Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 54

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 54
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis

(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.

(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.

(4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.

(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.

(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

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01/12/2011 13:08

Hier gibt es zwei Arten von Erziehungsmaßnahmen.1.    Weisungen gemäß § 10 JGG, wobei es sich um Gebote und Verbote handelt, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern soll.Der Jugendrichter
01/12/2011 13:05

I.    Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) wird angewandt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. Jugendliche
23/06/2010 13:39

I.    Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich Das artikel/bsp/jgg-jugendgerichtsgesetz-_8080 wird angewandt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
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