Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Mai 2016 - 9 C 11/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:120516U9C11.15.0
bei uns veröffentlicht am12.05.2016

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um Vorausleistungen auf einen Erschließungsbeitrag.

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Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken in einem Gebiet, das in einem von der Bahnlinie L.-T., der Bundesstraße ... und der Verbindungsstraße S.-P. gebildeten Dreieck liegt. Ein Bebauungsplan aus dem Jahr 1992 setzt dort im Wesentlichen Gewerbegebiete sowie Verkehrsflächen fest. Im Jahr 2004 wurde die östliche, an die Verbindungsstraße angrenzende Teilfläche durch einen vorzeitigen Bebauungsplan der Beklagten überplant, der dort auch Industriegebietsflächen ausweist und bei der Darstellung der Verkehrsflächen dem Bebauungsplan von 1992 folgt. Das Teilgebiet wird von fünf Straßen durchzogen. Die E.-Straße und die weiter südlich parallel geführte V.-Straße münden ostwärts in die erwähnte Verbindungsstraße ein. Zwischen der E.-Straße und der V.-Straße verlaufen rechtwinklig die P.-Straße, die zugleich die westliche Grenze des vorzeitigen Bebauungsplans bildet, und östlich davon die M.-Straße; beide werden untereinander durch die G.-Straße verbunden.

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Durch Beschluss des Gemeinderats vom 14. Dezember 2006 bestimmte die Beklagte für die genannten Verkehrsanlagen in einem Bereich, der mit dem Gebiet des Bebauungsplans von 2004 im Wesentlichen übereinstimmt, ein gemeinsames Abrechnungsgebiet. Mit Bescheid vom 30. November 2006 zog sie die Klägerin für das Flurstück .../..., das an die V.-Straße angrenzt, mit seiner gesamten Fläche von 6 638 m² zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 52 797 € heran. Die Vorauszahlung wurde im Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2008 auf 70 % des angeforderten Betrages, mithin auf 36 957,90 €, vermindert. Mit Teilaufhebungsbescheid vom 25. September 2008 reduzierte die Beklagte die Vorauszahlung auf 36 025,43 €.

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Das Verwaltungsgericht hat den Vorausleistungsbescheid in dem noch strittigen Umfang aufgehoben, weil die Voraussetzungen für eine Erschließungseinheit nicht vorlägen. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung hat die Beklagte eine Alternativberechnung vorgelegt, die sich auf die Einzelanlage "V.-Straße, 1. Abschnitt" bezieht. Unter Berücksichtigung weiterer, bisher nicht geltend gemachter Kosten ergebe sich für die V.-Straße ein Beitragssatz von 4,22 € und für das betroffene Grundstück ein Beitrag von voraussichtlich 42 018,54 €. Da das Grundstück inzwischen mit einer Solaranlage bebaut sei, könnten Vorausleistungen in voller Höhe erhoben werden.

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Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben. Es hat die Vorausleistung in Höhe von 3 744,73 € als rechtmäßig erachtet; die Berufung im Übrigen hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die Beklagte habe die Straßen des Gebietes im Hinblick auf ihre identische Ausstattung zur gemeinsamen Abrechnung zusammenfassen dürfen. Dies vermeide eine erhebliche Spreizung der Beitragssätze, die ihren Grund bei gleicher Vorteilslage allein in der unterschiedlichen Größe der anliegenden Nutzungsflächen habe. Allerdings habe die Beklagte die Vorausleistung zu hoch festgesetzt. Im Hinblick auf ihre weitergehende Erschließungsplanung hätte das Grundstück der Klägerin rechnerisch im Verhältnis der Frontlängen geteilt werden müssen, da es nicht nur an den abgerechneten Abschnitt, sondern auch an den Folgeabschnitt angrenze. Seine zwischenzeitliche Bebauung müsse bei der Höhe der Vorausleistung unberücksichtigt bleiben, da sie im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens noch nicht genehmigt gewesen sei. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte haben Revision eingelegt.

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Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Revision geltend, das Berufungsurteil habe den Begriff der Erschließungseinheit überdehnt. Die Zusammenfassung mehrerer funktional nicht voneinander abhängiger Straßen führe zu einer unangemessenen Quersubventionierung. Zudem lägen die Voraussetzungen für die Erhebung der Vorausleistung nicht vor. Da die Beklagte die endgültige Fertigstellung der Erschließungsanlagen nunmehr vom Abschluss des Klageverfahrens abhängig machen wolle, habe sie die Absicht der Herstellung innerhalb von vier Jahren aufgegeben.

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Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2014, berichtigt durch Beschluss vom 16. April 2015, zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 22. Februar 2011 zurückzuweisen;

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

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Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen;

das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2014, berichtigt durch Beschluss vom 16. April 2015, sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 22. Februar 2011 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

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Sie tritt der Revision der Klägerin entgegen und macht geltend, das Berufungsurteil verletze, soweit es die Aufhebung des Vorausleistungsbescheides bestätigt habe, formelles und materielles Recht. Die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass sie die V.-Straße in absehbarer Zeit über das der Veranlagung zugrunde liegende Abrechnungsgebiet hinaus verlängern wolle, verstoße gegen die Aufklärungspflicht und den Überzeugungsgrundsatz. Aus finanziellen Gründen und mangels Nachfrage habe eine solche Absicht weder im Zeitpunkt der Erhebung der Vorausleistungen noch später bestanden. Da sie die Absicht eines weiteren Ausbaus der V.-Straße jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgegeben habe, stehe ihr die angeforderte Vorausleistung für das mittlerweile bebaute Grundstück der Klägerin uneingeschränkt zu.

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Die Klägerin hält die Revision der Beklagten für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

Entscheidungsgründe

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1. Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten sind zulässig.

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Zu Unrecht meint die Klägerin, die Revision der Beklagten sei mangels Zulassung im Berufungsurteil unzulässig, da sich die dort aufgeworfene Grundsatzfrage auf den Anwendungsbereich der Erschließungseinheit und damit auf den Gegenstand ihrer eigenen Revisionsangriffe beschränke. Die durch das Berufungsgericht gemäß § 132 Abs. 1 VwGO ausgesprochene Zulassung der Revision wirkt grundsätzlich für alle beschwerten Beteiligten (allg.M., vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 132 Rn. 64; Pietzner/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 132 Rn. 17). Ebenso ist die inhaltliche Reichweite der Zulassung grundsätzlich unbeschränkt. Eine teilweise Zulassung der Revision ist nur möglich, soweit der Streitgegenstand teilbar ist; dagegen kann eine Teilzulassung nicht auf eine bestimmte abstrakte Rechtsfrage beschränkt werden (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 6.08 - NVwZ 2009, 585 Rn. 14 ; Pietzner/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 132 Rn. 22 ff.; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 132 Rn. 140). Aus Gründen der Rechtssicherheit muss eine etwaige Beschränkung zudem eindeutig sein (BVerwG, Urteile vom 24. August 1971 - 1 C 21.66 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 1 S. 1 f. und vom 19. April 2011 - 1 C 3.10 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 16 Rn. 11).

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Danach kann die Zulassungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts hier schon deshalb nicht auf die Revision der Klägerin beschränkt sein, weil sie sich unbeschadet der als klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfrage auf den Streitgegenstand insgesamt und nicht nur auf einen abtrennbaren Teil davon bezieht. Auch im Hinblick auf die Rechtsmittelbelehrung, nach der "den Beteiligten" die Revision zusteht, kann nicht von einer Beschränkung ausgegangen werden.

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2. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag verlangt werden kann, sind erfüllt (a). Hinsichtlich der Höhe der geschuldeten Vorausleistung ist das Berufungsurteil zwar nicht fehlerfrei (b). Es erweist sich aber, soweit von der Klägerin angegriffen, im Ergebnis als zutreffend (c).

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a) Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag verlangt werden, wenn entweder ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt oder mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist. Hinzukommen muss, dass die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.

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Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides mit der Herstellung sämtlicher Erschließungsanlagen im Abrechnungsgebiet begonnen, aber keine davon entsprechend dem Bauprogramm der Beklagten vollständig hergestellt war. Dem tritt die Revision nicht entgegen.

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Die Absehbarkeit der endgültigen Herstellung innerhalb von vier Jahren verlangt eine an der satzungsmäßigen Merkmalsregelung und dem einschlägigen Bauprogramm ausgerichtete Prognoseentscheidung der Gemeinde, die sich auf den Abschluss der kostenverursachenden Erschließungsmaßnahmen bezieht. Die Entscheidung muss auf einer nachvollziehbaren und nachprüfbaren Prognosegrundlage beruhen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 9 C 14.14 - BVerwGE 152, 111 Rn. 35 m.w.N.). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens. Verschiebt die Gemeinde nach Erhebung der Vorausleistung den geplanten Straßenausbau auf einen späteren, nicht mehr "absehbaren" Zeitpunkt, wird der Vorausleistungsbescheid dadurch nicht rechtswidrig. Eine solche Sachlage hindert lediglich die Gemeinde daran, die Vorausleistungsforderung durchzusetzen, solange die Herstellung nicht absehbar ist. Das Vollzugshindernis entfällt, sobald sich die Gemeinde wieder zum alsbaldigen Straßenausbau entschließt (BVerwG, Urteil vom 4. April 1975 - 4 C 1.73 - BVerwGE 48, 117 <122>; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 21 Rn. 21).

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Nach diesem Maßstab war die Prognose der endgültigen Herstellung binnen vier Jahren im maßgeblichen Zeitpunkt gerechtfertigt. Wie vom Oberverwaltungsgericht festgestellt, hat die Beklagte vor Erlass des Widerspruchsbescheides mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 gegenüber der Widerspruchsbehörde erklärt, dass der endgültige Ausbau für die Haushaltsjahre 2008/2009 geplant sei; in den Haushaltsplan 2008 der Beklagten war ein Betrag von 125 000 € für noch ausstehende Restarbeiten eingestellt. Die Revision widerspricht dem nicht. Sie stützt sich vielmehr darauf, dass die Beklagte nach Klageerhebung beschlossen hat, die endgültige Fertigstellung der Anlagen bis zur rechtskräftigen Entscheidung zurückzustellen. Diese nachträgliche Korrektur der ursprünglich gerechtfertigten Herstellungsprognose berührt aber, wie ausgeführt, die im Revisionsverfahren allein streitgegenständliche Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheides nicht.

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b) Was die - auf den voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrag begrenzte (§ 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB) - Höhe der Vorausleistung betrifft, steht die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Beklagte habe den Aufwand für das Abrechnungsgebiet insgesamt ermitteln dürfen, mit Bundesrecht nicht in Einklang. § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB sieht die Aufwandsermittlung für die einzelne Erschließungsanlage (oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage) vor. Nur dann, wenn mehrere Anlagen "für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden", kann der Erschließungsaufwand gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB insgesamt ermittelt werden. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass sich das von der Beklagten mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 festgelegte Abrechnungsgebiet aus drei selbstständigen Verkehrsanlagen - E.-Straße, M.-Straße und P.-Straße - sowie aus Abschnitten zweier weiterer Verkehrsanlagen - V.-Straße und G.-Straße - zusammensetze. Es hat die Voraussetzungen einer Erschließungseinheit bejaht, weil alle Anlieger auf die Benutzung entweder der E.-Straße oder der V.-Straße angewiesen seien, um das sonstige Straßennetz der Gemeinde zu erreichen. Dem ist nicht zu folgen.

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Mehrere Anlagen bilden nur dann im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB "für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit", wenn sie in einem besonderen funktionalen Zusammenhang stehen. Eine derartige Erschließungseinheit kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus einer Hauptstraße und einer von ihr abzweigenden selbstständigen Nebenstraße - Stich- oder Ringstraße - bestehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176 <180 ff.> und vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 24 f., jeweils m.w.N.). Den tragenden Grund für die Erschließungseinheit bildet insoweit das gemeinsame Angewiesensein aller Anlieger auf die Benutzung der Hauptstraße. Es bewirkt, dass die durch die Hauptstraße erschlossenen Grundstücke keinen höheren Sondervorteil genießen als die durch die Nebenstraße erschlossenen Grundstücke. Diese durch die Hauptstraße vermittelte Vorteilsgemeinschaft rechtfertigt eine gemeinsame Ermittlung und Verteilung des Erschließungsaufwands mit dem Ziel, die Beitragsbelastung zugunsten der Anlieger der regelmäßig aufwändigeren Hauptstraße zu nivellieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 24). Dagegen darf die gemeinsame Abrechnung nicht zu einer Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße führen. Diese ist nicht vorteilsgerecht, weil die Nebenstraße ihrerseits den von der Hauptstraße erschlossenen Grundstücken keinen über den Gemeinvorteil hinausgehenden Sondervorteil bieten kann (BVerwG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 26 m.w.N.). Aus dem Gedanken der Vorteilsgemeinschaft, der dem § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB zugrunde liegt, folgt zugleich, dass sich das darin eingeräumte Ermessen unter bestimmten Umständen zu einer Rechtspflicht verdichten kann. Das der Gemeinde eingeräumte Ermessen, ob der Erschließungsaufwand unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB insgesamt ermittelt werden soll, ist grundsätzlich auf Null reduziert, wenn die an der Hauptstraße liegenden Grundstücke im Vergleich zu den Grundstücken an der funktional abhängigen Nebenstraße bei Einzelabrechnung um mehr als ein Drittel höher belastet würden, der Beitragssatz der Hauptstraße mithin voraussichtlich vier Drittel des Beitragssatzes der Nebenstraße übersteigen würde (BVerwG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 30).

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Eine vergleichbare Vorteilsgemeinschaft besteht auch dann, wenn nicht nur eine, sondern mehrere Nebenstraßen von derselben Hauptstraße abzweigen (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 1.12 - BVerwGE 146, 1 Rn. 14 ff.; im Wesentlichen zustimmend: Rottenwallner, KStZ 2015, 29 <29 ff.> und 41 <42 ff.>; Ludyga/Hesse, Erschließungsbeitrag, Stand März 2015, § 130 BauGB Rn. 38; ablehnend: Driehaus, KStZ 2013, 87 <91 ff.>). Auch hier bewirkt das gemeinsame Angewiesensein aller Anlieger auf die Benutzung der einen Hauptstraße, dass der Sondervorteil der durch die Hauptstraße erschlossenen Grundstücke dem Sondervorteil der durch die Nebenstraßen erschlossenen Grundstücke entspricht. Entscheidend ist, dass alle gleichermaßen auf die Nutzung derselben Hauptstraße angewiesen sind. Der Umstand, dass die mehreren Nebenstraßen selbst den Anliegern der anderen Straßen keinen über den Gemeinvorteil hinausreichenden Sondervorteil bieten können, tritt dahinter zurück. Er ist auch hier nur insoweit von Bedeutung, als die gemeinsame Abrechnung keine Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße zur Folge haben darf (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 1.12 - BVerwGE 146, 1 Rn. 14, 16). Die bereits erwähnte Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung besteht in dieser Konstellation grundsätzlich dann, wenn der Beitragssatz für die Hauptstraße bei Einzelabrechnung um mehr als ein Drittel höher läge als die Beitragssätze für jede Nebenstraße (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 1.12 - BVerwGE 146, 1 Rn. 19).

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Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts liegt kein entsprechend enger funktionaler Zusammenhang und damit auch keine vergleichbare Vorteilsgemeinschaft vor, wenn die Eigentümer aller Grundstücke eines Abrechnungsgebietes zwischen zwei (oder mehr) "Haupt"-Verbindungsstraßen wählen können, um das sonstige Straßennetz der Gemeinde zu erreichen. In Ermangelung eines gemeinsamen Angewiesenseins aller auf die Benutzung derselben Hauptstraße fehlt es in solchen Konstellationen an einem rechtfertigenden Grund für eine Quersubventionierung sowohl zwischen denjenigen Straßen, die das Gebiet mit dem übrigen Straßennetz verbinden, als auch zwischen den von ihnen abhängigen Nebenstraßen.

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Unabhängig davon scheitert die Annahme einer Erschließungseinheit unter den vorliegenden Umständen auch daran, dass sie gegen das Verbot einer Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße verstößt. Im Hinblick darauf, dass die unterschiedlichen Beitragssätze bei einer getrennten Abrechnung der Straßen hier allein auf der unterschiedlichen Größe der jeweils anliegenden Nutzungsflächen beruhen, liegen sie für die beiden Hauptstraßen (E.-Straße und V.-Straße) unter dem Einheitssatz. Deren Anlieger stehen sich deshalb bei einer Einzelabrechnung günstiger als bei einer gemeinsamen Abrechnung, die auch von daher nicht in Betracht kommt. Das Argument des Oberverwaltungsgerichts, gerade wegen der erheblichen Spreizung der Beitragssätze für die einzelnen, jeweils gleich ausgestalteten Erschließungsanlagen bestehe auch unter den vorliegenden Umständen nicht nur eine Befugnis, sondern sogar die Rechtspflicht zur Gesamtermittlung des Erschließungsaufwands, verkennt die Normstruktur des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB; denn dieser setzt für die Entscheidung über eine Gesamtabrechnung bereits tatbestandlich das Bestehen einer Erschließungseinheit voraus, überlässt ihre Bildung mithin - anders als etwa § 37 Abs. 3 KAG BW (vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 20. Februar 2014 - 2 S 1215/13 - DVBl. 2014, 865 <867 f.>) - nicht einer Ermessensentscheidung der Gemeinde.

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c) Das Berufungsurteil erweist sich aber, soweit die Klägerin es mit der Revision anficht, im Ergebnis als zutreffend (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das Gericht hat gegebenenfalls zu prüfen, ob der angegriffene Beitrags- bzw. Vorausleistungsbescheid mit einer anderen Begründung ganz oder teilweise aufrechterhalten bleiben kann (BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1982 - 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356 <357 f.> und vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 39 ff.). Das gilt auch für die Umrechnung einer Beitragsforderung, die auf der Grundlage einer gesetzwidrig angenommenen Erschließungseinheit ermittelt worden ist, auf die Beitragshöhe, die sich für die das Grundstück erschließende einzelne Straße ergibt (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 - 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356 <359>). Die Beklagte hat dem Oberverwaltungsgericht eine Alternativberechnung vorgelegt, in der sie die Kosten der fünf in Rede stehenden Anlagen einzeln ermittelt hat. Sie hat dabei die Kosten der Einmündungen der E.-Straße und der V.-Straße in die Verbindungsstraße S.-P. jenen beiden Erschließungsanlagen zugewiesen und auch die geschätzten Kosten für Gehwege und Straßenbeleuchtung den betreffenden Straßenzügen konkret zugeordnet. Ein erheblicher Teil der übrigen Straßenbaukosten einschließlich der erstmals einbezogenen Fremdkapitalkosten wurde unter der Prämisse, dass der Ausbauzustand aller Straßenabschnitte gleich ist, im Verhältnis zur Straßenlänge aufgeteilt. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte für die V.-Straße, an die das hier verfahrensgegenständliche Grundstück angrenzt, einen voraussichtlichen Erschließungsbeitragssatz von 4,22 €/m² errechnet. Daraus ergibt sich für das - mittlerweile bebaute - Grundstück der Klägerin eine höhere Vorausleistung als in dem streitgegenständlichen, mehrfach geänderten Bescheid (noch) festgesetzt.

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Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren tatsächliche Einwände gegen die von der Beklagten angenommene anteilige Gleichheit der Herstellungskosten für die fünf Straßen und gegen die Einbeziehung von Fremdkapitalkosten in den Erschließungsaufwand erhoben hatte, hat sie daran in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich nicht festgehalten. Auch soweit diese tatsächlichen Umstände nicht festgestellt sind, kann sie der Senat damit seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 1.12 - BVerwGE 146, 1 Rn. 21 m.w.N.). Da eine Gesamtermittlung des Erschließungsaufwands ausnahmsweise auch außerhalb einer Erschließungseinheit in Betracht kommt, wenn und soweit die maßgeblichen örtlichen Umstände und die Bauausführung in den einzelnen Straßen vollkommen gleich sind (BVerwG, Urteil vom 16. März 1970 - 4 C 69.68 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 35 S. 15), wirkt sich der Fehler des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht aus.

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3. Die Revision der Beklagten ist begründet. Denn das Grundstück der Klägerin ist nach Maßgabe der von der Beklagten durchgeführten Alternativberechnung mit seiner vollen Grundstücksfläche (a) und unter Berücksichtigung seiner Bebauung bis zur vollen Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages (b) zu der Vorausleistung heranzuziehen.

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a) Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass das Grundstück der Klägerin, das nur mit einem Teil seiner Frontlänge an die hier abgerechnete Strecke der V.-Straße angrenzt, für den Umfang der Vorausleistung "rechnerisch geteilt" werden müsse. Dies steht mit Bundesrecht nur unter der Prämisse in Einklang, dass das Grundstück an zwei Abschnitte einer einzigen Erschließungsanlage grenzt; denn dann wird es insgesamt nur einmal erschlossen. Diesem Umstand ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Aufwandsverteilung für jeden der Abschnitte dadurch Rechnung zu tragen, dass das Grundstück jeweils nur mit dem Anteil berücksichtigt wird, der dem Verhältnis der Frontlängen an dem einen bzw. anderen Abschnitt entspricht. Davon ist der Fall zu unterscheiden, dass ein Grundstück an zwei selbstständige Anbaustraßen grenzt und durch jede von ihnen erschlossen wird (BVerwG, Urteile vom 9. November 1984 - 8 C 77.83 - BVerwGE 70, 247 <253 f.> und vom 22. April 1994 - 8 C 18.92 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 91 S. 7; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 14 Rn. 31, § 17 Rn. 29; Griwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2016, § 130 Rn. 15b).

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Beitragsfähig ist eine Erschließungsanlage unabhängig vom Inhalt eines Bebauungsplans lediglich in ihrem tatsächlich angelegten Umfang. Maßgebend ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild, nicht aber eine nur "auf dem Papier" stehende planerische Festsetzung. Der Umstand, dass eine Anlage über viele Jahre nicht weitergebaut wird, kann den Schluss rechtfertigen, dass die seinerzeitigen Ausbauarbeiten endgültig beendet worden sind mit der Folge, dass eine etwaige spätere Verlängerung nur als eine neue, selbstständige Erschließungsanlage in Betracht kommt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine im Bebauungsplan ausgewiesene Straße nur auf einer kürzeren Strecke angelegt und die verbleibende Reststrecke abweichend von der ursprünglichen Planung für andere als Verkehrszwecke in Anspruch genommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176 <185 ff.>). Die Frage, ob eine darin liegende Planunterschreitung mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist (§ 125 Abs. 3 BauGB), stellt sich im Rechtsstreit um eine Vorausleistung nicht, da deren Rechtmäßigkeit nicht davon abhängt, ob die Anforderungen des § 125 BauGB erfüllt sind (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 8 C 2.93 - BVerwGE 97, 62 <67 f.> m.w.N.); soweit der Senat seinem Urteil vom 9. Dezember 2015 - 9 C 27.14 - (KStZ 2016, 71 <73 f.>) eine andere Annahme zugrunde gelegt hat, hält er daran nicht fest.

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Daran gemessen hält das Berufungsurteil der Überprüfung nicht stand. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der dem Beschluss der Beklagten vom 14. Dezember 2006 beigefügte Lageplan deren Erschließungsplanung zu diesem Zeitpunkt wiedergegeben habe; danach habe die V.-Straße über den Bestand und das eingezeichnete Abrechnungsgebiet hinaus - allerdings in geringerem Umfang als ursprünglich vorgesehen - verlängert werden sollen. Das greift deshalb zu kurz, weil das Oberverwaltungsgericht auch die weitere Entwicklung in den acht Jahren bis zu seinem Verhandlungstermin am 16. Dezember 2014 hätte einbeziehen müssen, um der tatsächlichen Erschließungssituation Rechnung zu tragen. Wie in anderem Zusammenhang schon erwähnt, kann ein Beitrags- oder Vorausleistungsbescheid, falls er ganz oder teilweise rechtswidrig ist, durch nachträglich eintretende tatsächliche oder rechtliche Umstände geheilt werden (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 - 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356 <358>). Das ist hier anzunehmen. Denn selbst unter der Prämisse, dass die Ausbauabsicht der Beklagten noch im Jahr 2006 so bestanden haben sollte, wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen, hat die Beklagte sie später aufgegeben mit der Folge, dass der abgerechnete Teil der V.-Straße eine selbstständige Erschließungsanlage bildet. Zwar hat die Beklagte noch am 18. April 2011 (durch ihren Bürgermeister) bzw. am 23. Juni 2011 (durch den Gemeinderat) beschlossen, in Bezug auf die V.-Straße Abschnitte zu bilden. Sie hat damit aber nur die Abschnittsbildung wiederholt, die bereits ihrem Beschluss vom 14. Dezember 2006 zugrunde lag und die weitergehende Ausweisung der Verkehrsflächen in dem Bebauungsplan von 1992 berücksichtigte. Entscheidend ist demgegenüber, dass eine Erweiterung in der Folgezeit tatsächlich nicht stattgefunden hat, die Straßenparzelle der (verlängerten) V.-Straße vielmehr mittlerweile in ein anderes Bauvorhaben einbezogen worden ist (vgl. Freistellungsbescheid des Landratsamtes Nordsachsen vom 17. September 2010 für den Neubau einer Photovoltaik-Freiflächenanlage). Zusammen mit der zu Protokoll des Senats abgegebenen, seitens der Klägerin ausdrücklich unwidersprochen gebliebenen Erklärung der Beklagten, sie habe ihre Ausbauabsicht jedenfalls für die nächsten zehn Jahre endgültig aufgegeben, zwingt dies zu der Folgerung, dass die V.-Straße nach Westen hin ihren Abschluss gefunden hat. Demnach ist das Grundstück der Klägerin ungeteilt zu der Vorausleistung heranzuziehen, weil eine etwaige spätere Verlängerung der V.-Straße, sollte sie nach Ablauf der zehn Jahre doch noch hergestellt werden, eine neue selbstständige Erschließungsanlage bilden würde. Da insoweit die Revision der Beklagten auf der Grundlage des insgesamt unstreitigen, keiner weiteren Feststellung bedürftigen Sachverhalts in der Sache durchgreift, ist auf die Verfahrensrügen nicht einzugehen.

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b) Das Oberverwaltungsgericht meint, die Vorausleistung sei nur in Höhe von 70 % des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages rechtmäßig, da das Grundstück der Klägerin bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens unbebaut gewesen sei. Auch dem kann der Senat nicht folgen. Zwar erhebt die Beklagte in der "Herstellungsvariante" des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB Vorausleistungen lediglich bis zu einer Höhe von 70 %. Bis zur vollen Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhebt sie Vorausleistungen nur dann, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt worden ist (vgl. § 17 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Beklagten in der hier maßgeblichen Fassung vom 21. September 2006 ). Auch insoweit hat das Gericht aber zu beachten, dass der Vorausleistungsbescheid nachträglich geheilt werden konnte.

31

Danach ist der Umstand, dass das hier fragliche Grundstück zusammen mit zahlreichen Nachbargrundstücken inzwischen mit einer großflächigen Solaranlage bebaut ist, bei der Höhe der von der Klägerin geschuldeten Vorausleistung zu berücksichtigen. Denn insoweit wurde im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB und des § 17 EBS "ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt". Zwar handelt es sich bei dem baurechtlichen Bescheid vom 17. September 2010 um keine Baugenehmigung, sondern um eine Genehmigungsfreistellung gemäß § 62 SächsBO. Im Zusammenhang mit § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB reicht aber eine bauaufsichtliche Zustimmung, die die Bebauung freigibt (BVerwG, Urteil vom 8. November 1991 - 8 C 89.89 - BVerwGE 89, 177 <179>; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 21 Rn. 13). Eine solche Freigabewirkung war mit dem baurechtlichen Bescheid verbunden, denn nach § 62 Abs. 3 SächsBO durfte mit dem Bauvorhaben drei Wochen nach dem Datum begonnen werden, unter dem die Bauaufsichtsbehörde den Eingang der vollständigen Bauunterlagen bestätigt hatte. Im Hinblick auf das Bauvorhaben fehlt es auch nicht an dem Vorteil, der in der "Genehmigungsvariante" des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Erhebung einer Vorausleistung bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrages rechtfertigt. Nur gänzlich unerhebliche Bauvorhaben lassen eine hinreichende Beziehung zu der Erschließungsanlage vermissen (BVerwG, Urteil vom 8. November 1991 - 8 C 89.89 - BVerwGE 89, 177 <180>). Bei der hier in Rede stehenden großflächigen Photovoltaikanlage, die wegen ihrer Ausmaße nicht verfahrensfrei gestellt ist (§ 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SächsBO) und schon wegen der notwendigen Aufbau- und Wartungsarbeiten einer geeigneten Verkehrsanbindung bedarf, kann von einer Unerheblichkeit in diesem Sinne keine Rede sein.

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Gegen die nachträgliche Berücksichtigung des Bauvorhabens spricht auch nicht, dass § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Erhebung von Vorausleistungen in das Ermessen der Gemeinde stellt. Der Gemeinderat der Beklagten hat von dieser Ermächtigung vorab durch die dem Grunde nach abschließende Regelung in § 17 EBS Gebrauch gemacht. Der Vorausleistungs- wie auch der Widerspruchsbescheid haben ihrerseits keinen Zweifel daran gelassen, dass die Beklagte die Grenze des Zulässigen der Höhe nach ausschöpfen wollte. Der Umstand, dass für das Grundstück erst nach Abschluss des Erhebungsverfahrens ein Bauvorhaben zugelassen worden ist, füllt den von Anfang an bestehenden, umfassenden Erhebungswillen gewissermaßen nachträglich aus und ist somit im Wege der Heilung beachtlich.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Mai 2016 - 9 C 11/15 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 144


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa

Baugesetzbuch - BBauG | § 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht


(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht f

Baugesetzbuch - BBauG | § 125 Bindung an den Bebauungsplan


(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus. (2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anfo

Baugesetzbuch - BBauG | § 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands


(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungse

Baugesetzbuch - BBauG | § 17 Geltungsdauer der Veränderungssperre


(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist

Baugesetzbuch - BBauG | § 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands


(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer E

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Mai 2016 - 9 C 11/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Mai 2016 - 9 C 11/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Feb. 2014 - 2 S 1215/13

bei uns veröffentlicht am 20.02.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. März 2013 - 5 K 3246/12 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision wird nicht z
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Mai 2016 - 9 C 11/15.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 08. Nov. 2016 - 9 A 156/15

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

Tenor Der Bescheid vom 08.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2015 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 07.01.2016 wird aufgehoben, soweit er einen Erschließungsbeitrag von mehr als 263,72 € festsetzt. Im Übrigen wird die

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. März 2013 - 5 K 3246/12 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag.
Er ist Miteigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 3820 der Gemarkung der Beklagten (Paradiesstraße ...), das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Krumme Äcker 2“, der am 20.07.2000 vom Gemeinderat der Beklagten beschlossen worden ist. Dieser setzt für das Plangebiet ein Allgemeines Wohngebiet mit einer Geschossflächenzahl von 0,5 fest. Im Osten wird das Plangebiet durch die Paradiesstraße begrenzt. Der Flächennutzungsplan sieht östlich des Plangebiets (und der Paradiesstraße) landwirtschaftliche Flächen vor; eine beidseitige Festsetzung für Wohnbauflächen entlang der Paradiesstraße könne deshalb - so Nummer 2 der Begründung des Bebauungsplans - nicht erfolgen. Von der Paradiesstraße gehen nach Westen hin jeweils in einem bogenförmigen Verlauf die Dr. Josef-Drescher-Straße und die Willi-Burth-Straße ab, welche sich in ihrem weiteren Verlauf gegenseitig kreuzen. Sowohl die Paradiesstraße als auch die Willi-Burth-Straße sind mit dem übrigen Straßennetz verbunden. Von der Dr. Josef-Drescher-Straße zweigt auf Flst.-Nr. 3896 in westlicher Richtung ein über 100 m langer gekrümmter Stichweg ab.
Die tatsächliche technische Herstellung der Dr. Josef-Drescher-Straße einschließlich des Stichwegs, der Willi-Burth-Straße und der Paradiesstraße erfolgte im Sommer 2006. Die letzte Unternehmerrechnung stammt vom 26.07.2007.
Mit Bescheid vom 07.12.2011 wurde der Kläger als Gesamtschuldner zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 18.580,77 EUR herangezogen. Nach Abzug der bereits entrichteten Vorausleistung in Höhe von 7.580,93 EUR seien noch 10.999,84 EUR zu zahlen.
Hiergegen erhob der Kläger am 02.01.2012 Widerspruch. Zur Begründung führte er mit Schriftsatz vom 14.06.2012 aus: Die Beklagte habe zu Unrecht keine Abrechnungseinheit gebildet. Die vier einzelnen Erschließungsanlagen stellten nämlich eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets „Krumme Äcker 2“ dar. Auch seien die Anbaustraßen miteinander verbunden. Es bestehe daher eine Verpflichtung zur Bildung einer Erschließungseinheit, da bei getrennter Abrechnung die Grundstücke an der regelmäßig aufwändiger hergestellten Hauptstraße im Vergleich mit den Grundstücken an der regelmäßig weniger aufwändig hergestellten Nebenstraße mit um mehr als einem Drittel höheren Kosten belastet würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012 - am 20.09.2012 zugestellt - wies das Landratsamt Sigmaringen den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Paradiesstraße nur unterdurchschnittlich ausgebaut worden sei. Dennoch sei der Beitragssatz für die Paradiesstraße aufgrund der einseitigen Bebauung und der damit verbundenen geringen zurechenbaren Verteilungsflächen relativ hoch. Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 KAG für die Bildung einer Abrechnungseinheit lägen nicht vor. Die hier einzeln abgerechneten Straßen vermittelten den Eindruck der Selbständigkeit. Die Paradiesstraße könne infolge ihres unterdurchschnittlichen Ausbaus und auch im Hinblick auf ihre geografische Lage im Verhältnis zu den anderen einzelnen Erschließungsanlagen nicht als Hauptstraße angesehen werden, zumal sie nicht zwingend notwendig sei, um die anderen Straßen zu erreichen. Die Beklagte habe von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und sich gegen eine Abrechnungseinheit entschieden. Die auf der Grundlage des Baugesetzbuchs vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 -) gebildete Drittelgrenze, die eine Reduzierung des Ermessens auf Null zur Folge habe, sei auf die Abrechnungseinheit nach § 37 Abs. 3 KAG nicht übertragbar.
Am 19.10.2012 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben, soweit der festgesetzte Erschließungsbeitrag einen Betrag von 9.803,15 EUR übersteigt. Dieser Betrag ergibt sich aus einer von der Beklagten im Klageverfahren vorgelegten Vergleichsberechnung vom 14.12.2012, der - hypothetisch - eine aus der Paradiesstraße, der Willi-Burth-Straße, der Dr. Josef-Drescher-Straße und dem Stichweg gebildete Abrechnungseinheit zugrunde liegt. Danach würde sich ein (gerundeter) gemeinsamer Beitragssatz von 38,75 EUR/m² und für das Grundstück des Klägers somit ein Erschließungsbeitrag von insgesamt 9.803,15 EUR ergeben.
Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen, § 37 Abs. 3 KAG verlange keine Unselbständigkeit der einzelnen Erschließungsanlagen. Der hypothetische Beitragssatz von 38,75 EUR/m² bei Bildung einer Abrechnungseinheit entspreche mit nur geringfügigen Abweichungen den Beitragssätzen der anderen, einzeln abgerechneten Erschließungsanlagen. Eine Erhöhung fände lediglich für den Stichweg statt (Beitragssatz ca. 21,67 EUR/m²). Dies sei aber gerechtfertigt, da die Ausbaukosten des Stichwegs gering seien, dieser aber ausschließlich von den anderen Erschließungsanlagen aus erreicht werden könne.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 07.12.2011 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 18.09.2012 insoweit aufgehoben, als darin ein Erschließungsbeitrag von mehr als 9.803,15 EUR festgesetzt worden ist. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die Beklagte habe es versäumt, eine Abrechnungseinheit zu beschließen und demgemäß einen einheitlichen Beitragssatz zu bestimmen. Auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zur Bildung einer Abrechnungseinheit stehe deren Bildung grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde. Das der Gemeinde zustehende Ermessen sei in bestimmten Fällen jedoch derart reduziert, dass sie zur Bildung einer Abrechnungseinheit verpflichtet sei. Zu § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB (Erschließungseinheit) habe das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 -) entschieden, dass das einer Gemeinde eingeräumte Ermessen bei der Entscheidung über die Zusammenfassung von zwei (oder weiteren) selbstständigen Erschließungsanlagen zu einer Erschließungseinheit grundsätzlich dann auf Null reduziert sei, wenn bei getrennter Abrechnung die Grundstücke, die an der einen, regelmäßig aufwändiger hergestellten Anlage (Hauptstraße) lägen, im Vergleich mit den Grundstücken an der anderen, regelmäßig weniger aufwändig hergestellten und funktional abhängigen Anlage (Nebenstraße) mit um mehr als ein Drittel höheren Kosten belastet würden.
10 
Die Dr. Josef-Drescher-Straße, die Willi-Burth-Straße, der Stichweg auf Flst.-Nr. 3896 und die Paradiesstraße führten zu einer städtebaulich zweckmäßigen Erschließung des Baugebiets und seien derart miteinander verbunden, dass die durch diese Anbaustraßen erschlossenen Grundstücke eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bildeten. Eine besondere funktionelle Abhängigkeit kenne § 37 Abs. 3 KAG nicht. Verdeutlicht werde dies in § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG, wonach eine Abrechnungseinheit auch dann in Betracht komme, wenn von einer Anbaustraße abzweigende selbständige Stich- oder Ringstraßen nicht voneinander abhängig seien. Bei einer Ermessensreduzierung auf Null komme es nicht darauf an, ob der Gemeinderat einen Willensakt zur Bildung einer Abrechnungseinheit getroffen habe. Im Fall des Klägers sei daher von einer fiktiven Abrechnungseinheit auszugehen. Denn die erwähnte Drittelgrenze sei hier bei weitem überschritten.
11 
Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Drittelgrenze sei durch die landesgesetzliche Neuregelung mit den erweiterten rechtlichen Möglichkeiten, die Kosten für mehrere Anlagen zusammen zu ermitteln und zu verteilen, nicht überholt. Der Gedanke der sachgerechten Nivellierung des Beitragsniveaus gelte auch bei miteinander verbundenen und aufeinander bezogenen Anbaustraßen in einem Baugebiet mit dem Ziel, im Rahmen einer Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft einen Belastungsausgleich herbeizuführen.
12 
Die Differenz des Beitragssatzes bei Einzelabrechnung der Paradiesstraße (Beitragssatz ca. 73,44 EUR/m²) zur Dr. Josef-Drescher-Straße (Beitragssatz ca. 38,19 EUR/m²) betrage über 92 %, zur Willi-Burth-Straße (Beitragssatz ca. 35,04 EUR/m²) über 109 % und zur Stichstraße (Beitragssatz ca. 21,67 EUR/m²) über 238 %. Damit sei die Drittelgrenze jeweils erheblich überschritten mit der Folge, dass die Bildung einer Abrechnungseinheit veranlasst sei. Dabei entstehe ein (fiktiver) Beitragssatz von ca. 38,75 EUR/m². Für das 505 m² große Grundstück des Klägers seien bei einer Geschossflächenzahl von 0,50 und der Aufrundung auf die nächstfolgende Zahl (§ 7 Satz 3 der Erschließungsbeitragssatzung) 253 m² als Verteilungsfläche zu berücksichtigen. Dies ergebe einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 9.803,15 EUR.
13 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten. Zu deren Begründung macht sie geltend: Die weite Interpretation der Abrechnungseinheit durch das Verwaltungsgericht sei von § 37 Abs. 3 KAG nicht gedeckt. Tatsächliche Elemente einer Abrechnungseinheit seien mehrere erstmalig herzustellende Anbaustraßen, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichten und miteinander verbunden seien. Mit dem Begriff einer städtebaulich zweckmäßigen Erschließung bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass es sich um mehr als die Summe der einzelnen Erschließungsanlagen handeln müsse, also um eine Gesamterschließung. Auch das weitere Erfordernis, dass die Erschließungsanlagen miteinander verbunden sein müssten, verdeutliche, dass eine funktionale Beziehung der Straßen zueinander und nicht ein beziehungsloses Nebeneinander gemeint sei. Der sodann in § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG genannte Fall („insbesondere") einer Anbaustraße und davon abzweigender selbständiger Stich- oder Ringstraßen verdeutliche die gedachte Beziehung der Straßen zueinander, während der zweite Halbsatz, wonach dies auch gelte, wenn die Stich- oder Ringstraßen voneinander unabhängig seien, aufzeige, inwiefern der Landesgesetzgeber über den bundesrechtlichen Begriff der Erschließungseinheit hinausgehen wolle. Denn erst mit Urteil vom 30.01.2013 habe das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung aufgegeben, dass eine Hauptstraße und mehrere von ihr abzweigende Nebenstraßen keine Erschließungseinheit bilden könnten. Die sich aus der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebenden Folgen würden in der Gesetzesbegründung (LT-Drucksache 13/3966, S. 59) als Motiv für die landesrechtliche Neuregelung geschildert.
14 
Während das Bundesverwaltungsgericht auch weiterhin für die eine Einheit bildenden Erschließungsanlagen eine funktionale Abhängigkeit fordere, sehe das Verwaltungsgericht bei Bildung einer Abrechnungseinheit nach § 37 Abs. 3 Satz 1 KAG nicht mehr das Erfordernis einer funktionellen Abhängigkeit der miteinander verbundenen Anbaustraßen im Baugebiet. Damit reduziere das Verwaltungsgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen der Abrechnungseinheit allein auf das Erfordernis, dass die gemeinsam abzurechnenden Straßen miteinander verbunden sein müssten, verkenne hingegen das Primärmerkmal einer städtebaulich zweckmäßigen Erschließung des Baugebiets. Dass dieses System geschlossen sein müsse, also über den Hauptanschluss an das örtliche Straßennetz hinaus keine Verbindung nach außen haben dürfe, ergebe sich nicht nur aus der gewählten Formulierung „eine Erschließung", sondern insbesondere auch aus § 37 Abs. 3 Satz 4 KAG, wonach Wohnwege nur dann Gegenstand einer Abrechnungseinheit mit Anbaustraßen sein könnten, wenn sie als Stichweg in eine Anbaustraße der Abrechnungseinheit einmündeten oder zwischen mehreren Anbaustraßen der Abrechnungseinheit verliefen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei also für die Bildung einer Abrechnungseinheit zwischen der Paradiesstraße und den von dieser abzweigenden Anbaustraßen Dr. Josef-Drescher-Straße und Willi-Burth-Straße einschließlich ihrer jeweiligen Stichstraßen kein Raum, weil beide Straßen zusätzlich über einen anderweitigen Anschluss an das übrige Straßennetz verfügten.
15 
Selbst wenn die Voraussetzungen einer Abrechnungseinheit i. S. d. § 37 Abs. 3 Satz 1 KAG gegeben wären, hätte die Beklagte nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, indem sie die genannten Straßen nicht zu einer solchen zusammengefasst habe. Die Mehrbelastungs-Drittelgrenze in der vom Bundesverwaltungsgericht postulierten Form passe nicht auf die Abrechnungseinheit. Sie sei ausschließlich zum Schutz der Anlieger der Hauptstraße entwickelt worden, die gegenüber den Anliegern der regelmäßig günstiger hergestellten Nebenstraße nicht über Gebühr benachteiligt werden dürften, wenn die Anlieger der Nebenstraße auf die Hauptstraße angewiesen seien. Gleichzeitig fordere das Bundesverwaltungsgericht, dass die Bildung der Erschließungseinheit nicht zu einer Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße führen dürfe. Dem Modell einer einseitigen Entlastung der Anlieger der Hauptstraße entspreche die landesrechtliche Regelung der Abrechnungseinheit nicht. Bei Bildung einer Abrechnungseinheit könne der Grundstückseigentümer an der Hauptstraße durchaus eine Mehrbelastung erfahren. Angesichts der vom Landesgesetzgeber geschaffenen erweiterten Möglichkeiten der Zusammenfassung zu einer Abrechnungseinheit erschienen die auf die vergleichsweise eindimensionale Erschließungseinheit ausgerichteten Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht übertragbar. Eine Ausnahme komme allenfalls dann in Betracht, wenn die zur Beurteilung anstehende Konstellation derjenigen einer Erschließungseinheit i. S. d. § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB entspreche. Davon könne im vorliegenden Fall aber keine Rede sein.
16 
Jedenfalls habe der Landesgesetzgeber der Gemeinde ein Ermessen eingeräumt, welches ihr sowohl hinsichtlich der Zahl der zusammenzufassenden Straßen als auch hinsichtlich der Größe des Baugebiets einen weiten Spielraum verschaffe. Sie habe also nicht nur die Wahl, auf der Grundlage einer vorgefundenen Erschließungseinheit vom Regelfall der Einzelabrechnung abzuweichen, vielmehr stehe ihr die Möglichkeit zur Verfügung, die Einheit überhaupt erst nach ihrem Ermessen zu bilden.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. März 2013 - 5 K 3246/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
19 
Der Kläger beantragt,
20 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
21 
Er macht geltend, Ausgangspunkt der rechtlichen Überprüfung seien neben dem Gesetzestext auch die Gesetzesmaterialien. Zu § 37 KAG (Ermittlungsraum) führe die Gesetzesbegründung aus, die Städte und Gemeinden hätten sehr oft ein großes Interesse, mehrere Erschließungsanlagen nicht einzeln abzurechnen, sondern diese zu einer gemeinsamen Kostenermittlung und Kostenverteilung zusammenzufassen. Würden die Grundstückseigentümer in einem Erschließungsgebiet aufgrund der zusammengefassten Abrechnung mehrerer Straßen mit den gleichen Beitragssätzen belegt, trage dies zu einer besseren Akzeptanz der erschließungsbeitragsrechtlichen Refinanzierung bei, als wenn benachbarte Grundstücke in einem Baugebiet bei einer Einzelabrechnung der Anlagen aufgrund ihrer Lage an verschiedenen, unterschiedlich herstellungsaufwendigen Straßen mit unterschiedlichen Beitragssätzen belastet würden. Es folge sodann eine Darstellung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erschließungseinheit im Sinne von § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB, die im Ergebnis dazu geführt habe, dass es kaum einen Anwendungsfall für eine solche Erschließungseinheit gebe. Sodann führe die Gesetzesbegründung weiter aus, dass die gesetzliche Neuregelung den Gemeinden einen größeren Spielraum bei der Festlegung des Ermittlungsraums verschaffe. Mit der Neuregelung des § 37 Abs. 3 KAG sollten die Möglichkeiten für eine zusammenfassende Abrechnung verschiedener Erschließungsanlagen verbessert werden. Danach könne die Gemeinde die Erschließungskosten zusammengefasst für mehrere Anbaustraßen und Wohnwege ermitteln und auf die Beitragspflichtigen umlegen, wenn diese Erschließungsanlagen innerhalb eines Baugebiets mit dem Ziel verbunden seien, eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung der im Baugebiet liegenden Grundstücke zu gewährleisten. Mit der Einbeziehung von Wohnwegen in eine Abrechnungseinheit werde zum Ausdruck gebracht, dass auch eine im Vergleich zur Einzelabrechnung durch die Zusammenfassung einer Abrechnungseinheit bedingte Mehrbelastung der Anlieger an der Hauptstraße zulässig sei.
22 
Der Landesgesetzgeber habe vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer in einem Baugebiet durch die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der städtebaulich zweckmäßigen Erschließung die Gemeinden in die Lage versetzen wollen, mit einem weiten Planungsermessen rechtlich nicht angreifbare Abrechnungseinheiten zu bilden. Soweit die Berufungsbegründung darauf abhebe, dass die einzelnen Erschließungsanlagen so miteinander verbunden sein müssten, dass jede von der anderen abhängig sei, könne dem nicht gefolgt werden. Die Berufungsbegründung verneine auch zu Unrecht die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte 30%-Regelung. Aus der Begründung des Gesetzgebers zu § 37 Abs. 3 KAG erschließe sich die Anwendung dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unschwer, da hiernach für die Zusammenfassung mehrerer Anlagen zu einer Abrechnungseinheit auch künftig die Leitlinie gelten solle, die das Bundesverwaltungsgericht vorgezeichnet habe. Aus welchen Gründen diese Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei, erschließe sich nicht.
23 
Lägen die Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit vor, so bestehe für die beitragserhebende Gemeinde die Rechtspflicht, eine solche Abrechnungseinheit zu beschließen. Ein Ermessensspielraum bestehe dann nicht mehr. Habe hiernach die Gemeinde eine ausdrückliche Zusammenfassungsentscheidung unterlassen, trete die fiktive Zusammenfassungsentscheidung bei nachträglicher Feststellung der Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung an deren Stelle.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten, des Landratsamts Sigmaringen und des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Ihr Bescheid vom 07.12.2011 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 18.09.2012 sind auch in dem mit der Klage angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher hat das Verwaltungsgericht der von vornherein auf eine Teilanfechtung beschränkten Klage zu Unrecht stattgegeben.
26 
Der Kläger stellt seine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht in Frage. Er beanstandet aber die Höhe des festgesetzten Erschließungsbeitrags, weil er meint, bei der seiner Ansicht nach gebotenen Bildung einer Abrechnungseinheit aus den vier Erschließungsanlagen Paradiesstraße, Willi-Burth-Straße, Dr. Josef-Drescher-Straße und des selbständigen Stichwegs auf Flst.-Nr. 3896 ergebe sich für sein Grundstück ein um 8.777,62 EUR verminderter Betrag. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil eine entsprechende Rechtspflicht zur Bildung einer Abrechnungseinheit nicht besteht. Zwar liegen hier die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit vor (1.). Das Ermessen der Beklagten ist jedoch nicht dergestalt auf Null reduziert, dass ausschließlich die Bildung der vom Kläger für richtig gehaltenen Abrechnungseinheit rechtmäßig wäre (2.). Daher bleibt es bei dem in § 37 Abs. 1 KAG normierten Grundsatz, dass die Erschließungskosten jeweils für die einzelne Erschließungsanlage zu ermitteln sind (3.).
27 
1. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit hier vorliegen (ausführl. hierzu und zum folgenden: Senatsurteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - VBlBW 2012, 301).
28 
a) Sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt, werden die Erschließungskosten für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt (§ 37 Abs. 1 KAG). Die beitragsfähigen Erschließungskosten können für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, zusammengefasst ermittelt werden (Abrechnungseinheit). Dies gilt insbesondere für eine Anbaustraße oder den Abschnitt einer Anbaustraße und davon abzweigende selbständige Stich- oder Ringstraßen, auch wenn die Stich- oder Ringstraßen nicht voneinander abhängig sind (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG).
29 
Danach bildet im landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht wie auch schon früher im Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch die einzelne Erschließungsanlage den Regelfall des Kostenermittlungsraums. Anstelle der Einzelanlage kann die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen jedoch unter anderem auch mehrere Straßen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen und die Kosten auf alle durch die Abrechnungseinheit erschlossenen Grundstücke verteilen. Insoweit ist der Landesgesetzgeber vom bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht abgewichen und hat die dort als Ermittlungsraum vorgesehene Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) durch den Begriff der Abrechnungseinheit (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG) ersetzt, die es - im Vergleich zur früheren Rechtslage - in größerem Umfang ermöglicht, mehrere Straßen zu einer kostenrechtlichen Einheit zusammenzufassen. Ziel der Neuregelung in § 37 Abs. 3 KAG ist es, über eine Vereinheitlichung der Erschließungsbeiträge für kostenaufwändigere und preiswertere Erschließungsanlagen zu einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Erschließungslasten für alle begünstigten Eigentümer eines „Erschließungsgebiets“ zu kommen. Werden die Grundstückseigentümer in einem solchen Gebiet aufgrund der zusammengefassten Abrechnung mehrerer Straßen mit den gleichen Beitragssätzen belegt, trägt dies nach Auffassung des Gesetzgebers zu einer besseren Akzeptanz der erschließungsbeitragsrechtlichen Refinanzierung bei, als wenn benachbarte Grundstücke in einem Baugebiet bei einer Einzelabrechnung der Anlagen aufgrund ihrer Lage an verschiedenen, unterschiedlich herstellungsaufwändigen Straßen mit unterschiedlichen Beitragssätzen belastet werden (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 58 und 59).
30 
b) Diese Entscheidung des Landesgesetzgebers, die Bildung einer Abrechnungseinheit auch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen mit einer Anbaustraße verbundene weitere Straßen nicht voneinander abhängig sind, steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
31 
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, die Kosten für mehrere Anlagen zusammen zu ermitteln und zu verteilen, zwar erweitert; die Bildung von Abrechnungseinheiten ist jedoch auch nach der landesgesetzlichen Neuregelung an bestimmte einschränkende Voraussetzungen gebunden, um die Äquivalenz zwischen der Beitragsbelastung und dem durch die (zusammengefassten) Anlagen vermittelten Erschließungsvorteil zu wahren. Nach § 37 Abs. 3 KAG können zum einen nur erstmals herzustellende Anbaustraßen zur gemeinsamen Kostenermittlung und -verteilung zusammengefasst werden. Die Anbaustraßen müssen zum anderen miteinander verbunden sein und zusammen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen. Wie diese Voraussetzungen verdeutlichen, hat sich der Gesetzgeber von dem Gedanken leiten lassen, dass Grundstücke, die von miteinander verbundenen und aufeinander bezogenen Anbaustraßen erschlossen werden, eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bilden, und dieser Umstand es rechtfertigt, die Grundstücke bei dem mit der Bildung einer Abrechnungseinheit angestrebten Belastungsausgleich gleich zu behandeln.
32 
Das durch die zusammengefasste Abrechnung mehrerer Erschließungsanlagen verfolgte Ziel einer gleichmäßigen Kostenverteilung auf die Grundstücke eines Baugebiets (vgl. hierzu unten d)) ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das Instrument der Abrechnungseinheit ermöglicht es den Gemeinden, die Beiträge für die Angrenzer im Baugebiet in gleicher Höhe und damit vorteilsgerechter festzusetzen. Das Ziel des Gesetzgebers, unterschiedlich hohe Herstellungskosten, die weitgehend auf Zufälligkeiten beruhen und unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten schwer zu gewichten sind, im Wege des Solidarprinzips auf alle Grundstücke des Baugebiets gleichmäßig umzulegen, ist legitim. Die aus der Bildung einer Abrechnungseinheit resultierende gleichmäßige Beitragsbelastung für die Angrenzer des gesamten „Baugebiets“ - unabhängig von Ausstattung und Topografie der einzelnen Erschließungsanlage - ist danach grundsätzlich gerechtfertigt; der in etwa gleichen Vorteilslage der eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bildenden Grundstücke wird durch gleichhohe Beiträge Rechnung getragen.
33 
Angesichts der Befugnis des Gesetzgebers, pauschalierende und typisierende Regelungen zu treffen, kann darin keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG erblickt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine „ungleiche“ Vorteilssituation auch im Rahmen der Abrechnung einer Einzelanlage vorkommen kann. So ist etwa der Fall denkbar, dass eine Stichstraße an ihrem Ende aufgrund topografischer Besonderheiten besonders aufwändig und teuer hergestellt werden muss. Obwohl die Eigentümer der an den vorderen Teil der Straße grenzenden Grundstücke auf den hinteren Teil zur Erreichung des überörtlichen Verkehrsnetzes nicht angewiesen sind, müssen sie es hinnehmen, dass die Straße einheitlich abgerechnet wird und die Kosten im Rahmen des Solidarprinzips einheitlich auf alle Angrenzer der Straße verteilt werden. Bei der Bildung einer Abrechnungseinheit, bei der trotz unterschiedlicher Kosten der einzelnen Erschließungsanlagen Beiträge in gleicher Höhe festgesetzt werden, kann grundsätzlich nichts anderes gelten (vgl. bereits Senatsurteil vom 26.10.2011 aaO). Es ist folglich auch nicht geboten, die Vorschrift des § 37 Abs. 3 KAG - etwa aus verfassungsrechtlichen Gründen - restriktiv auszulegen und etwa als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu verlangen, dass es sich um Straßen handelt, die voneinander abhängig sind, wie dies typischerweise bei einer Hauptstraße der Fall ist, von der mehrere Nebenstraßen abzweigen.
34 
c) Bei der hier zu beurteilenden hypothetischen Abrechnungseinheit liegt keiner der in § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG ausdrücklich bezeichneten Beispielsfälle für die Bildung einer Abrechnungseinheit vor. Nach der amtlichen Begründung wird mit dieser Vorschrift in Gestalt einer Legaldefinition bestimmt, dass die dort bezeichneten Fälle regelmäßig die allgemein definierten gesetzlichen Voraussetzungen für eine zusammengefasste Ermittlung der beitragsfähigen Erschließungskosten und einer entsprechenden Abrechnung erfüllen (LT-Drs. 13/3966, S. 60). Im Wortlaut der Vorschrift hat diese Auffassung jedoch keinen Niederschlag gefunden. Der Senat versteht deshalb § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG als Klarstellung, dass insbesondere auch in einer der dort genannten Konstellationen die Bildung einer Abrechnungseinheit möglich ist, sofern die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen (s. bereits Senatsurteil vom 26.10.2011 aaO; ähnl. Göppl, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in BW, S. 59/60). Das Vorliegen eines in Satz 2 bezeichneten Beispielsfalls macht somit die Prüfung dieser Voraussetzungen nicht entbehrlich. Umgekehrt kann die Bildung einer Abrechnungseinheit auch dann zulässig sein, wenn keines der in Satz 2 ausdrücklich genannten Regelbeispiele einschlägig ist.
35 
d) Die in § 37 Abs. 3 Satz 1 KAG genannten allgemeinen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit liegen hier vor. Die nach Ansicht des Klägers zu einer Abrechnungseinheit zusammenzufassenden Anlagen sind miteinander verbunden und ermöglichen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung der im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Krumme Äcker 2“ gelegenen Baugrundstücke. Unter einem Baugebiet i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG ist eine zusammenhängende bebaute oder bebaubare Fläche zu verstehen, die aufgrund des Beschlusses der Gemeinde eine einheitliche Erschließung erfahren soll. Damit ist der Begriff des Baugebiets im Sinne dieser Vorschrift sogar noch umfassender als der entsprechende Baugebietsbegriff der Baunutzungsverordnung. Er wird noch nicht einmal zwangsläufig durch den räumlichen Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung begrenzt, sondern kann den jeweiligen gesamten, zusammenhängend bebauten oder bebaubaren Bereich umfassen (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 60). Zum Baugebiet i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG gehört daher im vorliegenden Fall jedenfalls das im Bebauungsplan „Krumme Äcker 2“ festgesetzte Allgemeine Wohngebiet, in dem sich auch das Grundstück des Klägers befindet.
36 
Der Umstand, dass die anderen Straßen im Baugebiet „Krumme Äcker 2“ teilweise nicht auf die Paradiesstraße angewiesen sind, um das weiterführende Verkehrsnetz zu erreichen, und die Paradiesstraße auch wegen ihres „geringeren“ Ausbauzustands nicht als Hauptstraße im Vergleich zu den anderen Straßen angesehen werden kann, steht - entgegen der Auffassung der Beklagten - der Bildung der Abrechnungseinheit nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat die Bildung einer Abrechnungseinheit gerade nicht davon abhängig gemacht, dass die betroffenen Straßen untereinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen. Die Bildung einer Abrechnungseinheit setzt nach dem Wortlaut des § 37 Abs. 3 KAG lediglich voraus, dass es sich um mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen handelt, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind. Dies ist hier ohne Weiteres der Fall. Die vier Erschließungsanlagen in dem Baugebiet „Krumme Äcker 2 sind miteinander verbunden und bilden ein zusammenhängendes Straßennetz, das in seiner Gesamtheit die Erschließung dieses Baugebiets ermöglicht. Weitere Voraussetzungen lassen sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Die gesetzlichen Voraussetzungen wären umgekehrt erst dann mit Sicherheit zu verneinen, wenn ein Baugebiet durch mehrere voneinander unabhängige Straßensysteme erschlossen wird, die in keiner Verbindung zueinander stehen.
37 
2. Die Beklagte ist hier jedoch - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht verpflichtet gewesen, eine Abrechnungseinheit zu bilden.
38 
a) Das Verwaltungsgericht hat sich maßgeblich auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur bundesrechtlichen Erschließungseinheit gestützt. Nach dieser Rechtsprechung, die das Bundesverwaltungsgericht erstmals in seinem Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - (BVerwGE 134, 139) begründet und in seinem Urteil vom 30.01.2013 - 9 C 1.12 - (NVwZ 2013, 876; s. auch Christ, jurisPR-BVerwG 14/2013 Anm. 1; krit.: Reif in Gössl/Reif, KAG, § 37 Anm. 4.1; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 14 Rn. 49) weiter entwickelt hat, entsteht unabhängig von einem darauf gerichteten Willen der Gemeinde eine Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung des beitragsfähigen Aufwandes für die eine Erschließungseinheit bildenden Anlagen, wenn im Zeitpunkt unmittelbar vor der endgültigen Herstellung der ersten Anlage absehbar ist, dass bei getrennter Abrechnung der sich für die Hauptstraße ergebende Beitragssatz voraussichtlich um mehr als ein Drittel höher sein wird als die jeweils für die Nebenstraßen geltenden Beitragssätze; fehlt es an einer Zusammenfassungsentscheidung, ist im Streitfall die auf den maßgeblichen Zeitpunkt unmittelbar vor endgültiger Herstellung der ersten Anlage bezogene Prognose der Beitragsbelastung der Anlieger der Hauptstraße im Vergleich zu den Anliegern der Nebenstraßen nachträglich vorzunehmen.
39 
b) Diese Rechtsprechung zur bundesrechtlichen Erschließungseinheit i.S.v. § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB ist jedoch nicht auf die landesrechtliche Abrechnungseinheit i.S.v. § 37 Abs. 3 KAG übertragbar.
40 
aa) Weder der Wortlaut des § 37 Abs. 3 KAG noch die damit verfolgten Absichten des (Landes-) Gesetzgebers geben einen Hinweis darauf, dass in bestimmten Fällen eine Verpflichtung der Gemeinden begründet werden sollte, eine Abrechnungseinheit zu bilden. Zwar war es durchaus ein wichtiges Ziel der Neuregelung in § 37 Abs. 3 KAG, über eine Vereinheitlichung der Erschließungsbeiträge für kostenaufwändigere und preiswertere Erschließungsanlagen zu einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Erschließungslasten für alle begünstigten Eigentümer eines „Erschließungsgebiets“ zu kommen. Letztlich wollte es der Gesetzgeber aber den Gemeinden überlassen, ob sie den Weg der Abrechnungseinheit wählen oder bei der Einzelabrechnung bleiben wollen. Dies geht deutlich aus der Gesetzesbegründung hervor. Danach war es erklärtes Ziel der gesetzlichen Neuregelung, den Gemeinden einen größeren Spielraum bei der Festlegung des Ermittlungsraums zu verschaffen (LT-Drucks. 13/3966, S. 59). Weiter wird betont, dass die Gemeinde unabhängig von den tatbestandlichen Voraussetzungen im Rahmen ihrer zu treffenden Ermessensentscheidung das Willkürverbot zu beachten habe (ebd., S. 60). Dies belegt, dass der Landesgesetzgeber grundsätzlich von einem Ermessensspielraum der Gemeinden ausgegangen ist.
41 
Soweit in der Gesetzesbegründung ferner auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Willkürverbot und den hierzu entwickelten Leitlinien Bezug genommen wird, kann sich dies entgegen der Ansicht des Klägers offenkundig nicht auf die o.a. Urteile vom 10.06.2009 und vom 30.01.2013 (jeweils aaO) beziehen, da diese erst lange nach Beschluss und Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes im Jahre 2005 ergangen sind. Dieser Passus der Gesetzesbegründung bezieht sich vielmehr ersichtlich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Abschnittsbildung. Hiernach wird ein Abweichen von der gesamten Einzelanlage als Ermittlungsraum dann als willkürlich - und damit als unzulässig - angesehen, wenn die Herstellungskosten einer Teilstrecke um mehr als ein Drittel höher sind als die Herstellungskosten der anderen Teilstrecke (s. ausführl. hierzu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 14 Rn. 25 ff.). Diese Bezugnahme ergibt sich daraus, dass in der Gesetzesbegründung explizit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abschnittsbildung Bezug genommen wird und sogar zwei hierzu ergangene Entscheidungen (Urteile vom 07.06.1996 - 8 C 30.94 - und vom 30.05.1997 - 8 C 9.96 -) zitiert werden. Dass es das Bundesverwaltungsgericht nunmehr sogar umgekehrt als willkürlich ansieht, wenn mehrere Erschließungsanlagen nicht zusammengefasst werden, obwohl eine große Differenz zwischen den Beiträgen für die einzelnen Anlagen besteht, war im Jahr 2005 noch nicht vorhersehbar und kann deshalb auch das Handeln des Landesgesetzgebers nicht bestimmt haben.
42 
Bestätigt wird diese Auffassung dadurch, dass nach dem Wortlaut des § 37 Abs. 1 KAG die Erschließungskosten für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt werden, sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt. Dies belegt, dass der Gesetzgeber den Grundsatz, dass im Regelfall eine Abrechnung der einzelnen Erschließungsanlagen erfolgt, nicht antasten wollte. Auch in der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Regelung der bisherigen Rechtslage entspreche (LT-Drucks. 13/3966, S. 59). Einen Hinweis darauf, dass umgekehrt sogar in bestimmten Fällen eine Rechtspflicht der Gemeinden zur Bildung einer Abrechnungseinheit bestehen könnte, enthält hingegen weder der Wortlaut noch die Gesetzesbegründung des § 37 Abs. 1 oder 3 KAG.
43 
bb) Weiter bestehen - wie die Beklagte zu Recht geltend macht - erhebliche Wesensunterschiede zwischen der bundesrechtlichen Erschließungseinheit und der landesrechtlichen Abrechnungseinheit, die es verbieten, die zur bundesrechtlichen Erschließungseinheit entwickelten Grundsätze unbesehen - gewissermaßen 1:1 - auf die landesrechtliche Abrechnungseinheit zu übertragen.
44 
Der bundesrechtliche Begriff der Erschließungseinheit geht auf die Vorschrift des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB zurück. Danach kann für einzelne Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden. Es muss sich also tatbestandlich um einzelne Erschließungsanlagen handeln, die bereits eine Einheit bilden. Demgegenüber spricht § 37 Abs. 3 Satz 1 KAG davon, dass die beitragsfähigen Kosten für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, zusammengefasst ermittelt werden können (Abrechnungseinheit). Nach diesem landesrechtlichen Konzept stellen die zusammen abgerechneten Erschließungsanlagen also nicht schon von vornherein eine Einheit dar, sie werden vielmehr - wie schon der Begriff der Abrechnungseinheit verdeutlicht - lediglich aufgrund einer dahingehenden Ermessensentscheidung der Gemeinde gemeinsam abgerechnet.
45 
cc) Nicht zuletzt sprechen auch Praktikabilitätserwägungen gegen eine Rechtspflicht der Gemeinde zur Bildung einer Abrechnungseinheit, wenn bei getrennter Abrechnung der sich für eine Straße ergebende Beitragssatz voraussichtlich um mehr als ein Drittel höher sein wird als die jeweils für die anderen Straßen geltenden Beitragssätze. Der (Landes-) Gesetzgeber hat die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit bewusst sehr weit gefasst (s. unter 1.). Wollte man nicht nur die damit einhergehende Befugnis zur Bildung einer Abrechnungseinheit, sondern darüber hinausgehend sogar eine entsprechende Rechtspflicht bejahen, müssten die Gemeinden in allen Fällen, in denen mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, schon vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die erste Einzelanlage umfangreiche und komplizierte Vergleichsberechnungen anstellen. Dies dürfte in der Praxis viele Gemeinden überfordern. Hinzu kommt, dass bei größeren Baugebieten nicht nur die Frage zu klären wäre, ob überhaupt eine Abrechnungseinheit gebildet werden muss, sondern zudem, zwischen welchen konkreten (Gruppen von) Straßen die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben sind. Denn anders als das Bundesrecht setzt die Bildung einer Abrechnungseinheit keine funktionale Abhängigkeit der einzelnen Straßen voraus, sodass die entsprechenden Vergleichsberechnungen nicht auf eine Hauptstraße und die jeweils mit ihr verbundene(n) Nebenstraße(n) beschränkt wären. Bei größeren Baugebieten müssten demzufolge für eine Vielzahl denkbarer Abrechnungseinheiten zahlreiche unterschiedliche Vergleichsberechnungen vorgenommen werden. Dies stünde aber der auch vom Kläger betonten Absicht des Landesgesetzgebers, den Gemeinden bei der Bildung von Abrechnungseinheiten einen weiten Spielraum einzuräumen (s. bereits unter 1.), diametral entgegen.
46 
3. Nachdem bis zur erstmaligen endgültigen Herstellung der Paradiesstraße wie auch der anderen Erschließungsstraßen des Baugebiets „Krumme Äcker 2“ weder eine Entscheidung der Beklagten, eine Abrechnungseinheit zu bilden, getroffen worden ist, noch eine entsprechende Rechtspflicht der Beklagten bestanden hat, bleibt es bei dem in § 37 Abs. 1 KAG normierten Grundsatz, dass die Erschließungskosten jeweils für die einzelne Erschließungsanlage zu ermitteln sind. Nach dieser Vorschrift, für die sich im Bundesrecht keine Entsprechung findet, werden die Erschließungskosten ausdrücklich für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt, sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt. Dies belegt, dass der Gesetzgeber den Grundsatz, dass zunächst von der einzelnen Erschließungsanlage auszugehen ist, bewusst nicht antasten wollte. Die auf die einzelne Anlage bezogene Beitragspflicht entsteht nach der landesrechtlichen Regelung des § 37 Abs. 1 KAG unabhängig von einem entsprechenden Willen der Gemeinde kraft Gesetzes, falls sich die Gemeinde nicht schon vor Entstehen der Beitragspflicht gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG (rechtmäßig) dazu entschieden hat, eine Abrechnungseinheit zu bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.1983 - 8 C 27.82 - Buchholz 406.11 § 130; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.12.1988 - 2 S 1158/87 -; Reif in Gössl/Reif, KAG, § 37 Anm. 2.1). Für das Eintreten des gesetzlichen Regelfalls - also einer Abrechnung der Einzelanlagen - bedarf es mit anderen Worten keiner Willensentscheidung und damit auch keiner gerichtlich zu kontrollierenden Ermessensentscheidung der Gemeinde. Da es hier an einer vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ergangenen Entscheidung der Beklagten fehlt, eine Abrechnungseinheit zu bilden, ist entsprechend dem gesetzlichen Regelfall der Erschließungsbeitrag für jede einzelne Erschließungsanlage gesondert zu ermitteln.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
48 
Beschluss vom 20. Februar 2014
49 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.777,62 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
25 
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Ihr Bescheid vom 07.12.2011 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 18.09.2012 sind auch in dem mit der Klage angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher hat das Verwaltungsgericht der von vornherein auf eine Teilanfechtung beschränkten Klage zu Unrecht stattgegeben.
26 
Der Kläger stellt seine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht in Frage. Er beanstandet aber die Höhe des festgesetzten Erschließungsbeitrags, weil er meint, bei der seiner Ansicht nach gebotenen Bildung einer Abrechnungseinheit aus den vier Erschließungsanlagen Paradiesstraße, Willi-Burth-Straße, Dr. Josef-Drescher-Straße und des selbständigen Stichwegs auf Flst.-Nr. 3896 ergebe sich für sein Grundstück ein um 8.777,62 EUR verminderter Betrag. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil eine entsprechende Rechtspflicht zur Bildung einer Abrechnungseinheit nicht besteht. Zwar liegen hier die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit vor (1.). Das Ermessen der Beklagten ist jedoch nicht dergestalt auf Null reduziert, dass ausschließlich die Bildung der vom Kläger für richtig gehaltenen Abrechnungseinheit rechtmäßig wäre (2.). Daher bleibt es bei dem in § 37 Abs. 1 KAG normierten Grundsatz, dass die Erschließungskosten jeweils für die einzelne Erschließungsanlage zu ermitteln sind (3.).
27 
1. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit hier vorliegen (ausführl. hierzu und zum folgenden: Senatsurteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - VBlBW 2012, 301).
28 
a) Sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt, werden die Erschließungskosten für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt (§ 37 Abs. 1 KAG). Die beitragsfähigen Erschließungskosten können für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, zusammengefasst ermittelt werden (Abrechnungseinheit). Dies gilt insbesondere für eine Anbaustraße oder den Abschnitt einer Anbaustraße und davon abzweigende selbständige Stich- oder Ringstraßen, auch wenn die Stich- oder Ringstraßen nicht voneinander abhängig sind (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG).
29 
Danach bildet im landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht wie auch schon früher im Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch die einzelne Erschließungsanlage den Regelfall des Kostenermittlungsraums. Anstelle der Einzelanlage kann die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen jedoch unter anderem auch mehrere Straßen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen und die Kosten auf alle durch die Abrechnungseinheit erschlossenen Grundstücke verteilen. Insoweit ist der Landesgesetzgeber vom bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht abgewichen und hat die dort als Ermittlungsraum vorgesehene Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) durch den Begriff der Abrechnungseinheit (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG) ersetzt, die es - im Vergleich zur früheren Rechtslage - in größerem Umfang ermöglicht, mehrere Straßen zu einer kostenrechtlichen Einheit zusammenzufassen. Ziel der Neuregelung in § 37 Abs. 3 KAG ist es, über eine Vereinheitlichung der Erschließungsbeiträge für kostenaufwändigere und preiswertere Erschließungsanlagen zu einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Erschließungslasten für alle begünstigten Eigentümer eines „Erschließungsgebiets“ zu kommen. Werden die Grundstückseigentümer in einem solchen Gebiet aufgrund der zusammengefassten Abrechnung mehrerer Straßen mit den gleichen Beitragssätzen belegt, trägt dies nach Auffassung des Gesetzgebers zu einer besseren Akzeptanz der erschließungsbeitragsrechtlichen Refinanzierung bei, als wenn benachbarte Grundstücke in einem Baugebiet bei einer Einzelabrechnung der Anlagen aufgrund ihrer Lage an verschiedenen, unterschiedlich herstellungsaufwändigen Straßen mit unterschiedlichen Beitragssätzen belastet werden (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 58 und 59).
30 
b) Diese Entscheidung des Landesgesetzgebers, die Bildung einer Abrechnungseinheit auch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen mit einer Anbaustraße verbundene weitere Straßen nicht voneinander abhängig sind, steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
31 
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, die Kosten für mehrere Anlagen zusammen zu ermitteln und zu verteilen, zwar erweitert; die Bildung von Abrechnungseinheiten ist jedoch auch nach der landesgesetzlichen Neuregelung an bestimmte einschränkende Voraussetzungen gebunden, um die Äquivalenz zwischen der Beitragsbelastung und dem durch die (zusammengefassten) Anlagen vermittelten Erschließungsvorteil zu wahren. Nach § 37 Abs. 3 KAG können zum einen nur erstmals herzustellende Anbaustraßen zur gemeinsamen Kostenermittlung und -verteilung zusammengefasst werden. Die Anbaustraßen müssen zum anderen miteinander verbunden sein und zusammen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen. Wie diese Voraussetzungen verdeutlichen, hat sich der Gesetzgeber von dem Gedanken leiten lassen, dass Grundstücke, die von miteinander verbundenen und aufeinander bezogenen Anbaustraßen erschlossen werden, eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bilden, und dieser Umstand es rechtfertigt, die Grundstücke bei dem mit der Bildung einer Abrechnungseinheit angestrebten Belastungsausgleich gleich zu behandeln.
32 
Das durch die zusammengefasste Abrechnung mehrerer Erschließungsanlagen verfolgte Ziel einer gleichmäßigen Kostenverteilung auf die Grundstücke eines Baugebiets (vgl. hierzu unten d)) ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das Instrument der Abrechnungseinheit ermöglicht es den Gemeinden, die Beiträge für die Angrenzer im Baugebiet in gleicher Höhe und damit vorteilsgerechter festzusetzen. Das Ziel des Gesetzgebers, unterschiedlich hohe Herstellungskosten, die weitgehend auf Zufälligkeiten beruhen und unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten schwer zu gewichten sind, im Wege des Solidarprinzips auf alle Grundstücke des Baugebiets gleichmäßig umzulegen, ist legitim. Die aus der Bildung einer Abrechnungseinheit resultierende gleichmäßige Beitragsbelastung für die Angrenzer des gesamten „Baugebiets“ - unabhängig von Ausstattung und Topografie der einzelnen Erschließungsanlage - ist danach grundsätzlich gerechtfertigt; der in etwa gleichen Vorteilslage der eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bildenden Grundstücke wird durch gleichhohe Beiträge Rechnung getragen.
33 
Angesichts der Befugnis des Gesetzgebers, pauschalierende und typisierende Regelungen zu treffen, kann darin keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG erblickt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine „ungleiche“ Vorteilssituation auch im Rahmen der Abrechnung einer Einzelanlage vorkommen kann. So ist etwa der Fall denkbar, dass eine Stichstraße an ihrem Ende aufgrund topografischer Besonderheiten besonders aufwändig und teuer hergestellt werden muss. Obwohl die Eigentümer der an den vorderen Teil der Straße grenzenden Grundstücke auf den hinteren Teil zur Erreichung des überörtlichen Verkehrsnetzes nicht angewiesen sind, müssen sie es hinnehmen, dass die Straße einheitlich abgerechnet wird und die Kosten im Rahmen des Solidarprinzips einheitlich auf alle Angrenzer der Straße verteilt werden. Bei der Bildung einer Abrechnungseinheit, bei der trotz unterschiedlicher Kosten der einzelnen Erschließungsanlagen Beiträge in gleicher Höhe festgesetzt werden, kann grundsätzlich nichts anderes gelten (vgl. bereits Senatsurteil vom 26.10.2011 aaO). Es ist folglich auch nicht geboten, die Vorschrift des § 37 Abs. 3 KAG - etwa aus verfassungsrechtlichen Gründen - restriktiv auszulegen und etwa als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu verlangen, dass es sich um Straßen handelt, die voneinander abhängig sind, wie dies typischerweise bei einer Hauptstraße der Fall ist, von der mehrere Nebenstraßen abzweigen.
34 
c) Bei der hier zu beurteilenden hypothetischen Abrechnungseinheit liegt keiner der in § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG ausdrücklich bezeichneten Beispielsfälle für die Bildung einer Abrechnungseinheit vor. Nach der amtlichen Begründung wird mit dieser Vorschrift in Gestalt einer Legaldefinition bestimmt, dass die dort bezeichneten Fälle regelmäßig die allgemein definierten gesetzlichen Voraussetzungen für eine zusammengefasste Ermittlung der beitragsfähigen Erschließungskosten und einer entsprechenden Abrechnung erfüllen (LT-Drs. 13/3966, S. 60). Im Wortlaut der Vorschrift hat diese Auffassung jedoch keinen Niederschlag gefunden. Der Senat versteht deshalb § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG als Klarstellung, dass insbesondere auch in einer der dort genannten Konstellationen die Bildung einer Abrechnungseinheit möglich ist, sofern die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen (s. bereits Senatsurteil vom 26.10.2011 aaO; ähnl. Göppl, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in BW, S. 59/60). Das Vorliegen eines in Satz 2 bezeichneten Beispielsfalls macht somit die Prüfung dieser Voraussetzungen nicht entbehrlich. Umgekehrt kann die Bildung einer Abrechnungseinheit auch dann zulässig sein, wenn keines der in Satz 2 ausdrücklich genannten Regelbeispiele einschlägig ist.
35 
d) Die in § 37 Abs. 3 Satz 1 KAG genannten allgemeinen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit liegen hier vor. Die nach Ansicht des Klägers zu einer Abrechnungseinheit zusammenzufassenden Anlagen sind miteinander verbunden und ermöglichen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung der im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Krumme Äcker 2“ gelegenen Baugrundstücke. Unter einem Baugebiet i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG ist eine zusammenhängende bebaute oder bebaubare Fläche zu verstehen, die aufgrund des Beschlusses der Gemeinde eine einheitliche Erschließung erfahren soll. Damit ist der Begriff des Baugebiets im Sinne dieser Vorschrift sogar noch umfassender als der entsprechende Baugebietsbegriff der Baunutzungsverordnung. Er wird noch nicht einmal zwangsläufig durch den räumlichen Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung begrenzt, sondern kann den jeweiligen gesamten, zusammenhängend bebauten oder bebaubaren Bereich umfassen (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 60). Zum Baugebiet i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG gehört daher im vorliegenden Fall jedenfalls das im Bebauungsplan „Krumme Äcker 2“ festgesetzte Allgemeine Wohngebiet, in dem sich auch das Grundstück des Klägers befindet.
36 
Der Umstand, dass die anderen Straßen im Baugebiet „Krumme Äcker 2“ teilweise nicht auf die Paradiesstraße angewiesen sind, um das weiterführende Verkehrsnetz zu erreichen, und die Paradiesstraße auch wegen ihres „geringeren“ Ausbauzustands nicht als Hauptstraße im Vergleich zu den anderen Straßen angesehen werden kann, steht - entgegen der Auffassung der Beklagten - der Bildung der Abrechnungseinheit nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat die Bildung einer Abrechnungseinheit gerade nicht davon abhängig gemacht, dass die betroffenen Straßen untereinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen. Die Bildung einer Abrechnungseinheit setzt nach dem Wortlaut des § 37 Abs. 3 KAG lediglich voraus, dass es sich um mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen handelt, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind. Dies ist hier ohne Weiteres der Fall. Die vier Erschließungsanlagen in dem Baugebiet „Krumme Äcker 2 sind miteinander verbunden und bilden ein zusammenhängendes Straßennetz, das in seiner Gesamtheit die Erschließung dieses Baugebiets ermöglicht. Weitere Voraussetzungen lassen sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Die gesetzlichen Voraussetzungen wären umgekehrt erst dann mit Sicherheit zu verneinen, wenn ein Baugebiet durch mehrere voneinander unabhängige Straßensysteme erschlossen wird, die in keiner Verbindung zueinander stehen.
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2. Die Beklagte ist hier jedoch - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht verpflichtet gewesen, eine Abrechnungseinheit zu bilden.
38 
a) Das Verwaltungsgericht hat sich maßgeblich auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur bundesrechtlichen Erschließungseinheit gestützt. Nach dieser Rechtsprechung, die das Bundesverwaltungsgericht erstmals in seinem Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - (BVerwGE 134, 139) begründet und in seinem Urteil vom 30.01.2013 - 9 C 1.12 - (NVwZ 2013, 876; s. auch Christ, jurisPR-BVerwG 14/2013 Anm. 1; krit.: Reif in Gössl/Reif, KAG, § 37 Anm. 4.1; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 14 Rn. 49) weiter entwickelt hat, entsteht unabhängig von einem darauf gerichteten Willen der Gemeinde eine Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung des beitragsfähigen Aufwandes für die eine Erschließungseinheit bildenden Anlagen, wenn im Zeitpunkt unmittelbar vor der endgültigen Herstellung der ersten Anlage absehbar ist, dass bei getrennter Abrechnung der sich für die Hauptstraße ergebende Beitragssatz voraussichtlich um mehr als ein Drittel höher sein wird als die jeweils für die Nebenstraßen geltenden Beitragssätze; fehlt es an einer Zusammenfassungsentscheidung, ist im Streitfall die auf den maßgeblichen Zeitpunkt unmittelbar vor endgültiger Herstellung der ersten Anlage bezogene Prognose der Beitragsbelastung der Anlieger der Hauptstraße im Vergleich zu den Anliegern der Nebenstraßen nachträglich vorzunehmen.
39 
b) Diese Rechtsprechung zur bundesrechtlichen Erschließungseinheit i.S.v. § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB ist jedoch nicht auf die landesrechtliche Abrechnungseinheit i.S.v. § 37 Abs. 3 KAG übertragbar.
40 
aa) Weder der Wortlaut des § 37 Abs. 3 KAG noch die damit verfolgten Absichten des (Landes-) Gesetzgebers geben einen Hinweis darauf, dass in bestimmten Fällen eine Verpflichtung der Gemeinden begründet werden sollte, eine Abrechnungseinheit zu bilden. Zwar war es durchaus ein wichtiges Ziel der Neuregelung in § 37 Abs. 3 KAG, über eine Vereinheitlichung der Erschließungsbeiträge für kostenaufwändigere und preiswertere Erschließungsanlagen zu einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Erschließungslasten für alle begünstigten Eigentümer eines „Erschließungsgebiets“ zu kommen. Letztlich wollte es der Gesetzgeber aber den Gemeinden überlassen, ob sie den Weg der Abrechnungseinheit wählen oder bei der Einzelabrechnung bleiben wollen. Dies geht deutlich aus der Gesetzesbegründung hervor. Danach war es erklärtes Ziel der gesetzlichen Neuregelung, den Gemeinden einen größeren Spielraum bei der Festlegung des Ermittlungsraums zu verschaffen (LT-Drucks. 13/3966, S. 59). Weiter wird betont, dass die Gemeinde unabhängig von den tatbestandlichen Voraussetzungen im Rahmen ihrer zu treffenden Ermessensentscheidung das Willkürverbot zu beachten habe (ebd., S. 60). Dies belegt, dass der Landesgesetzgeber grundsätzlich von einem Ermessensspielraum der Gemeinden ausgegangen ist.
41 
Soweit in der Gesetzesbegründung ferner auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Willkürverbot und den hierzu entwickelten Leitlinien Bezug genommen wird, kann sich dies entgegen der Ansicht des Klägers offenkundig nicht auf die o.a. Urteile vom 10.06.2009 und vom 30.01.2013 (jeweils aaO) beziehen, da diese erst lange nach Beschluss und Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes im Jahre 2005 ergangen sind. Dieser Passus der Gesetzesbegründung bezieht sich vielmehr ersichtlich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Abschnittsbildung. Hiernach wird ein Abweichen von der gesamten Einzelanlage als Ermittlungsraum dann als willkürlich - und damit als unzulässig - angesehen, wenn die Herstellungskosten einer Teilstrecke um mehr als ein Drittel höher sind als die Herstellungskosten der anderen Teilstrecke (s. ausführl. hierzu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 14 Rn. 25 ff.). Diese Bezugnahme ergibt sich daraus, dass in der Gesetzesbegründung explizit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abschnittsbildung Bezug genommen wird und sogar zwei hierzu ergangene Entscheidungen (Urteile vom 07.06.1996 - 8 C 30.94 - und vom 30.05.1997 - 8 C 9.96 -) zitiert werden. Dass es das Bundesverwaltungsgericht nunmehr sogar umgekehrt als willkürlich ansieht, wenn mehrere Erschließungsanlagen nicht zusammengefasst werden, obwohl eine große Differenz zwischen den Beiträgen für die einzelnen Anlagen besteht, war im Jahr 2005 noch nicht vorhersehbar und kann deshalb auch das Handeln des Landesgesetzgebers nicht bestimmt haben.
42 
Bestätigt wird diese Auffassung dadurch, dass nach dem Wortlaut des § 37 Abs. 1 KAG die Erschließungskosten für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt werden, sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt. Dies belegt, dass der Gesetzgeber den Grundsatz, dass im Regelfall eine Abrechnung der einzelnen Erschließungsanlagen erfolgt, nicht antasten wollte. Auch in der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Regelung der bisherigen Rechtslage entspreche (LT-Drucks. 13/3966, S. 59). Einen Hinweis darauf, dass umgekehrt sogar in bestimmten Fällen eine Rechtspflicht der Gemeinden zur Bildung einer Abrechnungseinheit bestehen könnte, enthält hingegen weder der Wortlaut noch die Gesetzesbegründung des § 37 Abs. 1 oder 3 KAG.
43 
bb) Weiter bestehen - wie die Beklagte zu Recht geltend macht - erhebliche Wesensunterschiede zwischen der bundesrechtlichen Erschließungseinheit und der landesrechtlichen Abrechnungseinheit, die es verbieten, die zur bundesrechtlichen Erschließungseinheit entwickelten Grundsätze unbesehen - gewissermaßen 1:1 - auf die landesrechtliche Abrechnungseinheit zu übertragen.
44 
Der bundesrechtliche Begriff der Erschließungseinheit geht auf die Vorschrift des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB zurück. Danach kann für einzelne Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden. Es muss sich also tatbestandlich um einzelne Erschließungsanlagen handeln, die bereits eine Einheit bilden. Demgegenüber spricht § 37 Abs. 3 Satz 1 KAG davon, dass die beitragsfähigen Kosten für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, zusammengefasst ermittelt werden können (Abrechnungseinheit). Nach diesem landesrechtlichen Konzept stellen die zusammen abgerechneten Erschließungsanlagen also nicht schon von vornherein eine Einheit dar, sie werden vielmehr - wie schon der Begriff der Abrechnungseinheit verdeutlicht - lediglich aufgrund einer dahingehenden Ermessensentscheidung der Gemeinde gemeinsam abgerechnet.
45 
cc) Nicht zuletzt sprechen auch Praktikabilitätserwägungen gegen eine Rechtspflicht der Gemeinde zur Bildung einer Abrechnungseinheit, wenn bei getrennter Abrechnung der sich für eine Straße ergebende Beitragssatz voraussichtlich um mehr als ein Drittel höher sein wird als die jeweils für die anderen Straßen geltenden Beitragssätze. Der (Landes-) Gesetzgeber hat die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit bewusst sehr weit gefasst (s. unter 1.). Wollte man nicht nur die damit einhergehende Befugnis zur Bildung einer Abrechnungseinheit, sondern darüber hinausgehend sogar eine entsprechende Rechtspflicht bejahen, müssten die Gemeinden in allen Fällen, in denen mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, schon vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die erste Einzelanlage umfangreiche und komplizierte Vergleichsberechnungen anstellen. Dies dürfte in der Praxis viele Gemeinden überfordern. Hinzu kommt, dass bei größeren Baugebieten nicht nur die Frage zu klären wäre, ob überhaupt eine Abrechnungseinheit gebildet werden muss, sondern zudem, zwischen welchen konkreten (Gruppen von) Straßen die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben sind. Denn anders als das Bundesrecht setzt die Bildung einer Abrechnungseinheit keine funktionale Abhängigkeit der einzelnen Straßen voraus, sodass die entsprechenden Vergleichsberechnungen nicht auf eine Hauptstraße und die jeweils mit ihr verbundene(n) Nebenstraße(n) beschränkt wären. Bei größeren Baugebieten müssten demzufolge für eine Vielzahl denkbarer Abrechnungseinheiten zahlreiche unterschiedliche Vergleichsberechnungen vorgenommen werden. Dies stünde aber der auch vom Kläger betonten Absicht des Landesgesetzgebers, den Gemeinden bei der Bildung von Abrechnungseinheiten einen weiten Spielraum einzuräumen (s. bereits unter 1.), diametral entgegen.
46 
3. Nachdem bis zur erstmaligen endgültigen Herstellung der Paradiesstraße wie auch der anderen Erschließungsstraßen des Baugebiets „Krumme Äcker 2“ weder eine Entscheidung der Beklagten, eine Abrechnungseinheit zu bilden, getroffen worden ist, noch eine entsprechende Rechtspflicht der Beklagten bestanden hat, bleibt es bei dem in § 37 Abs. 1 KAG normierten Grundsatz, dass die Erschließungskosten jeweils für die einzelne Erschließungsanlage zu ermitteln sind. Nach dieser Vorschrift, für die sich im Bundesrecht keine Entsprechung findet, werden die Erschließungskosten ausdrücklich für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt, sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt. Dies belegt, dass der Gesetzgeber den Grundsatz, dass zunächst von der einzelnen Erschließungsanlage auszugehen ist, bewusst nicht antasten wollte. Die auf die einzelne Anlage bezogene Beitragspflicht entsteht nach der landesrechtlichen Regelung des § 37 Abs. 1 KAG unabhängig von einem entsprechenden Willen der Gemeinde kraft Gesetzes, falls sich die Gemeinde nicht schon vor Entstehen der Beitragspflicht gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG (rechtmäßig) dazu entschieden hat, eine Abrechnungseinheit zu bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.1983 - 8 C 27.82 - Buchholz 406.11 § 130; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.12.1988 - 2 S 1158/87 -; Reif in Gössl/Reif, KAG, § 37 Anm. 2.1). Für das Eintreten des gesetzlichen Regelfalls - also einer Abrechnung der Einzelanlagen - bedarf es mit anderen Worten keiner Willensentscheidung und damit auch keiner gerichtlich zu kontrollierenden Ermessensentscheidung der Gemeinde. Da es hier an einer vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ergangenen Entscheidung der Beklagten fehlt, eine Abrechnungseinheit zu bilden, ist entsprechend dem gesetzlichen Regelfall der Erschließungsbeitrag für jede einzelne Erschließungsanlage gesondert zu ermitteln.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
48 
Beschluss vom 20. Februar 2014
49 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.777,62 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.