Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 08. Juli 2015 - 9 A 117/14

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2015:0708.9A117.14.0A
08.07.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht zuvor die Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung einer gymnasialen Oberstufe an der Gemeinschaftsschule in Tönning.

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Der Kläger ist ein aus 13 der 16 amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Eiderstedt bestehender Schulverband und unter anderem Schulträger der Nordseeschule in St. Peter-Ording (Gymnasium mit Gemeinschaftsschulteil). Der Schule ist ein privates Internat angegliedert. Die Schule bot bis zum Schuljahr 2013/2014 als einzige Schule auf der Halbinsel Eiderstedt eine gymnasiale Oberstufe an. Das Gymnasium stellte aufgrund der entsprechenden zwingenden gesetzlichen Regelung zum Schuljahr 2008/2009 auf den achtjährigen Bildungsgang um, kehrte aber nach Einräumung der Wahlfreiheit im Jahr 2011 mit Wirkung bereits für die damalige 5. Klasse im Schuljahr 2010/2011 zum neunjährigen Bildungsgang zurück.

3

Im Schuljahr 2013/2014 besuchten insgesamt 712 Schülerinnen und Schüler (im Folgenden zur besseren Lesbarkeit: Schüler) die Nordseeschule (davon 538 das Gymnasium und 174 den - damaligen - Regionalschulteil). 254 Schüler besuchten die Sekundarstufe II, das heißt die gymnasiale Oberstufe. 114 Schüler wohnten im Internat.

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Die Beigeladene ist Schulträgerin der Eider-Treene-Schule Tönning, einer Gemeinschaftsschule mit Außenstelle in Friedrichstadt, die bis zum Schuljahr 2013/2014 die Klassenstufen 5 -10 umfasste.

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Im Februar 2013 erleichterte der Gesetzgeber die Einrichtung von gymnasialen Oberstufen an den Gemeinschaftsschulen. Bis dahin war dies gem. § 43 Abs. 3 SchulG a.F. nur dann zulässig, wenn dafür ein öffentliches Bedürfnis bestand, das nicht durch Aufnahmemöglichkeiten an der Oberstufe einer anderen Schule gedeckt werden konnte. Nach der Neuregelung gilt ein öffentliches Bedürfnis nunmehr als gegeben, wenn 1. die Anzahl der Schüler an der Gemeinschaftsschule selbst zuzüglich der Schüler umliegender Schulen erwarten lässt, dass spätestens drei Jahre nach Eintritt des ersten Jahrgangs in die Einführungsphase der Oberstufe dauerhaft eine Anzahl von mindestens 50 Schülern in der Einführungsphase der Oberstufe erreicht wird und 2. in Folge der Erweiterung um die Oberstufe der Bestand einer allgemeinbildenden Schule mit Oberstufe oder eines beruflichen Gymnasiums, die oder das bisher allein die Erreichbarkeit einer Oberstufe dieser Schulart in zumutbarer Entfernung gewährleistet, nicht gefährdet wird (§ 43 Abs. 4 SchulG in der Fassung vom 22.02.2013). Seit der zum 31.07.2014 in Kraft getretenen Neufassung des Schulgesetzes ist diese Regelung wortgleich in § 43 Abs. 5 SchulG enthalten. Da die Beteiligten sich in ihrem Vortrag teils auf die alte und teils auf die neue Fassung beziehen, wird im Folgenden zur besseren Verständlichkeit ausschließlich die neue Fassung zitiert.

6

Nachdem die Stadtvertretung der Beigeladenen am 24.04.2013 mehrheitlich den Beschluss gefasst hatte, für ihre Gemeinschaftsschule zum Schuljahr 2014/2015 eine Oberstufe einzurichten, beantragte die Beigeladene am 25.04.2013 bei dem Beklagten deren Genehmigung zum nächstmöglichen Termin. Dies sollte den Schülern der Gemeinschaftsschule einen leichteren Übergang in die Sekundarstufe II ohne Schulwechsel ermöglichen. Aufgrund der räumlichen Nähe erhielten damit viele Jugendliche aus bildungsfernen Elternhäusern die Motivation für den Erwerb der Hochschulreife. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung lägen vor; geschätzt würden ca. 60 Schüler pro Jahrgang die Einführungsstufe der Oberstufe besuchen. Eine Gefährdung des Gymnasiums in St. Peter-Ording sei auszuschließen, da dieses zum größten Teil von Schülern aus St. Peter-Ording und dem Internat besucht werde. Der Anteil der Schüler aus Tönning sei im Verhältnis zur dortigen Gesamtschülerzahl gering.

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Nachdem in der Presse über diese Planung informiert worden war, gingen dazu beim Beklagten zahlreiche Stellungnahmen unter anderem der Kreise Nordfriesland und Dithmarschen, des Klägers und weiterer politisch interessierter Bürger und Vereinigungen ein. Neben dem Kläger wandte sich insbesondere der Kreis Nordfriesland gegen die Genehmigung mit der Begründung, durch die Einrichtung einer Oberstufe in Tönning wäre der Bestand des Gymnasiums in St. Peter-Ording akut gefährdet, da dort aufgrund der Randlage kaum Möglichkeiten bestünden, anderweitig Schüler anzuwerben. Die wirtschaftlichen Folgen einer Schulschließung für diese Region wären fatal, zumal dann auch das Nordseeinternat St. Peter-Ording keine Zukunft mehr habe. Es sei fraglich, ob langfristig die Schülerzahlen an der Gemeinschaftsschule in Tönning gehalten werden könnten, da nach statistischen Auswertungen innerhalb der nächsten 12 Jahre mit einem Rückgang der Schülerzahl von landesweit durchschnittlich 20 % sowie für den Kreis Nordfriesland von 28 % zu rechnen sei.

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Mit Bescheid vom 18.02.2014 genehmigte der Beklagte die Einrichtung der Oberstufe und führte zur Begründung an, dass angesichts der Prognose der Schülerzahlen zu erwarten sei, dass die gesetzlich erforderliche Mindestschülerzahl von 50 auf Dauer erreicht werden könne. Das Gymnasium des Klägers werde durch die neue gymnasiale Oberstufe in seinem Bestand nicht gefährdet. Es werde insgesamt von 717 Schülern besucht, in der Sekundarstufe I seien es 557. Im Jahr 2012 hätten verteilt über alle Jahrgangsstufen 111 Schüler aus Tönning die Nordseeschule besucht. Es sei zu erwarten, dass etwa die Hälfte dieser Schüler an der Nordseeschule verbleiben werde, weil sie sich für die Schulart Gymnasium entschieden habe. Dies werde auch in Zukunft unverändert so bleiben, weil das Gymnasium eine eigene Schulart mit entsprechendem Profil darstelle. Wenn die andere Hälfte der Schüler an die Gemeinschaftsschule in Tönning wechseln würde, reduziere sich die Schülerzahl in St. Peter-Ording auf 502 Schüler in der Sekundarstufe I. Diese Zahl liege deutlich über der Mindestgröße von 300, die nach der Mindestgrößenverordnung für die Sekundarstufe I gefordert werde. Auch der prognostizierte kreisweite Rückgang der Schülerzahl um 28 % werde absehbar nicht zu einer bestandsgefährdenden Unterschreitung dieser Mindestgröße führen, denn auch dann ergäbe sich immer noch ein Bestand von rund 360 Schülern. Dabei sei auch zu bedenken, dass die Quote der Internatsschüler vom demografischen Wandel weitgehend unbeeinflusst bleiben dürfte, weil sich diese Gruppe bundesweit rekrutiere.

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Gegen diesen ihm nicht bekannt gegebenen Bescheid erhob der Kläger am 25.03.2014 Klage. Der Beklagte ordnete daraufhin die sofortige Vollziehung der schulrechtlichen Genehmigung an. Der Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg. Die Kammer führte mit Beschluss vom 08.07.2014 - 9 B 30/14 - aus, ein Abwehranspruch des Klägers bestehe nur dann, wenn dieser in eigenen Rechten verletzt werde. Daher komme es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SchulG eingehalten seien, denn diese Regelung solle ersichtlich die Funktionsfähigkeit der Oberstufe gewährleisten, während sich der Schutz benachbarter Schulen nach Nummer 2 richte. Ob der Bestand der Nordseeschule gefährdet sei, sei im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Bei der deshalb erforderlichen Interessenabwägung müssten die Interessen des Klägers zurück stehen, da eine Gefährdung des Bestandes der Schule während der Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht zu befürchten sei; auf der anderen Seite aber die 50 in Tönning fest angemeldeten Schüler ein erhebliches öffentliches Interesse an der Einrichtung der Oberstufe dort hätten. Der Beschluss wurde rechtskräftig.

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Im Schuljahr 2014/2015 wurden daraufhin die für die Oberstufe angemeldeten Schüler in zwei Klassen beschult.

11

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend:

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Die Klage sei zulässig, denn er werde durch die angefochtene Genehmigung in seinem Selbstverwaltungsrecht als Schulträger verletzt.

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Die Klage sei auch begründet. Die in § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 SchulG definierten Voraussetzungen für die Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses lägen nicht vor. Es sei nicht davon auszugehen, dass die erforderliche Mindestschülerzahl an der neuen Oberstufe dauerhaft erreicht werden könne; die dazu erstellte Prognose des Beklagten sei nicht tragfähig. Entgegen der im Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vom 08.07.2014 vertretenen Auffassung des Verwaltungsgerichtes sei diese Vorschrift zumindest auch dazu bestimmt, seinem Schutz als Schulträger zu dienen. Dadurch, dass für neu einzurichtende Oberstufen an Gemeinschaftsschulen eine Mindestgröße vorgeschrieben werde, solle verhindert werden, dass ein Wettbewerb zwischen der neuen und den bestehenden Schulen gerade um die Oberstufenschüler entstehe, der dazu führe, dass an allen Schulen mit Oberstufe nur noch ein Minimalangebot an Kursen vorgehalten werden könne. Diese Gefahr werde durch den in Nummer 2 vorgesehenen Bestandsschutz nicht erfasst und werde durch Nummer 1 geschützt. Der Beklagte gehe auch zu Unrecht davon aus, dass der Bestand der Nordseeschule nicht gefährdet sei. Die Prognoseentscheidung des Beklagten dazu sei nicht tragfähig. Es müsse gewährleistet sein, dass mindestens zehn Jahre lang die Mindestschülerzahl von 300 Schülern in der Sekundarstufe I erreicht werde. Schon die Ausgangszahlen des Beklagten seien fehlerhaft. Ziehe man von den derzeit 458 Schülern der Sekundarstufe I die Hälfte der derzeit aus Tönning stammenden Schüler in der Sekundarstufe I ab, so verblieben noch 424 Schüler. Rechne man mit dem von Kreis prognostizierten Rückgang von 28 % über die nächsten 12 Jahre, so verblieben noch 306 Schüler und nicht wie der Beklagte annehme 360. Damit werde die Mindestschülerzahl nur noch knapp erreicht. Bereits kleine Abweichungen in der tatsächlichen Entwicklung könnten dazu führen, dass die Mindestschülerzahl unterschritten werde. Rechne man, wie dies für eine korrekte Prognose erforderlich sei, mit den tatsächlich nach den Geburtenstatistiken zu erwartenden Schülern, ergäbe sich unter Berücksichtigung der neuesten Zahlen (Bl. 225 GA) für das Jahr 2024/2025 in der Sekundarstufe I eine Gesamtschülerzahl von 352 Schülern, wenn man wie der Beklagte davon ausgehe, dass die Hälfte der aus Tönning stammenden Schüler weiterhin die Nordseeschule besuchen werde. Diese Zahl beinhalte aber bereits die nach den demografischen Zahlen nur noch zu erwartenden 50 Internatsschüler. Da das Internat mit weniger als 100 Schülern jedoch nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könne, würden diese Schüler vollständig entfallen, sodass nur noch 302 Schüler verbleiben würden. Aus den vorgelegten Zahlen werde auch deutlich, dass insbesondere auch die Zahlen der Schüler in der Sekundarstufe II einbrechen würde. Mit den Schülern des Internats würde diese Zahl voraussichtlich bei etwa 130 liegen, ohne nur noch bei 100 bis 110. Es sei aber im Hinblick auf die geforderte Mindestgröße davon auszugehen, dass 50 Schüler je Jahrgang erforderlich seien. Diese Zahl werde das Gymnasium ohne die Schüler aus Tönning schon mittelfristig nicht mehr erreichen können. Der Beklagte habe bei seiner Prognose insbesondere die Besonderheit außer Acht gelassen, die sich daraus ergebe, dass die Schülerschaft der Nordseeschule sich zum Teil aus dem Internat rekrutiere. Es sei unzutreffend, dass, wie der Beklagte meine, die Schülerschaft des Internats vom demografischen Wandel weitgehend unbeeinflusst sei.

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Die Genehmigung sei jedoch auch dann rechtswidrig, wenn entgegen seiner Annahme die Voraussetzungen des § 43 Abs. 5 SchulG erfüllt seien. Denn bei der Entscheidung über die Genehmigung der Einrichtung einer gymnasialen Oberstufe an einer Gemeinschaftsschule handele es sich um eine schulorganisatorische Entscheidung, die einer eigenen planerischen Abwägungsentscheidung bedurft hätte. Diese hätte gerade der Beklagte selbst treffen müssen, dem die Schulaufsicht obliege. Dazu gehöre nach § 125 Abs. 2 Nr. 2 SchulG insbesondere auch die zentrale Planung der Schulstandorte. Da der Beklagte einen eigenen Abwägungsspielraum verneine, sei die Genehmigung schon deshalb rechtsfehlerhaft. Jedenfalls seien seine Belange als Schulträger nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt worden. Dies gelte insbesondere für die Gefahr der sinkenden Attraktivität der Nordseeschule aufgrund sinkender Schülerzahlen gerade in der Oberstufe unterhalb der Schwelle zur Bestandsgefährdung. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass das Schülerpotenzial für eine gymnasiale Oberstufe im Einzugsbereich der Nordseeschule und der Gemeinschaftsschule Tönning mittelfristig nicht ausreiche, um eine Zahl von 50 Schülern pro Oberstufenjahrgang an beiden Schulen zu erreichen. Im Zeitraum von Juli 2012 bis Juni 2013 seien auf der Halbinsel Eiderstedt lediglich 100 Kinder geboren, die also zu 100 % die gymnasiale Oberstufe besuchen müssten, wenn die Mindestauslastung für zwei Oberstufen im Einzugsbereich erreicht werden sollte. Tatsächlich sei davon auszugehen, dass allenfalls die Hälfte die Oberstufe besuchen würde. Darüber hinaus seien weder die Schulentwicklungspläne der betroffenen Kreise noch die finanziellen Auswirkungen der Genehmigungsentscheidung berücksichtigt worden; dies gelte insbesondere für von ihm in der Vergangenheit getätigte Investitionen an der Nordseeschule. Letztlich hätten auch die Auswirkungen auf die betroffenen Ortschaften in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen.

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Selbst wenn man wie der Beklagte davon ausgehe, dass dieser selbst keine Abwägung zu treffen habe, habe er doch die Abwägung der Beigeladenen für die Entscheidung zur Einrichtung der neuen Oberstufe überprüfen müssen. Denn auch diese habe keine Abwägung durchgeführt und sich insbesondere auch nicht mit den von ihr im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes zu beachtenden Belangen benachbarter Schulträger auseinander gesetzt.

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Der Kläger beantragt,

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die Genehmigung des Beklagten zur Einrichtung einer gymnasialen Oberstufe an der Gemeinschaftsschule Tönning vom 18.02.2014 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt er vor, ein öffentliches Bedürfnis für die Einrichtung der neuen Oberstufe im Sinne des § 43 Abs. 5 Satz 2 SchulG sei gegeben. Die dort normierten Voraussetzungen seien erfüllt. Der Kläger könne sich dabei allein auf die Bestandsgefährdung nach § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SchulG berufen. Die Regelung zur Mindestgröße in Nummer 1 diene wie auch die Mindestgrößenverordnung allein der Sicherstellung der langfristigen Funktionsfähigkeit der Schule und eines sachgerechten Einsatzes der vorhandenen Personalressourcen, die sowohl die Sicherstellung der Unterrichtsversorgung als auch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Blick haben müsse. Im Übrigen werde die erforderliche Mindestgröße auch erreicht. Seine entsprechende Prognose werde durch die tatsächlichen Anmeldezahlen bestätigt, denn für die im Sommer 2014 beginnende Einführungsphase hätten sich statt der erwarteten 39 Anmeldungen 52 Schüler angemeldet. Für das Schuljahr 2015/2016 werde die Mindestschülerzahl voraussichtlich ebenfalls erreicht. Auch aus den aktuellen Schülerzahlen der Sekundarstufe I und den bisherigen Versetzungsquoten ergäbe sich, dass die Mindestschülerzahl schon allein durch die eigenen Schüler erreicht werden könne; hinzu kämen noch Schüler der inzwischen geschlossenen Außenstelle der Eiderlandschule Hennstedt in Lunden.

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Eine Bestandsgefährdung der Nordseeschule im Sinne des § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SchulG liege dagegen nicht vor. Die entsprechende Prognose habe sich durch die tatsächliche Entwicklung bestätigt, nach der jeweils nur wenige Schüler von St. Peter-Ording nach Tönning gewechselt hätten. Die Grundannahmen der Prognose seien richtig gewesen; dies zeige sich schon daran, dass auch eine Berechnung anhand der aktuellen Daten zur Einhaltung der erforderlichen Mindestgröße der Nordseeschule komme. Seine Annahme, dass circa die Hälfte der Schüler aus Tönning auf der Nordseeschule verbleiben und die andere Hälfte nach Tönning wechseln werde, sei nicht zu beanstanden; im Gegenteil sei sie nach den bisherigen Erfahrungen eher zu negativ. Es sei auch zulässig, den demografischen Wandel auf der Grundlage allgemeiner statistischer Daten zu bewerten und nicht auf der Grundlage der Zahl konkreter Geburten. Es sei nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, warum es an der Nordseeschule einen höheren Schülerzahlenrückgang geben sollte als die vom Kreis Nordfriesland für den gesamten Kreis angenommenen 28 %. Auch der Prognosezeitraum sei hinreichend lang gewählt. Der Landesgesetzgeber habe in § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SchulG einen dreijährigen Prognosezeitraum gewählt. Es sei daher unerheblich, dass in anderen Bundesländern 5 bzw. 10 Jahre zugrunde zu legen seien. Über die drei Jahre hinaus gewähre § 2 Mindestgrößenverordnung dann noch mindestens zwei weitere Jahre zum Einleiten von Gegenmaßnahmen.

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Lege man die Zahlen für das Schuljahr 2013/2014 zugrunde, ergebe sich nach der Berechnungsweise im Bescheid unter Berücksichtigung eines Schülerrückganges von 28% immer noch eine Schülerzahl oberhalb der Mindestgröße von 300 Schülern. Dieser Schülerrückgang sei jedoch als schlimmstmöglicher Fall anzusehen, tatsächlich hätten sich in der Vergangenheit die Schülerzahlen der Nordseeschule als stabiler erwiesen als die kreis- und landesweiten Schülerzahlen.

23

Eine über die Bedürfnisprüfung nach § 43 Abs. 5 SchulG hinausgehende Abwägung und Berücksichtigung weiterer Belange durch ihn als genehmigende Schulaufsichtsbehörde sei unzulässig. Die Schulträger entschieden selbst über die Errichtung von Schulen bzw. Einrichtung von Oberstufen. Ein Eingriff in dieses Selbstverwaltungsrecht sei nur dann und nur insoweit zulässig, als dies vom Gesetzgeber vorgesehen sei. Auch aus § 125 Abs. 2 SchulG ergebe sich nicht, dass er als Schulaufsichtsbehörde Schulstandorte zentral zu planen habe. Er dürfe nur die Genehmigungsvoraussetzungen prüfen, nicht aber eigene Erwägungen anstellen; anderenfalls läge ein Verstoß gegen Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 GG vor. Der Gesetzgeber habe in § 43 Abs. 5 SchulG verbindlich vorgegeben, wann ein öffentliches Bedürfnis für die Einrichtung einer Oberstufe als gegeben anzunehmen sei. Daran sei er gebunden und habe deshalb allein die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu prüfen. Der Gesetzgeber habe gerade nicht auf Erwägungen wie die Attraktivität von Oberstufen oder die Entstehung einer übermäßigen Konkurrenz abgestellt. Er habe vielmehr durch den klaren Wortlaut der Nummer 2 maßgeblich bestimmt, was zu berücksichtigen sei.

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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

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die Klage abzuweisen.

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Auch sie hält die angefochtene Genehmigung für rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 5 SchulG seien erfüllt.

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Auf die Einhaltung der Mindestschülerzahl für die neue Oberstufe könne sich der Kläger nicht berufen, denn die Regelung des § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SchulG sei nicht drittschützend. Die vom Kläger vorgenommene Auslegung, wonach Schutzrichtung der Vorschrift auch das berechtigte Interesse bestehender benachbarter Schulen und die Vermeidung ungesunder Konkurrenz durch andere Schulen sein sollten, sei weder nach Wortlaut noch Systematik der Vorschrift haltbar. Die berechtigten Interessen benachbarter Schulen seien ausschließlich durch die Nummer 2 erfasst. Im Übrigen hätten sich die prognostisch angenommenen Zahlen des Beklagten als richtig erwiesen. Es habe sich auch bereits gezeigt, dass tatsächlich ein neues Schülerpotenzial angezogen werde, weil das Profil ihrer Sekundarstufe II andere Schülergruppen anspreche als ein Gymnasium.

28

Eine Bestandsgefährdung der Nordseeschule sei nicht ersichtlich. Deren Schülerzahlen seien auch aus Sicht des laufenden Schuljahres 2014/2015 deutlich mehr als ausreichend, es habe nur einen minimalen Rückgang um 5 Schüler gegeben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass in diesem Schuljahr bereits die umstrittene Sekundarstufe II in Tönning angeboten worden sei. Im Übrigen werde sich prognostisch der Anteil der Abiturienten an der Gesamtschülerschaft in den nächsten Jahren deutlich nach oben entwickeln. Die vom Kläger in den Vordergrund gestellte mögliche Schließung des privaten Internates sei für die Frage der Bestandsgefährdung einer öffentlichen Schule nicht erheblich. Die Prognose des Beklagten sei dem gegenüber fundiert. Sie beruhe auf belastbaren Zahlen und sei sowohl hinsichtlich der Abwanderungsquote von Schülern nach Tönning mit 50 % als auch hinsichtlich der Annahme eines demografischen Rückganges von 28 % der Schüler eine „worst case" Berechnung.

29

Der Kläger verkenne auch, dass Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung allein die Prognoseentscheidung des Beklagten sei, die der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes des öffentlichen Bedürfnisses diene. Das vom Kläger weiter genannte vage und relative Kriterium der Attraktivität von Oberstufen dürfe nicht berücksichtigt werden. Eine solche Entscheidungskompetenz der Schulaufsichtsbehörde sei weder mit der verfassungsrechtlich garantierten Planungshoheit des Schulträgers noch mit dem gesetzlich geforderten Zusammenwirken zwischen Land und Schulträger vereinbar.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakten auch zum Verfahren 9 B 30/14 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, obwohl er nicht selbst Adressat des angefochtenen Bescheides vom 18.02.2014 ist. Es besteht die Möglichkeit, dass der Genehmigungsbescheid des Beklagten den Kläger in seinen verfassungsrechtlich (Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 54 Abs. 1 und 2 SHVerf) und einfachgesetzlich (§ 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SchulG) geschützten Rechten als kommunaler Schulträger verletzt. Die Möglichkeit, dass die in seiner Trägerschaft stehende Nordseeschule in ihrem Bestand gefährdet ist, reicht zur Annahme der Zulässigkeit der Klage aus. Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO).

32

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Genehmigung der Einrichtung einer Oberstufe an der Gemeinschaftsschule in Tönning verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, so dass er ihre Aufhebung nicht verlangen kann (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Ein Abwehranspruch gegen die Genehmigung besteht nicht schon dann, wenn diese objektiv rechtswidrig sein sollte. Hinzu kommen muss, dass der Kläger durch eine etwaig rechtswidrige Genehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Das setzt voraus, dass die vom Beklagten erteilte Genehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Dies ist nicht der Fall.

33

Rechtsgrundlage für die Genehmigungsentscheidung sind die §§ 59, 58 und 43 Abs. 5 des Schulgesetzes vom 24.01.2007 in der seit dem 31.07.2014 gültigen Fassung vom 04.02.2014 (GVOBl. S. 21). Auch bei Anfechtungsklagen ist die Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gilt, wenn sich diese gegen einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wenden. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn von ihm eine fortdauernde Rechtsbeeinträchtigung ausgeht. Dies ist hier - wie bei anderen schulorganisatorischen Maßnahmen - der Fall, weil die erteilte Genehmigung in die Zukunft wirkt und sich dauerhaft auf die Rechte der Betroffenen wie hier des Klägers und der Beigeladenen auswirkt (Urteil der Kammer vom 27.04.2012 - 9 A 3/11 - juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 25.04.2001 - 6 C 6/00 - und vom 28.01.1988 - 3 C 48/85 -, juris; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.05.2013 - 4 L 345/13 -, juris Rn. 10 und VG Minden, Urteil vom 05.12.2014 - 8 K 133/14 -, juris Rn. 77). Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung ist deshalb auf das Schulgesetz in der jetzt gültigen Fassung abzustellen, in der die Einrichtung neuer Oberstufen nicht mehr in § 43 Abs. 4, sondern in § 43 Abs. 5 geregelt ist. Da beide Vorschriften wortgleich sind, hat dies jedoch keine Auswirkungen.

34

Nach § 57 SchulG wirken das Land und die Schulträger bei der Errichtung und Änderung von Schulen zusammen. Zur Änderung einer Schule zählt dabei auch die hier streitige Erweiterung um eine Oberstufe (§ 59 SchulG). Der Schulträger entscheidet selbst über die Errichtung bzw. Änderung einer Schule, bedarf dafür aber einer Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Diese Genehmigung setzt nach § 58 Abs. 2 SchulG grundsätzlich voraus, dass unter Berücksichtigung der Schulentwicklungsplanung des Schulträgers und des Kreises für die Errichtung bzw. Änderung der Schule ein öffentliches Bedürfnis besteht und die nach § 52 SchulG in Verbindung mit der Mindestgrößenverordnung bestimmte Mindestgröße eingehalten wird. Für die Erweiterung um eine Oberstufe enthält § 43 Abs. 5 SchulG eine besondere Regelung. Danach gilt ein öffentliches Bedürfnis als gegeben, wenn die Anzahl der Schüler an der Gemeinschaftsschule selbst zuzüglich der Schüler umliegender Schulen erwarten lässt, dass spätestens drei Jahre nach Eintritt des ersten Jahrgangs in die Einführungsphase der Oberstufe dauerhaft eine Anzahl von mindestens 50 Schülern in der Einführungsphase der Oberstufe erreicht wird (Nr. 1) und infolge der Erweiterung um die Oberstufe der Bestand einer allgemein bildenden Schule mit Oberstufe oder eines Beruflichen Gymnasiums, die oder das bisher allein die Erreichbarkeit einer Oberstufe dieser Schulart in zumutbarer Entfernung gewährleistet, nicht gefährdet wird (Nr. 2).

35

Der Beklagte war nach § 58 Abs. 1 SchulG als Schulaufsichtsbehörde für die angefochtene Genehmigung zuständig. Ein besonderes Verfahren für deren Erteilung sehen die angeführten Vorschriften nicht vor. Allerdings ist nach § 87 Landesverwaltungsgesetz vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Es kann offen bleiben, ob der Kläger „Beteiligter“ im Sinne dieser Vorschrift ist. Denn der Beklagte hatte ihn zwar nicht formell angehört, der Kläger hat sich aber aufgrund der Berichterstattung in der Presse aus eigener Initiative gemeldet und zur beabsichtigten Genehmigung Stellung genommen. Damit hatte er vor der Entscheidung des Beklagten Gelegenheit, sich zu den erheblichen Tatsachen zu äußern. Ein - unterstellter - Mangel der Anhörung wäre damit unbeachtlich.

36

Materiell hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid zunächst ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SchulG vorlägen und die Gemeinschaftsschule Tönning voraussichtlich auf Dauer die erforderliche Zahl von mindestens 50 Schülern in der Einführungsphase der Oberstufe aufweisen werde. Es kann offen bleiben, ob diese Annahme berechtigt ist, denn diese Vorschrift hat keine drittschützende Wirkung. Drittschutz vermittelt eine Rechtsnorm über die Zulassung eines Vorhabens nach allgemeinen Grundsätzen nur, wenn sie auch die individuellen Interessen Dritter - hier des Klägers - zu schützen oder zu berücksichtigen gebietet (BVerwG, Urteil vom 15.07.1987 - 4 C 56/83 -, juris). Dies ist hier weder nach dem Wortlaut noch nach Systematik und Sinn der Vorschrift der Fall. Ihrem Wortlaut nach ist sie ausschließlich auf die neue Oberstufe bezogen. Dies entspricht auch der Systematik des § 43 Abs. 5 Satz 2 SchulG, der sich in Nr. 1 mit der neuen Oberstufe befasst und in Nr. 2 dann mit dem Bestandsschutz anderer Schulen. Die Vorschrift weist damit zwei verschiedene „Blickrichtungen“ auf: in Nr. 1 auf die zu erfüllenden Vorgaben für die neue Oberstufe, und in Nr. 2 auf die Beeinträchtigungen für benachbarte Schulen. Sinn der Nr. 1 ist es dabei allein, die dauerhafte Funktions- und Leistungsfähigkeit der neuen Oberstufe zu gewährleisten. Die Belange der benachbarten Schulen und ihrer Schulträger sind allein über Nr. 2 geschützt. Auch wenn darin nur auf den Bestand der Schule insgesamt abgestellt wird und Belange wie z.B. der Bestand des Gymnasialteils, die Attraktivität von Oberstufen oder eine „ungesunde Konkurrenz“ zwischen mehreren Schulen nicht berücksichtigt werden, kann dies entgegen der Annahme des Klägers nicht zur Annahme einer drittschützenden Wirkung von Nr. 1 führen, denn dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Wenn der Gesetzgeber Schulträger anderer Schulen auch insoweit hätte schützen wollen, hätte er in Nr. 2 nicht nur auf den Bestand der Schule als solcher, sondern auch auf andere Aspekte wie z.B. den Bestand einer gymnasialen Oberstufe abstellen können. Es stellt sich allenfalls die Frage, ob solche Belange in einer - über die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen hinausgehenden - planerischen Abwägung im Rahmen des § 58 SchulG zu berücksichtigen wären und der Kläger durch die Nichtberücksichtigung solcher Belange in seinen Rechten verletzt wäre. Auch dies ist jedoch nicht der Fall (dazu unten).

37

Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass durch die Errichtung der Oberstufe an der Gemeinschaftsschule Tönning der Bestand der Nordseeschule in St. Peter-Ording, die bislang allein die Erreichbarkeit einer Oberstufe einer allgemein bildenden Schule in zumutbarer Entfernung gewährleistet, nicht gefährdet ist.

38

Die Regelung des § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr.2 SchulG stellt auf den Bestand der Schule insgesamt ab, nicht aber auf den Bestand der Oberstufe oder - bei organisatorischen Verbindungen - eines Schulteils. Eine Schule ist dann in ihrem Bestand gefährdet, wenn die auf der Grundlage des § 52 SchulG durch Verordnung festgelegten Mindestschülerzahlen nicht mehr erreicht werden können (Karpen/Lorentzen in Praxis der Kommunalverwaltung, SchulG, Kommentar, Stand Dez. 2014, § 43 Anm. 5) und deshalb die Auflösung der Schule droht. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Landesverordnung über die Bestimmung der Mindestgröße von öffentlichen allgemein bildenden Schulen und Förderzentren vom 11.06.2007 (MindestgrößenVO) gilt für Gymnasien mit neunjährigem Bildungsgang und organisatorische Verbindungen von Gymnasien mit Gemeinschaftsschulteil, wie die Nordseeschule, eine Mindestgröße von 300 Schülern in der Sekundarstufe I, während Gymnasien mit einem achtjährigen Bildungsgang lediglich 250 Schüler haben müssen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 MindestGrVO). Danach spielt die Größe der Oberstufe für den weiteren Bestand der Schule keine Rolle, maßgeblich ist allein die Zahl der Schüler in der Sekundarstufe I. Der Bestand der Nordseeschule ist daher im Sinne des § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SchulG nur dann gefährdet, wenn infolge der Erweiterung der Gemeinschaftsschule Tönning um eine Oberstufe die Zahl von 300 Schülern in der Sekundarstufe I der Nordseeschule unterschritten würde.

39

Die Prüfung dieser Frage erfordert eine Prognoseentscheidung über die voraussichtliche Entwicklung der Schülerzahlen. Die Gerichte haben bei solchen Entscheidungen ihre Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Behörde die Prognose auf einer zutreffenden und hinreichenden tatsächlichen Grundlage in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet hat (vgl. VGH Mannheim, Urteil v. 12.08.2014 - 9 S 1722/13, juris, Rn. 65 m.w.N.).

40

Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid auf die Zahlen aus dem Schuljahr 2012/2013 abgestellt. In diesem Schuljahr besuchten 557 Schüler die Sekundarstufe I der Nordseeschule. Er hat dann festgestellt, dass 111 Schüler aus Tönning kommen und ist davon ausgegangen, dass (höchstens) 50 % dieser Schüler aufgrund des günstigeren Schulweges an die Gemeinschaftsschule nach Tönning wechseln würden. Danach verblieben noch 502 Schüler für die Sekundarstufe I. Zur Berücksichtigung des demografischen Wandels hat er auf den vom Kreis Nordfriesland mitgeteilten und auf Erhebungen des Statistischen Landesamtes beruhenden voraussichtlichen Rückgang der Schülerzahlen im Kreisgebiet von 28 % in den nächsten 12 Jahren (d.h. bis 2024/2025) abgestellt. Damit ergäbe sich immer noch ein Bestand von rund 360 Schülern, der deutlich über der nach der Mindestgrößenverordnung erforderlichen Zahl von 300 Schülern in der Sekundarstufe I liege. Damit liege eine Bestandsgefährdung nicht vor.

41

Diese Prognose ist nach den oben genannten Maßstäben im Ergebnis nicht zu beanstanden, wobei nicht nur die Ausführungen des Beklagten in dem angefochtenen Bescheid, sondern auch der ergänzende Vortrag im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist.

42

Dies gilt zunächst für die Ausgangszahlen. Die zugrundegelegte Schülerzahl für 2012/2013 ergibt sich aus der Schulstatistik. Die Kritik des Klägers an den genannten Zahlen (Bl. 27 GA) beruht darauf, dass er von den Zahlen von 2013/2014 ausgeht. Die Zahl der aus Tönning stammenden Schüler hat der Beklagte aus den Abrechnungen der Schulkostenbeiträge ermittelt. Insoweit ist die Prognose allerdings nicht ganz stimmig, denn diese Zahl (111) bezieht sich nach dem Bescheid auf alle Jahrgangsstufen, so dass auch Schüler aus Tönning erfasst sind, die die Sekundarstufe II besuchen. Der Beklagte hat daher von der Schülerzahl der Sekundarstufe I auch die Schüler aus Tönning aus der Sekundarstufe II abgezogen. Konsequent wäre es gewesen, nur die Tönninger Schüler der Sekundarstufe I abzuziehen. Dies wirkt sich jedoch nur zugunsten der Klägerin aus, denn bei folgerichtiger Berechnung wäre die Zahl der verbleibenden Schüler an der Nordseeschule noch höher.

43

Die Annahme, ca. 50 % dieser Schüler würden die Nordseeschule verlassen (bzw. in späteren Jahrgängen von vornherein die Gemeinschaftsschule in Tönning besuchen), ist eine Schätzung, die plausibel und nachvollziehbar ist. Denn es kann nicht allein auf die Länge des Schulweges abgestellt werden, da sich zahlreiche Schüler bzw. Eltern bewusst für die Schulausbildung auf einem Gymnasium entschieden haben. Eine konkretere Schätzung ist nicht möglich, so dass es sich hier um eine zulässige „Prognose in der Prognose“ handelt. In dem ersten Schuljahr nach Eröffnung der Oberstufe in Tönning haben deutlich weniger Schüler die Nordseeschule verlassen, und auch bei der Anzahl der Anmeldungen für das kurz bevorstehende neue Schuljahr sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Prognose zu negativ ist.

44

Ein Zeitraum, für den der Bestand gesichert sein muss, ist in § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SchulG nicht genannt. Es ist aber davon auszugehen, dass hier genauso eine langfristige Prognose erforderlich ist wie nach Nr. 1, wonach die Mindestgröße der neuen Oberstufe spätestens drei Jahre nach Eintritt des ersten Jahrgangs in die Einführungsphase „dauerhaft“ erreicht werden muss. Hier ist ein Zeitraum anzusetzen, der länger sein muss als drei Jahre. Dieser Zeitraum wird der neuen Oberstufe eingeräumt, um erstmalig die Mindestgröße zu erreichen, die danach dauerhaft, d.h. für längere Zeit gesichert sein muss. Das Gleiche muss für den Bestandsschutz der benachbarten Schule nach Nr. 1 gelten, auch hier muss der Bestand für längere Zeit gesichert sein. Es kann offen bleiben, wie lang dieser Zeitraum anzusetzen ist. Andere landesrechtliche Regelungen bestimmen hier 5 (§ 82 Abs. 1 Schulgesetz NRW) oder 10 Jahre (§ 6 Nds. Schulorganisationsverordnung). In diesem Rahmen wird der erforderliche Prognosezeitraum liegen, denn längere Prognosen dürften mit zu vielen Unsicherheiten behaftet sein, kürzere aber im Hinblick auf die finanziellen und organisatorischen Auswirkungen der Einrichtung einer Oberstufe sowie im Hinblick auf Planungssicherheit für Schüler und Eltern nicht vertretbar sein. Dies bedarf hier aber keiner Entscheidung, denn der Beklagte hat im angefochtenen Bescheid auf den vom Kreis Nordfriesland prognostizierten Rückgang der Schülerzahlen im Kreisgebiet um 28 % in 12 Jahren, d.h. vom Schuljahr 2012/2013 bis zum Schuljahr 2024/2025 abgestellt (drei Jahre „Erprobungsphase“ und weitere neun Jahre). Dies reicht jedenfalls aus, so dass offen bleiben kann, ob auch ein kürzerer Zeitraum hätte gewählt werden können.

45

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für die Frage der Auswirkungen des demografischen Wandels nicht auf die konkreten Geburtenzahlen im Einzugsbereich der beiden Schulen abstellt, sondern auf den prognostizierten kreisweiten Rückgang der Schülerzahlen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Annahme zu positiv sein könnte. Dies zeigt sich auch daran, dass die Berechnung der Klägerin selbst, die auf konkreten Geburtenzahlen beruht, zu ähnlichen Ergebnissen kommt. Die Klägerin hat eine Berechnung (Stand Juni 2015 - Bl. 225 GA) vorgelegt, in der sie die Geburten im Amt Eiderstedt und in Tönning berücksichtigt und ebenfalls davon ausgeht, dass die Hälfte der Schüler aus Tönning an der Nordseeschule bleibt bzw. diese Schule besuchen wird. Sie errechnet danach für das Jahr 2024/2025 eine Zahl von 352 Schülern einschließlich der Internatsschüler in der Sekundarstufe I. Damit liegt ihre Prognose nur geringfügig unter der auf der allgemeinen Schülerentwicklung beruhenden Prognose des Beklagten.

46

Der Beklagte hat zwar im angegriffenen Bescheid die Annahme geäußert, dass die Quote der Internatsschüler vom demografischen Wandel weitgehend unbeeinflusst sein dürfte, weil sich diese Gruppe bundesweit rekrutiere, hat in seiner Berechnung aber gleichwohl den Rückgang der Schülerzahlen auf alle Schüler bezogen, auch auf diejenigen, die aus dem gesamten Bundesgebiet und aus dem Ausland kommen und im privaten Internat untergebracht sind. Es kommt daher nicht darauf an, ob seine Annahme hinsichtlich der Internatsschüler zutreffend ist.

47

Der Kläger ist allerdings der Ansicht, dass die mögliche Entwicklung des Internats nicht hinreichend berücksichtigt sei. Werde eine Zahl von 100 Schülern deutlich unterschritten, sei das Internat in seiner gegenwärtigen Form wirtschaftlich nicht mehr tragbar. Dies würde dazu führen, dass sämtliche Schüler aus dem Internat auf einmal wegfallen würden, was der Beklagte nicht in seine Prognose eingestellt habe. Es erscheint fraglich, ob die Berücksichtigung dieser möglichen Entwicklung des privaten Internates geboten ist. Dies kann jedoch offen bleiben, denn der Kläger hat in seiner o.g. Berechnung alternativ auch die Schülerzahl ohne Internatsschüler im Jahr 2024/2025 prognostiziert und kommt hier auf 302 Schüler, so dass auch nach seiner Berechnung immer noch die Mindestgröße erreicht ist. Darauf ist bei der Prognose abzustellen, so dass eine Bestandsgefährdung nicht deshalb angenommen werden kann, weil sich aufgrund zufälliger Schwankungen auch eine niedrigere Zahl ergeben kann.

48

Damit ist die vom Beklagten im Bescheid aufgestellte Prognose, dass eine Bestandsgefährdung der Sekundarstufe I der Nordseeschule dauerhaft nicht zu erwarten sei, nach dem oben dargestellten Überprüfungsmaßstab nicht zu beanstanden.

49

Es haben sich auch seit Erlass des Bescheides keine Entwicklungen ergeben, die zu einer anderen Betrachtung führen müssten. Der Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren noch die Zahlen für die Schuljahre 2013/2014 sowie 2014/2015 vorgelegt. Im Schuljahr 2013/2014 besuchten 455 Schüler die Sekundarstufe I der Nordseeschule. Davon ausgehend, dass wieder - wie im Vorjahr - 16 % der Schüler aus Tönning kommen und nur die Hälfte von ihnen verbleibt, verringerte sich die Schülerzahl auf 419; unter Abzug des demografisch bedingten Schülerrückgangs von 28 % in 12 Jahren kommt der Beklagte auf 302 Schüler (vgl. Bl. 91 GA). Für das Schuljahr 2014/2015 hat der Beklagte nur die Zahl der Schüler in der Sekundarstufe I genannt, dies waren 441 (Bl. 215). Würde man hier den gleichen Rechengang wie im Bescheid anwenden, ergäben sich nur noch 292 Schüler, so dass die Mindestgröße von 300 Schülern im Jahr 2024/2025 nicht mehr erreicht würde. Bei diesen Zahlen muss aber berücksichtigt werden, dass aufgrund der landesweiten zwingenden Umstellung aller Gymnasien auf den achtjährigen Bildungsgang in den Schuljahren 2008/2009 und 2009/2010 die regulären 10. Klassen in den Schuljahren 2013/2014 und 2014/2015 fehlen, denn die Schüler des achtjährigen Bildungsganges wechselten nach der 9. Klasse unmittelbar in die Sekundarstufe II. Aus diesem Grund liegt die Schülerzahl in der Sekundarstufe I in diesen beiden Jahren erheblich niedriger als im Jahr 2012/2013. Für die Folgejahre gilt dies nicht mehr, da die Nordseeschule zum Schuljahr 2010/2011 zum neunjährigen Bildungsgang zurückgekehrt ist. Es wäre aufgrund dieser Besonderheit unzulässig, die Zahlen für diese beiden Jahrgänge unverändert zugrunde zu legen und gleichwohl von der für den neunjährigen Bildungsgang geltenden Mindestschülerzahl von 300 auszugehen, da diese Zahl darauf beruht, dass in sechs Jahrgangsstufen jeweils mindestens 50 Schüler vorhanden sein sollen. Entweder sind hier die Schülerzahlen für die Sekundarstufe I fiktiv um eine 10. Klasse zu erhöhen oder aber es wäre bei der Prognose für diese beiden Jahre auf die für den neunjährigen Bildungsgang geltende Mindestschülerzahl von 250 abzustellen. In beiden Fällen wäre die Mindestschülerzahl erreicht.

50

Auch der Kläger selbst kommt aufgrund aktueller Zahlen - wie oben ausgeführt - mindestens auf 302 Schüler im Schuljahr 2014/2015, wobei er dabei schon davon ausgeht, dass das Internat aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr betrieben werden kann.

51

Entgegen der Ansicht des Klägers wird er auch nicht deshalb in seinen Rechten verletzt, weil der Beklagte bei der angefochtenen Entscheidung ein zu seinen Gunsten bestehendes Planungsermessen nicht oder fehlerhaft ausgeübt hat.

52

Allerdings handelt es sich bei der Erteilung von Genehmigungen nach den §§ 58 ff. SchulG um schulorganisatorische Maßnahmen, die eine Planungsentscheidung durch die Schulaufsichtsbehörde erfordern. Nach § 58 Abs. 2 SchulG setzt die Genehmigung neben der Einhaltung der Mindestgröße voraus, dass unter Berücksichtigung der Schulentwicklungsplanung des Schulträgers und des Kreises für die Errichtung bzw. Änderung der Schule ein öffentliches Bedürfnis besteht. Bei dem Begriff des „öffentlichen Bedürfnisses“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der aber nicht näher konkretisiert ist, sondern grundsätzlich zu einer planerischen Abwägung aller für und gegen eine schulorganisatorische Maßnahme sprechenden Gesichtspunkte verpflichtet, wobei diese Abwägung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 1480 ff.; auch OVG Bautzen, Beschluss vom 13.09.2012 - 2 B 321/12 - juris Rn. 6). Dies entspricht der vom Kläger genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot bei schulorganisatorischen Maßnahmen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 07.01.1992 - 6 B 32/91 -, juris). Die Erteilung einer Genehmigung nach § 58 Abs. 2 SchulG obliegt der Schulaufsichtsbehörde. Diese hat selbst das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses zu prüfen und damit grundsätzlich eine eigenständige Abwägung durchzuführen. Dies ergibt sich auch aus § 125 Abs. 2 Nr. 2 SchulG, wonach der Schulaufsichtsbehörde die zentrale Planung der Schulstandorte obliegt. Sie ist nicht auf die Überprüfung der Entscheidung des Schulträgers beschränkt, sondern muss in Wahrnehmung der in Art. 7 Abs. 1 GG gewährleisteten staatlichen Schulaufsicht dafür Sorge tragen, dass allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet werden (BVerfG, Urteil vom 24.06.1969 - BVerfGE 26, 228; VGH Mannheim, a.a.O. Rn. 61). Eine Beschränkung auf eine Rechtskontrolle wäre damit nicht vereinbar. In die danach grundsätzlich gebotene Abwägung sind auch die nach Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Belange benachbarter Kommunen einzustellen, zu deren Selbstverwaltungsrecht die Planung des örtlichen Schulwesens gehört (Urteil der Kammer vom 15.12.1999 - 9 A 63/99 - n.v.). Geschieht dies nicht, kann dies zu einer Verletzung der benachbarten Gemeinde in ihren Rechten führen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 31.07.2009 - 19 B 484/09 -, juris Rn. 25).

53

Für die hier angegriffene Genehmigung der Errichtung einer gymnasialen Oberstufe an einer Gemeinschaftsschule gilt ein solches umfassendes Abwägungsgebot jedoch nicht. Anders als im Regelfall der Errichtung oder Änderung einer Schule hat der Gesetzgeber den Planungsspielraum hier eingeschränkt und selbst vorgegeben, wann ein öffentliches Bedürfnis anzunehmen ist. Denn nach § 43 Abs. 5 Satz 2 SchulG „gilt“ ein öffentliches Bedürfnis nach § 59 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 SchulG als gegeben, wenn die in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. Der Gesetzgeber hat damit die Einzelumstände, aus denen sich das öffentliche Bedürfnis ergibt, selbst umschrieben und verbindlich festgelegt, welche Belange zu prüfen sind. Er räumt auf der einen Seite den Kommunen, die eine Gemeinschaftsschule um eine Oberstufe erweitern wollen, einen deutlich größeren Spielraum ein als nach der zuvor geltenden Rechtslage und schränkt auf der anderen Seite den Schutz bestehender Schulen auf das in Nr. 2 genannte Maß ein. Diese Festlegung auf bestimmte Maßstäbe setzt dem in § 58 ff. SchulG grundsätzlich eröffneten Planungsermessen Grenzen (vgl. dazu Rux/Niehues a.a.O. Rn. 1482). Eine eigenständige, weitergehende Abwägung der Schulaufsichtsbehörde unter weitergehender Berücksichtigung der Belange benachbarter Schulträger wäre damit unzulässig. Die gesetzgeberische Entscheidung würde unterlaufen, wenn über die Vorgaben des § 43 Abs. 5 SchulG hinaus weitere Umstände in die Prüfung eingestellt würden wie z.B. die Attraktivität und Leistungsfähigkeit benachbarter Oberstufen oder die vom Kläger genannten finanziellen Erwägungen gerade auch im Hinblick auf von ihm getätigte Investitionen. Die Berücksichtigung solcher Belange mag sinnvoll erscheinen, sie ist aber vom Gesetzgeber durch die Bejahung eines öffentlichen Bedürfnisses bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen bewusst ausgeschlossen worden. Politisch beabsichtigt vom Gesetzgeber war die Erleichterung der Einrichtung neuer Oberstufen an Gemeinschaftsschulen, um dadurch deren Schülern einen Zugang zum Abitur an der eigenen Schule zu ermöglichen und damit die Zahl der Abiturienten zu erhöhen. Dabei war ihm die daraus entstehende Konkurrenzsituation zu bestehenden Schulen mit Oberstufen durchaus bewusst (vgl. Plenardebatte am 21.02.2013 - LTDrS 18/1494 ff, 1506), er hat sie jedoch in Kauf genommen. Dies ergibt sich auch daraus, dass bei Prognose der zu erreichenden Mindestschülerzahl der neuen Oberstufe auch die Schüler umliegender Schulen zu berücksichtigen sind.

54

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 43 Abs. 5 SchulG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus dem in Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltungsrecht lässt sich zwar herleiten, dass auch die Belange benachbarter Schulträger in den Blick zu nehmen sind - dies ist hier durch die Regelung in § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SchulG geschehen - es garantiert aber keinen durchgreifenden Schutz vor den Auswirkungen bildungspolitisch bedingter schulorganisatorischer Veränderungen durch den dafür nach Art. 7 Abs. 1 GG zuständigen Landesgesetzgeber.

55

Da für die Errichtung einer Schule bereits auf der Tatbestandsseite des § 58 Abs. 2 SchulG zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „öffentliches Bedürfnis“ eine Abwägung vorzunehmen ist, bei der die dafür und dagegen sprechenden Belange zu ermitteln und zu gewichten sind, bleibt auf der Rechtsfolgenseite für eine Ermessensausübung „nichts mehr übrig“ (OVG Bautzen, Beschluss vom 26.06.2000 - 2 BS 117/00 - juris Rn. 8). Dies gilt auch dann, wenn wie hier die Abwägung durch die Wertung des Gesetzgebers ersetzt ist, dass beim Vorliegen der in § 43 Abs. 5 SchulG genannten Voraussetzungen ein öffentliches Bedürfnis stets als gegeben gilt.

56

Damit verletzt der angegriffene Bescheid den Kläger nicht in seinen Rechten, so dass die Klage abzuweisen ist.

57

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

58

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gem. § 162 Abs. 2 VwGO erstattungsfähig, denn sie hat sich mit Stellung eines Antrages einem Kostenrisiko ausgesetzt, so dass es der Billigkeit entspricht, auch diese Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

59

Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen (§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, welche Anforderungen an die Genehmigung einer Oberstufe an einer Gemeinschaftsschule zu stellen sind und inwieweit andere Schulträger eine Überprüfung dieser Entscheidung erreichen können, ist auch für zukünftige Fälle von landesweiter Bedeutung.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 7


(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausn

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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Flurbereinigungsgerichts für Rheinland-Pfalz und das Saarland vom 15. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen § 86 FlurbG verlangt, dass bei Anordnung des Verfahrens der Unternehmer unmittelbar benötigte Flächen bereits erworben haben muss, rechtfertigt die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht.

3

Sollte sie darauf gerichtet sein, rechtsgrundsätzlich die Klärung herbeizuführen, ob das Unternehmen bereits bei Anordnung der Flurbereinigung über ein ausreichendes Maß an Eigenland verfügen muss, "damit die Anordnung der Unternehmensflurbereinigung ergehen durfte" (Beschwerdebegründung S. 3), fehlte es bereits an der Entscheidungserheblichkeit, weil Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Flurbereinigungsbeschluss ist, der ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG angeordnet hat und nicht ein Verfahren der Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG. Aber auch in Bezug auf das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren wird keine Frage aufgeworfen, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würde.

4

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Anordnung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 FlurbG in erster Linie privatnützigen Zwecken dient, hinter denen fremdnützige Zwecke im Konfliktfall zurücktreten, und dass ein objektives Interesse der Teilnehmer im Sinne des § 4 FlurbG bestehen muss. Mit dem Erfordernis überwiegender Privatnützigkeit ist es nicht vereinbar, eine vereinfachte Flurbereinigung anzuordnen, um in erster Linie Land für ein im Interesse der Allgemeinheit liegendes Vorhaben zu beschaffen. Dieses Anliegen ist vielmehr der fremdnützigen Unternehmensflurbereinigung vorbehalten, die eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG darstellt (Urteil vom 13. April 2011 - BVerwG 9 C 1.10 - BVerwGE 139, 296 Rn. 13 ff., 21 = Buchholz 424.01 § 86 FlurbG Nr. 3). An diese grundsätzlichen Unterschiede zwischen privatnütziger Flurbereinigung im vereinfachten Verfahren und fremdnütziger Unternehmensflurbereinigung knüpft das Flurbereinigungsgericht an, wenn es ausführt, in der Begründung für die Verfahrenseinleitung seien als Ziele des vereinfachten Verfahrens Maßnahmen der Landentwicklung und einer durchgreifenden agrarstrukturellen Verbesserung genannt worden. Das Verfahren diene nicht dazu, Land für das Naturschutzgroßprojekt Bienwald in einem größeren Umfang zu beschaffen und den hierdurch bedingten Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen, wozu eine Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG geboten gewesen wäre. Im Gegensatz zur Unternehmensflurbereinigung werde im Flurbereinigungsbeschluss der freihändige Landerwerb durch das "Unternehmen" vorausgesetzt. Soweit die Beschwerde aus der Verwendung des Begriffs des Unternehmens ableiten will, das Flurbereinigungsgericht sei von einer Unternehmensflurbereinigung ausgegangen, verfehlt dies den Sinnzusammenhang der Aussage des Flurbereinigungsgerichts; aus diesem wird ohne weiteres deutlich, dass nicht ein Unternehmer im Sinne des § 87 FlurbG gemeint ist, sondern der Träger des Naturschutzprojekts, der sich um einen freihändigen Erwerb bemüht.

5

Die Frage, ob es privatnützigen Zwecken dient, durch Verwirklichung eines Naturschutzgroßprojekts erst entstehende Landnutzungskonflikte im Interesse der Landwirtschaft aufzulösen, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Sie lässt sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens auf der Grundlage der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten. Auch ein Verfahren, das durch Zwecke veranlasst ist, die primär fremdnützig sind, kann dem Privatnützigkeitserfordernis entsprechen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn durch das Flurbereinigungsverfahren Maßnahmen der Landschaftspflege (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG) ermöglicht werden sollen, um Konflikte zwischen sich wechselseitig störenden Nutzungen aufzulösen oder eine konfliktfreie Neuordnung der Grundstücksnutzung zu schaffen (Urteil vom 13. April 2011 a.a.O. Rn. 21). Nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts lagen solche Landnutzungskonflikte im Verfahrensgebiet bereits bei Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens vor, da sich die betroffenen Flächen im Bereich von Landschaftsschutz-, Naturschutz-, Vogelschutz- und FFH-Gebieten befanden und bereits deswegen naturschutzrechtlichen Nutzungsvorgaben unterlagen. Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts aufgrund des Naturschutzgroßprojekts Bienwald mit Sicherheit mit dem Ankauf weiterer Flächen gerechnet werden muss, so dass weitere Nutzungskonflikte hinsichtlich der für Naturschutzmaßnahmen vorgesehenen Flächen und den ohne Beschränkung landwirtschaftlich nutzbaren Flächen absehbar sind. Das Flurbereinigungsgericht hat daher, gerade weil das mit erheblichen Finanzmitteln unterstützte Naturschutzgroßprojekt auch ohne Bodenordnungsverfahren durchgeführt würde mit der Folge, dass eine Gemengelage von landwirtschaftlich genutzten Flächen und Landespflegeflächen entstünde, die vorrangige Privatnützigkeit der Flurbereinigung bejaht. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und stellt - anders als die Beschwerde meint - keine Umkehrung des Grundsatzes der Privatnützigkeit dar. Die Frage der Privatnützigkeit beantwortet sich nicht nach den mit dem Naturschutzprojekt verfolgten Zielen, sondern nach den Zielen, die mit dem Flurbereinigungsverfahren verfolgt werden. Die Aussage der Beschwerde, ohne Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens könne das Naturschutzprojekt nicht durchgeführt werden, steht mit den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts nicht in Einklang.

6

2. Die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bleiben ebenfalls ohne Erfolg.

7

Die Beschwerde rügt - ohne die gebotene Zuordnung zu den einzelnen Verfahrensfehlern vorzunehmen - eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) und der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil sich das Flurbereinigungsgericht zur Frage der Privatnützigkeit nicht bzw. unzureichend mit den Argumenten der Klägerin auseinandergesetzt habe. Zur Begründung gibt sie umfangreich den Vortrag der Klägerin im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht wörtlich wieder. Damit wird sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn vermeintlich begründeten Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör muss dementsprechend im Einzelnen und unter Beachtung des materiell-rechtlichen Standpunkts der Vorinstanz dargetan werden, welches entscheidungserhebliche Vorbringen im angegriffenen Urteil nicht berücksichtigt worden ist. Eine pauschale Bezugnahme auf das Vorbringen in der Vorinstanz genügt ebenso wenig wie die Aussage der Beschwerde, in einer "Gesamtschau" falle auf, dass sich das Gericht nicht ausreichend mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt habe. Dies gilt vorliegend umso mehr, als das Flurbereinigungsgericht auf die Frage der Privatnützigkeit und der Erforderlichkeit der Flurbereinigung sowie auf die Frage, ob das Interesse der Beteiligten an der Flurbereinigung gegeben ist, in dem angefochtenen Urteil unter Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Klägerin ausführlich eingeht.

8

Hinsichtlich des gerügten Aufklärungsmangels fehlt es an jeder Darlegung, dass bereits vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch die Stellung von Beweisanträgen hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Den Überzeugungsgrundsatz verletzende, als Verfahrensfehler einzuordnende Mängel der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind ebenfalls nicht dargetan. Dazu müsste eine aktenwidrige, gegen die Denkgesetze verstoßende oder sonst von objektiver Willkür geprägte Sachverhaltswürdigung dargelegt werden (stRspr; z.B. Beschluss vom 22. Mai 2008 - BVerwG 9 B 34.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65 Rn. 22). Das ist hier nicht geschehen.

9

Auch soweit die Beschwerde rügt, das Flurbereinigungsgericht sei im Rahmen seiner Ausführungen zur Erforderlichkeit der Flurbereinigung nicht auf den Vortrag der Klägerin zu fehlenden Arrondierungsmöglichkeiten für die Eigentums- und Pachtflächen, zu den drohenden Flächenverlusten, den fehlenden Vorteilen eines Landtausches, den zu erwartenden Nachteilen im Wegenetz und den Anstieg des Grundwasserspiegels eingegangen, ist ein Verfahrensmangel in Form eines Gehörsverstoßes nicht dargetan.

10

Das Flurbereinigungsgericht hat sowohl im Rahmen seiner Ausführungen zur Privatnützigkeit als auch im Rahmen seiner Ausführungen zur Erforderlichkeit und zu dem Interesse der Beteiligten an der Flurbereinigung entscheidend darauf abgestellt, dass die Befürchtungen der Klägerin, durch das Flurbereinigungsverfahren könnten Maßnahmen des Naturschutzprojekts zu Lasten der Teilnehmer des Verfahrens umgesetzt werden, nicht gerechtfertigt seien. Es betont in diesem Zusammenhang, dass die Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens vor allem durch den Anspruch auf wertgleiche Abfindung gemäß § 44 FlurbG, der auch einen Anspruch auf Schaffung der erforderlichen Vorflut umfasst (§ 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG), gegen eine Verschlechterung der landwirtschaftlichen Nutzung durch das Flurbereinigungsverfahren geschützt seien. Weiterhin weist es darauf hin, dass auch bei der Aufstellung des Wege- und Gewässerplans die landwirtschaftlichen Interessen der Teilnehmer zu berücksichtigen seien und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft insoweit ein unmittelbares Anfechtungsrecht gegen den Wege- und Gewässerplan zustehe. Es bedurfte daher aus der Sicht des Flurbereinigungsgerichts keines Eingehens auf jeden einzelnen Punkt des klägerischen Vortrags zu den von ihm befürchteten Nachteilen durch die Umsetzung des Naturschutzgroßprojekts.

11

Die Beschwerde übersieht ferner, dass die im Verfahrensgebiet liegenden Grundstücke des Projektträgers nach den Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts ebenfalls in die Verteilungsmasse fallen und daher auch diese Flächen für die wertgleiche Abfindung zur Verfügung stehen. Sie verkennt, dass der im Flurbereinigungsverfahren für den Träger des Naturschutzgroßprojekts erleichterte Flächenerwerb durch ihn begünstigende Landabfindungsverzichte anderer Teilnehmer die Flurbereinigungsbehörde nicht davon befreit, die Privatnützigkeit der Flurbereinigung bei der Zuteilungsentscheidung zu beachten. Vor diesem Hintergrund hätte es einer ins Einzelne gehenden Darlegung bedurft, warum es auf bestimmtes tatsächliches Vorbringen der Klägerin auch nach dem Rechtsstandpunkt des Flurbereinigungsgerichts - gegen dessen Richtigkeit im Übrigen keine Bedenken bestehen - angekommen wäre. An einer solchen, den materiell-rechtlichen Standpunkt des Flurbereinigungsgerichts zum Ausgangspunkt nehmenden Darlegung der behaupteten Verfahrensmängel fehlt es.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.

(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.

(4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.

(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.

(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Auflösung der Grundschule Hörnum wegen Unterschreitens der durch die Mindestgrößenverordnung festgelegten Mindestschülerzahl. Träger der Grundschule ist der klagende Schulverband.

2

Im Dezember 2008 und März 2009 beschlossen die Schulkonferenz und der Schulverband Hörnum-Rantum als damaliger Träger der „Grundschule auf der Düne“ in Hörnum, diese mit der Grundschule St. Nicolai in Westerland zusammenzuschließen, um so einen dauerhaften Erhalt der eigenen Schule sicherzustellen. Entsprechend beschlossen auch die Schulkonferenz und die aus einer Fusion der Gemeinden Westerland, Sylt-Ost und Rantum zum 01.01.2009 entstandene Gemeinde Sylt als Schulträgerin der Grundschule St. Nicolai im Sommer 2009 eine organisatorische Verbindung beider Grundschulen. Gemäß vereinbartem Konzept sollte die Grundschule St. Nicolai die Hauptstelle und die Grundschule Hörnum eine Außenstelle werden.

3

Mit Schreiben vom 31.07.2009 beantragte die Gemeinde Sylt beim Beklagten die organisatorische Verbindung der beiden Grundschulen. Das Schulamt des Kreises Nordfriesland wies ergänzend darauf hin, dass die geplante Verbindung auch seiner Schulentwicklungsplanung entspreche. Zugleich arbeite man an einer Zusammenführung des Schulverbandes Hörnum-Rantum mit dem klagenden A.. Der Beklagte teilte der Gemeinde Sylt daraufhin mit Schreiben vom 17.08.2009 mit, dass dem Antrag auf organisatorische Verbindung entsprochen werden könne, wenn die Frage der Schulträgerschaft geklärt sei. Mit Schreiben vom 05.10.2009 gab auch der beteiligte Kreiselternbeirat eine positive Stellungnahme ab. Der Erhalt der Grundschule Hörnum sei sinnvoll, um den Kindern weite Schulwege zu ersparen.

4

Die vom Kläger beantragte Genehmigung der beschlossenen Übertragung der Trägerschaft der Grundschule Hörnum auf den Kläger erteilte der Beklagte durch Bescheid vom 08.01.2010 und erinnerte zugleich daran, dass die Grundschule schon seit langem nicht mehr die erforderliche Mindestgröße aufweise und dass deshalb der angekündigte Antrag auf Genehmigung der organisatorischen Verbindung mit der Grundschule St. Nicolai erwartet werde, sobald auch die Trägerschaft für die neu entstehende Schule geklärt sei.

5

Nach einem Gespräch auf Sylt u.a. zwischen Schulträger und Schulrat Ende April 2010 machte der Schulrat mit Blick auf die Grundschule Hörnum das „Angebot“, für die Schuljahre 2010/11 und 2011/12 eine Zuweisung von Lehrerwochenstunden vorzunehmen, die in Hörnum über die schülerbezogene Zuweisung hinaus 46 Stunden wöchentlichen Unterricht ermöglicht. Voraussetzung sei aber, dass der Kläger zum 31.07.2012 die Auflösung der Grundschule Hörnum beschließe. Eine organisatorische Verbindung erübrige sich damit. Auf der Grundlage der formal fortgeltenden Schulentwicklungsplanung beschloss die Verbandsversammlung des Klägers hingegen am 21.06.2010, den Schulbetrieb in Hörnum langfristig aufrechtzuerhalten und unterstützte damit die Anstrengungen der Elternschaft, der Lehrkräfte und der lokalen Politik für den Erhalt der Grundschule. Der Schulrat wurde entsprechend informiert. Um in Hörnum für die Jahrgangsstufen 1 – 4 einen übergreifenden Unterricht ermöglichen zu können, ordnete das Schulamt vorübergehend zwei Lehrkräfte von Morsum nach Hörnum ab.

6

Mit Schreiben vom 04.08.2010 beantragte der Kläger beim Beklagten die Änderung der Mindestgrößenverordnung durch Aufnahme Hörnums in den Ausnahmekatalog des § 1 Abs. 3 MindGrVO. Der Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, dass die dort genannten Ausnahmen unter pädagogischen, schulorganisatorischen und wirtschaftlichen Erwägungen auf unabweisbare Ausnahmen beschränkt bleiben müssten. Die geografischen Besonderheiten der Insel Sylt seien nicht vergleichbar mit denen auf den in der Ausnahmeregelung genannten Inseln und Halligen, die nur eine Schule hätten und von wo aus ein Schulbesuch auf dem Festland für Grundschulkinder nicht möglich sei.

7

Mit Schreiben vom 19.07.2010 hörte der Beklagte den Kläger zur nunmehr geplanten Auflösung der Grundschule Hörnum zum 31.07.2011 gemäß § 61 Abs. 2 SchulG an. Dazu wies der Kläger daraufhin, dass die Grundschule Hörnum bereits seit dem 01.01.2010 in seiner Trägerschaft stehe und dass die Herstellung einer einheitlichen Schulträgerschaft weiter vorbereitet werde. Die auch im Schulentwicklungsplan 2008 vorgesehene organisatorische Verbindung beider Schulen sei bereits mit Schreiben vom 31.07.2010 beantragt worden. Der Beklagte habe sich hierzu positiv geäußert. Zudem habe das Schulamt, obwohl die Schülerzahl unter 40 lag, die erforderlichen Lehrerwochenstunden zugewiesen. Dies komme einer Genehmigung gleich oder habe jedenfalls einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen.

8

Zum 01.08.2010 vereinbarten die Gemeinde Sylt und der Kläger den Wechsel der Schulträgerschaft für die Grundschule mit Förderzentrumsteil St. Nicolai, um die Schulträgerschaft zwecks Verbindung mit der Grundschule Hörnum beim Kläger zu vereinheitlichen. Der Kläger teilte dies dem Beklagten mit Schreiben vom 20.09.2010 mit, bat um entsprechende Genehmigung des Trägerwechsels und erneuerte seinen Antrag auf Genehmigung der organisatorischen Verbindung beider Schulen.

9

Der Kreiselternbeirat teilte dem Kläger mit Schreiben vom 23.08.2010 mit, dass er die Schließung der Grundschule Hörnum nicht für wünschenswert halte, aber Zweifel daran habe, ob die angestrebte organisatorische Verbindung einen qualifizierten Unterricht sicherstelle und damit eine sinnvolle Alternative sei. Die Gemeinde Hörnum sprach sich gegen eine Schulschließung und für eine organisatorische Verbindung aus. Eine Beförderung von 6-jähigen Grundschulkindern mit einem öffentlichen Bus über 18 km sei nicht hinnehmbar, wenn vor Ort ein hervorragender Schulstandort vorhanden sei. Eine Gleichbehandlung mit Nordstrand sei geboten, weil auch dort über einen Straßendamm eine Verbindung zur nächsten Grundschule auf dem Festland bestehe.

10

Mit Bescheid vom 15.11.2010, zugestellt am 16.12.2010, ordnete der Beklagte die Auflösung der Grundschule Hörnum zum 31.07.2011 an (§ 61 Abs. 2 SchulG) und lehnte zugleich den Antrag auf Genehmigung einer organisatorischen Verbindung mit der Grundschule mit Förderzentrumsteil St. Nicolai ab (§ 60 SchulG). Zum Trägerwechsel ergehe noch ein gesonderter Bescheid.

11

Die Auflösung könne angeordnet werden, weil sich mit In-Kraft-Treten der Mindestgrößenverordnung zum 01.08.2007 und der seitdem geltenden Mindestzahl von 80 Schülerinnen und Schülern an Grundschulen die maßgebenden Voraussetzungen wesentlich geändert hätten und diese von der Grundschule Hörnum weder derzeit noch in absehbarer Zukunft erreicht werde. Im Rahmen der Ermessensbetätigung sei maßgeblich, dass die Schülerzahl schon seit vielen Jahren unter der Mindestzahl liege. Zurzeit besuchten nur 24 Kinder die Schule, davon zehn in Jahrgangsstufe 4, so dass im Schuljahr 2011/12 eine Zahl von unter 20 zu erwarten sei. Wegen des weiteren Rückgangs sei auch eine Aufrechterhaltung der Schule als Außenstelle innerhalb einer organisatorischen Verbindung nicht sinnvoll, weil sie dem Gebot sparsamen Ressourceneinsatzes widerspreche. Die schülerbezogene Lehrerzuweisung (Maßstab seien bei Grundschulen 22 Schülerinnen und Schüler pro Lerngruppe) müsse eine ausreichende Unterrichtsversorgung und die verbindlich vorgegebene Verlässlichkeit der Grundschule sichern, dies sei bei unter 20 Schülern insgesamt in den Jahrgangsstufen 1 - 4 auch bei Weiterführung als Außenstelle nicht möglich. Die geltende Mindestgrößenverordnung lasse eine Ausnahme nicht zu; eine Änderung komme nicht in Betracht. Ein Vertrauenstatbestand sei nicht geschaffen worden. Die ursprünglichen Planungen hätten aus den genannten Gründen aufgegeben werden müssen. Die aktuelle Lehrerwochenstundenzuweisung sei nur zur Überbrückung und im Interesse der gegenwärtig beschulten Kinder erfolgt, sei aber auf Dauer weder ökonomisch noch pädagogisch vertretbar. Ein Vertrauenstatbestand ergebe sich auch nicht daraus, dass die Schule schon längere Zeit unterhalb der Mindestschülerzahl liege. Nach Inkrafttreten der Mindestgrößenverordnung und gemäß dessen § 2 seien die Schulentwicklungsplanung zu aktualisieren und - bei sich verstetigender Tendenz - Anpassungsmaßnahmen einzuleiten gewesen. Dabei sei die angestrebte organisatorische Verbindung keine geeignete Anpassungsmaßnahme und mangels öffentlichen Bedürfnisses nicht genehmigungsfähig, da trotz jahrgangsübergreifenden Lernens nicht mal eine Lerngruppe mit 22 Kindern zustande komme. Dies widerspreche auch dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, § 7 Abs. 1 LHO. Frühere Erwartungen an einen relevanten Anstieg der Schülerzahlen würden sich nicht bestätigen, den örtlichen Kindergarten besuchten zurzeit nur 23 Kinder. Schließlich müsse die für Hörnumer Kinder entstehende Schulweglänge auch von anderen Kindern im Land bei noch längerer Fahrzeit täglich in Kauf genommen werden. Einen Ausgleich hierfür biete das bessere schulische Angebot mit qualifiziertem Fachunterricht in allen Fächern und Jahrgangsstufen.

12

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 10.01.2011 zunächst Anfechtungsklage erhoben und diese am 23.03.2011 hinsichtlich der weiter verfolgten Genehmigung einer organisatorischen Verbindung um einen Verpflichtungsantrag erweitert.

13

Auf der Grundlage der gegenüber den Schulämtern für das Schuljahr 2011/12 vorgenommenen Planstellenzuweisungen hat der Beklagte im April 2011 die sofortige Vollziehung der Auflösung zum 31.07.2011 angeordnet.

14

Der Kläger ist der Auffassung, dass er den Verpflichtungsantrag im Wege der sachdienlichen Klageänderung nicht verspätet eingebracht habe, weil die rechtzeitige Klageerhebung am 11.01.2011 nicht auf die Auflösung der Grundschule beschränkt gewesen sei, sondern sich auf den gesamten Bescheid vom 15.11.2010 bezogen habe. Im Übrigen sei der Anspruch auf Genehmigung der organisatorischen Verbindung auch unter dem Gesichtspunkt der ermessenswidrigen Auflösungsverfügung geltend gemacht. Der nachgereichte Verpflichtungsantrag beziehe sich deshalb auch auf die gleichen Gründe und enthalte nur eine Präzisierung des Antrags. In der Sache erkennbar gehe es dem Kläger um das Fortbestehen der Schule, die ihrerseits nur durch eine organisatorische Verbindung sicherzustellen sei.

15

Die Auflösung der Schule greife in sein Recht auf Integrität als Schulträger ein, §§ 53, 56, 57 SchulG. Sie sei rechtswidrig, weil sie die Grenzen des von § 61 Abs. 2 SchulG eingeräumten Ermessens überschreite. Daraus ergebe sich zugleich die Begründetheit des Verpflichtungsbegehrens auf der Grundlage des § 60 Abs. 2 SchulG.

16

Die Auflösung sei zunächst deshalb unverhältnismäßig, weil der Kläger einen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von den Maßgaben der Mindestgrößenverordnung habe. Ihm stehe ein Anspruch auf Aufnahme Hörnums in die Ausnahmeklausel des § 1 Abs. 3 MindGrVO zu, weil die Verordnung in ihrer derzeitigen Fassung gegen die Ermächtigungsgrundlage des § 52 SchulG und der dieser innewohnenden Maßgabe, keine gleichheitswidrigen Regelungen zu treffen, verstoße. Der Gleichheitsverstoß liege darin begründet, dass die Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 3 auf die Randlage der dort genannten Inseln abstelle, auf denen nur eine Schule bestehe und der Besuch einer Schule auf dem Festland nicht möglich sei. Insoweit befinde sich Hörnum auf Sylt in mindestens derselben Situation wie die mit dem Festland sturmflutsicher verbundene Halbinsel Nordstrand; beide Orte seien zwar keine Inseln, aber von beiden Orten aus sei der Schulbesuch wegen der Randlage erschwert und die Wegstrecke zur nächsten Schule in etwa gleich lang. Für eine Ungleichbehandlung von Nordstrand und Hörnum gebe es keine ausreichend gewichtigen Gründe. Der deshalb festzustellende Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz könne im vorliegenden Zusammenhang zwar nicht zu einem inzident zuzusprechenden Anspruch auf Änderung der Verordnung führen, mache die Ermessensbetätigung des Beklagten aber fehlerhaft, weil er einen solchen Anspruch fälschlich verneine. Vor einer neuen Entscheidung sei der Verordnungsgeber aufgerufen, den Gleichheitsverstoß zu beheben. Ebenfalls wegen der Randlage und der damit verbundenen unzumutbar langen Schulwege sei auch eine Ausnahmen nach § 1 Abs. 4 MindGrVO zu machen. Der Schulweg von einer Hörnumer Wohnung bis zur Schule in Westerland betrage leicht 45 min pro Wegstrecke. Ein solcher Zeitaufwand sei Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs anerkanntermaßen nicht zumutbar. Zudem seien bei der Bestimmung der Unzumutbarkeit auch die Gefährlichkeit der Verkehrsverhältnisse sowie sonstige physische und psychische Belastungen zu berücksichtigen. Die angeordnete Auflösung sei weiter auch deshalb unverhältnismäßig, weil die Voraussetzungen einer organisatorischen Verbindung der Grundschule Hörnum mit der Grundschule mit Förderzentrumsteil St. Nicolai gemäß § 60 Abs. 2 SchulG erfüllt seien. Die nach § 52 SchulG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 MindGrVO festgesetzte Mindestschülerzahl werde bei einer solchen Verbindung erreicht und die Schulentwicklungsplanung des Schulträgers und des Kreises seien berücksichtigt. Ein weitergehendes öffentliches Bedürfnis nach organisatorischer Verbindung entsprechend § 58 Abs. 2 SchulG sei gegeben. Bei der gebotenen Würdigung und Abwägung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls seien v.a. die Bevölkerungszahl, die Dichte der Besiedelung, die Verkehrslage, die Schulverhältnisse in Nachbargemeinden und das erkennbare Interesse der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler selbst zu berücksichtigen. Werde - wie hier - die Schwelle der Unzumutbarkeit des Schulwegs überschritten, sei deshalb auch ein öffentliches Bedürfnis nach dem Fortbestand eines Schulangebots in Hörnum gegeben; haushaltsrechtliche Erwägungen könnten ein unzumutbares Vorgehen gegenüber den Schülerinnen und Schülern nicht rechtfertigen. Lägen die Voraussetzungen der Genehmigung vor, sei diese mangels Ermessensspielraum auch zu erteilen. Auf die nur noch fehlende Genehmigung der organisatorischen Verbindung und der nur deshalb noch gegebenen Unterschreitung der Mindestgröße habe die Auflösung der Schule deshalb nicht gestützt werden dürfen. Schließlich stehe der Auflösung der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes als Aspekt des Rechtsstaatsprinzips entgegen, auf den sich der Kläger als Verbandskörperschaft nicht nur aus allgemeinen rechtsstaatlichen Erwägungen heraus berufen könne, sondern auch aufgrund der die Funktionsfähigkeit schützenden Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 46 Abs. 1 LV. Der Beklagte habe vorprozessual einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen und unterhalten, dann aber seine Auffassung geändert, ohne dass der Kläger hierfür eine Ursache gesetzt oder sich sonst die Sachlage vor Ort geändert hätte. Der Kläger habe sich darauf verlassen und die noch erforderlichen Beschlüsse zwecks Übertragung der Schulträgerschaft herbeigeführt. Zudem habe der Beklagte auch nicht die sonst übliche zweijährige Karenzzeit eingehalten.

17

Der Kläger beantragt,

18

den Bescheid vom 15.11.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die unter dem 31.07.2009 beantragte Genehmigung der organisatorischen Verbindung der Grundschule auf der Düne mit der Grundschule mit Förderzentrumsanteil St. Nicolai zu erteilen.

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Er meint, dass die Verpflichtungsklage wegen Ablaufs der Klagefrist schon unzulässig sei. Sie beziehe sich auf die Ablehnung der beantragten Genehmigung einer organisatorischen Verbindung und damit auf einen eigenständigen Verwaltungsakt, der nur rein äußerlich mit der ebenfalls eigenständigen Schulauflösung in einem Bescheid zusammengefasst worden sei. Die am 10.01.2011 fristwahrend erhobene Anfechtungsklage sei erkennbar nur auf die Schulauflösung beschränkt gewesen, sodass die Ablehnung der beantragten Genehmigung, die einen anderen Streitgegenstand beinhalte, Bestandskraft erlangt habe.

22

Die Auflösung gemäß § 61 Abs. 2 SchulG sei rechtmäßig, weil sich die für das Weiterbestehen einer Schule maßgebenden Voraussetzungen mit In-Kraft-Treten der Mindestgrößenverordnung zum 01.08.2007 wesentlich geändert hätten. Die für Grundschulen vorgegebene Mindestzahl von 80 Schülerinnen und Schülern werde in Hörnum weder gegenwärtig noch künftig erreicht werden.

23

Ermessensfehler lägen nicht vor. Ein Fortbestand der Schule sei weder mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Abs. 1 LHO) zu vereinbaren noch pädagogisch vertretbar, nachdem zum Schuljahresbeginn 2011/12 nur noch mit 15 Schülerinnen und Schülern zu rechnen sei. Die einer Schule zuzuweisenden Lehrerwochenstunden würden pro Schüler mit 1,14 Stunden berechnet, so dass der Grundschule nur 17,1 Lehrerwochenstunden zugewiesen werden könnten. Diese genügten nicht, um die vorgeschriebene Verlässlichkeit der Grundschule, einen qualifizierten Fachunterricht in allen Fächern und Jahrgangsstufen und die Wahrnehmung der gebotenen Aufsichtspflichten sicherzustellen. Hierzu bedürfe es bei jahrgangsübergreifendem Lernen mindestens 46 Lehrerwochenstunden, die wiederum erst bei 40 Schülerinnen und Schülern zu gewähren wären. Eine Zuweisung darüber hinausgehender Lehrerwochenstunden ginge zulasten anderer Grundschulen und der Bildungschancen der dortigen Schülerinnen und Schüler. Eine Ausnahme wie in § 1 Abs. 3 MindGrVO für bestimmte Inseln und Halligen vorgesehen komme nicht in Frage. Diese Ausnahmeregelung liege im Rahmen des dem Verordnungsgeber zustehenden Ermessens und verstoße in ihrer jetzigen Fassung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Ihr lägen geografische Gegebenheiten zu Grunde, die Sylt nicht aufweise. Erfasst werden sollten Inseln und Halligen, auf denen jeweils nur eine Schule zur Verfügung stehe und die Schulkinder sonst eine Schule auf dem Festland besuchen müssten. Dies sei zwar auf Nordstrand, nicht aber auf Sylt der Fall, die dortigen Verhältnisse entsprächen eher denen auf Föhr und Fehmarn. Auch eine Ausnahme nach § 1 Abs. 4 MindGrVO scheide aus. Hier seien nur befristete Ausnahmen vorgesehen, um den verantwortlichen Stellen bei Unterschreiten der Mindestschülerzahl Gelegenheit zu geben, Beschulungsalternativen zu entwickeln. Der Fortbestand der Grundschule Hörnum seit In-Kraft-Treten der Mindestgrößenverordnung beruhe bereits auf dieser Ausnahmeregelung. Dessen ungeachtet bestehe auch kein unzumutbar langer Schulweg; je nach schulspezifischen und geografischen Bedingungen, insbesondere auch je nach Verkehrsinfrastruktur seien Schulwege inklusive Fußweg zum Bus von bis zu 60 min noch zumutbar. Ein solcher Weg müsse auch von anderen Grundschülern im Land tagtäglich bewältigt werden. Schließlich bleibe es dem Schulträger unbenommen, einen eigenen Schulbusverkehr einzurichten, wie es auch für die Schülerinnen und Schüler aus List erfolgt sei.

24

Es bestehe auch kein Anspruch auf organisatorische Verbindung gemäß § 60 Abs. 2 SchulG, weil dafür kein öffentliches Bedürfnis i.S.d. § 58 Abs. 2 SchulG bestehe, eine Verbindung vielmehr dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit widerspreche. Als Träger öffentlicher Verwaltung könne sich der Kläger schließlich auch nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen, vielmehr habe auch er darauf zu achten, dass öffentliche Mittel sachgerecht verwendet würden. In durchgehender Kenntnis der geringen Schülerzahlen wäre ein solches Vertrauen auch zu keiner Zeit berechtigt gewesen.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die Klage ist vollumfänglich zulässig, aber unbegründet.

A.

27

Nach Zustellung des angegriffenen Bescheides am 16.12.2010 hat der Kläger am 10.01.2011 unmittelbar, d.h. ohne Durchführung eines Vorverfahrens und rechtzeitig binnen eines Monats Anfechtungsklage erhoben (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 74 Abs. 1 VwGO). Der auf Genehmigung der organisatorischen Verbindung gerichtete Verpflichtungsantrag wurde zwar erst im März 2011 eingebracht, ist deshalb aber nicht unzulässig. Bei der Einbringung dieses zusätzlichen Antrages handelt es sich um eine Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO. Sie ist zuzulassen, weil sie prozessökonomisch und damit sachdienlich ist. Die gleichzeitige Entscheidung über das Verbindungsbegehren drängt sich schon deshalb auf, weil der Kläger das Bestehen dieses Anspruchs als Begründung für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Auflösung der Grundschule anführt. Mit dieser Entscheidung kann der zwischen den Beteiligten bestehende Streit über den Fortbestand der Grundschule Hörnum endgültig abgeschlossen werden.

28

Gleichzeitig sind für das Verpflichtungsbegehren auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt. Ihr Vorliegen wird von der Annahme der Sachdienlichkeit einer Klageänderung grundsätzlich nicht überspielt (BVerwG, Urt. v. 30.10.1997 - 3 C 35/96 - BVerwGE 105, 288, in juris Rn. 35 ff.; Kopp/ Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 91 Rn. 31). Insbesondere war die Klagefrist nach § 74 Abs. 2 VwGO nicht mehr einzuhalten, weil der Kläger bereits die rechtzeitig erhobene Anfechtungsklage auf den gesamten Bescheid bezogen und damit nicht nur die Auflösung, sondern auch die zugleich enthaltene Ablehnung der Genehmigung erfasst hatte mit der Folge, dass diese jedenfalls nicht in Bestandskraft erwachsen konnte. Für die Bestimmung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) misst die Kammer nicht der Bezeichnung im Klagerubrum maßgebliche Bedeutung bei („Anfechtung der Anordnung der Auflösung der Grundschule“), sondern dem zugleich angekündigten Antrag („den in Ablichtung... beigefügten Bescheid ... aufzuheben“), dem kein Hinweis auf eine nur teilweise gewollte Anfechtung zu entnehmen ist. Eine zur Teilbestandskraft führende Teilanfechtung hätte eindeutig als gewollt erkennbar sein müssen (Kopp/ Schenke, a.a.O. Rn. 32). Davon kann auch in Anbetracht der ausdrücklich zunächst nur zur Fristwahrung erhobenen Klage und der im Schreiben vom 23.03.2011 (nur) vorgenommenen „Präzisierung“ des Antrages nicht ausgegangen werden. So beinhaltete die (klagändernde) Erweiterung vom Anfechtungs- zum Verpflichtungsantrag bezüglich der abgelehnten Genehmigung der Sache nach keinen neuen Streitgegenstand, sondern hielt sich im Rahmen der ursprünglichen Klagegründe. Die Erweiterung ist auch sachdienlich, weil eine isolierte Anfechtung der ausgesprochenen Ablehnung einer Genehmigung zu keiner Streit abschließenden Entscheidung geführt hätte.

B.

29

Die Klage ist aber unbegründet, weil der Bescheid vom 15.11.2010 mit der angeordneten Auflösung der Hörnumer Grundschule und der zugleich ausgesprochenen Ablehnung der Genehmigung der beantragten organisatorischen Verbindung dieser Grundschule mit einer anderen Grundschule insgesamt rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO.

1.

30

Die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides maßgebliche Sach- und Rechtslage ist die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur für Verpflichtungsklagen, sondern auch für Anfechtungsklagen, wenn diese sich gegen einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wenden (Urt. v. 25.04.2001 - 6 C 6/00 - BVerwGE 114, 160 in juris Rn. 18). Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn von ihm eine fortdauernde Rechtsbeeinträchtigung ausgeht (Urt. v. 28.01.1988 - 3 C 48/85 - NJW 1988, 2056, in juris Rn. 15). So liegt es auch hier. Die Auflösung der Grundschule Hörnum stellt sich als eine sich ständig aktualisierende Verpflichtung des Klägers dar, in Hörnum keine Grundschule mehr zu vorzusehen.

31

Nach dem gegenwärtig geltenden Schulgesetz (i.d.F. v. 24.01.2007, GVOBl 2007, 39, zuletzt geändert durch G. v. 28.01.2011, GVOBl 2011, 23, ber. 2011, 48 und Ges. v. 22.03.2012, GVOBl 2012, 371, 385) wirken das Land und die Schulträger bei der Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen zusammen, § 57 SchulG. Ebenso wie über die Errichtung (§ 58 SchulG) kann der Schulträger zunächst auch über eine Änderung oder Auflösung selbst entscheiden, bedarf dafür aber einer Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde, §§ 59 Satz 1, 58 Abs. 1 SchulG. Insbesondere die Genehmigung einer Auflösung setzt voraus, dass unter Berücksichtigung der Schulentwicklungsplanung ein öffentliches Bedürfnis für die geplante Maßnahme besteht, §§ 59 Satz 1, 58 Abs. 2 SchulG. Entsprechendes gilt nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 SchulG für die organisatorische Verbindung durch Zusammenfassung von bestehenden Schulen oder Teilen davon zu einer neuen Schule. Dabei stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 SchulG klar, dass die organisatorische Verbindung zu einer Auflösung vollständig eingebundener Schulen führt und dass § 58 Abs. 1 und 2 und § 59 Satz 1 keine Anwendung finden. Dies kann bei verständiger Würdigung des Regelungszusammenhanges und unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung nur bedeuten, dass weder für die mit jeder Verbindung einhergehenden Errichtung einer neuen Schule noch für die zugleich gesetzlich angeordnete Auflösung bisheriger Schulen die zuvor genannten Vorschriften der §§ 58 Abs. 1 und 2, § 59 Satz 1 SchulG gelten, weil das Verfahren, die Zuständigkeiten und die Voraussetzungen für die organisatorische Verbindung stattdessen zusammenfassend in § 60 geregelt sind, es hier also insbesondere bei der Genehmigung nicht auf ein öffentliches Bedürfnis ankommen soll, weil das bisherige Angebot im Ergebnis aufrechterhalten wird (vgl. LT-Drs. 16/1000 S. 193 zum insoweit unveränderten § 60 Abs. 1 - im Gesetzentwurf für das Schulgesetz 2007 noch § 62 Abs. 1). Die Genehmigungsvoraussetzungen sind stattdessen in § 60 Abs. 2 SchulG geregelt (dazu mit Stand bis zum 03.02.2011: Urt. der Kammer v. 21.04.2010 - 9 A 253/10 -) und durch das Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 28.01.2011 (a.a.O.) nochmals geändert worden (dazu unten). Entschließt sich hingegen nicht der Schulträger zu einer Errichtung, Auflösung oder organisatorischen Verbindung, stellt aber die Schulaufsichtsbehörde fest, dass sich die für das Weiterbestehen einer Schule maßgebenden Voraussetzungen wesentlich geändert haben, kann diese nach Anhörung des Schulträgers u.a. die Änderung der Schule, deren Auflösung oder organisatorische Verbindung mit einer anderen Schule anordnen, § 61 Abs. 2 SchulG.

2.

32

Dies vorausgeschickt hat der Beklagte als zuständige Schulaufsichtsbehörde gemäß § 125 Abs. 2, § 126 Abs. 1 SchulG (vgl. Kammerurteil a.a.O.) von seinen Kompetenzen in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht, indem er, statt die beantragte organisatorische Verbindung zu genehmigen, die Auflösung der Hörnumer Grundschule anordnete.

a.

33

Die materiellen Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 SchulG für eine Auflösung liegen vor. Mit dem Inkrafttreten der Landesverordnung über die Bestimmung der Mindestgröße von öffentlichen allgemein bildenden Schulen und Förderzentren (MindGrVO v. 11.06.2007, NBl MBF Schl.-H. S. 145 ) auf der Grundlage des § 52 SchulG zum 01.08.2007 und dessen Bestimmung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MindGrVO, wonach für Grundschulen eine Mindestschülerzahl von 80 Schülerinnen und Schülern gilt, hatten sich die für das Weiterbestehen der Hörnumer Grundschule maßgebenden Voraussetzungen wesentlich geändert. Unstreitig erfüllte sie diese Mindestschülerzahl schon seit Jahren nicht mehr. Laut Schulentwicklungsplan des Kreises vom 15.01.2008 lag die Schülerzahl schon seit 2003 unter 50. Bereits bei Erlass des Bescheides am 15.11.2010 besuchten nur noch 24 Kinder die Schule. Diese Tendenz hat sich bis heute weiter verstetigt. Der vom Beklagten aktualisierten Darstellung der Entwicklung hat der Kläger nicht widersprochen. Danach wäre für die im Schuljahr 2010/11 in Jahrgangsstufe 4 beschulten zehn Kinder zum folgenden Schuljahr 2011/12 nur ein Kind neu eingeschult worden, sodass sich eine Schülerzahl von nur noch 15 ergeben hätte. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass dies absehbar ein nur vorübergehender Zustand gewesen wäre. Da Hörnum auch nicht unter den bestehenden Ausnahmekatalog des § 1 Abs. 3 MindGrVO fällt („Die Mindestgrößen gelten nicht für Schulen auf Helgoland, Amrum, Pellworm und Nordstrand sowie den Halligen“), liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Auflösung vor.

b.

34

Die Anordnung der Auflösung steht im Ermessen, Ermessensfehler i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht erkennbar.

aa.

35

Insbesondere ergibt sich kein Ermessensfehler aus dem Umstand, dass der Schulstandort Hörnum im Ausnahmekatalog des § 1 Abs. 3 MindGrVO nicht vorgesehen ist und der Beklagte verkannt hätte, dass dem Kläger wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz ein Anspruch auf Aufnahme des Schulstandorts Hörnum zusteht, weil dieser sich ebenso wie Nordstrand in einer Randlage befindet, die zu einer unzumutbaren Schulweglänge führt. Losgelöst von der Frage, inwieweit sich der Kläger als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben überhaupt auf das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG berufen kann, vermag die Kammer einen solchen Verstoß jedenfalls im Ergebnis nicht zu erkennen.

36

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG „dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können“ (zuletzt BVerfG, Beschl. v. 07.02.2012 - 1 BvL 14/07 - in juris Rn. 40 m.w.N.).

37

Zur Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 3 MindGrVO erläutert der Beklagte, der die Verordnung auf der Grundlage des § 52 SchulG selbst erlassen hat, dass sie aus pädagogischen, schulorganisatorischen und wirtschaftlichen Erwägungen auf „unabweisbare Ausnahmefälle“ beschränkt sei und deshalb nur solche Inseln und Halligen aufführe, auf denen nur eine Schule existiere und ein Schulbesuch auf dem Festland nicht möglich sei. Geografisch betrachtet gelte dies auch für Nordstrand, nicht aber für Sylt, weil es dort mehrere Grundschulen gebe; von Hörnum aus sei eine dieser Grundschulen auf dem Landweg und noch zumutbar mit öffentlichem Busverkehr zu erreichen. Das so beschriebene Regelungsziel erscheint der Kammer durchaus geeignet, den Ausnahmekatalog möglichst eng zu halten. Es erklärt allerdings nicht, warum auch Nordstrand erfasst ist. Zutreffend stellt der Kläger fest, dass Nordstrand keine Insel, sondern nur eine Halbinsel ist, weil hier über einen Damm eine feste Straßenverbindung zum Festland führt. Würde die einzige öffentliche Grundschule auf Nordstrand unter die Mindestschülerzahl fallen und wäre sie - den Ausnahmetatbestand hinweg gedacht - aufzulösen, müssten die Nordstrander Kinder mit dem Bus einen Schulweg von bis zu 18 km bis zur nächsten Grundschule in Hattstedt auf sich nehmen, wären aber nicht auf einen deutlich umständlicheren Schiffs- oder Fährverkehr angewiesen, wie die Schulkinder auf den anderen Inseln oder Halligen. Damit aber gehört Nordstrand nach der eigenen Definition und Zwecksetzung des Verordnungsgebers nicht in den Ausnahmekatalog, weil ein „unabweisbarer Ausnahmefall“ insoweit nicht gegeben ist. Maßgeblich bei der Beurteilung der Frage, ob ein „unabweisbarer Ausnahmefall“ gegeben ist, kann nicht allein die geografische Lage sein; maßgebliches Kriterium muss im vorliegenden Zusammenhang vielmehr die Frage sein, ob eine andere Schule über eine straßenmäßige (Fest-) Landverbindung oder nur über eine Verbindung per Schiff oder Fähre zu erreichen wäre. Denn einen solchen Schulweg, wie ihn die Nordstrander Kinder bei Auflösung der einzigen Grundschule zu bewältigen hätten, will der Beklagte gerade auch den Hörnumer Kindern - bis zur nächsten Grundschule auf Sylt, namentlich in Morsum, Tinnum oder Westerland - zumuten und mutet ihn aller Wahrscheinlichkeit nach auch schon jetzt anderen Schulkindern im ländlichen Raum zu.

38

Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der Verordnungsgeber für Nordstrand eine gegenüber Hörnum ungleiche Begünstigung vorsieht. Jedenfalls behandelt er ohne erkennbaren angemessenen Sachgrund schon innerhalb der bestehenden Ausnahmeregelung Ungleiches gleich, indem er die Ausnahmeregelung über das selbst definierte Maß für Inseln und Halligen als „unabweisbare Ausnahmefälle“ hinaus auf die Nordstrander Halbinsel erstreckt, ohne dass für diese ungleiche Begünstigung ein angemessener Sachgrund ersichtlich wäre. Passt aber das vom Beklagten mit Blick auf das klägerische Ansinnen selbst definierte Differenzierungsziel schon nicht auf Nordstrand, ist also Nordstrand objektiv betrachtet zu Unrecht in die Ausnahmeregelung aufgenommen, würde der Kläger eine Gleichbehandlung im Unrecht verlangen, auf die Art. 3 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen Anspruch vermittelt (BVerfG, Beschl. v. 12.09.2007 - 2 BvR 1413/06 - NVwZ-RR 2008, 44, in juris Rn. 16; Beschl. v. 17.01.1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142 ff, juris Rn. 59). Auf die Frage, ob und wie der Verordnungsgeber die festgestellte Ungleichbehandlung beheben könnte, kommt es von daher nicht an.

bb.

39

Der Beklagte hat auch nicht ermessensfehlerhaft übersehen, dass der Kläger einen Anspruch auf Ausnahme nach § 1 Abs. 4 MindGrVO hätte. Diese Regelung sieht keine auf Dauer angelegte, sondern nur eine zeitlich befristete Ausnahme vor, um dem Schulträger und dem Kreis die Möglichkeit zu verschaffen, bei Unterschreitung der Mindestgröße nach Maßgabe des § 2 MindGrVO zu reagieren, indem entweder die Schulentwicklungsplanung aktualisiert oder innerhalb der folgenden zwei Jahre andere geeignete Anpassungsmaßnahmen geprüft und ggf. eingeleitet werden. Insofern liefe das klägerische Begehren auf ein weiteres, seit In-Kraft-Treten der Mindestgrößenverordnung ohnehin schon praktiziertes ausnahmsweises Absehen von der vorgegebenen Mindestgröße hinaus und käme schon wegen der seitdem verstrichenen Zeit jetzt nicht mehr in Betracht. Während der bis zum Bescheiderlass schon verstrichenen drei Jahre hatten der Kreis und der Beklagte als Schulaufsichtsbehörde, ohne dass dies zu beanstanden wäre, festgestellt, dass sich die Unterschreitung der vorgegebenen Mindestschülerzahl in der Tendenz weiter verstetigt, eine Anpassungsmaßnahme, insbesondere eine organisatorische Verbindung, deswegen aber weder geboten noch sachlich zu rechtfertigen sei. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur ermessensgerechten Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Auflösung der Schule einerseits oder ihrer Aufrechterhaltung als Außenstelle nach organisatorischer Verbindung mit einer anderen Schule andererseits:

cc.

40

Aus dem Umstand, dass der Kläger unter Berufung auf einen entsprechenden Anspruch aus § 60 SchulG eine organisatorische Verbindung anstrebt, um so eine künftige Unterschreitung der Mindestschülerzahl zu vermeiden, folgt nicht, dass die vom Beklagten angeordnete Auflösung ermessensfehlerhaft wäre. Unter den gegebenen tatsächlichen Umständen ist es vielmehr nicht zu beanstanden, dass er im Rahmen der gebotenen Abwägung die Interessen des Klägers als Schulträger einschließlich der von ihm vorgetragenen Schülerinteressen an einem wohnortnahen Schulstandort zurückstellt und demgegenüber das öffentliche Interesse an der Auflösung der Hörnumer Grundschule überwiegen lässt.

41

Dabei lägen die gesetzlichen Voraussetzungen einer organisatorischen Verbindung zweier Schulen gleicher Schulart durch den Kläger als Schulträger gemäß § 60 Abs. 1 und 2 SchulG vor. Die von § 60 Abs. 2 Satz 1 und 2 SchulG geforderte Erfüllung der Mindestgröße durch zumindest eine Grundschule wäre in der Grundschule mit Förderzentrumsanteil St. Nicolai unstreitig gegeben. Sie verfügt gegenwärtig über 111 Schülerinnen und Schüler allein am Grundschulteil (http://schulportraets.schleswig-holstein.de/0702407/8-1/). Auf das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses i.S.d. § 58 Abs. 2 SchulG kommt es nach der eindeutigen Aussage des § 60 Abs. 1 Satz 3 SchulG nicht an. Sobald der Beklagte auch den bereits zwischen der Gemeinde Sylt und dem Kläger zum 01.08.2010 vertraglich vereinbarten Trägerwechsel für die Grundschule St. Nicolai antragsgemäß genehmigen würde, wären auch die Vorgaben des hier anzuwendenden § 53 Satz 2 SchulG als sonstige Vorschrift des Schulgesetzes (so Urt. v. 21.4.2010 - 9 A 253/09 -) erfüllt.

42

Einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung könnte der Kläger dennoch nicht geltend machen, weil die Erteilung der Genehmigung im behördlichen Ermessen steht und der Beklagte dieses Ermessen im Ergebnis fehlerfrei ausgeübt hat. Dass auch insoweit ein behördliches Ermessen eröffnet ist, ergibt sich aus dem zum 04.02.2011 wie folgt neu gefassten § 60 Abs. 2 Satz 3 SchulG: „Bei der Genehmigung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die organisatorische Verbindung der Schulentwicklungsplanung“ v.a. des Kreises entspricht. Diese Formulierung zeigt, insbesondere auch im Vergleich zur vorherigen Fassung („die Genehmigung setzt voraus, dass die organisatorische Verbindung den Anforderungen an die Schulentwicklungsplanung entspricht“, wie sie noch dem Urt. v. 21.4.2010 - 9 A 253/09 - zu Grunde lag), dass der Gesetzgeber der Schulaufsichtsbehörde auch bei der Entscheidung über eine vom Schulträger beantragte Genehmigung einen Ermessensspielraum einräumen wollte (LT-Drs. 17/858 S. 49: „bei der ... vorzunehmenden Ermessensentscheidung zur Genehmigung einer organisatorischen Verbindung ...“). Insofern mag die geplante organisatorische Verbindung bis heute der auf dem Stand vom 15.01.2008 befindlichen Schulentwicklungsplanung entsprechen und dies vom Schulrat und dem Beklagten auch nicht in Frage gestellt worden sein, doch soll nach der Gesetzesbegründung (a.a.O.) gerade dieser Umstand die Schulaufsichtsbehörde nicht mehr binden - sie muss also die Genehmigung nicht erteilen, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dagegen sprechen.

43

Dass § 60 Abs. 2 SchulG in der bei Erlass des Bescheides geltenden Fassung für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag noch keinen Ermessensspielraum eröffnete, während dies nach der heute maßgeblichen Rechtslage erforderlich ist, macht die erfolgte Ablehnung nicht wegen Ermessensausfalls rechtswidrig. Zum einen erörtert der Beklagte auf Seite 3 seines Bescheides die für ihn maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen des (vermeintlichen) Tatbestandsmerkmals „öffentliches Bedürfnis“; zum anderen verweist er an dieser Stelle auf seine „Ausführungen zum sparsamen Ressourceneinsatz als ermessensleitendem Gesichtspunkt bei der Entscheidung gemäß § 61 Abs. 2 SchulG“. Daraus wird hinreichend ersichtlich, dass der Beklagte auch die Entscheidung über den Genehmigungsantrag unter Abwägung der widerstreitenden Interessen und auch sonst frei von Ermessensfehlern getroffen hat. Getragen wird dies in zulässiger Weise insbesondere durch die Bezugnahme auf die Ausführungen bei der Entscheidung gemäß § 61 Abs. 2 SchulG, weil beide Entscheidungen nur einheitlich in die eine oder andere Richtung getroffen werden können: die Entscheidungfür die Auflösung der Hörnumer Grundschule beinhaltet zugleich eine Entscheidung gegen die Aufrechterhaltung des Schulbetriebs, und sei es auch nur als Außenstelle im Rahmen einer organisatorischen Verbindung. Entsprechend muss das Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Auflösung zugleich ein Zurücktreten der für organisatorische Verbindung geltend gemachten Gesichtspunkte bedeuten.

44

Die vom Beklagten angestellten Erwägungen zum überwiegenden öffentlichen Interesse sind sachgerecht und führen zu einem verhältnismäßigen Ergebnis. Dass die organisatorische Verbindung angesichts der festgestellten Schülerzahlen über die räumliche Distanz zwischen Haupt- und Außenstelle unwirtschaftlich wäre und deshalb dem Gebot sparsamen Ressourceneinsatzes widerspräche, wird vom Kläger nicht in Frage gestellt. Gleiches gilt für die Feststellung, dass trotz jahrgangsübergreifenden Lernens nicht einmal eine maßstäbliche Lerngruppe mit 22 Schülern (= 25 Lehrerwochenstunden) zustande käme. Mit einer schülerbezogenen Lehrerzuweisung wäre weder eine ausreichende Unterrichtsversorgung noch die in § 3 Abs. 1 GrundschulVO verbindlich vorgegebene Verlässlichkeit der Grundschule (34,5 Lehrerwochenstunden) gesichert. Eine Weiterführung als Außenstelle mit unter 20 Schülern würde im Übrigen nicht nur die eigene Unterrichtsversorgung und die gebotene Verlässlichkeit in Frage stellen, sondern diese zugleich an der Hauptstelle (Mutterschule) gefährden. Um einen qualifizierten Fachunterricht in allen Fächern und Jahrgangsstufen und die Wahrnehmung der gebotenen Aufsichtspflichten sicherzustellen, stellt der Beklagte demgegenüber das Interesse des Schulträgers an der Erhaltung des Schulstandorts zurück und weist darauf hin, dass auch andere Kinder entsprechende Schulwege auf sich nehmen müssten. Eine Unzumutbarkeit des Schulwegs sieht die Kammer auch deshalb nicht, weil für den Kläger bzw. die Gemeinde Hörnum die Möglichkeit besteht, für die Schulkinder einen eigenen Busverkehr zu organisieren. Der Kläger-Vertreter hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass ein solcher Busverkehr - ebenso wie dies für die Lister Kinder geschieht - von der Gemeinde mittlerweile auch organisiert ist. Dessen ungeachtet wird dieser Nachteil durch ein besseres schulisches Angebot mit qualifiziertem Fachunterricht in allen Fächern und Jahrgangsstufen ausgeglichen.

45

Den hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumenten des Klägers zur gebotenen Einschränkung des Ermessensrahmens mit Rücksicht auf die Reichweite des verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrechts des kommunalen Schulträgers vermag die Kammer nicht zu folgen. Dabei kann offen bleiben, ob und wieweit das Schulwesen überhaupt noch vom kommunalen Selbstverwaltungsrecht im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG / Art. 46 Abs. 1 LV erfasst wird (verneinend: Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 4. Aufl., Rn. 769). Auf jeden Fall können Umfang und Reichweite der Selbstverwaltungsangelegenheiten durch den Gesetzgeber näher geregelt werden, weil die Verfassung nur den - hier nicht in Rede stehenden - Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung schützt. Im Spannungsverhältnis zu der in Art. 7 Abs. 1 GG vorausgesetzten staatlichen Schulhoheit wird letzterer grundsätzlich der Vorrang einzuräumen sein (Niehues a.a.O. Rn. 770 m.w.N.). Entsprechend bestimmt § 47 SchulG, dass die Schulträger ihre Schulangelegenheiten in eigener Verantwortung als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe verwalten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Zu ihren Aufgaben zählt § 48 Abs. 1 Nr. 1 SchulG u.a. die Aufstellung der örtlichen Schulentwicklungspläne, die Grundlage sind für die Entscheidung über Errichtung, Änderung, Auflösung oder Verbindung von Schulen (vgl. Niehues a.a.O. Rn. 782 m.w.N.) § 57 SchulG stellt demgegenüber klar, dass die Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen nicht den Schulträgern allein überlassen ist, sondern dass sie insoweit mit dem Land zusammenwirken. Umgesetzt wird dies über einen gesetzlichen Genehmigungsvorbehalt zugunsten der Schulaufsichtsbehörde (§ 58 Abs. 2, § 59 Satz 1, § 60 Abs. 2 SchulG); ggf. kann sie sogar selbst tätig werden (§ 61 Abs. 2 SchulG). Die kommunalen Schulträger müssen in diesen Zusammenhängen Einschränkungen hinnehmen, die sich daraus ergeben, dass das Schulwesen staatlich organisiert und das Land für das staatliche Lehrpersonal zuständig ist. Dies erklärt das berechtigte und nach dem Gesetz zu berücksichtigende Interesse der staatlichen Schulaufsichtsbehörde an der Einhaltung bestimmter schulischer Mindestgrößen.

dd.

46

Schließlich ist die Auflösung auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte vor Erlass des angefochtenen Bescheides einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen hätte, dass statt der Auflösung eine organisatorische Verbindung erfolgen solle. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass sich der Kläger auch als Träger des Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 GG / Art. 46 Abs. 1 und 2 LV auf einen solchen Vertrauensschutz nicht berufen kann.

47

Ebenso wie juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden und Gemeindeverbände (und damit auch Schulverbände), gemäß Art. 19 Abs. 3 GG grundsätzlich nicht als Träger von Grundrechten in Frage kommen, weil die Grundrechte ihrem Wesen nach auf diese nicht anwendbar sind (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 29.5.2007 - 2 BvR 695/07 - in juris Rn 21 ff m.w.N.), so versagt das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Behörden als auch den dem Staat eingegliederten öffentlich-rechtlichen Körperschaften mittelbarer Staatsverwaltung und den Gemeinden die Berufung auf die aus dem Rechtsstaatgebot abgeleiteten Vertrauensschutzgrundsätze gegenüber anderen Behörden. Da sie selbst an das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden sind und sich nicht auf den Fortbestand rechtswidriger Zustände berufen können, haben auch sie darauf zu achten, dass öffentliche Mittel sachgerecht und rechtmäßig verwendet werden (BVerwG, Urt. v. 29.5.1980 - 5 C 11/78 - in juris Rn. 24 und Beschl. v. 29.4.1999 - 8 B 87/99 - in juris Rn. 4). Die demgegenüber vom Kläger angeführte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 5.7.2007 - N 18/06 - in juris C II) führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Falle einer echten gesetzlichen Rückwirkung hatte der Verfassungsgerichtshof ein ausnahmsweises Bedürfnis nach Absicherung der gemeindlichen Stellung durch Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gegenüber einem rückwirkenden Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Finanzhoheit angenommen und dies damit begründet, dass Gemeinden in finanzieller Hinsicht Planungssicherheit benötigten und vor einem nachträglichen Entzug ihrer Handlungsgrundlagen geschützt werden müssten. Die damit ausgesprochene Zuerkennung gemeindlichen Vertrauensschutzes ist weder verallgemeinerungsfähig noch hierher übertragbar. Selbst wenn die Träger des kommunalen Selbstverwaltungsrechts entgegen der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur bei legislativen, sondern auch bei exekutiven Akten in ihrem Vertrauen auf deren Bestand geschützt werden könnten, kann dies jedenfalls dann nicht gelten, wenn die Exekutive im öffentlichen Interesse an einer sparsamen Wirtschaftsführung mit neuen Ermessenserwägungen auf einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt oder auf noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 10.4.2001 - 1 S 23/09 - in juris Rn. 34). Nichts anderes ist hier geschehen. Ein in der Vergangenheit abgeschlossener Sachverhalt mit finanzplanerischen Konsequenzen lag bei Kundgabe der Absicht, die Schule aufzulösen, statt sie organisatorisch mit einer anderen Schule zu verbinden, nicht vor. Dem Kläger war bewusst, dass die vertraglich vereinbarte Verbindung noch von der Genehmigung des Beklagten abhängt und dass es in Anbetracht sinkender Schülerzahlen außergewöhnlicher Aufwendungen bedurft hätte, um die Schule auch nur als Außenstelle zu halten. Das der organisatorischen Verbindung deshalb entgegenstehende öffentliche Interesse muss der Kläger, der als Schulverband selbst der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet ist, akzeptieren.

3.

48

Aus o.g. Gründen besteht schließlich weder ein Anspruch auf Genehmigung der organisatorischen Verbindung noch auf Neubescheidung des diesbezüglichen Antrags (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO), so dass die Klage insgesamt ohne Erfolg bleibt.

4.

49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2013 - 12 K 720/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine Gemeinde, begehrt die Zustimmung der Schulaufsicht zur Änderung einer bestehenden Schule in eine Gemeinschaftsschule.
Die Klägerin ist Trägerin der xxxschule, einer Grund- und Werkrealschule.
Unter dem 24.09.2012 beantragte die Klägerin, nachdem zuvor bereits ein erster Antrag abgelehnt worden war, beim Regierungspräsidium Stuttgart erneut die Zustimmung zur Änderung der xxxschule in eine Gemeinschaftsschule.
Mit Bescheid vom 04.02.2013 lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart auch diesen Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, zwar sei das pädagogische Konzept geprüft und befürwortet worden. Die Schule könne aber mit voraussichtlich ca. 22 Schülern je Jahrgangsstufe auf Dauer nur einzügig geführt werden. Es bestehe keine Ausnahmesituation, die eine Zustimmung trotz Einzügigkeit rechtfertigen würde.
Die Klägerin hat am 28.02.2013 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.02.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die Einrichtung einer Gemeinschaftsschule an der xxxschule zum Schuljahr 2013/2014, hilfsweise für ein nachfolgendes Schuljahr, zu genehmigen, höchsthilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Gemeinschaftsschule bei ihr vorliegen.
Mit Urteil vom 18.07.2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei formell rechtmäßig. Es habe mit dem Regierungspräsidium Stuttgart die zuständige Behörde gehandelt. Eine Anhörung sei vor Erlass des Bescheides im Rahmen eines Gespräches erfolgt. Im Übrigen hätte davon auch abgesehen werden können, weil das Regierungspräsidium nicht von den tatsächlichen Angaben der Klägerin in ihrem Antrag zu ihren Ungunsten abgewichen sei, sondern diese nur anders bewertet habe. Die Begründung des Bescheids entspreche gerade noch den Vorgaben des § 39 LVwVfG. Ein etwaiger Begründungsmangel wäre zudem durch die Ergänzungen im Klageverfahren geheilt.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Einrichtung der begehrten Gemeinschaftsschule zum Schuljahr 2013/14 oder zu einem späteren Zeitpunkt. Die Rechtsgrundlagen hierfür seien die § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1, § 8a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Schulgesetzes (SchG) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 LV. Danach sei die Klägerin als Schulträgerin grundsätzlich berechtigt, eine Gemeinschaftsschule einzurichten, wenn ein „öffentliches Bedürfnis“ hierfür bestehe. Dabei müsse aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie vom beklagten Land gemeindefreundlich entschieden werden. Denn die Kommunen hätten nach § 1 Abs. 2 GemO die Pflicht, für das Wohl ihrer Einwohner zu sorgen, wozu auch die schulische Versorgung im Rahmen der Schulträgerschaft gehöre. Nach § 27 Abs. 3 SchG wirkten Land und Gemeinden im Schulwesen - konstruktiv - zusammen. Insoweit liege ein Spannungsfeld vor zwischen einerseits kommunaler Eigenverantwortung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 LV) und andererseits der überörtliche Belange betreffenden Verantwortung für den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag beziehungsweise das landesweite Schulwesen, das unter der Aufsicht des Staates stehe (Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 11 LV). Eine Gemeinde könne sich deshalb auch nur bezüglich ihrer eigenen Einwohner auf die schulische Versorgung berufen. Es gehöre nicht zu ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht, schulische Angebote für Einwohner von Nachbarkommunen einzurichten und vorzuhalten. Für die hier im Streit stehende Problematik sei das Spannungsfeld „kommunale (örtliche) Selbstverwaltungsgarantie - staatliche (überörtliche) Schulaufsicht“ dahingehend aufzulösen, dass grundsätzlich die Gemeinde entscheiden dürfe, ob sie eine bestimmte öffentliche Schule (nur) für ihre Einwohner einrichten wolle, das Land hingegen grundsätzlich entscheiden dürfe, wie groß eine solche Schule zumindest sein müsse, um die nach pädagogischem Erkenntnisstand notwendigen Differenzierungen zu ermöglichen und sie organisatorisch sowie fiskalisch angemessen betreiben zu können. Das Land könne mithin aus pädagogischen, organisatorischen beziehungsweise fiskalischen Gründen auch Mindestschülerzahlen festlegen sowie Schülerprognosen der Gemeinde insbesondere hinsichtlich des zugrunde gelegten Faktenmaterials überprüfen oder sogar selbst treffen. Denn das Land trage die finanzielle Hauptlast einer einmal eingerichteten Schule. Bei Schulneugründungen müsse das Land weiter berücksichtigen, welche Auswirkungen sich auf Schulen von benachbarten Kommunen ergeben könnten. Wesentliche Grundsätze des „öffentlichen Bedürfnisses“ müssten vom Landtag im Wege der Gesetzgebung entschieden werden.
Für den vorliegenden Fall sei in § 8a Abs. 2 Satz 1 SchG geregelt worden, dass ein „öffentliches Bedürfnis“ für die Einrichtung einer Gemeinschaftsschule grundsätzlich nur dann anzunehmen sei, wenn eine Gemeinschaftsschule mindestens zweizügig betrieben werden könne. Der Gesetzgeber sei dabei ausweislich der Gesetzesbegründung davon ausgegangen, dass bei zweizügigen Gemeinschaftsschulen „im Sinne eines verantwortungsvollen Ressourceneinsatzes eine dauerhafte Mindestschülerzahl von 20 Schülerinnen und Schülern pro Zug anzustreben ist“. Die anzustrebende dauerhafte Mindestschülerzahl von 40 Schüler/innen sei zwischenzeitlich auch, die Mindestschülerzahl für die Regelklasse von 16 und den Klassenteiler von 28 ergänzend, in den Organisationserlass des Kultusministeriums übernommen worden. Den schulpolitischen Hintergrund hierfür hätten vor allem Fragen der Finanzierbarkeit und der Pädagogik gebildet. Pädagogischer Auftrag der Gemeinschaftsschule sei es gemäß § 8a Abs. 1 SchG, „in einem gemeinsamen Bildungsgang Schülern der Sekundarstufe I je nach ihren individuellen Leistungsmöglichkeiten eine der Hauptschule, der Realschule oder dem Gymnasium entsprechende Bildung zu vermitteln“, was in einer nur einzügigen Schule beziehungsweise bei Kleinklassen sicher schwierig sei. Wenn gleichwohl anfänglich einzügige Gemeinschaftsschulen genehmigt würden, so liege der Entscheidung zum Beispiel die Erwartung zugrunde, dass sie künftig wachsen würden.
Der Gesetzesbegriff des „öffentlichen Bedürfnisses“ auf Tatbestandsebene in § 27 Abs. 2 SchG, der vom Gesetzgeber bezüglich der Gemeinschaftsschule nach § 8a SchG mit „mindestens zweizügig“ konkretisiert worden sei, sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der im Einzelfall von der Exekutive unter Beachtung der Vorgaben des Gesetzgebers auszufüllen sei. Das Kultusministerium müsse mithin bei der Einrichtung einer neuen Gemeinschaftsschule der hierfür erforderlichen Prognose die vom Landtag vorgegebene „anzustrebende Mindestschülerzahl von 40“ zugrunde legen und dabei abstellen auf „zum Beispiel Schülerzahl, örtliche Geburtenrate, Bildungswahlverhalten, Verkehrsanbindung, Auswirkungen auf andere Schulen“. Eine solche Prognose erhebe nicht den Anspruch auf objektive Richtigkeit und umfasse im Lichte der Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 11 LV vor allem planerische und wertende Elemente. Damit aber eröffne das Gesetz der Exekutive hier einen Beurteilungsspielraum, bei dessen Überprüfung das Verwaltungsgericht seine Kontrolldichte unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Gewaltenteilungsgrundsatzes zurücknehmen müsse. Die gerichtliche Kontrolle sei im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten, von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen beziehungsweise anzuwendendes Recht verkannt worden sei, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe missachtet worden seien oder sich die Verwaltung von sachfremden Erwägungen oder gar Willkür habe leiten lassen. Zusammengefasst könne eine schulorganisatorische Prognoseentscheidung mithin im Wesentlichen gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob die Verwaltung sie auf einer zutreffenden und hinreichenden tatsächlichen Grundlage in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet und damit dem Gebot der gerechten Abwägung entsprochen habe.
10 
Auch im konkreten Einzelfall habe das Regierungspräsidium die einschlägigen Vorschriften rechtmäßig angewandt. Es sei bei der Ablehnung der begehrten Gemeinschaftsschulneugründung von einer zutreffenden und hinreichenden tatsächlichen Grundlage beziehungsweise Prognose ausgegangen, die in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden sei und dem Gebot der gerechten Abwägung entspreche. Es habe dabei das vorgeschriebene Verfahren eingehalten, das in der Handreichung des Kultusministeriums zur Beantragung einer Gemeinschaftsschule unter „Ablauf“ im Einzelnen geschildert sei. Das Regierungspräsidium sei auch von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, habe das anzuwendende Recht nicht verkannt, habe keine allgemein gültigen Bewertungs-maßstäbe verkannt und sich nicht von sachfremden Erwägungen oder gar Willkür leiten lassen. Mehr dürfe das Verwaltungsgericht bei Beachtung des Gewaltenteilungsgrundsatzes hier nicht prüfen.
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Der Beklagte habe eine anzustrebende Mindestschülerzahl von 40 zugrunde gelegt und entsprechend den Vorgaben des Gesetzgebers insbesondere abgestellt auf „zum Beispiel Schülerzahl, örtliche Geburtenrate, Bildungswahlverhalten, Verkehrsanbindung, Auswirkungen auf andere Schulen“. Das Regierungspräsidium habe hierfür ein mehrstufiges Prognoseverfahren an-gewendet: Es habe zunächst mittels der Geburtenquote von 0,83 % die theoretisch möglichen Schüler im Einzugsbereich von maximal 60 ÖPNV-Minuten zahlenmäßig errechnet, sodann diese anhand der „Allgemeinen Prognosegrundlagen“ mit 10 % bis 50 % gewichtet, anschließend die errechneten Schülerströme im Sinne eines „Faktenchecks“ anhand der mitgeteilten tatsächlichen Schulsituation überprüft. Dieses Prognoseverfahren sei schlüssig und beachte das anzuwendende Recht sowie allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe hinreichend und führe zu willkürfreien Ergebnissen.
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Das Regierungspräsidium habe nicht den für bestehende Schulen geltenden Klassenteiler von 28 zugrunde legen dürfen. Anders als im Falle der Werkrealschule liege bezüglich der Gemeinschaftsschulen insoweit nicht lediglich eine politische Willenserklärung vor (dort damals: Eckpunktepapier der Landesregierung vom 20.09.2009), sondern vielmehr bezüglich der anzustrebenden Mindestschülerzahl 40 eine eindeutige Vorgabe des Gesetzgebers, die zudem zwischenzeitlich in dem entsprechenden Organisationserlass des Kultusministeriums - den Klassenteiler ausdrücklich ergänzend - umgesetzt worden sei und an den sich der Beklagte über seine Verwaltungspraxis gemäß Art. 3 Abs. 1 GG auch selbst gebunden habe. Selbst wenn der Beklagte im Übrigen für den Bescheid vom 04.02.2013 seiner Prognose und Bewertung damals (rechtswidrig) den Klassenteiler von 28 Schüler/innen zugrunde gelegt hätte, würde sich für den Erfolg der Verpflichtungsklage nichts anderes ergeben. Denn für den insoweit entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hätte die Klägerin die notwendig anzustrebende Mindestschülerzahl von 40 nicht erreichen können.
13 
Das Regierungspräsidium sei bei dieser Verfahrensweise unter Berücksichtigung des Einzugsbereichs zwar auf Prognosen von über 40 Schülern (kurzfristige Prognose: 47 Schüler, langfristige Prognose: 45 Schüler, mittelfristige Prognose: 46 Schüler) gekommen. Es sei aber nicht zu beanstanden, dass im „Faktencheck“ nur noch die Schüler aus dem Gebiet der Klägerin selbst sowie aus xxx und xxx (einschließlich xxx) berücksichtigt worden seien. Denn aus den anderen Orten seien nach den vorgelegten Zahlen mit Ausnahme der Klassenstufe 6 nur vereinzelt Schüler gekommen. Weiter sei zu Recht eingeflossen, dass in xxx, xxx und xxx weiterführende Schulen bestünden, die traditionell auch bisher schon von Schülern aus dem Gebiet der Klägerin und aus den Orten des Einzugsbereichs besucht worden seien.
14 
Die Klägerin könne sich auch nicht auf einen „besonderen Ausnahmefall“ im Sinne von § 8a Abs. 2 Satz 1 SchG (der damaligen Fassung) berufen. Die Voraussetzungen für eine Abweichung vom Regelfall seien nicht erfüllt.
15 
Schließlich liege kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung vor. Denn der Beklagte habe nach den schlüssigen Angaben in der mündlichen Verhandlung, die sich im Übrigen mit der vorgelegten Tabelle „Anmeldezahlen für die neu genehmigten Gemeinschaftsschulen“ deckten, (bis auf den Ausnahmefall xxx) ausschließlich Gemeinschaftsschulen genehmigt, die nach seiner Prognose mindestens 29 Schüler aufgewiesen hätten und eines Tages mindestens 40 Schüler erreichen könnten. Alle anderen Anträge seien hingegen abgelehnt worden. Die Kammer sehe keine Anhaltspunkte dafür, dass dennoch zu Lasten der Klägerin ein Gleichheitsverstoß gegeben sein könnte.
16 
Die Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung fristgerecht eingelegt und begründet. Hierzu führt sie im Wesentlichen aus:
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Maßgebliche Sach- und Rechtslage sei diejenige bei Erlass der letzten Behördenentscheidung. Spätere ihr nachteilige Änderungen seien nicht zu berücksichtigen. Das folge aus dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutz und gelte umso mehr, als es hier um eine Prognoseentscheidung gehe. Eine echte Rückwirkung gesetzlicher Regelungen für bereits abgeschlossene Tatbestände sei unzulässig. Der Sachverhalt sei hier abgeschlossen, weil ihr Antrag der zweiten Antragsrunde für die Gemeinschaftsschulen in Baden-Württemberg („zweite Tranche“) angehöre. Zudem werde nur so eine Gleichbehandlung mit anderen Gemeinden erreicht, die zu gleicher Zeit ihre Anträge gestellt hätten und die noch unter der früheren Rechtslage beschieden worden seien. Wenn dies anders zu sehen sein sollte, sei jedenfalls eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und begründet. Ihr komme ein Rehabilitations- und ein Amtshaftungsinteresse zu.
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Der Ablehnungsbescheid sei rechtswidrig, weil vor dessen Erlass eine Anhörung nicht durchgeführt worden sei, obwohl eine solche nach § 28 Abs. 1 LVwVfG erforderlich gewesen sei. Bei einem Gespräch, das am 29.01.2013 stattgefunden habe, sei ihren Vertretern im Wesentlichen lediglich die Entscheidung der Behörde mitgeteilt worden, ohne dass es sich um ein „Kooperieren auf Augenhöhe“ gehandelt habe.
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Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass sich eine Gemeinde kraft des kommunalen Selbstverwaltungsrechts bei der Einrichtung einer Gemeinschaftsschule nur auf ihre eigenen Einwohner berufen könne. Entgegen dieser Auffassung seien Nachbarkommunen zum Einzugsbereich einer Gemeinschaftsschule hinzuzurechnen, was der Beklagte sogar selbst in seinen allgemeinen Prognosegrundlagen zum Ausdruck bringe. Der Beklagte habe sogar eine Gemeinschaftsschule (xxx) im Grenzgebiet zu Bayern gerade mit der Begründung zugelassen, dass bayerische Schüler das Angebot annehmen würden. Es sei dann unverständlich, warum in ihrem Fall Schülerinnen und Schüler aus dem Nachbarort xxx (Baden-Württemberg) nicht berücksichtigt würden. Ein Vergleich mit anderen Gemeinschaftsschulstandorten mache die Widersprüche der Argumentation des Verwaltungsgerichts noch deutlicher. Wenn nur prognostizierte Schülerzahlen der eigenen Gemeinde für das kommunale Selbstverwaltungsrecht eine Rolle spielten, habe nach der vom Regierungspräsidium vorgelegten Tabelle keine Gemeinde mit weniger als 7.500 Einwohnern ein Recht auf die Errichtung einer Gemeinschaftsschule. Da Nachbargemeinden nicht ausgeblendet werden dürften, müsse bei ihr von 45 bis 47 Schülern pro Jahrgang ausgegangen werden und nicht von nur 22 bis 23 entsprechend den „überarbeiteten Zahlen“ des Regierungspräsidiums.
20 
Sie komme mit der Einrichtung einer Gemeinschaftsschule gerade ihrer durch § 1 Abs. 2 GemO gesetzten Pflicht zur Sorge um das Wohl ihrer Einwohner nach. Ein Verzicht auf die Errichtung einer Gemeinschaftsschule würde zur langsamen „Austrocknung“ der Werkrealschule führen und sie gegen ihre Pflichten verstoßen lassen. Es müsse weiterhin sichergestellt sein, dass den Schülern und ihren Eltern ein hinreichendes Angebot von Bildungseinrichtungen offen stehe.
21 
Das angeblich durchgeführte mehrstufige Prognoseverfahren halte einer Überprüfung nicht stand. Der erste Teil der Prognose sei so durchgeführt worden, wie es in der „Handreichung zur Beantragung einer Gemeinschaftsschule“ dargestellt und in den „allgemeinen Prognosegrundlagen zur Genehmigung einer Gemeinschaftsschule nach § 8a SchG“ konkretisiert sei. Schon insoweit sei zu bezweifeln, dass es sich um ein korrektes Verfahren handele. So werde zum Beispiel eine Übergangsquote von 50 % der Schüler der eigenen Gemeinde zugrunde gelegt, unabhängig davon, wie hoch diese vor Ort wirklich sei (bei ihr für Werkrealschule und Realschule 59,6 %). Für die Nachbargemeinde xxx würden bei ihr lediglich 10 % als Übergangsquote zugrunde gelegt, da an diesem Schulstandort eigene weiterführende Schulen bestünden.
22 
Für die „zweite Stufe“, die in das Prognoseverfahren eingearbeitet worden sein solle, bestehe keine Rechtsgrundlage. Diese sei weder in der Handreichung noch in den Prognosegrundlagen erwähnt, geschweige denn beschrieben. Die Verwaltung habe sich daher im Rahmen ihrer Selbstbindung vorzuwerfen, dass zuerst ein Verfahren nach bekanntgegebenen Maßstäben durchgeführt werde, dann aber die dort erzielten Ergebnisse nach nicht nachvollziehbaren Kriterien wieder „zusammengestrichen" würden. Dies sei willkürlich und folge sachfremden Erwägungen. Das Bedürfnis einer Kommune für die Einrichtung einer Gemeinschaftsschule könne auch gar nicht auf der Grundlage objektivierbarer Kriterien ermittelt werden. Der Staat dürfe die kommunale Planung (Prognose) nicht durch eine staatliche: „Ersatzplanung" („Ersatzprognose") konterkarieren, sondern nur eingreifen, wenn bei den planerischen Festlegungen der Kommune verbindliche Vorgaben des Schulgesetzes oder feststehende Prognoserichtlinien missachtet worden seien. Dies sei hier aber nicht der Fall. Sie habe sich bei der Erarbeitung der prognostizierten Schülerzahlen streng an das vom Beklagten vorgegebene Verfahren gehalten. Ein Grund für das Eingreifen des Staates in ihre Prognose bestehe deshalb nicht.
23 
Man könne die Nachbarorte nicht ganz unberücksichtigt lassen, obwohl schon heute Schüler aus diesen Nachbarorten die xxxschule besuchten. Zumindest die aktuellen Zahlen müssten angerechnet werden. Es sei anerkannt und durch die Anmeldezahlen belegt, dass eine Gemeinschaftsschule attraktiver sei als eine Werkrealschule. Bei der xxxschule handele es sich sogar um eine äußerst attraktive und auch in den benachbarten Gemeinden beliebte Schule. Nachdem zum Schuljahr 2011/2012 die Schulbezirksbindung abgeschafft worden sei, hätten sich die Anmeldezahlen der xxxschule sehr positiv entwickelt. Die Jahrgangsstufe 5 im Schuljahr 2011/2012 habe insgesamt 43 Schüler zu verzeichnen gehabt. Dieser positive Trend sei abgerissen, als die verbindliche Grundschulempfehlung zum Schuljahr 2012/2013 weggefallen sei. Die Entscheidung der Eltern falle seither markant zu Lasten der Werkreal- und Realschulen und zu Gunsten von Gymnasien aus. So seien auch bei der xxxschule die Anmeldezahlen eingebrochen. Eine Gemeinschaftsschule sei aber nicht mit einer Werkrealschule vergleichbar, was die Attraktivität für die Schulwahl betreffe. Im Ergebnis bedeute dies für eine Berücksichtigung der Schülerzahlen aus Nachbargemeinden, dass die Zeit vor dem Schuljahr 2011/2012 und die Zeit nach dem Schuljahr 2012/2013 nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden könne. Lediglich die Jahrgangsstufe 5 des Schuljahrs 2011/2012 mit insgesamt 20 auswärtigen Schülern stelle eine einigermaßen realistische Vergleichsgröße dar.
24 
Bei der Berücksichtigung von Schülern aus Nachbarorten sei auch überbewertet worden, inwieweit andere weiterführende Schulen erreichbar seien. Die Gemeinschaftsschule sei eine eigene, neue Schulart, deren Besonderheit der gemeinsame Bildungsweg sei. Mit anderen Schularten sei die Gemeinschaftsschule daher nicht vergleichbar. Die Erreichbarkeit anderer weiterführender Schulen sei zudem bereits in die Übergangsquoten in den allgemeinen Prognosegrundlagen eingeflossen und könne daher nicht nochmals zu ihren Lasten berücksichtigt werden.
25 
Es treffe ferner nicht zu, dass bei der Genehmigung der Gemeinschaftsschulen in der „Tranche 2“ alle Antragsteller gleich behandelt worden seien und nur Schulen, die bei der durchgeführten Prognose eine Schülerzahl von 29 oder größer aufgewiesen hätten, genehmigt worden seien. Es falle auf, dass der Beklagte bei einer Vielzahl von mit ihr vergleichbaren Kommunen zu deutlich anderen Prognoseergebnissen gelangt sei. Mit Blick auf diesen Vergleich zeige sich ein Verstoß gegen Art. 3 GG. Lege man die bei anderen Antragstellern angewendeten Maßstäbe auch bei ihr an, so komme man jedenfalls auf eine prognostizierte Schülerzahl von mehr als 29, was zu einem Anspruch auf Einrichtung einer Gemeinschaftsschule führe. Im Übrigen sei die zweite Prüfungsstufe - wenn überhaupt - nicht vom Regierungspräsidium, sondern vom Schulamt durchgeführt worden. Das Regierungspräsidium habe sich der Ablehnung des Schulamts lediglich angeschlossen, ohne eigene Erwägungen anzustellen. Somit habe eine unzuständige Behörde gehandelt.
26 
Nach § 8a Abs. 1 Satz 2 SchG (in der bis 31.07.2014 geltenden Fassung) könne eine Gemeinschaftsschule im „besonderen Ausnahmefall" auch einzügig genehmigt werden. Jedenfalls ein solcher Ausnahmefall sei hier anzunehmen, zumal die xxxschule bereits jetzt von den Sach- und Personalmitteln her ein idealer Standort für eine Gemeinschaftsschule sei. Es seien keine größeren Investitionen mehr nötig. Man würde öffentliche Gelder „verbrennen", wenn man der xxxschule den Status einer Gemeinschaftsschule nicht zuerkennen und so deren Bestand, der bei Beibehaltung als Werkrealschule nach dem Wegfall der Grundschulempfehlung und aufgrund des veränderten Schulwahlverhalten gefährdet sei, aufs Spiel setzen würde. Auch gebe es an der xxxschule eine „gelebte Inklusion“. Sie habe angesichts der getätigten Investitionen im Übrigen darauf vertrauen dürfen, die Genehmigung zu erhalten beziehungsweise die Schülerzahl wahren zu können. Für den Ausbau der Schule seien 1,2 Mio. EUR investiert worden; hierin enthalten seien 400.000,-- EUR Fördermittel des Beklagten. In ihrem Haushaltsplan 2013 seien erhebliche Sachkostenbeiträge eingestellt worden. Die Versagung der Zustimmung zur Einrichtung einer Gemeinschaftsschule verletze daher den Grundsatz des gemeindefreundlichen Verhaltens.
27 
Schließlich seien nach Abschluss der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Tatsachen bekannt geworden, die die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht begründeten. Unter anderem sei dieser Vorsitzender des Fördervereins einer Einrichtung, die vom Kultusministerium Mittel erhalte.
28 
Die Klägerin beantragt,
29 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2013 - 12 K 720/13 - zu ändern, den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 4. Februar 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die Zustimmung zur Änderung der xxxschule in eine Gemeinschaftsschule zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 4. Februar 2013 rechtswidrig ist.
30 
Der Beklagte beantragt,
31 
die Berufung zurückzuweisen.
32 
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts unter Vertiefung beziehungsweise Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
33 
Dem Senat lagen die Verwaltungsakten des Regierungspräsidiums (zwei Bände) sowie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart - 12 K 720/13 - vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf verwiesen und auf die im vorliegenden Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
34 
I. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.02.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung des Beklagten oder auf eine Neubescheidung ihres Antrags (vgl. § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO, im Folgenden unter 1.). Auch die hilfsweise begehrte Feststellung kann nicht ausgesprochen werden (im Folgenden unter 2.).
35 
1. a) Das mit dem Hauptantrag verfolgte Rechtsschutzbegehren ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Der Klägerin kommt aufgrund einer möglichen Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zu (vgl. Senatsurteil vom 08.03.1977 - IX 1523/74 -, ESVGH 28, 175 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.1969 - IV 789/69 -, abgedruckt bei Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rspr., § 31 SchG E 1; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 - 19 B 478/11 -, NWVBl 2011, 436; VG Sigmaringen, Urteil vom 17.12.2010 - 4 K 1549/10 -, Juris; VG Potsdam, Beschluss vom 28.07.2003 - 12 L 511/03 -, Juris Rn. 15). Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO, § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO). Auch ein Rechtsschutzinteresse kann der Klägerin nicht abgesprochen werden.
36 
b) Die Verpflichtungsklage ist jedoch nicht begründet.
37 
aa) Als Rechtsgrundlage für die begehrte Entscheidung des beklagten Landes kommt allein § 8a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 SchG in Betracht.
38 
Nach § 8a Abs. 5 Satz 1 SchG entstehen die Gemeinschaftsschulen auf Antrag der Schulträger nach Zustimmung des Kultusministeriums 1. durch die Einrichtung einer neuen Schule oder 2. mit Zustimmung der Schulkonferenz durch eine Schulartänderung bestehender weiterführender allgemein bildender Schulen. Mit der Verwendung der Begriffe Einrichtung beziehungsweise Schulartänderung wird auf § 30 SchG verwiesen. § 30 Abs. 1 Satz 1 SchG sieht vor, dass der Beschluss eines Schulträgers über die Einrichtung einer öffentlichen Schule der Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde, also gemäß § 35 Abs. 1 SchG des Kultusministeriums, bedarf. Nach § 30 Abs. 4 Satz 1 SchG gelten die Vorschriften über die Einrichtung und Aufhebung einer öffentlichen Schule entsprechend für die Änderung einer öffentlichen Schule. Als Änderung einer Schule sind dabei gemäß § 30 Abs. 4 Satz 2 SchG die Änderung der Schulart, der Schulform (Normalform oder Aufbauform) oder des Schultyps sowie die dauernde Teilung oder Zusammenlegung, die Erweiterung bestehender Schulen, die Einrichtung von Außenstellen sowie die Verteilung der Klassen auf Schulen mit Außenstellen zu behandeln.
39 
Im vorliegenden Fall geht es um die Entstehung einer Gemeinschaftsschule im Wege einer Schulartänderung (§ 8a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SchG) und damit im Wege der Änderung einer Schule im Sinne von § 30 Abs. 4 Satz 2 SchG. Das folgt daraus, dass die bestehende Grund- und Werkrealschule im Ergebnis in eine Gemeinschaftsschule (einschließlich Grundschule, vgl. § 8a Abs. 2 Satz 2 SchG = § 8a Abs. 2 Satz 4 SchG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung) umgewandelt werden soll und es sich nach der Aufzählung in § 4 Abs. 1 Satz 4 SchG hierbei um unterschiedliche Schularten handelt.
40 
Im Streit steht hier nicht die im ersten Satzteil von § 8a Abs. 5 Satz 1 SchG geforderte (gegebenenfalls zusätzlich erforderliche) „Zustimmung des Kultusministeriums“, sondern die in § 30 Abs. 1 Satz 1 SchG genannte, durch Verweisung in Bezug genommene „Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde“.
41 
bb) Der angegriffene Bescheid vom 04.02.2013 ist formell rechtmäßig, da weder Zuständigkeits- noch Verfahrensregeln verletzt sind.
42 
(1) Das Regierungspräsidium Stuttgart hat die Ablehnungsentscheidung als sachlich zuständige Behörde getroffen. Das folgt aus einer zulässigen und auch tatsächlich wirksam erfolgten Zuständigkeitsübertragung vom Kultusministerium auf das Regierungspräsidium. Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 SchG wird das Kultusministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten, die durch das Schulgesetz begründet sind, auf nachgeordnete Schulaufsichtsbehörden zu übertragen, soweit dies zur sachgerechten Erledigung geboten erscheint. Soweit die obere Schulaufsichtsbehörde (mithin nach § 34 Abs. 1 SchG das Regierungspräsidium) betroffen ist, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens des Innenministeriums (§ 35 Abs. 5 Satz 2 SchG). Von der Verordnungsermächtigung wurde mit der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeit für schulorganisatorische Maßnahmen vom 18.10.2000 (GBl. S. 731 - SchulOrgZustV, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.09.2012, GBl. S. 550) Gebrauch gemacht. Das Einvernehmenserfordernis des § 35 Abs. 5 Satz 2 SchG wurde dabei gewahrt.
43 
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SchulOrgZustV überträgt das Kultusministerium mit Ausnahme der Maßnahmen, die die Weiterentwicklung des Schulwesens nach § 22 SchG zum Ziel haben, die Befugnis für schulorganisatorische Maßnahmen nach § 30 Abs. 1 und 3 Satz 1 SchG zur Einrichtung und Aufhebung von Grundschulen (§ 5 SchG), Hauptschulen und Werkrealschulen (§ 6 SchG) und Gemeinschaftsschulen (§ 8a SchG) auf die Regierungspräsidien.
44 
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 SchulOrgZustV gilt die Zuständigkeitsübertragung auf das Regierungspräsidium auch für die Befugnisse nach § 30 Abs. 4 SchG für die Änderung bestehender Schulen aller Schularten mit Ausnahme der Änderung der Schulart oder des Schultyps. Der Wortlaut dieser Bestimmung legt es zunächst nahe, die Zuständigkeit für die Zustimmung zu einer Schulartänderung - wie sie gerade hier im Raum steht - als nicht übertragen zu betrachten. Hierbei bliebe aber unberücksichtigt, dass der zweite Satz von § 1 Abs. 1 SchulOrgZustV eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des ersten Satzes von den Schularten Grundschule, Hauptschule und Werkrealschule und Gemeinschaftsschule auf sämtliche Schularten vornimmt, soweit es um die Befugnisse nach § 30 Abs. 4 SchG geht, und hieran anknüpfend eine Rückausnahme für die Änderung der Schulart oder des Schultyps macht. Nach Sinn und Zweck der Norm wird daher, vom Wortlaut gerade noch gedeckt, die Zuständigkeit für Schulartänderungen nur insoweit nicht den Regierungspräsidien übertragen, als es um andere Schularten als Grundschule, Hauptschule und Werkrealschule sowie Gemeinschaftsschule geht. Hierfür spricht auch, dass die Schulartänderung - zumindest im Wesentlichen - der Kombination einer Schulaufhebung mit der gleichzeitigen Neueinrichtung einer anderen Schule am selben Ort gleichkommt. Mit der Entstehungsgeschichte von § 1 Abs. 1 SchulOrgZustV steht dieses Ergebnis in Einklang, wobei früher (bis zur Änderung durch die Verordnung vom 11.02.2010, GBl. S. 328) lediglich die Befugnisse nach § 30 Abs. 4 SchG für die Erweiterung bestehender Schulen (mit bestimmten Ausnahmen) ohne Differenzierung nach Schularten übertragen waren, so dass sich aus der Altfassung keine Schlüsse für die Auslegung der Neufassung ziehen lassen. Die Zuständigkeit für Schulartänderungen betreffend Grundschulen, Hauptschulen und Werkrealschulen sowie Gemeinschaftsschulen ist somit auf die Regierungspräsidien übertragen worden.
45 
Das Regierungspräsidium hat die Entscheidung über die Zustimmung auch tatsächlich selbst getroffen, obwohl aus seinen Akten hervorgeht, dass vor Erlass des Ablehnungsbescheides der Antrag dem Kultusministerium „mit allen Unterlagen zur Entscheidung vorgelegt“ werden sollte (S. 12 des im Entwurf vorliegenden Dokuments „Prüfung Schulorganisation“, datiert mit dem 27.11.2012) beziehungsweise auch vorgelegt wurde (vgl. Klageerwiderung vom 16.05.2013, S. 4: Ablehnung seitens des Regierungspräsidiums „nach Überprüfung und Entscheidung durch das Kultusministerium“). § 8a Abs. 5 Satz 1 SchG sieht die Zustimmung des Kultusministeriums als eigene Voraussetzung für das Entstehen einer Gemeinschaftsschule neben der nach § 30 SchG erforderlichen Zustimmung vor. Es lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass sich das Regierungspräsidium auch die eigene Entscheidungskompetenz über die Zustimmung vom Kultusministerium gänzlich aus der Hand nehmen ließ.
46 
Erst recht hat das Regierungspräsidium die Entscheidung nicht dem Schulamt überantwortet, dessen Stellungnahme es im Rahmen des Verfahrens eingeholt hat. Wenngleich es in dem Dokument „Prüfung Schulorganisation“ auf Seite 12 heißt, das Regierungspräsidium schließe sich „der Auffassung des SSA (= Staatlichen Schulamts) vollinhaltlich an“, bedeutet dies nicht, dass das Regierungspräsidium keine eigene Prüfung vorgenommen oder gar die Verantwortung für seine Entscheidung an das Schulamt abgegeben hat.
47 
(2) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf stützen, dass keine beziehungsweise nur eine unzureichende Anhörung vor Erlass des Bescheides vom 04.02.2013 stattgefunden habe.
48 
Nach § 28 Abs. 1 LVwVfG ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Ausgehend davon könnte man hier ein Anhörungsgebot schon deshalb verneinen, weil es an einem Akt der „Eingriffsverwaltung“ fehlt, wenn „nur“ der Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt wird, der erst eine Rechtsposition gewähren soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1982 - 3 C 46.81 -, BVerwGE 66, 184, m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.06.2011 - 10 B 1.11 -, Juris; a.A. Grünewald, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, § 28 Rn. 18; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 28 Rn. 26a; offen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.1993 - 14 S 2085/93 -, NVwZ 1994, 919). Ob dem zu folgen ist, kann allerdings ebenso dahinstehen wie die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, von der Anhörung habe nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG abgesehen werden können, weil von den tatsächlichen Angaben der Klägerin, die diese in ihrem Antrag gemacht habe, nicht zu ihren Ungunsten abgewichen worden sei. Gleichermaßen nicht entscheidungserheblich ist es, ob bereits das vor der Ablehnungsentscheidung geführte Gespräch zwischen den Vertretern des Regierungspräsidiums und denjenigen der Klägerin als hinreichende Anhörung gewertet werden kann. Insoweit könnte unter Umständen bemängelt werden, dass darüber nichts aktenkundig gemacht wurde (vgl. Grünewald, a.a.O., § 28 Rn. 26). Auf all diese Gesichtspunkte kommt es deshalb nicht an, weil jedenfalls ein etwaiger Anhörungsmangel inzwischen geheilt worden ist.
49 
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 LVwVfG nichtig macht, ist nämlich unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG). Die Nachholung kann bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen (§ 45 Abs. 2 LVwVfG). Dies zugrunde legend hatte die Klägerin mittlerweile ausreichend Gelegenheit, sich Gehör zu verschaffen. Zwar stellen schlichte Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren noch keine nachträgliche Anhörung im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 - 3 C 14.09 -, BVerwGE 137, 199; Baumeister, in: Obermayer/Funke-Kaiser, a.a.O., § 45 Rn. 47). Anders verhält es sich jedoch dann, wenn - wie hier - auf die schriftsätzlich vorgebrachten Einwände gegen eine Behördenentscheidung eine umfassende schriftliche Replik sowie eine Aussprache im Rahmen der mündlichen Verhandlung folgen. Denn dann hat die Behörde in angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt und zu erkennen gegeben, dass sie auch nach Prüfung des Vorbringens an ihrer Entscheidung festhält (vgl. dazu BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 37/09 R -, NJW 2011, 1996; Hufen/Siegel, Fehler im Verwaltungsverfahren, 5. Aufl. 2013, Rn. 960).
50 
(3) Auch auf einen formalen Begründungsmangel des Bescheides vom 04.02.2013 kann sich die Klägerin nicht (mehr) berufen. Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG). Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG). Die erforderliche Begründung kann jedoch auch nachträglich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegeben werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LVwVfG). Jedenfalls letzteres ist geschehen, indem der Beklagte seinen Bescheid schriftsätzlich umfassend verteidigt hat. Darauf, ob die Begründung auch inhaltlich Überlegungen enthält, die die Ablehnungsentscheidung tragen können, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil § 39 LVwVfG nur die formelle Begründungspflicht regelt (vgl. etwa Hufen/Siegel, a.a.O., Rn. 490; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 39 Rn. 2).
51 
(4) Schließlich leidet das vom Regierungspräsidium durchgeführte Verwaltungsverfahren auch sonst an keinen Fehlern.
52 
Zwar dürfte dieses nicht in jeder Hinsicht den seit dem 01.08.2014 geltenden Anforderungen entsprechen, die durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes Baden-Württemberg vom 03.06.2014 (GBl. S. 265) eingeführt worden sind (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens vgl. Art. 2 des Änderungsgesetzes). Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 SchG ist nunmehr vor der Entscheidung über die Zustimmung zur Schulartänderung eine regionale Schulentwicklung nach § 30a bis § 30e SchG durchzuführen. In deren Rahmen ist ein umfassendes „Dialog- und Beteiligungsverfahren“ vorgesehen, das wohl noch über die vom Regierungspräsidium bereits im hier zu beurteilenden Verfahren gewählten Beteiligungsformen hinausgeht. Nach jetzigem Recht „sollen die anderen von der schulorganisatorischen Maßnahme berührten Gemeinden und Landkreise und weiteren Berührten, wie z.B. Gesamtelternvertretungen, die Wirtschaft, die Stadt- und Landkreise wegen der Zuständigkeit für die Belange der Schülerbeförderung und des ÖPNV sowie die Schulen in freier Trägerschaft eine Stellungnahme zu den erwarteten Auswirkungen abgeben können“ (vgl. LT-Drucks. 15/5044, S. 39). Die regionale Schulentwicklung ist auf die Herbeiführung eines Konsenses ausgerichtet und schreibt bei Uneinigkeit ein besonderes Schlichtungsverfahren vor. Diese neuen Regeln wirken sich jedoch auf den hier zu beurteilenden Fall nicht aus. Das ergibt sich aus Folgendem:
53 
In materieller Hinsicht ist für die gerichtliche Prüfung des Begehrens der Klägerin, auch soweit es um einen Beurteilungsspielraum geht, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat maßgeblich. Denn der behauptete Anspruch kann nur zugesprochen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür aktuell noch vorliegen (vgl. dazu Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 113 Rn. 102 ff.). Gegenteiliges lässt sich weder dem Schulgesetz entnehmen noch ist etwa wegen einer „in der Verwaltungsebene abgeschlossenen Planung“ (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 = Juris Rn. 29; Urteil vom 21.05.1976 - IV C 80.74 -, BVerwGE 51, 15 = Juris Rn. 32) auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt abzustellen. Auch Gründe des Vertrauensschutzes stehen dem nicht entgegen, zumal das geltend gemachte Recht nicht mit einem Subventions-, Beihilfe-, Sozialhilfe- oder Kostenerstattungsanspruch vergleichbar ist (vgl. dazu Bay. VGH, Urteil vom 18.10.2007 - 21 BV 05.1690 -, BayVBl 2008, 347). Eine unzulässige „echte Rückwirkung“ schulgesetzlicher Bestimmungen (vgl. dazu aus dem Bereich des Steuerrechts BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 07.07.2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 -, BVerfGE 127, 31) wird so schon deshalb nicht bewirkt, weil es nicht um einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Lebenssachverhalt geht. Bei der Regelung über die Zustimmung zu einer Schulartänderung handelt es sich auch nicht um ein „Zeitabschnittsgesetz“ (siehe hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 113 Rn. 221 m.w.N.). Daraus folgt, dass die Änderungen zum 01.08.2014, soweit sie inhaltliche Anforderungen betreffen, berücksichtigt werden müssen. Anders ist es aber bei den verfahrensrechtlichen Neuerungen, die das Änderungsgesetz mit sich gebracht hat.
54 
Es ist ein Grundsatz des intertemporalen Verfahrensrechts, dass bereits begonnene Verfahren im Fall einer Rechtsänderung nach dem neuen Verfahrensrecht zu Ende zu führen sind (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11.06.2013 - 8 ZB 12.784 -, BayVBl 2013, 690; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 96 Rn. 3; siehe auch BVerwG, Urteile vom 26.03.1985 - 9 C 47.84 -, NVwZ 1986, 45, und vom 14.04.2011 - 3 C 20.10 -, BVerwGE 139, 323; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.2011 - 3 S 2439/09 -, VBlBW 2012, 145). Abgeschlossene Verwaltungsverfahren bleiben hingegen abgeschlossen und müssen nicht nach neuem Verfahrensrecht wiederholt werden (vgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 96 Rn. 1; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 96 Rn. 4). Dies trifft auf das Verwaltungsverfahren, auf dem der hier in Rede stehende Verwaltungsprozess beruht, zu. Denn das auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtete Verfahren endet (spätestens und jedenfalls in Fällen, in denen wie hier kraft Gesetzes kein Widerspruchsverfahren stattfindet) mit dessen Bekanntgabe (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.12.1989 - 8 C 14.88 -, BVerwGE 84, 178, 181 = Juris Rn. 15, und vom 16.10.2008 - 4 C 3.07 -, BVerwGE 132, 152 = Juris Rn. 37 f.; Kallerhoff, a.a.O., § 96 Rn. 2; Wittinger, in: Obermayer/Funke-Kaiser, a.a.O., § 9 Rn. 37 f.; a.A. BVerwG, Urteil vom 24.05.1995 - 1 C 7.94 -, BVerwGE 98, 313, „jedenfalls für Verpflichtungsbegehren“; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 96 Rn. 4 und § 9 Rn. 30: Ende des Verfahrens erst mit Unanfechtbarkeit). Somit sind verfahrensrechtliche Änderungen, die nach der Bekanntgabe des Bescheides vom 04.02.2013 eingetreten sind, hier ohne Bedeutung. Ohne Einfluss darauf ist die Tatsache, dass der Antrag der Klägerin beim Regierungspräsidium zunächst mit Blick auf ein früheres Schuljahr gestellt war. Er ist so zu verstehen, dass die Klägerin frühestmöglich die Zustimmung zur Schulartänderung erlangen wollte, der Antrag aber für spätere Schuljahre fortwirkt. Ungeachtet der diesbezüglichen Verwaltungspraxis besteht auch keine Bindung zwischen Schuljahr und Verfahrensrecht in dem Sinne, dass der verfahrensrechtliche Maßstab für verschiedene Schuljahre auf verschiedene Stichtage fixiert ist. Für eine solche Fixierung fehlt es an einer speziellen Rechtsgrundlage. Es wäre daher auch nicht feststellbar, auf welchen Stichtag es jeweils ankommen sollte.
55 
Eine von den allgemeinen Regeln des intertemporalen Verwaltungsrechts abweichende Würdigung ist nicht geboten, weil eine solche gesetzlich besonders angeordnet sein müsste (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 29.09.1982 - 8 C 138.81 -, BVerwGE 66, 178: Möglichkeit, die Heilung eines Zuständigkeitsfehlers durch das nachträgliche Zuwachsen der Kompetenz vorzusehen). Daran fehlt es. Der Gesetzgeber hat keine Übergangsregelung für Altverfahren getroffen. Allein die Tatsache, dass die Zustimmung zu einer Schulartänderung nach neuem Recht nicht mehr ohne eine regionale Schulentwicklung erlangt werden kann, wirkt nicht auf Altverfahren zurück. Um einen Fall, in dem eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zum Erlöschen eines Anspruchs führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 4 C 10.10 -, VBlBW 2011, 467 = Juris Rn. 7 m.w.N.), handelt es sich nicht, weil die Zustimmung zur Schulartänderung nach neuem und nach altem Recht ihrem Wesen nach das Gleiche bleibt, denn eine „Zustimmung ohne vorherige regionale Schulentwicklung“ und eine „Zustimmung nach vorheriger regionaler Schulentwicklung“ sind bei inhaltlicher Betrachtung nicht kategorial verschieden. Für die Klägerin wirkt sich die Entscheidung über die Zustimmung unabhängig von den vorherigen Verfahrensschritten gleich aus.
56 
cc) Das Regierungspräsidium Stuttgart hat auch - jedenfalls soweit es um die hier allein maßgeblichen Rechte der Klägerin geht - in der Sache rechtmäßig entschieden, indem es die beantragte Zustimmung zu der Schulartänderung in eine Gemeinschaftsschule abgelehnt hat.
57 
(1) Infolge der seit dem 01.08.2014 geltenden Änderungen durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes Baden-Württemberg können die Gemeinschaftsschulen auch im besonderen Ausnahmefall nicht mehr einzügig sein, denn § 8a Abs. 2 Satz 1 SchG sieht in seiner neuen Fassung nur noch mindestens zweizügige Gemeinschaftsschulen vor (anders noch § 8a Abs. 2 Satz 1 SchG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung).
58 
Das Regierungspräsidium hat die für die Zustimmung zur Schulartänderung zwingende gesetzliche Voraussetzung der Zweizügigkeit bei der von der Klägerin geplanten Gemeinschaftsschule ohne zu Lasten der Klägerin gehende Rechtsfehler verneint. Dass das Regierungspräsidium hierbei von einer langfristig zu prognostizierenden Mindestschülerzahl von 40 in den Eingangsklassen ausgegangen ist, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil nunmehr nach § 30b Abs. 1 Nr. 1 SchG genau diese Mindestschülerzahl, wenn auch nach dem Wortlaut dieser Bestimmung „im Rahmen der Feststellung des öffentlichen Bedürfnisses nach § 27 Abs. 2 SchG“ für die Erteilung einer Zustimmung erforderlich ist. Mögliche Überlegungen, der Zweizügigkeit etwa basierend auf dem im Organisationserlass geregelten Klassenteiler andere Zahlenwerte zugrunde zu legen (vgl. zuletzt Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2014/2015 vom 12.03.2014, Az. 22-6740.3/1310), haben sich mit der neuen Gesetzesfassung erledigt (siehe im Übrigen früher schon LT-Drucks. 15/1466, S. 25 i.V.m. S. 13: Gemeinschaftsschule sollte mindestens zweizügig sein; dauerhafte Mindestschülerzahl von 20 pro Zug anzustreben).
59 
(2) Die Prognose des Regierungspräsidiums, dass eine langfristige Mindestschülerzahl von 40 in den Eingangsklassen der von der Klägerin geplanten Gemeinschaftsschule nicht zu erwarten ist, ist nicht zu beanstanden.
60 
Mit dem gesetzlich statuierten Zustimmungserfordernis der § 8a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 SchG geht ein Beurteilungsspielraum der staatlichen Schulaufsicht einher, soweit es um die Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe „Zweizügigkeit“, „öffentliches Bedürfnis“ und „langfristig zu prognostizierende Mindestschülerzahl von 40 in den Eingangsklassen“ geht, zu deren Ausfüllung es einer Prognoseentscheidung bedarf. Dem steht nicht entgegen, dass die Einrichtung von Schulen die Planungshoheit der Gemeinde und damit das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 LV) betrifft.
61 
Nach Art. 7 Abs. 1 GG steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates. Der Begriff der staatlichen Schulaufsicht umfasst die Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1974 - VII C 12.74 -, BVerwGE 47, 201 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.06.1967 - IV 813/66 -, ESVGH 18, 23, 27, und vom 27.10.1969 - IV 789/69 -, a.a.O.; Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, S. 182, Nr. 9.12; zum Umfang der Schulaufsicht siehe auch § 32 SchG, § 140 GemO). Zur Schulaufsicht im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GG gehört jedenfalls die Befugnis des Staates zur zentralen Ordnung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.06.1969 - 2 BvR 446/64 -, BVerfGE 26, 228; dem folgend Senatsurteil vom 08.03.1977 - IX 1523/74 -, a.a.O., 178; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.06.1991 - 19 A 733/90 -, NVwZ-RR 1992, 186). Damit ist dem Gesetzgeber, soweit ihm nicht gar eine entsprechende Verpflichtung auferlegt wird, die Möglichkeit eingeräumt, das Schulwesen nicht nur einer staatlichen Rechts-, sondern auch einer Fachaufsicht zu unterstellen (zum Verhältnis Schulaufsicht/Fachaufsicht vgl. etwa auch Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, Band I, 3. Aufl. 2013, Art. 7 Rn. 44). Dem Staat steht die Schulplanung und die Möglichkeit der Einwirkung auf Errichtung, Änderung und Aufhebung der einzelnen öffentlichen Schule zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.06.1969 - 2 BvR 446/64 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.06.1967 - IV 813/66 -, a.a.O., 28; OVG Brandenburg, Beschluss vom 30.07.1997 - 1 B 83/97 -, LKV 1998, 277; VG Stuttgart, Urteil vom 19.03.2004 - 10 K 3032/02 -, abgedruckt bei Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rspr., § 30 SchG E 13; VG Potsdam, Beschluss vom 28.07.2003 - 12 L 511/03 -, a.a.O. Rn. 23). Bei Organisationsmaßnahmen wie der Errichtung von Schulen wäre es mit Art. 7 Abs. 1 GG sogar schwerlich vereinbar, wenn die Aufsicht auf eine Rechtskontrolle beschränkt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.1964 - VII C 49.62 -, BVerwGE 18, 38, 39). Ob man dies allgemein auch so umschreiben kann, dass die staatlichen Herrschaftsrechte auf dem Gebiet des Schulrechts Vorrang genießen, während das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zurücktreten muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1966 - VII C 141.65 -, BVerwGE 23, 351, 352), kann dahinstehen.
62 
Das Zustimmungserfordernis des § 8a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 SchG eröffnet in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen die staatliche Fachaufsicht über die Schulstandortfrage (einhellige Auffassung, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.1969 - IV 789/69 -, a.a.O.; Holfelder/Bosse, SchG Baden-Württemberg, § 27 Anm. 4; Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, Stand Februar 2013, § 27 SchG Anm. 3.4; Ulbrich, in: Ebert, Schulrecht Baden-Württemberg, 2013, § 27 SchG Rn. 6; Wörz/von Alberti/Falkenbach, SchG Baden-Württemberg, Stand November 2013, § 32 Anm. 3.2). Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der fachlichen Verwaltungsangelegenheiten der Klägerin (vgl. § 3 Abs. 2 LVG).
63 
Soweit in der Literatur die Rechtsnatur der Aufsicht in diesem Fall als „mittlerer Weg“ zwischen Rechtsaufsicht und Fachaufsicht betrachtet wird, wird ein Zurückbleiben hinter der Fachaufsicht nur für Detailfragen bei der Errichtung der Schule angenommen (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 27 SchG Anm. 3.4). Hierzu kann die im vorliegenden Fall beabsichtigte Schulartänderung nicht gezählt werden, weshalb es auf die Berechtigung der teilweise vertretenen Einschränkung der staatlichen Aufsicht hier nicht ankommt. Ebenso ohne Bedeutung ist es, dass man die hier eröffneten staatlichen Aufsichtsmöglichkeiten unter Umständen begrifflich von einer „Fachaufsicht im technischen Sinne“ unterscheiden und stattdessen von einem „Kondominium“ sprechen muss, weil § 118 Abs. 2 GemO nur die Aufsicht über die Erfüllung von Weisungsaufgaben im Sinne von § 2 Abs. 3 GemO als Fachaufsicht kennzeichnet, während es sich im vorliegenden Fall um ein staatliches Mitwirkungsrecht anderer Art im Bereich einer Pflichtaufgabe (vgl. § 48 Abs. 1 SchG, § 2 Abs. 2 Satz 1 GemO) handelt (so VG Stuttgart, Urteil vom 19.03.2004 - 10 K 3032/02 -, a.a.O., unter Bezug auf OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08.01.1964 - III A 1151/61 -, DVBl 1964, 678; vgl. auch Ulbrich, a.a.O., § 30 SchG Rn. 1).
64 
Für dieses weite Verständnis der Aufsicht spricht neben der Tatsache, dass der Staat den Hauptteil der mit der Einrichtung einer Schule verbundenen Kosten trägt (vgl. §§ 15 ff. FAG sowie die Verordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums über die Durchführung des Schullastenausgleichs - Schullastenverordnung - SchLVO vom 21.02.2000, GBl. S. 181, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.01.2014, GBl. S. 80), auch eine historische Betrachtung. Zu der Vorgängerregelung des § 30 Abs. 1 SchG in § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens in Baden-Württemberg (vom 05.05.1964, GBl. S. 235 - SchuVOG -) lässt sich der Entwurfsbegründung betreffend die Schulaufsicht (dort noch zu § 12 des Entwurfs) unter anderem entnehmen: „Die Entscheidung darüber, ob eine öffentliche Schule einzurichten und fortzuführen ist, ist eine Angelegenheit der staatlichen Schulaufsicht, Ausfluss des zentralen Ordnungs-, Gestaltungs- und Organisationsrechts des Staates über das Schulwesen (Art. 7 Abs. 1 GG). (…) Die Art des Zusammenwirkens wird aber nicht nur durch die Partnerschaft, sondern auch durch die Aufgabe des Staates, das gesamte Schulwesen zu leiten und für die Leistungsfähigkeit des Schulwesens und der einzelnen Schulen zu sorgen und dabei allen überörtlichen Gegebenheiten und sachlichen Forderungen Rechnung zu tragen, bestimmt. Mit anderen Worten: Es ist Sache der staatlichen Schulaufsicht, die Entscheidung zu treffen, sei es im Wege der Zustimmung zu einer vom Schulträger beschlossenen Maßnahme, sei es im Wege der Anordnung, wenn notwendige Maßnahmen nicht getroffen werden.“ (vgl. LT-Drucks. 3/2755, S. 5363 f.; abgedruckt auch bei Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 27 SchG Anm. 3.6). Hieraus folgt, dass das Letztentscheidungsrecht einschließlich der Zweckmäßigkeitsbeurteilung der staatlichen Schulaufsicht vorbehalten ist, wobei dabei die rechtlich unter anderem durch das kommunale Selbstverwaltungsrecht und die Pflicht zu „gemeindefreundlichem Verhalten“ gezogenen Grenzen zu wahren sind (VG Stuttgart, Urteil vom 19.03.2004 - 10 K 3032/02 -, a.a.O.). Der Schulaufsicht ist ein Beurteilungsspielraum eröffnet (vgl. LT-Drucks. 15/1466, S. 26; Senatsurteil vom 08.03.1977 - IX 1523/74 -, a.a.O., 181; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.1985 - 11 S 631/80 -, VBlBW 1986, 344, 346, und Beschluss vom 27.10.1969 - IV 789/69 -, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 19.03.2004 - 10 K 3032/02 -, a.a.O.).
65 
Der fachaufsichtlich geprägten Letztentscheidungskompetenz der staatlichen Schulaufsicht im Rahmen des Zustimmungserfordernisses korrespondiert eine eingeschränkte gerichtliche Prüfungskompetenz hinsichtlich einer Prognose, wie sie hier seitens des Regierungspräsidiums getroffen worden ist. Die Gerichte haben ihre Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Behörde die Prognose auf einer zutreffenden und hinreichenden tatsächlichen Grundlage in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet hat (vgl. allgemein etwa BVerwG, Urteile vom 07.07.1978 - IV C 79.76 -, BVerwGE 56, 110, und vom 29.01.1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 betr. Planfeststellungen; speziell zum Schulrecht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.1985 - 11 S 631/80 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.03.1995 - 15 A 900/90 -, NVwZ-RR 1996, 90; Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 1481; Ulbrich, a.a.O., § 31 SchG Rn. 6).
66 
(3) Eine weitere Einschränkung für die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Überprüfung ergibt sich daraus, dass bei Prognosespielräumen die in ihren Rechten Betroffenen nur insoweit einen Anspruch auf sorgfältig erstellte und realistische Prognosen haben, als ihre Rechte davon abhängen beziehungsweise die Prognosen die Grundlage für ihnen auferlegte Beschränkungen ihrer Rechte bilden (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 114 Rn. 37a; ähnlich Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 40 Rn. 32). Die Reichweite des Rechtsschutzes bestimmt sich danach, inwieweit die einschlägige Regelung erlassen ist, um den Interessen des Rechtsschutzsuchenden zu dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.01.1972 - IV C 49.68 -, BVerwGE 39, 235, 237, zum Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Verwaltungsentscheidung; siehe ferner Urteil vom 23.09.1992 - 6 C 2.91 -, BVerwGE 91, 24, 39: „Anspruch auf gerichtliche Durchsetzbarkeit einer grundrechtlich geschützten Rechtsposition“).
67 
Die Klägerin kann sich nur auf die schulische Versorgung der eigenen Einwohner (§ 10 Abs. 1 GemO) berufen, denn es gehört nicht zu ihren Selbstverwaltungsaufgaben, schulische Angebote für Einwohner von Nachbarkommunen vorzuhalten (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 27 SchG Anm. 3.7; in diesem Sinne auch VG Stuttgart, Urteil vom 19.03.2004 - 10 K 3032/02 -, a.a.O.; VG Potsdam, Beschluss vom 28.07.2003 - 12 L 511/03 -, a.a.O. Rn. 24). Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sind nur diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 -, BVerfGE 79, 127; VerfGH Brandenburg, Urteil vom 17.07.1997 - 1/97 -, LKV 1997, 449, 450).
68 
Mit Rücksicht auf die Pflicht zu „gemeindefreundlichem Verhalten“ kann allenfalls ergänzend mit in den Blick genommen werden, welchen Zuspruch eine geplante Schule voraussichtlich bei Schülerinnen und Schülern aus benachbarten Gemeinden finden wird, soweit ein Schulträger schutzwürdig auf deren Berücksichtigung vertrauen kann. Ein schützenswertes Vertrauen kann dabei allerdings nicht dadurch hervorgerufen werden, dass eine Gemeinde die staatliche Planung vor der abschließenden Entscheidung durch „vorauseilende“ Investitionen zu binden versucht. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht gibt dem Schulträger nicht die Befugnis, durch die Beschaffung von zusätzlichem Schulraum die Schulorganisation in einer solchen Weise „mitzubestimmen“ (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 30.07.1997 - 1 B 83/97 -, a.a.O.).
69 
(4) Ausgehend davon verletzt die angegriffene Prognoseentscheidung die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach ihrer Eigenangabe unter Nr. 5 b) der mit ihrem Antrag eingereichten Tabelle beträgt in ihrem „originären Einzugsgebiet“, zu dem sie neben xxx auch xxx und xxx zählt, die relevante Schülerzahl insgesamt nur 15 bis 20 (Abschnitt: „Begründung des öffentlichen Bedürfnisses / Darstellung und Berechnung der zu erwartenden Schülerzahl bzw. der Einschätzung der Erwartung der Erreichung der Zweizügigkeit oder der 20 Schüler bei Einzügigkeit für die Eingangsklasse[n] der GMS [Herkunft/Wohnort der Schüler, von welchen Schularten/Schule diese voraussichtlich in welcher Anzahl abgezogen werden]“). Diese Zahl bleibt deutlich unter dem Wert von 40 Schülern, der nach dem Gesetz langfristig prognostizierbar sein muss. Ebenfalls deutlich unter 40 Schülern liegen die Zahlen, die sich - gleichgültig, welche Betrachtung man anstellt - aus dem Material der „Prüfung Schulorganisation“ des Regierungspräsidiums ergeben. So beträgt die Zahl der zu erwartenden Schüler, die von der eigenen Grundschule auf eine etwaige Gemeinschaftsschule übergehen würden, bei den 41 Kindern in der vierten Klasse und einer entsprechend den „allgemeinen Prognosegrundlagen“ angenommenen Übergangsquote von 50 % lediglich 21. Legt man die Gesamtzahl der Grundschüler in den Klassen 1 bis 4 zugrunde, so errechnet sich bei einem Wert von 189 Schülern ein Durchschnittswert von 47,25, was bei der fünfzigprozentigen Übergangsquote einen Erwartungswert von 24 Schülern ergibt. Die langfristige Prognose des Regierungspräsidiums lässt (ausgehend von 3.976 Einwohnern bei einer Geburtenquote von 0,83 %) auf einen Wert von 33 Grundschülern und demnach auf einen Erwartungswert von 17, die mittelfristige Prognose (ausgehend von der durchschnittlichen Zahl der Geburten in den Jahren 2005 bis 2010) auf einen Wert von 39 Grundschülern und demnach auf einen Erwartungswert von 19 schließen. Im Ergebnis ist somit die Prognose des Regierungspräsidiums, dass weniger als 40 Schüler langfristig zu prognostizieren sind, jedenfalls insoweit nicht rechtswidrig, als es um die Rechte der Klägerin geht. Es ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, sondern angesichts der deutlich zu niedrigen Zahlenwerte vielmehr fernliegend, dass sich an den rechnerischen Verhältnissen in der Zeit zwischen der Erhebung des Regierungspräsidiums und der Entscheidung des Senats etwas Erhebliches geändert hat.
70 
Besondere Umstände, die geeignet wären, ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf die Einbeziehung externer Schülerströme zu begründen, sind nicht ersichtlich.
71 
Zu berücksichtigen ist auch, dass es der Klägerin offen steht, sich freiwillig mit anderen Gemeinden - deren Bereitschaft vorausgesetzt - zu einem leistungsfähigeren Schulträger beziehungsweise einem solchen mit größerem Schülerpotenzial zusammenzuschließen, um so die Zustimmung der Schulaufsicht zur Einrichtung einer Gemeinschaftsschule zu erwirken (vgl. zu diesem Gedanken bereits BVerfG, Urteil vom 24.06.1969 - 2 BvR 446/64 -, a.a.O.; VerfGH Brandenburg, Urteil vom 17.07.1997 - 1/97 -, a.a.O.). Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SchG können Gemeinden, Landkreise und Regionalverbände mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde zur gemeinsamen Erfüllung der ihnen als Schulträger obliegenden Aufgaben Schulverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen (vgl. dazu und zu ggf. anderen Möglichkeiten des Zusammenwirkens etwa Ulbrich, a.a.O., § 31 SchG Rn. 1 ff.). Handelt eine Gemeinde hingegen ohne Abstimmung mit ihren Nachbargemeinden und ist deshalb die Prognose gerechtfertigt, dass die geplante Gemeinschaftsschule keine ausreichend breite und nachhaltige Existenzgrundlage hat, so muss sie es hinnehmen, dass dies zu ihren Lasten geht. Es war sogar gerade ein - vom Gesetzgeber dann aufgegriffener - Wunsch der kommunalen Landesverbände, im Genehmigungsverfahren der Gemeinschaftsschule nicht nur auf die Prognose „für diese (die beantragte) Schule“ abzustellen, sondern in die Entscheidung auch die Belange der benachbarten Schulträger einzubeziehen (vgl. LT-Drucks. 15/1466, S. 23). Das verdeutlicht, dass eine „Gesamtschau der Schulstruktur vor Ort“ (LT-Drucks., a.a.O.) letztlich objektiv auch kommunalen Interessen entspricht.
72 
(5) Selbst wenn man umfassend - ohne die gerichtliche Kontrolle auf die eigenen Einwohner der Klägerin zu beschränken - prüft, ob das Regierungspräsidium seinen Beurteilungsspielraum eingehalten hat, gibt es keine durchschlagenden Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Regierungspräsidiums.
73 
Das Regierungspräsidium hat in seiner Klageerwiderung sowie in seiner Berufungserwiderung nachvollziehbar erläutert, dass man ausgehend von der Gesetzesbegründung zu § 8a SchG (LT-Drucks. 15/1466, S. 13) eine dauerhafte Zweizügigkeit für erforderlich gehalten habe. Die Prognose habe sich deshalb nicht auf die Festlegung eines denkbaren Einzugsbereichs und die Berechnung möglicher Schülerzahlen (erste Stufe) beschränken können, sondern habe im Anschluss daran eine Bewertung der Schülerzahlen auf Wahrscheinlichkeit und Dauerhaftigkeit erfordert (zweite Stufe). Die erste Stufe habe den Zweck gehabt, die Daten zu erheben. Hierbei sei im Rahmen der Prüfung der Schulorganisation das Datenmaterial deshalb so ausführlich dargestellt worden, um die Zwischenschritte der Berechnung sichtbar und damit transparent zu machen. Auf der zweiten Stufe sei die Bewertung dieser Daten und damit die eigentliche Prognose erfolgt.
74 
Die Klägerin beanstandet die Bewertung auf der „zweiten Stufe“ in verschiedener Hinsicht und vertritt die Ansicht, das Regierungspräsidium hätte die auf der „ersten Stufe“ nach bestimmten (hypothetischen) Übergangsquoten ermittelten Daten in Form von errechneten Schüler-Zahlenwerten unverändert seiner Prognose zugrunde legen müssen. Ihre Einwände greifen aber im Ergebnis nicht durch.
75 
Das von der Klägerin für ihre Kritik in erster Linie in Bezug genommene Schreiben des Regierungspräsidiums ist mit „Allgemeine Prognosegrundlagen“ überschrieben und lautet:
76 
„Am Schulstandort der künftigen GMS:
77 
Übergangsquote 50 %:
Grundschule am Standort der künftigen GMS und es ist keine andere weiterführende Schule außer der künftigen GMS am Schulstandort vorhanden.
78 
Übergangsquote 40 %:
Grundschule am Standort der künftigen GMS und es sind andere weiterführende Schulen außer der künftigen GMS am Schulstandort vorhanden.
79 
Im Einzugsbereich der künftigen GMS
80 
Übergangsquote 30 %:
Grundschule im näheren Einzugsgebiet der künftigen GMS und Schulweg, Entfernung mit öff. Verkehr(s)mitteln weniger als 30 Minuten (gute Erreichbarkeit).
81 
Übergangsquote 20 %:
Grundschule im näheren Einzugsgebiet der künftigen GMS und Schulweg, Entfernung mit öff. Verkehr(s)mitteln zwischen 30 und 45 Minuten.
82 
Übergangsquote 10 %:
Grundschule im näheren Einzugsgebiet der künftigen GMS und Schulweg, Entfernung mit öff. Verkehr(s)mitteln zwischen 45 Minuten und 1 Stunde.
83 
Übergangsquote 10 %:
Grundschule im näheren Einzugsgebiet der künftigen GMS und Schulweg, Entfernung mit öff. Verkehr(s)mitteln mehr als 15 Minuten und eigene weiterführende Schule/n am Ort.“
84 
Die nach diesem Maßstab ermittelten Zahlen waren für das Regierungspräsidium nicht bindend. Das Prognoseverfahren des Regierungspräsidiums war von Anfang an zweistufig aufgebaut, so dass nicht argumentiert werden kann, die zweite Stufe sei erst nachträglich „erfunden“ worden, um ein erwünschtes, von den Daten der ersten Stufe aber nicht gedecktes Ergebnis zu rechtfertigen. Das Regierungspräsidium hat hierzu überzeugend angegeben, die errechneten Schülerzahlen hätten (zwingend) in einem zweiten Schritt auf ihre Wahrscheinlichkeit überprüft werden müssen, weil sich in vielen räumlichen Gebieten die Einzugsbereiche verschiedener Schulen überschnitten hätten, die Schüler aber nicht doppelt hätten gewertet werden können. Maßgebend sei gewesen, auf welche weiterführenden Schulen die Grundschüler der Nachbargemeinden „traditionsgemäß“ wechselten und welche weiterführenden Schulen in den einbezogenen Gemeinden und Stadtteilen bereits vorhanden seien und von den dortigen Grundschülern besucht werden könnten.
85 
Dieser Vortrag entspricht auch der Aktenlage. In dem Bogen „Prüfung Schulorganisation“ befindet sich neben den die erste Prognosestufe betreffenden Gliederungspunkten zur Datenerhebung („3. Sachverhalt/Sachstand/Relevante Daten“ sowie „4.1 kurzfristige Prognose“ und „4.2 Schülerzahlprognose/dauerhafter Bestand“, jeweils mit Untergliederungen) zwar kein eigener Gliederungspunkt, der die zweite Bewertungsstufe detailliert abbildet. Unter dem Gliederungspunkt „2. Bewertung und Entscheidungsvorschlag“ ist jedoch dargestellt, inwieweit Schüler der Nachbargemeinden in die Prognose einbezogen wurden und somit von den auf der ersten Stufe errechneten Daten (gemäß den vorgenannten Gliederungspunkten 3., 4.1 und 4.2) abgewichen wurde. Ein solcher Prüfungsschritt findet sich (stets als Nr. 2) in allen dem Gericht vorliegenden Akten jeweils in dem Dokument „Prüfung Schulorganisation“.
86 
Zutreffend weist das Regierungspräsidium auch darauf hin, dass bereits nach den allgemeinen Prognosegrundlagen des Kultusministeriums, aus denen das Regierungspräsidium seine eigenen „allgemeinen Prognosegrundlagen“ abgeleitet hat, ausdrücklich der Bezug zu Nachbargemeinden herzustellen und die Betroffenheit anderer Schulträger zu prüfen war. So heißt es dort wörtlich:
87 
„Im Rahmen der Bewertung des öffentlichen Bedürfnisses sind auch die Stellungnahmen der von der Genehmigung berührten anderen kommunalen Schulträger einzubeziehen: Bei der Frage der Berücksichtigung der Schüler. dieser Schulträger an der beantragten Gemeinschaftsschule ist ggf. in die Bewertung einzubeziehen, ob andere berührte Schulträger bereits selbst die Beantragung einer Gemeinschaftsschule beabsichtigen. Da die Schüler nicht doppelt gewertet werden können, ist bei der Prognose ggf. zu berücksichtigen, ob ein Abzug der Schüler durch eine Genehmigung einer Gemeinschaftsschule dann zur Einzügigkeit des jetzigen Antrage führen würde und z.B. der berührte Schulträger selbst genügend Potenzial für eine eigene Gemeinschaftsschule (evtl. mehrere) hat. Damit ist zu prüfen, ob die Zweizügigkeit der beantragten Gemeinschaftsschule auch ohne diese Schüler dauerhaft prognostiziert werden kann.
88 
In die Vorbereitung einer Prognose sind die Schülerzahlen der bestehenden Grundschulen, die Prognosen der künftigen Geburten sowie die Übergangsquoten auf die bisherigen weiterführenden Schulen darzustellen und ggf. in die Bewertung einzubeziehen.“
89 
Dem ist unzweideutig zu entnehmen, dass es bei einer schematischen Berechnung gemäß einheitlichen Übergangsquoten nicht sein Bewenden haben kann (ähnlich nunmehr auch die Angaben in Kapitel 4 der vom Kultusministerium herausgegebenen „Handreichung zur Beantragung einer Gemeinschaftsschule“ in der Fassung mit Gültigkeit ab 01.01.2014).
90 
Nur dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der sich in der Gesetzesbegründung zu § 8a SchG (LT-Drucks. 15/1466, S. 26) wie folgt niedergeschlagen hat:
91 
„Bei der Entscheidung über einen Einrichtungsantrag eines Schulträgers kommt es auf die Verhältnisse des jeweiligen Einzugsbereiches an: zum Beispiel Schülerzahl, örtliche Geburtenrate, Bildungswahlverhalten, Verkehrsanbindung, Auswirkungen auf andere Schulen. Das Kultusministerium hat hierbei einen Beurteilungsspielraum, dem allerdings das kommunale Selbstverwaltungsrecht und die darauf abzuleitende Pflicht zu gemeindefreundlichem Verhalten Grenzen setzen.“
92 
Mit dem bewussten Rekurs auf den „jeweiligen“ Einzugsbereich und die beispielhaft erwähnten, teils sehr individuell ausgeprägten Kriterien Schülerzahl, örtliche Geburtenrate, Bildungswahlverhalten, Verkehrsanbindung sowie Auswirkungen auf andere Schulen wäre eine landesweit einheitlich pauschalierende Sichtweise schwerlich vereinbar.
93 
Schließlich geht aus der Bezeichnung „allgemeine Prognosegrundlagen“ selbst hervor, dass es sich nur um „allgemeine“, mithin einer Konkretisierung bedürftige „Grundlagen“ für eine (erst zu erstellende und nicht unmittelbar ableitbare) Prognose handelt. Dies wird auch daran deutlich, dass die Übergangsquoten in den „allgemeinen Prognosegrundlagen“ des Kultusministeriums nur ein Element unter mehreren bilden, während die „allgemeinen Prognosegrundlagen“ des Regierungspräsidiums das Element „Übergangsquoten“ herausgreifen und ausdifferenzieren, ohne dabei zu erkennen zu geben, die Prognose - was auch zumindest bedenklich wäre - auf diesen Faktor verengen zu wollen.
94 
Dabei verkennt der Senat nicht, dass den „allgemeinen Prognosegrundlagen“ des Regierungspräsidiums mit ihren Übergangsquoten selbst eine Prognose innewohnt. Dies schließt jedoch eine Offenheit der mit ihrer Hilfe gefundenen Ergebnisse für eine konkretere Bewertung unter Einbeziehung zusätzlicher Faktoren nicht aus, womit den „allgemeinen Prognosegrundlagen“ der Rang einer „rechnerischen Prognose innerhalb einer umfassenderen Prognose“ zukommt.
95 
Was sonst noch das Verhältnis der ersten zu der zweiten Prognosestufe angeht, trifft es zu, dass es keine Ableitung gibt, die in ihrer Genauigkeit der Datenermittlung auf der ersten Stufe entspricht. Insbesondere gibt es keinen Algorithmus und keine allgemeingültige „Formel“ zur Korrektur der auf der ersten Stufe ermittelten Ergebnisse. Dies macht die Prognoseentscheidung des Regierungspräsidium aber nicht methodisch fehlerhaft. Zwar mag es auf den ersten Blick unstimmig erscheinen, eine „mathematisch exakte“ Ebene der Datenerhebung mit einer aus allgemeiner Sachkunde auf vielen Gebieten (traditionelle Schülerströme vor Ort, geographische Besonderheiten etc.) gespeisten Korrektur zu verknüpfen, und hat dies insoweit nachvollziehbare Kritik auf der Klägerseite ausgelöst. Indes ist dies kein unzulässiges Vorgehen. Die Anwendung eines mathematischen Modells in einem ersten Schritt legt das Regierungspräsidium nicht auch hinsichtlich seines abschließenden Bewertungsmaßstabes auf eine solche Methodik fest.
96 
Gegen einen Schematismus dieser Art sprechen gewichtige sachliche Gründe. Es drängt sich auf, dass von Ort zu Ort und von Region zu Region die Akzeptanz der verschiedenen Schularten sehr unterschiedlich ausgeprägt ist. Auch sonst gibt es geographische und traditionelle Eigenarten, die sich stark auf das Einzugsgebiet einer Schule auswirken können und sich mit Einwohnerzahlen, bisherigen Schülerzahlen und Entfernungsangaben nicht abschließend erfassen lassen. Insofern liegt es nahe, die im ganzen Regierungsbezirk nach einem einheitlichen Maßstab erhobenen Daten für eine Schülerzahlenprognose einer ortsbezogenen Korrektur zu unterziehen. Es wäre auch weder im Interesse der Klägerin noch anderer Betroffener, wenn die Zustimmung zu einer Schulartänderung erteilt würde, die auf Dauer keinen Bestand haben könnte.
97 
(6) Gemessen an den genannten Sachgründen hat das Regierungspräsidium seine Prognose im vorliegenden Fall hinreichend transparent und methodisch einwandfrei durchgeführt.
98 
Das Regierungspräsidium gibt hierzu an, die auf der ersten Stufe errechneten Schülerzahlen seien auf Wahrscheinlichkeit und Dauerhaftigkeit bewertet worden, wobei zum einen in den Blick genommen worden sei, wie viele Schüler aus den jeweiligen Gemeinden die derzeitige Werkrealschule besuchten und zum anderen, welche schulischen Alternativen für weiterführende Schulen in der Umgebung bestünden. Diese Bewertung habe ergeben, dass realistischer Weise lediglich Schüler aus xxx, der Nachbargemeinde xxx und des Stadtteils xxx (einschließlich xxx) der Stadt xxx eine Gemeinschaftsschule xxx besuchen würden, weshalb bei dieser mit einer voraussichtlichen Schülerzahl von ca. 22 je Jahrgangsstufe auf Dauer nur von Einzügigkeit auszugehen gewesen sei.
99 
Entsprechend heißt es in dem Dokument „Prüfung Schulorganisation“ unter Nr. 2, die xxxschule könne voraussichtlich mit ca. 22 Schülern je Jahrgangsstufe auf Dauer nur einzügig geführt werden. Dabei seien Schüler aus xxx, der Nachbargemeinde xxx und des Stadtteils xxx der Stadt xxx eingerechnet worden. Eine dauerhafte Zweizügigkeit würde nur erreicht, wenn darüber hinaus Schüler aus den Gemeinden xxx, xxx, xxx und xxx sowie aus dem xxx Stadtteil xxx wenigstens teilweise die Gemeinschaftsschule xxx besuchen würden. Da in xxx bereits eine für die Gemeinden xxx und xxx gut erreichbare Realschule (xxxschule) bestehe und insbesondere die Schüler aus xxx und xxx eine lange Anfahrtszeit nach xxx hätten (ca. 45-50 Minuten), sei ein Besuch dieser Schüler in xxx eher unwahrscheinlich.
100 
Diese Argumentation ist nachvollziehbar und einleuchtend. Die Klägerin kann somit nicht damit durchdringen, das Regierungspräsidium habe seinen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum verlassen. Dies gilt umso mehr, als mittlerweile die Zustimmung zur Einrichtung einer Gemeinschaftsschule in xxx erteilt wurde.
101 
Soweit die Klägerin meint, die Zahlen hätten höher angesetzt werden müssen, weil allein die Jahrgangsstufe des Schuljahres 2011/12 eine „einigermaßen realistische Vergleichsgröße“ darstelle, kann ihr nicht gefolgt werden. Zuvor wurde die Schulbezirksbindung abgeschafft, was die hohe Zahl von insgesamt 43 Schülern in der fünften Jahrgangsstufe zumindest zu einem Teil erklären mag. Hinzu kommt, dass die Klägerin mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom 14.01.2010 ermächtigt wurde, den bisherigen Hauptschulbezirk unverändert als Schulbezirk für ihre Werkrealschule bis längstens 2016 weiterzuführen. Die xxxschule konnte daher Schüler von außerhalb aufnehmen, während die Haupt- und Werkrealschüler aus dem Gebiet der Klägerin den Schulbezirk nicht verlassen konnten, was - wie der Beklagte meint - auch zu einer „künstlichen“ Erhöhung der Anmeldezahlen geführt haben mag. Dies kann jedoch dahinstehen. Die Klägerin hat eine solch hohe Schülerzahl wie im Schuljahr 2011/12 nämlich weder zuvor noch danach (zumal nach Abschaffung der verbindlichen Grundschulempfehlung) auch nur annähernd noch einmal erreicht. Es handelt sich daher um keine repräsentative Zahl, sondern - wie das Regierungspräsidium zutreffend angenommen hat - eher um einen „Ausreißer“, der als Maßstab für eine langfristige Prognose nicht zugrunde gelegt werden musste und wohl noch nicht einmal durfte.
102 
(7) Die Klägerin kann auch nicht damit durchdringen, dass die Entscheidung des Regierungspräsidiums unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz ergangen sei.
103 
Es spricht schon manches dafür, dass eine Entscheidung, die - wie hier - am Maßstab der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nicht beanstandet werden kann, ebenso nicht unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten gerügt werden kann (vgl. insoweit zu dem Verhältnis des allgemeinen Gleichheitssatzes zu den Freiheitsgrundrechten Heun, in: Dreier, a.a.O., Art. 3 Rn. 140; Starck, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Band 1, 6. Aufl. 2010, Art. 3 Rn. 300 m.w.N.).
104 
Auch lässt sich ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz für den jetzigen Zeitpunkt schon deshalb nicht mehr damit begründen, dass bestimmte Gemeinden im Rahmen der Beurteilung für das Schuljahr 2013/14 („zweite Tranche“) günstiger behandelt worden seien als die Klägerin, weil mittlerweile das Schuljahr 2013/14 beendet ist beziehungsweise das Schuljahr 2014/15 begonnen hat und sich zudem zum 01.08.2014 das Schulgesetz geändert hat.
105 
Ferner kann nicht angenommen werden, es liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Selbstbindung der Verwaltung vor, weil das Regierungspräsidium - nach eigenem Bekunden - seine eigenen „allgemeinen Prognosegrundlagen“, die es aus denjenigen des Kultusministeriums abgeleitet hat, nicht streng mathematisch umgesetzt, sondern mit einer zusätzlichen Bewertungsstufe versehen hat. Wie bereits dargestellt, brachten die „allgemeinen Prognosegrundlagen“ des Regierungspräsidiums nicht zum Ausdruck, dass man sich schematisch an aufgrund fester Übergangsquoten errechnete Schüler-Zahlenwerte zu halten beabsichtigte.
106 
Soweit die Klägerin einzelne Gemeinden benannt hat, die für ihre Gemeinschaftsschulen eine Zustimmung des Regierungspräsidiums erlangt haben, dies aber nach Auffassung der Klägerin ohne günstigere beziehungsweise mit schlechteren Ausgangsbedingungen, hat das Regierungspräsidium dem im Übrigen nachvollziehbare Gründe entgegengehalten:
107 
Hinsichtlich der xxxschule in xxx mit der prognostizierten Schülerzahl von 60 sei zunächst zu beachten, dass diese Gemeinde mit ca. 7.680 Einwohnern bereits etwa doppelt so viele Einwohner aufweise wie die Klägerin (ca. 3.890). Ferner komme xxx seine Lage in einer Zentrumsachse im Filstal zugute. Das Gebiet sei dichter besiedelt. Die Gemeinde profitiere von einer generell höheren Bevölkerung. Darüber hinaus habe berücksichtigt werden können, dass schon bisher Schüler der Grundschule im benachbarten xxx (ca. 2.400 Einwohner) und auch der xxxschule in xxx nach der vierten Klasse in größerer Zahl die Werkrealschule in xxx besucht hätten.
108 
Zu der xxx-Schule in xxx hat das Regierungspräsidium erläutert, dass es sich um eine seit Jahren stabil zweizügig geführte Werkrealschule mit einem größeren Einzugsbereich gehandelt habe.
109 
Bei der (ehemaligen) Grund- und Werkrealschule in xxx (5.200 Einwohner) hat das Regierungspräsidium ebenfalls einen größeren Einzugsbereich festgestellt, zu dem unter anderem auch die Grundschule des Ortes xxx (über 3.500 Einwohner) gehöre.
110 
Bei der (ehemaligen) Grund- und Hauptschule xxx seien neben der eigenen Einwohnerzahl (über 6.500 Einwohner) auch Nachbargemeinden zu berücksichtigen gewesen, die mehrfach Schüler in die dortige Hauptschule geschickt hätten. Es habe jeweils von einer gesicherten stabilen Zweizügigkeit ausgegangen werden können.
111 
Es handelt sich bei diesen Annahmen des Regierungspräsidiums um sachliche Erwägungen, die zwar womöglich jeweils nicht das einzig mögliche Bewertungsergebnis darstellen, im Rahmen des Beurteilungsspielraums aber jedenfalls vertretbar erscheinen.
112 
Ebenso verhält es sich bei anderen Schulen, die im Vergleich betrachtet werden könnten:
113 
Soweit es um die xxxschule (ehemalige Grund- und Werkrealschule) in xxx und die dort prognostizierte Schülerzahl von 37 geht, ist nach den Angaben des Regierungspräsidiums die hohe Einwohnerzahl von xxx (nahezu 60.000 Einwohner) zu beachten. Die Lage der Schule an der Peripherie des Stadtgebietes hindere die Prognose einer dauerhaften Zweizügigkeit aufgrund der Größe des Schulträgers nicht. Das erscheint plausibel.
114 
Bei der xxx-Schule (ehemalige Grund- und Werkrealschule) in xxx bestehe eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Gemeinden xxx und xxx über die Einrichtung und Unterhaltung der Gemeinschaftsschule xxx. Beide Gemeinden kämen mit 5.885 (xxx) und 3.143 (xxx) auf zusammen über 8.000 Einwohner und hätten so zusammen die Grundlage für die Prognose einer ausreichenden Schülerzahl geschaffen. Auch diese Argumentation ist nicht zu beanstanden.
115 
Die xxxschule (ehemalige Grund- und Werkrealschule) in xxx wurde nach Angaben des Regierungspräsidiums bewusst als einzige Schule in dessen Zuständigkeitsbereich mit einer prognostizierten Schülerzahl von unter 30 Schülern genehmigt. Die Prognose von 23 Schüler habe sich jedoch nur auf Schüler aus Baden-Württemberg bezogen. Nicht einbezogen worden seien Schüler aus Bayern, die aber seit Jahren diese Schule besuchten und zu einer stabilen Zweizügigkeit der dortigen Werkrealschule geführt hätten. Da darüber hinaus der Antrag der westlich von xxx liegenden Gemeinde xxx auf Einrichtung einer Gemeinschaftsschule aufgrund der Schülerzahlen habe abgelehnt werden müssen und damit habe gerechnet werden können, dass ein Teil der dort prognostizierten Schüler eine Gemeinschaftsschule in xxx besuchen werde, habe bei der xxxschule von einer stabilen Zweizügigkeit ausgegangen werden können. Hiergegen bestehen keine Einwände.
116 
Zu der (ehemaligen) Grund- und Werkrealschule xxx hat sich das Regierungspräsidium so geäußert, dass die Stadt xxx auf 7.431 Einwohner komme. Zudem würden dort regelmäßig Schüler aus Nachbargemeinden wie xxx und xxx beschult, so dass anteilig Schüler von dort hätten berücksichtigt werden können. Auch insoweit hat das Regierungspräsidium seinen Einschätzungsspielraum gewahrt.
117 
Schließlich könnte die Klägerin aus Zustimmungsbescheiden gegenüber anderen Gemeinden, soweit solche rechtswidrig erteilt worden sein sollten, keine Rechte für sich herleiten. Nach allgemeiner Ansicht kann eine sachlich nicht gerechtfertigte Verwaltungspraxis keine Ansprüche auf Gleichheit im Unrecht begründen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.12.2013 - 2 B 37/13 -, Juris Rn. 9, und vom 04.04.2013 - 2 B 87.12 -, Juris Rn. 10, jeweils m.w.N.). Die Verwaltung ist nach Art. 20 Abs. 3 GG an die Gesetze gebunden. Sie hat die maßgebliche Rechtslage beim Vollzug zu beachten und kann diese nicht aus eigenem Recht ändern, auch nicht im Wege einer ständigen Praxis (vgl. Senatsbeschluss vom 24.01.2012 - 9 S 3310/11 -, VBlBW 2012, 273).
118 
dd) Soweit die Klägerin geltend macht, es bestünden ihr erst nachträglich bekannt gewordene Tatsachen, die die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht begründeten, ist dies für die Beurteilung des Senats ohne Bedeutung. Selbst wenn den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht eine Pflicht zur Selbstanzeige (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 48 ZPO) getroffen und er gegen diese verstoßen haben sollte, so könnte sich daraus allenfalls ein Berufungszulassungsgrund ergeben (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 54 Rn. 22). Im vorliegenden Fall hat jedoch bereits das Verwaltungsgericht selbst die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
119 
2. Mit dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag kann die Klägerin ebenfalls keinen Erfolg haben.
120 
Versteht man den Antrag so, dass nach jetziger Sach- und Rechtslage die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 04.02.2013 überprüft werden soll, so ergibt sich dieses Ergebnis schon unmittelbar aus den oben (unter I. 2.) aufgeführten Erwägungen.
121 
Legt man den Antrag dagegen in der Weise aus, dass die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns nach dem früheren, vor der Änderung des Schulgesetzes zum 01.08.2014 geltenden Recht festgestellt werden soll, weil der Klägerin nach dem alten Rechtszustand die begehrte Zustimmung noch hätte erteilt werden müssen, fehlt es jedenfalls an dem für diese vergangenheitsbezogene Feststellung erforderlichen (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse. Insbesondere kann sich die Klägerin weder auf ein Rehabilitations- noch auf ein Präjudizinteresse für einen unter Umständen angestrebten Schadensersatzprozess stützen.
122 
Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, BVerwGE 146, 303 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt (vgl. auch VG Münster, Urteil vom 12.07.2013 - 1 K 1296/13 -, Juris Rn. 30).
123 
Ein mögliches Präjudizinteresse für einen späteren Schadensersatzprozess scheitert hier daran, dass die Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen von vornherein aussichtslos ist. Offensichtlich aussichtslos ist eine Staatshaftungsklage, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt besteht und sich dies ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung aufdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2013 - 8 C 5.12 -, NVwZ-RR 2014, 465, 468 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Hauptsacheentscheidung und in voller Kammerbesetzung die Entscheidung des Regierungspräsidiums für rechtmäßig befunden hat. Ein für einen Amtshaftungsprozess erforderliches Verschulden entfällt grundsätzlich, wenn das Handeln von einem Kollegialgericht für rechtmäßig gehalten wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2013 - 8 C 5.12 -, a.a.O.). Dies gilt nur dann nicht, wenn die beanstandete Maßnahme von einem Fachgremium beschlossen wurde, von dem im Hinblick auf seine Zusammensetzung ein Höchstmaß an Sachkenntnis zu erwarten und die Fähigkeit zu besonders gründlicher Prüfung zu verlangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2013 - 8 C 5.12 -, a.a.O.), wenn es sich um grundlegende Maßnahmen oberster Dienststellen handelt, die durch Auswertung allen einschlägigen Materials und erschöpfende Abwägung aller Gesichtspunkte vorbereitet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99 = Juris Rn. 28 m.w.N.) oder wenn die kollegialgerichtliche Entscheidung nicht auf einer eingehenden Prüfung beruht, sondern wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2013 - 8 C 5.12 -, a.a.O.). Keine dieser Ausnahmen von der „Kollegialgerichtsrichtlinie“ greift hier. Insbesondere hat mit dem Regierungspräsidium weder ein besonderes Gremium der Selbstverwaltung noch eine oberste Behörde die im Streit stehende Entscheidung getroffen.
124 
Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt hinreichend konkrete Angaben zum behaupteten Schaden beziehungsweise zur Schadenshöhe gemacht hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.01.2003 - 13 A 4859/00 -, NVwZ-RR 2003, 696; Wolff, a.a.O., § 113 Rn. 278) und ob ein Amtshaftungsprozess vor dem Zivilgericht in genügendem Maße ernsthaft beabsichtigt ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.1997 - 5 S 3206/95 -, NVwZ-RR 1998, 549).
125 
Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin unter Geltung des Schulgesetzes in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung Aussicht auf einen Erfolg ihrer Verpflichtungsklage gehabt hätte.
126 
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
127 
Beschluss
vom 12. August 2014
128 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 38.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1, hier hälftig angesetzt).
129 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
34 
I. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.02.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung des Beklagten oder auf eine Neubescheidung ihres Antrags (vgl. § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO, im Folgenden unter 1.). Auch die hilfsweise begehrte Feststellung kann nicht ausgesprochen werden (im Folgenden unter 2.).
35 
1. a) Das mit dem Hauptantrag verfolgte Rechtsschutzbegehren ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Der Klägerin kommt aufgrund einer möglichen Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zu (vgl. Senatsurteil vom 08.03.1977 - IX 1523/74 -, ESVGH 28, 175 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.1969 - IV 789/69 -, abgedruckt bei Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rspr., § 31 SchG E 1; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 - 19 B 478/11 -, NWVBl 2011, 436; VG Sigmaringen, Urteil vom 17.12.2010 - 4 K 1549/10 -, Juris; VG Potsdam, Beschluss vom 28.07.2003 - 12 L 511/03 -, Juris Rn. 15). Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO, § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO). Auch ein Rechtsschutzinteresse kann der Klägerin nicht abgesprochen werden.
36 
b) Die Verpflichtungsklage ist jedoch nicht begründet.
37 
aa) Als Rechtsgrundlage für die begehrte Entscheidung des beklagten Landes kommt allein § 8a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 SchG in Betracht.
38 
Nach § 8a Abs. 5 Satz 1 SchG entstehen die Gemeinschaftsschulen auf Antrag der Schulträger nach Zustimmung des Kultusministeriums 1. durch die Einrichtung einer neuen Schule oder 2. mit Zustimmung der Schulkonferenz durch eine Schulartänderung bestehender weiterführender allgemein bildender Schulen. Mit der Verwendung der Begriffe Einrichtung beziehungsweise Schulartänderung wird auf § 30 SchG verwiesen. § 30 Abs. 1 Satz 1 SchG sieht vor, dass der Beschluss eines Schulträgers über die Einrichtung einer öffentlichen Schule der Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde, also gemäß § 35 Abs. 1 SchG des Kultusministeriums, bedarf. Nach § 30 Abs. 4 Satz 1 SchG gelten die Vorschriften über die Einrichtung und Aufhebung einer öffentlichen Schule entsprechend für die Änderung einer öffentlichen Schule. Als Änderung einer Schule sind dabei gemäß § 30 Abs. 4 Satz 2 SchG die Änderung der Schulart, der Schulform (Normalform oder Aufbauform) oder des Schultyps sowie die dauernde Teilung oder Zusammenlegung, die Erweiterung bestehender Schulen, die Einrichtung von Außenstellen sowie die Verteilung der Klassen auf Schulen mit Außenstellen zu behandeln.
39 
Im vorliegenden Fall geht es um die Entstehung einer Gemeinschaftsschule im Wege einer Schulartänderung (§ 8a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SchG) und damit im Wege der Änderung einer Schule im Sinne von § 30 Abs. 4 Satz 2 SchG. Das folgt daraus, dass die bestehende Grund- und Werkrealschule im Ergebnis in eine Gemeinschaftsschule (einschließlich Grundschule, vgl. § 8a Abs. 2 Satz 2 SchG = § 8a Abs. 2 Satz 4 SchG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung) umgewandelt werden soll und es sich nach der Aufzählung in § 4 Abs. 1 Satz 4 SchG hierbei um unterschiedliche Schularten handelt.
40 
Im Streit steht hier nicht die im ersten Satzteil von § 8a Abs. 5 Satz 1 SchG geforderte (gegebenenfalls zusätzlich erforderliche) „Zustimmung des Kultusministeriums“, sondern die in § 30 Abs. 1 Satz 1 SchG genannte, durch Verweisung in Bezug genommene „Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde“.
41 
bb) Der angegriffene Bescheid vom 04.02.2013 ist formell rechtmäßig, da weder Zuständigkeits- noch Verfahrensregeln verletzt sind.
42 
(1) Das Regierungspräsidium Stuttgart hat die Ablehnungsentscheidung als sachlich zuständige Behörde getroffen. Das folgt aus einer zulässigen und auch tatsächlich wirksam erfolgten Zuständigkeitsübertragung vom Kultusministerium auf das Regierungspräsidium. Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 SchG wird das Kultusministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten, die durch das Schulgesetz begründet sind, auf nachgeordnete Schulaufsichtsbehörden zu übertragen, soweit dies zur sachgerechten Erledigung geboten erscheint. Soweit die obere Schulaufsichtsbehörde (mithin nach § 34 Abs. 1 SchG das Regierungspräsidium) betroffen ist, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens des Innenministeriums (§ 35 Abs. 5 Satz 2 SchG). Von der Verordnungsermächtigung wurde mit der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeit für schulorganisatorische Maßnahmen vom 18.10.2000 (GBl. S. 731 - SchulOrgZustV, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.09.2012, GBl. S. 550) Gebrauch gemacht. Das Einvernehmenserfordernis des § 35 Abs. 5 Satz 2 SchG wurde dabei gewahrt.
43 
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SchulOrgZustV überträgt das Kultusministerium mit Ausnahme der Maßnahmen, die die Weiterentwicklung des Schulwesens nach § 22 SchG zum Ziel haben, die Befugnis für schulorganisatorische Maßnahmen nach § 30 Abs. 1 und 3 Satz 1 SchG zur Einrichtung und Aufhebung von Grundschulen (§ 5 SchG), Hauptschulen und Werkrealschulen (§ 6 SchG) und Gemeinschaftsschulen (§ 8a SchG) auf die Regierungspräsidien.
44 
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 SchulOrgZustV gilt die Zuständigkeitsübertragung auf das Regierungspräsidium auch für die Befugnisse nach § 30 Abs. 4 SchG für die Änderung bestehender Schulen aller Schularten mit Ausnahme der Änderung der Schulart oder des Schultyps. Der Wortlaut dieser Bestimmung legt es zunächst nahe, die Zuständigkeit für die Zustimmung zu einer Schulartänderung - wie sie gerade hier im Raum steht - als nicht übertragen zu betrachten. Hierbei bliebe aber unberücksichtigt, dass der zweite Satz von § 1 Abs. 1 SchulOrgZustV eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des ersten Satzes von den Schularten Grundschule, Hauptschule und Werkrealschule und Gemeinschaftsschule auf sämtliche Schularten vornimmt, soweit es um die Befugnisse nach § 30 Abs. 4 SchG geht, und hieran anknüpfend eine Rückausnahme für die Änderung der Schulart oder des Schultyps macht. Nach Sinn und Zweck der Norm wird daher, vom Wortlaut gerade noch gedeckt, die Zuständigkeit für Schulartänderungen nur insoweit nicht den Regierungspräsidien übertragen, als es um andere Schularten als Grundschule, Hauptschule und Werkrealschule sowie Gemeinschaftsschule geht. Hierfür spricht auch, dass die Schulartänderung - zumindest im Wesentlichen - der Kombination einer Schulaufhebung mit der gleichzeitigen Neueinrichtung einer anderen Schule am selben Ort gleichkommt. Mit der Entstehungsgeschichte von § 1 Abs. 1 SchulOrgZustV steht dieses Ergebnis in Einklang, wobei früher (bis zur Änderung durch die Verordnung vom 11.02.2010, GBl. S. 328) lediglich die Befugnisse nach § 30 Abs. 4 SchG für die Erweiterung bestehender Schulen (mit bestimmten Ausnahmen) ohne Differenzierung nach Schularten übertragen waren, so dass sich aus der Altfassung keine Schlüsse für die Auslegung der Neufassung ziehen lassen. Die Zuständigkeit für Schulartänderungen betreffend Grundschulen, Hauptschulen und Werkrealschulen sowie Gemeinschaftsschulen ist somit auf die Regierungspräsidien übertragen worden.
45 
Das Regierungspräsidium hat die Entscheidung über die Zustimmung auch tatsächlich selbst getroffen, obwohl aus seinen Akten hervorgeht, dass vor Erlass des Ablehnungsbescheides der Antrag dem Kultusministerium „mit allen Unterlagen zur Entscheidung vorgelegt“ werden sollte (S. 12 des im Entwurf vorliegenden Dokuments „Prüfung Schulorganisation“, datiert mit dem 27.11.2012) beziehungsweise auch vorgelegt wurde (vgl. Klageerwiderung vom 16.05.2013, S. 4: Ablehnung seitens des Regierungspräsidiums „nach Überprüfung und Entscheidung durch das Kultusministerium“). § 8a Abs. 5 Satz 1 SchG sieht die Zustimmung des Kultusministeriums als eigene Voraussetzung für das Entstehen einer Gemeinschaftsschule neben der nach § 30 SchG erforderlichen Zustimmung vor. Es lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass sich das Regierungspräsidium auch die eigene Entscheidungskompetenz über die Zustimmung vom Kultusministerium gänzlich aus der Hand nehmen ließ.
46 
Erst recht hat das Regierungspräsidium die Entscheidung nicht dem Schulamt überantwortet, dessen Stellungnahme es im Rahmen des Verfahrens eingeholt hat. Wenngleich es in dem Dokument „Prüfung Schulorganisation“ auf Seite 12 heißt, das Regierungspräsidium schließe sich „der Auffassung des SSA (= Staatlichen Schulamts) vollinhaltlich an“, bedeutet dies nicht, dass das Regierungspräsidium keine eigene Prüfung vorgenommen oder gar die Verantwortung für seine Entscheidung an das Schulamt abgegeben hat.
47 
(2) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf stützen, dass keine beziehungsweise nur eine unzureichende Anhörung vor Erlass des Bescheides vom 04.02.2013 stattgefunden habe.
48 
Nach § 28 Abs. 1 LVwVfG ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Ausgehend davon könnte man hier ein Anhörungsgebot schon deshalb verneinen, weil es an einem Akt der „Eingriffsverwaltung“ fehlt, wenn „nur“ der Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt wird, der erst eine Rechtsposition gewähren soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1982 - 3 C 46.81 -, BVerwGE 66, 184, m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.06.2011 - 10 B 1.11 -, Juris; a.A. Grünewald, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, § 28 Rn. 18; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 28 Rn. 26a; offen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.1993 - 14 S 2085/93 -, NVwZ 1994, 919). Ob dem zu folgen ist, kann allerdings ebenso dahinstehen wie die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, von der Anhörung habe nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG abgesehen werden können, weil von den tatsächlichen Angaben der Klägerin, die diese in ihrem Antrag gemacht habe, nicht zu ihren Ungunsten abgewichen worden sei. Gleichermaßen nicht entscheidungserheblich ist es, ob bereits das vor der Ablehnungsentscheidung geführte Gespräch zwischen den Vertretern des Regierungspräsidiums und denjenigen der Klägerin als hinreichende Anhörung gewertet werden kann. Insoweit könnte unter Umständen bemängelt werden, dass darüber nichts aktenkundig gemacht wurde (vgl. Grünewald, a.a.O., § 28 Rn. 26). Auf all diese Gesichtspunkte kommt es deshalb nicht an, weil jedenfalls ein etwaiger Anhörungsmangel inzwischen geheilt worden ist.
49 
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 LVwVfG nichtig macht, ist nämlich unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG). Die Nachholung kann bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen (§ 45 Abs. 2 LVwVfG). Dies zugrunde legend hatte die Klägerin mittlerweile ausreichend Gelegenheit, sich Gehör zu verschaffen. Zwar stellen schlichte Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren noch keine nachträgliche Anhörung im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 - 3 C 14.09 -, BVerwGE 137, 199; Baumeister, in: Obermayer/Funke-Kaiser, a.a.O., § 45 Rn. 47). Anders verhält es sich jedoch dann, wenn - wie hier - auf die schriftsätzlich vorgebrachten Einwände gegen eine Behördenentscheidung eine umfassende schriftliche Replik sowie eine Aussprache im Rahmen der mündlichen Verhandlung folgen. Denn dann hat die Behörde in angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt und zu erkennen gegeben, dass sie auch nach Prüfung des Vorbringens an ihrer Entscheidung festhält (vgl. dazu BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 37/09 R -, NJW 2011, 1996; Hufen/Siegel, Fehler im Verwaltungsverfahren, 5. Aufl. 2013, Rn. 960).
50 
(3) Auch auf einen formalen Begründungsmangel des Bescheides vom 04.02.2013 kann sich die Klägerin nicht (mehr) berufen. Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG). Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG). Die erforderliche Begründung kann jedoch auch nachträglich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegeben werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LVwVfG). Jedenfalls letzteres ist geschehen, indem der Beklagte seinen Bescheid schriftsätzlich umfassend verteidigt hat. Darauf, ob die Begründung auch inhaltlich Überlegungen enthält, die die Ablehnungsentscheidung tragen können, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil § 39 LVwVfG nur die formelle Begründungspflicht regelt (vgl. etwa Hufen/Siegel, a.a.O., Rn. 490; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 39 Rn. 2).
51 
(4) Schließlich leidet das vom Regierungspräsidium durchgeführte Verwaltungsverfahren auch sonst an keinen Fehlern.
52 
Zwar dürfte dieses nicht in jeder Hinsicht den seit dem 01.08.2014 geltenden Anforderungen entsprechen, die durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes Baden-Württemberg vom 03.06.2014 (GBl. S. 265) eingeführt worden sind (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens vgl. Art. 2 des Änderungsgesetzes). Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 SchG ist nunmehr vor der Entscheidung über die Zustimmung zur Schulartänderung eine regionale Schulentwicklung nach § 30a bis § 30e SchG durchzuführen. In deren Rahmen ist ein umfassendes „Dialog- und Beteiligungsverfahren“ vorgesehen, das wohl noch über die vom Regierungspräsidium bereits im hier zu beurteilenden Verfahren gewählten Beteiligungsformen hinausgeht. Nach jetzigem Recht „sollen die anderen von der schulorganisatorischen Maßnahme berührten Gemeinden und Landkreise und weiteren Berührten, wie z.B. Gesamtelternvertretungen, die Wirtschaft, die Stadt- und Landkreise wegen der Zuständigkeit für die Belange der Schülerbeförderung und des ÖPNV sowie die Schulen in freier Trägerschaft eine Stellungnahme zu den erwarteten Auswirkungen abgeben können“ (vgl. LT-Drucks. 15/5044, S. 39). Die regionale Schulentwicklung ist auf die Herbeiführung eines Konsenses ausgerichtet und schreibt bei Uneinigkeit ein besonderes Schlichtungsverfahren vor. Diese neuen Regeln wirken sich jedoch auf den hier zu beurteilenden Fall nicht aus. Das ergibt sich aus Folgendem:
53 
In materieller Hinsicht ist für die gerichtliche Prüfung des Begehrens der Klägerin, auch soweit es um einen Beurteilungsspielraum geht, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat maßgeblich. Denn der behauptete Anspruch kann nur zugesprochen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür aktuell noch vorliegen (vgl. dazu Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 113 Rn. 102 ff.). Gegenteiliges lässt sich weder dem Schulgesetz entnehmen noch ist etwa wegen einer „in der Verwaltungsebene abgeschlossenen Planung“ (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 = Juris Rn. 29; Urteil vom 21.05.1976 - IV C 80.74 -, BVerwGE 51, 15 = Juris Rn. 32) auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt abzustellen. Auch Gründe des Vertrauensschutzes stehen dem nicht entgegen, zumal das geltend gemachte Recht nicht mit einem Subventions-, Beihilfe-, Sozialhilfe- oder Kostenerstattungsanspruch vergleichbar ist (vgl. dazu Bay. VGH, Urteil vom 18.10.2007 - 21 BV 05.1690 -, BayVBl 2008, 347). Eine unzulässige „echte Rückwirkung“ schulgesetzlicher Bestimmungen (vgl. dazu aus dem Bereich des Steuerrechts BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 07.07.2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 -, BVerfGE 127, 31) wird so schon deshalb nicht bewirkt, weil es nicht um einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Lebenssachverhalt geht. Bei der Regelung über die Zustimmung zu einer Schulartänderung handelt es sich auch nicht um ein „Zeitabschnittsgesetz“ (siehe hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 113 Rn. 221 m.w.N.). Daraus folgt, dass die Änderungen zum 01.08.2014, soweit sie inhaltliche Anforderungen betreffen, berücksichtigt werden müssen. Anders ist es aber bei den verfahrensrechtlichen Neuerungen, die das Änderungsgesetz mit sich gebracht hat.
54 
Es ist ein Grundsatz des intertemporalen Verfahrensrechts, dass bereits begonnene Verfahren im Fall einer Rechtsänderung nach dem neuen Verfahrensrecht zu Ende zu führen sind (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11.06.2013 - 8 ZB 12.784 -, BayVBl 2013, 690; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 96 Rn. 3; siehe auch BVerwG, Urteile vom 26.03.1985 - 9 C 47.84 -, NVwZ 1986, 45, und vom 14.04.2011 - 3 C 20.10 -, BVerwGE 139, 323; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.2011 - 3 S 2439/09 -, VBlBW 2012, 145). Abgeschlossene Verwaltungsverfahren bleiben hingegen abgeschlossen und müssen nicht nach neuem Verfahrensrecht wiederholt werden (vgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 96 Rn. 1; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 96 Rn. 4). Dies trifft auf das Verwaltungsverfahren, auf dem der hier in Rede stehende Verwaltungsprozess beruht, zu. Denn das auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtete Verfahren endet (spätestens und jedenfalls in Fällen, in denen wie hier kraft Gesetzes kein Widerspruchsverfahren stattfindet) mit dessen Bekanntgabe (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.12.1989 - 8 C 14.88 -, BVerwGE 84, 178, 181 = Juris Rn. 15, und vom 16.10.2008 - 4 C 3.07 -, BVerwGE 132, 152 = Juris Rn. 37 f.; Kallerhoff, a.a.O., § 96 Rn. 2; Wittinger, in: Obermayer/Funke-Kaiser, a.a.O., § 9 Rn. 37 f.; a.A. BVerwG, Urteil vom 24.05.1995 - 1 C 7.94 -, BVerwGE 98, 313, „jedenfalls für Verpflichtungsbegehren“; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 96 Rn. 4 und § 9 Rn. 30: Ende des Verfahrens erst mit Unanfechtbarkeit). Somit sind verfahrensrechtliche Änderungen, die nach der Bekanntgabe des Bescheides vom 04.02.2013 eingetreten sind, hier ohne Bedeutung. Ohne Einfluss darauf ist die Tatsache, dass der Antrag der Klägerin beim Regierungspräsidium zunächst mit Blick auf ein früheres Schuljahr gestellt war. Er ist so zu verstehen, dass die Klägerin frühestmöglich die Zustimmung zur Schulartänderung erlangen wollte, der Antrag aber für spätere Schuljahre fortwirkt. Ungeachtet der diesbezüglichen Verwaltungspraxis besteht auch keine Bindung zwischen Schuljahr und Verfahrensrecht in dem Sinne, dass der verfahrensrechtliche Maßstab für verschiedene Schuljahre auf verschiedene Stichtage fixiert ist. Für eine solche Fixierung fehlt es an einer speziellen Rechtsgrundlage. Es wäre daher auch nicht feststellbar, auf welchen Stichtag es jeweils ankommen sollte.
55 
Eine von den allgemeinen Regeln des intertemporalen Verwaltungsrechts abweichende Würdigung ist nicht geboten, weil eine solche gesetzlich besonders angeordnet sein müsste (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 29.09.1982 - 8 C 138.81 -, BVerwGE 66, 178: Möglichkeit, die Heilung eines Zuständigkeitsfehlers durch das nachträgliche Zuwachsen der Kompetenz vorzusehen). Daran fehlt es. Der Gesetzgeber hat keine Übergangsregelung für Altverfahren getroffen. Allein die Tatsache, dass die Zustimmung zu einer Schulartänderung nach neuem Recht nicht mehr ohne eine regionale Schulentwicklung erlangt werden kann, wirkt nicht auf Altverfahren zurück. Um einen Fall, in dem eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zum Erlöschen eines Anspruchs führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 4 C 10.10 -, VBlBW 2011, 467 = Juris Rn. 7 m.w.N.), handelt es sich nicht, weil die Zustimmung zur Schulartänderung nach neuem und nach altem Recht ihrem Wesen nach das Gleiche bleibt, denn eine „Zustimmung ohne vorherige regionale Schulentwicklung“ und eine „Zustimmung nach vorheriger regionaler Schulentwicklung“ sind bei inhaltlicher Betrachtung nicht kategorial verschieden. Für die Klägerin wirkt sich die Entscheidung über die Zustimmung unabhängig von den vorherigen Verfahrensschritten gleich aus.
56 
cc) Das Regierungspräsidium Stuttgart hat auch - jedenfalls soweit es um die hier allein maßgeblichen Rechte der Klägerin geht - in der Sache rechtmäßig entschieden, indem es die beantragte Zustimmung zu der Schulartänderung in eine Gemeinschaftsschule abgelehnt hat.
57 
(1) Infolge der seit dem 01.08.2014 geltenden Änderungen durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes Baden-Württemberg können die Gemeinschaftsschulen auch im besonderen Ausnahmefall nicht mehr einzügig sein, denn § 8a Abs. 2 Satz 1 SchG sieht in seiner neuen Fassung nur noch mindestens zweizügige Gemeinschaftsschulen vor (anders noch § 8a Abs. 2 Satz 1 SchG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung).
58 
Das Regierungspräsidium hat die für die Zustimmung zur Schulartänderung zwingende gesetzliche Voraussetzung der Zweizügigkeit bei der von der Klägerin geplanten Gemeinschaftsschule ohne zu Lasten der Klägerin gehende Rechtsfehler verneint. Dass das Regierungspräsidium hierbei von einer langfristig zu prognostizierenden Mindestschülerzahl von 40 in den Eingangsklassen ausgegangen ist, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil nunmehr nach § 30b Abs. 1 Nr. 1 SchG genau diese Mindestschülerzahl, wenn auch nach dem Wortlaut dieser Bestimmung „im Rahmen der Feststellung des öffentlichen Bedürfnisses nach § 27 Abs. 2 SchG“ für die Erteilung einer Zustimmung erforderlich ist. Mögliche Überlegungen, der Zweizügigkeit etwa basierend auf dem im Organisationserlass geregelten Klassenteiler andere Zahlenwerte zugrunde zu legen (vgl. zuletzt Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2014/2015 vom 12.03.2014, Az. 22-6740.3/1310), haben sich mit der neuen Gesetzesfassung erledigt (siehe im Übrigen früher schon LT-Drucks. 15/1466, S. 25 i.V.m. S. 13: Gemeinschaftsschule sollte mindestens zweizügig sein; dauerhafte Mindestschülerzahl von 20 pro Zug anzustreben).
59 
(2) Die Prognose des Regierungspräsidiums, dass eine langfristige Mindestschülerzahl von 40 in den Eingangsklassen der von der Klägerin geplanten Gemeinschaftsschule nicht zu erwarten ist, ist nicht zu beanstanden.
60 
Mit dem gesetzlich statuierten Zustimmungserfordernis der § 8a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 SchG geht ein Beurteilungsspielraum der staatlichen Schulaufsicht einher, soweit es um die Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe „Zweizügigkeit“, „öffentliches Bedürfnis“ und „langfristig zu prognostizierende Mindestschülerzahl von 40 in den Eingangsklassen“ geht, zu deren Ausfüllung es einer Prognoseentscheidung bedarf. Dem steht nicht entgegen, dass die Einrichtung von Schulen die Planungshoheit der Gemeinde und damit das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 LV) betrifft.
61 
Nach Art. 7 Abs. 1 GG steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates. Der Begriff der staatlichen Schulaufsicht umfasst die Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1974 - VII C 12.74 -, BVerwGE 47, 201 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.06.1967 - IV 813/66 -, ESVGH 18, 23, 27, und vom 27.10.1969 - IV 789/69 -, a.a.O.; Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, S. 182, Nr. 9.12; zum Umfang der Schulaufsicht siehe auch § 32 SchG, § 140 GemO). Zur Schulaufsicht im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GG gehört jedenfalls die Befugnis des Staates zur zentralen Ordnung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.06.1969 - 2 BvR 446/64 -, BVerfGE 26, 228; dem folgend Senatsurteil vom 08.03.1977 - IX 1523/74 -, a.a.O., 178; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.06.1991 - 19 A 733/90 -, NVwZ-RR 1992, 186). Damit ist dem Gesetzgeber, soweit ihm nicht gar eine entsprechende Verpflichtung auferlegt wird, die Möglichkeit eingeräumt, das Schulwesen nicht nur einer staatlichen Rechts-, sondern auch einer Fachaufsicht zu unterstellen (zum Verhältnis Schulaufsicht/Fachaufsicht vgl. etwa auch Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, Band I, 3. Aufl. 2013, Art. 7 Rn. 44). Dem Staat steht die Schulplanung und die Möglichkeit der Einwirkung auf Errichtung, Änderung und Aufhebung der einzelnen öffentlichen Schule zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.06.1969 - 2 BvR 446/64 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.06.1967 - IV 813/66 -, a.a.O., 28; OVG Brandenburg, Beschluss vom 30.07.1997 - 1 B 83/97 -, LKV 1998, 277; VG Stuttgart, Urteil vom 19.03.2004 - 10 K 3032/02 -, abgedruckt bei Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rspr., § 30 SchG E 13; VG Potsdam, Beschluss vom 28.07.2003 - 12 L 511/03 -, a.a.O. Rn. 23). Bei Organisationsmaßnahmen wie der Errichtung von Schulen wäre es mit Art. 7 Abs. 1 GG sogar schwerlich vereinbar, wenn die Aufsicht auf eine Rechtskontrolle beschränkt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.1964 - VII C 49.62 -, BVerwGE 18, 38, 39). Ob man dies allgemein auch so umschreiben kann, dass die staatlichen Herrschaftsrechte auf dem Gebiet des Schulrechts Vorrang genießen, während das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zurücktreten muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1966 - VII C 141.65 -, BVerwGE 23, 351, 352), kann dahinstehen.
62 
Das Zustimmungserfordernis des § 8a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 SchG eröffnet in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen die staatliche Fachaufsicht über die Schulstandortfrage (einhellige Auffassung, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.1969 - IV 789/69 -, a.a.O.; Holfelder/Bosse, SchG Baden-Württemberg, § 27 Anm. 4; Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, Stand Februar 2013, § 27 SchG Anm. 3.4; Ulbrich, in: Ebert, Schulrecht Baden-Württemberg, 2013, § 27 SchG Rn. 6; Wörz/von Alberti/Falkenbach, SchG Baden-Württemberg, Stand November 2013, § 32 Anm. 3.2). Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der fachlichen Verwaltungsangelegenheiten der Klägerin (vgl. § 3 Abs. 2 LVG).
63 
Soweit in der Literatur die Rechtsnatur der Aufsicht in diesem Fall als „mittlerer Weg“ zwischen Rechtsaufsicht und Fachaufsicht betrachtet wird, wird ein Zurückbleiben hinter der Fachaufsicht nur für Detailfragen bei der Errichtung der Schule angenommen (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 27 SchG Anm. 3.4). Hierzu kann die im vorliegenden Fall beabsichtigte Schulartänderung nicht gezählt werden, weshalb es auf die Berechtigung der teilweise vertretenen Einschränkung der staatlichen Aufsicht hier nicht ankommt. Ebenso ohne Bedeutung ist es, dass man die hier eröffneten staatlichen Aufsichtsmöglichkeiten unter Umständen begrifflich von einer „Fachaufsicht im technischen Sinne“ unterscheiden und stattdessen von einem „Kondominium“ sprechen muss, weil § 118 Abs. 2 GemO nur die Aufsicht über die Erfüllung von Weisungsaufgaben im Sinne von § 2 Abs. 3 GemO als Fachaufsicht kennzeichnet, während es sich im vorliegenden Fall um ein staatliches Mitwirkungsrecht anderer Art im Bereich einer Pflichtaufgabe (vgl. § 48 Abs. 1 SchG, § 2 Abs. 2 Satz 1 GemO) handelt (so VG Stuttgart, Urteil vom 19.03.2004 - 10 K 3032/02 -, a.a.O., unter Bezug auf OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08.01.1964 - III A 1151/61 -, DVBl 1964, 678; vgl. auch Ulbrich, a.a.O., § 30 SchG Rn. 1).
64 
Für dieses weite Verständnis der Aufsicht spricht neben der Tatsache, dass der Staat den Hauptteil der mit der Einrichtung einer Schule verbundenen Kosten trägt (vgl. §§ 15 ff. FAG sowie die Verordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums über die Durchführung des Schullastenausgleichs - Schullastenverordnung - SchLVO vom 21.02.2000, GBl. S. 181, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.01.2014, GBl. S. 80), auch eine historische Betrachtung. Zu der Vorgängerregelung des § 30 Abs. 1 SchG in § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens in Baden-Württemberg (vom 05.05.1964, GBl. S. 235 - SchuVOG -) lässt sich der Entwurfsbegründung betreffend die Schulaufsicht (dort noch zu § 12 des Entwurfs) unter anderem entnehmen: „Die Entscheidung darüber, ob eine öffentliche Schule einzurichten und fortzuführen ist, ist eine Angelegenheit der staatlichen Schulaufsicht, Ausfluss des zentralen Ordnungs-, Gestaltungs- und Organisationsrechts des Staates über das Schulwesen (Art. 7 Abs. 1 GG). (…) Die Art des Zusammenwirkens wird aber nicht nur durch die Partnerschaft, sondern auch durch die Aufgabe des Staates, das gesamte Schulwesen zu leiten und für die Leistungsfähigkeit des Schulwesens und der einzelnen Schulen zu sorgen und dabei allen überörtlichen Gegebenheiten und sachlichen Forderungen Rechnung zu tragen, bestimmt. Mit anderen Worten: Es ist Sache der staatlichen Schulaufsicht, die Entscheidung zu treffen, sei es im Wege der Zustimmung zu einer vom Schulträger beschlossenen Maßnahme, sei es im Wege der Anordnung, wenn notwendige Maßnahmen nicht getroffen werden.“ (vgl. LT-Drucks. 3/2755, S. 5363 f.; abgedruckt auch bei Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 27 SchG Anm. 3.6). Hieraus folgt, dass das Letztentscheidungsrecht einschließlich der Zweckmäßigkeitsbeurteilung der staatlichen Schulaufsicht vorbehalten ist, wobei dabei die rechtlich unter anderem durch das kommunale Selbstverwaltungsrecht und die Pflicht zu „gemeindefreundlichem Verhalten“ gezogenen Grenzen zu wahren sind (VG Stuttgart, Urteil vom 19.03.2004 - 10 K 3032/02 -, a.a.O.). Der Schulaufsicht ist ein Beurteilungsspielraum eröffnet (vgl. LT-Drucks. 15/1466, S. 26; Senatsurteil vom 08.03.1977 - IX 1523/74 -, a.a.O., 181; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.1985 - 11 S 631/80 -, VBlBW 1986, 344, 346, und Beschluss vom 27.10.1969 - IV 789/69 -, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 19.03.2004 - 10 K 3032/02 -, a.a.O.).
65 
Der fachaufsichtlich geprägten Letztentscheidungskompetenz der staatlichen Schulaufsicht im Rahmen des Zustimmungserfordernisses korrespondiert eine eingeschränkte gerichtliche Prüfungskompetenz hinsichtlich einer Prognose, wie sie hier seitens des Regierungspräsidiums getroffen worden ist. Die Gerichte haben ihre Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Behörde die Prognose auf einer zutreffenden und hinreichenden tatsächlichen Grundlage in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet hat (vgl. allgemein etwa BVerwG, Urteile vom 07.07.1978 - IV C 79.76 -, BVerwGE 56, 110, und vom 29.01.1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 betr. Planfeststellungen; speziell zum Schulrecht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.1985 - 11 S 631/80 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.03.1995 - 15 A 900/90 -, NVwZ-RR 1996, 90; Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 1481; Ulbrich, a.a.O., § 31 SchG Rn. 6).
66 
(3) Eine weitere Einschränkung für die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Überprüfung ergibt sich daraus, dass bei Prognosespielräumen die in ihren Rechten Betroffenen nur insoweit einen Anspruch auf sorgfältig erstellte und realistische Prognosen haben, als ihre Rechte davon abhängen beziehungsweise die Prognosen die Grundlage für ihnen auferlegte Beschränkungen ihrer Rechte bilden (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 114 Rn. 37a; ähnlich Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 40 Rn. 32). Die Reichweite des Rechtsschutzes bestimmt sich danach, inwieweit die einschlägige Regelung erlassen ist, um den Interessen des Rechtsschutzsuchenden zu dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.01.1972 - IV C 49.68 -, BVerwGE 39, 235, 237, zum Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Verwaltungsentscheidung; siehe ferner Urteil vom 23.09.1992 - 6 C 2.91 -, BVerwGE 91, 24, 39: „Anspruch auf gerichtliche Durchsetzbarkeit einer grundrechtlich geschützten Rechtsposition“).
67 
Die Klägerin kann sich nur auf die schulische Versorgung der eigenen Einwohner (§ 10 Abs. 1 GemO) berufen, denn es gehört nicht zu ihren Selbstverwaltungsaufgaben, schulische Angebote für Einwohner von Nachbarkommunen vorzuhalten (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 27 SchG Anm. 3.7; in diesem Sinne auch VG Stuttgart, Urteil vom 19.03.2004 - 10 K 3032/02 -, a.a.O.; VG Potsdam, Beschluss vom 28.07.2003 - 12 L 511/03 -, a.a.O. Rn. 24). Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sind nur diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 -, BVerfGE 79, 127; VerfGH Brandenburg, Urteil vom 17.07.1997 - 1/97 -, LKV 1997, 449, 450).
68 
Mit Rücksicht auf die Pflicht zu „gemeindefreundlichem Verhalten“ kann allenfalls ergänzend mit in den Blick genommen werden, welchen Zuspruch eine geplante Schule voraussichtlich bei Schülerinnen und Schülern aus benachbarten Gemeinden finden wird, soweit ein Schulträger schutzwürdig auf deren Berücksichtigung vertrauen kann. Ein schützenswertes Vertrauen kann dabei allerdings nicht dadurch hervorgerufen werden, dass eine Gemeinde die staatliche Planung vor der abschließenden Entscheidung durch „vorauseilende“ Investitionen zu binden versucht. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht gibt dem Schulträger nicht die Befugnis, durch die Beschaffung von zusätzlichem Schulraum die Schulorganisation in einer solchen Weise „mitzubestimmen“ (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 30.07.1997 - 1 B 83/97 -, a.a.O.).
69 
(4) Ausgehend davon verletzt die angegriffene Prognoseentscheidung die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach ihrer Eigenangabe unter Nr. 5 b) der mit ihrem Antrag eingereichten Tabelle beträgt in ihrem „originären Einzugsgebiet“, zu dem sie neben xxx auch xxx und xxx zählt, die relevante Schülerzahl insgesamt nur 15 bis 20 (Abschnitt: „Begründung des öffentlichen Bedürfnisses / Darstellung und Berechnung der zu erwartenden Schülerzahl bzw. der Einschätzung der Erwartung der Erreichung der Zweizügigkeit oder der 20 Schüler bei Einzügigkeit für die Eingangsklasse[n] der GMS [Herkunft/Wohnort der Schüler, von welchen Schularten/Schule diese voraussichtlich in welcher Anzahl abgezogen werden]“). Diese Zahl bleibt deutlich unter dem Wert von 40 Schülern, der nach dem Gesetz langfristig prognostizierbar sein muss. Ebenfalls deutlich unter 40 Schülern liegen die Zahlen, die sich - gleichgültig, welche Betrachtung man anstellt - aus dem Material der „Prüfung Schulorganisation“ des Regierungspräsidiums ergeben. So beträgt die Zahl der zu erwartenden Schüler, die von der eigenen Grundschule auf eine etwaige Gemeinschaftsschule übergehen würden, bei den 41 Kindern in der vierten Klasse und einer entsprechend den „allgemeinen Prognosegrundlagen“ angenommenen Übergangsquote von 50 % lediglich 21. Legt man die Gesamtzahl der Grundschüler in den Klassen 1 bis 4 zugrunde, so errechnet sich bei einem Wert von 189 Schülern ein Durchschnittswert von 47,25, was bei der fünfzigprozentigen Übergangsquote einen Erwartungswert von 24 Schülern ergibt. Die langfristige Prognose des Regierungspräsidiums lässt (ausgehend von 3.976 Einwohnern bei einer Geburtenquote von 0,83 %) auf einen Wert von 33 Grundschülern und demnach auf einen Erwartungswert von 17, die mittelfristige Prognose (ausgehend von der durchschnittlichen Zahl der Geburten in den Jahren 2005 bis 2010) auf einen Wert von 39 Grundschülern und demnach auf einen Erwartungswert von 19 schließen. Im Ergebnis ist somit die Prognose des Regierungspräsidiums, dass weniger als 40 Schüler langfristig zu prognostizieren sind, jedenfalls insoweit nicht rechtswidrig, als es um die Rechte der Klägerin geht. Es ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, sondern angesichts der deutlich zu niedrigen Zahlenwerte vielmehr fernliegend, dass sich an den rechnerischen Verhältnissen in der Zeit zwischen der Erhebung des Regierungspräsidiums und der Entscheidung des Senats etwas Erhebliches geändert hat.
70 
Besondere Umstände, die geeignet wären, ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf die Einbeziehung externer Schülerströme zu begründen, sind nicht ersichtlich.
71 
Zu berücksichtigen ist auch, dass es der Klägerin offen steht, sich freiwillig mit anderen Gemeinden - deren Bereitschaft vorausgesetzt - zu einem leistungsfähigeren Schulträger beziehungsweise einem solchen mit größerem Schülerpotenzial zusammenzuschließen, um so die Zustimmung der Schulaufsicht zur Einrichtung einer Gemeinschaftsschule zu erwirken (vgl. zu diesem Gedanken bereits BVerfG, Urteil vom 24.06.1969 - 2 BvR 446/64 -, a.a.O.; VerfGH Brandenburg, Urteil vom 17.07.1997 - 1/97 -, a.a.O.). Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SchG können Gemeinden, Landkreise und Regionalverbände mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde zur gemeinsamen Erfüllung der ihnen als Schulträger obliegenden Aufgaben Schulverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen (vgl. dazu und zu ggf. anderen Möglichkeiten des Zusammenwirkens etwa Ulbrich, a.a.O., § 31 SchG Rn. 1 ff.). Handelt eine Gemeinde hingegen ohne Abstimmung mit ihren Nachbargemeinden und ist deshalb die Prognose gerechtfertigt, dass die geplante Gemeinschaftsschule keine ausreichend breite und nachhaltige Existenzgrundlage hat, so muss sie es hinnehmen, dass dies zu ihren Lasten geht. Es war sogar gerade ein - vom Gesetzgeber dann aufgegriffener - Wunsch der kommunalen Landesverbände, im Genehmigungsverfahren der Gemeinschaftsschule nicht nur auf die Prognose „für diese (die beantragte) Schule“ abzustellen, sondern in die Entscheidung auch die Belange der benachbarten Schulträger einzubeziehen (vgl. LT-Drucks. 15/1466, S. 23). Das verdeutlicht, dass eine „Gesamtschau der Schulstruktur vor Ort“ (LT-Drucks., a.a.O.) letztlich objektiv auch kommunalen Interessen entspricht.
72 
(5) Selbst wenn man umfassend - ohne die gerichtliche Kontrolle auf die eigenen Einwohner der Klägerin zu beschränken - prüft, ob das Regierungspräsidium seinen Beurteilungsspielraum eingehalten hat, gibt es keine durchschlagenden Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Regierungspräsidiums.
73 
Das Regierungspräsidium hat in seiner Klageerwiderung sowie in seiner Berufungserwiderung nachvollziehbar erläutert, dass man ausgehend von der Gesetzesbegründung zu § 8a SchG (LT-Drucks. 15/1466, S. 13) eine dauerhafte Zweizügigkeit für erforderlich gehalten habe. Die Prognose habe sich deshalb nicht auf die Festlegung eines denkbaren Einzugsbereichs und die Berechnung möglicher Schülerzahlen (erste Stufe) beschränken können, sondern habe im Anschluss daran eine Bewertung der Schülerzahlen auf Wahrscheinlichkeit und Dauerhaftigkeit erfordert (zweite Stufe). Die erste Stufe habe den Zweck gehabt, die Daten zu erheben. Hierbei sei im Rahmen der Prüfung der Schulorganisation das Datenmaterial deshalb so ausführlich dargestellt worden, um die Zwischenschritte der Berechnung sichtbar und damit transparent zu machen. Auf der zweiten Stufe sei die Bewertung dieser Daten und damit die eigentliche Prognose erfolgt.
74 
Die Klägerin beanstandet die Bewertung auf der „zweiten Stufe“ in verschiedener Hinsicht und vertritt die Ansicht, das Regierungspräsidium hätte die auf der „ersten Stufe“ nach bestimmten (hypothetischen) Übergangsquoten ermittelten Daten in Form von errechneten Schüler-Zahlenwerten unverändert seiner Prognose zugrunde legen müssen. Ihre Einwände greifen aber im Ergebnis nicht durch.
75 
Das von der Klägerin für ihre Kritik in erster Linie in Bezug genommene Schreiben des Regierungspräsidiums ist mit „Allgemeine Prognosegrundlagen“ überschrieben und lautet:
76 
„Am Schulstandort der künftigen GMS:
77 
Übergangsquote 50 %:
Grundschule am Standort der künftigen GMS und es ist keine andere weiterführende Schule außer der künftigen GMS am Schulstandort vorhanden.
78 
Übergangsquote 40 %:
Grundschule am Standort der künftigen GMS und es sind andere weiterführende Schulen außer der künftigen GMS am Schulstandort vorhanden.
79 
Im Einzugsbereich der künftigen GMS
80 
Übergangsquote 30 %:
Grundschule im näheren Einzugsgebiet der künftigen GMS und Schulweg, Entfernung mit öff. Verkehr(s)mitteln weniger als 30 Minuten (gute Erreichbarkeit).
81 
Übergangsquote 20 %:
Grundschule im näheren Einzugsgebiet der künftigen GMS und Schulweg, Entfernung mit öff. Verkehr(s)mitteln zwischen 30 und 45 Minuten.
82 
Übergangsquote 10 %:
Grundschule im näheren Einzugsgebiet der künftigen GMS und Schulweg, Entfernung mit öff. Verkehr(s)mitteln zwischen 45 Minuten und 1 Stunde.
83 
Übergangsquote 10 %:
Grundschule im näheren Einzugsgebiet der künftigen GMS und Schulweg, Entfernung mit öff. Verkehr(s)mitteln mehr als 15 Minuten und eigene weiterführende Schule/n am Ort.“
84 
Die nach diesem Maßstab ermittelten Zahlen waren für das Regierungspräsidium nicht bindend. Das Prognoseverfahren des Regierungspräsidiums war von Anfang an zweistufig aufgebaut, so dass nicht argumentiert werden kann, die zweite Stufe sei erst nachträglich „erfunden“ worden, um ein erwünschtes, von den Daten der ersten Stufe aber nicht gedecktes Ergebnis zu rechtfertigen. Das Regierungspräsidium hat hierzu überzeugend angegeben, die errechneten Schülerzahlen hätten (zwingend) in einem zweiten Schritt auf ihre Wahrscheinlichkeit überprüft werden müssen, weil sich in vielen räumlichen Gebieten die Einzugsbereiche verschiedener Schulen überschnitten hätten, die Schüler aber nicht doppelt hätten gewertet werden können. Maßgebend sei gewesen, auf welche weiterführenden Schulen die Grundschüler der Nachbargemeinden „traditionsgemäß“ wechselten und welche weiterführenden Schulen in den einbezogenen Gemeinden und Stadtteilen bereits vorhanden seien und von den dortigen Grundschülern besucht werden könnten.
85 
Dieser Vortrag entspricht auch der Aktenlage. In dem Bogen „Prüfung Schulorganisation“ befindet sich neben den die erste Prognosestufe betreffenden Gliederungspunkten zur Datenerhebung („3. Sachverhalt/Sachstand/Relevante Daten“ sowie „4.1 kurzfristige Prognose“ und „4.2 Schülerzahlprognose/dauerhafter Bestand“, jeweils mit Untergliederungen) zwar kein eigener Gliederungspunkt, der die zweite Bewertungsstufe detailliert abbildet. Unter dem Gliederungspunkt „2. Bewertung und Entscheidungsvorschlag“ ist jedoch dargestellt, inwieweit Schüler der Nachbargemeinden in die Prognose einbezogen wurden und somit von den auf der ersten Stufe errechneten Daten (gemäß den vorgenannten Gliederungspunkten 3., 4.1 und 4.2) abgewichen wurde. Ein solcher Prüfungsschritt findet sich (stets als Nr. 2) in allen dem Gericht vorliegenden Akten jeweils in dem Dokument „Prüfung Schulorganisation“.
86 
Zutreffend weist das Regierungspräsidium auch darauf hin, dass bereits nach den allgemeinen Prognosegrundlagen des Kultusministeriums, aus denen das Regierungspräsidium seine eigenen „allgemeinen Prognosegrundlagen“ abgeleitet hat, ausdrücklich der Bezug zu Nachbargemeinden herzustellen und die Betroffenheit anderer Schulträger zu prüfen war. So heißt es dort wörtlich:
87 
„Im Rahmen der Bewertung des öffentlichen Bedürfnisses sind auch die Stellungnahmen der von der Genehmigung berührten anderen kommunalen Schulträger einzubeziehen: Bei der Frage der Berücksichtigung der Schüler. dieser Schulträger an der beantragten Gemeinschaftsschule ist ggf. in die Bewertung einzubeziehen, ob andere berührte Schulträger bereits selbst die Beantragung einer Gemeinschaftsschule beabsichtigen. Da die Schüler nicht doppelt gewertet werden können, ist bei der Prognose ggf. zu berücksichtigen, ob ein Abzug der Schüler durch eine Genehmigung einer Gemeinschaftsschule dann zur Einzügigkeit des jetzigen Antrage führen würde und z.B. der berührte Schulträger selbst genügend Potenzial für eine eigene Gemeinschaftsschule (evtl. mehrere) hat. Damit ist zu prüfen, ob die Zweizügigkeit der beantragten Gemeinschaftsschule auch ohne diese Schüler dauerhaft prognostiziert werden kann.
88 
In die Vorbereitung einer Prognose sind die Schülerzahlen der bestehenden Grundschulen, die Prognosen der künftigen Geburten sowie die Übergangsquoten auf die bisherigen weiterführenden Schulen darzustellen und ggf. in die Bewertung einzubeziehen.“
89 
Dem ist unzweideutig zu entnehmen, dass es bei einer schematischen Berechnung gemäß einheitlichen Übergangsquoten nicht sein Bewenden haben kann (ähnlich nunmehr auch die Angaben in Kapitel 4 der vom Kultusministerium herausgegebenen „Handreichung zur Beantragung einer Gemeinschaftsschule“ in der Fassung mit Gültigkeit ab 01.01.2014).
90 
Nur dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der sich in der Gesetzesbegründung zu § 8a SchG (LT-Drucks. 15/1466, S. 26) wie folgt niedergeschlagen hat:
91 
„Bei der Entscheidung über einen Einrichtungsantrag eines Schulträgers kommt es auf die Verhältnisse des jeweiligen Einzugsbereiches an: zum Beispiel Schülerzahl, örtliche Geburtenrate, Bildungswahlverhalten, Verkehrsanbindung, Auswirkungen auf andere Schulen. Das Kultusministerium hat hierbei einen Beurteilungsspielraum, dem allerdings das kommunale Selbstverwaltungsrecht und die darauf abzuleitende Pflicht zu gemeindefreundlichem Verhalten Grenzen setzen.“
92 
Mit dem bewussten Rekurs auf den „jeweiligen“ Einzugsbereich und die beispielhaft erwähnten, teils sehr individuell ausgeprägten Kriterien Schülerzahl, örtliche Geburtenrate, Bildungswahlverhalten, Verkehrsanbindung sowie Auswirkungen auf andere Schulen wäre eine landesweit einheitlich pauschalierende Sichtweise schwerlich vereinbar.
93 
Schließlich geht aus der Bezeichnung „allgemeine Prognosegrundlagen“ selbst hervor, dass es sich nur um „allgemeine“, mithin einer Konkretisierung bedürftige „Grundlagen“ für eine (erst zu erstellende und nicht unmittelbar ableitbare) Prognose handelt. Dies wird auch daran deutlich, dass die Übergangsquoten in den „allgemeinen Prognosegrundlagen“ des Kultusministeriums nur ein Element unter mehreren bilden, während die „allgemeinen Prognosegrundlagen“ des Regierungspräsidiums das Element „Übergangsquoten“ herausgreifen und ausdifferenzieren, ohne dabei zu erkennen zu geben, die Prognose - was auch zumindest bedenklich wäre - auf diesen Faktor verengen zu wollen.
94 
Dabei verkennt der Senat nicht, dass den „allgemeinen Prognosegrundlagen“ des Regierungspräsidiums mit ihren Übergangsquoten selbst eine Prognose innewohnt. Dies schließt jedoch eine Offenheit der mit ihrer Hilfe gefundenen Ergebnisse für eine konkretere Bewertung unter Einbeziehung zusätzlicher Faktoren nicht aus, womit den „allgemeinen Prognosegrundlagen“ der Rang einer „rechnerischen Prognose innerhalb einer umfassenderen Prognose“ zukommt.
95 
Was sonst noch das Verhältnis der ersten zu der zweiten Prognosestufe angeht, trifft es zu, dass es keine Ableitung gibt, die in ihrer Genauigkeit der Datenermittlung auf der ersten Stufe entspricht. Insbesondere gibt es keinen Algorithmus und keine allgemeingültige „Formel“ zur Korrektur der auf der ersten Stufe ermittelten Ergebnisse. Dies macht die Prognoseentscheidung des Regierungspräsidium aber nicht methodisch fehlerhaft. Zwar mag es auf den ersten Blick unstimmig erscheinen, eine „mathematisch exakte“ Ebene der Datenerhebung mit einer aus allgemeiner Sachkunde auf vielen Gebieten (traditionelle Schülerströme vor Ort, geographische Besonderheiten etc.) gespeisten Korrektur zu verknüpfen, und hat dies insoweit nachvollziehbare Kritik auf der Klägerseite ausgelöst. Indes ist dies kein unzulässiges Vorgehen. Die Anwendung eines mathematischen Modells in einem ersten Schritt legt das Regierungspräsidium nicht auch hinsichtlich seines abschließenden Bewertungsmaßstabes auf eine solche Methodik fest.
96 
Gegen einen Schematismus dieser Art sprechen gewichtige sachliche Gründe. Es drängt sich auf, dass von Ort zu Ort und von Region zu Region die Akzeptanz der verschiedenen Schularten sehr unterschiedlich ausgeprägt ist. Auch sonst gibt es geographische und traditionelle Eigenarten, die sich stark auf das Einzugsgebiet einer Schule auswirken können und sich mit Einwohnerzahlen, bisherigen Schülerzahlen und Entfernungsangaben nicht abschließend erfassen lassen. Insofern liegt es nahe, die im ganzen Regierungsbezirk nach einem einheitlichen Maßstab erhobenen Daten für eine Schülerzahlenprognose einer ortsbezogenen Korrektur zu unterziehen. Es wäre auch weder im Interesse der Klägerin noch anderer Betroffener, wenn die Zustimmung zu einer Schulartänderung erteilt würde, die auf Dauer keinen Bestand haben könnte.
97 
(6) Gemessen an den genannten Sachgründen hat das Regierungspräsidium seine Prognose im vorliegenden Fall hinreichend transparent und methodisch einwandfrei durchgeführt.
98 
Das Regierungspräsidium gibt hierzu an, die auf der ersten Stufe errechneten Schülerzahlen seien auf Wahrscheinlichkeit und Dauerhaftigkeit bewertet worden, wobei zum einen in den Blick genommen worden sei, wie viele Schüler aus den jeweiligen Gemeinden die derzeitige Werkrealschule besuchten und zum anderen, welche schulischen Alternativen für weiterführende Schulen in der Umgebung bestünden. Diese Bewertung habe ergeben, dass realistischer Weise lediglich Schüler aus xxx, der Nachbargemeinde xxx und des Stadtteils xxx (einschließlich xxx) der Stadt xxx eine Gemeinschaftsschule xxx besuchen würden, weshalb bei dieser mit einer voraussichtlichen Schülerzahl von ca. 22 je Jahrgangsstufe auf Dauer nur von Einzügigkeit auszugehen gewesen sei.
99 
Entsprechend heißt es in dem Dokument „Prüfung Schulorganisation“ unter Nr. 2, die xxxschule könne voraussichtlich mit ca. 22 Schülern je Jahrgangsstufe auf Dauer nur einzügig geführt werden. Dabei seien Schüler aus xxx, der Nachbargemeinde xxx und des Stadtteils xxx der Stadt xxx eingerechnet worden. Eine dauerhafte Zweizügigkeit würde nur erreicht, wenn darüber hinaus Schüler aus den Gemeinden xxx, xxx, xxx und xxx sowie aus dem xxx Stadtteil xxx wenigstens teilweise die Gemeinschaftsschule xxx besuchen würden. Da in xxx bereits eine für die Gemeinden xxx und xxx gut erreichbare Realschule (xxxschule) bestehe und insbesondere die Schüler aus xxx und xxx eine lange Anfahrtszeit nach xxx hätten (ca. 45-50 Minuten), sei ein Besuch dieser Schüler in xxx eher unwahrscheinlich.
100 
Diese Argumentation ist nachvollziehbar und einleuchtend. Die Klägerin kann somit nicht damit durchdringen, das Regierungspräsidium habe seinen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum verlassen. Dies gilt umso mehr, als mittlerweile die Zustimmung zur Einrichtung einer Gemeinschaftsschule in xxx erteilt wurde.
101 
Soweit die Klägerin meint, die Zahlen hätten höher angesetzt werden müssen, weil allein die Jahrgangsstufe des Schuljahres 2011/12 eine „einigermaßen realistische Vergleichsgröße“ darstelle, kann ihr nicht gefolgt werden. Zuvor wurde die Schulbezirksbindung abgeschafft, was die hohe Zahl von insgesamt 43 Schülern in der fünften Jahrgangsstufe zumindest zu einem Teil erklären mag. Hinzu kommt, dass die Klägerin mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom 14.01.2010 ermächtigt wurde, den bisherigen Hauptschulbezirk unverändert als Schulbezirk für ihre Werkrealschule bis längstens 2016 weiterzuführen. Die xxxschule konnte daher Schüler von außerhalb aufnehmen, während die Haupt- und Werkrealschüler aus dem Gebiet der Klägerin den Schulbezirk nicht verlassen konnten, was - wie der Beklagte meint - auch zu einer „künstlichen“ Erhöhung der Anmeldezahlen geführt haben mag. Dies kann jedoch dahinstehen. Die Klägerin hat eine solch hohe Schülerzahl wie im Schuljahr 2011/12 nämlich weder zuvor noch danach (zumal nach Abschaffung der verbindlichen Grundschulempfehlung) auch nur annähernd noch einmal erreicht. Es handelt sich daher um keine repräsentative Zahl, sondern - wie das Regierungspräsidium zutreffend angenommen hat - eher um einen „Ausreißer“, der als Maßstab für eine langfristige Prognose nicht zugrunde gelegt werden musste und wohl noch nicht einmal durfte.
102 
(7) Die Klägerin kann auch nicht damit durchdringen, dass die Entscheidung des Regierungspräsidiums unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz ergangen sei.
103 
Es spricht schon manches dafür, dass eine Entscheidung, die - wie hier - am Maßstab der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nicht beanstandet werden kann, ebenso nicht unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten gerügt werden kann (vgl. insoweit zu dem Verhältnis des allgemeinen Gleichheitssatzes zu den Freiheitsgrundrechten Heun, in: Dreier, a.a.O., Art. 3 Rn. 140; Starck, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Band 1, 6. Aufl. 2010, Art. 3 Rn. 300 m.w.N.).
104 
Auch lässt sich ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz für den jetzigen Zeitpunkt schon deshalb nicht mehr damit begründen, dass bestimmte Gemeinden im Rahmen der Beurteilung für das Schuljahr 2013/14 („zweite Tranche“) günstiger behandelt worden seien als die Klägerin, weil mittlerweile das Schuljahr 2013/14 beendet ist beziehungsweise das Schuljahr 2014/15 begonnen hat und sich zudem zum 01.08.2014 das Schulgesetz geändert hat.
105 
Ferner kann nicht angenommen werden, es liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Selbstbindung der Verwaltung vor, weil das Regierungspräsidium - nach eigenem Bekunden - seine eigenen „allgemeinen Prognosegrundlagen“, die es aus denjenigen des Kultusministeriums abgeleitet hat, nicht streng mathematisch umgesetzt, sondern mit einer zusätzlichen Bewertungsstufe versehen hat. Wie bereits dargestellt, brachten die „allgemeinen Prognosegrundlagen“ des Regierungspräsidiums nicht zum Ausdruck, dass man sich schematisch an aufgrund fester Übergangsquoten errechnete Schüler-Zahlenwerte zu halten beabsichtigte.
106 
Soweit die Klägerin einzelne Gemeinden benannt hat, die für ihre Gemeinschaftsschulen eine Zustimmung des Regierungspräsidiums erlangt haben, dies aber nach Auffassung der Klägerin ohne günstigere beziehungsweise mit schlechteren Ausgangsbedingungen, hat das Regierungspräsidium dem im Übrigen nachvollziehbare Gründe entgegengehalten:
107 
Hinsichtlich der xxxschule in xxx mit der prognostizierten Schülerzahl von 60 sei zunächst zu beachten, dass diese Gemeinde mit ca. 7.680 Einwohnern bereits etwa doppelt so viele Einwohner aufweise wie die Klägerin (ca. 3.890). Ferner komme xxx seine Lage in einer Zentrumsachse im Filstal zugute. Das Gebiet sei dichter besiedelt. Die Gemeinde profitiere von einer generell höheren Bevölkerung. Darüber hinaus habe berücksichtigt werden können, dass schon bisher Schüler der Grundschule im benachbarten xxx (ca. 2.400 Einwohner) und auch der xxxschule in xxx nach der vierten Klasse in größerer Zahl die Werkrealschule in xxx besucht hätten.
108 
Zu der xxx-Schule in xxx hat das Regierungspräsidium erläutert, dass es sich um eine seit Jahren stabil zweizügig geführte Werkrealschule mit einem größeren Einzugsbereich gehandelt habe.
109 
Bei der (ehemaligen) Grund- und Werkrealschule in xxx (5.200 Einwohner) hat das Regierungspräsidium ebenfalls einen größeren Einzugsbereich festgestellt, zu dem unter anderem auch die Grundschule des Ortes xxx (über 3.500 Einwohner) gehöre.
110 
Bei der (ehemaligen) Grund- und Hauptschule xxx seien neben der eigenen Einwohnerzahl (über 6.500 Einwohner) auch Nachbargemeinden zu berücksichtigen gewesen, die mehrfach Schüler in die dortige Hauptschule geschickt hätten. Es habe jeweils von einer gesicherten stabilen Zweizügigkeit ausgegangen werden können.
111 
Es handelt sich bei diesen Annahmen des Regierungspräsidiums um sachliche Erwägungen, die zwar womöglich jeweils nicht das einzig mögliche Bewertungsergebnis darstellen, im Rahmen des Beurteilungsspielraums aber jedenfalls vertretbar erscheinen.
112 
Ebenso verhält es sich bei anderen Schulen, die im Vergleich betrachtet werden könnten:
113 
Soweit es um die xxxschule (ehemalige Grund- und Werkrealschule) in xxx und die dort prognostizierte Schülerzahl von 37 geht, ist nach den Angaben des Regierungspräsidiums die hohe Einwohnerzahl von xxx (nahezu 60.000 Einwohner) zu beachten. Die Lage der Schule an der Peripherie des Stadtgebietes hindere die Prognose einer dauerhaften Zweizügigkeit aufgrund der Größe des Schulträgers nicht. Das erscheint plausibel.
114 
Bei der xxx-Schule (ehemalige Grund- und Werkrealschule) in xxx bestehe eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Gemeinden xxx und xxx über die Einrichtung und Unterhaltung der Gemeinschaftsschule xxx. Beide Gemeinden kämen mit 5.885 (xxx) und 3.143 (xxx) auf zusammen über 8.000 Einwohner und hätten so zusammen die Grundlage für die Prognose einer ausreichenden Schülerzahl geschaffen. Auch diese Argumentation ist nicht zu beanstanden.
115 
Die xxxschule (ehemalige Grund- und Werkrealschule) in xxx wurde nach Angaben des Regierungspräsidiums bewusst als einzige Schule in dessen Zuständigkeitsbereich mit einer prognostizierten Schülerzahl von unter 30 Schülern genehmigt. Die Prognose von 23 Schüler habe sich jedoch nur auf Schüler aus Baden-Württemberg bezogen. Nicht einbezogen worden seien Schüler aus Bayern, die aber seit Jahren diese Schule besuchten und zu einer stabilen Zweizügigkeit der dortigen Werkrealschule geführt hätten. Da darüber hinaus der Antrag der westlich von xxx liegenden Gemeinde xxx auf Einrichtung einer Gemeinschaftsschule aufgrund der Schülerzahlen habe abgelehnt werden müssen und damit habe gerechnet werden können, dass ein Teil der dort prognostizierten Schüler eine Gemeinschaftsschule in xxx besuchen werde, habe bei der xxxschule von einer stabilen Zweizügigkeit ausgegangen werden können. Hiergegen bestehen keine Einwände.
116 
Zu der (ehemaligen) Grund- und Werkrealschule xxx hat sich das Regierungspräsidium so geäußert, dass die Stadt xxx auf 7.431 Einwohner komme. Zudem würden dort regelmäßig Schüler aus Nachbargemeinden wie xxx und xxx beschult, so dass anteilig Schüler von dort hätten berücksichtigt werden können. Auch insoweit hat das Regierungspräsidium seinen Einschätzungsspielraum gewahrt.
117 
Schließlich könnte die Klägerin aus Zustimmungsbescheiden gegenüber anderen Gemeinden, soweit solche rechtswidrig erteilt worden sein sollten, keine Rechte für sich herleiten. Nach allgemeiner Ansicht kann eine sachlich nicht gerechtfertigte Verwaltungspraxis keine Ansprüche auf Gleichheit im Unrecht begründen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.12.2013 - 2 B 37/13 -, Juris Rn. 9, und vom 04.04.2013 - 2 B 87.12 -, Juris Rn. 10, jeweils m.w.N.). Die Verwaltung ist nach Art. 20 Abs. 3 GG an die Gesetze gebunden. Sie hat die maßgebliche Rechtslage beim Vollzug zu beachten und kann diese nicht aus eigenem Recht ändern, auch nicht im Wege einer ständigen Praxis (vgl. Senatsbeschluss vom 24.01.2012 - 9 S 3310/11 -, VBlBW 2012, 273).
118 
dd) Soweit die Klägerin geltend macht, es bestünden ihr erst nachträglich bekannt gewordene Tatsachen, die die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht begründeten, ist dies für die Beurteilung des Senats ohne Bedeutung. Selbst wenn den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht eine Pflicht zur Selbstanzeige (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 48 ZPO) getroffen und er gegen diese verstoßen haben sollte, so könnte sich daraus allenfalls ein Berufungszulassungsgrund ergeben (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 54 Rn. 22). Im vorliegenden Fall hat jedoch bereits das Verwaltungsgericht selbst die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
119 
2. Mit dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag kann die Klägerin ebenfalls keinen Erfolg haben.
120 
Versteht man den Antrag so, dass nach jetziger Sach- und Rechtslage die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 04.02.2013 überprüft werden soll, so ergibt sich dieses Ergebnis schon unmittelbar aus den oben (unter I. 2.) aufgeführten Erwägungen.
121 
Legt man den Antrag dagegen in der Weise aus, dass die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns nach dem früheren, vor der Änderung des Schulgesetzes zum 01.08.2014 geltenden Recht festgestellt werden soll, weil der Klägerin nach dem alten Rechtszustand die begehrte Zustimmung noch hätte erteilt werden müssen, fehlt es jedenfalls an dem für diese vergangenheitsbezogene Feststellung erforderlichen (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse. Insbesondere kann sich die Klägerin weder auf ein Rehabilitations- noch auf ein Präjudizinteresse für einen unter Umständen angestrebten Schadensersatzprozess stützen.
122 
Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, BVerwGE 146, 303 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt (vgl. auch VG Münster, Urteil vom 12.07.2013 - 1 K 1296/13 -, Juris Rn. 30).
123 
Ein mögliches Präjudizinteresse für einen späteren Schadensersatzprozess scheitert hier daran, dass die Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen von vornherein aussichtslos ist. Offensichtlich aussichtslos ist eine Staatshaftungsklage, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt besteht und sich dies ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung aufdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2013 - 8 C 5.12 -, NVwZ-RR 2014, 465, 468 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Hauptsacheentscheidung und in voller Kammerbesetzung die Entscheidung des Regierungspräsidiums für rechtmäßig befunden hat. Ein für einen Amtshaftungsprozess erforderliches Verschulden entfällt grundsätzlich, wenn das Handeln von einem Kollegialgericht für rechtmäßig gehalten wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2013 - 8 C 5.12 -, a.a.O.). Dies gilt nur dann nicht, wenn die beanstandete Maßnahme von einem Fachgremium beschlossen wurde, von dem im Hinblick auf seine Zusammensetzung ein Höchstmaß an Sachkenntnis zu erwarten und die Fähigkeit zu besonders gründlicher Prüfung zu verlangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2013 - 8 C 5.12 -, a.a.O.), wenn es sich um grundlegende Maßnahmen oberster Dienststellen handelt, die durch Auswertung allen einschlägigen Materials und erschöpfende Abwägung aller Gesichtspunkte vorbereitet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99 = Juris Rn. 28 m.w.N.) oder wenn die kollegialgerichtliche Entscheidung nicht auf einer eingehenden Prüfung beruht, sondern wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2013 - 8 C 5.12 -, a.a.O.). Keine dieser Ausnahmen von der „Kollegialgerichtsrichtlinie“ greift hier. Insbesondere hat mit dem Regierungspräsidium weder ein besonderes Gremium der Selbstverwaltung noch eine oberste Behörde die im Streit stehende Entscheidung getroffen.
124 
Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt hinreichend konkrete Angaben zum behaupteten Schaden beziehungsweise zur Schadenshöhe gemacht hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.01.2003 - 13 A 4859/00 -, NVwZ-RR 2003, 696; Wolff, a.a.O., § 113 Rn. 278) und ob ein Amtshaftungsprozess vor dem Zivilgericht in genügendem Maße ernsthaft beabsichtigt ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.1997 - 5 S 3206/95 -, NVwZ-RR 1998, 549).
125 
Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin unter Geltung des Schulgesetzes in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung Aussicht auf einen Erfolg ihrer Verpflichtungsklage gehabt hätte.
126 
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
127 
Beschluss
vom 12. August 2014
128 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 38.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1, hier hälftig angesetzt).
129 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.