Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 02. Feb. 2006 - 8 A 103/05

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2006:0202.8A103.05.0A
bei uns veröffentlicht am02.02.2006

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. die Beigeladene vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich im Wege einer baurechtlichen Nachbarklage gegen Baugenehmigungs- und Befreiungsbescheide des Beklagten, mit denen der Beigeladenen die Errichtung eines Lidl-SB-Marktes auf dem über 6500 qm großen Grundstück A-Straße 32 - 38 (Flurstück 274) in A-Stadt ermöglicht wird.

2

Er ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstückes A-Straße 33. Das Grundstück befindet sich auf der dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen gegenüberliegenden Seite der A-Straße gegenüber einer der Zufahrten. Der Abstand vom Wohngebäude des Klägers zum Betriebsgrundstück der Beigeladenen beträgt ca. 22 m.

3

Das jetzige Betriebsgrundstück der Beigeladenen ist zuvor gewerblich für ein Motoreninstandsetzungswerk (Fa. F) genutzt worden und mit großflächigen Hallen (Länge mehr als 90 m, überbaute Fläche mehr als 3000 qm) und Büro- bzw. Betriebsleiterwohngebäuden im Straßenrandbereich bebaut gewesen.

4

Das Betriebsgrundstück der Beigeladenen liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 23 der Gemeinde A-Stadt aus dem Jahre 1972, der - nach festgestellten Verletzungen von Formvorschriften - im Jahre 1998 rückwirkend zum 24.04.1972 in Kraft gesetzt worden ist. Für das Grundstück ist ein allgemeines Wohngebiet mit zweigeschossiger geschlossener Bauweise in Hausgruppen mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 festgesetzt. Die festgesetzten Baugrenzen orientieren sich an den seinerzeitigen Betriebsgebäuden der Fa. F. Nördlich, westlich und östlich des Grundstückes sind reine Wohngebiete in offener Bauweise festgesetzt.

5

Das Grundstück des Klägers liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 27 der Gemeinde A-Stadt, der für den Bereich südlich der A-Straße ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.

6

Nachdem zunächst der Voreigentümerin des Grundstückes A-Straße 32 - 38 unter dem 6.2.2002 ein positiver Bauvorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Geschäftshauses für den Einzelhandel mit einer Bruttogeschossfläche von ca. 1125 qm und ca. 133 Stellplätzen erteilt worden war, genehmigte der Beklagte der Beigeladenen unter dem 17.4.2003 den Abriss der vorhandenen Betriebsgebäude. Hiergegen vom Kläger betriebene Widerspruchs- und Klageverfahren sind nach Abtrennung vom vorliegenden Verfahren zwischenzeitlich durch Rücknahme bzw. Erledigung der Hauptsache abgeschlossen.

7

Unter dem 28.4.2003 erteilte der Beklagte der Beigeladenen sodann die den wesentlichen Streitstoff des vorliegenden Verfahrens bildende Baugenehmigung zur Errichtung eines Lidl-SB-Marktes mit einer genehmigten Geschossfläche von insgesamt 1248,61 qm und einer genehmigten Verkaufsfläche von insgesamt 805,49 qm, wovon 35,64 qm auf einen mitgenehmigten Backshop entfallen. Zudem sind 103 Stellplätze genehmigt worden. Das zwischenzeitlich errichtete eingeschossige Gebäude ist - unter Befreiung der Festsetzungen des B-Planes bezüglich der Dachneigung - mit einem 22 Grad geneigten Satteldach versehen und im nördlichen bzw. nordwestlichen Grundstücksbereich belegen. Im südlichen Bereich des Gebäudes sind 2 giebelständige Vorbauten vorhanden. Im östlichen dieser beiden Vorbauten befindet sich der genannte Backshop sowie eine gemeinsame Eingangsüberdachung für Backshop und Lidl-Markt. Der westlich gelegene Vorbau ist offen und als Abstellplatz für Fahrräder und Einkaufswagen genehmigt worden. Die Anlieferungszone des Marktes befindet sich im Westteil des Komplexes.

8

Bestandteil der genehmigten Bauvorlagen ist ein Schallgutachten der Fa. GmbH vom 5.2.2003 (Blatt 36 - 96 der Beiakte B). Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass für das Wohnhaus des Klägers die für ein allgemeines Wohngebiet heranzuziehenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 55 dB (A) tagsüber und 40 dB (A) nachts mit 55 dB (A) tagsüber und 25 dB (A) nachts eingehalten werden. Das Gutachten verweist überdies darauf, dass auf dem Grundstück des Klägers eine Vorbelastung durch Fremdgeräusche des Straßenverkehrslärms der A-Straße von 68 dB (A) tagsüber besteht.

9

In den Auflagen zur Baugenehmigung ist unter Ziffer 23 ausgeführt, dass der gesamte Betrieb so einzurichten ist, dass bei den nächstgelegenen Wohngebäuden die im Schallgutachten vom 5.2.2003 genannten Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Gemäß Ziffer 24 ist die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für Geräusche bei Beschwerden durch die Beigeladene nachzuweisen. Darüber hinaus ist unter Ziffer 26 ausgeführt, dass alle Lichtquellen so abzuschirmen sind, dass eine Blendung bzw. Beeinträchtigung der Verkehrsteilnehmer und der Anwohner in den Nachbargrundstücken nicht erfolgt.

10

Gegen die Baugenehmigung legte der Kläger am 26.5.2003 Widerspruch ein.

11

Unter dem 3.6.2003 erteilte der Beklagte der Beigeladenen einen Befreiungsbescheid hinsichtlich der Festsetzungen des B-Planes bezüglich der geschlossenen Bauweise und der Festsetzung, das nur Hausgruppen zulässig seien. Die Änderung der Hausform berühre die Grundzüge der Planung nicht und sei ebenso wie die Nichteinhaltung der geschlossenen Bauweise nicht geeignet, benachbarte Grundstücke zu beeinträchtigen. Gegen den Befreiungsbescheid legte der Kläger am 26.6.2003 Widerspruch ein.

12

Unter dem 22.9.2003 erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine Baugenehmigung für eine veränderte Ausführung des Vorhabens in der Weise, dass in dem noch offenen Vorbau westlich des Backshops ein zusätzlicher Pfandlagerraum errichtet werden kann. Diese Genehmigung erhöht die genehmigte Geschossfläche des gesamten Vorhabens auf 1254,09 qm.

13

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 26.9.2003 ebenfalls Widerspruch ein und führte zur Begründung aller bislang eingelegten Widersprüche aus, das genehmigte Vorhaben sei insgesamt unzulässig, da es drittschützende Festsetzungen des B-Planes Nr. 23 widerspreche. Zum einen widerspreche es dem planerischen Konzept des Bebauungsplanes, zudem erlaube es eine Bebauung, die in einem allgemeinen Wohngebiet nicht gestattet sei. Darüber hinaus widerspreche das Bauvorhaben der Eigenart des Baugebietes und lasse unzumutbare Belästigungen und Störungen der Nachbarn, insbesondere auch des Klägers erwarten. Das Grundstück des Klägers liege in der Nachbarschaft zum Grundstück der Beigeladenen und genieße vollen eigentumsrechtlichen Drittschutz. Dass das Vorhaben im Gebiet eines anderen Bebauungsplanes errichtet werden solle, ändere hieran nichts. Eigentumsrechtlicher Drittschutz greife auch dann zu Gunsten sämtlicher Anwohner in der Nachbarschaft des Plangebietes im Hinblick auf sämtliche Beeinträchtigungen, die in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stünden und mehr als nur geringfügig seien.

14

Als der B-Plan Nr. 23 im Jahre 1972 erstmals habe in Kraft gesetzt werden sollen, sei es ersichtlich darum gegangen, die vorhandene Bebauung planungsrechtlich abzusichern. Die Festsetzung eines WA-Gebietes ausschließlich auf dem Grundstück A-Straße 32 - 38 habe allein darauf beruht, dass sich dort das zwischenzeitlich abgerissene Motoreninstandsetzungswerk befunden habe. Im Übrigen machten sämtliche Festsetzungen deutlich, dass die in der „Gartenstadt A-Stadt“ ganz überwiegend vorhandene Bebauung mit Wohnhäusern planungsrechtlich habe abgesichert werden sollen. Es habe gewährleistet werden sollen, dass bei einer Beseitigung der vorhandenen gewerblichen Nutzung eine Wohnbebauung geschaffen werde, die sich in die umliegenden reinen Wohngebiete einfüge. Ein Vorhaben in der Art und Größenordnung wie jetzt genehmigt habe keinesfalls zugelassen werden sollen. Der Kläger habe auch einen Gebietserhaltungsanspruch, weil durch Zulassung eines Lidl-Discount-Marktes eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet und damit das nachbarliche Austauschverhältnis gestört werde. Darüber hinaus werde das zugelassene Vorhaben erhebliche Belästigungen des Klägers zur Folge haben. Überdies handele es sich bei dem zugelassenen Lidl-Discount-Markt nicht um einen Laden iSv § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Es handele sich nicht um einen „Nachbarschaftsladen“. Die Lage an der A-Straße, einer viel befahrenen Durchgangsstraße, belege, dass das geplante Vorhaben nicht der Gebietsversorgung diene und auch nicht dienen solle.

15

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2003 wies der Beklagte die bis dahin eingelegten Widersprüche zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus, aufgrund des Strukturwandels im Einzelhandel sei inzwischen davon auszugehen, dass ein Discount-Markt der genehmigten Größe als Laden iSv § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO anzusehen sei. Als Versorgungsgebiet sei nicht das allgemeine Wohngebiet, in dem sich das Baugrundstück befinde, zugrunde zu legen, sondern auch die nähere Umgebung, insbesondere das südlich angrenzende B-Plan-Gebiet Nr. 27. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen § 15 BauNVO, da keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen der Nachbarschaft zu erwarten seien. Die Voraussetzungen für die erteilten Befreiungen hätten vorgelegen. Insbesondere seien die Abweichungen städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

16

Am 21.10.2003 erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine weitere Baugenehmigung zur Errichtung von Werbeanlagen im Form einer Standfahne im Eingangsbereich zur Stellplatzanlage, 2 Wandlogos an der Süd- und Ostseite des Gebäudes sowie einer Vitrine in der Nähe des Markteinganges.

17

Am 21.11.2003 hat der Kläger sodann die vorliegende Anfechtungsklage erhoben. Gleichzeitig legte er beim Beklagten Widerspruch gegen die Kostenfestsetzung im Widerspruchbescheid vom 20.10.2003 ein.

18

Ebenfalls am 21.11.2003 legte er zudem Widerspruch gegen die ihm am 22.10.2003 zugestellte Baugenehmigung vom 21.10.2003 bezüglich der Werbeanlagen ein.

19

Mit Widerspruchsbescheiden vom 18.2.2004 wies der Beklagte die eingelegten Widersprüche bezüglich der Kostenfestsetzung im Widerspruchsbescheid vom 20.10.2003 und der Werbeanlagen zurück. Mit Schriftsatz vom 19.3.2004 hat der Kläger diesen Komplex mit in das vorliegende Klagverfahren einbezogen. In der mündlichen Verhandlung am 1.2.2006 hat er deutlich gemacht, dass es ihm bezüglich des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2003 nicht um die Höhe der Kostenfestsetzung gehe. Es solle allein deutlich gemacht werden, dass der Widerspruchsbescheid insgesamt angefochten werden solle.

20

Der Kläger hält die Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen insgesamt für rechtswidrig und sieht sich in nachbarrechtlich geschützten Positionen verletzt.

21

Das Vorhaben widerspreche zunächst dem planerischen Konzept des Bebauungsplanes. Bei der Verabschiedung des B-Planes Nr. 23 im Jahre 1972 sei es ersichtlich darum gegangen, die vorhandene bauliche Gestaltung des Gebietes planungsrechtlich abzusichern. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes auf dem Grundstück A-Straße 32 - 38 sei allein erfolgt, weil die Fa. F gegen die ursprünglich geplante Festsetzung eines reinen Wohngebietes protestiert habe. Mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes mit geschlossener Bauweise in Hausgruppen sei man diesen Protesten entgegengekommen und habe Gebäude- und Firmenbestand absichern wollen. Darüber hinaus habe jedoch gewährleistet werden sollen, dass nach einer Beseitigung und Nutzungsaufgabe entsprechend dem Gesamtkonzept „Gartenstadt A-Stadt“ eine Wohnbebauung geschaffen werde, die sich in die umliegenden reinen Wohngebiete einfüge. Ein Vorhaben in der Art und Größenordnung, wie es mit den angefochtenen Bescheiden genehmigt worden sei, habe jedoch keinesfalls zugelassen werden sollen. Durch die Zulassung des streitbefangenen Vorhabens werde der Kläger in seinem Gebietserhaltungsanspruch verletzt, weil hierdurch eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet und damit das nachbarliche Austauschverhältnis gestört werde. Dem stehe nicht entgegen, dass sich das Grundstück des Klägers im Gebiet eines anderen B-Planes befinde als das streitbefangene Vorhaben. Es sei anerkannt, dass Festsetzungen eines Bebauungsplanes auch gebietsüberschreitenden Nachbarschutz begründen können, wenn sich ein entsprechender Wille der dem Bebauungsplan erlassenden Gemeinde aus den Festsetzungen und der Begründung eines B-Planes ableiten lasse.

22

Darüber hinaus werde er durch den zugelassenen Discountmarkt auch faktisch erheblich belästigt. Während vom Betrieb des Motoreninstandsetzungswerkes Fa. F. nur verschwindend geringe Störungen der Nachbarn ausgegangen seien, die die Wohnverhältnisse in der Nachbarschaft nicht nachhaltig beeinträchtigt hätten, führe der nunmehr stattfindende Verkehr auf dem Parkplatz des Discountmarktes (Starten der Fahrzeugmotoren, Fahrgeräusche, Türenklappen, Rollgeräusche der Einkaufswagen) und im An- und Abfahrtsbereich zu erheblicher Lärm- und Abgasbelästigung.

23

Darüber hinaus erweise sich das von der Beigeladenen eingereichte Schallgutachten als fehlerhaft. Hierzu reichte der Kläger eine Stellungnahme des Diplomingenieurs vom 01.03.2005 (Blatt 261-268 der Gerichtsakte) ein. Darin wird insbesondere bemängelt, dass die Nutzungsfrequenz der PKW-Stellplätze unzutreffend berechnet worden sei. Es sei nicht von 1,12 Fahrtbewegungen pro Stellplatz und Stunde auszugehen, sondern von 1,6 Parkbewegungen je Stunde und Stellplatz bei einem Zeitraum zwischen 8.00 Uhr und 20.00 Uhr. Überdies seien die Berechnungen bezüglich des Grundstückes A-Straße 40 - westlich des Grundstückes der Beigeladenen - fehlerhaft. Darüber hinaus seien die Schallimmissionen der Ladezone unzutreffend berechnet worden.

24

Außerdem störe die auf dem Parkplatz des Discountmarktes positionierte Beleuchtung mit ihrer Helligkeit, was sich insbesondere in der Winterzeit bis in die späten Abendstunden hinein auswirke.

25

Überdies sei das genehmigte Vorhaben in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO nicht zulässig. Es handele sich nicht um einen „Laden“, der „der Versorgung des Gebietes“ diene. Der genehmigte Discountmarkt sei für einen Nachbarschaftsladen mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 805 qm zu groß dimensioniert. Eine Gebietsversorgung sei schon deshalb auszuschließen, weil sich in dem Gebiet, in dem der streitbefangene Markt zugelassen worden sei - nämlich allein das Grundstück A-Straße 32 - 38 - keinerlei Wohnbebauung befinde bzw. befinden könne, die versorgt werden müsse.

26

Dass eine Gebietsversorgung auch gar nicht beabsichtigt sei, werde zudem durch eine völlig überdimensionierte Stellplatzanlage deutlich, mit deren Zulassung überdies die zulässige Grundflächenzahl überschritten werde.

27

Das zugelassene Vorhaben stelle sich darüber hinaus insgesamt als rücksichtslos im Sinne des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes dar.

28

Der Kläger beantragt,

29

die Bescheide des Beklagten vom 28.4.2003 (Baugenehmigung), 3.6.2003 (Befreiung geschlossene Bauweise/Hausgruppe), 22.9.2003 (Baugenehmigung veränderte Ausführung Pfandlager) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2003 und den Bescheid vom 21.10.2003 (Baugenehmigung Werbeanlagen) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2004 aufzuheben.

30

hilfsweise,

31

Beweis über die Frage zu erheben, in welchem Maße die durch die angefochtenen Bescheide hervorgerufenen Lärm- und Lichtimmissionen sowie die sonstigen Auswirkungen durch an- und abfahrende Fahrzeuge Belastungen zum Nachteil des Klägers hervorrufen,

32

durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

33

Der Beklagte beantragt,

34

die Klage abzuweisen.

35

Er hält die angefochtenen Genehmigungen für rechtmäßig und ist der Auffassung, der Kläger könne keinen Gebietserhaltungsanspruch oder einen gebietsübergreifenden Nachbarschutz geltend machen. Weder aus dem Bebauungsplan Nr. 23 noch aus der Begründung sei eine Absicht der Gemeinde A-Stadt erkennbar, das sie das Grundstück A-Straße 32 - 38 nach einer eventuellen Betriebsaufgabe der Fa. F. von jeglicher anderen Nutzung als zu Wohnzwecken habe freihalten wollen.

36

Auch die erteilten Befreiungen seien nicht zu beanstanden. Weder die Festsetzung „geschlossene Bauweise“ noch die Festsetzung „Hausgruppen“ vermittelten dem Kläger einen nachbarlichen Abwehranspruch. Beim genehmigten Vorhaben handele es sich angesichts der Entwicklung im Lebensmitteleinzelhandel auch um einen Laden iSv § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, der der Gebietsversorgung diene. Bei der Größe des Gebietes sei nicht allein auf das Grundstück A-Straße 32 - 38 abzustellen; vielmehr sei das umliegende Gebiet mit einer Einwohnerzahl von über 3000 Personen zu berücksichtigen.

37

Eine Verletzung des allgemeinen Rücksichtnahmegebotes sei ebenfalls nicht ersichtlich, insbesondere seien unzumutbare Lärm- und Lichtimmissionen nur vage vorgetragen worden.

38

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

39

die Klage abzuweisen.

40

Sie hält einen Gebietserhaltungsanspruch des Klägers ebenfalls für nicht gegeben. Eine Festsetzung „Gartenstadt A-Stadt“ gebe es nicht. Aus einer schlagwortartigen Kennzeichnung einer bestimmten Bebauungsstruktur, die sich in einer Gemeinde möglicherweise finde, könne Nachbarschutz nicht hergeleitet werden. Im übrigen erweise sich das genehmigte Vorhaben als planungsrechtlich zulässig. Es stelle einen Laden iSv § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO und nicht etwa einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb iSv § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO dar. Jedenfalls sei das Vorhaben der Beigeladenen nach § 4 Abs. 3 Nr.2 BauNVO als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb ausnahmsweise zulässig. Die Immissionsrichtwerte für das klägerische Grundstück seien eingehalten, so dass auch von einem Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot nicht ausgegangen werden könne.

41

Das Gericht hat am 25.1.2005 vor Ort einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt und dabei die Örtlichkeiten in Augenschein genommen.

42

Mit Beschluss vom 07.09.2005 sind die Verfahren bezüglich der Abbruchgenehmigung und des Vorbescheides gemäß § 93 VwGO abgetrennt worden.

43

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Parallelverfahren eines weiteren Nachbarn (8 A 104/05) sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

45

Die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

46

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass ein Nachbar einen Anspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung nicht schon dann hat, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr kann eine baurechtliche Nachbarklage nur dann Erfolg haben, wenn durch die Baugenehmigung Rechtsnormen verletzt werden, die zumindest auch dem Schutze des Nachbarn dienen, also drittschützende Wirkung haben. Drittschützende Wirkung vermitteln insoweit nur solche Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen und deren Ausgleich untereinander dienen.

47

Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger keinen nachbarlichen Abwehranspruch gegen die durch die angefochtenen Bescheide genehmigte Errichtung eines Lidl-Discount-Marktes auf dem Grundstück A-Straße 32 - 38 in A-Stadt geltend machen.

48

Dabei kann offen bleiben, ob der genehmigte Markt aufgrund seiner Größe und seines konkreten Zuschnittes (770 qm Verkaufsfläche Lidl, 35 qm Verkaufsfläche Backshop, 103 Stellplätze) nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 24.11.2005 - 4 C 10/04 und 4 C 14/04) objektiv-rechtlich als Laden iSv § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb iSv § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO oder als großflächiger Einzelhandelsbetrieb iSv § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO anzusehen ist.

49

Der Kläger kann nämlich keine von den tatsächlichen Beeinträchtigungen losgelösten über das baurechtliche Rücksichtnahmegebot hinausgehenden Abwehrrechte geltend machen. Diese stehen ihm insbesondere unter dem Gesichtspunkt eines Gebietserhaltungsanspruches oder eines gebietsübergreifenden Nachbarschutzes nicht zu.

50

Zwar begründen Festsetzungen eines B-Planes über die Art der baulichen Nutzung innerhalb eines Baugebietes einen drittschützenden Anspruch auf Einhaltung (grundlegend: BverwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28/91), jedoch liegen vorliegend die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen nicht innerhalb eines Baugebietes in diesem Sinne, da für sie zwar dieselbe Nutzungsart festgesetzt ist, ein so genannter Gebietserhaltungsanspruch jedoch grundsätzlich nur innerhalb eines Plangebietes in Frage kommt. Das Grundstück des Klägers und das Grundstück der Beigeladenen liegen aber in Gebieten verschiedener Bebauungspläne und sind zudem durch die stark befahrene A-Straße als einer der Hauptverkehrsstraßen Kronshagens getrennt.

51

Damit ist auch für einen ausnahmsweisen gebietsübergreifenden Nachbarschutz ist vorliegend kein Raum. Entgegen der Auffassung des Klägers ist weder aus dem B-Plan Nr. 23 und seiner Begründung direkt noch durch Auslegung ein über einen Gebietserhaltungsanspruch hinausgehender konkreter nachbarschützender Ansatz zu ermitteln. Mit dem Entgegenkommen bezüglich der Fa. F hat sich der Plangeber sowohl des Jahres 1972 als auch des Jahres 1998 endgültig von seiner ursprünglichen Absicht der Festsetzung eines reines Wohngebietes auch für das Grundstück A-Straße 32 - 38 verabschiedet. Richtig und auch unstreitig ist, dass sich die Festsetzungen offenbar sehr stark an den vorhandenen Gegebenheiten auf dem streitbefangenen Grundstück orientiert haben. Nicht nur die Festsetzung der Gebietsart - wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Fa. F tatsächlich ein wohngebietsverträglicher Betrieb war - sondern auch die geschlossene Bauweise, die in der näheren Umgebung überhaupt nicht vorhanden ist und ihren Grund offensichtlich in der Größe der vorhandenen Bauten hatte, und die Festsetzung des am Bestand orientierten Baufensters machen deutlich, dass es dem Plangeber vorrangig um eine Bestandssicherung ging. Damit ist jedoch keineswegs gesagt, dass außer einer Nutzung durch die Fa. F nur eine Wohnbebauung beabsichtigt gewesen ist. Eine derartige Vorstellung hätte vielmehr zwingend durch Festsetzung eines reinen Wohngebietes, die Markierung der vorhandenen Gebäude als künftig wegfallend und eine planerische Neustrukturierung des Grundstückes erfolgen müssen, so dass die Fa. F tatsächlich auf einen - wenn auch seinerzeit weiter als heute gehenden - Bestandsschutz verwiesen worden wäre. Dies war jedoch offenbar nicht das Ziel des Plangebers. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes sollte vielmehr weitergehende und wohnfremde Nutzungsmöglichkeiten in den vorhandenen und gegebenenfalls neu zu errichtenden Gebäuden eröffnen. Das dem Plangeber dabei möglicherweise nicht alle Varianten der Nutzung eines allgemeinen Wohngebietes konkret vor Augen standen, ist insoweit ohne Belang. Auch die Festsetzung „Hausgruppen“, die allerdings aufgrund des festgesetzten Baufensters und des Grundstückszuschnittes ohnehin eher schwierig umzusetzen ist, steht dem nicht entgegen. Im Übrigen zeigt die Tatsache, dass nur ca. 110 m weiter westlich - ebenfalls im Gebiet des B-Planes Nr. 23 - ein weiteres allgemeines Wohngebiet beginnt, das der Plangeber die WA-Festsetzung auch für das streitbefangene Grundstück keineswegs als Fremdkörper innerhalb des gesamten Plangebietes angesehen hat.

52

Dem B-Plan Nr. 23 ist nach alledem auch durch Auslegung keine nachbarschützende Intention dergestalt zu entnehmen, dass gerade das Wohngrundstück des Klägers und die der übrigen Anlieger südlich der A-Straße von einer wohnfremden Nutzung des streitbefangenen Grundstückes geschützt werden sollten. Aus dem Begriff „Gartenstadt A-Stadt“ kann ebenfalls kein Abwehranspruch abgeleitet werden. Dieser Begriff stellt eher einen Programmsatz dar, mit dem eine Stadtrandgemeinde der Landeshauptstadt D-Stadt die Vorzüge einer weniger verdichteten Bebauung herausstellt und dies möglicherweise ihrer Planung auch allgemein umsetzt (Grundstückgröße, niedrige Grundflächenzahl, viele Grünflächen). Baurechtlicher Nachbarschutz wird allein dadurch jedoch nicht vermittelt, sondern bedarf auch in einer „Gartenstadt“ konkret nachbarschützender Festsetzungen.

53

Auch soweit der Beklagte von den Festsetzungen des B-Planes Befreiungen nach § 31 BauGB erteilt hat (Dachneigung, geschlossene Bauweise, Hausgruppen) kann der Kläger keinen über das allgemeine Rücksichtnahmegebot hinausgehenden Nachbarschutz geltend machen. Es ist nicht erkennbar, dass mit den genannten Festsetzungen andere als städtebauliche (bzw. den Bestand der Fa. F sichernde) Absichten verbunden waren, die dem Schutz nachbarlicher Interessen des Klägers dienen sollten.

54

Gleiches gilt im Ergebnis auch bezüglich der vom Kläger gerügten Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl. Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte zu Recht unter Anwendung der Baunutzungsverordnung 1968 die Stellplatzflächen völlig unberücksichtigt gelassen hat, oder ob unter Anwendung von § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 bei der Anrechnung der Stellplätze mit einer tatsächlichen Gesamtgrundflächenzahl von 0,78 die zulässige Grundflächenzahl von 0,6 (0,4 + 50 % Zuschlag) überschritten worden ist.

55

Ein nachbarrechtliches Abwehrrecht gegen das genehmigte Vorhaben kann der Kläger letztlich auch nicht aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot ableiten. Welche Anforderungen dieses Gebot begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist.

56

Nach diesen Grundsätzen ist eine unzumutbare Beeinträchtigung des Wohngrundstückes des Klägers sowohl im Bezug auf geltend gemachte Lärmimmissionen als auch in Bezug auf geltend gemachte Lichtimmissionen nicht anzunehmen. Die angefochtenen Genehmigungen gewährleisten insoweit den iSv § 3 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) notwendigen Nachbarschutz.

57

Hinsichtlich einer Beeinträchtigung durch die vom genehmigten Vorhaben verursachten Lärmimmissionen hat der Kläger keinen weitergehenden Abwehranspruch als er in der Auflage Nr. 23 zur Baugenehmigung vom 28.4.2003 festgelegt ist. Dort ist bestimmt, dass der gesamte Betrieb so einzurichten ist, dass bei den nächstgelegenen Wohngebäuden die im Schallgutachten vom 5.2.2003 genannten Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Das bedeutet für das in einem allgemeinen Wohngebiet gelegene Wohngrundstück des Klägers, dass dort ein Immissionsrichtwert von 55 dB (A) tagsüber und 40 dB (A) nachts einzuhalten ist.

58

Dieser Wert kann beim Betrieb des genehmigten Discount-Marktes auch eingehalten werden. Das von der Beigeladenen beigebrachte Schallgutachten vom 5.2.2003 der Fa. Wasser- und Verkehrs-Kontor GmbH geht für das Grundstück des Klägers von einer Belastung von 55 dB (A) tagsüber und 25 dB (A) nachts aus. Damit ist für das Grundstück des Klägers der Immissionsrichtwert der TA Lärm von 55 dB (A) in allgemeinen Wohngebieten eingehalten. Es bedarf daher keiner nähern Erläuterung, ob das Grundstück des Klägers angesichts der immensen Vorbelastung durch den Verkehrslärm auf der A-Straße von 68 dB (A) tagsüber der den gemäß § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) beim Straßenbau einzuhaltenden Richtwert von 59 dB (A) um 9 dB (A) überschreitet, überhaupt die Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebietes genießt.

59

Dieses Ergebnis wird auch nicht durch die eingereichte Stellungnahme des Diplomingenieurs vom 1.3.2005 in einer Weise in Frage gestellt, die zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung führen würde. Diese Stellungnahme befasst sich zum einen überwiegend mit der - vorliegend nicht interessierenden - Immissionssituation auf dem weiter westlich in einem reinen Wohngebiet gelegenen Grundstück A-Straße 40. Soweit darüber hinaus die Nutzungsfrequenz der Pkw-Stellplätze angesprochen wird, hat die Fa. Wasser- und Verkehrs-Kontor GmbH klargestellt, dass die Annahme von 1,6 Fahrtbewegungen pro Stellplatz und Stunde bei einer Marktöffnungszeit von 12 Stunden auf die durchgeführten Berechnungen keine Auswirkungen hat. Damit steht für das Gericht jedenfalls fest, dass der für das klägerische Grundstück maßgebliche Immissionsrichtwert zumindest einhaltbar ist. Selbst eine mutmaßliche Überschreitung würde insoweit nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung führen, sondern - eine entsprechende Beschwerde voraus gesetzt - gemäß Auflage Nr. 24 zunächst nur zu einer Nachweispflicht der Beigeladenen führen, dass die Immissionsrichtwerte eingehalten werden, bei Nichteinhaltung gegebenenfalls zu bauaufsichtlichen Maßnahmen.

60

Auch bezüglich geltend gemachter Lichtimmissionen ist nicht von einer unzumutbaren Beeinträchtigung des klägerischen Grundstückes auszugehen. Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass sich - nicht nur durch Geräuschimmissionen - sondern auch durch die Beleuchtung des Betriebsgeländes der Beigeladenen insbesondere in der Winterzeit negative Auswirkungen auf das klägerische Grundstück ergeben. Das Rücksichtnahmegebot vermittelt jedoch keinen Anspruch auf Bestand einer einmal vorgefundenen Grundstückssituation, sondern bewahrt lediglich vor unzumutbaren Verschlechterungen. Dass diese Grenze vorliegend überschritten ist, ist nicht ersichtlich. Auch insoweit vermittelt die angefochtene Baugenehmigung hinreichenden Nachbarschutz, in dem sie der Beigeladenen in Auflage Nr. 26 vorschreibt, alle Lichtquellen so abzuschirmen, dass eine Blendung bzw. Beeinträchtigung der Anwohner in den Nachbargrundstücken nicht erfolgt. Auch insoweit bedarf es jedoch eines hinreichend - vorliegend nicht gegebenen - konkreten Vortrages, um auf mögliche Verstöße gegebenenfalls bauordnungsrechtlich reagieren zu können. Die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung würde allerdings selbst bei einer aktuellen Überschreitung der für ein allgemeines Wohngebiet hinnehmbaren Grenze nicht berührt.

61

Insoweit bedarf es auch keines Eingehens auf den in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag. Das Gericht wertet diesen Antrag zum einen als unzulässigen Ausforschungsantrag, da bislang das Vorliegen unzumutbarer Beeinträchtigungen nicht konkret vorgetragen worden ist. Zum anderen hätte selbst die Feststellung nicht hinnehmbarer Beeinträchtigungen für das klägerische Grundstück insoweit nicht die Rechtswidrigkeit und Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung sondern allenfalls ein bauaufsichtliches Einschreiten zur Herstellung genehmigungskonformer Zustände zur Folge.

62

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich durch Stellung eines eigenen Sachantrages ins Kostenrisiko begeben hat (vgl. § 154 Abs. 3 iVm § 162 Abs. 3 VwGO).

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 02. Feb. 2006 - 8 A 103/05

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 02. Feb. 2006 - 8 A 103/05 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 93


Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennt

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche


(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind. (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen An

Verkehrslärmschutzverordnung - BImSchV 16 | § 2 Immissionsgrenzwerte


(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet: TagNac

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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:

TagNacht
1.an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen
57 Dezibel (A)47 Dezibel (A)
2.in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
59 Dezibel (A)49 Dezibel (A)
3.in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten und Urbanen Gebieten
64 Dezibel (A)54 Dezibel (A)
4.in Gewerbegebieten
69 Dezibel (A)59 Dezibel (A)

(2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.

(3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.

(4) Die Bundesregierung erstattet spätestens im Jahre 2025 und dann fortlaufend alle zehn Jahre dem Deutschen Bundestag Bericht über die Durchführung der Verordnung. In dem Bericht wird insbesondere dargestellt, ob die in § 2 Absatz 1 genannten Immissionsgrenzwerte dem Stand der Lärmwirkungsforschung entsprechen und ob weitere Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche erforderlich sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.