Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 05. Jan. 2017 - 9 B 45/16

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:0105.9B45.16.0A
05.01.2017

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es hinsichtlich der schriftlichen Zusatzaufgabe im Fach Chemie zurückgenommen worden ist.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller, der die gymnasiale Oberstufe in der Qualifizierungsphase, 1. Halbjahr, besucht und bei dem sonderpädagogischer Förderbedarf für die Förderschwerpunkte „autistisches Verhalten“ wegen eines Asperger-Syndroms und „körperliche und motorische Entwicklung“ wegen der Epilepsie besteht,

2

hat am 05.12.2016 sinngemäß beantragt,

3

der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO aufzugeben, ihm mit sofortiger Wirkung einen Nachteilsausgleich i.S.v. § 6 Abs. 1 ZVO bis zum Ende des 1. Halbjahres des Schuljahres 2016/2017 (29.01.2017) der Art und Weise zu gewähren, dass er bei schriftlichen Leistungsnachweisen eine verlängerte Bearbeitungszeit von bis zu 30 Minuten in Anspruch nehmen kann.

4

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

5

Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Erforderlich ist danach das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs. Dabei sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die - wie hier - die Entscheidung in der Hauptsache teilweise vorwegnimmt, kommt nur dann in Betracht, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für den Antragsteller führt, die sich auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht ausgleichen lassen. Zudem muss mindestens eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen (vgl. OVG Schleswig, B. v. 30.09.1994 - 3 M 49/94 - SchlHA 1995, 22 und vom 30.08.2005 - 3 MB 38/05 - juris).

6

Ob hier ein Anordnungsgrund vorliegt, ist jedenfalls zweifelhaft, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung das Schulhalbjahr nur noch gut 3 Wochen läuft und in der Zeit nach Darstellung der Antragsgegnerin keine Arbeiten mehr geschrieben werden, sondern die Lehrkräfte ihre Noten für das erste Halbjahr festlegen und dann in den Zeugniskonferenzen diese beschlossen werden. Da der Antragsteller aber weiter Schüler der Antragsgegnerin bleibt und es auch nicht ausgeschlossen ist, dass Klausuren auch noch bis Ende Januar 2017 geschrieben werden, die dann eventuell erst für die nächste Zeugnisausgabe relevant werden, geht das Gericht zugunsten des Antragstellers von einem Anordnungsgrund aus.

7

Einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller allerdings nicht glaubhaft gemacht. Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zusätzlich zu dem ihm bereits gewährten Nachteilsausgleich, der u.a. bereits für Klausuren eine verlängerte Bearbeitungszeit von 15 Minuten vorsieht, einen Anspruch auf weitere 15 Minuten Zeitverlängerung hat.

8

Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines Nachteilsausgleiches ist § 6 Abs. 1 u. 2 Zeugnisverordnung ((ZVO) - NBl.MBF.Schl.-H. 2008, 146).

9

Danach hat die Schule bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder mit einer Behinderung, die nach den lehrplanmäßigen Anforderungen einer allgemein bildenden Schule unterrichtet werden, der Beeinträchtigung angemessen Rechnung zu tragen (Nachteilsausgleich). Der Nachteilsausgleich, der sich nicht auf die fachlichen Anforderungen auswirken darf, wird vom Schulleiter hinsichtlich der Art und des Umfangs festgelegt. Dabei ist bei einem Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine Stellungnahme des zuständigen Förderzentrums zu berücksichtigen.

10

Der Antragsteller, der sich in der Oberstufe in der Qualifizierungsphase auf das zum Sommer 2018 abzulegende Abitur vorbereitet, hat einen Anspruch auf Nachteilsausgleich, der auch von der Antragsgegnerin grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird. So wird dem Antragsteller entsprechend einer Regelung der Antragsgegnerin vom 26.09.2016 insoweit ein Nachteilsausgleich gewährt, indem ihm eine größere Exaktheitstoleranz zugebilligt wird, er in bestimmten Situationen mündliche Leistungen durch schriftliche Zusatzleistungen ersetzen kann, er Arbeiten nicht vor der 3. Schulstunde schreiben muss und er eine verlängerte Arbeitszeit, die unstreitig auf 15 Minuten begrenzt ist, bekommt. Nunmehr begehrt der Antragsteller unter Vorlage eines nervenärztlichen Attestes vom 17.10.2016 einen Nachteilsausgleich bei Klausuren von insgesamt 30 Minuten.

11

Die Antragsgegnerin hat formell rechtmäßig die von dem Antragsteller begehrte weitere Zeitverlängerung abgelehnt.

12

Die Schulleiterin hat sich entsprechend § 6 Abs. 2 S. 3 ZVO vor ihrer Entscheidung vom 22.11.2016, die als ein Verwaltungsakt gem. § 106 Abs. 1 LVwG zu werten ist, durch das zuständige Förderzentrum beraten lassen. Das Schulamt P… hat durch ihre Kreisfachberaterin für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung Frau D. unter Beratung mit zwei weiteren Kreisfachberaterinnen am 21.11.2016 eine Stellungnahme abgegeben. Darin hat sie aufgeführt, dass häufig an weiterführenden Schulen eine Verlängerung der Gesamtarbeitszeit von 10 % vereinbart werde, und dass die Möglichkeit einer entsprechenden Verlängerung für die im nächsten Schuljahr anstehenden Abiturprüfungen Rechnung zu tragen sei, wenn statt wie bisher 90 die Klausuren 300 Minuten dauern würden. Das würde der ärztlichen Empfehlung entsprechen, die eine Verlängerung auf 30 Minuten befürwortete.

13

Der Antragsteller hat materiell keinen Anspruch auf eine weitere Schreibzeitverlängerung glaubhaft gemacht.

14

Grundlage für einen Nachteilsausgleich ist die Gewährung des Grundsatzes der Chancengleichheit aus Art. 3 GG. Der Nachteilsausgleich soll es dem behinderten Prüfling unter Wahrung der für alle geltenden Leistungsanforderungen ermöglichen, sein tatsächlich vorhandenes (wahres) Leistungsvermögen nachzuweisen. Dieser darf aber nur insoweit gewährt werden, wie dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist. Die „Überkompensation“ der Behinderungen des Prüfungsteilnehmers durch Art oder Umfang des gewährten Nachteilsausgleichs führt zu einer Verletzung der Chancengleichheit der anderen Schüler und ist insoweit unzulässig (vgl. OVG Magdeburg, B. v. 11.03.2015 - 3 M 9/15 - m.w.N, juris, Rdnr 13).

15

Aus dem besonderen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, folgt noch kein Anspruch auf einen konkreten Nachteilsausgleich. Vielmehr steht Normgebern und Verwaltung - hier der Schule - bei ihrer Entscheidung darüber, ob und inwiefern sie dem grundgesetzlichen Fördergebot Rechnung tragen, regelmäßig ein Einschätzungsspielraum zu. Einerseits müssen sie die Auswirkungen einer behinderungsbedingten Benachteiligung für die Betroffenen in den Blick nehmen. Andererseits haben sie rechtlich schutzwürdige gegenläufige Belange, aber auch organisatorische, personelle und finanzielle Gegebenheiten, in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Unmittelbar aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG kann sich ein Anspruch auf konkrete Maßnahmen allenfalls ergeben, um behinderungsbedingte schwerwiegende Nachteile für die Betroffenen insbesondere im Bereich der Grundrechtsverwirklichung abzuwenden oder wenn keine schutzwürdigen Belange entgegenstehen (vgl. BVerwG, U. v. 29.07.2015 - 6 C 35.14 -, juris, Rdnr 26 f in einem Fall einer Legasthenie).

16

Die Entscheidung des Schulleiters über die Art und den Umfang eines Nachteilsausgleichs ist wie auch andere pädagogische Entscheidungen auf der Grundlage eines gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren Beurteilungsspielraums zu treffen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle muss sich auf die Überprüfung beschränken, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, ob von dem richtigen Sachverhalt oder von falschen Tatsachen ausgegangen wurde, ob die Stellungnahme des Förderzentrums hinreichend berücksichtigt wurde und ob die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht oder willkürlich ist. Die pädagogische Beurteilung muss in sich schlüssig und nachvollziehbar sein und darf den Erfordernissen rationaler Abwägung nicht widersprechen (st. Rspr bei einem Beurteilungsspielraum, vgl. z.B. Beschluss der Kammer vom 11.08.2011 - 9 B 43/11 -).

17

Das Gericht hat keinen Anhalt, an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin zu zweifeln. Diese hat sich auf die Beratung mit dem zuständigen Förderzentrum berufen, aber auch in Aussicht gestellt, dass sich die Zeitverlängerung zukünftig verändern könnte, wenn die zu schreibenden Klausuren statt 90 dann 300 Minuten dauerten.

18

Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin ihren pädagogischen Beurteilungsspielraum fehlerhaft angewendet hat.

19

Allein mit der Vorlage des nervenärztlichen Attestes vom 17.10.2016 hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation einen weiteren Nachteilsausgleich benötigt, denn aus dem Attest geht nicht hervor, von welchen regelmäßigen Zeitvorgaben der Arzt für eine Klausur bei seiner Empfehlung ausgeht.

20

Das Gericht hat deshalb Zweifel, ob sich der Arzt mit der Empfehlung von einer Zeitverlängerung von 30 Minuten Vorstellungen gemacht hat, wieviel Zeit den Schülern regelgemäß für die Klausur zur Verfügung steht, denn es liegt auf der Hand, dass ein zusätzlicher Zeitbedarf abhängig ist von der Regel-Bearbeitungszeit und dass bei verlängerter Arbeitszeit auch der zusätzliche Zeitbedarf steigt. Mangels ausreichender Differenzierung ist daher das Attest ungeeignet, einen weiteren Zeitbedarf glaubhaft zu machen.

21

Die Frage nach der Erforderlichkeit eines weiteren Zeitzuschlages von 15 Minuten ist daher zulässigerweise von der Antragsgegnerin anhand der schulischen Erfahrungen in der Vergangenheit und etwaiger Veränderungen im Schulalltag entschieden worden.

22

Im ersten Schulhalbjahr hat der Antragsteller einen Zeitzuschlag von 15 Minuten erhalten und nach den Erfahrungen der Antragsgegnerin hat der Antragsteller den ihm zugebilligten Zeitzuschlag kaum in Anspruch genommen. Das spricht dafür, dass der Zuschlag von 15 Minuten bei einer Klausurdauer von 90 Minuten (entsprechend Ziffer I.1. des Runderlasses zur Zahl und Umfang der Klassenarbeiten in der gymnasialen Oberstufe vom 31.08.2009 mit Änderungen vom 27.07.2010 - III 316 - (NBl.MBF.Schl.-H. 2009, 233 und NBl. MBK.Schl.-H. 2010, 229) ausreichend ist. Der Zuschlag entspricht damit ca. 17 % der Regel-Bearbeitungszeit und geht damit über das hinaus, was nach der Stellungnahme des Förderzentrums üblich ist. Die Länge der Klausuren wird sich jedenfalls im zweiten Schulhalbjahr auch noch nicht verändern. Denn gem. Ziffer I. 6 des Runderlasses wird erst im 3. Halbjahr der Qualifizierungsphase, also erst nach den Sommerferien im Jahr 2017, in Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau eine der Klassenarbeiten entsprechend dem Umfang und der Art der Abiturprüfungsarbeit geschrieben. Die Dauer dieser Arbeit beträgt gem. § 11 Abs. 6 der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) v. 02.10.2007 (NBl.MBF.Schl.-H. 2007, 285) fünf Zeitstunden (= 300 Minuten).

23

Es besteht keine Notwendigkeit, bereits jetzt über einen veränderten Nachteilsausgleich für das dritte Schulhalbjahr der Qualifizierungsphase Überlegungen anzustellen, welches erst nach den Sommerferien 2017 beginnt.

24

Soweit der Antragsteller am 15.12.2016 seinen Antrag dahingehend erweitert hat, dass dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung auferlegt werden soll, dem Antragsteller im laufenden Schulhalbjahr die Möglichkeit zu geben, seine Note für die mündliche Mitarbeit im Fach Chemie durch das Erbringen einer schriftlichen Ersatzleistung zu verbessern, ist der Antrag am 05.01.2017 zurückgenommen worden, so dass das Verfahren insoweit gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen ist.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG.


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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.

3

Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache am Unterricht der Jahrgangsstufe 7 teilnehmen zu lassen, hilfsweise ihn vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache am Unterricht der Jahrgangsstufe 7 mit hauptschulbezogenen Schulunterricht teilnehmen zu lassen.

4

Der Senat lässt es zunächst offen, ob im Zeitpunkt der Antragstellung am 10. Oktober 2014 ein Anordnungsgrund bestanden hat, da der Unterricht nach den Sommerferien bereits am 3. September 2014 begonnen hatte. Es ist zumindest fraglich, ob ein Einstieg in den Unterricht der siebten Klasse mehrere Wochen nach Beginn des Unterrichts noch pädagogisch sinnvoll ist, da die versäumten Lehrinhalte parallel zum laufenden Unterricht nachgeholt werden müssen.

5

Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall kein Anordnungsanspruch gegeben ist. In schulrechtlichen Nichtversetzungssachen ist eine Regelungsanordnung mit dem Inhalt, vorläufig die Teilnahme am Unterricht der erstrebten Klasse oder Jahrgangsstufe zu ermöglichen, nur dann zu erlassen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass erstens gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung ernsthafte Bedenken bestehen und dass zweitens die Versetzungskonferenz bei einer erneuten Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Versetzung aussprechen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.12.2009 - 9 S 2480/09 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 23.11.1999 - 13 M 3944 u. 4473/99 -, juris; HessVGH, Beschl. v. 05.02.1993 - 7 TG 2479/92 -, juris).

6

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller hinsichtlich einer vorläufigen Versetzung in die siebte Jahrgangsstufe, hilfsweise hinsichtlich des hauptschulbezogenen Unterrichts dieser Jahrgangsstufe nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller ist bei der nur möglichen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren aufgrund seiner Noten im Zeugnis vom 18. Juli 2014 nicht zu versetzen.

7

Der Antragsteller hat weder Tatsachen dargelegt noch glaubhaft gemacht, aufgrund derer ihm ein Recht auf Versetzung in die siebte Klasse der Sekundarschule, hilfsweise hinsichtlich des hauptschulbezogenen Unterrichts dieser Klassenstufe zusteht.

8

Gemäß § 4 Abs. 1 und 2 der Versetzungsverordnung vom 17. Dezember 2009 (VersetzVO, GVBl. LSA, S. 730) erfolgt eine Versetzung, wenn die Schülerin oder der Schüler im Jahreszeugnis mindestens ausreichende Leistungen in allen versetzungsrelevanten Lernbereichen und Fächern nachweisen kann oder wenn ohne weitere nicht ausreichende Leistungen in anderen Fächern in nur einem sonstigen versetzungsrelevanten Fach mangelhafte Leistungen vorliegen. Eine Versetzung erfolgt auch, wenn höchstens mangelhafte Leistungen in einem Kernfach und mangelhafte Leistungen in einem sonstigen versetzungsrelevanten Fach oder mangelhafte Leistungen in höchstens zwei sonstigen versetzungsrelevanten Fächern vorliegen und alle nicht ausreichenden Leistungen ausgeglichen werden. Dabei können die mangelhafte Leistung in einem Kernfach nur durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Kernfach und mangelhafte Leistungen in sonstigen versetzungsrelevanten Fächern nur durch jeweils mindestens befriedigende Leistungen in anderen versetzungsrelevanten Fächern ausgeglichen werden. Gemäß § 4 Abs. 3 VersetzVO ist ggf. auch nach einem Antrag der Erziehungsberechtigten gemäß § 6 Abs. 2a VersetzVO in den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht auch zu versetzen, wenn neben höchstens einer gemäß § 4 Abs. 2 VersetzVO auszugleichenden mangelhaften Leistung in einem sonstigen versetzungsrelevanten Fach höchstens eine ungenügende Leistung in einem sonstigen versetzungsrelevanten Fach durch eine mindestens gute Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen werden kann. Gemäß § 3 Abs. 3 VersetzVO sind Kernfächer in der Sekundarstufe I Deutsch, Mathematik und die erste Fremdsprache. Die sonstigen versetzungsrelevanten Fächer sind gemäß § 3 Abs. 2 VersetzVO i. V. m. der Anlage zu § 3 Abs. 2 VersetzVO Astronomie, Biologie, Chemie, Ethikunterricht/Religionsunterricht, Geographie, Geschichte, Hauswirtschaft, Kunsterziehung, Musik, Physik, Sozialkunde, Sport, Technik und Wirtschaft sowie die Wahlpflichtfächer Angewandte Naturwissenschaften; Kultur und Künste; Moderne Medienwelten; Planen, Bauen und Gestalten, Rechtskunde sowie die zweite Fremdsprache.

9

Da der Antragsteller im Abschlusszeugnis der sechsten Klasse vom 18. Juli 2014 in den Fächern Biologie, Physik und Geschichte jeweils die Note „Mangelhaft“ und im Fach Geographie die Note „Ungenügend“ erhalten hat und in keinem der weiteren (versetzungsrelevanten) Fächer die Note „Gut“ erhalten hat, sind sowohl die Voraussetzungen für eine Versetzung in die siebte Klasse mit dem auf den Realschulabschluss bezogenen Unterricht als auch für eine Versetzung in die siebte Klasse mit dem hauptschulabschlussbezogenen Unterricht nicht gegeben.

10

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch keine Versetzung des Antragstellers aufgrund der sog. Prognoseklausel in § 4 Abs. 7 VersetzVO, mit welcher die gesetzliche Regelung in § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG LSA aufgrund der Ermächtigung in § 35 Abs. 1 Nr. 3 SchulG LSA konkretisiert worden ist, möglich ist. Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler die Versetzungsvoraussetzungen nicht und gehen die nicht ausreichenden Leistungen auf einen Schulwechsel, ein krankheits- oder schwangerschaftsbedingtes Fehlen im Unterricht oder andere besondere individuelle Belastungen zurück, so kann die Klassenkonferenz eine Versetzung beschließen, wenn unter Berücksichtigung der individuellen Gesamtentwicklung zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler die Anforderungen des nächst höheren Schuljahrgangs bewältigen kann. Mit dieser Regelung soll eine Versetzung in den Fällen einer zeitlich begrenzten individuellen Belastung, welche sich negativ auf das Leistungsvermögen einer Schülerin oder eines Schülers ausgewirkt hat, ermöglicht werden. Der Antragsteller legt bereits nicht dar, dass es sich bei dem ihm vorhandenen persistierenden Moro-Reflex um eine besondere individuelle Belastung im Sinne dieser Vorschrift handelt.

11

Der Antragsteller hat auch nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass seine Leistungen in mehreren Fächern mit einer besseren Note als „Mangelhaft“ bzw. „Ungenügend“ hätten bewertet werden müssen. Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass Zeugnisnoten wie Prüfungsentscheidungen nicht in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. Sie sind vielmehr in einem Bezugssystem zu sehen, das durch die persönlichen Erfahrungen und Einschätzungen der Lehrer, welcher der Klassenkonferenz angehören, aus ihrer Praxis beeinflusst wird. Ob die Leistung eines Schülers danach gut, durchschnittlich oder mangelhaft ist, bewertet der zu einem höchstpersönlichen Fachurteil berufene Klassenkonferenz nach pädagogischen, fachspezifischen Kriterien. Dieser der Klassenkonferenz zustehende Beurteilungsspielraum ist gerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, die Klassenkonferenz von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, insbesondere ob die Beurteilung unter keinem erdenklichen wissenschaftlichen oder pädagogischen Gesichtspunkt gerechtfertigt sein kann und daher willkürlich ist (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 28.09.2007 - 3 M 180/06 -, juris).

12

Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass die Noten in den Fächern Biologie, Physik, Geschichte und Geographie von der Klassenkonferenz am 2. Juli 2014 fehlerhaft gebildet worden sind.

13

Soweit der Antragsteller auf den bei ihm festgestellten persistierenden Moro-Reflex verweist, ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin rechtswidrig von der Gewährung eines Nachteilsausgleiches abgesehen hat. Auf die Gewährung eines Nachteilsausgleichs - gestützt auf den Grundsatz der Chancengleichheit - besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch, weil der Nachteilsausgleich es dem behinderten Prüfungsteilnehmer lediglich unter Wahrung der für alle Prüflinge geltenden Leistungsanforderungen ermöglichen soll, sein tatsächlich vorhandenes („wahres“) Leistungsvermögen nachzuweisen. Ein Nachteilsausgleich darf allerdings nur insoweit gewährt werden, als dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist. Die „Überkompensation“ der Behinderungen des Prüfungsteilnehmers durch Art oder Umfang des gewährten Nachteilsausgleichs führt zu einer Verletzung der Chancengleichheit der anderen Prüfungsteilnehmer (Schüler) und ist insoweit unzulässig (vgl. BayVGH, Urt. v. 28.05.2014 - 7 B 14.22 -, juris; OVG LSA, Beschl. v. 10.02.2014 - 3 M 358/13 -, juris zum über einen Nachteilsausgleich hinausgehenden Notenschutz).

14

§ 33 Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA bestimmt in Ausgestaltung dieses Anspruchs, dass unterschiedlichen Bildungschancen und Begabungen durch besondere Förderung der betreffenden Schülerinnen und Schüler entsprochen werden soll. Die Pflicht, die Entwicklung der einzelnen wie aller Schülerinnen und Schüler zu fördern, bestimmt auch Inhalt und Ausmaß der Verordnungsermächtigung des § 35 Abs. 2 SchulG LSA. Auf dieser Grundlage hat das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt die Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf vom 8. August 2013 (GVBl. LSA S. 414 - SoPädFV ST 2013 -) erlassen. § 7 Sätze 1 bis 3 SoPädFV ST 2013 bestimmen, dass für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Behinderungen oder festgestellten Beeinträchtigungen, die zielgleich unterrichtet werden, die Rahmenbedingungen für Leistungsfeststellungen im Unterricht oder bei Leistungsnachweisen so zu gestalten sind, dass sie ihre Leistungsmöglichkeiten nachweisen können. Die Formen des anzuwendenden Nachteilsausgleichs sind individuell nach dem jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Sie berücksichtigen die Anforderungen und Bestimmungen des besuchten Bildungsganges sowie der entsprechenden Abschlussverordnung.

15

Die Anforderungen und Bestimmungen des Bildungsgangs ergeben sich aus dem Runderlass des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt „Leistungsbewertung und Beurteilung an allgemeinbildenden Schulen und Schulen des Zweiten Bildungsweges der Sekundarstufen I und II“ (RdErl. des MK vom 26.06.2012 - 2-83200 -, SVBl. LSA S. 103 - im Folgenden: Leistungsbewertungserlass). Dieser gewährt in Ziffer 1.5 Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen, leistungsbeeinträchtigenden chronischen Erkrankungen oder sonderpädagogischem Förderbedarf ein Recht auf Anwendung von Nachteilsausgleich. Welche Art des Nachteilsausgleiches in Betracht kommt, ist für die jeweils einschlägige Beeinträchtigung in den Ziffern 7.1 und 7.2 des Leistungsbewertungserlasses benannt.

16

Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus den der Klassenkonferenz bis zum 2. Juli 2014 vorgelegten Unterlagen nicht ergibt, dass eine der drei vorgenannten Beeinträchtigungen beim Antragsteller gegeben ist. Für die Feststellung, ob eine Behinderung i. S. d. § 2 Abs. 1 SGB IX vorliegt, ist im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach § 69 SGB IX ärztliches Fachwissen heranzuziehen (vgl. BSG, Beschl. v. 20.11.2012 - B 9 SB 36/12 B -, juris). Auch für die Frage, ob eine leistungsbeeinträchtigende chronische Erkrankung vorliegt, bedarf es ebenfalls regelmäßig einer auf ärztlichem oder heilkundlichem Fachwissen beruhenden Diagnose (vgl. § 1 Abs. 2 HeilprG, § 2 Abs. 5 BÄO). Die vom Antragsteller vorgelegten Befundberichte der Ergotherapeutin (...) vermögen eine von einem Arzt oder anderen Heilkundler erstellte Diagnose nicht zu ersetzen, da der Beruf des Ergotherapeuten nicht als heilkundlicher Beruf zu bewerten ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.04.2013 - L 22 R 1149/11 -, juris unter Hinweis auf BSG, Urt. v. 04.06.1998 - B 12 KR 9/97 R -, juris). Die fachärztliche Stellungnahme der Frau Dr. (...), Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin vom 31. Juli 2013 enthält keinen Hinweis auf eine Erkrankung, insbesondere wird dort keine Entwicklungsstörung i. S. v. ICD-10 F 81 festgestellt. Auch in der weiteren fachärztlichen Stellungnahme der Frau Dr. (...) vom 2. Oktober 2014 wird nur allgemein auf ein Aufmerksamkeitsdefizit und einen erschwerten Entwicklungsprozess beim Antragsteller verwiesen, ohne dass festgestellt wird, dass diese Defizite einen Krankheitswert, etwa eine hyperkinetische Störung i. S. v. ICD-10 F 90, aufweisen.

17

Auch ein sonderpädagogischer Förderbedarf ist bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 für den Antragsteller nicht im Rahmen eines Verfahrens nach § 4 SoPädFV ST 2013 festgestellt worden. Es ist auch nicht dargelegt worden, dass seitens der Personensorgeberechtigten ein entsprechender Antrag gestellt worden ist.

18

Es wird mit der Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt worden, dass die Leistungsbewertung in den Fächern Biologie, Geographie und Physik aus anderen Gründen fehlerhaft erfolgt ist.

19

Der im Prüfungsrecht maßgebliche Grundsatz der Chancengleichheit gilt auch bei der Bewertung schulischer Leistungen. Danach muss gewährleistet sein, dass Prüflinge bzw. hier Schüler ihre Prüfungsleistungen (schulischen Leistungen) möglichst unter gleichen äußeren (Prüfungs-)Bedingungen erbringen können und die gleichen Maßstäbe für die Bewertung einer Leistung gelten. Einem Schüler können die in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgesehenen Abschlüsse und Berechtigungen prinzipiell nur dann zuerkannt werden, wenn er die hierfür erforderlichen Leistungen unter den gleichen Bedingungen wie die übrigen Schüler erbracht hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.02.2000 - 19 A 3459/99 -, juris).

20

Soweit der Antragsteller hinsichtlich der Fächer Biologie und Physik rügt, dass ein von ihm gefertigtes Herbarium bzw. ein vorgelegter Physikhefter zu Unrecht nicht mehr in die Leistungsbewertung einbezogen worden seien, greift der Einwand nicht durch. Die Antragsgegnerin hatte im Vermerk der Schulleiterin vom 14. Oktober 2014 (Beiakte A Bl. 53) hierzu ausgeführt, dass das Herbarium bzw. der Physik-Hefter erst nach Notenschluss im Schulsekretariat abgegeben worden sei und daher nicht mehr in die Leistungsbewertung habe eingehen können. Zudem habe die Beschriftung des Herbariums nicht dem Anforderungsniveau der sechsten Klasse entsprochen. Zwar kann es im Einzelfall geboten sein, dass noch nach Notenschluss erbrachte Leistungen in eine Leistungsbewertung für ein Halbjahres- bzw. Jahreszeugnis einzubeziehen sind. Im Hinblick auf die oben dargestellten Maßstäbe zur Wahrung der Chancengleichheit innerhalb einer Gruppe von Schülern kann eine Verpflichtung zur Berücksichtigung von „nachgereichten“ Arbeiten jedoch allenfalls dann bestehen, wenn ein Schüler aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen keine bzw. keine ausreichende Gelegenheit hatte, schriftliche oder mündliche Leistungsnachweise zu erbringen. Hierfür sind jedoch weder Anhaltspunkte vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat in Vermerk vom 14. Oktober 2014 im Einzelnen dargelegt, dass der Antragsteller im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2013/2014, insbesondere in den Fächern Biologie und Physik, wiederholt die Gelegenheit hatte, auch durch freiwillige Arbeiten eine Verbesserung der Noten zu erreichen. Hiervon hat der Antragsteller, wie auch im Einzelnen im Protokoll der Klassenkonferenz vom 3. September 2014 (Beiakte A Bl. 39) dargelegt, jedoch keinen Gebrauch gemacht.

21

Eine abweichende Beurteilung der Regelungen der Versetzungsverordnung ist auch dann nicht gegeben, wenn ein Fach - wie hier Geographie - im Wechsel mit einem anderen planmäßig nur in einem Halbjahr unterrichtet wird (sog. Epochenunterricht). Diese Regelungen sind für diese Fallgestaltung weder planwidrig unvollständig noch im Hinblick auf den Gleichheitssatz oder das aus Art. 6 Abs. 2 GG abgeleitete Informationsrecht der Eltern ergänzungs- oder korrekturbedürftig. Der Fall des „Epochenunterrichts“ ist, wie § 2 Abs. 3 VersetzVO zeigt, nicht übersehen worden. Die Benachrichtigung bei Gefährdung der Versetzung im Halbjahreszeugnis nach § 13 Abs. 1 VersetzVO genügt ihrer Aufgabe und der Gewährleistung des Informationsrechtes der Eltern auch dann, wenn das Zeugnis in einem Fach die Note „Ungenügend“ enthält, die ohne eine Verbesserungsmöglichkeit in das Jahresabschlusszeugnis aufzunehmen ist. Sie richtet sich dann darauf, in anderen Fächern am Ende des gesamten Schuljahres einen Leistungsstand zu zeigen, der die bereits feststehende „ungenügende“ Leistung in einem Fach jedenfalls insoweit ausgleicht, dass zumindest gemäß § 4 Abs. 3 VersetzVO eine Versetzung in den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht ermöglicht worden wäre. Der Schüler und seine Erziehungsberechtigten sind gemäß § 2 Abs. 3 VersetzVO zu Beginn des Schuljahres darüber zu informieren, dass einzelne Fächer nur im ersten oder im zweiten Halbjahr unterrichtet werden, der Beurteilungszeitraum in diesen Fällen also jeweils auf das Halbjahr beschränkt ist. Auch wenn der Antragsteller erst nach Beginn des Schuljahres am 13. Oktober 2013 den Unterricht bei der Antragsgegnerin den Unterricht aufgenommen hat, ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass ihm diese Regelung unbekannt war bzw. er hiervon keine Kenntnis erlangen konnte. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin im Vermerk vom 14. Oktober 2014 ausgeführt, dass der Antragsteller nicht nur bei der Klassenarbeit am 7. November 2013 bzw. dem Nachschreibtermin am 15. November 2013 (unentschuldigt) gefehlt hatte, sondern auch bei einer nachfolgenden Leistungskontrolle am 2. Dezember 2013. Zudem hatte er bei einer nachfolgenden mündlichen Leistungskontrolle die Note „ungenügend“, bei einer weiteren topographischen Übung die Note „mangelhaft“ erhalten. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung ausführt, dass ihm die Praxis der Antragsgegnerin für die Nachschreibetermine nicht bekannt gewesen sei, zeigt er nicht auf, dass es ihm bzw. seinen Personensorgeberechtigten nicht zumutbar gewesen ist, wenn - wie hier - ein Termin für eine Klassenarbeit entschuldigt versäumt worden ist, sich nach dem Termin für ein Nachholen der Leistungskontrolle zu erkundigen.

22

Abgesehen davon könnte ein Verfahrensfehler, selbst wenn er vorläge, allenfalls einen Anspruch des Antragstellers auf Wiederholung seiner schulischen Prüfungsleistungen in einem rechtmäßigen Verfahren begründen, also auf Wiederholung der sechsten Klasse unter Gewährung des angeblich vorenthaltenen Nachteilsausgleichs, nicht aber einen Anspruch auf Besserbewertung und Versetzung in die siebte Klasse (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.10.2014 - 19 B 1055/14 -, juris).

23

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat er auch keinen unmittelbar aus § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG LSA ableitbaren Anspruch auf Absehen von einer Leistungsbewertung verbunden mit einem „prüfungsfreien“ Vorrücken in die nächsthöhere Klassenstufe. § 34 Abs. 5 SchulG LSA enthält die Grundsätze für eine Versetzung an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, welche in der Versetzungsverordnung konkretisiert worden sind. Nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG LSA kann von dem Erfordernis einer Versetzung abgesehen werden. In einem solchen Falle rücken die Schüler, ohne dass eine Versetzungsentscheidung getroffen werden wird und ohne dass bestimmte Leistungsanforderungen erfüllt werden müssen, in den nächsthöheren Schuljahrgang auf. Solche allgemeinen, hingegen nicht einzelfallbezogenen Regelungen sind in der Versetzungsverordnung z. B. in § 5 Abs. 1 VersetzVO für die Schuleingangsphase in der Grundschule bzw. in § 5 Abs. 4 VersetzVO für die Überweisung in den dritten Schuljahrgang sowie für den Fall der zweiten Wiederholung eines Schuljahrganges in § 4 Abs. 4 VersetzVO vorgesehen. Eine generelle Regelung für das Absehen von einer Leistungsbewertung auch in einzelnen Fächern enthält diese Vorschrift nicht. Ein Absehen von einer Leistungsbewertung in einzelnen Fächern bzw. Nichtberücksichtigung einer Note bei der Versetzungsentscheidung (Notenschutz) ist vielmehr bei diagnostizierten Lernstörungen in Ziffer 7.2.3 des Leistungsbewertungserlasses vorgesehen. Wie oben dargestellt liegt aber eine auf ärztlichem oder heilkundlichem Fachwissen beruhende Diagnose zu einer Lernstörung nicht vor.

24

Entgegen der Auffassung des Antragstellers war ihm auch nicht entgegen der Regelung in § 4 Abs. 8 VersetzVO eine „Versetzung auf Probe“ zu ermöglichen. Eine solche „Versetzung auf Probe“ soll auch ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung dann nach Auffassung des Antragstellers ermöglicht werden, wenn der Informationsanspruch der Eltern verletzt worden ist und aufgrund der konkreten Umstände es nicht ausgeschlossen erscheint, dass der betroffene Schüler mit einer entsprechenden Hilfestellung der Personensorgeberechtigten doch noch die Versetzung erreicht hätte und es nicht völlig ausgeschlossen erscheint, dass der Schüler mit einer entsprechenden Hilfestellung den Anschluss finden wird und mit Erfolg am Unterricht der nächsten Klassenstufe teilnehmen wird (vgl. Rux/Niehues, Schulrecht, 5 . Aufl. 2013, Rdnr. 496). Es ist hier bereits nicht ersichtlich, dass das Informationsrecht der Personenberechtigten des Antragstellers verletzt worden ist. Die Information über eine drohende Nichtversetzung erfolgte nicht erst im Schreiben der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2014, sondern bereits durch den Vermerk im Halbjahreszeugnis vom 31. Januar 2014. Der Antragsteller zeigt mit der Beschwerdebegründung nicht auf, dass nach der Information über die Versetzungsgefährdung Ende Januar 2014 bis zur weiteren Information am 9. Mai 2014 ihm bzw. seiner Personensorgeberechtigten gegenüber der Eindruck erweckt worden sei, dass sich das Leistungsbild des Antragstellers so weit verbessert habe, dass die Versetzung nunmehr nicht mehr gefährdet sei. Im Übrigen wird mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, welche Hilfestellungen seit der Mitteilung über die Versetzungsgefährdung Ende Januar 2014 durch die Personenberechtigte gewährt worden sind, um doch noch eine Versetzung zum Schuljahresende zu ermöglichen. Da sich die Noten im Abschlusszeugnis gegenüber den Noten im Halbjahreszeugnis in keinem Fach verbessert haben, sondern in einigen Fächern sogar noch eine Verschlechterung eingetreten ist, hätte es insoweit einer substantiierten Darlegung bedurft.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der erstinstanzlichen Entscheidung.

26

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.