Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 23. Mai 2007 - 1 K 287/06

bei uns veröffentlicht am23.05.2007

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 27. Januar 2006 wird insoweit aufgehoben, als die früher ergangenen Bewilligungsbescheide für die Bewilligungszeiträume 03/2002 bis 08/2002 und 09/2002 bis 08/2003 aufgehoben und mehr als 12.012,39 EUR zurückgefordert werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 3/5, der Beklagte trägt 2/5 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger erhielt aufgrund seiner Anträge vom 26.10.1999, 02.03.2001, 27.02.2002 und 13.08.2002 für die Bewilligungszeiträume 10/1999 bis 09/2000 (BWZ 1), 03/2001 bis 02/2002 (BWZ 2), 03/2002 bis 08/2002 (BWZ 3) und 09/2002 bis 08/2003 (BWZ 4) elternunabhängige Ausbildungsförderung ohne Anrechnung eigenen Vermögens teilweise mit Anrechnung eigenen Einkommens. Im ersten Bewilligungszeitraum studierte der Kläger ... an der Universität X. Danach studierte er an der Fachhochschule Y ... Der Fachrichtungswechsel wurde vom Studentenwerk Z durch Bescheid vom 21.01.2001 genehmigt. Für den zweiten, dritten und vierten Bewilligungszeitraum hatte der Kläger auf dem ... Zusatzformular zu Formblatt 1 eine Erklärung zum Vermögen abgegeben.
Mit Aktenvermerk vom 18.12.2002 teilte das Bundesamt für Finanzen dem Beklagten mit, der Kläger habe im Jahr 2001 bei der A-Bank einen Freistellungsauftrag in Höhe von 613,-- DM, bei der B-Bank in Höhe von 333,-- DM und bei der C-Bank in Höhe von 1.645,-- DM, zusammen 2.591,-- DM, in Anspruch genommen.
Mit Schreiben vom 28.03.2003 teilte der Beklagte dem Kläger diesen Sachverhalt mit und forderte ihn auf, zu den Antragszeitpunkten 26.10.1999, 02.03.2001, 27.02.2002 und 13.08.2002 sein Vermögen darzulegen und beigefügte Erklärungsvordrucke auszufüllen.
Mit Schreiben vom 24.07.2003 legitimierten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber dem Studentenwerk Z. Zum Vermögen wurden keine Angaben gemacht.
Mit Bescheiden vom 30.03.2004 (1 Blatt) und 29.06.2004 (Blatt 1 bis 4), alle abgesandt am 30.06.2004, regelte der Beklagte die Förderung des Klägers in allen Bewilligungszeiträumen neu. Er hob die ergangenen Bewilligungsbescheide auf und setzte den Förderungsbetrag jeweils auf 0,-- EUR fest. Für den ersten Bewilligungszeitraum wurden 5.074,08 EUR, für den zweiten 6.938,31 EUR, für den dritten 3.480,-- EUR und für den vierten 6.984,-- EUR, zusammen 22.476,39 EUR, zurückgefordert. Der Beklagte ging, da der Kläger keine Angaben gemacht hatte, in jedem Bewilligungszeitraum von einem Vermögen in Höhe von 50.000,-- EUR aus (vgl. Berechnung in der Akte des Beklagten, DA 135). In einer Anlage zu diesen Bescheiden machte der Beklagte Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen und zur Ermessensausübung.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers legten am 30.07.2004 Widerspruch ein.
Im Verlauf des Verfahrens legte der Kläger zahlreiche Unterlagen vor. Darunter Darlehensverträge mit seiner Mutter ohne konkrete Fälligkeitsbestimmung aus der Zeit vom 02.03.1998 bis 14.06.1999 in Höhe von 21.760,-- DM (11.125,71 EUR) und aus der Zeit vom 17.01.2001 bis 03.12.2001 mit einer Regelung der Fälligkeit in Abhängigkeit von der Beendigung seines Studiums in Höhe von 27.900,-- DM (14.265,04 EUR), zusammen 49.660,-- DM (25.390,75 EUR). Des Weiteren legte der Kläger Unterlagen der A-Bank, der C-Bank und der B-Bank über Aktiengeschäfte vor. Er brachte auch eine Bestätigung der A-Bank und der B-Bank über Kontenstände der auf seinem Namen laufenden Konten und Depots zu den Antragszeitpunkten bei. Des Weiteren liegt eine Bestätigung der C-Bank vor mit Kontoständen zum Stichtag 26.10.1999 und 03.02.2001 betreffend einen Sparbrief und eine Erklärung der Eltern des Klägers, dass es sich bei dem auf dem Sparbrief angelegten Geld um Vermögen der Eltern handele.
Zusammengefasst trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers in mehreren Schreiben das Folgende vor: Bei dem Sparbrief bei der C-Bank (Anlagebetrag 5.355,-- DM, Rückzahlungsbetrag 7.000,-- DM) habe es sich nicht um originäres Vermögen des Klägers, sondern um Vermögen seiner Eltern gehandelt. Diese hätten das Guthaben aus „steuerlichen Gründen treuhänderisch“ auf den Kläger übertragen. Dieser habe vereinbarungsgemäß keine Zugriffsmöglichkeiten oder sonstigen Nutzen aus der Transaktion gezogen.
Die Aktien auf den Depots des Klägers gehörten dem Kläger lediglich zur Hälfte, im Übrigen seiner Mutter (Schreiben vom 11.10.2005). Die Bank sei über diesen Sachverhalt von der Familie informiert worden. Allerdings könnten sich die zuständigen Bankmitarbeiter aufgrund des seither verstrichenen Zeitraums hieran nicht mehr im Einzelnen erinnern. Wegen der Verfügungsberechtigung sei zwischen dem Kläger und den Banken eine gesonderte Vereinbarung geschlossen worden. Intern seien jedoch die Eltern des Klägers Inhaber der Guthaben. Ohne Zustimmung seiner Eltern habe keine Verfügungsberechtigung des Klägers bestanden. Dem Vermögen habe im gesamten Förderungszeitraum ein nahezu ständiger Soll-Stand von mehreren tausend Euro auf dem Girokonto des Klägers gegenübergestanden. Nach Saldierung des Aktiv- und Passivvermögens sei rechnerisch kein Betrag verblieben, der den Vermögensfreibetrag überstiegen hätte. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass ihm die Förderungsleistungen tatsächlich zustünden. Es fehle daher an der groben Fahrlässigkeit.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2006 hob der Beklagte seine Rückforderungsbescheide auf, soweit mehr als 19.329,41 EUR zurückgefordert wurden und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Unter der Nr. 2 des Widerspruchsbescheides bestimmte der Beklagte, dass der Widerspruchsführer seine Aufwendungen zu tragen habe. Nach Vorlage der Unterlagen sei festgestellt worden, dass vom Kläger für den Bewilligungszeitraum 09/2006 bis 08/2003 ursprünglich ein zu hohes Vermögen berücksichtigt worden sei. Für diesen Zeitraum habe der Kläger weniger zurückzuzahlen. Kosten seien ihm insoweit nicht zu erstatten, da er seiner Mitwirkungspflicht erst im Widerspruchsverfahren nachgekommen sei.
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Die Vermögensverwaltung des Klägers für seine Mutter könne förderungsrechtlich nicht anerkannt werden, da der Kläger das Treuhandverhältnis nicht offengelegt habe. Er habe keine Nachweise vorlegen können, die eine fremde Vermögensverwaltung belegten. Die Bankangestellten könnten sich nach seinen Angaben nicht richtig erinnern. Wer aus Gründen der Steuerersparnis gegenüber den Finanzbehörden als Vermögensinhaber auftrete, müsse sich im Rechtsverkehr am so erzeugten Rechtsschein festhalten lassen. Es folgen Ausführungen zu der vom Beklagten angenommenen Bedeutung des Freistellungsauftrags.
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Die vom Kläger behaupteten Darlehensverbindlichkeiten, die sich nach seinen Angaben auf 25.902,05 EUR summierten, seien nicht zu berücksichtigen. Die Existenz dieser Verbindlichkeiten sei nicht zur Überzeugung des Beklagten dargelegt. Darlehensverbindlichkeiten könnten grundsätzlich nur dann als Schulden anerkannt werden, wenn diese einem Fremdvergleich im Sinne der Rechsprechung des Bundesfinanzhofes standhielten. Dies sei nicht der Fall (wird ausgeführt). Auch aufgrund der Umstände des Einzelfalls könnten die Darlehen keine Berücksichtigung finden. Der Kläger habe in den Formblättern keine Schulden angegeben. Hieraus und aus den Darlehensurkunden sei zu schließen, dass der Kläger zumindest nicht ernstlich mit einer Rückforderung durch seine Eltern gerechnet habe. Eine „echte“ Verbindlichkeit liege nicht vor. Soweit Zahlungen für den Lebensunterhalt gewährt worden seien, handele es sich um Unterhalt. Ein Rechtsgeschäft über die Rückzahlung von Unterhaltsleistungen sei sittenwidrig.
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Der Kläger hat am 28.02.2006 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, der Kläger habe nie in Abrede gestellt, dass er über eigenes positives Vermögen verfügt habe. Diesem hätten allerdings erhebliche Verbindlichkeiten aus Kontoüberziehung und Darlehensverträgen gegenübergestanden. Die Darlehensverbindlichkeiten seien in vollem Umfang zu berücksichtigen. Ihr Bestehen sei nachgewiesen. Die Anforderungen an einen Fremdvergleich seien innerhalb der Familie nicht zu stellen. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass Vermögen und Schulden zu saldieren seien. Er habe beides nicht angegeben, weil ein die Freibeträge übersteigendes Vermögen nicht zur Verfügung gestanden habe. Zu den Darlehensaufnahmen sei es gekommen, weil sich die Auszahlung der beantragten Leistungen erheblich verzögert habe. Die Darlehen hätten der Überbrückung gedient. Die Eltern des Klägers seien nicht in der Lage, ihm die Beträge zu schenken. Sie seien Rentner mit monatlichen Einkünften in Höhe von ... EUR bzw. ... EUR. Die Zahlungen könnten nicht als Unterhaltsleistungen bewertet werden.
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Der Kläger beantragt,
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die Bescheide des Beklagten vom 30. März 2004 und 26. Juni 2004 in der Form des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 27. Januar 2006 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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In der Begründung geht der Beklagte unter Darlegung von Rechtsprechungsnachweisen weiter davon aus, dass die Bankguthaben dem Kläger als Vermögen zuzurechnen seien. Die Darlehensverbindlichkeiten könnten nicht anerkannt werden, da die Darlehen nicht zur Überzeugung des Beklagten nachgewiesen seien.
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Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung (teilweise auf Fragen) im Wesentlichen das Folgende vorgetragen: Zur Gewährung von Darlehen durch seine Eltern sei es gekommen, weil das Konto immer überzogen gewesen sei. Die Bank habe angerufen und darauf gedrängt, den Dispositionskredit zu reduzieren. Er habe nicht gearbeitet. Er habe mit BAföG-Zahlungen gerechnet. Er habe in einer eigenen Wohnung gewohnt. Wegen eines Umzugs habe er auch doppelte Mietzahlungen geleistet. Er habe auch Aufwendungen für einen Computer etc. und Geld für seinen Lebensunterhalt gehabt. Es seien auch Überziehungszinsen zu bezahlen gewesen. Seine Aktien auf dem Depot bei der A-Bank habe er nicht verkaufen wollen. Die Kurse seien im Fallen gewesen. Auf dem Depot bei der B-Bank befänden sich nur Aktien seiner Mutter. Er habe das Geld von seiner Mutter in bar erhalten, es dann auf sein Girokonto einbezahlt und danach auf das Referenzkonto bei der B-Bank überwiesen. Seine Mutter habe auch am Aktienboom teilhaben wollen. Für sie habe man aus Kostengründen ein Depot bei der B-Bank eingerichtet. Er sei als Industriekaufmann mehr mit dem Thema vertraut gewesen als seine Mutter. Er habe sich informiert, z.B. die Börsenzeitung gelesen. Das Konto bei der B-Bank habe über das Internet geführt werden müssen. Für seine Mutter sei das nicht so leicht gewesen. Deshalb habe er das erledigt. Dass das Konto bei der B-Bank auf seinen Namen gelaufen sei und man das Konto nicht auf den Namen der Mutter angemeldet habe, er nicht als Bevollmächtigter aufgetreten sei bzw. ihre Zugangsdaten verwendet habe, beruhe auf steuerlichen Gründen. Seine Mutter habe kein Geld von dem Aktiendepot abgerufen. Die Kursentwicklung habe das nicht möglich gemacht. Auf seinem eigenen A-Bank-Depot lägen auch von drei Unternehmen Aktien seiner Mutter. Zu dieser Vermischung von eigenen Aktien und Aktien seiner Mutter sei es beim Kauf der I-Aktien beispielsweise deshalb gekommen, weil ihm bei einem Besuch der Bank geraten worden sei, wegen günstiger Kurse diese Aktien schnell zu kaufen. Er habe mit seiner Mutter deswegen telefoniert und dann auch die Aktien für sie auf das A-Bank-Depot buchen lassen.
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Im Verlauf der Verhandlung ging das Gericht mit dem Kläger auch die von ihm in einem Ordner vorgelegten Unterlagen im Wesentlichen durch.
21 
Der Vertreter des Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Darlehensverträge aus den Jahren 1998 und 1999 mit dem Studium und ausbleibenden BAföG-Zahlungen nichts zu tun haben könnten, da der Kläger sein Studium erst danach begonnen habe.
22 
Die Kammer hat wegen der Zuordnung von Vermögen an den Kläger Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau ... (Mutter des Klägers) als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23.05.2007 verwiesen.
23 
Der Kammer haben die Förderungs- und Rückforderungsakten des Beklagten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, soweit sie die Bewilligungsbescheide für den ersten und zweiten Bewilligungszeitraum aufheben und die in diesen Zeiträumen gewährten Leistungen zurückfordern. Im Übrigen sind sie rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, da der Kläger seinen Bedarf im dritten und vierten Bewilligungszeitraum auch nicht teilweise aus eigenen Mitteln, insbesondere eigenem Vermögen, decken kann.
25 
Soweit in den angefochtenen Bescheiden der Förderungsbetrag neu festgesetzt und damit die früher ausgesprochene Bewilligung zurückgenommen wurde, findet sich die Rechtsgrundlage in § 45 SGB X. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
26 
Die Bewilligungsbescheide für den ersten und zweiten Bewilligungszeitraum sind rechtswidrig, weil der Kläger in diesen Zeiträumen anrechenbares Vermögen besaß, das seinen Ausbildungsbedarf vollständig deckte.
27 
Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG ist das Vermögen eines Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG auf seinen Bedarf anzurechnen. Zum Vermögen gehören unter anderem Forderungen und sonstige Rechte (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG). Ausgenommen sind Gegenstände, die aus rechtlichen Gründen nicht verwertet werden können (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Die Wertbestimmung des Vermögens ist in § 28 BAföG geregelt. Veränderungen zwischen der Antragstellung und dem Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.
28 
Als Vermögen des Klägers zu berücksichtigen sind das Girokonto bei der A-Bank, das Sparkonto (...) bei der A-Bank und das Aktiendepot bei der A-Bank mit allen Aktien. Nicht zu berücksichtigen sind das Aktiendepot bei der B-Bank, das dazu gehörende Verrechnungskonto und der Sparbrief bei der C-Bank (Sparbriefnummer ...).
29 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der größte Teil der Aktien des Klägers auf dem auf seinen Namen lautenden Depot bei der A-Bank zum Vermögen des Klägers gehört. Zum Vermögen des Klägers sind aber auch die I.-, D.-B.- und A-Aktien zu zählen, die nach Angaben des Klägers seiner Mutter gehören sollen.
30 
Es kann nur Vermögen zugerechnet werden, das für den Zweck, für den die Anrechnung erfolgt, auch zur Verfügung steht. Besteht ein Treuhandverhältnis, das den Auszubildenden an einer Verwertung hindert und bei dessen Verwertung jedenfalls der objektive Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) vorliegt, entfällt seine Berücksichtigungsfähigkeit als Vermögen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Im Rahmen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG ist nur entscheidend, ob und inwieweit bestimmtes Vermögen überhaupt dem ausbildungsbedingten Verwertungszugriff des Auszubildenden oder der zu seiner Vertretung berechtigten Personen offen liegt, und nur soweit ein solcher Zugriff aus rechtlichen Gründen ganz oder teilweise ausscheidet, ist es gerechtfertigt, die betreffenden Gegenstände aus dem anzurechnenden Vermögen auszuklammern (BVerwG, Urteil vom 17.01.1991 - 5 C 71.86 - BVerwGE 87, 284). Wurde in Bezug auf ein bestimmtes Vermögen eine wirksame Treuhandvereinbarung getroffen, steht dieses Vermögen für die Finanzierung der Ausbildung rechtlich nicht zu Verfügung. Es reicht nicht aus, dass der Treunehmer rechtlich wirksam gegenüber der Bank verfügen kann, sich damit aber gegenüber dem Treugeber vertragswidrig verhält und eine Untreue begeht.
31 
Ein Treuhandvertrag ist unbeschadet seiner vielfältig möglichen Erscheinungsformen im Rechtsleben dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt. Der Treuhänder erwirbt vom Treugeber ein Vermögensrecht, das je nach Ausgestaltung bis hin zum Vollrecht reicht. Er ist aber zugleich mit einer schuldrechtlichen (Herausgabe-)Verpflichtung belastet, die, wenn sie nicht unmittelbar auf einem Vermögensgegenstand lastet, grundsätzlich erst bei der Frage der Verwertbarkeit oder Zumutbarkeit Berücksichtigung finden kann (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 24.05.2006 - B 11 A AL 49/05 R - Rdnr. 22, zitiert nach JURIS).
32 
Ob der Auszubildende einen als Vermögen zu berücksichtigenden Anspruch hat oder einer berücksichtigungsfähigen Verpflichtung ausgesetzt ist, beurteilt sich nach bürgerlichem Recht (BSG, Urteil vom 24.05.2006 a.a.O., Rdnr. 23). Dabei ist es nicht erheblich, ob das Bestehen eines Treuhandverhältnisses gegenüber Dritten offen gelegt wurde (a.A.: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattsammlung, 5. Auflage, § 27 Rdnr. 8.2 mit Nachweisen zur Rechtsprechung der Verwaltungs- und Sozialgerichte, Stand Januar 2006; dezidiert a.A. als das BSG: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2007 - 12 ZB 06.2581 - Rdnr. 5, zitiert nach Juris: Dort wird in Bezug auf die verdeckte Treuhand und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dazu argumentiert, diese könne nicht auf das Leistungsrecht des Bundesausbildungsförderungsgesetzes übertragen werden, da die Arbeitslosenhilfe aufgrund eines bestehenden Versicherungsverhältnisses, in das der Arbeitslose Gelder eingezahlt habe, bezahlt werde. Dabei wird aber übersehen, dass die Arbeitslosenhilfe nach § 188 AFG bzw. § 363 SGB III nicht durch Beiträge, sondern ebenso wie die Ausbildungsförderung durch Steuern finanziert wurde. Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof postulierte strukturelle Verschiedenartigkeit der beiden Sozialleistungsbereiche bestand somit nicht.). Das Bundessozialgericht (Urteil vom 24.05.2006 a.a.O., Rdnrn. 23 und 25) führte in diesem Zusammenhang das Folgende aus:
33 
„Bei Bankkonten hat es zwar Auswirkungen im Rechtsverhältnis zwischen der Bank und dem Kontoinhaber als dem Gläubiger der Guthabenforderung, ob dieser der Bank gegenüber offengelegt hat, dass er das Konto als Treuhänder einrichtet und führt (...). Wird ein Treuhandverhältnis z. B. dadurch offengelegt, dass ein Bankkonto als sogenanntes Anderkonto eingerichtet und geführt wird, kann das demjenigen, zu dessen Gunsten das Konto angelegt ist, die Durchsetzung seiner Rechte im Falle eines Zugriffs von Gläubigern des Treuhänders erleichtern (...). Jedoch entscheiden allein die Publizität eines Treuhandkontos oder ihr Fehlen nicht darüber, als wessen Vermögen das Kontoguthaben zu behandeln ist (Hervorhebung durch die Kammer). Ein Rechtsgrundsatz dieses Inhalts kann der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zum Widerspruchsrecht des Treugebers nach § 771 ZPO bei verdeckten Treuhandverhältnissen nicht entnommen werden (...). Für eine Relativierung des nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Vermögensverhältnisses im Zusammenhang mit der Gewährung staatlicher Leistungen besteht kein Anhalt ...“
34 
Nach dieser Entscheidung ist im Einzelfall zu ermitteln,
35 
„ob und ggf. mit welchem Inhalt es in Bezug auf die Kontenguthaben, die für die Prüfung der Bedürftigkeit relevant sind, eine Treuhandvereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Vater gegeben hat, und - falls ja - ob diese Abrede dem wirklichen Willen der Beteiligten entsprach oder etwa ein sogenanntes Scheingeschäft nach § 117 BGB darstellte mit dem Ziel, nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorzurufen, nicht aber die damit verbundenen Rechtsfolgen eintreten lassen zu wollen.“
36 
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 08.02.1996 - IX ZR 151/95 -, NJW 1996, 1543) ist eine Treuhandvereinbarung nicht nur dann anzuerkennen, wenn sie nach außen offengelegt wurde. Besteht eine Treuhandvereinbarung und wird eine Forderung, die auf Grund dieses Verhältnisses an den Treunehmer übertragen wurde, von diesem auf ein Konto einbezahlt, das ausschließlich zur Verwaltung von Geld des Treugebers eingerichtet ist, ist das Geld auf diesem Konto dem Treugeber auch dann zuzurechnen, wenn die treuhänderische Bindung nicht nach außen offengelegt wurde. Die Zurechnung des Geldes zum Vermögen des Treugebers und das Bestehen seines Widerspruchsrechts nach § 771 ZPO hängen von der Publizität des Treuhandverhältnisses nicht ab.
37 
Ein Treuhandverhältnis kann in der Regel nur anerkannt werden, wenn übergebenes Geld oder übertragene Forderungen zumindest auf ein Sonderkonto eingezahlt werden, das nur der Verwaltung fremden Vermögens dient. Ist dies nicht Fall, kann es nur im Ausnahmefall berücksichtigt werden. Dabei ist ein strenger Maßstab anzuwenden.
38 
Die objektive Beweislast für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide im Rahmen des § 45 SGB X trifft grundsätzlich das Amt für Ausbildungsförderung. Bei Treuhandverhältnissen, die sich nicht aufklären lassen, ist es aber gerechtfertigt, die objektive Beweislast umzukehren, da es der Auszubildende in der Hand gehabt hätte, für klare Verhältnisse zu sorgen und notwendige Angaben zeitnah mit der Antragstellung zu machen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24.05.2006, a.a.O., Rdnr. 27 und Urteil vom 24.05.2006 - B 11 A AL 7/05 R -).
39 
Soweit es die I., D.-B.- und A-Aktien auf dem Depot des Klägers bei der A-Bank angeht, konnte sich die Kammer nicht vom Vorliegen einer beachtlichen Treuhandvereinbarung überzeugen. Das Aktiendepot des Klägers bei der A-Bank ist kein Depot, das ausschließlich der Verwaltung fremden Vermögens dient. Auf ihm befanden sich unstreitig zum größten Teil Aktien des Klägers. Dies ist in der Regel nach den oben dargestellten Grundsätzen schädlich. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, einen Sonderfall für ein Abweichen von dieser Regel anzunehmen, zumal für die Aufbewahrung dieser Aktien, wenn sie der Mutter des Klägers zugerechnet werden sollten, das Depot bei der B-Bank zur Verfügung stand.
40 
Das unter dem Namen des Klägers geführte Wertpapierdepot der B-Bank ist nicht seinem Vermögen zuzurechnen. Bezüglich dieses Depots konnte die Kammer die Überzeugung gewinnen, dass es, sowie auch das zugehörige Referenzkonto, ausschließlich der Verwaltung von Wertpapieren für die Mutter des Klägers diente. Die vom Kläger und der Zeugin dazu gemachten Angaben sind glaubhaft. Nach den oben genannten Kriterien scheidet es somit als berücksichtigungsfähiges Vermögen aus.
41 
Der Sparbrief bei der C-Bank könnte sich nur im dritten und vierten Bewilligungszeitraum auf das Ergebnis auswirken und dies nur dann, wenn sich die Auszahlung des Sparbetrags nach dessen Fälligkeit im zweiten Bewilligungszeitraum an die Mutter des Klägers als ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers darstellte. Ein Rechtsmissbrauch seitens des Klägers liegt aber nicht vor, da er den Sparbrief nur treuhänderisch für seine Mutter hielt. Davon ist die Kammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme überzeugt. Die Treuhandvereinbarung erfüllt die oben bezeichneten Kriterien für ihre Berücksichtigung. Der Kläger erfüllte somit mit der Rückzahlung, die er direkt über die Bank an seine Mutter veranlasste, nur eine bestehende Verbindlichkeit. Die Rückzahlung an die Mutter erfolgt daher nicht, um die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz zu schaffen.
42 
Die vom Kläger dargelegten Darlehensverbindlichkeiten gegenüber seinen Eltern können nicht als Schulden nach § 28 Abs. 3 BAföG vom Vermögen des Klägers abgezogen werden.
43 
Beruft sich ein Auszubildender in diesem Zusammenhang auf Schulden, die ihre Grundlage in einem Darlehen, insbesondere in einem Darlehen mit nahen Angehörigen haben, ist der Auszubildende für das Bestehen einer Darlehensverbindlichkeit darlegungspflichtig. Gelingt es ihm nicht, das Amt für Ausbildungsförderung bzw. das Verwaltungsgericht vom Vorliegen eines Darlehens zu überzeugen, können die Schulden ausbildungsförderungsrechtlich nicht berücksichtigt werden. Je mehr die Darlehensbedingungen des zwischen dem Auszubildenden und dem nahen Angehörigen geschlossenen Vertrages den Vertragsbedingungen eines Darlehensvertrages unter Fremden (insbesondere mit einem Kreditinstitut) entsprechen, um so eher kann von einem im Rahmen des Ausbildungsförderungsrechts zu berücksichtigenden Darlehensvertrag und damit von Schulden des Auszubildenden ausgegangen werden. Letztendlich kommt es aber darauf an, anhand der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob es sich bei dem als Darlehen bezeichneten Rechtsgeschäft nicht um eine verschleierte Schenkung oder um einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten handelt (vgl.: BFH, Urteil vom 04.06.1991 - IX R 150/85 -, BFHE 165, 53 = NJW 1992, 391; VG Bremen Urteil vom 25.05.2005 - 1 K 1477/03 -, zitiert nach Juris; weitergehend: VG Karlsruhe, Urteile vom 23.03.2005 - 10 K 4181/03 - und 17.08.2005 - 10 K 2112/04 -, jeweils zitiert nach Juris). Eine starre Durchführung eines Fremdvergleichs mit strengen Kriterien würde zwar die Beurteilung der Fälle erleichtern. Es würde sich hier jedoch die Frage stellen, welche Kriterien auch angesichts der nicht einheitlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der im Ergebnis auch auf eine Einzelfallentscheidung abstellt, als sachgerecht zu berücksichtigen sind. Insbesondere das Erfordernis einer ausreichenden Sicherung des Darlehens als Kriterium eines Fremdvergleichs dürfte aufgrund der jetzt von mehreren Institutionen angeboten Studienkredite (vgl. die Übersicht in Test, Jahrgang 2006 Heft 3 Seite 14, „Pauken auf Pump“) hinfällig sein. Dieses Vorgehen würde auch dem in einer Familie üblicherweise vorliegenden Vertrauensverhältnis nicht gerecht. Erforderlich für die Anerkennung eines Darlehens ist es allerdings, dass das Amt für Ausbildungsförderung bzw. das Verwaltungsgericht die Überzeugung davon gewinnen, dass der dem Auszubildenden überlassene Geldbetrag nach den Vereinbarungen zwischen ihm und dem Darlehensgeber zurückzubezahlen, die Fälligkeit des Darlehens ausreichend bestimmt und nicht mehr oder weniger offen oder dem Zufall überlassen ist (vgl. Urteil der Kammer vom 13.03.2006 - 1 K 1138/05 -). Denn zu den typischen Vertragspflichten des Darlehensnehmers gehört nach § 607 BGB a. F. bzw. § 488 Abs. 1, § 607 BGB n. F. (Geld- bzw. Sachdarlehen) die Rückerstattung des Darlehens bei Fälligkeit. Im Gegensatz dazu kann der Beschenkte die Zuwendung typischerweise auf Dauer behalten (§§ 516 ff. BGB).
44 
Für die Darlehen an den Kläger aus den Jahren 1998 und 1999 ist der Rückzahlungszeitpunkt offen. In den vorgelegten Darlehensverträgen aus dem Jahr 2001 ist zwar eine Rückzahlungsregelung enthalten. Da die Rückzahlung aber von den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers abhängig gemacht wurde, bleibt auch hier mehr oder weniger offen, wann und ob überhaupt eine Rückzahlung stattfinden würde.
45 
Nach § 28 Abs. 2 BAföG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung war für die Ermittlung des Wertes eines Wertpapiers der Kurswert am 31.12. des Jahres vor der Antragstellung maßgeblich. Die Kammer geht daher von den Werten aus, die der Beklagte seiner Berechnung im Widerspruchsbescheid zugrundelegte. Den in den Akten befindlichen Unterlagen des Beklagten kann entnommen werden, dass die Berechnung des Wertes des Depots auf den Aktienkursen zum Jahresende beruhte. Die Werte, die der Kläger in seiner Übersicht auf Blatt 2 des in der mündlichen Verhandlung übergebenen Ordners zugrunde legte, können somit nicht berücksichtigt werden, weil es sich um die Aktienkurse zu den Antragszeitpunkten für die einzelnen Bewilligungszeiträume handelte. Aber auch dann, wenn es auf diese meist niedrigeren Werte ankäme, würde es sich auf das Ergebnis nicht auswirken. Somit ergibt sich für den Kläger die in der folgenden Tabelle dargestellte Situation, wonach sein Vermögen seinen Bedarf im ersten und zweiten Bewilligungszeitraum deckte, dagegen im dritten und vierten Bewilligungszeitraum anrechenbares Vermögen nicht zur Verfügung stand:
...
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Auch die übrigen Tatbestandvoraussetzungen des § 45 SGB X für die Rücknahme der Bescheide für den ersten und zweiten Bewilligungszeitraum liegen vor.
47 
Auf schutzwürdiges Vertrauen kann sich der Kläger gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht berufen. Danach entfällt der Vertrauensschutz, wenn der aufgehobene Bescheid über die Bewilligung von Ausbildungsförderung auf Angaben beruht, die der Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Wer - wie hier der Kläger - Sozialleistungen beantragt, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I). Der Kläger hat sein Vermögen in den Antragsformularen nicht angegeben. Ihm ist insoweit zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Diese setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung besonders hohen Ausmaßes voraus, welche hier gegeben ist. Der Kläger wusste, dass er eigenes Vermögen (Aktiendepot bei der A-Bank) hatte. Es musste sich ihm aufdrängen, dass er dieses nicht einfach verschweigen durfte, weil er meinte, dieses mit Schulden gegenrechnen zu können. In den Antragsformularen ist ausdrücklich einerseits nach Vermögen und andererseits nach Schulden, Lasten, Beschränkungen des Eigentums zu Lasten Dritter, rechtlichen Verwertungshindernissen usw. gefragt. Es war daher ohne weiteres erkennbar, dass die Bewertung, ob ein Vermögenswert ausbildungsförderungsrechtlich zu berücksichtigen ist oder nicht, von vielen Faktoren abhängt, die der Antragsteller darzulegen hat. Der Kläger hätte seine Vermögensverhältnisse daher offen legen und so dem Beklagten eine Überprüfung und rechtliche Bewertung ermöglichen müssen. Er durfte nicht einfach seine Sicht der Dinge zugrunde legen und das Vermögen als vermeintlich ausbildungsförderungsrechtlich nicht relevant verschweigen.
48 
Die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist eingehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28.05.2004 - 5 B 52/04 -, Juris; zu § 48 VwVfG: Großer Senat, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1/84 und 2/84; BVerwGE 70, 356), der sich die Kammer anschließt, beginnt sie zu laufen, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind.Hierzu gehören auch alle Tatsachen, die ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. Die Frist beginnt demgemäß zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist.
49 
Vorliegend begann die Jahresfrist nicht vor Ablauf der mit Schreiben des Beklagten vom 22.12.2003 gesetzten Äußerungsfrist (bis zum 16.01.2004) zu laufen. Die Ausgangsbescheide ergingen mit der Absendung am 30.06.2004. Die Jahresfrist ist somit gewahrt.
50 
Die Frist für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide nach § 45 Abs. 3 SGB X ist eingehalten. Hier gilt nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X eine Frist von 10 Jahren nach Bekanntgabe der Bewilligungsbescheide. Der Zeitraum zwischen dem Erlass des ersten Bewilligungsbescheides (20.03.2000) und Erlass des letzten Rückforderungsbescheides (30.06.2004) unterschreitet die Frist von 10 Jahren.
51 
Da ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorlag, ist die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X).
52 
Der Beklagte hat das ihm nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen erkannt und ausgeübt. Ermessensentscheidungen können vom Verwaltungsgericht nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. § 114 VwGO). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Bei Vorliegen eines der Sachverhalte des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X führt die Ermessensbetätigung der Behörde im Normalfall zur Rückgängigmachung des Verwaltungsakts (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 1697/02 -, Juris, m. w. N.).
53 
Rechtsgrundlage für die Rückforderung der bereits geleisteten Ausbildungsförderung ist § 50 Abs. 1 SGB X. Danach sind die Leistungen, die aufgrund eines aufgehobenen Verwaltungsakts bereits erbracht wurden, zu erstatten. Bedenken gegen die Höhe des Rückforderungsbetrags bestehen nicht.
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
55 
Die Berufung war nach § 124a Abs.1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsstreitigkeit wirft die rechtliche und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftige Frage auf, unter welchen Voraussetzungen ein Treuhandverhältnis bei der Ermittlung des Vermögens des Auszubildenden zu berücksichtigen ist. Diese Frage ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum Recht der Ausbildungsförderung noch nicht höchstrichterlich geklärt. Die Entscheidung hierüber liegt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Fortbildung des Rechts auch im allgemeinen Interesse, da die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann.

Gründe

 
24 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, soweit sie die Bewilligungsbescheide für den ersten und zweiten Bewilligungszeitraum aufheben und die in diesen Zeiträumen gewährten Leistungen zurückfordern. Im Übrigen sind sie rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, da der Kläger seinen Bedarf im dritten und vierten Bewilligungszeitraum auch nicht teilweise aus eigenen Mitteln, insbesondere eigenem Vermögen, decken kann.
25 
Soweit in den angefochtenen Bescheiden der Förderungsbetrag neu festgesetzt und damit die früher ausgesprochene Bewilligung zurückgenommen wurde, findet sich die Rechtsgrundlage in § 45 SGB X. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
26 
Die Bewilligungsbescheide für den ersten und zweiten Bewilligungszeitraum sind rechtswidrig, weil der Kläger in diesen Zeiträumen anrechenbares Vermögen besaß, das seinen Ausbildungsbedarf vollständig deckte.
27 
Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG ist das Vermögen eines Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG auf seinen Bedarf anzurechnen. Zum Vermögen gehören unter anderem Forderungen und sonstige Rechte (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG). Ausgenommen sind Gegenstände, die aus rechtlichen Gründen nicht verwertet werden können (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Die Wertbestimmung des Vermögens ist in § 28 BAföG geregelt. Veränderungen zwischen der Antragstellung und dem Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.
28 
Als Vermögen des Klägers zu berücksichtigen sind das Girokonto bei der A-Bank, das Sparkonto (...) bei der A-Bank und das Aktiendepot bei der A-Bank mit allen Aktien. Nicht zu berücksichtigen sind das Aktiendepot bei der B-Bank, das dazu gehörende Verrechnungskonto und der Sparbrief bei der C-Bank (Sparbriefnummer ...).
29 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der größte Teil der Aktien des Klägers auf dem auf seinen Namen lautenden Depot bei der A-Bank zum Vermögen des Klägers gehört. Zum Vermögen des Klägers sind aber auch die I.-, D.-B.- und A-Aktien zu zählen, die nach Angaben des Klägers seiner Mutter gehören sollen.
30 
Es kann nur Vermögen zugerechnet werden, das für den Zweck, für den die Anrechnung erfolgt, auch zur Verfügung steht. Besteht ein Treuhandverhältnis, das den Auszubildenden an einer Verwertung hindert und bei dessen Verwertung jedenfalls der objektive Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) vorliegt, entfällt seine Berücksichtigungsfähigkeit als Vermögen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Im Rahmen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG ist nur entscheidend, ob und inwieweit bestimmtes Vermögen überhaupt dem ausbildungsbedingten Verwertungszugriff des Auszubildenden oder der zu seiner Vertretung berechtigten Personen offen liegt, und nur soweit ein solcher Zugriff aus rechtlichen Gründen ganz oder teilweise ausscheidet, ist es gerechtfertigt, die betreffenden Gegenstände aus dem anzurechnenden Vermögen auszuklammern (BVerwG, Urteil vom 17.01.1991 - 5 C 71.86 - BVerwGE 87, 284). Wurde in Bezug auf ein bestimmtes Vermögen eine wirksame Treuhandvereinbarung getroffen, steht dieses Vermögen für die Finanzierung der Ausbildung rechtlich nicht zu Verfügung. Es reicht nicht aus, dass der Treunehmer rechtlich wirksam gegenüber der Bank verfügen kann, sich damit aber gegenüber dem Treugeber vertragswidrig verhält und eine Untreue begeht.
31 
Ein Treuhandvertrag ist unbeschadet seiner vielfältig möglichen Erscheinungsformen im Rechtsleben dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt. Der Treuhänder erwirbt vom Treugeber ein Vermögensrecht, das je nach Ausgestaltung bis hin zum Vollrecht reicht. Er ist aber zugleich mit einer schuldrechtlichen (Herausgabe-)Verpflichtung belastet, die, wenn sie nicht unmittelbar auf einem Vermögensgegenstand lastet, grundsätzlich erst bei der Frage der Verwertbarkeit oder Zumutbarkeit Berücksichtigung finden kann (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 24.05.2006 - B 11 A AL 49/05 R - Rdnr. 22, zitiert nach JURIS).
32 
Ob der Auszubildende einen als Vermögen zu berücksichtigenden Anspruch hat oder einer berücksichtigungsfähigen Verpflichtung ausgesetzt ist, beurteilt sich nach bürgerlichem Recht (BSG, Urteil vom 24.05.2006 a.a.O., Rdnr. 23). Dabei ist es nicht erheblich, ob das Bestehen eines Treuhandverhältnisses gegenüber Dritten offen gelegt wurde (a.A.: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattsammlung, 5. Auflage, § 27 Rdnr. 8.2 mit Nachweisen zur Rechtsprechung der Verwaltungs- und Sozialgerichte, Stand Januar 2006; dezidiert a.A. als das BSG: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2007 - 12 ZB 06.2581 - Rdnr. 5, zitiert nach Juris: Dort wird in Bezug auf die verdeckte Treuhand und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dazu argumentiert, diese könne nicht auf das Leistungsrecht des Bundesausbildungsförderungsgesetzes übertragen werden, da die Arbeitslosenhilfe aufgrund eines bestehenden Versicherungsverhältnisses, in das der Arbeitslose Gelder eingezahlt habe, bezahlt werde. Dabei wird aber übersehen, dass die Arbeitslosenhilfe nach § 188 AFG bzw. § 363 SGB III nicht durch Beiträge, sondern ebenso wie die Ausbildungsförderung durch Steuern finanziert wurde. Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof postulierte strukturelle Verschiedenartigkeit der beiden Sozialleistungsbereiche bestand somit nicht.). Das Bundessozialgericht (Urteil vom 24.05.2006 a.a.O., Rdnrn. 23 und 25) führte in diesem Zusammenhang das Folgende aus:
33 
„Bei Bankkonten hat es zwar Auswirkungen im Rechtsverhältnis zwischen der Bank und dem Kontoinhaber als dem Gläubiger der Guthabenforderung, ob dieser der Bank gegenüber offengelegt hat, dass er das Konto als Treuhänder einrichtet und führt (...). Wird ein Treuhandverhältnis z. B. dadurch offengelegt, dass ein Bankkonto als sogenanntes Anderkonto eingerichtet und geführt wird, kann das demjenigen, zu dessen Gunsten das Konto angelegt ist, die Durchsetzung seiner Rechte im Falle eines Zugriffs von Gläubigern des Treuhänders erleichtern (...). Jedoch entscheiden allein die Publizität eines Treuhandkontos oder ihr Fehlen nicht darüber, als wessen Vermögen das Kontoguthaben zu behandeln ist (Hervorhebung durch die Kammer). Ein Rechtsgrundsatz dieses Inhalts kann der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zum Widerspruchsrecht des Treugebers nach § 771 ZPO bei verdeckten Treuhandverhältnissen nicht entnommen werden (...). Für eine Relativierung des nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Vermögensverhältnisses im Zusammenhang mit der Gewährung staatlicher Leistungen besteht kein Anhalt ...“
34 
Nach dieser Entscheidung ist im Einzelfall zu ermitteln,
35 
„ob und ggf. mit welchem Inhalt es in Bezug auf die Kontenguthaben, die für die Prüfung der Bedürftigkeit relevant sind, eine Treuhandvereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Vater gegeben hat, und - falls ja - ob diese Abrede dem wirklichen Willen der Beteiligten entsprach oder etwa ein sogenanntes Scheingeschäft nach § 117 BGB darstellte mit dem Ziel, nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorzurufen, nicht aber die damit verbundenen Rechtsfolgen eintreten lassen zu wollen.“
36 
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 08.02.1996 - IX ZR 151/95 -, NJW 1996, 1543) ist eine Treuhandvereinbarung nicht nur dann anzuerkennen, wenn sie nach außen offengelegt wurde. Besteht eine Treuhandvereinbarung und wird eine Forderung, die auf Grund dieses Verhältnisses an den Treunehmer übertragen wurde, von diesem auf ein Konto einbezahlt, das ausschließlich zur Verwaltung von Geld des Treugebers eingerichtet ist, ist das Geld auf diesem Konto dem Treugeber auch dann zuzurechnen, wenn die treuhänderische Bindung nicht nach außen offengelegt wurde. Die Zurechnung des Geldes zum Vermögen des Treugebers und das Bestehen seines Widerspruchsrechts nach § 771 ZPO hängen von der Publizität des Treuhandverhältnisses nicht ab.
37 
Ein Treuhandverhältnis kann in der Regel nur anerkannt werden, wenn übergebenes Geld oder übertragene Forderungen zumindest auf ein Sonderkonto eingezahlt werden, das nur der Verwaltung fremden Vermögens dient. Ist dies nicht Fall, kann es nur im Ausnahmefall berücksichtigt werden. Dabei ist ein strenger Maßstab anzuwenden.
38 
Die objektive Beweislast für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide im Rahmen des § 45 SGB X trifft grundsätzlich das Amt für Ausbildungsförderung. Bei Treuhandverhältnissen, die sich nicht aufklären lassen, ist es aber gerechtfertigt, die objektive Beweislast umzukehren, da es der Auszubildende in der Hand gehabt hätte, für klare Verhältnisse zu sorgen und notwendige Angaben zeitnah mit der Antragstellung zu machen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24.05.2006, a.a.O., Rdnr. 27 und Urteil vom 24.05.2006 - B 11 A AL 7/05 R -).
39 
Soweit es die I., D.-B.- und A-Aktien auf dem Depot des Klägers bei der A-Bank angeht, konnte sich die Kammer nicht vom Vorliegen einer beachtlichen Treuhandvereinbarung überzeugen. Das Aktiendepot des Klägers bei der A-Bank ist kein Depot, das ausschließlich der Verwaltung fremden Vermögens dient. Auf ihm befanden sich unstreitig zum größten Teil Aktien des Klägers. Dies ist in der Regel nach den oben dargestellten Grundsätzen schädlich. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, einen Sonderfall für ein Abweichen von dieser Regel anzunehmen, zumal für die Aufbewahrung dieser Aktien, wenn sie der Mutter des Klägers zugerechnet werden sollten, das Depot bei der B-Bank zur Verfügung stand.
40 
Das unter dem Namen des Klägers geführte Wertpapierdepot der B-Bank ist nicht seinem Vermögen zuzurechnen. Bezüglich dieses Depots konnte die Kammer die Überzeugung gewinnen, dass es, sowie auch das zugehörige Referenzkonto, ausschließlich der Verwaltung von Wertpapieren für die Mutter des Klägers diente. Die vom Kläger und der Zeugin dazu gemachten Angaben sind glaubhaft. Nach den oben genannten Kriterien scheidet es somit als berücksichtigungsfähiges Vermögen aus.
41 
Der Sparbrief bei der C-Bank könnte sich nur im dritten und vierten Bewilligungszeitraum auf das Ergebnis auswirken und dies nur dann, wenn sich die Auszahlung des Sparbetrags nach dessen Fälligkeit im zweiten Bewilligungszeitraum an die Mutter des Klägers als ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers darstellte. Ein Rechtsmissbrauch seitens des Klägers liegt aber nicht vor, da er den Sparbrief nur treuhänderisch für seine Mutter hielt. Davon ist die Kammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme überzeugt. Die Treuhandvereinbarung erfüllt die oben bezeichneten Kriterien für ihre Berücksichtigung. Der Kläger erfüllte somit mit der Rückzahlung, die er direkt über die Bank an seine Mutter veranlasste, nur eine bestehende Verbindlichkeit. Die Rückzahlung an die Mutter erfolgt daher nicht, um die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz zu schaffen.
42 
Die vom Kläger dargelegten Darlehensverbindlichkeiten gegenüber seinen Eltern können nicht als Schulden nach § 28 Abs. 3 BAföG vom Vermögen des Klägers abgezogen werden.
43 
Beruft sich ein Auszubildender in diesem Zusammenhang auf Schulden, die ihre Grundlage in einem Darlehen, insbesondere in einem Darlehen mit nahen Angehörigen haben, ist der Auszubildende für das Bestehen einer Darlehensverbindlichkeit darlegungspflichtig. Gelingt es ihm nicht, das Amt für Ausbildungsförderung bzw. das Verwaltungsgericht vom Vorliegen eines Darlehens zu überzeugen, können die Schulden ausbildungsförderungsrechtlich nicht berücksichtigt werden. Je mehr die Darlehensbedingungen des zwischen dem Auszubildenden und dem nahen Angehörigen geschlossenen Vertrages den Vertragsbedingungen eines Darlehensvertrages unter Fremden (insbesondere mit einem Kreditinstitut) entsprechen, um so eher kann von einem im Rahmen des Ausbildungsförderungsrechts zu berücksichtigenden Darlehensvertrag und damit von Schulden des Auszubildenden ausgegangen werden. Letztendlich kommt es aber darauf an, anhand der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob es sich bei dem als Darlehen bezeichneten Rechtsgeschäft nicht um eine verschleierte Schenkung oder um einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten handelt (vgl.: BFH, Urteil vom 04.06.1991 - IX R 150/85 -, BFHE 165, 53 = NJW 1992, 391; VG Bremen Urteil vom 25.05.2005 - 1 K 1477/03 -, zitiert nach Juris; weitergehend: VG Karlsruhe, Urteile vom 23.03.2005 - 10 K 4181/03 - und 17.08.2005 - 10 K 2112/04 -, jeweils zitiert nach Juris). Eine starre Durchführung eines Fremdvergleichs mit strengen Kriterien würde zwar die Beurteilung der Fälle erleichtern. Es würde sich hier jedoch die Frage stellen, welche Kriterien auch angesichts der nicht einheitlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der im Ergebnis auch auf eine Einzelfallentscheidung abstellt, als sachgerecht zu berücksichtigen sind. Insbesondere das Erfordernis einer ausreichenden Sicherung des Darlehens als Kriterium eines Fremdvergleichs dürfte aufgrund der jetzt von mehreren Institutionen angeboten Studienkredite (vgl. die Übersicht in Test, Jahrgang 2006 Heft 3 Seite 14, „Pauken auf Pump“) hinfällig sein. Dieses Vorgehen würde auch dem in einer Familie üblicherweise vorliegenden Vertrauensverhältnis nicht gerecht. Erforderlich für die Anerkennung eines Darlehens ist es allerdings, dass das Amt für Ausbildungsförderung bzw. das Verwaltungsgericht die Überzeugung davon gewinnen, dass der dem Auszubildenden überlassene Geldbetrag nach den Vereinbarungen zwischen ihm und dem Darlehensgeber zurückzubezahlen, die Fälligkeit des Darlehens ausreichend bestimmt und nicht mehr oder weniger offen oder dem Zufall überlassen ist (vgl. Urteil der Kammer vom 13.03.2006 - 1 K 1138/05 -). Denn zu den typischen Vertragspflichten des Darlehensnehmers gehört nach § 607 BGB a. F. bzw. § 488 Abs. 1, § 607 BGB n. F. (Geld- bzw. Sachdarlehen) die Rückerstattung des Darlehens bei Fälligkeit. Im Gegensatz dazu kann der Beschenkte die Zuwendung typischerweise auf Dauer behalten (§§ 516 ff. BGB).
44 
Für die Darlehen an den Kläger aus den Jahren 1998 und 1999 ist der Rückzahlungszeitpunkt offen. In den vorgelegten Darlehensverträgen aus dem Jahr 2001 ist zwar eine Rückzahlungsregelung enthalten. Da die Rückzahlung aber von den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers abhängig gemacht wurde, bleibt auch hier mehr oder weniger offen, wann und ob überhaupt eine Rückzahlung stattfinden würde.
45 
Nach § 28 Abs. 2 BAföG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung war für die Ermittlung des Wertes eines Wertpapiers der Kurswert am 31.12. des Jahres vor der Antragstellung maßgeblich. Die Kammer geht daher von den Werten aus, die der Beklagte seiner Berechnung im Widerspruchsbescheid zugrundelegte. Den in den Akten befindlichen Unterlagen des Beklagten kann entnommen werden, dass die Berechnung des Wertes des Depots auf den Aktienkursen zum Jahresende beruhte. Die Werte, die der Kläger in seiner Übersicht auf Blatt 2 des in der mündlichen Verhandlung übergebenen Ordners zugrunde legte, können somit nicht berücksichtigt werden, weil es sich um die Aktienkurse zu den Antragszeitpunkten für die einzelnen Bewilligungszeiträume handelte. Aber auch dann, wenn es auf diese meist niedrigeren Werte ankäme, würde es sich auf das Ergebnis nicht auswirken. Somit ergibt sich für den Kläger die in der folgenden Tabelle dargestellte Situation, wonach sein Vermögen seinen Bedarf im ersten und zweiten Bewilligungszeitraum deckte, dagegen im dritten und vierten Bewilligungszeitraum anrechenbares Vermögen nicht zur Verfügung stand:
...
46 
Auch die übrigen Tatbestandvoraussetzungen des § 45 SGB X für die Rücknahme der Bescheide für den ersten und zweiten Bewilligungszeitraum liegen vor.
47 
Auf schutzwürdiges Vertrauen kann sich der Kläger gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht berufen. Danach entfällt der Vertrauensschutz, wenn der aufgehobene Bescheid über die Bewilligung von Ausbildungsförderung auf Angaben beruht, die der Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Wer - wie hier der Kläger - Sozialleistungen beantragt, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I). Der Kläger hat sein Vermögen in den Antragsformularen nicht angegeben. Ihm ist insoweit zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Diese setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung besonders hohen Ausmaßes voraus, welche hier gegeben ist. Der Kläger wusste, dass er eigenes Vermögen (Aktiendepot bei der A-Bank) hatte. Es musste sich ihm aufdrängen, dass er dieses nicht einfach verschweigen durfte, weil er meinte, dieses mit Schulden gegenrechnen zu können. In den Antragsformularen ist ausdrücklich einerseits nach Vermögen und andererseits nach Schulden, Lasten, Beschränkungen des Eigentums zu Lasten Dritter, rechtlichen Verwertungshindernissen usw. gefragt. Es war daher ohne weiteres erkennbar, dass die Bewertung, ob ein Vermögenswert ausbildungsförderungsrechtlich zu berücksichtigen ist oder nicht, von vielen Faktoren abhängt, die der Antragsteller darzulegen hat. Der Kläger hätte seine Vermögensverhältnisse daher offen legen und so dem Beklagten eine Überprüfung und rechtliche Bewertung ermöglichen müssen. Er durfte nicht einfach seine Sicht der Dinge zugrunde legen und das Vermögen als vermeintlich ausbildungsförderungsrechtlich nicht relevant verschweigen.
48 
Die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist eingehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28.05.2004 - 5 B 52/04 -, Juris; zu § 48 VwVfG: Großer Senat, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1/84 und 2/84; BVerwGE 70, 356), der sich die Kammer anschließt, beginnt sie zu laufen, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind.Hierzu gehören auch alle Tatsachen, die ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. Die Frist beginnt demgemäß zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist.
49 
Vorliegend begann die Jahresfrist nicht vor Ablauf der mit Schreiben des Beklagten vom 22.12.2003 gesetzten Äußerungsfrist (bis zum 16.01.2004) zu laufen. Die Ausgangsbescheide ergingen mit der Absendung am 30.06.2004. Die Jahresfrist ist somit gewahrt.
50 
Die Frist für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide nach § 45 Abs. 3 SGB X ist eingehalten. Hier gilt nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X eine Frist von 10 Jahren nach Bekanntgabe der Bewilligungsbescheide. Der Zeitraum zwischen dem Erlass des ersten Bewilligungsbescheides (20.03.2000) und Erlass des letzten Rückforderungsbescheides (30.06.2004) unterschreitet die Frist von 10 Jahren.
51 
Da ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorlag, ist die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X).
52 
Der Beklagte hat das ihm nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen erkannt und ausgeübt. Ermessensentscheidungen können vom Verwaltungsgericht nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. § 114 VwGO). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Bei Vorliegen eines der Sachverhalte des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X führt die Ermessensbetätigung der Behörde im Normalfall zur Rückgängigmachung des Verwaltungsakts (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 1697/02 -, Juris, m. w. N.).
53 
Rechtsgrundlage für die Rückforderung der bereits geleisteten Ausbildungsförderung ist § 50 Abs. 1 SGB X. Danach sind die Leistungen, die aufgrund eines aufgehobenen Verwaltungsakts bereits erbracht wurden, zu erstatten. Bedenken gegen die Höhe des Rückforderungsbetrags bestehen nicht.
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
55 
Die Berufung war nach § 124a Abs.1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsstreitigkeit wirft die rechtliche und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftige Frage auf, unter welchen Voraussetzungen ein Treuhandverhältnis bei der Ermittlung des Vermögens des Auszubildenden zu berücksichtigen ist. Diese Frage ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum Recht der Ausbildungsförderung noch nicht höchstrichterlich geklärt. Die Entscheidung hierüber liegt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Fortbildung des Rechts auch im allgemeinen Interesse, da die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 23. Mai 2007 - 1 K 287/06

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 23. Mai 2007 - 1 K 287/06 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

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(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 23. Mai 2007 - 1 K 287/06 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 23. März 2005 - 10 K 4181/03

bei uns veröffentlicht am 23.03.2005

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung eines auf seine Eltern übertragenen Bausparguthabens als Vermögen im Rahmen

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(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Bund trägt die Ausgaben für die Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung auf Grund dieses Buches der Bundesagentur übertragen hat. Verwaltungskosten der Bundesagentur werden nicht erstattet.

(2) Der Bund trägt die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, die er der Bundesagentur durch Gesetz übertragen hat. Hierfür werden der Bundesagentur die Verwaltungskosten erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung eines auf seine Eltern übertragenen Bausparguthabens als Vermögen im Rahmen der Ausbildungsförderung.
Der Kläger schloss im Februar 2002 eine Ausbildung zum Bankkaufmann ab. Ab September 2002 besuchte er die ...-Schule in Pforzheim, eine kaufmännische Schule, mit dem Ziel des Erwerbs der Fachhochschulreife im Juli 2003. Diese Ausbildung brach er im Januar 2003 aus Gesundheitsgründen ab.
Für diese Ausbildung begehrte er mit beim Beklagten am 20.09.2002 eingegangenem Antrag Ausbildungsförderung.
Durch eine vorgelegte Verdienstabrechnung erfuhr der Beklagte von einem Bausparvertrag des Klägers. Für diesen bestand am 31.08.2002 ein Abrechnungsguthaben von 3.754,60 EUR. Diesen Bausparvertrag hatte der Kläger auf seine Eltern übertragen. Den Abschluss der Übertragung teilte ihm die Bausparkasse mit Schreiben vom 19.09.2002 mit.
Bei einer Vorsprache beim Beklagten erklärte der Vater des Klägers, die Übertragung des Bausparvertrags sei erfolgt, um Schulden des Klägers bei seinen Eltern zu begleichen, die durch Zahlung von verschiedenen Rechnungen für ein auf den Vater zugelassenes, aber vom Kläger benutztes Kraftfahrzeug entstanden seien (Kfz-Haftpflichtversicherung 1.312,-- EUR, Winterreifen 111,-- EUR; Sommerreifen 220,-- EUR; Reparatur 2.012,-- EUR; Kfz-Steuer 194,-- EUR; insgesamt 3.849,-- EUR). Der Kläger und sein Vater versicherten eidesstattlich, dass es sich bei diesen Beträgen um Schulden gehandelt habe. Der Kläger erklärte weiter, das Kraftfahrzeug stehe in seinem Eigentum und sei „aus finanz-versicherungstechnischen Gründen“ auf seinen Vater zugelassen.
Mit Bescheid vom 30.01.2003 gewährte der Beklagte dem Kläger für den Bewilligungszeitraum 09/2002 bis 07/2003 Ausbildungsförderung in Höhe von 59,-- EUR monatlich. Dabei wurde u. a. das Bausparguthaben als Vermögen angerechnet.
Hiergegen erhob der Kläger am 10.02.2003 „Einspruch“ mit der Begründung, der eingesetzte Vermögensbetrag sei zu hoch; das angesetzte Vermögen habe er bei Antragstellung nicht besessen und er besitze es auch jetzt nicht, könne es also nicht für seinen Lebensunterhalt verwenden.
Das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 03.11.2003 zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr Inhaber des Bausparguthabens gewesen, gleichwohl sei es seinem Vermögen zuzurechnen, weil die Übertragung rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Die zur Rechtfertigung geltend gemachten Schulden gegenüber den Eltern könnten nicht anerkannt werden, denn es seien nur solche Schulden abzugsfähig, zu deren Erfüllung eine rechtliche Verpflichtung bestehe. Eine solche Verpflichtung zur Tilgung der „Schulden“ bei den Eltern sei nicht nachgewiesen und nicht glaubhaft, nachdem das Fahrzeug auf den Vater zugelassen sei und die Rechnungen - soweit sie einen Adressaten enthielten - auf diesen ausgestellt seien. Die eidesstattlichen Versicherungen hätten keinen Beweiswert, da sie nicht strafbewehrt seien und derartige Bescheinigungen aus Gefälligkeit ausgestellt würden. Auch falle auf, dass der Vater auch geringe Einzelposten (z. B. 111,-- EUR für Winterreifen) bezahlt habe, obwohl der Kläger zu dieser Zeit genügend Einkünfte gehabt habe. Dies alles lasse darauf schließen, dass der Vater auch Eigentümer des Fahrzeuges sei. Zumindest handle es sich um keine gleichwertige Gegenleistung, weil der Kläger die im Wohnort (Pforzheim) gelegene Ausbildungsstätte auch zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte erreichen können, so dass das Fahrzeug nicht der ausbildungsbedingten Lebensführung gedient habe. Es dränge sich insgesamt der Eindruck auf, der Kläger habe sein Vermögen reduzieren wollen.
Mit der am 18.11.2003 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage beantragt der Kläger,
10 
den Bescheid des Beklagten vom 30.01.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.11.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 09/2002 bis 01/2003 ohne Anrechnung des Bausparguthabens von 3.754,60 EUR als Vermögen zu gewähren.
11 
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Bei den Schulden bei seinen Eltern habe es sich um echte Schulden gehandelt. Bei der Übertragung des Bausparguthabens habe er von der Möglichkeit der Beantragung von Ausbildungsförderung noch gar nicht gewusst, so dass von Rechtsmissbrauch keine Rede sein könne. Dass die Ausbildungsstätte zu Fuß erreichbar sei, sei abwegig, da die Entfernung 13 km (einfach) betrage.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Er hält an seinem Standpunkt fest und verweist insbesondere auf den Widerspruchsbescheid.
15 
Der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung Angaben zu den geleisteten Zahlungen gemacht. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
16 
Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akten des Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung waren.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 74 Abs. 1 u. 2 VwGO) und nach Durchführung des vorgeschriebenen Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhoben worden.
18 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Ausbildungsförderung ohne die Anrechnung des Bausparguthabens als Vermögen; der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 30.01.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.11.2003 sind daher rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
19 
Ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung besteht, wenn einem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 BAföG). Dabei wird die Ausbildungsförderung für den Bedarf des Auszubildenden geleistet, nämlich für den Lebensunterhalt und die Ausbildung (§ 11 Abs. 1 BAföG). Auf den Bedarf sind Einkommen und Vermögen des Auszubildenden anzurechnen (§ 11 Abs. 2 BAföG). Nach § 26 Abs. 1 BAföG wird das Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 27 ff. BAföG angerechnet. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten Forderungen, also auch Bankguthaben, als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung sind nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der auch die Kammer folgt, rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen grundsätzlich nicht als rechtliches Verwertungshindernis anzusehen. Denn es sind nur solche Vermögensgegenstände von der Anrechnung auszunehmen, bei denen ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv unmöglich ist. Vertragliche Bindungen oder Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können somit die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182/99-, juris; BVerwG, Urt. v. 17.01.1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284).
20 
In Anwendung dieser Grundsätze ist das Bausparguthaben in Höhe von 3.754,60 EUR als Vermögen des Klägers anzurechnen.
21 
Auch ein Bausparguthaben ist eine Forderung im Sinne von § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, FamRZ 1983, S. 1174; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Januar 2004, § 27 Rn. 6). Rechtliche Verwertungshindernisse bestehen nicht (zur Übertragung sogleich).
22 
Allerdings ist nach § 28 Abs. 2 BAföG grundsätzlich der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend; der umstrittene Geldbetrag war im Zeitpunkt des hier maßgeblichen Antrags nicht mehr auf einem Konto des Klägers vorhanden., weil er den Bausparvertrag auf seine Eltern übertragen hatte. Dies schließt aber nicht aus, dem Kläger dieses Guthaben förderungsrechtlich weiterhin als Vermögen insoweit zuzurechnen, als die Vermögensverfügung als Rechtsmissbrauch anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 - 5 C 103/80 -, juris, NJW 1983, 2829). Rechtsmissbrauch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt dabei - das sie wie schon in der mündlichen Verhandlung auch hier mehrmals betont - nicht voraus, dass der Kläger subjektiv verwerflich gehandelt hat; vielmehr ist allein maßgeblich, ob die Vermögensverfügung zeitnah zur Antragstellung und ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt ist sowie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Ist die Vermögensverfügung zweckwidrig, kann der Auszubildende durch Ausschöpfen der nach bürgerlichem Recht zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten nicht erreichen, dass ihm Ausbildungsförderung zuerkannt wird.
23 
Die Vermögensanrechnung nach §§ 26 ff BAföG verfolgt den Zweck, dem Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen. Nach § 30 BAföG wird das im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene, die Freibeträge übersteigende Vermögen, verteilt auf die Kalendermonate des Bewilligungszeitraums, auf den Bedarf des Auszubildenden angerechnet. Soweit Vermögen angerechnet wird, wird dem Auszubildenden angesonnen, dieses Vermögen in erster Linie für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einzusetzen. Da Ausbildungsförderung wegen des vorrangig einzusetzenden Vermögens nur für den jeweiligen Bewilligungszeitraum versagt wird, ist bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung für jeden folgenden Bewilligungszeitraum erneut zu prüfen, ob noch vorhandenes Vermögen weiterhin der Leistung von Ausbildungsförderung entgegensteht. Setzt die Ausbildungsförderung danach erst nach der Verwertung des angerechneten Vermögens für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden ein, dann handelt der Auszubildende grundsätzlich rechtsmissbräuchlich im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts, wenn er, um eine (ggf. erneute) Anrechnung von Vermögen im folgenden Bewilligungszeitraum zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der unentgeltlichen Vermögensübertragung hat dies förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet und nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG auf den Bedarf angerechnet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Auszubildende sein Vermögen auf einen Elternteil überträgt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Könnte eine Anrechnung des übertragenen Vermögens unterbleiben, obwohl dem Auszubildenden eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung nicht zugeflossen ist, dann würde der mit der Vermögensanrechnung verfolgte Gesetzeszweck, dem unbedingten Nachrang der staatlichen Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen, verfehlt werden. Der Auszubildende wird gesetzlich auf den Einsatz angerechneten Vermögens verwiesen, um sich dadurch die Mittel zu verschaffen, die ihm sonst durch die Leistung von staatlicher Ausbildungsförderung zur Verfügung gestellt würden, damit die Durchführung einer Ausbildung nicht an seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit scheitert. Bei einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögen wird die finanzielle Sicherung der Ausbildung in dem im Gesetz vorgesehen Umfang nicht erreicht. Gerade weil der Wert des übertragenen Vermögens dem Auszubildenden für seinen Bedarf nicht zur Verfügung steht, stellt sich auch eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an einen Elternteil als Rechtsmissbrauch dar. Mit dem Zweck der Vermögensanrechnung wäre unvereinbar, wenn damit erreicht werden könnte, dass das übertragene Vermögen weder beim Auszubildenden noch bei seinen Eltern anzurechnen ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 a.a.O.).
24 
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die Übertragung des Bausparguthabens auf die Eltern des Klägers als „rechtsmissbräuchlich“ im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinn anzusehen.
25 
Dass die Übertragung zeitnah zur Antragstellung erfolgte, bedarf keiner näheren Ausführungen. Die Mitteilung über den Abschluss der Übertragung durch die Bausparkasse erfolgte am 19.09.2002, die Antragstellung am 20.09.2002. Ob der Kläger bei Erteilung des Auftrags der Übertragung wusste, dass es die Möglichkeit des Erhalts von Ausbildungsförderung gibt, wie er bestreitet, ist für diese rein zeitliche Beurteilung unerheblich.
26 
Ebenso liegt auf der Hand, dass die Übertragung den mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck, also dem Nachrang der staatlichen Förderung, zuwider läuft. Auch das Bedarf keiner Vertiefung.
27 
Die Übertragung ist auch ohne gleichwertige Gegenleistung im Rechtssinne erfolgt. Da der Kläger insoweit geltend macht, die Vermögensverfügung sei zur Tilgung von Schulden bei seinen Eltern erfolgt, sind die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie sie für den Abzug bestehender Schulden und Lasten vom Vermögensbetrag gelten (§ 28 Abs. 3 S. 1 BAföG; so wohl auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, FamRZ 1995, S. 62). Hiernach ist erforderlich, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung besteht; es muss ernstlich mit der Geltendmachung der Schuld durch den Gläubiger zu rechnen sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, a.a.O.; Urt. d. Kammer v. 21.08.2002 - 10 K 468/02 - m.w.N.; Rothe/Blanke, a.a.O., § 28 Rn. 10; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl., § 28 Rn 8).
28 
Schon daran fehlt es hier. Der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe dem Kläger die streitigen Auslagen vorgestreckt, ohne eine schriftliche oder auch nur mündliche Absprache über Zeitpunkt und Art der Rückzahlung zu treffen. Man sei davon ausgegangen, der Kläger werde es irgendwann zurückzahlen. Daraus ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht von einer rechtlichen Zahlungsverpflichtung, deren Geltendmachung ernstlich zu erwarten war, ausgegangen werden kann. Vielmehr ist anzunehmen, dass es im Belieben des Klägers stand, wann und wie immer er seinen Eltern die verauslagten Beträge ersetzte. Für den Fall, dass er das nicht konnte, war wohl noch nicht einmal mit einer zwangsweise Durchsetzung, etwa durch Pfändung, zu rechnen. Der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, die Vermögensübertragung habe ihre ausschlaggebende Ursache nicht in der Verauslagung der Beträge als solche, sondern vielmehr in dem Umstand gehabt, dass der Kläger überraschend eine weitere Ausbildung angestrebt habe, was seinen Vater angesichts der vom Kläger getätigten Ausgaben „wütig“ gemacht habe. Auch das spricht gegen eine rechtlich verbindlich vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung. Eine derart unwägbare „Schuld“ ist nicht nach § 28 Abs. 3 BAföG abziehbar und deshalb auch nicht als gleichwertige Gegenleistung für die Übertragung des Bausparguthabens anzusehen.
29 
Selbst wenn der Kläger und seine Eltern bei Verauslagung der streitigen Beträge jeweils die mündliche Absprache getroffen hätten, der Kläger solle diese Summen noch im Sommer 2002 zurückbezahlen, wäre dies nicht als Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 BAföG anzuerkennen. Was Darlehen unter nahen Angehörigen, insbesondere Kindern und Eltern angeht, hält die Kammer es für angebracht, auch im Recht der Ausbildungsförderung die Grundsätze anzuwenden, die in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung für Angehörigendarlehen im Steuerrecht entwickelt worden sind. Danach sind Darlehensverträge zwischen Angehörigen steuerlich - hier: ausbildungsförderungsrechtlich - nur dann anzuerkennen, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht (sog. Fremdvergleich, s. z. B. BFH, Beschl. v. 25.06.2002 - X B 30/01 -, juris, Urt. v. 19.02.2002, BFHE 198, S. 288 = NJW 2002, S. 3726, Urt. v. 09.10.2001 - VIII R 5/01 -, juris, Beschl. v. 04.07.2001 - IV B 108/00 -, juris, Urt. v. 29.06.1993 - IX R 44/89 -, juris, Urt. v. 28.01.1993 - IV R 109/91 -, juris, u. Urt. v. 18.12.1990, BFHE 163, S. 444, LS auch FamRZ 1991, S. 938). Dieser Fremdvergleich ist notwendig, um eine auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicherzustellen (BFH, Urt. v. 09.10.2001, a.a.O.), die allein aufgrund übereinstimmender Behauptungen von Eltern und Kindern regelmäßig nicht möglich ist (dazu schon VG Karlsruhe, Urt. v. 19.06.1998 - 13 K 2262/97-). Vereinbarungen entsprechen regelmäßig nur dann dem Fremdüblichen, wenn eine Vereinbarung auch über die Laufzeit und Art und Zeit der Rückzahlung getroffen worden ist und der Rückzahlungsanspruch bei längerfristiger Laufzeit ausreichend gesichert ist (s. BFH, Urt. v. 28.01.1993, a.a.O.). Die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs sind im Rahmen der gebotenen Gesamtbildbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine nicht ernstliche Vereinbarung zulassen (auch dazu BFH, Urt. v. 09.10.2001, a.a.O.). Es kann ein Anzeichen für eine nicht ernsthafte Vereinbarung sein, dass keine Tilgungsraten und kein Tilgungszeitpunkt festgelegt sind (auch insoweit BFH, Urt. v. 09.10.2001, a.a.O.).
30 
Hiernach könnten die vom Vater des Klägers verauslagten Summen in Höhe von insgesamt 3.849,-- EUR nicht als Schulden im Sinne von § 28 Abs. 3 BAföG und damit auch nicht als gleichwertige Gegenleistung im Rahmen der Beurteilung des „Rechtsmissbrauchs“ anerkannt werden, selbst wenn eine mündliche Absprache über die Rückzahlung getroffen worden wäre. Denn unter Fremden wären derartige Summen nicht ohne schriftliche Vereinbarung zum Nachweis für den Fall des Erfordernisses zwangsweiser Durchsetzung getroffen worden. Auch wären schriftliche Abreden über die Laufzeit und Tilgungen fremdüblich, die hier nicht getroffen wurden.
31 
Bei der gebotenen Gesamtbildbetrachtung fällt weiter ins Auge, dass die streitigen Aufwendungen am 01.01., 07.01, 12.02, 08.04, 25.04 und 01.07.2002 erbracht wurden. Zu dieser Zeit hatte der Kläger nach Abschluss seiner Ausbildung zum Bankkaufmann Anfang Februar 2002 jedenfalls über Monate hinweg einen Nettoverdienst von 2.476,80 EUR als Bankkaufmann bei der Raiffeisengebietsbank Neuhausen. Er verfügte außerdem über Bankguthaben, von denen er in der Zeit vom 30.08. bis 19.09.2002 1.710,76 abhob, um sich u. a. zum täglichen Leben nicht unabdingbare Güter wie eine Musikanlage und einen DVD-Spieler zu kaufen. Es bestand also gar keine Notwendigkeit, dass der Vater des Klägers die Summen verauslagte. Ebenso wenig bestand eine Notwendigkeit, die verauslagten Summen im Sommer 2002 oder danach bis zum Ende des (ursprünglichen) Bewilligungszeitraums im Juli 2003 zurückzuzahlen. Dass die Eltern des Klägers auf diese Rückzahlung finanziell angewiesen waren, kann nicht angenommen werden, schon weil sie sich letztlich mit einem Bausparguthaben begnügt haben, auf das ein Zugriff in diesem Zeitraum jedenfalls nicht ohne gravierende Nachteile möglich war. Diese Gesamtumstände sprechen dagegen, dass die - hier unterstellten mündlichen - Absprachen zwischen dem Kläger und seinen Eltern einen Fremdvergleich standhielten.
32 
Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Aufbringung von Kosten für Versicherung, Reparaturen und Inspektionen eines dem Auszubildenden gehörenden Kraftfahrzeugs nicht bereits regelmäßig als - nicht als Schulden anzusehende - Unterhaltsleistungen der Eltern einzustufen ist (so VG Karlsruhe, Urt. v. 19.06.1998 - 13 K 428/98 - u. - 13 K 2262/97 -).
33 
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 74 Abs. 1 u. 2 VwGO) und nach Durchführung des vorgeschriebenen Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhoben worden.
18 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Ausbildungsförderung ohne die Anrechnung des Bausparguthabens als Vermögen; der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 30.01.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.11.2003 sind daher rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
19 
Ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung besteht, wenn einem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 BAföG). Dabei wird die Ausbildungsförderung für den Bedarf des Auszubildenden geleistet, nämlich für den Lebensunterhalt und die Ausbildung (§ 11 Abs. 1 BAföG). Auf den Bedarf sind Einkommen und Vermögen des Auszubildenden anzurechnen (§ 11 Abs. 2 BAföG). Nach § 26 Abs. 1 BAföG wird das Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 27 ff. BAföG angerechnet. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten Forderungen, also auch Bankguthaben, als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung sind nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der auch die Kammer folgt, rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen grundsätzlich nicht als rechtliches Verwertungshindernis anzusehen. Denn es sind nur solche Vermögensgegenstände von der Anrechnung auszunehmen, bei denen ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv unmöglich ist. Vertragliche Bindungen oder Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können somit die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182/99-, juris; BVerwG, Urt. v. 17.01.1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284).
20 
In Anwendung dieser Grundsätze ist das Bausparguthaben in Höhe von 3.754,60 EUR als Vermögen des Klägers anzurechnen.
21 
Auch ein Bausparguthaben ist eine Forderung im Sinne von § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, FamRZ 1983, S. 1174; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Januar 2004, § 27 Rn. 6). Rechtliche Verwertungshindernisse bestehen nicht (zur Übertragung sogleich).
22 
Allerdings ist nach § 28 Abs. 2 BAföG grundsätzlich der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend; der umstrittene Geldbetrag war im Zeitpunkt des hier maßgeblichen Antrags nicht mehr auf einem Konto des Klägers vorhanden., weil er den Bausparvertrag auf seine Eltern übertragen hatte. Dies schließt aber nicht aus, dem Kläger dieses Guthaben förderungsrechtlich weiterhin als Vermögen insoweit zuzurechnen, als die Vermögensverfügung als Rechtsmissbrauch anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 - 5 C 103/80 -, juris, NJW 1983, 2829). Rechtsmissbrauch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt dabei - das sie wie schon in der mündlichen Verhandlung auch hier mehrmals betont - nicht voraus, dass der Kläger subjektiv verwerflich gehandelt hat; vielmehr ist allein maßgeblich, ob die Vermögensverfügung zeitnah zur Antragstellung und ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt ist sowie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Ist die Vermögensverfügung zweckwidrig, kann der Auszubildende durch Ausschöpfen der nach bürgerlichem Recht zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten nicht erreichen, dass ihm Ausbildungsförderung zuerkannt wird.
23 
Die Vermögensanrechnung nach §§ 26 ff BAföG verfolgt den Zweck, dem Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen. Nach § 30 BAföG wird das im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene, die Freibeträge übersteigende Vermögen, verteilt auf die Kalendermonate des Bewilligungszeitraums, auf den Bedarf des Auszubildenden angerechnet. Soweit Vermögen angerechnet wird, wird dem Auszubildenden angesonnen, dieses Vermögen in erster Linie für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einzusetzen. Da Ausbildungsförderung wegen des vorrangig einzusetzenden Vermögens nur für den jeweiligen Bewilligungszeitraum versagt wird, ist bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung für jeden folgenden Bewilligungszeitraum erneut zu prüfen, ob noch vorhandenes Vermögen weiterhin der Leistung von Ausbildungsförderung entgegensteht. Setzt die Ausbildungsförderung danach erst nach der Verwertung des angerechneten Vermögens für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden ein, dann handelt der Auszubildende grundsätzlich rechtsmissbräuchlich im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts, wenn er, um eine (ggf. erneute) Anrechnung von Vermögen im folgenden Bewilligungszeitraum zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der unentgeltlichen Vermögensübertragung hat dies förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet und nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG auf den Bedarf angerechnet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Auszubildende sein Vermögen auf einen Elternteil überträgt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Könnte eine Anrechnung des übertragenen Vermögens unterbleiben, obwohl dem Auszubildenden eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung nicht zugeflossen ist, dann würde der mit der Vermögensanrechnung verfolgte Gesetzeszweck, dem unbedingten Nachrang der staatlichen Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen, verfehlt werden. Der Auszubildende wird gesetzlich auf den Einsatz angerechneten Vermögens verwiesen, um sich dadurch die Mittel zu verschaffen, die ihm sonst durch die Leistung von staatlicher Ausbildungsförderung zur Verfügung gestellt würden, damit die Durchführung einer Ausbildung nicht an seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit scheitert. Bei einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögen wird die finanzielle Sicherung der Ausbildung in dem im Gesetz vorgesehen Umfang nicht erreicht. Gerade weil der Wert des übertragenen Vermögens dem Auszubildenden für seinen Bedarf nicht zur Verfügung steht, stellt sich auch eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an einen Elternteil als Rechtsmissbrauch dar. Mit dem Zweck der Vermögensanrechnung wäre unvereinbar, wenn damit erreicht werden könnte, dass das übertragene Vermögen weder beim Auszubildenden noch bei seinen Eltern anzurechnen ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 a.a.O.).
24 
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die Übertragung des Bausparguthabens auf die Eltern des Klägers als „rechtsmissbräuchlich“ im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinn anzusehen.
25 
Dass die Übertragung zeitnah zur Antragstellung erfolgte, bedarf keiner näheren Ausführungen. Die Mitteilung über den Abschluss der Übertragung durch die Bausparkasse erfolgte am 19.09.2002, die Antragstellung am 20.09.2002. Ob der Kläger bei Erteilung des Auftrags der Übertragung wusste, dass es die Möglichkeit des Erhalts von Ausbildungsförderung gibt, wie er bestreitet, ist für diese rein zeitliche Beurteilung unerheblich.
26 
Ebenso liegt auf der Hand, dass die Übertragung den mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck, also dem Nachrang der staatlichen Förderung, zuwider läuft. Auch das Bedarf keiner Vertiefung.
27 
Die Übertragung ist auch ohne gleichwertige Gegenleistung im Rechtssinne erfolgt. Da der Kläger insoweit geltend macht, die Vermögensverfügung sei zur Tilgung von Schulden bei seinen Eltern erfolgt, sind die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie sie für den Abzug bestehender Schulden und Lasten vom Vermögensbetrag gelten (§ 28 Abs. 3 S. 1 BAföG; so wohl auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, FamRZ 1995, S. 62). Hiernach ist erforderlich, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung besteht; es muss ernstlich mit der Geltendmachung der Schuld durch den Gläubiger zu rechnen sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, a.a.O.; Urt. d. Kammer v. 21.08.2002 - 10 K 468/02 - m.w.N.; Rothe/Blanke, a.a.O., § 28 Rn. 10; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl., § 28 Rn 8).
28 
Schon daran fehlt es hier. Der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe dem Kläger die streitigen Auslagen vorgestreckt, ohne eine schriftliche oder auch nur mündliche Absprache über Zeitpunkt und Art der Rückzahlung zu treffen. Man sei davon ausgegangen, der Kläger werde es irgendwann zurückzahlen. Daraus ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht von einer rechtlichen Zahlungsverpflichtung, deren Geltendmachung ernstlich zu erwarten war, ausgegangen werden kann. Vielmehr ist anzunehmen, dass es im Belieben des Klägers stand, wann und wie immer er seinen Eltern die verauslagten Beträge ersetzte. Für den Fall, dass er das nicht konnte, war wohl noch nicht einmal mit einer zwangsweise Durchsetzung, etwa durch Pfändung, zu rechnen. Der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, die Vermögensübertragung habe ihre ausschlaggebende Ursache nicht in der Verauslagung der Beträge als solche, sondern vielmehr in dem Umstand gehabt, dass der Kläger überraschend eine weitere Ausbildung angestrebt habe, was seinen Vater angesichts der vom Kläger getätigten Ausgaben „wütig“ gemacht habe. Auch das spricht gegen eine rechtlich verbindlich vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung. Eine derart unwägbare „Schuld“ ist nicht nach § 28 Abs. 3 BAföG abziehbar und deshalb auch nicht als gleichwertige Gegenleistung für die Übertragung des Bausparguthabens anzusehen.
29 
Selbst wenn der Kläger und seine Eltern bei Verauslagung der streitigen Beträge jeweils die mündliche Absprache getroffen hätten, der Kläger solle diese Summen noch im Sommer 2002 zurückbezahlen, wäre dies nicht als Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 BAföG anzuerkennen. Was Darlehen unter nahen Angehörigen, insbesondere Kindern und Eltern angeht, hält die Kammer es für angebracht, auch im Recht der Ausbildungsförderung die Grundsätze anzuwenden, die in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung für Angehörigendarlehen im Steuerrecht entwickelt worden sind. Danach sind Darlehensverträge zwischen Angehörigen steuerlich - hier: ausbildungsförderungsrechtlich - nur dann anzuerkennen, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht (sog. Fremdvergleich, s. z. B. BFH, Beschl. v. 25.06.2002 - X B 30/01 -, juris, Urt. v. 19.02.2002, BFHE 198, S. 288 = NJW 2002, S. 3726, Urt. v. 09.10.2001 - VIII R 5/01 -, juris, Beschl. v. 04.07.2001 - IV B 108/00 -, juris, Urt. v. 29.06.1993 - IX R 44/89 -, juris, Urt. v. 28.01.1993 - IV R 109/91 -, juris, u. Urt. v. 18.12.1990, BFHE 163, S. 444, LS auch FamRZ 1991, S. 938). Dieser Fremdvergleich ist notwendig, um eine auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicherzustellen (BFH, Urt. v. 09.10.2001, a.a.O.), die allein aufgrund übereinstimmender Behauptungen von Eltern und Kindern regelmäßig nicht möglich ist (dazu schon VG Karlsruhe, Urt. v. 19.06.1998 - 13 K 2262/97-). Vereinbarungen entsprechen regelmäßig nur dann dem Fremdüblichen, wenn eine Vereinbarung auch über die Laufzeit und Art und Zeit der Rückzahlung getroffen worden ist und der Rückzahlungsanspruch bei längerfristiger Laufzeit ausreichend gesichert ist (s. BFH, Urt. v. 28.01.1993, a.a.O.). Die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs sind im Rahmen der gebotenen Gesamtbildbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine nicht ernstliche Vereinbarung zulassen (auch dazu BFH, Urt. v. 09.10.2001, a.a.O.). Es kann ein Anzeichen für eine nicht ernsthafte Vereinbarung sein, dass keine Tilgungsraten und kein Tilgungszeitpunkt festgelegt sind (auch insoweit BFH, Urt. v. 09.10.2001, a.a.O.).
30 
Hiernach könnten die vom Vater des Klägers verauslagten Summen in Höhe von insgesamt 3.849,-- EUR nicht als Schulden im Sinne von § 28 Abs. 3 BAföG und damit auch nicht als gleichwertige Gegenleistung im Rahmen der Beurteilung des „Rechtsmissbrauchs“ anerkannt werden, selbst wenn eine mündliche Absprache über die Rückzahlung getroffen worden wäre. Denn unter Fremden wären derartige Summen nicht ohne schriftliche Vereinbarung zum Nachweis für den Fall des Erfordernisses zwangsweiser Durchsetzung getroffen worden. Auch wären schriftliche Abreden über die Laufzeit und Tilgungen fremdüblich, die hier nicht getroffen wurden.
31 
Bei der gebotenen Gesamtbildbetrachtung fällt weiter ins Auge, dass die streitigen Aufwendungen am 01.01., 07.01, 12.02, 08.04, 25.04 und 01.07.2002 erbracht wurden. Zu dieser Zeit hatte der Kläger nach Abschluss seiner Ausbildung zum Bankkaufmann Anfang Februar 2002 jedenfalls über Monate hinweg einen Nettoverdienst von 2.476,80 EUR als Bankkaufmann bei der Raiffeisengebietsbank Neuhausen. Er verfügte außerdem über Bankguthaben, von denen er in der Zeit vom 30.08. bis 19.09.2002 1.710,76 abhob, um sich u. a. zum täglichen Leben nicht unabdingbare Güter wie eine Musikanlage und einen DVD-Spieler zu kaufen. Es bestand also gar keine Notwendigkeit, dass der Vater des Klägers die Summen verauslagte. Ebenso wenig bestand eine Notwendigkeit, die verauslagten Summen im Sommer 2002 oder danach bis zum Ende des (ursprünglichen) Bewilligungszeitraums im Juli 2003 zurückzuzahlen. Dass die Eltern des Klägers auf diese Rückzahlung finanziell angewiesen waren, kann nicht angenommen werden, schon weil sie sich letztlich mit einem Bausparguthaben begnügt haben, auf das ein Zugriff in diesem Zeitraum jedenfalls nicht ohne gravierende Nachteile möglich war. Diese Gesamtumstände sprechen dagegen, dass die - hier unterstellten mündlichen - Absprachen zwischen dem Kläger und seinen Eltern einen Fremdvergleich standhielten.
32 
Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Aufbringung von Kosten für Versicherung, Reparaturen und Inspektionen eines dem Auszubildenden gehörenden Kraftfahrzeugs nicht bereits regelmäßig als - nicht als Schulden anzusehende - Unterhaltsleistungen der Eltern einzustufen ist (so VG Karlsruhe, Urt. v. 19.06.1998 - 13 K 428/98 - u. - 13 K 2262/97 -).
33 
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Sonstige Literatur

 
34 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
35 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
36 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
37 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
38 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
39 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
40 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
41 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
42 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
43 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
44 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
45 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
46 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
47 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Bund trägt die Ausgaben für die Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung auf Grund dieses Buches der Bundesagentur übertragen hat. Verwaltungskosten der Bundesagentur werden nicht erstattet.

(2) Der Bund trägt die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, die er der Bundesagentur durch Gesetz übertragen hat. Hierfür werden der Bundesagentur die Verwaltungskosten erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung eines auf seine Eltern übertragenen Bausparguthabens als Vermögen im Rahmen der Ausbildungsförderung.
Der Kläger schloss im Februar 2002 eine Ausbildung zum Bankkaufmann ab. Ab September 2002 besuchte er die ...-Schule in Pforzheim, eine kaufmännische Schule, mit dem Ziel des Erwerbs der Fachhochschulreife im Juli 2003. Diese Ausbildung brach er im Januar 2003 aus Gesundheitsgründen ab.
Für diese Ausbildung begehrte er mit beim Beklagten am 20.09.2002 eingegangenem Antrag Ausbildungsförderung.
Durch eine vorgelegte Verdienstabrechnung erfuhr der Beklagte von einem Bausparvertrag des Klägers. Für diesen bestand am 31.08.2002 ein Abrechnungsguthaben von 3.754,60 EUR. Diesen Bausparvertrag hatte der Kläger auf seine Eltern übertragen. Den Abschluss der Übertragung teilte ihm die Bausparkasse mit Schreiben vom 19.09.2002 mit.
Bei einer Vorsprache beim Beklagten erklärte der Vater des Klägers, die Übertragung des Bausparvertrags sei erfolgt, um Schulden des Klägers bei seinen Eltern zu begleichen, die durch Zahlung von verschiedenen Rechnungen für ein auf den Vater zugelassenes, aber vom Kläger benutztes Kraftfahrzeug entstanden seien (Kfz-Haftpflichtversicherung 1.312,-- EUR, Winterreifen 111,-- EUR; Sommerreifen 220,-- EUR; Reparatur 2.012,-- EUR; Kfz-Steuer 194,-- EUR; insgesamt 3.849,-- EUR). Der Kläger und sein Vater versicherten eidesstattlich, dass es sich bei diesen Beträgen um Schulden gehandelt habe. Der Kläger erklärte weiter, das Kraftfahrzeug stehe in seinem Eigentum und sei „aus finanz-versicherungstechnischen Gründen“ auf seinen Vater zugelassen.
Mit Bescheid vom 30.01.2003 gewährte der Beklagte dem Kläger für den Bewilligungszeitraum 09/2002 bis 07/2003 Ausbildungsförderung in Höhe von 59,-- EUR monatlich. Dabei wurde u. a. das Bausparguthaben als Vermögen angerechnet.
Hiergegen erhob der Kläger am 10.02.2003 „Einspruch“ mit der Begründung, der eingesetzte Vermögensbetrag sei zu hoch; das angesetzte Vermögen habe er bei Antragstellung nicht besessen und er besitze es auch jetzt nicht, könne es also nicht für seinen Lebensunterhalt verwenden.
Das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 03.11.2003 zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr Inhaber des Bausparguthabens gewesen, gleichwohl sei es seinem Vermögen zuzurechnen, weil die Übertragung rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Die zur Rechtfertigung geltend gemachten Schulden gegenüber den Eltern könnten nicht anerkannt werden, denn es seien nur solche Schulden abzugsfähig, zu deren Erfüllung eine rechtliche Verpflichtung bestehe. Eine solche Verpflichtung zur Tilgung der „Schulden“ bei den Eltern sei nicht nachgewiesen und nicht glaubhaft, nachdem das Fahrzeug auf den Vater zugelassen sei und die Rechnungen - soweit sie einen Adressaten enthielten - auf diesen ausgestellt seien. Die eidesstattlichen Versicherungen hätten keinen Beweiswert, da sie nicht strafbewehrt seien und derartige Bescheinigungen aus Gefälligkeit ausgestellt würden. Auch falle auf, dass der Vater auch geringe Einzelposten (z. B. 111,-- EUR für Winterreifen) bezahlt habe, obwohl der Kläger zu dieser Zeit genügend Einkünfte gehabt habe. Dies alles lasse darauf schließen, dass der Vater auch Eigentümer des Fahrzeuges sei. Zumindest handle es sich um keine gleichwertige Gegenleistung, weil der Kläger die im Wohnort (Pforzheim) gelegene Ausbildungsstätte auch zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte erreichen können, so dass das Fahrzeug nicht der ausbildungsbedingten Lebensführung gedient habe. Es dränge sich insgesamt der Eindruck auf, der Kläger habe sein Vermögen reduzieren wollen.
Mit der am 18.11.2003 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage beantragt der Kläger,
10 
den Bescheid des Beklagten vom 30.01.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.11.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 09/2002 bis 01/2003 ohne Anrechnung des Bausparguthabens von 3.754,60 EUR als Vermögen zu gewähren.
11 
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Bei den Schulden bei seinen Eltern habe es sich um echte Schulden gehandelt. Bei der Übertragung des Bausparguthabens habe er von der Möglichkeit der Beantragung von Ausbildungsförderung noch gar nicht gewusst, so dass von Rechtsmissbrauch keine Rede sein könne. Dass die Ausbildungsstätte zu Fuß erreichbar sei, sei abwegig, da die Entfernung 13 km (einfach) betrage.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Er hält an seinem Standpunkt fest und verweist insbesondere auf den Widerspruchsbescheid.
15 
Der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung Angaben zu den geleisteten Zahlungen gemacht. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
16 
Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akten des Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung waren.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 74 Abs. 1 u. 2 VwGO) und nach Durchführung des vorgeschriebenen Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhoben worden.
18 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Ausbildungsförderung ohne die Anrechnung des Bausparguthabens als Vermögen; der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 30.01.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.11.2003 sind daher rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
19 
Ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung besteht, wenn einem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 BAföG). Dabei wird die Ausbildungsförderung für den Bedarf des Auszubildenden geleistet, nämlich für den Lebensunterhalt und die Ausbildung (§ 11 Abs. 1 BAföG). Auf den Bedarf sind Einkommen und Vermögen des Auszubildenden anzurechnen (§ 11 Abs. 2 BAföG). Nach § 26 Abs. 1 BAföG wird das Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 27 ff. BAföG angerechnet. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten Forderungen, also auch Bankguthaben, als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung sind nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der auch die Kammer folgt, rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen grundsätzlich nicht als rechtliches Verwertungshindernis anzusehen. Denn es sind nur solche Vermögensgegenstände von der Anrechnung auszunehmen, bei denen ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv unmöglich ist. Vertragliche Bindungen oder Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können somit die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182/99-, juris; BVerwG, Urt. v. 17.01.1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284).
20 
In Anwendung dieser Grundsätze ist das Bausparguthaben in Höhe von 3.754,60 EUR als Vermögen des Klägers anzurechnen.
21 
Auch ein Bausparguthaben ist eine Forderung im Sinne von § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, FamRZ 1983, S. 1174; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Januar 2004, § 27 Rn. 6). Rechtliche Verwertungshindernisse bestehen nicht (zur Übertragung sogleich).
22 
Allerdings ist nach § 28 Abs. 2 BAföG grundsätzlich der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend; der umstrittene Geldbetrag war im Zeitpunkt des hier maßgeblichen Antrags nicht mehr auf einem Konto des Klägers vorhanden., weil er den Bausparvertrag auf seine Eltern übertragen hatte. Dies schließt aber nicht aus, dem Kläger dieses Guthaben förderungsrechtlich weiterhin als Vermögen insoweit zuzurechnen, als die Vermögensverfügung als Rechtsmissbrauch anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 - 5 C 103/80 -, juris, NJW 1983, 2829). Rechtsmissbrauch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt dabei - das sie wie schon in der mündlichen Verhandlung auch hier mehrmals betont - nicht voraus, dass der Kläger subjektiv verwerflich gehandelt hat; vielmehr ist allein maßgeblich, ob die Vermögensverfügung zeitnah zur Antragstellung und ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt ist sowie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Ist die Vermögensverfügung zweckwidrig, kann der Auszubildende durch Ausschöpfen der nach bürgerlichem Recht zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten nicht erreichen, dass ihm Ausbildungsförderung zuerkannt wird.
23 
Die Vermögensanrechnung nach §§ 26 ff BAföG verfolgt den Zweck, dem Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen. Nach § 30 BAföG wird das im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene, die Freibeträge übersteigende Vermögen, verteilt auf die Kalendermonate des Bewilligungszeitraums, auf den Bedarf des Auszubildenden angerechnet. Soweit Vermögen angerechnet wird, wird dem Auszubildenden angesonnen, dieses Vermögen in erster Linie für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einzusetzen. Da Ausbildungsförderung wegen des vorrangig einzusetzenden Vermögens nur für den jeweiligen Bewilligungszeitraum versagt wird, ist bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung für jeden folgenden Bewilligungszeitraum erneut zu prüfen, ob noch vorhandenes Vermögen weiterhin der Leistung von Ausbildungsförderung entgegensteht. Setzt die Ausbildungsförderung danach erst nach der Verwertung des angerechneten Vermögens für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden ein, dann handelt der Auszubildende grundsätzlich rechtsmissbräuchlich im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts, wenn er, um eine (ggf. erneute) Anrechnung von Vermögen im folgenden Bewilligungszeitraum zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der unentgeltlichen Vermögensübertragung hat dies förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet und nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG auf den Bedarf angerechnet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Auszubildende sein Vermögen auf einen Elternteil überträgt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Könnte eine Anrechnung des übertragenen Vermögens unterbleiben, obwohl dem Auszubildenden eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung nicht zugeflossen ist, dann würde der mit der Vermögensanrechnung verfolgte Gesetzeszweck, dem unbedingten Nachrang der staatlichen Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen, verfehlt werden. Der Auszubildende wird gesetzlich auf den Einsatz angerechneten Vermögens verwiesen, um sich dadurch die Mittel zu verschaffen, die ihm sonst durch die Leistung von staatlicher Ausbildungsförderung zur Verfügung gestellt würden, damit die Durchführung einer Ausbildung nicht an seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit scheitert. Bei einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögen wird die finanzielle Sicherung der Ausbildung in dem im Gesetz vorgesehen Umfang nicht erreicht. Gerade weil der Wert des übertragenen Vermögens dem Auszubildenden für seinen Bedarf nicht zur Verfügung steht, stellt sich auch eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an einen Elternteil als Rechtsmissbrauch dar. Mit dem Zweck der Vermögensanrechnung wäre unvereinbar, wenn damit erreicht werden könnte, dass das übertragene Vermögen weder beim Auszubildenden noch bei seinen Eltern anzurechnen ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 a.a.O.).
24 
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die Übertragung des Bausparguthabens auf die Eltern des Klägers als „rechtsmissbräuchlich“ im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinn anzusehen.
25 
Dass die Übertragung zeitnah zur Antragstellung erfolgte, bedarf keiner näheren Ausführungen. Die Mitteilung über den Abschluss der Übertragung durch die Bausparkasse erfolgte am 19.09.2002, die Antragstellung am 20.09.2002. Ob der Kläger bei Erteilung des Auftrags der Übertragung wusste, dass es die Möglichkeit des Erhalts von Ausbildungsförderung gibt, wie er bestreitet, ist für diese rein zeitliche Beurteilung unerheblich.
26 
Ebenso liegt auf der Hand, dass die Übertragung den mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck, also dem Nachrang der staatlichen Förderung, zuwider läuft. Auch das Bedarf keiner Vertiefung.
27 
Die Übertragung ist auch ohne gleichwertige Gegenleistung im Rechtssinne erfolgt. Da der Kläger insoweit geltend macht, die Vermögensverfügung sei zur Tilgung von Schulden bei seinen Eltern erfolgt, sind die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie sie für den Abzug bestehender Schulden und Lasten vom Vermögensbetrag gelten (§ 28 Abs. 3 S. 1 BAföG; so wohl auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, FamRZ 1995, S. 62). Hiernach ist erforderlich, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung besteht; es muss ernstlich mit der Geltendmachung der Schuld durch den Gläubiger zu rechnen sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, a.a.O.; Urt. d. Kammer v. 21.08.2002 - 10 K 468/02 - m.w.N.; Rothe/Blanke, a.a.O., § 28 Rn. 10; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl., § 28 Rn 8).
28 
Schon daran fehlt es hier. Der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe dem Kläger die streitigen Auslagen vorgestreckt, ohne eine schriftliche oder auch nur mündliche Absprache über Zeitpunkt und Art der Rückzahlung zu treffen. Man sei davon ausgegangen, der Kläger werde es irgendwann zurückzahlen. Daraus ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht von einer rechtlichen Zahlungsverpflichtung, deren Geltendmachung ernstlich zu erwarten war, ausgegangen werden kann. Vielmehr ist anzunehmen, dass es im Belieben des Klägers stand, wann und wie immer er seinen Eltern die verauslagten Beträge ersetzte. Für den Fall, dass er das nicht konnte, war wohl noch nicht einmal mit einer zwangsweise Durchsetzung, etwa durch Pfändung, zu rechnen. Der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, die Vermögensübertragung habe ihre ausschlaggebende Ursache nicht in der Verauslagung der Beträge als solche, sondern vielmehr in dem Umstand gehabt, dass der Kläger überraschend eine weitere Ausbildung angestrebt habe, was seinen Vater angesichts der vom Kläger getätigten Ausgaben „wütig“ gemacht habe. Auch das spricht gegen eine rechtlich verbindlich vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung. Eine derart unwägbare „Schuld“ ist nicht nach § 28 Abs. 3 BAföG abziehbar und deshalb auch nicht als gleichwertige Gegenleistung für die Übertragung des Bausparguthabens anzusehen.
29 
Selbst wenn der Kläger und seine Eltern bei Verauslagung der streitigen Beträge jeweils die mündliche Absprache getroffen hätten, der Kläger solle diese Summen noch im Sommer 2002 zurückbezahlen, wäre dies nicht als Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 BAföG anzuerkennen. Was Darlehen unter nahen Angehörigen, insbesondere Kindern und Eltern angeht, hält die Kammer es für angebracht, auch im Recht der Ausbildungsförderung die Grundsätze anzuwenden, die in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung für Angehörigendarlehen im Steuerrecht entwickelt worden sind. Danach sind Darlehensverträge zwischen Angehörigen steuerlich - hier: ausbildungsförderungsrechtlich - nur dann anzuerkennen, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht (sog. Fremdvergleich, s. z. B. BFH, Beschl. v. 25.06.2002 - X B 30/01 -, juris, Urt. v. 19.02.2002, BFHE 198, S. 288 = NJW 2002, S. 3726, Urt. v. 09.10.2001 - VIII R 5/01 -, juris, Beschl. v. 04.07.2001 - IV B 108/00 -, juris, Urt. v. 29.06.1993 - IX R 44/89 -, juris, Urt. v. 28.01.1993 - IV R 109/91 -, juris, u. Urt. v. 18.12.1990, BFHE 163, S. 444, LS auch FamRZ 1991, S. 938). Dieser Fremdvergleich ist notwendig, um eine auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicherzustellen (BFH, Urt. v. 09.10.2001, a.a.O.), die allein aufgrund übereinstimmender Behauptungen von Eltern und Kindern regelmäßig nicht möglich ist (dazu schon VG Karlsruhe, Urt. v. 19.06.1998 - 13 K 2262/97-). Vereinbarungen entsprechen regelmäßig nur dann dem Fremdüblichen, wenn eine Vereinbarung auch über die Laufzeit und Art und Zeit der Rückzahlung getroffen worden ist und der Rückzahlungsanspruch bei längerfristiger Laufzeit ausreichend gesichert ist (s. BFH, Urt. v. 28.01.1993, a.a.O.). Die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs sind im Rahmen der gebotenen Gesamtbildbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine nicht ernstliche Vereinbarung zulassen (auch dazu BFH, Urt. v. 09.10.2001, a.a.O.). Es kann ein Anzeichen für eine nicht ernsthafte Vereinbarung sein, dass keine Tilgungsraten und kein Tilgungszeitpunkt festgelegt sind (auch insoweit BFH, Urt. v. 09.10.2001, a.a.O.).
30 
Hiernach könnten die vom Vater des Klägers verauslagten Summen in Höhe von insgesamt 3.849,-- EUR nicht als Schulden im Sinne von § 28 Abs. 3 BAföG und damit auch nicht als gleichwertige Gegenleistung im Rahmen der Beurteilung des „Rechtsmissbrauchs“ anerkannt werden, selbst wenn eine mündliche Absprache über die Rückzahlung getroffen worden wäre. Denn unter Fremden wären derartige Summen nicht ohne schriftliche Vereinbarung zum Nachweis für den Fall des Erfordernisses zwangsweiser Durchsetzung getroffen worden. Auch wären schriftliche Abreden über die Laufzeit und Tilgungen fremdüblich, die hier nicht getroffen wurden.
31 
Bei der gebotenen Gesamtbildbetrachtung fällt weiter ins Auge, dass die streitigen Aufwendungen am 01.01., 07.01, 12.02, 08.04, 25.04 und 01.07.2002 erbracht wurden. Zu dieser Zeit hatte der Kläger nach Abschluss seiner Ausbildung zum Bankkaufmann Anfang Februar 2002 jedenfalls über Monate hinweg einen Nettoverdienst von 2.476,80 EUR als Bankkaufmann bei der Raiffeisengebietsbank Neuhausen. Er verfügte außerdem über Bankguthaben, von denen er in der Zeit vom 30.08. bis 19.09.2002 1.710,76 abhob, um sich u. a. zum täglichen Leben nicht unabdingbare Güter wie eine Musikanlage und einen DVD-Spieler zu kaufen. Es bestand also gar keine Notwendigkeit, dass der Vater des Klägers die Summen verauslagte. Ebenso wenig bestand eine Notwendigkeit, die verauslagten Summen im Sommer 2002 oder danach bis zum Ende des (ursprünglichen) Bewilligungszeitraums im Juli 2003 zurückzuzahlen. Dass die Eltern des Klägers auf diese Rückzahlung finanziell angewiesen waren, kann nicht angenommen werden, schon weil sie sich letztlich mit einem Bausparguthaben begnügt haben, auf das ein Zugriff in diesem Zeitraum jedenfalls nicht ohne gravierende Nachteile möglich war. Diese Gesamtumstände sprechen dagegen, dass die - hier unterstellten mündlichen - Absprachen zwischen dem Kläger und seinen Eltern einen Fremdvergleich standhielten.
32 
Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Aufbringung von Kosten für Versicherung, Reparaturen und Inspektionen eines dem Auszubildenden gehörenden Kraftfahrzeugs nicht bereits regelmäßig als - nicht als Schulden anzusehende - Unterhaltsleistungen der Eltern einzustufen ist (so VG Karlsruhe, Urt. v. 19.06.1998 - 13 K 428/98 - u. - 13 K 2262/97 -).
33 
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 74 Abs. 1 u. 2 VwGO) und nach Durchführung des vorgeschriebenen Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhoben worden.
18 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Ausbildungsförderung ohne die Anrechnung des Bausparguthabens als Vermögen; der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 30.01.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.11.2003 sind daher rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
19 
Ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung besteht, wenn einem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 BAföG). Dabei wird die Ausbildungsförderung für den Bedarf des Auszubildenden geleistet, nämlich für den Lebensunterhalt und die Ausbildung (§ 11 Abs. 1 BAföG). Auf den Bedarf sind Einkommen und Vermögen des Auszubildenden anzurechnen (§ 11 Abs. 2 BAföG). Nach § 26 Abs. 1 BAföG wird das Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 27 ff. BAföG angerechnet. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten Forderungen, also auch Bankguthaben, als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung sind nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der auch die Kammer folgt, rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen grundsätzlich nicht als rechtliches Verwertungshindernis anzusehen. Denn es sind nur solche Vermögensgegenstände von der Anrechnung auszunehmen, bei denen ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv unmöglich ist. Vertragliche Bindungen oder Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können somit die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182/99-, juris; BVerwG, Urt. v. 17.01.1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284).
20 
In Anwendung dieser Grundsätze ist das Bausparguthaben in Höhe von 3.754,60 EUR als Vermögen des Klägers anzurechnen.
21 
Auch ein Bausparguthaben ist eine Forderung im Sinne von § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, FamRZ 1983, S. 1174; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Januar 2004, § 27 Rn. 6). Rechtliche Verwertungshindernisse bestehen nicht (zur Übertragung sogleich).
22 
Allerdings ist nach § 28 Abs. 2 BAföG grundsätzlich der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend; der umstrittene Geldbetrag war im Zeitpunkt des hier maßgeblichen Antrags nicht mehr auf einem Konto des Klägers vorhanden., weil er den Bausparvertrag auf seine Eltern übertragen hatte. Dies schließt aber nicht aus, dem Kläger dieses Guthaben förderungsrechtlich weiterhin als Vermögen insoweit zuzurechnen, als die Vermögensverfügung als Rechtsmissbrauch anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 - 5 C 103/80 -, juris, NJW 1983, 2829). Rechtsmissbrauch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt dabei - das sie wie schon in der mündlichen Verhandlung auch hier mehrmals betont - nicht voraus, dass der Kläger subjektiv verwerflich gehandelt hat; vielmehr ist allein maßgeblich, ob die Vermögensverfügung zeitnah zur Antragstellung und ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt ist sowie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Ist die Vermögensverfügung zweckwidrig, kann der Auszubildende durch Ausschöpfen der nach bürgerlichem Recht zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten nicht erreichen, dass ihm Ausbildungsförderung zuerkannt wird.
23 
Die Vermögensanrechnung nach §§ 26 ff BAföG verfolgt den Zweck, dem Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen. Nach § 30 BAföG wird das im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene, die Freibeträge übersteigende Vermögen, verteilt auf die Kalendermonate des Bewilligungszeitraums, auf den Bedarf des Auszubildenden angerechnet. Soweit Vermögen angerechnet wird, wird dem Auszubildenden angesonnen, dieses Vermögen in erster Linie für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einzusetzen. Da Ausbildungsförderung wegen des vorrangig einzusetzenden Vermögens nur für den jeweiligen Bewilligungszeitraum versagt wird, ist bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung für jeden folgenden Bewilligungszeitraum erneut zu prüfen, ob noch vorhandenes Vermögen weiterhin der Leistung von Ausbildungsförderung entgegensteht. Setzt die Ausbildungsförderung danach erst nach der Verwertung des angerechneten Vermögens für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden ein, dann handelt der Auszubildende grundsätzlich rechtsmissbräuchlich im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts, wenn er, um eine (ggf. erneute) Anrechnung von Vermögen im folgenden Bewilligungszeitraum zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der unentgeltlichen Vermögensübertragung hat dies förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet und nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG auf den Bedarf angerechnet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Auszubildende sein Vermögen auf einen Elternteil überträgt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Könnte eine Anrechnung des übertragenen Vermögens unterbleiben, obwohl dem Auszubildenden eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung nicht zugeflossen ist, dann würde der mit der Vermögensanrechnung verfolgte Gesetzeszweck, dem unbedingten Nachrang der staatlichen Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen, verfehlt werden. Der Auszubildende wird gesetzlich auf den Einsatz angerechneten Vermögens verwiesen, um sich dadurch die Mittel zu verschaffen, die ihm sonst durch die Leistung von staatlicher Ausbildungsförderung zur Verfügung gestellt würden, damit die Durchführung einer Ausbildung nicht an seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit scheitert. Bei einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögen wird die finanzielle Sicherung der Ausbildung in dem im Gesetz vorgesehen Umfang nicht erreicht. Gerade weil der Wert des übertragenen Vermögens dem Auszubildenden für seinen Bedarf nicht zur Verfügung steht, stellt sich auch eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an einen Elternteil als Rechtsmissbrauch dar. Mit dem Zweck der Vermögensanrechnung wäre unvereinbar, wenn damit erreicht werden könnte, dass das übertragene Vermögen weder beim Auszubildenden noch bei seinen Eltern anzurechnen ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 a.a.O.).
24 
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die Übertragung des Bausparguthabens auf die Eltern des Klägers als „rechtsmissbräuchlich“ im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinn anzusehen.
25 
Dass die Übertragung zeitnah zur Antragstellung erfolgte, bedarf keiner näheren Ausführungen. Die Mitteilung über den Abschluss der Übertragung durch die Bausparkasse erfolgte am 19.09.2002, die Antragstellung am 20.09.2002. Ob der Kläger bei Erteilung des Auftrags der Übertragung wusste, dass es die Möglichkeit des Erhalts von Ausbildungsförderung gibt, wie er bestreitet, ist für diese rein zeitliche Beurteilung unerheblich.
26 
Ebenso liegt auf der Hand, dass die Übertragung den mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck, also dem Nachrang der staatlichen Förderung, zuwider läuft. Auch das Bedarf keiner Vertiefung.
27 
Die Übertragung ist auch ohne gleichwertige Gegenleistung im Rechtssinne erfolgt. Da der Kläger insoweit geltend macht, die Vermögensverfügung sei zur Tilgung von Schulden bei seinen Eltern erfolgt, sind die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie sie für den Abzug bestehender Schulden und Lasten vom Vermögensbetrag gelten (§ 28 Abs. 3 S. 1 BAföG; so wohl auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, FamRZ 1995, S. 62). Hiernach ist erforderlich, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung besteht; es muss ernstlich mit der Geltendmachung der Schuld durch den Gläubiger zu rechnen sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, a.a.O.; Urt. d. Kammer v. 21.08.2002 - 10 K 468/02 - m.w.N.; Rothe/Blanke, a.a.O., § 28 Rn. 10; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl., § 28 Rn 8).
28 
Schon daran fehlt es hier. Der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe dem Kläger die streitigen Auslagen vorgestreckt, ohne eine schriftliche oder auch nur mündliche Absprache über Zeitpunkt und Art der Rückzahlung zu treffen. Man sei davon ausgegangen, der Kläger werde es irgendwann zurückzahlen. Daraus ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht von einer rechtlichen Zahlungsverpflichtung, deren Geltendmachung ernstlich zu erwarten war, ausgegangen werden kann. Vielmehr ist anzunehmen, dass es im Belieben des Klägers stand, wann und wie immer er seinen Eltern die verauslagten Beträge ersetzte. Für den Fall, dass er das nicht konnte, war wohl noch nicht einmal mit einer zwangsweise Durchsetzung, etwa durch Pfändung, zu rechnen. Der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, die Vermögensübertragung habe ihre ausschlaggebende Ursache nicht in der Verauslagung der Beträge als solche, sondern vielmehr in dem Umstand gehabt, dass der Kläger überraschend eine weitere Ausbildung angestrebt habe, was seinen Vater angesichts der vom Kläger getätigten Ausgaben „wütig“ gemacht habe. Auch das spricht gegen eine rechtlich verbindlich vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung. Eine derart unwägbare „Schuld“ ist nicht nach § 28 Abs. 3 BAföG abziehbar und deshalb auch nicht als gleichwertige Gegenleistung für die Übertragung des Bausparguthabens anzusehen.
29 
Selbst wenn der Kläger und seine Eltern bei Verauslagung der streitigen Beträge jeweils die mündliche Absprache getroffen hätten, der Kläger solle diese Summen noch im Sommer 2002 zurückbezahlen, wäre dies nicht als Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 BAföG anzuerkennen. Was Darlehen unter nahen Angehörigen, insbesondere Kindern und Eltern angeht, hält die Kammer es für angebracht, auch im Recht der Ausbildungsförderung die Grundsätze anzuwenden, die in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung für Angehörigendarlehen im Steuerrecht entwickelt worden sind. Danach sind Darlehensverträge zwischen Angehörigen steuerlich - hier: ausbildungsförderungsrechtlich - nur dann anzuerkennen, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht (sog. Fremdvergleich, s. z. B. BFH, Beschl. v. 25.06.2002 - X B 30/01 -, juris, Urt. v. 19.02.2002, BFHE 198, S. 288 = NJW 2002, S. 3726, Urt. v. 09.10.2001 - VIII R 5/01 -, juris, Beschl. v. 04.07.2001 - IV B 108/00 -, juris, Urt. v. 29.06.1993 - IX R 44/89 -, juris, Urt. v. 28.01.1993 - IV R 109/91 -, juris, u. Urt. v. 18.12.1990, BFHE 163, S. 444, LS auch FamRZ 1991, S. 938). Dieser Fremdvergleich ist notwendig, um eine auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicherzustellen (BFH, Urt. v. 09.10.2001, a.a.O.), die allein aufgrund übereinstimmender Behauptungen von Eltern und Kindern regelmäßig nicht möglich ist (dazu schon VG Karlsruhe, Urt. v. 19.06.1998 - 13 K 2262/97-). Vereinbarungen entsprechen regelmäßig nur dann dem Fremdüblichen, wenn eine Vereinbarung auch über die Laufzeit und Art und Zeit der Rückzahlung getroffen worden ist und der Rückzahlungsanspruch bei längerfristiger Laufzeit ausreichend gesichert ist (s. BFH, Urt. v. 28.01.1993, a.a.O.). Die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs sind im Rahmen der gebotenen Gesamtbildbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine nicht ernstliche Vereinbarung zulassen (auch dazu BFH, Urt. v. 09.10.2001, a.a.O.). Es kann ein Anzeichen für eine nicht ernsthafte Vereinbarung sein, dass keine Tilgungsraten und kein Tilgungszeitpunkt festgelegt sind (auch insoweit BFH, Urt. v. 09.10.2001, a.a.O.).
30 
Hiernach könnten die vom Vater des Klägers verauslagten Summen in Höhe von insgesamt 3.849,-- EUR nicht als Schulden im Sinne von § 28 Abs. 3 BAföG und damit auch nicht als gleichwertige Gegenleistung im Rahmen der Beurteilung des „Rechtsmissbrauchs“ anerkannt werden, selbst wenn eine mündliche Absprache über die Rückzahlung getroffen worden wäre. Denn unter Fremden wären derartige Summen nicht ohne schriftliche Vereinbarung zum Nachweis für den Fall des Erfordernisses zwangsweiser Durchsetzung getroffen worden. Auch wären schriftliche Abreden über die Laufzeit und Tilgungen fremdüblich, die hier nicht getroffen wurden.
31 
Bei der gebotenen Gesamtbildbetrachtung fällt weiter ins Auge, dass die streitigen Aufwendungen am 01.01., 07.01, 12.02, 08.04, 25.04 und 01.07.2002 erbracht wurden. Zu dieser Zeit hatte der Kläger nach Abschluss seiner Ausbildung zum Bankkaufmann Anfang Februar 2002 jedenfalls über Monate hinweg einen Nettoverdienst von 2.476,80 EUR als Bankkaufmann bei der Raiffeisengebietsbank Neuhausen. Er verfügte außerdem über Bankguthaben, von denen er in der Zeit vom 30.08. bis 19.09.2002 1.710,76 abhob, um sich u. a. zum täglichen Leben nicht unabdingbare Güter wie eine Musikanlage und einen DVD-Spieler zu kaufen. Es bestand also gar keine Notwendigkeit, dass der Vater des Klägers die Summen verauslagte. Ebenso wenig bestand eine Notwendigkeit, die verauslagten Summen im Sommer 2002 oder danach bis zum Ende des (ursprünglichen) Bewilligungszeitraums im Juli 2003 zurückzuzahlen. Dass die Eltern des Klägers auf diese Rückzahlung finanziell angewiesen waren, kann nicht angenommen werden, schon weil sie sich letztlich mit einem Bausparguthaben begnügt haben, auf das ein Zugriff in diesem Zeitraum jedenfalls nicht ohne gravierende Nachteile möglich war. Diese Gesamtumstände sprechen dagegen, dass die - hier unterstellten mündlichen - Absprachen zwischen dem Kläger und seinen Eltern einen Fremdvergleich standhielten.
32 
Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Aufbringung von Kosten für Versicherung, Reparaturen und Inspektionen eines dem Auszubildenden gehörenden Kraftfahrzeugs nicht bereits regelmäßig als - nicht als Schulden anzusehende - Unterhaltsleistungen der Eltern einzustufen ist (so VG Karlsruhe, Urt. v. 19.06.1998 - 13 K 428/98 - u. - 13 K 2262/97 -).
33 
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Sonstige Literatur

 
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RECHTSMITTELBELEHRUNG:
35 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
36 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
38 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
39 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
42 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
43 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
44 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
45 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
46 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
47 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.