Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 07. Juni 2018 - 15 A 4520/17 As SN

bei uns veröffentlicht am07.06.2018

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7. November 2017 verpflichtet, die Kläger in ihren Zuständigkeitsbereich umzuverteilen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren von der Beklagten ihre asylrechtliche länderübergreifende Umverteilung vom Land Mecklenburg-Vorpommern zur Freien und Hansestadt Hamburg.

I.

2

Die Kläger sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern der 2007, 2010 und 2016 geborenen Kläger zu 3) bis 5). Die Kläger zu 1) bis 4) reisten im September 2015 in das Bundesgebiet ein und stellten am 22. Oktober 2015 einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage blieb in erster Instanz erfolglos (Urteil des erkennenden Gerichts vom 25. August 2017 - 15 A 3553/16 As SN -, nicht rechtskräftig).

3

Die Klägerin zu 5) (S.) ist am 14. Juni 2016 in Deutschland geboren. Den für sie gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt ebenfalls ab. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wies das erkennende Gericht ebenfalls mit Urteil vom 25. August 2015 - 15 A 3747/16 As SN (nicht rechtskräftig) ab. Die Kläger sind der A-Stadt zugewiesen worden. Sie wohnten zunächst in D. und danach in A-Stadt.

II.

4

Über A-Stadt [Ausländerbehörde] stellte der Vater, der Kläger zu 1), unter dem 8. September 2017 für sich und seine Familie einen Antrag auf überörtliche Umverteilung in die Freie und Hansestadt Hamburg. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, ihre Tochter leide Tierfellnaevus am Kopf. Weiter bestehe Verdacht auf Neurofibromatose wegen Café au lait-Flecken am ganzen Körper. Die Erkrankungen erforderten viele spezielle Untersuchungen und Therapien Diese Behandlungen seien in A-Stadt nicht möglich, da die [...]Klinik darauf nicht spezialisiert sei. Hingegen sei das UKE Hamburg spezialisiert, wo ihre Tochter nunmehr in Behandlung sei. Dafür sei Wohnortnähe erforderlich wie das UKE bestätigt habe. In Akutfällen müssten sie derzeit nach Hamburg fahren, damit aufwändige Untersuchungen erfolgen könnten. Der Verlauf der Erkrankungen sei nicht absehbar. Der Kläger zu 1) nahm Bezug auf drei ärztliche Bescheinigungen vom UKE und vom Kinderzentrum A-Stadt [...]. Unter dem 21. September 2017 (aaO 15) hat das UKE bescheinigt, es sei sinnvoll, dass das Kind in der Nähe von Hamburg verbleibe.

5

Durch Bescheid vom 7. November 2017 lehnte die Beklagte den Umverteilungsantrag ab. Zur Begründung führte es aus, es sei nicht ersichtlich, dass die Behandlung der Tochter unbedingt in Hamburg zu erfolgen habe. Dies ergebe sich auch nicht aus der Bescheinigung des UKE. Es müssten zuerst Behandlungsmöglichkeiten in Mecklenburg-Vorpommern selbst ausgeschöpft werden, etwa an der Universitätsklinik in [...]. Bei einer eventuellen länderübergreifenden Umverteilung müssten auch die sicherlich sehr hohen Kosten berücksichtigt werden. Humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht seien nicht ersichtlich.

6

Gegen diesen ihnen unter der Anschrift in D. am 9. November 2017 zugestellten Bescheid haben die Kläger am 6. Dezember 2017 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führten sie aus. Die Klage sei fristgerecht erhoben worden. Denn der Bescheid ist ihnen unter ihrer alten Anschrift versucht worden, zuzustellen. Diesen Bescheid hätten sie nie erhalten. Er - der Kläger zu 1) - habe den Bescheid erst am 29. November 2017 persönlich abgeholt. Die Klagefrist ende daher erst am 13. Dezember 2017.

7

Die Klage sei auch begründet, weil die Weiterbehandlung der Klägerin zu 5) eine aufwändige Weiterbehandlung in einem auf ihre Krankheit spezialisierten Krankenhaus erforderlich mache. Dazu verweisen die Kläger auf eine Reihe von medizinischen Unterlagen, auf die Bezug genommen wird. Sie verweisen zudem auf eine (interne) Stellungnahme der [...]Klinik - Kinder- und Jugendmedizinisches Zentrum in A-Stadt vom 13. September 2017 gegenüber [...].

8

Die Kläger beantragen,

9

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7. November 2017 zu verpflichten, sie in den Zuständigkeitsbereich der Freien und Hansestadt Hamburg umzuverteilen.

10

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Ein Antrag auf Umverteilung habe zunächst sich auf die Neurofibromatose bezogen. Der Antrag wegen einer Nachbehandlung sei bisher nicht gestellt worden; die diesbezügliche Klage unzulässig. Der Tierfellnävus am Kopf habe in A-Stadt nicht die erhoffte Wundheilung erfahren. Nur die postoperative Komplikation der Apolapzie erfordere eine regelmäßige Vorstellung beim UKE. Dieses mache aber keine Umverteilung nach Hamburg erforderlich. Die Pigmentflecke dürften auch in A-Stadt und Umgebung behandelbar sein. Im Übrigen sei anzunehmen, dass mangels näherer Angaben die Fahrten nicht so häufig seien, um eine Umverteilung nach Hamburg zu rechtfertigen.

13

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme des Altonaer Kinderkrankenhauses (Kinder-UKE) in Hamburg vom 25. Januar 2018, auf dessen Inhalt verwiesen wird.

14

Durch Beschluss vom 3. Januar 2018 - 15 B 4521/178 As SN - hat das Gericht dem Antrag der Kläger auf einstweilige Umverteilung nach Hamburg entsprochen. Auf den Inhalt der Begründung wird hingewiesen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegende Verfahrens und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

16

Das Gericht konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist. Die Beklagte ist unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordnungsgemäß geladen worden.

II.

17

Die Klage ist zulässig.

18

1. Sie ist insbesondere fristgerecht erhoben worden. Der streitgegenständliche Bescheid ist nach Aktenlage unter der Anschrift der Kläger in D. versucht worden zuzustellen. Die Postzustellungsurkunde kam mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück. Ein weiterer Zustellversuch ist den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Nach den unwidersprochenen Angaben der Kläger hätten diese den Bescheid am 29. November 2017 abgeholt. Damit ist gemäß § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom Zugang des Bescheides an diesem Tag auszugehen. Die Klagefrist endete gemäß § 74 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) mithin am 13. Dezember 2017. Die Klage ist daher am 6. Dezember 2017 rechtzeitig bei Gericht eingegangen.

19

2. Das Verwaltungsverfahren ist in Bezug auf das Begehren der Kläger auf asylrechtliche Umverteilung ordnungsgemäß durchgeführt worden. Streitgegenstand des Verwaltungsverfahrens war der mögliche Anspruch der Kläger auf länderübergreifende Umverteilung nach § 51 AsylG. Weshalb sie umverteilt werden wollten, ist insoweit unerheblich. Maßgebend ist die Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG). Sollte die Klägerseite im Verfahren völlig neue Gesichtspunkte vortragen, die die Beklagte zum Einlenken bewegen, würde dies ggf. in Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu berücksichtigen sein.

III.

20

Die Klage ist auch begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die Kläger haben einen Anspruch auf eine länderübergreifende Umverteilung.

21

a)Zwar haben Asylbewerber grundsätzlich keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Bundesland oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Nach § 51 Abs. 1 AsylG ist jedoch bei der länderübergreifenden Verteilung der Haushaltgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht Rechnung zu tragen. Zu den letzteren Gründen gehören auch Krankheitsgründe, da das Recht auf körperliche Unversehrtheit im Grundgesetz durch Art. 2 Abs. 2 verbürgt ist. Dies kann vor allem dann gelten, wenn ein Asylbewerber aufgrund Krankheit, Schwangerschaft, Alter, Gebrechlichkeit oder sonstiger Gesichtspunkte besonderer Betreuung bedarf. Diese Gründe können zu einer Ermessensreduzierung führen.

22

Vgl. VG Dresden, Urteil vom 06. August 2003 – 14 A 30460/02.A –, juris Rn. 15;VG Lüneburg, Urteil vom 13. Oktober 2004 – 1 A 271/04 –, juris Rn. 20; VG Schwerin, Beschluss vom 18. April 2013 – 3 B 693/12 As –, juris Rn. 24; VG Schwerin, Urteil vom 21. Oktober 2016 – 15 A 3428/15 As SN –, juris Rn. 16; Marx, AsylVfG, 9. Aufl. 2017, § 51 Rn. 5, § 50 Rn. 37; Keßler, in: Hofmann (Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, AsylG, § 51 Rn. 10, 27 mwN; Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch,17. Edition Stand: 01.02.2018, AsylG § 50 Rn. 17 und § 51 Rn. 9 mwN.

23

Auch die aufgrund der Erkrankung und des Alters bestehende fehlende Zumutbarkeit, den Behandlungsort zu erreichen, kann zur Ermessensreduzierung führen.

24

Vgl. auch VG Potsdam, Beschluss vom 22. Februar 1995 – 7 L 174/95.A –, InfAuslR 1995, 259 f. = juris, LS; Keßler, in: Hofmann (Hrsg.), Ausländerrecht, AsylG, § 51 Rn. 27; Marx, AsylVfG, 9. Aufl. 2017, § 51 Rn. 5; Keßler, in: Hohmann (Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 50 AsylG Rn. 27.

25

Entgegen der Auffassung der Beklagten im angegriffenen Bescheid spielen Kostengesichtspunkte bei der Entscheidung regelmäßig keine Rolle.

26

b) Solche Gründe sind hier ausnahmsweise gegeben.

27

aa) Nach den vorliegenden Unterlagen der UKE Klinik und Poliklinik für Kinderchirurgie, Hamburg vom 21. September 2017 sei die Behandlung der Klägerin zu 5) in „einem hochspezialisierten Zentrum wie dem UKE notwendig“. Es seien mehrere Eingriffe und ambulante Vorstellungen erforderlich. Eine maligne Entartung sei möglich. Nach dem Entlassungsbericht des UKE vom 2. November 2017 seien nach einer postpartal (= nachgeburtlich) durchgeführten dreimaligen Dermabrasion (= mechanische Abschleifung der Haut) wegen eines Naevus (Muttermal) offene Stellen am Kopf zurückgeblieben. Nach der Behandlung im UKE sei die offene Stelle auf 3 x 2 cm deutlich reduziert worden. Daneben bestünden noch „kleinere gerade epithelialisierte [= abgeheilter] leicht fragile Areale“. Eine manifeste Infektion bestehe daneben nicht. Seinerzeit sollte die Klägerin zu 5) wöchentlich im UKE zur regelmäßigen Wundkontrolle erscheinen. Eine weitere Behandlung sei nach der gerichtlich eingeholten Stellungnahme des - die Klägerin behandelnden - Altonaer Krankenhauses (Kinder-UKE) vom 25. Januar 2018 (Antwort zur Frage 2) nach mindestens sechs Monaten Pause notwendig. Ob diese (hochspezialisierte) Behandlung auch an der [...]Klinik in A-Stadt oder etwa der Universitätsklinik in [...] erfolgen könnte, hat die Beklagte zwar behauptet, aber nicht substantiiert dargelegt. Demgegenüber ergibt sich aus der Antwort zu Frage 6 der genannten Stellungnahme des Altonaer Kinderkrankenhauses (Kinder-UKE), dass es in Mecklenburg-Vorpommern nach Kenntnis des UKE keine Klinik gebe, die über eine entsprechende Erfahrung bei der Operation großer Naevi verfüge. Auch das Universitätsklinikum [...] würde eine Behandlung des Kindes im UKE empfehlen. Gegen Behandlungsmöglichkeiten in Mecklenburg-Vorpommern spricht auch eine Äußerung der [...]Kliniken A-Stadt vom 13. September 2017 im vorliegenden Fall: Danach sei die Klägerin zu 5) dem Klinikum am 23. Juni 2016 erstmalig vorgestellt worden. Eine Dermabrasion sei im Juli/August 2016 durchgeführt worden. Im weiteren Verlauf habe sich eine Wundinfektion ergeben, die trotz umfangreicher stationären und ambulanten Behandlungen nicht abgeheilt sei. Es sei deshalb die Einholung einer Zweitmeinung und ggf. eine Weiterbehandlung in der Charité empfohlen worden. Daraus folgt, dass jedenfalls im vorliegenden Fall nach der Infektion die Behandlung der Klägerin in einer spezialisierten Klinik angezeigt gewesen ist, da die Behandlung in A-Stadt nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat.

28

bb) Bei dieser Sachlage liegen die genannten Umverteilungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ausnahmsweise vor. Die im Juni 2016 geborene Klägerin zu 5) ist als Kleinkind besonders betreuungsbedürftig. Deren Behandlung und zum Teil wöchentliche Vorstellung mit einer (laut google.maps) jeweils etwa dreieinhalbstündigen An- und Rückreise von A-Stadt nach Hamburg im Auto ist für sie (und deren mitreisenden Eltern oder Elternteil) eine erhebliche und nach Auffassung des Gerichts unzumutbare Belastung. Insoweit besteht aus Sicht des Gerichts die Notwendigkeit, die erforderlichen weiten Anfahrten aus A-Stadt zu reduzieren, selbst wenn eine konkrete Gefahr von Infektionen nicht bestehen sollte.

29

cc) In der mündlichen Verhandlung haben der Kläger zu 1) und der die Familie betreuende Herr M., der informatorisch befragt wurde, glaubhaft dargelegt, dass die Kosten der Fahrten zu den Behandlungen in Hamburg zunächst von der Krankenkasse übernommen worden seien. Sie seien zunächst zwei Mal mit dem Taxi nach Hamburg gefahren. Sodann sei Herr M. mit seinem Pkw gefahren. Diese Kosten seien zunächst ebenfalls erstattet worden, später jedoch nicht mehr. Die Fahrtkosten hätte der Kläger aufgebracht, zum Teil seien sie auch von ihm - Herrn M. - übernommen worden. Wegen der fehlenden Erstattung hätten die Fahrten schließlich nur noch alle zwei Wochen oder nur ein Mal im Monat erfolgen können. Demzufolge konnten notwendige Kontrolltermine im UKE nicht wahrgenommen werden. Hinzukommt, dass laut dem Arztbrief des mit dem UKE verbundenen Altonaer Kinderkrankenhaus vom 6. Juni 2018 nunmehr am Ende des Sommers weitere Behandlungen anstehen, die weitere Sitzungen erforderlich machen. Dies führt zu weiteren Fahrten nach Hamburg in kurzen Abständen, welche die Klägerin zu 5) und die Eltern erheblich belasten werden. Den Klägern ist das nicht zuzumuten, zumal die Klägerin zu 2) schwanger ist (errechneter Entbindungstermin nach Angaben der Kläger: 9. Juli 2018). Dies würde auch zu einem erheblich erhöhten Organisations- und Betreuungsaufwand durch die Eltern auch bezüglich der übrigen Kinder führen, der in ihrer Situation nicht zumutbar ist.

30

d) Aus dem Grundrecht auf Ehe und Familie (Art. 6 des Grundgesetzes) und § 51 Abs. 1 Alt. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG folgt, dass die gesamte Familie der Klägerin zu 5) Anspruch auf Umverteilung haben.

31

e) Ob und inwieweit die daneben bestehende Neurofibromatose eine Umverteilung nach Hamburg erforderlich macht, kann nach allem dahinstehen.

III.

32

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als Unterliegende zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Von einer Erklärung der Vollstreckbarkeit des Urteils sieht das Gericht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO ab.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 26 Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige


(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn 1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,2. die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Sta

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Verhandlung durch den abgelehnten Richter


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen (§ 34a Absatz 2 Sa

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 55 Aufenthaltsgestattung


(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in ei

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 8 Heilung von Zustellungsmängeln


Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 50 Landesinterne Verteilung


(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass 1. dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die V

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 51 Länderübergreifende Verteilung


(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auc

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.

(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.

(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.

(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass

1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder
2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.

(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.

(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.