Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 22. Sept. 2016 - 6 A 146/15

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2016:0922.6A146.15.0A
published on 22/09/2016 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 22. Sept. 2016 - 6 A 146/15
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einer ursprünglich der P... GmbH erteilten Genehmigungen des Beklagten zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage in der Gemeinde A-Stadt.

2

Die Klägerin ist Eigentümer eines im Außenbereich belegenen Grundstückes, A-Straße, A-Stadt. Das Grundstück ist mit einem Gebäude bebaut, dass die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann als Wohnhaus nutzt. Südwestlich vom Grundstück der Klägerin befanden sich zwischen der Alten D-Straße in A-Stadt und der Hauptstraße L 153 bereits im Jahre 2013 14 Windkraftanlagen.

3

Unter dem 29.04.2013 beantragte die P... GmbH die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windkraftanlage des Typs Enercon E-101, mit einer Leistung von 3,05 MW, einer Nabenhöhe von 99m, einem Rotordurchmesser von 101 m und einer Gesamthöhe von 149,5 m in der Gemeinde A-Stadt, Gemarkung W…, Flur 4, Flurstück 26/4. Der geplante Standort der Anlagen befindet sich ca. 600 m nord-westlich der bereits vorhandenen Anlagen und in einer Entfernung von ca. 1200 Metern zum Grundstück der Klägerin.

4

Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurde eine allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 UVPG durchgeführt. Diese Prüfung ergab, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei, da das Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen haben könne.

5

Die P... GmbH reichte ein schalltechnisches Gutachten des Ingenieurbüros für Akustik … GmbH zu den Antragsunterlagen, das während des Widerspruchsverfahrens durch ein weiteres Gutachten vom 17.07.2015 ergänzt wurde.

6

Das Gutachten weist verschiedene Immissionsorte aus. Der Immissionsort 2 liegt an dem Grundstück Alte D-Straße 1, der Immissionsort 5 auf Höhe Alte D-Straße 4, der Immissionsort 6 an der Alten D-Straße 5 und der Immissionsort 7 an der Alten D-Straße 7 in A-Stadt. Die Entfernung des Immissionsortes 5 zum Grundstück A-Straße in A-Stadt beträgt ca. 400 m, die Distanz zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Immissionsort 2 beträgt ca. 450 Meter.

7

Das Gutachten berücksichtigt neben der geplanten Anlage insgesamt 37 weitere Windkraftanlagen, darunter die 14 Bestandsanlagen sowie fünf im Genehmigungsverfahren befindliche Anlagen (Az. G10/2013/093-097), die ebenfalls zwischen der Alten D-Straße und der Hauptstraße L 153, aber südlich des Warwerorter Kanals liegen sollen. Die im Übrigen berücksichtigten Windkraftanlagen sind westlich der L 153 in einem Abstand von 1500 m zu den Bestandsanlagen und ca. 1100 m zu dem Standort der geplanten fünf Windkraftanlagen (Az. G10/2013/093-097) errichtet worden.

8

Für die Immissionsorte 2, 5, 6 und 7 weist das Schallprognosegutachten eine prognostizierte Gesamtbelastung von über 45 bzw. über 46 dB(A) nachts aus, wobei die Überschreitung der 45 dB(A) maßgeblich von den bereits vorhandenen Anlagen verursacht werde. Die durch die zu genehmigende Anlage hervorgerufene Zusatzbelastung wird an den entsprechenden Immissionsort 2, 5, 6 und 7 Punkten mit 31, 29, 29 und 28 dB(A) ausgewiesen. Gemäß der in Anlage 5 zu dem Gutachten vorhandenen Isophonenkarte liegt das Grundstück des Klägers außerhalb der 40 dB(A) Grenze der vorhandenen Gesamtbelastung.

9

Mit Bescheid vom 04.12.2013 (Az. G 10/2013/085) genehmigte der Beklagte die Errichtung und den Betrieb der beantragten Windkraftanlage. In der Genehmigung heißt es, dass die Anlage in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr mit einem Schallleistungspegel, der sich bei Windgeschwindigkeiten von 10 m/s in 10 m Höhe bei freier Ausströmung gemessen einstellt, von 100,0 dB(A) inklusive von Zuschlägen für akustische Auffälligkeiten betrieben werden darf.

10

Mit Bescheiden vom 02.01.2014 erteilte der Beklagte fünf unter dem 26.07.2013 beantragte Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von je einer Windkraftanlage des Typs Enercon E-82 E 2 auf dem Gebiet zwischen der L 153 und der alten D-Straße in A-Stadt, westlich der Bestandsanlagen (Az.: G10/2013/093 bis 97). In dem Verfahren zur Genehmigung der Anlagen Enercon E-82 E 2 wurde ein schalltechnisches Gutachten des Ingenieurbüros ... eingereicht.

11

Am 31.07.2014 wurde ein Betreiberwechsel hinsichtlich der mit Bescheid vom 04.12.2013 genehmigten Windkraftanlage auf die Beigeladene angezeigt.

12

Mit Schreiben vom 02.09.2014 legte die Klägerin Widerspruch gegen alle Genehmigungen, die zwischenzeitlich erteilt wurden und nicht Gegenstand des vorangegangenen Widerspruchsverfahrens gewesen seien, ein. Mit Schreiben vom 19.11.2014 konkretisierte sie ihren Widerspruch dahingehend, dass dieser sich unter anderem gegen die unter dem Aktenzeichen G10/2013/083 erteilte Genehmigung richte.

13

Die Klägerin begründete ihren Widerspruch mit Schriftsatz vom 17.12.2014. Sie trug vor, eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte ergäbe sich bereits daraus, dass die errechneten Immissionsrichtwerte für die sich in unmittelbarer Nähe ihres Grundstückes befindlichen Immissionsorten 3 bis 7 bereits 2 dB(A) über der nach der TA-Lärm zulässigen Grenze läge.

14

Außerdem sei das Schallprognosegutachten auch nach seiner Überarbeitung noch fehlerhaft und daher nicht verwertbar. Es widerspräche in Teilbereichen dem in den Verfahren zu der Genehmigung der Windkraftanlagen mit den Aktenzeichen G10/2013/093-97 vorgelegten Gutachten des Ingenieurbüros .... So wichen insbesondere berücksichtigte Schallleistungspegel verschiedener Anlagen voneinander ab.

15

Mit Bescheid vom 18.08.2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung trägt er vor, schädliche Umwelteinwirkungen seien am Wohnhaus der Klägerin nicht zu erwarten, da dieses über 300 m von den nächstgelegenen Immissionsorten entfernt sei. Diese Immissionsorte lägen entsprechend Nummer 2.2 der TA Lärm nicht im Einwirkungsbereich der Anlag.

16

Die Schallprognose sei nicht zu beanstanden. Es sei zwar zutreffend, dass die in verschiedenen Genehmigungsverfahren eingereichten Schallprognosegutachten nicht identisch sein. Diese Unterschiede seien für die Genehmigungsfähigkeit der streitgegenständlichen Anlagen nicht von Belang.

17

Von der 149,50 m hohen Anlage ginge angesichts der Entfernung dieser zum Grundstück der Klägerin keine optisch bedrängende Wirkung aus.

18

Mit Schriftsatz vom 09.09.2015, bei Gericht eingegangen am 09.09.2015, hat die Klägerin Klage erhoben.

19

Zur Begründung ihrer Klage wiederholt die Klägerin die Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, das Schallprognosegutachten sei fehlerhaft. So sei nicht ersichtlich, dass bei den älteren Bestandsanlagen Jacobs 48/600 sowie Micon M1500 ein aufgrund der „Stall“-Regelung notwendiger Zuschlag hinzugerechnet worden sei oder der Gutachter sich mit erforderlichen Impuls- und Tonhaltigkeitszuschlägen beschäftigt habe. Ferner sei in der Wissenschaft umstritten, ob die TA Lärm geeignet sei, die erhöhte Belästigungswirkung von Windkraftanalgen zu erfassen.

20

Die Genehmigungsbescheide seien auch deshalb rechtswidrig, weil die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht durchgeführt worden sei. Ferner ginge von den betreffenden Windkraftanlagen eine optisch bedrängende Wirkung aus. Außerdem ergebe sich eine Verletzung der Rechte des Klägers daraus, dass von den Anlagen gesundheitsschädlicher innerer Schall ausgehe.

21

Die Klägerin beantragt,

22

den Bescheid des Beklagten vom 04.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2015 aufzuheben,

23

die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

24

Der Beklagte beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Der Beklagte begründet seinen Abweisungsantrag unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, soweit die Klägerin die unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung rüge, führe dies nicht zu einem Aufhebungsanspruch, da sie selbst in ihrem subjektiven Rechten verletzt sei. Zudem dem lägen keine Verdachtsmomente für die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor.

27

Die Eignung der TA Lärm sei nicht ernstlich in Frage zu stellen.

28

Die Beigeladene beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Die Beigeladene trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig, da der Klägerin die Klagebefugnis fehle. Die durch die streitgegenständliche Windkraftanlage hervorgerufen Belastung liege deutlich 15 dB(A) unterhalb des Richtwertes für Außenbereichsanlagen. Das Wohnhaus der Klägerin befände sich offensichtlich nicht mehr im Einwirkungsbereich der Anlage. Eine Rechtsverletzung der Klägerin durch Schallimmissionen sei nicht gegeben.

31

Ungereimtheiten in den schalltechnischen Gutachten seien durch deren Überarbeitung ausgeräumt worden. Eine optisch bedrängende Wirkung sei bei einer 149 m hohen Wind Energieanlage und einer Entfernung von 1200 m zum Wohnhaus der Klägerin ausgeschlossen.

32

Die Klägerin könne sich zur Begründung der Klagebefugnis auch nicht auf die unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung berufen. Dies sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann möglich, wenn die Klage wenigstens gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zulässig sei.

33

Das Gericht hat den Inhalt der Akten aus den Verfahren 6 A 186/15 und 6 A 174/15 berücksichtigt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

34

Die Klage ist unzulässig.

35

Die Klägerin ist nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Eine Klagebefugnis ist dann nicht gegeben, wenn die Klägerin durch die streitgegenständlichen Genehmigungen offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise in ihren Rechten verletzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1962, Az.: V C 219.62, VerwRspr 1964, 762). Dies ist hier der Fall.

36

Eine Rechtsverletzung der Klägerin ergibt sich eindeutig nicht aufgrund der von den Anlagen an ihrem Grundstück auftretenden Lärmbelastungen.

37

Zwar weist das im Zuge des Genehmigungsverfahrens vorgelegte schalltechnische Gutachten vom 17.07.2015 für die Immissionsorte 4, 6 und 7 eine prognostizierte Gesamtbelastung von über 46 dB(A) aus. Diese Werte überschreiten den für den Außenbereich zulässigen Grenzwert für die nächtliche Lärmbelastung nach Ziff. 6.1 der TA Lärm. Das Grundstück des Klägers ist im Außenbereich belegen. Für den Außenbereich ist ein Schutzmaßstab anzusetzen, der für gemischt nutzbare Gebiete, das heißt Mischgebiete anzusetzen ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18.11.2002, Az.: 7 A 2127/10, NVwZ 2003, 756 (757)). Das bedeutet die von den WEA ausgehenden prognostizierten Immissionen dürfen die Werte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschreiten (vgl. Ziff. 6.1.c TA Lärm).

38

Zu beachten ist jedoch zum Einen, dass sich die Immissionspunkte in ca. 400 m Entfernung zum klägerischen Grundstück befinden. Die Lärmbelastung nimmt mit steigender Entfernung ab. Das Grundstück der Klägerin liegt ausweislich der in Anlage 5 zu dem Gutachten vorhandenen Isophonenkarte außerhalb der 40 dB(A) Grenze der vorhandenen Gesamtbelastung.

39

Zum Anderen wird die Überschreitung der Richtwerte ganz wesentlich durch die Immissionen der Bestandsanlagen hervorgerufen. Die von den streitbefangenen Anlagen ausgehende Zusatzbelastung wirkt sich nur geringfügig aus und erhöhen die Gesamtbelastung nur im Bereich der Nachkommastelle. Die Immissionen der streitbefangenen Anlage leisteten insofern keinen kausalen Beitrag für die auftretende Gesamtbelastung in den Immissionsorten 2, 5, 6 und 7.

40

Auch die TA Lärm bewertet die von den Anlagen ausgehende Zusatzbelastung sowohl insgesamt als auch hinsichtlich jeder einzelnen Anlage als nicht relevant. Irrelevanz ist nach Ziff. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm dann anzunehmen, wenn die Zusatzbelastung die maßgebenden Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreitet.

41

Genau dies ist hier der Fall. Bereits im Bereich der Immissionspunkte 2, 5, und 6, die sich mindestens 400 m näher als das Grundstück der Klägerin an der Anlage befindet, liegt die durch die streitbefangene Anlage hervorgerufenen Lärmbelastung bei 30,9, 28,8 und 28,6 dB(A).

42

Der Betrag, um den der maßgebende Immissionsrichtwerte im vorliegenden Fall unterschritten wird, ist so hoch, dass die von der Anlage ausgehende Zusatzbelastungen nicht nur als irrelevant anzusehen ist, sondern sich das Grundstück der Klägerin auch nicht im Einwirkungsbereich der Anlage befindet. Im Einwirkungsbereich einer Anlage liegen regelmäßig die Flächen, in denen von der Anlage ausgehende Geräusche eine Beurteilungspegel verursachen, der 10 dB(A) unter dem für diese Fläche vorgesehenen Richtwert liegt oder Geräuschspitzen verursachten, die den für die Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen (vgl. Ziff. 2.2 TA Lärm).

43

Zweifel an der den genannten Immissionswerten zugrunde gelegten Lärmprognose bestehen nicht. Die Abweichung der in verschiedenen Genehmigungsverfahren zum Az. G10/2013/085 und G10/2013/093-097 eingereichten Schallschutzgutachten hinsichtlich der Schallleistungspegels verschiedener Anlagen führen nicht dazu, dass die Gutachten insgesamt als nicht plausibel zu bewerten sind und daher anzunehmen ist, dass die in den maßgebenden Immissionsorten auftretenden Immissionen tatsächlich deutlich höher sind. Es handelt sich bei den Abweichungen der für die einzelnen Anlagen angesetzten und in die Berechnung eingestellten Schallleistungspegel nur um geringe Abweichungen von 0,5 bis max. 5 dB(A), die in Bezug auf die berechnete Schallbelastung in den maßgebenden Punkten keine Relevanz entfalten. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass beide Gutachten im Ergebnis zu der Bewertung gelangen, dass die Schallbelastung an den Immissionsorten in der Alten D-Straße 1, 4 und 7 über dem Richtwert von 45 dB(A) liegt, die Überschreitung dieses Richtwertes allerdings schon durch die bereits vorhandenen Bestandsanlagen verursacht wird. Ferner kommen beide Gutachten zu dem Ergebnis, dass weder die in dem Verfahren zum Az. G10/2013/093-097 genehmigten noch die in dem Verfahren zum Az. G10/2013/085 genehmigte Anlage eine in den Immissionspunkten Alte D-Straße 1, 4 und 7 relevante Zusatzbelastung hervorrufen.

44

Zweifel an der Eignung der Lärmprognose bestehen auch nicht vor dem Hintergrund, dass bestimmte Zuschläge für „Stall“-gesteuerte Anlagen oder besondere Tonhaltigkeit nicht berücksichtigt wurden. Zum einen ergibt sich aus dem Schallgutachten, dass in den zugrunde gelegten Werten der „Stall“-gesteuerten Anlagen bereits Zuschläge von 3 dB(A) enthalten sind. Zum anderen ist es im Zuge der Anfertigung der Schallprognose möglich, sich hinsichtlich der impulshaltigen Geräusche auf die Angaben des Herstellers der Anlage zu berufen. Garantiert der Hersteller eine Anlage, dass diese keine impulshaltigen Geräusche abgibt und liegen auch anderweitig keine Erkenntnisse über eine generelle Impulshaltigkeit des betreffenden Typs vor, besteht kein Anlass mit einem notwendigen Impulszuschlag im Genehmigungsverfahren zu rechnen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.07.2013, Az. 12 LA 174/12, juris Rn. 24).

45

Der Hersteller Enercon garantiert in Hinblick auf den Schalleistungspegel der Anlagen des Typs E-101, dass die Ton- und Impulshaftigkeit im gesamten Leistungsbereich bei 0 bis 1 bzw. 0 dB(A) liege. Außerdem lässt die Genehmigung den nächtlichen Betrieb der Anlage nur bis zu einem immissionsrelevanten Schallleistungspegel von 100 dB(A) inklusive der Zuschläge für akustische Auffälligkeiten zu. Daraus ergibt sich, dass ein Anlass, einen Tonhaltigkeits- oder Impulszuschlag zu berechnen, vorliegend nicht bestand.

46

Außerdem ist die Anwendbarkeit der TA Lärm zur Bewertung der von Windkraftanlagen ausgehenden Immissionen nicht ernsthaft in Frage zu stellen (vgl. i.E. BVerwG, Urteil vom 29.08.2007, Az.: 4 C 2/07, juris Rn. 13). Sie ist auch nicht durch neue wissenschaftliche Studien überholt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 31.07.2015, Az. 1 BM 14/15, juris, Rn. 17). Soweit die Klägerin auf Studien der Europäischen Umweltagentur (EEA), von Pedersen/Waye (2004) oder der Deutschen Bundesstiftung Umwelt verweist, hat bereits das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass die in diesen Studien belegten Befunde zur Belästigung von Menschen durch die Geräuschwirkungen von Windkraftanlagen nicht geeignet seien, das in der TA Lärm bestimmten Verfahren zur Prognose und Bewertung von Lärmimmissionen in Frage zu stelle (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 31.07.2015, Az. 1 BM 14/15, juris, Rn. 18). Es ist auch ohnehin nicht Aufgabe der Gerichte, neue Erkenntnisse an die Stelle anerkannter Beurteilungsverfahren zu setzen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 31.07.2015, Az. 1 BM 14/15, juris, Rn. 20).

47

Bei der Entfernung des Grundstücks der Klägerin zu den hier streitbefangenen Anlagen von ca.1200 m ist davon auszugehen, dass der möglicherweise von den WEA ausgehende Infraschall keine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorruft. Bei Abständen von über 500 m darf davon ausgegangen werden, dass die Windkraftanlage nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeugt (OVG Schleswig, Urteil vom 31.07.2015, Az.: 1 MB 14/15 juris Rn. 30; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 08.06.2015, 22 CS 15.656, juris Rn. 23).

48

Auch eine Beeinträchtigung der Klägerin durch eine von den genehmigten Anlagen ausgehende bedrängende Wirkung bei einer Entfernung der Anlagen zum Grundstück des Klägers von ca. 1200 m scheidet aus. Bei einer solchen Entfernung ist eine von den Anlagen ausgehende optisch bedrängende Wirkung offensichtlich nicht gegeben.

49

Ferner ergibt sich eine Klagebefugnis nicht aus § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG. Der Gesetzgeber hat § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG eine Fehlerfolgenregelung normiert, nach der die in § 4 Abs. 1 UmwRG genannten Verfahrensfehler im Rahmen der Begründetheit beachtlich sind, unabhängig davon, „ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung subjektiver Rechte dienen und ob die Fehler die Sachentscheidung beeinflussen können“ (BVerwG, Urteil vom 20.12.2011, Az.: 9 A 30.10, juris Rn. 21; Urteil vom 02.10.2013, Az.: 9 A 23/12, Rn. 21; vgl. auch BVerwG Urteil vom 17.12.2013, Az.: 4 A 1/13, juris Rn. 41; Urteil vom 18.12.2014, Az.: 4 C 36/13, juris Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 22.10.2015, Az.: 7 C 15/13, juris Rn. 23). § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG hat jedoch keine Auswirkungen auf die Eröffnung des Zugangs zu den Gerichten. § 42 Abs. 2 VwGO bleibt demnach auch vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 3 und Abs. 1 UmwRG weiterhin anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2011, Az.: 9 A 30.10, juris Rn. 22; Urteil vom 22.10.2015, Az.: 7 C 15/13, juris Rn. 23; OVG Schleswig, Beschluss vom 31.08.2016, Az.: 1 MB 5/16, n.v.). Daher können lediglich klagebefugte Dritte die Verletzung von Verfahrensvorschriften der UVP geltend machen (BVerwG, Urteil vom 20.12.2011, Az.: 9 A 30.10, juris Rn. 22; Urteil vom 22.10.2015, Az.: 7 C 15/13, juris Rn. 23).

50

Eine andere Auslegung der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ist auch nicht mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 UVP-RL (Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.09.2011 über die über die UVP bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Abl. EU L 26 vom 28.01.2012, S. 1) geboten. Sowohl der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 UVP-RL wie auch die Rechtsprechung des EuGH verdeutlichen, dass auch vor dem Hintergrund des Unionsrechts an der Notwendigkeit der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO festgehalten werden kann.

51

§ 11 Abs. 1 UVP-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten innerstaatlich die Voraussetzungen zu schaffen, um Mitgliedern der „betroffenen Öffentlichkeit“ die Möglichkeit zu geben, die „verfahrensrechtliche Rechtsmäßigkeit“ von Zulassungsentscheidungen betreffend UVP-pflichtiger Vorhaben einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen. Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 15.10.2015 deutlich gemacht, dass die Mitgliedstaaten auch nach den Bestimmungen der UVP-Richtlinie die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen Einzelner gegen Zulassungsentscheidungen der UVP-RL unterfallenden Vorhaben von Voraussetzungen wie dem Erfordernis einer Verletzung eines subjektiven Rechts abhängig machen können (EuGH, Rs. C-137/14, Urteil vom 15.10.2015, curia Rn. 28 ff, insbesondere Rn. 32).

52

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

53

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.