Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 22. Aug. 2014 - 12 A 230/13

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2014:0822.12A230.13.0A
bei uns veröffentlicht am22.08.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.

2

Der Kläger ist am 01.10.2010 im untersten Mannschaftsdienstgrad, vorgesehen für die Laufbahn der Fachunteroffiziere des Allgemeinen Fachdienstes, in die Bundeswehr einberufen worden. Mit Wirkung vom 06.10.2012 wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zugelassen. Die Dienstzeit wurde auf 3 Jahre zwischenfestgesetzt und hätte gemäß der letzten Mitteilung über die Dauer des Dienstverhältnisses am 30.09.2013 geendet. Zuletzt wurde der Kläger als Feinmechaniker-Unteroffizier Optisches Gerät beim 4./LogBtl 00 in … verwendet.

3

Am 21.03.2012 verhängte der Disziplinarvorgesetzte gegen den Kläger eine Disziplinarbuße i.H.v. 500,– €, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zum tatsächlichen Hintergrund heißt es in der zwischenzeitlich unanfechtbaren Maßnahme:

4

„Er hat am 02.11.2011 in … während seines Praktikums bei der Firma … -Werkzeugbau, zum wiederholten Male unentschuldigt seinen Dienst verspätet angetreten. Die Gründe der Verspätungen (falsche Kalkulation der Fahrzeiten, zu später Antritt der Fahrt zum Praktikum, ...) sind durch OGefr A. zu verantworten. OGefr A. meldete sich außerdem nicht zeitgerecht bei der Firma … -Werkzeugbau ab. Die Krankmeldungen erfolgten ebenfalls nicht zeitgerecht bis Dienstbeginn, sondern erst im Laufe des Tages. Die Firma … -Werkzeugbau kündigte schließlich den Praktikumsvertrag außerordentlich und mit sofortiger Wirkung.“

5

Am 24.01.2013 verhängte der Disziplinarvorgesetzte gegen den Kläger einen Verweis. Zum tatsächlichen Hintergrund heißt es in der zwischenzeitlich unanfechtbaren Maßnahme:

6

„Er hat am 15.01.2013 in … , … Straße … , …. -Kaserne, Gebäude 00, Stube 00 gegen 20:30 Uhr durch das Abspielen von lauter Musik Kameraden anderer in diesem Gebäude unterbrachten Lehrgänge über längere Zeit derart gestört, dass diese nicht in der Lage waren, sich auf anstehende Prüfungen vorzubereiten bzw. Unterrichtsstoff zu vertiefen. Die Aufforderung eines Oberfeldwebels, die Musik leiser zu machen, kommentierte er ferner mit den Worten „Das interessiert hier eh' keinen!“

7

Am 12.04.2013 verhängte der Disziplinarvorgesetzte gegen den Kläger eine Disziplinarbuße i.H.v. 700,– €. Zum tatsächlichen Hintergrund heißt es in der zwischenzeitlich unanfechtbaren Maßnahme:

8

„Er hat am 18.03.2013 in … , …. -Kaserne, B-Straße 00 sich nicht an den Befehl des Zugführers gehalten, sich täglich unmittelbar nach der Arbeitseinteilung beim Zugführer im Hallenbereich der 4./Logistikbataillon 00, Halle G00 in der … -Kaserne, B-Straße 00, .... zu melden. Zuvor hatte er sich seit dem 14.02.2013 mehrfach, trotz wiederholter und eindringlicher Belehrung nicht an den oben genannten Befehl gehalten. Des Weiteren sollte er sich beim Verlassen des Hallenbereiches G15/G16 bei seinem Zugführer oder Gruppenführer abmelden. Auch dies tat er nicht.“

9

Am 17.04.2013 stellte der Disziplinarvorgesetzte bezugnehmend auf diese Vorgänge einen Antrag auf Erteilung eines Ausdrücklichen Hinweises. Der Kläger erklärte sich im Anhörungsverfahren am 18.04.2013 mit der Erteilung eines Ausdrücklichen Hinweises einverstanden und verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme.

10

Die Vertrauensperson beschreibt den Kläger in der Anhörung am 18.03.2013 als eher ruhig und in sich gekehrt. Leistungsmäßig befinde sich der Kläger im unteren Drittel seiner Dienstgradgruppe. Er widerspreche regelmäßig den Befehlen der unmittelbaren Vorgesetzten. Weiterhin frage er regelmäßig, wie die gegebenen Befehle zu verstehen seien und diskutiere darüber.

11

Mit Schreiben vom 07.05.2013 leitete das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Referat IV 1.2, gegen den Kläger ein Entlassungsverfahren nach § 55 Abs. 5 SG ein.

12

Der Disziplinarvorgesetzte stimmte der beabsichtigten fristlosen Entlassung in seiner Stellungnahme vom 14.05.2013 zu. Der Kläger habe keine der gegen ihn verhängten Disziplinarmaßnahmen zum Anlass genommen, sein Verhalten grundlegend zu überdenken und positiv zu ändern. Aufgrund der Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr sehe er die militärische Ordnung und Disziplin in der Einheit gefährdet. Bezogen auf die fachlichen Leistungen sei der Kläger im unteren Leistungsdrittel der Einheit einzuordnen. Zusammenfassend verfüge er weder über die charakterliche Eignung noch über das fachliche Leistungsbild für die Laufbahn der Fachunteroffiziere des Allgemeinen Fachdienstes.

13

Mit Verfügung vom 17.05.2013 wurde der Kläger mit Wirkung des Ablaufs des Aushändigungstages entlassen.

14

Die Beschwerde des Klägers vom 14.06.2013 wurde mit Beschwerdebescheid vom 31.07.2013 zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Sofortvollzug angeordnet. Die Grundlage der Entlassung stelle § 55 Abs. 5 SG dar. Danach könne ein Soldat auf Zeit innerhalb der ersten vier Dienstjahre aus der Bundeswehr entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Der Kläger habe ein Dienstvergehen begangen, da er schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt habe (§ 23 Abs. 1 SG). Er habe insbesondere seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), seine Gehorsamspflicht (§ 11 SG), die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) sowie seine Pflicht zum allgemeinen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SG) wiederholt verletzt und damit das in ihn als Zeitsoldat mit Vorgesetzteneigenschaft gesetzte Vertrauen grob missbraucht. Die aufgezeigten Dienstpflichtverletzungen würden auch eine Gefährdung der militärischen Ordnung bedingen. Zur militärischen Ordnung gehörten all diejenigen Elemente, die im Rahmen der geltenden Rechtsordnung für die Gewährleistung der Verteidigungs- und Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erforderlich seien. Die militärische Ordnung entspreche daher der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte. Durch seine Dienstvergehen habe der Kläger den Kernbereich der militärischen Ordnung verletzt. Durch das wiederholte Nichtbeachten der Regelungen des Praktikumsvertrages im Rahmen der Teilnahme an der ZAW-Maßnahme zum Feinwerkmechaniker habe der Kläger die außerordentliche Kündigung des Praktikumsvertrages verschuldet. Damit sei die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr direkt beeinträchtigt. Ohne weiteren Zwischenschritt sei die personelle Stärke in unvorhersehbarer und daher nicht kompensierbarer Weise gemindert.

15

Der Kläger habe auch die Pflicht zur Kameradschaft verletzt, indem er durch das Abspielen lauter Musik seine Kameraden daran gehindert habe, sich auf anstehende Prüfungen vorzubereiten bzw. Unterrichtsstoff zu vertiefen. Die personelle Einsatzbereitschaft der Truppe werde im Wesentlichen durch die Aufrechterhaltung von Disziplin und Kameradschaft definiert. Hinsichtlich Letzterem regele § 12 Satz 1 SG explizit, dass der Zusammenhalt der Bundeswehr wesentlich auf Kameradschaft beruhe. Diese Pflichtenregelung solle Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet seien, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden, damit den Dienstbetrieb zu stören und letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe zu beeinträchtigen (BVerwGE 93, 269 ff.).

16

Der wiederholten Nichtbeachtung von Befehlen des Zugführers im Rahmen des Hallendienstes in der … -Kaserne in … habe zudem ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht nach § 11 SG zugrunde gelegen. Ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht nach § 11 SG sei ebenfalls geeignet, die militärische Ordnung ernsthaft zu gefährden. Das Prinzip von Befehl und Gehorsam sei für jede Streitkraft von wesentlicher Bedeutung, da deren informationelle Funktionsfähigkeit, Effizienz und Schnelligkeit von der Gewissheit abhängig ist, dass Weisungen militärischer Vorgesetzter unverzüglich und vollständig umgesetzt würden.

17

Zur Sicherstellung optimaler Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft des Personals der Bundeswehr gehöre auch das Vertrauen der unmittelbaren Vorgesetzten in den Soldaten. Ein eingetretener Vertrauensverlust lasse objektiv durch den Entlassungsantrag der Vorgesetzten feststellen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Vorgesetzte, der die Voraussetzungen einer Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG als „ultima ratio“ für gegeben halte auch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit verneine, auch wenn dies nicht explizit Erwähnung finde.

18

§ 55 Abs. 5 SG sehe obwohl als Ermessensvorschrift formuliert eine sog. „intendierte Entscheidung“ vor. Dies bedeute, dass bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen die Entlassung grundsätzlich vorgegeben sei. Eine atypische Konstellation liege nicht vor.

19

Hiergegen erhob der Kläger unter dem 27.08.2013 Klage zum Verwaltungsgericht.

20

Ein Rechtsschutzinteresse bestehe trotz Ende der regulären Dienstzeit zum 30.09.2013 bereits wegen der Zahlung der Dienstbezüge bis zum regulären Ende der Dienstzeit. Desweiteren habe der Kläger schon ausweislich seines Bewerbungsbogens vom September 2009 eine Verpflichtungszeit von 12 bzw. 13 Jahren angestrebt. Die förmliche Verpflichtungserklärung vom 17.05.2010 beziehe sich auf einen Zeitraum von 9 Jahren mit einem angestrebten Dienstzeitende zum 30.09.2019. Letztlich sei ohne die fristlose Entlassung davon auszugehen, dass die Beklagte die Dienstzeit über die bisherigen drei Jahre hinaus weiter verlängert hätte. Schließlich stelle die fristlose Entlassung aus der Bundeswehr im beruflichen Werdegang einen Makel dar, der durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beseitigt würde.

21

Die angefochtene Verfügung sei wegen Verstoßes gegen § 55 Abs. 5 SG rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss des BVerwG vom 28.01.2013, Az. 2 B 114/11) solle diese Vorschrift ein Mittel darstellen, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu vermeiden. Mittels einer vom Verwaltungsgericht nachträglich zu beurteilenden Prognose sei festzustellen, ob die Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohe.

22

Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein müsse, entscheide das Gesetzt selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck. Im Rahmen der Gefährdungsprüfung müsse feststehen, dass die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nicht durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden könne.

23

Die zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen seien in wesentlichen Teilen unzutreffend. Die Tatbestände der drei Disziplinarbescheide vom 21.03.2012, 24.01.2013 und 12.04.2013 stellten keine für den vorliegenden Rechtsstreit verbindliche Tatsachenfeststellung dar. Aus der Tatsache, dass der Kläger Rechtsmittel gegen diese Bescheide nicht eingelegt habe, könne nicht auf ein Anerkenntnis der behaupteten Tatsachen geschlossen werden. Die Dinge hätten sich anders ereignet. Auch die Stellungnahmen der Vertrauenspersonen seien widersprüchlich und beruhten teilweise auf unzutreffenden Tatsachen. Die Entlassungsvoraussetzungen gem. § 55 Abs. 5 SG seien somit nicht gegeben. Ferner stehe die fristlose Entlassung des Soldaten im Ermessen des Dienstherrn, welches aber nicht ausgeübt worden sei.

24

Der Kläger beantragt,

25

den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 17.05.2013 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 31.07.2013 aufzuheben,
hilfsweise
gemäß § 113 Abs. 1 Satz 3 VwGO festzustellen, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig gewesen ist

26

Die Beklagte beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Soweit der Kläger vortrage, dass die den Disziplinarmaßnahmen zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen insgesamt nicht zutreffend seien, sei festzustellen, dass wegen dieser Dienstpflichtverletzungen rechtskräftige Maßregelungen erfolgt seien. Damit seien sowohl die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte als auch die in den Taten liegenden schuldhaften Dienstpflichtverletzungen nach § 145 Abs. 2 Wehrdisziplinarordnung für die in Statusangelegenheiten zuständigen Verwaltungsgerichte bindend festgestellt (unter Verweis auf Scherrer/Alff/Poretschkin, Kommentar zum Soldatengesetz, § 55 Rdn. 20 unter Verweis auf OVG Lüneburg, NZWehrr 1989, 122; VG Oldenburg NZWehrr 2000, 215).

29

Die Entscheidung sei insbesondere auch ermessensgerecht erfolgt. Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein müsse, entscheide das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiere so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Beklagte habe auch nicht weiter vorrangig mit „milderen Mitteln“ auf den Kläger einwirken müssen. Insoweit verkenne der Kläger, dass der Antrag auf Entlassung erst nach der fruchtlosen Verhängung mehrerer Disziplinarmaßnahmen gestellt worden sei.

30

Das Bundesverwaltungsgericht gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Begegnung der Gefahr für die militärische Ordnung mit einer Disziplinarmaßnahme nur dann in Betracht kommt, wenn das in Rede stehende Verhalten durch die durch den Gesetzgeber intendierte Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht einbezogen sei, da es völlig „atypisch“ sei, und damit ausnahmsweise trotz Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG keine Entlassung angezeigt ist. Eine solche Atypik, die etwa bei außergewöhnlicher und deutlich überdurchschnittlicher Erfüllung der Dienstpflichten vorliegen könne, bestehe nicht.

31

Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 11.07.2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

32

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

33

Die von der Beklagten ausgesprochene Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG erweist sich als rechtmäßig. Das Gericht verweist auf die zutreffenden Ausführungen in den genannten Bescheiden und sieht abgesehen von den nachstehenden ergänzenden Ausführungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

34

Das Gericht vermag insbesondere nicht die disziplinarische Ahndung der geschilderten Vorfälle durch eine eigene Bewertung zu ersetzen. Dagegen spricht bereits die Bindungswirkung gemäß § 145 Abs. 2 WDO. Diese Regelung erstreckt sich auch nicht nur auf gerichtliche Feststellungen. Die Norm erfasst vielmehr ausdrücklich Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte.

35

Desweiteren drücken aber auch die nachträglich zusammengetragenen Aspekte zur Infragestellung der Disziplinarentscheidungen in besonderer Weise aus, dass eben diese Disziplinarmaßnahmen keinerlei Wirkung auf den Kläger gehabt haben. Das Gericht hat sich in der mündlichen Verhandlung vom Kläger informatorisch seine Wahrnehmung der seinerzeitigen Vorgänge schildern lassen. Dem Kläger ist dabei zuzugeben, dass alle drei disziplinarisch geahndeten Vorfälle für sich genommen keinen gesteigerten Schweregrad aufweisen. Es mögen auch persönliche Reibereinen mit den jeweils beteiligten Personen dazu geführt haben, dass es überhaupt zu einer disziplinarischen Ahndung derartiger Vorgänge gekommen ist.

36

Allerdings betreffen diese persönlichen Reibereien unterschiedliche Personen, mit denen der Kläger keinen Weg zu einem ordnungsgemäßen Umgang gefunden hat. Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass er seinerzeit noch keinen guten Weg gefunden hatte, mit Vorfällen umzugehen, die er als ungerecht oder schikanös empfand. Allerdings hätte man aus einer solchen Situation heraus erwartet, dass die schon seinerzeit als falsch oder unangemessen empfundenen Vorgänge auch in irgendeiner Weise aktenkundig gemacht worden wären. Bei normalem Lauf der Geschehnisse würde man jedenfalls im Falle einer dritten Disziplinarmaßnahme zumindest ein Rechtsbehelfsverfahren erwarten. Davon abgesehen hätte der Kläger aber jede disziplinarische Ahndung seines Verhaltens zum Anlass nehmen müssen, entweder sein Verhalten zu ändern oder aber in seinem Umfeld wahrgenommenes Fehlverhalten von Vorgesetzten in geeigneter Weise anzusprechen. Die vom Kläger erst nachträglich dargestellte damalige persönliche Situation und sein junges Lebensalter mag erklären, warum er sich offenbar zumeist in eine Protesthaltung zurückzog, was allerdings im Sinne der Disziplin der Bundeswehr keine Rechtfertigung sein kann.

37

Auch die rechtliche Bewertung der Verhaltensweisen des Klägers seitens der Beklagten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die mehrfache disziplinarische Ahndung von vergleichsweise kleinen Verfehlungen ist ein Hinweis darauf, dass diese Ereignisse im Kontext schlechter Leistungen und allgemein schlechter Disziplin des Klägers bewertet wurden (vgl. die Stellungnahmen der Vertrauenspersonen). Kommen auf diese Weise drei Disziplinarmaßnahmen in relativ kurzer Zeit zusammen, demonstriert der Kläger damit, dass er zu einer Verhaltensänderung nicht Willens oder in der Lage ist.

38

Unerklärlich bleibt vor allem, warum der Kläger nach seiner Darstellung in der mündlichen Verhandlung im Vertrauen, er werde „nur“ einen Ausdrücklichen Hinweis auf die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG erhalten von einem Rechtsbehelf gegen die letzte Disziplinarmaßnahme abgesehen hat. Nach seinen eigenen Schilderungen war diese letzte Maßnahme Folge von angeblich nahezu als schikanös zu bezeichnender Behandlung durch einen Vorgesetzten. Der habe die angeblich der besseren Befolgung dienenden Nachfragen des Klägers als weiteres Ärgernis aufgefasst. In dieser Situation hätte der Kläger eine Disziplinarmaßnahme nicht unangefochten gegen sich stehen lassen dürfen. Er mag insoweit zwar unerfahren und schlecht beraten gewesen sein, bringt damit allerdings auch zum Ausdruck, dass er Disziplinarmaßnahmen im Allgemeinen nicht ernst genug genommen hat.

39

Die von der Beklagten vorgenommene Gesamtbewertung einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr ist bei einer solchen Ausgangslage im Ergebnis nicht zu beanstanden.

40

Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

41

Beschluss

42

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 52 Abs. 5, 63 Abs. 2 GKG a.F. auf 13.063,16 € festgesetzt (mangels weiterer Angaben bleibt es bei der Schätzung aus dem Beschluss vom 28.08.2013 zur vorläufigen Festsetzung).


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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Soldatengesetz - SG | § 55 Entlassung


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist,

Soldatengesetz - SG | § 17 Verhalten im und außer Dienst


(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten. (2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, di

Soldatengesetz - SG | § 7 Grundpflicht des Soldaten


Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

Soldatengesetz - SG | § 23 Dienstvergehen


(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt. (2) Es gilt als Dienstvergehen, 1. wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot

Soldatengesetz - SG | § 11 Gehorsam


(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der

Soldatengesetz - SG | § 13 Wahrheit


(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen. (2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.

Soldatengesetz - SG | § 12 Kameradschaft


Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht un

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 145 Bindung der Gerichte an Disziplinarentscheidungen


(1) Für die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren, für die richterliche Nachprüfung der Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten sowie für die sonst in diesem Gesetz vorgesehenen richterlichen Entscheidungen sind die Wehrdienstgerichte

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Jan. 2013 - 2 B 114/11

bei uns veröffentlicht am 28.01.2013

Gründe 1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat keinen Erfolg.

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(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.

(2) Es gilt als Dienstvergehen,

1.
wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt,
2.
wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind,
3.
wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.

(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat keinen Erfolg.

2

1. Der Kläger wurde nach einer Dienstzeit von fast drei Jahren fristlos aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen, weil er bei einer Fahrkartenkontrolle in einem Regionalzug einen gefälschten Bahnberechtigungsausweis und einen gefälschten Truppenausweis vorgelegt hatte. Die Staatsanwaltschaft stellte das deswegen gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein, weil ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht gegeben sei, die Schuld und der Schaden als gering anzusehen seien und der Kläger nicht vorbestraft sei.

3

Die Klage gegen die Entlassungsverfügung hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung nicht vorlägen. Der Kläger habe zwar seine Dienstpflichten verletzt, dadurch jedoch keine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr herbeigeführt. Weder habe der Pflichtenverstoß den militärischen Kernbereich betroffen noch sei eine Nachahmung zu befürchten gewesen. Selbst wenn die Gefahr der Nachahmung bestünde, könnte ihr wirksam durch konsequenten Einzug der an die vormals Wehrpflichtigen vergebenen Ausweise oder der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienstverhältnis als milderes Mittel begegnet werden. Auch einer - unterstellten - Ansehensminderung der Bundeswehr hätte durch die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme wirksam begegnet werden können.

4

2. Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn die Beschwerde gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche, noch ungeklärte Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr; Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.). Dies ist hier nicht der Fall.

6

Die Beschwerde sieht als grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen an,

"ob der durch Dienstpflichtverletzungen eingetretene und durch dienstliche Verfügungen manifestierte Vertrauensverlust der militärischen Vorgesetzten oder der personalbearbeitenden Dienststelle den Kernbereich der militärischen Ordnung berührt und daher eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG rechtfertigt",

"ob die durch Ausgabe von Bahnberechtigungsausweisen garantierte, jederzeitige Verfügbarkeit von Wehrpflichtigen am Dienstort zur Funktionsfähigkeit der Streitkräfte beitrage und ein Missbrauch dieses Systems den Kernbereich der militärischen Ordnung betrifft",

und schließlich,

"welche Anforderungen an die Ansehensgefährdung in der Öffentlichkeit zu richten sind, insbesondere welche Maßstäbe an den Begriff der "Öffentlichkeit" angelegt werden müssen".

7

Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht, weil sie nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam sind. Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 55 Abs. 5 SG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt.

8

Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die Vorschrift soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 180.67 - BVerwGE 38, 178 <180 f.> = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 5 S. 2 f., vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - BVerwGE 59, 361 <362 f.> = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 8 S. 5 f., vom 24. September 1992 - BVerwG 2 C 17.91 - BVerwGE 91, 62 <63 f.> = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 13 S. 2 f. und vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 = Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 60, jeweils Rn. 10, sowie Beschluss vom 16. August 2010 - BVerwG 2 B 33.10 - Buchholz 449 § 55 SG Nr. 20 Rn. 6).

9

Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (Urteile vom 9. Juni 1971 a.a.O., vom 31. Januar 1980 a.a.O., vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11 S. 13 f. = NJW 1984, 938, vom 24. September 1992 a.a.O. und vom 28. Juli 2011 a.a.O. Rn. 11 sowie Beschluss vom 16. August 2010 a.a.O. Rn. 7).

10

Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. Urteile vom 9. Juni 1971, vom 31. Januar 1980, vom 20. Juni 1983, vom 24. September 1992 und vom 28. Juli 2011 jeweils a.a.O. sowie Beschluss vom 16. August 2010 a.a.O. Rn. 8).

11

Das Berufungsgericht hat die dargestellten Auslegungsgrundsätze seinem Urteil zugrunde gelegt und auf den festgestellten Sachverhalt angewandt. Es hat das Verhalten des Klägers weder dem militärischen Kernbereich zugeordnet noch als eine Straftat von erheblichem Gewicht angesehen. Auch hat es keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr festgestellt.

12

Die beiden ersten mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen lassen sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung im Sinne des Berufungsurteils beantworten. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich die personelle oder materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr unmittelbar beeinträchtigen, sodass hierunter begrifflich schon nur (schwere) innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen fallen können, oder außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist. Dies ist bei der einmaligen Verwendung eines gefälschten Bahnberechtigungsausweises und eines gefälschten Truppenausweises nicht der Fall. Nicht jeder schuldhafte Pflichtenverstoß eines Soldaten beeinträchtigt unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr. Bei sonstigem außerdienstlichen Verhalten, wie es dem Soldaten zur Last gelegt wird, muss es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handeln oder eine Wiederholungs- oder eine Nachahmungsgefahr bestehen.

13

Im Übrigen ist entgegen der Auffassung der Beschwerde zur Beantwortung der Frage, ob der Kernbereich der militärischen Ordnung berührt wird, nicht auf das persönliche Empfinden der für den Kläger zuständigen militärischen Vorgesetzten oder seiner personalbearbeitenden Dienststelle abzustellen. Die Frage, ob das Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde, ist nach dem Normzweck des § 55 Abs. 5 SG und dem darin verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anhand objektiver Kriterien zu beurteilen. Danach soll gerade nicht jeder mit einem leichteren Fehlverhalten zwangsläufig einhergehende Verlust des "uneingeschränkten" Vertrauens der Vorgesetzten zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis führen können. Vielmehr müssen gerade bei leichterem Fehlverhalten entweder eine Wiederholungsgefahr oder eine Nachahmungsgefahr hinzukommen. Zudem muss feststehen, dass die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nicht durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann.

14

Die Fragen nach dem Begriff der "Öffentlichkeit" im Rahmen der Ansehensgefährdung und einer Gefährdung des Kernbereichs der militärischen Ordnung durch den Missbrauch von Bahnberechtigungsausweisen sind im Übrigen schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht beides im Rahmen einer Zusatzargumentation unterstellt und gleichwohl die Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG verneint. Das Berufungsgericht führt aus, dass einer - unterstellten - Ansehensminderung der Bundeswehr durch die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme hätte wirksam begegnet werden können. Ähnlich argumentiert es zur Gefahr der Nachahmung. Entgegen der in diesem Zusammenhang von der Beschwerde vertretenen Auffassung ist zudem grundsätzlich geklärt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch im Rahmen der Ansehensgefährdung gilt, sodass auch dort zu prüfen ist, ob ihr durch eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienstverhältnis als milderes Mittel wirksam begegnet werden kann. Zum möglichen Missbrauch der Bahnberechtigungsausweise schließlich weist das Berufungsgericht noch zusätzlich auf die Möglichkeit des konsequenten Einzugs der Ausweise hin. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren, für die richterliche Nachprüfung der Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten sowie für die sonst in diesem Gesetz vorgesehenen richterlichen Entscheidungen sind die Wehrdienstgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Für die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren, für die richterliche Nachprüfung der Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten sowie für die sonst in diesem Gesetz vorgesehenen richterlichen Entscheidungen sind die Wehrdienstgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.