Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 08. Juli 2015 - 9 A 117/14

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2015:0708.9A117.14.0A
published on 08/07/2015 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 08. Juli 2015 - 9 A 117/14
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht zuvor die Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung einer gymnasialen Oberstufe an der Gemeinschaftsschule in Tönning.

2

Der Kläger ist ein aus 13 der 16 amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Eiderstedt bestehender Schulverband und unter anderem Schulträger der Nordseeschule in St. Peter-Ording (Gymnasium mit Gemeinschaftsschulteil). Der Schule ist ein privates Internat angegliedert. Die Schule bot bis zum Schuljahr 2013/2014 als einzige Schule auf der Halbinsel Eiderstedt eine gymnasiale Oberstufe an. Das Gymnasium stellte aufgrund der entsprechenden zwingenden gesetzlichen Regelung zum Schuljahr 2008/2009 auf den achtjährigen Bildungsgang um, kehrte aber nach Einräumung der Wahlfreiheit im Jahr 2011 mit Wirkung bereits für die damalige 5. Klasse im Schuljahr 2010/2011 zum neunjährigen Bildungsgang zurück.

3

Im Schuljahr 2013/2014 besuchten insgesamt 712 Schülerinnen und Schüler (im Folgenden zur besseren Lesbarkeit: Schüler) die Nordseeschule (davon 538 das Gymnasium und 174 den - damaligen - Regionalschulteil). 254 Schüler besuchten die Sekundarstufe II, das heißt die gymnasiale Oberstufe. 114 Schüler wohnten im Internat.

4

Die Beigeladene ist Schulträgerin der Eider-Treene-Schule Tönning, einer Gemeinschaftsschule mit Außenstelle in Friedrichstadt, die bis zum Schuljahr 2013/2014 die Klassenstufen 5 -10 umfasste.

5

Im Februar 2013 erleichterte der Gesetzgeber die Einrichtung von gymnasialen Oberstufen an den Gemeinschaftsschulen. Bis dahin war dies gem. § 43 Abs. 3 SchulG a.F. nur dann zulässig, wenn dafür ein öffentliches Bedürfnis bestand, das nicht durch Aufnahmemöglichkeiten an der Oberstufe einer anderen Schule gedeckt werden konnte. Nach der Neuregelung gilt ein öffentliches Bedürfnis nunmehr als gegeben, wenn 1. die Anzahl der Schüler an der Gemeinschaftsschule selbst zuzüglich der Schüler umliegender Schulen erwarten lässt, dass spätestens drei Jahre nach Eintritt des ersten Jahrgangs in die Einführungsphase der Oberstufe dauerhaft eine Anzahl von mindestens 50 Schülern in der Einführungsphase der Oberstufe erreicht wird und 2. in Folge der Erweiterung um die Oberstufe der Bestand einer allgemeinbildenden Schule mit Oberstufe oder eines beruflichen Gymnasiums, die oder das bisher allein die Erreichbarkeit einer Oberstufe dieser Schulart in zumutbarer Entfernung gewährleistet, nicht gefährdet wird (§ 43 Abs. 4 SchulG in der Fassung vom 22.02.2013). Seit der zum 31.07.2014 in Kraft getretenen Neufassung des Schulgesetzes ist diese Regelung wortgleich in § 43 Abs. 5 SchulG enthalten. Da die Beteiligten sich in ihrem Vortrag teils auf die alte und teils auf die neue Fassung beziehen, wird im Folgenden zur besseren Verständlichkeit ausschließlich die neue Fassung zitiert.

6

Nachdem die Stadtvertretung der Beigeladenen am 24.04.2013 mehrheitlich den Beschluss gefasst hatte, für ihre Gemeinschaftsschule zum Schuljahr 2014/2015 eine Oberstufe einzurichten, beantragte die Beigeladene am 25.04.2013 bei dem Beklagten deren Genehmigung zum nächstmöglichen Termin. Dies sollte den Schülern der Gemeinschaftsschule einen leichteren Übergang in die Sekundarstufe II ohne Schulwechsel ermöglichen. Aufgrund der räumlichen Nähe erhielten damit viele Jugendliche aus bildungsfernen Elternhäusern die Motivation für den Erwerb der Hochschulreife. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung lägen vor; geschätzt würden ca. 60 Schüler pro Jahrgang die Einführungsstufe der Oberstufe besuchen. Eine Gefährdung des Gymnasiums in St. Peter-Ording sei auszuschließen, da dieses zum größten Teil von Schülern aus St. Peter-Ording und dem Internat besucht werde. Der Anteil der Schüler aus Tönning sei im Verhältnis zur dortigen Gesamtschülerzahl gering.

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Nachdem in der Presse über diese Planung informiert worden war, gingen dazu beim Beklagten zahlreiche Stellungnahmen unter anderem der Kreise Nordfriesland und Dithmarschen, des Klägers und weiterer politisch interessierter Bürger und Vereinigungen ein. Neben dem Kläger wandte sich insbesondere der Kreis Nordfriesland gegen die Genehmigung mit der Begründung, durch die Einrichtung einer Oberstufe in Tönning wäre der Bestand des Gymnasiums in St. Peter-Ording akut gefährdet, da dort aufgrund der Randlage kaum Möglichkeiten bestünden, anderweitig Schüler anzuwerben. Die wirtschaftlichen Folgen einer Schulschließung für diese Region wären fatal, zumal dann auch das Nordseeinternat St. Peter-Ording keine Zukunft mehr habe. Es sei fraglich, ob langfristig die Schülerzahlen an der Gemeinschaftsschule in Tönning gehalten werden könnten, da nach statistischen Auswertungen innerhalb der nächsten 12 Jahre mit einem Rückgang der Schülerzahl von landesweit durchschnittlich 20 % sowie für den Kreis Nordfriesland von 28 % zu rechnen sei.

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Mit Bescheid vom 18.02.2014 genehmigte der Beklagte die Einrichtung der Oberstufe und führte zur Begründung an, dass angesichts der Prognose der Schülerzahlen zu erwarten sei, dass die gesetzlich erforderliche Mindestschülerzahl von 50 auf Dauer erreicht werden könne. Das Gymnasium des Klägers werde durch die neue gymnasiale Oberstufe in seinem Bestand nicht gefährdet. Es werde insgesamt von 717 Schülern besucht, in der Sekundarstufe I seien es 557. Im Jahr 2012 hätten verteilt über alle Jahrgangsstufen 111 Schüler aus Tönning die Nordseeschule besucht. Es sei zu erwarten, dass etwa die Hälfte dieser Schüler an der Nordseeschule verbleiben werde, weil sie sich für die Schulart Gymnasium entschieden habe. Dies werde auch in Zukunft unverändert so bleiben, weil das Gymnasium eine eigene Schulart mit entsprechendem Profil darstelle. Wenn die andere Hälfte der Schüler an die Gemeinschaftsschule in Tönning wechseln würde, reduziere sich die Schülerzahl in St. Peter-Ording auf 502 Schüler in der Sekundarstufe I. Diese Zahl liege deutlich über der Mindestgröße von 300, die nach der Mindestgrößenverordnung für die Sekundarstufe I gefordert werde. Auch der prognostizierte kreisweite Rückgang der Schülerzahl um 28 % werde absehbar nicht zu einer bestandsgefährdenden Unterschreitung dieser Mindestgröße führen, denn auch dann ergäbe sich immer noch ein Bestand von rund 360 Schülern. Dabei sei auch zu bedenken, dass die Quote der Internatsschüler vom demografischen Wandel weitgehend unbeeinflusst bleiben dürfte, weil sich diese Gruppe bundesweit rekrutiere.

9

Gegen diesen ihm nicht bekannt gegebenen Bescheid erhob der Kläger am 25.03.2014 Klage. Der Beklagte ordnete daraufhin die sofortige Vollziehung der schulrechtlichen Genehmigung an. Der Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg. Die Kammer führte mit Beschluss vom 08.07.2014 - 9 B 30/14 - aus, ein Abwehranspruch des Klägers bestehe nur dann, wenn dieser in eigenen Rechten verletzt werde. Daher komme es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SchulG eingehalten seien, denn diese Regelung solle ersichtlich die Funktionsfähigkeit der Oberstufe gewährleisten, während sich der Schutz benachbarter Schulen nach Nummer 2 richte. Ob der Bestand der Nordseeschule gefährdet sei, sei im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Bei der deshalb erforderlichen Interessenabwägung müssten die Interessen des Klägers zurück stehen, da eine Gefährdung des Bestandes der Schule während der Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht zu befürchten sei; auf der anderen Seite aber die 50 in Tönning fest angemeldeten Schüler ein erhebliches öffentliches Interesse an der Einrichtung der Oberstufe dort hätten. Der Beschluss wurde rechtskräftig.

10

Im Schuljahr 2014/2015 wurden daraufhin die für die Oberstufe angemeldeten Schüler in zwei Klassen beschult.

11

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend:

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Die Klage sei zulässig, denn er werde durch die angefochtene Genehmigung in seinem Selbstverwaltungsrecht als Schulträger verletzt.

13

Die Klage sei auch begründet. Die in § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 SchulG definierten Voraussetzungen für die Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses lägen nicht vor. Es sei nicht davon auszugehen, dass die erforderliche Mindestschülerzahl an der neuen Oberstufe dauerhaft erreicht werden könne; die dazu erstellte Prognose des Beklagten sei nicht tragfähig. Entgegen der im Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vom 08.07.2014 vertretenen Auffassung des Verwaltungsgerichtes sei diese Vorschrift zumindest auch dazu bestimmt, seinem Schutz als Schulträger zu dienen. Dadurch, dass für neu einzurichtende Oberstufen an Gemeinschaftsschulen eine Mindestgröße vorgeschrieben werde, solle verhindert werden, dass ein Wettbewerb zwischen der neuen und den bestehenden Schulen gerade um die Oberstufenschüler entstehe, der dazu führe, dass an allen Schulen mit Oberstufe nur noch ein Minimalangebot an Kursen vorgehalten werden könne. Diese Gefahr werde durch den in Nummer 2 vorgesehenen Bestandsschutz nicht erfasst und werde durch Nummer 1 geschützt. Der Beklagte gehe auch zu Unrecht davon aus, dass der Bestand der Nordseeschule nicht gefährdet sei. Die Prognoseentscheidung des Beklagten dazu sei nicht tragfähig. Es müsse gewährleistet sein, dass mindestens zehn Jahre lang die Mindestschülerzahl von 300 Schülern in der Sekundarstufe I erreicht werde. Schon die Ausgangszahlen des Beklagten seien fehlerhaft. Ziehe man von den derzeit 458 Schülern der Sekundarstufe I die Hälfte der derzeit aus Tönning stammenden Schüler in der Sekundarstufe I ab, so verblieben noch 424 Schüler. Rechne man mit dem von Kreis prognostizierten Rückgang von 28 % über die nächsten 12 Jahre, so verblieben noch 306 Schüler und nicht wie der Beklagte annehme 360. Damit werde die Mindestschülerzahl nur noch knapp erreicht. Bereits kleine Abweichungen in der tatsächlichen Entwicklung könnten dazu führen, dass die Mindestschülerzahl unterschritten werde. Rechne man, wie dies für eine korrekte Prognose erforderlich sei, mit den tatsächlich nach den Geburtenstatistiken zu erwartenden Schülern, ergäbe sich unter Berücksichtigung der neuesten Zahlen (Bl. 225 GA) für das Jahr 2024/2025 in der Sekundarstufe I eine Gesamtschülerzahl von 352 Schülern, wenn man wie der Beklagte davon ausgehe, dass die Hälfte der aus Tönning stammenden Schüler weiterhin die Nordseeschule besuchen werde. Diese Zahl beinhalte aber bereits die nach den demografischen Zahlen nur noch zu erwartenden 50 Internatsschüler. Da das Internat mit weniger als 100 Schülern jedoch nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könne, würden diese Schüler vollständig entfallen, sodass nur noch 302 Schüler verbleiben würden. Aus den vorgelegten Zahlen werde auch deutlich, dass insbesondere auch die Zahlen der Schüler in der Sekundarstufe II einbrechen würde. Mit den Schülern des Internats würde diese Zahl voraussichtlich bei etwa 130 liegen, ohne nur noch bei 100 bis 110. Es sei aber im Hinblick auf die geforderte Mindestgröße davon auszugehen, dass 50 Schüler je Jahrgang erforderlich seien. Diese Zahl werde das Gymnasium ohne die Schüler aus Tönning schon mittelfristig nicht mehr erreichen können. Der Beklagte habe bei seiner Prognose insbesondere die Besonderheit außer Acht gelassen, die sich daraus ergebe, dass die Schülerschaft der Nordseeschule sich zum Teil aus dem Internat rekrutiere. Es sei unzutreffend, dass, wie der Beklagte meine, die Schülerschaft des Internats vom demografischen Wandel weitgehend unbeeinflusst sei.

14

Die Genehmigung sei jedoch auch dann rechtswidrig, wenn entgegen seiner Annahme die Voraussetzungen des § 43 Abs. 5 SchulG erfüllt seien. Denn bei der Entscheidung über die Genehmigung der Einrichtung einer gymnasialen Oberstufe an einer Gemeinschaftsschule handele es sich um eine schulorganisatorische Entscheidung, die einer eigenen planerischen Abwägungsentscheidung bedurft hätte. Diese hätte gerade der Beklagte selbst treffen müssen, dem die Schulaufsicht obliege. Dazu gehöre nach § 125 Abs. 2 Nr. 2 SchulG insbesondere auch die zentrale Planung der Schulstandorte. Da der Beklagte einen eigenen Abwägungsspielraum verneine, sei die Genehmigung schon deshalb rechtsfehlerhaft. Jedenfalls seien seine Belange als Schulträger nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt worden. Dies gelte insbesondere für die Gefahr der sinkenden Attraktivität der Nordseeschule aufgrund sinkender Schülerzahlen gerade in der Oberstufe unterhalb der Schwelle zur Bestandsgefährdung. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass das Schülerpotenzial für eine gymnasiale Oberstufe im Einzugsbereich der Nordseeschule und der Gemeinschaftsschule Tönning mittelfristig nicht ausreiche, um eine Zahl von 50 Schülern pro Oberstufenjahrgang an beiden Schulen zu erreichen. Im Zeitraum von Juli 2012 bis Juni 2013 seien auf der Halbinsel Eiderstedt lediglich 100 Kinder geboren, die also zu 100 % die gymnasiale Oberstufe besuchen müssten, wenn die Mindestauslastung für zwei Oberstufen im Einzugsbereich erreicht werden sollte. Tatsächlich sei davon auszugehen, dass allenfalls die Hälfte die Oberstufe besuchen würde. Darüber hinaus seien weder die Schulentwicklungspläne der betroffenen Kreise noch die finanziellen Auswirkungen der Genehmigungsentscheidung berücksichtigt worden; dies gelte insbesondere für von ihm in der Vergangenheit getätigte Investitionen an der Nordseeschule. Letztlich hätten auch die Auswirkungen auf die betroffenen Ortschaften in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen.

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Selbst wenn man wie der Beklagte davon ausgehe, dass dieser selbst keine Abwägung zu treffen habe, habe er doch die Abwägung der Beigeladenen für die Entscheidung zur Einrichtung der neuen Oberstufe überprüfen müssen. Denn auch diese habe keine Abwägung durchgeführt und sich insbesondere auch nicht mit den von ihr im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes zu beachtenden Belangen benachbarter Schulträger auseinander gesetzt.

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Der Kläger beantragt,

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die Genehmigung des Beklagten zur Einrichtung einer gymnasialen Oberstufe an der Gemeinschaftsschule Tönning vom 18.02.2014 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

20

Zur Begründung trägt er vor, ein öffentliches Bedürfnis für die Einrichtung der neuen Oberstufe im Sinne des § 43 Abs. 5 Satz 2 SchulG sei gegeben. Die dort normierten Voraussetzungen seien erfüllt. Der Kläger könne sich dabei allein auf die Bestandsgefährdung nach § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SchulG berufen. Die Regelung zur Mindestgröße in Nummer 1 diene wie auch die Mindestgrößenverordnung allein der Sicherstellung der langfristigen Funktionsfähigkeit der Schule und eines sachgerechten Einsatzes der vorhandenen Personalressourcen, die sowohl die Sicherstellung der Unterrichtsversorgung als auch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Blick haben müsse. Im Übrigen werde die erforderliche Mindestgröße auch erreicht. Seine entsprechende Prognose werde durch die tatsächlichen Anmeldezahlen bestätigt, denn für die im Sommer 2014 beginnende Einführungsphase hätten sich statt der erwarteten 39 Anmeldungen 52 Schüler angemeldet. Für das Schuljahr 2015/2016 werde die Mindestschülerzahl voraussichtlich ebenfalls erreicht. Auch aus den aktuellen Schülerzahlen der Sekundarstufe I und den bisherigen Versetzungsquoten ergäbe sich, dass die Mindestschülerzahl schon allein durch die eigenen Schüler erreicht werden könne; hinzu kämen noch Schüler der inzwischen geschlossenen Außenstelle der Eiderlandschule Hennstedt in Lunden.

21

Eine Bestandsgefährdung der Nordseeschule im Sinne des § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SchulG liege dagegen nicht vor. Die entsprechende Prognose habe sich durch die tatsächliche Entwicklung bestätigt, nach der jeweils nur wenige Schüler von St. Peter-Ording nach Tönning gewechselt hätten. Die Grundannahmen der Prognose seien richtig gewesen; dies zeige sich schon daran, dass auch eine Berechnung anhand der aktuellen Daten zur Einhaltung der erforderlichen Mindestgröße der Nordseeschule komme. Seine Annahme, dass circa die Hälfte der Schüler aus Tönning auf der Nordseeschule verbleiben und die andere Hälfte nach Tönning wechseln werde, sei nicht zu beanstanden; im Gegenteil sei sie nach den bisherigen Erfahrungen eher zu negativ. Es sei auch zulässig, den demografischen Wandel auf der Grundlage allgemeiner statistischer Daten zu bewerten und nicht auf der Grundlage der Zahl konkreter Geburten. Es sei nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, warum es an der Nordseeschule einen höheren Schülerzahlenrückgang geben sollte als die vom Kreis Nordfriesland für den gesamten Kreis angenommenen 28 %. Auch der Prognosezeitraum sei hinreichend lang gewählt. Der Landesgesetzgeber habe in § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SchulG einen dreijährigen Prognosezeitraum gewählt. Es sei daher unerheblich, dass in anderen Bundesländern 5 bzw. 10 Jahre zugrunde zu legen seien. Über die drei Jahre hinaus gewähre § 2 Mindestgrößenverordnung dann noch mindestens zwei weitere Jahre zum Einleiten von Gegenmaßnahmen.

22

Lege man die Zahlen für das Schuljahr 2013/2014 zugrunde, ergebe sich nach der Berechnungsweise im Bescheid unter Berücksichtigung eines Schülerrückganges von 28% immer noch eine Schülerzahl oberhalb der Mindestgröße von 300 Schülern. Dieser Schülerrückgang sei jedoch als schlimmstmöglicher Fall anzusehen, tatsächlich hätten sich in der Vergangenheit die Schülerzahlen der Nordseeschule als stabiler erwiesen als die kreis- und landesweiten Schülerzahlen.

23

Eine über die Bedürfnisprüfung nach § 43 Abs. 5 SchulG hinausgehende Abwägung und Berücksichtigung weiterer Belange durch ihn als genehmigende Schulaufsichtsbehörde sei unzulässig. Die Schulträger entschieden selbst über die Errichtung von Schulen bzw. Einrichtung von Oberstufen. Ein Eingriff in dieses Selbstverwaltungsrecht sei nur dann und nur insoweit zulässig, als dies vom Gesetzgeber vorgesehen sei. Auch aus § 125 Abs. 2 SchulG ergebe sich nicht, dass er als Schulaufsichtsbehörde Schulstandorte zentral zu planen habe. Er dürfe nur die Genehmigungsvoraussetzungen prüfen, nicht aber eigene Erwägungen anstellen; anderenfalls läge ein Verstoß gegen Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 GG vor. Der Gesetzgeber habe in § 43 Abs. 5 SchulG verbindlich vorgegeben, wann ein öffentliches Bedürfnis für die Einrichtung einer Oberstufe als gegeben anzunehmen sei. Daran sei er gebunden und habe deshalb allein die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu prüfen. Der Gesetzgeber habe gerade nicht auf Erwägungen wie die Attraktivität von Oberstufen oder die Entstehung einer übermäßigen Konkurrenz abgestellt. Er habe vielmehr durch den klaren Wortlaut der Nummer 2 maßgeblich bestimmt, was zu berücksichtigen sei.

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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

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die Klage abzuweisen.

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Auch sie hält die angefochtene Genehmigung für rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 5 SchulG seien erfüllt.

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Auf die Einhaltung der Mindestschülerzahl für die neue Oberstufe könne sich der Kläger nicht berufen, denn die Regelung des § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SchulG sei nicht drittschützend. Die vom Kläger vorgenommene Auslegung, wonach Schutzrichtung der Vorschrift auch das berechtigte Interesse bestehender benachbarter Schulen und die Vermeidung ungesunder Konkurrenz durch andere Schulen sein sollten, sei weder nach Wortlaut noch Systematik der Vorschrift haltbar. Die berechtigten Interessen benachbarter Schulen seien ausschließlich durch die Nummer 2 erfasst. Im Übrigen hätten sich die prognostisch angenommenen Zahlen des Beklagten als richtig erwiesen. Es habe sich auch bereits gezeigt, dass tatsächlich ein neues Schülerpotenzial angezogen werde, weil das Profil ihrer Sekundarstufe II andere Schülergruppen anspreche als ein Gymnasium.

28

Eine Bestandsgefährdung der Nordseeschule sei nicht ersichtlich. Deren Schülerzahlen seien auch aus Sicht des laufenden Schuljahres 2014/2015 deutlich mehr als ausreichend, es habe nur einen minimalen Rückgang um 5 Schüler gegeben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass in diesem Schuljahr bereits die umstrittene Sekundarstufe II in Tönning angeboten worden sei. Im Übrigen werde sich prognostisch der Anteil der Abiturienten an der Gesamtschülerschaft in den nächsten Jahren deutlich nach oben entwickeln. Die vom Kläger in den Vordergrund gestellte mögliche Schließung des privaten Internates sei für die Frage der Bestandsgefährdung einer öffentlichen Schule nicht erheblich. Die Prognose des Beklagten sei dem gegenüber fundiert. Sie beruhe auf belastbaren Zahlen und sei sowohl hinsichtlich der Abwanderungsquote von Schülern nach Tönning mit 50 % als auch hinsichtlich der Annahme eines demografischen Rückganges von 28 % der Schüler eine „worst case" Berechnung.

29

Der Kläger verkenne auch, dass Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung allein die Prognoseentscheidung des Beklagten sei, die der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes des öffentlichen Bedürfnisses diene. Das vom Kläger weiter genannte vage und relative Kriterium der Attraktivität von Oberstufen dürfe nicht berücksichtigt werden. Eine solche Entscheidungskompetenz der Schulaufsichtsbehörde sei weder mit der verfassungsrechtlich garantierten Planungshoheit des Schulträgers noch mit dem gesetzlich geforderten Zusammenwirken zwischen Land und Schulträger vereinbar.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakten auch zum Verfahren 9 B 30/14 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31

Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, obwohl er nicht selbst Adressat des angefochtenen Bescheides vom 18.02.2014 ist. Es besteht die Möglichkeit, dass der Genehmigungsbescheid des Beklagten den Kläger in seinen verfassungsrechtlich (Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 54 Abs. 1 und 2 SHVerf) und einfachgesetzlich (§ 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SchulG) geschützten Rechten als kommunaler Schulträger verletzt. Die Möglichkeit, dass die in seiner Trägerschaft stehende Nordseeschule in ihrem Bestand gefährdet ist, reicht zur Annahme der Zulässigkeit der Klage aus. Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO).

32

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Genehmigung der Einrichtung einer Oberstufe an der Gemeinschaftsschule in Tönning verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, so dass er ihre Aufhebung nicht verlangen kann (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Ein Abwehranspruch gegen die Genehmigung besteht nicht schon dann, wenn diese objektiv rechtswidrig sein sollte. Hinzu kommen muss, dass der Kläger durch eine etwaig rechtswidrige Genehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Das setzt voraus, dass die vom Beklagten erteilte Genehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Dies ist nicht der Fall.

33

Rechtsgrundlage für die Genehmigungsentscheidung sind die §§ 59, 58 und 43 Abs. 5 des Schulgesetzes vom 24.01.2007 in der seit dem 31.07.2014 gültigen Fassung vom 04.02.2014 (GVOBl. S. 21). Auch bei Anfechtungsklagen ist die Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gilt, wenn sich diese gegen einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wenden. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn von ihm eine fortdauernde Rechtsbeeinträchtigung ausgeht. Dies ist hier - wie bei anderen schulorganisatorischen Maßnahmen - der Fall, weil die erteilte Genehmigung in die Zukunft wirkt und sich dauerhaft auf die Rechte der Betroffenen wie hier des Klägers und der Beigeladenen auswirkt (Urteil der Kammer vom 27.04.2012 - 9 A 3/11 - juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 25.04.2001 - 6 C 6/00 - und vom 28.01.1988 - 3 C 48/85 -, juris; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.05.2013 - 4 L 345/13 -, juris Rn. 10 und VG Minden, Urteil vom 05.12.2014 - 8 K 133/14 -, juris Rn. 77). Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung ist deshalb auf das Schulgesetz in der jetzt gültigen Fassung abzustellen, in der die Einrichtung neuer Oberstufen nicht mehr in § 43 Abs. 4, sondern in § 43 Abs. 5 geregelt ist. Da beide Vorschriften wortgleich sind, hat dies jedoch keine Auswirkungen.

34

Nach § 57 SchulG wirken das Land und die Schulträger bei der Errichtung und Änderung von Schulen zusammen. Zur Änderung einer Schule zählt dabei auch die hier streitige Erweiterung um eine Oberstufe (§ 59 SchulG). Der Schulträger entscheidet selbst über die Errichtung bzw. Änderung einer Schule, bedarf dafür aber einer Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Diese Genehmigung setzt nach § 58 Abs. 2 SchulG grundsätzlich voraus, dass unter Berücksichtigung der Schulentwicklungsplanung des Schulträgers und des Kreises für die Errichtung bzw. Änderung der Schule ein öffentliches Bedürfnis besteht und die nach § 52 SchulG in Verbindung mit der Mindestgrößenverordnung bestimmte Mindestgröße eingehalten wird. Für die Erweiterung um eine Oberstufe enthält § 43 Abs. 5 SchulG eine besondere Regelung. Danach gilt ein öffentliches Bedürfnis als gegeben, wenn die Anzahl der Schüler an der Gemeinschaftsschule selbst zuzüglich der Schüler umliegender Schulen erwarten lässt, dass spätestens drei Jahre nach Eintritt des ersten Jahrgangs in die Einführungsphase der Oberstufe dauerhaft eine Anzahl von mindestens 50 Schülern in der Einführungsphase der Oberstufe erreicht wird (Nr. 1) und infolge der Erweiterung um die Oberstufe der Bestand einer allgemein bildenden Schule mit Oberstufe oder eines Beruflichen Gymnasiums, die oder das bisher allein die Erreichbarkeit einer Oberstufe dieser Schulart in zumutbarer Entfernung gewährleistet, nicht gefährdet wird (Nr. 2).

35

Der Beklagte war nach § 58 Abs. 1 SchulG als Schulaufsichtsbehörde für die angefochtene Genehmigung zuständig. Ein besonderes Verfahren für deren Erteilung sehen die angeführten Vorschriften nicht vor. Allerdings ist nach § 87 Landesverwaltungsgesetz vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Es kann offen bleiben, ob der Kläger „Beteiligter“ im Sinne dieser Vorschrift ist. Denn der Beklagte hatte ihn zwar nicht formell angehört, der Kläger hat sich aber aufgrund der Berichterstattung in der Presse aus eigener Initiative gemeldet und zur beabsichtigten Genehmigung Stellung genommen. Damit hatte er vor der Entscheidung des Beklagten Gelegenheit, sich zu den erheblichen Tatsachen zu äußern. Ein - unterstellter - Mangel der Anhörung wäre damit unbeachtlich.

36

Materiell hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid zunächst ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SchulG vorlägen und die Gemeinschaftsschule Tönning voraussichtlich auf Dauer die erforderliche Zahl von mindestens 50 Schülern in der Einführungsphase der Oberstufe aufweisen werde. Es kann offen bleiben, ob diese Annahme berechtigt ist, denn diese Vorschrift hat keine drittschützende Wirkung. Drittschutz vermittelt eine Rechtsnorm über die Zulassung eines Vorhabens nach allgemeinen Grundsätzen nur, wenn sie auch die individuellen Interessen Dritter - hier des Klägers - zu schützen oder zu berücksichtigen gebietet (BVerwG, Urteil vom 15.07.1987 - 4 C 56/83 -, juris). Dies ist hier weder nach dem Wortlaut noch nach Systematik und Sinn der Vorschrift der Fall. Ihrem Wortlaut nach ist sie ausschließlich auf die neue Oberstufe bezogen. Dies entspricht auch der Systematik des § 43 Abs. 5 Satz 2 SchulG, der sich in Nr. 1 mit der neuen Oberstufe befasst und in Nr. 2 dann mit dem Bestandsschutz anderer Schulen. Die Vorschrift weist damit zwei verschiedene „Blickrichtungen“ auf: in Nr. 1 auf die zu erfüllenden Vorgaben für die neue Oberstufe, und in Nr. 2 auf die Beeinträchtigungen für benachbarte Schulen. Sinn der Nr. 1 ist es dabei allein, die dauerhafte Funktions- und Leistungsfähigkeit der neuen Oberstufe zu gewährleisten. Die Belange der benachbarten Schulen und ihrer Schulträger sind allein über Nr. 2 geschützt. Auch wenn darin nur auf den Bestand der Schule insgesamt abgestellt wird und Belange wie z.B. der Bestand des Gymnasialteils, die Attraktivität von Oberstufen oder eine „ungesunde Konkurrenz“ zwischen mehreren Schulen nicht berücksichtigt werden, kann dies entgegen der Annahme des Klägers nicht zur Annahme einer drittschützenden Wirkung von Nr. 1 führen, denn dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Wenn der Gesetzgeber Schulträger anderer Schulen auch insoweit hätte schützen wollen, hätte er in Nr. 2 nicht nur auf den Bestand der Schule als solcher, sondern auch auf andere Aspekte wie z.B. den Bestand einer gymnasialen Oberstufe abstellen können. Es stellt sich allenfalls die Frage, ob solche Belange in einer - über die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen hinausgehenden - planerischen Abwägung im Rahmen des § 58 SchulG zu berücksichtigen wären und der Kläger durch die Nichtberücksichtigung solcher Belange in seinen Rechten verletzt wäre. Auch dies ist jedoch nicht der Fall (dazu unten).

37

Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass durch die Errichtung der Oberstufe an der Gemeinschaftsschule Tönning der Bestand der Nordseeschule in St. Peter-Ording, die bislang allein die Erreichbarkeit einer Oberstufe einer allgemein bildenden Schule in zumutbarer Entfernung gewährleistet, nicht gefährdet ist.

38

Die Regelung des § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr.2 SchulG stellt auf den Bestand der Schule insgesamt ab, nicht aber auf den Bestand der Oberstufe oder - bei organisatorischen Verbindungen - eines Schulteils. Eine Schule ist dann in ihrem Bestand gefährdet, wenn die auf der Grundlage des § 52 SchulG durch Verordnung festgelegten Mindestschülerzahlen nicht mehr erreicht werden können (Karpen/Lorentzen in Praxis der Kommunalverwaltung, SchulG, Kommentar, Stand Dez. 2014, § 43 Anm. 5) und deshalb die Auflösung der Schule droht. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Landesverordnung über die Bestimmung der Mindestgröße von öffentlichen allgemein bildenden Schulen und Förderzentren vom 11.06.2007 (MindestgrößenVO) gilt für Gymnasien mit neunjährigem Bildungsgang und organisatorische Verbindungen von Gymnasien mit Gemeinschaftsschulteil, wie die Nordseeschule, eine Mindestgröße von 300 Schülern in der Sekundarstufe I, während Gymnasien mit einem achtjährigen Bildungsgang lediglich 250 Schüler haben müssen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 MindestGrVO). Danach spielt die Größe der Oberstufe für den weiteren Bestand der Schule keine Rolle, maßgeblich ist allein die Zahl der Schüler in der Sekundarstufe I. Der Bestand der Nordseeschule ist daher im Sinne des § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SchulG nur dann gefährdet, wenn infolge der Erweiterung der Gemeinschaftsschule Tönning um eine Oberstufe die Zahl von 300 Schülern in der Sekundarstufe I der Nordseeschule unterschritten würde.

39

Die Prüfung dieser Frage erfordert eine Prognoseentscheidung über die voraussichtliche Entwicklung der Schülerzahlen. Die Gerichte haben bei solchen Entscheidungen ihre Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Behörde die Prognose auf einer zutreffenden und hinreichenden tatsächlichen Grundlage in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet hat (vgl. VGH Mannheim, Urteil v. 12.08.2014 - 9 S 1722/13, juris, Rn. 65 m.w.N.).

40

Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid auf die Zahlen aus dem Schuljahr 2012/2013 abgestellt. In diesem Schuljahr besuchten 557 Schüler die Sekundarstufe I der Nordseeschule. Er hat dann festgestellt, dass 111 Schüler aus Tönning kommen und ist davon ausgegangen, dass (höchstens) 50 % dieser Schüler aufgrund des günstigeren Schulweges an die Gemeinschaftsschule nach Tönning wechseln würden. Danach verblieben noch 502 Schüler für die Sekundarstufe I. Zur Berücksichtigung des demografischen Wandels hat er auf den vom Kreis Nordfriesland mitgeteilten und auf Erhebungen des Statistischen Landesamtes beruhenden voraussichtlichen Rückgang der Schülerzahlen im Kreisgebiet von 28 % in den nächsten 12 Jahren (d.h. bis 2024/2025) abgestellt. Damit ergäbe sich immer noch ein Bestand von rund 360 Schülern, der deutlich über der nach der Mindestgrößenverordnung erforderlichen Zahl von 300 Schülern in der Sekundarstufe I liege. Damit liege eine Bestandsgefährdung nicht vor.

41

Diese Prognose ist nach den oben genannten Maßstäben im Ergebnis nicht zu beanstanden, wobei nicht nur die Ausführungen des Beklagten in dem angefochtenen Bescheid, sondern auch der ergänzende Vortrag im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist.

42

Dies gilt zunächst für die Ausgangszahlen. Die zugrundegelegte Schülerzahl für 2012/2013 ergibt sich aus der Schulstatistik. Die Kritik des Klägers an den genannten Zahlen (Bl. 27 GA) beruht darauf, dass er von den Zahlen von 2013/2014 ausgeht. Die Zahl der aus Tönning stammenden Schüler hat der Beklagte aus den Abrechnungen der Schulkostenbeiträge ermittelt. Insoweit ist die Prognose allerdings nicht ganz stimmig, denn diese Zahl (111) bezieht sich nach dem Bescheid auf alle Jahrgangsstufen, so dass auch Schüler aus Tönning erfasst sind, die die Sekundarstufe II besuchen. Der Beklagte hat daher von der Schülerzahl der Sekundarstufe I auch die Schüler aus Tönning aus der Sekundarstufe II abgezogen. Konsequent wäre es gewesen, nur die Tönninger Schüler der Sekundarstufe I abzuziehen. Dies wirkt sich jedoch nur zugunsten der Klägerin aus, denn bei folgerichtiger Berechnung wäre die Zahl der verbleibenden Schüler an der Nordseeschule noch höher.

43

Die Annahme, ca. 50 % dieser Schüler würden die Nordseeschule verlassen (bzw. in späteren Jahrgängen von vornherein die Gemeinschaftsschule in Tönning besuchen), ist eine Schätzung, die plausibel und nachvollziehbar ist. Denn es kann nicht allein auf die Länge des Schulweges abgestellt werden, da sich zahlreiche Schüler bzw. Eltern bewusst für die Schulausbildung auf einem Gymnasium entschieden haben. Eine konkretere Schätzung ist nicht möglich, so dass es sich hier um eine zulässige „Prognose in der Prognose“ handelt. In dem ersten Schuljahr nach Eröffnung der Oberstufe in Tönning haben deutlich weniger Schüler die Nordseeschule verlassen, und auch bei der Anzahl der Anmeldungen für das kurz bevorstehende neue Schuljahr sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Prognose zu negativ ist.

44

Ein Zeitraum, für den der Bestand gesichert sein muss, ist in § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SchulG nicht genannt. Es ist aber davon auszugehen, dass hier genauso eine langfristige Prognose erforderlich ist wie nach Nr. 1, wonach die Mindestgröße der neuen Oberstufe spätestens drei Jahre nach Eintritt des ersten Jahrgangs in die Einführungsphase „dauerhaft“ erreicht werden muss. Hier ist ein Zeitraum anzusetzen, der länger sein muss als drei Jahre. Dieser Zeitraum wird der neuen Oberstufe eingeräumt, um erstmalig die Mindestgröße zu erreichen, die danach dauerhaft, d.h. für längere Zeit gesichert sein muss. Das Gleiche muss für den Bestandsschutz der benachbarten Schule nach Nr. 1 gelten, auch hier muss der Bestand für längere Zeit gesichert sein. Es kann offen bleiben, wie lang dieser Zeitraum anzusetzen ist. Andere landesrechtliche Regelungen bestimmen hier 5 (§ 82 Abs. 1 Schulgesetz NRW) oder 10 Jahre (§ 6 Nds. Schulorganisationsverordnung). In diesem Rahmen wird der erforderliche Prognosezeitraum liegen, denn längere Prognosen dürften mit zu vielen Unsicherheiten behaftet sein, kürzere aber im Hinblick auf die finanziellen und organisatorischen Auswirkungen der Einrichtung einer Oberstufe sowie im Hinblick auf Planungssicherheit für Schüler und Eltern nicht vertretbar sein. Dies bedarf hier aber keiner Entscheidung, denn der Beklagte hat im angefochtenen Bescheid auf den vom Kreis Nordfriesland prognostizierten Rückgang der Schülerzahlen im Kreisgebiet um 28 % in 12 Jahren, d.h. vom Schuljahr 2012/2013 bis zum Schuljahr 2024/2025 abgestellt (drei Jahre „Erprobungsphase“ und weitere neun Jahre). Dies reicht jedenfalls aus, so dass offen bleiben kann, ob auch ein kürzerer Zeitraum hätte gewählt werden können.

45

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für die Frage der Auswirkungen des demografischen Wandels nicht auf die konkreten Geburtenzahlen im Einzugsbereich der beiden Schulen abstellt, sondern auf den prognostizierten kreisweiten Rückgang der Schülerzahlen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Annahme zu positiv sein könnte. Dies zeigt sich auch daran, dass die Berechnung der Klägerin selbst, die auf konkreten Geburtenzahlen beruht, zu ähnlichen Ergebnissen kommt. Die Klägerin hat eine Berechnung (Stand Juni 2015 - Bl. 225 GA) vorgelegt, in der sie die Geburten im Amt Eiderstedt und in Tönning berücksichtigt und ebenfalls davon ausgeht, dass die Hälfte der Schüler aus Tönning an der Nordseeschule bleibt bzw. diese Schule besuchen wird. Sie errechnet danach für das Jahr 2024/2025 eine Zahl von 352 Schülern einschließlich der Internatsschüler in der Sekundarstufe I. Damit liegt ihre Prognose nur geringfügig unter der auf der allgemeinen Schülerentwicklung beruhenden Prognose des Beklagten.

46

Der Beklagte hat zwar im angegriffenen Bescheid die Annahme geäußert, dass die Quote der Internatsschüler vom demografischen Wandel weitgehend unbeeinflusst sein dürfte, weil sich diese Gruppe bundesweit rekrutiere, hat in seiner Berechnung aber gleichwohl den Rückgang der Schülerzahlen auf alle Schüler bezogen, auch auf diejenigen, die aus dem gesamten Bundesgebiet und aus dem Ausland kommen und im privaten Internat untergebracht sind. Es kommt daher nicht darauf an, ob seine Annahme hinsichtlich der Internatsschüler zutreffend ist.

47

Der Kläger ist allerdings der Ansicht, dass die mögliche Entwicklung des Internats nicht hinreichend berücksichtigt sei. Werde eine Zahl von 100 Schülern deutlich unterschritten, sei das Internat in seiner gegenwärtigen Form wirtschaftlich nicht mehr tragbar. Dies würde dazu führen, dass sämtliche Schüler aus dem Internat auf einmal wegfallen würden, was der Beklagte nicht in seine Prognose eingestellt habe. Es erscheint fraglich, ob die Berücksichtigung dieser möglichen Entwicklung des privaten Internates geboten ist. Dies kann jedoch offen bleiben, denn der Kläger hat in seiner o.g. Berechnung alternativ auch die Schülerzahl ohne Internatsschüler im Jahr 2024/2025 prognostiziert und kommt hier auf 302 Schüler, so dass auch nach seiner Berechnung immer noch die Mindestgröße erreicht ist. Darauf ist bei der Prognose abzustellen, so dass eine Bestandsgefährdung nicht deshalb angenommen werden kann, weil sich aufgrund zufälliger Schwankungen auch eine niedrigere Zahl ergeben kann.

48

Damit ist die vom Beklagten im Bescheid aufgestellte Prognose, dass eine Bestandsgefährdung der Sekundarstufe I der Nordseeschule dauerhaft nicht zu erwarten sei, nach dem oben dargestellten Überprüfungsmaßstab nicht zu beanstanden.

49

Es haben sich auch seit Erlass des Bescheides keine Entwicklungen ergeben, die zu einer anderen Betrachtung führen müssten. Der Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren noch die Zahlen für die Schuljahre 2013/2014 sowie 2014/2015 vorgelegt. Im Schuljahr 2013/2014 besuchten 455 Schüler die Sekundarstufe I der Nordseeschule. Davon ausgehend, dass wieder - wie im Vorjahr - 16 % der Schüler aus Tönning kommen und nur die Hälfte von ihnen verbleibt, verringerte sich die Schülerzahl auf 419; unter Abzug des demografisch bedingten Schülerrückgangs von 28 % in 12 Jahren kommt der Beklagte auf 302 Schüler (vgl. Bl. 91 GA). Für das Schuljahr 2014/2015 hat der Beklagte nur die Zahl der Schüler in der Sekundarstufe I genannt, dies waren 441 (Bl. 215). Würde man hier den gleichen Rechengang wie im Bescheid anwenden, ergäben sich nur noch 292 Schüler, so dass die Mindestgröße von 300 Schülern im Jahr 2024/2025 nicht mehr erreicht würde. Bei diesen Zahlen muss aber berücksichtigt werden, dass aufgrund der landesweiten zwingenden Umstellung aller Gymnasien auf den achtjährigen Bildungsgang in den Schuljahren 2008/2009 und 2009/2010 die regulären 10. Klassen in den Schuljahren 2013/2014 und 2014/2015 fehlen, denn die Schüler des achtjährigen Bildungsganges wechselten nach der 9. Klasse unmittelbar in die Sekundarstufe II. Aus diesem Grund liegt die Schülerzahl in der Sekundarstufe I in diesen beiden Jahren erheblich niedriger als im Jahr 2012/2013. Für die Folgejahre gilt dies nicht mehr, da die Nordseeschule zum Schuljahr 2010/2011 zum neunjährigen Bildungsgang zurückgekehrt ist. Es wäre aufgrund dieser Besonderheit unzulässig, die Zahlen für diese beiden Jahrgänge unverändert zugrunde zu legen und gleichwohl von der für den neunjährigen Bildungsgang geltenden Mindestschülerzahl von 300 auszugehen, da diese Zahl darauf beruht, dass in sechs Jahrgangsstufen jeweils mindestens 50 Schüler vorhanden sein sollen. Entweder sind hier die Schülerzahlen für die Sekundarstufe I fiktiv um eine 10. Klasse zu erhöhen oder aber es wäre bei der Prognose für diese beiden Jahre auf die für den neunjährigen Bildungsgang geltende Mindestschülerzahl von 250 abzustellen. In beiden Fällen wäre die Mindestschülerzahl erreicht.

50

Auch der Kläger selbst kommt aufgrund aktueller Zahlen - wie oben ausgeführt - mindestens auf 302 Schüler im Schuljahr 2014/2015, wobei er dabei schon davon ausgeht, dass das Internat aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr betrieben werden kann.

51

Entgegen der Ansicht des Klägers wird er auch nicht deshalb in seinen Rechten verletzt, weil der Beklagte bei der angefochtenen Entscheidung ein zu seinen Gunsten bestehendes Planungsermessen nicht oder fehlerhaft ausgeübt hat.

52

Allerdings handelt es sich bei der Erteilung von Genehmigungen nach den §§ 58 ff. SchulG um schulorganisatorische Maßnahmen, die eine Planungsentscheidung durch die Schulaufsichtsbehörde erfordern. Nach § 58 Abs. 2 SchulG setzt die Genehmigung neben der Einhaltung der Mindestgröße voraus, dass unter Berücksichtigung der Schulentwicklungsplanung des Schulträgers und des Kreises für die Errichtung bzw. Änderung der Schule ein öffentliches Bedürfnis besteht. Bei dem Begriff des „öffentlichen Bedürfnisses“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der aber nicht näher konkretisiert ist, sondern grundsätzlich zu einer planerischen Abwägung aller für und gegen eine schulorganisatorische Maßnahme sprechenden Gesichtspunkte verpflichtet, wobei diese Abwägung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 1480 ff.; auch OVG Bautzen, Beschluss vom 13.09.2012 - 2 B 321/12 - juris Rn. 6). Dies entspricht der vom Kläger genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot bei schulorganisatorischen Maßnahmen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 07.01.1992 - 6 B 32/91 -, juris). Die Erteilung einer Genehmigung nach § 58 Abs. 2 SchulG obliegt der Schulaufsichtsbehörde. Diese hat selbst das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses zu prüfen und damit grundsätzlich eine eigenständige Abwägung durchzuführen. Dies ergibt sich auch aus § 125 Abs. 2 Nr. 2 SchulG, wonach der Schulaufsichtsbehörde die zentrale Planung der Schulstandorte obliegt. Sie ist nicht auf die Überprüfung der Entscheidung des Schulträgers beschränkt, sondern muss in Wahrnehmung der in Art. 7 Abs. 1 GG gewährleisteten staatlichen Schulaufsicht dafür Sorge tragen, dass allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet werden (BVerfG, Urteil vom 24.06.1969 - BVerfGE 26, 228; VGH Mannheim, a.a.O. Rn. 61). Eine Beschränkung auf eine Rechtskontrolle wäre damit nicht vereinbar. In die danach grundsätzlich gebotene Abwägung sind auch die nach Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Belange benachbarter Kommunen einzustellen, zu deren Selbstverwaltungsrecht die Planung des örtlichen Schulwesens gehört (Urteil der Kammer vom 15.12.1999 - 9 A 63/99 - n.v.). Geschieht dies nicht, kann dies zu einer Verletzung der benachbarten Gemeinde in ihren Rechten führen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 31.07.2009 - 19 B 484/09 -, juris Rn. 25).

53

Für die hier angegriffene Genehmigung der Errichtung einer gymnasialen Oberstufe an einer Gemeinschaftsschule gilt ein solches umfassendes Abwägungsgebot jedoch nicht. Anders als im Regelfall der Errichtung oder Änderung einer Schule hat der Gesetzgeber den Planungsspielraum hier eingeschränkt und selbst vorgegeben, wann ein öffentliches Bedürfnis anzunehmen ist. Denn nach § 43 Abs. 5 Satz 2 SchulG „gilt“ ein öffentliches Bedürfnis nach § 59 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 SchulG als gegeben, wenn die in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. Der Gesetzgeber hat damit die Einzelumstände, aus denen sich das öffentliche Bedürfnis ergibt, selbst umschrieben und verbindlich festgelegt, welche Belange zu prüfen sind. Er räumt auf der einen Seite den Kommunen, die eine Gemeinschaftsschule um eine Oberstufe erweitern wollen, einen deutlich größeren Spielraum ein als nach der zuvor geltenden Rechtslage und schränkt auf der anderen Seite den Schutz bestehender Schulen auf das in Nr. 2 genannte Maß ein. Diese Festlegung auf bestimmte Maßstäbe setzt dem in § 58 ff. SchulG grundsätzlich eröffneten Planungsermessen Grenzen (vgl. dazu Rux/Niehues a.a.O. Rn. 1482). Eine eigenständige, weitergehende Abwägung der Schulaufsichtsbehörde unter weitergehender Berücksichtigung der Belange benachbarter Schulträger wäre damit unzulässig. Die gesetzgeberische Entscheidung würde unterlaufen, wenn über die Vorgaben des § 43 Abs. 5 SchulG hinaus weitere Umstände in die Prüfung eingestellt würden wie z.B. die Attraktivität und Leistungsfähigkeit benachbarter Oberstufen oder die vom Kläger genannten finanziellen Erwägungen gerade auch im Hinblick auf von ihm getätigte Investitionen. Die Berücksichtigung solcher Belange mag sinnvoll erscheinen, sie ist aber vom Gesetzgeber durch die Bejahung eines öffentlichen Bedürfnisses bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen bewusst ausgeschlossen worden. Politisch beabsichtigt vom Gesetzgeber war die Erleichterung der Einrichtung neuer Oberstufen an Gemeinschaftsschulen, um dadurch deren Schülern einen Zugang zum Abitur an der eigenen Schule zu ermöglichen und damit die Zahl der Abiturienten zu erhöhen. Dabei war ihm die daraus entstehende Konkurrenzsituation zu bestehenden Schulen mit Oberstufen durchaus bewusst (vgl. Plenardebatte am 21.02.2013 - LTDrS 18/1494 ff, 1506), er hat sie jedoch in Kauf genommen. Dies ergibt sich auch daraus, dass bei Prognose der zu erreichenden Mindestschülerzahl der neuen Oberstufe auch die Schüler umliegender Schulen zu berücksichtigen sind.

54

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 43 Abs. 5 SchulG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus dem in Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltungsrecht lässt sich zwar herleiten, dass auch die Belange benachbarter Schulträger in den Blick zu nehmen sind - dies ist hier durch die Regelung in § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SchulG geschehen - es garantiert aber keinen durchgreifenden Schutz vor den Auswirkungen bildungspolitisch bedingter schulorganisatorischer Veränderungen durch den dafür nach Art. 7 Abs. 1 GG zuständigen Landesgesetzgeber.

55

Da für die Errichtung einer Schule bereits auf der Tatbestandsseite des § 58 Abs. 2 SchulG zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „öffentliches Bedürfnis“ eine Abwägung vorzunehmen ist, bei der die dafür und dagegen sprechenden Belange zu ermitteln und zu gewichten sind, bleibt auf der Rechtsfolgenseite für eine Ermessensausübung „nichts mehr übrig“ (OVG Bautzen, Beschluss vom 26.06.2000 - 2 BS 117/00 - juris Rn. 8). Dies gilt auch dann, wenn wie hier die Abwägung durch die Wertung des Gesetzgebers ersetzt ist, dass beim Vorliegen der in § 43 Abs. 5 SchulG genannten Voraussetzungen ein öffentliches Bedürfnis stets als gegeben gilt.

56

Damit verletzt der angegriffene Bescheid den Kläger nicht in seinen Rechten, so dass die Klage abzuweisen ist.

57

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

58

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gem. § 162 Abs. 2 VwGO erstattungsfähig, denn sie hat sich mit Stellung eines Antrages einem Kostenrisiko ausgesetzt, so dass es der Billigkeit entspricht, auch diese Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

59

Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen (§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, welche Anforderungen an die Genehmigung einer Oberstufe an einer Gemeinschaftsschule zu stellen sind und inwieweit andere Schulträger eine Überprüfung dieser Entscheidung erreichen können, ist auch für zukünftige Fälle von landesweiter Bedeutung.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 18/11/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Flurbereinigungsgerichts für Rheinland-Pfalz und das Saarland vom 15. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
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published on 27/04/2012 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.

(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.

(4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.

(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.

(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.