten Stufe (§ 10 Satz 1 Nr. 1 der Satzung der... vom 16./17. März 2002) nach § 3 Satz 2 ParteiG befugt ist, für den Kreisverband zu klagen und dessen Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. § 3 ParteiG regelt zwar unmittelbar die prozessuale Parteifähigkeit politischer Parteien bzw. ihrer Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, setzt aber dabei deren Fähigkeit voraus, Inhaber von Rechten und Pflichten zu sein (Ipsen, ParteienG, 2008, § 3 Rn. 1 und 3). Wenn aber nach dem Parteiengesetz nur der Bundesverband und die Landesverbände der ... als parteifähig anzusehen sind, sind sie zugleich berechtigt, Ansprüche nachgeordneter Gliederungsebenen einzuklagen, wobei der Kreisverband als „kleinste selbständige organisatorische Einheit“ (§ 14 lit. b) der Satzung der ...) Inhaber von Rechten sein kann. § 3 Satz 2 ParteiG begründet insoweit eine gesetzliche Prozessstandschaft (vgl. LG München I, Urteil vom 12.04.2006, 9 O 4751/06; Saarl. OVG, Beschluss vom 18.02.2009, 3 B 33/09, jeweils m.w.N.). Diese besteht unabhängig davon, dass auch der Kreisverband selbst nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig gewesen wäre, da durch § 3 ParteiG „die in besonderen Verfahrensordnungen schon gesicherte Beteiligungsfähigkeit niederer Gebietsverbände nicht ausgeschlossen werden“ sollte (BVerwG, Urteil vom 18.07.1969, VII C 56.68, BVerwGE 32, 333, 334).
15 
Das Gericht hält den Klageantrag, der in entsprechender Form auch in anderen Verfahren gestellt wurde (vgl. etwa VG Göttingen, Urteil vom 10.06.2009, 1 A 91/08; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2007, 22 K 1156/04), auch für hinreichend bestimmt. Insbesondere ergibt sich eindeutig, dass Kontoinhaber der Kreisverband sein soll. Die Benennung des bzw. der Zeichnungsberechtigten kann bei der Kontoeröffnung erfolgen.
16 
Die Klage ist auch begründet. Der Kreisverband hat einen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos. Dieser folgt aus § 5 Abs. 1 ParteiG. Nach Satz 1 sollen durch einen Träger öffentlicher Gewalt, wenn er den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, alle Parteien gleichbehandelt werden. Nach § 1 Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) handelt es sich bei der Beklagten um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und damit um einen Träger öffentlicher Gewalt, der Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge wahrnimmt (vgl. § 6 SpG). Entsprechend unterliegen Sparkassen einer unmittelbaren Grundrechtsbindung (BVerfG, Beschluss vom 14.04.1987, 1 BvR 775/84, NJW 1987, 879; BGH, Urteil vom 11.03.2003, XI ZR 403/01 , NJW 2003, 1658; Ipsen, ParteienG, 2008, § 5 Rn. 35 speziell zur Verpflichtung zur Kontoführung). Die Eröffnung eines Girokontos stellt eine Leistung gemäß § 5 ParteiG dar im Sinne der Gewährung einer besonderen Rechtsstellung, die den Rechtskreis des Begünstigten erweitert (BVerwG, Urteil vom 13.12.1974, VII C 42.72).
17 
Das Gericht geht aufgrund des vorgelegten Internetausdrucks davon aus, dass die Beklagte für Gebietsverbände anderer Parteien – etwa für den Ortsverband ... von ... – Girokonten führt. Dies und insbesondere die generelle Bereitschaft, Girokonten für Gebietsverbände (auch unterer Stufen) zu führen, wurde von der Beklagten auch nie bestritten.
18 
Zwar handelt es sich bei § 5 ParteiG um eine Sollvorschrift. Diese räumt der Beklagten jedoch „kein weites, unkontrollierbares Versagungsermessen ein, sondern ermöglicht ihr nur, den Gleichbehandlungsanspruch unter bestimmten, in der Rechtsordnung vorgezeichneten Voraussetzungen zu beschränken und ausnahmsweise mit Rücksicht auf höherrangige Rechtsgüter oder vordringliche Interessen abzulehnen“ (Thür. OVG, Beschluss vom 26.10.2004, 2 EO 1377/04). Derartige Gründe sind nicht ersichtlich.
19 
Die Beklagte kann die Kontoeröffnung wegen der Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG insbesondere nicht unter Berufung auf die vermeintliche Verfassungswidrigkeit des Klägers oder seines Kreisverbandes ablehnen. „Art. 21 GG stattet die politischen Parteien wegen ihrer Sonderstellung im Verfassungsleben mit einer erhöhten Schutz- und Bestandsgarantie (dem so genannten Parteienprivileg) aus. Diese findet ihren Ausdruck vor allem darin, dass die politischen Parteien im Gegensatz zu anderen politischen Vereinigungen nur durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt werden können und dass es dazu einer qualifizierten Mehrheit bedarf. Daraus folgt, dass bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen kann. Insofern kommt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts konstitutive Bedeutung zu“ (BVerfG, Beschluss vom 18.03.2003, 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01, m.w.N.). Solange die ... nicht vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist, dürfen Träger öffentlicher Gewalt wie die Beklagte daher die Partei nicht wegen ihrer politischen Ausrichtung benachteiligen. „Eine Partei soll in ihren politischen Aktivitäten von jeder rechtlichen Behinderung frei sein, solange sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet“ (BGH, Urteil vom 02.12.2003, XI ZR 397/02, NJW 2004, 1031). Diese Privilegierung darf nicht dadurch unterlaufen und eine Benachteiligung nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass anstelle der Verfassungswidrigkeit einer Partei ihre Erwähnung im Verfassungsschutzbericht für ausreichend erachtet wird.
20 
Soweit die Beklagte auf die von der ... möglicherweise beabsichtigte Verstaatlichung von Banken und ihre Kritik am Börsensystem als einem „überdimensionalen Spielcasino“ verweist, führen derartige Äußerungen nicht zur Unzumutbarkeit einer Kontoeröffnung. Sie bewegen sich im Rahmen der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach § 8 Abs. 1 SpG die Beklagte selbst eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Träger hat, also gewissermaßen eine „verstaatlichte“ Bank ist. Auch andere Äußerungen von ...-Mitgliedern können – unabhängig davon, inwieweit sie dem Kreisverband des Klägers überhaupt zugerechnet werden können – jedenfalls solange keine Unzumutbarkeit einer Kontoeröffnung begründen, wie diese Äußerungen nicht strafbar sind. Selbst in dem Fall wäre die Annahme der Unzumutbarkeit zweifelhaft, da die Eröffnung des Girokontos in keinem Zusammenhang mit den politischen Meinungsäußerungen steht.
21 
Illegale Handlungen in Form der Geldwäsche oder unzulässiger Parteienfinanzierung sind nicht konkret zu befürchten. Die von der Beklagten in Bezug genommenen Äußerungen begründen nach Auffassung des Gerichts keinen hinreichenden Tatverdacht und lassen zum jetzigen Zeitpunkt nicht befürchten, dass das zu eröffnende Girokonto der Begehung von Straftaten dient.
22 
Für die Beklagte ist die befürchtete Insolvenz der ... schon deshalb nicht mit Risiken verbunden, weil die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt hat, dass es der Beklagten unbenommen bleibe, nur ein Girokonto auf Guthabenbasis zu gewähren. Die Bundespartei verfügt soweit bekannt auch über keine eigene Bank, steht also insbesondere nicht im Wettbewerb mit der Beklagten.
23 
Aufgrund des Anspruchs auf Gleichbehandlung des Kreisverbandes des Klägers mit Gebietsverbänden anderer Parteien kommt es auch nicht darauf an, ob der Kreisverband in der Lage ist, andere Konten mitzubenutzen, wobei es nach Auffassung des Gerichts von vorneherein fernliegt, den Kreisverband auf die Benutzung eines privaten Girokontos zu verweisen. Insbesondere aufgrund der von § 24 Abs. 3 Satz 1 ParteiG geforderten Rechenschaftsberichte auch nachgeordneter Gebietsverbände und der Begrenzung von Bargeldspenden auf Beträge bis 1.000 EUR durch § 25 Abs. 1 Satz 2 ParteiG ist es zumindest vorteilhaft, wenn auch der Kreisverband über ein eigenes Girokonto verfügt und kein (Unter-)Konto des Klägers benutzt. Das vom Kläger geltend gemachte Begehren ist daher nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
24 
Schließlich führen auch die von der Beklagten befürchteten wirtschaftlichen und Wettbewerbsnachteile zu keiner Unzumutbarkeit. Das Gericht geht nicht davon aus, dass Geschäftskunden der Beklagten sich an der Eröffnung eines Girokontos für den Kreisverband des Klägers stören und annehmen könnten, diese sei erfolgt, weil die Beklagte dessen politische Ziele unterstütze. Im Übrigen hat bereits der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Bank sich nicht auf einen Imageschaden berufen kann, den sie allein auf Grund der politischen Zielrichtung einer Partei befürchtet, die sie rechtlich nicht zu deren Nachteil geltend machen kann (BGH, NJW 2004, 1032).
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorlagen. Insbesondere fehlt es an der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, da der Status der Sparkassen und die Voraussetzungen des § 5 ParteiG höchstrichterlich geklärt sind.

Gründe

 
11 
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs steht aufgrund des gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG ergangenen rechtskräftigen Beschlusses des VG Sigmaringen vom 05.03.2008 fest.
13 
Die Klage ist zulässig. Sie ist nicht verfristet, da § 74 VwGO für allgemeine Leistungsklagen nicht gilt. Im Übrigen gälte im Fall einer entsprechenden Anwendung eine (eingehaltene) Jahresfrist, da die Ablehnungsschreiben mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen sind.
14 
Der Kläger ist klagebefugt in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO, da er als Gebietsverband der höchsten Stufe (§ 10 Satz 1 Nr. 1 der Satzung der... vom 16./17. März 2002) nach § 3 Satz 2 ParteiG befugt ist, für den Kreisverband zu klagen und dessen Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. § 3 ParteiG regelt zwar unmittelbar die prozessuale Parteifähigkeit politischer Parteien bzw. ihrer Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, setzt aber dabei deren Fähigkeit voraus, Inhaber von Rechten und Pflichten zu sein (Ipsen, ParteienG, 2008, § 3 Rn. 1 und 3). Wenn aber nach dem Parteiengesetz nur der Bundesverband und die Landesverbände der ... als parteifähig anzusehen sind, sind sie zugleich berechtigt, Ansprüche nachgeordneter Gliederungsebenen einzuklagen, wobei der Kreisverband als „kleinste selbständige organisatorische Einheit“ (§ 14 lit. b) der Satzung der ...) Inhaber von Rechten sein kann. § 3 Satz 2 ParteiG begründet insoweit eine gesetzliche Prozessstandschaft (vgl. LG München I, Urteil vom 12.04.2006, 9 O 4751/06; Saarl. OVG, Beschluss vom 18.02.2009, 3 B 33/09, jeweils m.w.N.). Diese besteht unabhängig davon, dass auch der Kreisverband selbst nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig gewesen wäre, da durch § 3 ParteiG „die in besonderen Verfahrensordnungen schon gesicherte Beteiligungsfähigkeit niederer Gebietsverbände nicht ausgeschlossen werden“ sollte (BVerwG, Urteil vom 18.07.1969, VII C 56.68, BVerwGE 32, 333, 334).
15 
Das Gericht hält den Klageantrag, der in entsprechender Form auch in anderen Verfahren gestellt wurde (vgl. etwa VG Göttingen, Urteil vom 10.06.2009, 1 A 91/08; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2007, 22 K 1156/04), auch für hinreichend bestimmt. Insbesondere ergibt sich eindeutig, dass Kontoinhaber der Kreisverband sein soll. Die Benennung des bzw. der Zeichnungsberechtigten kann bei der Kontoeröffnung erfolgen.
16 
Die Klage ist auch begründet. Der Kreisverband hat einen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos. Dieser folgt aus § 5 Abs. 1 ParteiG. Nach Satz 1 sollen durch einen Träger öffentlicher Gewalt, wenn er den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, alle Parteien gleichbehandelt werden. Nach § 1 Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) handelt es sich bei der Beklagten um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und damit um einen Träger öffentlicher Gewalt, der Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge wahrnimmt (vgl. § 6 SpG). Entsprechend unterliegen Sparkassen einer unmittelbaren Grundrechtsbindung (BVerfG, Beschluss vom 14.04.1987, 1 BvR 775/84, NJW 1987, 879; BGH, Urteil vom 11.03.2003, XI ZR 403/01 , NJW 2003, 1658; Ipsen, ParteienG, 2008, § 5 Rn. 35 speziell zur Verpflichtung zur Kontoführung). Die Eröffnung eines Girokontos stellt eine Leistung gemäß § 5 ParteiG dar im Sinne der Gewährung einer besonderen Rechtsstellung, die den Rechtskreis des Begünstigten erweitert (BVerwG, Urteil vom 13.12.1974, VII C 42.72).
17 
Das Gericht geht aufgrund des vorgelegten Internetausdrucks davon aus, dass die Beklagte für Gebietsverbände anderer Parteien – etwa für den Ortsverband ... von ... – Girokonten führt. Dies und insbesondere die generelle Bereitschaft, Girokonten für Gebietsverbände (auch unterer Stufen) zu führen, wurde von der Beklagten auch nie bestritten.
18 
Zwar handelt es sich bei § 5 ParteiG um eine Sollvorschrift. Diese räumt der Beklagten jedoch „kein weites, unkontrollierbares Versagungsermessen ein, sondern ermöglicht ihr nur, den Gleichbehandlungsanspruch unter bestimmten, in der Rechtsordnung vorgezeichneten Voraussetzungen zu beschränken und ausnahmsweise mit Rücksicht auf höherrangige Rechtsgüter oder vordringliche Interessen abzulehnen“ (Thür. OVG, Beschluss vom 26.10.2004, 2 EO 1377/04). Derartige Gründe sind nicht ersichtlich.
19 
Die Beklagte kann die Kontoeröffnung wegen der Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG insbesondere nicht unter Berufung auf die vermeintliche Verfassungswidrigkeit des Klägers oder seines Kreisverbandes ablehnen. „Art. 21 GG stattet die politischen Parteien wegen ihrer Sonderstellung im Verfassungsleben mit einer erhöhten Schutz- und Bestandsgarantie (dem so genannten Parteienprivileg) aus. Diese findet ihren Ausdruck vor allem darin, dass die politischen Parteien im Gegensatz zu anderen politischen Vereinigungen nur durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt werden können und dass es dazu einer qualifizierten Mehrheit bedarf. Daraus folgt, dass bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen kann. Insofern kommt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts konstitutive Bedeutung zu“ (BVerfG, Beschluss vom 18.03.2003, 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01, m.w.N.). Solange die ... nicht vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist, dürfen Träger öffentlicher Gewalt wie die Beklagte daher die Partei nicht wegen ihrer politischen Ausrichtung benachteiligen. „Eine Partei soll in ihren politischen Aktivitäten von jeder rechtlichen Behinderung frei sein, solange sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet“ (BGH, Urteil vom 02.12.2003, XI ZR 397/02, NJW 2004, 1031). Diese Privilegierung darf nicht dadurch unterlaufen und eine Benachteiligung nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass anstelle der Verfassungswidrigkeit einer Partei ihre Erwähnung im Verfassungsschutzbericht für ausreichend erachtet wird.
20 
Soweit die Beklagte auf die von der ... möglicherweise beabsichtigte Verstaatlichung von Banken und ihre Kritik am Börsensystem als einem „überdimensionalen Spielcasino“ verweist, führen derartige Äußerungen nicht zur Unzumutbarkeit einer Kontoeröffnung. Sie bewegen sich im Rahmen der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach § 8 Abs. 1 SpG die Beklagte selbst eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Träger hat, also gewissermaßen eine „verstaatlichte“ Bank ist. Auch andere Äußerungen von ...-Mitgliedern können – unabhängig davon, inwieweit sie dem Kreisverband des Klägers überhaupt zugerechnet werden können – jedenfalls solange keine Unzumutbarkeit einer Kontoeröffnung begründen, wie diese Äußerungen nicht strafbar sind. Selbst in dem Fall wäre die Annahme der Unzumutbarkeit zweifelhaft, da die Eröffnung des Girokontos in keinem Zusammenhang mit den politischen Meinungsäußerungen steht.
21 
Illegale Handlungen in Form der Geldwäsche oder unzulässiger Parteienfinanzierung sind nicht konkret zu befürchten. Die von der Beklagten in Bezug genommenen Äußerungen begründen nach Auffassung des Gerichts keinen hinreichenden Tatverdacht und lassen zum jetzigen Zeitpunkt nicht befürchten, dass das zu eröffnende Girokonto der Begehung von Straftaten dient.
22 
Für die Beklagte ist die befürchtete Insolvenz der ... schon deshalb nicht mit Risiken verbunden, weil die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt hat, dass es der Beklagten unbenommen bleibe, nur ein Girokonto auf Guthabenbasis zu gewähren. Die Bundespartei verfügt soweit bekannt auch über keine eigene Bank, steht also insbesondere nicht im Wettbewerb mit der Beklagten.
23 
Aufgrund des Anspruchs auf Gleichbehandlung des Kreisverbandes des Klägers mit Gebietsverbänden anderer Parteien kommt es auch nicht darauf an, ob der Kreisverband in der Lage ist, andere Konten mitzubenutzen, wobei es nach Auffassung des Gerichts von vorneherein fernliegt, den Kreisverband auf die Benutzung eines privaten Girokontos zu verweisen. Insbesondere aufgrund der von § 24 Abs. 3 Satz 1 ParteiG geforderten Rechenschaftsberichte auch nachgeordneter Gebietsverbände und der Begrenzung von Bargeldspenden auf Beträge bis 1.000 EUR durch § 25 Abs. 1 Satz 2 ParteiG ist es zumindest vorteilhaft, wenn auch der Kreisverband über ein eigenes Girokonto verfügt und kein (Unter-)Konto des Klägers benutzt. Das vom Kläger geltend gemachte Begehren ist daher nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
24 
Schließlich führen auch die von der Beklagten befürchteten wirtschaftlichen und Wettbewerbsnachteile zu keiner Unzumutbarkeit. Das Gericht geht nicht davon aus, dass Geschäftskunden der Beklagten sich an der Eröffnung eines Girokontos für den Kreisverband des Klägers stören und annehmen könnten, diese sei erfolgt, weil die Beklagte dessen politische Ziele unterstütze. Im Übrigen hat bereits der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Bank sich nicht auf einen Imageschaden berufen kann, den sie allein auf Grund der politischen Zielrichtung einer Partei befürchtet, die sie rechtlich nicht zu deren Nachteil geltend machen kann (BGH, NJW 2004, 1032).
25 
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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Unter entsprechender teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2009 - 11 L 54/09 - wird die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet, dem NPD-Ortsverband Sch. die Festhalle Sch., H. Straße 2, 66121 B-Stadt-Sch., mit dem üblichen Zubehör, insbesondere Mobiliar, Lautsprecheranlage und Bewirtungszone am 25. Februar 2009 zur Durchführung einer Aschermittwochsveranstaltung zu überlassen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässigen Beschwerde mit dem Antrag,

„der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.2.2009 (11 L 54/09) wird mit der Maßgabe abgeändert, dass die Antrags- und Beschwerdegegnerin unter Androhung eines für den Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes verpflichtet wird, dem NPD-Ortsverband Sch. die Festhalle Sch., H. Straße 2 in 66121 B-Stadt-Sch. mit dem üblichen Zubehör, insbesondere Mobiliar, Lautsprecheranlage und Bewirtungszone am 25. Februar 2009 zur Durchführung einer Aschermittwochsveranstaltung zu überlassen“,

hat nach Maßgabe des Entscheidungstenors in der Sache Erfolg.

Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren, deren Umfang durch die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwendungen begrenzt wird (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Überlassung der Festhalle Sch. an den Ortsverband Sch. der NPD zur Durchführung der vorgesehenen Aschermittwochsveranstaltung zu verpflichten.

Mit dem Verwaltungsgericht und der von ihm angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg

Beschluss vom 16.9.2002 - 1 Bs 243/02 - zitiert nach Juris (LS),

ist zunächst davon auszugehen, dass der Antragsteller als Landesverband Saarland der NPD unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 2 PartG in gesetzlicher Prozessstandschaft im eigenen Namen für seinen Ortsverband Sch. auch dann öffentlich-rechtliche Ansprüche gerichtlich geltend machen darf, wenn dieser Ortsverband selbst gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig sein sollte

vgl. zur Beteiligungsfähigkeit des Ortsverbandes einer politischen Partei jedenfalls in einem Streit um eine straßenrechtliche Sondererlaubnis für Wahlsichtwerbung OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.8.1998 - 2 V 14/98 - DÖV 1998, 1013.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller einen Anspruch des Ortsverbandes Sch. auf Überlassung der Festhalle Sch. für die Durchführung der geplanten Aschermittwochsveranstaltung glaubhaft gemacht.

Im Ausgangspunkt entspricht es allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung, dass politische Parteien auf der Grundlage der Art. 3, 21 Abs. 1 GG und von § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG prinzipiell einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Überlassung öffentlicher Einrichtungen haben und auch die Gemeinden als Träger öffentlicher Gewalt verpflichtet sind, diesen Gleichbehandlungsanspruch zu beachten

vgl. insoweit nur OVG Weimar, Beschluss vom 26.10.2004 - 2 EO 1377/04 - zitiert nach Juris, Rdnr. 40 mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

Ferner bestimmt § 19 Abs. 1 KSVG, dass Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde - und Gleiches gilt gemäß Abs. 3 der letztgenannten Bestimmung entsprechend für juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die in der betreffenden Gemeinde ansässig sind - im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt sind, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu nutzen

vgl. zur Unterscheidung zwischen Gleichbehandlungsansprüchen allein auf kommunalrechtlicher Grundlage einerseits und aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG andererseits OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.2.2007 - 10 ME 74/07 - zitiert nach Juris, Rdnr. 7, 9.

Es steht vorliegend außer Frage, dass der antragstellende Landesverband und auch der Ortsverband Sch. der NPD, der sich vorliegend um die Überlassung der Festhalle Sch. bemüht, Untergliederungen einer bislang nicht verbotenen politischen Partei sind und von daher im Grundsatz die durch die vorgenannten Bestimmungen gewährleistete Gleichbehandlung einfordern können.

Dem kann nicht - wie im Ablehnungsbescheid vom 7.1.2009 geschehen - mit Erfolg entgegengehalten werden, auf der Grundlage eines Stadtratsbeschlusses vom 11.12.2007 komme die Überlassung gemeindlicher Einrichtungen dann nicht in Betracht, wenn mit der Nutzung rechtsextreme, rassistische oder antidemokratische Inhalte und Ziele verbunden seien. Für die Beurteilung kann insoweit dahinstehen, ob der betreffende Stadtratsbeschluss vom 11.12.2007 von seinem Inhalt her wirklich als Grundlage für die Ablehnung der Überlassung gemeindlicher Einrichtungen an nicht verbotene politische Parteien angeführt werden kann. Denn nach seinem Wortlaut betrifft er „die Aufnahme folgenden Nutzungszweckes in Verträge im Zusammenhang mit der Überlassung gemeindlicher Einrichtungen“ und fordert die Aufnahme nachstehender Klausel in diese Nutzungsverträge:

„Die Nutzung schließt rechtsextreme, rassistische oder antidemokratische Inhalte und Ziele aus. Die Würde des Menschen darf weder in Wort noch Schrift oder durch Symbole verächtlich gemacht werden, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren“.

Das deutet mit Gewicht darauf hin, dass der in Rede stehende Stadtratsbeschluss nicht die Ebene der Entscheidung über das „Ob“ der Überlassung gemeindlicher Einrichtungen, sondern die Ebene des „Wie“, das heißt die Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses betrifft. Aber auch wenn der Stadtratsbeschluss vom 11.12.2007 dahingehend zu verstehen sein sollte, dass er schon die Überlassung gemeindlicher Einrichtungen an Parteien hindern soll, die nach Einschätzung der Landeshauptstadt oder der Antragsgegnerin rechtsextreme, rassistische oder antidemokratische Inhalte verbreiten beziehungsweise solche Ziele verfolgen, und der Umstand, dass die Antragsgegnerin im Ablehnungsbescheid vom 7.1.2009 ihre Entscheidung auf diesen Stadtratsbeschluss stützt, dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie die von der NPD beziehungsweise deren Ortsverband Sch. generell oder jedenfalls mit der geplanten Veranstaltung verfolgten Inhalte beziehungsweise Ziele als rechtsextrem, rassistisch oder antidemokratisch qualifiziert, rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass nach gesicherter Rechtsprechung

vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21.7.1989 - 7 B 184/88 - NJW 1990, 134, zitiert nach Juris, Rdnr. 8 m.w.N.,

die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit und Auflösung einer Partei allein dem Bundesverfassungsgericht obliegt (Art. 21 Abs. 2 GG). Von daher ist die Antragsgegnerin rechtlich gehindert, die NPD aus eigener Zuständigkeit als verfassungswidrig anzusehen und aus diesem Grund von der Benutzung gemeindlicher Einrichtungen auszuschließen. Anders gewendet: Solange die NPD nicht durch das Bundesverfassungsgericht verboten ist, steht ihr als politischer Partei der Gleichbehandlungsanspruch aus den Art. 3, 21 GG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG zu und darf sie nicht wegen Verstoßes gegen Verfassungsrecht generell von der Benutzung gemeindlicher Einrichtungen ausgeschlossen werden, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen des § 19 KSVG im übrigen erfüllt. Dass die NPD beziehungsweise der Ortsverein Sch. der NPD, der die Überlassung der Festhalle Sch. begehrt, mit der geplanten Veranstaltung inhaltlich gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird und dies die Ablehnung der Überlassung der Halle rechtfertigen könnte, ist weder konkret dargetan noch sonst erkennbar. Der Antragsteller hat insoweit unwidersprochen glaubhaft gemacht, dass der Ortsverband Sch. der NPD die betreffende Halle schon in der Vergangenheit für Veranstaltungen genutzt hat und es hierbei nicht zu Rechtsverstößen gekommen sei.

Ist danach für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren im Ansatz davon auszugehen, dass der Ortsverein Sch. der NPD grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, bei der Überlassung der Festhalle Sch. ebenso behandelt zu werden wie andere politische Parteien, so spricht ferner nach dem derzeitigen Erkenntnisstand zumindest Überwiegendes dafür, dass sich die Veranstaltung, die am Aschermittwoch in dieser Halle durchgeführt werden soll, innerhalb des durch Widmung der Landeshauptstadt Saarbrücken festgelegten Nutzungszweckes dieser Halle bewegt. Ein förmlicher Widmungsakt oder eine Benutzungsordnung, die näheren Aufschluss über die Zweckbestimmung der Festhalle Sch. geben könnten, hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht vorgelegt. Der Versuch der Ermittlung einer konkludenten widmungsmäßigen (Begrenzung) der Zweckbestimmung im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens hat kein eindeutiges Bild erbracht. Zwar weist im Ansatz einiges darauf hin, dass - anknüpfend an die Regelung des § 19 KSVG - die Zweckbestimmung der Festhalle Sch. dahin begrenzt ist, dass sie nur Veranstaltungen ortsansässiger Vereinigungen zu dienen bestimmt ist. Insoweit ist freilich darauf zu verweisen, dass es sich bei der derjenigen Vereinigung, die die Überlassung der Halle begehrt, um den in Sch. ansässigen Ortsverband der NPD handelt. Eine andere Frage ist, ob sich der faktischen Handhabung der Hallennutzung eine Beschränkung auf Veranstaltungen rein örtlichen Charakters entnehmen lässt und wie dieser örtliche Charakter im Gegensatz etwa zu Veranstaltungen überörtlichen Charakters durch einheitliche Verwaltungspraxis verlässlich und nachvollziehbar abgegrenzt wird. Zwar deuten die mit der Beschwerdeerwiderung übermittelten Angaben über die Belegung der Festhalle Sch. im Jahr 2008 darauf hin, dass diese Halle in der Tat zumindest überwiegend für Veranstaltungen mit rein örtlichem Bezug genutzt wird. Auf der anderen Seite fand jedoch jedenfalls am 4.1.2009 der Neujahrsempfang der CDU Sch. statt, bei dem die Ministerin für Bildung, Familie, Frauen und Kultur des Saarlandes als Gastrednerin auftrat. Außerdem beabsichtigt die CDU Sch. im April 2009 - zum wiederholten Male - eine Travestie-Revue in der Festhalle Sch. zu veranstalten. Aus dem erstgenannten Beispiel sowie aus dem Umstand, dass nichts dafür spricht, dass sich die Besucher der zweitgenannten Veranstaltung auf die Mitglieder des Ortsverbandes Sch. der CDU oder auf Einwohner der Landeshauptstadt Saarbrücken beschränken werden, ergibt sich, dass die Ortsansässigkeit der Veranstaltungsteilnehmer, sei es, dass es sich um Redner, sei es, dass es sich um Besucher handelt, für die Antragsgegnerin offenbar kein entscheidendes Kriterium für die Unterscheidung ist, ob die Veranstaltung als sich im Rahmen des Widmungszweckes bewegende örtliche oder als außerhalb des Widmungszweckes liegende überörtliche Veranstaltung eingestuft wird

vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Münster, Urteil vom 16.9.1975 - III A 1279/75 - NJW 1976, 820, wonach einem Veranstalter, der seinen Sitz in der Gemeinde hat, auch dann ein Anspruch aus § 18 Abs. 2 GO NRW auf Benutzung einer öffentlichen Einrichtung zusteht, wenn die Besucher der Veranstaltung auch Ortsfremde sind.

Hiernach kann die Veranstaltung, die am kommenden Aschermittwoch in der Festhalle Sch. stattfinden soll, nicht schon deshalb als außerhalb des Widmungszweckes dieser Halle liegende überörtliche Veranstaltung eingestuft werden, weil an ihr Redner teilnehmen sollen, die nicht in Sch. oder B-Stadt wohnen, und weil Besucher von auswärts anreisen wollen. Es ist örtlichen Gruppierungen von Parteien, die um Mitglieder oder Wähler werben, unbenommen, ihre Veranstaltungen durch Redner von außerhalb „aufzuwerten“, wenn sie sich dadurch eine größere Attraktivität versprechen. Das vermittelt der betreffenden Veranstaltung noch keinen überörtlichen Charakter. Nichts durchgreifend Gegenteiliges kann schließlich aus dem Umstand hergeleitet werden, dass sich der Ortsverband Sch. der NPD in dem Verwaltungsantrag vom 5.1.2009 als „gastgebender Verband“ für den politischen Aschermittwoch der NPD vorgestellt hat. Das ändert letztlich nichts daran, dass es sich um eine Veranstaltung des in Sch. ansässigen Ortsverbandes der NPD handelt. Insbesondere kann allein aus dieser Formulierung nicht geschlossen werden, dass es sich bei der geplanten Veranstaltung um eine einem Landes- oder gar Bundesparteitag der NPD vergleichbare überörtliche Veranstaltung handelt. Dies gilt unabhängig davon, dass es zunächst einmal Sache der Antragsgegnerin beziehungsweise der Landeshauptstadt Saarbrücken wäre, eindeutige und nachvollziehbare Kriterien dafür festzulegen, wann ein vom Widmungszweck gedeckter örtlicher oder ein sich außerhalb des Widmungszweckes bewegender überörtlicher Charakter einer Veranstaltung angenommen wird. Daran fehlt es bislang und der bisherigen Handhabung der Hallennutzung lässt sich insoweit jedenfalls nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens kein eindeutiges Bild entnehmen, das es erlaubte, die Nutzung der Halle für die hier in Rede stehende Veranstaltung als außerhalb des Widmungszwecks liegend abzulehnen.

Ist danach für das vorliegende Antragsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Anordnungsanspruch auf vorläufige Überlassung der Halle auszugehen, so ist ferner ein Anordnungsgrund anzuerkennen. Denn in Anbetracht des Umstandes, dass die umstrittene Veranstaltung, die mittels Überlassung der Halle durchgeführt werden soll, bereits am 25.2.2009, das heißt in gut einer Woche stattfinden soll, liegt es auf der Hand, dass der Antragsteller beziehungsweise der Ortsverband Sch. nicht auf die Verfolgung des erhobenen Überlassungsanspruches im Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann.

Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass der Umfang des zuerkannten Anordnungsanspruches das „Ob“ der Hallenüberlassung betrifft und dass der Senat insoweit davon ausgeht, dass sich der offenbar abzuschließende Nutzungs- beziehungsweise Überlassungsvertrag unter Beachtung des Gleichbehandlungsanspruchs inhaltlich an den mit anderen Parteien für vergleichbare Zwecke geschlossenen Verträgen orientieren wird.

Ist danach die Antragsgegnerin unter entsprechender teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nach näherer Maßgabe des Entscheidungstenors vorläufig zur Überlassung der Festhalle Sch. an den Ortsverband Sch. der NPD zur Durchführung der in Rede stehenden Aschermittwochsveranstaltung zu verpflichten, so kann freilich dem weiteren Begehren, diese vorläufige Verpflichtung mit einem Zwangsgeld für den Fall der Nichtbefolgung zu bewehren, nicht entsprochen werden. Für die Beurteilung ist insoweit davon auszugehen, dass der hier ausgesprochenen einstweiligen Anordnung, da es um das „Ob“ der Hallenüberlassung geht und die Antragsgegnerin hierüber im Verwaltungsverfahren durch (ablehnenden) Verwaltungsakt entschieden hat, im Hauptsacheverfahren eine Verpflichtungsklage entspricht mit der Folge, dass sich die Vollstreckung auch der einstweiligen Anordnung gegebenenfalls nach § 172 VwGO richtet. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht des ersten Rechtszuges in Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 VwGO und des § 123 VwGO, in denen die Behörde der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt, auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis 10.000,-- Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosen Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Im Hinblick darauf, dass die Nichtbefolgung der im Vollstreckungstitel auferlegten Verpflichtung im Grundsatz voraussetzt, dass die Behörde den Titel kennt, ist mit der wohl überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein Antrag auf Zwangsgeldandrohung nach § 172 VwGO grundsätzlich erst dann gestellt werden kann, wenn die einstweilige Anordnung zugestellt worden ist und ihre Nichtbefolgung durch die zuständige Behörde hinzukommt

vgl. zum Beispiel Pietzner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 172 Rdnr. 30; Finkelnburg/Dombert/Kulpmann, vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 528; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 172 Rdnr. 5; VGH Mannheim, Beschluss vom 16.7.1985 - 9 S 1403/85 - NVwZ 1986, 488.

Ob etwa anderes ausnahmsweise in Fallgestaltungen zu gelten hat, in denen sich die durch einstweilige Anordnung ausgesprochene Verpflichtung auf eine einmalige zeitgebundene Handlung bezieht

vgl. hierzu Pietzner, a.a.O.,

kann hier dahinstehen. Denn der Senat hat vorliegend, obwohl - wie bereits im Rahmen der Dringlichkeitsbeurteilung angesprochen - nicht mehr viel Zeit bis zum Termin der vorgesehenen Veranstaltung verbleibt, keinen objektiven Grund zu der Annahme, dass sich die Antragsgegnerin nicht rechtstreu verhalten und der Anordnung des Senats nicht Folge leisten wird. Sollte sich die Antragsgegnerin wider Erwarten gleichwohl weigern, die Anordnung umgehend zu befolgen, hat der Antragsteller in der verbleibenden Zeit die Möglichkeit, kurzfristig beim Gericht des ersten Rechtszugs einen entsprechenden Vollstreckungsantrag zu stellen. Bei diesen Gegebenheiten sieht der Senat derzeit keinen Grund, ausnahmsweise von der regelmäßig gebotenen Trennung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren abzuweichen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 403/01 Verkündet am:
11. März 2003
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
AGB Sparkassen Nr. 26 Abs. 1

a) Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher
Daseinsvorsorge unmittelbar an die Grundrechte (Art. 1-19 GG) gebunden.

b) Die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages
durch eine Sparkasse gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB Sparkassen verstößt
gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot
und ist gemäß § 134 BGB nichtig.

c) Eine Sparkasse kann ihren Girovertrag mit einer politischen Partei nicht
mit der Begründung, diese verfolge verfassungsfeindliche Ziele, kündigen
, solange das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit
der Partei nicht festgestellt hat.
BGH, Urteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 11. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Dr. Appl

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. November 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger, der Landesverband S. der NPD, nimmt die beklagte Sparkasse auf Fortführung eines Girokontos, hilfsweise auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Girovertrages und der Rechtswidrigkeit der Auflösung des Kontos, in Anspruch.
Der Kläger ließ am 23. März 1999 ein Girokonto bei der Beklagten eröffnen. Am 21. August 2000 berichtete das ARD-Magazin "Report" im Zusammenhang mit der öffentlichen Diskussion über einen Verbotsantrag gegen die NPD über Geschäfte dieser Partei mit Kreditinstituten. Die Beklagte kündigte am 22. August 2000 unter Bezugnahme auf Nr. 26 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Angabe von Grün-
den die Geschäftsbeziehung mit dem Kläger. In einem als "Offener Brief" bezeichneten Schreiben vom 29. August 2000 teilte der Kläger der Beklagten u.a. mit, daß er diese Handlungsweise weder vergessen noch akzeptieren werde und mit juristischen Mitteln dagegen vorgehen wolle. In dem daraufhin eingeleiteten Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung machten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers geltend, die Kündigung sei sittenwidrig und verstoße gegen mehrere Straftatbestände. Wegen dieser Äußerungen erklärte die Beklagte am 26. und 27. September 2000 die fristlose Kündigung. Am 9. April 2001 stellte sie die Fortführung des Kontos vorübergehend ein.
Die Beklagte hat die ordentliche Kündigung mit einer verfassungsfeindlichen Zielsetzung der NPD und des Klägers begründet, auf den Verbotsantrag der Bundesregierung vom 29. Januar 2001 verwiesen und geltend gemacht, die Fortführung des Kontos sei ihr wegen eines drohenden Imageschadens nicht zumutbar.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Fortführung des Kontos verurteilt. Das Berufungsgericht (WM 2002, 486 = NJW 2002, 757) hat den Hauptantrag der Klage abgewiesen und auf den Hilfsantrag festgestellt, daß der Girovertrag durch die Kündigungen vom 22. August 2000 sowie vom 26. und 27. September 2000 nicht beendet worden ist und daß die Auflösung des Girokontos rechtswidrig war. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit es der Klage stattgegeben hat, im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen und der Rechtswidrigkeit der Kontoauflösung.
Die ordentliche Kündigung vom 22. August 2000 sei als unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB unwirksam, weil sie allein wegen der politischen Zielsetzung des Klägers ausgesprochen worden sei. Bei der Anwendung des § 242 BGB sei die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte zu berücksichtigen. Die Beklagte könne sich zwar auf die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie berufen. Diese werde jedoch durch die Grundrechte des Klägers gemäß Art. 5 Abs. 1, 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG und sein Recht auf Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1, 21 Abs. 1 GG begrenzt. Bei der Abwägung dieser Grundrechtspositionen gebühre der Freiheit der politischen Betätigung der Vorrang. Die Betätigung des Klägers als politischer Partei vollziehe sich außerhalb des Giroverhältnisses der Parteien. Der Kläger sei auf das Girokonto essentiell angewiesen, um seine Aufgaben erfüllen zu können. Die Beklagte nehme als Anstalt des öffentlichen
Rechts Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge wahr und dürfe die Geschäftsbeziehung zum Kläger nicht allein wegen dessen politischen Standorts kündigen. Die verfassungsfeindliche Ausrichtung des Klägers sei wegen des Parteienprivilegs gemäß Art. 21 Abs. 2 GG belanglos, solange das Bundesverfassungsgericht die NPD nicht für verfassungswidrig erklärt habe. Auf einen Imageschaden könne die Beklagte sich nicht berufen, weil die bloße Führung eines Girokontos auf Guthabenbasis in der Öffentlichkeit nicht als Förderung der politischen Ziele des Kontoinhabers verstanden werde.
Die ordentliche Kündigung vom 22. August 2000 sei auch deshalb unwirksam, weil dem Kläger der Abschluß eines neuen Girovertrages mit einem anderen Kreditinstitut nicht möglich und der Beklagten die Aufrechterhaltung der Geschäftsverbindung zumutbar sei. Der Kläger habe Schreiben zahlreicher Kreditinstitute vorgelegt, die den Abschluß eines Girovertrages abgelehnt hätten. Daß der Kläger über ein anderes Girokonto verfüge, sei nicht ersichtlich. Die Beklagte habe die Geschäftsbeziehung zum Kläger erst am 23. März 1999 aufgenommen, als die politischen Aktivitäten des Klägers bereits Gegenstand öffentlicher Diskussionen gewesen seien.
Die außerordentlichen Kündigungen vom 26. und 27. September 2000 seien unwirksam, weil kein wichtiger Grund zur Kündigung vorliege. Das Schreiben des Klägers vom 29. August 2000 sei nicht als verhüllte Drohung zu verstehen. Der Vorwurf, die Beklagte habe gegen Straftatbestände verstoßen, sei als Wahrnehmung prozessualer Rechte gemäß § 193 StGB gerechtfertigt.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat und die Revision nicht in Zweifel zieht, ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an den mit dem Hilfsantrag begehrten Feststellungen.
2. Der Feststellungsantrag ist auch in der Sache begründet.

a) Die Kündigung vom 22. August 2000 verstößt gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot und ist gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. zur Anwendbarkeit des § 134 BGB auf Grundrechtsverstöße : BGHZ 65, 284, 287; MünchKomm/Mayer-Maly/ Armbrüster, BGB 4. Aufl. § 134 Rdn. 33).
aa) Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt, anders als das Berufungsgericht meint, nicht nur einer mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte. Die Beklagte ist vielmehr unmittelbar an die Grundrechte gebunden (vgl. Boemke JuS 2001, 444, 446; Brömmelmeyer WuB I A 3 Nr. 26 AGB-Sparkassen 1993 - 1.02), ohne selbst grundrechtsfähig zu sein (BVerfGE 75, 192, 197).
Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte die vollziehende Gewalt als unmittelbar geltendes Recht. Sparkassen sind als Anstalten
des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge Teil der vollziehenden Gewalt (BVerfGE 75, 192, 197 ff.; BGH, Urteil vom 10. März 1983 - 4 StR 375/82, NJW 1983, 2509, 2511; BVerwGE 41, 195, 196 f.; NRWVerfGH NVwZ 1987, 211, 212; BayVerfGH DVBl. 1986, 39, 41). Der Auftrag der Beklagten zur Daseinsvorsorge ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsSparkG. Danach haben Sparkassen die Aufgabe, in ihrem Geschäftsbereich die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen. Dazu gehört auch die Eröffnung der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch die Führung von Girokonten.
Daß die Beklagte ihre Aufgaben der Daseinsvorsorge mit Mitteln des Privatrechts erfüllt und der Girovertrag zwischen den Parteien privatrechtlicher Natur ist, ändert an der unmittelbaren Grundrechtsbindung der Beklagten nichts. Die öffentliche Hand ist auch dann unmittelbar an die Grundrechte gebunden, wenn sie öffentliche Aufgaben in privatrechtlichen Rechtsformen wahrnimmt (BGHZ 29, 76, 80; 33, 230, 233; 36, 91, 95 f.; 37, 1, 27; 52, 325, 328; 65, 284, 287; 91, 84, 96 f.).
bb) Die Kündigung vom 22. August 2000 ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
(1) Die Grundrechtsverletzung ergibt sich allerdings nicht bereits aus einem Verstoß gegen das durch Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 21 GG gewährleistete Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit (vgl. BVerfGE 104, 14, 19 f. m.w.Nachw.). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG sollen alle Parteien gleich behandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt politischen Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder
andere öffentliche Leistungen gewährt. Dies gilt auch für die Eröffnung der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr aufgrund eines Girovertrages (OVG Hamburg, Beschluß vom 16. September 2002 - 1 Bs 243/02, Umdr. S. 10). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung setzt aber voraus, daß eine bestimmte Leistung einer anderen Partei tatsächlich erbracht wird. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt , daß die Beklagte ein Girokonto für eine andere politische Partei führt. Der Kläger hat dies auch nicht geltend gemacht.
(2) Auch eine Ungleichbehandlung des Klägers im Verhältnis zu anderen Girokunden der Beklagten verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG bindet Träger öffentlicher Gewalt nicht in der Entscheidung, ob sie für politische Parteien bestimmte Leistungen erbringen wollen. Da die Beklagte gemäß § 5 SächsSpkVO nur gegenüber natürlichen Personen verpflichtet ist, unter bestimmten Voraussetzungen Girokonten zu führen, ist sie nicht gehindert, diesen Personenkreis und andere Personen, zu denen auch politische Parteien zählen, ungleich zu behandeln.
(3) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erschöpft sich nicht in dem Verbot einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung verschiedener Personen oder Personengruppen, sondern bringt als fundamentales Rechtsprinzip ein Willkürverbot zum Ausdruck (BVerfGE 55, 72, 89; 78, 232, 248; 99, 367, 388; 105, 73, 110; jeweils m.w.Nachw.). Das Willkürverbot ist verletzt, wenn sich bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken ein sachgerechter Grund für eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt nicht finden läßt (BVerfGE 55, 72,
89 f.; 78, 232, 248). Gemessen hieran hat die Beklagte mit der Kündi- gung vom 22. August 2000 Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
(a) Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der Kündigung nicht auf eine verfassungsfeindliche Zielsetzung des Klägers berufen. Dem steht die Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG entgegen. Nach dieser Bestimmung entscheidet über die Verfassungswidrigkeit einer Partei das Bundesverfassungsgericht. Hierbei handelt es sich nicht um eine bloße Zuständigkeitsregelung, sondern - in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG - um eine Privilegierung der politischen Parteien gegenüber anderen Vereinigungen und Verbänden. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann deshalb niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen (BVerfGE 12, 296, 304; 40, 287, 291). Die Partei soll in ihren politischen Aktivitäten von jeder rechtlichen Behinderung frei sein, solange sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet (BVerfGE 13, 123, 126; 39, 334, 357; 40, 287, 291; 47, 130, 139; BVerfG NJW 2001, 2076, 2077).
Die Kündigung vom 22. August 2000 stellt eine unzulässige rechtliche Behinderung dar. Sie greift zwar nicht unmittelbar in die politische Tätigkeit des Klägers ein, beeinträchtigt seine Betätigungsfreiheit aber wesentlich. Der Kläger ist bei seiner Arbeit auf die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr angewiesen. Anders kann er Zahlungen von existentieller Bedeutung, nämlich die staatliche Teilfinanzierung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 ParteiG), nicht entgegennehmen. Auch die Begleichung von Mieten, Telefongebühren oder von Rechnungen im Zusammenhang mit Parteiveranstaltungen ist in weitem Umfang ohne Girokonto praktisch nicht durchführbar.

Ob eine rechtlich erhebliche Behinderung des Klägers ausgeschlossen wäre, wenn er ein Girokonto bei einem anderen Kreditinstitut unterhielte oder eröffnen könnte, bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß dies nicht der Fall ist. Anders als die Revision meint, kann eine unzulässige rechtliche Behinderung auch nicht mit der Begründung verneint werden, der Kläger könne ein Treuhandkonto, etwa seines Prozeßbevollmächtigten, in Anspruch nehmen.
(b) Die Beklagte kann die Kündigung nicht mit einem Imageschaden rechtfertigen, der nach ihrer Darstellung bei Fortführung der Geschäftsverbindung mit dem Kläger droht. Ein solcher Schaden ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu erwarten. Zudem befürchtet die Beklagte diesen Schaden allein aufgrund einer Verfassungsfeindlichkeit des Klägers, die, wie dargelegt, vor einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechtlich nicht geltend gemacht werden kann.
(c) Auch die Forderung des Klägers nach "Überwindung der kapitalistischen Zinswirtschaft" ist kein begründeter Anlaß für eine Kündigung. Sie ist Teil der mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitenden parteioffiziellen Tätigkeit, die wegen der Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zum Anlaß rechtlicher Sanktionen genommen werden darf (vgl. BVerfGE 40, 287, 291). Einen Verstoß gegen die allgemeinen Strafgesetze, der eine andere Beurteilung rechtfertigen würde, hat die Beklagte nicht dargetan. Anhaltspunkte dafür, daß die Guthaben auf dem Girokonto für verbotene oder strafbare Aktivitäten genutzt werden, oder
daß die für den Kläger handelnden Personen Straftaten begangen haben , sind nicht vorgetragen.

b) Die fristlosen Kündigungen vom 26. und 27. September 2000 sind unwirksam, weil, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat, kein wichtiger Grund im Sinne der Nr. 26 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorliegt.
aa) Ob ein bestimmtes Verhalten als ein die fristlose Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund zu werten ist, ist weitgehend eine Tatsachenfrage (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1994 - II ZR 9/94, WM 1995, 709, 710). Die revisionsrechtliche Nachprüfung dieser Entscheidung ist im wesentlichen darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensfehler unterlaufen sind und ob es den Tatsachenstoff vollständig gewürdigt hat (BGH, Urteil vom 17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99, WM 2001, 1031, 1032).
bb) Dieser Überprüfung hält das Berufungsurteil stand. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß ein wichtiger Grund zur Kündigung nur vorliegt, wenn bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles und einer Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteile vom 6. März 1986 - III ZR 245/84, WM 1986, 605, 606 und vom 9. November 1992 - II ZR 234/91, WM 1992, 2142, 2143; Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 24 Rdn. 28; jeweils m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht unter vollständiger Würdi-
gung der von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen rechtsfehlerfrei verneint.
(1) Das Berufungsgericht hat in dem Schreiben des Klägers vom 29. August 2000 zu Recht keine verhüllte Drohung gesehen. Die Äußerung , der Kläger werde die Handlungsweise der Beklagten nicht vergessen , steht in unmittelbarem Sachzusammenhang mit der Ankündigung, er werde mit juristischen Mitteln gegen die Kündigung vorgehen. Die Androhung wirtschaftlicher Sanktionen oder körperlicher Gewalt kommt darin nicht zum Ausdruck.
(2) Die vom Kläger im vorausgegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung vertretene Auffassung, die Kündigung vom 22. August 2000 verstoße gegen die guten Sitten sowie gegen Straftatbestände und sei deshalb nichtig, war, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gemäß § 193 StGB gerechtfertigt und stellt deshalb ebenfalls keinen wichtigen Grund zur Kündigung dar.
cc) Die fristlosen Kündigungen vom 26. und 27. September 2000 bleiben auch dann unwirksam, wenn sie gemäß § 140 BGB in ordentliche Kündigungen gemäß Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten umgedeutet werden. Das Verhalten des Klägers, in dem die Beklagte einen wichtigen Grund zur Kündigung sieht, ist, wie dargelegt, rechtlich nicht zu beanstanden und stellt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, daß der Kläger lediglich auf vertragswidriges Verhalten der Beklagten reagiert hat, keinen sachgerechten Grund zur Kündigung des Girovertrages dar.

c) Da die Kündigungen der Beklagten unwirksam sind, hat das Berufungsgericht zu Recht festgestellt, daß die Auflösung des Girokontos rechtswidrig war.

III.


Die Revision der Beklagten war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 397/02 Verkündet am:
2. Dezember 2003
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
AGB-Postbank § 19 Abs. 1

a) Eine erwerbswirtschaftlich tätige, aber ausschließlich von der öffentlichen Hand
beherrschte Gesellschaft hat das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende
Willkürverbot zu beachten.

b) Die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages durch
ein ausschließlich staatlich beherrschtes Kreditinstitut verstößt gegen das Willkürverbot
und ist gemäß § 134 BGB nichtig.

c) Ein ausschließlich staatlich beherrschtes Kreditinstitut darf die politische Zielrichtung
einer Partei nicht zum Anlaß für eine Kontokündigung nehmen, solange
das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Partei nicht
festgestellt hat.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 397/02 - OLG Celle
LG Hannover
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 2. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. September 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger, der Landesverband Niedersachsen der Republikaner, nimmt die beklagte Postbank auf Fortführung eines Girokontos in Anspruch.
Am 25. Juli 1990 ließ der Kläger ein Girokonto bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eröffnen. Im August und September 2000 wurde in mehreren Zeitungen über die Geschäftsverbindungen der Beklagten zu "rechtsextremen" Parteien berichtet. Am 12. September 2000 kündigte die Beklagte gemäß § 19 Abs. 1 AGB-Postbank mit Wirkung zum 24. Oktober 2000 das Girokonto mit der Begründung, es bestehe kein Interesse an einer Fortführung der Geschäftsverbindung. Bei anderer Gelegenheit verwies sie darauf, keine Geschäftsbeziehung zu verfas-
sungsfeindlichen Organisationen unterhalten zu wollen; ihr Vorstand ha- be die Kündigung sämtlicher Konten rechtsradikaler Parteien und Organisationen beschlossen, um "einen wichtigen Beitrag zur politischen Hygiene" zu leisten und sich der "gesellschaftlichen Verantwortung" zu stellen.
Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam, weil er als Landesverband einer politischen Partei dringend auf eine Bankverbindung angewiesen sei, zu deren Eröffnung andere Kreditinstitute nicht bereit seien. Die Beklagte beruft sich darauf, die Kündigung angesichts der öffentlichen Kritik zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen Interessen ausgesprochen zu haben. Als Rechtsperson des Privatrechts und Grundrechtsträgerin stehe es ihr zudem frei, eine Geschäftsbeziehung aus politischen oder weltanschaulichen Gründen zu beenden. Der Kläger möge die Kontoeröffnung bei einer Sparkasse durchsetzen.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, das Konto einstweilen fortzuführen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und sie auf die Anschlußberufung des Klägers zur - unbefristeten - Fortführung des Kontos verurteilt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Die von der Beklagten ausgesprochene, ausschließlich politisch motivierte Kündigung stelle sich als unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB dar und sei daher unwirksam. Solange vom Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt, genieße der Kläger den besonderen Schutz des Art. 21 GG. Das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Interesse der Beklagten an einer Beendigung der Geschäftsbeziehung trete bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gegenüber der grundgesetzlich geschützten Position des Klägers als politischer Partei zurück. Die Beklagte könne keine bankspezifischen Gründe für die Aufkündigung der Vertragsbeziehung vorweisen, während der Kläger auf das Fortbestehen der Kontoverbindung angewiesen sei. Eine politische Partei könne die ihr zugewiesenen Aufgaben in organisatorischer Hinsicht nur erfüllen, wenn sie über die notwendigen technischen Einrichtungen und Voraussetzungen verfüge, wozu auch eine Bankverbindung gehöre. Andere Kreditinstitute seien, wie der Kläger bewiesen habe, nicht bereit, eine Geschäftsbeziehung mit ihm aufzunehmen. Der Kläger sei auch nicht gehalten, die örtliche Sparkasse gerichtlich auf Eröffnung einer Kontoverbindung in Anspruch zu nehmen. Als Rechtsgrundlage für ein solches Begehren komme nur ein zivilrechtlicher Kontrahierungszwang in Betracht, der jedoch ausscheide, wenn der örtlichen Sparkasse - wie hier - keine marktbeherrschende Stellung zukomme.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Die Beklagte ist zur Fortführung des Girokontos verpflichtet.
Die Kündigung verstößt gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot und ist gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. zur Anwendbarkeit des § 134 BGB auf Grundrechtsverstöße: BGHZ 65, 284, 287; Senatsurteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01, WM 2003, 823, 824, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen; MünchKomm/Mayer-Maly/ Armbrüster, BGB 4. Aufl. § 134 Rdn. 33). Auf die Abwägung widerstreitender , durch das Grundgesetz geschützter Interessen des Klägers und der Beklagten kommt es - anders als im Rahmen der vom Berufungsgericht herangezogenen Generalklausel des § 242 BGB - nicht an.
1. Die Beklagte unterlag bei der Kündigung des Girokontos am 12. September 2000 - auf diesen Zeitpunkt ist bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung abzustellen - dem Willkürverbot. Sie ist im Jahre 1995 im Zuge der Postreform II durch Umwandlung des Sondervermögens Deutsche Bundespost in Aktiengesellschaften gemäß Art. 143 b Abs. 1 Satz 1 GG, § 1 PostUmwG entstanden. Alleiniger Aktionär der Beklagten ist die Deutsche Post AG, deren Aktien im Zeitpunkt der Kündigung noch vollständig im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und der Kreditanstalt für Wiederaufbau, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, standen. Der Börsengang der Deutschen Post AG erfolgte erst im November 2000 und damit nach der Kündigung des Girokontos des Klägers.

a) Nach einem zur Deutschen Post AG ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1998 (BVerwGE 113, 208, 211) unterliegt auch ein privatrechtliches Unternehmen, das im Alleinbesitz des Staates erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit nachgeht, der Grundrechtsbindung. Art. 3 GG findet danach unmittelbar Anwendung (ebenso Gersdorf, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG 4. Aufl. Art. 87 f Rdn. 87 Fn. 54; Dreier, GG Art. 1 Abs. 3 Rdn. 48 ff.; Höfling, in: Sachs, GG 3. Aufl. Art. 1 Rdn. 94 ff.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG 6. Aufl. Art. 1 Rdn. 28 f.; Stern, Staatsrecht Bd. III/1 § 74 IV 5; von Arnauld DÖV 1998, 437, 444; a.A.: Uerpmann, in: v. Münch/Kunig, GG 5. Aufl. Art. 87 f Rdn. 11 b; Windthorst, in: Sachs, GG 3. Aufl. Art. 87 f Rdn. 9; Herdegen, in: PostG-Kommentar VerfGrdl. Rdn. 60).

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die öffentliche Hand bei rein fiskalischem Handeln zwar nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden (BGHZ 36, 91, 96; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1976 - VI ZR 251/73, NJW 1977, 628, 629 f.). Sie muß aber auch in diesem Bereich gewisse Bindungen und Schranken beachten , die für Privatpersonen nicht in entsprechender Weise gelten. Insbesondere gilt das Verbot willkürlichen Verhaltens als niedrigste Stufe einer öffentlich-rechtlichen Bindung privatrechtlichen Handelns des Staates (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1976 aaO; vgl. auch BVerfGE 98, 365, 395; Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes BGHZ 97, 312, 317; BGH, Urteil vom 6. Juni 1967 - VI ZR 214/65, NJW 1967, 1911). Danach kann es auch einer erwerbswirtschaftlich tätigen Gesellschaft, deren Anteile sich unmittelbar oder über eine oder mehrere Gesellschaften mittelbar im Besitz der öffentlichen Hand befinden und hinter der deshalb jedenfalls mittelbar die Organisations- und
Finanzkraft des Staates steht, weshalb sie dessen Einwirkungsmöglichkeiten in jeder Hinsicht unterliegt, nicht freistehen, bestimmte Geschäftsoder Vertragspartner willkürlich zu benachteiligen.
2. Das Willkürverbot ist verletzt, wenn sich bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken ein sachgerechter Grund für eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt nicht finden läßt (BVerfGE 55, 72, 89 f.; 78, 232, 248). Einen solchen Grund hat die Beklagte nicht dargelegt.

a) Die zum Kündigungszeitpunkt zu 100% staatliche Beklagte durfte die politische Zielrichtung des Klägers nicht zum Anlaß für eine Kündigung nehmen. Dies wäre ihr selbst dann verwehrt, wenn der Kläger - was die Beklagte nicht einmal behauptet - verfassungsfeindlich ausgerichtet wäre (Senatsurteil vom 11. März 2003, aaO S. 825). Nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG entscheidet über die Verfassungswidrigkeit einer Partei das Bundesverfassungsgericht. Hierbei handelt es sich nicht um eine bloße Zuständigkeitsregelung, sondern - i.V. mit Art. 21 Abs. 1 GG - um eine Privilegierung der politischen Parteien gegenüber anderen Vereinigungen und Verbänden. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann deshalb niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen (BVerfGE 12, 296, 304; 40, 287, 291). Erst recht kann demnach die politische Zielrichtung einer nicht verfassungswidrigen Partei eine ihr rechtlich nachteilige Handlung nicht rechtfertigen. Eine Partei soll in ihren politischen Aktivitäten von jeder rechtlichen Behinderung frei sein, solange sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet (BVerfGE 13, 123, 126; 39, 334, 357; 40, 287, 291; 47, 130, 139; BVerfG NJW 2001, 2076, 2077).

Die Kündigung, mit der die Beklagte "einen wichtigen Beitrag zur politischen Hygiene" leisten wollte, stellt eine unzulässige rechtliche Behinderung dar. Sie greift zwar nicht unmittelbar in die politische Tätigkeit des Klägers ein, beeinträchtigt seine Betätigungsfreiheit aber wesentlich, und zwar mit politischer Zielsetzung. Der Kläger ist bei seiner Arbeit auf die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr angewiesen. Anders kann er Zahlungen von existentieller Bedeutung, nämlich die staatliche Parteienfinanzierung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 ParteiG), nicht entgegennehmen. Ebensowenig kann er ohne Konto Mitgliedsbeiträge einziehen oder Geldspenden empfangen. Auch die Begleichung von Mieten, Telefongebühren oder von Rechnungen im Zusammenhang mit Parteiveranstaltungen ist in weitem Umfang ohne Girokonto praktisch nicht durchführbar (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2003, aaO S. 825).
Ob eine rechtliche Behinderung des Klägers zu verneinen wäre, wenn ein anderes Kreditinstitut zur Eröffnung eines Girokontos bereit wäre, bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß dies nicht der Fall ist. Auch die Möglichkeit, einen Anspruch auf Eröffnung und Führung eines Girokontos gegen die am Sitz des Klägers ansässige Stadtsparkasse - eventuell durch mehrere Instanzen - einzuklagen, läßt eine rechtlich erhebliche Behinderung des Klägers nicht entfallen. Ebensowenig muß sich der - gesondert zur Rechenschaftslegung verpflichtete (§ 23 Abs. 1 Satz 3 ParteiG) - Kläger auf die Nutzung eines Treuhandkontos (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. März 2003, aaO S. 825) oder eines Kontos der Bundespartei verweisen lassen.

b) Die Beklagte kann die Kündigung auch nicht mit behaupteten wirtschaftlichen Nachteilen rechtfertigen, die bei Fortführung der Geschäftsverbindung mit dem Kläger drohen könnten. Sie hat nicht hinreichend dargelegt, daß die Aufrechterhaltung des seit über zehn Jahren beanstandungsfrei geführten Kontos des Klägers für sie zu einem Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen Kreditinstituten führen würde, etwa weil die Kündigung der Geschäftsbeziehungen durch andere Kunden zu gewärtigen wäre. Ebensowenig hat die Beklagte einen ihr möglicherweise drohenden Imageschaden substantiiert ausgeführt. Zudem befürchtet sie diesen Schaden allein aufgrund der politischen Zielrichtung des Klägers , die, wie dargelegt, die dem Willkürverbot unterliegende Beklagte rechtlich nicht zu dessen Nachteil geltend machen kann.

III.


Die Revision der Beklagten war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Unter entsprechender teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2009 - 11 L 54/09 - wird die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet, dem NPD-Ortsverband Sch. die Festhalle Sch., H. Straße 2, 66121 B-Stadt-Sch., mit dem üblichen Zubehör, insbesondere Mobiliar, Lautsprecheranlage und Bewirtungszone am 25. Februar 2009 zur Durchführung einer Aschermittwochsveranstaltung zu überlassen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässigen Beschwerde mit dem Antrag,

„der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.2.2009 (11 L 54/09) wird mit der Maßgabe abgeändert, dass die Antrags- und Beschwerdegegnerin unter Androhung eines für den Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes verpflichtet wird, dem NPD-Ortsverband Sch. die Festhalle Sch., H. Straße 2 in 66121 B-Stadt-Sch. mit dem üblichen Zubehör, insbesondere Mobiliar, Lautsprecheranlage und Bewirtungszone am 25. Februar 2009 zur Durchführung einer Aschermittwochsveranstaltung zu überlassen“,

hat nach Maßgabe des Entscheidungstenors in der Sache Erfolg.

Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren, deren Umfang durch die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwendungen begrenzt wird (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Überlassung der Festhalle Sch. an den Ortsverband Sch. der NPD zur Durchführung der vorgesehenen Aschermittwochsveranstaltung zu verpflichten.

Mit dem Verwaltungsgericht und der von ihm angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg

Beschluss vom 16.9.2002 - 1 Bs 243/02 - zitiert nach Juris (LS),

ist zunächst davon auszugehen, dass der Antragsteller als Landesverband Saarland der NPD unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 2 PartG in gesetzlicher Prozessstandschaft im eigenen Namen für seinen Ortsverband Sch. auch dann öffentlich-rechtliche Ansprüche gerichtlich geltend machen darf, wenn dieser Ortsverband selbst gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig sein sollte

vgl. zur Beteiligungsfähigkeit des Ortsverbandes einer politischen Partei jedenfalls in einem Streit um eine straßenrechtliche Sondererlaubnis für Wahlsichtwerbung OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.8.1998 - 2 V 14/98 - DÖV 1998, 1013.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller einen Anspruch des Ortsverbandes Sch. auf Überlassung der Festhalle Sch. für die Durchführung der geplanten Aschermittwochsveranstaltung glaubhaft gemacht.

Im Ausgangspunkt entspricht es allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung, dass politische Parteien auf der Grundlage der Art. 3, 21 Abs. 1 GG und von § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG prinzipiell einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Überlassung öffentlicher Einrichtungen haben und auch die Gemeinden als Träger öffentlicher Gewalt verpflichtet sind, diesen Gleichbehandlungsanspruch zu beachten

vgl. insoweit nur OVG Weimar, Beschluss vom 26.10.2004 - 2 EO 1377/04 - zitiert nach Juris, Rdnr. 40 mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

Ferner bestimmt § 19 Abs. 1 KSVG, dass Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde - und Gleiches gilt gemäß Abs. 3 der letztgenannten Bestimmung entsprechend für juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die in der betreffenden Gemeinde ansässig sind - im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt sind, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu nutzen

vgl. zur Unterscheidung zwischen Gleichbehandlungsansprüchen allein auf kommunalrechtlicher Grundlage einerseits und aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG andererseits OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.2.2007 - 10 ME 74/07 - zitiert nach Juris, Rdnr. 7, 9.

Es steht vorliegend außer Frage, dass der antragstellende Landesverband und auch der Ortsverband Sch. der NPD, der sich vorliegend um die Überlassung der Festhalle Sch. bemüht, Untergliederungen einer bislang nicht verbotenen politischen Partei sind und von daher im Grundsatz die durch die vorgenannten Bestimmungen gewährleistete Gleichbehandlung einfordern können.

Dem kann nicht - wie im Ablehnungsbescheid vom 7.1.2009 geschehen - mit Erfolg entgegengehalten werden, auf der Grundlage eines Stadtratsbeschlusses vom 11.12.2007 komme die Überlassung gemeindlicher Einrichtungen dann nicht in Betracht, wenn mit der Nutzung rechtsextreme, rassistische oder antidemokratische Inhalte und Ziele verbunden seien. Für die Beurteilung kann insoweit dahinstehen, ob der betreffende Stadtratsbeschluss vom 11.12.2007 von seinem Inhalt her wirklich als Grundlage für die Ablehnung der Überlassung gemeindlicher Einrichtungen an nicht verbotene politische Parteien angeführt werden kann. Denn nach seinem Wortlaut betrifft er „die Aufnahme folgenden Nutzungszweckes in Verträge im Zusammenhang mit der Überlassung gemeindlicher Einrichtungen“ und fordert die Aufnahme nachstehender Klausel in diese Nutzungsverträge:

„Die Nutzung schließt rechtsextreme, rassistische oder antidemokratische Inhalte und Ziele aus. Die Würde des Menschen darf weder in Wort noch Schrift oder durch Symbole verächtlich gemacht werden, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren“.

Das deutet mit Gewicht darauf hin, dass der in Rede stehende Stadtratsbeschluss nicht die Ebene der Entscheidung über das „Ob“ der Überlassung gemeindlicher Einrichtungen, sondern die Ebene des „Wie“, das heißt die Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses betrifft. Aber auch wenn der Stadtratsbeschluss vom 11.12.2007 dahingehend zu verstehen sein sollte, dass er schon die Überlassung gemeindlicher Einrichtungen an Parteien hindern soll, die nach Einschätzung der Landeshauptstadt oder der Antragsgegnerin rechtsextreme, rassistische oder antidemokratische Inhalte verbreiten beziehungsweise solche Ziele verfolgen, und der Umstand, dass die Antragsgegnerin im Ablehnungsbescheid vom 7.1.2009 ihre Entscheidung auf diesen Stadtratsbeschluss stützt, dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie die von der NPD beziehungsweise deren Ortsverband Sch. generell oder jedenfalls mit der geplanten Veranstaltung verfolgten Inhalte beziehungsweise Ziele als rechtsextrem, rassistisch oder antidemokratisch qualifiziert, rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass nach gesicherter Rechtsprechung

vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21.7.1989 - 7 B 184/88 - NJW 1990, 134, zitiert nach Juris, Rdnr. 8 m.w.N.,

die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit und Auflösung einer Partei allein dem Bundesverfassungsgericht obliegt (Art. 21 Abs. 2 GG). Von daher ist die Antragsgegnerin rechtlich gehindert, die NPD aus eigener Zuständigkeit als verfassungswidrig anzusehen und aus diesem Grund von der Benutzung gemeindlicher Einrichtungen auszuschließen. Anders gewendet: Solange die NPD nicht durch das Bundesverfassungsgericht verboten ist, steht ihr als politischer Partei der Gleichbehandlungsanspruch aus den Art. 3, 21 GG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG zu und darf sie nicht wegen Verstoßes gegen Verfassungsrecht generell von der Benutzung gemeindlicher Einrichtungen ausgeschlossen werden, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen des § 19 KSVG im übrigen erfüllt. Dass die NPD beziehungsweise der Ortsverein Sch. der NPD, der die Überlassung der Festhalle Sch. begehrt, mit der geplanten Veranstaltung inhaltlich gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird und dies die Ablehnung der Überlassung der Halle rechtfertigen könnte, ist weder konkret dargetan noch sonst erkennbar. Der Antragsteller hat insoweit unwidersprochen glaubhaft gemacht, dass der Ortsverband Sch. der NPD die betreffende Halle schon in der Vergangenheit für Veranstaltungen genutzt hat und es hierbei nicht zu Rechtsverstößen gekommen sei.

Ist danach für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren im Ansatz davon auszugehen, dass der Ortsverein Sch. der NPD grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, bei der Überlassung der Festhalle Sch. ebenso behandelt zu werden wie andere politische Parteien, so spricht ferner nach dem derzeitigen Erkenntnisstand zumindest Überwiegendes dafür, dass sich die Veranstaltung, die am Aschermittwoch in dieser Halle durchgeführt werden soll, innerhalb des durch Widmung der Landeshauptstadt Saarbrücken festgelegten Nutzungszweckes dieser Halle bewegt. Ein förmlicher Widmungsakt oder eine Benutzungsordnung, die näheren Aufschluss über die Zweckbestimmung der Festhalle Sch. geben könnten, hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht vorgelegt. Der Versuch der Ermittlung einer konkludenten widmungsmäßigen (Begrenzung) der Zweckbestimmung im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens hat kein eindeutiges Bild erbracht. Zwar weist im Ansatz einiges darauf hin, dass - anknüpfend an die Regelung des § 19 KSVG - die Zweckbestimmung der Festhalle Sch. dahin begrenzt ist, dass sie nur Veranstaltungen ortsansässiger Vereinigungen zu dienen bestimmt ist. Insoweit ist freilich darauf zu verweisen, dass es sich bei der derjenigen Vereinigung, die die Überlassung der Halle begehrt, um den in Sch. ansässigen Ortsverband der NPD handelt. Eine andere Frage ist, ob sich der faktischen Handhabung der Hallennutzung eine Beschränkung auf Veranstaltungen rein örtlichen Charakters entnehmen lässt und wie dieser örtliche Charakter im Gegensatz etwa zu Veranstaltungen überörtlichen Charakters durch einheitliche Verwaltungspraxis verlässlich und nachvollziehbar abgegrenzt wird. Zwar deuten die mit der Beschwerdeerwiderung übermittelten Angaben über die Belegung der Festhalle Sch. im Jahr 2008 darauf hin, dass diese Halle in der Tat zumindest überwiegend für Veranstaltungen mit rein örtlichem Bezug genutzt wird. Auf der anderen Seite fand jedoch jedenfalls am 4.1.2009 der Neujahrsempfang der CDU Sch. statt, bei dem die Ministerin für Bildung, Familie, Frauen und Kultur des Saarlandes als Gastrednerin auftrat. Außerdem beabsichtigt die CDU Sch. im April 2009 - zum wiederholten Male - eine Travestie-Revue in der Festhalle Sch. zu veranstalten. Aus dem erstgenannten Beispiel sowie aus dem Umstand, dass nichts dafür spricht, dass sich die Besucher der zweitgenannten Veranstaltung auf die Mitglieder des Ortsverbandes Sch. der CDU oder auf Einwohner der Landeshauptstadt Saarbrücken beschränken werden, ergibt sich, dass die Ortsansässigkeit der Veranstaltungsteilnehmer, sei es, dass es sich um Redner, sei es, dass es sich um Besucher handelt, für die Antragsgegnerin offenbar kein entscheidendes Kriterium für die Unterscheidung ist, ob die Veranstaltung als sich im Rahmen des Widmungszweckes bewegende örtliche oder als außerhalb des Widmungszweckes liegende überörtliche Veranstaltung eingestuft wird

vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Münster, Urteil vom 16.9.1975 - III A 1279/75 - NJW 1976, 820, wonach einem Veranstalter, der seinen Sitz in der Gemeinde hat, auch dann ein Anspruch aus § 18 Abs. 2 GO NRW auf Benutzung einer öffentlichen Einrichtung zusteht, wenn die Besucher der Veranstaltung auch Ortsfremde sind.

Hiernach kann die Veranstaltung, die am kommenden Aschermittwoch in der Festhalle Sch. stattfinden soll, nicht schon deshalb als außerhalb des Widmungszweckes dieser Halle liegende überörtliche Veranstaltung eingestuft werden, weil an ihr Redner teilnehmen sollen, die nicht in Sch. oder B-Stadt wohnen, und weil Besucher von auswärts anreisen wollen. Es ist örtlichen Gruppierungen von Parteien, die um Mitglieder oder Wähler werben, unbenommen, ihre Veranstaltungen durch Redner von außerhalb „aufzuwerten“, wenn sie sich dadurch eine größere Attraktivität versprechen. Das vermittelt der betreffenden Veranstaltung noch keinen überörtlichen Charakter. Nichts durchgreifend Gegenteiliges kann schließlich aus dem Umstand hergeleitet werden, dass sich der Ortsverband Sch. der NPD in dem Verwaltungsantrag vom 5.1.2009 als „gastgebender Verband“ für den politischen Aschermittwoch der NPD vorgestellt hat. Das ändert letztlich nichts daran, dass es sich um eine Veranstaltung des in Sch. ansässigen Ortsverbandes der NPD handelt. Insbesondere kann allein aus dieser Formulierung nicht geschlossen werden, dass es sich bei der geplanten Veranstaltung um eine einem Landes- oder gar Bundesparteitag der NPD vergleichbare überörtliche Veranstaltung handelt. Dies gilt unabhängig davon, dass es zunächst einmal Sache der Antragsgegnerin beziehungsweise der Landeshauptstadt Saarbrücken wäre, eindeutige und nachvollziehbare Kriterien dafür festzulegen, wann ein vom Widmungszweck gedeckter örtlicher oder ein sich außerhalb des Widmungszweckes bewegender überörtlicher Charakter einer Veranstaltung angenommen wird. Daran fehlt es bislang und der bisherigen Handhabung der Hallennutzung lässt sich insoweit jedenfalls nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens kein eindeutiges Bild entnehmen, das es erlaubte, die Nutzung der Halle für die hier in Rede stehende Veranstaltung als außerhalb des Widmungszwecks liegend abzulehnen.

Ist danach für das vorliegende Antragsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Anordnungsanspruch auf vorläufige Überlassung der Halle auszugehen, so ist ferner ein Anordnungsgrund anzuerkennen. Denn in Anbetracht des Umstandes, dass die umstrittene Veranstaltung, die mittels Überlassung der Halle durchgeführt werden soll, bereits am 25.2.2009, das heißt in gut einer Woche stattfinden soll, liegt es auf der Hand, dass der Antragsteller beziehungsweise der Ortsverband Sch. nicht auf die Verfolgung des erhobenen Überlassungsanspruches im Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann.

Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass der Umfang des zuerkannten Anordnungsanspruches das „Ob“ der Hallenüberlassung betrifft und dass der Senat insoweit davon ausgeht, dass sich der offenbar abzuschließende Nutzungs- beziehungsweise Überlassungsvertrag unter Beachtung des Gleichbehandlungsanspruchs inhaltlich an den mit anderen Parteien für vergleichbare Zwecke geschlossenen Verträgen orientieren wird.

Ist danach die Antragsgegnerin unter entsprechender teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nach näherer Maßgabe des Entscheidungstenors vorläufig zur Überlassung der Festhalle Sch. an den Ortsverband Sch. der NPD zur Durchführung der in Rede stehenden Aschermittwochsveranstaltung zu verpflichten, so kann freilich dem weiteren Begehren, diese vorläufige Verpflichtung mit einem Zwangsgeld für den Fall der Nichtbefolgung zu bewehren, nicht entsprochen werden. Für die Beurteilung ist insoweit davon auszugehen, dass der hier ausgesprochenen einstweiligen Anordnung, da es um das „Ob“ der Hallenüberlassung geht und die Antragsgegnerin hierüber im Verwaltungsverfahren durch (ablehnenden) Verwaltungsakt entschieden hat, im Hauptsacheverfahren eine Verpflichtungsklage entspricht mit der Folge, dass sich die Vollstreckung auch der einstweiligen Anordnung gegebenenfalls nach § 172 VwGO richtet. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht des ersten Rechtszuges in Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 VwGO und des § 123 VwGO, in denen die Behörde der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt, auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis 10.000,-- Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosen Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Im Hinblick darauf, dass die Nichtbefolgung der im Vollstreckungstitel auferlegten Verpflichtung im Grundsatz voraussetzt, dass die Behörde den Titel kennt, ist mit der wohl überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein Antrag auf Zwangsgeldandrohung nach § 172 VwGO grundsätzlich erst dann gestellt werden kann, wenn die einstweilige Anordnung zugestellt worden ist und ihre Nichtbefolgung durch die zuständige Behörde hinzukommt

vgl. zum Beispiel Pietzner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 172 Rdnr. 30; Finkelnburg/Dombert/Kulpmann, vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 528; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 172 Rdnr. 5; VGH Mannheim, Beschluss vom 16.7.1985 - 9 S 1403/85 - NVwZ 1986, 488.

Ob etwa anderes ausnahmsweise in Fallgestaltungen zu gelten hat, in denen sich die durch einstweilige Anordnung ausgesprochene Verpflichtung auf eine einmalige zeitgebundene Handlung bezieht

vgl. hierzu Pietzner, a.a.O.,

kann hier dahinstehen. Denn der Senat hat vorliegend, obwohl - wie bereits im Rahmen der Dringlichkeitsbeurteilung angesprochen - nicht mehr viel Zeit bis zum Termin der vorgesehenen Veranstaltung verbleibt, keinen objektiven Grund zu der Annahme, dass sich die Antragsgegnerin nicht rechtstreu verhalten und der Anordnung des Senats nicht Folge leisten wird. Sollte sich die Antragsgegnerin wider Erwarten gleichwohl weigern, die Anordnung umgehend zu befolgen, hat der Antragsteller in der verbleibenden Zeit die Möglichkeit, kurzfristig beim Gericht des ersten Rechtszugs einen entsprechenden Vollstreckungsantrag zu stellen. Bei diesen Gegebenheiten sieht der Senat derzeit keinen Grund, ausnahmsweise von der regelmäßig gebotenen Trennung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren abzuweichen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 403/01 Verkündet am:
11. März 2003
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
AGB Sparkassen Nr. 26 Abs. 1

a) Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher
Daseinsvorsorge unmittelbar an die Grundrechte (Art. 1-19 GG) gebunden.

b) Die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages
durch eine Sparkasse gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB Sparkassen verstößt
gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot
und ist gemäß § 134 BGB nichtig.

c) Eine Sparkasse kann ihren Girovertrag mit einer politischen Partei nicht
mit der Begründung, diese verfolge verfassungsfeindliche Ziele, kündigen
, solange das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit
der Partei nicht festgestellt hat.
BGH, Urteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 11. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Dr. Appl

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. November 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger, der Landesverband S. der NPD, nimmt die beklagte Sparkasse auf Fortführung eines Girokontos, hilfsweise auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Girovertrages und der Rechtswidrigkeit der Auflösung des Kontos, in Anspruch.
Der Kläger ließ am 23. März 1999 ein Girokonto bei der Beklagten eröffnen. Am 21. August 2000 berichtete das ARD-Magazin "Report" im Zusammenhang mit der öffentlichen Diskussion über einen Verbotsantrag gegen die NPD über Geschäfte dieser Partei mit Kreditinstituten. Die Beklagte kündigte am 22. August 2000 unter Bezugnahme auf Nr. 26 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Angabe von Grün-
den die Geschäftsbeziehung mit dem Kläger. In einem als "Offener Brief" bezeichneten Schreiben vom 29. August 2000 teilte der Kläger der Beklagten u.a. mit, daß er diese Handlungsweise weder vergessen noch akzeptieren werde und mit juristischen Mitteln dagegen vorgehen wolle. In dem daraufhin eingeleiteten Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung machten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers geltend, die Kündigung sei sittenwidrig und verstoße gegen mehrere Straftatbestände. Wegen dieser Äußerungen erklärte die Beklagte am 26. und 27. September 2000 die fristlose Kündigung. Am 9. April 2001 stellte sie die Fortführung des Kontos vorübergehend ein.
Die Beklagte hat die ordentliche Kündigung mit einer verfassungsfeindlichen Zielsetzung der NPD und des Klägers begründet, auf den Verbotsantrag der Bundesregierung vom 29. Januar 2001 verwiesen und geltend gemacht, die Fortführung des Kontos sei ihr wegen eines drohenden Imageschadens nicht zumutbar.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Fortführung des Kontos verurteilt. Das Berufungsgericht (WM 2002, 486 = NJW 2002, 757) hat den Hauptantrag der Klage abgewiesen und auf den Hilfsantrag festgestellt, daß der Girovertrag durch die Kündigungen vom 22. August 2000 sowie vom 26. und 27. September 2000 nicht beendet worden ist und daß die Auflösung des Girokontos rechtswidrig war. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit es der Klage stattgegeben hat, im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen und der Rechtswidrigkeit der Kontoauflösung.
Die ordentliche Kündigung vom 22. August 2000 sei als unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB unwirksam, weil sie allein wegen der politischen Zielsetzung des Klägers ausgesprochen worden sei. Bei der Anwendung des § 242 BGB sei die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte zu berücksichtigen. Die Beklagte könne sich zwar auf die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie berufen. Diese werde jedoch durch die Grundrechte des Klägers gemäß Art. 5 Abs. 1, 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG und sein Recht auf Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1, 21 Abs. 1 GG begrenzt. Bei der Abwägung dieser Grundrechtspositionen gebühre der Freiheit der politischen Betätigung der Vorrang. Die Betätigung des Klägers als politischer Partei vollziehe sich außerhalb des Giroverhältnisses der Parteien. Der Kläger sei auf das Girokonto essentiell angewiesen, um seine Aufgaben erfüllen zu können. Die Beklagte nehme als Anstalt des öffentlichen
Rechts Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge wahr und dürfe die Geschäftsbeziehung zum Kläger nicht allein wegen dessen politischen Standorts kündigen. Die verfassungsfeindliche Ausrichtung des Klägers sei wegen des Parteienprivilegs gemäß Art. 21 Abs. 2 GG belanglos, solange das Bundesverfassungsgericht die NPD nicht für verfassungswidrig erklärt habe. Auf einen Imageschaden könne die Beklagte sich nicht berufen, weil die bloße Führung eines Girokontos auf Guthabenbasis in der Öffentlichkeit nicht als Förderung der politischen Ziele des Kontoinhabers verstanden werde.
Die ordentliche Kündigung vom 22. August 2000 sei auch deshalb unwirksam, weil dem Kläger der Abschluß eines neuen Girovertrages mit einem anderen Kreditinstitut nicht möglich und der Beklagten die Aufrechterhaltung der Geschäftsverbindung zumutbar sei. Der Kläger habe Schreiben zahlreicher Kreditinstitute vorgelegt, die den Abschluß eines Girovertrages abgelehnt hätten. Daß der Kläger über ein anderes Girokonto verfüge, sei nicht ersichtlich. Die Beklagte habe die Geschäftsbeziehung zum Kläger erst am 23. März 1999 aufgenommen, als die politischen Aktivitäten des Klägers bereits Gegenstand öffentlicher Diskussionen gewesen seien.
Die außerordentlichen Kündigungen vom 26. und 27. September 2000 seien unwirksam, weil kein wichtiger Grund zur Kündigung vorliege. Das Schreiben des Klägers vom 29. August 2000 sei nicht als verhüllte Drohung zu verstehen. Der Vorwurf, die Beklagte habe gegen Straftatbestände verstoßen, sei als Wahrnehmung prozessualer Rechte gemäß § 193 StGB gerechtfertigt.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat und die Revision nicht in Zweifel zieht, ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an den mit dem Hilfsantrag begehrten Feststellungen.
2. Der Feststellungsantrag ist auch in der Sache begründet.

a) Die Kündigung vom 22. August 2000 verstößt gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot und ist gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. zur Anwendbarkeit des § 134 BGB auf Grundrechtsverstöße : BGHZ 65, 284, 287; MünchKomm/Mayer-Maly/ Armbrüster, BGB 4. Aufl. § 134 Rdn. 33).
aa) Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt, anders als das Berufungsgericht meint, nicht nur einer mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte. Die Beklagte ist vielmehr unmittelbar an die Grundrechte gebunden (vgl. Boemke JuS 2001, 444, 446; Brömmelmeyer WuB I A 3 Nr. 26 AGB-Sparkassen 1993 - 1.02), ohne selbst grundrechtsfähig zu sein (BVerfGE 75, 192, 197).
Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte die vollziehende Gewalt als unmittelbar geltendes Recht. Sparkassen sind als Anstalten
des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge Teil der vollziehenden Gewalt (BVerfGE 75, 192, 197 ff.; BGH, Urteil vom 10. März 1983 - 4 StR 375/82, NJW 1983, 2509, 2511; BVerwGE 41, 195, 196 f.; NRWVerfGH NVwZ 1987, 211, 212; BayVerfGH DVBl. 1986, 39, 41). Der Auftrag der Beklagten zur Daseinsvorsorge ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsSparkG. Danach haben Sparkassen die Aufgabe, in ihrem Geschäftsbereich die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen. Dazu gehört auch die Eröffnung der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch die Führung von Girokonten.
Daß die Beklagte ihre Aufgaben der Daseinsvorsorge mit Mitteln des Privatrechts erfüllt und der Girovertrag zwischen den Parteien privatrechtlicher Natur ist, ändert an der unmittelbaren Grundrechtsbindung der Beklagten nichts. Die öffentliche Hand ist auch dann unmittelbar an die Grundrechte gebunden, wenn sie öffentliche Aufgaben in privatrechtlichen Rechtsformen wahrnimmt (BGHZ 29, 76, 80; 33, 230, 233; 36, 91, 95 f.; 37, 1, 27; 52, 325, 328; 65, 284, 287; 91, 84, 96 f.).
bb) Die Kündigung vom 22. August 2000 ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
(1) Die Grundrechtsverletzung ergibt sich allerdings nicht bereits aus einem Verstoß gegen das durch Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 21 GG gewährleistete Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit (vgl. BVerfGE 104, 14, 19 f. m.w.Nachw.). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG sollen alle Parteien gleich behandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt politischen Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder
andere öffentliche Leistungen gewährt. Dies gilt auch für die Eröffnung der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr aufgrund eines Girovertrages (OVG Hamburg, Beschluß vom 16. September 2002 - 1 Bs 243/02, Umdr. S. 10). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung setzt aber voraus, daß eine bestimmte Leistung einer anderen Partei tatsächlich erbracht wird. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt , daß die Beklagte ein Girokonto für eine andere politische Partei führt. Der Kläger hat dies auch nicht geltend gemacht.
(2) Auch eine Ungleichbehandlung des Klägers im Verhältnis zu anderen Girokunden der Beklagten verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG bindet Träger öffentlicher Gewalt nicht in der Entscheidung, ob sie für politische Parteien bestimmte Leistungen erbringen wollen. Da die Beklagte gemäß § 5 SächsSpkVO nur gegenüber natürlichen Personen verpflichtet ist, unter bestimmten Voraussetzungen Girokonten zu führen, ist sie nicht gehindert, diesen Personenkreis und andere Personen, zu denen auch politische Parteien zählen, ungleich zu behandeln.
(3) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erschöpft sich nicht in dem Verbot einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung verschiedener Personen oder Personengruppen, sondern bringt als fundamentales Rechtsprinzip ein Willkürverbot zum Ausdruck (BVerfGE 55, 72, 89; 78, 232, 248; 99, 367, 388; 105, 73, 110; jeweils m.w.Nachw.). Das Willkürverbot ist verletzt, wenn sich bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken ein sachgerechter Grund für eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt nicht finden läßt (BVerfGE 55, 72,
89 f.; 78, 232, 248). Gemessen hieran hat die Beklagte mit der Kündi- gung vom 22. August 2000 Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
(a) Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der Kündigung nicht auf eine verfassungsfeindliche Zielsetzung des Klägers berufen. Dem steht die Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG entgegen. Nach dieser Bestimmung entscheidet über die Verfassungswidrigkeit einer Partei das Bundesverfassungsgericht. Hierbei handelt es sich nicht um eine bloße Zuständigkeitsregelung, sondern - in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG - um eine Privilegierung der politischen Parteien gegenüber anderen Vereinigungen und Verbänden. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann deshalb niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen (BVerfGE 12, 296, 304; 40, 287, 291). Die Partei soll in ihren politischen Aktivitäten von jeder rechtlichen Behinderung frei sein, solange sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet (BVerfGE 13, 123, 126; 39, 334, 357; 40, 287, 291; 47, 130, 139; BVerfG NJW 2001, 2076, 2077).
Die Kündigung vom 22. August 2000 stellt eine unzulässige rechtliche Behinderung dar. Sie greift zwar nicht unmittelbar in die politische Tätigkeit des Klägers ein, beeinträchtigt seine Betätigungsfreiheit aber wesentlich. Der Kläger ist bei seiner Arbeit auf die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr angewiesen. Anders kann er Zahlungen von existentieller Bedeutung, nämlich die staatliche Teilfinanzierung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 ParteiG), nicht entgegennehmen. Auch die Begleichung von Mieten, Telefongebühren oder von Rechnungen im Zusammenhang mit Parteiveranstaltungen ist in weitem Umfang ohne Girokonto praktisch nicht durchführbar.

Ob eine rechtlich erhebliche Behinderung des Klägers ausgeschlossen wäre, wenn er ein Girokonto bei einem anderen Kreditinstitut unterhielte oder eröffnen könnte, bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß dies nicht der Fall ist. Anders als die Revision meint, kann eine unzulässige rechtliche Behinderung auch nicht mit der Begründung verneint werden, der Kläger könne ein Treuhandkonto, etwa seines Prozeßbevollmächtigten, in Anspruch nehmen.
(b) Die Beklagte kann die Kündigung nicht mit einem Imageschaden rechtfertigen, der nach ihrer Darstellung bei Fortführung der Geschäftsverbindung mit dem Kläger droht. Ein solcher Schaden ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu erwarten. Zudem befürchtet die Beklagte diesen Schaden allein aufgrund einer Verfassungsfeindlichkeit des Klägers, die, wie dargelegt, vor einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechtlich nicht geltend gemacht werden kann.
(c) Auch die Forderung des Klägers nach "Überwindung der kapitalistischen Zinswirtschaft" ist kein begründeter Anlaß für eine Kündigung. Sie ist Teil der mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitenden parteioffiziellen Tätigkeit, die wegen der Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zum Anlaß rechtlicher Sanktionen genommen werden darf (vgl. BVerfGE 40, 287, 291). Einen Verstoß gegen die allgemeinen Strafgesetze, der eine andere Beurteilung rechtfertigen würde, hat die Beklagte nicht dargetan. Anhaltspunkte dafür, daß die Guthaben auf dem Girokonto für verbotene oder strafbare Aktivitäten genutzt werden, oder
daß die für den Kläger handelnden Personen Straftaten begangen haben , sind nicht vorgetragen.

b) Die fristlosen Kündigungen vom 26. und 27. September 2000 sind unwirksam, weil, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat, kein wichtiger Grund im Sinne der Nr. 26 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorliegt.
aa) Ob ein bestimmtes Verhalten als ein die fristlose Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund zu werten ist, ist weitgehend eine Tatsachenfrage (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1994 - II ZR 9/94, WM 1995, 709, 710). Die revisionsrechtliche Nachprüfung dieser Entscheidung ist im wesentlichen darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensfehler unterlaufen sind und ob es den Tatsachenstoff vollständig gewürdigt hat (BGH, Urteil vom 17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99, WM 2001, 1031, 1032).
bb) Dieser Überprüfung hält das Berufungsurteil stand. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß ein wichtiger Grund zur Kündigung nur vorliegt, wenn bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles und einer Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteile vom 6. März 1986 - III ZR 245/84, WM 1986, 605, 606 und vom 9. November 1992 - II ZR 234/91, WM 1992, 2142, 2143; Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 24 Rdn. 28; jeweils m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht unter vollständiger Würdi-
gung der von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen rechtsfehlerfrei verneint.
(1) Das Berufungsgericht hat in dem Schreiben des Klägers vom 29. August 2000 zu Recht keine verhüllte Drohung gesehen. Die Äußerung , der Kläger werde die Handlungsweise der Beklagten nicht vergessen , steht in unmittelbarem Sachzusammenhang mit der Ankündigung, er werde mit juristischen Mitteln gegen die Kündigung vorgehen. Die Androhung wirtschaftlicher Sanktionen oder körperlicher Gewalt kommt darin nicht zum Ausdruck.
(2) Die vom Kläger im vorausgegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung vertretene Auffassung, die Kündigung vom 22. August 2000 verstoße gegen die guten Sitten sowie gegen Straftatbestände und sei deshalb nichtig, war, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gemäß § 193 StGB gerechtfertigt und stellt deshalb ebenfalls keinen wichtigen Grund zur Kündigung dar.
cc) Die fristlosen Kündigungen vom 26. und 27. September 2000 bleiben auch dann unwirksam, wenn sie gemäß § 140 BGB in ordentliche Kündigungen gemäß Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten umgedeutet werden. Das Verhalten des Klägers, in dem die Beklagte einen wichtigen Grund zur Kündigung sieht, ist, wie dargelegt, rechtlich nicht zu beanstanden und stellt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, daß der Kläger lediglich auf vertragswidriges Verhalten der Beklagten reagiert hat, keinen sachgerechten Grund zur Kündigung des Girovertrages dar.

c) Da die Kündigungen der Beklagten unwirksam sind, hat das Berufungsgericht zu Recht festgestellt, daß die Auflösung des Girokontos rechtswidrig war.

III.


Die Revision der Beklagten war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 397/02 Verkündet am:
2. Dezember 2003
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
AGB-Postbank § 19 Abs. 1

a) Eine erwerbswirtschaftlich tätige, aber ausschließlich von der öffentlichen Hand
beherrschte Gesellschaft hat das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende
Willkürverbot zu beachten.

b) Die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages durch
ein ausschließlich staatlich beherrschtes Kreditinstitut verstößt gegen das Willkürverbot
und ist gemäß § 134 BGB nichtig.

c) Ein ausschließlich staatlich beherrschtes Kreditinstitut darf die politische Zielrichtung
einer Partei nicht zum Anlaß für eine Kontokündigung nehmen, solange
das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Partei nicht
festgestellt hat.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 397/02 - OLG Celle
LG Hannover
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 2. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. September 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger, der Landesverband Niedersachsen der Republikaner, nimmt die beklagte Postbank auf Fortführung eines Girokontos in Anspruch.
Am 25. Juli 1990 ließ der Kläger ein Girokonto bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eröffnen. Im August und September 2000 wurde in mehreren Zeitungen über die Geschäftsverbindungen der Beklagten zu "rechtsextremen" Parteien berichtet. Am 12. September 2000 kündigte die Beklagte gemäß § 19 Abs. 1 AGB-Postbank mit Wirkung zum 24. Oktober 2000 das Girokonto mit der Begründung, es bestehe kein Interesse an einer Fortführung der Geschäftsverbindung. Bei anderer Gelegenheit verwies sie darauf, keine Geschäftsbeziehung zu verfas-
sungsfeindlichen Organisationen unterhalten zu wollen; ihr Vorstand ha- be die Kündigung sämtlicher Konten rechtsradikaler Parteien und Organisationen beschlossen, um "einen wichtigen Beitrag zur politischen Hygiene" zu leisten und sich der "gesellschaftlichen Verantwortung" zu stellen.
Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam, weil er als Landesverband einer politischen Partei dringend auf eine Bankverbindung angewiesen sei, zu deren Eröffnung andere Kreditinstitute nicht bereit seien. Die Beklagte beruft sich darauf, die Kündigung angesichts der öffentlichen Kritik zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen Interessen ausgesprochen zu haben. Als Rechtsperson des Privatrechts und Grundrechtsträgerin stehe es ihr zudem frei, eine Geschäftsbeziehung aus politischen oder weltanschaulichen Gründen zu beenden. Der Kläger möge die Kontoeröffnung bei einer Sparkasse durchsetzen.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, das Konto einstweilen fortzuführen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und sie auf die Anschlußberufung des Klägers zur - unbefristeten - Fortführung des Kontos verurteilt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Die von der Beklagten ausgesprochene, ausschließlich politisch motivierte Kündigung stelle sich als unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB dar und sei daher unwirksam. Solange vom Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt, genieße der Kläger den besonderen Schutz des Art. 21 GG. Das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Interesse der Beklagten an einer Beendigung der Geschäftsbeziehung trete bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gegenüber der grundgesetzlich geschützten Position des Klägers als politischer Partei zurück. Die Beklagte könne keine bankspezifischen Gründe für die Aufkündigung der Vertragsbeziehung vorweisen, während der Kläger auf das Fortbestehen der Kontoverbindung angewiesen sei. Eine politische Partei könne die ihr zugewiesenen Aufgaben in organisatorischer Hinsicht nur erfüllen, wenn sie über die notwendigen technischen Einrichtungen und Voraussetzungen verfüge, wozu auch eine Bankverbindung gehöre. Andere Kreditinstitute seien, wie der Kläger bewiesen habe, nicht bereit, eine Geschäftsbeziehung mit ihm aufzunehmen. Der Kläger sei auch nicht gehalten, die örtliche Sparkasse gerichtlich auf Eröffnung einer Kontoverbindung in Anspruch zu nehmen. Als Rechtsgrundlage für ein solches Begehren komme nur ein zivilrechtlicher Kontrahierungszwang in Betracht, der jedoch ausscheide, wenn der örtlichen Sparkasse - wie hier - keine marktbeherrschende Stellung zukomme.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Die Beklagte ist zur Fortführung des Girokontos verpflichtet.
Die Kündigung verstößt gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot und ist gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. zur Anwendbarkeit des § 134 BGB auf Grundrechtsverstöße: BGHZ 65, 284, 287; Senatsurteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01, WM 2003, 823, 824, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen; MünchKomm/Mayer-Maly/ Armbrüster, BGB 4. Aufl. § 134 Rdn. 33). Auf die Abwägung widerstreitender , durch das Grundgesetz geschützter Interessen des Klägers und der Beklagten kommt es - anders als im Rahmen der vom Berufungsgericht herangezogenen Generalklausel des § 242 BGB - nicht an.
1. Die Beklagte unterlag bei der Kündigung des Girokontos am 12. September 2000 - auf diesen Zeitpunkt ist bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung abzustellen - dem Willkürverbot. Sie ist im Jahre 1995 im Zuge der Postreform II durch Umwandlung des Sondervermögens Deutsche Bundespost in Aktiengesellschaften gemäß Art. 143 b Abs. 1 Satz 1 GG, § 1 PostUmwG entstanden. Alleiniger Aktionär der Beklagten ist die Deutsche Post AG, deren Aktien im Zeitpunkt der Kündigung noch vollständig im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und der Kreditanstalt für Wiederaufbau, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, standen. Der Börsengang der Deutschen Post AG erfolgte erst im November 2000 und damit nach der Kündigung des Girokontos des Klägers.

a) Nach einem zur Deutschen Post AG ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1998 (BVerwGE 113, 208, 211) unterliegt auch ein privatrechtliches Unternehmen, das im Alleinbesitz des Staates erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit nachgeht, der Grundrechtsbindung. Art. 3 GG findet danach unmittelbar Anwendung (ebenso Gersdorf, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG 4. Aufl. Art. 87 f Rdn. 87 Fn. 54; Dreier, GG Art. 1 Abs. 3 Rdn. 48 ff.; Höfling, in: Sachs, GG 3. Aufl. Art. 1 Rdn. 94 ff.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG 6. Aufl. Art. 1 Rdn. 28 f.; Stern, Staatsrecht Bd. III/1 § 74 IV 5; von Arnauld DÖV 1998, 437, 444; a.A.: Uerpmann, in: v. Münch/Kunig, GG 5. Aufl. Art. 87 f Rdn. 11 b; Windthorst, in: Sachs, GG 3. Aufl. Art. 87 f Rdn. 9; Herdegen, in: PostG-Kommentar VerfGrdl. Rdn. 60).

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die öffentliche Hand bei rein fiskalischem Handeln zwar nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden (BGHZ 36, 91, 96; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1976 - VI ZR 251/73, NJW 1977, 628, 629 f.). Sie muß aber auch in diesem Bereich gewisse Bindungen und Schranken beachten , die für Privatpersonen nicht in entsprechender Weise gelten. Insbesondere gilt das Verbot willkürlichen Verhaltens als niedrigste Stufe einer öffentlich-rechtlichen Bindung privatrechtlichen Handelns des Staates (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1976 aaO; vgl. auch BVerfGE 98, 365, 395; Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes BGHZ 97, 312, 317; BGH, Urteil vom 6. Juni 1967 - VI ZR 214/65, NJW 1967, 1911). Danach kann es auch einer erwerbswirtschaftlich tätigen Gesellschaft, deren Anteile sich unmittelbar oder über eine oder mehrere Gesellschaften mittelbar im Besitz der öffentlichen Hand befinden und hinter der deshalb jedenfalls mittelbar die Organisations- und
Finanzkraft des Staates steht, weshalb sie dessen Einwirkungsmöglichkeiten in jeder Hinsicht unterliegt, nicht freistehen, bestimmte Geschäftsoder Vertragspartner willkürlich zu benachteiligen.
2. Das Willkürverbot ist verletzt, wenn sich bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken ein sachgerechter Grund für eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt nicht finden läßt (BVerfGE 55, 72, 89 f.; 78, 232, 248). Einen solchen Grund hat die Beklagte nicht dargelegt.

a) Die zum Kündigungszeitpunkt zu 100% staatliche Beklagte durfte die politische Zielrichtung des Klägers nicht zum Anlaß für eine Kündigung nehmen. Dies wäre ihr selbst dann verwehrt, wenn der Kläger - was die Beklagte nicht einmal behauptet - verfassungsfeindlich ausgerichtet wäre (Senatsurteil vom 11. März 2003, aaO S. 825). Nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG entscheidet über die Verfassungswidrigkeit einer Partei das Bundesverfassungsgericht. Hierbei handelt es sich nicht um eine bloße Zuständigkeitsregelung, sondern - i.V. mit Art. 21 Abs. 1 GG - um eine Privilegierung der politischen Parteien gegenüber anderen Vereinigungen und Verbänden. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann deshalb niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen (BVerfGE 12, 296, 304; 40, 287, 291). Erst recht kann demnach die politische Zielrichtung einer nicht verfassungswidrigen Partei eine ihr rechtlich nachteilige Handlung nicht rechtfertigen. Eine Partei soll in ihren politischen Aktivitäten von jeder rechtlichen Behinderung frei sein, solange sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet (BVerfGE 13, 123, 126; 39, 334, 357; 40, 287, 291; 47, 130, 139; BVerfG NJW 2001, 2076, 2077).

Die Kündigung, mit der die Beklagte "einen wichtigen Beitrag zur politischen Hygiene" leisten wollte, stellt eine unzulässige rechtliche Behinderung dar. Sie greift zwar nicht unmittelbar in die politische Tätigkeit des Klägers ein, beeinträchtigt seine Betätigungsfreiheit aber wesentlich, und zwar mit politischer Zielsetzung. Der Kläger ist bei seiner Arbeit auf die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr angewiesen. Anders kann er Zahlungen von existentieller Bedeutung, nämlich die staatliche Parteienfinanzierung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 ParteiG), nicht entgegennehmen. Ebensowenig kann er ohne Konto Mitgliedsbeiträge einziehen oder Geldspenden empfangen. Auch die Begleichung von Mieten, Telefongebühren oder von Rechnungen im Zusammenhang mit Parteiveranstaltungen ist in weitem Umfang ohne Girokonto praktisch nicht durchführbar (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2003, aaO S. 825).
Ob eine rechtliche Behinderung des Klägers zu verneinen wäre, wenn ein anderes Kreditinstitut zur Eröffnung eines Girokontos bereit wäre, bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß dies nicht der Fall ist. Auch die Möglichkeit, einen Anspruch auf Eröffnung und Führung eines Girokontos gegen die am Sitz des Klägers ansässige Stadtsparkasse - eventuell durch mehrere Instanzen - einzuklagen, läßt eine rechtlich erhebliche Behinderung des Klägers nicht entfallen. Ebensowenig muß sich der - gesondert zur Rechenschaftslegung verpflichtete (§ 23 Abs. 1 Satz 3 ParteiG) - Kläger auf die Nutzung eines Treuhandkontos (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. März 2003, aaO S. 825) oder eines Kontos der Bundespartei verweisen lassen.

b) Die Beklagte kann die Kündigung auch nicht mit behaupteten wirtschaftlichen Nachteilen rechtfertigen, die bei Fortführung der Geschäftsverbindung mit dem Kläger drohen könnten. Sie hat nicht hinreichend dargelegt, daß die Aufrechterhaltung des seit über zehn Jahren beanstandungsfrei geführten Kontos des Klägers für sie zu einem Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen Kreditinstituten führen würde, etwa weil die Kündigung der Geschäftsbeziehungen durch andere Kunden zu gewärtigen wäre. Ebensowenig hat die Beklagte einen ihr möglicherweise drohenden Imageschaden substantiiert ausgeführt. Zudem befürchtet sie diesen Schaden allein aufgrund der politischen Zielrichtung des Klägers , die, wie dargelegt, die dem Willkürverbot unterliegende Beklagte rechtlich nicht zu dessen Nachteil geltend machen kann.

III.


Die Revision der Beklagten war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.