Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 14. Feb. 2017 - 3 A 342/16

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:0214.3A342.16.0A
bei uns veröffentlicht am14.02.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Kraftfahrzeuges der Marke das mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet ist.

2

Im Jahre 2015 ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass Fahrzeuge des ... -Konzerns mit Dieselmotoren der Baureihe EA 189, die zuvor von der Beklagten gemäß § 4 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGV) typgenehmigt worden waren, wegen des Einbaus unzulässiger Abschalteinrichtungen im Hinblick auf ihre Stickoxid-Emissionen nicht dem ursprünglich genehmigten Typ entsprechen.

3

Mit Bescheid vom 15.10.2015, gerichtet an die ... , ordnete das Kraftfahrtbundesamt nachträgliche Nebenbestimmungen für der ... erteilten Typgenehmigungen bezüglich bestimmter Fahrzeuge der Marke ... an. Wegen der Einzelheiten wird auf den bei den Akten befindlichen Bescheid Bezug genommen (Bl. 76 der Gerichtsakte 3 A 79/16).

4

Nachdem auf der Homepage des Kraftfahrtbundesamtes von diesem Bescheid berichtet worden war, beantragte der Kläger unter Hinweis auf diese Veröffentlichung mit Schreiben vom 24.10.2015 gemäß § 41 VwVfG die Bekanntgabe des Bescheides „ -Rückruf wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen“ an ihn. Zur Begründung führte er aus, er sei Halter und Eigentümer eines laut Homepage betroffenen Personenkraftwagens und sei ohne Kenntnis des Bescheids nicht in der Lage zu prüfen, ob er verpflichtet sei, an einem Rückruf teilzunehmen und welche Konsequenzen sich für ihn ergeben würden.

5

Mit Bescheid vom 06.11.2015 teilte das Kraftfahrtbundesamt dem Kläger mit, eine fahrzeugbezogene Individualauskunft sei aktuell für den Fahrzeugtyp nicht möglich. Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch vom 22.11.2015 wies das Kraftfahrtbundesamt mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2016 zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage, die Gegenstand des Verfahrens 3 A 79/16 ist.

6

Mit Bescheid vom 11.12.2015 ordnete das Kraftfahrtbundesamt gegenüber der unter Berufung auf § 25 Abs. 1 EG-FGV bezüglich bestimmter Gesamtfahrzeuggenehmigungen für Typen der Marke an, unzulässige Abschalteinrichtungen (AGR-Steuerung) seien zu entfernen, und zwar auch bei betroffenen Fahrzeugen, die sich bereits im Verkehr befänden. Dazu seien geeignete Maßnahmen (Rückrufaktion) durchzuführen.

7

Am 08.12.2016 hat der Kläger gegen diesen Bescheid die vorliegende Klage erhoben.

8

Der Kläger trägt vor:

9

Er sei übergangener Betroffener des an die ... gerichteten Bescheides vom 11.12.2015, denn mit diesem Bescheid sei unmittelbar in seine Rechte als Eigentümer des Fahrzeuges eingegriffen worden. Der Bescheid vom 11.12.2015 sei ihm fehlerhaft nicht bekannt gegeben worden, so dass der Bescheid aufgrund eines Verfahrensfehlers rechtswidrig sei.

10

Ein Vorverfahren sei hier nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen (BVerwG, Urteil vom 15.09.2010, 8 C 21.09) entbehrlich. Aufgrund der Ergebnisse der „Untersuchungskommission ... " und der im . Untersuchungsausschuss des Bundestages bekannt gewordenen E-Mails des Staatssekretärs ... sei anzunehmen, dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur das Verfahren komplett an sich gezogen habe, so dass das Kraftfahrtbundesamt, das zugleich zuständige Widerspruchsbehörde gewesen sei, sogar noch stärker als bei einer Weisung in seiner Entscheidungsfreiheit gebunden gewesen sei.

11

Für den Hauptantrag könne auch nicht die Klagebefugnis in Abrede gestellt werden, denn der Bescheid vom 11.12.2015 an die ... greife unmittelbar in die Rechtsposition des Klägers ein. Eine Betroffenheit des Klägers in eigenen Rechten sei gegeben, denn der Rückruf beeinträchtige sein Eigentum an dem Kraftfahrzeug. Er habe im April 2016 und im Oktober 2016 Aufforderungen von ... zur Teilnahme an einer Rückrufaktion erhalten und dabei sei auf eine mögliche Betriebsuntersagung nach § 5 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) im Falle der Nichtteilnahme hingewiesen worden. Diese Drohungen seien sicher mit dem Kraftfahrtbundesamt abgesprochen worden. Ob er an einem solchen Rückruf teilnehmen werde, werde er jedoch erst entscheiden, wenn ihm der an die gerichtete Bescheid bekanntgegeben worden sei und er die Möglichkeit gehabt habe, die Angelegenheit zu prüfen.

12

Dass in Rechte des Klägers eingegriffen werde, ergebe sich auch unter dem Gesichtspunkt der Tatbestandswirkung, die der Typgenehmigung beizumessen sei. Die dem Fahrzeughersteller erteilte Typgenehmigung habe eine rechtliche Wirkung auch gegenüber den Eigentümern der einzelnen Fahrzeuge. Über diese Tatbestandswirkung könne sich die Zulassungsbehörde nicht hinwegsetzen, den Weg für Maßnahmen nach § 5 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) mache vielmehr erst der Bescheid vom 11.12.2015 frei. Ein Vorgehen der Zulassungsbehörde nach § 5 FZV sei faktisch eine Vollstreckung des Rückrufbescheides. Daher müsse dieser Bescheid dem Kläger bekanntgegeben werden, damit er ihm gegenüber überhaupt Wirkungen entfalte. Hierzu verweist der Kläger auf Rechtsprechung (u.a. BVerfG vom 15.03.1960, E 11, 6; VG Hamburg, Beschluss vom 13.11.2000, 21 VG 4201/2000; VGH München, Urteil vom 08.11.1967 Nr. 313 VIII 66; Hessischer VGH, Urteil vom 31.01.1994, 2 UE 1764/91) und Meinungen in der Literatur (u.a. Rebler, Einzelbetriebserlaubnis, Allgemeine Betriebserlaubnis, Typgenehmigung, SVR 2010, S. 361 ff.; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar 8. Aufl., 2014, S. 1111).

13

Wenn der Hauptantrag abgelehnt werde, ergebe sich daraus logisch spiegelbildlich die Begründetheit des Hilfsantrages. Das Feststellungsinteresse liege aufgrund der Drohungen der ... bzw. der Beklagten bezüglich der Folgen einer Nichtteilnahme an der Rückrufaktion vor.

14

Der Kläger beantragt:

15

Ich beantrage den Bescheid aufzuheben, soweit er meinen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen und der Fahrgestellnummer ... betrifft.

16

Hilfsweise beantrage ich festzustellen, dass sich aus dem Bescheid für mich keinerlei Verpflichtung ergibt an dem Rückruf mit meinem PKW teilzunehmen und dass sich aus dem Bescheid auch keine Obliegenheiten für meinen PKW ergeben, die mir in anderen Verwaltungsverfahren entgegengehalten werden dürfen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte trägt vor:

20

Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 11.12.2015 sei bereits unzulässig, da das nach § 68 VwGO erforderliche Vorfahren nicht durchgeführt worden sei.

21

Im Übrigen sei die Klage mit ihrem Hauptantrag auch unbegründet. Der Kläger sei nicht Verfahrensbeteiligter gewesen, und hätte mangels Betroffenheit auch nicht beteiligt werden müssen. Der - inzwischen bestandskräftige - Bescheid vom 11.12.2015 sei an die gerichtet, um die Übereinstimmung der betroffenen Fahrzeuge mit dem ursprünglich genehmigten Typ wiederherzustellen. Nach dem maßgebenden materiellen Recht und dem Schutzzweck der jeweiligen Norm sei der Kläger nicht von diesem Verwaltungsakt betroffen. Die streitgegenständliche Anordnung der Beklagten gegenüber der ... finde ihre Rechtsgrundlage in § 25 EG-FGV. Diese Befugnisnorm gebe der Beklagten als Genehmigungsbehörde die Möglichkeit, Anordnungen gegenüber Genehmigungsinhabern zu treffen, falls diese die ihnen obliegenden Pflichten als Typgenehmigungsinhaber verletzten und es dadurch zu Abweichungen von dem genehmigten Typ komme. Die EG-FGV insgesamt diene der Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. September 2007 (Rahmenrichtlinie), wonach die Übereinstimmung der Produktion mit der Typgenehmigung zu gewährleisten sei. Damit solle Risiken für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt begegnet werden. In materielle Rechte des Klägers werde damit nicht eingegriffen. Rein wirtschaftliche oder ideelle Interessen begründeten keine Betroffenheit in dem genannten Sinne. Auch die bloße tatsächliche oder mittelbare Betroffenheit reiche zur Begründung subjektiver öffentlicher Rechte nicht aus.

22

Der Hilfsantrag sei bereits unzulässig, da ein Feststellungsinteresse nicht erkennbar sei.

23

Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

24

Der Kläger hat Beiladungsanträge (Beiladung der ... und des Kreises ) gestellt, die abgelehnt wurden.

25

Der Kläger hat ferner zwei Beweisanträge gestellt, die abgelehnt wurden, weil sie ausgehend von der Rechtsauffassung des Gerichts nicht weiterführend waren.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligte, auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie auf die Gerichtsakte 3 A 79/16.

Entscheidungsgründe

27

Die Klage ist unzulässig.

28

Die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes vom 11.12.2015 an die ... (soweit sein Fahrzeug betroffen ist) ist unzulässig, weil es an einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Darüber hinaus ist diese Klage unzulässig, weil das nach § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt wurde.

29

Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Maßgebend ist dabei, ob die Verletzung eigener Rechte des Klägers auf der Grundlage des Klagevorbringens als möglich erscheint. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (BVerwG, Urteil vom 10.10.2002, 6 C 8/01).

30

Da der Kläger nicht Adressat des mit dem Hauptantrag angefochtenen Verwaltungsaktes ist, kommt es darauf an, ob er sein Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch ihn als Dritten schützt. Nach diesen Kriterien liegt hier eine Klagebefugnis nicht vor, weil das Klagebegehren offensichtlich und eindeutig nicht auf eine drittschützende Vorschrift gestützt werden kann.

31

Der Kläger beruft sich auf eine Verletzung seines Eigentumsrechtes und leitet dies aus dem Gesichtspunkt der Tatbestandswirkung der EG-Typgenehmigung ab, die der für den Fahrzeugtyp erteilt wurde, dem das dem Kläger gehörende Fahrzeug zuzuordnen ist. Hierzu vertritt er den Standpunkt, die Tatbestandswirkung, die der Typgenehmigung für sein Fahrzeug beizumessen sei, schütze ihn vor Mängelbeseitigungsforderungen der Zulassungsstelle, solange diese Typgenehmigung ihm gegenüber wirksam sei. Die Typgenehmigung für ein Kraftfahrzeug sei eine Erlaubnis, die sich auf ein bestimmtes Objekt und zu Händen des Herstellers an eine im Augenblick nicht feststellbare Zahl von Personen erteilt werde, die aber einen umgrenzten Personenkreis bilden würden.

32

Eine auf diesem Gesichtspunkt gestützte Rechtsverletzung kommt hier jedoch bereits deshalb offensichtlich nicht in Betracht, weil der angefochtene Bescheid vom 11.12.2015 den Bestand der der erteilten Typgenehmigung für die in Rede stehenden Fahrzeugtypen unberührt lässt. Mit dem Bescheid vom 11.12.2015 wurde gegenüber der ... lediglich angeordnet, dass unzulässige Abschalteinrichtungen in Kraftfahrzeugen zur Wiederherstellung der Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu entfernen sind. Die Typgenehmigung selbst wurde weder entzogen noch eingeschränkt.Dementsprechend ist die Argumentation des Klägers bereits dem Grunde nach nicht stichhaltig.

33

Im Übrigen ist auch die vom Kläger vertretene Auffassung zur Bedeutung der EG-Typgenehmigung für sein Fahrzeug nicht zutreffend.

34

Die EG-Typgenehmigung ist nicht gleichbedeutend mit der Genehmigung eines einzelnen Fahrzeuges, wie der Kläger meint. Vielmehr handelt es sich - wie der Begriff bereits eindeutig umschreibt - um die Genehmigung eines Fahrzeugtyps. Nach Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) wird der Begriff „EG-Typgenehmigung" wie folgt definiert:

35

„... Das Verfahren, nachdem ein Mitgliedstaat bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen dieser Richtlinie und der im Anhang IV oder XI aufgeführten Rechtsakte entspricht...".

36

Im Unterschied dazu wird bei einer „Einzelgenehmigung" bescheinigt, dass „ein bestimmtes Fahrzeug" den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht (vgl. Art. 3 Nr. 6 der vorbezeichneten Rahmenrichtlinie).

37

Dementsprechend kann sich der Kläger, der nicht über eine Einzelgenehmigung verfügt, lediglich darauf berufen, dass für den Typ des Fahrzeugs, das ihm gehört, eine Typgenehmigung zugunsten des Herstellers existiert, mit der diesem die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen bestätigt wird. Die Typgenehmigung entfaltet dagegen keine Bescheinigungswirkung zu der Frage, ob auch das Fahrzeug des Klägers dem Typ entspricht und somit vorschriftsgemäß ist. Für die Frage der Übereinstimmung des konkreten Fahrzeugs mit der Typgenehmigung für Fahrzeuge eines bestimmten Typs ist ein weiteres Element des unionsrechtlich ausgeformten Typgenehmigungskonzepts von wesentlicher Bedeutung, nämlich die Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers.

38

Die Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers ist keine Einzelfallregelung einer Behörde und damit kein Verwaltungsakt, so dass sich der Kläger auch insoweit nicht auf eine Tatbestandswirkung berufen kann.

39

Gemäß Art. 3 Nr. 36 der Rahmenrichtlinie ist eine Übereinstimmungsbescheinigung nämlich definiert als „...das in Anhang IX wiedergegebene, vom Hersteller ausgestellte Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass ein Fahrzeug aus der Baureihe eines nach dieser Richtlinie genehmigten Typs zum Zeitpunkt seiner Herstellung allen Rechtsakten entspricht.".

40

Es handelt sich somit um eine Privaturkunde, die - wenn sie gültig ist - aufgrund der Regelung in § 6 Abs. 3 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) im Rechtsverkehr ein besonderes Vertrauen genießt. Gemäß § 6 Abs. 3 FZV ist bei erstmaliger Zulassung eines Fahrzeuges der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen.

41

Die Frage, wie weit die Rechtsscheinwirkung der Übereinstimmungsbescheinigung reicht, ist in dem vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich, sondern von Bedeutung im Verhältnis des betroffenen Fahrzeugeigentümers zur Zulassungsbehörde, die über Maßnahmen nach § 5 FZV im Falle einer inhaltlich unrichtigen Bescheinigung des Herstellers zu entscheiden hat. Hierzu liegt die Annahme nahe, dass die Nachweiswirkung einer Übereinstimmungsbescheinigung nicht stärker als die einer öffentlichen Urkunde nach § 418 ZPO ist, bezüglich derer der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zulässig ist; in diesem Falle ließe sich der Rechtsschein der Übereinstimmung eines bestimmten Fahrzeuges mit der Typengenehmigung durch den Beweis des Gegenteils ausräumen.

42

Der Kläger muss als Halter eines Fahrzeuges mit einem betroffenen Dieselmotor der Baureihe EA 189 bei einer Verweigerung einer - zumindest vorsorglichen - Nachbesserung im Zuge einer Rückrufaktion somit durchaus damit rechnen, dass die zuständige Zulassungsbehörde nach § 5 FZV gegen ihn vorgeht, wenn sie - ebenso wie das Kraftfahrtbundesamt - zu dem Ergebnis gelangt, dass hier das in Rede stehende Fahrzeug nicht mit der EG-Typgenehmigung übereinstimmt, und wenn sie die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung für widerlegt hält. Der angefochtene Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes gegenüber der ... ist dabei aber nur mittelbar von Bedeutung, auch wenn anzunehmen ist, dass sich die Zulassungsbehörden wahrscheinlich an den Ergebnissen der Prüfung des Kraftfahrtbundesamtes orientieren und die Expertise dieser Behörde berücksichtigen werden. Entscheidend ist, dass die zuständige Zulassungsbehörde als Landesbehörde die Voraussetzungen eines Einschreitens gegen nicht vorschriftsmäßig ausgestattete Fahrzeuge (Nichtübereinstimmung mit Typengenehmigung) in eigener Verantwortung zu prüfen; ein Weisungsverhältnis im Verhältnis zum Kraftfahrtbundesamt besteht insoweit nicht. Bei Beachtung der unterschiedlichen Rechtsbeziehungen kann auch keine Rede davon sein, ein Vorgehen der Zulassungsbehörde nach § 5 FZV sei eine Vollstreckung des vorliegend angefochtenen Bescheides des Kraftfahrtbundesamtes gegenüber der... .

43

Dass der Kläger mittelbar bzw. faktisch von dem Vorgehen des Kraftfahrtbundesamtes betroffen ist, begründet keine Klagebefugnis, da damit keine Verletzung von Rechten verbunden ist. Der Kläger als Eigentümer und Halter eines betroffenen Fahrzeuges ist durch den Bescheid vom 11.12.2015 insoweit mittelbar betroffen, als dem Adressaten - ... - damit aufgegeben wird, auch bezüglich der betroffenen Fahrzeuge, die sich bereits im Verkehr befinden, für eine Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu sorgen. Zu den betroffenen Fahrzeugen, die danach in eine Rückrufaktion einzubeziehen sind, gehört auch das Fahrzeug des Klägers. Eine Teilnahme an der Rückrufaktion ist gegenüber den betroffenen Fahrzeughaltern in dem Bescheid jedoch nicht angeordnet worden, so dass die Rückrufaktion die Halter entsprechender Kraftfahrzeuge nur insoweit betrifft, als sie dadurch nach Aufforderung durch den Hersteller faktisch die Chance erlangen, dass ein eventueller Mangel nachgebessert wird, und ein dem öffentlichen Gesundheitsinteresse dienender staatlicher Eingriff nach § 5 FZV daher unterbleibt. Erst wenn es zu einem Vorgehen der Zulassungsbehörde gegen den Kläger nach § 5 FZV kommen sollte, würde eine unmittelbare Betroffenheit in eigenen Rechten eintreten; es bleibt dem Kläger unbenommen, dann Rechtsschutz im Rechtsverhältnis zur Zulassungsbehörde in Anspruch zu nehmen.

44

Auch der grundrechtliche Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) gebietet hier nicht die Anerkennung eines Klagerechts. Um einen unmittelbaren Eingriff in die Substanz geht es nicht.

45

Was die dem Hersteller erteilte Typgenehmigung angeht, besteht angesichts der vorstehend dargelegten rechtlichen Ausformung dieser Genehmigung kein Ansatzpunkt für die Annahme, dass der Genehmigungsbestand zum Eigentum des Fahrzeugeigentümers gehören könnte (zu den Maßstäben hierzu vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.2016, 1 BvR 2821/11).

46

Darüber hinaus ist die Anfechtungsklage auch deshalb unzulässig, weil kein Vorverfahren durchgeführt wurde.

47

Gemäß § 68 Abs. 1 VwGO sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Die in § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO geregelten Voraussetzungen, unter denen es ausnahmsweise einer solchen Nachprüfung nicht bedarf, liegen nicht vor. Es liegt auch keine der Fallgestaltungen vor, in denen weitere Ausnahmen von der Erforderlichkeit eines Vorverfahrens anzuerkennen sind. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2010 (8 C 21.09) anerkannten Ausnahmegründe. Danach ist ein Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ausnahmsweise auch dann entbehrlich, wenn dessen Zweck bereits Rechnung getragen ist oder, dieser ohnehin nicht mehr erreicht werden kann. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls dann, wenn die Ausgangsbehörde zugleich Widerspruchsbehörde ist und sie den Bescheid aufgrund einer sie bindenden Weisung der Aufsichtsbehörde erlassen hat.

48

Eine solche Situation, die die Annahme rechtfertigt, ein Vorverfahren sei ausnahmsweise entbehrlich, liegt hier nicht vor. Das Widerspruchsverfahren dient neben der Rechtsschutzfunktion für die Betroffenen dazu, der Verwaltung die Möglichkeit der Selbstkontrolle zu gewähren und dadurch zugleich zu einer Entlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit beizutragen. Diesen Zwecken hätte ein Widerspruchsverfahren auch im vorliegenden Fall dienen können. Der vorprozessuale Schriftverkehr zwischen den Beteiligten und das Vorbringen im Verfahren 3 A 79/16 betrafen nur Teilaspekte des Streitstoffs, so dass kein Grund zu der Annahme besteht, dass dem Zweck eines Widerspruchsverfahrens bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen worden ist.

49

Es besteht auch kein Anlass zu Zweifeln an der Darstellung des Kraftfahrtbundesamtes, dass der Bescheid vom 11.12.2015 eigenständig erarbeitet wurde und nicht Ergebnis einer ministeriellen Weisung ist. Der Kläger hat seinen Standpunkt damit begründet, der Staatssekretär ... habe gegenüber dem zuständigen Minister in einer E-Mail mitgeteilt, er habe sichergestellt, dass der Bescheid nicht rausgehe, bevor der Minister „grünes Licht" gegeben habe. Dieser Sachverhalt rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Zweck eines Widerspruchsverfahrens beim Kraftfahrtbundesamt bezüglich eines einzelnen betroffenen Bürgers nicht mehr hätte erreicht werden können. Dass es hier eine Abstimmung zwischen dem Kraftfahrtbundesamt und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gegeben hat, ist bei einer Verwaltungsangelegenheit von einer solchen Tragweite keine atypische Besonderheit, sondern naheliegend und sachgerecht. Das lässt noch nicht den Schluss zu, dass der zuständigen Behörde aufgrund umfassender Vorgaben der Fachaufsichtsbehörde jeglicher Entscheidungsspielraum genommen wurde. Die Formulierung, die darauf hindeutet, dass das Ministerium „grünes Licht" für Maßnahmen des Kraftfahrtbundesamtes gegeben hat, bestätigt eher die Annahme, dass die Sachprüfung bei dem zuständigen Kraftfahrtbundesamt stattgefunden hat, und dass dann von Seiten des Bundesministeriums keine Einwände erhoben wurden.

50

Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist unzulässig, weil sie kein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis, sondern nur ein Bündel aus unselbstständige Teilen und Vorfragen von unbestimmten Rechtsverhältnissen betrifft.

51

Im Übrigen kann das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse nicht bejaht werden, da hier die Voraussetzungen nicht vorliegen, unter denen im Wege einer Feststellungsklage vorbeugender Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann.

52

Da der Kläger letztlich ein Einschreiten der Zulassungsbehörde des Kreises abwehren will, das mit mehr oder minder großer Gewissheit erst in der Zukunft zu erwarten ist, geht es um vorbeugenden Rechtsschutz. Verwaltungsrechtsschutz ist jedoch grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Daher sind solche vorbeugenden Klagen nur zulässig, wenn ein besonders schützenswertes Interesse gerade an einer Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten ein Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (BVerwG, Urteil vom 22.10.2014, 6 C 7/13). An einem solchen qualifizierten Interesse an der begehrten Feststellung fehlt es hier. Es liegt zwar die Annahme nahe, dass der Kläger in Zukunft einem Mängelbeseitigungsbegehren der Zulassungsstelle des Kreises nach § 5 FZV ausgesetzt sein könnte, denn in seinem Falle liegt - wie ausgeführt - der Verdacht vor, dass sein Fahrzeug wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung möglicherweise nicht mit der EG-Typengenehmigung für diesen Fahrzeugtyp übereinstimmt. Dem Kläger ist es jedoch zuzumuten, seinen Standpunkt, er sei nicht verpflichtet an dem Rückruf teilzunehmen bzw. sein Fahrzeug sei in Ordnung, in einem eventuellen Mängelbeseitigungsverfahren gegenüber der Zulassungsbehörde geltend zu machen und dann ggf. verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz anzustreben. Es gibt dagegen kein schützenswertes Interesse, die vom Kläger aufgeworfenen Fragen bereits jetzt zu klären, obwohl derzeit völlig unklar ist, ob und wie die Zulassungsstelle gegen den Kläger einschreiten wird bzw. ob der Kläger künftig überhaupt noch über das in Rede stehende Fahrzeug verfügen wird.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 14. Feb. 2017 - 3 A 342/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 14. Feb. 2017 - 3 A 342/16

Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 14. Feb. 2017 - 3 A 342/16 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Zivilprozessordnung - ZPO | § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt


(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. (2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Lande

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltun

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen


(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer o

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 6 Antrag auf Zulassung


(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes a

EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV 2011 | § 25 Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion, Widerruf und Rücknahme


(1) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, kann es die erforderlichen Maßnahmen nach den für den jeweiligen Typ anwendbaren Richtli

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 14. Feb. 2017 - 3 A 342/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 14. Feb. 2017 - 3 A 342/16 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 14. Feb. 2017 - 3 A 79/16

bei uns veröffentlicht am 14.02.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Okt. 2014 - 6 C 7/13

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die automatisierte Erfassung und den automatisierten Abgleich seiner jeweiligen Kraftfahrzeugkennzeichen mit polizeilichen Fahn
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 14. Feb. 2017 - 3 A 342/16.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 13. Dez. 2017 - 3 A 59/17

bei uns veröffentlicht am 13.12.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicher

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 14. Feb. 2017 - 3 A 79/16

bei uns veröffentlicht am 14.02.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren

Referenzen

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, kann es die erforderlichen Maßnahmen nach den für den jeweiligen Typ anwendbaren Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG anordnen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge, selbstständiger technischer Einheiten oder Bauteile nachträglich Nebenbestimmungen anordnen.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass

1.
Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder selbstständige technische Einheiten oder Bauteile mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen,
2.
von Fahrzeugen, selbstständigen technischen Einheiten oder Bauteilen ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht,
3.
der Hersteller nicht über ein wirksames System der Überwachung der Übereinstimmung der Produktion verfügt oder dieses System nicht in der vorgesehenen Weise anwendet oder
4.
der Inhaber der Typgenehmigung gegen die mit der Typgenehmigung verbundenen Auflagen verstößt.

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, kann es die erforderlichen Maßnahmen nach den für den jeweiligen Typ anwendbaren Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG anordnen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge, selbstständiger technischer Einheiten oder Bauteile nachträglich Nebenbestimmungen anordnen.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass

1.
Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder selbstständige technische Einheiten oder Bauteile mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen,
2.
von Fahrzeugen, selbstständigen technischen Einheiten oder Bauteilen ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht,
3.
der Hersteller nicht über ein wirksames System der Überwachung der Übereinstimmung der Produktion verfügt oder dieses System nicht in der vorgesehenen Weise anwendet oder
4.
der Inhaber der Typgenehmigung gegen die mit der Typgenehmigung verbundenen Auflagen verstößt.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Kraftfahrzeuges der Marke ..., das mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet ist.

2

Im Jahre 2015 ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass Fahrzeuge des mit Dieselmotoren der Baureihe EA 189, die zuvor von der Beklagten gemäß § 4 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGV) typgenehmigt worden waren, wegen des Einbaus unzulässiger Abschalteinrichtungen im Hinblick auf ihre Stickoxid-Emissionen nicht dem ursprünglich genehmigten Typ entsprechen.

3

Mit Bescheid vom 15.10.2015, gerichtet an die ... , ordnete das Kraftfahrtbundesamt nachträgliche Nebenbestimmungen für der ... erteilten Typgenehmigungen bezüglich bestimmter Fahrzeuge der Marke ... an. Wegen der Einzelheiten wird auf den bei den Akten befindlichen Bescheid Bezug genommen (Bl. 76 der Gerichtsakte).

4

Nachdem auf der Homepage des Kraftfahrtbundesamtes von diesem Bescheid berichtet worden war, beantragte der Kläger unter Hinweis auf diese Veröffentlichung mit Schreiben vom 24.10.2015 gemäß § 41 VwVfG die Bekanntgabe des Bescheides „ -Rückruf wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen“ an ihn. Zur Begründung führte er aus, er sei Halter und Eigentümer eines laut Homepage betroffenen Personenkraftwagens und sei ohne Kenntnis des Bescheids nicht in der Lage zu prüfen, ob er verpflichtet sei, an einem Rückruf teilzunehmen und welche Konsequenzen sich für ihn ergeben würden.

5

Mit Bescheid vom 06.11.2015 teilte das Kraftfahrtbundesamt dem Kläger mit, eine fahrzeugbezogene Individualauskunft sei aktuell für den Fahrzeugtyp nicht möglich.

6

Mit Bescheid vom 11.12.2015 ordnete das Kraftfahrtbundesamt gegenüber der unter Berufung auf § 25 Abs. 1 EG-FGV bezüglich bestimmter Gesamtfahrzeuggenehmigungen für Typen der Marke... an, unzulässige Abschalteinrichtungen (AGR-Steuerung) seien zu entfernen, und zwar auch bei betroffenen Fahrzeugen, die sich bereits im Verkehr befänden. Dazu seien geeignete Maßnahmen (Rückrufaktion) durchzuführen. Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers ist Gegenstand des Verfahrens 3 A 242/16.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2016 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 06.11.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe kein Recht auf Akteneinsicht, weil er nicht im Sinne von § 13 VwVfG Beteiligter des Verwaltungsverfahrens sei. Auch aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergäben sich hier keine Ansprüche des Klägers, da der Ausschluss der Bekanntgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu beachten sei.

8

Am 15.03.2016 hat der Kläger Klage erhoben.

9

Der Kläger trägt vor:

10

Der Bescheid vom 06.11.2015 idF des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2016 sei bereits formell rechtswidrig, da er keine Begründung enthalte. Weiterhin seien die Bescheide auch materiell rechtswidrig, denn der Kläger könne gemäß § 41 VwVfG eine Bekanntgabe des an die... gerichteten Bescheides wegen NOx-Abweichung bei EA 189 Motoren verlangen. Nach herrschender Meinung gebe es einen einklagbaren Anspruch eines übergangenen Verfahrensbeteiligten auf Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides, § 44a VwGO stehe in einem solchen Fall einer Klage nicht entgegen. Vielmehr könne ein solches Begehren auf Bekanntgabe eines Bescheides mit einer Leistungsklage durchgesetzt werden, ohne dass ein Vorverfahren hierzu durchzuführen sei.

11

Für den Hauptantrag könne auch nicht die Klagebefugnis in Abrede gestellt werden, denn der Bescheid vom 11.12.2015 an die ... greife unmittelbar in die Rechtsposition des Klägers ein. Eine Betroffenheit des Klägers in eigenen Rechten sei gegeben, denn der Rückruf beeinträchtige sein Eigentum an dem Kraftfahrzeug. Er habe im April 2016 und im Oktober 2016 Aufforderungen von ... zur Teilnahme an einer Rückrufaktion erhalten und dabei sei auf eine mögliche Betriebsuntersagung nach § 5 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) im Falle der Nichtteilnahme hingewiesen worden. Diese Drohungen seien sicher mit dem Kraftfahrtbundesamt abgesprochen worden. Ob er an einem solchen Rück-ruf teilnehmen werde, werde er jedoch erst entscheiden, wenn ihm der an die ... gerichtete Bescheid bekanntgegeben worden sei und er die Möglichkeit gehabt habe, die Angelegenheit zu prüfen.

12

Dass in Rechte des Klägers eingegriffen werde, ergebe sich auch unter dem Gesichtspunkt der Tatbestandswirkung, die der Typgenehmigung beizumessen sei. Die dem Fahrzeughersteller erteilte Typgenehmigung habe eine rechtliche Wirkung auch gegenüber den Eigentümern der einzelnen Fahrzeuge. Über diese Tatbestandswirkung könne sich die Zulassungsbehörde nicht hinwegsetzen, den Weg für Maßnahmen nach § 5 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) mache vielmehr erst der Bescheid vom 11.12.2015 frei. Ein Vorgehen der Zulassungsbehörde nach § 5 FZV sei faktisch eine Vollstreckung des Rückrufbescheides. Daher müsse dieser Bescheid dem Kläger bekanntgegeben werden, damit er ihm gegenüber überhaupt Wirkungen entfalte. Hierzu verweist der Kläger auf Rechtsprechung (u.a. BVerfG vom 15.03.1960, E 11, 6; VG Hamburg, Beschluss vom 13.11.2000, 21 VG 4201/2000; VGH München, Urteil vom 08.11.1967 Nr. 313 VIII 66; Hessischer VGH, Urteil vom 31.01.1994, 2 UE 1764/91) und Meinungen in der Literatur (u.a. Rebler, Einzelbetriebserlaubnis, Allgemeine Betriebserlaubnis, Typgenehmigung, SVR 2010, S. 361 ff.; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar 8. Aufl., 2014, S. 1111). Dem Kläger sei eine Transparenz besonders wichtig, er wolle nicht übergangen werden.

13

Hilfsweise könne er beanspruchen, dass das Kraftfahrtbundesamt es unterlasse, die Zulassungsbehörde des Kreises ... aufzufordern, ihm gegenüber Maßnahmen nach § 5 FZV wegen Nichtteilnahme an dem von der... durchgeführten Rückruf einzuleiten, solange der Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes, auf dem der Rückruf beruhe, ihm gegenüber nicht nach § 43 VwVfG wirksam sei. Das Kraftfahrtbundesamt versuche durch die Zwischenschaltung der ... befehlende Anordnung an ihn zu richten, ohne ihm die Prüfung des Bescheides zu ermöglichen. Als Maßnahme der Durchsetzung sehe das Kraftfahrtbundesamt vor, die Zulassungsbehörde des Kreises ... aufzufordern, ihm gegenüber Maßnahmen nach § 5 FZV wegen Nichtteilnahme an dem Rückruf einzuleiten. Eine solche Mitteilung sei unzulässig, weil der Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes ihm gegenüber - solange er nicht bekanntgegeben werde, keine Wirkungen entfalten könne. Es sei Praxis des Kraftfahrtbundesamtes, die Zulassungsbehörden zu Maßnahmen nach § 5 FZV wegen Nichtteilnahme an einem Rückruf aufzufordern (KBA-Kodex).

14

Der Kläger beantragt:

15

1. Ich beantrage den Bescheid des KBA vom 6.11.2015 Az. 400-25/001#004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2016 Az. 132100.04/007#004-002 aufzuheben und die Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen, den an die... gerichteten Bescheid mit dem Inhalt Anordnung Rückruf wegen NOx Abweichung bei EA 189 Motoren, soweit er meinen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... und der Fahrgestellnummer ... betrifft, an mich nach § 41 VwVfG bekannt zu geben.

16

2. Hilfsweise beantrage ich die Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen, es zu unterlassen die Zulassungsbehörde des Kreises ... aufzufordern, mir gegenüber Maßnahmen nach § 5 FZV wegen Nichtteilnahme an dem von der... durchgeführten Rückruf wegen NOx Abweichung bei EA 189 Motoren einzuleiten, solange der Bescheid des KBA, auf dem der Rückruf beruht, mir gegenüber nicht nach § 43 VwVfG wirksam ist.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte trägt vor:

20

Der Klageantrag zu 1) sei unbegründet, der Klageantrag zu 2) sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

21

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Bekanntgabe des Bescheides vom 11.12.2015, da er nicht Verfahrensbeteiligter gewesen sei, und mangels Betroffenheit auch nicht hätte beteiligt werden müssen. Der -inzwischen bestandskräftige- Bescheid vom 11.12.2015 sei an die ... gerichtet, um die Übereinstimmung der betroffenen Fahrzeuge mit dem ursprünglich genehmigten Typ wiederherzustellen. Nach dem maßgebenden materiellen Recht und dem Schutzzweck der jeweiligen Norm sei der Kläger nicht von diesem Verwaltungsakt betroffen. Die Anordnung der Beklagten gegenüber der ... finde ihre Rechtsgrundlage in § 25 EG-FGV. Diese Befugnisnorm gebe der Beklagten als Genehmigungsbehörde die Möglichkeit, Anordnungen gegenüber Genehmigungsinhabern zu treffen, falls diese die ihnen obliegenden Pflichten als Typgenehmigungsinhaber verletzten und es dadurch zu Abweichungen von dem genehmigten Typ komme. Die EG-FGV insgesamt diene der Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des

22

Rates vom 05. September 2007 (Rahmenrichtlinie), wonach die Übereinstimmung der Produktion mit der Typgenehmigung zu gewährleisten sei. Damit solle Risiken für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt begegnet werden. In materielle Rechte des Klägers werde damit nicht eingegriffen. Rein wirtschaftliche oder ideelle Interessen begründeten keine Betroffenheit in dem genannten Sinne. Auch die bloße tatsächliche oder mittelbare Betroffenheit reiche zur Begründung subjektiver öffentlicher Rechte nicht aus.

23

Der Hilfsantrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Das Kraftfahrtbundesamt habe über die Zulassungsbehörden der Länder keine Weisungsbefugnis. Die Zulassungsstellen würden eigenständig darüber entscheiden, ob Maßnahmen nach § 5 FZV getroffen würden.

24

Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

25

Der Kläger hat einen Beiladungsantrag (Beiladung des Kreises ) gestellt, der abgelehnt wurde.

26

Der Kläger hat ferner drei Beweisanträge gestellt, die abgelehnt wurden, weil sie ausgehend von der Rechtsauffassung des Gerichts nicht weiterführend waren.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie auf die Gerichtsakte 3 A 342/16.

Entscheidungsgründe

28

Die Klage ist unzulässig.

29

Der im Wege der Leistungsklage verfolgte Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Bekanntgabe eines Bescheides an den Kläger ist unzulässig mangels Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO.Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (analog) ist eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage - soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist - nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung unter Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Vorschrift ist auf die allgemeine Leistungsklage entsprechend anwendbar (vgl. Kopp, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 42 Rn. 62 mit Rechtsprechungsnachweisen). Dementsprechend setzt die Klagebefugnis auch vorliegend voraus, dass der Kläger geltend macht, durch die unterbliebene Bekanntgabe des Bescheides in eigenen Rechten verletzt zu sein, und nach seinem Vorbringen die Verletzung dieser Rechte möglich ist. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ist auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (BVerwG, Urteil vom 10.10.2002, 6 C 8/01). Maßgebend ist daher, ob der Kläger den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem hier enthaltenen Entscheidungsprogramm möglicherweise einen Anspruch des Klägers begründet.

30

Das ist nicht der Fall.

31

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf § 41VwVfG. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen „Beteiligten“ bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Aus dieser Vorschrift lassen sich offensichtlich keine Rechtsansprüche des Klägers ableiten, da er unstreitig nicht Beteiligter des in Rede stehenden Verwaltungsverfahrens im Verhältnis zwischen dem Kraftfahrtbundesamt und der ... war.

32

Wer die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens und damit auch im Sinne von § 41 Abs. 1 VwVfG sind, ergibt sich aus § 13 VwVfG. Danach sind Beteiligte

33

1. Antragsteller und Antragsgegner,

34

2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,

35

3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,

36

4. diejenigen, die nach Abs. 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

37

Im Falle des Klägers liegt keine der aufgezählten Alternativen einer Verfahrensbeteiligung vor. Beteiligter des Verwaltungsverfahrens und zugleich Adressat des Bescheides vom 11.12.2015 war allein die ... . Der Kläger ist zu jenem Verfahren auch nicht nach § 13 Abs. 2 VwVfG hinzugezogen worden. Damit kommt der Kläger als möglicher Rechtsinhaber von Ansprüchen nach § 41 VwVfG nicht in Betracht.

38

Zwar wird in der Kommentarliteratur der Standpunkt vertreten, § 41 Abs. 1 VwVfG sei auch für übergangene Betroffene anzuwenden, die somit die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an sich verlangen und durch eine Leistungsklage erzwingen könnten (u.a. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 41 Rn. 33). Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden, denn sie lässt sich mit dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht in Übereinstimmung bringen. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf übergangene Betroffene kommt nicht in Betracht, da es an einer planwidrigen Lücke des Gesetzes fehlt. Im Gesetzgebungsverfahren hat sich die Anregung zu einer weitergehenden Fassung des Gesetzes in diesem Punkt nicht durchgesetzt, so dass die enge Fassung eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 33).

39

Selbst wenn man jedoch § 41 Abs. 1 VwVfG entsprechend für übergangene Betroffene anwenden würde, ergäben sich daraus keine Rechtsansprüche für den Kläger, da der Kläger nicht als übergangener Betroffener angesehen werden kann.

40

Der Kläger hatte im Verwaltungsverfahren keinen Antrag auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren, sondern lediglich einen Antrag auf Bekanntgabe des Bescheides vom betreffend den „ ... " gestellt; dieser Antrag bezieht sich bei verständiger Betrachtung - wie der Kläger richtig vorträgt- wegen der Erwähnung des in Rede stehenden Fahrzeuges ( ... ) auf den Bescheid vom 11.12.2015, in dem es um Fahrzeuge der Marke ... geht. Dieser Bescheid beinhaltet nur Anordnungen des Kraftfahrtbundesamtes gegenüber der ... , lässt die der ... zuvor erteilte Typgenehmigung jedoch unberührt. In Rechte des Klägers wird daher auch unter Zugrundelegung seines Verständnisses von der Bedeutung der Tatbestandswirkung der Typgenehmigung nicht eingegriffen. Jedenfalls mit Erlass dieses Bescheides stand fest, dass das Verwaltungsverfahren keine rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten hatte und dass auch rechtliche Interessen Dritter nicht unmittelbar berührt wurden. Daher ist die Nichtbeteiligung des Klägers am Verwaltungsverfahren mit Blick auf § 13 Abs. 2 VwVfG offensichtlich nicht zu beanstanden.

41

Es kann daher dahinstehen, ob § 41 VwVfG überhaupt aus sich heraus eine klagefähige Position vermittelt (vgl. zu dieser Problematik BVerwG, Urteil vom 29.04.1993, 7 A 2/92).

42

Somit kommt der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach keiner Betrachtungsweise in Betracht, so dass der Klage die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO abzusprechen ist. Bei dieser Sachlage kommt auch keine isolierte Aufhebung des Bescheides vom 06.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides in Betracht, mit dem der Antrag des Klägers im Ergebnis zutreffend abgelehnt wird.

43

Auch der auf Unterlassung gerichtete Hilfsantrag des Klägers ist mangels Klagebefugnis anlag § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, da kein Unterlassungsanspruch ersichtlich ist, auf den eine solche Klage gestützt werden könnte. Ein möglicher Eingriff in Rechte des Klägers aufgrund der befürchteten Aufforderung ist nicht ersichtlich.

44

Im Übrigen zielt der Hilfsantrag auf vorbeugenden Rechtsschutz ab, denn die begehrte Unterlassung soll letztlich verhindern, dass die Zulassungsbehörde des Kreises gegenüber dem Kläger Maßnahmen nach § 5 FZV erlässt, weil dieser über ein Fahrzeug mit einem betroffenen E 189-Motor verfügt und nicht bereit ist, an der Rückrufaktion der teilzunehmen. Eine solche Klage zur Abwehr möglicher künftiger Eingriffe ist nur zulässig, wenn ein besonders schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (BVerwG, Urteil vom 22.10.2014, 6 C 7/13). Diese Voraussetzungen für vorbeugenden Rechtsschutz liegen nicht vor. Sollte die Zulassungsbehörde des Kreises gegenüber dem Kläger Maßnahmen nach § 5 FZV anordnen, so kann der Kläger seine Rechte mit einer Anfechtungsklage bzw. mit Rechtsbehelfen des einstweiligen Rechtsschutzes in zumutbarer Weise wahren. Die vom Kläger befürchtete Aufforderung des Kraftfahrtbundesamtes an die Zulassungsbehörde des Kreises ... , ihm gegenüber Maßnahmen nach § 5 FZV zu ergreifen, beinhaltet dagegen keine bereits aktuelle Rechtsverletzung, die es im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, bereits hiergegen vorbeugenden Rechtsschutz zu gewähren. Das Kraftfahrtbundesamt ist gegenüber der Zulassungsbehörde des Kreises nicht weisungsberechtigt, so dass die vom Kläger befürchtete Aufforderung, sollte es dazu kommen, unerheblich ist. Sollte es zu einer als unzulässig zu bewertenden Mitwirkung des Kraftfahrtbundesamtes in einem bei der Zulassungsbehörde des Kreises anhängigen Verwaltungsverfahren mit Beteiligung des Klägers kommen, kann der Kläger dies in einem entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend machen. Es widerspricht dagegen auch dem Prinzip des § 44 a VwGO, vorbeugend Rechtsschutz bzgl. eventueller unselbständiger Verfahrungshandlungen einer Behörde zu bieten.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11 ZPO.


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
bei natürlichen Personen:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Datum und Ort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters;
2.
bei juristischen Personen und Behörden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift;
3.
bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den Angaben entsprechend Nummer 1 und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
Bei beruflich selbstständigen Haltern sind außerdem die Daten nach § 33 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes über Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.

(3) Bei erstmaliger Zulassung (Erstzulassung) ist der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus

1.
der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder,
2.
soweit sie in der in Nummer 1 bezeichneten Datenbank nicht vorliegen, aus der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
abgerufen worden sind. Der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine nationale Typgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Absatz 3a Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingetragen ist, oder durch die nach § 20 Absatz 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Datenbestätigung zu führen. Der Nachweis, dass für das Fahrzeug eine Einzelgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung zu führen. Für Fahrzeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind, ist die Übereinstimmungsbescheinigung oder die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung vorzulegen.

(4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, als Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungsomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit sie nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen ist;
2.
Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über die Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern eine solche ausgefertigt worden ist;
3.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
a)
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,
b)
Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und
c)
Beginn des Versicherungsschutzes oder
d)
die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist;
4.
Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 2 oder Name und Anschrift des gesetzlichen oder benannten Vertreters.

(5) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Absatz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Angaben, soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorliegen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanzbehörden zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt,
2.
Name und Anschrift des Lieferers,
3.
Tag der ersten Inbetriebnahme,
4.
Kilometerstand am Tag der Lieferung,
5.
Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungssnummer und
6.
Verwendungszweck.

(6) Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nicht anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eingeführt oder aus dem Besitz der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte, der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder erworben wurde, ist mit dem Antrag der Verzollungsnachweis vorzulegen. Wird dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungsbehörde das zuständige Hauptzollamt über die Zulassung zu unterrichten.

(7) Außerdem sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem Antrag vorzulegenden Dokumenten enthalten sind:

1.
Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus;
2.
Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit diese Angaben feststellbar sind;
3.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
4.
bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe;
5.
Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs;
6.
bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen Kennzeichens das bisherige Kennzeichen;
7.
zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs:
a)
Kraftstoffart oder Energiequelle,
b)
Höchstgeschwindigkeit in km/h,
c)
Hubraum in cm3,
d)
technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (Leermasse) in kg, Stützlast in kg, technisch zulässige Anhängelast – gebremst und ungebremst – in kg, technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg und bei Krafträdern das Leistungsgewicht in kW/kg,
e)
Zahl der Achsen und der Antriebsachsen,
f)
Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und der Stehplätze,
g)
Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m3,
h)
Nennleistung in kW und Nenndrehzahl in min-1,
i)
Abgaswert CO2in g/km,
j)
Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über alles in mm,
k)
eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse, die in der EG-Typgenehmigung, nationalen Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung bezeichnet oder in dem zum Zwecke der Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigt wurde,
l)
Standgeräusch in dB (A) mit Drehzahl bei min-1und Fahrgeräusch in dB (A);
8.
bei Fahrzeugen mit autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen:
a)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebserlaubnis,
b)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Erprobungsgenehmigung,
c)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebsbereichsgenehmigung,
d)
Angaben zur Ausrüstung mit autonomen oder automatisierten Fahr- und Zusatzfunktionen.

(8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Kraftfahrzeuges der Marke ..., das mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet ist.

2

Im Jahre 2015 ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass Fahrzeuge des mit Dieselmotoren der Baureihe EA 189, die zuvor von der Beklagten gemäß § 4 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGV) typgenehmigt worden waren, wegen des Einbaus unzulässiger Abschalteinrichtungen im Hinblick auf ihre Stickoxid-Emissionen nicht dem ursprünglich genehmigten Typ entsprechen.

3

Mit Bescheid vom 15.10.2015, gerichtet an die ... , ordnete das Kraftfahrtbundesamt nachträgliche Nebenbestimmungen für der ... erteilten Typgenehmigungen bezüglich bestimmter Fahrzeuge der Marke ... an. Wegen der Einzelheiten wird auf den bei den Akten befindlichen Bescheid Bezug genommen (Bl. 76 der Gerichtsakte).

4

Nachdem auf der Homepage des Kraftfahrtbundesamtes von diesem Bescheid berichtet worden war, beantragte der Kläger unter Hinweis auf diese Veröffentlichung mit Schreiben vom 24.10.2015 gemäß § 41 VwVfG die Bekanntgabe des Bescheides „ -Rückruf wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen“ an ihn. Zur Begründung führte er aus, er sei Halter und Eigentümer eines laut Homepage betroffenen Personenkraftwagens und sei ohne Kenntnis des Bescheids nicht in der Lage zu prüfen, ob er verpflichtet sei, an einem Rückruf teilzunehmen und welche Konsequenzen sich für ihn ergeben würden.

5

Mit Bescheid vom 06.11.2015 teilte das Kraftfahrtbundesamt dem Kläger mit, eine fahrzeugbezogene Individualauskunft sei aktuell für den Fahrzeugtyp nicht möglich.

6

Mit Bescheid vom 11.12.2015 ordnete das Kraftfahrtbundesamt gegenüber der unter Berufung auf § 25 Abs. 1 EG-FGV bezüglich bestimmter Gesamtfahrzeuggenehmigungen für Typen der Marke... an, unzulässige Abschalteinrichtungen (AGR-Steuerung) seien zu entfernen, und zwar auch bei betroffenen Fahrzeugen, die sich bereits im Verkehr befänden. Dazu seien geeignete Maßnahmen (Rückrufaktion) durchzuführen. Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers ist Gegenstand des Verfahrens 3 A 242/16.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2016 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 06.11.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe kein Recht auf Akteneinsicht, weil er nicht im Sinne von § 13 VwVfG Beteiligter des Verwaltungsverfahrens sei. Auch aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergäben sich hier keine Ansprüche des Klägers, da der Ausschluss der Bekanntgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu beachten sei.

8

Am 15.03.2016 hat der Kläger Klage erhoben.

9

Der Kläger trägt vor:

10

Der Bescheid vom 06.11.2015 idF des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2016 sei bereits formell rechtswidrig, da er keine Begründung enthalte. Weiterhin seien die Bescheide auch materiell rechtswidrig, denn der Kläger könne gemäß § 41 VwVfG eine Bekanntgabe des an die... gerichteten Bescheides wegen NOx-Abweichung bei EA 189 Motoren verlangen. Nach herrschender Meinung gebe es einen einklagbaren Anspruch eines übergangenen Verfahrensbeteiligten auf Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides, § 44a VwGO stehe in einem solchen Fall einer Klage nicht entgegen. Vielmehr könne ein solches Begehren auf Bekanntgabe eines Bescheides mit einer Leistungsklage durchgesetzt werden, ohne dass ein Vorverfahren hierzu durchzuführen sei.

11

Für den Hauptantrag könne auch nicht die Klagebefugnis in Abrede gestellt werden, denn der Bescheid vom 11.12.2015 an die ... greife unmittelbar in die Rechtsposition des Klägers ein. Eine Betroffenheit des Klägers in eigenen Rechten sei gegeben, denn der Rückruf beeinträchtige sein Eigentum an dem Kraftfahrzeug. Er habe im April 2016 und im Oktober 2016 Aufforderungen von ... zur Teilnahme an einer Rückrufaktion erhalten und dabei sei auf eine mögliche Betriebsuntersagung nach § 5 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) im Falle der Nichtteilnahme hingewiesen worden. Diese Drohungen seien sicher mit dem Kraftfahrtbundesamt abgesprochen worden. Ob er an einem solchen Rück-ruf teilnehmen werde, werde er jedoch erst entscheiden, wenn ihm der an die ... gerichtete Bescheid bekanntgegeben worden sei und er die Möglichkeit gehabt habe, die Angelegenheit zu prüfen.

12

Dass in Rechte des Klägers eingegriffen werde, ergebe sich auch unter dem Gesichtspunkt der Tatbestandswirkung, die der Typgenehmigung beizumessen sei. Die dem Fahrzeughersteller erteilte Typgenehmigung habe eine rechtliche Wirkung auch gegenüber den Eigentümern der einzelnen Fahrzeuge. Über diese Tatbestandswirkung könne sich die Zulassungsbehörde nicht hinwegsetzen, den Weg für Maßnahmen nach § 5 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) mache vielmehr erst der Bescheid vom 11.12.2015 frei. Ein Vorgehen der Zulassungsbehörde nach § 5 FZV sei faktisch eine Vollstreckung des Rückrufbescheides. Daher müsse dieser Bescheid dem Kläger bekanntgegeben werden, damit er ihm gegenüber überhaupt Wirkungen entfalte. Hierzu verweist der Kläger auf Rechtsprechung (u.a. BVerfG vom 15.03.1960, E 11, 6; VG Hamburg, Beschluss vom 13.11.2000, 21 VG 4201/2000; VGH München, Urteil vom 08.11.1967 Nr. 313 VIII 66; Hessischer VGH, Urteil vom 31.01.1994, 2 UE 1764/91) und Meinungen in der Literatur (u.a. Rebler, Einzelbetriebserlaubnis, Allgemeine Betriebserlaubnis, Typgenehmigung, SVR 2010, S. 361 ff.; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar 8. Aufl., 2014, S. 1111). Dem Kläger sei eine Transparenz besonders wichtig, er wolle nicht übergangen werden.

13

Hilfsweise könne er beanspruchen, dass das Kraftfahrtbundesamt es unterlasse, die Zulassungsbehörde des Kreises ... aufzufordern, ihm gegenüber Maßnahmen nach § 5 FZV wegen Nichtteilnahme an dem von der... durchgeführten Rückruf einzuleiten, solange der Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes, auf dem der Rückruf beruhe, ihm gegenüber nicht nach § 43 VwVfG wirksam sei. Das Kraftfahrtbundesamt versuche durch die Zwischenschaltung der ... befehlende Anordnung an ihn zu richten, ohne ihm die Prüfung des Bescheides zu ermöglichen. Als Maßnahme der Durchsetzung sehe das Kraftfahrtbundesamt vor, die Zulassungsbehörde des Kreises ... aufzufordern, ihm gegenüber Maßnahmen nach § 5 FZV wegen Nichtteilnahme an dem Rückruf einzuleiten. Eine solche Mitteilung sei unzulässig, weil der Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes ihm gegenüber - solange er nicht bekanntgegeben werde, keine Wirkungen entfalten könne. Es sei Praxis des Kraftfahrtbundesamtes, die Zulassungsbehörden zu Maßnahmen nach § 5 FZV wegen Nichtteilnahme an einem Rückruf aufzufordern (KBA-Kodex).

14

Der Kläger beantragt:

15

1. Ich beantrage den Bescheid des KBA vom 6.11.2015 Az. 400-25/001#004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2016 Az. 132100.04/007#004-002 aufzuheben und die Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen, den an die... gerichteten Bescheid mit dem Inhalt Anordnung Rückruf wegen NOx Abweichung bei EA 189 Motoren, soweit er meinen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... und der Fahrgestellnummer ... betrifft, an mich nach § 41 VwVfG bekannt zu geben.

16

2. Hilfsweise beantrage ich die Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen, es zu unterlassen die Zulassungsbehörde des Kreises ... aufzufordern, mir gegenüber Maßnahmen nach § 5 FZV wegen Nichtteilnahme an dem von der... durchgeführten Rückruf wegen NOx Abweichung bei EA 189 Motoren einzuleiten, solange der Bescheid des KBA, auf dem der Rückruf beruht, mir gegenüber nicht nach § 43 VwVfG wirksam ist.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte trägt vor:

20

Der Klageantrag zu 1) sei unbegründet, der Klageantrag zu 2) sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

21

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Bekanntgabe des Bescheides vom 11.12.2015, da er nicht Verfahrensbeteiligter gewesen sei, und mangels Betroffenheit auch nicht hätte beteiligt werden müssen. Der -inzwischen bestandskräftige- Bescheid vom 11.12.2015 sei an die ... gerichtet, um die Übereinstimmung der betroffenen Fahrzeuge mit dem ursprünglich genehmigten Typ wiederherzustellen. Nach dem maßgebenden materiellen Recht und dem Schutzzweck der jeweiligen Norm sei der Kläger nicht von diesem Verwaltungsakt betroffen. Die Anordnung der Beklagten gegenüber der ... finde ihre Rechtsgrundlage in § 25 EG-FGV. Diese Befugnisnorm gebe der Beklagten als Genehmigungsbehörde die Möglichkeit, Anordnungen gegenüber Genehmigungsinhabern zu treffen, falls diese die ihnen obliegenden Pflichten als Typgenehmigungsinhaber verletzten und es dadurch zu Abweichungen von dem genehmigten Typ komme. Die EG-FGV insgesamt diene der Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des

22

Rates vom 05. September 2007 (Rahmenrichtlinie), wonach die Übereinstimmung der Produktion mit der Typgenehmigung zu gewährleisten sei. Damit solle Risiken für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt begegnet werden. In materielle Rechte des Klägers werde damit nicht eingegriffen. Rein wirtschaftliche oder ideelle Interessen begründeten keine Betroffenheit in dem genannten Sinne. Auch die bloße tatsächliche oder mittelbare Betroffenheit reiche zur Begründung subjektiver öffentlicher Rechte nicht aus.

23

Der Hilfsantrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Das Kraftfahrtbundesamt habe über die Zulassungsbehörden der Länder keine Weisungsbefugnis. Die Zulassungsstellen würden eigenständig darüber entscheiden, ob Maßnahmen nach § 5 FZV getroffen würden.

24

Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

25

Der Kläger hat einen Beiladungsantrag (Beiladung des Kreises ) gestellt, der abgelehnt wurde.

26

Der Kläger hat ferner drei Beweisanträge gestellt, die abgelehnt wurden, weil sie ausgehend von der Rechtsauffassung des Gerichts nicht weiterführend waren.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie auf die Gerichtsakte 3 A 342/16.

Entscheidungsgründe

28

Die Klage ist unzulässig.

29

Der im Wege der Leistungsklage verfolgte Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Bekanntgabe eines Bescheides an den Kläger ist unzulässig mangels Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO.Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (analog) ist eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage - soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist - nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung unter Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Vorschrift ist auf die allgemeine Leistungsklage entsprechend anwendbar (vgl. Kopp, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 42 Rn. 62 mit Rechtsprechungsnachweisen). Dementsprechend setzt die Klagebefugnis auch vorliegend voraus, dass der Kläger geltend macht, durch die unterbliebene Bekanntgabe des Bescheides in eigenen Rechten verletzt zu sein, und nach seinem Vorbringen die Verletzung dieser Rechte möglich ist. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ist auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (BVerwG, Urteil vom 10.10.2002, 6 C 8/01). Maßgebend ist daher, ob der Kläger den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem hier enthaltenen Entscheidungsprogramm möglicherweise einen Anspruch des Klägers begründet.

30

Das ist nicht der Fall.

31

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf § 41VwVfG. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen „Beteiligten“ bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Aus dieser Vorschrift lassen sich offensichtlich keine Rechtsansprüche des Klägers ableiten, da er unstreitig nicht Beteiligter des in Rede stehenden Verwaltungsverfahrens im Verhältnis zwischen dem Kraftfahrtbundesamt und der ... war.

32

Wer die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens und damit auch im Sinne von § 41 Abs. 1 VwVfG sind, ergibt sich aus § 13 VwVfG. Danach sind Beteiligte

33

1. Antragsteller und Antragsgegner,

34

2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,

35

3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,

36

4. diejenigen, die nach Abs. 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

37

Im Falle des Klägers liegt keine der aufgezählten Alternativen einer Verfahrensbeteiligung vor. Beteiligter des Verwaltungsverfahrens und zugleich Adressat des Bescheides vom 11.12.2015 war allein die ... . Der Kläger ist zu jenem Verfahren auch nicht nach § 13 Abs. 2 VwVfG hinzugezogen worden. Damit kommt der Kläger als möglicher Rechtsinhaber von Ansprüchen nach § 41 VwVfG nicht in Betracht.

38

Zwar wird in der Kommentarliteratur der Standpunkt vertreten, § 41 Abs. 1 VwVfG sei auch für übergangene Betroffene anzuwenden, die somit die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an sich verlangen und durch eine Leistungsklage erzwingen könnten (u.a. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 41 Rn. 33). Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden, denn sie lässt sich mit dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht in Übereinstimmung bringen. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf übergangene Betroffene kommt nicht in Betracht, da es an einer planwidrigen Lücke des Gesetzes fehlt. Im Gesetzgebungsverfahren hat sich die Anregung zu einer weitergehenden Fassung des Gesetzes in diesem Punkt nicht durchgesetzt, so dass die enge Fassung eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 33).

39

Selbst wenn man jedoch § 41 Abs. 1 VwVfG entsprechend für übergangene Betroffene anwenden würde, ergäben sich daraus keine Rechtsansprüche für den Kläger, da der Kläger nicht als übergangener Betroffener angesehen werden kann.

40

Der Kläger hatte im Verwaltungsverfahren keinen Antrag auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren, sondern lediglich einen Antrag auf Bekanntgabe des Bescheides vom betreffend den „ ... " gestellt; dieser Antrag bezieht sich bei verständiger Betrachtung - wie der Kläger richtig vorträgt- wegen der Erwähnung des in Rede stehenden Fahrzeuges ( ... ) auf den Bescheid vom 11.12.2015, in dem es um Fahrzeuge der Marke ... geht. Dieser Bescheid beinhaltet nur Anordnungen des Kraftfahrtbundesamtes gegenüber der ... , lässt die der ... zuvor erteilte Typgenehmigung jedoch unberührt. In Rechte des Klägers wird daher auch unter Zugrundelegung seines Verständnisses von der Bedeutung der Tatbestandswirkung der Typgenehmigung nicht eingegriffen. Jedenfalls mit Erlass dieses Bescheides stand fest, dass das Verwaltungsverfahren keine rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten hatte und dass auch rechtliche Interessen Dritter nicht unmittelbar berührt wurden. Daher ist die Nichtbeteiligung des Klägers am Verwaltungsverfahren mit Blick auf § 13 Abs. 2 VwVfG offensichtlich nicht zu beanstanden.

41

Es kann daher dahinstehen, ob § 41 VwVfG überhaupt aus sich heraus eine klagefähige Position vermittelt (vgl. zu dieser Problematik BVerwG, Urteil vom 29.04.1993, 7 A 2/92).

42

Somit kommt der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach keiner Betrachtungsweise in Betracht, so dass der Klage die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO abzusprechen ist. Bei dieser Sachlage kommt auch keine isolierte Aufhebung des Bescheides vom 06.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides in Betracht, mit dem der Antrag des Klägers im Ergebnis zutreffend abgelehnt wird.

43

Auch der auf Unterlassung gerichtete Hilfsantrag des Klägers ist mangels Klagebefugnis anlag § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, da kein Unterlassungsanspruch ersichtlich ist, auf den eine solche Klage gestützt werden könnte. Ein möglicher Eingriff in Rechte des Klägers aufgrund der befürchteten Aufforderung ist nicht ersichtlich.

44

Im Übrigen zielt der Hilfsantrag auf vorbeugenden Rechtsschutz ab, denn die begehrte Unterlassung soll letztlich verhindern, dass die Zulassungsbehörde des Kreises gegenüber dem Kläger Maßnahmen nach § 5 FZV erlässt, weil dieser über ein Fahrzeug mit einem betroffenen E 189-Motor verfügt und nicht bereit ist, an der Rückrufaktion der teilzunehmen. Eine solche Klage zur Abwehr möglicher künftiger Eingriffe ist nur zulässig, wenn ein besonders schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (BVerwG, Urteil vom 22.10.2014, 6 C 7/13). Diese Voraussetzungen für vorbeugenden Rechtsschutz liegen nicht vor. Sollte die Zulassungsbehörde des Kreises gegenüber dem Kläger Maßnahmen nach § 5 FZV anordnen, so kann der Kläger seine Rechte mit einer Anfechtungsklage bzw. mit Rechtsbehelfen des einstweiligen Rechtsschutzes in zumutbarer Weise wahren. Die vom Kläger befürchtete Aufforderung des Kraftfahrtbundesamtes an die Zulassungsbehörde des Kreises ... , ihm gegenüber Maßnahmen nach § 5 FZV zu ergreifen, beinhaltet dagegen keine bereits aktuelle Rechtsverletzung, die es im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, bereits hiergegen vorbeugenden Rechtsschutz zu gewähren. Das Kraftfahrtbundesamt ist gegenüber der Zulassungsbehörde des Kreises nicht weisungsberechtigt, so dass die vom Kläger befürchtete Aufforderung, sollte es dazu kommen, unerheblich ist. Sollte es zu einer als unzulässig zu bewertenden Mitwirkung des Kraftfahrtbundesamtes in einem bei der Zulassungsbehörde des Kreises anhängigen Verwaltungsverfahren mit Beteiligung des Klägers kommen, kann der Kläger dies in einem entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend machen. Es widerspricht dagegen auch dem Prinzip des § 44 a VwGO, vorbeugend Rechtsschutz bzgl. eventueller unselbständiger Verfahrungshandlungen einer Behörde zu bieten.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11 ZPO.


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die automatisierte Erfassung und den automatisierten Abgleich seiner jeweiligen Kraftfahrzeugkennzeichen mit polizeilichen Fahndungsbeständen auf öffentlichen Verkehrsflächen in Bayern.

2

Der Beklagte setzt seit dem Jahr 2006 auf Grundlage von Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5 PAG auf seinem Gebiet stationäre und mobile Kennzeichenerfassungsgeräte ein. Derzeit betreibt er 25 automatisierte Kennzeichenerkennungssysteme, davon 22 stationäre, die insgesamt 30 Fahrspuren abdecken, und drei mobile. Die stationären Systeme sind aktuell auf zwölf Standorte verteilt und befinden sich insbesondere an Bundesautobahnen. Die mobilen Systeme werden anlassbezogen eingesetzt, z.B. bei internationalen Fußballturnieren oder ähnlichen Großereignissen. Der jeweilige Standort wird gemäß jährlich aktualisierter Lageerkenntnisse durch das Landeskriminalamt bestimmt. Diese Lagebeurteilung wird im Innenministerium des Beklagten dokumentiert und der Landesbeauftragte für Datenschutz jährlich hierüber informiert.

3

Die stationären Systeme bestehen aus Kameras, die den fließenden Verkehr auf jeweils einer Fahrspur von hinten erfassen und das Kennzeichen eines jeden durchfahrenden Fahrzeugs mittels nicht sichtbaren Infrarotblitzes bildlich aufnehmen. Der aus dem digitalen Bild des Kennzeichens durch eine spezielle (OCR-)Software ausgelesene digitale Datensatz mit den Buchstaben und Ziffern des Kennzeichens wird über eine Datenleitung an einen am Fahrbahnrand in einem verschlossenen Behälter untergebrachten stationären Rechner weitergeleitet, in dem das erfasste Kennzeichen automatisch mit verschiedenen im Rechner abgespeicherten (Fahndungs-)Dateien abgeglichen wird. Die erfassten Kraftfahrzeugkennzeichen werden ausschließlich mit Datensätzen verglichen, die aus Kennzeichen von Kraftfahrzeugen bestehen und aus dem Sachfahndungsbestand von INPOL sowie für den Schengenbereich von SIS bzw. NSIS stammen. Anlass- und einzelfallbezogen findet auch ein Abgleich mit spezifischen Dateien (z.B. der Datei „Gewalttäter Sport“) statt. Bei mobilen Systemen erfolgt die Erfassung der Kennzeichen über am Fahrbahnrand aufgestellte Kameras. Der Abgleich wird über einen mobilen Rechner in einem vor Ort abgestellten Polizeifahrzeug vorgenommen.

4

Das im Bildspeicher (RAM) der automatisierten Kennzeichenerkennungssysteme digital erfasste Bild des Kennzeichens wird dort nach dem Datenbankabgleich sogleich mit einem Grauwert überschrieben. Die zum Abgleich verwendeten stationären oder mobilen Rechner verfügen über eine sog. Log-Datei, in der die Kennzeichen jedoch nicht bildlich, sondern in anonymisierter Form und mit einer kryptologischen Hashfunktion (als sog. MD5-Checksumme) des Kennzeichentextes gespeichert werden. Ergibt sich beim Datenabgleich kein Treffer auf dem jeweiligen Rechner, wird das aufgenommene Kennzeichen nach dem Abgleich automatisch aus dem Arbeitsspeicher des Rechners gelöscht. Im Fall eines Treffers, d.h. einer vom System festgestellten Übereinstimmung zwischen dem erfassten Kennzeichen und den auf dem Rechner im Datenbanksystem abgespeicherten Datensätzen (der Fahndungsdateien) wird der Treffer temporär in der Datenbank auf diesem Rechner gespeichert und entweder gleichzeitig über eine Datenleitung an den Zentralrechner der Einsatzzentrale des jeweils zuständigen Polizeipräsidiums übermittelt oder auf dem mobilen Rechner (Notebook) vor Ort am Bildschirm aufgezeigt. Es erfolgt dann jeweils durch die zuständigen Polizeibeamten eine visuelle Kontrolle der vom System gemeldeten Übereinstimmung. Erweist sich der Treffer als Fehlermeldung, weil das tatsächlich erfasste und das in einer Fahndungsdatei abgespeicherte Kraftfahrzeugkennzeichen tatsächlich doch nicht übereinstimmen, gibt der Polizeibeamte durch Betätigen des Buttons „Entfernen“ auf dem Rechner den Befehl, den gesamten Vorgang zu entfernen; in diesem Fall verbleibt auch auf dem Rechner in der Einsatzzentrale als „Spur“ der Treffermeldung nur noch die MD5-Quersumme. Im Trefferfall, also bei Übereinstimmung des erfassten mit einem gespeicherten Kraftfahrzeugkennzeichen startet der Polizeibeamte eine manuelle Abfrage bei der betreffenden Fahndungsdatei, speichert dann den Vorgang bzw. die Daten und veranlasst gegebenenfalls weitere polizeiliche Maßnahmen. Im Zeitraum Juni bis einschließlich September 2011, für den erstmals detaillierte Zahlen ermittelt wurden, kam es monatlich zu etwa acht Millionen Kennzeichenerfassungen. Davon waren 40 000 bis 50 000 Treffermeldungen (Übereinstimmungen und Fehlermeldungen) und 500 bis 600 echte Treffer (nur Übereinstimmungen) pro Monat.

5

Der Kläger hat am 3. Juni 2008 Klage erhoben, gerichtet auf Unterlassung der Erfassung und des Abgleichs seiner Kraftfahrzeugkennzeichen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Er pendele regelmäßig mit einem Personenkraftwagen zwischen seinem Hauptwohnsitz in A. (Bayern) und einem weiteren Wohnsitz in S. und sei auch ansonsten häufig in Bayern, insbesondere im Grenzgebiet zu Österreich, unterwegs. Seine jährliche Fahrleistung betrage ca. 25 000 km. Anlässlich dieser zahlreichen Fahrten müsse er damit rechnen, regelmäßig in standortfeste oder mobile Kennzeichenkontrollen des Beklagten zu geraten. Auch wenn sein Kraftfahrzeugkennzeichen derzeit nicht in einer Fahndungsdatei gespeichert sei, befürchte er, irrtümlich angehalten und kontrolliert zu werden. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass irgendwann eine Speicherung, womöglich irrtümlich, erfolgen werde. Durch die mit Sicherheit in der Vergangenheit bereits erfolgte und in Zukunft noch erfolgende Erfassung und den Abgleich seines Kraftfahrzeugkennzeichens werde er in seinen Grundrechten verletzt. Für den mit der Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriff fehle es an einer wirksamen gesetzlichen Grundlage, da Art. 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Art. 38 Abs. 3 PAG verfassungswidrig seien.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, die Unterlassungsklage sei zulässig. Der Kläger sei aufgrund seiner zahlreichen Fahrten auf bayerischen Autobahnen mit großer Wahrscheinlichkeit bereits mehrfach von einer Kennzeichenerfassung mit anschließendem Abgleich betroffen gewesen und müsse auch künftig jederzeit damit rechnen, zumal die Maßnahme heimlich erfolge, sodass er ihr nicht ausweichen könne und nachträglicher Rechtsschutz nicht in Betracht komme. Die Klage sei aber unbegründet. Kennzeichenerfassung und -abgleich griffen zwar in den Schutzbereich des Grundrechts des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dieser Eingriff beruhe jedoch auf einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage.

7

Schon an einem Grundrechtseingriff fehle es allerdings beim sog. „Nichttreffer“. In Bayern sei rechtlich und technisch sichergestellt, dass bei negativem Ergebnis eines unverzüglich nach der Erfassung vorgenommenen Abgleichs die erfassten Kennzeichen anonym blieben und sofort spurenlos und ohne die Möglichkeit, einen Bezug zum Fahrer, Beifahrer oder Halter eines Fahrzeugs herzustellen, gelöscht würden. Zu einem Grundrechtseingriff komme es nur dann, wenn ein erfasstes Kennzeichen in einem Speicher festgehalten werde und gegebenenfalls Grundlage weiterer Maßnahmen werden könne. Das sei nicht nur beim „echten Treffer“ der Fall, d.h. bei tatsächlicher Übereinstimmung der abgeglichenen Kennzeichen, sondern bereits beim sog. „unechten Treffer“, wenn sich nur infolge einer fehlerhaften Kennzeichenerkennung beim Abgleich mit dem Fahndungsbestand eine Übereinstimmung ergebe. Weil es relativ häufig zu „unechten Treffern“ komme, bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass auch der Kläger insoweit in den Bereich des Grundrechtseingriffs gerate bzw. bereits geraten sei. Dieser Grundrechtseingriff finde in den Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 sowie Art. 38 Abs. 3 PAG eine verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision des Klägers, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, Kennzeichenerfassung und -abgleich griffen sowohl in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht als auch sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, und zwar auch bei einem „Nichttreffer“. Das sei jedenfalls deshalb der Fall, weil in Art. 38 Abs. 3 Satz 1 PAG statt einer sofortigen nur eine unverzügliche Löschung angeordnet sei. Auch sei die Spurenlosigkeit der Löschung nicht gewährleistet. Eine Deanonymisierung sei mit vergleichsweise geringem Aufwand möglich, soweit Kennzeichen als MD5-Codes dauerhaft im Speicher der verwendeten Rechner verblieben. Die gegenteilige Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichtshofs sei fehlerhaft, weil sie auf einer unzutreffenden und unvollständigen Tatsachenbasis beruhe, die weiterer Aufklärung im Wege des Sachverständigenbeweises bedurft hätte.

9

Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Art. 38 Abs. 3 PAG seien verfassungswidrig. In weiten Teilen fehle dem Beklagten schon die Gesetzgebungskompetenz. Die Vorschriften verstießen zudem in mehrfacher Hinsicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Art. 38 Abs. 3 PAG genügten auch nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Schließlich sei die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, weil die von einem Kennzeichenabgleich Betroffenen hierüber nicht informiert würden. Eine Benachrichtigung sei ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme möglich durch hinter den Kontrollstellen aufgestellte Hinweisschilder.

10

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2012 und das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. September 2009 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, die auf den Kläger zugelassen sind, zu erfassen und mit polizeilichen Dateien abzugleichen.

11

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

13

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Verfahren. Auch er verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Das angefochtene Urteil steht im Ergebnis mit Bundesrecht im Einklang.

15

1. Das klägerische Begehren ist als vorbeugende Unterlassungsklage statthaft (a), und es besteht dafür auch eine Klagebefugnis (b).

16

a) Die Unterlassungsklage stellt einen Unterfall der allgemeinen Leistungsklage dar. Mit ihr wird auf die Unterlassung eines öffentlich-rechtlichen Verwaltungshandelns geklagt. Die Statthaftigkeit dieser Klage begegnet bei drohendem Verwaltungshandeln ohne Verwaltungsaktsqualität keinen Bedenken. Auch das Unterlassen einer hoheitlichen Maßnahme ist eine Leistung, und bei Verwaltungshandeln ohne Verwaltungsaktsqualität kann die Zulassung einer Unterlassungsklage auch nicht zur Umgehung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Anfechtungsklage führen (Schenke, Verwaltungsprozessrecht 14. Auflage, 2014, Rn. 354). Das vom Kläger angegriffene öffentlich-rechtliche Verwaltungshandeln liegt im Betrieb von derzeit 25 automatisierten Kennzeichenerkennungssystemen des Beklagten. Sowohl die Erfassung als auch der Abgleich sind keine Verwaltungsakte im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, weshalb eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) hier nicht in Betracht kommt. Dies hat das Berufungsgericht aus bayerischem Landesrecht bindend abgeleitet.

17

Allerdings wendet der Kläger sich gegen mögliche künftige Eingriffe. Will der Bürger ein Behördenhandeln abwehren, das er mit mehr oder minder großer Gewissheit erst in der Zukunft erwartet, geht es um eine nur vorbeugende Unterlassungsklage. Verwaltungsrechtsschutz ist allerdings grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen - ggf. einstweiligen - Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugende Klagen sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (stRspr; vgl. Urteile vom 12. Januar 1967 - BVerwG 3 C 58.65 - BVerwGE 26, 23 = Buchholz 427.3 § 338 LAG Nr. 13, vom 8. September 1972 - BVerwG 4 C 17.71 - BVerwGE 40, 323 <326 f.>, vom 29. Juli 1977 - BVerwG 4 C 51.75 - BVerwGE 54, 211 <214 f.>, vom 7. Mai 1987 - BVerwG 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207 <212> = Buchholz 418.711 LMBG Nr. 16 S. 34 und vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64 Rn. 26).

18

Ein solches spezifisches Interesse an vorbeugendem Rechtsschutz ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass der Beklagte dasjenige Kennzeichenerfassungssystem, von dem die behaupteten Rechtsverletzungen ausgehen, bereits betreibt und auch weiterhin einsetzen wird. Hinzu kommt, dass eine polizeiliche Kontrolle mit Hilfe von Kennzeichenerfassungssystemen für den Kläger als Autofahrer nicht erkennbar ist, weil die Erfassung der einzelnen Kennzeichen beim Passieren der Aufnahmekameras von hinten erfolgt und der verwendete Infrarotblitz unsichtbar ist. Die Erfassung geschieht damit heimlich mit der Folge, dass der Kläger ihr nicht ausweichen kann. Zudem sind dem Kläger die einzelnen Standorte der Erfassungssysteme nicht bekannt. Aufgrund der Heimlichkeit der Maßnahme kommt ein nachträglicher Rechtsschutz gegen die Erkennung und den Datenabgleich nicht in Betracht.

19

b) Die Zulässigkeit der vorbeugenden Unterlassungsklage lässt sich auch nicht wegen fehlender Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO in Frage stellen. Es erscheint nach dem Vortrag des Klägers sowie im Lichte der beträchtlichen Erfassungsreichweite der vom Beklagten betriebenen Systeme möglich, dass ein dem Kläger zuzuordnendes KFZ-Kennzeichen künftig erfasst und gegen polizeiliche Dateien abgeglichen wird. Ferner erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass hiermit in Rechte des Klägers eingegriffen und diese verletzt werden. Ob letzteres tatsächlich der Fall ist, ist eine Frage der Begründbarkeit seiner Klage.

20

2. Die Klage ist aber unbegründet. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt die begründete Besorgnis voraus, der Beklagte werde künftig durch sein hoheitliches Handeln rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre des Klägers eingreifen (Beschluss vom 29. April 1985 - BVerwG 1 B 149.84 - juris Rn. 9). Die erhobene Unterlassungsklage setzt für ihren Erfolg somit voraus, dass dem Kläger durch die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über die automatisierte Kennzeichenerfassung (a) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in sein grundrechtlich geschütztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Unterfall des allgemeinen Persönlichkeitsrechts droht (b). Das ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, an die das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht gebunden ist, nicht der Fall.

21

a) Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich nur gegen hoheitliche Maßnahmen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil beruht die vom Kläger angegriffene automatisierte Kraftfahrzeug-Kennzeichenüberwachung durch den Beklagten auf den polizeirechtlichen Normen der Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 sowie Art. 38 Abs. 3 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286) und ist somit hoheitlicher Natur.

22

b) Dem Kläger droht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

23

aa) Ein KFZ-Kennzeichen ist als personenbezogenes Datum in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung einbezogen. Zwar offenbart die Buchstaben-Zahlen-Kombination, aus der es besteht, aus sich heraus noch nicht diejenige Person, der das Kennzeichen als Halter zuzuordnen ist. Diese Person ist jedoch durch Abfragen aus dem Fahrzeugregister (vgl. §§ 31 ff. StVG) bestimmbar. Dies genügt für den Einbezug in den grundrechtlichen Schutzbereich.

24

bb) Der grundrechtliche Schutz entfällt nicht schon deshalb, weil die betroffene Information öffentlich zugänglich ist, wie es für KFZ-Kennzeichen, die der Identifizierung dienen, sogar vorgeschrieben ist (§ 23 Abs. 1 Satz 3 StVO). Auch wenn der Einzelne sich in die Öffentlichkeit begibt, schützt das Recht der informationellen Selbstbestimmung dessen Interesse, dass die damit verbundenen personenbezogenen Informationen nicht im Zuge automatisierter Informationserhebung zur Speicherung mit der Möglichkeit der Weiterverwertung erfasst werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 u.a. - BVerfGE 120, 378 <399>).

25

cc) Der Schutzumfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beschränkt sich nicht auf Informationen, die bereits ihrer Art nach sensibel sind und schon deshalb grundrechtlich geschützt werden. Auch der Umgang mit personenbezogenen Daten, die für sich genommen - wie im Falle von KFZ-Kennzeichen - nur geringen Informationsgehalt haben, kann, je nach seinem Ziel und den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten, grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des Betroffenen haben. Insofern gibt es unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung kein schlechthin, also ungeachtet des Verwendungskontextes, belangloses personenbezogenes Datum mehr (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 a.a.O. S. 398 f.).

26

dd) Auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Erfassung eines größeren Datenbestandes letztlich nur Mittel zum Zweck für eine weitere Verkleinerung der Treffermenge ist, kann bereits in der Informationserhebung ein Eingriff liegen, soweit sie die Informationen für die Behörden verfügbar macht und die Basis für einen nachfolgenden Abgleich mit Suchkriterien bildet. Maßgeblich ist, ob sich bei einer Gesamtbetrachtung mit Blick auf den durch den Überwachungs- und Verwendungszweck bestimmten Zusammenhang das behördliche Interesse an den betroffenen Daten bereits derart verdichtet hat, dass ein Betroffensein in einer einen Grundrechtseingriff auslösenden Qualität zu bejahen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 a.a.O. S. 398).

27

Dies zugrunde gelegt, bilden Datenerfassungen keinen für die Annahme eines Grundrechtseingriffs hinreichenden Gefährdungstatbestand, soweit die Daten unmittelbar nach der Erfassung technisch wieder spurenlos, anonym und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, ausgesondert werden. Zu einem Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung kommt es daher in den Fällen der elektronischen Kennzeichenerfassung dann nicht, wenn der Abgleich mit dem Fahndungsbestand unverzüglich vorgenommen wird und negativ ausfällt (sogenannter Nichttrefferfall) sowie zusätzlich rechtlich und technisch gesichert ist, dass die Daten anonym bleiben und sofort spurenlos und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gelöscht werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 a.a.O. S. 399). Demgegenüber kommt es zu einem Eingriff in das Grundrecht, wenn ein erfasstes Kennzeichen im Speicher festgehalten wird und gegebenenfalls Grundlage weiterer Maßnahmen werden kann. Darauf vor allem ist die Maßnahme gerichtet, wenn das Kraftfahrzeugkennzeichen im Fahndungsbestand aufgefunden wird. Ab diesem Zeitpunkt steht das erfasste Kennzeichen zur Auswertung durch staatliche Stellen zur Verfügung und es beginnt die spezifische Persönlichkeitsgefährdung für Verhaltensfreiheit und Privatheit, die den Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung auslöst (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 a.a.O. S. 399 f.).

28

Ausgehend von diesen durch das Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben ist im vorliegenden Fall für die Konstellation des „Nichttreffers“ die Eingriffsqualität von Erfassung und Abgleich eines KFZ-Kennzeichens zu verneinen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs vollzieht sich beides in dieser Konstellation ohne zeitlichen Verzug in vollständig automatisierter Weise und ist ferner gesichert, dass die Daten einer menschlichen Kenntnisnahme unzugänglich bleiben.

29

Auch für die Konstellation des „unechten“ Treffers, die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 keiner gesonderten Würdigung unterzogen worden ist, ist die Eingriffsqualität der Maßnahme zu verneinen. Zwar wird das erfasste Kennzeichen in dieser Konstellation durch den Polizeibeamten, der mit dem visuellen Abgleich betraut ist, zur Kenntnis genommen. Der Polizeibeamte beschränkt sich jedoch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs auf die Vornahme dieses Abgleichs und löscht den Vorgang umgehend, wenn der Abgleich negativ ausfällt. In diesem Stadium ist das behördliche Interesse an den betroffenen Daten nicht bereits derart verdichtet, dass - bezogen auf den Inhaber des KFZ-Kennzeichens - ein Betroffensein in einer einen Grundrechtseingriff auslösenden Qualität zu bejahen ist. Das behördliche Interesse ist in diesem Stadium nur ein systembezogenes Korrekturinteresse. Mithilfe des visuellen Abgleichs soll ausgeschlossen werden, dass aufgrund des unvollkommenen Lesemodus des Systems polizeiliche Maßnahmen in Bezug auf Kennzeichen eingeleitet werden, die zwar im Fahndungsbestand notiert sind, tatsächlich aber die Erfassungsstelle gar nicht passiert haben. Der Inhaber des tatsächlich erfassten Kennzeichens hat insoweit nicht mehr hinzunehmen als eine lediglich kurzzeitige Wahrnehmung der Buchstaben-Zahlen-Kombination durch den Polizeibeamten, der seinerseits nicht über die rechtliche Befugnis verfügt - und auch der Sache nach keinen Anlass hätte -, eine Abfrage aus dem Fahrzeugregister vorzunehmen. Die Anonymität des Inhabers bleibt folglich gewahrt.

30

In der Konstellation des „echten“ Treffers wird hingegen die Eingriffsschwelle überschritten. Hat der abgleichende Polizeibeamte die vom System gegebene Treffermeldung verifiziert, verdichtet sich das behördliche Interesse an den Daten. Durch die vorgesehene manuelle Abfrage aus der Fahndungsdatei wird die Identität des Kennzeicheninhabers gelüftet. Durch die weiter vorgesehene Abspeicherung des Vorgangs werden die gewonnenen Daten über Zeitpunkt und Ort der Erfassung für den Staat verfügbar gemacht. Dieser ist hierdurch in die Lage versetzt, weitere Maßnahmen gegen den Betroffenen einleiten zu können. Der Betroffene ist hierdurch in einer einen Grundrechtseingriff auslösenden Qualität berührt.

31

ee) Im vorliegenden Fall kann es hinsichtlich der Person des Klägers zum Szenarium eines „echten“ Treffers nach derzeitigem Sachstand nicht kommen, da nach den vorinstanzlichen Feststellungen sein KFZ-Kennzeichen nicht im Fahndungsbestand gespeichert ist. Die bloße Eventualität, es könnte zukünftig zu einer solchen Speicherung kommen, muss außer Betracht bleiben. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch vermittelt keine Handhabe, ein behördliches Handeln abzuwehren, dem nur bei künftigem Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände Eingriffsqualität gegenüber dem Anspruchsteller zuwüchse.

32

3. Die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Revision fallen dem Kläger zur Last (§ 154 Abs. 2 VwGO).

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.