Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 14. Feb. 2017 - 3 A 342/16

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2017:0214.3A342.16.0A
published on 14/02/2017 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 14. Feb. 2017 - 3 A 342/16
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Kraftfahrzeuges der Marke das mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet ist.

2

Im Jahre 2015 ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass Fahrzeuge des ... -Konzerns mit Dieselmotoren der Baureihe EA 189, die zuvor von der Beklagten gemäß § 4 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGV) typgenehmigt worden waren, wegen des Einbaus unzulässiger Abschalteinrichtungen im Hinblick auf ihre Stickoxid-Emissionen nicht dem ursprünglich genehmigten Typ entsprechen.

3

Mit Bescheid vom 15.10.2015, gerichtet an die ... , ordnete das Kraftfahrtbundesamt nachträgliche Nebenbestimmungen für der ... erteilten Typgenehmigungen bezüglich bestimmter Fahrzeuge der Marke ... an. Wegen der Einzelheiten wird auf den bei den Akten befindlichen Bescheid Bezug genommen (Bl. 76 der Gerichtsakte 3 A 79/16).

4

Nachdem auf der Homepage des Kraftfahrtbundesamtes von diesem Bescheid berichtet worden war, beantragte der Kläger unter Hinweis auf diese Veröffentlichung mit Schreiben vom 24.10.2015 gemäß § 41 VwVfG die Bekanntgabe des Bescheides „ -Rückruf wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen“ an ihn. Zur Begründung führte er aus, er sei Halter und Eigentümer eines laut Homepage betroffenen Personenkraftwagens und sei ohne Kenntnis des Bescheids nicht in der Lage zu prüfen, ob er verpflichtet sei, an einem Rückruf teilzunehmen und welche Konsequenzen sich für ihn ergeben würden.

5

Mit Bescheid vom 06.11.2015 teilte das Kraftfahrtbundesamt dem Kläger mit, eine fahrzeugbezogene Individualauskunft sei aktuell für den Fahrzeugtyp nicht möglich. Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch vom 22.11.2015 wies das Kraftfahrtbundesamt mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2016 zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage, die Gegenstand des Verfahrens 3 A 79/16 ist.

6

Mit Bescheid vom 11.12.2015 ordnete das Kraftfahrtbundesamt gegenüber der unter Berufung auf § 25 Abs. 1 EG-FGV bezüglich bestimmter Gesamtfahrzeuggenehmigungen für Typen der Marke an, unzulässige Abschalteinrichtungen (AGR-Steuerung) seien zu entfernen, und zwar auch bei betroffenen Fahrzeugen, die sich bereits im Verkehr befänden. Dazu seien geeignete Maßnahmen (Rückrufaktion) durchzuführen.

7

Am 08.12.2016 hat der Kläger gegen diesen Bescheid die vorliegende Klage erhoben.

8

Der Kläger trägt vor:

9

Er sei übergangener Betroffener des an die ... gerichteten Bescheides vom 11.12.2015, denn mit diesem Bescheid sei unmittelbar in seine Rechte als Eigentümer des Fahrzeuges eingegriffen worden. Der Bescheid vom 11.12.2015 sei ihm fehlerhaft nicht bekannt gegeben worden, so dass der Bescheid aufgrund eines Verfahrensfehlers rechtswidrig sei.

10

Ein Vorverfahren sei hier nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen (BVerwG, Urteil vom 15.09.2010, 8 C 21.09) entbehrlich. Aufgrund der Ergebnisse der „Untersuchungskommission ... " und der im . Untersuchungsausschuss des Bundestages bekannt gewordenen E-Mails des Staatssekretärs ... sei anzunehmen, dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur das Verfahren komplett an sich gezogen habe, so dass das Kraftfahrtbundesamt, das zugleich zuständige Widerspruchsbehörde gewesen sei, sogar noch stärker als bei einer Weisung in seiner Entscheidungsfreiheit gebunden gewesen sei.

11

Für den Hauptantrag könne auch nicht die Klagebefugnis in Abrede gestellt werden, denn der Bescheid vom 11.12.2015 an die ... greife unmittelbar in die Rechtsposition des Klägers ein. Eine Betroffenheit des Klägers in eigenen Rechten sei gegeben, denn der Rückruf beeinträchtige sein Eigentum an dem Kraftfahrzeug. Er habe im April 2016 und im Oktober 2016 Aufforderungen von ... zur Teilnahme an einer Rückrufaktion erhalten und dabei sei auf eine mögliche Betriebsuntersagung nach § 5 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) im Falle der Nichtteilnahme hingewiesen worden. Diese Drohungen seien sicher mit dem Kraftfahrtbundesamt abgesprochen worden. Ob er an einem solchen Rückruf teilnehmen werde, werde er jedoch erst entscheiden, wenn ihm der an die gerichtete Bescheid bekanntgegeben worden sei und er die Möglichkeit gehabt habe, die Angelegenheit zu prüfen.

12

Dass in Rechte des Klägers eingegriffen werde, ergebe sich auch unter dem Gesichtspunkt der Tatbestandswirkung, die der Typgenehmigung beizumessen sei. Die dem Fahrzeughersteller erteilte Typgenehmigung habe eine rechtliche Wirkung auch gegenüber den Eigentümern der einzelnen Fahrzeuge. Über diese Tatbestandswirkung könne sich die Zulassungsbehörde nicht hinwegsetzen, den Weg für Maßnahmen nach § 5 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) mache vielmehr erst der Bescheid vom 11.12.2015 frei. Ein Vorgehen der Zulassungsbehörde nach § 5 FZV sei faktisch eine Vollstreckung des Rückrufbescheides. Daher müsse dieser Bescheid dem Kläger bekanntgegeben werden, damit er ihm gegenüber überhaupt Wirkungen entfalte. Hierzu verweist der Kläger auf Rechtsprechung (u.a. BVerfG vom 15.03.1960, E 11, 6; VG Hamburg, Beschluss vom 13.11.2000, 21 VG 4201/2000; VGH München, Urteil vom 08.11.1967 Nr. 313 VIII 66; Hessischer VGH, Urteil vom 31.01.1994, 2 UE 1764/91) und Meinungen in der Literatur (u.a. Rebler, Einzelbetriebserlaubnis, Allgemeine Betriebserlaubnis, Typgenehmigung, SVR 2010, S. 361 ff.; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar 8. Aufl., 2014, S. 1111).

13

Wenn der Hauptantrag abgelehnt werde, ergebe sich daraus logisch spiegelbildlich die Begründetheit des Hilfsantrages. Das Feststellungsinteresse liege aufgrund der Drohungen der ... bzw. der Beklagten bezüglich der Folgen einer Nichtteilnahme an der Rückrufaktion vor.

14

Der Kläger beantragt:

15

Ich beantrage den Bescheid aufzuheben, soweit er meinen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen und der Fahrgestellnummer ... betrifft.

16

Hilfsweise beantrage ich festzustellen, dass sich aus dem Bescheid für mich keinerlei Verpflichtung ergibt an dem Rückruf mit meinem PKW teilzunehmen und dass sich aus dem Bescheid auch keine Obliegenheiten für meinen PKW ergeben, die mir in anderen Verwaltungsverfahren entgegengehalten werden dürfen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte trägt vor:

20

Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 11.12.2015 sei bereits unzulässig, da das nach § 68 VwGO erforderliche Vorfahren nicht durchgeführt worden sei.

21

Im Übrigen sei die Klage mit ihrem Hauptantrag auch unbegründet. Der Kläger sei nicht Verfahrensbeteiligter gewesen, und hätte mangels Betroffenheit auch nicht beteiligt werden müssen. Der - inzwischen bestandskräftige - Bescheid vom 11.12.2015 sei an die gerichtet, um die Übereinstimmung der betroffenen Fahrzeuge mit dem ursprünglich genehmigten Typ wiederherzustellen. Nach dem maßgebenden materiellen Recht und dem Schutzzweck der jeweiligen Norm sei der Kläger nicht von diesem Verwaltungsakt betroffen. Die streitgegenständliche Anordnung der Beklagten gegenüber der ... finde ihre Rechtsgrundlage in § 25 EG-FGV. Diese Befugnisnorm gebe der Beklagten als Genehmigungsbehörde die Möglichkeit, Anordnungen gegenüber Genehmigungsinhabern zu treffen, falls diese die ihnen obliegenden Pflichten als Typgenehmigungsinhaber verletzten und es dadurch zu Abweichungen von dem genehmigten Typ komme. Die EG-FGV insgesamt diene der Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. September 2007 (Rahmenrichtlinie), wonach die Übereinstimmung der Produktion mit der Typgenehmigung zu gewährleisten sei. Damit solle Risiken für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt begegnet werden. In materielle Rechte des Klägers werde damit nicht eingegriffen. Rein wirtschaftliche oder ideelle Interessen begründeten keine Betroffenheit in dem genannten Sinne. Auch die bloße tatsächliche oder mittelbare Betroffenheit reiche zur Begründung subjektiver öffentlicher Rechte nicht aus.

22

Der Hilfsantrag sei bereits unzulässig, da ein Feststellungsinteresse nicht erkennbar sei.

23

Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

24

Der Kläger hat Beiladungsanträge (Beiladung der ... und des Kreises ) gestellt, die abgelehnt wurden.

25

Der Kläger hat ferner zwei Beweisanträge gestellt, die abgelehnt wurden, weil sie ausgehend von der Rechtsauffassung des Gerichts nicht weiterführend waren.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligte, auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie auf die Gerichtsakte 3 A 79/16.

Entscheidungsgründe

27

Die Klage ist unzulässig.

28

Die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes vom 11.12.2015 an die ... (soweit sein Fahrzeug betroffen ist) ist unzulässig, weil es an einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Darüber hinaus ist diese Klage unzulässig, weil das nach § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt wurde.

29

Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Maßgebend ist dabei, ob die Verletzung eigener Rechte des Klägers auf der Grundlage des Klagevorbringens als möglich erscheint. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (BVerwG, Urteil vom 10.10.2002, 6 C 8/01).

30

Da der Kläger nicht Adressat des mit dem Hauptantrag angefochtenen Verwaltungsaktes ist, kommt es darauf an, ob er sein Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch ihn als Dritten schützt. Nach diesen Kriterien liegt hier eine Klagebefugnis nicht vor, weil das Klagebegehren offensichtlich und eindeutig nicht auf eine drittschützende Vorschrift gestützt werden kann.

31

Der Kläger beruft sich auf eine Verletzung seines Eigentumsrechtes und leitet dies aus dem Gesichtspunkt der Tatbestandswirkung der EG-Typgenehmigung ab, die der für den Fahrzeugtyp erteilt wurde, dem das dem Kläger gehörende Fahrzeug zuzuordnen ist. Hierzu vertritt er den Standpunkt, die Tatbestandswirkung, die der Typgenehmigung für sein Fahrzeug beizumessen sei, schütze ihn vor Mängelbeseitigungsforderungen der Zulassungsstelle, solange diese Typgenehmigung ihm gegenüber wirksam sei. Die Typgenehmigung für ein Kraftfahrzeug sei eine Erlaubnis, die sich auf ein bestimmtes Objekt und zu Händen des Herstellers an eine im Augenblick nicht feststellbare Zahl von Personen erteilt werde, die aber einen umgrenzten Personenkreis bilden würden.

32

Eine auf diesem Gesichtspunkt gestützte Rechtsverletzung kommt hier jedoch bereits deshalb offensichtlich nicht in Betracht, weil der angefochtene Bescheid vom 11.12.2015 den Bestand der der erteilten Typgenehmigung für die in Rede stehenden Fahrzeugtypen unberührt lässt. Mit dem Bescheid vom 11.12.2015 wurde gegenüber der ... lediglich angeordnet, dass unzulässige Abschalteinrichtungen in Kraftfahrzeugen zur Wiederherstellung der Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu entfernen sind. Die Typgenehmigung selbst wurde weder entzogen noch eingeschränkt.Dementsprechend ist die Argumentation des Klägers bereits dem Grunde nach nicht stichhaltig.

33

Im Übrigen ist auch die vom Kläger vertretene Auffassung zur Bedeutung der EG-Typgenehmigung für sein Fahrzeug nicht zutreffend.

34

Die EG-Typgenehmigung ist nicht gleichbedeutend mit der Genehmigung eines einzelnen Fahrzeuges, wie der Kläger meint. Vielmehr handelt es sich - wie der Begriff bereits eindeutig umschreibt - um die Genehmigung eines Fahrzeugtyps. Nach Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) wird der Begriff „EG-Typgenehmigung" wie folgt definiert:

35

„... Das Verfahren, nachdem ein Mitgliedstaat bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen dieser Richtlinie und der im Anhang IV oder XI aufgeführten Rechtsakte entspricht...".

36

Im Unterschied dazu wird bei einer „Einzelgenehmigung" bescheinigt, dass „ein bestimmtes Fahrzeug" den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht (vgl. Art. 3 Nr. 6 der vorbezeichneten Rahmenrichtlinie).

37

Dementsprechend kann sich der Kläger, der nicht über eine Einzelgenehmigung verfügt, lediglich darauf berufen, dass für den Typ des Fahrzeugs, das ihm gehört, eine Typgenehmigung zugunsten des Herstellers existiert, mit der diesem die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen bestätigt wird. Die Typgenehmigung entfaltet dagegen keine Bescheinigungswirkung zu der Frage, ob auch das Fahrzeug des Klägers dem Typ entspricht und somit vorschriftsgemäß ist. Für die Frage der Übereinstimmung des konkreten Fahrzeugs mit der Typgenehmigung für Fahrzeuge eines bestimmten Typs ist ein weiteres Element des unionsrechtlich ausgeformten Typgenehmigungskonzepts von wesentlicher Bedeutung, nämlich die Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers.

38

Die Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers ist keine Einzelfallregelung einer Behörde und damit kein Verwaltungsakt, so dass sich der Kläger auch insoweit nicht auf eine Tatbestandswirkung berufen kann.

39

Gemäß Art. 3 Nr. 36 der Rahmenrichtlinie ist eine Übereinstimmungsbescheinigung nämlich definiert als „...das in Anhang IX wiedergegebene, vom Hersteller ausgestellte Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass ein Fahrzeug aus der Baureihe eines nach dieser Richtlinie genehmigten Typs zum Zeitpunkt seiner Herstellung allen Rechtsakten entspricht.".

40

Es handelt sich somit um eine Privaturkunde, die - wenn sie gültig ist - aufgrund der Regelung in § 6 Abs. 3 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) im Rechtsverkehr ein besonderes Vertrauen genießt. Gemäß § 6 Abs. 3 FZV ist bei erstmaliger Zulassung eines Fahrzeuges der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen.

41

Die Frage, wie weit die Rechtsscheinwirkung der Übereinstimmungsbescheinigung reicht, ist in dem vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich, sondern von Bedeutung im Verhältnis des betroffenen Fahrzeugeigentümers zur Zulassungsbehörde, die über Maßnahmen nach § 5 FZV im Falle einer inhaltlich unrichtigen Bescheinigung des Herstellers zu entscheiden hat. Hierzu liegt die Annahme nahe, dass die Nachweiswirkung einer Übereinstimmungsbescheinigung nicht stärker als die einer öffentlichen Urkunde nach § 418 ZPO ist, bezüglich derer der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zulässig ist; in diesem Falle ließe sich der Rechtsschein der Übereinstimmung eines bestimmten Fahrzeuges mit der Typengenehmigung durch den Beweis des Gegenteils ausräumen.

42

Der Kläger muss als Halter eines Fahrzeuges mit einem betroffenen Dieselmotor der Baureihe EA 189 bei einer Verweigerung einer - zumindest vorsorglichen - Nachbesserung im Zuge einer Rückrufaktion somit durchaus damit rechnen, dass die zuständige Zulassungsbehörde nach § 5 FZV gegen ihn vorgeht, wenn sie - ebenso wie das Kraftfahrtbundesamt - zu dem Ergebnis gelangt, dass hier das in Rede stehende Fahrzeug nicht mit der EG-Typgenehmigung übereinstimmt, und wenn sie die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung für widerlegt hält. Der angefochtene Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes gegenüber der ... ist dabei aber nur mittelbar von Bedeutung, auch wenn anzunehmen ist, dass sich die Zulassungsbehörden wahrscheinlich an den Ergebnissen der Prüfung des Kraftfahrtbundesamtes orientieren und die Expertise dieser Behörde berücksichtigen werden. Entscheidend ist, dass die zuständige Zulassungsbehörde als Landesbehörde die Voraussetzungen eines Einschreitens gegen nicht vorschriftsmäßig ausgestattete Fahrzeuge (Nichtübereinstimmung mit Typengenehmigung) in eigener Verantwortung zu prüfen; ein Weisungsverhältnis im Verhältnis zum Kraftfahrtbundesamt besteht insoweit nicht. Bei Beachtung der unterschiedlichen Rechtsbeziehungen kann auch keine Rede davon sein, ein Vorgehen der Zulassungsbehörde nach § 5 FZV sei eine Vollstreckung des vorliegend angefochtenen Bescheides des Kraftfahrtbundesamtes gegenüber der... .

43

Dass der Kläger mittelbar bzw. faktisch von dem Vorgehen des Kraftfahrtbundesamtes betroffen ist, begründet keine Klagebefugnis, da damit keine Verletzung von Rechten verbunden ist. Der Kläger als Eigentümer und Halter eines betroffenen Fahrzeuges ist durch den Bescheid vom 11.12.2015 insoweit mittelbar betroffen, als dem Adressaten - ... - damit aufgegeben wird, auch bezüglich der betroffenen Fahrzeuge, die sich bereits im Verkehr befinden, für eine Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu sorgen. Zu den betroffenen Fahrzeugen, die danach in eine Rückrufaktion einzubeziehen sind, gehört auch das Fahrzeug des Klägers. Eine Teilnahme an der Rückrufaktion ist gegenüber den betroffenen Fahrzeughaltern in dem Bescheid jedoch nicht angeordnet worden, so dass die Rückrufaktion die Halter entsprechender Kraftfahrzeuge nur insoweit betrifft, als sie dadurch nach Aufforderung durch den Hersteller faktisch die Chance erlangen, dass ein eventueller Mangel nachgebessert wird, und ein dem öffentlichen Gesundheitsinteresse dienender staatlicher Eingriff nach § 5 FZV daher unterbleibt. Erst wenn es zu einem Vorgehen der Zulassungsbehörde gegen den Kläger nach § 5 FZV kommen sollte, würde eine unmittelbare Betroffenheit in eigenen Rechten eintreten; es bleibt dem Kläger unbenommen, dann Rechtsschutz im Rechtsverhältnis zur Zulassungsbehörde in Anspruch zu nehmen.

44

Auch der grundrechtliche Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) gebietet hier nicht die Anerkennung eines Klagerechts. Um einen unmittelbaren Eingriff in die Substanz geht es nicht.

45

Was die dem Hersteller erteilte Typgenehmigung angeht, besteht angesichts der vorstehend dargelegten rechtlichen Ausformung dieser Genehmigung kein Ansatzpunkt für die Annahme, dass der Genehmigungsbestand zum Eigentum des Fahrzeugeigentümers gehören könnte (zu den Maßstäben hierzu vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.2016, 1 BvR 2821/11).

46

Darüber hinaus ist die Anfechtungsklage auch deshalb unzulässig, weil kein Vorverfahren durchgeführt wurde.

47

Gemäß § 68 Abs. 1 VwGO sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Die in § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO geregelten Voraussetzungen, unter denen es ausnahmsweise einer solchen Nachprüfung nicht bedarf, liegen nicht vor. Es liegt auch keine der Fallgestaltungen vor, in denen weitere Ausnahmen von der Erforderlichkeit eines Vorverfahrens anzuerkennen sind. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2010 (8 C 21.09) anerkannten Ausnahmegründe. Danach ist ein Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ausnahmsweise auch dann entbehrlich, wenn dessen Zweck bereits Rechnung getragen ist oder, dieser ohnehin nicht mehr erreicht werden kann. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls dann, wenn die Ausgangsbehörde zugleich Widerspruchsbehörde ist und sie den Bescheid aufgrund einer sie bindenden Weisung der Aufsichtsbehörde erlassen hat.

48

Eine solche Situation, die die Annahme rechtfertigt, ein Vorverfahren sei ausnahmsweise entbehrlich, liegt hier nicht vor. Das Widerspruchsverfahren dient neben der Rechtsschutzfunktion für die Betroffenen dazu, der Verwaltung die Möglichkeit der Selbstkontrolle zu gewähren und dadurch zugleich zu einer Entlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit beizutragen. Diesen Zwecken hätte ein Widerspruchsverfahren auch im vorliegenden Fall dienen können. Der vorprozessuale Schriftverkehr zwischen den Beteiligten und das Vorbringen im Verfahren 3 A 79/16 betrafen nur Teilaspekte des Streitstoffs, so dass kein Grund zu der Annahme besteht, dass dem Zweck eines Widerspruchsverfahrens bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen worden ist.

49

Es besteht auch kein Anlass zu Zweifeln an der Darstellung des Kraftfahrtbundesamtes, dass der Bescheid vom 11.12.2015 eigenständig erarbeitet wurde und nicht Ergebnis einer ministeriellen Weisung ist. Der Kläger hat seinen Standpunkt damit begründet, der Staatssekretär ... habe gegenüber dem zuständigen Minister in einer E-Mail mitgeteilt, er habe sichergestellt, dass der Bescheid nicht rausgehe, bevor der Minister „grünes Licht" gegeben habe. Dieser Sachverhalt rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Zweck eines Widerspruchsverfahrens beim Kraftfahrtbundesamt bezüglich eines einzelnen betroffenen Bürgers nicht mehr hätte erreicht werden können. Dass es hier eine Abstimmung zwischen dem Kraftfahrtbundesamt und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gegeben hat, ist bei einer Verwaltungsangelegenheit von einer solchen Tragweite keine atypische Besonderheit, sondern naheliegend und sachgerecht. Das lässt noch nicht den Schluss zu, dass der zuständigen Behörde aufgrund umfassender Vorgaben der Fachaufsichtsbehörde jeglicher Entscheidungsspielraum genommen wurde. Die Formulierung, die darauf hindeutet, dass das Ministerium „grünes Licht" für Maßnahmen des Kraftfahrtbundesamtes gegeben hat, bestätigt eher die Annahme, dass die Sachprüfung bei dem zuständigen Kraftfahrtbundesamt stattgefunden hat, und dass dann von Seiten des Bundesministeriums keine Einwände erhoben wurden.

50

Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist unzulässig, weil sie kein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis, sondern nur ein Bündel aus unselbstständige Teilen und Vorfragen von unbestimmten Rechtsverhältnissen betrifft.

51

Im Übrigen kann das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse nicht bejaht werden, da hier die Voraussetzungen nicht vorliegen, unter denen im Wege einer Feststellungsklage vorbeugender Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann.

52

Da der Kläger letztlich ein Einschreiten der Zulassungsbehörde des Kreises abwehren will, das mit mehr oder minder großer Gewissheit erst in der Zukunft zu erwarten ist, geht es um vorbeugenden Rechtsschutz. Verwaltungsrechtsschutz ist jedoch grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Daher sind solche vorbeugenden Klagen nur zulässig, wenn ein besonders schützenswertes Interesse gerade an einer Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten ein Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (BVerwG, Urteil vom 22.10.2014, 6 C 7/13). An einem solchen qualifizierten Interesse an der begehrten Feststellung fehlt es hier. Es liegt zwar die Annahme nahe, dass der Kläger in Zukunft einem Mängelbeseitigungsbegehren der Zulassungsstelle des Kreises nach § 5 FZV ausgesetzt sein könnte, denn in seinem Falle liegt - wie ausgeführt - der Verdacht vor, dass sein Fahrzeug wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung möglicherweise nicht mit der EG-Typengenehmigung für diesen Fahrzeugtyp übereinstimmt. Dem Kläger ist es jedoch zuzumuten, seinen Standpunkt, er sei nicht verpflichtet an dem Rückruf teilzunehmen bzw. sein Fahrzeug sei in Ordnung, in einem eventuellen Mängelbeseitigungsverfahren gegenüber der Zulassungsbehörde geltend zu machen und dann ggf. verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz anzustreben. Es gibt dagegen kein schützenswertes Interesse, die vom Kläger aufgeworfenen Fragen bereits jetzt zu klären, obwohl derzeit völlig unklar ist, ob und wie die Zulassungsstelle gegen den Kläger einschreiten wird bzw. ob der Kläger künftig überhaupt noch über das in Rede stehende Fahrzeug verfügen wird.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren
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Annotations

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, kann es die erforderlichen Maßnahmen nach den für den jeweiligen Typ anwendbaren Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG anordnen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge, selbstständiger technischer Einheiten oder Bauteile nachträglich Nebenbestimmungen anordnen.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass

1.
Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder selbstständige technische Einheiten oder Bauteile mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen,
2.
von Fahrzeugen, selbstständigen technischen Einheiten oder Bauteilen ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht,
3.
der Hersteller nicht über ein wirksames System der Überwachung der Übereinstimmung der Produktion verfügt oder dieses System nicht in der vorgesehenen Weise anwendet oder
4.
der Inhaber der Typgenehmigung gegen die mit der Typgenehmigung verbundenen Auflagen verstößt.

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, kann es die erforderlichen Maßnahmen nach den für den jeweiligen Typ anwendbaren Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG anordnen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge, selbstständiger technischer Einheiten oder Bauteile nachträglich Nebenbestimmungen anordnen.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass

1.
Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder selbstständige technische Einheiten oder Bauteile mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen,
2.
von Fahrzeugen, selbstständigen technischen Einheiten oder Bauteilen ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht,
3.
der Hersteller nicht über ein wirksames System der Überwachung der Übereinstimmung der Produktion verfügt oder dieses System nicht in der vorgesehenen Weise anwendet oder
4.
der Inhaber der Typgenehmigung gegen die mit der Typgenehmigung verbundenen Auflagen verstößt.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
bei natürlichen Personen:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Datum und Ort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters;
2.
bei juristischen Personen und Behörden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift;
3.
bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den Angaben entsprechend Nummer 1 und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
Bei beruflich selbstständigen Haltern sind außerdem die Daten nach § 33 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes über Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.

(3) Bei erstmaliger Zulassung (Erstzulassung) ist der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus

1.
der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder,
2.
soweit sie in der in Nummer 1 bezeichneten Datenbank nicht vorliegen, aus der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
abgerufen worden sind. Der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine nationale Typgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Absatz 3a Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingetragen ist, oder durch die nach § 20 Absatz 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Datenbestätigung zu führen. Der Nachweis, dass für das Fahrzeug eine Einzelgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung zu führen. Für Fahrzeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind, ist die Übereinstimmungsbescheinigung oder die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung vorzulegen.

(4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, als Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungsomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit sie nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen ist;
2.
Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über die Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern eine solche ausgefertigt worden ist;
3.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
a)
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,
b)
Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und
c)
Beginn des Versicherungsschutzes oder
d)
die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist;
4.
Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 2 oder Name und Anschrift des gesetzlichen oder benannten Vertreters.

(5) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Absatz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Angaben, soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorliegen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanzbehörden zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt,
2.
Name und Anschrift des Lieferers,
3.
Tag der ersten Inbetriebnahme,
4.
Kilometerstand am Tag der Lieferung,
5.
Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungssnummer und
6.
Verwendungszweck.

(6) Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nicht anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eingeführt oder aus dem Besitz der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte, der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder erworben wurde, ist mit dem Antrag der Verzollungsnachweis vorzulegen. Wird dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungsbehörde das zuständige Hauptzollamt über die Zulassung zu unterrichten.

(7) Außerdem sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem Antrag vorzulegenden Dokumenten enthalten sind:

1.
Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus;
2.
Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit diese Angaben feststellbar sind;
3.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
4.
bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe;
5.
Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs;
6.
bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen Kennzeichens das bisherige Kennzeichen;
7.
zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs:
a)
Kraftstoffart oder Energiequelle,
b)
Höchstgeschwindigkeit in km/h,
c)
Hubraum in cm3,
d)
technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (Leermasse) in kg, Stützlast in kg, technisch zulässige Anhängelast – gebremst und ungebremst – in kg, technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg und bei Krafträdern das Leistungsgewicht in kW/kg,
e)
Zahl der Achsen und der Antriebsachsen,
f)
Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und der Stehplätze,
g)
Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m3,
h)
Nennleistung in kW und Nenndrehzahl in min-1,
i)
Abgaswert CO2in g/km,
j)
Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über alles in mm,
k)
eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse, die in der EG-Typgenehmigung, nationalen Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung bezeichnet oder in dem zum Zwecke der Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigt wurde,
l)
Standgeräusch in dB (A) mit Drehzahl bei min-1und Fahrgeräusch in dB (A);
8.
bei Fahrzeugen mit autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen:
a)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebserlaubnis,
b)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Erprobungsgenehmigung,
c)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebsbereichsgenehmigung,
d)
Angaben zur Ausrüstung mit autonomen oder automatisierten Fahr- und Zusatzfunktionen.

(8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.