Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 10. Nov. 2017 - 11 B 57/17

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2017:1110.11B57.17.00
published on 10.11.2017 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 10. Nov. 2017 - 11 B 57/17
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Festsetzung der Ausreisefrist im Bescheid vom 23.10.2017 wird wiederhergestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Das Eilrechtsschutzgesuch des Antragstellers vom 27.10.2017, das ausweislich der Antragsschrift darauf gerichtet ist,

2

1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 26. Oktober 2017 anzuordnen, soweit diese kraft Gesetzes entfällt;

3

2. festzustellen, dass die Feststellung der Ausreisepflicht vom 23. Oktober 2017 rechtswidrig war;

4

3. hilfsweise, den Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet und dessen Tätigkeit als Besatzungsmitglied im deutschen Küstenmeer zu dulden,

5

hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

6

Der Antrag zu 1., der offensichtlich auf die Erlangung von Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichtet ist, ist zulässig und begründet, soweit er die Festsetzung der Ausreisefrist im angefochtenen Bescheid vom 23.10.2017 betrifft.

7

Dabei geht das Gericht davon aus, dass Streitgegenstand im Tatsächlichen in diesem Verfahren der von der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller am 23.10.2017 an Bord des Schiffes MS „…“ überreichte Bescheid vom selben Tage ist, und zwar in der Form, wie er sich schriftlich auf Bl.24 f. der Beiakte findet. Dieser stellt zunächst nur fest, dass der Antragsteller mangels Aufenthaltstitel ausreisepflichtig sei und bis zum 25.10.2017 das Hoheitsgebiet der Schengenstaaten verlassen solle.

8

Dass dem Antragsteller gegenüber an diesem Tage rechtsverbindlich durch die Antragsgegnerin darüberhinaus eine „Arbeitsuntersagung“ ausgesprochen werden sollte (wie es unter Ziffer 31 der Antragsschrift offenbar nahegelegt wird), ergibt sich zur Überzeugung der Kammer weder aus dem Vorbringen der Beteiligten noch aus dem Verwaltungsvorgang.

9

Ausweislich des Berichts des an dem Einsatz auf dem Schiff beteiligten POK Xxx vom 30.10.2007 (Bl. 54 BA) und dem angefochtenen Bescheid war alleiniges Ziel der gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Maßnahmen die Beendigung des nach Ansicht der Antragsgegnerin unrechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers auf deutschem Hoheitsgebiet. In Konsequenz hieraus wurde seitens der Antragsgegnerin festgestellt und dem Antragsteller schriftlich (und mündlich) mitgeteilt, dass er ausreisepflichtig sei. Die Untersagung weiterer Tätigkeiten, solange sich das Schiff auf deutschem Hoheitsgebiet befindet, ist insoweit allenfalls Reflex und ergibt sich logischerweise aus der Ausreiseaufforderung. Ein eigenständiger Verwaltungsakt oder Ähnliches, mit dem dem Antragsteller explizit weitere Tätigkeiten als Besatzungsmitglied verboten worden wären, gibt es zur Überzeugung der Kammer nicht.

10

Der so verstandene Bescheid kann – soweit er die Festsetzung der Ausreisefrist und die insoweit ebenfalls erfolgte Anordnung des Sofortvollzuges betrifft- zulässigerweise Gegenstand eines gerichtlichen Eilverfahrens auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt VwGO iVm § 80 Abs. 2 S. 1 Ziff. 4 VwGO iVm § 123 Abs.5 VwGO sein.

11

Hiernach kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen. Die Abgrenzung nach der statthaften Antragsart erfolgt sodann nach § 123 Abs. 5 VwGO und richtet sich regelmäßig nach der Klageart im Hauptsacheverfahren.

12

Hier liegt in der Festsetzung der Ausreisefrist (auch ohne zusätzlich verfügte Abschiebungsandrohung) ein Verwaltungsakt, der im Wege von Widerspruch und schließlich Anfechtungsklage angefochten werden kann (Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 59 AufenthG Rn. 59 f., Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, § 50 AufenthG, Rn. 46 f. und § 59 Rn. 258). Vorliegend entfiel durch die Anordnung des Sofortvollzuges auch bzgl. der Ausreisefrist die grundsätzlich eintretende Suspensivwirkung des Widerspruchs aus § 80 Abs. 1 VwGO.

13

Der Antrag richtet sich auch gegen den richtigen Antragsgegner (§ 78 Abs. 1 VwGO entspr.), da zur Überzeugung der Kammer Rechtsträger der hier handelnden Behörde (Bundespolizei) die Antragsgegnerin ist.

14

Denn die angefochtene Festsetzung der Ausreisefrist unter Sofortvollzugsanordnung vom 23.10.2017 ist nach den auch im öffentlichen Recht geltenden Auslegungsregeln aus §§ 133, 157 BGB, die hier analog anzuwenden sind, als solche der Bundespolizei zu verstehen. Denn nach diesen Regeln ist für die Bestimmung der handelnden Behörde und damit des richtigen Antragsgegners der objektive Erklärungswert der Maßnahme maßgebend d.h. wie der Betroffene selbst die Erklärung nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste. Dabei ist die Auslegung nicht auf das Erscheinungsbild und formale Äußerlichkeiten wie etwa den Kopf des Bescheides beschränkt; vielmehr ist grundsätzlich der gesamte Inhalt des Bescheids einschließlich seiner Begründung heranzuziehen.

15

Diese Maßstäbe zugrundegelegt ist die angefochtene Feststellung vom 23.10.2017 eine solche der Bundespolizei.

16

Sie ist unter ihrem Briefkopf und entsprechenden Kontaktdaten erlassen und unterzeichnet. Auch auf der beigefügten Grenzübertrittsbescheinigung ist allein die Bundespolizei als „Behörde/ Dienststelle“ ersichtlich. Der Bescheid wurde dem Antragsteller auch von einem Mitarbeiter der Bundespolizei überreicht. Es ergibt sich aus dem Bescheid nicht, dass die Bundespolizei für das Innenministerium des Landes XXX handeln wollte. Die bloße Angabe der (leicht fehlerhaften) Adresse des Innenministeriums in der Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht ausreichend, um den ansonsten ausschließlich erzeugten Anschein eines Bescheids der Bundespolizei aufzuheben. Weder aus den Akten noch aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt sich, dass der an Bord des Schiffes befindliche Polizeibeamte zumindest mündlich darauf hinwies, dass er für das Land xxx handle.

17

Dies ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt des Schreibens und dabei insbesondere nicht daraus, dass sich unter „III Anordnung der sofortigen Vollziehung“ ganz am Ende folgender (wörtlich wiedergegebener) Text findet:

18

Die sofortige Vollziehung wird als unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten in Eilzuständigkeit für das Innenministerium xxx gegeben. Hierfür währe jedoch das Innenministerium MV zuständig. Dies war aber telefonisch nicht erreichbar.“

19

Unabhängig davon, dass sich wegen der (wohl versehentlichen) Rechtschreib-, Grammatik- und Satzbaufehler der Inhalt dieser Aussage nur erahnen lässt, bezieht sie sich nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut und Fundstelle innerhalb des Bescheids schon- obwohl dies rechtlich nicht möglich wäre- nur auf die Anordnung des Sofortvollzugs. Diesen Eindruck musste auch der objektive Empfänger gewinnen. Dass das Schreiben in Gänze dem Innenministerium Mecklenburg- Vorpommerns zuzuordnen ist, ergibt sich so nicht.

20

Insoweit ist unerheblich, dass der Polizeibeamte einen dahingehenden Willen hatte, solange dieser nicht erkennbar ist.

21

Der Antrag zu 1. ist insoweit auch begründet, da die Anordnung des Sofortvollzugs für die Ausreisefrist rechtswidrig ist.

22

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges bzgl. der Ausreisefrist den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entspricht- also insbesondere hinreichend einzelfallbezogen, substantiiert und nicht lediglich formelhaft erfolgte.

23

Denn die Anordnung des Sofortvollzugs ist zumindest in materieller Hinsicht nicht gerechtfertigt.

24

Im Rahmen der Entscheidung nach 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, bei der das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung trifft, bedarf es einer Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen.

25

Für das Interesse des Antragstellers, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahme ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann ein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, dass über jenes hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.

26

Nach diesen Maßstäben überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da die angefochtene Festsetzung der Ausreisefrist offensichtlich rechtswidrig ist.

27

Nach § 50 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz hat ein Ausländer, der zur Ausreise verpflichtet ist, das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

28

Die formellen und materiellen Voraussetzungen der danach grundsätzlich möglichen Setzung einer Ausreisefrist liegen indes nicht vor.

29

Der Bundespolizei, die nach o.g. als erlassende Behörde anzusehen ist, fehlt für die Fristsetzung zum einen schon die gesetzliche Zuständigkeit, sodass sie nicht berechtigt war, diese Frist zu setzen. Denn zuständig für die Ausführung aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz sind allein die Ausländerbehörden, § 71 Abs. 1 AufenthG. Hier ist auch nicht eine Sonderzuständigkeit der Bundespolizei nach einem der abschließend aufgezählten Tatbestände des § 71 Abs. 3 AufenthG (iVm § 1 Abs. 2 BPolG iVm § 2 Abs.1 Nr.1 b BPolZV) gegeben, da hier insbesondere (noch) keine Abschiebe- oder Zurückweisungsmaßnahmen getroffen wurden.

30

Daneben ist die Fristsetzung auch materiell rechtswidrig, da der Antragsteller sich nicht im Sinne von § 50 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ohne einen erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhielt.

31

Einen Aufenthaltstitel- insbesondere einen solchen zur Ausführung einer Erwerbstätigkeit- erforderte sein Aufenthalt auf dem Schiff zur Durchführung von Arbeiten innerhalb der deutschen Hoheitsgewässer nicht. Die Kammer nimmt diesbezüglich auf die bereits mehrfach von diesem Gericht rechtskräftig getroffene und bestätigte Entscheidungen Bezug (z.B. Beschluss vom 13.11.2013 – 2 B 45/13; Beschluss vom 14.11.2013 – 4 B 58/13 und Beschluss vom 3.8.2017- 1 B 111/17).

32

In diesen heißt es:

33

„[…] bedurfte der Antragsteller für seine Tätigkeit als Besatzungsmitglied (2. technischer Offizier) eines unter belgischer Flagge fahrenden Seeschiffes keines über das dem Antragsteller bereits erteilte Schengen-Visum der Kategorie „C“ hinausgehenden deutschen Aufenthaltstitels.

34

Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der Regelungen in §§ 26 Abs. 1, 24 Abs. 2 AufenthV und § 4 Abs. 4 AufenthG (in der Fassung bis zum 05.09.2013 -AufenthG a. F.-). Nach § 26 Abs. 1 AufenthV bedürfen Ausländer, die sich zwar im Bundesgebiet befinden, aber nicht i. S. v. § 13 Abs. 2 AufenthG eingereist sind, keines Aufenthaltstitels. § 13 Abs. 2 sieht vor, dass ein Ausländer an einer zugelassenen Grenzübergangsstelle erst eingereist ist, wenn er die Grenze überschritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat (Satz 1). Lassen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden einen Ausländer vor der Entscheidung über die Zurückweisung (§ 15 dieses Gesetzes, §§ 18, 18a des Asylverfahrensgesetzes) oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck passieren, so liegt keine Einreise im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausländers möglich bleibt (Satz 2). Im Übrigen ist ein Ausländer eingereist, wenn er die Grenze überschritten hat (Satz 3). § 24 Abs. 2 AufenthV sieht vor, dass ziviles Schiffspersonal eines in der Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes für den Aufenthalt im Hafenort vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden kann. § 4 Abs. 4 AufenthG a. F. normierte, dass auch Ausländer, die als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig sind, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, eines Aufenthaltstitels bedürfen.

35

Unter Zugrundelegung dieser Normen ergibt sich für die Kammer, dass der Antragsteller als nicht eingereist im Sinne von § 13 Abs. 2 AufenthG anzusehen ist. Denn aus der Zusammenschau ist erkennbar, dass die Einreise nicht automatisch gleichzusetzen ist mit einem Grenzübertritt, dies insbesondere bei Seeleuten (ziviles Schiffspersonal/Besatzungsmitglieder) von Seeschiffen. So sehen die Verwaltungsvorschriften - welche das Gericht zwar nicht binden, aber dennoch eine Auslegungshilfe für eine einheitliche Rechtsanwendung sind - zu § 13 AufenthG z. B. vor, dass Ausländer an Bord eines Schiffes, die beabsichtigen, unter Umgehung der Grenzübergangsstelle an Land zu gehen, die Einreise bereits mit der Einfahrt in das Küstenmeer vollendet haben (Nr. 13.2.6.2; vgl. auch Funke-Kaiser, a.a.O. § 13, Rn. 48 ff.). Ein solcher Fall der beabsichtigten Umgehung der Grenzübergangsstelle (sowie überhaupt ein beabsichtigter Landgang) sind vorliegend bereits nicht gegeben. In der Verwaltungsvorschrift zu § 4 AufenthG wird ausgeführt, dass Besatzungsmitglieder von Schiffen, solange sie nur auf dem Schiff verbleiben, keines Aufenthaltstitels bedürfen. […] § 4 Abs. 4 AufenthG a. F. bezieht sich zudem nur auf Seeschiffe unter deutscher Flagge, woraus der Umkehrschluss zu ziehen ist, dass vom Gesetz gerade keine Aufenthaltstitelpflicht für Ausländer auf Seeschiffen anderer Flaggenstaaten vorgesehen - und notwendig - ist. Dies wird belegt durch die Gesetzesbegründung zur Aufhebung des Abs. 4 in § 4 AufenthG (BT-Drs. 17/13022, S. 19), worin ausdrücklich angeführt wird: die internationale und europäische Rechtslage zur Aufenthaltstitelpflicht auf Seeschiffen anderer Flaggenstaaten sei nicht einheitlich und damit verfügten Seeleute auf fremdflaggigen Schiffen, die Deutschland anlaufen, in den meisten Fällen über keinen in Deutschland gültigen Aufenthaltstitel. Sie würden beim Verlassen des Schiffes ausländerrechtlich überprüft und erhielten die Möglichkeit, an Land zu gehen bzw. über deutsche Flughäfen das Land zu verlassen (§ 24 Abs. 2 AufenthV). Nach der Umsetzung der der Änderung des SOLAS-Übereinkommens und des neu geschaffenen ISPS-Codes von 2002 in deutsches und europäisches Recht (...) bestehe keine Gefahr, dass ausländische Seeleute sich unkontrolliert und unberechtigt im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhielten.

36

[…] Soweit die Antragsgegnerin zur Beurteilung des Charakters [des Schiffes] auf das Gabler Wirtschaftlexikon zurückgreift, dass für die Definition des Begriffs Seeschifffahrt als Kurzerklärung auf das Befördern von Personen, Post oder Güter mit Seeschiffen abstellt, überzeugt dies nicht. Diese Definition erscheint zu einengend. Vielmehr überzeugt die Kammer für eine einheitliche Rechtsanwendung auf die Legaldefinition des Begriffs „Seeschiff“ in dem deutschen Flaggenregistergesetz zurückzugreifen. Nach § 1 Abs. 1 Flaggenregistergesetz sind Seeschiffe alle Kauffahrteischiffe und sonstige zur Seefahrt bestimmte Schiffe. Der darin verwendete Begriff des Kauffahrteischiffes ist zwar nicht in Rechtsvorschriften definiert. Er findet sich allerdings in Art. 27 GG wieder. Durch diese Verfassungsvorschrift hat die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht von dem als allgemeines Völkergewohnheitsrecht anerkannten Art. 90 SRÜ (vgl. Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Grundgesetz, Kommentar, 12. Aufl., Art. 27 GG, Rn. 2). Der Begriff stammt aus der älteren Rechtssprache des See- und Seehandelsrechts und bezeichnet ein Seeschiff, das zu unmittelbarem oder mittelbarem Erwerb durch Seefahrt bestimmt ist. Zu den Seeschiffen, die dem Erwerb durch Seefahrt dienen, zählen z.B. solche, die Personen oder Güter gegen Entgelt über See transportieren, auf See Schlepper-, Bugsier- oder Bergungsdienste leisten, der Seefischerei oder dem gewerblichen Lotsendienst dienen (vgl. OVG B-Stadt, Beschl. v. 8.12.2010, - 1 Bs 181/10 -, juris m. w. N.; Maunz-Düring, Grundgesetz, Loseblatt-Kommentar, Art. 27, Rn. 17). Die Eigenschaft eines solchen Kauffahrteischiffes und damit Seeschiffes hat[das Schiff] zur Überzeugung der Kammer auch nicht etwa dadurch verloren, dass sie am Offshore-Windpark vor Anker ging und Taucher bei ihrer Arbeit am Windpark unterstützte. Vielmehr war das Schiff und insbesondere die Tätigkeit der Besatzung weiterhin von den Aufgaben zur Führung eines Seeschiffes bestimmt und wandelte sich keineswegs in eine mobile Arbeitsplattform. […] Vielmehr ist der Einsatz [des Schiffes] davon gekennzeichnet, nach wenigen Tagen zu ihrem Basishafen zurückzukehren und jeweils von dort erneut auszulaufen, um an wechselnden Offshore-Windparks als Tauchbasisschiff eingesetzt zu werden. Den Status einer schwimmenden Baustelle oder mobilen Arbeitsplattform erlangt sie dadurch nicht, sondern behält weiterhin, wie etwa auch Schiffe eines Bergungsdienstes, ihren Charakter als Seeschiff.“

37

Dieser Erwägungen macht sich die Kammer für den hier vorliegenden Fall nach vorläufiger Einschätzung ausdrücklich zu Eigen. Gründe dafür, die Sach- und Rechtslage anders zu beurteilen erschließen sich nicht.

38

Sie ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem konkreten Arbeitseinsatz der „XXX“.

39

Die „XXX“ ist ein Offshore Supply Schiff und steuert von verschiedenen Häfen aus (Bl.23 und 18 GA) ihre jeweiligen Einsatzgebiete an. Im hier relevanten Zeitpunkt des 23.10.2017 befand sie sich im Einsatz im Zusammenhang mit Kabellegearbeiten, wobei – nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin- hier konkret zur Vorbereitung der Kabelverlegearbeiten Steine auf dem Meeresgrund, die sich entlang der geplanten Stromtrassenführung des Offshore-Windparks befinden, entsorgt/versetzt werden sollten. Hierzu sei ein auf dem Schiff befindlicher Schwerlastkran verwendet worden. Die Trassenführung reiche von Beginn der 12-Seemeilengrenze bis zum Anlandepunkt in Lubmin, Mecklenburg-Vorpommern (Bl. 22 BA).

40

Diese Arbeit führt nicht dazu, dass das Schiff etwa als „mobile Arbeitsplattform“ oder schwimmende Baustelle im o.g. Sinne anzusehen wäre und nicht mehr als Seeschiff. Auch hier ist der Einsatz des Schiffes davon gekennzeichnet, nach wenigen Wochen zurück zum Hafen zu kehren und von dort erneut zu anderen Einsätzen auszulaufen. Das Schiff verändert seine Position überdies täglich, da es eine „Trasse“ von Steinen befreien soll, und sich damit über 12 Seemeilen Stück für Stück vorarbeitet, was auf hoher See zwangsläufig nur mittels Schiff erfolgen kann. Damit ist der Charakter der „XXX“ nach wie vor- vergleichbar mit dem eines Bergungsschiffes- als Seeschiff ausgestaltet. Der Antragsteller ist im Besitz eines biometrischen Reisepasses, was nach dem seit Juli 2017 geltenden Visumerleichterungsabkommen der EU mit der Ukraine (Visa faciliation agreement), dort Art. 10 Ziff.2, für eine visafreie Einreise in den Schengenraum zum Aufenthalt von max. 90 Tagen binnen 180 Tagen, ausreichend ist.

41

Warum das Bundesministerium des Innern – wie im Schreiben des Innenministeriums xxx vom 16.8.2016 (Bl. 62 BA) angedeutet- bezüglich der Aufenthaltstitelpflichtigkeit eine andere Rechtsauffassung vertritt und ob dieser ggf. zu folgen wäre, ist hier nicht nachvollziehbar, da die Begründung hierzu nicht vorliegt.

42

Hinsichtlich der Feststellung der Ausreisepflicht ist der Antrag zu 1. indes unzulässig, weil er nicht statthaft ist.

43

Eine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt (gemäß der Abgrenzungsvorschrift in § 123 Abs. 5 VwGO) regelmäßig nur in den Fällen in Betracht, in denen in der Hauptsache eine Anfechtungsklage zu erheben wäre.

44

Diese wiederum setzt nach § 42 Abs. 1 VwGO das Vorliegen eines Verwaltungsaktes voraus. Ein solcher ist in dem „Bescheid“ der Antragsgegnerin soweit er die Feststellung der Ausreisepflicht betrifft nicht zu sehen.

45

Der Bescheid stellt bzgl der Feststellung der Ausreisepflicht keinen Verwaltungsakt dar, der mit der Anfechtungsklage angreifbar wäre. Eine ausländerrechtliche Ausreiseaufforderung (und als solche ist der Bescheid der Antragsgegnerin hier zu verstehen) kann nicht als selbständige Regelung erlassen werden, da sie insoweit lediglich die gesetzlich bestehende Ausreisepflicht bei Fehlen eines Auftrittstitels nach § 50 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz wiedergibt (mwN: VG Schleswig, Beschluss vom 14.11.2013- 4 B 58/13 und Beschluss vom 3.8.2017- 1 B 111/17 unter Bezugnahme auf das OVG Thüringen, Beschluss vom 11.2.2003- 3 EO 387/02 und BVerwG, Beschluss vom 20.1.1993- 1 B 149/92). Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht regelt sich nach den Maßgaben des § 58 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz.

46

Die gegenüber dem Antragsteller mündlich und schriftlich mitgeteilte Feststellung der Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts, verbunden mit dem Hinweis auf die Verpflichtung, das Hoheitsgebiet der Schengenstaaten zu verlassen stellen demnach keinen Verwaltungsakt dar, sind auch nicht sofort vollziehbar und damit vorläufigem Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, der stets nur auf eine Suspendierung der Möglichkeit des Sofortvollzuges gerichtet sein kann, nicht zugänglich.

47

Mangels Vorliegen eines vollziehbaren Verwaltungsaktes geht auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem angefochtenen Bescheid, die sich ausdrücklich auf die Feststellung der Ausreisepflicht (und die Festsetzung der Ausreisefrist) bezieht, ins Leere.

48

Eine vorläufig vollziehbare Abschiebungsandrohung hat die Antragsgegnerin insoweit gerade nicht erlassen.

49

Der Antrag zu 2. ist unzulässig.

50

Ungeachtet der Frage, ob im Rahmen von gerichtlichen Eilrechtsschutz überhaupt eine - allenfalls vorläufige- Feststellung getroffen werden kann, fehlt es dem Antragsteller bezüglich seines Antrages zu 2. nach eben Gesagtem zumindest an einem Rechtsschutzbedürfnis.

51

Der Regelungsinhalt einer vorläufigen Verstellung dahingehend, dass die Feststellung der Ausreisepflicht vom 23.10.2017 rechtswidrig gewesen ist, geht nicht über das hinaus, was den Antragsteller mit der Stattgabe seines Antrages zu 1. ohnehin schon von dem Gericht zugestanden worden ist.

52

Da also dem Antrag zu 1. des Antragstellers und seinem erkennbaren Rechtsschutzziel, zunächst nicht weiter als sich illegal aufhaltend zu gelten, gedient ist, war über den Hilfsantrag trotz der der Unzulässigkeit des Antrages zu 2. nicht mehr zu entscheiden. Denn dieser ist erkennbar nur für den Fall, des vollständigen Unterliegens in beiden Hauptanträgen gestellt worden.

53

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs.1 S. 1 VwGO. Da der Antragsteller mit einem seiner Hauptanträge vollständig unterliegt und mit dem anderen vollständig obsiegt, waren die Kosten hier den Parteien jeweils zur Hälfte aufzuerlegen.

54

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei legt das Gericht trotz Vorliegens zweier Anträge den Auffangstreitwert nur einmal zu Grunde, da beiden Hauptanträgen ein einheitliches materielles Begehr mit entsprechender gerichtlicher Prüfung zu entnehmen war.


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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 14.11.2013 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19.08.2013 gegen den Bescheid vom 19.07.2013 wird angeordnet. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur H
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Nach Satz 2 kann durch die zuständigen Stellen der betroffenen Länder auch geregelt werden, dass den Ausländerbehörden eines Landes für die Bezirke von Ausländerbehörden verschiedener Länder Aufgaben zugeordnet werden. Für die Vollziehung von Abschiebungen ist in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen. Die Länder sollen jeweils mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten, die bei Visumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach den §§ 16a, 16d, 17 Absatz 1, den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19, 19b, 19c und 20 sowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder der minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden, die zuständige Ausländerbehörde ist.

(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu.

(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für

1.
die Zurückweisung und die Zurückschiebung an der Grenze, einschließlich der Überstellung von Drittstaatsangehörigen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird,
1a.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bei oder nach der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Binnengrenze) aufgegriffen wird,
1b.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bereits unerlaubt eingereist ist, sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum oder auf einem als Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen Flughafen, Flug- oder Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird,
1c.
die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und Zurückschiebungen nach § 11 Absatz 2, 4 und 8,
1d.
die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten; die Zuständigkeit besteht neben derjenigen der in Absatz 1 und in Absatz 5 bestimmten Stellen,
1e.
die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in den Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist,
2.
die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a,
3.
die Rücknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
a)
im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, soweit die Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erfüllt sind,
b)
auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder
c)
auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
4.
das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze,
5.
die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
6.
sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind,
7.
die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe in Einzelfällen für Ausländer,
8.
die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise über die Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet; die Zuständigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch die Länder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 4 sind auch die Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. In den Fällen des § 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor zur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise durchgeführt werden.

(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen als Allgemeinverfügung und können im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Nach Satz 2 kann durch die zuständigen Stellen der betroffenen Länder auch geregelt werden, dass den Ausländerbehörden eines Landes für die Bezirke von Ausländerbehörden verschiedener Länder Aufgaben zugeordnet werden. Für die Vollziehung von Abschiebungen ist in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen. Die Länder sollen jeweils mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten, die bei Visumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach den §§ 16a, 16d, 17 Absatz 1, den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19, 19b, 19c und 20 sowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder der minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden, die zuständige Ausländerbehörde ist.

(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu.

(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für

1.
die Zurückweisung und die Zurückschiebung an der Grenze, einschließlich der Überstellung von Drittstaatsangehörigen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird,
1a.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bei oder nach der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Binnengrenze) aufgegriffen wird,
1b.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bereits unerlaubt eingereist ist, sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum oder auf einem als Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen Flughafen, Flug- oder Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird,
1c.
die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und Zurückschiebungen nach § 11 Absatz 2, 4 und 8,
1d.
die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten; die Zuständigkeit besteht neben derjenigen der in Absatz 1 und in Absatz 5 bestimmten Stellen,
1e.
die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in den Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist,
2.
die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a,
3.
die Rücknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
a)
im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, soweit die Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erfüllt sind,
b)
auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder
c)
auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
4.
das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze,
5.
die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
6.
sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind,
7.
die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe in Einzelfällen für Ausländer,
8.
die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise über die Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet; die Zuständigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch die Länder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 4 sind auch die Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. In den Fällen des § 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor zur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise durchgeführt werden.

(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen als Allgemeinverfügung und können im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die Bundespolizei wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Sie ist eine Polizei des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

(2) Der Bundespolizei obliegen die Aufgaben, die ihr entweder durch dieses Gesetz übertragen werden oder ihr bis zum 1. November 1994 durch ein anderes Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes zugewiesen worden sind.

(3) Die Bundespolizei sichert ihre Behörden, Verbände, Einheiten und sonstigen Einrichtungen gegen Gefahren, die die Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigen, in eigener Zuständigkeit. Die Sicherung beschränkt sich auf die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen sowie auf die Grundstücke, auf denen diese Einrichtungen untergebracht sind.

(4) Der Schutz privater Rechte obliegt der Bundespolizei im Rahmen ihrer Aufgaben nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne Hilfe der Bundespolizei die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

(5) Die der Bundespolizei obliegenden Aufgaben der Gefahrenabwehr umfassen auch die Verhütung von Straftaten nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(6) Werden bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei Zuständigkeiten anderer Behörden des Bundes oder der Länder berührt, handeln die Bundespolizeibehörden im Benehmen mit den zuständigen Behörden. Ist dies nicht möglich, weil Gefahr im Verzug ist, sind die zuständigen Behörden über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

(7) Die Zuständigkeit der Polizei des Landes bleibt auch in den in Absatz 3 sowie in den in den §§ 2 bis 5 bezeichneten räumlichen Zuständigkeitsbereichen der Bundespolizei unberührt.

(1) Der Bundespolizei obliegt der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes (Grenzschutz), soweit nicht ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnimmt.

(2) Der Grenzschutz umfaßt

1.
die polizeiliche Überwachung der Grenzen,
2.
die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich
a)
der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum Grenzübertritt,
b)
der Grenzfahndung,
c)
der Abwehr von Gefahren,
3.
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern und von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenze beeinträchtigen.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, zur Sicherung des Grenzraumes das in Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Gebiet von der seewärtigen Begrenzung an durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auszudehnen, soweit die Grenzüberwachung im deutschen Küstengebiet dies erfordert. In der Rechtsverordnung ist der Verlauf der rückwärtigen Begrenzungslinie des erweiterten Grenzgebietes genau zu bezeichnen. Von der seewärtigen Begrenzung an darf diese Linie eine Tiefe von 80 Kilometern nicht überschreiten.

(3) Das Einvernehmen nach Absatz 1 ist in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem beteiligten Land herzustellen, die im Bundesanzeiger bekanntzugeben ist. In der Vereinbarung ist die Zusammenarbeit zwischen der Bundespolizei und der Polizei des Landes zu regeln.

(4) Nimmt die Polizei eines Landes Aufgaben nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Bund mit eigenen Kräften wahr, richtet sich die Durchführung der Aufgaben nach dem für die Polizei des Landes geltenden Recht.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19.08.2013 gegen den Bescheid vom 19.07.2013 wird angeordnet.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Abschiebungsandrohung und damit einhergehende Folgewirkungen.

2

Der Antragsteller ist ein Seemann ukrainischer Nationalität. Er verfügt über ein Schengen-Visum der Kategorie „C“ (ohne Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit) mit Gültigkeitsdauer vom 26.05.2013 bis 26.11.2013.

3

Im Juli 2013 wurde der Antragsteller auf dem MS „U.“ als 2. technischer Offizier eingesetzt. Die „U.“ ist ein Spezialbergeschiff, das regelmäßig bei Tauch- oder Kabellagearbeiten eingesetzt wird. Es ist im belgischen Schiffsregister eingetragen und fährt unter belgischer Flagge. Eigentümerin und Reederei des Schiffs ist die U ..., Antwerpen. Die „U.“ hat derzeit ihren Basishafen in E... in den Niederlanden. Von dort aus steuert sie regelmäßig Offshoreanlagen unter anderem in Deutschland, den Niederlanden oder England zu mehrtägigen Arbeitseinsätzen an, wo sie unter anderem als Tauchbasisschiff für Unterwassereinsätze dient. Nach Abschluss eines jeden Einsatzes kehrt die „U.“ stets zu ihrem Basishafen zurück.

4

Die „U.“ wurde im Juli 2013 vom Hafen Eemshaven aus in den Niederlanden für Arbeiten im Bereich des Windparks R. eingesetzt. Aufgrund eines tödlichen Taucherunfalls am 13.07.2013 hielt sie sich im Hafen Emden auf, den sie am 18.07.2013 nach grenzpolizeilicher Kontrolle zur Ausreise verließ. Am 19.07.2013 befand sie sich ausweislich des Logbucheintrages südwestlich des Windparks R. (nordwestlich der Insel Borkum) an der Position 53°40.5’N - 06°26.10‘E vor Anker (Bl. 26 der Gerichtsakte -GA-). Dies entspricht einer Entfernung von ca. 18 km bzw. 9,72 Seemeilen zur deutschen und ca. 7 Seemeilen zur niederländischen Basislinie.

5

An diesem Tag kontrollierten Beamte der Bundespolizeidirektion B. an Bord die Personalien und Aufenthaltsberechtigungen der Schiffsbesatzung. Die Schiffsbesatzung aus insgesamt 10 Mitgliedern ergibt sich aus der Besatzungsliste (Bl. 93 GA), unter denen auch der Antragsteller als 2. technischer Offizier ist. Zudem waren 15 Taucher an Bord.

6

Am 19.07.2013 erließ die Bundespolizeidirektion B. gegenüber dem Antragsteller (und weiteren drei Besatzungsmitgliedern philippinischer Nationalität) einen Bescheid, mit dem der Antragsteller verpflichtet wurde, das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten zu verlassen. Zur Erfüllung der Ausreisepflicht wurde ihm eine Frist bis einschließlich 26.07.2013 gesetzt. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Abschiebung angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller am 19.07.2013 im deutschen Küstenmeer nach einer unerlaubten Einreise (§ 14 Abs. 1 AufenthG) festgestellt worden sei. Er besäße keinen erforderlichen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland und sei deshalb gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Aufgrund der unerlaubten Einreise sei die Ausreisepflicht vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG).

7

Für die Festsetzung der Ausreisefrist und die Androhung der Abschiebung wurde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Eine nähere Begründung hierzu enthält der Bescheid nicht.

8

Innerhalb der dem Antragsteller gesetzten Frist ist dieser in sein Heimatland zurückgereist.

9

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid am 19.08.2013 Widerspruch eingelegt, welchen er ausführlich begründet hat.

10

Am 18.09.2013 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz, zunächst beim Verwaltungsgericht Stade, nachgesucht. Mit Beschluss vom 27.09.2013 erklärte sich das Verwaltungsgericht Stade für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht.

11

Zur Begründung im einstweiligen Rechtsschutz führt der Antragsteller aus, dass sein Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb entfallen sei, weil er bereits ausgereist sei. Die Ausreise sei mit dem alleinigen Ziel erfolgt, die angedrohte Abschiebung zu verhindern. Die Wirkungen der Abschiebungsandrohung blieben jedoch bestehen.

12

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei bereits mangels schriftlicher Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO formell rechtswidrig.

13

Die Antragsgegnerin sei für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides nicht zuständig gewesen, da die Beamten der Antragsgegnerin Staatsgewalt außerhalb des deutschen Staatsgebietes ausgeübt hätten. Denn die „U.“ habe sich zum streitgegenständlichen Zeitpunkt etwa sieben Seemeilen von der niederländischen Basislinie und etwa neun Seemeilen von der deutschen Basislinie befunden. Nach Art. 15 S. 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (SRÜ) gehöre dieses Gebiet nicht zum deutschen Küstenmeer, da für den Grenzverlauf das darin geregelten Mittellinienprinzip anzuwenden sei. Zwar treffe der Ems-Dollart-Vertrag (EDV) eine von Art. 15 Satz 1 SRÜ gesonderte Regelung. Die Kontrolle habe jedoch nicht im Geltungsbereich des EDV stattgefunden. Die Antragsgegnerin übersehe, dass sich das Vertragsgebiet des EDV nur bis zu der bei Vertragsschluss (1960) geltenden Grenze des Küstenmeeres zur hohen See erstreckt habe, vgl. § 1 Anlage B zum EDV. Diese sei bei Vertragsschluss in einem Abstand von 3 Seemeilen zu der Basislinie verlaufen. Die Kontrolle sei jedoch ca. 9,72 Seemeilen nordwestlich von Borkum erfolgt, und damit außerhalb dieses Drei-Meilen-Gebietes (EDV-Gebietes). Andere historische Titel oder anderweitige besondere Umstände im Sinne des Art. 15 S. 1 SRÜ seien nicht geltend gemacht worden. Eine nachträgliche Ausweitung des Vertragsgebietes des EDV aufgrund der nachträglichen Ausweitung des Küstenmeeres auf 12 Seemeilen mit Proklamation vom 11.11.1993 habe nicht stattgefunden. Weder im EDV, noch in dem Zusatzabkommen vom 14. Mai 1962 zum EDV, noch aus den zwischen den Vertragsparteien ausgetauschten Briefen ergäben sich Hinweise auf eine etwaige dynamische Verweisung für eine spätere Ausweitung des Küstenmeeres auf die 12-Seemeilen-Grenze. Aber auch aus dem Sinn und Zweck des EDV ergäbe sich kein Ansatzpunkt für eine etwaige dynamische Ausweitung des Geltungsbereiches des EDV. Es werde verwiesen auf Art. 1 EDV. Schließlich zeige auch die genaue Bezeichnung der örtlichen Gegebenheiten und Koordinaten in Anlage B zum EDV, dass eine spätere Ausweitung des Geltungsbereichs nicht vereinbart oder beabsichtigt gewesen sei. Besondere Umstände ergäben sich auch nicht aus den seinerzeit im Rahmen der Verhandlungen über den EDV geäußerten historischen Ansprüchen Deutschlands. Diese seien nur erhoben worden für das Gebiet bis zu den friesischen Inseln.

14

Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Voraussetzung für die festgestellte Ausreisepflicht sei eine vorherige unerlaubte Einreise durch den Antragsteller, welche nicht vorgelegen habe. Da es sich um niederländisches Hoheitsgebiet gehandelt habe - wie ausgeführt -, fehle es bereits an einer Einreise in deutsches Hoheitsgebiet. § 13 Abs. 2 AufenthG setze voraus, dass ein Ausländer die Grenze überschritten habe. Dies sei nicht geschehen.

15

Selbst wenn sich die „U.“ in deutschem Hoheitsgebiet befunden hätte, läge keine Einreise im Sinne des AufenthG vor, da es bei einem internationalen Seeschiff für eine Einreise auf ein Verlassen des Schiffes ankomme. Die „U.“ habe vor einer Überschreitung der Grenze des deutschen Küstenmeeres eine Grenzübergangsstelle nicht anlaufen müssen. Der zitierte Art. 4 Abs. 1 Schengener Grenzkodex der durch die Verordnung (EG) 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 bindendes europäisches Sekundärrecht geworden sei, stelle keine Ermächtigungsgrundlage für den belastenden Bescheid dar. Es ergäbe sich daraus auch nicht das angebliche Erfordernis eines Schengen-Visums der Kategorie „D“. Auch lasse sich aus Art. 4 Abs. 1 Schengener-Grenzkodex keine Einreise in deutsches Hoheitsgebiet im aufenthaltsrechtlichen Sinne herleiten. Die Vorschrift regle den grenzüberschreitenden Verkehr an den Außengrenzen des Schengen-Gebietes und verlange, dass eine Einreise in das Schengen-Gebiet ausschließlich über die zugelassenen Grenzübergangsstellen erfolgen solle. Dies entspreche der Vorschrift § 13 AufenthG. Auch hier gelte wieder, dass die Besatzungsmitglieder nur dann als in das Schengen-Gebiet eingereist gelten würden, wenn sie das Schiff verlassen und an Land gingen. Dass eine Einreise von Seeleuten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten erst mit dem Landgang erfolge, werde auch deutlich aus der Verordnung (EG) 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009. Eine Visumspflicht bestehe danach erst, wenn Seeleute über einen „mitgliedsstaatlichen Hafen“ an Land gingen, um dann z. B. über einen Flughafen die Reise in ihr Heimatland anzutreten. Dessen ungeachtet finde Art. 4 Abs. 1 Schengener-Grenzkodex auf den vorliegenden Fall überhaupt keine Anwendung, da dies voraussetze, dass ein Schiff erstmals die Außengrenze des Schengen-Gebietes überschreite. Komme ein Schiff jedoch aus einem anderen Hafen eines Schengen-Vertragsstaates - wie vorliegend aus dem Basishafen Eemshaven, NL -, so werde die Grenzüberschreitung als sogenannter „Binnengrenzverkehr“ gewertet, bei welchem eine Personenkontrolle nach Art. 20 Schengener-Grenzkodex nicht mehr vorgesehen sei. Dessen ungeachtet sei die „U.“ sogar - wie die Antragsgegnerin selbst darlegt - am 18.07.2013 vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides im Hafen von Emden grenzpolizeilich kontrolliert worden, so dass auch aus diesem Grund eine weitere Verpflichtung zum Anlaufen einer Grenzübergangsstelle nicht bestanden habe.

16

Unrichtig sei zudem die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller hätte einen Aufenthaltstitel für die Ausübung seiner Tätigkeit benötigt, unterstellt, dass diese im deutschen Küstenmeer erfolgt sei. Das Erfordernis eines Aufenthaltstitels für Seeleute an Bord eines ausländischen Schiffes unterliege der Hoheitsgewalt des Flaggenstaates. Nach belgischem Recht sei der Antragsteller berechtigt gewesen, sich an Bord der „U.“ zur Ausübung seiner Tätigkeit aufzuhalten. Zudem habe der Antragsteller über einen Aufenthaltstitel in Form eines gültigen Schengen-Visums der Kategorie „C“, das ordnungsgemäß in den bei der Kontrolle am 19.07.2013 vorgezeigten Reisepass eingefügt gewesen sei, verfügt. Auch deshalb könne die Einreise nicht unerlaubt erfolgt sein. Entscheidend sei allein, dass ein Aufenthaltstitel bestehe, ob dieser für den konkret verfolgten Zweck ausreichend sei, sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ohne Bedeutung.

17

Unrichtig sei, dass der konkrete Einsatz der „U.“ im Rahmen des Windparks R. dazu geführt habe, dass es sich bei der Tätigkeit des Antragstellers um eine Tätigkeit auf einer Baustelle gehandelt habe und nicht mehr um eine Tätigkeit als Seemann. Unzweifelhaft handele es sich bei der „U.“ um ein Seeschiff, sowohl nach dem anwendbaren belgischen Recht, das in Art. 1 des Schiffsregistergesetzes zu finden sei, als auch nach der entsprechenden deutschen Legaldefinition in § 1 Abs. 1 Flaggenrechtsgesetz. Danach würden von diesem Begriff erfasst „alle Kauffahrtteischiffe und sonstige zur Seeschifffahrt bestimmten Schiffe“. Dies schließe neben den Schiffen, die im Seetransport eingesetzt würden, auch die Schiffe ein, die mittels Seefahrt gewerbliche Dienste leisten würden. Auch und gerade in der konkreten Verwendung handele es sich nach deutschem Rechtsverständnis um ein zu Erwerbszwecken dienendes Seeschiff, das Bergungs-, Werkstatt- und Reparaturschiffe erfasse. Die von der Antragsgegnerin angeführte Definition des Begriffs Seeschifffahrt (Beförderung von Personen, Post oder Gütern von einem Ort zum anderem), greife vorliegend nicht.

18

Ebenso unzweifelhaft habe der Antragsteller auf der „U.“ eine Tätigkeit als Seemann unter seinem Heuervertrag ausgeübt. Er sei Besatzungsmitglied eines Seeschiffes und somit ziviles Schiffspersonal im Sinne des § 24 AufenthV. Auch dann, wenn deutsches Recht zur Bestimmung der Eigenschaft als ziviles Schifffahrtspersonal Anwendung fände, wären die Voraussetzungen für eine Aberkennung dieser Eigenschaften nicht gegeben.

19

Ein überwiegendes Vollziehungsinteresse bestehe nicht. Dies bereits deshalb nicht, weil aus den genannten Gründen der Bescheid offensichtlich rechtswidrig sei. Zudem stehe ein fundamentales privates Aufschubinteresse des Antragstellers entgegen. Der Antragsteller habe auf der „U.“ angeheuert, um seinem Beruf als Seemann nachzugehen und um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Diese Grundlage zum Erwerb seines Lebensunterhaltes habe er derzeit verloren. Darüber hinaus sei bis zu einer abschließenden Klärung jegliche Beschäftigung im Schengen-Gebiet ausgeschlossen, was zu einem größtenteils europaweiten Berufsverbot führe. Vorrangige öffentliche Interessen, die der Beschäftigung unter dem Heuervertrag mit der belgischen Reederei auf einem Schiff mit belgischer Flagge entgegenstünden, könnten nicht erkannt werden.

20

Die vorgenommene Abschiebungsandrohung sei auch deshalb unwirksam, da diese die Bestimmtheitsanforderungen nicht erfülle. Darin sei nicht angegeben, in welchen Staat eine Abschiebung zu erfolgen habe.

21

Aufgrund des Vorgehens der Antragsgegnerin sei davon auszugehen, dass der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) und weiteren Datenbanken erfasst worden sei. Um eine ungehinderte Einreise in das Schengen-Gebiet zu gewährleisten, auch zum Zweck einer Wiederaufnahme der Tätigkeit als Seemann, bedürfe es einer Aufhebung derartiger Restriktionen.

22

Der Antragsteller habe auch ein Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsinteresse, dass er für die Ausübung einer Tätigkeit als Besatzungsmitglied eines fremdflaggigen Seeschiffes in deutschen Hoheitsgewässern keinen Aufenthaltstitel oder eine anderweitige Genehmigung nach deutschem Recht benötige. Die aufenthaltsrechtliche Behandlung von Ausländern auf Seeschiffen sei nach Art. 94 SRÜ dem jeweiligen Flaggenstaat zugewiesen. Entsprechend finde sich in deutschen Gesetzen auch nur eine Regelung im Hinblick auf die aufenthaltsrechtliche Erfassung ausländischer Besatzungsmitglieder auf Schiffen unter deutscher Flagge. So sei in § 4 Abs. 4 AufenthG - der mittlerweile aufgehoben worden sei - vorgesehen, dass ausländische Besatzungsmitglieder einen Aufenthaltstitel benötigten. Für ausländische Besatzungsmitglieder auf ausländischen Schiffen könne eine vergleichbare deutsche Bestimmung nicht gefunden werden, da es hierfür keinen Regelungsbedarf gäbe und die jeweilige Hoheitsgewalt des Flaggenstaates als Ausdruck des international geltenden Flaggenstaatsprinzips anerkannt werde. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Besatzungsmitglied ein Schiff verlasse und an Land gehe, würden die deutschen Vorschriften wieder greifen. Zudem werde Bezug genommen auf § 24 Abs. 2 AufenthV. Ein Besatzungsmitglied gehe auf dem Seeschiff ununterbrochen seiner Arbeit als Angestellter des Seeschiffseigners bzw. Schiffsbetreibers nach.

23

Mangels Erfordernis sei es für den Antragsteller nicht möglich, einen Aufenthaltstitel oder eine anderweitige Erlaubnis zu beantragen. Ein vorrangiges Verpflichtungsverfahren sei daher nicht ersichtlich und könne nicht durchgeführt werden. Es sei von einer Wiederholungsgefahr auszugehen in Verbindung mit einer strafrechtlichen Verfolgung einer auch vermeintlich unerlaubten Einreise, weshalb ein essentielles Bedürfnis bestehe, dass die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit des Antragstellers an Bord der „U.“ festgestellt werde. Zudem drohe dem Antragsteller ein Verlust seines Arbeitsplatzes.

24

Der Antragsteller beantragt,

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1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. August 2013 wiederherzustellen;
2. hilfsweise, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. August 2013 anzuordnen, soweit diese kraft Gesetzes entfällt;
3. die vorläufige Aussetzung jeglicher eine Einreise in das Gebiet der Schengen-Staaten erschwerenden Maßnahmen, insbesondere die Aufhebung einer belastenden Erfassung des Antragstellers in Informationssystemen der für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden, anzuordnen;
4. festzustellen, dass der Antragsteller für die Ausübung einer Tätigkeit als Besatzungsmitglied eines fremdflaggigen Seeschiffes in deutschen Hoheitsgewässern keinen Aufenthaltstitel oder eine andere Genehmigung nach deutschem Recht benötigt.

26

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

27

die Anträge abzulehnen.

28

Zur Begründung führt sie an, dass die grenzpolizeiliche Kontrolle innerhalb des deutschen Küstenmeers stattgefunden habe, so dass die Besatzung des Bundespolizeieinsatzschiffes BP 24 zur Kontrolle befugt gewesen sei. Im Bereich des Ems-Dollart-Gebietes existiere eine feste Grenzlinie zwischen den Staatsgebieten Deutschlands und den Niederlanden bisher nicht, vielmehr sei die Grenzziehung bis heute strittig. Deutschland und die Niederlande hätten 1960 den Ems-Dollart-Vertrag (EDV) unterzeichnet, der am 01.08.1963 in Kraft getreten sei, und sich für eine Abgrenzung der einander angrenzenden Küstenbereiche nach dem Prinzip der Vereinbarung in Ausübung ihrer Vertragsautonomie entschieden. Aus Art. 15 S. 1 SRÜ ergäbe sich eine Grundregel für eine Abgrenzung des Küstenmeeres zwischen Küstenstaaten mit gegenüber liegenden oder aneinander angrenzenden Küsten. Die Bestimmung finde jedoch keine Anwendung, wenn es aufgrund historischer Rechtstitel oder anderer besonderer Umstände erforderlich sei, die Küstenmeere der beiden Staaten abweichend davon gegeneinander abzugrenzen. Das Mittellinienprinzip des Art. 15 S. 1 SRÜ sei daher nicht das allein anzuwendende Abgrenzungsprinzip. Vorrangig sei bei einer Abgrenzung die Vereinbarung zu beachten, folglich sei der EDV hier anwendbar als Abweichung vom Mittellinienprinzip aus „historischem Rechtstitel“. Historisch sei der Verlauf der deutsch-niederländischen Staatsgrenze innerhalb der Emsmündung und des sich anschließenden Küstenmeeres umstritten. Der EDV treffe keine inhaltlichen Regelungen zu einer Grenzziehung im Bereich des Küstenmeeres zwischen Deutschland und den Niederlanden. Der „Geist guter Nachbarschaft“ solle die gemeinsame Grenzkontrolle in diesem Bereich ausfüllen. Zum Zeitpunkt der Kontrollmaßnahmen habe die „U.“ ca. 18 km nordwestlich von Borkum geankert und somit innerhalb der 12-Seemeilen-Zone gemäß Bekanntmachung der Proklamation der Bundesregierung über die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres vom 11.11.1994 (BGBl I, S. 3428) und damit im Regelungsbereich des EDV. Die Nichterwähnung der zum Zeitpunkt der Vertragsschließung für die Abgrenzung des deutschen Küstenmeeres geltende Drei-Seemeilen-Zone führe zu der Schlussfolgerung, dass sich der räumliche Geltungsbereich des Vertrages dynamisch der Ausdehnung des deutschen Küstenmeeres auf 12 Seemeilen angepasst habe und daher innerhalb der seitlichen Grenzen nunmehr das gesamte Seegebiet bis zu einer Entfernung von 12 Seemeilen von der Basislinie umfasse. Der Regelungsinhalt des EDV müsse im Sinne öffentlichen internationalen Seerechts unter Einordnung in eine sogenannte „joint-developement-zone“ bewertet werden, welches sich als Lösung in Abgrenzungsstreitigkeiten anbiete. In diesem Bereich gäbe es kein deutsches oder niederländisches Küstenmeer, sondern nur ein gemeinsames, welches beiden Staatsgewalten unterliege. Somit habe sich die „U.“ zum Zeitpunkt der Kontrolle im auch-deutschen Küstenmeer aufgehalten.

29

Vor der Überschreitung der Grenze des deutschen Küstenmeeres, und damit einer Schengen-Außengrenze, hätte die „U.“ gemäß Art. 4 Abs. 1 Schengener-Grenzkodex vor Arbeitsaufnahme eine zugelassene Grenzübergangsstelle anlaufen müssen. Allerdings sei der Schengener Grenzkodex nicht einschlägig, da der Antragsteller keinen kurzfristigen Aufenthalt in den Schengen-Vertragsstaaten beabsichtigt und durchgeführt habe. Entscheidend für die Frage, ob eine Einreise des Antragstellers in deutsches Hoheitsgebiet stattgefunden habe, sei nicht etwa der Umstand, dass die „U.“ keine Grenzübergangsstelle angelaufen habe. Zwar würden Ausländer dann als vollendet eingereist geltend, wenn ihr Schiff einen als Grenzübergang zugelassenen Hafen anlaufe, sie dort grenzpolizeilich kontrolliert worden seien und das Schiff verlassen hätten. Ferner habe die Einreise auf Schiffen grundsätzlich an zugelassenen Grenzübergangsstellen zu erfolgen. Die Einreise von Seereisenden liege aber gemäß § 13 Abs. 2 S. 3 AufenthG bereits mit dem Überfahren der seewärtigen Begrenzung des deutschen Küstenmeeres durch das Schiff vor bzw. mit dem Überfahren der seitlichen Begrenzung des Küstenmeeres oder mit dem Einfahren in die deutschen inneren Gewässer. Finde keine Einreisekontrolle in einem Hafen statt, weil das Schiff aus bau-, betriebstechnischen oder auch wirtschaftlichen Gründen keinen Hafen anlaufen könne, gelte der Ausländer an Bord des Schiffes zwar nicht als vollendet eingereist, er unterfalle jedoch den Voraussetzungen des AufenthG für eine Einreise. Aufenthaltsrechtliche Kontrollen würden in diesem Fall ohne eine vorhergehende oder überhaupt notwendige Einreisekontrolle bzw. Vollendung der Einreise stattfinden.

30

Auch der Umstand, dass der Antragsteller sich an Bord eines belgischen Schiffes aufgehalten habe, befreie ihn nicht vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels. Ein erforderlicher Vermerk, der die Erwerbstätigkeit im Schengen-Raum gestattet hätte, war mit dem Visum der Kategorie „C“ nicht verbunden, vielmehr wäre hierfür ein Visum der Kategorie „D“ nötig gewesen, weshalb der Aufenthalt des Antragstellers im deutschen Küstenmeer unerlaubt gewesen sei. Werde durch einen Drittausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sei gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 AufenthG ein nationaler Aufenthaltstitel erforderlich, der den Ausländer zu einer Erwerbstätigkeit berechtige. Über einen solchen Aufenthaltstitel habe der Antragsteller gerade nicht verfügt. § 24 Abs. 2 AufenthV betreffe die Befreiung von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels für Seeleute, sei aber im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Zwar handele es sich bei der „U.“ um ein Seeschiff, jedoch seien mit dem Schiff zum Zeitpunkt der grenzpolizeilichen Kontrolle weder Personen, Post noch Güter von einem Hafen zu einem anderen Hafen transportiert worden, so dass sie nicht zur Seeschifffahrt eingesetzt worden sei. Vielmehr habe die „U.“ zur Zeit der Kontrolle als Tauchbasis und damit als mobile Arbeitsplattform, quasi als schwimmende Baustelle, fungiert. Sinn und Zweck des § 24 Abs. 2 AufenthV sei gewesen, den Besatzungsangehörigen von Seeschiffen oder Küstenschiffen während der Hafenliegezeit den Landgang ohne Erfordernis eines Aufenthaltstitels zu ermöglichen. Der Befreiungstatbestand des § 24 Abs. 2 AufenthV greife auch deshalb nicht ein, weil es hier nicht um einen „Aufenthalt im Hafenort während der Liegezeit des Schiffes“ gehe.

31

Der ergangene Bescheid sei auch verhältnismäßig. Der Zweck des Aufenthaltsgesetzes bestehe nicht nur darin, die Zuwanderung nach Deutschland zu begrenzen, sondern es regele darüber hinaus auch die Einreise, den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit von Ausländern. Es sei Sache des Antragstellers, mit Unterstützung seines Arbeitgebers den Aufenthalt im deutschen Küstenmeer durch Erfüllen der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen zu legitimieren.

32

Ergänzend wird Bezug genommen auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten.

II.

33

Die Anträge des Antragstellers haben nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

34

Der hilfsweise gestellte Antrag zu 2) des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 19.08.2013 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion B. ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig.

35

Er ist der statthafte Antrag, da in dem angefochtenen Bescheid vorläufig vollziehbar allein die Abschiebungsandrohung unter Fristsetzung ist. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung von Polizeivollzugsbeamten entfalten entgegen dem allgemeinen Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung.

36

Soweit die Behörde darüber hinaus in dem formularmäßigen Bescheid ohne weitere Begründung für die Festsetzung der Ausreisefrist und die Androhung der Abschiebung die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, geht diese Vollzugsanordnung deshalb ins Leere. Aufgrund dessen ist der Antrag zu 1) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19.07.2013 unstatthaft und daher unzulässig.

37

Etwas anderes ergibt sich hinsichtlich des Antrages zu 1) auch nicht daraus, dass zusätzlich in dem Bescheid der Antragsteller zur Ausreise aufgefordert wurde (unabhängig davon, ob diese sich überhaupt rechtmäßig auf das gesamte Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten beziehen kann, was erheblichen rechtlichen Zweifeln schon wegen fehlender Ermächtigung hierzu im nationalen Aufenthaltsrecht unterliegt, vgl. § 50 Abs. 2 AufenthG) und sich die Sofortvollzugsandordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - entgegen deren eindeutigen Wortlaut - auch auf diese erstrecken sollte. Denn eine ausländerrechtliche Ausreiseaufforderung kann nicht als selbständige Regelung erlassen werden (vgl. OVG Thüringen, B. v. 11.02.2003 - 3 EO 387/02 -, juris). Die Ausreiseaufforderung verlautbart vielmehr nur die gesetzlich bestehende Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG. Einer Anordnung durch Verwaltungsakt ist sie nicht zugänglich. Sie unterstreicht nur die jeder Abschiebungsandrohung immanente Aufforderung, das Bundesgebiet zu verlassen (vgl. zur Vorgängervorschrift BVerwG, B. v. 20.01.1993 - 1 B 149/92 -, juris). Ergeht eine Ausreiseaufforderung an den betroffenen Ausländer gleichwohl - wie vielfach üblich -, wird mit ihr hinsichtlich der Ausreisepflicht gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG nicht zusätzlich etwas auferlegt, sondern nur wiedergegeben, was ohnehin kraft Gesetzes gilt: Der Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er u. a. eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht oder nicht mehr besitzt. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht regelt sich nach den Maßgaben des § 58 Abs. 2 AufenthG.

38

Der Antragsteller hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich seines Antrages zu 2). Dieses ist nicht durch seine freiwillige Ausreise entfallen. Erfolgt die Ausreise mit dem alleinigen Ziel, der sofort vollziehbar angedrohten Abschiebung zu entgehen, also nicht die Ausreisepflicht zu erfüllen, gehen von der Abschiebungsandrohung nach wie vor belastende Wirkungen für den Antragsteller aus und die Behörde kann von ihr bei einer Rückkehr Gebrauch machen (vgl. Hessischer VGH, B. v. 14.03.1989 - 12 TH 741/89 -, juris, m. w. N.; Oberhäuser in HK-AuslR, 2008, § 59, Rn. 10; anders im Fall der endgültigen Rückkehr: BVerwG, U. v. 18. 12. 1984 - 1 C 19.81 -, juris). So liegt der Fall hier, das der Antragsteller erklärtermaßen von vornherein nur vorübergehend in sein Heimatland zurückgekehrt ist, um die Abschiebung zu verhindern und seine Rückkehr zur Ausübung einer Tätigkeit als Seemann auf einem fremdflaggigen Seeschiff - auch - in deutschen Hoheitsgewässern weiterhin beabsichtigt.

39

Der Antrag zu 2) hat in der Sache auch Erfolg.

40

Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit prüft das Gericht, ob wegen der Besonderheit des Einzelfalls ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, B. v. 06.08.1991 – 4 M 109/91 – SchlHAnz. 1991, 220 f.).

41

Nach diesen Grundsätzen war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegenüber der Abschiebungsandrohung vorliegend anzuordnen, da sich nach summarischer Prüfung die Abschiebungsandrohung als offensichtlich rechtswidrig erweist und an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein das private Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann.

42

Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG.

43

Zunächst ist die Abschiebungsandrohung formell rechtmäßig ergangen. Es bestehen insbesondere keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion Bad Bramstadt als erlassene Behörde. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit ergibt sich unter Berücksichtigung der genannten Ermächtigungsgrundlage aus § 73 Abs. 3 Nr. 1 a AufenthG, § 1 Abs. 2 Bundespolizeigesetz, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 b der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22.02.2008 (BGBl. I 2008, 250) -BPolZV-. Für die Zuständigkeit ist nicht von Relevanz, ob sich der Ort der Kontrolle vorliegend in deutschem oder niederländischem Küstengewässer oder auf Hoher See befunden hat. Die Bundespolizeidirektion hat sich auf § 59 AufenthG gestützt, für deren Erfüllung sie grundsätzlich formal zuständig ist. Ob hingegen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm für ein Einschreiten tatsächlich vorgelegen haben (es sich also um deutsches Hoheitsgebiet gehandelt hat), ist eine Frage des materiellen Rechts und erst dort von Bedeutung. Zudem heißt es in § 2 Abs. 1 Nr. 1 b BPolZV, dass sich die örtliche Zuständigkeit auf See innerhalb und außerhalb des deutschen Küstenmeeres erstreckt.

44

Der Antragsteller wurde angehört und die zwingende Form des § 77 Abs. 1 S. 1 AufenthG wurde eingehalten.

45

Die Abschiebungsandrohung ist jedoch offensichtlich materiell rechtswidrig.

46

Die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 AufenthG setzt als vollstreckbare Maßnahme eine bestehende Ausreisepflicht voraus (vgl. OVG NRW, B. v. 20.02.2009 - 18 A 2620/08 -, juris). Ein Ausländer ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Die Streitfrage, ob es als weitere Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung zudem einer Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht bedarf, ist unter Geltung und im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie (RFRL, Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008) unionsrechtlich dahingehend entschieden, dass es der Vollziehbarkeit nicht bedarf, da es sich bei der Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG um eine Rückkehrerentscheidung gem. Art. 3 Nr. 4, Art. 6 Abs. 1 RFRL handelt (vgl. OVG NRW, B. v. 20.02.2009 - 18 A 2620/08; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 59, Rn. 45.1).

47

Allerdings kann die Kammer die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung nicht bereits daraus herleiten, dass die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme eventuell nicht auf deutschem sondern auf niederländischem Hoheitsgebiet stattgefunden hat und das AufenthG - mithin auch § 59 AufenthG als Ermächtigungsgrundlage - dann nicht anwendbar gewesen wäre. Es ist nämlich in diesem summarischen Verfahren nicht aufklärbar, in welchem Hoheitsgebiet sich der Ankerplatz der „U.“ und damit der Ort der Kontrolle der Bundespolizei B. befunden hat.

48

Im Bereich der Emsmündung ist der seitliche Grenzverlauf des niederländischen und deutschen Küstenmeeres seit Jahrhunderten umstritten, wie sich schon aus den wechselseitigen Schriftsätzen der Beteiligten ergibt. Während Deutschland die Hoheitsrechte über nahezu das gesamte Ems-Dollart-Gebiet beansprucht, sehen die Niederlande die Grenze zwischen den beiden Staaten - da es sich um ein Gewässer handele - in der Mitte des schiffbaren Verlaufs der Fahrrinne, also grob gesagt in der Mitte des Ems-Dollart-Gebiets. Zur Lösung der sich daraus ergebenden Probleme schlossen die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande am 8. April 1960 den Vertrag über die Zusammenarbeit in der Emsmündung (Ems-Dollart-Vertrag, BGBl. 1963 II, S. 602). Die Bestimmungen des Vertrags berühren allerdings nicht die Frage des Verlaufs der Staatsgrenze in der Emsmündung; vielmehr behält sich jede Vertragspartei insoweit ihren Rechtsstandpunkt vor (Art. 46 Abs. 1). Eine weitere Lösung zur Bestimmung der seitlichen Seegrenze könnte das am 16. November 1994 in Kraft getretene und von beiden Nationen unterzeichnete Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRÜ) bieten, wonach gem. dessen Art. 15 bei der Abgrenzung des Küstenmeeres mit aneinandergrenzenden Küsten mangels gegenteiliger Vereinbarung keiner von beiden Staaten berechtigt ist, sein Meer über die Mittellinie auszudehnen, auf der jeder Punkt gleich weit von den nächstgelegenen Punkten der Basislinien entfernt ist, von denen aus die Breite des Küstenmeeres jedes der beiden Staaten gemessen wird. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn es aufgrund historischer Rechtstitel oder anderer besonderer Umstände erforderlich ist, die Küstenmeere der beiden Staaten abweichend davon gegeneinander abzugrenzen. Diese Klärung, insbesondere der völkerrechtlich gegebenenfalls anzuwendende Mittellinienverlauf nach Art. 15 S. 1 SRÜ und dessen konkrete Positionierung, kann im Rahmen der summarischen Prüfung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht beantwortet werden.

49

Aber selbst für den unterstellten Fall, dass sich der Ort der Kontrolle im deutschen Küstenmeer und damit im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befunden hätte, bedurfte der Antragsteller für seine Tätigkeit als Besatzungsmitglied (2. technischer Offizier) eines unter belgischer Flagge fahrenden Seeschiffes keines über das dem Antragsteller bereits erteilte Schengen-Visum der Kategorie „C“ hinausgehenden deutschen Aufenthaltstitels.

50

Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der Regelungen in §§ 26 Abs. 1, 24 Abs. 2 AufenthV und § 4 Abs. 4 AufenthG (in der Fassung bis zum 05.09.2013 -AufenthG a. F.-). Nach § 26 Abs. 1 AufenthV bedürfen Ausländer, die sich zwar im Bundesgebiet befinden, aber nicht i. S. v. § 13 Abs. 2 AufenthG eingereist sind, keines Aufenthaltstitels. § 13 Abs. 2 sieht vor, dass ein Ausländer an einer zugelassenen Grenzübergangsstelle erst eingereist ist, wenn er die Grenze überschritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat (Satz 1). Lassen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden einen Ausländer vor der Entscheidung über die Zurückweisung (§ 15 dieses Gesetzes, §§ 18, 18a des Asylverfahrensgesetzes) oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck passieren, so liegt keine Einreise im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausländers möglich bleibt (Satz 2). Im Übrigen ist ein Ausländer eingereist, wenn er die Grenze überschritten hat (Satz 3). § 24 Abs. 2 AufenthV sieht vor, dass ziviles Schiffspersonal eines in der Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes für den Aufenthalt im Hafenort vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden kann. § 4 Abs. 4 AufenthG a. F. normierte, dass auch Ausländer, die als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig sind, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, eines Aufenthaltstitels bedürfen.

51

Unter Zugrundelegung dieser Normen ergibt sich für die Kammer, dass der Antragsteller als nicht eingereist im Sinne von § 13 Abs. 2 AufenthG anzusehen ist. Denn aus der Zusammenschau ist erkennbar, dass die Einreise nicht automatisch gleichzusetzen ist mit einem Grenzübertritt, dies insbesondere bei Seeleuten (ziviles Schiffspersonal/Besatzungsmitglieder) von Seeschiffen. So sehen die Verwaltungsvorschriften - welche das Gericht zwar nicht binden, aber dennoch eine Auslegungshilfe für eine einheitliche Rechtsanwendung sind - zu § 13 AufenthG z. B. vor, dass Ausländer an Bord eines Schiffes, die beabsichtigen, unter Umgehung der Grenzübergangsstelle an Land zu gehen, die Einreise bereits mit der Einfahrt in das Küstenmeer vollendet haben (Nr. 13.2.6.2; vgl. auch Funke-Kaiser, a.a.O. § 13, Rn. 48 ff.). Ein solcher Fall der beabsichtigten Umgehung der Grenzübergangsstelle (sowie überhaupt ein beabsichtigter Landgang) sind vorliegend bereits nicht gegeben. In der Verwaltungsvorschrift zu § 4 AufenthG wird ausgeführt, dass Besatzungsmitglieder von Schiffen, solange sie nur auf dem Schiff verbleiben, keines Aufenthaltstitels bedürfen. Folgerichtig ist offenbar auch die Kontrolle derselben Besatzung durch die Bundespolizei in Emden noch am 17.08.2013 beanstandungsfrei verlaufen. § 4 Abs. 4 AufenthG a. F. bezieht sich zudem nur auf Seeschiffe unter deutscher Flagge, woraus der Umkehrschluss zu ziehen ist, dass vom Gesetz gerade keine Aufenthaltstitelpflicht für Ausländer auf Seeschiffen anderer Flaggenstaaten vorgesehen - und notwendig - ist. Dies wird belegt durch die Gesetzesbegründung zur Aufhebung des Abs. 4 in § 4 AufenthG (BT-Drs. 17/13022, S. 19), worin ausdrücklich angeführt wird: die internationale und europäische Rechtslage zur Aufenthaltstitelpflicht auf Seeschiffen anderer Flaggenstaaten sei nicht einheitlich und damit verfügten Seeleute auf fremdflaggigen Schiffen, die Deutschland anlaufen, in den meisten Fällen über keinen in Deutschland gültigen Aufenthaltstitel. Sie würden beim Verlassen des Schiffes ausländerrechtlich überprüft und erhielten die Möglichkeit, an Land zu gehen bzw. über deutsche Flughäfen das Land zu verlassen (§ 24 Abs. 2 AufenthV). Nach der Umsetzung der der Änderung des SOLAS-Übereinkommens und des neu geschaffenen ISPS-Codes von 2002 in deutsches und europäisches Recht (...) bestehe keine Gefahr, dass ausländische Seeleute sich unkontrolliert und unberechtigt im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhielten.

52

An dieser Auffassung ändert sich auch nichts durch den Vortrag der Antragsgegnerin, dass die „U.“ und ihre Besatzung den Status eines Seefahrtschiffes in dem Moment verloren habe, als sie an dem Offshore-Windpark ankerte, um Taucher bei ihrer Arbeit an dem Windpark zu unterstützen. Soweit die Antragsgegnerin zur Beurteilung des Charakters der „U.“ auf das Gabler Wirtschaftlexikon zurückgreift, dass für die Definition des Begriffs Seeschifffahrt als Kurzerklärung auf das Befördern von Personen, Post oder Güter mit Seeschiffen abstellt, überzeugt dies nicht. Diese Definition erscheint zu einengend. Vielmehr überzeugt die Kammer für eine einheitliche Rechtsanwendung auf die Legaldefinition des Begriffs „Seeschiff“ in dem deutschen Flaggenregistergesetz zurückzugreifen. Nach § 1 Abs. 1 Flaggenregistergesetz sind Seeschiffe alle Kauffahrteischiffe und sonstige zur Seefahrt bestimmte Schiffe. Der darin verwendete Begriff des Kauffahrteischiffes ist zwar nicht in Rechtsvorschriften definiert. Er findet sich allerdings in Art. 27 GG wieder. Durch diese Verfassungsvorschrift hat die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht von dem als allgemeines Völkergewohnheitsrecht anerkannten Art. 90 SRÜ (vgl. Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Grundgesetz, Kommentar, 12. Aufl., Art. 27 GG, Rn. 2). Der Begriff stammt aus der älteren Rechtssprache des See- und Seehandelsrechts und bezeichnet ein Seeschiff, das zu unmittelbarem oder mittelbarem Erwerb durch Seefahrt bestimmt ist. Zu den Seeschiffen, die dem Erwerb durch Seefahrt dienen, zählen z.B. solche, die Personen oder Güter gegen Entgelt über See transportieren, auf See Schlepper-, Bugsier- oder Bergungsdienste leisten, der Seefischerei oder dem gewerblichen Lotsendienst dienen (vgl. OVG B-Stadt, Beschl. v. 8.12.2010, - 1 Bs 181/10 -, juris m. w. N.; Maunz-Düring, Grundgesetz, Loseblatt-Kommentar, Art. 27, Rn. 17). Die Eigenschaft eines solchen Kauffahrteischiffes und damit Seeschiffes hat die „U.“ zur Überzeugung der Kammer auch nicht etwa dadurch verloren, dass sie am Offshore-Windpark vor Anker ging und Taucher bei ihrer Arbeit am Windpark unterstützte. Vielmehr war das Schiff und insbesondere die Tätigkeit der Besatzung weiterhin von den Aufgaben zur Führung eines Seeschiffes bestimmt und wandelte sich keineswegs in eine mobile Arbeitsplattform. Ob dies hinsichtlich der eingesetzten Taucher oder dann anderes zu beurteilen wäre, wenn das Schiff über einen erheblich längeren Zeitraum quasi stationär mit der Windparkbaustelle verbunden gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben, da hier schon vom typischen Arbeitsablauf ein längerer Aufenthalt an dem Standort weder beabsichtigt noch zu erwarten war. Vielmehr ist der Einsatz der „U.“ davon gekennzeichnet, nach wenigen Tagen zu ihrem Basishafen zurückzukehren und jeweils von dort erneut auszulaufen, um an wechselnden Offshore-Windparks als Tauchbasisschiff eingesetzt zu werden. Den Status einer schwimmenden Baustelle oder mobilen Arbeitsplattform erlangt sie dadurch nicht, sondern behält weiterhin, wie etwa auch Schiffe eines Bergungsdienstes, ihren Charakter als Seeschiff.

53

Der Antragsteller bedurfte damit keines deutschen Aufenthaltstitels für seine Tätigkeit als Besatzungsmitglied auf der „U.“, so dass die auf eine unerlaubte Einreise wegen fehlenden Aufenthaltstitels gestützte Abschiebungsandrohung einer wesentlichen Voraussetzung entbehrt und damit offensichtlich rechtswidrig ist.

54

Es bedarf daher keiner Entscheidung mehr über den weiterhin in der Literatur und der Rechtsprechung bestehenden Streit, ob darüber hinaus die Abschiebungsandrohung wegen (vollständigen) Fehlens der Zielstaatsbezeichnung und damit wegen Verstoßes gegen § 59 Abs. 2 AufenthG zur Rechtswidrigkeit und zur Aufhebung führen kann (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 59 AufenthG, Rn. 58).

55

Nach alledem überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung. Dies resultiert aus der dargestellten Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung und weil diese einem Berufsverbot für den Antragsteller zumindest hinsichtlich deutscher Hoheitsgewässer gleichkommt und damit im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf der „U.“ jedenfalls zum Verlust seines Arbeitsplatzes und damit seiner Existenzgrundlage führen kann.

56

Der Antrag zu 3) ist unzulässig, und zwar unabhängig von der Qualifizierung des Antrages auf einen auf Folgenbeseitigung gerichteten Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO oder gem. § 123 Abs. 1 VwGO - wofür mehr spricht, da es sich bei der Speicherung im SIS oder in INPOL nicht um einen Verwaltungsakt handelt und daher dieser Aufhebungsanspruch nach Art. 111 Schengener Durchführungsübereinkommen mit einer Leistungsklage zu verfolgen wäre (vgl. Renner, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 50, Rn. 41). Denn es ist kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse zu erkennen, da der Antragsteller durch seine freiwillige Ausreise eine Abschiebung und damit auch die Folgen des § 11 AufenthG vermieden hat. Die Voraussetzungen für eine vom Antragsteller befürchtete Fahndungsausschreiben gem. § 50 Abs. 6 AufenthG sind nicht erfüllt. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin - sollten gleichwohl Daten des Antragstellers zu seinem Nachteil in SIS oder INPOL gespeichert worden sein - deren Löschung aufgrund der vom Gericht ausgesprochenen Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs veranlassen wird.

57

Da die vom Antragsteller begehrte - allenfalls mögliche vorläufige - Feststellung gemäß seines Antrages zu 4), dass er für die Ausübung einer Tätigkeit als Besatzungsmitglied eines fremdflaggigen Seeschiffes in deutschen Hoheitsgewässern keinen Aufenthaltstitel oder eine andere Genehmigung nach deutschem Recht benötigt, bereits innerhalb seines Antrages zu 2) von der Kammer in seinem Sinne beurteilt wurde, ist der Antrag mangels - qualifizierten - Rechtsschutzbedürfnisses zum einen und wegen Subsidiarität zum anderen unzulässig.

58

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs.1 VwGO. Für die verhältnismäßige Teilung der Kosten hat die Kammer nicht allein auf die numerische Anzahl der Anträge (vier) und die daraus resultierende Erfolgsquote abgestellt, sondern auf den Schwerpunkt des Begehrens des Antragstellers. Dieses war auf eine weitere Ausübung einer Tätigkeit als Seemann auf einem fremdflaggigen Seeschiff - auch - in deutschen Hoheitsgewässern ausgerichtet, welchem durch die Stattgabe des Antrages zu 2) begegnet wurde.

59

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Dabei hat die Kammer den Haupt- und Hilfsantrag (Nr. 1 und 2) einschließlich des daraus resultierenden Antrages zu 3) nicht streitwerterhöhend angenommen, ebenso wenig wie die begehrte Feststellung zu 4), die in der erreichten Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung als enthalten anzusehen ist. Eine Halbierung dieses Auffangwertes findet im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht statt.


(1) Ausländer, die sich im Bundesgebiet befinden, ohne im Sinne des § 13 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes einzureisen, sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

(2) Das Erfordernis einer Genehmigung für das Betreten des Transitbereichs eines Flughafens während einer Zwischenlandung oder zum Umsteigen (Flughafentransitvisum) gilt für Personen, die auf Grund von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1) ein Flughafentransitvisum benötigen, sowie für Staatsangehörige der in Anlage C genannten Staaten, sofern diese nicht nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 von der Flughafentransitvisumpflicht befreit sind. Soweit danach das Erfordernis eines Flughafentransitvisums besteht, gilt die Befreiung nach Absatz 1 nur, wenn der Ausländer ein Flughafentransitvisum besitzt. Das Flughafentransitvisum ist kein Aufenthaltstitel.

(3) (weggefallen)

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Ausländer, die sich im Bundesgebiet befinden, ohne im Sinne des § 13 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes einzureisen, sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

(2) Das Erfordernis einer Genehmigung für das Betreten des Transitbereichs eines Flughafens während einer Zwischenlandung oder zum Umsteigen (Flughafentransitvisum) gilt für Personen, die auf Grund von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1) ein Flughafentransitvisum benötigen, sowie für Staatsangehörige der in Anlage C genannten Staaten, sofern diese nicht nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 von der Flughafentransitvisumpflicht befreit sind. Soweit danach das Erfordernis eines Flughafentransitvisums besteht, gilt die Befreiung nach Absatz 1 nur, wenn der Ausländer ein Flughafentransitvisum besitzt. Das Flughafentransitvisum ist kein Aufenthaltstitel.

(3) (weggefallen)

(1) Die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise aus dem Bundesgebiet sind nur an den zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig, soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind. Ausländer sind verpflichtet, bei der Einreise und der Ausreise einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 mitzuführen und sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zu unterziehen.

(2) An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist ein Ausländer erst eingereist, wenn er die Grenze überschritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat. Lassen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden einen Ausländer vor der Entscheidung über die Zurückweisung (§ 15 dieses Gesetzes, §§ 18, 18a des Asylgesetzes) oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck passieren, so liegt keine Einreise im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausländers möglich bleibt. Im Übrigen ist ein Ausländer eingereist, wenn er die Grenze überschritten hat.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Seelotsen, die in Ausübung ihres Berufes handeln und sich durch amtliche Papiere über ihre Person und Seelotseneigenschaft ausweisen, benötigen für ihre Einreise und ihren Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel.

(2) Ziviles Schiffspersonal eines in der See- oder Küstenschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes kann, sofern es nicht unter Absatz 1 fällt, für den Aufenthalt im Hafenort während der Liegezeit des Schiffes vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden, sofern es die Passpflicht erfüllt. Zuständig sind die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden. Zum Nachweis der Befreiung wird ein Passierschein ausgestellt.

(3) Ziviles Schiffspersonal im Sinne der vorstehenden Absätze sind der Kapitän eines Schiffes, die Besatzungsmitglieder, die angemustert und auf der Besatzungsliste verzeichnet sind, sowie sonstige an Bord beschäftigte Personen, die auf einer Besatzungsliste verzeichnet sind.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise aus dem Bundesgebiet sind nur an den zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig, soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind. Ausländer sind verpflichtet, bei der Einreise und der Ausreise einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 mitzuführen und sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zu unterziehen.

(2) An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist ein Ausländer erst eingereist, wenn er die Grenze überschritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat. Lassen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden einen Ausländer vor der Entscheidung über die Zurückweisung (§ 15 dieses Gesetzes, §§ 18, 18a des Asylgesetzes) oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck passieren, so liegt keine Einreise im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausländers möglich bleibt. Im Übrigen ist ein Ausländer eingereist, wenn er die Grenze überschritten hat.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise aus dem Bundesgebiet sind nur an den zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig, soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind. Ausländer sind verpflichtet, bei der Einreise und der Ausreise einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 mitzuführen und sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zu unterziehen.

(2) An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist ein Ausländer erst eingereist, wenn er die Grenze überschritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat. Lassen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden einen Ausländer vor der Entscheidung über die Zurückweisung (§ 15 dieses Gesetzes, §§ 18, 18a des Asylgesetzes) oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck passieren, so liegt keine Einreise im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausländers möglich bleibt. Im Übrigen ist ein Ausländer eingereist, wenn er die Grenze überschritten hat.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Seelotsen, die in Ausübung ihres Berufes handeln und sich durch amtliche Papiere über ihre Person und Seelotseneigenschaft ausweisen, benötigen für ihre Einreise und ihren Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel.

(2) Ziviles Schiffspersonal eines in der See- oder Küstenschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes kann, sofern es nicht unter Absatz 1 fällt, für den Aufenthalt im Hafenort während der Liegezeit des Schiffes vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden, sofern es die Passpflicht erfüllt. Zuständig sind die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden. Zum Nachweis der Befreiung wird ein Passierschein ausgestellt.

(3) Ziviles Schiffspersonal im Sinne der vorstehenden Absätze sind der Kapitän eines Schiffes, die Besatzungsmitglieder, die angemustert und auf der Besatzungsliste verzeichnet sind, sowie sonstige an Bord beschäftigte Personen, die auf einer Besatzungsliste verzeichnet sind.

Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19.08.2013 gegen den Bescheid vom 19.07.2013 wird angeordnet.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Abschiebungsandrohung und damit einhergehende Folgewirkungen.

2

Der Antragsteller ist ein Seemann ukrainischer Nationalität. Er verfügt über ein Schengen-Visum der Kategorie „C“ (ohne Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit) mit Gültigkeitsdauer vom 26.05.2013 bis 26.11.2013.

3

Im Juli 2013 wurde der Antragsteller auf dem MS „U.“ als 2. technischer Offizier eingesetzt. Die „U.“ ist ein Spezialbergeschiff, das regelmäßig bei Tauch- oder Kabellagearbeiten eingesetzt wird. Es ist im belgischen Schiffsregister eingetragen und fährt unter belgischer Flagge. Eigentümerin und Reederei des Schiffs ist die U ..., Antwerpen. Die „U.“ hat derzeit ihren Basishafen in E... in den Niederlanden. Von dort aus steuert sie regelmäßig Offshoreanlagen unter anderem in Deutschland, den Niederlanden oder England zu mehrtägigen Arbeitseinsätzen an, wo sie unter anderem als Tauchbasisschiff für Unterwassereinsätze dient. Nach Abschluss eines jeden Einsatzes kehrt die „U.“ stets zu ihrem Basishafen zurück.

4

Die „U.“ wurde im Juli 2013 vom Hafen Eemshaven aus in den Niederlanden für Arbeiten im Bereich des Windparks R. eingesetzt. Aufgrund eines tödlichen Taucherunfalls am 13.07.2013 hielt sie sich im Hafen Emden auf, den sie am 18.07.2013 nach grenzpolizeilicher Kontrolle zur Ausreise verließ. Am 19.07.2013 befand sie sich ausweislich des Logbucheintrages südwestlich des Windparks R. (nordwestlich der Insel Borkum) an der Position 53°40.5’N - 06°26.10‘E vor Anker (Bl. 26 der Gerichtsakte -GA-). Dies entspricht einer Entfernung von ca. 18 km bzw. 9,72 Seemeilen zur deutschen und ca. 7 Seemeilen zur niederländischen Basislinie.

5

An diesem Tag kontrollierten Beamte der Bundespolizeidirektion B. an Bord die Personalien und Aufenthaltsberechtigungen der Schiffsbesatzung. Die Schiffsbesatzung aus insgesamt 10 Mitgliedern ergibt sich aus der Besatzungsliste (Bl. 93 GA), unter denen auch der Antragsteller als 2. technischer Offizier ist. Zudem waren 15 Taucher an Bord.

6

Am 19.07.2013 erließ die Bundespolizeidirektion B. gegenüber dem Antragsteller (und weiteren drei Besatzungsmitgliedern philippinischer Nationalität) einen Bescheid, mit dem der Antragsteller verpflichtet wurde, das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten zu verlassen. Zur Erfüllung der Ausreisepflicht wurde ihm eine Frist bis einschließlich 26.07.2013 gesetzt. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Abschiebung angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller am 19.07.2013 im deutschen Küstenmeer nach einer unerlaubten Einreise (§ 14 Abs. 1 AufenthG) festgestellt worden sei. Er besäße keinen erforderlichen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland und sei deshalb gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Aufgrund der unerlaubten Einreise sei die Ausreisepflicht vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG).

7

Für die Festsetzung der Ausreisefrist und die Androhung der Abschiebung wurde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Eine nähere Begründung hierzu enthält der Bescheid nicht.

8

Innerhalb der dem Antragsteller gesetzten Frist ist dieser in sein Heimatland zurückgereist.

9

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid am 19.08.2013 Widerspruch eingelegt, welchen er ausführlich begründet hat.

10

Am 18.09.2013 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz, zunächst beim Verwaltungsgericht Stade, nachgesucht. Mit Beschluss vom 27.09.2013 erklärte sich das Verwaltungsgericht Stade für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht.

11

Zur Begründung im einstweiligen Rechtsschutz führt der Antragsteller aus, dass sein Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb entfallen sei, weil er bereits ausgereist sei. Die Ausreise sei mit dem alleinigen Ziel erfolgt, die angedrohte Abschiebung zu verhindern. Die Wirkungen der Abschiebungsandrohung blieben jedoch bestehen.

12

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei bereits mangels schriftlicher Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO formell rechtswidrig.

13

Die Antragsgegnerin sei für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides nicht zuständig gewesen, da die Beamten der Antragsgegnerin Staatsgewalt außerhalb des deutschen Staatsgebietes ausgeübt hätten. Denn die „U.“ habe sich zum streitgegenständlichen Zeitpunkt etwa sieben Seemeilen von der niederländischen Basislinie und etwa neun Seemeilen von der deutschen Basislinie befunden. Nach Art. 15 S. 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (SRÜ) gehöre dieses Gebiet nicht zum deutschen Küstenmeer, da für den Grenzverlauf das darin geregelten Mittellinienprinzip anzuwenden sei. Zwar treffe der Ems-Dollart-Vertrag (EDV) eine von Art. 15 Satz 1 SRÜ gesonderte Regelung. Die Kontrolle habe jedoch nicht im Geltungsbereich des EDV stattgefunden. Die Antragsgegnerin übersehe, dass sich das Vertragsgebiet des EDV nur bis zu der bei Vertragsschluss (1960) geltenden Grenze des Küstenmeeres zur hohen See erstreckt habe, vgl. § 1 Anlage B zum EDV. Diese sei bei Vertragsschluss in einem Abstand von 3 Seemeilen zu der Basislinie verlaufen. Die Kontrolle sei jedoch ca. 9,72 Seemeilen nordwestlich von Borkum erfolgt, und damit außerhalb dieses Drei-Meilen-Gebietes (EDV-Gebietes). Andere historische Titel oder anderweitige besondere Umstände im Sinne des Art. 15 S. 1 SRÜ seien nicht geltend gemacht worden. Eine nachträgliche Ausweitung des Vertragsgebietes des EDV aufgrund der nachträglichen Ausweitung des Küstenmeeres auf 12 Seemeilen mit Proklamation vom 11.11.1993 habe nicht stattgefunden. Weder im EDV, noch in dem Zusatzabkommen vom 14. Mai 1962 zum EDV, noch aus den zwischen den Vertragsparteien ausgetauschten Briefen ergäben sich Hinweise auf eine etwaige dynamische Verweisung für eine spätere Ausweitung des Küstenmeeres auf die 12-Seemeilen-Grenze. Aber auch aus dem Sinn und Zweck des EDV ergäbe sich kein Ansatzpunkt für eine etwaige dynamische Ausweitung des Geltungsbereiches des EDV. Es werde verwiesen auf Art. 1 EDV. Schließlich zeige auch die genaue Bezeichnung der örtlichen Gegebenheiten und Koordinaten in Anlage B zum EDV, dass eine spätere Ausweitung des Geltungsbereichs nicht vereinbart oder beabsichtigt gewesen sei. Besondere Umstände ergäben sich auch nicht aus den seinerzeit im Rahmen der Verhandlungen über den EDV geäußerten historischen Ansprüchen Deutschlands. Diese seien nur erhoben worden für das Gebiet bis zu den friesischen Inseln.

14

Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Voraussetzung für die festgestellte Ausreisepflicht sei eine vorherige unerlaubte Einreise durch den Antragsteller, welche nicht vorgelegen habe. Da es sich um niederländisches Hoheitsgebiet gehandelt habe - wie ausgeführt -, fehle es bereits an einer Einreise in deutsches Hoheitsgebiet. § 13 Abs. 2 AufenthG setze voraus, dass ein Ausländer die Grenze überschritten habe. Dies sei nicht geschehen.

15

Selbst wenn sich die „U.“ in deutschem Hoheitsgebiet befunden hätte, läge keine Einreise im Sinne des AufenthG vor, da es bei einem internationalen Seeschiff für eine Einreise auf ein Verlassen des Schiffes ankomme. Die „U.“ habe vor einer Überschreitung der Grenze des deutschen Küstenmeeres eine Grenzübergangsstelle nicht anlaufen müssen. Der zitierte Art. 4 Abs. 1 Schengener Grenzkodex der durch die Verordnung (EG) 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 bindendes europäisches Sekundärrecht geworden sei, stelle keine Ermächtigungsgrundlage für den belastenden Bescheid dar. Es ergäbe sich daraus auch nicht das angebliche Erfordernis eines Schengen-Visums der Kategorie „D“. Auch lasse sich aus Art. 4 Abs. 1 Schengener-Grenzkodex keine Einreise in deutsches Hoheitsgebiet im aufenthaltsrechtlichen Sinne herleiten. Die Vorschrift regle den grenzüberschreitenden Verkehr an den Außengrenzen des Schengen-Gebietes und verlange, dass eine Einreise in das Schengen-Gebiet ausschließlich über die zugelassenen Grenzübergangsstellen erfolgen solle. Dies entspreche der Vorschrift § 13 AufenthG. Auch hier gelte wieder, dass die Besatzungsmitglieder nur dann als in das Schengen-Gebiet eingereist gelten würden, wenn sie das Schiff verlassen und an Land gingen. Dass eine Einreise von Seeleuten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten erst mit dem Landgang erfolge, werde auch deutlich aus der Verordnung (EG) 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009. Eine Visumspflicht bestehe danach erst, wenn Seeleute über einen „mitgliedsstaatlichen Hafen“ an Land gingen, um dann z. B. über einen Flughafen die Reise in ihr Heimatland anzutreten. Dessen ungeachtet finde Art. 4 Abs. 1 Schengener-Grenzkodex auf den vorliegenden Fall überhaupt keine Anwendung, da dies voraussetze, dass ein Schiff erstmals die Außengrenze des Schengen-Gebietes überschreite. Komme ein Schiff jedoch aus einem anderen Hafen eines Schengen-Vertragsstaates - wie vorliegend aus dem Basishafen Eemshaven, NL -, so werde die Grenzüberschreitung als sogenannter „Binnengrenzverkehr“ gewertet, bei welchem eine Personenkontrolle nach Art. 20 Schengener-Grenzkodex nicht mehr vorgesehen sei. Dessen ungeachtet sei die „U.“ sogar - wie die Antragsgegnerin selbst darlegt - am 18.07.2013 vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides im Hafen von Emden grenzpolizeilich kontrolliert worden, so dass auch aus diesem Grund eine weitere Verpflichtung zum Anlaufen einer Grenzübergangsstelle nicht bestanden habe.

16

Unrichtig sei zudem die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller hätte einen Aufenthaltstitel für die Ausübung seiner Tätigkeit benötigt, unterstellt, dass diese im deutschen Küstenmeer erfolgt sei. Das Erfordernis eines Aufenthaltstitels für Seeleute an Bord eines ausländischen Schiffes unterliege der Hoheitsgewalt des Flaggenstaates. Nach belgischem Recht sei der Antragsteller berechtigt gewesen, sich an Bord der „U.“ zur Ausübung seiner Tätigkeit aufzuhalten. Zudem habe der Antragsteller über einen Aufenthaltstitel in Form eines gültigen Schengen-Visums der Kategorie „C“, das ordnungsgemäß in den bei der Kontrolle am 19.07.2013 vorgezeigten Reisepass eingefügt gewesen sei, verfügt. Auch deshalb könne die Einreise nicht unerlaubt erfolgt sein. Entscheidend sei allein, dass ein Aufenthaltstitel bestehe, ob dieser für den konkret verfolgten Zweck ausreichend sei, sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ohne Bedeutung.

17

Unrichtig sei, dass der konkrete Einsatz der „U.“ im Rahmen des Windparks R. dazu geführt habe, dass es sich bei der Tätigkeit des Antragstellers um eine Tätigkeit auf einer Baustelle gehandelt habe und nicht mehr um eine Tätigkeit als Seemann. Unzweifelhaft handele es sich bei der „U.“ um ein Seeschiff, sowohl nach dem anwendbaren belgischen Recht, das in Art. 1 des Schiffsregistergesetzes zu finden sei, als auch nach der entsprechenden deutschen Legaldefinition in § 1 Abs. 1 Flaggenrechtsgesetz. Danach würden von diesem Begriff erfasst „alle Kauffahrtteischiffe und sonstige zur Seeschifffahrt bestimmten Schiffe“. Dies schließe neben den Schiffen, die im Seetransport eingesetzt würden, auch die Schiffe ein, die mittels Seefahrt gewerbliche Dienste leisten würden. Auch und gerade in der konkreten Verwendung handele es sich nach deutschem Rechtsverständnis um ein zu Erwerbszwecken dienendes Seeschiff, das Bergungs-, Werkstatt- und Reparaturschiffe erfasse. Die von der Antragsgegnerin angeführte Definition des Begriffs Seeschifffahrt (Beförderung von Personen, Post oder Gütern von einem Ort zum anderem), greife vorliegend nicht.

18

Ebenso unzweifelhaft habe der Antragsteller auf der „U.“ eine Tätigkeit als Seemann unter seinem Heuervertrag ausgeübt. Er sei Besatzungsmitglied eines Seeschiffes und somit ziviles Schiffspersonal im Sinne des § 24 AufenthV. Auch dann, wenn deutsches Recht zur Bestimmung der Eigenschaft als ziviles Schifffahrtspersonal Anwendung fände, wären die Voraussetzungen für eine Aberkennung dieser Eigenschaften nicht gegeben.

19

Ein überwiegendes Vollziehungsinteresse bestehe nicht. Dies bereits deshalb nicht, weil aus den genannten Gründen der Bescheid offensichtlich rechtswidrig sei. Zudem stehe ein fundamentales privates Aufschubinteresse des Antragstellers entgegen. Der Antragsteller habe auf der „U.“ angeheuert, um seinem Beruf als Seemann nachzugehen und um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Diese Grundlage zum Erwerb seines Lebensunterhaltes habe er derzeit verloren. Darüber hinaus sei bis zu einer abschließenden Klärung jegliche Beschäftigung im Schengen-Gebiet ausgeschlossen, was zu einem größtenteils europaweiten Berufsverbot führe. Vorrangige öffentliche Interessen, die der Beschäftigung unter dem Heuervertrag mit der belgischen Reederei auf einem Schiff mit belgischer Flagge entgegenstünden, könnten nicht erkannt werden.

20

Die vorgenommene Abschiebungsandrohung sei auch deshalb unwirksam, da diese die Bestimmtheitsanforderungen nicht erfülle. Darin sei nicht angegeben, in welchen Staat eine Abschiebung zu erfolgen habe.

21

Aufgrund des Vorgehens der Antragsgegnerin sei davon auszugehen, dass der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) und weiteren Datenbanken erfasst worden sei. Um eine ungehinderte Einreise in das Schengen-Gebiet zu gewährleisten, auch zum Zweck einer Wiederaufnahme der Tätigkeit als Seemann, bedürfe es einer Aufhebung derartiger Restriktionen.

22

Der Antragsteller habe auch ein Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsinteresse, dass er für die Ausübung einer Tätigkeit als Besatzungsmitglied eines fremdflaggigen Seeschiffes in deutschen Hoheitsgewässern keinen Aufenthaltstitel oder eine anderweitige Genehmigung nach deutschem Recht benötige. Die aufenthaltsrechtliche Behandlung von Ausländern auf Seeschiffen sei nach Art. 94 SRÜ dem jeweiligen Flaggenstaat zugewiesen. Entsprechend finde sich in deutschen Gesetzen auch nur eine Regelung im Hinblick auf die aufenthaltsrechtliche Erfassung ausländischer Besatzungsmitglieder auf Schiffen unter deutscher Flagge. So sei in § 4 Abs. 4 AufenthG - der mittlerweile aufgehoben worden sei - vorgesehen, dass ausländische Besatzungsmitglieder einen Aufenthaltstitel benötigten. Für ausländische Besatzungsmitglieder auf ausländischen Schiffen könne eine vergleichbare deutsche Bestimmung nicht gefunden werden, da es hierfür keinen Regelungsbedarf gäbe und die jeweilige Hoheitsgewalt des Flaggenstaates als Ausdruck des international geltenden Flaggenstaatsprinzips anerkannt werde. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Besatzungsmitglied ein Schiff verlasse und an Land gehe, würden die deutschen Vorschriften wieder greifen. Zudem werde Bezug genommen auf § 24 Abs. 2 AufenthV. Ein Besatzungsmitglied gehe auf dem Seeschiff ununterbrochen seiner Arbeit als Angestellter des Seeschiffseigners bzw. Schiffsbetreibers nach.

23

Mangels Erfordernis sei es für den Antragsteller nicht möglich, einen Aufenthaltstitel oder eine anderweitige Erlaubnis zu beantragen. Ein vorrangiges Verpflichtungsverfahren sei daher nicht ersichtlich und könne nicht durchgeführt werden. Es sei von einer Wiederholungsgefahr auszugehen in Verbindung mit einer strafrechtlichen Verfolgung einer auch vermeintlich unerlaubten Einreise, weshalb ein essentielles Bedürfnis bestehe, dass die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit des Antragstellers an Bord der „U.“ festgestellt werde. Zudem drohe dem Antragsteller ein Verlust seines Arbeitsplatzes.

24

Der Antragsteller beantragt,

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1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. August 2013 wiederherzustellen;
2. hilfsweise, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. August 2013 anzuordnen, soweit diese kraft Gesetzes entfällt;
3. die vorläufige Aussetzung jeglicher eine Einreise in das Gebiet der Schengen-Staaten erschwerenden Maßnahmen, insbesondere die Aufhebung einer belastenden Erfassung des Antragstellers in Informationssystemen der für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden, anzuordnen;
4. festzustellen, dass der Antragsteller für die Ausübung einer Tätigkeit als Besatzungsmitglied eines fremdflaggigen Seeschiffes in deutschen Hoheitsgewässern keinen Aufenthaltstitel oder eine andere Genehmigung nach deutschem Recht benötigt.

26

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

27

die Anträge abzulehnen.

28

Zur Begründung führt sie an, dass die grenzpolizeiliche Kontrolle innerhalb des deutschen Küstenmeers stattgefunden habe, so dass die Besatzung des Bundespolizeieinsatzschiffes BP 24 zur Kontrolle befugt gewesen sei. Im Bereich des Ems-Dollart-Gebietes existiere eine feste Grenzlinie zwischen den Staatsgebieten Deutschlands und den Niederlanden bisher nicht, vielmehr sei die Grenzziehung bis heute strittig. Deutschland und die Niederlande hätten 1960 den Ems-Dollart-Vertrag (EDV) unterzeichnet, der am 01.08.1963 in Kraft getreten sei, und sich für eine Abgrenzung der einander angrenzenden Küstenbereiche nach dem Prinzip der Vereinbarung in Ausübung ihrer Vertragsautonomie entschieden. Aus Art. 15 S. 1 SRÜ ergäbe sich eine Grundregel für eine Abgrenzung des Küstenmeeres zwischen Küstenstaaten mit gegenüber liegenden oder aneinander angrenzenden Küsten. Die Bestimmung finde jedoch keine Anwendung, wenn es aufgrund historischer Rechtstitel oder anderer besonderer Umstände erforderlich sei, die Küstenmeere der beiden Staaten abweichend davon gegeneinander abzugrenzen. Das Mittellinienprinzip des Art. 15 S. 1 SRÜ sei daher nicht das allein anzuwendende Abgrenzungsprinzip. Vorrangig sei bei einer Abgrenzung die Vereinbarung zu beachten, folglich sei der EDV hier anwendbar als Abweichung vom Mittellinienprinzip aus „historischem Rechtstitel“. Historisch sei der Verlauf der deutsch-niederländischen Staatsgrenze innerhalb der Emsmündung und des sich anschließenden Küstenmeeres umstritten. Der EDV treffe keine inhaltlichen Regelungen zu einer Grenzziehung im Bereich des Küstenmeeres zwischen Deutschland und den Niederlanden. Der „Geist guter Nachbarschaft“ solle die gemeinsame Grenzkontrolle in diesem Bereich ausfüllen. Zum Zeitpunkt der Kontrollmaßnahmen habe die „U.“ ca. 18 km nordwestlich von Borkum geankert und somit innerhalb der 12-Seemeilen-Zone gemäß Bekanntmachung der Proklamation der Bundesregierung über die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres vom 11.11.1994 (BGBl I, S. 3428) und damit im Regelungsbereich des EDV. Die Nichterwähnung der zum Zeitpunkt der Vertragsschließung für die Abgrenzung des deutschen Küstenmeeres geltende Drei-Seemeilen-Zone führe zu der Schlussfolgerung, dass sich der räumliche Geltungsbereich des Vertrages dynamisch der Ausdehnung des deutschen Küstenmeeres auf 12 Seemeilen angepasst habe und daher innerhalb der seitlichen Grenzen nunmehr das gesamte Seegebiet bis zu einer Entfernung von 12 Seemeilen von der Basislinie umfasse. Der Regelungsinhalt des EDV müsse im Sinne öffentlichen internationalen Seerechts unter Einordnung in eine sogenannte „joint-developement-zone“ bewertet werden, welches sich als Lösung in Abgrenzungsstreitigkeiten anbiete. In diesem Bereich gäbe es kein deutsches oder niederländisches Küstenmeer, sondern nur ein gemeinsames, welches beiden Staatsgewalten unterliege. Somit habe sich die „U.“ zum Zeitpunkt der Kontrolle im auch-deutschen Küstenmeer aufgehalten.

29

Vor der Überschreitung der Grenze des deutschen Küstenmeeres, und damit einer Schengen-Außengrenze, hätte die „U.“ gemäß Art. 4 Abs. 1 Schengener-Grenzkodex vor Arbeitsaufnahme eine zugelassene Grenzübergangsstelle anlaufen müssen. Allerdings sei der Schengener Grenzkodex nicht einschlägig, da der Antragsteller keinen kurzfristigen Aufenthalt in den Schengen-Vertragsstaaten beabsichtigt und durchgeführt habe. Entscheidend für die Frage, ob eine Einreise des Antragstellers in deutsches Hoheitsgebiet stattgefunden habe, sei nicht etwa der Umstand, dass die „U.“ keine Grenzübergangsstelle angelaufen habe. Zwar würden Ausländer dann als vollendet eingereist geltend, wenn ihr Schiff einen als Grenzübergang zugelassenen Hafen anlaufe, sie dort grenzpolizeilich kontrolliert worden seien und das Schiff verlassen hätten. Ferner habe die Einreise auf Schiffen grundsätzlich an zugelassenen Grenzübergangsstellen zu erfolgen. Die Einreise von Seereisenden liege aber gemäß § 13 Abs. 2 S. 3 AufenthG bereits mit dem Überfahren der seewärtigen Begrenzung des deutschen Küstenmeeres durch das Schiff vor bzw. mit dem Überfahren der seitlichen Begrenzung des Küstenmeeres oder mit dem Einfahren in die deutschen inneren Gewässer. Finde keine Einreisekontrolle in einem Hafen statt, weil das Schiff aus bau-, betriebstechnischen oder auch wirtschaftlichen Gründen keinen Hafen anlaufen könne, gelte der Ausländer an Bord des Schiffes zwar nicht als vollendet eingereist, er unterfalle jedoch den Voraussetzungen des AufenthG für eine Einreise. Aufenthaltsrechtliche Kontrollen würden in diesem Fall ohne eine vorhergehende oder überhaupt notwendige Einreisekontrolle bzw. Vollendung der Einreise stattfinden.

30

Auch der Umstand, dass der Antragsteller sich an Bord eines belgischen Schiffes aufgehalten habe, befreie ihn nicht vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels. Ein erforderlicher Vermerk, der die Erwerbstätigkeit im Schengen-Raum gestattet hätte, war mit dem Visum der Kategorie „C“ nicht verbunden, vielmehr wäre hierfür ein Visum der Kategorie „D“ nötig gewesen, weshalb der Aufenthalt des Antragstellers im deutschen Küstenmeer unerlaubt gewesen sei. Werde durch einen Drittausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sei gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 AufenthG ein nationaler Aufenthaltstitel erforderlich, der den Ausländer zu einer Erwerbstätigkeit berechtige. Über einen solchen Aufenthaltstitel habe der Antragsteller gerade nicht verfügt. § 24 Abs. 2 AufenthV betreffe die Befreiung von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels für Seeleute, sei aber im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Zwar handele es sich bei der „U.“ um ein Seeschiff, jedoch seien mit dem Schiff zum Zeitpunkt der grenzpolizeilichen Kontrolle weder Personen, Post noch Güter von einem Hafen zu einem anderen Hafen transportiert worden, so dass sie nicht zur Seeschifffahrt eingesetzt worden sei. Vielmehr habe die „U.“ zur Zeit der Kontrolle als Tauchbasis und damit als mobile Arbeitsplattform, quasi als schwimmende Baustelle, fungiert. Sinn und Zweck des § 24 Abs. 2 AufenthV sei gewesen, den Besatzungsangehörigen von Seeschiffen oder Küstenschiffen während der Hafenliegezeit den Landgang ohne Erfordernis eines Aufenthaltstitels zu ermöglichen. Der Befreiungstatbestand des § 24 Abs. 2 AufenthV greife auch deshalb nicht ein, weil es hier nicht um einen „Aufenthalt im Hafenort während der Liegezeit des Schiffes“ gehe.

31

Der ergangene Bescheid sei auch verhältnismäßig. Der Zweck des Aufenthaltsgesetzes bestehe nicht nur darin, die Zuwanderung nach Deutschland zu begrenzen, sondern es regele darüber hinaus auch die Einreise, den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit von Ausländern. Es sei Sache des Antragstellers, mit Unterstützung seines Arbeitgebers den Aufenthalt im deutschen Küstenmeer durch Erfüllen der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen zu legitimieren.

32

Ergänzend wird Bezug genommen auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten.

II.

33

Die Anträge des Antragstellers haben nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

34

Der hilfsweise gestellte Antrag zu 2) des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 19.08.2013 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion B. ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig.

35

Er ist der statthafte Antrag, da in dem angefochtenen Bescheid vorläufig vollziehbar allein die Abschiebungsandrohung unter Fristsetzung ist. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung von Polizeivollzugsbeamten entfalten entgegen dem allgemeinen Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung.

36

Soweit die Behörde darüber hinaus in dem formularmäßigen Bescheid ohne weitere Begründung für die Festsetzung der Ausreisefrist und die Androhung der Abschiebung die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, geht diese Vollzugsanordnung deshalb ins Leere. Aufgrund dessen ist der Antrag zu 1) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19.07.2013 unstatthaft und daher unzulässig.

37

Etwas anderes ergibt sich hinsichtlich des Antrages zu 1) auch nicht daraus, dass zusätzlich in dem Bescheid der Antragsteller zur Ausreise aufgefordert wurde (unabhängig davon, ob diese sich überhaupt rechtmäßig auf das gesamte Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten beziehen kann, was erheblichen rechtlichen Zweifeln schon wegen fehlender Ermächtigung hierzu im nationalen Aufenthaltsrecht unterliegt, vgl. § 50 Abs. 2 AufenthG) und sich die Sofortvollzugsandordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - entgegen deren eindeutigen Wortlaut - auch auf diese erstrecken sollte. Denn eine ausländerrechtliche Ausreiseaufforderung kann nicht als selbständige Regelung erlassen werden (vgl. OVG Thüringen, B. v. 11.02.2003 - 3 EO 387/02 -, juris). Die Ausreiseaufforderung verlautbart vielmehr nur die gesetzlich bestehende Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG. Einer Anordnung durch Verwaltungsakt ist sie nicht zugänglich. Sie unterstreicht nur die jeder Abschiebungsandrohung immanente Aufforderung, das Bundesgebiet zu verlassen (vgl. zur Vorgängervorschrift BVerwG, B. v. 20.01.1993 - 1 B 149/92 -, juris). Ergeht eine Ausreiseaufforderung an den betroffenen Ausländer gleichwohl - wie vielfach üblich -, wird mit ihr hinsichtlich der Ausreisepflicht gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG nicht zusätzlich etwas auferlegt, sondern nur wiedergegeben, was ohnehin kraft Gesetzes gilt: Der Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er u. a. eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht oder nicht mehr besitzt. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht regelt sich nach den Maßgaben des § 58 Abs. 2 AufenthG.

38

Der Antragsteller hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich seines Antrages zu 2). Dieses ist nicht durch seine freiwillige Ausreise entfallen. Erfolgt die Ausreise mit dem alleinigen Ziel, der sofort vollziehbar angedrohten Abschiebung zu entgehen, also nicht die Ausreisepflicht zu erfüllen, gehen von der Abschiebungsandrohung nach wie vor belastende Wirkungen für den Antragsteller aus und die Behörde kann von ihr bei einer Rückkehr Gebrauch machen (vgl. Hessischer VGH, B. v. 14.03.1989 - 12 TH 741/89 -, juris, m. w. N.; Oberhäuser in HK-AuslR, 2008, § 59, Rn. 10; anders im Fall der endgültigen Rückkehr: BVerwG, U. v. 18. 12. 1984 - 1 C 19.81 -, juris). So liegt der Fall hier, das der Antragsteller erklärtermaßen von vornherein nur vorübergehend in sein Heimatland zurückgekehrt ist, um die Abschiebung zu verhindern und seine Rückkehr zur Ausübung einer Tätigkeit als Seemann auf einem fremdflaggigen Seeschiff - auch - in deutschen Hoheitsgewässern weiterhin beabsichtigt.

39

Der Antrag zu 2) hat in der Sache auch Erfolg.

40

Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit prüft das Gericht, ob wegen der Besonderheit des Einzelfalls ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, B. v. 06.08.1991 – 4 M 109/91 – SchlHAnz. 1991, 220 f.).

41

Nach diesen Grundsätzen war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegenüber der Abschiebungsandrohung vorliegend anzuordnen, da sich nach summarischer Prüfung die Abschiebungsandrohung als offensichtlich rechtswidrig erweist und an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein das private Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann.

42

Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG.

43

Zunächst ist die Abschiebungsandrohung formell rechtmäßig ergangen. Es bestehen insbesondere keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion Bad Bramstadt als erlassene Behörde. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit ergibt sich unter Berücksichtigung der genannten Ermächtigungsgrundlage aus § 73 Abs. 3 Nr. 1 a AufenthG, § 1 Abs. 2 Bundespolizeigesetz, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 b der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22.02.2008 (BGBl. I 2008, 250) -BPolZV-. Für die Zuständigkeit ist nicht von Relevanz, ob sich der Ort der Kontrolle vorliegend in deutschem oder niederländischem Küstengewässer oder auf Hoher See befunden hat. Die Bundespolizeidirektion hat sich auf § 59 AufenthG gestützt, für deren Erfüllung sie grundsätzlich formal zuständig ist. Ob hingegen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm für ein Einschreiten tatsächlich vorgelegen haben (es sich also um deutsches Hoheitsgebiet gehandelt hat), ist eine Frage des materiellen Rechts und erst dort von Bedeutung. Zudem heißt es in § 2 Abs. 1 Nr. 1 b BPolZV, dass sich die örtliche Zuständigkeit auf See innerhalb und außerhalb des deutschen Küstenmeeres erstreckt.

44

Der Antragsteller wurde angehört und die zwingende Form des § 77 Abs. 1 S. 1 AufenthG wurde eingehalten.

45

Die Abschiebungsandrohung ist jedoch offensichtlich materiell rechtswidrig.

46

Die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 AufenthG setzt als vollstreckbare Maßnahme eine bestehende Ausreisepflicht voraus (vgl. OVG NRW, B. v. 20.02.2009 - 18 A 2620/08 -, juris). Ein Ausländer ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Die Streitfrage, ob es als weitere Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung zudem einer Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht bedarf, ist unter Geltung und im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie (RFRL, Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008) unionsrechtlich dahingehend entschieden, dass es der Vollziehbarkeit nicht bedarf, da es sich bei der Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG um eine Rückkehrerentscheidung gem. Art. 3 Nr. 4, Art. 6 Abs. 1 RFRL handelt (vgl. OVG NRW, B. v. 20.02.2009 - 18 A 2620/08; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 59, Rn. 45.1).

47

Allerdings kann die Kammer die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung nicht bereits daraus herleiten, dass die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme eventuell nicht auf deutschem sondern auf niederländischem Hoheitsgebiet stattgefunden hat und das AufenthG - mithin auch § 59 AufenthG als Ermächtigungsgrundlage - dann nicht anwendbar gewesen wäre. Es ist nämlich in diesem summarischen Verfahren nicht aufklärbar, in welchem Hoheitsgebiet sich der Ankerplatz der „U.“ und damit der Ort der Kontrolle der Bundespolizei B. befunden hat.

48

Im Bereich der Emsmündung ist der seitliche Grenzverlauf des niederländischen und deutschen Küstenmeeres seit Jahrhunderten umstritten, wie sich schon aus den wechselseitigen Schriftsätzen der Beteiligten ergibt. Während Deutschland die Hoheitsrechte über nahezu das gesamte Ems-Dollart-Gebiet beansprucht, sehen die Niederlande die Grenze zwischen den beiden Staaten - da es sich um ein Gewässer handele - in der Mitte des schiffbaren Verlaufs der Fahrrinne, also grob gesagt in der Mitte des Ems-Dollart-Gebiets. Zur Lösung der sich daraus ergebenden Probleme schlossen die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande am 8. April 1960 den Vertrag über die Zusammenarbeit in der Emsmündung (Ems-Dollart-Vertrag, BGBl. 1963 II, S. 602). Die Bestimmungen des Vertrags berühren allerdings nicht die Frage des Verlaufs der Staatsgrenze in der Emsmündung; vielmehr behält sich jede Vertragspartei insoweit ihren Rechtsstandpunkt vor (Art. 46 Abs. 1). Eine weitere Lösung zur Bestimmung der seitlichen Seegrenze könnte das am 16. November 1994 in Kraft getretene und von beiden Nationen unterzeichnete Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRÜ) bieten, wonach gem. dessen Art. 15 bei der Abgrenzung des Küstenmeeres mit aneinandergrenzenden Küsten mangels gegenteiliger Vereinbarung keiner von beiden Staaten berechtigt ist, sein Meer über die Mittellinie auszudehnen, auf der jeder Punkt gleich weit von den nächstgelegenen Punkten der Basislinien entfernt ist, von denen aus die Breite des Küstenmeeres jedes der beiden Staaten gemessen wird. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn es aufgrund historischer Rechtstitel oder anderer besonderer Umstände erforderlich ist, die Küstenmeere der beiden Staaten abweichend davon gegeneinander abzugrenzen. Diese Klärung, insbesondere der völkerrechtlich gegebenenfalls anzuwendende Mittellinienverlauf nach Art. 15 S. 1 SRÜ und dessen konkrete Positionierung, kann im Rahmen der summarischen Prüfung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht beantwortet werden.

49

Aber selbst für den unterstellten Fall, dass sich der Ort der Kontrolle im deutschen Küstenmeer und damit im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befunden hätte, bedurfte der Antragsteller für seine Tätigkeit als Besatzungsmitglied (2. technischer Offizier) eines unter belgischer Flagge fahrenden Seeschiffes keines über das dem Antragsteller bereits erteilte Schengen-Visum der Kategorie „C“ hinausgehenden deutschen Aufenthaltstitels.

50

Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der Regelungen in §§ 26 Abs. 1, 24 Abs. 2 AufenthV und § 4 Abs. 4 AufenthG (in der Fassung bis zum 05.09.2013 -AufenthG a. F.-). Nach § 26 Abs. 1 AufenthV bedürfen Ausländer, die sich zwar im Bundesgebiet befinden, aber nicht i. S. v. § 13 Abs. 2 AufenthG eingereist sind, keines Aufenthaltstitels. § 13 Abs. 2 sieht vor, dass ein Ausländer an einer zugelassenen Grenzübergangsstelle erst eingereist ist, wenn er die Grenze überschritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat (Satz 1). Lassen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden einen Ausländer vor der Entscheidung über die Zurückweisung (§ 15 dieses Gesetzes, §§ 18, 18a des Asylverfahrensgesetzes) oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck passieren, so liegt keine Einreise im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausländers möglich bleibt (Satz 2). Im Übrigen ist ein Ausländer eingereist, wenn er die Grenze überschritten hat (Satz 3). § 24 Abs. 2 AufenthV sieht vor, dass ziviles Schiffspersonal eines in der Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes für den Aufenthalt im Hafenort vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden kann. § 4 Abs. 4 AufenthG a. F. normierte, dass auch Ausländer, die als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig sind, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, eines Aufenthaltstitels bedürfen.

51

Unter Zugrundelegung dieser Normen ergibt sich für die Kammer, dass der Antragsteller als nicht eingereist im Sinne von § 13 Abs. 2 AufenthG anzusehen ist. Denn aus der Zusammenschau ist erkennbar, dass die Einreise nicht automatisch gleichzusetzen ist mit einem Grenzübertritt, dies insbesondere bei Seeleuten (ziviles Schiffspersonal/Besatzungsmitglieder) von Seeschiffen. So sehen die Verwaltungsvorschriften - welche das Gericht zwar nicht binden, aber dennoch eine Auslegungshilfe für eine einheitliche Rechtsanwendung sind - zu § 13 AufenthG z. B. vor, dass Ausländer an Bord eines Schiffes, die beabsichtigen, unter Umgehung der Grenzübergangsstelle an Land zu gehen, die Einreise bereits mit der Einfahrt in das Küstenmeer vollendet haben (Nr. 13.2.6.2; vgl. auch Funke-Kaiser, a.a.O. § 13, Rn. 48 ff.). Ein solcher Fall der beabsichtigten Umgehung der Grenzübergangsstelle (sowie überhaupt ein beabsichtigter Landgang) sind vorliegend bereits nicht gegeben. In der Verwaltungsvorschrift zu § 4 AufenthG wird ausgeführt, dass Besatzungsmitglieder von Schiffen, solange sie nur auf dem Schiff verbleiben, keines Aufenthaltstitels bedürfen. Folgerichtig ist offenbar auch die Kontrolle derselben Besatzung durch die Bundespolizei in Emden noch am 17.08.2013 beanstandungsfrei verlaufen. § 4 Abs. 4 AufenthG a. F. bezieht sich zudem nur auf Seeschiffe unter deutscher Flagge, woraus der Umkehrschluss zu ziehen ist, dass vom Gesetz gerade keine Aufenthaltstitelpflicht für Ausländer auf Seeschiffen anderer Flaggenstaaten vorgesehen - und notwendig - ist. Dies wird belegt durch die Gesetzesbegründung zur Aufhebung des Abs. 4 in § 4 AufenthG (BT-Drs. 17/13022, S. 19), worin ausdrücklich angeführt wird: die internationale und europäische Rechtslage zur Aufenthaltstitelpflicht auf Seeschiffen anderer Flaggenstaaten sei nicht einheitlich und damit verfügten Seeleute auf fremdflaggigen Schiffen, die Deutschland anlaufen, in den meisten Fällen über keinen in Deutschland gültigen Aufenthaltstitel. Sie würden beim Verlassen des Schiffes ausländerrechtlich überprüft und erhielten die Möglichkeit, an Land zu gehen bzw. über deutsche Flughäfen das Land zu verlassen (§ 24 Abs. 2 AufenthV). Nach der Umsetzung der der Änderung des SOLAS-Übereinkommens und des neu geschaffenen ISPS-Codes von 2002 in deutsches und europäisches Recht (...) bestehe keine Gefahr, dass ausländische Seeleute sich unkontrolliert und unberechtigt im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhielten.

52

An dieser Auffassung ändert sich auch nichts durch den Vortrag der Antragsgegnerin, dass die „U.“ und ihre Besatzung den Status eines Seefahrtschiffes in dem Moment verloren habe, als sie an dem Offshore-Windpark ankerte, um Taucher bei ihrer Arbeit an dem Windpark zu unterstützen. Soweit die Antragsgegnerin zur Beurteilung des Charakters der „U.“ auf das Gabler Wirtschaftlexikon zurückgreift, dass für die Definition des Begriffs Seeschifffahrt als Kurzerklärung auf das Befördern von Personen, Post oder Güter mit Seeschiffen abstellt, überzeugt dies nicht. Diese Definition erscheint zu einengend. Vielmehr überzeugt die Kammer für eine einheitliche Rechtsanwendung auf die Legaldefinition des Begriffs „Seeschiff“ in dem deutschen Flaggenregistergesetz zurückzugreifen. Nach § 1 Abs. 1 Flaggenregistergesetz sind Seeschiffe alle Kauffahrteischiffe und sonstige zur Seefahrt bestimmte Schiffe. Der darin verwendete Begriff des Kauffahrteischiffes ist zwar nicht in Rechtsvorschriften definiert. Er findet sich allerdings in Art. 27 GG wieder. Durch diese Verfassungsvorschrift hat die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht von dem als allgemeines Völkergewohnheitsrecht anerkannten Art. 90 SRÜ (vgl. Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Grundgesetz, Kommentar, 12. Aufl., Art. 27 GG, Rn. 2). Der Begriff stammt aus der älteren Rechtssprache des See- und Seehandelsrechts und bezeichnet ein Seeschiff, das zu unmittelbarem oder mittelbarem Erwerb durch Seefahrt bestimmt ist. Zu den Seeschiffen, die dem Erwerb durch Seefahrt dienen, zählen z.B. solche, die Personen oder Güter gegen Entgelt über See transportieren, auf See Schlepper-, Bugsier- oder Bergungsdienste leisten, der Seefischerei oder dem gewerblichen Lotsendienst dienen (vgl. OVG B-Stadt, Beschl. v. 8.12.2010, - 1 Bs 181/10 -, juris m. w. N.; Maunz-Düring, Grundgesetz, Loseblatt-Kommentar, Art. 27, Rn. 17). Die Eigenschaft eines solchen Kauffahrteischiffes und damit Seeschiffes hat die „U.“ zur Überzeugung der Kammer auch nicht etwa dadurch verloren, dass sie am Offshore-Windpark vor Anker ging und Taucher bei ihrer Arbeit am Windpark unterstützte. Vielmehr war das Schiff und insbesondere die Tätigkeit der Besatzung weiterhin von den Aufgaben zur Führung eines Seeschiffes bestimmt und wandelte sich keineswegs in eine mobile Arbeitsplattform. Ob dies hinsichtlich der eingesetzten Taucher oder dann anderes zu beurteilen wäre, wenn das Schiff über einen erheblich längeren Zeitraum quasi stationär mit der Windparkbaustelle verbunden gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben, da hier schon vom typischen Arbeitsablauf ein längerer Aufenthalt an dem Standort weder beabsichtigt noch zu erwarten war. Vielmehr ist der Einsatz der „U.“ davon gekennzeichnet, nach wenigen Tagen zu ihrem Basishafen zurückzukehren und jeweils von dort erneut auszulaufen, um an wechselnden Offshore-Windparks als Tauchbasisschiff eingesetzt zu werden. Den Status einer schwimmenden Baustelle oder mobilen Arbeitsplattform erlangt sie dadurch nicht, sondern behält weiterhin, wie etwa auch Schiffe eines Bergungsdienstes, ihren Charakter als Seeschiff.

53

Der Antragsteller bedurfte damit keines deutschen Aufenthaltstitels für seine Tätigkeit als Besatzungsmitglied auf der „U.“, so dass die auf eine unerlaubte Einreise wegen fehlenden Aufenthaltstitels gestützte Abschiebungsandrohung einer wesentlichen Voraussetzung entbehrt und damit offensichtlich rechtswidrig ist.

54

Es bedarf daher keiner Entscheidung mehr über den weiterhin in der Literatur und der Rechtsprechung bestehenden Streit, ob darüber hinaus die Abschiebungsandrohung wegen (vollständigen) Fehlens der Zielstaatsbezeichnung und damit wegen Verstoßes gegen § 59 Abs. 2 AufenthG zur Rechtswidrigkeit und zur Aufhebung führen kann (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 59 AufenthG, Rn. 58).

55

Nach alledem überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung. Dies resultiert aus der dargestellten Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung und weil diese einem Berufsverbot für den Antragsteller zumindest hinsichtlich deutscher Hoheitsgewässer gleichkommt und damit im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf der „U.“ jedenfalls zum Verlust seines Arbeitsplatzes und damit seiner Existenzgrundlage führen kann.

56

Der Antrag zu 3) ist unzulässig, und zwar unabhängig von der Qualifizierung des Antrages auf einen auf Folgenbeseitigung gerichteten Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO oder gem. § 123 Abs. 1 VwGO - wofür mehr spricht, da es sich bei der Speicherung im SIS oder in INPOL nicht um einen Verwaltungsakt handelt und daher dieser Aufhebungsanspruch nach Art. 111 Schengener Durchführungsübereinkommen mit einer Leistungsklage zu verfolgen wäre (vgl. Renner, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 50, Rn. 41). Denn es ist kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse zu erkennen, da der Antragsteller durch seine freiwillige Ausreise eine Abschiebung und damit auch die Folgen des § 11 AufenthG vermieden hat. Die Voraussetzungen für eine vom Antragsteller befürchtete Fahndungsausschreiben gem. § 50 Abs. 6 AufenthG sind nicht erfüllt. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin - sollten gleichwohl Daten des Antragstellers zu seinem Nachteil in SIS oder INPOL gespeichert worden sein - deren Löschung aufgrund der vom Gericht ausgesprochenen Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs veranlassen wird.

57

Da die vom Antragsteller begehrte - allenfalls mögliche vorläufige - Feststellung gemäß seines Antrages zu 4), dass er für die Ausübung einer Tätigkeit als Besatzungsmitglied eines fremdflaggigen Seeschiffes in deutschen Hoheitsgewässern keinen Aufenthaltstitel oder eine andere Genehmigung nach deutschem Recht benötigt, bereits innerhalb seines Antrages zu 2) von der Kammer in seinem Sinne beurteilt wurde, ist der Antrag mangels - qualifizierten - Rechtsschutzbedürfnisses zum einen und wegen Subsidiarität zum anderen unzulässig.

58

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs.1 VwGO. Für die verhältnismäßige Teilung der Kosten hat die Kammer nicht allein auf die numerische Anzahl der Anträge (vier) und die daraus resultierende Erfolgsquote abgestellt, sondern auf den Schwerpunkt des Begehrens des Antragstellers. Dieses war auf eine weitere Ausübung einer Tätigkeit als Seemann auf einem fremdflaggigen Seeschiff - auch - in deutschen Hoheitsgewässern ausgerichtet, welchem durch die Stattgabe des Antrages zu 2) begegnet wurde.

59

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Dabei hat die Kammer den Haupt- und Hilfsantrag (Nr. 1 und 2) einschließlich des daraus resultierenden Antrages zu 3) nicht streitwerterhöhend angenommen, ebenso wenig wie die begehrte Feststellung zu 4), die in der erreichten Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung als enthalten anzusehen ist. Eine Halbierung dieses Auffangwertes findet im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht statt.


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.