Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 26. Apr. 2017 - 2 A 161/15

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:0426.2A161.15.00
26.04.2017

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 29.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2015 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, über den Bauantrag der Klägerin vom 18.07.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die (negative) Feststellung, dass sie für einen Umbau ihres Marktes aus bauplanerischen Gründen keiner Baugenehmigung bedarf, hilfsweise die Verpflichtung zur Neubescheidung ihres Bauantrags.

2

Sie ist Eigentümerin des mit einem R...-Einkaufsmarkt mit rund 3.000 qm Verkaufsfläche bebauten Grundstücks A-Straße 8/8a in N... , Flurstücke ..., ... und ... der Flur ..., Gemarkung N.... Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 27 „Gewerbegebiet A-Straße“ der Beklagten von 1976. Die Wirksamkeit des Bebauungsplans ist streitig.

3

Für das Grundstück der Klägerin existiert eine Baugenehmigung vom 02.11.1988 für ein Versorgungscenter mit den Sortimenten Lebensmittel, Feinkost, Frischfleisch / Restaurant / Nonfood (Kaufhaus-Sortiment) / Blumen (Shop) / Tabakwaren, Zeitschriften (Shop) / Foto sowie eine Nachtragsgenehmigung vom 20.03.1989 für einen Lebensmittel-Einzelhandel mit Waren aller Art, Milch- und Milcherzeugnissen in verkaufsfertigen Packungen, Non-Food-Artikel sowie Frischfleischabteilung. Der R...-Markt der Klägerin ging am 06.07.1989 in Betrieb. Für einen veränderten Grundriss wurde am 07.08.1989 noch eine Nachtragsbaugenehmigung erteilt.

4

Am 18.07.2014 stellte die Klägerin einen Bauantrag für den Umbau des R...-Markts. In der Erläuterung gab sie an, der Markt mit einer Gesamtgröße von 4.001,61 qm solle um eine Ladenfläche von ca. 792 qm verkleinert werden. Die Teilung erfolge nach dem Prinzip „Shop in Shop“. Die Teilfläche nehme einen Drogeriemarkt auf, damit liege keine Nutzungsänderung vor. Das Sortiment sei bereits in dem R...-Markt gegeben. Die Ladentrennung erfolge aus optischen und Sicherheits-Gründen. Die Ladenflächen verblieben in einem Brandabschnitt. Die vorhandene Sprinkleranlage werde nicht getrennt. Das Brandschutzkonzept führe dazu aus. Der Drogeriemarkt sei in sich autark und erhalte einen eigenen Eingang, welcher gestalterisch dem Ladenquerschnitt und der Funktion zugeordnet sei. Die technische Ausrüstung werde getrennt. In der Betriebsbeschreibung ist als Art des Betriebes „Drogeriemarkt – Verkauf von Drogerieartikeln“ angegeben. Aus der Ansichtszeichnung zum Bauantrag geht hervor, dass ein „dm“-Markt geplant ist.

5

Nach erfolgter Anhörung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.01.2015 die Erteilung einer Baugenehmigung ab. Dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Das Grundstück liege nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes, da der Bebauungsplan Nr. 27 aufgrund eines Verfahrensfehlers nicht anwendbar sei. Die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich deshalb nach § 34 BauGB. Es sei zwar einfügsam nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB, von ihm seien aber schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde zu erwarten. Nach ihrem Einzelhandelskonzept gehörten Drogeriewaren zu den nahversorgungsrelevanten Sortimenten, die nur im zentralen Versorgungsbereich angesiedelt werden könnten. Der Standort der Klägerin in der A-Straße erfülle nicht die Kriterien eines zentralen Versorgungsbereiches. Entgegen der Auffassung der Klägerin liege auch eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, da ein Teil der Nutzfläche des R...-Marktes innerhalb des Gebäudes abgetrennt und einem neuen Drogerie-Markt mit separatem Zugang zugeordnet werden solle.

6

Die Klägerin legte am 26.02.2015 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2015 als unbegründet zurückwies.

7

Am 07.10.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die bisher genehmigte Nutzung als R...-Markt umfasse auch die Nutzung als Drogeriemarkt, die beantragte Änderung habe deshalb keine bauplanungsrechtliche Relevanz und ziehe keinen einzelhandelsbezogenen Prüfaufwand nach sich. Der R...-Markt verfüge bereits jetzt über ein umfangreiches Drogeriesortiment, durch die zeitgemäße Shop-in-Shop-Lösung erhöhe sich die Anzahl der Drogerieartikel nicht. Die dem Markt bisher zugewiesene Funktion erfahre insoweit keine rechtserhebliche Änderung, die Variationsbreite der bisherigen Nutzung werde nicht geändert, so dass nicht von einer Nutzungsänderung iSv § 29 Abs. 1 BauGB gesprochen werden könne. Wegen der Genehmigungsfreiheit bedürfe es keiner Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit und etwaiger schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde iSd § 34 Abs. 3 BauGB.

8

Hilfsweise habe die Klägerin einen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, weil das Vorhaben den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 27 entspreche. Der Bebauungsplan leide nicht an einem Ausfertigungsmangel. Die nach § 4 Abs. 2 GO erforderliche Ausfertigung der Satzung durch den Bürgermeister sei durch Auslegung unter Beachtung der Authentizität des Textes und der Legalität des Verfahrens zu ermitteln. Hier habe der Bürgermeister den Vermerk über den Verfahrensabschnitt nach dem Satzungsbeschluss nach § 10 BBauG – die Genehmigung nach § 11 BBauG – unterzeichnet. Eine Auslegung ergebe, dass alle bisherigen Verfahrensabschnitte – und somit auch der Satzungsbeschluss - mit dem Willen des Rechtssetzungsberechtigten übereinstimmten, zum anderen alle Voraussetzungen für die Bekanntmachung vorlägen. Damit leide der Bebauungsplan Nr. 27 nicht an einem Ausfertigungsmangel.

9

Hilfsweise wäre ein etwaiger Ausfertigungsmangel nach § 4 Abs. 3 GO unbeachtlich. Zwar würden Verstöße gegen bundesrechtliche Anforderungen nicht von § 4 Abs. 3 GO erfasst, allerdings bestehe vorliegend zumindest auch ein Verstoß gegen das landesrechtlich in § 4 Abs. 2 GO enthaltene Ausfertigungserfordernis, so dass das Fehlen der Ausfertigung nach § 4 Abs. 3 GO geheilt werde.

10

Das geplante Bauvorhaben entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 27. Nach dem hier anwendbaren § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 seien in dem Gewerbegebiet Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten iSd § 11 Abs. 3 BauNVO zulässig. Nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 seien Einkaufszentren und Verbrauchermärkte, die außerhalb von Kerngebieten errichtet werden sollen und die nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen sollen, als Sondergebiete darzustellen und festzusetzen. Der Einzugsbereich des R...-Marktes stamme aber zu über 50 % aus dem Bereich der Beklagten. Dies habe sogar die Umfrage für das Einzelhandelskonzept der Beklagten ergeben.

11

Für den Fall der Unanwendbarkeit des Bebauungsplans seien von dem im Übrigen einfügsamen Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde iSd § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten. Ein bloßer Verweis auf das Einzelhandelskonzept reiche zur Begründung der schädlichen Auswirkungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus. Zudem habe die Beklagte die Schädlichkeit für ihr Nahversorgungskonzept gar nicht hinreichend dargetan. Zudem sei die Schädlichkeitsschwelle nicht überschritten. Schädliche Auswirkungen gingen von einem Vorhaben dann aus, wenn die städtebauliche Funktion des Versorgungsbereiches beeinträchtigt werde. Die Störung der Funktionsfähigkeit müsse dabei, um als schädlich qualifiziert werden zu können, von beachtlichem Gewicht sein. Dem Gesetzgeber sei es bei § 34 Abs. 3 BauGB maßgeblich darauf angekommen, bei Zulassungsentscheidungen nach § 34 BauGB über die nähere Umgebung hinausgehende Fernwirkungen, namentlich iSv § 11 Abs. 3 BauNVO zu berücksichtigen. Eine solche Beeinträchtigung der städtebaulichen Funktion des Versorgungsbereichs sei hier nicht ersichtlich. Zwar wäre nach dem Einzelhandelskonzept ein Drogeriemarkt mit einem hohen Bekanntheitsgrad in innerstädtischer Lage vorteilhaft, zumal in der Innenstadt momentan wenig Frequenzbringer lokalisiert seien. Es sei aber wegen der geographischen Lage nicht zu erwarten, dass das Vorhaben der Klägerin zu einer erheblichen Kaufkraftabschöpfung bzw. Umsatzumlenkung aus der Innenstadt führen werde. Das Vorhaben und der Drogeriemarkt Rossmann lägen 1,9 km voneinander entfernt. Deshalb könne die Nahversorgungsfunktion des Rossmann-Markts nicht beeinträchtigt werden. Als einziger Drogeriemarkt in der Innenstadt werde er seine Magnetwirkung weiter behalten.

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Zudem diene das Einzelhandelskonzept lediglich dazu, künftige Ansiedlungs-/Erweiterungsvorhaben zu steuern. Bestehende Betriebe seien mit ihren Nutzungen im Einzelhandelskonzept berücksichtigt und genössen insoweit Bestandsschutz. Da die vorhandene Drogerieabteilung des R...-Marktes nur räumlich umgestaltet werde, sei der Umbau kein Ansiedlungs- oder Erweiterungsvorhaben im genannten Sinne. Mit ihrem Shop-in-Shop Konzept sollten sämtliche Sortimente, die in dem zukünftigen Drogerieshop geführt werden, nicht auch zusätzlich im verbleibenden R...-Markt vorgehalten werden. Ausnahme seien allein die Bereiche Putzmittel, Waschmittel und Duschpflege mit 25 bis max. 30 qm im R...-Markt.

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Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, dass der Umbau eines R...-Marktes auf dem Grundstück A-Straße 8/8a in N... (Flurstücke ..., ... und ... der Flur ... Gemarkung N...) aus bauplanungsrechtlichen Gründen keine Genehmigungspflicht begründet.

15

hilfsweise,
den Bescheid der Beklagten vom 29.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Bauantrag der Klägerin vom 18.07.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Der Hauptantrag sei unbegründet, da der Umbau des Marktes aus bauplanungsrechtlichen Gründen genehmigungspflichtig sei. Eine Nutzungsänderung i.S.v. § 62 Abs. 1 LBO liege bereits dann vor, wenn nur die Möglichkeit bestehe, dass das geänderte Vorhaben bauplanungs- oder bauordnungsrechtlich anders zu beurteilen sei als vorher. Das sei hier der Fall, da das Vorhaben nicht mehr in die Variationsbreite des ursprünglichen Vorhabens der Klägerin falle. Es liege eine Funktionsänderung und nicht nur eine Nutzungsintensivierung vor. Ein Teil der Nutzfläche würde vollständig abgetrennt und einem eigenständigen Drogeriemarkt mit neuem separatem Zugang zugeordnet. Der Drogeriemarkt wäre damit in sich autark und nicht mehr Teil des R...-Marktes, er erhalte eine eigenständige (Werbe-) Funktion. Ein Drogeriemarkt führe zu einer anderen bauplanungsrechtlichen Einordnung als eine bloße Drogerieabteilung innerhalb des R...-Markts, auch vor dem Hintergrund von § 34 Abs. 3 BauGB. Drogeriewaren seien nahversorgungsrelevant. Betriebe mit derartigen Kernsortimenten seien nach dem Einzelhandelskonzept nur im zentralen Versorgungsbereich anzusiedeln.

19

Der Bebauungsplan Nr. 27 sei wegen eines Ausfertigungsmangels nicht anwendbar. Der Bürgermeister habe weder einen Ausfertigungs- noch einen Satzungsvermerk unterzeichnet. Dieser Mangel werde auch nicht durch die Unterschrift auf dem Genehmigungsvermerk geheilt. Hier mangele es sowohl an der unmittelbaren Bezeugung der Übereinstimmung des Inhalts der Normurkunde mit dem Willen des Rechtssetzungsberechtigten als auch an der Einhaltung des für die Normgebung gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens. Die fehlende Ausfertigung sei auch nicht nach § 4 Abs. 3 GO unbeachtlich. Die Vorschrift sei bei völlig fehlender Ausfertigung nicht anwendbar, sondern nur bei Bebauungsplänen, die unter Verletzung von Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung zustande gekommen seien. Verstöße gegen bundesverfassungsrechtliche Mindeststandards – wie das „Ob“ der Ausfertigung – könnten nicht nach Landesrecht unbeachtlich sein.

20

Das Vorhaben sei nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig, weil schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde zu erwarten seien. Die Schädlichkeitsschwelle sei überschritten. Gerade der mit 792 qm relativ große Drogeriemarkt dm werde eine Konkurrenz für den einzigen im Zentrum vorhandenen Drogisten Rossmann bedeuten und dessen Umsatz erheblich schwächen. Dies rechtfertige die Prognose, dass dies die Kundenfrequenz im zentralen Versorgungsbereich der Beklagten nicht unwesentlich verringern werde. Das Einzelhandelskonzept der Beklagten enthalte alle erforderlichen Aspekte einer Prüfung des Einzelfalls, da es explizit für die Errichtung eines Drogeriemarktes an dem geplanten Standort anhand des Sortiment- und Standortkonzepts die schädlichen Auswirkungen iSd § 34 Abs. 3 BauGB feststelle. An dem Standort A-Straße solle danach zukünftig die Ansiedlung von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten konzentriert werden, um so eine Bündelung von Einzelhandel zu erreichen. Die Ansiedlung von Betrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevantem Kernsortiment (großflächig und nicht großflächig) sei hingegen auszuschließen.

21

Die geplante Nutzungsänderung genieße auch keinen Bestandsschutz. Die erstmalige Errichtung eines Drogeriemarkts sei ein zukünftiges Ansiedlungs-/Erweiterungsvorhaben im Sinne des Einzelhandelskonzepts. Eine bloße Umgestaltung des R...-Markts wäre möglicherweise durch die vorhandene Baugenehmigung gedeckt und könnte unter den Bestandsschutz fallen. Die Klägerin habe aber die erstmalige Neuansiedlung eines autarken Drogeriemarktes beantragt, die vom Bestandsschutz nicht gedeckt sei, sondern Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit aufwerfe.

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Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über folgende Tatsachen:

23

1. die Innenstadt von N... ist in ihrer Funktion als zentraler Versorgungsbereich bereits jetzt vorgeschädigt; dies zeigt sich an vielfachen Leerständen und geringen Einzelhandelsflächen im Verhältnis zur Umgebung.

24

2. die Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens würde die bereits angegriffene zentrale Versorgungsfunktion der Innenstadt durch deutliche Kaufkraftverluste und Verödungseffekte in städtebaulich untragbarer Weise schädigen.

25

Die Kammer hat diesen Beweisantrag abgelehnt und die Ablehnung in der mündlichen Verhandlung mündlich begründet.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, das Einzelhandelskonzept für die Stadt N... und Nahbereich vom September 2013 sowie die Auswirkungsanalyse zur geplanten Erweiterung von famila und Aldi im R-Weg in N... vom August 2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat nur mit ihrem Hilfsantrag Erfolg.

28

Der Hauptantrag ist bereits unzulässig. Der Klägerin fehlt für die begehrte Feststellung, dass sie für den Umbau ihres R...-Marktes in der A-Straße in N... aus bauplanungsrechtlichen Gründen keiner Baugenehmigung bedarf, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

29

Der beantragte Umbau des Lebensmittelmarktes R... durch Verkleinerung um eine Ladenfläche von ca. 792 qm unter Einbau eines dm-Drogeriemarkts mit einer Verkaufsfläche von 644,28 qm ist baugenehmigungspflichtig. Nach § 62 Abs. 1 LBO bedürfen u.a. die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung baulicher Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 63, 68, 76 und 77 LBO nichts anderes bestimmt ist.

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Bei dem von der Klägerin zur Genehmigung gestellten Umbau handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB, das eine Änderung und Nutzungsänderung zum Inhalt hat, für die die §§ 30 bis 37 BauGB gelten. Durch den geplanten Umbau wird in den vorhandenen Baubestand eingegriffen, der verändert wird und in einem verkleinerten R...-Markt sowie einen autarken Drogeriemarkt mündet. Dies wirft zunächst eine Reihe von bauordnungsrechtlich zu prüfenden Fragen auf, so durch die Trennwand sowie den neuen Eingang evtl. statischer Art, Fragen des Brandschutzes, der Entwässerung, der Trennung der technischen Ausrüstung und weiteres.

31

Mit einer Bauvoranfrage hätte die Klägerin den Prüfungsumfang auf Bauplanungsrecht iSd § 29 Abs. 1 BauGB beschränken können. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist aber eine Baugenehmigung bzw. die Feststellung, dass keine Baugenehmigung erforderlich sei. Im Baugenehmigungsverfahren nach § 73 Abs. 1 LBO werden alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts geprüft. Zudem weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass auch Bauplanungsrecht berührt ist. Ein autarker dm-Drogeriemarkt hat eine eigenständige Werbefunktion und ist deshalb mehr als nur eine Drogerieabteilung des R...-Markts. Durch den alleinigen Verkauf von Drogerieartikeln in der neu zu errichtenden Einheit wird der Bereich der bisherigen Zweckbestimmung des R...-Marktes verlassen, auch wenn für diesen Markt ein Nonfood-Sortiment genehmigt wurde. Denn ein dm-Drogeriemarkt dient - anders als ein R...-Markt - nicht überwiegend dem Handel mit Lebensmitteln.

32

Die Klage ist mit dem Hilfsantrag zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

33

Obwohl es sich bei der Erteilung einer Baugenehmigung um eine gebundene Entscheidung handelt, ist der Bescheidungsantrag nach den Grundsätzen über das sog. „stecken gebliebene“ Genehmigungsverfahren zulässig. Ein stecken gebliebenes Genehmigungsverfahren liegt vor, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung des Vorhabens, ohne seine Vereinbarkeit mit baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften umfassend zu prüfen, wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes - etwa mangelnder Konformität mit Bauplanungsrecht - ablehnt. In der Situation eines stecken gebliebenen Genehmigungsverfahrens entfällt die Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen - etwa des Bauordnungsrechts oder der Erschließung - erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend geprüft werden müssten. In diesem Falle kann es ein Bescheidungsurteil im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO erlassen, wenn der herangezogene Versagungsgrund die Ablehnung des Antrags nicht trägt und die Genehmigung nach dem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisstand nicht schon aus anderen Gründen zu versagen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.11.1997 - 4 B 179.97 -, Urt. v. 14.04.1989 - 4 C 52.87 -; OVG NRW, Urt. v. 03.02.2011 - 2 A 1416/09 -, v. 19.11.2010 - 2 A 63/08 -, v. 15.06.2012 – 2 A 2630/10 –; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 11.05.2005 - 8 A 10281/05 – sämtl. zitiert nach juris).

34

Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über ihren Antrag vom 18.07.2014 auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau des R...-Markts auf dem Grundstück A-Straße 8/8a in N... (Flurstücke ..., ... und ... der Flur ... Gemarkung N...) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2015 ist entsprechend aufzuheben.

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Das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben der Klägerin ist vorbehaltlich der weiteren Prüfung der bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen genehmigungsfähig. Das Vorhaben ist insbesondere mit den Vorgaben des § 34 BauGB vereinbar.

36

Die Zulässigkeit richtet sich nach § 34 BauGB, weil der Bebauungsplan Nr. 27 „Gewerbegebiet A-Straße“ der Stadt N... wegen eines Ausfertigungsmangels nicht anwendbar ist.

37

Nach § 4 Abs. 2 GO werden Satzungen vom Bürgermeister ausgefertigt. An einer solchen Ausfertigung fehlt es hier. Der Bürgermeister der Stadt N... hat folgende Verfahrensvermerke unterschrieben: Aufstellungsbeschluss (1), Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung (2), Billigung der Begründung zum Bebauungsplan (3), Bestätigung der Genehmigung und Bestätigung der Auflagenerfüllung (4) sowie Inkrafttreten des Bebauungsplans (5). Schritte 1 bis 3 liegen vor der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung. Die Unterschrift unter Schritt 4 soll ersichtlich nur die Genehmigung durch den Innenminister bezeugen und kann nicht so ausgelegt werden, als solle damit gleichzeitig auch die Übereinstimmung des Planes mit dem Beschluss der Stadtvertretung und die Einhaltung des Verfahrens dokumentiert werden. Für eine darüber hinausgehende Auslegung gibt es keine Anhaltspunkte. Damit fehlt auf der Planurkunde aber jede Aussage darüber, dass der Bebauungsplan mit diesem Inhalt von der Stadtvertretung beschlossen wurde und ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

38

Das Rechtsstaatsgebot aus Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (sog. „Identitätsfunktion", „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion"), nicht jedoch die Bestätigung der Legalität des Normsetzungsverfahrens („Legalitätsfunktion"). Aus der Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion folgt, dass geprüft werden muss, ob die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt; es muss erkennbar sein, dass der Normgeber die ihm obliegende Prüfung vorgenommen hat. Die Identität des Normtextes mit dem vom Normgeber Beschlossenen wird dabei durch seine Ausfertigung bestätigt. Folglich genügt etwa das bloße Herstellen einer gedruckten Fassung einer Rechtsnorm als Ausfertigung nicht (BVerwG, Beschl. v. 04.09.2014 – 4 B 29/14 – juris).

39

Die fehlende Ausfertigung führt aufgrund des Verstoßes gegen das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip zur Unwirksamkeit des Planes (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 08.05.1996 – 1 L 158/95 – juris).

40

Der Verstoß ist auch nicht unbeachtlich. Ist eine Bebauungsplansatzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung oder von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen, so ist nach § 4 Abs. 3, Abs. 4 GO die Verletzung bei Bebauungsplänen von vor dem 1.4.1996 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich bis zum 30.9.1997 gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist. Vorliegend fehlt eine Ausfertigung jedoch völlig, es geht nicht „nur“ um die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften über die Ausfertigung. Eine Unbeachtlichkeit nach § 4 Abs. 3 GO kommt deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in Betracht. Auch das OVG Schleswig (Urt. v. 08.05.1996 a.a.O.) hat ausgeführt, dass § 4 Abs. 3 GO in Fällen der völlig fehlenden Ausfertigung nicht anwendbar sein dürfte, da sie nur für Fälle gilt, in denen ein Bebauungsplan unter Verletzung von Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung zustande gekommen ist. Für diese Auslegung spricht auch der Erlass des Innenministers vom 15.03.1996 zur "Unbeachtlichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften bei der Ausfertigung und Bekanntmachung von Bebauungsplan-Satzungen", in dem als Anwendungsfälle Fehler hinsichtlich der Datumsangabe oder hinsichtlich der Unterschrift durch das zuständige Organ genannt sind. Es ist nach Auffassung der Kammer nicht möglich, Verstöße gegen bundesverfassungsrechtliche Mindeststandards - dazu gehört nach den obigen Ausführungen das "Ob" der Ausfertigung - nach Landesrecht für unbeachtlich zu erklären.

41

Das Vorhaben fügt sich nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BauGB liegen hier unstreitig vor, die nähere Umgebung des klägerischen Grundstücks entspricht dem mit Bebauungsplan Nr. 27 festgesetzten Gewerbegebiet. Auch die übrigen Einfügenskriterien des § 34 Abs. 1 BauGB sind zwanglos erfüllt.

42

Von dem Vorhaben sind zur Überzeugung der Kammer auch keine schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde zu erwarten.

43

Entgegen der Auffassung der Beklagten reicht zur Begründung von schädlichen Auswirkungen ein Verweis auf das Einzelhandelskonzept für die Stadt N... und Umland vom September 2013 nicht aus. Diesem Konzept kommt weder bei der Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs noch bei der Frage, ob die Schädlichkeitsschwelle überschritten ist, bindende Rechtswirkung zu (vgl. zur räumlichen Abgrenzung BVerwG Beschl. v. 12.02.2009 – 4 B 5/09 – juris). Nach dem Einzelhandelskonzept soll an dem Standort A-Straße zukünftig die Ansiedlung von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten konzentriert werden, um so eine Bündelung von Einzelhandel zu erreichen. Die Ansiedlung von Betrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Kernsortiment (großflächig und nicht großflächig) sei hingegen auszuschließen. Die Ansiedlung eines Drogeriemarktes als Frequenzbringer in innerstädtischer Lage wird empfohlen, nicht hingegen außerhalb der Innenstadt. Diese Zielvorgaben richten sich allein an die Stadt N... als Trägerin der Bauleitplanung und können grundsätzlich nicht als Maßstab für die Beurteilung herangezogen werden, ob im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB von einem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde zu erwarten sind.

44

Zentrale Versorgungsbereiche iSd Bestimmung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Bei der Beurteilung, ob ein Versorgungsbereich einen zentralen Versorgungsbereich iSd Vorschrift bildet, bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2009 (- 4 C 2/08 - juris) können auch Grund- und Nahversorgungszentren zentrale Versorgungsbereiche in diesem Sinne sein. Ziel des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Erhaltung gewachsener städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen auch im Interesse der verbrauchernahen Versorgung. Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Dabei kann Zentralität durchaus kleinteilig sein. Ein zentraler Versorgungsbereich kann schon angenommen werden, wenn der Versorgungsbereich einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinausgehenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht hat und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirkt.

45

Vorliegend hat die Stadt N... allein ihre Innenstadt – parzellenscharf - als zentralen Versorgungsbereich und damit als schutzwürdigen Bereich eingestuft (vgl. Einzelhandelskonzept S. 48 ff.) und die Standorte von famila/Aldi am R-Weg sowie die Fachmarktlage in der A-Straße/E-Straße als nicht integrierte Standortlagen für großflächigen, nicht zentrenrelevanten Einzelhandel ausgewiesen. Gegen diese Einstufung haben die Beteiligten keine Bedenken erhoben. Solche ergeben sich für die Kammer nach den Ausführungen des Einzelhandelskonzepts sowie aufgrund vorhandener Ortskenntnisse auch nicht.

46

Vorhaben iSd § 34 Abs. 3 BauGB können alle Arten von Einzelhandelsbetrieben sein. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sie bereits großflächig iSd § 11 Abs. 3 BauNVO sind. Zugrunde zu legen ist das beantragte Vorhaben, d.h. das Vorhaben iSd § 29 BauGB. Im Falle der Erweiterung eines vorhandenen Einzelhandelsbetriebes ist die Zulässigkeit des Gesamtvorhabens zu prüfen (OVG Münster, Urt. v. 06.11.2008 - 10 A 1417/07 - juris). Die städtebauliche Situation wird nämlich auch durch den Betrieb, dessen Erweiterung beantragt wird, in seinem bisherigen Bestand geprägt. Der vorhandene Betrieb kann - ggf. im Zusammenwirken mit weiteren Einzelhandelsbetrieben an einem nicht integrierten Standort - bereits gegenwärtig die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs gefährden. In einem solchen Fall können selbst Erweiterungen eines Betriebes, die lediglich das vorhandene Sortiment auf größerer Fläche präsentieren sollen, zu schädlichen Auswirkungen führen. Der Markt kann sich aber auch auf die vorhandene Situation in der Weise eingestellt haben, dass sich eine geringfügige Verkaufsflächenerweiterung nicht auf die bestehende Umsatzverteilung auswirkt.

47

Schädliche Auswirkungen sind zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionseinschränkung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Daraus ergibt sich weiter, dass Auswirkungen auf Versorgungsbereiche nicht erst dann schädlich sind, wenn sie die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten, also der Verlust der städtebaulichen Funktion als zentraler Versorgungsbereich zu erwarten ist (BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 1/08 - juris). Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich nachteiliger Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche. Es soll eine bestimmte städtebauliche Struktur erhalten werden, die sich durch Zentralität auszeichnet und eine diffuse Verteilung von Einrichtungen in die Fläche vermeidet. Die Unzulässigkeit von Betrieben kann nach dem Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB auch dazu beitragen, dass sich durch den dadurch bewirkten Schutz ein ggf. auch schon beeinträchtigter Versorgungsbereich positiv entwickelt und aufgewertet wird (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 34 Rn. 85b und 86c). Eine Schädigung kann unter Umständen bereits im Falle einer Schwächung des Versorgungsbereiches vorliegen, wenn das Vorhaben auf eine „eher bereits eingeschränkte Versorgungssituation“ trifft (BVerwG, Beschl. v. 11.06.2010 - 4 B 75/09 - juris). Nicht zu verlangen ist, dass die schädlichen Auswirkungen schon unmittelbar mit oder nach der Errichtung des zur Genehmigung anstehenden Vorhabens eintreten (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 34 Rnr. 86k).

48

Schädliche Auswirkungen können sich auch daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten Versorgungsbereichs bewirkt, denn ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander eines Einzelhandelsbetriebes an einem nicht integrierten Standort in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich kann durch das Hinzutreten eines weiteren Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereiches umschlagen. Insofern geht auch ein Einwand fehl, das Versorgungszentrum habe sich doch auf die bestehenden Einzelhandelsbetriebe eingestellt, so dass durch das streitige Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen zu erwarten seien (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2/08 - juris). Eine etwaige Vorschädigung des zentralen Versorgungsbereiches ist bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens also zu berücksichtigen. Diese Grundsätze gelten nach Auffassung der Kammer erst recht, wenn vorhandene, außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen gelegene Einzelhandelsbetriebe diese schon schädigen (Urt. v. 06.12.2014 - 2 A 146/13 -, bestätigt durch OVG Schleswig mit Urt. v. 29.06.2016 – 1 LB 7/14 - juris, und BVerwG, Beschl. v. 12.01.2017 – 4 B 43/16 - juris). Eine solche Vorschädigung kann insbesondere auf bereits vorhandene großflächige Einzelhandelsbetriebe im Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs zurückzuführen sein (BVerwG, Beschl. v. 17.02.2009 - 4 B 4/09 - juris).

49

Ob schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, ist im Rahmen einer anzustellenden Prognose festzustellen. Die Bauaufsichtsbehörde und das Verwaltungsgericht müssen dies im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht aufklären, so dass es im Regelfall auf Fragen der Darlegungs- und Beweislast bei dieser Prognoseentscheidung nicht ankommen wird (OVG Münster, Urt. v. 13.06.2007 - 10 A 2439/06 - juris). Eine nur unter bestimmten Voraussetzungen widerlegbare Regel, dass bei Überschreiten einer bestimmten Verkaufs- und Geschossfläche schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, stellt § 34 Abs. 3 BauGB - anders als § 11 Abs. 3 BauNVO - nicht auf. Im Rahmen der Prognose des § 34 Abs. 3 BauGB sind alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles in den Blick zu nehmen. Zu berücksichtigen sind bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben insbesondere die Verkaufsfläche des Vorhabens im Verhältnis zu den im Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsflächen derselben Branche, die voraussichtliche Umsatzverteilung, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, eine etwaige „Vorschädigung“ des Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines „Magnetbetriebs“, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat, das Vorhandensein branchengleicher Einzelhandelsangebote an nicht integrierten Standorten im Einzugsbereich des Versorgungsbereichs und die Kundenattraktivität des geplanten Vorhabens durch standortbedingte Synergie-Effekte (std. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 12.01.2012 - 4 C 39/11 - juris).

50

Bei der Entscheidung, ob von einem Vorhaben schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, sind diejenigen Auswirkungen zugrunde zu legen, die typischer Weise von einem Betrieb der Art, wie er zur Genehmigung gestellt wird, an der betreffenden Stelle zu erwarten sind. Der Prognose muss eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis zugrunde liegen. Als geeignete Methode kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Verkaufsflächenvergleich zwischen der Verkaufsfläche des Vorhabens und der Verkaufsfläche des betroffenen Versorgungsbereichs in Betracht, jedenfalls in einer Gesamtschau mit den maßgebenden o.g. städtebaulichen Faktoren, wobei der bloße Verkaufsflächenvergleich allein nicht überbewertet werden soll. Einem derartigen Vergleich kann auch nicht entgegengehalten werden, ökonomische Effekte spielten sich nach dem Grundsatz der systemgleichen Konkurrenz nur zwischen den Betrieben an den nicht integrierten Standorten ab (BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 a.a.O.). Nicht zwingend erforderlich ist daher, dass ein Verkaufsflächenvergleich zwischen dem Vorhaben einerseits und der Gesamtverkaufsfläche aller im Einzugsbereich des Vorhabens gelegenen Einzelhandelsbetriebe vorgenommen wird (OVG Münster, Urt. v. 01.02.2010 - 7 A 1635/07 - juris). Die Aussagekraft eines Verkaufsflächenvergleichs lässt bei zunehmender Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen Zentrum und bei weniger eindeutigen Relationen in Bezug auf die geplanten und die bereits vorhandenen Verkaufsflächen nach. In derartigen Konstellationen wird regelmäßig ein Rückgriff auf ein ergänzendes Marktgutachten zur Ermittlung von Kaufkraftabflüssen notwendig sein. Letztlich ist es Aufgabe des Tatsachengerichts, die Methode zu bestimmen, anhand derer mögliche schädliche Auswirkungen prognostiziert werden. So wie sich beim Verkaufsflächenvergleich keine festen Prozentsätze angeben lassen, bei deren Unterschreiten stets von unschädlichen Auswirkungen auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2007 a.a.O.), erscheint auch für die Umsatzumverteilung fraglich, ob sich ein fester Prozentsatz nennen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 1/08 -; ablehnend OVG Münster, Urt. v. 13.06.2007 - 10 A 2439/06 - und Urt. v. 11.12.2006 - 7 A 964/05 -). Einige Obergerichte gehen allerdings bei nicht vorgeschädigten Versorgungsbereichen von einer Erheblichkeitsschwelle von 10% aus. Das OVG Münster (Urt. v. 01.02.2010 a.a.O.) hat im Falle einer Vorschädigung eine festgestellte Umsatzumverteilung von 7,9% bis 8,8% beim periodischen Bedarf und von 4,5% bezogen auf alle Einzelhandelsbranchen als ausreichend für die Feststellung schädlicher Auswirkungen angesehen.

51

Bei Anlegung dieser Maßstäbe lassen sich vorliegend nach Überzeugung der Kammer im Rahmen einer Gesamtschau aller bekannten städtebaulichen Faktoren auf der Basis eines Verkaufsflächenvergleichs und der Würdigung des von der Beklagten in Auftrag gegebenen Einzelhandelskonzepts für die Stadt N... und Nahbereich vom September 2013 sowie der Auswirkungsanalyse zur geplante Erweiterung von famila und Aldi in N... - R-Weg - vom August 2014 keine schädlichen Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens bezogen auf den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt feststellen.

52

Die Kammer ist ohne Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der zentrale Versorgungsbereich Innenstadt der Stadt N... nicht vorgeschädigt ist. Dies ergibt sich aus folgendem: In der Innenstadt waren zwar zum Zeitpunkt der Erstellung des Einzelhandelskonzepts (2012/2013) 92 Betriebe mit 12.670 m² und damit nur 24 % der gesamten N…er Verkaufsfläche angesiedelt. Dies begründet entgegen der Auffassung der Beklagten aber keine Vorschädigung, sondern ist dem Umstand geschuldet, dass die Stadt bedingt u.a. durch den Tourismus im bundesweiten Vergleich mit ca. 11,4 Betrieben je 1.000 Einwohner einen überdurchschnittlichen Betriebsbesatz und mit 3.370 m² Verkaufsfläche je 1.000 Einwohner eine sehr hohe Verkaufsflächendichte hat. Zu berücksichtigen ist weiter, dass in der Altstadt auch nur ca. 930 Einwohner leben. So konstatiert das Einzelhandelskonzept auch, dass der innerstädtische Flächenanteil im Vergleich zu ähnlich gelagerten Einzelhandelsstandorten eher gering ausfällt. Dies hänge u.a. mit dem geringen Besatz an Magnetbetrieben bei einem gleichzeitig hohen Flächenbestand an dezentralen Lagen zusammen. Bei Nahrungs- und Genussmitteln hat sich der 2012/2013 sehr geringe Flächenanteil von ca. 3 % in der Innenstadt zudem mittlerweile dadurch erhöht, dass im ehemaligen Leerstand „Ihr-Platz“ in exponierter Lage am Marktplatz ein Nahkauf Lebensmittelhändler mit einer Verkaufsfläche von 526,8 m² eingezogen ist. Der frequenzstarke Betriebstyp Drogeriemarkt ist mit Rossmann (655 m² Verkaufsfläche) schwach vertreten, der Sortimentsbereich Gesundheit/Körperpflege wird durch drei Spezialanbieter (Parfümerien und Kosmetik), fünf Apotheken und zwei Sanitätshäuser ergänzt. Das Einzelhandelskonzept stellt in diesem Bereich mit insgesamt 1.160 m² Verkaufsfläche eine gute Grundversorgung fest, wenngleich (andere) Drogeriemärkte mit einem hohen Bekanntheitsgrad fehlen.

53

Auch der Einzelhandelsflächen-Leerstand in der Innenstadt ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in einem Umfang gegeben, der eine Vorschädigung begründen könnte. Zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme für das Einzelhandelskonzept standen 12 Ladenlokale leer, welche mit Ausnahme der ehemaligen Ihr-Platz Immobilie (wieder belegt mit Nahkauf Lebensmittelmarkt s.o.) überwiegend kleinteilig strukturiert sind. Nach Information der Beklagten gibt es in der Innenstadt bis heute keine relevanten Veränderungen. Einige kleine Leerstände sind inzwischen wieder genutzt, dafür sind an anderer Stelle kleine Leerstände neu entstanden. Insgesamt dürften die Leerstände (abgesehen vom jetzigen Nahkauf) etwa den gleichen Umfang haben wie z.Zt. der Erstellung des Einzelhandelskonzepts. Das zeigt, dass in diesem Bereich Leerstände im Rahmen der normalen Fluktuation vorhanden sind, die aber kein besorgniserregendes Maß erreicht haben. Das Einzelhandelskonzept weist auch darauf hin, dass zahlreiche Bestandsobjekte in der Innenstadt vorhanden sind, die für einzelhandelsbezogene Nutzungen aufgrund von Flächenzuschnitt, Größe und Lage kaum mehr genutzt werden können. Dies begründet jedoch keine Vorschädigung. Vielmehr sind die Grundeigentümer gefordert, Modernisierungs- und Aufwertungsmaßnahmen vorzunehmen, um die Innenstadt attraktiv zu halten.

54

Ein Verkaufsflächenvergleich bezogen auf das Drogeriesortiment lässt keine Funktionsstörungen durch das umstrittene Vorhaben erwarten, die die Schädlichkeitsschwelle überschreiten. Bei dem Vergleich darf nicht lediglich auf die Verkaufsfläche des dm-Markts im Verhältnis zu Rossmann als „Magnetbetrieb“ abgestellt werden, es sind vielmehr sämtliche Betriebe in dem zentralen Versorgungsbereich mit der Gesamt-Verkaufsfläche des relevanten Sortiments einzustellen (BVerwG, Beschl. v. 12.01.2012 – 4 B 39/11 – juris). In der Rechtsprechung ist eine gewisse Indizwirkung des Verkaufsflächenvergleichs als Hilfsmittel zur Quantifizierung eines erwarteten Kaufkraftabflusses ab einem Verhältnis von 50 bzw. 75 % zusammen mit anderen schädigenden Faktoren angenommen worden (75 % OVG NRW Urt. v. 11.12.2006 – 7 A 964/05 – juris; folgend BVerwG Urt. v. 11.10.2007 – 4 C 7/07, juris; 50 % OVG NRW Urt. v. 19.06.2008 – 7 A 1392/07 – juris; folgend BVerwG Urt. v. 17.12.2009 – 4 C 2/08 – juris).

55

Das Vorhaben dm-Markt mit 644 qm erweitert die Verkaufsfläche im Verhältnis zu den in der Innenstadt im Jahr 2013 vorhandenen elf Einzelhändlern mit Drogerie-/Gesundheitssortiment incl. Rossmann mit insgesamt 1.160 qm um 55 %. In den Vergleich einzubeziehen ist darüber hinaus die im Einzelhandelskonzept noch nicht berücksichtigte anteilige Fläche für Drogeriesortiment des Nahkauf-Markts, so dass im Ergebnis von einem Verhältnis von max. 50 % auszugehen ist. Diese Berechnung berücksichtigt allerdings nicht den Umstand, dass laut Einzelhandelskonzept durch die Insolvenz von Schlecker und den dadurch bedingten Wegfall des Ihr-Platz-Marktes in der Innenstadt auch Supermärkte und Lebensmitteldiscounter profitiert haben, die ihr Drogeriesortiment ausgeweitet und ihren Umsatzanteil ausgebaut haben. Es gibt im Gebiet der Stadt N... also darüber hinaus – außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs - erhebliche Drogerie-Verkaufsflächen von R..., Famila, Aldi, Lidl, Netto und Penny, die den Verkaufsflächenvergleich relativieren.

56

Bei der Entfernung des beantragten Vorhabens von 1,9 km zum Rossmann in der Innenstadt und damit mindestens 20 Minuten zu Fuß ist der Standort in der A-Straße für Laufkundschaft aus der Innenstadt zu weit entfernt. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass Rossmann in der Innenstadt seine Magnetwirkung durch den streitgegenständlichen dm-Markt verliert.

57

Die Kammer schätzt nach Auswertung der Auswirkungsanalyse für die geplante Erweiterung von famila und Aldi im R-Weg, dass die voraussichtliche Umsatzumverteilung von Rossmann, der Apotheken, Sanitätshäuser und Parfümerien in der Innenstadt durch einen dm-Markt bei R... in der A-Straße bei unter 10 % und damit unterhalb der für schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB angenommenen Schwelle liegt (s.o., vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 30.09.2009 – 10 A 1676/08 – juris). Für den geplanten Drogeriemarkt im R-Weg hat die Auswirkungsanalyse eine Umsatzumverteilung im Verhältnis zur Innenstadt von 13 bis 14 % prognostiziert. Dabei lag dieser geplante Drogeriemarkt mit 800 m² Verkaufsfläche 1,5 km Fußweg von Rossmann in der Innenstadt entfernt. Das beantragte Vorhaben ist zum einen mit 644 m² kleiner und zum anderen mit 1,9 km Fußweg weiter entfernt, so dass denklogisch auf eine geringere Umsatzumverteilung rückgeschlossen werden kann.

58

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Kundschaft des R... Markts in der A-Straße nach dem Einzelhandelskonzept zur Hälfte aus N... selbst kommt, „Wechselkunden“ zu dm damit auch zur Hälfte aus dem Umlandgemeinden und aus Touristen bestehen. Zudem wird – unabhängig von der Aussage der Klägerin, sie werde das Drogeriesortiment zu Gunsten des dm-Markts deutlich einschränken – vor allem die Klägerin selbst Kunden an den direkt nebenan befindlichen dm-Markt verlieren.

59

Die Kammer hält es für unwahrscheinlich, dass Rossmann in der Innenstadt als einer von wenigen „Magnetbetrieben“ (neben dem Nahkauf-Lebensmittelmarkt) durch den dm-Markt in der A-Straße in seinem Bestand gefährdet wird; so hat es die Auswirkungsanalyse für einen Drogeriemarkt im R-Weg auch gesehen. Immerhin existierten vor der Insolvenz von Schlecker auch parallel zwei Drogeriediscounter – Kloppenburg und Ihr-Platz – in der Innenstadt.

60

Es mag sein, dass im Falle der Realisierung des klägerischen Vorhabens der Wunsch der Stadt N... , in der Innenstadt einen weiteren Drogeriemarkt anzusiedeln, erschwert wird, jedoch wäre es Sache der Stadt N... gewesen, ihre städtebaulichen Vorstellungen durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes - auch für die A-Straße - umzusetzen. Der Regelungsgehalt des § 34 Abs. 3 BauGB ist hingegen darauf beschränkt, negative Auswirkungen auf bestehende zentrale Versorgungsbereiche zu verhindern. Auch das Einzelhandelskonzept der Stadt N... spricht dafür, dass der Magnetbetrieb Rossmann durch die Verwirklichung des klägerischen Vorhabens nicht gefährdet wird, weil die Stadt ja selbst in dieser Innenstadt einen weiteren größeren Drogeriemarkt ansiedeln möchte und dies für unbedenklich hält.

61

Aus Sicht der Kammer lässt sich daher aufgrund der für das Einzelhandelskonzept und der Auswirkungsanalyse R-Weg vorgenommenen Erhebungen, eines Verkaufsflächenvergleichs und der Würdigung der weiteren, bekannten städtebaulichen Faktoren feststellen, dass die Innenstadt der Stadt N... als einziger zentraler Versorgungsbereich nicht vorgeschädigt ist und durch die Zulassung des beantragten Vorhabens auch nicht geschädigt wird, so dass keine Notwendigkeit zur Durchführung der beantragten Beweisaufnahme besteht.

62

Nach alledem ist der Klage mit der sich aus § 155 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge teilweise stattzugeben.

63

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

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die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. März 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 101 129 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.

4

Die Klägerin hält zunächst die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsgebot als unverzichtbare Mindestanforderung für eine wirksame Ausfertigung von Rechtsnormen verlangt, dass eine von dem Ausfertigungsorgan unterzeichnete Urkunde als Originalurkunde hergestellt wird, um auf diese Weise die Funktion der Ausfertigung, d.h. die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber beschlossenen sicherzustellen, wenn das Landesrecht keine konkretisierenden Vorschriften über die Ausfertigung von Rechtsnormen, insbesondere von Rechtsverordnungen vorsieht.

5

Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, denn sie ist auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres zu verneinen. Die Anforderungen an die Ausfertigung von Landesrecht ergeben sich bei Fehlen einfachgesetzlicher Vorschriften des Bundesrechts für den jeweiligen Rechtsbereich in erster Linie aus landesrechtlichen und damit irrevisiblen Vorschriften. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf Bebauungspläne entschieden und gilt auch für sonstiges Landesrecht (vgl. Beschluss vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 <208> = Buchholz 406.11 § 12 BBauG/BauGB Nr. 18). Dass Art. 82 Abs. 1 GG dabei keinen allgemein gültigen Maßstab für Normausfertigungen enthält, ist ebenfalls geklärt (vgl. Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 6 C 5.01, 1 C 19.1 C 19.00 - juris Rn. 17). Allerdings muss nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des Rechtsstaats im Sinne des Grundgesetzes entsprechen. Das danach in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG für die Länder geltende Rechtsstaatsprinzip enthält zwar keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote. Es bedarf der Konkretisierung durch die verfassungsrechtlich zuständigen Organe. Dabei müssen aber fundamentale Elemente des Rechtsstaats und die Rechtsstaatlichkeit im Ganzen gewahrt bleiben. Das Rechtsstaatsgebot verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (sog. „Identitätsfunktion", „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion"; vgl. Urteile vom 1. Juli 2010 - BVerwG 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247 Rn. 13 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 381 und vom 5. Februar 2009 - BVerwG 7 CN 1.08 - Buchholz 406.400 § 23 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 23, Beschlüsse vom 16. Mai 1991 a.a.O., vom 9. Mai 1996 - BVerwG 4 B 60.96 - Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 21 = juris Rn. 3 und vom 27. Januar 1998 - BVerwG 4 NB 3.97 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 24 S. 16 = juris Rn. 16), nicht jedoch die Bestätigung der Legalität des Normsetzungsverfahrens („Legalitätsfunktion"; vgl. Beschlüsse vom 16. Mai 1991 a.a.O. S. 208 f., vom 27. Januar 1998 a.a.O. und vom 25. Juli 2000 - BVerwG 6 B 38.00 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 399 = juris Rn. 3; Urteil vom 16. Dezember 1993 - BVerwG 4 C 22.92 - Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 52 S. 20 f. = juris Rn. 18). Aus dieser Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion folgt, dass geprüft werden muss, ob die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt; es muss erkennbar sein, dass der Normgeber die ihm obliegende Prüfung vorgenommen hat (Urteil vom 1. Juli 2010 a.a.O. Rn. 15). Die Identität des Normtextes mit dem vom Normgeber Beschlossenen wird dabei durch seine Ausfertigung bestätigt (Beschlüsse vom 16. Mai 1991 a.a.O., vom 27. Januar 1998 a.a.O., vom 25. Juli 2000 a.a.O. und vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 8 B 72.11 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 33 Rn. 6). Folglich genügt etwa das bloße Herstellen einer gedruckten Fassung einer Rechtsnorm als Ausfertigung nicht (Urteil vom 1. Juli 2010 a.a.O. Rn. 15). Weiteres, insbesondere zu Art und Weise der Prüfung und ihrer Beurkundung, also - so ist zu ergänzen - des (geeigneten) Nachweises, dass diese Identitätsprüfung stattgefunden hat, gibt das Bundesrecht, insbesondere das Bundesverfassungsrecht, indessen nicht vor (Urteile vom 1. Juli 2010 a.a.O. Rn. 15 und vom 16. Dezember 1993 a.a.O.; Beschlüsse vom 16. Mai 1991 a.a.O. S. 209, vom 9. Mai 1996 a.a.O. und vom 27. Januar 1998 a.a.O.). So verlangt es z.B. nicht, dass ausdrücklich der Begriff „ausgefertigt" oder „Ausfertigung" verwendet wird (Beschluss vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 4 BN 46.98 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 40 = juris Rn. 5). Es lässt - auch hinsichtlich des jeweiligen Normtypus - zudem Unterschiede zu, denn die Regeln über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung gehören grundsätzlich dem (irrevisiblen) Landesrecht an (s.o. sowie Urteil vom 16. Dezember 1993 a.a.O., Beschluss vom 16. Mai 1991 a.a.O.). Bundesrecht „wacht" lediglich darüber, ob das Landesrecht überhaupt eine angemessene Kontrolle der Authentizität ermöglicht. Näheres entscheidet aber abschließend der Landesgesetzgeber (Beschluss vom 8. Mai 1995 - BVerwG 4 NB 16.95 - NVwZ 1996, 372, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 406.11 § 244 BauGB Nr. 1 = juris Rn. 6). Das gilt auch für die Frage, ob vom Normgeber eine Urschrift hergestellt und auf dieser durch Unterschrift bestätigt werden muss, dass der Inhalt der Urkunde so vom Normgeber beschlossen worden ist. Insofern hat der Senat bereits betont, dass es jedenfalls vor dem Hintergrund des bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebots auch ausreichend sein kann, dass der Satzungsbeschluss schriftlich fixiert und vom Bürgermeister unterschrieben ist, also gerade keine einheitliche (Original-)Urkunde hergestellt wird (Beschlüsse vom 16. Mai 1991 a.a.O. S. 209 und vom 27. Oktober 1998 a.a.O.). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

6

Die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage,

ob § 154 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB als Rechtsgrundlage für die Festsetzung von sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen mit dem Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorher-sehbarkelt im Sinne von Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar ist, wenn es der (Landes-)Gesetzgeber versäumt hat, neben einer Verjährungsregelung eine absolute gesetzliche zeitliche Obergrenze festzulegen, um sicherzustellen, dass Ausgleichsbeträge für sanierungsbedingte Erhöhungen des Bodenwertes eines Grundstücks nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung der sanierungsbedingten Erhöhungen des Bodenwertes festgesetzt werden können,

führt nicht zur Zulassung der Revision. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da das Oberverwaltungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend - keine Feststellungen dazu getroffen hat, wann die Sanierungsmaßnahmen tatsächlich abgeschlossen worden sind; aufgrund der Zurückverweisung des Rechtsstreits wird das Verwaltungsgericht dieser Frage gegebenenfalls nachzugehen haben. Unabhängig davon hat der Senat in seinen Urteilen vom 20. März 2014 - BVerwG 4 C 11.13 u.a. - (zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen) die Frage rechtsgrundsätzlich geklärt.

7

2. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Klägerin legt nicht dar, dass das angefochtene Urteil vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2010 (a.a.O.) abweicht.

8

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

9

Die Klägerin entnimmt dem Urteil vom 1. Juli 2010 (a.a.O.) den Rechtssatz, „Beurkundung" in diesem Sinne bedeute als unverzichtbare Mindestanforderung an eine Ausfertigung, dass eine vom Ausfertigungsorgan unterzeichnete Urkunde als Originalurkunde hergestellt werden müsse und nur so eine wirksame Ausfertigung einer Rechtsnorm vorgenommen werden könne. Wie oben unter 1. ausgeführt, hat der Senat einen solchen Rechtssatz in der Entscheidung nicht aufgestellt. Auch im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass das Oberverwaltungsgericht dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Gefolgschaft verweigert hätte (vgl. UA S. 11 ff.). Das Berufungsgericht hat ausgeführt, durch das zur Anwendung gelangte Normsetzungsverfahren, das der ständigen Praxis des Senats der Beklagten beim Erlass von Rechtsverordnungen entspreche, sei hinreichend gewährleistet worden, dass der in der Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatts vom 19. April 1982 (S. 69) veröffentlichte Normtext dem Normsetzungsbeschluss des Senats der Beklagten vom 6. April 1982 entsprochen habe (UA S. 14 unten). Dabei sei das Normsetzungsverfahren in seiner Gesamtheit - von der Vorbereitung der Beschlussfassung über die Beschlussfassung durch den Senat der Beklagten, die Protokollierung dieser Beschlussfassung, das anschließende Herstellen einer konsolidierten Textfassung bis hin zu dem Anbringen des Vermerks „Gegeben in der Versammlung des Senats ( ... )" - in den Blick zu nehmen. Denn dass der verfassungsrechtlich gebotene „Ausfertigungsmindeststandard" gewährleistet sei, erschließe sich gerade aufgrund einer Gesamtschau des Normsetzungsverfahrens (UA S. 15).

10

Soweit die Beschwerde dem Oberverwaltungsgericht (sinngemäß) eine fehlerhafte Subsumtion des Urteils vom 1. Juli 2010 (a.a.O.) vorhält, ist dies für die Beurteilung der Divergenzrüge ohne Belang, denn der Tatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht erfüllt, wenn die Vorinstanz einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).

11

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. September 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24 491,25 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Divergenz) und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2

1. Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht sei von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2007 - BVerwG 4 C 7.07 - (BVerwGE 129, 307) abgewichen. Während das Bundesverwaltungsgericht schädliche Auswirkungen auf Versorgungsbereiche im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB erst bejahe, wenn ein Vorhaben deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig störe, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen können, setze das Oberverwaltungsgericht eine erheblich niedrigere Schwelle an und lasse eine Schwächung der Versorgungssituation ausreichen.

3

Dieses Vorbringen lässt eine Divergenz nicht erkennen. Das Oberverwaltungsgericht hat bei seiner Auslegung des Begriffs der "schädlichen Auswirkungen" ausdrücklich auf die genannte Entscheidung Bezug genommen und sich auf den von der Beschwerde zitierten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts gestützt. Eine fehlerhafte Anwendung dieses Rechtssatzes könnte eine Divergenz nicht begründen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Einen ihm widersprechenden Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht hierbei nicht aufgestellt. Das ist schon deswegen ausgeschlossen, weil das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 11. Oktober 2007 den Begriff der "schädlichen Auswirkungen" nicht abschließend definiert, sondern durch Verwendung des Wortes "jedenfalls" offengelassen hat, ob eine niedrigere Schädlichkeitsschwelle als die durch den Rechtssatz bezeichnete in Betracht kommt. Unabhängig davon geht das Oberverwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht davon aus, dass bereits jede "Schwächung" vorhandener Lebensmittelmärkte im zentralen Versorgungsbereich den Tatbestand der "schädlichen Auswirkungen" erfüllt. Vielmehr trifft diese Entwicklung nach Ansicht der Vorinstanz auf eine bereits "eher eingeschränkte Versorgungssituation mit Lebensmitteln" und bezieht sich vor allem auf einen Lebensmittelmarkt, dem für den zentralen Versorgungsbereich in quantitativer und qualitativer Hinsicht eine besondere Versorgungsfunktion (UA S. 14) und im nördlichen Teil des Gebietes sogar eine Einzelstellung zukomme (UA S. 16). Die Kritik der Beschwerde an den zugrunde liegenden Annahmen des Oberverwaltungsgerichts betrifft Tatsachenfragen, die mangels durchgreifender Verfahrensrüge der revisionsgerichtlichen Klärung entzogen sind und deswegen die Zulassung der Revision nicht begründen können.

4

2. Die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu.

5

a) Die Frage

ob bereits eine "Verschlechterung der Versorgungssituation" die Annahme von schädlichen Auswirkungen i.S.v. § 34 Abs. 3 BauGB rechtfertigen kann, selbst wenn nicht zu befürchten ist, dass das Einzelhandelsvorhaben die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereiches so nachhaltig stört, dass dieser seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr wahrnehmen kann,

würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat weder - wie unter 1. ausgeführt - eine Verschlechterung der Versorgungssituation ausreichen lassen noch festgestellt, dass die weiteren in der Frage genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

6

b) Auch die auf die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO abzielende, in der Rechtsprechung des Senats bislang offengebliebene Frage,

ob eine Überschreitung von 1 200 m² Geschossfläche als Indiz dafür gewertet werden kann, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind,

wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht schon jede Überschreitung als Indiz angesehen, sondern eine "deutliche" Überschreitung als "weiteren" Beleg für die Schädlichkeit des Vorhabens gewertet (UA S. 21), der das bereits aus dem Verkaufsflächenvergleich gewonnene Bild lediglich "bestätige". Die Klärungsbedürftigkeit einer hierauf eingeengten Frage legt die Beschwerde entgegen § 133 Abs. 3 Abs. 3 VwGO nicht dar, wenn sie lediglich darauf hinweist, die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts habe zur Konsequenz, dass einem Vorhaben schon bei einer geringfügigen Überschreitung der Geschossfläche von 1 200 m² aufgrund umsatzneutraler Erweiterungen der Verkaufsfläche (Pfandraum) oder des Sozialraums der Mitarbeiter § 34 Abs. 3 BauGB entgegenstehe.

7

c) Grundsätzliche Bedeutung misst die Beschwerde der Rechtssache auch deswegen bei, weil sie nach ihrer Ansicht die Möglichkeit eröffnet, für die Fälle der Erweiterung bestehender Einzelhandelsbetriebe zu klären, welche Maßstäbe bei den gebotenen Verkaufsflächenvergleichsbetrachtungen heranzuziehen sind. Eine solche Klärung würde sich in einem Revisionsverfahren jedoch nicht als entscheidungserheblich erweisen, weil alle vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen, von der Beschwerde in tatsächlicher Hinsicht nicht angegriffenen Vergleichsbetrachtungen zum - selben - Ergebnis geführt haben, dass die beabsichtigte Erweiterung nicht geringfügig ist (UA S. 20).

8

d) Darüber hinaus will die Beschwerde geklärt wissen, wie im Falle einer Verkaufsflächenerweiterung Attraktivitätssteigerungen durch Sortimentsveränderungen zu bewerten sind. Sie meint der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen zu der Frage entnehmen zu können, ob insoweit nur auf beabsichtigte oder auch auf "potentiell mögliche" Sortimentserweiterungen abzustellen ist. Auch damit legt die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar. Es liegt auf der Hand und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass sich die Prognose, ob im genannten Fall attraktivitätssteigernde Sortimentsveränderungen zu erwarten sind, nicht allein auf die mit der Erweiterung beabsichtigten Veränderungen beschränken kann, sondern insoweit alle mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintretenden Entwicklungen einzubeziehen hat. Die Frage, ob solche Umstände vorliegen, hat das Tatsachengericht zu beantworten; sie ist einer Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich.

9

e) Schließlich begründet auch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

ob mit dem Begriff "Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Anlagen" im Sinne von § 9 Abs. 2a BauGB nur die ausdrücklich in den Baugebietskatalogen der BauNVO aufgelisteten Nutzungsarten (Einzelhandel) gemeint sind oder auch Unterarten (Einzelhandel mit bestimmten Sortimenten) hiervon, wie sie nach § 1 Abs. 9 BauNVO festsetzungsfähig sind,

nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil es zu ihrer Beantwortung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Wie das Oberverwaltungsgericht (UA S. 10) zutreffend ausführt, entspricht es nicht nur dem Willen des Gesetzgebers (BTDrucks 16/2496 S. 11), sondern auch der wohl einhelligen Meinung in der Literatur, dass sich der Inhalt der Festsetzungen von Nutzungsarten an Abs. 5 und Abs. 9 des § 1 BauNVO anlehnen können soll. Gesichtspunkte, die diese Auffassung in Frage stellen und einen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf begründen könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf.

10

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Gründe

1

Die auf sämtliche Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beigeladene beimisst.

3

Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Nicht jede Frage, zu der sich das Bundesverwaltungsgericht noch nicht geäußert hat, führt indessen auf eine erst im Revisionsverfahren zu klärende Thematik. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsverfahrens ist vielmehr Voraussetzung, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (z.B. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2012 - 4 B 13.12 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 214 = juris Rn. 3). So liegt es hier. Die von der Beigeladenen für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene, auf § 34 Abs. 3 BauGB zugeschnittene Frage, ob im Falle einer Vorschädigung eines zentralen Versorgungsbereichs durch vorhandene, außerhalb dieses Versorgungsbereichs gelegene Einzelhandelsbetriebe generell schon dann schädliche Auswirkungen durch einen neu hinzutretenden Einzelhandelsbetrieb zu erwarten sind, wenn dieser, ohne dass es auf den von ihm zu erwartenden konkreten Kaufkraftabfluss oder andere Einzelfallumstände ankommt, die Vorschädigung lediglich verstärkt, lässt sich mit dem Oberverwaltungsgericht bejahen, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

4

Bei der Entscheidung, ob von einem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind, sind diejenigen Auswirkungen zugrunde zu legen, die typischerweise von einem Betrieb der zur Genehmigung gestellten Art an der betreffenden Stelle ausgehen. Sind im Einzugsbereich eines zentralen Versorgungsbereichs in räumlicher Nähe an anderer Stelle bereits Einzelhandelsbetriebe vorhanden, dürfen diese bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 C 1.08 - BVerwGE 136, 18 Rn. 15). Schädliche Auswirkungen i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB können sich daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkt. Denn ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsbetrieben an einem nicht integrierten Standort in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich kann durch das Hinzutreten eines weiteren Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 Rn. 16). Von schädlichen Auswirkungen kann aber auch dann gesprochen werden, wenn schon vorhandene Einzelhandelsbetriebe den zentralen Versorgungsbereich schädigen, also nicht mehr gerade noch unbedenklich sind, und die Schädigung durch den neu hinzutretenden Einzelhandelsbetrieb verstärkt wird (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 34 Rn. 86g). Ziel des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich nachteiliger Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (BT-Drs. 15/2250 S. 54). Solche Auswirkungen sind nicht nur dann anzunehmen, wenn zentrale Versorgungsbereiche ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen können (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307 Rn. 14), sondern auch dann, wenn geschädigte Versorgungsbereiche durch die Zulassung weiterer, bei isolierter Betrachtung jeweils unbedenklicher Vorhaben einen vollständigen Funktionsverlust erleiden können. Aber auch dann, wenn kein vollständiger Funktionsverlust droht, wird ein schon geschädigter zentraler Versorgungsbereich von § 34 Abs. 3 BauGB geschützt, nämlich insoweit, als ihm eine "Erholung" nicht durch die Zulassung von Vorhaben erschwert oder unmöglich gemacht werden soll, welche die Schädigung verstärken. Der rechtliche Ansatz, dass die Intensivierung einer bereits gegenwärtigen Gefährdung der Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs als schädliche Auswirkungen zu würdigen ist, liegt im Übrigen schon dem Beschluss des Senats vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09 - (Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 34 Rn. 6) zugrunde.

5

2. Die Revision ist ferner nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Abweichung des angegriffenen Urteils von der Entscheidung des Senats vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 - (BVerwGE 129, 307) zuzulassen. Die Beigeladene zitiert den Senat mit dem Rechtssatz, dass Preisgestaltung, Werbemethoden, Schaufensterdekoration, Sachkunde und Freundlichkeit des Personals nicht zum Prüfprogramm der Genehmigungsbehörde gehören und die Prognose schädlicher Auswirkungen im Wesentlichen nur auf den baurechtlich relevanten Angaben in den Bauvorlagen und einer mitgelieferten Sortimentsbeschreibung aufbauen kann. Der divergierende Rechtssatz lautet, dass nur Preisgestaltung, Werbemethoden, Schaufensterdekoration, Sachkunde und Freundlichkeit des Personals zum Prüfprogramm der Genehmigungsbehörde gehören und die Prognose schädlicher Auswirkungen nicht auf den baurechtlich relevanten Angaben in den Bauvorlagen und einer mitgelieferten Sortimentsbeschreibung aufbauen kann. Einen solchen Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht jedoch nicht formuliert, sondern sich vielmehr dem Rechtssatz des Senats angeschlossen (UA S. 16) und dabei das Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 C 1.08 - (BVerwGE 136, 18 Rn. 14) zitiert, das seinerseits das Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 - (BVerwGE 129, 307 Rn. 20) in Bezug nimmt. Offen bleiben kann, ob die Beigeladene mit ihrer Kritik, das Oberverwaltungsgericht habe nicht, wie geboten, auf die Struktur der Sortimente des umstrittenen Vorhabens, sondern zu Unrecht auf den Betriebstyp des Sonderpostenmarkts als eigenständige Branche abgestellt, eine unzutreffende Anwendung des Rechtssatzes aufzeigt. Denn eine Divergenzrüge kann nicht darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht einen nicht in Frage gestellten abstrakten höchstrichterlichen Rechtssatz im Einzelfall falsch angewandt habe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

6

3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Die Beigeladene rügt, dass das Oberverwaltungsgericht seine Pflicht zur Klärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch den Verzicht auf einen Vergleich der Größe der Verkaufsflächen für die im Sonderpostenmarkt der Beigeladenen vorgesehenen Sortimente mit der Größe der Verkaufsfläche derselben Sortimentgruppen im zentralen Versorgungsbereich der Klägerin verletzt habe.

7

Die Rüge der Beigeladenen bleibt erfolglos.

8

Die Behauptung der Beigeladenen, das Oberverwaltungsgericht hätte seiner Prüfung ihre Angaben in den Unterlagen zur Bauvoranfrage und der Berufungsbegründung vom 16. Dezember 2014 zugrunde legen können, stützt die Aufklärungsrüge nicht. Die Beigeladene geht selbst davon aus, dass das Oberverwaltungsgericht diese Angaben im Blick hatte. Sie wendet sich dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht die Angaben wegen der Sortimentsschwankungen bei Sonderpostenmärkten nicht für aussagekräftig gehalten hat (Beschwerdebegründung S. 6, Schriftsatz vom 28. Dezember 2016 S. 3). Das ist ein Angriff gegen die dem sachlichen Recht zuzurechnende Beweiswürdigung.

9

Soweit die Beigeladene darauf abhebt, dass das Oberverwaltungsgericht gegebenenfalls einen Sachverständigen hätte einschalten müssen (Beschwerdebegründung S. 7), scheitert ihre Rüge jedenfalls daran, dass sie entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht darlegt, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1987 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Gleiches gilt für die Beschwerde der Beigeladenen, die zur Begründung ihrer Beschwerde auf die Beschwerdebegründung der Klägerin Bezug genommen hat.

2

1. Die als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen zur Festsetzung von Emissionskontingenten in einem Bebauungsplan (Rechtsfragen zu 1) würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn selbst wenn der für das Vorhabengrundstück geltende Bebauungsplan entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts unwirksam sein sollte, erwiese sich das Urteil im Ergebnis als richtig. Im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans wäre das Vorhaben der Klägerin nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig, die Berufungen gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts wären aus diesem Grund zurückzuweisen. Dies ist bereits im Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 144 Abs. 4 VwGO zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 17. März 1998 - BVerwG 4 B 25.98 - NVwZ 1998, 737). Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im Rahmen des Hilfsantrags stand § 34 Abs. 3 BauGB dem Vorhaben jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans am 7. Mai 2010 (UA S. 3) entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die hierfür maßgebenden Tatsachen nach Inkrafttreten des Bebauungsplans entscheidungserheblich geändert haben könnten, sind nicht ersichtlich; auch die Beschwerde macht dies nicht geltend. Sie verweist zur Begründung der Entscheidungserheblichkeit ihrer Fragen zur Wirksamkeit des Bebauungsplans vielmehr selbst darauf, dass sie hinsichtlich der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellung, dem Vorhaben stünde die Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB entgegen, Zulassungsgründe dargelegt habe (Beschwerdebegründung S. 13). Diese greifen jedoch nicht durch.

3

2. In Bezug auf § 34 Abs. 3 BauGB erhebt die Beschwerde zunächst Rügen zum Verkaufsflächenvergleich. Diese rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

4

2.1 Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde die Frage (Rechtsfrage 2):

Darf bei einem Verkaufsflächenvergleich zur Beurteilung der Frage, ob schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB auf einen zentralen Versorgungsbereich zu erwarten sind, lediglich auf die Verkaufsfläche eines als "Magnetbetrieb" eingeschätzten Einzelhandelsbetriebs in dem untersuchten zentralen Versorgungsbereich abgestellt werden und nicht - unter Einbeziehung sämtlicher Betriebe in dem zentralen Versorgungsbereich - auf die Gesamt-Verkaufsfläche des relevanten Sortiments in dem zentralen Versorgungsbereich?

5

Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat die schädlichen Auswirkungen des Vorhabens für den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt nicht nur - wie in der Frage vorausgesetzt - aus einem Vergleich der Verkaufsflächen zwischen dem Vorhaben einerseits (2 950 qm) und dem branchengleichen, als Magnetbetrieb qualifizierten ProMarkt andererseits (2 300 qm) abgeleitet. Es hat die Verkaufsfläche des Vorhabens vielmehr auch in Beziehung gesetzt zur Summe der bisherigen Verkaufsflächen in der Elektrobranche im Gebiet der Beklagten (5 295 qm, UA S. 20) und zur Gesamtverkaufsfläche der insgesamt 32 Betriebe des Elektrohandels in der Innenstadt (4 265 qm, UA S. 20 f.). Insoweit handelt es sich nicht - wie die Beschwerde meint - um Hilfserwägungen ohne selbstständig tragende Bedeutung; das Oberverwaltungsgericht hat die Verkaufsfläche des Vorhabens im Vergleich zum Magnetbetrieb in der Innenstadt vielmehr "unter Einbeziehung aller verfügbaren weiteren städtebaulichen Umstände" (UA S. 20) gewürdigt, also eine Gesamtbetrachtung vorgenommen.

6

Soweit die Beschwerde geltend macht, das Oberverwaltungsgericht sei für die Zentren und die Gesamtstadt von falschen Verkaufsflächen ausgegangen, zeigt sie einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf. Wie bereits das Verwaltungsgericht hat auch das Oberverwaltungsgericht die Verkaufsfläche des Vorhabens in Beziehung gesetzt zu den im Stadtgebiet vorhandenen vier Fachmärkten (ProMarkt 2 300 qm, MediMax 1 370 qm, Quelle Technik-Center 840 qm, HS-Haushalt und Service 785 qm, gesamt 5 295 qm; vgl. VG UA S. 7 f. und GMA-Gutachten S. 21). Zur Verkaufsfläche welcher Betriebe die Verkaufsfläche des Vorhabens in Beziehung zu setzen ist, um die Wahrscheinlichkeit schädlicher Auswirkungen zu prognostizieren, hängt weitgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Der Vergleich des Vorhabens mit den Hauptmitwettbewerbern - hier den vorhandenen Fachmärkten - wird nicht dadurch "falsch", dass das Vorhaben auch mit anderen Betrieben verglichen werden kann. Bei der Betrachtung der Innenstadt hat im Übrigen auch das Oberverwaltungsgericht nicht nur den Fachmarkt, sondern auch die kleineren Betriebe in die Betrachtung einbezogen (UA S. 20 f.).

7

2.2 Die in Bezug auf den Verkaufsflächenvergleich geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des Senats vom 11. Oktober 2007 - BVerwG 4 C 7.07 - (BVerwGE 129, 307) liegt nicht vor. Die Beschwerde entnimmt dem angefochtenen Urteil Rechtssätze, die das Oberverwaltungsgericht nicht aufgestellt hat.

8

2.2.1 Die Auffassung, dass es ausreichend sei, allein die Verkaufsfläche zwischen dem beantragten Vorhaben einerseits und einem branchengleichen Magnetbetrieb in einem zentralen Versorgungsbereich zu vergleichen, um bewerten zu können, ob schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind (Beschwerdebegründung S. 19), hat das Oberverwaltungsgericht - wie bereits dargelegt - nicht vertreten.

9

2.2.2 Ebenso wenig hat das Oberverwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, dass die Einordnung eines Betriebs als "Magnetbetrieb" vorzunehmen sei, indem die Verkaufsfläche des einzelnen Betriebs in Vergleich zu allen anderen Betrieben der gleichen Branche gesetzt werde (Beschwerdebegründung S. 24); jedenfalls hat es diesen Vergleich nicht als allein maßgebend für die Qualifizierung eines Betriebs als "Magnetbetrieb" angesehen. Es hat bei dem Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der Verkaufsfläche des ProMarktes und der anderen im Stadtgebiet vorhandenen Fachmärkte berücksichtigt, dass der ProMarkt als "Magnetbetrieb" in der Innenstadt wirke und der Kaufkraftabfluss in der Elektrobranche in das Vorhabengebiet mit großer Wahrscheinlichkeit entsprechende Rückwirkungen auf die Struktur der Innenstadt hätte; die Annahme eines solchen "Magnetbetriebs" sei hinsichtlich des ProMarktes vor allem wegen seiner im Vergleich zu allen anderen Betrieben des Elektrohandels erheblich höheren Verkaufsfläche gerechtfertigt (UA S. 20). Der Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe damit den ProMarkt ohne Bezug zu dem konkret betrachteten zentralen Versorgungsbereich als Magnetbetrieb qualifiziert, ist nicht berechtigt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass ein Kaufkraftabfluss vom ProMarkt zum Vorhaben der Klägerin Rückwirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Innenstadt als zentraler Versorgungsbereich hätte, weil die Existenz eines Elektrofachmarktes in der Innenstadt, der über eine deutlich größere Verkaufsfläche verfügt als die Mitbewerber außerhalb der Innenstadt, für die Attraktivität der Innenstadt als zentraler Versorgungsbereich von erheblicher Bedeutung wäre. Insoweit hat es keinen Rechtssatz aufgestellt, sondern die hier gegebenen Umstände tatrichterlich gewürdigt.

10

3. Die Rügen zum Umsatzvergleich führen ebenfalls nicht auf einen Grund für die Zulassung der Revision.

11

3.1 Die Beschwerde wirft die Frage auf (Rechtsfrage 3):

Ist ein Umsatzvergleich zwischen dem prognostizierten Umsatz des anzusiedelnden Vorhabens und dem Gesamtumsatz in der entsprechenden Branche im Gebiet der Standortkommune geeignet, die Annahme von zu erwartenden schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu begründen, wenn gutachterlich nachgewiesen ist, dass der überwiegende Anteil des für das Ansiedlungsvorhaben prognostizierten Umsatzes nicht mit Kunden aus der Standortgemeinde, sondern mit Kunden von außerhalb der Standortgemeinde erzielt werden wird?

12

Diese Frage wäre einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Der Prüfungsmaßstab der schädlichen Auswirkungen fordert eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände (Urteil vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 Rn. 16). Zu berücksichtigen sind bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben insbesondere die Verkaufsfläche des Vorhabens im Vergleich zu den im Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsflächen derselben Branche, die voraussichtliche Umsatzumverteilung, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, eine etwaige "Vorschädigung" des Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines vorhandenen "Magnetbetriebs", der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat (Beschluss vom 12. Februar 2009 - BVerwG 4 B 3.09 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 34 Rn. 9). Diese Aufzählung ist - wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt - nicht abschließend. Ob auch der prognostizierte Umsatz des Vorhabens im Vergleich zum Gesamtumsatz in der entsprechenden Branche im Gebiet der Standortkommune zu berücksichtigen ist und welche Bedeutung diesem Vergleich im Rahmen der Prognose zukommt, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Die Rechtsauffassung, dass ein solcher Umsatzvergleich in jedem Fall erforderlich sei und dass ihm eine entscheidende Bedeutung zukomme, hat das Oberverwaltungsgericht nicht vertreten. Es hat hier den für das Vorhaben prognostizierten Umsatz zum Gesamtumsatz im Elektroeinzelhandel im Stadtgebiet in Beziehung gesetzt, um die Größenordnung des Vorhabens zu charakterisieren. Im Folgenden hat es dann auf den vorhabenbedingten wahrscheinlichen Kaufkraftabfluss aus dem zentralen Versorgungsbereich abgestellt (UA S. 22).

13

Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht den Nachweis, dass der überwiegende Anteil des für das Ansiedlungsvorhaben prognostizierten Umsatzes nicht mit Kunden aus der Standortgemeinde, sondern mit Kunden von außerhalb erzielt werden wird, nicht als geführt angesehen. Es hat dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten vielmehr entgegengehalten, dass die Nachfragestromanalyse lediglich im Sinne einer Schätzung plausibel gemacht und nicht durch weitere empirische Erhebungen oder methodische Ausführungen näher untermauert worden sei (UA S. 22).

14

3.2 Die geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils vom Beschluss des Senats vom 12. Februar 2009 - BVerwG 4 B 3.09 - liegt nicht vor. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass im Rahmen der Ermittlung schädlicher Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB der prognostizierte Umsatz des Vorhabens mit dem Gesamtumsatz der gleichen Branche im Gebiet der Standortkommune zu vergleichen sei (Beschwerdebegründung S. 30), hat das Oberverwaltungsgericht - wie dargelegt - nicht aufgestellt.

15

4. Die zum Zentrenkonzept aufgeworfene Frage (Rechtsfrage 4):

Steht es der Annahme schädlicher Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB entgegen, wenn der Vorhabenstandort mit einem dem Vorhaben entsprechenden Sortiment und einer dem Vorhaben entsprechenden Verkaufsfläche in einem vom Stadtrat beschlossenen Zentrenkonzept der Standortgemeinde enthalten ist?

bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Ob der Standort des Vorhabens der Klägerin in dem Zentrenkonzept der Beklagten enthalten war, war - wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt (UA S. 7, 9, 10) - bereits im Berufungsverfahren streitig. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu Feststellungen nicht getroffen. Es hat zum Ausdruck gebracht, dass, selbst wenn das Vorhaben den im Zentrenkonzept enthaltenen früheren Planungsvorstellungen der Beklagten entsprochen haben sollte, dies der Annahme schädlicher Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB nicht entgegenstünde. Einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf in Bezug auf diese Annahme zeigt die Beschwerde nicht auf. In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass, wenn ein Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, weil es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 BauGB), nach der tatsächlich vorhandenen Stadtstruktur innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches liegt und auch auf andere zentrale Versorgungsbereiche keine schädlichen Auswirkungen hat (§ 34 Abs. 3 BauGB), ein städtebauliches Entwicklungskonzept hieran nichts ändern kann; denn ein solches Konzept enthält - anders als ein Bebauungsplan z.B. mit Festsetzungen auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB - keine rechtsverbindlichen Festsetzungen (vgl. § 8 Abs. 1 BauGB, Beschluss vom 12. Februar 2009 - BVerwG 4 B 5.09 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 208 Rn. 7). Aus diesem Grund kann ein Zentrenkonzept auch umgekehrt nichts daran ändern, dass ein Vorhaben gemäß § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig ist, wenn es die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs - wie vom Oberverwaltungsgericht für die Innenstadt der Beklagten festgestellt - so nachhaltig stört, dass der Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrgenommen werden kann (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 Rn. 13).

16

5. Schließlich führt auch die Frage (Rechtsfrage 5):

Steht es der Annahme von schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB entgegen, wenn eine der Standortgemeinde übergeordnete Landesplanungsbehörde zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das Vorhaben raumordnerisch unter dem Aspekt der Nachnutzung einer Industriebrache mitgetragen werden könne, wenn dafür eine innerstädtische Einordnung nicht möglich sei, und eine innerstädtische Einordnung auch tatsächlich nicht möglich ist?

nicht zur Zulassung der Revision. Das Oberverwaltungsgericht hat tatsächliche Feststellungen zu der bereits im Berufungsverfahren streitigen Frage (UA S. 3, 7, 10), ob die obere Landesplanungsbehörde dem Vorhaben der Klägerin zugestimmt hat, nicht getroffen. Es ist davon ausgegangen, dass die Stellungnahme der Annahme schädlicher Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB nicht entgegensteht. In Bezug auf diese Annahme zeigt die Beschwerde einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf. Die Feststellung, dass schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich zu erwarten sind, ist nach § 34 Abs. 3 BauGB nicht von einer dies bestätigenden Stellungnahme einer der Standortgemeinde übergeordneten Landesplanungsbehörde abhängig; ein Klärungsbedarf besteht insoweit nicht. Die Frage, ob eine landesplanerische Stellungnahme zu einem Bauvorhaben der Annahme von schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB entgegensteht, ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Wie bereits dargelegt (3.1), fordert der Prüfungsmaßstab der schädlichen Auswirkungen eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände. Welche Bedeutung einer landesplanerischen Stellungnahme im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung zukommt, hängt maßgebend vom Inhalt der jeweiligen Stellungnahme ab. Ist die Landesplanungsbehörde z.B. zu dem Ergebnis gelangt, dass es landesplanerisch zulässig wäre, das Vorhaben durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans zu ermöglichen, steht dieses Ergebnis der Annahme, dass das Vorhaben ohne eine solche Bauleitplanung schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB auf einen zentralen Versorgungsbereich erwarten lassen würde, nicht entgegen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.