Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 89

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt. Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 52 Nr. 1 für die Klage wegen des Gegenanspruchs ein anderes Gericht zuständig ist.

(2) Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ist die Widerklage ausgeschlossen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. März 2018 - 12 C 17.2574

bei uns veröffentlicht am 08.03.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsgegner sich gegen die mit Beschluss des Ver

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Dez. 2017 - M 9 X 17.4888

bei uns veröffentlicht am 11.12.2017

Tenor I. Gegen den Vollstreckungsschuldner wird zur Erzwingung des angeordneten Verbots der Zweckentfremdung die Ersatzzwangshaft von längstens einer Woche angeordnet. II. Zum Zwecke des Vollzugs der Ersatzzwangshaft wird gegen d

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Nov. 2015 - 2 K 4241/14

bei uns veröffentlicht am 26.11.2015

Tenor 1. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.11.2014 wird aufgehoben.2. Die Widerklage wird abgewiesen.3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt das beklagte Land 6/13, die Beigelad

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 19. Sept. 2008 - 6 A 990/01

bei uns veröffentlicht am 19.09.2008

Tenor Die Bescheide der Beklagten vom 2. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Staatlichen Schulamts S. vom 4. Januar 2001 werden aufgehoben. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt...