Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 31. Aug. 2018 - 12 A 91/17

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2018:0831.12A91.17.00
published on 31/08/2018 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 31. Aug. 2018 - 12 A 91/17
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die  Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen des Klägers für den gehobenen Polizeivollzugsdienst.

2

Der Kläger schloss 2002 eine Ausbildung als Zerspanungsmechaniker mit der Fachrichtung Schleiftechnik ab. Von 2004 bis 2011 war er als Zeitsoldat bei der Bundeswehr tätig, wo er als ABC-, Abwehr-, Waffeninstandsetzungsunteroffizier und Gruppenführer eingesetzt wurde. Am 23.09.2013 erwarb er die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfter Techniker“. Am 30.09.2013 schloss er eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme ab, die ihn berechtigt die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung Maschinentechnik“ zu führen. Am 10. 10.014 verlieh ihm die IHK den Abschluss des „geprüften technischen Betriebswirts“. Vom 010.4.2014 bis zum 31.12.2015 war er bei der Firma T. P. M. GmbH in H.-U. und vom 01.01.2016 bis zum 30.04.2016 bei der Firma O. Feinwerktechnik in M. als Fertigungsleiter tätig.

3

Der Kläger bewarb sich am 01.10.2015 auf eine ausgeschriebene Stelle der Bundespolizei. Diese suchte mehrere Diplomingenieure (FH) bzw. Bachelor (m./w.) zur Verwendung als Sachbearbeiter im gehobenen Polizeivollzugsdienst im polizeitechnischen Bereich. Laut Stellenausschreibung erwartete man unter anderem „ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Fachhochschulstudium bzw. einen Diplomingenieur (FH) in den Bereichen Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen, Elektrotechnik, Informationstechnik oder Vergleichbares“.

4

Der Kläger nahm an dem darauf folgenden Auswahlverfahren der Bundespolizei teil und erhielt am 31.03.2016 eine vorbehaltliche Einstellungszusage in die besondere Fachverwendung des gehobenen Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei. In dem Schreiben wird er darauf hingewiesen, dass die Einstellungszusage „unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Personalvertretung und der Erfüllung laufbahnrechtlicher Voraussetzungen für eine Ernennung zum Polizeioberkommissar“ stehe.

5

Am 14.06.2016 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Absage für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit der Begründung, dass er die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Ernennung nicht erfülle.

6

Den mit Schreiben vom 28.09.2016 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass der Ablehnungsbescheid schon formell rechtswidrig sei, da die Begründung nicht den Anforderungen des § 39 VwVfG genüge. Auch sei der Bescheid materiell rechtswidrig, da er einen Anspruch auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst gemäß § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei Bundespolizei (BPolLV) habe. Er könne gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 BPolLV eingestellt werden, da seine Befähigung nach den §§ 7 Nr. 2 a, 20 Nr. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (BLV) anerkannt werden müsse. Sein Abschluss als staatlicher Techniker entspreche inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes gemäß § 20 S. 1 Nr. 1 BLV, weshalb er einen gleichwertigen Abschluss im Verhältnis zu einem an einer Hochschule erworbenen Bachelor habe. Seine Ausbildung habe die wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe i. S. d. §§ 20 S. 2, 19 Abs. 2 Nr. 2 BLV vermittelt. Der erworbene Abschluss „staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung Maschinentechnik“ werde nach dem deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) dem DQR-Niveau 6 (Bachelor-Ebene) zugeordnet und sei damit gleichwertig zur entsprechenden Laufbahnprüfung i. S. d. §§ 20 S. 2, 19 Abs. 2 Nr. 2 BLV. Sein am 1010.2014 erworbener Abschluss „geprüfter technischer Betriebswirt“ werde dem DQR-Niveau 7 zugeordnet, welches sogar einem Master-Abschluss entspreche. Die Gleichwertigkeit ergebe sich insbesondere aus den Bescheinigungen über die von ihm absolvierten Unterrichtsstunden. Zwar sei der DQR nur als Orientierungshilfe anzusehen, ihm komme mit Blick auf das Laufbahnrecht und den Zugangsvoraussetzungen zu den Einstiegsämtern jedoch eine Indizwirkung zu, welche bei der Entscheidung der Beklagten nicht beachtet worden sei. Des Weiteren habe er die Mindestzeit von 18 Monaten des § 20 S. 1 Nr. 2 BLV eingehalten. Die Beklagte habe auch nicht ihre Maßstäbe dargelegt, die sie bei ihren Erwägungen zu dem Begriff der „Gleichwertigkeit“ herangezogen habe.

7

Den Widerspruch wies die Beklagte mit „Antwortschreiben“ vom 11.04.2017 zurück. In diesem führte sie aus, dass kein Anspruch auf eine Einstellung bestehe. Der erworbene Abschluss des Klägers sei nicht gleichwertig mit einem an einer Hochschule erworbenen Bachelor. Gleichwertig mit Bachelorabschlüssen seien nur Diplome einer Fachhochschule sowie akkreditierte Bachelorabschlüsse an Berufsakademien, die in Kooperation mit Hochschulen verliehen würden. Fortbildungs-, Meister- und Fachwirtbildungsgänge seien keine Hochschulausbildungsgänge, sondern begründeten lediglich eine Hochschulzugangsberechtigung. Für den Zugang zu den jeweiligen Laufbahnen habe der Gesetzgeber in § 17 Bundesbeamtengesetz (BBG) Mindestvoraussetzungen festgelegt, wonach für die Laufbahn des gehobenen Dienstes Hochschulabschlüsse erforderlich seien. Durch die Typisierung der Zugangsvoraussetzungen werde eine klare Abgrenzung der Laufbahngruppen erreicht, um dem Laufbahnprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG Rechnung zu tragen. Die Beklagte weist zudem auf den gemeinsamen Beschlusses der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, der Wirtschaftsministerkonferenz und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zum Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen hin, aus dem sich ergebe, dass Zuordnungen von Qualifikationen zu den Niveaus des DQR keine Berechtigung verliehen und keine Wirkung für den Zugang zu oder für Anerkennungsentscheidungen im deutschen Berechtigungssystem hätten.

8

Der Kläger hat am 09.06.2017 Klage erhoben.

9

Ergänzend zu den Ausführungen im Schreiben vom 11.04.2017 führt er an, dass § 17 Abs. 2 Nr. 2 lit. b und c BBG „gleichwertige Abschlüsse“ verlange, woraus sich nicht ergebe, dass lediglich Diplome einer Fachhochschule sowie akkreditierte Bachelorabschlüsse an Berufsakademien mit Bachelorabschlüssen gleichwertig seien. Auch habe die Beklagte in ihrer Stellenausschreibung angegeben, dass Bewerber zugelassen würden, die über einen Bachelorabschluss in den dort benannten Fachrichtungen bzw. über ein Diplom oder „Vergleichbares“ verfügten, woran die Beklagte im nachfolgenden Auswahlverfahren gebunden sei. Nach dem objektiven Empfängerhorizont sei die Formulierung „Vergleichbares“ so zu verstehen gewesen, dass auch Bewerber ohne Studienabschluss für das Auswahlverfahren in Betracht kämen.

10

Der Kläger beantragt,

11

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2017 zu verpflichten, seinen Antrag vom 01.10.2015, ihn zur Verwendung als Sachbearbeiter im polizeitechnischen Bereich für eine vielseitige Tätigkeit im gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei als Beamten auf Probe einzustellen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie trägt ergänzend zu der im Vorverfahren abgegebenen Begründung vor, dass sich die in der Stellenausschreibung gewählte Formulierung „Vergleichbares“ eindeutig auf die benannten Studiengänge und nicht auf die benannten Abschlüsse beziehe. Zwischen den Inhalten eines beruflichen Fortbildungsganges und den Inhalten eines Hochschulstudiums derselben Fachrichtung gebe es zwar durchaus Berührungspunkte, diese würden jedoch keine Niveaugleichwertigkeit bedeuten. Insbesondere bestünden Unterschiede hinsichtlich der wissenschaftlichen Ausrichtung, der Zusammensetzung und Qualifizierung des Lehrpersonals und hinsichtlich des Zeitaufwandes.

15

Die Kammer hat mit Beschluss vom 12.10.2017 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

17

Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ordnungsgemäß auf den Einzelrichter übertragen. Das Gericht kann nach Zustimmung der Beteiligtengemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

18

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist ein Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden. Mit dem als „Antwortschreiben“ vom 11.07.2017 bezeichnetem Schreiben hat die Beklagte mit regelnder und verbindlicher Außenwirkung den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen; es enthält somit alle notwendigen Merkmale eines (Widerspruchs-)Bescheides. Weder der vom Kläger mit Schreiben vom 28.09.2018 erhobene Widerspruch noch seine unter dem 09.06.2017 erhobene Klage sind verfristet. Zwar sind beide Rechtsbehelfe außerhalb der grundsätzlich geltenden Monatsfrist (vgl. §§ 70 Abs. 1, 74 Abs. 2, 1 VwGO) erhoben worden. Allerdings waren sowohl Ablehnungs- als auch Widerspruchsbescheid der Beklagten nicht mit einer Rechtbehelfsbelehrung versehen mit der Folge, dass nunmehr die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zum Tragen kommt, innerhalb derer beide Rechtsbehelfe erhoben worden sind.

19

Die Klage ist indes unbegründet. Die streitbefangenen Bescheide begegnen weder in formeller noch in materieller Hinsicht durchgreifenden Bedenken.

20

Es kann dahinstehen, ob der Ausgangsbescheid vom 14.06.2016 den Anforderungen an eine ausreichende Begründung im Sinne des § 39 Abs. 1 VwVfG genügt. Jedenfalls der – insoweit maßgebliche - Widerspruchsbescheid vom 11.04.2017 (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), in dem die Beklagte im Einzelnen darlegt, warum der Kläger nicht die Voraussetzungen der Stellenausschreibung und damit nicht die Anforderungen für eine Einstellung erfüllt genügt den Vorgaben der Bestimmung des § 39 Abs. 1 VwVfG..

21

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einstellung oder auf Neubescheidung seines Antrags vom 01.10.2015 und wird daher durch die ablehnenden Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 S. 1, 2 VwGO.

22

Ein Anspruch lässt sich insbesondere nicht aus § 12 Abs. 2 BPolV herleiten, da die Norm lediglich eine Zuständigkeit für die Beklagte über die Entscheidung zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung begründet.

23

Auch besteht kein Anspruch nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 BPolLV. Zunächst gewährt die Norm keinen direkten Anspruch auf Ernennung, sondern lediglich auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen entsprechenden Antrag i. S. d. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO. Danach können für besondere Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 BLV eingestellt werden, wenn sie die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 der BPolLV erfüllen und das Höchstalter nach § 5 Abs. 3 und 4 BPolLV nicht überschritten haben.

24

Auf die Frage, ob die Beklagte im Rahmen der ablehnenden Entscheidung Ermessensfehler unterlaufen sind oder ob die Voraussetzungen des § 20 Nr. 1, 2 BLV zur Anerkennung der Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst vorliegen, kommt es im hiesigen Fall nicht an. Schon die zwingenden Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 BPolLV, die den Anwendungsbereich für eine Ermessensentscheidung zu einer möglichen Einstellung nach den §§ 19 bis 21 BLV erst eröffnen, sind nicht erfüllt. Zwar handelt es sich bei der ausgeschriebenen Stelle der Beklagten um eine „besondere Fachverwendung im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei“ gemäß § 12 Abs. 1 BPolLV. Der Anspruch scheitert jedoch an den persönlichen Voraussetzungen des Klägers, da dieser gemäß § 12 Abs. 3 BPolLV nicht die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 BPolLV erfüllt. Nach dieser Anlage ist für die besondere Fachverwendung „technische Fachverwendung“ im gehobenen Polizeivollzugsdienst ein Fachhochschulabschluss für die jeweilige Fachverwendung in einem Diplom- oder Bachelorstudiengang sowie eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich als Voraussetzung i. S. d. § 12 Abs. 3 BPolLV ausdrücklich festgelegt. Der Kläger hat keinen Fachhochschulabschluss in einem Diplom- oder Bachelorstudiengang. Auf eine Formulierung wie in § 20 S. 1 BLV, wonach auch ein zu an einer Hochschule erworbenen Bachelor „gleichwertiger Abschluss“ ausreicht, wird in Anlage 2 verzichtet.

25

Auch ist nach objektiven Empfängerhorizont die Stellenausschreibung der Beklagten nicht so zu verstehen gewesen, dass auch ein zu einem Bachelor vergleichbarer Abschluss als Anforderung ausreicht. Die Formulierung „oder Vergleichbares“ folgt im Anschluss an die Aufzählung der fachspezifischen Studiengänge und steht daher (nur) in Bezug zu diesen. Auch ist aus dem Kontext zu schließen, dass sich der Begriff auf die verschiedenen Bereiche bezieht, da es eine Vielfalt an technischen Studiengängen gibt, die in ihrer Anzahl nicht allesamt in einer kurzen und übersichtlichen Stellenausschreibung genannt werden können. Zudem ist die Stellenausschreibung mit dem Titel „Diplomingenieure (FH) bzw. Bachelor (m./w.) zur Verwendung als Sachbearbeiter im polizeitechnischen Bereich“ betitelt, was zusätzlich auf einen erwünschten Hochschulabschluss hindeutet.

26

Darüber hinaus ist ein an einer Hochschule erworbener Bachelor in einem der in der Stellenausschreibung genannten Studienfächer nicht gleichwertig zu dem vom Kläger erworbenen Abschluss „staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung Maschinentechnik“ sowie „geprüfter technischer Betriebswirt“, weshalb auch bei Vorliegen der (soeben verneinten) Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 BPolLV eine Anerkennung der Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht die Voraussetzungen des § 20 BLV erfüllt. Der vom Kläger erworbene Abschluss zuzüglich der absolvierten Weiterbildungen entspricht inhaltlich nicht den Anforderungen des fachspezifischen Vorbereitungsdienstes gemäß § 20 S. 1 Nr. 1 BLV. Weder die vom Kläger absolvierte Ausbildung noch die Weiterbildung vermitteln die wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe wie ein Hochschulstudium und schließen auch nicht mit einer gleichwertigen Prüfung ab, §§ 20 S. 2, 19 Abs. 2 Nr. 1, 2 BLV. Lediglich ein Studium an einer Berufsakademie ist einem Bachelorabschluss bzw. einem Fachhochschulstudium gleichgestellt (https://www.kmk.org/themen/hochschulen/studium-und-pruefungen/bachelor-und-master.html). Gegen eine Gleichwertigkeit der vom Kläger abgeschlossenen Ausbildung mit einem Bachelorabschluss spricht außerdem, dass der Zugang zu einem Masterstudium generell einen ersten Hochschulabschluss, das ist in der Regel der Bachelor-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss einer Berufsakademie voraussetzt. Die vom Kläger abgeschlossene Berufsausbildung mit den absolvierten Weiterbildungen reicht indes als Zugangsvoraussetzung zu einem Masterstudiengang nicht aus, weshalb eine Gleichwertigkeit nicht gegeben sein kann.

27

Eine Einstufung des vom Kläger erworbenen Abschlusses in das DQR-Niveau 6 und 7 steht dazu auch nicht im Widerspruch. Denn eine Berechtigung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeidienst lässt sich nicht aus dem „Deutschen Qualifikationsrahmen“ herleiten, da dieser keine Gesetzeskraft hat. Die dort vorgenommenen Qualifikationszuordnungen verleihen keine Berechtigung und berühren die in Deutschland geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie die hierfür geltenden Zuständigkeiten nicht (OVG Saarlouis, Beschluss vom 6.2.2017 - 1 A 59/16 – Juris Rn. 72).

28

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Für die besonderen Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach Anlage 2 können

1.
Beamtinnen und Beamte versetzt werden, wenn sie
a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und
b)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehen ist, teilgenommen haben,
2.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in eine höhere Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn sie
a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen, und
b)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehen ist, teilgenommen haben,
3.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Flugdienst der Bundespolizei abweichend von § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn sie
a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und
b)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben,
4.
Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 der Bundeslaufbahnverordnung eingestellt werden, wenn sie
a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und
b)
die Altershöchstgrenze nach § 5 Absatz 3 und 4 nicht überschritten haben.

(2) Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung und die Einstellung nach Absatz 1 Nummer 4 entscheidet das Bundespolizeipräsidium.

(3) Die Versetzung, der Wechsel oder die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei für technische Fachverwendungen kann in das Amt der Polizeioberkommissarin oder des Polizeioberkommissars erfolgen, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Dies setzt ein Hochschulstudium in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen, voraus, das mit einem Bachelor oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen wurde. Technische Fachverwendungen sind die Verwendungen im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik, im Fachdienst für Polizeitechnik und im kriminaltechnischen Dienst.

(4) Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 erhalten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens sechs Monaten Dauer. Das Bundespolizeipräsidium erlässt für die Unterweisungen einen Rahmenplan.

(5) Sind Personen nach Absatz 1 Nummer 1 oder 4 für eine Verwendung im ärztlichen Dienst als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter des höheren Dienstes in der Bundespolizei vorgesehen, werden sie mit den Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei vertraut gemacht. Die Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.

(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus:

1.
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss, wenn die jeweilige Ausbildung inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprochen hat, oder
2.
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor sowie eine hauptberufliche Tätigkeit oder einen Abschluss, der einem Bachelor gleichwertig ist, sowie eine hauptberufliche Tätigkeit.
Die Regelstudiendauer des Studiengangs, mit dem der Bachelor oder der gleichwertige Abschluss nach Satz 1 abgeschlossen wurde, muss mindestens drei Jahre betragen haben. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 beträgt mindestens ein Jahr und sechs Monate. § 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst hat auch, wer einen der folgenden Vorbereitungsdienste abgeschlossen hat:

1.
den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes oder
2.
den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und IT-Sicherheit –.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für die besonderen Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach Anlage 2 können

1.
Beamtinnen und Beamte versetzt werden, wenn sie
a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und
b)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehen ist, teilgenommen haben,
2.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in eine höhere Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn sie
a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen, und
b)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehen ist, teilgenommen haben,
3.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Flugdienst der Bundespolizei abweichend von § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn sie
a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und
b)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben,
4.
Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 der Bundeslaufbahnverordnung eingestellt werden, wenn sie
a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und
b)
die Altershöchstgrenze nach § 5 Absatz 3 und 4 nicht überschritten haben.

(2) Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung und die Einstellung nach Absatz 1 Nummer 4 entscheidet das Bundespolizeipräsidium.

(3) Die Versetzung, der Wechsel oder die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei für technische Fachverwendungen kann in das Amt der Polizeioberkommissarin oder des Polizeioberkommissars erfolgen, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Dies setzt ein Hochschulstudium in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen, voraus, das mit einem Bachelor oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen wurde. Technische Fachverwendungen sind die Verwendungen im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik, im Fachdienst für Polizeitechnik und im kriminaltechnischen Dienst.

(4) Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 erhalten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens sechs Monaten Dauer. Das Bundespolizeipräsidium erlässt für die Unterweisungen einen Rahmenplan.

(5) Sind Personen nach Absatz 1 Nummer 1 oder 4 für eine Verwendung im ärztlichen Dienst als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter des höheren Dienstes in der Bundespolizei vorgesehen, werden sie mit den Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei vertraut gemacht. Die Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Einstellungsbehörde für den mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei ist die Bundespolizeiakademie. Einstellungsbehörde für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei ist das Bundespolizeipräsidium.

(2) Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf führen während des Vorbereitungsdienstes

1.
im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei die Dienstbezeichnung „Polizeimeisteranwärterin“ oder „Polizeimeisteranwärter“,
2.
im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei die Dienstbezeichnung „Polizeikommissaranwärterin“ oder „Polizeikommissaranwärter“ und
3.
im höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei die Dienstbezeichnung „Polizeiratanwärterin“ oder „Polizeiratanwärter“.

(3) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer mindestens 16 Jahre und noch nicht 28 Jahre alt ist. In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer noch nicht 34 Jahre alt ist. Die Altershöchstgrenzen gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, deren Dienstzeit auf mindestens acht Jahre festgesetzt wurde.

(4) Das Höchstalter nach Absatz 3 wird angehoben um Zeiten

1.
des Mutterschutzes,
2.
der Kinderbetreuung, höchstens jedoch um drei Jahre je Kind, sowie
3.
der Pflege naher Angehöriger (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister oder Kinder), für die eine Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt worden war oder ist und die von der Bewerberin oder dem Bewerber aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung in dem in § 15 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Umfang gepflegt worden sind oder werden; dabei kann das Höchstalter jedoch höchstens um drei Jahre je Angehörige oder Angehörigen angehoben werden.
Auch wenn Zeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen sind, darf die Bewerberin oder der Bewerber für den mittleren Polizeivollzugsdienst noch nicht 36 Jahre und für den gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienst noch nicht 42 Jahre alt sein. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Bei erheblichem dienstlichen Interesse kann das Bundespolizeipräsidium Ausnahmen von Absatz 3 bis zu den Höchstaltersgrenzen nach Absatz 4 Satz 2 zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.
einen Berufs- oder Hochschulabschluss besitzt, der der Verwendung in der Laufbahn besonders förderlich ist, und
2.
durch eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit berufliche Erfahrungen erworben hat, die der Verwendung in der Laufbahn besonders förderlich sind.
Das Bundespolizeipräsidium kann bei erheblichem dienstlichen Interesse Ausnahmen bis zu den Höchstaltersgrenzen nach Absatz 4 Satz 2 auch zulassen, wenn sich der berufliche Werdegang nachweislich aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem solchen Maß verzögert hat, dass die Anwendung der Höchstaltersgrenze nach Absatz 3 unbillig wäre. Ein erhebliches dienstliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahme zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.

(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus:

1.
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss, wenn die jeweilige Ausbildung inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprochen hat, oder
2.
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor sowie eine hauptberufliche Tätigkeit oder einen Abschluss, der einem Bachelor gleichwertig ist, sowie eine hauptberufliche Tätigkeit.
Die Regelstudiendauer des Studiengangs, mit dem der Bachelor oder der gleichwertige Abschluss nach Satz 1 abgeschlossen wurde, muss mindestens drei Jahre betragen haben. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 beträgt mindestens ein Jahr und sechs Monate. § 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst hat auch, wer einen der folgenden Vorbereitungsdienste abgeschlossen hat:

1.
den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes oder
2.
den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und IT-Sicherheit –.

(1) Für die besonderen Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach Anlage 2 können

1.
Beamtinnen und Beamte versetzt werden, wenn sie
a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und
b)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehen ist, teilgenommen haben,
2.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in eine höhere Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn sie
a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen, und
b)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehen ist, teilgenommen haben,
3.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Flugdienst der Bundespolizei abweichend von § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn sie
a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und
b)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben,
4.
Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 der Bundeslaufbahnverordnung eingestellt werden, wenn sie
a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und
b)
die Altershöchstgrenze nach § 5 Absatz 3 und 4 nicht überschritten haben.

(2) Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung und die Einstellung nach Absatz 1 Nummer 4 entscheidet das Bundespolizeipräsidium.

(3) Die Versetzung, der Wechsel oder die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei für technische Fachverwendungen kann in das Amt der Polizeioberkommissarin oder des Polizeioberkommissars erfolgen, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Dies setzt ein Hochschulstudium in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen, voraus, das mit einem Bachelor oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen wurde. Technische Fachverwendungen sind die Verwendungen im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik, im Fachdienst für Polizeitechnik und im kriminaltechnischen Dienst.

(4) Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 erhalten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens sechs Monaten Dauer. Das Bundespolizeipräsidium erlässt für die Unterweisungen einen Rahmenplan.

(5) Sind Personen nach Absatz 1 Nummer 1 oder 4 für eine Verwendung im ärztlichen Dienst als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter des höheren Dienstes in der Bundespolizei vorgesehen, werden sie mit den Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei vertraut gemacht. Die Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.

(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus:

1.
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss, wenn die jeweilige Ausbildung inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprochen hat, oder
2.
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor sowie eine hauptberufliche Tätigkeit oder einen Abschluss, der einem Bachelor gleichwertig ist, sowie eine hauptberufliche Tätigkeit.
Die Regelstudiendauer des Studiengangs, mit dem der Bachelor oder der gleichwertige Abschluss nach Satz 1 abgeschlossen wurde, muss mindestens drei Jahre betragen haben. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 beträgt mindestens ein Jahr und sechs Monate. § 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst hat auch, wer einen der folgenden Vorbereitungsdienste abgeschlossen hat:

1.
den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes oder
2.
den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und IT-Sicherheit –.

(1) Für die besonderen Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach Anlage 2 können

1.
Beamtinnen und Beamte versetzt werden, wenn sie
a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und
b)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehen ist, teilgenommen haben,
2.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in eine höhere Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn sie
a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen, und
b)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehen ist, teilgenommen haben,
3.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Flugdienst der Bundespolizei abweichend von § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn sie
a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und
b)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben,
4.
Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 der Bundeslaufbahnverordnung eingestellt werden, wenn sie
a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und
b)
die Altershöchstgrenze nach § 5 Absatz 3 und 4 nicht überschritten haben.

(2) Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung und die Einstellung nach Absatz 1 Nummer 4 entscheidet das Bundespolizeipräsidium.

(3) Die Versetzung, der Wechsel oder die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei für technische Fachverwendungen kann in das Amt der Polizeioberkommissarin oder des Polizeioberkommissars erfolgen, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Dies setzt ein Hochschulstudium in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen, voraus, das mit einem Bachelor oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen wurde. Technische Fachverwendungen sind die Verwendungen im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik, im Fachdienst für Polizeitechnik und im kriminaltechnischen Dienst.

(4) Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 erhalten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens sechs Monaten Dauer. Das Bundespolizeipräsidium erlässt für die Unterweisungen einen Rahmenplan.

(5) Sind Personen nach Absatz 1 Nummer 1 oder 4 für eine Verwendung im ärztlichen Dienst als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter des höheren Dienstes in der Bundespolizei vorgesehen, werden sie mit den Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei vertraut gemacht. Die Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.

(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus:

1.
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss, wenn die jeweilige Ausbildung inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprochen hat, oder
2.
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor sowie eine hauptberufliche Tätigkeit oder einen Abschluss, der einem Bachelor gleichwertig ist, sowie eine hauptberufliche Tätigkeit.
Die Regelstudiendauer des Studiengangs, mit dem der Bachelor oder der gleichwertige Abschluss nach Satz 1 abgeschlossen wurde, muss mindestens drei Jahre betragen haben. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 beträgt mindestens ein Jahr und sechs Monate. § 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst hat auch, wer einen der folgenden Vorbereitungsdienste abgeschlossen hat:

1.
den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes oder
2.
den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und IT-Sicherheit –.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.