Tenor

Die Bescheide der Beklagten vom 2. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Staatlichen Schulamts S. vom 4. Januar 2001 werden aufgehoben.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen zwei von der Beklagten erlassene Bescheide, die ihn bezogen auf die Monate August bis Dezember 2000 zur Zahlung von Schullastenausgleich aufforderten.

2

Die beklagte Schule ist eine Förderschule in Trägerschaft des Landes mit landesweiter Zuständigkeit; das Land hatte sie in den späten 1990er Jahren entsprechend der Anordnung in § 132 des Schulgesetzes - SchulG M-V - aus kreislicher Trägerschaft übernommen.

3

Ausweislich der angegriffenen Bescheide vom 2. Oktober 2000 wurden bei der Beklagten am 1. Januar und 1. September 2000 vier zwischen 1984 und 1989 geborene Kinder mit "Anschrift" im Gebiet des Klägers beschult und waren in dem der Schule angeschlossenen Internat untergebracht.

4

Mit zwei unter dem Briefkopf der Schule ausgefertigten Bescheiden vom 2. Oktober 2000, adressiert an den Landkreis N., Schulverwaltungsamt, erhob die Beklagte für die Monate August bis Dezember 2000 zum einen einen Schulkostenbeitrag von 8.761,32 DM und zum anderen (sinngemäß) einen Unterbringungskostenbeitrag von 108.228,24 DM. In den Bescheiden hieß es jeweils eingangs, die Beklagte sei "vom Schulträger beauftragt worden, in eigener Zuständigkeit den Schullastenausgleich gemäß [...] Schullastenausgleichsverordnung Landesschulen - SchLAVOLS M-V [...] zu erheben". Sodann wurde der jeweilige Beitrag beziffert und der betroffene Zeitraum benannt und um Zahlung des Betrags an ein Konto bei der Landeszentralbank bis zum 31. Oktober 2000 gebeten. Den Bescheiden war eine insgesamt fünfseitige Berechnung der Kostensätze pro Schüler und der auf den Kläger entfallenden Summe beigefügt.

5

Der Kläger erhob entsprechend den Rechtsbehelfsbelehrungen gegen beide Bescheide bei der Beklagten Widerspruch und machte unter Bezugnahme auf die Beantwortung der Anfrage einer Landtagsabgeordneten geltend: Ein Anspruch auf Schullastenausgleich bestehe nicht; denn die Schüler hätten wegen der Aufnahme in ein Internat bei der Beklagten ihren gewöhnlichen Aufenthalt, und diese sei, weil landesweit, auch örtlich zuständig. Das Staatliche Schulamt S., dem die Beklagte den Vorgang vorgelegt hatte, wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2001, versandt am 8. Januar 2001, als unbegründet zurück.

6

Die entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung am 9. Februar 2001 beim Verwaltungsgericht Greifswald erhobene Klage verfolgt das Anfechtungsbegehren weiter und macht ergänzend die Unwirksamkeit der der Beitragserhebung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften geltend. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das erkennende Gericht beantragt der Kläger,

7

die Bescheide der Beklagten vom 2. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Staatlichen Schulamts S. vom 4. Januar 2001 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt

9

Klageabweisung,

10

hilfsweise widerklagend,

11

den Kläger zu verurteilen, für den Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2000 Schulkostenbeiträge in Höhe von 4.479,59 Euro und Unterbringungskostenbeiträge für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Landkreis N. in Höhe von 55.336,22 Euro an sie zu zahlen.

12

und verteidigt ihre Bescheide und Beitragsforderungen.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Widerklage abzuweisen,

15

weil er bereits unter Vorbehalt bescheidsgemäß gezahlt habe.

16

Das am 9. Oktober 2003 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragene Verfahren ist mit Beschluss vom 19. August 2008 auf die Kammer zurückübertragen worden.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und auf den vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist zulässig.

19

Sie ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Var. 1 und § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch den bescheidsbetroffenen und damit klagebefugten Kläger erhoben. Auf dessen Bezeichnung hat die Kammer das Aktivrubrum berichtigend geändert, weil trotz der ausdrücklichen Bezeichnung der Klägerseite als "Landrates des Landkreises N." in der Klageschrift wegen des beigefügten angegriffenen Bescheids hinreichend deutlich war, dass dies ein Versehen und die Klageschrift demnach in dem Sinne auszulegen war, dass der durch das Organ Landrat vertretene Landkreis sich nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen die ihn belastenden Bescheide wandte (vgl. zur Auslegung einer Klageschrift bei gar mehreren in Betracht kommenden Personen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 30. Dezember 1997 - 8 B 240.97 -, bei Buchholz Nr. 18 zu § 82 VwGO [310] sowie, zu einer zum Streitfall parallelen Sachlage, den rechtskräftigen Gerichtsbescheid des Einzelrichters bei der erkennenden Kammer vom 20. Mai 2008 - 6 A 580/07 -).

20

Durch die Klageerhebung beim Verwaltungsgericht Greifswald war eine Monatsfrist im Sinne von § 74 Abs. 1 VwGO gewahrt (vgl. das Urteil des BVerwG vom 24. Juli 1963 - VI C 190.60 -, bei Buchholz Nr. 5 zu § 41 VwGO [310]), so dass es auf die Frage der - nicht dokumentierten - Zustellung des Widerspruchsbescheids ebensowenig ankommt wie darauf, ob der mit angegriffene Widerspruchsbescheid geeignet war, für die gerichtliche Anfechtung der Ausgangsbescheide jedenfalls die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO oder überhaupt eine Frist in Gang zu setzen.

21

Richtigerweise ist auch die Klage gegen die Beklagte gerichtet.

22

Die Ermächtigung in dem für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO umsetzend, schreibt Art. 1 § 14 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (zwingend) vor, dass - auf die Anfechtungsklage bezogen - die Klage gegen die Behörde zu richten ist, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat; diese erklärt Absatz 1 der genannten Vorschrift im Sinne von § 61 Nr. 3 VwGO für im Verwaltungsprozess beteiligungsfähig.

23

Zwar handelt es sich im Zusammenhang des Streitfalls bei der Beklagten nicht um eine Behörde im Sinne des Landesorganisationsrechts. Denn in § 52 der Schulgesetze sowohl von 1996 als auch von 2006 war bzw. ist im Wesentlichen unverändert geregelt:

24

"(1) Die Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten. [ab 2005 angefügt: Sie sind im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel befugt, Rechtsgeschäfte für ihre Träger abzuschließen.]

25

(2) [ab 2005: (3)] Soweit die Schulen aufgrund dieses Gesetzes Verwaltungsakte an Schüler oder Erziehungsberechtigte richten, gelten sie als untere Landesbehörde. Vor den Verwaltungsgerichten werden sie durch [das Kultusministerium /ab 2002: die oberste Schulaufsichtsbehörde] vertreten."

26

Hiernach greift nicht einmal die Fiktion des Absatzes 2 bzw. 3 Satz 1. Satz 2 wurde an Absatz 1 laut Begründung der Beschlussempfehlung mit der Vorstellung angefügt, klarzustellen, dass der Schulleiter bei seiner Bewirtschaftung von (kommunalen) Haushaltsmitteln (§ 112 SchulG M-V) im Außenverhältnis als Vertreter des Schulträgers handele (Landtags-Drucksache 4/1760, Seite 28, 66), und hilft nicht nur aus diesem Grunde im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter; das unveränderte Substrat von § 52 SchulG M-V entspricht nach der Gesetzesbegründung (Landtags-Drucksache 2/1185, Seite 121) nahezu wörtlich § 8 des Ersten Schulreformgesetzes von 1993; in dessen Entwurf (Landtags-Drucksache 1/144) war die Regelung nicht begründet worden, so dass auch Gründe für die Anordnung einer bloßen Fiktion und für deren Reichweite aus der Entstehungsgeschichte nicht ableitbar sind und gleichzeitig keine Handhabe ersichtlich ist, um die einschlägige spezialgesetzliche Vorschrift über das rechtliche Wesen der Schulen anders zu deuten als gemäß ihrem eindeutigen Wortlaut.

27

Auch durch den in den angegriffenen Bescheiden zitierten "Auftrag", der nach der Bescheidsgestaltung, insbesondere wegen des Fehlens einer genauen Bezeichnung des "Auftraggebers", als (sog. konservierende) Delegation, nicht als bloßes Mandat zu verstehen gewesen sein dürfte, wurde die Beklagte nicht zu einem "geeigneten Beauftragten", d. h. außerhalb der gesetzlich geregelten Fiktion zu einer Behörde im Sinne des Landesorganisationsrechts. Das Handeln in Erlassform verstieße in diesem Zusammenhang gegen Art. 70 Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung - LVerf M-V -, wonach die Organisation, Zuständigkeit und Verfahren der öffentlichen Verwaltung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden (vgl. Meyer, Rdnr. 11 sowie, im Hinblick auf Absatz 3, Rdnr. 14 zu Art. 70 LVerf M-V, in: Litten/Wallerath (Hrsg.), Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (2007), Litten, a. a. O., Rdnr. 6 zu Art. 43 LVerf M-V, und Thiele/Pirsch/Wedemeyer, Die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Rdnr. 3 zu Art. 70 LVerf M-V, allerdings mit einem missverständlichen Hinweis auf die Verfahrensweise vor Inkrafttreten der LVerf M-V in Rdnr. 5); an einem derartigen Gesetz (zu den verfassungsrechtlichen Grenzen einer gesetzlichen Delegation vgl. Meyer, a. a. O., Rdnr. 15) fehlt es im vorliegenden Zusammenhang.

28

Gleichwohl ist es zulässig, die Beklagte im vorliegenden Verfahren in Anspruch zu nehmen. Denn angesichts des durchgeführten Widerspruchsverfahrens und des durch die im Ausgangs- und Widerspruchsverfahren ergangenen Bescheide ausgelösten Rechtsscheins entspricht es nach Auffassung der Kammer dem die Effektivität des Rechtsschutzes eines Betroffenen wahrenden Meistbegünstigungsprinzip, die Anfechtung der ergangenen Bescheide nach § 42 und dem achten Abschnitt der VwGO zuzulassen (vgl. Blunk/Schroeder, Juristische Schulung 2005, Seite 602 [606 f.]), wozu auch die Inanspruchnahme der als Erlassbehörde des angegriffenen Verwaltungsakts auftretenden Stelle gehört. Über die verwaltungsprozessuale Behördeneigenschaft "im weiteren Sinne" als einer Stelle, die durch organisationsrechtliche Rechtssätze gebildet, vom Wechsel ihrer Amtsinhaber unabhängig und nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung dazu berufen ist, unter eigenem Namen für den Staat oder einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung eigenständig wahrzunehmen (vgl. Brenner, Rdnr. 15 zu § 78 VwGO, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 2. Aufl. 2006, m. w. Nachw.), verfügt die Beklagte auch unabhängig von der Frage ihrer Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsakten.

29

Da die der Beklagten vom Verwaltungsgericht Greifswald zugestellte Klageschrift an das Bildungsministerium abgegeben wurde und dieses sich im Prozess als ihr Vertreter meldete, ist auch von einer aufgrund Vollmacht bestehenden Vertretung und damit prozessualen Handlungsfähigkeit der Beklagten im Sinne von § 62 Abs. 3 VwGO auszugehen, so dass über die Klage entschieden werden kann.

30

Die Klage ist auch begründet.

31

Denn die angegriffenen Bescheide sind, was die Ausgangsbescheide betrifft, zumindest entsprechend und wegen der Entscheidung im Widerspruchsverfahren gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, da sie rechtswidrig sind und zumindest durch einen den Kläger belastenden Rechtsschein dessen Rechte verletzen. Im Ergebnis braucht die Kammer nicht zu klären, ob die Bescheide der Beklagten aufgrund eines schwerwiegenden Mangels nichtig sind (und deswegen auch eine Klage nach § 43 Abs. 1 Var. 2 und Abs. 2 Satz 2 VwGO erfolgreich gewesen wäre). Jedenfalls ergingen sie nicht gesetzeskonform, da sie nicht von einer für die bescheidliche Geltendmachung von Schullastenausgleich zuständigen Behörde erlassen wurden (vgl. auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29. November 2004 - 4 A 202/01 -, Seite 3 f. der Ausfertigung); der Widerspruchsbescheid ließ zumindest dies unberücksichtigt. Für die vorliegende Entscheidung unerheblich ist hiernach der Streit zwischen den Beteiligten darum, ob eine bescheidliche Erhebung von Schullastenausgleich überhaupt zulässig war oder mittlerweile angesichts von Änderungen des Schulgesetzes auch für das Jahr 2000 als zulässig anzusehen ist sowie ob materiell ein Anspruch des Landes als Schulträgers gegen den Kläger bestand.

32

Die Widerklage, über die wegen des Erfolgs des Klägers zu entscheiden ist, muss abgewiesen werden, da sie unzulässig ist.

33

Dabei hat das gesetzlich ausdrücklich angeordnete Widerklageverbot gemäß § 89 Abs. 2 VwGO keine ausschlaggebende Bedeutung, da die Vorschrift nach der Rechtsprechung einschränkend auszulegen ist und in Fällen, in denen einziger Streitpunkt die Verwaltungsakts-Befugnis der den Anspruch geltend machenden Stelle ist, aus prozessökonomischen Gründen keine Anwendung findet (vgl. das Urteil des BVerwG vom 8. September 2005 - 3 C 49.04 -, Buchh. Nr. 204 zum sonstigen europäischen Recht [451.90]; weitere Nachw. im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 17. Juni 2003 - 14 A 148/01 -, juris Rdnr. 45).

34

Jedoch steht mit der Beklagten mangels Beteiligungsfähigkeit keine geeignete Widerklägerin zur Verfügung. Denn der begehrte Schullastenausgleich kann nicht der Beklagten als nichtrechtsfähiger Anstalt, sondern allenfalls dem Land Mecklenburg-Vorpommern als juristischer Person in der Eigenschaft des Schulträgers zustehen und von diesem gerichtlich mit einer auf Zahlung gerichteten Leistungsklage geltend gemacht werden. Wegen des Vorrangs von § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegenüber Nr. 1 derselben Vorschrift ist allein die Beklagte am Prozessrechtsverhältnis des Klageverfahrens passiv beteiligt, so dass andere Widerkläger nicht in Betracht kommen. Wie bereits oben angesprochen, enthalten die Bescheide keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Zurechnung der Verwaltungsaktsregelungen zum Bildungsministerium als Erlassbehörde, so dass keine "Rubrumsberichtigung" auf das Bildungsministerium als Beklagten in Betracht kam, das in seinem Geschäftsbereich auch das Land (als eher geeigneten Widerkläger) vertritt.

35

Nicht zu entscheiden braucht die Kammer, ob und ggf. inwieweit es dem Land mittlerweile rechtlich möglich geworden ist, die streitigen Beiträge bescheidlich zu erheben oder - soweit gezahlt wurde, hierfür einen Rechtsgrund schaffend - festzusetzen, und inwieweit dies der Zulässigkeit der Widerklage entgegensteht.

36

Im Übrigen wäre die Widerklage jedenfalls auch unbegründet, soweit die zunächst bescheidlich geltend gemachte und jetzt eingeklagte Zahlung bereits vor Langem - sei es auch unter Vorbehalt - erfolgte und die Forderung mithin durch Erfüllung erlosch.

37

Die Kostenentscheidung zu Lasten der unterlegenen Beklagten und Widerklägerin folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO.

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Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 19. Sept. 2008 - 6 A 990/01 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 82


(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

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(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

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Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

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Verwaltungsgericht Schwerin Gerichtsbescheid, 20. Mai 2008 - 6 A 580/07

bei uns veröffentlicht am 20.05.2008

Tenor Der Änderungsbescheid des Beklagten zu 1) vom 26.März 2007 wird aufgehoben. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 29.943,76 Euro zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist, soweit de

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

Tenor

Der Änderungsbescheid des Beklagten zu 1) vom 26.März 2007 wird aufgehoben. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 29.943,76 Euro zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist, soweit der Beklagte zu 2) verurteilt ist, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages und, soweit die Klage gegen den Änderungsbescheid Erfolg hat, wegen der Kosten des Verfahrens gegen den Beklagten zu 1) ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung wegen der Verfahrenskosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung, einen Restbetrag von dem Kläger bewilligten Fördermitteln an diesen auszuzahlen, und um die Rechtmäßigkeit eines die Bewilligung wegen dieses Restbetrags teilweise aufhebenden Änderungsbescheids.

2

Der Beklagte zu 1) bewilligte dem Kläger als Träger von Volkshochschulen auf dessen Antrag vom 14. November 2005 hin mit Zuwendungsbescheid vom 17. Juli 2006 für die Weiterbildungsgrundversorgung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 einen Förderbetrag von 119.775,03 Euro, der, wie im Bescheid eingangs erläutert, als Pauschale aus verschiedenen das Jahr 2004 betreffenden Parametern errechnet worden war.

3

In dem Bescheid, der die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften - ANBest-K - gemäß den Verwaltungsvorschriften zu den §§23 und 44 der Landeshaushaltsordnung - VV-LHO - zu seinem Bestandteil erklärte, heißt es u. a.:

4

"Die Restzahlung in Höhe von 119.775,03 Euro erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides und nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises für die im Jahr 2005 erfolgten Zuwendungen, soweit dieses noch nicht erfolgt ist. Bestandskraft tritt ein, sofern [pp.]. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt gemäß Nr.1.4. der ANBest-K für fällige Zahlungen entsprechend der vorzulegenden Mittelabforderungen. [...] Dem vorgezogenen Maßnahmebeginn wurde zur Sicherung einer kontinuierlichen Weiterbildungstätigkeit zugestimmt. Die Gewährung der Landeszuwendung erfolgt unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Ein [hierauf] basierender Widerruf wird nicht bei bereits begonnenen Projekten erfolgen und sich zudem nicht auf Teile einer Zuwendung erstrecken, für die der Zuwendungsempfänger im Vertrauen auf den Bestand des Zuwendungsbescheides Rechtsverpflichtungen eingegangen ist. [...] Der Verwendungsnachweis über die hiermit bewilligten Mittel ist dem [Beklagten zu 1)] bis spätestens 30. Juni 2007 vorzulegen."

5

In einer mitübersandten vorbereiteten Formularerklärung "Mittelabforderung/Empfangsbestätigung" verzichtete der Kläger unter dem 27. Juli 2006 auf einen Rechtsbehelf gegen den Bescheid. Gleichzeitig forderte er den gesamten bewilligten Zuwendungsbetrag von 119.775,03 Euro ab. Aus einem Hinweis auf dem Formular sowie einer dort vorgegebenen Versicherung geht hervor, dass Mittel nur in dem Umfang abgefordert werden sollten, wie sie innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt würden; weitere Mittelabforderungen sollten nach Bedarf gesondert erfolgen. Auf dem in Ablichtung vorliegenden Formular ist unter dem 31. Juli ein Vermerk angebracht, wonach für Jan[uar] bis Sept[ember] 75% des Zuwendungsbetrages benötigt würden und die Abforderung daher nur 89.831,27 Euro betreffe. Der Beklagte zu 1) behauptet unter Beweisantritt, seine Mitarbeiterin H. habe den Kläger - wie in dem Vermerk festgehalten - hierüber informiert sowie darüber, dass der Restbetrag gesondert abgefordert werden müsse. Im August 2006 wurden an den Kläger 89.831,27 Euro ausgezahlt.

6

Mit zunächst am selben Tag als Fernkopie beim Beklagten zu 1) eingegangenem Schreiben vom 26. Januar 2007 wies der Kläger darauf hin, dass an ihn lediglich der genannte Teilbetrag ausgezahlt worden sei, und forderte unter Hinweis auf die Mittelabforderung vom 27. Juli 2006 den ausstehenden Restbetrag von 29.943,76 Euro an.

7

Als die Kreiskasse des Klägers im März 2007 den offenen Betrag beim Beklagten zu 1) anmahnte, erließ dieser den streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 26. März 2007, mit dem er die Höhe der Zuwendung von 119.775,03 Euro auf 89.831,27 Euro "änderte". Zur Begründung hieß es, Ansprüche aus diesem (d. h. dem ursprünglichen Zuwendungs-) Bescheid seien erloschen, wenn bis zum 31. Oktober 2006 eine Mittelabforderung nicht vorliege; die Zuwendung habe für Ausgaben im Rahmen des Zuwendungszwecks längstens bis zum 31. Dezember 2006 (Bewilligungszeitraum) zur Verfügung gestanden, und eine Übertragung der Haushaltsmittel in das Haushaltsjahr 2007 sei nicht möglich gewesen.

8

Hiergegen richtet sich die Klage vom 26. April 2007. Wegen der Einzelheiten des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes wird auf Bl.1f. der Gerichtsakten Bezug genommen.

9

Der Kläger macht geltend: Dem Änderungsbescheid fehle es an einer materiellrechtlichen Grundlage, und er sei verfahrensfehlerhaft erlassen worden. Sein, Klägers, bescheidlicher Zahlungsanspruch sei nicht untergegangen. Er beantragt,

10

den Änderungsbescheid des Beklagten [zu 1)] vom 26. März 2007 aufzuheben und

11

den Beklagten [zu 2)] zu verpflichten, auf der Grundlage des Zuwendungsbescheids vom 17. Juli 2006 die Restmittel in Höhe von 29.943,76 Euro an den Kläger auszuzahlen.

12

Der Beklagte zu 1) beantragt

13

Klageabweisung

14

und hält die Klage für unzulässig. Folgte man im Übrigen in der Sache der Auffassung des Klägers, so führte dies zu unübersehbaren Haushaltsrisiken; eine Mittelabforderung habe daher nur im Bewilligungszeitraum bis Ende 2006 erfolgen können. Der Änderungsbescheid sei zutreffend auf §49 Abs.3 [Satz1] Nr.2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V - zu stützen, da man mangels Mittelabforderung vom Fehlen des klägerischen Bedarfs habe ausgehen können.

15

Mit Beschluss vom 11. März 2008 ist der Rechtsstreit dem erkennenden Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden; dieser hat die Beteiligten mit Verfügung vom 13. März 2008 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von den Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (zwei Heftungen) verwiesen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage hat Erfolg.

18

Sie ist als Verbindung einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt mit einer allgemeinen Leistungsklage auf Zahlung zulässig.

19

Wegen der auszuurteilenden Zahlungspflicht ist das Rubrum auf Passivseite durch deklaratorische Ergänzung um den Beklagten zu 2) als Rechtsträger der in Anspruch genommenen, die notwendigen Haushaltsmittel verwaltenden Behörde berichtigt worden; denn Art.1 §14 Abs.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes ist ebenso wie §78 Abs.1 Nr.2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - im Streitfall nicht anwendbar, wenn auch der Beklagte zu 1) die notwendige Auszahlungsanordnung zu treffen haben wird (s. allgemein zum Rechtsträgerprinzip und zu den historischen Gründen, es Ländern ausnahmsweise zu ermöglichen, eine Prozessführung unter Beteiligung von - nicht rechtsfähigen - Behörden vorzugeben, Freitag, Verwaltungsarchiv Bd.67 [1976], S.26 [41], sowie zur fehlenden Reflexion über die Sinnhaftigkeit eines derartigen Vorgehens in Mecklenburg-Vorpommern den Regierungsentwurf des Gerichtsorganisationsgesetzes, Landtags-Drucksache 1/1459, S.33, und den Bericht des Rechtsausschusses in Landtags-Drucksache 1/1857). Entsprechend sind die Klageanträge, wie durch die Einfügungen im Tatbestand geschehen, im Wege der Auslegung zu konkretisieren gewesen.

20

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klage, soweit der Änderungsbescheid angefochten wird, nicht wegen Fristversäumnis unzulässig, weil der Landrat des Landkreises X. und nicht der durch diesen vertretene Landkreis selbst rechtzeitig geklagt hätte. Das Aktivrubrum ist vorbereitend zutreffend klarstellend berichtigt worden, worauf sich der Beklagte im Übrigen zunächst auch rügelos eingelassen hat. Denn daraus, dass in der Klageschrift - mit dem "Schriftkopf" gemäß §1 Abs.1 Nr.3 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung - in einer Art Rubrum tatsächlich ausdrücklich der Landrat des Landkreises X. als "Kläger" aufgeführt ist, folgt nicht, dass nicht durch einen dem Kläger zuzurechnenden Rechtsbehelf die Bestandskraft des ihn belastenden Änderungsbescheids verhindert worden ist. Die vom Beklagten angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt betrifft einen Fall, in dem verschiedene juristische Personen als Beteiligte in Betracht kommen, die dort zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dagegen legt eine Auslegung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes unter Bezugnahme auf den vorgelegten angegriffenen Bescheid und das erkennbar vorangegangene Verwaltungsverfahren nahe. Vorliegend erweckt die Klageschrift nicht den Anschein, dass eine andere Person als der Kläger Klage erhoben habe, und es kommt als Beteiligter nicht sein handelndes Organ Landrat, sondern nur der Kläger selbst in Betracht. Dass dieser hat Klage erheben wollen, hat bereits bei Klageerhebung der vorgelegte klägerische Verwaltungsvorgang mit dem zuoberst abgehefteten, ihn belastenden Änderungsbescheid verdeutlicht und hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14.Juni 2007 klargestellt. Hiernach erscheint es als eine rechtlich folgenlose Unsicherheit des Klägers bei der Selbstbezeichnung, welche die oben erwähnte Entscheidung des Gesetzgebers zur Abweichung vom Rechtsträgerprinzip vereint mit dem Umstand hervorgerufen haben dürfte, dass der Kläger an Rechtsstreitigkeiten nach dem achten Abschnitt der VwGO überwiegend auf Passivseite beteiligt ist, und zwar durch den als sein gesetzlicher Prozessstandschafter wirkenden Landrat.

21

Beide Klageanträge sind auch begründet. Des angeregten Zeugenbeweises bedarf es für die Entscheidung nicht.

22

Zunächst ist der Änderungsbescheid vom 26. März 2007 gemäß § 113 Abs.1 Satz1 VwGO aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

23

Allerdings kann die Aufhebung nicht wegen der pflichtwidrigen Unterlassung einer Anhörung des Klägers vor Bescheidserlass begehrt werden, wie sie §28 Abs.1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG M-V - vorschrieb. Dies folgt aus der in §45 Abs.1 Nr.3 VwVfG M-V angeordneten Unbeachtlichkeit dieses Verfahrensfehlers, der im Sinne von Absatz2 der Vorschrift im vorliegenden Klageverfahren geheilt worden ist. Zu einer abweichenden Beurteilung führt auch nicht Punkt 8.3 der in den VV-LHO als Anlage 3 figurierenden Verwaltungsvorschrift "VV-K", auf die der Kläger hinweist und die der Zuwendungsbescheid zu seinem Bestandteil erklärte. Denn mit dem dortigen Hinweis auf die gesetzliche Anhörungspflicht wäre angesichts von §45 VwVfG M-V für die Klägerseite nichts gewonnen.

24

Dem Kläger ist jedoch darin zu folgen, dass es für den Erlass des Änderungsbescheids an den notwendigen materiellrechtlichen Voraussetzungen fehlte.

25

Eine Ermächtigungsgrundlage für die "Änderung", d. h. Teilaufhebung, der bewilligten Zuwendung sieht der Beklagte jetzt in §49 Abs.3 Satz1 Nr.2 VwVfG M-V. Hiernach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder eine teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch, nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Das Gericht kann indessen auch unter Zugrundelegung der Argumentation in der Klageerwiderung nicht erkennen, dass dem Kläger eine den Widerruf ermöglichende Auflagenverletzung zur Last fiele. Der Beklagte selbst stellte mit der Kürzung der im Juli 2006 beantragten Auszahlung sicher, dass der Mittelabruf nicht mehr als die - nach seiner Berechnung - innerhalb der nächsten zwei Monate nach Auszahlung benötigten Finanzmittel in Bewegung setzte; es dürfte sich bei der im Zuwendungsbescheid und in den einbezogenen Klauselwerken aus den Verwaltungsvorschriften mehrfach erwähnten und in §49a Abs.4 VwVfG M-V gesetzlich sanktionierten Obliegenheit, von unangemessenen Vorgriffs-Abrufen abzusehen, auch ohnehin nicht um eine Auflage im Sinne der Gesetzessprache des VwVfG M-V handeln. Eine dem Kläger erteilte Auflage, die Finanzmittel noch innerhalb des Haushaltsjahres abzurufen, in dem der geförderte Projektzweck zu verwirklichen war, ist ebenfalls nicht ersichtlich. In den VV-LHO und insbesondere auch den ANBest-K sind - ebenso wie im Zuwendungsbescheid selbst - lediglich Regelungen zum frühest-, nicht aber zum spätestmöglichen Mittelabruf getroffen. Dies gilt für die im Zuwendungsbescheid offenbar in Bezug genommene frühere Fassung der ANBest-K (s. die ausdrückliche Wiedergabe einer Nr.1.4, die der neuen Nr.1.3 mit dem einschlägigen Inhalt entspricht) ebenso wie für die zur Zeit der Bewilligung geltende neuere Fassung. Ebenso verhält es sich bei den laut dem Zuwendungsbescheid als dessen Anlage dem Kläger übersandten Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P). Auch ist dem Umstand, dass die Zuwendung gemäß dem Bescheid vom 17. Juli 2006 laut dessen Überschrift "für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006" bewilligt wurde, keine Begrenzung der dem Zuwendungsempfänger eingeräumten Abrufmöglichkeit zu entnehmen; dies gilt auch in dem Fall, dass diese Bezeichnung eines Zeitraums als Festlegung eines "Bewilligungszeitraums", d. h. Zeitraums für die Abwicklung des gesamten Vorhabens oder funktionsfähiger Teile (Nr.4.2.5 VV-K bzw. VV-LHO), verstanden werden musste, obgleich dieser Begriff erst im Änderungsbescheid und in der Einlassung zur Klage verwendet wird. Denn eine selbständige Anordnung, gar im Sinne einer Auflage, ist hierin nicht zu erkennen (vgl. auch den Fall des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen gemäß dessen Beschluss vom 24. Januar 2001 - 4 A 325/00 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht2001, Seite693f.). Sollte eine Regelung über Einzelheiten der Mittelabrufe beabsichtigt gewesen sein, so wäre es am Beklagten zu 1) gewesen, dies in seinem Bescheid in einer dem Bestimmtheitserfordernis genügenden Weise zu verlautbaren (s. Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht. Zuwendungspraxis, Stand Dezember 2007, Abschnitt D.X.5.1); daran fehlt es.

26

Auch nach §49 Abs.3 Satz1 Nr.1 VwVfG M-V konnte der Beklagte zu 1) seinen Zuwendungsbescheid nicht teilweise widerrufen. Die Vorschrift ermächtigt zum Widerruf von Verwaltungsakten der oben bezeichneten Art, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Der Beklagte zu 1) macht zwar jetzt geltend, es habe bei ihm "davon ausgegangen" werden können, dass der Kläger die nicht im Jahr 2006 abgeforderten Mittel nicht für den Zuwendungszweck "Aufwendungen des Trägers von Volkshochschulen im Jahr 2006" benötige. Grundsätzlich ist damit ein Widerrufsgrund im Sinne der Vorschrift benannt: Die bescheidlich zugewandte Leistung könne, mangels Bedarfs, nicht mehr für den im Bescheid bestimmten Zweck verwendet werden. In diesem Zusammenhang kommt auch dem im Zuwendungsbescheid, wenn auch nicht unter dieser ausdrücklichen Bezeichnung, verfügten "Bewilligungszeitraum" Bedeutung zu. Indessen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Annahme des Beklagten zu 1) zutreffend wäre. Vielmehr legt der den Anlass zu diesem Rechtsstreit setzende zweite klägerische Mittelabruf, der auf die Bewilligung für 2006 sowie auf den nur teilweise befriedigten ersten Abruf Bezug nimmt, genau das Gegenteil nahe. Die im Jahre 2007 bestehende Notwendigkeit von Finanzmitteln zur Erfüllung fälliger Forderungen innerhalb von zwei Monaten ist schließlich auch denkbar, wenn diese Forderungen im Jahr 2006 oder für im Jahr 2006 erbrachte Leistungen entstanden; insoweit unterscheidet sich die Sachlage nicht von derjenigen im Dezember 2006. Im Sinne des bescheidlich verfügten Zuwendungszwecks erscheint es auch problemlos, wenn im Zeitpunkt des Mittelabrufs die Finanzmittel zur Erfüllung einzelner Forderungen der Lieferanten oder Honorarkräfte vom Kläger schon selbst aus anderen Mitteln "vorgestreckt" worden waren. Dies zeigt nicht zuletzt der Zuwendungsbescheid, der zutreffend auf die Genehmigung des "Vorbeginns" beim geförderten Projekt hinwies sowie die notwendige Kontinuität des Weiterbildungsbetriebs unterstrich und der bei seinem Erlass zu wesentlichen Teilen eine "rückwirkende" Bewilligung aussprach. Bereits angesichts dessen sieht das Gericht keinen Anlass zu einer eigenen Aufklärung des Anfang 2007 beim Kläger noch bestehenden Bedarfs für eine Refinanzierung erbrachter Aufwendungen für das Jahr 2006; der Beklagte zu 1) hat sich ja auch mit der Formulierung, bei ihm sei von einem Bedarfswegfall "ausgegangen" worden, nicht zu einem ausdrücklichen Bestreiten des Bedarfs bereitgefunden.

27

Unabhängig hiervon krankt der angegriffene Änderungsbescheid, als Teilwiderruf verstanden, an dem gemäß §114 Satz1 VwGO gerichtlicher Bewertung zugänglichen Ermessensfehler des Ermessensnichtgebrauchs. Wenn es in dessen "Begründung" hieß: "Die Zuwendung steht für Ausgaben [...] längstens [...] bis zum 31.12.2006 [...] zur Verfügung. Ansprüche aus diesem [sic!] Bescheid erlöschen, ohne dass es einer Aufhebung des Bescheids bedarf, wenn bis zum 31.10.2006 eine Mittelabforderung nicht vorliegt.", so erstaunt nicht nur die verlautbarte Rechtsansicht, sondern es ist ersichtlich, dass beim Beklagten zu 1) der Änderungsbescheid eigentlich für nicht notwendig gehalten wurde, um der klägerischen Forderung entgegenzutreten, und dass man meinte, lediglich einen aus dem Zeitablauf folgenden aktuellen Rechtszustand zu "verfügen". Unter diesen Umständen ist es dem Beklagten zu 1) nicht möglich, im Sinne von §114 Satz 2 VwGO Ermessenserwägungen im Hinblick auf einen Widerruf im vorliegenden gerichtlichen Verfahren zu "ergänzen"; seine dahingehenden vorbereitenden Ausführungen - soweit sie überhaupt Ermessensgesichtspunkte behandeln - sind unbeachtlich und nicht geeignet, den erfolgten Rechtsverstoß zu heilen. So mag es letztlich dahinstehen, inwieweit auch aus dem aktenkundigen Verfahrensgang ein Ermessensverstoß oder gar -fehlgebrauch beim Beklagten zu 1) abzuleiten ist, obgleich schon auffällig ist, dass der Beklagte zu 1), der - bescheidsgemäß - noch über keinerlei konkrete Erkenntnisse zur Mittelverwendung beim Kläger verfügte und mit seinen pauschalierenden Berechnungen "abforderungsreifer" Mittel offenbar an die Verfahrensweise seines Funktionsvorgängers in den Vorjahren anknüpfte, auf eine Mahnung wegen der zugewandten Mittel hin schlicht die Grundlagen des Zuwendungsverhältnisses in Frage stellte und Gesichtspunkte wie den dem Zuwendungsempfänger zu gewährenden Vertrauensschutz und das rechtliche Gehör nicht in Erwägung zog.

28

Auch eine sonstige Rechtsgrundlage für den Erlass des angegriffenen Änderungsbescheids ist nicht ersichtlich, so dass dieser rechtswidrig ist.

29

Dies führt auch zu einer Rechtsverletzung, nämlich zum Nachteil des klägerischen Zahlungsanspruchs aus dem Zuwendungsbescheid vom 17. Juli 2006.

30

Auch der Zahlungsklage gegen den Beklagten zu 2) ist stattzugeben, da der eingeklagte Anspruch gemäß dem Zuwendungsbescheid besteht; dies kann in der vorliegenden Entscheidung geschehen, da eine gleichzeitige Rechtskraft beider gerichtlichen Urteilsaussprüche in der Sache zu erwarten ist, jedenfalls aber keine Rechtskraft der Zahlungsverurteilung vor der der Aufhebung des Änderungsbescheids.

31

Zwar dürfte der Abruf der Restmittel aus der Zuwendung im Jahr 2006 auf Klägerseite versehentlich für mehrere Monate versäumt worden sein, aber es ist keine Begrenzung des Zahlungsanspruchs, insbesondere nicht auf das Jahr 2006 (geschweige denn auf dessen erste drei Quartale), ersichtlich. Bei dem beklagtenseits angeführten §4 der Landeshaushaltsordnung handelt es sich wie auch bei den sonstigen haushaltsrechtlichen Anordnungen zur Kongruenz von Bewilligungs- und Zahlungszeiträumen um Innenrecht des Beklagten zu 2), das den Kläger nicht zu interessieren brauchte, weil zu dessen Gunsten eine bescheidliche Zahlungspflicht bestand. Diese setzte die Bestandskraft des Zuwendungsbescheids, die Vorlage einer Mittelabforderung und die (Glaubhaftmachung der) Notwendigkeit der Mittel für innerhalb zweier Monate zu finanzierende Aufwendungen voraus. Spätestens seit dem Mittelabruf vom Januar 2007 sind diese Voraussetzungen erfüllt; es kommt daher nicht darauf an, ob dies auch schon seit der Mittelabforderung vom Juli 2006 der Fall war oder ob die aktenkundigen Zweifel an der Notwendigkeit der streitigen weiteren Zahlungen im Sommer 2006 noch berechtigt waren und damit anspruchshindernde Wirkung hatten.

32

Der hiernach entstandene Anspruch des Klägers ist auch nicht der im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnden Einwendung des "dolo ... petit ..." (D.50,17,173 §3) ausgesetzt. Zwar sind in den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen noch keine klägerischen Verwendungsnachweise für die das Jahr 2006 betreffende Zuwendung enthalten. Hieraus ist jedoch zum einen kein Widerrufsgrund abzuleiten, weil die Nachweise dem Beklagten zwischenzeitlich vorgelegt worden sein dürften, soweit nicht die streitige Restzahlung ihre abschließende Erstellung verhinderte; zum anderen ist auch mangels jedweden Vortrags der Beteiligten nicht ersichtlich, dass die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für das Jahr 2006 zu "Kürzungen" (und damit zu zu vermeidenden Rückzahlungen) führen könnten, was primär vom Beklagten darzutun gewesen wäre, aber fernliegt, da es sich bei der streitigen Zuwendung um einen pauschalen 89%igen Zuschuss des Landes zu einer im Interesse des Landes in ständiger Praxis beim Kläger vorgehaltenen Struktur, nämlich der Weiterbildungsgrundversorgung, handelt. Schließlich ist im Zuwendungsbescheid selbst der Widerruf der (restlichen) Förderung wegen Fehlens von Haushaltsmitteln ausgeschlossen.

33

Der Beklagte zu 2) ist hiernach antragsgemäß zu verurteilen.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.1 VwGO, wobei die durch Art.1 §14 des Gerichtsorganisationsgesetzes vorgegebene Aufspaltung der Beklagtenseite zu berücksichtigen, §159 VwGO aber nicht anwendbar ist, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §709 Satz1 und 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - sowie aus §708 Nr.11 und §711 ZPO und §167 VwGO, jeweils in Verbindung mit §84 Abs.3 VwGO.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt. Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 52 Nr. 1 für die Klage wegen des Gegenanspruchs ein anderes Gericht zuständig ist.

(2) Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ist die Widerklage ausgeschlossen.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.