Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 18. Okt. 2017 - 8 A 100/16

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:1018.8A100.16.00
18.10.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Zugang zu Informationen des Schleswig-Holsteinischen Landtages.

2

Mit Schreiben vom 22.02.2016 verlangte der Kläger vom Beklagten die Herausgabe einer „Liste aller vom wissenschaftlichen Dienst innerhalb der aktuellen Legislaturperiode erstellten Gutachten“. Die Liste sollte neben der Überschrift, welche den Inhalt des Gutachtens widerspiegeln soll, auch den Namen des Auftraggebers, also Fraktion oder gleichgestellte Gruppe, und wenn möglich auch das Datum der Fertigstellung und das Datum der Auftragserteilung beinhalten.

3

Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 19.05.2016 seine rechtlichen Bedenken hinsichtlich des klägerischen Antrages mit. Es könne u.a. dahingestellt bleiben, ob der Schleswig-Holsteinische Landtag überhaupt eine auskunftspflichtige Stelle im Sinne des Informationszugangsgesetzes (IZG) sei. Jedenfalls sei der Antrag nicht hinreichend bestimmt und auf Ausforschung gerichtet.

4

Mit weiterem Schreiben vom 22.06.2016 forderte der Kläger den Beklagten auf, seinen Antrag bis zum 10.07.2016 zu bescheiden. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Schleswig-Holsteinische Landtag vom Anwendungsbereich des IZG erfasst, soweit er öffentliche Verwaltung ausübe. Im selben Schreiben beantragte der Kläger hilfsweise, ihm das jeweils erste und letzte von jeder Fraktion und anderen auftragsberechtigten Stellen in der 18. Legislaturperiode in Auftrag gegebene Gutachten mit dem Stichtag 29.02.2016 herauszugeben.

5

Der Kläger hat am 19.07.2016 Untätigkeitsklage erhoben.

6

Der Beklagte hat sowohl den Antrag des Klägers vom 22.02.2016 als auch seinen Hilfsantrag vom 22.06.2016 mit Bescheid vom 22.07.2016 abgelehnt.

7

Der Kläger hat mit Schreiben vom 12.08.2016 Widerspruch erhoben. Angesichts der bereits erhobenen Untätigkeitsklage, gehe er davon aus, dass die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht erforderlich sei.

8

Der Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2017 zurückgewiesen.

9

Im anhängigen Klageverfahren trägt der Kläger vor, dass die Klage zulässig sei. Diese sei auf eine formell und materiell rechtmäßige Bescheidung gerichtet. Eine Erledigung sei nicht eingetreten, da der Ablehnungsbescheid rechtswidrig sei. Die Klage habe auch in der Sache Erfolg. § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG verstoße gegen Art. 53 LVerfG und sei daher verfassungswidrig (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 205 ff. der Gerichtsakte verwiesen).

10

Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verpflichten, seinen Antrag vom 22.02.2016 zu bescheiden. Nach Erlass des Ablehnungsbescheides vom 22.07.2016 hat der Kläger seinen Antrag umgestellt und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 22.07.2016, ggf. in Form des bislang noch nicht erlassenen Widerspruchsbescheides, seinen Antrag vom 22.06.2017 unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2017 hat der Kläger seinen Antrag mit Schreiben vom 28.09.2017 erneut umgestellt und beantragt nunmehr,

11

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 22.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2017 zu verpflichten, dem Kläger Zugang zu der Liste der vom Wissenschaftlichen Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtages in der 18. Wahlperiode erstellten Gutachten durch Überlassung einer Ablichtung zu gewähren.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die Klage bereits unzulässig sei. Der Kläger habe die Untätigkeitsklage vor Ablauf der der Sperrfrist gemäß § 75 Satz 2 VwGO erhoben. Für den Lauf der Frist sei nicht das Schreiben vom 22.02.2016 maßgeblich, sondern das Schreiben vom 22.06.2016, mit dem er seinen Antrag vom 22.02.2016 um einen Hilfsantrag erweitert habe. Hierdurch sei die Sperrfrist neu in Gang gesetzt geworden, da der Hilfsantrag mit dem Antrag vom 22.02.2016 untrennbar verbunden sei. Die Frist sei selbst unter Zugrundelegung einer Sperrfrist von mindestens zwei Monaten spätestens am 24.08.2016 abgelaufen. Die Untätigkeitsklage sei jedoch bereits am 19.07.2016 erhoben worden. Das Begehren sei darüber hinaus lediglich auf Bescheidung des im Verwaltungsverfahren gestellten Antrages gerichtet. Hierfür fehle dem Kläger jedoch das Rechtschutzbedürfnis, da es sich bei § 3 IZG um eine gebundene Entscheidung handele. Jedenfalls habe sich das Begehren des Klägers mit Erlass des Ablehnungs- und Widerspruchsbescheides erledigt. Gegen letzteres habe der Kläger zudem keinen gesonderten Rechtsbehelf eingelegt, sodass der Ablehnungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides bestandskräftig geworden sei.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die vom Kläger erklärte Umstellung der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklage in eine Verpflichtungsklage ist zulässig, ohne dass auf die Voraussetzungen des § 91 VwGO ankäme (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 161 Rn. 43). Der bloße Übergang von einer zunächst zulässig erhobenen Untätigkeitsklage auf eine Verpflichtungsklage nach Erlass des Ablehnungs- bzw. Widerspruchsbescheides stellt eine gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung dar.

17

Die Klage ist bereits unzulässig.

18

Die Untätigkeitsklage ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht vor Ablauf der Sperrfrist gemäß § 75 Satz 2 VwGO erhoben worden. Hiernach kann die Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die Sperrfrist gemäß § 75 Satz 2 VwGO von drei Monaten oder die spezialgesetzliche Monatsfrist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG gilt, da die Klage jedenfalls nach Ablauf von mindestens drei Monaten erhoben worden ist. Der Antrag auf Informationszugang wurde erstmalig mit Schreiben vom 22.02.2016 gestellt. Die Klage wurde am 19.07.2016 erhoben. Für den Lauf der Frist ist allein der Antrag vom 22.02.2016 maßgeblich und nicht – wie der Beklagte meint – das Schreiben vom 22.06.2016, mit dem der Kläger seinen Antrag vom 22.02.2016 um einen Hilfsantrag erweitert hat. Der Hilfsantrag ist entgegen seiner Bezeichnung als selbständiger Antrag zu qualifizieren, der eine neue Sperrfrist im Sinne des § 75 Satz 2 VwGO in Gang gesetzt hat. Der Kläger war nicht verpflichtet, eine Entscheidung des Beklagten hinsichtlich seines Hilfsantrages abzuwarten, weil es sich bei beiden Anträgen um zwei unabhängig voneinander zu beurteilende Begehren handelt. Hierfür spricht insbesondere, dass sich das dem Hilfsantrag zugrundeliegende Begehren qualitativ vom ursprünglichen Antrag unterscheidet. Während der Kläger mit Schreiben vom 22.02.2016 lediglich die Herausgabe einer Gutachtenliste verlangt, zielt der Hilfsantrag auf die Veröffentlichung einzelner Gutachten ab. Der Lauf der Sperrfrist gemäß § 75 Satz 2 VwGO steht zudem nicht zur Disposition des Klägers mit der Folge, dass die durch eine Antragstellung einmal in Gang gesetzte Frist durch Antragserweiterungen nicht neu zu laufen beginnt. Dem steht auch nicht entgegen, dass die hinter den Anträgen stehende rechtliche Prüfung im Wesentlichen identisch ist, da beide Anträge die Herausgabe von Informationen des wissenschaftlichen Dienstes zum Gegenstand haben.

19

Die Klage ist jedoch unzulässig, weil der im Laufe des Klageverfahrens ergangene Widerspruchsbescheid vom 17.01.2017, der dem Kläger mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden ist, dadurch bestandskräftig geworden ist, dass gegen diesen innerhalb der Klagefrist von einem Monat gemäß § 74 VwGO weder Klage erhoben noch die Einbeziehung in das Verfahren der Untätigkeitsklage beantragt worden ist. Erst mit Schriftsatz vom 28.9.2017 und damit außerhalb der Klagefrist ist eine Einbeziehung in das vorliegende Klageverfahren erklärt worden. In diesem Zeitpunkt war der Widerspruchsbescheid jedoch bereits bestandskräftig geworden.

20

Aus § 75 Satz 4 VwGO lässt sich eine automatische Einbeziehung des während des Klageverfahrens ergangenen Ablehnungs- bzw. Widerspruchsbescheides in das Verfahren der Untätigkeitsklage nicht entnehmen (VG Hannover, Urteil vom 28. Juni 2011 – 13 A 626/10 –, Rn. 25, juris).

21

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein während der Anhängigkeit einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO ergangener Ablehnungsbescheid bzw. ein nachträglich ablehnender Widerspruchsbescheid automatisch in das Klageverfahren einbezogen wird oder ob es hierfür einer prozessualen Einbeziehungserklärung des Klägers innerhalb der Rechtsmittelfrist bedarf (für letzteres: VG Hannover, Urteil vom 28. Juni 2011 – 13 A 626/10 –, juris; VG Gießen, Urteil vom 17. Februar 2009 - 7 K 2161/08.GI zitiert nach VG Gießen, Beschluss vom 13. Mai 2013 – 7 K 2360/11.GI –, juris, ebenso für eine verfrüht erhobene Untätigkeitsklage: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. März 2010 – 11 ZB 08.1495 –, juris, offengelassen für eine zulässigerweise erhobene Untätigkeitsklage; a.A.: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 75 Rn. 21; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04. August 2010 – 2 A 796/09 –, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. September 2012 – 9 S 2153/11 –, juris; VG Gießen, Beschluss vom 13. Mai 2013 – 7 K 2360/11.GI –, juris; VG Weimar, Urteil vom 10. Oktober 2001 – 6 K 2489/00.We –, juris).

22

Eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ist entweder eine Anfechtungsklage oder eine Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO. Als Verpflichtungsklage und damit letztlich auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet unterscheidet sie sich allein dadurch von einer normalen Verpflichtungsklage, dass wegen unterbliebener Bescheidung des bei einer Behörde gestellten Antrages die Freistellung von der Durchführung des Vorverfahrens in Anspruch genommen wird (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 – 3 C 56/90 –, Rn. 3, juris).

23

Die nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist von drei Monaten gemäß § 75 Satz 2 VwGO ohne Durchführung eines Vorverfahrens erhobene Untätigkeitsklage ist zwar zulässig, schließt die Fortführung des Vorverfahrens jedoch nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 01. Juli 1986 – 2 B 65/85 –, Rn. 4, juris). Ist der bei der zulässigen Untätigkeitsklage nach Klageerhebung nicht innerhalb einer gerichtlich gesetzten Nachfrist ergangene Verwaltungsakt für den Betroffenen negativ, kann er seine Klage unter Einbeziehung des zwischenzeitlich ergangenen Verwaltungsaktes fortführen; verpflichtend ist diese Vorgehensweise aber nicht. Vielmehr kann er auch Widerspruch gegen den nach Klageerhebung ergangenen Verwaltungsakt einlegen bzw. im Falle eines nachträglichen Widerspruchsbescheides Klage erheben und die Untätigkeitsklage in der Hauptsache für erledigt erklären (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16. April 1998 – Bf II 2/96 –, Rn. 22, juris).

24

Legt der Betroffene innerhalb der Klagefrist jedoch weder Klage ein noch erklärt innerhalb dieser Frist die Einbeziehung des Widerspruchsbescheides in das anhängige Klageverfahren, so wird der Widerspruchsbescheid bestandskräftig. Nach Eintritt der Bestandskraft des Widerspruchsbescheides ist eine Einbeziehung des Widerspruchsbescheides in das Verfahren der Untätigkeitsklage nicht mehr möglich.

25

Für eine automatische Einbeziehung des nachträglich erlassenen negativen Verwaltungsaktes in das Verfahren der Untätigkeitsklage fehlt jede gesetzliche oder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ableitbare Rechtsgrundlage. Der nachträglich ergangene negative Verwaltungsakt wird nicht automatisch rechtshängig (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO 14. Aufl., § 75 Rn. 14). Hierfür bedarf es einer prozessualen Einbeziehungserklärung des Klägers. Diese muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem der ablehnende Verwaltungsakt noch nicht bestandskräftig geworden ist, also innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO bzw. der Klagefrist gemäß § 74 VwGO. Der ablehnende Bescheid muss nämlich, um nicht Bestandskraft zu erlangen, ununterbrochen angefochten sein (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Dezember 1994 – 2 L 22/93 –, Rn. 15, juris). Dies ist hier nicht der Fall.

26

Der Kläger hat gegen den Widerspruchsbescheid vom 17.01.2017 innerhalb der Klagefrist nach § 74 VwGO weder Klage erhoben noch die Einbeziehung des Widerspruchsbescheides in das vorliegende Klageverfahren erklärt bzw. beantragt. Die Einbeziehung des Widerspruchsbescheides erfolgte erst mit Schreiben vom 28.09.2017 und damit verspätet. Eine Klage gegen den nachträglich ergangenen Widerspruchsbescheid ist gar nicht erhoben worden. Daher ist der den Ablehnungsbescheid vom 22.07.2016 bestätigende Widerspruchsbescheid vom 17.01.2017 nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden. Vielmehr ist Bestandskraft eingetreten.

27

Die Einwand des Klägers, das Schreiben vom 18.10.2016, mit dem die Einbeziehung des Ablehnungsbescheides in das Gerichtsverfahren erklärt wurde, sei als vorwegegenommene Einbeziehungserklärung für einen in der Zukunft noch zu erlassenen Widerspruchsbescheid zu verstehen, greift nicht durch. Hierbei kommt es auch nicht daran auf, dass der Beklagte womöglich davon ausgehen konnte, der Kläger werde nach Erlass des Widerspruchsbescheides ebenfalls entsprechend reagieren. So wie in der Klageerhebung als eine an das Gericht adressierte Erklärung kein an die Behörde gerichteter Widerspruch liegt, kann mit der Einbeziehungserklärung in Bezug auf den Ablehnungsbescheides nicht vorsorglich ein noch nicht ergangener Widerspruchsbescheid einbezogen werden (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 20. Dezember 2013, - 8 A 66/12 -).

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

30

Die Berufung ist gemäß § 124a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen worden, weil die Frage, ob ein im Verfahren der Untätigkeitsklage ergangener Widerspruchsbescheid automatisch in das Verfahren einbezogen wird, von grundsätzlicher Bedeutung ist.


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. April 2011 - 2 K 1134/09 - wird zugelassen. Gründe   1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. April 2011 - 2 K 1134/09 - wird zugelassen.

Gründe

 
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind grundsätzlich gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480).
Zwar hat der Kläger die verwaltungsgerichtliche Entscheidung mit seinem Vorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. So sind - entgegen der Meinung des Klägers - die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass es sich bei dem Schreiben des Beklagten vom 28.08.2007 um einen ablehnenden Verwaltungsakt sowie beim Schreiben des Beklagten vom 21.02.2006 noch um keinen ablehnenden Verwaltungsakt gehandelt hat, durchaus zutreffend. Allerdings unterliegt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen ernstlichen Richtigkeitszweifeln.
Der Zulassung der Berufung steht das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht entgegen. Dieses beschränkt das Oberverwaltungsgericht zwar grundsätzlich auf die Prüfung, ob die in Anspruch genommenen Zulassungsgründe aus den dargelegten Umständen vorliegen. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn die angefochtene Entscheidung zwar nicht aus dem vom Rechtsmittelführer angeführten Grund, wohl aber aus einem anderen Grunde unrichtig ist, sofern diese Unrichtigkeit offensichtlich ist. Zweck des Zulassungsgrundes aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist es, die Überprüfung und mögliche Korrektur zweifelhafter Entscheidungen der ersten Instanz im Rechtsmittelwege zu ermöglichen. Das gebietet, den Zugang zur Rechtsmittelinstanz umso eher zu eröffnen, je gewichtiger die Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wiegen, vollends wenn deren Unrichtigkeit schon im Zulassungsverfahren offensichtlich ist. In solchen Fällen kann auch das Darlegungsgebot nicht entgegenstehen. Dessen Sinn und Zweck besteht darin, das Zulassungsverfahren zu vereinfachen, indem es das Prüfungsprogramm des Oberverwaltungsgerichts darauf beschränkt, zu klären, ob die dargelegten Gründe eine Zulassung des Rechtsmittels tragen. Dieser Zweck wird indes nicht berührt, wenn die Zulassung aus Gründen, die offensichtlich sind, auch ohne deren Darlegung erfolgen kann. Denn das Offensichtliche liegt klar zutage und bedarf daher keiner aufwendigen Feststellung. Das Zulassungsverfahren wird daher nicht verzögert und erschwert, sondern umgekehrt gerade vereinfacht (vgl. bereits den zu § 146 Abs. 4 VwGO a.F. ergangenen Senatsbeschluss vom 19.07.2001 - NC 9 S 2/01 -, VBlBW 2002, 163 m.w.N.; ebenso: Sächs. OVG, Beschluss vom 31.03.2008 - 5 B 377/06 -, Juris Rn. 8; Kuhlmann, in: Wysk , VwGO, 2011, § 124a Rn. 44; Happ, in: Eyermann , VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 83 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 124a Rn. 50).
Die Klage hätte offensichtlich nicht aus den im Urteil genannten Gründen als unzulässig abgewiesen werden dürfen.
Gegenstand der vom Kläger am 01.03.2007 erhobenen Klage (ursprüngliches Aktenzeichen 2 K 697/07) war der prozessuale Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, nach § 5 Abs. 1 der Privatschulbauverordnung vom 13.03.2007 (GBl. S. 206) die Erforderlichkeit des Erweiterungsbauvorhabens des Klägers festzustellen. Klageziel war mithin die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsakts (vgl. § 42 Abs. 1 2.Alt. VwGO). Für die Statthaftigkeit dieser Verpflichtungsklage ist es - entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil, das die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen hat - unerheblich, dass es sich bei dem Schreiben des Beklagten vom 21.02.2006, das Anlass für die Klageerhebung war, um keinen Versagungsbescheid und damit um keinen Verwaltungsakt gehandelt hat. Denn die Aufhebung des Versagungsbescheids gehört nicht zum Streitgegenstand der Verpflichtungsklage. Die Aufhebung ist vielmehr ein unselbständiger Anfechtungsannex, der im Interesse der Rechtsklarheit bei einer stattgebenden Entscheidung mittenoriert wird. Der Anspruch auf Bescheiderlass hängt nicht davon ab, ob die Behörde den an sie gerichteten Antrag überhaupt oder fehlerhaft beschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.1976 - IV C 80.74 -, BVerwGE 51, 15; OVG NRW, Beschluss vom 04.08.2010 - 2 A 796/09 -, DVBl. 2010, 1309; Wysk, in: ders. , VwGO, 2011, § 42 Rn. 51). Wenn man das Schreiben des Beklagten vom 21.02.2006 - wie das Verwaltungsgericht und zunächst auch übereinstimmend die Beteiligten - zutreffend nicht als Versagungsbescheid, sondern als bloße Rechtsauskunft wertet, dann handelte es sich bei der am 01.03.2007 eingelegten Klage um eine sog. Untätigkeitsklage. Die besondere Sachurteilsvoraussetzung einer Untätigkeitsklage, die Einhaltung der dreimonatigen Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO, ist hier gewahrt. Der Kläger hatte seinen Antrag bereits am 30.06.2005 beim Regierungspräsidium gestellt. Nach Klageerhebung wurde außerdem vom Verwaltungsgericht keine Nachfrist nach § 75 Satz 3 VwGO gesetzt. Vielmehr wurde das Verfahren mit Beschluss vom 27.04.2007 zum Ruhen gebracht und am 09.10.2009 wieder angerufen, nachdem das vom Verwaltungsgericht zu Recht als Ablehnungsbescheid qualifizierte Schreiben des Beklagten vom 28.08.2007 ergangen war.
Für die Zulässigkeit der am 01.03.2007 erhobenen Klage ist es weiter unerheblich, dass gegen den Ablehnungsbescheid vom 28.08.2007, gegen den nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO kein Widerspruch erhoben werden musste, erst nach Ablauf der einjährigen Klagefrist nach § 74 Abs. 2 und § 58 Abs. 2 VwGO erneut „Klage“ erhoben wurde. Mit dieser „Klage“ wurde noch einmal der prozessuale Anspruch des Klägers geltend gemacht, den Beklagten zu verpflichten, die Erforderlichkeit des Erweiterungsbauvorhabens festzustellen. Dieser Streitgegenstand war indes bereits seit der ersten Klage vom 01.03.2007 rechtshängig. Der Versagungsbescheid vom 28.08.2007 konnte ohne Weiteres in diese Klage einbezogen werden (vgl. nur Kopp/Schenke, a.a.O., § 75 Rn. 21). In eine auf Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtete, erst nach Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhobene Untätigkeitsklage kann ein nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Nachfrist ergangener Ablehnungsbescheid auch ohne Beachtung der Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO einbezogen werden. Denn die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage war bereits zulässig. Einem nachfolgend erlassenen Ablehnungsbescheid kommt bei der Verpflichtungsklage keine eigenständige Bedeutung zu.
Die Unerheblichkeit der Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO ist in Fällen wie dem vorliegenden offensichtlich. Umstritten in Rechtsprechung und Literatur ist die Unerheblichkeit der Klagefrist bezüglich der Einbeziehung eines ablehnenden Bescheids, wenn die Klage vor Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhoben wurde. Hier wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass in diesen Fällen die Einbeziehung in der Frist des § 74 VwGO erfolgen müsse (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12.03.2010 - 11 ZB 08.1495 -, Juris Rn. 13 f.; Rennert, in: Eyermann , VwGO, 13. Aufl. 2010, § 75 Rn. 14; Funke-Kaiser, in: Bader u.a. (Hrsg.), VwGO, 5. Aufl. 2011, § 75 Rn. 15 f.; a.A. Bay. VGH, Beschluss vom 22.06.2007 - 4 B 06.1224 -, Juris Rn. 36; Bay. VGH. Beschluss vom 11.08.2005 - 4 CE 05.1580 -, Juris Rn. 28 f.; Happ, a.a.O., § 42 Rn. 30). Unstreitig ist jedoch die vorliegend gegebene Situation. Hier kommt es auf die Klagefrist nicht an (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.08.2010, a.a.O., Rn. 22; Rennert, a.a.O., § 75 Rn. 18; Funke-Kaiser, a.a.O., § 75 Rn. 25; Dolde/Posch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner , VwGO, § 75 Rn. 25 ). Angesichts dieser klaren Rechtslage lag es auf der Hand, dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 28.08.2007 ohne Beachtung einer Frist in die am 01.03.2007 erhobene Verpflichtungsklage einbezogen werden konnte und diese Klage nicht als unzulässig hätte abgewiesen werden dürfen.
Das Zulassungsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.