Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 22. Nov. 2018 - 12 B 68/18
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller wendet sich gegen die generelle Untersagung des Einstellens und Ausbildens von Auszubildenden sowie gegen die Ablehnung des Beigeladenen als Auszubildenden aus Gründen der fehlenden persönlichen Eignung.
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Der Antragsteller ist Tierarzt und betreibt als solcher eine Praxis in A-Stadt, in der er unter anderem tierärztliche Fachangestellte ausbildet. Die Antragsgegnerin ist die Tierärztekammer Schleswig-Holstein.
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Bereits seit 1996 fiel der Antragsteller der Antragsgegnerin durch eine hohe Quote an Ausbildungsabbrüchen in seiner Praxis auf. In fünf Fällen erfolgte die Auflösung des Ausbildungsvertrags innerhalb weniger Wochen innerhalb der Probezeit. Eine Auszubildende gab der Antragsgegnerin gegenüber als Grund Probleme des Antragstellers im Umgang mit seinen Auszubildenden an und bezweifelte seine Eignung als Ausbilder. In zwei weiteren Fällen leitete die Antragsgegnerin berufsgerichtliche Ermittlungsverfahren – wegen körperlicher Tätlichkeit und wegen cholerischer Ausbrüche gegenüber Auszubildenden – ein, die jedoch keinen hinreichenden Tatverdacht ergaben. Darüber hinaus kam es zu weiteren Ausbildungsabbrüchen, deren Grund nicht bekannt ist. Daraufhin wies die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 09.07.2010 den Antragsteller daraufhin, dass sie aufgrund der zahlreichen Ausbildungsabbrüche in den Vorjahren die Auffassung vertrete, dass ihm die persönlichen Voraussetzungen für die Ausbildung von tiermedizinischen Fachangestellten fehlten. Sie kündigte an, dass sie aus diesem Grund der Einstellung von Auszubildenden widersprechen und Ausbildungsverträge in Zukunft nicht genehmigen werde. In der Folgezeit bildete der Antragsteller keine Auszubildenden aus. Ab dem Jahr 2015 genehmigte die Antragsgegnerin wieder Ausbildungsverträge des Antragstellers. Der Antragsteller schloss fünf Ausbildungsverhältnisse. Daneben beschäftigte der Antragsteller von Juni 2016 bis April 2018 eine kaufmännische Angestellte in seiner Praxis.
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Am 23.04.2018 schloss der Antragsteller einen Ausbildungsvertrag zum tiermedizinischen Fachangestellten mit dem Beigeladenen und legte diesen der Antragsgegnerin vor.
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Mit E-Mail vom 16.04.2018, 23.04.2018 und 07.05.2018 erhielt die Antragsgegnerin die inhaltlich überwiegend deckungsgleichen Beschwerden dreier Mitarbeiterinnen des Antragstellers – der kaufmännischen Angestellten sowie zweier Auszubildender, die sich über den Umgang des Antragstellers mit ihnen beschwerten. Die Arbeitsverhältnisse aller sind inzwischen beendet. Die Beschwerden führten übereinstimmend aus, dass das Betriebsklima in der Praxis sich aufgrund der schlechten Stimmung des Antragstellers und seines unzureichenden Führungsstils zunehmend verschlechtert habe, bis es nicht mehr erträglich gewesen sei, dort zu arbeiten. Der Antragsteller habe zu cholerischen Anfällen geneigt, bei denen er seine Mitarbeiter teilweise ohne Grund angeschrien habe. Er habe die Auszubildenden für sämtliche Störungen im Praxisablauf indirekt verantwortlich gemacht. Die Auszubildenden hätten sich immer bemüht, alles richtig zu machen, hätten dem Antragssteller jedoch nichts Recht machen können. Es sei wie ein Spießrutenlauf gewesen, bei dem man immer auf das nächste Donnerwetter gewartet habe. Zudem sei es immer wieder zu Problemen mit Urlaubsanträgen, Zeitausgleich und Krankmeldungen gekommen. Der Antragsteller habe diese grundsätzlich als persönlichen Angriff gewertet und versucht, den Auszubildenden mit Verweis auf ihre Teamfähigkeit, ein schlechtes Gewissen zu machen. Urlaubsgenehmigungen habe er, soweit es gegangen sei, hinausgezögert und nicht schriftlich bestätigt. Genehmigter Urlaub sei teilweise mit der Begründung zu hoher Arbeitslast wieder gestrichen worden. Kurzfristige Freistellungen von der Arbeit seien fast unmöglich gewesen und der zusätzliche Urlaubsanspruch einer Mitarbeiterin aufgrund von Schwerbehinderung sei gar nicht gewährt worden. Als Ausgleich für krankheitsbedingte Ausfälle habe der Antragsteller den Urlaub anderer Kolleginnen gestrichen bzw. diese versucht, aus dem Urlaub zurück zu holen. Auch den vereinbarten Zeitausgleich von 4 Stunden für die umschichtigen 24-stündigen Wochenenddienste/-bereitschaften habe der Antragsteller selten eingehalten. Dasselbe habe für regelmäßig erbrachte Überstunden gegolten. Hier sei gar kein Ausgleich gewährt worden. Eine Reduzierung der Überstunden sei erst mit Einführung der Zeiterfassung zum 01.03.2018 erfolgt. Ähnlich negativ habe der Antragsteller auf Krankmeldungen reagiert. In diesem Zusammenhang habe er einmal gesagt: „Der nächste, der einen gelben Schein hat, fliegt raus“, d.h. wird gekündigt. Alle drei Beschwerdeführerinnen zeigten an, dass es bei ihnen im Laufe der Zeit zu immer stärkeren, psychischen Überlastungen gekommen sei, die jeweils mit unterschiedlichen körperlichen Symptomen einhergegangen seien. Den Beschwerden waren Folgen wie Schlafstörungen, Magenschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, chronischem Durchfall, Herzrasen, Panikattacken und Nasenbluten zu entnehmen. Eine an Typ-1-Diabetes erkrankte Mitarbeiterin führte aus, sie habe zudem stressbedingt Probleme mit Schwankungen des Blutzuckerspiegels bekommen.
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Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 09.05.2018 zur Stellungnahme in Bezug auf die Beschwerde der kaufmännischen Angestellten auf. Die beiden Beschwerden der Auszubildenden hielt die Antragsgegnerin aus Gründen der Vertraulichkeit zunächst zurück.
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Der Antragsteller nahm mit Schriftsatz vom 18.05.2018 Stellung zu den Vorwürfen. Er trug vor, dass in der Beschwerde keine konkreten Vorwürfe erhoben würden. Er sei mit der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin nicht zufrieden gewesen, sodass das Arbeitsverhältnis stets belastet gewesen sei. Sie sei durch häufige Krankmeldungen, unzureichende Urlaubsanträge, häufige Zigarettenpausen und vergessene Arbeitsanweisungen aufgefallen und den Anforderungen der Arbeit psychisch nicht gewachsen gewesen. Es habe sich um arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen gehandelt, die nun beendet seien. Darüber hinaus habe es keinerlei Beschwerden und Unstimmigkeiten mit den Auszubildenden gegeben.
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Mit Bescheid vom 22.06.2018 lehnte die Antragsgegnerin die Genehmigung des Ausbildungsvertrages des Antragstellers mit dem Beigeladenen ab und sprach dem Antragsteller darüber hinaus die Eignung zur Ausbildung im Ausbildungsberuf Tiermedizinische/r Fachangestellte/r ab. Sie halte den Antragsteller aus gegebenen Anlässen für persönlich nicht geeignet, die Ausbildung im Sinne des § 28 i.V.m. § 29 Nr. 2 BBiG (Berufsbildungsgesetz) durchzuführen.
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Daraufhin legte der Antragsteller am 04.07.2018 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass eine Untersagung des Einstellens und Ausbildens gemäß § 33 BBiG nur durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erfolgen könne. Zuständige Aufsichtsbehörde sei gemäß § 70 Abs. 1 Heilberufekammergesetz das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung. Die Antragsgegnerin sei zum Erlass des Bescheides nicht befugt, sodass dieser nichtig sei. Darüber hinaus fehle es dem Bescheid an einer inhaltlichen Begründung. Zudem habe die Antragsgegnerin die in § 33 Abs. 3 BBiG vorgeschriebene Anhörung der Beteiligten unterlassen.
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Mit Schreiben vom 13.07.2018 nahm die Antragsgegnerin hierzu Stellung. Zu ihrer Zuständigkeit führte sie aus, dass § 105 BBiG die Landesregierung ermächtige, durch Rechtsverordnung die nach § 33 BBiG den „nach Landesrecht zuständigen Behörden“ übertragenen Zuständigkeiten auf „zuständige Stellen“ zu übertragen. Vorliegend sei gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 7 BBiGZustVO (Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und der Ausbilder-Eignungsverordnung) die Zuständigkeit für die Untersagung so auf die Tierärztekammer als zuständige Stelle gemäß § 71 Abs. 6 BBiG übertragen worden. Zum persönlichen Unvermögen des Antragstellers verwies sie auf die gegenwärtigen Beschwerden und fügte die beiden Beschwerden der Auszubildenden bei. Darüber hinaus begründet sie ihre Entscheidung mit den in der Vergangenheit liegenden zahlreichen Ausbildungsabbrüchen und Problemen, die zu dem Schreiben vom 09.07.2010 geführt hätten. Außerdem gab die Antragsgegnerin dem Antragssteller die Möglichkeit, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Stellung zu nehmen.
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Von dieser Möglichkeit machte der Antragsteller mit Schreiben vom 20.07.2018 Gebrauch. Er halte die Landesverordnung BBiGZustVO für nicht anwendbar, da sie wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht – das Rechtsstaatsprinzip – unwirksam sei. Man habe versäumt, eine Regelung dahingehend zu treffen, wie die in § 33 Abs. 3 BBiG geregelte Anhörung der zuständigen Stelle, die als Dritte – als Kontrollinstanz – anzusehen sei, erfolgen solle, wenn die zuständige Stelle nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 BBiGZustVO selbst für Untersagungen nach § 33 Abs. 1 und 2 BBiG zuständig sei. Dieses Versäumnis ergebe sich auch aus § 4 Abs. 2 Satz 1 BBiGZustVO, der zwar § 33 Abs. 1 und 2 BBIG, nicht jedoch Abs. 3 erwähne. Damit sei eine Zuständigkeitsübertragung nicht wirksam, die Landesbehörde bleibe zuständig und die Tierärztekammer sei nicht zum Bescheiderlass befugt. Darüber hinaus sei es unrichtig, dass es bei der Ausbildung durch ihn stets Probleme gegeben habe. Das Schreiben aus 2010 stelle keinen Beleg für die Behauptungen der Antragsgegnerin dar. Es sei aufgrund der späteren, genehmigten Ausbildungsverträge überholt. Die Beschwerden der beiden Auszubildenden seien ihm weder zur Kenntnis noch zur Anhörung gegeben worden und seien nicht geeignet, seine Ausbildungseignung in Frage zu stellen. Die Beschwerde der Angestellten sei inhaltlich falsch und unbegründet.
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Mit Schreiben vom 09.08.2018 wies der Antragsteller darauf hin, dass sein Widerspruch aufschiebende Wirkung habe und bat vor diesem Hintergrund um die Eintragung des Ausbildungsvertrages des Beigeladenen in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse.
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Daraufhin ordnete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24.08.2018 die sofortige Vollziehung ihres Bescheides vom 20.06.2018 an. Sie begründete die sofortige Vollziehbarkeit mit dem öffentlichen Interesse, einer Gefährdung Auszubildender vorzubeugen. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der Historie der Ausbildungsverhältnisse und der vorgetragenen Beschwerden eine Gefährdung von Auszubildenden zu erwarten.
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Am 07.09.2018 erging ein ablehnender Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen in ihrem Ausgangsbescheid sowie der Stellungnahme vom 13.07.2018.
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Der Antragsteller hat am 17.09.2018 beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht und Klage erhoben.
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Der Antragsteller trägt im Wesentlichen die Gründe aus dem Vorverfahren vor.
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Der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 04.07.2018 und seiner Klage vom 17.09.2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.06.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2018 wiederherzustellen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Die Antragsgegnerin trägt vor, dass die Anhörung durch ihr Schreiben vom 13.07.2018 und die Antwort des Antragstellers vom 20.07.2018 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden sei.
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Mit Beschluss vom 14.11.2018 ist der Auszubildende, dessen Ausbildungsvertrag vom 23.04.2018 durch die Untersagung der Antragsgegnerin betroffen war, zu dem Verfahren beigeladen worden. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners – dieser hat der Kammer als Beiakte vorgelegen – Bezug genommen.
II.
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Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 88 VwGO analog dahingehend auszulegen, dass neben dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO) eine einstweilige Anordnung bezüglich der Eintragung des streitgegenständlichen Ausbildungsverhältnisses des Beigeladenen in das Verzeichnis für Berufsausbildungsverhältnisse (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) beantragt wird. Das Begehren des Antragstellers richtet sich ausgehend von den beiden Regelungsinhalten des von ihm angegriffenen Bescheides sowohl gegen die Untersagung des Einstellens und Ausbildens im Allgemeinen als auch gegen die verweigerte Eintragung des Ausbildungsverhältnisses des Beigeladenden im Einzelnen. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auch die Zustimmung der Antragsgegnerin zu dem Ausbildungsvertrag des Beigeladenen, das heißt seine Eintragung erreichen möchte. Zwar hat der Antragsteller keinen diesem Begehren entsprechenden Antrag gestellt, jedoch ergibt sich dies aus seinem Vorbringen. Der Antragsteller hat zunächst im Widerspruchsschreiben und später mit Schreiben vom 09.08.2018 seinem Begehren, die Eintragung des Ausbildungsvertrages zu erreichen, Nachdruck verliehen. Er führte aus, dass die Eintragung aus seiner Sicht Folge der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs sein müsse.
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Die Anträge des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (hierzu: 1.) und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Eintragung (hierzu: 2.) haben keinen Erfolg. Sie sind zulässig, aber unbegründet.
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1. Der zulässige Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2018 ist unbegründet.
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Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist und/oder nach einer Interessenabwägung auf Grundlage einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Sie genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Sinn und Zweck dieses Begründungszwanges ist es, die Behörde zu veranlassen, sich des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst zu werden und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig zu prüfen. Außerdem soll die Begründung dem Betroffenen die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrages ermöglichen und dem Gericht die Erwägungen der Verwaltungsbehörde, die zu der Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt haben, nachvollziehbar und überprüfbar machen. Aus diesem Grund bedarf es einer einzelfallbezogenen, nicht formelhaften Begründung. Diesen Anforderungen genügt die hier gegebene Begründung. Sie stellt auf das öffentliche Interesse ab, der Gefährdung Auszubildender vorzubeugen, und begründet eine zu erwartende Gefahr durch den Antragsteller mit der Historie seiner Ausbildungsverhältnisse und den gegenwärtig vorgetragenen Beschwerden.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell rechtmäßig. Vorliegend überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Im Rahmen der Interessenabwägung können Erkenntnisse wie Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Ergibt die rechtliche Prüfung des angefochtenen Bescheides, dass dieser offensichtlich rechtmäßig ist, führt dies regelmäßig zur Ablehnung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO. Der angefochtene Bescheid wird einer gerichtlichen Überprüfung in einem sich ggf. anschließenden Hauptsacheverfahren voraussichtlich standhalten.
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Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen sind im Hinblick auf die Untersagung des Einstellens und Ausbildens § 33 Abs. 2 BBiG (hierzu a.) und im Hinblick auf die Eintragungsablehnung des Ausbildungsverhältnisses des Beigeladenen § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. BBiG (hierzu b.).
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Zwar spricht der Bescheid weder explizit von einer Untersagung noch von der Ablehnung der Eintragung. Der vorgelegte Ausbildungsvertrag wird hingegen nicht genehmigt und darüber hinaus wird dem Antragsteller die Eignung zur Ausbildung wegen fehlender persönlicher Eignung abgesprochen. Diese Formulierungen sind jedoch vor dem Hintergrund der Gesetzessystematik entsprechend auszulegen. Mit der Vorlage des Vertrages bei der Antraggegnerin hat der Antragsteller nicht eine Genehmigung, sondern die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses beantragt. Grundsätzlich ist ein Ausbildungsverhältnis genehmigungsfrei und gemäß §§ 34, 35 Abs. 1 BBiG bedarf es nur seiner Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, welche der Ausbildende gemäß § 36 Abs. 1 BBiG zu beantragen hat. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin aufgrund fehlender persönlicher Eignung gemäß § 35 Abs. 2 BBiG vorliegend abgelehnt. Der Zusatz, welcher dem Antragsteller die Eignung zur Ausbildung abspricht, ist vorliegend als Untersagung gemäß § 33 Abs. 2 BBiG für die Zukunft auszulegen. Durch die Formulierung „darüber hinaus“ macht die Antragsgegnerin deutlich, dass sie einen weiteren Regelungsinhalt festlegen möchte.
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a. Die Untersagung des Einstellens und Ausbildens gemäß § 33 Abs. 2 BBiG ist rechtmäßig. Nach § 33 Abs. 2 BBiG hat die nach Landesrecht zuständige Behörde das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.
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Die Untersagung ist formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 7 Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und der Ausbilder-Eignungsverordnung (BBiGZustVO) i.V.m. §§ 105, 33 Abs. 2, 71 Abs. 6 BBiG die zuständige Behörde für den Erlass des Untersagungsbescheides. Nach § 71 Abs. 6 BBiG handelt es sich bei der Tierärztekammer um die für die Berufsbildung der tiermedizinischen Fachangestellten zuständige Stelle im Sinne des BBiG. § 105 BBiG ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach dem § 33 BBiG auf zuständige Stellen zu übertragen. Die Schleswig-Holsteinische Landesregierung hat mit § 4 Abs. 2 Nr. 7 BBiGZustVO von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und der Tierärztekammer neben ihrer Aufgabe als Aufsichtsbehörde gemäß § 32 BBG auch die Aufgaben und Befugnisse gemäß § 33 BBG übertragen.
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Im Übrigen bestehen keine Bedenken an der Anwendbarkeit der BBiGZustVO. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers ist die Rechtsverordnung wirksam. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Der Einwand, dass in der Rechtsverordnung die in § 33 Abs. 3 BBiG normierte Anhörung der zuständigen Stelle (Tierärztekammer) durch die für Untersagungen nach § 33 BBiG zuständige Behörde nicht auf eine andere, dritte Stelle übertragen wurde, die als eine Art Kontrollinstanz anstelle der Tierärztekammer angehört wird, greift nicht. Zwar fallen durch die Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 7 BBiGZustVO Anhörender (zuständige Behörde) und Angehörter (zuständige Stelle) faktisch zusammen. Die Antragsgegnerin ist zuständige Stelle gemäß § 71 Abs. 6 BBiG und zuständige Behörde gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 7 BBiGZustVO. Dieser Umstand führt jedoch nicht zu einer Einschränkung der Rechte des Betroffenen in Form eines Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip. Hintergrund der Anhörung der zuständigen Stelle ist nicht – wie vom Antragsteller angenommen – eine Kontrollfunktion, sondern vielmehr eine Informationsfunktion. Die Anhörung dient dem Austausch über praktische Erfahrungen. So ist aus der Regelung keine Pflicht der zuständigen Behörde abzuleiten, Änderungswünsche und Vorschläge der zuständigen Stelle zu berücksichtigen oder deren Ablehnung zu begründen. (Leinemann/Taupert, BBiG-Kommentar, 2008, § 33 Rn. 21 f.). Zudem ist im Wege der Amtshilfe auch die Akteneinsicht der zuständigen Behörde bei der zuständigen Stelle vorgesehen. Dieser Informationsfluss ist gerade dann notwendig, wenn die zuständige Behörde zur Durchführung ihrer Aufgaben (z.B. Untersagungsverfügung) auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie nicht selbst ermitteln kann bzw. sich hierzu benötigte Urkunden und Beweismittel im Besitz der zuständigen Stelle befinden (vgl. Pepping/Wohlgemuth, BBiG-Kommentar, 2011, § 33 Rn. 19; Leinemann/Taupert, BBiG-Kommentar, 2008, § 33 Rn. 23). Durch die Zuständigkeitsregelung des § 4 BBiGZustVO entfällt die Notwendigkeit des Informationsaustausches und damit die der Anhörung der zuständigen Stelle bzw. einer Neuregelung.
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Der Antragsteller wurde ordnungsgemäß angehört. § 33 Abs. 3 BBiG sieht die Anhörung der Beteiligten vor Untersagung des Einstellens und Ausbildens vor. Der Antragsteller wurde zwar vor Erlass des Untersagungsbescheides nicht angehört. Wie in § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG normiert, kann das Unterlassen der Anhörung durch Nachholung im Widerspruchsverfahren geheilt werden (Schlachter, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2019, § 33 BBiG Rn. 1). Vorliegend hörte die Antragsgegnerin den Antragssteller mit Schreiben vom 13.07.2018 an, indem sie ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gab. Von dieser machte er mit Schreiben vom 20.07.2018 Gebrauch.
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Der Untersagungsbescheid erging in ordnungsgemäßer Form gemäß § 109 LVwG. Zwar enthielt der Bescheid zur Begründung lediglich die knappe Formulierung: „Aus gegebenen Anlässen hält der Vorstand der Tierärztekammer Schleswig-Holstein Sie für nicht persönlich geeignet, die Ausbildung durchzuführen.“ Jedoch wurde diese Begründung in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 13.07.2018 wirksam zusätzlich erläutert. § 114 Abs. 1 Nr. 2 LVwG sieht die Möglichkeit einer nachträglichen Begründung vor.
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Die Untersagung ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 33 Abs. 2 BBiG liegen vor. Dem Antragsteller fehlt es an der persönlichen Eignung zur Ausbildung. Nach § 28 Abs. 1 BBiG darf nur derjenige ausbilden, der persönlich geeignet ist. Persönlich ungeeignet ist gemäß § 29 Nr. 2 BBiG insbesondere, wer wiederholt oder schwer gegen das BBiG oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat. Die persönliche Eignung zur Ausbildung wird, wie das Wort „insbesondere“ zeigt, damit nicht positiv definiert, sondern durch eine beispielhafte Aufzählung negativer Merkmale abgegrenzt. Deshalb sind darüber hinaus andere Fälle mangelnder persönlicher Eignung denkbar. Für deren Prüfung besteht regelmäßig ein Wertungsspielraum. Aus der Gesetzessystematik ist zu schließen, dass es sich um Umstände handeln muss, die in ihrer Tragweite den im Gesetz genannten Ausschlusstatbeständen in etwa gleichen (Schlachter, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2019, § 29 BBiG Rn. 1; Leinemann/Taupert, BBiG-Kommentar, 2008, § 29 Rn. 21). An die Eignung zur Ausbildung sind grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen (Gross/Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, 2017, § 29 Rn. 1; Benecke/Hergenröder, BBiG-Kommentar, 2009, § 29 Rn 1). In Betracht kommen Tatsachen, die für Auszubildende eine mit § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG vergleichbare, charakterliche, sittliche oder körperliche Gefährdung darstellen. Grundsätzlich muss eine konkrete Gefährdung der Auszubildenden zu besorgen sein (Leinemann/Taupert, BBiG-Kommentar, 2008, § 29 Rn. 21; Pepping/Wohlgemuth, BBiG-Kommentar, 2011, § 33 Rn. 11). § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG normiert eine Fürsorgepflicht des Ausbildenden, nach der dieser dafür zu sorgen hat, dass seine Auszubildenden körperlich nicht gefährdet werden.
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In dem Verhalten des Antragstellers ist ein entsprechender Ausschlussgrund zu sehen. Nach Überzeugung der Kammer sprechen gewichtige Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der psychischen wie physischen Gesundheit von Auszubildenden durch den Antragsteller.
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Entscheidend sind hierfür die Aussagen der drei ehemaligen Mitarbeiterinnen in ihren Beschwerdeschreiben, die ein übereinstimmendes Bild des Antragstellers in seiner Funktion als Ausbilder zeichnen. Danach war die Stimmung in der Praxis durch das Verhalten des Antragstellers so angespannt, dass die Auszubildenden aus Furcht nicht mehr zur Arbeit gehen wollten. Der Antragsteller neigt nach den Ausführungen zu cholerischen Anfällen. Er hat die Auszubildenden regelmäßig angeschrien und für sämtliche Störungen im Praxisablauf indirekt verantwortlich gemacht. Trotz der Bemühungen, alles richtig zu machen, hat der Antragssteller den Auszubildenden stetig das Gefühl vermittelt, dass man ihm nichts Recht machen kann und immer mit einem unvermittelten verbalen Ausbruch rechnen muss.
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Darüber hinausgehend kommt erschwerend hinzu, dass es immer wieder zu Problemen im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen, Zeitausgleich nach Wochenend- bzw. Bereitschaftsdiensten und Überstunden sowie im Krankheitsfall gekommen ist. Der Antragsteller hat auf entsprechende Anfragen sehr negativ reagiert und diese nicht reibungslos abgewickelt. Die Entscheidung über Urlaubsanträge ist immer so weit wie möglich hinausgezögert worden und meist nur mündlich erfolgt. Es ist vermehrt zu kurzfristigen Streichungen des Urlaubs und Zeitausgleichs gekommen. Eine der Auszubildenden, die schwerbehindert ist, führt in ihrer Beschwerde aus, dass sie ihre daraus resultierenden zusätzlichen Urlaubstage nicht in Anspruch nehmen konnte. Darüber hinaus hat der Antragsteller Druck ausgeübt, indem er den Auszubildenden ein schlechtes Gewissen einzureden versuchte, wenn diese aufgrund von Urlaub oder Krankheit nicht arbeiten konnten und so die übrigen Mitarbeiter nach seiner Auffassung im Stich ließen. In einem Krankheitsfall versuchte er sogar, eine Kollegin als Ersatz für die Erkrankte aus dem Urlaub zurück zu holen. In einem anderen beschriebenen Fall hat er für weitere Krankheitsfälle mit Kündigung gedroht. Die vorgetragenen Vorgehensweisen führen dazu, dass Auszubildende keine Planungssicherheit haben und gesundheitsfördernde Maßnahmen des Erholungsurlaubs, des zeitlichen Ausgleichs und der Genesung, auf die ein Anspruch besteht, entfallen oder gegebenenfalls nur mit zusätzlichem Stress durchzusetzen sind.
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Diese Umstände haben bei den Mitarbeiterinnen zu psychischen Problemen einhergehend mit physischen Krankheitssymptomen geführt. Bei allen traten in der Folge stressbedingte Symptome wie Schlafstörungen, Magenschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, chronischer Durchfall, Panikattacken und Nasenbluten auf. Eine an Typ-1-Diabetes erkrankte Mitarbeiterin bekam zudem im Laufe der Zeit Probleme mit Schwankungen des Blutzuckerspiegels.
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Die zugrunde liegenden Aussagen wertet die Kammer als glaubhaft. Sie zeigen keine Widersprüche, sondern beinhalten übereinstimmende, detaillierte Ausführungen ähnlicher Gegebenheiten aus unterschiedlichen Perspektiven. Teilweise genannte Einzelbeispiele stimmen überein und vermitteln den Eindruck des Erlebten. Außerdem decken sich die Ausführungen mit den vorgetragenen Erfahrungen der Antragsgegnerin aus der Vergangenheit bzw. erklären diese. Die Abbruchquote bei den Ausbildungsverhältnissen war seit Beginn der Ausbildung durch den Antragsteller sehr hoch. Allein in der Zeit zwischen 1996 und 2002 kam es in neun von zehn Fällen dokumentierter Ausbildungsverhältnisse zu einer frühzeitigen Auflösung des Vertrages. Die Gründe für diese Auflösungen waren – soweit dokumentiert – mit den dargelegten Beschwerden vergleichbar. In zwei Fällen leitete die Antragsgegnerin sogar berufsgerichtliche Ermittlungsverfahren – wegen körperlicher Tätlichkeit und wegen cholerischer Ausbrüche gegenüber Auszubildenden – ein, die jedoch keinen hinreichenden Tatverdacht ergaben. Darüber hinaus verzeichnete die Antragsgegnerin weitere Ausbildungsabbrüche. Diese Ereignisse führten bereits damals mit Schreiben vom 09.07.2010 zur Ankündigung einer Ausbildungsuntersagung.
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Es ist zwar richtig, dass diese Umstände nicht mehr unmittelbar als Gründe für die gegenständliche Untersagung dienen können. Anerkanntermaßen besteht eine zeitliche Grenze – vergleichbar der in § 25 JArbSchG enthaltenen Befristung des Beschäftigungsverbots – durch die maßgeblichen Verjährungsvorschriften (z.B. § 31 OWiG). Verjährte Sachverhalte können jedoch für die Beurteilung neuer Verstöße herangezogen werden und diese schwerer erscheinen lassen (Pepping/Wohlgemuth, BBiG-Kommentar, 2011, § 29 Rn. 8 m.w.N.). Vorliegend lassen sich diese früheren Umstände für die Beurteilung der persönlichen Eignung insofern heranziehen, als dass die gegenwärtigen Beschwerden offensichtlich nicht die ersten Fälle von Komplikationen mit dem Antragsteller darstellen. Sie sind die Fortsetzung einer Historie von Ausbildungsabbrüchen. Zudem bestätigen sie den Inhalt der Beschwerden im Hinblick auf das cholerische und schwierige Verhalten des Antragstellers.
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Der Vortrag des Antragstellers vermag diese Erkenntnisse nicht zu entkräften. Er hat sich nicht substantiiert mit den Beschwerden, vor allem der Auszubildenden, auf die es vorliegend besonders ankommt, auseinander gesetzt. Die Vorwürfe aus der Beschwerde der kaufmännischen Angestellten hat er pauschal als unrichtig zurückgewiesen und ausgeführt, dass es mit der Angestellten arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen gegeben habe, die nur in ihrem unzureichenden Arbeitsverhalten begründet gewesen seien. Auf die in dieser Beschwerde aus Perspektive der Angestellten dargestellten Verhaltensweisen gegenüber den Auszubildenden ist der Antragsteller dabei nicht näher eingegangen, sondern hat pauschal behauptet, es habe keine Probleme mit Auszubildenden gegeben. Später– in Kenntnis aller Beschwerden – hat er lediglich die Verwertbarkeit der Beschwerden seiner Auszubildenden wegen fehlender Anhörung bestritten. Darüber hinaus findet sich jedoch kein substantiierter Gegenvortrag in Form einer dezidierten Auseinandersetzung mit den Vorwürfen im Einzelnen.
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Für die Kammer resultiert das Fehlen der persönlichen Eignung des Antragstellers nicht aus einem einzelnen schwerwiegenden Verstoß sondern aus der Gesamtbetrachtung der dargestellten Erkenntnisse. Das Verhalten des Antragstellers führt zu einer Reihe mit § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG vergleichbarer Verstöße gegen die Fürsorgepflicht des Ausbilders für die Gesundheit seiner Auszubildenden. Im Rahmen dessen ist es zudem zu Verstößen gegen § 1 Bundesurlaubsgesetz und § 17 Abs. 3 BBiG gekommen. Nach diesen Vorschriften hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Erholungsurlaub und bei Auszubildenden ist eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.
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Nach der Systematik des § 29 Nr. 2 BBiG kann sich die persönliche Ungeeignetheit aus der Wiederholung (Alt. 1) oder der Schwere (Alt. 2) des Verstoßes ergeben. Es handelt sich um alternative Tatbestände, zwischen denen keine Gleichwertigkeit zu fordern ist. Die 1. Alternative setzt mindestens zwei Verstöße voraus, bezüglicher derer zwar ein gewisser Mindestunrechtsgehalt verlangt wird, dessen Erreichen allerdings weit unterhalb des Unrechtsgehalts eines Verstoßes nach der 1. Alternative anzusetzen ist (Pepping/Wohlgemuth, BBiG-Kommentar, 2011, § 29 Rn. 10; Schlachter, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2019, § 29 BBiG Rn. 1).
- 47
Die einzelnen vorgetragenen Handlungen des Antragstellers sind zwar für sich genommen nicht als schwerwiegende Verstöße i.S.d. § 29 Nr. 2 2. Alt. BBiG anzusehen. Vorliegend ergibt sich aus den zahlreichen Wiederholungen, zu denen es nach den vorliegenden Beschwerden und den Erfahrungen der Vergangenheit im Praxisalltag kommt, ein Gesamtbild, nach welchem dem Antragsteller die persönliche Eignung im Sinne der §§ 28 Abs. 1, 29 Nr. 2 1. Alt. BBiG abzusprechen ist. Aus Sicht des Gerichts verursacht der Antragsteller ein Arbeitsklima in seiner Ausbildungsstätte, das sich gesundheitsschädlich auf seine Auszubildenden auswirkt. Die aggressive Kommunikationsweise des Antragstellers und sein Führungsstil führen zu einem unnötig hohen Maß an Stress und Unzufriedenheit, was in der Folge auf Dauer eine konkrete Gefahr für die Gesundheit der Auszubildenden bedeutet.
- 48
Vor diesem Hintergrund wird die Untersagung einer gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich standhalten. Es sprechen gewichtige Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit der Untersagung, so dass dem Antragsteller die persönliche Eignung abzusprechen und in der Folge die Einstellung und das Ausbilden von Auszubildenden zu untersagen war. § 33 Abs. 2 BBiG eröffnet der Antragsgegnerin keinen Ermessensspielraum. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung.
- 49
Darüber hinaus käme die Kammer im Rahmen einer Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die Folgen der Vollziehung des Bescheides nicht so schwerwiegend wie die der Aussetzung zu bewerten sind. Vorliegend geht der Schutz der Auszubildenden dem Interesse des Antragstellers, weiter auszubilden, vor.
- 50
Ein Auszubildender befindet sich während der Ausbildung gegenüber seinem Ausbilder/Ausbildenden in einem Abhängigkeitsverhältnis und ist daher in besonderem Maße schutzbedürftig. Der Ausbilder/Ausbildende trägt eine große Mitverantwortung für die berufliche Entwicklung und Zukunft des Auszubildenden. Es liegt in der Natur der Sache, dass in einem Ausbildungsverhältnis der Auszubildende Fehler macht und diese vom Ausbilder korrigiert werden müssen. Dabei sollte der Ausbildende ein geeignetes Maß finden und versuchen, durch positive Motivation statt dauernder Kritik auf den Auszubildenden einzuwirken. Regelmäßige cholerische Ausbrüche dienen dabei nicht dem Vertrauensverhältnis und Lerneffekt. Der Ausbilder darf seine Position nicht ausnutzen. Dazu gehört auch, dass er eine Atmosphäre schafft, in der der Auszubildende ohne Furcht mit Fragen an ihn herantritt und der Austausch von Kritik und Arbeitsanweisungen in geordneten, für den Auszubildenden nachvollziehbaren Bahnen erfolgt. Weitere Aspekte der Schutzbedürftigkeit des Auszubildenden sind, wie bei allen Arbeitnehmern, Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche sowie der Schutz bei Krankheit. Dabei handelt es sich um fundamentale Grundsätze nicht nur des Berufsbildungsgesetzes. Sie dienen der Gesundheitsförderung in Form von Genesung und selbstbestimmter Erholung. Dabei machen die ordnungsgemäße Bearbeitung eines entsprechenden Antrags, die entstehende Planungssicherheit und das Wissen um die Akzeptanz von Seiten des Arbeitsgebers bereits einen Teil der gesundheitsfördernden Maßnahme aus. In einem Ausbildungsverhältnis mit dem Antragsteller unterliegen Auszubildenden, wie bereits dargelegt, diesem Schutz nicht. Im Zusammenhang damit kommt es zu konkreten Gefährdungen der Gesundheit.
- 51
Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers tritt vor diesem gesundheitsgefährdenden Hintergrund zurück. Die durch die Untersagung auferlegte Belastung ist nicht derart schwerwiegend. Der Antragsteller hat nichts dazu vorgetragen, inwiefern die Untersagung des Ausbildens negative Folgen für den Betrieb seiner Praxis hat. Die Tatsache, dass der Antragsteller zwischen 2010 und 2015 bereits zeitweise nicht ausgebildet hat, zeigt vielmehr, dass ihm ein Betreiben seiner Praxis ohne Auszubildende möglich ist. Möglicherweise relevante wirtschaftliche Erwägungen oder der Verlust von Renommee wurden nicht dargelegt, stünden im Vergleich zu den Interessen der Auszubildenden jedoch ohnehin zurück.
- 52
b. Die Ablehnung der Eintragung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 BBiG wird aus denselben Gründen einer gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich standhalten. Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 BBiG ist eine Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse i.S.d. § 34 BBiG abzulehnen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 1 BBiG nicht vorliegen.
- 53
Die Ablehnung ist formell rechtmäßig. Insbesondere war die Antragsgegnerin zuständig. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BBiG ist die zuständige Stelle für die Eintragung zuständig. Nach § 71 Abs. 6 BBiG ist die Tierärztekammer – Antragsgegnerin – vorliegend zuständige Stelle.
- 54
Darüber hinaus sprechen gewichtige Anhaltspunkte für die materielle Rechtmäßigkeit der Ablehnung und das Vorliegen der Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 35 Abs. 2 BBiG. Es fehlt, wie bereits (unter a.) dargestellt, an der Eintragungsvoraussetzung der persönlichen Eignung (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. BBiG). Eine darüber hinaus gehende Interessenabwägung ginge zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Es sind dieselben Erwägungen im Hinblick auf die Eintragungsablehnung heranzuziehen.
- 55
2. Der zulässige Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Eintragung des streitgegenständlichen Ausbildungsverhältnisses des Beigeladenen in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist unbegründet.
- 56
Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine Regelung eines vorläufigen Zu-standes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (Regelungsanordnung). Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller sowohl glaubhaft macht, einen Anspruch auf die begehrte Leistung zu haben (Anordnungsanspruch) als auch, dass mit der Erfüllung dieses Anspruches nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden kann (Anordnungsgrund).
- 57
Der Antragsteller konnte einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen. Er hat keinen Anspruch auf Eintragung des Ausbildungsverhältnisses des Beigeladenen gemäß § 35 Abs. 1 BBiG. Die Voraussetzungen einer Eintragung scheitern, wie bereits (unter 1. b.) dargelegt, an der Eintragungsvoraussetzung der persönlichen Eignung (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. BBiG).
- 58
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären. Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch nicht das Risiko übernommen, gemäß § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO selbst an den Kosten beteiligt zu werden.
- 59
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
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Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
- 1.
Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder - 2.
wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 27 nicht oder nicht mehr vorliegen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.
(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die zuständige Stelle zu hören. Dies gilt nicht im Falle des § 29 Nummer 1.
Die Regelungen zur Mindestvergütung, zu Prüferdelegationen und die Regelung des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a werden vom Bundesinstitut für Berufsbildung fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung wissenschaftlich evaluiert.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 27 nicht oder nicht mehr vorliegen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.
(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die zuständige Stelle zu hören. Dies gilt nicht im Falle des § 29 Nummer 1.
(1) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung ist die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen ist die Industrie- und Handelskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, ist die Landwirtschaftskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege sind jeweils für ihren Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern und für ihren Tätigkeitsbereich die Notarkassen zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung sind jeweils für ihren Bereich die Wirtschaftsprüferkammern und die Steuerberaterkammern zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(6) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe sind jeweils für ihren Bereich die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(7) Soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und die berufliche Umschulung in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe durchgeführt wird, ist abweichend von den Absätzen 2 bis 6 die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(8) Soweit Kammern für einzelne Berufsbereiche der Absätze 1 bis 6 nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
(9) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen jeweils durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung durch eine von ihnen für die Beteiligten wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 27 nicht oder nicht mehr vorliegen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.
(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die zuständige Stelle zu hören. Dies gilt nicht im Falle des § 29 Nummer 1.
(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.
(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.
(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.
(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.
(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 27 nicht oder nicht mehr vorliegen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.
(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die zuständige Stelle zu hören. Dies gilt nicht im Falle des § 29 Nummer 1.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 27 nicht oder nicht mehr vorliegen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.
(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die zuständige Stelle zu hören. Dies gilt nicht im Falle des § 29 Nummer 1.
(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis
- 1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden, - 2.
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung sowie vorheriges Studium, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung einschließlich Ausbildungsberuf, - 3.
Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen, - 4.
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung, - 5.
Berufsausbildung im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums, - 6.
Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit, Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung, - 7.
die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr, - 8.
Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses, - 9.
Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen, - 10.
Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift und amtliche Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst, - 11.
Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.
(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn
- 1.
der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht, - 2.
die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und - 3.
für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.
(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird.
(3) Die nach § 34 Absatz 2 Nummer 1, 4, 8 und 10 erhobenen Daten werden zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.
(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsniederschrift ist jeweils beizufügen. Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, der der zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden. Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.
(2) Ausbildende und Auszubildende sind verpflichtet, den zuständigen Stellen die zur Eintragung nach § 34 erforderlichen Tatsachen auf Verlangen mitzuteilen.
(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn
- 1.
der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht, - 2.
die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und - 3.
für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.
(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird.
(3) Die nach § 34 Absatz 2 Nummer 1, 4, 8 und 10 erhobenen Daten werden zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 27 nicht oder nicht mehr vorliegen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.
(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die zuständige Stelle zu hören. Dies gilt nicht im Falle des § 29 Nummer 1.
Die Regelungen zur Mindestvergütung, zu Prüferdelegationen und die Regelung des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a werden vom Bundesinstitut für Berufsbildung fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung wissenschaftlich evaluiert.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 27 nicht oder nicht mehr vorliegen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.
(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die zuständige Stelle zu hören. Dies gilt nicht im Falle des § 29 Nummer 1.
(1) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung ist die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen ist die Industrie- und Handelskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, ist die Landwirtschaftskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege sind jeweils für ihren Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern und für ihren Tätigkeitsbereich die Notarkassen zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung sind jeweils für ihren Bereich die Wirtschaftsprüferkammern und die Steuerberaterkammern zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(6) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe sind jeweils für ihren Bereich die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(7) Soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und die berufliche Umschulung in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe durchgeführt wird, ist abweichend von den Absätzen 2 bis 6 die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(8) Soweit Kammern für einzelne Berufsbereiche der Absätze 1 bis 6 nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
(9) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen jeweils durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung durch eine von ihnen für die Beteiligten wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden.
Die Regelungen zur Mindestvergütung, zu Prüferdelegationen und die Regelung des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a werden vom Bundesinstitut für Berufsbildung fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung wissenschaftlich evaluiert.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 27 nicht oder nicht mehr vorliegen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.
(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die zuständige Stelle zu hören. Dies gilt nicht im Falle des § 29 Nummer 1.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, oder - 3.
zur Zeit der Ernennung Inhaberin oder Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments waren und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in den Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.
(2) Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 27 nicht oder nicht mehr vorliegen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.
(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die zuständige Stelle zu hören. Dies gilt nicht im Falle des § 29 Nummer 1.
(1) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung ist die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen ist die Industrie- und Handelskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, ist die Landwirtschaftskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege sind jeweils für ihren Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern und für ihren Tätigkeitsbereich die Notarkassen zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung sind jeweils für ihren Bereich die Wirtschaftsprüferkammern und die Steuerberaterkammern zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(6) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe sind jeweils für ihren Bereich die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(7) Soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und die berufliche Umschulung in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe durchgeführt wird, ist abweichend von den Absätzen 2 bis 6 die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(8) Soweit Kammern für einzelne Berufsbereiche der Absätze 1 bis 6 nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
(9) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen jeweils durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung durch eine von ihnen für die Beteiligten wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 27 nicht oder nicht mehr vorliegen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.
(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die zuständige Stelle zu hören. Dies gilt nicht im Falle des § 29 Nummer 1.
(1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.
(2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.
(3) Unter der Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin ist, aber abweichend von den besonderen Voraussetzungen des § 30 die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
- 1.
Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder - 2.
wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
(1) Ausbildende haben
- 1.
dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, - 2.
selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen, - 3.
Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind, - 4.
Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten, - 5.
dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.
(2) Ausbildende haben Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise nach § 13 Satz 2 Nummer 7 anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.
(3) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.
(1) Personen, die
- 1.
wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, - 2.
wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, - 3.
wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 184l, 225, 232 bis 233a des Strafgesetzbuches, - 4.
wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz oder - 5.
wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften wenigstens zweimal
(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 bis 4 wenigstens dreimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. Eine Geldbuße bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre verstrichen sind.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten.
(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
- 1.
in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind, - 2.
in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind, - 3.
in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind, - 4.
in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.
(3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
(1) Ausbildende haben
- 1.
dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, - 2.
selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen, - 3.
Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind, - 4.
Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten, - 5.
dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.
(2) Ausbildende haben Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise nach § 13 Satz 2 Nummer 7 anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.
(3) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.
(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.
(2) Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende monatliche Mindestvergütung unterschreitet:
- 1.
im ersten Jahr einer Berufsausbildung - a)
515 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 begonnen wird, - b)
550 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 begonnen wird, - c)
585 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 begonnen wird, und - d)
620 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 begonnen wird,
- 2.
im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 18 Prozent, - 3.
im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 35 Prozent und - 4.
im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 40 Prozent.
(3) Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung, durch die die in Absatz 2 genannte jeweilige Mindestvergütung unterschritten wird. Nach Ablauf eines Tarifvertrages nach Satz 1 gilt dessen Vergütungsregelung für bereits begründete Ausbildungsverhältnisse weiterhin als angemessen, bis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarifvertrag ersetzt wird.
(4) Die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung ist auch dann, wenn sie die Mindestvergütung nach Absatz 2 nicht unterschreitet, in der Regel ausgeschlossen, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
(5) Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann eine nach den Absätzen 2 bis 4 zu gewährende Vergütung unterschritten werden. Die Angemessenheit der Vergütung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis 7, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die nach § 7a Absatz 2 Satz 1 verlängerte Dauer der Teilzeitberufsausbildung kein weiterer Anstieg der Vergütung erfolgen muss.
(6) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.
(7) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen.
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
- 1.
Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder - 2.
wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 27 nicht oder nicht mehr vorliegen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.
(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die zuständige Stelle zu hören. Dies gilt nicht im Falle des § 29 Nummer 1.
(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn
- 1.
der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht, - 2.
die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und - 3.
für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.
(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird.
(3) Die nach § 34 Absatz 2 Nummer 1, 4, 8 und 10 erhobenen Daten werden zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.
(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis
- 1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden, - 2.
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung sowie vorheriges Studium, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung einschließlich Ausbildungsberuf, - 3.
Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen, - 4.
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung, - 5.
Berufsausbildung im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums, - 6.
Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit, Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung, - 7.
die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr, - 8.
Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses, - 9.
Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen, - 10.
Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift und amtliche Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst, - 11.
Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.
(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn
- 1.
der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht, - 2.
die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und - 3.
für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.
(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird.
(3) Die nach § 34 Absatz 2 Nummer 1, 4, 8 und 10 erhobenen Daten werden zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.
(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis
- 1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden, - 2.
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung sowie vorheriges Studium, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung einschließlich Ausbildungsberuf, - 3.
Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen, - 4.
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung, - 5.
Berufsausbildung im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums, - 6.
Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit, Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung, - 7.
die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr, - 8.
Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses, - 9.
Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen, - 10.
Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift und amtliche Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst, - 11.
Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.
(1) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung ist die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen ist die Industrie- und Handelskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, ist die Landwirtschaftskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege sind jeweils für ihren Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern und für ihren Tätigkeitsbereich die Notarkassen zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung sind jeweils für ihren Bereich die Wirtschaftsprüferkammern und die Steuerberaterkammern zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(6) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe sind jeweils für ihren Bereich die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(7) Soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und die berufliche Umschulung in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe durchgeführt wird, ist abweichend von den Absätzen 2 bis 6 die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(8) Soweit Kammern für einzelne Berufsbereiche der Absätze 1 bis 6 nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
(9) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen jeweils durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung durch eine von ihnen für die Beteiligten wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden.
(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn
- 1.
der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht, - 2.
die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und - 3.
für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.
(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird.
(3) Die nach § 34 Absatz 2 Nummer 1, 4, 8 und 10 erhobenen Daten werden zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn
- 1.
der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht, - 2.
die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und - 3.
für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.
(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird.
(3) Die nach § 34 Absatz 2 Nummer 1, 4, 8 und 10 erhobenen Daten werden zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.