Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV 2011 | § 12 Besondere Fachverwendungen

(1) Für die besonderen Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach Anlage 2 können

1.
Beamtinnen und Beamte versetzt werden, wenn sie
a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und
b)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehen ist, teilgenommen haben,
2.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in eine höhere Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn sie
a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen, und
b)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehen ist, teilgenommen haben,
3.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Flugdienst der Bundespolizei abweichend von § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn sie
a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und
b)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben,
4.
Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 der Bundeslaufbahnverordnung eingestellt werden, wenn sie
a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und
b)
die Altershöchstgrenze nach § 5 Absatz 3 und 4 nicht überschritten haben.

(2) Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung und die Einstellung nach Absatz 1 Nummer 4 entscheidet das Bundespolizeipräsidium.

(3) Die Versetzung, der Wechsel oder die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei für technische Fachverwendungen kann in das Amt der Polizeioberkommissarin oder des Polizeioberkommissars erfolgen, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Dies setzt ein Hochschulstudium in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen, voraus, das mit einem Bachelor oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen wurde. Technische Fachverwendungen sind die Verwendungen im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik, im Fachdienst für Polizeitechnik und im kriminaltechnischen Dienst.

(4) Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 erhalten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens sechs Monaten Dauer. Das Bundespolizeipräsidium erlässt für die Unterweisungen einen Rahmenplan.

(5) Sind Personen nach Absatz 1 Nummer 1 oder 4 für eine Verwendung im ärztlichen Dienst als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter des höheren Dienstes in der Bundespolizei vorgesehen, werden sie mit den Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei vertraut gemacht. Die Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.

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Referenzen - Gesetze |

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Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 17 Zulassung zu den Laufbahnen


(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet. (2) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des einfachen Dienstes s

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 19 Mittlerer Dienst


(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus: 1. eine abgeschlossene Berufsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines fachsp
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV 2011 | § 5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst


(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Einstellungsbehörde für den mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei ist die Bundespolizeiakademie. Ein

Referenzen - Urteile |

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Jan. 2014 - 21 E 13.4960

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragstel

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2016 - 6 ZB 15.1933

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Juni 2015 - M 21 K 13.5758 - wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 31. Aug. 2018 - 12 A 91/17

bei uns veröffentlicht am 31.08.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die  Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils..

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(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet. (2) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens...
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