Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 06. Juli 2016 - 8 A 181/15

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:0706.8A181.15.0A
bei uns veröffentlicht am06.07.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Verlängerung eines Bauvorbescheids.

2

Der Kläger ist Eigentümer des im … gelegenen Grundstücks … (Flurstück 176 der Flur 7 der Gemarkung … ). Dieses Grundstück hat eine Größe von 2.001 qm. Es liegt im Bereich des Bebauungsplans Nr. 54. Im November 2013 wurde die Neuaufstellung des Bebauungsplans (Nr. 105, in dessen Bereich das Grundstück des Klägers liegt) beschlossen. Im Dezember 2013 wurde eine Veränderungssperre bekanntgemacht. Im Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 105 wurde als wesentlicher Planziele benannt: „Festsetzung zur Art der Nutzung mit Regelungsinhalten insbesondere zu Dauerwohnungen und Ferienwohnungen, zur Grundfläche, zu Vollgeschossen, zur Gebäudehöhe sowie zur überbaubaren Grundstücksfläche; Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohneinheiten sowie Anzahl der Dauerwohnungen und Ferienwohnungen, Festsetzungen zu Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen, insbesondere zu deren Lage und Größe sowie Festsetzung von Grünflächen. Festsetzungen von Verkehrsflächen und von örtlichen Bauvorschriften insbesondere zur Dacheindeckung.“

3

Nachdem der Verlängerungsantrag für einen im März 2004 erteilten Bauvorbescheid verfristet war, erhielt der Kläger auf seinen Antrag mit Bescheid vom 30.06.2008 einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Wohnhauses. Dieser wurde letztmalig (mit Bescheid vom 06.06.2013) bis zum 02.07.2015 verlängert. Den Verlängerungsantrag vom 17.04.2015 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19.06.2015 ab. Zur Begründung bezog er sich auf die Veränderungssperre. Eine Ausnahme läge nicht vor, da eine „Planreife“ noch nicht gegeben sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, nach dem Textteil des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 105 sollte das Gebiet, in dem sein Grundstück liege, als Sondergebiet (SO 1) festgesetzt werden, welches dem Dauerwohnen und der Touristenbeherbergung diene. Als besondere Festsetzung sehe der Textteil des Entwurfs vor, dass in den Sonderbieten SO 1 und SO 2 je Gebäude mindestens 40 % der Geschossfläche gemäß § 20 Abs. 3 BauNVO für Dauerwohnungen zu verwenden seien. Ein solches Nebeneinander von Dauerwohnen und Ferienwohnungen sei allerdings unzulässig. Das ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2013 - 4 CN 7/12 -, juris, Rd. 11 und 12. Die dort für das Verhältnis von „Dauerwohnen“ zu „Wochenendwohnen“ aufgestellten höchstrichterlichen Grundsätze hätten in gleicher Weise Geltung für die Kombination für „Dauerwohnen“ und „Ferienwohnungen“. Allgemeine Wohnnutzung und Ferienwohnnutzung seien eigenständige Nutzungsarten, die jeweils nur in den dafür vorgesehenen Baugebieten zulässig seien. Die für die Erholung vorgesehenen Außenwohnbereiche würden in der Hauptsaison nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig zu Zeiten genutzt, die mit der umliegenden „normalen“ Wohnnutzung berufstätiger Menschen schwerlich zu vereinbaren seien. Miteinander nicht verträgliche Nutzungsarten dürften nicht in einem Sondergebiet kombiniert werden. Eine Ausnahme bestehe dann, wenn die Verträglichkeit der Nutzungen aus den Regelungen der BauNVO hergeleitet werden könne. Das sei jedoch für die hier streitigen Nutzungsarten nicht möglich.

4

Daraus folge, dass die Veränderungssperre unwirksam sei, da die beabsichtigte Planung mit den Mitteln der Bauleitplanung nicht zulässigerweise erreicht werden könne.

5

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2015 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die Veränderungssperre stehe dem Vorhaben entgegen. Da die Planreife noch nicht gegeben sei, komme eine Ausnahme nicht in Betracht.

6

Die Ausführungen zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre seien nicht überzeugend. Eine umfassende antizipierte Normenkontrolle der Rechtmäßigkeit der Planung komme in diesem Stadium nicht in Betracht. Materiell-rechtlich bedenkliche Elemente des Entwurfs könnten im Laufe des Planaufstellungsverfahrens korrigiert werden. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit, die berücksichtigungsfähig wäre, sei deswegen nicht gegeben, da die Planung sich noch in einem frühen Stadium befinde und noch ohne weiteres Korrekturen denkbar seien. Im Übrigen fehle ihm die Verwerfungskompetenz.

7

Hinzukomme, dass hier - selbst wenn die Unwirksamkeit der Veränderungssperre unterstellt werde - das geplante Vorhaben auch dann nicht zugelassen werden könne, weil es Festsetzungen des weiterhin geltenden und dann zu berücksichtigenden Bebauungsplans Nr. 54 der Gemeinde … widerspreche. Dort sei in dem Bereich, in dem sich das hier streitige Grundstück befinde, eine Mindestgrundstücksgröße von 2.000 qm festgesetzt. Zwar weise das hier zur Bebauung vorgesehene Flurstück 156 eine Fläche von 2.001 qm auf, allerdings sei dies durch eine Grundstücksteilung des zuvor vorhanden gewesenen Flurstücks 30/2 entstanden. Die Unterteilung in zwei Flurstücke, nämlich die Flurstücke 156 und 157 habe dazu geführt, dass das Flurstück 157 lediglich eine Fläche von 1.560 qm aufweise. Durch diese Teilung seien rechtswidrige Zustände entstanden, die bei Zulassung des hier streitigen Vorhabens weiter verfestigt würden.

8

Hiergegen richtet sich die (am 30.10.2015 eingegangene) Klage, mit der der Kläger sein Vorbringen weiterverfolgt. Er macht geltend: Die Veränderungssperre sei unwirksam, weil die angestrebten Planungsziele nicht hinreichend konkretisiert seien. Die Begründung eines Bauverbots für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren erfordere im Hinblick auf die darin liegende Beeinträchtigung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG eine besondere Rechtfertigung. Daher genüge der bloße Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, zur Rechtfertigung einer Veränderungssperre nicht. Die in Aussicht genommene Planung müsse so deutliche Konturen haben, dass sie als Maßstab zur Beurteilung möglicherweise entgegensehender Vorhaben tauge. Sie müsse daher einen Stand erreicht haben, der ein Mindestmaß des Inhalts der beabsichtigten Planung erkennen lasse. Diesen Anforderungen genüge der Aufstellungsbeschluss nicht. Dieser zähle lediglich Festsetzungskategorien auf, benenne aber nicht die Ziele der Planung. Eine städtebauliche Konzeption sei nicht zu erkennen. Wenn ein hinreichender Planungsstand erst später - nach dem Satzungsbeschluss - erreicht werde, führe dies nicht nachträglich zur Heilung der anfänglichen materiell-rechtlichen Mängel.

9

Die Veränderungssperre sei auch wegen unzulässiger bauleitplanerischer Zielsetzung unwirksam. Zwar erfolge die Überprüfung der Wirksamkeit einer Veränderungssperre nicht im Wege einer „antizipierten Normenkontrolle“ des künftigen Bebauungsplans. Dennoch sei eine Veränderungssperre mangels Erforderlichkeit dann unwirksam, wenn die beabsichtigte Planung offensichtlich rechtswidrig sei. Das sei hier der Fall, da die Nutzungsarten Dauerwohnen und Ferienwohnungen innerhalb eines sonstigen Sondergebiets nach § 11 BauNVO vermischt werden sollten. Das sei jedoch - wie in der Widerspruchsbegründung ausgeführt - unzulässig. Die abweichende Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urteil vom 18.09.2014 - 1 KN 123/12 - ) überzeuge nicht. Es sei schlicht falsch, wenn das OVG für Ferienwohnungen einen weitaus geringeren Störungsgrad annehme, weil das Leben „aufgrund der typischerweise eng begrenzten Außenwohnbereiche“ mehr innerhalb der Wohnung stattfinde und daher - anders als bei Wochenend- und Ferienhäusern - eine Trennung nicht erforderlich sei. Gerade auf … - auch im Bereich des Bebauungsplans Nr. 105 der Gemeinde … - seien die Ferienwohnungen oftmals Bestandteil von Wohngebäuden wie Doppel- oder Reihenhäusern, die aufgrund großzügig geschnittener Grundstücke auch über umfangreiche Terrassen- und Gartenbereiche verfügten. Demzufolge seien hier gleichartige Belästigungen der Anwohner zu befürchten, wie sie bei der Nutzung von Ferien- oder Wochenendenhäusern aufträten. Das bodenrechtlich relevante Störpotential von Ferienwohnungen und Ferienhäusern sei gleich.
§ 11 BauNVO scheide also als Rechtsgrundlage für die Festsetzung des geplanten Sondergebietes aus.

10

Schließlich sei die Veränderungssperre auch deswegen unwirksam, weil der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 105 überarbeitet und damit die Plankonzeption wesentlich verändert werde. Der ursprüngliche Entwurf habe für den überwiegenden Teil der Sondergebiete „Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung“ ein Mindestanteil für das Dauerwohnen von 40 % der Geschossfläche je Gebäude festgesetzt und zugleich das Zweitwohnen ausgeschlossen. Der neue Entwurf des Bebauungsplans sehe diese „flächendeckende“ Festsetzung eines mindestens 40 %-igen Anteils für das Dauerwohnen nicht mehr vor. Stattdessen solle nunmehr die vorhandene Nutzungsstruktur des jeweiligen Planbereichs berücksichtigt werden. Dabei werde das bestehende Verhältnis von Dauerwohnungen, Ferienwohnungen und Zweitwohnungen ermittelt und den Festsetzungen zugrundegelegt, wobei der für das Dauerwohnen vorgeschriebene Anteil zwischen 0 % und 100 % variieren könne. Sofern Zweitwohnungsnutzungen gebietsprägend seien, werde ein Ausschluss dieser Nutzungsform nicht mehr vorgesehen. Darin liege eine wesentliche Abweichung des geänderten Entwurfs von der bisherigen Planung. Eine wesentliche Änderung oder ein Austausch des Konzepts führe jedoch zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre und mache den Erlass einer neuen Veränderungssperre erforderlich. Die Verlängerung einer unwirksamen Veränderungssperre könne nicht in den Erlass einer neuen Veränderungssperre umgedeutet werden.

11

Die Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheids könne auch nicht damit begründet werden, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 54 hinsichtlich der Mindestgrundstücksgröße widerspreche. Das Grundstück des Klägers weise eine Größe von 2.001 qm auf und verstoße damit nicht gegen den Bebauungsplan. Der Umstand, dass das Nachbargrundstück diese Vorgaben nicht einhalte, sei unerheblich. Maßgeblich seien die Verhältnisse auf dem Vorhabengrundstück. Insofern gelte der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff.

12

Der Kläger beantragt,

13

den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 19.06.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 22.10.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, gemäß seinem Antrag vom 17.04.2015 die Geltungsdauer des Vorbescheids vom 30.06.2008 um weitere zwei Jahre zu verlängern.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Er macht geltend: Die Beigeladene habe zwischenzeitlich die Veränderungssperre bis zum 02.12.2016 verlängert. Die Ausführungen zur Unwirksamkeit der Veränderungssperresatzung seien nicht überzeugend. Die Argumentation des Klägers, ein Sicherungsbedürfnis setze einen quasi beschlussreifen Bebauungsplanentwurf voraus, widerspreche der Rechtsprechung. Die beabsichtigte Planung müsse lediglich einen Stand erreicht haben, der ein Mindestmaß dessen erkennen lasse, was Inhalt zu erwartenden Bebauungsplans sein solle. Die Gemeinde müsse positive planerische Vorstellungen entwickelt haben. Daran seien keine übersteigerten Anforderungen zu stellen. Unzulässig sei eine Veränderungssperre erst dann, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen ließe. Es reiche aus, wenn sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lasse, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein solle. Das sei hier der Fall. Angesichts des Umstands, dass u.a. bislang (mit einer Ausnahme) für die Grundstücke keine überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt gewesen seien und im Gemeindegebiet seit Jahren Dauerwohnraum zurückgegangen sei, könne aus den restriktiven Festsetzungen abgeleitet werden, dass die Gemeinde eine geordnete städtebauliche Entwicklung erreichen und den Rückgang an Dauerwohnraum durch die Festsetzung von Dauerwohnungen begrenzen wolle. Auch liege auf der Hand, dass die beabsichtigte erstmalige Festlegung von überbaubaren Grundstücksflächen zu einer Einengung des bisherigen „Spielraums“ für die Anordnung geplanter Gebäude führe.

17

Auch die beabsichtigten Festsetzungen zur Art der Nutzung seien grundsätzlich zulässig. Aus der Antwort der Bundesregierung vom 08.06.2015 (BT-Drs. 18/5076) auf eine kleine Anfrage geht hervor, dass die Bundesregierung der Auffassung zuneigt, dass Ferienwohnungen in den Baugebieten nach §§ 2 bis 7 BauNVO als Ausnahme - jedenfalls in Form des (nicht störenden) Gewerbebetriebs - zugelassen werden können. Auch hier lägen die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Sondergebiets gemäß § 11 BauNVO vor. In dem das Gebiet, in dem das Grundstück des Klägers liege, habe sich über einen längeren Zeitraum ein verträgliches Nebeneinander von Dauerwohnen und Ferienwohnen entwickelt, das die Besonderheit des Gebiets ausmache. Dass diese Nutzungskombination verträglich sei, könne tagtäglich in den entsprechenden Gebieten auf der Insel … beobachtet werden.

18

Die Ausführungen zur angeblichen Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfs seien nicht nachvollziehbar. Es sei durchaus üblich und im Rahmen der Abwägung gelegentlich auch erforderlich, aufgrund des Eingangs von Anregungen und Bedenken Korrekturen vorzunehmen. Solange dies nicht zur Folge habe, dass die Planung im Kern verändert werde, habe dies grundsätzlich noch keinen Einfluss auf die Wirksamkeit einer Veränderungssperresatzung. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Beigeladene das Aufstellungsverfahren selbst dann fortführe, wenn sich die beabsichtigten Festsetzungen zur Art der Nutzung nicht realisieren ließe, da auch die weiteren Planungsziele eine erhebliche städtebauliche Bedeutung hätten. Nach bisherigem Verfahrensstand sei davon auszugehen, dass das Bauvorhaben des Klägers die nach dem Bebauungsplanentwurf auf seinem Grundstück vorgesehene nördliche Baugrenze überschreite. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre komme schon deswegen nicht in Betracht.

19

Die Beigeladene schließt sich der Auffassung des Beklagten an, stellt jedoch keinen Antrag.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des gegenseitigen Vorbringens wird auf den Akteninhalt und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

21

Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Verlängerung des Vorbescheids.

23

Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Geltungsdauer eines Vorbescheids ist § 66 iVm § 75 Abs. 2 und § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach besteht ein Anspruch auf Verlängerung der auf drei Jahre begrenzten Geltungsdauer eines Vorbescheids, wenn der Verlängerungsantrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist und öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Bei der Verlängerung der Geltungsdauer eines Vorbescheids ist wie bei der Ersterteilung zu prüfen, ob - wie bei einer Baugenehmigung - dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Das ist hier der Fall, da die - zwischenzeitlich bis zum 02.12.2016 verlängerte - Veränderungssperre die Erteilung eines Vorbescheids hindert.

24

Gemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Die Beigeladene hat einen solchen Aufstellungsbeschluss gefasst und diesen am 28.11.2013 bekanntgemacht. Zur Sicherung der Planung hat sie eine Veränderungssperre erlassen, die am 02.12.2013 öffentlich gemacht wurde und mit Bekanntmachung vom 25.05.2015 bis zum 02.12.2016 verlängert wurde. Diese Veränderungssperre steht dem Vorhaben des Klägers entgegen. Die Einwände des Klägers gegen die Wirksamkeit der Veränderungssperre sind nicht begründet.

25

Der Einwand, die zu sichernde Planung sei nicht hinreichend konkretisiert, ist nicht berechtigt. Anhaltspunkte, aus denen sich Zweifel an der formellen Wirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses - als Dokumentation des ernsthaften Planungswillens der Gemeinde (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 2 Rn 24) - ergeben, sind nicht ersichtlich. Der Aufstellungsbeschluss entspricht auch den inhaltlichen Anforderungen, wonach aus diesem oder weiteren Verfahrensschritten zumindest ansatzweise erkennbar sein muss, was Inhalt des künftigen Bebauungsplans sein soll (BVerwG, Beschluss vom 15.08.2000 - 4 BN 35/00 - ). Eine Veränderungssperre ist danach unzulässig, wenn die Planung zur Zeit des Erlasses des Aufstellungsbeschlusses noch in keiner Weise abzusehen ist und nur die Absicht, „zu planen“ gesichert werden soll (OVG Schleswig, Urteil vom 17.02.2011 - 1 KN 12/10 - S. 6 f). Allerdings ist es nicht erforderlich, dass schon der Aufstellungsbeschluss über den näheren Inhalt der angestrebten Planung Aufschluss gibt (OVG Schleswig, Urteil vom 26.02.1998 - 1 K 7/97 - ), entscheidend ist, dass die Gemeinde bei dem Aufstellungsbeschluss bereits positive Vorstellungen über das zu verwirklichende Konzept hat. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass die Planung schon einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht. Ausreichend ist, dass sich „aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll“. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept vorliegt (BVerwG, a.a.O., juris Rn 3).

26

Nach diesen Grundsätzen sind hier die wesentlichen Ziele der Planung hinreichend konkretisiert. Schon daraus, dass der B-Plan Nr. 54, der für den örtlichen Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen B-Plans Nr. 105 durch dessen Regelungen ersetzt wird, keine Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (mit einer Ausnahme) enthält und insbesondere auch keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, also zum - hier streitigen - Dauerwohnen und zum Ferienwohnen, die der Gemeinde eine Möglichkeit zur Steuerung boten, insbesondere dem Rückgang von Dauerwohnraum zu begegnen, ergeben sich Grundzüge des angestrebten Konzepts. Es ist allgemein bekannt, dass die Gemeinden auf … schon seit Jahren darum bemüht sind, die Bildung weiterer Zweitwohnungen zu verhindern und in diesem Zusammenhang sowohl Dauerwohnraum als auch Wohnraum für die Vermietung an wechselnde Feriengäste zu sichern, um den Tourismus, eine der entscheidenden Einnahmequellen, zu stärken. Vor diesem Hintergrund ist erkennbar, dass die erstmalige Festlegung von überbaubaren Grundstücksflächen dem Ziel dient, die Möglichkeiten der Eigentümer für die Anordnung geplanter Gebäude zu regulieren. Diesem Ziel dienen in Verbindung mit Festsetzungen zur Grundfläche auch die Festsetzungen zur höchstzulässigen Zahl der Wohneinheiten, wobei das Planungsziel „Anzahl der Dauerwohnungen und Ferienwohnungen“ ersichtlich darauf gerichtet ist, Dauerwohnraum zu sichern.

27

Zwar trifft der Einwand des Klägers zu, der Aufstellungsbeschluss enthalte nur Festsetzungskategorien, benenne aber nicht ausdrücklich die Ziele der Planung. Das ist jedoch unschädlich, wenn - wie hier - die Planungsziele aus diesen Kategorien - und im Zusammenhang mit anderen „Verfahrensschritten“ - Grundzüge des Konzeptes erkennen lassen.

28

Der weitere Einwand des Klägers, die Veränderungssperre sei deswegen unwirksam, weil das bauplanerische Ziel, im Sondergebiet 1, in dem das Grundstück des Klägers liegt, eine Kombination von Dauerwohnen und Ferienwohnen zu ermöglichen, unzulässig sei, ist ebenfalls nicht begründet. Zwar weist der Kläger zutreffend daraufhin, dass eine beabsichtigte Planung, die auf ein Ziel gerichtet ist, das rechtlich nicht verwirklicht werden kann, nicht Gegenstand einer Veränderungssperre sein kann. Bei der Überprüfung der Wirksamkeit einer Veränderungssperre ist keine „antezipierte Normenkontrolle“ des künftigen Bebauungsplans notwendig, allerdings ist eine Veränderungssperre dann nicht erforderlich und daher unwirksam, wenn die beabsichtigte Planung offensichtlich rechtswidrig ist (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2005 - 4 BN 61.05 -, juris Rn 3; OVG Schleswig, Beschluss vom 01.09.2015- 1 MB 19/15 - ). Allerdings ist die Kombination von Dauerwohnen und Ferienwohnen in einem Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO nicht rechtlich unmöglich. Das hat die Kammer - der Einzelrichter - in dem Urteil vom heutigen Tage in der Sache 8 A 155/15, das den Beteiligten bekannt ist, ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen.

29

Die Veränderungssperre ist auch nicht wegen nachträglicher Änderung des Planungskonzepts unwirksam. Zwar ist - wie aus dem Protokoll der Sitzung des Ortsbeirats … vom 01.10.2015 hervorgeht - nicht mehr vorgesehen, in dem Sondergebiet „Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung“ einen Mindestanteil von 40 % der Geschossfläche je Gebäude mit Wohnungen für das Dauerwohnen festzusetzen. Vielmehr soll statt der „flächendeckenden“ Festsetzung eines solchen 40%igen Anteils für das Dauerwohnen die vorhandene Nutzungsstruktur des jeweiligen Planungsgebietes zugrundegelegt werden. Danach ist beabsichtigt, das bestehende Verhältnis von Dauerwohnungen, Ferienwohnungen und Zweitwohnungen zu dokumentieren und auf dieser Grundlage die Festsetzungen zu treffen. Insoweit sollen keine grundstücksbezogenen Regelungen getroffen werden, vielmehr sollen sich die Festsetzungen auf den vorhandenen Durchschnitt innerhalb eines abgegrenzten Gebiets beziehen. Sollten Zweitwohnungsnutzungen in Teilbereichen bereits gebietsprägend sein, wird ein Ausschluss dieser Nutzungen nicht mehr vorgesehen. Aufgrund dieser Änderungen des Entwurfs wurde eine erneute öffentliche Auslegung für erforderlich gehalten. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt hierin eine Modifikation des Konzepts, jedoch keine grundlegende Änderung, die mit der Planung, die Gegenstand des Aufstellungsbeschlusses war, nicht mehr vereinbar ist.

30

Zwar ist umstritten, ob eine Änderung der Grundkonzeption der ursprünglichen Planung zur Folge hat, dass die Gemeinde den Planaufstellungsbeschluss förmlich ändern und den Beschluss erneut ortsüblich bekanntmachen muss. Dieser Schritt wird mit der Begründung für erforderlich gehalten, dass der Planaufstellungsbeschluss jedenfalls in der grundsätzlichen Zielsetzung auch für auf ihn gestützte Sicherungsmaßnahmen richtungsweisend und insoweit legitimierend sei (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 14 BauGB, Rn 51 m.w.N.). Dagegen wird geltend gemacht, ein erneuter Planaufstellungsbeschluss sei in einer solchen Situation nicht erforderlich, weil dieser sich zu der Konzeption regelmäßig nicht verhalte (Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, § 14 Rd. 29). Hier kann offenbleiben, welcher Position zu folgen ist, weil eine grundlegende Änderung der Konzeption hier nicht gegeben ist. Eine solche liegt vor, wenn der alte Planaufstellungsbeschluss nicht mehr tragfähig für die Sicherung ist. Als Beispiel wird insoweit die Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans anstelle der ursprünglich geplanten ersatzlosen Aufhebung genannt. Ähnliches soll gelten, wenn die sachlichen Ziele und Zwecke der Planung verlassen werden. Das sei der Fall bei einem Wechsel von einer überwiegenden Wohnnutzung zu einer gewerblich geprägten Nutzung oder einer Grünfläche (Stock a.a.O., Rd. 52). Eine solche Änderung der Grundkonzeption ist hier nicht gegeben. Vielmehr ist das Ziel, einen bestimmten Bereich des Gemeindegebiets für das Dauerwohnen und im Übrigen Wohnungen für den Fremdenverkehr zu sichern, nicht geändert worden. Die Änderung bezieht sich lediglich auf die Mittel, mit denen das - gleich gebliebene - Ziel erreicht werden soll. Statt einer flächendeckenden Festlegung eines Mindestanteils von 40 % der Flächen mit Wohnungen für das Dauerwohnen soll nunmehr eine am Bestand orientierte differenziertere Regelung erfolgen. Eine solche Änderung bewegt sich noch im Rahmen der Änderungsmöglichkeiten, die für eine Gemeinde bestehen, um den nach der Auslegung eingehenden Anregungen und Bedenken Rechnung tragen zu können. Der Umstand, dass die Gemeinde eine erneute Auslegung beschlossen hat, indiziert somit lediglich, dass der Entwurf geändert wurde, nicht jedoch, dass die Änderung so grundlegend ist, dass sie außerhalb des Konzepts liegt, die dem Aufstellungsbeschluss zugrundegelegen hat.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 06. Juli 2016 - 8 A 181/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 06. Juli 2016 - 8 A 181/15

Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 06. Juli 2016 - 8 A 181/15 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

Baugesetzbuch - BBauG | § 14 Veränderungssperre


(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 20 Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche


(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. (2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche i

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 06. Juli 2016 - 8 A 181/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 06. Juli 2016 - 8 A 181/15 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 01. Sept. 2015 - 1 MB 19/15

bei uns veröffentlicht am 01.09.2015

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 25.06.2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beige

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 11. Juli 2013 - 4 CN 7/12

bei uns veröffentlicht am 11.07.2013

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des Bebauungsplans "Sonnenhalde" der Antragsgegnerin.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 17. Feb. 2011 - 1 KN 12/10

bei uns veröffentlicht am 17.02.2011

Tenor Die Satzung der Stadt S... über die Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 57 für das Gebiet „Mergenthalerstraße / Gutenbergstraße (Ostseepark)“ vom 21. September 2009 wird für unwirksam erklärt. Die Ant

Referenzen

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des Bebauungsplans "Sonnenhalde" der Antragsgegnerin.

2

Der Bebauungsplan erfasst ein ca. 20 ha großes, teilweise bewaldetes Gebiet, in dem in den 1930er Jahren und verstärkt in der Kriegs- und unmittelbaren Nachkriegszeit bauliche Anlagen in unterschiedlicher Größe und Ausprägung errichtet worden sind. Die Bandbreite der Bebauung reicht vom großzügig angelegten, ständig bewohnten Landhaus und von sonstigen Wohngebäuden über Wochenend- und Gartenhäuser bis zu Geräteschuppen und Unterständen. Die Wohngebäude sind teilweise genehmigt, die Wohnnutzung in Garten- bzw. Wochenendhäusern ist teils genehmigt, teils wird sie mit schriftlicher Bestätigung geduldet. In weiteren Fällen werden Gebäude zu Wohnzwecken genutzt, ohne dass es eine Genehmigung oder schriftliche Duldung gibt. Der Bebauungsplan bezweckt, das Plangebiet zu ordnen und die Ausdehnung von Wohnnutzungen zu verhindern, die weder genehmigt noch mit schriftlicher Bestätigung geduldet sind, bzw. die planungsrechtliche Grundlage dafür zu schaffen, solche Nutzungen zu beenden.

3

Der Bebauungsplan setzt hauptsächlich zwei als SO 1 und SO 2 bezeichnete Sondergebiete fest. Das Sondergebiet SO 1 ist als "eingeschränktes Wochenendhausgebiet" ausgewiesen, in dem als Gebäude ausschließlich Wochenendhäuser, Gartenhäuser und Geschirrhütten zulässig sind. Außerdem ist ausnahmsweise dauerhafte Wohnnutzung zulässig, soweit rechtlich zulässigerweise genutzte Wohngebäude vorhanden sind. Eine zulässige Wohnnutzung liegt vor, wenn diese genehmigt oder von der Baurechtsbehörde mit schriftlicher Bestätigung zugesagt ist. Am nordwestlichen Rand des Plangebiets ist als Sondergebiet SO 2 ein "eingeschränktes Wochenendhausgebiet - Wohnen" festgesetzt. Zulässig sind die im Gebiet SO 1 zulässigen Nutzungen und zusätzlich ausnahmsweise Wohngebäude zum dauerhaften Wohnen und dem Wohnen zuzuordnende Nebenanlagen. Die Einschränkung der Nutzungsart "Wochenendhausgebiet" in beiden Sondergebieten besteht nach der textlichen Festsetzung im Standard der Erschließung sowie der fehlenden Einhaltung der Lärmobergrenzen entsprechend der DIN 18005 für die allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen.

4

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Sondergebiet SO 1. Es ist mit einem Gebäude bebaut, das dauerhaft zum Wohnen genutzt wird. Die Nutzung ist weder baurechtlich genehmigt, noch wird sie aufgrund einer schriftlichen Zusage geduldet.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bebauungsplan antragsgemäß für unwirksam erklärt. Die Festsetzungen über eine ausnahmsweise zulässige Dauerwohnnutzung in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 seien unwirksam, weil sie nicht auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden könnten. Ihre Unwirksamkeit führe zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Ausweisung des Plangebiets allein als eingeschränktes Wochenendhausgebiet ohne die ausnahmsweise zulässige dauerhafte Wohnnutzung dem Planungswillen der Antragsgegnerin entspreche. Mit dem Wegfall der Wohnnutzung sei der Planung eine wesentliche Grundlage entzogen. Denn maßgebliches Planungsziel sei gerade auch die Sicherung der bestehenden genehmigten bzw. schriftlich geduldeten Dauerwohnnutzungen.

6

Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt die Antragsgegnerin die Ablehnung des Normenkontrollantrags. Die Antragstellerin verteidigt das Normenkontrollurteil.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist weitgehend begründet. Das vorinstanzliche Urteil verstößt in seinem für die Beteiligten zentralen Punkt gegen Bundesrecht.

8

1. Mit Bundesrecht vereinbar ist das Urteil allerdings insoweit, als der Verwaltungsgerichtshof die Festsetzung für das Sondergebiet SO 2 in C.01.2 Satz 1 des Bebauungsplans beanstandet hat, wonach Wohnnutzung im Wochenendhausgebiet ausnahmsweise auch über einen vorhandenen Bestand hinaus zugelassen werden kann. Für diese Festsetzung ist eine Rechtsgrundlage nicht vorhanden.

9

a) Auf § 10 BauNVO lässt sich die Festsetzung nicht stützen. Die Vorschrift ermöglicht die Festsetzung von Sondergebieten, die der Erholung dienen, insbesondere Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete und Campingplätze. Für Sondergebiete zur Erholung sind nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen.

10

Anders als im jeweiligen Absatz 1 der §§ 2 bis 9 BauNVO für die darin beschriebenen Baugebiete ist die allgemeine Zweckbestimmung wegen der Unterschiedlichkeit der Sondergebiete, die der Erholung dienen, in § 10 BauNVO nicht geregelt. Die Bestimmung des jeweiligen Zwecks des Sondergebiets bleibt der Gemeinde überlassen. Für die Zweckbestimmung ist jedoch der Rahmen insofern vorgegeben, als es sich um Sondergebiete handeln muss, die, dem Begriff der Erholung entsprechend, auf das zeitweilige Freizeitwohnen ausgerichtet sind (Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 10 Rn. 7; Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rn. 1567). Der Bebauungsplan darf in einem Sondergebiet nach § 10 BauNVO nicht beliebige Nutzungsarten aus den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO zulassen, sondern nur solche, die innerhalb des allgemeinen Zwecks liegen, der Erholung zu dienen, sowie bestimmte der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BauNVO). § 10 BauNVO darf nicht dazu benutzt werden, Mischgebiete besonderer Art festzusetzen (Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 18.81 - BVerwGE 67, 23 <25>). Die Vorschrift ist kein Auffangtatbestand für Fälle, in denen Differenzierungen im Nutzungsartenkatalog eines Baugebiets gemäß § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO unzulässig wären, weil sie die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets sprengen würden.

11

Eine dauerhafte Wohnnutzung ist mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Sondergebiets für die Erholung nicht vereinbar. Prägendes Merkmal der in einem Sondergebiet nach § 10 BauNVO zulässigen Unterbringungsmöglichkeiten ist das gelegentliche Wohnen während der Freizeit. Sondergebiete nach § 10 BauNVO kommen daher grundsätzlich nicht für Unterbringungsmöglichkeiten in Betracht, die dem dauernden Wohnen dienen; dies ist den Baugebieten nach den §§ 2 ff. BauNVO vorbehalten (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Bd. VI, Stand Januar 2013, § 10 BauNVO Rn. 5). Die allgemeine Wohnnutzung und die Wochenend- und Ferienhausnutzung wertet die Baunutzungsverordnung als städtebaulich relevante eigenständige Nutzungsarten (Beschluss vom 8. Mai 1989 - BVerwG 4 B 78.89 - BRS 49 Nr. 66), die sich nicht ähneln, sondern "grundverschieden" sind (so schon Fickert/Fieseler, BauNVO, 1. Aufl. 1969, § 10 Tz. 120).

12

b) Auch § 11 BauNVO ist keine taugliche Rechtsgrundlage für die Verknüpfung von Wochenendhausgebiet und ausnahmsweise zulässiger Wohnnutzung. Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Ein wesentlicher Unterschied zu den Gebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und sich deshalb sachgerecht auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt (Urteil vom 29. September 1978 - BVerwG 4 C 30.76 - BVerwGE 56, 283 <286>; Beschluss vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 19.90 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 25 S. 36). Das bedeutet nicht, dass sich die Festsetzungsmöglichkeiten aus den Katalogen der Baugebietsvorschriften beliebig kombinieren ließen. Auch für § 11 BauNVO gilt, dass er nicht zur Festsetzung von Mischgebieten besonderer Art ermächtigt (Urteil vom 18. Februar 1983 a.a.O.). Der Senat hält zwar einen "Nutzungsmix" außerhalb der Möglichkeiten der §§ 2 bis 10 BauNVO für zulässig, wenn sich die Verträglichkeit der Nutzungen aus den Regelungen der Baunutzungsverordnung herleiten lässt (Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 4 CN 2.08 - BVerwGE 134, 117 Rn. 15). Das ist bei einer Mischung aus Wochenendhausgebiet und Wohngebiet aber nicht der Fall. Da sich die Gebietsverträglichkeit nach der Zweckbestimmung der Baugebiete beurteilt (vgl. Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155 <157 f.>), widerspricht eine Mischung von Nutzungen jedenfalls dann den städtebaulichen Vorstellungen des Verordnungsgebers, wenn die Nutzungen jeweils die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets charakterisieren und sich darin nicht decken oder überschneiden. So ist es im Verhältnis zwischen einem Wochenendhausgebiet und einem Wohngebiet. Allgemeine Zweckbestimmung eines reinen (§ 3 Abs. 1 BauNVO) oder allgemeinen Wohngebiets (§ 4 Abs. 1 BauNVO) ist das dauerhafte Wohnen, weil der Begriff des Wohnens u.a. durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit gekennzeichnet ist (Beschluss vom 25. März 1996 - BVerwG 4 B 302.95 - BRS 58 Nr. 56); es dient nicht dem zeitweiligen Wohnen zu Erholungszwecken. Dafür sind Sondergebiete für die Erholung nach § 10 BauNVO vorgesehen, in denen ihrerseits nicht dauerhaft gewohnt werden darf.

13

2. Das Normenkontrollurteil steht auch insoweit mit Bundesrecht im Einklang, als es in die Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans auch die Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung in C.02.2 Satz 2 einbezogen hat. Anknüpfend an die Beschränkung, dass im Sondergebiet SO 1 maximal ein Vollgeschoss zulässig ist, lautet die Festsetzung, dass auf den Baugrundstücken die maximale Geschossfläche unter Anrechnung aller Flächen in Nicht-Vollgeschossen einschließlich aller Nebenanlagen wie Pergolen, Überdachungen und sonstiger baulicher Anlagen wie z.B. Wasserbecken, Carports und Gewächshäuser pro Baufenster 60 qm nicht überschreiten darf. Sie ist in mehrfacher Hinsicht vom Bundesrecht nicht gedeckt. Die Anordnung der Anrechnung der Flächen von Wasserbecken (und anderen Anlagen ohne Überdachung) steht mit § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nicht im Einklang. Die Vorschrift stellt den Grundsatz auf, dass die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln ist. Es handelt sich um ein Nutzungsmaß, das Gebäudeeigenschaft voraussetzt. Bauliche Anlagen, die nicht die Eigenschaft von Gebäuden haben, dürfen nicht berücksichtigt werden. Das Gebot, die Flächen sämtlicher Räume in Nicht-Vollgeschossen in Ansatz zu bringen, ist mit § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht vereinbar, weil die Vorschrift nur die Festsetzung erlaubt, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in Nicht-Vollgeschossen ganz oder teilweise mitzurechnen sind. Der Satzungsbefehl, die Flächen von Nebenanlagen in die Berechnung der Geschossfläche einzubeziehen, verstößt gegen § 20 Abs. 4 BauNVO. Danach bleiben bei der Ermittlung der Geschossfläche Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

14

3. Bundesrechtswidrig ist dagegen die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, für die Festsetzung einer ausnahmsweise zulässigen Dauerwohnnutzung in beiden Wochenendhausgebieten nur anknüpfend an den vorhandenen Bestand sei eine Rechtsgrundlage nicht gegeben. Sein Standpunkt, eine Festsetzung, mit der ein baugebietsfremder vorhandener Baubestand gesichert wird, komme nur für Baugebiete nach den §§ 2 bis 9 BauNVO, nicht aber für ein Sondergebiet nach § 10 BauNVO in Betracht, ist unzutreffend.

15

a) Richtig ist allerdings, dass bestandssichernde Festsetzungen in Sondergebieten nicht auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützt werden können. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BauNVO findet u.a. § 1 Abs. 10 BauNVO bei der Festsetzung von Sondergebieten keine Anwendung. Damit stimmt überein, dass nach § 1 Abs. 10 BauNVO im Bebauungsplan festgesetzt werden kann, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen vorhandener Anlagen zulässig sind, die bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten unzulässig wären. Der Wortlaut des § 1 Abs. 10 BauNVO ist eindeutig. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist auf Baugebietsfestsetzungen nach den §§ 2 bis 9 BauNVO beschränkt (Urteil vom 27. Oktober 2011 - BVerwG 4 CN 7.10 - NVwZ 2012, 318 Rn. 15).

16

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat sich aber über § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO hinweggesetzt. Danach können besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung nach den §§ 10 und 11 BauNVO getroffen werden. Zu den Festsetzungen, zu denen §§ 10 und 11 BauNVO (jeweils in Absatz 2 Satz 1) ermächtigt, gehören auch Festsetzungen nach dem Vorbild des § 1 Abs. 10 BauNVO (Urteil vom 3. April 2008 - BVerwG 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 16). Der Verordnungsgeber will die Gestaltungsmöglichkeiten der Baunutzungsverordnung bei der Festsetzung von Sondergebieten gegenüber den Gebietsarten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO nicht beschränkt wissen (Beschluss vom 20. Mai 2003 - BVerwG 4 BN 57.02 - BRS 66 Nr. 221). Ausweislich der Materialien soll § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO "in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht klarstellen, dass besondere Festsetzungen, wie sie für die Baugebiete nach den §§ 2 bis 9 in § 1 Abs. 4 bis 10 gelten, in Sondergebieten aufgrund der §§ 10 und 11 (insbesondere § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 11 Abs. 2 Satz 1) erfolgen" (BRDrucks 354/89 S. 40). Die Rechtsauffassung des Senats im Beschluss vom 7. September 1984 - BVerwG 4 N 3.84 - (BRS 42 Nr. 55), dass den Gemeinden mit den Sondergebieten ein flexibel handhabbares Instrumentarium zur Verfügung steht und sie von den besonderen Anforderungen der Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 ff. BauNVO freigestellt sind, hat der Verordnungsgeber bestätigt (BRDrucks 354/89 S. 40 f.).

17

Das Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011 (a.a.O.) rechtfertigt nicht die Schlüsse, die der Verwaltungsgerichtshof und ihm folgend die Antragstellerin aus ihm ziehen. Mit dem seinerzeitigen Befund, dass die Beschränkung auf Baugebiete im Sinne der §§ 2 bis 9 BauNVO dem Willen des Verordnungsgebers entspricht, hat der Senat eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 10 BauNVO auf ein Waldgebiet für unzulässig erklärt, das nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB festgesetzt worden war. Um eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 10 BauNVO geht es vorliegend aber nicht, sondern darum, ob sich Festsetzungen, die einen baugebietsfremden Bestand in einem Wochenendhausgebiet sichern sollen, auf § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO stützen lassen. Dazu verhält sich das Urteil nicht.

18

Aus § 10 Abs. 3 BauNVO lässt sich nicht im Umkehrschluss herleiten, dass eine Bestandssicherung in einem Sondergebiet für die Erholung unzulässig ist. § 10 Abs. 3 BauNVO enthält in seinen Sätzen 1 und 2 Regelungen zur Bauweise (§ 22 BauNVO) und in Satz 3 eine Bestimmung zum Maß der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO). Mit einer bestandssichernden Festsetzung wird eine Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung getroffen. Zur Art der baulichen Nutzung trifft § 10 Abs. 3 BauNVO aber keine Aussage und kann damit nicht als Spezialregelung eine Sperrwirkung gegenüber § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entfalten.

19

c) Auch wenn bestandssichernde Festsetzungen nicht an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 BauNVO gebunden sind, sind ihrer Zulässigkeit Grenzen gesetzt. Ist, wie hier, ein Plangebiet als Sondergebiet ausgewiesen, das der Erholung dient, dürfen vorhandene gebietsfremde Bauvorhaben durch Festsetzungen nur gesichert werden, wenn sie quantitativ und qualitativ so in den Hintergrund treten, dass die Bebauung zu Erholungszwecken das Erscheinungsbild des Plangebiets prägt. Festsetzungen zum Bestandsschutz dürfen nicht dazu führen, dass sich das Plangebiet als diffuses Mischgebiet darstellt und damit ein Zustand eintritt, den § 10 BauNVO missbilligt. Ob die zu sichernde Wohnbebauung im Geltungsbereich des umstrittenen Bebauungsplans dem Plangebiet das Gesicht eines aus Wochenend- und Wohnhäusern zusammengesetzten Mischgebiets besonderer Art verleiht oder ihr Umfang und Gewicht den Charakter des Plangebiets als Wochenendhausgebiet nicht in Frage stellt, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen im vorinstanzlichen Normenkontrollurteil nicht beurteilen. Das nötigt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

20

Bei der von ihm vorzunehmenden Prüfung, ob das gesamte Plangebiet trotz der bestandssichernden Festsetzungen zur Wohnnutzung sein Gepräge als Wochenendhausgebiet wahrt, wird der Verwaltungsgerichtshof sowohl die Zahl von Wochenendhäusern und Grundstücken, die einer Wochenendhausbebauung zugänglich sind, zur Zahl der Gebäude ins Verhältnis setzen müssen, deren Nutzung zu Wohnzwecken baurechtlich genehmigt oder mit schriftlicher Bestätigung geduldet wird - die übrigen Wohnnutzungen sind für den Gebietscharakter ohne Bedeutung, weil die Antragsgegnerin beabsichtigt, bauordnungsrechtlich gegen sie vorzugehen -, als auch sein Augenmerk auf die Größe der Wohngebäude im Vergleich zu den Wochenendhäusern und ihre Verteilung im Plangebiet zu richten haben. Je größer der Anteil an Wohngebäuden, je auffälliger ihr Größenunterschied zu den Wochenendhäusern und je mehr das Plangebiet mit ihnen durchsetzt ist, desto eher dürften die Wohngebäude den Charakter des Wochenendhausgebiets in Frage stellen. Umgekehrt gilt: Je geringer der Anteil an Wohngebäuden ist, je mehr sie der Größe der Wochenendhäuser angepasst sind und je kompakter sie sich - gleichsam Bebauungs"inseln" bildend - auf engem Raum zusammenfinden, desto weniger dürften sie als Fremdkörper in einem ansonsten homogenen Wochenendhausgebiet den Ton angeben. Von Bedeutung könnte auch sein, ob sie verstärkt in zentralen Lagen im Plangebiet oder eher in Randlagen stehen.

21

4. Der teilweisen Aufhebung des Normenkontrollurteils und Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof bedürfte es nicht, wenn das Urteil im Ergebnis richtig und die Revision deshalb in vollem Umfang zurückzuweisen wäre (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Senat kann dem Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht bestätigen, den Bebauungsplan zu Recht für insgesamt unwirksam erklärt zu haben.

22

a) Der Senat vermag sich nicht darauf festzulegen, dass die Unwirksamkeit der Festsetzungen zur ausnahmsweise dauerhaften Wohnnutzung über den vorhandenen Bestand hinaus im Sondergebiet SO 2 und zur Berechnung der zulässigen Geschossfläche die Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt zur Folge hat. Mängeln, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - zweitens - mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <61>). Dagegen ist die Gesamtunwirksamkeit festzustellen, wenn eine einzelne unwirksame Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (Beschluss vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59).

23

Ob eine einzelne fehlerhafte Festsetzung zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans führt, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls (Urteil vom 19. September 2002 a.a.O. S. 61). Ihre Beantwortung hängt von einer tatrichterlichen Würdigung des konkreten Sachverhalts ab, die dem Senat verwehrt ist.

24

b) Ebenso wenig ist dem Senat die Feststellung möglich, dass die Festsetzung der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung zur Sicherung des Bestandes von Wohngebäuden wegen mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit unwirksam ist. Der Umstand, dass die geschützten Objekte im Bebauungsplan nicht individuell (mit Flurstücksbezeichnung und/oder postalischer Adresse) bezeichnet sind, hat die Unwirksamkeit der Festsetzung nicht zur Folge. Nach der Rechtsprechung des Senats muss der normative Inhalt eines Bebauungsplans nicht allein aus sich heraus erkennbar sein (Beschluss vom 29. Juli 2010 - BVerwG 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567 Rn. 11). Wenn die Gemeinde - was zulässig ist - auf planexterne Dokumente, Vorgänge oder Informationsquellen verweist, muss sie allerdings sicherstellen, dass die Betroffenen von den in Bezug genommenen Informationen verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (Beschluss vom 29. Juli 2010 a.a.O. Rn. 13). Ob die Antragsgegnerin dem nachgekommen ist, muss der Verwaltungsgerichtshof klären.

25

c) Schließlich kann der Senat nicht die Aussage treffen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB widersprechen. Die Kontrolle des Abwägungsvorgangs und des Abwägungsergebnisses erfordert eine Sichtung und Auswertung der Vorgänge zur Aufstellung des Bebauungsplans, die dem Verwaltungsgerichtshof vorbehalten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

Tenor

Die Satzung der Stadt S... über die Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 57 für das Gebiet „Mergenthalerstraße / Gutenbergstraße (Ostseepark)“ vom 21. September 2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Veränderungssperre der Antragsgegnerin vom 21. September 2009 zur Sicherung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 57. Bei dem zu überplanenden Bereich handelt sich um ein überwiegend durch großflächigen Einzelhandel geprägtes Gebiet, das bisher nicht durch einen wirksamen Bebauungsplan überplant ist (den sogenannten Ostseepark der ehemaligen Gemeinde Raisdorf). Die aktuell genutzte Verkaufsfläche im Ostseepark beträgt ca. 90.000 m².

2

Mit einem am 17. Juli 2008 beim Kreis Plön eingegangenen Bauantrag beantragte die Antragstellerin, die Eigentümerin mehrerer im Ostseepark belegener Grundstücke (… …, … und …) ist, auf einer Fläche von 1980 qm, auf der bisher ein Küchenmarkt betrieben wurde, einen Einzelhandelsmarkt zum Verkauf von Bekleidung, Textilien aller Art sowie Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs zu genehmigen. Dieser Antrag wurde durch Bescheid des Kreises Plön vom 08. Oktober 2008 gemäß § 15 BauGB zurückgestellt. Am 22. September 2008 hatte die Stadtvertretung der Antragsgegnerin bereits einen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 57 gefasst, obwohl damals Zweifel über die Erforderlichkeit der Aufstellung eines Bebauungsplans bestanden. Zum Planungsziel heißt es im Aufstellungsbeschluss, dass durch die Aufstellung des Bebauungsplans die Weiterentwicklung der vorhandenen Strukturen des großflächigen Einzelhandels, insbesondere durch Umsetzung des in der Aufstellung befindlichen Einzelhandelskonzeptes, gesteuert und gesichert werden solle. Der Antragsgegnerin lag ein Einzelhandelsgutachten der GFK PRISMA vom Oktober 2007 für die damals noch selbständige Gemeinde Raisdorf („Einzelhandelskonzept für RAISDORF“) nebst Leitlinien für die Entwicklung des Einzelhandels im Ostseepark bis 2017 vor. Die Leitlinien befassten sich im Wesentlichen mit der Frage, ob und für welche Sortimente Verkaufsflächenerweiterungen zulässig seien.

3

Nach dem Zusammenschluss der ehemaligen Gemeinden Raisdorf und Klausdorf zur Stadt S... führte die Antragsgegnerin das von der Gemeinde Raisdorf begonnene Verfahren zur Aufstellung eines Einzelhandelskonzeptes fort. Auch die Antragsgegnerin hatte Zweifel, ob zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung ein Bebauungsplan erforderlich sei oder ob hierzu ein Einzelhandelskonzept ausreiche (vgl. zur Entwicklung der Planung und der Meinungsbildung innerhalb der Antragsgegnerin Schreiben der Bürgermeisterin vom 25.11.2008 an …; Diskussionspapier der Antragsgegnerin vom 09.02.2009). Nach Einholung eines Rechtsgutachtens (Gutachten … vom 02.02.2009), eines weiteren Einzelhandelsgutachtens (gutachterliche Untersuchung zum Einzelhandelskonzept S... der GFK vom Februar 2009) sowie von Stellungnahmen der Landesplanung und der Stadt Kiel beauftragte der Ausschuss für Bauwesen die Verwaltung durch einstimmigen Beschluss vom 31. August 2009, die Zweckmäßigkeit einer Teilung des vorgesehenen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 57 in mehrere Einzelbebauungspläne zu prüfen. Daran anknüpfend fasste die Stadtvertretung am 10. September 2009 den Beschluss über die Veränderungssperre.

4

Mit Beschluss vom 31.05.2010 konkretisierte die Stadtvertretung das Planungskonzept. In dem Beschluss heißt es:

5

„1. Ausweisung eines zentralen Versorgungsbereichs,

6

2. Entwicklung einer Stadtmitte,

7

3. Verbesserung der Aufenthaltsqualität“

8

In der Folgezeit legten die PAN Planungsgesellschaft ARSU - NWP mbH eine Rahmenplanung für den Ostseepark (Oktober 2010) und die Bulwien Gesa AG ein Einzelhandelskonzept (30. August 2010) vor. Die Gutachten, die von den zuständigen Ausschüssen der Antragsgegnerin gebilligt wurden, sehen eine Aufteilung des Gebiets auf 4 Bebauungspläne (B-Pläne A, B, C und D) mit den Ausweisungen SO, MK und GE vor.

9

Am 09. August 2010 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gegen die Veränderungssperre gestellt. Sie führt zur Begründung aus: Die Veränderungssperre sei mangels planerischer Zielsetzung nicht erforderlich und damit unwirksam. Die Antragsgegnerin sei ausweislich der Dokumentation des Verfahrensablaufs im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht der Überzeugung gewesen, dass der Ostseepark mittels Bebauungsplan einer städtebaulich geordneten Entwicklung zugeführt werden müsse. Eine endgültige Aufgabe der Planung sei nach Aktenlage lediglich am Widerstand der Landesregierung und einiger umliegender Städte und Gemeinden gescheitert. Die Veränderungssperre sei ohne positives Planungsziel einzig darauf gerichtet, Zeit zu gewinnen und jede sich abzeichnende Veränderung so lange wie möglich zu unterbinden. Positive Planungsabsichten, die dieser ablehnenden Haltung zugrunde lägen, seien trotz der fast 16 Jahre dauernden Planungsphase der Antragsgegnerin im Bereich des Ostseeparks nicht zu erkennen. Die dokumentierten Planungsprozesse ließen keine Konzeption und keine eigenen planerischen Vorstellungen der Antragsgegnerin erkennen. Das alleinige Bestreben der Antragsgegnerin, den Ostseepark zu beleben und Leerstände zu beseitigen, könne die für den Erlass einer Veränderungssperre notwendigen planerischen Vorstellungen nicht ersetzen. Die Antragsgegnerin hätte zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses zumindest in den Grundzügen eine positive Vorstellung von der geplanten Einzelhandelsstruktur haben müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall.

10

Die Antragstellerin beantragt,

11

die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre vom 21. September 2009 für unwirksam zu erklären.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

13

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

14

Sie hält die angefochtene Veränderungssperre für wirksam. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre lägen vor. Insbesondere liege der Veränderungssperre ein sicherungsfähiger Aufstellungsbeschluss zu Grunde, der ausreichend konkretisiert sei. Dies folge bereits aus der Begründung des Aufstellungsbeschlusses. Im Laufe des Verfahrens sei diese Zielvorstellung bis zum Erlass der Veränderungssperre weiter konkretisiert worden. Zur Beurteilung seien nicht nur die Niederschriften der Stadtvertretung maßgeblich, sondern alle anderen erkennbaren Unterlagen und Umstände. Sie nimmt insoweit Bezug auf Sitzungen ihres Ausschusses für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Finanzen und den diesen Sitzungen zugrunde liegenden Gutachten der Firma GFK PRISMA. Sie weist ergänzend darauf hin, dass an das Ausmaß der Konkretisierung der Planungsvorstellungen bei einer Veränderungssperre keine hohen Anforderungen gestellt werden dürften. Aus § 9 Abs. 2a BauGB folge, dass dies in besonderer Weise für die Überplanung eines faktischen Gebiets für großflächigen Einzelhandel gelte.

15

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Vorgänge über die Veränderungssperre und die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 57 wird auf die Planungsvorgänge (Beiakten A und C) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere antragsbefugt, denn ihr Grundstück liegt im Bereich der Veränderungssperre. Der Umstand, dass die Zweijahresfrist des § 17 Abs. 1 S. 1 BauGB aufgrund der Anrechnung der Zurückstellung gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 BauGB bereits abgelaufen ist, führt weder zum Wegfall der Antragsbefugnis noch zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Da die Antragsgegnerin und die Bauaufsichtsbehörde den Bauanträgen der Antragstellerin die Veränderungssperre auch jetzt noch entgegenhalten, wird die Antragstellerin durch die Veränderungssperre weiterhin beschwert.

17

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet, denn die streitige Veränderungssperre ist unwirksam.

18

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hatte die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre allerdings den für den Erlass einer Veränderungssperre erforderlichen ernsthaften Willen, einen Bebauungsplan aufzustellen (vgl. dazu Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, Loseblatt, Stand Sept. 2010, § 14 Rn. 59). Ein solcher Planungswille lag zwar noch nicht vor, als die Antragsgegnerin am 22. September 2008 die Aufstellung des Bebauungsplans beschloss. In der Beschlussvorlage heißt es ausdrücklich, dass es offen bleibe, ob die Planung Realität werde. Auch aus verschiedenen weiteren Sitzungsvorlagen (z.B. Niederschrift Nr. 12 über die Sitzung des Ausschusses für Bauwesen mit angefügter „Gegenüberstellung von Vor- und Nachteilen im Falle der Aufstellung eines qualifizierten B-Planes“) und Ausschussbeschlüssen geht hervor, dass die Antragsgegnerin es ernsthaft in Betracht gezogen hat, lediglich ein Einzelhandelskonzept zu erstellen, dies jedoch nicht in einen Bebauungsplan umzusetzen. Diese Verfahrensweise ist jedoch von dem Gutachter …, der Landesplanung (Beiakte C, Bl 38 ff) und der Stadt Kiel (Beiakte C, Bl 38 ff) - zu Recht - mit der Begründung abgelehnt worden, dass die bauliche Nutzung im Ostseepark allein durch ein von einem Gutachter erstelltes und von der Gemeinde beschlossenes Einzelhandelskonzept nicht gesteuert werden könne. Danach hat der Ausschuss für Bauwesen die Verwaltung mit Beschluss vom 31. August 2009 beauftragt, die Zweckmäßigkeit einer Teilung des vorgesehenen Geltungsbereichs Nr. 57 in mehrere Einzelbebauungspläne zu prüfen und Vorschläge für sinnvolle Bebauungspläne im Ostseepark zu entwerfen. Im Hinblick darauf hat die Stadtvertretung am 10. September 2009 die angefochtene Veränderungssperre beschlossen. Dieser Verfahrensablauf macht deutlich, dass die Antragsgegnerin bei Erlass der Veränderungssperre hinreichend fest dazu entschlossen war, den Bereich des Ostseeparks durch Bebauungsplan zu überplanen.

19

Die Planung war bei Erlass der Veränderungssperre allerdings nicht ausreichend konkretisiert. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (stRspr, z.B. BVerwG, Urteil vom 10. 09.1976 - 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121; Beschluss vom 27. 07.1990 - 4 B 156.89 - ZfBR 1990, 302; Beschluss vom 25. 11. 2003 - 4 BN 60.03 -, BRS 66 Nr. 115; BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16/03 - BVerwGE 120, 138). Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bei Erlass der Veränderungssperre bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Sie muss zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung haben, sei es, dass sie einen bestimmten Gebietstyp nach der Baunutzungsverordnung, sei es dass sie bestimmte nach § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen im Blick hat (BVerwG Urt. v. 19.02.2004 - 4 CN 16/03 - BVerwGE 120, 138). Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121; Beschluss vom 5.02.1990 - 4 B 191.89 - ZfBR 1990, 206). Sie darf nicht eingesetzt werden, um lediglich die Planungszuständigkeit, die Planungshoheit der Gemeinde zu sichern (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16/03 - BVerwGE 120, 138). Gerade dies ist jedoch der Fall, wenn eine Gemeinde eine Veränderungssperre erlässt, um erst Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts zu gewinnen. Die „Absicht zu planen“ genügt nicht. Diese Grundsätze gelten auch für die Sicherung der Aufstellung von Bebauungsplänen, die sich – wie hier – aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten besonders schwierigen Planungsaufgaben stellen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind sie auch für die Überplanung faktischer großflächiger Einzelhandelsgebiete maßgeblich. Auch in solchen Fällen darf die Planung erst dann durch eine Veränderungssperre gesichert werden, wenn die Gemeinde jedenfalls grobe Vorstellungen entwickelt hat, in welche Richtung sich das Gebiet städtebaulich entwickeln soll. Ist sie selbst hierzu nicht aus eigener Kraft in der Lage, was bei einer schwierigen städtebaulichen Situation durchaus verständlich sein kann, so muss sie sich bereits in diesem Planungsstadium externer Hilfe bedienen, damit sie Zielvorstellungen über die ernsthaft in Betracht kommenden Grundlinien möglicher Planungen entwickeln kann.

20

Diesen Anforderungen wird die der Veränderungssperre zu Grunde liegende Planung nicht gerecht: Die Antragsstellerin hat im Aufstellungsbeschluss nicht klargestellt, wie das dem Beschluss zu Grunde liegende Gebiet genutzt werden soll. Der schlichte Hinweis darauf, dass die vorhandenen Strukturen des großflächigen Einzelhandels gesteuert und gesichert werden sollen, ist weitgehend inhaltsleer. So fehlte es im Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre an jeglichen Hinweisen darauf, wie das Gebiet entwickelt werden sollte. Insbesondere war nicht erkennbar, welche Art der baulichen Nutzung vorgesehen war. Angesichts der Größe des Gebiets und der Einwendungen der Landesplanung, die unter anderem darauf hingewiesen hatte, dass auf dem so genannten …-Gelände Einzelhandel ausgeschlossen werden müsse, konnte keineswegs davon ausgegangen werden, dass der gesamte Bereich, auf den sich der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre bezieht, als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel ausgewiesen werden sollte. Besonders augenfällig wird die fehlende Konkretisierung durch den Beschluss des Ausschusses für Bauwesen vom 31. August 2009, mit dem der Ausschuss die Verwaltung beauftragt hat, die Zweckmäßigkeit einer Teilung des vorgesehenen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 57 in mehrere Einzelbebauungspläne zu prüfen. Weder in dem Beschluss noch sonst aus den Planungsvorgängen wird auch nur ansatzweise deutlich, wo die Grenzen der jeweiligen Bebauungspläne liegen und wie die jeweiligen Gebiete genutzt werden sollen. Dass bei Erlass der Veränderungssperre die erforderliche Konkretisierung fehlte, folgt auch daraus, dass eine Beurteilung, ob eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB bewilligt werden kann, schlechthin nicht möglich war. Dies ist aber erforderlich, denn das notwendige Mindestmaß planerischer Konkretisierung gehört auch zur Konzeption des § 14 BauGB. Ob öffentliche Belange einem Vorhaben nicht entgegenstehen und somit eine Ausnahme von der Veränderungssperre zulässig ist, kann nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen nicht mehr völlig offen sind (z.B. BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 aaO, juris Rn. 28). Ob die planerische Konzeption durch den Beschluss der Stadtvertretung vom 31.05.2010, das Einzelhandelskonzept der Bulwien Gesa AG vom 30. August 2010 und durch die von der PAN Planungsgesellschaft ARSU - NWP mbH vorgelegte Rahmenplanung für den Ostseepark vom Oktober 2010, die eine Aufteilung des Gebiets auf 4 Bebauungspläne (B-Pläne A, B, C und D) mit den Ausweisungen SO, MK und GE vorsehen, ausreichend konkretisiert worden ist und ob diese Planung mittels mehrerer Bebauungspläne durch eine einzige Veränderungssperre gesichert werden kann, kann dahingestellt werden, denn eine nachträgliche Konkretisierung führt nicht zur Heilung der Veränderungssperre (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.10.1999 – 1 M 3614/99, BRS 62, Nr. 122 – juris Rn. 8; OVG Berlin, Urt. v. 02.12.1988 – 2 A 3.87, BRS 49, Nr. 111; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, aaO, § 14 Rn. 49). Im Übrigen könnte die Veränderungssperre diese Planung selbst dann nicht sichern, wenn die ursprünglichen Planungsvorstellungen dahingehend auszulegen wären, dass ein hinreichend konkretisiertes einheitliches Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel vorgesehen war, denn die jetzige Planung verfolgt ein wesentlich anderes Konzept. Danach soll nur noch in einigen Teilbereichen großflächiger Einzelhandel ausgewiesen werden. Wesentlicher Teil der Planung ist es, in einem als Kerngebiet vorgesehenen Bereich eine Stadtmitte und in einem großen nördlichen Teilbereich Gewerbeflächen (GE) auszuweisen. Ein derart erheblicher Austausch der Planungsvorstellungen führt zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre (vgl. OVG Lüneburg aaO).

21

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 sowie § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

22

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

23

Beschluss

24

Der Streitwert wird auf 50.000,-- EURO festgesetzt.


Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 25.06.2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.06.2015 ist unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (8 A 75/15) gegen den unter Anordnung des Sofortvollzugs ergangenen Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 03. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2015 mit der Begründung abgelehnt, die Klage werde aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, die Zurückstellung der Entscheidung über den Bauvorbescheidsantrag des Antragstellers (Abbruch des Altbestandes und Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück … in der Gemeinde …, Gemarkung …) werde sich als rechtmäßig erweisen. Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB lägen vor. Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 119 der beigeladenen Gemeinde vom 13. Oktober 2014 sei durch Bekanntmachung in der „Sylter Rundschau“ am 24. Oktober 2014 wirksam geworden. Die Zurückstellung sei am 03. November 2014 und damit zeitlich nachfolgend erfolgt. Dass die Beigeladene die Bauvoranfrage zum Anlass genommen habe, die Aufstellung des Bebauungsplans zu beschließen und am selben Tag bei dem Antragsgegner die Aussetzung der Entscheidung über die Voranfrage zu beantragen, sei unschädlich. Der Bauvorbescheid sei auch nicht durch Zeitablauf fiktiv entstanden. Auch der Einwand, es fehle an einer wirksamen Ausfertigung durch Unterzeichnung der Urkunde des Aufstellungsbeschlusses durch die Bürgermeisterin, sei unbegründet, da die Anforderungen an die formelle Wirksamkeit von Bebauungsplänen (Ausfertigung) nicht für Aufstellungsbeschlüsse gälten. Die für den Aufstellungsbeschluss allein maßgeblichen Anforderungen nach Landes- bzw. Ortsrecht, hier nach der Hauptsatzung der Beigeladenen (§ 10 Abs. 1 e), seien erfüllt. Ferner sei die Planung, deren Sicherung die Zurückstellung der Bauvoranfrage diene, hinreichend konkretisiert. Um einer unerwünschten Verdichtung und städtebaulich nachteiligen Kombination von Dauerwohnen und touristischer Nutzung entgegenwirken zu können, sei die Ersetzung bisher großzügiger Regelungen durch Festsetzungen u.a. „zur Art der Nutzung mit Regelungsinhalten insbesondere zu Betrieben des Beherbergungsgewerbes, Dauerwohnungen sowie zu Wohnungen für die Fremdenbeherbergung“, deren höchstzulässige Zahl und „zur Grundfläche, zu Vollgeschossen, zur Gebäudehöhe sowie zur überbaubaren Grundstücksfläche“ vorgesehen. Schließlich entspreche auch die für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebene Begründung den Anforderungen von § 80 Abs. 3 VwGO.

3

Der Senat teilt in vollem Umfang die Auffassung und die Begründung des Verwaltungsgerichts und nimmt darauf Bezug. Die dagegen geltend gemachten Bedenken überzeugen nicht:

4

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen der Zurückstellungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 BauGB bejaht, da es an einem wirksamen Aufstellungsbeschluss fehle, der die aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Mindestanforderungen an die Ausfertigung von Rechtsnomen in Gestalt des Vorliegens einer durch das Ausfertigungsorgan unterschriebenen Urkunde erfülle, ist unbegründet. Der Antragsteller übersieht, dass es sich bei dem das förmliche Planaufstellungsverfahren in Gang setzenden Aufstellungsbeschluss im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht um eine Rechtsnorm handelt, sondern um einen (bloßen) Verfahrensschritt, für den das Bundesrecht keine weiteren Anforderungen stellt. Dies hat zur Folge, dass sich das insoweit einzuhaltende Verfahren und dementsprechend auch die Zuständigkeit der Gemeindeorgane für jenen Verfahrensschritt allein nach Landesrecht, nämlich der Gemeindeordnung in Verbindung mit dem Ortsrecht, bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.05.1971 - 4 C 18.70 -; Beschluss vom 18.06.1982 - 4 N 6.69 -; Beschluss vom 03.10.1984 - 4 N 1/84, 4 N 2/84 -, jeweils zit. nach juris). Hier hat, da die Entscheidung über die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht zu den gemäß § 28 GO der Gemeindevertretung vorbehaltenen Angelegenheiten zählt, der nach §§ 45 GO, 10 e) der Hauptsatzung der Beigeladenen zuständige Bau- und Planungsausschuss den Aufstellungsbeschluss gefasst (zur Delegationsmöglichkeit jener Kompetenz auf den Bauausschuss s.a. Beschluss des Senats vom 01.11.2000 - 1 M 117/00 -, juris). Zudem ist der Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt gemacht worden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Den einschlägigen (landesrechtlichen) Anforderungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 BekanntVO in Verbindung mit § 16 Abs. 5 der Hauptsatzung der Beigeladenen ist mit der Bekanntmachung in der „Sylter Rundschau“ am 24. Oktober 2014 genüge getan. Weitergehende Anforderungen bestehen insoweit nicht; insbesondere sind die vom Antragsteller unter Hinweis u.a. auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29.11.1995 - 1 K 8/95 -) bemühten rechtsstaatlichen Ableitungen zur Notwendigkeit der Ausfertigung von Rechtsvorschriften vor ihrer Verkündung nicht geeignet, solche weitergehenden Anforderungen zu begründen. Es steht mit dem Aufstellungsbeschluss im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB gerade keine Rechtsnorm, auf welche sich die zitierte Rechtsprechung bezieht, in Rede, sondern - bloß - ein das Planaufstellungsverfahren einleitender (einfacher) Beschluss.

5

Auch der Einwand, die Voraussetzungen für den Erlass des Zurückstellungsbescheides nach § 15 Abs. 1 BauGB seien zu Unrecht bejaht worden, weil die Planung vorgeschoben und im Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung nicht hinreichend konkretisiert gewesen, letztlich eine reine negative Veränderungsplanung sei, vermag eine Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht zu rechtfertigen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB darf das Baugenehmigungs- bzw. Bauvorbescheidsverfahren ausnahmsweise für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung einer begonnenen Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Bodenrechtliche Rechtfertigung für die Zurückstellung ist daher der Schutz einer konkreten gemeindlichen Planung (BVerwG, Urteil vom 10.12.1971 - 4 C 32.69 -, juris). Erst in Anbetracht dieser Planung lässt sich prüfen und feststellen, ob die Voraussetzungen für eine Zurückstellung vorliegen und ob sie im weiteren Verlauf des Planungsprozesses gegebenenfalls wieder entfallen. Ein Zurückstellungsbescheid ist daher immer auf die konkrete Planung bezogen, um derentwillen er ergangen ist. Konkret in diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 22.01.2013 - 4 BN 7/13 -, juris) eine Planung, wenn sie ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Sie muss zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzen, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp nach der Baunutzungsverordnung, sei es, dass sie bestimmte nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2 a BauGB festsetzbare Nutzungen im Blick hat (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, juris; BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 4 C 1.11 -, juris). Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Sind positive Planungsvorstellungen nur vorgeschoben und ist in Wahrheit eine Verhinderungsplanung gewollt, so handelt es sich um eine Negativplanung, die den Erlass einer Veränderungssperre nicht rechtfertigt.

6

Ausgehend von diesen - in der Rechtsprechung des Senats gleichlautend angewandten (vgl. a. Urteil vom 17.02.2011 - 1 KN 12/10 -; Beschluss vom 02.10.2014 - 1 MR 8/14 -) - Maßstäben ist die Planungsabsicht der Beigeladenen ausweislich der in Ziffer 1 des am 13. Oktober 2014 gefassten Aufstellungsbeschlusses benannten sechs „wesentlichen Ziele der Planung“ hinreichend positiv konkretisiert. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend aufgezeigt (S. 5 des Beschl- Abdr.) und dabei anhand einzelner (wesentlicher) Themenblöcken/Planungsziele die Festsetzungsintention erläutert. Damit hat es keineswegs ein „Plädoyer“ für einzelne Planungsziele gehalten und sich „auf die Seite der Beigeladenen geschlagen“, sondern lediglich die Zielsetzung der Planung und deren hinreichende Konkretisierung verdeutlicht. Das ist nicht zu beanstanden.

7

Die mit Aufstellungsbeschluss vom 13. Oktober 2014 begonnene Planung erweist sich auch als sicherungsfähig. Für eine Zurückstellung ist es nach § 15 BauGB ausreichend, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Maßgebend ist danach, ob die konkreten Planungsabsichten, wie sie sich in dem Beschluss über die Planaufstellung darstellen, überhaupt rechtlich oder tatsächlich verwirklichungsfähig sind. Auf die Rechtmäßigkeit einzelner Festsetzungen kommt es hingegen nicht an. Die Zurückstellung soll - wie die Veränderungssperre - die Bauleitplanung sichern und deren weitere Entwicklung ermöglichen. Diesem Sinn und Zweck würde es widersprechen, sie von Voraussetzungen abhängig zu machen, die für den Bauleitplan erst in einem späteren Verfahrensstadium verlangt werden. Das Sicherungsbedürfnis fehlt einer Planung deshalb erst dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2005 - 4 BN 61.05 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40/93 -, juris). In Bezug auf das Vorliegen derartiger Mängel trägt die Beschwerde nicht hinreichend vor; Anhaltspunkte dafür sind auch sonst nicht offensichtlich. Der beabsichtigte Bebauungsplan Nr. 119 der Beigeladenen wird - wie vom Verwaltungsgericht aufgezeigt - von einer positiven Plankonzeption getragen; insbesondere handelt es sich damit nicht um eine offensichtliche Negativ- oder Verhinderungsplanung. Es ist der Beigeladenen keineswegs verwehrt, auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, der diesen die materielle Rechtsgrundlage entzieht. Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8/90 -, juris). Ob die Umsetzung der durch den Vorbescheidsantrag des Antragstellers angestoßenen Bauleitplanung mit einzelnen Festsetzung sodann von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange (vgl. § 1 Abs. 6 und 7 BauGB), mithin auch in Bezug auf das vom Antragsteller explizit angesprochene Prinzip der Lastengleichheit (Art. 3 GG) getragen sein wird, ist an dieser Stelle nicht zu prognostizieren; eine solche Prüfung nähme die Rechtmäßigkeitskontrolle der zu sichernden Bauleitplanung noch vor deren Zustandekommen vorweg; das ist nicht geboten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, a.a.O.).

8

Auch aus der gerügten zeitlichen Behandlung des Vorbescheidsantrags lassen sich keine Ansatzpunkte für eine beabsichtigte Verhinderungsplanung der Beigeladenen entnehmen. Von einer solchen ist auszugehen, wenn der zu sichernde Bebauungsplan keine positive Planungskonzeption hat oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Die zeitlichen Abläufe bei der Bescheidung eines Baugesuchs durch die Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners innerhalb der gemäß §§ 66 Satz 3, 69 Abs. 6 LBO vorgegebenen 3-Monatsfrist und das durch die zur Bauleitplanung berufenen Gemeinde in Gang gesetzte Planaufstellungsverfahren sind voneinander zu trennende Vorgänge, die sich nicht bedingen und insbesondere keine Wechselwirkungen in Bezug auf intendierte Planungsziele und -inhalte eines beabsichtigten Bebauungsplanes haben. Dessen ungeachtet lassen sich dem beigezogenen Verwaltungsvorgang keine Hinweise auf eine unzulässige Hinauszögerung der Bearbeitung des Vorbescheidgesuchs entnehmen. Der Antrag vom 19. August 2014 ging am Folgetag bei der Beigeladenen und am 25. August 2014 bei dem Antragsgegner ein. Die Entscheidungsfrist nach §§ 66 Satz 3, 69 Abs. 6 LBO lief damit ungeachtet der Nachforderung von Unterlagen und Vorlage derselben bereits bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung (erst) am 24. November 2014, also vor der Zurückstellung des Gesuchs (03. November 2014) ab.

9

Schließlich genügt auch die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass während der Ausschöpfung von Rechtsmitteln mit aufschiebender Wirkung die Bearbeitung des Vorbescheidsantrags fortgesetzt und der Vorbescheid erteilt werden müsste, was vollendete Tatsachen schaffte und dem Zurückstellungsbescheid seine Wirkung nähme. Es liege im öffentlichen Interesse, das Satzungsverfahren durch Zurückstellung zu sichern, um den beabsichtigten Bebauungsplan nicht schon vor seinem Inkrafttreten zu unterlaufen. Dem Antragsteller sei es demgegenüber durchaus zumutbar, den Fristablauf (bzw. das Inkrafttreten der Satzung) abzuwarten und sodann eine inhaltliche Entscheidung zu seinem Vorhaben zu erhalten. Damit ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids ebenso hinreichend dargelegt wie auch zu erkennen gegeben worden, dass sich der Antragsgegner mit der Notwendigkeit einer Abwägung jenes Interesses an der Verhinderung vollendeter Verhältnisse gegen die Belange des Antragstellers auseinandergesetzt hat.

10

Auch soweit der Antragsteller Verfahrensmängel rügt, bleibt sein Vorbringen ohne Erfolg.

11

Ein Verfahrensmangel in Gestalt der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO liegt ersichtlich nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist seiner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung durch Beiziehung und Auswertung des auch die relevanten Unterlagen der Beigeladenen enthaltenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners nachgekommen. Weiterer, darüber hinausgehender Ermittlungen zum Sachverhalt bedurfte es hingegen nicht, zumal es - wie ausgeführt - einer vom Antragsteller für erforderlich erachteten Ausfertigung des Aufstellungsbeschlusses durch die Bürgermeisterin der Beigeladenen nicht bedurfte und ein solches Dokument demgemäß auch nicht etwa in Sachakten der Beigeladenen aufzuspüren gewesen wäre.

12

Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs.1 GG auf rechtliches Gehör vor. Entgegen der Ansicht des Antragstellers stellt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine dieses Recht verletzende Überraschungsentscheidung dar. Das setzte voraus, dass die Entscheidung auf Gesichtspunkte abstellt, mit denen ein verständiger Verfahrensbeteiligter aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens nicht rechnen konnte und musste (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Januar 2008 - 3 B 37.07 - und vom 4. Juli 2007 - 7 B 18.07 -). Hiervon kann indes keine Rede sein. Die vom Antragsteller in Zweifel gezogene Frage der Wirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses wurde in der Gegenerklärung des Antragsgegners vom 29. April 2015 (Seite 3) ausdrücklich thematisiert und in der Sache verneint. Zu einer weitergehenden Information Antragstellers über die im Einzelnen beabsichtigte Würdigung der Sach- und Rechtslage war das Gericht nicht verpflichtet, ganz abgesehen davon, dass offensichtlich weder eine Abweichung von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts beabsichtigt war noch erfolgte. Das vom Antragsteller herangezogene Urteil des Senats vom 29. November 1995 (1 K 8/95) verhält sich, wie dargestellt, zur Notwendigkeit der Ausfertigung von Rechtsnormen/Satzungen vor ihrer Verkündung und ist in Bezug auf den Aufstellungsbeschluss im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht einschlägig. Auch ist schließlich nicht ansatzweise etwas dafür ersichtlich, dass dem Antragsteller die Möglichkeit verwehrt gewesen wäre, sich zu dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Einsichtnahme in den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners war dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bereits im Hauptsacheverfahren noch Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrages gewährt worden. Die Gegenerklärung des Antragsgegners vom 29. April 2015 ist ihm sodann nebst der Kopie des nachgereichten Auszugs aus dem Protokoll über die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses der Beigeladenen vom 13. Oktober 2014 mit der Protokollierung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 119 unter dem 05. Mai 2015 zugeleitet worden. Bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung am 25. Juni 2015 bestand mithin ausreichend Zeit und Gelegenheit, Stellung zu nehmen bzw. ergänzend vorzutragen.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

14

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO), da sie keinen Sachantrag gestellt und sich somit am Kostenrisiko des Verfahrens nicht beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.