Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von elf Zehnteln des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine bundesweit tätige große Kapitalgesellschaft, deren Gesellschaftszweck der Betrieb von Spielstätten ist und die … Tochtergesellschaften hat, erstrebt glücksspielrechtliche Erlaubnisse für den Weiterbetrieb zweier Spielhallen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags – GlüStV –.

2

Seit … 200X betreibt sie im Gebäudekomplex D-Straße in C-Stadt zwei mit gemeinsamer Aufsicht benachbart angeordnete Spielhallen, die sie von Mitbewerberinnen erworben hatte; ihr wurden dazu am XX. XX 200X Erlaubnisse nach § 33i und § 33c erteilt, jeweils für die links eingerichtete Spielhalle „E.“ und für die rechts eingerichtete Spielhalle „F.“.

3

Nach Angaben der Beteiligten wurde der Klägerin unter dem 23. Juli 2012 ein Hinweis auf die damals aktuellen Änderungen des GlüStV und des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes – GlüStVAG M-V – und die jedenfalls ab dem 1. Juli 2017 zu beachtenden Erlaubniserfordernisse und gesetzlichen Verbote erteilt. Hierauf stellte die Klägerin Ende 2016 die hier streitgegenständlichen Anträge nach § 11 GlüStVAG M-V, bei denen sie sich auch auf das Vorliegen von Härtefällen im Sinne des § 11b GlüStVAG M-V berief. Diese Anträge lehnte der Beklagte wegen der Nähe der Spielhallen zu der in der G-Straße eingerichteten „H-Schule“, einer Schule zur individuellen Lebensbewältigung mit dem Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ in Trägerschaft der C-Stadt, sowie zur jeweils anderen Spielhalle ab; die klägerischen Widersprüche blieben erfolglos. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellungen der Verwaltungsverfahren und des jeweiligen klägerischen Vorbringens in den in den Klageanträgen näher bezeichneten Bescheiden des Beklagten Bezug genommen.

4

Nach Zustellung der Widerspruchsbescheide am 2. August 2018 verfolgt die Klägerin mit der Klage vom Montag, dem 3. September 2018, ihre Antragsbegehren weiter. Sie macht im Wesentlichen geltend: Die Spielhalle „F.“ halte einen Mindestabstand von 500 m zur „H-Schule“ ein; diese sei auch mangels Unterteilung in Primar- und Sekundarstufe keine Schule „oberhalb des Primarbereichs“ im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 2 GlüStVAG M-V. Hinsichtlich der Spielhalle „E.“ sei ein Härtefall anzuerkennen. Dies gelte hilfsweise auch für die von ihr präferierte Spielhalle „F.“. Sie beantragt in der Klageschrift zur Sache,

5

1. ihr unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Mai 2017 (Az.: … (F.)) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2018 für die Spielhalle „F.“ in der D-Straße, C-Stadt, eine glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 GlüStVAG M-V längstmöglich zu erteilen,

6

2. hilfsweise ihr unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Mai 2017 (Az.: … (F.)) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2018 für die Spielhalle „F.“ in der D-Straße, C-Stadt, eine Härtefallverlängerung gemäß § 11b Abs. 2 i. V. m. § 11b Abs. 1 Satz 1 GlüStVAG M-V zur Vermeidung unbilliger Härten unter Befreiung vom Verbot der Mehrfachkonzessionen und dem Mindestabstandsgebot gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV längstmöglich zu erteilen,

7

3. ihr unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Mai 2017 (Az.: … (E.)) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2018 für die Spielhalle „E.“ in der D-Straße, C-Stadt, eine Härtefallverlängerung gemäß § 11b Abs. 2 i. V. m. § 11b Abs. 1 Satz 1 GlüStVAG M-V zur Vermeidung unbilliger Härten unter Befreiung vom Verbot der Mehrfachkonzessionen und dem Mindestabstandsgebot gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV längstmöglich zu erteilen,

8

4. hilfsweise d[en] Beklagte[n] zu verpflichten, die Anträge der Klägerin vom 21. November 2016 unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

9

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich

10

Klageabweisung

11

und verteidigt die ergangenen Bescheide.

12

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Ordner mit zwei Heftungen) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Gemäß § 101 Abs. 2 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Klage ohne mündliche Verhandlung vor.

15

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.

16

Denn eine Verpflichtung gemäß dem Klageantrag kann nicht nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ausgesprochen und der Beklagte kann nicht einmal nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Neubescheidung der Erlaubnisanträge verpflichtet werden — die Klägerin erstrebt die fünfzehnjährige Geltung jedenfalls einer Erlaubnis —, weil die Versagung der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt.

17

Zutreffend geht nämlich der Beklagte jeweils von einem Anwendungsfall des die Versagung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gebietenden § 11 Abs. 4 Satz 2 GlüStVAG M-V deswegen aus, weil die Förderschule „H-Schule“ sich in Luftlinie zwar nicht, wie die Klägerin in ihren Antragsverfahren vortrug, ca. 167 m von dem jeweiligen Spielhallenstandort, sondern davon ca. 350 m entfernt befindet. Denn nach der Vorschrift sind Errichtung und Betrieb einer Spielhalle „in einem Radius von 500 Meter Luftlinie zu einer Schule oberhalb des Primarbereichs nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Schulgesetzes“ – SchulG M-V – zu versagen.

18

Innerhalb dieses Radius befinden sich die streitgegenständlichen Spielhallen unproblematisch, wie bereits die von Klägerseite im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren eingereichten Kartenausschnitte leicht erkennen lassen.

19

Da die klägerseits vorgelegten Google-Wegberechnungen bei ihrer Veranschlagung einer Fußwegentfernung von 550 m bzw. 700 m den öffentlichen Durchgang zwischen den Häusern G-Straße x und y außer Betracht lassen, ist sogar davon auszugehen, dass die tatsächliche Fußwegentfernung zwischen Schule und Spielhallen 500 m nicht erreicht, wobei es nicht einmal darauf ankommt, ob sie vom Schulgebäude oder vom Rand des — auch … an die G-Straße angrenzenden — Schulgrundstücks aus gemessen wird.

20

Aber auch wenn die Länge der Fußwegverbindung als kürzester tatsächlich nutzbarer Verbindung zwischen Schule und Spielhallen 500 m überschritte, wäre der Verbotstatbestand erfüllt, da, wie gesagt, letztere sich innerhalb eines Radius von 500 m Luftlinie befinden. Dass der Gesetzgeber diesen in alle Richtungen gleichen (Radius), von tatsächlichen Gegebenheiten der Wegeführung und Erreichbarkeit unabhängigen (Luftlinie) Mindestabstand in Ausübung des Normsetzungsauftrags gemäß § 24 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GlüStV pauschal auf 500 m festlegte, ist nämlich unbedenklich. Wie das Bundesverwaltungsgericht – BVerwG – zur vergleichbaren Vorschrift in § 11 Abs. 1 Nr. 4 des rheinland-pfälzischen Landesglücksspielgesetzes, wonach Erlaubnisvoraussetzung ist, dass „die Spielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle oder zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird, nicht unterschreitet“, zutreffend feststellte, handelt es sich bei derlei Vorschriften um durch Erfordernisse des Jugendschutzes gerechtfertigte verhältnismäßige Berufsausübungsregelungen (vgl. das Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 4.16 –, bei Buchholz Nr. 303 zu Art. 12 des Grundgesetzes [11] Rdnr. 17 ff.); im vorliegenden Streitfall ist auch ebenso wie in dem des BVerwG eine faktische Erschöpfung der Standortkapazität durch die Mindestabstandsregelung, die zu einer die Berufswahlfreiheit gefährdenden Kontingentierung führen könnte, weder vorgetragen noch bei der gebotenen landesweiten Betrachtung ersichtlich (s. auch die Begründung zum Regierungsentwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des GlüStVAG M-V, die eine für die Ansiedlung von Spielbanken hinderliche Dichte von Spielhallen mit 500-m-Abstandsbereichen lediglich für innerstädtische Bereiche feststellte, Landtags-Drucksache 6/2202, S. 7). Danach, ob eine Spielhalle auf häufig benutzten Schulwegen oder an von der Schule aus attraktiven Wegeverbindungen liegt oder ob zwischen Schule und Spielhalle ein Sicht- oder Blickkontakt besteht, brauchte der Gesetzgeber bei seiner zulässigerweise typisierenden (s. das Urteil des BVerwG vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 – und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314, 1630/12, 1694, 1874/13 –, amtliche Sammlungen BVerwGE Bd. 157, S. 126 [146] bzw. BVerfGE Bd. 142, S. 20 [80]) Betrachtungsweise nicht zu differenzieren, die allgemein an die „Nähe“ zu den zu schützenden Schulen anknüpfte (s. den Regierungsentwurf zum Gesetz zur Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften, Landtags-Drucksache 6/553, S. [28], zum neuen § 11 Abs. 4 GlüStVAG M-V und ferner den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2017 – 3 B 303/17 –, juris Rdnr. 15, zu § 18a Abs. 4 Satz 1 und 2 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum GlüStV, wonach, da die fußläufige Entfernung von etwa 550 bis 600 m zwischen einem geschützten Gymnasium und einer innerhalb des sächsischen gesetzlichen 250-m-Regelfall-Mindestabstands belegenen Spielhalle nicht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur in einem unvertretbaren zeitlichen und körperlichen Aufwand überwunden werden könnte, die Spielhalle damit den vom Gesetzgeber typisierend festgelegten Gefahrenbereich nicht verlasse und eine Abweichung vom Mindestabstand nicht gerechtfertigt sei). Anders als die Klägerin vor allem in den Widerspruchsverfahren vortrug, nahm der Gesetzgeber nicht — entgegen dem eindeutigen Inhalt der ihm als Entwurf vorgelegten und von ihm unverändert beschlossenen „Luftlinien“-Regelung — auf die Länge des Fußwegs zwischen der Spielhalle und dem Objekt, von dem sie Abstand halten soll, Bezug (s. zur allgemeinen Problematik der Auslegung eindeutig formulierter Vorschriften unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien das Urteil der Kammer vom 7. November 2018 – 7 A 3410/16 SN –, juris Rdnr. 17). Erörtert wurde die Fußwegentfernung lediglich im Zusammenhang mit dem Bestreben, durch den in Ausfüllung des Normsetzungsauftrags aus § 25 Abs. 2 Satz 1 GlüStV festzulegenden Mindestabstand zu erreichen, dass „ausreichend Zeit zum Nachdenken und zum Abbruch eines unkontrollierten Spielverhaltens besteht“ (s. Landtags-Drucksache 6/553, a. a. O., und, retrospektiv, Landtags-Drucksache 6/2202, a. a. O.), also ohne Bezug zu den geschützten Schulen. Indessen wird man die Aussage im Regierungsentwurf (Landtags-Drucksache 6/553, a. a. O.) „Eine Entfernung von 500 Metern ist geeignet, um eine Spielhalle außer Sichtweite einer anderen Spielhalle oder Spielbank zu rücken“, unproblematisch auch auf Schulen beziehen können. Resultat ist die Wahrscheinlichkeit der Annahme, der Gesetzgeber habe der Spielsucht — sowohl zum Schutz von Spielern als auch von gefährdeten Schülern — durch die typisierende Festsetzung eines Mindestabstands entgegenwirken wollen, der einerseits üblicherweise durch einen mindestens (!) 500 m langen Fußweg selbst bei bereits aktiven Spielern die notwendige „gewisse Abkühlung“ und die Möglichkeit, „auf andere Gedanken“ zu kommen, bewirkte, wie er andererseits auch — angesichts üblicher Sichtverhältnisse in bebauten Gebieten — bereits den Anreiz zum Aufsuchen einer Spielhalle durch deren fehlende Sichtbarkeit vom geschützten oder Bezugsobjekt aus mindert; beides erscheint als geeignete und vertretbare Herangehensweise, um in einer landesweit anwendbaren Vorschrift auf die starke Beschränkung sog. „Las-Vegas-Effekte“ hinzuwirken. Entgegen klägerischer Auffassung bedarf es keiner allgemeinen Ermächtigung zu Ausnahmen von dem Mindestabstandsgebot wie etwa in § 11 Abs. 1 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Landesglücksspielgesetzes, um eine „Luftlinien“-Regelung zu rechtfertigen (s. das Urteil des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Juni 2014 – 1 VB 15/13 –, juris Rdnr. 367, und den zitierten Beschluss des BVerfG, a. a. O.); das BVerwG führte die Vorschrift in seinem zitierten Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 4.16 – (a. a. O. Rdnr. 23) auch nur als weiteren Grund für die Zumutbarkeit der rheinland-pfälzischen Mindestabstandsregelung an („wird auch durch die Möglichkeit … gewahrt“). Durfte, wie höchstrichterlich ebenfalls geklärt ist, der Gesetzgeber die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis von einem nach der Luftlinie bemessenen Mindestabstand zwischen zwei Spielhallen abhängig machen, gilt das auch dann, wenn die tatsächliche Wegstrecke zwischen zwei Spielhallen im Einzelfall mehr als das Doppelte des nach der Luftlinie bemessenen Mindestabstands beträgt (s. den Beschluss des BVerwG vom 6. Juni 2018 – 8 B 32.17 –, juris Rdnr. 3); entsprechendes gilt hiernach bezogen auf den Abstand zu Schulen.

21

Entgegen der klägerischen Ansicht handelt es sich bei der „H-Schule“ auch um eine geschützte Schule im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 2 GlüStVAG M-V. Denn sie ist eine „Schule oberhalb des Primarbereichs“ nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchulG M-V. Hieran ändert nichts, dass die „H-Schule“ eine Förderschule im Sinne von § 11 Abs. 2 Buchst. f SchulG M-V ist. Zwar ist eine Schule zur individuellen Lebensbewältigung mit dem Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ nach § 14 Abs. 2 Satz 2 bis 4 der Förderverordnung Sonderpädagogik vom 2. September 2009 – FöSoVO – in Unter-, Mittel-, Ober- und Abschlussstufe gegliedert, wobei die Schüler jede Stufe drei Jahre lang besuchen und innerhalb der Stufen Klassen gebildet werden können; auch die „H-Schule“ ist nach der vom Beklagten bei der Schulleitung eingeholten Auskunft derart gegliedert. Entscheidend ist aber, dass nach derselben Auskunft in dieser Förderschule Schüler oberhalb des Primarbereichs beschult werden, d. h. ab der Jahrgangsstufe 5, da der Primarbereich nur die Jahrgangsstufen 1 bis 4 umfasst (s. § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchulG M-V einer- und § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SchulG M-V andererseits). Die Unterteilung nach Jahrgangsstufengruppen (Primarbereich, Sekundarbereiche) in Schulbereiche (§ 11 Abs. 1 SchulG M-V) ist von der Unterteilung nach Schularten (§ 11 Abs. 2 SchulG M-V) systematisch zu unterscheiden; an allen Arten allgemeinbildender Schulen (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 SchulG M-V), so auch an den Förderschulen, ist die Beschulung von Schülern des Primarbereichs und jedenfalls des Sekundarbereichs I vorgesehen, wobei es auch außerhalb des Förderschulwesens Überschneidungen innerhalb einer Einrichtung geben kann, etwa bei der mittlerweile verbreiteten Verbindung einer Orientierungsstufe mit einer Grundschule (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V). Auch § 12 Abs. 2 FöSoVO verwendet den Begriff „Primarbereich“ bei der Aufgabenzuweisung an eine Förderschule (mit dem Förderschwerpunkt Sprache). Der Gesetzgeber des GlüStVAG M-V, der diese Gliederung in Schulbereiche vorfand, hielt es für angebracht, Schulen des durch die Jahrgangsstufen definierten Sekundarbereichs I und des Sekundarbereichs II, egal ob staatlich oder privat, durch Anordnung des Mindestabstandsgebots zu schützen, weil „diese Einrichtungen vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht“ würden (s. den Regierungsentwurf, Landtags-Drucksache 6/553 a. a. O.). Gegen diese stark typisierende, aber leicht anzuwendende gesetzliche Vorgabe ist nichts einzuwenden, sind jüngere Kinder, ob nun Förderschüler oder Schüler sonstiger allgemeinbildender Schulen, doch üblicherweise in gleich geringerem Umfang mit Geldmitteln zur eigenen Verfügung ausgestattet als ältere Kinder und Jugendliche („Teenager“) und ist der Primarbereich doch weitgehend durch eine schulnahe Hortbetreuung abgesichert, während ältere Schulkinder und jugendliche Schüler leichter in Versuchung geraten können, etwa „Freistunden“ dem Automatengeldspiel zu widmen.

22

Des Weiteren steht, solange nicht eine der beiden Spielhallen geschlossen worden ist, den erstrebten glücksspielrechtlichen Erlaubnissen jeweils entgegen, dass § 25 Abs. 2 GlüStV und, wiederholend, § 11 Abs. 5 GlüStVAG M-V eine Genehmigung für eine Spielhalle ausschließt, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, worauf auch der Beklagte in seinen Bescheiden abstellte. Dieser Ausschluss trifft auf beide streitgegenständlichen Spielhallen jeweils zu, so dass bereits deshalb der Klageantrag zu 1. abzuweisen ist. Gegen die Wirksamkeit dieses sog. Verbundverbots ist ebenso nichts einzuwenden wie gegen das im Streitfall sonst ebenfalls einschlägige Abstandsgebot nach dem § 25 Abs. 1 Satz 2 GlüStV umsetzenden § 11 Abs. 4 Satz 1 GlüStVAG M-V (s. nur das Urteil der beschließenden Kammer vom 22. April 2015 – 7 A 382/13 –, juris Rdnr. 18 ff., das zitierte Urteil des BVerwG vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 –, BVerwGE Bd. 157, S. 126 [143 f.], und den zitierten Beschluss des BVerfG vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314, 1630/12, 1694, 1874/13 –, BVerfGE Bd. 145, S. 20 [71 ff.]); daher mag das Verhältnis der Anwendungsbereiche der beiden Vorschriften zueinander (hierzu auch das eben zitierte Urteil der Kammer, juris Rdnr. 18) im Streitfall offenbleiben.

23

Ebenso kann offenbleiben, ob damit für die mit den Klageanträgen zu 2. und 3. begehrten Entscheidungen eine Anwendung von § 11b Abs. 1 oder Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GlüStVAG M-V eröffnet ist (was die Kammer im Beschluss vom 13. Juli 2017 – 7 B 2651/17 SN –, juris Rdnr. 22, bezweifelte). Denn jedenfalls zutreffend stellt der Beklagte das Vorliegen einer für die Anwendung der Vorschrift notwendigen unbilligen Härte, die aus der Versagung der glücksspielrechtlichen Genehmigung und damit der Notwendigkeit der Schließung der Spielhallen resultierte, in Abrede. Die Kammer hält daran fest, dass es nicht schon einen Fall einer unbilligen Härte darstellt, wenn aufgrund der Abstandsvorschriften und des Verbundverbots einer Betreiberin die Schließung der bestehenden Spielhallen droht, für die noch nicht amortisierte Investitionen getätigt wurden und ein langfristiger Mietvertrag abgeschlossen wurde; denn derlei Problematiken wurde durch die fünfjährige Übergangsfrist für Bestandsspielhallen Rechnung getragen, in der typischerweise hinreichend Gelegenheit für Umstrukturierungen, Standortwechsel oder Vertragsanpassungen bestand (s. etwa die Nachweise im zuletzt zitierten Beschluss, juris Rdnr. 24). Die Spielhallenbetreiberin kann mit der Darlegung aktuell drohender „Härten“ in Gestalt finanzieller Einbußen jedenfalls nicht gehört werden, wenn sie nicht oder nicht substantiiert zu deren Unvermeidbarkeit bzw. zu Vermeidungsanstrengungen in der genannten Übergangsphase vorträgt.

24

So liegt es aber hier. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Punkt II.3. der Begründungen der Widerspruchsbescheide (ab „Weiterhin ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich …“ auf S. 8) Bezug genommen. Auch wenn die Klägerin im Bereich des Automatenaufstellwesens und des Betreibens von Spielhallen „hochspezialisiert“ ist und ihre Mitarbeiter nicht in der Lage sind, vor Ort glücksspielrechtlich unbedenkliche Ersatzräumlichkeiten für notwendige Standortverlagerungen zu organisieren, hätte die Klägern nicht einfach nur die Verlängerungsoption für den bis 2017 gültigen Mietvertrag in vollem Umfang ausüben, sondern ggf. einen örtlich niedergelassenen Makler mit der Geschäftsraumsuche beauftragen sollen. Ferner ist zu beachten, dass die Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 GlüStV, notfalls ergänzt durch die Möglichkeit eines anschließenden Härtefall-Dispenses, primär der Abmilderung von Beeinträchtigungen der grundrechtlich geschützten Berufsausübung sowie des Eigentums der wirtschaftlichen Eigentümer des Glücksspielunternehmens dient und diesbezüglich die Erstreckung des Grundrechtsschutzes auf juristische Personen von der Vorstellung eines Durchgriffs auf die hinter der juristischen Person stehenden Menschen geleitet ist; daher bedarf es im — vorliegenden — Fall der Betreiberrolle einer Kapitalgesellschaft im Eigentum ihrer Gesellschafter bei der Härtefall-Prüfung einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung, die die Verhältnisse der Anteilseigner einbezieht (s. den Beschluss der Kammer vom 11. August 2017 – 7 B 2901/17 SN –, juris Rdnr. 28). Hierfür geben die von Klägerseite vorgelegten Zahlenwerke nichts her. Auch bezogen auf die Klägerin selbst fehlt es an schlüssigen Darstellungen zu unzumutbaren Auswirkungen eines Fortfalls der streitgegenständlichen Spielhallen. Diese erscheinen zwar nach den vorgelegten Alt-Mietverträgen nebst Nachträgen als Teil der etwa im klägerischen Jahresabschluss für das Geschäftsjahr … unter … dargestellten Investition eines Erwerbs von XX Spielstätten von einer Mitbewerberin für XX Mio. € mit Wirkung zum XXXXX 200X, wobei die Nutzungsdauer mit 15 Jahren angenommen wurde. Indessen spricht der Konzernabschluss zum Geschäftsjahr … unter Punkt … von den Hoffnungen, die gesetzlichen Beschränkungen des Spielhallenwesens durch eine höhere Auslastung der Geräte teilweise zu kompensieren, da alle Aufstellunternehmer von den Beschränkungen in gleicher Weise betroffen seien; der Jahresabschluss zum Geschäftsjahr … berichtet unter Punkt … sogar von der Realisierung und Eröffnung neuer Standorte, die allerdings unter langen Genehmigungsverfahren litten, und von dem im Erwerb bestehender Spielhallen, die bisher von Kleinunternehmen betrieben wurden, gesehenen Potential; ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin im Zusammenhang mit der Investition von 200X eine Private Equity Investment-Gesellschaft als Mehrheitsgesellschafterin hat (s. die genannten, im Bundesanzeiger veröffentlichten Abschlüsse). Der in den Härtefallanträgen dargelegte verallgemeinernde Rückschluss vom Schicksal der streitgegenständlichen Spielhallen über (ungenau bezeichnete) Parallelfälle auf das Schicksal der Klägerin selbst, geschweige auf das ihrer Eigner, ist vor diesem Hintergrund zu diffus und nicht hinreichend tragfähig, um einen Härtefalldispens zu rechtfertigen, wenn dieser denn gesetzlich zulässig ist. Auch die Klageanträge zu 2. und 3. bleiben danach ohne Erfolg.

25

Eine Neubescheidung im Sinne des Klageantrags zu 4. kann die Klägerin, wie gesagt, auch nicht erstreiten, denn es fehlt jeweils schon an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der begehrten behördlichen Entscheidungen.

26

Die Kostenentscheidung zum Nachteil der hiernach insgesamt unterliegenden Klägerin ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

27

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 Abs. 1 VwGO.

28

Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragen zugelassen, ob das angewandte Landesrecht wirksam ist und richtig angewandt wurde.

29

Beschluss

30

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes bei Orientierung am Mindestbetrag gemäß Nr. 51.1 des „Streitwertkatalogs 2013“ pauschal auf

31

30.000 Euro

32

festgesetzt.

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(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von elf Zehnteln des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich noch dagegen, dass die ihr im Juni 2016 erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags – GlüStV – befristet erteilt wurde.

2

Es handelt sich um den „Spielsalon D.“ mit der Anschrift D-Straße in C-Stadt, belegen im vormals von einer Diskothek genutzten, 127,86 m² großen Teil des Erdgeschosses eines ehemaligen E. in einem Gewerbegebiet im Westen C-Stadts. Die seit den 1990er Jahren (bis 2013 unter der Firma …) bestehende Klägerin erhielt 2015 die entsprechende Nutzungsänderung am 16. Februar 2016 bauaufsichtlich genehmigt und beantragte mit am 14. März 2016 eingegangenem Schreiben vom 9. März 2016 (zugleich mit einer Erlaubnis nach § 33i der GewerbeordnungGewO –) die hier noch streitgegenständliche Erlaubnis.

3

Mit Datum vom 24. Juni 2016 erteilte der Beklagte der Klägerin die beantragten gebührenpflichtigen (je 500 €) Erlaubnisse, worauf die Klägerin am 27. Juni 2016 für denselben Tag ihr Gewerbe anmeldete. Beide Erlaubnisse wurden neben Hinweisen auch mit Nebenbestimmungen versehen, u. a. dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Die Erlaubnis nach § 33i GewO erläuterte in den Gründen, dass der Vorbehalt eines Widerrufs auch für den Fall des Erlöschens der Erlaubnis nach dem GlüStV bestehe. Die streitgegenständliche Erlaubnis nach dem GlüStV wurde befristet vom 1. Juni 2016 bis 30. Juni 2022. Auf die im Bescheid enthaltene Begründung hierfür wird Bezug genommen.

4

Den klägerischen Widerspruch u. a. wegen dieser Befristung wies der Landrat des Landkreises F. mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2016 zurück, in dessen Gründen er u. a. die ihm mit einem Nichtabhilfebericht vom 8. August 2016 vom Beklagten mitgeteilten weiteren Ermessenserwägungen hierfür darstellte.

5

Mit der Klage vom 21. November 2016 hat die Klägerin ihr Widerspruchsbegehren weiter verfolgt. Nachdem die Beteiligten wegen der ursprünglich auch angegriffenen Bezugnahme der Erlaubnisse auf einen von der Klägerin in den Erlaubnisverfahren eingereichten Lageplan den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin noch,

6

den Beklagten unter Teilaufhebung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis gem. § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 GlüStV vom 24. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2016 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Spielhallenbetrieb D-Straße, C-Stadt, befristet über den 30. Juni 2022 hinaus bis zum 30. Juni 2031 zu erteilen.

7

Der Beklagte beantragt

8

Klageabweisung

9

und verteidigt die ergangenen Bescheide. Die Befristung berücksichtige die mit Auslaufen der Übergangsregelung des GlüStV zu erwartende „Bewegung“ bei den ursprünglich insgesamt fünf im Stadtgebiet bestehenden Spielhallen, für die z. T. Härtefallanträge gestellt worden seien und in deren Niederlassungsmöglichkeiten ggf. bauplanerisch eingegriffen solle; daher sei von der maximal möglichen Befristung auf 15 Jahre ermessensgerecht abgewichen worden.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (eine Heftung) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Soweit die Beteiligten im Verhandlungstermin übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – das Verfahren einzustellen.

12

Die Klage im Übrigen bleibt ohne Erfolg.

13

In zulässiger Weise erstrebt die Klägerin die begehrte geräumigere Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis mit einer ihren ursprünglichen Erlaubnisantrag weiterführenden Verpflichtungsklage, da eine bloße Anfechtung der erfolgten Befristung im Erfolgsfall nur zu dem bereits nach § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV unrechtmäßigen Ergebnis einer fehlenden Befristung führen könnte (vgl. etwa, zu § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV, das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2017 – 4 Bf 160/14 –, juris Rdnr. 68 m. w. Nachw.).

14

Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn eine Verpflichtung gemäß dem Klageantrag kann nicht nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ausgesprochen und der Beklagte kann nicht einmal nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Neubescheidung des klägerischen Erlaubnisantrags bezogen auf die Erlaubnisdauer verpflichtet werden, weil die Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt.

15

Entgegen klägerischer Ansicht war der Beklagte nämlich ermächtigt, die glücksspielrechtliche Erlaubnis auf eine kürzere Geltungsdauer als 15 Jahre zu befristen.

16

Dies geht aus dem eindeutigen Wortlaut der gemäß § 24 Abs. 3 GlüStV zur Umsetzung von § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV getroffenen Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes – GlüStVAG M-V – hervor, der lautet: „Sie [scil. die Erlaubnis] ist widerruflich zu erteilen und auf maximal 15 Jahre zu befristen und kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.“ Soweit hier von Interesse, ordnet die Vorschrift an, dass Spielhallenerlaubnisse zu befristen sind und dass die bei der Erteilung zu bestimmende Frist ihrer Gültigkeit jeweils höchstens bzw. im Höchstfall (dies sind die deutschen Synonyma des vom lateinischen „maximum“ abgeleiteten Fremdwort-Adverbs „maximal“) 15 Jahre betragen darf. Das geht zwangsläufig mit dem Verbot einher, eine längere, aber auch mit der Möglichkeit, eine kürzere Frist zu bestimmen, wie es der Beklagte tat. Die Regelung über die glücksspielrechtliche Erlaubnis für Spielhallen entscheidet sich im systematischen Vergleich von derjenigen zur — ebenfalls zwingend befristet und widerruflich zu erteilenden — glücksspielrechtlichen Erlaubnis für sonstige Glücksspiele in § 9 Abs. 4 GlüStV und § 5 GlüStVAG M-V nur durch die gesetzgeberische Festlegung der höchstens fünfzehnjährigen Geltung einer neu zu erteilenden Genehmigung; die zuständige Glücksspielbehörde hat für Spielhallen im nach dieser Festlegung verbliebenden Gestaltungsraum ebenso wie im normativ nicht weiter beschränkten Gestaltungsraum bei sonstigem Glücksspiel nach pflichtgemäßem, den Zweck der Erlaubnispflicht umsetzendem Ermessen einzelfallbezogen die Geltungsdauer einer Erlaubnis zu bestimmen. Sollte dem Gesetz dagegen, wie es die Klägerin vertritt, die Notwendigkeit einer immer oder jedenfalls im Regelfall fünfzehnjährigen Dauer der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für Spielhallen zu entnehmen sein, so wäre hierfür in § 11 Abs. 3 Satz 2 GlüStVAG M-V (und hiermit im Zusammenhang anzuwendenden Vorschriften) eine sprachliche Darstellung dieser Notwendigkeit zu vermissen, etwa in Gestalt eines Wegfalls des Wortes „maximal“ oder seiner Ersetzung durch die Worte „im Regelfall“. Hieran fehlt es aber.

17

Der Klägerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass ihre Auslegung von § 11 Abs. 3 Satz 2 GlüStVAG M-V auf die im Gesetzgebungsverfahren für die Einfügung des neuen § 11 in das GlüStVAG M-V durch das Gesetz zur Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2012 gegebene Begründung zu stützen sei. Zum einen ist auf die historischen Befunde zur Nomogenese erst dann zurückzugreifen, wenn die Kriterien des Wortsinns und des Bedeutungszusammenhangs der gesetzlichen Vorschriften immer noch verschiedene Deutungsmöglichkeiten offenlassen (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft [Studienausgabe], 2. Aufl. 1992, S. 207, 216, 232), was, wie gesagt, vorliegend nicht zutrifft. Zum anderen liefern die von den Beteiligten zitierten Ausführungen im Gesetzentwurf der Landesregierung (Landtags-Drucksache 6/553, S. 27) — andere einschlägige Materialien sind den Beteiligten ebensowenig wie dem Gericht bekannt — nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit Aufschlüsse des Inhalts, dass grundsätzlich oder für den Regelfall ein Ausschöpfen der fünfzehnjährigen Frist für die Geltung zu erteilender Spielhallenerlaubnisse angestrebt worden wäre. Dies ergibt sich weder aus dem Hinweis, dass sich nach 15 Jahren die Investitionen regelmäßig amortisiert hätten, noch aus den — zu § 11 Abs. 1 des Gesetzentwurfs in Widerspruch stehenden — Ausführungen über die „Notwendigkeit der erneuten Antragstellung nach [!] Ablauf von 15 Jahren“, zumal der Satz „Damit ist der Behörde die Möglichkeit eröffnet, Besonderheiten im Einzelfall zu berücksichtigen und eine Erlaubniserteilung [sic] bei Wahrung der Belange des Gesetzes erteilen zu können.“ nicht notwendigerweise auf den direkt zuvor erörterten Widerrufsvorbehalt und die weiteren Nebenbestimmungen Bezug nimmt, sondern sprachlich auch an die Darstellung der „Festschreibung des Erlaubniszeitraums auf maximal 15 Jahre“ anknüpfen kann. Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Gesetzgebungsverfahren im Hinblick auf die Übernahme der bereits durch den GlüStV zwingend vorgegebenen Kombination von Widerrufsvorbehalt und Befristung die Notwendigkeit einer Kompensation im letzteren Zusammenhang für durch die Widerrufsmöglichkeit bewirkte Unsicherheiten erörtert worden wäre. Darauf, dass wohl der Gesetzgeber vielmehr von einer unbeschränkt variablen Ausnutzbarkeit seiner Befristungs-Vorgaben ausging, weist nämlich außerdem der Umstand hin, dass er allein aus der beschränkten Geltungsdauer des GlüStV die Möglichkeit eines Härtefalldispenses nach § 11b Abs. 1 Satz 1, ggf. in Verbindung mit Abs. 2, GlüStVAG M-V „nicht über die Geltungsdauer des GlüStV hinaus“ (Absatz 1 Satz 2) herleitete (s. den Regierungsentwurf, a. a. O. S. [30]); hier ließ er es ebenfalls — mit fast noch eindeutigeren Worten — bei der Festschreibung einer gemäß pflichtgemäßem Ermessen zu „bewirtschaftenden“ Maximalfrist bewenden und sah nicht etwa eine zwingende Dispenserteilung für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum Geltungsende des GlüStV vor.

18

Auch in dem dargestellten, weite behördliche Handlungsspielräume eröffnenden Sinne verstanden, verstößt die Notwendigkeit einer Befristung der Spielhallenerlaubnis nicht gegen höherrangiges Recht, zumal es beim klägerischen Projekt um eine neu errichtete Spielhalle geht (vgl. etwa den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2014 – 22 ZB 14.221 –, juris Rdnr. 33 ff.; s. ferner das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 – und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314, 1630/12, 1694, 1874/13 –, amtliche Entscheidungssammlungen BVerwGE Bd. 157, S. 126 [160], bzw. BVerfGE Bd. 145, S. 20 [89 f., 93 ff.]); auf ihren im vorbereitenden Verfahren insoweit geäußerten Zweifeln besteht die Klägerin offenbar auch nicht mehr.

19

Des Weiteren übte der Beklagte das ihm bei der Festlegung der Geltungsdauer der streitgegenständlichen Erlaubnis zustehende Ermessen pflichtgemäß aus; denn jedenfalls bei Einhaltung der gemäß § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnisse ist gegen sein Vorgehen nichts zu erinnern und eine Rechtsverletzung nicht ersichtlich.

20

Der gewählte sechsjährige Geltungszeitraum für die erteilte Erlaubnis (der nach der in einem Hinweis zum Widerrufsvorbehalt verlautbarten Planung des Beklagten auch nicht ohne Einfluss auf die Geltung der Erlaubnis nach § 33i GewO bleiben soll) erscheint verhältnismäßig und unter angemessener Berücksichtigung der jeweiligen Belange der Beteiligten bestimmt. Dies gilt auch, wenn man nicht nur von der Notwendigkeit einer oder mehrerer neuer gebührenpflichtiger Genehmigungen für anschließende Zeiträume, sondern von der Notwendigkeit, den genehmigungspflichtigen Betrieb anschließend mangels Genehmigung einzustellen, ausgeht, obwohl gegenwärtig Erteilungshindernisse für „Anschlussgenehmigungen“ für den nach wie vor unproblematisch erscheinenden Standort und die rechtmäßig wirtschaftende Klägerin nicht ersichtlich sind.

21

Der sechsjährige Geltungszeitraum ist länger als der fünfjährige zwischen dem Inkrafttreten des GlüStV und dem Auslaufen der Regelung gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV, ja selbst länger als zwischen deren Anknüpfungsdatum des 28. Oktober 2011 und ihrem Auslaufen; diesen Zeitraum hielten die vertragschließenden Länder zutreffend für hinreichend, um in verhältnismäßiger Weise in den Bestand (ggf. kurz) zuvor unter entsprechenden Investitionen gegründeter Betriebe einzugreifen und um den Investoren wirtschaftlich tragbare Planungen für notwendige Neuorientierungen zu ermöglichen.

22

Der sechsjährige Geltungszeitraum endet ein Jahr nach dem Zeitpunkt, bis zu dem nach § 35 Abs. 2 GlüStV der Bestand des GlüStV (auch gegenwärtig) gesichert erscheint. Der Beklagte war sich nach seinen Ausführungen bewusst, dass er den Geltungszeitraum des GlüStV überdauernde Genehmigungen erteilen konnte, und tat dies zur Schaffung von Planungssicherheit und zur Ermöglichung eventuell notwendiger Anpassungen in einem weiteren einjährigen Zeitraum, in dem vielleicht auch eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für den klägerischen Betrieb gar nicht mehr erforderlich sein wird. Hiermit trug er auch dem Umstand Rechnung, dass die Möglichkeit einer Erlaubnis am derzeit unproblematischen Standort nach dem GlüStVAG M-V schon bei Bestehen der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht (d. h. mit Inkrafttreten der Änderung des GlüStV und des neuen § 11 Abs. 1 GlüStVAG M-V am 1. Juli 2012, vgl. Art. 1 und 2 der Bekanntmachung vom 24. Juli 2012, GVOBl. M-V S. 403, sowie den Beschluss der erkennenden Kammer vom 25. Juni 2014 – 7 B 872/13 –, juris Rdnr. 33, und ihr Urteil vom 22. April 2015 – 7 A 382/13 –, juris Rdnr. 16) in die staatsvertraglich noch nicht geregelte Zeit „hineinreichte“ (anfangs bis maximal zum 30. Juni 2027) und dass dies sich nur bei eines Härtefalldispenses bedürftigen Spielhallen anders verhielt (§ 11b Abs. 1 Satz 2 GlüStVAG M-V). Von einer wohl im Regelfall unangemessenen Gleichbehandlung der klägerischen mit einer solchen „Problemspielhalle“ sah der Beklagte zutreffend ab.

23

Innerhalb der Zeitspanne zwischen dem für „Problemspielhallen“ geltenden maximalen Bestandszeitraum nach § 11 Abs. 1 Satz 2 GlüStVAG M-V in Verbindung mit § 35 Abs. 2 GlüStV (der an § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV anknüpfende Härtefalldispens soll ausnahmsweise eine längere Abwicklungszeit für unerwünschte Spielhallen ermöglichen und nicht etwa nur die Geltung des GlüStV „überbrücken“) einerseits und der vom Gesetzgeber vorgesehenen Maximalfrist für eine Erlaubnis (für die Klägerin das Datum gemäß dem Klageantrag) blieb der Beklagte damit allerdings „im unteren Bereich“. Dies ist jedoch unschädlich.

24

Denn die obligatorische Befristung stellt sicher, dass auch etwaige Nachfolgeregelungen zum GlüStV in gleicher Weise wie bei der Ersterteilung der Erlaubnis erneut präventiv überprüft werden können, was eine zu lange Fristdauer verhindern würde (vgl. das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Oktober 2018 – RN 5 K 17.1134 –, juris Rdnr. 33). Wenn auch die Übergangsfristen des § 29 GlüStV gerade bei der klägerischen Neugründung eines Spielhallenbetriebs keine Handhabe für eine Abfolge kurzer Erlaubnisdauern mehr geben (wie nach der im eben zitierten Urteil nachgewiesenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München zu bereits kurz nach der Änderung des GlüStV erteilten Erlaubnissen), so ist doch hervorzuheben, dass der Beklagte für eine solche erneute präventive Prüfung in tragfähiger Weise Belange benannte, die über den im allgemeinen Planungsrecht verpönten bloßen „Freihaltebelang“ weit hinausgehen und vielmehr als adäquate ermessensgerechte Vorkehr für absehbare Entwicklungen des Spielhallenwesens im Stadtgebiet erscheinen. In den angegriffenen Bescheiden und ergänzend in den Einlassungen zur Klage führte er nämlich schlüssig aus, dass die Fristdauer der Stadt die Möglichkeit zu planerischen Reaktionen auf nach den Regelungen des GlüStV und des GlüStVAG M-V spätestens Anfang der 2020er Jahre zu erwartende Verlagerungen einiger Spielhallenbetriebe im Stadtgebiet sowie die Möglichkeit zur Vorbereitung dieser Reaktionen durch eine Evaluation der örtlichen Entwicklung und der Ergebnisse von Evaluationen des GlüStV erhalten soll. Dieser konkret benannte, wesentlich im Zuständigkeitsbereich des Beklagten angelegte ordnungspolitische Belang ist als Grund für die Dauer der Befristung anzuerkennen. Denn vorgerichtlich und im vorbereitenden Verfahren setzte der Beklagte sich auch mit dem Umstand auseinander, dass die Klägerin keinen Grund für einen besonderen persönlichen oder betrieblichen Bedarf an einer geräumigeren Erlaubnisfrist benannt hatte.

25

Soweit die Klägerin dies im Termin mit ihrem erstmaligen Vorbringen zu in der Branche etablierten Vier-Jahres-Zyklen einer Neubeschaffung der Spielautomaten-Software und zum Beginn einer derartigen Investitionsperiode mit dem bevorstehenden Jahreswechsel 2018/2019 nachgeholt hat, hat der Beklagte seine Ermessensausübung diesbezüglich in zulässiger und beanstandungsfreier Weise ergänzt und sich rechtmäßig geweigert, die Befristung der streitgegenständlichen Erlaubnis auch nur um ein halbes Jahr zu verlängern; ebensowenig wie dem Gesetzgeber, obliegen den die Gesetze vollziehenden Behörden zum Eigentums- oder Vertrauensschutz Fristgestaltungen, die eine Vollamortisation aller in der Spielhalle eingesetzten Betriebsmittel ermöglichen (vgl. das zitierte Urteil in BVerwGE Bd. 157, S. 126 [159 f.]).

26

Die Kostenentscheidung zum Nachteil der bei der streitigen Entscheidung unterliegenden Klägerin ergeht gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und umfasst damit auch — ungeachtet der insoweit erfolgten Kosteneinigung der Beteiligten — die im Verhältnis zur erstrebten neunjährigen „Verlängerung“ der Spielhallenerlaubnis betragsmäßig zu vernachlässigenden Kosten, die auf den Streit um die Bedeutung der Hinweise auf den Lageplan vom 12. April 2016 entfallen sind.

27

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 Abs. 1 VwGO.

28

Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen, in welcher Weise nach dem angewandten Landesrecht die Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 GlüStV behördlich befristet werden kann und worin ggf. die leitenden Ermessensgesichtspunkte bestehen dürfen.

29

Beschluss

30

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes bei Orientierung am Mindestbetrag gemäß Nr. 51.1 des „Streitwertkatalogs 2013“ pauschal auf

31

15.000 Euro

32

festgesetzt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle in einem Gebäude, in dem sich bereits eine Spielhalle befindet.

2

Die Klägerin wurde Mitte 2010 an ihrem gegenwärtigen Sitz gegründet; Unternehmensgegenstand ist der Betrieb von Spielhallen und gastronomischen Einrichtungen, die Vermittlung von Internetdiensten, der DVD-Verleih und die Automatenaufstellung. Sie hat einen Geschäftsführer und einen Prokuristen. Die Klägerin oder ihr Geschäftsführer verfügt nach den Antragsangaben über die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Aufstellung technisch betriebener Spielgeräte gemäß § 33c Abs. 1 der GewerbeordnungGewO –.

3

Mit am 1. Oktober 2012 beim Beklagten eingegangenen, unter dem 28. September 2012 ausgefüllten Formularerklärungen stellte die Klägerin Anträge auf Erteilung einer Geeignetheitsbescheinigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO und einer Betriebserlaubnis nach § 33i Abs. 1 GewO für Räumlichkeiten („Spielhalle 1“) im am Rand des kleinen Passagen-Einkaufszentrums „E. Park“ gelegenen mehrgeschossigen Gebäude F-Straße 1 in E-Stadt. Dort nehmen eine kleine Gaststätte, eine weitere Spielhalle („Spielhalle 2“) und die für die streitgegenständliche „Spielhalle 1“ vorgesehenen Räumlichkeiten, jeweils gesondert von außen zu betreten, die östliche Hälfte des Erdgeschosses ein. Für die „Spielhalle 2“ hatte der Beklagte nach Vorliegen der Nutzungsänderungsgenehmigung am 12. Juni 2012 eine Betriebserlaubnis erteilt. Alle gewerblichen Räumlichkeiten, die die Klägerin am 27./29. März 2012 ab dem 1. Mai 2012 für zunächst fünf Jahre anmietete, waren zuvor abweichend, u. a. als Solarium und Büroräume, genutzt worden.

4

Auch für die „Spielhalle 1“ hatte der Landrat am 26. September 2012 eine Nutzungsänderungsgenehmigung erteilt. Die Spielhallenräumlichkeiten hierfür haben eine Grundfläche von 98,46 m², bestehend aus einem Nichtraucher- sowie einem Raucherraum mit Tresen, ferner sind Herren- und Damen-WC vorgesehen. Verbindungstüren zur „Spielhalle 2“ sind nur für das Personal nutzbar. Die Klägerin gab im Antrag an, in der „Spielhalle 1“ Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33c Abs. 1 GewO sowie Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit aufstellen zu wollen, ohne Zahlen der Geräte anzugeben.

5

Der Beklagte versagte — nach mündlicher Mitteilung einer dahingehenden Absicht gegenüber der Klägerin bereits am 13. September 2012 — mit dem angegriffenen Bescheid vom 12. Oktober 2012 für die im Lageplan mit „Spielhalle 1“ bezeichneten Räumlichkeiten die nach § 33i GewO beantragte Erlaubnis und nahm zur Begründung auf § 25 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrags (in der Fassung gemäß Artikel 1 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags vom 15. Dezember 2011) – GlüStV – in Verbindung mit § 11 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes – GlüStVAG M-V – Bezug: Da sich in dem Gebäude der beantragten Betriebsstätte bereits eine Spielhalle befinde, sei die Erteilung einer weiteren Spielhallenerlaubnis ausgeschlossen.

6

Die Klägerin legte am 1. November 2012 hiergegen Widerspruch ein und machte auch einen Härtefall im Sinne von § 11b GlüStVAG M-V geltend; den Widerspruch wies der Landrat des Landkreis Rostock mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2013, zugestellt am 21. Februar 2013, zurück.

7

Mit der Klage vom 21. März 2013 verfolgt die Klägerin ihr Erlaubnisbegehren weiter. Unter Hinweis auf einen Aufsatz von Schneider (Gewerbearchiv – GewArch – 2013, S. 137 ff.) macht sie, wie bereits im Widerspruchsverfahren, geltend, die Versagung der Erlaubnis könne nicht auf § 25 Abs. 2 GlüStV in Verbindung mit § 11 Abs. 3 GlüStVAG M-V gestützt werden, denn die Vorschriften seien formell und materiell verfassungswidrig. Bei ihr liege außerdem ein Härtefall vor: Durch ein Verschulden der Bauaufsicht sei die Baugenehmigung erst am 26. September 2012 erteilt worden und nicht, wie bei der „Spielhalle 2“, deutlich vor Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags am 1. Juli 2012 — was auch zu einer problemlosen Genehmigung im vorliegenden Antragsverfahren geführt hätte. Die Bauvoranfrage auch für das streitbefangene Vorhaben datiere nämlich bereits vom 22. Dezember 2011, und der bestandskräftig gewordene positive Vorbescheid sei am 10. Mai 2012 ergangen; im Vertrauen auf die Erteilung der Genehmigung habe sie, die Klägerin, nicht mehr rückgängig zu machende Vermögensdispositionen getroffen und stünde ohne die Erlaubnis vor der Insolvenz. Sie beantragt,

8

unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 12. Oktober 2012 in Form des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2013 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Genehmigungen zum Betrieb einer Spielhalle für die Betriebsstätte in E-Stadt, F-Straße 1, (Spielhalle 1) zu erteilen.

9

Der Beklagte beantragt

10

Klageabweisung

11

und verteidigt seine Ablehnungsentscheidung.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (eine Heftung) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen. Der Beklagte entschied über den streitgegenständlichen Genehmigungsantrag nämlich zu Recht ablehnend, weshalb die Klägerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt ist und das Gericht ihn nicht nach § 113 Abs. 5 Satz 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – zur Vornahme der Amtshandlung verpflichten kann; selbst zu einer Neubescheidung im Sinne von Satz 2 der Vorschrift kann er angesichts dessen nicht verpflichtet werden, zumal die für die Erlaubniserteilung oder -versagung im Streitfall entscheidenden Rechtsgrundlagen ihn auch nicht zur Ermessensausübung ermächtigen und ihre Anwendung vom Gericht in vollem Umfang nachprüfbar ist.

14

Der Beklagte als Amtsvorsteher ist zuständig für die Erteilung von Betriebserlaubnissen nach § 33i Abs. 1 GewO, da es sich hierbei um eine Aufgabe nach einer im Sinne von § 1 der Gewerberechtszuständigkeitslandesverordnung vom 21. Juli 2014 nicht gesondert zugewiesenen Vorschrift der GewO handelt (Ebenso war er zuvor als örtliche Ordnungsbehörde nach den Anhängen der Vorgänger-Verordnungen von 2012 und 2007 zuständig).

15

Ferner ist der Beklagte seit dem 1. Juli 2012 gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GlüStVAG M-V und § 2 Abs. 3 GlüStV als örtliche Ordnungsbehörde für die Aufgaben nach dem GlüStVAG M-V für Spielhallen zuständig, wozu die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit § 11 Abs. 1 GlüStVAG M-V gehört.

16

Die beiden genannten Erlaubnisse, sowohl die gewerbe- als auch die glücksspielrechtliche, sind (neben einer u. a. ebenfalls erforderlichen, hier aber laut der Bezeichnung des gerichtlich weiterverfolgten Antragsbegehrens nicht streitgegenständlichen Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c Abs. 3 GewO, die den Aufstellort der Spielgeräte betrifft,) für die Zulässigkeit des Betriebs einer Spielhalle notwendig, in der überwiegend Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c Abs. 1 Satz 1 GewO) aufgestellt bzw. bereitgehalten werden sollen. Mangels einer gesetzlich angeordneten Konzentrationswirkung der Erteilung einer der beiden Erlaubnisse (wie etwa in Rheinland-Pfalz gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 des Landesglücksspielgesetzes vom 22. Juni 2012 für ab dessen Inkrafttreten erteilte Erlaubnisse nach § 33i Abs. 1 GewO, s. den Beschluss des dortigen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2014 – 6 B 10343/14 –, juris Rdnr. 5) müssten sie jeweils einzeln ausdrücklich erteilt werden; dies verdeutlichen § 24 Abs. 1 GlüStV, wonach die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse einer Erlaubnis nach dem GlüStV bedürfen, und § 11 GlüStVAG M-V, dessen Absatz 1 verdeutlichend auf die glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 (in Verbindung mit § 2 Abs. 3) GlüStV hinweist und dessen Absatz 3 Satz 5 lediglich vorgibt, dass die Entscheidung über diese Erlaubnis in einem Verfahren mit der Entscheidung über einen Antrag nach § 33i GewO getroffen oder in dieses Verfahren „eingebunden“ werden „soll“. Hieraus ergibt sich, dass auch auf den für die Betriebsgenehmigung ausdrücklich nur § 33i GewO anführenden klägerischen Antrag hin zusätzlich nach § 11 GlüStVAG M-V zu entscheiden war, wobei das — mit dem klargestellten Klageantrag zutreffend weiterverfolgte — endgültige Antragsziel in der Erteilung beider Genehmigungen besteht. Deren Notwendigkeit zieht Berberich (in: Streinz/Liesching/Hambach, Glücks- und Gewinnspielrecht in den Medien, Rdnr. 11 zu § 33i GewO und Rdnr. 19 zu §§ 24 – 26 GlüStV) bei Annahme einer bloßen „Dopplung“ der Erlaubnispflichtigkeit, wie in Mecklenburg-Vorpommern, nachvollziehbar in Zweifel, ohne damit jedoch bei der Kammer durchgreifende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Entscheidungsprogramms in der Sache zu begründen, zumal die glücksspielrechtliche Erlaubnis sich nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 GlüStV neben dem Betrieb auch noch auf die „Errichtung“ einer Spielhalle beziehen soll (hierzu Hecker, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl., Rdnr. 21 ff. zu § 24 GlüStV). Die gesonderte Gebührenpflichtigkeit spielhallenbezogener glücksspielrechtlicher Genehmigungen kann für diese Frage im Streitfall ohnehin außer acht bleiben, denn sie ist erst mit Änderungsverordnung vom 7. August 2013 mittels eines neugefassten Abschnitts 5.2 des Tarifanhangs der Kostenverordnung Innenministerium eingeführt worden und daher nach § 11 Abs. 1 des Landesverwaltungskostengesetzes noch nicht einschlägig.

17

Die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 33i Abs. 1 GewO wurde im Verwaltungsverfahren jedoch zu Recht abgelehnt. Dabei wurde zutreffend auf den zwingenden Versagungsgrund für die Erteilung von Genehmigungen zum Betrieb von Spielhallen im Sinne des § 2 Abs. 3 GlüStV abgestellt, der auch der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und § 11 Abs. 1 GlüStVAG M-V entgegensteht.

18

Dieser Versagungsgrund besteht darin, dass es zum einen nach § 25 Abs. 2 GlüStV (und dem dessen Regelung wiederholenden § 11 Abs. 5 GlüStVAG M-V) ausgeschlossen ist, für eine Spielhalle, die in einem gemeinsamen Gebäude mit anderen Spielhallen untergebracht ist, eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zu erteilen, weshalb gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 GlüStVAG M-V deren Versagung auszusprechen ist. Dies trifft im Streitfall für die verfahrensgegenständliche „Spielhalle 1“ im Hinblick auf die bereits nebenan im selben Gebäude betriebene „Spielhalle 2“ zu, denn es genügt für den Ausschluss der Genehmigungsfähigkeit bereits das Vorhandensein einer weiteren Spielhalle im selben Gebäude (Schmitt, in: Dietlein pp., Rdnr. 9, 11 zu § 25 GlüStV). Auch schon diese Konstellation birgt nämlich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung die glücksspielrechtlich zu bekämpfende Gefahr der Verleitung zu übermäßigem Glücksspiel in Spielhallen durch ein gehäuftes (Weiter-)Spielangebot in mehreren benachbarten Spielhallen, das dem besonders suchtgefährdenden „kleinen Spiel“ in einer Spielbank nahekommt und das mit den Abstandsregelungen des § 25 GlüStV — nach Übergangsfristen gemäß § 29 GlüStV — beschränkt und auf mittlere Sicht im Interesse einer sektorenübergreifend kohärenten Eindämmung der Glücksspielsucht ebenfalls ausgeschlossen werden soll (Zum Vorwurf eines früheren Ungleichgewichts zwischen der Regulierung weiterer Glücksspielsektoren einer- und des Automatenspiels andererseits und einer darin liegenden gleichheitswidrigen Reaktion auf vergleichbare Gefahrenlagen vgl. nur das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 25. August 2011 – 5 K 988/09 –, juris Rdnr. 27 ff.). Hiernach hat bei einer zweckorientierten Auslegung der Vorschrift der Gebrauch des Plurals in ihrem Wortlaut („andere Spielhallen“) keine ausschlaggebende Bedeutung. Angesichts dieser Zielrichtung sind die Ausschlussgründe des baulichen Verbunds nach § 25 Abs. 2 GlüStV eindeutig auch neben denjenigen des nicht eingehaltenen Mindestabstands aufgrund des Absatzes 1 und unabhängig hiervon anwendbar (Schmitt, a. a. O. Rdnr. 9, betrachtet die Vorschrift im Anschluss an Reeckmann gar als speziell hierzu; abzulehnen ist jedenfalls die Überlegung von Berberich, a. a. O. Rdnr. 44 zu § 24 – 26 GlüStV, den Absatz 2 des § 25 als bloße [„flankierende“] Komplementärregelung zum Absatz 1 zu verstehen, denn die gesteigerten Gefahren eines baulichen Verbunds sind wegen der Möglichkeit besonders günstiger gebäudeinterner Wegeführungen mit bloßen Abstandsvorschriften allein nicht immer sachgerecht zu erfassen).

19

Damit liegen, zum anderen, auch die zwingenden Versagungsgründe nach § 33i Abs. 2 GewO für die gewerberechtliche Betriebserlaubnis vor, dass die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen (Nr. 2 Var. 2) sowie dass der Betrieb des Gewerbes eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs befürchten lässt (Nr. 3 Var. 2). Denn diese Ausschlusstatbestände haben u. a. durch § 25 Abs. 2 GlüStV eine auch betriebsbezogene weitere Ausgestaltung erfahren, die die aus einer Gesamtbetrachtung des lokalen Glücksspielgeschehens resultierenden Gefahren übermäßigen Glücksspiels berücksichtigt (wie es im Rahmen der Nr. 2 auch Dietlein/Hüsken, in: Dietlein pp., Rdnr. 22 zu § 33i GewO, für angemessen halten).

20

Die Klägerin bestreitet allerdings mit einigen Stimmen im Schrifttum (neben Berberich, a. a. O. Rdnr. 19 zu §§ 24 – 26 GlüStV und Rdnr. 5 zu § 33i GewO, etwa, wie klägerseits angeführt, Schneider GewArch 2013, 137 f. — mit Angriffen allerdings nur gegen § 25 Abs. 1 GlüStV —, sowie Lammers, GewArch 2015, 54 [60 f.], wohl auch Odenthal, GewArch 2012,345 [347, 349]) die Wirksamkeit der landesrechtlichen Regelung eines solchen zwingenden Versagungsgrunds: Der Landesgesetzgeber habe hierfür zu Unrecht den Kompetenztitel für Gesetzgebung zum „Recht der Spielhallen“ in Anspruch genommen, das im 2006 neu gefassten Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes – GG – aus der konkurrierenden Bundesgesetzgebung zum „Recht der Wirtschaft“ ausgenommen worden war, um im — bundesrechtlich bereits mit Ausschlusswirkung (Art. 72 Abs. 1 GG) ausgenutzten — Bereich einer weiteren Ermächtigung zur konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, der des „Bodenrechts“, Recht zu setzen, m. a. W., es handele sich um eine eigentlich dem Bundesgesetzgeber vorbehaltene und daher nichtige bodenrechtliche Regelung. Ferner bewege sich die neue verfassungsrechtliche Ermächtigung für die Landesgesetzgeber nur im Rahmen des überkommenen Regelungsbereichs von § 33i GewO und könne daher insoweit allein landesgesetzlichen Regelungen zugrunde liegen, die der Bekämpfung von aus der Weise des Betriebs des konkreten Genehmigungsobjekts selbst resultierenden Gefahren dienten, nicht aber aus dem Betrieb von Nachbarobjekten.

21

Diese kompetenzrechtlichen Bedenken teilt die Kammer nicht. Es geht bei § 25 Abs. 2 GlüStV nicht um die bodenrechtliche Thematik zulässiger Grundstücksnutzungen und ihrer Konflikte, sondern um die Problematik der gefahrenträchtigen Zusammenballung bestimmter Gewerbebetriebe in Baulichkeiten. Auch ein diesbezügliche Regelungen ausschließendes eingeschränktes Verständnis des „Rechts der Spielhallen“ lässt sich dem dargestellten Gang der Verfassungsänderungsgesetzgebung nicht entnehmen.

22

In der Sache hält die Kammer die Vorschrift, jedenfalls was, wie im Streitfall, die Neuerrichtung einer Spielhalle betrifft, für eine hinreichend bestimmte und dem Übermaßverbot genügende, mindestens vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls Rechnung tragende Berufsausübungsvorschrift, an deren Verfassungsmäßigkeit auch unter diesem Gesichtspunkt kein Zweifel besteht. Entgegen klägerischer Auffassung birgt das Automatengewinnspiel in Spielhallen insbesondere intensive Suchtgefahren (s. nur die Erhebungen des Verwaltungsgerichts Halle laut dessen Urteil vom 11. November 2010 – 3 A 158/09 –, juris), die ein gesetzgeberisches Einschreiten legitimieren.

23

Ein Grund, das Verfahren auszusetzen und die Frage der Wirksamkeit von § 25 Abs. 2 GlüStV einem Verfassungsgericht zu unterbreiten, ist daher nicht ersichtlich. Soweit für die Kammer erkennbar, befindet sie sich mit dieser Bewertung, jedenfalls was § 25 Abs. 2 GlüStV betrifft, auch bereits im Einklang mit der veröffentlichten Rechtsprechung, darunter als „ziemlich höchstrichterlich“ anzuführende, die Kammer überzeugende Entscheidungen des Bayerischern Verfassungsgerichtshofs (Entscheidung vom 28. Juni 2013 – Vf. 10- bis 12-, 14- und 19-VII-12 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2014, S. 141 f., 144 ff.) und des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg (Urteil vom 17. Juni 2014 – 1 VB 15/13 –, juris Rdnr. 306 ff., 321 ff.). Zu einer abweichenden Beurteilung führt auch nicht der Vortrag der jeweiligen Beschwerdeführer in den vor allem andere glücksspielrechtliche Regelungen aus Bayern, Berlin und dem Saarland betreffenden Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1314/12, 1630/12, 1694/13 und 1874/13 beim Bundesverfassungsgericht, zu denen gegenwärtig diverse Institutionen angehört werden (vgl. die Drucksache 16/2794 des Landtags Nordrhein-Westfalen); im Hinblick hierauf wie auch auf das Regelungen des GlüStVAG M-V betreffende Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1745/13 sieht die Kammer, zumal angesichts der von Klägerseite angebrachten Verzögerungsrüge, auch keinen Grund, im vorliegenden, entscheidungsreifen Verfahren zuzuwarten und nicht nach Maßgabe des als gültig befundenen Rechts zu entscheiden.

24

Auch die von der Widerspruchsbehörde entsprechend dem Widerspruchsvorbringen geprüfte Vorschrift des § 11b GlüStVAG M-V kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn sie ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf bei Inkrafttreten des neu gefassten GlüStV bereits legal bestehende Spielhallen anwendbar, die durch § 29 GlüStV erstmals der Pflicht zur Einholung einer zusätzlichen glücksspielrechtlichen Genehmigung unterworfen wurden (s. auch die Bezugnahme auf § 29 Abs. 4 Satz 5 GlüStV in der Begründung des Regierungsentwurfes, Landtags-Drucksache 6/553, S. [30]), und handelt diesbezüglich von der „in begründeten Einzelfällen“ bestehenden Möglichkeit einer „Befreiung im Sinne von § 29 Abs. 4 Satz 4 [GlüStV]“ (so die auf Fälle des baulichen Verbunds nach Absatz 2 entsprechend anwendbare Regelung in § 11b Abs. 1 Satz 1 GlüStVAG M-V). Ein Grund für die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf die Neuerrichtung einer (folglich bisher nicht genehmigten) Spielhalle ist nicht erkennbar, da die Begünstigung zusätzlicher Spielhallen schon dem Ziel einer Verknappung des Spielangebots in Spielhallen durch Ausdünnung des Bestands solcher Einrichtungen in der Fläche erkennbar zuwiderliefe. Angesichts des klägerseits für möglich gehaltenen Genehmigungstermins bei „ordnungsgemäßer“ Bearbeitung des baurechtlichen Genehmigungsantrags wäre auch ohnehin nur eine für bei Inkrafttreten des neuen Rechts seit kurzem bestehende Spielhallen geltende Übergangsfrist von einem Jahr nach § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV gelaufen, die nicht verlängerbar wäre. Zudem sind Anzeichen dafür, dass klägerseits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt nach § 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV (oder auch nur vor dem Abschluss des neu gefassten GlüStV) Aktivitäten zur Realisierung des streitgegenständlichen Projekts unternommen worden wären, weder vorgetragen noch ersichtlich; vielmehr wurden die Bauvoranfragen erst am 22. Dezember 2011 gestellt und die Räumlichkeiten, in denen mit im Mai 2012 fertiggestellten Unterlagen projektiert wurde, noch im März 2012 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2012 angemietet. Es ist daher auch in der Sache nicht ersichtlich, dass der Klägerin, deren Geschäftsführer in zahlreichen vergleichbaren Projekten von „Schwesterfirmen“ sowie auch für die Fortentwicklung des Glücksspielrechts engagiert ist und daher das Projekt der Klägerin offenbar in voller Kenntnis bestehender Risiken vorantrieb, eine das Befreiungsermessen eröffnende besondere Härte widerführe.

25

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu Lasten der unterlegenen Klägerin. Die Entscheidung zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 Abs. 1 VwGO.

26

Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragen zugelassen, ob das angewandte Landesrecht wirksam ist und welche Auswirkungen es auf die Erlaubniserteilung nach § 33i GewO hat.

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BESCHLUSS

28

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf

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15.000 Euro

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festgesetzt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin erstrebt die vorläufige Legalisierung der Fortsetzung des Betriebs zweier Spielhallen in B-Stadt.

2

Bei ihr (Amtsgericht B-Stadt, HRB Nr. xxx) handelt es sich um die mit einem seither unveränderten, vollständig eingezahlten Stammkapital von 25.000 € im Februar 2009 in Buxtehude unter Einsatz der Geschäftsführerin D. als Fa. D. GmbH (Amtsgericht E-Stadt, HRB Nr. xxx) gegründete Kapitalgesellschaft, die im Mai 2010 den neuen Geschäftsführer F. bestellte und unter der im Juli 2010 bestellten neuen Geschäftsführerin G. im Januar 2011 ihren Sitz nach H-Stadt (Amtsgericht H-Stadt, HRB Nr. xxx) und im September 2012 nach B-Stadt, I-Straße 21 – 22 (Amtsgericht B-Stadt, HRB Nr. xxx), ferner im Januar 2013 unter Bestellung der neuen Geschäftsführerin J. und Umfirmierung in Fa. K-Center B-Stadt GmbH nach L-Stadt verlegte (Amtsgericht L-Stadt, HRB Nr. xxx), schließlich aber im September 2014 unter Bestellung der gegenwärtigen Geschäftsführer und erneuter Umfirmierung in die gegenwärtige Bezeichnung ihren Sitz an die im Rubrum genannte Geschäftsadresse erneut verlegte. Unternehmensgegenstand war und ist durchweg u. a. das Aufstellen von Spielautomaten u. a. mit Gewinnmöglichkeit und das Betreiben von Spielhallen und Spielstätten gewesen. Die Antragstellerin gehört zur „M-“ bzw. „N-Gruppe“ unter Leitung und Beteiligung u. a. ihrer Geschäftsführer, deren Gesellschaften und Einzelunternehmen zahlreiche Spielhallen im Hamburger und Mecklenburger Raum betreiben.

3

Die beiden Spielhallen (intern „Spielhalle 1“ und „Spielhalle 2“), außen jeweils mit der Bezeichnung „Spielhalle“ und den Namen der Firmengruppen versehen und vom Bürgersteig über direkt benachbarte Eingänge mit gemeinsamem Windfang und außerdem vom rückwärtigen Parkplatz aus erreichbar, liegen im Übergangsbereich der Häuser I-Straße 21 – 22 und Am O. 54/54a und in dessen Parterre; zum Unternehmenskomplex gehört auch eine direkt benachbarte Bistro-Bar mit eigenen Eingängen.

4

Im Haus I-Straße 21 befindet sich u. a. auch die private Weiterbildungseinrichtung P. Wirtschafts- und Sprachenakademie, direkt gegenüber I-Straße 20a die städtische Volkshochschule, in der u. a. Grundbildungskurse sowie Abendkurse zur nachträglichen Erlangung der Berufsreife und der Mittleren Reife abgehalten werden. Das Gebäude I-Straße 8 in ca. 355 m Entfernung beherbergt die städtische Q-Schule, eine Integrierte Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe. Das private R-Kolleg B-Stadt vermittelt u. a. Abiturienten und Absolventen der Mittleren Reife Berufsausbildungen im pflegerischen und erzieherischen Bereich; seine Schulungsräume befinden sich im Haus S-Straße 1 in knapp über 260 m Entfernung. Die Fachschule für T. der privaten U. bietet erfahrenen beruflich Erstausgebildeten eine Technikerausbildung und die Möglichkeit des Erwerbs der Fachhochschulreife; ihre Ausbildungsräume am O. 47 liegen ca. 280 m von den streitgegenständlichen Spielhallen entfernt.

5

Die Antragstellerin mietete, noch als Fa. D. GmbH, mit Vertrag vom 18. November 2009 die neu errichteten Räumlichkeiten der beiden heutigen Spielhallen und des Bistros von der Eigentümerin, der Fa. V. KG, für eine feste Mietzeit bis zum 30. November 2014 (mit Verlängerungsregelung) an; das Mietverhältnis ist nur aus wichtigem Grund im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und außerdem vermieterseits fristlos außerordentlich kündbar. Mieterseits waren monatlich im Voraus ursprünglich 6.064,11 € an jährlich den Lebenshaltungskostenindizes anzupassender pauschaler Monatskaltmiete incl. Nebenkostenvorauszahlung (3 €/m²) zu leisten. Eine unter der Ägide der Geschäftsführerin G. vereinbarte erste Änderung vom 4. Mai/26. Juni 2012 beinhaltete den Verzicht der Vermieterin auf Mietrückstände aus den nicht abgeschlossenen zwischenzeitlichen Indexerhöhungen sowie die Neuvereinbarung einer Staffelmiete (jährliche einprozentige Erhöhung der Nettokaltmiete), woraus anfangs ein monatlicher Zahlbetrag von 6.092,10 € folgte, außer in einem alle zwei Jahre und erstmals für April 2012 vereinbarten mietfreien Monat, in dem nur die Nebenkostenvorauszahlung zu leisten war. Bei einer dritten Änderung vom 3. Dezember 2014 wurden die Vertragsbedingungen neu gefasst und u. a. neue Vereinbarungen über bauliche Veränderungen getroffen sowie die Nettokaltmiete (8 €/m²) und die Nebenkostenvorauszahlung (jetzt 2,30 €/m²) abgesenkt vereinbart, so dass sich anfangs ein monatlicher Zahlbetrag von 5.734,25 € ergab, wobei die Monatsmiete vertragsgemäß zum September 2015 auf 9 €/m² und zum Jahresbeginn 2017 auf 10 €/m² stieg und ab 2018 eine jährliche zweiprozentige Steigerung der Nettokaltmiete eintreten soll. Die Festmietzeit ist unverändert; eine Änderung wünscht die Vermieterin laut einem Schreiben vom 8. Mai 2017 auch nicht. Der an der letztgenannten Vereinbarung für die Antragstellerin beteiligte Geschäftsführer A1 hatte die Antragstellerin im September 2014 von der Alleingesellschafterin Fa. K-Center Holding GmbH, L-Stadt, für einen Zahlbetrag von 1 € und gegen Schuldenübernahme erworben. Die Schulden, u. a. jeweils fünfstellige rückständige Mieten, Vergnügungs- und Umsatzsteuerforderungen, beliefen sich zur Zeit des Kaufangebots auf 156.297,26 € und wurden nach dem Gesellschafterwechsel durch Ratenzahlungs- und Vergleichsvereinbarungen geregelt oder teilweise abgelöst.

6

Der Antragstellerin wurde vom Antragsgegner am 5. Januar 2010 für die Spielhallen 1 und 2 jeweils eine unbefristete Erlaubnis gemäß § 33i der GewerbeordnungGewO – erteilt.

7

Über glücksspielrechtliche Erlaubnisse nach § 11 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes – GlüStVAG M-V – in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags vom 15. Dezember 2011 – GlüStV – hat die Antragstellerin zu keiner Zeit verfügt. Mit am Folgetag versandtem Schreiben vom 3. November 2016 wies der Antragsgegner die Antragstellerin auf die zwingende Notwendigkeit einer Erlaubnis nach dem GlüStV für eine Fortsetzung des Spielhallenbetriebs ab dem 1. Juli 2017 hin und stellte eine formlose Antragstellung mit Belegen zu etwaigen Härten sowie zur gewerblichen und steuerrechtlichen Zuverlässigkeit bis zum 30. November 2017 anheim, um ein faires Auswahlverfahren zu gewährleisten.

8

Nach telefonischer Ankündigung stellte die Antragstellerin mit Formularschreiben vom 30. März 2017, Belegen zur Härtesituation und zu Zuverlässigkeitsfragen und einem Begleitschreiben vom 10. April 2017, jedenfalls letzteres eingegangen am 20. April 2017, Anträge auf glücksspielrechtliche Erlaubnisse für die Spielhallen 1 und 2 unter Beachtung der Härtefallregelungen. Der Antragsgegner hörte sie mit Schreiben vom 26. April 2017 zu seiner Erwägung an, die Anträge wegen Unvereinbarkeit der Spielhallen mit dem Verbundverbot und wegen ihrer Nähe zu Schulen abzulehnen, und wich auch bei einer Besprechung am 10. Mai 2017 im Ergebnis nicht hiervon ab. Unter dem 23. Mai 2017 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner die Erteilung einer vorläufigen glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die beiden Spielhallen; auch hierüber ist noch nicht entschieden.

9

Mit dem vorliegenden Eilantrag vom 13. Juni 2017 erstrebt die Antragstellerin eine vorläufige Regelung zu ihren Gunsten und macht geltend, ihr stehe aus Härtegründen ein Anspruch auf Befreiung von den Ausschlussgründen zu. Sie beantragt schriftsätzlich,

10

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen (Regelungs-)Anordnung zu verpflichten, ihr

11

1. ab dem 1. Juli 2017 eine vorläufige glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 24 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit § 11 Abs. 1 GlüStVAG M-V für die von ihr betriebene Spielhalle 1 I-Straße 21 – 22/O. 54, XXX B-Stadt, unter Gewährung einer Befreiung der Regelungen des § 11 Abs. 4 und 5 GlüStVAG M-V gemäß § 11b Abs. 2, Abs. 1 entsprechend GlüStVAG M-V zu erteilen,

12

2. ab dem 1. Juli 2017 eine vorläufige glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 24 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit § 11 Abs. 1 GlüStVAG M-V für die von ihr betriebene Spielhalle 2 I-Straße 21 – 22/O. 54, XXX B-Stadt, unter Gewährung einer Befreiung der Regelungen des § 11 Abs. 4 und 5 GlüStVAG M-V gemäß § 11b Abs. 2, Abs. 1 entsprechend GlüStVAG M-V zu erteilen.

13

Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,

14

den Antrag abzulehnen,

15

beharrt auf seiner Einschätzung und verneint einen Härtefall. Im Übrigen bestehe kein Bedarf für gerichtlichen Eilrechtsschutz, da nicht sogleich mit dem Ablauf der Übergangsfristen behördlich gegen den Spielhallenbetrieb eingeschritten werde.

16

Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, ferner auf die vom Antragsgegner u. a. zum streitgegenständlichen Genehmigungsverfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge (zwei Ordner) Bezug genommen.

II.

17

Das Eilrechtsschutzbegehren gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – bleibt jedenfalls in der Sache ohne Erfolg. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Hierfür obliegt es dem Antragsteller, die tatsächlichen Voraussetzungen für den sog. Anordnungsgrund - Eilbedürftigkeit - und den sog. Anordnungsanspruch - hier: Anspruch auf die begehrte vorläufige Genehmigungs- und Befreiungsentscheidung - glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 123 Abs. 3 VwGO). Ungeachtet gesteigerter Anforderungen an beide Voraussetzungen in Fällen der sog. Vorwegnahme der Hauptsache - die Antragstellerin begehrt vom Gericht bereits im Eilverfahren eine Verpflichtung des Antragsgegners zu der in der Hauptsache bei ihm beantragten vorläufigen Zulassungsentscheidung - sowie ungeachtet aufgrund der Einlassung des Antragsgegners zu diesem Eilantrag möglicher Zweifel am Anordnungsgrund kommt die beantragte Regelung indessen bereits deshalb nicht in Betracht, weil es materiell eindeutig an den Voraussetzungen für die erstrebte, eine Statusentscheidung vorwegnehmende Regelung fehlt.

18

Zwar dürfte die Antragstellerin als trotz mehrfachem Gesellschafter-, Sitz- und Firmenwechsel identisch fortbestehende juristische Person, welcher für die durchgehend - wenn auch unter unterschiedlicher Bezeichnung - von ihr betriebenen beiden Spielhallen vor dem Stichtag des 28. Oktober 2011 Erlaubnisse nach § 33i GewO erteilt sind, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des GlüStV geendet hat, zum Kreis derjenigen Spielhallenbetreiber gehören, für deren Spielhallen die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Anwendung der Härtefallklausel des § 29 Abs. 4 Satz 4 und 5 in Verbindung mit Satz 2 GlüStV und § 11b GlüStVAG M-V grundsätzlich in Betracht kommt; dies dürfte ungeachtet der bereits seit Inkrafttreten des GlüStV am 1. Juli 2012 bestehenden Notwendigkeit der Einholung von Glücksspielerlaubnissen auch durch Inhaber von Erlaubnissen nach § 33i GewO (vgl. hierzu den Beschluss der Kammer vom 25. Juni 2014 – 7 B 872/13 –, juris Rdnr. 29, und deren Urteil vom 22. April 2015 – 7 A 382/13 –, juris Rdnr. 16) gelten.

19

Die Beteiligten gehen dann auch zutreffend davon aus, dass die Antragstellerin des beantragten Härtefalldispenses im Sinne der genannten Vorschriften bedarf. Denn jedenfalls mit dem 1. Juli 2017 hat die Fiktion einer Vereinbarkeit des Spielhallenbetriebs mit den Beschränkungen der §§ 24 und 25 GlüStV sowie der hierzu gemäß § 24 Abs. 3 GlüStV in § 11 Abs. 4 Satz 2 GlüStVAG M-V sowie gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 GlüStV in § 11 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 GlüStVAG M-V getroffenen Ausführungsbestimmungen geendet; der Betrieb der beiden streitgegenständlichen Spielhallen könnte ohne eine Befreiung von diesen gesetzlichen Beschränkungen nicht genehmigt werden.

20

§ 25 Abs. 2 GlüStV und, wiederholend, § 11 Abs. 5 GlüStVAG M-V schließt eine Genehmigung für eine Spielhalle aus, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist. Dies trifft auf beide streitgegenständlichen Spielhallen jeweils zu; gegen die Wirksamkeit dieses sog. Verbundverbots ist nichts einzuwenden (s. nur das genannte Urteil der beschließenden Kammer vom 22. April 2015 – 7 A 382/13 –, juris Rdnr. 18 ff., das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2017, S. 791 [792 ff., 796 f.], und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12, 1630/12, 1694/13 und 1874/13 –, Deutsches Verwaltungsblatt 2017, S. 697 [699 f.]). § 11b Abs. 2 GlüStVAG M-V stellt an die Härtefallprüfung in derlei Fällen besondere Anforderungen.

21

Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 GlüStVAG M-V sind die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle in einem Radius von 500 Meter Luftlinie zu einer Schule oberhalb des Primarbereichs nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Schulgesetzes – SchulG M-V – zu versagen. Gegen die Gültigkeit dieses landesrechtlichen Abstandsgebots (das wohl - neben dem nach § 11 Abs. 4 Satz 1 GlüStVAG M-V - Gegenstand des anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens 1 BvR 1745/13 beim BVerfG ist) bestehen jedenfalls derzeit keine Bedenken (vgl. auch, zu § 2 Abs. 1 Satz 4 des Spielhallengesetzes Berlin in Verbindung mit § 5 des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes Berlin, den genannten Beschluss des BVerfG, Rdnr. 160 ff., www.bverfg.de, und, zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des rheinland-pfälzischen Landesglücksspielgesetzes, das weitere Urteil des BVerwG vom 16. Dezember 2016 – 8 C 4.16 –, juris Rdnr. 17 ff.). Die Regelung bezweckt den Schutz von Einrichtungen, die überwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden, und trägt damit den Zielen gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GlüStV Rechnung; umfasst sind, unabhängig von der Schulart, Schulen jedenfalls der Sekundarbereiche I und II im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SchulG M-V in staatlicher und freier Trägerschaft (s. den Regierungsentwurf in LTDrS 6/553, S. [28]). Das Vorhandensein derartiger Schulen im 500-m-Bereich um die streitgegenständlichen Spielhallen ist unstreitig, wobei mindestens die Q-Schule unproblematisch unter die gesetzliche Regelung fällt. Es bedürfte daher auch insoweit grundsätzlich einer Härtefallentscheidung nach § 11b Abs. 1 GlüStVAG M-V.

22

Die Kammer lässt jedoch offen, ob angesichts des „Mehrfachverstoßes“ der streitgegenständlichen Spielhallen gegen gesetzliche Beschränkungen ein Härtefalldispens überhaupt noch gesetzlich vorgesehen ist, weil § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStVAG M-V, der - wohl - auf das Verbundverbot gemäß § 11b Abs. 2 GlüStVAG M-V entsprechend anwendbar ist, verlangt, dass das Verbot bzw. Gebot, von dem befreit wird, als einziges („ausschließlich“) der Genehmigung entgegenstehe (§ 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV sieht lediglich eine „Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen“ vor; die veröffentlichten Materialien zu §§ 11 ff. GlüStVAG M-V, neben dem Regierungsentwurf, a. a. O., die Beschlussempfehlung des Innenausschusses in LTDrS 6/839, enthalten hierzu keine Aufschlüsse), ferner, ob die Antragstellerin durch eine Auswahl unter ihren beiden Spielhallen die Problematik „entschärfen“ könnte, schließlich auch, ob nach dem dokumentierten ordnungswidrigen Sperrzeitenverstoß vom 16. Dezember 2015 (§ 21 Abs. 1 Nr. 16 in Verbindung mit § 11a Abs. 3 GlüStVAG M-V) die Erlaubnisvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Nr. 3 GlüStVAG M-V näherer Untersuchung bedarf.

23

Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Ablehnung der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse für die Antragstellerin eine unbillige Härte im Sinne von § 11b GlüStVAG M-V in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV darstellte. Die Vorschrift ist vor dem Hintergrund, dass § 29 Abs. 4 Satz 1 – 3 GlüStV selbst eine nach Vertrauensschutzgesichtspunkten bis zu fünfjährige Umstellungsmöglichkeit bei den im Interesse einer kohärenten Bekämpfung der Spielsucht eingeführten Beschränkungen des Automatenspiels in Spielhallen vorsah, restriktiv auszulegen; ihre Anwendung darf nicht das staatsvertragliche Ziel konterkarieren, das in einer merklichen Verkleinerung sowie Ausdünnung des Netzes derartiger Spielmöglichkeiten im Interesse der überragend wichtigen Gemeinwohlziele der Bekämpfung der Spielsucht sowie des Jugendschutzes besteht. Die Befreiung kommt daher nur in seltenen Fällen in Betracht, in denen atypische Umstände einen besonderen Verhältnismäßigkeitsausgleich zwingend erfordern und in Abwägung mit dem gesetzlichen Schutzzweck ermöglichen (s. nur Lackner/Pautsch, Wirtschaft und Verwaltung 2016, S. 212 f., und Pagenkopf, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, Rdnr. 18 zu § 29 GlüStV; krit. etwa Brüning/Bloch, in: Becker/Hilf/Nolte/Uwer, Glücksspielregulierung, 2017, Rdnr. 37 ff. zu § 29 GlüStV; jew. m. w. Nachw.).

24

Danach stellt es nicht schon einen Fall einer unbilligen Härte dar, wenn aufgrund der Abstandsvorschriften und des Verbundverbots die Schließung der bestehenden Spielhallen einer Betreiberin droht, für die noch nicht amortisierte Investitionen getätigt wurden und ein langfristiger Mietvertrag abgeschlossen wurde; derlei Problematiken wurde durch die fünfjährige Übergangsfrist für Bestandsspielhallen Rechnung getragen, in der typischerweise hinreichend Gelegenheit für Umstrukturierungen, Standortwechsel oder Vertragsanpassungen bestand (s. die Urteile der Verwaltungsgerichte Lüneburg vom 10. Mai 2017 – 5 A 104/16 –, juris Rdnr. 39 ff., und Oldenburg vom 16. Mai 2017 – 7 A 14/17 –, juris Rdnr. 39 ff.).

25

Zu derartigen Anstrengungen trägt die Antragstellerin indessen nichts vor. Überdies weist der Antragsgegner zutreffend auf Unstimmigkeiten in ihrer Darlegung einer finanziellen Existenzbedrohung hin, vor allem was die gegenwärtige Verschuldungshöhe und das Risiko einer weiteren Verschuldung durch Kosten eines mietvertraglich vorgesehenen Rückbaus baulicher Veränderungen betrifft. Wie offenbar bereits nach einem Gesellschafterwechsel im Frühjahr 2012 ausweislich der ersten Vertragsänderung, war die Vermieterin (mit der ausweislich der vorgelegten Vermögensübersichten allerdings nachfolgend unter der Ägide des „K-Center“ ein Rechtsstreit geführt wurde) zu Zugeständnissen bereit; bei der dargelegten neuerlichen Mietvertragsänderung Ende 2014, die einer Neufassung des Mietvertrags von 2009 gleichkommt, wurde nämlich z. B. die Miete anfangs abgesenkt und wegen der Mietereinbauten nur noch ein Eigentumsübergang geregelt.

26

Ferner ist zu beachten, dass die Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 GlüStV, notfalls ergänzt durch die Möglichkeit eines anschließenden Härtefall-Dispenses, primär der Abmilderung von Beeinträchtigungen der grundrechtlich geschützten Berufsausübung sowie des Eigentums der wirtschaftlichen Eigentümer des Glücksspielunternehmens dient und diesbezüglich die Erstreckung des Grundrechtsschutzes auf juristische Personen von der Vorstellung eines Durchgriffs auf die hinter der juristischen Person stehenden Menschen geleitet ist (Ehlers/Pieroth, Gewerbearchiv 2013, S. 457 [459]). Daher bedarf es im - vorliegenden - Fall der Betreiberrolle einer Kapitalgesellschaft im Eigentum ihrer oder ihres Gesellschafter(s) bei der Härtefall-Prüfung einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung, die die Verhältnisse der Anteilseigner einbezieht (vgl. Ehlers/Pieroth, a. a. O. S. 461, und Lackner/Pautsch, a. a. O. S. 216). Gerade unter diesem Blickwinkel liegt ein existenzgefährdender Härtefall eindeutig fern. Die Antragstellerin, ersichtlich bereits seit längerer Zeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, stellt sich nämlich als das rechtliche Vehikel eines risikoarmen „Experimental-Investments“ eines ihrer Geschäftsführer dar, der, bei seinem gerichtsbekannten vielfachen Engagement für die „Auslotung“ und Fortentwicklung des Glücksspielrechts in besonderem Maße, unsubstantiiert ein angebliches Vertrauen darauf geltend macht, durch Härtefalldispense den Spielhallenbetrieb auch nach dem 1. Juli 2017 an Ort und Stelle ermöglichen zu können. Die wirtschaftliche Bedeutung dieses Versuchs schlug sich ersichtlich im Kaufpreis für den Gesellschafteranteil nieder. Soweit „Altschulden“ übernommen wurden, bestand jedenfalls im Verhältnis zur Vermieterin ein beiderseitiges Interesse an der Vermeidung einer Insolvenz der Antragstellerin, da die Neubegründung der mietvertraglichen Abmachungen auch für die Vermieterin wieder eine vage zukünftige Gewinnchance eröffnete. Die Tilgung oder Reduzierung der übrigen Schulden könnte den Eignern aus der „M-“ bzw. „N-Gruppe“ eine größere Flexibilität beim Einsatz der Antragstellerin als andernorts tätiger Betreiberin verschafft haben. Dass es hierzu nicht kam und das nahezu mutwillig eingegangene Risiko einer drohenden Standortschließung sich nunmehr verdichtet hat, ist nicht geeignet, einen zur Abweichung von der gesetzlichen Regelung zwingenden Ausnahmefall zu begründen. Eine wirtschaftliche Gefährdung der „M-“ bzw. „N-Gruppe“ ist in keiner Weise erkennbar.

27

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

28

Der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren liegen § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 8, § 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes zugrunde. Wegen der Vorläufigkeit des erstrebten Eilrechtsschutzes halbiert die Kammer den pro Spielhalle für ein Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert von jeweils 15.000 €.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin erstrebt die Duldung der Fortsetzung des Betriebs zweier weiterer Spielhallen in C-Stadt an einem Standort mit insgesamt drei Spielhallen, den der Antragsgegner nur hinsichtlich einer Spielhalle genehmigt hat.

2

Bei der Antragstellerin (Amtsgericht D-Stadt, HRB Nr. xxx) handelt es sich um die mit einem seither unveränderten, vollständig eingezahlten Stammkapital von 200.000 € im Juni 2010 in E-Stadt unter Bestellung der auch gegenwärtigen Geschäftsführerin gegründete Kapitalgesellschaft (Amtsgericht F-Stadt, HRB Nr. yyy), die im März 2015 ihren Sitz an die im Rubrum genannte Geschäftsadresse verlegte. Unternehmensgegenstand war und ist durchweg u. a. der Betrieb und die Übernahme von Spielhallen und u. a. die Aufstellung von Geldspielgeräten gewesen.

3

Die beiden direkt benachbarten streitgegenständlichen Spielhallen (intern „Spielhalle 2“ und „Spielhalle 3“) befinden sich im Gewerbegebiet W. im Erdgeschoss des Gebäudekomplexes G-Straße unter der Hausnr. n und sind vom Kundenparkplatz aus wie die ebenfalls direkt benachbarte, an der Gebäudefront eingerichtete weitere Spielhalle („Spielhalle 1“) über einen gemeinsamen, mit der Werbebeschriftung „L. V. P. Casino“ versehenen Eingang mit Korridor/Windfang erreichbar.

4

Die - zwischenzeitlich leicht abweichend unterteilten - Räumlichkeiten der drei Spielhallen mietete bei dem Eigentümer, dem Immobilienfonds Nr. X „Einkaufszentrum C-Stadt GdbR“, H-Stadt, ursprünglich mit Vertrag vom 9./12. November 2008 ab Jahresbeginn 2009 die Spielhallenbetreiberin D. M., I-Stadt, an, die dort nachfolgend drei „S.“-Spielhallen betrieb. Der Mietvertrag sieht vor, dass die Räumlichkeiten vorbehaltlich gesonderter Erlaubnis des Vermieters nur für den Betrieb dreier Spielhallen genutzt werden dürfen. In den Mietvertrag, der ursprünglich eine fest vereinbarte Mietzeit bis Ende des Jahres 2012 und danach automatische jeweils zweijährige Verlängerungen bei Nichtkündigung vorsah, trat bei der Übernahme der Spielhallen mit Vereinbarung vom 8./20. Dezember 2010 zum Jahresbeginn 2011 die Antragstellerin ein, die über vom Antragsgegner am 1. September 2010 erteilte Erlaubnisse zum Betrieb der drei Spielhallen mit jeweils zwölf Geldspielgeräten nach § 33i Abs. 1 der GewerbeordnungGewO – verfügt. Mit Nachtragsvereinbarung vom 23./28. Februar 2011 wurde u. a. die Festmietzeit um zehn Jahre bis zum 31. Dezember 2022 verlängert und vereinbart, dass die Miete von monatlich 5.000 € bei zehnprozentiger Änderung des Verbraucherpreisindexes anzupassen sei; die monatliche Nebenkostenvorauszahlung belief sich auf 1.062 €, so dass sich einschließlich Umsatzsteuer ein monatlicher Zahlbetrag von 7.217,35 € ergab, der nach dem Antragsvorbringen der Antragstellerin unverändert ist.

5

Über eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Spielhallen nach § 11 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes – GlüStVAG M-V – in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags vom 15. Dezember 2011 – GlüStV – hat die Antragstellerin zu keiner Zeit verfügt.

6

Mit Telefax vom 15. August 2016 beantragte die Antragstellerin durch ihre nunmehrigen Prozessbevollmächtigten die Erteilung von Erlaubnissen nach § 11 GlüStVAG M-V, zugleich, erforderlichenfalls, von Härtefallerlaubnissen. Unter dem „2016-08-29“ unterrichtete sie der Antragsgegner über die Versagungsgründe gemäß § 11 Abs. 4 GlüStVAG M-V und die Voraussetzungen einer Befreiungsentscheidung nach § 11b GlüStVAG M-V und bat um unaufgeforderte Vorlage der einen Härtefall belegenden Unterlagen; denn nach der Lage der drei Spielhallen sei eine das Verbundverbot verletzende „Mehrfachkonzession“ anzunehmen. Unter dem „2016-11-21“ erinnerte der Antragsgegner hieran und listete auch die für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis notwendigen Unterlagen auf. Er stellte in der Folgezeit fest, dass die Spielhallen der Antragstellerin zu Schulen und zu anderen Spielhallenstandorten die notwendigen Abstände einhalten.

7

Nach einer weiteren Erinnerung vom 12. Januar 2017 reichte die Antragstellerin mit Anwalts-E-Mails vom 31. Januar und 3. Februar 2017 Formularanträge und Antragsunterlagen für die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse zum Betrieb der drei Spielhallen ein. Zur Begründung des Härtefalls wurde im Schreiben vom 31. Januar 2017 vorgetragen: Deutlich vor Inkrafttreten des GlüStV sei der Mietvertrag mit einer Laufzeit bis Ende 2022 versehen worden und unabhängig von der glücksspielrechtlichen Erlaubnislage von der Antragstellerin zu erfüllen. Die Antragstellerin sei auf eine unveränderte Fortführung der Betriebe zwingend angewiesen; die betriebswirtschaftliche Auswertung ihres Steuerberaters ergebe, dass im Jahr 2015 bei einer Reduktion auf zwölf Geldspielgeräte statt eines Jahresgewinns von 41.911,94 € ein Verlust von 125.205,61 € erwirtschaftet worden wäre. Auf die Anhörung zur Ablehnung von Härtefall-Befreiungen vom 27. März 2017 hin erneuerte die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom 28. April 2017 ihr Härtefall-Vorbringen und machte unter Vorlage von Zahlenwerk für 2016 geltend, bei einem Wegfall des Standorts Bad Doberan, der bei einer Teil-Schließung nicht rentabel zu betreiben sei, mit einem negativen Jahres-Gesamtergebnis von 60.000 € in finanzielle Schieflage zu geraten. Da eine der drei Spielhallen unproblematisch erlaubnisfähig sei, werde um vorrangige Bescheidung des Antrags für die „Spielhalle 1“ gebeten.

8

Mit gebührenpflichtigen Bescheiden vom 23. Mai 2017 versagte der Antragsgegner bezogen auf die Spielhallen „2“ und „3“ die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse unter Erteilung eines Härtefalldispenses. Für die „Spielhalle 1“ erteilte er der Antragstellerin mit gebührenpflichtiger Entscheidung vom 24. Mai 2017 eine widerrufliche glücksspielrechtliche Erlaubnis mit Geltung bis zum 30. Juni 2032.

9

Mit anwaltlichem Widerspruch vom 19. Juni 2017 wandte sich die Antragstellerin gegen die Versagungsentscheidungen und bat um Bestätigung, dass die Spielhallen „2“ und „3“ „bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens“ weiter betrieben werden könnten. Letzteres verweigerte der Antragsgegner unter dem 26. Juni 2017 mit dem Hinweis auf die notwendige Gleichbehandlung aller Antragsteller.

10

Mit dem vorliegenden Eilantrag vom 6. Juli 2017 erstrebt die Antragstellerin eine vorläufige Regelung zu ihren Gunsten und macht geltend, ihr stehe wegen des laufenden Widerspruchsverfahrens das Recht zu, auch nach dem Ablauf der Übergangsfrist die Spielhallen weiter zu betreiben. Sie beantragt schriftsätzlich,

11

dem Bürgermeister der Antragsgegnerin aufzugeben, den Fortbetrieb der Spielhallen 2 und 3, G-Straße n, C-Stadt, zunächst bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu dulden und in diesem Zeitraum von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen.

12

Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,

13

den Antrag abzulehnen,

14

beharrt auf ihrer Entscheidung und verneint Härtefalle. Eine vorläufige Duldung des Betriebs der nicht genehmigten Spielhallen während des Widerspruchsverfahrens widerspreche der Praxis in Parallelfällen; im Übrigen habe die Antragstellerin es mangels Vorlage einer Widerspruchsbegründung zu vertreten, dass über ihre Widersprüche noch nicht habe entschieden werden können.

15

Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, ferner auf die vom Antragsgegner zu den streitgegenständlichen Genehmigungsverfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge (ein Ordner, drei Kopien hiervon), schließlich auf die Gerichtsakten des Klageverfahrens 7 A 1225/11 sowie der Eilverfahren 7 B 872/13, 7 B 652/13 und 7 B 528/14 Bezug genommen.

II.

16

Nachdem die für die Antragstellerin angekündigte umgehende eingehende Begründung des Eilantrags nach Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge auch über zwei Wochen nach deren Rückgabe nicht vorliegt, hält die Kammer eine Entscheidung nun für geboten.

17

Das Eilrechtsschutzbegehren gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – bleibt in der Sache ohne Erfolg. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Hierfür obliegt es dem Antragsteller, die tatsächlichen Voraussetzungen für den sog. Anordnungsgrund - Eilbedürftigkeit - und den sog. Anordnungsanspruch - hier: Anspruch auf das Unterlassen ordnungsbehördlichen Einschreitens - glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 123 Abs. 3 VwGO). Ungeachtet gesteigerter Anforderungen an beide Voraussetzungen in Fällen der sog. Vorwegnahme der Hauptsache - die Antragstellerin begehrt vom Gericht bereits im Eilverfahren die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die in der Hauptsache erst (erfolglos) beantragten Genehmigungsentscheidungen zu respektieren - kommt die beantragte Regelung indessen bereits deshalb nicht in Betracht, weil es materiell eindeutig an den Voraussetzungen für die erstrebte, eine Statusentscheidung vorwegnehmende Regelung fehlt.

18

Zwar dürfte die Antragstellerin, der für die seit 2011 von ihr betriebenen Spielhallen vor dem Stichtag des 28. Oktober 2011 Erlaubnisse nach § 33i GewO erteilt sind, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des GlüStV geendet hat, zum Kreis derjenigen Spielhallenbetreiber gehören, für deren Spielhallen die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Anwendung der Härtefallklausel des § 29 Abs. 4 Satz 4 und 5 in Verbindung mit Satz 2 GlüStV und § 11b GlüStVAG M-V grundsätzlich in Betracht kommt; dies dürfte ungeachtet der bereits seit Inkrafttreten des GlüStV am 1. Juli 2012 bestehenden Notwendigkeit der Einholung von Glücksspielerlaubnissen auch durch Inhaber von Erlaubnissen nach § 33i GewO (vgl. hierzu den Beschluss der Kammer vom 25. Juni 2014 – 7 B 872/13 –, juris Rdnr. 29, und deren Urteil vom 22. April 2015 – 7 A 382/13 –, juris Rdnr. 16) gelten.

19

Die Beteiligten gehen dann auch zutreffend davon aus, dass die Antragstellerin des beantragten Härtefalldispenses im Sinne der genannten Vorschriften bedarf. Denn jedenfalls mit dem 1. Juli 2017 hat die Fiktion einer Vereinbarkeit des Spielhallenbetriebs mit den Beschränkungen der §§ 24 und 25 GlüStV sowie der hierzu gemäß § 24 Abs. 3 GlüStV in § 11 Abs. 4 Satz 2 GlüStVAG M-V sowie gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 GlüStV in § 11 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 GlüStVAG M-V getroffenen Ausführungsbestimmungen geendet; der Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle könnte ohne eine Befreiung von diesen gesetzlichen Beschränkungen nicht genehmigt werden.

20

§ 25 Abs. 2 GlüStV und, wiederholend, § 11 Abs. 5 GlüStVAG M-V schließt eine Genehmigung für eine Spielhalle aus, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist. Dies trifft auf beide streitgegenständlichen Spielhallen jeweils zu; gegen die Wirksamkeit dieses sog. Verbundverbots ist nichts einzuwenden (s. nur das genannte Urteil der beschließenden Kammer vom 22. April 2015 – 7 A 382/13 –, juris Rdnr. 18 ff., das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – NVwZ – 2017, S. 791 [792 ff., 796 f.], sowie den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12, 1630/12, 1694/13 und 1874/13 –, Deutsches Verwaltungsblatt 2017, S. 697 [699 f.]). Das rechtspolitische vorgerichtliche Vorbringen der Antragstellerin gibt zu keiner abweichenden Bewertung im vorliegenden Eilverfahren Anlass (s. zur Kritik am Beschluss des BVerfG allerdings etwa Krüper, Gewerbearchiv 2017, S. 257 ff., und Schneider, NVwZ 2017, S. 1073 ff.), zumal die Antragstellerin mit dem Verbundstandort den Versagungsgrund „für sich selbst schuf“ und durch ihre Auswahl der zu erhaltenden Spielhalle eine behördliche Auswahlentscheidung vermied, die sonst besonders bei einer Mehrzahl von Betreibern problematisch sein kann. § 11b Abs. 2 GlüStVAG M-V stellt an die Härtefallprüfung in Fällen wie dem streitgegenständlichen besondere Anforderungen.

21

Es ist jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Ablehnung der zwei glücksspielrechtlichen Erlaubnisse für die Antragstellerin überhaupt eine unbillige Härte im Sinne von § 11b GlüStVAG M-V in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV darstellte. Die Vorschrift ist, wie der Antragsgegner zutreffend ausführte, vor dem Hintergrund, dass schon § 29 Abs. 4 Satz 1 – 3 GlüStV selbst eine nach Vertrauensschutzgesichtspunkten bis zu fünfjährige Umstellungsmöglichkeit bei den im Interesse einer kohärenten Bekämpfung der Spielsucht eingeführten Beschränkungen des Automatenspiels in Spielhallen vorsah, restriktiv auszulegen; ihre Anwendung darf nämlich nicht durch eine Verlängerung der bereits festgelegten geräumigen Übergangsfrist das staatsvertragliche Ziel konterkarieren, das im Interesse der überragend wichtigen Gemeinwohlziele der Bekämpfung der Spielsucht sowie des Jugendschutzes darin besteht, Automatenspielmöglichkeiten merklich zu verkleinern und ihr Netz auszudünnen; hierzu gehört auch und gerade die Beseitigung von Mehrfachstandorten und Spielhallenverbünden, die die nach der Spielverordnung höchstzulässige Gesamtzahl von Geldspielgeräten effektiv reduziert. Die Befreiung kommt daher nur in seltenen Fällen in Betracht, in denen atypische Umstände einen besonderen Verhältnismäßigkeitsausgleich zwingend erfordern und in Abwägung mit dem gesetzlichen Schutzzweck ermöglichen (s. nur Lackner/Pautsch, Wirtschaft und Verwaltung 2016, S. 212 f., und Pagenkopf, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, Rdnr. 18 zu § 29 GlüStV; krit. etwa Brüning/Bloch, in: Becker/Hilf/Nolte/Uwer, Glücksspielregulierung, 2017, Rdnr. 37 ff. zu § 29 GlüStV; jew. m. w. Nachw.).

22

Danach stellt es nicht schon einen Fall einer unbilligen Härte dar, wenn aufgrund der landesrechtlichen Beschränkungen die Schließung der bestehenden Spielhalle eines Betreibers droht, für die noch nicht amortisierte Investitionen getätigt wurden und ein langfristiger Mietvertrag abgeschlossen wurde; derlei Problematiken wurde durch die fünfjährige Übergangsfrist für Bestandsspielhallen Rechnung getragen, in der typischerweise hinreichend Gelegenheit für Umstrukturierungen, Standortwechsel oder Vertragsanpassungen bestand (s., auch zu Abstandsgeboten, die Urteile der Verwaltungsgerichte Lüneburg vom 10. Mai 2017 – 5 A 104/16 –, juris Rdnr. 39 ff., und Oldenburg vom 16. Mai 2017 – 7 A 14/17 –, juris Rdnr. 39 ff.).

23

Zu derartigen Anstrengungen trägt die Antragstellerin indessen nichts Stichhaltiges vor.

24

Der völlige Mangel an anderen geeigneten Räumlichkeiten für die beiden in der G-Straße nicht weiter zu betreibenden Spielhallen im Gebiet von C-Stadt, in denen die insgesamt vier am Standort als geschulte Aufsichten Beschäftigten eingesetzt werden könnten, ist weder dargetan noch ersichtlich. § 11b Abs. 2 GlüStVAG M-V dürfte im Übrigen die Berücksichtigung der Belange der Beschäftigten bei der Härtefall-Prüfung ausschließen.

25

Auch die Bindungen durch den, wohl im Vertrauen auf die vorliegenden Genehmigungen nach § 33i GewO, übernommenen und langfristig verlängerten Festmietvertrag sind allein noch nicht geeignet, einen Härtefall im Sinne des Gesetzes zu begründen. Der Vermieter würde, sofern er eine Nutzungsänderung verweigerte, einen Vergleich mit dem bei unverändertem Sachstand durch die gesetzlichen Regelungen erzwungenen „Mietzweck Leerstand“ ins Kalkül zu ziehen haben; der Fortfall einer Nutzungsmöglichkeit des Objekts als drei Spielhallen mag auch als Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Mietvertrags im Sinne von § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu qualifizieren sein. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Vermieter durch die Antragstellerin hiermit auch nur konfrontiert worden wäre. Für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung sind auch keine kostenintensiven Maßnahmen zur Herrichtung des Objekts durch den Mieter vereinbart. Ferner wurde nach den vorgelegten Unterlagen seitens der Vormieterin und der Antragstellerin an den Vermieter jeweils eine nicht zurückgezahlte Kaution von 28.869,40 €, entspricht insgesamt acht monatlichen Zahlbeträgen von 7.217,35 €, gezahlt, und die Vormieterin hatte für die Mietverpflichtungen der Antragstellerin zu bürgen und hierfür eine Bankbürgschaft zu erbringen.

26

Auch dem mit vorläufigem Zahlenwerk zum Unternehmensergebnis von 2015 und 2016 unterlegten Vortrag zu angeblichen finanziellen Härten fehlt es an der notwendigen Stringenz und Schlüssigkeit. Es mag deshalb dahinstehen, inwieweit er nach § 11b Abs. 2 GlüStVAG M-V überhaupt berücksichtigungsfähig wäre.

27

Zu beachten ist, dass auch ein großer Teil der 2016 aufgelisteten Kosten mit der Stilllegung der zwei Spielhallen entfiele. Die mit dem Schreiben vom 31. Januar 2017 vorgelegten Berechnungen für das Jahr 2015 gehen indessen bei sonst unveränderten Rechnungsposten lediglich pauschal von einer Verminderung der Umsatzerlöse um ca. zwei Drittel aus, ohne Besonderheiten der einzelnen Spielhallen darzulegen und zu erklären, wie beim negativen Ergebnis für den Monat Dezember 2015 für das gesamte Jahr 2015 ein doch noch recht ansehnlicher Überschuss erwirtschaftet werden konnte. Auch irritiert die Angabe zu monatlichen „Raumkosten“ von 11.745,22 €; diese können jedenfalls nicht allein vom streitgegenständlichen Objekt herrühren. Aus einigen der unter I. bezeichneten früheren Gerichtsverfahren ist der Kammer bekannt, dass die Antragstellerin an einer größeren Anzahl von Standorten im Lande als Veranstalterin und Vermittlerin von Glücksspielen bis in die jüngste Zeit aktiv war. Hierzu fehlt es an jeder Erläuterung. Die Modellrechnung für 2015 erscheint zusammenfassend nicht als geeignet, die Auswirkungen einer Schließung der Spielhallen „2“ und „3“ glaubhaft zu machen oder gar zu belegen. Ähnliches gilt für das Vorbringen im Anwaltsschreiben vom 28. April 2014 und das beigefügte Zahlenwerk für 2016. Die Antragstellerin erklärt nicht, wieso bei Schließung von zwei Spielhallen, aber Verbleib von immerhin einer mit den zulässigen zwölf Geldspielautomaten der Standort C-Stadt insgesamt nicht mehr rentabel sein soll. Gleichfalls werden die im Dezember 2016 angeblich angefallenen „Raumkosten“ von 14.005,88 € und die im Jahr insgesamt angefallenen „Raumkosten“ von 130.629,79 € (rechnerisch monatlich 10.885,82 €) nicht erläutert. Aus beiden Aufstellungen der Antragstellerin geht mit einiger Sicherheit lediglich hervor, dass in den Jahren 2015 und 2016 jeweils der Monat Dezember ein eher umsatzschwacher war.

28

Ferner ist zu beachten, dass die Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 GlüStV, notfalls ergänzt durch die Möglichkeit eines anschließenden Härtefall-Dispenses, primär der Abmilderung von Beeinträchtigungen der grundrechtlich geschützten Berufsausübung sowie des Eigentums der wirtschaftlichen Eigentümer des Glücksspielunternehmens dient und diesbezüglich die Erstreckung des Grundrechtsschutzes auf juristische Personen von der Vorstellung eines Durchgriffs auf die hinter der juristischen Person stehenden Menschen geleitet ist (Ehlers/Pieroth, Gewerbearchiv 2013, S. 457 [459]). Daher bedarf es im - vorliegenden - Fall der Betreiberrolle einer Kapitalgesellschaft im Eigentum ihrer oder ihres Gesellschafter(s) bei der Härtefall-Prüfung einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung, die die Verhältnisse der Anteilseigner einbezieht (vgl. Ehlers/Pieroth, a. a. O. S. 461, und Lackner/Pautsch, a. a. O. S. 216). Gerade unter diesem Blickwinkel liegt ein existenzgefährdender Härtefall eher fern. Denn die Antragstellerin gehört nach öffentlichen Registerunterlagen zur „P.“- bzw. „A.“-Gruppe ihrer vielfach investiv im Immobilien- und Glücksspielbereich tätigen Geschäftsführerin und von deren Geschäftspartner (und wohl Ehemann) R. O., dem jedenfalls anfänglichen Alleingesellschafter der Antragstellerin. Bundesweit sind deren aktuelle und frühere Engagements jedenfalls in der Unternehmensführung zahlreicher, nur teilweise veräußerter Kapitalgesellschaften des Glücksspiel- (etwa Fa. J. Spielhallen GmbH, Fa. A. B-Stadt MRO two UG (haftungsbeschränkt), Fa. A. K-Stadt MRO three UG (haftungsbeschränkt), Fa. A. MRO four UG (haftungsbeschränkt), Fa. A. L-Stadt MRO five UG (haftungsbeschränkt), Fa.A. MRO six GmbH, Fa. A. MRO seven GmbH, Fa. M. Freizeit- und Unterhaltungsstätten GmbH und Fa. O. Handels- und Verwaltungs GmbH & Co. Spielhallen KG) und Vermögensverwaltungsbereichs (etwa die N.-Vermögensverwaltung-Gruppe) erkennbar. Eine wirtschaftliche Gefährdung der am Glücksspielstandort C-Stadt finanziell Interessierten ist vor diesem Hintergrund in keiner Weise erkennbar.

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Nicht nur bei einer solchen Gesamtschau ist aber das karge und lückenhafte Vorbringen der Antragstellerin, zusammenfassend, nicht geeignet, eine persönliche Härte und damit einen Ausnahmefall zu begründen, der eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung rechtfertigen könnte.

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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren liegen § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 8, § 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes zugrunde. Wegen der Vorläufigkeit des erstrebten Eilrechtsschutzes halbiert die Kammer den für ein Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert von jeweils 15.000 €.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.