Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 25. Aug. 2006 - 9 A 816/04

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2006:0825.9A816.04.0A
bei uns veröffentlicht am25.08.2006

Tenor

Der Bescheid vom 23. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2004 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines sogenannten Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 Abgabenordnung - AO -.

2

Mit Bescheid vom 19. März 2002 setzte die Beklagte gegen die XY GmbH einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 175.994,77 € fest. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08. April 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen erhob die XY GmbH am 02. Mai 2003 Klage - 9 A 147/03 -. Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der XY GmbH mit Beschluss des Amtsgerichts Eutin vom 17. Juni 2004 eröffnet worden war, war der Rechtsstreit zunächst gemäß § 167 VwGO iVm § 240 ZPO unterbrochen, bis der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 11. November 2004 die Aufnahme des Rechtsstreites erklärte. Über dieses Klageverfahren ist nach mündlicher Verhandlung am 23. August 2006 mit Urteil vom 25. August 2006 entschieden worden.

3

Die Beklagte meldete u. a. die Erschließungsbeitragsforderung in Höhe von 175.994,77 € zur Insolvenztabelle an und verwies auf Nachfrage des Klägers darauf, dass wegen dieser Forderung ein Rechtsstreit anhängig sei. Nachdem im Prüfungstermin vor dem Amtsgericht am 03. September 2004 die Erschließungsbeitragsforderung vom Kläger bestritten worden war, erließ die Beklagte am 23. September 2004 einen Festsetzungsbescheid, mit dem sie den Erschließungsbeitrag für die Grundstücke „Am Seestern“ in Höhe von 175.994,77 € zur Insolvenztabelle feststellte. Dem Bescheid fügte sie eine Kopie des Festsetzungsbescheides vom 19. März 2002 sowie eine Kopie des Widerspruchsbescheides vom 08. April 2003 zur Information bei.

4

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er sich auf die im Klageverfahren 9 A 147/03 vorgebrachten Einwände bezog.

5

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass Gegenstand des Feststellungsbescheides nicht die Rechtmäßigkeit des den Beitrag festsetzenden Bescheides sei, sondern dass dem Beitragsgläubiger eine bestimmte Beitragsforderung als Insolvenzforderung zustehe, mithin, dass der angemeldete und bestrittene Beitragsanspruch bestehe und angemeldet sei. Die Begründung des Klägers beziehe sich auf den bereits anhängigen Rechtsstreit (9 A 147/03) und damit auf die Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides. Vorliegend gehe es aber zunächst um die Anmeldung der bestrittenen Forderung (zur Insolvenztabelle). Über die Höhe der Forderung könne erst nach Abschluss des Klageverfahrens 9 A 147/03 entschieden werden.

6

Hiergegen hat der Kläger am 08. November 2004 Klage erhoben.

7

Der Kläger ist der Auffassung, dass nicht zwei Klageverfahren um dieselbe Beitragsforderung geführt werden könnten. Nach der Insolvenz könne keine Leistung mehr vom Schuldner gefordert werden, sondern nur noch eine Feststellung zur Insolvenztabelle begehrt werden. Da der Beklagten durch die streitgegenständlichen Erschließungsmaßnahmen keine Kosten entstanden seien, sei die Festsetzung eines Erschließungsbeitrages auch in der Sache rechtswidrig.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Bescheid der Beklagten vom 23. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2004 aufzuheben.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte ist der Auffassung, der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Zum Zeitpunkt des Bestreitens der Erschließungsbeitragsforderung durch den Kläger im Insolvenzverfahren habe dieser sich noch nicht in dem Parallelverfahren 9 A 147/03 dahingehend erklärt, ob er den anhängigen Verwaltungsrechtsstreit aufnehmen wolle. Ihr sei daher nur die Möglichkeit geblieben, nach § 179 Insolvenzordnung - InsO - vorzugehen, d. h., sie habe die Feststellung gegen den Bestreitenden betreiben müssen. Für das Beitragsrecht gelte insoweit gemäß §§ 20, 11 Kommunalabgabengesetz - KAG - § 251 Abs. 3 AO. Hieraus rechtfertige sich ihr angegriffener Bescheid. Dieser sei auch dem Grunde nach nicht zu beanstanden, da ihr ein beitragsfähiger Aufwand entstanden sei.

13

Auch der Bundesfinanzhof halte einen Bescheid nach § 251 Abs. 3 AO immer dann für erforderlich, wenn der Insolvenzverwalter der angemeldeten Steuerforderung - dies gelte entsprechend für eine Beitragsforderung - widerspreche und zwar ungeachtet der Frage, ob der Steueranspruch durch Steuerbescheid tituliert sei. Insoweit verweist sie außerdem auf einen Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Dezember 1998 unter Ziffer 6.2.

14

Die Kammer hat mit Beschluss vom 29. Juni 2006 den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte einschließlich der Gerichtsakten 9 A 147/03, 9 A 145/03 und 9 A 146/03 nebst der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der (gemeinsamen) mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 23. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, so dass er aufzuheben war (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

17

Ein Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO hätte aufgrund der bereits erfolgten und mit der Klage angegriffenen Festsetzung des Erschließungsbeitrages hier nicht mehr ergehen dürfen. Liegt nämlich im Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bereits ein vom Schuldner angefochtener Steuer- oder Abgabenbescheid über die im Prüfungstermin von der Behörde angemeldete und vom Insolvenzverwalter bestrittene Steuer- oder Abgabeforderung vor, so ist nach § 180 Abs. 2 i.V.m. § 185 InsO die Feststellung durch Aufnahme des durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsbehelfsverfahrens oder - wie hier - bei Anhängigkeit einer Klage durch Aufnahme des Rechtsmittelverfahrens zu betreiben (vgl. Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 5. Aufl., S. 261 f.; Loose in Tipke/ Kruse Loseblattkommentar zur AO, § 251 AO Rdnr. 67; Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 251 Rdnr. 32; Weis in Hess/Weis/ Wienberg, Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 185 Rdnr. 13; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 185 Rdnr. 5; Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 180 Rdnr. 18; Greger in Zöller - ZPO-Kommentar, 24. Aufl., § 240 Rdnr. 13; Farr, Die Reichweite rechtsfehlerhafter Feststellungsbescheide, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2003, 345, 347, BFH, Urteil vom 23. Februar 2005 - VII R 63/03, Juris). Erlässt die Behörde trotz Vorliegens eines Steuer- oder Abgabenbescheides einen Feststellungsbescheid, ist dieser zwar wirksam, jedoch als rechtswidrig anzusehen (vgl. Urteil des FG Nürnberg vom 29. Mai 2002 III 65/1999, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1274, Loose aaO, BFH aaO).

18

Für einen gesonderten Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO ist neben einem fortzuführenden Rechtsbehelfsverfahren deshalb kein Raum, weil es an der Erforderlichkeit eines Feststellungsverfahrens fehlt. Denn auch im Rahmen des fortzuführenden Klageverfahrens hat die Prüfung der Berechtigung der Behörde zu erfolgen, eine bestimmte Abgabenforderung als Insolvenzforderung zur Tabelle anzumelden. Zwar ist eigentlicher Gegenstand des Urteils im fortzuführenden Klageverfahren - ebenso wie Gegenstand eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO - nicht die Rechtmäßigkeit des den Erschließungsbeitrag festsetzenden Bescheides, sondern die rechtmäßige Beanspruchung des Erschließungsbeitrages als Insolvenzforderung (vgl. Greger aaO Rdnr. 14; BFH-Urteil vom 26. November 1987 - V R 133/81 -, BFHE 151, 345, BStBl II 1988, 199), doch setzt das Haftungsrecht der Behörde an der Masse neben der Anmeldbarkeit der geltend gemachten Forderung im Insolvenzverfahren auch den Bestand der Abgabenforderung voraus (vgl. Greger aaO; Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 180 Rdnr. 18; BFH, Urteil vom 23. Februar 2005 - VII R 63/03, Juris). Die Begründung des Urteils im fortzuführenden Klageverfahren wie auch die Begründung eines nach § 251 Abs. 3 AO zu erlassenden Feststellungsbescheides hat sich daher auch auf die Rechtmäßigkeit der Abgabenforderung zu erstrecken (vgl. Jaeger, Konkursordnung, 8. Aufl., § 146 Rdnr. 20; danach ist der Feststellungsbescheid nicht als Abgabenbescheid, sondern als reine, die Widerspruchsgründe würdigende Feststellung zu erlassen, BFH aaO).

19

Auf den so verstandenen Prüfungsumfang weist auch die Entstehungsgeschichte von § 251 AO hin. Dessen Vorgängervorschrift (§ 226a RAO) wurde durch § 162 Nr. 39 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965 (BGBl I, 1477) eingeführt. Damit wurde erstmals eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für den Erlass eines Feststellungsbescheides geschaffen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte zugleich die Frage geklärt werden, ob die ordentlichen Gerichte oder die Finanzgerichte bei Anmeldung von Steuerforderungen als bevorrechtigte Konkursforderungen über das Konkursvorrecht zu entscheiden haben. Mit dem Entwurf sollte die Frage dahin gehend geklärt werden, dass die dem Steuerrecht angehörige Entscheidung über das Bestehen der Steuerforderung und über den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit dem Finanzgericht zusteht (BTDrucks IV/1446, S. 62 f.; vgl. zum Ganzen ebenso: BFH aaO). Dasselbe gilt bei Abgabenbescheiden im Verhältnis zu den Verwaltungsgerichten.

20

In Anbetracht dieses Befundes ist ein Erfordernis zum Erlass eines Feststellungsbescheides dann nicht anzuerkennen, wenn bereits ein angefochtener Abgabenbescheid existiert und die Begründetheit des vom Insolvenzverwalter erhobenen Widerspruchs im Rahmen des fortzuführenden Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens überprüft werden könnte. Auch aus Gründen der Prozessökonomie und der Rechtssicherheit verbietet es sich, zwei voneinander unabhängige Rechtsbehelfsverfahren über dieselben Abgabenforderungen zu betreiben und den Schuldner zwei parallel zu führenden Verfahren auszusetzen. Ein Wahlrecht der Behörde, das durch die Insolvenzeröffnung unterbrochene Widerspruchs- oder Klageverfahren aufzunehmen oder einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO zu erlassen, besteht demnach nicht (vgl. zum Ganzen ebenso: BFH aaO).

21

Im Streitfall hat der Insolvenzverwalter das vor Insolvenzeröffnung anhängige Klageverfahren in der nach der InsO gebotenen Weise wieder aufgenommen (zur Berechtigung des Gläubigers zur Wiederaufnahme des Rechtsstreits vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1988 - 8 C 73.85 - , NJW 1989, 314; Frotscher, a.a.O., S. 361; Uhlenbruck, a.a.O., § 180 Rdnr. 13; BFH, Urteil vom 7. März 2006 - VII R 11/05 -, Juris: in der die hier gegebenen Fallkonstellation des Bestreitens der zur Tabelle angemeldeten Beitragsforderung durch den Insolvenzverwalter hätte die Beklagte den unterbrochenen Rechtsstreit 9 A 147/03 als Passivprozess iSd § 86 InsO nach §§ 179 Abs. 1 iVm 180 Abs. 2 InsO aufnehmen können), in dem mit Urteil vom selben Tag die Klage abgewiesen wurde (9 A 147/03). Aus der Entscheidung folgt zugleich eine Zurückweisung der vom Insolvenzverwalter im Prüfungstermin erhobenen Widerspruchs.

22

Selbst wenn sich das Urteil nur zur Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Beitragsforderung verhielte und darin eine fehlende oder unzureichende Begründung und damit eine Verletzung der oben dargestellten Begründungspflicht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Insolvenzforderung gesehen werden könnte, würde dies nicht zur Unwirksamkeit der Entscheidung, sondern lediglich zu deren Rechtswidrigkeit führen (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 366 AO 1977 Rdnr. 16; Wedel in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 366 AO 1977 Rdnr. 10; sowie BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, BFH/NV 1996, 871). Ein bestandskräftiger Feststellungsbescheid sowie eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt wird, entfaltet Rechtswirkung gegenüber allen Insolvenzgläubigern (§ 183 Abs. 1 InsO). Die rechtskräftige Entscheidung bildet auch die Anspruchsgrundlage für eine vom Insolvenzgericht auf Antrag der obsiegenden Partei vorzunehmende Berichtigung der Insolvenztabelle (§ 183 Abs. 2 InsO). Insofern bedarf es keiner wiederholten gerichtlichen Feststellung, dass mit einer bestandskräftig gewordenen Verwaltungsentscheidung die Insolvenzforderungen festgestellt worden seien (vgl. zum Ganzen ebenso: BFH, Urteil vom 23. Februar 2005 - VII R 63/03, Juris).

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 VwGO), lagen nicht vor.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Zivilprozessordnung - ZPO | § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren


Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa

Insolvenzordnung - InsO | § 179 Streitige Forderungen


(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. (2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbar

Abgabenordnung - AO 1977 | § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte


(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem

Insolvenzordnung - InsO | § 86 Aufnahme bestimmter Passivprozesse


(1) Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen: 1. die Aussonderung eines Gegenstands aus

Insolvenzordnung - InsO | § 183 Wirkung der Entscheidung


(1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. (2) Der obsiegenden Partei obliegt es, beim Insolve

Insolvenzordnung - InsO | § 185 Besondere Zuständigkeiten


Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 1

Abgabenordnung - AO 1977 | § 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung


Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Betrifft die Einspruchsentscheidung eine gesonderte und einheitliche Feststellung im Sinne des §

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Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 21.10.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.01.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28.02.2006 und 24.09.2008 wird aufgehoben, soweit er hinsichtlich des Bescheides BB …einen Betrag

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(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.

Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend. Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.

(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.

(1) Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen:

1.
die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse,
2.
die abgesonderte Befriedigung oder
3.
eine Masseverbindlichkeit.

(2) Erkennt der Verwalter den Anspruch sofort an, so kann der Gegner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Betrifft die Einspruchsentscheidung eine gesonderte und einheitliche Feststellung im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und sind mehr als 50 Personen gemäß § 359 am Verfahren beteiligt, so kann auf die Nennung sämtlicher Einspruchsführer und Hinzugezogenen im Rubrum der Einspruchsentscheidung verzichtet werden, wenn dort die Person, der diese Einspruchsentscheidung jeweils bekannt gegeben wird, und die Anzahl der übrigen nicht namentlich bezeichneten Beteiligten angegeben wird.

(1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(2) Der obsiegenden Partei obliegt es, beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle zu beantragen.

(3) Haben nur einzelne Gläubiger, nicht der Verwalter, den Rechtsstreit geführt, so können diese Gläubiger die Erstattung ihrer Kosten aus der Insolvenzmasse insoweit verlangen, als der Masse durch die Entscheidung ein Vorteil erwachsen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.