Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 08. Dez. 2017 - 11 B 69/17
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin zu 2. bis zur Entscheidung über ihre Klage vor dem erkennenden Gericht zum Aktenzeichen 11 A 260/17 eine Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer Berufsausbildung nach § 60 a Abs. 2 S. 3 und 4 AufenthG zu erteilen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Antragsteller zu 1. und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte zu tragen.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Der Antrag des Antragstellers zu 1. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
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Die Antragsteller begehren Eilrechtsschutz im Zusammenhang mit der Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Ausbildungsduldung.
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Die miteinander verheirateten Antragsteller sind syrische Staatsangehörige und haben gemeinsam 3 noch minderjährige Kinder.
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Ihnen wurde im Oktober 2014 in Polen Flüchtlingsschutz gewährt.
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Aus diesem Grund lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger (und ihrer Kinder) mit Bescheid vom 25.4.2017 als unzulässig ab und stellte weiter fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Im Verfahren vor dem Bundesamt gaben die Antragsteller im Rahmen ihrer Anhörung an, dass sie nach ihrer Abschiebung aus Schweden nach Polen in Polen gezwungen worden seien, Asylanträge zu stellen. Weiter gaben sie an, dass sie Polen verlassen hätten, um der Mutter des Antragstellers und einem ihrer Söhne die erforderliche medizinische Hilfe zukommen zu lassen, die sie in Polen nicht erhalten hätten. Es habe außerdem in Polen keine Integrationsmöglichkeiten gegeben und sie hätten nicht als Ärzte arbeiten können.
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Das hiergegen geführte Eilverfahren hat das VG Schleswig mit Beschluss vom 30.5.2017 (5 B 109/17) abgelehnt, die zeitgleich erhobene Klage wurde mit Urteil vom 13.9.2017 (5 A 1097/17) abgewiesen.
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Mit Schreiben vom 19.7.2017, eingegangen bei dem Antragsgegner am 24.7.2017, überreichte die Antragstellerin zu 2. (im Folgenden: die Antragstellerin) einen Ausbildungsvertrag zur Kauffrau für Büromanagement in B-Stadt, die am 1.8.2017 beginnen sollte. Diese Ausbildung wurde am 25.7.2017 in das Ausbildungsverzeichnis der IHK eingetragen, wovon der Antragsgegner am 31.7.2017 Kenntnis erhielt.
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Mit Email vom 27.7.2017 ersuchte der Antragsgegner bei der Bundespolizei um Einleitung der Überstellung der Antragsteller und ihrer Kinder nach Polen (Bl. 99 BA A und Bl. 72 BA B).
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Mit Schreiben vom 19.8.2017, bei dem Antragsgegner am 23.8.2017 eingegangen, überreichte der Antragsteller zu 1. (im Folgenden: der Antragsteller) dem Antragsgegner einen Ausbildungsvertrag bzgl. einer Ausbildung zum zahnmedizinischen Fachangestellten in einer Kieler Zahnarztpraxis, der den 1.9.2017 für den Ausbildungsbeginn vorsah.
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Mit Bescheiden vom 17.10.2017 lehnte der Antragsgegner jeweils die Anträge auf Erteilung einer Ausbildungsduldung ab.
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Zur Begründung führte er jeweils an, dass die Antragsteller wegen ihres Schutzstatus in Polen in der Bundesrepublik Deutschland keinen Aufenthaltstitel erhalten könnten, weshalb ihnen auch keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden könne.
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Da sie in Polen bereits Schutz erhalten hätten, könne unterstellt werden, dass das in Deutschland betriebene Asylverfahren lediglich dem Zweck diente, einen Aufenthaltsstatus in Deutschland zu erlangen, der beispielsweise eine Ausbildungsaufnahme unter vereinfachten Bedingungen ermögliche, um dabei das rechtlich vorgesehene Visumverfahren zu vermeiden. So würde bei einem Aufenthalt mit Visum kein Anspruch auf staatliche Leistungen bestehen. Daher könne davon ausgegangen werden, dass primärer Zweck der Einreise in das Bundesgebiet nicht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gewesen sei, sondern der Bezug staatlicher Leistungen, was die Erteilung einer Ausbildungsduldung ausschließe.
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Am 20.11.2017 haben die Antragsteller hiergegen Klage erhoben und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
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Sie tragen vor, sie hätten sich nicht in die Bundesrepublik begeben, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erhalten. Dieses Motiv sei keinesfalls prägend für ihre Einreise gewesen. Sie seien vielmehr bemüht, ihren Leistungsbezug schnellstmöglich zu beenden.
- 14
Der Antragsteller sei in Syrien Zahnarzt gewesen und bemühe sich, seine Ausbildung in Deutschland anerkennen zu lassen. Die Antragstellerin sei ebenfalls hochqualifiziert und habe in Syrien als Laborärztin gearbeitet. Wesentlicher Grund für die Einreise nach Deutschland sei die Absicht gewesen, Erwerbstätigkeiten aufzunehmen, wofür in Polen keine nennenswerte Hoffnung bestanden habe. Weiterer wesentlicher Grund sei gewesen, dass die Mutter des Antragstellers bereits in Deutschland (in M…) war, sodass gegenseitige Unterstützung gewährleistet werden könne. Weiterer wesentlicher Grund sei die Hoffnung auf ein menschenwürdigeres Leben gewesen, da syrische/ arabische Flüchtlinge in Polen erheblichen Anfeindungen ausgesetzt seien und –im Gegensatz zu Deutschland- nicht mit Unterstützung aus der Bevölkerung rechnen könnten.
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Die Antragsteller verfügten beide über eine erhebliche Integrationsbereitschaft. Der Antragsteller verfüge nachweislich inzwischen über Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1, die Antragstellerin mindestens auf dem Niveau A 2.
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Die Erteilung einer Ausbildungsduldung liege auch im Interesse der deutschen Wirtschaft.
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Beide Arbeitgeber seien nach wie vor bereit, die Antragsteller auszubilden.
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Es seien auch keine konkreten Abschiebemaßnahmen eingeleitet worden. Aus der Ausstellung der Duldung vom 14.9.2017 ergebe sich, dass keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorlägen.
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Es sei auch nicht das Vorliegen einer Beschäftigungserlaubnis erforderlich.
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Ein Anordnungsgrund ergebe sich aus dem drohenden Verlust der Ausbildungsplätze, wenn zunächst die Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden müsste.
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Die Antragsteller beantragen wörtlich,
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die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung bezieht er sich auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt er vor, dass der Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung zur Ausbildungsduldung in Fällen, in denen die Betroffenen bereits in einem anderen Staat der Europäischen Union einen Schutzstatus erlangt haben, nicht eröffnet sei. Denn in diesen Fällen bestehe die gesetzliche Vermutung, dass ein Asylverfahren in Deutschland ohne Erfolg bleiben werde. Daher könne in diesen Fällen unterstellt werden, dass die Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland nur dem Zweck diene, vereinfachter eine Berufsausbildung aufzunehmen (die u.U. mit staatlichen Leistungen zu ergänzen ist), um sich im Anschluss vereinfachter ein Aufenthaltsrecht zu sichern.
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Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
II.
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Die Anträge der Antragsteller waren- entgegen ihrem Wortlaut- als Anträge nach § 123 VwGO auf einstweilige Anordnung der Verpflichtung des Antragsgegners, ihnen vorläufig eine Ausbildungsduldung zu erteilen, auszulegen (§§ 88, 122 VwGO). Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller, der in Gänze darauf gerichtet ist, den Antragstellern zumindest bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Anträge die Aufnahme ihrer Ausbildungen zu ermöglichen.
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Die so verstandenen Anträge der Antragsteller sind zulässig, aber nur hinsichtlich der Antragstellerin begründet.
- 29
Die Anträge sind zulässig.
- 30
Sie sind insbesondere als Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO), da ihr o.g. Rechtsschutzziel nicht mittels Anordnung/Wiederherstellung eines Suspensiveffekts ihrer Klagen gegen die ablehnenden Entscheidungen erreicht werden kann. In der Hauptsache ist auch keine Anfechtungsklage zu erheben, sondern –wie die Antragsteller es auch vorgenommen haben- eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der beantragten Duldungen.
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Es ist indes nur der Antrag der Antragstellerin begründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das zuständige Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Für eine derartige Anordnung ist erforderlich, dass sich der Antragsteller auf einen Anordnungsanspruch berufen kann und darüber hinaus ein Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis gerade für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, besteht. Beide Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), müssen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mithin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein.
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Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn es ist insofern zur Überzeugung des Gerichts überwiegend wahrscheinlich, dass sie bei einem weiteren Zuwarten bzgl. einer Entscheidung in der Hauptsache des Gerichts, die bei derzeitiger allgemeiner Belastung des Verwaltungsgerichts mit mehreren Monaten oder auch über einem Jahr Dauer anzusetzen sein dürfte, ihren Ausbildungsplatz verlieren wird. Die Ausbildung sollte ursprünglich bereits zum August 2017 beginnen. Dass der Ausbildungsbetrieb die derzeit erteilte bezügelose Beurlaubung der Antragstellerin und damit verbundene Freihaltung ihres Ausbildungsplatzes über mehrere Monate und damit über einen nicht unerheblichen Zeitraum der 3-jährigen Ausbildung aufrecht erhält, ist äußerst unwahrscheinlich.
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Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Sie hat nach der hier gebotenen summarischen Prüfung einen Anspruch auf Erteilung einer sogenannten Ausbildungsduldung nach § 60 a Abs. 2 S. 3 und 4 AufenthG.
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§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG sieht vor, dass einem Ausländer eine Duldung erteilt werden kann, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen (Ausbildungsduldung).
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Diese Voraussetzungen liegen vor.
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Die Antragstellerin nimmt eine im Sinne des § 60 Abs. 2 S. 4 AufenthG qualifizierte Berufsausbildung zur Kauffrau für Büromanagement auf, was sich aus dem Ausbildungsvertrag vom 17.7.2017 und der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der IHK ergibt (siehe zum Nachweis der Qualifikation der Ausbildung durch Eintragung: Begründung des Gesetzgebers in BT-Drs. 18/9090, S. 25).
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Dem Anspruch stehen auch weder die Ausschlussgründe aus § 60a Abs. 6 Ziff. 1 AufenthG noch die Vorbereitung von Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung entgegen.
- 40
§ 60a Abs. 6 Ziff. 1 AufenthG bestimmt, dass die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden darf, wenn sich der Ausländer nur in die Bundesrepublik begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen. Dabei muss der Wunsch, Leistungen nach dem AsylbLG zu verlangen zwar nicht einziges, aber zumindest übergeordnetes Motiv der Einreise gewesen sein. Nicht ausreichend ist, dass der Leistungsbezug nur beiläufig verfolgt oder anderen Einreisezwecken untergeordnet und in diesem Sinne billigend in Kauf genommen wird. Auch aus der Ablehnung des Asylantrags alleine darf nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass der Ausländer sein Asylbegehren nur vorgeschoben habe und eingereist sei, um Leistungen zu verlangen (BVerwG Urteil vom 4.6.1992 – 5 C 22/87 [zur vergleichbaren Regelung in dem damals gültigen § 120 Abs. 1 BSHG], BeckOK AuslR/Kluth AufenthG § 60a Rn. 52, beck-online). Nicht ausreichend ist weiter, dass der Ausländer mit dem Bezug von Leistungen rechnet oder seine etwaige Abhängigkeit von diesen in der Bundesrepublik als notgedrungene Konsequenz seiner Flucht in Kauf nimmt (BVerwG Urteil vom 4.6.1992 – 5 C 22/87).
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Als Indizien für eine Einreise mit dem prägenden Willen der Erlangung von Leistungen können (nicht abschließend) z.B. fehlende Stellung eines Asylantrages, mangelnde Sprachkenntnisse, geringe Schulbildung und damit einhergehend die fehlende Aussicht auf soziale und berufliche Integration sein, außerdem fehlende finanzielle Mittel.
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Von einer prägenden Absicht der Erlangung von Sozialleistungen bei Einreise kann im Fall beider Antragsteller zur Überzeugung des Gerichts nach diesen Maßstäben nicht ausgegangen werden.
- 43
Zwar haben sie unstreitig in Polen und damit einem Land der Europäischen Union den Flüchtlingsstatus erreicht, der sie insoweit zumindest vor der Verfolgung von Krieg und Gewalt in ihrem Heimatland Syrien schützt. Weiter liegen dem Gericht nach aktueller Erkenntnislage auch keine Anhaltspunkte für etwaige systemische Mängel in Polen vor, die dazu führen könnten, einen Aufenthalt für Flüchtlinge in Polen dort als unzumutbar anzusehen. Vielmehr gibt es nach der aktuell verfügbaren Auskunftslage in Polen Integrationsprogramme sowie gleichen Zugang zu Arbeitsmarkt, medizinischer Versorgung und Sozialleistungen wie für polnische Staatsbürger (siehe Auskunft des BAMF an das VG Osnabrück vom 18.1.2017, basierend auf den Angaben der polnischen Liasionbeamtin, abrufbar unter asylfact.de). Ob dies tatsächlich auch in jedem Fall so umgesetzt wird und inwieweit Flüchtlinge von der Zivilgesellschaft akzeptiert und nicht angefeindet werden, entzieht sich indes der Kenntnis des Gerichts.
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Dies kann aber dahinstehen, da die Antragsteller insoweit versichern, dass sie Polen verlassen haben, um für ihre Familie und dabei insbesondere den kranken Sohn medizinische Leistung zu erhalten und beruflich Fuß zu fassen, was ihnen in Polen nicht möglich gewesen sei. Dies erscheint dem Gericht ausreichend glaubhaft.
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Die Antragsteller sind hochqualifizierte Ärzte und haben sich eigenständig um die Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse bemüht. Sobald ihre Asylanträge abgelehnt worden sind, haben sie sich zeitnah um Ausbildungsplätze bemüht und auch erhalten - und zwar beide Antragsteller. Sie suchten die Nähe zu ihrer Mutter/ Schwiegermutter, die in Deutschland lebt. Dass die insofern gemachten Angaben der Antragsteller und das damit einhergehende offensichtliche Bemühen um Integration unwahr sind, ergibt sich nicht aus den Unterlagen und wird auch vom Antragsgegner nicht bestritten. Damit liegen nach oben genannten Maßstäben nicht ausreichend Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsteller überwiegend aus Gründen des Leistungsbezugs eingereist sind, wofür im Übrigen der Antragsgegner beweisbelastet wäre.
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Es standen hier zumindest bezüglich der Antragstellerin im entscheidenden Zeitpunkt auch noch keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor.
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Zwar ist insoweit auch das Einleiten derselben durch Richtung eines Amtshilfeersuchens an die Bundespolizei grundsätzlich als konkrete Maßnahme anzusehen (OVG Schleswig, Beschluss vom 20.11.2017 – 4 MB 83/17; siehe hierzu auch in der Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/9090, S. 26, die insoweit beispielhaft Überstellungen im Rahmen von Dublin-Verfahren nennt, was mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar ist). Dies erfolgte durch den Antragsgegner am 27.7.2017, mithin nach Abschluss des Ausbildungsvertrages der Antragstellerin, nach Beantragung der Ausbildungsduldung (Eingang beim Antragsgegner am 24.7.) und auch wenige Tage nach Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis am 25.7..
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Bezüglich des maßgeblichen Zeitpunkts für die Feststellung vom Vorliegen von Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ist zur Überzeugung der Kammer auf das Datum der Antragstellung bei dem Antragsgegner abzustellen (VG Schleswig, Beschluss vom 24.7.2017 – 1 B 63/17, wohl offen gelassen im Beschluss des OVG Schleswig vom 20.11.2017 – 4 MB 83/17), sofern diesem Antrag ein hinreichender konkretisierter Nachweis über die aufzunehmende Ausbildungsstelle beigefügt ist.
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Zwar beurteilt sich die Frage, ob einem Ausländer ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zusteht, grundsätzlich nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Soweit es aber darum geht, ob der Ausschlussgrund des Bevorstehens konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorliegt, ist der maßgebliche Zeitpunkt jedoch aus materiell- rechtlichen Gründen ausnahmsweise auf die Beantragung der Erteilung der Ausbildungsduldung vorzuverlagern. Andernfalls hätte es letztlich die Ausländerbehörde in der Hand, durch kurzfristige Einleitung von Abschiebemaßnahmen - die nach dem Gesetzeswortlaut selbst im Fall einer bereits aufgenommenen Ausbildung die Duldungserteilung hindern - die Entstehung des Anspruchs zu verhindern. (VGH Mannheim Beschluss vom 13.10.2016 – 11 S 1991/16; OVG Münster Beschluss vom 13.3.2017 – 18 B 148/17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2016- 12 S 61/16).
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Der hinreichend konkretisierte Nachweis über die Ausbildungsstelle setzt grundsätzlich die Vorlage eines bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages voraus, der sich zudem auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen muss und in engem zeitlichem Zusammenhang mit diesem steht.
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Nicht erforderlich ist in diesem Zusammenhang aber, dass auch der Nachweis über die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Berufsausbildungsverzeichnis bereits im Zeitpunkt der Antragstellung erbracht wird. Insoweit ist es mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Auszubildende zwar im Hinblick auf einen erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 3 BBiG) ein erhebliches eigenes Interesse an der Eintragung hat, diese aber nicht unmittelbar beeinflussen kann, da die Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBiG von dem Ausbildenden zu veranlassen und von der zuständigen berufsständischen Kammer nach Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen vorzunehmen ist, ausreichend, wenn der Nachweis über die Eintragung des bei Antragstellung vorgelegten Berufsausbildungsvertrags zeitnah nachgereicht wird (OVG Münster, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17).
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Nach diesen Maßstäben ergibt sich, dass die aufenthaltsbeenden Maßnahmen im Fall der Antragstellerin erst nach Antragstellung eingeleitet wurden und damit den Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht hindern. Dies gilt insbesondere bzgl. des Nachweises über die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in das Ausbildungsverzeichnis. Die Antragstellerin hat diesen selbst erst am 27.7.2017 erhalten und unverzüglich und damit „zeitnah“ an den Antragsgegner weitergereicht. Die Eintragung selbst erfolgte nachweislich sogar am 25.5.2017, mithin vor Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch den Antragsgegner am 27.7.2017.
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Die Antragstellerin hat nach alldem einen gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60 a Abs. 2 S. 3 und 4 AufenthG glaubhaft gemacht, der im Wege der einstweiligen Anordnung durch die Verpflichtung des Antragsgegners auf vorläufige Erteilung derselben zu sichern ist.
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Die Erteilung erfolgt in diesem Verfahrensschritt vorläufig und nicht endgültig, da andernfalls eine Umgehung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache zu besorgen wäre.
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Der Antragsgegner dürfte in diesem Zusammenhang sodann auch über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für die Antragstellerin zu entscheiden haben, die im Falle der Ausbildungsduldung regelmäßig zu erteilen ist, um den gebundenen Anspruch aus § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG nicht zu konterkarieren (OVG Schleswig, Beschluss vom 20.11.2017 – 4 MB 83/17)
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Der Antrag des Antragsstellers war indes unbegründet.
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Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn er hat – im Gegensatz zu seiner Frau- keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60 a Abs. 2 S.3 und 4 AufenthG.
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Zum nach eben Gesagtem maßgeblichen Zeitpunkt der diesbezüglichen Antragstellung bei dem Antragsgegner (Eingang am 23.8.2017) hatte der Antragsgegner bereits konkrete Maßnahmen zur Abschiebung des Antragstellers (und seiner Familie) eingeleitet. Denn –wie gezeigt- hat der Antragsteller bereits gut einen Monat vorher, am 27.7.2017,- per Email bei der Bundespolizei um Amtshilfe für die Überstellung des Antragstellers nach Polen ersucht. Damit war der gesetzliche Ausschlusstatbestand aus § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG gegeben, der die Erteilung einer Ausbildungsduldung hindert.
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Der Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers wäre auch nicht begründet, wenn er- im Wege der Auslegung (§§ 88, 122 VwGO)- als Antrag auf vorläufiges Absehen von Abschiebemaßnahmen verstanden werden sollte.
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Denn auch diesbezüglich fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Insbesondere kann sich ein Anspruch auf vorläufige Duldungserteilung nicht aus der Duldung der Ehefrau des Antragstellers herleiten lassen.
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Die insoweit in Betracht kommende Anspruchsgrundlage des § 60 a As. 2 S. 3 AufenthG ist eine Ermessensnorm, die dem Antragsgegner diesbezüglich einen Ermessensspielraum einräumt. Dieser darf ihm unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gewaltenteilung nicht durch die gerichtliche Entscheidung in diesem Verfahren genommen werden.
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Besteht ein Ermessensspielraum, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung deshalb nur dann in Betracht, wenn bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Ermessensreduzierung auf Null angenommen werden kann, d.h. dass festgestellt werden kann, dass im Hauptsacheverfahren alleine eine dem Begehren der Antragstellers entsprechende Entscheidung rechtmäßig ist (mwN: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 30. November 2017 – 11 B 73/17 –, Rn. 6, juris).
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Ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis der Beschäftigung besteht damit nur dann, wenn neben dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eine Ermessensreduzierung auf Null bezüglich der Entscheidung über das „Ob“ der Erlaubnis gegeben ist. Beim jetzigen Verfahrensstand und der hier gebotenen summarischen Prüfung ergibt sich eine solche Ermessensreduzierung nicht- es kann insoweit derzeit noch nicht mal das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen bejaht werden. Insoweit wäre ggf. denkbar, dass aus der Familiensituation der Antragsteller Gründe für die Erteilung einer Duldung sprechen könnten. Dies war aber weder hier noch im Verwaltungsverfahren Gegenstand des Vorbringens der Beteiligten und kann insofern nicht zur Bejahung eines gebundenen Anspruchs (durch Ermessensreduktion auf Null) nach § 60a Abs. 2 S 3 AufenthG und damit auch nicht zum Erlass einer einstweiligen Anordnung führen.
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Gründe dafür, von dem Erfordernis eines gebundenen Anspruchs aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise abzusehen, sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich jeweils aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 66
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs.2, 52 Abs. 2 GKG, wobei hier wegen der subjektiven Antragshäufung für jeden der Antragsteller der Auffangstreitwert zugrundzulegen war.
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Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO sind nicht gegeben. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers zu 1. in diesem Eilrechtsverfahren bietet wie gezeigt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu 1. kam es damit nicht mehr an.
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Da die Antragstellerin zu 2. mit ihrem Antrag voll obsiegt, bedurfte es insoweit keiner Entscheidung mehr über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 08. Dez. 2017 - 11 B 69/17
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 2016 - 6 K 4795/16 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller abzuschieben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
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(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
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wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, - 2.
wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 vorgelegt hat und - 3.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.
(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
- 1.
nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist, - 2.
systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und - 3.
durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.
(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsniederschrift ist jeweils beizufügen. Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, der der zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden. Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.
(2) Ausbildende und Auszubildende sind verpflichtet, den zuständigen Stellen die zur Eintragung nach § 34 erforderlichen Tatsachen auf Verlangen mitzuteilen.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
- 1
Der Antrag,
- 2
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig eine Beschäftigungserlaubnis zum Zwecke der Berufsausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel bei dem Ausbildungsbetrieb xxx xxx GmbH zu erteilen,
- 3
ist zulässig, er ist jedoch nicht begründet.
- 4
Voraussetzung für den Erfolg eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i. S. des § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass die Antragstellerin einen Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis gerade für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, und einen Anordnungsanspruch, d.h. einen Anspruch auf die geltend gemachte Rechtsposition, glaubhaft gemacht hat. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
- 5
Der von der Antragstellerin verfolgte Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis beurteilt sich nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i. V. mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 32 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BeschV. Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist (§ 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Die Antragstellerin besitzt keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung, sie ist aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.06.2015 ausreisepflichtig, ihr wurde die Abschiebung nach Bulgarien angedroht. Gegenwärtig wird die Antragstellerin geduldet. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BeschV regelt die Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung – BeschV), in welchen Fällen einer Ausländerin oder einem Ausländer, die oder der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG die Ausübung einer Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur erlaubt werden kann. Keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf gemäß § 32 Abs. 2 Nr. BeschV die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.
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§ 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG sieht für die Entscheidung über die Erlaubnis der Beschäftigung eine Ermessensentscheidung („kann“) und kein intendiertes Ermessen zugunsten der Antragstellerin („soll“) vor. Ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis der Beschäftigung besteht damit nur dann, wenn neben dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen – Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit oder Zustimmungsfreiheit der angestrebten Beschäftigung – eine Ermessensreduzierung auf Null bezüglich der Entscheidung über das „Ob“ der Erlaubnis gegeben ist. Soweit ausschließlich Ermessensfehler vorliegen, mag zwar eine Ablehnung rechtswidrig sein, eine Verpflichtung durch das Gericht kann hingegen nur bei Spruchreife erfolgen, was beim Vorliegen eines Ermessenspielraums regelmäßig nicht der Fall ist (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 19.09.2017 – 1 B 148/17 -, Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 113 Rn. 195). Die Antragstellerin hat im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 21.04.2017 – 3 B 826/17, 3 D 8283 D 828/17 – juris, Rn. 12). Besteht ein Ermessensspielraum, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Ermessensreduzierung auf Null angenommen werden kann, d.h. dass festgestellt werden kann, dass im Hauptsacheverfahren alleine eine dem Begehren der Antragstellerin entsprechende Entscheidung rechtmäßig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Eine Erteilung der Beschäftigungserlaubnis steht in einem engen Zusammenhang mit der Erteilung einer Ausbildungsduldung i. S. des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 20.11.2017 – 4 MB 83/17 -; VG Schleswig, Beschluss vom 19.09.2017 – 1 B 148/17 -). Hiervon geht offenbar auch die Antragstellerin ausweislich der Antragsschrift und ihres Schreibens vom 16.11.2017 an den Antragsgegner aus. Angesichts dessen sind die Gesichtspunkte, die der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 29.11.2017 dargelegt hat und die gegen eine Erteilung einer Aufenthaltsduldung sprechen können, insbesondere die Verpflichtung der Antragstellerin zur Ausreise nach Bulgarien, bei der Frage, ob eine Ermessensreduzierung auf Null besteht, zu berücksichtigen. Aus den von dem Antragsgegner genannten Gründen ist es zumindest ausgesprochen fraglich, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung hat. In einem derartigen Fall ist aber das Ermessen hinsichtlich der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht auf Null reduziert.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den oben genannten Gründen die erforderlichen Erfolgsaussichten fehlten.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
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er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.