Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 14. Feb. 2017 - 3 A 79/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Kraftfahrzeuges der Marke ..., das mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet ist.
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Im Jahre 2015 ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass Fahrzeuge des mit Dieselmotoren der Baureihe EA 189, die zuvor von der Beklagten gemäß § 4 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGV) typgenehmigt worden waren, wegen des Einbaus unzulässiger Abschalteinrichtungen im Hinblick auf ihre Stickoxid-Emissionen nicht dem ursprünglich genehmigten Typ entsprechen.
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Mit Bescheid vom 15.10.2015, gerichtet an die ... , ordnete das Kraftfahrtbundesamt nachträgliche Nebenbestimmungen für der ... erteilten Typgenehmigungen bezüglich bestimmter Fahrzeuge der Marke ... an. Wegen der Einzelheiten wird auf den bei den Akten befindlichen Bescheid Bezug genommen (Bl. 76 der Gerichtsakte).
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Nachdem auf der Homepage des Kraftfahrtbundesamtes von diesem Bescheid berichtet worden war, beantragte der Kläger unter Hinweis auf diese Veröffentlichung mit Schreiben vom 24.10.2015 gemäß § 41 VwVfG die Bekanntgabe des Bescheides „ -Rückruf wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen“ an ihn. Zur Begründung führte er aus, er sei Halter und Eigentümer eines laut Homepage betroffenen Personenkraftwagens und sei ohne Kenntnis des Bescheids nicht in der Lage zu prüfen, ob er verpflichtet sei, an einem Rückruf teilzunehmen und welche Konsequenzen sich für ihn ergeben würden.
- 5
Mit Bescheid vom 06.11.2015 teilte das Kraftfahrtbundesamt dem Kläger mit, eine fahrzeugbezogene Individualauskunft sei aktuell für den Fahrzeugtyp nicht möglich.
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Mit Bescheid vom 11.12.2015 ordnete das Kraftfahrtbundesamt gegenüber der unter Berufung auf § 25 Abs. 1 EG-FGV bezüglich bestimmter Gesamtfahrzeuggenehmigungen für Typen der Marke... an, unzulässige Abschalteinrichtungen (AGR-Steuerung) seien zu entfernen, und zwar auch bei betroffenen Fahrzeugen, die sich bereits im Verkehr befänden. Dazu seien geeignete Maßnahmen (Rückrufaktion) durchzuführen. Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers ist Gegenstand des Verfahrens 3 A 242/16.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2016 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 06.11.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe kein Recht auf Akteneinsicht, weil er nicht im Sinne von § 13 VwVfG Beteiligter des Verwaltungsverfahrens sei. Auch aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergäben sich hier keine Ansprüche des Klägers, da der Ausschluss der Bekanntgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu beachten sei.
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Am 15.03.2016 hat der Kläger Klage erhoben.
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Der Kläger trägt vor:
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Der Bescheid vom 06.11.2015 idF des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2016 sei bereits formell rechtswidrig, da er keine Begründung enthalte. Weiterhin seien die Bescheide auch materiell rechtswidrig, denn der Kläger könne gemäß § 41 VwVfG eine Bekanntgabe des an die... gerichteten Bescheides wegen NOx-Abweichung bei EA 189 Motoren verlangen. Nach herrschender Meinung gebe es einen einklagbaren Anspruch eines übergangenen Verfahrensbeteiligten auf Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides, § 44a VwGO stehe in einem solchen Fall einer Klage nicht entgegen. Vielmehr könne ein solches Begehren auf Bekanntgabe eines Bescheides mit einer Leistungsklage durchgesetzt werden, ohne dass ein Vorverfahren hierzu durchzuführen sei.
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Für den Hauptantrag könne auch nicht die Klagebefugnis in Abrede gestellt werden, denn der Bescheid vom 11.12.2015 an die ... greife unmittelbar in die Rechtsposition des Klägers ein. Eine Betroffenheit des Klägers in eigenen Rechten sei gegeben, denn der Rückruf beeinträchtige sein Eigentum an dem Kraftfahrzeug. Er habe im April 2016 und im Oktober 2016 Aufforderungen von ... zur Teilnahme an einer Rückrufaktion erhalten und dabei sei auf eine mögliche Betriebsuntersagung nach § 5 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) im Falle der Nichtteilnahme hingewiesen worden. Diese Drohungen seien sicher mit dem Kraftfahrtbundesamt abgesprochen worden. Ob er an einem solchen Rück-ruf teilnehmen werde, werde er jedoch erst entscheiden, wenn ihm der an die ... gerichtete Bescheid bekanntgegeben worden sei und er die Möglichkeit gehabt habe, die Angelegenheit zu prüfen.
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Dass in Rechte des Klägers eingegriffen werde, ergebe sich auch unter dem Gesichtspunkt der Tatbestandswirkung, die der Typgenehmigung beizumessen sei. Die dem Fahrzeughersteller erteilte Typgenehmigung habe eine rechtliche Wirkung auch gegenüber den Eigentümern der einzelnen Fahrzeuge. Über diese Tatbestandswirkung könne sich die Zulassungsbehörde nicht hinwegsetzen, den Weg für Maßnahmen nach § 5 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) mache vielmehr erst der Bescheid vom 11.12.2015 frei. Ein Vorgehen der Zulassungsbehörde nach § 5 FZV sei faktisch eine Vollstreckung des Rückrufbescheides. Daher müsse dieser Bescheid dem Kläger bekanntgegeben werden, damit er ihm gegenüber überhaupt Wirkungen entfalte. Hierzu verweist der Kläger auf Rechtsprechung (u.a. BVerfG vom 15.03.1960, E 11, 6; VG Hamburg, Beschluss vom 13.11.2000, 21 VG 4201/2000; VGH München, Urteil vom 08.11.1967 Nr. 313 VIII 66; Hessischer VGH, Urteil vom 31.01.1994, 2 UE 1764/91) und Meinungen in der Literatur (u.a. Rebler, Einzelbetriebserlaubnis, Allgemeine Betriebserlaubnis, Typgenehmigung, SVR 2010, S. 361 ff.; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar 8. Aufl., 2014, S. 1111). Dem Kläger sei eine Transparenz besonders wichtig, er wolle nicht übergangen werden.
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Hilfsweise könne er beanspruchen, dass das Kraftfahrtbundesamt es unterlasse, die Zulassungsbehörde des Kreises ... aufzufordern, ihm gegenüber Maßnahmen nach § 5 FZV wegen Nichtteilnahme an dem von der... durchgeführten Rückruf einzuleiten, solange der Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes, auf dem der Rückruf beruhe, ihm gegenüber nicht nach § 43 VwVfG wirksam sei. Das Kraftfahrtbundesamt versuche durch die Zwischenschaltung der ... befehlende Anordnung an ihn zu richten, ohne ihm die Prüfung des Bescheides zu ermöglichen. Als Maßnahme der Durchsetzung sehe das Kraftfahrtbundesamt vor, die Zulassungsbehörde des Kreises ... aufzufordern, ihm gegenüber Maßnahmen nach § 5 FZV wegen Nichtteilnahme an dem Rückruf einzuleiten. Eine solche Mitteilung sei unzulässig, weil der Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes ihm gegenüber - solange er nicht bekanntgegeben werde, keine Wirkungen entfalten könne. Es sei Praxis des Kraftfahrtbundesamtes, die Zulassungsbehörden zu Maßnahmen nach § 5 FZV wegen Nichtteilnahme an einem Rückruf aufzufordern (KBA-Kodex).
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Der Kläger beantragt:
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1. Ich beantrage den Bescheid des KBA vom 6.11.2015 Az. 400-25/001#004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2016 Az. 132100.04/007#004-002 aufzuheben und die Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen, den an die... gerichteten Bescheid mit dem Inhalt Anordnung Rückruf wegen NOx Abweichung bei EA 189 Motoren, soweit er meinen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... und der Fahrgestellnummer ... betrifft, an mich nach § 41 VwVfG bekannt zu geben.
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2. Hilfsweise beantrage ich die Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen, es zu unterlassen die Zulassungsbehörde des Kreises ... aufzufordern, mir gegenüber Maßnahmen nach § 5 FZV wegen Nichtteilnahme an dem von der... durchgeführten Rückruf wegen NOx Abweichung bei EA 189 Motoren einzuleiten, solange der Bescheid des KBA, auf dem der Rückruf beruht, mir gegenüber nicht nach § 43 VwVfG wirksam ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor:
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Der Klageantrag zu 1) sei unbegründet, der Klageantrag zu 2) sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
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Der Kläger habe keinen Anspruch auf Bekanntgabe des Bescheides vom 11.12.2015, da er nicht Verfahrensbeteiligter gewesen sei, und mangels Betroffenheit auch nicht hätte beteiligt werden müssen. Der -inzwischen bestandskräftige- Bescheid vom 11.12.2015 sei an die ... gerichtet, um die Übereinstimmung der betroffenen Fahrzeuge mit dem ursprünglich genehmigten Typ wiederherzustellen. Nach dem maßgebenden materiellen Recht und dem Schutzzweck der jeweiligen Norm sei der Kläger nicht von diesem Verwaltungsakt betroffen. Die Anordnung der Beklagten gegenüber der ... finde ihre Rechtsgrundlage in § 25 EG-FGV. Diese Befugnisnorm gebe der Beklagten als Genehmigungsbehörde die Möglichkeit, Anordnungen gegenüber Genehmigungsinhabern zu treffen, falls diese die ihnen obliegenden Pflichten als Typgenehmigungsinhaber verletzten und es dadurch zu Abweichungen von dem genehmigten Typ komme. Die EG-FGV insgesamt diene der Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des
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Rates vom 05. September 2007 (Rahmenrichtlinie), wonach die Übereinstimmung der Produktion mit der Typgenehmigung zu gewährleisten sei. Damit solle Risiken für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt begegnet werden. In materielle Rechte des Klägers werde damit nicht eingegriffen. Rein wirtschaftliche oder ideelle Interessen begründeten keine Betroffenheit in dem genannten Sinne. Auch die bloße tatsächliche oder mittelbare Betroffenheit reiche zur Begründung subjektiver öffentlicher Rechte nicht aus.
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Der Hilfsantrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Das Kraftfahrtbundesamt habe über die Zulassungsbehörden der Länder keine Weisungsbefugnis. Die Zulassungsstellen würden eigenständig darüber entscheiden, ob Maßnahmen nach § 5 FZV getroffen würden.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Der Kläger hat einen Beiladungsantrag (Beiladung des Kreises ) gestellt, der abgelehnt wurde.
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Der Kläger hat ferner drei Beweisanträge gestellt, die abgelehnt wurden, weil sie ausgehend von der Rechtsauffassung des Gerichts nicht weiterführend waren.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie auf die Gerichtsakte 3 A 342/16.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unzulässig.
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Der im Wege der Leistungsklage verfolgte Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Bekanntgabe eines Bescheides an den Kläger ist unzulässig mangels Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO.Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (analog) ist eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage - soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist - nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung unter Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Vorschrift ist auf die allgemeine Leistungsklage entsprechend anwendbar (vgl. Kopp, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 42 Rn. 62 mit Rechtsprechungsnachweisen). Dementsprechend setzt die Klagebefugnis auch vorliegend voraus, dass der Kläger geltend macht, durch die unterbliebene Bekanntgabe des Bescheides in eigenen Rechten verletzt zu sein, und nach seinem Vorbringen die Verletzung dieser Rechte möglich ist. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ist auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (BVerwG, Urteil vom 10.10.2002, 6 C 8/01). Maßgebend ist daher, ob der Kläger den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem hier enthaltenen Entscheidungsprogramm möglicherweise einen Anspruch des Klägers begründet.
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Das ist nicht der Fall.
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Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf § 41VwVfG. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen „Beteiligten“ bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Aus dieser Vorschrift lassen sich offensichtlich keine Rechtsansprüche des Klägers ableiten, da er unstreitig nicht Beteiligter des in Rede stehenden Verwaltungsverfahrens im Verhältnis zwischen dem Kraftfahrtbundesamt und der ... war.
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Wer die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens und damit auch im Sinne von § 41 Abs. 1 VwVfG sind, ergibt sich aus § 13 VwVfG. Danach sind Beteiligte
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1. Antragsteller und Antragsgegner,
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2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
- 35
3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
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4. diejenigen, die nach Abs. 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
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Im Falle des Klägers liegt keine der aufgezählten Alternativen einer Verfahrensbeteiligung vor. Beteiligter des Verwaltungsverfahrens und zugleich Adressat des Bescheides vom 11.12.2015 war allein die ... . Der Kläger ist zu jenem Verfahren auch nicht nach § 13 Abs. 2 VwVfG hinzugezogen worden. Damit kommt der Kläger als möglicher Rechtsinhaber von Ansprüchen nach § 41 VwVfG nicht in Betracht.
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Zwar wird in der Kommentarliteratur der Standpunkt vertreten, § 41 Abs. 1 VwVfG sei auch für übergangene Betroffene anzuwenden, die somit die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an sich verlangen und durch eine Leistungsklage erzwingen könnten (u.a. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 41 Rn. 33). Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden, denn sie lässt sich mit dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht in Übereinstimmung bringen. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf übergangene Betroffene kommt nicht in Betracht, da es an einer planwidrigen Lücke des Gesetzes fehlt. Im Gesetzgebungsverfahren hat sich die Anregung zu einer weitergehenden Fassung des Gesetzes in diesem Punkt nicht durchgesetzt, so dass die enge Fassung eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 33).
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Selbst wenn man jedoch § 41 Abs. 1 VwVfG entsprechend für übergangene Betroffene anwenden würde, ergäben sich daraus keine Rechtsansprüche für den Kläger, da der Kläger nicht als übergangener Betroffener angesehen werden kann.
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Der Kläger hatte im Verwaltungsverfahren keinen Antrag auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren, sondern lediglich einen Antrag auf Bekanntgabe des Bescheides vom betreffend den „ ... " gestellt; dieser Antrag bezieht sich bei verständiger Betrachtung - wie der Kläger richtig vorträgt- wegen der Erwähnung des in Rede stehenden Fahrzeuges ( ... ) auf den Bescheid vom 11.12.2015, in dem es um Fahrzeuge der Marke ... geht. Dieser Bescheid beinhaltet nur Anordnungen des Kraftfahrtbundesamtes gegenüber der ... , lässt die der ... zuvor erteilte Typgenehmigung jedoch unberührt. In Rechte des Klägers wird daher auch unter Zugrundelegung seines Verständnisses von der Bedeutung der Tatbestandswirkung der Typgenehmigung nicht eingegriffen. Jedenfalls mit Erlass dieses Bescheides stand fest, dass das Verwaltungsverfahren keine rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten hatte und dass auch rechtliche Interessen Dritter nicht unmittelbar berührt wurden. Daher ist die Nichtbeteiligung des Klägers am Verwaltungsverfahren mit Blick auf § 13 Abs. 2 VwVfG offensichtlich nicht zu beanstanden.
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Es kann daher dahinstehen, ob § 41 VwVfG überhaupt aus sich heraus eine klagefähige Position vermittelt (vgl. zu dieser Problematik BVerwG, Urteil vom 29.04.1993, 7 A 2/92).
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Somit kommt der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach keiner Betrachtungsweise in Betracht, so dass der Klage die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO abzusprechen ist. Bei dieser Sachlage kommt auch keine isolierte Aufhebung des Bescheides vom 06.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides in Betracht, mit dem der Antrag des Klägers im Ergebnis zutreffend abgelehnt wird.
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Auch der auf Unterlassung gerichtete Hilfsantrag des Klägers ist mangels Klagebefugnis anlag § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, da kein Unterlassungsanspruch ersichtlich ist, auf den eine solche Klage gestützt werden könnte. Ein möglicher Eingriff in Rechte des Klägers aufgrund der befürchteten Aufforderung ist nicht ersichtlich.
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Im Übrigen zielt der Hilfsantrag auf vorbeugenden Rechtsschutz ab, denn die begehrte Unterlassung soll letztlich verhindern, dass die Zulassungsbehörde des Kreises gegenüber dem Kläger Maßnahmen nach § 5 FZV erlässt, weil dieser über ein Fahrzeug mit einem betroffenen E 189-Motor verfügt und nicht bereit ist, an der Rückrufaktion der teilzunehmen. Eine solche Klage zur Abwehr möglicher künftiger Eingriffe ist nur zulässig, wenn ein besonders schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (BVerwG, Urteil vom 22.10.2014, 6 C 7/13). Diese Voraussetzungen für vorbeugenden Rechtsschutz liegen nicht vor. Sollte die Zulassungsbehörde des Kreises gegenüber dem Kläger Maßnahmen nach § 5 FZV anordnen, so kann der Kläger seine Rechte mit einer Anfechtungsklage bzw. mit Rechtsbehelfen des einstweiligen Rechtsschutzes in zumutbarer Weise wahren. Die vom Kläger befürchtete Aufforderung des Kraftfahrtbundesamtes an die Zulassungsbehörde des Kreises ... , ihm gegenüber Maßnahmen nach § 5 FZV zu ergreifen, beinhaltet dagegen keine bereits aktuelle Rechtsverletzung, die es im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, bereits hiergegen vorbeugenden Rechtsschutz zu gewähren. Das Kraftfahrtbundesamt ist gegenüber der Zulassungsbehörde des Kreises nicht weisungsberechtigt, so dass die vom Kläger befürchtete Aufforderung, sollte es dazu kommen, unerheblich ist. Sollte es zu einer als unzulässig zu bewertenden Mitwirkung des Kraftfahrtbundesamtes in einem bei der Zulassungsbehörde des Kreises anhängigen Verwaltungsverfahren mit Beteiligung des Klägers kommen, kann der Kläger dies in einem entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend machen. Es widerspricht dagegen auch dem Prinzip des § 44 a VwGO, vorbeugend Rechtsschutz bzgl. eventueller unselbständiger Verfahrungshandlungen einer Behörde zu bieten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11 ZPO.
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(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, kann es die erforderlichen Maßnahmen nach den für den jeweiligen Typ anwendbaren Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG anordnen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge, selbstständiger technischer Einheiten oder Bauteile nachträglich Nebenbestimmungen anordnen.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass
- 1.
Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder selbstständige technische Einheiten oder Bauteile mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, - 2.
von Fahrzeugen, selbstständigen technischen Einheiten oder Bauteilen ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, - 3.
der Hersteller nicht über ein wirksames System der Überwachung der Übereinstimmung der Produktion verfügt oder dieses System nicht in der vorgesehenen Weise anwendet oder - 4.
der Inhaber der Typgenehmigung gegen die mit der Typgenehmigung verbundenen Auflagen verstößt.
(1) Beteiligte sind
- 1.
Antragsteller und Antragsgegner, - 2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, - 3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat, - 4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.
(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.
(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass
- 1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder - 2.
das Fahrzeug vorgeführt
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.
(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.
(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass
- 1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder - 2.
das Fahrzeug vorgeführt
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.
(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.
(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass
- 1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder - 2.
das Fahrzeug vorgeführt
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, kann es die erforderlichen Maßnahmen nach den für den jeweiligen Typ anwendbaren Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG anordnen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge, selbstständiger technischer Einheiten oder Bauteile nachträglich Nebenbestimmungen anordnen.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass
- 1.
Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder selbstständige technische Einheiten oder Bauteile mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, - 2.
von Fahrzeugen, selbstständigen technischen Einheiten oder Bauteilen ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, - 3.
der Hersteller nicht über ein wirksames System der Überwachung der Übereinstimmung der Produktion verfügt oder dieses System nicht in der vorgesehenen Weise anwendet oder - 4.
der Inhaber der Typgenehmigung gegen die mit der Typgenehmigung verbundenen Auflagen verstößt.
(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.
(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.
(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass
- 1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder - 2.
das Fahrzeug vorgeführt
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Beteiligte sind
- 1.
Antragsteller und Antragsgegner, - 2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, - 3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat, - 4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Beteiligte sind
- 1.
Antragsteller und Antragsgegner, - 2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, - 3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat, - 4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.
(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.
(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass
- 1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder - 2.
das Fahrzeug vorgeführt
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.