Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 03. Mai 2018 - 12 A 182/17
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis.
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Sie ist im Jahre 1971 geboren und unterrichtet im Angestelltenverhältnis an den beruflichen Schulen ……………die Fächer Deutsch, Kunst und Deutsch als Zweitsprache.
- 3
Mit Schreiben vom 16.09.2016 beantragte sie die Übernahme in das Beamtenverhältnis.
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Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 15.02.2017 ab. Zur Begründung führte er aus, dass nach § 48 der Landeshaushaltsordnung des Landes Schleswig-Holstein (LHO) die Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Landesdienst der Einwilligung des Finanzministeriums bedürfe, wenn die Bewerberin oder der Bewerber ein von dem Finanzministerium allgemein festzusetzendes Lebensalter überschritten habe. Das nach der entsprechenden Verwaltungsvorschrift Nr. 1 zu § 48 LHO festgesetzte 45. Lebensjahr sei von der Klägerin bereits mit Ablauf des 24.01.2016 erreicht worden. Eine Einwilligung des Finanzministeriums im Ausnahmewege liege nicht vor, weil weder ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern bestehe, noch die Übernahme unter Berücksichtigung aller Umstände insbesondere auch der entstehenden Versorgungslasten, offensichtlich einen erheblichen Vorteil für das Land darstelle. Schließlich bestehe ein subjektives Recht auf Einstellung in das Beamtenverhältnis nicht.
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Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 23.10.2017 zurück. Unter Hinweis auf die Begründung im Ausgangsbescheid trug er vor, dass maßgeblich für die Ablehnung die Vorschrift des § 48 LHO sei. Diese Bestimmung stelle keine Verordnung oder Verwaltungsvorschrift, sondern ein eigenständiges Gesetz dar und unterfalle damit nicht der Fallgruppe, die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21.04.2015 im Hinblick auf die seinerzeitige Rechtslage in ………………….beanstandet worden sei.
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Das Lebenszeit- und das Alimentationsprinzip seien geeignet, Eingriffe nach Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) durch Einstellungshöchstaltersgrenzen zu rechtfertigen. Zweck der Einstellungshöchstgrenze sei es, ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen Lebensdienst und Ruhestandszeit und damit zwischen aktiver Beschäftigungszeit und Versorgungsansprüchen zu gewährleisten. Die Alimentation des Beamten im Ruhestand sei nur gerechtfertigt, wenn dessen Arbeitskraft dem Dienstherrn zuvor über einen längeren Zeitraum uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe. Der Dienstherr dürfe die Versorgung an eine Mindestverweildauer in dem Amt knüpfen. Insoweit habe der Dienstherr ein grundsätzlich von Art. 33 Abs. 5 GG geschütztes Interesse an einer insgesamt möglichst langen aktiven Dienstzeit des Beamten. Somit stehe einer Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis nichts entgegen.
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Die Klägerin hat unter dem 13.11.2017 Klage erhoben.
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Sie nimmt Bezug auf ihr Vorbringen im Parallelverfahren 11 A 62/18 und weist nochmals darauf hin, dass die LHO keine ausreichende Grundlage für die Festsetzung eines Höchstalters darstelle.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid vom 15.02.2017 und den Widerspruchsbescheid vom 23.10.2017 aufzuheben und über ihren Antrag vom 16.09.2016 eine neue Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts herbeizuführen.
- 11
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 13
Er verweist zur Begründung auf seinen Vortrag in dem Parallelverfahren 12 A 62/18 sowie den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2017. Ergänzend weist er darauf hin, dass auch die Ausnahmeregelung des § 48 Abs. 3 LHO nicht einschlägig sei. Diese Regelung, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11.10.2016 (2 C 11.15) nicht beanstandet habe, bestehe allein im öffentlichen Interesse. Sie gewähre dem Dienstherrn die Möglichkeit, von der Einstellungshöchstaltersgrenze Ausnahmen zuzulassen. Diese lägen aber im Falle der Klägerin nicht vor.
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Schließlich seien auch, unabhängig von der fehlenden Anwendbarkeit, die Voraussetzungen des § 9 Gleichstellungsgesetz (GstG) nicht erfüllt.
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Die Kammer hat den Rechtstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter durch Beschluss vom 20.03.2018 zur Entscheidung übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines neuen Bescheides über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Beklagte hat die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu Recht abgelehnt, da es an den dafür erforderlichen Voraussetzungen fehlt. Die Klägerin überschreitet zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2016 - 2 C 11/15 - zitiert nach juris Rn. 16) die Einstellungshöchstaltersgrenze.
- 18
Das VG Schleswig hat dazu in seinem Urteil vom 08.02.2017 (Az. 11 A 198/17) ausgeführt:
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„Nach § 48 der Landeshaushaltsordnung bedürfen Beamte bei einer Einstellung der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn sie zum Zeitpunkt der Einstellung das 45. Lebensjahr vollendet haben. Nach § 48 Abs. 3 LHO darf das Finanzministerium diese Einwilligung nur erteilen, wenn ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerberinnen oder Bewerbern besteht und die Übernahme unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der entstehenden Versorgungslasten, offensichtlich einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet, und die Ablehnung zu einer erheblichen Schädigung der Landesinteressen führen könnte….
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Höchstaltersgrenzen für die Verbeamtung verwehren Bewerbern mit höherem Lebensalter den nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG eröffneten Zugang zum Beamtenverhältnis. Der in dieser Vorschrift verankerte hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums vermittelt Bewerbern um ein öffentliches Amt einen unbeschränkt und vorbehaltlos gewährten Anspruch darauf, dass über die Bewerbung ausschließlich nach den Kriterien entschieden wird, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 17.8.2005 – BVerwG 2 C 37/04 -). Das Lebensalter kann nur dann ein leistungsbezogenes Kriterium darstellen, wenn daraus bei typisierender Betrachtung Schlussfolgerungen für die Erfüllung der Anforderungen des Dienstes gezogen werden können. Dies gilt z.B. für den Polizeivollzugs- und Feuerwehrdienst, nicht aber für die Tätigkeit als Lehrer. Daher knüpft der vom Lebensalter abhängige Zugang zu einer Lehrerlaufbahn an ein nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedecktes Kriterium an. Die sich aus § 48 LHO ableitende Höchstaltersgrenze kann daher als Einschränkung des Art. 33 Abs. 2 GG nur durch Interessen gerechtfertigt werden, die ihrerseits Verfassungsrang haben. Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit des Beamten stellt ein solches Interesse dar. Es folgt aus den von Art. 33 Abs. 5 geschützten hergebrachten Grundsätzen des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips.
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Diese Höchstaltersgrenze ist auch durch § 48 LHO rechtmäßig festgesetzt worden.
- 22
Zunächst verstößt die Regelung in § 48 LHO nicht gegen die Richtlinie 2000/78/EG. Denn Art. 6 Abs. 1 c der Richtlinie 2000/78/EG gestattet die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aber aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 13.9.2011 – Rs. C-447/09 – klargestellt, dass legitimes Ziel iSv. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG (nur) solche arbeitsmarktpolitischer Art, wie aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung sein können. Dabei verfügen die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu ihrer Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum. Sie können neben politischen, sozialen oder demographischen Erwägungen auch Haushaltserwägungen berücksichtigen, obgleich letztere für sich genommen kein legitimes Ziel iSv. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG darstellen (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.4.2015 AZ. 2 BvR 1322/12 sowie 2 BvR 1989/12).
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Der Spielraum wird nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der europäischen Union begrenzt durch das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit. Die Ungleichbehandlung muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich und angemessen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2014 – Rs.C-416/13). Davon ausgehend hat der zuständige nationale Normgeber zu beurteilen und abzuwägen, ob die beamtenrechtlichen Höchstaltersgrenzen notwendig sind, um entweder ein Missverhältnis zwischen der aktiven Dienstzeit eines Beamten und die den Dienstherrn treffende Versorgungslast zu vermeiden oder um andere legitime Ziele im Sinne der Generalklausel des Art. 6 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 2000/78/EG zu verwirklichen.
- 24
Das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzip sind geeignet, Eingriffe in Art. 33 Abs. 2 GG durch Einstellungshöchstaltersgrenzen zu rechtfertigen. Als Zweck der Einstellungshöchstgrenze für Beamte wird im Wesentlichen genannt, dass ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen Lebensdienst und Ruhestandszeit und damit zwischen aktiver Beschäftigungszeit und Versorgungsansprüchen gewährleistet sein soll. Darin kommt zum Ausdruck, dass sich die Alimentation des Beamten im Ruhestand nur rechtfertigt, wenn dessen Arbeitskraft dem Dienstherrn zuvor über einen längeren Zeitraum uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hat. Beamte erdienen ihre Altersversorgung während der Dienstzeit. Ihre Bezüge sind im Hinblick auf die künftigen Versorgungsansprüche niedriger festgesetzt; der Dienstherr behält einen fiktiven Anteil ein, um die Versorgung zu finanzieren. Der Dienstherr darf diese Versorgung jedoch an eine Mindestverweildauer in diesem Amt knüpfen. In gleicher Weise hat der Dienstherr zudem ein grundsätzlich von Art. 33 Abs. 5 GG geschütztes Interesse an einer insgesamt möglichst langen aktiven Dienstzeit des Beamten (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.4.2015 AZ. 2 BvR 1322/12).
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Damit steht einer Höchstaltersgrenze für die Einstellung nichts entgegen.
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Diese Einstellungshöchstgrenze sowie die möglichen zulässigen Ausnahmen gem. § 48 Abs. 3 LHO sind auch zulässiger Weise in der Landeshaushaltsordnung geregelt. Entgegen der Auffassung des Klägers durften die Voraussetzungen, unter denen eine Ausnahme von der Einstellungshöchstaltersgrenze erfolgen darf, auch durchaus in § 48 Abs. 3 LHO geregelt werden. Die Entscheidung darüber, ob ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht bzw. ob die Übernahme in ein Beamtenverhältnis unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere entstehender Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet, durfte der Exekutive ohne Weiteres als Aufgabe übertragen werden. Insoweit handelt es sich um Rechtsbegriffe, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht zugunsten der Exekutive.
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Letztlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Beklagte habe beim Finanzministerium die Einwilligung zur Einstellung des Klägers trotz Überschreitens der Lebensaltersgrenze beantragen müssen. Insoweit kann gerade der Beklagte beurteilen, ob ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern (…) besteht oder nicht….“
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Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an.
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§ 48 Abs. 3 LHO, der die Voraussetzungen für eine Einwilligung des Finanzministeriums in die Einstellung in den Landesdienst bei Überschreiten der Höchstaltersgrenze regelt, besteht allein im öffentlichen Interesse und begründet kein subjektives Recht eines Bewerbers auf ein öffentliches Amt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der vergleichbaren Regelung in § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 und 2 des nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetzes in seinem Urteil vom 11. Oktober 2016 (Az. 2 C 11/15, zitiert nach juris Rn. 27f) ausgeführt:
- 30
„Nach der Schutznormtheorie vermitteln nur solche Rechtsvorschriften subjektive Rechte, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. Das gilt für Normen, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lassen (…). § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 LBG NRW dient auch nicht zum Teil dem Schutz individueller Rechte. Die Norm gewährt allein im öffentlichen Interesse dem Dienstherrn die Möglichkeit, von der Einstellungshöchstaltersgrenze Ausnahmen zuzulassen. Das folgt schon aus ihrem Wortlaut, der ein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung oder an dem Behalten von Fachkräften zur alleinigen Voraussetzung der Ausnahmemöglichkeit macht. Entsprechendes folgt aus Satz 2 der Vorschrift, der im Hinblick auf den Begriff des erheblichen dienstlichen Interesses erläutert, dass dieses insbesondere vorliegt, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist. Auch hier ist allein die Erledigung öffentlicher Aufgaben genannt. Die Begünstigung privater Zwecke findet auch inzident keine Erwähnung. Allein im öffentlichen Interesse steht schon die der Organisationsgewalt des Dienstherrn unterstehende Befugnis, zur Erledigung seiner im öffentlichen Interesse bestehenden Aufgaben den Stellen- und Amtsbedarf festzustellen (…). In engem Zusammenhang hierzu steht auch die hier relevante Ausnahmevorschrift, welche es dem Dienstherrn ermöglichen soll, einen entsprechend festgestellten Bedarf auch durch die Begründung von Beamtenverhältnissen zu decken. Eine subjektive Komponente ist hierin nicht enthalten. Soweit der Senat mit Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 - (…) vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 33 Abs. 2 GG Darlegungspflichten der Schulverwaltung in diesem Zusammenhang gesehen und damit den subjektiv-rechtlichen Charakter der damals maßgeblichen - parallelen - Vorgängernorm unterstellt hat, hält er hieran nicht fest.“
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Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Einzelrichter an (ebenso OVG Schleswig, Urteil vom 13.12.2010 – 3 LB 1/10; VG Schleswig, Urteil vom 09.01.2013 – 11 A 75/10 – bestätigt durch OVG Schleswig, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 LA 15/13 -; VG Schleswig, Urteil vom 08.02.2017 – 11 A 198/14 – und Beschluss vom 17.01.2018 – 12 A 118/18 -).
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Auch der Einwand der Klägerin, bei der Vorschrift des § 48 LHO handele es sich um keine (beamtenrechtliche) gesetzliche Regelung zur Höchstaltersgrenze mit unmittelbarer Wirkung gegenüber den Beamtinnen und Beamten, verfängt nicht. Vielmehr betrifft die Vorschrift des § 48 LHO die „Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten“ und somit unmittelbar alle Einstellungs- und Versetzungsbewerber für die Beamtenlaufbahn in Schleswig-Holstein, die zum Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung das 45. Lebensjahr vollendet haben; für diesen Personenkreis hat § 48 LHO eine unmittelbare Außenwirkung
- 33
(OVG Schleswig, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 LA 15/13 -).
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Auch aus § 9 Abs. 1 Satz 1 Gleichstellstellungsgesetz (GstG) kann die Klägerin keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Einstellung herleiten. Danach erhöhen sich Höchstaltersgrenzen für den Zugang zum öffentlichen Dienst, die nicht unmittelbar durch Gesetz bestimmt sind, für Bewerberinnen und Bewerber, die wegen der Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder einer oder eines sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen von einer Bewerbung vor Erreichen des ansonsten maßgeblichen Höchstalters abgesehen haben, um 4 Jahre, bei Betreuung mehrerer Personen um höchstens 8 Jahre, jedoch nicht über das 50. Lebensjahr hinaus. Diese Bestimmung ist hier schon deshalb nicht einschlägig, da vorliegend die Höchstaltersgrenze durch Gesetz, nämlich § 48 LHO bestimmt wird (OVG Schleswig, Beschluss vom 20.06.2013 – a.a.O. -).
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Schließlich führt auch nicht die Verschiebung der allgemeinen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand auf 67 Jahre nicht dazu, dass die Höchstaltersgrenze für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis entsprechend angehoben werden müsste. Grund für die Anhebung der Regelaltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand und damit einer Verlängerung der aktiven Dienstzeit waren die allgemein steigende Lebenserwartung und die sich daraus für den Dienstherrn ergebenden höheren Versorgungslasten. Würde die Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis angehoben, stünde der Zeit, in der der Beamte Versorgungsbezüge erhält, keine entsprechend längere Dienstzeit gegenüber. Dies liefe der beabsichtigten Begrenzung der zunehmenden Versorgungslasten zuwider (Urteil der Kammer vom 05.04.2018 – 12 A 62/18).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.