Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 43 Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,

1.
wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2.
wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 vorgelegt hat und
3.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.

(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er

1.
nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
2.
systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und
3.
durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 121 Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit


Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme1.durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbi

Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr - PBefAusglV | § 1 Auszubildende


(1) Auszubildende im Sinne des § 45a Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes sind 1. schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres;2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres a) Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 13 Verhalten während der Berufsausbildung


Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,1.die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfä

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2016 - 22 ZB 15.2476

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Mai 2014 - 16 K 13.3773

bei uns veröffentlicht am 20.05.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Okt. 2015 - M 16 K 13.4128

bei uns veröffentlicht am 06.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 13.4128 Im Namen des Volkes Urteil vom 6. Oktober 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 420 Hauptpunkte: Ausbildungsberuf Fischwirt/-in; Betriebliche

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 17. Mai 2018 - 7 B 68/18

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Zulassung zur Abs

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 08. Dez. 2017 - 11 B 69/17

bei uns veröffentlicht am 08.12.2017

Tenor Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin zu 2. bis zur Entscheidung über ihre Klage vor dem erkennenden Gericht zum Aktenzeichen 11 A 260/17 eine Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer Berufsausbildung nach § 60 a Abs. 2 S. 3

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 12. Okt. 2016 - 2 L 680/16.NW

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.875,- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung g

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 07. Mai 2014 - 3 K 2930/13

bei uns veröffentlicht am 07.05.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstrec

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Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,1.die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig...