Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 16. Aug. 2018 - 12 A 67/18

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2018:0816.12A67.18.00
published on 16.08.2018 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 16. Aug. 2018 - 12 A 67/18
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der am 14.04.1959 geborene Kläger steht im Rang eines Justizamtsinspektor (Bes.Gr. A 9 SHBesO) im Dienst des Beklagten. Mit Wirkung vom 01.11.2005 wechselte der Kläger aufgrund einer Dienstunfähigkeit für den Allgemeinen Vollzugsdienst, die Folge eines privaten Unfalls war, von der Laufbahn des Allgemeinen Vollzugsdienstes in die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes bei der JVA A-Stadt.

2

Mit Schreiben vom 18.05.2016 beantragte der Kläger, in die Laufbahngruppe des Allgemeinen Vollzugsdienstes wechseln zu dürfen, da er wieder dienstfähig für den Vollzugsdienst sei. Nachdem der Kläger an die Bearbeitung seines Antrages erinnert hatte, teilte der Beklagte ihm unter dem 29.12.2016 mit, dass zuvor eine geplante Dienstvereinbarung abgeschlossen werden müsse, die für ein einheitliches Vorgehen und die Schaffung von gleichen Voraussetzungen unabdingbar sei.

3

Am 31.01.2017 trat die zwischen dem Hauptpersonalrat und dem Beklagten geschlossene „Dienstvereinbarung bei Wechsel von Laufbahnzweigen mit einer besonderen Altersgrenze (AVD und WD) in einen Laufbahnzweig mit der Regelaltersgrenze (Verwaltung) im nachgeordneten Bereich des MJKE Abteilung II 2 (Justizvollzugsanstalten)“ in Kraft. Danach erfolgt keine Änderung der Altersgrenze, wenn der betreffende Beamte nach Überschreiten des 50. Lebensjahres in einen anderen Laufbahnzweig wechselt.

4

Der Kläger hat am 27.02.2017 Klage beim hiesigen Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:

5

Der Beklagte habe die Bearbeitung seines Antrages offenbar verzögert, weil er über den Antrag nicht nach altem Recht habe entscheiden wollen. Sein Antrag dürfe nicht aufgrund der neuen Dienstvereinbarung zurückgewiesen werden. Hätte der Beklagte seinen Antrag bearbeitet, wäre das Verfahren bereits abgeschlossen, die neue Dienstvereinbarung irrelevant und sein Antrag positiv zu bescheiden.

6

Er wolle nach Wiedererlangung seiner Vollzugsdienstfähigkeit „reaktiviert“ und amtsangemessen, d.h. seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechend beschäftigt werden. Er habe einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Prüfung seines Antrages. Nach § 24 LBG sei ein Wechsel von einer Laufbahn in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitze. Gemäß § 1 der Landesverordnung über die Einrichtung der Laufbahnzweige Allgemeiner Vollzugsdienst, Werkdienst und Verwaltungsdienst im Justizvollzug und deren Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt (LAPO JV-LG 1/2) vom 26.11. 2012 (Amtsbl. 2012, 1306) würden in der Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, die Laufbahnzweige Allgemeiner Vollzugsdienst, Werkdienst und Verwaltungsdienst im Justizvollzug eingerichtet. Er habe somit den Wechsel von einem Laufbahnzweig in den anderen derselben Laufbahngruppe beantragt. Regelungen zum Laufbahnwechsel würden in der LAPO nicht geschaffen, so dass insoweit die Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO) vom 19.05.2009 (GVOBl. 2009, S. 236) gelte. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ALVO eröffne der Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn der Beamtin oder dem Beamten den Zugang zu allen Ämtern ihrer oder seiner Laufbahn. Er habe die Befähigung für die Laufbahn des Allgemeinen Vollzugsdienstes. Haushaltsrechtlich dürfte der Laufbahnwechsel unproblematisch zu realisieren sein.

7

Der Erlass des Beklagten vom 31.01.2017 sei rechtswidrig. Die Altersgrenzen seien durch Gesetz bestimmt. Der Beklagte könne nicht per Erlass eine andere Altersgrenze festlegen. Der Erlass berücksichtige nicht die Rechtslage bei der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand. In diesem Fall habe der Beamte bei Wiedergesundung einen Anspruch auf Reaktivierung und amtsangemessene Beschäftigung. Diese habe in der gleichen Laufbahn zu erfolgen, aus der heraus der Beamte in den Ruhestand versetzt worden sei. Dieser Anspruch könne nicht per Erlass eingeschränkt werden. Wäre es zulässig, einen solchen Erlass für die Frage des Laufbahnwechsels zu schaffen, wäre ein teilweise dienstunfähiger Beamter, der dem Dienstherrn in einer anderen Laufbahn Dienst erbringen könne und später die Rückversetzung in die alte Laufbahn beantrage, gegenüber einem vollständig dienstunfähigen Beamten, der in den vorzeitigen Ruhestand versetzt und später reaktiviert werde, stark benachteiligt. Der teildienstunfähige Beamte wäre erheblich schlechter gestellt als derjenige, der vollständig dienstunfähig gewesen sei. Die Regelung verstoße nicht nur gegen höherrangiges Landesrecht, sondern zudem gegen das Grundgesetz. Es habe keine „gewohnheitsrechtliche“ Vorgehensweise beim Wechsel vom Verwaltungs- in den Allgemeinen Vollzugsdienst gegeben. Seiner Kenntnis nach habe es bisher nur einen einzigen Fall gegeben, in dem ein Laufbahnwechsel vom Verwaltungs- in den Allgemeinen Vollzugsdienst praktiziert worden sei. In diesem Fall sei der Laufbahnwechsel genehmigt worden. Der Antragsteller sei in den 40er Jahren gewesen und habe der JVA Kiel angehört.

8

Ein Wechsel in die Laufbahn des Allgemeinen Vollzugsdienstes zu den Bedingungen der Laufbahn Verwaltungsdienst verstoße gegen § 3 Abs. 3 SHBesG.

9

Der Kläger hat zunächst beantragt,

10

den Beklagten unter Fristsetzung zu verurteilen, eine ermessensgerechte Entscheidung über seinen Antrag vom 18.05.2016 auf Versetzung vom Laufbahnzweig mittlerer Verwaltungsdienst in den Laufbahnzweig des Allgemeinen Vollzugsdienstes nach dem zum Zeitpunkt des Antrags geltenden Recht zu treffen.

11

Mit Schreiben vom 28.02.2017, dem Kläger zugegangen am 02.03.2017, unterrichtete der Beklagte den Kläger von der am 31.01.2017 in Kraft getretenen Dienstvereinbarung und wies darauf hin, dass bei einem weiteren Fortbestehen seines Wunsches nach einer Tätigkeit im Laufbahnzweig des Allgemeinen Vollzugsdienstes dies nur unter Beibehaltung des Laufbahnzweiges des Verwaltungsdienstes und der damit verbundenen Regelaltersgrenze gemäß § 35 Landesbeamtengesetz (LBG) sowie der Zustimmung seiner Dienststelle möglich sei. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Mit Schriftsatz vom 03.03.2017, bei Gericht eingegangen am 07.03.2017, hat der Kläger das Schreiben des Beklagten vom 28.02.2017 in das Klageverfahren einbezogen.

12

Er beantragt nunmehr,

13

den Bescheid vom 28.02.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über seine Versetzung in den Laufbahnzweig des Allgemeinen Vollzugsdienstes unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Er erwidert, ergänzend zu seinen Ausführungen in seinem Bescheid vom 28.02.2017, im Wesentlichen:

17

Der Kläger habe keinen Anspruch auf den beantragten Wechsel aus dem Laufbahnzweig des Verwaltungsdienstes in den Laufbahnzweig des Allgemeinen Vollzugsdienstes verbunden mit der besonderen Altersgrenze gemäß § 114 in Verb. mit § 108 Landesbeamtengesetz (LBG). In dem Laufbahnzweig mit der Regelaltersgrenze (Verwaltung), in dem sich der Kläger seit dem 01.11.2005 befinde, vollende der Kläger gemäß § 35 Abs. 2 LBG seine Regelaltersgrenze im Alter von 66 Jahren und zwei Monaten. Bei einem Wechsel vom mittleren Verwaltungsdienst in den Allgemeinen Vollzugsdienst finde gemäß § 114 in Verb. mit § 108 LBG die besondere Altersgrenze Anwendung, die beim Kläger bei 60 Jahren und acht Monaten liege. Vor seinem Wechsel in die Laufbahn des Verwaltungsdienstes aus der Laufbahn des Allgemeinen Vollzugsdienstes sei der Kläger über die Änderung seiner Altersgrenze informiert worden und habe sich damit einverstanden erklärt. Er sei somit darüber informiert gewesen, dass in den verschiedenen Laufbahnen unterschiedliche Altersgrenzen zugrunde gelegt würden, die dem Erfordernis einer uneingeschränkten dienstlichen Verwendung bis zu einer Versetzung in den Ruhestand Rechnung trügen. Dass die Altersgrenze auch bei einem neuerlichen Wechsel Berücksichtigung finden müsse, liege auf der Hand. Im Hinblick auf das Alter des Klägers und mit Blick auf den

18

Zeitpunkt der Vollendung der besonderen Altersgrenze im Dezember 2019 sei er bereits bei Eingang des Antrags auf Laufbahnwechsel davon ausgegangen, dass dem Antrag des Klägers in der begehrten Form nicht stattgegeben würde. Gleichwohl habe eine einzelfallbezogene Bewertung vorgenommen werden müssen, die auch den weitreichenden sonstigen organisatorischen und personalpolitischen Grundsätzen gerecht werde. Daher sei der Antrag zum Anlass genommen worden, um nach dem Vorbild der schleswig-holsteinischen Polizei in einer Dienstvereinbarung schriftlich niederzulegen, wie mit einem Wechsel der Laufbahn mit einer anderen Altersgrenze umzugehen sei. Die quasi „gewohnheitsrechtlichen“ Überlegungen hätten auf diese Weise auch für die Zukunft aus Gründen der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung niedergelegt werden sollen. Inhaltlich sei eine Änderung der Sach- und Rechtslage nicht erfolgt. Grundlage der Klarstellung, dass ein Wechsel der Laufbahn mit Änderung der Altersgrenze grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres möglich sein solle, sei die allgemeine Überlegung, dass für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung in der JVA die erforderliche Personalstärke und ausreichende Einsatzmöglichkeiten des vorhandenen Personals gewährleistet sein müssten. Zum (Eigen-)Schutz der Bediensteten sowie im Interesse einer effektiven Aufgabenerfüllung könne ein Laufbahnwechsel nur für Bedienstete bis zu einem bestimmten Alter gewährt werden. Denn mit fortschreitendem Alter müsse man gerade älteren Beschäftigten ab einem bestimmten Zeitpunkt einräumen, dass die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit erfahrungsgemäß nachließen und damit zunehmend zu befürchten sei, dass die konkreten Aufgaben zum Nachteil des Dienstherrn und der Allgemeinheit sowie auch zum Nachteil des einzelnen Bediensteten nicht mehr adäquat wahrgenommen werden könnten. Gleichzeitig sei mit dem Erlass sichergestellt, durch einen Laufbahnwechsel nicht ungerechtfertigt zu ermöglichen, in den Genuss einer vorzeitigen Altersgrenze zu kommen. Das Engagement derjenigen Bediensteten im Allgemeinen Vollzugsdienst, die ihre gesamte oder ganz überwiegende Arbeitszeit in dieser Laufbahn verbracht hätten, könnte durch späte „Quereinsteiger“ beeinträchtigt werden. Auch aus dem kumulierten fiskalischen Interesse daran, die Kosten für das im öffentlichen Dienst beschäftigte Personal niedrig zu halten, könne ein „später“ Laufbahnwechsel nicht beliebig ermöglicht werden. Vielmehr sei mit einer günstigen Schichtung des Altersaufbaus aller Bediensteten im Allgemeinen Vollzugsdienst dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgaben in der JVA in bestmöglicher Weise wahrgenommen werden könnten.

19

Die Regelungen beim Wechsel von Laufbahnzweigen hätten im Rahmen einer Dienstvereinbarung getroffen werden dürfen. Es sei Sache des Dienstherrn, die für die dienstlichen Interessen maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen für eine effektive Aufgabenerfüllung zu treffen wie die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Dazu gehöre auch die Festlegung, aus den genannten Fürsorgegründen sowie unter fiskalischen Gesichtspunkten nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres die Möglichkeit eines Wechsels der Laufbahn vorzusehen. Die Festlegung einer Altersgrenze im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der dienstlichen Vorgaben im Allgemeinen Vollzugsdienst komme in allen Justizvollzugsanstalten in Schleswig-Holstein z.B. auch in Bezug auf sog. Sonderdienste zur Anwendung. In der JVA A-Stadt habe sich die interne Altersgrenze für die Ausnahme von Sonderdiensten (Nachtschicht, Wochenenddienst) bis zum letzten Jahr auf das 55. Lebensjahr belaufen. Sie sei im Rahmen einer Dienstvereinbarung nunmehr auf das 57. Lebensjahr angehoben worden.

20

Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 16.04.2018 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

22

Die vom Kläger erklärte Umstellung der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklage in eine auf Neubescheidung gerichtete Klage ist zulässig, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 91 VwGO ankäme (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 161 Rn. 43). Der bloße Übergang von einer zunächst zulässig erhobenen Untätigkeitsklage auf eine Verpflichtungsklage nach Erlass des Ablehnungsbescheides stellt eine gemäß § 173 VwGO in Verb. mit § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung dar (VG Schleswig, Urteil vom 18. 10.2017 - 8 A 100/16 - zitiert nach juris Rn. 16).

23

Die Klage ist zulässig. Der Kläger konnte gem. § 75 Satz 1 VwGO vor erfolglosem Durchlaufen eines Vorverfahrens Klage erheben. Nach dieser Norm ist eine Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Aus der Regelung des § 75 Satz 2 ergibt sich, dass in der Regel eine Frist von drei Monaten angemessen ist, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine kürzere Frist geboten ist. Vorliegend hat der Kläger eine angemessene Frist abgewartet. Denn er erhob, nachdem über seinen Antrag vom 18.05.2016 von dem Beklagten nicht entschieden worden war, erst am 27.02.2017 Klage und wartete damit einen Zeitraum von mehr als 9 Monaten ab.

24

Das im Laufe des Klageverfahrens ergangene, als Bescheid zu wertende Schreiben des Beklagten vom 28.02.2017, ist auch nicht bestandskräftig geworden, da der Kläger innerhalb der Klagefrist von einem Jahr (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO), nämlich am 07.03.2017, die Einbeziehung dieses Bescheides in das Gerichtsverfahren beantragt hat.

25

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28.02.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über die von ihm begehrte Versetzung in den Laufbahnzweig des Allgemeinen Vollzugsdienstes unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

26

Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte „Versetzung“ in den Laufbahnzweig des Allgemeinen Vollzugsdienstes ist nicht § 24 Satz 1 Landesbeamtengesetz (LBG). Danach ist ein Wechsel von einer Laufbahn in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Diese Vorschrift erfasst den sog. horizontalen Laufbahnwechsel, d.h. den Funktionswechsel unter Änderung der Fachrichtung unter Verbleib in der bisherigen Laufbahngruppe (Seeck, LBG, § 24 Anm. 1.1.1., 3.1). Hier verbleibt der Kläger im Falle des von ihm begehrten Wechsels in den Allgemeinen Vollzugsdienst in seiner bisherigen Laufbahngruppe, nämlich der Laufbahngruppe 1, und es findet auch keine Änderung der Fachrichtung statt. Denn die ehemaligen Laufbahnen des Allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes und des Verwaltungsdienstes im Justizvollzug gehören nunmehr alle zur Laufbahn der Fachrichtung Justiz (§ 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LBG). In der Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, werden die Laufbahnzweige Allgemeiner Vollzugsdienst, Werkdienst und Verwaltungsdienst im Justizvollzug eingerichtet (§ 1 der Landesverordnung über die Einrichtung der Laufbahnzweige Allgemeiner Vollzugsdienst, Werkdienst und Verwaltungsdienst im Justizvollzug und deren Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt - LAPO JV-LG 1/2 - vom 26.11.2012, Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2012, S. 1306). Der Kläger begehrt somit einen Wechsel des Laufbahnzweiges. Dieser ist weder in der LAPO JV-LG 1/2 noch in der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO) vom 19. Mai 2009, zuletzt geändert durch LVO vom 03.08.2016 (GVOBl. S. 811), geregelt. Geregelt in § 6 ALVO in Verb. mit § 24 LBG ist lediglich der Laufbahnwechsel. Dieser verändert das statusrechtliche Amt des Beamten und erfolgt im Wege einer Versetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 2 C 41/80 - zitiert nach juris Rn. 17). Der Kläger will jedoch in der Laufbahn der Fachrichtung Justiz bleiben und lediglich in einen anderen Laufbahnzweig wechseln. Der Wechsel von einem Laufbahnzweig in einen anderen Laufbahnzweig derselben Fachrichtung ist kein Laufbahnwechsel. Er bemisst sich ausschließlich nach personalwirtschaftlichen Kriterien (Plog/Wiedow/Schmidt/Ritter, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, § 13 NBG Rn. 37).

27

Zwar dürfte einem Wechsel des Laufbahnzweiges nicht die fehlende Befähigung des Klägers entgegenstehen. Denn der Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn eröffnet der Beamtin oder dem Beamten den Zugang zu allen Ämtern ihrer oder seiner Laufbahn (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ALVO). Darüber hinaus war der Kläger bereits im Allgemeinen Vollzugsdienst tätig. Der Beklagte hat jedoch beachtliche personalwirtschaftliche Gründe geltend gemacht, die dem von dem Kläger begehrten Wechsel in den Allgemeinen Vollzugsdienst entgegenstehen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Schriftsatz des Beklagten vom 10.07.2017 verwiesen. Danach soll insbesondere vermieden werden, dass späte „Quereinsteiger“ durch einen Wechsel des Laufbahnzweiges ungerechtfertigt in den Genuss der für den Vollzugsdienst geltenden vorzeitigen Altersgrenze kommen. Dadurch könnte zum einen das Engagement der Bediensteten im Allgemeinen Vollzugsdienst, die ihre gesamte oder ganz überwiegende Arbeitszeit in diesem Laufbahnzweig verbracht haben, beeinträchtigt werden. Außerdem sprechen fiskalische Interessen gegen einen „späten“ Wechsel des Laufbahnzweiges. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die Aufgaben in der JVA in bestmöglicher Weise wahrgenommen werden können. Im Hinblick darauf, dass ältere Vollzugsbeamte wegen der besonderen Belastungssituation im Allgemeinen Vollzugsdienst aus Gründen des Eigenschutzes und im dienstlichen Interesse nur begrenzt für Sonderdienste eingesetzt werden, ist auf eine günstige Schichtung des Altersaufbaus der Bediensteten zu achten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Dienstherr diese Erwägungen nicht zum Gegenstand einer Dienstvereinbarung machen können soll. Dadurch ist für alle Bediensteten der Justizvollzugsanstalten erkennbar, bis wann ein Wechsel in einen Laufbahnzweig mit einer besonderen Altersgrenze möglich ist. Die in Ziffer 2 der Dienstvereinbarung vorgesehene Möglichkeit eines Wechsels in den Laufbahnzweig des Allgemeinen Vollzugsdienstes unter Beibehaltung der Regelaltersgrenze hat der Kläger ausdrücklich abgelehnt. Dass der Kläger im Verwaltungsdienst nicht amtsangemessen, d.h. seinem Statusamt als Justizamtsinspektor (Bes.Gr. A 9 SHBesO) entsprechend, beschäftigt wird, ist nicht ersichtlich. Sowohl der Allgemeine Vollzugsdienst als auch der Verwaltungsdienst im Justizvollzug gehören derselben Laufbahn und derselben Laufbahngruppe an, durch deren Zugehörigkeit das statusrechtliche Amt neben dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und der dem Beamten verliehenen Amtsbezeichnung gekennzeichnet wird (BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 26/05 - zitiert nach juris Rn. 10).

28

Gegenüber den von dem Beklagten geltend gemachten, gegen einen Wechsel des Laufbahnzweiges geltend gemachten Gründen haben die nachvollziehbaren persönlichen Gründe des Klägers zurückzustehen. Der Kläger wurde im Übrigen 2005, als er den Laufbahnwechsel in den mittleren Verwaltungsdienst vollzog, ausdrücklich auf die damit verbundene längere Lebensarbeitszeit hingewiesen.

29

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 18.10.2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
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Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.

(1) Im Planprüfungstermin soll auch die Art der Entschädigung sowie darüber verhandelt werden, welche Rechte aufrechterhalten bleiben und welche Rechte erlöschen (§ 20 Abs. 1).

(2) Dem Eigentümer kann eine angemessene Frist gestellt werden, innerhalb der er einen Antrag auf Entschädigung in Land (§ 22) stellen kann.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Zugang zu Informationen des Schleswig-Holsteinischen Landtages.

2

Mit Schreiben vom 22.02.2016 verlangte der Kläger vom Beklagten die Herausgabe einer „Liste aller vom wissenschaftlichen Dienst innerhalb der aktuellen Legislaturperiode erstellten Gutachten“. Die Liste sollte neben der Überschrift, welche den Inhalt des Gutachtens widerspiegeln soll, auch den Namen des Auftraggebers, also Fraktion oder gleichgestellte Gruppe, und wenn möglich auch das Datum der Fertigstellung und das Datum der Auftragserteilung beinhalten.

3

Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 19.05.2016 seine rechtlichen Bedenken hinsichtlich des klägerischen Antrages mit. Es könne u.a. dahingestellt bleiben, ob der Schleswig-Holsteinische Landtag überhaupt eine auskunftspflichtige Stelle im Sinne des Informationszugangsgesetzes (IZG) sei. Jedenfalls sei der Antrag nicht hinreichend bestimmt und auf Ausforschung gerichtet.

4

Mit weiterem Schreiben vom 22.06.2016 forderte der Kläger den Beklagten auf, seinen Antrag bis zum 10.07.2016 zu bescheiden. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Schleswig-Holsteinische Landtag vom Anwendungsbereich des IZG erfasst, soweit er öffentliche Verwaltung ausübe. Im selben Schreiben beantragte der Kläger hilfsweise, ihm das jeweils erste und letzte von jeder Fraktion und anderen auftragsberechtigten Stellen in der 18. Legislaturperiode in Auftrag gegebene Gutachten mit dem Stichtag 29.02.2016 herauszugeben.

5

Der Kläger hat am 19.07.2016 Untätigkeitsklage erhoben.

6

Der Beklagte hat sowohl den Antrag des Klägers vom 22.02.2016 als auch seinen Hilfsantrag vom 22.06.2016 mit Bescheid vom 22.07.2016 abgelehnt.

7

Der Kläger hat mit Schreiben vom 12.08.2016 Widerspruch erhoben. Angesichts der bereits erhobenen Untätigkeitsklage, gehe er davon aus, dass die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht erforderlich sei.

8

Der Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2017 zurückgewiesen.

9

Im anhängigen Klageverfahren trägt der Kläger vor, dass die Klage zulässig sei. Diese sei auf eine formell und materiell rechtmäßige Bescheidung gerichtet. Eine Erledigung sei nicht eingetreten, da der Ablehnungsbescheid rechtswidrig sei. Die Klage habe auch in der Sache Erfolg. § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG verstoße gegen Art. 53 LVerfG und sei daher verfassungswidrig (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 205 ff. der Gerichtsakte verwiesen).

10

Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verpflichten, seinen Antrag vom 22.02.2016 zu bescheiden. Nach Erlass des Ablehnungsbescheides vom 22.07.2016 hat der Kläger seinen Antrag umgestellt und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 22.07.2016, ggf. in Form des bislang noch nicht erlassenen Widerspruchsbescheides, seinen Antrag vom 22.06.2017 unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2017 hat der Kläger seinen Antrag mit Schreiben vom 28.09.2017 erneut umgestellt und beantragt nunmehr,

11

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 22.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2017 zu verpflichten, dem Kläger Zugang zu der Liste der vom Wissenschaftlichen Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtages in der 18. Wahlperiode erstellten Gutachten durch Überlassung einer Ablichtung zu gewähren.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die Klage bereits unzulässig sei. Der Kläger habe die Untätigkeitsklage vor Ablauf der der Sperrfrist gemäß § 75 Satz 2 VwGO erhoben. Für den Lauf der Frist sei nicht das Schreiben vom 22.02.2016 maßgeblich, sondern das Schreiben vom 22.06.2016, mit dem er seinen Antrag vom 22.02.2016 um einen Hilfsantrag erweitert habe. Hierdurch sei die Sperrfrist neu in Gang gesetzt geworden, da der Hilfsantrag mit dem Antrag vom 22.02.2016 untrennbar verbunden sei. Die Frist sei selbst unter Zugrundelegung einer Sperrfrist von mindestens zwei Monaten spätestens am 24.08.2016 abgelaufen. Die Untätigkeitsklage sei jedoch bereits am 19.07.2016 erhoben worden. Das Begehren sei darüber hinaus lediglich auf Bescheidung des im Verwaltungsverfahren gestellten Antrages gerichtet. Hierfür fehle dem Kläger jedoch das Rechtschutzbedürfnis, da es sich bei § 3 IZG um eine gebundene Entscheidung handele. Jedenfalls habe sich das Begehren des Klägers mit Erlass des Ablehnungs- und Widerspruchsbescheides erledigt. Gegen letzteres habe der Kläger zudem keinen gesonderten Rechtsbehelf eingelegt, sodass der Ablehnungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides bestandskräftig geworden sei.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die vom Kläger erklärte Umstellung der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklage in eine Verpflichtungsklage ist zulässig, ohne dass auf die Voraussetzungen des § 91 VwGO ankäme (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 161 Rn. 43). Der bloße Übergang von einer zunächst zulässig erhobenen Untätigkeitsklage auf eine Verpflichtungsklage nach Erlass des Ablehnungs- bzw. Widerspruchsbescheides stellt eine gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung dar.

17

Die Klage ist bereits unzulässig.

18

Die Untätigkeitsklage ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht vor Ablauf der Sperrfrist gemäß § 75 Satz 2 VwGO erhoben worden. Hiernach kann die Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die Sperrfrist gemäß § 75 Satz 2 VwGO von drei Monaten oder die spezialgesetzliche Monatsfrist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG gilt, da die Klage jedenfalls nach Ablauf von mindestens drei Monaten erhoben worden ist. Der Antrag auf Informationszugang wurde erstmalig mit Schreiben vom 22.02.2016 gestellt. Die Klage wurde am 19.07.2016 erhoben. Für den Lauf der Frist ist allein der Antrag vom 22.02.2016 maßgeblich und nicht – wie der Beklagte meint – das Schreiben vom 22.06.2016, mit dem der Kläger seinen Antrag vom 22.02.2016 um einen Hilfsantrag erweitert hat. Der Hilfsantrag ist entgegen seiner Bezeichnung als selbständiger Antrag zu qualifizieren, der eine neue Sperrfrist im Sinne des § 75 Satz 2 VwGO in Gang gesetzt hat. Der Kläger war nicht verpflichtet, eine Entscheidung des Beklagten hinsichtlich seines Hilfsantrages abzuwarten, weil es sich bei beiden Anträgen um zwei unabhängig voneinander zu beurteilende Begehren handelt. Hierfür spricht insbesondere, dass sich das dem Hilfsantrag zugrundeliegende Begehren qualitativ vom ursprünglichen Antrag unterscheidet. Während der Kläger mit Schreiben vom 22.02.2016 lediglich die Herausgabe einer Gutachtenliste verlangt, zielt der Hilfsantrag auf die Veröffentlichung einzelner Gutachten ab. Der Lauf der Sperrfrist gemäß § 75 Satz 2 VwGO steht zudem nicht zur Disposition des Klägers mit der Folge, dass die durch eine Antragstellung einmal in Gang gesetzte Frist durch Antragserweiterungen nicht neu zu laufen beginnt. Dem steht auch nicht entgegen, dass die hinter den Anträgen stehende rechtliche Prüfung im Wesentlichen identisch ist, da beide Anträge die Herausgabe von Informationen des wissenschaftlichen Dienstes zum Gegenstand haben.

19

Die Klage ist jedoch unzulässig, weil der im Laufe des Klageverfahrens ergangene Widerspruchsbescheid vom 17.01.2017, der dem Kläger mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden ist, dadurch bestandskräftig geworden ist, dass gegen diesen innerhalb der Klagefrist von einem Monat gemäß § 74 VwGO weder Klage erhoben noch die Einbeziehung in das Verfahren der Untätigkeitsklage beantragt worden ist. Erst mit Schriftsatz vom 28.9.2017 und damit außerhalb der Klagefrist ist eine Einbeziehung in das vorliegende Klageverfahren erklärt worden. In diesem Zeitpunkt war der Widerspruchsbescheid jedoch bereits bestandskräftig geworden.

20

Aus § 75 Satz 4 VwGO lässt sich eine automatische Einbeziehung des während des Klageverfahrens ergangenen Ablehnungs- bzw. Widerspruchsbescheides in das Verfahren der Untätigkeitsklage nicht entnehmen (VG Hannover, Urteil vom 28. Juni 2011 – 13 A 626/10 –, Rn. 25, juris).

21

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein während der Anhängigkeit einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO ergangener Ablehnungsbescheid bzw. ein nachträglich ablehnender Widerspruchsbescheid automatisch in das Klageverfahren einbezogen wird oder ob es hierfür einer prozessualen Einbeziehungserklärung des Klägers innerhalb der Rechtsmittelfrist bedarf (für letzteres: VG Hannover, Urteil vom 28. Juni 2011 – 13 A 626/10 –, juris; VG Gießen, Urteil vom 17. Februar 2009 - 7 K 2161/08.GI zitiert nach VG Gießen, Beschluss vom 13. Mai 2013 – 7 K 2360/11.GI –, juris, ebenso für eine verfrüht erhobene Untätigkeitsklage: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. März 2010 – 11 ZB 08.1495 –, juris, offengelassen für eine zulässigerweise erhobene Untätigkeitsklage; a.A.: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 75 Rn. 21; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04. August 2010 – 2 A 796/09 –, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. September 2012 – 9 S 2153/11 –, juris; VG Gießen, Beschluss vom 13. Mai 2013 – 7 K 2360/11.GI –, juris; VG Weimar, Urteil vom 10. Oktober 2001 – 6 K 2489/00.We –, juris).

22

Eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ist entweder eine Anfechtungsklage oder eine Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO. Als Verpflichtungsklage und damit letztlich auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet unterscheidet sie sich allein dadurch von einer normalen Verpflichtungsklage, dass wegen unterbliebener Bescheidung des bei einer Behörde gestellten Antrages die Freistellung von der Durchführung des Vorverfahrens in Anspruch genommen wird (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 – 3 C 56/90 –, Rn. 3, juris).

23

Die nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist von drei Monaten gemäß § 75 Satz 2 VwGO ohne Durchführung eines Vorverfahrens erhobene Untätigkeitsklage ist zwar zulässig, schließt die Fortführung des Vorverfahrens jedoch nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 01. Juli 1986 – 2 B 65/85 –, Rn. 4, juris). Ist der bei der zulässigen Untätigkeitsklage nach Klageerhebung nicht innerhalb einer gerichtlich gesetzten Nachfrist ergangene Verwaltungsakt für den Betroffenen negativ, kann er seine Klage unter Einbeziehung des zwischenzeitlich ergangenen Verwaltungsaktes fortführen; verpflichtend ist diese Vorgehensweise aber nicht. Vielmehr kann er auch Widerspruch gegen den nach Klageerhebung ergangenen Verwaltungsakt einlegen bzw. im Falle eines nachträglichen Widerspruchsbescheides Klage erheben und die Untätigkeitsklage in der Hauptsache für erledigt erklären (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16. April 1998 – Bf II 2/96 –, Rn. 22, juris).

24

Legt der Betroffene innerhalb der Klagefrist jedoch weder Klage ein noch erklärt innerhalb dieser Frist die Einbeziehung des Widerspruchsbescheides in das anhängige Klageverfahren, so wird der Widerspruchsbescheid bestandskräftig. Nach Eintritt der Bestandskraft des Widerspruchsbescheides ist eine Einbeziehung des Widerspruchsbescheides in das Verfahren der Untätigkeitsklage nicht mehr möglich.

25

Für eine automatische Einbeziehung des nachträglich erlassenen negativen Verwaltungsaktes in das Verfahren der Untätigkeitsklage fehlt jede gesetzliche oder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ableitbare Rechtsgrundlage. Der nachträglich ergangene negative Verwaltungsakt wird nicht automatisch rechtshängig (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO 14. Aufl., § 75 Rn. 14). Hierfür bedarf es einer prozessualen Einbeziehungserklärung des Klägers. Diese muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem der ablehnende Verwaltungsakt noch nicht bestandskräftig geworden ist, also innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO bzw. der Klagefrist gemäß § 74 VwGO. Der ablehnende Bescheid muss nämlich, um nicht Bestandskraft zu erlangen, ununterbrochen angefochten sein (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Dezember 1994 – 2 L 22/93 –, Rn. 15, juris). Dies ist hier nicht der Fall.

26

Der Kläger hat gegen den Widerspruchsbescheid vom 17.01.2017 innerhalb der Klagefrist nach § 74 VwGO weder Klage erhoben noch die Einbeziehung des Widerspruchsbescheides in das vorliegende Klageverfahren erklärt bzw. beantragt. Die Einbeziehung des Widerspruchsbescheides erfolgte erst mit Schreiben vom 28.09.2017 und damit verspätet. Eine Klage gegen den nachträglich ergangenen Widerspruchsbescheid ist gar nicht erhoben worden. Daher ist der den Ablehnungsbescheid vom 22.07.2016 bestätigende Widerspruchsbescheid vom 17.01.2017 nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden. Vielmehr ist Bestandskraft eingetreten.

27

Die Einwand des Klägers, das Schreiben vom 18.10.2016, mit dem die Einbeziehung des Ablehnungsbescheides in das Gerichtsverfahren erklärt wurde, sei als vorwegegenommene Einbeziehungserklärung für einen in der Zukunft noch zu erlassenen Widerspruchsbescheid zu verstehen, greift nicht durch. Hierbei kommt es auch nicht daran auf, dass der Beklagte womöglich davon ausgehen konnte, der Kläger werde nach Erlass des Widerspruchsbescheides ebenfalls entsprechend reagieren. So wie in der Klageerhebung als eine an das Gericht adressierte Erklärung kein an die Behörde gerichteter Widerspruch liegt, kann mit der Einbeziehungserklärung in Bezug auf den Ablehnungsbescheides nicht vorsorglich ein noch nicht ergangener Widerspruchsbescheid einbezogen werden (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 20. Dezember 2013, - 8 A 66/12 -).

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

30

Die Berufung ist gemäß § 124a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen worden, weil die Frage, ob ein im Verfahren der Untätigkeitsklage ergangener Widerspruchsbescheid automatisch in das Verfahren einbezogen wird, von grundsätzlicher Bedeutung ist.


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Recht an einem Grundstück begründet werden soll und die Begründung dieses Rechts für den Eigentümer unbillig ist, so ist er berechtigt, statt dessen die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen.

(2) Wenn ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden soll, und der Restbesitz nicht mehr entsprechend seiner bisherigen Bestimmung verwendet oder genutzt werden kann, so ist der Eigentümer berechtigt, die Ausdehnung der Enteignung auch auf den Restbesitz zu verlangen.

Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.