Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 08. Nov. 2016 - 9 A 156/15

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:1108.9A156.15.0A
bei uns veröffentlicht am08.11.2016

Tenor

Der Bescheid vom 08.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2015 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 07.01.2016 wird aufgehoben, soweit er einen Erschließungsbeitrag von mehr als 263,72 € festsetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 3.544,61 € für die Herstellung der Straße „Zum S.“ in der Gemeinde S....

2

Der Kläger ist mit einem Anteil von 1/105 Miteigentümer an dem Buchgrundstück „X“ in der Gemeinde S... (Flurstück X/X, Flur X, Gemarkung X) mit einer Gesamtgröße von 78.720 m². Dieses Grundstück liegt in dem Bebauungsplangebiet Nr. 11. Das Gebiet ist als Sondergebiet „Freizeit- und Familienpark“ ausgewiesen.

3

Am 11.12.2014 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde S... die Erschließung der Straße „Zum S.“ als Einbahnstraßenring mit seitlichen Parkflächen und anschließender Fußgängerzone. Mittig entlang des Einbahnstraßenrings sollte ein Gehweg hergestellt werden. Die Straße stellt eine Verbindung dar zwischen der an die Kreisstraße 45 den Ferienpark S... anschließenden Straße Am F. und der (zwischen 2011 und 2013 hergestellten) Promenade des Ferienparks. Die Erschließung sollte die Herstellung der Fahrbahn, des Gehweges, der Stellplätze, der Fußgängerzone, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung beinhalten und ab dem Frühjahr 2015 beginnen. Grundlage der geplanten Baumaßnahme waren der Bebauungsplan Nr. 3, 12. Änderung, sowie die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 11.

4

Zunächst wurde die Straße „Zum S.“ zur Nutzung als Baustraße für die Erbauung des Ferienparks S... mit einer provisorischen Asphaltdeckschicht befestigt und nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen. Eine Oberflächenentwässerung war nicht vorhanden, ebenso wenig wie eine Straßenbeleuchtung.

5

Die Arbeiten begannen am 09.03.2015. Die Schlussabnahme fand am 08.07.2015 statt. Die Widmung als öffentliche Straße (Ortsstraße) erfolgte durch Widmungsverfügung vom 06.08.2015, öffentlich bekannt gemacht am 18.08.2015.

6

Noch während der Durchführung der Maßnahme, nämlich am 08.05.2015, erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Bescheid über die Heranziehung zu einer Vorausleistung eines Erschließungsbeitrages für die Herstellung der Straße „Zum S.“ in S.... Gestützt wurde die Vorausleistung auf 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung der Gemeinde S... über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 09.07.2012 (EBS). Es handele sich nach dem Bauprogramm bei der Herstellung der Fahrbahn, der Parkflächen, des verkehrsberuhigten Bereichs, des Regenwasserkanals und der Straßenbeleuchtung um beitragsfähige Erschließungsmaßnahmen. Vorausleistungen könnten festgesetzt werden. Der Erschließungsaufwand sei nach Abzug des Gemeindeanteils von 10 % auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes nach den Grundstücksflächen verteilt worden. Danach ergebe sich bei einer tatsächlichen Grundstücksfläche von 78.720 m² unter Berücksichtigung eines Vollgeschosses (1,0) und eines Artzuschlages für das Sondergebiet (0,5) eine gewichtete Fläche von 118.080 m². Multipliziert mit dem voraussichtlichen Beitragssatz von 3,980444 €/m² ergebe dies einen voraussichtlichen Erschließungsbeitrag für das gesamte Grundstück in Höhe von 470.010,82 €. Bezogen auf den Miteigentumsanteil von 1/105 sei der voraussichtliche Beitrag 4.476,29 € und 80 % hiervon als Vorausleistungsbetrag ergebe 3.581,03 €.

7

Hiergegen legte der Kläger am 10.06.2015 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Es seien nicht eine, sondern drei für sich selbständige Erschließungsanlagen (eine Erschließungsanlage für das „X“, eine als eigenständiger Parkplatz und eine als befahrbare Promenade) hergestellt worden. Als Miteigentümer des „X“ sei er allenfalls anteilig an dem ersten Stück der Erschließungsanlage zu beteiligen.

8

Weiterhin hätten die Grundstücke des Ferienparks (Flurstücke X/X und X/X) und ggf. weitere einbezogen werden müssen, da sie unmittelbar an die Erschließungsanlagen angrenzten. Ebenso wenig sei das Y-Grundstück berücksichtigt worden. Auf dem Gelände des „X“ befinde sich ein Leuchtturm, der Zutritt über die Eisenbahnbrücke zum Gelände des Y vermittele.

9

Da sich nach dem Bebauungsplan die Bebaubarkeit des Grundstücks „X“ nur auf eine Teilfläche beziehe, hätte nicht die gesamte Fläche von 78.720 m², sondern nur die für eine Bebauung zulässige Teilfläche mit dem Faktor 1,5 bewertet werden dürfen.

10

Am 03.08.2015 erließ der Antragsgegner einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid und lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Zur Begründung führte er aus, dass nach der natürlichen Betrachtungsweise vorliegend eine einheitliche Erschließungsanlage gegeben sei. Dies entspreche dem Planungswillen der Gemeinde, nämlich der Herstellung einer Erschließungsanlage mit im mittleren Bereich bestehenden beidseitigen bzw. einseitigen Parkmöglichkeiten und im weiteren Verlauf mit einem verkehrsberuhigten Bereich. Der gesamte Bereich habe eine einheitliche Bedeutung als Verkehrsanlage in ihrer Gesamtheit mit selbständigem, einheitlichem Charakter. Optisch erkennbare Begrenzungen gebe es nicht.

11

Das Grundstück des Ferienparks, belegen im Bebauungsplangebiet Nr. 3, unterfalle nicht der Beitragspflicht, da nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11 keine rechtliche Erschließungsmöglichkeit und eine damit einhergehende Bebauungsmöglichkeit von Seiten der Erschließungsstraße „Zum S.“ gegeben sei. Die Erschließung jenes Grundstücks erfolge ausschließlich über die öffentliche Gemeindestraße Am F.. Vorstehendes gelte im Ergebnis gleichsam für das Y-Gelände. Lediglich Gästen werde über den benannten Leuchtturm Zutrittsmöglichkeit verschafft. § 133 Abs. 1 BauGB werde nicht erfüllt.

12

Auch sei das Flurstück X/X mit seiner Gesamtgröße einzustellen gewesen, da festgesetzte private Grünflächen - anders als öffentliche Grünflächen - der privaten Nutzung nicht entzogen seien.

13

Der Kläger hat am 10.08.2015 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und gleichzeitig die streitgegenständliche Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf seinen Vortrag aus dem Vorverfahren.

14

Die Kammer hat in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren (9 B 21/15) mit Beschluss vom 12.10.2015 den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Zwar hätten die im Bebauungsplan Nr. 11 festgesetzten Biotopflächen und öffentlichen Grünflächen auf dem Flurstück X/X nicht in die Aufwandsverteilung einbezogen werden dürfen. Da jedoch der prozentuale Anteil der Fläche, der nicht als „erschlossen“ im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 6 EBS anzusehen und damit nicht zu berücksichtigen sei, bezogen auf die Gesamtfläche des Flurstücks X/X mit 78.720 m² kaum ins Gewicht falle und demgemäß keine nennenswerte Auswirkung auf die Höhe der zu leistenden Vorausleistung habe (und darüber hinaus der Antragsteller hiervon nur zu 1/105 betroffen sei), sehe die Kammer davon ab, insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die konkrete Ermittlung der betroffenen Grundstücksfläche und die anzustellende Vergleichsberechnung bleibe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. In Bezug auf Erschließungsanlage als eine einheitliche Anlage hat die Kammer ausgeführt:

15

„Für die Beurteilung der Ausdehnung einer Erschließungsanlage, d.h. der Frage, wo eine selbstständige Erschließungsanlage beginnt und endet, kommt es weder auf eine Parzellierung noch auf eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung an; maßgebend ist vielmehr das Erscheinungsbild, also die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie z.B. durch die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.09.1979 - 4 C 55.76 -, Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 24 S. 25; B. v. 10.06.2009 - 9 C 2/08 -, juris; st.Rspr.).

16

Danach bestehen nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner die Erschließungsanlage als eine einheitliche und selbständige Anlage zwischen der Straße Am F. und der bereits 2013 fertig gestellten Promenade des Ferienparks S... angesehen hat. Eine abschließende Klärung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.“

17

Im Übrigen hat die Kammer die weiteren Voraussetzungen für die Erhebung der Vorausleitung gegenüber dem Kläger bejaht.

18

Am 07.01.2016 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Teilaufhebungsbescheid in Höhe von 36,42 €, unter Berücksichtigung einer Vergleichsberechnung nach Herausrechnung der öffentlichen Grünfläche und Biotopfläche gemäß Beschluss vom 12.10.2015. Die Vorausleistung betrage danach noch 3.544,61 € (tatsächliche Grundstücksfläche: 78.720 m², berücksichtigungspflichtige Grundstücksfläche: 62.830,89 m², ein Vollgeschoss (1,0), Artzuschlag für das Sondergebiet (0,5), beitragspflichtige Fläche: 94.246,34 m², voraussichtlicher Beitragssatz: 4,936324 €/m², voraussichtlicher Erschließungsbeitrag für das gesamte Grundstück: 465.230,46 €, Miteigentumsanteil von 1/105: 4.430,77 €, 80 %: 3.544,61 €).

19

Der Kläger beantragt,

20

den Bescheid vom 08.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2015 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 07.01.2016 aufzuheben.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

und bezieht sich hierzu auf seine Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid.

24

Mit Beschluss vom 08.02.2016 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

25

Die Einzelrichterin hat in der mündlichen Verhandlung am 15.06.2016 mit den Beteiligten die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Lichtbilder wurden gefertigt.

26

Dem Beklagten wurde mit Beschluss vom 20.06.2016 zum Einen aufgegeben, eine Vergleichsberechnung einzureichen, die lediglich die Kosten der Erschließungsmaßnahmen an der Erschließungsanlage entsprechend der beigefügten zeichnerischen Darstellung berücksichtigt. Zum Anderen sollte er die vollständigen Unterlagen betreffend die Widmung der Straße „Zum S.“ einreichen. In dem Beschluss wurde ausgeführt, dass es sich nach den Erkenntnissen aus der mündlichen Verhandlung vor Ort um drei selbständige Erschließungsanlagen handeln dürfte, und zwar sowohl nach einer natürlichen Betrachtungsweise als auch aufgrund rechtlicher Gesichtspunkte.

27

Der Beklagte reichte daraufhin am 24.08.2016 eine Vergleichsberechnung ein, wonach sich nach den Vorgaben des Beschlusses die Vorausleistungssumme der Klägers auf 263,72 € reduzieren würde.

28

Er vertrete weiter die Auffassung, eine öffentliche, zum Anbau bestimmte Straße mit unselbständigen Parkplätzen im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB hergestellt zu haben, was er letztlich auch mittels Widmungsverfügung vom 06.08.2015 betreffend die gesamte Verkehrsanlage zum Ausdruck gebracht habe. Hilfsweise handele es sich um eine beitragsfähige Erschließungseinheit gem. § 130 Abs. 2 S. 3 BauGB. Die funktionelle Abhängigkeit der selbständigen Erschließungsanlagen zueinander sei insgesamt gegeben.

29

Der Kläger hat hierzu keine Stellung genommen. Er hat sich mit Schriftsatz vom 30.09.2016 mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, der Beklagte zuvor mit Schriftsatz vom 22.09.2016.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch zu dem Verfahren 9 B 21/15, und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung konnte ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

32

Die zulässige Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit sie einen Vorauszahlungsbetrag von mehr als 263,72 € festsetzen; insoweit sind sie aufzuheben (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig.

33

Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag ist § 133 Abs. 3 S. 1 BauGB in Verbindung mit den Vorschriften der Satzung der Gemeinde S... über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 09.07.2012 (EBS). Danach können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Bedenken gegen die Vereinbarkeit der EBS mit höherrangigem Recht bestehen nicht.

34

Die genannten Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorausleistung lagen zur Zeit des Erlasses des Bescheides am 08.05.2015 vor, da zu diesem Zeitpunkt die Bauarbeiten bereits am 09.03.2015 begonnen hatten, die sachliche Beitragspflicht mangels Widmung der Straße „Zum S.“ und mangels Schlussabnahme jedoch noch nicht entstanden war.

35

Unerheblich ist, dass mittlerweile die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, nachdem die Schlussabnahme der Baumaßnahme gemäß des Bauprogramms am 08.07.2015 erfolgte und die Widmungsverfügung am 18.08.2015 öffentlich bekannt gemacht wurde. Denn nach der Rechtsprechung des OVG (B. v. 22.04.2014 – 4 MB 2/14 –), der sich die Kammer angeschlossen hat (B. v. 26.01.2016 – 9 B 20/15 –), ist für die Zulässigkeit der Erhebung von Vorausleistungen nicht auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides, sondern auf den Erlasszeitpunkt des Vorausleistungsbescheides abzustellen. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass zugunsten des Klägers erst am 07.01.2016 ein Änderungsbescheid ergangen ist, der lediglich den ursprünglichen Vorauszahlungsbescheid durch die Teilaufhebung modifiziert hat, denn es macht keinen Unterscheid, ob eine etwaige Korrektur im Rahmen des Widerspruchsverfahrens im Widerspruchsbescheid erfolgt oder im Nachgang dazu durch gesonderten Teilaufhebungsbescheid.

36

Die Maßnahme findet ihre Grundlage in dem Bauprogramm gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 11.12.2014. Danach sollte die ehemalige Baustraße erstmalig als Straße „Zum S.“ mit einer Fahrbahn, einem Gehweg, Parkplätzen, einer Fußgängerzone (als Verbindung zur Promenade), einer Oberflächenentwässerung und einer Beleuchtung ausgestattet und damit hergestellt werden. Es besteht kein Zweifel daran, dass es sich um eine erstmalige Herstellung i. S. v. § 128 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 BauGB und damit um eine Erschließungsmaßnahme handelt.

37

Entgegen der Auffassung der Kammer nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren (9 B 21/15) handelt sich jedoch aufgrund der Erkenntnisse in dem Ortstermin nicht um nur eine selbständige Erschließungsanlage „Zum S.“ als eine zum Anbau bestimmte Straße mit den Teileinrichtungen Fahrbahn und Gehweg einschließlich der unselbständigen Parkplätze und dem sich anschließenden verkehrsberuhigten Bereich Fußgängerzone. Vielmehr steht nach der Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin aufgrund der tatsächlichen Örtlichkeiten fest, dass es sich um drei selbständige Anlagen handelt (Beginn der Straße „Zum S.“ mit Zuwegung zum „X“ (1), dem selbständigen gleichnamigen Einbahnstraßenring mit seitlichen Parkflächen und Gehweg (2) sowie der Fußgängerzone (3)), wobei der Einbahnstraßenring mit Parkplätzen mangels Anbaufunktion keine Erschließungsanlage ist. Selbst bei einer anderen natürlichen Betrachtung handelt es sich aus Rechtsgründen um drei selbständige Anlagen (4).

38

Für die Beurteilung der Ausdehnung einer Erschließungsanlage, d.h. der Frage, wo eine selbstständige Erschließungsanlage beginnt und endet, kommt es weder auf eine Parzellierung noch auf eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung an; maßgebend ist vielmehr das Erscheinungsbild, also die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie z.B. durch die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.09.1979 - 4 C 55.76 -, Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 24 S. 25; B. v. 10.06.2009 - 9 C 2/08 -, juris; st. Rspr.). Die Anbaubestimmung ergibt sich für eine Straße dann, wenn an ihr (tatsächlich) gebaut werden kann und (rechtlich) gebaut werden darf, oder genauer: wenn von Baugrundstücken zu ihr Zugang genommen werden kann und darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1973 - IV C 19/72, juris).

(1)

39

Bei dem am Beginn der Erschließungsstrecke gelegenen geradlinigen Teil der Straße „Zum S.“ (gemäß Anlagen 1 und 2 des Beschlusses vom 20.06.2016, im Folgenden Anbaustraße genannt) mit direkter Zuwegung zum „X“, der in beide Richtungen befahrbar ist und mit einer Fahrbahn sowie teilweise mit einem Gehweg ausgestattet ist, handelt es sich nach dieser natürlichen Betrachtungsweise aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, wie sie sich in der mündlichen Verhandlung dargestellt haben, um eine selbständige Anlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Sie bietet in diesem Bereich gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11 dem von ihr erschlossenen streitgegenständlichen Grundstück (Flurstück X/X) Zufahrt.

40

Der Selbständigkeit dieser Anbaustraße steht nicht entgegen, dass sie lediglich ca. 20 Meter lang ist, da ihr eine eigenständige Verkehrsfunktion im Straßennetz zukommt. Denn durch die Befahrbarkeit in beide Richtungen steht sie nicht in einer notwendigen Abhängigkeit zu dem von ihr in südöstlicher Richtung abgehenden Einbahnstraßenring. Sie ist auch nicht lediglich unselbständige Zufahrt („Anhängsel“) der Straße „Am F.“. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ähnelt eine bis zu 100 m tiefe, nicht verzweigte im Sinne von nicht abknickende Stichstraße (Sackgasse) einer typischen Zufahrt derart, dass sie wie diese regelmäßig als unselbständig zu qualifizieren ist (BVerwG, U. v. 23.06.1995 - 8 C 30/93 -, juris). Gegen eine unselbständige Zufahrt spricht jedoch, dass das vordere Teilstück der Straße „Zum S.“ dem in südöstlicher Richtung abgehenden gleichnamigen Einbahnstraßenring als Verkehrsanlage Zufahrt verschafft und sich damit nicht als bloße Stichstraße („Sackgasse“) darstellt. Zudem hebt sich die Straße „Am F.“ an ihrem Ende in Breite und Ausstattung deutlich von der zu betrachtenden Erschließungsstrecke ab, da sie dort in einer Art Wendehammer mit asphaltiertem Straßenbelag endet. Darüber hinaus ist die Straße „Am F.“ eine bereits endgültig hergestellte und vorhandene Erschließungsstraße, so dass die Anbaustraße unabhängig von diesem Gesamteindruck auch aus Rechtsgründen als selbständige Anbaustraße zu qualifizieren ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 12, Rn. 16).

(2)

41

Nach der anzustellenden natürlichen Betrachtungsweise hat die erkennende Einzelrichterin nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten keinen Zweifel daran, dass der Einbahnstraßenring mit seinen zwei- bzw. einreihig angeordneten Parkplätzen nebst Gehweg eine selbstständige - allerdings nicht abrechnungsfähige - Verkehrsanlage ist. Denn diese stellt sich weder als selbständiger Parkplatz nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB dar (a), noch ist sie unselbständiger Teil der o. g. Anbaustraße gem. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauG (b) oder ist selbst Anbaustraße i. S. v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (c).

42

Ob bei isolierter Betrachtung von Parkflächen diese unselbständiger Bestandteil einer Verkehrsanlage (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) oder selbständige Erschließungsanlage sind (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 4 BauGB), bestimmt sich nach ihrer Lage und Größe. Maßgebend ist insoweit der optische Eindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse bei natürlicher Betrachtungsweise vermitteln (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 18.11.1998 - 9 L 102/97 -, juris m. w. N.).

(a)

43

Die Parkfläche stellt bereits deshalb keine (abrechnungsfähige) selbständige Erschließungsanlage i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB dar, weil sie nach städtebaulichen Grundsätzen, d. h. aus städtebaulichen Gründen für die Erschließung eines Baugebietes nicht notwendig ist. Maßgeblich ist, welche anderen Parkmöglichkeiten auch privater Art, etwa auf privaten Stellplätzen oder in Parkhäusern, gegeben sind und welcher Bedarf für die Aufnahme des ruhenden Verkehrs in dem Baugebiet nach seiner Nutzung zu erwarten ist (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 127, Rn. 30). Ausweislich Ziffer 3.4.2 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 11 ist der private ruhende Verkehr auf dem jeweiligen Baugrundstück unterzubringen; für diesen bedarf es keiner weiteren öffentlichen Parkplätze. Gemäß Ziffer 1.1. Teil B der textlichen Festsetzung zum Bebauungsplan Nr. 11 sind in dem sonstigen Sondergebiet Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Somit dient der hier zu betrachtende öffentliche Parkraum gerade nicht der Erschließung des Baugebietes Freizeit- und Familienpark („X“, Flurstück X/X), sondern vielmehr den Strandbesuchern, wie sich der Erläuterung zum Bauprogramm entnehmen lässt. Die Erschließung wird auf diesem Grundstück selbst mit 125 vorhandenen Parkplätzen für 104 Wohneinheiten gesichert; dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der subjektive planerische und städtebauliche Wille der Gemeinde, dass es sich um eine Verkehrsanlage mit einer einheitlichen Bedeutung handeln soll.

(b)

44

Der Einbahnstraßenring mit Parkplätzen und Gehweg ist nach der natürlichen Betrachtungsweise aber auch kein lediglich unselbständiger Teil der oben genannten Anbaustraße i. S. v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Zwar sind die Pflasterungen der Fahrbahn und der Gehwege jeweils mit demselben Pflasterstein (Betonsteinpflaster naturgrau gerumpelt bzw. Betonsteinpflaster verschiedene Formate, Farbton mare) und Legemuster verwirklicht worden. Dieser Einbahnstraßenring knickt jedoch rechtwinklig in südöstlicher Richtung von der oben beschriebenen Anbaustraße (geradliniger Beginn der Straße „Zum S.“ als Zufahrtsstraße zum Baugebiet SO Freizeit- und Familienpark (mare balticum) = „X“) ab und überschreitet mit seiner einfachen Länge von insgesamt ca. 125 Metern (als Ringstraße ca. 250 Meter) ein Vielfaches der Länge der genannten Anbaustraße. Die darüber hinausgehende, zunächst beidseitige und dann einseitige Anordnung von insgesamt 92 Parkbuchten (zuzüglich neun Behindertenparkplätze), lässt diesen Bereich aufgrund dieser massiven flächigen Erscheinung und durch die unterschiedliche Nutzung als öffentlicher Parkraum, bei der die Einbahnstraße lediglich als Zufahrt fungierend eine untergeordnete Rolle spielt, in Bezug auf die Anbaustraße als etwas Selbständiges und nicht lediglich Untergeordnetes zu ihr erscheinen.

(c)

45

Mangels Anbaufunktion stellt der Einbahnstraßenring trotz seiner Verkehrsbedeutung für die davon abzweigende verkehrsberuhigte Fußgängerzone letztlich auch keine eigenständige Erschließungsanlage i. S. v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB dar. Zwar grenzt das streitgegenständliche Grundstück unmittelbar an den Einbahnstraßenring an. Aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 11, der zwischen der gesamten Grundstücksgrenze und der Verkehrsfläche „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ vorsieht, besteht jedoch eine nicht ausräumbare Umgrenzung. An das Grundstück des „X“ kann wegen der Anpflanzungen weder aus tatsächlicher noch aufgrund der genannten Festsetzungen aus rechtlicher Hinsicht von dem Einbahnstraßenring herangefahren werden. Die Erschließung erfolgt vielmehr - wie dargestellt - über den gradlinigen Beginn der Straße „Zum S.“.

46

Gleiches gilt hinsichtlich des Grundstücks des Ferienparks S... (Flurstück X/X). Auch dieses grenzt zwar unmittelbar an den Einbahnstraßenring an. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11, der ebenfalls zwischen der gesamten Grundstücksgrenze und der Verkehrsfläche „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ vorsieht, besteht auch hier eine nicht ausräumbare Umgrenzung. An das Grundstück des Ferienparks kann wegen der Anpflanzungen weder aus tatsächlicher noch aufgrund der genannten Festsetzungen aus rechtlicher Hinsicht von dem Einbahnstraßenring (und auch nicht von der Anbaustraße) herangefahren werden. Die Erschließung erfolgt vielmehr - wie bisher - über die Straße „Am F.“. Dies entspricht der weiteren Begründung des Bebauungsplanes Nr. 11, wonach Zufahrten zum südwestlich der Straße gelegenen Grundstück des Ferienparks S... nicht entstehen sollen und dementsprechend ausgeschlossen sind (vgl. Ziffer 3.4.1, S. 6).

47

Eine - generelle - Anbaufunktion wird dem Einbahnstraßenring auch nicht durch die sich an ihn anschließende verkehrsberuhigte Fußgängerzone mit freigegebenem Lieferverkehr vermittelt. Jene erschließt zwar das an ihr anliegende Grundstück Flurstück X/X. Jedoch handelt es sich bei der Fußgängerzone aufgrund ihrer Länge von ca. 117 Meter (Bauabschnitt 0+142,94 bis 0+260) nicht mehr lediglich um ein unselbständiges Anhängsel („Stichstraße“) zum Einbahnstraßenring, sondern um eine selbständige Erschließungsanlage gem. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.

(3)

48

Stellt sich der Einbahnstraßenring mit Parkplätzen und Gehweg nicht als unselbständiger Teil der oben genannten Anbaustraße i. S. v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB dar bzw. ist er nicht selbst Erschließungsanlage und fehlt es damit an einer notwendigen Verbindung zwischen der Anbaustraße und der sich am Ende des Einbahnstraßenrings anschließenden verkehrsberuhigten Fußgängerzone, kann letztere bereits durch diese räumliche Zäsur kein abrechnungsfähiger unselbständiger Bestandteil der Anbaustraße sein. Vielmehr ist die verkehrsberuhigte Fußgängerzone - wie unter (2) (c) dargestellt - selbständige Erschließungsanlage nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.

(4)

49

Selbst bei einer anderen natürlichen Betrachtungsweise ergibt sich aus rechtlichen Gesichtspunkten, dass es sich vorliegend um drei selbständige Einrichtungen handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine tatsächlich einheitliche Straße ihre rechtliche Eigenschaft als beitragsfähige Anbaustraße dort, wo sie in eine beidseitig nicht anbaubare Teilstrecke übergeht, die - erstens - selbst den Eindruck einer gewissen erschließungsrechtlichen Selbständigkeit vermittelt und - zweitens - im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung ist. Der ersten (absoluten) Anforderung ist ohne weiteres genügt, wenn die beidseitig nicht anbaubare Teilstrecke 100 m lang ist (vgl. BVerwG, U. v. 06.12.1996 - 8 C 32.95 -; B. v. 25.04.2000 - 11 B 46/99 -, jeweils zitiert nach juris). So liegt es hier, denn nach den obigen Darstellungen handelt es sich zum Einen bei dem Einbahnstraßenring um eine beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke, die eine (einfache) Länge von ca. 125 Metern aufweist (als Ring ca. 250 Meter) und zum Anderen überschreitet sie damit das sechsfache der ca. 20 Meter langen Anbaustraße. Im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt kommt ihr damit und auch durch die flächenhafte Ausbereitung eine nicht lediglich untergeordnete Bedeutung zu.

50

Soweit der Beklagte anführt, dass es sich um eine Erschließungseinheit gem. § 130 Abs. 2 S. 3 BauGB handelt, ist dem bereits deshalb nicht zu folgen, weil es sich bei dem Einbahnstraßenring - wie dargestellt - nicht um eine Erschließungsanlage im Sinne von §§ 127 Abs. 2, 130 Abs. 2 S. 1 BauGB handelt. Darüber hinaus würde es auch an dem notwendigen Zusammenfassungsbeschluss der Beklagten fehlen und die gemeinsame Abrechnung würde zu einer erheblichen Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße (hier der Anbaustraße) führen, wie die Vergleichsberechnungen zeigen (263,72 € statt 3.544,61 €); dies wäre nicht vorteilsgerecht (vgl. BVerwG, U. v. 12.05.2016 - 9 C 11/15 -, juris).

51

Danach hat der Beklagte gemäß seiner Vergleichsberechnung vom 22.08.2016 in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand alle tatsächlich entstandenen Kosten einbezogen, die zur Erschließung der Anbaustraße notwendig waren. Nicht eingestellt wurden zutreffender Weise die Kosten für die selbständige Erschließungsanlage der verkehrsberuhigten Fußgängerzone, da das an ihr anliegende streitgegenständliche Grundstück nicht durch sie erschlossen wird. Denn hier gelten ebenfalls entlang der gesamten Grundstücksgrenze die o. g. Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11. Der eingestellte Aufwand in Höhe von 38.459,70 € wird von dem Kläger weder substantiiert bestritten noch sind für die Einzelrichterin Fehler bei der Ermittlung ersichtlich. Der Beklagte hat hiervon gem. § 129 Abs. 1 S. 3 BauGB i.V.m. § 5 EBS zutreffend einen Eigenanteil der Gemeinde S... von 10 % (3.845,97 €) abgezogen, so dass der umlagefähige Erschließungsbeitrag bei 34.613,73 € liegt.

52

Dieser Beitrag war allein auf das streitgegenständliche Buchgrundstück (Flurstück X/X) umzulegen, da dies das einzige Grundstück ist, das gem. § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB durch die Anlage erschlossen ist.

53

Soweit der Kläger noch im Eilverfahren weitere Grundstücke in die Verteilung dieses Beitrages einbezogen wissen wollte, hat er hiervon im Klagverfahren Abstand genommen. Im Übrigen kann er mit diesem Vortrag nicht durchdringen, wie sich aus den Gründen des Beschlusses vom 12.10.2015 ergibt.

54

Hinsichtlich der Bewertung der Grundstücksfläche des Flurstücks X/X mit 62.830,89 m² [nach Herausrechnung der öffentlichen Grünflächen und Biotopflächen bzw. des Küstenabschnitts Steilufer gemäß des Beschlusses vom 12.10.2015 (9 B 21/15)] als ausnutzbare/bebaubare und damit i. S. v. § 131 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 6 EBS „erschlossene“ Fläche, bestehen keine rechtlichen Bedenken.

55

Auch gegen die Gewichtung des Flurstücks X/X gem. § 131 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 7 B Abs. 1 S. 1 Buchst. a) und § 7 C Buchst. a) EBS mit dem Faktor 1,5 ist Nichts zu erinnern, wonach sich eine beitragspflichtige Fläche von 94.246,34 m² ergibt. Multipliziert mit dem voraussichtlichen Beitragssatz von 0,367269 €/m² (Anliegeranteil 34.613,73 € ./. gewichtetes Abrechnungsgebiet 94.246,34 m²) ergibt sich ein voraussichtlicher Erschließungsbeitrag für das gesamte Grundstück in Höhe von 34.613,76 €. Bezogen auf den Miteigentumsanteil von 1/105 ist der voraussichtliche Beitrag 329,65 € und 80 % hiervon als Vorausleistungsbetrag ergibt die austenorierten 263,72 €.

56

Nur insoweit ist die Klage unbegründet; in dem darüber hinausgehenden Teil war ihr stattzugeben.

57

Die Kosten des Verfahrens waren dem Beklagten insgesamt aufzuerlegen, da er nur in sehr geringem Umfang obsiegt hat (§ 155 Abs. 1 S. 3 VwGO).

58

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 08. Nov. 2016 - 9 A 156/15

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bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 30.04.2015 wird hinsichtlich der drei Grundstücke 1) Lindenstraße xx, Flur xx, Flst. xx in Höhe von 4.379,70 €, 2) Lindenstraße xx, Flur xx, Flst.

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(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 30.04.2015 wird hinsichtlich der drei Grundstücke

1) Lindenstraße xx, Flur xx, Flst. xx in Höhe von 4.379,70 €,

2) Lindenstraße xx, Flur xx, Flst. xx in Höhe von 848,99 €

3) Lindenstr. xx, Flur xx, Flst. xx, in Höhe von 265,93 €.

angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 84 % und der Antragsgegner zu 16 %.

Der Streitwert wird auf 8.378,60 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Antragstellerin ist Eigentümerin von zehn bebauten Grundstücken in der amtsangehörigen Gemeinde B..., die durch den Straßenverlauf Hochstraße/Kockstraße/Königsberger Straße/Lindenstraße erschlossen werden. Hinsichtlich des Verlaufes dieser Straßen wird auf den Auszug der Fachdatenkarte vom 06.08.2015 verwiesen. In diesen Straßen stehen zahlreiche Einzel- und Doppelhäuser, die zu Wohnzwecken genutzt werden.

2

Die Gemeinde B... plante im Gemeindegebiet umfassende Straßensanierungen. Davon war auch der Straßenverlauf Hochstraße/Kockstraße/Königsberger Straße/Lindenstraße betroffen. Die Fahrbahn, die in den Jahren 1950-1960 gebaut bzw. asphaltiert worden war, sollte nach dem Bauprogramm von zuvor 3,1 m nunmehr eine einheitliche Breite von 3,5 m erhalten. Der Gesamtaufbau der Fahrbahn wurde von 48 cm auf 61 cm verstärkt, welche zudem erstmals mit Bordsteinen aus Beton zu den Banketten abgegrenzt werden sollte. Geh- und Radwege sind weiterhin nicht vorhanden.

3

Darüber hinaus sollten in den Straßen z.T. die Regenwasser- bzw. Schmutzwasserkanäle saniert werden.

4

Die Antragsgegnerin kalkulierte nach einer beschränkten Ausschreibung die dafür aufzuwendenden Kosten und veranlagte die Klägerin nach Beginn der Bauarbeiten mit zehn Bescheiden vom 30.04.2015 zu folgenden Vorauszahlungen in Höhe von 40 % der geschätzten endgültigen Ausbaubeiträge:

5
        

Grundstücke

geschätzter Ausbaubeitrag

Vorauszahlungen (40 %)

1)    

Flur xx, Flst. xx
Kochstraße xx

11.072,78 €

4.429,11 €

2)    

Flur xx, Flst. xx
Friesenstraße xx

17.642,89 €

7.057,16 €

3)    

Flur xx, Flst. xx
Königsberger Straße xx

7.990,15 €

3.196,06 €

4)    

Flur xx, Flst. xx
Lindenstraße x

9.284,96 €

3.713,99 €

5)    

Flur xx, Flst. xx
Königsberger Straße xx

7.991,27 €

3.196,51 €

6)    

Flur xx, Flst. xx
Königsberger Straße xx

8.035,63 €

3.214,25 €

7)    

Flur xx, Flst. xx
Königsberger Straße xx

8.031,70 €

3.212,68 €

8)    

Flur xx, Flst. xx
Lindenstraße xx

10.949,25 €

4.379,70 €

9)    

Flur xx, Flst. xx
Lindenstraße xx

2.122,47 €

848,99 €

10)     

Flur xx, Flst. xx
Lindenstraße xx/ Hinterliegergrundstück

664,82 €

265,93 €

                          

33.514,38 €

6

Die Antragstellerin legte dagegen am 12.05.2015 Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Diesen lehnte der Antragsgegner am 13.07.2015 ab. Über die Widersprüche ist bisher nicht entschieden worden.

7

Die Antragstellerin hat am 28.07.2015 vorläufigen Rechtsschutz beantragt.

8

Sie macht geltend, dass die Veranlagung rechtswidrig sei, denn der Beklagte habe das Abrechnungsgebiet nicht so weit ziehen dürfen. Voraussetzung für die Bildung eines einheitlichen Abrechnungsgebietes für verschiedene selbständige öffentliche Einrichtungen sei, dass die Einrichtungen in einer derartigen Beziehung zueinander stünden, dass eine der Einrichtungen ihre Funktion nur im Zusammenwirken mit der anderen in vollem Umfang zu erfüllen geeignet sei. Diese Voraussetzung erfüllten die zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefassten Straßen aber nicht. Die vier Straßen bildeten bei natürlicher Betrachtungsweise keine gemeinsame öffentliche Einrichtung. Die querende Friesenstraße stelle eine Zäsur dar und trenne die Kockstraße diesseits- und jenseits der Friesenstraße. Auch die Hochstraße stelle eine eigenständige öffentliche Einrichtung dar, da die Anbindung an das übrige Straßennetz der Gemeinde auch über andere Straßen möglich sei. Auch seine an der Lindenstraße belegenen Grundstücke seien wegen des zu weiten Abrechnungsgebietes nicht beitragspflichtig. Soweit das Grundstück Lindenstraße xx veranlagt worden sei, so liege dieses nicht an dem Straßenzug, sondern könne nur als Hinterliegergrundstück herangezogen worden sein, ohne dass erkennbar sei, dass es über eine rechtlich und tatsächlich gesicherte Zuwegung über das Anliegergrundstück verfüge.

9

Die beschränkte Ausschreibung habe zu einer Verletzung des Grundsatzes der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Kosten geführt, die nicht mehr ortsüblich und angemessen seien. Hinsichtlich der Berechnung der Beitragshöhe hätten nicht nur die Kosten für die Erneuerung des Schmutzwasserkanals heraus gerechnet werden müssen, sondern es hätte auch eine fiktive Kostenersparnis durch die gemeinsame Durchführung der Maßnahme berücksichtigt werden müssen.

10

Schließlich sei während des vorläufigen Eilrechtsschutzverfahrens das zuvor von der Stadtvertretung beschlossene Bauprogramm vom 07.08.2014, und damit das Abrechnungsgebiet, geändert worden. Nunmehr bildeten nach dem Beschluss des Antragsgegners der Straßenzug Hochstraße/Kockstraße/Königsberger Straße/Lindenstraße ein Abrechnungsgebiet, ohne die davon abzweigenden Stichstraßen Königsberger Straße und Lindenstraße, die zwei eigene selbständige öffentliche Einrichtungen bildeten. Doch auch die nachträgliche Änderung des Bauprogrammes ändere nichts an der Rechtswidrigkeit der Bescheide, zumal der Antragsgegner eine die Grundsätze des Verböserungsverbotes beachtende Neuberechnung nicht vorgenommen habe.

11

Grund für die Straßensanierungen sei eine von dem Antragsgegner verschleppte bzw. unterlassene Unterhaltung, so dass eine Verteilung der Kosten auf die Anlieger unzulässig sei.

12

Da die Zusammenfassung von vier Straßen zu einem Abrechnungsgebiet rechtswidrig sei, hätten ihre Grundstücke auch keinen beitragsrelevanten Vorteil durch die Baumaßnahmen. Eine bloße farbig abgesetzte Markierung der Fahrbahn und die Vornahme bestimmter baulicher Gestaltungen im Kurvenbereich des Straßenverlaufes seien ohne besonderes Gewicht.

13

Die Antragstellerin beantragt,

14

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom 11.05.2015 gegen die Festsetzungs- und Heranziehungsbescheide vom 30.04.2015 betreffend folgende Grundstücke in B... der Flur xx - Flurstück xx; Flurstück xx; Flurstück xx; Flurstück xx; Flurstück xx; Flurstück xx; Flurstück xx; Flurstück xx; Flurstück xx und Flurstück xx anzuordnen.

15

Der Antragsteller beantragt,

16

den Antrag abzulehnen.

17

Er macht geltend, der Straßenzug, der vier unterschiedliche Namen trage, werde nach Abschluss der Baumaßnahmen eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden. Der Kurvenverlauf, der durch farbige Markierungen gestaltet werden soll, werde dann den Straßenverlauf kenntlich machen, so dass der Eindruck entstehen werde, dass man in einer öffentlichen Einrichtung bleibe, wenn man dem Straßenverlauf folgte. Durch die Änderung des Bauprogramms sei verdeutlicht worden, dass die von der öffentlichen Einrichtung abzweigenden Stichstraßen von der Königsberger Straße und der Lindenstraße eigenständige öffentliche Einrichtungen darstellten. Man habe auch die drei Grundstücke der Antragstellerin mit den Flurstücksnummern xx, xx und xx nicht als Hinterliegergrundstücke des Grundstücks mit der Flurstücksnummer xx in die Verteilung einbezogen, sondern weil man zum Zeitpunkt der Veranlagung noch davon ausgegangen sei, dass auch die Anlieger dieser Stichstraßen als Anhängsel des Hauptzuges in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen seien. Erst im Laufe des Verfahrens habe man sich entschieden, das Abrechnungsgebiet zu unterteilen und auch das Bauprogramm zu ändern mit der Folge, dass nunmehr aus einem Abrechnungsgebiet drei entstanden seien. Aber auch nach Abänderung des Abrechnungsgebietes erreichten die Vorauszahlungen gegenüber der Antragstellerin keine Überfinanzierung. Das Hinterliegergrundstück mit der Flurstücksnummer xx sei einbezogen worden, weil es nur über das ebenfalls der Antragstellerin gehörende Anliegergrundstück xx erschlossen werde, denn es grenze sonst nur an einen ehemaligen Bahndamm, über den das Grundstück nur fußläufig erreichbar sei. Das Grundstück werde auch einheitlich mit dem Anliegergrundstück genutzt.

18

Der Ausbau des Straßenzuges sei nach Ablauf der Nutzungsdauer auch erforderlich gewesen und der Gesamtzustand der Straße sei schlecht gewesen. Nach rund 50 Jahren sei eine komplette Erneuerung unumgänglich gewesen. Mit dem Straßenausbau sei der Straßenkörper erneuert und dem heutigen Ausbaustandard angepasst worden. Die vier Straßen bildeten eine einheitliche öffentliche Einrichtung, in der sich der Straßenverlauf auch im Kurvenverlauf durch eine farbig abgesetzte Pflasterung fortsetze.

19

Soweit zeitgleich mit den Bauarbeiten auch der Schmutzwasserkanal erneuert worden sei, seien diese Kosten heraus gerechnet worden. Dieses ergebe sich bereits aus den angefochtenen Bescheiden. Diese Kosten würden dann dem Wasserverband Nord in Rechnung gestellt werden.

20

Die Baumaßnahme im Straßenzug Hochstraße/Kockstraße/Königsberger Straße und Lindenstraße sei am 23.07.2015 abgenommen worden.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

22

Der Antrag ist gem. § 80 Abs. 5 und 6 VwGO nach Ablehnung des Aussetzungsantrages und auch im Übrigen zulässig, er ist aber nur hinsichtlich der Festsetzung von Vorauszahlungen für drei Grundstücke begründet.

23

Obwohl die Bauarbeiten nach Auskunft des Antragsgegners am 23.07.2015 abgenommen worden sind und damit die sachliche Beitragspflicht entstanden ist (vgl. OVG Schleswig, U.v. 13.02.2008 - 2 LB 42/07 -, juris) hält das Gericht die Erhebung von Vorauszahlungen zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin für zulässig. Denn zum Zeitpunkt der Festsetzung der Vorauszahlungen am 31.10.2014 war die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden. Auf diesen Zeitpunkt kommt es nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig (B. v. 22.04.2014 - 4 MB 4/14 -) aber an, denn die Frage, wann ein Vorauszahlungsbescheid erlassen werden darf, bestimmt sich nach dem materiellen Ausbaubeitragsrecht und nicht nach den Bestimmungen des Verwaltungsprozessrechts. Das Gericht hält im Hinblick auf diese Rechtsprechung an der gegenteiligen Auffassung im Beschluss vom 06.01.2014  - 9 B 38/13 -, dass es auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankomme, nicht mehr fest.

24

Es bestehen nur hinsichtlich der unter den Nummern 8-10 in der Liste aufgeführten Grundstücke ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide gem. § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO, aber nicht hinsichtlich der anderen sieben Grundstücke.

25

Anspruchsgrundlage für die Heranziehung zu Vorauszahlungen auf Ausbaubeiträge ist § 8 Abs. 1 und 4 S. 4 KAG i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt B... vom 07.07.2005 i.d.F. der 7. Nachtragssatzung vom 25.06.2014 (im Folgenden ABS). Danach werden für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung von vorhandenen Ortsstraßen Beiträge von den Grundstückseigentümern erhoben, denen dadurch Vorteile erbracht werden. Gem. § 10 ABS können angemessene Vorauszahlungen verlangt werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wird.

26

Voraussetzung für die Erhebung von Vorauszahlungen auf Ausbaubeiträge ist, dass das Grundstück an der ausgebauten öffentlichen Einrichtung anliegt. Als öffentliche Einrichtung i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG ist regelmäßig die im Gemeindegebiet verlaufende Straße in ihrer gesamten Ausdehnung zu verstehen. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z.B. die Straßenführung, Straßenbreite und  -länge, Straßenausstattung, Zahl der „erschlossenen“ Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie auf vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (OVG Schleswig, std. Rspr., vgl. U. v. 21.10.2009  - 2 LB 15/09 -; U. v. 27.01.2009 - 2 LB 53/08 -; U. v. 06.11.2013 - 4 LB 16/12-; B. v. 06.11.2008 - 2 LA 27/08 -; U. v. 27.10.1997 - 2 L 281/95 -, Die Gemeinde 1998, 98 = DVBl. 1998, 719 = NordÖR 1998, 88 = SchlHA 1998, 141; B. v. 29.10.2007  - 2 MB 20/07 - und vom 20.08.2003 - 2 MB 80/03 -; Habermann, in Habermann/Arndt, Kommentar zum KAG, § 8, Rn. 131 ff.). Abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (vgl. U. v. 25.06.2003  - 2 LB 55/02 -, Die Gemeinde 2003, 268). Diese entsteht in der Regel mit Abnahme der Bauarbeiten (vgl. U. v. 13.02.2008 - 2 LB 42/07 -, SchlHA 2008, 323). Nach dieser Definition hat das Gericht keine ernstlichen Zweifel daran, dass sich nach Verwirklichung des Bauprogramms der Straßenzug, bestehend aus der Hochstraße/Kockstraße/Königsberger Straße und Lindenstraße, als eine öffentliche Einrichtung darstellt.

27

Der Antragsgegner hat durch Vorlage der Bauzeichnungen glaubhaft gemacht, dass durch bautechnische Gestaltungselemente der einheitliche Verlauf des Straßenzuges optisch unterstrichen werden soll. Von diesen Plänen ist bei der Überprüfung von festgesetzten Vorauszahlungen auf Ausbaubeiträge auszugehen. Endgültig kann bei natürlicher Betrachtungsweise die Ausdehnung einer öffentlichen Einrichtung erst nach Abschluss der Bauarbeiten bei der Erhebung von endgültigen Ausbaubeiträgen beurteilt werden. Dabei ist es zulässig, im Rahmen von Bauarbeiten durch die Verwendung von optischen Gestaltungselementen wie Verschwenkungen oder durch farblich abgesetzte Baumaterialien die Ausdehnung einer öffentlichen Einrichtung im Vergleich zum früheren Zustand zu verändern. Die Kreuzung mit der Friesenstraße allein dürfte keine Zäsur darstellen. Einer Kreuzung kommt regelmäßig keine trennende Wirkung zu, wenn sich zwei Straßen, die nach ihrer Funktion im Straßenbetz im Wesentlichen gleichartig sind, kreuzen und sich jenseits der Kreuzung nicht verändern (vgl. OVG Schleswig, U. v. 05.03.2015 - 4 LB 4/14 -, juris, Rdnr 53). So dürfte der Fall hier liegen. Sowohl die Friesenstraße als auch die Kockstraße sind Anliegerstraßen und setzen sich nach der Kreuzung fort, ohne dass dieser eine trennende Wirkung zukommt.

28

Allerdings sind die in der Liste unter Nr. 8-10 aufgeführten Grundstücke nicht Anlieger der ausgebauten öffentlichen Einrichtung. Denn diese drei Grundstücke grenzen nicht an die öffentliche Einrichtung des ausgebauten Hauptzuges, sondern an die ebenfalls ausgebaute Stichstraße Lindenstraße, die als selbständige öffentliche Einrichtung zu verstehen ist. Dabei ist es unerheblich, dass der Antragsgegner für die Stichstraßen Lindenstraße und Königsbergerstraße zunächst mit dem Hauptzug im August 2014 ein einheitliches Bauprogramm beschlossen und dieses erst am 20.07.2015 in drei unterschiedliche Baumaßnahmen aufgeteilt hat. Denn es kommt nicht auf ein einheitliches Bauprogramm an, sondern darauf, wie sich nach Abschluss der Bauarbeiten bei natürlicher Betrachtungsweise die Ausdehnung einer öffentlichen Einrichtung beurteilt.

29

Nach der schleswig-holsteinischen Rechtsprechung stellt sich im Ausbaubeitragsrecht eine Stichstraße regelmäßig als eine selbständige öffentliche Einrichtung dar, es sei denn, diese habe lediglich den Charakter einer Zufahrt zu Hinterliegergrundstücken, d.h. wenn sie Grundstücke erschließt, die unmittelbar an die Vorderliegergrundstücke angrenzen, gleichsam in zweiter Baureihe liegen, so dass sich der Eindruck der Zugehörigkeit dieser Grundstücke zum Abrechnungsgebiet geradezu aufdrängt (vgl. OVG Schleswig, U.v. 30.04.2003 - 2 LB 118/02 - juris, Kurztext). Die Stichstraße von der Lindenstraße erschließt hier aber mehr als eine zweite Baureihe, denn auf der östlichen Straßenseite werden sechs Grundstücke erschlossen. Die Anlieger der Stichstraße sind daher nicht Anlieger des Hauptzuges und können grundsätzlich nicht zu Beiträgen herangezogen werden.

30

Die drei unter der Nr. 8-10 in der Liste aufgeführten Grundstücke in der Stichstraße Lindenstraße sind von der Antragsgegnerin auch nicht als Hinterliegergrundstücke in die Verteilung einbezogen worden, so dass diese nicht beitragspflichtig sind. Soweit der Antragsgegner aber die Auffassung zu vertreten scheint, dass trotz der Heranziehung von drei Grundstücken der Antragstellerin, die nicht an der öffentlichen Einrichtung anliegen, keine Überfinanzierung einträte, so übersieht er dabei, dass es auf die Beitragspflicht jedes konkreten Grundstücks ankommt und nicht auf die Gesamt-Vorauszahlung eines Grundstückseigentümers mit mehreren Grundstücken an der öffentlichen Einrichtung. Für ein nicht beitragspflichtiges Grundstück können deshalb keine Vorauszahlungen erhoben werden.

31

Die in der Liste unter den Nummern 1-7 aufgeführten Grundstücke der Antragstellerin grenzen aber an die ausgebaute Einrichtung und sind daher beitragspflichtig.

32

Der Beitragstatbestand der Erneuerung liegt vor, wenn die erneuerte Teileinrichtung trotz durchgeführter Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten nicht mehr voll funktionsfähig, also abgängig war und deshalb Erneuerungsbedarf bestand. Die übliche Nutzungsdauer einer asphaltierten Fahrbahn beträgt in der Regel 20-25 Jahre, die hier fast um das Doppelte abgelaufen war. Darüber hinaus belegen die vorgelegten Fotos, dass die Fahrbahn abgängig war, so dass eine Erneuerung zulässig ist. Hier liegt aber auch der Beitragstatbestand des verbessernden Ausbaus vor, der dann anzunehmen ist, wenn sich eine Teileinrichtung der Straße durch den Ausbau in ihrem bisherigen Zustand verbessert hat (vgl. Habermann, aaO, § 8 Rdnr 152). Aus der Gegenüberstellung des ursprünglichen mit dem geplanten Ausbauzustand (Anlage AG 2, Bl. 6 der Beiakte A) ergibt sich, dass die Fahrbahn von zuvor ca 3,10 m auf einheitlich 3,5 m verbreitet worden ist. Darüber hinaus ist auch der Straßenaufbau verbessert worden, weil dieser von 48 auf 61 cm verstärkt worden ist. Damit wird auch der Beitragstatbestand der Verbesserung erfüllt, ohne dass es auf den von der Antragstellerin behaupteten Reparaturstau ankommt.

33

Die Behauptung der Antragstellerin, dass durch die beschränkte Ausschreibung überhöhte Preise zugrunde gelegt worden seien, teilt das Gericht nicht. Gem. § 12 Abs. 2 VOB/A sind beschränkte Ausschreibungen nach einem öffentlichen Teilnahmewettbewerb zulässig, wenn bestimmte Vorgaben eingehalten werden. Ob die beschränkte Ausschreibung zu beanstanden ist, wäre im Hauptsacheverfahren zu überprüfen. Wenn Aufträge unter Verstoß gegen das Vergaberecht erteilt werden, sind darauf zurückzuführende Mehrkosten unnötiger und nicht notwendiger Aufwand (vgl. OVG Schleswig, U.v. 26.05.1999, Die Gemeinde 1999, 185). Das Gericht hat keine Hinweise auf Mehrkosten, die durch die Art der Ausschreibung entstanden sein könnten.

34

Soweit die Antragstellerin rügt, dass fiktive Kostenersparnisse hätten berücksichtigt werden müssen, da dem Wasserverband durch die zeitgleiche Bauausführung Kosten erspart worden seien, so folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. Eine durchzuführende schätzungsweise Veranschlagung fiktiver Kosten und eine nach dem Verhältnis der durch die Baumaßnahmen betroffenen Flächen von Kanal und Straße zu bemessende Aufteilung einer geschätzten Ersparnis würde ohne Not und rechtliche Veranlassung einen Fremdkörper in die Grundsätze der straßenausbaubeitragsrechtlichen Aufwandsermittlung einführen, der mit erheblichem Aufwand sowie gesteigerter Fehleranfälligkeit und Rechtsunsicherheit für die Gemeinden verbunden wäre (vgl. OVG Schleswig, U. v. 10.08.2012 - 4 LB 3/12 -). Im Übrigen hat der Antragsgegner in den angegriffenen Bescheiden angegeben, dass die Kosten, die durch den Bau an dem Schmutzwasserkanal entstanden sind, nicht auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden.

35

Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für die Erhebung von Vorauszahlungen vor, weil auch schon zum Zeitpunkt der Bescheide mit den Ausführungen gem. § 8 Abs. 4 S. 4 KAG, § 10 ABS begonnen worden war. Hier hat der Antragsgegner Vorauszahlungen in Höhe von 40 % des geschätzten endgültigen Beitrages festgesetzt. Das Gericht hat keine Zweifel an der Angemessenheit in dieser Höhe.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

37

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in ständiger Rechtsprechung für den vorläufigen Rechtsschutz in Abgabensachen ein Viertel des Wertes in der Hauptsache zugrunde legt.


(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um Vorausleistungen auf einen Erschließungsbeitrag.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken in einem Gebiet, das in einem von der Bahnlinie L.-T., der Bundesstraße ... und der Verbindungsstraße S.-P. gebildeten Dreieck liegt. Ein Bebauungsplan aus dem Jahr 1992 setzt dort im Wesentlichen Gewerbegebiete sowie Verkehrsflächen fest. Im Jahr 2004 wurde die östliche, an die Verbindungsstraße angrenzende Teilfläche durch einen vorzeitigen Bebauungsplan der Beklagten überplant, der dort auch Industriegebietsflächen ausweist und bei der Darstellung der Verkehrsflächen dem Bebauungsplan von 1992 folgt. Das Teilgebiet wird von fünf Straßen durchzogen. Die E.-Straße und die weiter südlich parallel geführte V.-Straße münden ostwärts in die erwähnte Verbindungsstraße ein. Zwischen der E.-Straße und der V.-Straße verlaufen rechtwinklig die P.-Straße, die zugleich die westliche Grenze des vorzeitigen Bebauungsplans bildet, und östlich davon die M.-Straße; beide werden untereinander durch die G.-Straße verbunden.

3

Durch Beschluss des Gemeinderats vom 14. Dezember 2006 bestimmte die Beklagte für die genannten Verkehrsanlagen in einem Bereich, der mit dem Gebiet des Bebauungsplans von 2004 im Wesentlichen übereinstimmt, ein gemeinsames Abrechnungsgebiet. Mit Bescheid vom 30. November 2006 zog sie die Klägerin für das Flurstück .../..., das an die V.-Straße angrenzt, mit seiner gesamten Fläche von 6 638 m² zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 52 797 € heran. Die Vorauszahlung wurde im Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2008 auf 70 % des angeforderten Betrages, mithin auf 36 957,90 €, vermindert. Mit Teilaufhebungsbescheid vom 25. September 2008 reduzierte die Beklagte die Vorauszahlung auf 36 025,43 €.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Vorausleistungsbescheid in dem noch strittigen Umfang aufgehoben, weil die Voraussetzungen für eine Erschließungseinheit nicht vorlägen. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung hat die Beklagte eine Alternativberechnung vorgelegt, die sich auf die Einzelanlage "V.-Straße, 1. Abschnitt" bezieht. Unter Berücksichtigung weiterer, bisher nicht geltend gemachter Kosten ergebe sich für die V.-Straße ein Beitragssatz von 4,22 € und für das betroffene Grundstück ein Beitrag von voraussichtlich 42 018,54 €. Da das Grundstück inzwischen mit einer Solaranlage bebaut sei, könnten Vorausleistungen in voller Höhe erhoben werden.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben. Es hat die Vorausleistung in Höhe von 3 744,73 € als rechtmäßig erachtet; die Berufung im Übrigen hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die Beklagte habe die Straßen des Gebietes im Hinblick auf ihre identische Ausstattung zur gemeinsamen Abrechnung zusammenfassen dürfen. Dies vermeide eine erhebliche Spreizung der Beitragssätze, die ihren Grund bei gleicher Vorteilslage allein in der unterschiedlichen Größe der anliegenden Nutzungsflächen habe. Allerdings habe die Beklagte die Vorausleistung zu hoch festgesetzt. Im Hinblick auf ihre weitergehende Erschließungsplanung hätte das Grundstück der Klägerin rechnerisch im Verhältnis der Frontlängen geteilt werden müssen, da es nicht nur an den abgerechneten Abschnitt, sondern auch an den Folgeabschnitt angrenze. Seine zwischenzeitliche Bebauung müsse bei der Höhe der Vorausleistung unberücksichtigt bleiben, da sie im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens noch nicht genehmigt gewesen sei. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte haben Revision eingelegt.

6

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Revision geltend, das Berufungsurteil habe den Begriff der Erschließungseinheit überdehnt. Die Zusammenfassung mehrerer funktional nicht voneinander abhängiger Straßen führe zu einer unangemessenen Quersubventionierung. Zudem lägen die Voraussetzungen für die Erhebung der Vorausleistung nicht vor. Da die Beklagte die endgültige Fertigstellung der Erschließungsanlagen nunmehr vom Abschluss des Klageverfahrens abhängig machen wolle, habe sie die Absicht der Herstellung innerhalb von vier Jahren aufgegeben.

7

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2014, berichtigt durch Beschluss vom 16. April 2015, zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 22. Februar 2011 zurückzuweisen;

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen;

das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2014, berichtigt durch Beschluss vom 16. April 2015, sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 22. Februar 2011 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

9

Sie tritt der Revision der Klägerin entgegen und macht geltend, das Berufungsurteil verletze, soweit es die Aufhebung des Vorausleistungsbescheides bestätigt habe, formelles und materielles Recht. Die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass sie die V.-Straße in absehbarer Zeit über das der Veranlagung zugrunde liegende Abrechnungsgebiet hinaus verlängern wolle, verstoße gegen die Aufklärungspflicht und den Überzeugungsgrundsatz. Aus finanziellen Gründen und mangels Nachfrage habe eine solche Absicht weder im Zeitpunkt der Erhebung der Vorausleistungen noch später bestanden. Da sie die Absicht eines weiteren Ausbaus der V.-Straße jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgegeben habe, stehe ihr die angeforderte Vorausleistung für das mittlerweile bebaute Grundstück der Klägerin uneingeschränkt zu.

10

Die Klägerin hält die Revision der Beklagten für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

Entscheidungsgründe

11

1. Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten sind zulässig.

12

Zu Unrecht meint die Klägerin, die Revision der Beklagten sei mangels Zulassung im Berufungsurteil unzulässig, da sich die dort aufgeworfene Grundsatzfrage auf den Anwendungsbereich der Erschließungseinheit und damit auf den Gegenstand ihrer eigenen Revisionsangriffe beschränke. Die durch das Berufungsgericht gemäß § 132 Abs. 1 VwGO ausgesprochene Zulassung der Revision wirkt grundsätzlich für alle beschwerten Beteiligten (allg.M., vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 132 Rn. 64; Pietzner/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 132 Rn. 17). Ebenso ist die inhaltliche Reichweite der Zulassung grundsätzlich unbeschränkt. Eine teilweise Zulassung der Revision ist nur möglich, soweit der Streitgegenstand teilbar ist; dagegen kann eine Teilzulassung nicht auf eine bestimmte abstrakte Rechtsfrage beschränkt werden (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 6.08 - NVwZ 2009, 585 Rn. 14 ; Pietzner/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 132 Rn. 22 ff.; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 132 Rn. 140). Aus Gründen der Rechtssicherheit muss eine etwaige Beschränkung zudem eindeutig sein (BVerwG, Urteile vom 24. August 1971 - 1 C 21.66 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 1 S. 1 f. und vom 19. April 2011 - 1 C 3.10 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 16 Rn. 11).

13

Danach kann die Zulassungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts hier schon deshalb nicht auf die Revision der Klägerin beschränkt sein, weil sie sich unbeschadet der als klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfrage auf den Streitgegenstand insgesamt und nicht nur auf einen abtrennbaren Teil davon bezieht. Auch im Hinblick auf die Rechtsmittelbelehrung, nach der "den Beteiligten" die Revision zusteht, kann nicht von einer Beschränkung ausgegangen werden.

14

2. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag verlangt werden kann, sind erfüllt (a). Hinsichtlich der Höhe der geschuldeten Vorausleistung ist das Berufungsurteil zwar nicht fehlerfrei (b). Es erweist sich aber, soweit von der Klägerin angegriffen, im Ergebnis als zutreffend (c).

15

a) Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag verlangt werden, wenn entweder ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt oder mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist. Hinzukommen muss, dass die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.

16

Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides mit der Herstellung sämtlicher Erschließungsanlagen im Abrechnungsgebiet begonnen, aber keine davon entsprechend dem Bauprogramm der Beklagten vollständig hergestellt war. Dem tritt die Revision nicht entgegen.

17

Die Absehbarkeit der endgültigen Herstellung innerhalb von vier Jahren verlangt eine an der satzungsmäßigen Merkmalsregelung und dem einschlägigen Bauprogramm ausgerichtete Prognoseentscheidung der Gemeinde, die sich auf den Abschluss der kostenverursachenden Erschließungsmaßnahmen bezieht. Die Entscheidung muss auf einer nachvollziehbaren und nachprüfbaren Prognosegrundlage beruhen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 9 C 14.14 - BVerwGE 152, 111 Rn. 35 m.w.N.). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens. Verschiebt die Gemeinde nach Erhebung der Vorausleistung den geplanten Straßenausbau auf einen späteren, nicht mehr "absehbaren" Zeitpunkt, wird der Vorausleistungsbescheid dadurch nicht rechtswidrig. Eine solche Sachlage hindert lediglich die Gemeinde daran, die Vorausleistungsforderung durchzusetzen, solange die Herstellung nicht absehbar ist. Das Vollzugshindernis entfällt, sobald sich die Gemeinde wieder zum alsbaldigen Straßenausbau entschließt (BVerwG, Urteil vom 4. April 1975 - 4 C 1.73 - BVerwGE 48, 117 <122>; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 21 Rn. 21).

18

Nach diesem Maßstab war die Prognose der endgültigen Herstellung binnen vier Jahren im maßgeblichen Zeitpunkt gerechtfertigt. Wie vom Oberverwaltungsgericht festgestellt, hat die Beklagte vor Erlass des Widerspruchsbescheides mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 gegenüber der Widerspruchsbehörde erklärt, dass der endgültige Ausbau für die Haushaltsjahre 2008/2009 geplant sei; in den Haushaltsplan 2008 der Beklagten war ein Betrag von 125 000 € für noch ausstehende Restarbeiten eingestellt. Die Revision widerspricht dem nicht. Sie stützt sich vielmehr darauf, dass die Beklagte nach Klageerhebung beschlossen hat, die endgültige Fertigstellung der Anlagen bis zur rechtskräftigen Entscheidung zurückzustellen. Diese nachträgliche Korrektur der ursprünglich gerechtfertigten Herstellungsprognose berührt aber, wie ausgeführt, die im Revisionsverfahren allein streitgegenständliche Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheides nicht.

19

b) Was die - auf den voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrag begrenzte (§ 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB) - Höhe der Vorausleistung betrifft, steht die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Beklagte habe den Aufwand für das Abrechnungsgebiet insgesamt ermitteln dürfen, mit Bundesrecht nicht in Einklang. § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB sieht die Aufwandsermittlung für die einzelne Erschließungsanlage (oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage) vor. Nur dann, wenn mehrere Anlagen "für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden", kann der Erschließungsaufwand gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB insgesamt ermittelt werden. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass sich das von der Beklagten mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 festgelegte Abrechnungsgebiet aus drei selbstständigen Verkehrsanlagen - E.-Straße, M.-Straße und P.-Straße - sowie aus Abschnitten zweier weiterer Verkehrsanlagen - V.-Straße und G.-Straße - zusammensetze. Es hat die Voraussetzungen einer Erschließungseinheit bejaht, weil alle Anlieger auf die Benutzung entweder der E.-Straße oder der V.-Straße angewiesen seien, um das sonstige Straßennetz der Gemeinde zu erreichen. Dem ist nicht zu folgen.

20

Mehrere Anlagen bilden nur dann im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB "für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit", wenn sie in einem besonderen funktionalen Zusammenhang stehen. Eine derartige Erschließungseinheit kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus einer Hauptstraße und einer von ihr abzweigenden selbstständigen Nebenstraße - Stich- oder Ringstraße - bestehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176 <180 ff.> und vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 24 f., jeweils m.w.N.). Den tragenden Grund für die Erschließungseinheit bildet insoweit das gemeinsame Angewiesensein aller Anlieger auf die Benutzung der Hauptstraße. Es bewirkt, dass die durch die Hauptstraße erschlossenen Grundstücke keinen höheren Sondervorteil genießen als die durch die Nebenstraße erschlossenen Grundstücke. Diese durch die Hauptstraße vermittelte Vorteilsgemeinschaft rechtfertigt eine gemeinsame Ermittlung und Verteilung des Erschließungsaufwands mit dem Ziel, die Beitragsbelastung zugunsten der Anlieger der regelmäßig aufwändigeren Hauptstraße zu nivellieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 24). Dagegen darf die gemeinsame Abrechnung nicht zu einer Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße führen. Diese ist nicht vorteilsgerecht, weil die Nebenstraße ihrerseits den von der Hauptstraße erschlossenen Grundstücken keinen über den Gemeinvorteil hinausgehenden Sondervorteil bieten kann (BVerwG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 26 m.w.N.). Aus dem Gedanken der Vorteilsgemeinschaft, der dem § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB zugrunde liegt, folgt zugleich, dass sich das darin eingeräumte Ermessen unter bestimmten Umständen zu einer Rechtspflicht verdichten kann. Das der Gemeinde eingeräumte Ermessen, ob der Erschließungsaufwand unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB insgesamt ermittelt werden soll, ist grundsätzlich auf Null reduziert, wenn die an der Hauptstraße liegenden Grundstücke im Vergleich zu den Grundstücken an der funktional abhängigen Nebenstraße bei Einzelabrechnung um mehr als ein Drittel höher belastet würden, der Beitragssatz der Hauptstraße mithin voraussichtlich vier Drittel des Beitragssatzes der Nebenstraße übersteigen würde (BVerwG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 30).

21

Eine vergleichbare Vorteilsgemeinschaft besteht auch dann, wenn nicht nur eine, sondern mehrere Nebenstraßen von derselben Hauptstraße abzweigen (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 1.12 - BVerwGE 146, 1 Rn. 14 ff.; im Wesentlichen zustimmend: Rottenwallner, KStZ 2015, 29 <29 ff.> und 41 <42 ff.>; Ludyga/Hesse, Erschließungsbeitrag, Stand März 2015, § 130 BauGB Rn. 38; ablehnend: Driehaus, KStZ 2013, 87 <91 ff.>). Auch hier bewirkt das gemeinsame Angewiesensein aller Anlieger auf die Benutzung der einen Hauptstraße, dass der Sondervorteil der durch die Hauptstraße erschlossenen Grundstücke dem Sondervorteil der durch die Nebenstraßen erschlossenen Grundstücke entspricht. Entscheidend ist, dass alle gleichermaßen auf die Nutzung derselben Hauptstraße angewiesen sind. Der Umstand, dass die mehreren Nebenstraßen selbst den Anliegern der anderen Straßen keinen über den Gemeinvorteil hinausreichenden Sondervorteil bieten können, tritt dahinter zurück. Er ist auch hier nur insoweit von Bedeutung, als die gemeinsame Abrechnung keine Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße zur Folge haben darf (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 1.12 - BVerwGE 146, 1 Rn. 14, 16). Die bereits erwähnte Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung besteht in dieser Konstellation grundsätzlich dann, wenn der Beitragssatz für die Hauptstraße bei Einzelabrechnung um mehr als ein Drittel höher läge als die Beitragssätze für jede Nebenstraße (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 1.12 - BVerwGE 146, 1 Rn. 19).

22

Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts liegt kein entsprechend enger funktionaler Zusammenhang und damit auch keine vergleichbare Vorteilsgemeinschaft vor, wenn die Eigentümer aller Grundstücke eines Abrechnungsgebietes zwischen zwei (oder mehr) "Haupt"-Verbindungsstraßen wählen können, um das sonstige Straßennetz der Gemeinde zu erreichen. In Ermangelung eines gemeinsamen Angewiesenseins aller auf die Benutzung derselben Hauptstraße fehlt es in solchen Konstellationen an einem rechtfertigenden Grund für eine Quersubventionierung sowohl zwischen denjenigen Straßen, die das Gebiet mit dem übrigen Straßennetz verbinden, als auch zwischen den von ihnen abhängigen Nebenstraßen.

23

Unabhängig davon scheitert die Annahme einer Erschließungseinheit unter den vorliegenden Umständen auch daran, dass sie gegen das Verbot einer Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße verstößt. Im Hinblick darauf, dass die unterschiedlichen Beitragssätze bei einer getrennten Abrechnung der Straßen hier allein auf der unterschiedlichen Größe der jeweils anliegenden Nutzungsflächen beruhen, liegen sie für die beiden Hauptstraßen (E.-Straße und V.-Straße) unter dem Einheitssatz. Deren Anlieger stehen sich deshalb bei einer Einzelabrechnung günstiger als bei einer gemeinsamen Abrechnung, die auch von daher nicht in Betracht kommt. Das Argument des Oberverwaltungsgerichts, gerade wegen der erheblichen Spreizung der Beitragssätze für die einzelnen, jeweils gleich ausgestalteten Erschließungsanlagen bestehe auch unter den vorliegenden Umständen nicht nur eine Befugnis, sondern sogar die Rechtspflicht zur Gesamtermittlung des Erschließungsaufwands, verkennt die Normstruktur des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB; denn dieser setzt für die Entscheidung über eine Gesamtabrechnung bereits tatbestandlich das Bestehen einer Erschließungseinheit voraus, überlässt ihre Bildung mithin - anders als etwa § 37 Abs. 3 KAG BW (vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 20. Februar 2014 - 2 S 1215/13 - DVBl. 2014, 865 <867 f.>) - nicht einer Ermessensentscheidung der Gemeinde.

24

c) Das Berufungsurteil erweist sich aber, soweit die Klägerin es mit der Revision anficht, im Ergebnis als zutreffend (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das Gericht hat gegebenenfalls zu prüfen, ob der angegriffene Beitrags- bzw. Vorausleistungsbescheid mit einer anderen Begründung ganz oder teilweise aufrechterhalten bleiben kann (BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1982 - 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356 <357 f.> und vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 39 ff.). Das gilt auch für die Umrechnung einer Beitragsforderung, die auf der Grundlage einer gesetzwidrig angenommenen Erschließungseinheit ermittelt worden ist, auf die Beitragshöhe, die sich für die das Grundstück erschließende einzelne Straße ergibt (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 - 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356 <359>). Die Beklagte hat dem Oberverwaltungsgericht eine Alternativberechnung vorgelegt, in der sie die Kosten der fünf in Rede stehenden Anlagen einzeln ermittelt hat. Sie hat dabei die Kosten der Einmündungen der E.-Straße und der V.-Straße in die Verbindungsstraße S.-P. jenen beiden Erschließungsanlagen zugewiesen und auch die geschätzten Kosten für Gehwege und Straßenbeleuchtung den betreffenden Straßenzügen konkret zugeordnet. Ein erheblicher Teil der übrigen Straßenbaukosten einschließlich der erstmals einbezogenen Fremdkapitalkosten wurde unter der Prämisse, dass der Ausbauzustand aller Straßenabschnitte gleich ist, im Verhältnis zur Straßenlänge aufgeteilt. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte für die V.-Straße, an die das hier verfahrensgegenständliche Grundstück angrenzt, einen voraussichtlichen Erschließungsbeitragssatz von 4,22 €/m² errechnet. Daraus ergibt sich für das - mittlerweile bebaute - Grundstück der Klägerin eine höhere Vorausleistung als in dem streitgegenständlichen, mehrfach geänderten Bescheid (noch) festgesetzt.

25

Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren tatsächliche Einwände gegen die von der Beklagten angenommene anteilige Gleichheit der Herstellungskosten für die fünf Straßen und gegen die Einbeziehung von Fremdkapitalkosten in den Erschließungsaufwand erhoben hatte, hat sie daran in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich nicht festgehalten. Auch soweit diese tatsächlichen Umstände nicht festgestellt sind, kann sie der Senat damit seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 1.12 - BVerwGE 146, 1 Rn. 21 m.w.N.). Da eine Gesamtermittlung des Erschließungsaufwands ausnahmsweise auch außerhalb einer Erschließungseinheit in Betracht kommt, wenn und soweit die maßgeblichen örtlichen Umstände und die Bauausführung in den einzelnen Straßen vollkommen gleich sind (BVerwG, Urteil vom 16. März 1970 - 4 C 69.68 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 35 S. 15), wirkt sich der Fehler des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht aus.

26

3. Die Revision der Beklagten ist begründet. Denn das Grundstück der Klägerin ist nach Maßgabe der von der Beklagten durchgeführten Alternativberechnung mit seiner vollen Grundstücksfläche (a) und unter Berücksichtigung seiner Bebauung bis zur vollen Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages (b) zu der Vorausleistung heranzuziehen.

27

a) Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass das Grundstück der Klägerin, das nur mit einem Teil seiner Frontlänge an die hier abgerechnete Strecke der V.-Straße angrenzt, für den Umfang der Vorausleistung "rechnerisch geteilt" werden müsse. Dies steht mit Bundesrecht nur unter der Prämisse in Einklang, dass das Grundstück an zwei Abschnitte einer einzigen Erschließungsanlage grenzt; denn dann wird es insgesamt nur einmal erschlossen. Diesem Umstand ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Aufwandsverteilung für jeden der Abschnitte dadurch Rechnung zu tragen, dass das Grundstück jeweils nur mit dem Anteil berücksichtigt wird, der dem Verhältnis der Frontlängen an dem einen bzw. anderen Abschnitt entspricht. Davon ist der Fall zu unterscheiden, dass ein Grundstück an zwei selbstständige Anbaustraßen grenzt und durch jede von ihnen erschlossen wird (BVerwG, Urteile vom 9. November 1984 - 8 C 77.83 - BVerwGE 70, 247 <253 f.> und vom 22. April 1994 - 8 C 18.92 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 91 S. 7; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 14 Rn. 31, § 17 Rn. 29; Griwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2016, § 130 Rn. 15b).

28

Beitragsfähig ist eine Erschließungsanlage unabhängig vom Inhalt eines Bebauungsplans lediglich in ihrem tatsächlich angelegten Umfang. Maßgebend ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild, nicht aber eine nur "auf dem Papier" stehende planerische Festsetzung. Der Umstand, dass eine Anlage über viele Jahre nicht weitergebaut wird, kann den Schluss rechtfertigen, dass die seinerzeitigen Ausbauarbeiten endgültig beendet worden sind mit der Folge, dass eine etwaige spätere Verlängerung nur als eine neue, selbstständige Erschließungsanlage in Betracht kommt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine im Bebauungsplan ausgewiesene Straße nur auf einer kürzeren Strecke angelegt und die verbleibende Reststrecke abweichend von der ursprünglichen Planung für andere als Verkehrszwecke in Anspruch genommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176 <185 ff.>). Die Frage, ob eine darin liegende Planunterschreitung mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist (§ 125 Abs. 3 BauGB), stellt sich im Rechtsstreit um eine Vorausleistung nicht, da deren Rechtmäßigkeit nicht davon abhängt, ob die Anforderungen des § 125 BauGB erfüllt sind (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 8 C 2.93 - BVerwGE 97, 62 <67 f.> m.w.N.); soweit der Senat seinem Urteil vom 9. Dezember 2015 - 9 C 27.14 - (KStZ 2016, 71 <73 f.>) eine andere Annahme zugrunde gelegt hat, hält er daran nicht fest.

29

Daran gemessen hält das Berufungsurteil der Überprüfung nicht stand. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der dem Beschluss der Beklagten vom 14. Dezember 2006 beigefügte Lageplan deren Erschließungsplanung zu diesem Zeitpunkt wiedergegeben habe; danach habe die V.-Straße über den Bestand und das eingezeichnete Abrechnungsgebiet hinaus - allerdings in geringerem Umfang als ursprünglich vorgesehen - verlängert werden sollen. Das greift deshalb zu kurz, weil das Oberverwaltungsgericht auch die weitere Entwicklung in den acht Jahren bis zu seinem Verhandlungstermin am 16. Dezember 2014 hätte einbeziehen müssen, um der tatsächlichen Erschließungssituation Rechnung zu tragen. Wie in anderem Zusammenhang schon erwähnt, kann ein Beitrags- oder Vorausleistungsbescheid, falls er ganz oder teilweise rechtswidrig ist, durch nachträglich eintretende tatsächliche oder rechtliche Umstände geheilt werden (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 - 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356 <358>). Das ist hier anzunehmen. Denn selbst unter der Prämisse, dass die Ausbauabsicht der Beklagten noch im Jahr 2006 so bestanden haben sollte, wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen, hat die Beklagte sie später aufgegeben mit der Folge, dass der abgerechnete Teil der V.-Straße eine selbstständige Erschließungsanlage bildet. Zwar hat die Beklagte noch am 18. April 2011 (durch ihren Bürgermeister) bzw. am 23. Juni 2011 (durch den Gemeinderat) beschlossen, in Bezug auf die V.-Straße Abschnitte zu bilden. Sie hat damit aber nur die Abschnittsbildung wiederholt, die bereits ihrem Beschluss vom 14. Dezember 2006 zugrunde lag und die weitergehende Ausweisung der Verkehrsflächen in dem Bebauungsplan von 1992 berücksichtigte. Entscheidend ist demgegenüber, dass eine Erweiterung in der Folgezeit tatsächlich nicht stattgefunden hat, die Straßenparzelle der (verlängerten) V.-Straße vielmehr mittlerweile in ein anderes Bauvorhaben einbezogen worden ist (vgl. Freistellungsbescheid des Landratsamtes Nordsachsen vom 17. September 2010 für den Neubau einer Photovoltaik-Freiflächenanlage). Zusammen mit der zu Protokoll des Senats abgegebenen, seitens der Klägerin ausdrücklich unwidersprochen gebliebenen Erklärung der Beklagten, sie habe ihre Ausbauabsicht jedenfalls für die nächsten zehn Jahre endgültig aufgegeben, zwingt dies zu der Folgerung, dass die V.-Straße nach Westen hin ihren Abschluss gefunden hat. Demnach ist das Grundstück der Klägerin ungeteilt zu der Vorausleistung heranzuziehen, weil eine etwaige spätere Verlängerung der V.-Straße, sollte sie nach Ablauf der zehn Jahre doch noch hergestellt werden, eine neue selbstständige Erschließungsanlage bilden würde. Da insoweit die Revision der Beklagten auf der Grundlage des insgesamt unstreitigen, keiner weiteren Feststellung bedürftigen Sachverhalts in der Sache durchgreift, ist auf die Verfahrensrügen nicht einzugehen.

30

b) Das Oberverwaltungsgericht meint, die Vorausleistung sei nur in Höhe von 70 % des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages rechtmäßig, da das Grundstück der Klägerin bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens unbebaut gewesen sei. Auch dem kann der Senat nicht folgen. Zwar erhebt die Beklagte in der "Herstellungsvariante" des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB Vorausleistungen lediglich bis zu einer Höhe von 70 %. Bis zur vollen Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhebt sie Vorausleistungen nur dann, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt worden ist (vgl. § 17 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Beklagten in der hier maßgeblichen Fassung vom 21. September 2006 ). Auch insoweit hat das Gericht aber zu beachten, dass der Vorausleistungsbescheid nachträglich geheilt werden konnte.

31

Danach ist der Umstand, dass das hier fragliche Grundstück zusammen mit zahlreichen Nachbargrundstücken inzwischen mit einer großflächigen Solaranlage bebaut ist, bei der Höhe der von der Klägerin geschuldeten Vorausleistung zu berücksichtigen. Denn insoweit wurde im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB und des § 17 EBS "ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt". Zwar handelt es sich bei dem baurechtlichen Bescheid vom 17. September 2010 um keine Baugenehmigung, sondern um eine Genehmigungsfreistellung gemäß § 62 SächsBO. Im Zusammenhang mit § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB reicht aber eine bauaufsichtliche Zustimmung, die die Bebauung freigibt (BVerwG, Urteil vom 8. November 1991 - 8 C 89.89 - BVerwGE 89, 177 <179>; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 21 Rn. 13). Eine solche Freigabewirkung war mit dem baurechtlichen Bescheid verbunden, denn nach § 62 Abs. 3 SächsBO durfte mit dem Bauvorhaben drei Wochen nach dem Datum begonnen werden, unter dem die Bauaufsichtsbehörde den Eingang der vollständigen Bauunterlagen bestätigt hatte. Im Hinblick auf das Bauvorhaben fehlt es auch nicht an dem Vorteil, der in der "Genehmigungsvariante" des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Erhebung einer Vorausleistung bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrages rechtfertigt. Nur gänzlich unerhebliche Bauvorhaben lassen eine hinreichende Beziehung zu der Erschließungsanlage vermissen (BVerwG, Urteil vom 8. November 1991 - 8 C 89.89 - BVerwGE 89, 177 <180>). Bei der hier in Rede stehenden großflächigen Photovoltaikanlage, die wegen ihrer Ausmaße nicht verfahrensfrei gestellt ist (§ 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SächsBO) und schon wegen der notwendigen Aufbau- und Wartungsarbeiten einer geeigneten Verkehrsanbindung bedarf, kann von einer Unerheblichkeit in diesem Sinne keine Rede sein.

32

Gegen die nachträgliche Berücksichtigung des Bauvorhabens spricht auch nicht, dass § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Erhebung von Vorausleistungen in das Ermessen der Gemeinde stellt. Der Gemeinderat der Beklagten hat von dieser Ermächtigung vorab durch die dem Grunde nach abschließende Regelung in § 17 EBS Gebrauch gemacht. Der Vorausleistungs- wie auch der Widerspruchsbescheid haben ihrerseits keinen Zweifel daran gelassen, dass die Beklagte die Grenze des Zulässigen der Höhe nach ausschöpfen wollte. Der Umstand, dass für das Grundstück erst nach Abschluss des Erhebungsverfahrens ein Bauvorhaben zugelassen worden ist, füllt den von Anfang an bestehenden, umfassenden Erhebungswillen gewissermaßen nachträglich aus und ist somit im Wege der Heilung beachtlich.

33

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.