Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 01. Dez. 2016 - 1 A 181/14

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2016:1201.1A181.14.0A
published on 01/12/2016 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 01. Dez. 2016 - 1 A 181/14
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilichen Handelns.

2

Die 1981 geborene Klägerin stürzte bei einer Reitstunde am Abend des 06.07.2012 vom Pferd und wurde wegen auftretender Gedächtnislücken sowie Schmerzen im Becken-, Hüft- und Nierenbereich von ihrem Lebensgefährten und Prozessbevollmächtigten in diesem Verfahren in das … in A-Stadt gebracht. Von dort wurde sie am selben Abend mit einem Krankentransport in das Universitätsklinikum A-Stadt (UK...) gebracht und dort zunächst auf der neurochirurgischen Station aufgenommen. Es erfolgte noch am selben Tag eine Verlegung auf die Intensivstation der Anästhesiologie.

3

Es wurden bei der Klägerin ein Schädel-Hirn-Trauma sowie Prellungen des Beckens und der Nieren diagnostiziert. Mittels Computertomographie (CT) wurde der Kopf der Klägerin mehrmals auf Hirnverletzungen untersucht. Laut Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin habe das erste CT kleine schwarze Linien gezeigt, welche nach Äußerung des aufnehmenden Arztes Ungenauigkeiten in der Bildgebung oder leichte Einblutungen sein könnten. Ein weiteres CT um 3.00 Uhr habe ergeben, dass die Einblutungen, soweit sie beim ersten CT vorhanden gewesen seien, sich vollständig zurückgebildet hätten. Es habe festgestanden, dass die Klägerin am Folgemorgen entlassen werden könne oder im Falle einer Verschlechterung der Situation auf eine andere Station verlegt werden solle.

4

Nach Angaben des Stationsarztes gegenüber der Richterin am Amtsgericht … im Unterbringungsverfahren – 300 XIV 1457 L – bestehe in Fällen eines Schädel-Hirn-Traumas eine Überwachungspflicht von 24 Stunden. Sofern die Klägerin innerhalb dieser Frist das Krankenhaus verlasse, um auf eine andere Station oder in ein anderes Krankenhaus zu kommen, bestehe Lebensgefahr, weil die Klägerin, sofern unterwegs etwas passiere, nicht sofort notfallmäßig und operativ versorgt werden könne. Bei der Klägerin habe eine Amnesie vorgelegen, so dass sie sich an den Reitunfall und auch einige aktuelle Dinge nicht erinnere.

5

Am Morgen des 07.07.2012 wollte die Klägerin nach einer Auseinandersetzung mit dem Pflegepersonal ihrer Station sowie mit dem Stationsarzt zusammen mit ihrem Lebensgefährten eine Entlassung auf eigenen Wunsch herbeiführen. Als ihr dies verwehrt wurde, versuchte sie, sich bei einem Vorgesetzten des Stationspersonals zu beschweren und einen Wechsel des Krankenhauses oder zumindest der Station herbeizuführen. Nachdem sie niemanden angetroffen hatte, der ihre Beschwerde entgegennehmen und einen Stationswechsel veranlassen wollte, verließ die lediglich mit einem Krankenhausnachthemd bekleidete Klägerin mit ihrem Lebensgefährten das Klinikgebäude. Vor dem Gebäude trafen die Klägerin und ihr Lebensgefährte auf die beiden vom Stationspersonal herbeigerufenen Polizeibeamten … und …. Diese überredeten die Klägerin, zu einer Klärung der Angelegenheit noch einmal auf die Station zurückzukehren. Die Polizeibeamten erklärten der Klägerin, dass sie auf die Station zurückkehren müsse, da ihnen vom Stationspersonal mitgeteilt worden sei, dass für die Klägerin Lebensgefahr bestehe, wenn sie die Station verlasse.

6

Der Stationsarzt informierte den Amtsarzt der Stadt A-Stadt telefonisch über den medizinischen Zustand der Klägerin und deren Wunsch, gegen den ärztlichen Rat die Klinik verlassen zu wollen. Er teilte dem Amtsarzt mit, dass die Klägerin verhaltensauffällig und sehr unruhig sei. Der Amtsarzt riet dem Stationsarzt, die Klägerin gegebenenfalls zu fixieren, wenn dies in der Gesamtsituation notwendig werde.

7

Als die Klägerin mit den Polizeibeamten auf die Station zurückkehrte, waren an ihrem Bett bereits Fixiergurte angebracht. Die Klägerin lehnte eine Fesselung energisch ab, weigerte sich, in das Bett zu gehen und wehrte sich gegen den Versuch, sie gewaltsam in das Bett zu legen. Sie wurde schließlich unter Zusammenwirken des Stationsarztes, eines Pflegers und der beiden Polizeibeamten unter Anwendung körperlicher Gewalt in das Bett gelegt und an den Armen, den Beinen sowie im Hüftbereich fixiert.

8

Die Klägerin hat am 29.09.2014 die vorliegende Klage erhoben.

9

Die Klägerin trägt zur Begründung der Klage vor, die Polizeibeamten hätten sie, nachdem sie vom Stationsarzt mit einem Riechanästhetikum betäubt worden sei, gewaltsam zum Bett geschleppt und sie auf dieses geworfen, wo sie ihr Bewusstsein wiedererlangt habe. Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, da jedenfalls eine Wiederholungsgefahr gegeben sei. Das Polizeihandeln sei rechtswidrig. Es bedürfe Ermächtigungsgrundlagen, die die Anwendung von Gewalt, die Fesselung sowie das zwangsweise Verabreichen von Medikamenten deckten. Die Gabe von Medikamenten sei zwar nicht unmittelbar durch die Polizeibeamten erfolgt. Diese Handlung der Klinikmitarbeiter sei aber als Teil eines einheitlichen Lebensvorgangs dem beklagten Land wegen der Beteiligung der Polizeibeamten an dem Gesamtvorgang zuzurechnen. Für eine rechtmäßige Anwendung von Gewalt gegen sie fehle es bereits an einem zu vollziehenden Verwaltungsakt. Da die Gewaltanwendung nur erfolgte, um sie dem Gewahrsam des Stationsarztes zuzuführen, handele es sich faktisch um eine gewaltsame Unterbringung in einem Krankenhaus. Für eine solche Unterbringungshandlung durch die Polizei bestehe keine Ermächtigungsgrundlage. Die Gewaltanwendung als Vollstreckungshandlung komme ebenfalls nicht in Betracht, da es keine vollziehbare Anordnung gebe. Auch für eine Zwangsmedikation bestehe keine Ermächtigungsgrundlage. Die Fesselung sei weder durch § 16 PsychKG-SH noch durch § 255 LVwG gedeckt. Denn es fehle zum einen an einer Unterbringung nach dem PsychKG-SH, zum anderen für die Anwendbarkeit des § 255 LVwG an einem Festhalten durch die Polizeibeamten nach dem LVwG. Zudem fehle es den Handlungen an der Verhältnismäßigkeit. Sie sei bereit gewesen, auf das Eintreffen des Amtsarztes zu warten, wenn das von ihr verlangt worden wäre. Eine entsprechende Aufforderung sei von den Polizeibeamten jedoch nicht erfolgt.

10

Die Klägerin beantragt,

11

festzustellen, dass die von den Polizeibeamten … und … angewendete Gewalt, die Fesselung sowie die durchgeführte Zwangsmedikation am 07.07.2012 rechtswidrig gewesen sind.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass es der Klage bereits am Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehle. Dass die Klägerin Schadensersatzansprüche verfolgen wolle, reiche nicht aus, da dies ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nur bei einer Erledigung nach Klageerhebung begründe. Auch eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben, da bereits nicht vorgetragen sei, wie sich ein vergleichbarer Sachverhalt erneut ereignen solle. Das Handeln der Polizeibeamten sei rechtmäßig, da es sich um einen formell und materiell rechtmäßigen sofortigen Vollzug handele. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs sei auch ohne vorangegangenen Grundverwaltungsakt zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit zulässig gewesen. Eine gegenwärtige Gefahr sei aus Ex-ante-Sicht der Polizeibeamten durch die nach Auskunft des Stationsarztes für die Klägerin bestehende Lebensgefahr bei Verlassen des Krankenbettes gegeben gewesen. Da den Polizeibeamten darüber hinaus mitgeteilt worden sei, dass eine Unterbringung der Klägerin nach § 11 PsychKG-SH im Raume stehe, weil sie nicht in der Lage sei, die Entscheidung über ihre Entlassung selbst zu treffen, sei es für die Beamten unumgänglich gewesen, für einen Verbleib der Klägerin im Krankenhaus und in ihrem Bett bis zum Eintreffen des Amtsarztes zu sorgen. Das Handeln der Polizeibeamten sei rechtmäßig gewesen als Vollzug eines hypothetischen Grundverwaltungsakts in Gestalt der Aufforderung, das Krankenhaus bis zum Eintreffen des Amtsarztes nicht zu verlassen. Wegen der akuten Lebensgefahr sei die Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit für eine Stunde auch verhältnismäßig gewesen. Die Fesselung sei als Zwangsmittel nach § 255 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a LVwG gerechtfertigt gewesen, da die Klägerin aus Sicht der Beamten im Begriff gewesen sei, sich durch das Verlassen der Klinik selbst in die Gefahr des Todes zu bringen.

Entscheidungsgründe

15

Der Rechtsweg zu dem angerufenen Verwaltungsgericht ist nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Gegenstand des Rechtsstreits ist ausschließlich das hoheitliche Handeln von Polizeivollzugsbeamten. Es ist keine abdrängende Sonderzuweisung einschlägig. § 428 Abs. 2 FamFG findet keine Anwendung, da es sich bei der streitgegenständlichen Maßnahme nicht um eine Freiheitsentziehung aufgrund von Bundesrecht (vgl. § 415 Abs. 1 FamFG) handelt. Es kommen ausschließlich landesrechtliche Vorschriften als Ermächtigungsgrundlagen in Betracht.

16

Die Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

17

Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

18

Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist gegeben. Unter einem solchen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (BVerwG, Urt. v. 30.11.2011 – 6 C 20/10 –, Rn. 12 m.w.N.). Im vorliegenden Fall geht es um die Feststellung, ob die Polizeibeamten des Beklagten von Rechts wegen daran gehindert waren, Gewalt gegen die Klägerin anzuwenden, an einer Fesselung der Klägerin mitzuwirken und einer medikamentösen Zwangsbehandlung durch das UK... zu überlassen. Die Statthaftigkeit der Feststellungsklage scheitert hier auch nicht an der Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO, denn bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Fesselung der Klägerin handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um einen Realakt (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 18.11.2015 – 5 K 1265/14 –, juris Rn. 21).

19

Das notwendige Feststellungsinteresse ist ebenfalls gegeben. Als ein solches Interesse kommt grundsätzlich jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 14/12 –, juris Rn. 20 m.w.N.).

20

Ein Feststellungsinteresse ergibt sich hier nicht bereits aus der Wiederholungsgefahr. Eine Wiederholungsgefahr ist nur gegeben, wenn die hinreichend bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut eine gleichartige Maßnahme ergehen wird (vgl. VGH München, Beschl. v. 10.06.2015 – 10 C 15.880 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Die Wiederholung der gleichen Maßnahme muss konkret und in absehbarer Zeit zu erwarten sein (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 16.09.2015, 4 O 37/15). Nach diesen Maßstäben ist eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht ersichtlich. Ausgangspunkt für das Vorgehen der Polizeibeamten gegen die Klägerin war deren Sturz vom Pferd und das dadurch erlittene Schädel-Hirn-Trauma, das zur stationären Aufnahme in das UK... führte. Es ist nicht absehbar, dass sich eine ähnliche Situation in nächster Zeit erneut einstellt.

21

Jedoch ist ein Feststellungsinteresse aufgrund der kurzfristigen Natur des polizeilichen Handelns und der Fesselung wegen der regelmäßigen Erledigung vor Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens gegeben. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG erfordert eine wenigstens nachträgliche Kontrolle bei typischerweise kurzfristigen, aber tiefgreifenden Grundrechtseingriffen, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (insbesondere bei Eingriffen in Grundrechte mit Richtervorbehalt: siehe BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.05.1998 – 2 BvR 978/97 –, juris Rn. 10; BVerfG, Beschl. v. 30.04.1997 – 2 BvR 817/90 –, juris Rn. 49; BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 – 1 BvR 461/03 –, juris Rn. 28; BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 14/12 –, juris Rn. 29; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Aufl. 2016, § 43 Rn. 25, § 113 Rn. 145; Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 113 VwGO, Rn. 109 m.w.N.). So liegt es hier. Bei der Anwendung von Gewalt durch Polizeibeamte, um eine Person zu fesseln, handelt es sich um eine zwangsläufig kurzfristige Maßnahme, die mit dem Ende der Gewaltanwendung ihre Erledigung findet. Eine "Anfechtung" dieser Maßnahme im gerichtlichen Verfahren ist deshalb kaum möglich. Andererseits stellt das polizeiliche Handeln hier als freiheitsentziehende Maßnahme einen schwerwiegenden Eingriff in die durch Art. 2 GG geschützte persönliche Freiheit dar, für den nach § 104 Abs. 2 GG der Richtervorbehalt besteht. Denn das Handeln der Polizeivollzugsbeamten war darauf gerichtet, die Klägerin zu fesseln.

22

Die zwischen der streitgegenständlichen Maßnahme und der Klageerhebung verstrichene Zeit beseitigt nicht das Feststellungsinteresse. Denn anders als für die Fallgruppe von Feststellungsklagen, bei denen das Feststellungsinteresse auf einem Rehabilitationsinteresse des Klägers wegen einer Fortwirkung einer Grundrechtsbeeinträchtigung beruht, bedarf es einer solchen Fortwirkung im Falle eines sich kurzfristig erledigenden tiefgreifenden Grundrechtseingriffs gerade nicht (für schwerwiegende Eingriffe in die Versammlungsfreiheit: vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 – 1 BvR 461/03 –, juris Rn. 37)

23

Ob darüber hinaus die Feststellung von Bedeutung für ein Amtshaftungsverfahren ist, muss nicht entschieden werden.

24

Die Klage ist unbegründet.

25

Die Anwendung von Gewalt gegen die Klägerin und die Mitwirkung an der Fesselung der Klägerin durch die Polizeibeamten waren rechtmäßig. Bei der Zwangsbehandlung und der Zwangsmedikation der Klägerin handelt es sich schon nicht um Eingriffshandlungen der Polizeibeamten, so dass diesbezüglich eine Feststellung der Rechtswidrigkeit ausscheidet.

26

Die Einsatzkräfte der Beklagten sind bei der streitgegenständlichen Mitwirkung an der Fesselung der Klägerin im Wege der Amtshilfe für den Amtsarzt und nicht zur Erfüllung einer eigenen polizeilichen Aufgabe tätig geworden. Demnach war die Beklagte hier nur für die Art und Weise der Durchführung der Amtshilfe verantwortlich. Diese ist nicht zu beanstanden.

27

Die Anwendung von Gewalt gegen die Klägerin und die Mithilfe bei der Fesselung der Klägerin sind gerechtfertigt als unmittelbarer Zwang nach § 250 LVwG im Rahmen einer Amtshilfe gemäß der §§ 32 ff. LVwG zur Vornahme einer durch den Amtsarzt Dr. … angeratenen Fesselung.

28

Die Beamten haben ihre Hinzuziehung zutreffend als Amtshilfeersuchen zu einer Maßnahme des Amtsarztes auf der Grundlage des PsychKG-SH bewertet.

29

Nach den schriftlichen Angaben der Beteiligten ist von einer Maßnahme des Amtsarztes auszugehen, die sich nicht als ein Handeln auf zivilrechtlicher, sondern auf öffentlich-rechtlicher Grundlage darstellt. Zu dieser haben die Beamten Hilfe geleistet.

30

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des polizeilichen Handelns ist die Zielrichtung bzw. das äußere Erscheinungsbild der Maßnahme, zu der die polizeiliche Hilfe erbeten wurde. Dabei war hier darauf abzustellen, wie sich die Sachlage im Zeitpunkt des Einsatzes aus Sicht der Beamten darstellte. Amtshilfe besteht in dem ergänzenden Beistand, den eine Behörde einer anderen leistet, um dieser die Durchführung ihrer öffentlichen Aufgaben zu ermöglichen oder zu erleichtern (BVerfG, Beschl. v. 13.07.2011 – 2 BvR 742/10 –, juris Rn. 23). Nach diesem Maßstab diente die Anwendung körperlicher Gewalt gegen die Klägerin zur Herbeiführung der Fesselung nicht dem Vollzug einer eigenen polizeilichen Anordnung, sondern war nur Hilfeleistung, um die durch den Stationsarzt angeordnete Fesselung durchzuführen, die wiederum der bevorstehenden Begutachtung und Unterbringungsanordnung durch den Amtsarzt diente.

31

Der Amtsarzt beabsichtigte laut seinem Gedächtnisprotokoll vom 08.08.2012, ein Verfahren zur Unterbringung der Klägerin nach § 7 Abs. 1 PsychKG-SH in Gang zu setzen, die dann zulässig ist, wenn psychisch kranke Menschen infolge ihrer Krankheit ihr Leben, ihre Gesundheit oder Rechtsgüter anderer erheblich gefährden und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Zur vorläufigen Sicherung der Klägerin sollte verhindert werden, dass diese die Klinik verlässt. Notfalls sollte die Klägerin fixiert werden.

32

Die Initiative für die Maßnahme, die Klägerin durch die Fesselung am Verlassen der Klinik zu hindern, ging nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten vom Klinikpersonal aus, das dem Anraten des Amtsarztes folgte.

33

Auch wenn es für dieses Tätigwerden im Rahmen der Amtshilfe an einem direkten Kontakt zwischen dem Amtsarzt als ersuchender Behörde und den Polizeivollzugskräften und auch an einem unmittelbaren Amtshilfeersuchen fehlt, finden die Vorschriften der Amtshilfe nach § 32 ff. LVwG hier Anwendung. Es lag keine „Spontanhilfe“ der Beamten vor, bei der vollständig ohne ein entsprechendes Amtshilfeersuchen gehandelt wird und die daher nicht den Regeln der Amtshilfe unterfällt (siehe Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 4 VwVfG, Rn. 26 m.w.N.). Denn aus Sicht der Polizeivollzugskräfte lag ein Amtshilfeersuchen vor. Die Polizeibeamten wurden von Seiten der Klinik herbeigerufen und erhielten den Hinweis, dass der Amtsarzt informiert sei und eine Unterbringung der Klägerin bevorstehe. Diese Anforderung von Unterstützung konnte aus Sicht der Polizeibeamten dem Amtsarzt zugerechnet werden, der gegenüber dem Stationsarzt eine Fesselung der Klägerin selbst vorgeschlagen hatte. Denn die Beamten konnten aufgrund der Information zu einer bevorstehenden Unterbringungsanordnung und aufgrund der Gesamtsituation – eine Patientin, die in Lebensgefahr schwebt, will unbedingt nach Hause und befindet sich, lediglich mit einem Krankenhausnachthemd bekleidet, schon vor dem Klinikgebäude – davon ausgehen, dass eine Anordnung zur Fesselung der Klägerin als vorläufige Maßnahme auf Anweisung des Amtsarztes geschah.

34

Der Amtsarzt selbst war nach den §§ 17 Abs. 1 Satz 1 PsychKG-SH, 252 LVwG nicht selbst zur Anwendung unmittelbaren Zwangs ermächtigt.

35

Stellt sich die Anwendung von körperlicher Gewalt gegen die Klägerin, um diese der Fesselung zuzuführen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als vorläufige Sicherungsmaßnahme des Amtsarztes dar, zu der die Polizeibeamten im Rahmen der Amtshilfe nach §§ 32 ff. LVwG herangezogen wurden, so waren die Vollzugskräfte der Beklagten hier nur für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.

36

Die Art und Weise der Durchführung ist nicht zu beanstanden.

37

Die Polizeivollzugsbeamten der Beklagten waren zur Anwendung unmittelbaren Zwangs im Wege der Amtshilfe befugt. Die Fesselung einer untergebrachten Person kann nach § 16 Abs. 4 PsychKG-SH von den behandelnden Ärzten angeordnet werden. Gemäß § 17 PsychKG-SH kann die Durchsetzung einer Fesselungsanordnung durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LVwG von Vollzugskräften nach § 252 LVwG erfolgen.

38

Nicht relevant ist, ob zum Zeitpunkt der Maßnahme eine Unterbringung der Klägerin und die weiteren Voraussetzungen für eine Fesselung nach § 16 Abs. 1 PsychKG-SH gegeben waren. Ob die Fesselung als solche rechtmäßig war, mussten die Polizeibeamten gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 LVwG nicht prüfen. Im Rahmen einer Amtshilfe muss die Beklagte als ersuchte Behörde gemäß § 34 Abs. 2 LVwG nur die Verantwortung für die Durchführung der Maßnahme tragen. Die Prüfung ihres eigenen Handelns konnte sich darauf beschränken, ob die Mitwirkung an der Fesselung durch Anwendung körperlicher Gewalt ihren polizeirechtlichen Befugnissen entsprach. Es bestanden auch keine Anhaltspunkte aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Fesselungsanordnung den Polizeibeamten hätte aufdrängen müssen.

39

Die Polizeibeamten haben auch ohne Ankündigung des unmittelbaren Zwangs gegenüber der Klägerin die Vorschriften über das Verfahren bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 17 Abs. 1 Satz 2 PsychKG und § 259 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LVwG eingehalten. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 PsychKG ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs anzukündigen. Gemäß § 259 Abs. 1 Satz 1 LVwG ist zu warnen, bevor unmittelbarer Zwang gegen Personen angewendet wird. Die Warnung kann nach § 259 Abs. 1 Satz 2 LVwG unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr notwendig ist. Dies war hier gegeben. Nach der unstreitigen Darstellung der Situation durch die Beteiligten versuchte die Klägerin sich der Fesselung durch Entweichen zu entziehen. Angesichts der nach Information durch den Stationsarzt gegenüber den Polizeibeamten bestehenden Lebensgefahr für die Klägerin bei Verlassen der Klinik und der Notwendigkeit kurzfristigen Handelns war eine Warnung der Klägerin nicht mehr möglich. Sie musste vielmehr durch unmittelbares Festhalten an der Flucht gehindert werden.

40

Die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Polizeibeamten als Unterstützungshandlung erweist sich als ermessensfehlerfrei, insbesondere als verhältnismäßig.

41

Die Maßnahme diente einem legitimen Zweck. Der unmittelbare Zwang wurde angewendet, um eine Unterbringung durch den Amtsarzt vorzubereiten, an deren Rechtmäßigkeit es für die Beamten keinen Grund zu zweifeln gab. Denn aus Ex-ante-Sicht der Polizeibeamten bestand für die Klägerin Lebensgefahr, die durch den Verbleib der Klägerin in der Klinik – auch gegen ihren Willen – abzuwenden war. Die Klägerin ließ keinen Zweifel daran, dass sie die Klinik verlassen wollte und nicht in das Bett zurückkehren wollte. Die Beamten durften aufgrund der Äußerungen des Stationsarztes davon ausgehen, dass für die Klägerin aufgrund ihrer Kopfverletzung erhebliche Lebensgefahr beim Verlassen der Station bestand. Es kommt hierfür nicht darauf an, ob die vom Stationsarzt vorgenommene Beurteilung des Gesundheitszustands der Klägerin aus medizinischer Sicht bei einer nachträglichen Beurteilung objektiv richtig war. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Polizeibeamten an der geschilderten medizinischen Situation Zweifel hatten oder dass sich Zweifel einem besonnenen Amtswalter hätten aufdrängen müssen. Der Stationsarzt hatte geschildert, dass durch das festgestellte Schertrauma im Stammganglienbereich Nachblutungen eintreten könnten, die ein schnelles ärztliches Handeln erforderlich machen würden. Bei dieser Sachlage hatten die Beamten weder Anlass noch Berechtigung, ihren Maßnahmen nicht die Diagnose und Prognose des über eine medizinische Ausbildung verfügenden Stationsarztes zugrunde zu legen. Insbesondere durften sie sich nicht auf die Selbsteinschätzung der Klägerin verlassen, da diese ein medizinischer Laie war.

42

Es bestand für die Polizeibeamten auch Anlass zur Annahme, dass der Entschluss der Klägerin, die Klinik zu verlassen, nicht durch eine freie Willensausübung getroffen wurde. Es gab Anhaltspunkte, die darauf schließen ließen, dass die Klägerin nicht fähig war, eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu treffen. Die Polizeibeamten trafen die Klägerin bereits vor dem Klinikgebäude, mit dem Krankenhausnachthemd bekleidet an. Zudem habe sie sich spätestens kurz vor der Fesselung, als sie von dem Pfleger aufgefordert wurde, in ihr Bett zu gehen, als sehr erregt und ungehalten beschrieben.

43

Die Abwendung der Gefahr für das Leben der Klägerin war auch nicht anders möglich als durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs. Eine Anordnung gegenüber der Klägerin, das Bett bis zum Eintreffen des Amtsarztes nicht zu verlassen, konnte nicht mehr rechtzeitig ergehen, da die Klägerin sich bereits den Bemühungen des Klinikpersonals, sie in ihr Bett zu verbringen, widersetzte.

44

Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beamten den Rahmen des rechtlich Möglichen überschritten hätten. Nach § 251 Abs. 2 LVwG ist unmittelbarer Zwang jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen. Nach den Schilderungen der Klägerin und der Beklagten, sei die Klägerin von dem Pfleger, dem Stationsarzt und den beiden Polizeibeamten festgehalten, in das Bett verbracht und gefesselt worden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Polizeibeamten Gewalt angewendet haben, die über das Ziel, die Klägerin im Bett zu fixieren, hinausging. Angesichts der im Raum stehenden Lebensgefahr für die Klägerin erscheint das gewaltsame Festhalten und Verbringen in das Krankenbett auch nicht als unangemessen.

45

Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsmedikation bzw. Zwangsbehandlung kann im Rahmen dieses Verfahrens nicht erfolgen. Streitgegenstand sind im vorliegenden Verfahren gegen das Land Schleswig-Holstein Handlungen der Polizeibeamten. Aus dem klägerischen Vortrag ergibt sich nicht, dass die Polizeibeamten an einer Zwangsmedikation oder einer Zwangsbehandlung der Klägerin über die oben dargelegte Anwendung unmittelbaren Zwanges hinausgehend beteiligt gewesen seien. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Die vorgenommenen Behandlungsmaßnahmen können den Polizeibeamten auch nicht zugerechnet werden, da sie nicht auf deren Entschluss zurückzuführen sind, sondern in eigener Verantwortung des Klinikpersonals erfolgten. Selbst wenn sich die Amtshilfe der Polizeivollzugsbeamten über die Unterstützung zur Fesselung der Klägerin auch auf die Zwangsmedikation und die Zwangsbehandlung erstreckte, so geht die dafür geleistete Unterstützung nicht über die Anwendung des unmittelbaren Zwangs durch das Festhalten der Klägerin hinaus. Wie oben dargelegt, war die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Polizeibeamten gegenüber der KIägerin im Rahmen der Amtshilfe rechtmäßig. Ob die Zwangsmedikation und die Zwangsbehandlung für sich in dieser Situation zulässig waren, muss nicht geklärt werden, da die Beklagte nach § 34 Abs. 2 LVwG hierfür keine Verantwortung trägt.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO.


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Annotations

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Bei jeder Verwaltungsmaßnahme, die eine Freiheitsentziehung darstellt und nicht auf richterlicher Anordnung beruht, hat die zuständige Verwaltungsbehörde die richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Ist die Freiheitsentziehung nicht bis zum Ablauf des ihr folgenden Tages durch richterliche Entscheidung angeordnet, ist der Betroffene freizulassen.

(2) Wird eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde nach Absatz 1 Satz 1 angefochten, ist auch hierüber im gerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften dieses Buches zu entscheiden.

(1) Freiheitsentziehungssachen sind Verfahren, die die auf Grund von Bundesrecht angeordnete Freiheitsentziehung betreffen, soweit das Verfahren bundesrechtlich nicht abweichend geregelt ist.

(2) Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit insbesondere in einer abgeschlossenen Einrichtung, wie einem Gewahrsamsraum oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses, die Freiheit entzogen wird.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.