Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 17. Aug. 2017 - 3 B 110/17

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:0817.3B110.17.00
17.08.2017

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf X.XXX € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von weiteren 74 Wahlplakaten in XXX zur Bundestagswahl.

2

Unter dem 27.07.2017 beantragte der XXX bei der Antragsgegnerin eine Sondernutzungserlaubnis für die Wahlsichtwerbung mit insgesamt 200 Plakaten im Stadtgebiet.

3

Mit Bescheid des Antragsgegners vom 31.07.2017 wurde eine Sondernutzungserlaubnis nur für 20 Plakate zur Anbringung an städtischen Anschlagtafeln und an Laternenmasten bewilligt. Die Entscheidung wurde damit begründet, es sei angemessen, jeder Partei die Wahlwerbung mit 20 Plakaten an den verkehrsbedeutsamen Straßen zu erlauben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen.

4

Am 11.08.2017 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

5

Er ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf Bewilligung einer Sondernutzungserlaubnis für weitere 74 Plakate. Aufgrund der Teilablehnung des Antrages sei eine angemessene Wahlsichtwerbung nicht gewährleistet. Auszugehen sei von der Angemessenheit eines Plakates pro angefangene 100 Einwohner je Partei. Die Antragsgegnerin habe X.XXX Einwohner bei einer Fläche von 15,75 qkm. Daher sei das Begehren des Antragstellers angemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.

6

Der Antragsteller beantragt,

7

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von weiteren 74 Wahlplakaten (Größe bis DIN A0) für die Wahlwerbung im Gebiet der Antragsgegnerin zur Bundestagswahl zu erteilen.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Die Antragsgegnerin trägt vor:

11

Der Umfang der zur Wahlsichtwerbung erteilten Sondernutzungserlaubnis sei nicht zu beanstanden. Im Stadtgebiet komme neben den Werbemöglichkeiten mit Großplakaten auf städtischen Stellwänden nur eine Wahlwerbung an 100 geeigneten Laternenmasten in Betracht; insbesondere Masten mit Verkehrszeichen kämen nicht in Betracht und andere sichere Aufstellungsorte gebe es nicht. Die Anzahl von insgesamt 100 Standorten für die Wahlwerbung sei angemessen, denn damit sei gewährleistet, dass für alle Parteien zusammen eine Werbemöglichkeit je 100 Einwohner zur Verfügung stehe. In Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG habe man dementsprechend aus Vereinfachungsgründen für jede der 10 Parteien, die sich an der Bundestagswahl beteiligten, 10 Standorte zu je 2 Plakaten vorgesehen. Jede Partei könne somit mit 20 Plakaten werben.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

13

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg.

14

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden.

15

Der Antragsteller ist als Gebietsverband der höchsten Stufe der XXX in Schleswig-Holstein für dieses Verfahren nach § 3 Parteiengesetz beteiligungsfähig gemäß § 61 Nr. 2 VwGO. Er ist trotz des Umstandes, dass der streitige Bescheid gegenüber einem XXX auf dessen Antrag hin ergangen ist, auch antragsbefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, da § 3 Satz 2 Parteiengesetz für Gebietsverbände der höchsten Stufe eine Prozessstandschaft beinhaltet, die es ihnen ermöglicht, Ansprüche nachgeordneter Gliederungsebenen (hier des XXX) im eigenen Namen einzuklagen ( so zutreffend z.B. VG Sigmaringen, Urteil vom 30.07.2009, 2 K 2558/07). Sein Antrag ist daher zulässig.

16

Angesichts einer hier maßgebenden Folgenabschätzung kann jedoch ein Anordnungsanspruch nicht anerkannt werden, auch wenn die Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist, dass das derzeitige straßenrechtliche Wahlwerbungskonzept der Stadt XXX unangemessen sein könnte.

17

Die Sichtwerbung politischer Parteien im Wahlkampf über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine straßenrechtliche Sondernutzung dar, die der Erlaubnis nach dem Straßen- und Wegegesetz (§ 21 StrWG) bedarf. Mit Blick auf die Bedeutung von Wahlen in einem demokratischen Staat (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Art. 38 Abs. 1 GG) und die Bedeutung der Parteien für solche Wahlen im Rahmen der politischen Willensbildung (Art. 21 GG, §§ 1 f, 5 Parteiengesetz) müssen die durch Wahlsichtwerbung eintretenden Behinderungen der Straßenbenutzung in einem bestimmten Umfang hingenommen werden. Der Wunsch von Parteien, die Sichtwerbung im Wahlkampf zu nutzen, ist daher grundsätzlich zu respektieren. Die verfassungsrechtliche Bedeutung von Wahlen und Parteien führt dazu, dass das behördliche Ermessen bei der Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten durch Parteien in so erheblichem Umfang eingeschränkt ist, dass jedenfalls für den Regelfall ein Anspruch einer Partei auf die Erlaubnis besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1974, VII C 42.72, zitiert nach Juris). In Schleswig-Holstein wird dies für Landtagswahlen durch § 38 Abs. 1 Landeswahlgesetz hervorgehoben; danach ist den Trägern von Wahlvorschlägen vor der Wahl die Wahlsichtwerbung in einem für ihre Selbstdarstellung notwendigen und angemessenen Umfang zu ermöglichen. Ähnliches gilt für Gemeinde- und Kreistagswahlen (§ 30 Abs. 1 GKWG). Diesem Rechtsgedanken ist auch bei Bundestagswahlen Rechnung zu tragen.

18

Die Frage, was als Mindestmaß einer angemessenen Wahlwerbung anzusehen ist, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Zum Teil wird das Mindestmaß einer angemessenen Wahlwerbung in der Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass es erforderlich, aber auch ausreichend sei, wenn – jedenfalls in Großstädten – ein Aufstellungsort für je 100 Einwohner (für alle Parteien) zur Verfügung stehe (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 01.12.2006 – 6 L 628/06 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 02.09.1998 – 14 L 2689/98 –, NWVBl 99, 106 ff.). Diesem Standpunkt folgt die Antragsgegnerin. Demgegenüber wird auch vertreten, jeder kandidierenden politischen Partei müsse ein Aufstellungsort für je 100 Einwohner zur Verfügung stehen (vgl. VG Gießen, Beschl. v. 27.02.2001 – 8 G 335/01 –, NVwZ-RR 2001, 417 – zitiert nach juris). Letztlich lässt sich diese Frage jedoch nicht abstrakt beantworten, vielmehr hängt es von einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls ab, ob den Parteien eine angemessene Werbemöglichkeit eingeräumt wird. Die Betrachtung von rechnerisch ermittelten Quoten stellt sich lediglich als ein beachtliches, auf diesen materiellen Maßstab bezogenes Kriterium der erforderlichen Gesamtbetrachtung dar (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 24.08.2011, 1 M 145/11, zitiert nach Juris). Im Ergebnis müssen die Plakatierungsmöglichkeiten jedenfalls hinreichend dicht sein, um den Parteien und Wählergruppen "gewissermaßen flächendeckend" Wahlwerbung im gesamten Gemeindegebiet zu ermöglichen und den nötigen Raum zur Selbstdarstellung zu geben (OVG Greifswald, Beschluss vom 24.08.2011, 1 M 127/11 m. w. N.; VG Schleswig, Beschluss vom 22.01.2016, 3 B 8/16).

19

Somit kommt es rechtlich darauf an, ob das Begehren des Antragstellers ein angemessenes Maß der Wahlwerbung überschreitet. Es ist anerkannt, dass Gemeinden Plakatierungswünsche in dem vorstehend dargestellten Rahmen beschränken und z.B. bestimmte Standorte ausnehmen können (vgl. nur OVG Greifswald, Beschluss vom 24.08.2011, 1 M 127/11). Insbesondere Beschränkungen, die der Vermeidung von Gefahren für Verkehrsteilnehmer dienen, kommen in Betracht. Auch die Zuweisung von Werbeflächen auf gemeindlichen Plakatierungsanlagen kann eine angemessene Lösung sein. Zu beachten ist dabei in jedem Fall, dass eine angemessene Wahlwerbemöglichkeit sichergestellt, der allgemein in Art. 3 GG und speziell für Wahlen und Parteien in Art. 28 Abs. 1 S. 2, Art. 38 Abs. 1 GG und § 5 PartG normierte Gleichheitssatz beachtet und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1974 – VII C 43.72).

20

Vorliegend lässt sich im Eilverfahren nicht abschließend beurteilen, ob die zahlenmäßige Beschränkung der im Rahmen der Bundestagswahl gestatteten Wahlplakate diesen Grundsätzen hinreichend gerecht wird. Das Konzept der Antragsgegnerin ist relativ restriktiv. Der Standpunkt des Antragstellers, dass angesichts der Größe der Stadt (9450 Einwohner bei rund 16 qkm) und der großen Bedeutung von Bundestagswahlen eine weitergehende Wahlwerbemöglichkeit angemessen wäre, lässt sich nicht von der Hand weisen; dass insbesondere für die großen Volksparteien nur 10 Standorte für zweiseitige Werbeschilder als ausreichend zur angemessenen Selbstdarstellung erachtet werden, erscheint bislang wenig einleuchtend. Offensichtlich rechtswidrig ist das bisherige Konzept der Stadt XXX jedoch nicht. Der Standpunkt der Antragsgegnerin zum Umfang der angemessenen Wahlsichtwerbung wird aus einschlägiger Rechtsprechung abgeleitet und nachvollziehbar begründet. Was den Grundsatz der „abgestuften Chancengleichheit“ angeht, der hier angesichts einer formalen Gleichbehandlung aller Parteien nicht herangezogen wurde, verweist die Antragsgegnerin darauf, dass sie hierzu von dem in § 5 Abs. 1 ParteiG geregelten Ermessen Gebrauch gemacht habe. Das erscheint vertretbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil vom 13.12.1974 (VII C 42.72) zwar deutlich die Gesichtspunkte hervorgehoben, die für die Gewährleistung einer abgestuften Chancengleichheit sprechen; dass von der gesetzlichen Möglichkeit einer formalen Gleichbehandlung der Parteien nicht Gebrauch gemacht werden darf, lässt sich dieser Entscheidung jedoch nicht entnehmen. Auch der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur ähnlichen Problematik der Verteilung von Wahlsendezeiten (BVerfG, Beschluss vom 30.05.1962, 2 BvR 158/62) lässt sich nichts anderes entnehmen. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, mit dem Grundsatz der Neutralität vertrage sich „nicht nur“ eine Zuteilung „absolut gleicher Sendezeiten an alle Parteien“.

21

Ob das Konzept der Antragstellerin gemessen an den örtlichen Verhältnissen tatsächlich angemessen ist, lässt sich in dem vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend beurteilen. Die „heiße Phase“ des Bundestageswahlkampfes hat bereits begonnen, so dass für eine ausführliche Prüfung der Streitsache, insbesondere eine Aufklärung der örtlichen Verhältnisse wenig Zeit zur Verfügung steht.

22

Bei dieser Sachlage ist eine Folgenabschätzung vorzunehmen, bei der jeweils das Vorbringen der Beteiligten zugrunde zu legen ist.

23

Die Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren gebietet es grundsätzlich, bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache jedenfalls dann eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen, wenn die Versagung des Rechtsschutzes zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt und dadurch eine Grundrechtsverletzung einzutreten droht; ist eine vertiefende Prüfung in solchen Fällen wegen der Kürze der Zeit nicht möglich, kann die Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache getroffen werden (BVerfG, Beschl. v. 25.07.1996, 1 BvR 638/96; Beschluss vom 25.10.1988, 2 BvR 745/88). In Fällen der vorliegenden Art droht zwar keine Grundrechtsverletzung, die vorstehend bereits angesprochene verfassungsrechtliche Bedeutung von Parteien und Wahlen gebietet aber eine entsprechende Handhabung des einstweiligen Rechtsschutzes.

24

Bei der Folgenabschätzung überwiegen die Interessen der Antragsgegnerin.

25

Die Nachteile, die im Falle einer als rechtswidrig zu bewertenden Beschränkung der Wahlsichtwerbungsmöglichkeiten für den Antragsteller eintreten würden, wiegen vorliegend weniger schwerer als die Nachteile, die damit verbunden wären, wenn sich eine Erweiterung der bereits zugebilligten Wahlwerbung im Nachhinein als unangemessen erweisen sollte.

26

Nach dem Sachvortrag der Antragsgegnerin gibt es unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit insgesamt nur 100 für die Wahlsichtwerbung in Betracht kommende Laternenmasten im Stadtgebiet, andere hinreichend sichere Befestigungsmöglichkeiten soll es nicht geben. Ob dieser Sachvortrag der Antragsgegnerin zu erstaunlich wenig in Frage kommenden Laternenmasten tatsächlich zutrifft, lässt sich im Eilverfahren nicht abschließend beurteilen. Diese - vom Antragsteller nicht bestrittene - Angabe ist jedenfalls nicht offensichtlich falsch, so dass sie bei der Bewertung des Standpunktes der Antragsgegnerin im Rahmen der Folgenabschätzung zugrunde zu legen ist. Würde dem Antrag auf einstweilige Anordnung entsprochen, würden der Antragstellerin hiervon ausgehend insgesamt 94 und damit nahezu alle zur Verfügung stehenden sicheren Werbemöglichkeiten in XXX zugesprochen. Das würde die Chancen der anderen Parteien, die sich an der Bundestagswahl beteiligen, unvertretbar schmälern. Im Übrigen dürfte eine solche Handhabung praktisch nicht mehr umsetzbar sein, nachdem die Antragsgegnerin entsprechend ihrem Konzept auch anderen Parteien bereits Sondernutzungserlaubnisse erteilt haben dürfte, und sich dies kaum noch in zumutbarer Weise ändern ließe. Demgegenüber ist der Nachteil, der der SPD in diesem Zusammenhang entstehen kann - eine unzureichende Wahlsichtwerbungsmöglichkeit in XXX – zwar irreparabel und damit erheblich, dies ist aber geringer zu gewichten als die vorstehend angeführten Gesichtspunkte. Immerhin sind die Wahlsichtwerbemöglichkeiten des Antragstellers nicht geringer als die des bedeutendsten Mitbewerbers - der CDU; soweit kleinere Parteien über Gebühr berücksichtigt worden sein könnten, erscheint die damit für den Antragsteller verbundene Belastung tragbar, zumal kleinere Parteien in stärkerem Maße auf solche Werbemöglichkeiten angewiesen sind und deshalb im Rahmen einer abgestuften Chancengleichheit überproportional zu berücksichtigen wären.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

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Parteiengesetz - PartG | § 5 Gleichbehandlung


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Tenor Die Beklagte wird verurteilt, dem Kreisverband ... des Klägers ein Girokonto zu eröffnen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahren. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt vo

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kreisverband ... des Klägers ein Girokonto zu eröffnen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahren.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Eröffnung eines Girokontos für seinen Kreisverband. Die ... Bank ... kündigte dem Kreisverband die Geschäftsverbindung zum 30.11.2007. Der Kreisvorstand beantragte daraufhin bei der Beklagten eine Kontoeröffnung mit Schreiben vom 23.10.2007. Am 25.10.2007 antwortete die Beklagte, dass sie an der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung derzeit nicht interessiert sei. Sie werde deshalb das beantragte Girokonto nicht in ihrem Hause führen. Die ...-Parteizentrale legte mit Schreiben vom 01.11.2007 Einspruch ein und beantragte erneut die Eröffnung eines Kontos. Am 06.11.2007 lehnte die Beklagte dies ab.
Der Kläger hat am 03.12.2007 Klage erhoben. Der Kläger sei nach § 3 ParteiG klagebefugt, während der Kreisverband nach den §§ 12, 22 der Bundessatzung der... keine selbständig klagebefugte Gliederung sei. Der Kläger trete daher in Prozessstandschaft auf. Durch die Weigerung der Beklagten, ein Girokonto zu eröffnen, werde der Kreisverband in seinen Rechten verletzt. Eine politische Partei könne ihre Aufgabe, an der politischen Willensbildung mitzuwirken, ohne Girokonto nicht wahrnehmen. Der Kreisverband brauche sich nicht darauf verweisen zu lassen, ein Konto des Landesverbandes oder der Bundespartei mitzubenutzen. Der Kreisverband habe keine Möglichkeit, ein anderes Girokonto zu eröffnen (wird ausgeführt). Die Mitbenutzung anderer Girokonten (etwa des Kontos des Klägers) berge die Gefahr einer Vermischung und sogar Veruntreuung der Gelder in sich. Die Beklagte, die für den Ortsverband ... von ... ein Konto eröffnet habe, sei als Anstalt des öffentlichen Rechts und damit Teil der Exekutive gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar an die Grundrechte, an das Sozialstaatsprinzip, das Demokratiegebot und das Recht auf kommunale Selbstverwaltung gebunden. Der Kreisverband sei nicht verschuldet, das Konto könne auf Guthabenbasis geführt werden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kreisverband ... des Klägers ein Girokonto zu eröffnen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei bereits unzulässig, da sie verfristet und der Klageantrag unbestimmt sei. Sie sei auch unbegründet. Dem Sparkassenrecht in Baden-Württemberg seien im Gegensatz zu anderen Bundesländern Kontrahierungspflichten fremd. Die Beklagte sei nicht anders zu behandeln wie jedes andere Kreditinstitut. § 5 ParteiG begründe keinen unbedingten und ausnahmslosen Gleichbehandlungsanspruch. Da es sich lediglich um eine „Soll-Regelung“ handele, seien Ausnahmen möglich, die dann gegeben seien, wenn eine Partei auf die Leistung nicht angewiesen sei und ihr auch keine Nachteile im politischen Wettbewerb entstünden. Es sei ausreichend, wenn der Kreisverband das Konto des Klägers oder anderer Untergliederungen der ... oder ihres Landesvorsitzenden mitbenutzen könne. Der Beklagten sei eine Geschäftsbeziehung nicht zumutbar, u.a. aufgrund zu befürchtender wirtschaftlicher Nachteile, einer drohenden Insolvenz der ..., deren Erwähnung im Verfassungsschutzbericht und verschiedener Äußerungen ihrer Mitglieder.
Auf die dagegen gerichtete Rüge der Beklagten hat das VG Sigmaringen am 05.03.2008 beschlossen, dass der Verwaltungsrechtsweg zulässig ist. Die vom Beklagten eingelegte Beschwerde wurde vom VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 24.06.2008 zurückgewiesen.
Nach mündlicher Verhandlung am 18.06.2009 und deren Wiedereröffnung haben die Beteiligten auf (weitere) mündliche Verhandlung verzichtet.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs steht aufgrund des gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG ergangenen rechtskräftigen Beschlusses des VG Sigmaringen vom 05.03.2008 fest.
13 
Die Klage ist zulässig. Sie ist nicht verfristet, da § 74 VwGO für allgemeine Leistungsklagen nicht gilt. Im Übrigen gälte im Fall einer entsprechenden Anwendung eine (eingehaltene) Jahresfrist, da die Ablehnungsschreiben mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen sind.
14 
Der Kläger ist klagebefugt in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO, da er als Gebietsverband der höchsten Stufe (§ 10 Satz 1 Nr. 1 der Satzung der... vom 16./17. März 2002) nach § 3 Satz 2 ParteiG befugt ist, für den Kreisverband zu klagen und dessen Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. § 3 ParteiG regelt zwar unmittelbar die prozessuale Parteifähigkeit politischer Parteien bzw. ihrer Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, setzt aber dabei deren Fähigkeit voraus, Inhaber von Rechten und Pflichten zu sein (Ipsen, ParteienG, 2008, § 3 Rn. 1 und 3). Wenn aber nach dem Parteiengesetz nur der Bundesverband und die Landesverbände der ... als parteifähig anzusehen sind, sind sie zugleich berechtigt, Ansprüche nachgeordneter Gliederungsebenen einzuklagen, wobei der Kreisverband als „kleinste selbständige organisatorische Einheit“ (§ 14 lit. b) der Satzung der ...) Inhaber von Rechten sein kann. § 3 Satz 2 ParteiG begründet insoweit eine gesetzliche Prozessstandschaft (vgl. LG München I, Urteil vom 12.04.2006, 9 O 4751/06; Saarl. OVG, Beschluss vom 18.02.2009, 3 B 33/09, jeweils m.w.N.). Diese besteht unabhängig davon, dass auch der Kreisverband selbst nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig gewesen wäre, da durch § 3 ParteiG „die in besonderen Verfahrensordnungen schon gesicherte Beteiligungsfähigkeit niederer Gebietsverbände nicht ausgeschlossen werden“ sollte (BVerwG, Urteil vom 18.07.1969, VII C 56.68, BVerwGE 32, 333, 334).
15 
Das Gericht hält den Klageantrag, der in entsprechender Form auch in anderen Verfahren gestellt wurde (vgl. etwa VG Göttingen, Urteil vom 10.06.2009, 1 A 91/08; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2007, 22 K 1156/04), auch für hinreichend bestimmt. Insbesondere ergibt sich eindeutig, dass Kontoinhaber der Kreisverband sein soll. Die Benennung des bzw. der Zeichnungsberechtigten kann bei der Kontoeröffnung erfolgen.
16 
Die Klage ist auch begründet. Der Kreisverband hat einen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos. Dieser folgt aus § 5 Abs. 1 ParteiG. Nach Satz 1 sollen durch einen Träger öffentlicher Gewalt, wenn er den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, alle Parteien gleichbehandelt werden. Nach § 1 Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) handelt es sich bei der Beklagten um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und damit um einen Träger öffentlicher Gewalt, der Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge wahrnimmt (vgl. § 6 SpG). Entsprechend unterliegen Sparkassen einer unmittelbaren Grundrechtsbindung (BVerfG, Beschluss vom 14.04.1987, 1 BvR 775/84, NJW 1987, 879; BGH, Urteil vom 11.03.2003, XI ZR 403/01 , NJW 2003, 1658; Ipsen, ParteienG, 2008, § 5 Rn. 35 speziell zur Verpflichtung zur Kontoführung). Die Eröffnung eines Girokontos stellt eine Leistung gemäß § 5 ParteiG dar im Sinne der Gewährung einer besonderen Rechtsstellung, die den Rechtskreis des Begünstigten erweitert (BVerwG, Urteil vom 13.12.1974, VII C 42.72).
17 
Das Gericht geht aufgrund des vorgelegten Internetausdrucks davon aus, dass die Beklagte für Gebietsverbände anderer Parteien – etwa für den Ortsverband ... von ... – Girokonten führt. Dies und insbesondere die generelle Bereitschaft, Girokonten für Gebietsverbände (auch unterer Stufen) zu führen, wurde von der Beklagten auch nie bestritten.
18 
Zwar handelt es sich bei § 5 ParteiG um eine Sollvorschrift. Diese räumt der Beklagten jedoch „kein weites, unkontrollierbares Versagungsermessen ein, sondern ermöglicht ihr nur, den Gleichbehandlungsanspruch unter bestimmten, in der Rechtsordnung vorgezeichneten Voraussetzungen zu beschränken und ausnahmsweise mit Rücksicht auf höherrangige Rechtsgüter oder vordringliche Interessen abzulehnen“ (Thür. OVG, Beschluss vom 26.10.2004, 2 EO 1377/04). Derartige Gründe sind nicht ersichtlich.
19 
Die Beklagte kann die Kontoeröffnung wegen der Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG insbesondere nicht unter Berufung auf die vermeintliche Verfassungswidrigkeit des Klägers oder seines Kreisverbandes ablehnen. „Art. 21 GG stattet die politischen Parteien wegen ihrer Sonderstellung im Verfassungsleben mit einer erhöhten Schutz- und Bestandsgarantie (dem so genannten Parteienprivileg) aus. Diese findet ihren Ausdruck vor allem darin, dass die politischen Parteien im Gegensatz zu anderen politischen Vereinigungen nur durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt werden können und dass es dazu einer qualifizierten Mehrheit bedarf. Daraus folgt, dass bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen kann. Insofern kommt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts konstitutive Bedeutung zu“ (BVerfG, Beschluss vom 18.03.2003, 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01, m.w.N.). Solange die ... nicht vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist, dürfen Träger öffentlicher Gewalt wie die Beklagte daher die Partei nicht wegen ihrer politischen Ausrichtung benachteiligen. „Eine Partei soll in ihren politischen Aktivitäten von jeder rechtlichen Behinderung frei sein, solange sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet“ (BGH, Urteil vom 02.12.2003, XI ZR 397/02, NJW 2004, 1031). Diese Privilegierung darf nicht dadurch unterlaufen und eine Benachteiligung nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass anstelle der Verfassungswidrigkeit einer Partei ihre Erwähnung im Verfassungsschutzbericht für ausreichend erachtet wird.
20 
Soweit die Beklagte auf die von der ... möglicherweise beabsichtigte Verstaatlichung von Banken und ihre Kritik am Börsensystem als einem „überdimensionalen Spielcasino“ verweist, führen derartige Äußerungen nicht zur Unzumutbarkeit einer Kontoeröffnung. Sie bewegen sich im Rahmen der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach § 8 Abs. 1 SpG die Beklagte selbst eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Träger hat, also gewissermaßen eine „verstaatlichte“ Bank ist. Auch andere Äußerungen von ...-Mitgliedern können – unabhängig davon, inwieweit sie dem Kreisverband des Klägers überhaupt zugerechnet werden können – jedenfalls solange keine Unzumutbarkeit einer Kontoeröffnung begründen, wie diese Äußerungen nicht strafbar sind. Selbst in dem Fall wäre die Annahme der Unzumutbarkeit zweifelhaft, da die Eröffnung des Girokontos in keinem Zusammenhang mit den politischen Meinungsäußerungen steht.
21 
Illegale Handlungen in Form der Geldwäsche oder unzulässiger Parteienfinanzierung sind nicht konkret zu befürchten. Die von der Beklagten in Bezug genommenen Äußerungen begründen nach Auffassung des Gerichts keinen hinreichenden Tatverdacht und lassen zum jetzigen Zeitpunkt nicht befürchten, dass das zu eröffnende Girokonto der Begehung von Straftaten dient.
22 
Für die Beklagte ist die befürchtete Insolvenz der ... schon deshalb nicht mit Risiken verbunden, weil die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt hat, dass es der Beklagten unbenommen bleibe, nur ein Girokonto auf Guthabenbasis zu gewähren. Die Bundespartei verfügt soweit bekannt auch über keine eigene Bank, steht also insbesondere nicht im Wettbewerb mit der Beklagten.
23 
Aufgrund des Anspruchs auf Gleichbehandlung des Kreisverbandes des Klägers mit Gebietsverbänden anderer Parteien kommt es auch nicht darauf an, ob der Kreisverband in der Lage ist, andere Konten mitzubenutzen, wobei es nach Auffassung des Gerichts von vorneherein fernliegt, den Kreisverband auf die Benutzung eines privaten Girokontos zu verweisen. Insbesondere aufgrund der von § 24 Abs. 3 Satz 1 ParteiG geforderten Rechenschaftsberichte auch nachgeordneter Gebietsverbände und der Begrenzung von Bargeldspenden auf Beträge bis 1.000 EUR durch § 25 Abs. 1 Satz 2 ParteiG ist es zumindest vorteilhaft, wenn auch der Kreisverband über ein eigenes Girokonto verfügt und kein (Unter-)Konto des Klägers benutzt. Das vom Kläger geltend gemachte Begehren ist daher nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
24 
Schließlich führen auch die von der Beklagten befürchteten wirtschaftlichen und Wettbewerbsnachteile zu keiner Unzumutbarkeit. Das Gericht geht nicht davon aus, dass Geschäftskunden der Beklagten sich an der Eröffnung eines Girokontos für den Kreisverband des Klägers stören und annehmen könnten, diese sei erfolgt, weil die Beklagte dessen politische Ziele unterstütze. Im Übrigen hat bereits der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Bank sich nicht auf einen Imageschaden berufen kann, den sie allein auf Grund der politischen Zielrichtung einer Partei befürchtet, die sie rechtlich nicht zu deren Nachteil geltend machen kann (BGH, NJW 2004, 1032).
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorlagen. Insbesondere fehlt es an der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, da der Status der Sparkassen und die Voraussetzungen des § 5 ParteiG höchstrichterlich geklärt sind.

Gründe

 
11 
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs steht aufgrund des gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG ergangenen rechtskräftigen Beschlusses des VG Sigmaringen vom 05.03.2008 fest.
13 
Die Klage ist zulässig. Sie ist nicht verfristet, da § 74 VwGO für allgemeine Leistungsklagen nicht gilt. Im Übrigen gälte im Fall einer entsprechenden Anwendung eine (eingehaltene) Jahresfrist, da die Ablehnungsschreiben mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen sind.
14 
Der Kläger ist klagebefugt in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO, da er als Gebietsverband der höchsten Stufe (§ 10 Satz 1 Nr. 1 der Satzung der... vom 16./17. März 2002) nach § 3 Satz 2 ParteiG befugt ist, für den Kreisverband zu klagen und dessen Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. § 3 ParteiG regelt zwar unmittelbar die prozessuale Parteifähigkeit politischer Parteien bzw. ihrer Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, setzt aber dabei deren Fähigkeit voraus, Inhaber von Rechten und Pflichten zu sein (Ipsen, ParteienG, 2008, § 3 Rn. 1 und 3). Wenn aber nach dem Parteiengesetz nur der Bundesverband und die Landesverbände der ... als parteifähig anzusehen sind, sind sie zugleich berechtigt, Ansprüche nachgeordneter Gliederungsebenen einzuklagen, wobei der Kreisverband als „kleinste selbständige organisatorische Einheit“ (§ 14 lit. b) der Satzung der ...) Inhaber von Rechten sein kann. § 3 Satz 2 ParteiG begründet insoweit eine gesetzliche Prozessstandschaft (vgl. LG München I, Urteil vom 12.04.2006, 9 O 4751/06; Saarl. OVG, Beschluss vom 18.02.2009, 3 B 33/09, jeweils m.w.N.). Diese besteht unabhängig davon, dass auch der Kreisverband selbst nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig gewesen wäre, da durch § 3 ParteiG „die in besonderen Verfahrensordnungen schon gesicherte Beteiligungsfähigkeit niederer Gebietsverbände nicht ausgeschlossen werden“ sollte (BVerwG, Urteil vom 18.07.1969, VII C 56.68, BVerwGE 32, 333, 334).
15 
Das Gericht hält den Klageantrag, der in entsprechender Form auch in anderen Verfahren gestellt wurde (vgl. etwa VG Göttingen, Urteil vom 10.06.2009, 1 A 91/08; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2007, 22 K 1156/04), auch für hinreichend bestimmt. Insbesondere ergibt sich eindeutig, dass Kontoinhaber der Kreisverband sein soll. Die Benennung des bzw. der Zeichnungsberechtigten kann bei der Kontoeröffnung erfolgen.
16 
Die Klage ist auch begründet. Der Kreisverband hat einen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos. Dieser folgt aus § 5 Abs. 1 ParteiG. Nach Satz 1 sollen durch einen Träger öffentlicher Gewalt, wenn er den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, alle Parteien gleichbehandelt werden. Nach § 1 Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) handelt es sich bei der Beklagten um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und damit um einen Träger öffentlicher Gewalt, der Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge wahrnimmt (vgl. § 6 SpG). Entsprechend unterliegen Sparkassen einer unmittelbaren Grundrechtsbindung (BVerfG, Beschluss vom 14.04.1987, 1 BvR 775/84, NJW 1987, 879; BGH, Urteil vom 11.03.2003, XI ZR 403/01 , NJW 2003, 1658; Ipsen, ParteienG, 2008, § 5 Rn. 35 speziell zur Verpflichtung zur Kontoführung). Die Eröffnung eines Girokontos stellt eine Leistung gemäß § 5 ParteiG dar im Sinne der Gewährung einer besonderen Rechtsstellung, die den Rechtskreis des Begünstigten erweitert (BVerwG, Urteil vom 13.12.1974, VII C 42.72).
17 
Das Gericht geht aufgrund des vorgelegten Internetausdrucks davon aus, dass die Beklagte für Gebietsverbände anderer Parteien – etwa für den Ortsverband ... von ... – Girokonten führt. Dies und insbesondere die generelle Bereitschaft, Girokonten für Gebietsverbände (auch unterer Stufen) zu führen, wurde von der Beklagten auch nie bestritten.
18 
Zwar handelt es sich bei § 5 ParteiG um eine Sollvorschrift. Diese räumt der Beklagten jedoch „kein weites, unkontrollierbares Versagungsermessen ein, sondern ermöglicht ihr nur, den Gleichbehandlungsanspruch unter bestimmten, in der Rechtsordnung vorgezeichneten Voraussetzungen zu beschränken und ausnahmsweise mit Rücksicht auf höherrangige Rechtsgüter oder vordringliche Interessen abzulehnen“ (Thür. OVG, Beschluss vom 26.10.2004, 2 EO 1377/04). Derartige Gründe sind nicht ersichtlich.
19 
Die Beklagte kann die Kontoeröffnung wegen der Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG insbesondere nicht unter Berufung auf die vermeintliche Verfassungswidrigkeit des Klägers oder seines Kreisverbandes ablehnen. „Art. 21 GG stattet die politischen Parteien wegen ihrer Sonderstellung im Verfassungsleben mit einer erhöhten Schutz- und Bestandsgarantie (dem so genannten Parteienprivileg) aus. Diese findet ihren Ausdruck vor allem darin, dass die politischen Parteien im Gegensatz zu anderen politischen Vereinigungen nur durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt werden können und dass es dazu einer qualifizierten Mehrheit bedarf. Daraus folgt, dass bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen kann. Insofern kommt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts konstitutive Bedeutung zu“ (BVerfG, Beschluss vom 18.03.2003, 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01, m.w.N.). Solange die ... nicht vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist, dürfen Träger öffentlicher Gewalt wie die Beklagte daher die Partei nicht wegen ihrer politischen Ausrichtung benachteiligen. „Eine Partei soll in ihren politischen Aktivitäten von jeder rechtlichen Behinderung frei sein, solange sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet“ (BGH, Urteil vom 02.12.2003, XI ZR 397/02, NJW 2004, 1031). Diese Privilegierung darf nicht dadurch unterlaufen und eine Benachteiligung nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass anstelle der Verfassungswidrigkeit einer Partei ihre Erwähnung im Verfassungsschutzbericht für ausreichend erachtet wird.
20 
Soweit die Beklagte auf die von der ... möglicherweise beabsichtigte Verstaatlichung von Banken und ihre Kritik am Börsensystem als einem „überdimensionalen Spielcasino“ verweist, führen derartige Äußerungen nicht zur Unzumutbarkeit einer Kontoeröffnung. Sie bewegen sich im Rahmen der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach § 8 Abs. 1 SpG die Beklagte selbst eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Träger hat, also gewissermaßen eine „verstaatlichte“ Bank ist. Auch andere Äußerungen von ...-Mitgliedern können – unabhängig davon, inwieweit sie dem Kreisverband des Klägers überhaupt zugerechnet werden können – jedenfalls solange keine Unzumutbarkeit einer Kontoeröffnung begründen, wie diese Äußerungen nicht strafbar sind. Selbst in dem Fall wäre die Annahme der Unzumutbarkeit zweifelhaft, da die Eröffnung des Girokontos in keinem Zusammenhang mit den politischen Meinungsäußerungen steht.
21 
Illegale Handlungen in Form der Geldwäsche oder unzulässiger Parteienfinanzierung sind nicht konkret zu befürchten. Die von der Beklagten in Bezug genommenen Äußerungen begründen nach Auffassung des Gerichts keinen hinreichenden Tatverdacht und lassen zum jetzigen Zeitpunkt nicht befürchten, dass das zu eröffnende Girokonto der Begehung von Straftaten dient.
22 
Für die Beklagte ist die befürchtete Insolvenz der ... schon deshalb nicht mit Risiken verbunden, weil die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt hat, dass es der Beklagten unbenommen bleibe, nur ein Girokonto auf Guthabenbasis zu gewähren. Die Bundespartei verfügt soweit bekannt auch über keine eigene Bank, steht also insbesondere nicht im Wettbewerb mit der Beklagten.
23 
Aufgrund des Anspruchs auf Gleichbehandlung des Kreisverbandes des Klägers mit Gebietsverbänden anderer Parteien kommt es auch nicht darauf an, ob der Kreisverband in der Lage ist, andere Konten mitzubenutzen, wobei es nach Auffassung des Gerichts von vorneherein fernliegt, den Kreisverband auf die Benutzung eines privaten Girokontos zu verweisen. Insbesondere aufgrund der von § 24 Abs. 3 Satz 1 ParteiG geforderten Rechenschaftsberichte auch nachgeordneter Gebietsverbände und der Begrenzung von Bargeldspenden auf Beträge bis 1.000 EUR durch § 25 Abs. 1 Satz 2 ParteiG ist es zumindest vorteilhaft, wenn auch der Kreisverband über ein eigenes Girokonto verfügt und kein (Unter-)Konto des Klägers benutzt. Das vom Kläger geltend gemachte Begehren ist daher nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
24 
Schließlich führen auch die von der Beklagten befürchteten wirtschaftlichen und Wettbewerbsnachteile zu keiner Unzumutbarkeit. Das Gericht geht nicht davon aus, dass Geschäftskunden der Beklagten sich an der Eröffnung eines Girokontos für den Kreisverband des Klägers stören und annehmen könnten, diese sei erfolgt, weil die Beklagte dessen politische Ziele unterstütze. Im Übrigen hat bereits der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Bank sich nicht auf einen Imageschaden berufen kann, den sie allein auf Grund der politischen Zielrichtung einer Partei befürchtet, die sie rechtlich nicht zu deren Nachteil geltend machen kann (BGH, NJW 2004, 1032).
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorlagen. Insbesondere fehlt es an der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, da der Status der Sparkassen und die Voraussetzungen des § 5 ParteiG höchstrichterlich geklärt sind.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit dem Wahlkampf im Vorfeld der Landtags- und Kreistagswahlen am 04. September 2011 um einen Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Anbringen von insgesamt (mindestens) 60 Wahlplakaten in einem Format von DIN A1 im Gemeindegebiet von Eggesin.

2

Auf den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis vom 10. Mai 2011 für das Anbringen von insgesamt (mindestens) 60 Wahlplakaten in einem Format von DIN A1 im Gemeindegebiet von Eggesin erteilte der Antragsgegner mit Bescheid vom 30. Mai 2011 unter Auflagen die Erlaubnis zur Anbringung von zwanzig Wahlplakaten an 10 bestimmten (numerisch benannten) gemeindeeigenen Werberahmen mit beidseitiger Plakatierungsmöglichkeit und lehnte damit sinngemäß den weitergehenden Antrag ab. Im Übrigen ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung an. Rechtsgrundlage hinsichtlich des erlaubten Plakatierungskontingents ist die Satzung für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Stadt Eggesin (Sondernutzungssatzung) vom 15. September 2010. Die Sondernutzungssatzung bestimmt in ihrem § 8 Abs. 2 insbesondere, dass die Bereitstellung der Plakatflächen für Wahlwerbung ausschließlich auf Straßenzüge mit Werberahmen beschränkt ist und die Stadt Eggesin jeder politischen Partei/Wählergemeinschaft/Einzelbewerber zur Teilnahme an der jeweils bevorstehenden Wahl maximal 10 (numerisch vorgegeben) Werberahmen zur beidseitigen Nutzung (2 Plakate je Rahmen) zur Verfügung stellt.

3

Den am 22. Juli 2011 von der Antragstellerin gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zu verpflichten, ihr „einstweilen zu erlauben, Wahlsichtwerbung durch Plakatierung nach ihrem Antrag vom 10. Mai 2011 zu erlauben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 27. Juni 2011 gegen die Teilversagungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Mai 2011 wiederherzustellen“, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Juli 2011 – 6 B 732/11 – abgelehnt.

II.

4

Die fristgemäß eingelegte und begründete (§§ 147 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin gegen diesen Beschluss, mit der sie ihr Begehren, weitere 40 Wahlplakate im Format DIN A1 im Gemeindegebiet von Eggesin anbringen zu dürfen, weiterverfolgt, hat keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.

5

§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht – dem Darlegungserfordernis genügend – geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden.

6

Die Beschwerde ist unbegründet.

7

Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

8

Die Antragstellerin hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Auch wenn sie zwischenzeitlich nicht einmal die ihr zugebilligten Plakatierungsmöglichkeiten ausgenutzt haben mag, beabsichtigt sie die Anbringung weiterer Plakattafeln für die am 04. September 2011 stattfindenden Landtags- und Kreistagswahlen. Ihr Begehren ist daher eilbedürftig.

9

Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung stünde insoweit auch nicht entgegen, dass mit einer antragsgemäßen Entscheidung die Hauptsacheentscheidung vorweggenommen würde. Das Verbot der Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache gilt dann nicht, wenn die Versagung der Anordnung zu einem irreparablen Zustand führte und effektiver Rechtsschutz deshalb nur im Anordnungsverfahren gewährt werden kann. Dies ist bei einem Verfahren, in dem eine politische Partei unmittelbar vor einer Wahl die Verbesserung ihrer Werbemöglichkeiten erstrebt, wegen des drohenden Zeitablaufs regelmäßig der Fall. Diese Voraussetzungen wären auch hier zu bejahen, da die Antragstellerin vor dem Wahltag eine Entscheidung in der Hauptsache nicht erhalten kann und im Hinblick auf die bereits laufende „heiße“ Wahlkampfphase über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden ist.

10

Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

11

Das ortsfeste Aufstellen oder Aufhängen von Wahlplakaten im öffentlichen Straßenraum stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG M-V bzw. § 2 der Sondernutzungssatzung der Stadt Eggesin dar.

12

Die Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf danach der Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast. Die Erlaubnis darf, soweit es sich nicht um Zufahrten im Sinne des § 26 handelt, die der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen, nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Für die Erlaubnis können Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 StrWG M-V).

13

Der Träger der Straßenbaulast befindet über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen, welches gerichtlich nur in den Grenzen des § 114 VwGO überprüft werden kann. Ein strikter, im Wege der einstweiligen Anordnung in Gestalt der Regelungsanordnung durchzusetzender Rechtsanspruch kommt nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Antragstellerin in Betracht. Es ist allgemein anerkannt, dass für die Zeit des Wahlkampfes – jedenfalls in den letzten sechs Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin – den zur Wahl zugelassenen Parteien und Gruppierungen aufgrund der Bedeutung der Wahlen in einem demokratischen Staat ein Anspruch darauf zusteht, in angemessener Weise Wahlsichtwerbung im Straßenraum zu betreiben. Dadurch wird in der Regel das Ermessen des Antragsgegners dahingehend eingeschränkt, dass entsprechende Sondernutzungserlaubnisse zu erteilen sind.

14

Bundesverfassungsrecht gibt nämlich – jedenfalls für den Regelfall – einen Anspruch, der darauf gerichtet ist, eine Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen zu ermöglichen.

15

Die Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Art. 38 Abs. 1 GG) und die Bedeutung der Parteien für solche Wahlen, wie sie sich aus Art. 21 GG und den §§ 1 f. PartG ergibt, schränken das behördliche Ermessen bei der Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten durch Parteien in so erheblichem Umfang ein, dass jedenfalls für den Regelfall – in den nachfolgend dargestellten Grenzen – ein Anspruch einer Partei auf Erlaubnis besteht. Die Sichtwerbung für Wahlen gehört auch aktuell noch zu den Mitteln im Wahlkampf der politischen Parteien und stellt weiterhin einen wichtigen Bestandteil der Vorbereitung demokratischer Wahlen dar, auch wenn ihre Bedeutung insbesondere mit Blick auf die Entwicklung der elektronischen Medien und moderne Kommunikationsformen in den letzten Jahren zurückgegangen sein dürfte. Die Wahlsichtwerbung als gewissermaßen selbstverständliches Wahlkampfmittel darf daher durch gänzliche oder auch nur weitgehende Verweigerung vorgesehener Erlaubnisse grundsätzlich nicht beschnitten werden. Bundesrecht gibt demnach zumindest dem Grunde nach einen Anspruch auf Gestattung der Wahlsichtwerbung durch Parteien (vgl. zum Ganzen grundlegend BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 – VII C 42.72 –, BVerwGE 47, 280, und – VII C 43.72 –, BVerwGE 47, 293).

16

Dieser Anspruch besteht jedoch nicht unbeschränkt. Es ist in der Rechtsprechung ebenfalls anerkannt, dass die Gemeinde berechtigt ist, die Zahl der Werbeplakate im Stadtgebiet zu beschränken (kritisch dazu Ipsen, in: Ipsen, ParteienG, § 5 Rn. 27 ff.) und auch bestimmte Standorte – etwa aus Gründen der Verkehrssicherung – auszunehmen. Gleichfalls ist die Gemeinde berechtigt, dafür zu sorgen, dass eine wochenlange Verschandelung und Verschmutzung des Ortsbildes durch so genanntes "wildes Plakatieren" verhindert wird. Der Anspruch auf Gestattung einer Wahlsichtwerbung wird weiter dadurch beschränkt, dass er lediglich auf eine Werbung in einem Umfang gerichtet ist, der für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendig und angemessen ist. Ebenso wenig wie Rundfunk- und Fernsehanstalten verpflichtet sind, Sendezeiten für Wahlsendungen von Parteien unbegrenzt oder in dem von den Parteien für erforderlich gehaltenen Umfang bereitzustellen, braucht eine Gemeinde den Wünschen der Parteien auf Wahlsichtwerbung unbeschränkt Rechnung zu tragen. Der Anspruch der Parteien richtet sich auf eine angemessene Wahlsichtwerbung, ist aber auch auf eine solche beschränkt. In welcher Weise die Gemeinden dem verfassungsrechtlichen Gebot auf Einräumung von Stellplätzen in einem für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendigen und angemessenen Umfang Rechnung tragen, ist ihre Sache. Die Gemeinden sind dabei nur insofern eingeengt, als jedenfalls im Ergebnis jeweils angemessene Wahlwerbemöglichkeiten sichergestellt sein müssen, der allgemein in Art. 3 GG sowie speziell für Wahlen und Parteien in Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 GG und in § 5 PartG niedergelegte Gleichheitssatz beachtet und schließlich sonstigen sich aus Bundesverfassungsrecht ergebenden Rechtsgrundsätzen, wie insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Rechnung getragen sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 – VII C 42.72 –, a. a. O., und – VII C 43.72 –, a. a. O.).

17

Die verfassungspolitische Unerwünschtheit von Splittergruppen und die Befugnis des Gesetzgebers, der Gefahr einer übermäßigen Aufsplitterung der Stimmen und Parteien bereits bei der Wahl und durch Aufnahme – jedenfalls bei der Landtagswahl – angemessener Sperrklauseln entgegenzuwirken, gibt dabei keine Rechtfertigung, die ohnehin nicht allzu optimistisch zu beurteilende Chance neuer und kleiner Parteien, ein Mandat zu erringen, im Vorfeld, also bei der Wahlvorbereitung und insbesondere der Wahlwerbung, zusätzlich zu reduzieren. Dies gilt vor allem für eine Wahlwerbung, die – wie die Plakatwerbung – verhältnismäßig billig, also auch für kleine und finanzschwache Parteien erschwinglich ist, aber einen nicht unerheblichen personellen Einsatz erfordert. Um die bestehenden Verhältnisse nicht durch die Beschränkung der Wahlwerbungsmöglichkeiten zu verfestigen, sind den einzelnen Parteien und Wählergruppen mindestens 5% der Gesamtzahl der Plakatierungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus kann sich die Verteilung nach dem Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit des § 5 Abs. 1 Satz 2 PartG an der Bedeutung der Partei, insbesondere an deren letzten Wahlergebnissen bemessen. Jedoch ist kleineren Parteien und Wählergruppen im Verhältnis zu den großen Parteien grundsätzlich eine überproportionale, großzügig bemessene Mindestzahl an Plakatstellplätzen zuzuerkennen, während diese Zahl bei den großen Parteien entsprechend zu kürzen ist, damit diese nicht schon durch die bloße Menge der Plakate der großen Parteien ohne Wirkung bleiben. Die zulässige Grenze ist dabei überschritten, wenn der größten Partei mehr als etwa das Vier- bis Fünffache an Stellplätzen eingeräumt wird als der kleinsten Partei (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 – VII C 42.72 –, a. a. O., und – VII C 43.72 –, a. a. O.). Nach anderer Auffassung sollen allerdings die hinsichtlich der Wahlwerbesendungen im Rundfunk entwickelten Grundsätze auf die Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen und Plätzen nicht übertragbar sein, es sei verfassungsrechtlich nicht geboten, den Parteien zum Zwecke der Wahrung staatlicher Wettbewerbsneutralität eine nach Maßgabe der Bedeutung der Parteien abgestufte Zahl von Stellplätzen zuzuweisen (vgl. Ipsen, in: Ipsen, ParteienG, § 5 Rn. 28).

18

Was als Mindestmaß einer angemessenen Wahlwerbung zu sehen ist, lässt sich nicht abstrakt beantworten. Es hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, unter welchen Voraussetzungen den Parteien jeweils eine nach Umfang (Zahl der Stellplätze) und Aufstellungsort (Werbewirksamkeit des Anbringungsortes) angemessene Werbemöglichkeit eingeräumt wird, um ihnen wirksame Wahlpropaganda zu ermöglichen. Insoweit ist auch nach der Art der Wahl, der Größe der Gemeinde und danach zu differenzieren, wie groß die Zahl der Parteien und Wählervereinigungen ist, die an der Wahl teilnehmen. Die Werbewirksamkeit eines Aufstellungsortes wird dabei durch eine Vielzahl von Parametern bestimmt, wie z. B. die Beschaffenheit seines näheren Umfeldes etwa im Hinblick auf sonstige Werbung. Die Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Plakatierungsmöglichkeiten beurteilt sich demgemäß danach, ob im Hinblick auf die Anzahl der an der Wahl teilnehmenden Parteien und Wählergruppen eine ausreichende Anzahl von Plakatierungsmöglichkeiten insgesamt zugelassen wird, sowie danach, ob die Gesamtzahl der Plakatierungen in einem angemessenen Verhältnis auf die einzelnen Parteien und Wählergruppen verteilt worden ist (vgl. VG München, Beschl. v. 26.05.2006 – M 22 E 06.1484 –, BayVBl. 2007, 732 – zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 – VII C 42.72 –, a. a. O., und – VII C 43.72 –, a. a. O.).

19

Die Plakatierungsmöglichkeiten müssen hinreichend dicht sein, um den Parteien und Wählergruppen "gewissermaßen flächendeckend" Wahlwerbung im gesamten Gemeindegebiet zu ermöglichen und den nötigen Raum zur Selbstdarstellung zu geben (VG Saarlouis, Beschl. v. 12.02.2001 – 2 F 14/01 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 18.08.2009 – 14 L 842/09 –, juris; VG Aachen, Beschl. v. 01.12.2006 – 6 L 628/06 –, juris; VG München, Beschl. v. 26.05.2006 – M 22 E 06.1484 –, BayVBl. 2007, 732 – zitiert nach juris; Sauthoff, in: Sauthoff/Witting, StrWG M-V, Stand: Oktober 2010, § 22 Rn. 24).

20

Das Mindestmaß einer angemessenen Wahlwerbung wird in der Rechtsprechung teilweise dahingehend konkretisiert, dass die nötige Selbstdarstellung jedenfalls dann noch gewährleistet sein soll, wenn jede Partei rechnerisch in „jedem Wahlbezirk“ mindestens eine Möglichkeit zur Wahlsichtwerbung besitze. Erforderlich, aber auch ausreichend sei es, wenn – jedenfalls in Großstädten – ein Aufstellungsort für je 100 Einwohner (für alle Parteien) zur Verfügung stehe (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 01.12.2006 – 6 L 628/06 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 02.09.1998 – 14 L 2689/98 –, NWVBl 99, 106 ff.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 – VII C 42.72 –, a. a. O.). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragstellerin an Landtags- und Kreistagswahlen teilnimmt, sowie der Mindestquote von 5 % der bereitgestellten Plätze für kleine Parteien hat das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeführt, dass der Antragsgegner der Antragstellerin nach diesem Maßstab ausgehend von einer Einwohnerzahl von ca. 5.200 mit 20 Plakatierungsmöglichkeiten für zwei Wahlen ausreichend Werbeflächen zur Verfügung gestellt hätte und dann kein weitergehender Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bestünde.

21

Demgegenüber wird jedoch auch vertreten, dass jeder kandidierenden politischen Partei ein Aufstellungsort für je 100 Einwohner zur Verfügung stehen müsse (vgl. VG Gießen, Beschl. v. 27.02.2001 – 8 G 335/01 –, NVwZ-RR 2001, 417 – zitiert nach juris). Legte man diesen Maßstab zugrunde, hätte die Antragstellerin jedenfalls einen Anordnungsanspruch im Umfang der von ihr zusätzlich beanspruchten 40 Plakatierungsmöglichkeiten.

22

Noch weitergehender wird in der Literatur der Standpunkt eingenommen, solange mit der Sichtwerbung keine Gefahren für andere Rechtsgüter einhergingen, sei es nicht Aufgabe der öffentlichen Hand, die Aufstellung von Plakatständern zu Gunsten oder zu Lasten einzelner Parteien zu reglementieren (vgl. Ipsen, in: Ipsen, ParteienG, § 5 Rn. 28 f.; vgl. ähnlich OVG Bremen, Beschl. v. 09.05.2003 – 1 B 181/03 –, NordÖR 2003, 251 – zitiert nach juris).

23

Das Verwaltungsgericht hat schließlich zutreffend darauf hingewiesen, dass auch gerichtliche Entscheidungen vorliegen, denen Aufstellungsort/Einwohnerzahlquoten zugrunde lagen, die zwischen den vorstehend genannten Eckpunkten liegen (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 09.05.2003 – 1 B 181/03 –, NordÖR 2003, 251 , das eine Quote von einem Plakat pro 50 Einwohner verwirft, weil für die entsprechende rechnerische Ableitung keine tragfähigen Sachgründe benannt worden seien).

24

Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass die gerichtliche Überprüfung, ob das erforderliche Mindestmaß an Wahlwerbemöglichkeiten für die Parteien gewahrt ist, nicht auf die Betrachtung von Quoten im vorstehenden Sinne reduziert werden darf, sondern die Umstände des Einzelfalles umfassend – nach Maßgabe des Prüfungsmaßstabes des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – in den Blick zu nehmen hat (vgl. VG München, Beschl. v. 26.05.2006 – M 22 E 06.1484 –, BayVBl. 2007, 732 – zitiert nach juris). Dabei sind auch veränderte Rahmenbedingungen, etwa eine Änderung des Kommunalwahlrechts durch Wegfall von Sperrklauseln, neuartige Möglichkeiten der Werbung (z. B. Internet) oder Erscheinungen wie eine vielfach beklagte „Reizüberflutung“ zu beachten. Nach diesen Umständen des Einzelfalles ist zu beurteilen, ob jeweils ein nach Umfang (Zahl der Stellplätze) und Aufstellungsort (Werbewirksamkeit des Anbringungsortes) angemessenes Mindestmaß an Werbemöglichkeit eingeräumt ist bzw. eine wirksame Wahlpropaganda ermöglicht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 – VII C 42.72 –, a. a. O., Rn. 13, 22); diese materiellen Anforderungen bilden den maßgeblichen materiellen Maßstab. Die Betrachtung von Quoten im vorstehenden Sinne stellt sich lediglich als ein beachtliches, auf diesen materiellen Maßstab bezogenes Kriterium der erforderlichen Gesamtbetrachtung dar.

25

Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin an zwei Wahlen teilnimmt, die zeitgleich stattfinden. Der Senat folgt insoweit dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass der Antragstellerin für beide Wahlen angemessene Wahlwerbemöglichkeiten eingeräumt werden müssen. Eine weitere Differenzierung danach, ob eine Partei auch in dem betroffenen Gemeindegebiet mit einem Direktkandidaten/einer Direktkandidatin antritt, ist von Verfassungs wegen nach Auffassung des Senats nicht in dem Sinne gegeben, dass insoweit von einer weiteren Wahl auszugehen wäre, die nochmals eine entsprechende Erhöhung der Plakatierungsmöglichkeiten nach sich zöge. Die Wahl der Abgeordneten nach Wahlkreisen (§§ 1 Abs. 2, 3 LWG) und die Wahl nach Landeslisten der Parteien (§§ 1 Abs. 2, 4 LWG) sind Bestandteileiner Wahl zum Landtag. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin rechtfertigt auch der Umstand, dass am 04. September 2011 neben den Landtags- und Kreistagswahlen ein Bürgerentscheid gemäß § 2 Abs. 2 Landkreisneuordnungsgesetz über den Kreisnamen stattfindet, keine Erhöhung des ihr als Mindestmaß zustehenden Plakatierungskontingents. Die vorstehenden Erwägungen zum bundesverfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch der Parteien auf eine angemessene Wahlsichtwerbung sind offensichtlich nicht einschlägig. Der Bürgerentscheid ist keine Wahl. Die Parteien haben selbstverständlich auch insoweit die Möglichkeit, bezogen auf einen Bürgerentscheid einen bestimmten Standpunkt einzunehmen. Im Grundsatz dürfte ihrer entsprechenden Meinungsäußerung hierzu jedoch kein größeres Gewicht beigemessen werden können als der Meinungsäußerung jedes einzelnen abstimmungsberechtigten Bürgers. Wollte man hier den Parteien – ohne verfassungsrechtliche Grundlage – einen Sichtwerbungsanspruch zubilligen, müsste folglich jedem abstimmungsberechtigten Bürger in gleicher Weise ein solcher Anspruch eingeräumt werden. Dass dies nicht möglich sein dürfte, scheint offensichtlich. Der Umstand, dass am 04. September 2011 im Übrigen ebenfalls die Direktwahl des Landrates/der Landrätin stattfindet, hat auf das Plakatkontingent der Antragstellerin keinen Einfluss, weil sie daran nicht mit einem eigenen Kandidaten/einer Kandidatin teilnimmt. Demnach ist davon auszugehen, dass von den der Antragstellerin zugebilligten Plakatierungsmöglichkeiten jeweils die eine Hälfte auf die Landtagswahl, die andere Hälfte auf die Kreistagswahl entfällt. Pro Wahl darf die Antragstellerin also 10 Plakate anbringen. Die entsprechende Beschränkung der Wahlsichtwerbung erweist sich vorliegend als ermessensfehlerfrei.

26

Die Gesamtbetrachtung, die zu dieser Schlussfolgerung führt, wird maßgeblich durch folgende Umstände bestimmt:

27

Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdeerwiderung nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass die in Eggesin insbesondere der Antragstellerin an bestimmten Standorten im Ortszentrum zugewiesene Zahl an Werbemöglichkeiten ausreichend sei, um ihr das erforderliche Mindestmaß an bzw. eine angemessene Wahlwerbung zu ermöglichen. Insbesondere hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die Ortschaft auf eine relativ kleine Fläche konzentriert und derart überschaubar sei, dass schon wenige Plakate von nahezu allen Einwohnern wahrgenommen werden würden. Bei den Straßen, an denen die insgesamt 104 Plakatträger verteilt seien, handele es sich um hochfrequentierte Straßen, die die Ortslage Eggesin durchzögen. Zusätzlich sei die Straße „Am Binning“ mit insgesamt 23 Plakatträgern ausgestattet worden, da diese Gemeindeverbindungsstraße als Anbindung von Torgelow-Holl und anderen Umlandgemeinden sowie wegen eines dortigen Gewerbegebietes ebenfalls sehr frequentiert sei. Insoweit weisen die vorgegebenen Werbeträgerstandorte unter dem Blickwinkel ihrer Wirksamkeit eine hohe Qualität auf.

28

Die Stadt Eggesin hat zwar eine Gesamtfläche von ca. 88 km² (Quelle: www.sisonline.statistik.m-v.de/orte/2529/Eggesin_Stadt; vgl. auch wikipedia). Anders als im städtischen Bereich (Verfahren Az. 1 M 145/11) konzentriert sich die Einwohnerzahl dabei im Wesentlichen aber auf einer deutlich geringeren Fläche der Ortslage der Stadt Eggesin, während das Gemeindegebiet im Übrigen ländlich geprägt bzw. im Vergleich zu städtischen Gebieten dünn besiedelt ist und eine relativ niedrige Bevölkerungsdichte (ca. 59 Einwohner je km²) aufweist. Der Ansatz des Antragsgegners, die Wahlwerbung dort konzentriert zuzulassen, wo sich auch die Einwohner konzentrieren, erscheint deshalb grundsätzlich zulässig. Insoweit erweist sich die Gesamtfläche der betroffenen Gemeinde unter dem Blickwinkel der Wirksamkeit und Reichweite von Wahlsichtwerbung als erheblich weniger bedeutsam als in städtisch geprägten Gebieten. Die Ortslage Eggesin weist insgesamt lediglich eine bebaute bzw. bewohnte Fläche auf, die bei weitem nicht der Gesamtgröße der Gemeinde entspricht. Hinsichtlich dieser vergleichsweise geringen Fläche dürften die auf der Grundlage der Sondernutzungssatzung mit Bescheid vom 30. Mai 2011 vorgesehenen Werbeträgerstandorte unter dem Aspekt ihrer Werbewirksamkeit und Reichweite auch hinreichend eine „flächendeckende“ Wahlpropaganda ermöglichen, selbst wenn sich auf großen Flächen mehr oder weniger unbewohnter Gebiete keine Plakatierungsmöglichkeiten befinden. Dem von der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 23. August 2011 geltend gemachten Umstand, dass in zahlreichen Straßen keine Werbemöglichkeiten bestünden, steht gegenüber, dass die zugelassenen Plakatstandorte aufgrund ihres Standortes an hochfrequentierten Straßen in diese anderen Bereiche des Stadtgebiets „hineinstrahlen“. Wenn die Antragstellerin geltend macht, vor allem die kommunikationsintensiven zentralen Stadtbereiche würden faktisch von der Wahlwerbung ausgeschlossen, widerspricht dieser – im Übrigen nur pauschale – Vortrag ihrem eigenen Vorbringen in der Beschwerdebegründung, wonach das Argument des Schutzes eines historischen Stadtkerns im Falle der Stadt Eggesin nicht greife, weil Hauptdurchgangsstraßen durch den Stadtkern führten. Diese Hauptdurchgangsstraßen sind jedoch gerade mit Wahlwerbemöglichkeiten ausgestattet.

29

Diese Betrachtung der Bevölkerungsverteilung führt zu der Annahme, dass auch unter Zugrundelegung der unterschiedlichen Maßstäbe für die Ermittlung des Mindestmaßes an erforderlicher Wahlsichtwerbung von einem Plakat pro 100 Einwohner für alle Parteien einerseits oder für jede Partei andererseits die vom Antragsgegner zugebilligte Plakatzahl von zwanzig für zwei Wahlen ausreichend sein dürfte.

30

Erhebliches Gewicht kommt auch dem Umstand zu, dass die Antragstellerin die Möglichkeit hat, an den ihr zugewiesenen Standorten ausschließlich ihre Wahlplakate ohne optische Konkurrenz durch Wahlwerbung anderer Parteien auf demselben Plakatträger anzubringen. Die Werbewirksamkeit ihrer Plakate wird insoweit nicht eingeschränkt; anders als im Fall von Großplakatflächen, die mehrere Parteien gemeinsam nutzen (müssen), besteht hier nicht die Gefahr, dass die Plakate der Antragstellerin in einer Flut anderer Wahlplakate untergehen.

31

Soweit die Antragstellerin auf die Zahl der Stimmbezirke in Eggesin (5) verweist, spricht dies nach der oben zitierten Rechtsprechung nicht für den Anspruch der Antragstellerin. Denn danach wird es als ausreichend für die nötige Selbstdarstellung angesehen, wenn jede Partei rechnerisch in „jedem Wahlbezirk“ mindestens eine Möglichkeit zur Wahlsichtwerbung besitze. Die Antragstellerin trägt selbst vor, dass ihr je Wahl rechnerisch die doppelte Anzahl von zwei Plakaten je Stimmbezirk zur Verfügung steht.

32

Wenn die Antragstellerin schließlich rügt, sie werde unter Missachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Kleinstparteien gleichbehandelt, begründet dies ebenfalls keinen weitergehenden Anspruch auf Wahlsichtwerbung. Zum einen übersieht die Antragstellerin, dass kleine Parteien nach der von ihr in Bezug genommenen – vorstehend zitierten – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eher überproportional bei den Möglichkeiten zur Wahlsichtwerbung berücksichtigt werden sollen und die großen Parteien eher unterproportional. Sie blendet zum anderen aus, dass sie ihrerseits im Vergleich zu deutlich größeren Parteien von der Gleichbehandlung durch den Antragsgegner profitiert, also eine Benachteiligung auf der einen Seite jedenfalls durch eine Bevorzugung auf der anderen Seite wieder ausgeglichen wird und folglich eine Besserstellung der Antragstellerin im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht notwendig erscheint. Dass Bundesrecht in Gestalt von § 5 Abs. 1 Satz 4 ParteiG verletzt sein könnte und die Antragstellerin als im Bundestag mit Fraktionsstärke vertretene Partei nicht mindestens die Hälfte der Wahlwerbemöglichkeiten zugebilligt erhalten haben könnte wie jede andere Partei auch, ist nicht ersichtlich.

33

In Würdigung dieser Gesamtumstände bestehen nach dem Prüfungsmaßstab des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach alledem keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin einen weitergehenden Anspruch auf Zulassung von Wahlsichtwerbung hat. Unter diesen Umständen ist auch nicht ersichtlich, dass für eine isolierte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die sinngemäße Ablehnung der über eine Wahlwerbung mit 20 Plakaten hinausgehenden Werbung ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen könnte.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

35

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 u. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 GKG, und berücksichtigt den Umstand, dass eine stattgebende Entscheidung zur Vorwegnahme der Hauptsache geführt hätte.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die beantragte Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von 50 zweiseitigen Wahlplakaten (DIN A0) an 50 Standorten im gesamten Stadtgebiet für die Bürgermeisterwahl am 21.02.2016 zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von 50 zweiseitigen Wahlplakaten (DIN A0) an 50 Standorten im gesamten Stadtgebiet für die Bürgermeisterwahl am 21.02.2016.

2

In der Stadt ..., die aktuell rund 9.100 Einwohner und eine Fläche von 18 Quadratkilometern aufweist, tritt zur Bürgermeisterwahl neben vier weiteren Bewerbern auch eine Bewerberin auf Vorschlag des Antragstellers an.

3

Die durch Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 29.03.2012 erlassene „Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt ..." (im Folgenden: Sondernutzungssatzung) enthält in § 3 folgende Regelungen:

4

§3
Erteilung der Sondernutzungserlaubnis

5

(1) [...]

6

(2) Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Dauer mit der Möglichkeit des Widerrufs auf Zeit oder jederzeitigem Widerruf erteilt. Es können Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden, insbesondere zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit sowie bei Stellschildern auch hinsichtlich der Anzahl.

7

(3) Abweichend von (2) können im Zeitraum von 4 Wochen vor dem Termin einer Europa-, Bundestags-, Landtags-, Kommunal- oder Bürgermeisterwahl politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes bzw. Einzelbewerber maximal 10 Stellschilder aufstellen, wenn Sie sich an der jeweiligen Wahl beteiligen.

8

Mit Schreiben vom 11.01.2016 hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin eine „Ausnahmegenehmigung von der Sondernutzungserlaubnis gemäß § 3 Abs. 3" der Sondernutzungssatzung für die Aufstellung von 50 zweiseitigen Wahlplakaten (DIN A0) an 50 Standorten im gesamten Stadtgebiet für die Bürgermeisterwahl am 21.02.2016 beantragt. Dieser Antrag wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14.01.2016 unter Bezugnahme auf die geltende Sondernutzungssatzung, die dem Zweck diene, „zu Gunsten eines optisch ansprechenden Ortsbildes ein übermäßiges, wildes Plakatieren zu unterbinden", abgelehnt. Der vom Antragsteller mit Schreiben vom 16.01.2016 eingelegte Widerspruch ist bislang noch nicht beschieden worden.

9

Am 18.01.2016 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er ist der Auffassung, die Beschränkung auf lediglich 10 Stellplätze für Wahlplakate im Vorfeld der Bürgermeisterwahl verstoße gegen höherrangiges Recht, weil hiermit die verfassungsrechtliche Bedeutung von Wahlen verkannt werde.

10

Der Antragsteller beantragt,

11

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die begehrte Sondernutzungserlaubnis gemäß seines Antrags vom 11. Januar 2016 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Hauptsache zu erteilen.

12

Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt und stattdessen mit Schriftsatz vom 21.01.2016 mitgeteilt, dass anlässlich des Antrags des Antragstellers zum 03.02.2016 eine Sitzung der Stadtvertretung A-Stadt einberufen worden sei, mit dem Ziel, die maximale Zahl der Stellschilder in § 3 Abs. 3 der Sondernutzungssatzung auf 50 zu erhöhen, um auf diese Weise den Antragsteller klaglos zu stellen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

14

Der Antrag ist zulässig und begründet.

15

Der Antragsteller ist für dieses Verfahren beteiligungsfähig gemäß § 61 Nr. 2 VwGO. Danach sind Vereinigungen fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Eine Vereinigung i. S. des § 61 Nr. 2 VwGO ist ein Parteiortsverein im Streit um die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für Wahlsichtwerbung jedenfalls dann, wenn diese - wie hier - die Bürgermeisterwahl am Ort betrifft (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 05.08.1998 - 2 V 14/98 - juris).

16

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden.

17

Ein Anordnungsanspruch für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gegeben, wenn eine - in der Regel aufgrund summarischer Prüfung vorzunehmende - Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten einer eventuellen Hauptsacheklage ergibt, dass das Obsiegen in der Hauptsache zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung die Hauptsache (vorläufig) vorweg, sind an einen solchen Antrag besondere Anforderungen zu stellen. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darf grundsätzlich nicht etwas begehrt und im gerichtlichen Verfahren zugesprochen werden, was als Vorgriff auf den im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch anzusehen ist. Eine Durchbrechung dieses Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn das Abwarten der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar wäre (BVerwG, Beschluss vom 21.01.1999 - 11 VR 8/98 - NVwZ 1999, 650). Eine solche Ausnahme setzt voraus, dass einerseits zumindest eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht und andererseits Rechtsschutz in der Hauptsache wegen der langen Verfahrensdauer nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für den Antragsteller führt, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen (vgl. BVerfGE 79, 69; BVerwGE 109, 258, 262; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage 1998, Rn. 212 m. w. N.). Dies ist bei einem Verfahren, in dem eine politische Partei unmittelbar vor einer Wahl die Verbesserung ihrer Werbemöglichkeiten erstrebt, wegen des drohenden Zeitablaufs regelmäßig der Fall (OVG Greifswald, Beschluss vom 24.08.2011, 1 M 145/11, zitiert nach Juris). Diese Voraussetzungen sind auch hier zu bejahen, da der Antragsteller vor dem Wahltag am 21.02.2016 eine Entscheidung in der Hauptsache nicht erhalten kann und im Hinblick auf die bereits laufende „heiße" Wahlkampfphase über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden ist.

18

Dem Antragsteller steht aufgrund der am 21.02.2016 stattfindenden Bürgermeisterwahl ein Anordnungsgrund zu. Dem steht auch die Ankündigung der Antragsgegnerin nicht entgegen, zum 03.02.2016 werde eine Sitzung der Stadtvertretung A-Stadt einberufen, mit dem Ziel, die maximale Zahl der Stellschilder in § 3 Abs. 3 der Sondernutzungssatzung auf 50 zu erhöhen. Denn zum einen kann das Ergebnis der Befassung des Gremiums nicht sicher vorausgesagt werden und zum anderen ist in Anbetracht der bevorstehenden Wahl und dem vom Antragsteller glaubhaft dargelegten Vorlauf von mindestens 10 Arbeitstagen zum Drucken der Plakate vorliegend eine besondere Eile geboten.

19

Auch ein Anordnungsanspruch steht dem Antragsteller zu. Die Ablehnung des Antrages vom 14.01.2016 durch die Antragsgegnerin ist rechtsfehlerhaft und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch gemäß § 21 StrWG auf die beantragte Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von 50 zweiseitigen Wahlplakaten (DIN A0) an 50 Standorten im gesamten Stadtgebiet zu.

20

Die Sichtwerbung politischer Parteien im Wahlkampf über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine straßenrechtliche Sondernutzung dar, die der Erlaubnis nach dem Straßen- und Wegegesetz (§ 21 StrWG) bedarf. Mit Blick auf die Bedeutung von Wahlen in einem demokratischen Staat (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Art. 38 Abs. 1 GG) und die Bedeutung der Parteien für solche Wahlen im Rahmen der politischen Willensbildung (Art. 21 GG, §§ 1 f, 5 Parteiengesetz) müssen die durch Wahlsichtwerbung eintretenden Behinderungen der Straßenbenutzung in einem bestimmten Umfang hingenommen werden. Die Sichtwerbung für Wahlen gehört zu den Mitteln im Wahlkampf der politischen Parteien und ist zu einem wichtigen Bestandteil der Wahlvorbereitung in der heutigen Demokratie geworden. Die verfassungsrechtliche Bedeutung von Wahlen und Parteien schränkt das behördliche Ermessen bei der Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten durch Parteien in so erheblichem Umfang ein, dass jedenfalls für den Regelfall ein Anspruch einer Partei auf Erlaubnis besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1974, VII C 42.72, zitiert nach Juris).

21

Dabei braucht die zuständige Behörde jedoch die diesbezüglichen Wünsche der Parteien nicht unbeschränkt zu erfüllen, sondern kann in den Grenzen ihres durch das verfassungsrechtliche Gebot, ausreichende Flächen zur Verfügung zu stellen, beschränkten Ermessens entscheiden, auf welche Weise sie diesem Gebot Rechnung trägt (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 02.06.2009 - 1 B 347/09 in ZfS 8/2009, S. 477 f.). Dabei kann sie auch die Zahl der Werbeplakate im Stadtgebiet beschränken und bestimmte Standorte ausnehmen (OVG Greifswald, Beschluss vom 24.08.2011, 1 M 127/11, zitiert nach Juris). Zu beachten ist in jedem Fall, dass das Ermessen dahingehend auszuüben ist, dass eine angemessene Wahlwerbemöglichkeit sichergestellt, der allgemein in Art. 3 GG und speziell für Wahlen und Parteien in Art. 28 Abs. 1 S. 2, Art. 38 Abs. 1 GG und § 5 PartG normierte Gleichheitssatz beachtet und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1974 - VII C 43.72).

22

Die Frage, was als Mindestmaß einer angemessenen Wahlwerbung anzusehen ist, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Zum Teil wird das Mindestmaß einer angemessenen Wahlwerbung in der Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass es erforderlich, aber auch ausreichend sei, wenn - jedenfalls in Großstädten - ein Aufstellungsort für je 100 Einwohner (für alle Parteien) zur Verfügung stehe (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 01.12.2006 - 6 L 628/06 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 02.09.1998 - 14L 2689/98 -, NWVBl 99, 106 ff.). Demgegenüber wird auch vertreten, jeder kandidierenden politischen Partei müsse ein Aufstellungsort für je 100 Einwohner zur Verfügung stehen (vgl. VG Gießen, Beschl. v. 27.02.2001 - 8 G 335/01 -, NVwZ-RR 2001, 417 - zitiert nach juris). Letztlich lässt sich diese Frage jedoch nicht abstrakt beantworten, sondern es hängt vielmehr von einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls ab, ob den Parteien eine angemessene Werbemöglichkeit eingeräumt wird. Die Betrachtung von rechnerisch ermittelten Quoten stellt sich lediglich als ein beachtliches, auf diesen materiellen Maßstab bezogenes Kriterium der erforderlichen Gesamtbetrachtung dar (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 24.08.2011, 1 M 145/11, zitiert nach Juris). Im Ergebnis müssen die Plakatierungsmöglichkeiten jedenfalls hinreichend dicht sein, um den Parteien und Wählergruppen "gewissermaßen flächendeckend" Wahlwerbung im gesamten Gemeindegebiet zu ermöglichen und den nötigen Raum zur Selbstdarstellung zu geben (OVG Greifswald, Beschluss vom 24.08.2011, 1 M 127/11 m. w. N., zitiert nach Juris).

23

Unter Zugrundelegung der vorstehend genannten Grundsätze hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen bei der Entscheidung vom 14.01.2016 über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis rechtsfehlerhaft ausgeübt, weil sie die sich aus der verfassungsrechtlichen Bedeutung von Wahlen in einem demokratischen Staat (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Art. 38 Abs. 1 GG) und der Parteien für solche Wahlen im Rahmen der politischen Willensbildung (Art. 21 GG, §§ 1 f, 5 Parteiengesetz) ergebenen Grenzen der Ermessungsausübung überschritten hat.

24

Wie der Begründung ihres Bescheides vom 14.01.2016 zu entnehmen ist, stützt die Antragsgegnerin ihre Ablehnung auf § 3 Abs. 3 der Sondernutzungssatzung, wobei sie offenkundig davon ausgeht, dass diese Regelung eine abschließende Höchstgrenze für das Aufstellen von Wahlplakaten von insgesamt nur 10 Stellschildern pro Partei im Stadtgebiet festlegt. Eine solche Beschränkung der Plakatierungsmöglichkeiten führt nach Auffassung des Gerichts dazu, dass den Parteien im Stadtgebiet von A-Stadt eine angemessene Wahlwerbung nicht möglich ist. Dies ergibt sich bereits aus einer Betrachtung der Relation zwischen den hiernach erlaubten Stellschildern auf der einen sowie Einwohnerzahl und Stadtfläche von A-Stadt auf der anderen Seite. Hier ergibt sich ein Verhältnis von rund 910 Einwohnern bzw. 1,8 Quadratkilometern pro Stellschild. Nach Überzeugung des Gerichts liegt es geradezu auf der Hand, dass bei einer solchen Quote hinreichend dichte und gewissermaßen flächendeckende Plakatierungsmöglichkeiten für eine Partei nicht gegeben sind. Vielmehr dürften 10 Plakate auf einer Fläche von 18 Quadratkilometern zwischen den im modernen Straßenbild allgemein bestehenden zahlreichen anderen, insbesondere gewerblichen, Werbeflächen geradezu „untergehen“. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sind auch keine Gesichtspunkte erkennbar, die eine derart restriktive - und im Übrigen auch undifferenzierte - Erlaubnispraxis rechtfertigen würden. Der pauschale Hinweis auf den Zweck, „zu Gunsten eines optisch ansprechenden Ortsbildes ein übermäßiges, wildes Plakatieren zu unterbinden“, stellt jedenfalls keinen hinreichenden Grund für eine derart erhebliche Einschränkung dar.

25

Aufgrund des Wortlautes und der Systematik des § 3 der Sondernutzungssatzung ist die von der Antragstellerin vorgenommene restriktive Auslegung der Regelung auch keineswegs zwingend. So heißt es in Abs. 3 ausdrücklich, dass Parteien „abweichend von (2)“ vor Wahlen maximal 10 Stellschilder aufstellen dürfen. Abs. 2 wiederum regelt die Modalitäten für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis. Hieraus lässt sich ableiten, dass bis zu 10 Stellschilder pro Partei aufgestellt werden dürfen, ohne dass es - abweichend von Abs. 2 - hierfür einer ausdrücklichen Sondernutzungserlaubnis bedarf. Für alle weiteren Stellschilder wiederum ist eine Sondernutzungserlaubnis gemäß Abs. 2 zu beantragen. Nach diesem Verständnis legt die Regelung des Abs. 3 also lediglich eine für alle Parteien gleichermaßen geltende „Sockelanzahl“ fest, über welche die Antragsgegnerin nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen einer Entscheidung nach Abs. 2 auch (deutlich) hinausgehen kann. Eine solche verfassungskonforme und damit geltungserhaltende Auslegung des § 3 Abs. 3 der Sondernutzungssatzung hält das Gericht vorliegend für geboten, da andernfalls bezüglich dieser Regelung ein Verstoß gegen höherrangiges (Verfassungs-)Recht festzustellen wäre.

26

Das Gericht hält es im Rahmen seines Ermessens für sachgerecht, dem Antragssteller zur Vermeidung schwerer und irreparabler Nachteile für seine Wahlwerbung zur Bürgermeisterwahl am 21.02.2016 einen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von 50 zweiseitigen Wahlplakaten (DIN A0) an 50 Standorten im gesamten Stadtgebiet zu erteilen. Nach Überzeugung des Gerichts stellt das vom Antragsteller begehrte Aufstellen von 50 Wahlplakaten eine angemessene Wahlwerbung dar. Dies ergibt sich zunächst aus der damit entstehenden Relation von 182 Bürgern pro Plakat sowie dem Verhältnis von 36 ha Fläche pro Wahlplakat. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung war zudem zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ausweislich des Ergebnisses der letzten Kommunalwahl mit einem Stimmenanteil von 29,4 % derzeit die zweitstärkste politische Kraft in A-Stadt darstellt und demnach auch seinem Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl eine entsprechende Bedeutung zukommen dürfte. Hinzu kommt, dass die vom Antragsteller unterstützte Bewerberin als einzige der fünf Bewerber nicht aus A-Stadt kommt und folglich ein besonderes Interesse besteht, ihren Bekanntheitsgrad gerade auch mit Hilfe von Wahlplakaten zu erhöhen.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.


Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit dem Wahlkampf im Vorfeld der Landtags- und Kreistagswahlen am 04. September 2011 um einen Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Anbringen von insgesamt (mindestens) 60 Wahlplakaten in einem Format von DIN A1 im Gemeindegebiet von Eggesin.

2

Auf den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis vom 10. Mai 2011 für das Anbringen von insgesamt (mindestens) 60 Wahlplakaten in einem Format von DIN A1 im Gemeindegebiet von Eggesin erteilte der Antragsgegner mit Bescheid vom 30. Mai 2011 unter Auflagen die Erlaubnis zur Anbringung von zwanzig Wahlplakaten an 10 bestimmten (numerisch benannten) gemeindeeigenen Werberahmen mit beidseitiger Plakatierungsmöglichkeit und lehnte damit sinngemäß den weitergehenden Antrag ab. Im Übrigen ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung an. Rechtsgrundlage hinsichtlich des erlaubten Plakatierungskontingents ist die Satzung für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Stadt Eggesin (Sondernutzungssatzung) vom 15. September 2010. Die Sondernutzungssatzung bestimmt in ihrem § 8 Abs. 2 insbesondere, dass die Bereitstellung der Plakatflächen für Wahlwerbung ausschließlich auf Straßenzüge mit Werberahmen beschränkt ist und die Stadt Eggesin jeder politischen Partei/Wählergemeinschaft/Einzelbewerber zur Teilnahme an der jeweils bevorstehenden Wahl maximal 10 (numerisch vorgegeben) Werberahmen zur beidseitigen Nutzung (2 Plakate je Rahmen) zur Verfügung stellt.

3

Den am 22. Juli 2011 von der Antragstellerin gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zu verpflichten, ihr „einstweilen zu erlauben, Wahlsichtwerbung durch Plakatierung nach ihrem Antrag vom 10. Mai 2011 zu erlauben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 27. Juni 2011 gegen die Teilversagungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Mai 2011 wiederherzustellen“, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Juli 2011 – 6 B 732/11 – abgelehnt.

II.

4

Die fristgemäß eingelegte und begründete (§§ 147 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin gegen diesen Beschluss, mit der sie ihr Begehren, weitere 40 Wahlplakate im Format DIN A1 im Gemeindegebiet von Eggesin anbringen zu dürfen, weiterverfolgt, hat keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.

5

§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht – dem Darlegungserfordernis genügend – geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden.

6

Die Beschwerde ist unbegründet.

7

Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

8

Die Antragstellerin hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Auch wenn sie zwischenzeitlich nicht einmal die ihr zugebilligten Plakatierungsmöglichkeiten ausgenutzt haben mag, beabsichtigt sie die Anbringung weiterer Plakattafeln für die am 04. September 2011 stattfindenden Landtags- und Kreistagswahlen. Ihr Begehren ist daher eilbedürftig.

9

Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung stünde insoweit auch nicht entgegen, dass mit einer antragsgemäßen Entscheidung die Hauptsacheentscheidung vorweggenommen würde. Das Verbot der Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache gilt dann nicht, wenn die Versagung der Anordnung zu einem irreparablen Zustand führte und effektiver Rechtsschutz deshalb nur im Anordnungsverfahren gewährt werden kann. Dies ist bei einem Verfahren, in dem eine politische Partei unmittelbar vor einer Wahl die Verbesserung ihrer Werbemöglichkeiten erstrebt, wegen des drohenden Zeitablaufs regelmäßig der Fall. Diese Voraussetzungen wären auch hier zu bejahen, da die Antragstellerin vor dem Wahltag eine Entscheidung in der Hauptsache nicht erhalten kann und im Hinblick auf die bereits laufende „heiße“ Wahlkampfphase über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden ist.

10

Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

11

Das ortsfeste Aufstellen oder Aufhängen von Wahlplakaten im öffentlichen Straßenraum stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG M-V bzw. § 2 der Sondernutzungssatzung der Stadt Eggesin dar.

12

Die Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf danach der Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast. Die Erlaubnis darf, soweit es sich nicht um Zufahrten im Sinne des § 26 handelt, die der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen, nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Für die Erlaubnis können Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 StrWG M-V).

13

Der Träger der Straßenbaulast befindet über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen, welches gerichtlich nur in den Grenzen des § 114 VwGO überprüft werden kann. Ein strikter, im Wege der einstweiligen Anordnung in Gestalt der Regelungsanordnung durchzusetzender Rechtsanspruch kommt nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Antragstellerin in Betracht. Es ist allgemein anerkannt, dass für die Zeit des Wahlkampfes – jedenfalls in den letzten sechs Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin – den zur Wahl zugelassenen Parteien und Gruppierungen aufgrund der Bedeutung der Wahlen in einem demokratischen Staat ein Anspruch darauf zusteht, in angemessener Weise Wahlsichtwerbung im Straßenraum zu betreiben. Dadurch wird in der Regel das Ermessen des Antragsgegners dahingehend eingeschränkt, dass entsprechende Sondernutzungserlaubnisse zu erteilen sind.

14

Bundesverfassungsrecht gibt nämlich – jedenfalls für den Regelfall – einen Anspruch, der darauf gerichtet ist, eine Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen zu ermöglichen.

15

Die Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Art. 38 Abs. 1 GG) und die Bedeutung der Parteien für solche Wahlen, wie sie sich aus Art. 21 GG und den §§ 1 f. PartG ergibt, schränken das behördliche Ermessen bei der Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten durch Parteien in so erheblichem Umfang ein, dass jedenfalls für den Regelfall – in den nachfolgend dargestellten Grenzen – ein Anspruch einer Partei auf Erlaubnis besteht. Die Sichtwerbung für Wahlen gehört auch aktuell noch zu den Mitteln im Wahlkampf der politischen Parteien und stellt weiterhin einen wichtigen Bestandteil der Vorbereitung demokratischer Wahlen dar, auch wenn ihre Bedeutung insbesondere mit Blick auf die Entwicklung der elektronischen Medien und moderne Kommunikationsformen in den letzten Jahren zurückgegangen sein dürfte. Die Wahlsichtwerbung als gewissermaßen selbstverständliches Wahlkampfmittel darf daher durch gänzliche oder auch nur weitgehende Verweigerung vorgesehener Erlaubnisse grundsätzlich nicht beschnitten werden. Bundesrecht gibt demnach zumindest dem Grunde nach einen Anspruch auf Gestattung der Wahlsichtwerbung durch Parteien (vgl. zum Ganzen grundlegend BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 – VII C 42.72 –, BVerwGE 47, 280, und – VII C 43.72 –, BVerwGE 47, 293).

16

Dieser Anspruch besteht jedoch nicht unbeschränkt. Es ist in der Rechtsprechung ebenfalls anerkannt, dass die Gemeinde berechtigt ist, die Zahl der Werbeplakate im Stadtgebiet zu beschränken (kritisch dazu Ipsen, in: Ipsen, ParteienG, § 5 Rn. 27 ff.) und auch bestimmte Standorte – etwa aus Gründen der Verkehrssicherung – auszunehmen. Gleichfalls ist die Gemeinde berechtigt, dafür zu sorgen, dass eine wochenlange Verschandelung und Verschmutzung des Ortsbildes durch so genanntes "wildes Plakatieren" verhindert wird. Der Anspruch auf Gestattung einer Wahlsichtwerbung wird weiter dadurch beschränkt, dass er lediglich auf eine Werbung in einem Umfang gerichtet ist, der für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendig und angemessen ist. Ebenso wenig wie Rundfunk- und Fernsehanstalten verpflichtet sind, Sendezeiten für Wahlsendungen von Parteien unbegrenzt oder in dem von den Parteien für erforderlich gehaltenen Umfang bereitzustellen, braucht eine Gemeinde den Wünschen der Parteien auf Wahlsichtwerbung unbeschränkt Rechnung zu tragen. Der Anspruch der Parteien richtet sich auf eine angemessene Wahlsichtwerbung, ist aber auch auf eine solche beschränkt. In welcher Weise die Gemeinden dem verfassungsrechtlichen Gebot auf Einräumung von Stellplätzen in einem für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendigen und angemessenen Umfang Rechnung tragen, ist ihre Sache. Die Gemeinden sind dabei nur insofern eingeengt, als jedenfalls im Ergebnis jeweils angemessene Wahlwerbemöglichkeiten sichergestellt sein müssen, der allgemein in Art. 3 GG sowie speziell für Wahlen und Parteien in Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 GG und in § 5 PartG niedergelegte Gleichheitssatz beachtet und schließlich sonstigen sich aus Bundesverfassungsrecht ergebenden Rechtsgrundsätzen, wie insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Rechnung getragen sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 – VII C 42.72 –, a. a. O., und – VII C 43.72 –, a. a. O.).

17

Die verfassungspolitische Unerwünschtheit von Splittergruppen und die Befugnis des Gesetzgebers, der Gefahr einer übermäßigen Aufsplitterung der Stimmen und Parteien bereits bei der Wahl und durch Aufnahme – jedenfalls bei der Landtagswahl – angemessener Sperrklauseln entgegenzuwirken, gibt dabei keine Rechtfertigung, die ohnehin nicht allzu optimistisch zu beurteilende Chance neuer und kleiner Parteien, ein Mandat zu erringen, im Vorfeld, also bei der Wahlvorbereitung und insbesondere der Wahlwerbung, zusätzlich zu reduzieren. Dies gilt vor allem für eine Wahlwerbung, die – wie die Plakatwerbung – verhältnismäßig billig, also auch für kleine und finanzschwache Parteien erschwinglich ist, aber einen nicht unerheblichen personellen Einsatz erfordert. Um die bestehenden Verhältnisse nicht durch die Beschränkung der Wahlwerbungsmöglichkeiten zu verfestigen, sind den einzelnen Parteien und Wählergruppen mindestens 5% der Gesamtzahl der Plakatierungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus kann sich die Verteilung nach dem Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit des § 5 Abs. 1 Satz 2 PartG an der Bedeutung der Partei, insbesondere an deren letzten Wahlergebnissen bemessen. Jedoch ist kleineren Parteien und Wählergruppen im Verhältnis zu den großen Parteien grundsätzlich eine überproportionale, großzügig bemessene Mindestzahl an Plakatstellplätzen zuzuerkennen, während diese Zahl bei den großen Parteien entsprechend zu kürzen ist, damit diese nicht schon durch die bloße Menge der Plakate der großen Parteien ohne Wirkung bleiben. Die zulässige Grenze ist dabei überschritten, wenn der größten Partei mehr als etwa das Vier- bis Fünffache an Stellplätzen eingeräumt wird als der kleinsten Partei (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 – VII C 42.72 –, a. a. O., und – VII C 43.72 –, a. a. O.). Nach anderer Auffassung sollen allerdings die hinsichtlich der Wahlwerbesendungen im Rundfunk entwickelten Grundsätze auf die Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen und Plätzen nicht übertragbar sein, es sei verfassungsrechtlich nicht geboten, den Parteien zum Zwecke der Wahrung staatlicher Wettbewerbsneutralität eine nach Maßgabe der Bedeutung der Parteien abgestufte Zahl von Stellplätzen zuzuweisen (vgl. Ipsen, in: Ipsen, ParteienG, § 5 Rn. 28).

18

Was als Mindestmaß einer angemessenen Wahlwerbung zu sehen ist, lässt sich nicht abstrakt beantworten. Es hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, unter welchen Voraussetzungen den Parteien jeweils eine nach Umfang (Zahl der Stellplätze) und Aufstellungsort (Werbewirksamkeit des Anbringungsortes) angemessene Werbemöglichkeit eingeräumt wird, um ihnen wirksame Wahlpropaganda zu ermöglichen. Insoweit ist auch nach der Art der Wahl, der Größe der Gemeinde und danach zu differenzieren, wie groß die Zahl der Parteien und Wählervereinigungen ist, die an der Wahl teilnehmen. Die Werbewirksamkeit eines Aufstellungsortes wird dabei durch eine Vielzahl von Parametern bestimmt, wie z. B. die Beschaffenheit seines näheren Umfeldes etwa im Hinblick auf sonstige Werbung. Die Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Plakatierungsmöglichkeiten beurteilt sich demgemäß danach, ob im Hinblick auf die Anzahl der an der Wahl teilnehmenden Parteien und Wählergruppen eine ausreichende Anzahl von Plakatierungsmöglichkeiten insgesamt zugelassen wird, sowie danach, ob die Gesamtzahl der Plakatierungen in einem angemessenen Verhältnis auf die einzelnen Parteien und Wählergruppen verteilt worden ist (vgl. VG München, Beschl. v. 26.05.2006 – M 22 E 06.1484 –, BayVBl. 2007, 732 – zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 – VII C 42.72 –, a. a. O., und – VII C 43.72 –, a. a. O.).

19

Die Plakatierungsmöglichkeiten müssen hinreichend dicht sein, um den Parteien und Wählergruppen "gewissermaßen flächendeckend" Wahlwerbung im gesamten Gemeindegebiet zu ermöglichen und den nötigen Raum zur Selbstdarstellung zu geben (VG Saarlouis, Beschl. v. 12.02.2001 – 2 F 14/01 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 18.08.2009 – 14 L 842/09 –, juris; VG Aachen, Beschl. v. 01.12.2006 – 6 L 628/06 –, juris; VG München, Beschl. v. 26.05.2006 – M 22 E 06.1484 –, BayVBl. 2007, 732 – zitiert nach juris; Sauthoff, in: Sauthoff/Witting, StrWG M-V, Stand: Oktober 2010, § 22 Rn. 24).

20

Das Mindestmaß einer angemessenen Wahlwerbung wird in der Rechtsprechung teilweise dahingehend konkretisiert, dass die nötige Selbstdarstellung jedenfalls dann noch gewährleistet sein soll, wenn jede Partei rechnerisch in „jedem Wahlbezirk“ mindestens eine Möglichkeit zur Wahlsichtwerbung besitze. Erforderlich, aber auch ausreichend sei es, wenn – jedenfalls in Großstädten – ein Aufstellungsort für je 100 Einwohner (für alle Parteien) zur Verfügung stehe (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 01.12.2006 – 6 L 628/06 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 02.09.1998 – 14 L 2689/98 –, NWVBl 99, 106 ff.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 – VII C 42.72 –, a. a. O.). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragstellerin an Landtags- und Kreistagswahlen teilnimmt, sowie der Mindestquote von 5 % der bereitgestellten Plätze für kleine Parteien hat das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeführt, dass der Antragsgegner der Antragstellerin nach diesem Maßstab ausgehend von einer Einwohnerzahl von ca. 5.200 mit 20 Plakatierungsmöglichkeiten für zwei Wahlen ausreichend Werbeflächen zur Verfügung gestellt hätte und dann kein weitergehender Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bestünde.

21

Demgegenüber wird jedoch auch vertreten, dass jeder kandidierenden politischen Partei ein Aufstellungsort für je 100 Einwohner zur Verfügung stehen müsse (vgl. VG Gießen, Beschl. v. 27.02.2001 – 8 G 335/01 –, NVwZ-RR 2001, 417 – zitiert nach juris). Legte man diesen Maßstab zugrunde, hätte die Antragstellerin jedenfalls einen Anordnungsanspruch im Umfang der von ihr zusätzlich beanspruchten 40 Plakatierungsmöglichkeiten.

22

Noch weitergehender wird in der Literatur der Standpunkt eingenommen, solange mit der Sichtwerbung keine Gefahren für andere Rechtsgüter einhergingen, sei es nicht Aufgabe der öffentlichen Hand, die Aufstellung von Plakatständern zu Gunsten oder zu Lasten einzelner Parteien zu reglementieren (vgl. Ipsen, in: Ipsen, ParteienG, § 5 Rn. 28 f.; vgl. ähnlich OVG Bremen, Beschl. v. 09.05.2003 – 1 B 181/03 –, NordÖR 2003, 251 – zitiert nach juris).

23

Das Verwaltungsgericht hat schließlich zutreffend darauf hingewiesen, dass auch gerichtliche Entscheidungen vorliegen, denen Aufstellungsort/Einwohnerzahlquoten zugrunde lagen, die zwischen den vorstehend genannten Eckpunkten liegen (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 09.05.2003 – 1 B 181/03 –, NordÖR 2003, 251 , das eine Quote von einem Plakat pro 50 Einwohner verwirft, weil für die entsprechende rechnerische Ableitung keine tragfähigen Sachgründe benannt worden seien).

24

Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass die gerichtliche Überprüfung, ob das erforderliche Mindestmaß an Wahlwerbemöglichkeiten für die Parteien gewahrt ist, nicht auf die Betrachtung von Quoten im vorstehenden Sinne reduziert werden darf, sondern die Umstände des Einzelfalles umfassend – nach Maßgabe des Prüfungsmaßstabes des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – in den Blick zu nehmen hat (vgl. VG München, Beschl. v. 26.05.2006 – M 22 E 06.1484 –, BayVBl. 2007, 732 – zitiert nach juris). Dabei sind auch veränderte Rahmenbedingungen, etwa eine Änderung des Kommunalwahlrechts durch Wegfall von Sperrklauseln, neuartige Möglichkeiten der Werbung (z. B. Internet) oder Erscheinungen wie eine vielfach beklagte „Reizüberflutung“ zu beachten. Nach diesen Umständen des Einzelfalles ist zu beurteilen, ob jeweils ein nach Umfang (Zahl der Stellplätze) und Aufstellungsort (Werbewirksamkeit des Anbringungsortes) angemessenes Mindestmaß an Werbemöglichkeit eingeräumt ist bzw. eine wirksame Wahlpropaganda ermöglicht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 – VII C 42.72 –, a. a. O., Rn. 13, 22); diese materiellen Anforderungen bilden den maßgeblichen materiellen Maßstab. Die Betrachtung von Quoten im vorstehenden Sinne stellt sich lediglich als ein beachtliches, auf diesen materiellen Maßstab bezogenes Kriterium der erforderlichen Gesamtbetrachtung dar.

25

Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin an zwei Wahlen teilnimmt, die zeitgleich stattfinden. Der Senat folgt insoweit dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass der Antragstellerin für beide Wahlen angemessene Wahlwerbemöglichkeiten eingeräumt werden müssen. Eine weitere Differenzierung danach, ob eine Partei auch in dem betroffenen Gemeindegebiet mit einem Direktkandidaten/einer Direktkandidatin antritt, ist von Verfassungs wegen nach Auffassung des Senats nicht in dem Sinne gegeben, dass insoweit von einer weiteren Wahl auszugehen wäre, die nochmals eine entsprechende Erhöhung der Plakatierungsmöglichkeiten nach sich zöge. Die Wahl der Abgeordneten nach Wahlkreisen (§§ 1 Abs. 2, 3 LWG) und die Wahl nach Landeslisten der Parteien (§§ 1 Abs. 2, 4 LWG) sind Bestandteileiner Wahl zum Landtag. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin rechtfertigt auch der Umstand, dass am 04. September 2011 neben den Landtags- und Kreistagswahlen ein Bürgerentscheid gemäß § 2 Abs. 2 Landkreisneuordnungsgesetz über den Kreisnamen stattfindet, keine Erhöhung des ihr als Mindestmaß zustehenden Plakatierungskontingents. Die vorstehenden Erwägungen zum bundesverfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch der Parteien auf eine angemessene Wahlsichtwerbung sind offensichtlich nicht einschlägig. Der Bürgerentscheid ist keine Wahl. Die Parteien haben selbstverständlich auch insoweit die Möglichkeit, bezogen auf einen Bürgerentscheid einen bestimmten Standpunkt einzunehmen. Im Grundsatz dürfte ihrer entsprechenden Meinungsäußerung hierzu jedoch kein größeres Gewicht beigemessen werden können als der Meinungsäußerung jedes einzelnen abstimmungsberechtigten Bürgers. Wollte man hier den Parteien – ohne verfassungsrechtliche Grundlage – einen Sichtwerbungsanspruch zubilligen, müsste folglich jedem abstimmungsberechtigten Bürger in gleicher Weise ein solcher Anspruch eingeräumt werden. Dass dies nicht möglich sein dürfte, scheint offensichtlich. Der Umstand, dass am 04. September 2011 im Übrigen ebenfalls die Direktwahl des Landrates/der Landrätin stattfindet, hat auf das Plakatkontingent der Antragstellerin keinen Einfluss, weil sie daran nicht mit einem eigenen Kandidaten/einer Kandidatin teilnimmt. Demnach ist davon auszugehen, dass von den der Antragstellerin zugebilligten Plakatierungsmöglichkeiten jeweils die eine Hälfte auf die Landtagswahl, die andere Hälfte auf die Kreistagswahl entfällt. Pro Wahl darf die Antragstellerin also 10 Plakate anbringen. Die entsprechende Beschränkung der Wahlsichtwerbung erweist sich vorliegend als ermessensfehlerfrei.

26

Die Gesamtbetrachtung, die zu dieser Schlussfolgerung führt, wird maßgeblich durch folgende Umstände bestimmt:

27

Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdeerwiderung nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass die in Eggesin insbesondere der Antragstellerin an bestimmten Standorten im Ortszentrum zugewiesene Zahl an Werbemöglichkeiten ausreichend sei, um ihr das erforderliche Mindestmaß an bzw. eine angemessene Wahlwerbung zu ermöglichen. Insbesondere hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die Ortschaft auf eine relativ kleine Fläche konzentriert und derart überschaubar sei, dass schon wenige Plakate von nahezu allen Einwohnern wahrgenommen werden würden. Bei den Straßen, an denen die insgesamt 104 Plakatträger verteilt seien, handele es sich um hochfrequentierte Straßen, die die Ortslage Eggesin durchzögen. Zusätzlich sei die Straße „Am Binning“ mit insgesamt 23 Plakatträgern ausgestattet worden, da diese Gemeindeverbindungsstraße als Anbindung von Torgelow-Holl und anderen Umlandgemeinden sowie wegen eines dortigen Gewerbegebietes ebenfalls sehr frequentiert sei. Insoweit weisen die vorgegebenen Werbeträgerstandorte unter dem Blickwinkel ihrer Wirksamkeit eine hohe Qualität auf.

28

Die Stadt Eggesin hat zwar eine Gesamtfläche von ca. 88 km² (Quelle: www.sisonline.statistik.m-v.de/orte/2529/Eggesin_Stadt; vgl. auch wikipedia). Anders als im städtischen Bereich (Verfahren Az. 1 M 145/11) konzentriert sich die Einwohnerzahl dabei im Wesentlichen aber auf einer deutlich geringeren Fläche der Ortslage der Stadt Eggesin, während das Gemeindegebiet im Übrigen ländlich geprägt bzw. im Vergleich zu städtischen Gebieten dünn besiedelt ist und eine relativ niedrige Bevölkerungsdichte (ca. 59 Einwohner je km²) aufweist. Der Ansatz des Antragsgegners, die Wahlwerbung dort konzentriert zuzulassen, wo sich auch die Einwohner konzentrieren, erscheint deshalb grundsätzlich zulässig. Insoweit erweist sich die Gesamtfläche der betroffenen Gemeinde unter dem Blickwinkel der Wirksamkeit und Reichweite von Wahlsichtwerbung als erheblich weniger bedeutsam als in städtisch geprägten Gebieten. Die Ortslage Eggesin weist insgesamt lediglich eine bebaute bzw. bewohnte Fläche auf, die bei weitem nicht der Gesamtgröße der Gemeinde entspricht. Hinsichtlich dieser vergleichsweise geringen Fläche dürften die auf der Grundlage der Sondernutzungssatzung mit Bescheid vom 30. Mai 2011 vorgesehenen Werbeträgerstandorte unter dem Aspekt ihrer Werbewirksamkeit und Reichweite auch hinreichend eine „flächendeckende“ Wahlpropaganda ermöglichen, selbst wenn sich auf großen Flächen mehr oder weniger unbewohnter Gebiete keine Plakatierungsmöglichkeiten befinden. Dem von der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 23. August 2011 geltend gemachten Umstand, dass in zahlreichen Straßen keine Werbemöglichkeiten bestünden, steht gegenüber, dass die zugelassenen Plakatstandorte aufgrund ihres Standortes an hochfrequentierten Straßen in diese anderen Bereiche des Stadtgebiets „hineinstrahlen“. Wenn die Antragstellerin geltend macht, vor allem die kommunikationsintensiven zentralen Stadtbereiche würden faktisch von der Wahlwerbung ausgeschlossen, widerspricht dieser – im Übrigen nur pauschale – Vortrag ihrem eigenen Vorbringen in der Beschwerdebegründung, wonach das Argument des Schutzes eines historischen Stadtkerns im Falle der Stadt Eggesin nicht greife, weil Hauptdurchgangsstraßen durch den Stadtkern führten. Diese Hauptdurchgangsstraßen sind jedoch gerade mit Wahlwerbemöglichkeiten ausgestattet.

29

Diese Betrachtung der Bevölkerungsverteilung führt zu der Annahme, dass auch unter Zugrundelegung der unterschiedlichen Maßstäbe für die Ermittlung des Mindestmaßes an erforderlicher Wahlsichtwerbung von einem Plakat pro 100 Einwohner für alle Parteien einerseits oder für jede Partei andererseits die vom Antragsgegner zugebilligte Plakatzahl von zwanzig für zwei Wahlen ausreichend sein dürfte.

30

Erhebliches Gewicht kommt auch dem Umstand zu, dass die Antragstellerin die Möglichkeit hat, an den ihr zugewiesenen Standorten ausschließlich ihre Wahlplakate ohne optische Konkurrenz durch Wahlwerbung anderer Parteien auf demselben Plakatträger anzubringen. Die Werbewirksamkeit ihrer Plakate wird insoweit nicht eingeschränkt; anders als im Fall von Großplakatflächen, die mehrere Parteien gemeinsam nutzen (müssen), besteht hier nicht die Gefahr, dass die Plakate der Antragstellerin in einer Flut anderer Wahlplakate untergehen.

31

Soweit die Antragstellerin auf die Zahl der Stimmbezirke in Eggesin (5) verweist, spricht dies nach der oben zitierten Rechtsprechung nicht für den Anspruch der Antragstellerin. Denn danach wird es als ausreichend für die nötige Selbstdarstellung angesehen, wenn jede Partei rechnerisch in „jedem Wahlbezirk“ mindestens eine Möglichkeit zur Wahlsichtwerbung besitze. Die Antragstellerin trägt selbst vor, dass ihr je Wahl rechnerisch die doppelte Anzahl von zwei Plakaten je Stimmbezirk zur Verfügung steht.

32

Wenn die Antragstellerin schließlich rügt, sie werde unter Missachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Kleinstparteien gleichbehandelt, begründet dies ebenfalls keinen weitergehenden Anspruch auf Wahlsichtwerbung. Zum einen übersieht die Antragstellerin, dass kleine Parteien nach der von ihr in Bezug genommenen – vorstehend zitierten – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eher überproportional bei den Möglichkeiten zur Wahlsichtwerbung berücksichtigt werden sollen und die großen Parteien eher unterproportional. Sie blendet zum anderen aus, dass sie ihrerseits im Vergleich zu deutlich größeren Parteien von der Gleichbehandlung durch den Antragsgegner profitiert, also eine Benachteiligung auf der einen Seite jedenfalls durch eine Bevorzugung auf der anderen Seite wieder ausgeglichen wird und folglich eine Besserstellung der Antragstellerin im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht notwendig erscheint. Dass Bundesrecht in Gestalt von § 5 Abs. 1 Satz 4 ParteiG verletzt sein könnte und die Antragstellerin als im Bundestag mit Fraktionsstärke vertretene Partei nicht mindestens die Hälfte der Wahlwerbemöglichkeiten zugebilligt erhalten haben könnte wie jede andere Partei auch, ist nicht ersichtlich.

33

In Würdigung dieser Gesamtumstände bestehen nach dem Prüfungsmaßstab des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach alledem keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin einen weitergehenden Anspruch auf Zulassung von Wahlsichtwerbung hat. Unter diesen Umständen ist auch nicht ersichtlich, dass für eine isolierte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die sinngemäße Ablehnung der über eine Wahlwerbung mit 20 Plakaten hinausgehenden Werbung ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen könnte.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

35

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 u. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 GKG, und berücksichtigt den Umstand, dass eine stattgebende Entscheidung zur Vorwegnahme der Hauptsache geführt hätte.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.