Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 19. Mai 2016 - 12 A 67/15

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:0519.12A67.15.0A
bei uns veröffentlicht am19.05.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen zu 2), die dieser selbst trägt, trägt der Kläger. Die Kosten des Beigeladenen zu 1) sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Enteignungsbeschlusses.

2

Der Kläger ist Eigentümer des im Grundbuch von … Blatt … eingetragenen Flurstücks … des Flur … in der Gemarkung … . Das Liegenschaftsbuch weist die 6.208 m² große Grundstücksfläche als Ackerland- (3.285 m²) und Grünlandfläche (2.923 m²) aus. Gegenwärtig wird das Grundstück durch den Kläger mit einer Fläche von ca. 920 m² als Gemüsegarten, zur Tierhaltung (Hühner, Gänse, Schafe) und mit der restlichen Fläche als Hobby-Freizeitfläche bzw. Fläche zur Selbstversorgung genutzt. Das Grundstück ist bebaut mit einer Freizeithütte mit Werkstatt, einem Häuschen zur Unterbringung von Gartengeräten, zwei Gewächshäusern, einer kleinen Hütte zu Unterbringung von Gartenmöbeln, einem Stall für Meerschweinchen und einem Gänsestall. Diese baulichen Anlagen wurden Mitte der 80er Jahre bzw. Ende der 90er Jahre mit Genehmigung errichtet.

3

Im Grundbuch sind in Abteilung II Wegerechte zugunsten des Flurstücks … (Eigentümer: Beigeladener zu 2) und des Flurstücks … (Eigentümer: Beigeladener zu 1)) eingetragen.

4

Der Beigeladene zu 1) benötigt zum Ausgleich der mit dem Bau der Verbindungsstraße von der Bundesautobahn A 7 (Quickborn) zur Bundesstraße B 433 (A-Stadt-…) verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft das streitgegenständliche, im Eigentum des Klägers befindliche Grundeigentum. Diese Ersatzmaßnahme wurde in dem Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein vom 6.12.1999 (Az. LS 141- 553.32 - K-SE/PI) festgelegt. Der Planfeststellungsbeschluss enthält auf Seite 4 unter Ziffer 2.2.2 Nr. 2 die Nebenbestimmung, dass mit der Umsetzung der Ersatzmaßnahme „Renaturierung des Zwickmoores“ zeitgleich mit den Straßenbauarbeiten zu beginnen ist. Der Planfeststellungsbeschluss ist bestandskräftig.

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Im Jahre 2002 begann der Beigeladene zu 1) die erforderlichen Flächen für die Renaturierung des Zwickmoores zu erwerben, wobei man sich zunächst vorwiegend auf die größeren Flächen konzentrierte. Im Hinblick auf die streitgegenständliche Grundstücksfläche konnten sich die Beteiligten im Vertragswege nicht über den Verkauf der Fläche einigen. Im Jahr 2008 bot der Beigeladene zu 1) über die Stadt A-Stadt dem Kläger für den Erwerb der Fläche einen Preis in Höhe von 2,20 €/m² (insgesamt 13.657,60 €). Mit Schreiben vom 4.12.2013 bot der Beigeladene zu 1) dem Kläger für den Erwerb der Fläche einen Preis in Höhe von 6,57 €/m² für das Grünland und 3,00 €/m² für das Ackerland, mithin einen Betrag in Höhe von 30.252,90 €. Mit Schreiben vom 11.2.2014 bot der Beigeladene zu 1) dem Kläger die Rückpacht einer im vorderen Bereich des Grundstücks belegenen Teilfläche an. Die weiteren Erwerbskonditionen blieben unverändert. Der Kläger lehnte diese Angebote des Beigeladenen zu 1) ab.

6

Der Beigeladene zu 1) beantragte daraufhin mit Schreiben vom 6.3.2014 die Einleitung eines Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsverfahren bei der Beklagten.

7

Mit Schreiben vom 30.4.2014 beauftragte die Beklagte den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dr. … mit der Erstellung eines Gutachtens über die Höhe der dem Kläger zustehenden Entschädigung. Der Sachverständige legte das Gutachten am 8.7.2014 vor. Demnach handelt es sich bei den betroffenen Flächen um eine rein agrarwirtschaftliche Fläche, deren Wert mit 49.205,00 € zu beziffern sei. Der Zeitwert der baulichen Anlagen auf dem Grundstück wurde mit 7.000,00 € beziffert.

8

Am 19.1.2015 erließ die Beklagte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.12.2014 den Beschluss, dass das streitgegenständliche Grundstück entsprechend den Festsetzungen des vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses vom 6.12.1999 für den Ausgleich der durch den Neubau der Verbindungsstraße entstandenen Eingriffe in Natur und Landschaft, unter Beibehaltung des in Abteilung 2 eingetragenen Wegerechts zugunsten des Beigeladenen zu 2) enteignet wird. Der Übergang des Eigentums sollte aufgrund eines gesonderten Beschlusses nach Bestandskraft des Enteignungsbeschlusses und Zahlung einer Entschädigungssumme in Höhe von 56.205,00 € erfolgen.

9

In dem streitgegenständlichen Enteignungsbeschluss, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Blatt 7 ff. der Akten verwiesen wird, führte die Beklagte unter anderem aus:

10

Der Antrag auf Enteignung und Feststellung einer Entschädigung sei zulässig und gemäß § 44 StrWG i.V.m. PrEG begründet. Mit dem Planfeststellungsbeschluss stehe der Beigeladenen zu 1) eine ausreichende rechtliche Grundlage für ihren Enteignungsantrag zur Seite, da er unter Abwägung aller rechtlichen und sachlichen Gesichtspunkte den Neubau der Verbindungsstraße festlege. Bestandteil dieses Planfeststellungsbeschlusses sei auch der landschaftspflegerische Begleitplan, in dessen Teil 3 die Renaturierung des … als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme vorgesehen sei. Auch auf Bundesebene seien naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Ausführung eines etwa nach § 17 FStrG festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens nach ständiger Rechtsprechung notwendig im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 2 FStrG, da der Gesetzgeber die fachplanerische Zulassung der Durchführung von naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen abhängig gemacht habe. Entsprechend müsse dies auch für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gelten, die zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft durch den Bau einer Kreisstraße anstatt einer Bundesfernstraße im Planfeststellungsbeschluss enthalten gewesen seien. Auch diese seien, da ihre Zulassung von der Durchführung der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen abhänge, notwendig im Sinne des dem § 19 Abs. 2 Satz 2 FStrG entsprechenden § 44 Abs. 1 Satz 2 FStrG. Im Rahmen der Bürgerbeteiligung sei den Betroffenen die Möglichkeit gegeben worden, Einwendungen gegen die Baumaßnahmen und die Trassenführung sowie gegen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu erheben. Der Umstand, dass der Planfeststellungsbeschluss dem Kläger nicht zugestellt worden sei, führe wegen § 41 Abs. 5 StrWG zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Danach sei der Planfeststellungsbeschluss lediglich dem Träger des Vorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden sei, zuzustellen. Im Übrigen gelte § 141 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LVwG. Der Planfeststellungsbeschluss sei dem Träger des Vorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden sei, mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt worden. Zudem habe eine Ausfertigung des Enteignungsbeschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung und eine Ausfertigung des festgestellten Planes in den Rathäusern der Städte Quickborn und A-Stadt form- und fristgerecht öffentlich und zu jedermanns Einsicht vom 20.5.1997 bis einschließlich 20.6.1997 ausgelegen. Im Weiteren sei der Planfeststellungsbeschluss auch nicht nach § 41 Abs. 7 StrWG außer Kraft getreten, denn mit dem Bau der Straße selbst und den Ausgleichsmaßnahmen in unmittelbarer Umgebung der Trasse sei innerhalb von fünf Jahren nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses begonnen worden. Das Bauvorhaben sei darüber hinaus seit über 10 Jahren fertiggestellt worden. Auch die Nebenbestimmung 2.2.2 Nr. 2 des Planfeststellungsbeschlusses führe nicht zu einer fehlenden Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil man in Umsetzung der Ersatzmaßnahme „Renaturierung des …“ seit dem Jahre 2002 mit dem Erwerb der Flächen für die Renaturierungsmaßnahme begonnen habe.

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Der nach § 41 StrWG erlassene Planfeststellungsbeschluss entwickle enteignungsrechtliche Vorwirkung. Der Eigentümer könne deshalb nicht gelten machen, das Vorhaben sei nicht aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich und die Inanspruchnahme fremden Eigentums zu seiner Verwirklichung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG unzulässig. Neben den Angaben aus dem Grunderwerbsverzeichnis (siehe Bl. 122 d. Beiakten), welches Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses sei, ergebe sich bereits aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan zum Planfeststellungsbeschluss (siehe Bl. 56 ff. d. Beiakten), Teil 3, Renaturierung … , zudem für den Kläger, dass konkret sein Grundstück von den Renaturierungsmaßnahmen betroffen sei, sodass sich auch die Frage der Unbestimmtheit des Planfeststellungsbeschlusses nicht stelle.

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Gemäß § 44 Abs. 2 StrWG sei dem Enteignungsverfahren der festgestellte Plan zu Grunde zu legen; er sei für die Enteignungsbehörde bindend. Die Kompetenz der Enteignungsbehörde erschöpfte sich zwar nicht im bloßen Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses. Sie habe gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 StrWG festzustellen, ob die Enteignung für die Ausführung des planfestgestellten Vorhabens notwendig sei. Daran bestünden vorliegend jedoch keine Zweifel. Der Kläger sei Eigentümer einer Fläche des ehemaligen … , welches renaturiert werden solle, da anders die mit dem Bau der Verbindungsstraße …– A-Stadt hervorgerufenen Eingriffe in Natur und Landschaft nicht kompensiert werden könnten. Im landschaftspflegerischen Begleitplan werde im Einzelnen dargelegt, warum die Renaturierung des … als naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahme eine geeignete Möglichkeit darstelle, die durch den Bau der Verbindungstraße hervorgerufenen Eingriffe zu kompensieren. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Enteignung lägen vor.

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Ein zwangsweiser Rechtserwerb sei erforderlich, da ein Eigentumserwerb im Vertragswege gescheitert sei. Auch in der mündlichen Verhandlung am 9.12.2014 habe keine Einigung erzielt werden können. Grund hierfür sei nicht die Höhe des angebotenen Kaufpreises, sondern die generelle Auffassung des Klägers, dass der Planfeststellungsbeschluss unwirksam bzw. nicht vollziehbar sei und es daher nicht zu einem Verkauf der Fläche kommen müsse. Der Kläger habe gemäß § 44a StrWG in Verbindung mit den §§ 7 und 8 PrEG einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für das ihm Genommene. Der Beigeladene zu 1) habe dem Kläger als angemessenen Wertausgleich für die Inanspruchnahme der enteigneten Flächen und baulichen Anlagen eine Entschädigung in Höhe von 56.205,00 € zu zahlen. Die Entschädigung für die Enteignung des Grundeigentums bestehe gemäß § 8 Abs. 1 PrEG in dem vollen Wert des abzutretenden Grundstückes einschließlich der baulichen Anlagen. Die von dem Gutachter ermittelte Entschädigung erscheine angemessen und plausibel. Zugunsten des Nebenberechtigten sei keine Entschädigung zu zahlen, da der Beigeladene zu 1) bereit sei das in Abteilung 2 eingetragene Wegerecht zu übernehmen.

14

Mit Anwaltsschreiben vom 19.2.2015 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.

15

Er ist der Ansicht, der Enteignungsbeschluss sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Als Beteiligter im Sinne des Planfeststellungsbeschlusses sei er bekannt gewesen und dennoch seien weder seine Eltern (als Rechtsvorgänger) noch er informiert worden. Die „enteignungsrechtliche Vorwirkung“ könne jedenfalls nur ihre Wirkung entfalten, wenn dies auch für einzelne Grundstücke konkret festgestellt sei, was hier jedoch nicht geschehen sei. Die Anordnungen des Planfeststellungsbeschlusses seien verwirkt, weil dessen strenge zeitliche Vorgaben nicht eingehalten worden seien. Entgegen Blatt 4 des Beschlusses sei mit der Umsetzung der Ersatzmaßnahme „Renaturierung des … “ nicht zeitgleich mit den Straßenbaumaßnahmen begonnen worden. Auf der geplanten Straße sei seit mindestens 10 Jahren der Verkehr aufgenommen worden, während im „…“ keinerlei Maßnahmen zu erkennen seien. Auch die Fünfjahresfrist des § 41 Abs. 7 StrWG sei nicht unterbrochen. Ausdrücklich bestritten werde, dass bereits seit dem Jahre 2002 mit dem Grunderwerb für die Renaturierungsflächen begonnen worden sei. Zwar sei richtig, dass der Enteignungsbeschluss nach den Vorschriften des Landesstraßengesetzes enteignungsrechtliche Vorwirkungen entfalte; dennoch seien die besonderen Voraussetzungen des Enteignungsverfahrens gesondert abzuprüfen. Dementsprechend sei weder die Geeignetheit noch die Erforderlichkeit der Maßnahmen nachgewiesen.

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Die Maßnahme sei nicht mehr geeignet, um den beabsichtigten Zweck zu erreichen. Die Erkenntnisse des naturschutzfachlichen Gutachtens im Planfeststellungsbeschluss könnten nicht mehr zur Entscheidung herangezogen werden. Die naturräumliche Situation habe sich gänzlich verändert. Das Gelände sei jetzt seit rund einem Jahrzehnt mit einem dichten Waldbestand besetzt. Die Enteignung sei – zumindest in dem beabsichtigten Maße – nicht erforderlich, um den durch den Planfeststellungsbeschluss angestrebten Effekt zu erreichen. Dies folge zum einen bereits aus Blatt 79 e des Beschlusses selbst, wonach verschiedene Nutzungsvarianten (Pacht vorn/hinten) sogar als Möglichkeiten angedacht worden seien. Zum anderen ergebe sich dies aus den Flächenverhältnissen: Schon die Betrachtung der kartographischen Materialien (beispielsweise Blatt 6 des Planfeststellungsbeschlusses) zeige dieses. Hieraus ergebe sich, dass ein Vielfaches der Fläche als Fläche für den naturschutzrechtlichen Ausgleich in Anspruch genommen werde. Eine solche Maßnahme sei nur gerechtfertigt, wenn die durch den Straßenbau in Anspruch genommene Fläche ökologisch eine besonders hohe Wertigkeit besitze. Dies sei jedenfalls nicht nachgewiesen. Der landschaftspflegerische Begleitplan wie auch der Planfeststellungsbeschluss enthielten sich der Frage, welche Flächen mit welcher Wertigkeit dem Naturhaushalt entzogen würden, sodass eine entsprechende Abwägung überhaupt nicht möglich sei. Ferner sei nicht geklärt, welche Flächen in welchem Umfang mit welcher Qualität dem entgegenstehen müssten. Flächen, die (angeblich) dringend für die Renaturierung gebraucht würden, seien bereits im Vorwege aus dem Programm herausgenommen worden. Dieser Tatsache sei dadurch Rechnung getragen worden, dass die Planfeststellungsbehörde in vergleichbaren Fällen in unmittelbarer Nähe seines Grundstücks den Beschluss geändert habe.

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Die Maßnahme sei auch unverhältnismäßig im engeren Sinne. Im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung sei nicht zuletzt abzuklären, ob die hier im Streit stehende Einzelmaßnahme Grundrechte verletze. Auch im Rahmen dieser Prüfung „auf letzter Stufe“ seien Eingriffe (in das Eigentum) und öffentliches Interesse gegeneinander abzuwägen.

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Betrachte man die Maßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit, so ergebe sich ganz eindeutig, dass das angestrebte Ziel (Ausgleich) auch mit milderen Mitteln (nämlich Entwicklung des … ohne die streitgegenständliche Fläche) erreicht werden könne. Letztlich gehe es darum (so Blatt 44 des naturschutzfachlichen Gutachtens), dass die Renaturierung des Moores zunächst durch Vermessung, Beseitigung aufkommender Gehölze und durch die sich dann anschließende Besiedlung mit Moorvegetation erreicht werden solle. Es sei fraglich, ob diese Maßnahmen überhaupt noch möglich seien und (selbst wenn sie möglich seien) der angestrebte Effekt jemals erreicht werden könne: der räumliche Bereich, der für die Renaturierung vorgesehen sei, werde in Teilen noch naturfern genutzt und soweit er naturbelassen sei, habe sich eine so veränderte Vegetation ergeben, dass die geplanten Maßnahmen nicht mehr mit Erfolg durchgeführt werden könnten. Sofern sie aber durchgeführt werden könnten, könne der gewünschte ökologische Effekt dadurch ausreichend gewahrt werden, dass lediglich der hintere Teil des streitgegenständlichen Grundstücks in Anspruch genommen werde. Dies habe man mit Schreiben vom 11.1.2015 dem antragstellenden Beigeladenen zu 1) ausdrücklich angeboten unter Bezugnahme auf den Ortstermin im Enteignungsverfahren. Der Grund für die Ausweisung von Ausgleichsflächen sei unter anderem das durch das Vorhaben (die Straße) notwendige Zerschneiden eines Waldes, der für die Naherholung von Bedeutung sei (Gutachten, Blatt 1). Zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens Ende der 90er Jahre möge ein Bedarf für Ausgleichsmaßnahmen vorhanden gewesen sein. Inzwischen sei jedoch das für die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen vorgesehene Gelände jedenfalls zum Teil seit über 10 Jahren mit Wald bewachsen, sodass es insoweit keiner Kompensation mehr bedürfe. Diese Entwicklung sei auch nicht vorherzusehen gewesen, da der Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich von einer zeitlichen Parallelität zwischen Straßenerrichtung und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen ausgegangen sei.

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In entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 2 LVwG SH stehe ihm daher ein Anspruch gegen den Beigeladenen zu 1) als Vorhabenträger auf Rücknahme des Antrags zur Enteignung und Entschädigungsfeststellung zu. § 142 Abs. 2 Satz 2 LVwG SH bestimme, dass wenn nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht einer oder eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Planes aufträten, die oder der Betroffene Vorkehrungen verlangen könne, welche die nachteiligen Wirkungen ausschlössen. Gemäß § 142 Abs. 2 Satz 1 LVwG SH bzw. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG werde durch die Planfeststellung nicht nur die Zulässigkeit des Vorhabens im engeren Sinne, sondern auch die der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange festgestellt. Als derartige Anlagen sei auch die Herstellung von Flächen zur Durchführung von naturschutzrechtlichen Ausgleichmaßnahmen anzusehen. Daraus folge, dass sich das in § 142 Abs. 2 Satz 2 LVwG SH verbriefte Recht auf nachträgliche Anordnungen nicht nur (wie im Regelfall) auf nicht voraussehbare nachteilige Wirkungen des Vorhabens im engeren Sinne beziehe, sondern auch auf nachteilige Wirkungen durch im Rahmen notwendiger Folgemaßnahmen geänderter bzw. zu ändernder Anlagen. Nachteilige Auswirkungen entstünden ihm im vorliegenden Fall durch eine nach einer ex post Betrachtung viel zu großzügige Festsetzung naturschutzrechtlicher Ausgleichsflächen zur Renaturierung und der damit einhergehenden enteignungsrechtlichen Vorwirkung.

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Die Rücknahme des Enteignungsantrags wiederum mache den Enteignungsbeschluss ebenfalls nachträglich rechtswidrig, wodurch ihm aufgrund einer hier im Lichte von Art. 14 GG anzunehmenden Ermessensreduktion auf null ein Anspruch auf Widerruf des Enteignungsbeschlusses gemäß § 49 VwVfG (in Verbindung mit § 32 PrEG) zustehe. Schließlich sei im Rahmen des § 142 Abs. 2 Satz 2 LVwG SH ein Betroffener so zu stellen, als wäre die später eingetretene nachteilige Wirkung bereits im Zeitpunkt der Planfeststellung vorhergesehen worden.

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Der Kläger beantragt,

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den Enteignungsbeschluss der Beklagten vom 19.1.2015 (IV 328 - 144-4- 4.1-60-03/14), durch den das im Grundbuch von … Blatt 2333 eingetragene und in der Gemarkung mit der Flurstücksnummer … bele- gene Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig- Holstein – Betriebssitz … – vom 6.12.1999 (LS 141-553-32-K-SE/PI) unter Aufrechterhaltung des Wegerechts des Nebenberechtigten zugunsten des Antragstellers (Kreis …) enteignet wird, aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

25

Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen des Enteignungsbeschlusses vom 19.1.2015 und trägt ergänzend vor, dass die Zulässigkeit einer für das Vorhaben erforderlichen Enteignung dem Grunde nach mit der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses feststehe. Weiteren Enteignungsschritten könne nicht mehr die Unzulässigkeit des Vorhabens entgegengehalten werden. Ein Planfeststellungsbeschluss, dem durch das Gesetz, hier § 44 Abs. 2 StrWG, Bindungswirkung für die Enteignungsbehörde verliehen sei, entscheide abschließend und für das weitere Verfahren verbindlich über die grundsätzliche Zulässigkeit der Enteignungen einzelner Grundstücke. Der landschaftspflegerische Begleitplan zum Planfeststellungsbeschluss sei gemäß § 17 Abs. 4 BNatSchG Bestandteil des Fachplans. Sowohl die Übersichtskarte des landschaftspflegerischen Begleitplans als auch das Grunderwerbsverzeichnis des Planfeststellungsbeschlusses sähen den Zugriff auf das Grundeigentum des Klägers vor. Im Speziellen komme dem Planfeststellungsbeschluss somit enteignungsrechtliche Vorwirkung auch im Hinblick auf das Grundstück des Klägers zu. Der Kläger könne daher das „Ob“ der Enteignung im Enteignungsverfahren nicht mehr in Frage stellen.

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Mit Beschluss vom 5.6.2015 sind der antragstellende Kreis … sowie der Nebenberechtigte Herr … zum hiesigen Verfahren beigeladen worden.

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Der Beigeladene zu 1) (Kreis …) beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Zur Begründung führte er aus, die zwischen ihm und dem Kläger geführten Gespräche über die Reduzierung der für die Ausgleichsmaßnahme in Anspruch genommenen Fläche seien ergebnislos geblieben. Die Maßnahme sei insgesamt geeignet, erforderlich und angemessen. Ein milderes Mittel zur Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme sei nicht ersichtlich.

30

Der Beigeladene zu 2) (Herr …) hat keinen eigenen Antrag gestellt.

31

Er schließt sich den Ausführungen des Klägers an und trägt im Wesentlichen vor, dass die Enteignung nicht (mehr) zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich sei. Die Ökobilanz des Eingriffs habe sich reduziert, weil die Fahrbahnbreite nachträglich reduziert worden sei. Es bestehe daher ein großer Überhang an Ausgleichsfläche, der selbst im Zuge des Änderungsbeschlusses vom 12.06.2013 nur geringfügig kompensiert worden sei. Der Planfeststellungsbeschluss entfalte keine enteignungsrechtliche Vorwirkung, da das klägerische Grundstück nicht konkret bezeichnet sei; zumindest sei der Planfeststellungsbeschluss wegen Zeitablaufs nicht mehr vollziehbar. Auch sei mit der Renaturierung nicht zeitgleich mit dem Straßenbau begonnen worden. Die Renaturierung des … sei zudem ungeachtet der Eigentumsverhältnisse und ohne jegliche Abwägung mit weiteren, milderen Alternativmaßnahmen als Ersatzmaßnahme festgelegt worden. Wegen diverser Feiertage in der Zeit der Planauslegung liege keine ausreichende Bekanntmachung vor.

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In dem Verfahren 3 A 392/15 hat der Kläger die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, auf dessen Grundlage er enteignet werden soll, begehrt. In der mündlichen Verhandlung jenes Verfahrens hat er am 08.03.2016 seine Klage zurückgenommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage kann entschieden werden, obwohl der Beigeladene zu 2) nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, nachdem er in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Enteignungsbeschluss des Beklagten vom 19.1.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Enteignung ist § 44 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003, zuletzt geändert durch Art. 68 LVO vom 4.4.2013 (GVOBL. Schl.H. S. 143) i.V.m. dem Preußischen Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum (PrEG) vom 11.06.1874 in der Fassung des 2. Gesetzes über den Abschluss der Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts vom 13.12.1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 440), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.6.2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StrWG haben die Träger der Straßenbaulast zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 41 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist (Satz 2). Im Übrigen findet für das Verfahren vor der Enteignungsbehörde das für die Enteignung von Grundeigentum jeweils geltende Enteignungsrecht des Landes Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt. Gemäß Abs. 2 Satz 1 ist der festgestellte oder genehmigte Plan dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein (Abs. 2 Satz 2).

37

In formeller Hinsicht begegnet der Enteignungsbeschluss keinen rechtlichen Bedenken.

38

Die Beklagte war nach § 44 Abs. 1 Satz 3 StrWG i.V.m. § 1 PrEG als Enteignungsbehörde für die Durchführung des Enteignungsverfahrens zuständig und konnte die Enteignung zugunsten der Beigeladenen zu 1) als Trägerin der Straßenbaulast (vgl. § 11 Abs. 1 b)) StrWG durchführen. Das nach § 44 Abs. 1 Satz 3 StrWG i.V.m. den §§ 15 ff. PrEG ausgestaltete Enteignungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 6.12.1999 steht dem Beigeladenen zu 1) eine rechtliche Grundlage für ihren Enteignungsantrag zur Seite. Die Enteignung erfolgt auf der Grundlage des zutreffend gestellten Antrags des Beigeladenen zu 1).

39

Die nach § 41 Abs. 5 StrWG zu beteiligenden Personen wurden einbezogen. Danach ist der Planfeststellungsbeschluss lediglich dem Träger des Vorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zuzustellen. Zwar sieht § 141 Abs. 4 Satz 1 LVwG vor, dass der Planfeststellungsbeschluss auch den bekannten Betroffenen zuzustellen ist. § 41 Abs. 5 StrWG ist jedoch eine gegenüber § 141 Abs. 4 Satz 1 LVwG speziellere Norm.

40

Im Übrigen gilt § 141 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LVwG, wonach eine Ausfertigung des Beschlusses mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Planes in den amtsfreien Gemeinden und Ämtern zwei Wochen zur Einsicht auszulegen ist; der Ort und die Zeit der Auslegung sind in diesem Fall örtlich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt, worauf in der Bekanntmachung hinzuweisen ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Träger des Vorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden wurde, mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Zudem haben eine Ausfertigung des Enteignungsbeschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung und eine Ausfertigung des festgestellten Planes in den Rathäusern der Städte Quickborn und A-Stadt form- und fristgerecht öffentlich zur Einsicht vom 20.5.1997 bis einschließlich 20.6.1997 ausgelegen.

41

Auch in materieller Hinsicht erweist sich der Enteignungsbeschluss als rechtmäßig. Mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 6.12.1999 steht dem Beigeladenen zu 1) auch insoweit eine ausreichende rechtliche Grundlage für seinen Enteignungsantrag zur Seite.

42

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Planfeststellungsbeschluss vom 6.12.1999 nicht nach § 41 Abs. 7 StrWG außer Kraft getreten, sondern weiterhin vollziehbar. Nach § 41 Abs. 7 Satz 1 StrWG tritt ein Plan außer Kraft, wenn mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird, es sei denn, die Wirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung wird vorher auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Die Frist nach § 41 Abs. 7 StrWG wird unterbrochen, wenn innerhalb der fünf Jahre nach Unanfechtbarkeit mit der Ausführung des Plans begonnen wird. Als Beginn der Durchführung des Planes gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens. Ist mit der Durchführung eines Vorhabens begonnen worden, stellt der Vorhabenträger die Arbeiten aber wieder ein, beginnt mit der Unterbrechung der Durchführung die Frist nicht erneut zu laufen. Der Planfeststellungsbeschluss tritt nicht automatisch außer Kraft, wenn die begonnene Durchführung mehr als fünf Jahre eingestellt wird (vgl. Steinweg, in: Praxis der Kommunalverwaltung, 9.2015, L 12 SH, § 41 StrWG Rn. 72). Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, dass diese Frist bereits dann gewahrt wird, wenn sich der Beginn der Durchführung räumlich auf einen Teilbereich der planfestgestellten Strecke beschränkt. Es wäre wenig sinnvoll, den Träger des Straßenbauvorhabens zu zwingen, zugleich an mehreren Stellen mit dem Bau der Straße zu beginnen, statt systematisch vorzugehen.

43

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Planfeststellungsbeschluss vom 6.12.1999 noch immer vollziehbar im Sinne von § 44 Abs. 2 Satz 2 StrWG.

44

Mit der eigentlichen Baumaßnahme, dem Bau der planfestgestellten Verbindungsstraße von der Bundesautobahn A7 (Quickborn) zur Bundesstraße B433 (A-Stadt-Friedrichsgabe), wurde unstreitig innerhalb der vorgegebenen 5 Jahre nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses begonnen. Die Baumaßnahme wurde mittlerweile abgeschlossen und ist seit mehr als 10 Jahren fertiggestellt.

45

Entgegen der Auffassung des Klägers und des Beigeladenen zu 2) wurde auch nicht gegen die Nebenbestimmung 2. zu Ziffer 2.2.2 des Planfeststellungsbeschlusses verstoßen. Danach soll die Realisierung der Ersatzmaßnahme … möglichst zeitgleich mit dem Straßenbauvorhaben erfolgen. Der Grunderwerb durch den enteignungsbegünstigten Kreis erfolgte soweit ersichtlich spätestens im Jahr 2003 durch die Beauftragung eines Sachverständigen zur Erstellung eines Verkehrswertgutachtens in Bezug auf eine andere zu erwerbende Fläche. Entsprechende Erwerbsbemühungen als Vorstufe etwaiger Enteignungsverfahren sind Grundvoraussetzung der planfestgestellten Ersatzmaßnahme „Renaturierung des …“, so dass diese ebenfalls zu berücksichtigen sind.

46

Der Planfeststellungsbeschluss vom 6.12.1999 ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend, § 44 Abs. 2 StrWG. Die Zulässigkeit einer für das Vorhaben erforderlichen Enteignung steht dem Grunde nach mit der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses fest. Weiteren Enteignungsschritten kann nicht mehr die Unzulässigkeit des Vorhabens entgegengehalten werden. Ein Planfeststellungsbeschluss, dem durch das Gesetz - hier § 44 Abs. 2 Satz 2 StrWG - Bindungswirkung für die Enteignungsbehörde verliehen ist, entscheidet abschließend und für das weitere Verfahren verbindlich über die grundsätzliche Zulässigkeit der Enteignungen einzelner Grundstücke. Seiner enteignungsrechtlichen Vorwirkung steht nicht entgegen, dass das streitgegenständliche Grundstück etwa nicht „konkret“ genug in dem Planfeststellungsbeschluss bestimmt wäre. Der landschaftspflegerische Begleitplan zum Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Straßenbau und Straßenverkehr Schleswig-Holstein vom 6.12.1999 ist gemäß § 17 Abs. 4 BNatSchG Bestandteil des Fachplanes. Sowohl die Übersichtskarte des landschaftspflegerischen Begleitplans als auch das Grunderwerbsverzeichnis des Planfeststellungsbeschlusses sehen den Zugriff auf das Grundeigentum des Klägers vor.

47

Der Kläger und der Beigeladene zu 2) können daher das „Ob“ der Enteignung nicht mehr in Frage stellen, da die Rechtsschutzmöglichkeiten im Enteignungsverfahren und -prozess im Anschluss an eine straßenrechtliche Planfeststellung nach den §§ 41 ff. StrWG begrenzt sind.

48

Es ist unstreitig, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 6.12.1999 zum Bau der Verbindungsstraße von der Bundesautobahn A 7 (Quickborn) zur Bundesstraße B 433 (A-Stadt- ) unanfechtbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Planfeststellungsbeschluss nach §§ 41 ff. StrWG enteignungsrechtliche Vorwirkung; er regelt insoweit einen vorweggenommenen Teil der Enteignung (vgl. für die Parallelvorschrift auf Bundesebene - § 17 FStrG - etwa BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, Az. 4 A 1075/04 - juris). Es obliegt folglich dem Planfeststellungsverfahren zu prüfen, ob das Vorhaben im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dem Wohl der Allgemeinheit dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.8.1982, Az. 4 C 81.79; Urt. v. 8.6.1995, Az. 4 C 4.94 – beide juris).

49

Im Enteignungsverfahren können Rügen gegen die Zulässigkeit des Vorhabens, aber auch hinsichtlich der ebenso planfestgestellten Erforderlichkeit der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht mehr vortragen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Ausführung eines etwa nach § 17 FStrG festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens i.S.v. § 19 Abs. 2 Satz 2 FStrG notwendig, da der Gesetzgeber die fachplanerische Zulassung von der Durchführung naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen abhängig gemacht hat (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, Az. 4 A 29/95, - juris). Die Erforderlichkeit des Rechtserwerbs ist im Enteignungsverfahren gemäß § 44 Abs. 2 StrWG ausschließlich anhand des verbindlichen Plans zu beurteilen (vgl. Steinweg, a.a.O., 12.2014, L 12 SH, § 44 StrWG Rn. 5). Auch im landesrechtlichen Straßen- und Wegegesetz sind sämtliche Beteiligten, Behörden und Gerichte an den festgestellten Plan gebunden (§ 44 Abs. 2 StrWG).

50

Die übrigen Einwände des Klägers wie auch des Beigeladenen zu 2) können daher im hiesigen Verfahren aufgrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr geltend gemacht werden. Einwände, die sich mit einem angeblichen faktischen Teilentfall der Planung befassen, müssten ggf. in einem Wiederaufgreifens-Verfahren geklärt werden (vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschl. v. 27.5.2015, Az. 3 B 5/15, - juris). Dass ein solches Ansinnen nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg sein muss und durchaus im Einzelfall eine Planänderung bewirken kann, belegt der Änderungsbeschluss vom 12.6.2013 zum Planfeststellungsbeschluss vom 6.12.1999, mit dem eine Teilfläche aus der ursprünglichen Planung herausgenommen wurde.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Danach waren die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) erstattungsfähig, da dieser sich mit seiner Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2) waren nicht erstattungsfähig, weil kein Antrag gestellt wurde. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

52

Rechtsmittelbelehrung

53

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung statthaft, wenn diese von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

54

Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht

55

Brockdorff-Rantzau-Straße 13

56

24837 Schleswig

57

zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem

58

Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht

59

Brockdorff-Rantzau-Straße 13

60

24837 Schleswig

61

einzureichen.

62

Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte im Sinne von § 67 VwGO vertreten lassen.


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Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 19. Mai 2016 - 12 A 67/15 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 75 Rechtswirkungen der Planfeststellung


(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behör

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße 1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 17 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidu

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 19 Enteignung


(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorh

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. Mai 2015 - 3 B 5/15

bei uns veröffentlicht am 27.05.2015

Gründe 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Aufhebung zweier Planfeststellungsbeschlüsse für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart "Projekt Stuttgart 21" (Abschnitt

Referenzen

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.

Gründe

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Aufhebung zweier Planfeststellungsbeschlüsse für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart "Projekt Stuttgart 21" (Abschnitt 1.1 - Talquerung mit neuem Hauptbahnhof - und Abschnitt 1.2 - Fildertunnel -). Er ist Miteigentümer eines Grundstücks am Übergang der beiden bestandskräftig planfestgestellten Planfeststellungsabschnitte, das für das Vorhaben in Anspruch genommen wird. Das auf dem Grundstück stehende Wohngebäude ist nach einer vorzeitigen Besitzeinweisung der Beigeladenen bereits abgerissen worden. Gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 1.1 hatte der Kläger erfolglos Klage erhoben; den Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 1.2 hatte er nicht angefochten. Seine nunmehr erhobene Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, die beiden Planfeststellungsbeschlüsse aufzuheben, hat der Verwaltungsgerichtshof einschließlich damit verbundener Hilfsanträge abgewiesen.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Es ist weder die gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erkennbar (1.) noch weist die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (2.). Schließlich sind auch die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügten Verfahrensmängel nicht erkennbar (3.).

3

1. Der Kläger sieht die gerügte Abweichung darin, dass der Verwaltungsgerichtshof seinen Verpflichtungsantrag hinsichtlich des Planfeststellungsbeschlusses für den Abschnitt 1.2 als unzulässig abgewiesen habe, weil ihm kein an die Verwaltungsbehörde gerichteter Antrag vorausgegangen sei, während das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. August 1993 - 11 C 15.92 - (NVwZ 1995, 76) entschieden habe, dass der Grundsatz von der Notwendigkeit eines vor Einleitung des Gerichtsverfahrens bei der Behörde zu stellenden Vornahmeantrages nicht ausnahmslos gelte.

4

Die vermeintliche Abweichung existiert nicht. Die Beigeladene weist zu Recht darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgeführt habe, dass der Zwang, vor der Verpflichtungsklage einen entsprechenden Antrag im Verwaltungsverfahren zu stellen, "grundsätzlich" gelte, also nach dem üblichen juristischen Sprachgebrauch gerade nicht ausnahmslos ist. Dies deckt sich aber mit dem Rechtssatz, der dem vom Kläger herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 1993 - 11 C 15.92 - zugrunde liegt; denn dort wird dargelegt, dass eine Ausnahme von der von einzelnen Senaten des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Regel, nach der ein vor Klageerhebung an die Behörde zu stellender Antrag Klagevoraussetzung sei, jedenfalls in dem dortigen Zusammenhang - ein Folgeantrag auf Ausbildungsförderung, nachdem die Behörde mit der streitigen Frage bereits bei dem Erstantrag befasst war - gerechtfertigt sei. Ob der Regelannahme der anderen Senate zu folgen sei, lässt das Urteil ausdrücklich offen, stellt also keinen gegenteiligen Rechtssatz auf.

5

2. a) Die an diesen Sachverhalt hilfsweise anknüpfende Grundsatzrüge des Klägers, mit der er geklärt wissen will,

ob und unter welchen Voraussetzungen ein vorgehender Antrag an die zuständige Behörde als ungeschriebene Klage-, Statthaftigkeits- oder Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung einer Verpflichtungsklage allgemein entbehrlich sein kann und/oder insbesondere durch die Geltendmachung im Klageverfahren - vornehmlich in der Klagebegründung - (ggf. gleichsam mit heilender Wirkung) nachgeholt werden kann,

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Dass ein solcher Antrag grundsätzlich vor Klageerhebung gestellt werden muss, ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ist auch Ausgangspunkt der Fragestellung des Klägers. Insoweit ergibt sich auch kein weiterer Klärungsbedarf deswegen, weil im Urteil vom 4. August 1993 - 11 C 15.92 - offengelassen wird, ob diesem Grundsatz gefolgt werden könne; denn Gründe dafür, diesen Grundsatz aufzugeben, sind weder in jener Entscheidung noch in den Ausführungen des Klägers dargetan worden. Soweit es darum geht, ob und unter welchen Voraussetzungen von diesem Grundsatz abgewichen werden kann, hängt die Beantwortung der Frage von den Umständen des Einzelfalls und den jeweils maßgeblichen Rechtsnormen des betreffenden Sachgebiets ab. Der durch den Verwaltungsgerichtshof entschiedene Sachverhalt und das Beschwerdevorbringen des Klägers bieten jedenfalls keine hinreichenden Ansatzpunkte für eine allgemeingültige Formulierung von Voraussetzungen, unter denen in solchen Konstellationen Ausnahmen zugelassen werden können. Allein die vom Kläger betonte Tatsache, dass die Behörde seinen den Planfeststellungsbeschluss für den Teilabschnitt 1.1 betreffenden Aufhebungsantrag nicht beschieden hat, reicht für sich gesehen nicht dazu aus, das Absehen von einem vorherigen Antrag hinsichtlich eines weiteren Teilabschnitts zu rechtfertigen; erst recht lässt sich dies nicht dahin generalisieren, dass eine solche den Teilabschnitt eines Vorhabens betreffende Untätigkeit der Behörde es grundsätzlich erlaubt, den Kläger auch bei der gerichtlichen Verfolgung gleichgerichteter Begehren hinsichtlich weiterer Planfeststellungsabschnitte von einer vorherigen Antragstellung im Verwaltungsverfahren freizustellen. Auch dies hängt vielmehr von den jeweiligen Umständen ab und ist einer über den Fall hinausweisenden Klärung nicht zugänglich.

6

Auch die weiteren vom Kläger als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO:

7

b) Die Frage,

ob der Widerruf eines Verwaltungsakts (hier: Planfeststellungsbeschlusses) nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG, dessen Rechtmäßigkeit durch ein rechtskräftiges Urteil bindend feststeht, im nachfolgenden Prozess um einen Anspruch auf Aufhebung nur neu eingetretene Tatsachen im Sinne des Tatbestands der Widerrufsvorschrift voraussetzt oder (zusätzlich) einen "- von der Rechtskraft nicht erfassten - neuen Sachverhalt",

ist schon deswegen nicht klärungsbedürftig, weil sie an den Ausführungen des angegriffenen Urteils vorbeigeht. Der Verwaltungsgerichtshof lässt diese Frage ausdrücklich offen, weil er der Auffassung ist, dass es im vorliegenden Fall bereits an nachträglich eingetretenen Tatsachen fehle. Soweit der Kläger geltend macht, dass der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet dessen dennoch darauf abstelle, ob die betreffenden Tatsachen von der Rechtskraft des vorausgegangenen Urteils erfasst würden, unterliegt er einem Missverständnis. Der Verwaltungsgerichtshof bejaht nicht das Vorliegen neuer Tatsachen, um diese Aussage anschließend dadurch zu beschränken, dass diese Tatsachen - obwohl sie nachträglich eingetreten seien - von der Rechtskraft des Urteils erfasst und daher nicht als solche im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG aufzufassen seien. Vielmehr verneint er die Neuheit der Tatsachen, weil sie Gegenstand des vorausgegangenen Gerichtsverfahrens gewesen seien und ihrer Berücksichtigung deshalb die Rechtskraft des Urteils entgegenstehe.

8

c) Die weitere Frage,

ob es eine neue Tatsache im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG darstellt, wenn sich ergibt, dass eine aus mehreren sukzessiv ergehenden Teilgenehmigungen bestehende Vollgenehmigung für ein teilweise genehmigtes, insoweit aber nicht funktionsfähiges Vorhaben nicht erteilt werden kann, weil feststeht, dass spätere, für die Funktionsfähigkeit des Vorhabens erforderliche Teilgenehmigungen nicht erteilt werden dürfen, auch wenn die früher ergangenen Teilgenehmigungen rechtskräftig bestätigt worden sind und bei isolierter Betrachtung ohne Rücksicht auf die fehlende Gesamtgenehmigungsfähigkeit weder zurückgenommen (§ 48 VwVfG) noch - etwa mangels neuer Tatsachen - widerrufen (§ 49 VwVfG) werden könnten,

geht ebenfalls an den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs vorbei. Das Gericht hat gerade nicht festgestellt, dass weitere für die Funktionsfähigkeit des Vorhabens erforderliche Teilgenehmigungen nicht erteilt werden dürften, es hat sich im Gegenteil auf den Standpunkt gestellt, dass - obwohl die Planfeststellungsunterlagen zum Abschnitt 1.3 in der vorgelegten Form nach einem Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes nicht genehmigungsfähig seien - dies nicht bedeute, dass der Plan insoweit nicht endgültig festgestellt werden könne und dass der Verwirklichung des Gesamtprojekts daher bislang keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstünden.

9

d) Die daran anschließende Frage,

ob neue Tatsachen im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG nicht auch dann vorliegen (können), wenn - wie in der zitierten Literatur vertreten wird - die Fakten eine rechtliche Bewertung im Rahmen eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals erfordern,

stellt sich nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht und verleiht der Rechtssache daher keine grundsätzliche Bedeutung. Der Verwaltungsgerichtshof steht zu Recht auf dem Standpunkt, dass seine das Urteil tragende Rechtsansicht der in der vermeintlichen Grundsatzfrage wiedergegebenen Rechtsauffassung nicht entgegensteht. Zutreffend verweist er darauf, dass diese Rechtsauffassung auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. Oktober 1998 - 1 B 67.95 - (NVwZ-RR 2000, 431) zurückzuführen ist (vgl. das Zitat bei Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 49 Rn. 60 Fn. 184, sowie bei Gayer, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 49 Rn. 44) und keineswegs eine Änderung der rechtlichen Bewertung bei gleichbleibender Tatsachenlage im Auge hat, sondern eine geänderte Tatsachenlage, die eine neue Bewertung erfordert. Eine solche geänderte Tatsachenlage hat der Verwaltungsgerichtshof gerade verneint.

10

e) Auch die weitere Frage,

unter welchen Voraussetzungen neue wissenschaftliche oder wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse, Gutachten oder sachverständige Stellungnahmen "neuen Tatsachen" im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG gleichstehen bzw. als neue Tatsache zu behandeln sind,

wobei nach Auffassung des Klägers auch zu klären ist,

ob insoweit die Auslegung von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG in Bezug auf Planfeststellungsbeschlüsse anderen, engeren Vorgaben unterliegt,

verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

11

Der Verwaltungsgerichtshof hat die vom Kläger angeführten Stellungnahmen des Herrn Dr. E. als ein neues Beweismittel eingeordnet, mit dem der Kläger die bisherigen Gutachten zu entkräften versuche. Es handele sich nicht um neue Tatsachen im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. Dazu genüge nicht jede neue Erkenntnis eines Wissenschaftlers; vielmehr müsse diese Grundlage dafür sein, dass eine bestimmte bereits vorhandene Tatsache allgemein anders bewertet werde; denn eine neue wissenschaftliche Erkenntnis, die geeignet sei, einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG zu begründen, sei abzugrenzen von der bloßen anderen Bewertung einer unveränderten Tatsache.

12

Der Verwaltungsgerichtshof gibt insoweit die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1982 - 7 B 190.81 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 80; Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 308) zutreffend wieder, so dass sich nicht ohne Weiteres erschließt, woraus sich ein weiterer Klärungsbedarf ergeben soll. Das gilt auch, soweit der Kläger es für notwendig hält, sich mit der Anwendbarkeit dieser Grundsätze im Planfeststellungsrecht auseinanderzusetzen. Abgesehen davon, dass kein Grund dafür ersichtlich ist, warum die Frage, wann wissenschaftliche Erkenntnisse als "neue Tatsachen" anzusehen sind, im Planfeststellungsrecht anders als sonst zu beantworten sein soll, ergibt sich aus dem das Planfeststellungsrecht betreffenden Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 Rn. 308), auf das sich auch der Kläger in seiner Beschwerdebegründung beruft, dass dies in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht anders beurteilt wird. Dort wird mit weiteren Nachweisen klargestellt, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse in der Regel erst dann einer Planungs- oder Zulassungsentscheidung zugrunde zu legen sind, wenn sie allgemeine Anerkennung gefunden haben. Daraus folgt sogleich, dass eine Einzelmeinung, die sich in der wissenschaftlichen Diskussion bisher nicht durchgesetzt hat, grundsätzlich keine neue Tatsache sein kann, die einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG rechtfertigen kann. Die vom Kläger mit seinem Hinweis auf die vom Bundesverwaltungsgericht verwendeten Worte "in der Regel" indirekt aufgeworfene Frage, ob davon Ausnahmen denkbar sind, stellt sich im vorliegenden Fall nicht; denn Umstände für eine in dieser Hinsicht aus dem Rahmen fallende Situation lassen sich weder den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs noch den Ausführungen des Klägers entnehmen.

13

f) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich schließlich auch nicht im Hinblick auf die Fragen,

unter welchen Voraussetzungen allgemein die Planrechtfertigung im Hinblick auf die Sicherung der dem Plan ursprünglich zugrunde liegenden Finanzierung entfällt bzw. entfallen kann, beispielsweise wenn eine zugrunde liegende verbindliche Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Vorhabenträger und weiteren an der Finanzierung maßgeblich beteiligten Gebietskörperschaften (wie hier Bund, Länder, Kommune) nachträglich in Frage gestellt wird, vornehmlich nichtig ist oder nicht mehr ausreicht oder sonst feststeht, dass einzelne Mitfinanzierer ganz oder teilweise ausfallen,

und

ob es bei später entstehenden Zweifeln an der Finanzierung ausreicht, dass der private Vorhabenträger bzw. der in staatlichem Eigentum stehende privatisierte Vorhabenträger erklärt, er sei ggf. bereit, die Finanzierung notfalls teils zusätzlich oder ganz selbst zu übernehmen.

14

Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Verfahrens der Widerrufsanspruch des Klägers nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG sei und in diesem Rahmen geprüft werden müsse, ob aufgrund neuer Tatsachen die Gesamtfinanzierung ausgeschlossen sei und demzufolge keine Planrechtfertigung mehr vorliege. Dies hat er verneint. Die vom Kläger dazu aufgeworfenen Fragen betreffen die tatsächliche Bewertung der dieser Beurteilung zugrunde liegenden Einzelumstände und sind daher nicht geeignet, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen.

15

g) Die folgenden vier als grundsätzlich bezeichneten Fragen zu § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG, mit denen der Kläger sinngemäß grundlegend geklärt wissen will, unter welchen Voraussetzungen ein schwerer Nachteil im Sinne dieser Vorschrift bei einem Planfeststellungsbeschluss mit enteignender Vorwirkung vorliegt, wenn der Gemeinwohlgrund der Enteignung oder Eigentumsbeschränkung nachträglich entfällt, und wozu er zahlreiche Einzelfragen formuliert, von deren Wiedergabe hier abgesehen wird, führen ebenfalls nicht zum Erfolg des Rechtsbehelfs.

16

Die Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG stellt mit der Verhütung oder Beseitigung von schweren Nachteilen für das Gemeinwohl besonders strenge Anforderungen an den Widerrufsgrund, ist jedoch ansonsten voraussetzungslos; insbesondere fordert sie keine Veränderung der Sach- oder Rechtslage und lässt damit ohne Weiteres die Durchbrechung der Bestandskraft zu. Angesichts dessen liegt es auf der Hand, dass mit schweren Nachteilen für das Gemeinwohl zwar nicht ausschließlich Allgemeininteressen, sondern auch individuelle Träger von Rechtsgütern geschützt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1997 - 11 C 1.96 - BVerwGE 105, 6 <15>), deren verletztes Recht aber einen Rang aufweisen muss, der es zum Gemeinwohlbelang erhebt, und dessen Verletzung zudem so gravierend sein muss, dass sie auch und gerade im Interesse der Allgemeinheit nicht hingenommen werden oder aufrechterhalten bleiben kann.

17

Ausgehend davon drängt es sich auf, dass die Beeinträchtigung des Eigentums Einzelner durch einen Planfeststellungsbeschluss grundsätzlich nicht die strengen Anforderungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG erfüllt. Anders als für das Leben und die Gesundheit individueller Rechtsträger, die das Bundesverwaltungsgericht als vom Schutz der Norm erfasst sieht, gibt es - worauf der Verwaltungsgerichtshof zu Recht hinweist - für verlorenes oder beeinträchtigtes Eigentum die Möglichkeit der Ersatzbeschaffung. Im Übrigen darf nicht aus den Augen verloren werden, dass Planfeststellungsbeschlüsse mit enteignenden Vorwirkungen keineswegs Ausnahmeerscheinungen sind. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass planfeststellungsbedürftige Vorhaben, insbesondere solche der Verkehrsinfrastruktur, oftmals mit der Inanspruchnahme fremden Eigentums einhergehen. Gäbe man den Betroffenen in all diesen Fällen mit der Behauptung der untragbaren Nachteile des bestandskräftig vorentschiedenen Zugriffs auf ihr Eigentum die Möglichkeit einer erneuten Verfahrenseröffnung, verlöre die Bestandskraft solcher Entscheidungen weitgehend ihre Bedeutung. Dies widerspräche der Zielrichtung der einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die Planfeststellungsbeschlüssen wegen ihrer gestalterischen Wirkung eine erhöhte Bestandskraft verleihen und daher einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Planfeststellungsverfahrens ausschließen (vgl. § 72 Abs. 1 i.V.m. § 51 VwVfG). Der Widerruf eines Planfeststellungsbeschlusses kommt daher, wenn nachträgliche Schutzauflagen nach § 75 Abs. 2 VwVfG nicht ausreichen, um Gefahren für grundrechtlich geschützte Rechtsgüter abzuwehren, nur als ultima ratio in Betracht (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1997 - 11 C 1.96 - BVerwGE 105, 6 <13>; Beschlüsse vom 10. Oktober 2003 - 4 B 83.03 - NVwZ 2004, 97 <98>, vom 16. Dezember 2003 - 4 B 75.03 - NVwZ 2004, 865 <867> und vom 26. Februar 2004 - 4 B 95.03 - NVwZ 2004, 869; Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 72 Rn. 115) und jedenfalls grundsätzlich nicht schon dann, wenn Einzelne in ihren Eigentumsrechten betroffen sind. Dies ist offenkundig und bedarf zur Klärung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Nur insoweit ist es angesichts des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts notwendig, die in diesem Zusammenhang vom Kläger aufgeworfenen zahlreichen Fragen zu beantworten.

18

h) Schließlich ergibt sich auch kein grundsätzlicher Klärungsbedarf hinsichtlich der Fragen,

unter welchen Voraussetzungen durch den ohne Widerruf eines Planfeststellungsbeschlusses erfolgenden Bau eines Planungstorsos (nicht funktionsfähiges Vorhaben) ein schwerer Nachteil für das Gemeinwohl droht,

und

ob die in diesem Falle ohne rechtfertigenden Gemeinwohlgrund erfolgenden Eingriffe in die im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigten öffentlichen und privaten Belange (Enteignungen, naturschutzrechtliche Eingriffe) schwere Nachteile darstellen.

19

Diese Fragen sind schon deswegen nicht zu beantworten, weil sie Tatsachen voraussetzen, die vom Verwaltungsgerichtshof so nicht festgestellt worden sind.

20

3. Es gibt auch keine Verfahrensmängel, die zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen.

21

a) Der Kläger rügt insoweit im Anschluss an eine seiner Grundsatzrügen zunächst, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht ohne Beweisaufnahme davon habe ausgehen dürfen, dass die Stellungnahmen des Dr. E. nicht dem allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprächen.

22

Diese Rüge genügt für sich gesehen nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines Verfahrensmangels, weil sie nicht verdeutlicht, weshalb es sich dem Gericht aufdrängen musste, dass seine an den bisher vorliegenden Gutachten orientierte Einschätzung der Stellungnahmen einer weiteren Fundierung durch die Einholung zusätzlicher Beweismittel bedurfte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger diese Rüge darüber hinaus mit dem Einwand verknüpft, die Beweisanträge Nr. 1 bis 14 hätten nicht übergangen werden dürfen; denn auch insoweit liegt kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor.

23

b) Mit seinen Beweisanträgen Nr. 1, 2, 11 und 12 wollte der Kläger nach seinem Beschwerdevorbringen belegen, dass der der Planung zugrunde gelegte Verkehrsbedarf fehlerhaft bemessen worden sei. Da der Verwaltungsgerichtshof die mit den Anträgen zu 1 und 2 zu beweisenden Tatsachen nicht als neu bewertet hat, waren sie nach der dem Urteil zugrunde liegenden und daher maßgeblichen Rechtsauffassung nicht entscheidungserheblich, so dass sich das Unterlassen der Beweisaufnahme nicht als verfahrensfehlerhaft erweist. Dem Kläger hilft insoweit auch der Vortrag nicht weiter, erst die Beweisaufnahme hätte ergeben, dass es sich bei den zu belegenden Tatsachen nicht um bloße Bewertungen bekannter Tatsachen, sondern um neue wissenschaftliche Erkenntnisse handele, die der Entscheidung wie neue Tatsachen hätten zugrunde gelegt werden müssen. Damit seine Anträge mit dieser Zielrichtung noch als echte Beweisanträge und nicht als bloße Ausforschungsanträge hätten verstanden werden können, hätte er zumindest Umstände vortragen müssen, aus denen sich ergeben hätte, dass die zu gewinnenden Beweisergebnisse nach den vom Verwaltungsgerichtshof angelegten Maßstäben notwendigerweise wissenschaftlich allgemein anerkannt und daher als neue Tatsachen hätten bewertet werden müssen. Dass dies geschehen ist, macht er mit seiner Beschwerde nicht geltend.

24

Die Beweisanträge zu 11 und 12 zielten bereits ihrem Wortlaut nach auf den tatsächlichen Zugverkehr im Jahre 2011 und daher von vornherein nicht auf neue Tatsachen, so dass sie schon deswegen vom Verwaltungsgerichtshof mit dieser Begründung abgelehnt werden durften.

25

Soweit der Kläger neben den Beweisanträgen zu 1, 2, 11 und 12 generell das Übergehen der Beweisanträge zu 1 bis 14 beanstandet hat, fehlt seiner Rüge die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Substanz.

26

c) In der Sache nicht berechtigt ist schließlich die Verfahrensrüge, die die Beweisanträge zu 18 und 19 betrifft. Mit diesen Anträgen wollte der Kläger durch zwei Zeugenaussagen im Wesentlichen die fehlende Bereitschaft und Fähigkeit der Deutschen Bahn AG und ihres Aufsichtsrates, das Vorhaben angesichts der Kostensteigerungen zu finanzieren, und deren Absicht belegen, den Bau des Projekts einzustellen oder zu stoppen, wenn der Finanzierungsvertrag vom 2. April 2009 verfassungswidrig sei, die darin vorgesehenen Finanzierungsbeiträge des Landes Baden-Württemberg nicht gezahlt werden könnten und ggf. geleistete Zahlungen zurückgezahlt werden müssten.

27

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anträge mit der Begründung abgelehnt, dass die Beweisthemen keine dem Beweis zugänglichen Tatsachen enthielten, weil sie Hypothesen und künftige Entscheidungen zum Gegenstand hätten, die darüber hinaus von bestimmten Bedingungen abhingen. Diese Begründung lässt keinen Verfahrensmangel erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Planrechtfertigung nur dann als fehlend angesehen, wenn im Falle der Nichtigkeit der Finanzierungsvereinbarung zugleich feststünde, dass eine andere Aufteilung der Kosten von vornherein ausscheide, so dass nach den Vorstellungen aller Finanzierungbeteiligten das Projekt nicht zu verwirklichen wäre (vgl. UA S. 17). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, konnte der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen und stützt sich dabei unter anderem auf den Prozessvortrag der Beigeladenen, wonach sie nicht gehindert sei, höhere Kosten zu tragen.

28

Zu dieser Einschätzung des künftigen Verhaltens der Beigeladenen sollten die Zeugen ausweislich des Beweisthemas keine konkreten Tatsachen beitragen - solche werden in den Beweisanträgen nicht benannt -, sondern ihre eigene Einschätzung dazu, wie sich die Deutsche Bahn AG und die Beigeladene verhalten würden, wenn die beschriebenen Finanzierungsprobleme aufträten. Solche Mutmaßungen sind keine Tatsachen, die dem Beweis zugänglich sind. Dazu hätte der Kläger schon bestimmte tatsächliche Umstände in das Wissen der Zeugen stellen müssen, aus denen sich auf die vermutlichen Absichten der Deutschen Bahn AG und der Beigeladenen hätte schließen lassen.

29

Die in diesem Zusammenhang erhobene Gehörsrüge ist ebenso wenig berechtigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht nur in den Tatbestand seines Urteils den Vortrag des Klägers zur entstehenden Finanzierungslücke und der fehlenden Bereitschaft der Vorhabenträgerin und des Bundes, für diese Lücke einzustehen, aufgenommen (UA S. 5 oben), er ist auch in den Entscheidungsgründen (UA S. 17 f.) hierauf eingegangen, wenn auch nicht mit dem vom Kläger erwünschten Ergebnis. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich hieraus nicht.

30

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.