Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 22. Jan. 2019 - 1 B 122/18

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2019:0122.1B122.18.00
22.01.2019

Tenor

Es wird festgestellt, dass dem Widerspruch der Antragstellerin vom 12. September 2018 (Az. Au-104/18-MW/viz) in Bezug auf die in Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 23. August 2018 verfügte Ausweisung aufschiebende Wirkung zukommt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die 1976 geborene Antragstellerin ist ukrainische Staatsangehörige. Sie lebt seit ihrem 16. Lebensjahr in der Bundesrepublik Deutschland und war bis zum Erlass der streitgegenständlichen Ausweisungsverfügung des Antragsgegners im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Seit 2011 wurde sie wiederholt wegen Diebstahls und Erschleichen von Leistungen zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt. Zurzeit verbüßt sie eine mehrjährige Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt B. in A-Stadt.

2

Mit Bescheid vom 23.08.2018 wies der Antragsgegner die Antragstellerin nach erfolgter Anhörung aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), forderte sie auf, gem. § 50 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG bis zu sieben Tagen nach Verbüßen ihrer Haftstrafe das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 2), ordnete für den Fall, dass sie der Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommen sollte, nach § 58 AufenthG die Abschiebung in ihr Heimatland Ukraine an (Ziffer 3), ordnete im öffentlichen Interesse gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung an (Ziffer 4), wies darauf hin, dass sie etwaige Kosten der Abschiebung zu tragen habe (Ziffer 5) und befristete gem. § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG das Einreiseverbot auf fünf Jahre ab der Ausreise (Ziffer 6). Ziffer 4 des Bescheides begründete er damit, dass das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung darin liege, aufgrund der Verstöße gegen strafbewährte Vorschriften alle Maßnahmen zu ergreifen, um die von der Antragstellerin ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Es bedürfe in ihrem Fall einer sofortigen Abschiebung nach Erlass des Bescheides, um weitere Straftaten zu unterbinden. Das öffentliche Interesse an einer unverzüglichen Ausreise überwiege eindeutig (S. 7 d. Bescheides).

3

Hiergegen richtet sich der Widerspruch vom 12.09.2018, mit dem im Wesentlichen der Begründung des Bescheides entgegengetreten wird, die mehrfache Straffälligkeit schließe eine Integration aus. Die Antragstellerin habe den Hauptschulabschluss und die mittlere Reife mit kaufmännischem Grundwissen in Deutschland absolviert und über längere Zeit gearbeitet. Sie habe zwei Töchter in Deutschland auf die Welt gebracht, die beide Deutsche seien. Sie sei – wie viele Deutsche – in den Strudel der Suchtabhängigkeit geraten und dadurch straffällig geworden. Sie sei eine faktische Inländerin. Zurzeit bereite sie sich auf eine Therapie nach § 35 BtMG vor.

4

Den Antrag, die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 4 VwGO wiederherzustellen, lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 26.09.2018 ab. Es sei aufgrund des vorgebrachten Schutzinteresses Dritter (Leib, Leben, Eigentum, Einhaltung der Rechtsordnung) geradezu angezeigt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufrechtzuerhalten.

5

Die Antragstellerin hat am 23.10.2018 bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung wird das Vorbringen aus dem Widerspruch wiederholt und vertieft.

6

Die Antragstellerin beantragt wörtlich,

7

die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23.08.2018 wiederherzustellen.

8

Der Antragsgegner beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Zur Begründung verweist er auf den Werdegang der Antragstellerin sowie die erfolgte Anhörung und die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

11

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen.

II.

12

Der Antrag ist teilweise gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend umzudeuten, dass die Antragstellerin bezüglich Ziffer 1 des Bescheides vom 23.08.2018 die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs begehrt. Nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Eine Bindung besteht lediglich hinsichtlich des erkennbaren Antragsziels, so wie sich dieses im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund des gesamten Beteiligtenvorbringens darstellt. Nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes ist im Zweifel zugunsten des Antragstellers anzunehmen, dass er den in der Sache in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen wollte. Dies ist selbst dann anzunehmen, wenn der Antragsteller anwaltlich vertreten ist (BVerwG, Beschluss vom 13.01.2012 – 9 B 56/11 –, juris Rn. 7 f.).

13

Der ausdrücklich auf die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) gerichtete Antrag ist nach den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 12.09.2018 gegen die in Ziffer 1 des Bescheides vom 23.08.2018 verfügte Ausweisung begehrt. Denn nur eine solche Auslegung wird dem erkennbaren Ziel der Antragstellerin, von der zwangsweisen Durchsetzung der Ausweisung einstweilig verschont zu bleiben, gerecht. Nimmt die Behörde fälschlich an, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage sei ausgeschlossen und droht dem Adressaten des Bescheides eine Vollziehung auch für den Fall der Einlegung eines Widerspruchs bzw. der Erhebung einer Anfechtungsklage an, kann der Adressat des Bescheids analog § 80 Abs. 5 VwGO die gerichtliche Feststellung begehren, dass seine Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung haben (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 23.01.2018 – 1 B 204/17 –, Rn. 17 ff., juris; OVG Weimar, Beschluss vom 14.02.2008 – 3 EO 838/07 –, juris Rn. 2; VG Potsdam, Beschluss vom 16.11.2011 – 3 L 612/11 –, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.).

14

Im Übrigen ist der Antrag so verstehen, dass er sich gegen die Abschiebungsandrohung richtet.

15

Der so ausgelegte Antrag ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.

16

Soweit die Antragstellerin die Feststellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffer 1 des Bescheides begehrt, ist der Antrag statthaft, da der Antragsgegner annimmt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ausweisungsverfügung keine aufschiebende Wirkung hätten und er die Antragstellerin deshalb trotz Einlegung dieser Rechtsbehelfe „nach Erlass des Bescheides“ (S. 7 d. Bescheides) abschieben könne. Es besteht auch ein Feststellungsinteresse, da der Antragsgegner im Rahmen der Begründung des Sofortvollzugs der Abschiebungsandrohung klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, die Antragstellerin so schnell wie möglich abschieben zu wollen. Der gewählten Formulierung „Es bedarf in Ihrem Fall einer sofortigen Abschiebung nach Erlass des Bescheides, um weitere Straftaten zu verhindern“, ist zu entnehmen, dass eine Inanspruchnahme von Rechtsschutz durch die Antragstellerin jedenfalls im Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden soll. Allein der Umstand, dass sie noch in Haft ist, lässt das Feststellungsinteresse nicht entfallen, weil auch eine Abschiebung aus der Haft heraus möglich ist (vgl. § 59 Abs. 5 i.V.m. § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG). Es entfällt auch nicht das Feststellungsinteresse, weil der Antragsgegner zu erkennen gegeben hätte, dass er nicht vollstrecken werde, denn die Aussetzung im Verwaltungsverfahren hat er abgelehnt und auf das besondere Interesse an der Aufenthaltsbeendigung hingewiesen.

17

Soweit sich die Antragstellerin gegen die in Ziffer 3 des Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung wendet, ist der Antrag statthaft, als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, da der Widerspruch hiergegen gem. §§ 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG, 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat.

18

Der Antrag ist begründet, soweit er auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung gerichtet ist. Die Feststellung, dass ein Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, ist gerechtfertigt, wenn der von einem belastenden Verwaltungsakt Betroffene Widerspruch erhoben hat und die aufschiebende Wirkung nicht kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) oder behördlicher Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) ausgeschlossen ist. Anders als im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in direkter Anwendung findet eine Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses und des individuellen Aussetzungsinteresses bei der Feststellung der aufschiebenden Wirkung wegen eines drohenden faktischen Vollzuges nicht statt (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. EL Februar 2016, § 80 Rn. 398).

19

Der Widerspruch der Antragstellerin vom 12.09.2018 gegen die Ausweisungsverfügung hat gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, unbeschadet der Wirkungsanordnung einer Ausweisung nach § 84 Abs. 2 AufenthG, aufschiebende Wirkung. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 84 Abs. 1 AufenthG (VG München, Beschluss vom 07.12.2017 – M 25 S 17.4284 –, Rn. 16, juris). § 84 Abs. 2 AufenthG bestimmt die Rechtsfolgen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ausweisungen und sonstige aufenthaltsbeendende Verwaltungsakte. Die Ausweisung (§ 51 Absatz 1 Nummer 5) hat zwar bereits bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung zur Folge, dass der Ausländer nicht mehr den ihm erteilten Aufenthaltstitel besitzt, er gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet ist und für ihn bis zum Abschluss des Verfahrens eine rechtliche Verfestigung nicht möglich ist (Bergmann/Dienelt/Samel, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 84). Dennoch hat der Eintritt der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage zur Folge, dass der angefochtene Verwaltungsakt nicht vollziehbar ist. Das heißt, die mit dem Verwaltungsakt verknüpften Pflichten können zunächst nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Die Vollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Verwaltungsakte ist bis zu einer vollziehbaren Entscheidung über sie gehemmt (§ 58 Abs. 1, 2 Satz 2 AufenthG); während dieser Zeit kann der Ausländer nicht abgeschoben werden. Er wird für die Dauer der aufschiebenden Wirkung geduldet (Bergmann/Dienelt/Samel, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 84 Rn. 18-27). Vorliegend ist die Ausweisungsverfügung angesichts des fristgerecht eingelegten Widerspruchs nicht bestandskräftig. Auch wurde hinsichtlich der Ausweisungsverfügung im angefochtenen Bescheid die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht angeordnet. Vielmehr bezieht sich die Anordnung des Sofortvollzugs allein auf Ziffer 3 des Bescheides, nämlich die – ohnehin als bundesrechtliche Vollstreckungsmaßnahme – kraft Gesetzes (§ 248 LVwG) sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung. Für eine Umdeutung ist kein Raum. Mangels Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisung ist die Antragstellerin nicht vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. VG München, Beschluss vom 28.03.2018 – M 10 S 17.5867 –, Rn. 23 f., juris).

20

Soweit sich der Antrag gegen die Abschiebungsandrohung richtet, ist er unbegründet. Insoweit ergeht die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (wieder-)herzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr – dies gilt auch für eine zur Gefahrenabwehr ausgesprochene Ausweisung – kann dieses besondere Vollzugsinteresse aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 17.12.2018 – 1 B 120/18 –, Rn. 6, juris m.w.N.).

21

Gemessen an diesen Vorgaben ist die Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtmäßig. Die gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 50, 58, 59 AufenthG sind erfüllt. Nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Die Antragstellerin war bis zum Erlass der streitgegenständlichen Ausweisungsverfügung im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, die nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG durch die verfügte Ausweisung erloschen ist. Der Widerspruch lässt die Wirksamkeit der Ausweisung – wie ausgeführt – unberührt. Die Abschiebungsandrohung erfüllt die formellen Voraussetzungen nach § 59 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG. Der materiellen Rechtmäßigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass die Ausreisepflicht derzeit aufgrund des eingelegten Widerspruchs gegen die Ausweisung nicht vollziehbar ist. Aus diesem Grund kann, wie oben dargelegt, die Antragstellerin für die Dauer der aufschiebenden Wirkung (§ 80b VwGO) zwar nicht abgeschoben werden, denn die Ausreisepflicht wird – von den hier nicht einschlägigen Voraussetzungen von § 58 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abgesehen – erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer gem. § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig wird, vollziehbar wird. Die Ausweisung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollziehbar. Jedoch hindert dies zwar die Abschiebung, nicht aber den Erlass der Abschiebungsandrohung. Androhung und Vollzug der Abschiebung sind strikt zu trennen. Die Abschiebungsandrohung ergeht im Vorfeld und hat für den ausreisepflichtigen Ausländer Hinweischarakter. In der Regel kann er so der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung durch vorrangig freiwillige Ausreise entgehen. Die Abschiebungsandrohung setzt daher nach der dem Aufenthaltsgesetz zugrundeliegenden Konstellation nicht die Vollziehbarkeit der Ausreise voraus. Damit bleibt eine Abschiebungsandrohung selbst dann rechtmäßig, wenn eine Abschiebung aufgrund von Abschiebungsverboten nicht erfolgen kann (vgl. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG; OVG Münster, Beschluss vom 20.02.2009 – 18 A 2620/08 –, InfAuslR 2009, 232).

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

23

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG.


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(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Zwar rechtfertigt das Beschwerdevorbringen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (1.). Jedoch hat die Verfahrensrüge mit dem Ergebnis Erfolg (2.), dass der Rechtsstreit in dem im Tenor bezeichneten Umfang zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 6 VwGO).

2

1. Die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>, vom 23. April 1996 - BVerwG 11 B 96.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 S. 15, vom 30. März 2005 - BVerwG 1 B 11.05 - NVwZ 2005, 709 und vom 2. August 2006 - BVerwG 9 B 9.06 - NVwZ 2006, 1290). Daran fehlt es.

3

a) Soweit die Beschwerde die Frage aufwirft,

"Ist es mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem aus Art. 3 GG folgenden Willkürverbot vereinbar, wenn § 3 Abs. 3 KAG NRW dahingehend ausgelegt wird, dass es als zwingende Voraussetzung für die Prognoseentscheidung der Gemeinde bezüglich zu erhebender Vorauszahlungen keiner Steuerfestsetzung aus dem Vorjahr bedarf?",

wendet sie sich gegen die Auslegung von Landesrecht (§ 3 Abs. 3 KAG NRW), die vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird und eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung deswegen nicht begründen kann. Abweichendes folgt nicht daraus, dass die Frage die Vereinbarkeit der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung mit Bestimmungen des Bundesverfassungsrechts thematisiert. Revisibilität könnte sie nur erlangen, wenn die angeführten bundesrechtlichen Maßstabsnormen, an denen die Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschrift zu messen sind, ihrerseits ungeklärte Fragen von fallübergreifender Bedeutung aufwerfen würden (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 7. März 1996 - BVerwG 6 B 11.96 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 7). Das ist nicht ansatzweise dargetan.

4

b) Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führt ebenfalls nicht die Frage,

"Wie ist § 139 BGB analog in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem aus Art. 3 GG folgenden Willkürverbot auszulegen, wenn eine Gemeinde in einer Satzung bewusst ein zweigleisiges Festsetzungssystem dergestalt geschaffen hat, dass dem Steuerschuldner zwei Festsetzungs- und Zahlungsmodalitäten eröffnet werden."

5

Bei sachgerechter Auslegung dieser Frage will die Beschwerde die Voraussetzungen einer Teil- oder Gesamtnichtigkeit von Satzungen mit den genannten Regelungen geklärt wissen. Dazu bedarf es jedoch keiner revisionsgerichtlichen Entscheidung. Die abstrakt-generellen, von der entsprechenden Anwendung des § 139 BGB ausgehenden Fragen der Gesamt- oder bloßen Teilnichtigkeit von Satzungen sind höchstrichterlich bereits geklärt. Danach steht fest, dass die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, davon abhängt, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 S. 81 ff. und vom 28. August 2008 - BVerwG 9 B 40.08 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 56 Rn. 13). Von diesen Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Im Übrigen hängt die Beantwortung der Frage maßgeblich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, die einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind.

6

2. Mit der Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) macht die Klägerin geltend, das Oberverwaltungsgericht habe ihr Klagebegehren unter Verstoß gegen § 88 VwGO unzutreffend ausgelegt und deshalb über einen Teil der Klage entgegen dem Klageantrag nicht in der Sache entschieden. Es habe zu Unrecht angenommen, das Verwaltungsgericht sei - seinerseits unter Verstoß gegen § 88 VwGO - mit der Aufhebung der Vorauszahlungsfestsetzungen für 2009 und die Folgejahre über das Klagebegehren hinausgegangen. Demgegenüber ergebe sich aus der Klagebegründung vom 7. Mai 2009, wie auch aus der Interessenlage der Klägerin, dass das Verwaltungsgericht das Klageziel zutreffend erkannt habe. Diese Rüge greift durch.

7

Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtschutzbegehren zu ermitteln (Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 72.90 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 19 S. 4 f.; Beschlüsse vom 5. Februar 1998 - BVerwG 2 B 56.97 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 25 und vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 6 B 30.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 38 Rn. 3). Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel (stRspr; Urteil vom 3. Juli 1992 a.a.O.; Beschluss vom 25. Juni 2009 - BVerwG 9 B 20.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 37 Rn. 2). Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 5; Beschluss vom 19. Juni 2010 - BVerwG 6 B 12.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 55 Rn. 4). Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt (vgl. Urteil vom 18. November 1982 - BVerwG 1 C 62.81 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 11 S. 5 f.; Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 a.a.O. und vom 19. Juni 2010 a.a.O.).

8

Ist aber der Kläger bei der Fassung des Klageantrages anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht.

9

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht das Klagebegehren nicht zutreffend ausgelegt. Es ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass nach dem Klageantrag die Aufhebung des Bescheides vom 12. Dezember 2008 nur hinsichtlich der Steuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2007 und der Festsetzung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2008, nicht aber für das Kalenderjahr 2009 beantragt war. Dagegen hat es die Klagebegründung unberücksichtigt gelassen, die im Zusammenhang mit der Interessenlage der Klägerin deutlich erkennen lässt, dass Klageziel die Aufhebung der Festsetzung von Vorausleistungen insgesamt war. In der Klagebegründung hat die Klägerin ihr Aufhebungsbegehren auf die Rechtsauffassung gestützt, die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten sei nichtig. Diese Satzung bildete die Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Vorausleistungen nicht nur für das Jahr 2008, sondern in gleicher Weise für die Folgejahre. Indem die Klagebegründung daraus den Schluss gezogen hat, "die angefochtene Festsetzung von Vorausleistungen (sei) ebenfalls unwirksam", hat sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Festsetzung uneingeschränkt angegriffen werden sollte. Gestützt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Interessenlage. Die Klägerin wurde durch die Festsetzung von Vorausleistungen insgesamt belastet. Ein sachlicher Grund, warum sie gegen diese Belastung nur teilweise hätte vorgehen sollen, ist nicht erkennbar.

10

Das Urteil beruht auf dem aufgezeigten Verfahrensmangel. Denn das Oberverwaltungsgericht hat den Teil des erstinstanzlichen Urteils, der die Festsetzung der Vergnügungssteuervorauszahlung für das Jahr 2009 betrifft, wegen Verstoßes gegen § 88 VwGO aufgehoben, aber nicht in der Sache entschieden.

11

Da weitere Zulassungsgründe nicht eingreifen, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, auf die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 133 Abs. 6 VwGO das angefochtene Urteil im Umfang des Verfahrensfehlers aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

12

3. Die Kostenentscheidung folgt, soweit über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden war, aus § 154 Abs. 2 VwGO. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsteht eine Gerichtsgebühr nur, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, namentlich die außergerichtlichen Kosten, waren verhältnismäßig zu teilen, und zwar in der Weise, dass die Klägerin die Kosten im Maße ihres Unterliegens trägt und die Entscheidung über diejenigen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragsteller vom 27.10.2017 gegen den Kostenbescheid vom 20.10.2017 aufschiebende Wirkung hat.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.926,52 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren die Aussetzung der Vollziehung aus einem Kostenbescheid für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung von durch die Antragsgegnerin untergebrachten Meerschweinchen.

2

Am 03.08.2017 führte die Amtstierärztin der Antragsgegnerin, Frau XXX, auf eine telefonische Anzeige vom 28.07.2017 eine Kontrolle der Tierhaltung der Antragsteller durch. Dabei stellte die Amtstierärztin laut Kontrollbericht vom 07.08.2017 (Bl. 97 d. Beiakte) fest, dass die Antragsteller 7 Landschildkröten nicht artgerecht in einem Käfig in einem Schuppen hielten. Die Tiere stünden auf nassem Torf in einem 60 x 50 cm großen Papageienkäfig und es stehe ihnen kein Wasser zur Verfügung. In einem nicht artgerechten Verschlag seien 45 Tauben gehalten worden. Ein Tier habe in Agonie am Boden gelegen. Der Verschlag sei vollständig kotverschmutzt gewesen. Auf dem Grundstück seien ferner 4 Kaninchen frei herumgelaufen. In einem weiteren Stallbereich seien in einem ca. 1 x 1,5 m großen Verschlag 5 Kaninchen mit 22 Meerschweinchen ohne Wasser eingepfercht gewesen. Die Meerschweinchen hätten Haarlinge gehabt. Nachdem den Tieren 1,2 l frisches Wasser hingestellt worden sei, sei dieses innerhalb von 15 Minuten unter massivem Drängeln der Tiere ausgetrunken worden. Zudem seien insgesamt 7 Katzen auf dem Grundstück vorgefunden worden. Diese hätten freien Zugang zu einem weiteren Verschlag gehabt, in dem sich Gerümpel und alte Gartenmöbel sowie völlig verdreckte Futterschüsseln befunden hätten. Auch diesen Tieren habe kein frisches Wasser zur Verfügung gestanden. Katzenkot sei in sämtlichen Bereichen des Raumes zu finden gewesen. Eine mit Torf gefüllte Plastikschale sei als Katzentoilette in den Raum gestellt gewesen. In der Schale hätten sich mehrere Katzenkothaufen befunden und der Torf sei völlig durchnässt gewesen. Zudem habe der Antragsteller zu 1) noch 4 Wachteln in einem selbst gebauten Verschlag ohne Wasser und Futter gehalten.

3

Im Rahmen der Kontrolle vom 03.08.2017 gab der Antragsteller zu 1) – verbunden mit einer Abtretungserklärung bezüglich des Eigentums (Bl. 102 d. Beiakte) 7 Landschildkröten und 22 – zum Teil tragende – Meerschweinchen an die Antragsgegnerin ab. Die Landschildkröten wurden dem Tierpark A-Stadt übergeben und übereignet. Die Meerschweinchen wurden in das Tierheim YYY verbracht. Dort wurden sie tierärztlich versorgt und in der Zeit vom 03.08. bis 02.10.2017 verpflegt. In dieser Zeit brachten die zum Teil tragenden Meerschweinchen 18 Junge zur Welt.

4

Mit tierschutzrechtlicher Ordnungsverfügung vom 12.09.2017 ergingen gegenüber den Antragstellern mehrere Anordnungen, die sich auf die Tauben-, die Kaninchen-, die Katzen- und die Wachtelhaltung der Antragsteller bezogen. Den Antragstellern wurde zudem mit dieser Ordnungsverfügung das Halten und Betreuen von Schildkröten (Nr. 5) und Meerschweinchen (Nr. 6) auf Dauer untersagt.

5

Mit Kostenbescheid vom 20.10.2017 erhob die Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellern Auslagen für die Unterbringung der Meerschweinchen in Höhe von 3.853,04 €. Dieser beruhte vollständig auf der Rechnung Nr. 2/17 des Tierheims YYY vom 12.10.2017 (Bl. 45 ff. d. Beiakte), mit der der Antragsgegnerin die Unterbringung und tierärztliche Behandlung der 22 adulten Meerschweinchen und der 18 Jungtiere berechnet wurde.

6

Die Antragsteller legten mit Schreiben vom 27.10.2017 Widerspruch gegen den Kostenbescheid ein, welcher bei der Antragsgegnerin am 30.10.2017 einging. Darin stellte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller zudem einen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches und setzte der Antragsgegnerin eine erste Frist zur Stellungnahme bis zum 03.11.2017. Mit Schreiben vom selben Tag legten die Antragsteller auch Widerspruch gegen die am 14.09.2017 zugestellte Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12.09.2017 ein.

7

Die Vollstreckungsstelle der Antragsgegnerin setzte laut Aktenvermerk vom 01.11.2017 (Bl. 49 d. Beiakte) die Vollstreckung des Kostenbescheides am 01.11.2017 für 3 Monate bis Ende Januar 2018 aus.

8

Eine Entscheidung über die Widersprüche erging noch nicht.

9

Am 07.12.2017 haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.

10

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass sie die Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung der Meerschweinchen nicht zu tragen hätten, weil sie ihr Eigentum an den Meerschweinchen im Rahmen der amtstierärztlichen Untersuchung der Haltungsbedingungen an die Stadt Neumünster abgetreten hätten und der Vorfall für sie damit erledigt gewesen sei. Eine Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid gebe es nicht.

11

Die Antragsteller beantragen,

12

die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 27.10.2017 gegen den Kostenbescheid vom 20.10.2017 herzustellen.

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

14

den Antrag abzulehnen.

15

Sie ist der Auffassung, dass die Antragsteller als Verursacher zur Tragung der entstandenen und durch sie verauslagten Kosten verpflichtet seien. Den Antragstellern sei auch während der Kontrolle am 03.08.2017 von der kontrollierenden Tierärztin mündlich mitgeteilt worden, dass die Kosten für die Unterbringung und Behandlung der Meerschweinchen von ihnen zu tragen seien. Zudem sei der Kostenbescheid aufgrund des Entfalls der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 VwGO sofort vollziehbar, sodass der Widerspruch der Antragsteller keine aufschiebende Wirkung entfalte.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte.

II.

17

Der Antrag der Antragsteller zu 1) und 2) auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig und begründet.

18

Der Antrag ist gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend umzudeuten, dass die Antragsteller die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs begehren.

19

Nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinaus-gehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Eine Bindung besteht lediglich hinsichtlich des erkennbaren Antragsziels, so wie sich dieses im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund des gesamten Beteiligtenvorbringens darstellt. Maßgeblich für die Bestimmung ist der geäußerte Wille, wie er sich bei verständiger Würdigung aus den prozessualen Erklärungen und sonstigen Umständen ergibt. Es ist nicht zwangsläufig allein der formulierte Antrag maßgeblich, auch wenn dieser regelmäßig ein erhebliches Moment zur Bestimmung des Begehrens ist. Der Wortlaut der prozessualen Erklärungen tritt letztlich hinter deren Sinn und Zweck zurück, wenn die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klage- oder Antragsziel von der Antragsfassung abweicht (BVerwG, Beschl. v. 13.01.2012 – 9 B 56/11 –, juris Rn. 7 f.). Nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes als Auslegungshilfe ist im Zweifel zugunsten des Antragstellers anzunehmen, dass er den in der Sache in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen wollte. Dies ist selbst dann anzunehmen, wenn der Antragsteller anwaltlich vertreten ist (BVerwG, Beschl. v. 13.01.2012 – 9 B 56/11 –, juris Rn. 8).

20

Der ausdrücklich auf die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) gerichtete Antrag ist nach den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 27.10.2017 gegen den Kostenbescheid vom 20.10.2017 begehren. Denn nur eine solche Auslegung wird dem erkennbaren Ziel der Antragsteller, von der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenbescheid einstweilig verschont zu bleiben, gerecht. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerspruch ist nicht kraft Gesetztes ausgeschlossen und entfällt auch nicht aufgrund einer Anordnung der sofortigen Vollziehung. Nimmt die Behörde fälschlich an, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage sei kraft Gesetzes ausgeschlossen und droht dem Adressaten des Bescheides – wie hier mit Blick auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 18.12.2017 in diesem Verfahren der Fall – eine Vollziehung auch für den Fall der Einlegung eines Widerspruchs bzw. der Erhebung einer Anfechtungsklage, kann der Adressat des Bescheids analog § 80 Abs. 5 VwGO die gerichtliche Feststellung begehren, dass seine Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung haben (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. EL Februar 2016, § 80 Rn. 356; OVG Weimar, Beschl. v. 14.02.2008 – 3 EO 838/07 –, juris Rn. 2; VG Potsdam, Beschl. v. 16.11.2011 – 3 L 612/11 –, juris Rn. 3).

21

Der so ausgelegte Antrag ist zulässig und begründet.

22

Der Antrag ist statthaft, da die Antragsgegnerin unter Verweis auf die Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO annimmt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid keine aufschiebende Wirkung hätten und die Antragsteller deshalb trotz Einlegung dieser Rechtsbehelfe sogleich zur Zahlung verpflichtet seien (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. EL Februar 2016, § 80 Rn. 353). Es besteht ein Feststellungsinteresse, da die Vollstreckung aus dem Kostenbescheid droht (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 10.08.2007 – 4 M 84/07 –, juris Rn. 3). Es entfällt auch nicht das Feststellungsinteresse, weil etwa die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben hätte, dass sie aus dem Kostenbescheid nicht vollstrecken werde. Zwar hat die Antragsgegnerin die Vollstreckung bis Ende Januar 2018 ausgesetzt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie dies in Ansehung der kraft Gesetzes bestehenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs getan hätte. Die Antragsgegnerin ging in ihrem Schriftsatz vom 18.12.2017 zum vorliegenden Verfahren (Bl. 37 d. A.) ausdrücklich davon aus, dass die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfallen sei.

23

Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet.

24

Die Feststellung, dass ein Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, ist gerechtfertigt, wenn der von einem belastenden Verwaltungsakt Betroffene Widerspruch erhoben hat und die aufschiebende Wirkung nicht kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) oder behördlicher Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) ausgeschlossen ist. Anders als im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in direkter Anwendung findet eine Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses und des individuellen Aussetzungsinteresses bei der Feststellung der aufschiebenden Wirkung wegen eines drohenden faktischen Vollzuges nicht statt (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. EL Februar 2016, § 80 Rn. 398).

25

Der Widerspruch der Antragsteller vom 27.10.2017 gegen den Kostenbescheid vom 20.10.2017 hat gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin unterliegt der streitgegenständliche Kostenbescheid nicht der Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 VwGO. Die streitgegenständlichen Kosten für die Unterbringung der Meerschweinchen und deren tierärztliche Versorgung stellen keine Abgaben oder Kosten im Sinne dieser Vorschrift dar.

26

Nach den für die festgesetzten Kosten in dem Bescheid vom 20.10.2017 genannten Rechtsgrundlagen kommt in Betracht, dass Kosten einer Ersatzvornahme gemäß § 238 Abs. 1 LVwG bzw. Kosten für die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung gemäß § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG betroffen sind. Für die im vorliegenden Verfahren zu treffende Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann es indes dahinstehen, inwieweit die Unterbringung der Meerschweinchen, deren tierärztliche Untersuchung und damit die Kostenfestsetzung für diese Maßnahmen der einen oder der anderen Rechtsgrundlage zuzuordnen ist, denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht vor.

27

Unter einer Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sind neben Steuern, Gebühren und Beiträgen auch sonstige öffentlich-rechtliche Geldforderungen zu verstehen, die von allen – und nicht nur von den Antragstellern – erhoben werden, die einen normativ bestimmten Tatbestand erfüllen und zur Deckung des Finanzbedarfs des Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen (VGH Mannheim, Beschl. v. 27.11.2006 – 1 S 1925/06 –, juris Rn. 3 m. w. N.; VG Aachen, Beschl. v. 01.08.2011 – 6 L 67/11 –, juris Rn. 13; VG Potsdam, Beschl. v. 16.11.2011 – 3 L 612/11 –, juris Rn. 4). Die insoweit für den Wegfall des Suspensiveffekts tragende Erwägung, im Interesse der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung der öffentlichen Hand die Stetigkeit des Mittelflusses zu gewährleisten (BVerwG, Urt. v. 17.12.1992 – 4 C 30/90 –, juris Rn. 16), erfasst den streitgegenständlichen Kostenerstattungsanspruch nicht. Denn die Finanzierung zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben muss bei der Erhebung von Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO im Vordergrund stehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.04.2008 – 1 ME 17/08 –, juris Rn. 11 m. w. N.). An dem Finanzierungszweck zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben fehlt es bei den streitgegenständlichen Auslagen für die Unterbringung der Meerschweinchen im Tierheim und deren tierärztliche Versorgung. Zudem ist der Umfang dieses Auslagenersatzes nicht nach einem normativ bestimmten einheitlichen Tatbestand zu bestimmen und von allen, die den Tatbestand erfüllen, nach einem einheitlichen Maßstab einheitlich einzufordern ist, sondern individuell danach, für welche Aufwendungen die zuständige Behörde konkret für den Pflichtigen in Vorlage getreten ist.

28

Die hier geforderte Kostenerstattung gehört auch nicht zu den öffentlich-rechtlichen Kosten im Sinne der genannten Vorschrift. Öffentlich-rechtliche Kosten sind – nach Maßgabe der einschlägigen kostenrechtlichen Bestimmungen – die in einem Verwaltungsverfahren nach tariflichen Vorgaben oder doch leicht erkennbaren Merkmalen erhobenen (Verwaltungs-) Gebühren nebst den mit ihnen verbundenen Auslagen. Hierzu zählen nicht die durch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls geprägten Kostenerstattungsansprüche, mit denen die Behörde den Ersatz von finanziellen Aufwendungen fordert, mit denen sie der Sache nach für den Schuldner in Vorleistung getreten ist (VG Aachen, Beschl. v. 01.08.2011 – 6 L 67/11 –, juris Rn. 17; VG Potsdam, Beschl. v. 16.11.2011 – 3 L 612/11 –, juris Rn. 5; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.11.2006 – 1 S 1925/06 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Kosten sind nicht normativ bestimmbar, sondern ergeben sich aus den Aufwendungen der Antragstellerin, die sie entsprechend der Rechnung des Tierheims YYY vom 12.10.2017 für Unterbringung und tierärztliche Versorgung der Meerschweinchen verauslagt hat. Die gelten gemachten Kosten dienen zudem nicht der geplanten Deckung eines allgemeinen Finanzbedarfs der öffentlichen Hand, sondern es handelt sich vielmehr um Beträge, die die Behörde für die notwendige Behandlung an den Tierarzt und die Unterbringungseinrichtung aufwendet. Mit dem Kostenbescheid wird folglich ein Aufwendungsersatzanspruch der Antragsgegnerin geltend gemacht, der eine einmalige konkrete Finanzierungseinbuße der öffentlichen Hand ausgleichen soll.

29

Entsprechendes gilt für die Kosten einer Ersatzvornahme – sofern man unterstellen wollte, es handele sich im vorliegenden Fall um solche –, da sie im Rahmen des Vollzuges von Verwaltungsakten anfallen. Rechtsbehelfe gegen die Anforderung derartiger Kosten haben dementsprechend nach überwiegender Ansicht, der sich die Kammer bereits in einer früheren Entscheidung angeschlossen hat, aufschiebende Wirkung (siehe VG Schleswig, Beschl. v. 13.07.2005 – 1 B 21/05 –, n. v. S. 7 d. Beschlussausfertigung; vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 27.12.2000 – 2 M 13/00 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Der Wegfall des Suspensiveffektes ergibt sich insoweit auch nicht aus dem Gesichtspunkt, dass Ersatzvornahmekosten im Zusammenhang mit dem Verwaltungsvollzug i. S. d. §§ 228 ff. LVwG anfallen. Zwar wäre insoweit an eine Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG zu denken. Jedoch gilt der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung insoweit nur für selbstständige Zwangsmittel und unmittelbar dem Vollzug bzw. der Vollstreckung eines Verwaltungsaktes dienende Maßnahmen. Dazu gehört ein Leistungsbescheid über die Anforderung von Kosten der Ersatzvornahme nicht (OVG Schleswig, Beschl. v. 27.12.2000 – 2 M 13/00 –, juris Rn. 7 m. w. N.).

30

Der abweichenden Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH München, Beschl. v. 09.06.2005 – 25 CS 05.295 –, juris Rn. 5), folgt die Kammer nicht. Sie beruht auf einem weitem Verständnis des Begriffs der Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, der letztlich entscheidend auf den Finanzbedarf und die Deckungsprobleme der öffentlichen Haushalte abstellt (siehe VGH München, Beschl. v. 15.11.1993 – 22 CS 93.1481 –, juris Rn. 6; vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 27.11.2006 – 1 S 1925/06 –, juris Rn. 5). Dies wird indessen dem Ausnahmecharakter des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht gerecht.

31

Letztlich hat die Antragsgegnerin auch nicht die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in dem angefochtenen Kostenbescheid schriftlich angeordnet.

32

Die weiteren Fragen, welche Kosten in rechtmäßiger Weise nach Art und Höhe durch die Antragsgegnerin angefordert werden konnten, bedurften nach alledem im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Erörterung.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG.


(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger und reiste am 1. Februar 2013 erstmals zum Zweck der Studienvorbereitung in das Bundesgebiet ein.

Auf Antrag hin erhielt er von der Stadt … eine vom 10. April 2013 bis 9. April 2015 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Maschinenbaustudiums, das er in der Folge auch aufnahm. Die Aufenthaltserlaubnis wurde in der Folgezeit verlängert, zuletzt am 18. Februar 2016 bis zum 17. Februar 2017.

Am 19. Dezember 2016 wurde der Antragsteller festgenommen und befand sich bis 17. Februar 2017 in Untersuchungshaft.

Nach seiner Haftentlassung beantragte er am 23. Februar 2017 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Fortführung seines Studiums und erhielt zunächst eine Fiktionsbescheinigung.

Am 15. April 2017 verzog der Antragsteller in die … und beantragte dort am 2. Mai 2017 erneut die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Fortführung seines Studiums verbunden mit einem Hochschul- und Fachrichtungswechsel, da er künftig an der … Elektro- und Informationstechnik studieren wolle. Der Antragsteller hat sich zum Sommersemester 2017 an der … für diesen Studiengang eingeschrieben (1. Fachsemester/8. Hochschulsemester). Sein Girokonto wies zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben von 2.060,38 Euro auf. Der Antragsteller erhielt von der Antragsgegnerin eine Fiktionsbescheinigung, die zuletzt am 27. Juli 2017 bis zum 2. November 2017 verlängert wurde.

Mit Urteil des Amtsgerichts … vom 20. April 2017 (1 Ls 210 Js 46563/16) wurde der Antragsteller wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zu Bewährung ausgesetzt wurde.

Mit Bescheid vom 3. August 2017 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziff. 1) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre beginnend mit der Ausreise befristet (Ziff. 2). Die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat die Antragsgegnerin abgelehnt (Ziff. 3), den Antragsteller zur freiwilligen Ausreise aufgefordert (Ziff. 4) und für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung die Abschiebung in den Iran oder einen anderen Staat, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Ziff. 5).

Insbesondere angesichts der strafrechtlichen Verurteilung überwiege das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Antragstellers. Im Hinblick darauf, aber auch auf den nicht gesicherten Lebensunterhalt des Antragstellers sei auch der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen gewesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Der Antragsteller hat hiergegen mit bei Gericht am 8. September 2017 eingegangenem Schreiben Klage erhoben und zudem

„die Anordnung der aufschiebenden Wirkung“

beantragt.

Der Bescheid widerspreche der Entscheidung des Amtsgerichts, wonach er während der Bewährungszeit in Deutschland zu bleiben und jede Änderung der Anschrift anzugeben habe.

Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 21. November 2017 beantragt, den Antrag abzulehnen und zur Begründung im Wesentlichen auf ihren Bescheid Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Eilantrag bleibt ohne Erfolg.

1. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der in Ziffer 1 des angegriffenen Entscheidung geregelten Ausweisungsentscheidung begehrt, ist der Eilantrag unstatthaft, weil bereits die erhobene Klage, wie sich im Umkehrschluss aus § 84 Abs. 1 AufenthG ergibt, aufschiebende Wirkung entfaltet.

2. Soweit sich der nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Eilantrag auf das in Ziffer 2. angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot bezieht, ist dieser ebenfalls unstatthaft und damit unzulässig. Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die isolierte Befristungsentscheidung ist unzulässig. Denn mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde nur die getroffene Befristungsentscheidung suspendiert, so dass das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten würde, mit der Folge, dass es für den vorläufigen Rechtsschutzantrag am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Befristungsentscheidung ist deshalb durch eine Regelungsanordnung im Verfahren nach § 123 VwGO zu erlangen. Ein solcher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO wurde indes im vorliegenden Fall nicht gestellt und ist auch nicht im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dem Antragsteller geht es ersichtlich darum, gar nicht erst aus dem Bundesgebiet ausreisen zu müssen und nicht (lediglich) darum, innerhalb einer kürzeren Frist wieder einreisen zu dürfen.

3. Soweit sich der nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Eilantrag auf die in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides getroffene Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bezieht, ist dessen Zulässigkeit zumindest zweifelhaft.

Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der früheren Aufenthaltserlaubnis gestellt. Diese war bis zum 17. Februar 2017 gültig. Erst am 23. Februar 2017 und damit verspätet hat der Antragsteller Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gestellt. Es ist zumindest fraglich, ob dieser Antrag die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat. Zwar hat der Antragsteller sowohl von der Stadt … als auch in der Folge von der Antragsgegnerin jeweils Fiktionsbescheinigungen erhalten. Ob diese dabei allerdings eine rechtsbegründende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 S. 3 AufenthG angeordnet haben bzw. anordnen wollten, lässt sich aus den Akten nicht ohne weiteres ersehen (zur Notwendigkeit einer aktenmäßigen Dokumentation insoweit Samel, in: Bergmann/Dienelt, § 81 AufenthG, Rn. 24).

Selbst wenn man aber zu Gunsten des Antragstellers von einer rechtsbegründenden Fiktionsbescheinigung ausgeht, bleibt der vorliegende Antrag ohne Erfolg. Er ist dann zwar zulässig, aber unbegründet.

Zulässig ist der Antrag in diesem Fall, weil bereits die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis den Antragsteller belastet, denn mit der Versagung des Aufenthaltstitels erlischt vorliegend die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Da die Klage gegen diese Versagung keine aufschiebende Wirkung hat (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), folgt aus ihr gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die vollziehbare Ausreisepflicht des Antragstellers. In Konstellationen, in denen zunächst eine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG eingetreten ist, ist trotz § 123 Abs. 5 VwGO ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Hat ein Rechtsmittel gegen einen Verwaltungsakt – wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kraft Gesetzes – keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Das Gericht trifft dabei eine Ermessensentscheidung, wobei es zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen hat. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wichtiges, wenn auch nicht alleiniges Indiz für bzw. gegen die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens sind. Ergibt die im Eilverfahren allein mögliche summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das private Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der angegriffene Bescheid hingegen schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, so verbleibt es bei der Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden öffentlichen bzw. privaten Interessen.

Nach diesen Maßgaben ist der Eilantrag abzulehnen, weil die Antragsgegnerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Antragsteller wohl zu Recht abgelehnt hat. Die Klage in der Hauptsache auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dürfte deshalb nach der im Eilverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids überwiegt mithin das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs.

Dem Erfolg der Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht bereits die Sperrwirkung der verfügten Ausweisung entgegen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AufenthG). Einem ausgewiesenen Ausländer wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt.

Die Ausweisung des Antragstellers ist noch nicht bestandskräftig oder vollziehbar, weil die dagegen gerichtete Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie ist aber trotz der gegen sie gerichteten Anfechtungsklage wirksam (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Dies genügt für die Auslösung der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG (vgl. schon BVerfG, B.v. 29.3.2007 – 2 BvR 1977/06 – juris Rn. 26, HessVGH, B.v. 17.8.1995 – 13 TH 3304/94 – noch zu den entsprechenden Vorschriften des AuslG, juris Ls 1).

Die bereichsspezifisch auf das Ausländerrecht bezogene Einschränkung des § 80 Abs. 1 VwGO durch § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die es einer Behörde ermöglicht, durch den bloßen Erlass einer Ausweisungsverfügung selbst die Grundlagen für die Auslösung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 AufenthG zu schaffen, verlangt wegen des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG die inzidente summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO, für den Fall, dass eine Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung unter Bezugnahme auf eine gleichzeitig erlassene, nicht mit der Anordnung des Sofortvollzugs versehene Ausweisungsverfügung ablehnt (HessVGH, B.v. 17.8.1995, juris Rn. 9 m.w.N.).Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgebend (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2007 – 1 C 45.06 – BVerwGE 130, 20 ff., juris Ls 1).

Die summarische Inzidentprüfung führt vorliegend zum Ergebnis, dass derzeit keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung bestehen. Deshalb wird die Sperrwirkung der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG für die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels vorliegend nicht durchbrochen und kann der Versagungsgegenklage in der Hauptsache entgegengehalten werden mit der Folge, dass die Versagung des Aufenthaltstitels rechtmäßig ist.

Vorliegend dürfte die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen haben, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse überwiegt (a.); die Ausweisung ist auch nicht unverhältnismäßig (b.). Die (mittlerweile) als gebundene Entscheidung ausgestaltete Ausweisungsentscheidung dürfte daher nach summarischer Prüfung rechtmäßig ergangen sein.

a. Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG, wonach ein Ausländer ausgewiesen wird, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr zu treffen, ohne dass sie an die Feststellungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind (vgl. zum Erfordernis etwa BVerwG, U.v. 26.2.2002 – 1 C 21/00 – juris Rn. 22). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Tat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wonach an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18). Der Rang des bedrohten Rechtsguts bestimmt dabei die mögliche Schadenshöhe, wobei jedoch keine zu geringen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden dürfen (BVerwG, U.v. 10.7.2012, a.a.O.). Allerdings sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden wäre.

Gemessen hieran dürfte davon auszugehen sein, dass eine Wiederholungsgefahr auf Seiten des Antragstellers besteht, so dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Der Antragsteller hielt sich zum Zeitpunkt der zur Verurteilung führenden Taten noch keine vier Jahre im Bundesgebiet auf. Bereits bei der ersten Straftat handelt es sich um weit mehr als um eine Bagatelle. Immerhin führte die Körperverletzungshandlung nach den Feststellungen des Strafrichters zu einer nicht unerheblichen Verletzung des Geschädigten und zog eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nach sich. Zudem bezog sich der Diebstahl auf einen Gegenstand mit keinem besonderen Wert (32,54 Euro). Wenn der Antragsteller schon relativ geringwertige Gegenstände stiehlt, lässt dies befürchten, dass seine wirtschaftliche Situation ihn hierzu gebracht hat. Auch dies lässt eine Wiederholungsgefahr befürchten, wobei der Antragsteller gezeigt hat, dass er – auf frischer Tat ertappt – versucht, sich einem Zugriff durch Körperverletzungshandlungen zu entziehen.

Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung zwischen Ausweisungs- und Bleibeinteresse mit dem Ergebnis des Überwiegens des Ausweisungsinteresses dürfte im Hauptsacheverfahren Bestand haben.

Der Antragsteller wurde mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts … vom 20. April 2017 wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Damit wiegt das Ausweisungsinteresse schwer i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, da die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe für vorsätzlich und tateinheitlich begangene Straftaten nicht mehr als geringfügig anzusehen ist.

Demgegenüber dürfte für den Antragsteller kein überwiegendes Bleibeinteresse streiten. Der Antragsteller ist aktuell (allenfalls) im Besitz einer Fiktionsbescheinigung, nicht aber – wie von § 55 AufenthG vorausgesetzt – eines Aufenthaltstitels (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 4.7.2011 – 19 B 10.1631 – juris Ls 1, Rn. 41, VGH Baden-Württemberg, U.v. 20.10.2011 – 11 S 1929/11 – juris Rn. 23). Der Antrag auf Verlängerung des befristet erteilten Aufenthaltstitels wurde im angegriffenen Bescheid abgelehnt. Das Interesse des Antragstellers sein Studium hier beenden zu können, hat die Antragsgegnerin berücksichtigt. Sie dürfte aber zutreffend davon ausgegangen sein, dass diesem Interesse kein besonderes Gewicht zukommt. Der Antragsteller ist im Übrigen ledig, hat keine besonderen Bindungen im Bundesgebiet, sondern vielmehr gegenüber der Behörde erklärt, seine gesamte Familie lebe im Iran. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, wovon der Antragsteller dauerhaft seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Zwar befindet sich bei der Behördenakte ein Kontoauszug, der ein Guthaben des Antragstellers von 2060,38 Euro ausweist; Umsätze und insbesondere regelmäßige Lohnzahlungen oder entsprechende Gutschriften sind aber nicht ersichtlich. In seinem Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 2. Mai 2017 hat der Antragsteller auch keine Angaben zur Sicherung des Lebensunterhalts gemacht.

b. Die Ausweisungsentscheidung ist auch nicht unverhältnismäßig. Wie schon ausgeführt, bewertet das Gesetz das Ausweisungsinteresse in Fällen wie dem des Antragstellers als schwerwiegend. Besondere individuelle Gesichtspunkte, die die Entscheidung als ungeeignet, nicht erforderlich oder gar unangemessen erscheinen lassen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere steht die Ausweisungsentscheidung auch in keinem Widerspruch zu den Bewährungsauflagen, da der Antragsteller mit seiner Ausreise in Befolgung der Ausweisungsentscheidung nicht gegen Bewährungsauflagen verstößt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5, 8.1. und 8.2 des Streitwertkatalogs.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am … Mai 1999 in … geborene Antragsteller ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen seine Ausweisung und begehrt die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis.

Der Antragsteller reiste am 30. April 2014 mit seiner Mutter und Geschwistern mit Visum zum Familiennachzug zum Ehemann seiner Mutter in das Bundesgebiet ein. Die erteilte Aufenthaltserlaubnis wurde zuletzt bis zum 20. Mai 2016 verlängert; eine weitere Verlängerung wurde am 28. Juni 2016 beantragt.

Mit Bescheid des Landratsamts … vom 11. Dezember 2017 wurde der Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Nr. 1 des Bescheids), sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 28. Juni 2016 abgelehnt (Nr. 2), die Sperrwirkung der Ausweisung beginnend mit der Ausreise auf fünf Jahre befristet (Nr. 3) sowie die Abschiebung aus der Haft nach Mazedonien angeordnet; für den Fall der Haftentlassung vor einer Abschiebung wurde ihm eine Ausreisefrist von vier Wochen nach Haftentlassung und Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht gesetzt sowie ihm die Abschiebung nach Mazedonien angedroht (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung wurde angeordnet (Nr. 5).

Zum Sachverhalt wird ausgeführt, der Antragsteller habe u.a. aufgrund sprachlicher Probleme keinen Schulabschluss erreicht, er habe auch keinen Ausbildungsplatz erhalten und lediglich vorübergehend im Dezember 2016 und Januar 2017 einige Tage bei einer Baufirma als Aushilfe gearbeitet. Der Antragsteller sei bereits mehrfach strafrechtlich auffällig geworden. Mit Urteil des Amtsgerichts Weilheim vom 24. Februar 2016 und Berufungsurteil des Landgerichts München II vom 4. Juli 2016 sei der Antragsteller wegen Sachbeschädigung in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchter Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen verurteilt worden; mit Urteil des Amtsgerichts Weilheim vom 22. Juni 2016 sei er wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt und mit Urteil des Amtsgerichts Weilheim vom 18. Januar 2017 wegen Sachbeschädigung in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit dem Verstoß gegen das Vereinsgesetz verurteilt worden. Zuletzt sei er mit Urteil des Amtsgerichts München vom 9. August 2017 der versuchten gefährlichen Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen worden und unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts München II vom 4. Juli 2016 sowie des in dieses Urteil einbezogenen Urteils des Amtsgerichts Weilheim vom 22. Juli 2016 und unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Weilheim vom 18. Januar 2017 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Eine Aussetzung der Bewährung sei nicht angeordnet worden.

Nach einem Vermerk des Bayerischen Landeskriminalamts vom 10. April 2017 sei der Antragsteller als Prüffall an das Kompetenzzentrum des LKA zur Deradikalisierung (KomZ) gemeldet worden. Bei einem längeren Einzelgespräch durch einen Berater sei dieser zum Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller keine tieferen ideologischen Kenntnisse habe. Vielmehr handele es sich bei ihm um Versatzstücke aus der salafistischen Ideologie. Er zeige sich jedoch kaum zugänglich, sondern respektlos und uninteressiert an weiteren Beratungsgesprächen. Daher seien derartige Maßnahmen eingestellt worden. Es sei darüber informiert worden, dass die radikalen Äußerungen des Antragstellers weniger auf die innere Haltung einer tieferen Identifizierung mit der salafistischen Ideologie hinwiesen, als vielmehr auf eine Facette seiner aggressiven Art, er provoziere gerne und er mache gerne Angst. In jedem Fall zeige er sich sehr empfänglich für das salafistische Gedankengut und habe ein hohes Aggressionspotential. Für eine gelingende Deradikalisierung brauche es ein gewisses Maß an Mitwirkung des Betroffenen. Diese Bereitschaft sei nicht gegeben, weshalb die Beratungen vorerst eingestellt würden. Auch bei einer späteren erneuten Kontaktaufnahme sei die Beratung abgebrochen worden. Der Berater gehe von einer nicht unwesentlichen religiösen Radikalisierung aus, die sich im Gegensatz zur letzten Beratung geändert habe. Der Antragsteller stehe unter einer hohen psychischen Anspannung. Er zeige auch im Kontakt mit Beamten des KomZ ein verbal aggressives Verhalten. Er habe seine Impulse offensichtlich nicht unter Kontrolle. Es bestehe wohl eine Mischung aus einer derzeit gestiegenen Grundaggressivität bzw. eines hohen Stresslevels und einer Hinwendung zum radikalen Islamismus. Auch wenn diese ideologische Radikalisierung noch nicht manifestiert zu sein scheine, leiste sie möglicherweise seinen Gewaltaktionen immer wieder Vorschub. Er scheine fremdbestimmt und zeige sich von möglichen Konsequenzen unbeeindruckt. Es werde eine hohe Sicherheitsrelevanz gesehen, im Besonderen die Fremdgefährdung. Eine Abschiebung aus der Haft heraus werde angeregt.

Zur rechtlichen Würdigung wurde ausgeführt, der Antragsteller sei nach § 53 Abs. 1 AufenthG auszuweisen, da sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit gefährde und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergebe, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiege. Der Antragsteller sei durch eine Vielzahl von Straftaten in Erscheinung getreten. Aufgrund der Häufigkeit der Straftaten und der hohen Rückfallgeschwindigkeit sei davon auszugehen, dass er auch in Zukunft erhebliche Straftaten im Bundesgebiet begehen werde. Die von ihm ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung würden durch die Hinwendung zum salafistischen Islamismus noch gesteigert. Der Antragsteller habe über das soziale Netzwerk Facebook für alle Nutzer einsehbar ein Bild veröffentlicht, welches im Fokus einen Demonstranten zeige, der die Flagge des Islamischen Staates (IS) in die Luft halte. Der Islamische Staat stelle eine ausländische Vereinigung dar, für welche durch das Bundesministerium des Innern mit Verfügung vom 12. September 2014 ein Betätigungsverbot für den räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes angeordnet worden sei; dies habe der Antragsteller gewusst bzw. wissen können und müssen.

Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG sei ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse bereits dann erfüllt, wenn ein Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten u.a. gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sei, sofern die Straftat mit Gewalt für Leib oder Leben oder mit List begangen worden sei. Solche Gründe für ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse lägen insbesondere mit dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts München vom 9. August 2017 wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung vor. Dagegen stünde kein besonders schwerwiegendes oder ein schwerwiegendes Bleibeinteresse. Die Voraussetzung aus § 55 Abs. 1 AufenthG für ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse seien nicht erfüllt, insbesondere, da der Antragsteller sich noch nicht seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Auch ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 AufenthG liege nicht vor. Insbesondere sei der Antragsteller mittlerweile nicht mehr minderjährig; er könne sich damit weder auf schutzwürdige familiäre und soziale Bindungen noch auf einen langdauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berufen.

Bei der Abwägung zwischen dem Ausweisungs- und einem Bleibeinteresse seien nach § 53 Abs. 2 AufenthG insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Auswirkung für die Familienangehörigen und Lebenspartner zu berücksichtigen. Die Abwägung ergebe, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiege. Der Antragsteller sei zwar als Minderjähriger 2014 in das Bundesgebiet eingereist und habe sich seit dem hier aufgehalten. Gleichwohl sei es ihm bis heute nicht gelungen, sich in einer sozial verträglichen Art und Weise in die hiesigen Lebensverhältnisse einzufügen. Vielmehr sei er wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die wiederholt begangenen Strafdelikte könnten auch künftig schwerwiegende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zur Folge haben. Ausweisungszweck sei auch die Abschreckung anderer Ausländer vor einem gleichartigen Verhalten (Generalprävention). Eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen sei gerechtfertigt, wenn ein öffentliches Interesse bestehe, eine verhaltenssteuernde Wirkung bei anderen Ausländern zu erreichen. Es solle anderen Ausländern deutlich vor Augen geführt werden, dass ein solches Verhalten wie vom Antragsteller gezeigt, nicht hingenommen werde und zur unverzüglichen Aufenthaltsbeendigung führe. Darüber hinaus werde auch ein spezialpräventiver Ausweisungszweck verfolgt. Es bestehe aufgrund des Gesamtverhaltens und der Persönlichkeit des Antragstellers eine begründete Wiederholungsgefahr, die es rechtfertige und erforderlich mache, die Ausweisung auch aus spezialpräventiven Gründen anzuwenden. Nur durch eine solche Maßnahme könnten zukünftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkret unterbunden werden. Die Wiederholungsgefahr stütze sich darauf, dass der Antragsteller während des bisherigen Aufenthalts wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und sich auch von strafrechtlichen Sanktionen nicht von der Begehung weiterer Straftaten habe abhalten lassen. Unter anderem habe er auch nicht, wie im Urteil des Landgerichts München II vom 4. Juli 2016 angeordnet, an einem Antigewalttraining teilgenommen.

Die Ausweisung stehe auch mit Art. 8 EMRK in Einklang. Die Ausweisung sei nicht unverhältnismäßig. Es seien keinerlei Umstände ersichtlich, die das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegen würden. Aufgrund der mangelhaften Deutschkenntnisse habe es der Antragsteller nicht geschafft, einen Schulabschluss zu erreichen. Er habe zuletzt bei seiner Mutter und dem Stiefvater gewohnt, eine eigene Wohnung habe er nicht gehabt. Seine beruflichen Möglichkeiten seien in seinem Heimatland nicht schlechter einzustufen als in Deutschland. Zwar lebe die Verwandtschaft des Antragstellers in Deutschland, aufgrund der Inhaftierung sei der Kontakt aber bereits jetzt eingeschränkt. Für den Fall der Abschiebung sei es möglich und zumutbar, in Zukunft mit der Familie vom Ausland aus telefonischen oder brieflichen Kontakt zu halten. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat Mazedonien stelle keine außergewöhnliche Härte dar. Er habe bis zu seinem 14. Lebensjahr dort gelebt, sodass eine Reintegration in die dortigen Lebensverhältnisse nicht schwerer fallen werde als die gescheiterten Integrationsbemühungen in die hiesigen Lebensverhältnisse.

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis scheitere bereits daran, dass mit der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG eine gesetzliche Sperre vorliege. Zudem sei auch sonst kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu sehen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des § 32 AufenthG scheide bereits deshalb aus, da der Antragsteller zwischenzeitlich volljährig sei. Ebenso seien die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG nicht erfüllt. Der Antragsteller sei nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu sichern. Zudem bestünden aufgrund der begangenen Straftaten ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Die Abschiebungsanordnung werde aufgrund § 58 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG ausgesprochen. Die Ausreise bedürfe der Überwachung, da der Antragsteller sich in Haft befinde. Sollte die Abschiebung bis zum Ende der Haft nicht durchführbar sein und der Antragsteller deshalb aus der Justizvollzugsanstalt entlassen werden, werde er gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG zum Verlassen des Bundesgebiets aufgefordert und ihm die Abschiebung angedroht. Abschiebungsverbote oder -hindernisse bestünden nicht.

Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG werde in sachgerechter Ermessensausübung auf fünf Jahre befristet. Diese Befristung werde sowohl aus spezialpräventiven wie auch aus generalpräventiven Gründen für erforderlich gehalten.

Die sofortige Vollziehung der Ausweisung werde ausnahmsweise angeordnet, weil das öffentliche Interesse am Sofortvollzug über jenes hinausgehe, welches die Ausweisung selbst begründe. Aufgrund der vom Antragsteller ausgehenden konkreten Wiederholungsgefahr rechtfertige sich die Sofortvollzugsanordnung. Es bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller bei einer vorzeitigen Haftentlassung vor Unanfechtbarkeit der Ausweisung erneut erhebliche Straftaten begehe.

Der Bescheid wurde am 12. Dezember 2017 zugestellt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Laufen vom 5. Dezember 2017 wurde der Rest der Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 9. August 2017 mit Wirkung zum 15. Dezember 2017 zur Bewährung ausgesetzt, da der Verurteilte einen Teil der Strafe verbüßt habe und dies im Hinblick auf die Entwicklung des Verurteilten auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden könne.

Der Antragsteller hat am 17. Dezember 2017 Klage gegen den Bescheid vom 11. Dezember 2017 erhoben und gleichzeitig beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids sowie gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung anzuordnen.

Zur Begründung wird vorgetragen, aus dem Beschluss des Amtsgerichts Laufen zur Bewährungsaussetzung ergebe sich, dass das Amtsgericht nach Prüfung davon ausgehe, dass vom Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr ausgehe. Weiter wurde nachgetragen, der Antragsteller besuche nunmehr seit dem 25. Januar 2018 ein Antigewalttraining voraussichtlich bis Ende April 2018. Weiter besuche der Antragsteller ab dem 2. Februar 2018 voraussichtlich bis Ende Juni 2018 einen Vorbereitungskurs für den qualifizierenden Mittelschulabschluss. Weiter habe sich der Antragsteller in psychologische Betreuung begeben, der erste Termin sei für den 9. Februar 2018 festgelegt. Im Hinblick auf die positive Entwicklung des Antragstellers während der Haft und seit Haftentlassung seien die Aussichten der Klage jedenfalls als offen zu sehen, so dass die aufschiebende Wirkung anzuordnen sei.

Das Landratsamt beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es werde auf die Begründung des angefochtenen Bescheids verwiesen. Ergänzend werde mitgeteilt, dass der Antragsteller bei einem Vorsprachetermin am 8. Januar 2018 sich hinsichtlich seiner bisherigen Straffälligkeit dahingehend geäußert habe, dass er durch die Inhaftierung erstmals bestraft worden sei. Es fehle die Einsicht, dass er in der Vergangenheit wiederholt straffällig geworden sei, er zeige kein Bewusstsein für seine vorherigen strafrechtlichen Verurteilungen. Seine Straftaten bagatellisiere er. Weiter werde in einem Führungsbericht der JVA … vom 6. November 2017 erwähnt, dass sich der Antragsteller disziplinarisch nicht ordnungsgemäß verhalten habe und dabei gegen einen Mitgefangenen tätlich geworden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Bei sachgerechter Auslegung ist der Eilantrag dahin zu verstehen, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage (M 10 K 17.5866) hinsichtlich Nr. 1 des Bescheids vom 11. Dezember 2017 (Ausweisung) anzuordnen sowie die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Nr. 2 des Bescheids (Ablehnung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) wiederherzustellen, um damit die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vorläufig gegenstandslos zu machen.

Unbeschadet der Wirkungsanordnung einer Ausweisung nach § 84 Abs. 2 AufenthG hat die Klage gegen eine Ausweisung aufschiebende Wirkung. Vorliegend wurde hinsichtlich der Ausweisungsverfügung im angefochtenen Bescheid jedoch die sofortige Vollziehung der Ausweisung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Die Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids hat nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Damit ist der Antragsteller sowohl aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisung wie auch der kraft Gesetzes bestehenden Vollziehbarkeit der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ließe die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfallen. Der Antragsteller ist auch nicht ohnehin und unabhängig von der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis ausreisepflichtig, denn mit der Beantragung einer neuen Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf seiner bestehenden gilt bis zum Zeitpunkt der Ablehnung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG der bestehende Aufenthaltstitel fort. Hinsichtlich der geringfügigen Verspätung des Verlängerungsantrags (die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers war bis 20.5.2016 befristet, am 28.6.2016 beantragte die Mutter des Antragstellers die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) ist der Antragsgegner offenbar selbst davon ausgegangen, dass eine Fortgeltung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG zur Vermeidung einer unbilligen Härte in Betracht kommt.

2. Der Antrag bleibt jedoch sowohl hinsichtlich der Ausweisung wie auch der Versagung einer weiteren Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ohne Erfolg.

Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, wobei es das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides abzuwägen hat. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, allerdings nicht das alleinige Indiz für und gegen die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens sind. Ergibt die im Eilverfahren allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Erfolgsaussichten, dass die Klage offensichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse eines Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angegriffene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der Interessenabwägung.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers nach derzeitiger Einschätzung aufgrund summarischer Prüfung erfolglos bleiben wird. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

Der Antragsgegner hat die Ausweisung zu Recht angeordnet und die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu Recht abgelehnt. Die Abschiebungsandrohung begegnet ebenso keinen rechtlichen Bedenken. Der angefochtene Bescheid erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Gericht folgt der Begründung des Verwaltungsakts und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO ab. Lediglich ergänzend ist auszuführen:

2.1 Bei der Ausweisungsverfügung stellt das Landratsamt zu Recht darauf ab, dass das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG schwer wiegt, da der Antragsteller wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde – hier zu einem Jahr und drei Monaten – und die Vollstreckung der Strafe zunächst auch nicht zur Bewährung ausgesetzt worden war. Dagegen liegt kein besonderes Bleibeinteresse des Antragstellers nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG vor. Damit verbleibt es für den Antragsteller bei seinem allgemeinen Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG. Danach sind insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie Tatsachen, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Der Antragsteller ist mittlerweile seit dem 18. Mai 2017 volljährig. Das familiäre Bleibeinteresse eines Volljährigen ist wesentlich geringer anzusetzen als das Bleibeinteresse eines Minderjährigen (welches in § 55 AufenthG teilweise näher kodifiziert ist), da der Volljährige nicht mehr dem Sorgerecht und der Sorgepflicht eines Sorgeberechtigten unterliegt, vielmehr jedenfalls rechtlich auf eigenen Beinen zu stehen hat bzw. selbst die Verantwortung für seine Lebensführung hat. Der volljährige Antragsteller ist rechtlich und tatsächlich in der Lage, auch ohne seine Mutter und seine Geschwister ein eigenbestimmtes Leben zu führen. Das Gericht verkennt nicht, dass natürlich trotzdem eine starke familiäre bzw. emotionale Bindung des Antragstellers an seine Mutter und ggf. Geschwister vorhanden ist, die aber nunmehr im Rahmen der Abwägung der Bleibeinteressen gegen das Ausweisungsinteresse geringer anzusetzen ist. Auch die Dauer des Aufenthalts hat für den Antragsteller kein sonderlich hohes Gewicht. Er reiste erst im April 2014, also mit fast schon 15 Jahren in das Bundesgebiet ein, er hat sich bisher damit noch nicht einmal vier Jahre hier aufgehalten. Er hat auch keine besonderen Bindungen innerhalb des Bundesgebiets entwickelt, insbesondere ist seine Integration in die örtlichen Verhältnissen kaum bis gar nicht gelungen. So hat der Antragsteller nach Aktenlage bisher nur mangelhafte Deutschkenntnisse erworben, weswegen er auch nicht in der Lage war, einen Schulabschluss zu erzielen und eine berufliche Ausbildung anzutreten oder gar zu beenden. Er war bisher offenbar immer auf wirtschaftliche Leistungen der Mutter und ggf. des Stiefvaters angewiesen, da er nur vorübergehend einige wenige Tage selbst erwerbstätig war.

Demgegenüber stehen die doch erheblichen strafrechtlichen Verfehlungen des Antragstellers, die im Rahmen der Ausweisungsverfügung eingehend gewürdigt wurden. Ob vom Antragsteller darüber hinaus auch eine gewisse fundamentalistische oder terroristische Gefährdung ausgeht, weil er salafistischem Gedankengut möglicherweise nahesteht, kann insoweit dahinstehen. Jedenfalls wurde er mehrfach wegen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit verurteilt. In den strafgerichtlichen Entscheidungen wird ausgeführt, dass der Antragsteller seit 2015 immer wieder erhebliche Aggressionsdelikte begehe.

Dagegen ist es dem Antragsteller zuzumuten, zurück in sein Heimatland nach Mazedonien zu gehen, in dem den wesentlichen Teil seines bisherigen Lebens und seiner Entwicklung verbracht hat. Er ist mit der mazedonischen Sprache und in der dortigen Kultur und Gesellschaft aufgewachsen, so dass er keine Probleme haben wird, sich nach seiner Rückkehr dorthin zurechtzufinden.

Insoweit kann letztlich außer Betracht bleiben, ob vom Antragsteller tatsächlich eine erhöhte Gefährdung ausgeht, weil er dem salafistischen Gedankengut nahestünde. Soweit sich dies darin äußert, dass er auf einer von ihm verantworteten Webseite ein Foto von IS-Kämpfern mit einer Fahne mit IS-Symbol hochgeladen hatte, war dies Gegenstand der Verurteilung durch das Amtsgericht Weilheim vom 8. Januar 2017, des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz. Eine wirklich greifbare Gefährdung durch belegbare Handlungen, die die Wertung einer Hinwendung zum radikalen Islamismus rechtfertigen könnte, welche das Bayerische Landeskriminalamt in seiner Stellungnahme vom 10. April 2017 anspricht, lassen sich derzeit nicht feststellen. Aus dem Führungsbericht der JVA … vom 6. November 2017 ergibt sich zudem, dass ein Sicherheitsvermerk betreffend den Antragsteller „islamistische/salafistische Szene (Stufe 2)“ am 10. Oktober 2017 nach Anregung durch das BayLfZ auf „Verdachtsfall islamistische Szene (Stufe 1)“ heruntergestuft worden sei. Anhaltspunkte für eine Radikalisierung hätten sich während der Haftzeit nicht ergeben.

Bei der Gesamtbetrachtung reichen aber wie bereits ausgeführt die bisherigen strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers, zuletzt zu einer Jugendfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten aus. Gerade aus den abgeurteilten Taten ergibt sich ein hohes Aggressionspotential des Antragstellers, welches auch für die nähere Zukunft befürchten lässt, dass es wiederum wegen des unkontrollierten aggressiven Ausbruchs des Antragstellers zu weiteren Straftaten auch gegen die körperliche Unversehrtheit anderer kommt. Diese Gefahrenprognose rechtfertigt gerade auch mit Blick auf die relativ kurze Aufenthaltsdauer des Antragstellers im Bundesgebiet und seine bisher nicht erfolgte Integration in die herrschenden Lebensverhältnisse hier seine auch sofort vollziehbare Ausweisung. Eine Auseinandersetzung mit oder gar Bewältigung seiner der Straffälligkeit zugrundeliegenden Aggressionen kann der Antragsteller nicht geltend machen. Im vorgelegten Führungsbericht der JVA vom 6. November 2017 wird angeführt, dass der Antragsteller mehrfach disziplinarisch belangt werden musste; seine Strafe sehe er nicht ein. Auf eine Deliktbearbeitung im Einzelsetting habe er sich nicht einlassen können. Er zeige sich fest davon überzeugt, sich bereits so geändert zu haben, dass es in seinem Leben keine Straftaten mehr geben werde.

2.2 Darüber hinaus ist der Antragsteller auch wegen der Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vollziehbar ausreisepflichtig.

Der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels steht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AufenthG bereits die Sperrwirkung der in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Ausweisung entgegen. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer, der ausgewiesen worden ist, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die Sperrwirkung der Ausweisung greift gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach die Wirksamkeit der Ausweisung von Widerspruch und Klage unberührt bleibt, unabhängig davon ein, ob die Ausweisungsverfügung sofort vollziehbar oder bestandskräftig ist. Eine Durchbrechung der Sperrwirkung ist aufgrund des sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Gebotes effektiven Rechtsschutzes jedoch dann erforderlich, wenn ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels unter Bezugnahme auf eine gleichzeitig erlassene Ausweisung abgelehnt wurde und sich die Ausweisung als rechtswidrig darstellt. In solchen Fällen ist im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Versagung des Titels inzident auch die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Ausweisungsverfügung summarisch zu prüfen (vgl. BVerfG, Kammerb.v. 29.3.2007 – 2 BvR 1977/06 – NVwZ 2007, 948 ff.; HessVGH, B.v. 17.8.1995 – 13 TH 3304/94 – NVwZ-RR 1996, 112ff.; VG München, B.v. 25.11.2013 – M 25 S 13.2682 – juris – Rn. 55).

Vorliegend wurde die Ausweisung aber wie bereits ausgeführt rechtmäßig verfügt.

Weiterhin fehlt es nach summarischer Überprüfung auch an den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Wie im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, ist der Antragsteller nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu sichern; er geht keiner Erwerbstätigkeit nach und konnte auch nicht darlegen, dass er aus sonstigen Mitteln seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte.

3. Die in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung erweist sich bei summarischer Prüfung ebenfalls als rechtmäßig. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt voraus, dass der Ausländer zur Ausreise verpflichtet ist. Vorliegend ergibt sich die Ausreisepflicht des Antragstellers bereits aus dem Umstand, dass er keinen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel (mehr) besitzt. Der am 28. Juni 2016 gestellten Anträge auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels wurde in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids abgelehnt, womit auch die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG entfallen ist. Im Übrigen entspricht die Abschiebungsandrohung den gesetzlichen Anforderungen. Die gesetzte Ausreisefrist hält sich im Rahmen des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, besondere Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, die eine längere Ausreisefrist erfordern würden, liegen nicht vor. Da sich bei summarischer Prüfung damit auch die Abschiebungsandrohung als rechtmäßig erweist, setzt sich das öffentliche Interesse an dem vom Gesetzgeber in Art. 21a VwZVG vorgesehenen Sofortvollzug gegenüber dem Wunsch des Antragstellers nach der vorläufigen Suspendierung der Abschiebungsandrohung durch.

Nachdem ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit weder hinsichtlich der Ausweisung, der Ablehnung des Aufenthaltstitels noch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung bestehen und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird, ist der Eilantrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17. Oktober 2018 gegen die Ziffer 3 des Bescheids vom 12. Oktober 2018 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Dem Antragsteller wird für die erste Instanz insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt, als er sich gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots wendet.

Zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in der ersten Instanz wird ihm Rechtsanwalt B., A-Stadt beigeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Gründe

1

Der sinngemäße Antrag des im Jahr 1995 geborenen Antragstellers,

2

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 17. Oktober 2018 gegen die Ausweisungsverfügung (Ziffer 1 des Bescheids) vom 12. August 2018 wiederherzustellen und gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 3 des Bescheids) und die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bescheids) vom 12. August 2018 anzuordnen,

3

hat teilweise Erfolg. Er ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

4

Er ist insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da der Antragsgegner nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Ausreiseverfügung angeordnet hat und der Widerspruch gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und gegen die Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 248 Abs. 1 Satz 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig.

5

Der Antrag ist aber nur begründet, soweit mit ihm die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot begehrt wird. Im Übrigen ist er unbegründet.

6

Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Voll-ziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (wieder-)herzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr – dies gilt auch für eine zur Gefahrenabwehr ausgesprochene Ausweisung – kann dieses besondere Vollzugsinteresse aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. August 1991, Az.: 4 M 109/91, Rn. 5,- zitiert nach juris).

7

Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der Antrag als unbegründet, soweit mit ihm die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Ausweisungsverfügung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Abschiebungsandrohung begehrt wird. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das private Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die Ausweisungsentscheidung erweist sich nämlich als offensichtlich rechtmäßig.

8

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß erfolgt. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ziffer 1 des Bescheids vom 12. Oktober 2018 in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Er hat gezeigt, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war. Insbesondere hat er in seiner Begründung ausgeführt, dass sich das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung aus der Verletzung gewichtiger Rechtsgüter und dem präventiven Schutz Dritter ergebe und dass dieser Schutz effektiv bei einer Rückfallgefahr durchgesetzt werden müsse.

9

Das dargelegte und auch bestehende besondere Vollzugsinteresse überwiegt vorliegend das Interesse des Antragstellers, von dem Vollzug der Ausweisungsverfügung vorläufig verschont zu bleiben. Die Ausweisungsverfügung vom 12. Oktober 2018 ist rechtmäßig.

10

Ermächtigungsgrundlage für die Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016 (BGBl. I, Jahrgang 2016, Nr. 12, S. 394), in Kraft getreten am 17. März 2016.

11

Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dieser Grundtatbestand umreißt die Ausweisungszwecke auf tatbestandlicher Ebene, die in § 54 AufenthG in vertypter und zugleich gewichteter Form als Ausweisungsinteressen ausdifferenziert werden. Ein Ermessen ist der Ausländerbehörde aufgrund des gesetzlichen Systemwechsels, hin zu einer gebundenen Entscheidung, nicht mehr eingeräumt (VGH Mannheim, Urteil vom 13. Januar 2016, Az.:11 S 889/15, Rn. 49,- zitiert nach juris). Dem Ausweisungsinteresse gegenüberzustellen ist das Bleibeinteresse des Antragstellers nach § 55 AufenthG, das der Gesetzgeber ebenfalls vertypt und zugleich gewichtet hat.

12

Der Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland gefährdet deren öffentliche Sicherheit und Ordnung, denn es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller erneut Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und gegen das Eigentum Dritter begeht. Hierfür spricht, dass der Antragsteller bereits als Jugendlicher mehrere Eigentumsdelikte und Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit begangen hat. So wurde er mit Urteil vom 25. Februar 2013 des Amtsgerichts Ahrensburg des Diebstahls in zwei Fällen und eines versuchten Diebstahls schuldig gesprochen. Der Schuldspruch erfolgte nach § 27 Jugendgerichtsgesetz (JGG) und dem Antragsteller wurde eine einjährige Bewährungszeit auferlegt. Mit Urteil vom 7. Oktober 2013 des Amtsgerichts Plön wurde der Antragsteller des Raubes und Diebstahls in drei Fällen schuldig gesprochen. Es erfolgte eine Verurteilung zu sechs Monaten Jugendstrafe. Diese wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Mit weiteren Urteil vom 27. Mai 2014 des Amtsgerichts Plön wurde der Antragsteller zudem wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung in zwei Fällen schuldig gesprochen und zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten verurteilt. Diese wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. In die Verurteilung und Strafzumessung wurden die Entscheidungen vom 25. Februar 2013 und 7. Oktober 2013 miteinbezogen. Auch wenn der Antragsteller diese Taten als Jugendlicher begangen hat und seit der Verurteilung zu 14 Monaten Jugendstrafe bereits vier Jahre vergangen sind, so ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht mehr gefährdet. Dies folgt aus dem Umstand, dass es sich bei den begangenen Straftaten – hervorzuheben sei der Raub - um erhebliche Straftaten handelt, die die Rechter Dritter in besonderen Maße verletzen und es für das Gericht nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller sich von seinen Taten hinreichend distanziert hat und an seinem Verhalten gearbeitet hat. Zu dieser Auffassung gelangt das Gericht insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller nach seiner Haftentlassung im Februar 2015 erneut straffällig geworden ist. So wurde er mit Urteil des Amtsgerichts Plön am 19. Mai 2017 wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt. Gerade diese Tatbegehung zeigt, dass der Antragsteller weiterhin das Eigentum Dritter nicht akzeptiert und respektiert. Zudem wurde der Antragsteller mit Urteil vom 6. September 2018 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 € wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt. Insoweit könnte auch die für den Antragsteller im Urteil vom 27. Mai 2014, welches dem Gericht nicht vorliegt, getroffene Sozialprognose bzw. die ausführliche Darstellung der persönlichen Umstände des Antragstellers zu keiner anderen Betrachtung führen, da durch die erneute Begehung von Straftaten eben gerade nicht mehr von einer günstigen Prognose ausgegangen werden kann. Aus diesem Umstand folgt auch, dass die im Jugendalter begangenen Straftaten nicht als „Jugendsünde“ betrachtet werden können und dass aufgrund der weiteren Entwicklung des Antragstellers nunmehr nicht davon ausgegangen werden kann, dass er sich rechtstreu verhalten wird.

13

Die nach § 53 Abs. 2 AufenthG sodann vorzunehmende Abwägung der Interessen des Antragstellers an seinem Verbleib im Bundesgebiet mit den öffentlichen Interessen an seiner Ausreise ergibt ein überwiegendes Interesse an seiner Ausreise.

14

Bei dem Antragsteller liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG vor. Demnach wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib und Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist; bei serienmäßiger Begehung von Straftaten gegen das Eigentum wiegt das Ausweisungsinteresse auch dann besonders schwer, wenn der Täter keine Gewalt, Drohung oder List angewendet hat. Dies ist bei dem Antragsteller der Fall, da er mit rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Plön vom 27. Mai 2014 (Az.: 739 Js 30221/12 (35/12)) zu einer Jugendfreiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde. Der Verurteilung lagen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum (Raub) mit Gewalteinwirkung bzw. Drohung mit Gefahr für Leib und Leben zugrunde.

15

Diesem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht kein vertyptes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 AufenthG gegenüber. Insbesondere liegt bei dem Antragsteller kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Der Antragsteller ist nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Eine Fiktionsbescheinigung genügt nicht, um die Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu erfüllen (Bauer/Dillinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 55, Rn. 4 und 6).

16

§ 53 Abs. 1 AufenthG verlangt ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende umfassende und abschließende Abwägung des Ausweisungsinteresses mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände einzubeziehen sind. Nach Absatz 2 sind bei der Abwägung nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthaltes, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat zu berücksichtigen. Dabei darf weder eine schematische Betrachtungsweise erfolgen, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände zuwiderlaufen würde, noch eine mathematische Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13. Januar 2016, Az.: 11 S 889/15, Rn. 142,- zitiert nach juris; OVG Münster, Urteil vom 10. Mai 2016, Az.: 18 A 610/14 , Rn. 79,- zitiert nach juris). Die Aufzählung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien ist aber nicht abschließend (BT-Drucks. 18/4097, S. 50). Es sind für die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung maßgeblich auch die Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen (vgl. nur EGMR, Urteil vom 18. Oktober 2006, Üner - Nr. 46410/99, Rn. 57 ff.,- zitiert nach juris; EGMR, Urteil vom 2. August 2001, Boultif - Nr. 54273/00, Rn. 47 ff., abrufbar in englischer Sprache unter http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-59621). Hiernach sind vor allem die Art und die Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthaltes in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit der Begehung der Straftat verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten des Ausländers, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers, ob zu der Familie Kinder gehören und welches Alter diese haben, sowie die Ernsthaftigkeit der Schwierigkeiten, welche die Familienangehörigen voraussichtlich in dem Staat ausgesetzt wären, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder und die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland zu berücksichtigen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 15. April 2011, Az.: 11 S 189/11, Rn. 57 m. w. N. zur Rechtsprechung des EGMR,- zitiert nach juris).

17

Auch unter Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich kein Bleibeinteresse des Antragstellers, welches das Ausweisungsinteresse überwiegt. Die begangenen Straftaten sind insgesamt von ganz erheblichem Gewicht. Bei dem begangenen Raub handelt sich um ein Verbrechen (vgl. § 12 Strafgesetzbuch (StGB)), welches die öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in besonderem Maße verletzt. Zudem ist anzuführen, dass der Antragsteller auch nach seiner Haftentlassung weiterhin Straftaten begangen hat (vgl. obige Ausführungen). Er ist offensichtlich nicht bereit, sich in die bestehende Rechtsordnung in Deutschland einzufügen. Die zuletzt begangene Straftat liegt auch noch nicht so weit zurück, dass man nunmehr davon ausgehen kann, dass der Antragsteller sich endgültig von der Begehung von Straftaten abgewandt hat. Auch verletzt die Ausweisung nicht in unverhältnismäßiger Weise das in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte Recht des Antragstellers auf Achtung seines Privatlebens. Hierbei ist zwar zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seit dem Jahr 2005 in Deutschland lebt, seine Mutter und Geschwister in Deutschland leben, seine sozialen Kontakte und seine Freundin hier sind und er einen wesentlichen Teil seines Lebens in Deutschland verbracht hat und somit keine Bindungen in der Russischen Föderation hat. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände führen aber auch diese Umstände nicht zu der Annahme, dass das Bleibeinteresse das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse überwiegt. Hierbei ist auch anzumerken, dass der Kläger zwar einen deutschen Hauptschulabschluss hat, er aber weder eine Ausbildung absolviert hat, noch derzeit eine Arbeitsstelle hat. Die bloße Aussicht auf eine Arbeitsstelle bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begründet keine schützenswerte Rechtsposition. Zumal überhaupt nicht erkennbar ist, auf welcher rechtlichen Grundlage dem Antragsteller eine solche erteilt werden sollte. Weiter ist davon auszugehen, dass der Antragsteller in der Russischen Föderation seinen Lebensunterhalt erwirtschaften kann. Er dürfte auch der russischen Sprache mächtig sein, da er zehn Jahre lang in der Russischen Föderation lebte. Der Kontakt zu seiner Familie ist ihm über Telefon und Internet auch von dort aus möglich und zumutbar.

18

Die in Ziffer 5 des Bescheides vom 12. Oktober 2018 erlassene Abschiebungsandrohung ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 50, 58, 59, AufenthG sind erfüllt. Insbesondere ist der Antragsteller auch nach § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet. Nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Der Antragsgegner hat den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Ein noch bestehender Aufenthaltstitel wäre damit nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG durch die verfügte Ausweisung erloschen. Entsprechendes gilt auch für die Fortbestehensfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG, da ein Ausländer in diesem Zusammenhang nicht besser behandelt werden kann, als wenn er bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen wäre (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Januar 1995, Az.: Bs V 262/94, Rn. 3, zitiert nach juris). Der Widerspruch gegen die Ausweisung lässt nach § 84 Abs. 2 AufenthG die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt; der Widerspruch hindert demnach nicht das Entstehen der Ausreisepflicht durch die verfügte Ausweisung.

19

Dass der Antragsteller vor Erlass der Ausweisungsverfügung nicht ordnungsgemäß angehört wurde, steht der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung nicht entgegen. Gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 LVwG kann diese bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

20

Der Antrag ist aber begründet, soweit der Antragsteller sich gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots wendet. Der Bescheid vom 12. Oktober 2018 ist insoweit rechtswidrig. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot war daher anzuordnen.

21

Die Ausländerbehörde hat bei der Befristung des mit einer Ausweisung verbundenen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden (BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017, Az.: 1 C 27/16, Rn. 19 ff. und 1 C 3/16, Rn. 65 f., - beide zitiert nach juris). Die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG geht regelmäßig im Anwendungsbereich der Rückkehrrichtlinie mit einem behördlich ausgesprochenen Einreise- und Aufenthaltsverbot einher (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018, Az.: 1 C 21/17). Nach § 11 Abs. 3 AufenthG darf die Frist fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten. Für die Festsetzung der allein unter präventiven Gesichtspunkten zu ermittelnden Frist sind das Gewicht des Ausweisungsinteresses und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK, gemessen und gegebenenfalls relativiert werden. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern bedarf es nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles einer umfassenden Abwägung aller betroffenen Belange (BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017, Az.: 1 C 27/16, Rn. 23 ff. und 1 C 3/16, Rn. 66,- beide zitiert nach juris).

22

Davon ausgehend erfolgte die Befristung auf acht Jahre vorliegend nicht anhand dieser Maßstäbe. Bei Ermessensentscheidungen ist der Verwaltung ein Handlungsspielraum eingeräumt. Das Gericht darf bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung nicht seine Vorstellungen hinsichtlich einer zweckmäßigen Entscheidung an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen. Es findet mithin nur eine gerichtliche Rechtskontrolle, nicht aber eine Zweckmäßigkeitskontrolle statt. Bei einem Streit über die Gewährung von Ermessensleistungen hat das Gericht im Streitfall nach § 114 Satz 1 VwGO zu prüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Vorliegend ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen nicht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt hat. Insbesondere ist nicht erkennbar, welche persönlichen Belange des Antragsstellers der Antragsgegner konkret in die Ermessenserwägungen mit einbezogen hat. Die Begründung der Ermessensentscheidung ist sehr oberflächlich und formelhaft erfolgt. So legt der Antragsgegner nur dar, dass aufgrund der begangenen Straftaten auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Antragstellers die Frist von acht Jahren angemessen sei. Welche persönlichen Belange mit in die Abwägung eingeflossen sind, ist nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hätte hier aber erkennbar berücksichtigen müssen, dass der Antragsteller seit seinem zehnten Lebensjahr in Deutschland lebt, seine Familie hier ist und er keine Bindungen in der Russischen Föderation hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Befristung auf acht Jahre als unverhältnismäßig.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

24

Die Ablehnung und teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B beruht auf § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, nur zum Teil hinreichende Aussicht auf Erfolg.


(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.