Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 89
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 89
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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt. Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 52 Nr. 1 für die Klage wegen des Gegenanspruchs ein anderes Gericht zuständig ist.
(2) Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ist die Widerklage ausgeschlossen.
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Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder
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published on 08/03/2018 00:00
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsgegner sich gegen die mit Beschluss des Ver
published on 11/12/2017 00:00
Tenor
I. Gegen den Vollstreckungsschuldner wird zur Erzwingung des angeordneten Verbots der Zweckentfremdung die Ersatzzwangshaft von längstens einer Woche angeordnet.
II. Zum Zwecke des Vollzugs der Ersatzzwangshaft wird gegen d
published on 26/11/2015 00:00
Tenor
1. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.11.2014 wird aufgehoben.2. Die Widerklage wird abgewiesen.3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt das beklagte Land 6/13, die Beigelad
published on 19/09/2008 00:00
Tenor
Die Bescheide der Beklagten vom 2. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Staatlichen Schulamts S. vom 4. Januar 2001 werden aufgehoben.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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Annotations
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt...