Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 05. Jan. 2017 - 9 B 45/16
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es hinsichtlich der schriftlichen Zusatzaufgabe im Fach Chemie zurückgenommen worden ist.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antragsteller, der die gymnasiale Oberstufe in der Qualifizierungsphase, 1. Halbjahr, besucht und bei dem sonderpädagogischer Förderbedarf für die Förderschwerpunkte „autistisches Verhalten“ wegen eines Asperger-Syndroms und „körperliche und motorische Entwicklung“ wegen der Epilepsie besteht,
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hat am 05.12.2016 sinngemäß beantragt,
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der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO aufzugeben, ihm mit sofortiger Wirkung einen Nachteilsausgleich i.S.v. § 6 Abs. 1 ZVO bis zum Ende des 1. Halbjahres des Schuljahres 2016/2017 (29.01.2017) der Art und Weise zu gewähren, dass er bei schriftlichen Leistungsnachweisen eine verlängerte Bearbeitungszeit von bis zu 30 Minuten in Anspruch nehmen kann.
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Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
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Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Erforderlich ist danach das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs. Dabei sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die - wie hier - die Entscheidung in der Hauptsache teilweise vorwegnimmt, kommt nur dann in Betracht, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für den Antragsteller führt, die sich auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht ausgleichen lassen. Zudem muss mindestens eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen (vgl. OVG Schleswig, B. v. 30.09.1994 - 3 M 49/94 - SchlHA 1995, 22 und vom 30.08.2005 - 3 MB 38/05 - juris).
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Ob hier ein Anordnungsgrund vorliegt, ist jedenfalls zweifelhaft, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung das Schulhalbjahr nur noch gut 3 Wochen läuft und in der Zeit nach Darstellung der Antragsgegnerin keine Arbeiten mehr geschrieben werden, sondern die Lehrkräfte ihre Noten für das erste Halbjahr festlegen und dann in den Zeugniskonferenzen diese beschlossen werden. Da der Antragsteller aber weiter Schüler der Antragsgegnerin bleibt und es auch nicht ausgeschlossen ist, dass Klausuren auch noch bis Ende Januar 2017 geschrieben werden, die dann eventuell erst für die nächste Zeugnisausgabe relevant werden, geht das Gericht zugunsten des Antragstellers von einem Anordnungsgrund aus.
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Einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller allerdings nicht glaubhaft gemacht. Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zusätzlich zu dem ihm bereits gewährten Nachteilsausgleich, der u.a. bereits für Klausuren eine verlängerte Bearbeitungszeit von 15 Minuten vorsieht, einen Anspruch auf weitere 15 Minuten Zeitverlängerung hat.
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Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines Nachteilsausgleiches ist § 6 Abs. 1 u. 2 Zeugnisverordnung ((ZVO) - NBl.MBF.Schl.-H. 2008, 146).
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Danach hat die Schule bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder mit einer Behinderung, die nach den lehrplanmäßigen Anforderungen einer allgemein bildenden Schule unterrichtet werden, der Beeinträchtigung angemessen Rechnung zu tragen (Nachteilsausgleich). Der Nachteilsausgleich, der sich nicht auf die fachlichen Anforderungen auswirken darf, wird vom Schulleiter hinsichtlich der Art und des Umfangs festgelegt. Dabei ist bei einem Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine Stellungnahme des zuständigen Förderzentrums zu berücksichtigen.
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Der Antragsteller, der sich in der Oberstufe in der Qualifizierungsphase auf das zum Sommer 2018 abzulegende Abitur vorbereitet, hat einen Anspruch auf Nachteilsausgleich, der auch von der Antragsgegnerin grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird. So wird dem Antragsteller entsprechend einer Regelung der Antragsgegnerin vom 26.09.2016 insoweit ein Nachteilsausgleich gewährt, indem ihm eine größere Exaktheitstoleranz zugebilligt wird, er in bestimmten Situationen mündliche Leistungen durch schriftliche Zusatzleistungen ersetzen kann, er Arbeiten nicht vor der 3. Schulstunde schreiben muss und er eine verlängerte Arbeitszeit, die unstreitig auf 15 Minuten begrenzt ist, bekommt. Nunmehr begehrt der Antragsteller unter Vorlage eines nervenärztlichen Attestes vom 17.10.2016 einen Nachteilsausgleich bei Klausuren von insgesamt 30 Minuten.
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Die Antragsgegnerin hat formell rechtmäßig die von dem Antragsteller begehrte weitere Zeitverlängerung abgelehnt.
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Die Schulleiterin hat sich entsprechend § 6 Abs. 2 S. 3 ZVO vor ihrer Entscheidung vom 22.11.2016, die als ein Verwaltungsakt gem. § 106 Abs. 1 LVwG zu werten ist, durch das zuständige Förderzentrum beraten lassen. Das Schulamt P… hat durch ihre Kreisfachberaterin für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung Frau D. unter Beratung mit zwei weiteren Kreisfachberaterinnen am 21.11.2016 eine Stellungnahme abgegeben. Darin hat sie aufgeführt, dass häufig an weiterführenden Schulen eine Verlängerung der Gesamtarbeitszeit von 10 % vereinbart werde, und dass die Möglichkeit einer entsprechenden Verlängerung für die im nächsten Schuljahr anstehenden Abiturprüfungen Rechnung zu tragen sei, wenn statt wie bisher 90 die Klausuren 300 Minuten dauern würden. Das würde der ärztlichen Empfehlung entsprechen, die eine Verlängerung auf 30 Minuten befürwortete.
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Der Antragsteller hat materiell keinen Anspruch auf eine weitere Schreibzeitverlängerung glaubhaft gemacht.
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Grundlage für einen Nachteilsausgleich ist die Gewährung des Grundsatzes der Chancengleichheit aus Art. 3 GG. Der Nachteilsausgleich soll es dem behinderten Prüfling unter Wahrung der für alle geltenden Leistungsanforderungen ermöglichen, sein tatsächlich vorhandenes (wahres) Leistungsvermögen nachzuweisen. Dieser darf aber nur insoweit gewährt werden, wie dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist. Die „Überkompensation“ der Behinderungen des Prüfungsteilnehmers durch Art oder Umfang des gewährten Nachteilsausgleichs führt zu einer Verletzung der Chancengleichheit der anderen Schüler und ist insoweit unzulässig (vgl. OVG Magdeburg, B. v. 11.03.2015 - 3 M 9/15 - m.w.N, juris, Rdnr 13).
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Aus dem besonderen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, folgt noch kein Anspruch auf einen konkreten Nachteilsausgleich. Vielmehr steht Normgebern und Verwaltung - hier der Schule - bei ihrer Entscheidung darüber, ob und inwiefern sie dem grundgesetzlichen Fördergebot Rechnung tragen, regelmäßig ein Einschätzungsspielraum zu. Einerseits müssen sie die Auswirkungen einer behinderungsbedingten Benachteiligung für die Betroffenen in den Blick nehmen. Andererseits haben sie rechtlich schutzwürdige gegenläufige Belange, aber auch organisatorische, personelle und finanzielle Gegebenheiten, in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Unmittelbar aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG kann sich ein Anspruch auf konkrete Maßnahmen allenfalls ergeben, um behinderungsbedingte schwerwiegende Nachteile für die Betroffenen insbesondere im Bereich der Grundrechtsverwirklichung abzuwenden oder wenn keine schutzwürdigen Belange entgegenstehen (vgl. BVerwG, U. v. 29.07.2015 - 6 C 35.14 -, juris, Rdnr 26 f in einem Fall einer Legasthenie).
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Die Entscheidung des Schulleiters über die Art und den Umfang eines Nachteilsausgleichs ist wie auch andere pädagogische Entscheidungen auf der Grundlage eines gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren Beurteilungsspielraums zu treffen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle muss sich auf die Überprüfung beschränken, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, ob von dem richtigen Sachverhalt oder von falschen Tatsachen ausgegangen wurde, ob die Stellungnahme des Förderzentrums hinreichend berücksichtigt wurde und ob die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht oder willkürlich ist. Die pädagogische Beurteilung muss in sich schlüssig und nachvollziehbar sein und darf den Erfordernissen rationaler Abwägung nicht widersprechen (st. Rspr bei einem Beurteilungsspielraum, vgl. z.B. Beschluss der Kammer vom 11.08.2011 - 9 B 43/11 -).
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Das Gericht hat keinen Anhalt, an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin zu zweifeln. Diese hat sich auf die Beratung mit dem zuständigen Förderzentrum berufen, aber auch in Aussicht gestellt, dass sich die Zeitverlängerung zukünftig verändern könnte, wenn die zu schreibenden Klausuren statt 90 dann 300 Minuten dauerten.
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Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin ihren pädagogischen Beurteilungsspielraum fehlerhaft angewendet hat.
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Allein mit der Vorlage des nervenärztlichen Attestes vom 17.10.2016 hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation einen weiteren Nachteilsausgleich benötigt, denn aus dem Attest geht nicht hervor, von welchen regelmäßigen Zeitvorgaben der Arzt für eine Klausur bei seiner Empfehlung ausgeht.
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Das Gericht hat deshalb Zweifel, ob sich der Arzt mit der Empfehlung von einer Zeitverlängerung von 30 Minuten Vorstellungen gemacht hat, wieviel Zeit den Schülern regelgemäß für die Klausur zur Verfügung steht, denn es liegt auf der Hand, dass ein zusätzlicher Zeitbedarf abhängig ist von der Regel-Bearbeitungszeit und dass bei verlängerter Arbeitszeit auch der zusätzliche Zeitbedarf steigt. Mangels ausreichender Differenzierung ist daher das Attest ungeeignet, einen weiteren Zeitbedarf glaubhaft zu machen.
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Die Frage nach der Erforderlichkeit eines weiteren Zeitzuschlages von 15 Minuten ist daher zulässigerweise von der Antragsgegnerin anhand der schulischen Erfahrungen in der Vergangenheit und etwaiger Veränderungen im Schulalltag entschieden worden.
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Im ersten Schulhalbjahr hat der Antragsteller einen Zeitzuschlag von 15 Minuten erhalten und nach den Erfahrungen der Antragsgegnerin hat der Antragsteller den ihm zugebilligten Zeitzuschlag kaum in Anspruch genommen. Das spricht dafür, dass der Zuschlag von 15 Minuten bei einer Klausurdauer von 90 Minuten (entsprechend Ziffer I.1. des Runderlasses zur Zahl und Umfang der Klassenarbeiten in der gymnasialen Oberstufe vom 31.08.2009 mit Änderungen vom 27.07.2010 - III 316 - (NBl.MBF.Schl.-H. 2009, 233 und NBl. MBK.Schl.-H. 2010, 229) ausreichend ist. Der Zuschlag entspricht damit ca. 17 % der Regel-Bearbeitungszeit und geht damit über das hinaus, was nach der Stellungnahme des Förderzentrums üblich ist. Die Länge der Klausuren wird sich jedenfalls im zweiten Schulhalbjahr auch noch nicht verändern. Denn gem. Ziffer I. 6 des Runderlasses wird erst im 3. Halbjahr der Qualifizierungsphase, also erst nach den Sommerferien im Jahr 2017, in Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau eine der Klassenarbeiten entsprechend dem Umfang und der Art der Abiturprüfungsarbeit geschrieben. Die Dauer dieser Arbeit beträgt gem. § 11 Abs. 6 der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) v. 02.10.2007 (NBl.MBF.Schl.-H. 2007, 285) fünf Zeitstunden (= 300 Minuten).
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Es besteht keine Notwendigkeit, bereits jetzt über einen veränderten Nachteilsausgleich für das dritte Schulhalbjahr der Qualifizierungsphase Überlegungen anzustellen, welches erst nach den Sommerferien 2017 beginnt.
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Soweit der Antragsteller am 15.12.2016 seinen Antrag dahingehend erweitert hat, dass dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung auferlegt werden soll, dem Antragsteller im laufenden Schulhalbjahr die Möglichkeit zu geben, seine Note für die mündliche Mitarbeit im Fach Chemie durch das Erbringen einer schriftlichen Ersatzleistung zu verbessern, ist der Antrag am 05.01.2017 zurückgenommen worden, so dass das Verfahren insoweit gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG.
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.