Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Abrechnungsbescheid vom 6. Mai 2010 wird angeordnet, soweit dort Säumniszuschläge und Mahngebühren festgestellt werden. Dem Antragsgegner werden im Wege der einstweiligen Anordnung weitere Maßnahmen zur Vollstreckung der im Gewerbesteuerbescheid vom 23. Juni 2000 und im Abrechnungsbescheid vom 6. Mai 2010 berechneten Forderungen untersagt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.812,42 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, der in den 1990er Jahren in B-Stadt-W-Ortsteil als Gastronom tätig war, wendet sich gegen seine Heranziehung zur Erfüllung von Gewerbesteuer- und Nebenforderungen im Vollstreckungswege.

2

Das Finanzamt B-Stadt teilte dem Antragsgegner unter dem 8. Mai 2000 u. a. mit, dass es gegenüber dem Antragsteller für das Jahr 1994 einen einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag von 2.328 DM bescheidlich festgesetzt habe; dem habe eine Ende 1999 abgeschlossene Prüfung beim Antragsteller zugrunde gelegen.

3

Der Antragsgegner setzte mit Gewerbesteuerbescheid vom 23. Juni 2000 gegenüber dem Antragsteller für das Jahr 1994 unter Anwendung des Hebesatzes von 390 v. H. eine Gewerbesteuer von 9.079 DM fest, ferner Nachzahlungszinsen in Höhe von 2.250 DM.

4

Die Briefsendung, die den zusammen mit anderen Gewerbesteuerbescheiden an den Antragsteller unter der Anschrift „C-Straße, 00000 B-Stadt“ versandten Gewerbesteuerbescheid für 1994 enthielt, lief — ebenso wie eine Mahnung vom 22. September 2000 — mit dem Vermerk „Unbekannt verzogen“ zum Antragsgegner zurück. Dieser, bei dessen Meldestelle die genannte Anschrift des Antragstellers noch als aktuell geführt wurde, ermittelte dort in der Folgezeit, dass der Antragsteller seine Eigentumswohnung unter dieser Anschrift nach Angaben des Erwerbers im Juni 2000 verkauft habe und nach Bezahlung „für immer nach Spanien“ verzogen sei, wo er ein Hotel führe; ferner ermittelte er eine ehemalige Anschrift des Antragstellers in E-Dorf, wo ein Verwalter keine Angaben über den Verbleib des Antragstellers machen konnte.

5

Im November 2000 veranlasste der Antragsgegner eine öffentliche Bekanntmachung über die Gewerbesteuerbescheide im Amts- und Mitteilungsblatt „B-Städtischer Anzeiger“, wegen deren Gestaltung auf die Anlage 2 zu seinem Schriftsatz vom 8. März 2011 Bezug genommen wird, sowie die Eintragung eines Suchvermerks im Bundeszentralregister.

6

Unter dem „2003-04-24“ richtete er an das Amt L-Stadt-Land die Anfrage, ob es bei der Ermittlung der neuen Anschrift des Antragstellers behilflich sein könne, weil nämlich ein gleichnamiger Einwohner von S-Dorf möglicherweise mit jenem identisch sei. Das Amt teilte am 8. Mai 2003 mit, es handele sich um eine andere Person. Mit Schreiben vom 12. Mai 2005 erbat der Antragsgegner die Mitteilung einer etwa bekannten neuen Anschrift des Antragstellers bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der BfA und LVA in Berlin.

7

Am 12. März 2008 erfuhr die Steuerabteilung des Antragsgegners, dass sich der Antragsteller am 18. Februar 2008 mit alleiniger Wohnung im B-Städter Stadtgebiet angemeldet hatte. Sie mahnte bei ihm die Steuer- und Zinsschuld nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühr an. Hiergegen erhob ein Steuerberater für den Antragsteller „Einspruch“. Der Antragsgegner legte jenem gegenüber seine Versuche einer Ermittlung der Anschrift des Antragstellers dar und verlautbarte sinngemäß, dass ein Einspruch nicht statthaft sei.

8

In der Folgezeit unternahm er durch das Amt A-Umgebung die Vollstreckung der Steuerforderung beim Antragsteller. Dessen nunmehriger Bevollmächtigter erstrebte erfolglos die Einstellung der Vollstreckung und machte Zahlungsverjährung geltend. Auf sein Bitten erließ der Antragsgegner einen Abrechnungsbescheid vom 6. Mai 2010, der die Steuer- und Nebenforderungen auf insgesamt 11.249,69 € bezifferte; Verjährung sei wegen der Aufklärungsmaßnahme 2003 nicht eingetreten. Den Widerspruch des Antragstellers vom 21. Mai 2010 wies er mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2010 zurück.

9

Mit seiner Klage vom 16. Juli 2010 – 7 A 960/10 – erstrebt der Antragsteller die Aufhebung des Abrechnungsbescheids. Hierüber ist noch nicht entschieden.

10

Gleichzeitig hat er sich wegen einstweiligen Rechtsschutzes an das Gericht gewandt. Er meint, die Vollstreckungshandlungen des Antragsgegners seien unzulässig, weil ihm gegenüber der Gewerbesteuerbescheid vom 23. Juni 2000 nicht vor Eintritt der Festsetzungsverjährung bekanntgegeben worden sei, namentlich nicht durch die öffentliche Bekanntgabe im November 2000, und weil anderenfalls jedenfalls Zahlungsverjährung eingetreten wäre, deren Lauf insbesondere die Anfragen des Antragsgegners bei inländischen Dienststellen nicht unterbrochen hätten. Er habe sich schließlich mit Schreiben vom 27. März 2001 beim Antragsgegner unter Angabe der Anschrift „Spanien, Malaga“ abgemeldet; jener hätte dort nach der genauen Adresse recherchieren können, zumal er, Antragsteller, dort gemeldet gewesen sei und vom deutschen Generalkonsulat einen neuen Pass erhalten habe. Er beantragt schriftsätzlich,

11

die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners bzw. die Ablehnung der Einstellungsverfügung des Antragsgegners anzuordnen.

12

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

13

den Antrag abzulehnen,

14

und verteidigt seine Vorgehensweise.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Gerichtsakten des Verfahrens 7 A 960/10 sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (zwei Heftungen) Bezug genommen.

II.

16

Der Eilrechtsschutzbegehren hat nach Maßgabe der tenorierten Fassung Erfolg.

17

Wenn auch der anwaltlich formulierte Antrag erkennen lässt, dass ein gerichtlicher Ausspruch allein nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – erstrebt wird, sieht sich die Kammer in Ansehung der Aufgabenzuweisung in § 86 Abs. 3 und § 88 VwGO gehalten, das Antragsbegehren sachdienlich in dem Sinne auszulegen, dass über die den Antragsgegner ersichtlich vorrangig bewegende Problematik, nämlich die Fortdauer der Vollstreckungshandlungen, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO abschließend entschieden wird. Dieses Rechtsschutzziel ist auch in der Benennung der — nach dem 8. Abschnitt der VwGO unstatthaften — Anknüpfungspunkte des erstrebten Rechtsschutzes zu erkennen. Andererseits nimmt die Antragsschrift auch zutreffend auf die gleichzeitig im Klagewege erfolgte Anfechtung Bezug, so dass der gerichtliche Ausspruch nach angesichts der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit gebotener summarischer Prüfung auf beide Vorschriften zu stützen ist.

18

Jedenfalls soweit der Abrechnungsbescheid vom 6. Mai 2010 erstmals bescheidliche Festlegungen zur Höhe von seit der Steuerveranlagung von 2000 angefallenen Säumniszuschlägen und Mahngebühren enthält, dürfte er einen vollziehbaren Inhalt (vgl. Rüsken, in: Klein, AO, 10. Aufl. 2009, Rdnr. 40 zu § 218, und Kruse, in: Tipke/ders., AO/Finanzgerichtsordnung, Stand Juni 2010, Rdnr. 29 zu § 218 AO, jeweils m. w. Nachw.) und der Antragsteller damit ein anzuerkennendes Interesse am — nach § 361 Abs. 1 Satz 1 der AbgabenordnungAO – in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes – KAG M-V – ausgebliebenen — Eintritt der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs haben. Soweit für die Zulässigkeit des hierzu erforderlichen gerichtlichen Ausspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO auch noch die besonderen Voraussetzungen gemäß § 80 Abs. 6 VwGO bestehen, sind sie im Sinne von Satz 2 Nr. 2 der Vorschrift durch die eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen, namentlich die diversen Pfändungsankündigungen des Amts A-Umgebung, und die neuerliche Vollstreckungsankündigung des Antragsgegners vom 14. März 2011 erfüllt.

19

Im Übrigen wendet die Kammer § 123 Abs. 1 VwGO an. Nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann auf Antrag, auch vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Auch ein derartiger, nach dem Vorbringen des Antragstellers beantragter gerichtlicher Rechtsbehelf ist im Streitfall statthaft, soweit nach Vorstehendem kein „Fall des § 80“ im Sinne von § 123 Abs. 5 VwGO vorliegt, weil der Abrechnungsbescheid keinen vollziehbaren Inhalt hat. Der Antragsteller wendet gegen die Vollstreckung der nach Auffassung des Antragsgegners bestehenden Steuerschuld u. a. deren Verjährung ein; insoweit macht er einen durch eine einstweilige Anordnung zu sichernden Anspruch auf Einstellung der Vollstreckung wegen Erlöschens der etwaigen Steuerforderung gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 3 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 KAG M-V (oder § 5 des Verwaltungs-VollstreckungsgesetzesVwVG – und § 111 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG M-V –) geltend (vgl. die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern – OVG M-V – vom 22. Dezember 2009 – 1 M 170/09 –, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2010, S. 166 [167], und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2007 – 9 ME 307/07 –, NVwZ-RechtsprechungsReport 2008, S. 367 [368]). Soweit laut dem zitierten Beschluss des OVG M-V in Fällen geltend gemachter Verjährung bei drohender Vollstreckung „zunächst“ die Steuerbehörde nach § 218 Abs. 2 AO entscheiden muss (a. a. O., allerdings möglicherweise nur auf das Hauptsacheverfahren und die Beseitigung von Vollstreckungsfolgen bezogen; zu beachten ist indessen, dass § 5 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 111 VwVfG M-V allgemein den Vollstreckungsschutz dieser Vorschrift nicht überantwortet), stünde dies jedenfalls wegen des bereits ergangenen Abrechnungsbescheids vom 6. Mai 2010 der Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Soweit der Antragsteller ferner der Auffassung ist, die Steuerschuld sei mangels wirksamer Festsetzung überhaupt nicht entstanden, weil ihm der Steuerbescheid nicht bekanntgegeben worden sei, liegt ein in § 257 AO geregelter Fall nicht vor; der Antragsteller dürfte insoweit im Sinne von § 256 AO „Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt“ verfolgen, der als entweder bestandskräftig oder nicht wirksam aufschiebender Wirkung nicht zugänglich ist, weshalb auch insoweit der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht kommt.

20

Beiden Rechtsbehelfen ist stattzugeben, denn die Voraussetzungen für ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers nach den Maßstäben des § 80 Abs. 4 Satz 2 Var. 1 VwGO liegen ebenso vor, wie die tatsächlichen Voraussetzungen für den zum Erlass der einstweiligen Anordnung notwendigen sog. Anordnungsgrund — Eilbedürftigkeit — und den sog. Anordnungsanspruch — hier: Anspruch auf die Unterlassung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen — im Sinn von § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 123 Abs. 3 VwGO glaubhaft gemacht sind.

21

Der Abrechnungsbescheid vom 6. Mai 2010 ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und die Vollstreckung der im Steuerbescheid vom 23. Juni 2000 festgesetzten Steuer zzgl. Nebenforderungen in gleichem Maße als unzulässig anzusehen, da der Steuerbescheid dem Antragsteller nicht, jedenfalls nicht innerhalb der Festsetzungsfrist bekanntgegeben worden sein dürfte.

22

Der Antragsgegner meint, die Bekanntgabe, die im direkten Postverkehr misslungen sei, sei im Zusammenhang mit der Veröffentlichung in seinem „B-Städtischen Anzeiger“ im November 2000 als bewirkt anzusehen. Dem kann die Kammer jedoch nicht folgen.

23

Zunächst waren und sind, anders als die im veröffentlichten Text verlautbarte Rechtsauffassung des Antragsgegners beinhaltet, „§ 122 Abs. 3 und 4 [AO] in Verbindung mit § 108 [VwVfG M-V]“ keine tauglichen Rechtsgrundlagen für die vorgenommene „öffentliche Bekanntmachung“. Kraft bundesrechtlicher Anordnung in § 122 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 AO durfte (wie auch heute) auch im Bereich der Realsteuern ein Verwaltungsakt nur dann öffentlich bekanntgegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist, was zu einer geringen Bedeutung der Vorschrift führt, die u. a. für Grundsteuerbescheide nicht einschlägig ist (vgl. nur Brockmeyer, in: Klein, AO, Rdnr. 62 zu § 122, Tipke, in: ders./Kruse, AO, Rdnr. 65 zu § 122). Kraft weiterer bundesrechtlicher Anordnung in § 122 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 AO richtete sich (wie auch heute) u. a. im Bereich der Realsteuern die Zustellung eines Verwaltungsakts (wie des Steuerbescheids im Sinne von § 155 AO), die bei behördlicher Anordnung zulässig ist, nach dem Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG –. Dieses enthielt in der im Jahre 2000 geltenden Fassung keine Vorschriften über eine Zustellung durch (bloße) öffentliche Bekanntmachung; § 108 VwVfG M-V war und ist nicht anwendbar.

24

Des Weiteren wäre für eine öffentliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach dem seinerzeit gültigen § 15 Abs. 2 VwZG — ggf. neben der Veröffentlichung in einem Periodikum — der Aushang des zuzustellenden Schriftstücks oder einer Benachrichtigung hierüber erforderlich gewesen; dies hätte übrigens auch nach § 108 Abs. 2 VwVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (GVOBl. M-V S. 743) gegolten, der erst durch Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2) seine dem jetzigen § 10 VwZG entsprechende Fassung erhielt. Nach dem Akteninhalt wurde ein solcher Aushang indessen nicht veranlasst (vgl. zu einem Parallelfall das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Juli 2002 – 3 K 2782/00 –, juris Rdnr. 21).

25

Auch krankt die Veröffentlichung im „B-Städtischen Anzeiger“ vom 29. November 2000 an einer Diskrepanz zwischen ihrer — entgegen der Bekanntmachungsanordnung vom „2000-11-06“ — lediglich fragmentarisch veröffentlichten, aber fett gedruckten Überschrift und dem Hinweis auf die zuzustellenden Schriftstücke, und zwar gerade hinsichtlich des Gewerbesteuerbescheids für das Jahr 1994, der im Unterschied zu den weiteren zuzustellenden Schriftstücken eine Steuerfestsetzung zum Nachteil des Antragstellers enthielt.

26

Ferner hält die Kammer auch nach dem Vorbringen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 8. März 2011 die Voraussetzungen für die Anordnung einer öffentlichen Zustellung nach dem seinerzeitigen § 15 Abs. 1 Buchst. a oder c VwZG für zweifelhaft. Der Antragsgegner hatte zwar nicht durch die erst unter dem 27. März 2001 erfolgte „Abmeldung“ des Antragstellers, wohl aber durch Befragung des Herrn W., der die Eigentumswohnung des Antragstellers erworben hatte, von dessen Umzug nach Spanien erfahren. Die Kammer hält dies nicht für eine bloße Auskunft „vom Hörensagen“, der die Steuerbehörde nicht durch weitere Ermittlungen auch im Ausland hätte nachgehen müssen, bevor sie davon hätte ausgehen können, dass die für die Bekanntgabe von Bescheiden geeignete Anschrift des Antragstellers allgemein unbekannt sei. Der Bundesfinanzhof zeigte in seinem Urteil vom 9. Dezember 2009 – X R 54/06 – (amtliche Entscheidungssammlung BFHE Bd. 228, S. 111 ff., zit. nach juris) nachvollziehbar auf, dass über den Antragsteller eine „Vollauskunft“ sowohl nach dem deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 15. Dezember 1966 als auch nach der sog. Amtshilferichtlinie des Europäischen Rates vom 19. Dezember 1977 hätte erwirkt werden können. Der Antragsteller hat im gerichtlichen Verfahren weitere Anhaltspunkte vorgetragen, dass Bemühungen um eine Auskunft über seine neue Anschrift erfolgreich gewesen wären, auch über deutsche Behörden.

27

Ob und inwieweit bei Annahme einer wirksamen öffentlichen Zustellung des Grundsteuerbescheids die Aufklärungsmaßnahmen des Antragsgegners in den Jahren 2003 und 2005 geeignet gewesen wären, die dann laufende Frist einer Zahlungsverjährung zu unterbrechen, ist hiernach nicht entscheidungsbedürftig.

28

Die Kostenentscheidung zu Lasten des unterlegenen Antragsgegners beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

29

Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes; dabei wird der Betrag, dessen Beitreibung zu verhindern der Antragsteller zu Instanzbeginn erstrebt hat, gemäß den Empfehlungen des „Streitwertkatalogs 2004“ zu einem Viertel angesetzt.

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 22. Dez. 2009 - 1 M 170/09

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(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald

1.
die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 weggefallen sind,
2.
der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird,
3.
der Anspruch auf die Leistung erloschen ist,
4.
die Leistung gestundet worden ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Ist der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden, so gilt dies nur, soweit die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.

(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).

(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23. September 2009 - 7 B 331/09 -, mit dem unter Ziffer 1. der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt worden ist, wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 18.662,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um eingetragene Sicherungshypotheken zur Vollstreckung von Grundsteuerforderungen.

2

Die Antragsgegnerin erließ gegen die Antragstellerin Grundsteuerbescheide für die Jahre 1991 bis 2006 über insgesamt - so das Vorbringen der Antragstellerin - 74.651,77 EUR. Die Forderungen waren Gegenstand zahlreicher Gespräche zwischen den Beteiligten, von Stundungsanträgen, Mahnungen und Vergleichsvorschlägen sowie eines später eingestellten Zwangsversteigerungsverfahrens. Die Antragsgegnerin hat dazu u.a. eine 7-seitige tabellarische Auflistung erstellt, die sich in den Verwaltungsvorgängen befindet. Sie ließ zur Sicherung der Steueransprüche Sicherungshypotheken in das Gebäudegrundbuch eintragen. Die Antragstellerin vertritt den Standpunkt, die sich aus den Bescheiden ergebenden Forderungen seien zu einem wesentlichen Teil verjährt und die Hypotheken zu löschen. Nur so seien Kaufverträge mit dem Erwerber zu vollziehen, der die Immobilien lastenfrei erwerben wolle.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der Sicherungshypotheken und einen Hilfsantrag, gerichtet auf Abgabe einer Löschungsbewilligung für die eingetragenen Hypotheken, abgelehnt, weil ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig sei und es für eine erfolgreiche Antragstellung nach § 123 Abs. 1 VwGO u.a. an einem dafür erforderlichen Anordnungsgrund fehle. Gegen den ihr am 28. September 2009 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 09. Oktober 2009 Beschwerde erhoben und diese mit am 26. Oktober 2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Antragsgegnerin ist dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten.

II.

4

Die fristgemäß erhobene und begründete (§§ 146 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. September 2009 hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung genügt nicht dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

5

§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden.

6

Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinander setzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt (ständige Rspr. des Senats; vgl. zum Ganzen auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 30. April 2003 - 4 BS 40/03 -, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 3 M 34/02 -, NJW 2003, 158; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01. Juli 2002 - 11 S 1293/02 -, juris, und Beschluss vom 12.4.2002 - 7 S 653/02 -, VBlBW 2002, 398; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 146 Rn. 41). Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer - in aller Regel durch einen Rechtsanwalt - rechtskundig vertreten sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.4.2002 - 7 S 653/02 -, VBlBW 2002, 398).

7

Diesem Maßstab genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

8

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Aussetzung der Vollziehung der Sicherungshypotheken in den Gebäudegrundbüchern von Rostock, Blatt 35705 und 7609 zu erklären, hilfsweise zur Abgabe einer Löschungsbewilligung hinsichtlich der eingetragenen Sicherungshypotheken zu verpflichten, abgelehnt. Diese Entscheidung hat es selbständig tragend damit begründet, der Hauptantrag sei als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO anzusehen, der unzulässig sei, weil die Eintragung einer Sicherungshypothek, um deren Vollziehung es gehe, kein Verwaltungsakt sei. Daher - so das erstinstanzliche Gericht - komme es auf den Einwand der Antragstellerin nicht an, sie sei vor Eintragung der Sicherungshypothek nicht angehört worden.

9

Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen, der Antrag auf Eintragung von Sicherungshypotheken sei doch ein der Antragstellerin bekanntzugebender Verwaltungsakt, denn er enthalte die Bestätigung gem. § 322 Abs. 3 Satz 2 AO, dass die gegen die Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche aus den Grundsteuerbescheiden vollstreckbar sind, setzt sich nicht mit der auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt gestützten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auseinander. Die Ausführungen zu einer Verwaltungsaktsqualität des Antrages (der Vollstreckungsbehörde) auf Eintragung von Sicherungshypotheken stehen darüber hinaus in einem inhaltlichen Widerspruch zu der in der Beschwerdebegründung mit dem Eingangssatz betonten Antragsart der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO. Nach § 123 Abs. 5 VwGO ist vorläufiger Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung gerade dann ausgeschlossen, wenn es um die Anfechtung von Verwaltungsakten geht. Auch das Beharren der Antragstellerin auf der Verwaltungsaktsqualität des Eintragungsantrages gestattet daher den Schluss, dass es hier an der für eine ausreichende Darlegung i.S.v. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Durchdringung des Streitstoffes fehlt.

10

An einer hinreichenden Darlegung von Gründen, aufgrund derer die angefochtene Entscheidung geändert oder aufgehoben werden soll, fehlt es zudem, soweit das Verwaltungsgericht die Erfolglosigkeit des Eilrechtsschutzantrages für den Fall angenommen hat, dass er als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verstehen sein sollte. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass jedenfalls kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sei, denn es sei keine besondere Eilbedürftigkeit erkennbar. Der Vortrag der Antragstellerin zu einem potentiellen Käufer sei unsubstantiiert, und zwar insbesondere deshalb, weil die Antragsgegnerin genau auf diesen Umstand fehlender Belege im gerichtlichen Verfahren hingewiesen habe. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des angefochtenen Beschlusses kann die Behauptung der Beschwerde,

11

"Die Antragstellerin hat Teile der bereits an Herrn Y. mit notariellen Kaufvertrag vom 14.03.2008, eingetragen in der Urkundenrolle des Notars Z. zur UR-Nr.: .../2009, verkauft."

12

nicht genügen. Die vorgeschriebene Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes muss sich dazu verhalten, dass es unzumutbar sei, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, weil Gründe vorliegen, die eine besondere Dringlichkeit ergeben, da der Zeitverlust durch Warten auf die Hauptsacheentscheidung besondere Nachteile hat, die über diejenigen bei einer Rechtsverfolgung über mehrere Instanzen hinausgehen. Dazu ist dem Beschwerdevortrag nichts zu entnehmen.

13

Das Beschwerdevorbringen enthält im Übrigen keinen bestimmten Antrag, wie es § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausdrücklich vorschreibt. Die Antragstellerin weist allein darauf hin, welchen Antrag sie erstinstanzlich gestellt hat, und lässt, weil das Verwaltungsgericht ihren Antrag umgedeutet hat, offen, was nunmehr im Beschwerdeverfahren begehrt wird. Auch deshalb ist die Beschwerde unzulässig.

14

Abgesehen davon, dass die Antragstellerin Gründe nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO für eine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht ausreichend dargelegt und einen bestimmten Antrag nicht gestellt hat, ist der verwaltungsgerichtliche Beschluss jedenfalls auch inhaltlich zutreffend, soweit das Verwaltungsgericht den für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 erforderlichen Anordnungsgrund verneint hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 28. Juli 2009 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, derzeit nicht zu beabsichtigen,

15

"aus den eingetragenen Zwangssicherungshypotheken die Zwangsversteigerung der Objekte des Antragsstellers zu betreiben. Die Zwangssicherungshypotheken dienen lediglich der dinglichen Sicherung der bestehenden Ansprüche des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller."

16

Diese Erklärung hat eine an Recht und Gesetz gebundene und - zumal im gerichtlichen Verfahren - zur Abgabe der Wahrheit entsprechender Erklärungen verpflichtete Behörde abgegeben. Daher, und mangels Glaubhaftmachung anderer für eine besondere Eilbedürftigkeit sprechender Gründe ist derzeit nicht ersichtlich, dass eine einstweilige Anordnung erlassen werden müsste, um Rechte der Antragstellerin vorläufig zu sichern (vgl. BVerwG, 18.09.1995 - 11 VR 7/95 -, NVwZ-RR 1996, 399).

17

Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass es die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin wende sich gegen das Verfahren der Eintragung der Sicherungshypotheken, insbesondere ein entsprechendes, ihr nicht bekanntgemachtes Ersuchen der Antragsgegnerin an das Grundbuchamt, nicht für überzeugend hält. Die Antragstellerin scheint vielmehr in den Mittelpunkt des Streites mit der Antragsgegnerin die Frage einer Zahlungsverjährung der bestandskräftigen Grundsteuerforderungen zu stellen. Für diese Frage dürfte folgendes gelten:

18

Nach § 257 Abs. 1 Nr. 3 AO ist die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken, sobald der Anspruch auf die Leistung erloschen ist. Nach § 12 Abs. 1 KAG, § 111 VwVfG, § 5 VwVG ist diese Vorschrift auch auf die Vollstreckung von Grundsteueransprüchen durch Eintragung von Sicherungshypotheken (§ 322 Abs. 1 AO, § 867 Abs. 1 ZPO) anwendbar. Der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erlischt nach § 12 Abs. 1 KAG, §§ 47, 228, 232 AO durch Zahlungsverjährung. Der aus § 257 Abs. 1 Nr. 3 AO folgende Anspruch des Steuerschuldners auf Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung kann - bei Vorliegen der Voraussetzungen - im Wege der einstweiligen Anordnung gesichert werden (vgl. OVG Lüneburg, 05.12.2007 - 9 ME 307/07 -, NVwZ-RR 2008, 367; Brockmeyer, in: Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl., § 257, Rn. 10). § 256 AO, wonach Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen sind, stünde dem nicht entgegen. Die Geltendmachung einer Zahlungsverjährung wäre keine "Einwendung gegen den Verwaltungsakt", da sie nicht die Rechtmäßigkeit der Grundsteuerbescheide betrifft, sondern die Frage, ob die darauf fußenden Ansprüche noch bestehen oder erloschen sind. Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dem Begehren der Antragstellerin sei § 256 AO entgegenzuhalten, schließt sich der Senat daher nicht an. Entscheidend für eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung der Steuerbescheide, die nach § 257 Abs. 2 Satz 1 AO hier die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen, d.h. die Löschung der Sicherungshypotheken, umfasste, wäre die Frage, ob Zahlungsverjährung nach § 228 AO eingetreten oder dies wegen Unterbrechung der Verjährung durch bestimmte Maßnahmen der Antragsgegnerin nach § 231 AO nicht der Fall ist. Über diese Frage hätte nach § 12 Abs. 1 KAG, § 218 Abs. 2 AO zunächst die Antragsgegnerin zu entscheiden (vgl. BFH, 12.06.1986 - VII R 103/83 -; 05.07.1988 - VII R 142/84 -; 11.09.1989 - VII B 129/89 -; jeweils juris).

19

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO.

20

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 GKG.

21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).

(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald

1.
die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 weggefallen sind,
2.
der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird,
3.
der Anspruch auf die Leistung erloschen ist,
4.
die Leistung gestundet worden ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Ist der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden, so gilt dies nur, soweit die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.

(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:

1.
die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten),
2.
die Vorschriften des Zweiten Teils(Steuerschuldrecht),
3.
die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84(Allgemeine Verfahrensvorschriften),
4.
die Vorschriften des Vierten Teils(Durchführung der Besteuerung),
5.
die Vorschriften des Fünften Teils(Erhebungsverfahren),
6.
§ 249 Absatz 2 Satz 2,
7.
die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,
8.
die Vorschriften des Achten Teils(Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).

(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.

(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.

(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.

(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.

(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch

1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie,
2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben im Sinne des § 150 Absatz 7 gemacht hat. Bei vollständig automationsgestütztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die Willensbildung über seinen Erlass und über seine Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.

(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.

(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn

1.
der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder
3.
sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft ein zeichnungsberechtigter Bediensteter.

(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss

1.
die Behörde, für die zugestellt wird,
2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
3.
das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie
4.
die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann,
erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.